Kindesschutz in der Jugendhilfe Ein grundsätzlicher Themenüberblick Kinderschutz und Beratung bke...

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Kindesschutz in der Jugendhilfe Ein grundsätzlicher Themenüberblick Kinderschutz und Beratung bke Bundeskonferenz für Erziehungsberatung e.V. Dr. Thomas Meysen Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) e.V. Kassel, 7. November 2006

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Kindesschutz in der JugendhilfeEin grundsätzlicher Themenüberblick

Kinderschutz und Beratungbke Bundeskonferenz für Erziehungsberatung e.V.

Dr. Thomas MeysenDeutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) e.V.

Kassel, 7. November 2006

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Stürmische Zeiten im Kinderschutz

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Saarbrücker Memorandum

„Das Personal derjenigen Stellen, die mit Kindesmisshandlung befasst sind, muss fachlich entsprechend qualifiziert sein. Das System der Hilfe ebenso wie das anderer dem Kindesschutz verpflichteter Stellen bedarf darüber hinaus einer angemessenen, dem Bedarf entsprechenden quantitativen personellen Ausstattung.“ (S. 15 f.)

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Saarbrücker Memorandum

„Zur Sicherung der fachlichen Qualität empfiehlt es sich, in den zuständigen Stellen fachliche Stan-dards zum Verfahren wie zu den Beurteilungskriterien zu formulieren und sich über verbindliche Kriterien zur Einschätzung der Kindeswohl-gefährdung zu verständigen, die von allen professionell Beteiligten akzeptiert werden. Hierzu gehören ...“ (S. 15 f.) „verbindliche Standards der

Zusammenarbeit“ „Bereitschaft aller Beteiligten, sich

auf solchen Prozess einzulassen“

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Saarbrücker Memorandum

„Die wirtschaftliche Sicht und Ab-hängigkeit prägt eine weitere Form der Zusammenarbeit, nämlich die Entwicklung neuer, niedrig-schwelliger Maßnahmen.“ (S. 138) „verführerisch, Maßnahmen, die

fachlich besonders geeignet erscheinen und zugleich kostengünstiger sind, in besonderem Maße in den Vordergrund zu stellen.“

„Risiko, dass sinnvolle Methoden überreizt werden.“

„Kooperation unter fachfremden Rahmen der Kostenminimierung“

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Saarbrücker Memorandum

„Ein gemeinsames Verständnis von Kindeswohlgefährdung im Fallkontext ist die Voraussetzung für eine höhere Handlungssicher-heit der Mitarbeiterinnen und Mit-arbeiter beider Träger der Kinder- und Jugendhilfe.“ (S. 139) „ständiger

Kommunikationsprozess“ „Klarheit über Abgrenzung der

Gesamtverantwortung des Jugendamts von Verantwortung des Leistungserbringers.“

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Stürmische Zeiten in der Beratung

Beratung Grundlage aller

Kinderschutz-arbeit

Hilfebeziehung als Schlüssel zum Erkennen-können

Was hat das mit Beratungsstellenzu tun?

Erziehungsberatung: Eine paradiesische Insel im deutschen Kinderschutz?

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Erziehungsberatung in der Kinder- und Jugendhilfe

Seit dem KJHG mittendrin § 28 SGB VIII (§§ 16, 17, 18, 35a SGB VIII)

Leistungserbringer Gleiche Zielvorgaben in § 1 Abs. 3 Nr. 3

SGB VIII„Jugendhilfe soll ... Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen“

Seit KindRG auch Öffnung zum Gericht Aussetzung des Verfahrens für Beratung

(§§ 52, 52a FGG)

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Erziehungsberatung in der Kinder- und Jugendhilfe

Brennglas § 8a SGB VIII: auf alle Leistungserbringer auf Rolle innerhalb der Kinder- und

Jugendhilfe

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Sonderstellung der Erziehungsberatung in der Kinder- und Jugendhilfe?

Schweigepflicht nach § 203 Abs. 1 StGB Nr. 3: Ehe-, Familien-,

Erziehungs- oder Jugendberater in einer Beratungsstelle

Nr. 5: staatlich anerkannte Sozialarbeiter oder Sozialpädagogen

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Sonderstellung der Erziehungsberatung in der Kinder- und Jugendhilfe?

Hilfeplanung nach§ 36 SGB VIII Einbettung in

umfassende Hilfeprozesse

Einbeziehung in Diagnostik/Anamnese

Türen offen zum und für das Jugendamt

aufsuchende Arbeit mit unfreiwilligen Klient/inn/en

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Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung § 8a Abs. 1 SGB VIII

Gewichtige Anhaltspunkte für Gefährdung: Hilfeauftrag aktiviert Abschätzung des Risikos im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte

Einbeziehung von Eltern und Kindern wenn Schutz dadurch nicht gefährdet

Anbieten geeigneter und notwendiger Hilfen

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Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung § 8a Abs. 3 SGB VIII

Wenn erforderlich, Hilfezugänge zu öffnen: Anrufung des Familiengerichts durch das

Jugendamt Anrufung auch, wenn Gefährdung

wahrscheinlich, aber Informationszugänge des Jugendamts nicht ausreichend

Bei dringender Gefahr, die keinen Aufschub duldet: Pflicht zur Inobhutnahme

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Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung § 8a Abs. 4 SGB VIII

Wenn zur Abwendung einer Gefährdung erforderlich: Hinwirken auf notwendige Inanspruchnahme

anderer Leistungsträger, der Einrichtungen der Gesundheitshilfe der Polizei

Wenn keine Mitwirkung und sofortiges Tätigwerden erforderlich (Gefahr im Verzug): eigenständige Einschaltung der zuständigen

Stellen

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Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung § 8a Abs. 2 SGB VIII

Vereinbarungen mit Trägern von Einrichtungen und Diensten sollen sicherstellen, dass bei gewichtigen Anhaltspunkten auch hier eine

Gefährdungseinschätzung stattfindet, hierbei eine insoweit erfahrene Fachkraft

hinzugezogen wird (Fachteam oder Fachberatung), - wenn erforderlich - bei den

Personensorgeberechtigten auf die Inanspruchnahme weiterer Hilfe hingewirkt wird,

Information ans Jugendamt bei nicht ausreichender Inanspruchnahme von notwendigen und angemessenen Hilfen.

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Hinweise zur Vertiefung

www.dji.de/asd Kindler/Blüml/Lillig/Meysen/Werner

(Hrsg.): Handbuch Kindeswohlgefährdung nach§ 1666 BGB und Allgemeiner Sozialer Dienst (ASD)

www.kindesschutz.de Arbeitshilfe zur Umsetzung des

§ 8a SGB VIII Expertisen zu einzelnen

Arbeitsfeldern und Fragestellungen Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl. 2006 Münder, Frankfurter Kommentar zum

SGB VIII, 5. Aufl. 2006