Kinderschutzgesetz aktueller Sachstand

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Bundeskinderschutzgesetz und JugendarbeitAktueller Stand der Umsetzung

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Regelungen

• Einrichtung von Netzwerken zum Kinderschutz• Ausbau von Hilfen zur Stärkung der elterlichen

Erziehungskompetenz während der Schwangerschaft und in den ersten Lebensjahren des Kindes (Frühe Hilfen)

• Stärkung von Hebammen in den Familien• Verhinderung von "Jugendamts-Hopping“• Regelungen zum Hausbesuch• Klarere Regelungen für Mitwirkungspflichten und Rechte von

Hauptberuflichen• Ausschluss einschlägig Vorbestrafter von Tätigkeiten in der

Kinder- und Jugendhilfe• Qualitätsmanagement in der Kinder- und Jugendhilfe

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Inhalte des Bundeskinderschutzgesetz

Artikel 1„Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz“ (KKG)

Artikel 2Änderungen des SGB VIII

Artikel 3Änderungen anderer Gesetze

Artikel 4Bekanntmachung, Inkrafttreten

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Mitwirkung bei der Umsetzung des Schutzauftrags bei Hauptberuflichen und entsprechende Ansprüche auf Beratung, sowie Befugnisnorm§ 4KKG

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§Mitwirkungspflicht Hauptberuflicher, Befugnisnorm

§ 4KKG„(1) Werden (…) Sozialarbeiterinnen oder -arbeitern oder staatlich anerkannten Sozialpädagoginnen oder - pädagogen (…) in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt, so sollen sie mit dem Kind oder Jugendlichen und den Personensorgeberechtigten die Situation erörtern und soweit erforderlich bei den Personensorgeberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.(2) Die Personen nach Absatz 1 haben zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft. Sie sind zu diesem Zweck befugt, dieser Person die dafür erforderlichen Daten zu übermitteln; vor einer Übermittlung der Daten sind diese zu pseudonymisieren.(3) Scheidet eine Abwendung der Gefährdung nach Absatz 1 aus oder ist ein Vorgehen nach Absatz 1 erfolglos und halten die in Absatz 1 genannten Personen ein Tätigwerden des Jugendamtes für erforderlich, um eine Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen abzuwenden, so sind sie befugt, das Jugendamt zu informieren; (…)“

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Befugnisnorm für Berufsgeheimnisträger

• Klare Befugnisnorm: kein Risiko der Strafbarkeit bei Berufsgeheimnisträgern

• Beschränkung auf Bekanntwerden von Tatsachen in Ausübung von beruflicher Tätigkeit

• Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft

• Direkte Weiterleitung von Informationen möglich

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Notwendigkeit für freie Träger von Vereinbarungen nach §8a soweit sie Dienste und Einrichtungen vorhalten.

Die ehrenamtliche Jugendarbeit ist nach 8a grundsätzlich nicht betroffen.

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Empfehlungen des Landesjugendhilfeausschusses des Saarlandes

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„Die ehrenamtlichen Mitarbeiter/innen der Jugendarbeit, einschließlich der Jugendverbandsarbeit (§§ 11,12 SGB VIII) bleiben von den Verpflichtungen des § 8a Abs. 2 SGB VIII ausgenommen.Entsprechende Vereinbarungen sind hier nicht zu treffen. Träger der Jugendarbeit und Jugendverbände sind dann betroffen, wenn sie Einrichtungen und Dienste unterhalten, in denen Fachkräfte beschäftigt sind.Einrichtungen, die im Sinne des § 12 SGB VIII selbst organisiert sind, wie z. Bsp. Jugendtreffs, bleiben wie alle anderen von jungen Menschen selbst organisierten Aktivitäten nach § 12 SGB VIII von den Verpflichtungen des § 8a Abs. 2 SGB VIII ausgenommen, selbst wenn sie Fachberatung durch eine hauptamtliche Kraft erhalten.Beschluss des LJHA vom 14.10.2008

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Vereinbarungen zur Qualitätsentwicklung nach §§ 74 und 79a; soll für alle Träger gelten die Förderung erhalten;

derzeit faktisch nicht in Sicht da Vorleistungspflicht der öffentlichen Träger

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Vereinbarungen zum Tätigkeitsausschluss § 72

gilt für alle freien Träger mit hauptberuflichen,

neben- und ehrenamtlich tätigen Personen

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§Ausschluss einschlägig Vorbestrafter

§ 72a Abs. 4 SGB VIII(4) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sowie mit Vereinen im Sinne des § 54 sicherstellen, dass unter deren Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Trägern der freien Jugendhilfe Vereinbarungen über die Tätigkeiten schließen, die von den in Satz 1 genannten Personen aufgrund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis nach Absatz 1 Satz 2 wahrgenommen werden dürfen.

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§Ausschluss einschlägig Vorbestrafter - Datenschutz§ 72a Abs. 5 SGB VIII(5) Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe dürfen von den nach Absatz 3 und 4 eingesehenen Daten nur den Umstand, dass Einsicht in ein Führungszeugnis genommen wurde, das Datum des Führungszeugnisses und die Information erheben, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist. Die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe dürfen diese erhobenen Daten nur speichern, verändern und nutzen, soweit dies zum Ausschluss der Personen von der Tätigkeit, die Anlass zu der Einsichtnahme in das Führungszeugnis gewesen ist, erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit nach Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 wahrgenommen wird. Andernfalls sind die Datenspätestens drei Monate nach der Beendigung einer solchen Tätigkeit zu löschen.Fa

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Qualifizierter Kontakt nach § 72a SGB VIII

• Kontakt wird durch Form der Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung, (Aus-)Bildung u. dergl. erzeugt

• Art des Kontakts• Intensität des Kontakts

(je privater/intimer)• Dauer des Kontakts

(je häufiger, je länger, insbesondere über Nacht)• Kontakt mit Minderjährigen• Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit• Angemessenheit im Einzelfall

• Kriterien in der Person des Ehrenamtlichen• Kriterien des freien Trägers

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Empfehlungen des DBJR

Die zuständige Arbeitsgruppe von AGJ und BAGLJÄ wird ihre Arbeit im Juni abschließen. Ende Juni ist die Veröffentlichung der Ergebnisse mit entsprechenden Handlungsempfehlungen geplantDie Arbeitsgruppe des Deutschen Vereins beschäftigt sich im Gegensatz zu der o.g. Arbeitsgruppe, die sich mit der Umsetzung aller Regelungen des BKiSchG befasst, auf § 72a (4). Diesbezügliche Beschlüsse zu Handlungsempfehlungen werden für September erwartet.

Aus diesem Grund empfiehlt der DBJR seinen Mitgliedsorganisationen und ihren Gliederungen, sich auch weiterhin vor Ort dafür einzusetzen, mit der Erarbeitung von Vereinbarungen auf das Vorliegen der Hinweise/Empfehlungen möglichst sowohl der AGJ bzw. der BAGLJÄ als auch des Deutschen Vereins zu warten.

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Vielen Dank für Ihre

Aufmerksamkeit!

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