Landtag NRW: Start · 2016. 12. 13. · Created Date: 12/12/2016 7:36:51 AM

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LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/13706 08.12.2016 Datum des Originals: 08.12.2016/Ausgegeben: 12.12.2016 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr zum Gesetzentwurf der Landesregierung Drucksache 16/12119 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung BauO NRW) Berichterstatter: Abgeordneter Dieter Hilser SPD Beschlussempfehlung Der Gesetzentwurf der Landesregierung Drucksache 16/12119 wird in geänderter Fassung angenommen.

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  • LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode

    Drucksache 16/13706

    08.12.2016

    Datum des Originals: 08.12.2016/Ausgegeben: 12.12.2016

    Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de

    Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr zum Gesetzentwurf der Landesregierung Drucksache 16/12119 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung – BauO NRW) Berichterstatter: Abgeordneter Dieter Hilser SPD Beschlussempfehlung Der Gesetzentwurf der Landesregierung – Drucksache 16/12119 – wird in geänderter Fassung angenommen.

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    G e g e n ü b e r s t e l l u n g

    Gesetzentwurf der Landesregierung

    Beschlüsse des Ausschusses

    Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung – BauO

    NRW)

    Inhaltsübersicht

    Teil 1 Allgemeine Vorschriften

    § 1 Anwendungsbereich § 2 Begriffe § 3 Allgemeine Anforderungen

    Inhaltsübersicht

    Teil 1 Allgemeine Vorschriften

    unverändert

    Teil 2 Das Grundstück und seine Bebauung

    § 4 Bebauung der Grundstücke mit Ge-

    bäuden § 5 Zugänge und Zufahrten auf den

    Grundstücken § 6 Abstandflächen § 7 Teilung von Grundstücken § 8 Nicht überbaute Flächen, Spielflä-

    chen, Geländeoberflächen

    Teil 2 Das Grundstück und seine Bebauung

    unverändert

    Teil 3 Bauliche Anlagen

    Abschnitt 1

    Allgemeine Anforderungen an die Bau-ausführung

    § 9 Gestaltung § 10 Anlagen der Außenwerbung und

    Warenautomaten § 11 Baustellen § 12 Standsicherheit § 13 Schutz gegen schädliche Einflüsse § 14 Brandschutz § 15 Wärmeschutz, Schallschutz und Er-

    schütterungsschutz § 16 Verkehrssicherheit

    Teil 3 Bauliche Anlagen

    unverändert

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    Abschnitt 2 Bauarten und Bauprodukte

    § 17 Bauarten § 18 Allgemeine Anforderungen für die

    Verwendung von Bauprodukten § 19 Anforderungen für die Verwendung

    von CE-gekennzeichneten Baupro-dukten

    § 20 Verwendbarkeitsnachweise § 21 Allgemeine bauaufsichtliche Zulas-

    sung § 22 Allgemeines bauaufsichtliches Prüf-

    zeugnis § 23 Nachweis der Verwendbarkeit von

    Bauprodukten im Einzelfall § 24 Übereinstimmungsbestätigung und

    Zertifizierung § 25 Prüf-, Zertifizierungs- und Überwa-

    chungsstellen

    Abschnitt 3 Brandverhalten von Baustoffen und Bau-

    teilen, Wände, Decken und Dächer

    § 26 Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen

    § 27 Tragende Wände und Stützen § 28 Außenwände § 29 Trennwände § 30 Brandwände § 31 Decken § 32 Dächer

    Abschnitt 4 Rettungswege, Treppen, Aufzüge und

    Öffnungen

    § 33 Erster und zweiter Rettungsweg § 34 Treppen § 35 Notwendige Treppenräume, Aus-

    gänge § 36 Notwendige Flure und Gänge § 37 Aufzüge § 38 Fenster, Türen, Kellerlichtschächte § 39 Umwehrungen

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    Abschnitt 5 Haustechnische Anlagen

    § 40 Leitungsanlagen § 41 Installationsschächte und Installati-

    onskanäle § 42 Lüftungsanlagen § 43 Feuerungsanlagen, Wärme- und

    Brennstoffversorgungsanlagen § 44 Wasserversorgungsanlagen § 45 Blitzschutzanlagen § 46 Aufbewahrung fester Abfallstoffe

    Abschnitt 6 Aufenthaltsräume und Wohnungen

    § 47 Aufenthaltsräume § 48 Wohnungen § 49 Bäder und Toilettenräume

    Abschnitt 7 Besondere Anlagen

    § 50 Stellplätze und Garagen, Abstell-

    plätze für Fahrräder § 51 Ställe, Dungstätten und Gärfutterbe-

    hälter § 52 Behelfsbauten und untergeordnete

    Gebäude § 53 Sonderbauten § 54 Barrierefreiheit öffentlich zugängli-

    cher Anlagen

    Teil 4 Die am Bau Beteiligten

    § 55 Grundsatz § 56 Bauherrin, Bauherr § 57 Entwurfsverfasserin, Entwurfsverfas-

    ser § 58 Unternehmerin, Unternehmer § 59 Bauleiterin, Bauleiter

    Teil 4 Die am Bau Beteiligten

    unverändert

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    Teil 5 Bauaufsichtsbehörden und Verwaltungs-

    verfahren

    Abschnitt 1 Bauaufsichtsbehörden

    § 60 Aufbau und Zuständigkeit der Bau-

    aufsichtsbehörden § 61 Aufgaben und Befugnisse der Bau-

    aufsichtsbehörden

    Abschnitt 2 Genehmigungspflicht, Genehmigungs-

    freiheit

    § 62 Grundsatz § 63 Vorrang anderer Gestattungsverfah-

    ren § 64 Genehmigungsfreie Vorhaben § 65 Genehmigungsfreie Anlagen

    Teil 5 Bauaufsichtsbehörden und Verwaltungs-

    verfahren

    Abschnitt 1 Bauaufsichtsbehörden

    unverändert

    Abschnitt 2 Genehmigungspflicht, Genehmigungs-

    freiheit unverändert

    Abschnitt 3 Verwaltungsverfahren

    § 66 Genehmigungsverfahren § 67 Einfaches Genehmigungsverfahren § 68 Bautechnische Nachweise und Be-

    scheinigungen staatlich anerkannter Sachverständiger

    § 69 Bauantrag, Bauvorlagen § 70 Bauvorlageberechtigung § 71 Vorbescheid § 72 Behandlung des Bauantrages § 73 Ersetzen gemeindlichen Einverneh-

    mens § 74 Abweichungen § 75 Beteiligung der Angrenzer und der

    Öffentlichkeit § 76 Ausnahmen und Befreiungen nach

    dem Bauplanungsrecht § 77 Baugenehmigung und Baubeginn § 78 Teilbaugenehmigung § 79 Geltungsdauer der Genehmigung § 80 Fliegende Bauten § 81 Öffentliche Bauherren § 82 Bauüberwachung § 83 Bauzustandsbesichtigung § 84 Baulast und Baulastenverzeichnis

    Abschnitt 3 Verwaltungsverfahren

    § 66 Genehmigungsverfahren § 67 Einfaches Genehmigungsverfahren § 68 Bautechnische Nachweise und Be-

    scheinigungen staatlich anerkannter Sachverständiger

    § 69 Bauantrag, Bauvorlagen § 70 Bauvorlageberechtigung § 71 Vorbescheid § 72 Behandlung des Bauantrages § 73 Ersetzen gemeindlichen Einverneh-

    mens § 74 Abweichungen § 75 Beteiligung der Angrenzer und der

    Öffentlichkeit § 76 Ausnahmen und Befreiungen nach

    dem Bauplanungsrecht § 77 Baugenehmigung und Baubeginn § 78 Teilbaugenehmigung § 79 Geltungsdauer der Genehmigung § 79a Typengenehmigung § 80 Fliegende Bauten § 81 Öffentliche Bauherren § 82 Bauüberwachung § 83 Bauzustandsbesichtigung § 84 Baulast und Baulastenverzeichnis

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    Teil 6 Bußgeldvorschriften, Rechtsvorschrif-

    ten, bestehende Anlagen und Einrichtun-gen

    § 85 Bußgeldvorschriften § 86 Rechtsverordnungen und Verwal-

    tungsvorschriften § 87 Technische Baubestimmungen § 88 Örtliche Bauvorschriften § 89 Bestehende Anlagen und Einrichtun-

    gen

    Teil 6 Bußgeldvorschriften, Rechtsvorschrif-

    ten, bestehende Anlagen und Einrichtun-gen

    unverändert

    Teil 7 Schlussbestimmungen

    § 90 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Über-

    gangsvorschriften § 91 Berichtspflicht

    Teil 7 Schlussbestimmungen

    unverändert

    Teil 1 Allgemeine Vorschriften

    § 1

    Anwendungsbereich

    (1) Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen und Bauprodukte. Es gilt auch für Grundstü-cke sowie für andere Anlagen und Einrich-tungen, an die in diesem Gesetz oder in Vor-schriften auf Grund dieses Gesetzes Anfor-derungen gestellt werden. (2) Dieses Gesetz gilt nicht für 1. Anlagen des öffentlichen Verkehrs ein-

    schließlich Zubehör, Nebenanlagen und Nebenbetriebe, mit Ausnahme von Ge-bäuden,

    2. Anlagen, soweit sie der Bergaufsicht un-

    terliegen, mit Ausnahme von Gebäuden, 3. Leitungen, die der öffentlichen Versor-

    gung mit Wasser, Gas, Elektrizität, Wärme, der öffentlichen Abwasserent-sorgung oder der Telekommunikation dienen,

    Teil 1 Allgemeine Vorschriften

    § 1

    Anwendungsbereich

    unverändert

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    4. Rohrleitungen, die dem Ferntransport von Stoffen dienen, einschließlich ihrer unterirdischen Anlagen und Einrichtun-gen und

    5. Kräne.

    § 2 Begriffe

    (1) Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Erdbo-den besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Erdboden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt be-weglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, über-wiegend ortsfest benutzt zu werden. Als bauliche Anlagen gelten 1. Aufschüttungen und Abgrabungen, 2. Lager-, Abstell- und Ausstellungsplätze, 3. Camping- und Wochenendplätze, 4. Sport- und Spielflächen, 5. Stellplätze, 6. Gerüste, 7. Hilfseinrichtungen zur statischen Siche-

    rung von Bauzuständen und 8. umfriedete Flächen, innerhalb derer sich

    Besucher einer öffentlich zugänglichen Veranstaltung oder Einrichtung (zum Beispiel Freizeit- und Vergnügungs-parks) aufhalten.

    § 2 Begriffe

    (1) unverändert

    (2) Gebäude sind selbständig benutzbare, überdachte bauliche Anlagen, die von Men-schen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Men-schen, Tieren oder Sachen zu dienen. Wind-energieanlagen sind keine Gebäude.

    (2) unverändert

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    (3) Gebäude werden in folgende Gebäude-klassen eingeteilt: 1. Gebäudeklasse 1:

    a) freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insge-samt nicht mehr als 400 m² und

    b) freistehende land- oder forstwirt-

    schaftlich genutzte Gebäude und Gebäude vergleichbarer Nutzung,

    2. Gebäudeklasse 2: Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und

    nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m²,

    3. Gebäudeklasse 3: sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu

    7 m, 4. Gebäudeklasse 4: Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 m und

    Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 m²,

    5. Gebäudeklasse 5: sonstige Gebäude einschließlich unter-

    irdischer Gebäude. Höhe im Sinne des Satzes 1 ist das Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der Geländeoberfläche im Mittel. Die Grundflächen der Nutzungsein-heiten im Sinne dieses Gesetzes sind die Brutto-Grundflächen. Bei der Berechnung der Brutto-Grundflächen nach Satz 1 bleiben Flächen in Kellergeschossen außer Be-tracht.

