KMBl II Nr. 5/1976 197 - zv.uni-augsburg.de · KMB! II 1976 S, 194 -----Habilitationsordnung für...

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KMBl II Nr. 5/1976 197 § 22 Ergebnis der Diplomhauptprüfung Zu§ 16 Abs. 1 Allg.Prüf.O : Die Prüfung ist a) bestanden, wenn sämtliche Fachnoten mindestens .. ausreichend" (4,30) sind, b) nicht bestanden, wenn eine oder mehrere Fachnoten schlechter als .. ausreichend" (4,30) sind. § 23 Wiederholung der Diplomhauptprüfung Zu§ 18 Allg.Prüf.O: Wiederholungsprüfung erstreckt sich auf die Prü- in denen die Fachnote schlechter als aus- reichend (4,30) war. Erstreckt sich die Wiederholungs- prüfung auf alle Fächer, kann sie frühestens nach sechs Monaten abgelegt werden . Zu§ 17 Allg.Prüf.O: § 24 Diplom (1) Uber die bestandene Diplomhauptprüfung wird in- nerhalb von vier Wochen nach Bewertung der letzten Prüfungsleistung ein Diplom ausgestellt. Es trägt das Da- tum der letzten Prüfungsleistung und wird vom Dekan unterzeichnet. (2) Das Diplom enthält neben den Fachnoten die An- gabe des Spezialstudiums, das Thema und die Note der Diplomarbeit sowie die Gesamtnote, wobei diese in Zif- fern und Prädikat auszudrücken ist. IV. Ubergangs- und Schlußbestimmungen § 25 (1) Studenten, die an der Universität Augsburg am Kath.- Theol. Fachbereich vor Erlaß der Vorläufigen Di- plomprüfungsordnung oder ab dem Studienjahr 1968/69 einschließlich an der Philosophisch- Theologischen Hoch- schule Dillirrgen eine Studienabschlußprüfung mit Erfolg abgelegt haben, können vom Prüfungsausschuß auf An- trag ein Diplom im Sinne des § 24 ausgestellt erhalten. (2) Das Diplom hat darüber Auskunft zu geben, wann und wo die Prüfung abgenommen wurde. Es trägt das Datum der Ausstellung. § 24 bleibt im übrigen unberührt. § 26 (1) Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffent - lichung gern. § 52 Abs. 3 der Verordnung zur vorläufigen Regelung der Verfassung der Universität Augsburg vom 2. Februar 1972 (GVBl S. 9 ff) in Kraft. · (2) Prüfungsverfahren für Studenten, die ihr Studium an der Uni.versität Augsb urg unter Geltung der Vorläu- figen Diplomprüfungsordnung des Katholisch- Theologi - schen Fachbereichs begonnen haben, bemessen sich wei- terhin nach der Vorläufigen Diplomprüfungsordnung, so - weit sich nicht aus der Allgemeinen Prüfungsordnung oder zwingenden Bestimmungen des Bayerischen Hoch- schulgesetze s etwas anderes ergibt. Ausgefertigt auf Grund des Beschlusses des Senats der Universität Augsburg vom 19. Mai 1976 und der Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom I. März 1976 Nr . I B 4- 6/ 29 287 . . Augsburg, den 20. Mai 1976 Prof . Dr. F. Knöpf I e Präsident Diese Satzung wurde am 20. Mai 1976 in der Hochschule nieder - gelegt. Die Niederlegung wurde am 20. Mai 1976 durch Anschlag in der Universität bekanntgegeben . Tag der Bekanntmachung ist daher der 20, Mai 1976. KMB! II 1976 S, 194 ------------------------------------------ Habilitationsordnung für den Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen .Fachbereich der Universität Augsburg Vom 24. Mai 1976 Auf Grund von Art. 5 in Verbindung mit Art. 74 Abs. 2 des Bayerischen Hochschulgesetzes vom 21. De- zember 1973 (GVBI S. 679, ber. 1974, S. 45), geändert durch Gesetz vom 8. August 1974( GVBI S. 383), erläßt die Universität Augsburg folgende Habilitationsordnung für den Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fach- bereich § 1 Geltungsbereich Zu§ 1 Abs. 3 und§ 21 Abs. 2 AHabO: (1) Die Habilitationsordnung für den Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fachbereich ergänzt die Allge- meine Habilitationsordnung der Universität Augsburg (AHabO). Die Allgemeine Habilitationsordnung hat Vor- rang. (2) Auf Grund einer nach dieser Habilitationso.rdnung bestandenen Prüfung verleiht der Wirtschafts- und So- zialwissenschaftliche Fachbereich den Grad eines habili- tierten Doktors der Wirtschafts- und Sozialwissenschaf- ten .. (Dr. rer. pol. habil.)"'. § 2 Habilitationsausschuß Zu§ 2 Abs. 2 AHabO: Der Fachbereichsrat bildet einen ständigen Habili- tationsausschuß, dem die Professoren und sonstige habili- tierte Mitglieder des Fachbereichs angehören. Der Habili- tationsausschuß des Fachbereichs kann sich aus wichtigem Grund um Professoren beziehungsweise um habilitierte Mitglieder anderer Fachbereiche oder Universitäten er- weitern. Die Zahl der Mitglieder nach Satz 2 daJ;f die Zahl der Mitglieder nach Satz 1 nicht überschreiten. § 3 Voraussetzung für die Zulassung zur Habilitation Zu § 9 Abs . 1 Nr. 2 und Abs. 2 AHabO: (1) Die P. romotion oder der · gleichwertige akademische Grad hat ein im Sinne von § 9 Abs . 1 Nr. 2 AHabO über- durchschnittliches Ergebnis, wenn die Ges· amtnote .,magna cum laude" betragen hat. (2) In begründeten Ausnahmefällen kann der Fachbe- reichsrat von dieser Voraussetzung eine Ausnahme zu- lassen, wenn das Vorliegen des Tatbestandes des § 9 Abs . 2 AHabO durch ausführlich begründete Gutachten von zwei Hochschullehrern dargetan ist. § 4 Beurteilung der schriftlichen Habilitationsleistung Zu § 17 AHabO : (1) Die Frist für die Vorlage der Voten über die schriftliche Habilitationsleistung beträgt sechs Monate . (2) Die Voten und die schriftliche Habilitationsleistung werden drei Wochen hrend der üblichen Zeit der Lehr- v eranstaltungen in der Fachbereichsverwaltung ausge- legt. § 5 Wissenschaftlicher Vortrag und anschließende Aussprache Zu § 19 Abs. 2 und § 20 AHabO: (1) Der wissenschaftliche Vortrag und die anschlie- . ßende Aussprache haben binnen sechs Wochen nach An-

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KMBl II Nr. 5/1976 197

§ 22

Ergebnis der Diplomhauptprüfung

Zu§ 16 Abs. 1 Allg.Prüf.O :

Die Prüfung ist

a) bestanden, wenn sämtliche Fachnoten mindestens .. ausreichend" (4,30) sind,

b) nicht bestanden, wenn eine oder mehrere Fachnoten schlechter als .. ausreichend" (4,30) sind.

§ 23

Wiederholung der Diplomhauptprüfung

Zu§ 18 Allg.Prüf.O:

Di~ Wiederholungsprüfung erstreckt sich auf die Prü­fu~gsfächer, in denen die Fachnote schlechter als aus­reichend (4,30) war. Erstreckt sich die Wiederholungs­prüfung auf alle Fächer, kann sie frühestens nach sechs Monaten abgelegt werden.

Zu§ 17 Allg.Prüf.O:

§ 24

Diplom

(1) Uber die bestandene Diplomhauptprüfung wird in­nerhalb von vier Wochen nach Bewertung der letzten Prüfungsleistung ein Diplom ausgestellt. Es trägt das Da­tum der letzten Prüfungsleistung und wird vom Dekan unterzeichnet.

(2) Das Diplom enthält neben den Fachnoten die An­gabe des Spezialstudiums, das Thema und die Note der Diplomarbeit sowie die Gesamtnote, wobei diese in Zif­fern und Prädikat auszudrücken ist.

IV.

Ubergangs- und Schlußbestimmungen

§ 25

(1) Studenten, die an der Universität Augsburg am Kath.-Theol. Fachbereich vor Erlaß der Vorläufigen Di­plomprüfungsordnung oder ab dem Studienjahr 1968/69 einschließlich an der Philosophisch-Theologischen Hoch­schule Dillirrgen eine Studienabschlußprüfung mit Erfolg abgelegt haben, können vom Prüfungsausschuß auf An­trag ein Diplom im Sinne des § 24 ausgestellt erhalten.

(2) Das Diplom hat darüber Auskunft zu geben, wann und wo die Prüfung abgenommen wurde. Es trägt das Datum der Ausstellung. § 24 bleibt im übrigen unberührt.

§ 26

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffent­lichung gern. § 52 Abs. 3 der Verordnung zur vorläufigen Regelung der Verfassung der Universität Augsburg vom 2. Februar 1972 (GVBl S. 9 ff) in Kraft. ·

(2) Prüfungsverfahren für Studenten, die ihr Studium an der Uni.versität Augsburg unter Geltung der Vorläu­figen Diplomprüfungsordnung des Katholisch-Theologi­schen Fachbereichs begonnen haben, bemessen sich wei­terhin nach der Vorläufigen Diplomprüfungsordnung, so­weit sich nicht aus der Allgemeinen Prüfungsordnung oder zwingenden Bestimmungen des Bayerischen Hoch­schulgesetzes etwas anderes ergibt.

Ausgefertigt auf Grund des Beschlusses des Senats der Universität Augsburg vom 19. Mai 1976 und der Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom I. März 1976 Nr. I B 4- 6/29 287 . .

Augsburg, den 20. Mai 1976

Prof. Dr. F. Knöpf I e

Präsident

Diese Satzung wurde am 20. Mai 1976 in der Hochschule nieder­gelegt. Die Niederlegung wurde am 20. Mai 1976 durch Anschlag in der Universität bekanntgegeben. Tag der Bekanntmachung ist daher der 20, Mai 1976.

KMB! II 1976 S, 194

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Habilitationsordnung für den Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen

.Fachbereich der Universität Augsburg

Vom 24. Mai 1976

Auf Grund von Art. 5 in Verbindung mit Art. 74 Abs. 2 des Bayerischen Hochschulgesetzes vom 21. De­zember 1973 (GVBI S. 679, ber. 1974, S. 45), geändert durch Gesetz vom 8. August 1974( GVBI S. 383), erläßt die Universität Augsburg folgende

Habilitationsordnung

für den Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fach­bereich

§ 1

Geltungsbereich

Zu§ 1 Abs. 3 und§ 21 Abs. 2 AHabO:

(1) Die Habilitationsordnung für den Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fachbereich ergänzt die Allge­meine Habilitationsordnung der Universität Augsburg (AHabO). Die Allgemeine Habilitationsordnung hat Vor­rang.

(2) Auf Grund einer nach dieser Habilitationso.rdnung bestandenen Prüfung verleiht der Wirtschafts- und So­zialwissenschaftliche Fachbereich den Grad eines habili­tierten Doktors der Wirtschafts- und Sozialwissenschaf­ten .. (Dr. rer. pol. habil.)"'.

§ 2 Habilitationsausschuß

Zu§ 2 Abs. 2 AHabO:

Der Fachbereichsrat bildet einen ständigen Habili­tationsausschuß, dem die Professoren und sonstige habili­tierte Mitglieder des Fachbereichs angehören. Der Habili­tationsausschuß des Fachbereichs kann sich aus wichtigem Grund um Professoren beziehungsweise um habilitierte Mitglieder anderer Fachbereiche oder Universitäten er­weitern. Die Zahl der Mitglieder nach Satz 2 daJ;f die Zahl der Mitglieder nach Satz 1 nicht überschreiten.

§ 3

Voraussetzung für die Zulassung zur Habilitation

Zu § 9 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 AHabO:

(1) Die P.romotion oder der · gleichwertige akademische Grad hat ein im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 AHabO über­durchschnittliches Ergebnis, wenn die Ges·amtnote .,magna cum laude" betragen hat.

(2) In begründeten Ausnahmefällen kann der Fachbe­reichsrat von dieser Voraussetzung eine Ausnahme zu­lassen, wenn das Vorliegen des Tatbestandes des § 9 Abs. 2 AHabO durch ausführlich begründete Gutachten von zwei Hochschullehrern dargetan ist.

§ 4 Beurteilung der schriftlichen Habilitationsleistung

Zu § 17 AHabO :

(1) Die Frist für die Vorlage der Voten über die schriftliche Habilitationsleistung beträgt sechs Monate.

(2) Die Voten und die schriftliche Habilitationsleistung werden drei Wochen während der üblichen Zeit der Lehr­v eranstaltungen in der Fachbereichsverwaltung ausge­legt.

§ 5

Wissenschaftlicher Vortrag und anschließende Aussprache

Zu § 19 Abs. 2 und § 20 AHabO:

(1) Der wissenschaftliche Vortrag und die anschlie­.ßende Aussprache haben binnen sechs Wochen nach An-

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nahme der schriftlichen Habilitationsleistung stattzufin­den. Vortrag und Aussprache müssen während der üb­lichen Zeit der Lehrveranstaltungen gehalten werden.

(2) Der Vortrag des Bewerbers soll 45 Minuten dauern. Die Vortragsdauer kann vor der Festsetzung eines Termins für den wissenschaftlichen Vortrag und die anschließende Aussprache vom Fachbereichsrat auf begründeten Antrag des Bewerbers hin auf 90 Minuten verlängert werden.

(3) Die wissenschaftliche Aussprache soll in der Regel 60 Minuten nicht überschreiten.

§ 6

Wiederholung von Habilitationsleistungen

Zu§ 24 Abs. 2 AHabO:

(1) Werden Teile der schriftlichen Habilitationslei­stung .abgelehnt, kann erneut eine schriftliche Habilita­tionsleistung innerhalb einer vom Dekan zu bestimmen­den Frist unter Beachtung von Auflagen, die der Habili­tationsausschuß schriftlich festlegt, erbracht werden.

(2) War die mündliche Habilitationsleistung als nicht ausreichend angesehen wo.rden, ist ihre Wiederholung spätestens ein Jahr nach der ersten wissenschaftlichen Aussprache zu wiederholen. Für den wissenschaftlichen Vortrag muß eiir anderes · Thema gewählt werden.

§ 7 Dbergangs- und Schlußbestimmung

(1) Diese Habilitationsordnung tritt unbeschadet des Abs. 2 am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Vorläufige Habilitations­ordnung des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fachbereichs vom 14. Dezember 1971 außer Kraft.

(2) Für Bewerber, die nach § 2 Vorläufige Habilita­tionsordnung des Wirtschafts- und Sozialwissenschaft­lichen Fachbereichs im Zeitpunkt des Inkrafttretens die­ser Habilitationsordnung zur Habilitation zugelassen wa­ren, gilt vorbehaltlich § 28 Satz 2 AHabO das frühere Recht weiter.

Ausgefertigt auf Grund des Beschlu,sses des Senats der Universität Augsburg vom 19. Mai 1976 und der Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 29 . März 1976 Nr. I B 8- 5/42 195.

Augsburg, den 24. Mai 1976

Prof. Dr. F. K n ö p f 1 e Präsident

Diese Satzung wurde am 24. Mai 1976 in der Hochschule nieder­gelegt. Die Niederlegung wurde am 24. Mai 1976 durch Anschlag in der Universität bekanntgegeben. Tag der Bekanntmachung ist daher der 24. Mai 1976.

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Habilitationsordnung für die Fachbereiche Philosophie-Psychologie-Päda­gogik,· Geschichte-Gesellschaft-Politik und Sprach­

und Literaturwissenschaften der Universität Regensburg

Vom 25. Mai 1976

Aufgrund des Art. 5 in Verbindung mit Art. 74 Abs. 2 des Bayerischen Hochschulgesetzes vom 21. Dezember 1973 (GVBl S. 679, ber. 1974 S. 45). geändert durch Ge­setz vom 8. August 1974 (GVBl S. 383), erläßt die Univer­sität Regensburg folgende Habilitationsordnung:

§ 1

(1) Diese Habilitationsordnung gilt für die Fachbe­reiche Philosophie-Psychologie-Pädagogik, Geschichte­Gesellschaft-Politik und Sprach- und Literaturwissen­schaften.

(2) Die Durchführung der Habilitationsverfahren ob­liegt den Fac(lbereichen.

§ 2

(1) Durch die Habilitation wird die wissenschaftliche und pädagogische Eignung zum Professor (Lehrbefähi­gung) in einem Fachgebiet der Fachbereiche Philosophie -Psychologie-Pädagogik, Geschichte-Gesellschaft-Po­litik und Sprach- und Literaturwissenschaften der Uni­versität Regensburg festgestellt. Durch die Habilitation erlangt der Bewerber den akademischen Grad eines habilitierten Doktors der Philosophie (Dr. phil. habil.).

(2) Im Habilitationsverfahren wird

a) die Befähigung zu selbständiger Forschung auf Grund einer Habilitationsschrift oder wissenschaftlicher Ver­öffentlichungen geprüft

b) eine wissenschaftliche Aussprache durchgeführt

c) die pädagogische Eignung festgestellt.

(3) Habilitationsverfahren werden für solche Fachge­biete durchgeführt, die in der Anlage zu dieser Habilita­tionsordnung aufgeführt sind. Bei einer Habilitation in einer Fachdidaktik muß die Beherrschung der speziellen Methode sowie die Vertrautheit mit dem allgemeinen Forschungsstand der betreffenden Fachwissenschaft nach­gewiesen werden.

§ 3

(1) Im Fachbereich besteht eine Habilitationskommis­sion, die an den Entscheidungen im Habilitationsverfah­ren nach Maßgabe der folgenden Vorschriften mitwirkt. Dieser Kommission gehören sämtliche Professoren des Fachbereichs sowie die sonstigen habilitierten Mitglieder des Fachbereichsrats an. Vorsitzender ist der Dekan.

(2) In Habilitationsangelegenheiten i.st für Beschlüsse des Fachbereichsrats die Mehrheit der Stimmen erforder­lich und ausreichend, über welche die dem Gremium an­gehörenden Professoren und habilitierten Vertreter an­derer MitgLiedergruppen zusammen verfügen. Soweit der Fachbereichsrat über die Bewertung von Habilitations­leistungen entscheidet, sind nur Professoren im Sinne des Art. 108 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1-3 BayHSchG und sonstige prüfungsberechtigte habilitierte Mitglieder stimmberech­tigt.

§ 4

(1) Zum Habilitationsverfahr·en ist zuzulass·en, wer in dem Fach, für das die HabiJitation angestrebt wird, ein Studium an einer wissenschaftLichen Hochschule oder einen entsprechenden Studiengang an einer integrierten Gesamthochschule erfolgreich abgeschlossen hat und :i:ur Führung des Doktorgrades oder eines gleichwertigen akademischen Grades berechtigt ist und seine wissen­schaftliche Qua~ifikation zusätzlich unter Beweis gestellt hat.

(2) Der Antrag auf Zulassung zum Habilitationsver­fahren ist unter Angabe des Fachgebiets, für das die Lehrbefähigung erstrebt wird, beim Dekan einzureichen.

(3) Dem Antrag sind beizufügen:

a) ein Lebenslauf mit besonderer Berücksichtigung des wissenschaftlichen Werdegangs;

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