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KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN K0MC89) 375 endg. Brüssel, den 25 . Juli 1989 Vorschlag für eine VERORDNUNG (EWG) DES RATES zur Festsetzung von Plafonds und zur Einrichtung einer gemeinschaftlichen Überwachung der Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in Jugoslawien (1990) (von der Kommission vorgelegt)

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KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

K0MC89) 375 endg.

Brüssel, den 25 . Juli 1989

Vorschlag für eine

VERORDNUNG (EWG) DES RATES

zur Festsetzung von Plafonds und zur Einrichtung einer gemeinschaftlichen

Überwachung der Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung

in Jugoslawien (1990)

(von der Kommission vorgelegt)

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BEGRftojNG

l. Aufgrund des von der Europäischen Wirtsdvaftsgenieinschaft mit Jugoslawien

geschlossenen Kooperationsabkommens dürfen fast alle Hexen dar Kapitel 25 bis 97 dar

Kombi ni «rt «n Nomenklatur mit Ursprung in Jugoslawien sollfrei in die

Gemeinschaft eingeführt werden. Abweichend davon sieht das Protokoll Hr. 1

Plafonds für einige dieser Waren vor, bei deren Überschreiten die gegenüber

Drittländern geltenden Zollsätze bis zun aide des Kalenderjahres wieder —+»-»»^

werden können (1).

In. Rahmen dieser Zoll plafonds wenden Spanien und Portugal die gemäß der Ver­

ordnung (EWG) Nr. 4150 /&7 des Rates zur Festlegung der Regelung fur den

Handel Spaniens und Portugals mit Jugoslawien berechneten Zollsatze an.

2. Der beigefügte Verordnungsvorschlag zielt darauf abt

die Plafonds festzusetzen, die für die Einfuhren Destinatar Maren «dt

Ursprung in Jugoslawien im Jahre 1990 gelten« *

der Gemeinschaft die Befugnis zu Übertragen, unter bestimnten

Voraussetzungen die Zölle wieder zu erheben;

ein System der tberwachung der Einfuhren der Waren« für dis Plafonds

gelten, einzurichten „

Zur Durcnuhrung dieser beiden Vorschlage

jährliche Plafonds und

Wiedererhebung der Zollsätze

ist die Annahme gemeinsamer und präziser Regeln erforderlich, die von allen

Mitgliedstaaten einheitlich angewendet werden müssen.

Diesem Erfordernis kann durch die Einfuhrung eines Systems der

gemeinschaftlichen Überwachung der tatsachlichen Einfuhren aus dem Partnerland

entsprochen werden.

(1) Die Anhänge zu diesem Protokoll wurden geändert mit:

^•V Ergähzungsprotokoll zum Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien Über den Handel mit Textilwaren,

- Zusatzprotokoll zum Kooperationsabkommen zwischen der EWG und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien sur Festlegung einer neuen Handelsregelung.

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- 2 -

Zu diesem Zweck müßten die Mitgliedstaaten geeignete Massnahmen treffen« die

eine rasche Sammlung der statistischen Daten auf Gemeinechaftsebene

ermöglichen. Dabei dürfen nur die Einfuhren der betreffenden Waren erfaßt

werden, die zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden und für die

gleichzeitig eine den Bestimmungen des oben unter Punkt 1 genannten

entsprechende Werenverkehrsbeecheinigung vorgelegt wird.

Alle Mitgliedstaaten fertigen diese Aufstellungen an Monatsende an und

Übermitteln sie bis zun 15. Tage des folgenden Monats den

HcnmLssionsdienststellen, so daß die Ramdssicnadienststellen allen

Mitgliedstaaten eine GesaratUbersicht Über die einzelnen in vorhergehenden Monat

eingeführten Waren mitteilen kennen. Das ÜUberwacriungseystem erfordert Sorgfalt

und enge Zusannenarbeit zwischen den zustand igen Dienststellen der

Mitgliedstaaten und der Kaonission.

$ • Zur Wiedererhebung der Zollsätze wird folgender Mechanismus dienent Sojsaid aus

einer der monatlichen GesaretUbersichten der föranissiccisdienetstellen

hervorgeht, daß der für eine bestimmte Ware festgesetzte Plafond zu 75%

erreicht ist, kennen auf Antrag eines Mitglieetaatee oder auf Veranlassung der

Kommission Konsultationen vor allen in der Gruppe %&rtschaftiiche

Ta. if fragen" stattfinden. In diesen Konsultationen wurde Fall für Fall gepUft,

ob bei Erreichen des festgesetzten Plafonds die gegenüber Drittländern

geltenden Zollsätze wieder erhoben werden sollen oder nicht.

Die Einfuhren der betreffenden Waren werden weiterhin monatlich erfaßt - es

sei denn, es ist auf Anforderung der Ksnmission eine 10-ttageeweldung per Itelex

zu übermitteln. Diese Meldung ist binnen 5 Tagen su

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- 3 -

Damit wäre die Kommission in der läge, auf dem schnellsten Wege die Maßnahmen

zu treffen, die - mittels Verordnung - zur Wiedererhebung der Zollsätze

gegenüber dem Partnerland bis zum Ende des Kalenderjahres fuhren. In diesen

Fall wurde natürlich die Erhebung der Zollsätze für die betreffende Ware

innerhalb der durch die Verordnung festgesetzten Frist wieder eingeführt.

4. Für die Anwendung der Plafondregel und die Wiedererhebung der Zollsätze sieht

der Vorschlag die Übertragung von Befugnissen auf dis Kommission vor.

In dem Verordnungsvorschlag wird jedoch lediglich der Rahmen für die Ausübung

der Befugnisse abgesteckt, damit die erforderlichen Verfahren nach

Konsultationen mit den Mitgliedstaaten rasch und elastisch durchgeführt werden

können. In diesem Bemühen um größtmögliche Wirksamkeit und Schnelligkeit wurde

in dem Vorschlag auch vorgesehen, daß es Aufgabe der Kommission gegenüber dam

Partnerland ist, die Erhebung der geltenden Drittlandzölle wieder einzuführen.

Anhang : Vorschlag für eine Verordnung des Rates,

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Vorschlag für eine

VERORDNUNG (EWG) Nr. DES RATES

vom zur Festsetzung von Plafonds und zur Einrichtung einer gemeinschaftlichen Überwachung fur

die Einfuhr bestimmter Waren mit Ursprung in Jugoslawien ( 1990)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien wurde am 24. Januar 1983 ein Kooperationsabkommen (' ) geschlossen.

Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 im Anhang zu dem genannten Abkommen sieht für die dort genannten Waren vor, daß die Einfuhren dieser Waren jährlichen Plafonds unterworfen werden, bei deren Überschreiten die gegenüber Drittländern geltenden Zollsätze wieder angewendet werden können. Zu diesem Kooperationsabkommen wurde ein Zusatzproto­koll (2) zur Festlegung einer neuen Handelsregelung geschlossen, das das genannte Protokoll Nr. 1 ändert; das Zusatzprotokoll ist am 1. Januar 1988 in Kraft getreten. Ferner wurde ein neues Ergänzungsprotokoll zu dem Koope­rationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschafts­gemeinschaft und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über den Handel mit Textilwaren, nachstehend „ErgänzungsprotokoU" genannt, paraphiert. Bis zum Inkrafttreten des Ergänzungsprotokolls sollte ab 1. Januar 1990 die Regelung gemäß dem Beschluß 87/537/EWG des Rates vom 11. Dezember 1986 zur vorläufigen Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsge­meinschaft und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über den Handel mit Textilwaren (3) angewen­det werden. Bei dieser Sachlage ist es notwendig, daß die Kommission ständig über die Entwicklung der Einfuhren dieser Waren unterrichtet wird; somit muß auch die Einfuhr dieser Waren überwacht werden. Infolgedessen sind die jährlichen Zollplafonds in Höhe der für 19 90 angepaßten Mengen zu eröffnen.

Die Verordnung (EWG) Nr. 4150/87 des Rates vom 21. Dezember 1987 zur Festlegung der Regelung für den Handel Spaniens und Portugals mit Jugoslawien und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 449/86 und (EWG) Nr. 2573/87 (") sieht vor, daß das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttre­tens nach den dort angegebenen Zeitfolgen Zollsätze anwen­den, durch die der Abstand zwischen den Ausgangszollsätzen und den Präferenzzollsätzen verringert wird.

(') ABI. Nr. L 41 vom 14. 2. 1983, S. 1. (*) ABI. Nr. L 389 vom 31. 12. 1987, S. 73. (') ABI. Nr. L 318 vom 7. 11. 1987, S. 51. («) ABI. Nr. L 389 vom 31. 12. 1987, S. I.

