Datenbankentwurf Gerhard Röhner September 2012. Modellierung.
Landesschulamt und Lehrkräfteakademie Urheberrecht und Schule 13. September 2013 Gerhard Röhner.
-
Upload
tiwaz-stubbe -
Category
Documents
-
view
102 -
download
0
Transcript of Landesschulamt und Lehrkräfteakademie Urheberrecht und Schule 13. September 2013 Gerhard Röhner.
Landesschulamt und Lehrkräfteakademie
Urheberrecht und Schule
13. September 2013Gerhard Röhner
Landesschulamt und Lehrkräfteakademie
Folgen des Schultrojaners…
13. September 2013Gerhard Röhner
öffentliche Diskussion führt im Mai 2012 zum Verzicht auf Schultrojaner
auch Kritik an unzeitgemäßen Kopierregelungen Möglichkeit der digitalen Nutzung von
Unterrichtswerken Ergänzungsvereinbarung zum Gesamtvertrag
gültig ab 1.1.2013
Landesschulamt und Lehrkräfteakademie
Ergänzungsvereinbarung
13. September 2013Gerhard Röhner
digitale Vervielfältigungen aus Schulbüchern sind jetzt möglich
pro Schuljahr und Schulklasse 10% (bisher 12%) eines Werks, maximal 20 Seiten
gilt auch für analoge Kopien für Schulbücher ab 2005 (für digitale Kopien) gilt nur für Schulen, nicht Studienseminare Zusatzkosten 500.000 €
gesamt 9.000.000 €/Jahr
Landesschulamt und Lehrkräfteakademie
Kleine Werke – vollständige digitale Kopien
13. September 2013Gerhard Röhner
Musikeditionen mit maximal 6 Seiten sonstige Druckwerke bis maximal 25 Seiten alle Bilder, Fotos und sonstige Abbildungen einzelne Beiträge aus Zeitungen oder
Zeitschriften
Landesschulamt und Lehrkräfteakademie
Regelungen
13. September 2013Gerhard Röhner
Lehrkräfte können die digitalisierten Materialien für den eigenen Unterrichtsgebrauch nutzen (IWB, Beamer, …)
die Digitalisate auf ihren eigenen Speichermedien ablegen
auch auf passwortgeschütztem Bereich des Schulservers
Nutzung im Unterricht und zur Vor- und Nachbereitung
Landesschulamt und Lehrkräfteakademie
Regelungen
13. September 2013Gerhard Röhner
die Digitalisate können ausgedruckt und an die Schüler verteilt werden
dürfen in digitaler Form (USB-Stick, CD, E-Mail, …) an Schüler weitergegeben werden
die Schüler dürfen sie ausdrucken, aber nicht weitergeben
bei jeder Kopie muss die Quelle angegeben werden
Landesschulamt und Lehrkräfteakademie
Bezug zum Urheberrechtsgesetz
13. September 2013Gerhard Röhner
Vereinbarung bezieht sich auf §53 (3) UrhG(3) Zulässig ist, Vervielfältigungsstücke von kleinen Teilen eines Werkes, von Werken von geringem Umfang oder von einzelnen Beiträgen, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen oder öffentlich zugänglich gemacht worden sind, zum eigenen Gebrauch 1. zur Veranschaulichung des Unterrichts in Schulen, in
nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung …oder2. für staatliche Prüfungen und Prüfungen in Schulen, …herzustellen oder herstellen zu lassen, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist. Die Vervielfältigung eines Werkes, das für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmt ist, ist stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.
Landesschulamt und Lehrkräfteakademie
Aktionsbündnis Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft
13. September 2013Gerhard Röhner
teure Zwischenlösung statt gelungener Durchbruch
besser: Aufbau offener Lernplattformen Autoren sind sowieso meistens Lehrkräfte
Landesschulamt und Lehrkräfteakademie
Gilt nicht für Lernplattformen - § 52a
13. September 2013Gerhard Röhner
§ 52a Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung(1) Zulässig ist, 1. veröffentlichte kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie
einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften zur Veranschaulichung im Unterricht an Schulen, Hochschulen, nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie an Einrichtungen der Berufsbildung ausschließlich für den bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern oder
2. veröffentlichte Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften ausschließlich für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren eigene wissenschaftliche Forschung
öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies zu dem jeweiligen Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist.
Landesschulamt und Lehrkräfteakademie
Geschichte des § 52a
13. September 2013Gerhard Röhner
2003 in UrhG aufgenommen» befristet bis 31.12.2006» verlängert bis 31.12.2008» verlängert bis 31.12.2012
SPD und Bundesrat wollen Entfristung CDU/CSU setzt weitere Befristung bis 2014 durch soll die letzte Verlängerung sein
Landesschulamt und Lehrkräfteakademie
Einheitliche Wissenschaftsschranke
13. September 2013Gerhard Röhner
Ziel: Rechtssicherheit für alle Beteiligten Zusammenfassung in einer einfachen Norm Bildungs- und/oder Wissenschaftsschranke?
Landesschulamt und Lehrkräfteakademie
Vorschlag
13. September 2013Gerhard Röhner
§ 45b Bildung und Wissenschaft(1) Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung veröffentlichter Werke für Zwecke des eigenen wissenschaftlichen Gebrauchs und für Bildungszwecke an Schulen, Hochschulen und nicht-gewerblichen Einrichtungen der Aus-, Weiter- und Berufsbildung. Die öffentliche Zugänglichmachung im Sinne von § 19a UrhG ist hierbei nur für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen zulässig.(2) Für die nach Abs. 1 zulässige Nutzung steht den Urhebern eine angemessene Vergütung zu. Der Anspruch kann nur entweder durch eine Verwertungsgesellschaft oder … geltend gemacht werden.
Landesschulamt und Lehrkräfteakademie
USA
13. September 2013Gerhard Röhner
seit 2002 Teach Act Äquivalent zu § 52a Studierende und Schüler haben freien Zugang zu
elektronischen Kopien von urheberrechtlich geschütztem Lehrmaterial
keine Vergütungspflicht keine Beschränkungen beim Umfang gilt auch für Schul- und Lehrbücher
Landesschulamt und Lehrkräfteakademie
Blogs und Homepage
13. September 2013Gerhard Röhner
keine Schrankenregelungen im öffentlichen Bereich
nur eigene Texte, Bilder, Töne, Videos, … Recht am eigenen Text, Bild, Ton, Video, …
Landesschulamt und Lehrkräfteakademie
Smartboard
13. September 2013Gerhard Röhner
10 % bzw. maximal 20 Seiten
Landesschulamt und Lehrkräfteakademie
Quellen
13. September 2013Gerhard Röhner
Landesakademie Baden-Württemberg Urheberrecht in der Schule
Lehrer online – RechtUrheberrechtlicher Schutz von Inhalten
Aktionsbündnis „Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft“