Kinderschutzgesetz

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Bundeskinderschutzgesetz und Jugendarbeit Kinderrechte und die Untiefen gesetzlicher Regelungen Zweiter Diözesaner Tag der Jugendhilfe im Bistum Trier Georg Vogel | Landesjugendring Saar

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Bundeskinderschutzgesetz und Jugendarbeit

Kinderrechte und die Untiefen gesetzlicher Regelungen

Zweiter Diözesaner Tag der Jugendhilfe im Bistum Trier

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Bundeskinderschutzgesetz

• Entstehung, Stand des Gesetzgebungsverfahrens, Struktur und Inhalte des Gesetzes, Inkrafttreten

• Die für die Jugendarbeit besonders relevanten Punkte- Befugnisnorm für Berufsgeheimnisträger- Ausschluss einschlägig Vorbestrafter- Verbindliches Qualtitätsmanagement

• Was tun in den Jugendhilfeausschüssen

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Werdegang des Bundeskinderschutzgesetz

• Medienveröffentlichungen zu Kindesvernachlässigung und -missbrauch in den vergangenen Jahren

• Kinderschutzgipfel ab 2007• Koalitionsvertrag 2009• Referentenentwurf zum Bundeskinderschutzgesetz Dez. 2010• Kabinettsentwurf März 2011• Befassung im Bundesrat Mai 2011• Befassung im Bundestag und Ausschüssen seit Sommer 2011• Öffentliche Anhörung September 2011• Geplantes Inkrafttreten 01.01.2012

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Inhalte des Bundeskinderschutzgesetz

Artikel 1„Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz“ (KKG)

Artikel 2Änderungen des SGB VIII

Artikel 3Änderungen anderer Gesetze

Artikel 4Bekanntmachung, Inkrafttreten

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Regelungen

• Einrichtung von Netzwerken zum Kinderschutz• Ausbau von Hilfen zur Stärkung der elterlichen

Erziehungskompetenz während der Schwangerschaft und in den ersten Lebensjahren des Kindes (Frühe Hilfen)

• Stärkung von Hebammen in den Familien• Verhinderung von "Jugendamts-Hopping“• Regelungen zum Hausbesuch• Befugnisnorm für Berufsgeheimnisträger zur

Informationsweitergabe an das Jugendamt• Ausschluss einschlägig Vorbestrafter von Tätigkeiten in der

Kinder- und Jugendhilfe• Verbindliches Qualitätsmanagement in der Kinder- und

Jugendhilfe

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Befugnisnorm für Berufsgeheimnisträger

§ 4KKG-KabE(1)Werden *…+ Sozialarbeiterinnen oder -arbeitern oder staatlich anerkannten Sozialpädagoginnen oder –pädagogen *…+ in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt, so sollen sie mit dem Kind oder Jugendlichen und den Personensorgeberechtigten die Situation erörtern und soweit erforderlich bei den Personensorgeberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. *…+(2) Die Personen nach Absatz 1 haben zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft. Sie sind zu diesem Zweck befugt, dieser Person die dafür erforderlichen Daten zu übermitteln; vor einer Übermittlung der Daten sind diese zu pseudonymisieren.(3) Scheidet eine Abwendung der Gefährdung nach Absatz 1 aus oder ist ein Vorgehennach Absatz 1 erfolglos und halten die in Absatz 1 genannten Personen ein Tätigwerdendes Jugendamtes für erforderlich, um eine Gefährdung des Wohls eines Kindesoder eines Jugendlichen abzuwenden, so sind sie befugt, das Jugendamt zu informieren; *…+D

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Befugnisnorm für Berufsgeheimnisträger

• Klare Befugnisnorm: kein Risiko der Strafbarkeit bei Berufsgeheimnisträgern

• Beschränkung auf Bekanntwerden von Tatsachen in Ausübung von beruflicher Tätigkeit

• Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft

• Direkte Weiterleitung von Informationen möglich

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Ausschluss einschlägig Vorbestrafter

§ 72a Abs. 3 SGB VIII-KabE(3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen sicherstellen, dass unter ihrer Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe über die Tätigkeiten entscheiden, die von den in Satz 1 genannten Personen aufgrund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis nach Absatz 1 Satz 2 wahrgenommen werden dürfen.

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Ausschluss einschlägig Vorbestrafter

§ 72a Abs. 4 SGB VIII-KabE(4) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sowie mit Vereinen im Sinne des § 54 sicherstellen, dass unter deren Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Trägern der freien Jugendhilfe Vereinbarungen über die Tätigkeiten schließen, die von den in Satz 1 genannten Personen aufgrund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis nach Absatz 1 Satz 2 wahrgenommen werden dürfen.

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Ausschluss einschlägig Vorbestrafter

• § 72 ist klarer strukturiert

• Einbeziehung der Jugendverbände und Initiativen, selbst wenn sie weder über Dienste und Einrichtungen verfügen

• Keine Verhältnismäßigkeit

• Keine Einheitlichkeit (örtliche Träger vereinbaren die Personengruppen mit Führungszeugnispflicht)

• Falsches Sicherheitsgefühl

• Fehlende Kostenregelung

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Erweitertes Führungszeugnis und ehrenamtliches Engagement

• Führungszeugnispflicht für Ehrenamtliche kommt Erlaubnispflicht für Ehrenamt gleich.

• Aufgrund relativ junger Ehrenamtlicher in der Jugendarbeit sind entsprechende Straftaten selten bereits in einem erweiterten Führungszeugnis aufgeführt.