Eine gemeinschaftliche Überwachung kann mit Hilfe eines Verwaltungsverfahrens erreicht werden, nach dem die Ein­fuhren der betreffenden Waren auf Gemeinschaftsebene auf die genannten Plafonds nach Maßgabe der Gestellung dieser Waren bei der Zollstelle mit einer Anmeldung zum zollrecht­lich freien Verkehr angerechnet werden. Dieses Verwal­tungsverfahren muß die Möglichkeit vorsehen, die Sätze der Zolltarife wieder anzuwenden, sobald die Pldfonds auf Gemeinschaftsebene erreicht sind.

Dieses Verwaltungsverfahren erfordert eine enge, besonders zügige Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission, die vor allem stets den Stand der Anrech­nungen auf die Plafonds kennen und die Mitgliedstaaten hiervon unterrichten können muß. Diese enge Zusammenar­beit ist um so notwendiger, als es der Kommission möglich sein muß, die geeigneten Maßnahmen zu trefffen, um die Wiederanwendung der Sätze der Zolltarife anzuordnen, sobald ein Plafond erreicht ist —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1990 sind die Einfuhren bestimmter in den Anhängen I, II, III und IV aufgeführter Waren mit Ursprung in Jugoslawien in die Gemeinschaft Plafonds und einer gemeinschaftlichen Über­wachung unterworfen.

Die Bezeichnung dieser Waren, ihre Code nach der Kombi­nierten Nomenklatur und die Höhe der Plafonds oder Unterplafonds sind in den genannten Anhingen safjgeführt. In Anhang II sind diese Plafonds in Spalte 4 unter Buchstabe b) angegeben.

In den Grenzen dieser Tarifmaßnahmen wenden das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik Zollsätze an, die nach der Verorchung (EWG) Nr. 4150/87 berechnet werden.

(2) Für bestimmte Waren des Anhangs II, die einem den gemeinschaftlichen Bestimmungen über den wirtschaftlichen passiven Veredelungsverkehr entsprechenden passiven Ver­edelungsverkehr unterworfen waren, sind die für diese festgesetzten Plafonds in Spalte 4 unter Buchstabe a) ange­geben.

(3) Auf die Plafonds oder Unterplafonds sind die Waren anzurechnen, die bei der Zollstelle mit einer Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr gestellt werden und für die eine dem Protokoll Nr. 3 zum Abkommen entsprechende Waren­verkehrsbescheinigung vorliegt.

Bei den für die Kategorien 5, 6, 7, 8, 15 und 16 in Spalte 4 unter Buchstabe a) des Anhangs II festgesetzten Plafonds können die Wiedereinfuhren der Waren, die einem den

r

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gemeinschaftlichen Bestimmungen über den wirtschaftlichen passiven Veredelungsverkehr entsprechenden passiven Ver­edelungsverkehr - unterworfen waren, nur dann auf die entsprechenden Plafonds angerechnet werden, wenn in der von den zuständigen jugoslawischen Behörden ausgestellten Warenverkehrsbescheinigung die in den gemeinschaftlichen Bestimmungen über den wirtschaftlichen passiven Vcrcde-lungsverkehr vorgesehene vorherige Bewilligung vermerkt ist.

Eine Ware kann auf einen Plafond oder Unterplafond nur dann angerechnet werden, wenn die Warenverkehrsbeschei­nigung vor dem Tag vorgelegt wird, von dem ab die Wiederanwendung der Zollsätze angeordnet worden ist.

Der Stand der Ausschöpfung der Plafonds oder Unterpla­fonds wird auf Gemeinschaftsebene anhand der gemäß den Unterabsätzen 1, 2 und 3 angerechneten Einfuhren festge­stellt.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission regelmäßig die unter den vorstehenden Bedingungen getätigten Einfuhren mit; diese Auskünfte werden gemäß Absatz 5 erteilt.

(4) Ist ein Plafond oder Unterplafond erreicht, so kann die Kommission durch Verordnung die gegenüber Drittländern tatsächlich geltenden Zollsätze bis zum Ende des Kalender­jahres wieder einfuhren.

Bei Wiedereinführung der Zollsätze genießen jedoch die Einfuhren der Waren, die in Anhang V aufgeführt sind und die im Sinne des Protokolls Nr. 2 zum Abkommen ihren Ursprung in der durch die in Osimo unterzeichneten Abkom­men geschaffenen Freizone erworben haben, weiterhin Zoll­freiheit, sofern dieser Ursprung von den zuständigen jugo­slawischen Behörden auf der Warenverkehrsbescheinigung bescheinigt ist.

(5) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spä­testens bis zum fünfzehnten Tag jeden Monats Übersichten über die im Laufe des Vormonats vorgenommenen Anrech­nungen. Auf Antrag der Kommission übermitteln sie 10-Ta-gesübersichten, und zwar innerhalb von fünf vollen Tagen nach Ablauf jedes 10-Tageszeitraums.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten im Hin­blick auf die Einhaltung dieser Verordnung eng zusam­men.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1990 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

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ANHANG I Ca)

Laufende Nummer

(1)

01.0010

01.0020

01.0030

01.0040

KN-Codè

w 3102 (»)

3102 1010

3102 10 91

3102 10 99

3102 21 00

3102 29

3102 29 10

3102 29 90

3102 30

3102 3010

3102 30 90

3102 40

3102 4010

3102 40 90

3102 50

3102 50 90

3102 60 00

3102 70 00

3102 80 00

3102 90 00

3105 (')

3915

3915 90

3915 90 91

3915 90 99

3916

3916 90

ex 3916 90 90

3917

3917 10

Warenbezeichnung

P)

Mineralische oder chemische Stickstoffdüngemictel:

- - Harnstoff mit einem Gehalt an Stickstoff von mehr als 45 CHT, bezogen auf das Gewicht des wasserfreien Stoffes

anderer Harnstoff in wäßriger Lösung

— - anderer

— Ammoniumsulfat; Doppelsalze und Mischungen von Ammoniumsulfat und Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter):

— — Ammoniumsulfat

— - andere:

— — — Ammoniumsulfonitrat

— — — andere

— Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter), auch in wäßriger Lösung:

— — in wäßriger Lösung

— — anderes

— Mischungen von Ammoniumnitrar (Ammonsalpeter) und Calciumcarbonat oder anderen nichtdüngenden anorganischen Stoffen:

— — mit einem Gehalt an Stickstoff von 28 GHT oder weniger

— - mit einem Gehalt an Stickstoff von mehr als 28 GHT

— Natriumnitrat (Natronsalpeter):

— — andere Düngemittel

— Doppelsalze und Mischungen von Calciumnitrat (Kalksalpctcr) und Ammonium­nitrat (Ammonsalpeter)

— Calciumcyanamid (Kalkstickstoff)

— Mischungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) in wäßriger oder ammoniakalischer Lösung

— andere, einschließlich der in den vorhergehenden Unterpositionen nicht genannten Mischungen

Mineralische oder chemische Düngemittel, zwei oder drei der düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend; andere Düngemittel; Erzeugnisse dieses Kapitels in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger

Abfälle, Schnitzel und Bruch von Kunststoffen:

— von anderen Kunststoffen:

— — andere:

— — — von Epoxidharzen

— — — andere

Monofile mit einem größten Durchmesser von mehr als 1 mm, Stäbe, Stangen und Profile, auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch nicht weiter bearbeitet, aus Kunst­stoffen:

— aus anderen Kunststoffen:

— — andere:

— aus regenerierter Cellulose

Rohre und Schläuche sowie Formstücke, Verschlußstücke und Verbindungsstücke (Kniestücke, Flansche und dergleichen), aus Kunststoffen:

— Kunstdärme aus gehärteten Eiweißstoffen oder aus Cellulosekunststoffen:

Höhe des Plafonds (in Tonnen)

(4)

3897

»

34 215

54 369

1 600

(') Jugoslawien kann nach Italien keine größeren Mengen ausführen als im GATT konsolidiert sind.

(•) Unbeschadet der Auslegungsregeln für die Kombinierte Nomenklatur gilt: die Bezeichnung der Waren nur als Hinweis, wihrend die MfefoudM. Handlung im Rahmen dieseYAnhaiigs durch die KN-Code bestimmt wird. Bei KN-Code mit dem Zusatz ..ex" gilt der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbeschreibung für die Zulassung zum Prlferenzsystem.

r

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Laufende Nummer KN-Code Warenbezeichnung Höhe des Plafonds

(in Tonnen}

(2) (3) (4)

01.0040 (Fortsetzung)

01.0050

ex 3917 10 90

3917 29

ex 3917 29 19

3917 32

ex 3917 32 51

3917 39

ex 3917 39 19

3919

3919 10

ex 3919 10 90

3919 90

ex 3919 90 90

3920

3920 71

3920 71 11

3920 71 19

3920 71 90

3921

3921 14 00

— — aus Cellulosekunststoffen:

— aus regenerierter Cellulose

— Rohre und Schläuche, nicht biegsam:

— - aus anderen Kunststoffen:

— - — nahtlos und auf Länge geschnitten, die den größten Durchmesser überschrei­

tet, auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch nicht weiter bearbeitet:

— — — - andere:

— aus regenerierter Cellulose , — — andere, weder mit anderen Stoffen verstärkt noch in Verbindung mit anderen

Stoffen, ohne Formstücke, Verschlußstücke oder Verbindungsstücke:

— — — nahdos und auf Länge geschnitten, die den größten Durchmesser überschrei­tet, auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch nicht weiter bearbeitet:

— — — — andere:

— aus regenerierter Cellulose

— - andere:

_ _ _ nahtlos und auf Länge geschnitten, die den größten Durchmesser überschrei­tet, auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch nicht weiter bearbeitet:

— - — - andere:

— aus regenerierter Cellulose

Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder, Streifen und andere Flacherzeugnisse, selbst­klebend, aus Kunststoffen, auch in Rollen:

— in Rollen mit einer Breite von 20 cm oder weniger:

— — andere:

— — - andere:

- aus regenerierter Cellulose

— andere:

— — andere:

— - - andere:

- aus regenerierter Cellulose

Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus nicht geblähten Kunststoffen, weder verstärkt noch geschichtet (laminiert) oder auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage:

— aus Cellulose oder ihren chemischen Derivaten:

— .— aus regenerierter Cellulose:

_ _ _ Folien, Filme, Bänder oder Streifen, auch in Rollen, mit einer Dicke von weniger als 0,75 mm:

— — — — nicht bedruckt

— — - — bedruckt

— — — andere

Andere Tafeln, Platten, Folien. Filme, Bänder und Streifen, aus Kunststoffen:

— aus Zellkunststoff:

— — aus regenerierter Cellulose

3912

3912 20

Cellulose und ihre chemischen Derivate, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen:

- Cellulosenitrate (einschließlich Collodium):

- - nicht weichgemacht:

1 600 (Fortsetzung)

1 002

l

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Laufende Nummer KN-Code Warenbezeichnung Höhe dw Plaibad«

(in Tonnen)

(2) (3) (4)

01.0050 (Fortsetzung)

3912 2011

3912 20 19

3912 20 90

3915

3915 90

ex 3915 90 93

3916

3916 90

ex 3916 90 90

3917

3917 29

ex 3917 29 19

3917 32

ex 3917 32 51

3917 39

ex 3917 39 19

3919

3919 10

ex 3919 10 90

3919 90

ex 3919 9090

3920

3920 72 00

— —' — Collodium und Celloidin

— - — andere

— — weichgemacht

Abfälle, Schnitzel und Bruch von Kunststoffen:

— von anderen Kunststoffen:

— — andere:

von Cellulose und ihren chemischen Derivaten:

- von Ccllulosenitraten

Monofile mit einem größten Durchmesser von mehr als 1 mm, Stäbe, Stangen und Profile, auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch nicht weiter bearbeitet, aus Kunst­stoffen:

— aus anderen Kunststoffen:

— — andere:

— von Cellulosenitraten

Rohre und Schläuche sowie Formstücke, Verschlußstücke und Verbindungsstücke (Kniestücke, Flansche'und dergleichen), aus Kunststoffen:

— Rohre und Schläuche, nicht biegsam:

— — aus anderen Kunststoffen:

nahdos und auf Länge geschnitten, die den größten Durchmesser überschrei­tet, auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch nicht weiter bearbeitet:

— - — — andere:

- von Cellulosenitraten

— andere Rohre und Schläuche:

— — andere, weder mit anderen Stoffen verstärkt noch in Verbindung mit anderen Stoffen, ohne Formstücke, Verschlußstücke oder Verbindungsstücke:

nahdos und auf Länge geschnitten, die den größten Durchmesser überschrei­tet, auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch nicht weiter bearbeitet:

— — — — andere:

- von Cellulosenitraten

— - andere:

nahdos und auf Länge geschnitten, die den größten Durchmesser überschrei­tet, auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch nicht weiter bearbeitet:

— — — — andere:

- von Cellulosenitraten

Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder, Streifen und andere Flacherzeugnisse, selbst­klebend, aus Kunststoffen, auch in Rollen:

— in Rollen mit einer Breite von 20 cm oder weniger:

— — andere:

— — - andere:

- von Zellulosenitraten

— andere:

— — andere:

— — — andere:

- von Zellulosenitraten

Andere Tafeln, Platten, Folien, Bänder und Streifen, aus nicht geblähten Kunststoffen, weder verstärkt noch geschichtet (laminiert) oder auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage:

— aus Cellulose oder ihren chemischen Derivaten:

— — aus Vulkanfiber

fortsetzt (Fortsetzung)

1

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Laufende Nummer

(D '

01.0050 (Fortsetzung)

01.0060

01.0080

01.0090

01.0100

KN-Code

(2)

3921

3921 19

3921 19 90

3921 90

3921 90 90

4011 4011 10 00

401120 00

4011 30

401130 90

4011 9100

401199 00

4012

4012 10

ex 4012 10 90

4012 20

ex 4012 20 90

4013

4013 10

4013 10 10

4013.10 90

4013 90 90

4203

4203 10 00

4203 21 00

4203 29 91

4203 29 99

4203 30 00

4203 40 00

4412

4420

4420 90

4420 90 10

4410

Warenbezeichnung

(3)

Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus Kunststoffen: — aus Zellkunststoff: — - aus anderen Kunststoffen:

— - - andere

— andere:

— - andere

Luftreifen aus Kautschuk, neu:

— von der für Personenkraftwagen (einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen) verwendeten Art

— von der für Omnibusse und Lastkraftwagen verwendeten Art

— von der für Luftfahrzeuge verwendeten Art:

— — andere

— andere:

— — mit Stollen-, Winkel- oder ähnlichen Profilen

— — andere

Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert oder gebraucht; Vollreifen oder Hohl kam­merreifen, auswechselbare Überreifen und Felgenbänder, aus Kautschuk:

— Luftreifen, runderneuert:

— — andere:

- andere als der für Fahrräder und Mopeds, Motorräder und Motorroller verwendeten Art

— Luftreifen, gebraucht:

— — andere:

— andere als der für Fahrräder und Mopeds, Motorräder und Motorroller verwendeten Art

Luftschläuche, aus Kautschuk:

— von der für Personenkraftwagen (einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen), Omnibusse und Lastkraftwagen verwendeten Art:

— — von der für Personenkraftwagen verwendeten Art

— — von der für Omnibusse und Lastkraftwagen verwendeten Art

— andere:

— — andere

Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Leder oder rekonstituiertem Leder:

— Bekleidung

— Handschuhe und Fausthandschuhe:

— - Spezialsporthandschuhe

— — andere:

— — — andere:

— — - — für Männer oder Knaben

— — - — andere

— Gürtel, Koppel und Schulterriemen

— anderes Bekleidungszubehör

Sperrholz, furniertes Holz und ähnliches Lagerholz

Hölzer mit Einlegearbeit (Intarsien oder Marketerie); Kästchen, Etuis und Kästen für Schmuck, Schneidwaren, Gabeln und Löffel und ähnliche Waren, aus Holz; Statuetten . und andere Ziergegenstände aus Holz; Innenausstattungsgegenstände aus Holz, ausgenommen Waren des Kapitels 94:

— andere:

— — Hölzer mit Einlegearbeit (Intarsien oder Marketerie)

Spanplatten und ähnliche Platten aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Bindeminein hergestellt

Höbe des Plafaadt (iaTamtaa) ; .

. (4) :

1 002 (Fortsetzung)

5 229

511

" 139 616 »'.

35 870

/IO

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Laufende Nummer

(D

01.0110

01.0120

01.0130

01.0140

01.0150

01.0160

KN-Code

(2)

6401

6402

6403

6404

6405 6405 90 6405 90 10

7004

7004 10

7004 10 30 7004 10 50 7004 10 90 7004 90 7004 90 50 7004 90 70

7004 90 91 7004 90 93 7004 90 95 7004 90 99

9405

9405 91

9405 91 19

7304 7304 10 7304 10 10 7304 10 30 7304 10 90 7304 20

7304 20*91 7304 20 99

7304 31

7304 31 91 7304 31 99

Warenbezeichnung

(3)

Wasserdichte Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff, bei denen weder das Oberteil mit der Lauhohle noch das Oberteil selbst durch Nähen, Nieten, Schrauben, Stecken oder ähnliche Verfahren zusammengefügt ist

Andere Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff

Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonsrituiertem Leder und Oberteil aus Leder

Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonsrituiertem Leder und Oberteil aus Spinnstoffen:

Andere Schuhe: - andere: - - mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem

Leder.

