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5 09 Honorarreform Änderungen zum 1. Juli - Aber insgesamt nicht mehr Geld Selbstzahlerleistungen IGe-Leistungen richtig anbieten - Schriftliche Zustimmung ist wichtig Palliativversorgung Einheitlicher Rahmenvertrag steht - Attraktive Vergütung für SAPV-Leistungen Hautkrebs-Screening Kassen zahlen Excisionen seit 1. Januar extrabudgetär Protonenpumpeninhibitoren Verordnungen steigen bis zu 20 Prozent - Oft zu hohe Dosierung und zu langer Einsatz

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KVNO aktuell erscheint in zehn Ausgaben pro Jahr als Mitteilungsorgan für die Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein. Themen dieser Ausgabe sind unter anderem: Honorarreform, Selbstzahlerleistungen und Palliativversorgung

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HonorarreformÄnderungen zum 1. Juli -Aber insgesamt nicht mehr Geld

SelbstzahlerleistungenIGe-Leistungen richtig anbieten -Schriftliche Zustimmung ist wichtig

PalliativversorgungEinheitlicher Rahmenvertrag steht -Attraktive Vergütung für SAPV-Leistungen

Hautkrebs-ScreeningKassen zahlen Excisionenseit 1. Januar extrabudgetär

ProtonenpumpeninhibitorenVerordnungen steigen bis zu 20 Prozent -Oft zu hohe Dosierung und zu langer Einsatz

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Inhalt

1 Editorial

Schwerpunkt

2 Honorarreform nachgebessert: Änderungen zum 1. Juli – Unterm Strich aber nicht mehr Geld

Aktuell

5 Fortbildungspflicht: Der Countdown läuft ab

5 Keine Honorarkürzung für 68er

5 Kontoauszug reicht als Nachweis

6 Palliativversorgung: SAPV-Rahmenvertrag liegt vor

8 Elektronische Gesundheitskarte: Sind die Daten sicher?

Berichte

16 Zusätzliches Standbein für viele Praxen: Selbstzahlerleistung und Selbstzahlersprechstunde: Was geht? Was nicht?

20 Hausarztzentrierte Versorgung: Der Streit spitzt sich zu – Abrechnungsdaten nicht in private Hände

22 „Nutzen Sie extrabudgetäre Potenziale“

24 Influenza-Pandemie: Verdachtsfälle melden – Kostenerstattung der Schnelltests

26 Fragebogen für den Innovationspreis liegt jetzt vor

26 Praxisbörsentag: Einsteiger treffen Abgeber

27 Was Sie von den Serviceteams wissen wollten

28 Ärztegenossenschaft Rhein-Sieg: Mit Marktmacht und Behandlungspfaden

Service

30 KV Nordrhein seit zehn Jahren im Internet: Von 50 auf 5.000 User täglich

32 NRW-Parteitage von CDU und SPD: KVen treffen Politik

32 Kammerwahlen: Marburger Bund bleibt die stärkste Kraft

33 Neue Funktionen beim KV-PraxisCheck

34 Fax-Abruf

Praxisinfo

10 Extrabudgetäre Vergütung für Excisionen beim Hautkrebsscreening

10 Neue Vereinbarungen mit den BKKen Bertelsmann, Heilberufe und pronova

10 U10 und U11 auch mit der BKK Heimbach

10 Teilnehmer an der U5 bis U9 melden

10 Leistungen zur Empfängnisverhütung sind umsatzsteuerfrei

10 Neues Vordruckmuster für die spezialisierte ambulante Palliativversorgung

11 Abrechnung der Wegegelder bei den Ersatzkassen

11 Übersendung von Facharztberichten an Hausärzte

11 Hausarztvertrag: BKK24-Versicherte müssen keine Praxisgebühr zahlen

11 Hausarztvertrag: BKK Herford Minden Ravensberg verlangt Praxisgebühr

11 eGK-Lesegeräte: Betrüger unterwegs

Arzneimittelinfo

12 Arzneimittelausgaben steigen stark

12 Praxen erhalten DDD-Quoten

13 Verordnung von Krankengymnastik auf neurophysiologischer Grundlage

13 Erratum: Nicht-rezeptpflichtige Externa sind Sprechstundenbedarf

13 Höhere Me-too-Quote für Nervenärzte – Zyprexa wieder gelistet

14 Protonenpumpeninhibitoren zurückhaltend verordnen

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Editorial

Liebe Frau Kollegin, lieber Herr Kollege,

es steht viel auf dem Spiel. Überlegen Sie genau.Der Hausärzteverband, allen voran sein Hauptgeschäftsführer Eberhard Mehl (ehemals AOK-Bundesverband) will sich auch im Rheinland seinen lang gehegten Traum vom eigenen Vertrag außerhalb des KV-Systems erfül-len. Unser Rat an die Kolleginnen und Kollegen: Überlegen Sie genau, ob Sie das mit allen Konsequenzen wirk-lich wollen.

Fakt ist: Seit 2005 gibt es in Nordrhein HausarztverträgeAn den existierenden und nach wie vor geltenden Hausarztverträgen in Nordrhein nehmen rund 4.000 hausärzt-liche Kolleginnen und Kollegen teil. Das sind mehr als die Hälfte aller Hausärzte in Nordrhein. Fast 1 Million Pa-tientinnen und Patienten haben sich eingeschrieben. Das bringt jährlich rund 23 Millionen zusätzliches Geld, au-ßerhalb der Regelleistungsvolumen.Neue Verträge mit dem Hausärzteverband bedeuten neue Einschreibungen; neue Überzeugsarbeit bei den Patien-ten; zusätzliche Anpassung der Praxissoftware. Wollen Sie das wirklich?

Fakt ist: Aus Zusatzverträgen erlöst die KV Nordrhein allein 300 Millionen Euro im Jahr. Vor allem für HausärzteNeben der Regelversorgung hat die KV Nordrhein 19 Sonderverträge abgeschlossen, an denen Hausärzte teilneh-men können. Das bringt jährlich 300 Millionen Euro in die Kasse, vor allem der Hausärzte.Der Ausstieg der Hausärzte schwächt die Marktmacht der KV, vor allem zu Ihren Lasten. Wollen Sie das wirklich?

Fakt ist: Die KV Nordrhein fördert jährlich mit rund 2,5 Millionen Euro den hausärztlichen NachwuchsUm einen drohenden Nachwuchsmangel bei den Hausärzten abzuwenden, fördert die KV Nordrhein die Weiterbil-dung von angehenden Hausärzten mit rund 2,5 Millionen Euro jährlich. Dieses Geld zahlen hausärztliche und fach-ärztliche Kolleginnen und Kollegen gemeinsam.Ein Ausstieg der Hausärzte aus dem KV-System stellt diese Solidarität in Frage. Wollen Sie das wirklich?

Fakt ist: Die KV Nordrhein erhebt einen Verwaltungskostenbeitrag von nur 2,8 ProzentFür alles, was die KV Nordrhein im Auftrag ihrer Mitglieder erledigt, erhebt sie einen Verwaltungskostensatz von 2,8 Prozent. Damit ist alles abgegolten. Der Hausärzteverband in Baden-Württemberg verlangt für Mitglieder 3 Pro-zent, für Nicht-Mitglieder 5 Prozent.Beim Umstieg auf Verträge des Hausärzteverbandes müssen Hausärzte zweimal Verwaltungskosten zahlen, an die KV und den Hausärzteverband. Wollen Sie das wirklich?

Mit kollegialen Grüßen Ihr Vorstand und Ihre hausärztlichen Kollegen aus der Vertreterversammlung

Dr. Leonhard Hansen, Dr. Klaus Enderer, Dr. Thomas Fischbach, Kinder- und Jugendarzt; Dr. Rolf Ziskoven, Allgemeinmediziner; Dr. Hans-Reinhard Pies, hausärztlicher Internist

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2 Schwerpunkt

Noch weiß niemand genau, wie sich die Umsätze in den Praxen entwickeln. Dennoch haben der GKV-Spitzenver-band und die Kassenärztliche Bundesvereinigung am 20. April weitere Änderungen der Honorarreform beschlos-sen. Sie nahmen unter anderem Leistungen aus den RLV heraus, sodass diese ab dem dritten Quartal 2009 bes-ser vergütet werden können.

Psychiatrische Leistungen besser bezahltZur „freien Leistung“ außerhalb des RLV werden unter anderem psychiatrische Gesprächs- und Betreuungsleis-tungen, im einzelnen die EBM-Nummern 14220, 14222, 21216, 21220 und 21222. Der Berufsverband Deutscher Nervenärzte (BVDN) begrüßt die Korrektur. „Durch die neue Regelung ist es gelungen, den befürchteten Kollaps

bei der ambulanten, wohn-ortnahen Versorgung psy-chiatrisch erkrankter Pa-tienten zu verhindern“, er-klärte der BVDN-Vorsitzen-de Frank Bergmann.

„Das Gespräch mit dem Pa-tienten ist unser einziges Werkzeug und in der Re-gel enorm zeitintensiv. Dies mit einer Pauschale von 30 bis 50 Euro – wie es die seit dem 1. Januar 2009 gelten-de Regelung vorschreibt – abzugelten, hätte das Aus für die wohnortnahe psy-chiatrische Versorgung und viele psychiatrische Praxen bedeutet“, so Bergmann. Allerdings würden auch mit

Honorarreform nachgebessert

Änderungen zum 1. Juli –

Unterm Strich aber nicht mehr Geld

Der Bewertungsausschuss setzt zum 1. Juli 2009 Änderungen an der Honorarreform fest. Einige Leistungen fal-

len dann aus den Regelleistungsvolumen (RLV) heraus und es gibt einen neuen Berechnungsmodus für die RLV von

Gemeinschaftspraxen. Einzelne Praxen profitieren von den Regelungen, doch mehr Geld kommt nicht ins System.

Der Berufsverband der HNO-Ärzte in Schleswig-Holstein prangert die niedrigen RLV plakativ an. In Nordrhein liegt der RLV-Fallwert der HNO-Praxen im zweiten Quartal nur bei 26,79 Euro. „Die meisten Kolleginnen und Kollegen können darüber hinaus keine freie Leistung abrechnen“, moniert Dr. Joachim Wichmann, Vorsitzender des HNO-Be-rufsverbands in Nordrhein. So drohe „der Ausverkauf einer ganzen Fachgruppe“.

HNO-Landesverband SCHLESWIG-HOLSTEIN · Landesvorsitzende Dr. med. Doris Hartwig-Bade · Moislinger Allee 7 · 23558 Lübeck · Bild: www.istockphoto.com · Agentur: www.hqhh.de

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Für alle HNO-Leistungen im QuartalIhre gesetzliche Krankenkasse

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3Schwerpunkt

der neuen Vereinbarung psychiatrische Gesprächsleistun-gen auf einem nach wie vor sehr niedrigen Niveau ver-gütet. „Hier muss noch nachgebessert werden“, fordert der BVDN-Vorsitzende.

Mehr Leistungen außerhalb der RLVWeitere Leistungen, die ab 1. Juli außerhalb der RLV be-zahlt werden:n anästhesiologische Leistungen des Abschnittes 5.3

des EBMn nephrologische Leistungen der Abschnitte 4.5.4

und 13.3.6n Bronchoskopien (EBM-Nummern 09315, 09316,

13662 und 13670)Wie viel Honorar Ärzte für diese Leistungen erhalten, steht noch nicht fest. Dies verhandeln Krankenkassen und KV Nordrhein derzeit.

Gemeinschaftspraxen: Behandlungs- statt ArztfallDie RLV von „fachungleichen“ Gemeinschaftspraxen, Me-dizinischen Versorgungszentren und Praxen mit angestell-ten Ärzten berechnen die KVen ab 1. Juli auf der Basis des Behandlungsfalls. Bislang bildeten die Arztfälle die Rechengrundlage. Zuschläge sollen verhindern, dass die RLV zu stark sinken: Der Bewertungsausschuss beschloss deswegen, die RLV für fach- und schwerpunktgleiche Be-rufsausübungsgemeinschaften und Praxen mit angestell-ten Ärzten der gleichen Arztgruppe um zehn Prozent zu erhöhen. Im Fall von fach- und schwerpunktübergreifen-der Gemeinschaften kann sich das RLV um fünf bis 40 Prozent erhöhen. Die Möglichkeit, die arztbezogenen RLV untereinander zu verrechnen, bleibt bestehen.

Hintergrund der Änderungen: Die Festlegung des jewei-ligen arzt- und praxisbezogenen RLV auf Basis der An-zahl der Arztfälle führte zu einem Anstieg der Fallzah-len. Dadurch steigt das Risiko, dass sich kooperierende Ärzte dauerhaft vermehrt Patienten zuweisen, um die Fallzahlen zu erhöhen – zu Lasten von fachgleichen Ko-operationen und Einzelpraxen.

Der Bundesverband Medizinische Versorgungszentren bezeichnet die Regelung als einen “Rückschlag für al-

NRW-Initiative für mehr Honorargerechtigkeit vorerst gescheitert

Mehr Geld für die Praxen an Rhein, Ruhr und Ne-ckar. Das versuchten Ende April die Landesgesund-heitsminister von NRW und Baden-Württemberg mit Hilfe des Bundsrates durchzusetzen. NRW-Ge-sundheitsminister Karl-Josef Laumann sagte im dortigen Plenum: „Wir brauchen eine gerechte und angemessene Vergütung der ambulanten ärztlichen Leistung. Dieses Ziel hat die Honorarreform ver-fehlt, denn es ist nicht einzusehen, warum in den Stadtstaaten über 400 Euro für die Behandlung ei-nes Versicherten zur Verfügung gestellt werden, in NRW aber gerade einmal rund 330 Euro.“

Die ungleiche Bezahlung ambulanter ärztlicher Leistungen wollten die Länder beenden. Der Antrag sah unter anderem vor, dass

n ab 1. Oktober 2009 bis Ende 2010 der bundes-durchschnittliche Behandlungsbedarf des ers-ten Halbjahrs 2009 als Behandlungsbedarf je Versichertem gelten sollte

n das auf einen KV-Bezirk entfallende Gesamt-honorar des Jahres 2008 im laufenden Jahr nicht unterschritten werden dürfe

n in den Jahren 2009 und 2010 die KVen die Ho-norarverteilung in ihrem Bereich selbst re-geln können, unter Berücksichtigung regionaler Strukturen und Praxisbesonderheiten

Die Initiative scheiterte. Die anderen Bundeslän-der fürchteten eine Umverteilung zu ihren Lasten. So bleibt es, wie es ist: Für die Versorgung in NRW steht weniger Geld zur Verfügung als in anderen Bundesländern.

Auch NRW-Ministerpräsident Jürgen Rüttgers kri-tisiert die schlechtere Vergütung der Vertragsärzte in NRW. Er schreibt in einem Brief an den Vorstand der KV Nordrhein: „Ich denke, dass dazu in nächs-ter Zeit Entscheidungen getroffen werden müssen, die zukünftig zu einer Verbesserung der Honorar-situation in Nordrhein-Westfalen, gerade im Ver-gleich mit anderen Bundesländern, führen.“

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4 Schwerpunkt

Kommentar

Da irrt das Bundesgesundheitsministerium

Die Honorarreform hat für das Gros der Praxen in Nord-rhein keinen Cent mehr ge-bracht. Im Gegenteil. Rund 55 Prozent verlieren nach Hochrechnungen Honorar. Viele Praxen stünden vor der Pleite, wenn nicht die KV Nordrhein mit Stützungs-

maßnahmen die gravierendsten Verluste ein-dämmen würde.

Statt die Fakten zur Kenntnis zu nehmen, pumpt das Bundesgesundheitsministerium Steuergelder in Anzeigen, die Mitte April auch in vielen nord-rheinischen Tageszeitungen erschienen sind. Die Verantwortung für die gescheiterte Honorar-reform schiebt es darin den Kassenärztlichen

Vereinigungen zu. Das Motto lautet: Alles nur ein Problem der Verteilung... Dies als gewagt zu bezeichnen, ist eigentlich schon zu wenig.Gelogen – das würde es besser treffen.

Ein Blick ins Gesetz reicht, um festzustel-len, wer verantwortlich ist: Auf fast 40 Seiten schreibt Paragraf 87 des Sozialgesetzbuchs V haarklein vor, wie das Honorar an die Ver-tragsärzte zu verteilen ist. Das genau ist die Wurzel des Übels. Die KV Nordrhein kann des-wegen nicht wie bisher - zusammen mit den rheinischen Krankenkassen – das Honorar ent-sprechend den regionalen Erfordernissen ver-handeln und verteilen.

Dr. Leonhard HansenVorsitzender der KV Nordrhein

le Reformbestrebungen, die auf mehr Kooperation und Zusammenarbeit in der ambulanten Medizin setzen”. Die Zuschläge seien unzureichend, weil sie die Verluste nicht kompensierten, die aus der neuen Fallzahlberechnung re-sultierten. Dies betreffe vor allem Einrichtungen, die Pa-tienten fachübergreifend versorgten.

Der Bewertungsausschuss ist der Forderung der KBV gefolgt, den bisher für die fachärztlichen Arztgruppen einheitlich festgelegten Fallwertzuschlag zum RLV für Teilradiologie arztgruppenbezogen zu differenzieren. So kann der zwischen Arztgruppen zum Teil beträchtlich schwankende Aufwand für teilradiologische Leistungen berücksichtigt werden.

Geringere Rückstellungen – mehr fürs RLVUm mehr Geld für die RLV zur Verfügung zu haben, sin-ken die Rückstellungen ab 1. Juli. Dann müssen die KVen

nur noch zwei Prozent des RLV-Vergütungsvolumens für die Bezahlung der Leistungen zurückbehalten, die Praxen über das RLV hinaus abgerechnet haben. Bis-lang waren es drei Prozent.

Kassen und KVen können zudem Leistungen der mor-biditätsbedingten Gesamtvergütung und Kostenerstat-tung des Kapitels 32, die außerhalb der arzt- und pra-xisbezogenen RLV vergütet werden, einer Steuerung unterziehen. Das würde die morbiditätsbedingte Ge-samtvergütung anderer Ärzte oder Arztgruppen ver-bessern.

Von den Änderungen, die der Bewertungsausschuss be-schlossen hat, sollen Ärzte profitieren, die ein breites Leistungsspektrum bieten, wenige Fälle, aber hohe Fall-werte abrechnen. Ob die Maßnahmen die gewünschte Wirkung erzielen, wird man erst 2010 wissen.

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5Aktuell

Fortbildungspflicht: Der Countdown läuft abBis 30. Juni 2009 müssen Vertragsärzte und Psycho-therapeuten nachweisen, dass sie 250 Fortbildungs-punkte gesammelt haben. Dies betrifft alle Ärzte und Psychotherapeuten, die am 30. Juni 2004 zugelassen oder bei einem Vertragsarzt, einem Psychotherapeuten oder in einem Medizinischen Versorgungszentrum an-gestellt waren. Wer den Nachweis nicht erbringt, dem

droht nach dem Sozialgesetzbuch V eine Kürzung des Honorars. In den ersten vier Quartalen um zehn, ab dem fünften Quartal nach Ende der Frist sogar um 25 Prozent. Die Kürzung endet erst nach Ablauf des Quar-tals, in dem der vollständige Fortbildungsnachweis er-bracht wird.Weitere Informationen finden Sie im Internet unter www.kvno.de

Ansprechpartner der Kammern

Den aktuellen Punktestand können Sie nach Regis-trierung über die Homepage Ihrer Kammer abrufen. Sie benötigen dazu die Ärztekammer-Mitglieds- bzw. PTK-Kennnummer und die Einheitliche Fortbil-dungsnummer.

Psychotherapeutenkammer NRWFortbildungskontoAnja SturmTelefon 0211 5228 4731(montags bis donnerstags 13-15 Uhr)

Ärztekammer NordrheinAbteilung Weiterbildung/FortbildungTelefon 0211 4302 1542 bis -44

Keine Honorarkürzung für 68erHat ein Vertragsarzt oder -psychotherapeut im Jahre 2008 sein 68. Lebensjahr vollendet, so droht ihm 2009 keine Ho-norarkürzung, auch wenn er den Fortbildungsnachweis nicht liefert. Dies hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung am

31. März 2009 entschieden. Wer aber weiterhin gesetzlich Versicherte behandeln will, kommt um den Nachweis nicht herum. Die erforderlichen 250 Fortbildungspunkte müssen diese Mitglieder bis 30. September 2011 nachweisen.

Kontoauszug reicht als NachweisDer vom Gesetzgeber verlangte Nachweis über die Erfül-lung der Fortbildungspflicht wird in der Regel von der Ärz-tekammer Nordrhein in Form eines Zertifikats ausgestellt. Sie verlangt dafür eine Bearbeitungsgebühr von 20 Euro. Der KV Nordrhein reicht indes ein Auszug aus dem Fort-bildungskonto der Kammer. Diesen können Sie selbst über die Homepage der Kammer ausdrucken. Aus daten-schutzrechtlichen Gründen hat die KV Nordrhein keinen Zugriff auf das bei den Kammern geführte Punktekonto. Aus dem Auszug des Punktekontos muss ersichtlich sein, dass die Fortbildungspunkte aus dem Zeitraum vom 1. Ja-nuar 2002 bis 30. Juni 2009 stammen. Psychotherapeu-ten können ebenfalls einen Auszug Ihres Punktekontos an die KV schicken.

Das ist aber oft gar nicht nötig. Denn Kammern und KV ha-ben einen unbürokratischen Datenabgleich vereinbart. Das funktioniert aber nur, wenn Ärzte bzw. Psychotherapeuten zugestimmt haben, dass die Kammer die Inhaber des Fort-bildungszertifikats an die KV Nordrhein übermitteln darf. Wer auf dem Antragsformular sein Einverständnis für die Übermittlung erklärt hat, braucht Nachweis oder Zertifikat nicht an die KV zu senden. Wenn Sie der Datenübermitt-

lung nicht zugestimmt haben, senden Sie bitte Ihr Zertifi-kat per Post oder Fax an die KV.

KV NordrheinQualitätssicherungTersteegenstraße 940474 DüsseldorfTelefax 0211 5970 8160

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6 Aktuell

Alle Krankenkassen bzw. Kassenverbände in Nordrhein ha-ben sich mit der Kassenärztlichen Vereinigung auf einen einheitlichen Rahmenvertrag verständigt. „Die Palliativ-versorgung ist kein Feld für den Wettbewerb“, betont Dr. Leonhard Hansen, Vorsitzender der KV Nordrhein. „Mit diesem Vertrag ist es bundesweit erstmals gelungen, in einer großen Region flächendeckend allen gesetzlich Ver-sicherten diese hoch spezialisierte Versorgung zur Ver-fügung zu stellen“, sagt Cornelia Prüfer-Storcks, Mitglied des Vorstands der AOK Rheinland/Hamburg.

Richtlinie regelt Voraussetzungen Die Voraussetzungen für die Verordnung der SAPV sind übernommen aus der Richtlinie des Gemeinsamen Bun-desausschusses. So besteht ein Bedarf an SAPV dann,

wenn die anderweitigen Versorgungsformen inklusive der allgemeinen ambulanten Palliativversorgung nicht oder nur unter besonderer Koordination ausreichen würden. Anhaltspunkt hierfür bietet das Vorliegen eines komplexen Symptomgeschehens. Die Richtlinie führt dazu Kriterien auf, beispielsweise eine ausgeprägte Schmerz- oder eine ausgeprägte respiratorische/kardiale Symptomatik.

Bei der Versorgung stehen die individuellen Bedürfnisse und Wünsche der Patientinnen und Patienten sowie die Belange ihrer oder seiner vertrauten Personen im Mittel-punkt. Die SAPV umfasst dabei je nach Bedarf:

n alle Leistungen der ambulanten Krankenbehandlungn zusätzlich die im Einzelfall erforderliche Koordina-

tion der diagnostischen, therapeutischen und pfle-gerischen Teilleistungen und

n die Beratung, Anleitung und Begleitung des verord-nenden Arztes.

Die SAPV kann als Beratungsleistung, Koordination der Versorgung, additiv unterstützende Teilversorgung oder vollständige Versorgung erbracht werden. Es hängt vom jeweiligen aktuellen Versorgungsbedarf ab.

Versorgungskonzept nötigFür einen SAPV-Vertragsabschluss entsprechend des zwi-schen Kassen und KV vereinbarten Rahmenvertrages muss das Palliative Care Team ein Versorgungskonzept erstellen. Dieses verbindliche, strukturierte und schriftlich darge-legte Konzept muss folgende Angaben beinhalten:

n Standortn Versorgungsgebiet und -prozess

Palliativversorgung

SAPV-Rahmenvertrag liegt vorDie spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) ist in Nordrhein in einem einheitlichen Vertrag geregelt.

Die Vergütung ist attraktiv.

Palliative Care Team

Der SAPV-Rahmenvertrag sieht als Vertragspartner ein Palliative Care Team vor, also ein Team, das sich zusammen setzt aus qualifizierten Palliativmedizi-nern und Pflegekräften mit Palliative-Care-Ausbil-dung. Das Team muss über eine eigene Rechtsform verfügen und integriert in regionale Versorgungs-strukturen sein.

Die vorhandenen multiprofessionell zusammenge-setzten Palliativnetzwerke in Nordrhein bieten hier-für einen optimalen Ausgangspunkt. Schließlich ha-ben sich in einigen Regionen seit Jahren Ärzte, Pal-liativmediziner, Palliativpflegedienste, Hospizler und viele andere zusammen geschlossen, um die Versor-gung von Palliativpatienten in kooperativer Form auszubauen.

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7Aktuell

n Kooperationspartner und -vereinbarungenn Stellenplann personelle Zuständigkeit und Verantwortlichkeitenn Qualifikationsnachweisen Angaben zur Ausstattungn Qualitätssicherungsmaßnahmenn ein Konzept zur Sicherstellung der reibungslosen

Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln und der 24-Stunden-Bereitschaft

n eine Einschätzung der zu erwartenden Fallzahlen und ein Fort- und Weiterbildungskonzept.

Wichtig ist zudem, die Personalstärke zu spezifizieren. Wie viele Mitglieder das Team haben muss, hängt zwar grundsätzlich von regionalen Begebenheiten ab, ori-entiert sich gleichwohl aber an Zahlen im Rahmenpro-gramm des Landes Nordrhein-Westfalen zur Umsetzung der flächendeckenden palliativmedizinischen und pallia-tivpflegerischen Versorgung. Demnach ist für 250.000 Einwohner von ca. 230 Palliativpatienten auszugehen, die der SAPV bedürfen.

Qualifikationen im TeamDafür sollen mindestens drei qualifizierte Palliativärzte (Ärzte, die die Zusatzweiterbildung Palliativmedizin ha-ben) und vier Pflegekräfte mit Palliative-Care-Ausbil-dung zur Verfügung stehen. Diese arbeiten als Palliative Care Team fachübergreifend mit anderen Professionen eng zusammen. Dazu zählen in erster Linie mindestens eine Apotheke und ein ambulanter Hospizdienst.

In der Apotheke sollte stets ein Fachapotheker für Of-fizin- oder onkologische Pharmazie erreichbar sein und sie muss palliativmedizinisch relevante Arzneimittel vorhalten. Der ambulante Hospizdienst muss die Vo-raussetzungen nach § 39 a des Sozialgesetzbuchs V erfüllen.

Die SAPV verordnet der behandelnde Hausarzt oder der Klinikarzt im Fall eines stationären Aufenthaltes. Das Palliative Care Team führt ein Assessment durch. Hier schätzen die Team-Mitglieder ein, ob der Patient ei-ner spezialisierten Versorgung bedarf und wenn ja, ob

es sich dabei um eine Teil- oder Vollversorgung han-delt. Die Krankenkasse übernimmt bei Erstverordnung die Kosten für die verordneten und vom Palliative Care Team erbrachten SAPV-Leistungen. Und zwar vom ärzt-lich festgelegten Beginn an bis zur Entscheidung über die weitere Behandlung.

Das Palliative Care Team muss „adäquat dokumentieren“. Die Dokumentation muss patientenbezogene Daten und allgemein anerkannte Indikatoren zur externen Quali-tätssicherung enthalten und eine bundesweite Evalua-tion ermöglichen. Das Palliative Care Team bezieht dabei den von der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin und den Deutschen Hospiz- und Palliativverband emp-fohlene Kerndatensatz ein.

Bestehende Palliativverträge bleibenDie bestehenden Verträge über die allgemeine ambulan-te Palliativversorgung bleiben davon unbeeinträchtigt. Ausnahme: die Schnittstellen zum Palliative Care Team kommen hinzu. „Damit bestätigen die nordrheinischen Kassen, dass die Versorgung schwerstkranker Patienten durch den eigenen Hausarzt nach wie vor oberste Prio-rität hat und auch entsprechend gewürdigt wird“, kom-mentiert Hansen.

SAPV-Vergütung

Die Vergütung der SAPV-Leistungen ist recht attraktiv:n Koordination der Versorgung

einmalig 300 Euro für das Palliative Care Team (je 150 Euro Koordinations- und Assessementpauschale)

n Beratungsleistung (Telefonate/persönliche Gespräche mit Patienten, Angehörigen, Hausarzt etc.) 20 Euro je Einsatz, bis zu maximal 80 Euro am Tag

n additiv unterstützende Teilversorgung in Ergänzung zu der allgemeinen ambulanten Versorgung 40 Euro je Einsatz (ärztlich/pflegerisch), maximal 135,00 Euro am Tag

n vollständige Versorgung 225 Euro pro TagMehr Infos zur Verordnung von SAPV finden Sie in den Praxisinformationen auf Seite 10.

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8 Aktuell

Was sind Pflicht und was sind freiwillige Anwendun-gen der eGK?Marx: Zu welchen Zwecken die elektronische Gesund-heitskarte verwendet werden darf, ist in Paragraf 291 des Sozialgesetzbuchs V festgelegt. Pflichtanwendungen sind das elektronische Rezept und die europäische Kran-kenversicherungskarte. Freiwillige Anwendungen sind: Notfalldaten, der elektronische Arztbrief, Arzneimittel-therapiesicherheit, die elektronische Patientenakte, das Patientenfach und die Patientenquittung.

Hinzu kommt die Aktualisierung der Versichertenstamm-daten auf der eGK, beispielweise in der Arztpraxis. Hier handelt es sich um eine Anwendung, die ohne Zutun des Versicherten abläuft. So haben der Versicherte und der

Arzt stets die aktuellen und korrekten Daten vorliegen und können damit arbeiten. Die lästige händische Adress-korrektur, beispielsweise bei Umzug des Patienten, ge-hört der Vergangenheit an.

Stimmt es, dass Daten unverschlüsselt auf der eGK ge-speichert werden?Marx: Der Schutz der Daten auf der eGK wird in erster Linie durch die Zugriffsrechte erreicht, die die Chipkarte sicher durchsetzt. Frei auslesbar (also ohne besonderen Schutz) sind auf der eGK nur die Versichertenstammdaten, also Name, Anschrift und Geburtsdatum. Alle medizi-nischen Daten (eRezepte und Notfalldaten) und die so-genannten geschützten Versichertenstammdaten (Zuzah-lungsstatus etc.) sind nur lesbar, nachdem entweder der Patient seine PIN eingegeben hat oder der Arzt sich mit seinem Heilberufsausweis als Zugriffsberechtigter aus-gewiesen hat. Der Zugriff wird auf der eGK protokolliert und ist somit auch nachträglich nachvollziehbar.

Werden medizinische Daten gesammelt und unver-schlüsselt auf einem zentralen Server gespeichert?Marx: Die Daten sind stets für den einzelnen Versicher-ten verschlüsselt, wenn sie die Arztpraxis in Richtung der Telematikinfrastruktur verlassen. Die Übertragung der Daten erfolgt nur, wenn der Patient durch Übergabe der eGK (bei Pflichtanwendungen) oder durch Eingabe seiner PIN (bei freiwilligen Anwendungen) zugestimmt hat. Wünscht der Patient die Speicherung von Daten, so geschieht dies auf verschiedenen, nicht miteinander ver-bundenen Servern, den so genannten Fachdiensten.

Elektronische Gesundheitskarte

Sind die Daten sicher?In der Diskussion über die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) werden bestimmte Vorbehalte im-

mer wieder vorgetragen. KVNO aktuell hat Sven Marx, Leiter Datenschutz und Informationssicherheit bei der Ge-

sellschaft für Telematikanwendungen der Gesundheitskarte (Gematik), mit den zentralen Kritikpunkten konfrontiert.

Foto: Techniker Krankenkasse

Ab Oktober wollen erste Kassen in Nordrhein ihre Versicherten mit der eGK ausstatten

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9Aktuell

Da die Daten vom jeweiligen Fachdienst nicht ent-schlüsselt werden können, ist es auch nicht möglich, die Daten eines Versicherten von verschiedenen Fach-diensten zusammenzuführen, um zum Beispiel Pro-file zu bilden. Die Fachdienste befinden sich weder bei Krankenkassen noch den KVen, sondern bei den Anbietern des jeweiligen Fachdienstes. Diese sind durch die Gematik und das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik geprüft und zugelassen und können auch im laufenden Betrieb von der Ge-matik kontrolliert werden.

Wer kann auf die medizinischen Daten zugreifen? Auch Unberechtigte wie Arbeitgeber oder Versicherungen?Marx: Nein. Zugreifen dürfen nur Ärzte, Zahnärzte, Apo-theker, Psychotherapeuten und deren berufsmäßige Ge-hilfen. Sie müssen sich mit ihrem Heilberufsausweis ge-genüber der eGK des Versicherten legitimieren. Vorher muss der Versicherte dem Zugriff und dem Speichern von medizinischen Informationen zugestimmt haben. Im Üb-rigen kann auch nur der Versicherte mit seiner eGK die medizinischen Daten entschlüsseln. Ein Zugriff ohne die explizite Zustimmung des Versicherten ist nicht möglich. Die befürchtete Profilbildung von Versicherten anhand medizinischer Daten ist technisch ausgeschlossen.

Kann der Arzt die Einhaltung seiner Schweigepflicht und die Sicherheit seiner eigenen Informationstech-nologie noch gewährleisten?Marx: Vorab: Juristisch gesehen überträgt nicht der Arzt Daten aus seiner Pflichtdokumentation in die Te-lematikinfrastruktur, sondern der Patient bringt Kopien der Pflichtdokumentation in die Telematikinfrastruktur ein. Natürlich führt der Arzt technisch mit seinem Pra-xisverwaltungssystem diesen Vorgang aus. Er kann das aber nur dann, wenn der Patient seinen Willen durch Ein-gabe der PIN (freiwillige Anwendungen) oder Übergabe der Karte (Pflichtanwendungen) explizit zum Ausdruck gebracht hat. Insofern kann der Arzt in diesem Kontext nicht gegen seine Schweigepflicht verstoßen.

Entscheidend ist auch, dass das Praxisverwaltungssys-tem nicht direkt mit den Fachdiensten verbunden ist,

sondern die Praxis dafür einen sogenannten Konnek-tor nutzt. Der schützt die Umgebung des Leistungs-erbringers vor potenziellen Bedrohungen aus dem In-ternet. Zudem stellt der Konnektor sicher, dass nur bei Einhaltung der definierten Zugriffsbedingungen (zum Beispiel PIN-Eingabe) überhaupt Daten abge-rufen oder gesendet werden können. Der Konnektor schützt den Arzt auch vor den Folgen versehentlicher Falschbedienung und eventuellen ungerechtfertigten Verdächtigungen, beispielsweise er habe ohne Einwil-ligung des Versicherten auf Daten in der Telematikin-frastruktur zugegriffen.

Gesetzliche Aufgaben der eGK

Neben den so genannten Patientenstammdaten soll die eGK geeignet sein, Angaben aufzunehmen für

n die Übermittlung ärztlicher Verordnungen in elektronischer und maschinell verwertbarer Form sowie

n den Berechtigungsnachweis zur Inanspruch-nahme von Leistungen im Bereich der EU

Mit dem Einverständnis und der Autorisierung des Patienten ist zudem das Erheben und Verarbeiten möglich von:1. medizinischen Daten, soweit sie für die Notfall-versorgung erforderlich sind

2. Befunden, Diagnosen, Therapieempfehlun-gen sowie Behandlungsberichten in elektronischer und maschinell verwertbarer Form für eine ein-richtungsübergreifende, fallbezogene Kooperation (elektronischer Arztbrief)

3. Daten einer Arzneimitteldokumentation

4. Daten über Befunde, Diagnosen, Therapiemaß-nahmen, Behandlungsberichte sowie Impfungen für eine fall- und einrichtungsübergreifende Doku-mentation über den Patienten (elektronische Pa-tientenakte)

5. vom Versicherten selbst oder für sie zur Ver-fügung gestellte Daten sowie

6. Daten über in Anspruch genommene Leistungen und deren vorläufige Kosten für die Versicherten.

Quelle: Sozialgesetzbuch V, § 291a

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Extrabudgetäre Vergütung für Excisionen beim Hautkrebsscreening

Die Excisionen im Rahmen des gesetzlichen Hautkrebs-screenings und den Vereinbarungen für unter 35Jährige (EBM-Nummern 10343 und 10344) werden außerhalb des Regelleistungsvolumens vergütet. Die Regelung gilt rückwirkend ab 1. Januar 2009. Gleiches gilt für die ver-anlassten histologischen Untersuchungen (19310 EBM) und die dadurch entstehenden Versandkosten (40100 EBM). Die EBM-Nummern 10343, 10344 und 19310 werden mit dem festen Punktwert in Höhe von 3,5001 Cent vergütet.

Bitte kennzeichnen Sie im Rahmen des Hautkrebsscree-nings die erbrachten histologischen Untersuchungen (19310 EBM) und die Versandkosten (40100 EBM) mit dem Buchstaben „S“. Nur dann kann die KV Nordrhein sie extrabudgetär bezahlen.

Neue Vereinbarungen mit den BKKen Heimbach, Bertelsmann, Heilberufe und pronova

Die BKK Heimbach nimmt ab sofort am Präventionsange-bot für Kinder U10 und U11 teil.

An den Vereinbarungen über das Hautkrebsscreening unter 35 Jahren und dem Präventionsangebot für Kinder (U10 und U11) nehmen ab sofort die Bertelsmann BKK, die BKK für Heilberufe und die pronova BKK teil. 090510

Die aktualisierte Teilnehmerliste finden Sie im Internet unter www.kvno.de

Teilnehmer an der U5 bis U9 melden

Nach Erhalt des Starterpaketes vom Landesinstitut für Gesundheit und Arbeit (LIGA) NRW bitten wir, die Teil-nahme an den Früherkennungsuntersuchungen U5 bis U9 zu melden. Die positive Meldepflicht wurde 2007 im Heilberufsgesetz festgeschrieben. Näheres zur Daten-meldung regelt die im September 2008 in Kraft getre-tene Rechtsverordnung (wir berichteten). Das verbind-

liche Meldeverfahren für Kinder-Früherkennungsunter-suchungen ist ein wichtiger Bestandteil des Handlungs-konzeptes für einen wirksamen Kinderschutz der Lan-desregierung NRW.

Leistungen zur Empfängnisverhütung sind umsatzsteuerfrei

Ärztliche Leistungen zur Empfängnisverhütung sind um-satzsteuerfrei und zwar unabhängig von der jeweiligen Verhütungsmethode. Das hat das Bundesfinanzministe-rium beschlossen.

Die Entscheidung des Bundesfinanzministeriums beruht auf der Erkenntnis, dass es sich um Leistungen handelt, die der Aufrechterhaltung der Gesundheit dienen. Es ge-he nicht darum, zum Beispiel eine Schwangerschaft als Krankheit zu verhüten. Diese Leistungen sollen vielmehr gesundheitliche Risiken ausschließen, die regelmäßig von gewollten und insbesondere ungewollten Schwan-gerschaften ausgehen.

Die Entscheidung des Bundesfinanzministeriums wird den Finanzministern der Länder übermittelt und Eingang in die Umsatzsteuerrichtlinien finden.

Neues Vordruckmuster für die speziali-sierte ambulante Palliativversorgung

Vertragsärzte können die spezialisierte ambulante Pal-liativversorgung (SAPV) auf dem neu eingeführten Vor-druckmuster 63 verordnen. Darüber haben sich die Kas-senärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzen-verband verständigt.

Da die Ausstattung der Arztpraxen mit dem Vordruck noch einige Zeit in Anspruch nehmen wird und die Vor-drucke erst zum 1. Juli 2009 in den Praxissoftwaresys-temen zur Verfügung stehen, können Sie das Muster 63 unter www.kvno.de im Internet der KV Nordrhein herunterladen. Diese Übergangsregelung soll zunächst für das 2. Quartal 2009 gelten. Danach können Sie das 10 KVNO aktuell 5 2009

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Praxisinfo

Praxisinfo

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neue Vordruckmuster über den Formularversand der KV Nordrhein beziehen.Für die erstmalige Verordnung von SAPV bei einem Patienten können Sie die Kostenpau-schale EBM-Nr. 40860 (Erstverordnung 25 Euro) und für die Folgeverordnung bei dem gleichen Patienten die EBM-Nr. 40862 (Folgeverordnung 15 Euro) abrechnen. Die SAPV-Verordnungen werden außerhalb des arzt- und praxisbezogenen Regelleistungsvolumens und zusätz-lich zur morbiditätsbedingten Gesamtvergütung hono-riert. Die Verordnung von SAPV ist erst möglich, wenn die Palliative Care Teams zur Verfügung stehen. Sobald das der Fall ist, werden wir Sie informieren.

Abrechnung der Wegegelder bei den Ersatzkassen

Seit 2009 erfolgt die Abrechnung der Wegegelder bei den Ersatzkassen genauso wie bei den Primärkassen. Bei Pra-xen, die Wegegelder bei Ersatzkassenpatienten noch nach Zonenangaben abgerechnet haben, wird die Abrechnung von der KV Nordrhein automatisch richtig gestellt.

Übersendung von Facharztberichten an Hausärzte

Bitte informieren Sie Ihre hausärztlichen Kolleginnen und Kollegen mit Hilfe von Facharztberichten möglichst zeitnah.

Hausarztvertrag: BKK24-Versicherte müssen keine Praxisgebühr zahlen

Die BKK24 hat mit sofortiger Wirkung ihre Versicherten für die Dauer der Teilnahme an einem Hausarztvertrag von der Praxisgebühr befreit. Die Versicherten der BKK24 erhalten eine Befreiungskarte, die sie als Teilnehmer am Hausarztvertrag ausweist. Bitte kennzeichnen Sie diese Fälle mit der Symbolnummer 80040H auf dem Abrech-nungsschein. Für Versicherte, die die Praxisgebühr im laufenden Quartal bereits bezahlt haben, erfolgt keine Rückerstattung durch die Praxis. In diesen Fällen müs-

sen die Versicherten die Erstattung bei ihrer Kranken-kasse beantragen.

Hausarztvertrag: BKK Herford Minden Ravensberg verlangt Praxisgebühr

Versicherte der BKK Herford Minden Ravensberg, die nur auf Grund der Teilnahme am Hausarztvertrag von der Praxisgebühr befreit waren, müssen ab 1. Juli 2009 zehn Euro Praxisgebühr zahlen.

eGK-Lesegeräte: Betrüger unterwegs

Nach uns vorliegenden Informationen treten Einzelper-sonen oder Techniker-Kolonnen in Praxen mit der Behaup-tung auf, sie seien Partner der KV Nordrhein und wür-den im Auftrag der KV Nordrhein eGK-Lesegeräte ver-kaufen und/oder installieren. Dies ist unwahr. Derartige Aufträge werden von der KV Nordrhein nicht vergeben.

Ansprechpartner

Montag bis Donnerstag von 8 bis 17 Uhr, Freitag von 8 bis 13 Uhr.

Serviceteam KölnTelefon 0221 7763 6666, Telefax 0221 7763 6450E-Mail [email protected]

Serviceteam DüsseldorfTelefon 0211 5970 8888, Telefax 0211 5970 8889E-Mail [email protected]

Wenn die Hotline der Serviceteams überlastet ist, sprechen Sie bitte die einzelnen Abteilungen direkt an. In der Servicebroschüre der KV Nordrhein fin-den Sie Namen, Telefonnummern und die E-Mail-Adressen. Serviceboschüren erhalten Sie beim Formularversand:

Petersstr. 17-1947798 KrefeldTelefon 02151 3710 00Telefax 02151 9370 655 E-Mail [email protected]

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Praxisinfo

Praxisinfo

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Die praxisindividuellen DDD-Quoten sind mit dem Ab-rechnungspaket im April erstmals an rund 9.000 Ärzte in Nordrhein versendet worden. Die Werte für die fünf Ziel-felder, die in 2009 neu in die Arzneimittelvereinbarung aufgenommen wurden, dienen zunächst nur zur Infor-mation, denn sie basieren auf den Verordnungsdaten des ersten Halbjahres 2008. Die Zahlen für das erste Quartal 2009 stehen erst im Oktober zur Verfügung.

Für die Zielfelder wurden Quoten auf der Basis der de-finierten Tagesdosen (DDD) vereinbart. Die amtliche DDD legt die mittlere tägliche Erhaltungsdosis für die Haupt-indikation eines Arzneimittels bei Erwachsenen fest. Sie ist eine rechnerische Größe, keine Dosierungsempfehlung.

Wer die DDD-Quoten verfehlt, dem droht ein Honorar-abzug von bis zu fünf Prozent:n Für Praxen mit Me-too-Quote, die in 2009 die

Richtgröße überschreiten, die Me-too-Quote und mindestens eine der DDD-Quoten verfehlen.

n Für Praxen ohne Me-too-Quote, die in 2009 die Richtgröße überschreiten und mindestens eine der DDD-Quoten verfehlen.

Praxen, die in 2009 alle Ziele, Generika-, Me-too- und DDD-Quote, erreichen, sind von der Richtgrößenprü-fung befreit.

DDD-Quotenziele 2009

Praxen erhalten DDD-Quoten

Die Ausgaben für Arzneimittel und Impfstoffe in Nord-rhein lagen im März bei 279,3 Millionen Euro. Dies ent-spricht einer Steigerung gegenüber dem Vorjahresmonat von gut 22 Prozent, die bundesweite Steigerung lag bei 19 Prozent. Der starke Anstieg im März ist vor allem da-rauf zurückzuführen, dass die Osterferien 2008 in die-sem Monat lagen.

Doch auch im Quartalsvergleich zeigt sich der Trend stark steigender Ausgaben. Im ersten Quartal 2009 lagen Um-sätze für Medikamente und Impfstoffe nach den Zahlen der Bundesvereinigung der Apothekerverbände (ABDA) in Nordrhein bei 786 Millionen Euro. Dies entspricht ei-ner Steigerung von 7,9 Prozent gegenüber dem Vorjah-resquartal. Bundesweit sind die Ausgaben in den ersten drei Monaten um 5,1 Prozent gestiegen. Die Ausgaben-steigerung ist trotz Richtgrößen und Zielvereinbarungen

in Nordrhein überproportional. „Der sinnvolle und indi-kationsgerechte Einsatz sollte im Vordergrund stehen“, sagt Dr. Leonhard Hansen, Vorsitzender der KV Nord-rhein. Ärzte sollten Polypharmazie vermeiden und be-sonders bei Protonenpumpeninhibitoren auf den indi-zierten Einsatz achten.

Arzneimittelausgaben steigen stark

2008 2009

Arzneimittelausgaben 2009im Vergleich zum Vorjahr

(monatlicher Vergleich)

Arzneimittelgruppe Anteil DDD an Arzneimittelgruppe

Antibiotika 95% Generika

RAA-System 80% ACE-Hemmer

Lipidsenker 94% Statine

Orale Antidiabetika

90% Metformin oder Sulfonylharnstoffe

Erythropoetin 25% Biosimilars über alle Indikationen12 KVNO aktuell 5 2009

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Arznei-, Heil- und Hilfsmittel

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Der Heilmittelkatalog sieht bei Erkrankungen des Nerven-systems bei bestimmten Indikationensschlüsseln als vor-rangiges Heilmittel die Verordnung von KG-ZNS-Kinder bzw. KG-ZNS vor, zum Beispiel bei ZN1 oder ZN2. Zur Be-handlung von zentralen Bewegungsstörungen kann somit zur Erleichterung des Bewegungsablaufes durch Ausnut-zung komplexer Bewegungsmuster, Bahnung von Innerva-tion und Bewegungsabläufen und Förderung der Hemmung von Reflexen KG-ZNS verordnet werden. Dabei setzt der Therapeut Techniken nach Bobath, Vojta (KG-ZNS-Kin-der) oder PNF (Propriozeptive Neuromuskuläre Fazilitati-on) ein. (Heilmittelrichtlinien, 17.A.2.5 bzw. 2.6)

Der verordnende Arzt muss dies nicht differenzieren, so dass der Therapeut je nach Ausbildung selbst entschei-den kann, welche der Techniken er verwendet. Die Ver-gütung für die verschiedenen Techniken ist kassenunab-hängig identisch, so dass der Therapeut die gleiche Ver-gütung bekommt.

Falls eine bestimmte Technik gewünscht sein sollte, ist es dem verordnenden Arzt natürlich unbenommen, dies auf dem Rezept hinter KG-ZNS zu vermerken. Dies schränkt aber unter Umständen den Patienten in der freien Wahl seines Therapeuten ein.

Verordnung von Krankengymnastik auf neurophysiologischer Grundlage

Nicht-rezeptpflichtige Externa, die bei traumatisch be-dingten Schwellungen, Ödemen und stumpfen Traumata eingesetzt werden, können Ärzte als Sprechstundenbedarf (SSB) verordnen. In der April-Ausgabe von KVNO aktuell hatten wir gemeldet, dass sie nicht mehr verordnet wer-den könnten. Außer im SSB können diese nicht-rezept-pflichtigen Externa auch bei Kindern und bei Jugendlichen

mit Entwicklungsstörungen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden. Zum ersten April 2009 ist die neu gefasste Arzneimittelrichtlinie in Kraft getreten (wir berichteten). Die Richtlinie legt fest: Rezept-pflichtige Externa zur Behandlung traumatisch beding-ter Schwellungen, Ödeme und stumpfer Traumata dürfen Ärzte nicht mehr auf Kassenrezept verordnen.

Erratum: Nicht-rezeptpflichtige Externa sind Sprechstundenbedarf

Die Me-too-Quote für Nervenärzte 2009 steigt auf 10,9 Prozent. Der Grund für die Anhebung: Die neuen Quoten 2009 wurden unter der Annahme vereinbart, dass für Ol-anzapin Generika verfügbar seien.

Der Hersteller Lilly hat jedoch im Dezember 2008 einen Rechtsstreit vor dem Bundesgerichtshof gewonnen. Ge-nerische Olanzapin-Präparate dürfen seitdem nicht mehr vertrieben werden. Daher erfüllt das Original-Präparat Zyprexa wieder die formellen Kriterien, um auf der Me-too-Liste der KV Nordrhein gelistet zu werden.

Nach einer erneuten Berechnung unter Berücksichtigung von Olanzapin wurde die Me-too-Quote der Nervenärzte

um einen Prozentpunkt auf 10,9 Prozent angehoben. Die Änderung gilt rückwirkend ab 1. Januar 2009.

Höhere Me-too-Quote für Nervenärzte – Zyprexa wieder gelistet

Arznei-, Heil- und Hilfsmittel

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Arzneimittelinfo

Arznei-, Heil- und Hilfsmittel

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Pharmakotherapie- und Heilmittelberatung

PharmakotherapieberatungTelefon 0211 5970 8111Telefax 0211 5970 8136E-Mail [email protected]

Bei Fragen zu Prüfung und Verfahren:Qualitätssicherung PrüfwesenTelefon 0211 5970 8396 Telefax 0211 5970 9396E-Mail [email protected]

Page 16: KVNO aktuell 5 2009

Protonenpumpeninhibitoren (PPI) verursachen 4,2 Pro-zent der Arzneimittelkosten – trotz Generika und Fest-betragsbildung steigen die Umsätze. Denn die PPI sind eine der Medikamentengruppen mit dem stärksten Ver-ordnungszuwachs. Seit Markteinführung steigen die ver-ordneten Dosen um zehn bis zwanzig Prozent jährlich.

In Nordrhein werden jährlich circa 161 Millionen DDD an PPI verordnet. Damit könnte jeder zwanzigste der rund acht Millionen gesetzlich Versicherten in Nordrhein ein Jahr lang PPI erhalten. Fast achtzig Prozent der verord-neten Dosen entfallen auf den Wirkstoff Omeprazol.

Die zunehmenden Verordnungen von PPI hängen zu-sammen mit der besseren Wirksamkeit im Vergleich zu anderen Antacida, der geringen Nebenwirkungsrate und guten Verträglichkeit. So weit, so gut. Doch das rasante Wachstum liegt besonders an der reflexhaf-ten, hochdosierten Verordnung im Krankenhaus, dem zu langen Einsatz und der Verwendung bei funktionel-ler Dyspepsie.

Alle „Prazole“ haben den selben Wirkmechanismus. Nach Resorption werden sie ph-abhängig im sauren Milieu der Parietalzellen aktiviert und hemmen folgend die Protonenpumpe und Säureproduktion des Magens.

Der klinische Unterschied zwischen den PPI ist gering. In Einzelfällen kann wegen des Interaktionspotenzials oder aufgrund der Galenik ein einzelner Wirkstoff oder ein einzelnes Präparat bevorzugt werden.

Omeprazol-Generika sollten Ärzte aufgrund der Studien-lage und des Preises in der Regel bevorzugen. Diese sind auch für Kinder ab einem Jahr zugelassen. Anfang Mai 2009 läuft der Patentschutz für Pantoprazol aus.

Indikation und Dosierung beachtenPPI sind in Abhängigkeit von der Dosierung für unter-schiedliche Indikationen zugelassen. Eine hochdosierte Langzeittherapie ist nur bei Zollinger-Ellison-Syndrom indiziert. Für die Eradikation bei Infektionen mit Helico-bacter pylori nach der französischen oder italienischen Tripeltherapie sind alle PPI zugelassen.

RefluxösaphagitisEtwa ein Viertel aller Erwachsenen leidet unter gelegentli-chem Sodbrennen, die Therapie erfolgt symptomatisch.n GERD: Akuttherapie: PPI in üblicher Standarddosie-

rung. Langzeittherapie: Wahl der niedrigsten wirk-samen Dosis.

n NERD und leichtgradige Refluxösophagitis: be-darfsadaptierte Langzeittherapie mit PPI, wenn möglich Behandlung mit H2-Antagonisten prüfen.

n Gelegentliche leichtere Refluxbeschwerden (oh-ne endoskopische Zeichen): Antacidum bzw. pro-batorisch H2-Antagonisten (siehe auch funktionelle Dyspepsie)

Peptische UlceraEin Ulcus ventriculi oder duodeni sollte unter der Stan-dardtherapie mit einem PPI nach vier, maximal acht Wochen abgeheilt sein. Zur Prophylaxe des NSAR-Ulcus können PPI in niedriger Dosierung eingesetzt werden. Bei zehn bis 20 Prozent der Patienten treten unter ei-ner NSAR-Therapie Schleimhautläsionen auf. Das Risiko einer signifikanten Komplikation (Blutung) liegt bei ein bis vier Prozent pro Jahr. Aus wirtschaftlichen Gründen

Protonenpumpeninhibitoren zurückhaltend verordnen

Die PPI-WirkstoffeAnteil der Wirkstoffe an den Gesamtverordnungen von PPI nach DDD vom dritten Quartal 2007 bis zwei-ten Quartal 2008 in Nordrhein.

DDD Anteil verordneter Dosen

Omeprazol 20 78,40%

Pantoprazol 20 9,46%

Esomeprazol 20 7,16%

Lansoprazol 15 4,17%

Rabeprazol 10 0,81%

Quelle: eigene Auswertungen14 KVNO aktuell 5 2009

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Arznei-, Heil- und Hilfsmittel

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sollte die Prophylaxe des NSAR Ulkus auf Patienten mit erhöhtem Risiko beschränkt bleiben.

Das Risiko für die Ausbildung von Komplikationen ist er-höht bei Patientenn die älter als 60 Jahre sindn mit schweren systemischen Erkrankungenn mit früher aufgetretener GI-Blutungn mit bekannter Ulkuskrankheitn die gleichzeitig Corticosteroide erhaltenn die gleichzeitig Antikoagulantien erhaltenn die gleichzeitig niedrig dosierte ASS erhalten

Funktionelle DyspepsieEin Reizmagen findet sich bei circa fünf Prozent aller Patienten in der Allgemeinarztpraxis. Trotz der häufigen Diagnose gibt es kein einheitliches Behandlungsschema, eine Umstellung der Ernährung (Art, Menge, Zeitpunkt) und der Lebensgewohnheiten (Rauchen) sollte im Vor-dergrund stehen. Für die rein symptomatische Behand-lung können auch H2-Antagonisten wie Ranitidin ein-

gesetzt werden, das jedoch wie die PPIs in dieser Indi-kation nicht zugelassen ist.

Tipps zum wirtschaftlichen Verordnenn Bevorzugen Sie preiswerte Generikan Hochdosierte Therapie von Ulcera auf vier bis acht

Wochen beschränkenn Zur Prophylaxe und symptomatischen on demand

Therapie reichen meist niedrige Dosenn Prophylaxe der NSAR-Ucera auf Risikopatienten

beschränkenn Für die Therapie der funktionellen Dyspesie gibt es

kein einheitliches Behandlungsschema. Weichen Sie wenn möglich auf rezeptfreie H2-Antagonisten aus

n Dosierung und Fortführung der Entlassmedikation hinterfragen

n Notwendigkeit der Langzeittherapie regelmäßig prüfen. Bei der langfristigen Behandlung können Störungen des Knochenstoffwechsels und Lungen-infektionen durch bakterielle Besiedlung im oberen GI-Trakt auftreten.

Zulassung und Dosierungsempfehlung für die einzelnen PPI

Omeprazol Esomeprazol Pantoprazol Lansoprazol Rabeprazol

Dosierung (mg), DDD 10 20 40 20 40 20 40 15 30 10 20

Eradikationsbehandlung x x x x x x

Zollinger Ellison Syndr. x x x x x x x

T Ulcus duodeni x x x x x x x

P Ulcus duodeni x x x

T Ulcus ventriculi x x x x x x

P Ulcus ventriculi x

P/T NSAR Ulcera x P P x

T Refluxösophagitis x x x x x x x x

P Refluxösophagitis x x x x x (x) x (x)

Sympt Behandlung gastroösopha-gealer Refluxkrankheit

x x x x x

P: Prophylaxe, T: Therapie

Quelle: Fachinformationen

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16 Hintergrund

Selbst zahlen müssen gesetzlich Versicherte Patienten Leistungen der ge-setzlichen Krankenversicherung, für die vom Patienten ausdrücklich eine Privatbehandlung gewünscht wird (§ 18 Abs. 8 Nr. 2 Bundesmantelvertrag-Ärzte, kurz: BMV-Ä). Dieser Fall hat praktisch kaum eine Bedeutung.

Ganz im Gegensatz zu den Leistungen, die generell nicht Gegenstand der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind oder Leistungen, die die ge-setzlichen Kassen im konkreten Einzelfall nicht bezahlen, da sie im Einzel-fall zwar medizinisch sinnvoll, aber nicht medizinisch notwendig sind. Diese Leistungen werden häufig auch als individuelle Gesundheitsleistungen (IGe-Leistungen) bezeichnet. Ihr Einsatz beginnt also da, wo die vertragsärztliche Versorgung endet. Die Leistungen in der vertragsärztlichen Versorgung sind vom Inhalt und Umfang her begrenzt. Versicherungsfall der vertragsärzt-lichen Versorgung ist im Wesentlichen die Krankheit. Das führt dazu, dass – neben speziellen Leistungen zur Prävention und Mutterschaftsvorsorge – Diagnostik und Therapie im Zentrum des Leistungsgeschehens stehen.

IGeL: Empfehlenswert – aber außerhalb der GKVIge-Leistungen beziehen sich also nicht auf Krankheiten, die die Leistungs-fähigkeit betreffen, zum Beispiel bei der Sporttauglichkeitsuntersuchung oder die Einschätzung der künftigen Gesundheitsentwicklung und körper-lichen Gesundheit im privaten und beruflichen Umfeld. Derartige Leistun-gen sind generell nicht Gegenstand der vertragsärztlichen Versorgung. Ärz-te können sie also privat abrechnen.

Auch das Wirtschaftlichkeitsgebot, welches das Sozialgesetzbuch V (SGB V) fixiert, begrenzt den Umfang der vertragsärztlichen Leistungen. Die Leis-tungen müssen demnach ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten (§ 12 Abs. 1). Da-

Zusätzliches Standbein für viele Praxen

Selbstzahlerleistung und Selbstzahler-

sprechstunde: Was geht? Was nicht?Der Umsatz der Selbstzahlerleistungen in Deutschlands Praxen liegt bei gut einer Milliarde

Euro pro Jahr. Das Angebot ist zulässig, doch es gibt rechtliche Grenzen. Welche das sind, er-

läutert Rechtsanwalt Dr. Horst Bartels, Justiziar der KV Nordrhein.

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17Hintergrund

raus folgt, dass eine Leistung, die zwar generell Gegenstand der ver-tragsärztlichen Versorgung ist, im konkreten Fall als IGe-Leistung er-bracht werden muss, wenn sie nicht alle der genannten Voraussetzun-gen erfüllt.

Beispielsweise gilt dies für die PSA-Bestimmung oder die Glaukom-Un-tersuchung, wenn diese Leistungen im konkreten Einzelfall nicht not-wendig sind. Wer beurteilt das? Der Arzt aufgrund des konkret vorlie-genden Krankheitsverlaufs. Die Entscheidung muss indes im Zwei-fel der Prüfung standhalten, ob sie medizinisch vertretbar ist.

Patient muss zustimmenIGe-Leistungen sind aus ärztlicher Sicht erforderlich oder empfeh-lenswert, zumindest aber sinn-voll – aber nicht als Vertragsleis-tungen dem Patienten geschuldet. Die müssen sie zudem ausdrücklich wünschen, was in einer schriftli-chen Vereinbarung zum Ausdruck zu bringen ist (§ 18 Abs. 8 Nr. 3 BMV-Ä). Drei Punkte sollten Sie beachten:

1. In diesem Vertrag müssen Sie den Patienten auf die Pflicht zur Kostenübernahme hinwei-sen.

2. Außerdem ist der Patient vor Beginn der Behandlung darüber zu informieren, dass die in Rede stehen-de Leistung nicht oder jedenfalls im konkreten Fall nicht zum Leistungs-katalog der GKV zählt.

3. Weiterhin muss die Praxis den Patienten über die Kosten unterrichten, sodass er letztlich eine „informierte Unterschrift“ unter sein ausdrück-liches Verlangen auf diese Leistungen setzen kann.

Muster 1: Leistung außerhalb der GKV

Patienten-Erklärung inklusive der erforderlichen Honorarvereinbarung

___________________________________________________________________Name und Vorname der Patientin/ des Patienten

___________________________________________________________________Anschrift

___________________________________________________________________Ich wünsche, durch die/den behandelnde(n) Ärztin/Arzt Leistungen gemäßGOÄ in Anspruch zu nehmen (Angabe der Einzelleistungen nach GOÄ-Ziffern, Euro-Beträge):

___________________________________________________________________Ich vereinbare hierfür ein Honorar über voraussichtlich Euro

Es ist mir bekannt, dass die Krankenkasse, bei der ich versichert bin, eine im Sinne des Gesetzes aus-reichende Behandlung gewährt und vertraglich sichergestellt hat. Ich wünsche dennoch die oben aufgeführten Leistungen. Ich weiß, dass die Behandlung seitens meiner Krankenkasse nicht erstat-tungsfähig ist und dass der oben genannte Betrag von mir selbst zu tragen ist.

___________________________________________________________________, Ort, Unterschrift Ärztin/Arzt

___________________________________________________________________Datum, Ort, Unterschrift Patientin/Patient

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18 Hintergrund

Das zulässige AngebotEine Information der Patientinnen und Patienten über das Angebot von Selbstzahlerleistungen ist zulässig. Nicht aber das Abdrängen in die Pri-vatbehandlung zum Beispiel über kurzfristige Termine bei akuter Be-handlungsbedürftigkeit. Das hat das Landessozialgericht NRW in einem Beschluss am 21. Oktober 1998 fest-gestellt (Az.: L 11 B 35/98 KA).

Bezüglich des Leistungsangebots ist festzustellen, dass ein Arzt, der eine Leistung im Rahmen der vertragsärzt-lichen Versorgung erbringen kann und darf, sie nicht lediglich wegen der Ho-norierung nur als Privatleistung an-bieten kann. Finanzielle Aspekte be-rechtigen den Arzt nicht, den Patien-ten gesetzlich vorgesehene Leistun-gen außerhalb des Systems der ge-setzlichen Krankenversicherung zu-kommen zu lassen.

Das bedeutet, dass der Arzt gesetzlich vorgesehene Leistungen nur sowohl als privat- als auch als vertragsärzt-liche Leistungen anbieten darf oder sie aus seinem Leistungsspektrum ganz ausschließen muss. Wenn es sich um wesentliche Leistungen des Fachbereichs handelt, darf der Arzt sie allerdings nicht gänzlich verweigern.

Das hat das Bundessozialgericht in mehreren Urteilen am 14. März 2001 be-stätigt (Az.: B 6 KA 54/00 R, B 6 KA 67/00 R, Az.: B 6 KA 77/00 B).

Problematischer GenehmigungsverzichtDürfen Sie Selbstzahlerleistungen auch dann anbieten, wenn Sie die für die Erbringung als vertragsärztliche Leistung erforderliche Qualifikations-genehmigung nicht besitzen, sei es, weil Sie sie nicht beantragt haben oder sie Ihnen nicht erteilt wurde? Grundsätzlich ja, sofern Sie ausdrücklich da-rauf hinweisen, dass diese Leistung als vertragsärztliche Leistung bei ei-

Muster 2: Fehlende Genehmigung zur GKV-Abrechnung

Patienten-Erklärung inklusive der erforderlichen Honorarvereinbarung

___________________________________________________________________Name und Vorname der Patientin/ des Patienten

___________________________________________________________________Anschrift

Mir ist bekannt, dass die von mir gewünschte Leistung von der Krankenkasse, bei der ich versichert bin, vertraglich sichergestellt ist. Mein behandelnder Arzt kann diese Leistung nicht als Kassenleis-tung erbringen, er hat mich darauf hingewiesen, dass ich diese Leistung bei einem anderen Vertrags-arzt in Anspruch nehmen kann. Ich wünsche dennoch die Erbringung folgender Leistungen durch meinen behandelnden Arzt (Angabe der Einzelleistungen nach GOÄ-Ziffern, Euro-Beträge):

___________________________________________________________________Ich vereinbare hierfür ein Honorar über voraussichtlich Euro

___________________________________________________________________Ich weiß, dass die Behandlung seitens meiner Krankenkasse nicht erstattungsfähig ist, und dass der oben genannte Betrag von mir selbst zu tragen ist.

___________________________________________________________________Datum, Ort, Unterschrift Ärztin/Arzt

____________________________________________________________________Datum, Ort, Unterschrift Patientin/Patient

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19Hintergrund

nem anderen Vertragsarzt kostenlos in Anspruch genommen werden kann. Wenn Sie dies klarstellen, können Sie zum Beispiel eine Hautkrebsvorsorge als Privatleistung liquidieren

Anders liegt der Fall, wenn ein Arzt auf eine notwendige Genehmigung „verzichtet“, die bereits erteilt worden ist. Der „Verzicht“ ist nicht mög-lich, wenn er nur deshalb erfolgt, um die entsprechende Leistung dann pri-vat abrechnen zu können. Dies folgt daraus, dass kein Arzt aus finanziel-len Aspekten berechtigt ist, den gesetzlich Versicherten vorgesehene Leis-tungen außerhalb des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung zu-kommen zu lassen.

Selbstzahlersprechstunden sind okFraglich ist oft auch, ob Praxen Selbstzahlersprechstunden, zum Teil als „Komfortsprechstunde“ bezeichnet, einrichten dürfen. Grundsätzlich gilt: Vertragsärzte müssen Sprechstunden entsprechend den Bedürfnissen nach einer ausreichenden, zweckmäßigen vertragsärztlichen Versorgung an ih-rem Praxissitz anbieten (§ 17 Abs. 1 BMV-Ä). Mit einer vollen Zulassung sind Sprechstunden mindestens in einem Umfang von zwanzig Wochen-stunden, bei halber Zulassung in einem Umfang von zehn Wochenstunden abzuhalten.

Das Abhalten von Sprechstunden über die Mindestzeiten hinaus ist Sache des Vertragsarztes – das gilt für die Praxisorganisation generell. Von daher bestehen gegen Selbstzahlersprechstunden keine Bedenken:n wenn die Praxis die Zeiten für die Behandlung der Patienten der ge-

setzlichen Krankenversicherung einhältn die Notfallversorgung während der sonstigen Sprechstunden gewähr-

leistet ist und n kein Abdrängen in die Selbstzahlersprechstunde, etwa durch unver-

hältnismäßig bevorzugte Terminvergaben erfolgt.

Was beispielsweise nicht zulässig ist: Behandlungen in der Selbstzahler-sprechstunde zum Beispiel in ein bis zwei Wochen anbieten, während in der vertragsärztlichen Sprechstunde der Praxis Wartezeiten von mehreren Monaten bestehen. Die Beurteilung hängt im Einzelfall davon ab, um wel-che Leistungen es sich handelt und welche Differenz in der Wartezeit als ärztlich vertretbar und für den Patienten zumutbar anzusehen ist.

Fazit: Selbstzahlerleistungen und Selbstzahlersprechstunde sind zulässige Betätigungsformen für den Vertragsarzt. Es kommt jedoch dabei darauf an, dass er die ihm aufgrund seiner Zulassung gesteckten Rahmenbedingun-gen einhält.

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20 Berichte

Hausarztzentrierte Versorgung

Der Streit spitzt sich zu –

Abrechnungsdaten nicht in private HändeDie Hausärzteverband Nordrhein pocht auf separate Vollverträge, wie sie der bayerische Verband mit der AOK ge-

schlossen hat. Die Kassen im Rheinland sperren sich dagegen. Unklar ist zudem, wer die Abrechnung durchführen kann.

Die Verhandlungen über Verträge auf Grundlage des Pa-ragrafen 73b (hausarztzentrierte Versorgung) liegen erst einmal auf Eis. Die Krankenkassen haben die Forderun-gen des Hausärzteverbandes Nordrhein als „unvertret-bar“ zurückgewiesen.

Außerdem sollen die Kassen immer noch Zweifel an der Mandatierung hegen. Der Hausärzteverband muss nach-weisen, dass er mindestens die Hälfte der Allgemeinme-diziner in einem KV-Bezirk vertritt. Kann er das, sind die Kassen verpflichtet, bis 30. Juni Hausarztverträge zu schließen. „Dadurch entsteht faktisch ein Monopol für den Hausärzteverband”, kritisiert Dr. Leonhard Hansen, Vorsitzender der KV Nordrhein.

Acht Bundesländer planten, wegen verfassungs- und wettbewerbsrechtlicher Bedenken, dieses Monopol wie-der zu kippen. Der Gesundheitsausschuss des Bundes-rates beschloss Mitte März einen entsprechenden Än-derungsantrag am Paragrafen 73b. Doch die Initiative fand im Plenum des Bundesrats keine Mehrheit. Den-noch sind die Verträge keine Selbstläufer. Viele Fragen sind noch offen.

Darf die HÄVG abrechnen?Die Abrechnung von Leistungen in Verträgen der haus-arztzentrierten Versorgung in Baden-Württemberg und Bayern über die privatrechtlich organisierte Hausärztliche Vertragsgemeinschaft (HÄVG) ist rechtswidrig. Diese Auf-fassung vertritt der Landesbeauftragte für den Daten-schutz in Schleswig-Holstein, Thilo Weichert.

„Die Übertragung der Abrechnung von hausärztlichen Behandlungen ist wegen der Sensibilität der damit verbundenen Datenverarbeitung per Gesetz den KVen übertragen”, sagte Weichert bei der Frühjahrstagung der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltsvereins am 24. April in München.

Das Gesetz verbiete, den Datenschutz abzusenken. Dies verstößt nach Ansicht des Datenschützers „gegen die vom Grundgesetz normierte staatliche Schutz-pflicht gegenüber den Patientinnen und Patienten”. Ähnlich sieht dies Ministerialdirigent Manfred Zach vom baden-württembergischen Sozialministerium: „Das ist verfassungsrechtlich grenzwertig.”

BSG untersagt DatenweitergabeBasis für diese Einschätzungen ist ein Urteil des Bun-dessozialgerichts vom 10. Dezember 2008. Danach ist die Weitergabe von Daten gesetzlich Versicher-ter an private Abrechnungsstellen untersagt (Az. B6 KA 37/07 R).

Der stellvertretende Vorsitzende der KV Bayerns, Dr. Gabriel Schmidt, hat das Sozialministerium und die AOK Bayern aufgefordert, dafür zu sorgen, dass die Vorgaben des Bundessozialgerichts rechtskon-form umgesetzt werden. Der Vertrag des bayeri-schen Hausärzteverbandes mit der AOK könne über die AOK oder die KV abgerechnet werden. Denn dies sind Körperschaften öffentlichen Rechts - im Ge-gensatz zur HÄVG.

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Der Hausärzteverband sieht Gefahr im Verzug. Er hat deswegen den Bundestag aufgefordert, die Regelungen zur hausarztzentrierten Versorgung rasch zu ändern. Als Gesetzes-Vehikel soll die Novelle des Arzneimittel-gesetzes die Änderungen mitnehmen, quasi als „Hucke-pack-Gesetz”.

Der Chef des Verbandes, Ulrich Weigelt, fordert, dass die im Rahmen der Hausarztverträge erbrachten Leis-tungen über private Rechenzentren abgerechnet wer-den dürfen müssten. Ob die Abgeordneten im Bundes-tag dies auch so sehen?

„Es wäre dumm, das eine Monopol durch ein anderes zu ersetzen, aber dabei auf den Sicherstellungsvertrag zu verzichten“, sagt Jens Spahn, Obmann der CDU/CSU-Frak-tion im Gesundheitsausschuss. Die Chancen, das Weigelts private HÄVG die Abrechnungs-Erlaubnis erhält, stehen nicht gut. Und was im Süden der Republik passiert, dürf-te die Skepsis der Parlamentarier stärken.

Patienteninfo verbotenIn Bayern hat der Hausärzteverband Patienten dazu auf-gerufen, in die AOK zu wechseln. Denn nur mit dieser Kasse hat der Verband im Freistaat einen Vertrag auf der Grundlage des Paragrafen 73b geschlossen. Die Ak-tion hat das Landgericht München auf Antrag der Wett-bewerbszentrale in einer einstweiligen Verfügung als „un-zulässige Empfehlung“ verboten.

„Der AOK-Hausarztvertrag bringt für die Versicherten der AOK deutliche Vorteile”, heißt es in der „Patienteninfo” des Bayerischen Hausärzteverbandes. In ihr warnt der Verband davor, dass „lange Anfahrtswege, lange War-tezeiten, anonyme Versorgung in den Medizinischen Versorgungszentren der Kapitalgesellschaften” drohten, wenn es keinen Hausarzt mehr gäbe. Das Gericht wer-tete diese Aussagen als „einseitige, teils unrichtige Be-hauptungen”. Patienten könnten sich dadurch „zu einem Kassenwechsel gedrängt fühlen, um das Wohlwollen und die Zuwendung ihres Arztes nicht zu verlieren”, kritisier-ten die Richter.

Der Hausärzteverband hält die Verfügung des Gerichts für „nicht haltbar” und kündigt an, Beschwerde einzule-gen. „In unserer Patienteninformation stellen wir lediglich die Vorzüge dar, die der Patient durch den AOK-Vertrag hat”, rechtfertigte Dr. Wolfgang Hoppenthaller, Vorsit-zender des bayerischen Landesverbandes und Vize-Chef des Hausärzte-Bundesverbandes, die Aktion.

Keine Kopie des AOK-VertragesVerträge mit anderen Kassen liegen in weiter Ferne. Ein Verhandlungsangebot der Ersatz- und Betriebskranken-kassen, der Signal Iduna IKK und der Landwirtschaftli-chen Krankenkasse hat der Bayerische Hausärztever-band zurückgewiesen und die Verhandlungen für ge-scheitert erklärt.

Dennoch wirft Hoppenthaller diesen Kassen mangelnde Bereitschaft vor, Verträge zur hausarztzentrierten Ver-sorgung zu schließen. Vermutlich, weil die Kassen nicht bereit sind, den AOK-Vertrag zu kopieren. Das Verhalten des Bayerischen Hausärzteverbandes stört nun selbst Ge-sundheitsministerin Ulla Schmidt: „So wie sie auftreten, ist das nicht geeignet, eine Bereitschaft für Verträge zu finden.”Jetzt steht der Gang vors Schiedsamt bevor.

AOK Bayern kürzt Hausarzt-Honorare

Die AOK Bayern hat die monatliche Abschlagszah-lung an die KV Bayerns um rund 40 Millionen Euro gekürzt. Nach Einschätzung der KV hängt der Ab-zug mit Zahlungen zusammen, die die Kasse im Rahmen der hausarztzentrierten Versorgung an die Hausärztliche Vertragsgemeinschaft (HÄVG) leisten muss.

Von der Kürzung betroffen sind die Hausärzte, die an dem Hausarztvertrag zwischen AOK Bayern und HÄVG teilnehmen. Sie werden in diesem Mo-nat länger auf ihr Geld warten müssen und erhal-ten eventuell geringere Abschlagszahlungen durch die KVB.

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Wie wirken sich die Regelleistungsvolumen (RLV) in der betriebswirtschaftlichen Bera-tung aus?Mucha: Die RLV sind das zentrale Thema. Es hat zwar ein wenig gedauert, aber nun ist der Ansturm da. Das kann auch nicht anders sein, denn in Nordrhein gibt es mehr Verlierer als Gewinner. Immer mehr Praxisinhaber erken-nen inzwischen, dass wirklich schmerzhafte Umsatzeinbußen drohen.

Wer ist besonders betroffen?Mucha: Besonders starke Umsatzeinbußen ha-ben wir in gynäkologischen Praxen beobachtet, aber auch bei Hausärzten und Pädiatern. Viele Urologen, Orthopäden und konservativ tätige Augenärzte zählen ebenfalls zu den Verlierern der Honorarreform.

Lassen sich denn die Umsätze 2009 jetzt prognostizieren? Mucha: In der Analyse stellen wir den RLV-Bescheiden die Abrechnungen des Vorjahres-quartals gegenüber. Daraus rechnen wir die extrabudgetären Leistungen heraus und ad-dieren sie auf die RLV. Wenn es keine großen Patientenschwankungen gibt, dann lassen sich die Ergebnisse des laufenden Jahres schon gut prognostizieren.

Viele Praxen fürchten massive Verluste. Sind die Sorgen ihrer Erfahrung nach be-rechtigt?Mucha: In Bezug auf die Praxen, die wir zur-zeit beraten, muss ich sagen: Die Sorgen sind berechtigt.

Was können Praxen denn tun, deren Um-satz sinkt?Mucha: Nach unseren Beratungs-Erfahrungen nutzen etliche Niedergelassene das Potenzial im extrabudgetären Bereich nicht aus. Das be-deutet Einnahme-Verluste. So sollte zum Bei-spiel in keiner hausärztlichen oder gynäkologi-schen Praxis ein Recall-System fehlen, das an

„Nutzen Sie extrabudgetäre Potenziale“Betriebswirtschaftliche Beratung von Arztpraxen ist das Geschäft von Volker Mucha.

Das tut er unter anderem im Auftrag der KV Nordrhein. Zurzeit hat er alle Hände voll zu tun.

Volker Mucha führt in Kooperation mit der Rinke Ärzteberatung betriebswirtschaftli-che Beratungen im Auftrag der KV Nordrhein durch. Der 43-jährige Ökonom ist Geschäfts-führer der Firma medoec, die sich auf die be-triebswirtschaftliche Begleitung von Arztpra-xen spezialisiert hat.

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die Gesundheitsuntersuchungen bzw. Krebs-vorsorgen erinnert.

Und der Selbstzahler-Bereich?Mucha: Der wird immer wichtiger, um finan-ziell gut über die Runden zu kommen. Früher sagten viele: „Das Geld zahlt die KV, die ist für mein auskömmliches Honorar verantwortlich“. Diese Haltung ist überholt, Ärzte tragen eben-falls Verantwortung für ihre Einnahmen.

Die andere Seite sind die Kosten. Glauben Sie, dass es massenhaft zu Entlassungen von Praxispersonal kommen wird?Mucha: Das hängt natürlich von der einzelnen Praxis ab. Einen Trend zu Entlassungen im gro-ßen Stil können wir nicht erkennen. Das wäre meines Erachtens auch der falsche Weg. Ärz-te brauchen qualifizierte Medizinische Fach-angestellte, die ihnen administrative Arbeit ab-nehmen, damit sich der Arzt aufs Behandeln konzentrieren kann. Und der Verwaltungsauf-wand nimmt zu.

Sind Kooperationen ein Mittel, um sich bes-ser zu positionieren?Mucha: Kooperationen sind oft eine Opti-on – aber nicht zwangsläufig wirtschaftlich überlegen. Derzeit herrscht zudem Unsicher-

heit, was zum Beispiel die Zuschläge für Be-rufsausübungsgemeinschaften betrifft. Das macht das betriebswirtschaftliche Planen schwierig.

Wie stellt eine Praxis fest, ob ergriffene Maß-nahmen auch fruchten?Mucha: Betriebswirtschaftliche Kennzahlen sind ganz wichtig. Ohne die lässt sich eine Praxis heute kaum führen. Die Zahlen sollte der Steuerberater liefern können. Ein sehr gu-tes Instrument ist auch der KV-PraxisCheck. Sie können übrigens anhand der Kennzahlen nicht nur feststellen, ob Maßnahmen greifen, wenn die Praxis in wirtschaftliche Schieflage geraten ist. Zahlen wie Umsatzrendite oder Entwicklung der Liquidität sind ein exzellen-tes Frühwarnsystem. Ärzte sollten es aber gar nicht erst so weit kommen lassen, dass wir Feuerwehr spielen müssen.

Ist Ihre Beratung für das betriebswirtschaft-liche Konsil erfolgreich?Mucha: Das hoffe ich. Wir können das aber nicht kontrollieren, die Beratung beruht ja auf Freiwilligkeit und Vertraulichkeit. Manchmal melden sich Ärzte ein oder zwei Jahre nach dem Beratungstermin und sagen, dass es sich aus-gezahlt hätte. Da freue ich mich natürlich.

Betriebswirtschaftliches KonsilFür die Mitglieder der KV Nordrhein bieten wir einen Beratungsservice, der zu Fragen der wirtschaftlichen Praxisführung sachkundigen Rat geben kann. Folgende Leistungen werden angeboten:

1. Kostenlose telefonische Beratung an jedem Montag in der Zeit von 17.00 bis 21.00 Uhr (Telefon 0800 2233 677) mit der Möglichkeit zur Anmeldung und Terminvereinbarung eines persönlichen Beratungsgesprächs im Hause der KV Nordrhein in Düsseldorf.

2. Persönliche Beratung jeweils mittwochs in der Zeit von 15.00 bis 20.00 Uhr nach vorheriger Terminabsprache während der telefonischen Beratungszeit. Die Kosten für das Beratungsgespräch betragen 50 Euro.

Die Beratung wird von einem sachkundigen neutralen Berater in unserem Auftrag durchgeführt. Der Berater ist zur ab-soluten Neutralität verpflichtet. Er unterliegt der beruflichen Verschwiegenheitspflicht und behandelt alle Informationen streng vertraulich, auch gegenüber der KV Nordrhein.

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Influenza-Pandemie

Verdachtsfälle melden – Kostenerstattung der SchnelltestsFast 5.300 Menschen weltweit haben sich bis zum 12. Mai mit dem Virus H1N1 infiziert. Die Zahl der Verdachts-fälle sinkt, doch die weitere Entwicklung des Virus ist nicht absehbar.

Nachdem in Deutschland Anfang Mai die ersten Fälle der Influenza mit dem Virus A/H1N1, der so genannten Schweinegrippe oder Neuen Grippe nachgewiesen wur-den, könnten vermehrt Patienten in die Praxen kommen und über Grippe-Symptome klagen. Wie gefährlich das Virus ist, lässt sich derzeit noch nicht genau sagen. Auf jeden Fall sollten Praxen aufmerksam bei Influenza-Ver-dachtsfällen sein.

Fälle meldenErkrankungs- wie auch Verdachtsfälle müssen Ärzte dem Gesundheitsamt melden. Die Meldepflicht nach dem In-fektionsschutzgesetz gilt seit 3. Mai 2009 auch für das Influenza-Virus H1N1. Die dafür benötigten Vordrucke und mehr Informationen finden Sie auf der Homepage der KV Nordrhein. Weitere Maßnahmen sind nach Ab-stimmung mit dem Landesgesundheitsministerium NRW zurzeit nicht erforderlich.

Medizinische HinweiseBei folgendem klinischen Bild und Hinweisen zur Exposi-tion besteht nach der Falldefinition des Robert-Koch-In-stituts ein Krankheitsverdacht für die ansteckende Form der Schweinegrippe:

Klinisches Bildn Fieber (38,0° C oder höher) und mindestens zwei der

folgenden Symptomen Schnupfen oder verstopfte Nase n Halsschmerzen n Husten oder Dyspnoe (Atemnot)

odern Tod durch eine unklare akute respiratorische Erkran-

kung

ExpositionMindestens eine der vier folgenden Expositionen innerhalb von sieben Tagen vor Erkrankungsbeginn muss vorliegen:n Aufenthalt in einem als Risiko für Schweinegrippe de-

finierten Gebietn direkter Kontakt mit einem menschlichen wahrschein-

lichen oder bestätigten Todesfall mit Schweinegrippe-virus-Infektion

n gleichzeitiger Aufenthalt in einem Raum mit einem be-stätigten Fall von Schweinegrippe beim Menschen

n Arbeit in einem Labor, in dem Proben auf das Virus In-fluenza A/H1N1 getestet werden

Hinweise zur Erkrankungn Dauer der Ansteckungsfähigkeit: bis zu sieben Tage

(bei Kindern auch länger möglich) n Oseltamivir (Tamiflu) und Zanamivir (Relenza) sind

nach Prüfungen der US-amerikanischen Infektions-schutzbehörden wirksam

n räumliche Isolation von Erkrankten ist nötign versorgendes Personal muss eine Atemschutzmaske

tragen (FFP2) n Patienten sollen einen Mund-Nasen-Schutz tragen n Kontaktpersonen (etwa zwei Meter Umkreis) doku-

mentieren und dem Gesundheitsamt mitteilen

Unverzüglich sollte ein Influenza-Nachweis durch das lokal zuständige Labor veranlasst werden; ergänzend sollte re-spiratorisches Untersuchungsmaterial direkt an das natio-nale Referenzzentrum (NRZ) für Influenza in Deutschland geschickt werden:

NRZ für Influenza am RKI, Nordufer 20, 13353 Berlin

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Ob eine Impfung mit der derzeit gülti-gen Grippeschutzimpfung Schutz vor der Schweine-Influenza bietet, ist nicht bekannt. Die Postexpositions-Prophylaxe mit den Neuraminidasehemmern Oselta-mivir (Tamiflu) oder Zanamivir (Relenza) ist erst im Falle einer Erkrankung ange-zeigt und wirkt nicht prophylaktisch. Die Präparate können bei Grippe erst bei ei-ner klinisch diagnostizierten Grippe zu-lasten der gesetzlichen Krankenversiche-rung verordnet werden. Reisende können ein Privatrezept erhalten.

Kostenerstattung für SchnelltestsDie gesetzlichen Krankenkassen überneh-men bei dringenden Schweinegrippe-Ver-dachtsfällen die Kosten des Schnelltests im Rahmen der Kostenerstattung auf Ba-sis der GOÄ. Das hat der GKV-Spitzenver-band empfohlen. Weiterhin sagte der Verband der Kassen-ärztlichen Bundesvereinbarung zu, die Übernahme der Trans-portkosten für den Versand der Proben an die vom Robert-Koch-Institut benannten Referenzlabore zu empfehlen. Der Patient kann die Rechnung zur Erstattung bei seiner Kran-kenkasse einreichen.

AbrechnungshinweisWenn Sie einen an der Schweinegrippe erkrankten gesetz-lich Versicherten behandeln oder bei einem Ihrer Patienten der Verdacht auf Schweinegrippe besteht, tragen Sie neben den EBM-Nummern für die erbrachten Leistungen zusätz-lich die Nummer 88200 „Fallkennzeichnung (reserviert)“ ein. Die EBM-Nummer wird ab dem dritten Quartal 2009 in „Fallkennzeichnung bei der Behandlung von Schweinegrip-pe bzw. Verdacht auf Schweinegrippe (Influenza A/H1N1)“ umbenannt.

ICD-10-Code: J09Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) hat entschieden, für die Codierung der Influenza-Fälle mit dem Virus A/H1N1 den ICD-Code J09 zu verwenden. Die Codierung ist wichtig, um die Influenza-Fälle identifizierbar zu machen. Der Titel die-

ser schon bestehenden Schlüsselnummer J09 (Grippe durch nachgewiesene Vogelgrippe-Viren) wird nach Mitteilung des Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und In-formation angepasst.

Vorsichtig optimistisch zeigte sich der Präsident des Ro-bert-Koch-Instituts, Prof. Jörg Hacker, angesichts sinkender Zahlen von Verdachtsfällen. Hacker sieht aber auch keinen Grund zur Entwarnung; die weitere Entwicklung des Virus sei nicht absehbar. Das Virus übertrage sich effizient von Mensch zu Mensch – und Mutationen des Erregers seien nicht auszuschließen.

Informationen im Internet

Das Bundesgesundheitsministerium und das Ministe-rium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen bieten Informationen zur Schwei-negrippe und Telefon-Nummern an, an die sich Bür-ger mit ihren Fragen wenden können. Ausführliche In-formationen finden Ärzte auf den Seiten des Robert-Koch-Instituts und der Kassenärztlichen Bundesvereini-gung. 090525

Links zu wichtigen Quellen im Internet finden Sie unter www.kvno.de

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Das neue Grippevirus

Übertragung

durch Tröpfchen-infektion (Husten, Niesen)

Medikamente

nach Diagnose: Tamiflu, Relenza mildern denVerlauf der Grippe

Gefährlichkeit

es gilt Pandemie-Warnstufe 5: das Risiko einer weltweiten Grippewelle ist erheblich

Krankheitsverlauf

nach bisherigen Befunden gehen Experten nicht von einer besonders krankmachendenWirkung des Virus aus

auffällig: vor allem junge Menschen erkrankenschwer

Schutzmaßnahmen

regelmäßig Hände waschen

nicht in die Hand, sondern in den Ärmel hustenoder niesen

Schweinefleisch: unbedenklich; Erhitzen aufmind. 72°C tötet Viren und Bakterien sicher ab

Das mutierte Grippevirus ist eine Mischung aus vier Grippeviren

europäisch-asiatischesSchweinevirus

nordameri-kanischesSchweinevirus

mensch-lichesVirus

Vogelvirus

neuartigesSchweine-

grippe-VirusH1N1

Symptome

ähnlich wie bei saisonaler Grippe:Fieber, Müdigkeit, Husten, Übelkeit

Inkubationszeit: von Ansteckung bis Ausbruchvergehen wenige Stunden bis drei Tage

Impfstoff

muss noch hergestellt werden(Dauer: mehrere Monate)saisonale Grippeimpfung: Schutz bisher unklar

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26 Berichte

Fragebogen für den Innovationspreis liegt jetzt vorDie Ausschreibung für den Innovationspreis der KV Nordrhein ist gestartet. Der Gewinner erhält 10.000 Euro.

Innovations-

PREISKV Nordrhein

Innovations-

PREISKV Nordrhein

INNO INNO

Bewerben kann sich jeder, der vertragsärztlich im Be-reich der KV Nordrhein tätig ist. Ihre Bewerbung sollte besonders folgende Fragen beantworten:n Wie sieht das Versorgungskon-

zept Ihrer Praxis aus (zum Bei-spiel Leistungsspektrum, Fall-zahlen, Zielgruppen, Service)?

n Wer ist an dem Versorgungs-konzept beteiligt, und wie ge-staltet sich die Zusammenarbeit mit anderen Leistungserbringern bzw. anderen Leistungssekto-ren?

n Wie wird die Qualität gesichert?n Was war die Motivation für die Entwicklung Ihres

Versorgungskonzeptes?n Welchen Nutzen haben die Patienten, Ihre Mit-

arbeiterinnen, Sie selbst und die Krankenkassen von dem Versorgungskonzept?

n Warum ist Ihr Versorgungskonzept besonders effi-zient, und wie messen Sie den Erfolg Ihres Konzep-tes?

n Warum sollen Ihre Kollegen mehr über Ihr Versor-gungskonzept erfahren?

Bewerben sollten sich nur tatsächlich umgesetzte Pro-jekte, die in der Praxis gelebt und be-sichtigt werden können. Die Bewer-bung darf fünf Seiten (Schriftgröße 11) nicht überschreiten.

Der Preis wird gestiftet und ist mit insgesamt 10.000 Euro dotiert. Eine neunköpfige Jury entscheidet, wer den Preis erhält. Die Verleihung des Innovationspreises findet im Rahmen des Innovationskongresses am 5. Sep-

tember statt. Die Bewerbungsfrist läuft bis zum 1. Juli 2009. Die Unterlagen richten Sie bitte an:

KV Nordrhein Consult, Tersteegenstraße 940474 Düsseldorf, E-Mail: [email protected]

Ansprechpartner: Frank BauschTelefon 0211 5970 8061, Telefax 0211 5970 9061

Praxisbörsentag: Einsteiger treffen AbgeberVoller Erfolg für den zweiten nordrheinischen Praxisbörsentag. Knapp 300 Ärzte und Psychologische Psychothera-peuten kamen am 9. Mai ins Haus der Ärzteschaft.

Auf der Suche nach Praxis-nachfolgern und -partnern ei-nerseits, nach einem Sitz oder einer Anstellung andererseits, herrschte den ganzen Tag Be-trieb an den Schwarzen Bret-tern. Dort hingen rund 150 Of-ferten und Gesuche. „Bei mehr als 100 hat sich an diesem Tag jemand zwecks Kontaktauf-nahme eingetragen“, berichtet Frank Bausch, Geschäftsführer

der KV Nordrhein Consult. Ein Angebot hat Dr. Ulrich Nover aus Mülheim nicht formuliert. Er wollte nur einmal sehen, „wie sich die Marktlage ent-wickelt“. In fünf Jahren plant der 60-jährige HNO-Arzt und MKG-Chirurg seine Praxis auf-zugeben. „Das könnte schwie-rig werden“, ahnt Nover. Denn schon jetzt sei das Angebot größer als die Nachfrage.

Eva Bell suchte auf dem Praxisbörsentag einen Sitz für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie in Köln, Bonn, Düsseldorf und Umgebung: „Einen halben Sitz würde ich auch nehmen.“

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27Berichte

Serviceteams

Montag bis Donnerstag von 8 bis 17 Uhr, Freitag von 8 bis 13 Uhr.

Serviceteam KölnTelefon 0221 7763 6666Telefax 0221 7763 6450E-Mail [email protected]

Serviceteam DüsseldorfTelefon 0211 5970 8888Telefax 0211 5970 8889E-Mail [email protected]

Was Sie von den Serviceteams wissen wolltenBei den Serviceteams der KV Nordrhein gehen pro Monat rund 7.000 Fragen ein. Die häufigsten Fragen aus dem

Monat Februar und deren Antworten haben wir für Sie zusammengestellt.

Wann muss ich die Glucose-Bestimmung (EBM-Nr. 32025) bzw. TPZ (EBM-Nr. 32026) mit „A“ kenn-zeichnen?Für die quantitative Bestimmung von Glucose und TPZ ist bei nasschemischer Durchführung ein Laborzertifikat nötig. Die Leistungen müssen Sie nicht kennzeichnen.Bei Durchführung mittels Teststäbchen (Trockenchemie) oder mit Unit-use-Reagezien ist kein Laborzertifikat nö-tig. Kennzeichnen Sie in diesem Fall die Abrechnungs-nummern bitte mit „A“. Nur dann kann die KV Nordrhein die Leistung ohne Laborzertifikat vergüten.

In welchen Komplexleistungen ist die Glucose-Bestim-mung enthalten? Die EBM-Nummern 32025 bzw. 32025A sind enthalten in der Gesundheitsuntersuchung (EBM-Nr. 01732), dem DMP-Diabetes-Betreuungskomplex (Symbol-Nr. 90310) und dem DMP-Diabetes-Leistungskomplex (Symbol-Nr. 90321). In diesen Leistungskomplexen sind weitere La-borleistungen enthalten.

Erfolgt die Verordnung von Sprechstundenbedarf nicht mehr zu Lasten der Barmer Ersatzkasse?Nein. Seit Januar 2009 rechnet die KV Nordrhein Impf-stoffe und den Sprechstundenbedarf ab. Bitte tragen Sie als Kostenträger „KVNO-SSB 38999“ im Feld „Kranken-kasse“ und „2513583“ im Feld „Kassen-Nr.“ des Rezept-formulars Muster 16 ein. Nähere Informationen und ein Muster des Rezeptformulars finden Sie im Internet un-ter www.kvno.de.

Wie rechne ich Einzelimpfungen gegen Masern/Rö-teln ab?Einzelimpfungen gegen Masern oder Röteln rechnen Sie bitte wie folgt ab:Masern: Kinder Symbol-Nr. 89163 Erwachsene Symbol-Nr. 89113Röteln: Kinder Symbol-Nr. 89153 Erwachsene Symbol-Nr. 89123

Gibt es mittlerweile die Einlegeblätter für die Früh-erkennungsuntersuchung U7a?Ja, die Einlegeblätter können Sie über den Formularver-sand der KV Nordrhein beziehen.

Werden Leistungen, die dem Regeleistungsvolumen (RLV) unterliegen, aber über das RLV hinaus erbracht werden, noch vergütet?Ja, die Vergütung erfolgt mit einem abgestaffelten Punkt-wert. Die Höhe ist davon abhängig, wie viele Leistungen alle Mitglieder der KV Nordrhein insgesamt über das RLV abrechnen. Der Punktwert kann somit erst nach der Ab-rechnungsbearbeitung des jeweiligen Quartals errechnet werden. Maximal liegt der abgestaffelte Punktwert bei 3,0 Cent, tatsächlich dürfte er deutlich niedriger sein.

EBM-/Sym-bol-Nummer Leistung Enthaltene Laborziffern

01732 Gesundheits-untersuchung

32025, 32025A, 32030, 32057, 32060

90310 DMP-Diabetes- Betreuungskomplex

32025, 32025A, 32057, 32094

90321 DMP-Diabetes- Leistungskomplex

32025, 32025A,32057, 32094, 32135

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28 Bezirke

Die Genossenschaft bereitet die großflächige Vernet-zung von Haus- und Fachärzten aller Fachrichtungen im Rhein-Sieg-Kreis und Umgebung vor. “Wir brauchen die Hälfte der Kolleginnen und Kollegen, denn nur dann sind wir für die Kassen ein potenzieller Vertragspartner.” Es geht um Marktmacht. Die sieht Dr. Rolf Ziskoven, Mit-glied des Aufsichtsrats der Genossenschaft Rhein-Sieg erreicht, wenn die Genossenschaft 50 Prozent der Ver-sorgung sicherstellen kann. “Wir wollen eine gemein-

same und umfassende Versorgung für unsere Patienten, deswegen sprechen wir Kolleginnen und Kollegen aller Fachrichtungen an.”

Rund 400.000 Menschen leben in der Netz-Region, ver-sorgt von etwa 800 Ärztinnen und Ärzten. Circa 200 von ihnen traten bislang in die Genossenschaft ein, noch ein-mal so viele sollten dazukommen, hofft Ziskoven. Dann, so das Kalkül, lassen sich die gesetzten Ziele erreichen: Wiedererlangung der Selbstbestimmung, wirtschaftliche Sicherung und Wahrung des freien Berufes. Doch was hat die Genossenschaft konkret vor?

Unter anderem, bessere Konditionen bei Lieferanten zu erreichen. Mit Lieferanten von Praxisbedarf und Medi-zintechnik schlossen die Genossen erste Verträge, au-ßerdem bestehen Gruppenverträge mit Versicherungen. Für die Praxen bedeutet das deutliche Nachlässe auf be-reits günstige Preise, auch die Genossenschaft profitiert von Bestellungen.

Im Gespräch mit den Kassen“Die Politik interessiert sich nicht für Ärzte, sondern für Patienten”, sagt Ziskoven. Bedrohliche Konkurrenz sieht der 58-Jährige vor allem in den von Kliniken und Kapital-gesellschaften betriebenen Medizinischen Versorgungs-zentren. Gegen die wollen sich die Ärzte im Rhein-Sieg-Kreis aufstellen.

Um Einnahmen zu erzielen, setzt der Verbund auf Ver-träge mit den Krankenkassen. „In den vergangenen Wo-chen hat es mehrfach Gespräche mit den mitglieder-starken Kassen in unserer Region gegeben“, berichtet

Ärztegenossenschaft Rhein-Sieg

Mit Marktmacht und Behandlungspfaden

Rund 200 Ärztinnen und Ärzte aus dem Rhein-Sieg-Kreis haben sich zu einer Genossenschaft zusammengeschlos-

sen. Zusatzverträge sollen die Einnahmen erhöhen, eine Einkaufsgemeinschaft senkt die Kosten.

Die Ärztegenossenschaft Rhein-Sieg

Die Genossenschaft hat drei Organe: Vorstand, Aufsichtsrat und Generalversammlung. Die Ge-neralversammlung der Genossenschaft wählt den Aufsichtsrat, der wiederum den vierköpfigen Vor-stand bestimmt. Vorstandsvorsitzende ist Dr. Jacqueline Hiepler, Aufsichtsratsvorsitzender ist Dr. Thomas Anke. Die Geschäfte der Genossenschaft führt Frank Bausch von der KV Nordrhein Consult.

Gegründet wurde die Ärztegenossenschaft Rhein-Sieg am 4. Dezember 2007. Die “Keimzelle” des Netzes war Hennef. Hier schlossen sich bereits 2004 niedergelassene Ärzte zusammen. Doch der Kreis dehnte sich aus: Zunächst stießen Ärzte aus Sankt Augustin und Siegburg hinzu, später dehnte sich der Aktionsradius weiter nach Norden (Trois-dorf), dann gen Süden (Königswinter) aus. Die linksrheinisch gelegenen Orte Rheinbach und Me-ckenheim folgten, kurz vor der Gründung der Ge-nossenschaft schlossen sich auch Niedergelassene aus der Stadt Bonn an.

Mehr Informationen über die Genossenschaft unter www.aegrs.de im Internet

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29Bezirke

Dr. Norbert Jahns, eines von vier Vorstandsmitgliedern der Ärztegenossenschaft Rhein-Sieg.

Die Kassenvertreter zeigten sich allesamt sehr interes-siert und für Vertragsverhandlungen aufgeschlossen, so der Allgemeinmediziner aus Lohmar. Ob Zusatzver-sorgungsaufträge oder Verträge der integrierten Ver-sorgung – noch ist offen, welche Form die Verträge am Ende haben.

Die Genossenschaft plant zudem, Arbeitsgruppen zu bil-den, die Versorgungspfade entwickeln, zum Beispiel für Diabetes und kardiologische Erkrankungen. Dabei wollen die Ärzte im Rhein-Sieg-Kreis bestehende Instrumente wie die Disease-Management-Programme nutzen.

Angereichert wird das Vertragskonzept mit Maßnahmen, die eine besonders wirtschaftliche Pharmakotherapie er-reichen. Zu diesem Zweck sollen Expertengruppen die Kolleginnen und Kollegen beraten. Deren Kompetenz soll dazu beitragen, die Versorgung qualitativ hochwertig und

möglichst günstig zu realisieren. Im Fokus sind zudem die teuren Krankheiten, etwa im onkologischen Bereich. Um die Versorgungspfade problemlos in der Praxis um-setzen zu können, sollen in Zukunft die Mitglieder ihre Praxis-EDV elektronisch vernetzen. Kooperationen mit den Krankenhäusern der Region, ein gemeinsames Fort-bildungsinstitut für Ärzte und medizinische Fachange-stellte sowie gemeinsame Präventionszentren sind wei-tere Zukunftsprojekte.

Einkaufsgemeinschaft finanziert den BetriebIm Gegensatz zu manch anderem Verbund will die Ärzte-genossenschaft Rhein-Sieg keine Exklusivverträge mit der pharmazeutischen Industrie. Die Genossenschaft finan-ziert sich bislang über Provisionen der Einkaufsgemein-schaft. Das reicht aus, um die Verwaltungskosten für Homepage, Porto und Telefon zu finanzieren. Dauerhaft müssen allerdings weitere Finanzierungsquellen erschlos-sen werden, damit die Genossenschaft ihre Ziele erreichen kann. Das wichtigste Ziel bleibt aber, noch mehr ärztliche Mitstreiter für die Genossenschaft zu begeistern.

Aufsichtsrat und Vorstand der Ärztegenossenschaft Rhein-Sieg (v.l.n.r.): Dr. Andres Leister, Frank Bausch, Dr. Rolf Ziskoven, Dr. Nor-bert Jahns, Dr. Wolfgang Merx, Dr. Reinhard Schmidt, Dr. Gerd Helmecke, Dr. Thomas Anke, Dr. Reiner Cremer, Dr. Jacqueline Hiepler

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30 Service

KV Nordrhein seit zehn Jahren im Internet

Von 50 auf 5.000 User täglich

Seit Mai 1999 ist die KV Nordrhein im Internet präsent. Für Ärzte und Psychotherapeuten stehen fast 4.000 Do-

kumente bereit.

Als der Internetauftritt der KV Nordrhein an den Start ging, konnte man die Besucher gewissermaßen mit Hand-schlag begrüßen: Durchschnittlich 52 pro Tag klickten das Angebot unter www.kvno.de an.

Im März fast eine Million Seiten abgerufenDas hat sich nach zehn Jahren deutlich geändert: Am 9. Februar 2009 wurde zum ersten Mal die Marke 5.000 überschritten; 5.228 Nutzer dokumentiert die Zugriffs-statistik für diesen Tag. Im März 2009 gab es 945.761 Seitenaufrufe – auch das ein neuer Monatsrekord. Durch-schnittlich kamen im März 3.493 Besucher pro Tag, die 30.508 Seiten abriefen.

Dabei war das Angebot, das die KV Nordrhein vor zehn Jahren ins Internet stellte, gar nicht so bescheiden. Die tragenden Säulen fanden sich schon damals: die Online-Ausgabe der Mitgliederzeitschrift KVNO aktuell und die Suche nach Ärzten und Psychotherapeuten.

Vorreiter mit dem Online-ArztverzeichnisDie KV Nordrhein ist die erste ärztliche Körperschaft, die ein solches Online-Verzeichnis angeboten hat. Etwa 55 Prozent der abgerufenen Seiten entfallen auf diesen Service, der ständig verbessert und verfeinert wurde. Da-bei griff die Online-Redaktion auch auf Anregungen von Besuchern der Website zurück.

Unter den mittlerweile fast 4.000 bereitgestell-ten Dokumenten beson-ders gefragt sind je-ne, die Hilfe im Praxis-alltag geben, und The-menpakete, die speziell für den Internetauftritt geschnürt wurden, wie jüngst zu den eGK-Lese-geräten und den Regel-leistungsvolumen. Zudem ermöglicht das Medium, schnell auf aktuelle Ent-wicklungen zu reagieren, etwa das Auftreten der „Schweinegrippe“.Blaugrün präsentierte sich der Internetauftritt der KV Nordrhein bis 2003.

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31Service

Einen hohen Stellen-wert genießt das In-ternetangebot auch bei der führenden Such-maschine Google. Tippt man etwa die Begriffe „Kassenärztliche Ver-einigung“ oder „Regel-leistungsvolumen“ ein, finden sich Dokumente mit dem Domainnamen „www.kvno.de“ ganz oben in den Trefferlis-ten wieder.

Auf der Startseite ha-ben aktuelle Informa-tionen heute Vorrang vor grafischen Elemen-ten. Aber auch die In-haltsstruktur wurde im

Laufe des vergangenen Jahrzehnts mehrfach überarbeitet und stärker auf die Zielgruppen ausgerichtet.

Früher blaugrün, heute rot und grauUnd nicht nur inhaltlich und technisch hat sich die Präsenz der KV Nordrhein erheblich ent-wickelt. Auch das Aussehen ist heute ein ganz anderes als vor zehn Jahren. Anfangs dominier-te die Farbe Blaugrün den Internetauftritt der KV Nordrhein, seit Dezember 2003 präsentiert sich die Homepage in einem neuen optischen Gewand. So ist es bis heute geblieben.

Aber nichts ist stetiger als der Wandel, beson-ders in einem schnelllebigen Medium wie dem Internet. Als nächster Schritt ist unter ande-rem geplant, den Auftritt barrierefrei zu ge-stalten. Dabei will die Online-Redaktion die Inhalte noch übersichtlicher präsentieren und die Suche verbessern. Lassen Sie sich über-raschen.

Im März 2009 gab es 945.761 Seitenaufrufe, besonders beliebt: die Online-Suche nach Ärzten und Psychotherapeuten und KVNO aktuell online.

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In Kürze

NRW-Parteitage von CDU und SPD: KVen treffen Politik

Die Parteistrategen wissen: Die Gesundheitspolitik könnte wahlentscheidend sein. Die Ärzteproteste zur Honorar-reform und die gefährdete Sicherstellung in den NRW-Flächenkreisen haben die Politik für die Situation der Vertragsärzte sensibilisiert.

Mit Landesparteitagen eröffneten die Parteien in NRW die heiße Phase des Wahljahres 2009. Drei Mal innerhalb von nur vier Monaten sind die Bürgerinnen und Bürger zur Stimmabgabe aufgerufen: zur Europawahl am 7. Ju-ni, zur Kommunalwahl am 30. August und zur Bundes-tagswahl am 27. September.

Die KVen des Landes waren auf den NRW-Parteitagen der CDU (Essen) und der SPD (Halle/West-falen) mit einem gemeinsamen Stand präsent. Die Vorstände Dr. Leonhard Hansen und Dr. Klaus Enderer (Nordrhein) sowie Dr. Ul-rich Thamer (Westfalen-Lippe) und leitende Mitarbeiter beider KVen führten zahlreiche Gesprä-che mit prominenten Bundes- und Landespolitikern.

Die KV-Vertreter erinnerten an die Mitverantwortung der Politik für eine zukunftsfähige Versor-gung. Sie erläuterten die Zusam-menhänge zwischen der nach-

lassenden Attraktivität der vertragsärztlichen Tätigkeit und den schädlichen Weichenstellungen der Politik. Dazu zählt die Budgetierung der vergangenen 16 Jahre eben-so wie die Einführung eines fragwürdigen Vertragswett-bewerbs mit willkürlichen „Regeln“.

Hansen und Enderer warben für ein Bekenntnis der Po-litik zur vertragsärztlichen Selbstverwaltung. „Wenn die Politik auf der einen Seite nach starken KVen für die Si-cherstellung der Versorgung ruft, darf sie auf der ande-ren Seite die Handlungsfähigkeit der KVen nicht länger aufs Spiel setzen“, sagte Enderer

Kammerwahlen: Marburger Bund bleibt die stärkste Kraft

Der Marburger Bund bleibt mit 48 Sitzen die stärks-te Kraft in der Kammerversammlung. Das Wahlbündnis VoxMed liegt bei 28 Sitzen, die Listen der Freien Selbst-verwaltung kommen auf 25 Sitze. Erstmals ist die Freie Ärzteschaft bei den Wahlen der Ärztekammer Nordrhein angetreten; die Liste zieht mit 13 Sitzen in die Kammer-versammlung ein.

Die restlichen sieben der insgesamt 121 Sitze entfallen auf sechs weitere Listen. Die Wahlbeteiligung lag bei 45,7 Prozent (2005: 47,8 Prozent). Die Wahlperiode dau-ert fünf Jahre. Die konstituierende Kammerversammlung findet am 20. Juni in Düsseldorf statt.Die Ergebnisse der Wahlen zur Kammerversammlung und den Kreisstellenvorständen der Ärztekammer Nordrhein finden Sie unter www.aekno.de

Dr. Klaus Enderer, Heike Gebhard (SPD) Thomas Müller (KVWL) und Dr. Edith Meier (KVNO) (v.l.n.r.) beim Parteitag der SPD in Halle/Westfalen.

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Qualitätszirkel

Neue Qualitätszirkel Thema: Psychotherapie Linker Nie-

derrhein

Kontakt Dr. Ulrike Hinsch

Augustastraße 37

47829 Krefeld

Telefon 02151 5310 547

Telefax 02151 451 082

E-Mail [email protected]

Termin nach Vereinbarung

Ort nach Vereinbarung

Ärzte und Psychotherapeuten aus Nordrhein können mit dem Praxis-Check Eckdaten ihrer Praxis mit de-nen anderer Praxen vergleichen.

Der internetbasierte KV-PraxisCheck ist ein Angebot der KV Nordrhein Consult in Zusammenarbeit mit der Rinke Ärzteberatung. Der KV-Praxis-Check bietet betriebswirtschaftliche Orientierung mit wenig Aufwand: n sofortige Bewertung der eige-

nen Praxis im Hinblick auf Stand-ort, Erträ-ge, Kos-ten und zur Vergleichs-gruppe

n individuel-ler Über-blick über bisher nicht genutzte Möglichkei-ten der Ein-

nahmesteigerung durch Zu-satzverträge

n Benchmarks, die sowohl bun-desweite als auch aktuelle Re-gionen-bezogene Vergleichs-zahlen beinhalten

n Simulationsmöglichkeiten, die Wirkungen von Veränderungen wie der Bildung einer Berufs-ausübungsgemeinschaft un-mittelbar anzeigen

n Möglichkeit zur kontinuierli-

chen Verfolgung der Entwick-lungen bei Erlösen und Kosten

Der KV-PraxisCheck ist leicht zu be-dienen und über die Homepage der KV zu erreichen. Die Praxis erklärt sich mit den Teilnahmebedingun-gen einverstanden und erhält weni-ge Tage später einen Zugangscode. Die Teilnahme am KV-PraxisCheck kostet 250 Euro und gilt für ein Jahr ab Anmeldung. 090533

Kontakt

KV NordrheinGeschäftsstelle QualitätszirkelAndrea SchweenTelefon 0211 5970 8149Katharina ErnstTelefon 0211 5970 8361Telefax 0211 5970 [email protected]

Thema: Verhaltenstherapie für Ärzte

Kontakt Dr. Peter Schmitz

Bonnstraße 161

50354 Hürth

Telefon 02233 9399 336

Termin nach Vereinbarung

(alle drei Monate)

Ort nach Vereinbarung

KV-PraxisCheck bietet betriebswirtschaftliche Orientierung

UnterUnter

www.KV-PraxisCheck.deVergleichen – Optimieren – Erfolg haben

www.KV-PraxisCheck.deVergleichen – Optimieren – Erfolg haben

Ihre Ansprechpartner

KV NordrheinConsultOliverPellarinTelefon 0211 5970 8127Telefax 0211 52800 8639E-Mail [email protected]

Sandra BuchholtzTelefon 0211 5970 8644Telefax 0211 52800 8639E-Mail [email protected]

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Fax-Abruf

Bezirksstellen der KV Nordrhein

7504 Bestellschein für Vordrucke (2)

Bezirksstelle Düsseldorf

7500 Gesamtaufstellung – Zugelassene Ärzte (4)

7501 Gesamtaufstellung – Ermächtigte Ärzte (4)

7502 Gesamtaufstellung – Krankenhäuser (4)

Bezirksstelle Köln

7510 Gesamtaufstellung – Zugelassene Ärzte (3)

7511 Gesamtaufstellung – Ermächtigte Ärzte (3)

7512 Gesamtaufstellung – Krankenhäuser (3)

EDV/IT in der Arztpraxis

7523 Merkblatt eHKS, elektronische Dokumentation zum Hautkrebs-Screening (7)

75 24 Online-Abrechnung mit D2D: Merkblatt für Arztpraxen (14)

7525 D2D-Anmeldung (8)

7526 Merkblatt und Antragsunterlagen zur Blankoformularbedruckung (5)

7527 Merkblatt eKoloskopie-Dokumentation (8)

7528 Merkblatt: eDMP (10)

7529 Meldebogen für die IT-gestützte Quartalsabrechnung (1)

Pharmakotherapieberatung

7532 Patentgeschützte Analogpräparate (Me-too-Liste 2009) (2)

7533 Praxisbesonderheiten 2009 – Arzneimittel (1)

7534 Richtgrößen 2009 – Heilmittel (1)

7536 Richtgrößen 2009 – Arzneimittel (1)

7537 GAmSI-Fax-Bestellformular (2)

7539 Genehmigungsverzicht bei Heilmittel- Verordnungen außerhalb des Regelfalles (2)

7541 Praxisbesonderheiten 2009 – Heilmittel (2)

Qualitätssicherung/Sicherstellung7550 Bedarfsplanung (4)

7551 Meldeformular für Laborgemeinschaften zur Direkt- abrechnung über die KV Nordrhein ab dem 4. Quartal 2008 (3)

7553 DMP Asthma/COPD: Antrag auf Teilnahme - Erklärung zur Strukturqualität (fachärztliche Versorgungsebene) (1)

7554 DMP Asthma / COPD: Teilnahmeerklärung Vertragsarzt (4)

7555 Ambulantes Operieren: Check-Liste (9)

7556 Anzeige über Beginn/Beendigung der Methadon- substitution (1)

7557 DMP Diabetes mellitus Typ 1: Antrag auf Teilnahme – Erklärung zur Strukturqualität für den Hausarzt (1)

7558 DMP Diabetes mellitus Typ 1: Antrag auf Teilnahme – Erklärung zur Strukturqualität für die DSP und Kinderärzte (4)

7559 Meldebogen „Gründung eines Qualitätszirkels“ (1)

7560 Patientendokumentation zur substitutionsgestützten Behandlung Opiatabhängiger (4)

7561 Patientenerklärung zum Datenschutz / Abschluss (2)

7562 Patientenerklärung zum Datenschutz / Beginn (2)

7563 Patientenmerkblatt: Darmkrebs-Früherkennung (3)

7564 DMP Brustkrebs: Teilnahmeerklärung Vertragsarzt (2)

7566 DMP Diabetes mellitus Typ 1: Teilnahmeerklärung Vertragsarzt (4)

7567 DMP Diabetes mellitus Typ 2: Teilnahmeerklärung Vertragsarz (4)

7568 DMP KHK: Erklärung über die Praxisausstattung (2)

7569 DMP KHK: Teilnahmeerklärung Vertragsarzt (4)

Rechtsabteilung

7570 Kooperation mit pharmazeutischen Unternehmen (4)

7571 Praxisgebühr: Mustermahnbescheid (1)

7572 Rundschreiben der KBV zur Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG – Sachverständigentätigkeit eines Arztes für die gesetzliche Unfallversicherung (5)

Unternehmenskommunikation

7580 Anfahrtsbeschreibung zur KV Nordrhein (2)

7581 Bestellformular: Publikationen der KV Nordrhein (1)

Vertragsabteilung

7586 Merkblatt Versandlistenverfahren (2)

7595 Übersicht der Krankenkassen, die der Vereinbarung über Hautkrebsvorsorgeuntersuchung beigetreten sind (4)

Bei technischen Problemen steht das Communication-Center der KVNO unter der Telefonnummer 0211 5970 8500 zur Verfügung - bei Störungen wen-den Sie sich bitte an den Geräte-Hersteller. Inhaltliche Fragen zu den Dokumenten richten Sie bitte an die zuständige Fachabteilung, Telefon 0211 59 700.

Fax-Abruf-Nr.: 0211 59 70 - _ _ _ _

Durch- Ti­tel (Sei­ten­-wahl-Nr. an­zahl)

Durch- Ti­tel (Sei­ten­-wahl-Nr. an­zahl)

Diese Dokumente sind auch über die Online-Ausgabe von KVNO aktuell im Internet unter www.kvno.de abrufbar.

Zum Abruf wählen Sie bitte die Nummer des Dokumentes. Je nach Gerät müssen Sie vor oder nach dem Wählen die Abruf-Taste des Fax-Gerätes drücken. Da die Fax-Geräte je nach Hersteller unterschiedlich sein können, sind leider keine allgemeingültigen Angaben zur Handhabung der Abruffunktion möglich. Bitte entnehmen Sie Einzelheiten zur Funktion des Fax-Abrufes der Betriebsanleitung Ihres Gerätes.

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Veranstaltungen

11. Round Table mit Selbsthilfeorganisationen„Vor der Bundestagswahl … Was ist gut, was muss besser werden?“ Antworten auf diese Frage liefern beim Round Table der KV Nordrhein Ärzte, Psychotherapeuten und Vertreter der Selbsthilfe. In Arbeitsgruppen diskutieren die Teilnehmer Themen wie „Große Änderung, große Wirkung? Gesundheitsfonds und Co“ und „Was soll EVA leisten? Entlastende Versorgungsassistenz in der Praxis“.

Termin: 20. Juni 2009, 10 Uhr bis 15 UhrOrt: KV Nordrhein, Bezirksstelle Köln, Sedanstraße 10-16, 50668 KölnZertifiziert: 7 Punkte

Anmeldung: KOSA Nordrhein, Telefon 0211 5970 8090, Telefax 0211 5970 8082, E-Mail [email protected]

Praxis mit wirtschaftlichem Erfolg führenDie KV Nordrhein Consult bietet gemeinsam mit der Nordrheinischen Akademie eine Veranstaltungsreihe zur Pra-xisorganisation und betriebswirtschaftlichen Praxisführung an. Die Seminare führen unabhängige Experten durch.Die Veranstaltungen finden Mittwoch- oder Freitagnachmittag von 15 bis 18 Uhr im Haus der Ärzteschaft, Terstee-genstraße 9 in Düsseldorf statt. Um auf Fragen und Anregungen eingehen zu können, ist die Zahl der Seminarteil-nehmer auf 30 Personen, teilweise auch 20 Personen begrenzt.

Datum Uhrzeit Titel der Veranstaltung Gebühr

27.5.2009 15 Uhr bis 18 Uhr Kooperationen leicht gemacht 40,00 € 30.5.2009 9.30 Uhr bis 16.30 Uhr Evidenzbasierte Internetrecherche 90,00 €3.6.2009 15 Uhr bis 19 Uhr Erfolg mit innovativen Versorgungsformen 50,00 € 6.6.2009 9.30 Uhr bis 16.30 Uhr Gestalten u. Präsentieren med. Vorträge m. Powerpoint 90,00 €

17.6.2009 15 Uhr bis 18 Uhr Betriebswirtschaftliches Basiswissen für die Arztpraxis 90,00 € 24.6.2009 15 Uhr bis 19 Uhr Medizinisches Versorgungszentrum in Ärztehand 50,00 €

1.7.2009 15 Uhr bis 19 Uhr Juristische Fallstricke 50,00 €

Anmeldung: Nordrheinische Akademie, 40474 Düsseldorf, Tersteegenstraße 3 Telefon 0211 4302 1301, Telefax 0211 4302 18301, E-Mail [email protected]

Fortbildungen für Medizinische FachangestellteDie KV Nordrhein bietet Fortbildungsveranstaltungen für Medizinische Fachangestellte an. Themen sind der neue EBM und die Abrechnung. Die Seminare beginnen jeweils um 15 Uhr und enden gegen 17.30 Uhr. Die Veranstaltun-gen sind kostenlos, eine Anmeldung ist nötig.

Datum Thema Veranstaltungsort

10.6.2009 Basiswissen EBM Uni Düsseldorf29.7.2009 Basiswissen EBM Haus der Ärzteschaft, Düsseldorf19.8.2009 Richtig abrechnen – Beispiele aus der Praxis Bezirksstelle Köln9.9.2009 IGeL- Abrechnung Bezirksstelle Köln

16.9.2009 Richtig abrechnen – Beispiele aus der Praxis Bezirksstelle Köln7.10.2009 Richtig abrechnen – Beispiele aus der Praxis Uni Düsseldorf

14.10.2009 IGeL- Abrechnung Haus der Ärzteschaft, Düsseldorf18.11.2009 Richtig abrechnen – Beispiele aus der Praxis Uni Düsseldorf

Anmeldung: Nordrheinische Akademie, 40474 Düsseldorf, Tersteegenstraße 3 Telefon 0211 4302 1301, E-Mail [email protected]

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Termine

Terminen 23.5.2009 Info-Messe „eGK“ der KV Nordrhein, Düsseldorf (Achtung, dieser Termin wird verschoben!)

27.5.2009 KV Nordrhein Consult: „Kooperationen leicht gemacht“, Düsseldorf

27. – 29.5.2009 Hauptstadtkongress, Berlin

n 29.5.2009 Tag der Niedergelassenen im Rahmen des Hauptstadtkongresses, Berlin

30.5.2009 KV Nordrhein Consult: „Evidenzbasierte Internetrecherche“, Düsseldorf

3.6.2009 KV Nordrhein Consult: „Erfolg und Zukunft mit innovativen Versorgungsformen“, Düsseldorf

n 6.6.2009 Info-Messe „eGK“ der KV Nordrhein, Köln (Achtung, dieser Termin wird verschoben!)

6.6.2009 KV Nordrhein Consult: „Gestalten und Präsentieren medizinischer Vorträge mit Powerpoint“,

Düsseldorf

n 10.6.2009 Fortbildung der KV Nordrhein für Medizinische Fachangestellte: „Basiswissen EBM“, Düsseldorf

10.6.2009 Nordrheinische Akademie für ärztliche Fort- und Weiterbildung: „Fortbildung DMP Asthma /

COPD“, Düsseldorf

17.6.2009 KV Nordrhein Consult: „Betriebswirtschaftliches Basiswissen für die Arztpraxis“, Düsseldorf

17. – 21.6.2009 Lehrstuhl für Naturheilkunde der Alfried Krupp von Bohlen und Halbach-Stiftung:

„Fortbildungsveranstaltung „Zusatzbezeichnung Naturheilverfahren“, Essen

n 20.6.2009 Round Table der KV Nordrhein mit Selbsthilfeorganisationen „Vor der Bundestagswahl … - was

ist gut, was muss besser werden?“, Köln

20.6.2009 Konstituierende Kammerversammlung der Ärztekammer Nordrhein, Düsseldorf

20.6.2009 Arbeitsgemeinschaft Dermatologische Onkologie (ADO): „7. Rheinisches Hautkrebs-Symposium

2009 mit Fortbildung „Hautkrebs-Screening“ für Hautärzte“, Köln

24.6.2009 KV Nordrhein Consult: „Medizinisches Versorgungszentrum in Ärztehand“, Düsseldorf

n 1.7.2009 Infomarkt der KV Nordrhein, Düsseldorf und Köln

n 1.7.2009 Focus – Zukunftsperspektiven im Gesundheitswesen, Düsseldorf

1.7.2009 KV Nordrhein Consult: „Juristische Fallstricke“, Düsseldorf

n 29.7.2009 Fortbildung der KV Nordrhein für Medizinische Fachangestellte: „Basiswissen EBM“, Düsseldorf

14. – 15.8.2009 Lehrstuhl für Naturheilkunde der Alfried Krupp von Bohlen und Halbach-Stiftung:

Fortbildungsveranstaltung „Mind/Body Medicine Onkologie“, Essen

n 19.8.2009 Fortbildung der KV Nordrhein für Medizinische Fachangestellte: „Richtig abrechnen – Beispiele

aus der Praxis“, Köln

n 29.8.2009 Kreisstelle Leverkusen der KV Nordrhein: „Tag der ambulanten Medizin“, Leverkusen

n 5.9.2009 5. Innovationskongress der KV Nordrhein, Düsseldorf

9. – 10.9.2009 Zentrum für Telematik im Gesundheitswesen, CCE Congress Center Essen, EWG - Essener

Wirtschaftsförderungsgesellschaft mbH: „IT-Trends Medizin / Health Telematics 2009“, Essen

n 16.9.2009 Fortbildung der KV Nordrhein für Medizinische Fachangestellte: „Richtig abrechnen – Beispiele

aus der Praxis“, Köln

n 7.10.2009 Infomarkt der KV Nordrhein, Düsseldorf

n 7.10.2009 Fortbildung der KV Nordrhein für Medizinische Fachangestellte: „Richtig abrechnen – Beispiele

aus der Praxis“, Düsseldorf

10. – 16.10.2009 Nordrheinische Akademie für ärztliche Fort- und Weiterbildung: 69. Fortbildungskongress,

Norderney

4.11.2009 Nordrheinische Akademie für ärztliche Fort- und Weiterbildung: Fortbildungsveranstaltung

für Arzthelfer-/innen: „Sachkenntnisse gemäß Medizinproduktebetreiberverordnung für die

Instandhaltung von Medizinprodukten“, Düsseldorf

n 18.11.2009 Fortbildung der KV Nordrhein für Medizinische Fachangestellte: „Richtig abrechnen – Beispiele

aus der Praxis“, Düsseldorf

18. – 21.11.2009 MEDICA, Düsseldorf

n 18.11.2009 Fortbildung der KV Nordrhein für Medizinische Fachangestellte: „Richtig abrechnen – Beispiele

aus der Praxis“, Düsseldorf

n 21.11.2009 Vertreterversammlung der KV Nordrhein, Düsseldorf

Weitere Informationen finden Sie im Internet unter www.kvno.de

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n Ab 1. Juli:

Neuregelungen

der Honorarverteilung

n Morbi-RSA:

Right Coding

versus Upcoding

n Belegärzte:

Was wird aus den

Integrationspionieren?

n eGK:

So läuft der

Basis-Rollout weiter

n Honorar:

Erfahrungen mit

der Kostenerstattung

n Pro und contra:

Fünf Arzneien pro

Patient sind genug

Vorschau KVNO aktuell 6+7 09

Die nächste Ausgabe von KVNO aktuell erscheint am 17. Juni 2009

Aus aktuellem Anlass kann es zu Themenände-rungen kommen. Wir bitten um Ihr Verständnis.

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Impressum

KVNO aktuell

Herausgeber:

Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein

Tersteegenstraße 9

40474 Düsseldorf

Redaktion:

Ruth Bahners (verantwortlich)

Frank Naundorf, Karin Hamacher

Redaktionsbeirat:

Dr. Leonhard Hansen,

Dr. Klaus Enderer, Ruth Bahners

Druck:

Druckhaus Limbach, Köln

Satz und Layout:

BCS, Düsseldorf

Anschrift der Redaktion:

Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein

Tersteegenstraße 9

40474 Düsseldorf

Telefon 0211 5970 8077

Telefax 0211 5970 8100

E-Mail [email protected]

KVNO aktuell erscheint in zehn Ausgaben pro Jahr

als Mitteilungsorgan für die Mitglieder der

Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein.

Gesamtauflage dieser Ausgabe: 22 000

Die mit dem Namen des Verfassers gekennzeichneten Beiträge

geben die Meinung des Autors, aber nicht unbedingt die Ansicht

der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein wieder. Für unverlangt

eingesandte Manuskripte übernimmt die Redaktion keine Gewähr.

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