• Ihre Einholung kann ein scheinbares und falsches Gefühl der Sicherheit schaffen.

• Ebenfalls oft junge Verantwortliche und Leitungen werden verpflichtet, hochsensible Daten einzusehen zu dokumentieren und deren Aussagekraft realistisch einzuschätzen.

• Eine Führungszeugnis-Pflicht bedeutet für ehrenamtlich tätige Leitungs- und Vorstandspersonen hoher bürokratischer AufwandD

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Verbindliches Qualitätsmanagement

§ 74 Abs 1 SGB VIII-Kab-E(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe anregen; sie sollen sie fördern, wenn der jeweilige Träger1. die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme erfüllt und eine Vereinbarungnach § 79a Absatz 2 abgeschlossen hat *…+

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Verbindliches Qualitätsmanagement

§79a Abs. 2 SGB VIII-Kab-E(2) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben mit den Trägern der freien Jugendhilfe Vereinbarungen über Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität der Leistungsangebote sowie über geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung zu treffen, soweit nicht Vereinbarungen nach § 78b abzuschließen sind. Dazu zählen auch Qualitätsmerkmale für die Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen und ihren Schutz vor Gewalt. Die kommunalen Spitzenverbände auf Landesebene sollen mit den Verbänden der freien Jugendhilfe und den Vereinigungen sonstiger Leistungserbringer auf Landesebene Rahmenverträge über die Gegenstände und Inhalte der Vereinbarungen nach Satz 1 abschließen. Die für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 85 Absatz 2 zuständigen Behörden sind zu beteiligen. Die von diesen entwickelten fachlichen Empfehlungen sind verbindliche Grundlage der nach Satz 3 abzuschließenden Rahmenverträge.

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Verbindliches Qualitätsmanagement

Öffentlicher Träger soll Qualitätsmaßstäbe - entwickeln, - umsetzen - und kontrollieren

Voraussetzung von Förderung

Überforderung kleiner Träger mit ehrenamtlichen Strukturen bei Vereinbarungen

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Bewertung der Regelungen für die Jugendarbeit

Bundeskinderschutzgesetz schafft einige Regelungen, die auch in der Jugendarbeit das Recht des Kindes auf gewaltfreie Erziehung durchsetzen helfen.

•Die Interventionsmöglichkeiten der Professionellen sind klarer.

•Einschlägig bestrafte Täter können nicht tätig werden.

•Qualitätsmanagement zum Schutz des Kinderrechts auf gewaltfreie Erziehung

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Bewertung der Regelungen für die Jugendarbeit

•Regelungen passen z.T. nicht auf selbstorganisierte, ehrenamtliche Jugendarbeit

•Formale Verpflichtungen bei Führungszeugnis, Qualitätsentwicklung und entsprechenden Vereinbarungen überfordern insbesondere kleine Initiativen.

•Haftungsrisiken, Bürokratieaufwand und z.T. gegebene Führzeugnispflicht schrecken junge Menschen vor ehrenamtlichem Engagement ab.

•Die Verhältnismäßigkeit der geplanten Regelungen besonders im Hinblick auf die §§ 11 und 12 des SGB VIII mit dem Ziel der Übernahme gesellschaftlicher Mitverantwortung Jugendlicher ist nicht gewährleistet.

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Angemessene präventive Maßnahmen

•Bewusstsein schaffen, sensibilisieren und aufklären

•Qualifizierung

•Umgang mit Mitarbeiter/-innen

•Strukturelle Absicherung und Krisenmanagement

Link für Materialienhttp://www.bdkj.de/bdkjde/themen/missbrauch-praevention/materialien-unserer-verbaende.html

Flyer des Landesjugendrings Saar zum Schutz des Kindeswohlshttp://www.jugendserver-saar.de/fileadmin/user_upload/8%20Jugendarbeit_und_Juleica/PDF/Schutz_des_Kindeswohls.pdf

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Page 18: Kinderschutzgesetz

Aufgaben für die Lobbyarbeit in der Kinder- und Jugendhilfe

• Weiterhin eigene Präventionsansätze entwickeln und umsetzen

• Überörtliche Regelungen der öffentlichen Träger anstreben

• Verstärkte Information und Kommunikation zwischen den Jugendhilfeausschüssen

• Führungszeugnispflicht nur für eingeschränkte Ehrenamtlichen-Gruppen anstreben

• Überwachung der Ausstattung der Jugendämter mit ausreichenden Ressourcen zur Beratung freier Träger

• Beratung der örtlichen Verantwortlichen durch die kirchlichen Träger

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Quellen

• Kabinettsentwurf zum Bundeskinderschutzgesetzhttp://www.landesjugendring-saar.de/fileadmin/user_upload/Landesjugendring/PDF/Kabinettsentwurf-Bundeskinderschutzgesetz_Kinderschutzgesetz.pdf

• Stellungnahme und Informationen des Bayerischen Jugendrings zum Bundeskinderschutzgesetzhttp://www.bjr.de/themen/rechtsfragen-der-jugendarbeit/aktuelles.html

• Stellungnahme und Informationen des DBJR zum Bundeskinderschutzgesetzhttp://www.dbjr.de/nationale-jugendpolitik/kjhg/kinderschutzgesetz.html

• Informationen des Landesjugendring Saar zum Themahttp://www.landesjugendring-saar.de/themen/kinderschutzgesetz.html

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