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HANSEATISCHE RECHTSANWALTSKAMMER HAMBURG Ausgabe 3 / 24. Mai 2005 / erscheint 1/4-jährlich www.rechtsanwaltskammerhamburg.de [email protected] KAMMERREPORT HANSEATISCHE RECHTSANWALTSKAMMER H A M B U R G AUSGABE 4 03.SEPTEMBER2007 Wo stehen wir? I mmer wieder werden wir in der Kammergeschäftsstelle insbeson- dere von jüngeren Kolleginnen und Kollegen vor allem im Hin- blick auf die eigene Existenzgründung nach Alterszusammenset- zung, Kanzleigrößen und ähnlichen Daten der Hamburger Anwalt- schaft gefragt. Ich nehme deshalb an, dass ein Überblick über die Struktur der Hamburger Anwaltschaft generell von Interesse ist, so dass Sie nach- stehend eine Übersicht über einige wichtige Zahlen finden. Sie beruht ausschließlich auf den Angaben, die Sie der Kammer- geschäftsstelle mitgeteilt haben. Eine Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit können wir deshalb nicht übernehmen. Anwaltsdichte Von allen Bundesländern hat der Kammerbezirk Hamburg nach wie vor die höchste Anwaltsdichte: Auf einen Anwalt kamen in Hamburg 234 Einwohner, gefolgt von Berlin mit 332, Hessen mit 387 und Bremen mit 417 Einwohnern. Bezogen auf die sogenannten „Ballungszentren” ergibt sich aller- dings schon ein ganz anderes Bild. Hier führt Frankfurt mit 97 Ein- wohnern pro Anwalt, gefolgt von Düsseldorf mit 117, München mit 124 und Stuttgart mit 233 Anwälten (Stand: 2005). Hamburg liegt also mit 234 Einwohnern insoweit im Mittelfeld. Eine vollständige statistische Übersicht finden Sie auf Seite 4. INHALT Editorial ......... Seite 1 Aktuell .................... 5 RVG aktuell ........... 10 Juventus ................ 12 Termine ................ 13 Mitglieder .............. 14

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HANSEATISCHE RECHTSANWALTSKAMMER HAMBURG

Ausgabe 3 / 24. Mai 2005 / erscheint 1/4-jährlich

www.rechtsanwaltskammerhamburg.de

[email protected]

KAMMERREPORTH A N S E A T I S C H E

RECHTSANWALTSKAMMER

H A M B U R G

A U S G A B E 40 3 . S E P T E M B E R 2 0 0 7

Wo stehen wir?Immer wieder werden wir in der Kammergeschäftsstelle insbeson-

dere von jüngeren Kolleginnen und Kollegen vor allem im Hin-blick auf die eigene Existenzgründung nach Alterszusammenset-zung, Kanzleigrößen und ähnlichen Daten der Hamburger Anwalt-schaft gefragt.Ich nehme deshalb an, dass ein Überblick über die Struktur derHamburger Anwaltschaft generell von Interesse ist, so dass Sie nach-stehend eine Übersicht über einige wichtige Zahlen finden.Sie beruht ausschließlich auf den Angaben, die Sie der Kammer-geschäftsstelle mitgeteilt haben. Eine Gewähr für Vollständigkeitund Richtigkeit können wir deshalb nicht übernehmen.

AnwaltsdichteVon allen Bundesländern hat der Kammerbezirk Hamburg nach wievor die höchste Anwaltsdichte: Auf einen Anwalt kamen in Hamburg234 Einwohner, gefolgt von Berlin mit 332, Hessen mit 387 undBremen mit 417 Einwohnern.Bezogen auf die sogenannten „Ballungszentren” ergibt sich aller-dings schon ein ganz anderes Bild. Hier führt Frankfurt mit 97 Ein-wohnern pro Anwalt, gefolgt von Düsseldorf mit 117, Münchenmit 124 und Stuttgart mit 233 Anwälten (Stand: 2005).Hamburg liegt also mit 234 Einwohnern insoweit im Mittelfeld.Eine vollständige statistische Übersicht finden Sie auf Seite 4.

INHALT

Editorial . . . . . . . . . Seite 1

Aktuell . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5

RVG aktuell . . . . . . . . . . . 10

Juventus . . . . . . . . . . . . . . . . 12

Termine . . . . . . . . . . . . . . . . 13

Mitglieder . . . . . . . . . . . . . . 14

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StadtteileErwartungsgemäß sind die meisten Anwalts-kolleginnen und Kollegen in der Innenstadttätig: Im Bereich Neustadt insgesamt 1.402,im Bereich Altstadt 817. Es folgen die Bezir-ke Rotherbaum (711) und Winterhude(338). In drei Stadtteilen unterhält jeweilsnur ein Anwalt seine Kanzlei.Eine vollständige Übersicht finden Sie auf Seite 4.

EinkommenÜber das Einkommen der HamburgischenRechtsanwälte haben wir keine präzisen Daten, da der Kammerbeitrag eineinkommensunabhängiger Festbetrag ist.Ein Anhaltspunkt ergibt sich lediglich aus§ 6 der Beitragsordnung. Aus Härtegründenwird der Kammerbeitrag bei einem Einkom-men von weniger als 20.000,00 Euro jähr-lich um die Hälfte ermäßigt, bei weniger als 10.000,00 Euro Einkommen jährlich er-lassen.Hiernach hat der Kammervorstand im Jahre2006 in 142 Fällen den Kammerbeitrag ermäßigt bzw. erlassen.Eine in den BRAK-Mitt. vom 15.04.2007 ver-öffentlichte Darstellung der Einkommens-entwicklung der Anwaltschaft auf derGrundlage der STAR-Untersuchung findenSie, wenn Sie hier klicken.

AnwaltssuchdienstDem Kammer-Anwaltsuchdienst haben der-zeit insgesamt 2.637 Mitglieder Teilbereicheihrer Berufstätigkeit mitgeteilt. Die meisten Eintragungen gibt es für das Ar-beitsrecht (873), gefolgt von Familienrecht(754), Erbrecht (653), Mietrecht (633) undVersicherungsrecht (446).Insgesamt sind im Anwalt-Suchdienst 376Tätigkeitsgebiete verzeichnet. Eine vollstän-dige Übersicht der Eintragungen finden Sieauf unserer Internetseite, wenn Sie hierklicken.

FremdsprachenInsgesamt 749 Mitglieder geben englischeFremdsprachenkenntnisse an, gefolgt vonFranzösisch (233) und Spanisch (112). Im-merhin 7 Mitglied teilen mit, sie könnenchinesisch und 1 Kollege hat als Fremd-sprache „Latein” angegeben.Eine vollständige Übersicht finden Sie hierin der Online-Fassung des Kammerreportes.

AltersstrukturDer älteste Hamburger Anwalt wird diesesJahr 94, insgesamt 2 Anwältinnen werden 26Jahre und sind damit unsere jüngsten Mitglie-der.Insgesamt ist die Hamburger Anwaltschaftrelativ jung: 6 Mitglieder werden im Jahr2007 27 Jahre alt, gefolgt von den 28-jähri-

gen mit 28 und den 29-jährigen mit 74 Mit-gliedern.Der Altersgruppe 30-39gehören insgesamt3.214, der Altersgruppe40-49 2.317, der Alters-gruppe 50-59 1.469,der Altersgruppe 60-69907, der Altersgruppe70-79 279 und der Al-tersgruppe 80- 89 nurnoch 53 Mitglieder an.

Wachstum2006 wurden in Ham-burg einschließlich desKammerwechsels ausanderen Bezirken ins-gesamt 655 Anwälte

neu zugelassen und 382 gelöscht, 1998 waren es noch 505 Neuzulassungen gegen-über 233 Löschungen. Die Mitgliederzahl hat sich in den letzten20 Jahren (jeweils 31.12.) gut verdoppelt:

2006: 8.126 1992: 4.3542002: 6.719 1987: 3.7691997: 5.146

Kanzleistruktur Nach den uns von den Ihnen mitgeteiltenDaten gibt es 4.075 Einzelanwälte. Inwie-weit diese Kolleginnen und Kollegen in Ein-zelkanzlei oder in einer Bürogemeinschafttätig sind, ergibt sich aus den uns bekannten Daten leider jedoch nicht mit hinreichenderZuverlässigkeit.In kleineren Sozietäten (2-7 Anwälte) arbeiten 1.554 Kolleginnen und Kollegen. Die größte Kanzlei hat insgesamt 87Anwälte, gefolgt von 2 Kanzleien mit je 81Mitgliedern und 4 weiteren großen Kanzlei-en mit 51-76 tätigen Rechtsanwälten.Der Kammergeschäftsstelle sind im übrigen 10 Anwaltsgesellschaften mit beschränkterHaftung mitgeteilt worden.

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IMPRESSUM

KAMMERREPORT

erscheint vierteljährlich

Herausgeber:

HanseatischeRechtsanwaltskammer

Der Präsident

Bleichenbrücke 9

20354 Hamburg

Tel 040-35 74 41-0

Fax 040-35 74 41-41

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Ausländisches RechtIm Anwalt-Suchdienst ist außer den Kennt-nissen in den Teilgebieten des deutschenRechts sowie dem Beherrschen von Fremd-sprachen auch verzeichnet, welche Kennt-nisse in der Hamburger Anwaltschaft in aus-ländischen Rechtsordnungen vorhandensind.Der Kammergeschäftsstelle haben 42 Kolle-gen Kenntnisse im Recht der USA genannt,gefolgt von Frankreich (34) und Großbri-tannien (31).Ansonsten gibt es eine sehr große Streuungsowohl innerhalb der Vereinigten Staatenvon Amerika (z. B.: USA-Einwanderungs-recht), als auch bezogen auf kleinere Staa-ten, wie z. B. Belize oder Kapverdische InselnWestafrika. Eine vollständige Übersicht finden Sie hier inder Online-Fassung des Kammerreportes.

FachanwälteAm 31.07.2007 gab es in Hamburg insge-samt 1.110 Fachanwälte. Dies entspricht13,32 % der Gesamtzahl. Der Trend zur Spe-zialisierung setzt sich also ungebrochen fort. Eine Übersicht über die Verteilung auf dieeinzelnen Rechtsgebiete finden Sie auf Seite 4.

Mit den besten kollegialen GrüßenIhr

Axel C. Filges Präsident

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AltersstrukturAlter/ Anzahl der Alter/ Anzahl derJahre Anwälte Jahre Anwälte

94 1 58 12290 2 57 10789 2 56 11088 1 55 15887 3 54 14986 5 53 15185 5 52 18684 3 51 19583 4 50 16382 5 49 18281 10 48 18880 15 47 20979 15 46 22078 11 45 20977 21 44 25276 10 43 23175 24 42 25274 15 41 27073 27 40 30572 39 39 30771 58 38 36470 59 37 35369 59 36 38168 83 35 36867 71 34 36366 70 33 34865 76 32 33064 105 31 24863 137 30 15162 85 29 7461 116 28 2860 105 27 659 128 26 2

Stadtteile

Stadtteil Anzahl der Rechtsanwälte

Neustadt 1402Altstadt 817Rotherbaum 711Winterhude 338Harvestehude 276Eimsbüttel 273Ottensen 227Altona-Altstadt 215Uhlenhorst 192Eppendorf 188Hamburg-Altstadt 172St. Georg 152Blankenese 132St. Pauli 127Barmbek-Süd 119Harburg 115Groß Flottbek 112Bergedorf 104Niendorf 104Rahlstedt 100Volksdorf 99Bahrenfeld 97Poppenbüttel 96Othmarschen 89Hohenfelde 88Marienthal 87Hoheluft-Ost 80Hammerbrook 71Barmbek-Nord 70Wandsbek 70Sasel 69Altona-Nord 68

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Anwaltsdichte in den

Bundes- Ballungs-ländern räumenBaden- 731 Frankfurt 97Württemberg Düsseldorf 117Bayern 563 München 124Berlin 332 Stuttgart 233Brandenburg 1.232 Hamburg 234Bremen 417 Hannover 287Hamburg 234 Berlin 332Hessen 387 Nürnberg 385Mecklenburg- 1.163 Bremen 343Vorpommern Leipzig 411Niedersachsen 907 Essen 413Nordrhein- 564 Dresden 446Westfalen Köln 472Rheinland-Pfalz 963 Dortmund 541Saarland 852Sachsen 1.029 jeweils EinwohnerSachsen-Anhalt 1.431 pro RechtsanwaltSchleswig-Holstein 870Thüringen 1.284

Anzahl der Fachanwälte für

Arbeitsrecht 339Bau- u.Architektenrecht 39Erbrecht 17Familienrecht 210Gewerblicher Rechtsschutz 10Handels- u. Gesellschaftsrecht 14Informationstechnologierecht 3Insolvenzrecht 59Medizinrecht 24Miet- u. Wohnungseigentumsrecht 71Sozialrecht 49Steuerrecht 231Strafrecht 80Transport- u. Speditionsrecht 21Urheber- u. Medienrecht 4Verkehrsrecht 34Versicherungsrecht 45Verwaltungsrecht 40

Nienstedten 67Hoheluft-West 61Rissen 61Eilbek 60Osdorf 60Alsterdorf 58Wellingsbüttel 58Bramfeld 50Lokstedt 47Stellingen 47Hummelsbüttel 41Langenhorn 37Groß Borstel 35Schnelsen 35Farmsen-Berne 32Fuhlsbüttel 32Wilhelmsburg 32Wohldorf-Ohlstedt 32Billstedt 29Klostertor 25Sülldorf 25Eidelstedt 24Hamm-Nord 24Lohbrügge 24Neugr.-Fischbek 24Iserbrook 23Borgfelde 22Ohlsdorf 20Eißendorf 19Lurup 18Duvenstedt 17Bergstedt 14Heimfeld 14Hausbruch 12Marmstorf 12Allermöhe 11Finkenwerder 10Horn 10Tonndorf 10Lemsahl-Mellingstedt 9Jenfeld 8Dulsberg 7Neugraben-Fischbek 6Rothenburgsort 6Steilshoop 6Kleiner Grasbrook 5Langenbek 5Curslack 4Kirchwerder 4Hamm-Mitte 3Hamm-Süd 3Rönneburg 3Veddel 3Gut Moor 2Neuland 2Wilstorf 2Altengamme 1Moorburg 1Neuenfelde 1Reitbrook 1

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Nachspiel

Die diesjährige Kammerversammlungvom 22. Mai 2007, auf der neun Mit-

glieder in den Vorstand gewählt wurden, hatein juristisches Nachspiel. Die Wahlen wurden durch drei Rechtsanwältebeim Anwaltsgerichtshof angefochten. Die Antragsteller machen unter anderemgeltend, Ladungsformalien seien verletztund der in Hamburg seit über 50 Jahrenpraktizierte Wahlturnus widerspreche derBestimmung des § 68 Abs. 2 BRAO; die Kam-mer wähle zu häufig. Vorstandswahlen dürf-ten nicht jährlich, sondern nur alle zweiJahre durchgeführt werden.Das Verfahren ist beim 2. Senat des Anwaltsgerichtshofs anhängig. Nach dessenerster, aber nur vorläufiger Einschätzunghält der Senat die vorgetragenen Bedenkenfür möglicherweise begründet. Der Kammervorstand und die betroffenenVorstandsmitglieder verteidigen sich gegendie Anfechtung. Präsidium und Vorstandhalten an ihren bisherigen Rechtsauffassun-gen fest und sind der Überzeugung, dasWahlverfahren frei von Rechtsfehlern gestaltet zu haben.Die Norm des § 68 Abs. 2 BRAO wird vomVorstand beachtet, da jeweils innerhalb von zwei Jahren die Hälfte der Vorstands-mitglieder zur Wahl stehen. Der Prozess-bevollmächtigte der Hanseatischen Rechts-anwaltskammer hat dem Anwaltsgerichts-hof diese Rechtserwägungen sorgfältig undvollständig vorgetragen und wird sie in dermündlichen Verhandlung vertreten. Es istnoch nicht terminiert. Wann eine münd-liche Verhandlung stattfinden wird, ist der-zeit noch unbestimmt.

Alle neuen Vorstandsmitglieder, deren Wahlangefochten wurde, haben nach der Recht-sprechung des Bundesverwaltungsgerichtesdas Recht und die unbedingte Pflicht, ihreAmtsgeschäfte so lange gewissenhaft fortzu-führen, bis in der Sache rechtskräftig entschieden wurde. In Wahlanfechtungs-verfahren entfalten gerichtliche Entschei-dungen keine Rückwirkung. Präsidium und Vorstand der HanseatischenRechtsanwaltskammer sind deshalb - geradeim Interesse der Kolleginnen und Kollegenund einer funktionstüchtigen Selbstverwal-tung - weiterhin uneingeschränkt tätig.

Fachanwalt fürBank- undKapitalmarkt-recht

Am 30.06.2007 ist die Sitzungsperiode der3. Satzungsversammlung ausgelaufen.

Die Tätigkeit der Satzungsversammlung warin den letzten vier Jahren durch eine deutli-che Ausweitung der zugelassenen Fachan-waltsbezeichnungen gekennzeichnet.Diese Entwicklung hat auf der letzten Sitzung der Satzungsversammlung am11.06.2007 ihren Höhepunkt und Abschlussmit der Einführung der Fachanwalts-bezeichnung für das Fachgebiet Bank- undKapitalmarktrecht gefunden.Wie bei den anderen Fachanwaltschaftenauch, erfordert die Verleihung der Fach-gebietsbezeichnung durch den Kammervor-stand den Nachweis besonderer theoreti-scher Kenntnisse - gewöhnlich durch denBesuch eines entsprechenden Fachlehr-gangs - sowie den Nachweis besondererpraktischer Erfahrungen.Im Fachgebiet des Bank- und Kapitalmarkt-rechts sind dies 60 Fälle, davon mindestens30 rechtsförmliche Verfahren. Die Fällemüssen sich in bestimmter Weise auf min-destens drei Teilbereiche des Rechtsgebieteserstrecken.Wenn Sie sich die Norm im Detail anschau-en wollen, gehen Sie bitte auf die Internet-seite der BRAK

www.brak.de.

Rechtzeitig vor dem voraussichtlichen In-Kraft-Treten der Norm am 01.01.2008wird der Vorstand auch für dieses Fachgebieteinen Ausschuss gemäß § 43c BRAO bestellen.

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Inkasso USA

Die Durchsetzung von Forderungen im Ausland bereitet häufig praktische

Probleme.Beim Forderungseinzug in den USA gibt esallerdings eine besonders günstige Möglich-keit der Deutsch-Amerikanischen Handels-kammer in Chicago, auf die wir mit dernachstehenden Pressemitteilung gerne hinweisen:

»Die Deutsch-Amerikanische Handels-kammer in Chicago (German AmericanChamber of Commerce of the Midwest,Inc.) hilft deutschen Unternehmen seit vielen Jahren erfolgreich beim Einzug fälliger Forderungen gegenüber säumigenSchuldnern in den USA. Leider kommt esnicht selten vor, dass ein amerikanischerKunde oder Abnehmer deutscher Warenoder Dienstleistungen Rechnungen nichtbezahlt. Die Gründe sind vielfältig: In vielenFällen sind Missverständnisse, wie z.B.falsche Ansprechpartner oder Sprachschwie-rigkeiten, der Grund. In anderen Fällenkommt es aber auch vor, dass die Distanz zuDeutschland eine Rolle spielt. EinigeSchuldner meinen, dass der deutsche Gläu-biger außer Reichweite ist und deshalb demamerikanischen Schuldner nichts anhabenkann. Dass dem nicht so ist, konnten wir inden letzten Jahren erfolgreich unter Beweisstellen. Die Bemühungen unserer Handelskammerrichten sich auf eine außergerichtliche Bei-legung der Fälle, die für Firmen eine wesent-lich kostengünstigere Lösung darstellt. Ge-richtsverfahren verursachen in den USA ausverschiedenen Gründen sehr hohe Kosten,und diese sind selbst im Erfolgsfall in der Re-gel vom Kläger zu tragen. Erfahrungsgemäßlohnen sich Gerichtsverfahren in den USAerst aber einer Forderung in Höhe von USD40.000 und mehr.Vor Annahme eines Inkassofalls begutach-ten wir den Sachverhalt und prüfen anhandder vorliegenden Informationen, ob eineaußergerichtliche Lösung möglich er-scheint. Bei der Fallbearbeitung nehmen wirmehrfach schriftlich und telefonisch mitdem Schuldner Kontakt auf und streben ei-ne Zahlungsvereinbarung mit diesem an. Indieser Phase vertreten wir den Gläubiger inallen Korrespondenzen und Verhandlungenmit dem Schuldner.

Inkasso Service der AHK Chicago:• Wir leisten eine professionelle und sachli-

che Vermittlung zwischen dem Gläubigerund dem Schuldner

• Wir sind in den USA vor Ort präsent - dasallein übt oft mehr Druck auf den Schuld-ner aus als Mahnschreiben und Einzie-hungsbemühungen aus Deutschland

• Als Kammer nehmen wir eine objektiveBetrachterposition beider Parteien ein,können so potenzielle Missverständnisseaufdecken und zwischen den beteiligtenParteien vermitteln

• Unsere Mitarbeiter setzten dabei ihr Wis-sen über US-amerikanische und deutscheGeschäfts- und Verhandlungskultur ein

• Neben einer geringen Grundgebühr fal-len Provisionen nur im Erfolgsfall an

Ihr Ansprechpartner bei der AHK Chicago:

Jens-Olaf Milberg, Consultant ,Tel.: 001 312 494 2168Email: [email protected]«

Inkasso Europa

Am 01.08.2007 ist eine Verordnung desEuropäischen Parlaments und des Rates

in Kraft getreten, mit der ein europäischesVerfahren für geringfügige Forderungen eingeführt worden ist.Ziel des Verfahrens ist der erleichterte Zugang zur Justiz in grenzüberschreitendenStreitigkeiten in Zivil- und Handelssachenmit einem Streitwert bis zu 2.000 Euro.Hier stellt die Verordnung nunmehr ein weiteres Instrument zur einfachen, schnel-leren und kostengünstigen Beitreibung vonForderungen zur Verfügung.Sofern das Gericht keine mündliche Ver-handlung für erforderlich hält oder einemAntrag einer Partei nachgegeben wird, wirddas Verfahren ausschließlich unter Verwen-dung von Formblättern schriftlich durchge-führt. Ein Anwaltszwang besteht nicht.Sie können sich die gesamte Verordnung sowie die der Verordnung beigefügten Anlagen im Internet anschauen, wenn Siehier klicken.

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Pflicht-versicherung

Durch die Reform des Versicherungs-vertragsrechts ist eine in Insolvenz-

fällen wichtige Neuerung eingeführt worden:Sofern eine Pflichtversicherung besteht, hat der Geschädigte zukünftig einen Direktanspruch gegen den Versicherer,wenn über das Vermögen des Schädigers einInsolvenzverfahren eröffnet, ein vorläufigerInsolvenzverwalter bestellt oder wenn dieEröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist oderwenn der Aufenthalt des Schädigers unbekannt ist.Dieser Sachverhalt ist auch bei der anwaltlichen Berufshaftpflichtversicherungvon großer Bedeutung. Er verbessert dieRechtsposition geschädigter Mandantenüber die Ergänzung des § 51 BRAO um einen Auskunftsanspruch des Mandantengegenüber der Kammer hinaus deutlich,wenn auch nur in einer begrenzten Anzahlvon Fallgestaltungen.

Werbe-Mails

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatsich in einem Urteil vom 24. Mai 2006

(I-15 U 45/06) mit der Frage befasst, unterwelchen Voraussetzungen eine Anwalts-kanzlei Werbe-E-Mails tolerieren bzw. dieUnterlassung von deren Zusendung verlangen kann.Die Entscheidung betraf einen Sachverhalt,in dem ein Unternehmen einer Anwalts-kanzlei etwa 2.000 Werbemails, bei denenjeweils der Empfänger erkennbar war, in denelektronischen Briefkasten gesandt hatte.Das Gericht spricht in den Urteilsgründenin diesem Zusammenhang von "zumüllen".Sie finden die Entscheidung auf der Internetseite

www.Justiz.NRW.de

im Abschnitt des OLG Düsseldorf, wenn Sie das Entscheidungsdatum und das Akten-zeichen eingeben.

Preisgestaltung

Auf der Kammerversammlung am 24. April 2007 hat Herr Prof. Dr. Hom-

merich einen viel beachteten Vortrag zumAnwaltsmarketing und der Werbung mitVertrauen gehalten.Herr Prof. Dr. Hommerich hat auch darge-stellt, wie wichtig eine transparente Honorarabrechnung für die Bildung und fürden Erhalt von Vertrauen ist.

Wir geben deswegen nachstehend

"10 Grundsätze zur Preisgestaltung in

der Anwaltskanzlei"

wieder, die wir mit freundlicher Genehmi-gung von Herrn Prof. Dr. Hommerich der In-ternetseite des "Soldan-Instituts für An-waltsmanagement" entnommen haben:

» 1. Die Bildung, Festigung und Vertie-fung der Vertrauensbeziehung gegenüberden Mandanten ist die Messlatte derPreisgestaltung.2. Die Preise einer Kanzlei müssen inein strategisches Gesamtkonzept einge-bettet sein (Ausrichtung der Kanzlei aufein Zielsystem als Voraussetzung für Si-cherheit in der Preisverhandlung).3. Das "innere Team" muss aufgestelltsein: Der Anwalt/die Anwältin weiß, waser/sie will und wie er/sie seine/ihre legiti-men Preisinteressen auf der Sacheebenedurchsetzen kann.4. Preisakzeptanz beim Mandantensetzt Qualitätsmanagement der Kanzleivoraus: Effektivität und Effizienz in derjuristischen Bearbeitung; Betreuungsqua-lität durch alle Mitarbeiter der Kanzlei;angemessene Dienstleistungsatmosphä-re.5. Preisverhandlungen verlangen "Em-pathie": Die Fähigkeit, sich in einen Man-danten hinein zu versetzen, seine Argu-mente (Sorgen, Nöte, Befürchtungen,Nutzenerwartungen etc.) zu antizipierenund mit den eigenen Interessen zu ver-binden. Beide Seiten müssen im Ergebnisprofitieren. 6. Der erste Schritt in Sachen Preisver-handlungen schafft häufig taktische Vor-teile. Pokern ist riskant! 7. Anwaltliche Leistung muss kalku-lierbar werden. Kalkulationssicherheitentsteht durch ständige Übung und ent-sprechende Erfahrung. Fragmentierungder anwaltlichen Leistung ist ein Mittel,Kalkulationen sicherer zu machen.

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Ausbildertreffen/Lernort-kooperation

Aufgrund einer Ergänzung des Hamburgischen Schulgesetzes vom

17.05.2006 sind gemäß § 78a an staatlichenberufsbildenden Schulen berufsbezogeneLernortkooperationen (LOK) einzurichten.

Die zwischenzeitlich an der für die Ausbildung der Rechtsanwaltsfachangestell-ten zuständigen Berufsschule H 19 gebildeteLOK ersetzt die bislang informellen Ausbildertreffen.

Die LOK stärkt durch die ihr gesetzlich zu-gewiesenen, deutlich erweiterten Befugnissevor allem die Mitspracherechte und damit auch -möglichkeiten der Ausbilder.

Sinn und Zweck der Neuregelung ist die weitergehende Förderung der Zusammen-arbeit zwischen den Betrieben und denSchulen und die Weiterentwicklung derQualität der Berufsausbildung durch entsprechende Absprachen. Dabei hat dieLOK von Gesetzes wegen deutlich größerenEinfluss auf die schulische Ausbildung alsdie bisherigen Ausbildertreffen.

Die Ausbildungsbüros sind nunmehr gefragt, diesen Einfluss auch wahrzuneh-men. Dazu wäre es u.a. wünschenswert, dasssich zukünftig möglichst viele Kolleginnenund Kollegen an den voraussichtlich zweiMal pro Jahr stattfindenden Treffen der LOK beteiligen.

Zwischenzeitlich haben zwei Veranstaltun-gen der Lernortkooperation stattgefunden,nämlich am 27.09.2006 die Gründungsver-anstaltung und am 05.07.2007 eine weitereVeranstaltung, auf der u.a. eine Geschäfts-

ordnung beschlossen wurde. Diese sowieweitere Informationen zum Thema Lern-ortkooperation finden Sie auf unserer Homepage im Bereich Ausbildung, Unter-bereich Lernortkooperation.

Last but not least bitten wir Sie, uns Ihre E-Mail-Adresse mitzuteilen, damit wir Siezukünftig auf diesem Wege schnell und kostengünstig z.B. über anstehende Veranstaltungen informieren können.

8. Zeitnahe Abrechnung ermöglicht denMandanten eine nachvollziehbare Ver-bindung von Leistungsergebnis undBemühung des Anwalts mit dem mo-netären Gegenwert dieser Leistung. ImFalle eines ungünstien Ausgangs für denMandanten ist aktive Enttäuschungsver-arbeitung Voraussetzung für späterePreisakzeptanz.

9. Adäquate Dokumentation ist vertrauens-bildend, keine oder überzogene Doku-mentation ist misstrauensbildend. Maß-stäbe für "Adäquanz" der Dokumentationmüssen (teilweise gemeinsam mit Man-daten) sensibel und differenziert festge-legt werden.

10.Kleinkariertheit ist ein Inkompetenz-signal und wirkt misstrauensbildend.«

Preisklarheit

Zu der vieldiskutierten Frage, welcheRechtsfolgen ein Verstoß gegen die

Hinweispflicht aus § 49b Abs. 5 BRAO aufden Streitwert als Grundlage der gesetz-lichen Gebührenberechnung hat, gibt esjetzt eine Grundsatzentscheidung des BGH.Mit Urteil vom 24.05.2007 (IX ZR 89/06) hatdas Gericht befunden:

»Der Rechtsanwalt, der den Mandantenvor Übernahme des Auftrags schuldhaftnicht darauf hinweist, dass sich die für seineTätigkeit zu erhebenden Gebühren nachdem Gegenstandswert richten, ist dem Mandanten zum Ersatz des hierdurch verursachten Schadens verpflichtet. «Zugleich hat der BGH damit auch klar-gestellt, dass der Vergütungsanspruch desAnwalts durch einen Verstoß gegen dieseHinweispflicht nicht insgesamt entfällt. DerBGH hat sich damit der bis dahin schonherrschenden Meinung angeschlossen, dassein Verstoß gegen § 49b Abs. 5 BRAO nichtnur berufsrechtliche Konsequenzen hat.Sie finden die Entscheidung im vollen Wortlaut auch auf der Internetseite desBGH, wenn Sie dort Aktenzeichen und Entscheidungsdatum eingeben.

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Abmahnkosten

Der BGH hat sich in einem Urteil vom 12. Dezember 2006 (VI ZR 175/05)

grundlegend mit der Frage befasst, unterwelchen Voraussetzungen die Erstattungvon Anwaltskosten für einfache Abmah-nungen verlangt werden kann.In dem entschiedenen Fall hatte ein Anwaltskollege in eigener Sache sich gegen unerwünschte und unaufgeforderteTelefonwerbung erfolgreich zur Wehr gesetzt.Die von ihm begehrte Kostenerstattung für die im eigenen Namen ausgesprochene Abmahnung versagte ihm der BGH jedoch.In einfach gelagerten Fällen, in denen einBetroffener seine Rechte bei einer "Subjektbezogenen Schadensbetrachtung" selbstwahrnehmen kann, ist die Einschaltung eines Anwaltes nicht erforderlich undzweckmäßig. Diese Grundsätze gelten nachdem BGH auch bei einer Selbst-Beauftra-gung.Wenn Sie sich das Urteil insgesamt anschauen wollen, gehen Sie bitte auf die Internetseite des BGH.

Ausstellung

Die Ausstellung "Spuren" der Künstlerin-nen Sabine Böök und Ricky Winter in

der Geschäftsstelle der Rechtsanwalts-kammer läuft noch bis 20. September 2007.Bis dahin sind die Bilder in den Räumen derKammer montags bis donnerstags von 9.00Uhr bis 17.00 Uhr und freitags von 9.00 Uhrbis 13.00 Uhr zu sehen und zu erwerben. Weitere Informationen finden Sie auf unsere Homepage unter

www.Rechtsanwaltskammerhamburg.de

/Service-Angebot/Vernissage.htm.

Auskünfte erteilt Frau RechtsanwältinDr. Carolin Kenter, Telefon 357441-23.

Nochmals:Umsatzsteuer auf„dlf.”

Im letzten Kammerreport hatten wir überdas Thema der unberechtigten Umsatz-

steuererhebung auf durchlaufende Gelderberichtet.

Das Thema ist nach wie vor aktuell, hat sichaber nach unserer Kenntnis entschärft. DieKammer und der Verein werden in naherZukunft Gespräche mit der Gerichtskasseund der Gerichtsvollzieherverteilerstelleführen, um eine korrekte Adressierung vonKostenrechnungen sicherzustellen.

www.Justiz.de

Langsam aber sicher macht der elektro-nische Rechtsverkehr kleine Fortschritte.

Nach wie vor ist das Kernproblem, dass es zuwenig Anwendungsmöglichkeiten gibt.Das vom Bundesjustizministerium und denLandesjustizverwaltungen eingerichtete Justizportal

www.Justiz.de

gibt einen vollständigen Überblick über alleMöglichkeiten des elektronischen Rechts-verkehrs. Neu und besonders spannend ist,dass dort auch die jetzt existierenden elek-tronischen Gerichtsbriefkästen der Gerichteverzeichnet sind.

Erwähnenswert ist als Neuerung das "zentrale Schutzschriftenregister" (ZSR), indem bundesweit alle bei den jeweils ange-schlossenen Gerichten eingegangenenSchutzschriften erfasst werden. Auch dasLandgericht Hamburg hat sich diesem zentralen Schutzschriftenregister ange-schlossen.Wenn Sie sich über das ZSR ausführlich informieren wollen, gehen Sie bitte auf dieInternetadresse

www.schutzschriftenregister.de.

Der Mit-Initiator des Schutzschriften-registers, Herr Rechtsanwalt Rinkler, hat inMMR 2007, Heft 5, die Geschichte das Registers dargestellt. Dort finden Sie auchden Hinweis auf die notwendige Nutzer-kennung für eine Testanmeldung.

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Noch einmal:Erfolgshonorar

Im letzten Kammerreport hatten wir aufdie Entscheidung des Bundesverfassungs-

gerichts vom 12.12.2006 (1 BvR 2576/04)hingewiesen. Danach gilt zwar dasgrundsätzliche und umfassende Verbot vonErfolgshonoraren gemäß § 49b Abs. 2 BRAOweiterhin; der Gesetzgeber ist jedoch aufge-fordert worden, bis zum 30.06.2008 eineNeuregelung zu treffen.

Zwischenzeitlich haben sich diverse Gebühren- und Berufsrechtler zu der anstehenden Neuregelung geäußert. DieSpannbreite geht dabei von der Beibehal-tung eines weitestgehenden Verbotes aufder einen Seite bis zur völligen Freigabe aufder anderen Seite. Bisherige Umfragen unterschiedlicher Institutionen innerhalbder Rechtsanwaltschaft haben auch dortkein einheitliches Bild ergeben.

Um für den Hamburger Raum ein Meinungsbild zu erhalten, wiederholen wirhiermit unsere Bitte, uns Ihre Meinung zuder Frage, wie die gesetzliche Neuregelungaussehen könnte, unter folgender E-Mail-Adresse zukommen zu lassen:

Friedrich-Wilhelm.Reineke@rechtsan-

waltskammerhamburg.de.

Geschäftsgebühr

Im Zusammenhang mit der Entscheidungdes BGH vom 7. März 2007

(VIII ZR 86/06), wonach eine wegen desselben Gegenstands entstandene Geschäftsgebühr anteilig auf die Verfahrens-gebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen ist, und sich nicht die bereitsentstandene Geschäftsgebühr, sondern diein dem anschließenden gerichtlichen

Verfahren anfallende Verfahrensgebühr

vermindert, haben sich in der Praxis Fragenim Zusammenhang mit der Geltend-machung der außergerichtlichen Geschäfts-gebühr ergeben. Insoweit darf verwiesenwerden auf die überaus konstruktiven Anmerkungen des Vorsitzenden Richters amLandgericht Hansen, veröffentlicht u.a. imRVGreport 2007, S. 241-252 (Heft 7) und282-288 (Heft 8).

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Im Ergebnis weist Hansen zutreffend daraufhin, dass die Geschäftsgebühr zukünftig invollem Umfange mit eingeklagt werdenkann und nach Ansicht von Hansen aucheingeklagt werden sollte.

Das OLG Celle hat mit Beschluss vom06.02.2007 (Aktenzeichen: 14 W 76/06, veröffentlicht u.a. in RVGreport 2007, 157)festgestellt, dass die außergerichtliche

Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG,die nach Vorbemerkung 3 Abs. IV VV RVGzur Hälfte anzurechnen ist, eine Nebenfor-

derung im Sinne von § 4 ZPO darstellt, dieden Streitwert nicht erhöht, wenn sie miteingeklagt wird. Ebenso hat der BGH mit sei-nem Beschluss vom 30.01.2007 (X ZB 7/06,veröffentlicht auf der Homepage des BGH)festgehalten, dass dies unabhängig davon gelten soll, ob die vorgerichtlichen Anwalts-kosten der Hauptforderung hinzugerechnetwerden oder neben der in der Klagforderunggeltend gemachten Hauptforderung Gegen-stand eines eigenen Antrages sind.

Terminsgebühr

Mit Beschluss vom 24.01.2007 (IV ZB 21/06) hat der BGH festgestellt,

dass die volle Terminsgebühr für den Klägervertreter auch dann entsteht, wennder Beklagte im Verhandlungstermin nichtordnungsgemäß vertreten ist, der Kläger-vertreter aber über den Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils hinaus mit dem Gericht die Zulässigkeit seines schriftsätz-lich angekündigten Sachantrages erörtert

oder mit dem persönlich anwesenden Beklagten Möglichkeiten einer einverständ-lichen Regelung bespricht. Den vollständi-gen Wortlaut der Entscheidung finden Sieu.a. auf der Homepage des BGH.

Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 14.08.2006(8 W 110/06) festgestellt, dass ein außerge-

richtliches Gespräch, in dem der Gegnerzur Rücknahme des Widerspruchs gegen eine einstweilige Verfügung bewegt werdensoll, die Terminsgebühr auslöst und dieseauch erstattungsfähig ist (vgl. die im RVGreport, Heft 2, Seite 69 ff. veröffentlichte Entscheidung).

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Demgegenüber hat der BGH mit Beschlussvom 13.04.2007 (II ZB 10/06, einzusehenauf der Homepage des BGH) festgestellt,dass es für die Festsetzbarkeit einer Eini-gungsgebühr ausreicht, dass glaubhaft ge-macht wird, dass die Parteien eine Vereinba-rung im Sinne von Nr. 1000 Abs. I S 1 VVRVG geschlossen haben. Die Formulierungeines als Vollstreckungstitel tauglichen Ver-gleichs nach § 794 Abs. I Nr. 1 ZPO ist da-nach nicht erforderlich.

Da diese Entscheidung des 2. Zivilsenatesvon der bisherigen Auffassung des 8. Zivil-senates abweicht, hat dieser auf entspre-chende Nachfrage ausdrücklich bestätigt,dass er an seiner bisherigen Auffassungnicht festhalten werde.

Das OLG Köln hat mit Beschluss vom19.05.2006 (4 WF 49+75/06, veröffentlichtu.a. RVGreport 2007, 66) festgestellt, dassden mitwirkenden Verfahrensbevollmäch-tigten die Einigungsgebühr nach Nr. 1000VV RVG anfällt, wenn die Beteiligten einesUmgangsrechts-Regelungsverfahrens imStreit über den Umgang mit dem Kind in der Weise beilegen, dass sie es bei dem derzeitigen Zustand belassen.

Bei dieser Gelegenheit wird ausdrücklichdarauf hingewiesen, dass Sie diese Entschei-dung auf der auch ansonsten sehr empfehlenswerten Homepage des Justiz-ministeriums in Nordrhein-Westfalen finden können. Dort sind unter der nach-stehend aufgegebenen Internetadresse dieEntscheidungen sämtlicher Gerichte ausNordrhein-Westfalen weitestgehend erfasstund können dort kostenlos gesucht undausgedruckt werden.

http://www.justiz.nrw.de/RB/nrwe2/

index.php.

Letztlich wird bei dieser Gelegenheit darauf hingewiesen, dass wir auf unsererHomepage die kostenrechtlichen Entschei-dungen des Hanseatischen Oberlandes-gerichtes ergänzt bzw. aktualisiert haben.

SonstigeEntscheidungen

Weiter hat das HanseatischeOberlandesgericht Hamburg mit

Beschluss vom 07.06.2006 (8 W 16/06) festgestellt, dass die vorprozessuale

Abwehr einer wettbewerbsrechtlichen

Abmahnung durch den späteren Prozess-bevollmächtigten des Antragsgegners eineGeschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG a.F.(nunmehr Nr. 2300 VV RVG) auslöst, dienach Durchführung der Gebühren-anrechnung zur Hälfte im anschließendenVerfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung festgesetzt werden kann. Auchwenn diese vor der oben genannten BGH-Entscheidung ergangeneEntscheidung des OLG Hamburg hinsichtlich der Festsetzung der außer-gerichtlichen Geschäftsgebühr womöglichkeinen Bestand mehr haben kann, ist dieEntscheidung des OLG aber auch ansonstenpraxisrelevant. Die vollständige Entschei-dung können Sie auf unserer Homepage lesen, oder wenn Sie in der Online-Fassunghier klicken.

Das LAG Hamburg hat mit Beschluss vom29.06.2006 (5 TA 11/06, einzusehen auf derUrteilsdatenbank des LAG Hamburghttp://fhh.hamburg.de/stadt/Aktuell/justiz/urteilsdatenbank/start.html) festge-stellt, dass im Vergütungsfestsetzungs-

verfahren nach § 11 RVG die dem Anwalterwachsene Geschäftsgebühr in der Regelnicht festsetzbar ist, weil die Tätigkeiten desAnwalts außerhalb des Prozessgeschehensnicht in dem für eine Überprüfung erforder-lichen Maße aus den Prozessakten ersicht-lich sind. Diese Auffassung entspricht demWortlaut des §§ 11 RVG, da die Geschäftsge-bühr nicht zu den Kosten des gerichtlichenVerfahrens gehört und damit nicht der Vergütungsfestsetzung nach § 11 RVG unterliegen kann.

Das OLG München hat entschieden, dassdie Festsetzung einer Einigungsgebühr imVerfahren gemäß § 11 RVG eine gericht-liche Protokollierung eines Vergleiches oder einer Feststellung gemäß § 278 Abs. VISatz 2 ZPO voraussetzt (Beschluss vom15.02.2007, Az: 11 W 676/07, veröffentlichtu.a. RVGreport 2007, 140).

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Hamburger Kollegen

An dieser Stelle geben wir regelmäßig Kollegen aus Hamburg die Möglichkeit,

sich selbst im Interview vorzustellen. DieAuswahl ist willkürlich und soll einenÜberblick bieten über die Vielfalt der inHamburg arbeitenden Rechtsanwälte.

Heute stellt sich Frau Kollegin Julia Grimmevor. Frau Grimme ist seit ziemlich genauzehn Jahren Rechtsanwältin in Hamburgund darf sich Fachanwältin für Sozialrechtund Fachanwältin für Arbeitsrecht nennen.Bis vor kurzem hatte sie ihr Büro in Cranz,einem der kleinsten Stadtteile Hamburgs.Im September letzten Jahres hat sie ihre neu-en Räume in unmittelbarer Nachbarschaftdes Hamburger Rathauses bezogen.

ZUR PERSON:

Name: Julia GrimmeAlter: 39 JahreGeburtsort: HamburgBüroanschrift / Stadtteil: Rathausstr. 13 / AltstadtAls Rechtsanwalt zuge-lassen seit: 1997

Ungefähre Wochenarbeitszeit: 40 StundenSonstige berufliche Tätigkeit: ReferentinHobbys: Laufen, Tauchen, Reisen, Konzert-besuche

Nebgen: Frau Grimme, stimmt es, dass Siein Cranz über das kleinste Rechtsanwalts-büro Hamburgs verfügten?Grimme: Das ist richtig. Nachdem die Post ihre Filiale in Cranz geschlossen hat,habe ich mich nach sechs Jahren in derKanzlei Gaidies, Steen und Partner dort ein-gemietet und war gut drei Jahre lang im Alten Land tätig. Das gesamte Büro war nur30 qm groß.Nebgen: Warum wollten Sie wieder weg? Zu viele Schafe?Grimme: Auf Dauer fehlte mir der direkteAustausch mit Kollegen- es war mir einfachzu einsam da draußen. Die Schafe warenweiter draußen auf dem Elbdeich. Außer-dem werden das auch immer weniger. Offenbar baut die Stadt auch dort Stellen ab.Nebgen: Wie viele Rechtsanwälte gibt es inCranz?Grimme: Jetzt keinen mehr.

Nebgen: Im Vergleich: Wissen Sie, wie vieleÄrzte es dort gibt?Grimme: Zwei Allgemeinmediziner prakti-zieren in Cranz.Nebgen: Ist es ein juristischer Kulturschock,wenn man vom Deich direkt in die Hamburger Innenstadt übersiedelt?Grimme: Warum sollte es? Die Problememeiner Mandanten sind hier wie dort ähn-lich gelagert. Nein, es war eher ein Konsum-schock, auch wenn ich bereits vorher in derInnenstadt tätig war.Nebgen: Glauben Sie, dass Rechtsanwälte in ländlichen Gegenden wirtschaftlich einen "Standortvorteil" gegenüber ihrenstädtischen Kollegen haben?Grimme: Die Kosten sind erheblich niedriger…Nebgen: Sie nennen sich "Rechtsanwalt",sind aber eindeutig weiblich. Ist die verweiblichte Sprachform "-in" auf demRückzug?Grimme: Sie spielen vermutlich auf meineInternet-Seite an. Der tiefere Sinn in der Verwendung von "anwalt-grimme.de" besteht darin, dass für Domainnamen keineUmlaute verwendet werden können und ichdie Schreibweise mit "ae" nicht ausstehenkann. Ansonsten bin ich eine Anhängerinder weiblichen Form. Wäre auch für die Überschrift zu dieser Kolumne zu über-denken.Nebgen: Was hat sich aus Ihrer Sicht in denletzten zehn Jahren in der Anwaltschaft ammeisten geändert?Grimme: Es sind mehr geworden.Nebgen: Würden Sie eher Denny Crane*(William Shatner) oder Alan Shore* (JamesSpader) mit Ihrer Vertretung in einemRechtsstreit beauftragen?Grimme: Sie meinen entweder einen Anwalt mit BSE oder einen ohne Skrupel,sich an seine Mandantin ranzumachen? Das ist ja wie die Wahl zwischen Pest undCholera. Kann ich nicht lieber ShirleySchmidt (Candice Bergen) bekommen?Oder wenigstens John Cage (Peter McNichols).

* Charaktere aus der US-Anwaltsserie „Bosten

Legal“ (jeden Mittwoch, 22:00 Uhr auf VOX) .

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Französisch

Hamburg hat enge wirtschaftliche Beziehungen zu Toulouse, unsere

Kammer pflegt Beziehungen zur Rechts-anwaltskammer in Toulouse.Dem Leitartikel des Kammerreportes konnten Sie entnehmen, dass die Sprach-kompetenz in der französischen Sprache leider in der Hamburger Anwaltschaft nochnicht allzu ausgeprägt ist.Wir machen deshalb gerne auf ein Angebotdes französischen Generalkonsulats fürfranzösische Sprachkurse aufmerksam.

Vom

10. September 2007 bis 18. Januar 2008

finden im Institut Francais in der Heimhuderstraße Französischkurse statt.Bitte informieren Sie sich im Internet unter

www.kultur-frankreich.de/Hamburg

über die Details, die Termine und die Kosten.

UIA-Kongress

Die Union internationale des Avocats veranstaltet vom

31. Oktober bis 4. November 2007

in Paris ihren 51. Jahreskongress.

Hauptthemen des Kongresses sind das strafrechtliche Verfahren, Corporate Governance und die Rechte der Frau.

Wenn die Näheres wissen wollen, gehen Siebitte auf die Internetseite

www.uianet.org.

Sie finden dort das detaillierte Tagungs-programm und auch zum Ausdrucken Anmeldeunterlagen.

Verkehrsrecht

Die Verkehrsrechtstage in Goslar kennt jeder, der in diesem Fachgebiet tätig ist.

Es gibt aber auch die "Europäischen Ver-kehrsrechtstage", die von der EuropäischenRechtsakademie in Trier ausgerichtet werden.Sie befassen sich naturgemäß mit grenz-überschreitenden Themen und sind deshalb für Verkehrsrechtler mindestens genauso interessant wie die Goslarer Veranstaltung.In diesem Jahr finden die Europäischen Verkehrsrechtstage vom

17. bis 19. Oktober 2007

in der Europäischen Rechtsakademie in Trier statt. Die Tagungskosten betragen600,-- Euro.Wenn Sie Näheres wissen wollen, gehen Siebitte auf die Internetseite

www.ERA.int.

Konflikt-management

Konflikte frühzeitig zu managen, anstattsie vor Gericht auszutragen, setzt sich als

erfolgreiche Strategie mehr und mehrdurch.Zu effektiven Strategien des Konflikt-managements findet in der Bucerius LawSchool am

15. und 16. November 2007

eine 2-tägige Veranstaltung statt. Sie wirdauch ausgerichtet von PriceWaterhouse-Coopers, Lovells und Siemens.Sie befasst sich mit Konfliktmanagement in Unternehmen. Die Kosten betragen 390,-- Euro zzgl. Mehrwertsteuer.Wenn Sie Näheres wissen wollen, gehen Sie bitte auf die Internetseite der BuceriusLaw School in den Abschnitt „Bucerius Education”.

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N E U EK A M M E R R E P O R T • S E I T E 1 4 • A U S G A B E 4 / 0 7

Inka AL-Kabbany

Thorsten Appel

Katharina Arp

Bernd-Alfred Bartels

Roger F. N. Beckamp

Margret Becker

Dr. Tanja Becker-Wiedenmann

Jan Thomas Behnke

Dr. Heiko Bertelmann

Dr. Rolf Bosse

Matthias Brömmel

Christine Buchhorn

Dirk Buggenthin, LL.M.

Jan Bünning

Dr. Nicola Byok

Sonja Maria Dahmen

Alexandra Dantz

Carlotta Dany

Dr. Christian Dorn

Christian Dunker

Isabell Eichenseer

Nicole Angelique Engelhard

Peter Philipp Engelhoven

Dr. Kai Erhardt

Nicole Falkenberg

Philipp Feiler

Marcus Fickers

Carolin Fischer

Dr. Rainer Flügge

Thilo Franke

Brigitte Gallenkemper

Sebastian Garbe

Dr. Felix Gaul

Katharina Gebauer

Dr. Alexander Geisler

Matthias Gerhardt, LL.M.

Ingmar Gerke

Friedrich-Carl Frhr. v. Gersdorff

Alexander Goette, LL.M.

Ingo Gottwald

Insa Graefe

Bianca Grewe

Ariane Großjohann-Becker

Andreas Grünewald

Matthias Grünhagen

Nikolas Grünthal

Stefan Hackert

Dr. Daniela Haller

Maren Hartwig

Tobias-Alexander Hermann

Dr. Christian Hilmes

Sebastian Hofacker

Michael Thomas Hoffmann

Hendrik Höke

Inna Huttenlocher

Dr. Martin Illmer

Katarina Ivanof

Stefan Jacobsen

Jens Peter Janköster

Matthias Jena

Eva Joerden

Till Johannsen

Anton Ch. Josov

Jan Kaeding

Dr. Herwig Kageler

Christian Kahle

Harald Karl

Baback Katani

Dr. Maxi Keller

Daniela Kerschbaumer

Matthias Kießwetter

Dr. Stefan Kilgus

Jens Henning Kindt

Dr. Enno Kinski

Diana Kipper

Philipp Carl Kleyser LL.M.

Anke Klostermeier

Dr. Rüdiger Klüber,

LL.M.(Georgetown

Jan Karl Köcher

Bettina König

Katharina Koppe, LL.M. (Wellington)

Arne Korth

Kai-Holger Krüger

Alexander Kruse, LL.M.Eur.

Dr. Richard Landfermann

Katrin Langner

Udo Lenzing

Andrea Leuck-Baumanns

Simone Lingens

Birko Silvia Lischke

Dr. Kurt Luka

Leona Luncke

Dr. Christina Lupprian

Birgit Marten

Hans Peter Martiensen

Dr. Gunnar Matschernus

Andreas Meier

Tobias Meinen

Andreas Melf

Per Meyerdierks

Ina Nadine Miksche

Dr. Ivo Boris Millarg

Johannes Mirecki

Anke Nottelmann

Prof. Dr. Paul Oberhammer

Ulla Oehler, LL.M.Eur.

Sebastian Oelkers

Falk Orywall

Robert Peper

Claudia Rapp

Lars Ritter

Dr. Volker Römermann

Catharina Lucia Ruhe

Mikko Saarve

Schadia Salem

Karolin Sofie Sannwald, LL.M.

Anne Schaeffer, LL.M.

Dr. Marcus Schaeffer

Dr. Georg Schäfer

Johann Christoph Schaper

Christine Scheel

Christian Scheffler

Marai Schlatermund

Marcus Schmid

Anna Katrin Schmidt

Martin Schöning

Wibke Schöpper

Thomas Schultze

Jessica Schulz

Clemens Schumacher

Julia Alexandra Schütte

Anna Seiwert-Skurewicz

Inken Simonsen

Aleksandra Helena Sobisz

Ulrike Spannuth

Anca Stan, LL.M.

Dr. Enno Starke

Eva Stöckel

Maxi Stork

Lutz Strohmann

Dr. Volker Subatzus

Angela Ingrid Thate

Dr. Dominic Thiele, LL.M.

Dr. Matthias Vogt, LL.M.

Anja Weber

Patrick Weinrich

Dr. Fang Weiß

Marlen Wendland

Ulrike Wendler

Dr. Annika Wernecke, LL.M.

Jutta Westerburg

Sigrid Wettwer, LL.M.

Bastian Willers

Barbara von Winterfeld

Franz von Winterfeld

Susanne Wolbold

Thomas Wuttke, LL.M.

Dr. David Andreas Zechmeister

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Damian van Ackeren

Dr. Dieter Ahrens

Sofia Anastasyadis

Gert Baer

Alexander Bartelt

Lydia Bittner

Etzel Bogena

Heiko Böger

Alexa von Bonin

Hanna Breßler

Alexander Brolich

Dr. Boris Bromm

Mirja Brüggemann

Dr. Michael Buch

Florentine-Desiree Bucksch

Ares Damassiotis

Julia Damschen

Sandra Dürschmid

Sybilla von Einem

Luise Glawatz

Sven Helge Gold

Dr. Steffen Görres

Bastian Oliver Grimm, LL.M.

Christian Gross

Christine Hahn

Thomas von Hake

Christian Hamer

Kai-Ulrich Hasskerl

Karin Rose Häußler

Micha Heilmann

Günter Heisch

Britta Helm

Dr. K. F. Johannes Hewicker

Clemens Hiller

Andrea Hofedank-Thome

Joachim Hofschroer

Dr. Lars Hombrecher

Jan Kalde

Dieter Kalt

Dr. Rolf Kiesewetter

Dr. Sebastian Klausch

Martin Klingst

Catrin Denise Knuth

Dr. Steffen Kraus

Anika Krüger

Thomas Krüger

Marcus Leverenz

Gerhard Löke

Dr. Ulrich Lorenz-Meyer

Wolfgang Lüders

Sabine Mascow

Martina Meinke

Dr. Jürgen Mielke

Charlotte Moll

Dr. Sascha Jan Morgenroth

Theda Morgenstern

Dr. Thomas Motz

Max Müller

Lena Müller-Esch

Peter Nissen

Sylke van Offern

Juliette Ossenberg

Gerhild Paul

Clemens Pfitzer

Markus Prang

Stefanie Prestel

Alexander J. Putz

Günter Rathjen

Dr. Antonia von Reiche

Ludger Riedel

Ulf Rietmann

Kristin Röschmann

Katia Julia Rostek

Patrick Rüther

Christiane Scheife

Hendrik Schierloh

Dr. Stefan Schilling

Marina Schmidt

Dr. Joachim Schmidt-Muth

Dr. Simone Leona Schmüser

Friederike Schwarzberg

Christoph Seiffert

Birgit von Selle, LL.M.

Sabine Singer

Kristine Sothmann

Christoph Sperling

Rouven Spruth

Maxi Stork

Stephan Szillus

Georg Thun-Hohenstein

Stephanie Verbeet

Jybcke von Bornstädt

Klaus Vorwerk

Dr. Othmar E. Weinreich

Katharina Winter

Dr. Christopher Woitkewitsch

Dr. Christian Wolff

Antje Zimmermann

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Ausgeschiedene Mitglieder

ZAHL DER MITGLIEDER

STAND 31. 07. 2007:

Rechtsanwälte 8256

Rechtsbeistände 45

Ausländische Anwälte 4

Europäische Anwälte 15

Anwalts-GmbH 10

Mitglieder gem. § 60Abs. 1 Satz 2 BRAO 1