Gezogenes oder geblasenes Glas in Tafeln, auch mit absorbierender oder reflektieren­der Schicht, jedoch nicht anders bearbeitet:

- in der Masse gefärbt, undurchsichtig, überfangen oder mit absorbierender oder reflektierender Schicht:

- — Antikglas

- — sog. Gartenglas - — anderes - anderes: - - Antikglas - — sog." Gartenglas - — anderes, mit einer Dicke von:

2,5 mm oder weniger - - - mehr als 2,5 mm bis 3,5 mm - — — mehr als 3,5 mm bis 4,5 mm

mehr als 4,5 mm

Beleuchtungskörper (einschließlich Scheinwerfer) und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschil­der und dergleichen, mit fest angebrachter Lichtquelle, und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

- Teile: — — aus Glas:

Waren zum Ausstatten von elektrischen Beleuchtungskörpern (ausgenom­men Scheinwerfer):

andere (z. B. Zerstreuer, Schalen für Deckenleuchten, andere Schalen, Schirme, Glocken, Tulpen)

Rohre und Hohlprofile, nahdos, aus Eisen (ausgenommen Gußeisen) oder Stahl: - Rohre von der für öl- und Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe): - - mit einem äußeren Durchmesser von 168,3 mm oder weniger - - mit einem äußeren Durchmesser von mehr als 168,3 mm bis 406,4 mm - - mit einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm - Futterrohre, Steigrohre und Bohrgestänge von der für das Bohren oder Fördern von

öl oder Gas verwendeten Art (casing, tubing, drill pipe):

- — andere: mit einem äußeren Durchmesser von 406,4 mm oder weniger

_ _ _ mit einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm - andere, mit kreisförmigem Querschnitt, aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl: - - kaltgezogen oder kaltgewalzt: - - — andere - - - — Präzisionsstahlrohre - - - — andere

Hohe das Plafonds (in Tonnen)

(4)

" V

604

714

299

7 498

4

2 339

*

14 273

M

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Laufende Nummer« KN-Code Warenbezeichnung Höht d« Ffafama

( • T O M M K

(1) (2) (3) (4)

01.0160 (Fortsetzung)

7304 39 7304 3910

7304 39 51 7304 39 59

7304 39 91

7304 39 93

7304 39 99

7304 41

7304 41 90

7304 49

7304 49 10

7304 49 91

7304 49 99

7304 51

730*5111

7304 5119

7304 51 91 7304 51 99 7304 59 7304 59 10

7304 59 31 7304 59 39

7304 59 91

7304 59 93

7304 59 99

7304 90

7304 90 90

— — andere: — — — roh, gerade und von gleichmäßiger Wanddicke, ausschließlich zum Her­

stellen von Rohren mit anderem Querschnitt und anderer Wanddicke bestimmte)

— — - undcre:

— - — — andere:

— — — — — andere:

— — — — — — Gewinderohre (glattendig oder mit Gewinde):

— — — — — — — verzinkt

— — — — — — — andere

— — — — — — andere, mit einem äußeren Durchmesser von:

— — — — - — - 168,3 mm oder weniger

— — — — — — — mehr als 168,3 mm bis 406,4 mm

— — — — — — — mehr als 406,4 mm

— andere, mit kreisförmigem Querschnitt, aus nichtrostendem Stahl:

— — kaltgezogen oder kaltgewalzt:

— — - andere

— — andere: _ _ _ r o h, gerade und von gleichmäßiger Wanddicke, ausschließlich zum Her­

stellen von Rohren mit anderem Querschnitt und anderer Wanddicke bestimmte)

— — — andere:

— — — — andere:

— — — — — mit einem äußeren Durchmesser von 406,4 mm oder weniger

— — — — — mit einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm

— andere, mit kreisförmigem Querschnitt, aus anderem legiertem Stahl:

— — kaltgezogen oder kaltgewalzt: _ _ _ gerade und von gleichmäßiger Wanddicke, aus legiertem Stahl mit einem

Gehalt an Kohlenstoff von 0,9 bis 1,15 GHT und an Chrom von 0,5 bis 2 GHT, auch mit einem Gewicht an Molybdän von 0,5 GHT oder weniger, mit einer Länge von:

— — — — 4,5 m oder weniger

— mehr als 4,5 m

— — — andere: — — — — andere: — — — — — Präzisionsstahlrohre

— — — — — andere

— — andere: roh, gerade und von gleichmäßiger Wanddicke, ausschließlich zum Her­stellen von Rohren mit anderem Querschnitt und anderer Wanddicke bestimmt (')

— - - andere, gerade und von gleichmäßiger Wanddicke, aus legiertem Stahl mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 0,9 bis 1,15 GHT und an Chrom von 0,5 bis 2 GHT, auch mit einem Gehalt an Molybdän von 0,5 GHT oder weniger, mit einer Länge von:

_ _ _ _ 4,5 m oder weniger — — - - mehr als 4,5 m

— - - andere:

— — — — andere: _ — — — — mit einem äußeren Durchmesser von 168,3 mm oder weniger

_ _ _ _ _ mit einem äußeren Durchmesser von mehr als 168,3 mm bis 406,4 mm

_ — _ _ _ mit einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm

— andere:

— — andere

14 273 (Fortsetzung)

(') Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen. Siehe auch Titel II Buchstabe B der Einführenden Vorschriften (KN).

//t

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Laufende Nummer KN-Code Warenbezeichnung

(3)

Andere Rohre (z. B. geschweißt oder genietet) mit kreisförmigem inneren und äußeren Querschnitt und einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus Eisen oder Stahl

Andere Rohre und Hohlprofile (z. B. geschweißt, genietet, gefalzt oder mit einfach aneinandergelegten Rändern), aus Eisen oder Stahl:

— Rohre von der für ö l - oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe):

— — längsnahtgeschweißt, mit einem äußeren Durchmesser von:

— - — 168,3 mm oder weniger

— — — mehr als 168,3 mm bis 406,4 mm

— — spiralnahtgeschweißt

— Futterrohre und Steigrohre von der für das Fördern von ö l oder Gas verwendeten Art (casing und tubing)

— andere, geschweißt, mit kreisförmigem Querschnitt, aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl:

— — andere:

— Präzisionsstahlrohre, mit einer Wanddicke von:

— — — — 2 mm oder weniger

— mehr als 2 mm

andere:

— Elektrorohre

_ _ _ _ Gewinderohre (glattendig oder mit Gewinde):

— — — — — verzinkt

— - andere

— andere, mit einem äußeren Durchmesser von:

— — — — — 168,3 mm oder weniger:

— — — — — — verzinkt

— — — — — — andere

_ _ _ _ _ mehr als 168,3 mm bis 406,4 mm

-. andere, geschweißt, mit kreisförmigem Querschnitt, aus nichtrostendem Stahl:

— - andere:

kaltgezogen oder kaltgewalzt

andere

— andere, geschweißt, mit kreisförmigem Querschnitt, aus anderem legiertem Suhl:

— — andere:

Präzisionsstahlrohre

— — — andere

— andere, geschweißt, mit nicht kreisförmigem Querschnitt:

— — andere: mit quadratischem oder rechteckigem Querschnitt, mit einer Wanddicke

von:

— 2 mm oder weniger

— — — — mehr als 2 mm

— — — mit anderem Querschnitt

— andere

Stangen (Stäbe) und Profile, aus Kupfer:

— aus raffiniertem Kupfer:

— massiv

— aus Kupferlegierungen:

— - aus Kupfer-Zink-Legierungen (Messing):

Stangen (Stäbe)

HohcfePlafaadK (»Tonnen) '

(1) (2) (4)

01.0160 (Fortsetzung)

01.0165

7305

7306

7306 10

7306 10 11

7306 10 19

7306 10 90

7306 20 00

7306 30

7306 30 21

7306 30 29

7306 30 30

7306 30 51

7306 30 59

7306 30 71

7306 30 79

7306 30 90

7306 40

7306 40 91

7306 40 99

7306 50

7306 50 91

7306 50 99

7306 60

7306 60 31

7306 60 39

7306 60 90

7306 90 00

& m ortsetzung)

7407

ex 7407 10 00

7407 21 10

4420

/?3

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Laufende Nummer

(D

01.0165 (Fortsetzung)

01.0170

01.0180

01.0190

01.0200

01.0210

01.0220

KN-Code

(2)

ex 7407 21 90

7407 22

ex 7407 22 10

ex 7407 22 90

ex 7407 29 00

7408

7409

7407

ex 7407 10 00

7407 21

ex 7407 21 90

ex 7407 22 10

ex 7407 22 90

ex 7407 29 00

7411

7604

7605

7606

7903

7905

8501

8501 10

8501 10 10

8501 10 91 8501 10 93 8501 10 99 8501 20 8501 20 90

8501 31

8501 31 90

8501 32

8501 32 91

8501 32 99

Warenbezeichnung

(3)

Profile: — massiv

- - aus Kupfer-Nickel-Legicrungen (Kupfernickel) oder Kupfer-Nickel-Zink-Legie­rungen (Neusilber):

— — — aus Kupfer-Nickel-Legierungen (Kupfernickel):

— massiv

- - — aus Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen (Neusilber):

— massiv

— — andere: %

— massiv

Draht aus Kupfer

Bleche und Bänder, aus Kupfer, mit einer Dicke von mehr als 0,15 mm

Stangen (Stäbe) und Profile, nus Kupfer:

— aus raffiniertem Kupfer:

- hohl • , '

— aus Kupferlegierungen:

— — aus Kupfer-Zink-Legierungen (Messing):

: Profile:

- hohl — — aus Kupfer-Nickel-Legicrungen (Kupfernickel) oder Kupfer-Nickel-Zink-Legie­

rungen (Neusilber): — - - aus Kupfer-Nickcl-Legierungen (Kupfernickel):

- hohl — — — aus Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen (Neusilber):

- hohl — — andere:

- hohl

Rohre aus Kupfer

Stangen (Stäbe) und Profile, aus Aluminium, ausgenommen der Unterposition 7604 21 00

Draht aus Aluminium

Bleche und Bänder, aus Aluminium, mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm

Staub, Pulver und Flitter, aus Zink \

Bleche, Bänder und Folien, aus Zink

Elektromotoren und elektrische Generatoren, ausgenommen Stromerzeugungs­aggregate:

— Motoren mit einer Leistung von 37,5 W oder weniger:

— — Synchronmotoren mit einer Leistung von 18 W oder weniger

— — andere:

— — — Allstrom-(Universal-)motoren

— — — Wechselstrommotoren

— — — Gleichstrommotoren

— Allstrom-(Universal-)motoren mit einer Leistung von mehr als 37,5 W:

— - andere

— andere Gleichstrommotoren; Gleichstromgeneratoren:

— - mit einer Leistung von 750 W oder weniger:

— — — andere

— — mit einer Leistung von mehr als 750 W bis 75 kW:

— — — andere:

_ _ _ _ mit einer Leistung von mehr als 750 W bis 7,5 kW

_ _ _ _ mit einer Leistung von mehr als 7,5 kW bis 75 kW

Höhe des Plafond* (in Tnnnan),

(4)

4420 (Fortsetzung)

>

1 iao

3279

*

1 968 *

4 315

j 3 248

> 6 118

M

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Laufende Nummer KN-Code Warenbezeichnung' Hohe des Plafonds:

(in Tonnen)

(1) (2) (3) (4)

01.0220 (Fortsetzung)

8501 33

8501 33 91

8501 33 99

8501 34

8501 34 50

8501 34 91

8501 34 99

8501 40 90

8501 51

85015190

8501 52

8501 52 91

8501 52 93

8501 52 99

8501 53

8501 53 50

8501 53 91

8501 53 99

8501 61

8501 61 91

8501 61 99

8501 62

8501 62 90

8501 63

8501 63 90

8501 64 00

8502

850211

8502 11 90

850212

8502 12̂ 90

8502 13

8502 13 91

8502 13 99

8502 20

mit einer Leistung von mehr als 75 kW bis 375 kW:

— — — andere:

- — — — Fahrmotoren

- - - - andere

— — mit einer Leistung von mehr als 375 kW:

- — - andere:

— — — — Fahrmotoren

andere, mit einer Leistung von:

- _ mehr als 375 kW bis 750 kW

mehr als 750 kW

— andere Emphasen-Wechselstrommotoren:

— — andere

- andere Mehrphasen-Wechselstrommotoren:

mit einer Leistung von 750 W oder weniger:

— andere

mit einer Leistung von mehr als 750 W bis 75 kW:

— andere:

mit einer Leistung von mehr als 750 W bis 7,5 kW

mit einer Leistung von mehr als 7,5 kW bis 37 kW

mit einer Leistung von mehr als 37 kW bis 75 kW

mit einer Leistung von mehr als 75 kW:

andere:

Fahrmotoren

— — — — andere, mit einer Leistung von:

mehr als 75 kW bis 750 kW

mehr als 750 kW

- Wechselstromgeneratoren:

*- * mit einer Leistung von 75 kVA oder weniger:

— — — andere:

_ mit einer Leistung von 7,5 kVA oder weniger

mit einer Leistung von mehr als 7,5 kVA bis 75 kVA

mit einer Leistung von mehr als 75 kVA bis 375 kVA:

— - — andere

mit einer Leistung von mehr als 375 kVA bis 750 kVA:

— — — andere

mit einer Leistung von mehr als 750 kVA

Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Uniformer:

— Stromerzeugungsaggregate, angetrieben durch Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor):

mit einer Leistung von 75 kVA oder weniger:

andere

- - mit einer Leistung von mehr als 75 kVA bis 375 kVA:

- - - andere

mit einer Leistung von mehr als 375 kVA:

andere:

mit einer Leistung von mehr als 375 kVA bis 750 kVA

mit einer Leistung von mehr als 750 kVA

- Stromerzeugungsaggregate, angetrieben durch Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung:

- - andere:

^ <,&}&,>

4S

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Laufende Nummer

(1)

01.0220 (Fortsetzung)

KN-Code

(2)

8502 20 91

8502 20 99

8502 30

8502 30 91

8502 30 99

8502 40

8502 40 90

Warenbezeichnung

(3)

- - mit einer Leistung von 7,5 kVA oder weniger - - mit einer Leistung von mehr als 7,5 kVA

andere Stromerzeugungsaggregate:

— andere:

- - Turbogeneratoren

— — andere

elektrische rotierende Umformer:

— andere

none oest nnaMMBv^> (mTotmcatf 1

(4) '*****•

• , c6 118 , (Fortsetzung)

01.0230 8503

8503 0010

8503 00 90

8504

8504 90

8504 9011

8504 90 19

8504 90 90

Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen der Position 8501 oder 8502 bestimmt: » • '

— amagnetische Schrumpfringe

— andere

Elektrische Transformatoren, elektrische Stromrichter (z. B. Gleichrichter) sowie Drossel- und andere Selbstinduktionsspulen:

— Teile: — — von Transformatoren und Sclbstinduktionsspulen:

— — — Ferritkerne *

— — — andere

— — von Stromrichtern

•:%<&

2 558

01.0240 ex 8544 Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschließlich Koaxialkabel) und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlußstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlußstücken versehen, mit Ausnahme von Waren der KN-Code 8544 30 10 und 8544 70 00 2 641

01.0250 8546 Elektrische Isolatoren aus Stoffen aller Art 4ß 01.0270 8716

8716 10

8716 10 10

8716-10 91

8716 10 93

8716 10 99

8716 20

8716 20 10

8716 20 90

8716 3100

8716 39

8716 39 30

8716 39 51 8716 39 59 8716 39 80

8716 40 00

Anhänger, einschließlich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge; Teile davon:

— Wohnanhänger, zum Wohnen oder Campen:

— — faltbar

— — andere, mit einem Gewicht von:

— - - 750 kg oder weniger

mehr als 750 kg bis 3 500 kg

mehr als 3 500 kg — Anhänger für landwirtschaftliche Zwecke, mit Selbstlade- oder •entladevorrich-

tung:

— - Stalldungstreuer

— — andere

— andere Anhänger zum Befördern von Gütern:

— - Anhänger mit Tankaufbau

— - andere:

neu: — - - Sattelanhänger

andere: - - einachsig

— — — — — andere gebraucht

— andere Anhänger

2875

01.0280 9401

9401 30

9401 30 10

9401 30 90

9401 40 00

9401 50 Oo

9401 61 00

Sitzmöbel (ausgenommen solche der Position 9402), auch wenn sie in Liegen umgewandelt werden können, und Teile davon:

— Drehstühle mit verstellbarer Sitzhöhe:

— — gepolstert,-mit Rückenlehne und mit Rollen oder Gleitern

— — andere — in Liegen umwandelbare Sitzmöbel, ausgenommen Gartenmöbel und Camping­

ausstattungen

— Sitzmöbel aus Stuhirohr, Korbweiden, Bambus oder ähnlichen Stoffen

— andere Sitzmöbel, mit Gestell aus Holz:

— — gepolstert

8922

4t

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Laufend* Nummer KN-Code Warenbezeichnung

(in Te

(1) (2) (3) (4)

01.0280 (Fortsetzung)

9401 69 00

9401 71 00

9401 79 00

9401 80 00

9401 90

9401 90 90

andere

— andere Sitzmöbel, mit Gestell aus Metall:

gepolstert

andere

— andere Sitzmöbel

— Teile:

— — andere

[ 8922 (Fortsetzung)

01.0290 9403

9403 10

9403 10 10

9403 10 51

9403 10 59

9403 10 91

9403 10 93

9403 10 99

9403 20

9403 20 91

9403 20 99

9403 30

9403 30 11

9403 30 19

9403 30 91

9403 30 99

9403 40 00

9403 50 00

9403 60

9403 60 10

HB** 9403 70 90

9403 80 00

9403 90

9403 90 10

9403 90 30

9403 90 90

Andere Möbel und Teile davon:

— Metallmöbel von der in Büros verwendeten Art:

Zeichentische (ausgenommen solche der Position 9017)

— — andere, mit einer Höhe von:

— — — 80 cm oder weniger:

— - - - Schreibtische

— — — — andere

— mehr als 80 cm:

Schränke mit Türen oder Rolläden

Karteischränke und andere Schränke mit Schubladen

— — — — andere

— andere Metallmöbel:

— — andere:

Betten

— — — andere

— Holzmöbel von der in Büros verwendeten An:

— - mit einer Höhe von 80 cm oder weniger:

— — — Schreibtische

— — — andere

mit einer Höhe von mehr als 80 cm:

— - - Schränke

— — — andere

— Holzmöbel von der in der Küche verwendeten Art

— Holzmöbcl von der im Schlafzimmer verwendeten Art

— andere Holzmöbel:

Holzmöbel von der in Eß- und Wohnzimmer verwendeten Art

üqlgpflbej \on àft in Läden verwendeten Art

r Kuiss^oteTP**1

— — andere — Möbel aus anderen Stoffen, einschließlich Stuhlrohr, Korbweide, Bambus oder

ähnlichen Stoffen

— Teile:

— — aus Metall

— - aus Holz

aus anderen Stoffen

r- 7 851

1?

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ANHANG II ( a )

Laufende Nummer

(Kategorie) KN-Code Warenbezeichnung

T Höhe des Plafonds: a) für Waren, die unter Artikel 1

Absatz 2 fallen b) für Waren, die unter Artikel 1

Absatz .1 feilen

(1) (2) (3) (4)

02.0010

(1)

02.0020 (2)

5204 1100 5204 19 00

5205 11 00 5205 12 00 5205 13 00 5205 14 00 5205 15 10

' 5205 15 90 5205 21 00 5205 22 00 5205 23 00 5205 24 00 5205 25 10 5205 25 30 5205 25 90 5205 31 00 5205 32 00 5205 33 00 5205 34 00 5205 35 10 5205 35 90 5205 41 00 5205 42 00 5205 43 00 5205 44 00 5205 45 10 5205 45 30

5205 45 90

5206 11 00 5206 12 00 520613 00 5206 14 00 5206 15 10 5206 15 90 5206 21 00 5206 22 00 5206 23 00 5206 24 00 5206 25 10 5206 25 90 5206 31 00 5206 32 00 5206 33 00 5206 34 00 5206 35 10 5206 35 90 5206 41 00 5206 42 00 5206 43 00 5206 44 00 520É45 10

** 5206 45 90

ex 5604 90 00

5208 11 10 5208 11 90 5208 12 11 5208 12 13 5208 12 15

Baumwollgarne, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf b ) 7 957Tonnen

Gewebe aus Baumwolle, andere als Drehergewebe, Schlingengewebe (Frottiergewebe), Bänder, Samt, Plüsch, Schlingengewebe, Che-nillegewebe, Tülle und geknüpfte Netzstoffe

b) 9 837 Tonnen

i») Unbeschadet der Auslegungsrcgeln für die Kombinierte Nomenklatur gilt die Bezeichnung der Waren nur als Hinweis, während die Priferenzbehandlung im Rahmen dieses Anhangs durch die Code der KN bestimmt wird. Bei KN-l'odc mit dem Zuat7 ..ei" gill der KN-Code zusammen mit der dazugehöri­gen Warenbeschreibung für die Zulassung zum PräTerenzsystem.

n

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- 2 -

(t)

02.0020 (2)

(Fortsetzung)

(2)

5208 12 19 5208 12 91 5208 12 93 5208 12 95 5208 12 99 5208 13 00 5208 19 00 5208 2110 5208 21 90 5208 2211 5208 22 1J 5208 2215 5208 22 19 5208 22 91 5208 22 93 5208 22 95 5208 22 99 5208 23 00 5208 29 00 5208 31 00 5208 3211 5208 32 13 5208 32 15 5208 32 19 5208 32 91 5208 32 93 5208 32 95 5208 32 99 5208 33 00 5208 39 00 5208 41 00 5208 42 00 5208 43 00 5208 49 00 5208 5100 5208 52 10 5208 52 90-5208 53 00

5208 59 00

5209 11 00 5209 12 00 5209 19 00 5209 21 00 5209 22 00 5209 29 00 5209.3100 5209 32 00 5209 39 00 5209 41 00 5209 42 00 5209 43 00 5209 49 10 5209 49 90 5209 51 00 5209 52 00 5209 59 00

521011 10 5210 11 90 521012 00 5210 19 00 5210 21 10 5210 21 90 5210 22 00 5210 29 00 5210 31 10 5210 31 90 5210 32 00 5210 39 00

(3) (4)

b) 8 SSTroonen (Fortsetzung)

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" " - > " *

(1)

02.0020 (2)

(Fortsetzung)

02.0025 (2A)

(2)

5210 41 00 5210 42 00 5210 49 00 5210 5100 5210 52 00 5210 59 00

52111100 521112 00 521119 00 5211 21 00 5211 22 00 5211 29 00 52113100 521132 00 521139 00 52114100 521142 00 521143 00 521149 11 5211 49 19 5211 49 90 5211 51 00 521152 00 521159 00

52121110 5212 11 90 5212 12 10 5212 12 90 5212 13 10 5212 13 90 5212 14 10 521214 90 5212 15 10 5212 15 90 5212 21 10 5212 2190 5212 22 10 5212 22 90 5212 23 10 5212 23 90 5212 24 10 5212 24 90 5212 25 10 5212 25 90

ex 5811 00 00

ex 6308 00 00

5208 31 00 5208 32 11 5208 32 13 5208 32 15 5208 32 19 5208 32 91 5208 32 93 5208 32 95 5208 32 99 S208 33 00 5208 39 00 5208 41 00 5208 42 00 5208 43 00 5208 49 00 5208 51 00 5208 52 10 5208 52 90 5208 53 00 5208 59 00

(3)

davon andere als roh oder gebleicht

(4)

b) 8 957ronnen (Fortsetzung)

*

b)2 203 Tonnen

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— •» ~"

(1)

02.0025 (2A)

(Fortsetzung)

02.0030 (3)

(2)

52091100 5209 12 00 5209 19 00 5209 21 00 5209 22 00 5209 29 00 5209 3 t 00 5209 32 00 5209 39 00 5209 41 00 5209 42 00 5209 43 00 5209 49 10 5209 49 90 5209 51 00 5209 52 00 5209 59 00 5210 31 10 5210 3190 5210 32 00 5210 39 00 5210 4100 5210 42 00 5210 49 00 5210 51 00 5210 5200 5210 59 00

52113100 521132 00 521139 00 52114100 521142 00 521143 00 5211 49 11 5211 49 19 521149 90 5211 51 06 521152 00 52115900

52121310' 5212 13 90 5212 14 10 5212 14 90 521215 10 521215 90 5212 21 10 5212 2190 5212 2210 5212 22 90 5212 2310 5212 23 90 5212 24 10 5212 24 90 5212 25 10 5212 25 90

ex 581100 00 ex 0308 00 00

55121100 551219 10 5512 19 90 5512 21 00 5512 2910 5512 29 90 5512 91 00 5512 99 10 5512 99 90

(3)

Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, andere als Binder, Samt, Plüsch, Schlingengewebe (einschließlich Frottiergewebe) und Che-nillegewebc

(4)

b) 2 arygonncn (Fortsetzung)

*

Plafond ausgesetzt

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(1) (2) (3) (4)

02.0030 (3)

(Fortsetzung)

5513 11 10 5513 11 30 5513 11 90 551312 00 551313 00 5513 19 00 5513 21 10 5513 21 30 5513 21 90 5513 22 00 5513 23 00 5513 29 00 5513 31 00 5513 32 00 5513 33 00 5513 39 00 5513 41 00 5513 42 00 5513 43 00

5513 49 00

5514 1100 5514 12 00 5514 13 00 5514 1900 5514 21 00 5514 22 00 5514 23 00 5514 29 00 5514 31 00 5514 32 00 5514 33 00 • 5514 39 00 5514 4100 5514 42 00 5514 43 00

5514 49 00

55151L10 55151130 5515 11 90 5515 12 10 551512 30 5515 12 90 5515 13 11 5515 13 19 5515 13 91 5515 13 99 5515 19 10 5515 19 30 5515 19 90 5515 2110 5515 21 30 5515 21 90 5515 2211 5515 22 19 5515 22 91 5515 22 99 5515 2910 .5515 29 30 5515 29 90 5515 91 10 5515 91 30 5515 91 90 5515 92 11 5515 92 19 5515 92 91 5515 92 99 5515 99 10 5515 99 30 5515 99 90

Plafond ausgesetzt

Vi

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- 6 -

W

02.0030 (3)

(Fortsetzung)

a) 02.0050. b) 02.0055

(5)

a) 02.0060 b) 02.0065

(6)

a) 02.0070 b) 02.0075

(7)

a) 02.0080 b) 02.0085

(8)

02.0090 (9)

a) 02.0150 b) 02.0155

(15)

(2)

5803 90 30

ex 5905 00 70

ex 6308 00 00

610110 90 6101 20 90 6101 30 90

6102 10 90 6102 20 90 6102 3090

61101010 6110 1031 611010 39 611010 91 611010 99 6110 20 91 6110 2099 6110 30 91 6110 30 99

6203 41 10 6203 41 90 6203 42 31 6203 42 33 6203 42 35 6203 42 90 6203 43 19 6203 43 90 6203 49 19 6203 49 50

6204 61 10 6204 62 31 6204 62 33 6204 62 35 6204 63 19 6204 69 19

6106 10 00 6106 20 00 6106 90 10

6206 20 00 6206 30 00 6206 40 00

6205 10 00 6205 20 00 6205 30 00

58021100 5802 19 00

ex 6302 60 00

62021100 ex 6202 12 10 ex 6202 12 90

ex 6202 13 10 ex 6202 13 90

6204 31 00 6204 32 90 6204 33 90 6204 39 19

6210 30 00

(3)

Pullover, Slipover, Twinsets, Westen und Strickjacken (andere als zugeschnitten und genäht), Anoraks, Windjacken und ähnliche Waren, aus Gewirken

Shorts und andere kurze Hosen (andere als Badehosen) und lange Hosen, aus Geweben, für Männer und Knaben, lange Hosen aus Geweben für Frauen und Mädchen, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künsdichen Spinnstoffen

Blusen und Hemdblusen, aus Gewirken, und andere als aus Gewirken, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künst­lichen Spinnstoffen, für Frauen und Mädchen

Oberhemden, andere als aus Gewirken, für Männer und Knaben, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künsdichen Spinn­stoffen

Schlingengewebe (Frottiergewebe); Wäsche zur Körperpflege oder Haushaltswäsche, andere als aus Gewirken, aus Schlingengewebe (Frottiergewebe), aus Baumwolle

Mäntel (einschließlich Kurzmäntel) (einschließlich Umhänge) und Jacken, für Frauen und Mädchen, aus Gewebe, aus Wolle, Baum­wolle oder synthetischen oder künsdichen Spinnstoffen (ausgenom­men Parkas der Kategorie 21)

(4)

,

»)3 795 000*"«* hH 977 OOO510«*

a )12 287 OOQtock b) 958 000 Stück

a)6 483 OOOStück b) 528 000 Stück

a) 16 444 OQQück b) 2 835 OOOStück

b)879 Tonnen

2)6 841 OOQstück b) 697 000 S«««*

v>

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(1)

a) 02.0160 b) 02.0165

(16)

02.0670 (67)

(2)

6203 1100 6203 12 00 6203 19 10 6203 19 30 6203 21 00 6203 22 90 6203 23 90 6203 29 19

5807 90 90 6113 0010 611710 00 6117 20 00 6117 80 10

6117 80 90

6117 90 00

6301 20 10 6301 30 10 63014010 6301 90 10

63021010 630210 90 6302 4000

ex 6302 60 00

6303 11 00 6303 12 00 6303 19 00

6304 11 00 6304 91 00

ex 6305 20 00 6305 31 fO

ex 6305 39 00 ex 6305 90 00

6307 10 10 6307 9010

(3)

Anzüge und Kombinationen, andere als aus Gewirken, für Männer und Knaben, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen, ausgenommen Skianzüge

Bekleidung und Bekleidungszubehör, andere als für Säuglinge, aus Wirkwaren, Wäsche aller Art aus Gewirken; Gardinen, Vorhänge und Innenrollos, Schabracken und Bettvorhänge und andere Waren zur Innenausstattung, aus Gewirken; andere Waren aus Gewirken, einschließlich Bekleidungsteile und Bekleidungszubehör

(4)

•) 3 872 OOfltück b) 579 000 Stück

s b) 751 Tonnen

u

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ANHANG til

Laufende Nummer

03.0010

KN-Code

2710 00

2710 00 21 2710 00 25

2710 00 31

2710 00 33 2710 00 35 2710 00 37 2710 00 39

2710 00 51 2710 00 55 2710 00 59

2710 00 69

2710 00 79

2710 00 95

2710 00 99

2711

2711 12

27111211

2711 12 99 271113 2711 13 90

2712

2712 10 2712 10 90 271220 00 2712-90

2712 90 39 2712 90 90

2713

2713 90 2713 90 90

Warenbezeichnung

Erdöl und ö l aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder ö l aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese ö le den Charakter der Waren bestimmen, anderweit weder genannt noch inbegriffen: — Leichtöle: — — zu anderer Verwendung: — — — Spezialbenzin: * — - - - Testbenzin (white spirit) — — — — andere — — - andere: — — - — Motorenbenzin: — — — — — Flugbenzin — — — — — anderes, mit einem Bleigehalt von: - - - - - - 0,013 g/l oder weniger

mehr als 0,013 g/l — - — - leichter Flugturbinenkraftstoff — — — — andere Leichtöle — mittelschwere öle: — — zu anderer Verwendung: — — — Leichtöl (Kerosin): — — — - Flugturbinen kraftstoff — — — — anderes — —. — andere — Schweröle:

: Gasöl: — — — zu anderer Verwendung

Heizöl: — — — zu anderer Verwendung — — Schmieröl; andere öle: — - - zum Mischen unter den Bedingungen der zusätzlichen Anmerkung 6 zu

Kapitel 27 (>) — — — zu anderer Verwendung

Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe: — verflüssigt: — — Propan: — - — Propan mit einem Reinheitsgrad von 99 Hundertteilen oder mehr: — — — - zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoff — — — anderes: — — — — zu anderer Verwendung — — Butan: — — — zu anderer Verwendung

Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände (.slack wax"), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt: — Vaselin: — - andere — Paraffin mit einem Gehalt an ö l von weniger als 0,75 GHT — andere: — — andere: — — — roh: — — — — zu anderer Verwendung — — — andere

Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl öder ö l aus bituminösen Mineralien: — andere Rückstände aus Erdöl oder ö l aus bituminösen Mineralien: — - andere

Höhe des Plafonds (in Tonnen)

765 006

(') Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbcsrimmungen festgesetzten Voraussetzungen.

2sr

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ANHANG IV ( a )

Laufende Nummer

04.0030

04.0040

04.0050

04.0055

04.0090

KN-Code

7202

720221

7202 21 10

7202 21 90

7202 29 00

7202 30 00

7202 41

7202 41 10

7202 41 90

7202 49

7202 49 10

7202 49 50

7202 49 90

ex 7202 49 10

ex 7202 49 50

7901

7901 11 00 "

7901 12

7901 12 10

7901 12 30

7901 12 90

7901 20 00

Warenbezeichnung

Ferrolegierungen:

— Ferrosilicium:

— — mit einem Siliciumgehalt von mehr als 55 GHT:

— - - mit einem Siliciumgehalt von mehr als 55 bis 80 GHT

— — — mit einem Siliciumgehalt von mehr als 80 GHT

anderes

— Ferrosiliciummangan

— Ferrochrom:

— — mit einem Kohlenstoffgehalt von mehr als 4 GHT:

— — — mit einem Kohlenstoffgehalt von mehr als 4 bis 6 GHT

— - — mit einem Kohlenstoffgehalt von mehr als 6 GHT

— — anderes:

— — — mit einem Kohlenstöffgehalt von 0,05 GHT oder weniger

— — — mit einem Kohlenstoffgehalt von mehr als 0,05 bis 0,5 GHT

— — — mit einem Kohlenstoffgehalt von mehr als 0,5 bis 4 GHT

davon:

— Ferrochrom mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 0,10 Gewichtshundertteilen oder weniger und an Chrom von mehr als 30 bis 90 Gewichtshundertteilen (hochraffi­niertes Ferrochrom)

Zink in Rohform:

— nichtlegiertes Zink:

mir einem Zinkgehalt von 99,99 GHT oder mehr

— — mit einem Zinkgehalt von weniger als 99,99 GHT:

mit einem Zinkgehalt von 99,95 oder mehr, jedoch weniger als 99,99

GHT

— mit einem Zinkgehalt von 98,5 oder mehr, jedoch weniger als 99,95 GHT

mit einem Zinkgehalt von 97,5 oder mehr, jedoch weniger als 98,5 GHT — Zinklegierungen

Höhe des Plafonds (in Tonnen)

7 711

1 237

1 901

949

2 717

(a) Unbeschadet der Auslegungsregeln für die Kombinierte Nomenklatur gilt die Bezeichnung der Waren nur als Hinweis, während die Priferenzbehandlung im Rahmen dieses Anhangs durch die Code der K.N bestimmt wird. Bei KN-Code mit dem Zuatz ..ex" gilt der KN-Code zusammen mit der dazugehöri­gen Warenbeschreibung für die Zulassung zum Präferenzsystem.

u

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ANHANG V

KN-Code Warenbezeichnung

4410

4412

4420

4420 90

4420 90 10

8501

8501 10

8501 10 10

8501 10 91

8501 10 93

8501 10 99

8501 20

8501 20 90

8501 31

8501 31 90

8501 32

8501 32 91

8501 32 99

8501 33

8501 33 91

850133 99

8501 34

8501 34 50

8501 34 91

8501 34 99

8501 40

8501 40 90

8501 51

K501 51 90

8501 52

8501 52 91

8501 52 93

8501 52 99

8501 53

Spanplatten und ähnliche Platten aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Bindemitteln hergestellt

Sperrholz, furniertes Holz und ähnliches Lagenholz

Hölzer mit Einlegearbeit (Intarsien oder Marketerie); Kästchen, Etuis und Kästen für Schmuck, Schneidwaren, Gabeln und Löffel und ähnliche Waren, aus Holz; Statuetten und andere Ziergegenstände, aus Holz; Innenausstattungsgegenstände aus Holz, ausgenommen Waren des Kapitels 94:

- andere:

Hölzer mit Einlegearbeit (Intarsien oder Marketerie)

Elektromotoren und elektrische Generatoren, ausgenommen Stromerzeugungsaggregate:

- Motoren mit einer Leistung von 37,5 W oder weniger:

- - Synchronmotoren mit einer Leistung von 18 W oder weniger

- — andere:

- — — Allstrom-( Universal-)motoren

- - - Wechselstrommotoren

- - — Gleichstrommotoren

- Allstrom-(Universal-)motoren mit einer Leistung von mehr als 37,5 W:

- — andere

- andere Gleichstrommotoren; Gleichstromgeneratoren

- - mit einer Leistung von 750 W oder weniger:

- — — andere

- - mit einer Leistung von mehr als 750 W bis 75 kW:

- — - andere:

mit einer Leistung von mehr als 750 W bis 7,5 kW

mit einer Leistung von mehr als 7,5 kW bis 75 kW

- *- mit einer Leistung von mehr als 75 kW bis 375 kW:

- - - andere:

- - - - Fahrmotoren

- — - — andere

- - mit einer Leistung von mehr als 375 kW:

- — — andere:

- — — — Fahrmotoren

- — — — andere, mit einer Leistung von:

mehr als 375 kW bis 750 kW

mehr als 750 kW

- andere Einphasen-Wechselstrommotoren:

- - andere

- andere Mehrphasen-Wechselstrommotoren:

mit einer Leistung von 750 W oder weniger

... - — andere

- - mit einer Leistung von mehr als 750 W bis 75 kW:

- — — andere:

_ _ mit einer Leistung von mehr als 750 W bis 7,5 kW

_ _ _ _ mit einer Leistung von mehr als 7,5 kW bis 37 kW

_ _ _ _ mit einer Leistung von mehr als 37 kW bis 75 kW

- - mit einer Leistung von mehr als 75 kW:

- - - andere:

Vh

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KN-Code

8501 53 50

8501 53 91

8501 53 99

8501 61

8501 61 91

8501 61 99

8501 62

8501 62 90

8501 63

8501 63 90

8501 64 00

8502

8502 11

85021190

8502 12

8502 12 90

8502 13

8502 13 91

8502 13 99

8502 20

8502 20 91

8502 20 99

8502 30

8502 30 91

8502 30 99

8502 40

8502 40 90

8503 00

8503 00 10

8503 00 90

8504*"

8504 90

8504 90 11

8504 90 19

8504 90 90

8546

Warenbezeichnung

— — - Fahrmotoren

• — '— — andere, mit einer Leistung von:

mehr als 75 kW bis 750 kW

-. mehr als 750 kW

Wechselstromgeneratoren:

— mit einer Leistung von 75 kVA oder weniger:

— — andere: *

— — — mit einer Leistung von 7,5 kVA oder weniger

mit einer Leistung von mehr als 7,5 kVA bis 75 kVA

— - mit einer Leistung von mehr als 75 kVA bis 375 kVA:

— — — andere

— — mit einer Leistung von mehr als 375 kVA bis 750 kVA:

— — — andere

— -* mit einer Leistung von mehr als 750 kVA *

Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer:

— Stromerzeugungsaggregate, angetrieben durch Kolbenverbrennungsmotor mit Selbst­zündung (Diesel- oder Halbdieselmotor):

— — mit einer Leistung von 75 kVA oder weniger:

— — — andere

— — mit einer Leistung von mehr als 75 kVA bis 375 kVA:

-»- — — andere

— — mit einer Leistung von mehr als 375 kVA:

— — — andere:

— — — — mit einer Leistung von mehr als 375 kVA bis 750 kVA

— — - - mit einer Leistung von mehr als 750 kVA

— Stromerzeugungsaggregate, angetrieben durch Kolbenverbrennungsmotor mit Fremd­zündung:

— — andere:

— — — mit einer Leistung von 7,5 kVA oder weniger

— — — mit einer Leistung von mehr als 7,5 kVA

— andere Stromerzeugungsaggregate:

— - andere:

— — — Turbogeneratoren

— — — andere

— elektrische rotierende Umformer:

— — andere

Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen der Position 8501 oder 8502 bestimmt:

— amagnetische Schrumpfringe

— andere

Elektrische Transformatoren, elektrische Stromrichter (z. B. Gleichrichter) sowie Drossel- und andere Selbstinduktionsspulen:

— Teile:

— - von Transformatoren und Selbstinduktionsspulen:

— - - Ferritkerne

— - - andere

— — von Stromrichtern

Elektrische Isolatoren aus Stoffen aller Art

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FICHE D'IMPACT SUR LA COMPETITIVITE KT L'EMPLOI

Cette proposition est formulée en conformité avec un engagement contractuel

de la Communauté. L'impact découlant de cette concession a été pris en

considération lors de la prise de décision d'adoption de ces mesures tarifaires et

il n'aura pas un caractère sérieux sur la compétitivité et l'emploi dans la

Corjrnunauté.

21

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FICHE FINANCIERE

1. Ligne budgétaire concernée : Chap. 12 art.120

2. Base juridique : art. 113 au traité

3. Intitulé de la mesure tarifaire : Propositions de règlements du Conseil portant établissement de plafonds et d* une surveillance carmunautaire à l'égard des importations de certains produits originaires de Yougoslavie (1990)

4. Objectif : Mise en oeuvre d'instruments juridiques permettant l'application des mesures de sauvegarde prévues à l'Accord CEE/Vougoslavie

5. Perte de recettes : L'application éventuelle des dispositions du règlement ne conduit pas à des pertes de recettes, mais, au contraire, à des augmentations de celles-ci.

2o

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Kommission der Europäischen Gemeinschaften

KOM(89) 375 endg.

Vorschlag einer

VERORDNUNG (EWG) DES RATES

zur Festsetzung von Plafonds und zur Einrichtung einer gemeinschaftli­chen Überwachung der Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in Jugoslawien (1990)

(von der Kommission dem Rat vorgelegt)

25.7.1989

Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften L - 2985 Luxemburg

Serie: DOKUMENTE

1989 — 30 Seiten - Format 21,0 x 29,7 cm

DE

ISSN: 0254-1467

ISBN: 92-77-52374-3

Katalognummer: CB-CO-89-345-DE-C

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ISSN 0254-1467

KOM(89) 375 endg.

DOKUMENTE 33TA»«#«SW3} '«ttUMd'ACMBV

Vorschlag einer

VERORDNUNG (EWG) DES RATES

zur Festsetzung von Plafonds und zur Einrichtung einer gemeinschaftlichen Überwachung der Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in Jugoslawien (1990)

(von der Kommission dem Rat vorgelegt)

11 02

Katalognummer: CB-CO-89-345-DE-C

ISBN: 92-77-52374-3

25.7.1989

€ KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN