Kundeninformation 2016
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Die entsprechenden Gesetzesnachträge sind vom Kantons-
rat im letzten Jahr beraten und verabschiedet worden. Sie
gehen nun in den Vollzug und werden ab dem Jahr 2016 an-
gewendet. Den vollständigen Wortlaut des revidierten Ge-
setzes und der dazugehörigen Verordnung finden Sie unter
www.gvasg.ch > Über uns > Rechtsgrundlagen.
Wir danken Ihnen für Ihre Kenntnisnahme und Ihr Vertrauen.
Freundliche Grüsse
Renato Resegatti Christian Grünenfelder
Direktor Stv. Direktor
• Neu werden die Versicherungswerte jedes Jahr der Bau-
teuerung angepasst. Der dafür massgebende Baukos-
tenindex ist auf der Prämienrechnung ausgewiesen.
• Bei einem Eigentümerwechsel wird die Jahresprämie
zwischen der neuen Eigentümerschaft und den bishe-
rigen Eigentümern anteilsmässig verrechnet bzw. zu-
rückerstattet. Die Prämie der Bauzeitversicherung wird
jedoch wie bisher gesamthaft durch die Eigentümer-
schaft, die im Zeitpunkt der Abrechnung der Bauzeitver-
sicherung im Grundbuch eingetragen ist, geschuldet.
• Die Brand- und Elementarrisikozuschläge auf den Prä-
mien sind gänzlich abgeschafft worden. Ein Fünftel der
Versicherten kommt dadurch in den Genuss einer
spürbaren Prämiensenkung.
• Der Pflichtselbstbehalt pro Schadenfall wurde von
CHF 300.– auf CHF 200.– reduziert.
Zu guter Letzt: Im Zuge der Gesetzesrevision wurde auch
die Firmenbezeichnung «Gebäudeversicherungsanstalt»
abgeändert in «Gebäudeversicherung des Kantons
St.Gallen». Das unverkennbare Logo bleibt je-
doch bestehen.
Sehr geehrte Damen und Herren
Per 1. Januar 2016 sind geänderte Bestimmungen des Ge-
bäudeversicherungsgesetzes in Kraft getreten. Mit die-
sem Kundenfl yer möchten wir Sie über die wichtigsten
Neuerungen informieren und Ihnen aufzeigen, von wel-
chen Änderungen der Gesetzgebung Sie als Versicherte
unmittelbar betroffen sind. In der Beilage fi nden Sie zu-
dem die diesjährige Prämienrechnung. Sie sichern sich
damit einen zuverlässigen und umfassenden Versiche-
rungsschutz gegen Brand- und Elementarschäden.
Grundlage für das, was die GVA tut, bildet das Gesetz über
die Gebäudeversicherung. Dieses stammt aus dem Jahr
1960 und wurde bisher zweimal (in den Jahren 1976 und
1996) durch Nachträge aktualisiert. Trotz seines ansehnli-
chen Alters ist das bestehende Gesetz in seinen Grundzü-
gen auch heute noch sachgerecht. Auf der anderen Seite
liegt es in der Natur der Sache, dass ein über 50-jähriges Ge-
setz periodisch eine punktuelle Auffrischung nötig hat. Des-
halb wurden das Gebäudeversicherungsgesetz und die Voll-
zugsverordnung dazu einer Teilrevision unterzogen.
Kundeninformation 2016
Spezialausgabe zu den Änderungendes Gebäudeversicherungsgesetzes
Gebäudeversicherung
des Kantons St.Gallen
Gebäudeversicherung des Kantons St.Gallen
Davidstrasse 37, 9001 St.Gallen
T +41 58 229 70 30, F +41 58 229 70 29
[email protected], www.gvasg.ch
Nachfolgend finden Sie einen Überblick über die wichtigs-
ten weiteren Neuerungen des revidierten Gebäudeversi-
cherungsgesetzes. Sie gelten ab 1. Januar 2016.
