Lehrstuhl/Zentrale Einrichtung Finanzierung: aus ... · Referat ZT-A7 [email protected],...

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Geburtsname: Name: Vorname: Matrikelnummer: geboren am: Familienstand: Staatsangehörigkeit: Anschrift: vom Einstellung als Studentische Hilfskraft (SHK) an der Universität Bayreuth im geboren in: Telefon: E-Mail: Hochschulsemester Vertragszeitraum: Stunden mtl.: bis 7,00 10,00 Vergütung: Tutor SHK SHK Lehrstuhl/Zentrale Einrichtung Name Professor / LS-Inhaber Finanzierung: aus Drittmittelprojekt: Projektname: aus Haushaltsmitteln: (über das Dekanat) Fakultätsmittel Studienzuschüsse Tutorenmittel Sach-/Lehrstuhlmittel Berufungsmittel Sonstige Mittel: AOST-Zusatz: SHK auf Grundlage eines BA-Abschlusses/Hochschulabschlusses o Personalbogen (2-fach) o Formblatt zur arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung Weiterbeschäftigung o Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht (wenn gewünscht) Neueinstellung o Erklärung zur Einstellung bei befristet Beschäftigten o Fragebogen zur Verfassungstreue/Scientology (Anlagen 1-4) o Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse (keine Kopie der Krankenkassenkarte) o Kopie des Sozialversicherungsausweises o Bachelor-Zeugnis (Kopie) oder vorläufige Bestätigung des Prüfungsamtes bei Ausländern zusätzlich immer beizulegen: o Kopie d. Personalausweises/Reisepasses o Kopie der Aufenthaltserlaubnis und Arbeitserlaubnis (bei nicht EU-Ausländern) o Kopie d. Anmeldung vom Einwohnermeldeamt (bei EU-Ausländern) Es wird bereits jetzt darauf hingewiesen, dass unvollständige Anträge nicht bearbeitet werden können und sich dadurch die Vergütungszahlung verzögert. 30,00 Tutor SHK auf Grundlage eines BA-Abschlusses/Hochschulabschlusses 9,50 €/Std. 9,50 €/Std. 10,50 /Std. 10,50 /Std. Anlagen: 40,00 5 0,00 60,00 14,00 20,00 70,00 80,00

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Geburtsname:Name:

Vorname:

Matrikelnummer:

geboren am:

Familienstand:

Staatsangehörigkeit:

Anschrift:

vom

Einstellung als Studentische Hilfskraft (SHK) an der Universität Bayreuth

im

geboren in:

Telefon:

E-Mail:

Hochschulsemester

Vertragszeitraum:

Stunden mtl.:

bis

7,00 10,00

Vergütung:Tutor SHK

SHK

Lehrstuhl/Zentrale Einrichtung

Name Professor / LS-Inhaber

AOST-Zusatz: Kapitel: Titel: KosKapitel: Titel: Kostenstelle:

Finanzierung: aus Drittmittelprojekt:

Projektname: aus Haushaltsmitteln: (über das Dekanat)

Fakultätsmittel Studienzuschüsse Tutorenmittel

Sach-/Lehrstuhlmittel Berufungsmittel Sonstige Mittel:

AOST-Zusatz:

SHK auf Grundlage eines BA-Abschlusses/Hochschulabschlusses

o Personalbogen (2-fach)o Formblatt zur arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung Weiterbeschäftigungo Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht

(wenn gewünscht)Neueinstellung

o Erklärung zur Einstellung bei befristet Beschäftigteno Fragebogen zur Verfassungstreue/Scientology (Anlagen 1-4)o Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse (keine Kopie der Krankenkassenkarte)o Kopie des Sozialversicherungsausweiseso Bachelor-Zeugnis (Kopie) oder vorläufige Bestätigung des Prüfungsamtes

bei Ausländern zusätzlich immer beizulegen: o Kopie d. Personalausweises/Reisepasseso Kopie der Aufenthaltserlaubnis und Arbeitserlaubnis (bei nicht EU-Ausländern)o Kopie d. Anmeldung vom Einwohnermeldeamt (bei EU-Ausländern)

Es wird bereits jetzt darauf hingewiesen, dass unvollständige Anträge nicht bearbeitet werden können und sich dadurch die Vergütungszahlung verzögert.

30,00

Tutor SHK auf Grundlage eines BA-Abschlusses/Hochschulabschlusses

9,50 €/Std.

9,50 €/Std.

10,50 €/Std.

10,50 €/Std. Anlagen:

40,00 50,00 60,00

14,00 20,00

70,00 80,00

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Porst/Ritter (V1/V4/V6/Acquin)
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Schmidt/Ständner (V2/V3/BFM)
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Siebenweiber (V5/Sport)
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Hopf (UB/ITS/ZUV)
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Kapitel: Titel: Kostenstelle:
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Die Hilfskraft wurde darauf hingewiesen, dass eine evtl. Einstellungszusage nur durch den Präsidenten/Kanzler der Universität Bayreuth bzw. dessen Vertreter und erst nach Eingang oder Prüfung aller angeforderten Unterlagen gegeben wird und sonstige Zusicherungen und Vereinbarungen nur Wirksamkeit haben, wenn sie schriftlich durch den Präsidenten/Kanzler der Universität Bayreuth bzw. dessen Vertreter abgegeben werden.

Erklärung bei Drittmittelbediensteten: Für andere Tätigkeiten, insbesondere Daueraufgaben, die zur Erfüllung der Dienstaufgaben in Forschung und Lehre außerhalb des Drittmittelprojekts anfallen, wird eine Heranziehung weder vorübergehend noch aushilfsweise erfolgen.

Bayreuth, den

Unterschrift

Stellungnahme des Fachbereichs:

ja neinDie Zustimmung des Fachbereichs für die Besetzung dieser Stelle ist erforderlich

soweit es einer Zustimmung bedarf, liegt diese vor.

Bayreuth, den

(Unterschrift des/der Dekans/Dekanin)

Bayreuth, den

(Unterschrift)

Vermerke der Frachbereichsverwaltung (Außenreferat)

Die Einstellung soll zu Lasten folgender

Haushaltsmittel bei Kap./Titel /erfolgen.

kurze Tätigkeits-beschreibung:

Ich bestätige, dass ich die Notwendigkeit arbeitsmedizinischer Voruntersuchungen geprüft habe und ggf. das Notwendige

veranlassen werde.

Bei Studenten im ersten und zweiten Semester:Es wird bestätigt, dass der/die Student(in) in dem für seine/ihre Tätigkeit erforderlichen Studium hinreichend fortgeschritten ist undgute Kenntnisse in dem entsprechenden Fach aufweist.

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Stand: 2018 Seite 3

Referat ZT-A7 [email protected], Tel. 2106

Formblatt arbeitsmedizinische Vorsorge TEIL B Dieses Formblatt ist vom Lehrstuhlinhaber/Leiter der Einrichtung auszufüllen und VOR Aufnahme der Tätigkeit mit dem Beschäf-tigten zu besprechen. Werden ausschließlich Tätigkeiten an Büro- und Bildschirmarbeitsplätzen ausgeführt, ist das Formblatt TEIL A zu verwenden. Die Angaben zur Person sind vollständig auszufüllen. Das Original des Formblattes ist unterschrieben dem Einstellungsantrag beizulegen.

Angaben zur Person

Name Vorname

Geburtsdatum w m Beschäftigt als

Neu-/Wiedereinstellung Weiterbeschäftigung

Angaben zum Lehrstuhl

Lehrstuhl/Einrichtung

Lehrstuhlinhaber

beschäftigt ab befristet beschäftigt bis Drittmittel JA NEIN

I. Tätigkeiten an Büro- und BildschirmarbeitsplätzenBeschäftigte an Büro- und Bildschirmarbeitsplätzen sind laut Bildschirmarbeitsverordnung Beschäftige, die bei "einem nicht unwesentlichen Teil" ihrer alltägli-chen Arbeit ein Bildschirmgerät benutzen.

Tätigkeiten an Bildschirmgeräten JA NEIN Wenn JA, nachfolgende Frage ausfüllen

Angebotsvorsorge gewünscht JA NEIN Wenn nichts angekreuzt ist, wird es als NEIN gewertet.

II. Tätigkeiten mit GefahrstoffenTätigkeiten mit Gefahrstoffen – wenn JA, weiter in diesem Abschnitt JA NEIN

Abfrage zur P F L I C H T V O R S O R G E (1) Wird mit Stoffen gemäß der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) Anhang Teil 1 Absatz 1 Nr. 1. umge-gangen?*1) – wenn JA, weiter mit (2) – (4)

JA NEIN

(2) Wird bei einem der Stoffe, bezogen auf die Liste aus (1), der Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) gemäß TRGS 900 nicht eingehalten(Bei Tätigkeiten in laborüblichen Maßstäben, kann davon ausgegangen werden, dass die AGW eingehalten werden.)

JA NEIN

(3) Ist einer der Stoffe, bezogen auf die Liste aus (1), ein

CMR-Stoff? JA NEIN

(4) Ist einer der Stoffe, bezogen auf die Liste aus (1)

hautresorptiv JA NEIN

(5) Feuchtarbeit von regelmäßig vier Stunden oder mehr je Tag (z.B. Tragen von feuchtigkeitsdichten Handschuhen über diesen Zeitraum)

JA NEIN

(6) Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Isocyanaten – regelmäßiger Hautkontakt oder eine Luftkonzentration von >0,05mg/m³ JA NEIN

(7) Tätigkeiten mit Exposition mit Gesundheitsgefährdung durch Labortierstaub in Tierhaltungsräumen und –anlagen JA NEIN

(8) Tätigkeiten mit dermaler Gefährdung oder inhalativer Exposition mit Gesundheitsgefährdung durch Bestandteile unausgehär-teter Epoxidharze, insbesondere durch Versprühen

JA NEIN

(9) Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Blei und anorganischen Bleisalzen, Luftkonzentration >0,075mg/m³ JA NEIN

(10) Schweißen und Trennen von Metallen, Luftkonzentration >3mg/m³ Schweißrauch JA NEIN

Wenn mindestens einer der Punkte (2) bis (10) mit JA beantwortet wurde, ist VOR Aufnahme der Tätigkeit die Pflichtvorsorge bei ZT4.2 zu veranlassen. Vor der Vorsorge darf die Tätigkeit nicht aufgenommen werden.

Muss eine Pflichtvorsorge veranlasst werden? (Wenn bei der Prüfung eine Diskrepanz zu den Punkten (2) bis (10) festgestellt wird,

erhält der Lehrstuhl/die Einrichtung das Formblatt zur erneuten Bearbeitung zurück) JA NEIN

Abfrage zur A N G E B O T S V O R S O R G E (11) Wird mit Stoffen gemäß Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) Anhang Teil 1 Absatz 1 Nr. 1 umgegan-gen, es ist aber KEINE Pflichtvorsorge zu veranlassen? *1) (der AGW ist eingehalten, es ist kein CMR-Stoff oder es ist kein hautresorptiver Soff)

JA NEIN

(12) Tätigkeit mit folgenden Stoffen: n-Hexan, n-Heptan, 2-Butanon, 2-Hexanon, Methanol, Ethanol, 2-Methoxyethanol, Benzol,Toluol, Xylol, Styrol, Dichlormethan, 1,1,1-Trichlorethan, Trichlorethen, Tetrachlorethen

JA NEIN

(13) Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, die nicht in der ArbMedVV Anhang Teil 1 Absatz 1 Nr. 1. genannt sind, eine wiederholte Exposi-tion nicht ausgeschlossen werden kann und ein CMR-Stoff ist

JA NEIN

(14) Feuchtarbeit von regelmäßig mehr als zwei Stunden je Tag (z.B. Tragen von feuchtigkeitsdichten Handschuhen über diesen Zeitraum)

JA NEIN

(15) Schweißen und Trennen von Metallen, Luftkonzentration ≤3mg/m³ Schweißrauch JA NEIN

(16) Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Isocyanaten – regelmäßiger Hautkontakt oder eine Luftkonzentration von ≤0,05mg/m³ JA NEIN

(17) Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Blei und anorganischen Bleisalzen, Luftkonzentration ≤0,075mg/m³ JA NEIN

(18) Tätigkeiten mit Exposition gegenüber sonstigen atemwegssensibilisierend oder hautsensibilisierend wirkenden Stoffen, die gemäß ArbMedVV Anhang Teil 1 Absatz 1 *1) nicht genannt sind.

JA NEIN

Wenn mindestens einer der Punkte (11) bis (18) mit JA beantwortet wurde, ist eine Angebotsvorsorge jährlich durch den Lehrstuhlinhaber anzubieten.

Wird eine Angebotsvorsorge gewünscht? (Wenn nichts angekreuzt ist, wird es als NEIN gewertet.) JA NEIN

Abfrage zur N A C H G E H E N D E N V O R S O R G E (19) Tätigkeiten mit CMR-Stoffen der Kategorien 1A oder 1B JA NEIN

(20) Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Blei oder anorganischen Bleiverbindungen JA NEIN

Stand: 2018 Seite 4

Referat ZT-A7 [email protected], Tel. 2106

Angaben zur Person

Name Vorname

Geburtsdatum Beschäftigt als LS/Einrichtung

III. Tätigkeiten mit physikalischen EinwirkungenTätigkeiten mit physikalischen Einwirkungen – wenn JA, weiter in diesem Abschnitt JA NEIN

Abfrage zur P F L I C H T V O R S O R G E (1) Tätigkeiten mit extremer Hitzebelastung (Extreme Hitze ist ein Klimazustand, bei dem aufgrund äußerer Wärmebelastung die Abfuhr der vom Körper erzeugten Wärme erschwert ist.)

JA NEIN

(2) Tätigkeiten mit extremer Kältebelastung (z.B. Kühlräume bei Temperaturen < -25°C) JA NEIN

(3) Tätigkeiten mit Lärmexposition (Lex,8h>85dB(A); LpC,peak>137dB(C) – ohne Berücksichtigung eines Gehörschutzes) JA NEIN

(4) Tätigkeiten mit Exposition durch Vibration (A(8)≥5m/s² - Hand-Arm-Vibration; A(8)≥1,15m/s² [X-,Y-Richtung] oder A(8)≥0,8m/s²[Z-Richtung] – Ganzkörper-Vibration)

JA NEIN

(5) Tätigkeiten mit Exposition durch inkohärente optische Strahlung, wenn die Expositionsgrenzwerte gemäß §6 Arbeitsschutzver-ordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OstrV) überschritten werden

JA NEIN

(6) Tätigkeiten in einem Kontrollbereich (§60 Absatz 1 StrlSchV) als beruflich exponierte Person der Kategorie A. JA NEIN

(7) Tätigkeiten in einem Kontrollbereich (§37 Absatz 1 RöV) als beruflich exponierte Person der Kategorie A. JA NEIN

Wenn mindestens einer der Punkte (1) bis (7) mit JA beantwortet wurde, ist VOR Aufnahme der Tätigkeit die Pflichtvorsorge bei ZT4.2 zu veranlassen. Vor der Vorsorge darf die Tätigkeit nicht aufgenommen werden.

Muss eine Pflichtvorsorge veranlasst werden? (Wenn bei der Prüfung eine Diskrepanz zu den Punkten (1) bis (7) festgestellt wird,

erhält der Lehrstuhl/die Einrichtung das Formblatt zur erneuten Bearbeitung zurück) JA NEIN

Abfrage zur A N G E B O T S V O R S O R G E (8) Tätigkeiten mit Lärmexposition (Lex,8h>80dB(A); LpC,peak>135dB(C) – ohne Berücksichtigung eines Gehörschutzes) JA NEIN

(9) Tätigkeiten mit Exposition durch Vibration (A(8)≥2,5m/s² - Hand-Arm-Vibration; A(8)≥0,5m/s² – Ganzkörper-Vibration) JA NEIN

(10) Tätigkeiten mit Exposition durch inkohärente optische Strahlung, wenn die Expositionsgrenzwerte gemäß §6 Arbeitsschutz-verordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OstrV) überschritten werden können

JA NEIN

(11) Tätigkeiten mit wesentlich erhöhten körperlichen Belastungen *2) JA NEIN

Wenn mindestens einer der Punkte (8) bis (11) mit JA beantwortet wurde, ist eine Angebotsvorsorge jährlich durch den Lehrstuhlinhaber anzubieten.

Wird eine Angebotsvorsorge gewünscht? (Wenn nichts angekreuzt ist, wird es als NEIN gewertet.) JA NEIN

IV. Tätigkeiten mit biologischen ArbeitsstoffenTätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (gilt analog zu gentechnischen Arbeiten mit humanpathogenen Orga-nismen) – wenn JA, weiter in diesem Abschnitt

JA NEIN

Abfrage zur P F L I C H T V O R S O R G E (1) Wird gezielt mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 4 oder gemäß der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) Anhang Teil 2 Absatz 1 Nr. 1. umgegangen?*3) – wenn JA, weiter mit (2) – (5)

JA NEIN

(2) Nicht gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 4 bei Kontaktmöglichkeiten zu infizierten Proben oder Verdachtsproben oder erkrankten oder krankheitsverdächtigen Personen oder Tieren einschließlich deren Transport

JA NEIN

(3) Nicht gezielte Tätigkeiten in Forschungseinrichtungen oder Laboratorien: regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeit zu infizierten Proben oder Verdachtsproben hinsichtlich eines Stoffes nach Nr. 1.*3) JA NEIN

(4) Nicht gezielte Tätigkeiten in Kläranlagen oder in der Kanalisation: Tätigkeiten mit regelmäßigem Kontakt zu fäkalhaltigen Abwässern oder mit fäkalkontaminierten Gegenständen hinsichtlich Hepatitis-A-Virus (HAV)

JA NEIN

(5) Nicht gezielte Tätigkeiten auf Freiflächen, in Wäldern, Parks und Gartenanlagen, Tiergärten und Zoos: regelmäßige Tätigkeiten in niederer Vegetation oder direkter Kontakt zu frei lebenden Tieren hinsichtlich Borrellia burgdorferi oder Frühsommermenin-goenzephalitis-Virus (FSME)

JA NEIN

Wenn mindestens einer der Punkte (1) bis (5) mit JA beantwortet wurde, ist VOR Aufnahme der Tätigkeit die Pflichtvorsorge bei ZT4.2 zu veranlassen. Vor der Vorsorge darf die Tätigkeit nicht aufgenommen werden.

Muss eine Pflichtvorsorge veranlasst werden? (Wenn bei der Prüfung eine Diskrepanz zu den Punkten (1) bis (5) festgestellt wird,

erhält der Lehrstuhl/die Einrichtung das Formblatt zur erneuten Bearbeitung zurück) JA NEIN

Es ist zu beachten, dass am Ende einer Tätigkeit mit biologischen Arbeitsstoffen, bei der eine Pflichtvorsorge zu veranlassen war, eine Angebotsvorsorge anzubieten ist.

Abfrage zur A N G E B O T S V O R S O R G E (6) Gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3 der Biostoffverordnung und nicht gezielte Tätigkeiten, die der Schutzstufe 3 der Biostoffverordnung zuzuordnen sind, oder vergleichbare Gefährdung.

JA NEIN

(7) Gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 2 der Biostoffverordnung und nicht gezielte Tätigkeiten, die der Schutzstufe 2 der Biostoffverordnung zuzuordnen sind, oder vergleichbare Gefährdung. (Außer auf Grund der Gefähr-dungsbeurteilung und getroffener Schutzmaßnahmen ist nicht von einer Infektion auszugehen.)

JA NEIN

(8) Tätigkeiten mit Exposition gegenüber sensibilisierend oder toxisch wirkenden biologischen Arbeitsstoffen , für die entspre-chend (6) und (7) keine arbeitsmedizinische Vorsorge vorgesehen ist.

JA NEIN

(9) Tätigkeiten, für die eine Pflichtvorsorge zu veranlassen war JA NEIN

Wenn mindestens einer der Punkte (6) bis (9) mit JA beantwortet wurde, ist eine Angebotsvorsorge jährlich durch den Lehrstuhlinhaber anzubieten.

Wird eine Angebotsvorsorge gewünscht? (Wenn nichts angekreuzt ist, wird es als NEIN gewertet.) JA NEIN

Stand: 2018 Seite 5

Referat ZT-A7 [email protected], Tel. 2106

Angaben zur Person

Name Vorname

Geburtsdatum Beschäftigt als LS/Einrichtung

V. Sonstige TätigkeitenAbfrage zur P F L I C H T V O R S O R G E

(1) Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppen 2 und 3 erfordern JA NEIN

(2) Tätigkeiten in Tropen, Subtropen und sonstige Auslandsaufenthalte mit besonderen klimatischen Belastungen und Infektions-gefährdungen. Für diese Vorsorge dürfen auch Ärztinnen und Ärzte beauftragt werden, die zur Führung der ZusatzbezeichnungTropenmedizin berechtigt sind.

JA NEIN

Wenn mindestens einer der Punkte (1) und (2) mit JA beantwortet wurde, ist VOR Aufnahme der Tätigkeit die Pflichtvorsorge bei ZT4.2 zu veranlassen. Vor der Vorsorge darf die Tätigkeit nicht aufgenommen werden.

Muss eine Pflichtvorsorge veranlasst werden? (Wenn bei der Prüfung eine Diskrepanz zu den Punkten (1) und (2) festgestellt wird,

erhält der Lehrstuhl/die Einrichtung das Formblatt zur erneuten Bearbeitung zurück) JA NEIN

Abfrage für W E I T E R E V O R S O R G E / W U N S C H V O R S O R G E (3) Fahr-, Steuer und Überwachsungstätigkeiten – Da es sich um eine Eignungsuntersuchung handelt, wird darauf hingewiesen, dass der

ausdrückliche Wunsch des Beschäftigten für diese Untersuchung erforderlich ist. Weiterhin ist die Erfordernis durch den Lehrstuhl/die Einrichtung zu bestätigen.

JA NEIN

(4) Anordnung der zuständigen Behörde gemäß §60 Absatz 4 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) für eine beruflich strahlenexpo-nierte Person der Kategorie B für Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge.

JA NEIN

(5) Anordnung der zuständigen Behörde gemäß §37 Absatz 4 Röntgenverordnung (RöV) für eine beruflich strahlenexponierte Person der Kategorie B für Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge.

JA NEIN

(6) Untersuchung Jugendlicher im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetz gemäß §§32-37 Jugendarbeitsschutzgesetz JA NEIN

(7) Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppe 1 erfordern JA NEIN

(8) Tätigkeiten in der Höhe oder mit Absturzgefahr, ohne Gewähr auf eine durchgehende Sicherung JA NEIN

(9) Wünsche und Beratung nach §11 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) durch den Betriebsarzt JA NEIN

Wird eine Vorsorge gewünscht? (Wenn nichts angekreuzt ist, wird es als NEIN gewertet.) JA NEIN

VI. SonstigesIst eine Vorsorge gemäß ArbMedVV erforderlich oder gewünscht, die bisher nicht genannt wurde? wenn JA, bitte benennen JA NEIN

Datenschutz Die Datenschutzbestimmungen sind im MERKBLATT ARBEITSMEDIZINISCHE VORSORGE – UNIVERSTIÄT BAYREUTH, Punkt 7 zusammengefasst.

Bayreuth, den …………………………………………..

…………………………………………………………………. ……………………………………………………………….

Unterschrift des Lehrstuhlinhabers/ Unterschrift des Beschäftigten Leiters der Einrichtung (Der Lehrstuhlinhaber/Leiter der Einrichtung bestätigt die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben) ______________________________________________ *1) Anhang Teil 1 Absatz 1 Nr. 1 ArbMedVV bezüglich II. Tätigkeiten mit Gefahrstoffen (1) und (11) Acrylnitril, Alkylquecksilberverbindungen, Alveolengängiger Staub (A-Staub), Aromatische Nitro- und Aminoverbindungen, Arsen und Arsenverbindungen, Asbest, Benzol, Beryllium, Bleitetraethyl und Bleitetrame-thyl, Cadmium und Cadmiumverbindungen, Chrom-VI-Verbindungen, Dimethylformamid, Einatembarer Staub (E-Staub), Fluor und anorganische Fluorverbindungen, Glycerintrinitrat und Glykoldinitrat (Nitroglyce-rin/Nitroglykol), Hartholzstaub, Kohlenstoffdisulfid, Kohlenmonoxid, Methanol, Nickel und Nickelverbindungen, Polycyclische aromatischen Kohlenwasserstoffe (Pyrolyseprodukte aus organischen Materialien), weißer Phosphor (Tetraphosphor), Platinverbindungen, Quecksilber und anorganische Quecksilberverbindungen, Schwefelwasserstoff, Silikogener Staub, Styrol, Tetrachlorethen, Toluol, Trichlorethen, Vinylchlorid, Xylol (alle Isomeren)

*2) Anhang Teil 3 Absatz 2 Nr. 4 ArbMedVV bezüglich III. Physikalische Einwirkungen (9) a) Lastenhandhabung beim Heben, Halten, Tragen, Ziehen oder Schieben von Lasten; b) repetitive manuelle Tätigkeiten; c) Arbeiten in erzwungenen Körperhaltungen im Knien, in langdauerndem Rumpfbeugen oder –drehen oder vergleichbaren Zwangshaltungen

*3) Anhang Teil 2 Absatz 1 Nr. 1 ArbMedVV bezüglich IV. Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (1) und (3)Bacillus anthracis, Bartonella bacilliformis, Bartonella henselae, Bartonella quintana, Bordetella pertussis, Borelia burgdorferi, Borelia burgdorferi sensu lato, Brucella melitensis, Burkholderia pseudomallei (Pseu-domonas pseudomallei), Chlamydophila pneumoniae, Chlamydophila psittaci (aviäre Stämme), Coxiella burnetii, Francisella tularensis, Frühsommermeningoenzephalitis-(FSME)-Virus, Gelbfibervirus, Helicobacter pylori, Hepatitis-A-Virus (HAV), Hepatitis-B-Virus (HBV), Hepatitis-C-Virus (HCV), Influencavirus A oder B, Japanenzephalitisvirus, Leptospira spp., Masernvirus, Mumpsvirus, Mycobacterium bovis, Mycobacterium tuberculosis, Neisseria meningitidis, Poliomyelitisvirus, Rubivirus, Salmonella typhi, Schistsoma mansoni, Streptococcus pneumoniae, Tollwutvirus, Treponema pallidum (Lues), Tropheryma whipplei, Trypanosoma cruzi, Yersinia pestis, Varizelle-Zoster-Virus (VZV), Vibrio cholerae

______________________________________________ Zur besseren Lesbarkeit wird für die Formblätter zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ausschließlich die männliche Form verwendet. Die Ausführungen gelten auch für die weibliche Form, soweit dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist.

Personalbogen zur Vorlage bei der Bezügestelle

Vorname Geburtsname

geboren am in Staatsangehörigkeit

Religion Telefon Email

Anschrift

Name

Familenstand

I. Persönliche Angaben

II. BankverbindungIBAN BIC Kreditinstitut

III. Versicherungspflicht und Lohnsteuer- bzw. Kirchensteuerabzug1. Versicherungsnummer laut Sozialversicherungsausweis

3. Krankenversicherung Name und Anschrift der Kasse:Eigene Versicherung bei privaten Krankenversicherungsunternehmen

Pflichtversicherung aufgrund einer Hauptbeschäftigung

Freiwillige Krankenversicherung in einer gesetzlichen Krankenkasse (AOK, Ersatzkasse)

Mitversichert in Familienversicherung

2. Steuer-Identifikationsnummer

Hauptarbeitsverhältnis Nebenarbeitsverhältnis

Bei meiner Beschäftigung an der Universität Bayreuth handelt es sich - unabhängig vom Studium- um ein

IV. Weitere Einkünfte

1. Üben Sie gegenwärtig weitere Beschäftigungen aus?

nein ja bei:

Arbeitgeber Arbeitsentgelt Beschäftigt von/bis

2. Waren Sie in den letzten 12 Monaten vor dieser Beschäftigung gegen Entgelt beschäftigt und/oder haben Sie für die Zukunft weitere Beschäftigungen (ggf. auch bei anderen Arbeitgebern) vereinbart?

nein ja bei:

Arbeitgeber Arbeitsentgelt Beschäftigt von/bis

3. Sind Sie zusätzlich:

Rentner/in, Versorgungsempfänger/in

Beim Arbeitsamt als arbeitsuchend gemeldet

Sonstiges (z.B. hauptberuflich beschäftigt und daraus beurlaubt, Selbstständige/r)

Arbeitszeit (Stunden)

wöchentlich

monatlich

Arbeitszeit (Stunden)

wöchentlich

monatlich

V. RentenversicherungMit dem Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung unterliegen Personen, die eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ("450 - Euro-Minijob") aufnehmen, seit 01.01.2013 grundsätzlich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Soweit Beschäftigte jedoch von dem ihnen eingeräumten Befreiungsrecht Gebrauch machen wollen, müssen sie beim Arbeitgeber einen entsprechenden Antrag einreichen. Ausführliche Informationen zu dieser Thematik erhalten Sie auch auf der Internetseite der Minijob-Zentrale der Bundesknappschaft (www.minijob-zentrale.de).

Ort, Datum

Ich versichere die Richtigkeit meiner Angaben. Alle Änderungen die meine Versicherungsfreiheit bzw. -pflicht beeinflussen können gebe ich unverzüglich schriftlich der personalbetreuenden Stelle bekannt (insbesondere Aufnahme/Beendigung einer weiteren Beschäftigung oder Wechsel der Krankenkasse). Dem Austausch von Vergleichsmitteilungen zwischen der Bezügestelle und meinen weiteren Arbeitgebern zum notwendigen Abgleich der sozialversicherungspflichtigen Entgelte stimme ich ausdrücklich zu. Fehlende oder unrichtige Angaben können im Einzelfall zu Regressansprüchen gegenüber dem/der Beschäftigten führenHinweise zum Datenschutz nach Art. 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO). Verantwortlich für die Verarbeitung dieser Daten ist das Landesamt für Finanzen, Rosenbachpalais, Residenzplatz 3, 97070 Würzburg (Telefon: 0931-4504-6770; E-Mail: [email protected]). Die Daten werden erhoben, um Ihr Entgelt entsprechend den vertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen festzusetzen, anzuordnen und abzurechnen. Hiervon ist auch die Erfüllung der Pflichten erfasst, die dem Freistaat Bayern als Arbeitgeber in lohnsteuer-, sozialversicherungs- und zusatzversorgungsrechtlicher Hinsicht obliegen. Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 S. 1 Buchstabe b) und Buchstabe c) DS-GVO, Art. 9 Abs. 2 Buchstabe b) DS-GVO, Art. 88 Abs. 1 DS-GVO, § 611 BGB. Weitere Informationen über die Verarbeitung Ihrer Daten im Rahmen der Entgeltabrechnung und Ihre Rechte bei der Verarbeitung Ihrer Daten erhalten Sie im Internet unter http://www.lff.bayern.de/formularcenter/allgemein/index.aspx#info_datenschutz. Alternativ erhalten Sie diese Informationen auch unter obigen Kontaktdaten. Unseren behördlichen Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter Landesamt für Finanzen, – Datenschutzbeauftragter – , Rosenbachpalais, Residenzplatz 3, 97070 Würzburg (Telefon: 0931-4504-6767; E-Mail: [email protected]).

Personalbogen zur Vorlage bei der Bezügestelle

Vorname Geburtsname

geboren am in Staatsangehörigkeit

Religion Telefon Email

Anschrift

Name

Familenstand

I. Persönliche Angaben

II. BankverbindungIBAN BIC Kreditinstitut

III. Versicherungspflicht und Lohnsteuer- bzw. Kirchensteuerabzug1. Versicherungsnummer laut Sozialversicherungsausweis

3. Krankenversicherung Name und Anschrift der Kasse:Eigene Versicherung bei privaten Krankenversicherungsunternehmen

Pflichtversicherung aufgrund einer Hauptbeschäftigung

Freiwillige Krankenversicherung in einer gesetzlichen Krankenkasse (AOK, Ersatzkasse)

Mitversichert in Familienversicherung

2. Steuer-Identifikationsnummer

Hauptarbeitsverhältnis Nebenarbeitsverhältnis

Bei meiner Beschäftigung an der Universität Bayreuth handelt es sich - unabhängig vom Studium- um ein

IV. Weitere Einkünfte1. Üben Sie gegenwärtig weitere Beschäftigungen aus?

nein ja bei:

Arbeitgeber Arbeitsentgelt Beschäftigt von/bis

2. Waren Sie in den letzten 12 Monaten vor dieser Beschäftigung gegen Entgelt beschäftigt und/oder haben Sie für die Zukunft weitere Beschäftigungen (ggf. auch bei anderen Arbeitgebern) vereinbart?

nein ja bei:

Arbeitgeber Arbeitsentgelt Beschäftigt von/bis

3. Sind Sie zusätzlich:

Rentner/in, Versorgungsempfänger/in

Beim Arbeitsamt als arbeitsuchend gemeldet

Sonstiges (z.B. hauptberuflich beschäftigt und daraus beurlaubt, Selbstständige/r)

Arbeitszeit (Stunden)

wöchentlich

monatlich

Arbeitszeit (Stunden)

wöchentlich

monatlich

V. RentenversicherungMit dem Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung unterliegen Personen, die eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ("450 - Euro-Minijob") aufnehmen, seit 01.01.2013 grundsätzlich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Soweit Beschäftigte jedoch von dem ihnen eingeräumten Befreiungsrecht Gebrauch machen wollen, müssen sie beim Arbeitgeber einen entsprechenden Antrag einreichen. Ausführliche Informationen zu dieser Thematik erhalten Sie auch auf der Internetseite der Minijob-Zentrale der Bundesknappschaft (www.minijob-zentrale.de).

Ort, Datum

Ich versichere die Richtigkeit meiner Angaben. Alle Änderungen die meine Versicherungsfreiheit bzw. -pflicht beeinflussen können gebe ich unverzüglich schriftlich der personalbetreuenden Stelle bekannt (insbesondere Aufnahme/Beendigung einer weiteren Beschäftigung oder Wechsel der Krankenkasse). Dem Austausch von Vergleichsmitteilungen zwischen der Bezügestelle und meinen weiteren Arbeitgebern zum notwendigen Abgleich der sozialversicherungspflichtigen Entgelte stimme ich ausdrücklich zu. Fehlende oder unrichtige Angaben können im Einzelfall zu Regressansprüchen gegenüber dem/der Beschäftigten führenHinweise zum Datenschutz nach Art. 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO). Verantwortlich für die Verarbeitung dieser Daten ist das Landesamt für Finanzen, Rosenbachpalais, Residenzplatz 3, 97070 Würzburg (Telefon: 0931-4504-6770; E-Mail: [email protected]). Die Daten werden erhoben, um Ihr Entgelt entsprechend den vertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen festzusetzen, anzuordnen und abzurechnen. Hiervon ist auch die Erfüllung der Pflichten erfasst, die dem Freistaat Bayern als Arbeitgeber in lohnsteuer-, sozialversicherungs- und zusatzversorgungsrechtlicher Hinsicht obliegen. Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 S. 1 Buchstabe b) und Buchstabe c) DS-GVO, Art. 9 Abs. 2 Buchstabe b) DS-GVO, Art. 88 Abs. 1 DS-GVO, § 611 BGB. Weitere Informationen über die Verarbeitung Ihrer Daten im Rahmen der Entgeltabrechnung und Ihre Rechte bei der Verarbeitung Ihrer Daten erhalten Sie im Internet unter http://www.lff.bayern.de/formularcenter/allgemein/index.aspx#info_datenschutz. Alternativ erhalten Sie diese Informationen auch unter obigen Kontaktdaten. Unseren behördlichen Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter Landesamt für Finanzen, – Datenschutzbeauftragter – , Rosenbachpalais, Residenzplatz 3, 97070 Würzburg (Telefon: 0931-4504-6767; E-Mail: [email protected]).

Merkblatt über die möglichen Folgen einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht

AllgemeinesSeit dem 1. Januar 2013 unterliegen Arbeitnehmer, die eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (450-Euro- Minijob) ausüben, grundsätzlich der Versicherungs- und vollen Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversi- cherung. Der vom Arbeitnehmer zu tragende Anteil am Rentenversicherungsbeitrag ergibt sich aus der Diffe- renz zwischen dem Pauschalbeitrag des Arbeitgebers und dem vollen Beitrag zur Rentenversicherung. Zu be- achten ist, dass der volle Rentenversicherungsbeitrag mindestens von einem Arbeitsentgelt in Höhe von 175 Euro zu zahlen ist.

Vorteile der vollen Beitragszahlung zur RentenversicherungDie Vorteile der Versicherungspflicht für den Arbeitnehmer ergeben sich aus dem Erwerb von Pflichtbeitragszei- ten in der Rentenversicherung. Das bedeutet, dass die Beschäftigungszeit in vollem Umfang für die Erfüllung der verschiedenen Wartezeiten (Mindestversicherungszeiten) berücksichtigt wird. Pflichtbeitragszeiten sind beispielsweise Voraussetzung für

• einen früheren Rentenbeginn,• Ansprüche auf Leistungen zur Rehabilitation (sowohl im medizinischen Bereich als auch im Arbeitsleben),• den Anspruch auf Übergangsgeld bei Rehabilitationsmaßnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung,• die Begründung oder Aufrechterhaltung des Anspruchs auf eine Rente wegen Erwerbsminderung,• den Anspruch auf Entgeltumwandlung für eine betriebliche Altersversorgung und• die Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen für eine private Altersvorsorge mit staatlicher Förderung (zum

Beispiel die so genannte Riester-Rente) für den Arbeitnehmer und gegebenenfalls sogar den Ehepartner.

Darüber hinaus wird das Arbeitsentgelt nicht nur anteilig, sondern in voller Höhe bei der Berechnung der Rente berücksichtigt.

Antrag auf Befreiung von der RentenversicherungspflichtIst die Versicherungspflicht nicht gewollt, kann sich der Arbeitnehmer von ihr befreien lassen. Hierzu muss er dem Arbeitgeber mit dem beiliegenden Formular schriftlich mitteilen, dass er die Befreiung von der Versicherungs-pflicht in der Rentenversicherung wünscht. Übt der Arbeitnehmer mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen aus, kann der Antrag auf Befreiung nur einheitlich für alle zeitgleich ausgeübten geringfügigen Beschäftigungen gestellt werden. Über den Befreiungsantrag hat der Arbeitnehmer alle weiteren - auch zukünftige - Arbeitgeber zu informieren, bei denen er eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausübt. Die Befreiung von der Versicherungs-pflicht ist für die Dauer der Beschäftigung(en) bindend; sie kann nicht widerrufen werden.

Die Befreiung wirkt grundsätzlich ab Beginn des Kalendermonats des Eingangs beim Arbeitgeber, frühestens ab Beschäftigungsbeginn. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber der Minijob-Zentrale die Befreiung bis zur nächsten Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen nach Eingang des Befreiungsantrages bei ihm meldet. Anderenfalls beginnt die Befreiung erst nach Ablauf des Kalendermonats, der dem Kalendermonat des Eingangs der Meldung bei der Minijob-Zentrale folgt.

Konsequenzen aus der Befreiung von der RentenversicherungspflichtGeringfügig entlohnte Beschäftigte, die die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragen, verzich- ten freiwillig auf die oben genannten Vorteile. Durch die Befreiung zahlt lediglich der Arbeitgeber den Pau- schalbeitrag des Arbeitsentgelts. Die Zahlung eines Eigenanteils durch den Arbeitnehmer entfällt hierbei. Dies hat zur Folge, dass der Arbeitnehmer nur anteilig Monate für die Erfüllung der verschiedenen Wartezeiten er- wirbt und auch das erzielte Arbeitsentgelt bei der Berechnung der Rente nur anteilig berücksichtigt wird.

Hinweis: Bevor sich ein Arbeitnehmer für die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht entscheidet, wird eineindividuelle Beratung bezüglich der rentenrechtlichen Auswirkungen der Befreiung bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung empfohlen. Das Servicetelefon der Deutschen Rentenver- sicherung ist kostenlos unter der 0800 10004800 zu erreichen. Bitte nach Möglichkeit beim Anruf die Versiche- rungsnummer der Rentenversicherung bereithalten.

Name:

Vorname:

Rentenversicherungsnummer:

Ort, Datum

Ort, Datum Unterschrift des Arbeitgebers

Name:

Betriebsnummer:

Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nach § 6 Absatz 1b Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)

Arbeitnehmer:

Hiermit beantrage ich die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung im Rahmen meiner geringfügig entlohnten Beschäftigung und verzichte damit auf den Erwerb von Pflichtbeitragszeiten. Ich habe die Hinweise auf dem „Merkblatt über die möglichen Folgen einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht" zur Kenntnis genommen.

Mir ist bekannt, dass der Befreiungsantrag für alle von mir zeitgleich ausgeübten geringfügig entlohnten Beschäftigungen gilt und für die Dauer der Beschäftigungen bindend ist; eine Rücknahme ist nicht möglich. Ich verpflichte mich, alle weiteren Arbeitgeber, bei denen ich eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausübe, über diesen Befreiungsantrag zu informieren.

Arbeitgeber:

Der Befreiungsantrag ist am: bei mir eingegangen.

Die Befreiung wirkt ab dem: .

Hinweis für den Arbeitgeber: Der Befreiungsantrag ist nach § 8 Absatz 4a Beitragsverfahrensverordnung (BVV) zu den Entgeltunterlagen zu nehmen und nicht an die Minijob-Zentrale zu senden

Pflicht zur Verfassungstreue im öffentlichen Dienst Bekanntmachung über die Pflicht zur Verfassungstreue im öffentlichen Dienst

(Verfassungstreue-Bekanntmachung – VerftöDBek) vom 3. Dezember 1991 (StAnz. Nr. 49, FMBI. S. 510, AIIMBI. S. 895), geändert durch Bek. vom 6. Dezember 1994 (StAnz. Nr. 49, AIIMBI.S. 1004), Bek. vom 6. November 2001 (StAnz. Nr. 46, AIIMBI. S. 658), Bek. vom 25. Juli 2002 (AIIMBI. S. 619, ber. Am 2. April 2003, AIIMBI. S. 135) und Bek. vom 27. November 2007 (StAnz. Nr. 50, AIIMBI. S. 693)

I. Teil 1 Allgemeines 1. Nach dem Grundgesetz, der Verfassung, dem B eamtenstatusgesetz (Be-

amtStG) und dem Deutschen Richtergesetz darf in das Beamten- oder Richterverhältnis nur berufen werden, wer die

Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung eintritt;

sind Beamte und Richter verpflichtet, sich aktiv innerhalb und außerhalb des Dienstes für die Erhaltung dieser Grundordnung einzusetzen. Es handelt sich hierbei um zwingende Vorschriften.

2. Grundsätze für die Prüfung 2.1 Jeder Einzelfall muss für sich geprüft und entschieden werden. Von folgen-

den Grundsätzen ist dabei auszugehen: 2.2 Bewerber 2.2.1 Ein Bewerber, der verfassungsfeindliche Aktivitäten entwickelt, wird nicht

in den öffentlichen Dienst eingestellt. 2.2.2 Gehört ein Bewerber einer Organisation an, die verfassungsfeindliche

Ziele verfolgt, so begründet diese Mitgliedschaft Zweifel daran, ob er je-derzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung eintreten wird.

2.2.3 Für den freiheitlich-rechtsstaatlichen öffentlichen Dienst ist nicht geeig-net, wer gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlich-keit verstoßen hat oder für das Ministerium für Staatssicherheit bzw. Amt für nationale Sicherheit der früheren DDR tätig war.

2.3 Beamte und Richter Erfüllt ein Beamter oder Richter durch Handlungen oder wegen seiner Mit-gliedschaft in einer Organisation verfassungsfeindlicher Zielsetzung die An-forderungen des § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG – bei einem Richter in Ver-bindung mit § 71 des Deutschen Richtergesetzes nicht, auf Grund derer er verpflichtet ist, sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen de-mokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten, so hat der Dienstherr auf Grund des jeweils ermittelten Sachverhalts die gebotenen Konsequenzen zu ziehen und insbe-sondere zu prüfen, ob die Entfernung des Beamten oder Richters aus dem Dienst anzustreben ist.

3. Arbeitnehmer Für Arbeiter und Angestellte im öffentlichen Dienst gelten entsprechend den

jeweiligen tariflichen Bestimmungen dieselben Grundsätze. Teil 2 Verfahren Die Staatsregierung bekräftigt die Verbindlichkeit dieser Grundsätze für alle öffentlich-rechtlichen Dienstherrn und Arbeitgeber in Bayern. Zur Durchführung dieser Grundsätze wird folgendes bestimmt: 1. Vor der Einstellung eines Bewerbers in den öffentlichen Dienst ist der Be-

werber gemäß Anlage 1 zu belehren. Ihm ist ein Verzeichnis extremistischer oder extremistisch beeinflusster Organisation zu ü bergeben. Der Bewerber hat daraufhin den Fragebogen gemäß Anlage 2 auszufüllen und die Erklä-rung gemäß Anlage 3 zu unterzeichnen. Personen, die bereits im Dienst des Freistaates Bayern tätig sind oder waren und entweder ohne Zeitverzöge-rung oder innerhalb einer Frist von drei Jahren in ein anderes Beschäftigten- oder Beamtenverhältnis übernommen werden sollen, sind nicht erneut zu überprüfen, soweit keine besonderen Verdachtsmomente bestehen. Beste-hen besondere Verdachtsmomente, die noch nicht überprüft wurden, ist je-doch erneut nach Nrn. 1 bis 6 zu verfahren. In jedem Fall ist jedoch bei der erneuten Einstellung des Bewerbers die Erklärung gemäß Anlage 4 zu un-terzeichnen. Wird der Fragebogen nicht oder nicht vollständig ausgefüllt oder nicht unter-schrieben und bestehen deshalb Zweifel an der Verfassungstreue des Be-werbers, so erfordert die Prüfung der Verfassungstreue in der Regel eine Anfrage beim Landesamt für V erfassungsschutz (mit Zustimmung des Be-werbers) bei Bewerbern aus dem Beitrittsgebiet in den in den § 20 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. d, e und h sowie§ 21 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. d, e u nd h des Stasi-Unterlagen-Gesetzes (StUG) genannten Fällen zusätzlich beim Bundesbe-auftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik. Ob diese Vorgehensweise als ausrei-chend erscheint, ist im jeweiligen Einzelfall besonders sorgfältig zu prüfen. Verweigert der Bewerber auch die Zustimmung zur Anfrage beim Landesamt für Verfassungsschutz bzw. beim Bundesbeauftragten, so scheidet eine Ein-stellung aus.

2. Bestehen auf Grund der Angaben im Fragebogen, der Weigerung des Be-werbers die Erklärung gemäß Anlage 3 o der Anlage 4 zu u nterschreiben, oder auf Grund anderweitig bekannt gewordener Tatsachen Zweifel daran, dass der Bewerber jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundord-nung im Sinne des Grundgesetzes und der Bayerischen Verfassung eintritt, so müssen diese Zweifel vor einer Einstellung ausgeräumt werden. Mittel dazu sind insbesondere

eine Anfrage beim Landesamt für Verfassungsschutz, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Einstellung begründen. Das Landesamt für Verfassungsschutz ist verpflichtet, Anfragen dieser Art unverzüglich zu beant-worten. Liegen Erkenntnisse vor, so sin d die Auskünfte auf Tatsachen zu beschränken, der gerichtsverwertbar sind. Unterbleibt die Übermittlung von Erkenntnissen des Landesamtes für Verfassungsschutz, weil aus Rechtsgrün-den eine Befugnis zur Übermittlung an die Einstellungsbehörde nicht besteht, und gelangen diese Erkenntnisse anderweitig zur Kenntnis der Einstellungsbe-hörde, so sind diese im Einstellungsverfahren nicht zu berücksichtigen, wenn für die Einstellungsbehörde erkennbar ist, dass es sich um Erkenntnisse des Landesamtes für Verfassungsschutz handelt. eine Anfrage beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicher-

heitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik in den in den § 20 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. d, e und h sowie§ 21 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. d, e und h des Stasi-Unterlagen-Gesetzes (StUG) genannten Fällen mit Zustim-mung des Bewerbers

3. Bei Bewerbern aus dem Beitrittsgebiet, die vor dem 12. Januar 1972 geboren sind, ist abweichend von Nr. 2 in den in den § 20 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. d, e und h sowie § 21 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. d, e und h des Stasi-Unterlagen-Gesetzes (StUG) genannten Fällen stets wegen einer möglichen Tätigkeit für das Minis-terium für Staatssicherheit bzw. Amt für nationale Sicherheit der früheren DDR beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der

ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik mit Zustimmung des Bewer-bers anzufragen. Bei Bewerbern, die im Fragebogen gemäß Anlage 2 ihre Mitarbeit beim Minis-terium für Staatssicherheit bzw. Amt für Nationale Sicherheit der früheren DDR verschwiegen haben, soll die Ernennung zurückgenommen werden (§ 12 BeamtStG). Im Übrigen kann bei B ewerbern aus dem Beitrittsgebiet eine befristete Be-schäftigung für die Dauer von zwölf Monaten unter dem Vorbehalt des Ergeb-nisses der Überprüfung vorgenommen werden, wenn aus dringenden dienstli-chen Gründen die Auskunft des Bundesbeauftragten nicht abgewartet werden kann und besondere Verdachtsmomente nicht bestehen. Kann die Überprüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten abgeschlossen werden, ist die befristete Beschäftigung entsprechend zu v erlängern. Sachli-cher Grund für die Befristung ist die Durchführung der Überprüfung. Ist eine Weiterbeschäftigung im öffentlichen Dienst auf Grund des Ergebnisses der Überprüfung abzulehnen, ist das befristete Dienstverhältnis durch Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) oder durch Kündigung ehest mög-lich zu beenden, soweit sich dies nicht bereits durch die Befristung erübrigt.

4. In folgenden Fällen ist in jedem Fall gemäß Nr. 2 Satz 2 Spiegelstrich 1 beim Landesamt für Verfassungsschutz anzufragen: 4.1 Bei Bewerbern, deren Einstellung in den öffentlichen Dienst mit der erstma-

ligen Berufung in ein Richterverhältnis verbunden ist. 4.2 Bei Bewerbern, die in einem der folgenden Staaten geboren wurden oder

die Staatsangehörigkeit eines dieser Staaten besitzen oder besessen haben: Islamische Republik Afghanistan, Arabische Republik Ägypten, Demokrati-sche Volksrepublik Algerien, Königreich Bahrain, Volksrepublik Bangladesch, Staat Eritrea, Republik Indonesien, Republik Irak, Islamische Republik Iran, Staat Israel- Personen mit palästinensischer, Volkszugehörigkeit -, Republik Jemen, Haschemitisches Königreich Jordanien, Republik Kasachstan, Kirgi-sische Republik, Staat Kuwait, Libanesische Republik, Libyen, Königreich Marokko, Islamische Republik Mauretanien, Sultanat Oman, Islamische Re-publik Pakistan, Königreich Saudi-Arabien, Bundesrepublik Somalia, Repub-lik Sudan, Arabische Republik Syrien, Republik Tadschikistan, Tunesische Republik, Turkmenistan, Republik Usbekistan, Vereinigte Arabische Emirate.

4.3 Bei Bewerbern, die keine Staatsangehörigkeit besitzen - sogenannte Staatenlose - oder deren Staatsangehörigkeit unbekannt oder unge- klärt ist.

4.4 Anfragen nach den Nrn. 4.1 bis 4.3 erfolgen mit Zustimmung des Bewerbers; Art. 15 Abs. 2 bis 4 des Bayerischen Datenschutzgesetzes ist zu beachten. Sie sind erst dann zu veranlassen, wenn die Einstellung – gege-benenfalls vorbehaltlich des Eingangs und der Prüfung noch ausstehender Unterlagen und der gesundheitlichen Eignung - beabsichtigt ist. Ist eine An-frage bereits veranlasst und erweist sich, dass eine Einstellung nicht erfolgen wird, ist die Anfrage unverzüglich zu widerrufen.

5 Können Zweifel an de r Verfassungstreue des Bewerbers nicht ausgeräumt werden, so ist d em Bewerber unter schriftlicher Mitteilung der er heblichen zugrunde liegenden Tatsachen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, die mündlich oder schriftlich erfolgen kann. Findet ein Anhörungsgespräch statt, sind die wesentlichen Äußerungen des Bewerbers in einem Protokoll festzuhal-ten, in welches dem Bewerber auf Antrag Einsicht zu gewähren ist. Nimmt der Bewerber nicht Stellung oder bestehen nach seiner Stellungnahme die Zweifel fort, so darf der Bewerber nicht in den öffentlichen Dienst eingestellt werden. Entsprechend ist zu verfahren, wenn der Bewerber die Zustimmung für eine Anfrage nach den Nm. 3 oder 4 nicht erteilt.

6 1)Wird die Einstellung in den öffentlichen Dienst deshalb abgelehnt, weil der Bewerber nicht die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im S inne des Grundgesetzes eintritt, so ist di e Entscheidung dem Bewerber schriftlich unter Darlegung der Gründe mitzutei-len. 2)Betrifft sie die Übernahme in ein Beamten oder Richterverhältnis, so muss sie außerdem eine Rechtsmittelbelehrung enthalten.

7. Besteht der Verdacht, dass ein Angehöriger des öffentlichen Dienstes gegen die Pflicht zur Verfassungstreue verstößt, so prüft seine Dienststelle, ob di e gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen sind, um ihn zur Erfüllung seiner Dienstpflichten anzuhalten oder ihn aus dem Dienst zu entfernen.

8. Das Staatsministerium des Innern für Bau und Verkehr erstellt ein Verzeichnis der wichtigsten extremistischer oder extremistisch beeinflusster Organisationen und veröffentlicht es im A llgemeinen Ministerialblatt und im Bayerischen Staatsanzeiger*). Das Verzeichnis wird bei Bedarf vom Staatsministerium des Innern für Bau und Verkehr fortgeschrieben.

9. In den Fällen der Nummern 6 und 7 sind die zuständige oberste Dienstbehör-de, die Staatsministerien des Innern für Bau und Verkehr sowie der Finanzen für Landesentwicklung und Heimat vor der Entscheidung zu unterrichten und über den Fortgang der Sache auf dem laufenden zu halten. Teil3 Besonderheiten bei der Berufung in das Richterverhältnis Bei der Berufung von Personen in ein R ichterverhältnis, die unabhängig von einem Einstellungsverfahren erfolgt, gelten ferner die folgenden Grundsätze: 1. Vor jeder erstmaligen Berufung in ein Richterverhältnis ist gemäß Teil 2 Nr. 2

Satz 2 Spiegelstrich 1 beim Landesamt für Verfassungsschutz anzufragen. Teil 2 Nr. 4.4, 5 und 6 gilt entsprechend.

2. Abweichend von Nr. 1 unterbleibt die Anfrage an das Landesamt für Verfas-sungsschutz, wenn der Betroffene zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Berufung in das Richterverhältnis bereits seit mindestens drei Jahren im DieDSt des F reistaates Bayern tätig ist u nd keine besonderen Verdachts-momente bestehen.

Teil 4 Juristische Personen des öffentlichen Rechts Den Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstigen der Aufsicht des Frei-staates Bayern unterliegenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, nach den Teilen 1 und 2 zu verfahren. Teil 5 Schlussbestimmung Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung über die Pflicht zur Verfas-sungstreue im öffentlichen Dienst vom 17. März 1973 (StAnz. Nr. 16, FMBI. S. 149) außer Kraft.

*) s. StAnz Nr. 49 – Seite 2; FMBI S. 514

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Stand: 06/2019

Name des Beschäftigten

Belehrung über die Pflicht

zur Verfassungstreue im öffentlichen Dienst

Der Beamte muss sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für ihre Erhaltung eintreten (§ 33 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes - BeamtStG).

Dementsprechend darf nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG in das Beamtenverhältnis nur berufen werden, wer die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundord-nung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung des Frei-staates Bayern einzutreten. Gleiche Vorschriften gelten auch für Richter (§9 Nr. 2 des Deut-schen Richtergesetzes; § 71 des Deutschen Richtergesetzes in Verbindung mit § 33 Abs. 1 BeamtStG).

Die Pflicht, sich durch sein gesamtes Verhalten zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen, ergibt sich für Arbeitnehmer aus § 3 Abs. 1 Satz 2 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L).

Freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grund-gesetzes ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsge-richts (vgl. Urteil vom 23. Oktober 1952 - Az. I BvB I 51 - Sammlung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Bd. 2 S. 1 ff - ; Urteil vom 17. August 1956 - Az. 1 BvB 2 51 - Sammlung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Bd.3 S.85 ff -) eine Ordnung, die unter Ausschluss jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschafts-ordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt. Die freiheitliche demokratische Grundord-nung ist das Gegenteil des totalen Staates, der als ausschließliche Herrschaftsmacht Menschenwürde, Freiheit und Gleichheit ab-

lehnt. Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung sind insbesondere zu rechnen:

Die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht

der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip, die Chancengleichheit für alle politischen Parteien,

das Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung ei-ner Opposition.

Die Teilnahme an Bestrebungen, die sich gegen die durch die vorgenannten Grundsätze gekennzeichnete freiheitliche demo-kratische Grundordnung richten, ist unvereinbar mit den Pflich-ten eines im öffentlichen Dienst Beschäftigten. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob diese Bestrebungen im Rahmen einer Organisati-on oder außerhalb einer solchen verfolgt werden.

Bewerber für den öffentlichen Dienst, die an verfassungsfeindli-chen Bestrebungen teilnehmen oder sie unterstützen, dürfen nicht eingestellt werden.

Beamte und Richter, die sich einer solchen Pflichtverletzung schuldig machen, müssen damit rechnen, dass gegen sie ein Disziplinarverfahren mit dem Ziele ihrer Entfernung aus dem Dienst eingeleitet wird.

Arbeitnehmer müssen in diesen Fällen mit einer außerordentli-chen Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetz-buches rechnen.

Verfassungstreue im öffentlichen Dienst; hier: Verzeichnis extremistischer oder extremistisch beeinflusster Organisationen (nicht abschließend)

(Bekanntmachung des Bayer. Staatsministeriums des Inneren vom 29.11.2007 mit späteren Änderungen)

1. Linksextremismus Antifaschistisches Aktionsbündnis Antifaschistisches Komitee – Stoppt die schwarzbraune Sammlungs-bewegung (AKS) Antikapitalistische Linke (AKL) Arbeiterbund für den Wiederaufbau der KPD (AB) Arbeitsgemeinschaft Cuba Si (Cuba Si) Autonome Gruppen einschließlich örtlicher Gruppierungen Bamberger Linke (BaLi) Deutsche Friedens-Union (DFU) Deutsche Kommunistische Partei (DKP) Die LINKE. Sozialistisch-demokratischer Studierendenverband (DIE LINKE.SDS) Frauenverband Courage Freie Deutsche Jugend (FDJ) GegenStandpunkt (GSP), früher: Marxistische Gruppe (MG) – aufge-löst im Mai 1991 – Geraer/Sozialistischer Dialog (GSoD) internationale sozialistische linke (isl) Jugend gegen Rassismus in Europa (JRE) Jugendverband REBELL Kommunistische Partei Deutschland („Sektion Ost“, Sitz Berlin) Kommunistische Plattform (KPF) Kommunistischer Hochschulbund (KHB) Linksjugend (`solid) Marx 21 Marxistisches Forum (MF) Marxistisch-Leninistische Partei Deutschlands (MLPD) Münchner Bündnis gegen Krieg und Rassismus, früher: Bündnis Mün-chen gegen Krieg Münchner Kurdistan-Solidaritätskomitee Revolutionär Sozialistischer Bund (RSB) Rote Hilfe e. V. (RH) Solidarität International (SI)

Sozialistische Alternative VORAN (SAV) Sozialistische Deutsche Arbeiterjugend (SDAJ) Sozialistische Linke (SL) Verein für Arbeiterbildung Nordbayern Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes – Bund der Antifaschis-tinnen und Antifaschisten (VVN-BdA) Volksfront gegen Reaktion, Faschismus und Krieg (VOLKSFRONT) 2. Rechtsextremismus Aktivitas der Münchener Burschenschaft Danubia (ab Januar 2001) Augsburger Bündnis – Nationale Opposition (AB-NO) Blood & Honour – Division Deutschland mit White Youth – verboten seit September 2000 – Bürgerbewegung Pro München patriotisch und sozial e. V. Bürgerinitiative A (BIA) e. V., Sitz: Nürnberg Bürgerinitiative Ausländerstopp (BIA) Augsburg Bürgerinitiative Ausländerstopp (BIA) München Bürgerinitiative Soziale Alternative Oberpfalz (BISAO) Bürgerinitiative Soziales Fürth (BiSF) Demokratie Direkt München e. V. (mit Freundeskreis Demokratie Direkt München) Der Dritte Weg (III. Weg) DerFl¿gelDeutsche Liga für Volk und Heimat (DLVH) Deutsche Partei – Die Freiheitlichen (DP) bis 2008 Deutsche Volksunion (DVU) Deutsche Volksunion e. V. (DVU) einschließlich ihrer Aktionsgemein-schaften Deutschland-Bewegung/Friedenskomitee Die Deutsche Freiheitsbewegung e. V. (DDF) DIE RECHTE Die Republikaner (REP) bis 2008 Exilregierung des Deutschen Reiches Fränkische Aktionsfront (F.A.F.) – verboten seit 2004 – Freiheitliche Deutsche Arbeiterpartei (FAP) – verboten seit 1995 – Freundeskreis Ulrich von Hutten e. V.

Anlage 1

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Gesellschaft für freie Publizistik e. V. (GFP) Heimattreue deutsche Jugend (HDJ) – verboten seit 2009 – Hilfsorganisation für nationale politische Gefangene und deren Ange-hörige e. V. (HNG) Identitäre Bewegung Deutschland Junge Alternative f¿r Deutschland - Bayern (JA Bayern) Junge Nationaldemokraten (JN) Kampfbund Deutscher Sozialisten (KDS) – 2008 aufgelöst – Midgard e. V. Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD) Nügida Pegida Franken Pegida München e. V. Rechtsextremistische Kameradschaften und örtliche neonazistische Gruppierungen wie Kameradschaft Hof, Bund Frankenland e. V., Kameradschaft Unterfranken, Kameradschaft München Nord, Freie Nationalisten Bayerischer Wald usw. Rechtsextremistische Skinheads, Hammer-Skins (mit örtlichen Grup-pierungen und Skinhead-Bands) Ring Nationaler Frauen (RNF) Schutzbund für das Deutsche Volk (SDV) Überregionale Kameradschaftsbündnisse wie Freies Netz Süd (FNS), Nationales Bündnis Niederbayern (NBN) oder Freier Widerstand Süd-deutschland (FWS) 3. Islamistische/islamistisch-terroristische/ausländerextremistische Bestrebungen Abu Nidal Organisation (ANO) Abu Sayyaf Ahl us-Sunnah wal Jama`a (Salafi) Ahrar al-Sham (Hakarat Ahrar a-Sham) Al Moqawama Al Islamiya (Islamischer Widerstand) Al-Aqsa Brigaden Al-Aqsa e. V. Al-Gamaa al-Islamiya (Islamische Gemeinschaft – Islamische Gruppen – GI –) Al-Ittihad al-Islami (Islamische Vereinigung), Somalia Al-Nahda, auch: En Nahda Al-Qaida (Die Basis), auch: Internationale Islamische Kampffront gegen Juden und Kreuzritter bzw. Internationale Islamische Front Al-Qaida auf der arabischen Halbinsel (Jemen, Saudi-Arabien) Al-Qaida im Islamischen Maghreb (AQM), früher: Salafiyya-Gruppe für die Mission und den Kampf (GSPC) Al-Qaida im Zweistromland, auch Basis des Jihad im Zweistromland, Al-Qaida im Irak, Al-Qaida für den Jihad im Zweistromland Al-Qassem Brigaden Al-Tauhid, auch: Al-Tahwid Ansaar International / Düsseldorf e. V. Ansar al-Islam, bzw.: Jaish Ansar al-Sunna, früher: Jund al-Islam, Kurdische al-Tauhid, 2. Soran-Einheit, Kurdische Hamas ansarul aseer Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) – in Deutschland verboten seit 1993 –, weitere Bezeichnungen: Volkskongress Kurdistans (KONGRA GEL bzw. KHK), Freiheits- und Demokratiekongress Kurdistans (KADEK), Vereinigte Gemeinschaften Kurdistans (KCK), Gemeinschaft der Kommunen in Kurdistan (KKK) Asbat al-Ansar (AaA) Baath-Partei, Irak Babbar Khalsa International (BK) Befreiungsarmee von Kosovo (UCK) Bewaffnete Einheiten der Armen und Unterdrückten (FESK) Bewaffnete Islamische Gruppe (GIA) Ciwanen Azad Dar al-Shabab (Internationaler Jugendverein Dar al-Shabab e. V.) – in Deutschland verboten seit 2014 – Dawa-Team Frankfurt am Main (DAWAFFM) – in Deutschland verbo-ten seit 2013 – Demokratische Front für die Befreiung Palästinas (DFLP) Demokratische Jugend (DEM-GENC) Demokratisches Gesellschaftszentrum der Kurdinnen in Deutschland (NAV-DEM), früher: Föderation kurdischer Vereine in Deutschland e. V. (YEK-KOM) Devrimci Sol (Revolutionäre Linke) – in Deutschland verboten seit 1983 – Die Wahre Religion (DWR) Einladung zum Paradies (EZP) – in Deutschland verboten seit 2011 – Europäische Moscheebau- und Unterstützungsgemeinschaft e. V. (EMUG) Farben für Waisenkinder e. V. (FFW), früher: Waisenkinderprojekt Libanon e. V. (WKP) Fazilet Partisi – FP – (Tugendpartei) Federal Islamic Organisation Europe (FIOE) Föderation der Arbeiter aus der Türkei in Deutschland e. V. (ATIF) Föderation der Arbeiterimmigranten aus der Türkei in Deutschland e. V. (AGIF) Föderation der demokratischen Aleviten (FEDA bzw. DAF), früher: Föderation der Aleviten aus Kurdistan (FEK bzw. KAF), Union der Aleviten aus Kurdistan (KAB bzw. YEK) Föderation der patriotischen Arbeiter- und Kulturvereinigungen aus Kurdistan in der Bundesrepublik Deutschland e. V. (FEYKA-Kurdistan) – in Deutschland verboten seit 1993 – Föderation der Türkisch-Demokratischen Idealistenvereine in Europa e. V. (ADÜTDF) Freiheitsfalken Kurdistans (TAK) Harakat Al-Shabab (Somalia) Harakat Ul-Ansar, Kaschmir Harekat al-Mujahidin (Bewegung der Mujahidin), Kaschmir/Pakistan Haus der Kurdischen Künstler e. V. (früher: HUNERKOM) Helfen in Not e. V. Help4Ummah e. V. Hezb-i Islami (HIA) Hilafet Devleti (Kalifatsstaat), früher: Verband der islamischen Vereine und Gemeinden e. V. (ICCB) – in Deutschland verboten seit 2001 – Hisbul-Islami (Somalia) Hizb Allah (Partei Gottes) Hizb ut-Tahrir (Partei der islamischen Befreiung) International Sikh Youth Federation (ISYF) Islamic Movement of Kurdistan (IMK) Islamische Audios – in Deutschland verboten seit 2013 – Islamische Avantgarden

Islamische Bewegung Usbekistans (IBU), auch: Islamic Movement of Uzbekistan (IMU), auch: Özbekistan Islomiy Harakati (ÖIH) Islamische Gemeinschaft in Deutschland e. V. (IGD) und deren Islami-sche Zentren (IZ) Islamische Gemeinschaft Milli Görüs e. V. (IGMG) Islamische Gesellschaft Kurdistans (CIK), früher: Islamische Bewe-gung Kurdistans (KIH) bzw. Islamischer Bund Kurdistans (HIK) – Nebenorganisation des KONGRA GEL – Islamische Heilsfront (FIS) Islamische Jihad Union (IJU) Islamische Vereinigung in Bayern e. V. (IVB) Islamische Widerstandsbewegung (HAMAS) Islamischer Bund Palästina (IBP) Islamischer Humanitärer Entwicklungsdienst (IHED) Islamischer Staat (IS), auch: ISIS oder ISIG – in Deutschland Betäti-gungsverbot seit 2014 – Ismail Aga Cemaati (IAC) Jabhat al-Nusra(h), (al-)Nusra(h) Front Jaish Aden Abyan (Armee Aden Abyan), Jemen Jama`at Islamya Kurdistan (Islamische Gruppe Kurdistans, auch Komele Islami le Kurdistan, Komala Islami, Jama`at Islami, Group Islam Bapir, Ali Bapir Jam`at Islami Irak) Jama`at wa`l Dawa, früher: Laskhar-e Tayyba Jemaah Islamiya (Islamische Gemeinschaft), Indonesien Jihad Islami (JI) Jund al Nusrah Jund al-Sham (JaS) [Anmerkung: jihadistisch-salafistische Organisati-on im Libanon] Junud al-Sham, auch: Junud ash-Sham [Anmerkung: jihadistische Organisation in Syrien] Kata'ib Ahrar al Sham (KAS) Konföderation der Arbeiter aus der Türkei in Europa (ATIK) Konföderation der unterdrückten Migranten in Europa (AvEG-Kon) Kongress der kurdischen demokratischen Gesellschaft in Europa (KCD-E), früher: Konföderation der kurdischen Vereine in Europa (KON-KURD) Koordination der Kurdischen Demokratischen Gesellschaft in Europa (CDK), früher: Kurdische Demokratische Volksunion (YDK), zuvor: Nationale Befreiungsfront Kurdistans (ERNK), – in Deutschland verbo-ten seit 1993 – Kurdische Frauenbewegung in Europa (TJKE, AKKH), Verband der stolzen Frauen (KJB) mit den Gruppierungen Freie Frauenverbände (YJA), Freie Frauenbewegung (YJA-STAR) und Freiheitspartei der Frauen Kurdistans (PAJK), früher: Partei der freien Frauen (PJA), zuvor: Union der freien Frauen aus Kurdistan (YAJK) Kurdischer Nationalkongress (KNK) Kurdischer Roter Halbmond (HSK) Kurdistan Informationsbüro in Deutschland (KIB) –verboten seit 1995 – Kurdistan Informations-Zentrum (KIZ) Kurdistan-Komitee e. V., Köln – verboten seit 1993 – Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) Maoistische Kommunistische Partei (MKP), früher: Ostanatolisches Gebietskomitee (DABK) Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (MLKP) Medizin mit Herz e. V. Millatu Ibrahim – in Deutschland verboten seit 2012 – Multikulturhaus Neu-Ulm e. V. – verboten seit 2005 – Muslimbruderschaft (MB) Muslimische Jugend in Deutschland e. V. (MJD) Nationaler Widerstandsrat Iran (NWRI) Palästinensischer Islamischer Jihad (PIJ) Partei der Nationalen Bewegung (MHP) Partizan (Flügel der Türkischen Kommunistischen Partei/Marxisten-Leninisten – TKP/ML –) Refah Partisi – RP – (Wohlfahrtspartei) Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front (DHKP-C) – in Deutschland verboten seit 1998 – Saadet Partisi – SP – (Partei der Glückseligkeit) Salafiyya-Gruppe für die Mission und den Kampf (GSPC) Solidaritätskomitee mit den politischen Gefangenen in der Türkei (DETUDAK) Tablighi Jama`at (TJ), auch: Jamiyyat al Dawah wal-Tabligh Tawhid Germany / Tauhid Germany / Team Tauhid Media – in Deutschland verboten seit 2014 – Tschetschenische Republik Itschkeria (CRI), auch: Tschetschenische Separatistenbewegung (TSB) Türkische Hizbullah (TH), auch: Türkische Hizballah / Hizbollah / Hizb Allah Türkische Kommunistische Partei/Marxisten-Leninisten (TKP/ML) und Abspaltung Partizan-Flügel Türkische Volksbefreiungspartei-Front (THKP-C Devrimci Sol) – in Deutschland verboten seit 1998 – Union der Journalisten Kurdistans (YRK) Union der kurdischen Lehrer, Union der Lehrer aus Kurdistan (YMK) Union Islamischer Studentenvereine in Europa (U.I.S.A.) Union zur Pflege der kurdischen Kultur und Kunst (YRWK) Verband der StudentInnen aus Kurdistan (YXK) Vereinigung der demokratischen Jugendlichen Kurdistans (KOMALEN-CIWAN), vormals: Bewegung der freien Jugend Kurdistans (TECAK), früher: Union der Jugendlichen aus Kurdistan (YCK) Volksfront für die Befreiung Palästinas – Generalkommando – (PFLP-GC) Volksfront für die Befreiung Palästinas (PFLP) Volksmujahidin Iran-Organisation (MEK) Volksverteidigungskräfte (HPG), früher: Volksbefreiungsarmee Kurdis-tans (ARGK), Befreiungseinheiten Kurdistans (HRK) Wahrheit im Herzen (DWIH) Yatim Kinderhilfe e. V. 4. Extremismus sonstiger Art Bürgerbewegung Pax Europa – Landesverband Bayern (BPE Bayern) DIE FREIHEIT Bayern Pegida Nürnberg Politically Incorrect Gruppe München (PI-München) Reichsbürgerbewegung (bspw. Exil-Regierung Deutsches Reich, Bundesstaat Bayern, Heimatgesellschaft Gemeinde Chiemgau) und sog. Selbstverwalter (Personen, die erklären, aus der Bundesrepublik Deutschland ausgetreten zu sein und beispielsweise ihre Wohnung, ihr Haus oder ihr Grundstück als souveränes Staatsgebiet definieren) Scientology-Organisation (SO) und deren Untergliederungen

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Stand: 06/2019

Anlage 2

FRAGEBOGEN ZUR PRÜFUNG DER VERFASSUNGSTREUE Von dem mir übergebenen Verzeichnis extremistischer oder extremistisch beeinflusster Organisationen habe ich Kenntnis ge-nommen. Mir ist bekannt, dass ich bei den nachstehenden Fragen auch eine Mitgliedschaft oder Mitarbeit in anderen extremisti-schen oder extremistisch beeinflussten Organisationen und in extremistischen oder extremistisch beeinflussten Ausländervereinen anzugeben habe. Die nachstehenden Fragen beantworte ich wie folgt:

1. Sind Sie oder waren Sie Mitglied einer oder mehrerer extremistischer oder extremistisch beeinflusster Organisationen?

Nein

Ja

_________________________________________________ (Organisation)

_________________________________________________ (Zeitraum)

_________________________________________________ (Funktion)

2. Unterstützen Sie eine oder mehrere extremistische oder extremistisch beeinflusste Organisationen oder andere verfassungs-feindliche Bestrebungen oder haben Sie solche unterstützt?

Nein

Ja

_________________________________________________ (Organisation oder andere verfassungsfeindliche Bestrebungen)

_________________________________________________ (Zeitraum) _________________________________________________ (Art der Unterstützung)

3. Sind Sie für das frühere Ministerium für Staatssicherheit / für das Amt für Nationale Sicherheit der ehemaligen DDR oder für eine der Untergliederungen dieser Ämter oder ausländische Nachrichtendienste oder vergleichbare Institutionen tätig gewe-sen?

Nein

Ja

_________________________________________________ (Zeitraum) _________________________________________________

(Funktion bzw. Art und Weise der Unterstützung)

Waren Sie so genannter Inoffizieller Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit / Amtes für Nationale Sicherheit der ehe-maligen DDR oder ausländischer Nachrichtendienste /Institutionen bzw. haben Sie eine Verpflichtungserklärung zur Zusam-menarbeit mit einer der genannten Stellen unterschrieben?

Nein

Ja

Falls ja, nähere Angaben: _________________________________________________________

_________________________________________________________

4. Ist gegen Sie ein Verfahren wegen des Verstoßes gegen Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit eingeleitet worden?

Nein

Ja

Falls ja, kurze Erläuterung

_________________________________________________________

_________________________________________________________

Für den Fall, dass in dem Verfahren nach Teil 2 Nr. 1 bis 4 der Verfassungstreue-Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregie-rung (VerftöDBek) eine Anfrage durchzuführen, erkläre ich meine

Zustimmung

zur Einholung von erforderlichen Auskünften beim Landesamt für Verfassungsschutz und beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik.

Die im Rahmen der oben bezeichneten Anfragen erfolgende Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten dient der Sicherstel-lung der Verfassungstreue von Bewerbern für den öffentlichen Dienst. Empfänger der auf die Anfrage hin übermittelten Auskünfte ist die jeweilige Einstellungsbehörde. Die Einwilligung in die Einholung der erforderlichen Auskünfte bei den oben genannten Stel-len kann verweigert werden. Die Weigerung kann jedoch gegebenenfalls einer Einstellung in den öffentlichen Dienst entgegenste-hen (Teil 2 Nr. 1 Abs. 2, Nr. 5 VerftöDBek).

(Ort, Datum)

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Stand: 06/2019

Anlage 3

Erklärung: Auf Grund der mir übergebenen Belehrung über die Pflicht zur Verfassungstreue im öffentlichen Dienst erkläre ich hiermit ausdrücklich, dass ich die darin genannten Grundsätze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinn des Grundgesetzes bejahe und dass ich bereit bin, mich jederzeit durch mein gesamtes Verhalten zu der freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinn des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten. Ich versichere ausdrücklich, dass ich Bestrebungen, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung oder gegen eines ihrer obengenannten, grundlegenden Prinzipien gerichtet sind, nicht unterstütze und auch nicht Mitglied einer hiergegen gerichteten Organisation bin oder war. Von dem mir übergebenen Verzeichnis von Organisationen verfassungsfeindlicher Zielsetzung und den wichtigsten Massenorganisationen/gesellschaftlichen Organisationen in der früheren DDR bis 1989/90 habe ich Kenntnis genommen. Ich bin mir darüber im klaren, - dass ich bei falschen, unvollständigen oder fehlenden Angaben im Einstellungsverfahren damit rechnen muss, dass ich nicht eingestellt werde oder

eine erfolgte Ernennung zurückgenommen wird, bzw. dass der Arbeitsvertrag angefochten wird. - dass ich bei einem Verstoß gegen diese Dienst- und Treuepflichten mit der Entfernung aus dem Dienst bzw. mit einer außerordentlichen Kündigung rechnen muss.

Ort, Datum

Anlage 4

Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis Hiermit bestätige ich meine gegenüber einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn oder Arbeitgeber in Bayern zuletzt abgegebene Erklärung zur Verfassungstreue gemäß Anlage 3 der Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung betr. Pflicht zur Verfassungstreue im öffentlichen Dienst (Az.: B III 3-180-6-403).

Ort, Datum

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Erklärung zur Einstellung bei befristeter Beschäftigung

Name:

Vorname:

Geburtsdatum:

Als Grundlage für die Einstellung bzw. Vertragsverlängerung an der Universität Bayreuth erkläre ich folgendes:

Ich habe bereits einen Hochschulabschluss erstmalig erlangt

nein ja am:

Beginn des Studiums (allgmein):

Beginn des Studiums an der Uni Bayreuth:

Bisherige Dienst- und Arbeitsverhältnisse als ungeprüfte Hilfskraft (stud. Hilfskraft): Chronologische Auflistung des Werdegangs ab Beginn Hochschulstudium. Anzugeben sind alle Dienst- und Arbeitsverhältnisse an

einer deutschen Hochschule, einer sonstigen wissenschaftlichen Einrichtung sowie Privatarbeitsverhältnisse zu einem Hochschullehrer.

Die Beschäftigungsverhältnisse sind lückenlos anzugeben. Die gemachten Angaben sind - soweit vorhanden - durch Unterlagen zu belegen.

Lfd. Nr.

Art des Beschäftigungsverhältnisses (z.B. Studentische Hilfskraft)

vom Tag

Mon. Jahrbis Tag

Mon. Jahr BeschäftigungsdienststelleUmfang der

wöchentl. Arbeitszeit

1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

8.

9,

10.

11.

12.

Zeiten, für die in einem Beschäftigungsverhältnis eine Beurlaubung ausgesprochen wurde:

Lfd. Nr.

Art der Beurlaubung (z.B. Elternzeit)

vom Tag

Mon. Jahrbis Tag

Mon. Jahr BeschäftigungsdienststelleUmfang der

wöchentl. Arbeitszeit

1.

2.

Ich erkläre hiermit, dass mir bewusst ist, dass meine Angaben Vertragsgrundlage für meine Beschäftigung darstellen und unvollständige oder unrichtige Angaben zu einer sofortigen Vertragsbeendigung führen werden.

Datum