konkret · 3/12 LAK K o n K r e t 3 Editorial jetzt ist sie da, die neue Apothekenbetriebsordnung....

20
Mitteilungen der Landesapothekerkammer Hessen konkret H 53602 Heft 3 Mai / Juni · 2012 AKTUELL 5 Jahre Arzneimittel- rabattverträge APOTHEKEN Heilberufliche Versorgung wieder im Fokus RECHT INFORMATIV Datenschutz: Kundendaten beim Apothekenverkauf GESUNDHEITSINITIATIVE Osthessen gegen Schlaganfall

Transcript of konkret · 3/12 LAK K o n K r e t 3 Editorial jetzt ist sie da, die neue Apothekenbetriebsordnung....

Mitteilungen der Landesapothekerkammer Hessen

konkretH 53602 Heft 3 Mai / Juni · 2012

Aktuell

5 Jahre Arzneimittel-rabattverträge

Apotheken

Heilberufliche Versorgungwieder im Fokus

Recht – infoRmAtiv

Datenschutz: Kundendatenbeim Apothekenverkauf

GesundheitsinitiAtive

Osthessen gegenSchlaganfall

2 LAK KonKret 3/12

Inhalt | LAK-Notizen

✓ Aktuell

5 Jahre Arzneimittelrabattverträge 4

Apotheken – Heilberufliche Versorgung wieder im Fokus 6

Arzneimittelklassifikation 2012 erschienen 7

✓ PhArmAzie

Rezepturen müssen Wirksamkeit und Qualität bieten 8

Rezepturen – Tabelle zur Einwaagekorrektur 9

✓ recht

Datenschutz – Kundendaten beim Apothekenverkauf 11

Arbeitsverhältnis – Haftungsrecht 13

Arbeitsschutz – Pflichtenübertragung an Mitarbeiter 15

✓ intern

Meldungen 15

Gesundheitsinitiative – Osthessen gegen Schlaganfall 16

Gefahrstoffverordnung – Schutzhandschuhe 16

Meldungen 17

✓ rubriken

„gelesen“ 22

Arbeitsrecht Diabetes Gefahrstoffrecht Heilpflanzen

Impressum 22

TiTelbild: Draxler

Seite 6

Seite 8

Seite 15

Seite 16

Delegiertenversammlungen 2012Die nächsten Delegiertenversammlungen der Landesapothekerkammer Hessen finden am 20. Juni, 15. August sowie am 28. November 2012 statt. Die Versammlungen beginnen jeweils um 10 Uhr. Veranstaltungsort ist das Mercure-Hotel Frankfurt-Eschborn Ost, Helfmann-Park 6, 65760 Eschborn.

Stellenmarkt der LAK HessenStellenangebote und -gesuche finden Sie im Onlinestellenmarkt der LAK Hessen unter www.apothekerkammer.de. Über die Rubrik „Stellenmarkt“ können Anzeigen (ohne Passwort) eingesehen und kostenfrei aufgegeben werden. Ansprechpartnerin: Paula Alves-Mateus, Tel.: 0 69/97 95 09 - 45, Fax: 0 69/97 95 09 - 22, E-Mail: [email protected]

3/12 LAK KonKret 3

Editorial

jetzt ist sie da, die neue Apothekenbetriebsordnung. Das bedeutet für uns alle erst einmal sehr viel Arbeit. Natürlich wird es Übergangsfristen geben, und es muss nicht alles von einem zum anderen Tag getan werden, aber es muss getan werden.

Leider sind in vielen Fällen die Vorgaben nicht mehr so eindeutig, wie sie es in der Ver-gangenheit oft waren. Es bleibt viel Spielraum für Interpretationen – sowohl auf der Seite der Apotheken als auch auf der Seite der Aufsichtsbehörde. Es ist damit zu rechnen, dass sich daraus Streitfälle ergeben, die gerichtlich geklärt werden müssen.

Das ist nicht erfreulich, aber es war nicht abzuwenden. Hilfe bekommen wir von der Bundesapothekerkammer – sowohl aus der Abteilung Pharmazie als auch aus der Abtei-lung Recht.

Wir werden in den kommenden Wochen über die „Pharmazeutische Zeitung“ mit Kommentaren und Handlungshilfen versorgt werden. Und die Landesapothekerkammer Hessen wird zusammen mit dem Regierungspräsidium Darmstadt mehrere Fortbildungs-veranstaltungen durchführen, um den Kammermitgliedern Hilfestellung zu geben. Die Termine werden Ihnen rechtzeitig bekanntgegeben.

Mein Rat: Gehen Sie die erforderlichen Umstellungen besonnen an! Sie erhalten Unter-stützung von Ihrer Kammer, durchführen müssen Sie die erforderlichen Maßnahmen natürlich selbst. �Und Sie müssen erkennen, was in Ihrem individuellen Fall nötig ist. Das liegt in Ihrer Verantwortung als selbständiger Apotheker.

Der Gesetzgeber hat dem Apothekenleiter mit der neuen Apothekenbetriebsordnung grundsätzlich mehr Verantwortung übertragen. Ich bin sicher, wir werden dieser Verant-wortung gerecht.

Unser Ziel ist und bleibt die optimale Versorgung unserer Patienten. Daran ändert eine neue Apothekenbetriebsordnung erst einmal nichts.

Ihre

Foto: Draxler

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

Erika Fink,Präsidentin derLAK Hessen

4 LAK KonKret 3/12

Im Jahr 2007 wurden die ersten Arzneimittelrabattverträge über Generika abgeschlossen. Heute, fünf Jahre später, erachten die meisten gesetzlichen Krankenkas-sen die Verträge aufgrund der erzielten Einsparungen als unver-zichtbar und streben sogar die Ausweitung auf patentgeschützte Medikamente an. Seitens der Generikahersteller gibt es nicht nur dazu kritische Stimmen, sondern vor allem auch hinsicht-lich der vertragsbedingten Anbie-terkonzentrationen.

Analysen von IMS Health, einem führenden Informationsdienstleister für die Pharma- und Gesundheitsindustrie, weisen die Kritik in der Tat als wunden Punkt aus. In Bezug auf patentgeschütz-te Arzneien existieren auf Hersteller-seite unterschiedliche Motivationen, Rabattverträge zu schließen. Tatsache ist, dass inzwischen immer mehr Verträge über Medikamente dieses Segments ver-einbart werden.

Zum Start der Generikaverträge 2007 gab es einige Hürden. Sie gerieten unter anderem unter Beschuss, weil sie als bürokratisch aufwendig galten. Hinzu kamen juristische Vorbehalte.

Die anfangs häufig gewählte Vergabe sogenannter Portfolioverträge über gan-ze Produktsortimente von Herstellern ist seit Ende 2008 nicht mehr erlaubt. Die-ses Prozedere begünstigte über Zuschlä-ge an wenige Unternehmen eine Anbie-

terkonzentration. Argumente für dieses Vorgehen waren aus Sicht der Kranken-kassen nicht zuletzt die bessere Liefer-fähigkeit der größeren Unternehmen und ein geringerer administrativer Auf-wand.

Auf der anderen Seite gerieten die niedergelassenen Ärzte ihren Patienten gegenüber zunächst in Erklärungszwang, weshalb sie nicht mehr die gewohnten Medikamente verordnen konnten.

Auf die Apotheken kam in der prakti-schen Umsetzung bei der Abgabe vor Ort

Aktuell

zusätzlicher Aufwand zu, der noch durch die sogenannten komplexen Aut-idem-Regeln zur Substitution von Arzneien erschwert wurde. Ein Teil der Schwierig-keiten wurde zwischenzeitlich über re-gulatorische Maßnahmen und geeignete Softwarelösungen behoben.

Die meisten Generikaunternehmen beteiligen sich heute nolens volens an den Ausschreibungen der Krankenkas-sen für Rabattverträge.

Im Jahr 2011 waren über 60 Prozent der abgegebenen patentfreien Medika-

Grafiken: IMS Health

5 Jahre Arzneimittelrabattverträge

Geschätztes wie kritisiertes Steuerungsinstrument

Die Umsetzungsquote von Rabattverträgen im patentfreien Segment erreichte 2011 ihren bisherigen Höchststand

Die Anzahl der Rabattverträge hat sich 2011 im Vergleich zum Vorjahr um gut ein Drittel erhöht

3/12 LAK KonKret 5

ne erheblichen Zunahmen mehr zu er-warten. Auch insofern richtet sich der Blick der Assekuranzen vermutlich auf das Segment patentgeschützter Arznei-en.

Ein wesentlicher Kritikpunkt an den Rabattverträgen ist nach wie vor die dadurch begünstigte Anbieterkonzentra-tion. Daran haben das zwischenzeitliche Verbot neuer Portfolioverträge und eine differenzierte Vergabepraxis wenig ge-ändert, auch wenn sich der Marktanteil der „Top Ten“-Hersteller gegenüber den Vorjahren leicht verringert hat.

Im Vergleich mit dem gesamten GKV-Markt zeigt sich jedoch eine Diskrepanz um über 20 Prozent. Durch die Fokus-sierung sehen sich nichtberücksichtigte Unternehmen an den Rand gedrängt und beklagen den durch die Verträge ent-stehenden Druck auf Preisnachlässe in einem bis zur Existenzgefährdung mög-lichen Ausmaß.

Die Umsetzungsquote von Rabattver-trägen bei patentgeschützten Arzneimit-teln erhöht sich sukzessive. Im vergan-genen Jahr machte der Anstieg gegenüber dem Vorjahr sechs Prozent aus.

Die Motivation, patentgeschützte Me-dikamente zu rabattieren, liegt seitens der Kostenträger im Bestreben, Ausga-ben einzusparen. Auf Seiten der Herstel-ler kommen unterschiedliche Gründe in Betracht, die von der Sicherung von Marktanteilen angesichts bevorstehender Patentabläufe bis hin zum Druck durch die nächsten Wettbewerber reichen.

Eine Besonderheit stellen Rabattver-träge über Insulinanaloga dar, die die Erstattung durch die gesetzliche Kran-kenversicherung sicherstellen, wenn sie nicht teurer sind als Humaninsuline.

Sechs der acht absatzstärksten patent-geschützten Medikamente unter Rabatt-vertrag sind folglich auch Insulinanalo-ga, auf die zusammen ein Anteil von rund 42 Prozent aller abgegebenen ra-battierten Arzneien mit Patentschutz entfällt.

Jürgen r. Draxler

mente „rabattiert“. Nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums beliefen sich die durch Rabattverträge erzielten Einsparungen für die gesetzliche Kran-kenversicherung allein im letzten Jahr auf rund 1,6 Milliarden Euro.

Im Jahr 2007 wurden zunächst primär Rabattverträge für generische Arzneien zur Behandlung chronischer Erkrankun-gen mit hoher Prävalenz geschlossen. Inzwischen erstrecken sich die Kontrak-te zwischen Herstellern und Kranken-kassen jedoch auch auf Medikamente zur Behandlung temporär auftretender Be-

schwerdebilder, wie zum Beispiel Anti-biotika bei Infektionen.

Im vergangenen Jahr erhöhte sich die Anzahl der Verträge gegenüber 2010. Das hat unter anderem mit dem oft „naht-losen“ Anschluss neuer an ältere, aus-laufende Verträge zu tun, zwischen denen mittlerweile in der Regel ein hohes Überschneidungspotential besteht.

Zum Teil wurden außerdem weitere Substanzen in Verträge aufgenommen. Das dürfte der Grund für den – allerdings nur leichten – Anstieg der Vertragszahlen sein. Zukünftig sind wohl ebenfalls kei-

Aktuell

Grafiken: IMS Health

Die Konzentration im Segment rabattierter Arzneien nahm im Laufe der Jahre leicht ab

Die Umsetzungsquote von Rabattverträgen bei patentgeschützten Präparaten hat sich im Jahr 2011 um sechs Prozent erhöht. Eine Entwicklung, die mittlerweile von den Herstellern von Nachahmerprodukten nicht nur massiv beklagt wird. Sie fordern aktuell den Gesetzge-ber auf, dieser Entwicklung Einhalt zu gebieten

6 LAK KonKret 3/12

bis heute auf 36 Prozent verdoppelt. Wei-tere 60 Prozent der Befragten sehen ihren Beruf gleichermaßen als heilberuflich und kaufmännisch an. Nur vier Prozent ver-treten die Ansicht, dass die kaufmänni-sche Komponente überwiegt.

Vor dem Hintergrund des zunehmenden Wettbewerbs im Apothekenmarkt durch branchenfremde Anbieter und Versand-händler werden kaufmännische Elemente in der öffentlichen Apotheke weiterhin an Bedeutung gewinnen. Dennoch fokussie-ren die Apotheker ihre Kernleistungen in Zeiten einer schwierigen Marktlage auf ihre Fachkompetenz als Pharmazeuten.

So sehen sie ihre wichtigste Aufgabe darin, die Bevölkerung mit verschrei-bungspflichtigen Arzneimitteln zu belie-fern und ihnen beratend zur Seite zu

stehen. Auch die Arzneimittelabgabe und -beratung im Rahmen der Selbstmedika-tion sowie die Herstellung individueller Rezepturen zählen die Apotheker zu ihren bedeutendsten Aufgaben.

Im März dieses Jahres stuften die am APOkix teilnehmenden Apothekeninha-ber die aktuelle Geschäftslage ihrer Apo-theke mit 66 Prozent mehrheitlich negativ ein. Im Vergleich zu 2011 ist dieser Wert deutlich gestiegen (plus zehn Prozent).

Im Hinblick auf die zukünftigen Ge-schäftserwartungen wächst – wenn auch zaghaft – der Anteil derer, die mit einer Verbesserung ihrer Geschäftslage rechnen. Bereits seit Beginn dieses Jahres weist der Index der Geschäftserwartungen monatlich Zuwächse um jeweils fünf Prozent auf.

Jürgen r. Draxler

D ie Diskussionen um die zukünftige Ausrichtung der Apotheke halten

unvermindert an. So sehen Apothekerin-nen und Apotheker ihre Rolle im Gesund-heitssystem zunehmend in einem Span-nungsfeld aus heilberuflichen Aufgaben und kaufmännischen Verpflichtungen.

Im Wettbewerb mit anderen Anbietern im Arzneimittel- und Gesundheitsmarkt steht daher die heilberufliche Komponen-te im Vordergrund. Dies zeigt die aktuel-le Erhebung des Instituts für Handels-forschung (IFH), Köln.

Der vom IFH regelmäßig herausgege-bene Apothekenkonjunkturindex (APO-kix) belegt: Während noch im Vorjahr lediglich 18 Prozent der befragten Apo-theker ihren Beruf in erster Linie als Heilberuf definierten, hat sich dieser Wert

Aktuell

Foto: Draxler

Apotheken

Heilberufliche Versorgung rückt wieder in den Fokus

3/12 LAK KonKret 7

Aktuell

D er GKV-Arzneimittelindex im Wissenschaftlichen Institut der

Allgemeinen Ortskrankenkassen (WIdO, AOK) hat die aktuelle Klassifikation der deutschen Arzneimittel mit Tagesdosen 2012 veröffentlicht. Die Systematik er-möglicht Experten aus Wissenschaft und Praxis, herauszufinden, welche Arznei-mittel mit welchen Wirkstoffen in wel-chen Mengen verbraucht wurden, und damit zentrale Fragen der Arzneimittel-verbrauchsforschung zu beantworten.

Das umfassende Klassifikationssystem basiert auf dem international geltenden anatomisch-therapeutisch-chemischen (ATC) System der Weltgesundheitsorga-nisation (WHO) und wurde speziell an die Situation des deutschen Arzneimittel-marktes angepasst und erweitert.

Seit nunmehr elf Jahren wird die Sys-tematik einschließlich der vollständigen Methodik der ATC-Klassifikation und DDD-Festlegung (defined daily doses, DDD) jährlich publiziert. Sie hat sich in der Fachwelt als methodischer „Gold-standard“ bei der Durchführung von Arzneimittelanalysen und in der Arznei-mittelverbrauchsforschung etabliert. Auf der Grundlage dieser Klassif ikation konnte zum Beispiels ermittelt werden, dass die Ärzte jedes Jahr zirka 2.500 verschiedene Wirkstoffe/Wirkstoffkom-binationen verordnen.

Zu den Nutzern zählt unter anderem die GKV-Arzneimittelschnellinforma-tion (GAmSI), die Ärzten Informationen über ihr Verordnungsverhalten zur Ver-fügung stellt. Seit 2009 dient die Klassi-fikation auch zur Identifikation erkrank-ter Versicherter im Zusammenhang mit dem morbiditätsorientierten Risikostruk-

turausgleich. Sie wird außerdem – wie bereits seit sieben Jahren – unter Ein-bindung von Krankenkassen, Ärzten und Pharmaindustrie im Rahmen der Arbeits-gruppe ATC/DDD vom Bundesministe-rium für Gesundheit zum 1. Januar 2013 für amtlich erklärt.

Seit 1981 analysiert der GKV-Arznei-mittelindex im WIdO den deutschen Arzneimittelmarkt. Ziel ist eine verbes-serte Anwendungs- und Markttranspa-renz. Erst die eindeutige Zuordnung von

Arzneimitteln mit Hilfe der ATC-Syste-matik und die Messung der verordneten Arzneimittelmenge auf Basis definierter Tagesdosen erlaubt eine tiefer gehende und reproduzierbare Analyse der Ver-ordnungsdaten in Deutschland.

Hierfür stellt die aktuelle Klassifika-tion Kategorien für mehr als 7.000 Wirk-stoffe und Wirkstoffgruppen auf fünf verschiedenen anatomischen, therapeu-tischen und chemischen Ebenen sowie die zugehörigen Tagesdosen als Maßein-heit zur Verbrauchsmessung zur Verfü-gung.

Die ATC-Systematik des GKV-Arznei-mittelindex bindet sowohl die aktuelle internationale Systematik als auch natio-nale Anpassungen für Deutschland ein und bildet damit den gegenwärtigen Arzneimittelmarkt hierzulande umfas-send ab. Die vollständige Publikation des ATC-Index mit DDD-Angaben ein-schließlich der Methodik der ATC/DDD-Klassifikation ist ab sofort auf der Web-site des WIdO kostenfrei als Download abrufbar (http://wido.de/arz_atcddd-klassifi.html).

Hier findet sich ebenfalls die seit 1. Ja-nuar 2012 gültige amtliche Fassung des ATC-Index mit DDD-Angaben für Deutschland, die den Einsatz der ATC-Systematik auch für gesetzliche Aufgaben wie beispielsweise Preisvergleiche (§ 73 Abs. 8 SGB V) ermöglicht (http://wido.de/amtl_atc-code.html). Je nach Verwen-dungskontext kann entweder die aktuelle Klassifikation des GKV-Arzneimittelindex oder für gesetzliche Aufgaben die amtliche deutsche Fassung mit Stand Januar 2012 genutzt werden.

Jürgen r. Draxler

Foto: project photos

Arzneimittelverbrauchsforschung

Arzneimittelklassifikation 2012 für Deutschland erschienen

8 LAK KonKret 3/12

N ach Angaben des Deutschen Arz-neiprüfungsinstitutes (DAPI)

stellten deutsche Apotheken (Stand 2009) neben rund 5,4 Millionen Spezial-rezepturen, wie Zytostatika oder Ernäh-rungslösungen, über zehn Millionen allgemeine Rezepturen, wie Salben und Kapseln, her. Fast die Hälfte der allge-meinen Rezepturen wurde von Haut-ärzten verordnet.

Diese Zahlen verdeutlichen den hohen Stellenwert, den individuell hergestellte Zubereitungen in der Dermatologie ein-nehmen. Aufgrund ihrer großen Bedeu-tung ist auch der Anteil der halbfesten Rezepturen am Gesamtrezepturaufkom-men einer Apotheke am größten.

Wie alle Arzneimittel müssen auch Rezepturen die Grundanforderungen Wirksamkeit, Unbedenklichkeit und

pharmazeutische Qualität erfüllen. Um dies zu erreichen, ist ein detailliertes galenisches und pharmakologisches Wissen unverzichtbar, denn nur so ist es möglich, qualitativ hochwertige Rezep-turen herzustellen, deren Wirksamkeit und Stabilität über den gesamten An-wendungszeitraum gewährleistet ist.

Mitunter schleichen sich jedoch bei der Rezepturherstellung Fehler ein, die die Qualität der Arzneimittel beeinträch-tigen.

Die Ringversuche des Zentrallaborato-riums Deutscher Apotheker (ZL) sind für die Gewährleistung einer qualitätsgesi-cherten Herstellung ein wertvolles Inst-rument, denn sie ermöglichen es, wichti-ge Fehlerquellen aufzudecken. Um möglicherweise auftretende Fehler bei der Routineherstellung in der Apotheken-

praxis rechtzeitig erkennen und vermei-den zu können, werden die zehn wichtigs-ten Aspekte, die bei der Herstellung halbfester Zubereitungen beachtet werden sollten, hier vorgestellt:

� Wirkstoff – Einwaagekorrektur beiMindergehalt

� Wirkstoff – Identität

� Wirkstoff – Dosierung / Einwaage

� Wirkstoff – Verteilung

� Wirkstoff – Teilchengröße

� Wirkstoff – pH-Wert

� Halbfeste Zubereitungen – Konsis-tenz

� Halbfeste Zubereitungen – Konser-vierung

Rezepturen

Auch Rezepturen müssenWirksamkeit und Qualität bieten

Foto: Draxler

3/12 LAK KonKret 9

Tab. 1 Gruppen zur Einwaagekorrektur nach NRF I.2.1.1

Gruppe Beschreibung Formel Beispiele

0 Nichtbetroffene Rezeptursubstanzen Amfetaminsulfat, Salicylsäure

1 Gehalt nicht bestimmt oder irrelevant; fEinwaagekorrektur = Codein, Fuchsin Rezeptursubstanz ohne Kristallwasser und mit Wirkstoff 1 / (100,0 % - t) gleichgesetzt; oder Wasser bestimmt (t oder w ) 1 / (100,0 % - w)

2 Gehalt (CS) bestimmt; fEinwaagekorrektur = Aluminiumchlorid- Wirkstoff mit oder ohne Kristallwasser beschrieben und 100,0 % / CS Hexahydrat, Zink- mit Rezeptursubstanz gleichgesetzt (CS-nominal = 100,0 %); chlorid t bzw. w nicht bestimmt oder irrelevant

3 Gehalt (CS) bestimmt; fEinwaagekorrektur = Milchsäure,zahl- Wirkstoff (Wirkkomponente) aus Gehaltbestimmung z. T. CS-nominal / CS reiche Rezeptur- verschieden von Monographietitel (CS-nominal < 100,0 %); konzentrate t bzw. w nicht bestimmt oder irrelevant

4 Gehalt (CS*) bestimmt; fEinwaagekorrektur = Betamethasonva- Wirkstoff mit beschriebener Substanz/Rezeptursubstanz (100,0 % / CS*) / lerat, Clotrimazol, gleichgesetzt und ohne Kristallwasser definiert (1,000 – w bzw. t) Erythromycin, Tri- (CS-nominal* = 100,0 %); closan Wasser bestimmt (t oder w )

5 Gehalt (CS*) bestimmt; fEinwaagekorrektur = Basisches Bismut- Wirkkomponente aus Gehaltbestimmung z. T. verschieden (CS-nominal* / CS*) / gallat, Eosin- von Monographietitel (CS-nominal* < 100,0 %); (1,000 – w bzw. t) Dinatrium, Povi- Wasser bestimmt (t oder w ) don-Iod

6 Gehalt (CS*) bestimmt; fEinwaagekorrektur = Estradiol-Hemihy- Wirkkomponente aus Gehaltbestimmung ist die kristall- (100,0 % / CS*) / drat, Fusidinsäu- wasserfreie Form (CS-nominal* = 100,0 %); (1,000 – w bzw. t) re (Hemihydrat) Wasser bestimmt (t oder w )

7 Gehalt (CS) bestimmt über die Aktivität in I.E./g; fEinwaagekorrektur = Colecalciferol- (CS-nominal* < 100,0 %); CS-nominal / CS Trockenkonzen- t bzw. w nicht bestimmt trat, Vitamin A in unterschiedlichen Formen

8 Gehalt (CS) bestimmt über die Aktivität in I.E./mg; CS = CS* Bacitracin, Gen- Wasser bestimmt (t oder w ) (100 % - t bzw. w) tamicinsulfat, Nystatin

CS = Ist-Konzentration des Wirkstoffs in einer Rezeptursubstanz; CS* = Ist-Konzentration des Wirkstoffs, bezogen auf die was-serfreie Rezeptursubstanz; CS-nominal = für die Charakterisierung einer Substanz relevante nominale Konzentration; CS-nomi-nal* = für die Charakterisierung einer Substanz relevante nominale Konzentration, bezogen auf die wasserfreie Substanz; w = Wassergehalt; t = Trocknungsverlust

Pharmazie

10 LAK KonKret 3/12

Pharmazie

� Halbfeste Zubereitungen – Hygiene

� Kennzeichnung halbfester Rezeptu-ren.

Serie „Herstellung von halbfesten Zubereitungen in der Apotheke“: Fall-beispiel 1 – Wirkstoff – Einwaagekor-rektur bei Mindergehalt.

Einige in der Rezeptur verwendete Wirkstoffe und Konservierungsstoffe können chargenabhängig aufgrund eines niedrigen Ausgangsgehaltes oder/und zusätzlich hohem Wasseranteil/Trock-nungsverlust einen Mindergehalt auf-weisen.

Betroffen sind beispielsweise viele Antibiotika, Vitamine und mitunter auch die Glucocorticoide. Ein besonders drastisches Beispiel ist der Wirkstoff Erythromycin. Das Arzneibuch lässt hier eine Gehaltspanne für die Ausgangs-substanz von 93,0 bis 102,0 % zu und außerdem einen Wassergehalt von bis zu 6,5 %. Im Extremfall kann also eine Charge auf dem Markt sein, die einen Gehalt von nur 93,0 % und einen Wasser-anteil von 6,5 % aufweist. Dies bedeutet, dass ohne eine Einwaagekorrektur in der fertigen Rezeptur bereits durch den Mindergehalt des Ausgangsstoffes ein um mehr als 13 % zu niedriger Wirk-stoffgehalt vorliegen würde!

Eine unkritische Verwendung solcher Rezeptursubstanzen führt damit zu einer starken Unterdosierung von Rezepturen. Um diese zu verhindern und die vom verschreibenden Arzt verordnete Dosie-rung in der Zubereitung einzuhalten, ist es notwendig, solche Mindergehalte bei der Anfertigung der Rezeptur zu berück-sichtigen und auszugleichen.

Das NRF empfiehlt eine Korrektur ab einem Mindergehalt von mehr als 2 % bei Ausgangsstoffen. Für jede neue Charge einer Rezeptursubstanz muss in diesem Fall ein individueller Einwaage-korrekturfaktor berechnet werden.

Eine negative Einwaagekorrektur (im Sinne der Erniedrigung einer Einwaage) wird nicht empfohlen. Einzige Ausnah-

me ist ein Gehalt der Ausgangssubstanz von mehr als 110 % laut Prüfzertifikat.

Die Berechnung der Einwaagekorrek-turfaktoren ist im NRF unter den „All-gemeinen Hinweisen“ im Kapitel I.2.1.1 beschrieben. Je nach Art der Substanz und den auf dem Prüfzertifikat vorhan-denen Angaben sind die Wirkstoffe in acht Gruppen eingeteilt. Für jede dieser Gruppen ist eine spezielle Formel zur Berechnung der Einwaagekorrektur an-zuwenden. Zu welcher der acht Gruppen ein Wirkstoff gehört, lässt sich anhand der Gruppenbeschreibung und Beispiel-monographien beziehungsweise am einfachsten anhand der alphabetischen Liste auf der aktuellen CD des NRF er-kennen. Eine zusammenfassende Dar-stellung der Wirkstoffgruppen zeigt die Tabelle auf der – vorherigen – Seite 9. Zur genauen Berechnung ist das NRF beziehungsweise die CD zum NRF zu verwenden.

Empfohlene Vorgehensweise zur Be-rechnung des Einwaagekorrekturfaktors: Sinnvoll ist es, den Einwaagekorrektur-faktor direkt bei der Eingangsprüfung des Ausgangsstoffes zu berechnen.

Zuerst sollten die Angaben des Wirk-stoff- und des Wassergehaltes (Achtung: Nicht bei Kristallwasser – zum Beispiel bei Aluminiumchlorid-Hexahydrat!) beziehungsweise Trocknungsverlustes auf dem Prüfzertifikat kontrolliert wer-den. Ist erkennbar, dass ein Mindergehalt vorliegt, wird die Gruppenzugehörigkeit des betreffenden Wirkstoffs bestimmt und die entsprechende Formel zur Be-rechnung des Einwaagekorrekturfaktors herausgesucht. Nun werden die benötig-ten Angaben aus dem Prüfzertifikat des Herstellers in die Formel eingesetzt und wird der Faktor berechnet. Der Faktor sollte auf drei Nachkommastellen ge-rundet und auf dem Gefäß vermerkt werden, so dass jeder Mitarbeiter, der den Stoff verwendet, den Faktor direkt zur Hand hat und keine erneute Berech-nung erforderlich ist.

Zur Bestimmung der einzuwiegenden

Masse wird bei der Herstellung die auf dem Rezept verordnete Menge mit dem Faktor multipliziert, wodurch man die tatsächlich notwendige, erhöhte Ein-waage erhält.

Auf dem Rezepturetikett sollte jedoch nicht die erhöhte Einwaagemenge, son-dern die ursprünglich verordnete Dosis des Wirkstoffs deklariert werden, um Verunsicherung beim Patienten oder Arzt zu vermeiden.

Fallbeispiel 2 – In der Apotheke wird folgende Rezepturverordnung vorgelegt: Hydrophile Erythromycin-Creme 2,0 % (NRF 11.77.), 75 g.

Der Wirkstoff Erythromycin wurde in der Apotheke gerade erst bestellt und so berechnet der Durchführende bei der Identitätskontrolle und beim Erstellen des Prüfprotokolls erst einmal den Einwaage-korrekturfaktor für die neugelieferte Charge. Auf dem Prüfzertifikat finden sich folgende Angaben: Gehalt (Summe Erythromycin A, B, C, getrocknet): 98,2 % – dies entspricht C

S*. Außerdem hat

die Charge einen Wassergehalt von 4,3 % (= w). Laut NRF-Kapitel I.2.1.1 und der NRF-CD fällt Erythromycin in die Grup-pe 4, so dass die Formel fEinwaagekor-rektur = (100,0 % / C

S*) / (1,000 – w) gilt.

Der Durchführende setzt die beiden An-gaben aus dem Prüfzertifikat ein und er-hält einen Einwaagekorrekturfaktor von 1,064. Er bringt ein Etikett mit diesem Faktor auf dem Gefäß auf, so dass dieser für weitere Verwendungen der Substanz zur Verfügung steht.

Bevor mit der Rezepturherstellung begonnen wird, muss die nötige Wirk-stoffeinwaage berechnet werden. Ohne Korrektur hätte die Einwaage 1,5 g be-tragen. Nach dem Multiplizieren mit dem Einwaagekorrekturfaktor erhöht sich die benötigte Substanzmenge auf 1,60 g (gerundet). Durch die Mehrein-waage von zirka 100 mg gleicht der Durchführende den Mindergehalt des Ausgangsstoffes sowie den Wasseranteil aus.

lisa schlegel | holger latsch

3/12 LAK KonKret 11

Recht | informativ

Composing: Draxler

B ei der Landesapothekerkammer Hessen wird immer wieder an-

gefragt, welche rechtlichen Vorgaben bei der Weitergabe von Kundendaten im Rahmen eines Apothekenverkaufs zu beachten sind.

Ein Thema, das bei einem anstehenden Kauf oder Verkauf einer Apotheke im Normalfall kaum im Fokus der Aufmerk-samkeit steht. Umso erstaunter sind die

Fragesteller, wenn sie dann feststellen müssen, wie streng dieser Bereich reg-lementiert ist und welche Vorgaben man zu beachten hat.

Bei den in Apotheken gespeicherten Kundendaten handelt es sich in der Regel um Name, Adresse, Geburtsdatum, Krankenkassenzugehörigkeit und oft-mals um die Medikation des Kunden. Die Daten tragen die Patienten üblicher-

weise auf ihnen vorgelegte Kundenkar-ten ein. Und die enthalten in den seltens-ten Fällen eine Einwilligung zur Weitergabe der Daten für den Fall eines Apothekenverkaufs. Gängig ist dagegen, dass die vom Patienten zu unterschrei-benden Kundenkarten eine Einwilligung zur Speicherung der Daten aufweisen.

Bei der rechtlichen Beurteilung der Übergabe von Kundendaten im Rahmen

Datenschutz

Was ist mit den Kundendaten bei einem Apothekenverkauf?

12 LAK KonKret 3/12

Recht | informativ

eines Apothekenverkaufs sind das Be-rufsgeheimnis, das Recht auf informa-tionelle Selbstbestimmung und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zu beachten, soweit es sich um Daten von Kunden handelt, die Medikamente und Arzneimittel gekauft haben – und nicht nur kosmetische Produkte. Daher gelten im Hinblick auf die Patientendaten die gleichen Regelungen wie beim Verkauf einer Arztpraxis.

Als Folge der großen Bedeutung des Rechts des Einzelnen auf informationel-le Selbstbestimmung und der daraus herzuleitenden besonderen Schutzbe-dürftigkeit personenbezogener Daten obliegt es deshalb grundsätzlich dem seine Praxis verkaufenden Arzt, die Zu-stimmung des Patienten zu einer solchen Weitergabe in eindeutiger und unmiss-verständlicher Weise einzuholen.

Dabei unterliegt die Speicherung von Patientendaten in einem elektronischen Datenverarbeitungssystem oder die Übermittlung dieser Daten ohne Abstri-che dem Datenschutzrecht. Nach § 4 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes ist die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten nur zulässig, soweit das BDSG oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewil-ligt hat. Da eine Rechtfertigung für das Erheben, Speichern, Verändern oder Übermitteln solcher personenbezogenen Daten nach einer anderen Rechtsvor-schrift nicht vorliegt, bedarf es für die Erhebung, Speicherung, Übermittlung – und so weiter – der Daten der Einwil-ligung, die nach § 4a Abs. 1 Satz 2 BDSG grundsätzlich in schriftlicher Form zu erfolgen hat.

Bei den in Apotheken gespeicherten Datensätzen von Kunden handelt es sich um personenbezogene Daten im Sinne des BDSG, wenn nicht sogar um beson-dere Arten personenbezogener Daten, soweit darin Angaben über die Gesund-heit enthalten sind. Dafür reicht es aus, wenn sich die Informationen über die besonders sensiblen Gegebenheiten

mittelbar aus dem Gesamtzusammen-hang ergeben. Letzteres dürfte auf nicht wenige Fälle zutreffen, da sich aus der Art und der Anzahl der Arzneimittel, die ein Patient erwirbt, unschwer der Schluss auf das Vorhandensein bestimmter Er-krankungen ziehen lässt, die teilweise höchst sensible Bereiche betreffen kön-nen.

Bei den in der Apotheke beim Einsatz einer Kundenkarte gespeicherten Daten handelt es sich zwar nicht um eine der ärztlichen Dokumentation vergleichbare „Patientenakte“. Für eine Vergleichbar-keit im Sinne des BDSG ist dies indes irrelevant, da nach dem Zweck des Ge-setzes der Einzelne davor geschützt werden soll, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträch-tigt wird. Dies gilt unbeschadet des Umfangs der erhobenen Daten.

Aufgrund des informationellen Selbst-bestimmungsrechts des Kunden/Patien-ten und der sich aus dem Strafgesetzbuch und der Berufsordnung der Landesapo-thekerkammer Hessen ergebenden Schweigepflicht des Apothekers obliegt es somit grundsätzlich dem Veräußerer der Kundendaten, die Einwilligung der Kunden zu einer solchen Weitergabe in eindeutiger und unmissverständlicher Weise einzuholen. Nach § 4a Abs. 1 Satz 3 BDSG hat dies, wie bereits erwähnt, in schriftlicher Form zu geschehen.

Beim Erwerb einer Kundenkarte wil-ligt der Kunde – sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart worden ist – durch seine schriftliche Einverständnis-erklärung üblicherweise nur in das Speichern seiner personenbezogenen Daten auf einem Datenträger bei dem Apotheker seines Vertrauens ein, der aufgrund der jeweiligen Medikationen Kenntnisse über seine Erkrankungen erhalten kann, die der Schweigepflicht unterliegen. Da der Kunde aufgrund seines Rechts auf informationelle Selbst-bestimmung frei darüber entscheiden können muss, ob er seine häufig über sensible Einzelheiten Aufschluss geben-

den Daten an einen anderen Apotheker weitergeben will oder nicht, ist für die Übermittlung dieser gespeicherten Daten an einen Dritten im Sinne des § 3 Abs. 4 Nr. 3a BDSG bei einem Verkauf der Apotheke erneut eine Einwilligung, und zwar eine vorherige Einverständniserklä-rung des Betroffenen, erforderlich.

Auf diese Schriftform kann dem Ge-setz zufolge nur verzichtet werden, wenn die zuvor erteilte Einwilligung wegen „besonderer Umstände“ dieser Form nicht bedarf. Solche Umstände sind Aus-nahmen – zum Beispiel eine langjährige Geschäftsbeziehung bei unveränderten Verhältnissen. Derartige Besonderheiten sind bei einem üblichen Apothekenver-kauf nicht gegeben. Eine konkludente, das heißt stillschweigende oder gar mut-maßliche Einwilligung ist hingegen kraft Gesetzes unwirksam.

Das bedeutet: Der Verkäufer einer Apotheke muss vor einer Übermittlung seiner bei ihm gespeicherten Kunden-daten an den Käufer die schriftliche Einwilligung eines jeden betroffenen Kunden einholen. Dies könnte beispiels-weise dadurch geschehen, dass der Ver-käufer in einem Rundbrief mit Rück-antwortkarte seine in die Kundendatei aufgenommenen Kunden um deren Ein-willigung bittet, ihre gespeicherten Daten dem Käufer der Apotheke über-mitteln zu dürfen.

Datenschutzrechtlich ist es nicht zu-lässig, die Daten ohne vorherige schrift-liche Zustimmung der Kunden mit der Maßgabe zu verkaufen, dass die Ein-willigungen vom Käufer der Apotheke einzuholen sind. Diese Rechtsauffassung teilt auch die Datenschutzbehörde beim Regierungspräsidium Darmstadt.

Zu überlegen wäre, ob Apotheken ihre Kundenkarten dahin gehend überarbei-ten, dass diese eine Einwilligungserklä-rung auch zur Weitergabe der Kunden-daten an einen Rechtsnachfolger für den Fall eines Apothekenverkaufs enthalten. Dazu müssten gegebenenfalls alle Kun-denkarten ausgetauscht und den Patien-ten erneut zur Unterschrift vorgelegt werden.

3/12 LAK KonKret 13

Recht | informativ

Foto: pitopia

W o gehobelt wird, fallen Späne – lautet ein altes Sprichwort. So

verhält es sich auch im Arbeitsverhältnis. Es ist nicht auszuschließen, dass dem Arbeitnehmer während seiner Arbeit Fehler unterlaufen, die zu einem Schaden beim Arbeitgeber oder bei einem Dritten, wie beispielsweise einem Kunden, füh-ren. Auch kann es vorkommen, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Sach-schäden zufügt. Die Geschäftsstelle der Landesapothekerkammer Hessen errei-chen immer wieder Anfragen zu diesem Thema, die den Schluss zulassen, dass

es sich hierbei um eine relativ unbekann-te Rechtsmaterie handelt.

Haftung des Arbeitnehmers. Die Haf-tung des Arbeitnehmers bei Pflichtver-letzungen im Arbeitsverhältnis begrün-det Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers. Grundsätzlich ist die Haf-tung des Arbeitnehmers, wie auch die Haftung des Arbeitgebers bei Arbeits-unfällen, eine beschränkte.

Häufige Fälle von Pflichtverletzungen durch Arbeitnehmer können beispiels-weise zerbrochene Reagenzien, Beschä-

digungen an anderen Gerätschaften im Labor oder falsches Herausgeben des Wechselgeldes sein. Auch der Schaden an einem Dienstfahrzeug des Arbeitge-bers kann dazu zählen, wenn er durch eine Unachtsamkeit des Arbeitnehmers entstanden ist.

Grundsätzlich ist jeder Arbeitnehmer, der eine schuldhafte, das heißt eine vor-sätzliche oder fahrlässige Pflichtverlet-zung begangen hat, zum Schadensersatz verpflichtet. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer

Arbeitsverhältnis

Wann haftet der Arbeitgeberoder sein Arbeitnehmer?

14 LAK KonKret 3/12

Recht | informativ

Acht lässt. In der Regel liegt Fahrlässig-keit vor, so dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches zum Scha-densersatz verpflichtet wäre.

Das Bundesarbeitsgericht hat jedoch die Haftung des Arbeitnehmers be-schränkt. Nach der Rechtsprechung des Gerichts hat der Arbeitnehmer nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit für den gesamten von ihm verursachten Schaden einzustehen.

Bei mittlerer Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer mit einer Quote, die nach den Gesamtumständen zu ermitteln ist. Hierbei sind insbesondere Umstände wie Verschulden des Arbeitnehmers, Gefahr-geneigtheit der Arbeit sowie die Höhe des Schadens zu berücksichtigen. In der Praxis trägt ein Arbeitnehmer bei mitt-lerer Fahrlässigkeit in der Regel die Hälfte des von ihm verursachten Scha-dens.

Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer für die von ihm verursach-ten Schäden überhaupt nicht. Oft besteht die Schwierigkeit für Arbeitgeber und Arbeitnehmer darin, zu ermitteln, wel-cher Grad an Fahrlässigkeit im Einzelfall vorgelegen hat. Es empfiehlt sich daher, eine unabhängige Stelle wie zum Bei-spiel die Landesapothekerkammer Hes-sen oder einen Rechtsanwalt um Aus-kunft zu bitten.

Es ist weiterhin möglich, dass ein Arbeitnehmer während seiner Arbeit einem Dritten, beispielsweise einem Kunden, einen Schaden zufügt. So ist es denkbar, dass durch eine pharmazeu-tisch-technische Assistentin (PTA) oder einen angestellten Approbierten ein falsches Medikament abgegeben wird und der Kunde einen Gesundheitsscha-den erleidet.

Vorstellbar ist auch, dass der Kunde einen Gesundheitsschaden erleidet, weil der Angestellte ihn falsch beraten oder Warnhinweise unterlassen hat. In diesen Fällen haftet der Arbeitnehmer dem Dritten gegenüber in vollem Umfang und

muss Schadensersatz oder Schmerzens-geld zahlen.

Er kann jedoch auf den Apotheken-leiter zurückgreifen, wie wenn er den Schaden dem Apothekenleiter persönlich zugefügt hätte. Der Arbeitnehmer muss also den vollen Schaden des Kunden ersetzen, kann aber vom Apothekenleiter den Betrag verlangen, den dieser über-nehmen müsste, wenn der Mitarbeiter den Apothekenleiter anstelle des Kunden geschädigt hätte. Dies ist bei mittlerer Fahrlässigkeit – wie erwähnt – in der Regel die Hälfte des Schadensbetrages. Hintergrund: Der Kunde könnte seinen Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld auch gegen den Apo-thekenleiter richten. Denn er hat ein gesetzliches Wahlrecht, gegen wen er sich wendet.

Schädigt ein Arbeitnehmer während der Arbeitszeit einen Kollegen, haftet er diesem gegenüber für Sachschäden in voller Höhe. So ist es denkbar, dass ein Kollege in der Rezeptur die Kleidung eines anderen Kollegen mit ätzenden Substanzen beschädigt. Er kann jedoch, wie bei der Haftung gegenüber Dritten, vom Apothekenleiter einen Teil des Schadensersatzes verlangen.

Erleidet der geschädigte Arbeitnehmer allerdings durch seinen Kollegen einen Personenschaden (Gesundheitsschaden), ist die Haftung des Schädigers ausge-schlossen, wenn er den Arbeitsunfall nicht vorsätzlich oder nicht auf einem gesetzlich versicherten Arbeitsweg her-beigeführt hat. Der geschädigte Arbeit-nehmer kann sich dann an die gesetzliche Unfallversicherung, also an die zustän-dige Berufsgenossenschaft, wenden. Vorstellbar wären hier Fälle, in denen durch Unachtsamkeit eines Kollegen Chemikalien auf die Haut oder in die Augen eines anderen Kollegen gelan-gen.

Arbeitsunfall. Die gesetzliche Unfall-versicherung leistet immer dann Scha-densersatz, wenn ein Arbeitsunfall vor-liegt. Ein Arbeitsunfall ist stets gegeben,

wenn ein Arbeitnehmer im Zusammen-hang mit seiner Arbeit durch ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis einen Gesund-heitsschaden erleidet.

Bei Arbeitsunfällen haftet der Apo-thekenleiter grundsätzlich nicht, die Berufsgenossenschaft ist in diesen Fällen Leistungsträger. Bei Fragen zu konkreten Einzelfällen empfiehlt es sich, mit dieser Kontakt aufzunehmen: Berufsgenossen-schaft für Gesundheitsdienst und Wohl-fahrtspflege, Pappelallee 33/35/37, 22089 Hamburg, Tel.: 0 40/20 20 7 -0, Fax: 0 40/20 20 7 -24 95.

Haftung des Arbeitgebers. Der Arbeit-geber haftet für Sachschäden, die er dem Arbeitnehmer vorsätzlich oder fahrlässig zufügt in vollem Umfang. Weist der Arbeitgeber beispielsweise seinen Mit-arbeiter nicht darauf hin, dass die Türen frisch gestrichen sind, und wird die Klei-dung des Mitarbeiters beschädigt, so haftet der Arbeitgeber.

Billigt der Arbeitgeber, dass der Arbeitnehmer für Dienstfahrten seinen eigenen Pkw benutzt, und verschuldet der Arbeitnehmer dann einen Verkehrs-unfall, haftet der Arbeitgeber genauso wie bei Sachschäden, die der Arbeit-nehmer dem Arbeitgeber zufügt. Das heißt, der Arbeitgeber haftet in diesen Fällen bei leichter Fahrlässigkeit des Mitarbeiters ganz und bei mittlerer Fahr-lässigkeit des Mitarbeiters anteilig. Nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Mitarbeiters entfällt die Haftung des Arbeitgebers. Grobe Fahrlässigkeit liegt beispielsweise dann vor, wenn der Arbeitnehmer über eine rote Ampel fährt oder betrunken am Steuer sitzt.

Die Frage, ob und in welcher Höhe der Arbeitnehmer haftet, ist in jedem Fall einer genauen Einzelfallbetrachtung zu unterziehen. Daher kann die hier dar-gestellte Übersicht nur in Grundzügen über die Rechtslage informieren. Es empfiehlt sich im Schadensfall, einen beratenden Rechtsanwalt hinzuzuziehen, oder Auskünfte bei der Landesapothe-kerkammer Hessen einzuholen.

3/12 LAK KonKret 15

WIPIG

HautkrebspräventionDer Sommer steht vor der Tür, die

Sonne scheint, und man will die Wärme genießen. Dabei wird häufig vergessen, dass die Sonnenstrahlen auch Schatten-seiten haben. Das WIPIG hat einen Vor-trag zum Thema „Hautkrebsprävention“ erarbeitet, mit dem man seine Kunden umfassend aufklären und sensibilisieren kann. Weiter gehende Informationen sind unter www.wipig.de zu finden.

GratulationZur erfolgreichen Zertifizierung der

Apotheke gratuliert die LAK Hessen dem Team der Rosen-Apotheke, Ful-da, Inhaberin: Anke Lorberg.

I n ihren Empfehlungen zu Arbeits-schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten

mit Gefahrstoffen stellt die Bundesapo-thekerkammer ein Formular für die Pflichten-ü b e r t r a -gung ge-mäß § 9 Abs. 2 Satz 2 OWiG zur Verfügung. Damit kann der Apothe-ken l e i t e r die Pflich-ten zur In-formations-ermittlung u n d G e -fährdungs-beurteilung an eine fachkundige Person in seiner Apotheke übertragen.

Ein solches Formular wird jetzt eben-falls in den Empfehlungen zu Arbeits-schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen angeboten. Es ist mit Bezug auf die Regelungen der Biostoffverordnung (BioStoffV) zur Informationsermittlung und Gefähr-dungsbeurteilung in folgenden Doku- menten

� Formulare nach BioStoffV für die Durchführung der Blutuntersuchungen in der Apotheke

� Formulare nach BioStoffV für Tätig-keiten in der Apotheke während einer Influenzapandemie

zu finden (http://www.abda.de/arbeits-schutzmassnahmen.html).

Der Apothekenleiter kann damit sowohl für die Informationsermittlung und Ge-

fährdungsbeurteilung nach GefStoffV als auch nach BioStoffV einen fachkundigen Mitarbeiter in der Apotheke beauftragen. In einem solchen Fall übernimmt der Be-

auf t rag te die Verant-wortung für die Durch-führung der genannten Aufgaben. Der Apo-thekenleiter ist jedoch unbescha-det dessen grundsätz-lich für den A r b e i t s -schutz sei-

ner Mitarbeiter verantwortlich und wird durch die Pflichtenübertragung davon auch nicht vollständig befreit.

Die Pflichtenübertragung ist nur in den Fällen sinnvoll beziehungsweise erfor-derlich, in denen der Apothekenleiter die Arbeitsschutzmaßnahmen nicht persön-lich überwachen kann, beispielsweise in einem Filialbetrieb. In jedem Fall sollte die Pflicht aber nur an einen erfahrenen approbierten Mitarbeiter übertragen werden.

Ansonsten besteht auch ohne schrift-liche Pflichtenübertragung die Möglich-keit, dass der Apothekenleiter fachkun-dige Mitarbeiter mit der Informations- ermittlung und Durchführung der Ge- fährdungsbeurteilung beauftragt, wobei er jedoch letztlich die Verantwortung für die Maßnahmen und deren Ergebnisse übernehmen muss.

Recht | informativ | Intern

Ein Service Ihrer LAK Hessen – damit auch Sie mitreden können.

Ihr kostenfreies Abo unter:www.apothekerkammer.de/newsletter.

php

ww

w.a

poth

eker

kam

mer

.de/

new

slet

ter.p

hp

Newsletter Politik

Pharmazie

Recht

Foto: Draxler

Arbeitsschutz

Pflichtenübertragung an Mitarbeiter

16 LAK KonKret 3/12

W erden bei der Herstellung von Rezepturarzneimitteln Wirk-

oder Hilfsstoffe mit gefährlichen Eigen-schaften nach der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) verwendet, gehören in vie-len Fällen Schutzhandschuhe zur persön-lichen Schutzausrüstung. Darauf ver-weist die Bundesapothekerkammer.

Welche Schutzhandschuhe zu tragen sind, lässt sich den Ausführungen im Sicherheitsdatenblatt, Kapitel 8 entneh-men. Aus Apotheken erreichen die Landesapothekerkammer immer wieder Anfragen zu diesem Thema – insbesondere, ob ein bestimmtes Handschuhmate-rial empfohlen werden kann.

Nach Aus-kunft der Berufsge-n o s s e n -schaft für Gesundheit und Wohl-fahrtspflege (BGW) stehen keine Daten für die Penetration von Arzneistoffen durch Handschuhmaterialien zur Verfügung.

Die Praxis zeigt je-doch: Viele Apotheken verwenden medizinische Einmalhandschuhe für die Rezepturherstellung. Dazu stellen die Experten der BGW in Hamburg fest: Diese Handschuhe sind zum Infektions-schutz, nicht aber zum Schutz vor gefährlichen Stoffen gedacht.

Wenn man berücksichtigt, dass Tätig-keiten mit Gefahrstoffen in der Rezeptur in der Regel nur wenige Minuten dauern, schützen medizinische Einmalhandschu-he sicherlich auch vor Hautkontakten mit einer Reihe von Arzneistoffen. Trotzdem rät die BGW, statt medizinischer Einmal-handschuhe Einmal-Chemikalienhand-schuhe aus Nitril bei der Rezepturher-stellung zu benutzen.

Für Tätigkeiten im Apothekenlabor stehen bezüglich der zu verwendenden

Chemikalienschutzhandschuhe aus-führlichere Informationen

zur Verfügung. Einen guten Überblick gibt

da die „Informa-tion Chemika-l i enschu tz -handschuhe“, zu finden in BGI/GUV-I 8 6 8 d e r Deutschen G e s e t z l i -chen Unfall-

versicherung (http://publika-

tionen.dguv.de/dguv/pdf/10002/

i-868.pdf). Der An-hang 2 enthält eine Che-mikalienbeständigkeits-liste für diverse Hand- schuhmaterialien.

Weitere ausführliche Informationen bietet die TRGS 401 „Gefährdung durch Hautkontakt – Er-mittlung – Beurteilung – Maßnahmen“ (http://www.baua.de/de/The-men-von-A-Z/Gefahr-stoffe/TRGS/TRGS-401.html).

Gesundheitsinitiative

„Osthessen gegen den Schlaganfall“

Ein Schlaganfall kann jeden, ob Jung oder Alt, unvermittelt und mit weitreichenden Folgen für den Be-troffenen und sein familiäres Umfeld treffen. Schlaganfälle sind eine der häufigsten Todesursachen weltweit und eine der wesentlichen Ursachen für dauerhafte Behinderung und re-duzierte Lebensqualität.

Fest steht, dass jeder Schlaganfall ein akuter Notfall ist, der schnelle und kompetente Hilfe notwendig macht.

Viele Menschen können jedoch die Symptome eines akuten Schlagan-falls nicht richtig e inordnen und wissen im Notfall nicht, was zu tun ist.

Grund genug für die Region Ost-hessen, das Klini-kum Fulda, das K l in ikum Bad H e r s f e l d, d a s

Herz- und Kreislaufzentrum Roten-burg a. d. Fulda sowie das forschende Pharmaunternehmen Boehringer In-gelheim zusammen mit weiteren Partnern, unter anderem der Landes-apothekerkammer Hessen, eine Auf-klärungsaktion mit dem Namen „Osthessen gegen den Schlaganfall“ ins Leben zu rufen.

Im Mai und Juni finden diverse Veranstaltungen in der Region Ost-hessen statt, die zum Ziel haben, die Bevölkerung über Vorbeugung, Er-kennung und Behandlung des Schlag-anfalls zu informieren. Weitere Infor-mationen finden Sie unter http://www.klinikum-fulda.de/startseite.html.

Intern

Fotos: pixelio (1) Draxler (1)

Gefahrstoffverordnung

Schutzhandschuhe

3/12 LAK KonKret 17

N ach der neuen Apothekenbetriebs-ordnung (ApBetrO) ist es in Zu-

kunft nicht mehr ausreichend, bei Abgabe einer Rezeptur nur das Herstellungsdatum anzugeben. Mit Inkrafttreten der ApBetrO am 1. Juni dieses Jahres muss auch eine Verwendbarkeitsfrist auf dem Etikett ver-merkt sein.

Die Haltbarkeit einer Zubereitung ist von mehreren Faktoren abhängig. Ent-scheidend sind neben der Zusammen-setzung, dem Wassergehalt und einer eventuellen Konservie-rung auch die Anwendungsre-gion und die beanspruchte In-dikation.

Im NRF steht den Apotheken ein Schema zur Verfügung, das die Zuordnung einer Aufbrauchs-frist erleichtern soll. Beachten ist dazu die Abbildung I.4.-1 in den allgemeinen Hinweisen des NRF. Dabei lässt sich unter anderem prüfen, ob Analogien zu standardisierten Vorschriften bestehen.

Für die NRF-Monographien sind Laufzeit und Verwendbarkeitsfrist in Tabelle I.4.-3 aufgelistet. Lässt sich ab-schätzen, dass eine Zubereitung physi-kalisch und chemisch stabil ist, dann

kann man sich an den Richtwerten für Aufbrauchsfristen, Tabelle I.4.-2 im NRF, orientieren.

Mikrobiell anfällige, wasserhaltige Zubereitungen sollten im Normalfall konserviert werden. Ist das im Einzelfall nicht möglich, muss die Rezeptur frisch hergestellt und die Verwendbarkeitsfrist stark begrenzt werden. Richtwerte dazu finden sich ebenfalls in der Tabelle I.4.-2 im Kapitel I.4. des NRF.

Die Herstellung auf Vorrat ist bei solchen Zubereitungen nicht möglich, und die hergestellte Menge sollte an die kurze Auf-brauchsfrist angepasst sein.

Bei chemisch und physikalisch instabilen Rezepturen ist die Ver-

wendbarkeitsfrist kürzer festzulegen als die Richtwertempfehlungen gemäß Ta-belle I.4.-2. Entsprechende Zubereitungen eignen sich ebenfalls nicht für die Her-stellung auf Vorrat. Die Aufbrauchsfrist sollte auf maximal vier Wochen begrenzt werden. Sofern die zu erwartende Stabili-tät geringer ist, muss die Verwendbar-keitsfrist gegebenenfalls noch kürzer gewählt werden.

Intern

Termine

Begleitender Unter-richt für Pharmazeuten im Praktikum

Die Begleitenden Unterrichtsver-anstaltungen nach § 4 Abs. 4 der Ap-probationsordnung für Apotheker finden ganztags zentral in Frankfurt/Main statt. Teilnahmevoraussetzung ist der bestandene zweite Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung.

Veranstaltungsort:

Biozentrum NiederurselGebäude N 100Hörsaal B 1Max-von-Laue-Str. 960438 Frankfurt am Main

Termin Teil 2

27. August bis 7. September 2012

Die Anmeldung zu den Begleiten-den Unterrichtsveranstaltungen erfolgt online unter http://www.apotheker-kammer.de/buv-anmeldung.php und muss nachfolgende Daten enthalten: Name, Vorname, Privatanschrift, den zu absolvierenden Teil (1 oder 2).

Die Pharmazeuten im Praktikum erhalten nach der Anmeldung eine Anmeldebestätigung und weitere In-formationen von der Geschäftsstelle. Der Stundenplan steht kurz vor den Veranstaltungen auf der Homepage der Landesapothekerkammer Hes-sen.

Broschüre über pharmazeutischeTätigkeitsfelder außerhalb der Apotheke

Die Vielfalt des Apothekerberufs ist in der Öffentlichkeit oft nicht bekannt. In einer aktualisierten und erweiterten Auflage der Broschüre „Pharmazeutische Tätigkeitsfelder außerhalb der Apotheke“ werden exemplarisch Berufsfelder vorgestellt, in denen der Apotheker als naturwissenschaftlich geprägter Heilberuf-ler außerhalb der Offizin Verantwortung übernimmt. Mit dieser Information soll ein Beitrag dazu geleistet werden, den Apothekerberuf als zukunftsfähigen Heil-beruf in Deutschland zu fördern. Die Broschüre steht als PDF-Datei zum Down-load bereit: http://www.dphg.de/Taetigkeiten_ausserhalb_der_Apotheke.pdf be-ziehungsweise http://download.wiv-apotheker.de.

Empfehlung zur Festlegung von Haltbarkeitsfristen

18 LAK KonKret 3/12

ArbeitsrechtFit im Arbeitsrecht: ein Leitfaden für Apothekenleiter / Sebastian Schmitz, Tilman Meys. - Eschborn: Govi-Verl., 2011. - 156 S.; ISBN 978-3-7741-1152-3, kart.: 29,90 E

Für Apothekenleiter ist es wichtig, mit den arbeitsrechtlichen Grundlagen ver-traut zu sein. Dieses Buch ist nahezu auf alle Aspekte eines Arbeitsverhältnisses fokussiert und behält dabei die apothe-kenspezif ischen Fragestellungen im Blick. Beispielfälle veranschaulichen die

für den juristi-schen Laien abstrakten Ge-setzesinhalte. Die Palette der Themen reicht von der Einstel-lung über das Arbeitszeugnis, den Mut te r-schutz oder die

Weiterbildung bis zur Trennung – sprich dem Arbeitsgerichtsverfahren.

DiabetesDiabetes-Ampel: auf einen Blick: BE, Kalorien und GLYX- Faktor von über 2600 Lebensmitteln / Sven-David Müller. - 7., völlig aktualisierte Aufl.. - Stuttgart: TRIAS, 2011. - 122 S.: Ill.; ISBN 978-3-8304-3911-0, kart.: 9,95 E

Bei weitem nicht jeder Diabetiker findet Kohlenhydrate, Fette und Co. dauerhaft

i n t e r e s s a n t . Schließlich ist Kochen nicht jedermanns Sa-che. Dennoch: Um die Krank-heit in den Griff zu bekommen u n d Fo l g e -erkrankungen vorzubeugen, ist die richtige Er-nährung das A und O. Die „Diabetes Ampel“ bietet sich da (mit 2.600 aufge-führten Lebensmitteln) als Ausweg an. Ob Firmenkantine, Hotel oder Restaurant, auf beruflicher oder privater Reise, das Büch-lein lässt sich überall mitführen. Auf einen Blick kann man BE, Kalorien und GLYX-Faktor der Lebensmittel, auf die man ein Auge geworfen hat, ein- und zuordnen. Empfehlenswert.

GefahrstoffrechtGefahrstoffrecht für die Apothekenpra-xis: mit Gebrauchsanweisungen und

Betriebsanwei-sungen / Dieter Kauf-mann. - 5., völlig neu bearb. und erweiterte Aufl.. - Stutt-gart: Deut-scher Apothe-ker Verlag,

2012. - 261 S.: 45 schw.-w. Tab.; ISBN 978-3-7692-5339-9, Pb.: 29,80 E

An den neuen Bestimmungen nach dem Global Harmonisierten System (GHS) führt kein Weg vorbei. Da bis Mitte 2015 auch noch das alte EU-Ge-fahrstoffrecht gilt, kann es zu Verwirrun-gen kommen. Dieses Werk klärt auf, beantwortet Fragen und gibt nützliche Hilfen für den Apothekenalltag.

HeilpflanzenDer Kosmos-Heilpflanzenführer: über 600 Heil- und Giftpflanzen Europas / Ingrid und Peter Schönfelder. - Stutt-gart: Kosmos, 2010. - 446 S.: überw. Ill.; ISBN 978-3-440-12159-7, kart.: 26,90 E

Der Titel gilt als Standard-werk der Heil-pflanzen. Be-s c h r i e b e n werden mehr als 600 in Euro-pa heimische und kultivierte Heil- und Gift-pflanzen – auch die in der Homöopathie verwendeten Arten. Neben Botanik, Drogen, wichti-gen Inhaltsstoffen, Wirkungen, Anwen-dungen und Fertigpräparaten enthält das Buch über 700 Farbfotos mit den wich-tigsten Merkmalen der Pflanzen sowie weitere 150 Farbfotos der Arzneidrogen in zweifacher Vergrößerung.

gelesen

Redaktionsbeirat:Erika Fink (Vors.), Dr. Manfred Schmall, Dr. Alexander Bootz, Ursula Funke, Klaus Lang Heinrich, Dr. Cora Menkens,Dr. Dieter Steinbach

Redaktion:Im Lohe 13, 29331 Lachendorf Tel.: 0 51 45/98 70 - 0, Fax: 0 51 45/98 70 - 70Büro Berlin: Bleibtreustr. 12 A, 10623 BerlinTel.: 0 30/80 5 80 80 1E-Mail: [email protected]

Herausgeber:LAK HessenAm Leonhardsbrunn 5, 60487 Frankfurt/M.Tel.: 0 69/97 95 09 - 0, Fax: 0 69/97 95 09 - 22E-Mail: [email protected]

Konzept, Layout, Satz & Grafik:@ktuell Redaktionsbüro DraxlerIm Lohe 13, 29331 Lachendorf

- 13. Jahrgang -

Herausgeber:Landesapotheker kammer Hessen, K.d.ö.R.

Chefredakteur:Jürgen R. Draxler

Ständige Mitarbeit:Ulrich LautMichael Aland, Annegret BirrKerstin Feuerstein-Dörnhöfer, Birgit Wolfraum

Verantwortlich für namentlich gezeichneteBeiträge: die Verfasser

Mitteilungen der Landesapothekerkammer Hessen

konkret Druck und Vertrieb:Westdeutsche Verlags- und Druckerei GmbHKurhessenstr. 4 - 664546 Mörfelden-Walldorf

Amtliches Mitteilungsblattder Landesapo the ker kammer Hessen

Verantwortlich für den Gesamtinhalt:Jürgen R. Draxler

Erscheinungsort: Frankfurt/Main. Er schei nungs weise: zweimonatlich. Einzelheft 5,50 E, zzgl. Versandkosten. Für Mitglieder der Landes apo the ker kammer Hessen ist der Be zug kostenfrei.

Nachdruck, Kopien, Aufnahme in elektronische Medien (auch auszugsweise) nur mit schriftlicher Genehmigung der Chefredaktion. Für un ver langt eingesandte Manuskripte, Fotos etc. keine Gewähr. Die Redaktion behält sich die (sinngemäße) Kürzung von Leserzuschriften vor.

3/12 LAK KonKret 19

Veranstaltungskalender22. Mai 2012keine Anmeldungerforderlich

MarburgTTZSoftwarecenter 335037 Marburg20.00 - 21.30 Uhr

Fortbildung für Apotheker und PTA: „Klinische Pharmazie“Dr. Miriam Ude, Dr. Christian Ude(siehe FB-Heft, S. 10)

22. Mai 2012keine Anmeldungerforderlich

KasselApothekerhaus KasselFrankfurter Str. 229 A34134 Kassel20.00 Uhr c. t.

Regionale Fortbildung der LAK Hessen und der DPhG, Regionalgruppe Kassel: „Joe Cocker und die Überwindung der Sucht“Prof. Dr. Theo Dingermann, Prof. Dr. Dieter Steinhilber(siehe FB-Heft, S. 22)

23. Mai 2012keine Anmeldungerforderlich

FuldaITZAm Alten Schlachthof 436037 Fulda20.00 - 21.30 Uhr

Fortbildung für Apotheker und PTA: „Obstipation – Selbst-medikation in Fallbeispielen“Dr. Inga Leo-Gröning(siehe FB-Heft, S. 8)

24. Mai 2012keine Anmeldungerforderlich

Wiesbaden/DiedenbergenRamada-HotelCasteller Str. 10665719 Hofheim-Diedenbergen20.00 - 21.30 Uhr

Fortbildung für Apotheker und PTA: „Ernährung im Alter“Marion Kolrep(siehe FB-Heft, S. 9)

30. Mai 2012keine Anmeldungerforderlich

FuldaITZAm Alten Schlachthof 436037 Fulda20.00 - 21.30 Uhr

Fortbildung für Apotheker und PTA: „Moderne Schlagan-falltherapie“Dr. Alexander Stock

5. Juni 2012keine Anmeldungerforderlich

Frankfurt/MainBiozentrum NiederurselGebäude N 100, Hörsaal B 1Max-von-Laue-Str. 960438 Frankfurt/Main20.00 Uhr c. t.

DPhG, Landesgruppe Hessen, Goethe-Universität und LAK Hessen: „Schmerztherapie und das Interaktionspotential – ein Problem des älteren Patienten?“Prof. Dr. Dr. Gerd Geisslinger(siehe FB-Heft, S. 18)

8. + 9. Juni 2012Anmeldung erforderlichFax: 0 69/97 95 09 -22www.apothekerkammer.de

NettersheimExkursion in die Kalkeifelzwei Tage

Exkursion in die KalkeifelDr. Katharina Vogelsang(siehe FB-Heft, S. 5 + 6)

12. Juni 2012keine Anmeldungerforderlich

Frankfurt/MainBiozentrum NiederurselGebäude N 100, Hörsaal B 1Max-von-Laue-Str. 960438 Frankfurt/Main20.00 Uhr c. t.

DPhG, Landesgruppe Hessen, Goethe-Universität und LAK Hessen: „Medikamentenversorgung im Altenheim“Prof. Dr. Johannes Pantel(siehe FB-Heft, S. 18)

12. Juni 2012keine Anmeldungerforderlich

KasselApothekerhaus KasselFrankfurter Str. 229 A34134 Kassel20.00 Uhr c. t.

Region Kassel: „Aktuelle Therapie der Herzinsuffizienz“Dr. Marco Schmiedl(siehe FB-Heft, S. 22)

12. Juni 2012keine Anmeldungerforderlich

GießenKongresshalle Gießen– Kerkrade-Zimmer –Berliner Platz 235390 Gießen20.00 Uhr c. t.

Region Gießen/Marburg: „Die homöopathische Hausapo-theke – ausgewählte Indikationen“Angela Fritz(siehe FB-Heft, S. 20)

19. Juni 2012keine Anmeldungerforderlich

KasselApothekerhaus KasselFrankfurter Str. 229 A34134 Kassel20.00 Uhr c. t.

Region Kassel: „Herzschrittmacher und Defibrillatoren“Dr. Reinhold Kolb-Maaßen(siehe FB-Heft, S. 22)

weitere Termine siehe Rückseite

Veranstaltungskalender

25. + 26. August 2012Anmeldung erforderlichFax 0 69/97 95 09 -22www.apothekerkammer.de

Wiesbaden/DiedenbergenRamada-HotelCasteller Str. 10665719 Hofheim-Diedenbergenjeweils 9.00 - 18.00 Uhr

Fortbildung: „Pharmako-logie für die Apotheken-praxis“Dr. Alexander Ravati(siehe FB-Heft, S. 7)

29. + 30. Sept. 2012Anmeldung erforderlichFax 0 69/97 95 09 -22www.apothekerkammer.de

FuldaITZAm Alten Schlachthof 436037 Fuldajeweils 9.00 - 18.00 Uhr

Fortbildung: „Pharmako-logie für die Apotheken-praxis“Dr. Alexander Ravati(siehe FB-Heft, S. 7)

10. + 11. Nov. 2012keine Anmeldungerforderlich

GießenKongresshalle GießenBerliner Platz 235390 Gießen10. Nov.: 15.00 - 18.45 Uhr11. Nov.: 9.15 - 12.45 Uhr

87. Zentrale Fortbildung: „Arzneimittelfälschungen – die dunkle Seite des Arzneimittels“(siehe FB-Heft, S. 16)

Landesapothekerkammer VersorgungswerkAm Leonhardsbrunn 560487 Frankfurt / Main

Telefon 0 69 97 95 09 - 0 Fax 0 69 97 95 09 - 22 (Kammer)Fax 0 69 979509 - 44 /-66 (Versorgungs-werk)[email protected] [email protected]

Ansprechpartner in der LAK

Präsidentin: Erika Fink Telefon 0 69 97 95 09 - 10

Geschäftsführer: Ulrich Laut Telefon 0 69 97 95 09 - 16 Sekretariat: Maria Hellmeister Telefon 0 69 97 95 09 - 23

Justitiarin: Kerstin Feuerstein-DörnhöferTelefon 0 69 97 95 09 - 18 Arbeits- u. Tarifrecht: Daniela PachTelefon 0 69 97 95 09 - 13 Rzpt.-Sammelstelle: Anja GehlingTelefon 0 69 97 95 09 - 38Stellenmarkt: Paula Alves Mateus Telefon 0 69 97 95 09 - 45

Buchhaltung: Gabriela SchlagintweitTelefon 0 69 97 95 09 - 19

Mitgliederverwaltung: Birgit Wolfraum (Ltg.) Telefon 0 69 97 95 09 - 17 Diana McGinnisTelefon 0 69 97 95 09 - 40

Druck/Post: Andrej Ulrich Telefon 0 69 97 95 09 - 20

Pharmazie: Annegret Birr (Ltg.)Telefon 0 69 97 95 09 - 14Sekretariat: Marlene UrodaTelefon 0 69 97 95 09 - 11Fortbildung und Begl. Unterrichtsver-anstaltungen: Ursula Harder-Djibali Telefon 0 69 97 95 09 - 15 Weiterbildung: Wibke SurbergTelefon 0 69 97 95 09 - 24 PKA-Ausbildung: Ingrid Rhein Telefon 0 69 97 95 09 - 41

Ansprechpartner im Versorgungswerk

Geschäftsführer: Ulrich Laut Telefon 0 69 97 95 09 - 16

stv. Geschäftsführer: Michael Aland Telefon 0 69 97 95 09 - 25 Sekretariat: Paula Alves Mateus Telefon 0 69 97 95 09 - 45

Renten/Reha: Rosemarie Schäfer Telefon 0 69 97 95 09 - 39 Mitgliederverw. A - K: Andrea Bär-Sadowski Telefon 0 69 97 95 09 - 37Mitgliederverw. L - Z: Anja FisterTelefon 0 69 97 95 09 - 28

Beitragsrabrechnung: Sabine Coutú Telefon 0 69 97 95 09 - 27Beitragsrabrechn.: Carine Germano GonsalvesTelefon 0 69 97 95 09 - 29

Buchh. (Ltg.): Ludmila Krasowitzki Telefon 0 69 97 95 09 - 35 Buchh.: Katharina FunkTelefon 0 69 97 95 09 - 30 Buchh.: Nadja Scheurich Telefon 0 69 97 95 09 - 31 Buchh.: Martina Allmannsdörfer Telefon 0 69 97 95 09 - 36 Lastschriften: Silke Glaue Telefon 0 69 97 95 09 - 46 Die E-Mail-Adresse der einzelnen Mitarbeiter setzt sich aus dem ersten Buchstaben des Vorna-mens, dem Familiennamen und daran anschließend @apothekerkammer.de (Beispiel: u.laut@apotheker kammer.de) oder @apothekerversorgungswerk.de (Beispiel: [email protected]) zusammen.

Internet www.apothekerkammer.de www.apothekerversorgungswerk.de