Kundeninformation 2016

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Die entsprechenden Gesetzesnachträge sind vom Kantons- rat im letzten Jahr beraten und verabschiedet worden. Sie gehen nun in den Vollzug und werden ab dem Jahr 2016 an- gewendet. Den vollständigen Wortlaut des revidierten Ge- setzes und der dazugehörigen Verordnung finden Sie unter www.gvasg.ch > Über uns > Rechtsgrundlagen. Wir danken Ihnen für Ihre Kenntnisnahme und Ihr Vertrauen. Freundliche Grüsse Renato Resegatti Christian Grünenfelder Direktor Stv. Direktor Sehr geehrte Damen und Herren Per 1. Januar 2016 sind geänderte Bestimmungen des Ge- bäudeversicherungsgesetzes in Kraft getreten. Mit die- sem Kundenflyer möchten wir Sie über die wichtigsten Neuerungen informieren und Ihnen aufzeigen, von wel- chen Änderungen der Gesetzgebung Sie als Versicherte unmittelbar betroffen sind. In der Beilage finden Sie zu- dem die diesjährige Prämienrechnung. Sie sichern sich damit einen zuverlässigen und umfassenden Versiche- rungsschutz gegen Brand- und Elementarschäden. Grundlage für das, was die GVA tut, bildet das Gesetz über die Gebäudeversicherung. Dieses stammt aus dem Jahr 1960 und wurde bisher zweimal (in den Jahren 1976 und 1996) durch Nachträge aktualisiert. Trotz seines ansehnli- chen Alters ist das bestehende Gesetz in seinen Grundzü- gen auch heute noch sachgerecht. Auf der anderen Seite liegt es in der Natur der Sache, dass ein über 50-jähriges Ge- setz periodisch eine punktuelle Auffrischung nötig hat. Des- halb wurden das Gebäudeversicherungsgesetz und die Voll- zugsverordnung dazu einer Teilrevision unterzogen. Kundeninformation 2016 Spezialausgabe zu den Änderungen des Gebäudeversicherungsgesetzes Gebäudeversicherung des Kantons St.Gallen

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Am 1. Januar 2016 sind geänderte Bestimmungen des Gebäudeversicherungs-gesetzes in Kraft getreten. Diese Publikation informiert über die wichtigsten Neuerungen und zeigt auf, von welchen Änderungen der Gesetzgebung Sie als Versicherte im Kanton St.Gallen unmittelbar betroffen sind.

Transcript of Kundeninformation 2016

Page 1: Kundeninformation 2016

Die entsprechenden Gesetzesnachträge sind vom Kantons-

rat im letzten Jahr beraten und verabschiedet worden. Sie

gehen nun in den Vollzug und werden ab dem Jahr 2016 an-

gewendet. Den vollständigen Wortlaut des revidierten Ge-

setzes und der dazugehörigen Verordnung finden Sie unter

www.gvasg.ch > Über uns > Rechtsgrundlagen.

Wir danken Ihnen für Ihre Kenntnisnahme und Ihr Vertrauen.

Freundliche Grüsse

Renato Resegatti Christian Grünenfelder

Direktor Stv. Direktor

• Neu werden die Versicherungswerte jedes Jahr der Bau-

teuerung angepasst. Der dafür massgebende Baukos-

tenindex ist auf der Prämienrechnung ausgewiesen.

• Bei einem Eigentümerwechsel wird die Jahresprämie

zwischen der neuen Eigentümerschaft und den bishe-

rigen Eigentümern anteilsmässig verrechnet bzw. zu-

rückerstattet. Die Prämie der Bauzeitversicherung wird

jedoch wie bisher gesamthaft durch die Eigentümer-

schaft, die im Zeitpunkt der Abrechnung der Bauzeitver-

sicherung im Grundbuch eingetragen ist, geschuldet.

• Die Brand- und Elementarrisikozuschläge auf den Prä-

mien sind gänzlich abgeschafft worden. Ein Fünftel der

Versicherten kommt dadurch in den Genuss einer

spürbaren Prämiensenkung.

• Der Pflichtselbstbehalt pro Schadenfall wurde von

CHF 300.– auf CHF 200.– reduziert.

Zu guter Letzt: Im Zuge der Gesetzesrevision wurde auch

die Firmenbezeichnung «Gebäudeversicherungsanstalt»

abgeändert in «Gebäudeversicherung des Kantons

St.Gallen». Das unverkennbare Logo bleibt je-

doch bestehen.

Sehr geehrte Damen und Herren

Per 1. Januar 2016 sind geänderte Bestimmungen des Ge-

bäudeversicherungsgesetzes in Kraft getreten. Mit die-

sem Kundenfl yer möchten wir Sie über die wichtigsten

Neuerungen informieren und Ihnen aufzeigen, von wel-

chen Änderungen der Gesetzgebung Sie als Versicherte

unmittelbar betroffen sind. In der Beilage fi nden Sie zu-

dem die diesjährige Prämienrechnung. Sie sichern sich

damit einen zuverlässigen und umfassenden Versiche-

rungsschutz gegen Brand- und Elementarschäden.

Grundlage für das, was die GVA tut, bildet das Gesetz über

die Gebäudeversicherung. Dieses stammt aus dem Jahr

1960 und wurde bisher zweimal (in den Jahren 1976 und

1996) durch Nachträge aktualisiert. Trotz seines ansehnli-

chen Alters ist das bestehende Gesetz in seinen Grundzü-

gen auch heute noch sachgerecht. Auf der anderen Seite

liegt es in der Natur der Sache, dass ein über 50-jähriges Ge-

setz periodisch eine punktuelle Auffrischung nötig hat. Des-

halb wurden das Gebäudeversicherungsgesetz und die Voll-

zugsverordnung dazu einer Teilrevision unterzogen.

Kundeninformation 2016

Spezialausgabe zu den Änderungendes Gebäudeversicherungsgesetzes

Gebäudeversicherung

des Kantons St.Gallen

Gebäudeversicherung des Kantons St.Gallen

Davidstrasse 37, 9001 St.Gallen

T +41 58 229 70 30, F +41 58 229 70 29

[email protected], www.gvasg.ch

Nachfolgend finden Sie einen Überblick über die wichtigs-

ten weiteren Neuerungen des revidierten Gebäudeversi-

cherungsgesetzes. Sie gelten ab 1. Januar 2016.

• Neu sind Gebäude ab einem Neuwert von CHF 30’000.–

obligatorisch versichert (bisher CHF 20’000.–). Gebäu-

de mit einem Neuwert zwischen CHF 20’000.– und CHF

30’000.– bleiben bis zur nächsten ordentlichen Schät-

zung versichert. Es kann eine Neuschätzung verlangt

werden, wenn das Gebäude schon vorher aus dem

Versicherungsobligatorium entlassen werden soll. Ge-

bäude mit einem Neuwert von weniger als CHF

30’000.– können weiterhin freiwillig bei der GVA versi-

chert werden.

• Neu gehören zu den obligatorisch zu versichernden Ge-

bäuden auch Bauten, die nicht durch Aussenwände auf

allen Seiten geschlossen sind (z.B. Laufställe, Carports,

Unterstände usw.). Solche bisher nicht versicherten

Gebäude werden ab der nächsten ordentlichen Schät-

zung in die Versicherung aufgenommen. Es kann eine

vorzeitige Neuschätzung verlangt werden.

• Neu sind Solarenergieanlagen, die von Dritten betrie-

ben werden (sogenannte Contracting-Anlagen), unter

folgenden Voraussetzungen nicht mehr GVA-versichert:

– wenn sie nicht integrierender Teil der Gebäudehülle

sind und

– wenn sie mit einer Dienstbarkeit errichtet oder im

Grundbuch vorgemerkt sind.

Solche Contracting-Solaranlagen, die bisher als Teil des

Gebäudes galten und mit diesem versichert waren,

bleiben im Sinne einer Übergangsbestimmung bis zur

nächsten ordentlichen Schätzung versichert. Der Versi-

cherungsschutz erlischt nach zwei Monaten, nachdem

die Neuschätzung rechtskräftig geworden ist. Mit einer

ausserordentlichen Neuschätzung können sie vorzeitig

aus dem Versicherungsobligatorium entlassen werden.

Weitere Neuerungen

Unsere Broschüre «Leitfaden zu Ihrer Gebäudeversiche-

rung» gibt Ihnen in übsichtlicher Weise Auskunft über

den gesamten Versicherungsschutz der GVA.

Unsere Broschüre «Wirkungsvolle Tipps und Schutz-

massnahmen» zeigt Ihnen mit Bildern und leicht nach-

vollziehbar auf, wie Sie Ihr Gebäude gegen die Elemen-

tarschäden Hagel, Hochwasser und Sturmwind gut

schützen können.

Beide Broschüren können Sie auf unserer Homepage

(www.gvasg.ch > Aktuelles) einsehen/herunterladen

oder beim Kundendienst bestellen.

Die Homepage der GVA mit allen Neuerungen im

Detail: www.gvasg.ch

Beachten Sie auch unsere Artikel im e-Shop.

Wir sind persönlich für Sie da:

Immo Messe St.Gallen, Halle 9.1, 18. – 20. März 2016

Besuchen Sie uns an unserem Stand an der Immo Messe.

Wir stehen Ihnen für Fragen rund um die Leistungen der

GVA gerne zur Verfügung.

Page 2: Kundeninformation 2016

Was geschieht, wenn ein Versicherter seinen Präven-

tionspflichten nicht nachkommt?

Die Erfahrung zeigt, dass die meisten Versicherten eigen-

verantwortlich handeln und darauf bedacht sind, dass ihr

Gebäude gegen Elementarschadengefahren bestmög-

lichst geschützt ist. Wer sich so verhält, darf im Schaden-

fall damit rechnen, dass ihm die GVA den Schaden voll-

umfänglich deckt.

Anders verhält es sich, wenn jemand seine Schadenver-

hütungspflicht in grober Weise vernachlässigt und das

Gebäude deswegen gegen Naturgefahren besonders ver-

letzlich ist. In diesem Fall riskiert der Versicherte, dass

ihm im Schadenfall die Versicherungsleistung gekürzt

wird. Das Gesetz sieht vor, dass eine solche Kürzung bis

zu 50 Prozent betragen kann, wenn Versicherte gebotene

und zumutbare Schutzmassnahmen gegen Elementar-

schadengefahren nicht ergriffen oder den Gebäudeunter-

halt stark vernachlässigt haben. Das Ausmass der Kür-

zung ist abhängig vom Schweregrad der Verletzung der

Schadenverhütungspflicht. Zudem müssen bestimmte, in

der Gesetzesverordnung klar festgelegte Voraussetzun-

gen erfüllt sein, damit die GVA die Versicherungsleistung

kürzen kann.

Hinweis: Die neuen Bestimmungen über die Kürzung der

Versicherungsleistung kommen erst ab 1.1.2017 zur An-

wendung.

Neuer gefährdungsabhängiger Selbstbehalt

Eine Kürzung der Versicherungsleistung setzt – wie er-

wähnt – eine grobe Pflichtverletzung des Gebäudeeigentü-

mers oder der Gebäudeeigentümerin voraus. Es kann je-

doch auch Fälle geben, bei denen dem Versicherten kein

eigentliches Verschulden vorgeworfen werden kann, wo es

aber doch zu einer Schmälerung der Versicherungsleistung

in Form eines besonderen Selbstbehalts kommt. Ein sol-

cher gefährdungsabhängiger Selbstbehalt ist mit der Ge-

setzesrevision neu eingeführt worden. Er kommt bei einem

Elementarschaden dann zur Anwendung,

• wenn das Gebäude oder ein Gebäudeteil eine kons-

truktive Schwäche aufweist, die den Schaden begüns-

tigt hat, oder

• wenn eine besondere Schutzmassnahme nach allge-

meiner Erfahrung sich grundsätzlich zwar aufgedrängt

hätte, diese im konkreten Fall aber nicht verhältnis-

mässig und für den Versicherten nicht zumutbar war.

Versicherungstechnische Schutzziele

Ein Gebäude ist gegen die Elementargefahren Sturm,

Hagel, Schneedruck und Hochwasser/Überschwem-

mung dann ausreichend geschützt, wenn es folgende

Widerstandsfähigkeit aufweist bzw. folgendes Schutzni-

veau erreicht:

• Sturmwind: Die Gebäudekonstruktion und die einzel-

nen Gebäudeteile sollen die nach den anerkannten

Regeln der Baukunde (Norm SIA 261) gestellten An-

forderungen erfüllen.

• Schneedruck: Auch hier gelten die gleichen Anforde-

rungen (Erfüllung der Norm SIA 261).

• Hagel: Die Gebäudehülle soll einen Hagelwiderstand

von wenigstens 3 cm aufweisen (bezogen auf den

Durchmesser der Hagelkörner).

• Hochwasser/Überschwemmung: Das Gebäude soll

zumindest gegen ein sogenanntes hundertjährliches

Ereignis (Wiederkehrperiode 100 oder mehr Jahre)

geschützt sein.

Schwerpunkt Elementarschadenprävention

Eines der Kernanliegen der Gesetzesrevision war die För-

derung der Elementarschadenprävention. Das revidierte

Gebäudeversicherungsgesetz bringt den Versicherten

mehr Klarheit, was von ihnen unter dem Titel der Scha-

denverhütung erwartet wird. Zudem verstärkt es die An-

reize, mit denen die Eigenverantwortung der Gebäude-

eigentümerinnen und -eigentümer gefördert werden soll.

Das Ziel ist es, einen weiteren Anstieg der Elementarschä-

den zu vermeiden, damit die Prämien der Gebäudever-

sicherung auch inskünftig günstig bleiben. Zudem gilt es,

die Versicherten-Solidargemeinschaft davor zu schützen,

dass sie mit Kosten belastet wird, welche einzelne nach-

lässige Gebäudeeigentümer unnötigerweise verursachen,

indem sie ihr Haus gegen bekannte Naturgefahren völlig

unzureichend schützen.

Obliegenheiten und Pflichten der Versicherten

Das revidierte Gesetz legt fest, dass Sie als Versicherte

zur Verhütung von Schäden alles Zumutbare vorkehren

müssen. Es wird von Ihnen mit andern Worten erwartet,

dass Sie Ihr Gebäude gegen die Einwirkungen von Sturm,

Hagel, Hochwasser und anderen Elementarschadenge-

fahren ausreichend schützen. Ein Gebäude ist gegen sol-

che Gefahren dann gut geschützt,

• wenn es stabil und nach den anerkannten Regeln der

Baukunde gebaut wird,

• wenn der Gebäudeunterhalt nicht vernachlässigt wird,

• wenn den besonderen Gefahren, denen ein Gebäude auf-

grund seiner Lage ausgesetzt ist, durch geeignete Schutz-

massnahmen angemessen Rechnung getragen wird.

Auf diese Punkte zu achten und entsprechende Vorkehrun-

gen zu treffen, dazu sind Sie verpfl ichtet, wenn Sie im Scha-

denfall den vollständigen Versicherungsschutz in Anspruch

nehmen möchten. Massnahmen zur Schadenverhütung

bzw. zur Ertüchtigung eines Gebäudes müssen insoweit um-

gesetzt werden, als sie verhältnismässig und zumutbar sind.

Konkrete Schutzziele bilden die Richtschnur

Für bestimmte Elementarschadengefahren sind in der Ge-

setzgebung über die Gebäudeversicherung konkrete Anfor-

derungen an die Widerstandsfähigkeit und den Schutz von

Gebäuden ausdrücklich festgelegt (vgl. Kästchen nebenan).

Diese versicherungstechnischen Schutzziele dienen als

Richtschnur, die Ihnen zeigt, worauf Sie beim Bau oder Um-

bau eines Gebäudes sowie beim Unterhalt bzw. bei einer

späteren Ertüchtigung einer bestehenden Baute achten

müssen. Erfüllt ein Gebäude diese Anforderungen, so haben

Sie die Gewähr, dass es im Schadenfall den uneingeschränk-

ten Versicherungsschutz geniesst.

Wer kann Sie unterstützen?

Wichtig ist es, dass Sie beim Bau, bei einer Erneuerung und

beim Unterhalt Ihres Gebäudes darauf achten, dass die an-

erkannten Regeln der Baukunde, hauptsächlich die gän-

gigen Anforderungen an die Tragkonstruktion und die Wi-

derstandsfähigkeit der Gebäudehülle (Dach, Fassade, Fens-

ter, Beschattungsanlagen), Berücksichtigung finden. Spre-

chen Sie die beigezogenen Planer oder die beauftragten

Handwerker auf diese Punkte an und verlangen Sie den

Nachweis, dass den allgemein gültigen Anforderungen bei

der Ausführung Rechnung getragen worden ist. Liegt Ihr

Gebäude in einem besonderen Gefahrengebiet oder ist

der Bau in einem solchen geplant, so können sich speziel-

le Schutzmassnahmen aufdrängen. Welche Siedlungsge-

biete im Kanton welchen Elementargefahren ausgesetzt

sind, kann man aus den Naturgefahrenkarten ersehen, die

auf dem Geoportal des Kantons (www.geoportal.ch) öf-

fentlich zugänglich sind. Auch in solchen Fällen empfiehlt

es sich, wenn Sie sich von einer Fachperson beraten las-

sen, welche Schutzmassnahmen geeignet sind, um Ihr

Haus ausreichend zu schützen.

Selbstverständlich ist auch die GVA gerne bereit, Sie bei Ih-

ren Präventionsbemühungen zu unterstützen. Auf unserer

Homepage (www.gvasg.ch) fi nden Sie verschiedene Tipps,

Broschüren und Hilfsmittel, die Sie herunterladen können.

Auf Wunsch stehen wir Ihnen auch für eine persönliche Be-

ratung durch unsere Präventionsexperten zur Verfügung.

Der gefährdungsabhängige Selbstbehalt verkörpert quasi

eine im Nachhinein einverlangte Risikoprämie, die des-

halb geschuldet wird, weil sich das Gebäude gegenüber

bestimmten Elementarschadengefahren als verletzlicher

erweist als üblich. Er beträgt 8 Prozent der Versicherungs-

leistung, höchstens jedoch CHF 10’000.– bei Gebäuden

mit einem Versicherungswert bis zu einer Million Franken

bzw. höchstens CHF 25’000.– bei Gebäuden mit einem

Versicherungswert von über einer Million Franken.

Die Einführung des gefährdungsabhängigen Selbstbehalts

bedeutet einerseits eine gewisse Verschärfung der Versi-

cherungsbedingungen. Anderseits führt diese Neuerung

dazu, dass inskünftig eine vollumfängliche Leistungsab-

lehnung mit grösserer Zurückhaltung erfolgt, nämlich nur

noch im Fall wirklich schwerwiegender konstruktiver

Mängel eines Gebäudes.

Hinweis: Die neuen Bestimmungen über den gefähr-

dungsabhängigen Selbstbehalt kommen erst ab 1.1.2017

zur Anwendung.

Page 3: Kundeninformation 2016

Was geschieht, wenn ein Versicherter seinen Präven-

tionspflichten nicht nachkommt?

Die Erfahrung zeigt, dass die meisten Versicherten eigen-

verantwortlich handeln und darauf bedacht sind, dass ihr

Gebäude gegen Elementarschadengefahren bestmög-

lichst geschützt ist. Wer sich so verhält, darf im Schaden-

fall damit rechnen, dass ihm die GVA den Schaden voll-

umfänglich deckt.

Anders verhält es sich, wenn jemand seine Schadenver-

hütungspflicht in grober Weise vernachlässigt und das

Gebäude deswegen gegen Naturgefahren besonders ver-

letzlich ist. In diesem Fall riskiert der Versicherte, dass

ihm im Schadenfall die Versicherungsleistung gekürzt

wird. Das Gesetz sieht vor, dass eine solche Kürzung bis

zu 50 Prozent betragen kann, wenn Versicherte gebotene

und zumutbare Schutzmassnahmen gegen Elementar-

schadengefahren nicht ergriffen oder den Gebäudeunter-

halt stark vernachlässigt haben. Das Ausmass der Kür-

zung ist abhängig vom Schweregrad der Verletzung der

Schadenverhütungspflicht. Zudem müssen bestimmte, in

der Gesetzesverordnung klar festgelegte Voraussetzun-

gen erfüllt sein, damit die GVA die Versicherungsleistung

kürzen kann.

Hinweis: Die neuen Bestimmungen über die Kürzung der

Versicherungsleistung kommen erst ab 1.1.2017 zur An-

wendung.

Neuer gefährdungsabhängiger Selbstbehalt

Eine Kürzung der Versicherungsleistung setzt – wie er-

wähnt – eine grobe Pflichtverletzung des Gebäudeeigentü-

mers oder der Gebäudeeigentümerin voraus. Es kann je-

doch auch Fälle geben, bei denen dem Versicherten kein

eigentliches Verschulden vorgeworfen werden kann, wo es

aber doch zu einer Schmälerung der Versicherungsleistung

in Form eines besonderen Selbstbehalts kommt. Ein sol-

cher gefährdungsabhängiger Selbstbehalt ist mit der Ge-

setzesrevision neu eingeführt worden. Er kommt bei einem

Elementarschaden dann zur Anwendung,

• wenn das Gebäude oder ein Gebäudeteil eine kons-

truktive Schwäche aufweist, die den Schaden begüns-

tigt hat, oder

• wenn eine besondere Schutzmassnahme nach allge-

meiner Erfahrung sich grundsätzlich zwar aufgedrängt

hätte, diese im konkreten Fall aber nicht verhältnis-

mässig und für den Versicherten nicht zumutbar war.

Versicherungstechnische Schutzziele

Ein Gebäude ist gegen die Elementargefahren Sturm,

Hagel, Schneedruck und Hochwasser/Überschwem-

mung dann ausreichend geschützt, wenn es folgende

Widerstandsfähigkeit aufweist bzw. folgendes Schutzni-

veau erreicht:

• Sturmwind: Die Gebäudekonstruktion und die einzel-

nen Gebäudeteile sollen die nach den anerkannten

Regeln der Baukunde (Norm SIA 261) gestellten An-

forderungen erfüllen.

• Schneedruck: Auch hier gelten die gleichen Anforde-

rungen (Erfüllung der Norm SIA 261).

• Hagel: Die Gebäudehülle soll einen Hagelwiderstand

von wenigstens 3 cm aufweisen (bezogen auf den

Durchmesser der Hagelkörner).

• Hochwasser/Überschwemmung: Das Gebäude soll

zumindest gegen ein sogenanntes hundertjährliches

Ereignis (Wiederkehrperiode 100 oder mehr Jahre)

geschützt sein.

Schwerpunkt Elementarschadenprävention

Eines der Kernanliegen der Gesetzesrevision war die För-

derung der Elementarschadenprävention. Das revidierte

Gebäudeversicherungsgesetz bringt den Versicherten

mehr Klarheit, was von ihnen unter dem Titel der Scha-

denverhütung erwartet wird. Zudem verstärkt es die An-

reize, mit denen die Eigenverantwortung der Gebäude-

eigentümerinnen und -eigentümer gefördert werden soll.

Das Ziel ist es, einen weiteren Anstieg der Elementarschä-

den zu vermeiden, damit die Prämien der Gebäudever-

sicherung auch inskünftig günstig bleiben. Zudem gilt es,

die Versicherten-Solidargemeinschaft davor zu schützen,

dass sie mit Kosten belastet wird, welche einzelne nach-

lässige Gebäudeeigentümer unnötigerweise verursachen,

indem sie ihr Haus gegen bekannte Naturgefahren völlig

unzureichend schützen.

Obliegenheiten und Pflichten der Versicherten

Das revidierte Gesetz legt fest, dass Sie als Versicherte

zur Verhütung von Schäden alles Zumutbare vorkehren

müssen. Es wird von Ihnen mit andern Worten erwartet,

dass Sie Ihr Gebäude gegen die Einwirkungen von Sturm,

Hagel, Hochwasser und anderen Elementarschadenge-

fahren ausreichend schützen. Ein Gebäude ist gegen sol-

che Gefahren dann gut geschützt,

• wenn es stabil und nach den anerkannten Regeln der

Baukunde gebaut wird,

• wenn der Gebäudeunterhalt nicht vernachlässigt wird,

• wenn den besonderen Gefahren, denen ein Gebäude auf-

grund seiner Lage ausgesetzt ist, durch geeignete Schutz-

massnahmen angemessen Rechnung getragen wird.

Auf diese Punkte zu achten und entsprechende Vorkehrun-

gen zu treffen, dazu sind Sie verpfl ichtet, wenn Sie im Scha-

denfall den vollständigen Versicherungsschutz in Anspruch

nehmen möchten. Massnahmen zur Schadenverhütung

bzw. zur Ertüchtigung eines Gebäudes müssen insoweit um-

gesetzt werden, als sie verhältnismässig und zumutbar sind.

Konkrete Schutzziele bilden die Richtschnur

Für bestimmte Elementarschadengefahren sind in der Ge-

setzgebung über die Gebäudeversicherung konkrete Anfor-

derungen an die Widerstandsfähigkeit und den Schutz von

Gebäuden ausdrücklich festgelegt (vgl. Kästchen nebenan).

Diese versicherungstechnischen Schutzziele dienen als

Richtschnur, die Ihnen zeigt, worauf Sie beim Bau oder Um-

bau eines Gebäudes sowie beim Unterhalt bzw. bei einer

späteren Ertüchtigung einer bestehenden Baute achten

müssen. Erfüllt ein Gebäude diese Anforderungen, so haben

Sie die Gewähr, dass es im Schadenfall den uneingeschränk-

ten Versicherungsschutz geniesst.

Wer kann Sie unterstützen?

Wichtig ist es, dass Sie beim Bau, bei einer Erneuerung und

beim Unterhalt Ihres Gebäudes darauf achten, dass die an-

erkannten Regeln der Baukunde, hauptsächlich die gän-

gigen Anforderungen an die Tragkonstruktion und die Wi-

derstandsfähigkeit der Gebäudehülle (Dach, Fassade, Fens-

ter, Beschattungsanlagen), Berücksichtigung finden. Spre-

chen Sie die beigezogenen Planer oder die beauftragten

Handwerker auf diese Punkte an und verlangen Sie den

Nachweis, dass den allgemein gültigen Anforderungen bei

der Ausführung Rechnung getragen worden ist. Liegt Ihr

Gebäude in einem besonderen Gefahrengebiet oder ist

der Bau in einem solchen geplant, so können sich speziel-

le Schutzmassnahmen aufdrängen. Welche Siedlungsge-

biete im Kanton welchen Elementargefahren ausgesetzt

sind, kann man aus den Naturgefahrenkarten ersehen, die

auf dem Geoportal des Kantons (www.geoportal.ch) öf-

fentlich zugänglich sind. Auch in solchen Fällen empfiehlt

es sich, wenn Sie sich von einer Fachperson beraten las-

sen, welche Schutzmassnahmen geeignet sind, um Ihr

Haus ausreichend zu schützen.

Selbstverständlich ist auch die GVA gerne bereit, Sie bei Ih-

ren Präventionsbemühungen zu unterstützen. Auf unserer

Homepage (www.gvasg.ch) fi nden Sie verschiedene Tipps,

Broschüren und Hilfsmittel, die Sie herunterladen können.

Auf Wunsch stehen wir Ihnen auch für eine persönliche Be-

ratung durch unsere Präventionsexperten zur Verfügung.

Der gefährdungsabhängige Selbstbehalt verkörpert quasi

eine im Nachhinein einverlangte Risikoprämie, die des-

halb geschuldet wird, weil sich das Gebäude gegenüber

bestimmten Elementarschadengefahren als verletzlicher

erweist als üblich. Er beträgt 8 Prozent der Versicherungs-

leistung, höchstens jedoch CHF 10’000.– bei Gebäuden

mit einem Versicherungswert bis zu einer Million Franken

bzw. höchstens CHF 25’000.– bei Gebäuden mit einem

Versicherungswert von über einer Million Franken.

Die Einführung des gefährdungsabhängigen Selbstbehalts

bedeutet einerseits eine gewisse Verschärfung der Versi-

cherungsbedingungen. Anderseits führt diese Neuerung

dazu, dass inskünftig eine vollumfängliche Leistungsab-

lehnung mit grösserer Zurückhaltung erfolgt, nämlich nur

noch im Fall wirklich schwerwiegender konstruktiver

Mängel eines Gebäudes.

Hinweis: Die neuen Bestimmungen über den gefähr-

dungsabhängigen Selbstbehalt kommen erst ab 1.1.2017

zur Anwendung.

Page 4: Kundeninformation 2016

Die entsprechenden Gesetzesnachträge sind vom Kantons-

rat im letzten Jahr beraten und verabschiedet worden. Sie

gehen nun in den Vollzug und werden ab dem Jahr 2016 an-

gewendet. Den vollständigen Wortlaut des revidierten Ge-

setzes und der dazugehörigen Verordnung finden Sie unter

www.gvasg.ch > Über uns > Rechtsgrundlagen.

Wir danken Ihnen für Ihre Kenntnisnahme und Ihr Vertrauen.

Freundliche Grüsse

Renato Resegatti Christian Grünenfelder

Direktor Stv. Direktor

• Neu werden die Versicherungswerte jedes Jahr der Bau-

teuerung angepasst. Der dafür massgebende Baukos-

tenindex ist auf der Prämienrechnung ausgewiesen.

• Bei einem Eigentümerwechsel wird die Jahresprämie

zwischen der neuen Eigentümerschaft und den bishe-

rigen Eigentümern anteilsmässig verrechnet bzw. zu-

rückerstattet. Die Prämie der Bauzeitversicherung wird

jedoch wie bisher gesamthaft durch die Eigentümer-

schaft, die im Zeitpunkt der Abrechnung der Bauzeitver-

sicherung im Grundbuch eingetragen ist, geschuldet.

• Die Brand- und Elementarrisikozuschläge auf den Prä-

mien sind gänzlich abgeschafft worden. Ein Fünftel der

Versicherten kommt dadurch in den Genuss einer

spürbaren Prämiensenkung.

• Der Pflichtselbstbehalt pro Schadenfall wurde von

CHF 300.– auf CHF 200.– reduziert.

Zu guter Letzt: Im Zuge der Gesetzesrevision wurde auch

die Firmenbezeichnung «Gebäudeversicherungsanstalt»

abgeändert in «Gebäudeversicherung des Kantons

St.Gallen». Das unverkennbare Logo bleibt je-

doch bestehen.

Sehr geehrte Damen und Herren

Per 1. Januar 2016 sind geänderte Bestimmungen des Ge-

bäudeversicherungsgesetzes in Kraft getreten. Mit die-

sem Kundenfl yer möchten wir Sie über die wichtigsten

Neuerungen informieren und Ihnen aufzeigen, von wel-

chen Änderungen der Gesetzgebung Sie als Versicherte

unmittelbar betroffen sind. In der Beilage finden Sie zu-

dem die diesjährige Prämienrechnung. Sie sichern sich

damit einen zuverlässigen und umfassenden Versiche-

rungsschutz gegen Brand- und Elementarschäden.

Grundlage für das, was die GVA tut, bildet das Gesetz über

die Gebäudeversicherung. Dieses stammt aus dem Jahr

1960 und wurde bisher zweimal (in den Jahren 1976 und

1996) durch Nachträge aktualisiert. Trotz seines ansehnli-

chen Alters ist das bestehende Gesetz in seinen Grundzü-

gen auch heute noch sachgerecht. Auf der anderen Seite

liegt es in der Natur der Sache, dass ein über 50-jähriges Ge-

setz periodisch eine punktuelle Auffrischung nötig hat. Des-

halb wurden das Gebäudeversicherungsgesetz und die Voll-

zugsverordnung dazu einer Teilrevision unterzogen.

Kundeninformation 2016

Spezialausgabe zu den Änderungendes Gebäudeversicherungsgesetzes

Gebäudeversicherung

des Kantons St.Gallen

Gebäudeversicherung des Kantons St.Gallen

Davidstrasse 37, 9001 St.Gallen

T +41 58 229 70 30, F +41 58 229 70 29

[email protected], www.gvasg.ch

Nachfolgend finden Sie einen Überblick über die wichtigs-

ten weiteren Neuerungen des revidierten Gebäudeversi-

cherungsgesetzes. Sie gelten ab 1. Januar 2016.

• Neu sind Gebäude ab einem Neuwert von CHF 30’000.–

obligatorisch versichert (bisher CHF 20’000.–). Gebäu-

de mit einem Neuwert zwischen CHF 20’000.– und CHF

30’000.– bleiben bis zur nächsten ordentlichen Schät-

zung versichert. Es kann eine Neuschätzung verlangt

werden, wenn das Gebäude schon vorher aus dem

Versicherungsobligatorium entlassen werden soll. Ge-

bäude mit einem Neuwert von weniger als CHF

30’000.– können weiterhin freiwillig bei der GVA versi-

chert werden.

• Neu gehören zu den obligatorisch zu versichernden Ge-

bäuden auch Bauten, die nicht durch Aussenwände auf

allen Seiten geschlossen sind (z.B. Laufställe, Carports,

Unterstände usw.). Solche bisher nicht versicherten

Gebäude werden ab der nächsten ordentlichen Schät-

zung in die Versicherung aufgenommen. Es kann eine

vorzeitige Neuschätzung verlangt werden.

• Neu sind Solarenergieanlagen, die von Dritten betrie-

ben werden (sogenannte Contracting-Anlagen), unter

folgenden Voraussetzungen nicht mehr GVA-versichert:

– wenn sie nicht integrierender Teil der Gebäudehülle

sind und

– wenn sie mit einer Dienstbarkeit errichtet oder im

Grundbuch vorgemerkt sind.

Solche Contracting-Solaranlagen, die bisher als Teil des

Gebäudes galten und mit diesem versichert waren,

bleiben im Sinne einer Übergangsbestimmung bis zur

nächsten ordentlichen Schätzung versichert. Der Versi-

cherungsschutz erlischt nach zwei Monaten, nachdem

die Neuschätzung rechtskräftig geworden ist. Mit einer

ausserordentlichen Neuschätzung können sie vorzeitig

aus dem Versicherungsobligatorium entlassen werden.

Weitere Neuerungen

Unsere Broschüre «Leitfaden zu Ihrer Gebäudeversiche-

rung» gibt Ihnen in übersichtlicher Weise Auskunft

über den gesamten Versicherungsschutz der GVA.

Unsere Broschüre «Wirkungsvolle Tipps und Schutz-

massnahmen» zeigt Ihnen mit Bildern und leicht nach-

vollziehbar auf, wie Sie Ihr Gebäude gegen die Elemen-

tarschäden Hagel, Hochwasser und Sturmwind gut

schützen können.

Beide Broschüren können Sie auf unserer Homepage

(www.gvasg.ch > Aktuelles) einsehen/herunterladen

oder beim Kundendienst bestellen.

Die Homepage der GVA mit allen Neuerungen im

Detail: www.gvasg.ch

Beachten Sie auch unsere Artikel im e-Shop.

Wir sind persönlich für Sie da:

Immo Messe St.Gallen, Halle 9.1, 18. – 20. März 2016

Besuchen Sie uns an unserem Stand an der Immo Messe.

Wir stehen Ihnen für Fragen rund um die Leistungen der

GVA gerne zur Verfügung.