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Neue KlassifizierungGefahrgut der Klassen 6.1, 6.2 und 9

Günter Jung

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Klassifizierung gefährlicher Güter

�Klasse 1 Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff�Klasse 2 Gase�Klasse 3 Entzündbare Flüssige Stoffe�Klasse 4.1 Entzündbare feste Stoffe, selbstzersetzliche feste Stoffe

und desensibilisierte explosive feste Stoffe�Klasse 4.2 Selbstentzündliche Stoffe�Klasse 4.3 Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln�Klasse 5.1 Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe�Klasse 5.2 Organische Peroxide

�Klasse 6.1 Giftige Stoffe�Klasse 6.2 Ansteckungsgefährliche Stoffe�Klasse 7 Radioaktive Stoffe�Klasse 8 Ätzende Stoffe

�Klasse 9 Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenst ände

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Klassifizierung gefährlicher Güter

Was ist neu im ADR 2017?

Klasse 6.2:

Beförderung infizierter Tiere:

� Absichtlich infizierte lebende Tiere sind neuerdings der Klasse 6.2 zuzuordnen.

� Die Beförderung infizierter Tiere ist in einer neuen Bemerkung geregelt.

Klasse 9:

Genetisch veränderte Tiere:

� In einer neuen Bemerkung werden die Freistellungsbedingungen für die Beförderung genetisch veränderter Tiere festgelegt.

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Klasse 6.1 Giftige Stoffe

ADR 2.2.61.1 Kriterien

2.2.61.1.1 [Zugeordnete Güter]

Der Begriff der Klasse 6.1 umfasst Stoffe, von denen …..…, dass sie bei einmaliger oder kurzdauernder Einwirkung in rela tiv kleiner Mengebeim Einatmen, bei Aufnahme durch die Haut oder Einnahme zu Gesundheitsschäden oder zum Tode eines Menschen zu Gesundheitsschäden oder zum Tode eines Menschen führen können.

Bem.

Genetisch veränderte Mikroorganismen und Organismen sind dieser Klasse zuzuordnen, wenn sie deren Bedingungen erfüllen.

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Klasse 6.1 Giftige StoffeMedikamente

Kapitel 3.3 ADR - Sondervorschrift SV 601

Gebrauchsfertige pharmazeutische Produkte (Medikamente), die für den Einzelhandel oder den Vertrieb für den persönlichen Verbrauch hergestellt und abgepackt sind, unterliegen nicht den Vorschriften des RID/ADR.

IFAG* Praxistipp Nr. 9 (Empfehlung bei Zytostatika in größeren Mengen)

Alternativ zur SV 601 sollte die Freistellung in Zusammenhang mit der Be-förderung von in begrenzten Mengen verpackten Gütern, den sogenannten Limited Quantity (LQ) nach Kapitel 3.4 ADR, genutzt werden.•Informations Forum Abfallwirtschaft und Stoffstromm anagement im Gesundheitswesen Rheinland-Pfalz)

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Klasse 6.1 Giftige StoffeMedikamente (Abfall)

Multilaterale Vereinbarung M287

Die Sondervorschrift 601 des Kapitels 3.3 ADR ist auch dann anwendbar, wenn die Abfälle der Medikamente nicht mehr in Handels- oder Haushalts-packungen abgepackt sind.

aber: aber:

Abfälle von MCR-Arzneimitteln ( krebserzeugende, erbgutverändernde oder reproduktionstoxische Arzneimittel) sind nach Einschätzung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) gefährliche Stoffe

(Abfallschlüssel AS 18 01 08* Zytotoxische und zytostatische Arzneimittel)

* LAGA-Mitteilung 18: Vollzugshilfe zur Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes

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Klasse 6.1 Giftige StoffeMedikamente (Abfall)

AS 18 01 08* Zytotoxische und zytostatische Arzneimi ttel

� nicht vollständig entleerte Originalbehältnisse

� verfallene CMR-Arzneimittel in Originalpackungen,

� Reste an Trockensubstanzen und zerbrochene Tabletten,

� Spritzenkörper und Infusionsflaschen/-beutel mit deutlich � Spritzenkörper und Infusionsflaschen/-beutel mit deutlich erkennbaren Flüssigkeitsspiegeln/Restinhalten (> 20 ml),

� Infusionssysteme und sonstiges mit Zytostatika kontaminiertes Material (> 20 ml)

� nachweislich durch Freisetzung mit großen Flüssigkeitsmengen oder Feststoffe kontaminiertes Material

� Luftfilter von Sicherheitswerkbänken

* gefährlicher Abfall

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Klasse 6.1 Giftige StoffeMedikamente (Abfall)

In der Regel nicht dazu gehören gering kontaminierte Abfälle.

Zu diesen Abfällen zählen u. a.:

� Tupfer,

� Ärmelstulpen, Handschuhe,

� Atemschutzmasken, Einmalkittel,

� Plastik/Papiermaterial,

� Aufwischtücher,

� leere Zytostatikabehältnisse nach bestimmungsgemäßer Anwendung (Ampullen, Spritzenkörper, Schläuche und Infusionsflaschen).

Diese Abfälle sind dem AS 18 01 04 zuzuordnen. (kein Gefahrgut)

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Gefahrgutrechtliche Klassifizierung von Abfall AS 18 01 08*

*Zytotoxische und zytostatische Arzneimittel

UN2810 GIFTIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF N.A.G. , III

Klasse 6.1 Giftige StoffeMedikamente (Abfall)

UN2811 GIFTIGER ORGANISCHER FESTER STOFF N.A.G, III

Alternativen:

UN3243 FESTE STOFFE MIT GIFTIGEM FLÜSSIGEM STOFF, N.A.G., III

UN1851 MEDIKAMENT, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G., III

UN3249 MEDIKAMENT, FEST, GIFTIG, N.A.G., III

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Klasse 6.2 Ansteckungsgefährliche Stoffe

Basisdefinition nach 2.2.62.1.1 ADR

Ansteckungsgefährliche Stoffeim Sinne des ADR sind Stoffe, von denen bekannt oder anzunehmen ist,

10

von denen bekannt oder anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger enthalten.

Krankheitserreger sind Mikroorganismen (einschl. Bakterien, Viren, Rickettsien, Parasiten und Pilze) und andere Erreger wie Prionen, die bei Menschen oder Tieren Krankheiten hervorrufen können

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Klasse 6.2 Ansteckungsgefährliche Stoffe

ADR 2017 2.2.62.1.1

Bemerkung 1

Genetisch veränderte Mikroorganismen und Organismen, biologische Produkte, diagnostische Proben und absichtlich infizierte lebende Tiere sind dieser Klasse zuzuordnen, wenn sie deren Bedingungen erfüllen.

Die Beförderung nicht absichtlich oder auf natürlic he Weise infizierter

11

Die Beförderung nicht absichtlich oder auf natürlic he Weise infizierter lebender Tiere unterliegt nur den relevanten Rechts vorschriften der jeweiligen Ursprungs-, Transit- und Bestimmungslände rn.

Bemerkung 2

Toxine aus Pflanzen, Tieren oder Bakterien, die keine ansteckungsgefährli-chen Stoffe oder Organismen enthalten oder die nicht in ansteckungsgefähr-lichen Stoffen oder Organismen enthalten sind, sind Stoffe der Klasse 6.1 UN-Nummer 3172 oder 3462.

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2.2.62.1.2 [Unterteilung nach Eigenschaften]

Die Stoffe der Klasse 6.2 sind wie folgt unterteilt :

� I1 Ansteckungsgefährliche Stoffe, gefährlich für Menschen

12

� I1 Ansteckungsgefährliche Stoffe, gefährlich für Menschen

� I2 Ansteckungsgefährliche Stoffe, gefährlich nur für Tiere

� I3 Klinische Abfälle

� I4 Biologische Stoffe

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2.2.62.1.4 [Zuordnung]

Ansteckungsgefährliche Stoffe sind der Klasse 6.2 und je nach Fall der UN-Nummer 2814, 2900, 3291 oder 3373 zuzuordnen.

Ansteckungsgefährliche Stoffe werden in Kategorien unterteilt:

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Kategorie A Kategorie B

Freistellungen

mit hoher Wahrscheinlichkeitnicht infektiös

GefahrgutGefahrgut kein Gefahrgut

infektiös

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Kategorie AGefahr durch lebensbedrohende Erkrankungen

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z.B. Ebola-Epidemie(Mortalität bis zu 90%)

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Ansteckungsgefährliche Stoffe - Kategorie A

Kategorie A :Ansteckungsgefährlicher Stoff, der in einer solchen Form befördert wird, dass er bei einer Exposition bei sonst gesunden Menschen oder Tieren

� eine dauerhafte Behinderung

15

� eine dauerhafte Behinderung

� oder eine lebensbedrohende

� oder tödliche Krankheit hervorrufen kann.

Eine Exposition erfolgt, wenn ein ansteckungsgefährlicher Stoff aus der Schutzverpackung austritt und zu einem physischen Kontakt mit Menschen oder Tieren führt.

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Ansteckungsgefährlicher Stoff - Kategorie A

2.2.62.1.4.1 [Kategorie A]

Die Zuordnung zu den UN-Nummern

UN 2814 Ansteckungsgefährliche Stoffe, gefährlich f ür Menschen

UN 2900 Ansteckungsgefährliche Stoffe, gefährlich n ur für Tiere

16

hat auf der Grundlage der

� bekannten Anamnese und Symptome

� lokalen endemischen Gegebenheiten

� Einschätzung eines Spezialisten bzgl. des individuellen Zustands des Erkrankten

zu erfolgen.

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Beispiele für ansteckungsgefährliche Stoffe der Kategorie A

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Die Tabelle ist nicht vollständig.

Nicht aufgeführte Erreger, die die Kriterien für eine Aufnahme in die Kategorie A erfüllen, sind ebenfalls entsprechend zu klassifizieren

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Erreger der Kategorie A

61 namentlich benannte Erreger der Kategorie Adavon sind 43 nur als Erregerkultur in Kategorie A

18

aber: als Patientenprobe in Kategorie B(Wichtig für die Mikrobiologie : Erreger nach Anreicherung gefährlich!)

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Erreger der Kategorie A

nur 18 Erreger sind immer

Alle Patentenproben und Kulturen in Kategorie A

Affenpocken-Virus

Ebola-Virus

Flexal-Virus

Guanarito-Virus

Hantaan-Virus

Hanta-Virus, das hämorrhagisches Fieber mit Nierensyndrom hervorruft

Hendra-Virus

19

Kategorie A

Wichtig für Probeneingang :hochinfektiöse Erreger,auch in niedrigen Konzentrationengefährlich!

Hendra-Virus

Junin-Virus

Kyasanur-Waldkrankheit-Virus

Lassa-Virus

Machupo-Virus

Marburg-Virus

Nipah-Virus

Pocken-Virus

Sabia-Virus

Virus des hämorrhagischen Krim-Kongo-Fiebers

Virus des hämorrhagischen Omsk-Fiebers

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Diagnostische Kulturen (Ausnahmen)

RSEB – Richtlinien zur Durchführung der GGVSEB Zu Absatz 2.2.62.1.3 – Kulturen 2-5 (Auszug)

Ausnahmen sind einzig möglich für die Kulturen von

a) verotoxigenen Escherichia coli (EHEC),

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a) verotoxigenen Escherichia coli (EHEC),b) Mycobacterium tuberculosis (Tuberkuloseerreger) c) Shigella dysenteriae type 1 (toxische Form der Shigellenruhr)

wenn sie für diagnostische oder klinische Zwecke versand werden.

In diesen Fällen darf eine Klassifizierung als UN3373 Biologischer Stoff, Kategorie B erfolgen.

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Reduzierte Kategorie A-Listefür Laboratorien und Institutionen, in denen keine Virusanzucht erfolgt

UN 2814 ANSTECKUNGSGEFÄHRLICHE STOFFE, GEFÄHRLICH FÜR MENSCHEN

ALLE UNTERSUCHUNGSMATERIALIEN , KULTUREN UND KLIN. ABFÄLLE

Affenpocken-Virus Lassa-VirusEbola-Virus Machupo-VirusFlexal-Virus Marburg-VirusGuanarito-Virus Nipah-VirusHantaan-Virus Pocken-VirusHanta-Virus, das hämorrhagisches Fieber mit Nierensyndrom hervorruft

Sabia-Virus

Hendra-Virus Virus des hämorrhagischen Krim-Kongo-FiebersJunin-Virus Virus des hämorrhagischen Omsk-Fiebers

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Junin-Virus Virus des hämorrhagischen Omsk-FiebersKyasanur-Waldkrankheit-Virus

UN 2814 ANSTECKUNGSGEFÄHRLICHE STOFFE, GEFÄHRLICH FÜR MENSCHEN

NUR KULTUREN

Bacillus anthracis Clostridium botulinum Brucella abortus Coccidioides immitisBrucella melitensis Coxiella burnetii Brucella suis Rickettsia prowazekiiBurkholderia mallei - Pseudomonas mallei -Rotz

Rickettsia rickettsii

Burkholderia pseudomallei – Pseudomonas pseudomallei

Francisella tularensis

Chlamydia psittaci - aviäre Stämme Yersinia pestisUN 2900 ANSTECKUNGSGEFÄHRLICHE STOFFE, NUR FÜR TIERE GEFÄHRLICH

NUR KULTUREN

Mycoplasma mycoides - Erreger der infektiösen bovinen Pleuropneumonie

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2.2.62.1.4.2 [Kategorie B]

Kategorie B:

Ein ansteckungsgefährlicher Stoff, der den Kriterien für eine Aufnahme in Kategorie A nicht entspricht. Ansteckungsgefährliche Stoffe der Kategorie B sind der UN-Nummer 3373 zuzuordnen.

Bem. Die offizielle Benennung für die Beförderung der UN-Nummer 3373 lautet „BIOLOGISCHER STOFF, KATEGORIE B“.

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Verpackungsvorschrift für die Beförderung Biologischer Stoffe, Kategorie B, UN3373

Verpackungsanweisung P650 (Absatz 11)

Ansteckungsgefährliche Stoffe,

die der UN-Nummer 3373 zugeordnet sind und die in Übereinstimmung mit dieser Verpackungsanweisung verpackt sind,Verpackungsanweisung verpackt sind,

und

Versandstücke, die in Übereinstimmung mit dieser

Verpackungsanweisung gekennzeichnet sind,

unterliegen beim Transport keinen weiteren Vorschriften des ADR.

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2.2.62.1.5 Freistellungen

2.2.62.1.5.1 [Nicht ansteckungsgefährliche Stoffe]

2.2.62.1.5.2 [Nicht pathogene Mikroorganismen]

2.2.62.1.5.3 [Deaktivierte Krankheitserreger]

24

2.2.62.1.5.3 [Deaktivierte Krankheitserreger]Bem.: Medizinische Geräte, denen freie Flüssigkeit entzogen wurde, gelten als den Vorschriften dieses Absatzes entsprechend und unterliegen nicht den Vorschriften des ADR.

2.2.62.1.5.4 [Geringkonzentrierte Krankheitserreger]

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2.2.62.1.5 Freistellungen

2.2.62.1.5.5 Getrocknetes Blut, das durch Aufbringen eines

Bluttropfens auf eine saugfähige Fläche gewonnen wird

2.2.62.1.5.6 Vorsorgeuntersuchungsproben

(Screening-Proben) für im Stuhl enthaltenes Blut

2525

2.2.62.1.5.7 Blut oder Blutbestandteile, die …… für die Verwendung bei der Transfusion oder der Transplantation……und alle Gewebe oder Organe, die zur Transplantation bestimmt sind, ………

unterliegen nicht den Vorschriften des RID/ADR/ADN

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FREIGESTELLTE MEDIZINISCHE PROBE

2.2.62.1.5.8 [Medizinische Proben]

Von Menschen oder Tieren entnommene Proben (Patientenproben ), unterliegen nicht den Vorschriften des ADR , wenn

• minimale Wahrscheinlichkeit, dass sie Krankheitserreger enthalten

2626

• fachliche Beurteilung, ob der Stoff entsprechend den Vorschriften dieseAbsatzes freigestellt ist

• Beförderung in einer Verpackung, die jegliches Freiwerden verhindert(dreiteilige Verpackung „P650 light“)

• Kennzeichnung als FREIGESTELLTE MEDIZINISCHE PROBE bzw.FREIGESTELLTE VETERINÄRMEDIZINISCHE PROBE

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FREIGESTELLTE MEDIZINISCHE PROBEN

z. B. Patientenproben * zur Kontrolle von

� Stoffwechsel- und Organfunktionen

� Hormone, Tumormarker, Medikamentenspiegel

� Vorsorgeuntersuchungen:

2727

� Vorsorgeuntersuchungen: Schwangerschaft, Krebsvorsorge (z.B. Biopsien), Arbeitsmedizin

� Ausschluss von Alkohol- und Drogenmissbrauch für Versicherungs-und Beschäftigungszwecke

� Antikörper-Testung: Impfschutz, Allergietestung oder Autoantikörper

*) wenn keine schwere Infektionskrankheit bekannt u nd keine Risikogruppe

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Praxisgerechte Handhabung

EMPFEHLUNG (Robert-Koch-Institut)Im Zweifelsfall immer die sicherere Verpackung nach P650und Klassifizierung als Biologischer Stoff, Kategorie B, UN 3373Volker Thurm (RKI) und Andre Heinemann (BGW), DÄB Praxis 5/2010Heinrich Maidhoff (RKI), Symposium Infektiöse Materialien, Berlin 2010

Gründe z.B.:

28

Gründe z.B.:� Eine Infektion des Patienten z.B. durch Hepatitis B und C ist oft nicht bekannt

(Probe potentiell infektiös)� die Probennahme erfolgt häufig ohne Kenntnisse über den Patienten

Im Laboralltag:

Die Trennung von freigestellten Proben und von Patientenproben der Kategorie B für den Transport ist auch aus praktischen Erwägungen meist nicht sinnvoll

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2.2.62.1.5.7Medizinische Instrumente und Geräte

Medizinische Instrumente oder Geräte,

� die möglicherweise mit ansteckungsgefährlichen Stoffen kontaminiert sind oder solche Stoffe enthalten und

� die zur Desinfektion, Reinigung, Sterilisation, Reparatur oder zur Beurteilung der Geräte befördert werden,

29

unterliegen … nicht den Vorschriften des ADR, wenn …

sie in Verpackungen verpackt sind, die so ausgelegt und gebaut sind, dass sie unter normalen Beförderungsbedingungen

� nicht zu Bruch gehen,

� durchstoßen werden oder

� ihren Inhalt freisetzen können

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2.2.62.1.5.7[Medizinische Instrumente und Geräte]

Beispiel A:� Transport von chirurgischem Besteck, Endoskopen oder Herzkatheter

nach einem Eingriff zur Sterilisation

� freigestellt, wenn KEINE ERREGER DER KATEGORIE A vorhanden� kennzeichnungspflichtig „GEBRAUCHTES MEDZINISCHES GERÄT “

oder „GEBRAUCHTES MEDZINISCHES INSTRUMENT “oder „GEBRAUCHTES MEDZINISCHES INSTRUMENT “� Verpackungsbedingungen sind zu beachten

Beispiel B:� Rücktransport Fall A � Transport medizinischer Geräte zur Sterilkontrolle� Transport dekontaminierter med. Geräte z.B. zur Reparatur

� Kein Gefahrgut, auch keine Kennzeichnungspflicht

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2.2.62.1.11 Medizinische oder klinische Abfälle

Medizinische oder klinische Abfälle, die Erreger der Kategorie B enthalten, sind der UN-Nummer 3291 zuzuordnen:

Für die Zuordnung dürfen internationale, regionale oder nationale Abfallartenkataloge herangezogen werden.

AS 18 01 03* (früher Abfallgruppe C, Infektiöser Abfall)Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden

*Vollzugshilfe zur Entsorgung von Abfällen des Gesundheitsdienstes (LAGA)

Abfälle mit den Abfallschlüsseln AS 18 01 03 (in der Humanmedizin)AS 18 02 02 (in der Veterinärmedizin)

� Klassifikation alsUN3291 KLINISCHER ABFALL, UNSPEZIFIZIERT, N.A.G

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2.2.62.1.11 Medizinische oder klinische Abfälle

�AS 18 01 04 KH-spezifischer Abfall , ehemals Abfallgruppe B

Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden oder dekontaminierte Abfälle

unterliegen nicht den Vorschriften des ADR

z.B. Wund- und Gipsverbände, Wäsche, Einwegkleidung, Windeln

----------------------------------------------------------------------------------------------------------

� Abfälle, die Kategorie A-Erreger enthalten sind zu klassifizieren als UN2814 oder UN2900 Ansteckungsgefährliche Stoffe

Problem: zur Entsorgung teurer Spezialtransport erforderlichLösung: Dekontamination durch Autoklavieren oder chemische Behandlung

(falls möglich)

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2.2.62.1.12.1 [Lebende Tiere]

Lebende Tiere dürfen nicht dazu benutzt werden, ansteckungsgefährliche Stoffe zu befördern, es sei denn, dieser kann nicht auf eine andere Weise befördert werden. Lebende Tiere, die absichtlich infiziert wurden und von denen bekannt ist oder bei denen der Verdacht besteht, dass sie einen ansteckungsgefährlichen Stoff enthalten, dürfen nur unter den von den zuständigen Behörden genehmigten Bedingungen und

2.2.62.1.12 Infizierte Tiere

33Neue Klassifizierung Gefahrgutklasse 6.1, 6.2 und 9 | Günter Jung | Gefahrgutdialog Rhein Main 01.02.2017

dürfen nur unter den von den zuständigen Behörden genehmigten Bedingungen und nach den einschlägigen Regelungen für Tiertransporte 8) befördert werden.

8) Regelungen für Tiertransporte sind enthalten z. B. in der Richtlinie 91/628/EWGvom 19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim Transport (Amtsblatt derEuropäischen Gemeinschaften Nr. L 340 vom 11. Dezember 1991, Seite 17) und in den Empfehlungen des Europarates (Ministerkomitee) für den Transport bestimmter Tiergattungen.

Fußnote 8) wird gestrichen, stattdessen eine neue Bemerkung:

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2.2.62.1.12 Infizierte Tiere

2.2.62.1.12.1 [Lebende Tiere]

Neue Bemerkung Die Genehmigung der zuständigen Behörden ist auf der Grundlage der einschlägigen Regelungen für Tiertransporte zu erteilen, gefahrgutrechtliche Gesichtspunkte sind dabei zu berücksichtigen. Welche Behörden für die Festlegung dieser Bedingungen und Regelungen für eine Genehmigung zuständig sind, ist auf nationaler Ebene zu

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und Regelungen für eine Genehmigung zuständig sind, ist auf nationaler Ebene zu regeln.

Falls keine Genehmigung der zuständigen Behörde einer Vertragspartei des ADR vorliegt, kann die zuständige Behörde einer Vertragspartei des ADR eine von der zuständigen Behörde eines Landes, das keine Vertragspartei des ADR ist, erteilte Genehmigung anerkennen.

Regelungen für Tiertransporte sind z.B. enthalten in der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft Nr. L 3 vom 5. Januar 2005) in der jeweils geltenden Fassung.

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2.2.62.1.12.2 [Tierische Stoffe]

Tierische Stoffe, die mit Krankheitserregern der Kategorie A oder mit Krankheitserregern, die nur in Kulturen der Kategorie A zuzuordnen wären, behaftet sind, sind je nach Fall der UN-Nummer 2814 oder 2900 zuzuordnen.

2.2.62.1.12 Infizierte Tiere

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Tierische Stoffe, die mit Krankheitserregern der Kategorie B behaftet sind, ausgenommen solche, die in Kulturen der Kategorie A zuzuordnen wären, sind der UN-Nummer 3373 zuzuordnen.

Konsequenz:Tierische Stoffe, die Krankheitserreger enthalten, sind zu klassifizieren wie Erregerkulturen.

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Klasse 9: Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände2.2.9.1.11 [Genetisch veränderte Mikroorganismen]

Genetisch veränderte Mikroorganismen (GMMO) und

genetisch veränderte Organismen (GMO)

sind Mikroorganismen und Organismen, in denen das genetische Material durch gentechnische Methoden absichtlich in einer Weise verändert worden ist, wie sie in der Natur nicht vorkommt.

Sie sind der Klasse 9

UN3245 GENETISCH VERÄNDERTE MIKRORGANISMEN oder GEN ETISCH VERÄNDERTE ORGANISMEN zuzuordnen, wenn sie

• nicht der Definition für giftige oder ansteckungsgefährliche Stoffe entsprechen,

• jedoch in der Lage sind, Tiere, Pflanzen oder mikrobiologische Stoffe in einer Weisezu verändern, die normalerweise nicht aus natürlicher Reproduktion resultiert.

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Bemerkung 1

GMMO und GMO, die ansteckungsgefährliche Stoffe sind, sind Stoffe der Klasse 6.2 (UN-Nummer 2814, 2900 oder 3373).

Bemerkung 2

GMMO oder GMO unterliegen nicht den Vorschriften des ADR, wenn sie von den zuständigen Behörden der Ursprungs-, Transit- und Bestimmungsländer zur

Klasse 9: Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände2.2.9.1.11 [Genetisch veränderte Mikroorganismen]

zuständigen Behörden der Ursprungs-, Transit- und Bestimmungsländer zur Verwendung zugelassen wurden.

Bemerkung 3 (wird im ADR 2017 zur Bemerkung 4)

Lebende Tiere dürfen nicht dazu benutzt werden, der Klasse 9 zugeordnete genetisch veränderte Mikroorganismen zu befördern, es sei denn, diese können nicht auf eine andere Weise befördert werden. Genetisch veränderte lebende Tiere müssen nach den von den zuständigen Behörden der Ursprungs- und Bestimmungsländer festgelegten Bedingungen befördert werden.

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Neue Bemerkung 3

Genetisch veränderte lebende Tiere,

• die nach dem derzeitigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse keinepathogenen Auswirkungen auf Menschen, Tiere und Pflanzen haben und

• die in Behältnissen befördert werden, die geeignet sind, sowohl ein

Klasse 9: Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände2.2.9.1.11 [Genetisch veränderte Mikroorganismen]

• die in Behältnissen befördert werden, die geeignet sind, sowohl ein Entweichen der Tiere als auch einen unzulässigen Zugriff sicher zu verhindern,

unterliegen nicht den Vorschriften des ADR.

Die für den Luftverkehr vom Internationalen Luftverkehrsverband (IATA) festgelegten Bestimmungen „Live Animals Regulations, LAR“ (Vorschriften für Lebendtiertransporte) können als Leitfaden für geeignete Behältnisse für die Beförderung lebender Tiere herangezogen werden.

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Fallbeispiele

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Beispiel: nächtlicher Transport einer Blutprobe zum Blutspendezentrum

Beispiel A: kein Infektionsverdacht � Freigestellte medizinische Probe (P650 light)

Beispiel B:

Patient mit Hepatitis C � UN 3373 Biologischer Stoff, Kategorie B (P650)

aber: es gilt ADR 1.1.3.1 aber: es gilt ADR 1.1.3.1 Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung

Die Vorschriften des ADR gelten nicht für:

Notfallbeförderungen zur Rettung menschlichen Lebens oder zum Schutz der Umwelt, vorausgesetzt, es werden alle Maßnahmen zur völlig sicheren Durchführung dieser Beförderungen getroffen.

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BeispielBlutuntersuchung auf Hantavirus-Antikörper

Meldungen an das

Beschreibung des Erregers in der Kategorie A-ListeHanta-Virus, das hämorrhagisches Fieber mit Nierens yndrom hervorruft

� bei uns einheimische Hantavirustypen (überwiegend Puumulaviren) verursachen in der Regel kein hämorrhagisches Fiebe r

� die Infektion von Menschen erfolgt nicht durch Blut kontakt

4141

Meldungen an dasGesundheitsamt2010 bis 2015

GemeldeteErkrankungen 6637Hämorrhagisches Fieber 2Todesfälle 6

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► Regelfall: UN3373 BIOLOGISCHER STOFF, KATEGORIE B

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Beispiel:Brucella melitensis

Brucella melitensis

ein Isolat, das in mehreren Blutkulturen des Patienten … angezüchtet wurde. Klinisch bestand seit kurzem ein septisches Krankheitsbild mit Fieberschüben bis 41 °C mit nahezu fieberfreien Intervallen.

Die bisherige Identifizierung zeigte blasse, gram-negative Kurzstäbchen, Katalase positiv, Urease rasch positiv, biochemische Identifizierung mittels VITEK 2, ID-GN ergab Brucella melitensis.

Zur Befundsicherung durch ein Referenzlabor:

�Versand als UN2814 Ansteckungsgefährlicher Stoff

�Verpackung P620

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Formulierung auf Auftragsschein Möglicher Kategorie A - Erreger

Q-Fieber, Ziegenfieber, Krimfieber Coxiella burnetii

Hasenpest Francisella tularensis

Hämorrhagisches Fieber, HFRS Ebolavirus

Hantaanvirus, andere Hantavirus-Typen

Gefährungspotential der Probe?Lieber einmal zuviel gefragt als einmal zuwenig!

43

Hantaanvirus, andere Hantavirus-TypenJuninvirus, SabiavirusLassavirusMarburgvirus

Virus des hämorrhag. Krim-Kongo-Fiebers

Virus des hämorrhag. Omsk-Fiebers

Virus-Encephalitis nach Auslandsaufenthalt

HendravirusNipahvirus

Orthopoxviren, Parapoxviren Pockenviren

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Klärfall Kategorie ABeispiel Ebolafieber

Wenn ein Arzt einen begründeten Verdacht auf Ebolafieber ausspricht, sollte die Probe an eines der beiden S4-Labore in Deutschland (Hamburg und Marburg) versendet werden.

4444

Marburg) versendet werden.

Vor dem Versand von Proben eines Patienten mit begründetem Verdacht auf Ebolafieber Kontaktaufnahme mit dem Diagnostik-Labor, um die Proben anzumelden und die Versandmodalitäten abzustimmen

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Klärfall Kategorie A

Die Zuordnung zur Kategorie A hat auf der Grundlage der ……

… Einschätzung eines Spezialisten

4545

… Einschätzung eines Spezialistenbezüglich des individuellen Zustands des erkrankten Menschen oder Tieres zu erfolgen

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Sonstige „gefährliche Erreger“

Patientenproben zur Untersuchung auf:

� Vogelgrippe (hochpathogene aviäre Influenza)

� MERS-Coronavirus (Middle East Respiratory Syndrome)

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� SARS-Coronavirus (Schweres Akutes Respiratorisches Syndrom)

Klassifikation:

UN3373 BIOLOGISCHER STOFF, KATEGORIE B (Verpackung: P650)

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