Landesschulamt und Lehrkräfteakademie Urheberrecht und Schule 13. September 2013 Gerhard Röhner.

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Landesschulamt und Lehrkräfteakademie Urheberrecht und Schule 13. September 2013 Gerhard Röhner

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Landesschulamt und Lehrkräfteakademie

Urheberrecht und Schule

13. September 2013Gerhard Röhner

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Landesschulamt und Lehrkräfteakademie

Folgen des Schultrojaners…

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öffentliche Diskussion führt im Mai 2012 zum Verzicht auf Schultrojaner

auch Kritik an unzeitgemäßen Kopierregelungen Möglichkeit der digitalen Nutzung von

Unterrichtswerken Ergänzungsvereinbarung zum Gesamtvertrag

gültig ab 1.1.2013

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Landesschulamt und Lehrkräfteakademie

Ergänzungsvereinbarung

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digitale Vervielfältigungen aus Schulbüchern sind jetzt möglich

pro Schuljahr und Schulklasse 10% (bisher 12%) eines Werks, maximal 20 Seiten

gilt auch für analoge Kopien für Schulbücher ab 2005 (für digitale Kopien) gilt nur für Schulen, nicht Studienseminare Zusatzkosten 500.000 €

gesamt 9.000.000 €/Jahr

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Landesschulamt und Lehrkräfteakademie

Kleine Werke – vollständige digitale Kopien

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Musikeditionen mit maximal 6 Seiten sonstige Druckwerke bis maximal 25 Seiten alle Bilder, Fotos und sonstige Abbildungen einzelne Beiträge aus Zeitungen oder

Zeitschriften

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Landesschulamt und Lehrkräfteakademie

Regelungen

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Lehrkräfte können die digitalisierten Materialien für den eigenen Unterrichtsgebrauch nutzen (IWB, Beamer, …)

die Digitalisate auf ihren eigenen Speichermedien ablegen

auch auf passwortgeschütztem Bereich des Schulservers

Nutzung im Unterricht und zur Vor- und Nachbereitung

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Landesschulamt und Lehrkräfteakademie

Regelungen

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die Digitalisate können ausgedruckt und an die Schüler verteilt werden

dürfen in digitaler Form (USB-Stick, CD, E-Mail, …) an Schüler weitergegeben werden

die Schüler dürfen sie ausdrucken, aber nicht weitergeben

bei jeder Kopie muss die Quelle angegeben werden

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Landesschulamt und Lehrkräfteakademie

Bezug zum Urheberrechtsgesetz

13. September 2013Gerhard Röhner

Vereinbarung bezieht sich auf §53 (3) UrhG(3) Zulässig ist, Vervielfältigungsstücke von kleinen Teilen eines Werkes, von Werken von geringem Umfang oder von einzelnen Beiträgen, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen oder öffentlich zugänglich gemacht worden sind, zum eigenen Gebrauch 1. zur Veranschaulichung des Unterrichts in Schulen, in

nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung …oder2. für staatliche Prüfungen und Prüfungen in Schulen, …herzustellen oder herstellen zu lassen, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist. Die Vervielfältigung eines Werkes, das für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmt ist, ist stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.

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Landesschulamt und Lehrkräfteakademie

Aktionsbündnis Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft

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teure Zwischenlösung statt gelungener Durchbruch

besser: Aufbau offener Lernplattformen Autoren sind sowieso meistens Lehrkräfte

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Landesschulamt und Lehrkräfteakademie

Gilt nicht für Lernplattformen - § 52a

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§ 52a Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung(1) Zulässig ist, 1. veröffentlichte kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie

einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften zur Veranschaulichung im Unterricht an Schulen, Hochschulen, nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie an Einrichtungen der Berufsbildung ausschließlich für den bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern oder

2. veröffentlichte Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften ausschließlich für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren eigene wissenschaftliche Forschung

öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies zu dem jeweiligen Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist.

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Landesschulamt und Lehrkräfteakademie

Geschichte des § 52a

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2003 in UrhG aufgenommen» befristet bis 31.12.2006» verlängert bis 31.12.2008» verlängert bis 31.12.2012

SPD und Bundesrat wollen Entfristung CDU/CSU setzt weitere Befristung bis 2014 durch soll die letzte Verlängerung sein

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Landesschulamt und Lehrkräfteakademie

Einheitliche Wissenschaftsschranke

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Ziel: Rechtssicherheit für alle Beteiligten Zusammenfassung in einer einfachen Norm Bildungs- und/oder Wissenschaftsschranke?

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Landesschulamt und Lehrkräfteakademie

Vorschlag

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§ 45b Bildung und Wissenschaft(1) Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung veröffentlichter Werke für Zwecke des eigenen wissenschaftlichen Gebrauchs und für Bildungszwecke an Schulen, Hochschulen und nicht-gewerblichen Einrichtungen der Aus-, Weiter- und Berufsbildung. Die öffentliche Zugänglichmachung im Sinne von § 19a UrhG ist hierbei nur für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen zulässig.(2) Für die nach Abs. 1 zulässige Nutzung steht den Urhebern eine angemessene Vergütung zu. Der Anspruch kann nur entweder durch eine Verwertungsgesellschaft oder … geltend gemacht werden.

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Landesschulamt und Lehrkräfteakademie

USA

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seit 2002 Teach Act Äquivalent zu § 52a Studierende und Schüler haben freien Zugang zu

elektronischen Kopien von urheberrechtlich geschütztem Lehrmaterial

keine Vergütungspflicht keine Beschränkungen beim Umfang gilt auch für Schul- und Lehrbücher

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Landesschulamt und Lehrkräfteakademie

Blogs und Homepage

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keine Schrankenregelungen im öffentlichen Bereich

nur eigene Texte, Bilder, Töne, Videos, … Recht am eigenen Text, Bild, Ton, Video, …

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Landesschulamt und Lehrkräfteakademie

Smartboard

13. September 2013Gerhard Röhner

10 % bzw. maximal 20 Seiten

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Landesschulamt und Lehrkräfteakademie

Quellen

13. September 2013Gerhard Röhner

Landesakademie Baden-Württemberg Urheberrecht in der Schule

Lehrer online – RechtUrheberrechtlicher Schutz von Inhalten

Aktionsbündnis „Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft“