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Leistungsdefinition und Allgemeine Geschäftsbedingungen Abfallwirtschaft für die Anlage Simmeringer Haide Gültig ab 01.01.2018 und bis zum Erscheinen der nächsten Leistungsdefinition. Mit dem Gültig werden dieser Leistungsdefinition verlieren alle bisherigen Leistungsdefinitionen und Preislisten ihre Gültigkeit.

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Leistungsdefinition und Allgemeine Geschäftsbedingungen Abfallwirtschaft

für die Anlage Simmeringer Haide

Gültig ab 01.01.2018 und bis zum Erscheinen der nächsten Leistungsdefinition. Mit dem Gültig werden dieser Leistungsdefinition verlieren alle bisherigen Leistungsdefinitionen und Preislisten ihre Gültigkeit.

Inhaltsverzeichnis

Seite 2

110 Schüttgut - Gewerbe- und Industrieabfälle ......................................................................................... 3

120 Schüttgut - Gewerbe- und Industrieabfälle voluminös ........................................................................ 4

130 Schüttgut - Inertstoffreiche Abfälle ..................................................................................................... 5

140 Schüttgut - Feste Zusatzbrennstoffe aufbereitet ................................................................................. 6

160 Schüttgut - Feste Abfälle aufbereitet .................................................................................................. 7

170 Schüttgut – Pumpfähige Schlämme ................................................................................................... 8

210 Tank - Altöle, Brennwert ab 35.000 kJ/kg ........................................................................................... 9

220 Tank - Flüssige organische Abfälle, Brennwert ab 15.000 kJ/kg ...................................................... 10

230 Tank - Flüssige organische Abfälle, Brennwert < 15.000 kJ/kg ........................................................ 11

240 Tank - Flüssige wässrige Konzentrate ............................................................................................. 12

250 Tank - Abwässer .............................................................................................................................. 13

260 Tank - Flüssige Abfälle zur gesonderten Aufgabe (Sondercharge) .................................................. 14

270 Tank – Abscheiderinhalte, organisch belastet .................................................................................. 15

310 Verpackt – Fehlchargen ohne erhöhtes Gefahrenpotential in Endverbraucherverpackungen .......... 16

311 Verpackt - Gewerbe- und Industrieabfälle ........................................................................................ 17

313 Verpackt - Spraydosen mit mehr als 10 % Restinhalt ....................................................................... 18

314 Verpackt - Spraydosen, die bis zu 10 % Restinhalt aufweisen ......................................................... 19

320 Verpackt - Flüssige Abfälle zur gesonderten Aufgabe ...................................................................... 20

330 Verpackt - Produktionsabfälle und Fehlchargen mit erhöhtem Gefahrenpotential ............................ 21

331 Verpackt - Kontaminierte Leerfässer ................................................................................................ 22

340 Verpackt - Laborabfälle und Kleinchemikalien .................................................................................. 23

350 Verpackt - Problemstoffe und gleichwertige Abfälle ......................................................................... 24

360 Verpackt - Human- und veterinärmedizinische Abfälle Typ 1 ........................................................... 25

361 Verpackt - Human- und Veterinärmedizinische Abfälle Typ 2 ........................................................... 26

362 Verpackt – Abfälle, die Zytostatika enthalten ................................................................................... 27

370 Verpackt - elektrische und elektronische Betriebsmittel und Bauteile ............................................... 28

6 Behandlungsmehraufwand .............................................................................................................. 29

7-8 Manipulations- und Verwaltungsaufwand ......................................................................................... 29

9 Abfälle, die von den Artikelgruppen 1xx, 2xx und 3xx nicht erfasst sind ........................................... 29

Allgemeine Geschäftsbedingungen Abfallwirtschaft .................................................................................... 30

1. Allgemeines ..................................................................................................................................... 30

2. Artikelgruppen .................................................................................................................................. 30

3. Anmeldung von Abfallanlieferungen ................................................................................................. 31

4. Anlieferung von Abfällen .................................................................................................................. 32

5. Eingangskontrolle und Abfallübernahme .......................................................................................... 32

6. Rückweisung von Abfällen ............................................................................................................... 34

7. Abrechnung ..................................................................................................................................... 34

8. Sonstige Bestimmungen .................................................................................................................. 35

Impressum/Kontakt.………………………………..…………………………………………………………...……36

Artikelgruppe

Seite 3

110 Schüttgut - Gewerbe- und Industrieabfälle

A Materialbeschreibung:

Kunststoffabfälle, Lebens- und Genussmittelabfälle, Verpackungsmaterialien, Holzabfälle, Papierabfälle, Kartonagenabfälle,

Dispersionsfarben, Textilien, Futtermittelabfälle, gebrauchte Filter- und Aufsaugmassen, sowie Abfälle, die mit Ölen, Fetten,

Harzen, Farben, Anstrichmitteln, Lacken, Leim- und Klebemitteln, Bitumen, Wachsen, Teere, Imprägnierungsmitteln behaftet

sind

B Anliefersystem:

Absetzmulden, Abrollcontainer, Kraftfahrzeuge mit Schubboden, andere Kraftfahrzeuge und Kipp-LKW, die nach hinten

entleerbar sind sowie ACTS-Container auf Bahnwaggons. Die maximale Fahrzeugbreite darf 2,6 m und die maximale

Fahrzeughöhe 4,0 m nicht überschreiten. Die maximale Fahrzeugkipphöhe bei einem Kippwinkel von 90° beträgt 7,0 m. Die

Entladung erfolgt durch den Kunden auf Anweisung und unter Aufsicht von Wien Energie.

C Technisch/Physikalische Anforderungen an den Abfall:

Feste bis stichfeste Konsistenz, frei von nicht geöffneten Gebinden (ausgenommen Dispersionsfarben), keine

zusammengerollten und/oder gebündelten Bänder/Folien/Schläuche, nicht klebend, nicht staubend, ohne erhöhte

Geruchsbelästigung, ohne freie Flüssigphase, rieselfähig bzw. schüttfähig, Anliefertemperatur < 50 °C, Flammpunkt > 60 °C,

Glührückstand bis 30 %, Kantenlänge brennbarer Anteil < 400 mm, Kantenlänge von massiven Eisenteilen, Steinen und

Betonteilen < 100 mm, Schüttdichte > 200 kg/m³

D Chemische Anforderungen an den Abfall:

Brom < 0,1 %, Chlor < 2 %, Fluor < 0,1 %, Jod < 0,1 %, Summe PCB und PCT < 100 mg/kg, Schwefel < 2 %,

Antimon < 5.000 mg/kg, Arsen < 100 mg/kg, Blei < 5.000 mg/kg, Cadmium < 100 mg/kg, Chrom < 1.000 mg/kg,

Kupfer < 10.000 mg/kg, Molybdän < 500 mg/kg, Nickel < 1.000 mg/kg, Quecksilber < 50 mg/kg, Zink < 10.000 mg/kg,

pH-Wert 5 – 10, ausreagiert

E Abfälle, die nicht unter diese Gruppe fallen:

• Abfälle gemäß Kapitel 6.3 der AGB („Abfälle, die grundsätzlich nicht übernommen werden“)

• Abfälle, die elementaren Kohlenstoff enthalten (z.B. Ruß, Aktivkohle, Gasreinigungsmassen)

• Abfälle, die mit Luft, Wasser, Säuren und/oder Laugen reagieren

• Abfälle, die zur Selbsterhitzung bzw. zur Selbstentzündung neigen

• Abfälle, die entzündlich sind (Flammpunkt < 60 °C)

• Abfälle mit erhöhter Geruchsbelästigung

• Flüssige Abfälle (auch in Gebinden – ausgenommen Dispersionsfarben)

• Gasförmige Abfälle in Druckgasbehältern (z.B. Spraydosen, Gaskartuschen, Gaspatronen, Gasflaschen, Feuerzeuge,

Feuerlöscher) • Abfälle, die biologisch gefährliche Stoffe der Risikogruppe 2 und/oder 3 gemäß Richtlinie der Europäischen Union

2000/54/EG vom 18.9.2000 enthalten

• Abfälle, die Stoffe enthalten, die beim Einatmen und/oder bei Haut- bzw. Schleimhautkontakt zu Reizungen,

Vergiftungen und/oder Verätzungen führen

• Abfälle, die spitze und scharfe Gegenstände (z.B. Kanülen, Lanzetten, Skalpelle) in nicht durchstichfesten Verpackungen

enthalten

• Abfälle, die einen pH-Wert kleiner als 4 aufweisen

• Abfälle mit einem Glührückstand größer 30 %

Artikelgruppe

Seite 4

120 Schüttgut - Gewerbe- und Industrieabfälle voluminös

A Materialbeschreibung:

Kunststoffabfälle, Lebens- und Genussmittelabfälle, Verpackungsmaterialien, Holzabfälle, Papierabfälle, Kartonagenabfälle,

Dispersionsfarben, Textilien, Futtermittelabfälle, gebrauchte Filter- und Aufsaugmassen, sowie Abfälle, die mit Ölen, Fetten,

Harzen, Farben, Anstrichmitteln, Lacken, Leim- und Klebemitteln, Bitumen, Wachsen, Teere, Imprägnierungsmitteln behaftet

sind

B Anliefersystem:

Absetzmulden, Abrollcontainer, Kraftfahrzeuge mit Schubboden, andere Kraftfahrzeuge und Kipp-LKW, die nach hinten

entleerbar sind sowie ACTS-Container auf Bahnwaggons. Die maximale Fahrzeugbreite darf 2,6 m und die maximale

Fahrzeughöhe 4,0 m nicht überschreiten. Die maximale Fahrzeugkipphöhe bei einem Kippwinkel von 90° beträgt 7,0 m. Die

Entladung erfolgt durch den Kunden auf Anweisung und unter Aufsicht von Wien Energie.

C Technisch/Physikalische Anforderungen an den Abfall:

Feste bis stichfeste Konsistenz, frei von nicht geöffneten Gebinden, nicht klebend, nicht staubend, ohne erhöhte

Geruchsbelästigung, ohne freie Flüssigphase, rieselfähig bzw. schüttfähig, Anliefertemperatur < 50 °C, Flammpunkt > 60 °C,

Glührückstand bis 30 %, Kantenlänge brennbarer Anteil < 400 mm, Kantenlänge von massiven Eisenteilen, Steinen und

Betonteilen < 100 mm, Schüttdichte bis zu 200 kg/m³

D Chemische Anforderungen an den Abfall:

Brom < 0,1 %, Chlor < 2 %, Fluor < 0,1 %, Jod < 0,1 %, Summe PCB und PCT < 100 mg/kg, Schwefel < 2 %,

Antimon < 5.000 mg/kg, Arsen < 100 mg/kg, Blei < 5.000 mg/kg, Cadmium < 100 mg/kg, Chrom < 1.000 mg/kg,

Kupfer < 10.000 mg/kg, Molybdän < 500 mg/kg, Nickel < 1.000 mg/kg, Quecksilber < 50 mg/kg, Zink < 10.000 mg/kg,

pH-Wert 5 – 10, ausreagiert

E Abfälle, die nicht unter diese Gruppe fallen:

• Abfälle gemäß Kapitel 6.3 der AGB („Abfälle, die grundsätzlich nicht übernommen werden“)

• Abfälle, die elementaren Kohlenstoff enthalten (z.B. Ruß, Aktivkohle, Gasreinigungsmassen)

• Abfälle, die mit Luft, Wasser, Säuren und/oder Laugen reagieren

• Abfälle, die zur Selbsterhitzung bzw. zur Selbstentzündung neigen

• Abfälle, die entzündlich sind (Flammpunkt < 60 °C)

• Abfälle mit erhöhter Geruchsbelästigung

• Flüssige Abfälle (auch in Gebinden)

• Gasförmige Abfälle in Druckgasbehältern (z.B. Spraydosen, Gaskartuschen, Gaspatronen, Gasflaschen, Feuerzeuge,

Feuerlöscher) • Abfälle, die biologisch gefährliche Stoffe der Risikogruppe 2 und/oder 3 gemäß Richtlinie der Europäischen Union

2000/54/EG vom 18.9.2000 enthalten

• Abfälle, die Stoffe enthalten, die beim Einatmen und/oder bei Haut- bzw. Schleimhautkontakt zu Reizungen,

Vergiftungen und/oder Verätzungen führen

• Abfälle, die spitze und scharfe Gegenstände (z.B. Kanülen, Lanzetten, Skalpelle) enthalten

• Abfälle, die einen pH-Wert kleiner als 4 aufweisen

• Abfälle mit einem Glührückstand größer 30 %

Artikelgruppe

Seite 5

130 Schüttgut - Inertstoffreiche Abfälle

A Materialbeschreibung:

Abbruchmaterialien, Erden, Böden, Aushubmaterialien, Schlämme, Filter- und Aufsaugmassen, Brandschutt und Bauschutt, die

mit gefährlichen Abfällen (z.B. Öle, Fette, Harze, Farben, Anstrichmittel, Lacke, Leim- und Klebemittel, Bitumen, Wachse,

Teere, Imprägnierungsmittel, PAK, Chemikalien) kontaminiert sind. Eine Angabe der Inhaltsstoffe sowie eine gesonderte

Freigabe durch Wien Energie sind vor der Anlieferung erforderlich.

B Anliefersystem:

Absetzmulden, Abrollcontainer, Kraftfahrzeuge mit Schubboden, andere Kraftfahrzeuge und Kipp-LKW, die nach hinten

entleerbar sind sowie ACTS-Container auf Bahnwaggons. Die maximale Fahrzeugbreite darf 2,6 m und die maximale

Fahrzeughöhe 4,0 m nicht überschreiten. Die maximale Fahrzeugkipphöhe bei einem Kippwinkel von 90° beträgt 7,0 m. Die

Entladung erfolgt durch den Kunden auf Anweisung und unter Aufsicht von Wien Energie.

C Technisch/Physikalische Anforderungen an den Abfall:

Feste bis stichfeste Konsistenz, frei von nicht geöffneten Gebinden, keine zusammengerollten und/oder gebündelten

Bänder/Folien/Schläuche, nicht klebend, nicht staubend, ohne erhöhte Geruchsbelästigung, ohne freie Flüssigphase,

rieselfähig bzw. schüttfähig, Anliefertemperatur < 50 °C, Flammpunkt > 60 °C, Glührückstand > 30 %, Kantenlänge < 100 mm

D Chemische Anforderungen an den Abfall:

Brom < 0,1 %, Chlor < 2 %, Fluor < 0,1 %, Jod < 0,1 %, Summe PCB und PCT < 100 mg/kg, Schwefel < 2 %,

Antimon < 5.000 mg/kg, Arsen < 100 mg/kg, Blei < 5.000 mg/kg, Cadmium < 100 mg/kg, Chrom < 1.000 mg/kg,

Kupfer < 10.000 mg/kg, Molybdän < 500 mg/kg, Nickel < 1.000 mg/kg, Quecksilber < 50 mg/kg, Zink < 10.000 mg/kg, pH-Wert 5

– 10, ausreagiert

E Abfälle, die nicht unter diese Gruppe fallen:

• Abfälle gemäß Kapitel 6.3 der AGB („Abfälle, die grundsätzlich nicht übernommen werden“)

• Abfälle, die elementaren Kohlenstoff enthalten (z.B. Ruß, Aktivkohle, Gasreinigungsmassen)

• Abfälle, die mit Luft, Wasser, Säuren und/oder Laugen reagieren

• Abfälle, die zur Selbsterhitzung bzw. zur Selbstentzündung neigen

• Abfälle, die entzündlich sind (Flammpunkt < 60 °C)

• Abfälle mit erhöhter Geruchsbelästigung

• flüssige Abfälle (auch in Gebinden)

• Gasförmige Abfälle in Druckgasbehältern (z.B. Spraydosen, Gaskartuschen, Gaspatronen, Gasflaschen, Feuerzeuge,

Feuerlöscher) • Abfälle, die biologisch gefährliche Stoffe der Risikogruppe 2 und/oder 3 gemäß Richtlinie der Europäischen Union

2000/54/EG vom 18.9.2000 enthalten

• Abfälle, die Stoffe enthalten, die beim Einatmen und/oder bei Haut- bzw. Schleimhautkontakt zu Reizungen,

Vergiftungen und/oder Verätzungen führen

• Abfälle, die spitze und scharfe Gegenstände (z.B. Kanülen, Lanzetten, Skalpelle) in nicht durchstichfesten Verpackungen

enthalten

• Abfälle, die einen pH-Wert kleiner als 4 aufweisen

Artikelgruppe

Seite 6

140 Schüttgut - Feste Zusatzbrennstoffe aufbereitet

A Materialbeschreibung:

Holz- und Papierabfälle, ausgehärtete Kunststoffabfälle, Gummiabfälle, biogene Abfälle sowie deren Mischungen und

Rückstände aus der mechanischen Behandlung nach gesonderter Freigabe durch Wien Energie

B Anliefersystem:

Abrollcontainer in geschlossener Bauweise mit seitlicher Verriegelung sowie Pendelwand bzw. Doppelflügeltüre, Kipp-LKW mit

Pendelwand bzw. Doppelflügeltüre (und Entleermöglichkeit nach hinten), Kraftfahrzeuge mit Schubboden. Die maximale

Fahrzeugbreite darf 2,6 m und die maximale Fahrzeughöhe 4,0 m nicht überschreiten. Die Fahrzeugladekante muss 400 mm

übersteigen. Die Anliefersysteme müssen für die BRAM-Anlage der Wien Energie am Standort Simmeringer Haide geeignet

sein. Die Anlieferung erfolgt im Tauschsystem.

C Technisch/Physikalische Anforderungen an den Abfall:

Feste Konsistenz, entmetallisiert, nicht staubexplosionsfähig, nicht verklumpend, ohne erhöhte Geruchsbelästigung, ohne freie

Flüssigphase, rieselfähig bzw. schüttfähig, Anliefertemperatur < 50 °C, Flammpunkt > 60 °C, Glührückstand < 30 %,

Trockenverlust < 20 %, Schüttdichte 100 bis 300 kg/m³, Kantenlänge brennbarer Anteil 1 bis 30 mm, Kantenlänge nicht

brennbarer Anteil < 2 mm

D Chemische Anforderungen an den Abfall:

Brom < 0,1 %, Chlor < 1 %, Fluor < 0,1 %, Jod < 0,1 %, Summe PCB und PCT < 100 mg/kg, Schwefel < 1 %,

Antimon < 5.000 mg/kg, Arsen < 100 mg/kg, Blei < 5.000 mg/kg, Cadmium < 100 mg/kg, Chrom < 1.000 mg/kg,

Kupfer < 5.000 mg/kg, Molybdän < 100 mg/kg, Nickel < 1.000 mg/kg, Quecksilber < 50 mg/kg, Zink < 5.000 mg/kg,

pH-Wert 5 – 10, ausreagiert

E Abfälle, die nicht unter diese Gruppe fallen:

• Abfälle, für die keine gesonderte Freigabe durch Wien Energie gemäß Punkt A vorliegt

• Abfälle gemäß Kapitel 6.3 der AGB („Abfälle, die grundsätzlich nicht übernommen werden“)

• Abfälle, die mit Luft, Wasser, Säuren und/oder Laugen reagieren

• Abfälle, die zur Selbsterhitzung bzw. zur Selbstentzündung neigen

• Abfälle, die entzündlich sind (Flammpunkt < 60 °C)

• Abfälle mit erhöhter Geruchsbelästigung

• Gasförmige Abfälle in Druckgasbehältern (z.B. Spraydosen, Gaskartuschen, Gaspatronen, Gasflaschen, Feuerzeuge,

Feuerlöscher) • Abfälle, die biologisch gefährliche Stoffe der Risikogruppe 2 und/oder 3 gemäß Richtlinie der Europäischen Union

2000/54/EG vom 18.9.2000 enthalten

• Abfälle, die Stoffe enthalten, die beim Einatmen und/oder bei Haut- bzw. Schleimhautkontakt zu Reizungen,

Vergiftungen und/oder Verätzungen führen

• Abfälle, die die vorgegebenen Kantenlängen gemäß Punkt C nicht einhalten

• Abfälle, die einen pH-Wert kleiner als 4 aufweisen

Artikelgruppe

Seite 7

160 Schüttgut - Feste Abfälle aufbereitet

A Materialbeschreibung:

Rückstände aus der mechanischen Behandlung von Abfällen, die mit Ölen, Fetten, Harzen, Farben, Anstrichmitteln, Lacken,

Leim- und Klebemitteln, Bitumen, Wachsen, Teere, Imprägnierungsmitteln behaftet sein können, sowie Schlämme aus der

Abwasserbehandlung nach gesonderter Freigabe durch Wien Energie

B Anliefersystem:

Absetzmulden, Abrollcontainer, Kraftfahrzeuge mit Schubboden, andere Kraftfahrzeuge und Kipp-LKW, die nach hinten

entleerbar sind sowie ACTS-Container auf Bahnwaggons. Die maximale Fahrzeugbreite darf 2,6 m und die maximale

Fahrzeughöhe 4,0 m nicht überschreiten. Die Entladung erfolgt durch den Kunden auf Anweisung und unter Aufsicht von

Wien Energie.

C Technisch/Physikalische Anforderungen an den Abfall:

Feste Konsistenz, entmetallisiert, nicht brückenbildend, nicht staubexplosionsfähig, nicht verklumpend, ohne erhöhte

Geruchsbelästigung, ohne freie Flüssigphase, rieselfähig bzw. schüttfähig, Anliefertemperatur < 50 °C, Flammpunkt > 60 °C,

Glührückstand < 35 %, Kantenlänge brennbarer Anteil < 250 x 250 x 250 mm, Kantenlänge nicht brennbarer Anteil < 20 mm,

Schüttdichte > 200 kg/m³

D Chemische Anforderungen an den Abfall:

Freies metallisches Aluminium < 1 %, Brom < 0,1 %, Chlor < 1 %, Fluor < 0,1 %, Jod < 0,1 %, Summe PCB und PCT < 50 mg/kg,

Schwefel < 1 %, Arsen < 100 mg/kg, Cadmium < 100 mg/kg, Quecksilber < 50 mg/kg, Summe Schwermetalle (Antimon, Blei,

Chrom, Kupfer, Nickel, Zink) < 10.000 mg/kg, Molybdän < 100 mg/kg, pH-Wert 5 – 10, ausreagiert

E Abfälle, die nicht unter diese Gruppe fallen:

• Abfälle, für die keine gesonderte Freigabe durch Wien Energie gemäß Punkt A vorliegt

• Abfälle gemäß Kapitel 6.3 der AGB („Abfälle, die grundsätzlich nicht übernommen werden“)

• Abfälle, die mit Luft, Wasser, Säuren und/oder Laugen reagieren

• Abfälle, die zur Selbsterhitzung bzw. zur Selbstentzündung neigen

• Abfälle, die entzündlich sind (Flammpunkt < 60 °C)

• Abfälle mit erhöhter Geruchsbelästigung

• Gasförmige Abfälle in Druckgasbehältern (z.B. Spraydosen, Gaskartuschen, Gaspatronen, Gasflaschen, Feuerzeuge,

Feuerlöscher) • Abfälle, die biologisch gefährliche Stoffe der Risikogruppe 2 und/oder 3 gemäß Richtlinie der Europäischen Union

2000/54/EG vom 18.9.2000 enthalten

• Abfälle, die spitze und scharfe Gegenstände (z.B. Kanülen, Lanzetten, Skalpelle) enthalten

• Abfälle, die Stoffe enthalten, die beim Einatmen und/oder bei Haut- bzw. Schleimhautkontakt zu Reizungen,

Vergiftungen und/oder Verätzungen führen

• Abfälle, die einen pH-Wert kleiner als 4 aufweisen

Artikelgruppe

Seite 8

170 Schüttgut – Pumpfähige Schlämme

A Materialbeschreibung:

Ölschlämme, CP-Schlämme, Dekanterschlämme, Tankreinigungsrückstände, Schlämme aus der Abwasserbehandlung,

Klärschlämme und aufbereitete verschlammte feste Abfälle nach gesonderter Freigabe durch Wien Energie

B Anliefersystem:

Absetzmulden, Abrollcontainer mit Pendelwand, Kipp-LKW mit Pendelwand (und Entleermöglichkeit nach hinten) und

Saugtankwagen. Die maximale Fahrzeugbreite darf 2,6 m und die maximale Fahrzeughöhe 4,0 m nicht überschreiten. Die

Fahrzeugladekante muss 350 mm übersteigen. Die Entladung erfolgt durch den Kunden auf Anweisung und unter Aufsicht von

Wien Energie.

C Technisch/Physikalische Anforderungen an den Abfall:

Schlammförmige Konsistenz, entmetallisiert, ohne feste Agglomerate und Fremdstoffe (z.B. Putzlappen, Holz, Folien und

ähnliche grobe Verunreinigungen), förderbar mittels Dickstoffpumpe an der Entladestelle, nicht blockartig, ohne erhöhte

Geruchsbelästigung, schüttfähig, Anliefertemperatur < 35 °C, Flammpunkt > 60 °C, Trockensubstanzgehalt 20 % bis 30 %,

Kantenlänge brennbarer Anteil < 50 mm, Kantenlänge nicht brennbarer Anteil < 5 mm

D Chemische Anforderungen an den Abfall:

Brom < 0,1 %, Chlor < 1 %, Fluor < 0,1 %, Jod < 0,1 %, Summe PCB und PCT < 100 mg/kg, Schwefel < 1 %,

Antimon < 5.000 mg/kg, Arsen < 100 mg/kg, Blei < 5.000 mg/kg, Cadmium < 100 mg/kg, Chrom < 1.000 mg/kg,

Kupfer < 5.000 mg/kg, Molybdän < 100 mg/kg, Nickel < 1.000 mg/kg, Quecksilber < 50 mg/kg, Zink < 10.000 mg/kg,

pH-Wert 5 – 10, ausreagiert

E Abfälle, die nicht unter diese Gruppe fallen:

• Abfälle gemäß Kapitel 6.3 der AGB („Abfälle, die grundsätzlich nicht übernommen werden“)

• Abfälle, die mit Luft, Wasser, Säuren und/oder Laugen reagieren

• Abfälle, die zur Selbsterhitzung bzw. zur Selbstentzündung neigen

• Abfälle, die entzündlich sind (Flammpunkt < 60 °C)

• Abfälle mit erhöhter Geruchsbelästigung

• Abfälle, die biologisch gefährliche Stoffe der Risikogruppe 2 und/oder 3 gemäß Richtlinie der Europäischen Union

2000/54/EG vom 18.9.2000 enthalten

• Abfälle, die Stoffe enthalten, die beim Einatmen und/oder bei Haut- bzw. Schleimhautkontakt zu Reizungen,

Vergiftungen und/oder Verätzungen führen

• Abfälle, die die vorgegebenen Kantenlängen gemäß Punkt C nicht einhalten

• Abfälle, die bei Umgebungstemperatur nicht mit der Dickstoffpumpe von Wien Energie an der Entladestelle am Standort

Simmeringer Haide förderbar sind

• Abfälle, die einen pH-Wert kleiner als 4 und größer 12 aufweisen

Artikelgruppe

Seite 9

210 Tank - Altöle, Brennwert ab 35.000 kJ/kg

A Materialbeschreibung:

Tierische, pflanzliche, mineralische und synthetische Öle, Schmier- und Hydrauliköle, Dieselkraftstoffe, Heizöle und dergleichen

B Anliefersystem:

Tankwagen, Saugtankwagen und Tankcontainer auf LKW:

Die maximale Fahrzeugbreite darf 2,6 m und die maximale Fahrzeughöhe 4,0 m nicht überschreiten. Die Fahrzeugausrüstung

muss mit den Andockstellen von Wien Energie am Standort Simmeringer Haide kompatibel sein. Die Entladung erfolgt durch

den Kunden auf Anweisung und unter Aufsicht von Wien Energie.

Kesselwaggons und Tankcontainer auf Bahnwagen:

Die Waggons und Container müssen mit den Andockstellen von Wien Energie am Standort Simmeringer Haide kompatibel

sein. Die Übernahme, Entladung und Rückgabe an den Frachtführer erfolgt durch Wien Energie.

C Technisch/Physikalische Anforderungen an den Abfall:

Flüssige Konsistenz, förderbar mittels Kreiselpumpe an der Entladestelle bei Umgebungstemperatur, ohne feste Agglomerate

und Fremdstoffe (z.B. Putzlappen, Holz, Folien und ähnliche grobe Verunreinigungen), ohne erhöhte Geruchsbelästigung,

Anliefertemperatur < 35 °C, Brennwert ab 35.000 kJ/kg, Flammpunkt > 60 °C, Siedepunkt > 90 °C, Sedimente < 5 Vol.-%

D Chemische Anforderungen an den Abfall:

Brom < 0,1 %, Chlor < 1 %, Fluor < 0,1 %, Jod < 0,1 %, Summe PCB und PCT < 100 mg/kg, Schwefel < 1 %, Arsen < 100 mg/kg,

Cadmium < 100 mg/kg, Molybdän < 500 mg/kg, Quecksilber < 50 mg/kg, Summe Schwermetalle (Antimon, Blei, Chrom, Kupfer,

Nickel, Zink) < 10.000 mg/kg, ausreagiert, ohne Polymerisationspotenzial (frei von Polyolen, Acrylaten, Styrolen,

Reaktionsbeschleunigern, etc.), pH-Wert 5 – 10

E Abfälle, die nicht unter diese Gruppe fallen:

• Abfälle gemäß Kapitel 6.3 der AGB („Abfälle, die grundsätzlich nicht übernommen werden“)

• Abfälle, die mit Luft, Wasser, Säuren und/oder Laugen reagieren

• Abfälle, die zur Selbsterhitzung bzw. zur Selbstentzündung neigen

• Abfälle, die entzündlich sind (Flammpunkt < 60 °C)

• Abfälle mit einer Zündtemperatur von weniger als 200 °C

• Abfälle, die einen pH-Wert kleiner als 4 aufweisen

• Abfälle die bei Umgebungstemperatur nicht mit der Kreiselpumpe von Wien Energie an der Entladestelle am Standort

Simmeringer Haide förderbar sind

Artikelgruppe

Seite 10

220 Tank - Flüssige organische Abfälle, Brennwert ab 15.000 kJ/kg

A Materialbeschreibung:

Lösungsmittel und Lösungsmittel-Wassergemische, Kraftstoffe, Öle, Öl-Wassergemische und dergleichen

B Anliefersystem:

Tankwagen, Saugtankwagen und Tankcontainer auf LKW:

Die maximale Fahrzeugbreite darf 2,6 m und die maximale Fahrzeughöhe 4,0 m nicht überschreiten. Die Fahrzeugausrüstung

muss mit den Andockstellen von Wien Energie am Standort Simmeringer Haide kompatibel sein. Die Entladung erfolgt durch

den Kunden auf Anweisung und unter Aufsicht von Wien Energie.

Kesselwaggons und Tankcontainer auf Bahnwagen:

Die Waggons und Container müssen mit den Andockstellen von Wien Energie am Standort Simmeringer Haide kompatibel

sein. Die Übernahme, Entladung und Rückgabe an den Frachtführer erfolgt durch Wien Energie.

C Technisch/Physikalische Anforderungen an den Abfall:

Flüssige Konsistenz, förderbar mittels Kreiselpumpe an der Entladestelle bei Umgebungstemperatur, ohne feste Agglomerate

und Fremdstoffe (z.B. Putzlappen, Holz, Folien und ähnliche grobe Verunreinigungen), ohne erhöhte Geruchsbelästigung,

Anliefertemperatur < 35 °C, Brennwert ab 15.000 kJ/kg, Siedepunkt > 35 °C, Sedimente < 5 Vol.-%

D Chemische Anforderungen an den Abfall:

Brom < 0,1 %, Chlor < 1 %, Fluor < 0,1 %, Jod < 0,1 %, Summe PCB und PCT < 100 mg/kg, Schwefel < 2 %, Arsen < 100 mg/kg,

Cadmium < 100 mg/kg, Molybdän < 500 mg/kg, Quecksilber < 50 mg/kg, Summe Schwermetalle (Antimon, Blei, Chrom, Kupfer,

Nickel, Zink) < 10.000 mg/kg, ausreagiert, ohne Polymerisationspotenzial (frei von Polyolen, Acrylaten, Styrolen,

Reaktionsbeschleunigern, etc.), pH-Wert 5 – 10

E Abfälle, die nicht unter diese Gruppe fallen:

• Abfälle gemäß Kapitel 6.3 der AGB („Abfälle, die grundsätzlich nicht übernommen werden“)

• Abfälle, die mit Luft, Wasser, Säuren und/oder Laugen reagieren

• Abfälle, die zur Selbsterhitzung bzw. zur Selbstentzündung neigen

• Abfälle, die biologisch gefährliche Stoffe der Risikogruppe 2 und/oder 3 gemäß Richtlinie der Europäischen Union

2000/54/EG vom 18.9.2000 enthalten

• Abfälle mit einer Zündtemperatur von weniger als 200 °C

• Abfälle, die einen pH-Wert kleiner als 4 aufweisen

• Abfälle, die bei Umgebungstemperatur nicht mit der Kreiselpumpe von Wien Energie an der Entladestelle am Standort

Simmeringer Haide förderbar sind

• Abfälle, deren Anliefertemperatur nicht unter deren Siedepuntk liegt

Artikelgruppe

Seite 11

230 Tank - Flüssige organische Abfälle, Brennwert < 15.000 kJ/kg

A Materialbeschreibung:

Lösungsmittel und Lösungsmittel-Wassergemische, Kraftstoffe, Öle, Öl-Wassergemische und dergleichen

B Anliefersystem:

Tankwagen, Saugtankwagen und Tankcontainer auf LKW:

Die maximale Fahrzeugbreite darf 2,6 m und die maximale Fahrzeughöhe 4,0 m nicht überschreiten. Die Fahrzeugausrüstung

muss mit den Andockstellen von Wien Energie am Standort Simmeringer Haide kompatibel sein. Die Entladung erfolgt durch

den Kunden auf Anweisung und unter Aufsicht von Wien Energie.

Kesselwaggons und Tankcontainer auf Bahnwagen:

Die Waggons und Container müssen mit den Andockstellen von Wien Energie am Standort Simmeringer Haide kompatibel

sein. Die Übernahme, Entladung und Rückgabe an den Frachtführer erfolgt durch Wien Energie.

C Technisch/Physikalische Anforderungen an den Abfall:

Flüssige Konsistenz, förderbar mittels Kreiselpumpe an der Entladestelle bei Umgebungstemperatur, ohne feste Agglomerate

und Fremdstoffe (z.B. Putzlappen, Holz, Folien und ähnliche grobe Verunreinigungen), ohne erhöhte Geruchsbelästigung,

Anliefertemperatur < 35 °C, Siedepunkt > 35 °C, Sedimente < 5 Vol.-%, Brennwert < 15.000 kJ/kg

D Chemische Anforderungen an den Abfall:

Brom < 0,1 %, Chlor < 2 %, Fluor < 0,1 %, Jod < 0,1 %, Summe PCB und PCT < 100 mg/kg, Schwefel < 2 %, Arsen < 100 mg/kg,

Cadmium < 100 mg/kg, Molybdän < 500 mg/kg, Quecksilber < 50 mg/kg, Summe Schwermetalle (Antimon, Blei, Chrom, Kupfer,

Nickel, Zink) < 10.000 mg/kg, ausreagiert, ohne Polymerisationspotenzial (frei von Polyolen, Acrylaten, Styrolen,

Reaktionsbeschleunigern, etc.), pH-Wert 5 – 10

E Abfälle, die nicht unter diese Gruppe fallen:

• Abfälle gemäß Kapitel 6.3 der AGB („Abfälle, die grundsätzlich nicht übernommen werden“)

• Abfälle, die mit Luft, Wasser, Säuren und/oder Laugen reagieren

• Abfälle, die zur Selbsterhitzung bzw. zur Selbstentzündung neigen

• Abfälle, die biologisch gefährliche Stoffe der Risikogruppe 2 und/oder 3 gemäß Richtlinie der Europäischen Union

2000/54/EG vom 18.9.2000 enthalten

• Abfälle mit einer Zündtemperatur von weniger als 200 °C

• Abfälle, die einen pH-Wert kleiner als 4 aufweisen

• Abfälle die bei Umgebungstemperatur nicht mit der Kreiselpumpe von Wien Energie an der Entladestelle am Standort

Simmeringer Haide förderbar sind

• Abfälle, deren Anliefertemperatur nicht unter deren Siedepuntk liegt

Artikelgruppe

Seite 12

240 Tank - Flüssige wässrige Konzentrate

A Materialbeschreibung:

Prozesswasserkonzentrate, Mutterlaugen, Industrieabwasserkonzentrate, Sickerwasserkonzentrate und sonstige wässrige

Konzentrate. Eine Angabe der Inhaltsstoffe sowie eine gesonderte Freigabe durch Wien Energie sind vor der Anlieferung

erforderlich.

B Anliefersystem:

Tankwagen, Saugtankwagen und Tankcontainer auf LKW:

Die maximale Fahrzeugbreite darf 2,6 m und die maximale Fahrzeughöhe 4,0 m nicht überschreiten. Die Fahrzeugausrüstung

muss mit den Andockstellen von Wien Energie am Standort Simmeringer Haide kompatibel sein. Die Entladung erfolgt durch

den Kunden auf Anweisung und unter Aufsicht von Wien Energie.

Kesselwaggons und Tankcontainer auf Bahnwagen:

Die Waggons und Container müssen mit den Andockstellen von Wien Energie am Standort Simmeringer Haide kompatibel

sein. Die Übernahme, Entladung und Rückgabe an den Frachtführer erfolgt durch Wien Energie.

C Technisch/Physikalische Anforderungen an den Abfall:

Flüssige Konsistenz, förderbar mittels Kreiselpumpe an der Entladestelle bei Umgebungstemperatur, ohne feste Agglomerate

und Fremdstoffe (z.B. Putzlappen, Holz, Folien und ähnliche grobe Verunreinigungen), ohne erhöhte Geruchsbelästigung,

Anliefertemperatur < 35 °C, Siedepunkt > 35 °C, Sedimente < 5 Vol.-%, Flammpunkt > 100 °C, Wassergehalt > 80 %

D Chemische Anforderungen an den Abfall:

Brom < 0,1 %, Chlor < 2 %, Fluor < 0,1 %, Jod < 0,1 %, Summe PCB und PCT < 100 mg/kg, Schwefel < 2 %, Arsen < 100 mg/kg,

Cadmium < 100 mg/kg, Molybdän < 500 mg/kg, Quecksilber < 50 mg/kg, Summe Schwermetalle (Antimon, Blei, Chrom, Kupfer,

Nickel, Zink) < 10.000 mg/kg, ausreagiert, ohne Polymerisationspotenzial (frei von Polyolen, Acrylaten, Styrolen,

Reaktionsbeschleunigern, etc.), pH-Wert 5 – 10

E Abfälle, die nicht unter diese Gruppe fallen:

• Abfälle gemäß Kapitel 6.3 der AGB („Abfälle, die grundsätzlich nicht übernommen werden“)

• Abfälle, die mit Luft, Wasser, Säuren und/oder Laugen reagieren

• Abfälle, die zur Selbsterhitzung bzw. zur Selbstentzündung neigen

• Abfälle, die biologisch gefährliche Stoffe der Risikogruppe 2 und/oder 3 gemäß Richtlinie der Europäischen Union

2000/54/EG vom 18.9.2000 enthalten

• Abfälle mit einer Zündtemperatur von weniger als 200 °C

• Abfälle, die einen pH-Wert kleiner als 4 aufweisen

• Abfälle die bei Umgebungstemperatur nicht mit der Kreiselpumpe von Wien Energie an der Entladestelle am Standort

Simmeringer Haide förderbar sind

• Abfälle, deren Anliefertemperatur nicht unter deren Siedepuntk liegt

• Abfälle mit einem Flammpunkt < 100 °C

Artikelgruppe

Seite 13

250 Tank - Abwässer

A Materialbeschreibung:

Industrieabwässer, Deponiesickerwässer, Produktionsabwässer, Industrieabwässer, Spül- und Waschwässer. Eine Angabe der

Inhaltsstoffe sowie eine gesonderte Freigabe durch Wien Energie sind vor der Anlieferung erforderlich.

B Anliefersystem:

Tankwagen, Saugtankwagen und Tankcontainer auf LKW:

Die maximale Fahrzeugbreite darf 2,6 m und die maximale Fahrzeughöhe 4,0 m nicht überschreiten. Die Fahrzeugausrüstung

muss mit den Andockstellen von Wien Energie am Standort Simmeringer Haide kompatibel sein. Die Entladung erfolgt durch

den Kunden auf Anweisung und unter Aufsicht von Wien Energie.

Kesselwaggons und Tankcontainer auf Bahnwagen:

Die Waggons und Container müssen mit den Andockstellen von Wien Energie am Standort Simmeringer Haide kompatibel

sein. Die Übernahme, Entladung und Rückgabe an den Frachtführer erfolgt durch Wien Energie.

C Technisch/Physikalische Anforderungen an den Abfall:

Flüssige Konsistenz, förderbar mittels Kreiselpumpe an der Entladestelle bei Umgebungstemperatur, ohne erhöhte

Geruchsbelästigung, ohne feste Agglomerate und Fremdstoffe (z.B. Putzlappen, Holz, Folien und ähnliche grobe

Verunreinigungen), Anliefertemperatur < 35 °C, Flammpunkt > 60 °C, Siedepunkt > 90 °C, Sedimente < 5 Vol.-%,

Wassergehalt > 90 %

D Chemische Anforderungen an den Abfall:

Brom < 0,1 %, Chlor < 1 %, Fluor < 0,1 %, Jod < 0,1 %, Summe PCB und PCT < 100 mg/kg, Schwefel < 1 %, Arsen < 100 mg/kg,

Cadmium < 100 mg/kg, Quecksilber < 50 mg/kg, Summe Schwermetalle (Antimon, Blei, Chrom, Kupfer, Nickel, Zink) < 10.000

mg/kg, ausreagiert, ohne Polymerisationspotenzial, pH-Wert 5 – 10

E Abfälle, die nicht unter diese Gruppe fallen:

• Abfälle gemäß Kapitel 6.3 der AGB („Abfälle, die grundsätzlich nicht übernommen werden“)

• Abfälle, die mit Luft, Wasser, Säuren und/oder Laugen reagieren

• Abfälle, die zur Selbsterhitzung bzw. zur Selbstentzündung neigen

• Abfälle, die biologisch gefährliche Stoffe der Risikogruppe 2 und/oder 3 gemäß Richtlinie der Europäischen Union

2000/54/EG vom 18.9.2000 enthalten

• Abfälle mit einer Zündtemperatur von weniger als 200 °C

• Abfälle, die einen pH-Wert kleiner als 4 aufweisen

• Abfälle mit einem Wassergehalt von weniger als 90 %

• Abfälle die bei Umgebungstemperatur nicht mit der Kreiselpumpe von Wien Energie an der Entladestelle am Standort

Simmeringer Haide förderbar sind

• Abfälle, deren Anliefertemperatur nicht unter deren Siedepuntk liegt

Artikelgruppe

Seite 14

260 Tank - Flüssige Abfälle zur gesonderten Aufgabe (Sondercharge)

A Materialbeschreibung:

Flüssige Abfälle im Tankwagen, Saugtankwagen oder Tankcontainer. Eine Angabe der Inhaltsstoffe sowie eine gesonderte

Freigabe durch Wien Energie sind vor der Anlieferung erforderlich.

B Anliefersystem:

Tankwagen, Saugtankwagen und Tankcontainer auf LKW:

Die maximale Fahrzeugbreite darf 2,6 m und die maximale Fahrzeughöhe 4,0 m nicht überschreiten. Die Fahrzeugausrüstung

muss mit den Andockstellen von Wien Energie am Standort Simmeringer Haide kompatibel sein. Die Entladung erfolgt durch

den Kunden auf Anweisung und unter Aufsicht von Wien Energie.

C Technisch/Physikalische Anforderungen an den Abfall:

Ohne feste Agglomerate und Fremdstoffe (z.B. Putzlappen, Holz, Folien und ähnliche grobe Verunreinigungen),

Siedepunkt muss über der Anliefertemperatur liegen, dickflüssige bis hochviskose Konsistenz, förderbar an der Entladestelle

mittels Exzenterschneckenpumpe bei Umgebungstemperatur, nicht reaktiv, ohne erhöhte Geruchsbelästigung,

Anliefertemperatur < 50 °C, Korngröße Sedimentanteil < 5 mm

D Chemische Anforderungen an den Abfall:

Brom < 0,1 %, Chlor < 2 %, Fluor < 0,1 %, Jod < 0,1 %, Summe PCB und PCT < 100 mg/kg, Schwefel < 2 %,

Arsen < 100 mg/kg, Cadmium < 100 mg/kg, Quecksilber < 50 mg/kg, Summe Schwermetalle (Antimon, Blei, Chrom, Kupfer,

Nickel, Zink) < 10.000 mg/kg, pH-Wert 5 – 10

E Abfälle, die nicht unter diese Gruppe fallen:

• Abfälle gemäß Kapitel 6.3 der AGB („Abfälle, die grundsätzlich nicht übernommen werden“)

• Abfälle, die zur Selbsterhitzung bzw. zur Selbstentzündung neigen

• Abfälle, die biologisch gefährliche Stoffe der Risikogruppe 2 und/oder 3 gemäß Richtlinie der Europäischen Union

2000/54/EG vom 18.9.2000 enthalten

• Abfälle mit einer Zündtemperatur von weniger als 200 °C

• Abfälle, die einen pH-Wert kleiner als 4 aufweisen

• Abfälle die bei Umgebungstemperatur nicht mit den Pumpen von Wien Energie an der Entladestelle am Standort

Simmeringer Haide förderbar sind

• Abfälle, deren Anliefertemperatur nicht unter deren Siedepuntk liegt

Artikelgruppe

Seite 15

270 Tank – Abscheiderinhalte, organisch belastet

A Materialbeschreibung:

Ölabscheider Inhalte, Fettabscheider Inhalte, Öl-Wassergemische, Emulsionen

B Anliefersystem:

Tankwagen, Saugtankwagen und Tankcontainer auf LKW:

Die maximale Fahrzeugbreite darf 2,6 m und die maximale Fahrzeughöhe 4,0 m nicht überschreiten. Die Fahrzeugausrüstung

muss mit den Andockstellen von Wien Energie am Standort Simmeringer Haide kompatibel sein. Die Entladung erfolgt durch

den Kunden auf Anweisung und unter Aufsicht von Wien Energie.

Kesselwaggons und Tankcontainer auf Bahnwagen:

Die Waggons und Container müssen mit den Andockstellen von Wien Energie am Standort Simmeringer Haide kompatibel

sein. Die Übernahme, Entladung und Rückgabe an den Frachtführer erfolgt durch Wien Energie.

C Technisch/Physikalische Anforderungen an den Abfall:

Flüssige Konsistenz, förderbar mittels Kreiselpumpe an der Entladestelle bei Umgebungstemperatur, ohne feste Agglomerate

und Fremdstoffe (z.B. Putzlappen, Holz, Folien und ähnliche grobe Verunreinigungen), ohne erhöhte Geruchsbelästigung,

Anliefertemperatur < 35 °C, Flammpunkt > 60 °C, Siedepunkt > 90 °C, Sedimente < 5 Vol.-%, Wassergehalt > 80 %

D Chemische Anforderungen an den Abfall:

Brom < 0,1 %, Chlor < 1 %, Fluor < 0,1 %, Jod < 0,1 %, frei von persistenten organischen Schadstoffen (POPs), Schwefel < 1 %,

Arsen < 100 mg/kg, Cadmium < 100 mg/kg, Molybdän < 500 mg/kg, Quecksilber < 50 mg/kg, Summe Schwermetalle (Antimon,

Blei, Chrom, Kupfer, Nickel, Zink) < 10.000 mg/kg, ausreagiert, ohne Polymerisationspotenzial (frei von Polyolen, Acrylaten,

Styrolen, Reaktionsbeschleunigern, etc.), pH-Wert 5 – 10

E Abfälle, die nicht unter diese Gruppe fallen:

• Abfälle gemäß Kapitel 6.3 der AGB („Abfälle, die grundsätzlich nicht übernommen werden“)

• Abfälle, die mit Luft, Wasser, Säuren und/oder Laugen reagieren

• Abfälle, die zur Selbsterhitzung bzw. zur Selbstentzündung neigen

• Abfälle, die biologisch gefährliche Stoffe der Risikogruppe 2 und/oder 3 gemäß Richtlinie der Europäischen Union

2000/54/EG vom 18.9.2000 enthalten

• Abfälle mit einer Zündtemperatur von weniger als 200 °C

• Abfälle, die einen pH-Wert kleiner als 4 aufweisen

• Abfälle die bei Umgebungstemperatur nicht mit der Kreiselpumpe von Wien Energie an der Entladestelle am Standort

Simmeringer Haide förderbar sind

• Abfälle, deren Anliefertemperatur nicht unter deren Siedepuntk liegt

• Abfälle, die einen Flammpunkt < 60 °C haben

Artikelgruppe

Seite 16

310 Verpackt – Fehlchargen ohne erhöhtes Gefahrenpotential in Endverbraucherverpackungen

A Materialbeschreibung:

Genussmittel, Körperpflegemittel, Kosmetika, Lebensmittel, Medikamente (keine Zytostatika und Suchtmittel), Putz- und

Reinigungsmittel, sowie Waschmittel. Eine gesonderte Freigabe durch Wien Energie ist vor der Anlieferung erforderlich.

B Anliefersystem und Verpackung:

Anlieferung in Straßen- und Schienenfahrzeugen, die zur Beförderung von Stückgut geeignet sind und eine Entladung mittels

Gabelstapler zulassen. Die Entladung mittels Gabelstapler erfolgt ab Ladekante der Transporteinheit durch Wien Energie. Jede

sonstige Entladung erfolgt durch den Kunden auf Anweisung und unter Aufsicht von Wien Energie.

Die Verpackungen müssen dicht, gegenüber dem Inhalt beständig, gegen unbeabsichtigtes Austreten von Medium gesichert

und lagerfähig sein. Sie dürfen nicht deformiert sein und sie dürfen keine äußerlichen Verschmutzungen aufweisen. Die

Verpackungen müssen auf den Paletten gegen verrutschen gesichert sein. Deckel und Verpackung dürfen nicht dauerhaft

verbunden sein.

Jedes Versandstück muss über eine eindeutige Beschriftung hinsichtlich Abfallart, Herkunft und ggf. ADR Einstufung verfügen.

Standardverpackung:

Einweggebinde aus Kunststoff und/oder Karton mit einer Grundfläche (inkl. seitlicher Griffe) von maximal 350 mm mal 400

mm, einer Höhe von maximal 700 mm und einer Bruttomasse von maximal 25 kg pro Verpackung, auf Paletten.

Abweichungen von dieser Standardverpackung bedürfen einer gesonderten Freigabe durch Wien Energie.

C Technisch/Physikalische Anforderungen an den Abfall:

Anliefertemperatur < 35 °C, feste, pastöse oder flüssige Konsistenz, ohne erhöhte Geruchsbelästigung, Flammpunkt > 60°C

D Chemische Anforderungen an den Abfall:

Brom < 0,1 %, Chlor < 2 %, Fluor < 0,1 %, Jod < 0,1 %, Summe PCB und PCT < 100 mg/kg, Schwefel < 2 %,

Antimon < 5.000 mg/kg, Arsen < 100 mg/kg, Blei < 5.000 mg/kg, Cadmium < 100 mg/kg, Chrom < 1.000 mg/kg,

Kupfer < 30.000 mg/kg, Molybdän < 500 mg/kg, Nickel < 1.000 mg/kg, Quecksilber < 50 mg/kg, Zink < 30.000 mg/kg,

ausreagiert, pH-Wert 5 – 10

E Abfälle, die nicht unter diese Gruppe fallen:

• Abfälle gemäß Kapitel 6.3 der AGB („Abfälle, die grundsätzlich nicht übernommen werden“)

• Abfälle, die mit Luft, Wasser und/oder Luftfeuchtigkeit reagieren

• Abfälle, die zur Selbsterhitzung bzw. zur Selbstentzündung neigen

• Abfälle mit erhöhter Geruchsbelästigung

• Gasförmige Abfälle in Druckgasbehältern (z.B. Spraydosen, Gaskartuschen, Gaspatronen, Gasflaschen, Feuerzeuge,

Feuerlöscher)

• Abfälle, die biologisch gefährliche Stoffe der Risikogruppe 2 und/oder 3 gemäß Richtlinie der Europäischen Union

2000/54/EG vom 18.9.2000 enthalten

• Abfälle, die Stoffe enthalten, die beim Einatmen und/oder bei Haut- bzw. Schleimhautkontakt zu Vergiftungen führen

• Abfälle, die spitze und scharfe Gegenstände (z.B. Kanülen, Lanzetten, Skalpelle) in nicht durchstichfesten Verpackungen

enthalten • Abfälle, die einen Flammpunkt < 60°C haben

Artikelgruppe

Seite 17

311 Verpackt - Gewerbe- und Industrieabfälle

A Materialbeschreibung:

Aktivkohle, Anstrichmittel, Bitumen, Farben, Fette, Genussmittel, Harze, Holz, Imprägnierungsmittel, Ionentauscherharze,

Klebemittel, Körperpflegemittel, Kosmetika, Kunststoffe, Lacke, Lebensmittel, Leime, lösungsmittelhaltige Abfälle, Naturfasern,

Öle, ölhaltige Abfälle, organische Lösungsmittel, Papier, Pappe, Reinigungsmittel, Teere, Verpackungsmaterialien, Wachse,

Waschmittel. Eine gesonderte Freigabe durch Wien Energie ist vor der Anlieferung erforderlich.

B Anliefersystem und Verpackung:

Anlieferung in Straßen- und Schienenfahrzeugen, die zur Beförderung von Stückgut geeignet sind und eine Entladung mittels

Gabelstapler zulassen. Die Entladung mittels Gabelstapler erfolgt ab Ladekante der Transporteinheit durch Wien Energie. Jede

sonstige Entladung erfolgt durch den Kunden auf Anweisung und unter Aufsicht von Wien Energie.

Die Verpackungen müssen dicht, gegenüber dem Inhalt beständig, gegen unbeabsichtigtes Austreten von Medium gesichert

und lagerfähig sein. Sie dürfen nicht deformiert sein und sie dürfen keine äußerlichen Verschmutzungen aufweisen. Deckel

und Verpackung dürfen nicht dauerhaft verbunden sein.

Jedes Versandstück muss über eine eindeutige Beschriftung hinsichtlich Abfallart, Herkunft und ggf. ADR Einstufung verfügen.

Standardverpackung:

Einwegfässer aus Kunststoff, Metall oder Karton mit einem Durchmesser von 470 bis 640 mm, einem Bodendurchmesser von

mindestens 470 mm, einer Höhe von 650 bis 950 mm und einer Bruttomasse zwischen 100 kg und 280 kg pro Fass. Sie müssen

standsicher sein und ihr Schwerpunkt muss im unteren Drittel liegen. Die Fässer müssen ohne weitere Vorbehandlung durch

Wien Energie über den Fass-Shredder (ABS) in den Drehrohrofen einbringbar sein.

Abweichungen von dieser Standardverpackung bedürfen einer gesonderten Freigabe durch Wien Energie.

C Technisch/Physikalische Anforderungen an den Abfall:

Anliefertemperatur < 35 °C, feste, pastöse oder flüssige Konsistenz, ohne erhöhte Geruchsbelästigung, ohne Polymerisations-

potenzial bzw. Koagulationspotential

D Chemische Anforderungen an den Abfall:

Brom < 0,1 %, Chlor < 2 %, Fluor < 0,1 %, Jod < 0,1 %, Summe PCB und PCT < 100 mg/kg, Schwefel < 2 %,

Antimon < 5.000 mg/kg, Arsen < 100 mg/kg, Blei < 5.000 mg/kg, Cadmium < 100 mg/kg, Chrom < 1.000 mg/kg,

Kupfer < 30.000 mg/kg, Molybdän < 500 mg/kg, Nickel < 1.000 mg/kg, Quecksilber < 50 mg/kg, Zink < 30.000 mg/kg,

ausreagiert, pH-Wert 5 – 10

E Abfälle, die nicht unter diese Gruppe fallen:

• Abfälle gemäß Kapitel 6.3 der AGB („Abfälle, die grundsätzlich nicht übernommen werden“)

• Abfälle, die mit Luft, Wasser und/oder Luftfeuchtigkeit reagieren

• Abfälle, die zur Selbsterhitzung bzw. zur Selbstentzündung neigen

• Abfälle mit erhöhter Geruchsbelästigung

• Gasförmige Abfälle in Druckgasbehältern (z.B. Spraydosen, Gaskartuschen, Gaspatronen, Gasflaschen, Feuerzeuge,

Feuerlöscher)

• Abfälle, die biologisch gefährliche Stoffe der Risikogruppe 2 und/oder 3 gemäß Richtlinie der Europäischen Union

2000/54/EG vom 18.9.2000 enthalten

• Abfälle, die Stoffe enthalten, die beim Einatmen und/oder bei Haut- bzw. Schleimhautkontakt zu Vergiftungen führen

• Abfälle, die spitze und scharfe Gegenstände (z.B. Kanülen, Lanzetten, Skalpelle) in nicht durchstichfesten Verpackungen

enthalten

• Abfälle in Rollreifenfässern und/oder Bergefässern

• Abfälle, die zur Polymerisation/Koagulation neigen

Artikelgruppe

Seite 18

313 Verpackt - Spraydosen mit mehr als 10 % Restinhalt

A Materialbeschreibung:

Abfälle in Spraydosen, die Körperpflegemittel, Kosmetika, Lebens- und Genussmittel, Farben, Lacke, Öle, Kunststoffschäume,

Arzneimittel, Schädlingsbekämpfungs- und Reinigungsmittel enthalten und mehr als 10 % Restinhalt aufweisen

B Anliefersystem und Verpackung:

Anlieferung in Straßen- und Schienenfahrzeugen, die zur Beförderung von Stückgut geeignet sind und eine Entladung mittels

Gabelstapler zulassen. Die Entladung erfolgt durch den Kunden auf Anweisung und unter Aufsicht von Wien Energie.

Die Verpackungen müssen leicht ersichtlich dauerhaft druckentlastet, gegenüber dem Inhalt beständig, gegen unbeabsichtig-

tes Austreten von Medium gesichert und lagerfähig sein. Sie dürfen nicht deformiert sein und sie dürfen keine äußerlichen

Verschmutzungen aufweisen. Die Verpackungen müssen auf den Paletten gegen verrutschen gesichert sein. Deckel und

Verpackung dürfen nicht dauerhaft verbunden sein.

Jedes Versandstück muss über eine eindeutige Beschriftung hinsichtlich Abfallart, Herkunft und ggf. ADR Einstufung verfügen.

Standardverpackung:

Standsichere Einweggebinde aus Karton und/oder Kunststoff mit einem Nennvolumen von maximal 30 Liter und einer

Bruttomasse von maximal 5 kg pro Verpackung auf Paletten.

Abweichungen von dieser Standardverpackung bedürfen einer gesonderten Freigabe durch Wien Energie.

C Technisch/Physikalische Anforderungen an den Abfall:

Anliefertemperatur < 35 °C, keine freie Flüssigphase, ohne erhöhte Geruchsbelästigung

D Chemische Anforderungen an den Abfall:

Brom < 0,1 %, Chlor < 2 %, Fluor < 0,1 %, Jod < 0,1 %, Summe PCB und PCT < 100 mg/kg, Schwefel < 2 %,

Antimon < 5.000 mg/kg, Arsen < 100 mg/kg, Blei < 5.000 mg/kg, Cadmium < 100 mg/kg, Chrom < 1.000 mg/kg,

Kupfer < 30.000 mg/kg, Molybdän < 500 mg/kg, Nickel < 1.000 mg/kg, Quecksilber < 50 mg/kg, Zink < 30.000 mg/kg

E Abfälle, die nicht unter diese Gruppe fallen: • Abfälle gemäß Kapitel 6.3 der AGB („Abfälle, die grundsätzlich nicht übernommen werden“)

• Abfälle, die zur Selbsterhitzung bzw. zur Selbstentzündung neigen

• Abfälle in Gaskartuschen, Gaspatronen, Gasflaschen sowie Feuerlöscher

• Abfälle, die biologisch gefährliche Stoffe der Risikogruppe 2 und/oder 3 gemäß Richtlinie der Europäischen Union

2000/54/EG vom 18.9.2000 enthalten

Artikelgruppe

Seite 19

314 Verpackt - Spraydosen, die bis zu 10 % Restinhalt aufweisen

A Materialbeschreibung:

Abfälle in Spraydosen, die Körperpflegemittel, Kosmetika, Lebens- und Genussmittel, Farben, Lacke, Öle, Kunststoffschäume,

Arzneimittel, Schädlingsbekämpfungs- und Reinigungsmittel enthalten und bis zu 10 % Restinhalt aufweisen

B Anliefersystem und Verpackung:

Anlieferung in Straßen- und Schienenfahrzeugen, die zur Beförderung von Stückgut geeignet sind und eine Entladung mittels

Gabelstapler zulassen. Die Entladung erfolgt durch den Kunden auf Anweisung und unter Aufsicht von Wien Energie.

Die Verpackungen müssen leicht ersichtlich dauerhaft druckentlastet, gegenüber dem Inhalt beständig, gegen unbeabsichtig-

tes Austreten von Medium gesichert und lagerfähig sein. Sie dürfen nicht deformiert sein und sie dürfen keine äußerlichen

Verschmutzungen aufweisen. Deckel und Verpackung dürfen nicht dauerhaft verbunden sein.

Jedes Versandstück muss über eine eindeutige Beschriftung hinsichtlich Abfallart, Herkunft und ggf. ADR Einstufung verfügen.

Standardverpackung:

Einwegfässer aus Kunststoff, Metall oder Karton mit einem Durchmesser von 470 bis 640 mm, einem Bodendurchmesser von

mindestens 470 mm, einer Höhe von 650 bis 950 mm und einer Bruttomasse von maximal 50 kg pro Fass. Sie müssen

standsicher sein und ihr Schwerpunkt muss im unteren Drittel liegen. Die Fässer müssen ohne weitere Vorbehandlung durch

Wien Energie über das Fassband in den Drehrohrofen einbringbar sein.

Abweichungen von dieser Standardverpackung bedürfen einer gesonderten Freigabe durch Wien Energie.

C Technisch/Physikalische Anforderungen an den Abfall:

Anliefertemperatur < 35 °C, keine freie Flüssigphase

D Chemische Anforderungen an den Abfall:

Brom < 0,1 %, Chlor < 2 %, Fluor < 0,1 %, Jod < 0,1 %, Summe PCB und PCT < 100 mg/kg, Schwefel < 2 %,

Antimon < 5.000 mg/kg, Arsen < 100 mg/kg, Blei < 5.000 mg/kg, Cadmium < 100 mg/kg, Chrom < 1.000 mg/kg,

Kupfer < 30.000 mg/kg, Molybdän < 500 mg/kg, Nickel < 1.000 mg/kg, Quecksilber < 50 mg/kg, Zink < 30.000 mg/kg

E Abfälle, die nicht unter diese Gruppe fallen:

• Abfälle gemäß Kapitel 6.3 der AGB („Abfälle, die grundsätzlich nicht übernommen werden“)

• Abfälle, die zur Selbsterhitzung bzw. zur Selbstentzündung neigen

• Abfälle in Gaskartuschen, Gaspatronen, Gasflaschen sowie Feuerlöscher

• Abfälle, die biologisch gefährliche Stoffe der Risikogruppe 2 und/oder 3 gemäß Richtlinie der Europäischen Union

2000/54/EG vom 18.9.2000 enthalten

• Abfälle in Rollreifenfässern und/oder Bergefässern

Artikelgruppe

Seite 20

320 Verpackt - Flüssige Abfälle zur gesonderten Aufgabe

A Materialbeschreibung:

Flüssige Abfälle in Gebinden mit gesonderter Freigabeerfordernis durch Wien Energie vor der Anlieferung

B Anliefersystem und Verpackung:

Anlieferung in Straßen- und Schienenfahrzeugen, die zur Beförderung von Stückgut geeignet sind und eine Entladung mittels

Gabelstapler zulassen. Die Entladung erfolgt durch den Kunden auf Anweisung und unter Aufsicht von Wien Energie.

Die Verpackungen müssen dicht, gegenüber dem Inhalt beständig, gegen unbeabsichtigtes Austreten von Medium gesichert

und lagerfähig sein. Sie dürfen nicht deformiert sein und sie dürfen keine äußerlichen Verschmutzungen aufweisen. Deckel

und Verpackung dürfen nicht dauerhaft verbunden sein.

Jedes Versandstück muss über eine eindeutige Beschriftung hinsichtlich Abfallart, Herkunft und ggf. ADR Einstufung verfügen.

Standardverpackung:

Einwegspundlochfässer mit einem Durchmesser von 470 bis 640 mm, einem Bodendurchmesser von mindestens 470 mm und

einer Höhe von 750 bis 950 mm. Sie müssen standsicher sein.

Abweichungen von dieser Standardverpackung bedürfen einer gesonderten Freigabe durch Wien Energie.

C Technisch/Physikalische Anforderungen an den Abfall:

Anliefertemperatur < 35 °C, flüssige Konsistenz, förderbar mittels Direkteindüsung bei Umgebungstemperatur, sedimentfrei

D Chemische Anforderungen an den Abfall:

Brom < 0,1 %, Chlor < 2 %, Fluor < 0,1 %, Jod < 0,1 %, Summe PCB und PCT < 100 mg/kg, Schwefel < 2 %,

Antimon < 5.000 mg/kg, Arsen < 100 mg/kg, Blei < 5.000 mg/kg, Cadmium < 100 mg/kg, Chrom < 1.000 mg/kg,

Kupfer < 30.000 mg/kg, Molybdän < 500 mg/kg, Nickel < 1.000 mg/kg, Quecksilber < 50 mg/kg, Zink < 30.000 mg/kg, ohne

Polymerisationspotenzial

E Abfälle, die nicht unter diese Gruppe fallen: • Abfälle, für die keine gesonderte Freigabe durch Wien Energie gemäß Punkt A vorliegt

• Abfälle gemäß Kapitel 6.3 der AGB („Abfälle, die grundsätzlich nicht übernommen werden“)

• Abfälle, die mit Luft und/oder Luftfeuchtigkeit reagieren

• Abfälle, die zur Selbsterhitzung bzw. zur Selbstentzündung neigen

• Abfälle, die biologisch gefährliche Stoffe der Risikogruppe 2 und/oder 3 gemäß Richtlinie der Europäischen Union

2000/54/EG vom 18.9.2000 enthalten

• Abfälle in Rollreifenfässern und/oder Bergefässern

• Abfälle, die bei Umgebungstemperatur nicht mit der Direkteindüsung von Wien Energie an der Entladestelle am

Standort Simmeringer Haide förderbar sind

Artikelgruppe

Seite 21

330 Verpackt - Produktionsabfälle und Fehlchargen mit erhöhtem Gefahrenpotential

A Materialbeschreibung:

Pharmazeutische Abfälle, Düngemittelabfälle, Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittelabfälle, Chemikalienabfälle,

nicht ausreagierte Härter, Acrylate und Isocyanate mit gesonderter Freigabeerfordernis durch Wien Energie vor der

Anlieferung. Grundlage für die Freigabe ist ein für Wien Energie bewertbares Abfallidentifikationsblatt (siehe dazu das

„Merkblatt Abfallidentifikationsblatt“) oder ein gleichwertiges Dokument des Kunden, inkl. der beurteilungsrelevanten

Beilagen (z.B. Sicherheitsdatenblätter, Analysen, Gutachten und dergleichen).

B Anliefersystem und Verpackung:

Anlieferung in Straßen- und Schienenfahrzeugen, die zur Beförderung von Stückgut geeignet sind und eine Entladung mittels

Gabelstapler zulassen. Die Entladung mittels Gabelstapler erfolgt ab Ladekante der Transporteinheit durch Wien Energie. Jede

sonstige Entladung erfolgt durch den Kunden auf Anweisung und unter Aufsicht von Wien Energie.

Die Verpackungen müssen dicht, gegenüber dem Inhalt beständig, gegen unbeabsichtigtes Austreten von Medium gesichert

und lagerfähig sein. Sie dürfen nicht deformiert sein und sie dürfen keine äußerlichen Verschmutzungen aufweisen.

Kleingebinde in den Fässern müssen gegen Bruch im Fass bei normalen Transport- und Manipulationsbedingungen

ausreichend gesichert sein. Deckel und Verpackung dürfen nicht dauerhaft verbunden sein.

Jedes Versandstück muss über eine eindeutige Beschriftung hinsichtlich Abfallart, Herkunft und ggf. ADR Einstufung verfügen.

Standardverpackung:

Einwegfässer aus Kunststoff, Metall oder Karton mit einem Durchmesser von 470 bis 640 mm, einem Bodendurchmesser von

mindestens 470 mm, einer Höhe von 650 bis 950 mm und einer Bruttomasse von maximal 80 kg pro Fass. Sie müssen

standsicher sein und ihr Schwerpunkt muss im unteren Drittel liegen. Die Fässer müssen ohne weitere Vorbehandlung durch

Wien Energie über das Fassband in den Drehrohrofen einbringbar sein.

Abweichungen von dieser Standardverpackung bedürfen einer gesonderten Freigabe durch Wien Energie. Im Einzelfall kann

von Wien Energie nach Maßgabe betrieblicher Notwendigkeiten eine andere Verpackungsweise und ein andere Maximalmasse

pro Verpackung vorgeschrieben werden.

C Technisch/Physikalische Anforderungen an den Abfall:

Anliefertemperatur < 35 °C, flüssige, pastöse bis feste Konsistenz

D Chemische Anforderungen an den Abfall:

Brom < 0,1 %, Chlor < 2 %, Fluor < 0,1 %, Jod < 0,1 %, Summe PCB und PCT < 100 mg/kg, Schwefel < 2 %,

Antimon < 5.000 mg/kg, Arsen < 100 mg/kg, Blei < 5.000 mg/kg, Cadmium < 100 mg/kg, Chrom < 1.000 mg/kg,

Kupfer < 30.000 mg/kg, Molybdän < 500 mg/kg, Nickel < 1.000 mg/kg, Quecksilber < 50 mg/kg, Zink < 30.000 mg/kg, nicht

reaktiv mit Luft und/oder Luftfeuchtigkeit

E Abfälle, die nicht unter diese Gruppe fallen:

• Abfälle, für die keine gesonderte Freigabe durch Wien Energie gemäß Punkt A vorliegt

• Abfälle gemäß Kapitel 6.3 der AGB („Abfälle, die grundsätzlich nicht übernommen werden“)

• Abfälle, die zur Selbsterhitzung bzw. zur Selbstentzündung neigen

• Gasförmige Abfälle in Druckgasbehältern (z.B. Spraydosen, Gaskartuschen, Gaspatronen, Gasflaschen, Feuerzeuge,

Feuerlöscher)

• Abfälle, die biologisch gefährliche Stoffe der Risikogruppe 2 und/oder 3 gemäß Richtlinie der Europäischen Union

2000/54/EG vom 18.9.2000 enthalten

• Abfälle, die Zytostatika enthalten

• Abfälle, die spitze und scharfe Gegenstände (z.B. Kanülen, Lanzetten, Skalpelle) in nicht durchstichfesten Verpackungen

enthalten

• Abfälle in Rollreifenfässern und/oder Bergefässern

Artikelgruppe

Seite 22

331 Verpackt - Kontaminierte Leerfässer

A Materialbeschreibung:

Leerfässer, die mit pharmazeutische Abfällen, Düngemittelabfällen, Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungs-

mittelabfällen, Chemikalienabfällen, nicht ausreagierte Härtern, Acrylaten und Isocyanaten kontaminiert sind, mit gesonderter

Freigabeerfordernis durch Wien Energie vor der Anlieferung. Grundlage für die Freigabe ist ein für Wien Energie bewertbares

Abfallidentifikationsblatt (siehe dazu das „Merkblatt Abfallidentifikationsblatt“) oder ein gleichwertiges Dokument des

Kunden, inkl. der beurteilungsrelevanten Beilagen (z.B. Sicherheitsdatenblätter, Analysen, Gutachten und dergleichen).

B Anliefersystem und Verpackung:

Anlieferung in Straßen- und Schienenfahrzeugen, die zur Beförderung von Stückgut geeignet sind und eine Entladung mittels

Gabelstapler zulassen. Die Entladung mittels Gabelstapler erfolgt ab Ladekante der Transporteinheit durch Wien Energie. Jede

sonstige Entladung erfolgt durch den Kunden auf Anweisung und unter Aufsicht von Wien Energie.

Die Verpackungen müssen dicht, gegenüber dem Inhalt beständig, gegen unbeabsichtigtes Austreten von Medium gesichert

und lagerfähig sein. Sie dürfen nicht deformiert sein und sie dürfen keine äußerlichen Verschmutzungen aufweisen. Deckel

und Verpackung dürfen nicht dauerhaft verbunden sein.

Jedes Versandstück muss über eine eindeutige Beschriftung hinsichtlich Abfallart, Herkunft und ggf. ADR Einstufung verfügen.

Standardverpackung:

Einwegfässer aus Kunststoff, Metall oder Karton mit einem Durchmesser von 470 bis 640 mm, einem Bodendurchmesser von

mindestens 470 mm, einer Höhe von 650 bis 950 mm (inkl. eventueller Übersäcke) und einer Bruttomasse von maximal 35 kg

pro Fass. Sie müssen standsicher sein und ihr Schwerpunkt muss im unteren Drittel liegen. Die Fässer müssen ohne weitere

Vorbehandlung durch Wien Energie über das Fassband in den Drehrohrofen einbringbar sein. Die Verwendung von

Metallspunden ist nicht zulässig.

Abweichungen von dieser Standardverpackung bedürfen einer gesonderten Freigabe durch Wien Energie. Im Einzelfall kann

von Wien Energie nach Maßgabe betrieblicher Notwendigkeiten eine andere Verpackungsweise und ein andere Maximalmasse

pro Verpackung vorgeschrieben werden.

C Technisch/Physikalische Anforderungen an den Abfall:

Anliefertemperatur < 35 °C, Restinhalt/Restanhaftungen des letzten Ladegutes in der Verpackung < 5 % des Nennvolumens

D Chemische Anforderungen an den Abfall:

Brom < 0,1 %, Chlor < 2 %, Fluor < 0,1 %, Jod < 0,1 %, Summe PCB und PCT < 100 mg/kg, Schwefel < 2 %,

Antimon < 5.000 mg/kg, Arsen < 100 mg/kg, Blei < 5.000 mg/kg, Cadmium < 100 mg/kg, Chrom < 1.000 mg/kg,

Kupfer < 30.000 mg/kg, Molybdän < 500 mg/kg, Nickel < 1.000 mg/kg, Quecksilber < 50 mg/kg, Zink < 30.000 mg/kg, nicht

reaktiv mit Luft und/oder Luftfeuchtigkeit

E Abfälle, die nicht unter diese Gruppe fallen:

• Abfälle, für die keine gesonderte Freigabe durch Wien Energie gemäß Punkt A vorliegt

• Abfälle gemäß Kapitel 6.3 der AGB („Abfälle, die grundsätzlich nicht übernommen werden“)

• Abfälle, die zur Selbsterhitzung bzw. zur Selbstentzündung neigen

• Gasförmige Abfälle in Druckgasbehältern (z.B. Spraydosen, Gaskartuschen, Gaspatronen, Gasflaschen, Feuerzeuge,

Feuerlöscher)

• Abfälle, die biologisch gefährliche Stoffe der Risikogruppe 2 und/oder 3 gemäß Richtlinie der Europäischen Union

2000/54/EG vom 18.9.2000 enthalten

• Abfälle, die Zytostatika enthalten

• Abfälle, die spitze und scharfe Gegenstände (z.B. Kanülen, Lanzetten, Skalpelle) in nicht durchstichfesten Verpackungen

enthalten

• Abfälle in Rollreifenfässern und/oder Bergefässern

Artikelgruppe

Seite 23

340 Verpackt - Laborabfälle und Kleinchemikalien

A Materialbeschreibung:

Laborabfälle, Chemikalienreste, Suchtmittelabfälle mit detaillierter Packliste je Gebinde sowie gesonderter Freigabeerfordernis

durch Wien Energie vor der Anlieferung. Für die Anlieferung dieser Abfälle ist das gültige „Merkblatt Anlieferung von Abfällen

der Artikelgruppe 340“ zu beachten.

B Anliefersystem und Verpackung:

Anlieferung in Straßen- und Schienenfahrzeugen, die zur Beförderung von Stückgut geeignet sind und eine Entladung mittels

Gabelstapler zulassen. Die Entladung mittels Gabelstapler erfolgt ab Ladekante der Transporteinheit durch Wien Energie. Jede

sonstige Entladung erfolgt durch den Kunden auf Anweisung und unter Aufsicht von Wien Energie.

Die Verpackungen müssen dicht, gegenüber dem Inhalt beständig, gegen unbeabsichtigtes Austreten von Medium gesichert

und lagerfähig sein. Sie dürfen nicht deformiert sein und sie dürfen keine äußerlichen Verschmutzungen aufweisen.

Kleingebinde in den Fässern müssen gegen Bruch im Fass bei normalen Transport- und Manipulationsbedingungen

ausreichend gesichert sein. Deckel und Verpackung dürfen nicht dauerhaft verbunden sein.

Jedes Versandstück muss über eine eindeutige Beschriftung hinsichtlich Abfallart, Herkunft und ggf. ADR Einstufung verfügen.

Standardverpackung:

Einwegfässer aus Kunststoff oder Metall mit einem Durchmesser von 470 bis 640 mm, einem Bodendurchmesser von

mindestens 470 mm, einer Höhe von 650 bis 950 mm und einer Bruttomasse von maximal 60 kg pro Fass. Sie müssen

standsicher sein und ihr Schwerpunkt muss im unteren Drittel liegen. Die Fässer müssen ohne weitere Vorbehandlung durch

Wien Energie über das Fassband in den Drehrohrofen einbringbar sein.

Abweichungen von dieser Standardverpackung bedürfen einer gesonderten Freigabe durch Wien Energie. Im Einzelfall kann

von Wien Energie nach Maßgabe betrieblicher Notwendigkeiten eine andere Verpackungsweise und ein andere Maximalmasse

pro Verpackung vorgeschrieben werden.

C Technisch/Physikalische Anforderungen an den Abfall:

Anliefertemperatur < 35 °C, flüssige, pastöse bis feste Konsistenz

D Chemische Anforderungen an den Abfall:

Brom < 0,1 %, Chlor < 10 %, Fluor < 0,1 %, Jod < 0,1 %, Summe PCB und PCT < 100 mg/kg, Schwefel < 10 %,Antimon < 5.000

mg/kg, Arsen < 100 mg/kg, Blei < 5.000 mg/kg, Cadmium < 100 mg/kg, Chrom < 1.000 mg/kg, Kupfer < 30.000 mg/kg,

Molybdän < 500 mg/kg, Nickel < 1.000 mg/kg, Quecksilber < 100 mg/kg, Zink < 30.000 mg/kg

E Abfälle, die nicht unter diese Gruppe fallen:

• Abfälle, für die keine gesonderte Freigabe durch Wien Energie gemäß Punkt A vorliegt

• Abfälle gemäß Kapitel 6.3 der AGB („Abfälle, die grundsätzlich nicht übernommen werden“)

• Abfälle, die zur Selbsterhitzung bzw. zur Selbstentzündung neigen

• Gasförmige Abfälle in Druckgasbehältern (z.B. Spraydosen, Gaskartuschen, Gaspatronen, Gasflaschen, Feuerzeuge,

Feuerlöscher) • Abfälle, die biologisch gefährliche Stoffe der Risikogruppe 2 und/oder 3 gemäß Richtlinie der Europäischen Union

2000/54/EG vom 18.9.2000 enthalten

• Abfälle, die spitze und scharfe Gegenstände (z.B. Kanülen, Lanzetten, Skalpelle) in nicht durchstichfesten Verpackungen

enthalten

• Abfälle in Rollreifenfässern und/oder Bergefässern

Artikelgruppe

Seite 24

350 Verpackt - Problemstoffe und gleichwertige Abfälle

A Materialbeschreibung:

Ausschließlich folgende Abfälle in haushaltsüblichen Verpackungen: Altmedikamente, Pflanzenschutz- und

Schädlingsbekämpfungsmittel, Putz- und Reinigungsmittel, Polituren, Düngemittel, Saatgut gebeizt, Schwimmbadchemikalien

und Chlortabletten, Desinfektionsmittel, Kosmetika und Körperpflegemittel, Parfüm, Entwickler, Fixierer, Frostschutz- und

Enteisungsmittel, Streusalz, Farben, Lacke, Beizen, Anstrichmittel, Lösungsmittel und Verdünnungen (z.B. Nitroverdünnung,

Spiritus, Terpentin, Nagellackentferner, Fleckbenzin), Kühlerflüssigkeit, Fugenmasse, Ammoniak, Kalklöser,

Imprägnierungsmittel

B Anliefersystem und Verpackung:

Anlieferung in Straßen- und Schienenfahrzeugen, die zur Beförderung von Stückgut geeignet sind und eine Entladung mittels

Gabelstapler zulassen. Die Entladung erfolgt durch den Kunden auf Anweisung und unter Aufsicht von Wien Energie.

Die Verpackungen müssen dicht, gegenüber dem Inhalt beständig, gegen unbeabsichtigtes Austreten von Medium gesichert

und lagerfähig sein. Sie dürfen nicht deformiert sein und sie dürfen keine äußerlichen Verschmutzungen aufweisen.

Kleingebinde in den Fässern müssen gegen Bruch im Fass bei normalen Transport- und Manipulationsbedingungen

ausreichend gesichert sein. Deckel und Verpackung dürfen nicht dauerhaft verbunden sein.

Jedes Versandstück muss über eine eindeutige Beschriftung hinsichtlich Abfallart, Herkunft und ggf. ADR Einstufung verfügen.

Standardverpackung:

Einwegfässer aus Kunststoff oder Metall mit einem Durchmesser von 470 bis 640 mm, einem Bodendurchmesser von

mindestens 470 mm, einer Höhe von 650 bis 950 mm und einer Bruttomasse von maximal 80 kg pro Fass. Sie müssen

standsicher sein und ihr Schwerpunkt muss im unteren Drittel liegen. Die Fässer müssen ohne weitere Vorbehandlung durch

Wien Energie über das Fassband in den Drehrohrofen einbringbar sein.

Abweichungen von dieser Standardverpackung bedürfen einer gesonderten Freigabe durch Wien Energie. Im Einzelfall kann

von Wien Energie nach Maßgabe betrieblicher Notwendigkeiten eine andere Verpackungsweise und ein andere Maximalmasse

pro Verpackung vorgeschrieben werden.

C Technisch/Physikalische Anforderungen an den Abfall:

Anliefertemperatur < 35 °C, flüssige, pastöse bis feste Konsistenz

E Abfälle, die nicht unter diese Gruppe fallen:

• Abfälle, die nicht im Punkt A genannt sind

• Abfälle gemäß Kapitel 6.3 der AGB („Abfälle, die grundsätzlich nicht übernommen werden“)

• Abfälle, die zur Selbsterhitzung bzw. zur Selbstentzündung neigen

• Gasförmige Abfälle in Druckgasbehältern (z.B. Spraydosen, Gaskartuschen, Gaspatronen, Gasflaschen, Feuerzeuge,

Feuerlöscher)

• Abfälle, die biologisch gefährliche Stoffe der Risikogruppe 2 und/oder 3 gemäß Richtlinie der Europäischen Union

2000/54/EG vom 18.9.2000 enthalten

• Abfälle, die spitze und scharfe Gegenstände (z.B. Kanülen, Lanzetten, Skalpelle) in nicht durchstichfesten Verpackungen

enthalten

• Abfälle in Rollreifenfässern und/oder Bergefässern

Artikelgruppe

Seite 25

360 Verpackt - Human- und veterinärmedizinische Abfälle Typ 1

A Materialbeschreibung: • Abfälle aus dem human- und veterinärmedizinischen Bereich, die Stoffe der Risikogruppe 1 gemäß der Richtlinie der

Europäischen Union 2000/54/EG (18.09.2000) enthalten (z.B. Tupfer, Verbandsmaterial, Blut-, Urinproben,

Plasmabeutel, Kot, Körperteile und Organabfälle, Nassabfälle und Sharps).

• Nachweislich desinfizierte Abfälle aus dem human- und veterinärmedizinischen Bereich (keine Kulturen), die Stoffe der

Risikogruppe 2 und 3 gemäß der Richtlinie der Europäischen Union 2000/54/EG (18.09.2000) enthalten haben (z.B.

Tupfer, Verbandsmaterial, Blut-, Urinproben, Plasmabeutel, abgelaufene ELISA-Test-Kits, Kot, Körperteile,

Schutzbekleidung und Organabfälle).

B Anliefersystem und Verpackung:

Anlieferung in Straßen- und Schienenfahrzeugen, die zur Beförderung von Stückgut geeignet sind und eine Entladung mittels

Gabelstapler zulassen. Die Entladung mittels Gabelstapler erfolgt ab Ladekante der Transporteinheit durch Wien Energie. Jede

sonstige Entladung erfolgt durch den Kunden auf Anweisung und unter Aufsicht von Wien Energie.

Die Verpackungen müssen dicht, durchstichfest, gegenüber dem Inhalt beständig, gegen unbeabsichtigtes Austreten von

Medium gesichert und lagerfähig sein. Sie dürfen nicht deformiert sein und sie dürfen keine äußerlichen Verschmutzungen

aufweisen. Kleingebinde in den Fässern müssen gegen Bruch im Fass bei normalen Transport- und Manipulationsbedingungen

ausreichend gesichert sein.

Jedes Versandstück muss über eine eindeutige Beschriftung hinsichtlich Abfallart, Herkunft und ggf. ADR Einstufung verfügen.

Standardverpackung:

Standsichere Einwegverpackungen aus Kunststoff und/oder Karton mit einer Grundfläche (inkl. seitlicher Griffe) von maximal

350 mm mal 400 mm, einer Höhe von maximal 700 mm und einer Bruttomasse von maximal 25 kg pro Verpackung.

Abweichungen von dieser Standardverpackung bedürfen einer gesonderten Freigabe durch Wien Energie.

C Technisch/Physikalische Anforderungen an den Abfall:

maximale Kantenlänge von Körperteilen und Organabfällen 100 mm

D Chemische Anforderungen an den Abfall:

Die verantwortliche Einstufung des Abfalls hat durch eine sachkundige Person zu erfolgen, deren Name und Telefonnummer

in den begleitenden Frachtpapieren deutlich lesbar vermerkt sein muss. Bei desinfizierten Abfällen ist zusätzlich eine Kopie

des Desinfektionsprotokolls beizulegen.

E Abfälle, die nicht unter diese Gruppe fallen: • Gefährliche Abfälle

• Abfälle gemäß Kapitel 6.3 der AGB („Abfälle, die grundsätzlich nicht übernommen werden“)

• Desinfizierte Kulturen, die Stoffe der Risikogruppe 2 und 3 gemäß der Richtlinie 2000/54/EG (18.09.2000) enthalten

haben (mikrobiologische Abfälle, Nährböden, Nährlösungen, Zellkulturabfälle, Agar-Agar und dergleichen)

• Desinfizierte Abfälle, die Stoffe der Risikogruppe 4 gemäß Richtlinie 2000/54/EG vom 18.9.2000 enthalten haben

• Abfälle, die mit Luft und/oder Wasser reagieren

• Abfälle, die zur Selbsterhitzung bzw. zur Selbstentzündung neigen

• Gasförmige Abfälle in Druckgasbehältern (z.B. Spraydosen, Gaskartuschen, Gaspatronen, Gasflaschen, Feuerzeuge,

Feuerlöscher)

• Abfälle, die unter das Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz fallen

• Körperteile und Organabfälle mit mehr als 100 mm Kantenlänge

• Abfälle, die spitze und scharfe Gegenstände (z.B. Kanülen, Lanzetten, Skalpelle) in nicht durchstichfesten Verpackungen

enthalten

Artikelgruppe

Seite 26

361 Verpackt - Human- und Veterinärmedizinische Abfälle Typ 2

A Materialbeschreibung:

• Abfälle aus dem human- und veterinärmedizinischen Bereich (keine Kulturen), die Stoffe der Risikogruppe 2 und 3

gemäß der Richtlinie 2000/54/EG (18.09.2000) enthalten (z.B. Tupfer, Verbandsmaterial, Blut-, Urinproben,

Plasmabeutel, abgelaufene ELISA-Test-Kits, Kot, Körperteile, Organabfälle, Textilien, Schutzbekleidung, Elektrophorese-

Gele und dergleichen).

• Nachweislich desinfizierte Kulturen, die Stoffe der Risikogruppe 2 und 3 gemäß der Richtlinie 2000/54/EG (18.09.2000)

enthalten haben (mikrobiologische Abfälle, Nährböden, Nährlösungen, Zellkulturabfälle, Agar-Agar und dergleichen).

B Anliefersystem und Verpackung:

Anlieferung in Straßen- und Schienenfahrzeugen, die zur Beförderung von Stückgut geeignet sind und eine Entladung mittels

Gabelstapler zulassen. Die Entladung mittels Gabelstapler erfolgt ab Ladekante der Transporteinheit durch Wien Energie. Jede

sonstige Entladung erfolgt durch den Kunden auf Anweisung und unter Aufsicht von Wien Energie.

Die Verpackung muss der jeweils zutreffenden Verpackungsanweisung des ADR entsprechen. Sie muss hermetisch dicht

verschlossen, durchstichfest, gegenüber dem Inhalt beständig, gegen unbeabsichtigtes Öffnen gesichert, nicht beschädigt

oder deformiert, standsicher und lagerfähig sein. Die Gebinde müssen außen desinfiziert sein und dürfen keine äußeren

Verschmutzungen aufweisen. Der Gebinde-Schwerpunkt muss im unteren Drittel liegen.

Jedes Gebinde muss mit folgenden Angaben eindeutig beschriftet sein: Abfallart, Risikogruppe, Herkunft und UN-Nummer

sowie bei desinfizierten Abfällen den ursprünglichen gefährlichen biologischen Stoff.

Standardverpackung:

Zylindrische Einwegverpackungen aus Kunststoff mit einem Standflächen-Durchmesser von 315 bis 370 mm, einem

Kopfdurchmesser (inkl. seitlicher Griffe) von maximal 425 mm, einer Höhe von 350 bis 700 mm und einer maximalen

Bruttomasse von 18 kg pro Gebinde (sofern die Zulassung des Gebindes eine geringere maximale Bruttomasse aufweist, gilt

diese).

Abweichungen von dieser Standardverpackung bedürfen einer gesonderten Freigabe durch Wien Energie.

C Technisch/Physikalische Anforderungen an den Abfall: maximale Kantenlänge von Körperteilen und Organabfällen 100 mm

D Chemische Anforderungen an den Abfall: Die verantwortliche Einstufung des Abfalls hat durch eine sachkundige Person zu erfolgen, deren Name und Telefonnummer

auf jeder Verpackung deutlich lesbar angebracht sein muss. Bei desinfizierten Abfällen ist zusätzlich eine Kopie des

Desinfektionsprotokolls beizulegen.

E Abfälle, die nicht unter diese Gruppe fallen:

• Abfälle gemäß Kapitel 6.3 der AGB („Abfälle, die grundsätzlich nicht übernommen werden

• Abfälle die nicht desinfizierte Kulturen von Stoffen der Risikogruppen 2 und 3 gemäß Richtlinie 2000/54/EG vom

18.9.2000 enthalten

• Desinfizierte Abfälle, die Stoffe der Risikogruppen 4 gemäß Richtlinie 2000/54/EG vom 18.9.2000 enthalten haben

• Abfälle, die mit Luft und/oder Wasser reagieren

• Abfälle, die zur Selbsterhitzung bzw. zur Selbstentzündung neigen

• Gasförmige Abfälle in Druckgasbehältern (z.B. Spraydosen, Gaskartuschen, Gaspatronen, Gasflaschen, Feuerzeuge,

Feuerlöscher)

• Abfälle, die unter das Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz fallen

• Körperteile und Organabfälle mit mehr als 100 mm Kantenlänge

• Abfälle, die spitze und scharfe Gegenstände (z.B. Kanülen, Lanzetten, Skalpelle) in nicht durchstichfesten Verpackungen

enthalten

Artikelgruppe

Seite 27

362 Verpackt – Abfälle, die Zytostatika enthalten

A Materialbeschreibung:

• Abfälle aus der Chemotherapie, die Zytostatika enthalten bzw. mit diesen behaftet sind (Infusionen, Spritzen, Tupfer,

Glas – und Kunststoffverpackungen, Sharps und dergleichen)

• Medikamente in gebrauchsfertigen Verpackungen, die Zytostatika enthalten

• Produktionsabfälle, die Zytostatika enthalten

• Sonstige Abfälle, die mit Zytostatika behaftet sind (Abluftfilter, Verpackungsmaterialien und dergleichen)

B Anliefersystem und Verpackung:

Anlieferung in Straßen- und Schienenfahrzeugen, die zur Beförderung von Stückgut geeignet sind und eine Entladung mittels

Gabelstapler zulassen. Die Entladung mittels Gabelstapler erfolgt ab Ladekante der Transporteinheit durch Wien Energie. Jede

sonstige Entladung erfolgt durch den Kunden auf Anweisung und unter Aufsicht von Wien Energie.

Die Verpackung muss der jeweils zutreffenden Verpackungsanweisung des ADR entsprechen. Sie muss hermetisch dicht

verschlossen, durchstichfest, gegenüber dem Inhalt beständig, gegen unbeabsichtigtes Öffnen gesichert, nicht beschädigt

oder deformiert, standsicher und lagerfähig sein. Die Gebinde müssen außen desinfiziert sein und dürfen keine äußeren

Verschmutzungen aufweisen. Der Gebinde-Schwerpunkt muss im unteren Drittel liegen.

Jedes Gebinde muss mit folgenden Angaben eindeutig beschriftet sein: Abfallart, Risikogruppe, Herkunft und UN-Nummer

sowie bei desinfizierten Abfällen den ursprünglichen gefährlichen biologischen Stoff.

Standardverpackung:

Zylindrische Einwegverpackungen aus Kunststoff mit einem Standflächen-Durchmesser von 315 bis 370 mm, einem

Kopfdurchmesser (inkl. seitlicher Griffe) von maximal 425 mm, einer Höhe von 350 bis 700 mm und einer maximalen

Bruttomasse von 18 kg pro Gebinde (sofern die Zulassung des Gebindes eine geringere maximale Bruttomasse aufweist, gilt

diese).

Abweichungen von dieser Standardverpackung bedürfen einer gesonderten Freigabe durch Wien Energie.

C Technisch/Physikalische Anforderungen an den Abfall:

Anliefertemperatur < 35° C, flüssige, pastöse bis feste Konsistenz

D Chemische Anforderungen an den Abfall:

Die verantwortliche Einstufung des Abfalls hat durch eine sachkundige Person zu erfolgen.

E Abfälle, die nicht unter diese Gruppe fallen:

• Abfälle gemäß Kapitel 6.3 der AGB („Abfälle, die grundsätzlich nicht übernommen werden“)

• Abfälle, die mit Luft und/oder Wasser reagieren

• Abfälle, die zur Selbsterhitzung bzw. zur Selbstentzündung neigen

• Gasförmige Abfälle in Druckgasbehältern (z.B. Spraydosen, Gaskartuschen, Gaspatronen, Gasflaschen, Feuerzeuge,

Feuerlöscher)

• Abfälle, die biologisch gefährliche Stoffe der Risikogruppe 2 und/oder 3 gemäß Richtlinie der Europäischen Union

2000/54/EG vom 18.9.2000 enthalten

• Abfälle, die spitze und scharfe Gegenstände (z.B. Kanülen, Lanzetten, Skalpelle) in nicht durchstichfesten Verpackungen

enthalten

Artikelgruppe

Seite 28

370 Verpackt - elektrische und elektronische Betriebsmittel und Bauteile

A Materialbeschreibung:

Elektrische und elektronische Bauteile, Geräte und Geräteteile, Displays

B Anliefersystem und Verpackung:

Anlieferung in Straßen- und Schienenfahrzeugen, die zur Beförderung von Stückgut geeignet sind und eine Entladung mittels

Gabelstapler zulassen. Die Entladung mittels Gabelstapler erfolgt ab Ladekante der Transporteinheit durch Wien Energie. Jede

sonstige Entladung erfolgt durch den Kunden auf Anweisung und unter Aufsicht von Wien Energie.

Die Verpackungen müssen dicht, gegenüber dem Inhalt beständig, gegen unbeabsichtigtes Austreten von Medium gesichert

und lagerfähig sein. Sie dürfen nicht deformiert sein und sie dürfen keine äußerlichen Verschmutzungen aufweisen. Deckel

und Verpackung dürfen nicht dauerhaft verbunden sein.

Jedes Versandstück muss über eine eindeutige Beschriftung hinsichtlich Abfallart, Herkunft und ggf. ADR Einstufung verfügen.

Standardverpackung:

Einwegfässer aus Kunststoff, Metall oder Karton mit einem Durchmesser von 470 bis 640 mm, einem Bodendurchmesser von

mindestens 470 mm, einer Höhe von 650 bis 950 mm und einer Bruttomasse von maximal 80 kg pro Fass. Sie müssen

standsicher sein und ihr Schwerpunkt muss im unteren Drittel liegen. Die Fässer müssen ohne weitere Vorbehandlung durch

Wien Energie über das Fassband in den Drehrohrofen einbringbar sein.

Abweichungen von dieser Standardverpackung bedürfen einer gesonderten Freigabe durch Wien Energie.

C Technisch/Physikalische Anforderungen an den Abfall:

Anliefertemperatur < 35 °C, feste Konsistenz, ohne erhöhte Geruchsbelästigung

D Chemische Anforderungen an den Abfall:

Summe PCB und PCT < 100 mg/kg, asbestfrei, quecksilberfrei

E Abfälle, die nicht unter diese Gruppe fallen:

• Abfälle gemäß Kapitel 6.3 der AGB („Abfälle, die grundsätzlich nicht übernommen werden“)

• Abfälle, die mit Luft und/oder Wasser reagieren

• Abfälle, die zur Selbsterhitzung bzw. zur Selbstentzündung neigen

• Abfälle mit erhöhter Geruchsbelästigung

• Gasförmige Abfälle in Druckgasbehältern (z.B. Spraydosen, Gaskartuschen, Gaspatronen, Gasflaschen, Feuerzeuge,

Feuerlöscher)

• Kathodenstrahlröhren (Bildschirme, Röhrenmonitor, Fernseher)

• Nachtspeicheröfen und asbesthaltige Abfälle

• Quecksilberhaltige Abfälle

• Abfälle in Rollreifenfässern und/oder Bergefässern

Artikelgruppe

Seite 29

6 Behandlungsmehraufwand

A Beschreibung:

Die Behandlungsmehraufwände gelten bei Abweichungen zu den technischen, physikalischen bzw. chemischen

Anforderungen der jeweiligen Artikelgruppe, solange der Abfall unter die entsprechende Artikelgruppe fällt.

Es gibt folgende Gruppen von Behandlungsmehraufwänden

• Gruppe 610 Behandlungsmehraufwand für Halogene

• Gruppe 620 Behandlungsmehraufwand für PCB und/oder PCT

• Gruppe 630 Behandlungsmehraufwand für Schwefel

• Gruppe 640 Behandlungsmehraufwand für Schwermetalle

• Gruppe 650 Behandlungsmehraufwand für pH-Wert, Sedimente und Trockenverlust

• Gruppe 660 Behandlungsmehraufwand nicht anders genannt

7-8 Manipulations- und Verwaltungsaufwand

A Beschreibung:

Es gibt folgende Gruppen von Manipulations- und Verwaltungsaufwand:

• Gruppe 710 Manipulationsmehraufwand

Kommt bei Abweichungen vom Anliefersystem, der Verpackung, sowie den technischen, physikalischen bzw.

chemischen Anforderungen der jeweiligen Artikelgruppe zum Tragen, solange der Abfall unter die entsprechende

Artikelgruppe fällt.

• Gruppe 711 Personalbereitstellung

Umfasst die Bereitstellung von Personal und Gerätschaften durch Wien Energie.

• Gruppe 720 Verwaltungsaufwand

Fällt aufgrund der gesetzlichen Aufzeichnungsverpflichtungen für Abfallanlieferungen und im Falle besonderer

verwaltungstechnischer Kundenwünsche an.

• Gruppe 730 Behälterbereitstellung

Umfasst den Verkauf von Behältern für Abfälle.

• Gruppe 8xx Transport- und Regieleistungen

Umfasst die Bereitstellung von Personal und Gerätschaften für Transportleistungen und besondere Formen der

Abfallvorbehandlung.

9 Abfälle, die von den Artikelgruppen 1xx, 2xx und 3xx nicht erfasst sind

• Gruppe 9xx Abfälle nicht anders genannt

Umfasst die Sammlung und/oder Behandlung von Abfällen im Rahmen der Befugnis der Wien Energie, die von den

beschriebenen Artikelgruppen nicht erfasst werden - auf Anfrage

AGB- Abfallwirtschaft

Seite 30

Allgemeine Geschäftsbedingungen Abfallwirtschaft

1. Allgemeines

1.1. Geltungsbereich

Die gegenständlichen „Allgemeinen Geschäftsbedingungen – Abfallwirtschaft“ (im Folgenden kurz „AGB“ genannt) gelten ausschließlich für die Übernahme von Abfällen sowie damit direkt verbundene Leistungen in der Anlage Simmeringer Haide der Wien Energie GmbH, 11. Haidequerstraße 6, 1110 Wien (im Folgenden kurz „Wien Energie“ genannt). Geschäftsbedingungen des Kunden sind selbst dann nicht verbindlich, wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird bzw. wurde; es sei denn die Geltung der Geschäftsbedingungen des Kunden wurde von Seiten der Wien Energie ausdrücklich und schriftlich anerkannt.

1.2. Kunde

Kunde ist jede natürliche oder juristische Person, die Wien Energie mit der Leistungserbringung beauftragt und zu deren Lasten die Leistung durch Wien Energie erbracht wird. Sofern der Kunde als Verbraucher im Sinne des § 1 Konsumentenschutzgesetz zu qualifizieren ist, so gelten in Abänderung oder Ergänzung dieser AGB die im Beiblatt „Besondere Bestimmungen für die Abfallwirtschaft für Verbraucher“ jeweils angeführten Regelungen.

1.3. Abfalleinstufung

Jeder Abfall ist vor seiner Anlieferung durch den Kunden hinsichtlich der Abfallart gemäß den aktuellen Bestimmungen des AWG samt einschlägiger Verordnungen und Richtlinien einzustufen und einem Artikel gemäß der Preisliste Abfallwirtschaft (siehe Kapitel 2.1) zuzuordnen.

1.4. Vormusterbeurteilung

Die von Kunden eingesandten Vormuster bzw. Proben können durch Wien Energie beurteilt werden, wobei dieses Ergebnis nicht verbindlich ist. Die abrechnungsrelevante Einstufung durch Wien Energie erfolgt ausschließlich auf Basis des Ergebnisses der Eingangskontrolle (siehe Kapitel 5.1).

1.5. Änderungsvorbehalt

Wien Energie behält sich das Recht vor, im Einvernehmen mit dem Kunden und mittels gesonderter schriftlicher Vereinbarungen von den AGB abweichende Regelungen zu treffen.

2. Artikelgruppen

2.1 Preisliste

Die zur „Leistungsdefinition und Allgemeine Geschäftsbedingen Abfallwirtschaft für die Anlage Simmeringer Haide“ (im Folgenden kurz „Leistungsdefinition Abfallwirtschaft“ genannt) zugehörige „Preisliste Abfallwirtschaft“ ist unter www.wienenergie.at abrufbar oder wird dem Kunden direkt zur Verfügung gestellt.

2.2 Zuordnung zu Artikelgruppen

Die Zuordnung von Abfällen und Leistungen zu Artikelgruppen erfolgt grundsätzlich anhand der Leistungsdefinition Abfallwirtschaft. Die bei der jeweiligen Artikelgruppe in den unter den Punkten A, B, C und D aufgelisteten Anforderungen sind dabei maßgebend für eine Zuordnung zu einer Artikelgruppe.

2.3 Abweichungen von den Anforderungen

Soweit der jeweilige Abfall von den in der Leistungsdefinition Abfallwirtschaft definierten Anforderungen abweicht, kommen die ebenfalls in der Leistungsdefinition Abfallwirtschaft angeführten Positionen für Behandlungsmehraufwand, Manipulationsmehraufwand und/oder Behälterbereitstellung zur Anwendung. Abfälle, für die zumindest eines der unter dem Punkt E der jeweiligen Artikelgruppe angeführten Ausschlusskriterien zutrifft, werden entweder durch Wien Energie einer anderen Artikelgruppe zugeordnet oder können nicht übernommen werden.

2.4 Änderungsvorbehalt

Wien Energie behält sich das Recht vor, dem Kunden von der Leistungsdefinition Abfallwirtschaft abweichende

Konditionen und Anforderungen schriftlich anzubieten.

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3. Anmeldung von Abfallanlieferungen

3.1 Anmeldung durch den Kunden

Grundsätzlich muss jede Abfallanlieferung zur Anlage Simmeringer Haide durch den Kunden schriftlich oder elektronisch beim Ansprechpartner von Wien Energie gemäß Kapitel 3.3 angemeldet werden. Diese Anmeldung muss zumindest nachfolgende Informationen enthalten:

• Anmelder (Name, Telefonnummer sowie alternativ Telefax oder E-Mail) • Rechnungsempfänger (inkl. Anschrift) • Kundeneigenschaft: Unternehmer/Verbraucher • Abfallübergeber (inkl. Anschrift) • Personen-GLN (sofern vorhanden) gemäß den aktuellen Bestimmungen des AWG • Branchencode (6 oder 13-stellig) des Abfallübergebers • Beladeort: Adresse oder Standort-GLN gemäß den aktuellen Bestimmungen des AWG (bei

„Streckengeschäft“ ist nur die Angabe der PLZ erforderlich) • Transporteur (inkl. Anschrift und eventuell vorhandener Personen-GLN gemäß den aktuellen

Bestimmungen des AWG) • Gewünschter Anliefertermin • Wien Energie-Artikelnummer gemäß Preisliste Abfallwirtschaft (siehe Kapitel 2.1) • Art und Anzahl der Versandstücke • Gewicht (in Tonnen) • Abfallcode (gemäß den aktuellen Bestimmungen des AWG) • mit der Abfallbehandlung potenziell verbundene Gefahren • sämtliche sonstige gesetzlich vorgeschriebenen Angaben

Wir weisen darauf hin, dass vor der Anlieferung der Artikelgruppe 340 an Wien Energie eine vollständige Packliste je Gebinde übermittelt und von Wien Energie freigegeben werden muss. Wien Energie hat das Recht, Gebinde oder Teile von deren Inhalt nicht zu übernehmen.

3.2 Informationspflicht des Kunden

Der Kunde hat darüber hinaus nach bestem Wissen all jene Angaben zu machen, die nach bundes-, landes- und/ oder europarechtlichen Rechtsnormen und technischen Richtlinien für die Übergabe/Übernahme von Abfällen vorgeschrieben sind. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf die Bestimmungen der Abfallnachweis-, Abfallverzeichnis-, Abfallverbrennungs- und Abfallbilanzverordnung in der jeweils gültigen Fassung verwiesen. Der Kunde kann dazu entweder das von WE bereitgestellte Abfallidentifikationsblatt (dieses ist bei der Disposition der Wien Energie und im Internet unter www.wienenergie.at erhältlich) oder eigene Dokumente, die einen gleichwertigen Informationsgehalt besitzen, verwenden. Wien Energie behält sich vor, darüber hinausgehende Informationen vom Kunden anzufordern.

3.3 Ansprechpartner bei Wien Energie

Die Anmeldung erfolgt über die Disposition von Wien Energie (Anlage Simmeringer Haide):

Telefon: +43 (0)1 4004 – 89669, Telefax: +43 (0)1 4004 - 89677 email: [email protected]

Anschrift: Wien Energie GmbH, Thomas-Klestil-Platz 14, 1030 Wien, Österreich/Austria

Alternativ kann die Anmeldung über das „Kundenportal Abfallwirtschaft“ auf http://abfallwirtschaft.wienenergie.at erfolgen.

3.4 Prüfung durch Wien Energie

Jede Abfallanmeldung des Kunden wird von Wien Energie anhand der vom Kunden zur Verfügung gestellten Informationen auf

• rechtliche Zulässigkeit, • technische Machbarkeit, • Anlagenverfügbarkeit und – auslastung sowie • hinsichtlich der kaufmännischen Rahmenbedingungen geprüft.

3.5 Terminabstimmung mit dem Kunden

Bei positivem Ergebnis dieser 4 Prüfschritte bestätigt Wien Energie den gewünschten Anliefertermin mittels Übermittlung einer Dispositionsnummer pro angemeldetem Artikel. Andernfalls nimmt Wien Energie mit dem Kunden Kontakt auf, um allfällige offene Punkte zu klären bzw. einen alternativen Anliefertermin abzustimmen.

Diese Kommunikation kann alternativ über das „Kundenportal Abfallwirtschaft“ auch elektronisch erfolgen.

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3.6 Widerruf

Wien Energie behält sich vor, bei Vorliegen von inhaltlich falschen, widersprüchlichen oder unvollständigen Dokumenten oder Informationen entweder eine Nachbesserung der Unterlagen zu verlangen oder eine Abfallübernahme zu verweigern. Ebenso ist Wien Energie berechtigt, bereits erfolgte Terminzusagen gemäß Kapitel 3.5 aus betrieblichen Gründen jederzeit zu widerrufen.

Diese Kommunikation kann alternativ über das „Kundenportal Abfallwirtschaft“ auch elektronisch erfolgen.

4. Anlieferung von Abfällen

4.1 Auftragsschein

Pro Artikel und Anlieferung ist vom Kunden ein vollständig ausgefüllter und unterschriebener Auftragsschein zu erstellen. Die zu verwendenden Auftragsscheine sind bei der Disposition der Wien Energie, elektronisch über das „Kundenportal Abfallwirtschaft“ im Internet auf www.wienenergie.at erhältlich. Der Auftragsschein ist bei der Abfallanlieferung vom Kunden an Wien Energie zu übergeben.

Bei Anlieferungen der Artikelgruppe 340 ist den Transportpapieren zusätzlich eine, gemäß Kapitel 3.1 von Wien Energie freigegebene, Packliste beizulegen.

4.2 Kennzeichnung von verpackten Abfällen

Gebinde mit einem Volumen größer als 60 Liter müssen im Rahmen der Anlieferung durch den jeweiligen Fahrer / Transporteur mit den von Wien Energie hierfür bereitgestellten Etiketten korrekt und gut sichtbar beklebt werden.

4.3 Anlieferzeiten Anlage Simmeringer Haide

Die Anlieferung erfolgt, vorbehaltlich anderslautender schriftlicher Sondervereinbarungen zwischen Wien Energie und dem Kunden, werktags zu nachstehenden Anlieferzeiten:

• Artikelgruppe 110, 120, 130, 140, 160, 170: Montag bis Donnerstag von 07:00–15:00 Uhr, Freitag von 07:00–12:00 Uhr

• Artikelgruppe 210, 220, 230, 240, 250, 260, 270, 310, 311, 313, 314, 320, 331, 360, 361, 362, 370: Montag bis Donnerstag von 07:00–14:00 Uhr, Freitag von 07:00–11:00 Uhr

• Artikelgruppe 330, 340, 350: Montag bis Donnerstag von 07:00–11:00 Uhr, Freitag von 07:00–10:00 Uhr

Wien Energie ist aus betrieblichen Gründen berechtigt, die Anlieferzeiten schriftlich jederzeit abzuändern bzw. gesondert festzulegen.

4.4 Lieferadresse

Die Lieferadresse für alle Abfallanlieferungen ist:

Wien Energie GmbH

Werk Simmeringer Haide

11. Haidequerstraße 6

1110 Wien

Österreich/Austria

4.5 Lieferkonditionen

Sofern in der Leistungsdefinition Abfallwirtschaft nicht ausdrücklich Abweichendes vorgesehen ist, ist der Kunde verpflichtet, den Abfall an der in Kapitel 4.4 angegebenen Lieferadresse anzuliefern und dort unter Aufsicht und Anweisung von Wien Energie selbst zu entladen. Alle Kosten und gesetzlichen Abgaben im Zusammenhang mit dem Transport, der Anlieferung und Entladung der Abfälle sowie die Verantwortung und Gefahr für die gesamte Transportstrecke (inklusive Beladung) bis hin zur Anlieferung (inklusive Entladung am Standort Simmeringer Haide) sind vom Kunden zu tragen.

5. Eingangskontrolle und Abfallübernahme

5.1 Eingangskontrolle

Jede Anlieferung wird durch Wien Energie überprüft. Das Ergebnis der Prüfung ist für die weitere Behandlung und Preisabrechnung verbindlich. Die von Wien Energie im Zuge der Eingangskontrolle festgelegte Artikelzuordnung gemäß der Preisliste Abfallwirtschaft (siehe Kapitel 2.1) sowie die Abfallzuordnung gemäß den aktuellen Bestimmungen des AWG, bildet sodann die verbindliche Grundlage für die weitere Behandlung, Preisberechnung und Verrechnung.

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5.2 Feststellung einer Abweichung

Sollte im Rahmen dieser Überprüfung eine Abweichung zur Anmeldung bzw. zu den Spezifikationen der jeweiligen Artikelnummer (gemäß Preisliste Abfallwirtschaft – siehe Kapitel 2.1) festgestellt werden, wird der Kunde von der Art und dem Ausmaß der Abweichung sowie über das daraus resultierende mögliche Maßnahmenpaket schriftlich in Kenntnis gesetzt („Abweichungsmeldung“). Das Anlieferfahrzeug wird bis zur Entscheidung des Kunden nicht entladen. Die dadurch anfallenden Kosten für Warte- und Stehzeiten trägt der Kunde.

5.3 Entscheidung des Kunden

Der Kunde kann in Fällen gemäß Kapitel 5.2 entweder den vorgeschlagenen Maßnahmen zustimmen oder die Abfälle in Teilen oder zur Gänze auf eigene Kosten und eigenes Risiko zurücknehmen. Der Kunde ist verpflichtet, seine Entscheidung innerhalb eines Werktages nach Versenden der Abweichungsmeldung schriftlich oder elektronisch über das „Kundenportal Abfallwirtschaft“ mitzuteilen. Sofern der Kunde Wien Energie nicht innerhalb dieses Zeitraums schriftlich oder elektronisch über das „Kundenportal Abfallwirtschaft“ über die weitere Vorgangsweise verständigt, ist Wien Energie berechtigt, das vorgeschlagene Maßnahmenpaket umzusetzen und die dadurch entstandenen Mehrkosten dem Kunden entsprechend in Rechnung zu stellen.

Unbeschadet dessen sind Abfallanlieferungen, die einen Rückweisungsgrund gemäß Kapitel 6.1 aufweisen, gemäß Kapitel 6.2 vom Kunden zurückzunehmen.

5.4 Vorgehensweise bei der Anlieferung von radioaktiven Abfällen

Alle angelieferten Abfälle werden von Wien Energie auf Radioaktivität untersucht. Im Fall der Detektion von Radioaktivität wird das betroffene Anlieferfahrzeug auf der bei Wien Energie dafür vorgesehenen Sperrfläche abgestellt und die Seibersdorf Labor GmbH (im Folgenden kurz „SEL“ genannt) von Wien Energie mit der ordnungsgemäßen Begutachtung beauftragt. Der dabei anfallende Aufwand zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr wird dem Kunden von Wien Energie in Rechnung gestellt.

Befindet SEL, dass das Material von Wien Energie behandelt werden darf, wird der Kunde von diesem Ergebnis in Kenntnis gesetzt und der Entladevorgang fortgesetzt.

Befindet SEL, dass das Material von Wien Energie nicht behandelt werden darf, sondern zu einem behördlich befugten Unternehmen (z.B. Nuclear Engineering Seibersdorf – im Folgenden kurz „NES“ genannt) zur weiteren Behandlung verbracht werden muss, gelangt folgende Vorgangsweise zur Anwendung:

a) Der Kunde wird von Wien Energie per Fax oder E-Mail von diesem Ergebnis in Kenntnis gesetzt.

b) Der Kunde ist verpflichtet, schnellstmöglich – längstens jedoch bis 12:00 Uhr des nächstfolgenden Werktages – ein behördlich befugtes Unternehmen (z.B. NES) mit der Abholung und ordnungsgemäßen Entsorgung des gegenständlichen Abfalls zu beauftragen und Wien Energie eine Kopie dieser Beauftragung sowie der behördlichen Befugnis des beauftragten Unternehmens per Fax oder E-Mail (Kontaktdaten – siehe Kapitel 3.3) zu übermitteln. Der radioaktive Abfall ist schnellstmöglich – längstens jedoch binnen zwei Werktagen gerechnet ab Verständigung durch Wien Energie gemäß a) – abzuholen. Der aus der Abstellung des Anlieferfahrzeugs bei Wien Energie entstandene Aufwand wird dem Kunden von Wien Energie in Rechnung gestellt.

c) Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen gemäß b) nicht oder nicht zeitgerecht nach, so ist Wien Energie berechtigt, ein behördlich befugtes Unternehmen (z.B. NES) mit der ordnungsgemäßen Entsorgung des gegenständlichen Abfalls zu beauftragen. Der dabei anfallende Aufwand zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr wird dem Kunden von Wien Energie in Rechnung gestellt.

Stellt SEL fest, dass Gefahr in Verzug vorliegt und der gegenständliche Abfall unverzüglich zu NES verbracht werden muss, ist Wien Energie berechtigt, NES ohne vorherige Rücksprache mit dem Kunden mit der ordnungsgemäßen Entsorgung zu beauftragen. Der dabei anfallende Aufwand zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr wird dem Kunden von Wien Energie in Rechnung gestellt.

5.5 Entladestelle

Die Entladestelle innerhalb der Anlage Simmeringer Haide wird ausschließlich von Wien Energie zugewiesen. Die Entladung erfolgt auf Kosten und Risiko des Kunden (siehe Kapitel 4.5).

5.6 Übernahme von Abfällen

Grundsätzlich liegt jeder Abfallübernahme durch Wien Energie eine von Wien Energie übermittelte Dispositionsnummer und die bestätigte Konformität zwischen Anmeldung und eingehendem Abfall zugrunde. Vor der Konformitätsbestätigung findet kein Eigentums-/Besitzübergang statt und die Abfälle befinden sich im Verantwortungsbereich des Kunden.

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5.7 Versteckte Mängel

Falls bezüglich der richtigen Einstufung von Abfällen begründete Zweifel bestehen, so ist Wien Energie auch nach deren Übernahme berechtigt, diese zu untersuchen. Der Kunde ist verpflichtet, falsch deklarierte Abfälle auf Verlangen von Wien Energie innerhalb eines Werktages zurückzunehmen. Allfällige Mehraufwände für die Zwischenlagerung von falsch deklarierten Abfällen werden dem Kunden in Rechnung gestellt. Liegen schwerwiegende betriebliche Gründen vor, ist der Kunde über Aufforderung von Wien Energie verpflichtet, den Abfall auch nach der Übernahme gemäß Kapitel 5.6 innerhalb von drei Werktagen auf eigene Kosten zurückzunehmen.

6. Rückweisung von Abfällen

6.1 Rückweisungsgründe

Wien Energie ist grundsätzlich berechtigt, die Übernahme von Abfällen gemäß Kapitel 5.6 zu verweigern und den Abfall zurückzuweisen, wenn

a) keine Dispositionsnummer der Wien Energie gemäß Kapitel 3.5 vorliegt; b) vertraglich oder gesetzlich geforderte Begleitdokumente fehlen; c) die von Wien Energie vorgegebenen Maximalmengen oder Verpackungsgrößen nicht eingehalten werden; d) keine bzw. eine falsche oder unvollständige Abfall- und/oder Artikeldeklaration seitens des Kunden erfolgt

ist; e) Gebinde beschädigt, nicht ordnungsgemäß beschriftet oder für eine Zwischenlagerung ungeeignet sind; f) Abfälle nicht den Anforderungen der Leistungsdefinition Abfallwirtschaft entsprechen; g) im Fall von Anlieferungen der Artikelgruppe 340 den Unterlagen keine vollständige und/oder korrekte

Packliste beiliegt; h) es sich um Abfälle handelt, die gemäß Kapitel 6.3 von Wien Energie nicht übernommen werden; i) der Kunde seine vertraglichen Verpflichtungen nach den gegenständlichen Bestimmungen verletzt (z.B.

falsche Einstufung, Zahlungsverzug) oder j) sonstige schwerwiegende betriebliche Gründe vorliegen, die eine Übernahme des Abfalls für Wien Energie

unzumutbar machen (z.B. Gefahr für die Sicherheit von Anlagen oder Personen, Gebrechensfälle).

6.2 Rücknahmeverpflichtung des Kunden

Liegt ein Rückweisungsgrund gemäß Kapitel 6.1 vor, ist der Kunde zur umgehenden Rücknahme des von ihm bzw. einem von ihm beauftragten Dritten angelieferten Abfalls verpflichtet. Sollte diese Rücknahme nicht innerhalb eines Werktages nach Aufforderung durch Wien Energie erfolgen, ist Wien Energie berechtigt, die Rücknahme auf Kosten des Kunden zu veranlassen.

6.3 Abfälle, die grundsätzlich nicht übernommen werden

Die nachstehenden Abfälle werden von Wien Energie grundsätzlich nicht übernommen:

• Abfälle, für die Wien Energie keine Übernahmegenehmigung besitzt. • Abfälle, die Wien Energie aus technischen und/oder sicherheitstechnischen Gründen nicht übernehmen kann. • Abfälle, die biologisch gefährliche Stoffe der Risikogruppe 4 sowie nicht sterilisierte Zellkulturen der

Risikogruppen 2 und 3 gemäß Richtlinie der Europäischen Union 2000/54/EG vom 18.9.2000 enthalten. • Abfälle, die unter das Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz fallen.

7. Abrechnung

7.1 Grundlage für die Abrechnung von Abfällen

Für die Bestimmung des Gewichts der angelieferten Abfälle ist die Verwiegung mit geeigneten Messsystemen durch Wien Energie maßgebend. Die Grundlage für die Abrechnung von Abfällen bildet das durch Wien Energie bestimmte Gewicht mal dem Preis des gemäß Kapitel 5.1 bestimmten Artikels.

7.2 Lieferschein

Nach erfolgter Abfallübernahme durch Wien Energie wird dem Kunden von Wien Energie ein Lieferschein als Rechnungsbeilage ausgestellt.

7.3 Rechnungslegung

Die Rechnungslegung seitens Wien Energie erfolgt wöchentlich für die in der Vorwoche angelieferten Abfälle. Sofern Abfälle nach der Anlieferung untersucht werden, erfolgt die Abrechnung erst nach Vorliegen der Konformitätserklärung gemäß Kapitel 5.6. Verrechnungsgrundlage ist das von Wien Energie ermittelte und am Lieferschein vermerkte Gewicht bzw. die Menge pro Artikel. Behandlungs- und Manipulationsmehraufwände, Verwaltungsaufwände sowie gesetzliche

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Abgaben werden gesondert ausgewiesen.

7.4 Zahlung

Die von Wien Energie gelegten Rechnungen sind binnen 14 Tagen ab Rechnungseingang ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Für den Fall des Zahlungsverzuges gelten unbeschadet sonstiger Rechtsfolgen die gesetzlichen Verzugszinsen als vereinbart. Der Kunde ist bei Zahlungsverzug verpflichtet, Wien Energie alle im Zusammenhang mit der Einbringlichmachung entstehenden Kosten (wie insbesondere Mahn-, Inkasso-, Erhebungs-, Auskunfts- und Anwaltskosten) zu ersetzen.

Wien Energie ist berechtigt, eine Barzahlung oder eine Sicherheitsleistung für eine Abfallanlieferung zu verlangen. Zahlungen sowie Teilzahlungen, zu deren Annahme Wien Energie nicht verpflichtet ist, werden von Wien Energie zunächst auf die mit dem Zahlungsverzug verbundenen Kosten (Mehrbearbeitung, Inkasso, etc.), sodann auf Forderungen und Kosten im Zusammenhang mit einer allfälligen Schadenszufügung, anschließend auf rückständige Zinsen und zuletzt auf die jeweils älteste aushaftende Entgeltforderung angerechnet.

7.5 Währung

Die für die Abrechnung von Leistungen aus der Leistungsdefinition Abfallwirtschaft maßgebende Währung ist EURO.

8. Sonstige Bestimmungen Die gegenständliche Leistungsdefinition Abfallwirtschaft steht unter dem Vorbehalt von Druckfehlern und sonstigen Irrtümern. Wien Energie ist berechtigt, diese jederzeit abzuändern bzw. richtigzustellen.

Festgehalten wird, dass der Kunde für das Verhalten der von ihm mit der Verbringung, Deklarierung, Entladung etc. von Abfällen beauftragten Dritten haftet.

Der Kunde haftet für sämtliche Schäden, die Wien Energie durch eine Verletzung der gegenständlichen Bestimmungen oder sonstiger vertraglicher Pflichten, insbesondere durch fehlende, falsche und/oder nicht nachvollziehbare Kennzeichnung oder Einstufung des Abfalls durch den Kunden sowie durch Nichtbekanntgabe besonderer Gefahrenpotenziale im Zusammenhang mit der Anlieferung (z.B. durch Verwendung ungeeigneter oder mangelhafter Gebinde) und/oder der Behandlung der Abfälle, entstehen. Der Kunde haftet für derartige Schäden auch dann, wenn diese durch einen ihm zurechenbaren Dritten (z.B. Sachverständigen) verursacht worden sind.

Wien Energie haftet nicht für Nachteile, die dem Kunden aufgrund von Stehzeiten, widerrufenen Anlieferterminen und/oder rückgewiesene Anlieferungen entstehen. Ebenfalls haftet Wien Energie nicht für Schäden des Kunden oder von diesem beauftragten Dritten, die aufgrund der Nichteinhaltung von Sicherheitsvorschriften sowie aufgrund der Nichtbefolgung oder bloß teilweisen Befolgung von Anweisungen des Personals von Wien Energie entstehen. Die Haftung von Wien Energie für leicht fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden sowie für entgangenen Gewinn wird ausgeschlossen.

Eine Aufrechnung von Forderungen des Kunden gegen Forderungen von Wien Energie ist nicht zulässig. Ausgenommen davon sind von Wien Energie ausdrücklich und schriftlich anerkannte oder gerichtlich festgestellte Forderungen bzw. Forderungen, die Gegenstand eines Zurückbehaltungsrechtes sind.

Der Kunde ist verpflichtet, von Wien Energie gemietete bzw. bereitgestellte Container und/oder Gebinde in jenem Zustand zurückzustellen, in dem sie von Wien Energie übernommen wurden. Allfällige Beschädigungen sind vom Kunden zu ersetzen. Davon ausgenommen ist jedoch die gewöhnliche und unvermeidbare Abnützung.

Wien Energie ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die Unterschriftsberechtigung des Kunden zu überprüfen.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser „Allgemeinen Geschäftsbedingungen – Abfallwirtschaft“ ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, beeinträchtigt dies die Wirksamkeit sowie die Durchführbarkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung wird durch eine wirksame oder durchführbare Bestimmung ersetzt, die wirtschaftlich der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahe kommt.

Als ausschließlicher Gerichtsstand wird das sachlich für die Handelsgerichtsbarkeit und örtlich für den Sitz von Wien Energie zuständige Gericht vereinbart. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen.

Im Falle von Widersprüchen und/oder Unklarheiten zwischen der deutschen Originalfassung der Leistungsdefinition Abfallwirtschaft samt AGB und anderssprachigen Übersetzungen, ist die deutsche Version die maßgebende Fassung.

Abweichungen, Änderungen oder Ergänzungen (unter Berücksichtigung der Regelungen gemäß Kapitel 1.5 sowie 2.4) der „Allgemeinen Geschäftsbedingungen – Abfallwirtschaft“, der Preisliste sowie der Leistungsdefinition Abfallwirtschaft bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für ein Abgehen vom Schriftformerfordernis.

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Impressum

Herausgeber

Wien Energie GmbH Thomas-Klestil-Platz 14 | 1030 Wien Tel.: +43 (0)1 4004 - 0 www.wienenergie.at Geschäftsfeldleiter

Prok. DI Dr. Philipp Krobath

Konzeption

Ing. Thomas Leitner | DI (FH) Stefan Fazekas |

Ing. Peter Seitl | Wolfgang Grollnigg

Kontakt

Disposition

Telefon: +43 (0)1 4004 - 89656 Fax: +43 (0)1 4004 - 89677 [email protected] Kundenportal Abfallwirtschaft

https://abfallwirtschaft.wienenergie.at Kundenservice Österreich

Telefon: +43 (0)1 4004 - 89680 Fax: +43 (0)1 4004 - 89678 [email protected] Kundenservice International

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