Novelle: Zeitschrift für Experimentelles - Newsletter 10.05.2016
L220000-61€¦ · 2200–8 7. Novelle 100/77 1977-09-23 Blatt 101, 102, 102a 2200–9 8. Novelle...
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DIENSTPRAGMATIK DER
LANDESBEAMTEN 1972
(DPL 1972)
2200–0 Wiederverlautbarung 93/72 1972-11-30
Blatt 1-105
2200–1 1. Novelle 154/73 1973-09-10
Blatt 1, 3, 4, 8-11, 11a, 13-17, 17a, 18, 20-23,
25-27, 27a, 28-32, 32a, 36-38, 41, 44-46, 48, 49,
51-53, 60, 61, 65, 67-71, 73-75, 75a, 87, 88, 90-93,
95, 97, 105-107
2200–2 Druckfehlerberichtigung 173/73 1973-11-23
Blatt 60, 61, 73
2200–3 2. Novelle 36/75 1975-02-26
Blatt 3, 4, 4a, 5, 8, 10, 11, 14, 16, 17, 18, 19, 20, 21,
22, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 32a, 33, 36, 37, 39, 41,
43, 53, 54, 55, 56, 61, 62, 69, 70, 74, 87, 88, 91,
91a, 93, 93a, 98, 99, 100, 101, 102, 105 und 107
2200–4 3. Novelle 48/75 1975-03-12
Blatt 11 und 11a
2200–5 4. Novelle 141/75 1975-09-30
Blatt 4, 8, 14, 15, 16, 20, 21, 21a, 29, 30, 32a, 45,
69, 74, 87, 88, 93, 99, 101, 102, 102a, 107 und 108
2200–6 5. Novelle 80/76 1976-08-18
Blatt 22, 23, 23a und 27a
2200–7 6. Novelle 46/77 1977-04-29
Blatt 1, 3, 4, 10, 10a, 12, 14-18, 20-26, 27a, 29, 31,
32, 32a, 36, 37, 37a, 39, 41-44, 52, 55, 56, 65, 71,
74, 85, 92-102, 105-107 0
2200–69
2200–8 7. Novelle 100/77 1977-09-23
Blatt 101, 102, 102a
2200–9 8. Novelle 27/78 1978-02-24
Blatt 20, 21, 22, 23, 23a und 27a
2200–10 9. Novelle 20/79 1979-02-09
Blatt 1-3, 3a, 4, 6, 9, 11, 11a, 14-17, 22, 23, 23a, 25,
26, 27a, 28-30, 32a, 36, 43-55, 64, 65, 73, 74, 87,
87a, 90, 92, 96-100, 103, 106 und 107
2200–11 10. Novelle 21/80 1980-02-26
Blatt 6, 7, 23, 23a, 27a, 103
2200–12 11. Novelle 18/81 1981-02-26
Blatt 1, 4, 11, 12, 13, 15, 15a, 17, 22, 23, 23a, 27a,
32, 32a, 34, 36, 37, 38, 53, 56
2200–13 12. Novelle 122/81 1981-10-08
Blatt 7, 8, 14, 21, 23, 23a, 24-26, 32, 54-60, 62, 63,
65, 67, 75, 75a, 76-78, 81-84, 92, 93 und 107
2200–14 Druckfehlerberichtigung 131/81 1981-10-30
Blatt 26/27
2200–15 13. Novelle 25/82 1982-03-09
Blatt 23, 23a, 27a und 107
2200–16 14. Novelle 34/83 1983-03-25
Blatt 23, 23a, 27a und 107
2200–17 15. Novelle 42/83 1983-04-15
Blatt 2, 3, 4, 5, 10-13, 15-22, 26/27, 29, 30, 32, 32a,
36, 37, 47, 54, 63-66, 70, 71, 74, 77, 79-81, 85, 95,
99-102, 106 und 107
2200–18 16. Novelle 11/84 1984-02-22
Blatt 11, 15, 19, 20, 23, 23a, 27a, 30, 31, 32a
2200–19 17. Novelle 29/84 1984-03-30
Blatt 8, 9, 16, 16a0
2200–69
2200–20 18. Novelle 29/85 1985-02-22
Blatt 3, 3a, 7, 8, 13, 14, 17, 19, 20, 23, 23a, 24, 25,
27a, 29, 30, 31, 32a, 34, 35, 37, 41, 54, 57, 61, 63,
64, 66, 67, 68, 69, 71, 72, 88, 89, 90, 92, 92a, 94,
95, 98, 99, 99a, 107
2200–21 19. Novelle 19/86 1986-02-18
Blatt 1, 7, 14, 15, 17, 18, 20, 21, 23, 23a, 27a, 29,
35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 107, 108
2200–22 Druckfehlerberichtigung 30/86 1986-02-28
Blatt 108
2200–23 20. Novelle 92/86 1986-09-17
Blatt 11, 14, 16, 17, 18, 19, 21, 21a, 31, 36, 45, 47,
55, 56, 58, 59, 60, 61, 62, 63, 64, 66, 67, 74, 91, 98,
100, 108
2200–24 21. Novelle 13/87 1987-02-20
Blatt 17, 20, 23, 23a, 27a, 92
2200–25 22. Novelle 79/88 1988-08-04
Blatt 2, 3, 3a, 6, 10, 11, 11a, 13, 15, 17, 20, 23, 23a,
27a, 45, 48, 53, 55, 56, 68, 69, 71, 74, 77, 78, 88,
89, 89a, 92, 95, 98, 108
2200–26 Druckfehlerberichtigung 96/88 1988-09-06
Blatt 55, 56
2200–27 23. Novelle 16/89 1989-02-17
Blatt 6, 15, 20, 23, 23a, 23b, 27a, 92
2200–28 24. Novelle 44/90 1990-05-22
Blatt 23, 23a, 92
2200–29 25. Novelle 70/90 1990-08-10
Blatt 14, 23a, 26/27, 27a, 63, 108, 109
2200–30 26. Novelle 100/90 1990-09-20
Blatt 3, 4, 8, 10, 13-16a, 17, 20, 21, 21a, 23a, 27a,
29, 29a, 31, 34, 36, 36a, 48, 55, 56, 64, 65, 67, 71,
73, 93, 96-101, 109 0a
2200–69
2200–31 Druckfehlerberichtigung 112/90 1990-11-14
Blatt 3, 4, 36, 49, 50, 70, 73, 90, 92, 105
2200–32 27. Novelle 25/91 1991-03-08
Blatt 23, 23a, 27a, 92
2200–33 28. Novelle 24/92 1992-02-28
Blatt 23, 23a, 27a, 92, 109
2200–34 29. Novelle 23/93 1993-03-12
Blatt 23, 23a, 27a, 92
2200–35 30. Novelle 39/93 1993-05-11
Blatt 2, 2a, 6, 11, 11a, 14, 15, 16, 16a, 16b, 17, 18,
19, 21, 21a, 23a, 27a, 28, 30, 31, 32a, 34, 37, 40,
41, 42, 46, 48, 49, 51, 61, 62, 85, 86, 92, 95, 96, 97,
98, 101, 109
2200–36 31. Novelle 124/93 1993-12-14
Blatt 6, 7, 20, 35, 36, 36a, 36b, 37, 37a, 38-42, 109
2200–37 32. Novelle 25/94 1994-02-25
Blatt 23, 23a, 27a, 92
2200–38 33. Novelle 3/95 1995-01-27
Blatt 4, 4a, 9, 13, 20, 21, 33, 37a, 38-41, 41a,
90-96/100, 101, 102, 109, 110
EU-Rechtsanpassung
2200–39 34. Novelle 61/95 1995-04-12
Blatt 23, 23a, 27a, 36, 36a, 37, 37a, 90, 109
2200–40 35. Novelle 80/95 1995-05-31
Blatt 30
2200–41 36. Novelle 90/95 1995-07-18
Blatt 3, 3a, 4, 6, 8, 9, 13, 13a, 15, 16, 18-22, 28-32,
32a, 33, 35, 36, 36a, 36b, 37, 37a, 38-40, 42-44,
46-49, 51, 71, 73, 94, 110, 1110a
2200–69
2200–42 37. Novelle 84/96 1996-07-18
Blatt 8, 9, 12, 13, 17, 18, 28, 32a, 37a, 42, 54,
105-110
2200–43 38. Novelle 82/97 1997-08-29
Blatt 90
2200–44 39. Novelle 38/98 1998-03-25
Blatt 1, 4a, 11, 11a, 11b, 12, 19, 23, 23a, 30, 102a
[CELEX: 389L0048, 392L0051,
394L0038, 395L0043,
397L0038, 393L0104]
2200–45 40. Novelle 102/98 1998-07-23
Blatt 16a, 20
2200–46 41. Novelle 17/99 1999-02-25
Blatt 23, 23a, 27a, 109/110
2200–47 42. Novelle 59/99 1999-05-31
Blatt 1, 2, 3, 4a, 5, 6, 8, 8a, 13, 15, 17, 20, 21, 22, 28,
29, 32a, 35a, 36, 42, 43, 45, 46, 47, 48, 49, 50, 51,
53, 54, 61, 63, 64, 67, 68, 68a, 69, 70, 71, 74, 75,
76, 83/84, 86, 93, 94, 101, 102, 106, 107, 109/110
2200–48 43. Novelle 20/00 2000-02-18
Blatt 23, 23a, 27a, 109/110
2200–49 44. Novelle 7/01 2001-02-21
Blatt 14, 15, 21, 23, 23a, 23b, 27a, 28, 30, 40, 41,
90, 91, 96/100, 101, 102, 111
2200–50 Druckfehlerberichtigung 28/01 2001-04-26
Blatt 102
2200–51 45. Novelle 30/01 2001-04-26
Blatt 1, 1a-d, 4a, 5-8, 8a, 9, 16, 17-20, 22, 28, 31,
32, 32a, 32b, 32c, 33, 34, 35a, 36, 36a, 36b, 37,
37a, 38, 40, 40a, 41, 42, 42a, 71, 72, 92, 95, 102a,
102b, 108, 109, 110
[CELEX: 31991L0533, 31996L0034,
31997L0081] 0b
2200–69
2200–52 46. Novelle 97/02 2002-09-20
Blatt 1a, 3, 3a, 3b, 4a, 10, 15, 15a, 16, 17, 20, 22,
32a, 36a, 36b, 40a, 41a, 42, 56, 59, 62, 63, 64, 65,
67, 71, 75, 76, 102a, 102a/1, 108, 108a, 110, 111
[CELEX: 32001L0019]
2200–53 47. Novelle 13/03 2003-02-13
Blatt 23, 23a/23b, 27a, 28, 40, 42
2200–54 48. Novelle 77/03 2003-09-18
Blatt 23, 23a/23b, 111
2200–55 49. Novelle 10/04 2004-02-17
Blatt 16, 23, 23a/23b, 27a
2200–56 50. Novelle 13/05 2005-02-17
Blatt 1d, 3a, 4a, 22, 35a/36, 36a, 36b, 101, 104,
104a, 108, 111
2200–57 51. Novelle 19/05 2005-03-02
Blatt 23, 23a/23b, 27a
2200–58 52. Novelle 106/05 2005-12-22
Blatt 7a, 8, 9, 9a, 10, 16, 17, 90, 91, 92, 93, 94, 95,
95a, 102, 111
2200–59 53. Novelle 4/06 2006-02-16
Blatt 23, 23a/23b, 27a
2200–60 54. Novelle 39/06 2006-05-31
Blatt 1a, 1b, 1c, 1d, 1e, 1f, 3a, 5, 6, 7, 7a, 8, 8a, 9,
11, 11a, 12, 13, 15, 15a, 16, 16a, 17, 17a, 18, 19,
20, 20a, 21, 22, 24, 28/29, 30, 31, 32, 32a, 32b, 32c,
33, 33a, 34, 34a, 34b, 35a/36, 37a, 38, 39, 40, 40a,
41, 42, 42a, 47, 49, 51, 54, 86, 88/89, 92, 94, 95,
101, 104, 104a, 104b, 108, 108a, 109, 109a, 110,
111, 112
2200–61 55. Novelle 9/07 2007-02-15
Blatt 23, 23a/23b, 27a
2200–62 56. Novelle 18/08 2008-02-22
Blatt 23, 23a/23b, 27a, 111, 1120b
2200–69
2200–63 57. Novelle 36/08 2008-03-28
Blatt 112
2200–64 58. Novelle 73/08 2008-09-11
Blatt 15a, 90, 102, 112
2200–65 59. Novelle 4/09 2009-01-29
Blatt 1, 1b, 1c, 4a, 4b, 22, 34a, 42a, 43/52, 65,
102a, 102a/1
[CELEX: 32005L0036, 32003L0109
32004L0038]
2200–66 60. Novelle 27/09 2009-02-20
Blatt 1, 1a, 1b, 3a, 8a, 9, 14, 15, 16, 17, 20, 22, 23,
23a/23b, 27a, 28/29, 31, 32a, 32b, 32c, 33, 33a,
33b, 34b, 37, 42, 53, 55, 56, 58, 59, 60, 61, 62, 65,
66, 67, 73, 74, 101, 102a, 104, 104a, 108, 110, 111,
113
[CELEX: 32003L0088]
2200–67 Druckfehlerberichtigung 67/09 2009-07-01
Blatt 60, 61, 62, 66, 73, 74
2200–68 61. Novelle 23/10 2010-03-23
Blatt 23, 23a/23b, 27a
2200–69 62. Novelle 18/11 2011-02-15
Blatt 23, 23a/23b, 27a
0c
2200–69
Ausgegeben am
15. Februar 2011
Jahrgang 2011
18. Stück
Der Landtag von Niederösterreich hat am 16. Dezember 2010
beschlossen:
Änderung der Dienstpragmatik der
Landesbeamten 1972
Artikel I
Die Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200, wird
wie folgt geändert:
1. Die Tabellen im § 59 Abs. 3 lauten:
2. Die Tabelle im § 60 Abs. 2 lautet:
3. Im § 66a tritt anstelle der Zahl “148,9” die Zahl “150,4” und
anstelle der Zahl “189,1” die Zahl “191”.
Artikel II
Artikel I tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
Der Präsident:
Penz
Der Landeshauptmann:
P r ö l l
0c
2200–69
Anlage A
DIENSTPRAGMATIK DER LANDESBEAMTEN 1972
(DPL 1972)
Inhaltsverzeichnis
I. Teil: Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich und Umfang des Gesetzes
§ 2 Sinngemäße Anwendung von Bundesgesetzen
§ 3 Koalitionsrecht
II. Teil: Dienstverhältnis
1. Abschnitt: Dienstposten, Dienstpostenplan, Dienstzweige,
Verwendungsgruppen, Dienstklassen
§ 4 Definition der Begriffe
§ 5 Zuweisung der Dienstklassen zu Verwendungsgruppen
§ 6 Dienstpostenplan
2. Abschnitt: Beginn des Dienstverhältnisses
§ 7 Aufnahme (Überstellung, Beförderung) des Beamten
§ 8 Allgemeine Aufnahmebedingungen
§ 9 Besondere Aufnahmebedingungen
§ 9a Anerkennung von Berufsqualifikationen
§ 10 Verwendungsbeschränkungen
§ 11 Verpflichtungserklärung
3. Abschnitt: Für den Ruhe-(Versorgungs-)Genuss
anzurechnende Zeiträume
§ 12 Für den Ruhe-(Versorgungs-)Genuss anzurechnende
Zeiträume
§ 13 Ausschluß der Anrechnung und Verzicht
§ 14 (entfällt)
§ 15 Besonderer Pensionsbeitrag
§ 16 Allgemeine Bestimmungen über die Anrechnung von
Zeiträumen für den Ruhe-(Versorgungs-)Genuss 1
2200–66
4. Abschnitt: Maßnahmen während des Dienstverhältnisses
§ 17 Beförderung
§ 18 Überstellung in andere Dienstzweige
§ 19 Teilweise Dienstfreistellung
§ 20 Zeitlicher Ruhestand
§ 21 Dauernder Ruhestand
5. Abschnitt: Ende des Dienstverhältnisses
§ 22 Auflösung des Dienstverhältnisses
§ 23 Austritt
§ 24 Ausscheidung
§ 25 Entlassung
6. Abschnitt: Pflichten des Beamten
§ 26 Allgemeine Dienstpflichten
§ 27 Dienstgehorsam
§ 28 Amtsverschwiegenheit
§ 28a Befangenheit
§ 29 Haftung
§ 30 Dienstzeit Begriffsbestimmungen
§ 30a Regelmäßige Dienstzeit
§ 30b Höchstgrenzen der Dienstzeit
§ 30c Ruhepausen
§ 30d Tägliche Ruhezeiten
§ 30e Wochenruhezeit
§ 30f Nachtarbeit
§ 30g Ausnahmebestimmungen
§ 31 Abwesenheit vom Dienst
§ 32 Nebenbeschäftigung
§ 32a Gutachten
§ 33 Wohnsitz
§ 34 Dienstkleidung
§ 35 Geschenkannahme
§ 36 Ärztliche Untersuchung
§ 37 Dienstweg, Meldepflichten1
2200–66
7. Abschnitt: Rechte des Beamten
§ 38 Dienstrang
§ 39 (entfällt)
§ 40 Amtstitel und Funktionsbezeichnung
§ 41 Erholungsurlaub
§ 42 Ausmaß des Erholungsurlaubes
§ 42a Berücksichtigung von Vertragsdienstzeiten und des
Erholungsurlaubes aus einem Vertragsdienstverhältnis
§ 43 Freistellung zur Wiederherstellung der Gesundheit
§ 44 Sonderurlaub
§ 44a Pflegefreistellung
§ 44b Familienhospizfreistellung
§ 44c Freistellung zur Pflege eines behinderten Kindes
§ 45 Dienstfreistellung
§ 46 Sonstige Dienstfreistellungen
§ 47 Krankenfürsorge
§ 48 Prozeßkosten
§ 49 Anerkennung und außerordentliche Zuwendung für
besondere Leistungen
III. Teil: Bezüge
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
§ 50 Definition von Begriffen
§ 51 Ordentliche (außerordentliche) Bezüge
§ 52 Fälligkeit der Bezüge und Nebengebühren (Auszahlung,
Einstellung, Rückersatz, Verjährung)
§ 53 Beschränkung der Wirksamkeit des Verzichtes und
der Abtretung
§ 54 Pensionsbeiträge
§ 55 Beziehen von Ruhe-(Versorgungs-)bezügen im Ausland
§ 56 Vorschüsse und Aushilfen
§ 57 Studienbeihilfen, Lehrlingsbeihilfe
§ 58 Auswirkung künftiger Änderungen dieses Gesetzes
auf Ruhe- und Versorgungsbezugsempfänger
2. Abschnitt: Aktive Beamte
§ 59 Gehalt
§ 60 Gehalt der Beamten der Dienstzweige ohne
Dienstklassen
§ 61 Sonderzahlung 1a
2200–66
§ 62 Bezüge bei Vorrückung
§ 63 Zeitvorrückung
§ 64 Bezüge bei Beförderung
§ 65 Bezüge bei Überstellung
§ 66 Verwaltungsdienstzulage und Dienstalterszulage
§ 66a Allgemeine Dienstzulage
§ 67 Teuerungszulagen
§ 68 Kinderzulage
§ 69 Nebengebühren
§ 70 Aufwandsentschädigungen
§ 71 Mehrdienstleistungsentschädigung
§ 72 Sonderzulagen
§ 73 Besondere Befugnisse der Landesregierung
§ 74 Nebentätigkeit
§ 75 Naturalbezüge
3. Abschnitt: Ruhestandsbeamte
§ 75a Allgemeine Bestimmungen
§ 76 Ruhegenuß
§ 76a Ruhegenuß bei voller Durchrechnung
§ 76b Ruhegenuß bei verkürzter Durchrechnung
§ 76c Erhöhung des Ruhebezuges
§ 77 Begünstigte Bemessung des Ruhegenusses
§ 78 Verlust des Anspruches auf Ruhegenuß
§ 79 Ablösung des Ruhebezuges
§ 80 Abfertigung des Beamten
Unterabschnitt:
Sonderbestimmungen für nach dem 31. Dezember 1956
geborene Beamte
§ 80a Parallelrechnung
§ 80b Anwendung des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes
(NÖ LBG)
§ 80c Führung des Pensionskontos; Erhebung der Daten für
die Zeit bis zum 31. Dezember 2006
§ 80d Kontomitteilung
§ 80e Anwendung dieses Gesetzes auf die Gesamtpension
§ 80f (Nachträgliche) Anrechnung von Zeiten1a
2200–66
4. Abschnitt: Hinterbliebene (Angehörige)
§ 81 Anspruchsberechtigte Personen
§ 82 Witwen- und Witwerversorgungsgenuß
§ 82a (entfällt)
§ 82b Ausmaß und Ermittlung des Witwen- und
Witwerversorgungsgenusses
§ 82c Erhöhung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses
§ 82d Verminderung des Witwen- und Witwerversorgungs-
genusses
§ 82e Meldung des Einkommens
§ 82f Vorschüsse auf den Witwen- und Witwerversorgungs-
genuss
§ 83 Waisenversorgungsgenuß
§ 84 Versorgungsgenuß des früheren Ehegatten
§ 85 Begünstigungen für die Hinterbliebenen im Falle des
Todes des Beamten
§ 86 Verlust des Anspruches auf Versorgungsgenuß,
Abfindung des überlebenden Ehegatten bei Wiederver-
ehelichung, Wiederaufleben des Versorgungsan-
spruches des überlebenden Ehegatten
§ 87 Ablösung des Versorgungsbezuges
§ 88 Abfertigung des überlebenden Ehegatten und der Waise
§ 89 Versorgungsgeld für die Angehörigen eines abgängigen
Beamten
§ 90 Versorgung der Halbwaise bei Abgängigkeit des
überlebenden Ehegatten
§ 91 Besonderer Sterbekostenbeitrag
§ 91a Kinderzurechnungsbetrag
5. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen für Beamte
des Ruhestandes und Hinterbliebene (Angehörige)
§ 92 Ergänzungszulage
§ 92a Meldepflicht
§ 93 Unterhaltsbeiträge für ehemalige Beamte des
Ruhestandes und deren Hinterbliebene
§ 94 Beitrag
§ 94a (entfällt) 1b
2200–66
IV. Teil: Disziplinarrecht
§ 95
§§ 96 bis 114w (entfallen)
1b
2200–66
V. Teil: Dienstzweigeordnung
§ 115 Gemeinsame Aufnahmebedingungen für die Beamten
der Verwendungsgruppen A und K8
§ 116 Aufnahmebedingungen für die Beamten der nicht im
§ 115 aufgezählten Verwendungsgruppen
§ 117 Dienstzweige
VI. Teil: Dienstprüfungsordnung
§ 118 bis § 128
VII. Teil: Beurteilungsordnung
§ 129 Anlaß für die Beurteilung
§ 130 Beurteilungsmerkmale
§ 131 Ergebnis der Beurteilung
§§ 132 bis 138 (entfallen)
(§ 139 frei)
VIII. Teil: Landes-Reisegebührenvorschrift
§ 140 Gebührenanspruch
§ 141 Reisegebühren
§ 142 Kilometergeld
§ 143 Massenbeförderungsmittel
§ 144 Reisegebühren bei Benützung der Eisenbahn
§ 145 Reisegebühren bei Benützung von Schiffen oder
Flugzeugen
§ 146 Kilometergeld bei Dienstreisen außerhalb
Niederösterreichs und Wiens
§ 147 Ersatz des Unfallschadens am Kraftfahrzeug
§ 148 Reise- und Dienstgepäck
§ 149 Tod des Beamten während einer Dienstreise
§ 150 Reisezulage
§ 151 Reisezulage bei Krankheit oder Unfall
§ 152 Tagesgebühr
§ 153 Nächtigungsgebühr
§ 154 Dauer einer Dienstreise
§ 155 Dienstverrichtungen im Dienstort
§ 156 Dienstverrichtungen im Wohnort
§ 157 Pauschalierung 1c
2200–65
§ 158 Zuteilungsgebühr
§ 159 Allgemeine Bestimmungen für die Zuteilungsgebühr
§ 160 Versetzungsgebühr
§ 161 Allgemeine Bestimmungen für die Versetzungsgebühr
§ 162 Übersiedlungsgebühren
§ 163 Frachtkostenersatz
§ 164 Umzugsvergütung
§ 165 Frachtkostenersatz bei Dienstwohnung
§ 166 Geltendmachung des Anspruches auf Reisegebühren
§ 167 Bestätigung des Dienststellenleiters
§ 168 Auszahlung
§ 169 Reisebeihilfe
§ 170 Höhe der Reisebeihilfe
§§ 171 bis 173 (entfallen)
1c
2200–65
IX. Teil: Fahrtkostenzuschuß
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
§ 174 bis § 176
§ 177 (entfällt)
2. Abschnitt: Fahrtkostenzuschuß für tägliche Fahrten
§ 178 bis § 179
3. Abschnitt: Fahrtkostenzuschuß für Wochenendfahrten
§ 180
(§ 181 frei)
X. Teil: Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 182 Umgesetzte EG-Richtlinien
§ 183 Überleitungsbestimmungen
§ 184 Neue Anspruchsberechtigte
§ 185 Verweisungen
§ 186 Optionsrecht
§ 187 Bezüge bei Option
§ 188 Dienstausbildung bei Option
1d
2200–60
I. TEILAllgemeine Bestimmungen
§ 1Anwendungsbereich und Umfang des Gesetzes
(1) Dieses Gesetz regelt – sofern im § 73 nichts anderes bestimmtwird – das Dienstrecht einschließlich des Besoldungs- und desDisziplinarrechtes der öffentlich-rechtlichen (pragmatischen)Bediensteten des Landes Niederösterreich und deren Hinterblie-benen (Angehörigen). Ausgenommen sind die im § 1 des Landes-lehrer-Dienstrechtsgesetzes – LDG 1984 und die im § 1 des Land-und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes –LLDG 1985 genannten Personen. In den folgenden Bestimmun-gen werden diejenigen Personen, auf die dieses GesetzAnwendung findet, kurz als Beamte (Hinterbliebene, Angehö-rige) bezeichnet.
(2) Für die an den Privatschulen des Landes in einem öffent-lich-rechtlichen Dienstverhältnis in Verwendung stehendenLehrer gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes dem Sinnenach mit Ausnahme der §§ 5, 7, 9, 12, 13, 14, 15 Abs. 1, Abs. 2lit.b, c, d, sowie Abs. 3 bis 7, §§ 16, 17, 18, 30, 30a bis 30g, 40, 41,42, 42a, 43, 59, 60, 63, 64, 65, 66, 66a und 71 sowie aller Bestim-mungen, nach welchen die Dienstklasse maßgebend ist.
(3) Für die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis in Ver-wendung stehenden Schulaufsichtsorgane für öffentliche land-und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen gelten die fürdas Dienstrecht einschließlich des Besoldungs- und Disziplinar-rechtes für die öffentlich-rechtlichen Bediensteten des Bundesmaßgebenden Bundesgesetze sinngemäß.
(4) Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Bezeichnungennur in männlicher oder weiblicher Form angeführt sind, beziehensie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.
(5) Die Landesregierung ist ermächtigt, die dienstrechtlichen,besoldungsrechtlichen,ausbildungsbezogenenund sonstigen mitdem Dienstverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehen-den personenbezogenen Daten der Beamten automationsunter-stützt zu verarbeiten und 1e
2200–60
� in die Personaldatensystemedirekt Einsicht zu nehmen, soweitdies zur Vollziehung dieses Gesetzes notwendig ist,
� diese Daten für statistische Auswertungen zu verwenden,soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben im Bereich der all-gemeinen Personalangelegenheiten der Beamten und derfinanziellen Angelegenheiten des Dienstverhältnisses derBeamten notwendig ist und
� aus diesen Daten Adressdaten für Benachrichtigungen oderBefragungen zu verwenden, wenn angesichts der Auswahlkri-terien für den Kreis der Betroffenen und des Gegenstandes derBenachrichtigung oder Befragung eine Beeinträchtigung derGeheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht zu erwartenist.
§ 2Sinngemäße Anwendung von Bundesgesetzen
Soweit durch dieses Gesetz nichts anderes bestimmt wird, sindauf die Beamten die für das Dienstrecht einschließlich des Besol-dungs- und des Disziplinarrechtes für die öffentlich-rechtlichenBediensteten des Bundes maßgebenden Bundesgesetze sinnge-mäß anzuwenden.
§ 3Koalitionsrecht
(1) Die Freiheit der Beamten, sich zum Schutze ihrer wirtschaftli-chen und beruflichen Interessen zu Vereinigungen zusammenzu-schließen, denen die Vertretung dieser Interessen gegenüberdem Dienstgeber obliegt (Koalitionsrecht), darf von den Vorge-setzten nicht beeinträchtigt werden (Art. 12 des Staatsgrundge-setzes, RGBl.Nr. 142/1867, Vereinsgesetz 1951, BGBl.Nr. 233/1951; Übereinkommen (Nr. 87) über die Vereinigungs-freiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes, BGBl.Nr. 228/1950).
(2) Die in Ausübung des Koalitionsrechtes geschaffenen Vereini-gungen gelten den zuständigen Organen des Landes gegenüberals berechtigte Vertreter der in ihnen vereinigten Beamten.
(3) Dem Dienstgeber ist es untersagt, Vereins- oder Parteibei-träge von dem dem Beamten gebührenden Dienstbezug abzuzie-hen oder bei der Auszahlung des Dienstbezuges in Empfang zunehmen. Diesem Verbot unterliegen nicht Beiträge für kollektiv-1e
2200–60
vertragsfähige Berufsvereinigungen, Beiträge und Spenden fürWohlfahrtseinrichtungen, die Zwecken der Versorgung, der Hilfs-leistung in Notfällen und Notständen, gewidmet und ausschließ-lich für Beamte oder deren Familienmitglieder bestimmt sind,sofern die Leistungen dieser Wohlfahrtseinrichtungen den ange-führten Personen ohne Unterschied ihrer Zugehörigkeit zu einerbestimmten politischen Partei oder Berufsvereinigung nach gleichenGrundsätzen gewährt werden. Sofern es sich nicht um satzungsge-mäß geregelte Wohlfahrtseinrichtungen oder um Beiträge an kollek-tivvertragsfähige Berufsvereinigungen handelt, hat jeder Beamtedas Recht, in die Verwaltung oder Verrechnung dieser Abzüge undSpenden Einsicht zu nehmen.
(4) Beiträge zu kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen dürfenvom Dienstgeber nur mit Zustimmung des Beamten von seinemDienstbezug abgezogen oder in Empfang genommen werden.Diese Zustimmung kann schriftlich widerrufenwerdenund wird mitdem dem Einlangen folgenden Bezugsauszahlungstermin wirksam.
(5) Der Beamte kann Beiträge, die entgegen den Bestimmungender Abs. 3 und 4 abgezogen oder in Empfang genommen wordensind, vom Dienstgeber binnen drei Jahren zurückfordern.
1f
2200–60
II. TEILDienstverhältnis
1. AbschnittDienstposten, Dienstpostenplan,
Dienstzweige, Verwendungsgruppen,Dienstklassen
§ 4Definition der Begriffe
(1) Das Wort Dienstposten bezeichnet jene Stelle der Landesver-waltung, die von einer physischen Person besetzt wird, um die derVerwaltung des Landes obliegenden Aufgaben durchzuführen. Fürdie Innehabung eines Dienstpostens muß die betreffende Personverschiedene Voraussetzungen erfüllen.
(2) Der Dienstpostenplan besteht aus einem allgemeinen undeinem besonderen Teil; der erstere enthält allgemeine Richtlinienund besondere Ermächtigungen für die Dienstpostenbewirtschaf-tung, der letztere ein Verzeichnis der für die Erfüllung der Verwal-tungsaufgaben benötigten Dienstposten.
(3) Der Dienstzweig umfaßt sämtliche Dienstposten mit der glei-chen ausreichenden, facheinschlägigen Vor-(Aus-)bildung undweist auf die bestimmte fachliche Tätigkeit des Beamten hin.
(4) Die Verwendungsgruppe umfaßt Dienstzweige mit gleichartigerVor-(Aus-)bildung.
(5) Die Dienstklasse stellt dienst- und besoldungsrechtliche Merk-male des Beamten fest. Ein nach Dienstzweig und Verwendungs-gruppe verschiedener, jedoch nach den übrigen dienstrechtlichenVorschriften genau bestimmter Amtstitel und ein fester Gehalt,unterschiedlich nur nach der betreffenden Gehaltsstufe derDienstklasse, sind mit der Innehabung der Dienstklasse als we-sentliche Merkmale verknüpft.
(6) Dienststellenleiter im Sinne dieses Gesetzes sind: die Leitereiner Gruppe hinsichtlich der unmittelbar der Gruppe zur Dienst-leistung zugewiesenen Beamten und die Leiter einer Abteilung desAmtes der Landesregierung, der Amtsvorstand der Agrarbezirks-behörde, die Leiter einer Anstalt, einer Bezirkshauptmannschaftund die ihnen nach der internen Organisation der Landesverwal-tung gleichgestellten Leiter.
(7) Eine Versetzung ist die dauernde Zuweisung eines Beamtenan eine andere Dienststelle. 2
2200–47
(8) Eine Dienstzuteilung ist die vorübergehende Zuweisung einesBeamten an eine andereDienststelle.Als Dienstzuteilunggilt auchdie vorübergehende Entsendung eines Beamten zu einer Einrich-tung, die im Rahmen der europäischen Integration oder der OECDtätig ist. Für die Dauer der Entsendung gilt die betroffene Einrich-tung als Dienststelle.Eine derartigeEntsendung ist nur mit Zustim-mung des Beamten möglich.
(9) Eine Dienstreise ist die Reise eines Beamten an einen vonseiner Dienststelle über zwei Kilometer entfernten Ort zur Ausfüh-rung eines ihm erteilten Dienstreiseauftrages oder zur Ablegungdienstrechtlich vorgesehener Dienstprüfungen.
(10) Als Dienstort ist die Katastralgemeinde zu verstehen, in dersich die Dienststelle des Beamten befindet.
§ 5Zuweisung der Dienstklassen zu Verwendungsgruppen
(1) Die Beamten der Verwendungsgruppe A (höherer Dienst)werden den Dienstklassen III bis IX, die der VerwendungsgruppeK8 (höherer Dienst) den Dienstklassen III bis VIII, die den Ver-wendungsgruppen B, K7 (gehobener Dienst) den DienstklassenII bis VII, die der Verwendungsgruppen C, K6 (Fachdienst) denDienstklassen I bis V, die der Verwendungsgruppen D, K5, K4
(mittlerer Dienst) den Dienstklassen I bis IV und die der Verwen-dungsgruppen E, K3, K2, K1 (Hilfsdienst) den Dienstklassen I bisIII zugewiesen.
(2) DenzurUnterstützungder Bezirkshauptmännerbeider Leitungdes inneren Dienstes eingesetzten Beamten der Verwendungs-gruppe C,leitendenVerwaltungsbeamtenderNÖ Landes-Pensionisten-undPflegeheime der Verwendungsgruppe C undleitenden Beamten des Straßen-(Brücken-)meisterdienstes derVerwendungsgruppe K6 kann die Dienstklasse VI zugewiesenwerden. Der Amtstitel sowie die Funktionsbezeichnung bleibendabei unverändert.
(3)DieBeamtenderübrigenVerwendungsgruppenwerdenkeinenDienstklassen zugewiesen.
§ 6Dienstpostenplan
(1) Die Landesregierung hat alljährlich einen Dienstpostenplan zuverfassen und dem Landtag zusammen mit dem Voranschlag desLandes vorzulegen.2
2200–47
(2)DerDienstpostenplanhatdieZahlderbenötigtenDienstposten,darunter die Zahl der Leiterposten, und ihre Verteilung auf dieeinzelnenDienstzweige,getrenntnachVerwendungsgruppenundDienstklassen, zu enthalten.
(3) In den Verwendungsgruppen A und K8 ist die Zahl der Dienst-posten der Dienstklassen III bis VI, in den VerwendungsgruppenB und K7 die Zahl der Dienstposten der Dienstklassen II bis V
2a
2200–35
und in den VerwendungsgruppenC, K6, D, K5, K4, E, K3, K2 und K1die Zahl der Dienstposten der Dienstklassen I bis III gemeinsamfestzusetzen.
(4) Im gleichen Dienstzweig kann auf Rechnung eines freienDienstpostens des systemisierten Standes ein Dienstposten einerniedrigeren Dienstklasse über den systemisierten Stand besetztwerden. Auf Rechnung eines freien Dienstpostens in einemDienstzweig der Verwendungsgruppen D, K4 und K5 kann einDienstposten in einem Dienstzweig der Verwendungsgruppen E,K1, K2 und K3 besetzt werden.
(5)Ein freierDienstpostenkann ineinenDienstpostendergleichenoder einer niedrigeren Dienstklasse (Verwendungsgruppe)umge-wandelt werden. Dienstposten für Dienstzweige der Verwen-dungsgruppen D, K4 und K5 können von der Landesregierung inDienstposten für Dienstzweige der Verwendungsgruppen C undK6unterdenVoraussetzungendesAbs.6umgewandeltwerden.
(6) Die Landesregierungkann im Falle einer Änderung der Organi-sation des Dienstes die Bestimmungen des DienstpostenplanesdenOrganisationsänderungenanpassen,ohnedassdadurcheineVerringerung in der Gesamtzahl der Dienstposten Platz greifendarf. Im Falle der Erweiterung des Verwaltungsgebietes oder derNeueinrichtung von Verwaltungsbehörden (Dienststellen) kanndie Landesregierung eine Erweiterung des Dienstpostenplanesunter Zugrundelegung der Dotierung von Verwaltungsbehörden(Dienststellen), die mit ähnlichen Aufgaben betraut sind, vor-nehmen.
2. AbschnittBeginn des Dienstverhältnisses
§ 7Aufnahme (Überstellung, Beförderung) des Beamten
(1) Die Aufnahme des Beamten und seine Überstellung bzw. Be-förderung in eine andere Verwendungsgruppe, in einen anderenDienstzweigoder in eine andere Dienstklasse erfolgt durch Ernen-nung auf einen im Dienstpostenplan vorgesehenen und noch nichtbesetzten Dienstposten.
(2)Fürdiedienst-undbesoldungsrechtlicheStellungdesBeamtenist der Stichtagmaßgebend.DieEinstufungerfolgt in dieniedrigsteGehaltsstufe, die für die Verwendungsgruppedes Beamten vorge-sehen ist.
(3) Der Stichtag wird dadurch ermittelt, dass
1. Zeiten gem. Abs. 4 zur Gänze,
2. Zeiten eines Sonderurlaubes, der für die Vorrückung inhöhere Bezüge zur Hälfte wirksam war, zur Hälfte und 3
2200–52
3. sonstige Zeiten, die zwischen der Vollendung des 18. Le-bensjahres und dem Tag des Dienstantrittes liegen, soweitsie drei Jahre nicht übersteigen, zur Hälfte
dem Tag der Aufnahme vorangesetzt werden.Bei der Halbierung ist zugunsten des Beamten auf volle Tage zurunden.
(4) Nachstehende Zeiträume sind, soweit sie nach Vollendungdes 18. Lebensjahres liegen, zu berücksichtigen, wobei einemehrfache Berücksichtigung desselben Zeitraumes ausge-schlossen ist:
1. Dienstzeiten zu inländischen Gebietskörperschaften, Ge-meindeverbänden, Wasserleitungsverbänden, Wasserver-bänden und Konkurrenzen im Lande Niederösterreich.
2. Zeiten eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach demWehrgesetz 1990, BGBl.Nr. 305/1990 in der Fassung BGBl. INr. 30/1998, des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz1986, BGBl.Nr. 679/1986 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/1998,oderdieZeit derTätigkeit alsFachkraft derEntwicklungshilfeimSinnedesEntwicklungshelfergesetzes,BGBl.Nr.574/1983,in der Fassung BGBl.Nr. 61/1997, oder einer allgemeinenöffentlichen Dienstverpflichtung (einschließlich der zurWiederherstellung der Gesundheit erforderlichen Zeit).
3. Zeiten einer tatsächlichen schulischen Fachausbildung derDienstzweige Nr. 19 (Gehobener Forstaufsichtsdienst, Z. 1der Aufnahmebedingungen), 23 (Gehobener medizi-nisch-technischer Dienst), 24 (Medizinisch-technischerFachdienst), 27 (Fürsorgehilfsdienst), 32 (GehobenerJugendfürsorgedienst), 33 (Jugendfürsorgedienst), 40 (Ge-hobener Dienst für allgemeine Gesundheits- und Kranken-pflege), 40a (Gehobener Dienst für Gesundheits- undKrankenpflege (Kinder- und Jugendlichenpflege)), 41 (Heb-ammendienst),42 (GehobenerDienst fürpsychiatrischeGe-sundheits- und Krankenpflege), 44 (Pflegefachdienstan denLandespflegeheimen), 46 (Gehobener Erzieherdienst),47 (Erzieherfachdienst) und 53 (Kindergartendienst) sowiedie für die Zulassung zur Meisterprüfung erforderliche Zeitder fachlichen Verwendung in der Dauer von zwei Jahren inden Dienstzweigen 49 (Gewerblicher Erzieherfachdienst)und 50 (Gewerblicher Erzieherdienst).
4. Bei Beamten der Verwendungsgruppen A, K8, B, K7, KL2V,KS und KLK die Zeit des erforderlichen Studiums an einerhöheren Schule bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Beamtedieses Studium auf Grund der studienrechtlichen Vorschrif-ten frühestens hätte abschließen können; schulrechtlicheAusnahmegenehmigungen sind nicht zu berücksichtigen.3
2200–52
5. Bei Beamten der Verwendungsgruppen A und K8 die Zeit
eines abgeschlossenen Studiums an einer Universität
(wissenschaftlichen Hochschule), Kunsthochschule oder
einer staatlichen Kunstakademie, das für den Beamten
Aufnahmebedingung gewesen ist,
a) bei Studien, auf die die Bestimmungen des Allgemei-
nen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl.Nr. 177/1966,
und die nach ihm erlassenen besonderen Studienge-
setze anzuwenden sind, bis zu der in den Studiengeset-
zen und Studienordnungen für die betreffende
Studienrichtung oder den betreffenden Studienzweig
vorgesehenen Studiendauer; hat der Beamte an das
Diplomstudium, auf das bereits die Bestimmungen des
Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes anzuwenden
waren, das zugehörige Doktoratsstudium angeschlos-
sen, und
aa) waren auf dieses Doktoratsstudium die Bestim-
mungen des Allgemeinen Hochschul-Studienge-
setzes noch nicht anzuwenden oder
bb) wird die Dauer des Doktoratsstudiums in den neuen
Studienvorschriften nicht genau festgelegt,
so ist die tatsächliche Dauer des Doktoratsstudiums bis
zum Höchstausmaß von einem Jahr für die Ermittlung
des Stichtages zu berücksichtigen;
b) bei Studien, auf die die Bestimmungen des Allgemei-
nen Hochschul-Studiengesetzes und die nach ihm
erlassenen besonderen Studiengesetze nicht anzu-
wenden sind, bis zu dem aus Abs. 6 ersichtlichen
Höchstausmaß; zum Studium zählt auch die für die
Erwerbung eines akademischen Grades erforderliche
Vorbereitungszeit.
6. die Zeit
a) der Einführung in das praktische Lehramt,
b) der Gerichtspraxis (Rechtspraktikantenzeit),
c) der nach dem Ärztegesetz 1984, BGBl.Nr. 373, zur ärzt-
lichen Berufsausübung vorgeschriebenen praktischen
Tätigkeit an einer zugelassenen Ausbildungsstätte,
d) der Eignungsausbildung nach den §§ 2b bis 2d des
Vertragsbedienstetengesetzes 1948, in der Fassung
BGBl.Nr. 34/1995,
e) einer Tätigkeit oder Ausbildung bei einer inländischen
Gebietskörperschaft, soweit auf sie die arbeitsmarkt-
politischen Förderungsmaßnahmen des Arbeitsmarkt-
förderungsgesetzes, BGBl.Nr. 31/1969, anzuwenden
waren, 3a
2200–66
f) eines Dienstverhältnisses, das im Rahmen der Rechts-
fähigkeit einer inländischen öffentlichen Universität oder
inländischen öffentlichen Universität der Künste, der Aka-
demie der Wissenschaften, der Österreichischen Natio-
nalbibliothek oder einer sonstigen wissenschaftlichen
Einrichtung gemäß Forschungsorganisationsgesetz oder
eines Bundesmuseums oder des Österreichischen
Patentamtes eingegangen worden ist.
7. Mit Zeiten gemäß Z. 1, 2 und 6 vergleichbare Zeiten, die ent-
weder
– bei einem Staat, der oder dessen Rechtsnachfolger Mit-
gliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der
Europäischen Union ist oder
– nach dem 31. Dezember 1979 bei jenem Staat, mit
dem das Assoziierungsabkommen vom 29.12.1964,
1229/1964, geschlossen worden ist oder
– in der Schweiz (Abkommen zwischen der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und
der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits
über die Freizügigkeit, BGBl. III Nr. 133/2002) oder
– bei einer Einrichtung der Europäischen Union oder bei
einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der
Österreich angehört,
zurückgelegt wurden.
Als Laufzeit des Sommersemesters ist die Zeit vom 1. Jänner bis
zum 30. Juni, als Laufzeit des Wintersemesters ist die Zeit vom
1. Juli bis zum 31. Dezember anzusehen.
Wurde das Studium mit einem Trimester begonnen, so ist als
Beginn des Studiums, wenn das erste Trimester ein Sommer-
oder Herbsttrimester war, der 1. Juli, wenn das erste Trimester
ein Wintertrimester war, der 1. Jänner des betreffenden Jahres
anzusehen.
(5) Der Stichtag darf nicht vor Vollendung des 18. Lebensjahres, in
den Verwendungsgruppen A und K8 nicht vor Vollendung des
22. Lebensjahres liegen. In den Verwendungsgruppen A und K8
darf der Stichtag weiters nur um den Zeitraum gemäß Abs. 4 Z. 4
und um den um vier Jahre gekürzten Zeitraum gemäß Abs. 4 Z. 5
vor dem Tag der Beendigung des Hochschulstudiums liegen;
wenn es aber für den Beamten günstiger ist, ist der nach den
Abs. 3 und 4 ermittelte Zeitraum um den Überstellungsverlust
(§ 65) zu kürzen und der gekürzte Zeitraum dem Tag der Auf-
nahme voranzusetzen.3a
2200–66
(6) Das Höchstausmaß für die Zurechnung der tatsächlichen Zeitdes Hochschulstudiums gemäß Abs. 4 Z. 5 lit.b beträgt:
a) sieben Jahre: für Chemie, Nachrichtentechnik und Elektro-technik;
b) sechs Jahre: für Bauingenieurwesen, Medizin, Schiffstechnikund Technische Chemie;
c) fünfeinhalb Jahre: für Physik, Architektur, Maschinenbau,TechnischePhysik,Wirtschaftsingenieurwesen,Kulturtechnik,Bergwesen, Hüttenwesen, Erdölwesen und Markscheidewe-sen;
d) fünf Jahre: für Theologie, Psychologie, Tierheilkunde,Feuerungs- und Gastechnik, Papier- und Zellstofftechnik,Vermessungstechnik, Forstwirtschaft sowie Lebensmittel-und Gärungstechnologie;
e) viereinhalb Jahre: für alle übrigen Studienrichtungen.
(7) Zeiträume, in die die nachstehend angeführten Zeiten fallen,sind von einer Berücksichtigung nach Abs. 4 ausgeschlossen:
1. die Zeit, die gemäß Abs. 4 Z. 1, 6 lit.e oder f oder Z. 7 zuberücksichtigen wäre, wenn der Beamte auf Grund einersolchen Beschäftigung einen Anspruch auf laufendePensionsleistungen erworben und diese nicht dem Land ab-getreten hat;
3b
2200–52
2. die Dienstzeit in einem öffentlichen Dienstverhältnis, soweitsie nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnisgegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nichtwirksam gewesen ist;
3. die Zeit, die im Zustand der Ämterunfähigkeit zurückgelegtworden ist.
(8) Bei Vorliegen besonderer dienstlicher Rücksichten kann diedienst- und besoldungsrechtliche Stellung des Beamten günstigerbestimmt werden,als sie sich infolge des Stichtages ergibt. Auf diebisherige Berufslaufbahn und die künftige Verwendung ist hiebeiBedacht zu nehmen.
(9) Eine Person kann als Beamter nur aufgenommen (überstellt,befördert)werden,wenneinentsprechenderDienstpostenvorhan-den oder ein höherer Dienstposten desselben Dienstzweiges freiist.
(10) Bei der Besetzung freiwerdender Dienstposten sollen unterBedachtnahme auf eine zweckmäßige Altersstufung bei sonstgleichen Voraussetzungen vor allem die in der Landesverwaltungbereits tätigen Vertragsbediensteten berücksichtigt werden.
§ 8Allgemeine Aufnahmebedingungen
(1) Als Beamter darf nur aufgenommen werden, wer
1. volljährig ist,
2. a) bei Verwendungen gemäß § 10 Abs. 1 die öster-reichische Staatsbürgerschaft besitzt,
b) bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staats-bürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines EU-oder EWR-Mitgliedstaates besitzt,
3. persönlich und fachlich geeignet ist für die Erfüllung derAufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbun-den sind; zur fachlichen Eignung gehört auch die Beherr-schung der deutschen Sprache in Wort und Schrift, in demfür die Verwendung erforderlichen Ausmaß,
4. durch mindestens 2 Jahre zu einer Gebietskörperschaft ineinem Dienstverhältnis stand.
Von den Erfordernissen der Volljährigkeit und des zweijährigenDienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft kann bei Vorlie-gen eines dringenden Bedarfes abgegangen werden. 4
2200–41
(2) Als Beamter darf insbesondere nicht aufgenommen werden:
a) wer nicht voll handlungsfähig ist;
b) wer auf Grund einer gesetzlichen Bestimmung kein öffentli-ches Amt bekleiden darf;
c) werwegeneinerstrafbarenHandlungaus Gewinnsuchtodergegen die öffentliche Sittlichkeit verurteilt worden ist;
d) wer auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses aus einemöffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis entlassen worden ist.
(3) Wer das 40. Lebensjahr vollendet hat, kann nur mehr aus-nahmsweise als Beamter aufgenommen werden, wenn wesent-liche Interessen des Dienstes es erfordern, es sei denn, daß einDienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft, das vor Vollendungdes 40. Lebensjahres begründet wurde, unmittelbar vorausgeht.Eine Zwischenzeit von weniger als sechs Monaten bleibt bei derBeurteilung der Unmittelbarkeit außer Betracht.
§ 9Besondere Aufnahmebedingungen
(1) Als Beamter darf nur aufgenommen werden, wer die im V. Teil(Dienstzweigeordnung) bezeichneten besonderen Aufnahme-bedingungen erfüllt.
(2) Die Aufnahme eines Beamten erfolgt vor Erlassung der fürseinen Dienstzweig gemäß dem VI. Teil vorgesehenen Verord-nung mit der Auflage, die Dienstprüfung innerhalb einer Frist von
4
2200–41
zwei Jahren ab Kundmachung dieser Verordnung abzulegen. Vor
Ablauf dieser Frist kann aus besonderen Billigkeitsrücksichten die
Frist erstreckt oder die Ablegung der Prüfung ganz nachgesehen
werden; sonst gilt die Aufnahme nach Ablauf der Frist ohne erfolg-
reiche Ablegung der Prüfung als nicht erfolgt.
(3) (entfällt)
(4) (entfällt)
(5) (entfällt)
(6) (entfällt)
(7) (entfällt)
§ 9a
Anerkennung von Berufsqualifikationen
(1) Die Landesregierung muss auf Antrag einer Person gemäß
Abs. 2 die Ausübung eines Berufes im öffentlichen Dienst gestat-
ten, wenn diese Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise eines
Staates nach Abs. 2 Z. 1 - 4 vorlegt, die dem Art. 13 der Richtlinie
2005/36/EG (§ 182 Z. 1) entsprechen.
(2) Folgende Personen fallen in den Anwendungsbereich des
Abs. 1:
1. Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates
2. Staatsangehörige einer EWR-Vertragspartei
3. Staatsangehörige der SchweizerischenEidgenossenschaft
4. Staatsangehörige eines Staates, dem Österreich aufgrund
eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen
Integration dieselben Rechte für den Berufszugang wie
österreichischen Staatsbürgern zu gewähren hat
5. langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige im
Sinne der Richtlinie 2003/109/EG (§ 182 Z. 7)
6. Familienangehörige im Sinne des Art. 24 der Richtlinie
2004/38/EG (§ 182 Z. 8)
(3) Die antragstellende Person muss erforderlichenfalls weitere
Unterlagen gemäß Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG
vorlegen, wobei die in Z. 1 lit.d, e und f dieses Anhangs genannten
Unterlagen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein dürfen.
(4) Hat die Landesregierung berechtigte Zweifel an der Echtheit
der Unterlagen, kann sie von den zuständigen Behörden des
Ausstellungsstaates eine Bestätigung der Authentizität verlangen. 4a
2200–65
(5) Die Landesregierung muss der antragstellenden Person bin-
nen eines Monats den Empfang der Unterlagen gemäß Abs. 1 und
3 bestätigen und ihr gegebenenfalls mitteilen, welche Unterlagen
fehlen (§ 13 Abs. 3 AVG).
(6) Die Landesregierung muss über einen Antrag gemäß Abs. 1
ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch innerhalb von vier
Monaten entscheiden.
(7) Die Landesregierung darf die Absolvierung eines höchstens
3-jährigen Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer
Eignungsprüfung vorschreiben, wenn
1. die von der antragstellenden Person nachgewiesene Aus-
bildungsdauer mindestens ein Jahr unter der Ausbildungs-
dauer gemäß § 9 Abs. 1 liegt oder
2. die bisherige Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich
wesentlich von der Ausbildung gemäß § 9 Abs. 1 unter-
scheiden, oder
3. der Beruf im öffentlichen Dienst im Herkunftsstaat nicht alle
beruflichen Tätigkeiten des Berufes im öffentlichen Dienst
nach nationalem Recht umfasst, und dieser Unterschied in
einer besonderen Ausbildung besteht, die sich auf Fächer
bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die
von dem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis abge-
deckt werden, den die antragstellende Person vorgelegt
hat.
Fächer, die sich wesentlich unterscheiden (Z. 2 und 3), sind jene
Fächer, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die
Ausübung des Berufes ist und bei denen die bisherige Ausbildung
der antragstellenden Person bedeutende Abweichungen hinsicht-
lich Dauer und Inhalt gegenüber der nach § 9 Abs. 1 geforderten
Ausbildung aufweist.
(8) Die Landesregierung muss dabei festlegen,
1. hinsichtlich des Anpassungslehrganges:
– den Ort,
– den Inhalt und
– die Bewertung;
2. hinsichtlich der Eignungsprüfung:
– die zuständige Prüfungsstelle und
– die Sachgebiete, die Gegenstand der Prüfung sein dürfen.
Die Sachgebiete sind aufgrund eines Vergleichs
zwischen der Ausbildung gemäß § 9 Abs. 1 und der
bisherigen Ausbildung der antragstellenden Person
festzulegen.4a
2200–65
(9) Bei der Vorschreibung eines Anpassungslehrganges oder
einer Eignungsprüfung muss die Landesregierung prüfen, ob die
im Rahmen einer Berufspraxis der antragstellenden Person
erworbenen Kenntnisse die für die Ausübung des Berufs wesent-
lichen Ausbildungsunterschiede ganz oder teilweise ausgleichen
können.
(10) Die antragstellende Person darf zwischen der Absolvierung
eines Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Eignungs-
prüfung wählen.
§ 10
Verwendungsbeschränkungen
(1) Verwendungen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit
zu Österreich voraussetzen, das nur von Personen mit öster-
reichischer Staatsbürgerschaft erwartet werden kann, sind aus-
schließlich Beamten mit österreichischer Staatsbürgerschaft
zuzuweisen.
Solche Verwendungen sind insbesondere jene, die
1. die unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Besor-
gung hoheitlicher Aufgaben und
2. die Wahrnehmung allgemeiner Belange des Staates
beinhalten.
(2) Beamte, die mit einem Landesbediensteten verheiratet sind,
zu einem solchen in einem Wahlkindschaftsverhältnis stehen
oder in auf- oder absteigender Linie oder bis einschließlich zum
dritten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind,
dürfen nicht in folgenden Nahverhältnissen verwendet werden:
1. Weisungs- oder Kontrollbefugnis des einen gegenüber dem
anderen Landesbediensteten,
2. Verrechnung oder Geld- oder Materialgebarung.
Wenn eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu
befürchten ist, können Ausnahmen von den Bestimmungen die-
ses Absatzes genehmigt werden.
4b
2200–65
§ 11Verpflichtungserklärung
(1) Der Beamte hat anläßlich der Aufnahme nachstehende Erklä-rung zu unterfertigen: “Ich gelobe, daß ich die Gesetze befolgenund alle mit meinem Amte verbundene Pflichten treu und gewis-senhaft erfüllen werde.”
(2) Die Erklärung ist vor dem Dienststellenleiter oder vor einemvon diesem ermächtigten Beamten abzugeben.
(3) Diese Erklärung wird durch eine in einem unmittelbar vorange-gangenen Vertragsdienstverhältnis zum Land abgegebeneVerpflichtungserklärung ersetzt.
3. AbschnittFür den Ruhe-(Versorgungs-)genuß
anzurechnende Zeiträume
§ 12Für den Ruhe-(Versorgungs-)genuß
anzurechnende Zeiträume
(1) Folgende Zeiträume sind für die Bemessung des Ruhe-(Ver-sorgungs-)genusses (Anspruch und Prozentausmaß) anzurechnen:
a) die in einem Dienst-, Ausbildungs- oder sonstigen Arbeits-verhältnis bei einem inländischen öffentlich-rechtlichenDienstgeber zurückgelegte Zeit,
b) die im Lehrberuf an einer inländischen öffentlichen Schuleoder an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inlän-dischen Privatschule zurückgelegte Zeit,
c) die im Seelsorgedienst einer gesetzlich anerkannten Kircheoder Religionsgesellschaft im Inland zurückgelegte Zeit,
d) die Zeit der Erfüllung einer inländischen Arbeits-, Zivil- oderWehrdienstpflicht einschließlich der Zeit der Kriegsgefan-genschaft und der für die Heimkehr aus der Kriegsgefan-genschaft erforderlichen Zeit sowie die Zeit desAusbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 1990,BGBl.Nr. 305/1990 in der Fassung BGBl. I Nr. 30/1998,
e) die Zeit eines dem Wehrdienst ähnlichen inländischen Not-oder Luftschutzdienstes,
f) die Zeit einer unverschuldeten Zivilinternierung aus demAnlaß eines Krieges,
g) die Zeit, die dem Beamten in einem anderen Dienstverhält-nis nach den Bestimmungen des Beamten-Überleitungsge-setzes, StGBl.Nr. 134/1945, für die Bemessung desRuhegenusses oder für die Bemessung der Abfertigungangerechnet worden ist, 5
2200–60
h) die Zeit eines abgeschlossenen inländischen oder einemsolchen gleichzuhaltenden Studiums an einer öffentlichenoder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten mittleren Schule,höheren Schule, Akademie oder verwandten Lehranstalt,soweit die gesetzliche Mindestdauer des Studiums nichtüberschritten worden ist,
i) die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Hoch-schule oder einer staatlichen Kunstakademie, das für denBeamten Anstellungserfordernis gewesen ist, bis zumHöchstausmaß von fünf Jahren für jedes Studium. ZumStudium zählt auch die für die Ablegung der Abschlußprü-fungen oder für die Erwerbung eines akademischen Gradeserforderliche Vorbereitungszeit bis zum Höchstausmaß voneinem halben Jahr,
j) die Zeit eines mindestens zwei Jahre dauernden abge-schlossenen inländischen oder einem solchen gleichgehal-tenen Studiums an einer Hochschule oder einer staatlichenKunstakademie, das für den Beamten nicht Anstellungs-erfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß von fünfJahren,
k) die in einem Berufsausbildungsverhältnis zurückgelegteZeit, sofern die Berufsausbildung Voraussetzung für dieAnstellung des Beamten gewesen ist oder die Berufsausbil-dung bei einem inländischen öffentlich-rechtlichen Dienst-geber zurückgelegt worden ist,
l) die Zeit einer nach den am 31. Dezember 2004 in Geltunggestandenen Regelungen des ASVG die Pflichtversiche-rung in der Pensionsversicherung begründenden Beschäfti-gung,
m) die Zeit eines Dienstverhältnisses bei den EuropäischenGemeinschaften,
n) die Zeit eines Karenzurlaubes oder einer Karenz nach demMutterschutzgesetz 1979 oder dem Väter-Karenzgesetz.
(2) Folgende Zeiträume können angerechnet werden:
a) die Zeit selbständiger Erwerbstätigkeit,
b) die im Ausland im öffentlichen oder privaten Dienst oder ineinem Berufsausbildungsverhältnis zurückgelegte Zeit,
c) die Zeit einer behördlichen Beschränkung der Freiheit oderder Erwerbstätigkeit, es sei denn, daß die Beschränkungwegen eines Verhaltens erfolgt ist, das nach österreichischemRecht strafbar ist.5
2200–60
(3) Die Landesregierung kann auch andere als die in den Abs. 1und 2 angeführten Zeiträume, die für die dienstliche Verwendungdes Beamten von wesentlicher Bedeutung sind, anrechnen.
(4) Die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraumes fürden Ruhe-(Versorgungs-)genuß ist unzulässig.
§ 13Ausschluß der Anrechnung und Verzicht
(1) Die Anrechnung von Zeiträumen für den Ruhe-(Versorgungs-)genuß ist ausgeschlossen, wenn der Beamte auf die Anwartschaftauf Pensionsversorgung verzichtet hat.
(2) Von der Anrechnung sind folgende Zeiträume ausgeschlos-sen:
a) die Zeit, die der Beamte vor der Vollendung des18. Lebensjahres zurückgelegt hat; dies gilt nicht für gemäߧ 12 Abs. 1 lit.a, k und l anzurechnende Zeiten, wenn fürsolche Zeiten ein Überweisungsbetrag nach den sozialver-sicherungsrechtlichen Vorschriften zu leisten ist, und nichtfür Zeiten gemäß § 12 Abs. 1 lit.d;
b) die Zeit, für die der Beamte auf Grund eines Dienst-verhältnisses eine Anwartschaft oder einen Anspruch aufwiederkehrende Leistungen aus Mitteln eines öffent-lich-rechtlichen Dienstgebers erworben hat, sofern die sichdaraus ergebenden Bezüge nicht dem Land abgetretenworden sind. Die Abtretung wird rechtsunwirksam, wenn derBeamte aus dem Dienststand ausscheidet, ohne daß einAnspruch auf Pensionsversorgung entstanden ist.
(3) Der Beamte kann die Anrechnung von Zeiträumen für denRuhe-(Versorgungs-)genuß in jenen Fällen, in denen er einenbesonderen Pensionsbeitrag zu entrichten hätte, durchschriftliche Erklärung ganz oder teilweise ausschließen. Dasselbekönnen seine Hinterbliebenen, wenn er vor erfolgter Anrechnunggestorben ist.
(4) Auf das aus dem Anrechnungsbescheid erwachsene Rechtkann nicht verzichtet werden.
(5) Abs. 2 lit.a letzter Halbsatz ist nur auf Beamte anzuwenden,diefür den Anspruch auf Ruhegenuß im Ausmaß der Ruhegenußbe-messungsgrundlage eine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeitvon mindestens 40 Jahren benötigen. Nach dieser Bestimmungangerechnete Zeiträume werden nur dann pensionswirksam,wenn der Übertritt oder die Versetzung in den Ruhestand nachdem 31. Dezember 2004 erfolgt.
(6) Ist für die in Abs. 2 lit.a letzter Halbsatz genannten Zeiten nurdeshalb kein Überweisungsbetrag zu leisten, weil dem Beamtendie Beiträge nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschrif-ten erstattet worden sind, so sind diese Zeiten abweichend von 6
2200–60
Abs. 2 lit.a letzter Halbsatz für den Ruhe-(Versorgungs-)genußanzurechnen. In diesen Fällen ist anstelle eines besonderen Pen-sionsbeitrages der auf diese Zeiten entfallende Erstattungsbetragan das Land zu leisten.
§ 14(entfällt)
§ 15Besonderer Pensionsbeitrag
(1) Soweit das Land für die angerechneten Zeiträume keinenÜberweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichenBestimmungen erhält, hat der Beamte einen besonderenPensionsbeitrag zu leisten. Stirbt der Beamte, so geht dieseVerpflichtung auf seine Hinterbliebenen über. Wenn der Beamteabgängig wird, so fällt diese Verpflichtung solange auf seineAngehörigen, als sie Anspruch auf Versorgungsgeld haben.
(2) Ein besonderer Pensionsbeitrag ist nicht zu entrichten,
a) soweit es sich um die Anrechnung von Zeiträumen nach§ 12 Abs. 1 lit.d oder lit.g handelt,
b) soweit es sich um Zeiträume eines Karenzurlaubes nachden §§ 15 bis 15d oder 15h des NÖ Mutterschutzgesetzes,LGBl. 2039, oder nach den §§ 3, 6 bis 9 oder 13 desNÖ Vater-Karenzurlaubsgesetzes 2000, LGBl. 2050, odernach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichenBestimmungen handelt, die für den Ruhe-(Versor-gungs-)genuß angerechnet worden sind,
c) soweit der Beamte für die angerechneten Zeiträume bereitsin einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskör-perschaft besondere Pensionsbeiträge entrichtet hat undsie ihm nicht erstattet worden sind,
d) soweit dem Beamten, seinen Hinterbliebenen oder Angehö-rigen für die angerechneten Zeiträume eine Anwartschaftoder ein Anspruch auf wiederkehrende Leistungen aus Mit-teln eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers zugestandenist und die aus dieser Anwartschaft oder aus diesemAnspruch sich ergebenden Leistungen dem Land abgetre-ten worden sind.
(3) Die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitragesbildet der um ein Sechstel erhöhte volle Dienstbezug, der demBeamten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistunggebührt hat.6
2200–60
(4) Der Prozentsatz des besonderen Pensionsbeitrages für jedenvollen Monat der angerechneten Zeiten entspricht jenem desPensionsbeitrages in der zur Zeit des ersten vollen Monats derDienstleistung geltenden Höhe.
(5) Der besondere Pensionsbeitrag ist nach dem Eintritt derRechtskraft des Bemessungsbescheides durch Abzug vomMonatsbezug, Ruhebezug, Versorgungsbezug, Versorgungs-geld, Unterhaltsbezug, von der Abfertigung, Ablöse oder Abfin-dung hereinzubringen. Bei der Hereinbringung durch Abzug vonden monatlich wiederkehrenden Leistungen dürfen nicht mehr alssechzig Monatsraten bewilligt werden. Bei der Festsetzung derMonatsraten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ver-pflichteten billige Rücksicht zu nehmen. Der besondere Pensions-beitrag kann auch auf einmal entrichtet werden.
(6) Wenn die Hereinbringung des besonderen Pensionsbeitragesin sechzig Monatsraten eine besondere Härte bedeuten würde, sokönnen bis zu neunzig Monatsraten bewilligt werden.
(7) Auf mehrere Hinterbliebene oder Angehörige, zu deren Gun-sten Zeiträume angerechnet worden sind, ist der aushaftendebesondere Pensionsbeitrag nach dem Verhältnis ihrer durch dieAnrechnung erhöhten Versorgungsgenüsse, Versorgungsgelderoder Unterhaltsbeiträge aufzuteilen. Maßgebend sind die Verhält-nisse im Zeitpunkt des Todes oder des Abgängigwerdens desBeamten. Von der Abfertigung des überlebenden Ehegatten oderder Waise ist kein besonderer Pensionsbeitrag hereinzubringen.Die Verpflichtung zur Entrichtung des aufgeteilten besonderenPensionsbeitrages erlischt mit dem Tod des betreffenden Hinter-bliebenen.
(8) Scheidet der Beamte aus dem Dienststand aus, ohne daß er,seine Hinterbliebenen oder Angehörigen Anspruch auf Pensions-versorgung erlangt haben, so entfällt die Verpflichtung zur Ent-richtung des noch aushaftenden besonderen Pensionsbeitrages,sofern das Land nach § 311 ASVG oder gleichartigen Bestimmun-gen keinen Überweisungsbetrag für die angerechneten Ruhege-nussvordienstzeiten zu leisten hat.
§ 16Allgemeine Bestimmungen über die Anrechnung von
Zeiträumen für den Ruhe-(Versorgungs-)genuß
(1) Die im § 12 genannten Zeiträume werden durch die Anrech-nung ein Teil der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit. DieseAnrechnung wirkt für das Ausmaß der Abfertigung, für dieBegründung des Anspruches auf Ruhe- und Versorgungsge- 7
2200–60
nüsse sowie für das Ausmaß des Ruhe- und Versorgungsgenus-ses, sofern in diesem Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderesbestimmt ist.
(2) Die Bestimmungen über die Anrechnung von Zeiträumen fürden Ruhe-(Versorgungs-)genuß gelten nur für die Vollbeschäfti-gung; bei teilweiser Beschäftigung richtet sich das Ausmaß derAnrechnung nach dem Umfang der Tätigkeit.
(3) Die Anrechnung wird mit dem Tage der Versetzung bzw. desÜbertrittes in den Ruhestand (zeitlichen Ruhestand), des Todesoder des Abgängigwerdens wirksam.
4. AbschnittMaßnahmen während des
Dienstverhältnisses
§ 17Beförderung
(1) Der Beamte kann von der Landesregierung bei mindestensdurchschnittlicher Beurteilung befördert werden:
a) durch die vorzeitige Einreihung in eine höhere Gehaltsstufeseiner Dienstklasse oder
b) durch Ernennung auf einen Dienstposten der nächsthöhe-ren Dienstklasse seiner Verwendungsgruppe.
(2) Der Beamte kann gemäß Abs. 1 lit.a in jeder Dienstklassehöchstens um drei Gehaltsstufen befördert werden.
(3) Für Beamte folgender Verwendungsgruppen kann eine Beför-derung in eine angeführte nächsthöhere Dienstklasse ihrer Ver-wendungsgruppe frühestens nach zwei Jahren erfolgen, die sie inder höchsten Gehaltsstufe der niedrigeren Dienstklasse ver-bracht haben:
Verwendungsgruppen: höhere Dienstklasse:
E, K1, K2, K3 II, III
D, K4, K5, C, K6 II, III, IV
B, K7 III, IV
A, K8 IV
(4) Die Beförderung des Beamten ist unzulässig, solange er vomDienst enthoben ist, gegen ihn ein Disziplinarverfahren oder einstrafgerichtliches Verfahren im Sinne des § 8 Abs. 2 lit.c anhängigist; dies gilt nicht bei der Fortsetzung eines Disziplinarverfahrensauf Grund einer nur vom Beschuldigten erhobenen Berufung.7
2200–60
§ 18Überstellung in andere Dienstzweige
(1) Der Beamte kann auf einen Dienstposten eines anderenDienstzweiges ernannt werden, wenn er die in der Dienstzweige-ordnung festgelegten Aufnahmebedingungen für den neuenDienstzweig, ausgenommen die Dienstprüfung, erfüllt.
(2) Der Beamte hat die für den neuen Dienstzweig vorgeseheneDienstprüfung spätestens zwei Jahre nach der Überstellung mitErfolg abzulegen; sonst gilt die Überstellung als nicht erfolgt.
(3) Die Überstellung des Beamten in einen Dienstzweig einerniedrigeren Verwendungsgruppe ist nur mit seiner schriftlichenZustimmung zulässig.
(4) Die Überstellung des Beamten in einen anderen Dienstzweigderselben Verwendungsgruppehat zu erfolgen, wenn der Beamteaus gesundheitlichen Gründen nicht mehr fähig ist, den Anforde-rungen des Dienstes in seinem bisherigen Dienstzweig nachzu-kommen, ohne andererseits überhaupt dienstunfähig zu werden.Hiebei ist Voraussetzung, daß er dem Dienst im neuen Dienst-zweig gesundheitlich gewachsen ist.
(5) § 17 Abs. 4 gilt für die Überstellung in einen höheren Dienst-zweig sinngemäß.
§ 19Teilweise Dienstfreistellung
(1) Beamte können über Antrag bis auf die Hälfte der regelmäßi-gen Wochenarbeitszeit (§ 30a Abs. 1) vom Dienst freigestellt wer-den, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen undwichtige dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Wenn derBeamte für ein minderjähriges Kind oder für einen pflegebedürfti-gen nahen Angehörigen zu sorgen hat, ist die Freistellung zugewähren. Das Ausmaß der Freistellung ist so festzulegen, daßdie verbleibende Wochenarbeitszeit ein ganzzahliges Stunden-ausmaß umfaßt.
(2) Der Dienstbezug verringert sich entsprechend der Dienstfrei-stellung, nicht jedoch die Kinderzulage,die Studienbeihilfe und dieLehrlingsbeihilfe. Die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzessind sinngemäß unter Bedachtnahme auf das Beschäftigungs-ausmaß anzuwenden.
(3) Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denender Beamte Dienst zu versehen hat, ist auf die persönlichen Ver-hältnisse des Beamten, insbesondere auf die Gründe, die zur 7a
2200–60
Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit geführthaben, soweit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstlicheInteressen entgegenstehen.
(4) Auf Antrag des Beamten kann die Dienstfreistellung vorzeitigbeendet oder geändert werden, wenn keine wesentlichen dienstli-chen Interessen entgegenstehen.
§ 19aHerabsetzung des Beschäftigungsausmaßes mit Freistellung
(1) Beamten, die zumindest 5 Jahre ununterbrochen im Dienstdes Landes gestanden sind, kann auf Antrag eine Herabsetzungdes Beschäftigungsausmaßes mit Freistellung gewährt werden,wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.
(2) Die Freistellung nach Abs. 1 kann in einer Rahmenzeit vonzwei, drei, vier oder fünf Dienstjahren in der Dauer eines Jahresgewährt werden. Während der übrigen Rahmenzeit (Dienst-leistungszeit) haben die Beamten den regelmäßigen Dienst zu lei-sten. Die Freistellung darf im Fall der zwei-, drei- oder vierjährigenRahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Fallder fünfjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zwei-jährigen Dienstleistungszeit angetreten werden. Die Freistellungist ungeteilt zu verbrauchen.
(3) Der Antrag auf Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßesmit Freistellung nach Abs. 1 ist spätestens drei Monate vor dembeantragten Beginn der Rahmenzeit zu stellen und hat Angabenüber Beginn und Dauer der Rahmenzeit sowie über Beginn undDauer der Freistellung zu enthalten.
(4) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Freistellung, gebührt einin diesem Kalenderjahr anfallender Erholungsurlaub nur in demAusmaß, das der Zeit der Dienstleistung in diesem Kalenderjahrentspricht.
(5) Der Ablauf der Rahmenzeit wird gehemmt durch
1. den Antritt eines Karenzurlaubes oder eines Sonder-urlaubes unter Entfall der Bezüge,
2. die Leistung eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivil-dienstes,
3. eine gänzliche Dienstfreistellung,
4. eine Suspendierung,
5. eine ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst oder7a
2200–60
6. ein Beschäftigungsverbot nach dem MSchG, BGBl.Nr. 221/1979, oder dem Mutterschutz-Landesgesetz, LGBl.Nr. 2039,
wenn die Abwesenheit vom Dienst nach Z. 1 bis 6 die Dauer einesMonats überschreitet. Während der Dauer einer solchen Hem-mung darf die Freistellung nicht angetreten werden. Kalender-mäßig ist die Freistellung nach Ablauf des Hemmungszeitraumeserforderlichenfalls neu festzusetzen.
(6) Die Dienstbehörde kann auf Antrag der Beamten die ihnengewährte Maßnahme gemäß Abs. 1 widerrufen oder vorzeitigbeenden, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.
(7) Das Ausmaß der Beschäftigung muss während der Rahmen-zeit im Durchschnitt mindestens die Hälfte der Normalleistung(§ 30a Abs.1) betragen.
(8) Während einer Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßesmit Freistellung gemäß Abs. 1 gebührt den Beamten für die Dauerder Rahmenzeit der Monatsbezug in jenem Ausmaß, das demdurchschnittlichen Beschäftigungsausmaß während der Rahmen-zeit entspricht. Nebengebühren gebühren nur während derDienstleistungszeit in jenem Ausmaß, in dem sie ohne Freistel-lung gebühren würden.
(9) Ändert sich das Ausmaß der Beschäftigung während derDienstleistungszeit oder wird die Freistellung vorzeitig beendet,so sind die für die Dauer der Rahmenzeit gebührenden Bezügeneu zu berechnen. Gegen eine sich daraus ergebende Rück-forderung eines Übergenusses kann Empfang in gutem Glaubennicht eingewendet werden.
(10) Bei Ausscheiden aus dem Dienststand vor Ablauf der Rah-menzeit, sind die während des abgelaufenen Teiles der Rahmen-zeit gebührenden Bezüge unter Berücksichtigung der bis zumAusscheiden tatsächlich erbrachten Dienstleistung neu zuberechnen. Eine sich daraus allenfalls ergebende Forderung istunter Anwendung des § 52 Abs. 4 hereinzubringen. Gegen einesolche Forderung kann Empfang in gutem Glauben nicht einge-wendet werden. 8
2200–60
§ 20Zeitlicher Ruhestand
(1) Der vor dem 1. Jänner 1957 geborene Beamte ist von derLandesregierung in den zeitlichen Ruhestand zu versetzen:
a) wenn seine Dienstleistung infolge dauernder Verringerungder Amtsgeschäfte auf seinem bisherigen Dienstpostenentbehrlich wird und auf einem anderen seiner bisherigendienstlichen Bestimmung entsprechenden Dienstpostennicht möglich ist;
b) wenn er schon ein Jahr lang ununterbrochen oder mit Unter-brechungen von weniger als sechs Monaten insgesamt einJahr lang dienstunfähig war, die Vorbedingungen für seineVersetzung in den dauernden Ruhestand aber nicht gege-ben sind;
c) wenn § 45 Abs. 4 oder 5 auf ihn anzuwenden ist und er dieVersetzung in den zeitlichen Ruhestand beantragt hat.
(2) Im zeitlichen Ruhestand gebührt dem Beamten an Stelle desGehaltes der Ruhegenuß im gesetzlichen Ausmaß (§ 75a bis § 77).
(3) Wenn die Gründe für seine Versetzung in den zeitlichen Ruhe-stand nicht mehr gegeben sind, so hat der Beamte einerseits diePflicht, sich auf seinem früheren oder einem anderen seinen bis-herigen dienstlichen Bestimmungen entsprechenden Dienstpo-sten wieder verwenden zu lassen, andererseits den Anspruch, aufeine solche Art wieder verwendet zu werden. Im Falle des Abs.1 lit.c ist auf Antrag statt dessen die Versetzung in den dauerndenRuhestand vorzunehmen.
(4) Die im zeitlichen Ruhestand zugebrachte Zeit wird für dieVorrückung in höhere Bezüge und für die Ruhegenußbemessungbis zum Höchstausmaß von drei Jahren anläßlich des Wiederan-trittes des Dienstes oder der Versetzung in den dauernden Ruhe-stand angerechnet. Dies gilt sinngemäß auch bei Bemessungeneines Versorgungsgenusses. Im Falle des Abs. 1 lit.c wird diegesamte Zeit der Funktionsausübung angerechnet.
8
2200–60
§ 21
Dauernder Ruhestand
(1) Der Beamte tritt mit Ablauf des Jahres, in welchem er das
65. Lebensjahr vollendet, von Gesetzes wegen in den dauernden
Ruhestand.
(2) Der Beamte ist von der Landesregierung in den dauernden
Ruhestand zu versetzen:
a) wenn er durch vier aufeinanderfolgende Kalenderjahre den
zu erwartenden Arbeitserfolg trotz nachweislicher Ermah-
nungen nicht aufgewiesen hat;
b) wenn er dienstunfähig ist und die Wiedererlangung der
Dienstfähigkeit voraussichtlich ausgeschlossen ist;
c) wenn er bereits seit drei Jahren in den zeitlichen Ruhestand
versetzt ist und im Falle des § 20 Abs. 1 lit.c darum ansucht;
d) wenn er darum ansucht und das 65. Lebensjahr vollendet hat;
e) wenn er darum ansucht, zum Zeitpunkt der Versetzung in
den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit
von 450 Monaten (37,5 Jahren) aufweist und die Versetzung
in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats erfolgt,
in dem er sein 62. Lebensjahr vollendet;
f) wenn er darum ansucht und zum Zeitpunkt der Wirksamkeit
der Versetzung in den Ruhestand eine nach dem vollende-
ten 18. Lebensjahr zurück gelegte ruhegenussfähige
Gesamtdienstzeit von 504 Monaten (42 Jahren), davon min-
destens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten
240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit
der Versetzung in den Ruhestand, aufweist. Die Versetzung
in den Ruhestand kann frühestens mit dem der Vollendung
des 60. Lebensjahres folgenden Monatsletzten in Anspruch
genommen werden. Dem Beamten, der die Anspruchsvor-
aussetzungen zum Zeitpunkt der Vollendung des
60. Lebensjahres oder danach erfüllt, bleiben diese auch bei
einer späteren Ruhestandsversetzung gewahrt.
(3) Der Beamte kann von Amts wegen aus wichtigen dienstlichen
Interessen in den dauernden Ruhestand versetzt werden, wenn er
das 65. Lebensjahr vollendet hat und entweder Anspruch auf
Ruhegenuß in der Höhe der Ruhegenußbemessungsgrundlage
hat oder sich im zeitlichen Ruhestand befindet.
(4) Eine Ruhestandsversetzung nach den Abs. 2, 3 oder nach
§ 20 Abs. 1 lit.b ist während einer Suspendierung gemäß § 114b
nicht zulässig. 8a
2200–66
(5) Ein Schwerarbeitsmonat nach Abs. 2 lit. f ist jeder Kalender-
monat, in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit vorliegen. Die
Landesregierung hat mit Verordnung festzulegen, unter welchen
psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedin-
gungen Schwerarbeit vorliegt.
(6) Der Beamte des Dienststandes, der sein 57. Lebensjahr voll-
endet hat, kann eine bescheidmäßige Feststellung der Anzahl
seiner Schwerarbeitsmonate nach Abs. 2 lit.f zu dem dem Einlan-
gen des Antrages folgenden Monatsletzten beantragen.
(7) Ein Ansuchen nach Abs. 2 lit.d bis lit.f kann frühestens ein Jahr
vor dem Vorliegen der Voraussetzungen abgegeben werden.
8a
2200–66
5. Abschnitt
Ende des Dienstverhältnisses
§ 22
Auflösung des Dienstverhältnisses
(1) Das Dienstverhältnis des Beamten wird aufgelöst durch
1. Austritt
2. Ausscheidung
3. Entlassung
4. a) bei Verwendung gemäß § 10 Abs. 1:
Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft,
b) bei sonstigen Verwendungen:
aa) Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft,
wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines vom § 8
Abs. 1 erfaßten Landes gegeben ist
bb) Verlust der Staatsangehörigkeit eines vom § 8
Abs. 1 erfaßten Landes, wenn nicht die Staatsan-
gehörigkeit eines anderen vom § 8 Abs. 1
erfaßten Landes oder die österreichische Staats-
bürgerschaft gegeben ist
5. Tod.
(2) Dem Beamten ist bei Auflösung des Dienstverhältnisses auf
Verlangen ein schriftliches Zeugnis über Art und Dauer seiner
Dienstleistung auszustellen.
(3) Mit der Auflösung des Dienstverhältnisses verliert der Beamte
für sich und seine Angehörigen alle mit dem Dienstverhältnis ver-
bundenen Rechte, soweit in diesem Gesetz nichts anderes
bestimmt wird.
§ 22a
Aus- und Weiterbildungskosten
(1) Ein Beamter hat dem Land NÖ im Fall der Auflösung des
Dienstverhältnisses aus den Gründen des § 22 Abs. 1 Z. 1, 3 und 4
die bis zum Auflösungszeitpunkt aufgewendetenAus- und Weiter-
bildungskosten zu ersetzen, wenn diese den Betrag von € 2.500,–
übersteigen.
(2) Wird die Aus- und Weiterbildung von Beamten ohne wichtigen
Grund abgebrochen, so sind die bis zu diesem Zeitpunkt entstan-
denen Aus- und Weiterbildungskosten zu ersetzen. Dies gilt auch,
wenn die Aus- und Weiterbildung aus Gründen, die vom Beamten
zu vertreten sind, erfolglos beendet wird. 9
2200–66
(3) Der Ersatz der Aus- und Weiterbildungskosten entfällt inso-
weit, als
1. die Aus- und Weiterbildung mehr als fünf Jahre vor Beendi-
gung des Dienstverhältnisses geendet hat; Ausbildungs-
teile, die in einem sachlichen Zusammenhang zueinander
stehen, enden mit ihrem letzten Teil;
2. der Beamte innerhalb von sechs Jahren nach der Geburt
a) eines eigenen Kindes,
b) eines von ihm allein oder gemeinsam mit seinem Ehe-
gatten an Kindes Statt angenommenen Kindes oder
c) eines von ihm in unentgeltliche Pflege übernommenen
Kindes, das im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt,
freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt;
3. die Rückerstattung für den Beamten ausnahmsweise eine
unbillige Härte darstellt, wobei die Dienstbehörde den
Rückersatz teilweise oder zur Gänze nachsehen kann.
(4) Die zu ersetzenden Aus- und Weiterbildungskosten setzen
sich zusammen aus:
1. dem Bruttobezug einschließlich Sonderzahlungen, ohne
Dienstgeberbeiträge, in jenem Ausmaß, in dem der Beamte
für Aus- und Weiterbildungszwecke von der Dienstleistung
unter Fortzahlung der Bezüge freigestellt wurde;
2. den Kurs-, Schulungs- und Seminarkosten;
3. dem Fahrtkostenersatz;
4. den Lehrmittelkosten;
5. den Reisegebühren;
9
2200–66
6. sonstigen Aus- und Weiterbildungskosten, die vom Landdem Beamten ersetzt, zur Verfügung gestellt oder für diesenaufgewendet wurden.
(5) Bei der Berechnung der Frist nach Abs. 3 Z. 1 sind Zeiten einesKarenz- oder Sonderurlaubs, mit Ausnahme eines Karenzurlaubsnach dem MSchG, BGBl.Nr. 221/1979, dem NÖ Mutter-schutz-Landesgesetz, LGBl. 2039, oder dem NÖ VKUG 2000,LGBl. 2050, nicht zu berücksichtigen.
(6) Der Anspruch auf Ersatz der Aus- und Weiterbildungskostenverjährt nach drei Jahren ab der Auflösung des Dienstverhältnis-ses. § 52 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.
(7) Wird ein Vertragsbediensteter zum Beamten ernannt, so gel-ten die Abs. 1 bis 6 mit der Maßgabe, dass die Zeiten als Vertrags-bediensteter wie im Beamtendienstverhältnis zugebrachte Zeitenzu behandeln sind.
§ 23Austritt
(1) Der Beamte kann ohne Angabe von Gründen den Austritt ausdem Dienstverhältnis erklären. Diese Erklärung bedarf zu ihrerRechtswirksamkeit der Schriftform.
(2) Die Abgabe einer Austrittserklärung ist nicht erforderlich, wennim unmittelbaren Anschluß an das Ausscheiden aus dem Landes-dienst eine einvernehmliche Übernahme in ein öffentlich-rechtli-ches Dienstverhältnis zu einem anderen öffentlichen Dienstgebererfolgt. Der Austritt wird mit dem der Übernahme in das neueDienstverhältnis vorausgehenden Tag wirksam.
§ 24Ausscheidung
(1) Der Beamte ist aus dem Dienstverhältnis auszuscheiden,wenn die Voraussetzungen für seine Versetzung in den zeitlichenoder dauernden Ruhestand eintreten, noch ehe er Anspruch aufRuhegenuß erworben hat.
(2) Die Ausscheidung wird mit der Zustellung des Ausscheidungs-bescheides rechtswirksam. 9a
2200–58
§ 25Entlassung
(1) Der Beamte ist entlassen:
a) aus dem aktiven Dienstverhältnis, wenn er durch ein inländi-sches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatzbegangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafeverurteilt wurde, wenn
1. die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt,
2. die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechsMonate übersteigt oder
3. die Verurteilung auch oder ausschließlich wegen desVergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnis-ses (§ 212 StGB) erfolgt ist
und die Rechtsfolge der Verurteilung nicht bedingt nachge-sehen wurde;
b) aus dem aktiven Dienstverhältnis oder dem Ruhestandsver-hältnis, wenn gegen ihn ein auf Entlassung lautendes,rechtskräftiges Disziplinarerkenntnis ergangen ist.
(2) Die Entlassung wird mit dem Eintritt der Rechtskraft des Straf-urteiles oder des Disziplinarerkenntnisses rechtswirksam.
9a
2200–58
6. AbschnittPflichten des Beamten
§ 26Allgemeine Dienstpflichten
(1) Der Beamte hat die Geschäfte des Dienstzweiges, in dem erverwendet wird, unter Beachtung der bestehenden Rechtsvor-schriften mit größter Sorgfalt, anhaltendem Fleiß und vollerUnparteilichkeit zu besorgen. Der Beamte hat in seinem gesam-ten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen derAllgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichenAufgaben erhalten bleibt.
(2) Der Beamte ist verpflichtet, die in seinen Aufgabenkreis fallen-den Dienstleistungen bei allen Dienststellen des Landes und auchaußerhalb der Grenzen der Bundesländer Niederösterreich undWien zu verrichten.
(3) Der Beamte kann, wenn es im Interesse des Dienstes notwen-dig ist, versetzt, zugeteilt oder nach Maßgabe seiner Eignung vor-übergehend auch in einem anderen Dienstzweig als in dem, fürden er aufgenommen wurde, verwendet werden. Beamte derVerwendungsgruppen KS4, KS, KL2V, KLK, KL3, KL3S und KMFkönnen in einem anderen Dienstzweig als in dem, für den sieaufgenommen wurden, ohne Überstellung verwendet werden,wenn sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr fähig sind,den Anforderungen des Dienstes im bisherigen Dienstzweignachzukommen, ohne aber dienstunfähig zu sein. Hiebei ist Vor-aussetzung, dass der Beamte dem Dienst im neuen Dienstzweiggesundheitlich gewachsen ist.
(4) Die dienstrechtlichen Verhältnisse eines Beamten dürfendurch eine Maßnahme gemäß den Abs. 2 oder 3, gemäß § 10 odergemäß § 18 Abs. 4 nur insoweit verschlechtert werden, als derDurchschnitt der in den letzten fünf Jahren zuerkannten ruhege-nussfähigen Nebengebühren in folgendem Ausmaß als jährlicheAusgleichszulage weitergebührt:
� im ersten Jahr zu 100 %;
� im zweiten Jahr zu 75 %;
� im dritten und vierten Jahr zu 50 %;
� im fünften und sechsten Jahr zu 25 %.
Die Ausgleichszulage gebührt in dem Umfang, als die für an derneuen Dienststelle erbrachte Leistungen zustehenden jährlichenNebengebühren die jährliche Ausgleichszulage nicht erreichen.Eine Ausgleichszulage gebührt nicht, wenn der Beamte
� die Versetzung oder Dienstzuteilung angestrebt oder sonst zuvertreten hat oder 10
2200–58
� an die Dienststelle versetzt oder zugeteilt wird, an der er dieLeistungen erbracht hat, die der Berechnung der Ausgleichs-zulage zugrunde gelegt wurden.
§ 27Dienstgehorsam
Der Beamte ist an die Weisungen der Vorgesetzten gebundenund diesen für seine amtliche Tätigkeit verantwortlich. Er kann dieBefolgung einer Weisung ablehnen, wenn sie von einem unzu-ständigen Organ erteilt wurde oder ihre Befolgung gegen strafge-setzliche Vorschriften verstoßen würde. Eine Weisung ist aufVerlangen des Beamten schriftlich zu erteilen. Geschieht diesnicht, gilt die Weisung als zurückgezogen.
§ 28Amtsverschwiegenheit
(1) Der Beamte ist gegenüber jedermann über alle Tatsachen zurVerschwiegenheit verpflichtet, die ihm ausschließlich aus seineramtlichen Tätigkeit bekanntgeworden sind und deren Geheimhal-tung geboten ist
– im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe,Ordnung und Sicherheit,
– im Interesse der umfassenden Landesverteidigung,
– im Interesse der auswärtigen Beziehungen,
– im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentli-chen Rechts,
– zur Vorbereitung einer Entscheidung oder
– im überwiegenden Interesse der Parteien.
Diese Pflicht zur Verschwiegenheit trifft den Beamten allerdingsinsoweit nicht, als er zu einer amtlichen Mitteilung verpflichtet ist.
(2) Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit besteht auch nach Auf-lösung des Dienstverhältnisses.
10
2200–58
(3) Hat der Beamte vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbe-hörde auszusagen und läßt sich aus der Ladung erkennen, daßder Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterlie-gen könnte, so hat er dies zu melden und gleichzeitig anzugeben,aus welchen Gründen er annimmt, daß der Gegenstand der Aus-sage der Amtsverschwiegenheit unterliegt. Die Landesregierunghat zu entscheiden, ob der Beamte von der Pflicht zur Amtsver-schwiegenheit zu befreien ist. Sie hat dabei das Interesse an derGeheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen,wobei der Zweck des Verfahrens sowie der dem Beamten allen-falls drohende Schaden zu berücksichtigen sind. Die Landesre-gierung kann die Befreiung unter der Voraussetzungaussprechen, daß die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage,der den Gegenstand der Befreiung bildet, ausgeschlossen wird.
(4) Läßt sich hingegen aus der Ladung nicht erkennen, daß derGegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegenkönnte, und stellt sich diese erst bei der Aussage des Beamtenheraus, so hat der Beamte die Beantwortung weiterer Fragen zuverweigern. Hält die vernehmende Behörde die Aussage für erfor-derlich, so hat sie die Befreiung des Beamten von der Pflicht zurAmtsverschwiegenheit zu beantragen. Die Landesregierung hatgemäß Abs. 3 zweiter bis vierter Satz vorzugehen.
§ 28aBefangenheit
Der Beamte hat sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten undseine Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorlie-gen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zusetzen. Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch einanderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, auch derbefangene Beamte die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbstvorzunehmen. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgeset-zes 1991, BGBl.Nr. 51 und sonstige die Befangenheit regelndeVerfahrensvorschriften bleiben unberührt.
§ 29Haftung
Inwieweit der Beamte für den Schaden haftet, den er als Organdes Bundes oder Landes in Vollziehung der Gesetze durch einrechtswidriges Verhalten wem immer zufügt, bestimmen die aufGrund des Art. 23 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fas-sung von 1929 erlassenen besonderen bundesgesetzlichen Vor-schriften. 11
2200–60
§ 30Dienstzeit
Begriffsbestimmungen
(1) Dienstzeit ist die Zeit der Dienststunden, der Überstunden unddes Bereitschaftsdienstes (Abs. 6), während derer der Beamteverpflichtet ist, seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen.
(2) Tagesdienstzeit ist die Dienstzeit innerhalb eines ununterbro-chenen Zeitraumes von 24 Stunden.
(3) Wochendienstzeit ist die Dienstzeit innerhalb eines Zeitrau-mes von Montag bis einschließlich Sonntag.
(4) Ein Beamter steht im Turnusdienst, wenn er regelmäßig ohneRücksicht auf die Tageszeit und auf Sonn- und Feiertage eine fort-laufende Dienstleistung zu erbringen hat, die ungeachtet der aufWerktage fallenden Feiertage (§ 30a Abs. 5) quantitativ nicht ver-mindert wird.
(5) Wechseldienst liegt vor, wenn der Beamte regelmäßig anSonn- und Feiertagen außerhalb der Nachtzeit eine fortlaufendeDienstleistung zu erbringen hat. Als Nachtzeit gilt die Zeit von22 bis 6 Uhr.
(6) Bereitschaftsdienst liegt vor, wenn der Beamte verpflichtetwird, sich in seiner Dienststelle oder an einem vom Dienstgeberbestimmten anderen Ort aufzuhalten, um bei Bedarf oder aufAnordnung seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen. Der Bereit-schaftsdienst wird zur Hälfte auf die Dienstzeit angerechnet.
(7) Rufbereitschaft liegt vor, wenn der Beamte verpflichtet wird, inseiner dienstfreien Zeit seinen Aufenthalt so zu wählen, daß erjederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit zum Antritt seinesDienstes bereit ist. Rufbereitschaft gilt nicht als Dienstzeit. Wirdein Beamter im Rahmen einer Rufbereitschaft zum Dienst heran-gezogen, so gilt die Zeit, während der er Dienst zu versehen hat,als Dienstzeit.
§ 30aRegelmäßige Dienstzeit
(1) Die regelmäßige Wochendienstzeit (Normalleistung) beträgt40 Stunden.
(2) Die Wochendienstzeit ist im mehrwöchigen Durchschnitt zuerbringen. Die Festlegung der Dienstzeit ist unter Berücksichti-gung der dienstlichen Interessen vorzunehmen, wobei auf die per-sönlichen Verhältnisse des Beamten Rücksicht zu nehmen ist.
(3) Das im Abs. 1 festgesetzte Ausmaß der Dienstzeit ist im Tur-nus- und Wechseldienst im mehrwöchigenDurchschnitt zu erbrin-gen. Bei Turnus- und Wechseldienst ist ein Dienstplan zuerstellen. Wird ein Beamter im Turnusdienst an Sonntagen oderein Beamter im Wechseldienst an Sonn- oder Feiertagen zum11
2200–60
Dienst herangezogen, so ist ein Ersatzruhetag zu bestimmen. DerDienst an Sonn- oder Feiertagen gilt als Werktagsdienst, derDienst am Ersatzruhetag als Sonn- oder Feiertagsdienst; dies giltnicht für die Berechnung der Sonn- oder Feiertagszulage gemäߧ 71 Abs. 7.
(4) Der Beamte hat auf Anordnung über die regelmäßige Wochen-dienstzeit hinaus Dienst zu versehen. Überstunden sind entwederdurch Freizeit auszugleichen oder abzugelten.
(5) An Samstagen, Sonn- und Feiertagen sowie am 24. und31. Dezember ist eine Dienstleistung nur zu erbringen, wenn Tur-nus- oder Wechseldienst erforderlich ist oder fallweise für dieDienstleistung eine dringende dienstliche Notwendigkeit besteht.Als Feiertag im Sinne dieses Gesetzes gelten: 1. Jänner, 6. Jän-ner, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag,Fronleichnam, 15. August, 26. Oktober (Nationalfeiertag),1. November, 15. November (Fest des Landespatrones),8. Dezember, 25. Dezember, 26. Dezember; der Karfreitag gilt alsFeiertag für die Angehörigen der evangelischen Kirchen AB undHB, der altkatholischen Kirche und der Methodistenkirche,Beamte evangelischer Bekenntnisse sind am Tage des Refor-mationsfestes vom Dienst zu befreien. Am Karfreitag und amAllerseelentag beträgt die Dienstleistung, soweit nicht die Voraus-setzungen des ersten Satzes zutreffen, vier Stunden.
(6) Die Dienstzeit für Kindergärtnerinnen richtet sich nach den landes-gesetzlichen Bestimmungen über die Arbeitszeit der Kindergärtnerin(des Kindergärtners).
(7) Soferne ein Beamter des Dienstzweiges Nr. 53 (Kindergarten-dienst) gemäß § 26 Abs. 3 in einem anderen Dienstzweig verwen-det wird, ohne in diesen Dienstzweig überstellt zu werden, richtetsich das Ausmaß der Dienstzeit nach den Abs. 1, 2 und 4.
§ 30bHöchstgrenzen der Dienstzeit
(1) Die Tagesdienstzeit darf 13 Stunden nicht überschreiten.
(2) Von der Höchstgrenze gemäß Abs. 1 kann bei Tätigkeitenabgewichen werden,
1. die an außerhalb des Dienstortes gelegenen Orten zu ver-richten sind oder
2. die notwendig sind, um die Kontinuität des Dienstes zugewährleisten, insbesondere zur Betreuung oder Beauf-sichtigung von Personen in Heimen,
wenn dem betroffenen Beamten in der Folge eine Ruhezeit (§ 30d)verlängert wird. Die Ruhezeit ist um das Ausmaß zu verlängern,um das der verlängerte Dienst 13 Stunden überstiegen hat. 11a
2200–60
(3) Die Wochendienstzeit darf innerhalb eines Durchrechnungs-zeitraumes von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nichtüberschreiten. Bei der Ermittlung der zulässigen Wochendienst-zeit bleiben Zeiten, in denen der Beamte vom Dienst befreit, ent-hoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist, außerBetracht.
(4) Über die Höchstgrenze gemäß Abs. 3 hinaus sind längereDienstzeiten nur mit Zustimmung des Beamten zulässig. DemBeamten, der nicht bereit ist, längere Dienste zu leisten, dürfendaraus keine Nachteile entstehen.
(5) Bei Eintritt außergewöhnlicher Ereignisse oder nicht vorher-sehbarer Umstände sind von Abs. 1 abweichende Anordnungensoweit zulässig, als dies im Interesse des Schutzes der Gesund-heit und des Lebens von Menschen, der Aufrechterhaltung deröffentlichen Ordnung und Sicherheit oder zur Abwehr einesunverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schadens gebotenerscheint, um die Gefährdung abzuwenden oder zu beseitigen.
§ 30cRuhepausen
Beträgt die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit mehr als sechsStunden, so ist eine Ruhepause von einer halben Stunde einzu-räumen. Wenn es im Interesse der Bediensteten der Dienststellegelegen oder dienstlich notwendig ist, können anstelle einer halb-stündigen Ruhepause bis zu drei Ruhepausen im Ausmaß voninsgesamt einer halben Stunde eingeräumt werden.
§ 30dTägliche Ruhezeiten
Nach Beendigung der Tagesdienstzeit ist dem Beamten eineununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zugewähren.
§ 30eWochenruhezeit
(1) Dem Beamten ist eine ununterbrochene wöchentliche Ruhe-zeit (Wochenruhezeit) von mindestens 35 Stunden einschließlichder täglichen Ruhezeit zu gewähren. Diese Wochenruhezeitschließt grundsätzlich den Sonntag ein, ist dies aus wichtigendienstlichen Gründen aber nicht möglich, einen anderen Tag derWoche.
(2) Wird die Wochenruhezeit während einer Kalenderwocheunterschritten, ist sie in der nächstfolgenden Kalenderwoche umjenes Ausmaß zu verlängern, um das sie unterschritten wurde.11a
2200–60
§ 30fNachtarbeit
(1) Die Dienstzeit des Beamten, der regelmäßig in der Zeitzwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens drei Stunden seinerdienstlichen Tätigkeit nachzugehen hat (Nachtarbeit), darf je24-Stunden-Zeitraum im Durchschnitt von 14 Kalendertagen achtStunden nicht überschreiten.
(2) Die Dienstzeit von Nachtarbeitern, deren Dienst mit besonde-ren Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigenAnspannung verbunden ist (Nachtschwerarbeit), darf in einem24-Stunden-Zeitraum, während dessen sie Nachtarbeit verrichten,acht Stunden nicht überschreiten. Die Landesregierung hat durchVerordnung zu bestimmen, welche Tätigkeiten mit besonderenGefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen An-spannung verbunden sind.
(3)NachtarbeiternmitgesundheitlichenSchwierigkeiten,dienach-weislich mit der Leistung der Nachtarbeit verbunden sind, ist imRahmen der dienstlichen Möglichkeiten ein zumutbarer Arbeits-platz ohne Nachtarbeit zuzuweisen, wenn sie für diesen geeignetsind.
§ 30gAusnahmebestimmungen
(1) Die §§ 30b bis 30f sind auf Beamte mit spezifischen staatlichenTätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschubdulden, insbesondere bei der Erfüllung von Aufgaben im Katastro-phenschutzdienst insoweit nicht anzuwenden, als die Besonder-heiten dieser Tätigkeiten einer Anwendung dieser Bestimmungenzwingend entgegenstehen.
(2) Anstelle der §§ 30 Abs. 1 bis 3 und 30b bis 30e sind auf Beamte,die als Angehörige von Gesundheitsberufen in Krankenanstaltentätigsind,dieBestimmungendesKrankenanstalten-Arbeitszeitge-setzes (KA-AZG), BGBl. I Nr. 8/1997, anzuwenden. Auf Beamte,deren Tätigkeit in diesen Bereichen sonst zur Aufrechterhaltungdes Betriebes ununterbrochen erforderlich ist, ist dieses Gesetzanzuwenden. 11b
2200–44
§ 31Abwesenheit vom Dienst
(1) Ist der Beamte am Dienst verhindert, so hat er dies demDienststellenleiter sobald als möglich unter Angabe des Grundesanzuzeigen.
(2) Ist die Dienstverhinderung durch Krankheit verursacht, so hatder Beamte dies durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen,wenn es die Dienstbehörde verlangt oder wenn die Dienstverhin-derung länger als drei Tage dauert. Der Beamte hat dafür vorzu-sorgen, daß seine Dienstverhinderung überprüft werden kann.Kommt der Beamte diesen Verpflichtungen nicht nach, entzieht ersich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er diezumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, so giltdie Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt.
(3) Wenn die Abwesenheit vom Dienst weder durch Krankheitoder andere zwingende Umstände gerechtfertigt, noch als Erho-lungsurlaub gemäß § 41 oder Sonderurlaub gemäß § 44 bewilligtist, aber noch nicht länger als einen Tag gedauert hat, hat derBeamte die versäumte Dienstleistung – unvorgreiflich der diszipli-nären Ahndung – nach Weisung seines Vorgesetzten binneneiner Woche nachzuholen.
(4) Hat eine ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst länger alseinen Tag gedauert oder war der Beamte durch Haft, ausgenom-men Untersuchungshaft, an der Dienstleistung verhindert, so ver-liert er für diese Zeit den Anspruch auf seine Bezüge. DerDienststellenleiter kann an Stelle des Bezugsentfalles die Anrech-nung der versäumten Diensttage auf den noch nicht verbrauchtenErholungsurlaub bewilligen, wenn dies aus sozialen Gründengeboten erscheint. Den schuldlosen Angehörigen eines in Haftbefindlichen Beamten gebührt ab dem auf den Bezugsentfall fol-genden Monatsersten ein Versorgungsgeld sinngemäß nach § 89Abs. 2 und 11.
(5) Dauert die ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst – aus-genommen eine Abgängigkeit im Sinne der für die öffentlich-rechtlichen Bediensteten des Bundes geltenden Vorschriften (§ 2)– länger als eine Woche, so ist gegen den Beamten ein Diszipli-narverfahren einzuleiten.
(6) Die in diesem Gesetz für den Fall einer Dienstpflichtverletzungvorgesehenen weiteren dienstrechtlichen Maßnahmen werdendurch die Bestimmungen der Abs. 3 bis 5 nicht berührt. 12
2200–60
§ 32Nebenbeschäftigung
(1) Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der Beamteaußerhalb seines Dienstverhältnisses und einer allfälligen Neben-tätigkeit ausübt.
(2) Der Beamte darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihnan der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Ver-mutung einer Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentlichedienstliche Interessen gefährdet.
(3) Der Beamte hat der Dienstbehörde jede erwerbsmäßigeNebenbeschäftigung unverzüglich zu melden. Eine Nebenbe-schäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nen-nenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt.
(4) Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oderin einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristi-schen Person des privaten Rechts hat der Beamte jedenfalls zumelden.
§ 32aGutachten
Der Beamte bedarf für die außergerichtliche Abgabe eines Sach-verständigengutachtens über Angelegenheiten, die mit seinendienstlichen Aufgaben im Zusammenhang stehen, der Genehmi-gung der Dienstbehörde. Die Genehmigung ist zu verweigern,wenn nach Gegenstand und Zweck des Gutachtens dienstlicheInteressen gefährdet werden.
§ 33Wohnsitz
Der Beamte hat seinen Wohnsitz so zu wählen, daß er in der Erfül-lung seiner Dienstpflichten nicht behindert ist. Er kann aus derLage seines Wohnsitzes keinen Anspruch auf Begünstigungen imDienst ableiten.
§ 34Dienstkleidung
(1) Einem Beamten ist eine Dienstkleidung zuzuteilen, wenn seineTätigkeit
a) das Tragen der Dienstkleidung zwingend erfordert,
b) eine überdurchschnittliche Verschmutzung oder überdurch-schnittliche Abnützung der Kleider verursacht oder
c) eine besondere Kenntlichmachung oder ein repräsentativesÄußeres erfordert.12
2200–60
(2) Eine Abfindung des Anspruches auf Dienstkleidung in Geld istzulässig, wenn dadurch die Interessen des Dienstes nicht beein-trächtigt werden (z.B. bei Beamten der Dienstzweige 19, 29 und32).
(3) Eine unentgeltliche Überlassung der Dienstkleidung in dasEigentum des Beamten ist zulässig, wenn die jeweils nach der Artder Tätigkeit festzusetzende Tragdauer zur Gänze, bei Beendi-gung der Tätigkeit mindestens zur Hälfte, abgelaufen ist.
§ 35Geschenkannahme
(1) Dem Beamten ist es untersagt, im Hinblick auf seine amtlicheStellung für sich oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderenVermögensvorteil oder sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmenoder sich versprechen zu lassen.
(2) Orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten von geringemWert gelten nicht als Geschenke im Sinne des Abs. 1.
(3) Ehrengeschenke darf der Beamte entgegennehmen. Er hatdie Dienstbehörde hievon in Kenntnis zu setzen. Untersagt dieDienstbehörde innerhalb eines Monates die Annahme, so ist dasEhrengeschenk zurückzugeben.
§ 36Ärztliche Untersuchung
(1) Bestehen berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung derdienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignungdes Beamten, so hat sich dieser auf Anordnung der Dienstbe-hörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
(2) Der infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens vom Dienstabwesende Beamte hat sich auf Anordnung der Dienstbehördeeiner ärztlichen Untersuchung zur Prüfung seines Gesundheits-zustandes zu unterziehen. Wenn es zur zuverlässigen Beurtei-lung erforderlich ist, sind Fachärzte heranzuziehen. EineAnordnung im Sinne des ersten Satzes ist spätestens drei Monatenach Beginn der Abwesenheit vom Dienst und sodann in entspre-chenden Abständen zu erteilen.
§ 37Dienstweg, Meldepflichten
(1) Der Beamte hat die sein Dienstverhältnis berührenden Angele-genheiten, auf deren Erfüllung kein Rechtsanspruch besteht, beiseinem Dienststellenleiter einzubringen. Der Dienststellenleiterist verpflichtet, alle Anbringen unverzüglich an die zuständigeStelle weiterzuleiten.
(2) Der Beamte hat alle für das Dienstverhältnis bedeutsamenUmstände innerhalb eines Monates anzuzeigen. Der Anzeige-pflicht unterliegen insbesondere der Wechsel der Wohnung, dieÄnderung des Familienstandes, jede Veränderung seiner Staats- 13
2200–60
bürgerschaft oder Staatsangehörigkeit, der Nachweis derBegünstigung nach § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstel-lungsgesetzes, BGBl.Nr. 721/1988, sowie alle Tatsachen, die fürden Anfall, die Änderung oder die Einstellung der Kinderzulageerheblich sind.
(3) Wird dem Beamten in Ausübung seines Dienstes der begrün-dete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlichstrafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich derDienststelle betrifft, der er angehört, so hat er dies unverzüglichdem Dienststellenleiter zu melden.
(4) Keine Pflicht zur Meldung nach Abs. 3 besteht, wenn die Mel-dung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirk-samkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf.
(5) Der Dienststellenleiter kann abweichend von Abs. 4 eine Mel-depflicht aus Gründen verfügen, die
1. in der Person, auf die sich die amtliche Tätigkeit bezieht,oder
2. in der amtlichen Tätigkeit selbst
liegen.
7. AbschnittRechte des Beamten
§ 38Dienstrang
Den Dienstrang bestimmen der Reihe nach folgende Umstände:
a) die höhere Verwendungsgruppe;
b) die höhere Dienstklasse;
c) die höhere Gehaltsstufe innerhalb der gleichen Dienst-klasse (Verwendungsgruppe) unter Berücksichtigung desVorrückungstermines;
d) die höhere Gehaltsstufe innerhalb der nächstniedrigerenDienstklassen der gleichen Verwendungsgruppe unterBerücksichtigung der Vorrückungstermine;
e) der Zeitraum ab dem Stichtag, allenfalls unter Berücksichti-gung eines Überstellungsverlustes;
f) das Lebensalter.
§ 39(entfällt)13
2200–60
§ 40Amtstitel und Funktionsbezeichnung
(1) Der Beamte ist berechtigt, einen Amtstitel und eine Funktions-bezeichnung nach den Bestimmungen des V. Teiles zu führen.Eine Funktionsbezeichnung kann neben dem Amtstitel oder andessen Stelle geführt werden.
(2) WeiblicheBeamtekönnenAmtstitel undFunktionsbezeichnun-gen nach den Bestimmungen des V. Teiles in der weiblichen Formführen.
(3) Einem besonders verdienten Beamten kann anläßlich desÜbertrittes oder der Versetzung in den dauernden Ruhestand,
13a
2200–41
frühestens jedoch ein Jahr vor dem Ausscheiden aus dem aktiven
Dienstverhältnis, der Amtstitel der nächsthöheren Dienstklasse
oder der nächsthöhere Amtstitel seines Dienstzweiges verliehen
werden.
(4) Der Beamte des Ruhestandes kann den Amtstitel oder die
Funktionsbezeichnung führen, den oder die er im Zeitpunkt des
Ausscheidens aus dem aktiven Dienstverhältnis zu führen
berechtigt war, jedoch mit dem Zusatz “im Ruhestand” (i.R.) oder
“im zeitlichen Ruhestand” (i.z.R.).
(5) Wer unbefugt einen Amtstitel oder eine Funktionsbezeichnung
führt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der
Bezirksverwaltungsbehörde, im Zuständigkeitsbereich einer
Bundespolizeidirektion von dieser, mit einer Geldstrafe bis zu
€ 220,– oder einer Arreststrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
Diese Strafen können bei Vorliegen besonders erschwerender
Umstände nebeneinander verhängt werden.
§ 41
Erholungsurlaub
(1) Dem Beamten gebührt in jedem Kalenderjahr (Urlaubsjahr) ein
Erholungsurlaub.
(2) Der jährliche Erholungsurlaub kann in mehreren Teilen
gewährt werden. Ein Urlaubsteil muß jedoch mindestens 80
Arbeitsstunden betragen. Bei einer Dienstfreistellung gemäß § 19
Abs. 1 verringert sich das Mindeststundenausmaß dieses Urlaubs-
teiles entsprechend dem Ausmaß der Dienstfreistellung bis auf
40 Arbeitsstunden.
(3) Dem Beamten kann bei Vorliegen besonders berücksichti-
gungswürdiger Umstände auf Antrag der Verbrauch des ganzen
oder eines Teiles des für das nächste Kalenderjahr gebührenden
Urlaubes gewährt werden.
(4) Die Zeit, während der ein Beamter wegen Krankheit oder
Unfalles an der Dienstleistung verhindert war, wird auf den Erho-
lungsurlaub nicht angerechnet; das gleiche gilt, wenn der Beamte
während seines Erholungsurlaubes durch Krankheit oder Unfall
an der Dienstleistung verhindert gewesen wäre und dies bei Dienst-
antritt durch ärztliches Zeugnis nachgewiesen wird.
(5) Die Festlegung des Erholungsurlaubes ist unter Berücksichti-
gung der dienstlichen Interessen vorzunehmen, wobei auf die per-
sönlichen Verhältnisse des Beamten Rücksicht zu nehmen ist.
Beamte mit schulpflichtigen Kindern sind für die Zeit der Schul-
ferien bevorzugt einzuteilen. 14
2200–66
(6) Wird der Beamte vorzeitig vom Urlaub zurückberufen oder darf er
einen bereits bewilligten Urlaub aus dienstlichen Gründen nicht antre-
ten, gebührt ihmderErsatzder dadurchentstandenenMehrauslagen.
(7) Der Beamte verliert den Anspruch auf Erholungsurlaub, soweit
er ihn nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden
Kalenderjahres verbraucht hat. Beim Beamten, der einen Karenz-
urlaub nach den §§ 15 bis 15d und 15h des NÖ Mutterschutz-
Landesgesetzes,LGBl. 2039, oder nach den §§ 3 bis 9 und 13 des
NÖ VKUG 2000, LGBl. 2050, oder nach gleichartigen bundes-
gesetzlichen Bestimmungen in Anspruch genommen hat, ver-
schiebt sich der Verfallstermin um jenen Zeitraum, um den dieser
Karenzurlaub das Ausmaß von 10 Monaten übersteigt.
(8) Der Anspruch auf den Erholungsurlaub geht verloren, wenn
das Dienstverhältnis endet, der Beamte in den Ruhestand tritt
oder in den Ruhestand versetzt wird.
(9) Eine Abfindung des Erholungsurlaubes in Geld findet nicht statt.
§ 42
Ausmaß des Erholungsurlaubes
(1) Der Erholungsurlaub gebührt im folgenden Ausmaß:
a) bis zum vollendeten 35. Lebensjahr oder 10. Jahr ab dem
Stichtag 200 Arbeitsstunden;
b) vom vollendeten 35. Lebensjahr oder 10. Jahr ab dem Stichtag
216 Arbeitsstunden;
c) vom vollendeten 43. Lebensjahr oder 18. Jahr ab dem Stichtag
232 Arbeitsstunden;
d) vom vollendeten 25. Jahr ab dem Stichtag 240 Arbeitsstun-
den;
e) vom vollendeten 50. Lebensjahr oder 30. Jahr ab dem Stichtag
248 Arbeitsstunden;
f) wenn der Gehalt zuzüglich einer dem Beamten gebühren-
den Personalzulage und Zulage gemäß § 73 im Laufe
des Urlaubsjahres
in den Verwendungsgruppen D, K4 und K5 die Höhe des
Gehaltes der Gehaltsstufe 8 der Dienstklasse IV,
in den Verwendungsgruppen C und K6 die Höhe des Gehaltes
der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V,
in den Verwendungsgruppen B und K7 die Höhe des Gehaltes
der Gehaltsstufe 3 der Dienstklasse V,
in den Verwendungsgruppen A und K8 die Höhe des Gehaltes
der Gehaltsstufe 4 der Dienstklasse V erreicht,14
2200–66
wennder Beamte in die VerwendungsgruppeKS4 eingereiht
ist oder in den Verwendungsgruppen KL2V, KF und KS die
Gehaltsstufe 13, in der Verwendungsgruppe KL3S die
Gehaltsstufe 16, in der Verwendungsgruppe KMF die
Gehaltsstufe 16 oder in der Verwendungsgruppe KL3 die
Gehaltsstufe 17 erreicht, 264 Arbeitsstunden;
g) wenn der Beamte der Dienstklasse VII eine Dienstzeit von
30 Jahren ab dem Stichtag zurückgelegt hat oder wenn sich
der Beamte in der Dienstklasse VIII oder IX befindet,
280 Arbeitsstunden.
(2) Bei Beamten der Verwendungsgruppen A und K8, die das für
ihren Dienstzweig vorgeschriebene Hochschulstudium vor der
Aufnahme beendet haben, sind fünf Jahre für die Berechnung
gemäß Abs. 1 lit.a bis e und g hinzuzuzählen.
(3) Das Urlaubsausmaß gemäß Abs. 1 erhöht sich
a) um 32 Arbeitsstunden für Beamte, deren Tätigkeit mit
besonderen gesundheitlichen Gefahren verbunden sind,
insbesondere für solche, die unmittelbar Röntgendienst
besorgen, mit Infektionsmaterial arbeiten oder durch ihre
Arbeit tuberkulös gefährdet sind, sowie für Beamte der Dienst-
zweige Nr. 26 (Fürsorgedienst), 27 (Fürsorgehilfsdienst),
28 (Fürsorgehilfsdienst), 32 (Gehobener Fürsorgedienst),
33 (Jugendfürsorgedienst), 34 (Jugendfürsorgehilfsdienst),
35 (Jugendfürsorgehilfsdienst), 40 (Gehobener Dienst für
allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege), 40a (Gehobener
Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege (Kinder- und
Jugendlichenpflege)), 41 (Hebammendienst), 42 (Gehobener
Dienst für psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege),
43 (Sanitätshilfsdienst), 46 (Gehobener Erzieherdienst), 47
(Erzieherfachdienst), 48 (Erzieherdienst), 49 (Gewerblicher
Erzieherfachdienst), 50 (Gewerblicher Erzieherdienst) und
51 (Erzieherhilfsdienst und Gewerblicher Erzieherhilfsdienst);
b) um 48 Arbeitsstunden für Beamte mit einer Erwerbsvermin-
derung von mindestens 50 v.H. oder um 24 Arbeitsstunden
für Beamte mit einer Erwerbsverminderung von 25 bis 49 v.H.
(4) Der Anspruch auf das höhere Urlaubsausmaß ist bereits gege-
ben, wenn im Urlaubsjahr die Voraussetzung für das höhere
Urlaubsausmaß eintritt. Das Urlaubsausmaß gemäß Abs. 1 lit.f
gebührt auch den Beamten, deren Gehalt zuzüglich einer gebüh-
renden Personalzulage und Zulage gemäß § 73 um höchstens € 2
unter dem Grenzbetrag liegt.
(5) Bei der Berechnung des Erholungsurlaubes ist die vor dem
18. Lebensjahr beim Land Niederösterreich zurückgelegte
Dienstzeit dem Stichtag voranzusetzen. 15
2200–66
(6) Für das Urlaubsjahr, in dem das Dienstverhältnis begründet
wurde, beträgt der Urlaubsanspruch für jeden begonnenen Monat
der Dienstleistung ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Fallen in
ein Kalenderjahr Zeiten eines Sonderurlaubes oder einer Familien-
hospizfreistellung unter Entfall der Dienstbezüge oder einer Frei-
stellung zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines
Präsenz(Zivil)dienstes, so ist der Erholungsurlaub, soweit er noch
nicht verbraucht worden ist, um den Anteil zu kürzen, der dem
Anteil der Dauer des Sonderurlaubes, der Familienhospizfreistel-
lung, der Freistellung zur Pflege eines behinderten Kindes oder
des Präsenz(Zivil)dienstes im Kalenderjahr entspricht.
Bei einer Einberufung zu einer kurzfristigen Präsenz(Zivil)dienst-
leistung tritt eine Verkürzung des Urlaubsanspruches nur dann
ein, wenn die Zeit dieser Einberufung im Urlaubsjahr 30 Tage
übersteigt. Mehrere derartige Einberufungen innerhalb des Urlaubs-
jahres sind zusammenzurechnen. Die sich bei diesen Berechnun-
gen ergebenden Bruchteile von Urlaubsstunden werden auf
volle Urlaubsstunden aufgerundet.
(7) Dem Beamten des Dienstzweiges Nr. 53 (Kindergartendienst)
gebührt ein Ferienurlaub im Ausmaß von 6 Wochen; dieser ist
während der Kindergartenferien, soweit er diese übersteigt, in der
vom Kindergartenerhalter festgelegten Zeit während der Haupt-
ferien nach dem NÖ Schulzeitgesetz 1978, LGBl. 5015, in
Anspruch zu nehmen, wobei § 41 Abs. 4 nicht gilt. Darüber hinaus
gebührt ein Erholungsurlaub von 40 Arbeitsstunden. Der Beamte
ist verpflichtet, auf Anordnung der Landesregierung an Fortbil-
dungsveranstaltungen bis zum Höchstausmaß von einer Woche
jährlich während des Ferienurlaubes teilzunehmen.
(8) Beamten, die gemäß § 26 Abs. 3 zweiter Satz verwendet werden,
gebührt ein Erholungsurlaub entsprechend ihrer Verwendung.
(9) Bei einer Dienstfreistellung gemäß § 19 Abs. 1 verringert sich
der Erholungsurlaub entsprechend der Dienstfreistellung.
§ 42a
Berücksichtigung von Vertragsdienstzeiten und des
Erholungsurlaubes aus einem Vertragsdienstverhältnis
(1) Für die Feststellung des erstmaligen Anspruches auf Erho-
lungsurlaub und für die Berechnung des Urlaubsausmaßes im
ersten Kalenderjahr des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis-
ses ist die Zeit eines unmittelbar vorangegangenen Vertrags-
dienstverhältnisses zum Land dem öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnis voranzusetzen. Ein Urlaub, der in einem solchen
Vertragsdienstverhältnis für dasselbe Kalenderjahr bereits ver-
braucht wurde, ist auf das dem Beamten gemäß § 42 gebührende
Urlaubsausmaß anzurechnen.15
2200–66
(2) Hat der Beamte aus dem im Abs. 1 genannten Vertragsdienst-
verhältnis ein Urlaubsguthaben aus früheren Kalenderjahren, so
darf er den Erholungsurlaub im öffentlich-rechtlichen Dienstver-
hältnis verbrauchen. Dieser Erholungsurlaub verfällt, wenn er
auch bei Fortbestand des Vertragsdienstverhältnisses verfallen
wäre.
(3) Abs. 1 ist auf die Ansprüche auf Pflege- und Familienhospiz-
freistellung sinngemäß anzuwenden.
§ 43
Freistellung zur Wiederherstellung der Gesundheit
(1) Eine Kur, deren Kosten ein Sozialversicherungsträgeroder der
Bund auf Grund einer Bewilligung des Bundessozialamtes ganz
oder teilweise trägt, ist auf Antrag zu bewilligen, wenn kein Wider-
spruch zu Abs. 2 besteht. Anlässlich der Bewilligung ist die Kur zur
Hälfte, höchstens jedoch im Ausmaß von zwei Wochen, auf den
Erholungsurlaub anzurechnen. Von der halben Anrechnung ist
jedoch Abstand zu nehmen, wenn
1. noch keine Anrechnung erfolgte oder die letzte Anrechnung
mehr als 3 Jahre zurückliegt oder
2. es sich um Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation
handelt oder
3. die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten
im Sinne des § 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes,
BGBl.Nr. 22/1970, feststeht.
(2) Bei der zeitlichen Einteilung von Kuren ist – mit Ausnahme der
Fälle gemäß Abs. 1 Z. 2 – auf dienstliche Gründe Rücksicht zu
nehmen.
§ 44
Sonderurlaub
(1) Soferne nicht wesentliche dienstliche Interessen entgegenstehen,
kann dem Beamten ein Sonderurlaub unter Entfall der Bezüge
gewährt werden. Liegt die Gewährung des Sonderurlaubes über-
dies im Interesse des Landes oder liegen berücksichtigungswürdige
Gründe vor, kann ein Sonderurlaub auch unter Fortzahlung der
Bezüge jedoch längstens für die Dauer eines Jahres gewährt wer-
den. Für einen im dienstlichen Interesse gelegenen Sonderurlaub
zur Fortbildung oder zum Erwerb einer Zusatzausbildung können
die hiefür nachgewiesenen Kosten ganz oder teilweise ersetzt
werden.
(2) Bei Gewährung eines Sonderurlaubes gemäß Abs. 1 kann ver-
fügt werden, dass die Zeit dieses Urlaubes für Rechte, die von der
Dauer der Dienstzeit abhängen oder für die Bemessung des
Ruhe-(Versorgungs-)genusses unberücksichtigt bleibt. Dies ist
zu verfügen, wenn der Sonderurlaub schon ein Jahr gedauert hat;
es sei denn, dass eine weitere Beurlaubung im Interesse des
Landes liegt. Mehrere Sonderurlaube gelten für die Berechnung
der einjährigen Urlaubsdauer als ein Sonderurlaub, solange sie 15a
2200–64
nicht durch eine Dienstleistung unterbrochen werden, die
mindestens halb so lang ist wie der unmittelbar vorangegangene
Sonderurlaub.
(3) Sonderurlaube unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaube), auf
deren Gewährung gemäß §§ 15 bis 15d und 15i des Mutterschutz-
gesetzes 1979, BGBl.Nr. 221, in der Fassung BGBl.Nr. 153/1999,
gemäß §§ 15 bis 15d und 15i des NÖ Mutterschutz-Landesge-
setzes, LGBl. 2039, oder gemäß §§ 3 und 6 bis 9 des NÖ Vater-
Karenzurlaubsgesetzes 2000, LGBl. 2050, ein Rechtsanspruch
besteht, bleiben für alle Rechte, die sich nach der Dauer der
Dienstzeit richten, voll wirksam.
(4) Über Antrag ist im Anschluss an einen Sonderurlaub gemäß
Abs. 3 ein weiterer Sonderurlaub unter Entfall der Bezüge zur
Erziehung des Kindes längstens bis zum Beginn des Kindergar-
tenjahres zu gewähren, in dem das Kind das vierte Lebensjahr
vollendet. Dieser Sonderurlaub bleibt für alle Rechte, die sich
nach der Dauer der Dienstzeit richten, voll wirksam.
(5) Der Beamte kann auch während eines Sonderurlaubes gemäß
Abs. 3 oder 4 befördert werden.
§ 44a
Pflegefreistellung
(1) Der Beamte hat Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn er aus
einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung
verhindert ist:
1. wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen
Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen
Angehörigen oder
2. wegen der notwendigen Betreuung seines Kindes, Wahl-
oder Pflegekindes, wenn die Person, die das Kind ständig
betreut hat, aus den Gründen des § 15d Abs. 2 Z. 1 bis 4 des
NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes, LGBl. 2039, für diese
Pflege ausfällt.
(2) Als nahe Angehörige sind der Ehegatte und Personen anzuse-
hen, die mit dem Beamten in gerader Linie verwandt sind, ferner
Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit
der der Beamte in Lebensgemeinschaft lebt.
(3) Die Pflegefreistellung nach Abs. 1 gebührt im Kalenderjahr bis
zum Höchstausmaß der Wochenarbeitszeit.
(4) Darüber hinaus besteht Anspruch auf eine weitere Pflege-
freistellung bis zum Höchstausmaß der Wochenarbeitszeit im
Kalenderjahr, wenn der Beamte15a
2200–64
1. den Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 1 verbraucht
hat und
2. wegen der notwendigen Pflege seines im gemeinsamen
Haushalt lebenden erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflege-
kindes, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten
hat, an der Dienstleistung neuerlich verhindert ist.
§ 44b
Familienhospizfreistellung
(1) Dem Beamten ist auf Antrag die zum Zweck der Sterbe-
begleitung eines nahen Angehörigen im Sinne des § 44a Abs. 2,
eines Schwiegerelternteils, eines Wahl- oder Pflegeelternteils
oder eines Schwiegerkindes für einen bestimmten, drei Monate
nicht übersteigenden Zeitraum erforderliche
1. teilweise Dienstfreistellung unter sinngemäßer Anwendung
des § 19 Abs. 2 oder
2. gänzliche Dienstfreistellung unter Entfall der Bezüge
zu gewähren.
Eine Verlängerung der gewährten Dienstfreistellung ist dem
Beamten auf Antrag auf eine Gesamtdauer von bis zu sechs
Monaten pro Anlassfall zu gewähren.
(2) Der Beamte hat sowohl den Grund der Dienstfreistellung und
deren Verlängerung als auch das Angehörigenverhältnis glaub-
haft zu machen.
(3) Die Abs. 1 und 2 sind zum Zweck der Betreuung von im
gemeinsamen Haushalt lebenden schwerst erkrankten Kindern
(Wahl- oder Pflegekindern) des Beamten sinngemäß anzuwen-
den. Abweichend von Abs. 1 kann die Maßnahme zunächst für
einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum
gewährt werden; bei einer Verlängerung darf die Gesamtdauer
der Maßnahme neun Monate nicht überschreiten.
(4) Auf Zeiten einer Dienstfreistellung nach Abs. 1 ist § 44 Abs. 3
sinngemäß anzuwenden.
§ 44c
Freistellung zur Pflege eines behinderten Kindes
Dem Beamten ist auf Antrag eine Freistellung zur Pflege eines
behinderten Kindes unter sinngemäßer Anwendung von § 51a
NÖ LBG zu gewähren.
16
2200–66
§ 45Dienstfreistellung
(1) Dem Beamten, der sich um das Amt des Bundespräsidentenoder um ein Mandat im Nationalrat, in einem Landtag oder ineinem Gemeinderat bewirbt, ist die erforderliche freie Zeit zugewähren.
(2) Der Beamte, der Bundespräsident, Mitglied der Bundes-regierung, Staatssekretär, Präsident oder Vizepräsident desRechnungshofes, Mitglied der Volksanwaltschaft, Landesrech-nungshofdirektor oder Mitglied einer Landesregierung ist, ist fürdie Dauer dieser Funktion vom Dienst freizustellen.
(3) Dem Beamten, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesra-tes, eines Landtages, eines Gemeinderates, der Bezirksvertre-tung (Wien) oder Ortsvorsteher ist, ist die zur Ausübung seinesjeweiligen Mandates erforderliche freie Zeit zu gewähren.
(4) Ist eine Weiterbeschäftigung des Beamten, der Mitglied desNationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, auf sei-nem bisherigen Arbeitsplatz nicht möglich, weil
1. auf Grund der besonderen Gegebenheiten die Tätigkeit aufdem bisherigen Arbeitsplatz neben der Ausübung des Man-dates nur unter erheblicher Beeinträchtigung des Dienstbe-triebes möglich wäre;
2. ein weiterer Verbleib auf dem Arbeitsplatz wiederholte undschwerwiegendeInteressenskonflikte zwischen den Dienst-pflichten des Beamten und der freien Ausübung seinesMandates erwarten läßt oder
3. seine Tätigkeit als Mitglied eines Organs der Gesetzgebungund der Umfang seiner politischen Funktionen mit der Tätig-keit auf seinem Arbeitsplatz unvereinbar ist,
so ist ihm ein seiner bisherigen Verwendung mindestens gleich-wertiger, zumutbarer Dienstposten zuzuweisen, auf den keinerder in den Z. 1 bis 3 angeführten Umstände zutrifft. § 26 Abs. 3 und4 ist in diesem Fall nicht anzuwenden.
(5) Ist eine Weiterbeschäftigung des Beamten auf seinem bisheri-gen Dienstposten aus den im Abs. 4 angeführten Gründen nichtmöglich und kann dem Beamten ein den Erfordernissen desAbs. 4 entsprechender Dienstposten nicht zugewiesen werden,so ist er für die Dauer der Mandatsausübung vom Dienst freizu-stellen. 16a
2200–60
(6) Wird hinsichtlich der Zuweisung eines anderen Dienstpostens(Abs. 4) oder der Dienstfreistellung (Abs. 5) ein Einvernehmen mitdem Beamten nicht erzielt, so hat hierüber die Landesregierungmit Bescheid zu entscheiden. Zuvor ist, wenn es sich
1. um einen Abgeordneten zum Nationalrat handelt, der Präsi-dent des Nationalrates,
2. um ein Mitglied des Bundesrates handelt, der Vorsitzendedes Bundesrates,
3. um einen Abgeordneten zu einem Landtag handelt, derPräsident des jeweiligen Landtages,
zu hören.
(7) Die Monatsbezüge eines Beamten, dem die zur Ausübung sei-nes Mandates als Abgeordneter des Nationalrates, Mitglied desBundesrates oder Abgeordneter eines Landtages erforderlichefreie Zeit zu gewähren ist, gebühren in einem um 25 v. H. vermin-derten Ausmaß. Diese Verminderung wird abweichend vom § 52Abs. 1 bis 3 für jenen Zeitraum wirksam, für den dem Beamten alsAbgeordneter des Nationalrates oder als Mitglied des Bundesra-tes ein Bezug nach dem Bezügegesetz, BGBl.Nr. 273/1972, oderals Abgeordneter eines Landtages ein Bezug nach dem NÖ Bezü-gegesetz, LGBl. 0030, oder einer entsprechenden landesgesetzli-chen Vorschrift gebührt. Auf Ansprüche nach dem VIII. und IX. Teildieses Gesetzes, ist diese Verminderung nicht anzuwenden.
(8) Dem Beamten, der gemäß Abs. 5 vom Dienst freigestellt ist,gebühren abweichend von den sonstigen, den Anspruch aufMonatsbezüge regelnden Vorschriften ein Dienstbezug in derHöhe des Ruhebezuges und Sonderzahlungen, auf die erAnspruch hätte, wenn er jeweils mit Ablauf des letzten Kalender-jahres in den Ruhestand versetzt worden wäre. Würde der Dienst-bezug den Monatsbezug übersteigen, der dem Beamten gemäßAbs. 7 zukäme, so ist er auf dieses Ausmaß zu kürzen. DerHundertsatz einer solchen Kürzung ist auf alle Bestandteile desDienstbezuges in gleicher Weise anzuwenden.
(9) Monatsbezüge im Sinne der Abs. 7 und 8 sind alle auf Grunddes Dienstverhältnisses nach dienst- und besoldungsrechtlichenVorschriften gebührenden Geldleistungen.
(10) Für jene Beamte, die gemäß Abs. 5 vom Dienst freizustellensind, gelten für jeden Monat der Dienstfreistellung jene Nebenge-bühren als ruhegenußfähig, die einem Zwölftel der ruhegenußfähi-gen Nebengebühren entsprechen, welche der Beamte im letztenJahr vor der Dienstfreistellung bezogen hat. Änderungen des Gehal-tes der Gehaltsstufe 14 der Gehaltsklasse 5 gemäß § 67 Abs. 3 desNÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG), LGBl. 2100, sind zuberücksichtigen.
(11) Die Bestimmungen der Abs. 4 bis 10 sind auf Beamte, dieAbgeordnete eines anderen als des NÖ Landtages sind, nur dann16a
2200–60
anzuwenden, wenn in diesem Bundesland gemäß Art. 95 Abs. 4B-VG eine dem Art. 59 a B-VG entsprechende Regelung getroffenwurde.
§ 46Sonstige Dienstfreistellungen
Soferne die Möglichkeiten nach den §§ 41, 44 und 45 nicht gege-ben sind, kann der Beamte vom Dienst ganz oder teilweise freige-stellt werden, wenn es mit den Erfordernissen des Dienstesvereinbar ist und der Beamte bei Nichtgewährung in eine Notlagegeraten würde oder er Aufgaben im allgemeinen oder öffentlichenInteresse zu erfüllen hat. Die Bestimmungen des § 44 sind hiebeisinngemäß anzuwenden.
§ 47Krankenfürsorge
Die Landesregierung hat entweder nach Maßgabe der einschlägi-gen Rechtsvorschriften die Versicherung aller Beamten für denKrankheitsfallbeiderVersicherungsanstaltöffentlichBediensteterzu erwirkenoderaberdurcheigeneEinrichtungenwenigstensjeneKrankenversicherung sicherzustellen, die für Bundesbeamte vor-geschrieben ist, wobeider vom Beamten zu leistendeBeitragssatzden Beitragssatz, den die Beamten des Bundes zu leisten haben,nur um höchstens 0,2 v. H. übersteigen darf.
§ 48Prozeßkosten
Wenn ein Beamter Parteistellung in einem Straf- oder Zivilprozeßhat und die Prozeßführung auch im dienstlichen Interesse liegt,sind ihm die Prozeßkosten einschließlich der angemessenen Ko-sten seines Rechtsanwaltes zu ersetzen.
§ 49Anerkennung und außerordentliche Zuwendung für
besondere Leistungen
(1) Dem Beamten kann von der Landesregierung für besondereLeistungen, Verdienste um das Land Niederösterreich oder fürsolche auf fachlichem Gebiet die besondere Anerkennung ausge-sprochen werden.
16b
2200–35
(2) Ferner kann die Landesregierung für die im Abs. 1 genannten
Leistungen und Verdienste eine einmalige außerordentliche
Zuwendung bis zum Höchstausmaß des zuletzt bezogenen
Dienst-(Ruhe-)bezuges zuzüglich einer allfälligen Kinderzulage
zuerkennen.
(3) Dem Beamten gebührt eine Jubiläumsbelohnung jeweils im
Monat Dezember des Jahres, in dem er eine Dienstzeit von 25, 30
und von 40 Jahren vollendet. Jene beträgt bei einer Dienstzeit von
25 Jahren 300 v.H., von 30 Jahren 100 v.H. und bei einer Dienst-
zeit von 40 Jahren 300 v.H.
a) des Dienstbezuges (§ 50 Abs. 6) zuzüglich einer allfälligen
Kinderzulage im Monat Dezember und
b) eines Betrages, der der Familienbeihilfe entspricht, auf die
der Beamte in diesem Monat nach dem Familienlastenaus-
gleichsgesetz 1967 in der Fassung des Bundesgesetzes,
BGBl.Nr. 311/1992, Anspruch hat.
Der Berechnung der Jubiläumsbelohnung von Beamten, die
innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Fälligkeit der Jubiläumsbe-
lohnung gemäß §§ 19 oder 19a teilweise vom Dienst freigestellt
waren, ist der Teil des vollen Dienstbezuges zuzüglich einer allfäl-
ligen Kinderzulage und der Familienbeihilfe zugrundezulegen, der
dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß der letzten fünf
Jahre entspricht.
(4) Als Dienstzeit im Sinne des Abs. 3 gelten:
a) die in einem Ausbildungsverhältnis zum Land Niederöster-
reich zurückgelegte Zeit;
b) die in einem Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich
zurückgelegte Zeit, eine solche nach Vollendung des
18. Lebensjahres jedoch nur, soweit sie für die Vorrückung
anzurechnen ist;
c) für die Berechnung der Jubiläumsbelohnung aus Anlaß
einer Dienstzeit von 25 und 40 Jahren außerdem Zeiten
gemäß § 7 Abs. 4.
Dienstzeiten, die in Teilbeschäftigung zum Land Niederösterreich
zurückgelegt wurden oder während der eine Dienstfreistellung
gemäß §§ 19 oder 19a vorlag, sind im vollen Ausmaß zu berück-
sichtigen. Unbeschadet dieser Regelung bleiben Zeiten gemäß
§ 7 Abs. 3 Z. 1, bei denen das Beschäftigungsausmaß weniger als
50 % des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes
betrug, unberücksichtigt.
(5) Die Jubiläumsbelohnung für eine Dienstzeit von 40 Jahren
gebührt dem Beamten schon im Monat des Übertritts in den dau-
ernden Ruhestand gemäß § 21 Abs. 1 oder der Versetzung in den 17
2200–66
dauernden Ruhestand gemäß § 21 Abs. 2 lit.d, allenfalls in Verbin-
dung mit Art. XXIII Abs. 2 oder Art. XXIX Abs. 1 der Anlage B,
gemäß § 21 Abs. 2 lit.e oder lit.f oder gemäß § 21 Abs. 3, allenfalls
in Verbindung mit Art. XXIII Abs. 2 oder Art. XXIX Abs. 1 der
Anlage B, nach einer Dienstzeit von mindestens 35 Jahren. Im
Falle der Versetzung in den dauernden Ruhestand gemäß § 21
Abs. 2 lit.b gebührt diese Jubiläumsbelohnung ebenso, soweit die
inhaltlichen Voraussetzungen einer der im 1. Satz angeführten
Ruhestandsantrittstatbestände erfüllt werden. Die Jubiläumsbe-
lohnung für eine Dienstzeit von 25, 30 und 40 Jahren gebührt
auch, wenn der Beamte diesen Zeitraum vollendet hat und vor
dem Monat Dezember dieses Jahres aus dem Dienststand aus-
scheidet. Für die Höhe des Dienstbezuges zuzüglich einer allfälli-
gen Kinderzulage und des Betrages gemäß Abs. 3 lit.b ist der
letzte Monat des Aktivstandes maßgebend.
(6) Wenn der Beamte nach Vollendung einer Dienstzeit von
20 Jahren gemäß § 21 Abs. 1 in den dauernden Ruhestand tritt
oder gemäß § 21 Abs. 2 lit.b bis lit.f oder gemäß § 21 Abs. 3 in den
dauernden Ruhestand versetzt wird, gebührt ihm eine Jubiläums-
belohnung wie bei einer Dienstzeit von 25 Jahren, jedoch im
Ausmaß von 1/25 pro Dienstjahr.
(7) Wenn der Beamte die Voraussetzung für die Gewährung einer
Jubiläumsbelohnung erfüllt hat und vor deren Auszahlung gestorben
ist, gebührt die Jubiläumsbelohnung seinen versorgungsberech-
tigten Hinterbliebenen zur ungeteilten Hand. Diesen gebührt auch
die Jubiläumsbelohnung nach Abs. 6.
(8) Die Jubiläumsbelohnung wird nicht ausgezahlt, solange der
Beamte vom Dienst suspendiert ist (§ 114b), gegen ihn ein straf-
gerichtliches Verfahren wegen gerichtlich strafbarer Handlungen,
die mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht sind, oder
ein Disziplinarverfahren anhängig ist. Durch den Austritt (§ 23)
oder die Entlassung (§ 25) des Beamten erlischt der Anspruch auf
die Jubiläumsbelohnung. Bei Verhängung einer anderen Diszipli-
narstrafe (§ 96 Abs. 1) oder wenn gemäß § 99 von der Verfolgung
oder vom Ausspruch einer Strafe abgesehen wurde, bestimmt die
Landesregierung unter Berücksichtigung von Art und Dauer der
Dienstpflichtverletzung den Zeitpunkt für die Auszahlung der
Jubiläumsbelohnung.
(9) Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Beamten gelöst,
gebührt den Hinterbliebenen eine Zuwendung im Ausmaß von
150 % des Gehaltes der Gehaltsstufe 14 der Gehaltsklasse 5
gemäß § 67 Abs. 3 NÖ LBG. Mehreren Hinterbliebenen gebührt
die Zuwendung zur ungeteilten Hand.17
2200-6
6
III. TEILBezüge
1. AbschnittAllgemeine Bestimmungen
§ 50Definition von Begriffen
(1) Der Gehalt ist das monatliche Grundeinkommen des Beamten(§§ 59, 60).
(2) Die Verwaltungsdienstzulage (§ 66 Abs. 1) ist eine Zulage, diesich nach dem Vorrückungsbetrag des Beamten richtet.
(3) Die Dienstalterszulage (§ 66 Abs. 2 und 4) gebührt dem Beam-ten, nachdem er eine bestimmte Zeit in der höchsten Gehaltsstufeverbracht hat. Ihr Ausmaß bestimmt sich nach Teilen oder Vielfa-chen des jeweiligen Vorrückungsbetrages.
(4) Ausgleichszulagen sind Zulagen zur Abgeltung der auf Grundeiner Versetzung, Dienstzuteilung oder anderen Verwendungniedrigeren Nebengebühren (§ 26) und eines auf Grund der Über-stellung niedrigeren Gehaltes (§ 65).
17a
2200–60
(5) Teuerungszulagen (§ 67) sind Zulagen, die zur Anpassung andie Lebenshaltungskosten notwendig sind.
(6) Der Dienstbezug ist der Gehalt zuzüglich einer Ausgleichszu-lage (§ 65), Verwaltungsdienstzulage, Dienstalterszulage, All-gemeinen Dienstzulage, Teuerungszulage, Personalzulage undZulage gemäß § 73.
(7) Als Ruhegenuß wird das Grundeinkommen des in den Ruhe-stand versetzten Beamten bezeichnet. Zum Ruhegenuß gehörenauch die dem Ruhegenuß zuzuschlagenden Zulagen gemäߧ 73. Als Ruhebezug wird der Ruhegenuß zuzüglich eines allfälli-gen Kinderzurechnungsbetrages bezeichnet.
(8) Die Sonderzahlung (§ 61) ist die dem Beamten (Hinterbliebenen)für jedes Kalendervierteljahr gebührende außerordentliche Zah-lung in der Höhe von 50 v.H. des Dienstbezuges (Ruhebezuges,Versorgungsbezuges sowie allfälliger Zulagen gemäß Abs. 10) imMonat der Auszahlung.
(9) Versorgungsgenuß ist das Grundeinkommen des überleben-den Ehegatten (§ 82), der (Halb-)Waise (§ 83) bzw. des früherenEhegatten (§ 84). Als Versorgungsbezug wird der Versorgungs-genuß zuzüglich eines allfälligen Kinderzurechnungsbetragesbezeichnet.
(10) Die Ergänzungszulage (§ 92) ist eine Zulage zum Ruhe-(Ver-sorgungs-)genuß mit Fürsorgecharakter.
(11) Unterhaltsbeiträge (§ 93) sind Leistungen an ehemaligeBeamte des Ruhestandes bzw. deren Hinterbliebene. Als Unter-haltsbezug wird der Unterhaltsbeitrag zuzüglich jener Gebührenbezeichnet, die den Ruhe-(Versorgungs-)bezug ergeben.
(12) Der Ausdruck Bezug (Bezüge) bezieht sich sowohl auf denDienstbezug als auch auf den Ruhe-(Versorgungs-)bezug.
§ 51Ordentliche (außerordentliche) Bezüge
(1) Der Beamte erwirbt mit seiner Aufnahme (Ernennung) denAnspruch auf den Dienstbezug (§ 50 Abs. 6) sowie auf dieSonderzahlung (§ 61) und die Anwartschaft auf Abfertigung, aufRuhegenuß für sich und auf Versorgungsgenuß für seine Hinter-bliebenen (Angehörigen) und auf Nebenbezüge nach Maßgabeder Bestimmungen dieses Gesetzes. Wenn der Beamte wegendes vorübergehenden oder dauernden Verlustes seiner Dienst-fähigkeit oder seine versorgungsberechtigten Hinterbliebenenwegen seines Todes nach anderen gesetzlichen BestimmungenSchadenersatz beanspruchen können, geht dieser Anspruch aufdas Land in jenem Umfang über, in dem es an den Beamten oderan seine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen Leistungennach diesem oder einem anderen Gesetz zu erbringen hat. Der 18
2200–60
Übergang des Anspruches auf das Land tritt nicht gegenüberVerwandten des Beamten in auf- und absteigender Linie sowiegegenüber seinem Ehegatten und seinen Geschwistern ein.
(2) Zur Linderung einer unverschuldeten Notlage kann die Lan-desregierung unter der Voraussetzung, daß eine Alimentation vonseiten dritter Personen nicht oder nicht ausreichend gegeben istund eine Erwerbsminderung im hohen Grade vorliegt, außeror-dentliche Ruhe-(Versorgungs-)genüsse gewähren:
a) einem entlassenen (§ 25) oder ausgeschiedenen (§ 24)Beamten bis zum Höchstausmaß von 80 v.H. des normal-mäßigen Ruhegenusses,
b) den schuldlosen Angehörigen eines nach lit.a behandeltenBeamten bis zum Höchstausmaß des normalmäßigenVersorgungsgenusses,
c) Personen, für die der entlassene (ausgeschiedene) oderverstorbene Beamte zu sorgen hatte, bis zum Ausmaß desnormalmäßigen Versorgungsgenusses; auch wenn meh-rere Personen in Frage kommen, darf dieses Höchstaus-maß nicht überschritten werden.
(3) Unter “normalmäßig” wird in den Fällen des Abs. 2 lit.a bis cjenes Ausmaß verstanden, das bei Eintritt des betreffendenEreignisses gebührt hätte (z.B. der Entlassung oder des Todes).Zu den außerordentlichen Ruhe-(Versorgungs-)genüssen gebüh-ren weiters die Kinderzulage (§ 68), Teuerungszulagen (§ 67) undSonderzahlungen (§ 61).
(4) Die Beamten erhalten über die ihnen fortlaufend zustehendenBrutto-Bezüge im Aktiv- oder Ruhestand bei ihrem Anfall und beijeder Veränderung eine Aufstellung; das gleiche gilt sinngemäßfür die Versorgungsgenußempfänger.
§ 52Fälligkeit der Bezüge und Nebengebühren
(Auszahlung, Einstellung, Rückersatz, Verjährung)
(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, entstehtder Anspruch auf die dem Beamten und seinen Hinterbliebenen(Angehörigen) nach diesem Gesetz gebührenden Bezüge undNebengebühren mit dem Beginn des Tages, an dem die bezügli-che dienstrechtliche Verfügung rechtswirksam wird oder dasmaßgebende Ereignis eintritt, der Anspruch auf die fortlaufendenVersorgungsgenüsse aber mit dem Ersten des auf den Tod desBeamten folgenden Monats. Der Anspruch auf Ruhebezug ent-steht erst, wenn der Anspruch auf Bezug als Beamter desAktivstandes geendet hat. Hat der Beamte die Meldung nach § 37Abs. 2 rechtzeitig erstattet, so gebührt die Kinderzulage mit demErsten des Monats, in dem die Voraussetzungen für den Anspruchzutreffen. Werden diese Veränderungen dem Amt der Landesre-18
2200–60
gierung nicht binnen Monatsfrist angezeigt, so entsteht derAnspruch mit dem Ersten des Monats, in welchem die Anzeigenachgeholt wird.
(2) Die Bezüge sind im vorhinein auszuzahlen. Die Auszahlung istdurch Überweisung auf ein vom Beamten zu eröffnendes Kontobei einer Kreditunternehmung im Inland durchzuführen. Die Über-weisung hat so rechtzeitig zu erfolgen, daß der Beamte amMonatsersten, wenn dieser aber kein Arbeitstag ist, am vorherge-henden Arbeitstag über seinen Bezug verfügen kann. Bezüge, aufwelche der Anspruch erst im Verlaufe eines Monats entstandenist, sind zugleich mit den für den kommenden Monat gebührendenim nachhinein auszubezahlen. Eine vorzeitige Auszahlung derBezüge ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, diemit der Durchführung der Auszahlung im Zusammenhang stehen,notwendig ist.
(3) Der Anspruch auf die Bezüge und Nebengebühren endet mitAblauf des Monats, in dem der Beamte aus dem Dienststand aus-scheidet oder – soweit in diesem Gesetz nichts anderesbestimmt wird – mit Ablauf des Monats, in welchem die bezüglichedienstrechtliche Verfügung rechtswirksam wird oder das maßge-bende Ereignis eintritt. Ist der nach dem 31. Dezember 1956 gebo-rene Beamte durch Unfall oder Krankheit an der Dienstleistungverhindert, gebührt dem Beamten ab einer Dauer der Dienstverhin-derung von einem Jahr der Dienstbezug in der Höhe von 60 % desAusmaßes, das dem Beamten ohne diese Dienstverhinderunggebührt hätte. Dabei sind Dienstverhinderungen mit Unterbrechun-gen von weniger als 6 Monaten innerhalb der letzten 5 Jahrezusammenzurechnen. Die Kinderzulage ist von einer solchen Kür-zung ausgenommen. Der Anspruch auf pauschalierte Mehrdienst-leistungsentschädigungen (§ 71 Abs. 5 und 9) und auf eineAusgleichszulage (§ 26 Abs. 4) ruht bei einer ununterbrochenenDienstverhinderung durch Krankheit oder einen Urlaub zur Wie-derherstellung der Gesundheit von dem Zeitpunkt, der vier Wochennach dem Eintreten der Dienstverhinderung beginnt, bis zum Wie-derantritt des Dienstes. Eine neuerliche Dienstverhinderung auseinem dieser Gründe innerhalb von vier Wochen nach Wiederantrittdes Dienstes gilt als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.Bei einem Dienstunfall wird der Anspruch nicht berührt.
(4) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweitsie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Land zuersetzen. Die rückforderbaren Leistungen sind, nach vollenTagen berechnet, durch Abzug von den nach diesem Gesetzgebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei ist auf die wirt-schaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen billige Rücksichtzu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, soist der Ersatzpflichtige oder sein gesetzlicher Vertreter zum Ersatzzu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige oder sein gesetzlicherVertreter nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen 19
2200–60
nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes1991, BGBl.Nr. 53, hereinzubringen. Soweit die Ersatzforderungdes Landes durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forde-rungen anderer Personen vor. Gegen die Rückforderung vonRuhebezügen, die für nach dem Tod des Beamten liegende Zeit-räume ausgezahlt worden sind, kann Empfang in gutem Glaubennicht eingewendet werden.
(5) Nebengebühren sind ohne unnötigen Aufschub auszubezahlen,und zwar:
a) Mehrdienstleistungsentschädigungen sind dem Beamtenlängstens binnen zwei Monaten nach dem Ende desMonats, in dem die Mehrdienstleistung erbracht wurde, aus-zuzahlen. Eine Aufstellung über die Berechnung ist demBeamten hiebei auszufolgen.
b) Aufwandsentschädigungen nach § 70 und Sonderzulagennach § 72 sind nach Anordnung der sie verursachendenTätigkeit monatlich im nachhinein auszubezahlen.
(6) Der Berechnung von Tagesdienstbezügen sind alle Monatemit 30 Tagen und alle einzelnen Tage mit 1/30 des Monatszugrunde zu legen.
(7) Ruhe- und Versorgungsbezüge sind dem Anspruchsberechtig-ten oder seinem gesetzlichen Vertreter im Wege der Postspar-kasse im Inland zuzustellen, wobei die Gebühren für dieZustellung das Land trägt. Diese Bezüge können auf Verlangendes Anspruchsberechtigten oder seines gesetzlichen Vertretersauch auf ein Konto bei einer Kreditunternehmung im Inland über-wiesen werden. Diese Überweisung ist nur auf ein Konto zulässig,wenn sich die Kreditunternehmung verpflichtet, die wiederkehren-den Geldleistungen dem Land zu ersetzen, die trotz Anspruchs-verlustes infolge des Todes des Anspruchsberechtigten zu Unrechtauf dessen Konto überwiesen worden sind. Auf Verlangen hat derAnspruchsberechtigte binnen einer festzusetzenden angemesse-nen Frist amtliche Lebensbestätigungen beizubringen.
(8) Der Anspruch auf Bezüge und Nebengebühren verjährt,wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird,nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht wordenoder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden war. DasRecht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungenverjährt nach drei Jahren ab ihrer Entstehung.Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefor-dert werden. Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes überdie Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maß-gabe anzuwenden, daß die Geltendmachung eines Anspruchesim Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist.19
2200–60
(9) Wird ein Beamter des Ruhestandes wieder in den Dienststand
aufgenommen (reaktiviert) und ist damit keine Beförderung
verbunden, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die
seiner Ruhegenußbemessung zugrunde gelegt wurde. In diesem
Falle ist dem Beamten in der Gehaltsstufe, die er anläßlich der
Reaktivierung erhält, die Zeit, die er vor seiner Ruhestandsverset-
zung in dieser Gehaltsstufe verbracht hat, für die Vorrückung
anzurechnen; die Anrechnung findet jedoch soweit nicht statt, als
die Vorrückung gehemmt oder später eingestellt wurde.
§ 53
Beschränkung der Wirksamkeit des Verzichtes
und der Abtretung
(1) Der Verzicht auf die Anwartschaft auf Pensionsversorgung
oder auf den Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß ist nur
wirksam, wenn er schriftlich erklärt worden ist. Sind Personen vor-
handen, für die der Beamte Anwartschaft auf Pensionsversorgung
erworben hat, so ist zur Wirksamkeit des Verzichtes ferner erfor-
derlich, dass diese Personen über die Rechtsfolgen des Verzich-
tes schriftlich belehrt worden sind und nach der Belehrung
schriftlich erklärt haben, dass sie mit dem Verzicht einverstanden
sind. Die Echtheit der Unterschrift auf der Erklärung muß gericht-
lich oder notariell beglaubigt sein. Die Wirksamkeit des Verzichtes
ist in jedem Fall von der Annahme durch die Landesregierung
abhängig.
(2) Die Abtretung von Geldleistungen nach diesem Gesetz bedarf
der Zustimmung der Landesregierung.
§ 54
Pensionsbeiträge
(1) Der Beamte, der eine Anwartschaft auf einen Ruhe-(Versor-
gungs-)genuss hat und auf den Art. XXXII Abs. 1 der Anlage B
nicht anzuwenden ist, hat, soweit gesetzlich nicht anderes
bestimmt ist, für jeden Kalendermonat seiner ruhegenussfähigen
Landesdienstzeit einen monatlichen Pensionsbeitrag zu entrich-
ten.
(2) Der Pensionsbeitrag beträgt für Beamte der in der folgenden
Tabelle angeführten Geburtsjahrgänge den sich aus der folgen-
den Tabelle ergebenden Prozentsatz der Bemessungsgrundlage:
20
2200–66
anstelle des für sie bis
30. Juni 2006 für den
Monatsbezug maßgeb-
lichen Beitragssatzes von
12,55 %
anstelle des für sie bis
30. Juni 2006 für den
Monatsbezug maßgeb-
lichen Beitragssatzes von
11,05 %
Beitragssatz
für Beamte
der Geburts-
jahrgänge
für Bezugs-
teile bis zur
monatlichen
Höchstbei-
tragsgrund-
lage nach
§ 45 ASVG
für Bezugs-
teile über der
monatlichen
Höchstbei-
tragsgrund-
lage nach
§ 45 ASVG
für Bezugs-
teile bis zur
monatlichen
Höchstbei-
tragsgrund-
lage nach
§ 45 ASVG
für Bezugs-
teile über der
monatlichen
Höchstbei-
tragsgrund-
lage nach
§ 45 ASVG
ab 1986 10,25 % 0,00 %
1985 10,32 % 0,98 %
1984 10,34 % 1,23 %
1983 10,36 % 1,47 %
1982 10,37 % 1,72 %
1981 10,39 % 1,96 %
1980 10,41 % 2,21 %
1979 10,43 % 2,46 %
1978 10,45 % 2,70 %
1977 10,68 % 5,90 %
1976 10,69 % 6,12 %
1975 10,71 % 6,35 %
1974 10,73 % 6,57 %
1973 10,74 % 6,79 %
1972 10,76 % 7,01 %
1971 10,77 % 7,23 %
1970 10,79 % 7,45 %
1969 10,81 % 7,67 %
1968 10,82 % 7,89 %
1967 10,84 % 8,11 %
1966 10,85 % 8,33 %
1965 10,87 % 8,56 %
1964 10,89 % 8,78 %
1963 10,90 % 9,00 %
1962 10,92 % 9,22 %
1961 10,93 % 9,44 %
1960 12,26 % 10,79 % 10,95 % 9,66 %
1959 12,31 % 11,22 % 10,97 % 9,88 %
1958 12,35 % 11,47 % 10,98 % 10,10 %
1957 12,40 % 11,73 % 11,00 % 10,32 %
20
2200–66
Als monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG giltjeweils das Dreißigfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage
nach § 45 Abs. 1 ASVG.
(3) Die Bemessungsgrundlage besteht aus
a) dem Dienstbezug und
b) den ruhegenussfähigen Nebengebühren.
(4) Der Beamte hat den Pensionsbeitrag in der in Abs. 2 angeführ-ten Höhe auch von der Sonderzahlung (ohne Berücksichtigungeiner allfälligen Kinderzulage) zu entrichten. Beträgt die Sonder-zahlung höchstens die Hälfte der jeweiligen monatlichen Höchst-beitragsgrundlage nach § 45 ASVG, so gilt für die Sonderzahlungder für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlagevorgesehene Beitragssatz. Ist die Sonderzahlung höher als diehalbe monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG, sogilt für den Teil der Sonderzahlung bis zur Hälfte der monatlichenHöchstbeitragsgrundlage der für Bezugsteile bis zur monatlichenHöchstbeitragsgrundlagevorgesehene Beitragssatz, für den Restder Sonderzahlung der für Bezugsteile über der monatlichenHöchstbeitragsgrundlage vorgesehene Beitragssatz.
(5) Die Entrichtung des Pensionsbeitrages entfällt:
a) gänzlich, wenn der Beamte vor der Anstellung auf seinenRuhegenuß und einen allenfalls noch ihm gebührendenVersorgungsgenuß uneingeschränkt verzichtet hat,
b) für die Zeit eines Urlaubes, der dem Beamten unter derBedingung gewährt wurde, dass die Urlaubszeit für dieBemessung des Ruhe-(Versorgungs-)genusses nichtangerechnet wird.
(6) Für jene Kalendermonate der ruhegenußfähigen Landes-dienstzeit, in denen der Beamte wegen
1. Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15d und 15h desNÖ Mutterschutzgesetzes, LGBl. 2039, oder nach den §§ 3,6 bis 9 oder 13 des NÖ Vater-Karenzurlaubsgesetzes 2000,LGBl. 2050, oder nach gleichartigen bundes- oder landes-gesetzlichen Bestimmungen oder wegen Familienhospiz-freistellung nach § 44b Abs. 1 Z. 2 oder
2. Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrge-setz 1990, BGBl.Nr. 305/1990 in der Fassung BGBl. INr. 30/1998, oder Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz1986, BGBl.Nr. 679/1986 in der Fassung BGBl.Nr. 29/1998,
keinen Anspruch auf Bezüge hat, ist kein Pensionsbeitrag zuleisten. 20a
2200–60
(7) Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge sind nicht zurückzu-zahlen. Hat der Beamte währendeines Urlaubes gegen Entfall derBezüge Pensionsbeiträge entrichtet und erhält das Land für Zei-ten, die in diesen Urlaub fallen, nachträglich einen Überweisungs-betrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen,so sind dem Beamten die auf diese Zeit entfallenden Pensionsbei-träge bis zur Höhe des auf den jeweiligen Monat entfallendenTeiles des Überweisungsbetrages zurückzuzahlen.
(8) Bis zum Übertritt oder zur Versetzung in den Ruhestand kannder Beamte an Stelle der Berücksichtigung der Nebengebührenbeim ruhegenußfähigen Monatsbezug die Rückerstattung der fürNebengebühren entrichteten Pensionsbeiträge beantragen. DieRückerstattung dieser Pensionsbeiträge hat innerhalb von dreiMonaten ab dem Übertritt oder der Versetzung in den Ruhestandunter sinngemäßer Anwendung des § 76 Abs. 6 zu erfolgen.
(9) Der nach § 45 Abs. 2 vom Dienst freigestellte Landesrech-nungshofdirektor hat einen Pensionsbeitrag von dem durch dieFreistellung entfallenden Dienstbezug und von der Sonderzahlungund von seinen ruhegenußfähigen Nebengebühren mit Ausnahmevon mengenmäßigen Mehrdienstleistungsentschädigungen zuentrichten.
(10) Auf vor dem 1. Jänner 1957 geborene Beamte sind die §§ 54und 76a Abs. 3 Z. 1 sowie Art. XXII Abs. 1 Z. 1 der Anlage B in deram 30. Juni 2006 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
§ 55Beziehen von Ruhe-(Versorgungs-)bezügen im Ausland
(1) Ruhe- und Versorgungsgenüsse können – unbeschadetanderer gesetzlicher Bestimmungen – auch im Ausland bezogenwerden. Auf Antrag und Rechnung des Ruhebezugsberechtigtenkann der Ruhebezug an seine im Inland zurückgebliebenenFamilienangehörigen ausbezahlt werden.
(2) Der Anspruchsberechtigte, der seinen Wohnsitz oder gewöhn-lichen Aufenthalt im Ausland hat, muß alljährlich bis längstens1. März eine amtliche Lebensbestätigung nach dem Stand vom1. Jänner desselben Jahres, der Ruhegenußempfänger auch denNachweis über den ungeänderten Besitz jener Staatsbürger-schaft oder Staatsangehörigkeit, die eine Voraussetzung für denAnspruch auf Ruhegenuß darstellt (§ 78 lit.a), vorlegen. Der über-lebende Ehegatte und der frühere Ehegatte, die ihren Wohnsitzoder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, müssenaußerdem jährlich bis zu demselben Zeitpunkt eine amtlicheBestätigung darüber beibringen, daß sie nicht wieder geheiratethaben.20a
2200–60
§ 56Vorschüsse und Aushilfen
(1) In berücksichtigungswürdigen Fällen können einem Beamtenoder seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen auf Ansu-chen unverzinsliche Vorschüsse auf ihre Bezüge gewährtwerden.Die Vorschüsse sind durch Abzug von den monatlichen Bezügenbinnen längstens zehn Jahren hereinzubringen und können vonSicherstellungen abhängig gemacht werden. Scheidet ein Beamteraus dem Dienstverhältnis aus, so können zur Deckung eines indiesem Zeitpunkt noch nicht zur Gänze zurückgezahlten Vor-schusses die dem ausscheidenden Beamten selbst zustehendenGeldansprüche herangezogen werden.
(2) Ist der Beamte oder sein versorgungsberechtigter Hinterbliebe-ner unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berück-sichtigungswürdige Gründe vor, so kann eine nichtrückzahlbare Geldaushilfe gewährt werden.
§ 57
Studienbeihilfen, Lehrlingsbeihilfe
(1) Dem Beamten, der die Kinderzulage für ein Kind erhält,gebührt eine jährliche Studienbeihilfe von € 230,–, wenn diesesKind eine andere als die Pflichtschule besucht und sich in der 9.oder einer höheren Schulstufe befindet.
(2) Dem Beamten, der die Kinderzulage für zwei Kinder erhält,gebührt eine jährliche Studienbeihilfe von € 230,–, wenn nur einKind eine andere als die Pflichtschule besucht und sich in der 9.oder einer höheren Schulstufe befindet. Wenn jedoch beide Kin-der eine andere als die Pflichtschule besuchen und sich in der 9.oder einer höheren Schulstufe befinden, gebührt eine jährlicheStudienbeihilfe von € 230,– für das erste Kind und von € 350,– fürdas zweite Kind.
(3) Dem Beamten, der die Kinderzulage für mindestens drei Kin-der erhält, gebührt eine jährliche Studienbeihilfe von € 600,– fürdas erste Kind, das eine andere als die Pflichtschule besucht undsich in der 9. oder einer höheren Schulstufe befindet. Für daszweite und jedes weitere Kind, das eine andere als die Pflicht-schule besucht und sich in der 9. oder einer höheren Schulstufebefindet, ist die jährliche Studienbeihilfe unter sinngemäßerAnwendung des Abs. 6 durch Verordnung festzusetzen.
(4) Für ein Kind, das wegen eines gesundheitlichen Gebrechensim Internat einer Sonderschule untergebracht ist, gebührt demBeamten, der die Kinderzulage für dieses Kind erhält, eine jährli- 21
2200–60
che Studienbeihilfe von € 330,–. Dies gilt für ein Kind selbst, wennes einen Versorgungsgenuss nach diesem Gesetz erhält, sinnge-mäß.
(5) Einem Beamten, dessen Ehegatte aus einem Dienstverhältniszu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft eine Kinder-zulage oder eine ähnliche Leistung erhält, gebührt die jährlicheStudienbeihilfe unter den gleichen Voraussetzungen, sofern demEhegatten nicht eine derartige Studienbeihilfe gewährt wird.
(6) Die Landesregierung kann mit Verordnung die in Abs. 1 bisAbs. 4 enthaltenen Ansätze unter Berücksichtigung der Art derbesuchten Schulen, der Anzahl der Kinder und der dadurch ver-mehrten Lebenshaltungskosten erhöhen. Bei einer Änderung dergesetzlichen Ansätze kann diese Verordnung auch rückwirkenderlassen werden.
(7) Sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf Studienbei-hilfe nicht für das ganze Jahr gegeben, gebührt die Studienbeihilfeanteilsmäßig.
(8) Einem Kind, das einen Versorgungsgenuss nach diesemGesetz erhält und das eine andere als die Pflichtschule besuchtund sich in der 9. oder einer höheren Schulstufe befindet, gebührteine jährliche Studienbeihilfe von € 600,–.
(9) Für ein Kind, das in einem aufrechten Lehrverhältnis steht,gebührt dem Beamten, der die Kinderzulage für dieses Kinderhält, eine jährliche Lehrlingsbeihilfe von € 38,–. Abs. 7 ist mit derMaßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Anspruch aufStudienbeihilfe den Anspruch auf Lehrlingsbeihilfe für dasselbeKind verdrängt.
§ 58Auswirkung künftiger Änderungen dieses Gesetzes auf
Ruhe- und Versorgungsbezugsempfänger
(1) Änderungen im 3. und 5. Abschnitt des III. Teiles dieses Geset-zes, durch die weder die Höhe der Leistungen nach diesemGesetz geändert wird noch die Anspruchsvoraussetzungen aufdiese Leistungen geändert werden, gelten auch für Personen, diezum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens Anspruch auf monatlichwiederkehrende Geldleistungen nach den darin enthaltenenBestimmungen haben. Änderungen von Bemessungsvorschriftenoder von Anspruchsvoraussetzungen auf Leistungen gelten fürPersonen, die zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens Anspruch aufLeistungen nach den darin enthaltenen Bestimmungen haben,
nur dann, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist.21
2200–60
(2) Die nach diesem Gesetz gebührenden Ruhe- und Versor-
gungsbezüge sind zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß
wie die Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung
anzupassen, wenn
1. auf sie bereits vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres
ein Anspruch bestanden hat oder
2. sie von Ruhebezügen abgeleitet werden, auf die vor dem
1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden
hat.
(3) Die Landesregierung hat jedes Jahr durch Verordnung einen
Anpassungsfaktor für das folgende Kalenderjahr unter Berück-
sichtigung des vorläufigen Anpassungsrichtwertes (§ 108 Abs. 6
ASVG) für das Anpassungsjahr, der Regelung des § 108f Abs. 2
ASVG und des Gutachtens der Kommission zur langfristigen
Pensionssicherung (§ 108e ASVG) festzusetzen. Kommt ein
Gutachten der Kommission zur langfristigen Pensionssicherung
nicht oder nicht rechtzeitig zustande, so hat die Landesregierung
den Anpassungsfaktor unter Bedachtnahme auf die sonstigen im
ersten Satz genannten Grundsätze festzusetzen. Diese Verord-
nung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(4) Zur Wertsicherung der Leistungen an Ruhe- und Versorgungs-
bezugsempfänger kann die Landesregierung durch Verordnung
solchen Leistungsempfängern, die keinen Anspruch auf Ergän-
zungszulage haben und die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im
Inland haben, einen Wertausgleich und seine Auszahlungs-
termine festsetzen, wenn die Erhöhung der Ruhe- und Versor-
gungsbezüge nach Abs. 2 die Erhöhung der Verbraucherpreise
(§ 299a ASVG, BGBl.Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I
Nr. 101/2000) nicht erreicht. Diese Verordnung kann auch
rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Der Wertausgleich ist eine
Einmalzahlung, die nach sozialen Gesichtspunkten in unter-
schiedlicher Höhe festgesetzt werden kann. Die Gesamtaufwen-
dungen für den Wertausgleich dürfen höchstens die Differenz
zwischen den Kosten der Erhöhung nach Abs. 2 mit dem Anpas-
sungsfaktor und den angenommenen Kosten der Pensionserhö-
hung entsprechend der Erhöhung der Verbraucherpreise
betragen.
(5) Wenn in diesem Gesetz feste Beträge mit dem Anpassungsfaktor
zu erhöhen sind, ist diese Erhöhung mit Wirksamkeit ab 1. Jänner
eines jeden Jahres in der Weise vorzunehmen, dass ihr der am
31. Dezember des Vorjahres in Geltung gestandene Betrag
zugrundezulegen ist. 22
2200–66
2. Abschnitt
Aktive Beamte
§ 59
Gehalt
(1) Der Beamte erhält einen monatlichen Gehalt, der nach Ver-
wendungsgruppe, Dienstklasse und Gehaltsstufe bestimmt wird
und von der niedrigsten Gehaltsstufe (Eingangsstufe) an bis zu
einer festgesetzten Höchststufe ansteigt.
(2) Der Beamte erreicht einen höheren Gehalt durch:
Vorrückung (§ 62),
Zeitvorrückung (§ 63),
Beförderung (§ 64),
Überstellung (§ 65).
(3) Der Gehalt des Beamten ergibt sich aus den nachstehenden
Tabellen:
22
2200–66
in der
Dienst-
klasse
in der
Ge-
halts-
stufe
in der Verwendungsgruppe
E D C B A
K1 K2 K3 K4 K5 K6 K7 K8
Euro
1 1243,7 1259,0 1273,9 1297,7 1348,8 1351,9 – –
2 1258,8 1278,2 1297,9 1322,2 1374,5 1384,3 – –
I 3 1273,7 1297,8 1322,0 1346,4 1400,2 1416,8 – –
4 1288,4 1317,2 1346,1 1371,0 1426,0 1449,5 – –
5 1303,4 1336,8 1370,6 1395,4 1452,1 – – –
6 1318,1 1356,3 1395,1 1419,5 1477,7 – – –
1 1333,1 1375,8 1419,0 1444,1 1503,2 1482,1 1514,5 –
2 1348,1 1395,4 1443,1 1468,2 1529,2 1514,5 1554,9 –
II 3 1362,7 1415,0 1467,5 1492,7 1554,8 1546,8 1595,7 –
4 1377,9 1434,1 1491,6 1517,0 1580,6 1579,4 1636,1 –
5 1392,8 1453,6 1515,7 1541,5 1606,3 – – –
6 1407,7 1479,7 1540,0 1565,8 1632,0 – – –
1 1422,1 1492,7 1564,2 1590,0 1657,9 1611,7 1677,0 1886,5
2 1437,4 1512,2 1588,5 1614,5 1684,1 1644,3 1720,3 –
III 3 1452,3 1531,8 1612,7 1639,1 1711,8 1677,0 1765,3 –
4 1467,3 1551,3 1636,7 1663,5 1739,8 1711,8 – –
5 1482,1 1570,9 1661,1 1731,3 1768,5 – – –
6 1497,0 1590,1 1686,2 – – – – –
in derGehalts-
stufe
in der Dienstklasse
IV V VI VII VIII IX
Euro
1 – – 2659,6 3218,9 4318,4 6119,2
2 – 2272,4 2736,8 3321,3 4542,5 6457,3
3 1804,5 2349,9 2813,7 3422,9 4766,4 6795,3
4 1881,5 2426,9 2915,0 3646,8 5104,6 7133,8
5 1959,7 2504,5 3016,2 3870,8 5442,6 7472,1
6 2037,7 2581,9 3117,5 4095,0 5780,7 7809,8
7 2115,9 2659,6 3218,9 4318,4 6119,2 –
8 2194,5 2736,8 3321,3 4542,5 6457,3 –
9 2272,4 2813,7 3422,9 4766,4 – –
23
2200–69
(4) Der Gehalt beginnt, soweit im folgenden nichts anderes
bestimmt wird, mit der Gehaltsstufe 1. In der Dienstklasse IV
beginnt der Gehalt in den Verwendungsgruppen D, K4, K5, C und
K6 mit der Gehaltsstufe 3, in den Verwendungsgruppen B und K7
mit der Gehaltsstufe 4 und in den Verwendungsgruppen A und K8
mit der Gehaltsstufe 5. In der Dienstklasse V beginnt der Gehalt in
den Verwendungsgruppen C, K6, B und K7 mit der Gehaltsstufe 2
und in den Verwendungsgruppen A und K8 mit der Gehaltsstufe 3. In
der Dienstklasse VI beginnt der Gehalt in den Verwendungs-
gruppen A und K8 mit der Gehaltsstufe 2. Wenn es besondere
dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann dem
Beamten bei der Aufnahme durch die Landesregierung unmittel-
bar eine höhere Gehaltsstufe zuerkannt werden.
§ 60
Gehalt der Beamten der Dienstzweige ohne Dienstklassen
(1) Die Beamten der Dienstzweige ohne Dienstklassen erhalten
einen monatlichen Gehalt, der nach Verwendungsgruppen und
Gehaltsstufen bestimmt wird und von der niedrigsten Gehalts-
stufe an bis zu einer festgesetzten Höchststufe ansteigt.
(2) Der Gehalt dieser Beamten ergibt sich aus der nachstehenden
Tabelle:
23
2200–69
in der
Ge-
halts-
stufe
KS4 KS KF KL2V KLK KL3 KL3S KMF
Euro
1 2517,3 1679,8 1679,8 1679,8 1529,6 1469,1 1583,3 1583,3
2 2577,2 1734,6 1734,6 1734,6 1570,3 1510,9 1623,8 1623,8
3 2643,6 1792,3 1792,3 1792,3 1610,7 1558,0 1664,3 1664,3
4 2708,5 1836,7 1836,7 1836,7 1651,1 1608,9 1706,4 1706,4
5 2890,5 1896,0 1896,0 1896,0 1692,7 1660,4 1749,0 1749,0
6 3034,4 1971,4 1964,0 1956,4 1734,7 1714,6 1791,7 1791,7
7 3178,1 2077,4 2047,1 2016,4 1819,3 1771,5 1834,9 1834,9
8 3323,2 2198,2 2168,1 2076,7 1904,8 1831,5 1890,5 1890,5
9 3467,4 2318,4 2273,2 2136,7 1980,0 1881,9 1946,9 1946,9
10 3611,6 2438,1 2378,0 2197,0 2039,8 1928,2 2003,4 1998,0
11 3756,4 2557,8 2486,5 2272,2 2096,3 1984,5 2062,6 2094,2
12 3900,8 2677,5 2527,0 2376,8 2152,6 2035,4 2139,8 2172,1
13 4045,1 2796,9 2586,1 2480,7 2211,4 2088,2 2217,8 2250,3
14 2916,3 2705,3 2599,7 2269,9 2141,4 2295,8 2328,1
15 3036,3 2824,4 2718,7 2376,0 2194,4 2373,3 2405,5
16 3157,0 2944,0 2838,1 2484,1 2285,3 2450,6 2483,1
17 3277,6 3063,4 2956,9 2592,2 2375,5 2538,1 2560,0
18 3398,3 3183,6 3076,5 2699,9 2465,4 2644,4 2637,8
19 3519,0 3303,8 3196,4 2808,1 2555,6 2721,6 2714,9
20 3639,5 3424,6 3317,0 2915,9 2645,5 2799,1 2792,6
21 3760,0 3544,6 3436,9 3023,9 2735,6 2876,6 2869,9
22 3880,8 3664,8 3557,2 3132,9 2825,5 2954,0 2946,9
23a/
23b
2200–69
(3) Die Bestimmungen der §§ 63 und 64 finden auf die Beamtender Dienstzweige ohne Dienstklassen keine Anwendung.
§ 61Sonderzahlung
(1) Dem Beamten (Hinterbliebenen) gebührt für jedes Kalender-vierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v. H. des imMonat der Auszahlung gebührenden Dienstbezuges (Ruhebezu-ges, Versorgungsbezuges sowie allfälliger Zulagen gemäß § 50Abs. 10). Eine allfällige Kinderzulage ist zu berücksichtigen. Stehtein Beamter (Hinterbliebener) während des Kalendervierteljah-res, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen imGenuß des vollen Dienstbezuges (Ruhebezuges, Versorgungs-bezuges), so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entspre-chende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt bei Ausscheiden ausdem Dienststand (Ruhestand, Versorgungsgenußverhältnis)jedenfalls der Monat des Ausscheidens aus dem Dienststand(Ruhestand, Versorgungsgenußverhältnis).
(2) Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzah-lung ist am 1. März, die für das zweite Kalendervierteljahrgebührende Sonderzahlung am 1. Juni, die für das dritte Kalen-dervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. September unddie für das vierte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlungam 1. Dezember auszuzahlen. Sind diese Tage keine Arbeits-tage, so ist die Sonderzahlung am vorhergehenden Arbeitstagauszuzahlen. Scheidet ein Beamter vor Ablauf eines Kalen-dervierteljahres aus dem Dienstverhältnis aus, so ist dieSonderzahlung binnen einem Monat nach Beendigung desDienstverhältnisses auszuzahlen. Wird ein Beamter in denRuhestand versetzt, so ist eine ihm allenfalls für die Zeit desDienststandes noch gebührende Sonderzahlung (Abs. 1 zweiterSatz) zusammen mit der nächsten ihm als Beamten des Ruhe-standes gebührenden Sonderzahlung auszuzahlen.
§ 62Bezüge bei Vorrückung
(1) Der Beamte rückt alle zwei Jahre in die nächsthöhere Gehalts-stufe seiner Dienstklasse vor.
(2) Fällt die Vorrückung in die Zeit zwischen 2. Oktober und 1. April(beide Daten einschließlich), so tritt sie mit 1. Jänner, in allen übri-gen Fällen mit 1. Juli in Wirksamkeit.
(3) Die Vorrückung wird vom Zeitpunkt der Rechtskraft der Beur-teilung “entspricht nicht” bis zu einer neuerlichen auf “entspricht”lautenden, rechtskräftigen Beurteilung gehemmt. 24
2200–60
(4) Hat der Beamte nach dem Ablauf des Hemmungszeitraumesdurch drei aufeinanderfolgende Jahre den zu erwartendenArbeitserfolg erreicht, so ist ihm auf Antrag der Hemmungszeit-raum für die Vorrückung anzurechnen. Diese Anrechnung wird mitdem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten wirksam.
§ 63Zeitvorrückung
(1) Durch die Zeitvorrückung erreicht der Beamte den Gehalt dernächsthöheren Dienstklasse, ohne zum Beamten dieser Dienst-klasse ernannt zu werden.
(2) Im Wege der Zeitvorrückung erreicht der Beamte:
der VerwendungsgruppenE, K1, K2, K3, D, K4 und K5 – die Dienst-klassen II und III,
der Verwendungsgruppen C und K6 – die Dienstklassen II bis IV,der Verwendungsgruppen B und K7 – die Dienstklassen III bis Vund
der VerwendungsgruppenA und K8 – die Dienstklassen IV bis VI.
(3) Die Zeitvorrückung tritt nach zwei Jahren, die der Beamte inder höchsten Gehaltsstufe seiner Dienstklasse verbracht hat, ein.Die Bestimmungen des § 62 sind sinngemäß anzuwenden. Ist derGehalt der niedrigsten in der neuen Dienstklasse für die Verwen-dungsgruppe des Beamten vorgesehenen Gehaltsstufe niedrigerals der bisherige Gehalt oder ist er diesem gleich, so gebührt demBeamten der in der neuen Dienstklasse vorgesehene nächsthö-here Gehalt.
§ 64Bezüge bei Beförderung
(1) Der Beamte wird, wenn seine Beförderung gemäß § 17 Abs. 1lit.a erfolgt ist, in die entsprechende Gehaltsstufe seiner Dienst-klasse, wenn seine Beförderung gemäß § 17 Abs. 1 lit.b erfolgtist, in die niedrigste in der neuen Dienstklasse für die Verwen-dungsgruppe des Beamten vorgesehene Gehaltsstufe einge-reiht. Ist der Gehalt in dieser Gehaltsstufe jedoch niedriger alsder bisherige Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalters-zulage), so erhält der Beamte die dem bisherigen Gehalt (ein-schließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) entsprechendeGehaltsstufe, wenn aber ein solcher Gehalt nicht vorgesehenist, die Gehaltsstufe mit dem nächsthöheren Gehalt. Durch eineBeförderung gemäß § 17 Abs. 1 lit.a tritt eine Änderung desVorrückungstermines nicht ein. Nach einer Beförderung gemäߧ 17 Abs. 1 lit.b rückt der Beamte in dem Zeitpunkt vor, in dem erin der bisherigen Dienstklasse die Voraussetzung für die Errei-24
2200–60
chung der nächsthöheren Gehaltsstufe der neuen Dienstklasseerfüllt hätte, spätestens aber nach zwei Jahren. Eine in der höch-sten Gehaltsstufe einer Dienstklasse verbrachte Zeit wird biszum Ausmaß von vier Jahren angerechnet. Die Bestimmungendes § 62 sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Hat der Beamte den Gehalt der Dienstklasse, in die erernannt wird, im Wege der Zeitvorrückung bereits erreicht, so än-dern sich mit der Beförderung die Gehaltsstufe und der nächsteVorrückungstermin nicht.
§ 65Bezüge bei Überstellung
(1) Bei der Überstellung eines Beamten der Dienstklasse I bis IIIaus der Verwendungsgruppe E, K1, K2, K3, D, K4, K5, C oder K6
oder bei der Überstellung eines Beamten aus einer Verwen-dungsgruppe ohne Dienstklassen in eine höhere Verwendungs-gruppe gebührt ihm die Gehaltsstufe, die sich ergeben würde,wenn er den Zeitraum, der für das Erreichen seiner Gehaltsstufeals Beamter der bisherigen Verwendungsgruppe im Wege derZeitvorrückung oder Vorrückung notwendig ist, als Beamter derneuen Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte. Bei der Über-stellung eines Beamten in eine Verwendungsgruppe ohneDienstklassen sind die in der bisherigen Verwendungsgruppe er-folgten Beförderungen gemäß § 17 Abs. 1 lit. a nicht zu berück-sichtigen.
(2) Bei der Überstellung eines Beamten gemäß Abs. 1 oder einesBeamten der Verwendungsgruppe B oder K7 in die Verwen-dungsgruppe A oder K8 gebührt ihm die Gehaltsstufe, die sichergeben würde, wenn er den um vier Jahre gekürzten Zeitraum,der für das Erreichen seiner Gehaltsstufe als Beamter der bishe-rigen Verwendungsgruppe im Wege der Zeitvorrückung oderVorrückung notwendig ist, als Beamter der Verwendungsgrup-pe A oder K8 zurückgelegt hätte.
(3) Bei der Überstellung gemäß den Abs. 1 und 2 ist die in derhöchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse verbrachte Zeit biszum Ausmaß von vier Jahren zu berücksichtigen.
(4) Bei der Überstellung eines Beamten der Dienstklasse IV bisVII in eine höhere Verwendungsgruppe tritt keine Änderung derDienstklasse und Gehaltsstufe ein, wenn er in der bisherigenVerwendungsgruppe bereits die in der Dienstklasse für die neueVerwendungsgruppe niedrigste (§ 59 Abs. 4) oder eine höhereGehaltsstufe erreicht hat. Dem Beamten gebührt jedenfalls dieGehaltsstufe, die sich ergeben würde, wenn er die in der bishe-rigen Verwendungsgruppe berücksichtigte Zeit ab dem Stichtagals Beamter der höheren Verwendungsgruppe zurückgelegthätte, wobei anläßlich der Überstellung in die Verwendungs- 25
2200–20
gruppe A oder K8 der Zeitraum ab dem Stichtag um vier Jahre zukürzen ist.
(5) Bei der Überstellung eines Beamten in die Verwendungs-gruppe KS4 gebührt ihm die Gehaltsstufe, die sich ergebenwürde, wenn er den um 16 Jahre gekürzten Zeitraum, der für dasErreichen seiner Gehaltsstufe als Beamter der bisherigen Ver-wendungsgruppe im Wege der Zeitvorrückung oder Vorrückungnotwendig ist, als Beamter der Verwendungsgruppe KS4 zurück-gelegt hätte. Ist der Zeitraum ab dem Stichtag kürzer, so verlän-gert sich die Zeit für die Vorrückung in die Gehaltsstufe 2 um denauf 16 Jahre fehlenden Zeitraum.
(6) Wird ein Beamter in eine niedrigere Verwendungsgruppeüberstellt, so gebührt ihm die Gehaltsstufe oder Dienstalters-zulage, die sich auf Grund der Zeitvorrückung oder Vorrückungergeben würde, wenn er die Zeit, die für das Erreichen seinerGehaltsstufe als Beamter der bisherigen Verwendungsgruppe imWege der Zeitvorrückung oder Vorrückung notwendig ist, alsBeamter der niedrigeren Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte.Wird ein Beamter, der in eine höhere Verwendungsgruppe über-stellt worden ist, in eine niedrigere Verwendungsgruppe über-stellt, so ist er so zu behandeln, als ob er bis zur Überstellung indie niedrigere Verwendungsgruppe in der Verwendungsgruppegeblieben wäre, aus der er in die höhere Verwendungsgruppeüberstellt worden ist. Ist die bisherige Dienstklasse des Beamtenin der bisherigen Verwendungsgruppe nicht mehr durch Zeitvor-rückung erreichbar, so gebühren dem Beamten die höchsteGehaltsstufe der Dienstklasse, die in der niedrigeren Verwen-dungsgruppe noch durch Zeitvorrückung erreichbar ist, und dieentsprechende Dienstalterszulage.
(7) Ist der Gehalt der neuen Verwendungsgruppe niedriger alsder bisherige Gehalt, so gebührt dem Beamten eine nach Maß-gabe des Erreichens eines höheren Gehaltes einzuziehendeAusgleichszulage auf den bisherigen Gehalt. Eine Zulage gemäߧ 73 ist zu berücksichtigen.
§ 66Verwaltungsdienstzulage und Dienstalterszulage
(1) Den Beamten der Dienstzweige Nr. 1 (rechtskundiger Ver-waltungsdienst), 2 (gehobener Verwaltungsdienst und Rech-nungs-, Buchhaltungsdienst), 3 (Verwaltungsdienst einschließ-lich Rechnungshilfsdienst), 4 (Kanzleidienst einschließlich Ver-waltungshilfsdienst und Telefondienst), 5 (allgemeiner Hilfs-dienst), 6 (höherer Bau- und technischer Dienst), 7 (höherer kul-turtechnischer Dienst), 8 (gehobener Bau- und technischerDienst), 9 (Bau- und technischer Fachdienst), 10 (mittlerer Bau-und technischer Dienst), 13 (höherer land- und forstwirtschaftli-cher Inspektionsdienst), 14 (höherer Agrardienst), 15 (gehobe-ner Agrardienst), 16 (Agrarfachdienst), 17 (mittlerer Agrardienst),25
2200–20
18 (höherer Forstaufsichtsdienst), 19 (gehobener Forstaufsichts-dienst), 21 (Amtstierärztlicher Dienst), 22 (Amtsärztlicher Dienst),23 (gehobener medizinisch-technischer Dienst), 25 (mittlerer me-dizinisch-technischer Dienst), 26 (Fürsorgedienst), 27 (Fürsorge-hilfsdienst), 28 (Fürsorgehilfsdienst), 29 (gehobener Dienst derLebensmittelinspektoren), 30 (rechtskundiger Jugendfürsorge-dienst), 31 (gehobener Jugendwohlfahrtsdienst), 32 (gehobenerFürsorgedienst), 33 (Jugendfürsorgedienst), 34 (Jugendfürsorge-hilfsdienst), 35 (Jugendfürsorgehilfsdienst), 36 (höherer Presse-dienst), 37 (gehobener Pressedienst), 52 (Kindergartenaufsichts-dienst), 54 (höherer Archivdienst), 55 (höherer Bibliotheksdienst),56 (wissenschaftlicher Dienst), 57 (gehobener Dienst an Archivenund Museen), 57a (gehobener Dienst an Bibliotheken), 58 (Fach-dienst an Archiven, Bibliotheken und Museen), 59 (fachlicher Hilfs-dienst höherer Art an Archiven, Bibliotheken und Museen) und 60(fachlicher Hilfsdienst höherer Art an Archiven, Bibliotheken undMuseen) gebührt monatlich eine Verwaltungsdienstzulage, derenHöhe sich aus dem Unterschiedsbetrag von seiner auf die nächst-höhere Gehaltsstufe ergibt. Befindet sich der Beamte bereits in derhöchsten Gehaltsstufe, ist der Unterschiedsbetrag zwischen die-ser und der nächstniedrigeren Gehaltsstufe zu bilden.
(2)DemBeamten,derdiehöchsteGehaltsstufeeinerDienstklasseerreicht hat, aus der eine Zeitvorrückung nicht mehr vorgesehenist, gebührt
1. in den Verwendungsgruppen A, K8, B und K7 nach vierJahren, die er in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat,eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbareDienstalterszulage im Ausmaß von eineinhalb Vorrückungs-beträgen seiner Dienstklasse;
2. in den VerwendungsgruppenC, K6, D, K5, K4, E, K3, K2 undK1 nach zwei Jahren, die er in der höchsten Gehaltsstufeverbracht hat, eine für die Bemessung des Ruhegenussesanrechenbare Dienstalterszulage im Ausmaß eines Vorrük-kungsbetrages seiner Dienstklasse; die Dienstalterszulageerhöht sich nach vier in der höchsten Gehaltsstufe verbrach-ten Jahren auf das Ausmaß von zweieinhalb Vorrückungs-beträgen seiner Dienstklasse.
(3) Einem Beamten einer Verwendungsgruppeohne Dienstklassegebührt eine Dienstalterszulage im Ausmaß von eineinhalb Vor-rückungsbeträgen seiner Verwendungsgruppe, wenn er vier Jahrein der höchsten Gehaltsstufe zurückgelegt hat.
(4) Die Bestimmungen des § 62 sind in den Fällen der Absätze 2und 3 sinngemäß anzuwenden.
26/27
2200–29
§ 66a
Allgemeine Dienstzulage
Dem Beamten gebührt monatlich entsprechend der Dienstklasse
oder Gehaltsstufe seiner Verwendungsgruppe eine Allgemeine
Dienstzulage. Sie beträgt
bei Beamten der
Dienstklassen I bis VEuro
Verwendungsgruppen
KS4 bis einschließlich Gehaltsstufe 4
KS bis einschließlich Gehaltsstufe 12
KF bis einschließlich Gehaltsstufe 14
KL2V bis einschließlich Gehaltsstufe 15
KLK bis einschließlich Gehaltsstufe 18
KL3 alle Gehaltsstufen
KL3S alle Gehaltsstufen
KMF alle Gehaltsstufen 150,4
Dienstklassen VI bis IX
Verwendungsgruppen
KS4 ab Gehaltsstufe 5
KS ab Gehaltsstufe 13
KF ab Gehaltsstufe 15
KL2V ab Gehaltsstufe 16
KLK ab Gehaltsstufe 19 191
27a
2200–69
§ 67
Teuerungszulagen
Sofern es zur Anpassung an die Lebenshaltungskosten notwen-
dig ist, gebühren zum Gehalt (§§ 59, 60), zur Ausgleichszulage
(§ 65), Verwaltungsdienstzulage (§ 66 Abs. 1), Dienstalterszulage
(§ 66 Abs. 2 bis 4), Allgemeine Dienstzulage (§ 66a) und zur
Kinderzulage (§ 68) Teuerungszulagen. Die NÖ Landesregierung
hat die Höhe der Teuerungszulagen durch Verordnung in
� gleichen oder verschieden hohen Prozentsätzen oder
� festen Beträgen oder
� einer Kombination aus Prozentsätzen und festen Beträgen
festzusetzen. Die Bezüge dürfen jedenfalls nicht unter die von
öffentlich-rechtlichen Bediensteten des Bundes mit gleichem Gehalt
sinken.
§ 68
Kinderzulage
(1) Eine Kinderzulage gebührt monatlich – soweit im Abs. 4 nicht
anderes bestimmt ist – für jedes der folgenden Kinder, für das
Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967
bezogen wird oder für das nur deshalb keine Familienbeihilfe
bezogen wird, weil für dieses Kind eine gleichartige ausländische
Beihilfe bezogen wird:
� eheliche Kinder,
� legitimierte Kinder,
� Wahlkinder,
� uneheliche Kinder,
� sonstige Kinder, wenn sie dem Haushalt des Beamten
angehören und dieser überwiegend für die Kosten des Unter-
haltes aufkommt.
(2) Die Kinderzulage beträgt bei
� bis zu zwei Kindern 0,75 %
� bei drei oder vier Kindern 0,94 % und
� bei mehr als 4 Kindern 1,17 %28/29
2200–66
des Gehaltes der Gehaltsstufe 14 der Gehaltsklasse 5 gemäß
§ 67 Abs. 3 NÖ LBG je Kind. Für ein Kind, für das erhöhte
Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichs-
gesetzes 1967 gewährt wird, gebührt die Kinderzulage doppelt.
(3) Für ein Kind, das seit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf
die Kinderzulage nach Abs. 1 wegfällt, infolge Krankheit oder
Gebrechens erwerbsunfähig ist, gebührt (auf Antrag) die Kinder-
zulage, wenn weder das Kind noch dessen Ehegatte über eigene
Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988
verfügt, die den Betrag nach § 5 Abs. 2 erster Satz ASVG monat-
lich übersteigen.
(4) Für ein und dasselbe Kind gebührt die Kinderzulage nur ein-
mal. Hätten mehrere Personen für ein und dasselbe Kind
Anspruch auf diese Zulage oder eine ähnliche Leistung aus einem
Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft,
gebührt die Kinderzulage, wessen Haushalt das Kind angehört.
Hierbei geht der früher entstandene Anspruch dem später ent-
standenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht
der Anspruch des älteren Beamten vor. Wurde die Meldung nach
§ 37 Abs. 2 innerhalb von drei Monaten erstattet, gebührt die
Kinderzulage ab dem Monat, in dem die Voraussetzungen für den
Anspruch zutreffen. Werden diese Veränderungen der Dienstbe-
hörde erst zu einem späteren Zeitpunkt angezeigt, entsteht der
Anspruch ab dem Monat, in dem die Anzeige nachgeholt wird.
(5) Dem Haushalt des Beamten gehört ein Kind an, wenn es bei
einheitlicher Wirtschaftsführung unter der Leitung des Beamten
dessen Wohnung teilt oder aus Gründen der Erziehung, Ausbil-
dung, Krankheit oder eines Gebrechens woanders untergebracht
ist. Durch die Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildien-
stes wird die Haushaltszugehörigkeit nicht berührt.
(6) Die Kinderzulage gebührt, sofern sie nach Aufnahme in das
Dienstverhältnis durch Geburt eines Kindes anfällt, erstmalig im
vierfachen Ausmaß.
28/29
2200–66
§ 69Nebengebühren
(1) Nebengebühren sind:
1. Gebühren aus Anlaß von Dienstverrichtungen außerhalbder Dienststelle, Dienstzuteilungen und Versetzungen (Rei-segebühren § 140);
2. Zuschüsse zu den Reisekosten des Beamten von derWohnung zur Dienststelle (Fahrtkostenzuschüsse § 174);
3. Entschädigungen für einen sonstigen in Ausübung desDienstes erwachsenden Mehraufwand (Aufwandsentschä-digungen § 70);
4. Mehrdienstleistungsentschädigungen (§ 71);
5. Sonderzulagen (§ 72).
(2) Der jeweilige Auszahlungsbetrag ist auf volle 10 Cent zu run-den, indem Beträge unter 5 Cent unberücksichtigt bleiben undBeträge von 5 und mehr Cent auf die nächsten vollen 10 Centgerundet werden.
(3) Von den Nebengebühren sind ruhegenußfähig:
a) Mehrdienstleistungsentschädigungen gemäß § 71 Abs. 1bis 10, Ausgleichszulagen (gemäß § 26 Abs. 4) und Vergü-tungen für Mehrdienstleistungen gemäß § 61 des Gehalts-gesetzes 1956 in der Fassung der 28. Gehaltsgesetz-Novelle,BGBl.Nr. 396/1975.
b) Sonderzulagen gemäß § 72 mit Ausnahme der Fehlgeldent-schädigungen und Schmutzzulagen.
(4) Sondergebühren gemäß dem NÖ Krankenanstaltengesetz1974, LGBl. 9440, sind nicht ruhegenußfähig. Auch nicht ruhe-genußfähig ist der Anteil der zur Honorarvereinbarung berechtig-ten Ärzte gemäß § 57 Abs. 3, sowie besoldungsrechtlicheAnsprüche gemäß Artikel II NÖ Krankenanstaltengesetz 1974,LGBl. 9440–9.
§ 70Aufwandsentschädigungen
Aufwandsentschädigungen für einen im Dienst erwachsendenMehraufwand werden von der Landesregierung nach gleichenGesichtspunkten allgemein durch Verordnung oder im Einzelfallzuerkannt. 30
2200–60
§ 71Mehrdienstleistungsentschädigung
(1) Für Dienstleistungen, die über jenes Ausmaß an Arbeitslei-stung hinausgehen, welches vom Beamten innerhalb derDienstzeit gemäß § 30a Abs. 1 normalerweise zu erbringen ist(Normalleistung), gebührt eine Entschädigung, wenn und insoweitdiese Mehrdienstleistungen
a) von der Landesregierung oder vom Landeshauptmann odervon einem von ihnen hiezu ermächtigten Beamten unterBerufung auf seine Ermächtigung schriftlich angeordnetsind und
b) durch Freizeitgewährung innerhalb von 30 Tagen nichtausgeglichen werden können. Soweit nicht dienstlicheInteressen entgegenstehen, kann die Frist für den Freizeitaus-gleich mit Zustimmung des Beamten erstreckt werden.Überstunden während der Nachtzeit (22 bis 6 Uhr) und anSonn- und Feiertagen sind nicht durch Freizeit auszugleichen.
(2) Wochentagsüberstunden außerhalb der Nachtzeit sind
a) im Verhältnis 1 : 1,5 in Freizeit auszugleichen oder
b) nach den Bestimmungen des Abs. 3 lit.a und b abzugeltenoder
c) im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlichnach Abs. 3 lit.b Z. 1 abzugelten.
(3) Die Mehrdienstleistungsentschädigung besteht aus derGrundvergütung und dem Überstundenzuschlag.
a) Die Grundvergütung beträgt bei einer Dienstzeit von40 Stunden pro Woche 5,77 v.T. des Dienstbezuges.
b) Der Überstundenzuschlag beträgt, soweit im Abs. 4 nichtsanders bestimmt wird,
1. für Überstunden außerhalb der Nachtzeit (6 bis 22 Uhr)50 v.H. und
2. für Überstunden während der Nachtzeit 100 v.H. derGrundvergütung.
Die Summe des sich bei Berechnung der Grundvergütung unddes Zuschlages ergebenden Hundertsatzes ist auf Hundertstel zurunden.30
2200–60
(4) Soweit im Abs. 7 nichts anderes bestimmt wird, gebührt dem
Beamten für jede Stunde der Dienstleistung an einem Sonntag
oder Feiertag anstelle der Mehrdienstleistungsentschädigung
gemäß Abs. 3 eine Sonn- und Feiertagsvergütung, bestehend aus
der Grundvergütung gemäß Abs. 3 und einem Zuschlag in der
Höhe von 100 v.H. für Dienstleistungen bis einschließlich der ach-
ten Stunde und von 200 v.H. der Grundvergütung ab der neunten
Stunde.
(5) Beamte, die Turnusdienst leisten, erhalten für die ungeachtet
der auf Werktage fallenden Feiertage quantitativ unverminderte
Dienstverpflichtung eine Turnusdienstzulage in der Höhe von
8 v.H. des Dienstbezuges.
(6) Für Dienstleistungen, die gemäß Abs. 1 lit.a angeordnet
werden und über den vom Beamten auf Grund seiner dienstrecht-
lichen Stellung zu erwartenden Wert seiner Arbeitsleistung
hinausgehen, gebührt eine qualitative Mehrdienstleistungsent-
schädigung.
(7) Dem Beamten im Turnus- oder Wechseldienst, der an einem
Sonn- oder Feiertag Dienst leistet, gebührt für jede Stunde einer
solchen Dienstleistung eine Sonn- und Feiertagszulage im Aus-
maß von 1,5 v.T. des Gehaltes der Gehaltsstufe 14 der Gehalts-
klasse 5 gemäß § 67 Abs. 3 NÖ LBG einschließlich einer
gebührenden Teuerungszulage.
(8) Dem Beamten, der Rufbereitschaft leistet, gebührt eine Ent-
schädigung; sie beträgt:
a) für jede Stunde einer Rufbereitschaft an Werktagen 0,5 v.T.
des Gehaltes der Gehaltsstufe 14 der Gehaltsklasse 5
gemäß § 67 Abs. 3 NÖ LBG zuzüglich allfälliger Teuerungs-
zulagen und
b) für jede Stunde einer Rufbereitschaft an Sonn- und Feier-
tagen 0,7 v.T. des Gehaltes der Gehaltsstufe 14 der
Gehaltsklasse 5 gemäß § 67 Abs. 3 NÖ LBG zuzüglich all-
fälliger Teuerungszulagen.
(9) Mehrdienstleistungsentschädigungen nach Abs. 1, 6 und 10
können im Einverständnis mit dem Beamten bei regelmäßig
wiederkehrenden Mehrdienstleistungen unter Bedachtnahme auf
den Jahresdurchschnitt pauschaliert werden. Die Pauschalver-
gütung beträgt 90 v.H. des Durchschnittsbetrages der Mehr-
dienstleistungsentschädigungen, berechnet auf ein volles Jahr.
Die Festsetzung einheitlicher Pauschalien für im wesentlichen
gleichartige Dienste ist zulässig.
(10) Mehrdienstleistungsentschädigungen und Sonn- und Feier-
tagsvergütungen gebühren ohne Anordnung gemäß Abs. 1 bei
Dienstverrichtungen außerhalb der Dienststelle, wenn die
40-Stunden-Woche durch die Dauer der Außendiensttätigkeit ein-
schließlich der sonstigen Dienstleistung überschritten wird; hiebei 31
2200–66
werden Zeiten, in denen keine tatsächlichen Dienstleistungen
erbracht werden (z.B. Reisezeiten), nur mit der Hälfte des nach
Abs. 3 und 4 zustehenden Betrages abgegolten. Für Beamte mit
Anspruch auf Reisebeihilfe gelten Dienstverrichtungen in ihrem
Sprengel nicht als Dienstverrichtung außerhalb ihrer Dienststelle
im Sinne dieses Absatzes.
(11) Der Leiter einer Abteilung des Amtes der Landesregierung,
einer Bezirkshauptmannschaft, eines Gebietsbauamtes, einer
Straßenbauabteilung, einer Anstalt, einer Straßenmeisterei, einer
Kanzlei beim Amte der Landesregierung, eines Kindergartens
sowie ein Beamter, der einen im Dienstpostenplan sonst noch als
Leiterposten bezeichneten Dienstposten innehat, erhält auf die
Dauer der Innehabung dieses Leiterpostens für die in Ausübung
der Diensthoheit erbrachten Mehrdienstleistungen eine Personal-
zulage.
(12) Die Personalzulage gemäß Abs. 11 ist in einem Hundertsatz
des Gehaltes einschließlich Teuerungszulage jener Dienstklasse
oder bei Verwendungsgruppen ohne Dienstklassen jener
Gehaltsstufe festzusetzen, die für den betreffenden Leiterposten
im Dienstpostenplan vorgesehen ist. Hiebei ist durch Gehaltsstufe
und Hundertsatz oder bei Verwendungsgruppenohne Dienstklas-
sen nur durch letzteren auf die Bedeutung der Dienststellung, ihre
Verantwortlichkeit und das Ausmaß der zusätzlichen Leistung
Bedacht zu nehmen. Der Berechnung der Personalzulage sind
auch die Allgemeine Dienstzulage und Verwaltungsdienstzulage
(§ 66 Abs. 1) jeweils einschließlich Teuerungszulage zugrundezu-
legen, wobei sich deren Höhe nach der Dienstklasse und Gehalts-
stufe, die für die Festsetzung der Personalzulage vorgesehen
sind, richtet.
(13) Das für Dienstleistungen an einem Feiertag gemäß § 9 Abs. 5
des Arbeitsruhegesetzes gebührende Feiertagsarbeitsentgelt ist
auf die für Dienstleistungen an Feiertagen gebührenden Mehr-
dienstleistungsentschädigungen nach den Abs. 4, 9 und 10, die
für Dienstleistungen an Feiertagen gebührende Sonn- und Feier-
tagszulage nach Abs. 7 und die Turnusdienstzulage nach Abs. 5
anzurechnen.
§ 72
Sonderzulagen
(1) Sonderzulagen werden als Fehlgeldentschädigungen,
Schmutz-, Erschwernis- oder Gefahrenzulagen und ähnliche
Zulagen zuerkannt.
(2) Bei der Gewährung der Sonderzulagen ist auf die Grundsätze
der §§ 70 und 71 Bedacht zu nehmen.
(3) Die Sonderzulagen werden von der Landesregierung nach
gleichen Grundsätzen allgemein durch Verordnung oder im
Einzelfall gewährt.31
2200–66
§ 73Besondere Befugnisse der Landesregierung
Die Landesregierung wird ermächtigt, die dem Bundespräsidentenauf Grund des Art. 65 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes inder Fassung von 1929 und des Gesetzes vom 26. Februar 1920,Staatsgesetzblatt Nr. 94, zustehenden Befugnisse auszuüben.
§ 74Nebentätigkeit
(1) Dem Beamten können ohne unmittelbaren Zusammenhangmit den dienstlichen Aufgaben, die ihm nach diesem Gesetzobliegen, noch weitere Tätigkeiten für das Land in einem anderenWirkungskreis übertragen werden.(2) Eine Nebentätigkeit liegt auch vor, wenn der Beamte auf Ver-anlassung der Dienstbehörde eine Funktion in Organen einer juri-stischen Person des privaten Rechts ausübt, deren Anteile ganzoder teilweise im Eigentum des Landes stehen.(3) Soweit für diese Nebentätigkeit nicht Bestimmungen einesprivatrechtlichen Vertrages maßgebend sind, gebührt demBeamten eine gesonderte Entschädigung, die im Einzelfallunter Bedachtnahme auf den Umfang und die Bedeutung derNebentätigkeit bescheidmäßig festzusetzen ist.
§ 75Naturalbezüge
(1) Der Beamte hat für die ihm auf Grund seines Dienstverhältnis-ses gewährten Naturalbezüge, insbesondere für die Wohnung,Verköstigung und Nutzung von Grundstücken eine angemesseneVergütung zu leisten, die unter Bedachtnahme auf die Beschaf-fungskosten und örtlichen Verhältnisse durch Verordnung derLandesregierung festzusetzen ist. Die Vergütung ist in monatli-chen Teilbeträgen einzubehalten oder einzuheben.(2) Durch die Überlassung einer Wohnung oder eines Grund-stückes zur Nutzung gemäß Abs. 1 wird ein Bestandsverhältnisnicht begründet. Sind die Voraussetzungen für die Überlassunginfolge Auflösung des Dienstverhältnisses oder Änderung desDienstpostens weggefallen oder soll eine den Interessen desLandes besser dienende Verwendung des Nutzungsobjekteserfolgen, so haben der Beamte oder seine Rechtsnachfolgerdasselbe über Aufforderung der Landesregierung binnen dreiMonaten zu räumen. Die Räumung kann auch im Verwaltungs-wege vollstreckt werden. Ein Aufschub der zwangsweisen Räu-mung darf von der Vollstreckungsbehörde nur bei drohenderObdachlosigkeit bewilligt werden. Aus dem zeitweiligen Verzicht derLandesregierung auf die Räumung kann die Begründung einesBestandsverhältnisses nicht abgeleitet werden.(3) Die Bestimmungen des Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß auchfür Beamte im Ruhestandsverhältnis und für Hinterbliebene(Angehörige). 32
2200–60
3. AbschnittRuhestandsbeamte
§ 75aAllgemeine Bestimmungen
(1) Dem Beamten des Ruhestandes gebührt ein monatlicherRuhegenuß nach den folgenden Bestimmungen:
a) wenn er vor dem 1. Jänner 2005 in den Ruhestand versetztwird oder in diesen übertritt, gemäß § 76;
b) wenn er ab dem 1. Jänner 2005, aber vor dem 1. Jänner2034 in den Ruhestand versetzt wird oder in diesen übertritt,gemäß § 76b;
c) wenn er ab dem 1. Jänner 2034 in den Ruhestand versetztwird oder in diesen übertritt, gemäß § 76a.
(2) Abweichend von Abs. 1 lit.b findet § 76b Abs. 5 bis Abs. 9 aufRuhegenüsse und Versorgungsgenüsse nach im Dienststandverstorbenen Beamten, die erstmals ab dem 1. Juli 2025 gebüh-ren, keine Anwendung.(3) Zusätzlich sind die Bestimmungen der §§ 76c bis 80 anwend-bar.
§ 76Ruhegenuß
(1) Dem in den Ruhestand versetzten Beamten gebührt einmonatlicher Ruhegenuß, wenn seine ruhegenußfähige Gesamt-dienstzeit mindestens 15 Jahre beträgt.(2) Der Ruhegenuß wird auf Grund der ruhegenußfähigenGesamtdienstzeit und des ruhegenußfähigen Monatsbezugesermittelt, wobei 80 v.H. dieses Bezuges die Ruhegenußbemes-sungsgrundlage bilden. Wenn der Beamte im Zeitpunkt seinerVersetzung oder seines Übertrittes in den Ruhestand den für dienächste Vorrückung erforderlichen Zeitraum zur Gänze zurück-gelegt hat, ist er so zu behandeln, als ob die Vorrückung eingetre-ten wäre. § 62 Abs. 3 ist auf diesen Zeitraum anzuwenden.(3) Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit, welche sich aus derDienstzeit des Beamten im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältniszum Lande und den für den Ruhegenuß anzurechnenden Zeiträu-men zusammensetzt, ist in vollen Jahren und Monaten auszu-drücken; Bruchteile eines Monates bleiben unberücksichtigt.(4) Der ruhegenußfähige Monatsbezug besteht aus
a) dem Gehalt (§ 50 Abs. 1), den der Beamte im Zeitpunkt sei-nes Übertrittes oder seiner Versetzung in den Ruhestanderhält,
b) einer zu diesem Zeitpunkt gebührenden Ausgleichszulage(§ 65), Verwaltungsdienstzulage, Dienstalterszulage, Allge-meinen Dienstzulage, Personalzulage und Zulage gemäߧ 73 und32
2200–60
c) dem Nebengebührenanteil, das ist der monatliche Durch-
schnitt der ruhegenußfähigen Nebengebühren (§ 69
Abs. 3), die dem Beamten für die letzten fünf Jahre vor dem
Übertritt oder der Versetzung in den Ruhestand ausbezahlt
worden sind; dieser Zeitraum verschiebt sich um die Anzahl
jener vollen Kalendermonate nach vorne, während derer sich
der Beamte im letzten Jahr vor dem Übertritt oder der Ver-
setzung in den Ruhestand im Krankenstand befunden hat,
wenn er innerhalb von sechs Monaten ab dem Anfall des
Ruhegenusses darum ansucht. Soferne jedoch in diesem
Zeitraum durch die Bestellung auf einen Leiterposten eine
Personalzulage gemäß § 71 Abs. 11 zuerkannt oder ein
bestimmter Dienstposten im Dienstpostenplan neu als Lei-
terposten bezeichnet wurde, ist ein zufolge qualitativer
Mehrdienstleistungsentschädigungen festgestellter Neben-
gebührenanteil nur insoweit zu berücksichtigen, als er die
Personalzulage übersteigt. Wenn der Nebengebührenanteil
anläßlich des Übertrittes oder der Versetzung in den Ruhe-
stand den Betrag von eins v.T. des ruhegenußfähigen
Monatsbezuges gemäß lit.a und b nicht übersteigt, bleibt er
für die Berechnung der Ruhegenußbemessungsgrundlage
außer Betracht.
(5) Wenn es für den Beamten günstiger ist, tritt im Abs. 4 anstelle
des Zeitpunktes des Übertrittes oder der Versetzung in den Ruhe-
stand der Zeitpunkt der Vollendung des 45. Lebensjahres.
(6) In dem Zeitpunkt, in dem sich der Gehalt der Dienstklasse V,
Gehaltsstufe 2 ändert, ändert sich um den selben Hundertsatz die
bis dahin für die Ermittlung des Nebengebührenanteiles bedeut-
same Nebengebührensumme gemäß Abs. 4.
(7) Der Ruhegenuss beträgt für jedes ruhegenussfähige Dienst-
jahr 2,2222 % und für jeden restlichen ruhegenussfähigen Dienst-
monat 0,1852 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage
(Steigerungsbetrag). Das sich daraus ergebende Prozentausmaß
ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(8) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit
der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates
liegt, zu dem der Beamte frühestens gemäß § 21 Abs. 2 lit.d,
allenfalls in Verbindung mit Art. XXIII Abs. 2 der Anlage B, in den
Ruhestand versetzt hätte werden können, ist das Prozentausmaß
der Ruhegenussbemessungsgrundlage um 0,28 Prozentpunkte,
höchstens jedoch um 18 Prozentpunkte zu kürzen. Im Falle einer
Versetzung in den Ruhestand gemäß § 21 Abs. 2 lit.b ist das Pro-
zentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage, läge zum in
Art. XXIX Abs. 1 der Anlage B angeführten Antrittsalter eine bei-
tragsgedeckte Gesamtdienstzeit (Art. XXIX Abs. 2 der Anlage B) 32a
2200–66
von 40 Jahren vor, bis zu dem in Art. XXIX Abs. 1 der Anlage B
angeführten Antrittsalter um 0,28 Prozentpunkte und darüber bis
zum Ablauf des Monates, zu dem der Beamte frühestens gemäß
§ 21 Abs. 2 lit.d, allenfalls in Verbindung mit Art. XXIII Abs. 2 der
Anlage B, in den Ruhestand versetzt hätte werden können, um
0,1667 Prozentpunkte, insgesamt höchstens jedoch um 18 Pro-
zentpunkte zu kürzen. Bruchteile von Monaten gelten dabei als
voller Monat. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozent-
ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei
Kommastellen zu runden.
(8a) Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 21 Abs. 2 lit.f beträgt
das Ausmaß der Kürzung abweichend von Abs. 8 0,12 Prozent-
punkte pro Monat und bei einer Ruhestandsversetzung nach § 21
Abs. 2 lit.e 0,14 Prozentpunkte pro Monat für die in § 80a Abs. 2
und Abs. 3 angeführten Teile.
(9) Eine Kürzung nach Abs. 8 findet nicht statt
1. im Fall des im Dienststand eingetretenen Todes des Beamten,
2. wenn zum Zeitpunkt einer in einem Dienstunfall oder einer
Berufskrankheit begründeten Ruhestandsversetzung
wegen Dienstunfähigkeit aufgrund eines rechtskräftigen
Bescheides aus einer gesetzlichen Unfallversicherung
Anspruch auf eine Versehrtenrente oder auf eine Anhebung
einer bereits zuerkannten Versehrtenrente aufgrund dieses
Dienstunfalls oder dieser Berufskrankheit bestand oder
3. wenn der Beamte zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ruhe-
standsversetzung dauernd erwerbsunfähig ist.
(10) Als dauernd erwerbsunfähig im Sinne des Abs. 9 Z. 3 gilt ein
Beamter nur dann, wenn er infolge von Krankheit oder anderen
Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen
Kräfte dauernd außerstande ist, einem regelmäßigen Erwerb
nachzugehen.
(11) Übt ein Beamter, dessen Ruhegenuß unter Anwendung des
Abs. 9 Z. 3 bemessen worden ist, wieder eine Erwerbstätigkeit
aus, so ist der Ruhegenuß unter Anwendung der Abs. 7 und 8 neu
zu bemessen. Der Beamte hat die Aufnahme einer Erwerbstätig-
keit unverzüglich zu melden.
(12) Der Ruhegenuß darf 40 % des ruhegenußfähigen Monatsbe-
zuges nicht unterschreiten.
(13) Bleibt der Beamte nach Vollendung seines 65. Lebensjahres
im Dienststand, so ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage für
jeden vollen Monat, der zwischen dem auf die Vollendung des
65. Lebensjahres folgenden Monatsersten und dem Monats-
ersten nach dem Übertritt oder der Versetzung in den Ruhestand
liegt, um 0,28 Prozentpunkte zu erhöhen.32a
2200–66
§ 76a
Ruhegenuß bei voller Durchrechnung
(1) Dem Beamten des Ruhestandes gebührt ein monatlicher
Ruhegenuß, wenn seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit
mindestens 15 Jahre beträgt. Zeiten einer Teilbeschäftigung sind
hiebei mit dem vollen Ausmaß zu berücksichtigen.
(2) Der Ruhegenuß wird auf der Grundlage der Ruhegenußbe-
rechnungsgrundlagen 1 und 2, der Ruhegenußbemessungs-
grundlage und der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.
§ 76 Abs. 3, Abs. 7 bis Abs. 11 und Abs. 13 sowie Art. XXII Abs. 1
Z. 2 und Art. XXIII Abs. 1 der Anlage B sind anzuwenden. Der
Ruhegenuß darf 40 % der Ruhegenußberechnungsgrundlagen
nicht unterschreiten.
(3) Die Ruhegenußberechnungsgrundlage 1 ist wie folgt zu ermitteln:
1. Für jeden nach dem 31. Dezember 1982 liegenden Monat
der ruhegenußfähigen Landesdienstzeit, für den ein
Pensionsbeitrag zu leisten ist oder geleistet wurde (Bei-
tragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pen-
sionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach § 54 Abs. 3 lit.a zu
ermitteln.
2. Beitragsgrundlagen aus Kalenderjahren, für die ein
Aufwertungsfaktor (Abs. 6) festgesetzt ist, sind mit diesen
Aufwertungsfaktoren zu vervielfachen. Dabei sind die Auf-
wertungsfaktoren heranzuziehen, die an dem dem Aus-
scheiden aus dem Dienststand folgenden Monatsersten
gelten.
3. Die Ruhegenussberechnungsgrundlage 1 besteht in der
Summe der 480 höchsten Beitragsgrundlagen nach Z. 1
und Z. 2, geteilt durch 480. Sind nach allfälliger Anwendung
der Z. 4 oder Z. 5 weniger als 480 Beitragsgrundlagen
heranzuziehen, so entspricht der Divisor immer der Anzahl
der heranzuziehenden Beitragsmonate.
4. Zeiten der Kindererziehung gemäß § 91a Abs. 3 und Abs. 4
verringern die Anzahl der zur Ermittlung der Ruhegenuss-
berechnungsgrundlage 1 heranzuziehenden Beitragsmo-
nate um höchstens 36 Monate pro Kind, wobei sich
überlagernde Zeiten der Kindererziehung abweichend von
§ 91a Abs. 3 2.Satz für jedes Kind gesondert zählen. Die
Anzahl von 180 Beitragsmonaten darf dadurch nicht unter-
schritten werden.
5. Zeiten einer Familienhospizfreistellung gemäß § 44b verrin-
gern die Anzahl der zur Ermittlung der Ruhegenussberech-
nungsgrundlage 1 heranzuziehenden Beitragsmonate um
die Anzahl der vollen Monate der Dienstfreistellung. Die
Anzahl von 180 Beitragsmonaten darf dadurch nicht unter-
schritten werden. 32b
2200–66
6. Liegen weniger als die nach Z. 3 bis Z. 5 jeweils zu berück-
sichtigenden Beitragsmonate vor, so besteht die Ruhege-
nussberechnungsgrundlage 1 in der Summe aller
vorhandenen Beitragsgrundlagen, geteilt durch die Anzahl
der vorhandenen Beitragsmonate.
(3a) Die Beitragsgrundlage für die Zeit einer gänzlichen Dienst-
freistellung gegen Entfall der Bezüge nach § 44b Abs. 1 Z. 2 oder
nach § 44c beträgt für jeden vollen Kalendermonat der Dienstfrei-
stellung € 1.350,– und für jeden restlichen Tag der Dienstfreistel-
lung den verhältnismäßigen Teil hievon. Die Beitragsgrundlage
für die restlichen Tage ist zur Beitragsgrundlage nach Abs. 3 Z. 1
zu addieren. Die Beitragsgrundlage für Kalendermonate, in denen
eine teilweise Dienstfreistellung nach § 44b Abs. 1 Z. 1 gewährt
wird, beträgt mindestens € 1.350,–.
(3b) An die Stelle des Betrages von € 1.350,– in Abs. 3a tritt ab
1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2006, der
unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 ASVG mit der jeweiligen
Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1 ASVG) vervielfachte Betrag.
(4) Die Ruhegenussberechnungsgrundlage 2 besteht im monatli-
chen Durchschnitt der mit den Aufwertungsfaktorengemäß Abs. 3
Z. 2 vervielfachten ruhegenussfähigen Nebengebühren (§ 69
Abs. 3), die für die 480 Monate mit den höchsten Bemessungs-
grundlagen gemäß § 54 Abs. 3 lit.b ausbezahlt worden sind. Die in
diesen Zeitraum fallenden Zeiten der Kindererziehung gemäß
Abs. 3 Z. 4 und Zeiten der Familienhospizfreistellung gemäß
Abs. 3 Z. 5 verringern den Durchrechnungszeitraum entspre-
chend. In den Fällen des Abs. 3 Z. 6 entspricht der Durchrech-
nungszeitraum der Anzahl der vorhandenen Beitragsmonate.
(5) Die Aufwertungsfaktoren des Jahres 2000 betragen
für das Jahr
1983 1,537
1984 1,485
1985 1,429
1986 1,400
1987 1,368
1988 1,343
1989 1,309
1990 1,256
1991 1,20132b
2200–66
1992 1,153
1993 1,108
1994 1,082
1995 1,053
1996 1,028
1997 1,028
1998 1,015
(6) Die Aufwertungsfaktoren der folgenden Kalenderjahre errechnen
sich durch Vervielfachung der zuletzt in Geltung gestandenen
Aufwertungsfaktoren mit dem gemäß § 58 festgesetzen Anpas-
sungsfaktor des Vorjahres. Sie sind auf drei Dezimalstellen zu
runden. Der Reihe dieser Aufwertungsfaktoren ist der Anpas-
sungsfaktor des Vorjahres als Aufwertungsfaktor für die Beitrags-
grundlagen des zweitvorangegangenen Kalenderjahres anzu-
fügen. Die geänderten Aufwertungsfaktoren sind durch Verord-
nung der Landesregierung festzustellen.
(7) Die Ruhegenußberechnungsgrundlagen 1 und 2 sind zusam-
menzuzählen. 80 % der Gesamtsumme bilden die Ruhegenußbe-
messungsgrundlage.
§ 76b
Ruhegenuß bei verkürzter Durchrechnung
(1) Dem Beamten des Ruhestandes gebührt ein monatlicher
Ruhegenuß, wenn seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit
mindestens 15 Jahre beträgt. Zeiten einer Teilbeschäftigung sind
in dem sich aus Abs. 2 ergebenden Ausmaß zu berücksichtigen.
Der Ruhegenuss wird nach den Grundsätzen des § 76a mit den in
Abs. 3 bis Abs. 9 festgelegten Maßgaben ermittelt.
(2) Erreichen die im bestehenden Dienstverhältnis in Vollbeschäf-
tigung zurückgelegten Dienstzeiten zusammen mit den angerech-
neten Zeiten (§ 16 Abs. 2) das für den vollen Ruhegenuß
erforderliche Gesamtausmaß nicht, sind die in Teilbeschäftigung
zurückgelegten Dienstzeiten und angerechneten Zeiten wie folgt
hinzuzuzählen. Zunächst ist das Ausmaß solcher Zeiten in einer
dem Verhältnis zur Vollbeschäftigung entsprechenden Zahl aus-
zudrücken. Diese ist sodann anläßlich einer Versetzung in den
Ruhestand, die nach dem 1. Jänner eines Jahres wirksam wird, mit
einem Faktor aufzuwerten, der im Jahr 2005 1,0555 beträgt. Bei in
den folgenden Jahren vorzunehmenden Aufwertungen erhöht
sich der Aufwertungsfaktor jährlich um 0,0555. Eine Aufwertung
ist letztmalig in dem Jahr vorzunehmen, in dem durch die Aufwer-
tung das Ausmaß der Vollbeschäftigung erreicht oder überschrit-
ten oder das im ersten Satz genannte Gesamtausmaß erreicht
wird. 32c
2200–66
(3) Gebührt ein Ruhegenuss oder ein Versorgungsgenuss nach
einem im Dienststand verstorbenen Beamten erstmals in einem in
der folgenden Tabelle angeführten Jahr, so sind die Zahlen “480”
in § 76a Abs. 3 Z. 3 jeweils durch folgende Zahlen zu ersetzen:
Jahr Zahl
2005 12
2006 24
2007 36
2008 48
2009 60
2010 72
2011 84
2012 96
2013 108
2014 120
2015 132
2016 144
2017 156
2018 168
2019 180
2020 192
2021 204
2022 216
2023 228
2024 240
2025 252
2026 264
2027 276
2028 300
2029 324
2030 348
2031 372
2032 408
2033 444
(4) Gebührt ein Ruhegenuß oder ein Versorgungsgenuß nach
einem im Dienststand verstorbenen Beamten erstmals in einem in
der folgenden Tabelle angeführten Jahr, so umfasst der Durch-
rechnungszeitraum abweichend von § 76a Abs. 4 folgende
Anzahl von Monaten:
Jahr Zahl
2005 bis 2009 6032c
2200–66
2010 72
2011 84
2012 96
2013 108
2014 120
2015 132
2016 144
2017 156
2018 168
2019 180
2020 192
2021 204
2022 216
2023 228
2024 240
2025 252
2026 264
2027 276
2028 300
2029 324
2030 348
2031 372
2032 408
2033 444
Wird die Versetzung in den Ruhestand bis zum 30. Juni 2025 wirk-
sam, setzt sich der Durchrechnungszeitraumfür die Ermittlung der
Ruhegenussberechnungsgrundlage 2 abweichend von Abs. 4
Einleitungssatz aus den unmittelbar vor dem Ausscheiden aus
dem Dienststand liegenden Monaten zusammen. Der Beamte
kann einen davon abweichenden und von ihm zu bezeichnenden
zusammenhängenden Zeitraum bis zum Zeitpunkt der Wirksam-
keit der Versetzung in den Ruhestand bekannt geben, der dem je-
weiligen Durchrechnungszeitraum entspricht und der Ermittlung
der Ruhegenussberechnungsgrundlage 2 zugrunde zu legen ist.
(5) Anläßlich der Bemessung des Ruhegenusses ist ein Ver-
gleichsruhegenuß unter Anwendung des § 76 zu ermitteln und
dem unter Anwendung des § 76a Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 2
bis Abs. 4 zu ermittelnden Ruhegenuß gegenüberzustellen.
(6) Ist der Vergleichsruhegenuß höher als der Ruhegenuß, ist die
in den Abs. 7 oder 8 vorgesehene Vergleichsberechnung durch-
zuführen. Ergibt diese Vergleichsberechnung einen Erhöhungs- 33
2200–66
betrag, ist der Ruhegenuß um diesen Erhöhungsbetrag zu
erhöhen. Dieser Erhöhungsbetrag ist bei der Anwendung der
§§ 76a Abs. 2 letzter Satz, 77 Abs. 2 letzter Satz, 91a Abs. 5 letzter
Satz, Art. XXII Abs. 1 Z. 2 vorletzter Satz und Art. XXIII Abs. 1 vor-
letzter Satz der Anlage B beim Ruhegenuss nicht zu berücksichti-
gen.
(7) Übersteigt der Vergleichsruhegenuß den Betrag von
€ 2.034,8, so ist der Ruhegenuß wie folgt zu berechnen:
1. Zunächst ist der Ruhegenuß vom Vergleichsruhegenuß
abzuziehen. Der sich daraus ergebende Betrag ist in einem
auf drei Kommastellen gerundeten Prozentsatz des Ver-
gleichsruhegenusses auszudrücken.
2. Derjenige Teil des Vergleichsruhegenusses, der über dem
Betrag von € 2.034,8 liegt, ist mit dem sich aus Z. 1 ergeben-
den Prozentsatz zu multiplizieren.
3. Zu dem sich aus Z. 2 ergebenden Betrag ist ein Betrag zu
addieren, der 7 % von € 2.034,8 entspricht.
4. Ist der sich aus Z. 1 ergebende Betrag höher als der sich aus
Z. 3 ergebende Betrag, so entspricht der Erhöhungsbetrag
der Differenz zwischen den sich aus Z. 1 und aus Z. 3 erge-
benden Beträgen. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbe-
trag.
(8) Übersteigt der Vergleichsruhegenuß den Betrag von € 2.034,8
nicht, so ist der Ruhegenuß wie folgt zu berechnen:
1. Vom Vergleichsruhegenuß sind zunächst 25 % von
€ 2.034,8 abzuziehen und das Resultat durch die Zahl
21.801,9 zu dividieren.
2. Das Ergebnis dieser Division ist auf drei Stellen zu runden
und von der Zahl 1 abzuziehen.
3. Ist der Ruhegenuß niedriger als das Produkt des Ver-
gleichsruhegenusses mit der sich aus Z. 2 ergebenden
Zahl, so entspricht der Erhöhungsbetrag dieser Differenz.
Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.
(9) Ist der Ruhegenuß höher als der Vergleichsruhegenuß,
gebührt keine Erhöhung des Ruhegenusses nach den Abs. 7
oder 8.
(10) Die Landesregierung hat jedes Jahr für das folgende Kalen-
derjahr – erstmals für das Jahr 2004 – die Beträge für die Grenzen
gemäß Abs. 7 und 8 sowie den Divisor gemäß Abs. 8 Z. 1 mit dem
Anpassungsfaktor gemäß § 58 zu erhöhen und die Erhöhung
durch Verordnung festzustellen.33
2200–66
§ 76c
Erhöhung des Ruhebezuges
(1) Anlässlich der Bemessung des Ruhebezuges nach den §§ 76a
und 76b ist ein weiterer Vergleichsruhebezug unter Anwendung
aller am 30. Juni 2006 geltenden Bemessungsvorschriften zu
berechnen. Falls erforderlich ist der Ruhebezug durch einen Erhö-
hungsbetrag soweit zu erhöhen, dass er 90 % dieses Vergleichs-
ruhebezuges beträgt.
(2) An die Stelle des im Abs. 1 zweiter Satz genannten Prozentsat-
zes von 90 % treten für die erstmalige Bemessung des Ruhebezu-
ges die in der folgenden Tabelle angeführten Prozentsätze, wobei
jeweils der für denjenigen Zeitraum geltende Prozentsatz anzu-
wenden ist, in dem frühestens ein Anspruch auf Ruhebezug
aufgrund einer Ruhestandsversetzung nach § 21 Abs. 2 lit.d (in
Verbindung mit Art. XXIII Abs. 2 oder Art. XXIX Abs. 1 der
Anlage B) oder § 21 Abs. 2 lit.e oder lit.f bestanden hat:
Jahr Prozentsatz
1. Juli 2006 – 30. Juni 2007 95 %
1. Juli 2007 – 30. Juni 2008 94,75 %
1. Juli 2008 – 30. Juni 2009 94,5 %
1. Juli 2009 – 30. Juni 2010 94,25 %
1. Juli 2010 – 30. Juni 2011 94 %
1. Juli 2011 – 30. Juni 2012 93,75 %
1. Juli 2012 – 30. Juni 2013 93,5 %
1. Juli 2013 – 30. Juni 2014 93,25 %
1. Juli 2014 – 30. Juni 2015 93 %
1. Juli 2015 – 30. Juni 2016 92,75 %
1. Juli 2016 – 30. Juni 2017 92,5 %
1. Juli 2017 – 30. Juni 2018 92,25 %
1. Juli 2018 – 30. Juni 2019 92 %
1. Juli 2019 – 30. Juni 2020 91,75 %
1. Juli 2020 – 30. Juni 2021 91,5 %
1. Juli 2021 – 30. Juni 2022 91,25 %
1. Juli 2022 – 30. Juni 2023 91 %
1. Juli 2023 – 30. Juni 2024 90,75 %
1. Juli 2024 – 30. Juni 2025 90,5 %
1. Juli 2025 – 30. Juni 2026 90,25 % 33a
2200–66
(3) Eine allfällige Kürzung nach § 76 Abs. 8 sowie eine allfällige
Zurechnung nach § 77 Abs. 2 sind im Rahmen der Bemessung
dieses Vergleichsruhebezuges bis zum Ablauf jenes Monates zu
berechnen, zu dem der Beamte nach der am 30. Juni 2006 gelten-
den Rechtslage frühestens seine Ruhestandsversetzung auf
Antrag (§ 21 Abs. 2 lit.d, allenfalls in Verbindung mit Art. XXIII
Abs. 2 oder Art. XXIX der Anlage B, jeweils in der bis zum 30. Juni
2006 geltenden Fassung) bewirken hätte können.
§ 77
Begünstigte Bemessung des Ruhegenusses
(1) Ist der Beamte infolge einer von ihm nicht vorsätzlich herbeige-
führten Krankheit oder körperlichen Beschädigung dienstunfähig
geworden und beträgt seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit
noch nicht 15, jedoch mindestens fünf Jahre, dann ist er so zu
behandeln, als ob er eine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit von
15 Jahren aufzuweisen hätte. Ist die Dienstunfähigkeit auf einen
Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen und
gebührt dem Beamten aus diesem Grund eine Versehrtenrente
aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten, so besteht
dieser Anspruch ohne Rücksicht auf die Dauer der ruhegenuß-
fähigen Gesamtdienstzeit.
(2) Dem wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand
versetzten Beamten, der die für den Anspruch auf Ruhegenuß im
Ausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage erforderliche
ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit nicht erreicht hat, ist bei der
Bemessung des Ruhegenusses der Zeitraum zwischen der Ruhe-
standsversetzung und dem Tag, zu dem der Beamte frühestens
gemäß § 21 Abs. 2 lit.d oder Art. XXIII Abs. 2 der Anlage B in den
Ruhestand versetzt hätte werden können, höchstens jedoch zehn
Jahre, zu seiner ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit zuzurech-
nen. Der Ruhegenuss darf durch die Zurechnung die Ruhege-
nussbemessungsgrundlage nicht überschreiten.
§ 78
Verlust des Anspruches auf Ruhegenuß
Der Anspruch auf Ruhegenuß erlischt durch
a) Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der
Staatsangehörigkeit zu einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat,
b) Verzicht,
c) Austritt,
d) Ablösung,
e) Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung aus dem
Ruhestandsverhältnis,33a
2200–66
f) Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer
oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlun-
gen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder einer
nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als
sechs Monaten. Der Anspruch erlischt nicht, wenn diese
Rechtsfolge der Verurteilung bedingt nachgesehen wird, es
sei denn, daß die Nachsicht widerrufen wird.
§ 79
Ablösung des Ruhebezuges
(1) Dem Beamten, der sich im dauernden Ruhestand befindet,
kann auf Antrag die Ablösung des Ruhebezuges bewilligt werden,
wenn
a) berücksichtigungswürdige Gründe vorhanden sind und
b) die Personen, für die der Beamte Anwartschaft auf Pen-
sionsversorgung erworben hat, über die Rechtsfolgen der
Ablösung schriftlich belehrt worden sind und nach der Beleh-
rung schriftlich erklärt haben, daß sie mit der Ablösung ein-
verstanden sind. Die Echtheit der Unterschrift auf der
Erklärung muß gerichtlich oder notariell beglaubigt sein.
33b
2200–66
(2) Die Bemessungsgrundlage der Ablöse bildet der Ruhebezug,der dem Beamten für den Monat gebührt hat, in dem die Bewilli-gung der Ablösung rechtskräftig geworden ist. Die Ergänzungszu-lage ist in die Bemessungsgrundlage nicht einzubeziehen.
(3) Die Ablöse ist nach der Lebenserwartung des Beamten zubemessen. Sie darf jedoch das Siebzigfache der Bemessungs-grundlage nicht übersteigen.
(4) Bevor die Ablösung bewilligt wird, ist dem Beamten die Höheder beabsichtigten Ablöse mitzuteilen und ihm Gelegenheit zugeben, dazu binnen angemessener Frist Stellung zu nehmen.
(5) Die Ablöse ist binnen zwei Monaten nach dem Eintritt derRechtskraft des Bescheides auszuzahlen, mit dem die Ablösungbewilligt worden ist.
§ 80Abfertigung des Beamten
(1) Der Beamte, der nach mindestens dreijähriger ununterbroche-ner Dauer seines Dienstverhältnisses wegen Eintrittes der im § 20Abs. 1 und § 21 Abs. 2 lit.b bezeichneten Voraussetzungengemäß § 24 Abs. 1 ausgeschieden wird, hat Anspruch auf Abferti-gung. Die Abfertigung beträgt das Neunfache der Dienstbezügezuzüglich allfälliger Kinderzulagen, wenn das Dienstverhältnisaber ununterbrochen schon fünf Jahre gedauert hat, beträgt dieAbfertigung das Achtzehnfache der Dienstbezüge zuzüglichallfälliger Kinderzulagen, die dem Beamten – unbeschadet derBestimmungen des Abs. 2 – für den letzten Monat seines Dienst-verhältnisses gebührt haben.
(2) Eine Abfertigung gebührt außerdem
1. einem verheirateten Beamten, wenn er innerhalb von zweiJahren nach seiner Eheschließung,
2. einem Beamten, wenn er innerhalb von sechs Jahren nachder Geburt
a) eines eigenen Kindes,
b) eines von ihm allein oder gemeinsam mit seinem Ehe-gatten an Kindes Statt angenommenen Kindes oder
c) eines von ihm in unentgeltliche Pflege übernommenenKindes (§ 15c Abs. 1 Z. 2 des NÖ Mutterschutz-Landes-gesetzes oder § 8 Abs. 1 Z. 2 des NÖ Vater-Karenzur-laubsgesetzes 2000),
das im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt,
freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt.Aus dem Anlaß seiner Eheschließung kann nur einer der beiden 34
2200–60
Ehegatten – und auch das nur einmal – die Abfertigung inAnspruch nehmen. Die Abfertigung nach der Z. 2 kann für ein unddasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Ste-hen beide Ehepartner bzw. beide Elternteile (Adoptivelternteile,Pflegeelternteile) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischenGebietskörperschaft und hätten beide Anspruch auf Abfertigungaus Anlaß derselben Eheschließung oder wegen desselbenKindes, so geht der früher entstandene Anspruch dem später ent-standenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche gehtim Falle der Z. 1 der Anspruch des älteren Ehegatten, in denFällen der Z. 2 der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter, Pflege-mutter) vor.Eine Abfertigung nach Z. 1 und 2 gebührt nicht, wenn im Zeitpunktdes Austrittes ein weiteres Dienstverhältnis zu einer inländischenGebietskörperschaft besteht.
(3) Die Abfertigung beträgt in den Fällen des Abs. 2 nach einerDauer der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von
3 Jahren das Zweifache,5 Jahren das Dreifache,
10 Jahren das Vierfache,15 Jahren das Sechsfache,20 Jahren das Neunfache,25 Jahren das Zwölffachedes Dienstbezuges zuzüglich einer allfälligen Kinderzulage.
(4) Tritt ein Beamter, der sich im Ruhestand befunden hat, nachWiederantritt des Dienstes gemäß Abs. 2 aus, so ist die Summeder während der Dauer des Ruhestandes empfangenen Ruhege-nüsse und der auf die Zeit des Ruhestandes entfallenden Sonder-zahlungen in die Abfertigung gemäß Abs. 3 einzurechnen.
(5) Wird ein Beamter, der gemäß Abs. 2 aus dem Dienstverhältnisausgetreten ist, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigungdieses Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis zu einer inlän-dischen Gebietskörperschaft aufgenommen, so hat er dem Landdie anläßlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnissesgemäß Abs. 2 erhaltene Abfertigung zurückzuerstatten.
(6) Der Anspruch auf Rückerstattung der Abfertigung verjährtnach drei Jahren ab der Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einerinländischen Gebietskörperschaft. Die Bestimmungen des § 52Abs. 4 zweiter Satz und Abs. 9 letzter Satz sind sinngemäß anzu-wenden.
(7) Im Falle einer Teilbeschäftigung nach § 19 ist der Bemessungder Abfertigung der volle Monatsbezug zugrunde zu legen.
(8) Die Landesregierung kann außerdem bei einem Austritt desBeamten gemäß § 23 aus familiären Gründen, zur Schaffung34
2200–60
einer privaten Existenz und in sonstigen berücksichtigungswürdi-
gen Fällen eine Abfertigung im Höchstausmaß der nach Abs. 3
zustehenden gewähren.
(9) Die Abfertigung stellt eine Form des Ruhegenusses dar.
Unterabschnitt:
Sonderbestimmungen für nach dem 31. Dezember 1956
geborene Beamte
§ 80a
Parallelrechnung
(1) Die §§ 80a bis 80f gelten nur für Beamte, die nach dem
31. Dezember 1956 geboren sind sowie
a) vor dem 1. Juli 2006 in das öffentlich-rechtliche Dienstver-
hältnis zum Land aufgenommen worden sind und sich am
30. Juni 2006 nicht im dauernden Ruhestand befinden oder
b) nach dem 30. Juni 2006 in das öffentlich-rechtliche Dienst-
verhältnis zum Land aufgenommen werden und unmittelbar
vor diesem Dienstverhältnis in einem öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnis zu einer anderen österreichischen
Gebietskörperschaft gestanden sind.
(2) Dem Beamten gebührt der nach den Bestimmungen dieses
Gesetzes bemessene Ruhebezug nur in dem Ausmaß, das dem
Prozentausmaß nach § 76 Abs. 7, Art. XXII Abs. 1 Z. 2 oder
Art. XXIII Abs. 1 der Anlage B entspricht und das sich aus der vom
Beamten bis zum 31. Dezember 2006 erworbenen ruhegenuss-
fähigen Gesamtdienstzeit ergibt.
(3) Neben dem Ruhebezug ist für den Beamten eine Pension
unter Anwendung des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes
(NÖ LBG) zu bemessen. Die Pension nach dem NÖ LBG gebührt
in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes nach Abs. 2
auf 100 % entspricht.
(4) Nach § 77 Abs. 2 zugerechnete Zeiten sind bei der Anwendung
der Abs. 2, 3 und 6 nicht zu berücksichtigen. Bei angerechneten
Zeiträumen ist jeweils die tatsächliche zeitliche Lagerung des
angerechneten Zeitraumes maßgebend.
(5) Die Gesamtpension des Beamten setzt sich aus dem anteili-
gen Ruhebezug nach Abs. 2 und aus der anteiligen Pension nach
Abs. 3 zusammen.
(6) Eine Parallelrechnung ist nicht durchzuführen, wenn 34a
2200–65
1. der Anteil der ab 1. Jänner 2007 erworbenen ruhegenuss-
fähigen Gesamtdienstzeit an der gesamten ruhegenuss-
fähigen Gesamtdienstzeit oder
2. der Anteil der bis 31. Dezember 2006 zurück gelegten ruhe-
genussfähigen Gesamtdienstzeit an der gesamten ruhege-
nussfähigen Gesamtdienstzeit
weniger als 5 % oder weniger als 36 Monate beträgt. Der Ruhebe-
zug ist im Fall der Z. 1 nach den Bestimmungen dieses Gesetzes
mit Ausnahme dieses Unterabschnittes, im Fall der Z. 2 nach dem
NÖ LBG zu bemessen.
§ 80b
Anwendung des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG)
(1) Zum Zweck der Bemessung der Pension führt das Land oder
ein von ihm beauftragter Dritter für den Beamten ein Pensions-
konto unter Anwendung des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes
(NÖ LBG).
(2) Die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (§ 54
Abs. 3) beträgt höchstens die in § 45 ASVG festgelegte Höhe.
§ 80c
Führung des Pensionskontos;
Erhebung der Daten für die Zeit bis zum 31. Dezember 2006
(1) Die für die Zeit bis zum 31. Dezember 2006 für die Führung des
Pensionskontos maßgebenden Daten sind zu erheben. Für jeden
vor dem 1. Jänner 1983 liegenden Monat im öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnis zum Land, für den ein Pensionsbeitrag geleistet
wurde (Beitragsmonat), gilt als Beitragsgrundlage unter Berück-
sichtigung des jeweiligen Beschäftigungsausmaßes die Bemes-
sungsgrundlage für den Pensionsbeitrag des Monates Jänner
1983 (Dienstbezug), allenfalls erhöht um den monatlichen Durch-
schnitt der ruhegenussfähigen Nebengebühren (§ 69 Abs. 3) des
Jahres 1983. Die Bemessungsgrundlagensummeaus der Zeit vor
dem 1. Jänner 1983 ist der Bemessungsgrundlagensumme des
Jahres 1983 zuzurechnen.
(2) Der vor der Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstver-
hältnis jeweils zuletzt zuständige Versicherungsträger stellt dem
Land auf Anfrage die für die Führung des Pensionskontos maßge-
benden Daten für die Zeit vor der Aufnahme in das öffentlich-
rechtliche Dienstverhältnis zur Verfügung.
(3) Die Erhebung nach Abs. 1 hat so zeitgerecht zu erfolgen, dass
die Richtigkeit und Vollständigkeit der Kontomitteilung nach § 80d
gewährleistet ist.34a
2200–65
§ 80d
Kontomitteilung
(1) Der Beamte ist ab dem Jahr 2010 auf sein Verlangen einmal
jährlich über sein Pensionskonto zu informieren (Konto-
mitteilung). Die Kontomitteilung enthält die bis zum 31. Dezember
des jeweiligen Vorjahres relevanten und dem Land verfügbaren
Daten.
(2) Ergibt sich nachträglich, dass die in der Kontomitteilung enthal-
tenen Daten unrichtig sind, so sind diese unverzüglich richtig zu
stellen. Der Beamte ist darüber zu informieren.
§ 80e
Anwendung dieses Gesetzes auf die Gesamtpension
(1) Der Beitrag nach § 94 Abs. 2, allenfalls in Verbindung mit
Abs. 6, sowie nach Abs. 8 ist nur vom anteiligen Ruhebezug nach
§ 80a Abs. 2 oder vom entsprechenden Teil des Versorgungsbe-
zuges zu entrichten.
(2) Der Witwen- und Witwerversorgungsgenuss ergibt sich aus
der Anwendung des nach § 82b Abs. 2 maßgebenden Prozent-
satzes auf die Gesamtpension nach § 80a Abs. 5, die dem Beamten
1. gebührte oder
2. im Falle des Todes im Dienststand gebührt hätte, wenn er
an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden
wäre.
(3) Der Waisenversorgungsgenuss beträgt für die Halbwaise
24 % und für die Vollwaise 36 % der Gesamtpension nach § 80a
Abs. 5, die dem Beamten
1. gebührte oder
2. im Falle des Todes im Dienststand gebührt hätte, wenn er
an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden
wäre.
(4) Im Anwendungsbereich dieses Gesetzes tritt die Gesamt-
pension nach § 80a Abs. 5 an die Stelle des Ruhebezuges. Das
gilt nicht für Bestimmungen, die für die Bemessung des Ruhebe-
zuges nach § 80a Abs. 2 maßgebend sind.
§ 80f
(Nachträgliche) Anrechnung von Zeiten
(1) Auf Antrag des Beamten sind Zeiträume gemäß § 12 nachträg-
lich anzurechnen, die er gemäß § 13 Abs. 3 von der Anrechnung
ausgeschlossen hat. Der für die Anrechnung dieser Zeiten nach
§ 15 zu entrichtende besondere Pensionsbeitrag ist mit jenem auf 34b
2200–66
drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den
sich der Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V seit dem
Tag, an dem das Dienstverhältnis des Beamten begonnen hat
oder der Dienst wieder aufgenommen worden ist, bis zum Tag der
Antragstellung erhöht hat.
(2) Wurden Versicherungszeiten durch die Leistung eines Erstat-
tungsbetrages nach den jeweils anzuwendenden sozialversiche-
rungsrechtlichen Bestimmungen entfertigt, so kann der Beamte
für die Berücksichtigung dieser entfertigten Monate als Versiche-
rungszeit im Sinne des NÖ LBG den seinerzeit empfangenen
Erstattungsbetrag als besonderen Pensionsbeitrag an das Land
leisten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Komma-
stellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich der
Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V seit dem Monat der
Auszahlung des Erstattungsbetrages an den Beamten bis zum
Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines beson-
deren Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat.
Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist vom
Beamten zu erbringen und der Monat der Auszahlung des
Erstattungsbetrages von ihm glaubhaft zu machen.
(3) Die §§ 16 Abs. 2 und 76b Abs. 2 sind mit der Maßgabe anzu-
wenden, dass sich das Ausmaß der Anrechnung bei teilweiser
Beschäftigung nach den für die Vollbeschäftigung geltenden
Bestimmungen über die Anrechnung von Zeiträumen für den
Ruhe-(Versorgungs-)genuss richtet.
34b
2200–66
4 . A b s c h n i t tH in terb l iebene (Angehör ige)
§ 81Anspruchsberechtigte Personen
(1) Hinterbliebene sind der überlebende Ehegatte, die Kinder undder frühere Ehegatte des verstorbenen Beamten; Angehörige sinddie Personen, die im Fall des Todes des Beamten Hinterbliebenewären.
(2) Überlebender Ehegatte (Witwe, Witwer) ist, wer im Zeitpunktdes Todes des Beamten mit diesem verheiratet gewesen ist.
(3) Kinder sind
a) die ehelichen Kinder,
b) die legitimierten Kinder,
c) die Wahlkinder,
d) die unehelichen Kinder und
e) die Stiefkinder.
(4) Früherer Ehegatte (frühere Ehefrau, früherer Ehemann) ist,wessen Ehe mit dem Beamten für nichtig erklärt, aufgehoben odergeschieden worden ist.
(5) Für die Hinterbliebenen (Angehörigen) gelten die Bestimmun-gen der §§ 36 und 37 Abs. 2 sinngemäß. Leistet der gemäß § 36zu untersuchende Hinterbliebene (Angehörige) ohne triftigenGrund der Aufforderung zum Erscheinen zu einer ärztlichenUntersuchung keine Folge oder lehnt er es ab, die zur Durch-führung des Verfahrens unerläßlichen Angaben zu machen, sosind die vom Ergebnis der Untersuchung abhängigen Begünsti-gungen so lange zu verweigern, bis er der Aufforderung nach-kommt. Eine Nachzahlung für die Zeit der Verweigerungunterbleibt, sofern der zu Untersuchende auf die Folgen seinesVerhaltens nachweislich aufmerksam gemacht worden ist. Wereiner Vorladung zur ärztlichen Untersuchung oder zur Auskunft-erteilung Folge leistet, hat Anspruch auf Ersatz des notwendigenMehraufwandes.
§ 82Witwen- und Witwerversorgungsgenuß
(1) Dem überlebenden Ehegatten eines Beamten gebührt einmonatlicher Versorgungsgenuß, wenn der Beamte am SterbetagAnspruch auf Ruhegenuß gehabt hat oder im Falle der mit Ablaufdieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte. 35
2200–41
(2) Der überlebende Ehegatte hat keinen Anspruch auf Versor-gungsgenuß,wenner am Sterbetag des Beamten das 35. Lebens-jahr noch nicht vollendet hat. Dies gilt nicht, wenn
1. der Beamte an den Folgen eines Dienstunfalles oder einerBerufskrankheit gestorben ist,
2. die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat,
3. aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht,
4. durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist oder
5. amSterbetagdesBeamtendemHaushaltdesüberlebendenEhegatten ein anderes als in der Z. 3 oder 4 genanntes Kinddes verstorbenen Beamten angehört, das Anspruch aufWaisenversorgungsgenuß hat.
(3) Der überlebende Ehegatte hat ferner keinen Anspruch aufVersorgungsgenuß, wenndie Ehe erst währenddes Ruhestandesdes Beamten geschlossen worden ist. Dies gilt nicht, wenn
1. die Ehe mindestens drei Jahre gedauert und der Altersunter-schied der Ehegatten nicht mehr als 20 Jahre betragen hatoder die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert und der Alters-unterschied der Ehegatten nicht mehr als 25 Jahre betragenhat oder die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und derAltersunterschiedder Ehegattenmehr als 25 Jahre betragenhat,
2. der Beamte nach der Eheschließung reaktiviert worden ist,
3. aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht,
4. durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist oder
5. amSterbetagdesBeamtendemHaushaltdesüberlebendenEhegatten ein anderes als in der Z. 3 oder 4 genanntes Kinddes verstorbenen Beamten angehört, das Anspruch aufWaisenversorgungsgenuß hat.
(4) Hat sich der Beamte mit seinem früheren Ehegatten wiederverehelicht, so sind bei der Berechnung der Ehedauer die einzel-nen Ehezeiten zusammenzuzählen.
(5) Dem überlebenden Ehegatten, dessen Haushalt ein Kind desBeamten angehört, das nach den für die Beamten des Dienststan-des geltenden Vorschriften bei der Bemessung der Kinderzulagezuberücksichtigenwäre,gebührtzumWitwen-oderWitwerversor-gungsgenußdieKinderzulage, diedemBeamtengebührenwürde,wenn er nicht gestorben wäre. Die Kinderzulage gebührt nicht,wenn das Kind Anspruch auf Waisenversorgung hat. Die Kinder-zulage gebührt nicht, wenn der überlebende Ehegatte einegleichartige Zulage von einer anderen Stelle erhält.35
2200–41
§ 82a(entfällt)
§ 82bAusmaß und Ermittlung des Witwen- und
Witwerversorgungsgenusses
(1) Das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenussesergibt sich aus einem Prozentsatz des Ruhegenusses, auf dender Beamte am Sterbetag Anspruch gehabt hat oder im Fall dermit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestandgehabt hätte. Ein gänzliches oder teilweises Ruhen des Ruhege-nusses ist dabei unbeachtlich.
(2) Zur Ermittlung des Prozentsatzes wird vorerst der Anteil derBerechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten in Prozentan der Berechnungsgrundlage des verstorbenen Beamtenerrechnet. Bei einem Anteil von 100 % beträgt der Prozentsatz 40.Er erhöht oder vermindert sich für jeden vollen Prozentpunkt desAnteils, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um 0,3. Er istjedoch nach oben hin mit 60 und nach unten hin mit Null begrenzt.
(3) Berechnungsgrundlage des überlebenden oder verstorbenenEhegatten ist jeweils das Einkommen nach Abs. 4 in den letztenzwei Kalenderjahren vor dem Todestag des Beamten, geteiltdurch 24. Abweichend davon ist die Berechnungsgrundlage dasEinkommen nach Abs. 4 der letzten vier Kalenderjahre vor demZeitpunkt des Todes, geteilt durch 48, wenn die Verminderungdes Einkommens in den letzten beiden Kalenderjahren vor demTod des Versicherten auf Krankheit oder Arbeitslosigkeit zurück-zuführen ist oder in dieser Zeit die selbständige oder unselb-ständige Erwerbstätigkeit wegen Krankheit, Gebrechen oderSchwäche eingeschränkt wurde und dies für den überlebendenEhegatten günstiger ist.
(4) Als Einkommen nach Abs. 3 gelten:
1. Erwerbseinkommen nach § 91 Abs. 1 des AllgemeinenSozialversicherungsgesetzes,
2. wiederkehrende Geldleistungen
a) aus der gesetzlichen Sozialversicherung (mit Aus-nahme eines Kinderzuschusses und eines besonderenSteigerungsbetrages zur Höherversicherung) und ausder Arbeitslosenversicherung sowie nach den Bestim-mungen über die Arbeitsmarktförderung und dieSonderunterstützung,
b) aufgrund gleichwertiger bundes- oder landesgesetz-licher Regelungen der Unfallfürsorge,
3. wiederkehrende Geldleistungen aufgrund 35a/36
2200–60
a) dieses Gesetzes (mit Ausnahme der Kinderzulage),
b) von bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften, diedem Pensionsrecht der Landesbeamten vergleichbarsind,
c) des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes,
d) des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes,
e) des NÖ Bezügegesetzes, LGBl. 0030, des NÖ Landes-und Gemeindebezügegesetzes 1997, LGBl. 0032, desNÖ Gemeinde-Bezügegesetzes, LGBl. 1005, und ver-gleichbarer bundes- und landesgesetzlicher Vorschrif-ten,
f) des Verfassungsgerichtshofgesetzes,
g) des Bundestheaterpensionsgesetzes,
h) des Bundesbahn-Pensionsgesetzes,
i) von Dienst(Pensions)ordnungen für Dienstnehmer undehemalige Dienstnehmer von
aa) öffentlich-rechtlichen Körperschaften und
bb) Fonds, Stiftungen, Anstalten und Betrieben, dievon einer Gebietskörperschaft oder von Perso-nen verwaltet werden, die hiezu von Organeneiner Gebietskörperschaft bestellt sind,
j) sonstiger gemäß § 5 Abs. 1 Z. 3 ASVG pensions-versicherungsfreier Dienstverhältnisse und
k) vertraglicher Pensionszusagen einer Gebietskörper-schaft,
4. außerordentliche Versorgungsbezüge, Administrativ-pensionen und laufende Überbrückungszahlungen auf-grund von Sozialplänen, die einer Administrativpensionentsprechen, und
5. Pensionen und gleichartige Leistungen aufgrund ausländi-scher Versicherungs- und Versorgungssysteme (mit Aus-nahme einer Kinderzulage oder einer vergleichbarenLeistung), soweit es sich nicht um Hinterbliebenenleistun-gen nach dem verstorbenen Beamten handelt.
(5)Solange das Einkommen eines Kalenderjahres nicht feststeht,ist vorläufig das letzte feststehende Einkommen heranzuziehen.
§ 82cErhöhung des Witwen- und des Witwerversorgungsgenusses
(1) Erreicht die Summe aus dem Witwen- oder Witwerversor-gungsgenuss und dem sonstigen Einkommen (§ 82b Abs. 4) desüberlebenden Ehegatten in einem Kalendermonat nicht den35a/36
2200–60
Betrag von € 1.503,50, so ist, solange diese Voraussetzungzutrifft, der Witwen- oder Witwerversorgungsgenuss so weit zuerhöhen, dass die Summe den genannten Betrag erreicht. DerProzentsatz des so ermittelten Versorgungsgenusses darf jedoch60 nicht überschreiten. An die Stelle des Betrages von € 1.503,50tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2005,der mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 58 Abs. 3) verviel-fachte Betrag.
(2) Die Erhöhung des Witwen- und Witwerversorgungsgenussesgemäß Abs. 1 ist erstmalig im Zuge der Bemessung des Witwen-und Witwerversorgungsgenusses vorzunehmen. Sie gebührt abdem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für dieErhöhung erfüllt sind.
(3) Werden die Voraussetzungen für eine weitere Erhöhung zueinem späteren Zeitpunkt erfüllt, gebührt diese auf besonderenAntrag. Wird dieser Antrag innerhalb eines Jahres ab Erfüllungder Voraussetzungen gestellt, gebührt die Erhöhung ab demBeginn des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind,andernfalls ab dem Beginn des Monats, in dem der Antrag gestelltwurde.
§ 82dVerminderung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses
(1) Überschreitet in einem Kalendermonat die Summe aus demWitwen- oder Witwerversorgungsgenuss und dem sonstigen Ein-kommen (§ 82b Abs. 4) des überlebenden Ehegatten das Zwei-fache der jeweiligen monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach§ 45 ASVG, so ist, solange diese Voraussetzung zutrifft, derWitwen- oder Witwerversorgungsgenuss so weit zu vermindern,dass dieser Betrag nicht überschritten wird. Der Prozentsatz desso ermittelten Versorgungsgenusses ist nach unten hin mit Nullbegrenzt.
(2) Die Verminderung nach Abs. 1 erfolgt ab dem Beginn desMonats, in dem die Voraussetzungen für die Verminderung vorlie-gen. Ändert sich die Höhe des Einkommens nach § 82b Abs. 4, soist diese Änderung bereits in dem Monat, in dem die Änderung ein-getreten ist, zu berücksichtigen. 36a
2200–56
§ 82eMeldung des Einkommens
(1) Jeder Bezieher eines gemäß § 82c erhöhten oder nach § 82dverminderten Witwen- und Witwerversorgungsgenusses ist jähr-lich einmal aufzufordern, sein Einkommen zu melden.
(2) Kommt der Anspruchsberechtigte dieser Aufforderung inner-halb von zwei Monaten nicht nach, so ist der den Prozentsatzgemäß § 82b Abs. 2 überschreitende Teil des Witwen- undWitwerversorgungsgenusses ab dem dem Ablauf von weiterenzwei Monaten folgenden Monatsersten zurückzubehalten.
(3) Dieser Teil des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses istunter Bedachtnahme auf § 52 Abs. 9 nachzuzahlen, wenn derAnspruchsberechtigte seine Meldepflicht erfüllt hat oder dasEinkommen auf andere Weise ermittelt wurde.
§ 82fVorschüsse auf den Witwen- und Witwerversorgungsgenuß
(1) Auf Antrag des überlebenden Ehegatten können vorAbschluss des Ermittlungsverfahrens Vorschüsse auf den Ver-sorgungsbezug und die Sonderzahlung gezahlt werden, wenn derAnspruch dem Grunde nach feststeht und der überlebende Ehe-gatte glaubhaft macht, dass sich voraussichtlich nach § 82b einzahlbarer Versorgungsgenuß ergeben und eine Verminderungdes Prozentsatzes des Versorgungsgenusses auf Null nach§ 82d nicht eintreten wird. Die Vorschüsse dürfen einen mit demProzentsatz 40 bemessenen Versorgungsbezug und die dazugebührende Sonderzahlung nicht überschreiten.
(2) Die gemäß Abs. 1 gewährten Vorschüsse sind auf den gebüh-renden Witwen- und Witwerversorgungsgenuß anzurechnen.
§ 83Waisenversorgungsgenuß
(1) Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18. Lebens-jahr noch nicht vollendet hat, gebührt ein monatlicher Waisenver-sorgungsgenuß, wenn der Beamte am Sterbetag Anspruch aufRuhegenuß gehabt hat oder im Falle der mit Ablauf dieses Tageserfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte. Ein Stiefkindhat nur dann Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß, wenn es36a
2200–56
am Sterbetag des Beamten bei der Bemessung der Kinderzulagezu berücksichtigen gewesen ist.
(2) Dem älteren Kind eines verstorbenen Beamten, das das27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gebührt auf Antrag einmonatlicher Waisenversorgungsgenuß, solange es sich in einerSchul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraftüberwiegend beansprucht. Zur Schul- oder Berufsausbildungzählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung aufdie Ablegung der entsprechenden Abschlußprüfungen und auf dieErwerbung eines akademischen Grades. Ist die Schul- oderBerufsausbildung durch Erfüllung der Wehrpflicht, durch Krank-heit oder ein anderes unüberwindbares Hindernis verzögert wor-den, so gebührt der Waisenversorgungsgenuß über das27. Lebensjahr hinaus für einen der Dauer der Behinderung ange-messenen Zeitraum.
(3) Die Voraussetzungen des Abs. 2, erster Satz, gelten als erfüllt,solange das Kind selbst oder eine andere Person für dieses KindAnspruch auf Familienbeihilfe hat (§ 6 Abs. 2 und § 2 Abs. 1 lit.bdes Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in der FassungBGBl.Nr. 311/1992). Abs. 1 letzter Satz wird dadurch nichtberührt.
36b
2200–56
(4) Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18. Lebens-
jahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisen-
versorgungsgenuß, wenn es seit der Vollendung des
18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des im Abs. 2 genannten
Zeitraumes infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig
ist.
(5) Der Waisenversorgungsgenuß nach den Abs. 2 bis 4 ruht,
wenn das Kind
a) Einkünfte bezieht, die zur Bestreitung seines angemesse-
nen Lebensunterhaltes ausreichen,
b) einem Stift oder Kloster angehört und das Stift oder Kloster
für den Lebensunterhalt des Kindes aufkommt,
c) verheiratet ist und die Einkünfte des Ehegatten zur Bestrei-
tung des angemessenen Lebensunterhaltes ausreichen.
(6) Einkünfte im Sinne dieser Bestimmungen sind die im § 2 des
Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl.Nr. 400, angeführten
Einkünfte, soweit sie nicht steuerfrei sind. Als Einkünfte aus nicht-
selbständiger Arbeit gelten auch
1. wiederkehrende Unterhaltsleistungen,
2. wiederkehrende Geldleistungen
aus der gesetzlichen Unfall- und Krankenversicherung,
nach dem Opferfürsorgegesetz, BGBl.Nr. 183/1947 in der
Fassung BGBl.Nr. 322/1988,
dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl.Nr. 152 in
der Fassung BGBl.Nr. 749/1988,
dem Heeresversorgungsgesetz, BGBl.Nr. 27/1964 in der
Fassung BGBl.Nr. 614/1987,
dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl.Nr. 609
in der Fassung BGBl.Nr. 651/1989,
dem Karenzurlaubsgeldgesetz, BGBl.Nr. 395/1974 in der
Fassung BGBl.Nr. 651/1989,
dem NÖ Karenzurlaubsgeldgesetz 1975, LGBl. 2040, sowie
nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Über-
brückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete, BGBl.
Nr. 174/1963 in der Fassung BGBl.Nr. 22/1964, und
gleichartigen landesgesetzlichen Vorschriften, jedoch mit
Ausnahme des Hilflosenzuschusses, der Pflegezulage und
der Blindenzulage,
3. die Barbezüge (abzüglich der Fahrtkostenvergütung), die
Verpflegung, die Abfindung für die Verpflegung, der Fami-
lienunterhalt, die Wohnkostenbeihilfe und die Entschädi-
gung bei Übungen nach den heeresgebührenrechtlichen
Bestimmungen, 37
2200–66
4. die Geldleistungen nach § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes
über die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres
zur Hilfeleistung in das Ausland, BGBl.Nr. 233/1965 in der
Fassung BGBl.Nr. 73/1986,
5. die Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
BGBl.Nr. 31/1969 in der Fassung BGBl.Nr. 196/1988, und
6. die Barbezüge (abzüglich des Quartiergeldes, des Kleider-
geldes, des Ersatzes der Kosten für Wasch- und Putzzeug
sowie der Reisekostenvergütung), die Verpflegung, der
Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe nach dem
Zivildienstgesetz 1986, BGBl.Nr. 679 in der Fassung
BGBl.Nr. 627/1988.
Bei der Ermittlung der Einkünfte bleiben Bezüge außer Betracht,
die ein Kind, welches sich in Schulausbildung befindet, auf Grund
einer ausschließlich während der Schul-(Hochschul-)ferien aus-
geübten Beschäftigung bezieht. Als Beschäftigung während der
Ferien gilt auch eine Beschäftigung im Zeitraum von jeweils
7 Tagen vor oder nach den Ferien, wenn über diesen Zeitraum
hinaus keine weitere Beschäftigung ausgeübt wird.
(7) 1. bis 31. Dezember 1994
(7) Der Waisenversorgungsgenuß beträgt
a) für jede Halbwaise 12 v.H. des Ruhegenusses (§ 50
Abs. 7), der dem verstorbenen Beamten mit dem
Todestag nach § 76 gebührt hat oder gebührt hätte,
mindestens aber 8,4 v.H. der Ruhegenußbemessungs-
grundlage,
b) für jede Vollwaise 30 v.H. des Ruhegenusses (§ 50
Abs. 7), der dem verstorbenen Beamten mit dem
Todestag nach § 76 gebührt hat oder gebührt hätte,
mindestens aber 21 v.H. der Ruhegenußbemessungs-
grundlage.
Die Bestimmungen des § 82 Abs. 6 gelten sinngemäß.
2. ab 1. Jänner 1995
(7) Der Waisenversorgungsgenuß beträgt
a) für jede Halbwaise 24 v.H.,
b) für jede Vollwaise 36 v.H.
des Ruhegenusses, der dem verstorbenen Beamten am
Sterbetag gebührt hat oder gebührt hätte.
(8) Zum Waisenversorgungsgenuß gebührt der Waise eine
Zulage im Ausmaß der Kinderzulage, sofern nicht die Waise oder
für diese eine andere Person eine gleichartige Zulage erhält.
(9) Die Eigenschaft eines Wahlkindes als Halb- oder Vollwaise
bestimmt sich nach dem bürgerlichen Recht.37
2200–66
(10) Ein Stiefkind ist Vollwaise, wenn beide Elternteile aus der dasStiefverhältnis begründenden Ehe gestorben sind; es ist Halb-waise, wenn nur einer dieser Elternteile gestorben ist.
(11) Auf den Waisenversorgungsbezug eines Wahl- oder Stiefkin-des sind laufende Unterhaltsleistungen anzurechnen, die dasKind von seinen leiblichen Eltern erhält. Erhält das Kind statt lau-fender Unterhaltsleistungen eine Kapitalabfindung, so ist auf denmonatlichen Waisenversorgungsbezug ein Zwölftel des Betragesanzurechnen, der sich bei Annahme eines jährlichen Ertrages von4 v.H. des Abfindungskapitals ergeben würde. Geht das Abfin-dungskapital ohne vorsätzliches Verschulden der Waise unter, soentfällt die Anrechnung. Versorgungsleistungen, die das Wahl-oder Stiefkind nach seinen leiblichen Eltern erhält, sind ebenfallsauf den Waisenversorgungsbezug anzurechnen.
(12) Bei der Anwendungdes Abs. 11 auf den Waisenversorgungs-bezug eines Wahlkindes gelten als leibliche Eltern nur Personen,deren familienrechtliche Beziehungen zum Wahlkind durch dieAnnahme an Kindesstatt nach den Bestimmungen des bürgerli-chen Rechtes erloschen sind.
§ 84Versorgungsgenuß des früheren Ehegatten
(1) Die Bestimmungen über den Versorgungsanspruch des über-lebenden Ehegatten und über das Ausmaß der Versorgung desüberlebenden Ehegatten – ausgenommen die Bestimmungen der§§ 86 Abs. 2 bis 4 und 88 – gelten, soweit im folgenden nichtsanderes bestimmt ist, sinngemäß für den früheren Ehegatten desverstorbenen Beamten, wenn dieser zur Zeit seines Todes aufGrund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Verglei-ches oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Eheschriftlich eingegangenen Verpflichtung für den Lebensunterhaltseines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragenhatte.
(1a) Abs. 1 ist auch dann anzuwenden, wenn die Ehe mindestenszehn Jahre gedauert und der verstorbene Beamte auf Grund einergesetzlichen Unterhaltsverpflichtung seinem früheren Ehegatten
1. zumindest für die Dauer des letzten Jahres vor seinem Tododer,
2. falls der Tod des Beamten früher als vor Ablauf eines Jahresnach Rechtskraft der Nichtigerklärung, Aufhebung oderScheidung der Ehe eingetreten ist, durchgehend vom Zeit-punkt des Eintrittes der Rechtskraft bis zu seinem Tod
nachweislich regelmäßig Unterhaltszahlungen geleistet hat.
(2) Der Versorgungsgenuß gebührt dem früheren Ehegatten nurauf Antrag. Er fällt, wenn der Antrag binnen sechs Monaten nachdem Tod des Beamten gestellt wird, mit dem auf den Sterbetag 37a
2200–60
folgenden Monatsersten an. In allen übrigen Fällen gebührt derVersorgungsgenuß von dem der Einbringung des Antrages fol-genden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatserstengestellt, so gebührt der Versorgungsgenuß von diesem Tag an.Hat der frühere Ehegatte gegen den verstorbenen Beamten nureinen befristeten Anspruch auf Unterhaltsleistung gehabt, sobesteht der Versorgungsanspruch längstens bis zum Ablauf derFrist.
(3) Der Versorgungsbezug darf
1. die Unterhaltsleistung, auf die der frühere Ehegatte im Falldes Abs. 1 gegen den verstorbenen Beamten an dessenSterbetag Anspruch gehabt hat, oder
2. die durchschnittlichen monatlichen Unterhaltszahlungen,die der verstorbene Beamte im Fall des Abs. 1a regelmäßiglängstens in den letzten drei Jahren vor seinem Tod gelei-stet hat,
nicht übersteigen. Ein Anspruch auf Sonderzahlungen gemäߧ 61 besteht nur insoweit, als die Leistungen nach Z. 1 oder Z. 2des vorhergehenden Satzes bei einer Jahresbetrachtung nichtüberschritten werden.
(4) Abs. 3 gilt jedoch nicht, wenn
1. das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch nach § 61Abs. 3 des Ehegesetzes, deutsches RGBl. 1938 I S 807 inder Fassung BGBl.Nr. 280/1978, enthält,
2. die Ehe mindestens fünfzehn Jahre gedauert und
3. der frühere Ehegatte im Zeitpunkt des Eintrittes der Rechts-kraft des Scheidungsurteiles das 40. Lebenjahr vollendethat. Diese Voraussetzung entfällt, wenna) der frühere Ehegatte seit dem Zeitpunkt des Eintrittes
der Rechtskraft des Scheidungsurteiles erwerbsun-fähig ist oder
b) aus der geschiedenen Ehe ein Kind hervorgegangenoder durch diese Ehe ein Kind legitimiert worden istoder die Ehegatten gemeinsam ein Wahlkind ange-nommen haben und das Kind am Sterbetag des Beam-ten dem Haushalt des früheren Ehegatten angehört undAnspruch auf Waisenversorgungsgenuß hat; das Erfor-dernis der Haushaltszugehörigkeit entfällt bei nachge-borenen Kindern.
(5) Versorgungsgenüsse mehrerer früherer Ehegatten dürfenzusammen 60 % des Ruhegenusses, auf den der verstorbeneBeamte Anspruch gehabt hätte, nicht übersteigen. Die Versor-gungsgenüsse sind gegebenenfalls im gleichen Verhältnis zukürzen.(6) Eine Erhöhung der Unterhaltsleistungen im letzten Jahr vordem Sterbetag des Beamten ist für die Bemessung eines Versor-gungsgenusses nach Abs. 1a nur beachtlich, wenn sie ihren Grund37a
2200–60
in einer Steigerung der Leistungsfähigkeit des Beamten oder ineiner Steigerung der Bedürfnisse des früheren Ehegatten gehabthat und im Falle des Abs. 1 überdies entweder in einem rechtskräf-tigen Urteil ausgesprochen oder schriftlich vereinbart worden ist.
(7) Unterhaltsleistungen, die die Erben des verstorbenen Beam-ten auf Grund gesetzlicher Verpflichtung dem früheren Ehegattenerbringen, sind auf den Versorgungsbezug der früheren Ehe-gatten anzurechnen.
(8) Erlischt der Anspruch des überlebenden Ehegatten oder einesfrüheren Ehegatten auf Versorgungsgenuß, so ändert sich dadurchder Versorgungsbezug eines allenfalls noch verbleibenden früherenEhegatten nicht.
§ 85Begünstigungen für die Hinterbliebenen im Falle des
Todes des Beamten
(1) Ist ein Beamter, dessen ruhegenußfähige Gesamtdienstzeitnoch nicht fünf Jahre beträgt, im Dienststand an den Folgen einesDienstunfalles oder an einer Berufskrankheit gestorben, dannsind seine Hinterbliebenen, wenn sie aus diesem Grund Anspruchauf Leistungen aus der Unfallversorgung der öffentlich Bedienste-ten haben, so zu behandeln, als ob der Beamte eine ruhegenußfä-hige Gesamtdienstzeit von 15 Jahren aufzuweisen hätte.
(2) Ist ein Beamter im Dienststand oder im zeitlichen Ruhestandgestorben und beträgt seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeitmindestens fünf Jahre, dann sind die Hinterbliebenen so zubehandeln, als ob dem Beamten zu seiner ruhegenußfähigenGesamtdienstzeit ein Zeitraum nach § 77 Abs. 2 zugerechnet wor-den wäre. Das gleiche gilt, wenn ein wegen Dienstunfähigkeit inden Ruhestand versetzter Beamter im Zeitpunkt der Versetzungin den Ruhestand die Voraussetzungen für die Zurechnung nachder Vorschrift des § 77 Abs. 2 erfüllt hat und über die Zurechnungvor seinem Tod noch nicht entschieden wurde.
§ 86Verlust des Anspruches auf Versorgungsgenuß, Abfindung
des überlebenden Ehegatten bei Wiederverehelichung,Wiederaufleben des Versorgungsanspruches des
überlebenden Ehegatten
(1) Der Anspruch auf Versorgungsgenuß erlischt durch
a) Verzicht
b) Ablösung
c) Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen eineroder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlun-gen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder einernicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als 38
2200–60
sechs Monaten. Der Anspruch erlischt nicht, wenn dieseRechtsfolge der Verurteilung bedingt nachgesehen wird, essei denn, daß die Nachsicht widerrufen wird, oder wenn kraftbesonderer gesetzlicher Bestimmung die mit der Verurtei-lung verbundenen Rechtsfolgen nicht eintreten.
d) beim überlebenden Ehegatten sowie beim früheren Ehegat-ten außerdem durch Verehelichung.
(2) Dem überlebenden Ehegatten des Beamten, der sich wieder-verehelicht hat, gebührt eine Abfindung in der Höhe des Siebzig-fachen des Versorgungsbezuges zuzüglich einer allfälligenKinderzulage, der ihm für den Monat, in dem die neue Ehegeschlossen wurde, gebührte. Die Ergänzungszulage bleibt beider Bemessung der Abfindung außer Bedacht.
(3) Wird die neue Ehe durch den Tod des Ehegatten, durch Schei-dung oder durch Aufhebung aufgelöst oder wird die neue Ehe fürnichtig erklärt, so lebt beim Zutreffen der sonstigen Voraussetzun-gen der Versorgungsanspruch aus der früheren Ehe wieder auf,wenn
a) die Ehe nicht aus dem alleinigen oder überwiegendenVerschulden der abfindungsberechtigten Person geschiedenoder aufgehoben worden ist oder
b) bei Nichtigerklärung der Ehe die abfindungsberechtigtePerson als schuldlos anzusehen ist.
Das Wiederaufleben des Versorgungsanspruches tritt mit derAuflösung oder Nichtigerklärung der letzten Ehe, frühestensjedoch fünf Jahre nach dem seinerzeitigen Erlöschen des Versor-gungsanspruches ein.
(4) Auf den Versorgungsbezug zuzüglich einer allfälligen Kinder-zulage, der wieder aufgelebt ist, sind Einkünfte (§ 83 Abs. 6) anzu-rechnen, die dem überlebenden Ehegatten auf Grund deraufgelösten oder für nichtig erklärten Ehe zufließen. Erhält derüberlebende Ehegatte statt laufender Unterhaltsleistungen eineKapitalabfindung, so ist auf den monatlichen Versorgungsbezugzuzüglich einer allfälligen Kinderzulage ein Zwölftel des Betragesanzurechnen, der sich bei der Annahme eines jährlichen Ertragesvon 4 v.H. des Abfindungskapitals ergeben würde. Geht dasAbfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden des überle-benden Ehegatten unter, so entfällt die Anrechnung.
§ 87Ablösung des Versorgungsbezuges
(1) Dem Hinterbliebenen eines Beamten kann auf Antrag dieAblösung des Versorgungsbezuges bewilligt werden, wennberücksichtigungswürdige Gründe vorhanden sind.
(2) Die Bestimmungen des § 79 Abs. 2 bis 5 gelten sinngemäß.38
2200–60
§ 88Abfertigung des überlebenden Ehegatten und der Waise
(1) Dem überlebenden Ehegatten und der Waise eines im Dienst-stand verstorbenen Beamten gebührt eine Abfertigung, wenn siekeinen Anspruch auf Versorgungsgenuß haben.
(2) Der überlebende Ehegatte hat keinen Anspruch auf Abferti-gung, wenn für ihn ein Anspruch auf Witwen- oder Witwerversor-gung aus einer früheren Ehe wieder auflebt.
(3) Die Waise hat keinen Anspruch auf Abfertigung, wenn sie amSterbetag des Beamten bei der Bemessung der Kinderzulagenicht zu berücksichtigen gewesen ist. Dies gilt nicht für eine nach-geborene Waise.
(4) Die Bemessungsgrundlage der Abfertigung bildet der letzteDienstbezug zuzüglicheiner allfälligen Kinderzulage des verstor-benen Beamten.
(5) Die Abfertigung des überlebenden Ehegatten beträgt für jedesJahr der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit das Zweifache derBemessungsgrundlage, höchstens jedoch das Zwanzigfache. Beieiner ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von weniger als einemJahr gebührt eine Abfertigung in der Höhe der Bemessungsgrund-lage.
(6) Die Abfertigung der Halbwaise beträgt 40 v.H., die Abfertigungder Vollwaise 60 v.H. der für den überlebenden Ehegatten vorge-sehenen Abfertigung.
§ 89Versorgungsgeld für die Angehörigen
eines abgängigen Beamten
(1) Ist ein Beamter abgängig geworden, so ruhen bis zu seinerRückkehr seine Bezüge.
(2) Solange die Bezüge nach Abs. 1 ruhen, gebührt dem Angehö-rigen des Beamten ein monatliches Versorgungsgeld in der Höhedes Versorgungsbezuges zuzüglich einer allfälligen Kinderzu-lage, der ihm gebühren würde, wenn der Beamte im Zeitpunkt desAbgängigwerdens gestorben wäre. Das Erfordernis einer ruhege-nußfähigen Gesamtdienstzeit von mindestens fünf Jahren ent-fällt. Die Einschränkungen des § 82 Abs. 2 erster Satz und § 82Abs. 3 gelten nicht.
(3) Angehörige, die ein vorsätzliches Verschulden daran trifft, daßder Beamte abgängig geworden ist oder daß er nicht zurückkehrt,haben keinen Anspruch auf Versorgungsgeld. 39
2200–60
(4) Das dem Ehegatten und den Kindern gebührende Versor-gungsgeld ist für die ersten sechs Monate der Abgängigkeit desBeamten im gleichen Verhältnis so zu erhöhen, daß es zusam-men mit dem Versorgungsgeld des früheren Ehegatten denDienst-(Ruhe-)bezug zuzüglich einer allfälligen Kinderzulageerreicht, der dem Beamten im Zeitpunkt des Abgängigwerdensgebührte.
(5) Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß die Abgängigkeitdes Beamten auf einen Dienstunfall oder auf andere mit der ord-nungsgemäßen Versehung des Dienstes zusammenhängendeUmstände zurückzuführen ist, so kann das Versorgungsgeld fürweitere sechs Monate nach der Vorschrift des Abs. 4 erhöhtwerden. Für die darüber hinausgehende Zeit kann das Versor-gungsgeld nach einem aktiven Beamten auf den Betrag desRuhebezuges zuzüglicheiner allfälligen Kinderzulage erhöht wer-den, der dem Beamten gebühren würde, wenn er im Zeitpunkt desAbgängigwerdens in den Ruhestand versetzt worden wäre.
(6) Dem früheren Ehegatten gebührt Versorgungsgeld nur aufAntrag. Es fällt, wenn der Antrag binnen drei Monaten nach demAbgängigwerden des Beamten gestellt wird, mit dem auf den Tagdes Abgängigwerdens folgenden Monatsersten an. In allen übri-gen Fällen gebührt das Versorgungsgeld von dem der Einbrin-gung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antragan einem Monatsersten gestellt, so gebührt das Versorgungsgeldvon diesem Tag an.
(7) Hat ein Beamter, dessen Bezüge nach Abs. 1 ruhen, keineanspruchsberechtigten Angehörigen, so kann ihm zu Handeneines zu bestellenden Abwesenheitskurators längstens auf dieDauer von drei Jahren zur Bestreitung gesetzlicher oder vertragli-cher Verpflichtungen ein monatliches Versorgungsgeld geleistetwerden. Das Versorgungsgeld darf die Hälfte des Ruhebezugeszuzüglich einer allfälligen Kinderzulage nicht übersteigen, derdem Beamten bereits gebührt hat bzw. gebühren würde, wenn erim Zeitpunkt des Abgängigwerdens in den Ruhestand versetztworden wäre. Die Bestimmung des Abs. 2 zweiter Satz ist anzu-wenden. Zu diesem Versorgungsgeld gebührt keine Sonderzahlung.
(8) Dem zurückgekehrten Beamten gebührt für die Zeit bis zuseiner Rückkehr der Unterschiedsbetrag zwischen dem nachAbs. 2 bis 7 geleisteten Versorgungsgeld beziehungsweise demnach früheren gesetzlichen Bestimmungen geleisteten Unter-haltsbeitrag einschließlich allfälliger Zulagen und dem Ruhebe-zug zuzüglich einer allfälligen Kinderzulage, der ihm bereitsgebührt hat bzw. gebührt hätte, wenn er im Zeitpunkt des Abgän-gigwerdens in den Ruhestand versetzt worden wäre. Die Sonder-zahlungen sind bei der Berechnung des Unterschiedsbetrages zuberücksichtigen. Der Unterschiedsbetrag gebührt insoweit nicht,als der Beamte eigenmächtig und ungerechtfertigt dem Dienstferngeblieben ist.39
2200–60
(9) Im Falle des Todes des Beamten ist das nach diesem Gesetzgeleistete Versorgungsgeld beziehungsweise der nach früherengesetzlichen Vorschriften geleistete Unterhaltsbeitrag einschließ-lichallfälligerZulagenaufdenfürdiegleicheZeitgebührendenVer-sorgungsbezug zuzüglich einer allfälligen Kinderzulageanzurechnen. Die Sonderzahlungen sind bei der Anrechnung zuberücksichtigen.
(10) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 9 gelten sinngemäß für denFall, daß ein Beamter sich im Gewahrsam einer ausländischenMacht befindet.
(11) Die Bestimmungen der §§ 52, 55, 58 und 61 sind sinngemäßanzuwenden.
§ 90Versorgung der Halbwaise bei Abgängigkeit
des überlebenden Ehegatten
Auf die Dauer der Abgängigkeit des überlebenden Ehegatteneines Beamten ist die vom Beamten hinterlassene Halbwaise wieeine Vollwaise zu behandeln.
§ 91
Besonderer Sterbekostenbeitrag
(1) Die Landesregierung hat auf Antrag den Hinterbliebenen einesam 1. Juli 2006 oder später verstorbenen Beamten im Ruhestandeinen besonderen Sterbekostenbeitrag zu gewähren, wenn die-sem zum Zeitpunkt seines Todes eine Ergänzungszulage gemäߧ 92 gebührt hat. Mehreren Hinterbliebenen gebührt der beson-dere Sterbekostenbeitrag zur ungeteilten Hand.
(2) Der besondere Sterbekostenbeitrag beträgt 150 % des Gehal-tes der Gehaltsstufe 14 der Gehaltsklasse 5 gemäß § 67 Abs. 3NÖ LBG.
5. AbschnittGemeinsame Bestimmungen für Beamte desRuhestandes und Hinterbliebene (Angehörige)
§ 91aKinderzurechnungsbetrag
(1) Dem Beamten, der nach dem 1. Jänner 2005 in den Ruhestandversetzt wird oder in diesen übertritt, gebührt zum Ruhegenuß für 40
2200–60
Zeiten, in denen er sein Kind (Abs. 2) tatsächlich und überwiegenderzogen hat, ein monatlicher Kinderzurechnungsbetrag, wennund soweit diese Zeiten nicht zur ruhegenußfähigen Gesamt-dienstzeit zählen.
(2) Als eigene Kinder (Abs. 1) gelten eheliche, uneheliche, legiti-mierte Kinder, Wahl-, Stiefkinder und Pflegekinder, wenn dieÜbernahme in unentgeltliche Pflege nach dem 31. Dezember1987 erfolgt ist.
(3) Für das Ausmaß des Kinderzurechnungsbetrages werden nurZeiten der Erziehung im Inland berücksichtigt, und zwar imAusmaß von höchstens 48 Monaten, gezählt ab der Geburt desKindes. Im Fall einer Mehrlingsgeburt verlängert sich dieser Zeit-raum auf 60 Kalendermonate. Liegt die Geburt eines weiteren Kin-des des Beamten, das dieser tatsächlich und überwiegend selbsterzieht, vor dem Ablauf dieses Zeitraums, so endet dieser Zeit-raum mit dem der Geburt vorangehenden Tag. Endet die Erzie-hung des weiteren Kindes vor dem Tag, an dem der ursprünglicheZeitraum im Falle des Unterbleibens seines vorzeitigen Endensabgelaufen wäre, sind die folgenden Monate bis zu seinem Ablaufwieder zu zählen. Einer Geburt sind die Annahme an Kindes Stattund die Übernahme eines Kindes in unentgeltliche Pflege gleich-zuhalten. Der gesamte Zeitraum, für den der Kinderzurechnungs-betrag gebührt, ist auf volle Monate aufzurunden.
(4) Für ein und dasselbe Kind sind die Zeiträume gemäß Abs. 3nur bei jenem Beamten zu berücksichtigen, der das Kind tatsäch-lich und überwiegend erzogen hat. § 227a Abs. 5 und Abs. 6ASVG gilt mit der Maßgabe, dass der Anspruch auf Bezüge auseinem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis der Pflicht-versicherung in der Pensionsversicherung gleichkommt.
40
2200–60
(5) Auf das Ausmaß des Kinderzurechnungsbetrages sind die§§ 239 Abs. 1 und 261 Abs. 2 ASVG anzuwenden. Bei seiner erst-maligen Bemessung ist auf die Bemessungsgrundlage auch§ 607 Abs. 6 und auf das Prozentausmaß auch § 607 Abs. 12ASVG anzuwenden.
(6) Dem überlebenden Ehegatten gebührt ein Kinderzurech-nungsbetrag in Höhe des sich aus §§ 82b Abs. 2, 82c Abs. 1 und82d Abs. 1 ergebenden Prozentsatzes des Kinderzurechnungs-betrages, der dem verstorbenen Beamten gebührte oder gebührthätte, wenn er im Falle seines Todes im Dienststand an seinemTodestag in den Ruhestand versetzt worden wäre.
(7) Halbwaisen gebührt ein Kinderzurechnungsbetrag im Ausmaßvon 24 % und Vollwaisen ein Kinderzurechnungsbetrag im Ausmaßvon 36 % des Kinderzurechnungsbetrages,der dem verstorbenenBeamten gebührte oder gebührt hätte, wenn er im Falle seinesTodes im Dienststand an seinem Todestag in den Ruhestandversetzt worden wäre.
§ 92Ergänzungszulage
(1) Einer Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsge-nuß hat und deren monatliches Gesamteinkommen die Höhe desMindestsatzes (Abs. 5) nicht erreicht, gebührt auf Antrag eineErgänzungszulage in der Höhe des Unterschiedes zwischen demmonatlichen Gesamteinkommen und dem Mindestsatz. DieBestimmung des § 84 Abs. 3 bleibt unberührt. Das Erfordernis derAntragstellung entfällt, wenn die Voraussetzungen für denAnspruch auf Ergänzungszulage schon beim Anfall des Ruhe-oder Versorgungsgenusses erfüllt sind.
(2) Das monatliche Gesamteinkommen besteht aus
1. dem Ruhe- oder Versorgungsbezug zuzüglich einer allfäl-ligen Kinderzulagemit Ausnahme der Ergänzungszulage,
2. den anderen Einkünften (§ 83 Abs. 6) des Anspruchsbe-rechtigten,
3. den Einkünften (§ 83 Abs. 6) der Personen, die bei derBerechnung des Mindestsatzes zu berücksichtigen sind,und
4. wiederkehrenden Unterhaltsleistungen, soweit diese dieHälfte des jeweils in Betracht kommenden Mindestsatzesübersteigen. 40a
2200–60
(3) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeitgemäß Abs. 2 Z. 2 und 3 ist ein Pauschalbetrag von monatlich€ 29,76 abzusetzen.
(4) Für Zwecke der Ermittlung des monatlichen Gesamteinkom-mens gelten nicht als Einkünfte
1. Sonderzahlungen, die neben den Ruhe- oder Versorgungs-bezügen gebühren,
2. Grund- und Elternrenten nach dem Opferfürsorgegesetz,BGBl.Nr. 183/1947, und nach dem Kriegsopferversor-gungsgesetz 1957, BGBl.Nr. 152, ein Drittel der Beschädig-ten- und Witwenrenten sowie die Elternrenten einschließlicheiner allfälligen Zusatzrente nach dem Heeresversorgungs-gesetz, BGBl.Nr. 27/1964,
3. Einkünfte eines Kindes des Anspruchsberechtigten, das beider Berechnung des Mindestsatzes zu berücksichtigen ist,soweit sie im Kalendermonat den Betrag übersteigen, umden sich der Mindestsatz durch Berücksichtigung des Kin-des erhöht.
40a
2200–60
(5) Die Mindestsätze sind durch Verordnung festzusetzen. Hiebeisind folgende Grundsätze zu beachten:
1. Die Mindestsätze sind so festzusetzen, daß der notwendigeLebensunterhalt des Beamten und seiner Angehörigensowie der Hinterbliebenen des Beamten gesichert ist.
2. Die Mindestsätze sind für den Beamten, den überlebendenEhegatten, die Halbwaise, die Vollwaise und den früherenEhegatten gesondert festzusetzen.
3. Der Mindestsatz hat für eine Waise, die das 24. Lebensjahrvollendet hat, mindestens das Eineinhalbfache des Min-destsatzes für eine jüngere Waise zu betragen.
4. Soweit es zur Anpassung an geänderte Lebenshaltungsko-sten erforderlich ist, können die Mindestsätze auch mitRückwirkung geändert werden.
5. Der Mindestsatz für
a) verheiratete Beamte und
b) Beamte, deren Ehe geschieden, aufgehoben oder fürnichtig erklärt worden ist, wenn sie verpflichtet sind, fürden Unterhalt ihres früheren Ehegatten aufzukommenoder dazu beizutragen,
hat mindestens das Eineinhalbfache des Mindestsatzes fürledige Beamte ohne Unterhaltsverpflichtungen oder Kinderzu betragen.
(6) Einem Beamten, der Anspruch auf Ruhegenuß hat, gebührtdie Ergänzungszulage nicht, wenn die Einkünfte (§ 83 Abs. 6) desEhegatten den für den Beamten maßgebenden Mindestsatz über-steigen. Die Ergänzungszulage gebührt außerdem nicht, wennder Beamte bei der Berechnung des Mindestsatzes beim Ehegat-ten zu berücksichtigen ist.
(7) Besteht neben dem Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsge-nuß noch ein Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichenPensionsversicherung, so gebührt die Ergänzungszulage nicht,wenn der Ruhe- oder Versorgungsbezug zuzüglich einer allfälli-gen Kinderzulage ohne Ergänzungszulage niedriger ist als diePension ohne Ausgleichszulage.
(8) Ist zur Entstehung des Anspruches auf Ergänzungszulage einAntrag erforderlich, gebührt die Ergänzungszulage von demMonat an, in dem das monatliche Gesamteinkommen unter denMindestsatz gesunken ist, wenn der Antrag innerhalb von drei 41
2200–60
Monaten nach Eintritt dieser Voraussetzung gestellt wird. In allenübrigen Fällen gebührt die Ergänzungszulage von dem der Ein-bringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird derAntrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt die Ergän-zungszulage von diesem Tag an. Die Folge der verspätetenAntragstellung kann aus berücksichtigungswürdigen Gründennachgesehen werden. Die Einstellung der Ergänzungszulageerfolgt mit dem Ende des Monats, in welchem die Voraussetzun-gen für den Anspruch wegfallen.
§ 92aMeldepflicht
Der Bezieher von Ruhe- oder Versorgungsbezügen ist verpflich-tet, jede ihm bekannte Veränderung in den Voraussetzungen, dieden Verlust, die Minderung oder das Ruhen seines Anspruchesbegründet, innerhalb eines Monats der Landesregierung zu mel-den. Der Empfänger einer Ergänzungszulage hat in dieser Fristjede Änderung seines Gesamteinkommens zu melden.
§ 93Unterhaltsbeiträge für ehemalige Beamte des
Ruhestandes und deren Hinterbliebene
(1) Dem ehemaligen Beamten des Ruhestandes, dessenAnspruch auf Ruhegenuß infolge gerichtlicher oder disziplinärerVerurteilung erloschen ist, gebührt ein monatlicher Unterhaltsbei-trag in der Höhe von 75 v.H. des Ruhegenusses, auf den der ehe-malige Beamte Anspruch hätte, wenn er nicht verurteilt wordenwäre.
(2) Der Unterhaltsbeitrag kann aus berücksichtigungswürdigenGründen von dem der Tilgung der Verurteilung folgenden Monats-ersten an durch die Landesregierung bis zum Betrag des Ruhege-nusses erhöht werden, auf den der ehemalige Beamte Anspruch
41
2200–60
hätte, wenn er nicht verurteilt worden wäre. Das gleiche gilt für denFall einer disziplinären Verurteilung, wenn seit dem Eintritt derRechtskraft der Verurteilung drei Jahre verstrichen sind.
(3) Dem Hinterbliebenen eines ehemaligen Beamten des Ruhe-standes, der am Sterbetag Anspruch auf Unterhaltsbeitrag gehabthat, gebührt ein monatlicher Unterhaltsbeitrag in der Höhe desVersorgungsgenusses, auf den der Hinterbliebene Anspruchhätte, wennderehemaligeBeamtenicht verurteiltwordenwäre. ImFalle einer gerichtlichen Verurteilung des Hinterbliebenen, die dasErlöschen des Anspruches auf Versorgungsgenuß bewirkenwürde, vermindert sich der Unterhaltsbeitrag um 25 v.H.
(4) Dem Hinterbliebenen, dessen Anspruch auf Versorgungs-genuß infolge gerichtlicher Verurteilung erloschen ist, gebührt einmonatlicher Unterhaltsbeitrag in der Höhe von 75 v.H. des Versor-gungsgenusses,aufdenerAnspruchhätte,wennernicht verurteiltworden wäre.
(5) Der Unterhaltsbeitrag kann aus berücksichtigungswürdigenGründen von dem der Tilgung der Verurteilung folgenden
41a
2200–52
Monatsersten an durch die Landesregierung bis zum Betrag des
Versorgungsgenusses erhöht werden, auf den der Hinterbliebene
Anspruch hätte, wenn er nicht verurteilt worden wäre.
(6) Dem früheren Ehegatten gebührt der Unterhaltsbeitrag nur auf
Antrag. Er fällt, wenn der Antrag binnen drei Monaten nach dem
Tod des Beamten gestellt wird, mit dem auf den Sterbetag folgenden
Monatsersten, in allen übrigen Fällen mit dem der Antragstellung
folgenden Monatsersten, wenn der Antrag aber an einem
Monatsersten gestellt wird, mit diesem Tag an.
(7) Auf Empfänger von Unterhaltsbeiträgen sind die Bestimmungen
der §§ 36, 37, 52, 55, 58, 61, 68, 82 Abs. 5, § 83 Abs. 8 und 92
sinngemäß anzuwenden.
(8) Der Unterhaltsbeitrag ruht auf die Dauer der Verbüßung einer
wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer
Handlungen verhängten mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder
der zugleich mit einer solchen Freiheitsstrafe angeordneten, mit
Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme. In
der Zeit, in der der Unterhaltsbeitrag eines ehemaligen Beamten
des Ruhestandes ruht, ist der Angehörige dieses ehemaligen
Beamten wie ein Hinterbliebener zu behandeln.
§ 94
Beitrag
(1) Empfänger von monatlich wiederkehrenden Geldleistungen
nach dem 3. bis 5. Abschnitt des III. Teiles dieses Gesetzes haben
von diesen einen Beitrag zu entrichten.
(2) Der Beitrag beträgt
1. 2,1 % der Bemessungsgrundlage, wenn die wiederkeh-
rende Leistung erstmals vor dem 1. Jänner 1999 gebührt
hat,
2. 2,3 % der Bemessungsgrundlage, wenn die wiederkeh-
rende Leistung erstmals ab dem Zeitpunkt gemäß Z. 1.
gebührt.
Diese umfaßt sämtliche monatlich wiederkehrenden Geldleistungen
nach dem 3. bis 5. Abschnitt des III. Teiles dieses Gesetzes sowie
die Sonderzahlungen.
(3) Die Kinderzulage, die Zulage gemäß § 83 Abs. 8, der der
Kinderzulage und der Zulage gemäß § 83 Abs. 8 entsprechende
Teil der Sonderzahlung bleiben für die Bemessung des Beitrages
außer Betracht.
(4) Von monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach dem 3.
bis 5. Abschnitt des III. Teiles dieses Gesetzes bis zu dem in § 82c
Abs. 1 festgelegten Betrag sowie von den dazu gebührenden
Sonderzahlungen ist kein Beitrag zu entrichten. 42
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(5) Abweichend von Abs. 2 Z. 2 beträgt der Beitrag für Ruhege-
nüsse und für Versorgungsgenüsse nach im Dienststand verstor-
benen Beamten,
1. die erstmals nach dem 1. Jänner 2005 gebühren, 2,17 %
2. die erstmals ab dem 1. Jänner 2006 gebühren, 2,04 %
3. die erstmals ab dem 1. Jänner 2007 gebühren, 1,92 %
4. die erstmals ab dem 1. Jänner 2008 gebühren, 1,79 %
5. die erstmals ab dem 1. Jänner 2009 gebühren, 1,66 %
6. die erstmals ab dem 1. Jänner 2010 gebühren, 1,53 %
7. die erstmals ab dem 1. Jänner 2011 gebühren, 1,41 %
8. die erstmals ab dem 1. Jänner 2012 gebühren, 1,28 %
9. die erstmals ab dem 1. Jänner 2013 gebühren, 1,15 %
10. die erstmals ab dem 1. Jänner 2014 gebühren, 1,02 %
11. die erstmals ab dem 1. Jänner 2015 gebühren, 0,89 %
12. die erstmals ab dem 1. Jänner 2016 gebühren, 0,77 %
13. die erstmals ab dem 1. Jänner 2017 gebühren, 0,64 %
14. die erstmals ab dem 1. Jänner 2018 gebühren, 0,51 %
15. die erstmals ab dem 1. Jänner 2019 gebühren, 0,38 %
16. die erstmals ab dem 1. Jänner 2020 gebühren, 0,26 %
17. die erstmals ab dem 1. Jänner 2021 gebühren, 0,13 %
(6) Von Ruhegenüssen und Versorgungsgenüssen nach im
Dienststand verstorbenen Beamten, die erstmals ab dem 1. Juli
2025 gebühren, ist kein Beitrag zu entrichten. Die in Abs. 6 Z. 1 bis
17 genannten Beitragssätze gelten jeweils für die gesamte
Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 2.
(7) Ab dem 1. Juli 2006 ist zusätzlich zum Beitrag nach Abs. 2,
allenfalls in Verbindung mit Abs. 6, ein Beitrag von 1 % der Bemes-
sungsgrundlage zu entrichten. Die Abs. 3 bis Abs. 5 sind auf die-
sen zusätzlichen Beitrag anzuwenden.
§ 94a
(entfällt)
42
2200–66
IV. TEIL
Disziplinarrecht
§ 95
Die Bestimmungen des 11. Abschnitts des NÖ Landes-Bedien-
stetengesetzes (NÖ LBG), LGBl. 2100, finden auf Beamte nach
diesem Gesetz sinngemäße Anwendung.
§§ 96 bis 114w
(entfallen)
42a
2200–65
V. TEIL
D i e n s t z w e i g e o r d n u n g
§ 115
Gemeinsame Aufnahmebedingungen für die Beamten der
Verwendungsgruppen A und K8
(1) Erfordernis für die Aufnahme ist der Abschluß eines Hoch-
schulstudiums der bei den einzelnen Dienstzweigen bezeichne-
ten Richtungen.
(2) Der Abschluß eines Hochschulstudiums ist durch die Erwer-
bung des Diplomgrades gemäß § 35 des Allgemeinen Hoch-
schul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, nachzuweisen.
(3) Bei Bediensteten, für deren Hochschulstudium die Bestim-
mungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes und der
nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze nicht anzuwen-
den sind, ist der Abschluß des Hochschulstudiums nachzuwei-
sen:
1. bei den rechts- und staatswissenschaftlichen, den techni-
schen und den montanistischen Studien sowie bei den
Studien an der Hochschule für Bodenkultur durch die erfolg-
reiche Ablegung der in den Studien- und Prüfungsordnun-
gen hiefür vorgesehenen Staatsprüfungen;
2. bei den staatswissenschaftlichen Studien durch die Erwer-
bung des Doktorates der Staatswissenschaften;
3. bei den medizinischen Studien durch die Erwerbung des
Doktorates der Medizin;
4. bei den philosophischen Studien durch die Erwerbung des
Doktorates der Philosophie oder durch die erfolgreiche
Ablegung der Lehramtsprüfung für höhere Schulen;
5. bei den pharmazeutischen Studien durch die Erwerbung
des akademischen Grades eines Magisters der Pharmazie;
6. bei den Studien an der Akademie der bildenden Künste
durch die erfolgreiche Zurücklegung einer Meisterschule für
Architektur oder durch die Erwerbung des Diploms der
Meisterschule für Konservierung und Technologie;
7. bei den Studien an der Akademie für angewandte Kunst
durch das Diplom einer Meisterklasse für Architektur;
8. bei den tierärztlichen Studien durch die Erwerbung des tier-
ärztlichen Diploms; 43/52
2200–65
9. bei den Studien an der Hochschule für Welthandel durch die
Erwerbung des Doktorates der Handelswissenschaften
oder durch die erfolgreiche Ablegung der Lehramtsprüfung
für mittlere kaufmännische Lehranstalten (frühere Lehrbefä-
higungsprüfung für Diplomhandelslehrer).
(4) Die Erwerbung des Doktorates der Wirtschaftswissenschaften
auf Grund eines im Gebiet der Republik Österreich erworbenen
Diploms für Diplom-Volkswirte, Diplom-Kaufleute oder
Diplom-Handelslehrer ist der Erwerbung des Doktorates für
Handelswissenschaftenan der Hochschule für Welthandel gleich-
zuhalten.
43/52
2200–65
§ 116
Aufnahmebedingungen für die Beamten der nicht im
§ 115 aufgezählten Verwendungsgruppen
(1) Erfordernis für die Aufnahme sind die bei den einzelnen
Dienstzweigen jeweils angeführten Aufnahmebedingungen.
(2) Wird in einzelnen Dienstzweigen die Erlernung eines Lehrbe-
rufes vorgeschrieben, so ist diese nachzuweisen
a) nach den Bestimmungen oder den Übergangsbestimmun-
gen des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl.Nr. 142/1969,
b) in der Land- und Forstwirtschaft durch die Erwerbung der
Berufsbezeichnung eines Facharbeiters oder, wenn in dem
betreffenden Zweig der Landwirtschaft eine solche Berufs-
bezeichnung nicht erworben werden kann, durch die Erwer-
bung der Berufsbezeichnung eines Gehilfen oder
c) durch den erfolgreichen Abschluß einer Grundausbildung,
die als Ersatz für die Erlernung eines Lehrberufes vorge-
schrieben ist (Facharbeiter-Aufstiegsausbildung).
§ 117
Dienstzweige
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2200–66
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53
2. Gehobener Verwaltungsdienst und Rechnungs-(Buchhaltungs-)dienst(Verwendungsgruppe B)
Dienst-klasse
Amtstitel Aufnahmebedingungen
IIIII
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Rechnungsrevident derNiederösterreichischenLandesregierungRechnungsoberrevident d.Rechnungsrat d.Oberrechnungsrat d.Inspektionsrat d.
A: Reifeprüfung nach dem Lehrplan einer höheren Schule.
DP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den gehobenen Verwaltungsdienstund Rechnungs-(Buchhaltungs-)dienst nach mindestens einjähriger Verwendungim Dienstzweig. Diese Prüfung wird bei einer Überstellung aus einem Dienstzweigder Verwendungsgruppe B oder K7 durch die im früheren Dienstzweig erfolgreichabgelegte Prüfung ersetzt.
Anmerkung: Folgende Beamte führen Funktionsbezeichnungen:
Art der Funktion: Funktionsbezeichnung:
Vorstand der Landesbuchhaltung beim Amt der Landesregierung ....................... Buchhaltungsdirektor
Leiter des Stenographenbüros ............................................................................... Leiter des Stenographenbüros
Leiter einer Abteilung der Landesbuchhaltung in der Dienstklasse VII .................. Rechnungsdirektor
Zur Unterstützung des Bezirkshauptmannes bei der Leitung desinneren Dienstes zugeteilter Beamter ............................................................... Bürodirektor der betreffenden Bezirkshauptmannschaft
Leitender Verwaltungsbeamter der Sozialabteilung einer Bezirks-hauptmannschaft ...............................................................................................
Leiter der Sozialabteilung der betreffendenBezirkshauptmannschaft
Leiter der wirtschaftlichen, administrativen und technischen Ange-legenheiten einer Krankenanstalt ......................................................................
kaufmännischer Direktor der betreffenden Kran-kenanstalt
Heimleiter eines NÖ Landes-Pensionisten- und Pflegeheimes oder desNÖ Landes-Kinderheimes “Schwedenstift” .......................................................
Direktor des betreffenden NÖ Landes-Pensionisten-und Pflegeheimes oder des NÖ Landes-Kinderheimes “Schwedenstift”
Leitender Verwaltungsbeamter einer sonstigen Landesanstalta) in den Dienstklassen V und VI ............................................ ..........b) in der Dienstklasse VII...................................................................................
Verwalter der betreffenden LandesanstaltOberverwalter der betreffenden Landesanstalt
2200–60
54
3. Verwaltungsdienst einschließlich Rechnungshilfsdienst(Verwendungsgruppe C)
Dienst-klasse
Amtstitel Aufnahmebedingungen
III
IIIIVV
Fachoffizial der Niederöster-reichischenLandesregierungFachoberoffizial d.Fachinspektor d.Fachoberinspektor d.
A: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den Verwaltungsdienst einschließlich Rech-nungshilfsdienst.Voraussetzung für die Zulassung sind1. die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den Kanzleidienst einschließlich Verwal-tungshilfsdienst und Telefondienst und2. eine Verwendung im Dienstzweig Nr. 4 in der Dauer von zwei Jahren.Die Prüfung für den Verwaltungsdienst einschließlich Rechnungshilfsdienst wird bei einerÜberstellung aus einem Dienstzweig der Verwendungsgruppe C, K6 (ausgenommenDienstzweig Nr. 62) oder KL3 durch die im früheren Dienstzweig erfolgreich abgelegteDienstprüfung ersetzt. Diese Prüfung wird durch die erfolgreich abgelegte Prüfung für denDienstzweig Nr. 102 (Verwaltungsdienst einschließlich Rechnungshilfsdienst) der Dienst-zweigeverordnung, BGBl.Nr. 164/1948, oder für den Dienstzweig Nr. 101 (Verwaltungs-fachdienst und Rechnungsfachdienst) der Anlage 1 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,BGBl.Nr. 22/1947, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.Nr. 317/1973 ersetzt.Verwendung V): Eine mindestens vierjährige erfolgreiche Verwendung nach Vollen-dung des 18. Lebensjahres im Dienstzweig Nr. 4, davon mindestens zwei Jahre in qua-lifizierter Verwendung.
Anmerkung:Folgende Beamte führen Funktionsbezeichnungen:
Art der Funktion: Funktionsbezeichnung:
Leiter des Kanzleiaufsichtsdienstes .......................................................... Kanzleioberdirektor
Stellvertreter des Leiters des Kanzleiaufsichtsdienstes ............................ Kanzleioberdirektor-Stellvertreter
Leiter einer Kanzlei beim Amt der Landesregierung ................................. Kanzleidirektor
Zur Unterstützung des Bezirkshauptmannes bei der Leitung des inneren...
Dienstes zugeteilter Beamter .................................................................... Bürodirektor der betreffenden Bezirkshauptmannschaft
Leitender Verwaltungsbeamter eines NÖ Landes-Pensionisten- undPflegeheimes .......................................................................................
Direktor des betreffenden NÖ Landes-Pensionisten- undPflegeheimes
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2200–66
56
10. Mittlerer Bau- und technischer Dienst(Verwendungsgruppe D)
Dienst-klasse
Amtstitel Aufnahmebedingungen
IIIIIII
V
Technischer Offizial derNiederösterreichischenLandesregierungTechnischer Oberoffizial d.Technischer Inspizient d.
A: Erfolgreiche Beendigung einer
1. mindestens zweijährigen einschlägigen berufsbildenden mittleren Schule oder
2. einschlägigen berufsbildenden Pflichtschule.
V: Die Aufnahmebedingungen unter A werden ersetzt durch eine mindestens zweijährige ein-schlägige Verwendung bei einer inländischen Gebietskörperschaft oder nach dem 18. Lebens-jahr bei einem privaten Dienstgeber.
DP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den mittleren Bau- und technischen Dienst nachmindestens sechsmonatiger Verwendung im Landesdienst.Diese Prüfung wird bei einer Überstellung aus einem Dienstzweig der Verwendungs-gruppe D, K5, oder K4 durch die im früheren Dienstzweig erfolgreich abgelegte Dienstprüfungersetzt.
2200–20
57
11. Technischer Feuerwehrfachdienst(Verwendungsgruppe C)
Dienst-klasse
Amtstitel Aufnahmebedingungen
III
IIII
VV
Technischer Fachoffizial derNÖ Landes-FeuerwehrschuleTulln
Technischer Fachoberoffizial d.Technischer Fachinspektor d.Technischer Fachober-inspektor d.
A. Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den technischen Feuerwehrfachdienst.
Voraussetzung für die Zulassung sind1. die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den mittleren technischen Feuerwehrdienst und2. eine Verwendung im Dienstzweig Nr. 12 in der Dauer vona) eine Jahr bei Erfüllung der für diesen Dienstzweig unter A Z. 1 angeführten Aufnahmebe-dingungen oder bei Nachweis einer einschlägigen Meisterprüfung oderb) zwei Jahren in allen übrigen Fällen.
V: Eine mindestens vierjährige erfolgreiche Verwendung nach Vollendung des 18. Lebensjah-res im Dienstzweig Nr. 12, davon mindestens zwei Jahre in qualifizierter Verwendung. BeiErfüllung der für den Dienstzweig Nr. 12 unter A Z. 1 festgesetzten Aufnahmebedingung oder beiNachweis einer einschlägigen Meisterprüfung verrringert sich der vierjährige Zeitraum aufzwei Jahre.
Anmerkung:
Der Beamte führt die seiner Charge entsprechende Funktionsbezeichnung.
2200–20
57
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24. Medizinisch-technischer Fachdienst(Verwendungsgruppe KMF)
Amtstitel Aufnahmebedingungen
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Berechtigung zur Ausübung des medizinisch-technischen Fachdienstes nach den Bestimmun-gen des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und derSanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBL.Nr. 102/1961.
2200–52
63
25. Mittlerer Medizinisch-technischer Dienst(Verwendungsgruppe D)
Dienst-klasse
Amtstitel Aufnahmebedingungen
III
Medizinisch-technischerOffizial der Niederöster-reichischen Landesregierungoder der betreffenden Anstalt
Berechtigung zur Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit des Sanitätshilfs-dienstes nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Regelung desmedizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste(MTF-SHD-G), BGBL.Nr. 102/1961.
III Medizinisch-technischerOberoffizial d.
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26. Fürsorgedienst(Verwendungsgruppe KL3)
Amtstitel Aufnahmebedingungen
Sozialarbeiter der Nieder-österreichischen Landesregierung
Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den Fürsorgedienst. Voraussetzung für dieZulassung ist eine mindestens zweijährige erfolgreiche Verwendung nach Vollendung des18. Lebensjahres im Dienstzweig Nr. 27.
Seniorenbetreuer der Nieder-österreichischen Landesregierung *)
Anmerkung:*) Diesen Amtstitel führt ein Beamter, der in einem NÖ Landes-Pensionisten- und Pflegeheim verwendet wird.
2200–52
63
27. Fürsorgehilfsdienst(Verwendungsgruppe K5)
Amtstitel Aufnahmebedingungen
Sozialarbeiter der Niederöster-reichischen Landesregierung
Seniorenbetreuer der Nieder-österreichischen Landesregierung *)
A: 1. Erfolgreiche Beendigung einer dreijährigen Fachschule für Sozialberufe,2. Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen,3. Befähigungsprüfung an einer Bildungsanstalt für Arbeitslehrerinnen oder4. eine mindestens zweijährige erfolgreiche Verwendung nach Vollendung des 18. Lebensjahresim Dienstzweig Nr. 28 oder 43 mit absolvierter Ausbildung zum Pflegehelfer.
Anmerkung:*) Diesen Amtstitel führt ein Beamter, der in einem NÖ Landes-Pensionisten- und Pflegeheim verwendet wird.
28. Fürsorgehilfsdienst(Verwendungsgruppe K4)
Amtstitel Aufnahmebedingungen
Sozialarbeiter der Niederöster-reichischen Landesregierung
Die für den Dienstzweig erforderlichen Kenntnisse.
2200–52
64
2200–52
29. Gehobener Dienst der Lebensmittelinspektoren(Verwendungsgruppe B)
Dienst-klasse
Amtstitel Aufnahmebedingungen
IIIII
IVV
VIVII
Lebensmittelrevidentder NiederösterreichischenLandesregierungLebensmitteloberrevident d.Lebensmittelinspektor d.Lebensmitteloberinspektor d.Lebensmittelinspektionsrat d.
A: Reifeprüfung nach dem Lehrplan einer höheren Schule und erfolgreiche Aus-bildung gemäߧ 35 Abs. 6 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl.Nr. 86.
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39. Dienst der Apotheker(Verwendungsgruppe K8)
Dienst-klasse
Amtstitel Aufnahmebedingungen
IIIIVV
VIVII
Apotheker der NiederösterreichischenLandesregierungOberapotheker d.Parmazierat d.Oberpharmazierat d.
1. Abschluß der pharmazeutischen Studien und die erfolgreiche Ablegung derpraktischen Prüfung für den Apothekerberuf nach Zurücklegung der hiefürvorgeschriebenen Ausbildungszeit.
2. Für Leiter von Apotheken überdies der Nachweis der Berechtigung zurLeitung einer öffentlichen Apotheke.
2200–47
68
2200–4740. Gehobener Dienst für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege
(Verwendungsgruppe KL3S)
Amtstitel Aufnahmebedingungen
Diplomierte Gesundheits- undKrankenschwester (DiplomierterGesundheits- und Krankenpfleger)der betreffenden Anstalt
Berechtigung zur Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege nach denBestimmungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, BGBl. I Nr. 108/1997
Anmerkung:
Folgende Beamte führen Funktionsbezeichnungen:
Art der Funktion: Funktionsbezeichnung:
Leitung des Pflegedienstes einer Krankenanstalt .............................. Pflegedirektor(in) der betreffenden Krankenanstalt
Leitung des Pflegedienstes an Einrichtungen, die derBetreuung pflegebedürftiger Menschen dienen ............................
Oberschwester/-pfleger des betreffenden Heimes
Leitung einer Station .......................................................................... Stationsschwester/-pfleger
Leitung einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege(bzw. einer Krankenpflegeschule) .................................................
Schuldirektor(in)
Lehrtätigkeit an einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege(bzw. an einer Krankenpflegeschule) ............................................
Lehrer(in) für Gesundheits- und Krankenpflege
Verantwortliche(r) für den Hygienebereich......................................... Hygienefachkraft
68
40a. Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege (Kinder- und Jugendlichenpflege)(Verwendungsgruppe KL3S)
Amtstitel Aufnahmebedingungen
Diplomierte Kinderkrankenschwe-ster (Diplomierter Kinderkranken-pfleger) der betreffenden Anstalt
Berechtigung zur Ausübung der Kinder- und Jugendlichenpflege nach den Bestimmungen desGesundheits- und Krankenpflegegesetzes, BGBl. I Nr. 108/1997
Funktionsbezeichnungen:
Art der Funktion: Funktionsbezeichnung:
Leitung einer Station .......................................................................... Stationsschwester/-pfleger
Leitung einer Schule für Kinder- und Jugendlichenpflege(bzw. einer Kinderkrankenpflegeschule) .......................................
Schuldirektor(in)
Lehrtätigkeit an einer Schule für Kinder- und Jugendlichen-pflege (bzw. an einer Kinderkrankenpflegeschule) .......................
Lehrer(in) für Gesundheits- und Krankenpflege
2200–47
68a
41. Hebammendienst(Verwendungsgruppe KL3S)
Amtstitel Aufnahmebedingungen
Hebamme der betreffenden Anstalt Die Berechtigung zur Ausübung des Berufs einer Hebamme.
Anmerkung:
Folgende Beamte führen Funktionsbezeichnungen:
Art der Funktion: Funktionsbezeichnung:
Leitende Hebamme an einer Station für Geburtshilfe ........................ “Stationshebamme der betreffenden Anstalt”
Vertreterin der leitenden Hebamme an einer Station für Geburtshilfe .. “Stationshebammen-Stellvertreterin”
2200–47
69
2200–47
42. Gehobener Dienst für psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege(Verwendungsgruppe KL3S)
Amtstitel Aufnahmebedingungen
Diplomierte psychiatrische Ge-sundheits- und Krankenschwester(Diplomierter psychiatrischerGesundheits- und Krankenpfleger)der betroffenen Anstalt
Berechtigung zur Ausübung der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege nach denBestimmungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, BGBl. I Nr. 108/1997
Funktionsbezeichnungen:
Art der Funktion: Funktionsbezeichnung:
Leitung des Pflegedienstes einer Nervenklinik .................................. Pflegedirektor(in) der betreffenden Nervenklinik
Leitung mehrerer Stationen einer Abteilung....................................... Oberschwester/-pfleger
Leitung einer Station .......................................................................... Stationsschwester/-pfleger
Leitung einer Schule für die psychiatrische Gesundheits- undKrankenpflege (bzw. einer Ausbildungsstätte für psychiatrischeKrankenpflege)..............................................................................
Schuldirektor(in)
Lehrtätigkeit an einer Schule für die psychiatrische Gesundheits- undKrankenpflege (bzw. an einer Ausbildungsstätte für psychiatri-sche Krankenpflege) .....................................................................
Lehrer(in) für Gesundheits- und Krankenpflege
Verantwortliche(r) für den Hygienebereich......................................... Hygienefachkraft
69
43. Sanitätshilfsdienst(Verwendungsgruppe K4)
Dienst-klasse
Amtstitel Aufnahmebedingungen
III
IIIIV
Sanitätsgehilfe(in) derbetreffenden Anstalt
Pflegehelfer(in) d.
Operationsgehilfe(in) d.
Laborgehilfe(in) d.
Prosekturgehilfe(in) d.
Ordinationsgehilfe(in) d.
Heilbadegehilfe(in) d.
Heilbademeister(in) undMasseur(in) d.
Beschäftigungs- und Arbeits-therapiegehilfe(in) d.
Desinfektionsgehilfe(in) d.
Berechtigung zur Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit im Sanitäts-hilfsdienst nach den Bestimmungen des Krankenpflegegesetzes, BGBl.Nr. 102/1961 bzw. nach den Bestimmungen des Gesundheits- und Kranken-pflegegesetzes, BGBl. I Nr. 108/1997.
44. entfällt
45. entfällt
2200–47
70
46. Gehobener Erzieherdienst(Verwendungsgruppe KL2V)
ab Ge-haltsst.
Amtstitel Aufnahmebedingungen
18
14
Erzieher der betreffenden AnstaltObererzieher d.Haupterzieher
A: 1. Reife- und Diplomprüfung oder Diplomprüfung an der Bildungsanstalt fürSozialpädagogik oder
2. Lehramtsprüfung an einer Berufspädagogischen Akademie.
1. Anmerkung:Folgende Beamte führen Funktionsbezeichnungen:
Art der Funktion: Funktionsbezeichnung:
Leiter einer Anstalt ............................................................................. “Direktor der betreffenden Anstalt”
Leiter des Erzieherdienstes................................................................ “Erziehungsleiter”
Stellvertreter des Leiters des Erzieherdienstes.................................. “Erziehungsleiter-Stellvertreter”
2. Für die Durchführung der Richtlinie über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise(§ 182 Z. 2) gilt § 9 Abs. 3 bis 7 des NÖ Kindergartengesetzes 1996, LGBl. 5060.
2200–52
71
2200–5247. Erzieherfachdienst
(Verwendungsgruppe KL3)
ab Ge-haltsst.
Amtstitel Aufnahmebedingungen
11218
Erzieher der betreffenden AnstaltObererzieher d.Haupterzieher d.
A: 1. Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen und Horterzieherinnen aneiner Bildungsanstalt für Kindergärtnerinnen,1a. Befähigungsprüfung an einer Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik,2. Befähigungsprüfung an einer Bildungsanstalt für Arbeitslehrerinnen oder3. eine mindestens vierjährige erfolgreiche Verwendung nach Vollendung des18. Lebensjahres im Dienstzweig Nr. 48 oder Nr. 51.DP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den Erzieherfachdienst nach minde-stens zweijähriger Verwendungzu A 1 und 2 im Dienstzweig undzu A 3 im Dienstzweig Nr. 48 oder Nr. 51.
Anmerkung:Folgende Beamte führen Funktionsbezeichnungen:
Art der Funktion: Funktionsbezeichnung:
Leiter des Erzieherdienstes................................................................ “Erziehungsleiter”
Stellvertreter des Leiters des Erzieherdienstes.................................. “Erziehungsleiter-Stellvertreter”
71
48. Erzieherdienst(Verwendungsgruppe K5)
Dienst-klasse
Amtstitel Aufnahmebedingungen
III
IIIIV
Erzieher der betreffendenAnstalt
A: 1. Erfolgreiche Beendigung einer dreijährigen Fachschule für Sozialberufe oder
2. eine mindestens zweijährige erfolgreiche Verwendung nach Vollendung des18. Lebensjahres im Dienstzweig Nr. 51 und erfolgreiche Ablegung der Prüfung für denErzieherdienst oder Erzieherfachdienst.
Zu A 1: DP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den Erzieherdienst oder Erzieher-fachdienst nach mindestens einjähriger Verwendung.
49. Gewerblicher Erzieherfachdienst(Verwendungsgruppe K6)
Dienst-klasse
Amtstitel Aufnahmebedingungen
III
IIIIV
V
Lehrmeister der betreffendenAnstaltOberlehrmeister d.Gewerblicher Fach-inspektor d.Gewerblicher Fachober-inspektor d.
A: Einschlägige gewerbliche Meisterprüfung.V: Erfolgreiche Verwendung im Dienstzweig Nr. 50 oder 51 in der Dauer von mindestenszwei Jahren.
DP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den Erzieherfachdienst nach mindestenseinjähriger Verwendung im Dienstzweig.
2200–51
72
2200–51
50. Gewerblicher Erzieherdienst(Verwendungsgruppe K5)
Dienst-klasse
Amtstitel Aufnahmebedingungen
III
IIIIV
Technischer Erzieher der be-treffenden AnstaltTechnischer Obererzieher d.Technischer Haupterzieher d.
A: 1. Einschlägige gewerbliche Meisterprüfung oder
2. erfolgreiche Ablegung einer einschlägigen Gesellenprüfung und eine mindestenszweijährige erfolgreiche Verwendung nach Vollendung des 18. Lebensjahres imDienstzweig Nr. 51.
DP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den Erzieherdienst nach mindestenseinjähriger Verwendung im Dienstzweig.
51. Erzieherhilfsdienst und gewerblicher Erzieherhilfsdienst(Verwendungsgruppe K4)
Dienst-klasse
Amtstitel Aufnahmebedingungen
III
IIIIV
Hilfserzieher der betreffendenAnstalt oder gewerblicherHilfserzieher d.
A: 1. Die für den Dienstzweig erforderlichen Kenntnisse.
2. Für Erzieher in Lehrwerkstätten die erfolgreiche Ablegung einer einschlägigenGesellenprüfung.
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2200–67
74
57. Gehobener Dienst an Archiven und Museen(Verwendungsgruppe K7)
Dienst-klasse
Amtstitel Aufnahmebedingungen
IIIII
IV
V
VI
VII
Archivrevident der Nieder-österreichischen Landesre-gierungMuseumsrevident d.Archivoberrevident d.Museumsoberrevident d.Archivinspektor d.Museumsinspektor d.Archivoberinspektor d.Museumsoberinspektor d.Inspektionsrat d.
A: Reifeprüfung nach dem Lehrplan einer höheren Schule sowie – außer bei Ver-wendung als Präparator und Restaurator – Kenntnisse der lateinischen Sprache.
DP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den gehobenen Dienst an Archiven undMuseen nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig.
Anmerkung:
Ein entsprechend verwendeter Beamter führt die Funktionsbezeichnung “Technischer Präparator” oder “Technischer Restaurator”.
2200–52
75
2200–5257a. Gehobener Dienst an Bibliotheken
(Verwendungsgruppe K7)
Dienst-klasse
Amtstitel Aufnahmebedingungen
IIIII
IVV
VIVII
Bibliotheksrevident der Nie-derösterreichischen Landes-regierungBibliotheksoberrevident d.Bibliotheksinspektor d.Bibliotheksoberinspektor d.Inspektionsrat d.
A: Reifeprüfung nach dem Lehrplan einer höheren Schule.
DP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den gehobenen Dienst an Bibliothekennach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig.
75
58. Fachdienst an Archiven, Bibliotheken und Museen(Verwendungsgruppe K6)
Dienst-klasse
Amtstitel Aufnahmebedingungen
III
IIIIV
V
Fachoffizial der Niederöster-reichischen LandesregierungFachoberoffizial d.Fachinspektor d.
Fachoberinspektor d.
A: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den Fachdienst an Archiven, Bibliotheken undMuseen.Voraussetzung für die Zulassung sind1. die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den fachlichen Hilfsdienst höherer Art an Archiven,Bibliotheken und Museen und2. eine Verwendung im Dienstzweig Nr. 59 oder 60 in der Dauer von zwei Jahren.
V: Eine mindestens vierjährige erfolgreiche Verwendung nach Vollendung des 18. Lebensjah-res im Dienstzweig Nr. 59 oder 60, davon mindestens zwei Jahre in qualifizierter Verwendung.
Anmerkung:
Der Beamte führt nach Maßgabe der Verwendung die Funktionsbezeichnung “Museumsführer”, “Präparator”, oder “Restaurator”.
59. Fachlicher Hilfsdienst höherer Art an Archiven, Bibliotheken und Museen(Verwendungsgruppe K5)
Dienst-klasse
Amtstitel Aufnahmebedingungen
III
III
IV
Offizial der Niederöster-reichischen Landesregierung
Oberoffizial d.
Inspizient d.
A: Erfüllung der Aufnahmebedingungen des Dienstzweiges Nr. 60.
V: Eine mindestens zweijährige erfolgreiche Verwendung nach Vollendung des 18. Lebens-jahres im Dienstzweig Nr. 60.
Anmerkung:Der Beamte führt nach Maßgabe der Verwendung die Funktionsbezeichnung “Museumsführer”, “Präparator” oder “Restaurator”.
2200–13
75a
60. Fachlicher Hilfsdienst höherer Art an Archiven, Bibliotheken und Museen(Verwendungsgruppe K4)
Dienst-klasse
Amtstitel Aufnahmebedingungen
III
IIIIV
Offizial der Niederöster-reichischen LandesregierungOberoffizial d.Inspizient d.
A: Die für den Dienstzweig erforderlichen Kenntnisse und1. erfolgreiche Beendigung einer mindestens zweijährigen berufsbildenden mittlerenSchule,2. erfolgreiche Beendigung einer berufsbildenden Pflichtschule oder3. erfolgreiche Beendigung der 6. Klasse einer allgemein bildenden höheren Schuleoder der 2. Klasse einer berufsbildenden höheren Schule.
V: Die Aufnahmebedingungen unter A werden ersetzt durch eine mindestens zweijähri-ge einschlägige Verwendung bei einer inländischen Gebietskörperschaft oder nach dem18. Lebensjahr bei einem privaten Dienstgeber.
DP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den fachlichen Hilfsdienst höherer Art anArchiven, Bibliotheken und Museen nach mindestens sechsmonatiger Verwendung imDienstzweig.
Anmerkung:
Der Beamte führt nach Maßgabe der Verwendung die Funktionsbezeichnung “Museumsführer”, “Präparator” oder “Restaurator”.
2200–52
76
2200–5261. Gehobener Wirtschaftsdienst
(Verwendungsgruppe K7)
Dienst-klasse
Amtstitel Aufnahmebedingungen
IIIII
IVV
VIVII
Wirtschaftsrevident derNiederösterreichischenLandesregierung oder derbetreffenden AnstaltWirtschaftsoberrevident d.Wirtschaftsinspektor d.Wirtschaftsoberinspektor d.Inspektionsrat d.
A: Reifeprüfung nach dem Lehrplan einer höheren land- und forstwirtschaftlichenLehranstalt.
DP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den gehobenen Wirtschaftsdienst nachmindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig.
Anmerkung:
Ein leitender Beamter führt die Funktionsbezeichnung “Wirtschaftsverwalter”.
76
62. Wirtschaftsfachdienst(Verwendungsgruppe K6)
Dienst-klasse
Amtstitel Aufnahmebedingungen
III
IIIIVV
Wirtschaftsfachoffizial derNiederösterreichischenLandesregierung oder derbetreffenden AnstaltWirtschaftsfachoberoffizial d.Wirtschaftsfachinspektor d.Wirtschaftsfachoberinspektor d.
1. Einschlägige Meisterprüfung gemäß der NÖ Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbil-dungsordnung 1979, LGBl. 5030, und eine mindestens zweijährige qualifizierte Verwendungals Meister.2. Beamte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Dienstzweigeordnung auf einen Dienst-posten der Dienstzweige Nr. 63 oder 64 ernannt sind, erfüllen die Aufnahmebedingungen fürden Dienstzweig Nr. 62 durcha) die erfolgreiche Beendigung einer zweijährigen landwirtschaftlichen Lehranstalt und einemindestens vierjährige erfolgreiche Verwendung im Dienstzweig Nr. 63 – hievon mindestenszwei Jahre in qualifizierter Verwendung – oderb) die erfolgreiche Beendigung einer zweisemestrigen landwirtschaftlichen Fachschule undeine mindestens fünfjährige Verwendung im Dienstzweig Nr. 63 – hievon mindestens zweiJahre in qualifizierter Verwendung.3. Die Aufnahmebedingungen unter Punkt 1 und 2 werden ersetzt durch die erfolgreicheAblegung der Prüfung für denWirtschaftsdienstVoraussetzung für die Zulassung sind:a) die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den Kanzleidienst einschließlich Verwaltungs-hilfsdienst und Telefondienst undb) eine ausschließliche Verwendung in der Dauer von vier Jahren in einem der Gewerbe-ordnung 1973, BGBl.Nr. 50/1974, in der Fassung der Gewerbeordnungs-Novelle 1981,BGBl.Nr. 619, unterliegenden Betrieb.
Anmerkung:
Ein Beamter führt entsprechend seiner Ausbildung und Tätigkeit die Funktionsbezeichnung gemäß der NÖ Land- und forstwirtschaftlichenBerufsausbildungsordnung 1979, LGBl. 5030.
2200–25
77
2200–2563. Mittlerer Wirtschaftsdienst
(Verwendungsgruppe K5)
Dienst-klasse
Amtstitel Aufnahmebedingungen
III
IIIIV
Wirtschaftsoffizial derNiederösterreichischenLandesregierung oder derbetreffenden AnstaltWirtschaftsoberoffizial d.Wirtschaftsinspizient d.
A: 1. Einschlägige Meisterprüfung gemäß der NÖ Land- und forstwirtschaftlichen Berufsaus-bildungsordnung 1979, LGBl. 5030, oder2. Erfüllung der Aufnahmebedingung des Dienstzweiges Nr. 64.
V: Zu A Z. 2: Eine mindestens zweijährige erfolgreiche Verwendung nach Vollendung des18. Lebensjahres im Dienstzweig Nr. 64.
Anmerkung:
Ein Beamter führt entsprechend seiner Ausbildung und Tätigkeit die Funktionsbezeichnung gemäß der NÖ Land- und forstwirtschaftlichenBerufsausbildungsordnung 1979, LGBl. 5030.
77
64. Mittlerer Wirtschaftsdienst(Verwendungsgruppe K4)
Dienst-klasse
Amtstitel Aufnahmebedingungen
III
IIIIV
Wirtschaftsoffizial derNiederösterreichischenLandesregierung oder derbetreffenden AnstaltWirtschaftsoberoffizial d.Wirtschaftsinspizient d.
1. Facharbeiterprüfung oder einschlägige Gehilfenprüfung gemäß der NÖ Land- und forstwirt-schaftlichen Berufsausbildungsordnung 1979, LGBl. 5030, oder
2. erfolgreiche Beendigung einer Landwirtschaftlichen Fachschule.
Anmerkung:Ein Beamter führt entsprechend seiner Ausbildung und Tätigkeit die Funktionsbezeichnung gemäß der NÖ Land- und forstwirtschaftlichenBerufsausbildungsordnung 1979, LGBl. 5030.
2200–25
78
2200–2565. Technisch-administrativer und Wirtschaftsfachdienst
(Verwendungsgruppe K6)
Dienst-klasse
Amtstitel Aufnahmebedingungen
III
IIIIV
V
Titel entsprechend derVerwendung
Oberinspektor derNiederösterreichischenLandesregierung oderder betreffenden Anstalt
1. Einschlägige Meisterprüfung,2. eine mindestens zweijährige qualifizierte Verwendung im Dienstzweig Nr. 66 und3. Verwendung als Meister.
Anmerkung:
Der Leiter einer Werkstätte führt die Funktionsbezeichnung “Werkstättenleiter”.
66. Technisch-administrativer und Wirtschaftsdienst(Verwendungsgruppe K5)
Dienst-klasse
Amtstitel Aufnahmebedingungen
III
IIIIV
Titel entsprechend der Ver-wendung
A: 1. Einschlägige Meisterprüfung oder
2. einschlägige Gesellenprüfung.
V: Zu A Z. 2: Eine mindestens zweijährige erfolgreiche Verwendung nach Vollendung des
18. Lebensjahres im Dienstzweig Nr. 67
78
67. Technisch-administrativer und Wirtschaftsdienst(Verwendungsgruppe K4)
Dienst-klasse
Amtstitel Aufnahmebedingungen
III
IIIIV
Titel entsprechend der Ver-wendung
Einschlägige Gesellenprüfung.
68. Technisch-administrativer und Wirtschaftsdienst(Verwendungsgruppe K3)
Dienst-klasse
Amtstitel Aufnahmebedingungen
III
IIITitel entsprechend der Ver-wendung
Eine mindestens zweijährige facheinschlägige Ausbildung.
2200–17
79
2200–1769. Bauführerdienst
(Verwendungsgruppe K6)
Dienst-klasse
Amtstitel Aufnahmebedingungen
I
II
III
IV
V
Bauführer der Niederöster-
reichischen Landesregierung
Oberbauführer d.
Inspektor des Bauführer-
dienstes d.
Oberinspektor des Bauführer-
dienstes d.
A: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den Bauführerdienst. Voraussetzung für die Zulas-sung ist eine Verwendung im Dienstzweig Nr. 70 oder 71 in der Dauer von einem Jahr.V: Eine mindestens vierjährige erfolgreiche Verwendung nach Vollendung des 18. Lebens-jahres im Dienstzweig Nr. 10, 70 oder 71. Bei Erfüllung der für den Dienstzweig Nr. 71 unterZ. 1 oder 2 festgesetzten Aufnahmebedingungen verringert sich der vierjährige Zeitraum aufzwei Jahre.
70. Bauführerhilfsdienst(Verwendungsgruppe K5)
Dienst-klasse
Amtstitel Aufnahmebedingungen
III
IIIIV
Hilfsbauführer derNiederösterreichischenLandesregierung
A: Erfüllung der Aufnahmebedingungen des Dienstzweiges Nr. 71.V: Eine mindestens zweijährige erfolgreiche Verwendung nach Vollendung des 18. Lebens-jahres im Dienstzweig Nr. 10 oder 71.Bei Erfüllung der für den Dienstzweig Nr. 71 unter Z. 1 oder 2 festgesetzten Aufnahme-bedingungen verringert sich der zweijährige Zeitraum auf ein Jahr.
79
71. Bauführerhilfsdienst(Verwendungsgruppe K4)
Dienst-klasse
Amtstitel Aufnahmebedingungen
III
IIIIV
Hilfsbauführer derNiederösterreichischenLandesregierung
Führerschein der Gruppe B und
1. Meisterprüfung in einem Bauhandwerk,
2. erfolgreiche Beendigung einer mindestens zweijährigen einschlägigen berufsbildendenmittleren Schule,
3. Gesellenprüfung für Maurer, Zimmerer, Tischler, Schlosser, Schmied, Dreher, Land-maschinenbauer, Mechaniker, Kraftfahrzeugmechaniker, Pflasterer, Wagner oder Steinmetz,
4. eine mindestens vierjährige Tätigkeit als angelernter Baugehilfe oder Angestellter imBaugewerbe nach Vollendung des 18. Lebensjahres, davon mindestens zwei Jahre alsBaufacharbeiter oder Baufachangestellter.
2200–17
80
2200–1772. Straßen-(Brücken-)meisterdienst
(Verwendungsgruppe K6)
Dienst-klasse
Amtstitel Aufnahmebedingungen
III
III
IV
V
Straßen-(Brücken-)meister derNiederösterreichischenStraßen-(Brücken-)verwaltung
Oberstraßen-(Oberbrücken-)meister d.
Inspektor d.
Oberinspektor d.
A: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den Straßen-(Brücken-)meisterdienst.
Voraussetzung für die Zulassung ist eine Verwendung im Dienstzweig Nr. 73 oder 74 in derDauer von einem Jahr.
V: Eine mindestens vierjährige erfolgreiche Verwendung nach Vollendung des 18. Lebens-jahres im Dienstzweig Nr. 10, 73 oder 74. Bei Erfüllung der für den Dienstzweig Nr. 74 unterZ. 1 oder 2 festgesetzten Aufnahmebedingungen verringert sich der vierjährige Zeitraum aufzwei Jahre.
73. Straßen-(Brücken-)meisterhilfsdienst(Verwendungsgruppe K5)
Dienst-klasse
Amtstitel Aufnahmebedingungen
III
IIIIV
Hilfsstraßen-(Brücken-)meister derNiederösterreichischenStraßen-(Brücken-)verwaltung
A: Erfüllung der Aufnahmebedingungen des Dienstzweiges Nr. 74.
V: Eine mindestens zweijährige erfolgreiche Verwendung nach Vollendung des 18. Lebens-jahres im Dienstzweig Nr. 10 oder 74.Bei Erfüllung der für den Dienstzweig Nr. 74 unter Z. 1 oder 2 festgesetzten Aufnahme-bedingungen verringert sich der zweijährige Zeitraum auf ein Jahr.
80
74. Straßen-(Brücken-)meisterhilfsdienst(Verwendungsgruppe K4)
Dienst-klasse
Amtstitel Aufnahmebedingungen
III
IIIIV
Hilfsstraßen-(Brücken-)meister derNiederösterreichischenStraßen-(Brücken-)verwaltung
Führerschein der Gruppe B und
1. Meisterprüfung in einem Bauhandwerk,
2. erfolgreiche Beendigung einer mindestens zweijährigen einschlägigen berufsbildendenmittleren Schule,
3. Gesellenprüfung für Maurer, Zimmerer, Tischler, Schlosser, Schmied, Dreher, Land-maschinenbauer, Mechaniker,Kraftfahrzeugmechaniker,Pflasterer,WagneroderSteinmetz.
2200–17
81
2200–17
75. Straßen-(Brücken-)baudienst(Verwendungsgruppe K5)
Dienst-klasse
Amtstitel Aufnahmebedingungen
III
III
IV
Straßen-(Brücken-)bauoffizialder NiederösterreichischenStraßen-(Brücken-)verwaltung
Straßen-(Brücken-)bauober-offizial d.
Straßen-(Brücken-)bau-inspizient d.
A: Erfüllung der Aufnahmebedingungen des Dienstzweiges Nr. 76.
V: Eine mindestens zehnjährige erfolgreiche Verwendung nach Vollendung des 18. Lebens-jahres im Dienstzweig Nr. 76.
Bei Erfüllung der für diesen Dienstzweig unter Z. 1 festgesetzten Aufnahmebedingung verrin-gert sich der zehnjährige Zeitraum auf sechs Jahre.
DP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den Straßen-(Brücken-)baudienst.
Anmerkung:
Der Beamte füht eine seine Verwendung umschreibende Funktionsbezeichnung.
81
76. Straßen-(Brücken-)baudienst(Verwendungsgruppe K4)
Dienst-klasse
Amtstitel Aufnahmebedingungen
III
III
IV
Straßen-(Brücken-)bauoffizialder NiederösterreichischenStraßen-(Brücken-)verwaltung
Straßen-(Brücken-)bauober-offizial d.
Straßen-(Brücken-)bau-inspizient d.
1. Gesellenprüfung für Maurer, Zimmerer, Tischler, Schlosser, Schmied, Dreher, Landmaschi-nenbauer, Mechaniker, Kraftfahrzeugmechaniker, Kraftfahrzeugelektriker oder Pflasterer oder
2. für Fahrer von Spezialfahrzeugen der entsprechende Führerschein der Gruppe C oder G.Für Dampfwalzenführer überdies die erfolgreiche Ablegung der Betriebswärterprüfung.
Anmerkung:
Der Beamte führt eine seine Verwendung umschreibende Funktionsbezeichnung.
2200–13
82
2200–1377. Straßen-(Brücken-)wärterdienst
(Verwendungsgruppe K3)
Dienst-klasse Amtstitel Aufnahmebedingungen
III
III
Straßen-(Brücken-)wärter derNiederösterreichischenStraßen-(Brücken-)verwaltung
Oberstraßen-(Oberbrücken-)wärter d.
Eine mindestens vierjährige qualifizierte Verwendung nach Vollendung des 18. Lebensjahresim Dienstzweig Nr. 78 oder 79 und
1. Erfüllung der für den Dienstzweig Nr. 78 unter A festgesetzten Aufnahmebedingungen undüberwiegende Verwendung im erlernten Beruf oder
2. Beaufsichtigung und Leitung einer Arbeitsgruppe im Straßenbau und Straßenbauerhaltungs-dienst und erfolgreiche Ablegung der Prüfung für Straßenwärter in besonderer Verwendungnach zehnjähriger Verwendung als Straßenwärter.
78. Straßen-(Brücken-)wärterdienst(Verwendungsgruppe K2)
Dienst-klasse
Amtstitel Aufnahmebedingungen
III
III
Straßen-(Brücken-)wärter derNiederösterreichischenStraßen-(Brücken-)verwaltung
Oberstraßen-(Oberbrücken-)wärter d.
A: 1. Gesellenprüfung für Maurer, Schlosser, Zimmerer, Steinmetz, Pflasterer, Kraftfahrzeug-mechaniker, Kraftfahrzeugelektriker, Gärtner oder Wagner oder
2. Mineur (Sprengberechtigungsprüfung) mit Verantwortung für die Mineurtätigkeit in Steinbrü-chen.
V: Die Aufnahmebedingungen unter A werden ersetzt durch eine mindestens sechsjährige Ver-wendung nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstzweig Nr. 79.
82
79. Straßen-(Brücken-)wärterdienst(Verwendungsgruppe K1)
Dienst-klasse
Amtstitel Aufnahmebedingungen
III
III
Straßen-(Brücken-)wärter derNiederösterreichischenStraßen-(Brücken-)verwaltungOberstraßen-(Oberbrücken-)wärter d.
Die für den Dienstzweig erforderlichen Kenntnisse.
80. Kraftwagenlenkerdienst(Verwendungsgruppe K3)
Dienst-klasse
Amtstitel Aufnahmebedingungen
III
III
Kraftwagenlenker der Nieder-österreichischen Landesre-gierung
Berechtigung zur Lenkung der betreffenden Fahrzeugart und1. Fahrlehrerprüfung oder2.Gesellenprüfung für Kraftfahrzeugmechaniker, Kraftfahrzeugelektriker,Karosseriebauer, Schlosser, Sattler oder Wagner.
2200–47
83/8
4
2200–47
81. Kraftwagenlenkerdienst(Verwendungsgruppe K2)
Dienst-klasse
Amtstitel Aufnahmebedingungen
III
III
Kraftwagenlenker der Nieder-österreichischen Landesre-gierung
1. Berechtigung zur Lenkung der betreffenden Fahrzeugart und2. eine mindestens vierjährige Verwendung.
82. - 86. entfällt
83/8
4
VI. TEILD i e n s t p r ü f u n g s o r d n u n g
§ 118
(1) Die Landesregierung hat für die bei den einzelnen Dienstzwei-gen bestimmten Dienstprüfungen durch Verordnungen Prüfungs-vorschriften zu erlassen.
(2) DieLandesregierunghat durchVerordnungzu bestimmen,daßBeamtebestimmter Dienstzweigeaus Gründender Kostenerspar-nis einen für Bundesbeamte vergleichbarer Verwendung vorge-schriebenen Ausbildungslehrgang nach Maßgabe der für denDienstzweig notwendigen Kenntnisse ganz oder teilweise besu-chen und eine für Bundesbeamte vorgesehene Dienstprüfung vorder betreffenden Prüfungskommission des Bundes ablegen.
§ 119
(1) Die Dienstprüfungen haben aus einem allgemeinen und einembesonderen Teil zu bestehen.
(2) Der allgemeine Teil hat zu umfassen:
a) bei Prüfungen, die für die Dienstzweige der Verwendungs-gruppen A, K8, B, K7 und KL2V vorgeschrieben sind:
1. Österreichisches Verfassungsrecht,
2. Aufbau und Organisation der österreichischen Behör-den,
3. Rechte und Pflichten der Landesbediensteten;
b) bei sonstigen Prüfungen:
1. die wichtigsten Bestimmungen des österreichischenVerfassungsrechtes,
2. Aufbau und Organisation der österreichischen Behör-den,
3. die wichtigsten Bestimmungen über die Rechte undPflichten der Landesbediensteten.
(3) Der besondere Teil der Dienstprüfung hat das für den Dienst-zweig des Prüfungswerbers in Betracht kommende Verwaltungs-recht zu umfassen.
(4) In der Prüfungsvorschrift kann bestimmt werden, daß derNachweis bestimmter Fähigkeiten, der einem Beamten bei sonstvoller Eignung für den Dienst zufolge amtsärztlich festgestellter
2200–35
85
körperlicher Behinderung nicht zumutbar ist, durch den Nachweisvon Kenntnissen oder Fähigkeiten geringeren Umfanges oder vonsolchen anderer Art ersetzt werden kann.
(5) Dienstprüfungen sind schriftlich und mündlich abzuhalten. Inden Prüfungsvorschriften kann jedoch, wenn und soweit dies we-gen der Besonderheit der dienstlichen Verwendung bestimmterGruppen von Beamten erforderlich ist, angeordnet werden, daßanstelle der schriftlichen Prüfung oder im Anschluß an diese einepraktische Prüfung abzuhalten ist. Ferner kann eine Prüfungsvor-schrift vorsehen, daß die Prüfung ganz oder teilweise durch denNachweis einer besonderen, auf die Verwendung des Prüfungs-werbers abgestellten Ausbildung ersetzt wird.
§ 120
(1) Beamte sind zur Ablegung einer Dienstprüfung zuzulassen,wenn sie die in der Dienstzweigeordnung angeführten Vorausset-zungen erfüllen.
(2) Personen, die im Dienst einer anderen Gebietskörperschaftstehen, können zur Prüfung zugelassen werden, wenn diese Ge-bietskörperschaft bestätigt, daß die Ablegung der Prüfung für denDienstzweig, in dem sie verwendet werden, vorgeschrieben undnicht zwingend vor einer anderen Prüfungskommission abzulegenist, und einen angemessenen Beitrag zum Prüfungsaufwand lei-stet.
(3) Bei der Zulassung zur Dienstprüfung kann ausgesprochenwerden, daß die Prüfung bestimmter Gegenstände zu entfallenhat, wennder Prüfungswerber in den gleichen Gegenständen einegleichwertige Dienstprüfung bei einer Gebietskörperschaft mit Er-folg abgelegt hat.
§ 121
Ergibt sich aus den Besonderheiten eines Dienstzweiges die Not-wendigkeit, einen Vorbereitungskurs einzurichten, so können inden Prüfungsvorschriften nähere Bestimmungen über seine Ein-richtung, Leitung und Durchführung, über die Zulassung, die Ge-genstände und die Dauer erlassen werden.
§ 122
(1) Der Beamte hat die Zulassung zur Prüfung bei der hiefüreingerichteten Prüfungskommission schriftlich zu beantragen.
2200–35
85
(2) Wird dem Prüfungswerber in der Prüfungsvorschrift die Wahlzwischen mehreren Fachgebieten eingeräumt, so ist dasgewählte Fachgebiet in dem Antrag auf Zulassung zur Prüfunganzuführen.
§ 123
(1) Der Dienststellenleiter des Prüfungswerbers hat den Antragauf Zulassung zur Prüfung unter Anschluß eines Berichtes überdie Art und die Dauer der bisherigen Verwendung und einerDienstbeschreibung unverzüglich an die Prüfungskommissionweiterzuleiten.
(2) Wird dem Dienststellenleiter des Prüfungswerbers in der Prü-fungsvorschrift die Wahl eines aus mehreren Fachgebieten aus-zuwählenden Fachgebietes für die Prüfung eingeräumt, so istdieses Fachgebiet der Prüfungskommission bei der Weiterleitungdes Antrages mitzuteilen.
(3) Über die Zulassung zur Prüfung hat der Vorsitzende der Prü-fungskommission zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung istdie Berufung an die Landesregierung zulässig. Für das Verfahrenüber die Zulassung zur Prüfung sind die Bestimmungen des Allge-meinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl.Nr. 51/1991in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, anzuwenden. Der Prüfungs-tag für die schriftliche, praktische und mündliche Prüfung ist vomVorsitzenden so festzusetzen, daß der Zeitpunkt der jeweiligenPrüfung dem Prüfungswerber mindestens zwei Wochen vorherbekannt ist.
(4) Bis zum Beginn der Prüfung kann der Prüfungswerber von derPrüfung zurücktreten. Einem Rücktritt ist das Nichterscheinen desPrüfungswerbers oder ein derart verspätetes Erscheinen, daß diePrüfung nicht mehr abgehalten werden kann, gleichzuhalten.
(5) Ist ein Prüfungswerber aus Gründen, die er nicht verschuldethat, außerstande, am festgesetzten Tage zur Prüfung zu erschei-nen, diese fortzusetzen oder zu beenden, so hat der Vorsitzendedes Prüfungssenates (§ 125) auf Ansuchen des Prüfungswerbersdie Ablegung oder die Fortsetzung der Prüfung an einem späterenTage, wenn dies jedoch nicht möglich ist, zum nächsten Prüfungs-
2200–60
86
termin, zu gestatten. Im Falle einer Unterbrechung der Prüfung istder Prüfungsteil (schriftliche, praktische oder mündliche Prüfung),in welchem die Prüfung unterbrochen wurde, zur Gänze zu wie-derholen.
§ 124
(1) Die Prüfungen sind vor Prüfungskommissionen abzulegen,deren Sitz das Amt der Landesregierung ist.
(2) Die Voraussetzungen für die Bestellung zum Mitglied derPrüfungskommission sind in den Prüfungsvorschriften unterBedachtnahme auf die Prüfungsfächer festzulegen. Der Vorsit-zende jeder Prüfungskommission (jedes Prüfungssenates) mußBeamter des höheren Dienstes oder einer gleichwertigenVerwen-dungsgruppe, der Prüfungskommissär für die im § 119 Abs. 2 lit.agenannten Prüfungsgegenstände muß rechtskundig sein. Stehtein Beamter des höheren Dienstes nicht zur Verfügung, so hat derVorsitzende der höchsten verfügbaren Verwendungsgruppeanzugehören.
(3) Der Vorsitzende der Prüfungskommission sowie die erforderli-che Anzahl seiner Stellvertreter und die übrigen Mitglieder derPrüfungskommission sind durch die Landesregierung auf die Dauervon fünf Kalenderjahren zu bestellen. Scheidet ein Mitglied derPrüfungskommission aus oder ist es aus anderen Gründen not-wendig, die Prüfungskommission zu ergänzen, so sind neue Mit-glieder für den Rest der Funktionsdauer zu bestellen.
(4) Die Mitgliedschaft zu einer Prüfungskommission ruht bei Ein-leitung eines Disziplinarverfahrens wegen eines Dienstvergehensbis zu dessen rechtskräftigem Abschluß, bei Suspendierung vomDienst, während eines Urlaubes von mehr als drei Monaten undder Ableistung des ordentlichen oder außerordentlichen Präsenz-dienstes.
(5) Mitglieder der Prüfungskommission sind vor Ablauf ihrer Funk-tionsdauer abzuberufen, wenn
1. sie es verlangen,
2. ihre gesundheitliche Eignung nicht mehr gegeben ist,
2200–60
86
3. infolge eines Wechsels ihres Dienstortes oder ihrerVerwendung mit der weiteren Tätigkeit als Prüfungs-kommissär eine Behinderung in der Erfüllung ihrerdienstlichen Verpflichtungen oder die Entstehung ver-meidbarer Kosten verbunden wäre,
4. sie trotz Aufforderung unentschuldigt an drei Prüfun-gen nicht teilgenommen haben,
5. die Voraussetzungen für ihre Bestellung nicht mehrbestehen.
(6) Die Mitgliedschaft zur Prüfungskommission endet mitAblauf der Bestellungsdauer, mit der Auflösung des Dienst-verhältnisses, der rechtskräftigen Verhängung einer Dis-ziplinarstrafe oder mit dem Ende des aktiven Dienstver-hältnisses.
§ 125
(1) Die Prüfungen sind, soweit in der Dienstzweigeordnungnichts anderes bestimmt ist, von Prüfungssenaten abzu-halten. Die Prüfungssenate sind vom Vorsitzenden derPrüfungskommission zu bilden.
(2) Jeder Prüfungssenat hat aus dem Vorsitzenden derPrüfungskommission oder einem seiner Stellvertreter undaus mindestens zwei Prüfungskommissären zu bestehen.
§ 126
(1) Die schriftliche Prüfung ist unter Aufsicht abzuhalten.Der aufsichtsführende Beamte ist vom Vorsitzenden derPrüfungskommission zu bestimmen. In den Prüfungsvor-schriften ist die Höchstdauer der schriftlichen Prüfung unterBedachtnahme auf die zu lösenden Aufgaben festzusetzen.
(2) Die Themen der schriftlichen Prüfungen sind von demMitglied des Prüfungssenates, das für die Prüfung desbetreffenden Gegenstandes bestimmt ist, im Einvernehmenmit dem Vorsitzenden der Prüfungskommission oder einemvon diesem beauftragten Stellvertreter zu bestimmen, wo-bei gleichzeitig die für die Behandlung der Themen not-wendigen Behelfe festzulegen sind. Die Benützung andererBehelfe ist nicht zulässig.
(3) In den Fällen, in denen der Prüfung ein Vorbe-reitungskurs vorangeht (§ 121), kann in der Prüfungsvor-schrift vorgesehen werden, daß das Thema der schriftlichen
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Prüfung vom Vortragenden dieses Lehrganges bestimmtwird.
(4) Hat ein Prüfungskommissär die Überzeugung gewon-nen, daß der Prüfungswerber die schriftliche oder die anihrer Stelle abgelegte praktische Prüfung (§ 119 Abs. 5)in einem Gegenstand nicht bestanden hat, so hat derPrüfungswerber die Dienstprüfung nicht bestanden; er istjedoch zur mündlichen Prüfung zuzulassen. Hat der Prü-fungswerber die schriftliche Prüfung aus mehr als einemGegenstand nicht bestanden, ist er zur mündlichen Prüfungnicht zuzulassen.
§ 127
(1) Bei der mündlichen Prüfung ist der Prüfungswerberaus den einzelnen Gegenständen von den vom Vorsitzen-den der Prüfungskommission hiefür bestimmten Prüfungs-kommissären zu prüfen. Der Vorsitzende kann bestim-men, daß die Prüfung, ausgenommen eine Wiederholungs-prüfung gemäß § 128 Abs. 6, vor Einzelprüfern abzulegenist.
(2) Die Prüfungsvorschrift kann vorsehen, daß der Vor-sitzende des Prüfungssenates einen oder mehrere Gegen-stände zu prüfen hat. Darüber hinaus ist der Vorsitzendedes Prüfungssenates berechtigt, Fragen aus allen Prü-fungsgegenständen zu stellen.
(3) Bei der praktischen Prüfung haben – sofern die Prü-fungsvorschrift nicht die Anwesenheit aller Mitglieder an-ordnet – die Prüfungskommissäre anwesend zu sein,deren Fachgebiete Gegenstand der praktischen Prüfungsind.
(4) Bei der mündlichen Prüfung sind Bedienstete, die dieVoraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung erfüllen,als Zuhörer zugelassen.
(5) Bei der Durchführung der Prüfung ist auf Behinderun-gen des Prüflings soweit billige Rücksicht zu nehmen, alsdies mit dem Prüfungszweck vereinbar ist.
§ 128
(1) Über das Ergebnis der Dienstprüfung hat der Prüfungs-senat zu beschließen.
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(2) Haben alle Mitglieder des Prüfungssenates die Über-zeugung gewonnen, daß der Prüfungswerber die erforder-lichen Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist, so hat er diePrüfung bestanden. Hat außerdem ein Prüfungskommissärdie Überzeugung gewonnen, daß der Prüfungserfolg ineinem Gegenstand als ausgezeichnet zu bewerten ist, sosind der Angabe des Prüfungserfolges die Worte “mitAuszeichnung aus . . .” beizufügen.
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(3) Hat ein Mitglied des Prüfungssenates eine nicht ausreichendeBeherrschung eines Gegenstandes festgestellt, so hat der Prü-fungswerber die Dienstprüfung nicht bestanden und die Prüfungaus diesem Gegenstand zu wiederholen. Hat der Prüfungswerberdie Dienstprüfung aus mehr als einem Gegenstand nicht bestan-den, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Die Dienstprüfungkann erst nach sechs Monaten wiederholt werden. Gelangt derPrüfungssenat auf Grund der festgestellten Wissenslücken zu derAuffassung, daß dieser Zeitraum nicht ausreicht, um die fehlen-den Kenntnisse zu erwerben, so kann er bestimmen, daß dieAblegung der Wiederholungsprüfung erst nach einem längerenZeitraum, der zwölf Monate nicht übersteigen darf, zulässig ist.
(4) Über die bestandene Prüfung ist dem Prüfungswerber einZeugnis auszustellen, in dem der Prüfungstag und der Prüfungs-erfolg angeführt werden und das von allen Mitgliedern des Prü-fungssenates zu unterfertigen ist. In den Prüfungsvorschriftenkönnen nähere Bestimmungen über die Anführung von Prüfungs-gegenständen im Zeugnis erlassen werden.
(5) Hat ein Prüfungswerber die Prüfung nicht bestanden, so ist ervon dem Beschluß des Prüfungssenates in Kenntnis zu setzen.
(6) Wird die Prüfung auch bei Wiederholung nicht mit Erfolgbestanden, so ist der Prüfungswerber bei Vorliegen berücksichti-gungswürdiger Umstände neuerlich, jedoch nicht vor Ablauf einesJahres seit der letzten Prüfung, zuzulassen. Eine weitere Wieder-holung der Prüfung ist unzulässig.
VII. TEILBeurteilungsordnung
§ 129Anlaß für die Beurteilung
Beamte der Verwendungsgruppen A, K8, B, K7, C und K6 sind zubeurteilen, wenn nach Meinung des Dienststellenleiters oder desBeamten das Ergebnis der letzten Beurteilung nicht mehr zutrifft.Bis zur ersten Feststellung, dass der zu erwartende Arbeitserfolgnicht erbracht wurde, wird der zu erwartende Arbeitserfolg alserbracht vermutet.
§ 130Beurteilungsmerkmale
Für die Beurteilung des Beamten sind Umfang und Wertigkeit sei-ner Arbeitsleistung maßgebend.
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§ 131Ergebnis der Beurteilung
(1) Die Beurteilung erfolgt durch Bescheid der Dienstbehörde. DerBescheid hat die Feststellung zu enthalten, ob innerhalb des letz-ten Jahres vor Berichterstattung (Abs. 2) durch die Dienststellen-
leitung (Beurteilungszeitraum) der zu erwartende Arbeitserfolg
a) erbracht (positive Beurteilung: “entspricht”) oder
b) nicht erbracht (negative Beurteilung: “entspricht nicht”)
worden ist.
(2) Die Dienststellenleitung hat der Dienstbehörde antragstellendüber einen Beamten zu berichten, von dessen gesamter Arbeits-leistung sie der Meinung ist, dass sie nicht mehr dem vermutetenoder zuletzt festgestellten Ergebnis der Beurteilung entspricht undseither ein Jahr verstrichen ist. Auch ein Beamter, dessen Arbeits-erfolg zuletzt negativ beurteilt worden ist, kann einen derartigenAntrag stellen. Im Fall einer negativen Beurteilung hat die Dienst-stellenleitung binnen 6 Monaten nach deren Zustellung neuerlichzu berichten. Der Beurteilungszeitraum umfasst in diesem Fall dieseit der der negativen Beurteilung vorausgegangenen Berichter-stattung verstrichene Zeit.
(3) Eine Beurteilung ist bis zu einer neuerlichen Beurteilung wirk-sam.
§§ 132 – 138(entfallen)
(§ 139 frei)
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VIII. TEIL
Landes-Reisegebührenvorschrift
§ 140
Gebührenanspruch
(1) Dem Beamten gebührt bei
1. Dienstreisen,
2. Dienstzuteilungen und
3. Versetzungen
der Ersatz des hiefür notwendigen Mehraufwandes (Reisege-
bühren).
(2) Der Beamte hat keinen Anspruch auf den Ersatz des Mehrauf-
wandes, soweit er dem Land dadurch einen Aufwand verursacht
hat, daß er
1. die Dauer der Dienstreise ohne dienstlichen Grund verlängert
hat oder
2. es unterlassen hat, mehrere Dienstreisen zu verbinden,
obwohl ihm dies möglich gewesen wäre oder
3. eine Bestimmung der Landes-Reisegebührenvorschrift
nicht beachtet hat.
(3) Wird ein Beschuldigter im Zuge eines Disziplinarverfahrens
vorgeladen und erwächst ihm hiedurch ein Mehraufwand, so wird
ihm dieser nur ersetzt, wenn das Verfahren eingestellt wird, mit
einem Freispruch oder mit einem Verweis endet.
§ 141
Reisegebühren
(1) Bei Dienstreisen gebührt dem Beamten der Ersatz
1. der Kosten seiner Beförderung und der nachgewiesenen
Kosten der Beförderung des notwendigen Reise- und
Dienstgepäcks (Reisekostenvergütung),
2. des Mehraufwandes für Verpflegung und Unterkunft sowie
zur Deckung der Reiseauslagen (Reiseausstattung, Garde-
robegebühren, Gepäcksaufbewahrung, Trinkgelder usw.),
für die im folgenden keine besondere Vergütung festgesetzt
ist (Reisezulage),
3. der in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erfüllung des
Dienstreiseauftrages entstehenden Kosten, wie Tagungs-
kosten, Eintrittsgebühren (Nebenkosten).
(2) Soferne die Dienstreise nicht von der Wohnung des Beamten
aus angetreten oder dort beendet wird, gilt als Ausgangs- oder 90
2200–64
Endpunkt der Dienstreise die Dienststelle, der der Beamte zuge-
wiesen ist.
Wird die Dienstreise von der Wohnung des Beamten aus angetreten
oder dort beendet, gilt als Ausgangs- oder Endpunkt der Dienstreise
das Ortszentrum des Wohnortes (für in Wien wohnende Beamte:
das Bezirkszentrum).
(3) Bei Rückberufung des Beamten vom Urlaubsort gebühren
diesem eine
1. Reisekostenvergütung für die Reise vom Urlaubsort in den
Ort der Dienstverrichtung und für die Rückreise,
2. Reisezulage vom Beginn der Reisebewegung vom Urlaubs-
ort bis zur Rückkehr.
(4) Wurde dem Beamten ein Beförderungsmittel unentgeltlich zur
Verfügung gestellt, so hat er keinen Anspruch auf Reisekosten-
vergütung.
§ 142
Kilometergeld
(1) Bei Dienstreisen innerhalb der Länder Niederösterreich und
Wien erhält der Beamte für die Benützung eines privaten Kraft-
fahrzeuges als Reisekostenvergütung für jeden begonnenen
Kilometer ein Kilometergeld.
(2) Die Länge der zurückgelegten Reisestrecke ist an Hand eines
handelsüblichen elektronischen Distanzprogramms festzustellen,
wobei jene Strecke der Berechnung zugrunde zu legen ist, die laut
diesem Programm die kürzeste Strecke darstellt. Das zu verwen-
dende Programm ist von der Landesregierung durch Verordnung
festzulegen.
(3) Die Höhe des Kilometergeldes beträgt € 0,42.
(4) Für jede Person, deren Mitbeförderung dienstlich notwendig
ist, gebührt ein Zuschlag von € 0,05 je Fahrtkilometer.
(5) Der jeweilige Auszahlungsbetrag ist auf volle Cent zu runden,
indem Beträge unter 0,5 Cent unberücksichtigt bleiben und Beträge
von 0,5 und mehr Cent auf den nächsten vollen Cent gerundet
werden.
§ 143
Massenbeförderungsmittel
(1) Bei Dienstreisen außerhalb der Länder Niederösterreich und
Wien erhält der Beamte als Reisekostenvergütung die notwendigen
Reisekosten für ein Massenbeförderungsmittel. Diese Reisekosten
werden auch bei Dienstreisen in Niederösterreich und Wien ersetzt,
wenn der Beamte hiefür ein Massenbeförderungsmittel benützt.90
2200–64
(2) Massenbeförderungsmittel ist jedes Beförderungsmittel, dasder Vermittlung des Verkehrs zwischen zwei Orten dient und des-sen Inanspruchnahme mehreren Personen unabhängig vonein-ander gleichzeitig gegen Entrichtung eines allgemeinfestgesetzten Fahrpreises offensteht.
(3) Der Fahrpreis wird nach den jeweils geltenden Tarifen vergü-tet. Allgemeine Tarifermäßigungen sind in Anspruch zu nehmen.Die aus Anlaß der Beschaffung dieser Ermäßigungen nachweis-lich entrichteten Gebühren werden vergütet. Wenn der Beamte zufreier Fahrt mit dem benützten Massenbeförderungsmittelberechtigt ist, gebührt keine Vergütung. Zum Fahrpreis zählenauch die Vorverkaufsgebühren und die Kosten einer Platzkarte,wenn der Beamte die so entstandenen Auslagen nachweist.
(4) Für den Weg zum und vom Bahnhof gebührt der Ersatz derKosten für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels;steht ein solches nicht zur Verfügung und beträgt die Wegstreckezum oder vom Bahnhof mehr als zwei Kilometer, so gebührt dasKilometergeld.
§ 144Reisegebühren bei Benützung der Eisenbahn
Bei Benützung der Eisenbahn gebührt der Ersatz des Fahrpreisesder zweiten Wagenklasse. Der Ersatz des Fahrpreises der erstenWagenklasse gebührt, wenn diese Wagenklasse auf einer Fahrtüber 200 Bahnkilometer tatsächlich benützt wird.
§ 145Reisegebühren bei Benützung von Schiffen
oder Flugzeugen
Bei Benützung eines Schiffes oder eines Flugzeuges werden dienachgewiesenen Kosten für die Touristenklasse vergütet.
§ 146Kilometergeld bei Dienstreisen außerhalb
Niederösterreichs und Wiens
Bei Dienstreisen außerhalb Niederösterreichs und Wiens ist fürdie Benützung des privaten Kraftfahrzeuges Kilometergeld zu bewil-ligen, wenn der Zweck der Dienstverrichtung auf andere Weisenicht erreicht wird oder eine wirtschaftliche Betrachtungsweisedies rechtfertigt.
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§ 147Ersatz des Unfallschadens am Kraftfahrzeug
(1) Ein Beamter hat Anspruch auf Ersatz des Unfallschadens, deram privaten Kraftfahrzeug anläßlich einer Dienstreise, für die Kilo-metergeld gebührt, entstanden ist.
(2) Trifft den Beamten ein Verschulden an der Beschädigung sei-nes Kraftfahrzeuges, so vermindert sich sein Ersatzanspruch.Hiebei sind die Grundsätze der Dienstnehmerhaftpflicht (Organ-haftpflicht), die im Falle der Beistellung eines Dienstkraftwagenszur Anwendung gekommen wären, zu berücksichtigen.
§ 148Reise- und Dienstgepäck
Dem Beamten werden die nachgewiesenen Kosten für die Beför-derung des notwendigen Reise- und Dienstgepäcks vergütet.
§ 149Tod des Beamten während einer Dienstreise
Stirbt ein Beamter während einer Dienstreise, so gebühren dieKosten der Überführung seiner Leiche vom Sterbeort in einenanderen Ort, höchstens jedoch in den bisherigen Wohnort. DieKosten gebühren demjenigen, der sie getragen hat.
§ 150Reisezulage
(1) Die Reisezulage umfaßt die Tagesgebühr und die Nächti-gungsgebühr. Aus der Nächtigungsgebühr sind auch die Touris-musabgaben zu bestreiten.
(2) Die Tagesgebühr beträgt € 26,40.
(3) Die Nächtigungsgebühr beträgt € 15,00.
(4) Wenn der Beamte nachweist, daß die tatsächlichen, unver-meidbaren Auslagen für die in Anspruch genommene Unterkunftdie Nächtigungsgebühr übersteigen, gebührt ihm ein Zuschuß zurNächtigungsgebühr bis zur Höhe der tatsächlich nachgewiesenenAuslagen.
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§ 151Reisezulage bei Krankheit oder Unfall
Der Beamte, der während der Dienstreise durch Krankheit oderUnfall an der Fortsetzung der Reise verhindert ist, behält bis zurErlangung der Fähigkeit, in den Dienstort zurückzukehren oderdie Dienstreise fortzusetzen, den Anspruch auf die Reisezulage,wenn er den Beginn dieser Dienstverhinderung seiner vorgesetz-ten Dienststelle sofort anzeigt und die Art und voraussichtlicheDauer der Dienstverhinderung durch ein ärztliches Zeugnis nach-weist. Für die Dauer eines Krankenhausaufenthaltes gebührt demBeamten ein Viertel der Tagesgebühr.
§ 152Tagesgebühr
(1) Der Beamte erhält für Zeiträume von mehr als vier bis zu achtStunden einer Dienstreise die halbe Tagesgebühr und für Zeit-räume von mehr als acht bis zu 24 Stunden einer Dienstreise dievolle Tagesgebühr. An einem Kalendertag gebührt höchstens dievolle Tagesgebühr.
(2) Das Ausmaß der Tagesgebühren wird nach der Gesamtdauerder Dienstreise festgestellt.
(3) Wird einem Beamten anläßlich einer Dienstreise von Amtswegen oder von Dritten die Verpflegung unentgeltlich zur Verfü-gung gestellt oder ist sie im Fahrpreis enthalten, ist die Tagesge-bühr wie folgt zu kürzen:Mittag- oder Abendessen: jeweils 50 %.Bei Dienstreisen bis acht Stunden gebührt keine halbe Tages-gebühr, wenn Mittag- oder Abendessen von Amts wegen oder vonDritten unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Der Anspruchauf die Tagesgebühr entfällt bei Dienstreisen an weitere Stand-orte der eigenen Dienststelle, die eine Küche betreiben.
§ 153Nächtigungsgebühr
(1) Für jede auf einer Dienstreise verbrachte Nacht gebührt –sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist – eine Nächti-gungsgebühr. Wird dem Beamten von Amts wegen unentgeltlicheine Unterkunft zur Verfügung gestellt, so gebührt keine Nächti-gungsgebühr.
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(2) Für die zur Anreise zum Reiseziel und für die zur Rückreise inden Dienstort oder Wohnort verwendete Zeit gebührt die Nächti-gungsgebühr dann, wenn die Anreise vor zwei Uhr angetretenoder die Rückreise nach zwei Uhr beendet wird.
(3) Der Anspruch auf Nächtigungsgebühr entfällt, wenn
1. die Gebühr für eine Schlafstelle in einem Massenbeförde-rungsmittel ersetzt wird oder die Kosten für die Schlafstelleim Fahrpreis enthalten sind,
2. eine Dienstreise in Orte führt, von denen aus die Reise-kostenvergütung gemäß § 142 in die Wohnung des Beam-ten und zurück niedriger ist als die Nächtigungsgebühr; indiesem Falle tritt die Reisekostenvergütung an die Stelle derNächtigungsgebühr.
§ 154Dauer einer Dienstreise
Die Dauer einer Dienstreise ist vom Zeitpunkt des tatsächlichenBeginns bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Beendigung derReisebewegung zu berechnen.
§ 155Dienstverrichtungen im Dienstort
Bei Dienstverrichtungen im Dienstort gebühren dem Beamtengemäß den §§ 142, 143, 144, 147, 148, 150 und 152 die Reise-kostenvergütung und die Reisezulage. Als Ausgangspunkt undEndpunkt gilt die Dienststelle.
§ 156Dienstverrichtungen im Wohnort
Für Dienstverrichtungen im Wohnort, der nicht gleichzeitigDienstort des Beamten ist, gelten die Bestimmungen über Dienst-verrichtungen im Dienstort. Als Ausgangspunkt und Endpunkt giltdie Wohnung.
§ 157Pauschalierung
(1) Haben Beamte regelmäßig auswärtigeDienstverrichtungen zubesorgen, so kann an Stelle der einzeln zu bemessenden Reise-gebühren gegen jederzeitigen Widerruf ein Reisepauschaletreten. Falls nicht ausdrücklich festgelegt ist, welche auswärtigenDienstverrichtungen die Bauschvergütung abgilt, so sind damitsämtliche anfallenden Reisegebühren innerhalb der LänderNiederösterreich und Wien abgegolten. Das monatliche Reise-pauschale ist nach dem voraussichtlichen Umfang der Reisetätig-keit festzusetzen und darf das Zwanzigfache der Tagesgebührnicht übersteigen.
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(2) Das Reisepauschale steht auch während des Erholungsurlau-bes zu. Im Krankheitsfall wird es nach sechs Wochen eingestellt.Tritt innerhalb von sechs Wochen nach Wiederantritt des Dien-stes abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit ein, sogilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.
(3) Enthält die Bauschvergütung auch die Reisezulage, so ist dasReisepauschale für jeden Tag des Anspruches auf Gebührengemäß den §§ 158 und 160 um 1 % – höchstens um 20 % imMonat – zu kürzen.
§ 158Zuteilungsgebühr
(1) Beamte erhalten nach der Dienstzuteilung in einen anderenDienstort auf die Dauer der Dienstzuteilung eine Zuteilungsge-bühr.
(2) Die Zuteilungsgebühr besteht aus
1. den Kosten für die Benützung von Massenbeförderungsmit-teln in der niedrigsten Wagenklasse für die Strecke von demder Wohnung nächstgelegenen Bahnhof zum Dienstort undzurück, mangels solcher aus der Hälfte des Kilometergel-des, höchstens aber 37,5 % der Nächtigungsgebühr und
2. für die ersten zwei Monate nach dem Dienstantritt desBeamten im neuen Dienstort 100 % der Tagesgebühr undab dem dritten Monat 75 % der Tagesgebühr.
(3) Liegt die neue Dienststelle weniger als 20 Kilometer von derWohnung des Beamten entfernt, gebührt keine Zuteilungsgebühr.
§ 159Allgemeine Bestimmungen für die Zuteilungsgebühr
(1) Die Zuteilungsgebühr gebührt für jene Tage, an denen derBeamte Dienst leistet.
(2) Bei einer Dienstreise vom Zuteilungsort aus hat der BeamteAnspruch auf die damit verbundene Reisezulage. Die Tagesge-bühr gebührt nur insoweit, als sie das Ausmaß der in der Zutei-lungsgebühr enthaltenen Tagesgebühr (§ 158 Abs. 2 Z. 2)übersteigt.
(3) Der Anspruch auf die Kosten nach § 158 Abs. 2 Z. 1 entfällt,wenn dem Beamten von Amts wegen unentgeltlich eine Unter-kunft zur Verfügung gestellt wird.
(4) Der Anspruch erlischt, wenn der Beamte (der verheirateteBeamte mit seinem Ehegatten) in den Dienstort übersiedelt.
(5) Stirbt der Beamte währendder Dienstzuteilung, so gilt § 149.
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§ 160Versetzungsgebühr
(1) Beamte erhalten nach der Versetzung in einen anderenDienstort auf die Dauer von 36 Monaten eine Versetzungsgebühr.Wurde für eine der Versetzung unmittelbar vorausgegangeneDienstzuteilung an dieselbe Dienststelle eine Zuteilungsgebührgewährt, so ist der Zeitraum auf die Dauer der Versetzungsgebühranzurechnen.
(2) Die Versetzungsgebühr besteht aus
1. den Kosten für die Benützung von Massenbeförderungsmit-teln in der niedrigsten Wagenklasse für die Strecke von demder Wohnung nächstgelegenen Bahnhof zum Dienstort undzurück, mangels solcher aus der Hälfte des Kilometergel-des, höchstens aber 37,5 % der Nächtigungsgebühr und
2. für die ersten zwei Monate nach dem Dienstantritt desBeamten im neuen Dienstort 75 % der Tagesgebühr, fürweitere sechs Monate 50 % und für weitere 28 Monate 25 %der Tagesgebühr.
(3) Liegt die neue Dienststelle weniger als 20 Kilometer von derWohnung des Beamten entfernt, gebührt keine Versetzungsge-bühr.
§ 161Allgemeine Bestimmungen für die Versetzungsgebühr
(1) Als Versetzung gilt auch ein Dienstortwechsel, der durch eineVerlegung der Dienststelle erfolgt.
(2) Die Versetzungsgebühr gebührt für jene Tage, an denen derBeamte Dienst leistet. Bei einer Dienstreise gilt § 159 Abs. 2 sinn-gemäß.
(3) Ein Anspruch besteht nicht, wenn nach der Versetzung dieAufwendungen zum Erreichen des neuen Dienstortes gleich odergeringer sind als die Aufwendungen zum Erreichen des bis-herigen Dienstortes, soferne der Beamte nicht bereits Anspruchauf Versetzungsgebühr hat. Für die Vergleichsberechnung sindneben den finanziellen Aufwendungen (Fahrtkosten) auch derZeitaufwand (Fahrzeit, Ruhezeit) maßgebend. Fahrzeit ist diefahrplanmäßige Fahrzeit des Massenbeförderungsmittels für dieStrecke von dem zur Wohnung nächstgelegenen, für die Fahrt inBetracht kommenden Bahnhof zum Dienstort und zurück. AlsRuhezeit gilt die Zeit zwischen der fahrplanmäßigen Ankunft undAbfahrt von dem angeführten Bahnhof. Für die Vergleichsberech-nung sind die Fahrtkosten nach § 143 Abs. 3 zugrundezulegen.
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(4) Weiters besteht kein Anspruch, wenn der Beamte die Verset-zung angestrebt oder sonst zu vertreten hat. Gründe, die einBeamter nicht zu vertreten hat, sind insbesondere
1. Organisationsänderungen oder
2. Krankheit oder Gebrechen, die der Beamte nicht vorsätzlichherbeigeführt hat.
(5) Der Anspruch erlischt, wenn der Beamte (der verheirateteBeamte mit seinem Ehegatten) mit Anspruch auf Übersiedlungs-gebühren (§ 162) übersiedelt.
(6) Bei einer neuerlichen Versetzung während des Zeitraumesvon 36 Monaten (§ 160 Abs. 1) erlischt der Anspruch, wenn dieneu vorzunehmende Aufwandsberechnung gleiche oder niedri-gere Aufwendungen als zum Erreichen des der seinerzeitigenBerechnung zugrundeliegenden ersten Dienstortes ergibt. Sinddie Aufwendungen höher, besteht der Anspruch weiter. DerAnspruch entsteht neu, wenn die Aufwendungen abermals erhöhtwurden.
§ 162Übersiedlungsgebühren
(1) Der Beamte, der in einen anderen Dienstort versetzt wird, hatAnspruch auf Ersatz der Kosten, die mit der Übersiedlung vombisherigen Wohnort in den neuen Dienstort verbunden sind. EinAnspruch besteht nicht, wenn der neue Dienstort weniger als20 km vom bisherigen Wohnort entfernt liegt. Als Versetzung giltauch ein Dienstortwechsel, der durch eine Verlegung der Dienst-stelle erfolgt.
(2) Übersiedlungsgebühren sind
1. der Frachtkostenersatz und
2. die Umzugsvergütung.
(3) Ein Anspruch nach Abs. 1 besteht auch dann, wenn die Über-siedlung in einen Ort erfolgt, der dem neuen Dienstort näher liegt,als der bisherige Wohnort. Ein Anspruch besteht nicht, wenn
� der neue Wohnort weniger als 20 km vom bisherigen Wohnortentfernt liegt oder
� sich die Entfernung vom Wohnort zum neuen Dienstort durchdie Übersiedlung weder um mindestens 50 % noch um minde-stens 25 Kilometer verringert.
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Eine neuerliche Übersiedlung von dem aus Anlaß des Wechselsdes Dienstortes gewählten neuen Wohnort begründet keinenAnspruch auf Übersiedlungsgebühren.
(4) Die Feststellung von Entfernungen gemäß Abs. 1 und 3 hat anHand des gemäß § 142 Abs. 2 festgelegten Distanzprogramms zuerfolgen. Der Anspruch auf Übersiedlungsgebühren besteht nurim halben Ausmaß, wenn der Beamte die Versetzung erbeten hat;dies gilt nicht, wenn sich der Beamte um einen ausgeschriebenenDienstposten beworben hat.
§ 163Frachtkostenersatz
(1) Dem Beamten werden die tatsächlichen Kosten für die Beför-derung des Übersiedlungsgutes ersetzt.
(2) Zu den Frachtkosten gehören auch die Kosten
1. der üblichen Verpackung,
2. der Be- und Entladung und
3. einer angemessenen Versicherung.
(3) Der Beamte hat bei sonstiger Anspruchsminderung den Trans-portauftrag nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu erteilen und dieKosten durch eine saldierte Rechnung nachzuweisen.
§ 164Umzugsvergütung
(1) Zur Bestreitung aller sonstigen mit der Übersiedlung verbun-denen Auslagen gebührt dem Beamten eine Umzugsvergütung.
(2) Die Umzugsvergütung beträgt für:
unver- ver- Beamte mit Beamte mitheiratete heiratete Kinderzulage Kinderzulage fürBeamte Beamte bis zu zwei Kindern mehr als zwei Kinder
20 % 50 % 80 % 100 %
des Dienstbezuges zuzüglich einer allfälligen Kinderzulage imMonat der Übersiedlung.
(3) Ein verheirateter Beamter oder ein Beamter mit Anspruch aufKinderzulage, der allein übersiedelt und nicht gleichzeitig seinenHaushalt in den neuen Dienstort verlegt, erhält zunächst eineUmzugsvergütung von 20 % des im Monat des Dienstantrittes im
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neuen Dienstort gebührenden Dienstbezuges zuzüglich einerallfälligen Kinderzulage. Den Unterschiedsbetrag auf den nachAbs. 2 gebührenden Prozentsatz der Umzugsvergütung erhält ernach Durchführung der Übersiedlung seiner Familie und desHaushaltes in den neuen Dienstort; hiebei ist der im Monat desAbschlusses der Übersiedlung gebührende Dienstbezug zuzüg-lich einer allfälligen Kinderzulage zugrunde zu legen. § 162 Abs. 3erster Satz gilt sinngemäß. Wird der Beamte vor Abschluß derÜbersiedlung neuerlich versetzt, so verbleibt ihm die Umzugsver-gütung von 20 %. Für die Übersiedlung, die aus Anlaß derneuerlichen Versetzung notwendig wird, besteht Anspruch aufvolle Umzugsvergütung.
§ 165Frachtkostenersatz bei Dienstwohnung
(1) Der Beamte hat Anspruch auf Frachtkostenersatz, wenn er imdienstlichen Interesse eine Dienstwohnung bezieht.
(2) Ein Frachtkostenersatz gebührt auch, wenn das dienstlicheInteresse an der Benützung der Dienstwohnung wegfällt und derBeamte aus der Dienstwohnung auszieht.
(3) Der Beamte oder seine Hinterbliebenen haben Anspruch aufFrachtkostenersatz, wenn sie eine Dienstwohnung nach demAusscheiden des Beamten aus dem Dienststand räumen.
(4) § 163 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.
§ 166Geltendmachung des Anspruches auf Reisegebühren
(1) Der Beamte hat den Anspruch auf
1. Übersiedlungsgebühren oder Reisegebühren für Dienst-reisen,
2. Zuteilungsgebühr oder Versetzungsgebühr
innerhalb von sechs Monaten ab Beendigung der Reise oder derÜbersiedlung oder ab dem Dienstantritt im neuen Dienstortgeltend zu machen.Der Beamte ist für die Richtigkeit seiner Angaben verantwortlich.
(2) Bei verspäteter Antragstellung wird ein Anspruch gemäßAbs. 1 Z. 2 erst ab dem Tag der Geltendmachung wirksam.
(3) Dem Beamten kann auf sein Verlangen zeitgerecht vor Antritteiner größeren Dienstreise oder vor Durchführung der Übersied-lung ein nach Geltendmachung des Anspruches abzurechnenderVorschuß auf die ihm zustehenden Gebühren gewährt werden.
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§ 167Bestätigung des Dienststellenleiters
Der Dienststellenleiter hat den Dienstreiseauftrag nach denGrundsätzen der Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsam-keit zu erteilen. Er hat den Antrag auf Reisegebühren auf seineRichtigkeit und Plausibilität zu prüfen und gegebenenfalls zubestätigen. Mit der Bestätigung wird ausgedrückt, daß dieDienstreise unter Beachtung dieser Grundsätze angeordnetwurde und bei deren Durchführung kein Grund zur Annahmeeines Sachverhaltes nach § 140 Abs. 2 vorliegt.
§ 168Auszahlung
(1) Die Reisegebühren sind ohne unnötigen Aufschub, längstensbinnen zwei Monaten nach dem Ende des Monates, in dem derAnspruch auf Reisegebühren geltend gemacht wurde, (Reisepau-schale/Reisebeihilfe monatlich im nachhinein) auszuzahlen.
(2) Bei Zweifel über die Höhe geltend gemachter Reisegebührensind die zustehenden Gebühren ohne Verzug auszuzahlen.
§ 169Reisebeihilfe
(1) Den Beamten der Dienstzweige 19, 32 bis 35 und 72 bis 74gebührt als Ersatz des notwendigen Mehraufwandes für regel-mäßig in Wien und Niederösterreich durchgeführte auswärtigeDienstverrichtungen eine monatliche Reisebeihilfe.
(2) Für außerhalb der Länder Wien und Niederösterreich durchge-führte Dienstreisen erhält der Beamte Reisegebühren.
(3) Die Reisebeihilfe ist für jeden Tag des Anspruches auf Zutei-lungsgebühr oder Versetzungsgebühr um 1 % – höchstens um20 % im Monat – zu kürzen.
(4) Für die Reisebeihilfe gilt § 157 Abs. 2 sinngemäß.
§ 170Höhe der Reisebeihilfe
(1) Die Beamten erhalten je nach ihrem Dienstzweig folgendeReisebeihilfe, ausgedrückt in einem Faktor (Vielfaches derTagesgebühr):
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Nr. des Dienstzweiges Höhe der Reisebeihilfe
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1. Faktor 122. Faktor 0,75
3. Faktor 15
für jeden Tag einer auswärtigenDienstverrichtung von mehr alssechs Stunden ab dem 17. Tag,soferne bereits an 16 Tagen imMonat auswärtige Dienstver-richtungen von mehr als sechsStunden geleistet wurden;als Höchstbetrag (1. und 2.).
32bis35
1. Faktor 9,42. Faktor 0,67
3. Faktor 15
für jeden Tag einer auswärtigenDienstverrichtung von mehr als 4Stunden ab dem 15. Tag, sofernebereits an 14 Tagen im Monat aus-wärtige Dienstverrichtungen vonmehr als 4 Stunden täglich geleistetwurden;als Höchstbetrag (1. und 2.).
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95a
1. Faktor 92. Faktor 0,75 für jeden Tag einer auswärtigen
Dienstverrichtung von mehr alssechs Stunden ab dem 13. Tag,
72 bis 74 soferne bereits an 12 Tagen imMonat auswärtige Dienstver-richtungen von mehr als sechsStunden geleistet wurden;
3. Faktor 15 als Höchstbetrag (1. und 2.).
(2) Die sich gemäß Abs. 1 ergebenden Beträge sind auf volle10 Cent zu runden, indem Beträge unter 5 Cent unberücksichtigtbleiben und Beträge von 5 und mehr Cent auf die nächsten vollen10 Cent gerundet werden.
(3)BenützteinBeamtermitAnspruchaufReisebeihilfeeinprivatesKraftfahrzeug, so erhält er das Kilometergeld nach § 142. BeiBenützung eines Massenbeförderungsmittels werden dessenKosten nach § 143 ersetzt.
§§ 171 bis 173 entfallen
2200–49
96/100
IX. TEIL
Fahrtkostenzuschuß
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 174
Zur teilweisen Abgeltung der Reisekosten des Beamten vom
Wohnort zum Dienstort und zurück gebührt nach Maßgabe fol-
gender Bestimmungen ein Fahrtkostenzuschuß.
§ 175
Beamten, die Anspruch auf Zuteilungsgebühr oder Versetzungs-
gebühr haben, gebührt kein Fahrtkostenzuschuß. § 141 Abs. 4 gilt
sinngemäß.
§ 176
(1) Ein Fahrtkostenzuschuß gebührt nur auf Antrag.
(2) Der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss ist jeweils für die Zeit
vom 1. Jänner bis 30. Juni und für die Zeit vom 1. Juli bis
31. Dezember im Nachhinein geltend zu machen.
(3) Nach Ablauf von drei Jahren ab dem Ende des Anspruchszeit-
raumes gemäß Abs. 2 ist der Anspruch verjährt.
§ 177
Rundungsbestimmung
Die sich nach §§ 178 und 180 ergebenden Auszahlungsbeträge
sind auf volle Cent zu runden, indem Beträge unter 0,5 Cent unbe-
rücksichtigt bleiben und Beträge von 0,5 und mehr Cent auf den
nächsten vollen Cent gerundet werden.
2. Abschnitt
Fahrtkostenzuschuß für tägliche Fahrten
§ 178
(1) Dem Beamten gebührt für Fahrten vom Wohnort zum Dienst-
ort und zurück ein täglicher Fahrtkostenzuschuß für eine
Wegstrecke von mehr als 13 Kilometern; für Beamte im
Straßen-(Brücken-) bau- und Erhaltungsdienst gilt dies jedoch für
Fahrten zum und vom Ort, an dem sich der Beamte einzufinden
hat, insbesondere zum Dienstort, Sammelplatz oder Einsatzort.
An Tagen mit dienstlich veranlasster Vermehrung solcher Fahrten
gebührt der Fahrtkostenzuschuss im entsprechenden Ausmaß. 101
2200–66
(2) Für die Ermittlung der Wegstrecke findet § 142 Abs. 2 mit der
Maßgabe Anwendung, daß das jeweilige Ortszentrum des Wohn-
ortes sowie des Dienstortes (für Wien: das Bezirkszentrum) zu
berücksichtigen ist. Macht der Beamte glaubhaft, daß er eine grö-
ßere Wegstrecke zurückzulegen hat, weil die Wohnung oder die
Dienststelle mehr als zwei Kilometer vom jeweiligen Ortszentrum
entfernt ist, so ist diese Entfernung bei der Berechnung zu
berücksichtigen.
(3) Dem Beamten, dessen Wohnort und Dienstort in Wien liegt,
gebührt kein Fahrtkostenzuschuß für tägliche Fahrten.
101
2200–66
(4) Der Fahrtkostenzuschuß beträgt unter Berücksichtigung eines
täglichen Eigenanteiles von 13 Kilometern:
Wegstrecke
gem. Abs. 2
Kilometer
Täglicher
Fahrtkosten-
zuschuss
Euro
Wegstrecke
gem. Abs. 2
Kilometer
Täglicher
Fahrtkosten-
zuschuss
Euro
1 0,1552 37 3,1508
2 0,3104 38 3,1852
3 0,4595 39 3,2117
4 0,6062 40 3,2461
5 0,7348 41 3,2725
6 0,8659 42 3,2974
7 0,9954 43 3,3231
8 1,1164 44 3,3489
9 1,2372 45 3,3669
10 1,3496 46 3,3927
11 1,4550 47 3,4106
12 1,5664 48 3,4278
13 1,6625 49 3,4449
14 1,7569 50 3,4621
15 1,8519 51 3,4793
16 1,9385 52 3,4964
17 2,0261 53 3,5058
18 2,1117 54 3,5230
19 2,1898 55 3,5316
20 2,2678 56 3,5487
21 2,3373 57 3,5573
22 2,4066 58 3,5666
23 2,4753 59 3,5744
24 2,5362 60 3,5830
25 2,5971 61 3,5932
26 2,6580 62 3,6011
27 2,7084 63-64 3,6095
28 2,7702 65-67 3,6174
29 2,8131 68-70 3,6267
30 2,8653 71-73 3,6352
31 2,9083 74-76 3,6431
102
2200–64
32 2,9597 77-79 3,6533
33 2,9948 80-82 3,6609
34 3,0385 83-84 3,6695
35 3,0728 ab 85 pro km 0,0438
36 3,1148
(5) Der tägliche Fahrtkostenzuschuß gemäß Abs. 4 ändert sich
um den Hundertsatz, um den sich die Höhe des Kilometergeldes
gemäß § 142 Abs. 3 ändert. Änderungen des täglichen Fahrt-
kostenzuschusses werden mit dem auf die Änderung des Kilome-
tergeldes folgenden Monatsersten, oder wenn die Änderung an
einem Monatsersten erfolgte, mit diesem Tage wirksam.
§ 179
(1) Bei Beamten mit Wohnungen in mehreren Orten wird der
Fahrtkostenzuschuß von jenem Wohnort berechnet, der der
Dienststelle am nächsten liegt.
(2) Befindet sich die Wohnung des Beamten weder in Niederöster-
reich noch in Wien, so wird der Fahrtkostenzuschuß nur für Fahr-
ten in Niederösterreich und Wien berechnet; dies gilt nicht für die
Erreichung von Dienststellen, die höchstens zehn Kilometer von
der Grenze Niederösterreichs zu anderen Bundesländern außer
Wien entfernt liegen, wobei der Fahrtkostenzuschuß für höch-
stens zehn Kilometer einer außerhalb Niederösterreichs und
Wiens zurückgelegten Strecke gebührt.
3. Abschnitt
Fahrtkostenzuschuß für Wochenendfahrten
§ 180
(1) Wochenendfahrten von der im Dienstort gelegenen Wohnung
eines
a) verheirateten Beamten zum in Niederösterreich oder Wien
liegenden Wohnsitz des Ehegatten oder102
2200–64
b) unverheirateten Beamten zum in Niederösterreich oder
Wien liegenden Wohnsitz der Eltern
werden in der Höhe des Fahrpreises für das dem Beamten zur
Verfügung stehende, billigste Massenbeförderungsmittel ersetzt,
wobei dieser Betrag den Fahrtkostenzuschuß für tägliche Fahrten
gemäß § 178 Abs. 1 unter Zugrundelegung von fünf Tagen nicht
übersteigen darf.
(2) Befindet sich die Wohnung des Ehegatten oder der Eltern
weder in Niederösterreich noch in Wien, so werden die Wochen-
endfahrten nur für Fahrten in Niederösterreich und Wien ersetzt.
(3) Wochenendfahrten werden nicht ersetzt, wenn ein Fahrt-
kostenzuschuß für tägliche Fahrten gebührt.
(4) Unverheiratete Beamte haben Wochenendfahrten insoweit
durch Fahrtausweise nachzuweisen, als deren Anzahl innerhalb
eines Anspruchszeitraumes acht übersteigt.
(5) Wenn der Beamte von Montag bis Sonntag vom Dienst abwe-
send ist, gebührt kein Fahrtkostenzuschuß für Wochenend-
fahrten.
(§ 181 frei)
X. TEIL
Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 182
Umgesetzte EG-Richtlinien
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäi-
schen Gemeinschaft umgesetzt:
1. Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung
von Berufsqualifikationen, ABl.Nr. L 255 vom 30. Septem-
ber 2005, S. 22.
2. Richtlinie 91/533/EWG des Rates vom 14. Oktober 1991
über die Pflichten des Arbeitgebers zur Unterrichtung des
Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein
Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen, ABl.Nr. L 288
vom 18. Oktober 1991, S. 32.
3. (entfällt) 102a
2200–66
4. Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte
der Arbeitszeitgestaltung, ABl.Nr. L 299 vom 18. November
2003, S. 97.
5. Richtlinie 96/34/EG des Rates vom 3. Juni 1996 zu der von
UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmen-
vereinbarung über Elternurlaub, ABl.Nr. L 145 vom 19. Juni
1996, S. 4.
6. Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu
der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmen-
vereinbarung über Teilzeitarbeit, ABl.Nr. L 14 vom 20. Jän-
ner 1998, S. 9.
7. Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003
betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsbe-
rechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl.Nr. L 16 vom
23. Jänner 2004, S. 44.
8. Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unions-
bürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsge-
biet der Mitgliedsstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten,
ABl.Nr. 229 vom 29. Juni 2004, S. 35.
102a
2200–66
§ 183
Überleitungsbestimmungen
(1) Personen, die am 1. Jänner 1966 Anspruch auf Pensionsver-
sorgung (auch Unterhaltsbeitrag) nach den bisherigen
pensionsrechtlichen Bestimmungen gehabt haben, gebührt Pen-
sionsversorgung nach diesem Gesetz. Für diese Personen gelten
aber folgende besondere Bestimmungen:
1. Der für die Bemessung des Ruhegenusses maßgebende
Hundertsatz ist nach der Vorschrift des § 76 Abs. 7 neu zu
berechnen; zu diesem Zweck ist von der bisher für die
Bemessung des Ruhegenusses angerechneten Dienstzeit
der Zeitraum abzuziehen, der sich dadurch ergeben hat,
dass Dienstjahre mit mehr als je zwölf Monaten berechnet
worden sind (begünstigte Anrechnung im Verhältnis 3 : 4
oder 12 : 16). Ist der auf diese Weise ermittelte Hundertsatz
niedriger als der Hundertsatz, der nach bisherigem Recht
für die Bemessung des Ruhegenusses maßgebend gewe-
sen ist, so ist dieser Hundertsatz weiterhin für die Bemes-
sung des Ruhegenusses maßgebend.
102a/1
2200–65
2. Ist der nach Z. 1 neu ermittelte Hundertsatz höher, so ist erder Bemessung des Ruhegenusses zugrunde zu legen, undzwar bei Beamten der Geburtsjahrgänge
vor 1886 vom 1. Jänner 1966 an,
1886 bis 1891 vom 1. Jänner 1967 an,
1892 bis 1897 vom 1. Jänner 1968 an,
1898 bis 1903 vom 1. Jänner 1969 an,
bei Beamten späterer Geburtsjahrgänge von dem derVollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monats-ersten an. Den vor dem 1. Juni 1954 wegen Dienst-
2200–51
102/b
unfähigkeit bzw. seit dem 1. Juni 1954 gemäß § 21Abs. 2 lit. b und c sowie Abs. 3 lit. b in den Ruhestandversetzten Beamten und deren Hinterbliebenen sowieden Hinterbliebenen der Beamten, die im Dienststandverstorben sind, gebührt der auf die oben angeführteWeise ermittelte höhere Ruhe- bzw. Versorgungsgenußvom 1. Jänner 1966 an.
3. Ziff. 2 gilt bezüglich der Anwendung der Bestimmun-gen des § 76 Abs. 2 zweiter Satz und § 66 Abs. 3letzter Satz und Abs. 4 letzter Satz sinngemäß für dieBeamten und deren Hinterbliebenen, die sich vor dem1. Juni 1954 bereits im Ruhestand befunden haben.
4. Die Bestimmung des § 76 Abs. 8 ist nicht anzuwenden.
5. Statt der Bestimmungen der §§ 77 und 85 sind die bis31. Dezember 1965 geltenden Bestimmungen des § 66Abs. 4 und 5 in der Fassung der DPL-Novelle 1963bzw. des § 69 des Landtagsbeschlusses vom 1. März1912 weiter anzuwenden.
6. Ruhegenußvordienstzeiten werden nur auf Antrag undnur insoweit angerechnet, als dies zum Erreichen desAnspruches auf den vollen Ruhegenuß (§ 76 Abs. 2und 7) erforderlich ist. Die Anrechnung wird, wenn derAntrag bis zum 31. Dezember 1970 gestellt wird, mitdem sich aus Z. 2 ergebenden Tag, ansonsten mit demder Antragstel lung folgenden Monatsersten, frühe-stens jedoch mit dem sich aus Z. 2 ergebenden Tagwirksam. Von der Anrechnung sind unbeschadet derBestimmungen des § 13 Ruhegenußvordienstzeitenausgeschlossen, die als Versicherungszeiten bei derErmittlung einer wiederkehrenden Leistung aus dergesetzlichen Pensionsversicherung berücksichtigt wor-den sind und die nach § 14 bedingt anzurechnen sind,wenn keine der Bedingungen erfüllt ist. Für die Lei-stung des besonderen Pensionsbeitrages gelten dieBestimmungen des § 15 sinngemäß mit der Maßgabe,daß der Hundertsatz sieben beträgt und daß die Be-messungsgrundlage der Anfangsgehalt (einschließlicheiner allfälligen Teuerungszulage) bildet, der im Zeit-punkt des Wirksamwerdens der Anrechnung der Ver-wendungsgruppe entspricht, nach der sich der ruhe-genußfähige Monatsbezug richtet. Erfolgt die Anrech-nung auf Antrag von Hinterbliebenen, so vermindertsich der besondere Pensionsbeitrag für den einzelnenHinterbliebenen um das Ausmaß, das sich im Monat
2200–11
103
des Wirksamwerdens der Anrechnung aus dem Ver-hältnis zwischen dem Ruhegenuß und dem Versor-gungsgenuß des Hinterbliebenen ergibt.
(2) Die nach dem 1. Jänner 1966 allenfalls noch ausge-zahlten Leistungen nach bisherigen pensionsrechtlichenVorschriften sind auf die nach diesem Gesetz gebühren-den Leistungen anzurechnen.
(3) Für Witwen, deren Anspruch auf Versorgungsgenußam 1. Jänner 1966 ruht, gilt die Bestimmung des § 86 Abs. 3letzter Satz mit der Maßgabe, daß das Wiederaufleben desVersorgungsanspruches mit der Auflösung oder Nichtig-erklärung der letzten Ehe eintritt.
(4) Für am 1. Jänner 1966 aktive Beamte bleibt die Rechts-kraft der nach bisherigem Recht erfolgten Anrechnung vonRuhegenußvordienstzeiten aufrecht.
(5) Wenn die Anrechnung von Zeiträumen für den Ruhe-genuß nach diesem Gesetz zu einem günstigeren Gesamt-ergebnis führen würde als die nach bisherigem Recht vor-genommene Anrechnung, ist der das Gesamtergebnis derbisherigen Anrechnung übersteigende Zeitraum aus Anlaßder Bemessung des Ruhegenusses insoweit zusätzlich fürden Ruhegenuß anzurechnen, als dies zum Erreichen desAnspruches auf den vollen Ruhegenuß erforderlich ist.
(6) Soweit das Land für die zusätzlich angerechnetenZeiträume für den Ruhegenuß keinen Überweisungsbetragnach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen er-hält, ist ein besonderer Pensionsbeitrag zu leisten. DieBestimmungen des § 15 gelten sinngemäß mit der Maß-gabe, daß der Hundertsatz sieben beträgt und der Teil desletzten ruhegenußfähigen Monatsbezuges gemäß § 76Abs. 4 lit. a und b die Bemessungsgrundlage bildet.
(7) Der Ruhe-(Versorgungs-)genuß eines Beamten derDienstzweige Nr. 26 (Fürsorgedienst), 32 (gehobener Ju-gendfürsorgedienst), 33 (Jugendfürsorgedienst), 40 (Kran-kenpflegefachdienst), 41 (Hebammendienst), 42 (psychiatri-scher Krankenpflegefachdienst), 44 (Pflegefachdienst anden Landesfürsorgeheimen), 80 und 81 (Kraftwagenlenker-dienst), der vor dem 1. Jänner 1966 in einem Dienst-verhältnis zum Land Niederösterreich gestanden ist undder unmittelbar darauf oder bereits vor diesem Zeitpunktin das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aufgenommenwurde, ist nach dem bis 31. Dezember 1965 geltendenHundertsatz der Ruhegenußberechnungsgrundlage zu er103
2200–11
mitteln, wenn dies für den Beamten (seine Hinterbliebenen)
günstiger ist. Außerdem tritt für diesen Beamten weiterhin im § 49
Abs. 3 an Stelle des 40jährigen das 35jährige Dienstjubiläum.
(8) Für weibliche Beamte der im Abs. 7 genannten Dienstzweige,
die vor dem 1. Jänner 1966 in einem Dienstverhältnis zum Land
Niederösterreich gestanden sind, und die unmittelbar darauf oder
bereits vor diesem Zeitpunkt in das öffentlich-rechtliche Dienst-
verhältnis aufgenommen wurden, ist § 24 Abs. 2 lit.e und Abs. 3
lit.c in der Fassung des Landesgesetzes LGBl.Nr. 258/1963
weiterhin anzuwenden.
(9) Im Dienstzweig Nr. 53 (Kindergartendienst) gelten die in der
Zeit von 1938 bis 1945 in einem Kindergarten zugebrachten
Dienstzeiten als allgemeine öffentliche Dienstverpflichtung im
Sinne des § 7 Abs. 4.
(10) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können mit Wirk-
samkeit vom Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes erlassen
werden.
§ 184
Neue Anspruchsberechtigte
(1) Personen, die nach den bis vor dem 1. Jänner 1966 geltenden
pensionsrechtlichen Vorschriften keinen Anspruch auf Pensions-
versorgung gehabt haben, gebühren bei Erfüllung der Vorausset-
zungen Leistungen nach diesem Gesetz. Für diese Personen
gelten aber folgende besondere Bestimmungen:
1. Die Pensionsversorgung gebührt nur auf Antrag. Sie
beginnt mit 1. Jänner 1966, wenn der Antrag bis 31. Dezem-
ber 1966 gestellt wird. In allen übrigen Fällen gebührt die
Pensionsversorgung von dem der Einbringung des Antra-
ges folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem
Monatsersten gestellt, so gebührt sie von diesem Tag an.
2. Die Bestimmungen des § 183 Abs. 1 sind anzuwenden.
3. Witwen und früheren Ehefrauen gebührt die Pensionsver-
sorgung nur, wenn sie erwerbsunfähig sind oder wenn sie
das 60. Lebensjahr vollendet haben.
4. Kindern, die selbst keinen Anspruch auf Pensionsversor-
gung gehabt haben, für die aber am 1. Jänner 1966 die
Witwe Anspruch auf Erziehungsbeitrag hatte, gebühren Lei-
stungen nach diesem Gesetz vom genannten Zeitpunkt an.
Ein Antrag im Sinne der Z. 1 ist nicht erforderlich. 104
2200–66
5. Sind für die Ermittlung einer wiederkehrenden Leistung aus
der gesetzlichen Pensionsversicherung Versicherungs-
zeiten berücksichtigt worden, die nach den Bestimmungen
dieses Gesetzes für den Ruhe-(Versorgungs-)genuß anzu-
rechnen sind, so ist die wiederkehrende Leistung aus der
gesetzlichen Pensionsversicherung auf die entsprechende
wiederkehrende Leistung nach diesem Gesetz anzurech-
nen, die für denselben Zeitraum gebührt. Das Ausmaß der
Anrechnung bestimmt sich nach dem Verhältnis aller für die
wiederkehrende Leistung der gesetzlichen Pensionsversi-
cherung anrechenbaren Versicherungsmonate zu den für
den Ruhe-(Versorgungs-)genuß gerechneten Monaten.
Von der Anrechnung nach dieser Bestimmung sind ausge-
nommen:
a) die Ausgleichszulage und der Hilflosenzuschuß,
b) Leistungen auf Grund einer Weiterversicherung in der
gesetzlichen Pensionsversicherung und Leistungen
auf Grund von Versicherungszeiten, die der Beamte
nach dem sozialversicherungsrechtlichen Wirksam-
werden seiner Aufnahme in das öffentlich-rechtliche
Dienstverhältnis erworben hat.
(2) Mit der Erlangung des Anspruches auf Pensionsversorgung
nach diesem Gesetz erlischt ein außerordentlicher Versorgungs-
genuß bzw. eine außerordentliche Zuwendung. Die nach diesem
Zeitpunkt allenfalls noch ausgezahlten außerordentlichen Versor-
gungsgenüsse bzw. Zuwendungen sind auf die nach diesem
Gesetz für die gleiche Zeit gebührenden Leistungen anzurech-
nen.
§ 185
Verweisungen
Soweit in diesem Gesetz auf die nachfolgenden Bundesgesetze
ohne nähere Fassungsbezeichnungenverwiesen wird, sind diese
in den nachstehend angeführten Fassungen anzuwenden:
1. Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl.
Nr. 189/1955 i.d.F. BGBl. I Nr. 120/2008
2. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG),
BGBl.Nr. 51/1991 i.d.F. BGBl. I Nr. 5/2008
3. Arbeitsruhegesetz, BGBl.Nr. 144/1983 i.d.F. BGBl. I
Nr. 124/2008
4. Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl.
Nr. 559/1978 i.d.F. BGBl. I Nr. 120/2008104
2200–66
5. Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgege-
setz (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002 i.d.F. BGBl. I
Nr. 102/2007
6. Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2001 i.d.F.
BGBl. I Nr. 14/2008
7. Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl.Nr. 159/1958 i.d.F.
BGBl. I Nr. 53/2007
8. Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl.Nr. 1/1930 i.d.F.
BGBl. I Nr. 2/2008
9. Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), BGBl.
Nr. 400/1988 i.d.F. BGBl. I Nr. 85/2008
10. Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl.Nr. 376/1967
i.d.F. BGBl. I Nr. 103/2007
11. Gebührenanspruchsgesetz 1975, BGBl.Nr. 136/1975 i.d.F.
BGBl. I Nr. 111/2007
12. Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl.
Nr. 560/1978 i.d.F. BGBl. I Nr. 120/2008
13. Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, BGBl. I Nr. 8/1997
i.d.F. BGBl. I Nr. 125/2008
14. Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz,BGBl.Nr. 302/1984 i.d.F.
BGBl. I Nr. 2/2008
15. Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Dienstrechts-
gesetz, BGBl.Nr. 296/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 2/2008
16. Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl.Nr. 221/1979
i.d.F. BGBl. I Nr. 53/2007
17. Schulpflichtgesetz 1985, BGBl.Nr. 76/1985 i.d.F. BGBl. I
Nr. 113/2006
18. Strafgesetzbuch, BGBl.Nr. 60/1974 i.d.F. BGBl. I
Nr. 112/2007
19. Strafprozessordnung 1975, BGBl.Nr. 631/1975 i.d.F.
BGBl. I Nr. 109/2007
20. Teilpensionsgesetz, BGBl. I Nr. 38/1997 i.d.F. BGBl. I
Nr. 141/2005
21. Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl.Nr. 651/1989 i.d.F.
BGBl. I Nr. 53/2007
22. Verfassungsgerichtshofgesetz, BGBl.Nr. 85/1953 i.d.F.
BGBl. I Nr. 4/2008
23. Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl.
Nr. 53/1991 i.d.F. BGBl. I Nr. 3/2008
24. Zustellgesetz (ZustG), BGBl.Nr. 200/1982 i.d.F. BGBl. I
Nr. 5/2008 104a
2200–66
§ 186
Optionsrecht
(1) Ein Beamter, der am 1. Juli 2006 in einem Dienstverhältnis
nach diesem Gesetz steht und nicht vom Geltungsbereich des
NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG), LGBl. 2100, aus-
genommen ist, kann beantragen, dass für ihn nach Maßgabe der
nachstehenden Bestimmungen das NÖ LBG anzuwenden ist. Ein
solcher Antrag hat schriftlich ohne Beifügung von Bedingungen
oder Befristungen zu erfolgen.
(2) Ein Antragsteller im Sinne des Abs. 1 ist mit Wirkung des der
Antragstellung folgenden Monatsersten jener Verwendung
gemäß den Bestimmungen des NÖ LBG zuzuordnen, die seinem
Dienstposten zu diesem Zeitpunkt entspricht. Ein Beamter, der
sich im Zeitpunkt der Antragstellung im Sonder- oder Karenz-
urlaub befindet, kann frühestens mit Dienstantritt zugeordnet
werden.
(3) Die Zuordnung im Sinne des Abs. 2 hat rückwirkend bis frühes-
tens 1. Juli 2006 zu erfolgen, wenn dies bis spätestens
31. Dezember 2007 gleichzeitig mit dem Antrag gemäß Abs. 1
beantragt wird. Dabei ist von dem in diesem Zeitraum besetzten
Dienstposten auszugehen; allfällig eingetretene Dienstposten-
wechsel sind zu berücksichtigen.
(4) Für einen gemäß Abs. 2 oder Abs. 3 zugeordneten Beamten
gelten nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen die
Bestimmungen des NÖ LBG. Die weitere Besoldung des zugeord-
neten Beamten richtet sich nach dem gemäß diesem Gesetz
ermittelten Vorrückungsstichtag, wenn dieser nicht spätestens
gleichzeitig mit dem Antrag gemäß Abs. 1 die Festsetzung des
Stichtages beantragt; in diesem Fall ist der Stichtag unter sinnge-
mäßer Anwendung des § 7 Abs. 10 zweiter bis letzter Satz
NÖ LBG festzusetzen, wobei die seit der Festsetzung des Vor-
rückungsstichtages gemäß § 7 Abs. 3 bis Abs. 8 dieses Gesetzes
verstrichene Zeit zu berücksichtigen ist. Jedenfalls ist der Vor-
rückungsstichtag um eine allfällige Kürzung gemäß den §§ 7
Abs. 5 und 65 Abs. 2 oder Abs. 5 dieses Gesetzes zu bereinigen.
Für einen Beamten, der aufgrund eines Antrages bis zum
31. Dezember 2008 zugeordnet wird, ist die sich aus dem Vor-
rückungsstichtag ergebende Gehaltsstufe bis zum 31. Dezember
2006 um 3 Gehaltsstufen, vom 1. Jänner 2007 bis zum
31. Dezember 2007 um 2 Gehaltsstufen und vom 1. Jänner 2008
bis zum 31. Dezember 2008 um eine Gehaltsstufe, jedoch nicht
unter die Gehaltsstufe 1, zu reduzieren. Ein berechtigt geführter
Funktionstitel kann weiterhin geführt werden.104a
2200–66
(5) Die Bestimmungen über das Ausmaß des Erholungsurlaubes(§ 47 NÖ LBG) gelten für einen gemäß Abs. 2 oder Abs. 3 zuge-ordneten Beamten mit Beginn des Kalenderjahres, das auf dieAntragstellung gemäß Abs. 1 folgt.
(6) Eine Zuordnung gemäß Abs. 2 oder Abs. 3 begründet keinneues Dienstverhältnis.
(7) Für den Beamten, der gemäß Abs. 2 oder Abs. 3 zugeordnetwurde, gelten die §§ 20, 21 Abs. 2 lit.c und 49 Abs. 5 sowie Abs. 6und anstelle der Bestimmungen der §§ 63 (Pensionsbeitrag) und82 (Pensionierung) sowie des 10. Abschnittes (Pensionsrecht)NÖ LBG weiterhin die entsprechenden Bestimmungen diesesGesetzes mit Ausnahme des § 91.
(8) Abweichend von Abs. 7 ist für den Beamten anlässlich einerZuordnung gemäß § 186 Abs. 2 oder Abs. 3 mit Bescheid dieHöhe einer fiktiven Abfertigung im Sinne des § 80 Abs. 2 zum Zeit-punkt der Zuordnung festzustellen. Endet das Dienstverhältnis,entsteht unter den Voraussetzungendes § 80 Abs. 2 ein Anspruchauf den gemäß dem ersten Satz festgestellten und für die Jahrevon dieser Feststellung bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens mitden Aufwertungsfaktoren gemäß § 76a Abs. 5 und Abs. 6 aufge-werteten Betrag.
§ 187Bezüge bei Option
(1) Im Falle einer Zuordnung gemäß § 186 Abs. 2 und Abs. 3 istdem Beamten am 1. des Monates, das dem Monat der Auszah-lung des letzten Bezuges nach diesem Gesetz folgt, eine Voraus-zahlung auf die am Monatsende fälligen Bezüge nach demNÖ LBG in der Höhe von 50 % des jeweiligen Monatsbezuges zuleisten. Bei dessen Auszahlung ist die Vorauszahlung in Abzug zubringen.
(2) Im Falle einer Zuordnung gemäß § 186 Abs. 3 sind die Bezügefür die von der Rückwirkung erfassten Monate nach den Bestim-mungen des NÖ LBG zu ermitteln und die nach der DPL 1972 aus-gezahlten Bezüge davon in Abzug zu bringen. AllfälligeBezugsguthaben sind binnen 6 Monaten auszuzahlen.
(3) Außerordentliche Zuwendungen gemäß § 65 Abs. 3 ff NÖ LBGgebühren nicht, wenn eine Zuwendung aus gleichartigem Anlassbereits nach den Bestimmungen der DPL 1972 ausgezahlt wurde;eine Aufrechnung mit allfällig während der gemäß Abs. 2 erfass-ten Monate ausgezahlten Zuwendungen findet nicht statt. In denübrigen Fällen gebühren außerordentliche Zuwendungen frühes-tens anlässlich der Zuordnung (§ 186 Abs. 2 oder Abs. 3).
2200–60
104b
§ 188Dienstausbildung bei Option
(1) Die Landesregierung hat mit Verordnung festzulegen, welcheDienstausbildungen und Dienstprüfungen nach diesem Gesetzauf Dienstprüfungen nach dem NÖ LBG angerechnet werdenkönnen. Dabei ist auf den Inhalt und das Niveau der jeweiligenDienstprüfungen Bedacht zu nehmen.
(2) In der Verordnung gemäß Abs. 1 kann auch festgelegt werden,dass für eine Verwendung, die einem Dienstposten entspricht,den der Beamte zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des NÖ LBGbereits auf die Dauer von mindestens 6 Monaten innehat, erfor-derliche Dienstprüfungen ganz oder zum Teil nachgesehen wer-den. Dabei ist auf die Anforderungen an die jeweilige Verwendungin Bezug auf die jeweilige Dienstausbildung und die Bedeutungder Erfahrung für die jeweilige Verwendung Bedacht zunehmen.
(3) Eine Zuordnung gemäß § 186 Abs. 2 und Abs. 3 hat vor Erlas-sung der für die jeweilige Verwendung gemäß § 17 NÖ LBG vor-gesehenen Verordnung mit der Auflage zu erfolgen, dass dieDienstprüfung innerhalb einer Frist von zwei Jahren ab Kundma-chung dieser Verordnung abzulegen ist. Vor Ablauf dieser Fristkann aus besonderen Billigkeitsrücksichten die Frist erstrecktoder die Ablegung der Prüfung ganz nachgesehen werden; mitfruchtlosem Ablauf der Frist gilt die Zuordnung gemäß § 186Abs. 2 oder Abs. 3 als nicht erfolgt.
104b
2200–60
Anlage B
Artikel I
(1) Von den Beamten, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens derDPL-Novelle 1968, LGBl. Nr. 367, im Dienstzweig “Erzieherfach-dienst" (K6, 42) befinden, sind die Lehrmeister, Oberlehrmeister,technischen Inspektoren und technischen Oberinspektoren in denDienstzweig “Bau- und technischer Fachdienst" (C, 11) zu über-stellen.DieübrigenBeamtendiesesDienstzweiges,diesich indenDienstklassen I und II befinden, sowie die Beamten desDienst-zweiges “Gehobener Erzieherdienst" (K7, 41), die sich inden Dienstklassen II und III befinden, sind gemäß Art. I Z. 20 (§65Abs. 14 DPL 1972) in die Verwendungsgruppen KL3 bzw. KL2V zuüberstellen.
(2) Die Überstellungen gemäß Abs. 1 sind mit 1. Oktober 1968durchzuführen.
(3) Für die in Abs. 1 nicht genannten Beamten in den Dienstzwei-gen “GehobenerErzieherdienst”und “Erzieherfachdienst”bleibendie Verwendungsgruppen K7 bzw. K6 aufrecht.
Artikel II
(1) Die mit Aufgaben der Amtsvormundschaft betrauten Beamten,die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens der DPL-Novelle 1971,LGBl. 2200–6, im DienstzweigNr. 31 (gehobenerJugendfürsorge-dienst) der Aufnahme- und Amtstitelverordnung 1964, LGBl.Nr. 54/1965, befinden, sind mit dem der Kundmachung folgendenMonatsersten in den Dienstzweig Nr. 31 (gehobener Jugendwohl-fahrtsdienst) der Dienstzweigeordnung,alle übrigen Beamten desDienstzweiges Nr. 31 der AAV 1964 in den Dienstzweig Nr. 32(gehobener Jugendfürsorgedienst) der Dienstzweigeordnung zuüberstellen. Bei der Überstellung von der Verwendungsgruppe Bin die Verwendungsgruppe KL2V erfolgt die Einstufung eines Be-amten, der sich in den Dienstklassen II, III oder IV befindet, durchVergleich des bisherigen Gehaltes mit dem Gehalt in der neuenVerwendungsgruppe,wobeidasneueGehaltdasbisherigeGehaltmindestens erreichen muß. Wenn es für den Beamten günstigerist, hat die Überstellung auf Grund des für ihn ermittelten Stichta-ges zu erfolgen. Für Beamte in höheren Dienstklassen bleibt derDienstzweig Nr. 31 der AAV 1964 bestehen; ihnen gebührt auchdie Dienstzulage gemäß § 66 DPL 1966; auf sie ist § 183 Abs. 7und 8 anzuwenden.
(2) Beamte, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens der DPL-No-velle 1971, LGBl. 2200–6, im DienstzweigNr. 32 (Jugendfürsorge-
2200–42
105
dienst)derAAV1964befinden,sindmitdemaufdieKundmachungfolgendenMonatsersten indenDienstzweigNr. 32derDienstzwei-geordnung zu überstellen, wenn sie ein Diplom als Fürsorgerbesitzen und ihre Berufsausbildung vor der Einrichtung der Lehr-anstalt für gehobene Sozialberufe begonnen haben; hiebei hat dieEinstufungnachdemabdemStichtagzurückgelegtenZeitraumzuerfolgen.
(3) Von den Beamten, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens derDPL-Novelle1971,LGBl.2200–6, imDienstzweigNr.11 (Bau-undtechnischer Fachdienst) der AAV 1964 in der Fassung LGBl.Nr. 377/1968 befinden, sind die Lehrmeister und Oberlehrmeistersowie die als Erzieher verwendeten technischen Fachinspektorenund technischen Fachoberinspektoren in den Dienstzweig Nr. 49(gewerblicher Erzieherfachdienst) der Dienstzweigeordnung zuüberstellen.
(4) Für die im Artikel IV Abs. 3 der DPL-Novelle 1968, LGBl.Nr. 367, genannten Beamten gelten die Dienstzweige Nr. 41(gehobener Erzieherdienst) und Nr. 42 (Erzieherfachdienst) derAAV 1964, LGBl.Nr. 54/1965.
Artikel III
(1) Die Beamten, die sich am 1. Juli 1972 in den Dienstklassen Ibis IV der Dienstzweige Nr. 40 (Krankenpflegefachdienst), 41(Hebammendienst), 42 (psychiatrischer Krankenpflegefachdienst)und 44 (Pflegefachdienst an den Landesfürsorgeheimen) befin-den, sind ab diesem Tag in die Verwendungsgruppe KL3S zuüberstellen, wobei ihr bisheriger Gehalt den der neuen Verwen-dungsgruppe mindestens erreichen muß; dadurch wird der bishe-rige Vorrückungstermin nicht berührt.
(2) Die übrigen Beamten dieser Dienstzweige verbleiben in derDienstklasse V der Verwendungsgruppe K6.
Artikel IV
Bei der Ermittlung des Ruhe-(Versorgungs-)genusses, der aufGrund eines vor dem 1. Dezember 1972 gebührenden ruhege-nußfähigen Monatsbezuges (§ 76 Abs. 4) bemessen wurde, ist ab1. Mai 1974 die Allgemeine Dienstzulage (§ 66a) einzubeziehen.
Artikel V
(1) Die gemäß den §§ 7 Abs. 5 oder 65 DPL 1972, LGBl. 2200–7,eintretende Verbesserung der Einstufung ist für einen Beamten,der sich am 1. Juni 1977 im Dienststand befindet, mit diesem Tagfestzustellen, wenner einen Antrag bis 31. Dezember 1978 stellt.
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105
(2) Wird ein Antrag gemäß Abs. 1 nach dem 31. Dezember 1978gestellt, so ist die Verbesserung mit dem auf die Einbringung desAntrages folgenden Monatsersten zuzuerkennen.
Artikel VI
(1) Die Ruhegenüsse der in den folgenden Absätzen genanntenBeamten, die vor dem 1. Juli 1981 in den Ruhestand versetztwordenoder indiesenübergetretensind,sindmitWirksamkeitvom1.Juli1981anneuzubemessen.Gleichesgilt fürdieVersorgungs-genüsse der Hinterbliebenen dieser Beamten. Zu diesem Zweckist der der Ermittlung des Ruhegenusses bis Ende Juni 1981zugrundeliegende ruhegenußfähige Monatsbezug – im folgendenkurz “bisheriger ruhegenußfähiger Monatsbezug” genannt – nachden Absätzen 2 bis 5 neu zu ermitteln. Eine Änderung des Hun-dertsatzes des Ruhegenusses tritt nicht ein.
(2) Der Ruhegenuß eines Beamten, dessen bisherigem ruhege-nußfähigen Monatsbezug ein Gehalt der Dienstklassen I, II oder IIIoder der Gehalt der Gehaltsstufe 1 oder 2 der Dienstklasse IV oderein Gehalt in den Verwendungsgruppen KL2V bis einschließlichGehaltsstufe8undKL3S biseinschließlichGehaltsstufe11zugrun-deliegt, ist derart neu zu bemessen, daß die Summe aus diesemGehalt und einer allfälligen, dem bisherigen ruhegenußfähigenMonatsbezug zugrundeliegenden Ausgleichszulage (§ 65), Ver-waltungsdienstzulage, Dienstalterszulage, Personalzulage oderZulage gemäß § 73 den für seine Verwendungsgruppe ge-mäß § 59 Abs. 3 und § 60 Abs. 2 i.d.F. der DPL-Novelle 1981vorgesehenen Gehaltsansätzen gegenübergestellt wird. Stimmtdabei die Summe betragsmäßig mit einer Gehaltsstufe überein,bildet diese die neue Einstufung des Beamten, sonst die nächst-höhere Gehaltsstufe.
(3)LiegtdiegemäßAbs.2 festgestellteSummebetragsmäßigüberder höchsten Gehaltsstufe der Dienstklasse des Beamten, dannbilden dieser Gehaltsansatz und eine Zulage gemäß § 73 einenBestandteil des neu ermittelten ruhegenußfähigen Monatsbezu-ges. Diese Zulage setzt sich aus so vielen Unterschiedsbeträgenzwischen vorletzter und letzter Gehaltsstufe der Dienstklasse desBeamten zusammen, als erforderlich sind, damit zusammen mitdem Gehalt die Summe gemäß Abs. 2 erreicht wird.
(4) Für die Überleitung der Ruhegenüsse jener Beamten derVerwendungsgruppen KL2V und KL3S, deren bisherigem ruhege-nußfähigen Monatsbezug der Gehalt einer höheren als im Abs. 2jeweils angeführten Gehaltsstufe zugrundeliegt und die Ruhege-nüsse der Beamten der VerwendungsgruppeKL3 gilt Abs. 2 letzter
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106
Satz mit der Abweichung, daß bei Fehlen einer gleichhohen Ge-haltsstufe die nächstniedrigere Gehaltsstufe die neue Einstufungdes Beamten bildet. Der Unterschiedsbetrag, der sich dabei zurSumme gemäß Abs. 2 erster Satz ergibt, bildet als Zulage gemäߧ 73 einen Bestandteil des ruhegenußfähigen Monatsbezuges.
(5) Die im Abs. 2 erster Satz angeführten Zulagen bilden auf Grundder gegenständlichen Überleitung vom 1. Juli 1981 an keinenBestandteil des ruhegenußfähigen Monatsbezuges mehr. Hin-sichtlich der weiteren Berücksichtigung anderer, dem bisherigenruhegenußfähigen Monatsbezug zugrundeliegender Zulagen trittkeine Änderung ein.
Artikel VII
(1) Die gemäß § 7 Abs. 4 Z. 2 (Zeit als Entwicklungshelfer)eintretende Verbesserung der Einstufung ist für einen Beamten,der sich am 1. Februar 1984 im Dienststand befindet, mit diesemTag festzustellen, wenn er einen Antrag bis 31. Dezember 1985stellt.
(2) Wird ein Antrag nach dem 31. Dezember 1985 gestellt, so istdie Verbesserung mit dem auf die Einbringung des Antragesfolgenden Monatsersten zuzuerkennen.
Artikel VIII
(1) Beamte, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzesauf Grund der erfolgreichen Beendigung einer zweijährigen Fach-schule für Sozialarbeit (Fürsorgeschule) in den DienstzweigenNr. 26, 33 oder 47 eingereiht sind, verbleiben in diesen Dienst-zweigen.
(2) Beamte, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes inden Dienstzweigen Nr. 27 oder 34 eingereiht sind, ohne die erfolg-reiche Beendigung einer Fachschule für Sozialberufe aufzuwei-sen, verbleiben in diesen Dienstzweigen.
Artikel IX
Ein im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung des § 7Abs. 5 (Artikel I Z. 2 3. DPL-Novelle 1984) bereits ermittelterStichtag bleibt unberührt.
Artikel X
(1) Der Witwer hat nur dann Anspruch auf Witwerversorgungsge-nuß, wennseine Ehe nach dem 31. Dezember1980 durch den Tod
2200–47
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des weiblichen Beamten aufgelöst worden ist. Der frühere Ehe-mann hat nur dann einen Versorgungsanspruch, wenn seine Ehemit dem weiblichenBeamten nach dem 30. Juni 1978 rechtskräftiggeschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden und derweibliche Beamte nach dem 30. Juni 1983 gestorben ist.
(2) Die wiederkehrenden Leistungen, auf die der Witwer und derfrühere Ehemann Anspruch haben, gebühren
vom 1. Jänner 1986 an zu einem Drittel,
vom 1. Jänner 1989 an zu zwei Dritteln und
vom 1. Jänner 1995 an im vollen Ausmaß.
Ist der Witwer oder der frühere Ehemann erwerbsunfähig undbedürftig, so entfällt die Einschränkung.
(3) Die für den Witwer und den früheren Ehemann vorgesehenenwiederkehrendenLeistungen gebühren in den Fällen, in denen dieAnspruchsvoraussetzungennach dem 31. Dezember 1980 bezie-hungsweise 30. Juni 1983 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzesverwirklicht worden sind, nur auf Antrag. Sie fallen mit dem Zeit-punkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes an, wenn der Antragbinnen einem Jahr nach dem Inkrafttreten gestellt wird. In allenübrigen Fällen gebühren sie von dem der Einbringung des Antra-ges folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einemMonatsersten gestellt, so gebühren sie von diesem Tag an. Mit derErlangung des Anspruches auf Pensionsversorgung nach diesemGesetz erlischt ein außerordentlicher Versorgungsgenuß. Dienach diesem Zeitpunkt allenfalls noch ausgezahlten außerordent-lichen Versorgungsgenüsse sind auf die nach diesem Gesetz fürdie gleiche Zeit gebührenden Leistungen anzurechnen.
Artikel XI
Beamte, die sich am 1. Jänner 1987 im Dienstzweig Nr. 29 Geho-bener Dienst der Lebensmittelinspektoren befinden und keineReifeprüfung an einer höheren Schule abgelegt haben, verbleibenin der Verwendungsgruppe KL2V und führen den Amtstitel Lebens-mittelinspektor.
Artikel XII
(1) Die gemäß § 7 Abs. 4 Z. 3 (schulische Fachausbildung beimDienstzweig 27, Fürsorgedienst) eintretende Verbesserung derEinstufung ist für einen Beamten, der sich am 1. März 1985 imDienststand befunden hat, mit diesem Tag festzustellen, wenn ereinen Antrag bis 31. Dezember 1988 stellt.
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(2) Die gemäß § 7 Abs. 4 Z. 6 (neu) lit.d und e eintretendeVerbesserung der Einstufung ist für einen Beamten, der sich am1. August 1986 im Dienststand befunden hat, mit diesem Tagfestzustellen, wenn er einen Antrag bis 31. Dezember 1988 stellt.
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder 2 nach dem 31. Dezember1988 gestellt, so ist die Verbesserung mit dem auf die Einbringungdes Antrages folgenden Monatsersten zuzuerkennen.
Artikel XIII
Beamte des Dienstzweiges 24 sind berechtigt, abweichend vonden mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes für diesen Dienstzweigvorgesehenen Amtstitel weiterhin ihre bisherigen Amtstitel zu füh-ren.
Artikel XIV
Für Beamte der Dienstzweige 24 (Medizinisch-technischer Fach-dienst), 40 (Krankenpflegefachdienst), 41 (Hebammendienst),42 (Psychiatrischer Krankenpflegefachdienst) und 44 (Pflege-fachdienst an den Landespflegeheimen), die sich am 1. Juli 1990bereits im dauernden Ruhestand befinden, bleibt die zuletzt ermit-telte Ruhegenußbemessungsgrundlage aufrecht. Dies gilt für dieVersorgungsgenüsse der Hinterbliebenen solcher Beamten sinn-gemäß.
Artikel XV
Für Beamte der DienstzweigeNr. 32 (GehobenerFürsorgedienst),Nr. 52 (Kindergartenaufsichtsdienst) und Nr. 53 (Kindergarten-dienst), die sich am 1. September 1990 bereits im dauerndenRuhestand befinden, bleibt die zuletzt ermittelte Ruhegenuß-bemessungsgrundlage aufrecht. Dies gilt für die Versorgungs-genüsse der Hinterbliebenen solcher Beamten sinngemäß.
Artikel XVI
(1)AufVersorgungsgenüssefürHinterbliebene,dieschonvordem1. Jänner1995AnspruchaufVersorgungsgenußerworbenhaben,sind die am 31. Dezember 1994 geltenden Bestimmungen überdie Versorgungsgenüsse weiterhin anzuwenden.
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(2) Versorgungsgenüsse von Witwern und früheren Ehemännern
sind jedoch mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1995 nach den §§ 82a
bis 82e neu zu bemessen, sofern sie nicht erwerbsunfähig und
bedürftig sind.
(3) Waisenversorgungsgenüsse für Wahlkinder sind mit Wirkung
vom 1. Jänner 1995 nach § 83 Abs. 9 und 12 neu zu bemessen,
sofern ein Vergleich mit der bisherigen Pensionsversorgung
ergibt, dass dies für sie günstiger ist.
Artikel XVII
(1) Weist ein Beamter des Dienststandes oder des Ruhestandes
Vordienstzeiten gemäß § 7 Abs. 4 Z. 7 1. und 4. Fall auf, die noch
nicht nach einer anderen Bestimmung zur Gänze für die Ermitt-
lung des Stichtages gemäß § 7 berücksichtigt worden sind, ist auf
seinen Antrag der Stichtag entsprechend zu verbessern. Antrags-
berechtigt sind auch Personen, denen als Angehörige oder Hin-
terbliebene ein Versorgungsanspruch nach einem vom ersten
Satz erfassten Beamten zusteht.
(2) Eine Verbesserung des Stichtages nach Abs. 1 wird rückwir-
kend mit dem Beginn des Dienstverhältnisses, frühestens jedoch
mit Wirksamkeitsbeginn des Beitrittes zum Europäischen Wirt-
schaftsraum oder zur Europäischen Union, wirksam.
Artikel XVIII
Waren die Voraussetzungen des § 84 Abs. 4 bereits vor Inkrafttreten
dieser Bestimmung erfüllt, gebührt dem früheren Ehegatten ein
Versorgungsgenuß nur auf Antrag. Wird der Antrag binnen
3 Monaten nach Inkrafttreten gestellt, besteht der Anspruch ab
diesem Zeitpunkt, sonst mit dem auf die Antragstellung folgenden
Monatsersten; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so
gebührt der Versorgungsgenuß von diesem Tag an.
Artikel XIX
Auf Beamte, die vor dem 1. Mai 1995 bereits in einem öffent-
lich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich stan-
den, ist § 15 Abs. 2 lit.b in der bis zum Ablauf des 30. April 1995
geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Artikel XX
Auf Sonderurlaube, die vor dem 1. Mai 1995 angetreten worden
sind, ist § 44 in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden
Fassung weiterhin anzuwenden. 108
2200–66
Artikel XXI
Auf Beamte, die
1. vor dem 1. Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zum Land einge-
treten und
2. seither ohne Unterbrechung in einem Dienstverhältnis oder
in mehreren Dienstverhältnissen zum Land gestanden
sind, sind die Regelungen des § 7 über die Berücksichtigung
sonstiger Zeiten in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 gelten-
den Fassung weiterhin anzuwenden.
108
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Artikel XXII
(1) Für Beamte, die vor dem 1. Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zueiner österreichischen Gebietskörperschaft aufgenommen wordensind und seither bis zum Zeitpunkt ihrer Ruhestandsversetzungoder ihres Übertrittes in den Ruhestand ununterbrochen in einemDienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaftoder in einem Dienstverhältnis, das im Rahmen der Rechtsfähig-keit einer inländischen öffentlichen Universität oder inländischenöffentlichen Universität der Künste, der Akademie der Wissen-schaften, der Österreichischen Nationalbibliothek oder einersonstigen wissenschaftlichen Einrichtung gemäß Forschungs-organisationsgesetz oder eines Bundesmuseums oder desÖsterreichischen Patentamtes eingegangen worden ist, stehen,sind folgende Bestimmungen anzuwenden:
1. anstelle § 76 Abs. 1, § 76a Abs. 1 erster Satz und § 76bAbs. 1 erster Satz:Dem in den Ruhestand versetzten Beamten gebührt einmonatlicher Ruhegenuß, wenn seine ruhegenußfähigeGesamtdienstzeit mindestens zehn Jahre beträgt.
2. anstelle von § 76 Abs. 7:Der Ruhegenuss beträgt bei einer ruhegenussfähigenGesamtdienstzeit von 10 Jahren bis zum 31. Dezember2006 50 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage. Ererhöht sich
a) für weitere vor dem 1. Jänner 2007 angefallene Zeitender ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit um 2 % derRuhegenussbemessungsgrundlage pro Dienstjahr undum 0,167 % der Ruhegenussbemessungsgrundlagepro restlichem Dienstmonat und
b) für nach dem 31. Dezember 2006 angefallene Zeitender ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit um 1,667 %der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro Dienstjahrund um 0,139 % der Ruhegenussbemessungsgrund-lage pro restlichem Dienstmonat.
Der Ruhegenuss von Beamten, die am 1. Jänner 2007 nochnicht 10 Jahre an ruhegenussfähiger Gesamtdienstzeiterreicht haben, beträgt den aliquoten Teil von 50 % derRuhegenussbemessungsgrundlage. Neben diesem aliquo-ten Teil beträgt der jährliche Steigerungsbetrag jenesProzentausmaß, durch welches nach 45 Jahren an ruhege-nussfähiger Gesamtdienstzeit 100 % der Ruhegenussbe-messungsgrundlage erreicht werden.
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Das sich ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Komma-stellen zu runden.Der Ruhegenuss darf bei einer ruhegenussfähigen Gesamt-dienstzeit von bis zu 45 Jahren 100 % der Ruhegenuss-bemessungsgrundlage nicht übersteigen. Beträgt dieruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mehr als 45 Jahre, sobeträgt der Ruhegenuss jenes Prozentausmaßder Ruhege-nussbemessungsgrundlage,das sich aus § 76 Abs. 7 ergibt.
108a
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3. anstelle § 77 Abs. 1 erster Satz:Ist der Beamte infolge einer von ihm nicht vorsätzlich herbei-geführten Krankheit oder körperlichen Beschädigungdienstunfähig geworden und beträgt seine ruhegenußfä-hige Gesamtdienstzeit noch nicht zehn, jedoch mindestensfünf Jahre, dann ist er so zu behandeln, als ob er eine ruhe-genußfähige Gesamtdienstzeit von zehn Jahren aufzu-weisen hätte.
(2) Auf Beamte gemäß Abs. 1 ist § 13 Abs. 2 lit.a in der vor der2. DPL-Novelle 2001 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(3) (entfällt)
Artikel XXIII
(1) Für Beamte, die nicht unter Art. XXII Abs. 1 der Anlage B fallen,aber am 31. Dezember 2006 eine ruhegenussfähige Gesamt-dienstzeit von 15 Jahren aufweisen, beträgt der Ruhegenuss fürdie ersten 15 Jahre der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit50 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage. Er erhöht sich
a) für weitere vor dem 1. Jänner 2007 angefallene Zeiten derruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit um 2 % der Ruhege-nussbemessungsgrundlage pro Dienstjahr und um 0,167 %der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro restlichemDienstmonat und
b) für nach dem 31. Dezember 2006 angefallene Zeiten derruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit um 1,818 % derRuhegenussbemessungsgrundlage pro Dienstjahr und um0,152 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro rest-lichem Dienstmonat.
Der Ruhegenuss von Beamten, die am 1. Jänner 2007 noch nicht15 Jahre an ruhegenussfähiger Gesamtdienstzeit erreicht haben,beträgt den aliquoten Teil von 50 % der Ruhegenussbemes-sungsgrundlage. Neben diesem aliquoten Teil beträgt der jähr-liche Steigerungsbetrag jenes Prozentausmaß, durch welchesnach 45 Jahren an ruhegenussfähiger Gesamtdienstzeit 100 %der Ruhegenussbemessungsgrundlage erreicht werden.
Das sich ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellenzu runden.
Der Ruhegenuss darf bei einer ruhegenussfähigen Gesamt-dienstzeit von bis zu 45 Jahren 100 % der Ruhegenussbemes-sungsgrundlage nicht übersteigen. Beträgt die ruhegenussfähigeGesamtdienstzeit mehr als 45 Jahre, so beträgt der Ruhegenuss 109
2200–60
jenes Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage,das sich aus § 76 Abs. 7 ergibt.
(2) Für Beamte, die in den in der folgenden Tabelle angegebenenZeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des in § 21 Abs. 2 lit.dund Abs. 3 sowie in § 49 Abs. 5 angeführten 65. Lebensjahres derjeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:
bis einschließlich 1. Juli 1949 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 738.
2. Juli 1949 bis 1. Oktober 1949 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 739.
2. Oktober 1949 bis 1. Jänner 1950 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 740.
2. Jänner 1950 bis 1. April 1950 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 741.
2. April 1950 bis 1. Juli 1950 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 742.
2. Juli 1950 bis 1. Oktober 1950 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 743.
2. Oktober 1950 bis 1. Jänner 1951 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 744.
2. Jänner 1951 bis 1. April 1951 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 745.
2. April 1951 bis 1. Juli 1951 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 746.
2. Juli 1951 bis 1. Oktober 1951 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 747.
2. Oktober 1951 bis 1. Jänner 1952 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 748.
2. Jänner 1952 bis 1. April 1952 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 749.
2. April 1952 bis 1. Juli 1952 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 751.
2. Juli 1952 bis 1. Oktober 1952 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 753.
2. Oktober 1952 bis 1. Jänner 1953 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 755.
2. Jänner 1953 bis 1. April 1953 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 757.
2. April 1953 bis 1. Juli 1953 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 759.
2. Juli 1953 bis 1. Oktober 1953 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 762.
2. Oktober 1953 bis 1. Jänner 1954 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 765.
2. Jänner 1954 bis 1. April 1954 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 768.
2. April 1954 bis 1. Juli 1954 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 771.
2. Juli 1954 bis 1. Oktober 1954 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 774.
2. Oktober 1954 bis 31. Dezember 1954 . . . . . . . . . . . . . . 777.
(3) Für Beamte, die in den in der folgenden Tabelle angegebenenZeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des in § 21 Abs. 2 lit.dangeführten 65. Lebensjahres der jeweils in der rechten Tabellen-spalte angeführte Lebensmonat, wenn sie um Versetzung in dendauernden Ruhestand ansuchen und dem keine wichtigen dienst-lichen Gründe entgegenstehen:109
2200–60
bis einschließlich 1. Juli 1949 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 678.
2. Juli 1949 bis 1. Oktober 1949 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 679.
2. Oktober 1949 bis 1. Jänner 1950 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 680.
2. Jänner 1950 bis 1. April 1950 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 681.
2. April 1950 bis 1. Juli 1950 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 682.
2. Juli 1950 bis 1. Oktober 1950 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 683.
2. Oktober 1950 bis 1. Jänner 1951 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 684.
2. Jänner 1951 bis 1. April 1951 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 685.
2. April 1951 bis 1. Juli 1951 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 686.
2. Juli 1951 bis 1. Oktober 1951 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 687.
2. Oktober 1951 bis 1. Jänner 1952 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 688.
2. Jänner 1952 bis 1. April 1952 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 689.
2. April 1952 bis 1. Juli 1952 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 691.
2. Juli 1952 bis 1. Oktober 1952 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 693.
2. Oktober 1952 bis 1. Jänner 1953 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 695.
2. Jänner 1953 bis 1. April 1953 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 697.
2. April 1953 bis 1. Juli 1953 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 699.
2. Juli 1953 bis 1. Oktober 1953 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 702.
2. Oktober 1953 bis 1. Jänner 1954 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 705.
2. Jänner 1954 bis 1. April 1954 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 708.
2. April 1954 bis 1. Juli 1954 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 711.
2. Juli 1954 bis 1. Oktober 1954 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 714.
2. Oktober 1954 bis 31. Dezember 1954 . . . . . . . . . . . . . . 717.
(4) Für Beamte, die gemäß Abs. 3 in den Ruhestand versetzt wer-den, beträgt der Kürzungsprozentsatz abweichend von § 76Abs. 8 0,3333 Prozentpunkte. Das Höchstausmaß der Kürzunggemäß § 76 Abs. 8 sowie § 76 Abs. 12 und § 76a Abs. 2 letzterSatz sind nicht anzuwenden.
(5) Auf Personen, die vor dem Inkrafttreten der Bestimmungen der2. DPL-Novelle 2001 Anspruch auf eine monatlich wiederkeh-rende Leistung nach dem 3., 4. und 5. Abschnitt des III. Teileshaben, sind die bis dahin geltenden Regelungen dieserAbschnitte weiterhin anzuwenden. 109a
2200–60
(6) Die Anpassungsfaktoren für die Jahre 2001 bis 2003 hat dieLandesregierung abweichend von den Bestimmungen des § 58Abs. 3 in den einzelnen Jahren unter Bedachtnahme auf die Erhö-hung der Verbraucherpreise nach § 299a Abs. 2 ASVG, BGBl.Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2000, sofestzusetzen, dass in den Jahren 2001 und 2002 der Abstand derAnpassungsfaktormeßzahl zur Anpassungsrichtwertmeßzahlschrittweise verringert und im Jahr 2003 der Gleichstand vonAnpassungsfaktormeßzahl und Anpassungsrichtwertmeßzahlerreicht wird.
109a
2200–60
Artikel XXIV
Abweichend von § 21 Abs. 2 lit.d sind Beamte mit Anspruch auf
vollen Ruhegenuß über ihr Ansuchen in den dauernden Ruhe-
stand zu versetzen, wenn eine weitere ersprießliche Leistung
infolge von nicht absichtlich zugefügten körperlichen Leiden oder
Gebrechen nicht mehr zu erwarten ist und sie als Angehörige der
nachstehenden Geburtsjahrgänge ein bestimmtes Lebensalter
vollendet haben:
Jahrgänge Lebensalter in Jahren
a) 1941 und älter 55,
b) 1942 56,
c) 1943 57,
d) 1944 58,
e) 1945 59 Jahre.
Artikel XXV
§ 76 Abs. 8 bis 10 ist nicht auf Beamte, die sich bei Inkrafttreten
dieser Bestimmungen (DPL-Novelle 1996) bereits im dauernden
Ruhestand befinden, und deren Hinterbliebene anzuwenden.
Artikel XXVI
(entfällt)
Artikel XXVII
Beamte, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der DPL-Novelle 1999
im Dienstzweig Nr. 46 eingereiht sind, verblieben in diesem
Dienstzweig.
Artikel XXVIII
Für Beamte des Dienstzweiges Nr. 19, die zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens der DPL-Novelle 1999 den Amtstitel “Forstinspektor
der NÖ Landesregierung” führen, bleibt dieser Amtstitel weiterhin
bestehen.
Artikel XXIX
(1) Abweichend von § 21 Abs. 3 kann die Ruhestandsversetzung
eines Beamten, der in einem in der linken Spalte der folgenden
Tabelle angegebenen Zeitraum geboren ist, frühestens mit Ablauf
des Monates erfolgen, in dem er sein in der rechten Spalte der
Tabelle angeführtes Lebensjahr vollendet, wenn er zum Zeitpunkt
der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitrags-
gedeckte Gesamtdienstzeit (Abs. 2) von 40 Jahren aufweist.
Abweichend von § 21 Abs. 2 lit.d ist die Ruhestandsversetzung
vorzunehmen, wenn die obigen Voraussetzungen gegeben sind
und der Beamte darum ansucht. 110
2200–66
Geburtszeitraum: Antrittsalter:
bis einschließlich 31. Dezember 1955 60.
1. Jänner 1956 bis 31. Dezember 1956 64.
(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen:
1. die ruhegenussfähige Landesdienstzeit;
2. für den Ruhegenuss angerechnete Zeiträume, für die das
Land einen Überweisungsbetrag erhält oder für die ein
besonderer Pensionsbeitrag zu leisten ist;
3. Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes bis zum Höchstaus-
maß von 30 Monaten;
4. Zeiten der Kindererziehung im Sinne des § 91a, soweit sich
diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z. 1. bis 3. decken, bis
zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstaus-
maß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen
Landesdienstzeit zählende Zeiten eines Mutter- oder
Vater-Karenzurlaubes;
5. Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld (§ 227 Abs. 1 Z. 3
ASVG);
6. Zeiten eines Krankengeldbezuges (§ 227 Abs. 1 Z. 6
ASVG);
7. Ersatzmonate gemäß § 116 Abs. 1 Z. 1 GSVG und gemäß
§ 107 Abs. 1 Z. 1 BSVG;
8. nach den Abs. 3 bis 5 nachgekaufte Zeiten.
Eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes ist nicht
zulässig.
(3) Der Beamte kann durch nachträgliche Entrichtung eines
besonderen Pensionsbeitrages bewirken, dass beitragsfrei ange-
rechnete Zeiten als nachgekaufte Zeiten zur beitragsgedeckten
Gesamtdienstzeit zählen.
(4) Die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages
nach Abs. 3 beträgt
1. für das Jahr 2001
a) für Zeiten nach § 12 Abs. 1 lit.h S 25.505,– und
b) für alle sonstigen Zeiten S 51.010,–,
2. für das Jahr 2002
a) für Zeiten nach § 12 Abs. 1 lit.h € 1.868,3 und
b) für alle sonstigen Zeiten € 3.736,6.
Ändert sich die Gehaltsstufe 14 der Gehaltsklasse 5 gemäß § 67
Abs. 3 NÖ LBG in den weiterenJahren, so ändern sich die Beträge
im gleichen Prozentausmaß.110
2200–66
(5) Der besondere Pensionsbeitrag für jeden vollen Monat der
nach Abs. 3 nachgekauften Zeiten entspricht dem Pensionsbei-
trag nach Art. XXII Abs. 1 Z. 1 in der am 30. Juni 2006 geltenden
Fassung zum Zeitpunkt der Antragstellung.
(6) Auf Antrag des vor dem 1. Jänner 1957 geborenen Beamten
des Dienststandes sind Zeiträume nachträglich anzurechnen, die
er gemäß § 13 Abs. 3 von der Anrechnung ausgeschlossen
hat. Der für die Anrechnung dieser Zeiten nach § 15 zu entrich-
tende besondere Pensionsbeitrag ist mit jenem auf drei Komma-
stellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das
Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der
Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teue-
rungszulage seit dem Tag, an dem das Dienstverhältnis des
Beamten begonnen hat, bis zum Tag der Rechtskraft des Bemes-
sungsbescheides erhöht hat.
(7) Die Jubiläumsbelohnung für eine Dienstzeit von 40 Jahren
gebührt dem Beamten gemäß Abs. 1 im Monat des Ausscheidens
aus dem aktiven Dienststand nach einer Dienstzeit von mindestens
35 Jahren.
(8) Der Beamte kann eine bescheidmäßige Feststellung seiner
beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des
Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antrags-
recht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.
(9) Nach den Abs. 3 bis Abs. 5 entrichtete besondere Pensions-
beiträge sind dem Beamten auf Antrag rückzuerstatten. Die zu
erstattenden besonderen Pensionsbeiträge sind jeweils mit dem
dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Zahlung entsprechenden Auf-
wertungsfaktor nach den §§ 108 Abs. 4 und 108c ASVG aufzuwer-
ten. Durch einen Antrag auf Erstattung erlischt eine allfällige
Verpflichtung zur weiteren Leistung von besonderen Pensions-
beiträgen nach den Abs. 3 bis Abs. 5 in Raten.
(10) § 76 Abs. 8 ist nicht anzuwenden, wenn die Voraussetzungen
für die Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 1 vor dem 1. Jän-
ner 2016 erfüllt werden. Im Falle einer Versetzung in den Ruhe-
stand gemäß Art. XXIII Abs. 3 oder Art. XXIX Abs. 1 der Anlage B
gilt § 76 Abs. 8 2. Satz mit den Maßgaben, dass anstelle des Pro-
zentausmaßes von 0,28 Prozentpunkten das Prozentausmaß
von 0,3333 Prozentpunkten tritt und das Höchstausmaß der Kür-
zung von 18 Prozentpunkten nicht anzuwenden ist; § 76 Abs. 8 3.
und 4. Satz sind anzuwenden.
(11) Die Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage darf
12 Prozentpunkte nicht überschreiten. 111
2200–66
Art. XXX
(1) Auf Beamte, die vor dem 1. Juli 2006 in das öffentlich-recht-
liche Dienstverhältnis zum Land aufgenommen worden sind, ist
§ 15 Abs. 3 in der am 30. Juni 2006 geltenden Fassung weiter
anzuwenden.
(2) Auf Beamte, deren Verfahren zur Versetzung in den Ruhe-
stand nach § 21 Abs. 2 lit.b vor dem 1. Juli 2006 eingeleitet worden
sind und bis zum 31. Dezember 2006 abgeschlossen werden,
sind die §§ 76 Abs. 7, Abs. 8 und Abs. 12 sowie Art. XXIII Abs. 4
der Anlage B in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2006 geltenden
Fassung weiter anzuwenden.Die Abschläge nach § 76 Abs. 8 und
Art. XXIII Abs. 4 der Anlage B sowie die Zurechnung nach § 77
Abs. 2 sind in diesen Fällen bis zum Ablauf jenes Monates zu
berechnen, zu dem die Beamten nach der am 30. Juni 2006 gel-
tenden Rechtslage frühestens ihre Ruhestandsversetzung auf
Antrag (§ 21 Abs. 2 lit.d, allenfalls in Verbindung mit Art. XXIII
Abs. 2 oder Art. XXIX der Anlage B, jeweils in der bis zum 30. Juni
2006 geltenden Fassung) bewirken hätten können.
(3) § 94 Abs. 8, § 58 Abs. 2 und Art. XXX Abs. 4 der Anlage B gel-
ten auch für Personen, die am 30. Juni 2006 Anspruch auf wieder-
kehrende Leistungen nach dem 3. und 5. Abschnitt des III. Teiles
dieses Gesetzes haben.
(4) Die in § 634 Abs. 12 ASVG festgelegte Vorgangsweise bei der
Pensionsanpassung ist bei vor dem 1. Jänner 1957 geborenen
Beamten, die sich am 31. Dezember 2006 im Dienststand befun-
den haben, bei den ersten drei Anpassungen ihrer Ruhebezüge
oder der von diesen abgeleiteten Versorgungsbezüge anzuwenden.
(5) Auf Antrag des Beamten sind Zeiträume gemäß § 12 Abs. 1
lit.h bis lit.j (unbeschadet von § 80f) nachträglich auf die ruhege-
nussfähige Gesamtdienstzeit anzurechnen, die er gemäß § 13
Abs. 3 von der Anrechnung ausgeschlossen hat. Für die Anrech-
nung dieser Zeiten bilden zwei Drittel des um ein Sechstel
erhöhten vollen Dienstbezuges, der dem Beamten für den ersten
vollen Monat seiner Dienstleistung gebührt hat, die Bemessungs-
grundlage des besonderen Pensionsbeitrages. Wird der Bemes-
sungsbescheid später als 5 Jahre nach dem Beginn des
Dienstverhältnisses rechtskräftig, bilden zwei Drittel des um ein
Sechstel erhöhten vollen Dienstbezuges, der dem Beamten für
jenen Monat gebührt, in dem die Rechtskraft des Bemessungsbe-
scheides eintritt, die Bemessungsgrundlage des besonderen
Pensionsbeitrages. Der Prozentsatz des besonderen Pensions-
beitrages für jeden vollen Monat der angerechneten Zeiten ent-
spricht dem Pensionsbeitrag nach § 54 Abs. 2 und Abs. 10. Soweit
diese Zeiten bereits beitragsfrei auf die ruhegenussfähige
Gesamtdienstzeit angerechnet worden sind, zählen sie durch die
Nachentrichtung dieses besonderen Pensionsbeitrages zur bei-
tragsgedeckten Gesamtdienstzeit.111
2200–66
(6) § 20 ist in der bis 30. Juni 2006 geltenden Fassung auf bis zu
diesem Zeitpunkt in den zeitlichen Ruhestand versetzte Beamte
auf die Dauer dieses Ruhestandes weiter anzuwenden. Abwei-
chend von § 52 Abs. 3 2. bis 4. Satz in der ab 1. Juli 2006 gelten-
den Fassung ist § 20 Abs. 1 lit.a in Verbindung mit Abs. 2 bis
Abs. 4 auch auf nach dem 31. Dezember 1956 geborene Beamte
anzuwenden.
(7) Auf Kinder, für die vor dem 1. Juli 2006 Anspruch auf Studien-
beihilfe erworben wurde und die sich bis zu diesem Zeitpunkt in
einer niedrigeren als der 9. Schulstufe befanden, ist § 57 in der bis
30. Juni 2006 geltenden Fassung längstens bis zum Abschluss
der 8. Schulstufe weiter anzuwenden.
(8) Am 30. Juni 2006 anhängige Verfahren nach dem IV. und
VII. Teil DPL 1972 sind nach den vor dem 1. Juli 2006 geltenden
Bestimmungen zu Ende zu führen.
(9) Eine Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis
zum Land nach diesem Gesetz kann ab dem 1. Juli 2006 nur noch
für solche Personen erfolgen, die bis zu ihrer Aufnahme in einem
Dienstverhältnis nach dem Landes-Vertragsbedienstetengesetz
(LVBG), LGBl. 2300, gestanden sind.
(10) § 44b Abs. 3 gilt für eine Betreuung von schwerst erkrankten
Kindern, die nach dem 30. Juni 2006 gewährt wird. Dem Beamten
ist auf Antrag bei einer Betreuung eines schwerst erkrankten Kin-
des, die vor dem 1. Juli 2006 gewährt wurde, eine Verlängerung
der Maßnahme auf insgesamt höchstens neun Monate zu
gewähren.
(11) § 82b Abs. 3 und Abs. 4 ist auf Todesfälle anzuwenden, die
nach dem 30. Juni 2006 eingetreten sind. Auf Antrag des über-
lebenden Ehegatten ist diese Bestimmung ab 1. Juli 2006 auch
auf Todesfälle anzuwenden, die nach dem 1. Juni 2004 und vor
dem 1. Juli 2006 eingetreten sind. Derartige Anträge können bis
zum Ablauf des 30. Juni 2009 gestellt werden.
(12) § 44 Abs. 4 in der Fassung der 2. DPL-Novelle 2008 ist auf
Sonderurlaube für nach dem 3. September 2004 geborene Kinder
anzuwenden. Auf Sonderurlaube für bis zu diesem Tag geborene
Kinder ist die bis zur genannten Fassung geltende Rechtslage mit
der Maßgabe anzuwenden, dass Pensionsbeiträge für derartige
Sonderurlaube unter sinngemäßer Anwendung von § 80f Abs. 1
entrichtet werden können.
Artikel XXXI
(1) Auf Beamte, die bereits vor dem 1. Jänner 2006 Anspruch auf
eine Ausgleichzulage gemäß § 26 Abs. 4 erworben haben, ist 112
2200–64
diese Bestimmung in der ab 1. Jänner 2006 geltenden Fassung
mit der Maßgabe anzuwenden, dass das am 1. Jänner 2009
beginnende Jahr als zweites Jahr des Weitergebührens gilt.
(2) Die Bestimmungen der §§ 158 Abs. 3 und 160 Abs. 3 sind auf
Versetzungen und Dienstzuteilungen, die mit Wirkung bis
31. Dezember 2005 angeordnet werden, in der bis zu diesem Zeit-
punkt geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Art. XXXII
(1) Auf Beamte, die nach dem 30. Juni 2006 in das öffent-
lich-rechtliche Dienstverhältnis zum Land aufgenommen werden,
sind anstelle der für die vor dem 1. Juli 2006 aufgenommenen
Beamten geltenden ruhe- und versorgungsgenussrechtlichen
Vorschriften über das Beitrags- und Leistungsrecht die entspre-
chenden Vorschriften des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes
(NÖ LBG) anzuwenden.
(2) Auf Beamte, die vor dem 1. Jänner 1957 geboren sind, nach
dem 30. Juni 2006 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis
zum Land aufgenommen werden und unmittelbar vor diesem
Dienstverhältnis in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
zu einer anderen österreichischen Gebietskörperschaft gestanden
sind, sind die ruhe- und versorgungsgenussrechtlichen Vor-
schriften über das Beitrags- und Leistungsrecht dieses Gesetzes
(mit Ausnahme der Sonderbestimmungen für nach dem
31. Dezember 1956 geborene Beamte; §§ 80a bis 80f) anzu-
wenden.
Art. XXXIII
(1) Den Beamten des Dienststandes, die im Jahr 2008 entweder
am 1. Februar, am 1. Mai, am 1. August oder am 1. Dezember
Anspruch auf Dienstbezüge (§ 50 Abs. 6) haben, gebührt mit dem
Bezug für den erstmöglichen der genannten Monate eine Einmal-
zahlung in der Höhe von € 175,–.
(2) Die Einmalzahlung gebührt Teilbeschäftigten mit dem Bezug
für den erstmöglichen der in Abs. 1 genannten Monate entspre-
chend dem Beschäftigungsausmaß. Liegt an einem späteren
Stichtag ein höheres Beschäftigungsausmaß vor, erfolgt mit dem
letzten Bezug für 2008 eine dem höchsten Beschäftigungsaus-
maß entsprechende Nachzahlung.
(3) Die Einmalzahlung hat keine besoldungsrechtliche Auswir-
kung auf den laufenden Bezug.
112
2200–64
Art. XXXIV
Der 1. Teil des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvor-
sorgegesetzes (BMSVG) ist auf nach dem 31. Dezember 1956
geborene Beamte des Dienststandes mit folgenden Maßgaben
sinngemäß anzuwenden:
1. Entgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 bis 4 BMSVG ist die Bemes-
sungsgrundlage gemäß § 54 Abs. 3 sowie allfällige Sonder-
zahlungen gemäß § 61.
2. Die Versetzung in den dauernden Ruhestand gilt als Been-
digung des Arbeitsverhältnisses im Sinne des BMSVG.
3. § 1, § 5, § 6 Abs. 2, 3 und 5, § 7 Abs. 5 bis 7, § 8, § 9 Abs. 1,
§ 10 und § 11 Abs. 4 BMSVG sind nicht anzuwenden.
113
2200–66
Stichwortregister zur DPL
A
Abfertigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 80Abfertigung, Ehegatte, Waise . . . . . . . . . . . . § 88Abfindung, überlebender Ehegatte. . . . . . . . . . § 86abgängiger Beamter, Angehöriger,
Versorgungsgeld . . . . . . . . . . . . . . . . . § 89Ablösung, Pension . . . . . . . . . . . . . . . § 79, § 87Ablösung, Versorgungsbezug . . . . . . . . . . . . § 87Absehen von Disziplinarmaßnahmen . . . . . . § 114 (2)Absehen von Verfolgung . . . . . . . . . . . . . . § 99Absehen von Strafe, Disziplinarverfahren . . . . . § 114eAbstimmung, Disziplinarsenate . . . . . . . . . . § 106Abteilungsleiter siehe DienststellenleiterAbtretung von Geldleistungen . . . . . . . . . . § 53 (2)Abwesenheit vom Dienst . . . . . . . . . . . . . . . § 31Aktenaufbewahrung, Disziplinarakten . . . . . . . § 114kAllerseelentag, Dienstzeit. . . . . . . . . . . . . § 30 (3)Allgemeine Dienstzulage . . . . . . . . . . . . § 66aAlter, Aufnahmebedingung . . . . . . . . . . . . § 8 (3)Amt der Landesregierung,
Disziplinarbehörde . . . . . . . . . . . . § 100, § 101Amtstitel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 40Amtsverschwiegenheit . . . . . . . . . . . . . . . . § 28Anerkennung für besondere Leistungen . . . . . § 49Angehörige . . . . . . . . . . . . . . . . . § 81 - § 91Angehörige, Begriff . . . . . . . . . . . . . . . . § 81 (1)Anrechnung von Zeiträumen für
die Pension . . . . . . . . . . . § 12, § 13, § 14, § 16Anwalt, Disziplinaranwalt . . . . . . . . . . . . . § 107Anwalt, Prozeßkosten . . . . . . . . . . . . . . . . § 48Anwendungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 1Anzeige, Disziplinaranzeige . . . . . . . . . . . § 113Anzeige, Disziplinaranzeige, Weiterleitung . . . . . § 114Anzeige, Disziplinaranzeige, Zurücklegung . . . § 114 (2)Anzeige, Selbstanzeige . . . . . . . . . . . . . . § 114aAnzeigepflichten . . . . . . . . . . . . . . . . § 37 (2,3)Arbeitsmarktförderung, Beschäftigungszeit,
Anrechnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 7 (4)
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Arbeitszeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 30Arbeitszeit, Kindergärtnerinnen . . . . . . . . § 30 (10)Ärzteausbildung, Anrechnung . . . . . . . . . . . § 7 (4)ärztliche Untersuchung . . . . . . . . . § 36, § 81 (5)ärztliches Zeugnis bei Krankheit . . . . . . . . . § 31 (2)Auflösung des Dienstverhältnisses. . . . . . . . . . § 22Aufmerksamkeiten, Geschenkannahme . . . . . § 35 (2)Aufnahme des Beamten . . . . . . . . . . . . . . . § 7Aufnahme, Verpflichtungserklärung . . . . . . . . . § 11Aufnahmebedingungen, allgemeine . . . . . . . . . § 8Aufnahmebedingungen, besondere . . . . . . § 9, § 115Aufnahmebedingungen, Dienstzweige . . . § 115 -§ 117Aufwandsentschädigung, Begriff . . . . . . . . . § 69 (1)Aufwandsentschädigung, Zuerkennung . . . . . . . § 70Ausgleichszulage . . . . . . . . . . . . . . . . § 26 (4)Ausgleichszulagen, Begriff . . . . . . . . . . . . § 50 (4)Aushilfe, Geldaushilfe . . . . . . . . . . . . . . § 56 (2)Ausland, Pensionsbezug im . . . . . . . . . . . . . § 55Auslandsdienstreise, Reisezulage . . . . . . . § 150 (4)Aussage vor Behörde. . . . . . . . . . . . . . § 28 (2,3)Ausscheidung aus dem Dienst . . . . . . . § 22(1), § 24Austritt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 22(1), § 23Austritt, Pension . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 78Auszahlung der Bezüge . . . . . . . . . . . . . . . § 52außerordentliche Zuwendungen . . . . . . . . . § 49 (2)AVG, Anwendung im Disziplinarverfahren . . . . . § 109
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Beamter, Begriff . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 1Beamtenverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . § 39Befangenheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 28aBeförderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 17Beförderung, Bezüge . . . . . . . . . . . . . . . . § 64Befreiung von der Amtsverschwiegenheit . . . § 28 (2,3)Behörden, Disziplinarbehörden . . . . . . . . . . . § 100Beiträge, Abzug vom Dienstbezug . . . . . . . § 3 (3-5)Belohnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 49Bereitschaftsdienst, Begriff . . . . . . . . . . . § 30 (5)Berufskrankheit, Pension . . . . . . . . . § 77 (1), § 85Berufung, Beurteilungsverfahren . . . . . . . . . § 137Berufung, Disziplinarverfahren . . . . . . . . . . . § 114rBerufung, Disziplinarverfügung . . . . . . . . § 114u
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Beurteilung, Anlaß . . . . . . . . . . . . . . . . § 129Beurteilung, Bericht . . . . . . . . . . . . . . . . . § 134Beurteilung, Berufung. . . . . . . . . . . . . . . § 137Beurteilung, Beschwerdekommission . . . . . . . § 133Beurteilung, Ergebnis . . . . . . . . . . . . . . . . § 131Beurteilung, Kommission . . . . . . . . . . . . . . § 132Beurteilung, Kommission, Verfahren . . . . . . . . § 136Beurteilung, Merkmale . . . . . . . . . . . . . . § 130Beurteilung, Rechtsmittel . . . . . . . . . . . . . . § 137Beurteilung, Vorverfahren. . . . . . . . . . . . . . § 135Beurteilung, Zustellung . . . . . . . . . . . . . . . § 138Beurteilungsordnung . . . . . . . . . . . . § 129-§ 138Beschädigung, körperliche, Pension . . . . . . § 77 (3)Besetzung freiwerdender Dienstposten . . . . . . § 7(10)Bezüge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 50-§ 94aBezüge, Anspruch . . . . . . . . . . . . . . . . § 51 (1)Bezüge, Auszahlung . . . . . . . . . . . . . . . . . § 52Bezüge, Beförderung. . . . . . . . . . . . . . . . . § 64Bezüge, Begriff . . . . . . . . . . . . . . . . . § 50 (12)Bezüge, Einstellung. . . . . . . . . . . . . . . . § 52 (3)Bezüge, Fälligkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 52Bezüge, Kürzung, Suspendierung. . . . . . . . . § 114bBezüge, Überstellung . . . . . . . . . . . . . . . . § 65Bezüge, Vorrückung . . . . . . . . . . . . . . . . . § 62Biennium . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 62, § 63Blindheit, Pension. . . . . . . . . . . . . . . . . § 77 (2)Bundesheer, Anrechnung . . . . . . . . . . . . . § 7 (4)Bundesrecht, subsidiäre Anwendung . . . . . . . . . § 2
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Dienstabwesenheit . . . . . . . . . . . . . . . . . § 31Dienstalterszulage, Anspruch . . . . . . . . . . . . § 66Dienstalterszulage, Begriff . . . . . . . . . . . . § 50 (3)Dienstbezug, Begriff . . . . . . . . . . . . . . . § 50 (6)Dienstfreistellung, politische Funktion . . . . . . . . § 45Dienstfreistellung, sonstige. . . . . . . . . . . . . . § 46Dienstfreistellung, teilweise . . . . . . . . . . . . . § 19Dienstgehorsam . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 27Dienstjubiläum . . . . . . . . . . . . . . . . . § 49 (3-8)Dienstklasse, Begriff . . . . . . . . . . . . . . . § 4 (5)Dienstklassen, Zuweisung zu
Verwendungsgruppen . . . . . . . . . . . . . . . § 5
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Dienstkleidung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 34Dienstort, Begriff . . . . . . . . . . . . . . . . . § 4 (10)Dienstort, Dienstverrichtungen, Reisegebühren . . § 155Dienstort, Wechsel, Versetzungsgebühr . . . . . . § 161Dienstort, Wechsel, Zuteilungsgebühr . . . § 158, § 159Dienstpflichten, allgemeine . . . . . . . . . . . . . § 26Dienstpflichtverletzungen . . . . . . . . . . . . . § 95Dienstpflichtverletzungen, Absehen von
Verfolgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 99Dienstpflichtverletzungen, Auswirkung . . . . . § 114jDienstpflichtverletzungen, Pensionisten . . . . § 114vDienstpflichtverletzungen, Strafverfahren . . . . . . § 99Dienstpflichtverletzungen, Verjährung . . . . . . . . § 98Dienstplan, Turnus- und Wechseldienst . . . . . § 30 (8)Dienstposten, Begriff . . . . . . . . . . . . . . . . § 4 (1)Dienstposten, Besetzung . . . . . . . . . . . . § 6 (4)Dienstposten, Ernennung auf einen . . . . . . . . § 7(1)Dienstposten, freier . . . . . . . . . . . . . . . . § 7 (9)Dienstposten, freiwerdender, Besetzung . . . . . § 7 (10)Dienstposten, Umwandlung . . . . . . . . . . . . § 6 (5)Dienstposten, Zahl . . . . . . . . . . . . . . § 6 (2,3)Dienstposten plan . . . . . . . . . . . . . . . . . § 6Dienstpostenplan, Begriff . . . . . . . . . . . . . § 4 (2)Dienstpostenplan, Erweiterung . . . . . . . . . § 6 (6)Dienstprüfung, Abhaltung . . . . . . . . . . . . . . § 119Dienstprüfung, Auflage. . . . . . . . . . . . . . . § 9 (2)Dienstprüfung, bestanden . . . . . . . . . . . . . § 128Dienstprüfung, Ergebnis . . . . . . . . . . . . . . § 128Dienstprüfung, Ersatz . . . . . . . . . . . . . § 119(5)Dienstprüfung, mündliche. . . . . . . . . . . . . . § 127Dienstprüfung, nicht bestanden. . . . . . . . . . . § 128Dienstprüfung, praktische. . . . . . . . . . . . . . § 127Dienstprüfung, Prüfungskommission . . . . . . . § 124Dienstprüfung, Prüfungssenate . . . . . . . . . . . § 125Dienstprüfung, Rücktritt . . . . . . . . . . . . § 123 (4)Dienstprüfung, schriftliche . . . . . . . . . . . . . § 126Dienstprüfung, Unterbrechung . . . . . . . . § 123 (5)Dienstprüfung, Überstellung . . . . . . . . . . . § 18 (2)Dienstprüfung, Verhinderung . . . . . . . . § 123 (5)Dienstprüfung, Vorbereitungskurs . . . . . . . . . § 121Dienstprüfung, Wiederholung . . . . . . . . . . . . § 128Dienstprüfung, Zeugnis . . . . . . . . . . . . . . . § 128
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Dienstprüfung, Zulassung . . . . . . § 120, § 122, § 123Dienstprüfungsordnung . . . . . . . . . . . § 118 - § 128Dienstrang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 38Dienstreise, Ausgangspunkt . . . . . . . . . . § 141 (2)Dienstreise, Ausland . . . . . . . . . . . . . . § 150 (4)Dienstreise, Begriff . . . . . . . . . . . . . . . . § 4 (9)Dienstreise, Dauer . . . . . . . . . . . . . . . . . § 154Dienstreise, Endpunkt . . . . . . . . . . . . . . § 141 (2)Dienststellenleiter, Begriff . . . . . . . . . . . . . § 4 (6)Dienstunfall, Pension . . . . . . . . . . . . § 77 (1), § 85Dienstunfähigkeit, Überprüfung. . . . . . . . . . § 31 (2)Dienstverhältnis, Auflösung . . . . . . . . . . . . . § 22Dienstverhältnis, Beginn . . . . . . . . . . . . . . . . § 7Dienstverhältnis, Ende . . . . . . . . . . . . §§ 22 - § 25Dienstverhinderung. . . . . . . . . . . . . . . . . . § 31Dienstweg. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 37 (1)Dienstwohnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 75Dienstwohnung, Frachtkostenersatz . . . . . . . § 165Dienstzeit, Dauer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 30Dienstzeit, Karfreitag . . . . . . . . . . . . . . § 30 (3)Dienstzeiten, Anrechnung . . . . . . . . . . . . . § 7 (4)Dienstzeugnis. . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 22 (2)Dienstzulage, allgemeine . . . . . . . . . . . . . § 66aDienstzuteilung, Begriff . . . . . . . . . . . . . . § 4 (8)Dienstzuteilung, Dienstpflichten . . . . . . . . . § 26 (3)Dienstzuteilung, Zuteilungsgebühr . . . . . § 158, § 159Dienstzweig, Begriff . . . . . . . . . . . . . . . . § 4 (3)Dienstzweig, Überstellung in anderen . . . . . . . . § 18Dienstzweig, Verwendung in einem anderen . . § 26 (3)Dienstzweige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 117Dienstzweigeordnung. . . . . . . . . . . . § 115 - § 117Diplome, Anerkennung . . . . . . . . . . . . § 9 (4-7)Disziplinaranwalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 107Disziplinaranzeige. . . . . . . . . . . . . . . . . § 113Disziplinaranzeige, Weiterleitung . . . . . . . . . . § 114Disziplinaranzeige, Zurücklegung . . . . . . . . § 114 (2)Disziplinarbehörden . . . . . . . . . . . . . . . . § 100Disziplinarbehörden, Zuständigkeit . . . . . . . . . § 101Disziplinarerkenntnis . . . . . . . . . . . . . . § 114oDisziplinarerkenntnis, Vollstreckung. . . . . . . . § 114sDisziplinarkommission . . . . . . . . . . . . § 102, § 104Disziplinarkommission, Verfahren . . . . § 114I - 114s
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Disziplinarmaßnahmen, Verzicht . . . . . . . § 114 (2)Disziplinaroberkommission . . . . . . . § 103, § 104Disziplinarrecht . . . . . . . . . . . . . . . § 95 - § 114wDisziplinarsenate . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 105Disziplinarsenate, Abstimmung . . . . . . . . . . . § 106Disziplinarstrafen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 96Disziplinarstrafen, Auswirkung . . . . . . . . . . . § 114jDisziplinarstrafen, Kumulierung . . . . . . . . . § 97 (2)Disziplinarstrafen, Strafbemessung . . . . . . . . . § 97Disziplinarstrafen, Tilgung . . . . . . . . . . . § 114j (2)Disziplinarverfahren . . . . . . . . . . . . § 109 - § 114wDisziplinarverfahren, abgekürztes . . . . . § 114t, 114uDisziplinarverfahren, Absehen von Strafe . . . . . § 114eDisziplinarverfahren, Aktenaufbewahrung. . . . . § 114kDisziplinarverfahren, Anzeige. . . . . . . . . . . . § 113Disziplinarverfahren, AVG . . . . . . . . . . . . . § 109Disziplinarverfahren, Berufung . . . . . . . . . . . § 114rDisziplinarverfahren, Berufung,
Disziplinarverfügung . . . . . . . . . . . . . . § 114tDisziplinarverfahren,
Disziplinarkommission. . . . . . . . . . § 114I - 114sDisziplinarverfahren, Disziplinarverfügung . . . . . § 114tDisziplinarverfahren, Einleitung . . . . . . . . . . § 114IDisziplinarverfahren, Einstellung . . . . . . . . § 114hDisziplinarverfahren, Entscheidungspflicht. . . . . § 114iDisziplinarverfahren, Erkenntnis . . . . . § 114o, § 114sDisziplinarverfahren, Kosten. . . . . . . . . . . § 114gDisziplinarverfahren, Parteien . . . . . . . . . . . § 110Disziplinarverfahren, Pensionisten . . . . . . . § 114vDisziplinarverfahren, Pensionisten,
Disziplinarstrafen . . . . . . . . . . . . . . . § 114wDisziplinarverfahren, Ratenbewilligung . . . . § 114pDisziplinarverfahren, Rechtsmittel,
außerordentliche . . . . . . . . . . . . . . . . § 114fDisziplinarverfahren, Schuldspruch ohne Strafe . § 114eDisziplinarverfahren, Strafanzeige . . . . . . . § 114dDisziplinarverfahren, Strafverfahren . . . . . . . . . § 99Disziplinarverfahren, Suspendierung . . . . . § 114bDisziplinarverfahren, Unterbrechung . . . . . . § 114dDisziplinarverfahren, Verbindung . . . . . . . . § 114cDisziplinarverfahren, Verhandlung mündliche . . § 114m
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Disziplinarverfahren, Verhandlung mündliche,Wiederholung . . . . . . . . . . . . . . . . § 114n
Disziplinarverfahren, Verhandlungsbeschluß. . . § 114mDisziplinarverfahren, Veröffentlichungen. . . . . § 114quDisziplinarverfahren, Verschwiegenheitspflicht . § 114quDisziplinarverfahren, Verteidiger . . . . . . . . . § 111Disziplinarverfahren, Vollstreckung . . . . . . . . § 114sDisziplinarverfahren, Wiederaufnahme . . . . . . § 114fDisziplinarverfahren, Wiedereinsetzung . . . . . . § 114fDisziplinarverfahren, Zustellungen . . . . . . . . § 112Disziplinarverfügung . . . . . . . . . . . . . . . § 114
E
Ehegatte, früherer, Begriff . . . . . . . . . . . . § 81 (4)Ehegatte, früherer, Versorgungsgenuß . . . . . . . § 84Ehegatte, geschiedener . . . . . . . . . . . . . § 81 (4)Ehegatte, überlebender, Abfertigung. . . . . . . . . § 88Ehegatte, überlebender, Abfindung . . . . . . . . . § 86Ehegatte, überlebender, Abgängigkeit . . . . . . . . § 90Ehegatte, überlebender, Begriff . . . . . . . . . § 81 (2)Ehegatte, überlebender, Wiederverehelichung . . . § 86Ehegatten, Verwendungsbeschränkung . . . . . § 10 (2)Ehrengeschenke, Geschenkannahme . . . . . § 35 (3)Eignung, persönliche und fachliche,
Aufnahmebedingung . . . . . . . . . . . . . . § 8 (1)Eignungsausbildung, Anrechnung . . . . . . . . . § 7 (4)Einstellung, Disziplinarverfahren . . . . . . . . § 114hEntbindung von der Amtsverschwiegenheit . . § 27 (2,3)Entlassung . . . . . . . . . . . . . . . . . § 22 (1), § 25Entlassung, Disziplinarstrafe . . . . . . . . . . . . § 96Entscheidungspflicht, Disziplinarverfahren . . . . . § 114iErgänzungszulage, Begriff . . . . . . . . . . § 50 (10)Ergänzungszulage, Pension . . . . . . . . . . . . . § 92Erholungsurlaub . . . . . . . . . . . . . . . § 41 - § 42aErkenntnis, Disziplinarerkenntnis . . . . . . . . . § 114oErkenntnis, Disziplinarerkenntnis,
Vollstreckung . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 114sErnennung auf einen Dienstposten . . . . . . . . § 7 (1)Erschwerniszulage . . . . . . . . . . . . . . . . § 72 (1)Erwerbsunfähigkeit, Pension . . . . . . . . . § 77 (2-6)EU, Dienstzuteilung . . . . . . . . . . . . . . . . § 4 (8)
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EU-Mitgliedstaat, Staatsangehörige,Aufnahmebedingungen. . . . . . . . . . . . . § 9 (3)
EU-Mitgliedstaat, Staatsangehörigkeit,Verlust . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 22 (1), § 78
EWR-Mitgliedstaat, Staatsangehörige,Aufnahmebedingungen. . . . . . . . . . . . . § 9 (3)
EWR-Mitgliedstaat, Staatsangehörigkeit,Verlust . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 22 (1), § 78
F
Fachausbildung, Anrechnung . . . . . . . . . . . § 7 (4)Fahrtkostenzuschuß, Begriff . . . . . . . . . . . § 69 (1)Fahrtkostenzuschuß . . . . . . . . . . . . § 174 - § 179Fahrtkostenzuschuß, tägliche Fahrten . . . . . . . § 178Fahrtkostenzuschuß, Wochenendfahrten . . . . . § 180Fälligkeit der Bezüge . . . . . . . . . . . . . . . . . § 52Fehlgeldentschädigung . . . . . . . . . . . . . § 72 (1)Feiertage, Dienstzeit . . . . . . . . . . . . . . . § 30 (3)Frachtkostenersatz,
Übersiedlungsgebühr . . . . . . . § 162, § 163, § 165Funktionsbezeichnung . . . . . . . . . . . . . . . . § 40
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Gefahrenzulage. . . . . . . . . . . . . . . . . . § 72 (1)Gehalt, Begriff . . . . . . . . . . . . . . . . . § 50 (1-6)Gehalt, Anspruch . . . . . . . . . . . . . . . § 59, § 60Gehaltstabellen . . . . . . . . . . . . § 59 (3), § 60 (2)Gehaltsvorschuß . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 56Gehaltszettel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 51 (4)Gehorsamspflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 27Geisteskrankheit, Pension . . . . . . . . . . . . § 77 (2)Geldaushilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 56Geldbuße, Disziplinarstrafe . . . . . . . . § 96, § 114pGeldleistungen, Abtretung . . . . . . . . . . . . § 53 (2)Geldstrafe, Disziplinarstrafe . . . . . . . . § 96, § 114pGelöbnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 11Gericht, Aussage vor . . . . . . . . . . . . . . § 28 (2,3)Gerichtspraxis, Anrechnung . . . . . . . . . . . . § 7 (4)Gesamtdienstzeit, ruhegenußfähige . . . . . . . § 16 (1)Geschenkannahme. . . . . . . . . . . . . . . . . . § 35Gutachten, Genehmigung . . . . . . . . . . . . . § 32a
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Haftung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 29Halbtagesbeschäftigung . . . . . . . . . . . . . . . § 19Haushaltszulage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 68Hinterbliebene . . . . . . . . . . . . . . . . . § 81 - § 91Hinterbliebene, Begriff . . . . . . . . . . . . . . § 81 (1)Hochschuldiplome, Anerkennung . . . . . . . . § 9 (4-7)Hochschulstudium, Anrechnung . . . . § 7 (4-6), § 11 (2)Hochschulstudium, Aufnahmebedingung. . . . . . § 115
J
Jubiläumsbelohnung . . . . . . . . . . . . . . § 49 (3-8)
K
Karenzurlaub . . . . . . . . . . . . . . . . . § 44 (3,4)Karfreitag, Dienstzeit . . . . . . . . . . . . . . § 30 (3)Kilometergeld . . . . . . . . . . . . . . . . § 142, § 146Kinder, Begriff. . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 81 (3)Kindergärtnerinnen, Arbeitszeit . . . . . . . § 30 (10,11)Kindergärtnerinnen, Kleidung . . . . . . . . . . . . § 34Koalitionsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 3Kosten, Disziplinarverfahren. . . . . . . . . . . . § 114gKrankenfürsorge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 47Krankheit, Dienstverhinderung . . . . . . . . . § 31 (2)Krankheit, Pension . . . . . . . . . . . . . . . § 77 (2)Kuraufenthalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 43Kürzung der Bezüge, Suspendierung . . . . . . . § 114b
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Ladung vor Gericht oder Behörde . . . . . . . § 28 (2,3)Landesregierung, Befugnisse . . . . . . . . . . . . § 77Legalzession . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 51 (1)Lehramt praktisches, Einführung,
Anrechnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 7 (4)Lehrer, Ausnahme vom Anwendungs
bereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 1
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Mehrdienstleistungsentschädigung,Anspruch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 71
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Mehrdienstleistungsentschädigung,pauschalierte . . . . . . . . . . . . . . . . . § 71 (9)
Mehrdienstleistungsentschädigung,qualitative . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 71 (6)
Meldepflichten . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 37 (2)Meldepflichten, Witwen(r)versorgungs-
genuß . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 82dMündliche Verhandlung, Disziplinar-
verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 114m
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Nächtigungsgebühr . . . . . . . . . . . § 150 (3), § 153Naturalbezüge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 75Nebenbeschäftigung . . . . . . . . . . . . . . . . . § 32Nebengebührenanteil . . . . . . . . . . . . . . . § 76 (4)Nebengebühren, Auszahlung. . . . . . . . . . . § 52 (5)Nebengebühren, Begriff . . . . . . . . . . . . . § 69 (1)Nebengebühren, Einstellung . . . . . . . . . . . § 52 (3)Nebengebühren, ruhegenußfähige . . . . . . § 69 (3,4)Nebentätigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 74Normatage, Dienstzeit . . . . . . . . . . . . . . § 30 (3)Notlage, Geldaushilfe . . . . . . . . . . . . . . . . § 56
O
OECD, Dienstzuteilung . . . . . . . . . . . . . § 4 (8)Organhaftung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 29Organisationsänderungen, Anpassung
des Dienstpostenplans . . . . . . . . . . . . . § 6 (6)Österreichische Staatsbürgerschaft . . . . . . . § 10 (1)Österreichische Staatsbürgerschaft, Verlust . . . § 22 (1)
P
Parteien, Disziplinarverfahren . . . . . . . . . . . § 110Personalstandesverzeichnis . . . . . . . . . . . . . § 39Pension, Abfertigung . . . . . . . . . . . . . . . . . § 80Pension, Ablösung . . . . . . . . . . . . . . . § 79, § 87Pension, Anspruch . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 76Pension, Anspruch, Verlust . . . . . . . . . . § 78, § 86Pension, anzurechnende
Zeiträume . . . . . . . . . . . . § 12, § 13, § 14, § 16Pension, Auslandsbezug . . . . . . . . . . . . . . . § 55Pension, Austritt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 78
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Pension, Auszahlung . . . . , . . . . . . . . . . . § 52 (7)Pension, außerordentliche . . . . . . . . . . . . § 51 (2)Pension, begünstigte Bemessung . . . . . . . . . . § 77Pension, Berufskrankheit . . . . . . . . . . § 77 (1), § 85Pension, dauernder Ruhestand . . . . . . . . . . . § 21Pension, Ehegatte, früherer . . . . . . . . . . . . . § 84Pension, Ergänzungszulage . . . . . . . . . . . . . § 92Pension, körperliche Beschädigung . . . . . . . § 77 (3)Pension, Nebengebühren . . . . . . . . . . . § 69 (3,4)Pension, Verzicht. . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 78Pension, Waise. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 83Pension, Witwe(r) . . . . . . . . . . . . . . § 82 - § 82ePension, zeitlicher Ruhestand . . . . . . . . . . . . § 20Pensionisten, Disziplinarstrafen. . . . . . . . . § 114wPensionisten, Disziplinarverfahren . . . . . . . § 114vPensionsalter . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 21 (1,3)Pensionsbeitrag, besonderer. . . . . . . . . . . . . § 15Pensionsbeiträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 54Pensionssicherungsbeitrag . . . . . . . . . § 94, § 94aPensionszeiten, Anrechnung. . . . § 12, § 13, § 14, § 16Personalvertretung . . . . . . . . . . . . . . . . . § 3Personalzulage . . . . . . . . . . . . . . . § 71 (11,12)Pflegefreistellung . . . . . . . . . . . . . . . . . § 44aPflichten des Beamten . . . . . . . . . . . § 26 - § 37Pflichten des Beamten,
Dienstpflichtverletzungen . . . . . . . . . . . § 95Politiker, Dienstfreistellung . . . . . . . . . . . . . § 45Präsenzdienst, Anrechnung . . . . . . . . . . . . § 7 (4)Prozeßkosten, Ersatz . . . . . . . . . . . . . . . . § 48Prüfung siehe Dienstprüfung
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Qualifikation siehe Beurteilung
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Rangordnung, Dienstrang . . . . . . . . . . . . . . § 38Ratenbewilligung, Disziplinarverfahren . . . . . . § 114pRechte des Beamten . . . . . . . . . . . . . . § 38-§ 49Rechtsmittel, außerordentliche,
Disziplinarverfahren. . . . . . . . . . . . . . . § 114fRechtsmittel, Berufung, Beurteilungsverfahren . . § 137Rechtsmittel, Berufung, Disziplinarverfahren . . . § 114r
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Rechtspraktikantenzeit, Anrechnung . . . . . . § 7 (4)Reisebeihilfe . . . . . . . . . . . . . . . § 169, § 170Reisegebühren, Anspruch . . . . . . . . . . . . . § 140Reisegebühren, Anspruch, Geltendmachung . . . § 166Reisegebühren, Antragstellung . . . . . . . . . . . § 166Reisegebühren, Ausland . . . . . . . . . . . § 150 (4)Reisegebühren, Auszahlung . . . . . . . . . . . . § 168Reisegebühren, Bahn. . . . . . . . . . . . . . . . § 144Reisegebühren, Begriff . . . . . . . . . . . . . § 69 (1)Reisegebühren, Bestätigung des
Dienststellenleiters . . . . . . . . . . . . . . . § 167Reisegebühren, Dienstverrichtungen
im Dienstort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 155Reisegebühren, Dienstverrichtungen
im Wohnort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 156Reisegebühren, Dienstwagen . . . . . . . . . § 141 (4)Reisegebühren, Eisenbahn . . . . . . . . . . . . . § 144Reisegebühren, Flugzeug . . . . . . . . . . . . . § 145Reisegebühren, Frachtkostenersatz . . . . § 163, § 165Reisegebühren, Gepäck . . . . . . . . . . . . . . § 148Reisegebühren, Kilometergeld . . . . . . § 142, § 146Reisegebühren, Leichentransport . . . . . . . . . § 149Reisegebühren, Massenbeförderungs-
mittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 143Reisegebühren, Nächtigungsgebühr . . § 150 (3), § 153Reisegebühren, Nebenkosten . . . . . . . . . § 141 (1)Reisegebühren, Pauschalierung . . . . . . . . . . § 157Reisegebühren, Reisebeihilfe . . . . . . . § 169, § 170Reisegebühren, Reisekostenvergütung. . . . . § 141 (1)Reisegebühren, Reisezulage . . . . . . § 141 (1), § 150Reisegebühren, Reisezulage, Krankheit . . . . . . § 151Reisegebühren, Reisezulage, Unfall . . . . . . . . § 151Reisegebühren, Schiffe . . . . . . . . . . . . . . . § 145Reisegebühren,
Tagesgebühr . . . . . . . § 150 (2), § 150 (5), § 152Reisegebühren, Umzugsvergütung. . . . . . . . . § 164Reisegebühren, Übersiedlungsgebühren. . . . . . § 162Reisegebühren, Unfallschadenersatz . . . . . . . § 147Reisegebühren, Verjährung. . . . . . . . . . . . . § 166Reisegebühren, Versetzungsgebühr . . . . § 160, § 161Reisegebühren, Zuteilungsgebühr . . . . § 158, § 159Reisegebührenvorschrift . . . . . . . . . . § 140 - § 170
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Rückersatz von Übergenüssen . . . . . . . . . . § 52 (4)Rufbereitschaft, Begriff . . . . . . . . . . . . . . § 30 (7)Rufbereitschaft, Entschädigung . . . . . . . . . § 71 (8)Ruhebezug, Ablösung . . . . . . . . . . . . . . . . § 79Ruhegenuß, Abfertigung . . . . . . . . . . . . . . § 80Ruhegenuß, Anspruch . . . . . . . . . . . . . . . . § 76Ruhegenuß, Anspruch, Verlust . . . . . . . . . . . § 78Ruhegenuß, anzurechnende
Zeiträume . . . . . . . . . . . § 12, § 13, § 14, § 16Ruhegenuß, Auslandsbezug . . . . . . . . . . . . § 55Ruhegenuß, Auszahlung . . . . . . . . . . . . § 52 (7)Ruhegenuß, außerordentlicher . . . . . . . . . . § 51 (2)Ruhegenuß, Begriff . . . . . . . . . . . . . . . . § 50 (7)Ruhegenuß, begünstigte Bemessung . . . . . . . . § 77Ruhegenuß, Ergänzungszulage . . . . . . . . . . . § 92Ruhegenuß, Verzicht . . . . . . . . . . . . . . . . . § 78Ruhegenußbemessungsgrundlage. . . . . . . . § 76 (2)ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit . . . . . . . § 16 (1)Ruhestand, dauernder . . . . . . . . . . . . . . . . § 21Ruhestand, zeitlicher . . . . . . . . . . . . . . . . . § 20
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Sachverständigengutachten . . . . . . . . . . . § 32aSchadenersatz, Unfall . . . . . . . . . . . . . . § 147Scheidung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 81 (4)Schlußbestimmungen . . . . . . . . . . . . § 183, § 184Schmutzzulage . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 72 (1)Selbstanzeige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 114aSenate, Disziplinarsenate. . . . . . . . . . . . . § 105Senate, Disziplinarsenate, Abstimmung . . . . . . § 106Sonderurlaub . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 44Sonderzahlung, Anspruch . . . . . . . . . . . . . . § 61Sonderzahlung, Begriff . . . . . . . . . . . . . . § 50 (8)Sonderzulagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 72Speditionskosten . . . . . . . . . . . . . . . . § 165Staatsbürgerschaft, Aufnahme
voraussetzung . . . . . . . . . . . . . . . . . § 8 (1)Staatsbürgerschaft, Verlust. . . . . . . . . § 22 (1), § 78Staatsbürgerschaft, österreichische . . . . . . . § 10 (1)Staatsbürgerschaft, österreichische,
Verlust . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 22 (1), § 78Steigerungsbetrag, Haushaltszulage . . . . . . . . § 68
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Stichtag, Berechnung . . . . . . . . . . . . . . § 7 (2-7)Stichtag, günstigere Stellung . . . . . . . . . . § 7 (8)Strafanzeige, Disziplinarverfahren . . . . . . . § 114dstrafbare Handlungen, Meldepflicht . . . . . . . § 37 (3)strafbare Handlungen, Pensionsanspruch . . . . . . § 78Strafe, Absehen von . . . . . . . . . . . . . . . . § 114eStrafe, Geldstrafe . . . . . . . . . . . . . . § 96, § 114pStrafen, Disziplinarstrafen . . . . . . . . . . . . . . § 96Strafbemessung, Disziplinarstrafen . . . . . . . . . § 97Studien, Anrechnung . . . . . . . . . . § 7 (4-6), § 12 (2)Studien, Aufnahmebedingung . . . . . . . . . . . § 115Studienbeihilfen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 57subsidiäre Anwendung von Bundesrecht . . . . . . . § 2Suspendierung. . . . . . . . . . . . . . . . . . § 114bSuspendierung, Entscheidungspflicht . . . . . . . § 114i
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Tagesgebühr . . . . . . . . . . . . . . . § 150 (2), § 152Teilzeitbeschäftigung . . . . . . . . . . . . . . . . § 19Teuerungszulagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 67Tilgung, Disziplinarstrafen . . . . . . . . . . . § 114j (2)Todesfallbeitrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 91Trennungszulagen, Begriff . . . . . . . . . . . . § 50 (5)Turnusdienst, Begriff . . . . . . . . . . . . . . . § 30 (4)Turnusdienst, Dienstplan . . . . . . . . . . . § 30 (8)Turnusdienstzulage. . . . . . . . . . . . . . . . § 71 (5)
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Übergangsbestimmungen . . . . . . . . § 183, § 184Übergenüsse, Rückersatz . . . . . . . . . . . . § 52 (4)überlebender Ehegatte . . . . . . . . . . . . . . . . § 81Übersiedlungsgebühren . . . . . . . . . . § 162 - § 165Überstellung, Bezüge . . . . . . . . . . . . . . . . § 65Überstellung in andere Dienstzweige . . . . . . . . § 18Überstunden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 30 (9)Überstunden, Mehrdienstleistungs-
entschädigung . . . . . . . . . . . . . . . . . § 71Überweisungsbeitrag . . . . . . . . . . . . . . § 15 (1)Umzugsvergütung . . . . . . . . . . . . § 162 (2), § 164Universitätsstudium, Anrechnung . . . § 7 (4-6), § 12 (2)Universitätsstudium, Aufnahmebedingung . . . . . § 115Unterhaltsbeiträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 93
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Unterhaltsbeiträge, Begriff . . . . . . . . . . . § 50 (11)Urlaub, Ausmaß . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 42Urlaub, Erholungsurlaub . . . . . . . . . . . § 41 - § 42aUrlaub, Pflegefreistellung . . . . . . . . . . . . . . § 44aUrlaub, Rückberufung, Reisegebühren . . . . . § 141 (3)Urlaub, Sonderurlaub. . . . . . . . . . . . . . . . . § 44Urlaub zur Wiederherstellung der Gesundheit . . . . § 43
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Vereinigungsfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 3Verhandlung mündliche, Disziplinarverfahren . . § 114mVerhandlung mündliche, Disziplinarverfahren,
Wiederholung . . . . . . . . . . . . . . . . § 114nVerhandlungsbeschluß, Disziplinarverfahren. . . § 114mVerjährung, Anspruch auf Bezüge und
Nebengebühren . . . . . . . . . . . . . . . . § 52 (9)Verjährung, Dienstpflichtverletzung . . . . . . . . . § 98Verpflichtungserklärung . . . . . . . . . . . . . . . § 11Verschwiegenheitspflicht . . . . . . . . . . . . . . . § 28Versetzung, Ausgleichszulage . . . . . . . . . § 26 (4)Versetzung, Begriff . . . . . . . . . . § 4 (7), § 161 (1)Versetzung, Dienstortwechsel . . . . . . . . . § 161 (1)Versetzung, Dienstpflichten . . . . . . . . . . . § 26 (3)Versetzung, Versetzungsgebühr . . . . . . § 160, § 161Versetzungsgebühr . . . . . . . . . . . . . § 160, § 161Versorgungsbezug, Ablösung . . . . . . . . . . . . § 87Versorgungsgeld, Angehöriger eines
abgängigen Beamten . . . . . . . . . . . . . . § 89Versorgungsgenuß, Anspruch . . . . . . § 82, § 83, § 84Versorgungsgenuß, Anspruch, Verlust . . . . . . . § 86Versorgungsgenuß, anzurechnende
Zeiträume . . . . . . . . . . . § 12, § 13, § 14, § 16Versorgungsgenuß, Auslandsbezug . . . . . . . . § 55Versorgungsgenuß, Auszahlung . . . . . . . . § 52 (7)Versorgungsgenuß, außerordentlicher . . . . . . § 51 (2)Versorgungsgenuß, Begriff . . . . . . . . . . . . § 50 (9)Versorgungsgenuß, Ehegatte, früherer . . . . . . . § 84Versorgungsgenuß, Ergänzungszulage . . . . . . . § 92Versorgungsgenuß, Waise . . . . . . . . . . . . . § 83Versorgungsgenuß, Witwe(r) . . . . . . . . § 82 - § 82eVerteidiger, Disziplinarverfahren . . . . . . . . . § 111Vertretung der Beamten . . . . . . . . . . . . . . . . § 3
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Vertretung wegen Befangenheit . . . . . . . . . . § 28aVerwaltungsdienstzulage, Anspruch . . . . . . . § 66 (1)Verwaltungsdienstzulage, Begriff. . . . . . . . . § 50 (2)Verwandte, Verwendungsbeschränkung . . . . . § 10 (2)Verweis, Disziplinarstrafe . . . . . . . . . . § 96, § 114tVerwendung in einem anderen Dienstzweig . . . § 26 (3)Verwendungsbeschränkungen . . . . . . . . . . . . § 10Verwendungsgruppe, Begriff. . . . . . . . . . . . § 4 (4)Verwendungsgruppen, Dienstklassen . . . . . . § 4 (10)Verzeichnis aller Beamten . . . . . . . . . . . . . . § 39Verzicht, Anwartschaft auf
Pensionsversorgung. . . . . . . . . § 13 (1), § 53 (1)Verzicht, Pension . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 78Volljährigkeit, Aufnahmebedingung . . . . . . . . § 8 (1)Vordienstzeiten, Anrechnung . . . . . . . § 7 (4), § 12Vorrückung, Bezüge . . . . . . . . . . . . . . . . . § 62Vorschuß . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 56Vorschuß, Witwen(r)versorgungsgenuß . . . . . . § 82e
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Waise, Abfertigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 88Waise, Abgängigkeit des überlebenden
Ehegatten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 90Wechseldienst, Begriff . . . . . . . . . . . . . . § 30 (5)Wechseldienst, Dienstplan . . . . . . . . . . . . § 30 (8)Weisung, Ablehnung der Befolgung . . . . . . . . . § 27Weisung, Dienstgehorsam . . . . . . . . . . . . . . § 27Wiederaufnahme, Disziplinarverfahren . . . . . . § 114fWiedereinsetzung, Disziplinarverfahren . . . . . . § 114fWitwe(r). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 81Witwen(r)versorgungsgenuß . . . . . . . . . . . . . § 82Wochenarbeitszeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 30Wohnort, Dienstverrichtungen, Reisegebühren . . § 156Wohnsitz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 33
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Zeitvorrückung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 63Zession von Geldleistungen . . . . . . . . . . . § 53 (2)Zeugnis über Art und Dauer der Dienstleistung . § 22 (2)Zulagen, Allgemeine Dienstzulage . . . . . . . . . § 66aZulagen, Ausgleichszulage . . . . . . . . . . . § 26 (4)
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Zulagen, Auszahlung . . . . . . . . . . . . . . . § 52 (5)Zulagen, außerordentliche . . . . . . . . . . . . § 49 (2)Zulagen, Einstellung . . . . . . . . . . . . . . . § 52 (3)Zulagen, Fahrtkosten . . . . . . . . . § 69, § 174-§ 179Zulagen, Mehrdienstleistung . . . . . . . . . . . . § 71Zulagen, Pension . . . . . . . . . . . . . . . . . § 76 (4)Zulagen, Personalzulage . . . . . . . . . . § 71 (11,12)Zulagen, Versetzungsgebühr . . . . . . . . . . . § 161Zulagen, Zuteilungsgebühr . . . . . . . . . § 158, § 159Zuständigkeit, Disziplinarbehörden . . . . . . . . . § 101Zustellungen, Disziplinarverfahren . . . . . . . . § 112Zuteilung siehe DienstzuteilungZuteilungsgebühr . . . . . . . . . . . . . . § 158, § 159Zuwendungen, außerordentliche . . . . . . . . . § 49 (2)
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