Landesarbeitsamt Sachsen Stand: Bundestagsbeschluss vom 23.12.2003 (Stand der Präsentation...

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Landesarbeitsamt Sachse Bundestagsbeschluss vom 23.12.2003 (Stand der Präsentation 07.01.2004) Die wichtigsten Änderungen im SGB III ab Die wichtigsten Änderungen im SGB III ab 2004 2004 durch das Dritte und vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen Dritte und vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt am Arbeitsmarkt und das Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt

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Landesarbeitsamt Sachsen

Stand: Bundestagsbeschluss vom 23.12.2003 (Stand der Präsentation 07.01.2004)

Die wichtigsten Änderungen im SGB III ab 2004 Die wichtigsten Änderungen im SGB III ab 2004 durch das

• Dritte und vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Dritte und vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am ArbeitsmarktArbeitsmarktund dasGesetz zu Reformen am ArbeitsmarktGesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt

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die Änderungen des SGB III ab 2004die Änderungen des SGB III ab 2004

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Landesarbeitsamt Sachsen

Landesarbeitsamt Sachsen

Allgemeines Allgemeines zum Beginnzum Beginn

Allgemeines Allgemeines zum Beginnzum Beginn

Und - es geht immer weiter .....wir haben jetzt die Präsentation zu den Änderungen des SGB III auf den

letzten Stand gebracht. Der Übersichtlichkeit halber wurden die Änderungen durch das Dritte und vierte Gesetz für moderne

Dienstleistungen am Arbeitsmarkt sowie das Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt in eine Präsentation aufgenommen. Wir werden

versuchen, die Präsentation durch weitere Folien zu ergänzen, um allewichtigen Änderungen darzustellen. Insoweit vielen Dank an Alle, die bei der Gestaltung der Folien mitgewirkt haben. Wie es jedoch

bei so neuen Gesetzen nun mal ist und dazu noch wenn es schnell gehen soll: Fehler sind nicht auszuschließen.

Sollten Sie welche entdecken – teilen Sie uns dies mit *).Danke !!

Und - es geht immer weiter .....wir haben jetzt die Präsentation zu den Änderungen des SGB III auf den

letzten Stand gebracht. Der Übersichtlichkeit halber wurden die Änderungen durch das Dritte und vierte Gesetz für moderne

Dienstleistungen am Arbeitsmarkt sowie das Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt in eine Präsentation aufgenommen. Wir werden

versuchen, die Präsentation durch weitere Folien zu ergänzen, um allewichtigen Änderungen darzustellen. Insoweit vielen Dank an Alle, die bei der Gestaltung der Folien mitgewirkt haben. Wie es jedoch

bei so neuen Gesetzen nun mal ist und dazu noch wenn es schnell gehen soll: Fehler sind nicht auszuschließen.

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die Änderungen des SGB III ab 2004die Änderungen des SGB III ab 2004

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Ziele des Dritten Gesetzes für moderne Ziele des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am ArbeitsmarktDienstleistungen am Arbeitsmarkt

Ziele des Dritten Gesetzes für moderne Ziele des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am ArbeitsmarktDienstleistungen am Arbeitsmarkt

Umgestaltung der BA zu einem leistungsfähigen und kundenorientierten Dienstleister am Arbeitsmarkt

wirksamere Steuerung der Arbeitsmarktpolitik

stärkere Konzentration der personellen Ressourcen der BA auf die Vermittlung

Vereinfachung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente

konsequente Fortentwicklung der Arbeitsmarktpolitik

Ausbau der Beschäftigungssicherung für Ältere und Erschließung neuer Beschäftigungspotentiale für Jüngere

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die Änderungen des SGB III ab 2004die Änderungen des SGB III ab 2004

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Inhalte des Dritten Gesetzes für moderne Inhalte des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am ArbeitsmarktDienstleistungen am Arbeitsmarkt

Inhalte des Dritten Gesetzes für moderne Inhalte des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am ArbeitsmarktDienstleistungen am Arbeitsmarkt

Reform der Organisation und der Selbstverwaltung

Einführung neuer Steuerungsinstrumente durch Zielvereinbarung

erhebliche Vereinfachung des Leistungsrechtes

SAM und ABM werden eine Leistung

Eingliederungszuschüsse werden vereinheitlicht

Schärfung und Verbesserung der Attraktivität der Transferinstrumente

Weiterentwicklung der Altersteilzeit

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die Änderungen des SGB III ab 2004die Änderungen des SGB III ab 2004

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Reform der OrganisationReform der OrganisationReform der OrganisationReform der Organisation

Bundesanstalt für ArbeitBundesanstalt für Arbeit Bundesagentur für ArbeitBundesagentur für Arbeit ab 01.01.2004

Arbeitsämter

Landesarbeitsämter

Hauptstelle

Agenturen für Arbeit

Regionaldirektionen

Zentrale

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KontraktmanagementKontraktmanagementKontraktmanagementKontraktmanagement

ControllingControllingControllingControlling

ab 01.01.2004

Bundes-regierung

Agenturen für Arbeit

Regionaldirektionen

ZentraleZielvereinbarungZielvereinbarungZielvereinbarungZielvereinbarung

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Reform der OrganisationReform der OrganisationReform der OrganisationReform der Organisationab 01.01.2004

Vorstands-vorsitzender

Vorstands-vorsitzender

VorstandFinanzen

VorstandFinanzen

VorstandOperativ

VorstandOperativZentraleZentrale

GeschäftsführerFinanzen

GeschäftsführerFinanzen

Vorsitzender derGeschäftsführung

Vorsitzender derGeschäftsführung

GeschäftsführerOperativ

GeschäftsführerOperativ

Regional-direktion

Regional-direktion

GeschäftsführerFinanzen

GeschäftsführerFinanzen

Vorsitzender derGeschäftsführung

Vorsitzender derGeschäftsführung Geschäftsführer

Operativ

GeschäftsführerOperativ

Agentur fürArbeit

Agentur fürArbeit

Offizielle Bezeichnungen = Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung der Regionaldirektion / der Agentur für Arbeit + Mitglieder der Geschäfts-führung der Regionaldirektion / der Agentur für Arbeit (§ 434j Abs. 13 und 14 SGB III in der Fassung von Hartz IV)

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Zusammensetzung der VerwaltungsausschüsseZusammensetzung der VerwaltungsausschüsseZusammensetzung der VerwaltungsausschüsseZusammensetzung der Verwaltungsausschüsse

ArbeitsamtArbeitsamt

Landes-arbeitsamtLandes-

arbeitsamtRegional-direktion *)Regional-direktion *)

Amtsdauer 6 Jahre;Mitglieder der VA der Agenturen für Arbeit werden vom Verwaltungsrat berufen

2121

bis Mitglieder

2121bis Stellvertreter

alt

Bildung besonderer Ausschüsse möglich bzw. per Gesetz vorgesehen• z.B. Ausschuss zur Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft

Bildung besonderer Ausschüsse möglich bzw. per Gesetz vorgesehen• z.B. Ausschuss zur Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft

Keine gesetzliche Regelung zur Aufgaben-übertragung an besondere AusschüsseKeine gesetzliche Regelung zur Aufgaben-übertragung an besondere Ausschüsse

Agentur fürArbeit

Agentur fürArbeit

1515

bis Mitglieder

neu

66

bis Stellvertreter

*) Nach § 374 Abs. 4 SGB III (in der Fassung von Hartz IV) werden bei den Regionaldirektionen keine Verwaltungsausschüsse mehr gebildet !!

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die Änderungen des SGB III ab 2004die Änderungen des SGB III ab 2004

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Weiterleitung

- Datenaufnahme durch Service-Center -- Datenaufnahme durch Service-Center -- Datenaufnahme durch Service-Center -- Datenaufnahme durch Service-Center -

§ 80 SGB X auch Nutzung Externer Call-Center möglich

ab 01.01.2004

Örtlich zuständige Agentur

Service - Center

• Erfassung von Kundendaten

• Arbeitgeberhotline

• Erteilung von Auskünften

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Konzentration auf die KernaufgabenKonzentration auf die KernaufgabenKonzentration auf die KernaufgabenKonzentration auf die Kernaufgabenab 01.01.2004

Teilweiser Übergang von Aufgaben + Personal der Arbeitsmarktinspektion auf die Zollverwaltung

Zollverwaltung

Änderungen der Zuständigkeiten u.a. bei• Verdachtlosen Prüfungen• Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten

Zollverwaltung u.a. zuständig für- Mitteilungspflichtverletzungen nach dem Schwarzarbeitsgesetz (§6)- Arbeitnehmerentsendegesetz (§ 5 i.V.m. § 2AEntG)- SGB III (§ 405 SGB III)

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die Änderungen des SGB III ab 2004die Änderungen des SGB III ab 2004

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Vereinfachung der arbeitsmarktpolitischen Vereinfachung der arbeitsmarktpolitischen InstrumenteInstrumente

Vereinfachung der arbeitsmarktpolitischen Vereinfachung der arbeitsmarktpolitischen InstrumenteInstrumente

Ziel:Ziel: Arbeitslosigkeit abbauen und Arbeitslose zur Erhaltung und Wiedererlangung ihrer Beschäftigungsfähigkeit zumindest

vorübergehend eine Beschäftigung ermöglichen

ab 01.01.2004

rechtlich veränderte rechtlich veränderte ArbeitsbeschaffungsmaßnahmenArbeitsbeschaffungsmaßnahmen

entsprechend den Problemschwerpunkten der regionalen und beruflichen Teilarbeitsmärkte

rechtlich veränderte rechtlich veränderte ArbeitsbeschaffungsmaßnahmenArbeitsbeschaffungsmaßnahmen

entsprechend den Problemschwerpunkten der regionalen und beruflichen Teilarbeitsmärkte

SAMSAMABMABM

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die Änderungen des SGB III ab 2004die Änderungen des SGB III ab 2004

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Vereinfachung der arbeitsmarktpolitischen InstrumenteVereinfachung der arbeitsmarktpolitischen InstrumenteVereinfachung der arbeitsmarktpolitischen InstrumenteVereinfachung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente

ab 01.01.2004

Weitere Änderungen bei ABM:

Aufhebung der individuellen Berechnung des Lohnkostenzuschusses; zukünftig pauschalierter Zuschuss, gestaffelt nach Qualifikationsstufen

verstärkte Förderung von Qualifizierung (es wird die Möglichkeit eröffnet, zusätzlich zu den Lohnkosten eine Qualifizierung als verstärkte Förderung zu finanzieren)

der Einsatz von arbeitslosen Arbeitnehmern ist zur Schadensbeseitigung von Naturkatastrophen möglich

Durchführung der neuen ABM in der Form der Vergabe an Wirtschafts- unternehmen ist möglich, aber Vorrang haben Beschäftigung schaffende Infrastrukturförderungen

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die Änderungen des SGB III ab 2004die Änderungen des SGB III ab 2004

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Vereinfachung der arbeitsmarktpolitischen InstrumenteVereinfachung der arbeitsmarktpolitischen InstrumenteVereinfachung der arbeitsmarktpolitischen InstrumenteVereinfachung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente

Die Beschäftigung in einer ABMABM ist zukünftig versicherungsfreiversicherungsfrei.

Sachwidrige Anreize für den Eintritt in eine ABM werden dadurch beseitigt (= Erwerb eines - neuen - Leistungsanspruches )

Beschäftigung an sich und der damit verbundene Zugewinn an fachlichen und persönlichen Fähigkeiten und Qualifikationen steht im

Vordergrund

ab 01.01.2004Weitere Änderungen bei ABM:

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Vereinfachung der arbeitsmarktpolitischen InstrumenteVereinfachung der arbeitsmarktpolitischen InstrumenteVereinfachung der arbeitsmarktpolitischen InstrumenteVereinfachung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente

ab 01.01.2004

Zusammenführung der Eingliederungszuschüsse:

EGZ fürEGZ fürÄltereÄltere

EGZ fürEGZ fürJugendlicheJugendliche

EGZ fürEGZ fürSchwer-Schwer-

vermittelbarevermittelbare

EGZ fürEGZ für……

für Arbeitnehmer mitfür Arbeitnehmer mitVermittlungs-Vermittlungs-hemmnissenhemmnissen

für für BehinderteBehinderte

Eingliederungszuschuss

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Eingliederungszuschuss (Dauer und Höhe)Eingliederungszuschuss (Dauer und Höhe)Eingliederungszuschuss (Dauer und Höhe)Eingliederungszuschuss (Dauer und Höhe)

Arbeitnehmer mit Vermittlungshemmnissen

Dauer

12Monate

bis zu

36Monate

ältereAN

Höhe

bis zu

50%

Behinderte

Höhe

bis zu

70%

Dauer

bis zu

36Monate

bis zu

96Monate

ältereBehin-derte

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Förderung der SelbständigkeitFörderung der SelbständigkeitFörderung der SelbständigkeitFörderung der Selbständigkeit

ab 01.01.2004Überbrückungsgeld:Überbrückungsgeld:

wird von einer Ermessens- zu einer PflichtleistungPflichtleistung

Herstellen einer Gleichheit mit der Regelung zum Existenzgründerzuschuss (Ich-AG)

die erneute Förderungerneute Förderung einer Existenzgründung(sowohl Ich-AG als auch Überbrückungsgeld)ist zukünftig erst 24 Monate nach24 Monate nach BeendigungBeendigungeiner Förderung erneut möglich

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Arbeitslosengeld bei beruflicher WeiterbildungArbeitslosengeld bei beruflicher WeiterbildungArbeitslosengeld bei beruflicher WeiterbildungArbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung

ab 01.01.2005Förderung der beruflichen Weiterbildung:Förderung der beruflichen Weiterbildung:

• Unterhaltsgeld neu:neu: Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung

• Erstattung der Fahrtkosten neu:neu: einheitliche Entfernungspauschale

Nahtloser Bezug von ArbeitslosengeldNahtloser Bezug von Arbeitslosengeld

bei Teilnahme an einer anerkannten Maßnahme der beruflichen Weiterbildung

nicht geförderte Weiterbildung schließt Verfügbarkeit nicht aus

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ab 01.01.2004

Arbeitslosengeld bei beruflicher WeiterbildungArbeitslosengeld bei beruflicher WeiterbildungArbeitslosengeld bei beruflicher WeiterbildungArbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung

§ 124 SGB III i.V. m. § 117 SGB III

= nahtloser Bezug von Arbeitslosengeldnahtloser Bezug von Arbeitslosengeld bei Teilnahme an einer nach § 77 SGB III anerkannten

Maßnahme 2 Tage Maßnahme = 1 Tag Alg-Minderung ab 01.01.2005

§ 120 Abs. 3 SGB III

= Nicht geförderte Weiterbildung schließt Nicht geförderte Weiterbildung schließt Verfügbarkeit nicht ausVerfügbarkeit nicht aus

Zustimmung durch Arbeitsvermittler Abbruch der Maßnahme muss möglich sein, wenn

berufliche Eingliederung möglich ist

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Einführung einer Entfernungspauschale Einführung einer Entfernungspauschale (§ 81 Abs. 2 SGB III) Einführung einer Entfernungspauschale Einführung einer Entfernungspauschale (§ 81 Abs. 2 SGB III)

AltAlt: Fahrkostenerstattung individuell je nach benutztem VerkehrsmittelNeuNeu: Entfernung maßgeblich Berechnung einheitlich unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel

ab 01.01.2004

Achtung: Die neue Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG( = 0,30 € / km) gilt insoweit nicht !!

0,36 € / km0,36 € / km

1 - 10 km1 - 10 km für jeden weiteren km

für jeden weiteren km

0,40 € / km

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Weitere Veränderungen bei den Weitere Veränderungen bei den arbeitsmarktpolitischen Instrumentenarbeitsmarktpolitischen Instrumenten

ab 01.01.2004

Leistungen an BerufsrückkehrerLeistungen an Berufsrückkehrer

Zugang zu allen Leistungen der aktiven Arbeits- förderung nach dem SGB III, die zur Rückkehr in die Erwerbstätigkeit notwendig sind, insbesondere

• Beratung und Vermittlung

• Förderung der beruflichen Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten

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Vereinfachtes LeistungsrechtVereinfachtes LeistungsrechtVereinfachtes LeistungsrechtVereinfachtes Leistungsrecht

ab 01.01.2005

Arbeitslosengeld:Arbeitslosengeld: Der Arbeitslose entscheidet darüber, wann sein Anspruch entsteht

Die Anforderungen an die Eigenbemühungen werden neu gefasst; die Eingliederungsvereinbarung tritt in den Vordergrund

Leistungsansprüche aufgrund von Teilzeit werden vereinfacht

Die Anrechung von Nebeneinkommen wird vereinfacht (Freibetrag pauschal nur noch 165 € monatlich)

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Arbeitslosigkeit (§ 118 SGB III)Arbeitslosigkeit (§ 118 SGB III)Arbeitslosigkeit (§ 118 SGB III)Arbeitslosigkeit (§ 118 SGB III)

Die ArbeitslosmeldungArbeitslosmeldung ist künftig bereits 3 Monate vorher3 Monate vorher möglich

ab 01.01.2004

Die Rücknahme derRücknahme der ArbeitslosmeldungArbeitslosmeldung ist zur Vermeidung leistungsrechtlicher Nachteile bis zur Bewilligung der Leistung möglich

Beispiel: Altersgrenze für längeren Alg-Anspruch wird erst später erreicht

ab 01.01.2005

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld entstehtentstehtautomatischautomatisch mit der Arbeitslosmeldung

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VerfügbarkeitVerfügbarkeitVerfügbarkeitVerfügbarkeit

künftig immer möglich, wenn der / die Arbeitslose dies will

Beschäftigung muss versicherungspflichtig sein

mindestens 15 Stunden wöchentlich

auf dem Arbeitsmarkt üblich

Einschränkung auf TeilzeitEinschränkung auf Teilzeitab 01.01.2005

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Landesarbeitsamt Sachsen

Leistungsentgelt Leistungsentgelt (§ 133, 134 SGB III) Leistungsentgelt Leistungsentgelt (§ 133, 134 SGB III)

Kein pauschaler Abzug der Kirchensteuer mehr

Pauschaler Abzug der Sozialversicherungsbeiträge (= 21 %)

Berechnung des Arbeitslosengeldes je Kalendertag

Zahlung kalendertäglich - voller Monat 30 Tage

ab 01.01.2005

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Landesarbeitsamt Sachsen

Fiktive Bemessung Fiktive Bemessung (§ 132 SGB III)Fiktive Bemessung Fiktive Bemessung (§ 132 SGB III)

Keine 150 Tage mit Entgelt feststellbar ?

Stark vereinfachte Festsetzung des Bemessungsentgeltsabhängig von der Qualifikationsstufe

Hochschul- oder

Fachhoch-schulaus-bildung

Meisteroder ähnlich

Ausbildungmit

anerkanntemAbschluss

OhneAusbildung

Bezugs-größe davon

1 / 300 1 / 360 1 / 450 1 / 600

ab 01.01.2005

Achtung !UnterschiedlicheBezugsgrößen

Ost West

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Ruhen bei Sperrzeiten Ruhen bei Sperrzeiten (§ 144 SGB III)Ruhen bei Sperrzeiten Ruhen bei Sperrzeiten (§ 144 SGB III)

SäumniszeitSäumniszeit Neu:Neu: Sperrzeit 1 Woche Sperrzeit 1 Woche ( § 144 Abs. 1 Nr. 6 SGB III) ( § 144 Abs. 1 Nr. 6 SGB III)

Unzureichende EigenbemühungenUnzureichende Eigenbemühungenzur Beendigung der Arbeitslosigkeitzur Beendigung der Arbeitslosigkeit

Neu:Neu: Sperrzeit 2 Wochen Sperrzeit 2 Wochen ( § 144 Abs. 1 Nr. 3 SGB III) ( § 144 Abs. 1 Nr. 3 SGB III)

Leistungsanspruch erlischt, wenn insg. 21 WochenLeistungsanspruch erlischt, wenn insg. 21 WochenSperrzeitSperrzeit

Neu:Neu: Auch die „erste“ Sperrzeit Auch die „erste“ Sperrzeit wg. Arbeitsaufgabe zählt mit wg. Arbeitsaufgabe zählt mit

ab 01.01.2005

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Anwartschaftszeit Anwartschaftszeit (§ 123 SGB III)Anwartschaftszeit Anwartschaftszeit (§ 123 SGB III)

Keine Sonderregelungen mehr für

Wehr- und Zivildienstleistende Saisonbeschäftigungen

EinheitlicheEinheitliche AnwartschaftszeitAnwartschaftszeit(Vorversicherungszeit)

von 12 Monatenvon 12 Monaten

ab 01.02.2006

*) Anmerkung: Änderung nach § 434j Abs. 3 SGB III faktisch erst ab 01.02 2006 wirksam

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die Änderungen des SGB III ab 2004die Änderungen des SGB III ab 2004

Stand: Bundestagsbeschluss vom 23.12.2003 (Stand der Präsentation 07.01.2004)

Landesarbeitsamt Sachsen

Veränderungen bei der Rahmenfrist ...Veränderungen bei der Rahmenfrist ...Veränderungen bei der Rahmenfrist ...Veränderungen bei der Rahmenfrist ...

Keine weitere Verlängerungsmöglichkeit mehr (z.B. bei Pflege, Selbständigkeit)

Wegfall der Sonderregelungenfür Saison - Arbeitnehmer

*) Anmerkung: Änderung nach § 434j Abs. 3 SGB III faktisch erst ab 2006 wirksam

ab 01.02.2006... zur Erfüllung der Alg-Anwartschaftszeit (§ 123 SGB III)

3Jahre

12Monate

Beschäftigung

2Jahre

12Monate

Beschäftigung

bisherige Regelung neue Regelung

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die Änderungen des SGB III ab 2004die Änderungen des SGB III ab 2004

Stand: Bundestagsbeschluss vom 23.12.2003 (Stand der Präsentation 07.01.2004)

Landesarbeitsamt Sachsen

7Jahre

Veränderungen bei der Rahmenfrist ...Veränderungen bei der Rahmenfrist ...Veränderungen bei der Rahmenfrist ...Veränderungen bei der Rahmenfrist ...

3Jahre

ggf. Verlängerung auf ….

3Jahre

ggf. Verlängerung auf ….

bisherige Regelung neue Regelung

*) Anmerkung: Änderungen durch das Gesetz zur Reform am Arbeitsmarkt (BT-Drucksache 15/1587); Änderung nach § 434k Abs. 2 SGB III faktisch erst ab 2006 wirksam

ab 01.02.2006

2Jahre

... zur Feststellung der Anspruchsdauer (§ 127 SGB III) *)

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Landesarbeitsamt Sachsen

55

64 Monate

52 Monate

44 Monate

36 Monate

Verkürzung der Anspruchsdauer Verkürzung der Anspruchsdauer (§ 127 SGB III)Verkürzung der Anspruchsdauer Verkürzung der Anspruchsdauer (§ 127 SGB III)

Versicherungszeiten

12 Monate

Mindestalter

57

52

47

45

12 Monate

30 Monate

24 Monate

Mindestalteralt neu

Anspruchdauer Anspruchdauer ab 01.01.2006

18 Monate

22 Monate

26 Monate

32 Monate

15 Monate

18 Monate

Anmerkung:Änderungen durch das GesetzZur Reform am Arbeitsmarkt

Keine Änderung bei der Anspruchsdauer bei Versicherungszeiten bis zu 24 Monaten

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Stand: Bundestagsbeschluss vom 23.12.2003 (Stand der Präsentation 07.01.2004)

Landesarbeitsamt Sachsen

Erstattungspflicht des AG bei Älteren Erstattungspflicht des AG bei Älteren (§ 147a SGB III) * Erstattungspflicht des AG bei Älteren Erstattungspflicht des AG bei Älteren (§ 147a SGB III) *

Altersgrenze Keine Erstattungbei Beendigungdes Arbeitsver-

hältnissesvor dem _ Lj.

Einheitliche Dauer der Vorbeschäftigungszeit

für alle ANalt58 neu

57alt56

neu55 10

JahreBeschäf-

tigung

12Jahrevor

Eintritt der

Arbeits-losigkeit

Erstattungs-zeitraum

alt24

Monate

neu32

Monate

ab 01.01.2004

*) Anmerkung: Änderungen durch das Gesetz zur Reform am Arbeitsmarkt (BT-Drucksache 15/1587). Die Erstattungspflicht entfällt ab 01.02.2006. Bitte Notiz lesen!

Wir arbeiten fieberhaft einer Präsentation nur zum § 147a SGB III in d. F. ab 01.01.04

ab 01.02.2006

Die Erstattungspflicht entfällt ab 01.02.2006

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die Änderungen des SGB III ab 2004die Änderungen des SGB III ab 2004

Stand: Bundestagsbeschluss vom 23.12.2003 (Stand der Präsentation 07.01.2004)

Landesarbeitsamt Sachsen

Freiwillige Versicherung gegen Arbeitslosigkeit Freiwillige Versicherung gegen Arbeitslosigkeit Freiwillige Versicherung gegen Arbeitslosigkeit Freiwillige Versicherung gegen Arbeitslosigkeit

Personen, die Angehörige pflegen

Existenzgründer

Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb der EU

Möglichkeit der freiwilligen Möglichkeit der freiwilligen WeiterWeiterversicherungversicherung für: für:

Innerhalb der EU gilt die VO (EWG) Nr. 1408/71

Innerhalb der EU gilt die VO (EWG) Nr. 1408/71

ab 01.02.2006

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Landesarbeitsamt Sachsen

TransferleistungenTransferleistungenTransferleistungenTransferleistungen

Transferkurzarbeitergeld Transferkurzarbeitergeld (216b SGB III) (alt: „Struktur-Kug“):

eine Strukturkrise ist nicht mehr erforderlich

der AN muss sich verpflichten vor Übertritt in die neue betriebliche Einheit eine Maßnahme zur Eignungsfeststellung zu durchlaufen

Die Bezugsdauer beträgt max. 12 Monate. Es gibt keine Verlängerungsmöglichkeit auf dem Verordnungswege mehr.

TransfermaßnahmenTransfermaßnahmen (216a SGB III) (alt: Sozialplanmaßnahmen)

Förderung der Teilnahme an beschäftigungswirksamen Maßnahmen für von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer als Zuschuss von 50 % der aufzuwendenden Maßnahmekosten(max. 2.500 €) je gefördertem AN

ab 01.01.2004

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die Änderungen des SGB III ab 2004die Änderungen des SGB III ab 2004

Stand: Bundestagsbeschluss vom 23.12.2003 (Stand der Präsentation 07.01.2004)

Landesarbeitsamt Sachsen

Höhe des InsolvenzgeldesHöhe des InsolvenzgeldesHöhe des InsolvenzgeldesHöhe des Insolvenzgeldes

Insolvenzgeld nicht höher als die Beitrags-bemessungsgrenze

Nebenforderungen wie Säumniszuschläge, Stundungszinsen, Kosten der Zwangsvoll-streckung werden nicht mehr erstattet

ab 01.01.2004

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die Änderungen des SGB III ab 2004die Änderungen des SGB III ab 2004

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Landesarbeitsamt Sachsen

Änderungen bei der AltersteilzeitÄnderungen bei der AltersteilzeitÄnderungen bei der AltersteilzeitÄnderungen bei der Altersteilzeit

Schaffung einer Insolvenzsicherung zum Schutz der von den Arbeitnehmern durch Vorarbeit entstandenen Wertguthaben

Vereinfachte Berechnungsbasis - Einführung eines Regelarbeitentgelts - dadurch Vermeidung monatlicher Neuberechnungen der Aufstockungsbeträge

Wegfall des Mindestnettobetrages von 70%

Keine Reduzierung auf die Hälfte der tariflichen Arbeitszeit bei nicht tarifgebundenen Arbeitgebern

ab 01.07.2004

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die Änderungen des SGB III ab 2004die Änderungen des SGB III ab 2004

Stand: Bundestagsbeschluss vom 23.12.2003 (Stand der Präsentation 07.01.2004)

Landesarbeitsamt Sachsen

Weitere gesetzliche ÄnderungenWeitere gesetzliche ÄnderungenWeitere gesetzliche ÄnderungenWeitere gesetzliche Änderungen

Die Aufforderung zur Meldung des Arbeitslosen wirkt für den Fall der Arbeitsunfähigkeit auf den ersten Tag der Arbeitsfähigkeit fort

Wegfall der Erstattungspflicht bei Konkurrenzklausel

Wegfall der Erstattungspflicht bei witterungsbedingter Kündigung

Winterbauförderung:Widerlegbare gesetzliche Vermutung der Baubetriebe Eigenschaft bei Betrieben, die gewerblich Bauleistungen erbringen

Übernahme der Kosten notwendiger sozialpädagogischer Betreuung bei Berufsausbildungsvorbereitung nach dem BBiG

ab 01.01.2004

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die Änderungen des SGB III ab 2004die Änderungen des SGB III ab 2004

Stand: Bundestagsbeschluss vom 23.12.2003 (Stand der Präsentation 07.01.2004)

Landesarbeitsamt Sachsen

2004 2005 2006

Arbeitslosmeldung bis zu 3Monate vorher möglich

ABM nicht mehr Alg - Anwart- schaftsbegründend

Änderung Höhe InsolvenzgeldTransfer-KurzarbeitergeldAus- und Weiterbildung: Fahrt-

kostenpauschaleBAB auch für Berufsschulunter-

richt in BlockformÜberbrückungsgeld für Existenz-

gründer als Pflichtleistung Verfügbarkeit auch bei nicht

geförderter WeiterbildungÄnderungen bei der Altersteil-

zeitregelung (ab 01.07.)

Vereinfachte Anrechnung von Nebeneinkommen

Änd. bei der Alg-BemessungÄnd. bei der SperrzeitregelungAlg bei beruflicher WeiterbildungEinschränkung auf Teilzeit immer

zulässig wenn arbeitsmarktüblich

Freiwillige Weiterversicherungbeim Arbeitslosengeld möglich

Einbeziehung Grundwehr-, Zivil- dienst in die Arbeitslosenvers.

Alg-Anwartschaft : Wegfallder Sonderregelungen fürSaison-AN *)

Verkürzung der AnspruchsdauerÄnderungen bei der Erstattungs-

pflicht des AG bei Älteren

*) Anmerkung: Änderung gilt nach § 434j (3) SGB III faktisch erst ab 2006

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