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Leitfaden Sonderpädagogische Förderung - Version 2010 - Leitfaden Sonderpädagogische Förderung im Gemeinsamen Unterricht und in der Förderschule Schulamt für die Stadt Dortmund

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Leitfaden Sonderpädagogische Förderung - Version 2010 -

Leitfaden Sonderpädagogische Förderung im Gemeinsamen Unterricht und in der Förderschule

Schulamt für die Stadt Dortmund

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IMPRESSUM Herausgeber: Schulamt für die Stadt Dortmund Kleppingstraße 21 - 23

44122 Dortmund Verantwortlich: Peter Rieger Redaktion: Klaus Glasmeyer Steffi Große Halbuer Ursula Lessig Johanna Schlumbom

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Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,

seit mehreren Jahren bietet der „Leitfaden sonderpädagogische Förderung“ umfangreiche Hilfen zu Fragen der sonderpädagogischen Förderung, des Verfahrens nach der AO-SF und des Gemeinsamen Unterrichts.

Die Koordinatorinnen und Koordinatoren / Moderatorinnen und Moderatoren für sonder-pädagogische Förderung und den Gemeinsamen Unterricht (KoMos) haben eine umfassende Aktualisierung des Leitfadens vorgenommen. In diesem Zusammenhang wurden u.a. die Formblätter und das Kapitel Zeugnisse überarbeitet. Grundlegende bzw. häufig wiederkehrende Fragen zum Thema Zeugnisse sind in einer „FAQ-Liste“ aufgeführt.

Ergänzend zum Förderschwerpunkt Lernen wurden Erläuterungen zu den Förderschwer-punkten Emotionale und soziale Entwicklung sowie Sprache aufgenommen. Des Weiteren wurden die Kapitel zur Förderplanung und zur personellen und sächlichen Ausstattung des GU überarbeitet.

Die Hinweise im Leitfaden sollen sowohl die beauftragten Lehrkräfte als auch die Schulleitungen in dem sehr komplexen und schwierigen Geschäft der Antragstellung und Gutachtenerstellung unterstützen und damit zur Qualitätssicherung in diesem schulischen Handlungsfeld beitragen. Im Interesse aller Beteiligten wird die hier vorliegende Fassung des Leitfadens als verbindlich angesehen.

Über den Leitfaden hinaus stehen die KoMos als Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner zur Verfügung und bieten Hilfe insbesondere bei Fragen der sonderpädagogischen Förderung in allgemeinen Schulen. Zudem beraten die KoMos bei individuellen Problemen der Förderung im Gemeinsamen Unterricht und gestalten ein Netzwerk von Lehrkräften und Institutionen, die sich mit sonderpädagogischer Förderung befassen. Die Kontaktdaten der Ansprechpartner finden Sie im Anhang.

Peter Rieger Schulamtsdirektor

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INHALTSVERZEICHNIS

1. Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogisch en Förderbedarfs 6

1.1. Hinweise zur Durchführung des Verfahrens 6

1.1.1 Einleitung des Verfahrens 7 1.1.2 Elterninformation 7 1.1.3 Schulanfängeranmeldung 7

1.1.4 Verfahren für Kinder, die bereits die Schule besuchen 8

1.2. Hilfen zur Antragsbegründung 9

1.3. Durchführung eines Feststellungsverfahrens 12

1.3.1 Zuständigkeit 12 1.3.2 Eröffnung des Verfahrens 12 1.3.3 Hilfen zum Elterngespräch 13 1.3.4 Feststellung des individuellen sonderpädagogischen Förderbedarfs 13 1.3.5 Erstellen des Gutachtens 13 1.3.6 Entscheidungshilfen für die Empfehlung zum Förderort 15 1.3.7 Erläuterungen zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs im Förderschwerpunkt Lernen 16 1.3.8 Erläuterungen zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs im Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung 18 1.3.9 Erläuterungen zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs im Förderschwerpunkt Sprache 21

1.4. Jährliche Überprüfung 23

1.5. Datenweitergabe im Zusammenhang mit sonderpädagogischer Förderung 24

1.6. Formblätter zum Feststellungsverfahren gem. AO-SF 26 Übersichtsblatt mit Angabe der Seitenzahlen für die verschiedenen 26 Formblätter 2. Förderplanung 45

2.1 Grundlagen individueller sonderpädagogischer Förderung 45

2.2 Förderplanung 46

2.2.1 Prinzipien: Beobachten - Planen - Fördern - Überprüfen 46 2.2.2 Entwicklungsbereiche 47 2.2.3 Beobachten 48 2.2.4 Dokumentation der Beobachtung 48 2.2.5 Planen - Fördern 49 2.2.6 Überprüfen 50 2.2.7 Arbeitshilfen für die Förderplanung 51 3. Gemeinsamer Unterricht 57

3.1 Hinweise zur Arbeit im GU 57

3.2 GU in der Primarstufe 58

3.3 Übergang von der Grundschule in die Sekundarstufe I 59

3.4 GU in der Sekundarstufe I 61

3.5 Jährliche Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs 63

3.6 Vertretungsregelungen im Gemeinsamen Unterricht 64

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3.7 Personelle und sächliche Ausstattung des GU 65

3.7.1 Einsatz von Integrationshelfern und -helferinnen im GU 65 3.7.2 Individuelle Integrationshelfer und -helferinnen 66 3.7.3 Hilfen zur Antragsbegründung 67 3.7.4 Grundlegende Informationen zum Einsatz von Integrationshelfern 68 3.7.5 Sächliche Ausstattung des GU 69 3.7.6 Reisekostenregelung 70 4. Zeugnisse für Schülerinnen und Schüler im GU 73

4.1 Primarstufe 73

4.1.1 Schülerinnen und Schüler im Bildungsgang der allgemeinen Schule 73 4.1.2 Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt/Bildungsgang Lernen 75 4.1.3 Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt/Bildungsgang Geistige Entwicklung 76

4.2 Sekundarstufe I 77

4.2.1 Schülerinnen und Schüler im Bildungsgang der allgemeinen Schule 77 4.2.2 Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt/Bildungsgang Lernen 78 4.2.3 Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt/Bildungsgang Geistige Entwicklung 79

4.3 FAQs zu Zeugnissen 80

4.3.1 Grundlegende Fragen 80 4.3.2 Fragen zum Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung 83 4.3.3 Fragen zum Förderschwerpunkt Lernen 83

5. Sonderpädagogische Förderung in Förderschulen 84 6. Termine und Ansprechpartner 88

6.1 Wichtige Termine 88

6.2 Ansprechpartnerinnen und -partner 89

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1. Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogisc hen Förderbedarfs (AO-SF)

1.1 Hinweise zur Durchführung des Verfahrens Das nachfolgend aufgeführte Ablaufschema verdeutlicht einzelne Verfahrensschritte bei der Durchführung einer Untersuchung und der Gutachtenerstellung nach der AO-SF:

1. Antragstellung und Begründung (Formblätter); Information der Eltern (Formblatt EG) 2. Beauftragung durch das Schulamt

bzw. die Schulleitung (Formblatt)

3. Kontaktaufnahme der beiden Gutachterinnen/Gutachter, Vereinbarung (telefonisch) über Termin und Ort der Untersuchung 4. Bei Lernanfängern: Einladung der

Eltern mit dem Kind zum Untersuchungstermin

5. Am Untersuchungstag: Gemeinsame Planung mit dem/der Teamkollegen/-kollegin über Durchführung, Aufgabenverteilung (z.B. Protokollführung) 6. Zwischengespräch mit Eltern nach

Abschluss der Untersuchungen

7. Gemeinsame Analyse der Untersuchungsergebnisse, Erstellung des Gutachtens im dialogischen Verfahren

8. Abschlussgespräch mit Eltern mit Erläuterung des Gutachtens

9. Weiterleitung des Gutachtens an die Schulaufsicht

10. Entscheidung der Schulaufsicht und Mitteilung an Eltern sowie aufnehmende Schule

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1.1.1 Einleitung des Verfahrens Stellen Sie fest, dass trotz Ausschöpfung aller Fördermöglichkeiten ein Kind dem Unterricht ohne zusätzliche Hilfe nicht mehr folgen kann, ist die Einleitung einer sonderpädagogischen Überprüfung zu Ihrer Sicherheit und als Hilfe für das Kind ratsam. Folgende Punkte sind dabei zu beachten:

• Information der Eltern über den aktuellen Lern- und Entwicklungsstand des Kindes sowie der

Notwendigkeit, das Feststellungsverfahren einzuleiten. • Information der Eltern über den Verfahrensablauf und die möglichen Konsequenzen. Die

verschiedenen Orte der sonderpädagogischen Förderung müssen den Eltern erläutert werden. Bitte unbedingt das Formblatt EG beifügen.

• Die Eltern müssen über die Verfahrenseinleitung informiert werden, sie müssen aber nicht einverstanden sein.

• Falls die Eltern wünschen, dass ihr Kind im Gemeinsamen Unterricht gefördert wird, müssen die Eltern im Laufe des Verfahrens (spätestens bis zum 15.02. eines Jahres) einen entsprechenden Antrag stellen. Dieser Antrag kann formlos oder unter Verwendung des Formblatts GU gestellt werden.

• Die Antragsbögen (Formblatt A und A1) sind ausgefüllt beizufügen. • Antragsteller können sowohl die Eltern als auch die zuständige Schule sein. • Wird ein Verfahren eröffnet, beauftragt das Schulamt eine Lehrkraft einer Förderschule mit

der Überprüfung, die gemeinsam mit der Lehrkraft der allgemeinen Schule im dialogischen Verfahren ein Gutachten erstellt. Gerade die Kooperation zwischen einer Lehrkraft der allgemeinen Schule und einer Lehrkraft der Förderschule soll dazu beitragen, den bestmöglichen Förderort für ein Kind zu finden. Eine im Gemeinsamen Unterricht tätige sonderpädagogische Lehrkraft ist demnach im AO-SF-Antrag nicht als Vertreter der allgemeinen Schule zu benennen.

1.1.2 Elterninformation

Bitte beraten Sie die Eltern vollständig und ehrlich. Sprechen Sie nicht nur von „Förderung“, sondern von „sonderpädagogischer Förderung“. Informieren Sie die Eltern über den Ablauf des Verfahrens und ihre Mitwirkungs- und Interventionsmöglichkeiten. Die Eröffnung des Verfahrens und die gutachterliche Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs kann auch gegen den Wunsch der Eltern durchgeführt werden. Bei nicht deutsch sprechenden Eltern ist ein Dolmetscher zu beteiligen (s. 1.3.4). Die Nationalität der Eltern oder des Kindes allein ist kein Hinweis auf nicht vorhandene Deutsch-kenntnisse! Für fremdsprachige Eltern hat die RAA Hinweise zur sonderpädagogischen Förderung in mehreren Sprachen herausgegeben. Halten Sie das Datum der Elterninformation schriftlich fest. Beratungen sollten nicht am Telefon erfolgen. Halten Sie sich bei Elterninformationen mit wertenden Bemerkungen zurück. Machen Sie auch keine ungesicherten Versprechungen!

1.1.3 Schulanfängeranmeldung Bei der Schulanfängeranmeldung erstellen alle Schulen ein Schulfähigkeitsprofil. Überprüft werden die Kompetenzbereiche Motorik, Wahrnehmung, personale und soziale Kompetenzen, Umgang mit Aufgaben sowie elementares Wissen. Sollte in diesem Zusammenhang der Verdacht auf einen sonderpädagogischen Förderbedarf aufkommen, beantragen die zuständige Schule oder die Eltern ein Feststellungsverfahren nach der AO-SF. Es ist dann nicht notwendig, die schulärztliche Eingangsuntersuchung abzuwarten, da im Rahmen des Feststellungsverfahrens eine amtsärztliche Untersuchung stattfindet.

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1.1.4 Verfahren für Kinder, die bereits die Schule besuchen Einer Antragstellung wird in der Regel eine langfristige Elternberatung über die Probleme des Kindes und Hinweise zu den Fördermaßnahmen vorausgehen. Bedenken Sie in diesem Zusammenhang u.a. auch fächerübergreifende Fördermöglichkeiten im Bereich der Wahrnehmungsschulung, des motorischen und feinmotorischen Trainings. Auch die erstmalige Wiederholung einer Klasse kann eine sinnvolle Fördermöglichkeit sein. Die Anforderungen für die Begründung einer Verfahrenseröffnung scheinen auf den ersten Blick hoch zu sein. Da jedoch mit der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs in der Regel eine gravierende Schullaufbahnentscheidung für das Kind getroffen wird, ist eine fundierte Begründung unerlässlich. Andererseits sollten Sie aber von Ihnen als notwendig erkannte Anträge nicht „aussitzen“ oder die Kinder durch scheinbar pädagogische Versetzungsmaßnahmen „weiterreichen“. Eltern haben das Recht, sich über die Antragsbegründung der Schule zu informieren. Eine vollständige und differenzierte Antragsbegründung ist insgesamt als Teil der Anamnese in das spätere Gutachten zu übernehmen. Nach Abschluss der Klasse 6 kann ein Feststellungsverfahren nur noch in Ausnahmefällen durchgeführt werden (AO-SF § 3, 3). Fehlende Kenntnisse der deutschen Sprache begründen keinen sonderpädagogischen Förderbedarf. Bei Schülerinnen und Schülern ohne hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache ist der Antrag auf Eröffnung des Verfahrens wegen einer Lern- und Entwicklungsstörung (Förderschwerpunkte Lernen, Sprache, Emotionale und soziale Entwicklung) frühestens nach 20 Schulwochen möglich (AO-SF § 18, 1).

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1.2 Hilfen zur Antragsbegründung Die individuelle Förderung aller Schüler ist zunächst Aufgabe der allgemeinen Schulen; erst wenn sich zeigt, dass diese Förderung nicht ausreicht, sollte die Überprüfung eines Kindes im Hinblick auf sonderpädagogischen Förderbedarf in Erwägung gezogen werden. Der hierauf gerichtete Antrag sollte daher schlüssig begründet sein und mit unterschiedlicher Gewichtung, die sich nach der individuellen Problemlage des Kindes richtet, Angaben zu folgenden Bereichen enthalten: Aussagen zur Schullaufbahn und zur Lebenssituation des Kindes

• Schullaufbahn: Einschulung, Schulbesuchsjahre, Wiederholungen • Fehlzeiten • Besondere Lebensumstände und – ereignisse, z.B. Krankheiten • Aktuelle Lebens- bzw. Familiensituation, Geschwister, Stellung in der Geschwisterreihe • Kooperation mit den Eltern • Kopie des letzten Zeugnisses (verpflichtend)

Darstellung des gezeigten Arbeits- und Sozialverhal tens

• Mitarbeit im Unterricht • Individuelle Interessen • Motivation • Konzentration und Ausdauer • Fähigkeit zum selbstständigen Arbeiten • Umgang mit Arbeitsmitteln • Unterstützungsbedarf durch Lehrkräfte • Soziale Stellung in der Klasse: Kontakte zu Mitschülern, Verhalten diesen gegenüber in

Unterrichts- und Pausensituationen • Fähigkeit zum kooperativen Arbeiten • Verhalten gegenüber den Lehrkräften

Darstellung des aktuellen Lern- und Leistungsstands

• Individuelle Fähigkeiten und Stärken • Aktueller Lernstand in Bezug auf die geltenden Richtlinien und Lehrpläne • Differenzierte Aussagen zu Lernbereichen und Fächern • Bisher erstellte Förderpläne (verpflichtend)

Darstellung der bisherigen Fördermaßnahmen und dere n Ergebnisse

In diesem Rahmen sollten möglichst konkret alle Maßnahmen dargestellt werden, die im Unterricht, aber auch im außerschulischen Bereich, als zusätzliche Unterstützung für das jeweilige Kind durchgeführt oder initiiert wurden. Hierbei sollte beachtet werden, dass die Darstellung einen Zusammenhang herstellt zwischen den festgestellten Lernproblemen des Kindes und den jeweils durchgeführten Fördermaßnahmen. Diese können sowohl auf eine Förderung der Lernvoraussetzungen (z.B. Förderung der visuellen oder auditiven Wahrnehmung), einzelner Lernbereiche (z.B. spezielles Programm zum Leseaufbau) oder auch auf eine Veränderung der Lebenssituation des Kindes abzielen. In diesem Zusammenhang soll darauf hingewiesen werden, dass der Satz „Das Kind nahm am Förderunterricht im Fach Sprache bzw. Mathematik teil“ für sich allein genommen noch keine ausreichende Darstellung der bisherigen Fördermaßnahmen beinhaltet.

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Im Anschluss an die beschriebenen Förderaktivitäten sollten auch deren Ergebnisse beschrieben werden. Diese werden meist nicht den gewünschten Erfolg aufweisen, zumindest nicht in dem Ausmaß, das nötig wäre, um auf eine Überprüfung des Kindes verzichten zu können. Zur Veranschaulichung sind im Folgenden eine Reihe möglicher Fördermaßnahmen aufgeführt: Maßnahmen zum Erhalt bzw. zur Steigerung der Arbeitsbereitschaft sowie des Lernertrags:

• verringerter Arbeitsumfang • verlängerte Arbeitszeitvorgabe • differenzierte Materialien und Aufgaben • in einzelne Schritte aufgeteilter Arbeitsaufträge • vermehrte und verlängerte Übungsphasen • häufige Zuwendung durch die Lehrperson • Hilfe durch Lernpartner • Einbeziehen unterschiedlicher Lernwege • handlungsorientierte Aufgabenstellungen • Verstärkerprogramme (z.B. Rückmeldungen über Stempel, Berichtsheft)

Maßnahmen zur Förderung von Wahrnehmung und Konzentration:

• besonderer Arbeitsplatz • farblich gekennzeichnete Materialien • visuell betonte Übungen (z.B. KIM-Spiele, „differix“, Pantomime) • akustische Diffenzierungsübungen (z.B. Klang- und Rhythmusübungen) • Orientierungsübungen (oben, unten, rechts, links) • Geduld- und Geschicklichkeitsspiele (z.B. Puzzle, Wettangeln) • Memoryspiele • Feinmotorische Übungen (z.B. Kugellabyrinth, Arbeit mit Prickelnadeln) • Ruheübungen und Phantasiereisen • Konzentrationsprogramme (LÜK, logico u.a.)

Maßnahmen zur Förderung der emotionalen Kompetenz und sozialen Integration:

• Emotionale Erziehung (z.B. Programm „Selbstwertgefühl“) • Gemeinschaftsstärkende Warming-Up-Spiele (z.B. “Heiße Kartoffel“, „ZipZap“ u.a.) • Partnerübungen (z.B. nonverbale Spiele, Balancierübungen) • Kooperationsspiele (z.B. Tauziehen, Gruppenquiz)

Maßnahmen zur Förderung des sprachlichen Ausdrucks sowie der Lese- und Schreibentwicklung:

• Schaffung freier Erzählsituationen, Beteiligung an Rollenspielen • Spezielle Differenzierungsübungen (z.B. Unterscheidung ähnlich klingender

Buchstabenlaute, Heraushören einzelner Buchstaben im Wort) • Laut-Bild-Zuordnungen • Wort-Synthese mit Hilfe von Einzelsilben • Schreiben von Buchstaben in „Geheimschrift“, in der Luft oder auf dem Rücken • Senkrechtes Schreiben • bei nicht oder wenig deutsch sprechenden Kindern: bisherige Hilfen zur Integration (z.B.

Sprachdiagnostik, Förderunterricht in Deutsch als Zweitsprache)

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Maßnahmen zur Förderung der Rechenfertigkeiten:

• Vermehrte Übungen zur Menge-Zahl-Zuordnung • Wiederholte Anwendung von Anschauungshilfen (z.B. Rechenplättchen und –ketten,

Zahlenkarten, Stellentafeln) • Rechenspiele (z.B. Mathe-Bingo, Eckenrechnen) • Spielerischer Umgang mit Größen • Spezielle Förderprogramme (elektronisch gestützte Rechenübungen, LÜK, logico)

Übergreifende Maßnahmen:

• Absprachen mit den Eltern • Vermitteln des Kindes/der Familie in Beratung oder Therapie

Stellungnahme der Eltern

• Sichtweise der Eltern in Bezug auf die Lernproblematik bzw. den Förderbedarf des Kindes

• Möglichkeiten und Aktivitäten der Eltern hinsichtlich notwendiger Unterstützungsmaßnahmen

• Information über das anstehende Überprüfungsverfahren und Stellungnahme der Eltern hierzu (verpflichtend: Formblatt EG)

Zusammenfassung

• Bündelung der im Antrag ausgeführten Problemschwerpunkte • zusammenfassende Begründung im Hinblick auf die Notwendigkeit der Überprüfung des

Kindes • deutlicher Hinweis auf den vorrangigen Förderschwerpunkt • Datum und Unterschrift auf der Antragsbegründung nicht vergessen!

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1.3 Durchführung des Feststellungsverfahrens 1.3.1 Zuständigkeit Anträge auf Eröffnung des Verfahrens werden immer an die Schulaufsichtsbehörde gerichtet, in deren Gebiet die Schülerin oder der Schüler die allgemeine Schule besucht oder besuchen müsste. Die Einleitung des Verfahrens muss beinhalten:

• Antragsdeckblatt A • Schülerbogen A1 • Erklärung der Eltern EG • Antragsbegründung formlos • gegebenenfalls GU-Antrag GU oder formlos • gegebenenfalls Gutachten und Berichte von Dritten formlos • gegebenenfalls Antrag der Eltern AE

Der Antragssatz ist in doppelter Ausfertigung vorzulegen. Kreuzen Sie bitte auf dem Antragsdeckblatt A nur den nach Ihrer Einschätzung vordringlichen Förderschwerpunkt an, damit im Rahmen des Feststellungsverfahrens eine entsprechende sonderpädagogische Lehrkraft beauftragt werden kann. Im Vorfeld der Verfahrenseinleitung darf ein Intelligenztest durch sonderpädagogische Lehrkräfte nur mit Einverständnis der Eltern durchgeführt werden. Bitte nicht den Schulnamen oder -stempel und die Unterschrift der Schulleiterin/des Schulleiters vergessen. Der Antrag auf Eröffnung des Feststellungsverfahrens wird von den Eltern über die allgemeine Schule oder von der allgemeinen Schule nach vorheriger Information der Eltern gestellt. Bereits bei der Anmeldung ihres schulpflichtigen Kindes können die Eltern bei der zuständigen Grundschule einen Antrag auf Verfahrenseröffnung stellen. In den Fällen, bei denen sonderpädagogischer Förderbedarf in den Bereichen Geistige Entwicklung, Körperliche Entwicklung, Hören (Gehörlosigkeit, Schwerhörigkeit) oder Sehen (Blindheit, Sehbehinderung) vorliegt, kann der Antrag direkt bei der entsprechenden Förderschule gestellt werden. Bei der Antragstellung ist darauf zu achten, dass die Begründungen und Berichte von den beteiligten Lehrkräften namentlich gekennzeichnet und unterschrieben werden. 1.3.2 Eröffnung des Verfahrens Die Schulaufsicht eröffnet das Verfahren, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sonderpädagogischer Förderbedarf besteht und die allgemeine Schule alle eigenen Fördermaßnahmen ausgeschöpft hat. Sie informiert die beteiligten Schulen. Die beauftragten Lehrkräfte sollten möglichst bald Termine mit dem/der Kollegen/in der anderen Schule bezüglich eines Gespräches bzw. Hospitation und Durchführung des Feststellungsverfahrens abstimmen. Das Verfahren soll acht Wochen nach Eröffnung abgeschlossen sein! Kann diese Frist nicht eingehalten werden, schicken Sie bitte eine formlose Nachricht mit kurzer Begründung an das Schulamt.

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1.3.3 Hilfen zum Elterngespräch Vor der Durchführung der Überprüfung sind die Eltern über den geplanten Verfahrensablauf und das Verfahren zu informieren und ggf. mit einzubeziehen. Dazu gehört:

• Erläuterung der Notwendigkeit einer Überprüfung als Hilfestellung • Ankündigung des Überprüfungstermins • Anamnesegespräch über

- Vorschulische Entwicklung, außerschulische Förderung - Besonderheiten - Familienangelegenheiten

Dabei bitte beachten:

• keine diffamierenden Äußerungen • keine Festschreibung von momentanen Entwicklungsrückständen • auf die Möglichkeit beider Förderorte (allgemeine Schule und Förderschule) hinweisen • Hospitation empfehlen • Bedingungen des aktuellen GU erläutern • Perspektiven für die Sekundarstufe I verdeutlichen

1.3.4 Feststellung des individuellen sonderpädagog ischen Förderbedarfs Das Gutachterteam stellt in Kooperation Art und Umfang der notwendigen sonderpädagogischen Förderung fest. Dazu gehören neben den bisher getroffenen Feststellungen der allgemeinen Schule Gespräche mit den Eltern, evtl. eine Unterrichtshospitation, die Ergebnisse von Untersuchungsverfahren, das schulärztliche Gutachten und ggf. Gutachten anderer Stellen (mit Einverständnis der Eltern - Formblatt E1). Standardisierte Tests (Intelligenztests) können bei der Feststellung des Förderbedarfs eingesetzt werden, reichen aber alleine nicht für eine differenzierte Wahrnehmung des Kindes aus. Bei nicht oder nur wenig deutsch sprechenden Schülern und Schülerinnen wird von der Schulaufsichtsbehörde eine sprachkundige Vermittlung hinzugezogen, soweit es erforderlich ist (AO-SF § 18, 2). Der Förderbedarf soll bei diesen Kindern auch mit Hilfe sprachunabhängiger Verfahren ermittelt werden (VVzAO-SF § 18, 11). Bei Lernanfängern entscheidet das Team, wo die Überprüfung stattfinden kann. Wenn im Verlaufe des Verfahrens ein anderer als der ursprünglich vermutete Förderbedarf erkennbar wird, ist zwingend mit dem mutmaßlich zuständigen Förderschultyp zu kooperieren und das Verfahren zu erweitern (siehe Formblatt VE, Kapitel 1.5). Das ursprünglich beauftragte Gutachterteam bleibt dabei weiterhin federführend verantwortlich. Die Antragstellung auf Teilnahme am GU ist nur durch die Eltern möglich (Formblatt GU)! 1.3.5 Erstellen des Gutachtens Das Gutachten wird nach Auswertung aller Ergebnisse gemeinsam vom Gutachterteam im dialogischen Verfahren erstellt. Gegensätzliche Auffassungen der Gutachterinnen und Gutachter über den Förderbedarf und/oder den Förderort müssen im Gutachten klar ersichtlich und dokumentiert sein. Das Gutachten des Gesundheitsamtes muss vor dem Datum des Gutachtens liegen und in dieses einbezogen werden. Schulärztliche Aussagen über Förderort und Förderbedarf sind für die Gutachter nicht bindend.

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Liegen den Gutachtern weitere Berichte oder Befunde, z.B. von Frühförder-, Therapieeinrichtungen, Kindergärten oder Ärzten, vor, so ist es nicht erforderlich, diese ausführlich im Gutachten darzustellen. Es reicht aus, zentrale Aussagen zu nennen und auf diese Berichte zu verweisen (Kopie beifügen). Ggf. eingesetzte standardisierte Testverfahren müssen ebenfalls nicht genau beschrieben werden. Es sollten lediglich die Testergebnisse und evtl. Besonderheiten bei der Durchführung genannt werden. Es muss klar ersichtlich dokumentiert sein, wann und in welcher Form die Eltern in das Verfahren einbezogen worden sind. Ferner ist es erforderlich zu dokumentieren, dass die Eltern über alle Organisationsformen der sonderpädagogischen Förderung informiert worden sind. Das Datum des letzten Elterngespräches ist unbedingt anzugeben. Wichtig: Mehrfach fehlgeschlagene Versuche zur Durchführung eines Elterngesprächs vermerken Sie bitte im Gutachten mit Datum der Termine! Beachten Sie bitte, dass die Eltern mit dem Bescheid des Schulamtes auch eine Kopie des Gutachtens erhalten. Stellen die Eltern einen Antrag auf Gemeinsamen Unterricht, so sind zu folgenden Punkten Aussagen zu machen (Formblatt GU1):

• Räumliche Voraussetzungen (z.B. Gruppenraum, Behindertentoilette, Fahrstuhl oder ebenerdig erreichbare Räume o.ä.)

• Sächliche Voraussetzungen (Mobiliar, Unterrichtsmaterialien u.a.) • Ergänzende personelle Voraussetzungen (Nichtlehrendes Personal, z.B.

Integrationshelfer/in) • Schülerspezialverkehr

Zum Umfang der Unterrichtsstunden im GU dürfen im Gutachten keine Aussagen getroffen werden. Die Entscheidung über den Förderbedarf und den Förderort obliegt der Schulaufsicht. Eltern, die einen GU-Antrag gestellt haben, haben damit den sonderpädagogischen Förderbedarf ihres Kindes noch nicht grundsätzlich anerkannt. Im Sinne einer besseren Vergleichbarkeit und Objektivierung der Gutachten erklärt das Schulamt für die Stadt Dortmund ab dem Schuljahr 2007/2008 die folgende Gutachtengliederung als verbindlich. Die Gliederung soll den Ablauf des Feststellungsverfahrens so kurz wie möglich darstellen. Es muss erkenntlich sein, wer zu welchem Zeitpunkt am Verfahren beteiligt war. Im Rahmen des Bürokratieabbaugesetzes mit Wirkung vom 1. November 2007 ist das Widerspruchsrecht der Eltern gegen die Entscheidung des Schulamtes im Rahmen der AO-SF abgeschafft worden. Den Eltern bleibt ggf. nur noch der Klageweg. Im Gutachten muss deshalb ausführlich dargestellt werden, wie die Entscheidung über den sonderpädagogischen Förderbedarf sowie den Förderort begründet wird. Das Gutachten muss in jedem Fall die Feststellung enthalten, ob sonderpädagogischer Förderbedarf vorliegt oder nicht. Falls ja, muss eine eindeutige Aussage zum (ggf. vorrangigen) sonderpädagogischen Förderschwerpunkt getroffen werden und es muss eine Empfehlung zum Förderort ausgesprochen werden. Das Gutachterteam muss diese Fragestellungen sehr gründlich prüfen und mit allen Beteiligten besprechen, um zu einer Entscheidung zu gelangen. Einige Entscheidungshilfen finden sich im folgenden Kapitel (1.3.6). Die Erstellung des Gutachtens mit allen dazu gehörigen Unterlagen liegt in der Verantwortung der sonderpädagogischen Lehrkraft. Deshalb wird u.a. auch das Übergabeblatt (Formblatt Ü, S. 39) von dieser Lehrkraft abgezeichnet.

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1.3.6 Entscheidungshilfen für die Empfehlung zum F örderort im Rahmen der Gutachtenerstellung gem. AO-SF § 12 An dieser Stelle werden einige Kriterien aufgeführt, die der Entscheidungsfindung im Hinblick auf die Empfehlung zum Förderort (GU oder Förderschule) dienen können. Es handelt sich hierbei lediglich um Anregungen; nicht alle Kriterien müssen bei dem jeweiligen Kind Berücksichtigung finden. Allerdings kann bereits ein Kriterium ausschlaggebend für eine Förderortempfehlung sein. Als mögliche Kriterien in diesem Zusammenhang kommen in Frage:

• vorhandener sonderpädagogischer Förderrahmen in der in Frage kommenden Schule

• räumliche, materielle und personelle Ressourcen der jeweiligen Schule

• Lerngruppengröße vor dem Hintergrund des Arbeitsverhaltens und der Lernfähigkeit des Kindes

• notwendiger Bezugsrahmen (konstante Lehrpersonen/Lerngruppe vs. Kurssystem)

• individueller Zuwendungsbedarf im Lernprozess

• Strukturen des schulischen Alltags und die Möglichkeiten des Kindes, diese zu

bewältigen

• Selbstständigkeit / Selbststeuerungsfähigkeit des Kindes im Hinblick auf die in der jeweiligen Schule notwendige räumliche, zeitliche sowie thematische Orientierung

• Umgang mit Heterogenität:

- Selbstakzeptanz des Kindes mit seinen spezifischen Förderbedürfnissen und seiner besonderen Rolle innerhalb der Lerngruppe

- Akzeptanz des Kindes im schulischen Umfeld

• Selbstwahrnehmung und Selbstvertrauen des Kindes

• Lernertrag des Kindes im schulischen Rahmen: forderndes und förderliches Lernumfeld, Lernklima, Lernvorbild durch Mitschüler

• Notwendigkeit besonderer Fördermaßnahmen und Methoden oder eines

therapieimmanenten Unterrichts (durchgängige Integration spezieller Maßnahmen im Unterricht)

• förderliches soziales Umfeld und häusliche Unterstützung

• Wohnortnähe und soziale Bezüge des Kindes

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1.3.7 Erläuterungen zur Feststellung des sonderpä dagogischen Förderbedarfs am Beispiel des sonderpädagogischen Förderschwerpun kts Lernen Da die Schüler mit Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen einerseits die größte Gruppe innerhalb der Gesamtschülerschaft mit sonderpädagogischem Förderbedarf bilden, andererseits aber gerade im Bereich dieses Förderschwerpunkts häufig Trennschärfeprobleme hinsichtlich der Einordnung des vorhandenen Förderbedarfs bestehen, werden im Folgenden einige Erläuterungen und Unterscheidungshilfen im Hinblick auf diesen Förderschwerpunkt gegeben; diese sollen die beauftragten Gutachter darin unterstützen eine möglichst genaue Abgrenzung zwischen einem erhöhten pädagogischen Förderbedarf, dem noch mit den Mitteln der allgemeinen Schule entsprochen werden kann und einem Förderbedarf, der sonderpädagogische Maßnahmen erfordert, vornehmen zu können. Die AO-SF definiert Lernbehinderung als eine Form der Entwicklungsverzögerung wie folgt: „Lernbehinderung liegt vor, wenn die Lern- und Leistungsausfälle schwerwiegender, umfänglicher und lang andauernder Art sind und durch Rückstand der kognitiven Funktionen oder der sprachlichen Entwicklung oder des Sozialverhaltens verstärkt werden.“ (AO-SF § 5, 1) Nach Bach gilt eine Lernbeeinträchtigung als

• ‚schwerwiegend’, wenn die erbrachten Leistungen mehr als ein Fünftel unter dem Regelbereich liegen;

• ‚umfänglich’, wenn sie mehrere Lernbereiche umfasst; • ‚lang andauernd’, wenn eine Angleichung an den Lernstand der allgemeinen Schule

innerhalb von zwei Schuljahren voraussichtlich nicht möglich ist (vgl. Bach 1987).

Eine aktuellere Definition stammt von Lauth; er fasst Lernbehinderung als besonders drastische Form der Lernstörung auf und „…ist für Kinder reserviert, die tiefgreifende Schwierigkeiten beim Lernen in der Schule haben und trotz angemessener Lernangebote nicht die notwendigen Lernergebnisse (z.B. Lesen, Rechnen, Schreiben, Lernhaltungen) erreichen“ (Lauth 2000). Von beiden Definitionen sind weniger schwerwiegende, partielle und temporäre Lernschwierigkeiten abzugrenzen; diese fallen nicht in den Bereich der Lernbehinderung (z.B. Dyskalkulie als Teilleistungsstörung, Leistungsabfall aufgrund einer familiären Krisensituation). Eine Lernbehinderung manifestiert sich daher insbesondere in einem Kontinuum schulischer Minderleistungen, in schlechten Noten in den schulischen Kernfächern bzw. in mehreren Fächern sowie in einer sich hieraus ergebenden Nichtversetzung. Die bisher angeführten Definitionen legen den Schwerpunkt auf feststellbare Fakten und vernachlässigen den Aspekt, dass es sich bei dem Phänomen Lernbehinderung um das Ergebnis eines oft länger andauernden Prozesses handelt, für dessen Verlauf unterschiedliche Bedingungsfaktoren von Bedeutung sind. Zu diesen Faktoren zählen vor allem:

• Beeinträchtigungen in der Grob- und Feinmotorik (z.B. in Folge von Krankheiten oder mangelnden Bewegungserfahrungen)

• Beeinträchtigungen in der Wahrnehmungsorganisation (z.B. in Folge eines problematischen Geburtsverlaufs)

• Probleme im Bereich der Aufmerksamkeit und Konzentration (z.B. als Folge von Wahrnehmungsstörungen, ungesunder Ernährung)

• Probleme im Bereich von Motivation und Eigeninitiative (z.B. in Folge von Versagenserfahrungen oder übermäßigen Medienkonsums)

• Emotionale und soziale Auffälligkeiten (z.B. aufgrund von instabilen Sozialisationsbedingungen, Gewalterfahrungen, Vernachlässigung, Überbehütung oder Isolation)

• Beeinträchtigungen im sprachlichen Handeln (z.B. in Folge eines spracharmen sozialen Umfeldes oder passiven Medienkonsums)

• Beeinträchtigungen in der Aneignung von Lernstrategien (z.B. aufgrund eines impulshaften, unstrukturierten Arbeitsstils)

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• Probleme im Hinblick auf die Aneignung und Anwendung von Bildungsinhalten sowie

auf Transferleistungen (z.B. aufgrund kognitiver Beeinträchtigungen, die durch mangelnde Förderung in einem reizarmen sozialen Milieu, Mangelernährung oder durch hirnorganische Schädigung bedingt sein können)

• (vgl. KMK 1999: Empfehlungen zum Förderschwerpunkt Lernen. In: Drave u.a. 2000: Empfehlungen zur sonderpädagogischen Förderung).