    (3) unverändert

    (4) Geländeoberfläche ist die Fläche, die sich aus der Baugenehmigung oder den Festsetzungen des Bebauungsplanes ergibt,

    (4) unverändert

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    im Übrigen die natürliche Geländeoberflä-che. (5) Oberirdische Geschosse sind Ge-schosse, deren Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,60 m über die Geländeoberfläche hinausragt. Im Übrigen sind sie Kellerge-schosse. Hohlräume zwischen der obersten Decke und dem Dach, in denen Aufenthalts-räume nicht möglich sind, sind keine Ge-schosse.

    (5) unverändert

    (6) Vollgeschosse sind Geschosse, die eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m haben. Ein oberstes Geschoss ist nur dann ein Voll-geschoss, wenn es die in Satz 1 genannte Höhe über mehr als zwei Drittel der Grund-fläche des darunter liegenden Geschosses hat. (7) Aufenthaltsräume sind Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind. (8) Stellplätze sind Flächen, die dem Abstel-len von Kraftfahrzeugen außerhalb der öf-fentlichen Verkehrsfläche dienen. Garagen sind ganz oder teilweise umschlossene Räume zum Abstellen von Kraftfahrzeugen.

    (6) Vollgeschosse sind oberirdische Ge-schosse, die eine lichte Höhe von mindes-tens 2,30 m haben. Ein oberstes Geschoss ist nur dann ein Vollgeschoss, wenn es die in Satz 1 genannte Höhe über mehr als zwei Drittel der Grundfläche des darunter liegen-den Geschosses hat. (7) unverändert (8) unverändert

    (9) Bauprodukte sind 1. Produkte, Baustoffe, Bauteile und Anla-

    gen sowie Bausätze gemäß Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5, L 103 vom 12.4.2013, S. 10, L 92 vom 8.4.2015, S. 118), die zu-letzt durch Verordnung (EU) Nr. 574/2014 (ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 41) geändert worden ist, die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche Anla-gen eingebaut zu werden und

    (9) unverändert

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    2. aus Produkten, Baustoffen, Bauteilen sowie Bausätzen gemäß Artikel 2 Num-mer 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 vorgefertigte Anlagen, die her-gestellt werden, um mit dem Erdboden verbunden zu werden, wie Fertighäuser, Fertiggaragen und Silos.

    (10) Bauart ist das Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen. (11) Barrierefrei sind bauliche Anlagen, so-weit sie für alle Menschen ihrem Zweck ent-sprechend in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätz-lich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. (12) Feuerstätten sind in oder an Gebäuden ortsfest benutzte Anlagen oder Einrichtun-gen, die dazu bestimmt sind, durch Verbren-nung Wärme zu erzeugen.

    (10) unverändert (11) unverändert (12) unverändert

    § 3 Allgemeine Anforderungen

    (1) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 2 sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öf-fentliche Sicherheit oder Ordnung, insbeson-dere Leben, Gesundheit oder die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet wird. (2) Die der Wahrung der Belange nach Ab-satz 1 dienenden allgemein anerkannten Re-geln der Technik sind zu beachten. Als allge-mein anerkannte Regeln der Technik gelten auch die von der obersten Bauaufsichtsbe-hörde durch Verwaltungsvorschrift (§ 86 Ab-satz 11) als Technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln. (3) Für den Abbruch baulicher Anlagen so-wie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 und für die Änderung ihrer Benutzung gelten Absätze 1 und 2 sinngemäß.

    § 3 Allgemeine Anforderungen

    unverändert

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    Teil 2 Das Grundstück und seine Bebauung

    § 4

    Bebauung der Grundstücke mit Gebäu-den

    (1) Gebäude dürfen nur errichtet werden, wenn gesichert ist, dass bis zum Beginn ihrer Benutzung 1. das Grundstück in angemessener Breite

    an einer befahrbaren öffentlichen Ver-kehrsfläche liegt oder das Grundstück eine befahrbare, öffentlich-rechtlich ge-sicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öf-fentlichen Verkehrsfläche hat; Wohn-wege, an denen nur Gebäude der Ge-bäudeklassen 1 bis 3 zulässig sind, brauchen nur befahrbar zu sein, wenn sie länger als 50 m sind,

    2. die erforderlichen Anlagen zur Versor-

    gung mit Trink- und Löschwasser vor-handen und benutzbar sind und

    3. die erforderlichen Abwasseranlagen

    vorhanden und benutzbar sind und die Abwasserbeseitigung entsprechend den wasserrechtlichen Vorschriften gewähr-leistet ist.

    Teil 2 Das Grundstück und seine Bebauung

    § 4

    Bebauung der Grundstücke mit Gebäu-den

    unverändert

    (2) Ein Gebäude auf mehreren Grundstü-cken ist nur zulässig, wenn durch Baulast ge-sichert ist, dass keine Verhältnisse eintreten können, die den Vorschriften dieses Geset-zes oder den auf Grund dieses Gesetzes er-lassenen Vorschriften zuwiderlaufen. Einer Sicherung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn eine Außenwand und das Dach eines Ge-bäudes durch Maßnahmen zur Wärmedäm-mung entsprechend der Energieeinsparver-ordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519) in der jeweils geltenden Fassung geändert werden.

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    § 5 Zugänge und Zufahrten auf den Grund-

    stücken

    (1) Von öffentlichen Verkehrsflächen ist ins-besondere für die Feuerwehr ein geradliniger Zu- oder Durchgang zu schaffen 1. zur Vorderseite rückwärtiger Gebäude

    sowie 2. zur Rückseite von Gebäuden, wenn eine

    Rettung von Menschen außer vom Trep-penraum nur von der Gebäuderückseite aus möglich ist.

    Zu Gebäuden, bei denen die Oberkante der Brüstung von zum Anleitern bestimmten Fenstern oder Stellen mehr als 8 m über Ge-lände liegt, 1. ist in den Fällen des Satzes 1 anstelle

    eines Zu- oder Durchgangs eine Zu- o-der Durchfahrt zu schaffen und

    2. sind die dafür erforderlichen Aufstell-

    und Bewegungsflächen für Hubrettungs-fahrzeuge vorzusehen.

    Bei Gebäuden, die ganz oder mit Teilen mehr als 50 m von einer öffentlichen Ver-kehrsfläche entfernt sind, sind Zufahrten o-der Durchfahrten nach Satz 2 zu den vor und hinter den Gebäuden gelegenen Grund-stücksteilen und Bewegungsflächen herzu-stellen, wenn sie aus Gründen des Feuer-wehreinsatzes erforderlich sind.

    § 5 Zugänge und Zufahrten auf den Grund-

    stücken unverändert

    (2) Zu- und Durchfahrten, Aufstellflächen und Bewegungsflächen müssen für Feuer-wehrfahrzeuge ausreichend befestigt und tragfähig sein. Sie sind als solche zu kenn-zeichnen und ständig frei zu halten. Die Kennzeichnung von Zufahrten muss von der öffentlichen Verkehrsfläche aus sichtbar sein. Fahrzeuge dürfen auf den Flächen nach Satz 1 nicht abgestellt werden.

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    § 6 Abstandflächen

    (1) Vor den Außenwänden von Gebäuden sind Abstandflächen von oberirdischen Ge-bäuden freizuhalten. Innerhalb der überbau-baren Grundstücksfläche ist eine Abstandflä-che nicht erforderlich gegenüber Grund-stücksgrenzen, 1. gegenüber denen nach planungsrechtli-

    chen Vorschriften ohne Grenzabstand oder mit geringerem Grenzabstand als nach den Absätzen 5 und 6 gebaut wer-den muss oder

    2. gegenüber denen nach planungsrechtli-

    chen Vorschriften ohne Grenzabstand gebaut werden darf, wenn gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ohne Grenzabstand gebaut wird.

    § 6 Abstandflächen

    (1) unverändert

    (2) Die Abstandflächen müssen auf dem Grundstück selbst liegen. Sie dürfen auch auf öffentlichen Verkehrsflächen, öffentli-chen Grünflächen und öffentlichen Wasser-flächen liegen, jedoch nur bis zu deren Mitte. Abstandflächen dürfen sich ganz oder teil-weise auf andere Grundstücke erstrecken, wenn durch Baulast gesichert ist, dass sie nur mit in der Abstandfläche zulässigen bau-lichen Anlagen überbaut werden und auf die auf diesen Grundstücken erforderlichen Ab-standflächen nicht angerechnet werden.

    (2) unverändert

    (3) Die Abstandflächen dürfen sich nicht überdecken; dies gilt nicht für 1. Außenwände, die in einem Winkel von

    mehr als 75 Grad zueinander stehen, 2. Außenwände zu einem fremder Sicht

    entzogenen Gartenhof bei Wohngebäu-den mit nicht mehr als zwei Wohnungen und

    3. Gebäude und andere bauliche Anlagen,

    die in den Abstandflächen zulässig sind oder gestattet werden.

    (3) unverändert

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    (4) Die Tiefe der Abstandfläche bemisst sich nach der Wandhöhe. Sie wird senkrecht zur Wand gemessen. Als Wandhöhe gilt das Maß von der Geländeoberfläche bis zur Schnittlinie der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand. Be-steht eine Außenwand aus Wandteilen un-terschiedlicher Höhe, so ist die Wandhöhe je Wandteil zu ermitteln. Bei geneigter Gelän-deoberfläche ist die im Mittel gemessene Wandhöhe maßgebend. Diese ergibt sich aus den Wandhöhen an den Gebäudekanten oder den vertikalen Begrenzungen der Wandteile. Abgrabungen, die der Belichtung oder dem Zugang oder der Zufahrt zu einem Gebäude dienen, bleiben bei der Ermittlung der Abstandfläche außer Betracht, auch so-weit sie nach § 8 Absatz 3 die Geländeober-fläche zulässigerweise verändern. Zur Wandhöhe werden hinzugerechnet: 1. voll die Höhe von

    a) Dächern und Dachteilen mit einer

    Dachneigung von mehr als 70 Grad und

    b) Giebelflächen im Bereich dieser Dä-

    cher und Dachteile, wenn beide Sei-ten eine Dachneigung von mehr als 70 Grad haben,

    2. zu einem Drittel die Höhe von

    a) Dächern und Dachteilen mit einer

    Dachneigung von mehr als 45 Grad, b) Dächern mit Dachgauben oder

    Dachaufbauten, deren Gesamt-länge je Dachfläche mehr als die Hälfte der darunter liegenden Ge-bäudewand beträgt und

    c) Giebelflächen im Bereich von Dä-

    chern und Dachteilen, wenn nicht beide Seiten eine Dachneigung von mehr als 70 Grad haben.

    Das sich ergebende Maß ist H.

    (4) unverändert

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    (5) Die Tiefe der Abstandflächen beträgt, so-weit in einer örtlichen Bauvorschrift nach § 88 Absatz 1 Nummer 6 nichts anderes be-stimmt ist, 1. 0,8 H, 2. 0,5 H in Kerngebieten und 3. 0,25 H in Gewerbegebieten und Indust-

    riegebieten.

    Zu öffentlichen Verkehrsflächen, öffentlichen Grünflächen und öffentlichen Wasserflächen beträgt die Tiefe der Abstandfläche 1. 0,4 H und 2. 0,25 H in Kerngebieten, Gewerbegebie-

    ten und Industriegebieten.

    In Sondergebieten können geringere Tiefen der Abstandflächen gestattet werden, wenn die Nutzung des Sondergebiets dies recht-fertigt. Zu angrenzenden anderen Baugebie-ten gilt die jeweils größere Tiefe der Ab-standfläche. In allen Fällen muss die Tiefe der Abstandflächen mindestens 3 m betra-gen. Absatz 16 bleibt unberührt.

    (5) unverändert

    (6) Auf einer Länge der Außenwände und von Teilen der Außenwände von nicht mehr als 16 m genügt gegenüber jeder Grund-stücksgrenze und gegenüber jedem Ge-bäude auf demselben Grundstück als Tiefe der Abstandflächen 0,4 H, in Kerngebieten 0,25 H, mindestens jedoch 3 m. Bei hinterei-nander liegenden Außenwänden wird nur die Außenwand mit der größten Länge auf die Länge nach Satz 1 angerechnet.

    (6) unverändert

    (7) Bei der Bemessung der Abstandfläche bleiben außer Betracht, wenn sie nicht mehr als 1,60 m vor die Außenwand vortreten, 1. das Erd- und Kellergeschoss erschlie-

    ßende Hauseingangstreppen und ihre Überdachungen, wenn sie von den ge-genüberliegenden Nachbargrenzen mindestens 1,50 m entfernt sind,

    (7) unverändert

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    2. untergeordnete Bauteile wie Gesimse, Dachvorsprünge und Terrassenüber-dachungen, wenn sie von den gegen-überliegenden Nachbargrenzen min-destens 2 m entfernt sind, und

    3. untergeordnete Vorbauten wie Erker,

    Balkone, Altane, Treppenräume und Aufzüge, wenn sie von den gegenüber-liegenden Nachbargrenzen mindestens 2 m entfernt sind. Dies gilt auch für pa-rallel zur Außenwand angebrachte und nicht mehr als 0,25 m vor diese hervor-tretende Solaranlagen.

    Vorbauten sind untergeordnet, wenn sie ins-gesamt nicht mehr als ein Drittel der Länge der jeweiligen Außenwand in Anspruch neh-men. Soweit Vorbauten übereinander liegen, wird ihre Länge nur einmal gezählt. Bei der Ermittlung des Maßes nach Satz 1 bleiben Loggien außer Betracht. (8) Die seitlichen Wände von Zwerchhäusern lösen keine Abstandfläche aus, wenn 1. die Ansichtsfläche des Zwerchhauses

    nicht mehr als 5 m2, 2. die Höhe der seitlichen Wände nicht

    mehr als 2,80 m, 3. die Dachneigung des Zwerchhauses

    nicht mehr als 45 Grad und 4. die Gesamtlänge aller Zwerchhäuser

    nicht mehr als die Hälfte der Länge der darunter liegenden Gebäudewand

    beträgt. Die Ansichtsfläche nach Satz 1 Nummer 1 ist die Fläche des Zwerchhauses, die parallel zur Außenwand (Traufseite) des Gebäudes verläuft. Die Höhe der seitlichen Wände nach Satz 1 Nummer 2 bemisst sich von der Fußbodenoberkante des Zwerchhauses bis zur Schnittlinie mit der Dachhaut des Zwerchhauses.

    (8) unverändert

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    (9) Bei der Bemessung der Abstandfläche bleibt die Errichtung von Solaranlagen auf Gebäuden außer Betracht 1. wenn die Module nicht mehr als 0,25 m

    über der Dachhaut liegen und 2. sie bei geneigten Dächern den Dachfirst

    nicht überragen.

    (9) unverändert

    (10) Gegenüber Gebäuden und Grund-stücksgrenzen gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend für Anlagen, die nicht Ge-bäude sind, 1. soweit sie höher als 2 m über der Gelän-

    deoberfläche sind und von ihnen Wir-kungen wie von Gebäuden ausgehen o-der

    2. soweit sie höher als 1 m über der Gelän-

    deoberfläche sind und dazu geeignet sind, von Menschen betreten zu werden.

    Für Windenergieanlagen gelten die Absätze 4 bis 7 nicht. Bei diesen Anlagen bemisst sich die Tiefe der Abstandfläche nach 35 Prozent ihrer größten Höhe. Die größte Höhe errechnet sich bei Anlagen mit Hori-zontalachse aus der Höhe der Rotorachse über der geometrischen Mitte des Mastes zuzüglich des Rotorradius. Die Abstandflä-che ist ein Kreis um den geometrischen Mit-telpunkt des Mastes.

    (10) unverändert

    (11) Garagen einschließlich Abstellräume, überdachte Stellplätze sowie Gebäude bis zu 30 m3 Brutto-Rauminhalt, die als Ge-wächshaus oder zu Abstellzwecken genutzt werden, mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m über der Geländeoberfläche an der Grenze sind ohne eigene Abstandflächen sowie in den Abstandflächen eines Gebäu-des zulässig 1. ohne Öffnungen in den der Nachbar-

    grenze zugekehrten Wänden, 2. einschließlich darauf errichteter unterge-

    ordneter Anlagen zur Gewinnung von

    (11) unverändert

  • LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/13706

    19

    Solarenergie und Antennenanlagen je-weils bis zu 1,50 m Höhe,

    3. auch, wenn sie nicht an die Grund-

    stücksgrenze oder an ein Gebäude an-gebaut werden und

    4. auch, wenn das Gebäude über einen

    Zugang zu einem anderen Gebäude verfügt.

    Absatz 4 gilt nicht. Die Höhe von Giebelflä-chen ist bei der Berechnung der mittleren Wandhöhe zu berücksichtigen. Die Höhe von Dächern und Dachteilen mit einer Dach-neigung von mehr als 30 Grad werden der mittleren Wandhöhe hinzugerechnet. Die Gesamtlänge der Bebauung nach Satz 1 darf je Nachbargrenze 9 m und auf einem Grundstück zu allen Nachbargrenzen insge-samt 15 m nicht überschreiten. Gebäude nach Satz 1 bleiben auch dann ohne eigene Abstandflächen und in den Ab-standflächen eines Gebäudes zulässig, wenn auf ihnen Dachterrassen, Balkone und Altane errichtet werden, die einen Abstand von mindestens 3 m zur Grundstücksgrenze einhalten. Bei Dachterrassen ist der begeh-bare Teil des Daches zu umwehren. (12) Liegen sich Wände desselben Gebäu-des oder Wände von Gebäuden auf demsel-ben Grundstück gegenüber, so können ge-ringere Abstandflächen als nach den Absät-zen 5 und 6 gestattet werden, wenn die Be-lichtung der Räume nicht wesentlich beein-trächtigt wird und wenn wegen des Brand-schutzes Bedenken nicht bestehen. (13) Bei der Änderung von vor dem 1. Ja-nuar 2017 zulässigerweise errichteten Ge-bäuden bleiben Aufzüge, die vor die Außen-wand vortreten, bei der Bemessung der Ab-standflächen außer Betracht, wenn sie nicht länger als 2,50 m und nicht höher als der obere Abschluss des obersten angefahrenen Geschosses mit Wohnungen sind, nicht mehr als 2,50 m vor die Außenwand vortre-ten und von den gegenüberliegenden Nach-bargrenzen mindestens 1,50 m entfernt sind.

    (12) unverändert (13) Bei der Änderung von vor dem 1. Ja-nuar 2017 zulässigerweise errichteten Ge-bäuden mit Wohnungen bleiben Aufzüge, die vor die Außenwand vortreten, bei der Be-messung der Abstandflächen außer Be-tracht, wenn sie nicht länger als 2,50 m und nicht höher als der obere Abschluss des obersten angefahrenen Geschosses mit Wohnungen sind, nicht mehr als 2,50 m vor

  • LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/13706

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    die Außenwand vortreten und von den ge-genüberliegenden Nachbargrenzen mindes-tens 1,50 m entfernt sind.

    (14) Bei bestehenden Gebäuden ist die nachträgliche Bekleidung oder Verblendung von Außenwänden sowie die nachträgliche Anhebung der Dachhaut zulässig, wenn die Baumaßnahme der Verbesserung des Wär-meschutzes dient und wenn die Stärke der Bekleidung oder Verblendung beziehungs-weise die Anhebung der Dachhaut nicht mehr als 0,25 m und der verbleibende Ab-stand zur Nachbargrenze mindestens 2,50 m beträgt. Darüber hinaus können unter Würdi-gung nachbarlicher Belange und der Be-lange des Brandschutzes geringere Tiefen der Abstandflächen gestattet werden, wenn die Baumaßnahme der Verbesserung des Wärmeschutzes dient. Die Sätze 1 und 2 gel-ten auch für Außenwände, deren Abstandflä-che Absatz 5 nicht entspricht.

    (14) unverändert

    (15) Bei Gebäuden, die ohne Einhaltung von Abstandflächen oder mit geringeren Tiefen der Abstandflächen als nach den Absätzen 5 und 6 bestehen, sind zulässig 1. Änderungen innerhalb des Gebäudes, 2. Nutzungsänderungen, wenn der Ab-

    stand des Gebäudes zu den Nachbar-grenzen mindestens 2,50 m beträgt und

    3. Änderungen, wenn der Abstand des Ge-

    bäudes zu den Nachbargrenzen min-destens 2,50 m beträgt, ohne Verände-rung von Länge und Höhe der diesen Nachbargrenzen zugekehrten Wände und Dachflächen und ohne Einrichtung neuer Öffnungen oder Vergrößerung be-stehender Öffnungen in diesen Wänden und Dachflächen.

    Darüber hinaus gehende Änderungen und Nutzungsänderungen können unter Würdi-gung nachbarlicher Belange und der Be-lange des Brandschutzes gestattet werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Gebäude nach Absatz 11.

    (15) unverändert

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    21

    (16) In überwiegend bebauten Gebieten kön-nen geringere Tiefen der Abstandflächen ge-stattet oder verlangt werden, wenn die Ge-staltung des Straßenbildes oder besondere städtebauliche Verhältnisse dies auch unter Würdigung nachbarlicher Belange rechtferti-gen.

    (16) unverändert

    § 7 Teilung von Grundstücken

    (1) Die Teilung eines bebauten Grundstücks bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmi-gung der Bauaufsichtsbehörde. Einer Ge-nehmigung bedarf es nicht, wenn der Bund, das Land, eine Gemeinde oder ein Gemein-deverband als Erwerber, Eigentümer oder Verwalter beteiligt ist. (2) Die Genehmigung darf nur versagt wer-den, wenn durch die Teilung Verhältnisse geschaffen würden, die den Vorschriften die-ses Gesetzes oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften zuwider-laufen. Die Bauaufsichtsbehörde hat inner-halb eines Monats nach Eingang des An-trags über die Teilung zu entscheiden. Ist ihr dies nicht möglich, so kann sie die Frist durch Zwischenbescheid gegenüber der Antrag-stellerin oder dem Antragsteller um höchs-tens zwei Monate verlängern. Die Genehmi-gung gilt als erteilt, wenn nicht innerhalb der Frist über sie entschieden wurde.

    § 7 Teilung von Grundstücken

    unverändert

    (3) Die Teilung darf in das Liegenschaftska-taster erst übernommen werden, wenn ein Genehmigungsbescheid vorgelegt ist. Be-darf die Teilung keiner Genehmigung oder gilt sie als genehmigt, so hat die Genehmi-gungsbehörde auf Antrag von Beteiligten darüber ein Zeugnis auszustellen. Das Zeug-nis steht einer Genehmigung gleich. (4) § 69 Absatz 1 und § 72 Absatz 1 Satz 2 gelten entsprechend.

    http://www.bauordnungen.de/html/nrw1.html#P69#P69http://www.bauordnungen.de/html/nrw1.html#P72#P72

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    § 8 Nicht überbaute Flächen, Spielflächen,

    Geländeoberflächen

    (1) Die nicht überbauten Flächen der bebau-ten Grundstücke sind wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen, zu begrünen, zu bepflanzen und so zu unterhalten, soweit sie nicht für eine andere zulässige Verwen-dung benötigt werden. Werden diese Flä-chen als Zugänge, Zufahrten, Flächen für die Feuerwehr (§ 5), Stellplätze, Abstellplätze, Lagerplätze oder als Arbeitsfläche benötigt, so kann auch deren Wasseraufnahmefähig-keit, Begrünung und Bepflanzung verlangt werden, soweit es Art und Größe dieser An-lagen zulassen. Satz 1 findet keine Anwen-dung, soweit Bebauungspläne oder andere Satzungen Festsetzungen zu den nicht über-bauten Flächen treffen.

    § 8 Nicht überbaute Flächen, Spielflächen,

    Geländeoberflächen unverändert

    (2) Bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als einer Wohnung ist auf dem Bau-grundstück oder in unmittelbarer Nähe auf einem anderen geeigneten Grundstück, des-sen dauerhafte Nutzung für diesen Zweck öf-fentlich-rechtlich gesichert sein muss, eine ausreichend große Spielfläche für Kleinkin-der anzulegen. Dies gilt nicht, wenn in unmit-telbarer Nähe eine sonstige für die Kinder nutzbare Spielfläche geschaffen wird oder vorhanden ist oder eine solche Spielfläche wegen der Art und der Lage der Wohnung nicht erforderlich ist. Bei bestehenden Ge-bäuden nach Satz 1 kann die Bereitstellung von Spielflächen für Kleinkinder verlangt werden, wenn dies die Gesundheit und der Schutz der Kinder erfordern. Die Spielfläche muss barrierefrei erreichbar sein. (3) Veränderungen der Geländeoberfläche dürfen nur genehmigt werden, wenn dadurch keine Nachteile für Nachbargrundstücke o-der öffentliche Verkehrsflächen entstehen und das Straßen-, Orts- oder Landschafts-bild nicht gestört wird.

    http://www.bauordnungen.de/html/nrw1.html#P05#P05

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    Teil 3 Bauliche Anlagen

    Abschnitt 1

    Allgemeine Anforderungen an die Bau-ausführung

    § 9

    Gestaltung

    (1) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 müssen nach Form, Maßstab, Ver-hältnis der Baumassen und Bauteile zuei-nander, Werkstoff und Farbe so gestaltet sein, dass sie nicht verunstaltet wirken. (2) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 sind mit ihrer Umgebung so in Ein-klang zu bringen, dass sie das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild nicht verunstalten oder deren beabsichtigte Gestaltung nicht stören. Auf die erhaltenswerten Eigenarten der Umgebung ist Rücksicht zu nehmen.

    Teil 3 Bauliche Anlagen

    Abschnitt 1

    Allgemeine Anforderungen an die Bau-ausführung

    § 9

    Gestaltung unverändert

    § 10 Anlagen der Außenwerbung und Waren-

    automaten

    (1) Anlagen der Außenwerbung (Werbeanla-gen) sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. (2) Werbeanlagen dürfen weder bauliche An-lagen noch das Straßen-, Orts- oder Land-schaftsbild verunstalten oder die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs gefährden. Eine Verunstaltung liegt auch vor, wenn durch Werbeanlagen der Ausblick auf begrünte Flächen verdeckt oder die einheitliche Ge-staltung und die architektonische Gliederung baulicher Anlagen gestört wird. Der Betrieb von Werbeanlagen darf nicht zu schädlichen Umwelteinwirkungen, zu unzumutbaren Be-einträchtigungen von Menschen oder zu

    § 10 Anlagen der Außenwerbung und Waren-

    automaten unverändert

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    schwerwiegenden Störungen von Tieren füh-ren. Die störende Häufung von Werbeanla-gen ist unzulässig. (3) Außerhalb der im Zusammenhang be-bauten Ortsteile sind Werbeanlagen unzu-lässig. Ausgenommen sind, soweit in ande-ren Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, 1. Werbeanlagen an der Stätte der Leis-

    tung, 2. Schilder, die Inhaber und Art gewerbli-

    cher Betriebe kennzeichnen (Hinweis-schilder), wenn sie vor Ortsdurchfahrten auf einer Tafel zusammengefasst sind,

    3. einzelne Hinweiszeichen an Verkehrs-

    straßen und Wegabzweigungen, die im Interesse des Verkehrs auf außerhalb der Ortsdurchfahrten liegende Betriebe oder versteckt liegende Stätten auf-merksam machen,

    4. Werbeanlagen an und auf Flugplätzen,

    Sportplätzen, Sportanlagen und Ver-sammlungsstätten, soweit sie nicht in die freie Landschaft wirken und

    5. Werbeanlagen auf Ausstellungs- oder

    Messegeländen.

    (4) In Kleinsiedlungsgebieten, Dorfgebieten, reinen Wohngebieten, allgemeinen Wohnge-bieten und besonderen Wohngebieten sind nur Werbeanlagen an der Stätte der Leistung sowie Anlagen für amtliche Mitteilungen und zur Unterrichtung der Bevölkerung über kirchliche, kulturelle, politische, sportliche und ähnliche Veranstaltungen zulässig. Die jeweils freie Fläche dieser Anlagen darf auch für andere Werbung verwendet werden. In reinen Wohngebieten darf an der Stätte der Leistung nur mit Hinweisschildern geworben werden. An Gebäuden, die nach ihrer Zweckbestimmung auf Verkehrsflächen öf-fentlicher Straßen errichtet werden, können auch untergeordnete andere Werbeanlagen zugelassen werden, soweit sie das Ortsbild nicht beeinträchtigen.

  • LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/13706

    25

    (5) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Warenau-tomaten entsprechend. (6) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind nicht anzuwenden auf 1. Anschläge und Lichtwerbung an dafür

    genehmigten Säulen, Tafeln und Flä-chen,

    2. Werbemittel an Zeitungs- und Zeitschrif-

    tenverkaufsstellen, 3. Auslagen und Dekorationen in Fenstern

    und Schaukästen und 4. Wahlwerbung für die Dauer eines Wahl-

    kampfes.

    § 11 Baustellen

    (1) Baustellen sind so einzurichten, dass bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 ordnungsgemäß errichtet, geändert o-der abgebrochen werden können und Gefah-ren oder vermeidbare Belästigungen nicht entstehen. (2) Bei Bauarbeiten, durch die unbeteiligte Personen gefährdet werden können, ist die Gefahrenzone abzugrenzen oder durch Warnzeichen zu kennzeichnen. Soweit erfor-derlich, sind Baustellen mit einem Bauzaun abzugrenzen, mit Schutzvorrichtungen ge-gen herabfallende Gegenstände zu verse-hen und zu beleuchten.

    § 11 Baustellen

    unverändert

    (3) Bei der Ausführung genehmigungsbe-dürftiger Bauvorhaben nach § 62 Absatz 1 hat die Bauherrin oder der Bauherr an der Baustelle ein Schild, das die Bezeichnung des Bauvorhabens und die Namen und An-schriften der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers, der Unternehmerin oder des Unternehmers für den Rohbau und der Bauleiterin oder des Bauleiters enthalten muss, dauerhaft und von der öffentlichen Verkehrsfläche aus sichtbar anzubringen.

  • LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/13706

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    (4) Bäume, Hecken und sonstige Bepflan-zungen, die auf Grund anderer Rechtsvor-schriften zu erhalten sind, müssen während der Bauausführung geschützt werden.

    § 12 Standsicherheit

    (1) Jede bauliche Anlage muss im Ganzen und in ihren Teilen sowie für sich allein standsicher sein. Die Standsicherheit ande-rer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes des Nachbargrundstücks dürfen nicht gefährdet werden. (2) Die Verwendung gemeinsamer Bauteile für mehrere Anlagen ist zulässig, wenn öf-fentlich-rechtlich gesichert ist, dass die ge-meinsamen Bauteile beim Abbruch einer der Anlagen bestehen bleiben.

    § 12 Standsicherheit

    unverändert

    § 13 Schutz gegen schädliche Einflüsse

    Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 müssen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit, pflanzliche oder tieri-sche Schädlinge sowie andere chemische, physikalische oder biologische Einflüsse Ge-fahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Baugrundstücke müssen für bauliche Anlagen entsprechend geeignet sein.

    § 13 Schutz gegen schädliche Einflüsse

    unverändert

    § 14 Brandschutz

    (1) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Ent-stehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.

    § 14 Brandschutz

    unverändert

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    27

    (2) Zur Brandbekämpfung muss eine ausrei-chende Wassermenge zur Verfügung ste-hen.

    § 15 Wärmeschutz, Schallschutz und Erschüt-

    terungsschutz

    (1) Gebäude müssen einen ihrer Nutzung und den klimatischen Verhältnissen entspre-chenden Wärmeschutz haben. (2) Gebäude müssen einen ihrer Lage und Nutzung entsprechenden Schallschutz ha-ben. Geräusche, die von ortsfesten Anlagen oder Einrichtungen in baulichen Anlagen o-der auf Baugrundstücken ausgehen, sind so zu dämmen, dass Gefahren oder unzumut-bare Belästigungen nicht entstehen. (3) Erschütterungen oder Schwingungen, die von ortsfesten Anlagen oder Einrichtungen in baulichen Anlagen oder auf Baugrundstü-cken ausgehen, sind so zu dämmen, dass Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.

    § 15 Wärmeschutz, Schallschutz und Erschüt-

    terungsschutz unverändert

    § 16 Verkehrssicherheit

    (1) Bauliche Anlagen und die dem Verkehr dienenden nicht überbauten Flächen von be-bauten Grundstücken müssen verkehrssi-cher sein. (2) Die Sicherheit oder Ordnung des öffentli-chen Verkehrs darf durch bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 oder ihre Nut-zung nicht gefährdet werden.

    § 16 Verkehrssicherheit

    unverändert

    Abschnitt 2 Bauarten und Bauprodukte

    § 17

    Bauarten

    (1) Bauarten dürfen nur angewendet werden, wenn bei ihrer Anwendung die baulichen An-lagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden

    Abschnitt 2 Bauarten und Bauprodukte

    § 17

    Bauarten unverändert

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    angemessenen Zeitdauer die Anforderun-gen dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes erfüllen und für ihren Anwen-dungszweck tauglich sind. (2) Bauarten, die von Technischen Baube-stimmungen nach § 87 Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 Buchstabe a wesentlich ab-weichen oder für die es allgemein aner-kannte Regeln der Technik nicht gibt, dürfen bei der Errichtung, Änderung und Instandhal-tung baulicher Anlagen nur angewendet wer-den, wenn für sie 1. eine allgemeine Bauartgenehmigung

    durch das Deutsche Institut für Bautech-nik oder

    2. eine vorhabenbezogene Bauartgeneh-

    migung durch die oberste Bauaufsichts-behörde

    erteilt worden ist. § 21 Absatz 2 bis 7 und § 23 Absatz 2 gelten entsprechend.

    (3) Anstelle einer allgemeinen Bauartgeneh-migung genügt ein allgemeines bauaufsicht-liches Prüfzeugnis für Bauarten, wenn die Bauart nach allgemein anerkannten Prüfver-fahren beurteilt werden kann. In der Verwal-tungsvorschrift nach § 86 Absatz 11 werden diese Bauarten mit der Angabe der maßge-benden technischen Regeln bekannt ge-macht. § 22 Absatz 2 gilt entsprechend.

    (4) Wenn Gefahren im Sinne des § 3 Absatz 1 nicht zu erwarten sind, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall oder für genau begrenzte Fälle allgemein festlegen, dass eine Bauartgenehmigung nicht erfor-derlich ist. (5) Bauarten bedürfen einer Bestätigung ih-rer Übereinstimmung mit den Technischen Baubestimmungen nach § 87, den allgemei-nen Bauartgenehmigungen, den allgemei-nen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen für Bauarten oder den vorhabenbezogenen

  • LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/13706

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    Bauartgenehmigungen. Als Übereinstim-mung gilt auch eine Abweichung, die nicht wesentlich ist. § 24 Absatz 2 gilt für den An-wender der Bauart entsprechend. (6) Bei Bauarten, deren Anwendung in au-ßergewöhnlichem Maß von der Sachkunde und Erfahrung der damit betrauten Personen oder von einer Ausstattung mit besonderen Vorrichtungen abhängt, kann in der Bauart-genehmigung oder durch Rechtsverordnung der obersten Bauaufsichtsbehörde vorge-schrieben werden, dass der Anwender über solche Fachkräfte und Vorrichtungen verfügt und den Nachweis hierüber gegenüber einer Prüfstelle nach § 25 Absatz 1 Nummer 6 zu erbringen hat. In der Rechtsverordnung kön-nen Mindestanforderungen an die Ausbil-dung, die durch Prüfung nachzuweisende Befähigung und die Ausbildungsstätten ein-schließlich der Anerkennungsvoraussetzun-gen gestellt werden.

    (7) Für Bauarten, die einer außergewöhnli-chen Sorgfalt bei Ausführung oder Instand-haltung bedürfen, kann in der Bauartgeneh-migung oder durch Rechtsverordnung der obersten Bauaufsichtsbehörde die Überwa-chung dieser Tätigkeiten durch eine Überwa-chungsstelle nach § 25 Absatz 1 Nummer 5 vorgeschrieben werden.

    § 18 Allgemeine Anforderungen für die Ver-

    wendung von Bauprodukten

    (1) Bauprodukte dürfen nur verwendet wer-den, wenn bei ihrer Verwendung die bauliche Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhal-tung während einer dem Zweck entspre-chenden angemessenen Zeitdauer die An-forderungen dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes erfüllen und ge-brauchstauglich sind. (2) Bauprodukte, die in Vorschriften anderer Vertragsstaaten des Abkommens vom 2. Mai 1992 (ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3) über den europäischen Wirtschaftsraum ge-nannten technischen Anforderungen ent-sprechen, dürfen verwendet werden, wenn

    § 18 Allgemeine Anforderungen für die Ver-

    wendung von Bauprodukten unverändert

  • LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/13706

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    das geforderte Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstaug-lichkeit gleichermaßen dauerhaft erreicht wird. (3) Bei Bauprodukten, deren Herstellung in außergewöhnlichem Maß von der Sach-kunde und Erfahrung der damit betrauten Personen oder von einer Ausstattung mit be-sonderen Vorrichtungen abhängt, kann in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulas-sung, in der Zustimmung im Einzelfall oder durch Rechtsverordnung der obersten Bau-aufsichtsbehörde vorgeschrieben werden, dass der Hersteller über solche Fachkräfte und Vorrichtungen verfügt und den Nach-weis hierüber gegenüber einer Prüfstelle nach § 25 Absatz 1 Nummer 6 zu erbringen hat. In der Rechtsverordnung können Min-destanforderungen an die Ausbildung, die durch Prüfung nachzuweisende Befähigung und die Ausbildungsstätten einschließlich der Anerkennungsvoraussetzungen gestellt werden.

    (4) Für Bauprodukte, die wegen ihrer beson-deren Eigenschaften oder ihres besonderen Verwendungszwecks einer außergewöhnli-chen Sorgfalt bei Einbau, Transport, Instand-haltung oder Reinigung bedürfen, kann in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulas-sung, in der Zustimmung im Einzelfall oder durch Rechtsverordnung der obersten Bau-aufsichtsbehörde die Überwachung dieser Tätigkeiten durch eine Überwachungsstelle nach § 25 Absatz 1 Nummer 5 vorgeschrie-ben werden, soweit diese Tätigkeiten nicht bereits durch die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 erfasst sind.

    § 19 Anforderungen für die Verwendung von

    CE-gekennzeichneten Bauprodukten

    Ein Bauprodukt, das die CE-Kennzeichnung trägt, darf verwendet werden, wenn die er-klärten Leistungen den in diesem Gesetz o-der auf Grund dieses Gesetzes festgelegten Anforderungen für diese Verwendung ent-sprechen. Die §§ 20 bis 25 Absatz 1 gelten

    § 19 Anforderungen für die Verwendung von CE-gekennzeichneten Bauprodukten unverändert

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    nicht für Bauprodukte, die die CE-Kenn-zeichnung auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen.

    § 20 Verwendbarkeitsnachweise

    (1) Ein Verwendbarkeitsnachweis (§§ 21 bis 23) ist für ein Bauprodukt erforderlich, wenn 1. es keine Technische Baubestimmung

    und keine allgemein anerkannte Regel der Technik gibt,

    2. das Bauprodukt von einer Technischen

    Baubestimmung (§ 87 Absatz 2 Num-mer 3) wesentlich abweicht oder

    3. eine Verordnung nach § 86 Absatz 7 es

    vorsieht.

    § 20 Verwendbarkeitsnachweise

    unverändert

    (2) Ein Verwendbarkeitsnachweis ist nicht erforderlich für ein Bauprodukt, 1. das von einer allgemein anerkannten

    Regel der Technik abweicht oder 2. das für die Erfüllung der Anforderungen

    dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes nur eine untergeordnete Be-deutung hat.

    § 21 Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung

    (1) Das Deutsche Institut für Bautechnik er-teilt unter den Voraussetzungen des § 20 Ab-satz 1 eine allgemeine bauaufsichtliche Zu-lassung für Bauprodukte, wenn deren Ver-wendbarkeit im Sinne des § 18 Absatz 1 nachgewiesen ist. (2) Die zur Begründung des Antrags erfor-derlichen Unterlagen sind beizufügen. So-weit erforderlich, sind Probestücke von der Antragstellerin oder vom Antragsteller zur Verfügung zu stellen oder durch Sachver-ständige, die das Deutsche Institut für Bau-technik bestimmen kann, zu entnehmen oder

    § 21 Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung

    unverändert

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    Probeausführungen unter Aufsicht der Sach-verständigen herzustellen. § 72 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Das Deutsche Institut für Bautechnik kann für die Durchführung der Prüfung die sachverständige Stelle und für Probeausfüh-rungen die Ausführungsstelle und Ausfüh-rungszeit vorschreiben. (4) Die allgemeine bauaufsichtliche Zulas-sung wird widerruflich und für eine be-stimmte Frist erteilt, die in der Regel fünf Jahre beträgt. Die Zulassung kann mit Ne-benbestimmungen erteilt werden. Sie kann auf schriftlichen Antrag in der Regel um fünf Jahre verlängert werden. § 79 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

    (5) Die Zulassung wird unbeschadet der Rechte Dritter erteilt. (6) Das Deutsche Institut für Bautechnik macht die von ihm erteilten allgemeinen bau-aufsichtlichen Zulassungen nach Gegen-stand und wesentlichem Inhalt öffentlich be-kannt. (7) Allgemeine bauaufsichtliche Zulassun-gen nach dem Recht anderer Länder gelten auch im Land Nordrhein-Westfalen.

    § 22 Allgemeines bauaufsichtliches

    Prüfzeugnis

    (1) Bauprodukte, die nach allgemein aner-kannten Prüfverfahren beurteilt werden, be-dürfen anstelle einer allgemeinen bauauf-sichtlichen Zulassung nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses. Dies wird mit der Angabe der maßgebenden techni-schen Regeln in den Technischen Baube-stimmungen nach § 86 Absatz 11 bekannt-gemacht.

    § 22 Allgemeines bauaufsichtliches

    Prüfzeugnis unverändert

    (2) Ein allgemeines bauaufsichtliches Prüf-zeugnis wird von einer Prüfstelle nach § 25 Absatz 1 Nummer 1 für Bauprodukte nach Absatz 1 erteilt, wenn deren Verwendbarkeit im Sinne des § 18 Absatz 1 nachgewiesen

  • LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/13706

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    ist. § 21 Absatz 2 und Absatz 4 bis 7 gilt ent-sprechend. Die Anerkennungsbehörde für Stellen nach § 25 Absatz 1 Nummer 1 und § 86 Absatz 5 kann allgemeine bauaufsicht-liche Prüfzeugnisse zurücknehmen oder wi-derrufen. Die §§ 48 und 49 des Verwaltungs-verfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntma-chung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), das zuletzt durch Artikel 1 des Ge-setzes vom 20. Mai 2014 (GV. NRW. S. 294) geändert worden ist, finden Anwendung.

    § 23 Nachweis der Verwendbarkeit von Bau-

    produkten im Einzelfall

    (1) Mit Zustimmung der obersten Bauauf-sichtsbehörde dürfen unter den Vorausset-zungen des § 20 Absatz 1 im Einzelfall Bau-produkte verwendet werden, wenn ihre Ver-wendbarkeit im Sinne des § 18 Absatz 1 nachgewiesen ist. Wenn Gefahren im Sinne des § 3 nicht zu erwarten sind, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall erklären, dass ihre Zustimmung nicht erfor-derlich ist. (2) Die Zustimmung für Bauprodukte nach Absatz 1, die in Baudenkmälern nach § 2 Ab-satz 2 des Denkmalschutzgesetzes vom 11. März 1980 (GV. NRW. S. 226, ber. S. 716), das zuletzt durch Gesetz vom 16. Juli 2013 (GV. NRW. S. 488) geändert worden ist, verwendet werden, erteilt die un-tere Bauaufsichtsbehörde.

    § 23 Nachweis der Verwendbarkeit von Bau-

    produkten im Einzelfall unverändert

    § 24 Übereinstimmungsbestätigung und

    Zertifizierung

    (1) Bauprodukte bedürfen einer Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit den Technischen Baubestimmungen nach § 87 Absatz 2, den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen, den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüf-zeugnissen oder den Zustimmungen im Ein-zelfall. Als Übereinstimmung gilt auch eine Abweichung, die nicht wesentlich ist.

    § 24 Übereinstimmungsbestätigung und

    Zertifizierung unverändert

  • LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/13706

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    (2) Die Bestätigung der Übereinstimmung er-folgt durch Übereinstimmungserklärung des Herstellers nach folgenden Maßgaben: 1. Der Hersteller darf eine Übereinstim-

    mungserklärung nur abgeben, wenn er durch werkseigene Produktionskontrolle sichergestellt hat, dass das von ihm her-gestellte Bauprodukt den maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allge-meinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall ent-spricht.

    2. In den Technischen Baubestimmungen

    nach § 87 Absatz 2, in den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen, in den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüf-zeugnissen oder in den Zustimmungen im Einzelfall kann eine Prüfung der Bau-produkte durch eine Prüfstelle vor Ab-gabe der Übereinstimmungserklärung vorgeschrieben werden, wenn dies zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Her-stellung erforderlich ist. In diesen Fällen hat die Prüfstelle das Bauprodukt da-raufhin zu überprüfen, ob es den maß-gebenden technischen Regeln, der all-gemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht.

    3. In den Technischen Baubestimmungen

    nach § 87 Absatz 2, in den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen oder in den Zustimmungen im Einzelfall kann eine Zertifizierung vor Abgabe der Über-einstimmungserklärung vorgeschrieben werden, wenn dies zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Herstellung eines Bauproduktes erforderlich ist. Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall die Verwendung von Baupro-dukten ohne Zertifizierung gestatten, wenn nachgewiesen ist, dass diese Bauprodukte den technischen Regeln, Zulassungen, Prüfzeugnissen oder Zu-stimmungen nach Absatz 1 entspre-chen.

  • LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/13706

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    Bauprodukte, die nicht in Serie hergestellt werden, bedürfen nur einer Übereinstim-mungserklärung nach Absatz 2 Nummer 1, sofern nichts anderes bestimmt ist. (3) Dem Hersteller ist ein Übereinstim-mungszertifikat von einer Zertifizierungs-stelle nach § 25 zu erteilen, wenn das Bau-produkt 1. den Technischen Baubestimmungen

    nach § 87 Absatz 2, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allge-meinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall ent-spricht und

    2. einer werkseigenen Produktionskon-

    trolle sowie einer Fremdüberwachung nach Maßgabe des Satzes 2 unterliegt.

    Die Fremdüberwachung ist von Überwa-chungsstellen nach § 25 Absatz 1 Nummer 4 durchzuführen. Die Fremdüberwachung hat regelmäßig zu überprüfen, ob das Baupro-dukt den Technischen Baubestimmungen nach § 87, der allgemeinen bauaufsichtli-chen Zulassung, dem allgemeinen bauauf-sichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustim-mung im Einzelfall entspricht.

    (4) Die Übereinstimmungserklärung hat der Hersteller durch Kennzeichnung der Baupro-dukte mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) unter Hinweis auf den Verwen-dungszweck abzugeben. (5) Das Ü-Zeichen ist auf dem Bauprodukt, auf einem Beipackzettel oder auf seiner Ver-packung oder, wenn dies Schwierigkeiten bereitet, auf dem Lieferschein oder auf einer Anlage zum Lieferschein anzubringen. (6) Ü-Zeichen aus anderen Ländern und aus anderen Staaten gelten auch im Land Nord-rhein-Westfalen.

  • LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/13706

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    § 25 Prüf-, Zertifizierungs- und Überwa-

    chungsstellen

    (1) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann eine natürliche oder juristische Person als 1. Prüfstelle für die Erteilung allgemeiner

    bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse (§ 22 Absatz 2),

    2. Prüfstelle für die Überprüfung von Bau-

    produkten vor Bestätigung der Überein-stimmung (§ 24 Absatz 2 Nummer 2),

    3. Zertifizierungsstelle (§ 24 Absatz 3), 4. Überwachungsstelle für die Fremdüber-

    wachung (§ 24 Absatz 3), 5. Überwachungsstelle für die Überwa-

    chung nach § 17 Absatz 7 und § 18 Ab-satz 4 oder

    6. Prüfstelle für die Überwachung nach §

    17 Absatz 6 und 18 Absatz 3 anerkennen, wenn sie oder die bei ihr Be-schäftigten nach ihrer Ausbildung, Fach-kenntnis, persönlichen Zuverlässigkeit, ihrer Unparteilichkeit und ihren Leistungen die Gewähr dafür bieten, dass diese Aufgaben den öffentlich rechtlichen Vorschriften ent-sprechend wahrgenommen werden, und wenn sie über die erforderlichen Vorrichtun-gen verfügen. Satz 1 ist entsprechend auf die Behörden anzuwenden, wenn sie ausrei-chend mit geeigneten Fachkräften besetzt und mit den erforderlichen Vorrichtungen ausgestattet sind.

    § 25 Prüf-, Zertifizierungs- und Überwa-

    chungsstellen unverändert

    (2) Die Anerkennung von Prüf-, Zertifizie-rungs- und Überwachungsstellen anderer Länder gilt auch im Land Nordrhein-Westfa-len.

  • LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/13706

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    Abschnitt 3 Brandverhalten von Baustoffen und Bau-

    teilen, Wände, Decken und Dächer

    § 26 Allgemeine Anforderungen an das

    Brandverhalten von Baustoffen und Bau-teilen

    (1) Baustoffe werden nach den Anforderun-gen an ihr Brandverhalten unterschieden in 1. nichtbrennbar, 2. schwerentflammbar und 3. normalentflammbar.

    Baustoffe, die nicht mindestens normalent-flammbar sind (leichtentflammbare Bau-stoffe), dürfen nicht verwendet werden; dies gilt nicht, wenn sie in Verbindung mit ande-ren Baustoffen nicht leichtentflammbar sind.

    Abschnitt 3 Brandverhalten von Baustoffen und Bau-

    teilen, Wände, Decken und Dächer

    § 26 Allgemeine Anforderungen an das Brand-verhalten von Baustoffen und Bauteilen unverändert

    (2) Bauteile werden nach den Anforderungen an ihre Feuerwiderstandsfähigkeit unter-schieden in 1. feuerbeständig, 2. hochfeuerhemmend und 3. feuerhemmend.

    Die Feuerwiderstandsfähigkeit bezieht sich bei tragenden und aussteifenden Bauteilen auf deren Standsicherheit im Brandfall, bei raumabschließenden Bauteilen auf deren Widerstand gegen die Brandausbreitung. Bauteile werden zusätzlich nach dem Brand-verhalten ihrer Baustoffe unterschieden in 1. Bauteile aus nichtbrennbaren Baustof-

    fen, 2. Bauteile, deren tragende und ausstei-

    fende Teile aus nichtbrennbaren Bau-stoffen bestehen und die bei raumab-schließenden Bauteilen zusätzlich eine in Bauteilebene durchgehende Schicht aus nichtbrennbaren Baustoffen haben,

  • LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/13706

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    3. Bauteile, deren tragende und ausstei-

    fende Teile aus brennbaren Baustoffen bestehen und die allseitig eine brand-schutztechnisch wirksame Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen (Brand-schutzbekleidung) und Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen haben und

    4. Bauteile aus brennbaren Baustoffen.

    Soweit in diesem Gesetz oder in Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist, müssen 1. Bauteile, die feuerbeständig sein müs-

    sen, mindestens den Anforderungen des Satzes 3 Nummer 2 und

    2. Bauteile, die hochfeuerhemmend sein

    müssen, mindestens den Anforderun-gen des Satzes 3 Nummer 3

    entsprechen.

    § 27 Tragende Wände und Stützen

    (1) Tragende und aussteifende Wände und Stützen müssen im Brandfall ausreichend lang standsicher sein. Sie müssen 1. in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feu-

    erbeständig, 2. in Gebäuden der Gebäudeklasse 4

    hochfeuerhemmend und 3. in Gebäuden der Gebäudeklassen 2 und

    3 feuerhemmend

    sein. Satz 2 gilt 1. für Geschosse im Dachraum nur, wenn

    darüber noch Aufenthaltsräume möglich sind, und

    2. nicht für Balkone, ausgenommen offene

    Gänge, die als notwendige Flure dienen.

    § 27 Tragende Wände und Stützen

    unverändert

  • LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/13706

    39

    Im Falle des Satzes 3 Nummer 1 bleibt § 29 Absatz 4 unberührt. (2) Im Kellergeschoss müssen tragende und aussteifende Wände und Stützen

    1. in Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis

    5 feuerbeständig und 2. in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und

    2 feuerhemmend

    sein.

    § 28 Außenwände

    (1) Außenwände und Außenwandteile wie Brüstungen und Schürzen sind so auszubil-den, dass eine Brandausbreitung auf und in diesen Bauteilen ausreichend lang begrenzt ist.

    § 28 Außenwände

    unverändert

    (2) Nichttragende Außenwände und nichttra-gende Teile tragender Außenwände müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Sie sind aus brennbaren Baustoffen zuläs-sig, wenn sie als raumabschließende Bau-teile feuerhemmend sind. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für 1. Türen und Fenster, 2. Fugendichtungen und 3. brennbare Dämmstoffe in nichtbrennba-

    ren geschlossenen Profilen der Außen-wandkonstruktionen.

    (3) Oberflächen von Außenwänden sowie Außenwandbekleidungen müssen ein-schließlich der Dämmstoffe und Unterkon-struktionen schwerentflammbar sein. Dämm-stoffe und Unterkonstruktionen aus normal-entflammbaren Baustoffen sind zulässig, wenn die Anforderungen nach Absatz 1 er-füllt sind. Balkonbekleidungen, die über die erforderliche Umwehrungshöhe hinaus hochgeführt werden, und mehr als zwei Ge-schosse überbrückende Solaranlagen an Außenwänden müssen schwerentflammbar

  • LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/13706

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    sein. Schwerentflammbare Baustoffe in Bau-teilen nach den Sätzen 1 und 3 dürfen nicht brennend abfallen oder abtropfen. (4) Bei Außenwandkonstruktionen mit ge-schossübergreifenden Hohl- oder Lufträu-men wie hinterlüfteten Außenwandbeklei-dungen sind gegen die Brandausbreitung besondere Vorkehrungen zu treffen. Satz 1 gilt für Doppelfassaden entsprechend. (5) Die Absätze 2, 3 und 4 Satz 1 gelten nicht für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3. Absatz 4 Satz 2 gilt nicht für Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2.

    § 29 Trennwände

    (1) Trennwände müssen als raumabschlie-ßende Bauteile von Räumen oder Nutzungs-einheiten innerhalb von Geschossen ausrei-chend lang widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sein.

    § 29 Trennwände

    unverändert

    (2) Trennwände sind erforderlich 1. zwischen Nutzungseinheiten sowie zwi-

    schen Nutzungseinheiten und anders genutzten Räumen, ausgenommen not-wendigen Fluren,

    2. zum Abschluss von Räumen mit Explo-

    sions- oder erhöhter Brandgefahr, 3. zwischen Aufenthaltsräumen und an-

    ders genutzten Räumen im Kellerge-schoss und

    4. zwischen Aufenthaltsräumen und Woh-

    nungen einschließlich ihrer Zugänge und nichtausgebauten Räumen im Dachraum.

    (3) Trennwände nach Absatz 2 Nummer 1 und 3 müssen die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Bauteile des Geschosses haben, jedoch mindestens feuerhemmend sein. Trennwände nach Ab-satz 2 Nummer 2 müssen feuerbeständig

  • LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/13706

    41

    sein. Trennwände nach Absatz 2 Nummer 4 müssen mindestens feuerhemmend sein. (4) Die Trennwände nach Absatz 2 sind bis zur Rohdecke, im Dachraum bis unter die Dachhaut zu führen. Werden in Dachräumen Trennwände nur bis zur Rohdecke geführt, ist diese Decke als raumabschließendes Bauteil einschließlich der sie tragenden und aussteifenden Bauteile feuerhemmend her-zustellen. (5) Öffnungen in Trennwänden nach Absatz 2 sind nur zulässig, wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe be-schränkt sind. Sie müssen feuerhemmende, dicht- und selbstschließende Abschlüsse ha-ben. (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Wohn-gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2.

    § 30 Brandwände

    (1) Brandwände müssen als raumabschlie-ßende Bauteile zum Abschluss von Gebäu-den (Gebäudeabschlusswand) oder zur Un-terteilung von Gebäuden in Brandabschnitte (innere Brandwand) ausreichend lang die Brandausbreitung auf andere Gebäude oder Brandabschnitte verhindern.

    § 30 Brandwände

    (1) unverändert

    (2) Brandwände sind erforderlich 1. als Gebäudeabschlusswand, wenn

    diese Abschlusswände an oder mit ei-nem Abstand von weniger als 2,50 m ge-genüber der Grundstücksgrenze errich-tet werden, es sei denn, dass ein Ab-stand von mindestens 5 m zu bestehen-den oder nach den baurechtlichen Vor-schriften zulässigen künftigen Gebäu-den öffentlich-rechtlich gesichert ist,

    2. als innere Brandwand (Gebäudetrenn-

    wand) zur Unterteilung ausgedehnter Gebäude in Abständen von nicht mehr als 40 m. Größere Abstände können ge-stattet werden, wenn die Nutzung des

    (2) Brandwände sind erforderlich 1. als Gebäudeabschlusswand, wenn

    diese Abschlusswände an oder mit ei-nem Abstand von weniger als 2,50 m ge-genüber der Grundstücksgrenze errich-tet werden, es sei denn, dass ein Ab-stand von mindestens 5 m zu bestehen-den oder nach den baurechtlichen Vor-schriften zulässigen künftigen Gebäu-den öffentlich-rechtlich gesichert ist,

    2. als innere Brandwand (Gebäudetrenn-

    wand) zur Unterteilung ausgedehnter Gebäude in Abständen von nicht mehr als 40 m. Größere Abstände können ge-stattet werden, wenn die Nutzung des

  • LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/13706

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    Gebäudes es erfordert und wenn Be-denken wegen des Brandschutzes nicht bestehen und

    3. als Gebäudeabschlusswand zwischen

    Wohngebäuden und angebauten land-wirtschaftlich genutzten Gebäuden oder angebauten Gebäuden mit vergleichba-rer Nutzung sowie als innere Brandwand zwischen dem Wohnteil und dem land-wirtschaftlich oder vergleichbar genutz-ten Teil eines Gebäudes.

    Gemeinsame Brandwände sind zulässig. Satz 1 Nummer 1 und 2 gelten nicht für 1. Terrassenüberdachungen, Balkone und

    Altane,

    2. Außenwände, bei denen geringere Tie-fen der Abstandflächen nach § 6 Absatz 14 oder 15 gestattet werden und

    3. seitliche Wände von Vorbauten wie Er-

    ker, die nicht mehr als 1,50 m vor der Flucht der vorderen oder hinteren Au-ßenwand des Nachbargebäudes vortre-ten, wenn sie von dem Nachbargebäude oder der Nachbargrenze einen Abstand einhalten, der ihrer eigenen Ausladung entspricht, mindestens jedoch 1 m be-trägt.

    Gebäudes es erfordert und wenn Be-denken wegen des Brandschutzes nicht bestehen und

    3. als Gebäudeabschlusswand zwischen

    Wohngebäuden und angebauten land-wirtschaftlich genutzten Gebäuden oder angebauten Gebäuden mit vergleichba-rer Nutzung sowie als innere Brandwand zwischen dem Wohnteil und dem land-wirtschaftlich oder vergleichbar genutz-ten Teil eines Gebäudes.

    Gemeinsame Brandwände sind zulässig. Satz 1 Nummer 1 und 2 gelten nicht für 1. Terrassenüberdachungen, Balkone und

    Altane,

    2. Außenwände, bei denen geringere Tie-fen der Abstandflächen nach § 6 Absatz 14 oder 15 gestattet werden und

    3. seitliche Wände von Vorbauten wie Er-

    ker, die nicht mehr als 1,60 m vor der Flucht der vorderen oder hinteren Au-ßenwand des Nachbargebäudes vortre-ten, wenn sie von dem Nachbargebäude oder der Nachbargrenze einen Abstand einhalten, der ihrer eigenen Ausladung entspricht, mindestens jedoch 1 m be-trägt.

    (3) Brandwände müssen auch unter zusätz-licher mechanischer Beanspruchung feuer-beständig sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Anstelle von Brand-wänden sind in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 zulässig: 1. für Gebäude der Gebäudeklasse 4

    Wände, die auch unter zusätzlicher me-chanischer Beanspruchung hochfeuer-hemmend sind,

    2. für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis

    3 hochfeuerhemmende Wände und 3. für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis

    3 Gebäudeabschlusswände, die jeweils

    (3) unverändert

  • LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/13706

    43

    von innen nach außen die Feuerwider-standsfähigkeit der tragenden und aus-steifenden Teile des Gebäudes, mindes-tens jedoch feuerhemmende Bauteile, und von außen nach innen die Feuerwi-derstandsfähigkeit feuerbeständiger Bauteile haben.

    In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 sind anstelle von Brandwänden feuerhem-mende Wände zulässig, wenn der Brutto-Rauminhalt des landwirtschaftlich genutzten Gebäudes oder Gebäudeteils nicht größer als 2 000 m3 ist. (4) Brandwände müssen bis zur Bedachung durchgehen und in allen Geschossen über-einander angeordnet sein. Abweichend da-von dürfen anstelle innerer Brandwände Wände geschossweise versetzt angeordnet werden, wenn 1. die Wände im Übrigen Absatz 3 Satz 1

    entsprechen, 2. die Decken, soweit sie in Verbindung mit

    diesen Wänden stehen, feuerbeständig sind, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und keine Öffnungen haben,

    3. die Bauteile, die diese Wände und De-

    cken unterstützen, feuerbeständig sind und aus nichtbrennbaren Baustoffen be-stehen,

    4. die Außenwände in der Breite des Ver-

    satzes in dem Geschoss oberhalb oder unterhalb des Versatzes feuerbeständig sind und

    5. Öffnungen in den Außenwänden im Be-

    reich des Versatzes so angeordnet oder andere Vorkehrungen so getroffen sind, dass eine Brandausbreitung in andere Brandabschnitte nicht zu befürchten ist.

    (4) unverändert

    (5) Brandwände sind 0,30 m über die Beda-chung zu führen oder in Höhe der Dachhaut mit einer beiderseits 0,50 m auskragenden feuerbeständigen Platte aus nichtbrennba-

    (5) unverändert

  • LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/13706

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    ren Baustoffen abzuschließen. Darüber dür-fen brennbare Teile des Daches nicht hin-weggeführt werden. Bei Gebäuden der Ge-bäudeklassen 1 bis 3 sind Brandwände min-destens bis unter die Dachhaut zu führen. Verbleibende Hohlräume sind vollständig mit nichtbrennbaren Baustoffen auszufüllen. (6) Müssen Gebäude oder Gebäudeteile, die über Eck zusammenstoßen, durch eine Brandwand getrennt werden, so muss die Wand über die innere Ecke mindestens 3 m hinausragen. Dies gilt nicht, wenn die Ge-bäude oder Gebäudeteile in einem Winkel von mehr als 120 Grad über Eck zusammen-stoßen oder mindestens eine Außenwand auf 5 m Länge als öffnungslose feuerbestän-dige Wand aus nichtbrennbaren Baustoffen, bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 4 als öffnungslose hochfeuerhemmende Wand ausgebildet ist.

    (6) unverändert

    (7) Bauteile mit brennbaren Baustoffen dür-fen über Brandwände oder die feuerbestän-dige Platte nach Absatz 5 Satz 1 nicht hin-weggeführt werden. Bei Außenwandkon-struktionen, die eine seitliche Brandausbrei-tung begünstigen können wie hinterlüftete Außenwandbekleidungen oder Doppelfassa-den, sind gegen die Brandausbreitung im Bereich der Brandwände besondere Vorkeh-rungen zu treffen. Außenwandbekleidungen von Gebäudeabschlusswänden und inneren Brandwänden, die über Dach als Außen-wand höherer Gebäudeteile geführt werden, müssen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen nichtbrennbar sein. Bauteile dürfen in Brandwände nur soweit eingreifen, dass deren Feuerwiderstandsfä-higkeit nicht beeinträchtigt wird. Für Leitun-gen, Leitungsschlitze und Schornsteine gilt dies entsprechend.

    (7) unverändert

    (8) Öffnungen in Brandwänden sind unzuläs-sig. Sie sind in inneren Brandwänden nur zu-lässig, wenn sie auf die für die Nutzung er-forderliche Zahl und Größe beschränkt sind. Die Öffnungen müssen feuerbeständige, dicht- und selbstschließende Abschlüsse ha-ben.

    (8) unverändert

  • LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/13706

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    (9) In inneren Brandwänden sind feuerbe-ständige Verglasungen nur zulässig, wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind. (10) Die Absätze 4 bis 9 gelten entsprechend auch für Wände, die nach Absatz 3 Satz 2 und 3 anstelle von Brandwänden zulässig sind.

    (9) unverändert (10) unverändert

    § 31 Decken

    (1) Decken müssen als tragende und raum-abschließende Bauteile zwischen Geschos-sen im Brandfall ausreichend lang standsi-cher und widerstandsfähig gegen die Brand-ausbreitung sein. Sie müssen 1. in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feu-

    erbeständig, 2. in Gebäuden der Gebäudeklasse 4

    hochfeuerhemmend und 3. in Gebäuden der Gebäudeklassen 2 und

    3 feuerhemmend

    sein. Satz 2 gilt

    1. für Geschosse im Dachraum nur, wenn darüber Aufenthaltsräume möglich sind, und

    2. nicht für Balkone, ausgenommen offene

    Gänge, die als notwendige Flure dienen. Im Falle des Satzes 3 Nummer 1 bleibt § 29 Absatz 4 unberührt.

    § 31 Decken

    unverändert

    (2) Im Kellergeschoss müssen Decken 1. in Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis

    5 feuerbeständig und 2. in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und

    2 feuerhemmend sein. Decken müssen feuerbeständig sein

  • LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/13706

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    1. unter und über Räumen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr, ausgenom-men in Wohngebäuden der Gebäude-klassen 1 und 2, und

    2. zwischen dem landwirtschaftlich genutz-

    ten Teil und dem Wohnteil eines Gebäu-des.

    (3) Der Anschluss der Decken an die Außen-wand ist so herzustellen, dass er den Anfor-derungen aus Absatz 1 Satz 1 genügt. (4) Öffnungen in Decken, für die eine Feuer-widerstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, sind nur zulässig 1. in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und

    2, 2. innerhalb derselben Nutzungseinheit mit

    nicht mehr als insgesamt 400 m² in nicht mehr als zwei Geschossen und

    3. im Übrigen, wenn sie auf die für die Nut-

    zung erforderliche Zahl und Größe be-schränkt sind und Abschlüsse mit der Feuerwiderstandsfähigkeit der Decke haben.

    § 32 Dächer

    (1) Bedachungen müssen gegen eine Brand-beanspruchung von außen durch Flugfeuer und strahlende Wärme ausreichend lang wi-derstandsfähig sein (harte Bedachung). (2) Bedachungen, die die Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllen, sind zulässig bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, wenn die Gebäude 1. einen Abstand von der Grundstücks-

    grenze von mindestens 12 m, 2. von Gebäuden auf demselben Grund-

    stück mit harter Bedachung einen Ab-stand von mindestens 15 m,

    § 32 Dächer

    unverändert

  • LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/13706

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    3. von Gebäuden auf demselben Grund-stück mit Bedachungen, die die Anforde-rungen nach Absatz 1 nicht erfüllen, ei-nen Abstand von mindestens 24 m und

    4. von Gebäuden auf demselben Grund-

    stück ohne Aufenthaltsräume und ohne Feuerstätten mit nicht mehr als 50 m³ Brutto-Rauminhalt sowie von Gebäuden mit Abstellräumen nach § 6 Absatz 11 einen Abstand von mindestens 5 m

    einhalten. Soweit Gebäude nach Satz 1 Ab-stand halten müssen, genügt bei Wohnge-bäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 in den Fällen 1. der Nummer 1 ein Abstand von mindes-

    tens 6 m, 2. der Nummer 2 ein Abstand von mindes-

    tens 9 m und 3. der Nummer 3 ein Abstand von mindes-

    tens 12 m.

    Auf den Abstand nach Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 Nummer 1 dürfen angrenzende öf-fentliche Verkehrsflächen, öffentliche Grün-flächen und öffentliche Wasserflächen bis zu ihrer Mitte angerechnet werden. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für 1. lichtdurchlässige Bedachungen aus

    nichtbrennbaren Baustoffen; brennbare Fugendichtungen und brennbare Dämmstoffe in nichtbrennbaren Profilen sind zulässig,

    2. Dachflächenfenster, Oberlichter und

    Lichtkuppeln von Wohngebäuden, 3. Eingangsüberdachungen und Vordä-

    cher aus nichtbrennbaren Baustoffen und

    4. Eingangsüberdachungen aus brennba-

    ren Baustoffen, wenn die Eingänge nur zu Wohnungen führen.

  • LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/13706

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    (4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 sind 1. lichtdurchlässige Teilflächen aus brenn-

    baren Baustoffen in Bedachungen nach Absatz 1 und

    2. begrünte Bedachungen

    zulässig, wenn eine Brandentstehung bei ei-ner Brandbeanspruchung von außen durch Flugfeuer und strahlende Wärme nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen werden.

    (5) Dachüberstände, Dachgesimse, Zwerch-häuser und Dachaufbauten, lichtdurchläs-sige Bedachungen, Dachflächenfenster, Lichtkuppeln und Oberlichte und Solaranla-gen sind so anzuordnen und herzustellen, dass Feuer nicht auf andere Gebäudeteile und Nachbargrundstücke übertragen wer-den kann. Von der Außenfläche von Brand-wänden und von der Mittellinie gemeinsamer Brandwände müssen 1. mindestens 1,25 m entfernt sein

    a) Dachflächenfenster, Oberlichte,

    Lichtkuppeln und Öffnungen in der Bedachung, wenn diese Wände nicht mindestens 0,30 m über die Bedachung geführt sind und

    b) Photovoltaikanlagen, Zwerchhäu-

    ser, Dachgauben und ähnliche Dachaufbauten aus brennbaren Baustoffen, wenn sie nicht durch diese Wände gegen Brandübertra-gung geschützt sind, und

    2. mindestens 0,50 m entfernt sein

    a) Photovoltaikanlagen, deren Außensei-

    ten und Unterkonstruktion aus nicht-brennbaren Baustoffen bestehen und

    b) Solarthermieanlagen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch bei Wänden, die anstelle von Brandwänden zulässig sind.

  • LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/13706

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    (6) Dächer von traufseitig aneinandergebau-ten Gebäuden müssen als raumabschlie-ßende Bauteile für eine Brandbeanspru-chung von innen nach außen einschließlich der sie tragenden und aussteifenden Bau-teile feuerhemmend sein. Öffnungen in die-sen Dachflächen müssen waagerecht ge-messen mindestens 2 m von der Brandwand oder der Wand, die anstelle der Brandwand zulässig ist, entfernt sein. Eine geringere Entfernung ist zulässig, wenn der Abstand zu Öffnungen in der gegenüberliegenden Dach-fläche mindestens 4 m beträgt.

    (7) Dächer von Anbauten, die an Außen-wände mit Öffnungen oder ohne Feuerwider-standsfähigkeit anschließen, müssen inner-halb eines Abstands von 5 m von diesen Wänden als raumabschließende Bauteile für eine Brandbeanspruchung von innen nach außen einschließlich der sie tragenden und aussteifenden Bauteile die Feuerwider-standsfähigkeit der Decken des Gebäude-teils haben, an den sie angebaut werden. Dies gilt nicht für Anbauten an Wohnge-bäude der Gebäudeklassen 1 bis 3. (8) Dächer an Verkehrsflächen und über Ein-gängen müssen Vorrichtungen zum Schutz gegen das Herabfallen von Schnee und Eis haben, wenn dies die Verkehrssicherheit er-fordert. (9) Für vom Dach aus vorzunehmende Ar-beiten sind sicher benutzbare Vorrichtungen anzubringen.

    Abschnitt 4 Rettungswege, Treppen, Aufzüge und

    Öffnungen

    § 33 Erster und zweiter Rettungsweg

    (1) Für jede Nutzungseinheit müssen in je-dem Geschoss mit einem Aufenthaltsraum mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein. Beide Rettungswege dürfen jedoch inner-halb des Geschosses über denselben not-wendigen Flur führen.

    Abschnitt 4 Rettungswege, Treppen, Aufzüge und

    Öffnungen

    § 33 Erster und zweiter Rettungsweg

    (1) unverändert

  • LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/13706

    50

    (2) Für Nutzungseinheiten nach Absatz 1, die nicht zu ebener Erde liegen, muss der erste Rettungsweg über eine notwendige Treppe führen. Der zweite Rettungsweg kann über eine weitere notwendige Treppe oder eine mit Rettungsgeräten der Feuer-wehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit führen. Bei Räumen, die für die gleichzeitige Aufnahme von mehr als 30 Personen be-stimmt sind, ist der zweite Rettungsweg über eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr er-reichbare Stelle in der Regel nicht zulässig. Ein zweiter Rettungsweg ist nicht erforder-lich, 1. wenn die Rettung über einen sicher er-

    reichbaren Treppenraum möglich ist, in den Feuer und Rauch nicht eindringen können (Sicherheitstreppenraum) oder

    2. für zu ebener Erde liegende Räume, die

    einen unmittelbaren Ausgang ins Freie haben, der von jeder Stelle des Raumes in höchstens 15 m Entfernung erreich-bar ist.

    (3) Gebäude, deren zweiter Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt und bei denen die Oberkante der Brüstung von zum Anleitern bestimmten Fenstern oder Stellen mehr als 8 m über der Geländeober-fläche liegt, dürfen nur errichtet werden, wenn die Feuerwehr über die erforderlichen Rettungsgeräte wie Hubrettungsfahrzeuge verfügt.

    (2) Für Nutzungseinheiten nach Absatz 1, die nicht zu ebener Erde liegen, muss der erste Rettungsweg über eine notwendige Treppe führen. Der zweite Rettungsweg kann über eine weitere notwendige Treppe oder eine mit Rettungsgeräten der Feuer-wehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit führen. Der zweite Rettungsweg über Ret-tungsgeräte der Feuerwehr ist nur zulässig, wenn keine Bedenken wegen der Personen-rettung bestehen. Ein zweiter Rettungsweg ist nicht erforderlich, 1. wenn die Rettung über einen sicher er-

    reichbaren Treppenraum möglich ist, in den Feuer und Rauch nicht eindringen können (Sicherheitstreppenraum) oder

    2. für zu ebener Erde liegende Räume, die

    einen unmittelbaren Ausgang ins Freie haben, der von jeder Stelle des Raumes in höchstens 15 m Entfernung erreich-bar ist.

    (3) unverändert

    § 34 Treppen

    (1) Jedes nicht zu ebener Erde liegende Ge-schoss und der benutzbare Dachraum eines Gebäudes müssen über mindestens eine Treppe zugänglich sein (notwendige Treppe). Statt notwendiger Treppen sind Rampen mit flacher Neigung zulässig. (2) Einschiebbare Treppen und Rolltreppen sind als notwendige Treppen unzulässig. In Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 sind

    § 34 Treppen

    (1) unverändert (2) unverändert

  • LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/13706

    51

    einschiebbare Treppen und Leitern als Zu-gang zu einem Dachraum ohne Aufenthalts-räume zulässig. (3) Die tragenden Teile notwendiger Treppen müssen 1. in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feu-

    erhemmend und aus nichtbrennbaren Baustoffen,

    2. in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 aus

    nichtbrennbaren Baustoffen und 3. in Gebäuden der Gebäudeklasse 3 aus

    nichtbrennbaren Baustoffen oder feuer-hemmend

    sein. Tragende Teile von Außentreppen nach § 35 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 müs-sen für Gebäude der Gebäudeklassen 3 bis 5 aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. (4) Notwendige Treppen sind in einem Zuge zu allen angeschlossenen Geschossen zu führen. Sie müssen mit den Treppen zum Dachraum unmittelbar verbunden sein. Dies gilt nicht für Treppen 1. in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis

    3 und 2. nach § 35 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2.

    (3) unverändert (4) unverändert

    (5) Die nutzbare Breite der Treppenläufe und Treppenabsätze notwendiger Treppen muss mindestens 1 m betragen. In Wohngebäu-den mit nicht mehr als zwei Wohnungen ge-nügt eine Breite von 0,80 m. Eine geringere Breite als 1 m kann beim nachträglichen Ein-bau von Treppenliften gestattet werden, wenn 1. die Führungskonstruktion des Treppen-

    liftes höchstens 0,20 m breit und 0,50 m hoch ist, gemessen von der unteren Be-grenzung des Lichtraumprofils der Treppe,

    (5) unverändert

  • LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/13706

    52

    2. bei einer Leerfahrt des Lifts eine zusam-menhängende Restlaufbreite der Treppe von mindestens 0,60 m verbleibt und

    3. der nicht benutzte Lift sich in einer

    Parkposition befindet, die den Treppen-lauf nicht mehr als nach Nummer 1 zu-lässig einschränkt.

    (6) Treppen müssen mindestens einen fes-ten und griffsicheren Handlauf haben. Für Treppen sind Handläufe auf beiden Seiten und Zwischenhandläufe vorzusehen, soweit die Verkehrssicherheit dies erfordert.

    (6) unverändert

    (7) Die freien Seiten der Treppenläufe, Trep-penabsätze und Treppenöffnungen müssen durch Geländer gesichert werden. Fenster, die unmittelbar an Treppen liegen und deren Brüstungen unter der notwendigen Gelän-derhöhe liegen, sind zu sichern. (8) Treppengeländer müssen mindestens 1,00 m, bei Treppen mit mehr als 12 m Ab-sturzhöhe mindestens 1,10 m hoch sein. (9) Eine Treppe darf nicht unmittelbar hinter einer Tür beginnen, die in Richtung der Treppe aufschlägt. Zwischen Treppe und Tür ist ein Treppenabsatz anzuordnen, der min-destens so tief sein soll, wie die Tür breit ist. (10) Die Absätze 3 bis 7 gelten nicht für Trep-pen innerhalb von Wohnungen.

    (7) unver