Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) LFAG · Oktober 2009 (GVBl. S. 358), BS 1104-1, veröffentlicht...

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- Seite 1 von 29 - Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: LFAG Ausfertigungsdatum: 30.11.1999 Textnachweis ab: 01.10.2001 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: GVBl. 1999, 415 Gliede- rungs-Nr: 6022-1 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) Vom 30. November 1999 *) 1]) Zum 06.03.2014 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 08.10.2013 (GVBl. S. 349) *) Fußnoten *) Red. Anm: beachte Artikel 2 des Landesgesetzes zur Reform des kommunalen Finanzausgleichs vom 08.10.2013: Die Auswirkungen der Änderungen des Landesfinanzausgleichsgesetzes gemäß Artikel 1 werden nach Ablauf von drei Jahren nach ihrem Inkrafttreten überprüft. Die Überprüfung erfolgt auf der Grundlage eines von der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2017 zu erstellenden Berichts. *) Beachte Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 15.02.2012 (GVBl. S. 115): In dem Normenkontrollverfahren VGH N 3/11 betreffend Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. Dezember 2010 - 2 A 10738/09.OVG -hat der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in Koblenz am 14. Februar 2012 folgende Entschei- dung verkündet, deren Urteilsformel hiermit gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 des Landesgesetzes über den Verfassungsgerichtshof vom 23. Juli 1949 (GVBl. S. 285), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 358), BS 1104-1, veröffentlicht wird: §§ 5 bis 13 des Landesfi- nanzausgleichsgesetzes vom 30. November 1999 (GVBl. S. 415) in der Fassung des Dritten Lan- desgesetzes zur Änderung des Landesfinanzausgleichsgesetzes vom 12. Juni 2007 (GVBl. S. 80) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Landeshaushaltsgesetzes 2007/2008 vom 19. Dezember 2006 (GVBl. S. 421) und den Ansätzen für die Finanzausgleichsmasse im Haushaltsplan für das Jahr 2007 sind nach Maßgabe der Gründe mit Artikel 49 Abs. 6 in Verbindung mit Artikel 49 Abs. 1 bis 3 der Verfassung für Rheinland-Pfalz unvereinbar. Dasselbe gilt für die entsprechenden Vorschrif- ten über die Finanzausgleichsmasse und die Schlüsselzuweisungen sämtlicher Folgejahre. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, spätestens bis zum 1. Januar 2014 eine verfassungsgemäße Rege- lung zu treffen. Diese Neuregelung kann sich auf die Zeit ab dem 1. Januar 2014 beschränken. Bis zum Inkrafttreten der Neuregelung - längstens bis zum 31. Dezember 2013 - bleiben die von der Unvereinbarkeitserklärung erfassten Vorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung weiterhin anwendbar.Mit dieser Veröffentlichung erlangt die Entscheidung gemäß § 26 Abs. 2 des Landes- gesetzes über den Verfassungsgerichtshof Gesetzeskraft. 1]) Red. Anm: beachte Artikel 2 des Landesgesetzes zur Reform des kommunalen Finanzausgleichs vom 08.10.2013: Die Auswirkungen der Änderungen des Landesfinanzausgleichsgesetzes gemäß Artikel 1 werden nach Ablauf von drei Jahren nach ihrem Inkrafttreten überprüft. Die Überprüfung

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      Gesamtes Gesetz    

    Amtliche Abkürzung: LFAGAusfertigungsdatum: 30.11.1999Textnachweis ab: 01.10.2001Dokumenttyp: Gesetz

     Quelle:

    Fundstelle: GVBl. 1999, 415Gliede-rungs-Nr:

    6022-1

    Landesfinanzausgleichsgesetz(LFAG)

    Vom 30. November 1999 *)  1]) 

    Zum 06.03.2014 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

    Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom08.10.2013 (GVBl. S. 349) *)

     Fußnoten 

    *) Red. Anm:

    beachte Artikel 2 des Landesgesetzes zur Reform des kommunalen Finanzausgleichs vom08.10.2013:

    Die Auswirkungen der Änderungen des Landesfinanzausgleichsgesetzes gemäß Artikel 1 werdennach Ablauf von drei Jahren nach ihrem Inkrafttreten überprüft. Die Überprüfung erfolgt auf derGrundlage eines von der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2017 zu erstellenden Berichts.

    *) Beachte Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 15.02.2012 (GVBl. S.115): In dem Normenkontrollverfahren VGH N 3/11 betreffend Aussetzungs- und Vorlagebeschlussdes Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. Dezember 2010 - 2 A 10738/09.OVG -hatder Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in Koblenz am 14. Februar 2012 folgende Entschei-dung verkündet, deren Urteilsformel hiermit gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 des Landesgesetzes überden Verfassungsgerichtshof vom 23. Juli 1949 (GVBl. S. 285), zuletzt geändert durch das Gesetzvom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 358), BS 1104-1, veröffentlicht wird: §§ 5 bis 13 des Landesfi-nanzausgleichsgesetzes vom 30. November 1999 (GVBl. S. 415) in der Fassung des Dritten Lan-desgesetzes zur Änderung des Landesfinanzausgleichsgesetzes vom 12. Juni 2007 (GVBl. S. 80)in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Landeshaushaltsgesetzes 2007/2008 vom 19. Dezember 2006(GVBl. S. 421) und den Ansätzen für die Finanzausgleichsmasse im Haushaltsplan für das Jahr2007 sind nach Maßgabe der Gründe mit Artikel 49 Abs. 6 in Verbindung mit Artikel 49 Abs. 1 bis3 der Verfassung für Rheinland-Pfalz unvereinbar. Dasselbe gilt für die entsprechenden Vorschrif-ten über die Finanzausgleichsmasse und die Schlüsselzuweisungen sämtlicher Folgejahre. DerGesetzgeber ist verpflichtet, spätestens bis zum 1. Januar 2014 eine verfassungsgemäße Rege-lung zu treffen. Diese Neuregelung kann sich auf die Zeit ab dem 1. Januar 2014 beschränken.Bis zum Inkrafttreten der Neuregelung - längstens bis zum 31. Dezember 2013 - bleiben die vonder Unvereinbarkeitserklärung erfassten Vorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung weiterhinanwendbar.Mit dieser Veröffentlichung erlangt die Entscheidung gemäß § 26 Abs. 2 des Landes-gesetzes über den Verfassungsgerichtshof Gesetzeskraft.

    1]) Red. Anm: beachte Artikel 2 des Landesgesetzes zur Reform des kommunalen Finanzausgleichsvom 08.10.2013: Die Auswirkungen der Änderungen des Landesfinanzausgleichsgesetzes gemäßArtikel 1 werden nach Ablauf von drei Jahren nach ihrem Inkrafttreten überprüft. Die Überprüfung

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    erfolgt auf der Grundlage eines von der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2017 zu erstel-lenden Berichts.

    InhaltsübersichtTeil 1

    Grundlagen§ 1 Grundsätze für Erträge und Einzahlungen sowie Aufwendungen und Auszahlungen der kom-

    munalen Gebietskörperschaften§ 2 Zuweisungen des Landes§ 3 Umlagen des Landes§ 4 Kommunale Umlagen

    Teil 2Finanzzuweisungen innerhalb des Steuerverbundes

    Abschnitt 1Finanzausgleichsmasse, Verbundsatz

    § 5 Ermittlung der Finanzausgleichsmasse§ 5a Stabilisierungsfonds§ 6 Aufteilung der Finanzausgleichsmasse

    Abschnitt 2Allgemeine Finanzzuweisungen

    § 7 Aufteilung der allgemeinen Finanzzuweisungen§ 8 Schlüsselzuweisungen A§ 9 Schlüsselzuweisungen B§ 9a Schlüsselzuweisungen C§ 10 Investitionsschlüsselzuweisungen§ 11 Bedarfsmesszahl§ 12 Finanzkraftmesszahl§ 13 Steuerkraftmesszahl§ 14 Allgemeine Straßenzuweisungen§ 15 Zuweisungen zum Ausgleich von Beförderungskosten§ 15a Zuweisungen an den Bezirksverband Pfalz gemäß § 15 der Bezirksordnung für den Bezirksver-

    band Pfalz§ 16 Erstattung der Verwaltungskosten der Ausgleichsämter§ 17 Ausgleichsstock§ 17a Zuweisungen zur Förderung freiwilliger Maßnahmen zur Optimierung der kommunalen Struk-

    turen§ 17b Zuweisungen aus dem Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz

    Abschnitt 3Zweckgebundene Finanzzuweisungen

    § 18 Aufteilung der zweckgebundenen FinanzzuweisungenTeil 3

    Zuweisungen außerhalb des Steuerverbundes§ 19 Zuweisungen aus der Feuerschutzsteuer§ 20 Zuweisungen zu den Kosten der Kriegsfolgenhilfe§ 21 Ausgleich der Belastungen aus der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs und der Än-

    derung nach Artikel 13 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011§ 22 Sonstige Zuweisungen

    Teil 4Umlagen

    § 23 Berechnung der Finanzausgleichsumlage§ 24 Berechnung der Umlage zur Finanzierung des Fonds "Deutsche Einheit"§ 25 Kreisumlage§ 26 Verbandsgemeindeumlage§ 27 Bezirksverbandsumlage§ 28 Ausschluss von Umlagenerhöhungen

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    Teil 5Gemeinsame Bestimmungen

    § 29 Einwohnerzahl, Gebietsstand§ 30 Festsetzung und Berichtigung der Zuweisungen§ 31 Abrundung, Zahlungen und Aufrechnung§ 32 Auskunftspflicht§ 33 Verjährung

    Teil 6Übergangs- und Schlussbestimmungen

    § 34 Härteausgleich§ 34a Übergangsregelung für den Ausgleich wegen des Wegfalls der Zuständigkeit der Landkreise

    für die Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten§ 34b Übergangsregelung für den Ausgleich wegen der Verlagerung tierseuchen- und tier-

    schutzrechtlicher Zuständigkeiten auf neun Landkreise gemäß den Artikeln 29, 36, 37 und 38des Zweiten Landesgesetzes zur Kommunal- und Verwaltungsreform

    § 34c Übergangsregelung für den Ausgleich wegen der Verlagerung von Zuständigkeiten auf fünfLandkreise gemäß der Anlage 2 der Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebietdes Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts

    § 34d Übergangsregelung wegen des Systemwechsels beim Soziallastenausgleich§ 34e Übergangsregelung für die Berechnung der Abschlagszahlungen gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 im

    Jahr 2014§ 34 f Beteiligung der kommunalen Gebietskörperschaften an den Mehreinnahmen des Landes für

    die Jahre 2011 bis 2013 aufgrund der Ergebsnisse des Zensus 2011§ 35 Gewährung des Schulansatzes bei Regionalen Schulen und Realschulen§ 36 Verwaltungsvorschriften§ 37 Aufhebung und Fortgeltung von Rechtsvorschriften§ 38 In-Kraft-Treten

    Teil 1

    Grundlagen

    § 1Grundsätze für Erträge und Einzahlungen

    sowie Aufwendungen und Auszahlungen derkommunalen Gebietskörperschaften

     (1) Die Aufwendungen und Auszahlungen für die Wahrnehmung ihrer eigenen Aufgaben und der ihnenübertragenen staatlichen Aufgaben werden in dem in der Gemeindeordnung und der Landkreisordnungbestimmten Umfang von den Ortsgemeinden, Verbandsgemeinden, verbandsfreien Gemeinden, großenkreisangehörigen Städten, Landkreisen und kreisfreien Städten (kommunale Gebietskörperschaften) ge-tragen, soweit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes nichts anderes bestimmt ist.

     (2) Zur Deckung ihrer Aufwendungen und Auszahlungen stehen den kommunalen Gebietskörperschaf-ten die ihnen durch Bundes- und Landesgesetze zugeteilten Steuern und sonstigen öffentlichen Ab-gaben sowie die Erträge und Einzahlungen zu, die bei der Wahrnehmung ihrer eigenen und der ihnenübertragenen staatlichen Aufgaben, bei Landkreisen auch der Aufgaben der Kreisverwaltung als unte-re Behörde der allgemeinen Landesverwaltung, entstehen, soweit durch Gesetz oder aufgrund eines Ge-setzes nichts anderes bestimmt ist. Zur Ergänzung dieser Erträge und Einzahlungen dienen die Leistun-gen des Landes nach diesem Gesetz.

     (3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für den Bezirksverband Pfalz.

    § 2Zuweisungen des Landes

     (1) Das Land gewährt den kommunalen Gebietskörperschaften

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    1. allgemeine und zweckgebundene Finanzzuweisungen innerhalb des Steuerverbundes (Finanzaus-gleichsmasse) nach den §§ 7 bis 18 und

     

    2. zweckgebundene Zuweisungen außerhalb des Steuerverbundes nach den §§ 19 bis 22.

     

     (2) Zuweisungen nach § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 1 Nr. 6, 7, 11 und 12, § 18 Abs. 1 Nr. 1 für Fremdenver-kehrsanlagen und § 18 Abs. 1 Nr. 8 für kommunale Kulturprojekte, Musikschulen und Museen können,wenn Gründe des Gemeinwohls dies erfordern, auch juristischen Personen mit Zustimmung der kom-munalen Gebietskörperschaften gewährt werden, an denen kommunale Gebietskörperschaften beteiligtsind.

     (3) Dem Landesbetrieb Daten und Information können im Benehmen mit den Landesverbänden der Ge-meinden, Städte und Landkreise Mittel aus dem Ausgleichsstock (§ 17) für den Einsatz moderner Infor-mations- und Kommunikationstechnik im kommunalen Bereich zugewiesen werden.

     (4) Im Einvernehmen mit der Gemeinde können Zuweisungen für Vorhaben von Kurorten nach § 18 Abs.1 Nr. 1 auch an private Träger gewährt werden.

     (5) Zuweisungen nach § 18 Abs. 1 Nr. 5 können auch freigemeinnützigen, privaten oder anderen geeig-neten nicht staatlichen Trägern gewährt werden, soweit diese Aufgaben der Krankenhausversorgung er-füllen, die sonst von den Landkreisen und kreisfreien Städten wahrzunehmen wären.

     (6) Im Einvernehmen mit der Gemeinde können Zuweisungen nach § 18 Abs. 1 Nr. 10 auch für privateMaßnahmen gewährt werden, welche die Dorferneuerung unmittelbar unterstützen.

     (7) Im Einvernehmen mit der Gemeinde können Zuweisungen nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 für Sport- und Frei-zeitanlagen auch Sportorganisationen gewährt werden, die sich die Pflege des Breiten-, Leistungs- undFreizeitsports zur Aufgabe gestellt haben und nach ihrer Satzung allen Einwohnern offenstehen.

     (8) Zuweisungen nach § 18 Abs. 1 Nr. 13 können auch freien Schulträgern für von der Schulbehörde ge-nehmigte Neu-, Um- und Erweiterungsbauten gewährt werden.

     (9) Zuweisungen nach § 18 Abs. 1 Nr. 4 für kommunale Vorhaben der Abfallwirtschaft und des Boden-schutzes werden den jeweils verpflichteten kommunalen Gebietskörperschaften und ihren Zusammen-schlüssen gewährt.

     (10) Dem Landesbetrieb Landesforsten Rheinland-Pfalz können im Benehmen mit den Landesverbändender Gemeinden, Städte und Landkreise Mittel nach § 18 Abs. 1 Nr. 14 zugewiesen werden.

     (11) Dem Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz können im Benehmen mit den Landesverbänden derGemeinden und Städte Mittel nach § 18 Abs. 1 Nr. 15 zugewiesen werden.

    § 3Umlagen des Landes

     (1) Das Land erhebt von den Ortsgemeinden, verbandsfreien Gemeinden, großen kreisangehörigenStädten und kreisfreien Städten eine Finanzausgleichsumlage (§ 23), deren Aufkommen der Finanzaus-gleichsmasse (§ 5) zufließt.

     (2) Der Anteil der kommunalen Gebietskörperschaften an den Kosten der Finanzierung des Fonds "Deut-sche Einheit" wird von den Ortsgemeinden, Verbandsgemeinden, verbandsfreien Gemeinden, großenkreisangehörigen Städten, Landkreisen und kreisfreien Städten als Umlage (§ 24) erhoben. Das Aufkom-men wird der Finanzausgleichsmasse (§ 5) zugeführt.

     (3) Zur Deckung der Kosten der Zentralen Verwaltungsschule Rheinland-Pfalz und der Fachhochschulefür öffentliche Verwaltung wird eine Umlage erhoben. Das Nähere bestimmen das Landesgesetz überdie Zentrale Verwaltungsschule Rheinland-Pfalz und das Verwaltungsfachhochschulgesetz.

    § 4Kommunale Umlagen

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     Die Verbandsgemeinden, die Landkreise und der Bezirksverband Pfalz erheben Umlagen nach den §§ 25bis 28.

    Teil 2

    Finanzzuweisungen innerhalb des Steuerverbundes

    Abschnitt 1

    Finanzausgleichsmasse, Verbundsatz

    § 5Ermittlung der Finanzausgleichsmasse

     (1) Die Leistungen des Landes innerhalb des Steuerverbundes (Landesleistungen) betragen

    1. 21 v. H. (Verbundsatz 1) des Ist-Aufkommens (Teilverbundmasse 1), das dem Land zusteht aus

    a) der Einkommen- und Körperschaftsteuer,

     

    b) der Umsatzsteuer abzüglich der Ausgleichsleistungen nach § 21 sowie der Umsatzsteuer-mehreinnahmen des Landes infolge der Änderung des § 1 des Gesetzes über den Finanz-ausgleich zwischen Bund und Ländern durch Artikel 2 Nr. 1 des Kinderförderungsgesetzesvom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403) und durch Artikel 3 des Gesetzes zur zusätzli-chen Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertages-pflege vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 250),

     

    (obligatorischer Steuerverbund) und

     

    2. 27 v. H. (Verbundsatz 2) des Ist-Aufkommens (Teilverbundmasse 2), das dem Land zusteht aus

    a) der Kraftfahrzeugsteuer sowie den Einnahmen nach dem Gesetz zur Regelung der finanzi-ellen Kompensation zugunsten der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit derKraftfahrzeugsteuer auf den Bund vom 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170),

     

    b) der Vermögensteuer,

     

    c) dem Länderfinanzausgleich nach Artikel 107 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Grundgesetzes,

     

    d) den Ergänzungszuweisungen nach Artikel 107 Abs. 2 Satz 3 des Grundgesetzes,

     

    e) der Grunderwerbsteuer, das nach dem 1. März 2012 entstandene Aufkommen zu 70 v. H.,

     

    f) 35,2 v. H. der ab 1. Januar 1996 entstandenen Erbschaft- und Schenkungsteuer,

     

    g) den Erhöhungen der Gewerbesteuerumlage gemäß § 6 Abs. 3 (ländergruppenspezifischerUnterschied zwischen Satz 4 und Satz 3) und 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes

     

    (fakultativer Steuerverbund).

     

     (2) Die Landesleistungen nach Absatz 1 einschließlich der Abrechnung der Unterschiedsbeträge nachAbsatz 3 bilden die Landesleistungen nach Abrechnungen. Die Landesleistungen nach Abrechnungen,unter Beachtung des § 5 a, sowie das Aufkommen aus der Finanzausgleichsumlage (§ 23) und der Umla-ge zur Finanzierung des Fonds “Deutsche Einheit” (§ 24) ergeben die Finanzausgleichsmasse.

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     (3) Die Finanzausgleichsmasse wird nach den Ansätzen im Landeshaushaltsplan vorläufig und nach Ab-lauf des Haushaltsjahres endgültig errechnet. Der Unterschiedsbetrag zwischen der vorläufigen und derendgültigen Finanzausgleichsmasse ist spätestens mit der Finanzausgleichsmasse des dritten folgendenHaushaltsjahres zu verrechnen.

     (4) Die Finanzausgleichsmasse gemäß Absatz 2 Satz 2 wird nach den §§ 6 bis 18 verteilt.

    § 5 aStabilisierungsfonds

     (1) Es wird ein Fonds mit der Bezeichnung “Stabilisierungsfonds für den kommunalen Finanzausgleich”als Sondervermögen des Landes errichtet (Stabilisierungsfonds). Dieser wird von dem für den Landes-haushalt zuständigen Ministerium verwaltet.

     (2) Zweck des Stabilisierungsfonds ist der Aufbau einer Finanzreserve für den kommunalen Finanzaus-gleich zur Verstetigung der Finanzausgleichsmasse.

     (3) Ab dem Haushaltsjahr 2007 wird, ausgehend von den Landesleistungen nach Abrechnungen (§ 5Abs. 2 Satz 1), die Verstetigungssumme ermittelt. Die Festsetzung der Verstetigungssumme erfolgt in-nerhalb einer Ober- und Untergrenze. Die Obergrenze wird durch einen Zuschlag, die Untergrenze durcheinen Abschlag auf die Bemessungsgrundlage ermittelt. Im Jahr 2014 beträgt die Verstetigungssumme2 168 815 800 EUR. Bemessungsgrundlage ist ab dem Jahr 2015 die um eine Veränderungsrate fortge-schriebene, im Landeshaushalt für das jeweilige Vorjahr ausgewiesene Verstetigungssumme. Die Verän-derungsrate errechnet sich aus den durchschnittlichen Veränderungsraten (arithmetisches Mittel) dertatsächlichen Steuereinnahmen des Landes, einschließlich der Einnahmen nach dem Gesetz zur Rege-lung der finanziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheitder Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund vom 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170), aus dem Länderfinanzaus-gleich und aus den Bundesergänzungszuweisungen, auf der Grundlage der letzten neun haushaltsmäßi-gen Jahresergebnisse des Landes. Die Höhe des Zuschlags und des Abschlags beträgt jeweils 3 v. H. DieUntergrenze darf den um 1 v. H. erhöhten Ansatz der im Landeshaushaltsplan für das jeweilige Vorjahrausgewiesenen Verstetigungssumme nicht unterschreiten.

     (4) Die Landesleistungen nach Abrechnungen (§ 5 Abs. 2 Satz 1), die über der Obergrenze liegen, wer-den dem Stabilisierungsfonds zugeführt und sind zu marktüblichen Konditionen anzulegen; Zinserträ-ge hieraus stehen dem Stabilisierungsfonds zu. Liegen die Landesleistungen nach Abrechnungen (§ 5Abs. 2 Satz 1) unter der Untergrenze, wird der Differenzbetrag bis zur Untergrenze dem Stabilisierungs-fonds entnommen; bei nicht ausreichender Deckung wird die Finanzierung durch Darlehen gesichert.Zu entrichtende Zinsen aus Darlehen (Neukredite) sind vom Stabilisierungsfonds zu tragen. Im Haus-haltsjahr 2007 aufgenommene Neukredite bleiben zinsfrei. Im Jahr 2007 noch bestehende unverzinsli-che Forderungen des Landes nach § 34 Abs. 2 Satz 2 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2006 gel-tenden Fassung werden dem Stabilisierungsfonds als unverzinsliches negatives Anlagevermögen zuge-führt.

     (5) Bei voraussichtlich vorhandenem Anlagevermögen des Stabilisierungsfonds im jeweiligen Vorjahr er-folgt eine Entnahme höchstens bis zur Obergrenze. Ist ein negatives Anlagevermögen vorhanden, so er-folgen Zuführungen an den Stabilisierungsfonds höchstens bis zur Untergrenze. Ein vorhandenes posi-tives oder negatives Anlagevermögen darf 25 v. H. der Verstetigungssumme nicht überschreiten, über-schießende Beträge werden der Verstetigungssumme zugeführt oder vermindern diese.

     (6) Wenn bei der Aufstellung des Landeshaushaltsplans für ein Haushaltsjahr ein vorhandenes negativesAnlagevermögen des Stabilisierungsfonds aufgrund der Landesleistungen nach § 5 Abs. 1 voraussicht-lich nicht mehr wächst oder bereits abgebaut wird, dann wird die Verstetigungssumme für dieses Haus-haltsjahr vorläufig bis zur Höhe der Bemessungsgrundlage nach Absatz 3 Satz 4 festgesetzt, soweit da-durch keine Darlehen gewährt werden müssen; entsprechend ist zu verfahren, wenn ein vorhandenesAnlagevermögen des Stabilisierungsfonds nicht mehr wächst oder abgebaut wird. Bei der endgültigenFestsetzung der Verstetigungssumme für dieses Haushaltsjahr ist der Unterschiedsbetrag nach § 5 Abs.3 Satz 2 zu berücksichtigen.

     (7) § 33 Abs. 1 findet keine Anwendung.

    § 6Aufteilung der Finanzausgleichsmasse

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     Die Finanzausgleichsmasse wird auf

    1. die allgemeinen Finanzzuweisungen ((§§ 7 bis 17 a)) und

     

    2. die zweckgebundenen Finanzzuweisungen (§ 18)

     

    aufgeteilt. Die Beträge der allgemeinen und der zweckgebundenen Finanzzuweisungen werden im Lan-deshaushaltsplan festgesetzt.

    Abschnitt 2

    Allgemeine Finanzzuweisungen

    § 7Aufteilung der allgemeinen Finanzzuweisungen

     Aus den allgemeinen Finanzzuweisungen (§ 6 Satz 1 Nr. 1) werden bereitgestellt

    1. Schlüsselzuweisungen A (§ 8), Schlüsselzuweisungen B (§ 9), Schlüsselzuweisungen C (§ 9 a) undInvestitionsschlüsselzuweisungen (§ 10) (Schlüsselmasse),

     

    2. allgemeine Straßenzuweisungen (§ 14),

     

    3. Zuweisungen zum Ausgleich von Beförderungskosten (§ 15),

     

    4. Zuweisungen an den Bezirksverband (§ 15 a),

     

    5. Zuweisungen zur Erstattung der Verwaltungskosten der Ausgleichsämter (§ 16),

     

    6. Zuweisungen aus dem Ausgleichsstock (§ 17),

     

    7. Zuweisungen zur Förderung freiwilliger Maßnahmen zur Optimierung der kommunalen Strukturen(§ 17 a),

     

    8. Zuweisungen aus dem Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (§ 17 b).

     

    § 8Schlüsselzuweisungen A

     (1) Ortsgemeinden, verbandsfreie Gemeinden, große kreisangehörige Städte und kreisfreie Städte er-halten aus der Schlüsselmasse nach § 7 Nr. 1 vorweg Schlüsselzuweisungen nach Absatz 2 (Schlüsselzu-weisungen A).

     (2) Beträgt die nach § 13 je Einwohner errechnete Steuerkraftmesszahl weniger als 75 v. H. der in Eu-ro je Einwohner errechneten landesdurchschnittlichen Steuerkraftmesszahl im Durchschnitt der für denlaufenden und die zwei vorangegangenen Finanzausgleiche maßgeblichen Zeiträume, so wird der Un-terschiedsbetrag als Schlüsselzuweisung A gezahlt. Abweichend von Satz 1 beläuft sich der Vomhun-dertsatz im Jahr 2014 auf 83,0 v. H. und im Jahr 2015 auf 77,0 v. H.

    § 9Schlüsselzuweisungen B

     (1) Verbandsgemeinden, verbandsfreie Gemeinden, große kreisangehörige Städte, Landkreise undkreisfreie Städte erhalten Schlüsselzuweisungen, deren Gesamtbetrag sich aus der Schlüsselmasse (§ 7Nr. 1) ergibt, die nach Abzug der Schlüsselzuweisungen A (§ 8) und der Schlüsselzuweisungen C (§ 9 a)verbleibt (Schlüsselzuweisungen B).

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     (2) Als Schlüsselzuweisungen B werden gewährt

    1. je Einwohnera) den Verbandsgemeinden und verbandsfreien Gemeinden 10,00 EUR,

     

    b) den großen kreisangehörigen Städten 10,00 EUR, den großen kreisangehörigen Städtenmit eigenem Jugendamt zusätzlich 20,00 EUR,

     

    c) den kreisfreien Städten 61,00 EUR,

     

    d) den Landkreisen 34,50 EUR; den Landkreisen Alzey-Worms, Bad Dürkheim, Kaiserslautern,Mainz-Bingen, Mayen-Koblenz, Rhein-Pfalz-Kreis, Südliche Weinstraße, Südwestpfalz undTrier-Saarburg zusätzlich 1,00 EUR; den Landkreisen Alzey-Worms, Bad Dürkheim, Rhein-Pfalz-Kreis, Südliche Weinstraße und Südwestpfalz zusätzlich 1,00 EUR,

     

     

    2. den in Absatz 1 bezeichneten kommunalen Gebietskörperschaften die Hälfte des Unterschieds-betrages zwischen der Bedarfsmesszahl (§ 11) und der Finanzkraftmesszahl (§ 12), wenn die Be-darfsmesszahl größer ist als die Finanzkraftmesszahl.

     

    § 9 aSchlüsselzuweisungen C

     (1) Landkreise und kreisfreie Städte erhalten zum Ausgleich von Belastungen nach dem Zweiten, Ach-ten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch aus der Schlüsselmasse nach § 7 Nr. 1 vorweg Schlüsselzu-weisungen nach Absatz 2 (Schlüsselzuweisungen C). Die Summe der Schlüsselzuweisungen C beträgt10 v. H. der jeweiligen Verstetigungssumme (§ 5 a Abs. 3). Abweichend hiervon beträgt die Summe derSchlüsselzuweisungen C im Jahr 2014 192 800 000 EUR.

     (2) Als Schlüsselzuweisungen C werden den in Absatz 1 genannten kommunalen Gebietskörperschaftengewährt:

    1. 50 v. H. der Belastung aus der Gewährung von Leistungen und aus Kostenbeteiligungen oderKostenerstattungen als örtliche Träger der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuchim vorvergangenen Haushaltsjahr (Schlüsselzuweisungen C 1). Belastungen im Sinne des Satzes1 sind die nicht durch Einzahlungen der Kontengruppe 62 gedeckten Auszahlungen der Konten-gruppe 75 der Produktgruppe 311 (Grundversorgung und Hilfen gemäß SGB XII) nach dem Kon-ten- und Produktrahmenplan, soweit hierauf ein Rechtsanspruch besteht, mit Ausnahme der Leis-tungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Die Erstattungen gemäߧ 7 Abs. 1 des Landesgesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bleiben beider Berechnung der Belastungen unberücksichtigt.

     

    2. Ein Ausgleich für die Belastung im vorvergangenen Haushaltsjahr aus der Gewährung von Leis-tungen und aus Kostenbeiträgen, Kostenbeteiligungen oder Kostenerstattungen nach dem Zwei-ten Buch Sozialgesetzbuch, aus der Gewährung von Hilfen zur Erziehung nach dem Achten BuchSozialgesetzbuch sowie aus der Beteiligung des örtlichen Trägers der Sozialhilfe an den Aufwen-dungen des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe gemäß § 6 des Landesgesetzes zur Ausführungdes Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Schlüsselzuweisungen C 2). Belastung im Sinne des Sat-zes 1 ist die Summe der Belastungen

    a) aus der Gewährung von Leistungen und aus Kostenbeteiligungen oder Kostenerstattungennach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch in Höhe der nicht durch Einzahlungen des Kon-tos 6054 und der Kontenart 626 gedeckten Auszahlungen der Kontenarten 751 und 752der Produktgruppe 312 (Grundsicherung für Arbeitsuchende) nach dem Konten- und Pro-duktrahmenplan, soweit darauf ein Rechtsanspruch besteht, die Erstattungen gemäß § 3Abs. 1 des Landesgesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des

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    § 6 b des Bundeskindergeldgesetzes bleiben bei der Berechnung der Belastungen unbe-rücksichtigt,

     

    b) aus der Gewährung von Hilfen zur Erziehung oder entsprechender Kostenbeteiligungenbzw. Kostenerstattungen nach dem Zweiten Kapitel, Vierter Abschnitt, Erster Unterab-schnitt (§§ 27 und 29 bis 35) und Zweiter Unterabschnitt sowie entsprechende Leistun-gen nach dem Vierten Unterabschnitt des Achten Buches Sozialgesetzbuch in Höhe dernicht durch Einzahlungen der Kontenarten 621, 622, 624 und 625 gedeckten Auszahlun-gen der Kontenarten 755 und 756 der Produktgruppe 363 (Sonstige Leistungen der Kinder-, Jugend- und Familienhilfe) nach dem Konten- und Produktrahmenplan, soweit darauf einRechtsanspruch besteht und

     

    c) aus der Beteiligung des örtlichen Trägers der Sozialhilfe an den Aufwendungen des über-örtlichen Trägers der Sozialhilfe gemäß § 6 des Landesgesetzes zur Ausführung des Zwölf-ten Buches Sozialgesetzbuch in Höhe der nicht durch Einzahlungen der Kontengruppe 62gedeckten Auszahlungen der Kontengruppe 75 der Produktgruppe 311 (Grundversorgungund Hilfen gemäß SGB XII) nach dem Konten- und Produktrahmenplan, soweit sich die Ein-und Auszahlungen aus der sachlichen Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozial-hilfe gemäß § 2 Abs. 2 des Landesgesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialge-setzbuch ergeben.

     

    Der Ausgleich berechnet sich als Anteil an der um die Summe der Schlüsselzuweisungen C 1 ver-minderten Summe der Schlüsselzuweisungen C. Die Höhe des Anteils entspricht dem Anteil dergewichteten Belastung des Landkreises oder der kreisfreien Stadt an der Summe der gewichtetenBelastungen aller Landkreise und kreisfreien Städte. Zur Gewichtung wird die jeweilige Belastungje Einwohner mit einem Vervielfältiger multipliziert, der dem Vielfachen der Belastung je Einwoh-ner im Verhältnis zur Belastung je Einwohner des Landkreises oder der kreisfreien Stadt mit dergeringsten Belastung entspricht. Der Vervielfältiger wird auf zwei Nachkommastellen aufgerun-det.

     

    § 10Investitionsschlüsselzuweisungen

     (1) Die in § 9 Abs. 1 bezeichneten kommunalen Gebietskörperschaften erhalten Investitionsschlüssel-zuweisungen, die nach den Bestimmungen für die Schlüsselzuweisung B nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 gewährtwerden.

     (2) Die Investitionsschlüsselzuweisung soll im Finanzhaushalt zur Verminderung des Saldos der Einzah-lungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit verwendet werden. Ist oder wird der Saldo positiv,ergibt sich eine Erhöhung des Finanzmittelüberschusses oder eine Verminderung des Finanzmittelfehl-betrages; ein Finanzmittelüberschuss kann auch zur Tilgung eingesetzt werden.

    § 11Bedarfsmesszahl [1])

     (1) Die Bedarfsmesszahl wird ermittelt, indem der Gesamtansatz (Satz 2) mit einem einheitlichenGrundbetrag (Absatz 2) vervielfacht wird. Der Gesamtansatz ist die Summe des Hauptansatzes (Absatz3) und der Leistungsansätze (Absatz 4).

     (2) Der Grundbetrag wird vom fachlich zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem für den Lan-deshaushalt zuständigen Ministerium so festgesetzt, dass der Betrag, der zur Verteilung nach § 9 Abs. 2Nr. 2 für Schlüsselzuweisungen B zur Verfügung steht, aufgebraucht wird. Dabei kann der Grundbetragsoweit abgerundet werden, dass von der Schlüsselmasse ein Restbetrag zur Finanzierung von Nachzah-lungen aufgrund nachträglicher Berichtigungen von Schlüsselzuweisungen (§ 30 Abs. 2) verbleibt. Dieeingesparten oder zusätzlich benötigten Beträge sind mit der Schlüsselmasse des folgenden Haushalts-jahres zu verrechnen.

     (3) Der Hauptansatz beträgt

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    1. bei Verbandsgemeinden, verbandsfreien Ge-meinden und großen kreisangehörigen Städten

    34 v.H.,

    2. bei Landkreisen 66 v.H. und

    3. bei kreisfreien Städten 100 v.H.

    der Einwohnerzahl nach § 29 Abs. 1.

     (4) Zum Ausgleich besonderer Belastungen wird die Einwohnerzahl nach dem Hauptansatz durch fol-gende Leistungsansätze ergänzt:

    1. Ansatz für nicht kasernierte Soldatinnen und Soldaten, Zivilangehörige und Familienangehörigeder ausländischen Stationierungsstreitkräfte

    Der Ansatz beträgt bei Gemeinden 40 v. H. der nach dem Stand vom 30. Juni des Vorjahres vonden zuständigen Wohnungsämtern der ausländischen Stationierungsstreitkräfte erfassten nichtkasernierten Soldatinnen und Soldaten, Zivilangehörigen und Familienangehörigen der ausländi-schen Stationierungsstreitkräfte, soweit diese nicht den deutschen Meldevorschriften unterliegen.Bei ausländischen Stationierungsstreitkräften, die in Rheinland-Pfalz keine eigenen Wohnungs-ämter unterhalten, werden die von den jeweiligen Hauptquartieren gemeldeten Zahlen zugrundegelegt.

     

    2. Ansatz für zentrale Orte

    Der Ansatz beträgt

    a) für den Nahbereich 3,85 v.H.,

    b) für den Mittelbereich 1,10 v.H. und

    c) für den Regionalbereich 1,10 v.H.

    der Einwohnerzahl des Verflechtungsbereichs; zum Verflechtungsbereich gehören der zentraleOrt und das Gebiet, für das nach dem Landesentwicklungsprogramm oder dem regionalen Raum-ordnungsplan von dem zentralen Ort kommunale Einrichtungen vorgehalten werden sollen. Sindfür einen Verflechtungsbereich der gleichen Zentralitätsstufe mehrere zentrale Orte ausgewie-sen, so wird für den Ansatz nach Satz 1 die Einwohnerzahl des Verflechtungsbereichs im Verhält-nis der Einwohnerzahl dieser zentralen Orte aufgeteilt. Soweit in den Zielen der Raumordnungund Landesplanung zentrale Orte und ihre Verflechtungsbereiche nicht ausgewiesen oder eineFortschreibung dieser Ausweisungen eingeleitet ist, bestimmt das fachlich zuständige Ministeri-um im Einvernehmen mit dem für Raumordnung und Landesplanung zuständigen Ministerium diezentralen Orte, die den Ansatz erhalten, und ihrer Verflechtungsbereiche.

     

    3. Schulansatz

    Der Ansatz wird den kommunalen Trägern von Realschulen plus, Gymnasien, Integrierten Ge-samtschulen, berufsbildenden Schulen und Förderschulen gewährt.

    Er beträgt

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    a) bei Realschulen plus, Gymnasien, Integrier-ten Gesamtschulen und berufsbildenden Schu-len

    50 v.H. und

    b) bei Förderschulen 150 v.H.

    der Schülerzahlen. Maßgebend sind der Stand der Trägerschaft zu Beginn des Haushaltsjahresund die Schülerzahlen, die vom Statistischen Landesamt zum Beginn des laufenden Schuljahresermittelt worden sind. Beim Wegfall der Schulträgerschaft zum Ende eines Schuljahres werdenfür den bisherigen Schulträger im betreffenden Haushaltsjahr nur 7/12 der maßgebenden Schü-lerzahlen in Ansatz gebracht. Bei Errichtung einer Realschule plus zu Beginn eines Schuljahreswerden für den Schulträger im betreffenden Haushaltsjahr 5/12 der Schülerzahlen zu Beginn desvergangenen Schuljahres der im Zusammenhang mit der Errichtung der neuen Schule aufgeho-benen Schulen in Ansatz gebracht. Bei sonstigen Neuerrichtungen wird für den Schulträger imfolgenden Haushaltsjahr die nach Satz 3 maßgebende Schülerzahl um 5/12 erhöht. Soweit Kos-ten des Gymnasiums durch den Landkreis erstattet werden (§ 78 Abs. 1 des Schulgesetzes), wer-den die Schülerzahlen im gleichen Verhältnis auf den Träger und den Landkreis aufgeteilt. BeiSchulverbänden (§ 76 Abs. 2 des Schulgesetzes) werden die Schülerinnen und Schüler nach ih-rem Wohnort auf die Verbandsmitglieder aufgeteilt, es sei denn, dass ausdrücklich eine andereFestlegung zur Verteilung der Kosten getroffen wurde. Bestehen bezüglich der in Satz 1 bezeich-neten Schulen öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, so erfolgt die Aufteilung der Schülerinnenund Schüler nach der im Einzelfall vorgesehenen Kostenregelung. Wenn Schülerinnen oder Schü-ler berufsbildende Schulen oder Förderschulen eines anderen Schulträgers besuchen und hierfürKostenerstattungen erfolgen, ist eine entsprechende Bereinigung der Schülerzahlen vorzuneh-men; abweichend von Satz 3 sind hierfür die Schülerzahlen zu Beginn des vergangenen Schul-jahres maßgebend. Schülerinnen und Schüler, die nach Feststellung der Schulbehörde sonder-pädagogischen Förderbedarf haben und gemäß § 59 Abs. 4 des Schulgesetzes Realschulen plus,Gymnasien, Integrierte Gesamtschulen und berufsbildende Schulen besuchen, werden wie Schü-lerinnen und Schüler an Förderschulen gewichtet.

     

    4. Flächenansatz

    Der Ansatz wird den in § 9 Abs. 1 bezeichneten kommunalen Gebietskörperschaften gewährt, de-ren Gebietsfläche im Verhältnis zur Einwohnerzahl den in Quadratkilometern je tausend Einwoh-ner errechneten Landesdurchschnitt übersteigt. Er beträgt zwei Einwohner je angefangenen Qua-dratkilometer, der über dem Landesdurchschnitt liegt.

     

     (5) Soweit eine Ortsgemeinde die Voraussetzungen des Absatzes 4 Nr. 1 oder 2 erfüllt, wird der jeweili-ge Leistungsansatz der Verbandsgemeinde gewährt. Die Verbandsgemeinde hat den auf den Leistungs-ansatz der Ortsgemeinde entfallenden Teilbetrag ihrer Schlüsselzuweisungen im Falle des Absatzes 4Nr. 1 zu 60 v. H. und im Falle des Absatzes 4 Nr. 2 zu 70 v. H. an die Ortsgemeinde weiterzuleiten.

     Fußnoten 

    [1]) Siehe zu § 11 Abs. 4 Nr. 1 LFAG die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalzvom 02. März 2006 (GVBl. S. 125):

    In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren der Ortsgemeinde Bann - VGH B 1/05 - gegen

    1. das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 8. Juni 2004 - 7 A11227/03.OVG -

     

    2. mittelbar die zugrunde liegende Rechtsvorschrift des § 11 Abs. 4 Nr. 1 des Landesfinanz-ausgleichsgesetzes

     

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    hat der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlungvom 25. Januar 2006 folgende Entscheidung getroffen, deren Urteilsformel hiermit gemäß § 26Abs. 1 des Landesgesetzes über den Verfassungsgerichtshof vom 23. Juli 1949 (GVBl. S. 285), zu-letzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2003 (GVBl. 2004 S. 1), BS 1104-1, veröffentlichtwird:

    1.

    a) § 11 Abs. 4 Nr. 1 des Landesfinanzausgleichsgesetzes - LFAG -, zuletzt geändertdurch Gesetz vom 22. Dezember 2004 (GVBl. S. 579), ist mit Artikel 49 Abs. 6 Satz 1in Verbindung mit Artikel 49 Abs. 1 und 3 der Landesverfassung unvereinbar, soweitzur Festsetzung des nach dieser Regelung zu bemessenden Leistungsansatzes dienicht kasernierten Soldaten der ausländischen Stationierungsstreitkräfte im Gegen-satz zu den Familien- und Zivilangehörigen der ausländischen Stationierungsstreit-kräfte unberücksichtigt bleiben.

     

    b) Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2007 eine verfassungsgemä-ße Regelung zu treffen.

     

     

    2. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 8. Juni 2004 - 7 A11227/03.OVG - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrer Selbstverwaltungs- und Finanzaus-stattungsgarantie gemäß Artikel 49 Abs. 6 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 49 Abs. 1 und 3der Landesverfassung. Das Urteil wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entschei-dung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zurückverwiesen.

     

    3. Der Beschwerdeführerin sind die durch das Verfassungsbeschwerdeverfahren verursachtennotwendigen Auslagen aus der Staatskasse zu erstatten.

     

    § 12Finanzkraftmesszahl

     (1) Die Finanzkraftmesszahl wird aus der Summe der Steuerkraftmesszahl (§ 13) und der Schlüsselzu-weisung A (§ 8) nach Absatz 2 errechnet.

     (2) Bei der Ermittlung der Finanzkraftmesszahl werden angesetzt

    1. bei Verbandsgemeinden, verbandsfreien Ge-meinden und großen kreisangehörigen Städten

    34 v.H.,

    2. bei Landkreisen 66 v.H. und

    3. bei kreisfreien Städten 100 v.H.

    der Steuerkraftmesszahl und der Schlüsselzuweisung A; bei Verbandsgemeinden ist die Summe der ent-sprechenden Zahlen der Ortsgemeinden, bei Landkreisen die Summe der entsprechenden Zahlen derOrtsgemeinden, verbandsfreien Gemeinden und großen kreisangehörigen Städte maßgebend.

     (3) Im Falle des § 13 Abs. 4 wird bei einem Landkreis oder einer Verbandsgemeinde, die an der Steuer-aufteilung beteiligt sind, die Finanzkraftmesszahl um die anteiligen Steuerkraftzahlen erhöht.

    § 13Steuerkraftmesszahl

     (1) Die Steuerkraftmesszahl wird errechnet, indem die für die Gemeinden geltenden Steuerkraftzahlender Grundsteuer A, der Grundsteuer B, der Gewerbesteuer, des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer,

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    des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und der Ausgleichsleistungen nach § 21 zusammenge-zählt werden.

     (2) Als Steuerkraftzahlen werden angesetzt

    1. bei der Grundsteuer A 300 v.H. der Grundzahl,

    2. bei der Grundsteuer B 365 v.H. der Grundzahl,

    3. bei der Gewerbesteuer die Grundzahl mit dem Vomhundertsatz, der sichaus 365 v.H. abzüglich des in dem in Absatz 3Satz 1 genannten Zeitraum jeweils geltenden Ver-vielfältigers für die Gewerbesteuerumlage nach §6 des Gemeindefinanzreformgesetzes ergibt,

    4. die Einzahlungen aus dem Gemeindeanteil ander Umsatzsteuer,

    5. die Einzahlungen aus dem Gemeindeanteil ander Einkommensteuer,

    6. die Ausgleichsleistungen nach § 21.

     (3) Die Grundzahlen der in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Steuern werden errechnet, indem jeweilsdas vierteljährliche Ist-Aufkommen der Steuer in der Zeit vom 1. Oktober des vorvergangenen Jahres biszum 30. September des vergangenen Jahres durch den jeweils maßgeblichen Hebesatz geteilt und dasErgebnis mit 100 vervielfacht wird. Zum Ist-Aufkommen gehören alle während des maßgeblichen Zeit-raums in den Kassenbüchern gebuchten Beträge der in Absatz 2 bezeichneten Steuern ohne Rücksichtdarauf, für welchen Zeitraum sie gezahlt worden sind. Sofern eine Gemeinde verpflichtet ist, wegen ei-ner Änderung des Gemeindegebiets an eine andere Gemeinde Teile ihres Steueraufkommens abzufüh-ren, werden die abgeführten Beträge bei der abgebenden Gemeinde abgesetzt und bei der empfangen-den Gemeinde hinzugerechnet. Ersatzleistungen für Steuerausfälle sowie Ausfälle durch Billigkeitser-lasse, mit Ausnahme von Billigkeitserlassen im Rahmen von Insolvenzverfahren, sind in voller Höhe, inGrundzahlen umgewandelt, den Grundzahlen hinzuzurechnen.

     (4) Werden in einer Verbandsordnung oder in einer Zweckvereinbarung nach § 6 oder § 12 des Landes-gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit Bestimmungen über die Aufteilung des Grundsteuerauf-kommens oder des Gewerbesteueraufkommens getroffen, werden diese auf gemeinsamen Antrag derbeteiligten kommunalen Gebietskörperschaften bei der Ermittlung der Steuerkraftmesszahl berücksich-tigt.

     (5) Werden die Grundsteuer A oder die Grundsteuer B nicht erhoben, so gelten als Grundzahlen für dieBerechnung der Steuerkraftzahlen (Absatz 2 Nr. 1 und 2) die von den Finanzämtern festgesetzten Mess-beträge.

     (6) Als Einzahlungen aus dem Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer (Absatz 2 Nr. 4) und dem Gemein-deanteil an der Einkommensteuer (Absatz 2 Nr. 5) sowie als Ausgleichsleistungen nach § 21 (Absatz 2Nr. 6) gelten die Beträge, die der Gemeinde für die Zeit vom 1. Oktober des vorvergangenen Jahres biszum 30. September des vergangenen Jahres zugewiesen worden sind; wird eine Zuweisung für diesenZeitraum berichtigt, so ist die Berichtigung bei der Ermittlung der betreffenden Steuerkraftzahl für denFinanzausgleich in dem der Berichtigung folgenden Haushaltsjahr zu berücksichtigen.

     (7) Hat eine Gemeinde durch fehlerhafte Maßnahmen das Aufkommen der Grundsteuer oder der Gewer-besteuer verringert, so kann ein entsprechender Ausgleich vorgenommen werden.

    § 14

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    Allgemeine Straßenzuweisungen

     (1) Der auf die allgemeinen Straßenzuweisungen (§ 7 Nr. 2) entfallende Betrag wird schlüsselmäßignach den Absätzen 2 und 3 verteilt.

     (2) Die allgemeinen Straßenzuweisungen werden aufgrund von Straßenmesszahlen verteilt. Die Stra-ßenmesszahlen der kommunalen Baulastträger werden errechnet, indem die Straßenlänge nach demStand vom 1. Januar des laufenden Haushaltsjahres wie folgt angesetzt wird:

    1. jeder erste Meter Kreisstraße eines Landkreisesje Einwohner mit

    100 v.H.,

    2. jeder zweite Meter Kreisstraße eines Landkrei-sesje Einwohner mit

    150 v.H.,

    3. jeder weitere Meter Kreisstraße eines Landkrei-sesje Einwohner mit

    200 v.H.,

    4. jeder Meter Kreisstraße einer kreisfreien Stadtmit

    200 v.H. und

    5. jeder Meter Ortsdurchfahrt im Zuge von Bun-desfernstraßen undLandesstraßen, die in der Baulast einer Gemeindesteht, mit

    250 v.H.

     (3) Die kommunalen Baulastträger erhalten als Zuweisung den Betrag, der sich aus der Vervielfältigungder Straßenmesszahlen mit dem Grundbetrag ergibt. Der Grundbetrag wird ermittelt, indem die allge-meinen Straßenzuweisungen (Absatz 1) durch die Summe der Straßenmesszahlen aller kommunalenBaulastträger geteilt werden.

    § 15Zuweisungen zum Ausgleich

    von Beförderungskosten

     Die Landkreise und kreisfreien Städte erhalten zum Ausgleich der ihnen durch die Schülerbeförderungnach § 69 des Schulgesetzes und § 33 des Privatschulgesetzes sowie durch die Beförderung von Kindernzu Kindergärten nach § 11 des Kindertagesstättengesetzes entstehenden Kosten pauschale Zuweisun-gen. Der Anteil eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt an dem für die Zuweisungen bereitgestell-ten Betrag (§ 7 Nr. 3) bemisst sich nach der Höhe seines oder ihres auf zwei Nachkommastellen abge-rundeten Anteils der anderweitig nicht durch Einzahlungen der Kontenarten 633 und 642 (Schülerbeför-derungsentgelte und Kostenerstattungen) gedeckten Auszahlungen der Konten 7241 (Schülerbeförde-rungskosten) und 7254 (Kostenerstattungen an den öffentlichen Bereich) der Produktgruppe 241 (Schü-lerbeförderung) nach dem Konten- und Produktrahmenplan im vorvergangenen Haushaltsjahr, soweitdarauf ein Rechtsanspruch besteht, an der Gesamtsumme der entsprechenden ungedeckten Auszahlun-gen aller Landkreise und kreisfreien Städte.

    § 15 aZuweisungen an den Bezirksverband Pfalz

    gemäß § 15 der Bezirksordnungfür den Bezirksverband Pfalz

     Die Zuweisungen an den Bezirksverband Pfalz gemäß § 15 der Bezirksordnung für den BezirksverbandPfalz werden für jedes Jahr in Form eines Pauschbetrags im Haushaltsplan des Landes festgesetzt.

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    § 16Erstattung der Verwaltungskosten der Ausgleichsämter

     (1) Die notwendigen Verwaltungskosten der kreisfreien Städte für die Ausgleichsämter werden den Trä-gern erstattet.

     (2) Das für den Lastenausgleich zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit demfachlich zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung das Nähere, insbesondere die Pauschalierungder Verwaltungskosten, zu regeln.

    § 17Ausgleichsstock

     (1) Aus dem Ausgleichsstock können Mittel bewilligt werden zur

    1. Finanzierung von Maßnahmen, die andernfalls von einer Mehrheit kommunaler Gebietskörper-schaften durchgeführt werden, soweit die Umlegung unzweckmäßig ist,

     

    2. Durchführung von Musterprozessen sowie

     

    3. Unterstützung bei der Bewältigung außergewöhnlicher Belastungen aus der Wahrnehmung vonAuftragsangelegenheiten und Hilfe wegen einer außerordentlichen Lage im Einzelfall.

     

     (2) Das fachlich zuständige Ministerium erlässt im Einvernehmen mit dem für den Landeshaushalt zu-ständigen Ministerium nach Anhörung des Innenausschusses des Landtags Richtlinien für die Gewäh-rung von Zuweisungen nach Absatz 1 und verwaltet die Mittel des Ausgleichsstocks. Das fachlich zu-ständige Ministerium kann einzelne Verwaltungsaufgaben auf nachgeordnete Aufsichtsbehörden über-tragen.

    § 17 aZuweisungen zur Förderung freiwilliger Maßnah-

    men zur Optimierung der kommunalen Strukturen

     (1) Zur Stärkung der kommunalen Leistungsfähigkeit können bei freiwilligen Maßnahmen zur Optimie-rung der kommunalen Strukturen einmalige Zuweisungen gewährt werden, wenn dem fachlich zuständi-gen Ministerium hierzu spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni 2012 übereinstimmende Erklärungen derunmittelbar beteiligten kommunalen Gebietskörperschaften vorgelegt werden.

     (2) Eine Zuweisung nach Absatz 1 kann bei freiwilligen Maßnahmen zur Optimierung der kommunalenStrukturen gewährt werden, durch die

    1. eine verbandsfreie Gemeinde in eine Verbandsgemeinde eingegliedert wird,

     

    2. eine verbandsfreie Gemeinde aufgelöst und ihr Gebiet in eine oder mehrere andere verbands-freie Gemeinden eingegliedert wird,

     

    3. mehrere verbandsfreie Gemeinden aufgelöst werden und aus ihren Gebieten eine neue ver-bandsfreie Gemeinde gebildet wird,

     

    4. eine Verbandsgemeinde aufgelöst wird und ihre Ortsgemeinden in eine oder mehrere andereVerbandsgemeinden eingegliedert werden,

     

    5. mehrere Verbandsgemeinden aufgelöst werden und aus ihren Gebieten eine neue Verbandsge-meinde gebildet wird,

     

    6. ein Landkreis aufgelöst und sein Gebiet in einen oder mehrere andere Landkreise eingegliedertwird,

     

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    7. mehrere Landkreise aufgelöst werden und aus ihren Gebieten ein neuer Landkreis gebildet wirdoder

     

    8. eine kreisfreie Stadt in einen Landkreis eingegliedert wird.

     

     (3) Für die Bemessung der Zuweisung ist die Einwohnerzahl maßgebend. Bei Eingliederungen gemäßAbsatz 2 Nr. 1, 2, 4, 6 und 8 gelten die Einwohnerzahlen der eingegliederten Gebiete. Bei Neubildungengemäß Absatz 2 Nr. 3, 5 und 7 gelten die Einwohnerzahlen der unmittelbar beteiligten kommunalen Ge-bietskörperschaften mit Ausnahme der einwohnerstärksten kommunalen Gebietskörperschaft.

     (4) Die Zuweisung erhalten in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1, 2, 4, 6 und 8 die aufnehmenden kommu-nalen Gebietskörperschaften und in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3, 5 und 7 die neu gebildete kommu-nale Gebietskörperschaft.

     (5) Das fachlich zuständige Ministerium erlässt im Einvernehmen mit dem für den Landeshaushalt zu-ständigen Ministerium nach Anhörung des Innenausschusses des Landtags Richtlinien für die Gewäh-rung der Zuweisungen und verwaltet die dafür zur Verfügung stehenden Mittel.

    § 17 bZuweisungen aus dem KommunalenEntschuldungsfonds Rheinland-Pfalz

     In Vollzug des Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP) können in den Jahren 2012bis 2026 Entschuldungshilfen gewährt werden.

    Abschnitt 3

    Zweckgebundene Finanzzuweisungen

    § 18Aufteilung der zweckgebundenen Finanzzuweisungen

     (1) Aus dem Betrag für zweckgebundene Finanzzuweisungen (§ 6 Satz 1 Nr. 2) werden Mittel bereitge-stellt für

    1. kommunale Sport-, Freizeit- und Fremdenverkehrsanlagen sowie Vorhaben von Gemeinden, dieals Heilbad, Kneipp-Heilbad, Felke-Heilbad, Kneipp-Kurort, Felke-Kurort, heilklimatischer Kurortoder Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb anerkannt sind,

     

    2. Bau, Umbau, Ausbau und grundlegende Sanierunga) kommunaler Straßen, insbesondere von Ortsdurchfahrten und Zubringerstraßen,

     

    b) kommunaler Brücken,

     

    c) kommunaler Parkhäuser und Tiefgaragen, die der Entlastung der Stadtkerne dienen,

     

    d) von Kreuzungsanlagen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz,

     

     

    3. kommunale verkehrswirtschaftliche Investitionen und Förderungsmaßnahmen im Bereich öffentli-cher Verkehre,

     

    4. kommunale Vorhaben der Wasserwirtschaft, der Abfallwirtschaft, der Stoffstromwirtschaft, derEnergieeffizienz, der Energieversorgung und des Bodenschutzes,

     

    5. das kommunale Krankenhauswesen,

     

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    6. sonstige kommunale Vorhaben oder kommunale Beteiligungen an Vorhaben, die das Gemeinwohlerfordert (Investitionsstock),

     

    7. Vorhaben oder Beteiligungen der Stadt Mainz im Sinne der Nummer 6 im Hinblick auf ihre beson-deren Aufgaben als Landeshauptstadt,

     

    8. kommunale Theater, Orchester, Kulturprojekte, Musikschulen, Büchereien, Museen und Kultur-denkmäler sowie das Staatstheater Mainz,

     

    9. die Träger der Jugendämter für Personalkosten der Kindertagesstätten,

     

    10. Dorferneuerung,

     

    11. Stadterneuerung,

     

    12. kommunale Vorhaben zur Erschließung von Industrie- und Gewerbeflächen einschließlich Grün-der- und Gewerbezentren sowie zur Umwandlung militärischer Liegenschaften,

     

    13. kommunale Schulbauten einschließlich deren Erstausstattung,

     

    14. Leistungen des Landes für kommunale Forstbetriebe,

     

    15. Leistungen des Landes für den kommunalen Winterdienst an Ortsdurchfahrten klassifizierter Stra-ßen.

     

     (2) Zuweisungen für Investitionen nach Absatz 1 dürfen nur gewährt werden, sofern

    1. für denselben Zweck andere Zuweisungen aus Landesmitteln nicht gewährt werden, es sei denn,dass die Richtlinien nach Absatz 3 ausdrücklich etwas anderes zulassen,

     

    2. die Investitionskosten nicht oder nicht restlos durch Entgelte gedeckt werden können; die Zu-weisung wird nur zu den Auszahlungen gewährt, die aus allgemeinen Deckungsmitteln zu tragensind, es sei denn, dass die Richtlinien nach Absatz 3 ausdrücklich etwas anderes bestimmen,

     

    3. die kommunale Gebietskörperschaft in der Lage ist, den Eigenanteil an den Investitionskosten so-wie die Folgekosten der Investition ohne Gefahr für ihre dauernde Leistungsfähigkeit aufzubrin-gen; von diesen Voraussetzungen kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn es sich umeine im Rahmen des Artikels 7 des Gesetzes zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität inDeutschland (Gesetz zur Umsetzung von Zukunftsinvestitionen der Kommunen und Länder) vom2. März 2009 (BGBl. I S. 416) in der jeweils geltenden Fassung zu fördernde Investition handeltoder wenn die öffentliche Sicherheit die Investition dringend erfordert oder wenn das für die Fi-nanzzuweisung jeweils zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigenMinisterium und dem für den Landeshaushalt zuständigen Ministerium aus dringenden Gründendes Gemeinwohls die Investition für notwendig erklärt hat, und

     

    4. die Ziele der Raumordnung und Landesplanung beachtet sind.

     

     (3) Die für die Finanzzuweisungen jeweils zuständigen Ministerien erlassen im Einvernehmen mit demfachlich zuständigen Ministerium und dem für den Landeshaushalt zuständigen Ministerium für ihrenjeweiligen Geschäftsbereich Richtlinien über die Voraussetzungen und das Verfahren der Bewilligungzweckgebundener Finanzzuweisungen und verwalten die im Haushaltsplan hierfür bereitgestellten Mit-tel; sie können einzelne Verwaltungsaufgaben auf andere Behörden übertragen. Das fachlich zuständigeMinisterium verwaltet die Mittel nach Absatz 1 Nr. 6, 7 und 11.

    Teil 3

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    Zuweisungen außerhalb des Steuerverbundes

    § 19Zuweisungen aus der Feuerschutzsteuer

     (1) Die kommunalen Aufgabenträger für den Brandschutz erhalten aus dem Aufkommen der Feuer-schutzsteuer Zuweisungen zur Förderung des Brandschutzes. § 18 Abs. 2 gilt sinngemäß.

     (2) Das für den Brandschutz zuständige Ministerium erlässt im Einvernehmen mit dem fachlich zuständi-gen Ministerium Richtlinien für die Gewährung von Zuweisungen aus dem Aufkommen der Feuerschutz-steuer.

    § 20Zuweisungen zu den Kosten der Kriegsfolgenhilfe

     (1) Die Landkreise und kreisfreien Städte als Träger der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der öf-fentlichen Jugendhilfe tragen die Aufwendungen und Auszahlungen für die Kriegsfolgenhilfe und für dieKriegsopferfürsorge im Sinne des Ersten Gesetzes zur Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln aufden Bund (Erstes Überleitungsgesetz) in der Fassung vom 28. April 1955 (BGBl. I S. 193) in der jeweilsgeltenden Fassung entsprechend ihrer Zuständigkeit, soweit der Bund die Kosten nicht übernimmt oderin den nachfolgenden Absätzen 2 und 3 nicht etwas anderes bestimmt ist.

     (2) Auf die Aufwendungen und Auszahlungen für Zugewanderte im Sinne des § 3 der Ersten Durchfüh-rungsverordnung zum Ersten Überleitungsgesetz vom 27. Februar 1955 (BGBl. I S. 88) in der jeweils gel-tenden Fassung finden die §§ 6 und 7 des Landesgesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozial-gesetzbuch keine Anwendung.

     (3) Das Land erstattet den örtlichen Trägern der Sozialhilfe 85 v.H. der Kosten der Kriegsfolgenhilfe imSinne des § 11 Abs. 1 des Ersten Überleitungsgesetzes.

    § 21Ausgleich der Belastungen aus der Neuregelung des

    Familienleistungsausgleichs und der Änderungnach Artikel 13 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011

     Das Land stellt den Ortsgemeinden, verbandsfreien Gemeinden, großen kreisangehörigen Städten undkreisfreien Städten von den Umsatzsteuermehreinnahmen des Landes nach § 1 Satz 6, 9, 11, 13, 15 und19 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern vom 20. Dezember 2001 (BGBl.I S. 3955 - 3956 -) in der jeweils geltenden Fassung sowie nach Artikel 13 des Steuervereinfachungsge-setzes 2011 vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) 26 v. H. zur Verfügung. Der Ausgleichsbetrag wirdjährlich im Landeshaushaltsplan festgesetzt; § 5 Abs. 3 gilt sinngemäß. Die Zuweisungen werden nachden in der Anlage zu § 1 der Landesverordnung über die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkom-mensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage vom 5. März 1970 (GVBl. S. 104, BS 601-1) inder jeweils geltenden Fassung enthaltenen Schlüsselzahlen auf die Gemeinden aufgeteilt und gemäßden Bestimmungen dieser Landesverordnung ausgezahlt.

    § 22Sonstige Zuweisungen

     Das Land kann neben den Zuweisungen nach den §§ 19 bis 21 im Rahmen des Landeshaushaltsplansweitere Zuweisungen an kommunale Gebietskörperschaften außerhalb des Steuerverbundes leisten.Hierbei gilt § 18 Abs. 2 und 3 sinngemäß.

    Teil 4

    Umlagen

    § 23Berechnung der Finanzausgleichsumlage

     (1) Die Finanzausgleichsumlage (§ 3 Abs. 1) wird nach den Absätzen 2 und 3 berechnet.

  • - Seite 19 von 29 -

     (2) Das fachlich zuständige Ministerium setzt die auf die einzelnen kommunalen Gebietskörperschaftenentfallenden Umlagebeträge im Einvernehmen mit dem für den Landeshaushalt zuständigen Ministeri-um fest.

     (3) Die Umlagebeträge nach Absatz 2 werden durch Anwendung von Vomhundertsätzen (Umlagesätze)auf die über dem Landesdurchschnitt liegenden Umlagegrundlagen errechnet. Die Umlagesätze betra-gen

    1. auf die bis zu 100 v. H. über dem Landesdurchschnitt liegendenUmlagegrundlagen

    10 v. H.,

    2. auf die über 100 v. H. bis zu 200 v. H. über dem Landesdurch-schnitt liegenden Umlagegrundlagen

    12 v. H.,

    3. auf die über 200 v. H. bis zu 300 v. H. über dem Landesdurch-schnitt liegenden Umlagegrundlagen

    14 v. H.,

    4. auf die über 300 v. H. bis zu 400 v. H. über dem Landesdurch-schnitt liegenden Umlagegrundlagen

    16 v. H.

      und  

    5. auf die über 400 v. H. über dem Landesdurchschnitt liegenden Um-lagegrundlagen

    18 v. H.

    Umlagegrundlage ist die Steuerkraftmesszahl nach § 13. Werden die der Berechnung der Umlagebeträ-ge zugrunde gelegten Umlagegrundlagen nachträglich geändert, so werden die Mehr- oder Minderbeträ-ge in die Umlagegrundlagen des folgenden Haushaltsjahres einbezogen.

    § 24Berechnung der Umlage zur Finanzierung des Fonds "Deutsche Einheit"

     (1) Die Umlage zur Finanzierung des Fonds "Deutsche Einheit" (§ 3 Abs. 2) wird nach den Absätzen 2 bis4 berechnet. Der aufzubringende Umlagebetrag wird für jedes Jahr im Landeshaushaltsplan festgesetzt.

     (2) Das fachlich zuständige Ministerium setzt die auf die einzelnen kommunalen Gebietskörperschaftenentfallenden Umlagebeträge im Einvernehmen mit dem für den Landeshaushalt zuständigen Ministeri-um fest.

     (3) Die Umlagebeträge nach Absatz 2 werden durch Anwendung eines Vomhundertsatzes (Umlagesatz)auf die Umlagegrundlagen errechnet. Der Vomhundertsatz wird so ermittelt, dass der aufzubringendeUmlagebetrag nach Absatz 1 Satz 2 erreicht wird. Umlagegrundlagen sind

    1. die Schlüsselzuweisung A nach § 8, soweit sie nicht für den Ausgleich einer negativen Steuer-kraftmesszahl nach § 13 gewährt wird,

     

    2. die Schlüsselzuweisung B nach § 9 Abs. 2 Nr. 2,

     

    3. die Steuerkraftmesszahl nach § 13,

     

    4. bei Landkreisen und Verbandsgemeinden zusätzlich die anteiligen Steuerkraftzahlen nach § 12Abs. 3.

     

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    Bei der Ermittlung der Umlagegrundlage nach Satz 3 Nr. 3 werden angesetzt

    1. bei kreisfreien Städten 100 v.H.,

    2. bei Landkreisen 30 v.H.,

    3. bei großen kreisangehörigen Städten und ver-bandsfreien Gemeinden

    70 v.H. und

    4. bei Verbandsgemeinden und Ortsgemeinden 35 v.H.

    der Steuerkraftmesszahl; § 12 Abs. 2 Halbsatz 2 gilt entsprechend.

     (4) Auf die Umlagebeträge werden die gegenüber dem Ausgangsjahr 1990 jeweils maßgeblichen auf dieGewerbesteuerumlageerhöhung entfallenden Beträge angerechnet. Für die Berechnung der nach Satz 1anzurechnenden Beträge ist jeweils das Ist-Aufkommen der Gewerbesteuer in der Zeit vom 1. Oktoberdes vorvergangenen Jahres bis zum 30. September des vergangenen Jahres maßgebend.

     (5) § 23 Abs. 3 Satz 4 gilt entsprechend.

    § 25Kreisumlage

     (1) Die Kreisumlage, die der Landkreis nach § 58 Abs. 4 der Landkreisordnung von den kreisangehörigenGemeinden und Verbandsgemeinden erhebt, wird in Vomhundertsätzen (Umlagesätzen) der auf die-se kommunalen Gebietskörperschaften entfallenden Umlagegrundlagen bemessen. Umlagegrundlagensind

    1. die Schlüsselzuweisung A nach § 8, soweit sie nicht für den Ausgleich einer negativen Steuer-kraftmesszahl nach § 13 gewährt wird,

     

    2. die Schlüsselzuweisung B nach § 9 Abs. 2 Nr. 2,

     

    3. die Steuerkraftmesszahl nach § 13,

     

    4. bei Verbandsgemeinden zusätzlich die anteiligen Steuerkraftzahlen nach § 12 Abs. 3.

     

    Die Teilbeträge nach § 11 Abs. 5 Satz 2 werden den Umlagegrundlagen der Ortsgemeinden hinzuge-rechnet. § 23 Abs. 3 Satz 4 gilt entsprechend.

     (2) Die Umlagesätze sind in der Haushaltssatzung festzusetzen. Sie müssen für alle Umlagepflichtigengleich sein. Die Umlagesätze können

    1. für die einzelnen Umlagegrundlagen (Absatz 1), bei der Steuerkraftmesszahl auch für die einzel-nen Steuerkraftzahlen (§ 13 Abs. 2), verschieden hoch festgesetzt werden; der höchste Umlage-satz darf den niedrigsten um nicht mehr als ein Drittel übersteigen oder

     

    2. für die über dem Landesdurchschnitt der kreisangehörigen Gemeinden liegende Steuerkraft-messzahl progressiv festgesetzt werden; dabei kann der Eingangsumlagesatz für je begonnene10 v.H. der über dem Landesdurchschnitt der kreisangehörigen Gemeinden liegenden Steuer-kraftmesszahl um bis zu 10 v.H. erhöht werden; der Umlagesatz darf in der höchsten Progressi-onsstufe 150 v.H. des Eingangsumlagesatzes nicht übersteigen.

     

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     (3) Soweit eine kreisangehörige Gemeinde ein eigenes Jugendamt unterhält, hat der Landkreis der Ge-meinde die hierfür jährlich entstehenden Kosten unter Berücksichtigung einer angemessenen Interes-senquote zu erstatten. Damit sind alle Kosten der Jugendhilfe außer den Investitionskosten abgegolten.

    § 26Verbandsgemeindeumlage

     (1) Die Bestimmungen über die Erhebung der Kreisumlage (§ 25 Abs. 1 und 2) gelten mit Ausnahme von§ 25 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 entsprechend für die Verbandsgemeindeumlage, die die Verbandsgemeindenach § 72 der Gemeindeordnung von den Ortsgemeinden erhebt.

     (2) Soweit eine von der Verbandsgemeinde wahrgenommene Aufgabe den Ortsgemeinden in unter-schiedlichem Umfange Vorteile bringt, kann neben der Umlage nach Absatz 1 eine Sonderumlage erho-ben werden, sofern der Vorteil nicht bereits auf andere Weise ausgeglichen wird. Die Sonderumlage istnach Merkmalen zu berechnen, die geeignet sind, die besonderen Vorteile möglichst auszugleichen. DieMerkmale sind in der Haushaltssatzung festzusetzen.

    § 27Bezirksverbandsumlage

     (1) Für die Bezirksverbandsumlage, die der Bezirksverband Pfalz nach § 12 der Bezirksordnung für denBezirksverband Pfalz von den Landkreisen und kreisfreien Städten erhebt, gilt für die Umlagegrundlagen§ 25 Abs. 1 entsprechend. Bei den Landkreisen gilt als Umlagegrundlage die Summe der Beträge desLandkreises und der kreisangehörigen Gemeinden und Verbandsgemeinden.

     (2) Die Umlagesätze sind in der Haushaltssatzung festzusetzen; sie müssen für alle Umlagepflichtigengleich sein. Die Umlagesätze können für die einzelnen Umlagegrundlagen (§ 25 Abs. 1), bei der Steuer-kraftmesszahl auch für die einzelnen Steuerkraftzahlen (§ 13 Abs. 2), verschieden hoch festgesetzt wer-den. Der höchste Umlagesatz darf den niedrigsten um nicht mehr als ein Drittel übersteigen.

    § 28Ausschluss von Umlagenerhöhungen

     Die Umlagen nach den §§ 25 bis 27 dürfen nach dem 30. Juni des Haushaltsjahres nicht erhöht werden.

    Teil 5

    Gemeinsame Bestimmungen

    § 29Einwohnerzahl, Gebietsstand

     (1) Soweit nach diesem Gesetz die Einwohnerzahl von rechtlicher Bedeutung ist, ist die jeweils zum 30.Juni des Vorjahres nach den melderechtlichen Vorschriften unter Anwendung des landeseinheitlichenVerfahrens für das Meldewesen ermittelte Einwohnerzahl mit Hauptwohnung maßgebend.

     (2) Für die Berechnung der Zuweisungen nach § 7 Nr. 1 sowie der Umlagen nach den §§ 23 bis 27 ist derGebietsstand vom 1. Januar des laufenden Haushaltsjahres maßgebend.

    § 30Festsetzung und Berichtigung der Zuweisungen

     (1) Die Zuweisungen nach den §§ 8, 9, 9 a, 10, 14, 15 und 15 a werden durch das fachlich zuständigeMinisterium im Einvernehmen mit dem für den Landeshaushalt zuständigen Ministerium, die Zuweisun-gen nach § 16 durch das für den Lastenausgleich zuständige Ministerium festgesetzt.

     (2) Ein Bescheid über die Festsetzung einer in Absatz 1 bezeichneten Zuweisung, der wegen unrichtigerBemessungsgrundlagen oder aus anderen Gründen fehlerhaft ist, kann, auch wenn er unanfechtbar ge-worden ist, auf Antrag oder von Amts wegen berichtigt werden. Die rückwirkende Berichtigung ist nurbis einschließlich des dritten vorausgegangenen Haushaltsjahres möglich, es sei denn, dass unrichtige

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    Angaben zu höheren Leistungen geführt haben. Anstelle der Berichtigung kann der Ausgleich bei derFestsetzung der Zuweisung für das nächste Haushaltsjahr vorgenommen werden.

    § 31Abrundung, Zahlungen und Aufrechnung

     (1) Die Zuweisungen und Umlagen sind auf einen vollen Betrag in Euro abzurunden.

     (2) Die Zuweisungen nach den §§ 8, 9, 9 a, 10, 14, 15 und 15 a sowie die Umlagen nach den §§ 23 bis27 sind in vierteljährlichen Teilbeträgen zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November an diezuständige Kasse zu zahlen. Bis zur endgültigen Festsetzung der Zuweisungen und Umlagen richtet sichdie Höhe der vierteljährlichen Abschlagszahlungen nach der Höhe des für das vorangegangene Haus-haltsjahr festgesetzten Betrages.

     (3) Die Zuweisungen für die Ortsgemeinden, Verbandsgemeinden, verbandsfreien Gemeinden und gro-ßen kreisangehörigen Städte werden den Kreiskassen überwiesen. Diese haben die Zuweisungen unver-züglich weiterzuleiten.

     (4) Das Land kann Zuweisungen nach diesem Gesetz nur gegen fällige öffentlich-rechtliche Zahlungs-verpflichtungen aufrechnen; hierzu zählen insbesondere fällige Zahlungsverpflichtungen der kommu-nalen Gebietskörperschaften zur Tilgung der vom Land vorfinanzierten kommunalen Eigenanteile an In-vestitionen, die im Rahmen des Gesetzes zur Umsetzung von Zukunftsinvestitionen der Kommunen undLänder gefördert wurden. Satz 1 Halbsatz 1 gilt für die Landkreise entsprechend.

    § 32Auskunftspflicht

     (1) Die kommunalen Gebietskörperschaften und der Bezirksverband Pfalz sind verpflichtet, den zustän-digen obersten Landesbehörden, dem Statistischen Landesamt und den Aufsichtsbehörden alle Aus-künfte zu erteilen, die für den Vollzug dieses Gesetzes notwendig sind.

     (2) Werden die nach Absatz 1 notwendigen Auskünfte nicht oder nicht rechtzeitig erteilt, so kann dasfachlich zuständige Ministerium bestimmen, dass geschätzte Zahlen angewandt werden.

    § 33Verjährung

     (1) Die Ansprüche nach diesem Gesetz verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf desHaushaltsjahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

     (2) Der Anspruch entsteht in dem Haushaltsjahr, für das die Leistungen nach diesem Gesetz zu erbrin-gen sind.

     (3) Die §§ 230 bis 232 der Abgabenordnung gelten sinngemäß.

    Teil 6

    Übergangs- und Schlussbestimmungen

    § 34Härteausgleich

     (1) Für die von der Streichung des § 4 Abs. 2 und 3 des Landesgesetzes zur Ausführung des Zweiten Bu-ches Sozialgesetzbuch durch Artikel 2 des Landesgesetzes zur Änderung finanzausgleichsrechtlicherVorschriften vom 13. März 2012 (GVBl. S. 109) besonders betroffenen Gemeinden und Gemeindever-bände, deren Mindereinnahmen sich im Vergleich zum Jahr 2011 auf mehr als 10,00 EUR je Einwohnerbelaufen, wird ab dem Jahr 2012 ein Härteausgleich gewährt.

     (2) Der Härteausgleich, der rund die Hälfte der Ausgleichsleistungen nach § 4 Abs. 2 und 3 des Landes-gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch im Jahr 2011 kompensieren soll, beträgtjährlich:

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    1. für den Landkreis Bad-Kreuznach 2 503 000,00 EUR,

    2. für den Landkreis Mayen-Koblenz 1 458 000,00 EUR,

    3. für den Landkreis Neuwied 1 305 000,00 EUR,

    4. für den Landkreis Südwestpfalz 908 000,00 EUR,

    5. für den Landkreis Südliche Weinstraße 795 000,00 EUR,

    6. für die kreisfreie Stadt Frankenthal (Pfalz)- 593 000,00 EUR,

    7. für den Donnersbergkreis 536 000,00 EUR.

    Der Härteausgleich wird in der genannten Höhe jeweils als Investitionsschlüsselzuweisung gewährt; § 10Abs. 1 findet insoweit keine Anwendung.

     (3) Die Regelung der Absätze 1 und 2 soll spätestens im Jahr 2017 insbesondere darauf überprüft wer-den, ob die Anrechnung von Entlastungen gegenüber dem Jahr 2004 weiterhin sachgerecht ist.

    § 34 aÜbergangsregelung für den Ausgleichwegen des Wegfalls der Zuständigkeitder Landkreise für die Verfolgung und

    Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten

     (1) Abweichend von § 9 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d Halbsatz 1 werden den Landkreisen Schlüsselzuweisun-gen B je Einwohner gewährt

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    1. im Jahr 2014 30,75 EUR,

    2. im Jahr 2015 32,00 EUR,

    3. im Jahr 2016 33,25 EUR.

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     (2) Ergänzend zu den Schlüsselzuweisungen B nach Absatz 1 werden den Landkreisen Zuweisungen ge-währt

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    1. im Jahr 2014 in Höhe von 11,25 Mio. EUR,

    2. im Jahr 2015 in Höhe von 7,5 Mio. EUR,

    3. im Jahr 2016 in Höhe von 3,75 Mio. EUR.

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    Diese Zuweisungen werden jeweils zum 15. August ausgezahlt. Die Anteile der einzelnen Landkreise anden in Satz 1 genannten Beträgen belaufen sich

    1. für den Landkreis Ahrweiler auf 5,49 v. H.,

    2. für den Landkreis Altenkirchen auf 2,51 v. H.,

    3. für den Landkreis Alzey-Worms auf 3,45 v. H.,

    4. für den Landkreis Bad Dürkheim auf 4,44 v. H.,

    5. für den Landkreis Bad Kreuznach auf 5,17 v. H.,

    6. für den Landkreis Bernkastel-Wittlich auf 6,29 v. H.,

    7. für den Landkreis Birkenfeld auf 1,13 v. H.,

    8. für den Landkreis Eifelkreis Bitburg-Prüm auf 1,52 v. H.,

    9. für den Landkreis Cochem-Zell auf 1,26 v. H.,

    10. für den Landkreis Donnersbergkreis auf 1,17 v. H.,

    11. für den Landkreis Germersheim auf 1,67 v. H.,

    12. für den Landkreis Kaiserslautern auf 3,61 v. H.,

    13. für den Landkreis Kusel auf 1,82 v. H.,

    14. für den Landkreis Mainz-Bingen auf 6,04 v. H.,

    15. für den Landkreis Mayen- Koblenz auf 12,72 v. H.,

    16. für den Landkreis Neuwied auf 11,24 v. H.,

    17. für den Landkreis Rhein-Hunsrück-Kreis auf 5,11 v. H.,

    18. für den Landkreis RheinLahn-Kreis auf 2,93 v. H.,

    19. für den Landkreis RheinPfalz-Kreis auf 4,94 v. H.,

    20. für den Landkreis Südliche Weinstraße auf 1,71 v. H.,

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    21. für den Landkreis Südwestpfalz auf 2,23 v. H.,

    22. für den Landkreis Trier-Saarburg auf 2,68 v. H.,

    23. für den Landkreis Vulkaneifel auf 2,57 v. H.,

    24. für den Landkreis Westerwaldkreis auf 8,30 v. H. 

    § 34 bÜbergangsregelung für den Ausgleich

    wegen der Verlagerung tierseuchen- undtierschutzrechtlicher Zuständigkeiten auf

    neun Landkreise gemäß den Artikeln 29, 36, 37und 38 des Zweiten Landesgesetzes zur

    Kommunal- und Verwaltungsreform

     Abweichend von § 9 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d Halbsatz 2 erhalten die Landkreise Alzey-Worms, Bad Dürk-heim, Kaiserslautern, Mainz-Bingen, Mayen-Koblenz, Rhein-Pfalz-Kreis, Südliche Weinstraße, Südwest-pfalz und Trier-Saarburg in den Jahren 2014 und 2015 je Einwohner zusätzlich 2,00 EUR.

    § 34 cÜbergangsregelung für den Ausgleich

    wegen der Verlagerung von Zuständigkeitenauf fünf Landkreise gemäß der Anlage 2

    der Landesverordnung über Zuständigkeitenauf dem Gebiet des Lebensmittel-

    und Bedarfsgegenständerechts

     Abweichend von § 9 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d Halbsatz 3 erhalten die Landkreise Alzey-Worms, Bad Dürk-heim, Rhein-Pfalz-Kreis, Südliche Weinstraße und Südwestpfalz in den Jahren 2014 bis 2016 je Einwoh-ner zusätzlich 2,00 EUR.

    § 34 dÜbergangsregelung wegen des Systemwechsels

    beim Soziallastenausgleich

     (1) Zum Ausgleich der Auswirkungen des Systemwechsels beim Soziallastenausgleich erhalten dieLandkreise und kreisfreien Städte im Jahr 2014 85 v. H. und im Jahr 2015 50 v. H. der aufgrund des An-satzes für Soziallasten im Jahr 2013 gewährten Schlüsselzuweisungen B gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2. Bei derBerechnung der auf den Ansatz für Soziallasten entfallenden Schlüsselzuweisungen B wird von einemBetrag von 533,50 EUR ausgegangen, der mit der für den Leistungsansatz im Jahre 2013 errechnetenEinwohnerzahl multipliziert wird. Sofern die Finanzkraftmesszahl je Einwohner des Jahres 2013 den Be-trag von 1 067,00 EUR übersteigt, berechnet sich die auf den Ansatz für Soziallasten entfallende Schlüs-selzuweisung B nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 entgegen Satz 2 mit einem Anteil an den gewährten Schlüsselzu-weisungen B nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 des Jahres 2013, der dem Anteil des Leistungsansatzes am Gesamt-ansatz entspricht.

     (2) Abweichend von § 9 a Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 berechnen sich die Schlüsselzuweisungen C 2 in den Jah-ren 2014 und 2015 als Anteil an der um die Summe der Schlüsselzuweisungen C 1 und der Zuweisun-gen nach Absatz 1 verminderten Summe der Schlüsselzuweisungen C.

    § 34 eÜbergangsregelung für die Berechnung

    der Abschlagszahlungen gemäߧ 31 Abs. 2 Satz 2 im Jahr 2014

     Abweichend von § 31 Abs. 2 Satz 2 werden die Abschlagszahlungen zum 15. Februar 2014 und zum 15.Mai 2014 bei den kreisfreien Städten um jeweils 32,00 EUR je Einwohner und bei den Landkreisen um

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    jeweils 18,00 EUR je Einwohner erhöht und dabei die Einwohnerzahlen zum 30. Juni 2012 zugrunde ge-legt.

    § 34 fBeteiligung der kommunalen

    Gebietskörperschaftenan den Mehreinnahmen des Landes

    für die Jahre 2011 bis 2013aufgrund der Ergebnisse des Zensus 2011

     (1) Zur kommunalen Beteiligung an den Mehreinnahmen des Landes für die Jahre 2011 bis 2013 auf-grund der Ergebnisse des Zensus 2011 erhalten die in § 9 Abs. 1 bezeichneten kommunalen Gebietskör-perschaften im Jahr 2013 Sonderzuweisungen in Höhe von 71 631 357 EUR. Davon entfallen 53 257 893EUR auf die Verbandsgemeinden, verbandsfreien Gemeinden, großen kreisangehörigen Städte undLandkreise sowie 18 373 464 EUR auf die kreisfreien Städte. Die Sonderzuweisungen sind Umlage-grundlage in entsprechender Anwendung der für die Schlüsselzuweisungen B nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 gel-tenden Bestimmungen.

     (2) Der Anteil der Verbandsgemeinden, verbandsfreien Gemeinden, großen kreisangehörigen Städteund Landkreise wird auf diese nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 auf der Grundlage der für das Jahr 2013 maßgebli-chen Daten verteilt. Der Anteil der kreisfreien Städte wird auf diese nach den Einwohnerzahlen des Ge-samtansatzes gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 für das Jahr 2013 verteilt, die zu errechnenden Prozentanteilewerden auf zwei Nachkommastellen und die Zuweisungsbeträge auf volle Eurobeträge kaufmännischgerundet.

     (3) Die Auszahlung der Zuweisungen erfolgt zum 15. November 2013. Hierdurch erhöht sich die vorläu-fige Finanzausgleichsmasse gemäß § 5 Abs. 3 entsprechend.

    § 35Gewährung des Schulansatzes bei Regionalen Schulen und Realschulen

     Auf Regionale Schulen und Realschulen ist bis zu deren Überführung in Realschulen plus oder Aufhe-bung § 11 Abs. 4 Nr. 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Ansatz bei Regionalen Schulen 25 v. H.und bei Realschulen 50 v. H. der Schülerzahlen beträgt.

    § 36Verwaltungsvorschriften

     Das fachlich zuständige Ministerium erlässt im Einvernehmen mit dem für den Landeshaushalt zuständi-gen Ministerium die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

    § 37Aufhebung und Fortgeltung von Rechtsvorschriften

     (1) Das Finanzausgleichsgesetz vom 28. Oktober 1977 (GVBl. S. 353), zuletzt geändert durch Gesetzvom 4. Februar 1999 (GVBl. S. 27), BS 6022-1, wird aufgehoben.

     (2) Die Landesverordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 4 des Finanzausgleichsgesetzes vom 5. No-vember 1997 (GVBl. S. 431, BS 6022-1-1) und die Landesverordnung zur Durchführung des § 16 des Fi-nanzausgleichsgesetzes vom 9. Januar 1975 (GVBl. S. 40), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28.März 1989 (GVBl. S. 99), BS 6022-1-2, gelten fort.

    § 38In-Kraft-Treten

     Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.

      

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