• Neu sind Gebäude ab einem Neuwert von CHF 30’000.–
obligatorisch versichert (bisher CHF 20’000.–). Gebäu-
de mit einem Neuwert zwischen CHF 20’000.– und CHF
30’000.– bleiben bis zur nächsten ordentlichen Schät-
zung versichert. Es kann eine Neuschätzung verlangt
werden, wenn das Gebäude schon vorher aus dem
Versicherungsobligatorium entlassen werden soll. Ge-
bäude mit einem Neuwert von weniger als CHF
30’000.– können weiterhin freiwillig bei der GVA versi-
chert werden.
• Neu gehören zu den obligatorisch zu versichernden Ge-
bäuden auch Bauten, die nicht durch Aussenwände auf
allen Seiten geschlossen sind (z.B. Laufställe, Carports,
Unterstände usw.). Solche bisher nicht versicherten
Gebäude werden ab der nächsten ordentlichen Schät-
zung in die Versicherung aufgenommen. Es kann eine
vorzeitige Neuschätzung verlangt werden.
• Neu sind Solarenergieanlagen, die von Dritten betrie-
ben werden (sogenannte Contracting-Anlagen), unter
folgenden Voraussetzungen nicht mehr GVA-versichert:
– wenn sie nicht integrierender Teil der Gebäudehülle
sind und
– wenn sie mit einer Dienstbarkeit errichtet oder im
Grundbuch vorgemerkt sind.
Solche Contracting-Solaranlagen, die bisher als Teil des
Gebäudes galten und mit diesem versichert waren,
bleiben im Sinne einer Übergangsbestimmung bis zur
nächsten ordentlichen Schätzung versichert. Der Versi-
cherungsschutz erlischt nach zwei Monaten, nachdem
die Neuschätzung rechtskräftig geworden ist. Mit einer
ausserordentlichen Neuschätzung können sie vorzeitig
aus dem Versicherungsobligatorium entlassen werden.
Weitere Neuerungen
Unsere Broschüre «Leitfaden zu Ihrer Gebäudeversiche-
rung» gibt Ihnen in übsichtlicher Weise Auskunft über
den gesamten Versicherungsschutz der GVA.
Unsere Broschüre «Wirkungsvolle Tipps und Schutz-
massnahmen» zeigt Ihnen mit Bildern und leicht nach-
vollziehbar auf, wie Sie Ihr Gebäude gegen die Elemen-
tarschäden Hagel, Hochwasser und Sturmwind gut
schützen können.
Beide Broschüren können Sie auf unserer Homepage
(www.gvasg.ch > Aktuelles) einsehen/herunterladen
oder beim Kundendienst bestellen.
Die Homepage der GVA mit allen Neuerungen im
Detail: www.gvasg.ch
Beachten Sie auch unsere Artikel im e-Shop.
Wir sind persönlich für Sie da:
Immo Messe St.Gallen, Halle 9.1, 18. – 20. März 2016
Besuchen Sie uns an unserem Stand an der Immo Messe.
Wir stehen Ihnen für Fragen rund um die Leistungen der
GVA gerne zur Verfügung.
Was geschieht, wenn ein Versicherter seinen Präven-
tionspflichten nicht nachkommt?
Die Erfahrung zeigt, dass die meisten Versicherten eigen-
verantwortlich handeln und darauf bedacht sind, dass ihr
Gebäude gegen Elementarschadengefahren bestmög-
lichst geschützt ist. Wer sich so verhält, darf im Schaden-
fall damit rechnen, dass ihm die GVA den Schaden voll-
umfänglich deckt.
Anders verhält es sich, wenn jemand seine Schadenver-
hütungspflicht in grober Weise vernachlässigt und das
Gebäude deswegen gegen Naturgefahren besonders ver-
letzlich ist. In diesem Fall riskiert der Versicherte, dass
ihm im Schadenfall die Versicherungsleistung gekürzt
wird. Das Gesetz sieht vor, dass eine solche Kürzung bis
zu 50 Prozent betragen kann, wenn Versicherte gebotene
und zumutbare Schutzmassnahmen gegen Elementar-
schadengefahren nicht ergriffen oder den Gebäudeunter-
halt stark vernachlässigt haben. Das Ausmass der Kür-
zung ist abhängig vom Schweregrad der Verletzung der
Schadenverhütungspflicht. Zudem müssen bestimmte, in
der Gesetzesverordnung klar festgelegte Voraussetzun-
gen erfüllt sein, damit die GVA die Versicherungsleistung
kürzen kann.
Hinweis: Die neuen Bestimmungen über die Kürzung der
Versicherungsleistung kommen erst ab 1.1.2017 zur An-
wendung.
Neuer gefährdungsabhängiger Selbstbehalt
Eine Kürzung der Versicherungsleistung setzt – wie er-
wähnt – eine grobe Pflichtverletzung des Gebäudeeigentü-
mers oder der Gebäudeeigentümerin voraus. Es kann je-
doch auch Fälle geben, bei denen dem Versicherten kein
eigentliches Verschulden vorgeworfen werden kann, wo es
aber doch zu einer Schmälerung der Versicherungsleistung
in Form eines besonderen Selbstbehalts kommt. Ein sol-
cher gefährdungsabhängiger Selbstbehalt ist mit der Ge-
setzesrevision neu eingeführt worden. Er kommt bei einem
Elementarschaden dann zur Anwendung,
• wenn das Gebäude oder ein Gebäudeteil eine kons-
truktive Schwäche aufweist, die den Schaden begüns-
tigt hat, oder
• wenn eine besondere Schutzmassnahme nach allge-
meiner Erfahrung sich grundsätzlich zwar aufgedrängt
hätte, diese im konkreten Fall aber nicht verhältnis-
mässig und für den Versicherten nicht zumutbar war.
Versicherungstechnische Schutzziele
Ein Gebäude ist gegen die Elementargefahren Sturm,
Hagel, Schneedruck und Hochwasser/Überschwem-
mung dann ausreichend geschützt, wenn es folgende
Widerstandsfähigkeit aufweist bzw. folgendes Schutzni-
veau erreicht:
• Sturmwind: Die Gebäudekonstruktion und die einzel-
nen Gebäudeteile sollen die nach den anerkannten
Regeln der Baukunde (Norm SIA 261) gestellten An-
forderungen erfüllen.
• Schneedruck: Auch hier gelten die gleichen Anforde-
rungen (Erfüllung der Norm SIA 261).
• Hagel: Die Gebäudehülle soll einen Hagelwiderstand
von wenigstens 3 cm aufweisen (bezogen auf den
Durchmesser der Hagelkörner).
• Hochwasser/Überschwemmung: Das Gebäude soll
zumindest gegen ein sogenanntes hundertjährliches
Ereignis (Wiederkehrperiode 100 oder mehr Jahre)
geschützt sein.
Schwerpunkt Elementarschadenprävention
Eines der Kernanliegen der Gesetzesrevision war die För-
derung der Elementarschadenprävention. Das revidierte
Gebäudeversicherungsgesetz bringt den Versicherten
mehr Klarheit, was von ihnen unter dem Titel der Scha-
denverhütung erwartet wird. Zudem verstärkt es die An-
reize, mit denen die Eigenverantwortung der Gebäude-
eigentümerinnen und -eigentümer gefördert werden soll.
Das Ziel ist es, einen weiteren Anstieg der Elementarschä-
den zu vermeiden, damit die Prämien der Gebäudever-
sicherung auch inskünftig günstig bleiben. Zudem gilt es,
die Versicherten-Solidargemeinschaft davor zu schützen,
dass sie mit Kosten belastet wird, welche einzelne nach-
lässige Gebäudeeigentümer unnötigerweise verursachen,
indem sie ihr Haus gegen bekannte Naturgefahren völlig
unzureichend schützen.
Obliegenheiten und Pflichten der Versicherten
Das revidierte Gesetz legt fest, dass Sie als Versicherte
zur Verhütung von Schäden alles Zumutbare vorkehren
müssen. Es wird von Ihnen mit andern Worten erwartet,
dass Sie Ihr Gebäude gegen die Einwirkungen von Sturm,
Hagel, Hochwasser und anderen Elementarschadenge-
fahren ausreichend schützen. Ein Gebäude ist gegen sol-
che Gefahren dann gut geschützt,
• wenn es stabil und nach den anerkannten Regeln der
Baukunde gebaut wird,
• wenn der Gebäudeunterhalt nicht vernachlässigt wird,
• wenn den besonderen Gefahren, denen ein Gebäude auf-
grund seiner Lage ausgesetzt ist, durch geeignete Schutz-
massnahmen angemessen Rechnung getragen wird.
Auf diese Punkte zu achten und entsprechende Vorkehrun-
gen zu treffen, dazu sind Sie verpfl ichtet, wenn Sie im Scha-
denfall den vollständigen Versicherungsschutz in Anspruch
nehmen möchten. Massnahmen zur Schadenverhütung
bzw. zur Ertüchtigung eines Gebäudes müssen insoweit um-
gesetzt werden, als sie verhältnismässig und zumutbar sind.
Konkrete Schutzziele bilden die Richtschnur
Für bestimmte Elementarschadengefahren sind in der Ge-
setzgebung über die Gebäudeversicherung konkrete Anfor-
derungen an die Widerstandsfähigkeit und den Schutz von
Gebäuden ausdrücklich festgelegt (vgl. Kästchen nebenan).
Diese versicherungstechnischen Schutzziele dienen als
Richtschnur, die Ihnen zeigt, worauf Sie beim Bau oder Um-
bau eines Gebäudes sowie beim Unterhalt bzw. bei einer
späteren Ertüchtigung einer bestehenden Baute achten
müssen. Erfüllt ein Gebäude diese Anforderungen, so haben
Sie die Gewähr, dass es im Schadenfall den uneingeschränk-
ten Versicherungsschutz geniesst.
Wer kann Sie unterstützen?
Wichtig ist es, dass Sie beim Bau, bei einer Erneuerung und
beim Unterhalt Ihres Gebäudes darauf achten, dass die an-
erkannten Regeln der Baukunde, hauptsächlich die gän-
gigen Anforderungen an die Tragkonstruktion und die Wi-
derstandsfähigkeit der Gebäudehülle (Dach, Fassade, Fens-
ter, Beschattungsanlagen), Berücksichtigung finden. Spre-
chen Sie die beigezogenen Planer oder die beauftragten
Handwerker auf diese Punkte an und verlangen Sie den
Nachweis, dass den allgemein gültigen Anforderungen bei
der Ausführung Rechnung getragen worden ist. Liegt Ihr
Gebäude in einem besonderen Gefahrengebiet oder ist
der Bau in einem solchen geplant, so können sich speziel-
le Schutzmassnahmen aufdrängen. Welche Siedlungsge-
biete im Kanton welchen Elementargefahren ausgesetzt
sind, kann man aus den Naturgefahrenkarten ersehen, die
auf dem Geoportal des Kantons (www.geoportal.ch) öf-
fentlich zugänglich sind. Auch in solchen Fällen empfiehlt
es sich, wenn Sie sich von einer Fachperson beraten las-
sen, welche Schutzmassnahmen geeignet sind, um Ihr
Haus ausreichend zu schützen.
Selbstverständlich ist auch die GVA gerne bereit, Sie bei Ih-
ren Präventionsbemühungen zu unterstützen. Auf unserer
Homepage (www.gvasg.ch) fi nden Sie verschiedene Tipps,
Broschüren und Hilfsmittel, die Sie herunterladen können.
Auf Wunsch stehen wir Ihnen auch für eine persönliche Be-
ratung durch unsere Präventionsexperten zur Verfügung.
Der gefährdungsabhängige Selbstbehalt verkörpert quasi
eine im Nachhinein einverlangte Risikoprämie, die des-
halb geschuldet wird, weil sich das Gebäude gegenüber
bestimmten Elementarschadengefahren als verletzlicher
erweist als üblich. Er beträgt 8 Prozent der Versicherungs-
leistung, höchstens jedoch CHF 10’000.– bei Gebäuden
mit einem Versicherungswert bis zu einer Million Franken
bzw. höchstens CHF 25’000.– bei Gebäuden mit einem
Versicherungswert von über einer Million Franken.
Die Einführung des gefährdungsabhängigen Selbstbehalts
bedeutet einerseits eine gewisse Verschärfung der Versi-
cherungsbedingungen. Anderseits führt diese Neuerung
dazu, dass inskünftig eine vollumfängliche Leistungsab-
lehnung mit grösserer Zurückhaltung erfolgt, nämlich nur
noch im Fall wirklich schwerwiegender konstruktiver
Mängel eines Gebäudes.
Hinweis: Die neuen Bestimmungen über den gefähr-
dungsabhängigen Selbstbehalt kommen erst ab 1.1.2017
zur Anwendung.
Was geschieht, wenn ein Versicherter seinen Präven-
tionspflichten nicht nachkommt?
Die Erfahrung zeigt, dass die meisten Versicherten eigen-
verantwortlich handeln und darauf bedacht sind, dass ihr
Gebäude gegen Elementarschadengefahren bestmög-
lichst geschützt ist. Wer sich so verhält, darf im Schaden-
fall damit rechnen, dass ihm die GVA den Schaden voll-
umfänglich deckt.
Anders verhält es sich, wenn jemand seine Schadenver-
hütungspflicht in grober Weise vernachlässigt und das
Gebäude deswegen gegen Naturgefahren besonders ver-
letzlich ist. In diesem Fall riskiert der Versicherte, dass
ihm im Schadenfall die Versicherungsleistung gekürzt
wird. Das Gesetz sieht vor, dass eine solche Kürzung bis
zu 50 Prozent betragen kann, wenn Versicherte gebotene
und zumutbare Schutzmassnahmen gegen Elementar-
schadengefahren nicht ergriffen oder den Gebäudeunter-
halt stark vernachlässigt haben. Das Ausmass der Kür-
zung ist abhängig vom Schweregrad der Verletzung der
Schadenverhütungspflicht. Zudem müssen bestimmte, in
der Gesetzesverordnung klar festgelegte Voraussetzun-
gen erfüllt sein, damit die GVA die Versicherungsleistung
kürzen kann.
Hinweis: Die neuen Bestimmungen über die Kürzung der
Versicherungsleistung kommen erst ab 1.1.2017 zur An-
wendung.
Neuer gefährdungsabhängiger Selbstbehalt
Eine Kürzung der Versicherungsleistung setzt – wie er-
wähnt – eine grobe Pflichtverletzung des Gebäudeeigentü-
mers oder der Gebäudeeigentümerin voraus. Es kann je-
doch auch Fälle geben, bei denen dem Versicherten kein
eigentliches Verschulden vorgeworfen werden kann, wo es
aber doch zu einer Schmälerung der Versicherungsleistung
in Form eines besonderen Selbstbehalts kommt. Ein sol-
cher gefährdungsabhängiger Selbstbehalt ist mit der Ge-
setzesrevision neu eingeführt worden. Er kommt bei einem
Elementarschaden dann zur Anwendung,
• wenn das Gebäude oder ein Gebäudeteil eine kons-
truktive Schwäche aufweist, die den Schaden begüns-
tigt hat, oder
• wenn eine besondere Schutzmassnahme nach allge-
meiner Erfahrung sich grundsätzlich zwar aufgedrängt
hätte, diese im konkreten Fall aber nicht verhältnis-
mässig und für den Versicherten nicht zumutbar war.
Versicherungstechnische Schutzziele
Ein Gebäude ist gegen die Elementargefahren Sturm,
Hagel, Schneedruck und Hochwasser/Überschwem-
mung dann ausreichend geschützt, wenn es folgende
Widerstandsfähigkeit aufweist bzw. folgendes Schutzni-
veau erreicht:
• Sturmwind: Die Gebäudekonstruktion und die einzel-
nen Gebäudeteile sollen die nach den anerkannten
Regeln der Baukunde (Norm SIA 261) gestellten An-
forderungen erfüllen.
• Schneedruck: Auch hier gelten die gleichen Anforde-
rungen (Erfüllung der Norm SIA 261).
• Hagel: Die Gebäudehülle soll einen Hagelwiderstand
von wenigstens 3 cm aufweisen (bezogen auf den
Durchmesser der Hagelkörner).
• Hochwasser/Überschwemmung: Das Gebäude soll
zumindest gegen ein sogenanntes hundertjährliches
Ereignis (Wiederkehrperiode 100 oder mehr Jahre)
geschützt sein.
Schwerpunkt Elementarschadenprävention
Eines der Kernanliegen der Gesetzesrevision war die För-
derung der Elementarschadenprävention. Das revidierte
Gebäudeversicherungsgesetz bringt den Versicherten
mehr Klarheit, was von ihnen unter dem Titel der Scha-
denverhütung erwartet wird. Zudem verstärkt es die An-
reize, mit denen die Eigenverantwortung der Gebäude-
eigentümerinnen und -eigentümer gefördert werden soll.
Das Ziel ist es, einen weiteren Anstieg der Elementarschä-
den zu vermeiden, damit die Prämien der Gebäudever-
sicherung auch inskünftig günstig bleiben. Zudem gilt es,
die Versicherten-Solidargemeinschaft davor zu schützen,
dass sie mit Kosten belastet wird, welche einzelne nach-
lässige Gebäudeeigentümer unnötigerweise verursachen,
indem sie ihr Haus gegen bekannte Naturgefahren völlig
unzureichend schützen.
Obliegenheiten und Pflichten der Versicherten
Das revidierte Gesetz legt fest, dass Sie als Versicherte
zur Verhütung von Schäden alles Zumutbare vorkehren
müssen. Es wird von Ihnen mit andern Worten erwartet,
dass Sie Ihr Gebäude gegen die Einwirkungen von Sturm,
Hagel, Hochwasser und anderen Elementarschadenge-
fahren ausreichend schützen. Ein Gebäude ist gegen sol-
che Gefahren dann gut geschützt,
• wenn es stabil und nach den anerkannten Regeln der
Baukunde gebaut wird,
• wenn der Gebäudeunterhalt nicht vernachlässigt wird,
• wenn den besonderen Gefahren, denen ein Gebäude auf-
grund seiner Lage ausgesetzt ist, durch geeignete Schutz-
massnahmen angemessen Rechnung getragen wird.
Auf diese Punkte zu achten und entsprechende Vorkehrun-
gen zu treffen, dazu sind Sie verpfl ichtet, wenn Sie im Scha-
denfall den vollständigen Versicherungsschutz in Anspruch
nehmen möchten. Massnahmen zur Schadenverhütung
bzw. zur Ertüchtigung eines Gebäudes müssen insoweit um-
gesetzt werden, als sie verhältnismässig und zumutbar sind.
Konkrete Schutzziele bilden die Richtschnur
Für bestimmte Elementarschadengefahren sind in der Ge-
setzgebung über die Gebäudeversicherung konkrete Anfor-
derungen an die Widerstandsfähigkeit und den Schutz von
Gebäuden ausdrücklich festgelegt (vgl. Kästchen nebenan).
Diese versicherungstechnischen Schutzziele dienen als
Richtschnur, die Ihnen zeigt, worauf Sie beim Bau oder Um-
bau eines Gebäudes sowie beim Unterhalt bzw. bei einer
späteren Ertüchtigung einer bestehenden Baute achten
müssen. Erfüllt ein Gebäude diese Anforderungen, so haben
Sie die Gewähr, dass es im Schadenfall den uneingeschränk-
ten Versicherungsschutz geniesst.
Wer kann Sie unterstützen?
Wichtig ist es, dass Sie beim Bau, bei einer Erneuerung und
beim Unterhalt Ihres Gebäudes darauf achten, dass die an-
erkannten Regeln der Baukunde, hauptsächlich die gän-
gigen Anforderungen an die Tragkonstruktion und die Wi-
derstandsfähigkeit der Gebäudehülle (Dach, Fassade, Fens-
ter, Beschattungsanlagen), Berücksichtigung finden. Spre-
chen Sie die beigezogenen Planer oder die beauftragten
Handwerker auf diese Punkte an und verlangen Sie den
Nachweis, dass den allgemein gültigen Anforderungen bei
der Ausführung Rechnung getragen worden ist. Liegt Ihr
Gebäude in einem besonderen Gefahrengebiet oder ist
der Bau in einem solchen geplant, so können sich speziel-
le Schutzmassnahmen aufdrängen. Welche Siedlungsge-
biete im Kanton welchen Elementargefahren ausgesetzt
sind, kann man aus den Naturgefahrenkarten ersehen, die
auf dem Geoportal des Kantons (www.geoportal.ch) öf-
fentlich zugänglich sind. Auch in solchen Fällen empfiehlt
es sich, wenn Sie sich von einer Fachperson beraten las-
sen, welche Schutzmassnahmen geeignet sind, um Ihr
Haus ausreichend zu schützen.
Selbstverständlich ist auch die GVA gerne bereit, Sie bei Ih-
ren Präventionsbemühungen zu unterstützen. Auf unserer
Homepage (www.gvasg.ch) fi nden Sie verschiedene Tipps,
Broschüren und Hilfsmittel, die Sie herunterladen können.
Auf Wunsch stehen wir Ihnen auch für eine persönliche Be-
ratung durch unsere Präventionsexperten zur Verfügung.
Der gefährdungsabhängige Selbstbehalt verkörpert quasi
eine im Nachhinein einverlangte Risikoprämie, die des-
halb geschuldet wird, weil sich das Gebäude gegenüber
bestimmten Elementarschadengefahren als verletzlicher
erweist als üblich. Er beträgt 8 Prozent der Versicherungs-
leistung, höchstens jedoch CHF 10’000.– bei Gebäuden
mit einem Versicherungswert bis zu einer Million Franken
bzw. höchstens CHF 25’000.– bei Gebäuden mit einem
Versicherungswert von über einer Million Franken.
Die Einführung des gefährdungsabhängigen Selbstbehalts
bedeutet einerseits eine gewisse Verschärfung der Versi-
cherungsbedingungen. Anderseits führt diese Neuerung
dazu, dass inskünftig eine vollumfängliche Leistungsab-
lehnung mit grösserer Zurückhaltung erfolgt, nämlich nur
noch im Fall wirklich schwerwiegender konstruktiver
Mängel eines Gebäudes.
Hinweis: Die neuen Bestimmungen über den gefähr-
dungsabhängigen Selbstbehalt kommen erst ab 1.1.2017
zur Anwendung.
Die entsprechenden Gesetzesnachträge sind vom Kantons-
rat im letzten Jahr beraten und verabschiedet worden. Sie
gehen nun in den Vollzug und werden ab dem Jahr 2016 an-
gewendet. Den vollständigen Wortlaut des revidierten Ge-
setzes und der dazugehörigen Verordnung finden Sie unter
www.gvasg.ch > Über uns > Rechtsgrundlagen.
Wir danken Ihnen für Ihre Kenntnisnahme und Ihr Vertrauen.
Freundliche Grüsse
Renato Resegatti Christian Grünenfelder
Direktor Stv. Direktor
• Neu werden die Versicherungswerte jedes Jahr der Bau-
teuerung angepasst. Der dafür massgebende Baukos-
tenindex ist auf der Prämienrechnung ausgewiesen.
• Bei einem Eigentümerwechsel wird die Jahresprämie
zwischen der neuen Eigentümerschaft und den bishe-
rigen Eigentümern anteilsmässig verrechnet bzw. zu-
rückerstattet. Die Prämie der Bauzeitversicherung wird
jedoch wie bisher gesamthaft durch die Eigentümer-
schaft, die im Zeitpunkt der Abrechnung der Bauzeitver-
sicherung im Grundbuch eingetragen ist, geschuldet.
• Die Brand- und Elementarrisikozuschläge auf den Prä-
mien sind gänzlich abgeschafft worden. Ein Fünftel der
Versicherten kommt dadurch in den Genuss einer
spürbaren Prämiensenkung.
• Der Pflichtselbstbehalt pro Schadenfall wurde von
CHF 300.– auf CHF 200.– reduziert.
Zu guter Letzt: Im Zuge der Gesetzesrevision wurde auch
die Firmenbezeichnung «Gebäudeversicherungsanstalt»
abgeändert in «Gebäudeversicherung des Kantons
St.Gallen». Das unverkennbare Logo bleibt je-
doch bestehen.
Sehr geehrte Damen und Herren
Per 1. Januar 2016 sind geänderte Bestimmungen des Ge-
bäudeversicherungsgesetzes in Kraft getreten. Mit die-
sem Kundenfl yer möchten wir Sie über die wichtigsten
Neuerungen informieren und Ihnen aufzeigen, von wel-
chen Änderungen der Gesetzgebung Sie als Versicherte
unmittelbar betroffen sind. In der Beilage finden Sie zu-
dem die diesjährige Prämienrechnung. Sie sichern sich
damit einen zuverlässigen und umfassenden Versiche-
rungsschutz gegen Brand- und Elementarschäden.
Grundlage für das, was die GVA tut, bildet das Gesetz über
die Gebäudeversicherung. Dieses stammt aus dem Jahr
1960 und wurde bisher zweimal (in den Jahren 1976 und
1996) durch Nachträge aktualisiert. Trotz seines ansehnli-
chen Alters ist das bestehende Gesetz in seinen Grundzü-
gen auch heute noch sachgerecht. Auf der anderen Seite
liegt es in der Natur der Sache, dass ein über 50-jähriges Ge-
setz periodisch eine punktuelle Auffrischung nötig hat. Des-
halb wurden das Gebäudeversicherungsgesetz und die Voll-
zugsverordnung dazu einer Teilrevision unterzogen.
Kundeninformation 2016
Spezialausgabe zu den Änderungendes Gebäudeversicherungsgesetzes
Gebäudeversicherung
des Kantons St.Gallen
Gebäudeversicherung des Kantons St.Gallen
Davidstrasse 37, 9001 St.Gallen
T +41 58 229 70 30, F +41 58 229 70 29
[email protected], www.gvasg.ch
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ten weiteren Neuerungen des revidierten Gebäudeversi-
cherungsgesetzes. Sie gelten ab 1. Januar 2016.
• Neu sind Gebäude ab einem Neuwert von CHF 30’000.–
obligatorisch versichert (bisher CHF 20’000.–). Gebäu-
de mit einem Neuwert zwischen CHF 20’000.– und CHF
30’000.– bleiben bis zur nächsten ordentlichen Schät-
zung versichert. Es kann eine Neuschätzung verlangt
werden, wenn das Gebäude schon vorher aus dem
Versicherungsobligatorium entlassen werden soll. Ge-
bäude mit einem Neuwert von weniger als CHF
30’000.– können weiterhin freiwillig bei der GVA versi-
chert werden.
• Neu gehören zu den obligatorisch zu versichernden Ge-
bäuden auch Bauten, die nicht durch Aussenwände auf
allen Seiten geschlossen sind (z.B. Laufställe, Carports,
Unterstände usw.). Solche bisher nicht versicherten
Gebäude werden ab der nächsten ordentlichen Schät-
zung in die Versicherung aufgenommen. Es kann eine
vorzeitige Neuschätzung verlangt werden.
• Neu sind Solarenergieanlagen, die von Dritten betrie-
ben werden (sogenannte Contracting-Anlagen), unter
folgenden Voraussetzungen nicht mehr GVA-versichert:
– wenn sie nicht integrierender Teil der Gebäudehülle
sind und
– wenn sie mit einer Dienstbarkeit errichtet oder im
Grundbuch vorgemerkt sind.
Solche Contracting-Solaranlagen, die bisher als Teil des
Gebäudes galten und mit diesem versichert waren,
bleiben im Sinne einer Übergangsbestimmung bis zur
nächsten ordentlichen Schätzung versichert. Der Versi-
cherungsschutz erlischt nach zwei Monaten, nachdem
die Neuschätzung rechtskräftig geworden ist. Mit einer
ausserordentlichen Neuschätzung können sie vorzeitig
aus dem Versicherungsobligatorium entlassen werden.
Weitere Neuerungen
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rung» gibt Ihnen in übersichtlicher Weise Auskunft
über den gesamten Versicherungsschutz der GVA.
Unsere Broschüre «Wirkungsvolle Tipps und Schutz-
massnahmen» zeigt Ihnen mit Bildern und leicht nach-
vollziehbar auf, wie Sie Ihr Gebäude gegen die Elemen-
tarschäden Hagel, Hochwasser und Sturmwind gut
schützen können.
Beide Broschüren können Sie auf unserer Homepage
(www.gvasg.ch > Aktuelles) einsehen/herunterladen
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Die Homepage der GVA mit allen Neuerungen im
Detail: www.gvasg.ch
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Immo Messe St.Gallen, Halle 9.1, 18. – 20. März 2016
Besuchen Sie uns an unserem Stand an der Immo Messe.
Wir stehen Ihnen für Fragen rund um die Leistungen der
GVA gerne zur Verfügung.