Diese Bedingungsfaktoren verweisen in wesentlichen Punkten darauf, dass die Entwicklung einer Lernbehinderung in vielen Fällen mit soziokultureller Benachteiligung zusammenhängt. Gleichwohl steht fest, dass nicht alle Kinder aus sog. bildungsfernen Familien einen Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen aufweisen. Für diesen ist vielmehr kennzeichnend, dass er meist auf einer Verknüpfung mehrerer Faktoren basiert, d.h. multifaktoriell bedingt ist. Für die Ermittlung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und die damit zusammen-hängende Gutachtenerstellung ist daher eine umfassende Diagnostik unerlässlich: Im Rahmen einer Kind-Umfeld-Analyse werden das schulische und das weitere soziale Umfeld sowie dessen Wirkungen und Interventionsmöglichkeiten aufgezeigt. Hierfür bedarf es der Darstellung des bisherigen Entwicklungsverlaufs sowie der Erfassung des aktuellen Entwicklungsstandes mit Hilfe informeller und standardisierter Beobachtungs- und Testverfahren in Bezug auf

• Kognition • Sensorik • Motorik • Sprache und Kommunikation • Emotionale Situation • Soziales Handeln • Lern- und Leistungsverhalten.

Weiterhin sind der sozialpädagogische und therapeutische Bedarf im sprachlichen, psychischen und/oder medizinischen Bereich zu prüfen, wofür eventuell andere Maßnahmeträger einbezogen werden müssen (vgl. a.a.O.). Diese Ausführungen belegen, dass die alleinige Durchführung und Auswertung eines standardisierten Intelligenztests für die Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs im Förderschwerpunkt Lernen nicht ausreicht (zumal solch ein Test im Rahmen des Überprüfungsverfahrens gegenwärtig nicht zwingend vorgeschrieben ist und auch Kinder mit durchschnittlichem IQ durchaus sonderpädagogischen Förderbedarf im Bereich Lernen haben können). Auf der anderen Seite kann ein detaillierter Test aus diesem Spektrum, insbesondere in Zweifelsfällen oder bei widersprüchlichen Ergebnissen anderer Verfahren, nicht nur Aufschluss über die Intelligenzstruktur geben, sondern auch über weitere wesentliche Bereiche, z.B. Wahrnehmungsorganisation oder Konzentrationsfähigkeit. Im Rahmen des Gutachtens werden die erhobenen Daten und gewonnenen Erkenntnisse unter Beachtung von Stellungnahmen aller am Verfahrensprozess Beteiligten ausgewertet und gewichtet; aus diesen Aussagen sollten sich eine schlüssige Bewertung des vorhandenen Förderbedarfs sowie Hinweise zu erforderlichen Fördermaßnahmen ableiten lassen. Literaturhinweise Bach, H. u.a.(1987): Sonderpädagogik im Grundriss. Berlin KMK – Kultusministerkonferenz (1999): Empfehlungen zum Förderschwerpunkt Lernen. In: Drave,W. / Rumpler, F. / Wachtel, P. (2000): Empfehlungen zur sonderpädagogischen Förde-rung. Würzburg Lauth, G. (2000): Lernbehinderungen. In: Borchert, J., Hrsg.: Handbuch der Sonderpädagogi-schen Psychologie. Göttingen

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1.3.8 Erläuterungen zur Feststellung des sonderpädagogisc hen Förderbedarfs im Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwic klung Ähnlich wie oben für den Förderschwerpunkt Lernen dargestellt, werden im Folgenden Erläuterungen und Unterscheidungshilfen für den Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung gegeben. Diese sollen Lehrkräften, die beabsichtigen, ein Überprüfungsverfahren gem. AO-SF zu beantragen, sowie beauftragten Gutachtern Kriterien im Hinblick auf die Feststellung explizit sonderpädagogischen Förderbedarfs in diesem Förderschwerpunkt an die Hand geben. Die Bezeichnung „Emotionale und soziale Entwicklung“ für diesen Förderschwerpunkt ist relativ neu; sie verweist darauf, dass Förderbedarf in diesem Bereich, welcher sich in Form auffälligen, d.h. nicht normgerechten, Verhaltens manifestiert, als Entwicklungsverzögerung aufgefasst wird und somit die Perspektive auf mögliche positive Veränderungen richtet. Im Vergleich hierzu birgt der häufig benutzte Begriff „Verhaltensstörung“ die Gefahr, den Fokus zu sehr auf das abweichende, unerwünschte Verhalten als festem Persönlichkeitsmerkmal zu legen und die Rahmenbedingungen für dessen Entstehen wie auch mögliche Wege zur Veränderung zu vernachlässigen, und wurde aus diesem Grund in der Vergangenheit öfter kritisiert. Gleichwohl findet der Begriff nach wie vor Verwendung, wenn auch inzwischen in reflektierter Form (s.u.). Die AO-SF definiert den sonderpädagogischen Förderbedarf für diesen Förderschwerpunkt mit Hilfe eines weiteren Begriffs, dem der „Erziehungsschwierigkeit“: „Erziehungsschwierigkeit liegt vor, wenn sich eine Schülerin oder ein Schüler der Erziehung so nachhaltig verschließt oder widersetzt, dass sie oder er im Unterricht nicht oder nicht hinreichend gefördert werden kann und die eigene Entwicklung oder die der Mitschülerinnen und Mitschüler erheblich gestört oder gefährdet ist.“ (AO-SF § 5, 3) Der Begriff „Erziehungsschwierigkeit“ beinhaltet, dass das Verhalten eines Kindes in diesem Zusammenhang aus der Sicht der Lehrkraft beurteilt wird, und zwar genauer gesagt, die Reaktionen des Kindes auf deren Erziehungsversuche wie auf den schulischen Gesamtrahmen. Um hier fundierte Aussagen treffen zu können, soll eine aktuelle wissenschaftliche Begriffsbestimmung zur weiteren Präzisierung hinzugezogen werden: „Der Begriff Gefühls- und Verhaltensstörungen beschreibt eine Beeinträchtigung (disability), die in der Schule als emotionale Reaktionen und Verhalten wahrgenommen werden und sich von altersangemessenen, kulturellen und ethischen Normen so weit unterscheiden, dass sie auf die Erziehungserfolge des Kindes oder Jugendlichen einen negativen Einfluss haben. Erziehungserfolge umfassen schulische Leistungen, soziale, berufsqualifizierende und persönliche Fähigkeiten. Eine solche Beeinträchtigung ist

• mehr als eine zeitlich begrenzte, erwartbare Reaktion auf Stresseinflüsse in der Lebensumgebung;

• tritt über einen längeren Zeitraum in zwei verschiedenen Verhaltensbereichen (settings) auf, wobei mindestens einer dieser Bereiche schulbezogen ist; und

• ist durch direkte Interventionen im Rahmen allgemeiner Erziehungsmaßnahmen insofern nicht aufhebbar, als diese Interventionen bereits erfolglos waren oder erfolglos sein würden.

Gefühls- und Verhaltensstörungen können in Zusammenhang mit anderen Behinderungen auftreten und erfordern für ihre Beschreibung Informationen aus verschiedenen Quellen und Messverfahren“ (Opp 2003, S. 509 f).

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Diese Definition verweist darauf, dass sich sonderpädagogischer Förderbedarf im Bereich der Emotionalen und sozialen Entwicklung nicht auf einen temporären Förderbedarf beschränkt, der z.B. auf einer krisenhaften Situation im Leben des Kindes basiert (Scheidung der Eltern u.ä.). Weiterhin sollte die Auffälligkeit im Verhalten sich längerfristig nicht nur im Unterricht zeigen, sondern auch in mindestens einem weiteren Lebensbereich (setting), z.B. in der Tagesbetreuung, der Familie etc. Darüber hinaus sollten im Unterricht, ggfs. auch im außerschulischen Bereich, nachweisbar verschiedene Fördermaßnahmen durchgeführt worden sein, welche jedoch keine Abnahme der Auffälligkeiten bewirkten. Wie bei keinem anderen Förderschwerpunkt ist die Feststellung von Verhaltensauffälligkeiten von der subjektiven Betrachtung und Beurteilung durch den Beobachter abhängig. Deshalb fordet Opp (s.o.) mit Recht, dass im Hinblick auf eine größere Objektivität Informationen aus möglichst verschiedenen Quellen herangezogen werden sollen: Das Urteil einer Lehrkraft aufgrund ihrer Unterrichtsbeobachtungen ist daher in der Regel allein nicht ausreichend; es empfiehlt sich daher im Vorfeld eines AO-SF-Verfahrens der Austausch mit anderen Lehrpersonen, erzieherischem Personal (soweit vorhanden und betroffen), den Eltern, ggfs. Therapeuten usw. sowie die schriftliche Dokumentation wiederkehrender Auffälligkeiten, z.B. in Form eines Pädagogischen Tagebuchs. Wird danach ein Überprüfungsverfahren gem. AO-SF eingeleitet, gelten für die Anamnese und die Diagnostik im Rahmen der Gutachtenerstellung die gleichen Richtlinien: Der alleinige Bezug auf die Beobachtungen und Berichte der bisher unterrichtenden Lehrkraft bzw. Lehrkräfte der allgemeinen Schule kann hier nicht genügen; daher wird eine detaillierte Unterrichtsbeobachtung durch die beauftragte sonderpädagogische Lehrkraft notwendig. Weiterhin empfiehlt sich, insbesondere bei zusätzlich vorhandenen Leistungsproblemen, der Einsatz eines Intelligenztests, um auszuschließen, dass die vorhandenen Verhaltensauffälligkeiten auf kognitiver Überforderung beruhen. Darüber hinaus ist der Einsatz von standardisierten und informellen Testverfahren, die aussagekräftige Erkenntnisse über die emotionale und soziale Situation des Kindes liefern, anzuraten. Das Gutachten sollte, abzielend auf eine ganzheitlich orientierte Kind-Umfeld-Analyse, insbesondere Aussagen zu folgenden, für diesen Förderschwerpunkt relevanten Punkten enthalten (vgl. KMK 2000, S. 350 f):

• emotionale Situation: Selbstbild, Eigentätigkeit, Selbstverantwortung • soziale Situation: Gruppenzugehörigkeit, Kooperationsfähigkeit • kognitiver Entwicklungsstand, Wahrnehmung, (Psycho)motorik, ggfs. Sprache und

schulische Leistungen • Ausdauer, Belastbarkeit, Konzentration.

Die Ausführungen sollten auf Beobachtungen im schulischen Rahmen, außerschulischen Erfahrungssituationen (soweit möglich) sowie individuell angepassten Test- und Überprüfungsverfahren basieren.

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Abschließend soll zur Konkretisierung und ohne Anspruch auf Vollständigkeit eine Übersicht über die häufigsten Auffälligkeiten im Bereich des Verhaltens erfolgen. Diese sind an den o.g. Kiterien für sonderpädagogischen Förderbedarf in diesem Bereich zu messen (Auftreten der Auffälligkeit über einen längeren Zeitraum und in verschiedenen Lebensbereichen, Beeinträchtigung des schulischen Lernens, der Persönlichkeitsentwicklung etc.):

• Störungen des Sozialverhaltens / dissoziale Störungen: soziale Unsicherheit, Schulschwänzen, Aggression (direkt, z.B. in Form körperlicher Übergriffe, und indirekt, z.B. in Form intriganten Verhaltens, Mobbing); Delinquenz (Diebstahl, Erpressung etc.)

• Aufmerksamkeitsstörungen: Hyper- und Hypoaktivität • Angststörungen: generalisierte Angststörung (übermäßige Grundangst), Trennungsangst,

Schulangst • psychische Störungen: Depression, Zwangsstörungen, Phobien, Essstörungen,

Selbstverletzungen / Suizidalität, Drogenabhängigkeit, Borderline-Syndrom, Psychosen (Schizophrenie, manisch-depressive Psychose)

• Asperger Syndrom als Form des Autismus Literaturhinweise KMK – Kultusministerkonferenz (2000): Empfehlungen zum Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung. In: Drave, W. / Rumpler, F. / Wachtel, P., Hrsg.: Empfehlungen zur sonderpädagogischen Förderung. Würzburg. S. 343-365. Gasteiger-Klicpera, B. / Julius, H. / Klicpera, Ch., Hrsg. (2008): Sonderpädagogik der emotionalen und sozialen Entwicklung. Handbuch der Sonderpädagogik, Bd.3. Göttingen. Opp, G. (2003): Symptomatik, Ätiologie und Diagnostik bei Gefühls- und Verhaltensstörungen. In: Leonardt, A. / Wember, F., Hrsg.: Bildung, Erziehung, Behinderung. Grundlagen und Methoden der pädagogischen Rehabilitation. Weinheim. S. 504-517.

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1.3.9 Erläuterungen zur Feststellung des sonderpäda gogischen Förderbedarfs im Förderschwerpunkt Sprache

Sprachliches Handeln, soziales Handeln und Lernen gehören zum lebenswichtigen Tun des Menschen. Ein gestörter Sprachgebrauch kann Auswirkungen auf das individuelle Erleben, die emotional-soziale Entwicklung und das erfolgreiche schulische Lernen haben. Die AO-SF (§ 5, 2) definiert Sprachbehinderung als Aspekt der Lern- und Entwicklungstörung, „wenn der Gebrauch der Sprache nachhaltig gestört und mit erheblichem subjektiven Störungsbewusstsein sowie Beeinträchtigungen in der Kommunikation verbunden ist, so dass sie durch schulbegleitende und zeitlich begrenzte stationäre Maßnahmen nicht behebbar ist“. Sonderpädagogischer Förderbedarf im Bereich Sprache bezieht sich auf einen komplexen menschlichen Persönlichkeitsbereich. An Sprach- und Sprechfähigkeit sind die Verarbeitungsprozesse INPUT (Aufnahme, Wahrnehmung � passiv), SPEICHERUNG (mentale Repräsentation, Gedächtnis, Abrufbarkeit) und OUTPUT (motorische Realisation � aktiv) beteiligt. Um verständlich und normgerecht sprechen zu können, sind die Ebenen Aussprache, Grammatik, Wortschatz und Kommunikationsverhalten beteiligt. Ziel ist die möglichst uneingeschränkte kommunikative Handlungsfähigkeit des Einzelnen, mündlich wie schriftlich. Das ist wesentlicher Bestandteil einer individuellen Entfaltung und der Gestaltung menschlicher Beziehungen. Nachfolgend werden Störungen der Sprachentwicklung näher beschrieben.

• Störungen der Aussprache

Unterschieden werden hier phonologische Störungen und phonetische Störungen als eigentliche Artikulationsstörungen. Eine häufige Form ist der Sigmatismus. Hier gelingt die Aussprache des Lautes sprechmotorisch nicht. Der Laut kann isoliert nicht störungsfrei gebildet werden. Nicht selten sind myofunktionelle Störungen (MFS) als langanhaltend falsche Muster beim Atmen, Kauen und Schlucken mitverantwortlich. In der Praxis häufiger treten phonologische Störungen auf. Der Laut kann isoliert gebildet werden, wird aber im Wort ausgelassen oder durch einen anderen ersetzt („Necke“ statt „Schnecke“ oder „grei“ statt „drei“). Das Kind versucht, Sprechmuster zu vereinfachen. Störungsprozesse sind auf der Laut- wie auch auf der Silbenebene zu beobachten.

• Störungen des Wortschatzes Unser Wortschatz hat einen passiven Bereich (alle abgespeicherten Wörter und Begriffe) und einen aktiven (die von uns täglich verwendeten Wörter und Begriffe). Der passive Wortschatz ist immer erheblich umfangreicher und ermöglicht uns, Texte und gesprochene Sprache zu verstehen (Sprachverständnis). Der aktive Wortschatz hilft uns Sprache abzurufen und zu formulieren, was wir denken (Erzählfähigkeit). Bei einem sehr geringen Wortschatz verwenden Kinder Stereotype wie Dings, tun, und dann… Die Alltagskommunikation gelingt nicht, weil Begriffe nicht oder nicht korrekt abgerufen werden („Haus“ für „Schule“ oder „er best“ für „er fegt“).

• Störungen der Grammatik Hier unterscheiden wir im Wesentlichen morphologische und syntaktische Regelverstöße. Im ersten Bereich werden falsche Beziehungen im Satz zwischen Subjekt und Verb verwendet („Lisa fahren“), Geschlecht des Wortes falsch gesetzt („der Blume“), Fälle falsch verwendet („Ich geh in der Schule“) oder Einzahl und Mehrzahl nicht korrekt realisiert („Ich kauf heute Apfels“). Störungen der Syntax (Satzbau) betreffen die richtige Stellung eines Verbs im Hauptsatz („Später Papa kommt“), Endstellung im Nebensatz („…weil ist sie hingefallen…“) oder Auslassungen des Subjekts im Nebensatz.

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• Störungen des Kommunikationsverhaltens (Redegestaltung und Redefähigkeit)

Poltern ist gekennzeichnet durch ein überhastetes, unregelmäßiges Sprechtempo und eine verwaschene Artikulation, bis zum "Verschlucken" von ganzen Wörtern. Stottern ist eine Störung des Redeflusses, die sich als ein Wiederholen von Lauten, Silben und/oder Wörtern (d-d-d-d-der); (ge- ge-ge-gestern), ein Dehnen von Lauten (aaaaaber), und/oder ein Blockieren bzw. Pressen bei einem Laut (k...ein) zeigt. Von Mutismus (mutus=stumm) kann nur gesprochen werden, wenn Sprache bereits erworben wurde. Man unterscheidet den seltenen totalen vom selektiven Mutismus. Hierbei handelt es sich um eine emotional bedingte Störung der sprachlichen Kommunikation, die durch eine Selektivität von Ort und Kommunikationspartnern charakterisiert ist. Typischerweise sprechen diese Kinder zu Hause, aber schweigen beharrlich im Kindergarten oder in der Schule. Schweigen wird als Bewältigungsstrategie einer sozialen Phobie oder Angststörung verstanden. Spezialisiert auf die Behandlung des selektiven Mutismus ist das Sprachthera-peutische Ambulatorium der Universität Dortmund.

• Störungen der Stimme Stimmstörungen sind geprägt durch Störungen des Stimmklangs (z.B. Heiserkeit) und eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit der Stimme (z.B. Globusgefühl). Die Ursachen können funktionell, organisch, hormonell bedingt oder auf Lähmungen zurückgehen. Eine gesonderte Form der Stimmstörung ist das Näseln (Rhinophonie). Hier unterscheidet man verminderte Nasalität (Behinderung der Nasenatmung z.B. bei hypertrophen Adenoiden) oder einer vergrößerten Nasalität bei offenen Spaltbildungen im Nasen-Rachraum (LKGS-Fehlbildungen, offenes Näseln). Abschließend ist zu betonen, dass Sprache ein hochspezialisierter Teil eines persönlichen Entwicklungssystems ist. Kein Kind erwirbt Sprache isoliert, sondern durch komplexe und sich gegenseitig stützende Lernprozesse. Dass Sprache und Sprechen funktionieren kann, setzt sensomotorische, kognitive und emotional-soziale Fähigkeiten voraus, die auch als „Entwicklungsbausteine“ bezeichnet werden. Eine sorgfältige Diagnostik, später die begleitende und prozessorientierte Förderdiagnostik, auch im Zusammenwirken mit außerschulischen Einrichtungen, schafft die Voraussetzungen für gezieltes sonderpädagogisches Handeln.

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1.4 Jährliche Überprüfung des sonderpädagogischen F örderbedarfs Eine Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und des Förderorts ist mindestens einmal im Jahr notwendig. Bitte benutzen Sie hierfür das Formblatt „J“ oder ein von der Schule entworfenes Formular, das die Überprüfung dokumentiert. Die Klassenkonferenz ist das zuständige Gremium, das den Förderbedarf überprüft. Hierbei stehen folgende Fragen im Vordergrund: - Besteht weiterhin sonderpädagogischer Förderbedarf?

- In welchem Umfang ist der sonderpädagogische Förderbedarf künftig notwendig

(gleichbleibend oder erhöht? - Ist ein Antrag auf Zuordnung zur Gruppe der Schwerstbehinderten erforderlich? In diesem

Fall ist eine detaillierte Antragsbegründung unter Verwendung des entsprechenden Formblatts erforderlich (siehe 1.6). Ggf. ist ein Verlängerungsantrag zu stellen.

- Ist der Einsatz eines Integrationshelfers (weiterhin) erforderlich und in welchem Umfang? - Ist der Verbleib oder ein Wechsel des Förderortes angebracht? Ist die Klassenkonferenz der Meinung, dass der Förderort und/oder der Bildungsgang gewechselt werden muss, lädt die Schulleitung die Eltern zu einem Gespräch ein. Es ist ein Protokoll mit dem Beschluss der Klassenkonferenz zu erstellen, damit ersichtlich wird, dass es eine Konferenz und einen Beschluss dieser Konferenz gegeben hat. Eine Kopie dieses Konferenzbeschlusses sollte dem Bericht zum Wechsel des Bildungsgangs bzw. Förderortes beigefügt werden. Es muss auf jeden Fall ein Gespräch zwischen den Erziehungsberechtigten und der Schulleitung stattfinden. Auch hier sollte eine Gesprächsnotiz, aus der Termin und Verlauf des Gespräches hervorgehen, dem Bericht beigefügt bzw. dieses in den Bericht aufgenommen werden. Da die Entscheidungen zum Wechsel des Förderschwerpunktes (gem. AO-SF § 16, 4), auch innerhalb des Förderortes, sowie der Wechsel des Förderortes der Schulaufsichtsbehörde obliegen, ist der Schulaufsicht frühzeitig -spätestens bis zum Beginn der Osterferien- ein begründeter Entscheidungsvorschlag vorzulegen. Bis zum Schuljahresende muss für alle Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf die jährliche Überprüfung dokumentiert und zu den Schülerakten genommen werden.

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1.5 Datenweitergabe im Zusammenhang mit sonderpädag ogischer Förderung Bei einem Wechsel von Schülerinnen und Schülern von der Förderschule in den GU der Grundschule oder aus der Grundschule in die Förderschule (Wechsel des Förderortes) bzw. beim Übergang von der Grundschule in die Sekundarstufe I ist es für Lehrkräfte der aufnehmenden Schule wichtig, im Sinne einer kontinuierlichen und effektiven Förderung die bisherige Förderplanung und die erfolgten Fördermaßnahmen zu kennen. In diesem Zusammenhang stellt sich häufig die Frage nach der Zulässigkeit und Notwendigkeit der Weitergabe von Schülerdaten. An verschiedenen Stellen der Gesetzgebung ist der Umgang mit Daten und deren Weitergabe zwischen Schulen geregelt. Dabei gilt grundsätzlich: Eine Datenweitergabe ist dann zulässig (und notwendig), wenn die (öffentliche) Schule, die die Daten erhält, diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt und diese Aufgabenerfüllung eine gesetzliche Grundlage hat. Beim Wechsel der Schule werden die Daten übermittelt, die für die weitere Schulausbildung erforderlich sind. Grundsätzlich ist eine Weitergabe bestimmter Daten zwischen Schulen also zulässig. Bei der Weitergabe von Daten sollte immer bedacht werden, welche Informationen zur Optimierung der sonderpädagogischen Förderung wichtig sind und dem Wohle des Kindes dienen. Dies sind im Zusammenhang mit sonderpädagogischer Förderung insbesondere die zentralen Aussagen des sonderpädagogischen Gutachtens sowie die erstellten Förderpläne. Die genaue Verfahrensweise der Datenerhebung und Datenweitergabe ist an mehreren Stellen geregelt. Gleiches gilt für die Eingrenzung der Daten, deren Erhebung und Verarbeitung zugelassen ist. Einschlägige Rechtsvorschriften sind dabei der § 120 des Schulgesetzes für das Land NRW in der Fassung vom 24.06.2008 (BASS 1-1) und die Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten von Schülerinnen, Schülern und Eltern (VO-DV I) vom 14.06.2007 (BASS 10-44 Nr. 2.1). Im Folgenden sind diese Rechtsvorschriften in Auszügen dokumentiert: • Schulgesetz für das Land NRW (SchulG), § 120:

Nach Absatz 1 dürfen Schulen personenbezogene Daten der Schülerinnen und Schüler verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der ihnen durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Diese Daten dürfen an andere Schulen und Ämter weitergegeben werden, soweit sie von diesen Stellen zur Erfüllung der ihnen durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgaben benötigt werden (Absatz 5). Wichtig: Aus Tests und schriftlichen Befragungen zur Feststellung der Schulfähigkeit und des sonderpädagogischen Förderbedarfs dürfen nur die Ergebnisse und der festgestellte Förderbedarf an andere Schulen übermittelt werden (Absatz 3).

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• Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten von Schülerinnen, Schülern und Eltern

(VO-DV I) vom 14. Juni 2007

Im § 6 dieser Verordnung wird die Datenübermittlung bei einem Schulwechsel geregelt. Neben den Individualdaten (Name, Geburtsdatum, Anschrift etc.) können Daten über den sonderpädagogischen Förderbedarf und die sonderpädagogische Förderung sowie über gesundheitliche Beeinträchtigungen und/oder körperliche Behinderungen übermittelt werden. In der Anlage 1 zum VO-DV I (BASS 10 - 44 Nr. 2.1) finden sich genaue Angaben, welche Daten übermittelt werden dürfen:

Anlage 1 , Abschnitt A, Nr. II, Ziffer 13 Gesundheitliche Beeinträchtigung und/ oder körperliche Behinderung (soweit zu Unterrichtszwecken notwendig) **): Beginn, Ende, Art, Umfang Anlage 1 , Abschnitt C, Nr. IV Förderschule sowie allgemeine Schule mit sonderpädag ogischer Förderung Entscheidung über den sonderpädagogischen Förderbedarf: Datum, Art, Förderdauer, Förderort, Förderplan, Förderumfang, Datum und Ergebnis **) des zugrunde liegenden Gutachtens

**) Daten, die von der automatisierten Datenverarbeitung ausgeschlossen sind, deren Auswirkungen aber durch maßnahmebezogene Entscheidungsbegriffe, eine Zahl oder Prozentangabe automatisiert verarbeitet werden dürfen.

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1.5 Formblätter zum Feststellungsverfahren gem. AO -SF Einleitung des Verfahrens

Antragsdeckblatt Formblatt A Seite 27

Schülerbogen Formblatt A1 Seite 28

Antragsbegründung ( s. Handreichungen Kap. 1.2 ) formlos

Erklärung der Eltern Formblatt EG Seite 29

evtl. Entbindung von der Schweigepflicht Formblatt E1 Seite 30

evtl. Antrag der Eltern Formblatt AE Seite 31

evtl. Antrag auf Teilnahme am Gemeinsamen Unterricht Formblatt GU Seite 32

Eröffnung des Verfahrens

Benennung der Gutachter Seite 33

evtl. Entbindung von der Schweigepflicht Formblatt E1 Seite 30

Durchführung des Verfahrens

gemeinsame Begutachtung des Kindes durch das Gutachterteam (s. Leitfaden Kap. 1.3.4)

ggf. Verfahrenserweiterung bei erkennbar anderem Förderbedarf

Formblatt VE Seite 34

Benennung der Gutachter bei Verfahrenserweiterung Seite 35

evtl. Antrag auf Teilnahme am Gemeinsamen Unterricht Formblatt GU Seite 32

evtl. notwendige Rahmenbedingungen zum GU Formblatt GU1 Seite 36 f

Erstellung des Gutachtens (mit Unterschriften aller beteiligten Gutachter/innen)

Standardisiertes Gutachtenraster

Seite 38

Abzeichnung der Akte mit dem Übergabeblatt durch die sonderpädagogische Lehrkraft; Weiterleitung durch die Schulleitung

Formblatt Ü Seite 40

Sonstiges

Gutachterliche Stellungnahme Formblatt GS Seite 41

Jährliche Überprüfung Formblatt J Seite 42

GU-Übergang von der Primarstufe zur Sekundarstufe I Formblatt P-S Seite 43

Zurechnung zur Gruppe der Schwerstbehinderten gem. AOSF § 10

Seite 44

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AO-SF Formblatt

A

Schulstempel An das Schulamt für die Stadt Dortmund Kleppingstr. 21 - 23 44122 Dortmund

Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs hier: Antrag gem. AO-SF § 11

I. Name des Schülers/der Schülerin: …………………………………………………geb.: …………………….. II. Antragsteller: � Eltern � Schule � Schule im KSF-Verbund Information der Eltern am: ...................... III. Die Eltern wurden über die Möglichkeiten der sonderpädagogischen Förderung an

der allgemeinen Schule (GU) und an der Förderschule informiert. (s.Formblatt EG) Ein Antrag auf Gemeinsamen Unterricht liegt vor: � ja � nein

IV. Vermutlich besteht der Förderbedarf � Sehen in folgendem Schwerpunkt: � Hören und Kommunikation

� Lernen � Sprache � Emotionale und soziale Entwicklung � Geistige Entwicklung � Körperliche und motorische Entwicklung

Begründeter Verdacht auf Autismus: � (ärztliche Begründung muss vorliegen)

V. Beteiligte Lehrkraft der beantragenden Schule (gem. AO-SF § 11): .......................................................... VI. Hinzuziehung eines sprachkundigen Vermittlers erforderlich : � ja, Sprache: ……….………………….. Anlagen: � Schülerbogen (Formblatt A1) � Erklärung der Eltern (Formblatt EG) � Antragsbegründung der Schule � Antrag der Eltern auf Einleitung des Verfahrens � Antrag der Eltern auf Gemeinsamen Unterricht (Formblatt GU) � außerschulische Gutachten / Berichte �.......................................................... _____________________________ ________________________ Ort, Datum Unterschrift der Schulleitung Vom Schulamt auszufüllen: � Das Verfahren wird eröffnet. Beauftragt wird eine Gutachterin / ein Gutachter folgender Schule:

……………………………………………………………………………………………………………………... � Von einer Eröffnung des Verfahrens wird derzeit abgesehen, weil ……………………………………

……………………………………………………………………………………………………………………...

________________________________ __________________________ Ort, Datum Unterschrift der Schulaufsicht

Um eine zielgenaue Beauftragung der sonderpädagogischen Lehrkraft zu ermöglichen, kreuzen Sie bitte

nur den Förderschwerpunkt an, der dem vorrangig vermuteten

Förderbedarf des Kindes entspricht!

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Schulstempel

Schülerbogen als Anlage zum Antrag auf Eröffnung des Verfahrens gem. AO-SF ……………………………………………………… ………………………………………………………….. Name Vorname ……………….. …………………………. …………………….. ……………………. Geburtstag Geburtsort Staatsangehörigkeit Religion ………………………………………………………………………………………………………………………… Anschrift (PLZ, Ort, Straße, Hausnummer ) ……………………………………………………… ………………………………………………………….. Name(n) der(s) Eltern Vorname(n) ………………………………………………………………………………………………………………………… Anschrift (PLZ, Ort, Straße, Hausnummer ) ……………………………………………………… Telefon Erstsprache Deutsch: � ja �nein _____________________________ Muttersprache

Derzeit besuchte Einrichtung:______________________ ______________Tel:_________________ Schullaufbahn: Beginn der Schulpflicht gem. § 35 (1) SchG am …………….... � Das Kind wurde mit Beginn der Schulpflicht eingeschult. � Das Kind wurde gemäß § 35 (3) SchG aus erheblichen gesundheitlichen Bedenken für ein Jahr vom Schulbesuch zurückgestellt.

Schulbe- suchsjahr

Schuljahr Klasse Schule

_______________________ ________________________ Ort, Datum Schulleiter/in Anmerkung : Schülerbogen und Bericht der Schule mit ggf. weiteren Unterlagen bitte in 2-facher

Ausfertigung beim Schulamt einreichen.

AO-SF Formblatt

A 1

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Schulstempel

Elterngespräch bei Antragstellung auf Eröffnung des Feststellungsverfahrens

Name des Kindes:

Datum des Gesprächs:

Gesprächsteilnehmer:

Eltern

Eltern

seitens der Schule

ggf. sprachkundiger Vermittler

Die Eltern des o.g. Kindes wurden im heutigen Gespräch durch den/die Gesprächspartner/ in der Schule darüber informiert, dass bei dem Kind ein sonderpädagogischer Förderbedarf vermutet wird und daher ein Verfahren zur Feststellung dieses Förderbedarfes eingeleitet wird. Die Eltern wurden weiterhin darüber informiert, dass bei festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf eine entsprechende Förderung des Kindes in einer allgemeinen Schule im Rahmen des Gemeinsamen Unterrichtes oder in einer Förderschule erfolgen kann. Die Eltern wurden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen oder Geistige Entwicklung der Unterricht in den Bildungsgängen der entsprechenden Förderschwerpunkte stattfindet und nicht zu den Schulabschlüssen der Bildungsgänge der allgemeinen Schulen führt. Bei den anderen Förderschwerpunkten erfolgt der Unterricht in der Regel in einem Bildungsgang der allgemeinen Schule und führt zu einem entsprechenden Schulabschluss. Die Eltern wurden außerdem darüber informiert, dass bei einem Wunsch auf Teilnahme am Gemeinsamen Unterricht ein formloser schriftlicher Antrag erforderlich ist, der im Verlauf des Verfahrens (spätestens bis zum 15. Februar) an das Schulamt zu richten ist. Den Eltern wurde eine Kopie dieses Gesprächsprotokolls ausgehändigt. ______________________________ _____________________________________________ Ort, Datum Name, Dienstbezeichnung, Unterschrift ______________________________ _____________________________________________ Ort, Datum Unterschrift der Eltern

Name Vorname Geb.-Dat.

AO-SF Formblatt

EG

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Entbindung von der Schweigepflicht Hiermit entbinde ich / entbinden wir .................................................................................................................................................................. (Name oder Bezeichnung der von der Schweigepflicht zu entbindenden Person oder Institution) von der Schweigepflicht. Ich bin / wir sind damit einverstanden, der Lehrkraft Frau / Herrn .......................................................... Auskunft über mein / unser Kind .............................................................................................zu erteilen. _______________________ ______________________________________ Ort, Datum Unterschrift der Eltern

AO-SF Formblatt

E 1

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31

..................................................................................................... Name der / des Eltern ..................................................................................................... Straße ............................................................................................ PLZ, Ort

Antrag Einleitung eines Verfahrens gem. AO-SF Hiermit stelle ich / stellen wir einen Antrag auf Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs

für meine(n) / unsere(n) Sohn / Tochter....................................................................... geb.: .....................

an der ................................................................................................................................... Schule.

Begründung (nicht verpflichtend):

__________________________ ___________________________________ Ort, Datum Unterschrift der Eltern

AO-SF Formblatt

AE

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..................................................................................................... Name der Eltern ..................................................................................................... Straße ............................................................................................ PLZ, Ort

Antrag auf Teilnahme am Gemeinsamen Unterricht

gem. AO-SF § 37, 1 Hiermit stelle ich / stellen wir einen Antrag auf Teilnahme am Gemeinsamen Unterricht (GU)

für meine(n) / unsere(n) Sohn / Tochter ...................................................................... geb.: .....................

an der ................................................................................................................................... Schule.

Begründung (nicht verpflichtend):

__________________ ____________________________________________________ Ort, Datum Unterschrift der Eltern

AO-SF Formblatt

GU

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Beauftragung als Gutachter/in gemäß AO-SF § 12

Sehr geehrte/r Frau / Herr ..................................................................... ,

im Rahmen der Durchführung eines Verfahrens nach AO-SF § 12 für die Schülerin / den Schüler

.................................................................................., geb. .....................

werden Sie hiermit beauftragt, als Gutachter/in gemeinsam mit einer Lehrkraft der allgemeinen Schule den Umfang der notwendigen Förderung zu ermitteln und in einem gemeinsam verantworteten Gutachten darzustellen.

Bitte legen Sie das unter Angabe eines Datums von allen beteiligten Lehrkräften unterzeichnete Gutachten spätestens acht Schulwochen nach Erhalt dieser Beauftragung auf dem Dienstweg dem Schulamt vor. Wenn das Gutachten nicht innerhalb der genannten Zeit erstellt werden kann, bitte ich um Mitteilung unter Angabe stichhaltiger Gründe. Bitte beachten Sie, dass den Eltern im Zusammenhang mit dem Bescheid des Schulamtes eine Kopie des Gutachtens zur Verfügung gestellt wird.

Für die Durchführung des Verfahrens wird Ihnen Dienstunfallschutz gewährt sowie für alle in diesem Zusammenhang notwendigen Fahrten Dienstreisegenehmigung erteilt. Reisekosten können gemäß Landesreisekostengesetz erstattet werden. Bitte fügen Sie diese Beauftragung dem Erstattungsantrag bei.

Ich danke Ihnen für Ihre Bemühungen und wünsche Ihnen eine erfolgreiche Durchführung des Verfahrens.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Rieger Schulamtsdirektor

Frau / Herrn

..........................................................

d.d. Schulleitung der

.........................................................

Gebäude:

Zimmer:

Auskunft erteilt:

Telefon: (0231)

Telefax: (0231)

Ihr Zeichen:

Ihre Nachricht vom:

Mein Zeichen:

Datum:

Kleppingstr. 21-23

205

Herr Rieger

50-2 23 67 50-2 70 90

40/4

Schulamt für die Stadt Dortmund

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Schulstempel …………………………………………………………… Name der Gutachterin/des Gutachters

………………………. Schulleitung der …………………………………………………………… per Telefax ………………………………………………………. Name des Schülers/der Schülerin

Erweiterung des Verfahrens und Benennung weiterer G utachter Sehr geehrte Schulleiterin, sehr geehrter Schulleiter, vom Schulamt der Stadt Dortmund bin ich mit der Durchführung des Verfahrens gem. AO-SF für das o.g. Kind beauftragt worden. Während der Durchführung des Verfahrens hat sich die Notwendigkeit einer Erweiterung des Verfahrens ergeben, da der Förderbedarf vermutlich im Förderschwerpunkt …………………………….......................................................... zu sehen ist. Entsprechend den schulamtsinternen vereinbarten Regelungen bitte ich Sie daher um Benennung und Beauftragung einer Gutachterin/eines Gutachters aus Ihrer Schule, mit der/dem zusammen das Verfahren zu Ende geführt werden soll. Bitte teilen Sie die Benennung auf diesem Formblatt per Telefax mit. Mit freundlichen Grüßen _____________________ _______________________________________ Ort, Datum Unterschrift Gutachter/in

Schulstempel

Telefax-Antwort Aufgrund Ihrer Bitte vom ……………… benenne ich Frau/Herrn ………………………………………………

als weitere/n Gutachter/in. Sie/Er wird sich mit Ihnen telefonisch zwecks weiterer Absprachen in Verbindung

setzen bzw. ist telefonisch für Sie erreichbar unter der Nummer ………………………

Mit freundlichen Grüßen _____________________ ____________________________________ Ort, Datum Unterschrift Schulleiter/in

AO-SF Formblatt

VE

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Frau / Herrn

.........................................................

d.d. Schulleitung der

.........................................................

Gebäude:

Zimmer:

Auskunft erteilt:

Telefon: (0231)

Telefax: (0231)

Ihr Zeichen:

Ihre Nachricht vom:

Mein Zeichen:

Datum:

Kleppingstr. 21-23

205

Herr Rieger

50-2 23 67 50-2 70 90

40/4

Beauftragung als Gutachter/in gemäß AO-SF § 12 hier: Verfahrenserweiterung

Sehr geehrte/r Frau / Herr ..................................................................... ,

im Rahmen der Erweiterung des Verfahrens nach AO-SF § 12 für die Schülerin / den Schüler

.................................................................................., geb. .....................

sind Sie von Ihrer Schulleitung als weitere/r Gutachter/in benannt worden. Sie sind beauftragt, gemeinsam mit den anderen beauftragten Lehrkräften das Verfahren abzuschließen und ein gemeinsames Gutachten zu erstellen.

Für die Durchführung des Verfahrens wird Ihnen Dienstunfallschutz gewährt sowie für alle in diesem Zusammenhang notwendigen Fahrten Dienstreisegenehmigung erteilt. Reisekosten können gemäß Landesreisekostengesetz erstattet werden. Bitte fügen Sie diese Beauftragung dem Erstattungsantrag bei.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Rieger Schulamtsdirektor

Fachbereich Schule

Schulamt für die Stadt Dortmund

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Schulstempel

Rahmenbedingungen zur organisatorischen Vorbereitun g des Gemeinsamen Unterrichts

Anlage zum Gutachten: ........................................................................................ geb.: ………………… Name des Schülers / der Schülerin 1. Sonderpädagogischer Förderbedarf (kurze Zusammenfassung)

............................................................................................................................................................................

............................................................................................................................................................................

..............................................................................................................................................

2. Wird eine andere Allgemeine Schule als die zustä ndige als Förderort empfohlen?

� nein

� ja,

weil ...........................................................................................................................................................

..................................................................................................................................................................

3. Sonstige personelle Voraussetzungen:

..................................................................................................................................................................

Integrationshelfer/in

� nein

� ja (s. Anlage nächste Seite)

4. Sächliche Voraussetzungen :

............................................................................................................................................................................

........................................................................................................................................................

..................................................................................................................................................................

_______________________ _____________________________________ Ort, Datum Gutachter/in

AO-SF Formblatt

GU 1

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Anlage zum Formblatt AO-SF GU 1 Begründung für den Einsatz eines Integrationshelfer s/ einer Integrationshelferin gem. Kap. 3.4.1 des Leitfadens: ............................................................................................ geb.: ………..…… Name des Schülers / der Schülerin

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Gutachten zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs gem. AO-SF § 12, 1 in Verb. m. Ziffer 12.12 VVz AO-SF

1. Personaldaten Name, Vorname: Geburtstag / Geburtsort: Anschrift, Telefon: Namen und Vornamen der Eltern: Derzeit besuchte Einrichtung: Anschrift / Telefon der Einrichtung: Ansprechpartner/in dort: Bei Migrationshintergrund Herkunftsland/-Sprache :

Beginn des Schulbesuchs in Deutschland: Name der beauftragten sonderpädagogischen Lehrkraft :

Name der allgemeinen Schule und der dort beauftragten Lehrkraft:

2. Zeitlicher Ablauf des Verfahrens Datum der Antragstellung: Datum der Beauftragung der Gutachter:

Gesprächstermine, z.B. mit Eltern, Lehrkräften, Therapeuten, Erzieher usw.:

Datum Hospitationen (ggf. Hausbesuche):

Datum informelle und standardisierte Testverfahren:

Bei Verfahrenserweiterung: Datum,

Name der weiteren beauftragten sonderpädagogischen Lehrkraft :

Datum des Schulärztlichen Gutachtens:

Schulamt für die Stadt Dortmund

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3. Ausgangslage und Anlass der Gutachtenerstellung Bisheriger schulischer Bildungsweg / vorschulische Förderung; Problemlage: Kernaussage der Antragsbegründung, ggf. Erläuterung der Verfahrens- und Methodenauswahl

4. Kindliche Entwicklung und Lebensumfeld Besonderheiten (ggf. medizinische Vorgeschichte) im sozialen Umfeld

5. Berichte und Gutachten Schulärztliches Gutachten (verpflichtend), Berichte von Therapeuten, Kliniken usw.

6. Lern- und Entwicklungsstand Kognition, Wahrnehmung, Motorik, Sprache, Lern- und Arbeitsverhalten, Sozialverhalten / Emotionalität; Ergebnisse von Hospitationen, Gesprächen, informellen und standardisierten Testverfahren

7. Feststellung des Förderbedarfs Zusammenfassende Beschreibung des Förderbedarfs; genaue Abgrenzung, ob dem Förderbedarf mit den Möglichkeiten der allgemeinen Schule entsprochen werden kann (erhöhter Förderbedarf) oder ob tatsächlich sonderpädagogischer Förderbedarf vorliegt; Angabe des Förderschwerpunkts gem. AO-SF §§ 5-9 sowie des Bildungsgangs (allg. Schule, Lernen, Geistige Entwicklung); ggf. Angaben zu einer Schwerstbehinderung gem. AO-SF § 10

8. Hinweise zur Förderplanung Schwerpunkte der notwendigen Förderung einschließlich konkreter Beispiele und Gelingensbedingungen (auch dann, wenn kein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wird)

9. Empfehlung zum Förderort Begründete Empfehlung zu folgenden möglichen Förderorten: allgemeine Schule (bei nicht vorhandenem sonderpädagogischem Förderbedarf), Förderschule, GU Grundschule, GU Sek I (SchulG § 20, 7), Integrative Lerngruppe Sek.I (SchulG § 20, 8); bei GU-Empfehlung: Beschreibung der notwendigen Rahmenbedingungen (Formblatt GU1 aus dem Leitfaden)

10. Ergebnisse des abschließenden Elterngesprächs Auffassungen der Eltern zum sonderpädagogischen Förderbedarf sowie zum Förderort

11. Zusammenfassende Begründung des sonderpädagogis chen Förderbedarfs Kurze Zusammenfassung und Gewichtung der Punkte 7, 9, 10: Welche Feststellungen führen zu der Empfehlung der Gutachter/innen, aus welchen Gründen wird die vorliegende Empfehlung zum Förderbedarf, (vorrangigen) Förderschwerpunkt und Förderort ausgesprochen?

Ort, Datum, Unterschrift Ort, Datum, Unterschrift

Name, Dienstbezeichnung

Sonderpädagogische Lehrkraft Name, Dienstbezeichnung

Lehrkraft allgemeine Schule

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Schulstempel Schulamt für die Stadt Dortmund Kleppingstr. 21 - 23 44122 Dortmund

Feststellungsverfahren sonderpädagogischer Förderbe darf

Übergabeblatt Akte für ............................................................................................. geb.: .......................................... In der Anlage übersende ich die gesammelten Unterlagen des Feststellungsverfahrens für o. g. Schüler/in mit der Bitte um Entscheidung. Name der allgemeinen Schule: ................................................................................................................. Beauftragte Lehrkraft der allg. Schule: ...................................................................................................... Beauftragte Lehrkraft der Förderschule: .................................................................................................... Der Entscheidungsvorschlag lautet : .....................................................................................................

� Er ist einvernehmlich mit allen Beteiligten zustande gekommen.

� Der Entscheidungsvorschlag wird von den Eltern nicht mitgetragen. Weitere Hinweise: ..................................................................................................................................... .................................................................................................................................................................. Falls eine Aufnahme in diese Förderschule vorgeschlagen wird, Aufnahme möglich zum .......................................... (Termin) in Klasse: ....................... Anlage-Nr.: Inhalt

� 1 Antrag auf Eröffnung des Verfahrens (Formblatt A)

� 2 Schülerbogen (Formblatt A1)

� 3 Erklärung der Eltern (Formblatt EG)

� 4 Antragsbegründung

� 5 Antrag auf Gemeinsamen Unterricht (Formblatt GU)

� 6 Schulärztliches Gutachten bzw. Vermerk über zwei vergebliche Einladungen

� 7 weitere Berichte / Fremdgutachten

� 8 Schriftverkehr

� 9 Unterlagen zum sonderpädagogischen Gutachten

� 10 Sonderpädagogisches Gutachten

� 11 Rahmenbedingungen für Gemeinsamen Unterricht (Formblatt GU1) Dortmund, den______________ __________________________ Unterschrift

AO-SF Formblatt

Ü

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Schulstempel An die Schulleitung der ……………………………………………………………….. per Telefax …………………………………………………………….…………………………………………………………... Name des Schülers/der Schülerin / Geburtsdatum / Klasse

Gutachterliche Stellungnahme im Rahmen der jährlichen Überprüfung gemäß AO-SF § 15

Sehr geehrte(r) Herr / Frau ………………………………………, der o.g. Schüler/die o.g. Schülerin wird bei uns in der ……………………………………………. Schule im Förderschwerpunkt …………………………………….. gefördert. Zurzeit wird im Rahmen der jährlichen Überprüfung des Förderbedarfs überprüft, ob ein Wechsel des Förderschwerpunkts und ggf. ein Wechsel des Förderortes angebracht ist. Zur fundierten Vorbereitung der Entscheidung der Klassenkonferenz bitten wir um eine gutachterliche Stellungnahme zu folgenden Fragestellungen: 1. Ist der Förderbedarf im Förderschwerpunkt ………………………….………… zu sehen? 2. Ist ein Wechsel zur Förderschule mit dem Förderschwerpunkt ………………....……………. angebracht? ___________________________ _____________________________ Ort, Datum Unterschrift Schulstempel

Telefax-Antwort Aufgrund Ihrer Bitte vom ………………. wird sich Frau / Herr ………………………………………………………. wegen o.g Schülers/o.g. Schülerin im Hinblick auf Ihre Fragestellung zur Vorbereitung einer Stellungnahme mit Ihnen telefonisch in Verbindung setzen bzw. ist telefonisch für Sie erreichbar unter der Nummer ………………………... ____________________________ ______________________________ Ort, Datum Unterschrift

AO-SF Formblatt

GS

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Schulstempel

Jährliche Überprüfung des sonderpädagogischen Förde rbedarfs und des schulischen Förderortes

Die Entscheidung erfolgt durch die Klassenkonferenz auf der Grundlage eines Berichtes der Klassenlehrerin oder des Klassenlehrers. Sie ist in der Schülerakte zu vermerken (AO-SF § 15).

Name der Schülerin / des Schülers: .......................................................................... geb.: ..................... Klasse: …………….. Schuljahr: ………………… Schulbesuchsjahr: ……………. Aktueller Entwicklungsstand: Künftiger sonderpädagogischer Förderbedarf: Es besteht � kein Förderbedarf mehr � weiterhin Förderbedarf Ein Wechsel des Förderschwerpunktes und/oder des Fö rderortes ist � nicht erforderlich � erforderlich (Begründung in der Anlage) Veränderung der Rahmenbedingungen: � nein � ja (Begründung in einer Anlage) ___________________________ _______________________________________ Ort, Datum Unterschrift Klassenlehrer/in

AO-SF Formblatt

J

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Schulstempel

GU - Übergang von der Primarstufe zur Sekundarstufe I

Name:

geb.:

weiterer Förderbedarf: � ja � nein

wenn ja: � Bildungsgang der allgemeinen Schule

� Bildungsgang der Förderschule „Lernen“

� Bildungsgang der Förderschule „Geistige Entwicklung“ Förderschwerpunkt: � Lernen

� Geistige Entwicklung � Körperliche und motorische Entwicklung � Emotionale und soziale Entwicklung

� Sprache � Hören und Kommunikation � Sehen � Autismus

Elterngespräch am:

Elternwunsch:

Empfehlung der GS: (Begründung siehe Anlage)

Datum Grundschullehrer/in Sonderpädagogische Lehrkraft

Vom Schulamt auszufüllen: Bemerkungen:

Entscheidung:

Datum Unterschrift

AO-SF Formblatt

P-S

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Schulstempel

� Schulamt für die Stadt / den Kreis � Bezirksregierung Arnsberg Dez. 48

Antrag auf Zuordnung zur Gruppe der Schwerstbehinde rten gemäß § 10 AO-SF � gemäß § 10 Abs. 1 Buchstabe a) AO-SF � gemäß § 10 Abs. 1 Buchstabe b) AO-SF � Erstantrag � Wiederholungsantrag, vorheriger Bewilligungszeitraum ___________ für: ___________________________ __________ __________ ___________ Name geb. Klasse Schulbesuchsjahr Die Feststellungen zur Schwerstbehinderung entstanden auf Grundlage der kollegialen Beratung in folgendem Gremium (Darstellung und Begründung siehe beigefügte Unterlagen*): ______________________________________________ am ______________, Teilnehmer/innen:

____________________________ _____________________________ Name, Dienstbezeichnung Name, Dienstbezeichnung ____________________________ _____________________________ Name, Dienstbezeichnung Name, Dienstbezeichnung ____________________________ _____________________________ Name, Dienstbezeichnung Name, Dienstbezeichnung Die Eltern wurden über die Antragstellung am ______________________ informiert. ____________ ___________________________ Datum Unterschrift Schulleitung

* Dem Antrag sind beizufügen: Bericht / Gutachten über bisher erfolgte Fördermaßnahmen, aktueller Förderplan, Schülerbogen

Entscheidung der Schulaufsicht Aufgrund des vorliegenden Antrages erfolgt gemäß § 10 AO-SF die Zuordnung zur Gruppe der Schwerstbehinderten � für den Zeitraum von ____ Jahr(en) ab Bewilligung; dem Wiederholungsantrag ist dieser Bescheid beizufügen. � für die Dauer der Schulpflicht � für die Dauer des Klinikaufenthaltes (nur Schule für Kranke) ___________________ __________________________ Datum Unterschrift Schulaufsicht

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Für jedes Kind mit sonderpädagogischem Förderbedarf ist ein Förderplan verpflichtend, der fortgeschrieben wird und der auch den Eltern zur Kenntnis gegeben werden sollte (s. AO-SF § 19, 6).

2. Förderplanung

2.1 Grundlagen individueller sonderpädagogischer F örderung Gesellschaftliche Veränderungen wie

• Veränderung und Pluralisierung gesellschaftlicher Lebensformen und sozialer Beziehungen

• Veränderung von Lernen und Arbeiten durch neue Technologien und Medien • Internationalisierung von Lebensverhältnissen • Wandel von Wertvorstellungen und Motivationslagen

wirken auch auf die Diskussion über Bildungsangebote. Eine veränderte Schülerschaft mit veränderten Lebensbedingungen und Lernvoraussetzungen erfordern eine Anpassung und Weiterentwicklung pädagogischen Handelns und Denkens. Innerhalb der Sonderpädagogik ist dieser Wandel gekennzeichnet durch einen Perspektiven- und Paradigmenwechsel

weg von hin zu Dies bedeutet eine Entwicklung

� weg von einer Orientierung an festgestellten Defiziten und Defekten hin zu einer ganzheitlichen und systemischen Sichtweise von Behinderung

� weg von einer typisierenden und etikettierenden Diagnostik hin zu Verfahrensweisen, die Stärken und Ansätze zur Förderung aufdecken (Förderdiagnostik)

� weg von einer eindeutigen und endgültigen Zuordnung zu Behinderungsarten hin zu einer Beschreibung des individuellen Förderbedarfs und darauf abgestimmter Möglichkeiten der Förderung

� weg von der eindeutigen Zuordnung zu einem Schultyp hin zu einer Vielfalt an Organisationsformen und Vorgehensweisen

Der im Ermittlungsverfahren festgestellte individuelle Förderbedarf ist daher in einer lernprozessbegleitenden Diagnostik zu vertiefen. Auf dieser Grundlage ist die Erstellung individueller Förderpläne unter Mitwirkung aller an der Förderung Beteiligter unerlässlich, die während der gesamten Schulzeit fortgeschrieben werden. Förderpläne dokumentieren die auf Grundlage des Förderbedarfs beschriebenen Ziele und Mittel zur Erreichung dieser Ziele.

Typisierung

Defizitorientierung

Institutionalisierung

Erfassung und Beschreibung des individuellen Förderbedarfs

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2.2 Förderplanung Förderplanarbeit findet im Spannungsfeld von Ganzheitlichkeit und Schwerpunktsetzung statt. Sie sieht den Menschen als Ganzheit und wendet sich detaillierten Teilaspekten zu. Sie setzt im Rahmen vorhandener personeller und zeitlicher Ressourcen begründete Schwerpunkte. Sie versucht über die Schwerpunkte den ganzen Menschen zu erreichen. Eine Vernetzung aller Lern- und Entwicklungsbereiche ermöglicht auch bei Schwerpunktsetzung eine ganzheitliche Orientierung. 2.2.1 Prinzipien: Beobachten – Planen – Fördern - Überprüfen Förderplanung formuliert Ziele und Maßnahmen, die zum Aufbau von Motivation, zur Entwicklung kognitiver und sprachlich-kommunikativer, motorischer und sozialer Kompetenzen beitragen. Sie verzahnt fachdidaktische Anliegen mit entwicklungsspezifischen Förderaspekten. Sie bietet Hinweise auf Umsetzungsmöglichkeiten im Unterricht und für die Unterrichtsvorbereitung.

Prozess der

Förderplanung

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2.2.2 Entwicklungsbereiche

Bewegungssicherheit Bewegungselastizität Bewegungskoordination Bewegungsschnelligkeit Reaktionsfähigkeit Feinmotorik Lateralität Bilaterale Koordination Visuomotorische Koordination ……

Körperschema taktil – kinästhetische W. vestibuläre W. Raumorientierung visuelle W. auditive W. .....

Sprechfähigkeit Wortschatz Sprechmotivation Sprachverständnis Sprachgedächtnis Kommunikation …..

Aufmerksamkeit Konzentration Gedächtnis logisches Denken Lernmotivation Arbeitshaltung Selbstständigkeit …..

Selbstbewusstsein Selbstwertgefühl emotionale Stabilität Temperament Selbstwahrnehmung …..

Kooperationsverhalten Konfliktverhalten Regelbewusstsein Selbstkontrolle …..

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2.2.3 Beobachten „Eine Beobachtung besteht in der Wahrnehmung eines Verhaltens oder einer Verhaltensäußerung durch einen Beobachter. Verhalten ist jedes Agieren, jede Reaktion oder Nichtreaktion, die überhaupt der Beobachtung zugänglich ist. Die Beobachtung kann hierbei direkt durch eine Person oder auch indirekt unter Hinzuziehen von Hilfsmitteln erfolgen“ (Jäger, R.S.: Von der Beobachtung zur Notengebung - ein Lehrbuch, Landau 2001). Aus diesem Wahrnehmungsprozess leiten Beobachter Wertungen, Stellungnahmen und Urteile ab. Die Beobachtungen werden durch Verhaltenserwartungen und Werthaltungen des Beobachters mit bedingt. Beobachtung ist also • selektiv • subjektiv Daher sind Beobachtungskriterien unentbehrlich. Beobachtung sollte • methodisch geplant, • zweck- und zielgerichtet, • sachlich sein. Beobachtungen lassen sich unterteilen in: • Gelegenheitsbeobachtung • Beobachtung in standardisierten Situationen (z.B. Testverfahren, Werkstatt) • Dauer- und Langzeitbeobachtung • Gezielte Beobachtung (z. B. mittels Beobachtungsbögen, s. Anhang) 2.2.4 Dokumentation der Beobachtung Die Beobachtung ist die Grundlage der Förderplanarbeit und muss daher schriftlich festgehalten werden. Die Dokumentation richtet sich nach der Form der Beobachtung. Möglichkeiten der Dokumentation sind: • Protokollieren von Verhaltensweisen • Ankreuzen in vorgefertigten Beobachtungsbögen (Beispiel im Anhang) • Eintragen in Karteikarten • Anlegen eines Tagebuches • Sammeln in einem Lose-Blatt-Ordner...... Begleitend ist eine Kind-Umfeld-Analyse zur Feststellung hemmender und förderlicher außerschulischer Bedingungen empfehlenswert, da sie die Beobachtung optimiert.

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2.2.5 Planen - Fördern Der Förderplan

• fasst wichtige Informationen über ein Kind oder einen Jugendlichen zusammen, • beschreibt Entwicklungsziele, • legt Maßnahmen und Verantwortlichkeiten fest.

Die Planung individueller Förderung in kollegialem Austausch ist im Gemeinsamen Unterricht unerlässlich:

• Die im Team vorhandenen Fähigkeiten (unterschiedliche Kompetenzen, Sichtweisen, Erfahrungen,...) werden genutzt – und damit anerkannt.

• Der kollegiale Austausch von beruflichen Erfahrungen und Belastungen mit gegenseitiger Unterstützung stellt eine Entlastung dar.

• Durch den Austausch über sonderpädagogische Förderung und den Prozess der Zusammenarbeit entwickelt sich ein Kompetenztransfer.

Ökonomisch sinnvoll ist ein aus der kollegialen Fallberatung entlehntes Verfahren der Gesprächsführung unter Einbeziehung eines Förderplanschemas. Ein Gesprächsleitfaden schafft durch festgelegte Arbeitsschritte einen klar strukturierten Ablauf für eine gemeinsame Förderplanung. Mit dieser Methode können:

• schneller und effektiver Problemlösungen gefunden werden, • Fördermaßnahmen im Gruppenkonsens vereinbart werden.

Gesprächsleitfaden für die gemeinsame Förderplanung • Absprachen (Zeitumfang, Gesprächsleitung, Situation) • Falldarstellung (warum fällt mir dieser Schüler /diese Schülerin auf? Beschreiben, nicht

interpretieren! Welche Informationen stehen mir zur Verfügung?) • Blitzlicht (Kurze Äußerungen von Gedanken und Gefühlen über den/die Schüler/Schülerin) • Empathierunde (1. „Ich als......“ Wie fühle ich mich als Schüler xy?) (2. Wie habe ich mich als Schüler xy gefühlt?) • Formulierung von Stärken und Bedürfnissen des/der Schülers/ Schülerin • Formulierung von Zielen (Auf der Grundlage von Stärken und Bedürfnissen werden

Förderziele formuliert • Festlegung der Hierarchie der Förderziele (Festlegung des primären Förderzieles, Eintragung

in ein Förderplanschema – Beispiel im Anhang) • Fördermaßnahmen (konkrete und präzise Formulierung von Maßnahmen, Zeitrahmen und

Verantwortlichkeiten festlegen, eintragen ins Schema) • Verabredungen mit dem/der Schüler/ Schülerin (Die getroffenen Maßnahmen werden mit

dem/der Schüler/Schülerin und/oder ggf. den Eltern besprochen. Vereinbarungen werden schriftlich festgehalten und in regelmäßigen Abständen überprüft.)

• Überprüfung des Förderplans (Überarbeitung und Fortschreibung des Förderplans wiederum

im Team)

Leitfaden Sonderpädagogische Förderung - Version 2010 -

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2.2.6 Überprüfen Die Förderplanung im kollegialen Austausch bietet ein Instrumentarium der Qualitätsentwicklung und –sicherung. Auf der Grundlage des pädagogischen Gutachtens im Rahmen der AO-SF und einer strukturierten Beobachtung werden Förderschwerpunkte festgelegt, Förderziele definiert, Förderangebote und –maßnahmen entwickelt und ihre Wirksamkeit überprüft. Durch die gemeinsame Förderplanung werden Standards entwickelt, die Strukturen , Prozesse und Ergebnisse der Förderung dokumentieren und evaluieren. Sachorientierte Fragen • Waren die räumlichen und zeitlichen Bedingungen für planerisches und konzeptionelles

Handeln ausreichend? • Welche Ausstattung und Mediennutzung stand zur Verfügung? Ist sie ausreichend? • Fand ein Informations- und Erfahrungsaustausch statt? • Gab es Möglichkeiten der Zusammenarbeit mit unterstützenden und beratenden Personen? Personenorientierte Fragen • Haben alle Beteiligten die Maßnahmen umgesetzt? • Was waren die Gründe, wenn dies nicht der Fall war? • Stimmen die Maßnahmen mit den persönlichen Möglichkeiten überein? • Welche Möglichkeiten bestehen zur Auseinandersetzung mit der eigenen Arbeit und zur Fort-

und Weiterbildung? • Bilden Arbeitszufriedenheit und Arbeitsklima eine positive Grundlage für den gemeinsamen

Förderprozess? Die Lernfortschritte sowie der Lernprozess werden evaluiert und dokumentiert. Die einzelnen Förderabschnitte werden analysiert und die Weiterentwicklung von Zielen, Förderangeboten oder Handlungsstrategien stellen die Grundlage der nächsten Förderplanung dar. Die Dokumentation ist hilfreich bei der Zeugniserstellung.

Leitfaden Sonderpädagogische Förderung - Version 2010 -

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2.2.7 Arbeitshilfen für die Förderplanung Die in einem genauer umschriebenen Zeitraum zu fördernden Bereiche werden abgeleitet aus dem bisher festgestellten Förderbedarf, bei der Fortschreibung des Förderplans auch aus den Ergebnissen der voran gegangenen Förderung. Der Förderplan

• fasst wichtige Informationen über ein Kind oder einen Jugendlichen zusammen, • beschreibt Entwicklungsziele, • legt Maßnahmen und Verantwortlichkeiten fest.

Die Bereiche der Förderplanung leiten sich dabei ab aus den Entwicklungsbereichen (vgl. 2.2.1) und lassen sich je nach Schulform und Schultyp einbetten in die unterrichtliche Arbeit. Zu berücksichtigen ist dabei: • Förderplanung erfordert Schwerpunktsetzung, d.h. es sind vordringlich zu fördernde Bereiche

auszuwählen; nicht alles kann gleichzeitig und gleich intensiv gefördert werden. • Förderplanerstellung ist Teamarbeit, nur aus der gemeinsamen Beratung von

Beobachtungsergebnissen und diagnostischen Erkenntnissen kann ein fundierter Förderplan erwachsen.

Im Rahmen der Förderplanerstellung sind auch Überlegungen anzustellen zu Maßnahmen und Methoden der Förderung und zur Umsetzung der Förderplanung im Unterricht. Auf den Folgeseiten finden sich verschiedene Beispiele zur Förderplanung sowie zur Dokumentation. Diese Beispiele haben keinen verbindlichen Charakter, sondern sollen als Gestaltungshilfe dienen. In der Praxis werden sich weitere Möglichkeiten der Umsetzung entwickeln.

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Übersicht zur Förderplanung

Name und Vorname des Kindes:......................... ..........................................................................

geb.: ..........................

Schuljahr: ................... Klasse: ............. Förderschwer- Verfasser des Gelesen: alle Förderplan Zeitraum des punkt: Förderplans Lehrkräfte, die mit geschrieben Förderplans: (auch mehrere): dem Kind arbeiten ( ) Jan. - Ostern (mit Datum): am: .................... ( ) Ostern bis Klassenlehrer/in: Sommerferien

................................... ................................... ( ) Herbst bis Weihnachten

Sonderpädagoge/in: ( ) anderes:

................................... ................................... andere:

................................... ................................... Fördermaßnahmen Schule: Form der elterlichen Unterstützung und Mitarbeit: Ergänzende außerschulische Hilfen und Therapien: Vereinbarungen Schüler/in: nächstes Evaluationsgespräch am: .............................

Unterschriften Lehrer/in: ................................... Datum: ..........................

Eltern: ................................... Datum: ..........................

Schüler/in: ................................... Datum: ..........................

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53 53

Förderplan für ______________________________________ Zeitraum _____________________________________________

Fördermaßnahmen Aktueller Entwicklungsstand (Stärken und Schwächen) Ziel

Lernangebot fachspezifische Umsetzung außerschulische Maßnahmen

Bemerkungen: (z.B. Vereinbarungen m. Eltern, Schüler/in usw.)

Ausgewählte(r) Entwicklungsbereich(e) � Kognition � Emotion � Wahrnehmung � Sozialverhalten � Sprache � …………….. � Motorik � ……………..

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FÖRDERBEREICHE im Schuljahr:__________, Hj:_________, Schüler/in:____________________________________

Arbeits- und Lernverhalten Sozialverhalten Wahrnehmung Motorik Emotionalität Kognition Kommunikation

Aufmerksamkeits- bereitschaft

Kontaktbereit-schaft

Aufmerksamkeits- fähigkeit

Bewegungsfreude emotionale Stabilität

Aufgabenver-ständnis

Gesprächsbereit-schaft

Lernbereitschaft / Motivation

Beziehungsfähig-keit

visuelle Wahrnehmung

Eigenaktivität Selbst- wahrnehmung

Abstraktionsfähig-keit / Kategorienbildung

Sprachverständnis / Wortschatz

Anstrengungsbe-reitschaft

Kooperations-fähigkeit

auditive Wahrnehmung

Bewegungsplanung Fremd- wahrnehmung

Strukturierungs- fähigkeit

verbale Ausdrucks- fähigkeit

Arbeitsorganisation Kritikfähigkeit

räumliche Orientierung

Bewegungs- koordination

Antrieb Planungsfähigkeit Situations-gerechtes Sprechverhalten

Arbeitsplanung Konfliktlösefähig-keit

taktil-kinästhetische Wahrnehmung

Körperhaltung Empathie Symbolverständnis

Sprachfluss / Aussprache

Methoden- kompetenz

Regelverhalten

vestibuläre Wahrnehmung

Lateralität Frustrationsto-leranz

Kombinationsfähig-keit

Dysgrammatismus

Arbeitstempo Hilfsbereitschaft Körperschema und -wahrnehmung

Grobmotorik

Affektkontrolle Situationsverständ-nis

Schriftsprache

Ausdauer / Durchhaltefähigkeit

Verantwortung für die Gemeinschaft

Feinmotorik / Graphomotorik

Selbstwertgefühl

Vorstellungs-vermögen

Belastbarkeit

Selbstsicherheit Merkfähigkeit

Eigeninitiative Fähigkeit zum Gefühlsausdruck

Reflexionsfähigkeit

Selbstständigkeit Selbstverantwortung

Problemlösefähig-keit

Produktivität Transferfähigkeit Verlässlichkeit rot = hoher Förderbedarf gelb = mittlerer Förderbedarf grün = geringer Förderbedarf / Stärken

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Förderplan für _____________________________, gültig von ________ bis ________, Lehrer/in: _____________________

Datum

Aktuell vorrangige Förderschwerpunkte gegenwärtiger Entwicklungs-/Lernstand

Zielsetzung der Förderung angestrebte nächste Entwicklungs- bzw. Lernzone

Maßnahmen zur Förderung Lernangebote, Vereinbarungen, Lernorganisation

Datum

Ergebnis der Förderung Beobachtungen, Bemerkungen, Bewertung

Es besteht gem. AO-SF § 15, 1 weiterhin sonderpädagogischer Förderbedarf im Förderschwerpunkt ___________________________ . ___________________________________________ Datum Unterschrift

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Individueller Lernplan für _______________________________________________, gültig von _________ bis _________ Mitarbeitende: _____________________________________________________________________________________________

Diese Ziele will ich jetzt trainieren: Wie ich das Ziel trainieren will: Was ich schon erreicht habe: 1.

2.

3.

Weitere Vereinbarungen: Für Zuhause: Für die Schule: Außerdem: Unterschrift Schülerin / Schüler_____________________________________________Datum:______________________________

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57 57

3. Gemeinsamer Unterricht 3.1 Hinweise zur Arbeit im GU Rechtsgrundlagen Im Schulgesetz wird die sonderpädagogische Förderung im Rahmen des Gemeinsamen Unterrichts in der allgemeinen Schule mit der Förderung in den Förderschulen gleichgestellt (SchulG § 20). Bedingungen für eine Förderung im GU sind der festgestellte Förderbedarf und der Antrag der Eltern auf Teilnahme ihres Kindes am GU in einer allgemeinen Schule. Außerdem müssen die sächlichen und personellen Voraussetzungen gegeben sein. Die Entscheidung über die Förderung im GU trifft die Schulaufsicht (AO-SF § 13, 1). Die Schulaufsicht kann auch entscheiden, dass die sonderpädagogische Förderung probeweise bis zu einem halben Jahr stattfindet (AO-SF § 13, 4). Die Klassenkonferenz überprüft mindestens einmal jährlich, ob der festgestellte sonderpädagogische Förderbedarf und der festgelegte Förderschwerpunkt weiterhin bestehen und ob der Wechsel des Förderortes angebracht ist (s. Kap. 3.5). Ist die Klassenkonferenz der Meinung, dass der Förderort und/oder der Bildungsgang gewechselt werden muss, lädt die Schulleitung die Eltern zu einem Gespräch ein. Es ist ein Protokoll mit dem Beschluss der Klassenkonferenz zu erstellen, damit ersichtlich wird, dass es eine Konferenz und einen Beschluss dieser Konferenz gegeben hat. Eine Kopie dieses Konferenzbeschlusses sollte dem Bericht zum Wechsel des Förderortes beigefügt werden. Es muss auf jeden Fall ein Gespräch zwischen den Erziehungsberechtigten und der Schulleitung stattfinden. Auch hier sollte eine Gesprächsnotiz aus der Termin und Verlauf des Gespräches hervorgehen dem Bericht beigefügt bzw. dieses in den Bericht aufgenommen werden. Formen des GU Der GU muss sich an dem sonderpädagogischen Förderbedarf des jeweiligen Kindes und den Rahmenbedingungen in der allgemeinen Schule orientieren. GU kann in unterschiedlicher Form stattfinden:

• Team-Teaching im Klassenunterricht (verantwortet von der Lehrkraft der allgemeinen Schule oder der Sonderschullehrkraft)

• Einzelförderung parallel zum Klassenunterricht • Einzelförderung zusätzlich zum Klassenunterricht • Förderung in einer Kleingruppe unter Einbeziehung von Kindern ohne festgestellten

Förderbedarf • Hospitation/Unterrichtsbeobachtung zur Entwicklung eines Förderplans • Kollegiale Beratung der beteiligten Lehrkräfte

Dabei sollte die sonderpädagogische Förderung möglichst viele Situationen des gemeinsamen Lernens berücksichtigen.

Leitfaden Sonderpädagogische Förderung - Version 2010 -

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Förderung in den verschiedenen Bildungsgängen Nach Abschluss des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes ergeht ein Bescheid des Schulamtes, in dem die Entscheidung über den Förderschwerpunkt mitgeteilt wird. Nach dieser Entscheidung richtet sich die Förderung in unterschiedlichen Bildungsgängen:

• Bildungsgang der allgemeinen Schule • Bildungsgang Lernen und • Bildungsgang Geistige Entwicklung

Findet die Förderung im Bildungsgang „Lernen“ oder im Bildungsgang „Geistige Entwicklung“ statt, ist darauf zu achten, dass die Stundentafel der allgemeinen Schule Anwendung findet. Auch müssen die Individualisierung und das differenzierte Arbeiten den Richtlinien und Lehrplänen bzw. den Vorgaben der genannten Förderschulen entsprechen. Für die zu fördernden Kinder bedeutet dies, dass sie nicht die Ziele des allgemeinen Bildungsganges erreichen müssen.

3.2 GU in der Primarstufe Rechtsgrundlagen Grundlage für die sonderpädagogische Förderung bilden die §§ 19, 20 SchulG. Die Schulaufsicht entscheidet, nachdem sie den Eltern die beabsichtigte Entscheidung mitgeteilt hat und in dem sich anschließenden Gespräch möglichst Einvernehmen über die Förderung des Kindes erzielt hat (AO-SF § 12, 5), über den Förderbedarf, Förderschwerpunkt bzw. vorrangigen Förderschwerpunkt sowie den Förderort. Förderort kann eine allgemeine Schule sein, sofern bestimmte Voraussetzungen vorliegen (s. 4.1). Notwendige Voraussetzung für die sonderpädagogische Förderung im GU der Grundschule ist ein Antrag der Eltern auf Teilnahme am GU (SchulG § 20, 7). Daher ist es wichtig zu beachten, dass die Eltern im Rahmen des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes über ihr Antragsrecht informiert werden. Zugang zum GU Hat die Schulaufsicht aufgrund der vorliegenden Voraussetzungen entschieden, dass der Förderort die allgemeine Schule ist, so nimmt das Kind am Unterricht der Grundschule teil. Gemäß AO-SF § 37 werden Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf auf der Grundlage der Unterrichtsvorgaben des Ministeriums (SchulG § 29) für die allgemeine Schule sowie der Richtlinien für ihren Förderschwerpunkt unterrichtet (AO-SF § 37, 2). Leistungsbewertung Siehe Kapitel 4 „Zeugnisse“

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3.3 Übergang von der Grundschule in die Sekundarst ufe I

Das Verfahren ist geregelt in den § 8 (Übergang) der Ausbildungsordnung Grundschule (AO-GS) sowie §§ 13 ff der Verordnung zur Entscheidung über den sonderpädagogischen Förderbedarf, Förderschwerpunkt und den Förderort (AO-SF). Die Grundschule informiert vor Ende des ersten Schulhalbjahres der Klasse 4 die Eltern über die Bildungsgänge in der Sekundarstufe I und das örtliche Schulangebot (Oktober/November). Anschließend berät die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer auf der Grundlage der Entscheidung der Klassenkonferenz mit den Eltern in einem persönlichen Gespräch alle Möglichkeiten der weiteren schulischen Förderung. Bei den Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf dient als Grundlage der Beratung ein schriftlicher Bericht, der von der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer in Zusammenarbeit mit der sonderpädagogischen Lehrkraft erstellt wird. In dem Bericht wird die Entwicklung des Kindes im Verlauf der Grundschulzeit dargestellt und eine Einschätzung über den sonderpädagogischen Förderbedarf abgegeben, aus der sich dann eine Empfehlung zur weiteren Schullaufbahn des Kindes ergibt. Der Bericht wird den Eltern im Beratungsgespräch vorgestellt und erläutert. Für den Fall, dass auf Grund des Berichtes die Schulaufsichtsbehörde feststellt, dass kein sonderpädagogischer Förderbedarf mehr besteht, teilt sie den Eltern die Entscheidung mit und nennt ihnen die Schule oder Schulen, bei der oder denen sie die Schülerin oder den Schüler anmelden können. Die Eltern melden ihr Kind entsprechend der Schulformempfehlung an einer weiterführenden Schule selbstständig an. Stellt die Schulaufsichtsbehörde einen Fortbestand des sonderpädagogischen Förderbedarfs fest, so entscheidet sie auch über den künftigen Förderort des Kindes auf der Grundlage des Berichts der Grundschule. Wünschen die Eltern für ihr Kind die Fortsetzung des GU in der Sekundarstufe l, so ist ein schriftlicher Antrag an das Schulamt zu stellen. Dabei können auch Wünsche bezüglich einer konkreten Schulform oder Schule genannt werden. Die sonderpädagogische Förderung im GU für Kinder mit dem Förderschwerpunkt Lernen oder Geistige Entwicklung kann in der Sekundarstufe I nur in Integrativen Lerngruppen stattfinden. Schülerinnen und Schüler, die im Bildungsgang der allgemeinen Schule unterrichtet werden, können von ihren Eltern entsprechend der Schulformempfehlung an einer weiterführenden Schule selbstständig angemeldet werden. Die Schulaufsicht entscheidet über die Anträge auf Teilnahme am GU nach Prüfung der personellen und sächlichen Voraussetzungen und unter Berücksichtigung der Stellungnahme der allgemeinen Schule. Dabei ist das Einvernehmen mit dem Schulträger herzustellen. Die Entscheidung wird den Eltern i.d.R. vor Ablauf des Schuljahres schriftlich mitgeteilt.

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Förderorte in der Sekundarstufe I (Klasse 5 - 10)

• Es besteht kein sonderpädagogischer Förderbedarf me hr

Kind kann nach der Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde und der Empfehlung /

Beratung der GS in der allgemeinen Schule (Sek.I) angemeldet werden. Ggf. ist weiterhin ein Integrationshelfer zu beantragen (Eingliederungshilfe nach § 39 BSHG).

Ansprechpartner ist das Sozialamt oder das Jugendamt.

• Es besteht weiterhin sonderpädagogischer Förderbeda rf

Förderung im Bildungsgang der allgemeinen Schule Prognose Das Kind kann weiterhin im Bildungsgang der allgemeinen Schule unterrichtet werden. Förderorte Möglich sind alle Schulen des Sek. I-Bereiches nach der Empfehlung der GS. Zuständige Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt: - Körperliche und motorische Entwicklung - Emotionale und soziale Entwicklung - Sprache - Sehen - Hören und Kommunikation Bei Antrag auf GU: Entscheidung der Schulaufsicht bei personeller und sächlicher Voraussetzung und Zustimmung des Schulträgers:

- Hauptschule jeweils - Realschule Beratung - Gymnasium durch die - Gesamtschule GS

beachten

Förderung im Bildungsgang der Förderschule „Lernen“ oder „geistige Entwicklung“ Prognose Das Kind wird weiterhin in den Förderschwerpunkten „Lernen“ oder „geistige Entwicklung“ unterrichtet werden. Förderorte Möglich sind die zuständigen öffentlichen und privaten Förderschulen. Zuständige Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt - Lernen - Geistige Entwicklung - Körperliche und motorische Entwicklung - Sprache - Sehen - Hören und Kommunikation Bei Antrag auf GU: Entscheidung der Schulaufsicht zur Teilnahme am Unterricht in integrativen Lerngruppen in allen Schulformen der Sek I: - Hauptschule - Realschule - Gymnasium - Gesamtschule

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3.4 GU in Sekundarstufe I Rechtsgrundlagen Laut Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 19.05.2005 sowie laut APO-S I vom 01.08.2005 gelten für den Gemeinsamen Unterricht in der Sekundarstufe I folgende Regelungen: Sonderpädagogische Förderung ist in der Sek I in Integrativen Lerngruppen möglich. Die Orte der sonderpädagogischen Förderung sind neben den Förderschulen und Förderklassen auch die allgemeinen Schulen (Gemeinsamer Unterricht in der Grundschule und integrative Lerngruppen in der Sekundarstufe I (SchulG § 20, 1+8)). Damit ist die gesetzliche Gleichwertigkeit der verschiedenen Förderorte hergestellt. Integrative Lerngruppen kann die Schulaufsichtsbehörde mit Zustimmung des Schulträgers an einer Schule der Sekundarstufe I einrichten, wenn die Schule dafür personell und sächlich ausgestattet ist. Voraussetzung für die Aufnahme in die Integrative Lerngruppe sind die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und die Festlegung der allgemeinen Schule als Förderort auf Grundlage der Entscheidung der Schulaufsicht und des GU-Antrages der Eltern (Stichtag 31.01. des letzten Grundschulbesuchsjahres, deshalb Berichtspflicht zum 15.12.). Aufgenommen werden nur Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die nicht nach den Richtlinien der allgemeinen Schule unterrichtet werden können. Sie sind Schülerinnen und Schüler der allgemeinen Schule und gehören einer Jahrgangsklasse an. Die Entscheidung über die Anzahl der aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf trifft die aufnehmende Schule auf Grundlage des schuleigenen Konzepts vor dem Anmeldeverfahren bis zum 31.01. eines Jahres. Es sollten in der Regel nicht weniger als 5 Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in einer Gruppe mit Schülerinnen und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf lernen. Die sonderpädagogische Förderung wird durch Lehrkräfte für Sonderpädagogik abgedeckt. Die hierfür zur Verfügung stehenden Stellen errechnen sich nach der entsprechenden Schüler-Lehrer-Relation des Förderschultyps, den die einzelne Schülerin oder der einzelne Schüler anderenfalls besuchen würde. Im Umfang der dafür im Haushalt zur Verfügung stehenden Stellen wird für jede Schülerin und jeden Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf außerdem ein Zuschlag als Unterrichtsmehrbedarf in Höhe von in der Regel 0,1 Stellen bereitgestellt. Dieser Zuschlag kann von der einzelnen Schule flexibel genutzt werden, um z.B. den Differenzierungsbedarf zu decken oder eine personelle Aufstockung der – in der Regel sonderpädagogischen Lehrkräfte – vorzunehmen. Lehrkräfte, die in Integrativen Lerngruppen unterrichten, gehören dem Kollegium der allgemeinen Schule an. Für sie gilt die Pflichtstundenregelung der allgemeinen Schule, der sie angehören. Die Schulleiterin oder der Schulleiter der allgemeinen Schule nimmt die Vorgesetztenfunktion wahr.

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Arbeitsformen Das schuleigene Konzept legt die Grundsätze und Ziele des gemeinsamen Lernens fest. Es beinhaltet Aussagen zur organisatorischen Sicherstellung einer angemessenen Individualisierung der Lernangebote und größtmögliche Anteile gemeinsamen Lernens. Darüber hinaus wird ein koordinierter Einsatzplan der Lehrkräfte für Sonderpädagogik und der Lehrkräfte der allgemeinen Schule festgelegt, um Unterrichtsvorhaben gemeinsam planen und durchführen zu können. Die Schüler und Schülerinnen mit sonderpädagogischem Förderbedarf werden auf der Grundlage der Unterrichtsvorgaben für die allgemeine Schule sowie der Richtlinien für ihren Förderschwerpunkt unterrichtet. Der Unterricht orientiert sich an der Stundentafel der allgemeinen Schule. In begründeten Fällen kann entsprechend (AO-SF § 25, 2) für einen begrenzten Zeitraum von der Stundentafel abgewichen werden. Für die Schüler und Schülerinnen mit sonderpädagogischem Förderbedarf werden individuelle Förderpläne erstellt und fortgeschrieben. Lehrkräfte, die im Gemeinsamen Unterricht arbeiten, nehmen an Qualifizierungsmaßnahmen teil. Themen könnten u.a. sein: Fragen der Kooperation zwischen den einzelnen Lehrkräften, der Erstellung individueller Förderpläne, der Durchführung individualisierender Unterrichtsformen, Elternarbeit, Leistungsbeurteilung und Berufsvorbereitung. Leistungsbewertung Vergleiche hierzu Kapitel 4 „Zeugnisse“ Förderung im Bildungsgang der allgemeinen Schule Schülerinnen und Schüler der Sek I können mit sonderpädagogischer Unterstützung nach den Richtlinien und Lehrplänen der allgemeinen Schule unterrichtet werden. Sie erreichen die Ziele der allgemeinen Schule. Rechtsgrundlagen Die Entscheidung über die Aufnahme trifft die entsprechende Schule. Die personelle Versorgung mit sonderpädagogischen Lehrkräften erfolgt durch die Förderschulen. Arbeitsformen Auch für Schülerinnen und Schüler, die im Bildungsgang der allgemeinen Schule unterrichtet werden, muss ein besonderes Konzept erstellt werden. Sie nehmen am Unterricht der allgemeinen Schule teil und bekommen eine, ihrem Förderbedarf und Förderschwerpunkt entsprechende zusätzliche Förderung durch die sonderpädagogische Lehrkraft. Allerdings sollten die in einem Förderplan festgelegten Ziele auch von der allgemeinen Lehrkraft angestrebt werden.

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3.5 Jährliche Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs Jährlich ist eine Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und des Förderortes notwendig. Bitte benutzen Sie hierfür das Formblatt „J “. Die Verantwortung hierfür liegt bei der allgemeinen Schule, die das Kind besucht (Klassenkonferenz als Versetzungskonferenz). Grundlage der Entscheidung ist ein Bericht der Klassenlehrerin oder des Klassenlehrers. Die sonderpädagogische Lehrkraft unterstützt die Erstellung des Berichts mit fachlicher Beratung. Dabei ist zu prüfen: - Besteht weiterhin sonderpädagogischer Förderbedarf?

- In welchem Umfang ist der sonderpädagogische Förderbedarf künftig notwendig (gleich

bleibend oder erhöht - bei Letzterem ist eine detaillierte Begründung erforderlich)? - In welchem Umfang ist der Einsatz des Integrationshelfers weiter erforderlich? - Ist der Verbleib oder ein Wechsel des Förderortes angebracht? Veränderungen des sonderpädagogischen Förderbedarfes, Förderschwerpunktes bzw. des Förderortes sind rechtzeitig mit den Eltern zu erörtern. Da die Entscheidungen zum Wechsel des Förderschwerpunktes (gem. AO-SF § 16, 4), auch innerhalb des Förderortes sowie der Wechsel des Förderortes der Schulaufsichtsbehörde obliegen, ist der Schulaufsicht frühzeitig -spätestens bis zum Beginn der Osterferien- ein begründeter Entscheidungsvorschlag vorzulegen. Bis zum Schuljahresende muss für alle Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf die jährliche Überprüfung dokumentiert und zu den Schülerakten genommen werden.

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3.6 Vertretungsregelungen im Gemeinsamen Unterrich t Regelungen für sonderpädagogische Lehrkräfte

Bei kurzfristigen Erkrankungen bzw. nicht absehbaren Fehlzeiten der sonderpädagogischen Lehrkraft steht deren Förderarbeit im Gemeinsamen Unterricht an der allgemeinen Schule nicht zur Verfügung. Bei absehbaren bzw. länger andauernden Fehlzeiten bzw. Erkrankungen der Lehrkraft bestehen je nach Umfang des Ausfalls über „Flexible Mittel“ verschiedene Möglichkeiten, hier für Ersatz zu sorgen, z.B. durch Beantragung einer Vertretungskraft oder freiwillige und bezahlte Mehrarbeit. Zuständig hierfür ist jeweils die Schule, an der die Lehrkraft hauptamtlich geführt wird.

Regelungen für am GU beteiligte Lehrkräfte der allg emeinen Schule

Bei kurzfristigen Erkrankungen bzw. nicht absehbaren Fehlzeiten von Lehrkräften der allgemeinen Schule, die ein GU-Kind in ihrer Klasse haben, können sonderpädagogische Lehrkräfte, deren Dienststelle eine Förderschule ist, von der Schulleitung der allgemeinen Schule gebeten werden, in der betreffenden Klasse Vertretungsunterricht zu erteilen; sonderpädagogische Lehrkräfte, deren Dienststelle die allgemeine Schule ist, können von der Schulleitung auf Grund der gegebenen Dienstvorgesetztenfunktion zur Vertretung verpflichtet werden. Dies sollte jedoch nicht über einen längeren Zeitraum geschehen, da die sonderpädagogische Lehrkraft in erster Linie für die sonderpädagogische Förderung der Kinder im Gemeinsamen Unterricht zuständig ist. Bei absehbaren bzw. länger andauernden Fehlzeiten bzw. Erkrankungen sollte die Schulleitung der allgemeinen Schule daher ebenfalls, wie unter Punkt 1 genannt, auf die Möglichkeit zurückgreifen, über „Flexible Mittel“ eine Vertretungskraft zu bekommen.

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3.7 Personelle und sächliche Ausstattung

3.7.1 Einsatz von Integrationshelfern und -helferi nnen im GU Im Gemeinsamen Unterricht können zur Unterstützung des Lehrpersonals in besonderen Fällen Integrationshelfer und -helferinnen wie Zivildienstleistende (ZDL) oder Personen im freiwilligen sozialen Jahr (FSJ) eingesetzt werden. Dabei wird grundsätzlich zwischen schulischen und individuellen Integrationshelfern und -helferinnen unterschieden. Dieser Unterschied begründet sich durch das jeweilige Arbeitsfeld, den zuständigen Träger (Finanzierung) und die Art der Beantragung. Schulische Integrationshelfer und -helferinnen Schulische Integrationshelfer und -helferinnen, werden im GU eingesetzt, damit die Integration behinderter Schülerinnen und Schüler mit erheblichem pflegerischen Bedarf ermöglicht werden kann, z.B. bei umfänglichem Förderbedarf im Bereich körperlicher und motorischer Entwicklung sowie geistiger Entwicklung. Es handelt sich dabei um eine Leistung des Schulträgers. Arbeitsfeld Schwerpunkt der Arbeit der Integrationshelfer und -helferinnen ist die pflegerische Betreuung der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf. Sie umfasst jedoch nicht die medizinisch-pflegerische Versorgung (z.B. Katheterisieren). Für medizinische Verrichtungen sollte stattdessen ein Pflegedienst in Anspruch genommen werden. Die Integrationshelfer und -helferinnen werden in der Regel zu Beginn ihres Dienstes von den Trägern in Fortbildungen auf ihre Aufgaben vorbereitet. Eine ausführliche Einweisung in die konkrete Tätigkeit in der Schule erfolgt durch die Schulleitung und Lehrkräfte. Neben den oben skizzierten Aufgaben können Integrationshelfer und -helferinnen unter Anleitung der Lehrkräfte auch unterrichtliche Hilfen oder Vorbereitungsarbeiten leisten, z.B. Gestaltung des Klassenraumes, Erstellung von Unterrichtmaterialien und Arbeitshilfen. Dabei sollten die Aufgaben ursächlich mit den zu betreuenden Kindern bzw. deren Umfeld im Zusammenhang stehen. Pädagogische Tätigkeiten dürfen von ihnen nicht übernommen werden. Integrationshelfer und -helferinnen sind zwar zur Hilfe bei der Aufsichtsführung berechtigt und verpflichtet, dürfen aber nicht mit eigenverantwortlicher Aufsichtsführung betraut werden. Die Aufsichtpflicht liegt immer bei den Lehrkräften. Beantragung Ein Antrag auf Einsatz eines Integrationshelfers wird durch die Schule mit einer ausführlichen Begründung an den Schulträger gestellt. In der Regel wird der erste Bedarf in Verbindung mit dem Gutachten im Rahmen des Verfahrens nach AO-SF ausführlich dargestellt und beantragt. Der Einsatz bezieht sich immer auf ein Schuljahr. Liegt weiterhin Bedarf vor, muss mit einer ausführlichen und aktualisierten Begründung (siehe 3.7.3 f) der Schule erneut ein Antrag gestellt werden. Der Folgeantrag ist in Verbindung mit der gesetzlich festgelegten jährlichen Überprüfung zum sonderpädagogischen Förderbedarf des Kindes gemäß AO-SF § 15 bis zum 31.05. des Jahres zu stellen.

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3.7.2 Individuelle Integrationshelfer und -helferi nnen Für Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt Autismus oder mit seelischen Behinderungen kann im Rahmen der Jugendhilfe (gem. SGB VIII § 35 a) beim zuständigen Jugendhilfedienst durch die Eltern ein individueller Integrationshelfer oder -helferin beantragt werden. Dabei muss es sich um Schülerinnen und Schüler handeln, die durchgängig und intensiv individuelle Zuwendung durch einen Erwachsenen benötigen, damit z.B. verlässlich

• (Auto-) Aggressionen gegenüber Personen und Sachen,

• massive Störungen, wie z.B. ständiges Schreien, Dazwischenrufen, Eingreifen in den Unterricht (und dadurch dessen Verhinderung)

• Laufen, Weglaufen und Fluchttendenzen (z.B. bei Kindern mit autistischen

Störungen) verhindert werden können. Arbeitsfeld Diese Integrationshelfer und -helferinnen werden ausschließlich für die individuelle Betreuung der Schülerin/ des Schülers eingesetzt, für die sie beantragt wurden. Beantragung Wird die Notwendigkeit eines individuellen Integrationshelfers im Feststellungsverfahren gemäß der AO-SF oder im Rahmen der nachfolgenden sonderpädagogischen Förderung deutlich, wird eine Stellungnahme der Schule vom Jugendamt angefordert (siehe 3.7.3 f). Das Jugendamt prüft den Antrag und gewährt ggf. den Einsatz eines individuellen Integrationshelfers für ein Schuljahr. Besteht danach weiterer Bedarf, muss die Schule rechtzeitig (vor Ende des Schuljahres) zur Unterstützung des Folgeantrags eine aktualisierte Stellungnahme erstellen (siehe 3.7.3 f). Sie sendet diese dann an den zuständigen Jugendhilfedienst. Zuständigkeiten Integrationshelfer und -helferinnen gehören zum nichtlehrenden Personal der Schule und werden von der Schulleitung nach Beratung mit den beteiligten Lehrkräften entsprechend der Bedürfnisse der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Gemeinsamen Unterricht eingesetzt. Vorgesetzte/r ist die/der Schulleiter/in. Krankmeldungen müssen bei der Schule und bei der Dienststelle erfolgen. Ansprechpartner bei Fragen zur Zusammenarbeit oder Problemen sind: Caritas VKK, Zivildienstreferat Jugendamt Frau Tirtey Frau Siebert Frau Krampe Probsteihof 10 Jägerstr.7 Ostwall 64 Tel.: 1848-168 Tel.: 8494-174 Tel.:50-24514

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3.7.3 Hilfen zur Antragsbegründung Die Nutzung schulischer Ressourcen ist vorrangig gegenüber der Gewährung von Integrationshilfe. Das Wissen um eigene Handlungsmöglichkeiten ist daher unerlässlich für die pädagogischen Fachkräfte in den Schulen. Jedoch ist es auch im Interesse der Beschulung des Kindes / Jugendlichen ebenso unerlässlich, Grenzen eigener Handlungsmöglichkeiten und zusätzlichen Unterstützungsbedarf zu erkennen. Um die Sachlage angemessen beurteilen zu können, benötigt das Jugendamt bzw. Sozialamt umfassende Kenntnisse über die sich darstellende Problematik und Bedarfslagen. Dies sind entscheidende Grundlagen für eine fachlich fundierte Fallbearbeitung. In diesem Zusammenhang sollten die Lehrkräfte die Quellen für einzuholende Informationen kennen und nutzen (Fachliteratur bezüglich eines Behinderungsbildes). Des Weiteren muss differenziert beschrieben werden, welche Aufgaben ein Integrationshelfer übernehmen würde und welches Ziel damit verfolgt wird. Es sollte das Ziel im Auge behalten werden, dass das Kind möglichst irgendwann einmal allein zurechtkommen sollte! Der Antrag sollte beinhalten, was die Schule bereits leistet, um der Problematik zu begegnen, weshalb die Schule an die Grenzen eigener Handlungsmöglichkeiten stößt und was sie durch die Unterstützung eines Integrationshelfers erwartet. In dem Antrag sollten

• die Besonderheit des Einzelfalls (Auffälligkeiten und Ressourcen),

• die Fördermaßnahmen der Schule (Förderpläne, Zusammenarbeit, Nachteilsausgleich u.ä.)

• eine genaue Begründung, warum eine Begleitung des Kindes im Klassenverband und/ oder in den Pausen notwendig ist,

• eine klare Beschreibung der Aufgaben des Integrationshelfers,

• Auflistung des erforderlichen zeitlichen Umfangs (wie verteilen sich die Aufgaben des Integrationshelfers über den Schulalltag) und

• eventuelle besondere Anforderungen, die an den Integrationshelfer zu stellen sind (z.B. Erfahrung im Umgang mit gestützter Kommunikation oder besondere medizinische Kenntnisse) aufgeführt sein.

Um den Antrag bestmöglich zu unterstützen, empfiehlt es sich, fundierte Unterlagen (z.B. Gut-achten der Frühförderstelle, des behandelnden Arztes oder Therapeuten, der Schule, die bereit ist, das Kind aufzunehmen oder an der es sich bereits befindet) beizufügen, aus der sich die Notwendigkeit und Geeignetheit der beantragten Hilfe ergeben.

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3.7.4 Grundlegende Informationen über den Einsatz von Integrationshelfern Die folgende Tabelle soll den Unterschied zwischen schulischen und individuellen Integrationshelfern an Beispielen verdeutlichen und die zuständigen Träger benennen.

Schulische Integrationshelfer und -helferinnen

Individuelle Integrationshelfer und –helferinnen

Adressaten

Schülerinnen und Schüler mit erheblichem pflegerischen Bedarf (z.B. bei umfänglichem Förderbedarf im Bereich körperlicher und motorischer Entwicklung sowie geistiger Entwicklung)

Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt Autismus oder mit seelischen Behinderungen, die durchgängig und intensiv individuelle Zuwendung durch einen Erwachsenen benötigen

Arbeitsfeld

• pflegerische bzw erzieherische Betreuung (z.B.Unterstützung

beim Essen, Anziehen und Waschen, die Haut kontrollieren) • Hilfe bei der Bereitstellung und dem Umgang mit verschiedenen

Arbeitsmaterialien (Schere, Pinsel, Stifte u.a.) • Hilfe bei der Aufsichtsführung (insbesondere Pausen) • Erstellung von Unterrichtsmaterialien und Arbeitshilfen • präventive erzieherische Maßnahme (z.B. (Auto-) Aggressionen

gegenüber Personen und Sachen, massive Störungen, ständiges Schreien, Dazwischenrufen, Weglaufen abwenden)

• zeitweise individuelle Betreuung außerhalb des Klassenverbandes (in Krisensituationen)

• Assistenz bei einzelnen im Unterricht geforderten Aufgabenstellungen (Aufgaben strukturieren, Konzentration aufrecht halten, Hilfe beim Umgang mit Schere, Pinsel etc.)

Finanzierung und Art der Beantragung

Auf der Basis eines sonderpädagogischen Gutachtens, das die Regelschule als geeigneten Förderort bestimmt, stellen die Eltern oder die Schule einen Antrag an den Schulträger .

Die Eltern stellen einen Antrag; eine ausführliche Stellungnahme der Schule wird vom Jugendamt angefordert. Ggf. fordert das Jugendamt ein psychologisches/ psychiatrisches Gutachten an.

Alle genannten Bereiche erfüllen die Helfer nicht voll eigenverantwortlich, sondern in Abstimmung und Anleitung durch eine Lehrkraft.

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3.7.5 Sächliche Ausstattung des GU Im Haushalt der Stadt Dortmund ist für die integrative Beschulung von Schülern und Schülerinnen mit sonderpädagogischem Förderbedarf eine Lehr- und Arbeitsmittelpauschale pro Kind vorgesehen. Zurzeit gilt folgende Regelung:

Diese Sachmittel werden der Schule vom Schulträger zur Verfügung gestellt. Die Zuweisung ist Zweck gebunden und erfolgt in der Regel im letzten Quartal des Kalenderjahres. In besonderen Fällen kann für größere Anschaffungen (z.B. Computer als Lernhilfe) ein gesonderter Antrag an das Schulverwaltungsamt gestellt werden. Die Mittel werden auch für Schülerinnen und Schüler bereitgestellt, die zunächst nur auf Probe im Gemeinsamen Unterricht beschult werden. Ansprechpartner im Schulverwaltungsamt (Abteilung 40/2-1) ist derzeit: Herr Kaminski, Tel.: 50-22417

Die Allgemeine Schule in Trägerschaft der Stadt Dortmund erhält je GU-Kind und Schuljahr einen Betrag in Höhe von 50,00 €, mindestens jedoch je Schuljahr einen Sockelbetrag in Höhe von 200,00 € und höchstens eine Gesamtzuwendung von 500,00 € je Schuljahr und Schule. Der Betrag wird nicht gesondert aufgeführt, sondern mit dem Gesamtetat überwiesen.

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3.7.6 Reisekostenregelung Wenn Sie an verschiedenen Schulen unterrichten, z.B. an einer Förderschule und an einer Grundschule, dann haben Sie Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen nach dem Landesreise-kostengesetz. (BASS 21 – 24 Nr. 1) Reisekostenantrag Bitte achten Sie darauf, Ihre Reisekosten rechtzeitig beim Schulamt für die Stadt Dortmund einzureichen, da die Verjährungsfrist nur sechs Monate beträgt. Bei den Formblättern in diesem Leitfaden finden Sie entsprechende Vordrucke. Regelmäßige Dienststelle ist grundsätzlich die Schule, an der Sie überwiegend tätig sind. Erstattungsfähig sind die notwendigen Fahrtkosten, die bei Dienstgängen für Fahrten zwischen der regelmäßigen Dienststelle und einer anderen Schule entstehen. Fahren Sie unmittelbar von ihrer Wohnung zu einer anderen Schule oder nach Erteilung des Unterrichts an einer anderen Schule unmittelbar zu Ihrer am Dienstort befindlichen Wohnung, ohne die regelmäßige Dienststelle zu berühren, sind die dadurch entstehenden Fahrkosten zu ersetzen. Befindet sich die Wohnung nicht am Dienstort oder liegt die andere Schule außerhalb des Dienstortes, sind die speziellen Bestimmungen des Runderlasses zu beachten. Ein Fahrkostenersatz zwischen der Wohnung und Ihrer regelmäßigen Dienststelle ist nicht möglich. Reisekostenerstattung ist in der Regel nur möglich, wenn triftige Gründe vorliegen. Ein triftiger Grund liegt vor, wenn an einem Tag verschiedene Schulen aufgesucht w erden müssen oder wenn die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel einen zeitlichen Mehraufwand von 30 Min. erforderlich macht. Die Kostenerstattung beträgt 0,30 € pro Kilometer.

Versicherung

Nach § 6 Abs. 1 Satz 3 LRKG sind mit der Wegstreckenentschädigung von 0,30€ je Kilometer bereits die Kosten einer Fahrzeugvollversicherung abgegolten. Das heißt, dass bei Unfallschäden an privateigenen KfZ, die aus triftigen Gründen auf Dienstreisen benutzt werden, grundsätzlich nur noch eine Ersatzleistung des Dienstherrn (§ 91 LBG bzw. § 32BeamtVG) im Rahmen der Höchstgrenze von 300,-- € gewährt werden kann. Der Antrag ist innerhalb einer Ausschlussfrist von 3 Monaten zu stellen. Um das Schadensrisiko bei Dienstreisen abzusichern bzw. bestehende Vollkaskoversicherungen im Hinblick auf den Schadensfreiheitsrabatt nicht in Anspruch nehmen zu müssen, wird den Dienstreisenden empfohlen, entsprechend dem vom Finanzministerium abgeschlossenen „Rahmenvertrag über die Versicherung der Halter privater KfZ und Fahrer von „Dienst-KfZ“ eine Dienstreisefahrzeugvollversicherung zu besonders günstigen Konditionen auf eigene Kosten abzuschließen. Der Jahresbeitrag lt. Rahmenvertrag beträgt bei einer jährlichen dienstlichen Fahrleistung (incl. Vers.-Steuer):

Bis 1.500 km 27,49 € Bis 4.000 km 48,72 € Bis 8.000 km 86,88 € Bis 12.000 km 130,27 € Bis 16.000 km 173,65 € Über 16.000 km 217,15 €

Entsprechende Versicherungsverträge sind über die Westfälische Provinzial Münster (0251-219-0), unter Bezugnahme auf den Rahmenvertrag, zu erhalten.

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Reisekostenabrechnung für allg. Dienstreisen/-fahrt en An das Schulamt für die Stadt Dortmund 40/ 4 NAME/VORNAME

DIENSTSTELLE

WOHNORT/ANSCHRIFT

Die Dienstreise wurde angeordnet/genehmigt am_________________ durch_________________________________(evtl. Einladung beifügen) Ich bitte um Überweisung auf mein Konto Konto-Nr.

Bankverbindung

BLZ

Erläuterung des Dienstgeschäftes:________________________________________________ (bei mehreren Terminen bitte Anlage zur Reisekostenabrechnung beifügen) Hinfahrt am Uhrzeit Abfahrt

von nach Beginn d. Dienstgeschäftes

Rückfahrt am Uhrzeit Ankunft

von nach Ende d. Dienstgeschäftes

Öffentliche Verkehrsmittel (Belege sind beizufügen) � ja Fahrkosten: ____________________________ Privates Kfz: � ja Zahl der gefahrenen Kilometer (Hin- und Rückfahrt) ______________km Im eigenen Kraftfahrzeug mitgenommene Dienstreisende (Anzahl: ) NAME/VORNAME__________________________________________ Unentgeltlich bereitgestellte Unterkunft/Verpflegung � ja � nein Bitte erste und letzte unentgeltlich eingenommene Mahlzeit angeben: ___________________________________________________________ Ich versichere pflichtgemäß, dass mir die eingesetzten Auslagen wirklich entstanden sind. ___________________________ ________________________ (Ort und Datum) Unterschrift

Nicht vom Dienstreisenden auszufüllen Tagegeld € Einbehaltung € auszuzahlender Betrag _________________€ Tagegeld € Einbehaltung € auszuzahlender Betrag _________________€ Tagegeld € Einbehaltung € auszuzahlender Betrag _________________€ Kilometer x € auszuzahlender Betrag _________________€ Mitnahmeentschädigung x auszuzahlender Betrag _________________€ insgesamt zu zahlen ___________________€ Festgestellt:

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Anlage zur Reisekostenabrechnung (gilt nicht für me hrtägige Dienstreisen)

NAME/VORNAME

DIENSTSTELLE

WOHNORT/ANSCHRIFT

� Zur Überwachung des von der Schulleitung genehmigten Schülerbetriebspraktikums waren Dienstfahrten notwendig. Es ist bei Angabe der gefahrenen Kilometer immer mitzuteilen, von wo aus gestartet wurde (Wohnung/Schule) und wo die Fahrten endeten (Wohnung/Schule). Fimenanschriften sind unbedingt anzugeben!

� Fahrten im Rahmen von AO-SF/GU/Häuslicher Unterricht/Dienstbesprechungen/ Frühförderung

� Im Rahmen des Stundenplanes in mehreren Schulgebäuden eingesetzt

Datum Erläuterung d. Dienstfahrt

von

nach Kilometer Hin- und Rückfahrt/ öffentl. Verkehrs-mittel (Belege sind beigefügt)

_______________________ Unterschrift

Berechnung: km x € = € Festgestellt:

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4. Zeugnisse für Schülerinnen und Schüler im GU 4.1 Primarstufe 4.1.1 Schülerinnen und Schüler im Bildungsgang der allgemeinen Schule

Es gelten die Bestimmungen der Ausbildungsordnung Grundschule (AO-GS) in Verbindung mit der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung (AO-SF). Die Schüler erhalten Zeugnisse wie die anderen Schüler der allgemeinen Schule. Die Zeugnisse unterscheiden sich lediglich durch die Bemerkungen. Bei Schülerinnen und Schülern mit dem Förderschwerpunkt Emotionale und Soziale Entwicklung wird das Arbeits- und Sozialverhalten ohne Noten beschrieben.

Zeugnisse in den Klassen 1 - 3

Die folgenden Regelungen gelten für die Halbjahres- und Versetzungszeugnisse

Am Ende des Schuljahres wird ein Schüler / eine Schülerin in die nächsthöhere Klasse versetzt / nicht versetzt, wobei der sonderpädagogische Förderbedarf weiterhin bestehen bleibt (AO-SF § 37). Die Regelungen der AO-GS gelten entsprechend.

• Versetzungsvermerk

• Die Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf erhalten Zeugnisse mit folgender Bemerkung:

„NN wird im Gemeinsamen Unterricht sonderpädagogisch im Förderschwerpunkt ….. gefördert und auf der Grundlage der Richtlinien und Lehrpläne der Grundschule unterrichtet.“

Zeugnisse in der Klasse 4

Die Klassenkonferenz berät darüber, ob weiterhin sonderpädagogischer Fördebedarf vorliegt. Ein entsprechender Entscheidungsvorschlag ist bis zum 15. Dezember dem Schulamt vorzulegen.

Halbjahreszeugnis:

„NN wird im Gemeinsamen Unterricht sonderpädagogisch im Förderschwerpunkt ….. gefördert und auf der Grundlage der Richtlinien und Lehrpläne der Grundschule unterrichtet. Bezüglich der weiteren Förderung in der Sekundarstufe I wird auf die noch ausstehende Entscheidung des Schulamtes verwiesen.“

Versetzungszeugnis: Soweit der sonderpädagogische Förderbedarf auch in Klasse 5 weiterhin gegeben ist, sollten folgende Bemerkungen aufgenommen werden:

• Versetzungsvermerk

• Bemerkung über die erfolgte sonderpädagogische Förderung:

„NN wird im Gemeinsamen Unterricht sonderpädagogisch im Förderschwerpunkt ….. gefördert und auf der Grundlage der Richtlinien und Lehrpläne der Grundschule unterrichtet. Bezüglich der weiteren Förderung in der Sekundarstufe I wird auf das Schreiben des Schulamtes vom ... verwiesen.“

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Zeugnisse bei Aufhebung des sonderpädagogischen För derbedarfs

Die Klassenkonferenz stellt am Ende des Schuljahres fest, dass kein sonderpädagogischer Förderbedarf mehr besteht und teilt dies den Eltern und der Schulaufsicht mit (AO-SF § 16).

• Versetzungsvermerk • Die Schülerinnen und Schüler erhalten Zeugnisse

mit folgender Bemerkung:

„NN wurde im Gemeinsamen Unterricht sonderpädagogisch im Förderschwerpunkt ….. gefördert und auf der Grundlage der Richtlinien und Lehrpläne der Grundschule unterrichtet. Es besteht kein sonderpädagogischer Förderbedarf mehr.“

• Wenn die Entscheidung zunächst probeweise erfolgt ist, wird in die Bemerkung aufgenommen:

„(s.o.). Nach der Entscheidung des Schulamtes wird die sonderpädagogische Förderung probeweise beendet.“

Zeugnisse bei Wechsel des Förderschwerpunkts, des Bildungsgangs und/oder des Förderorts

Die Klassenkonferenz stellt fest,

• dass der Förderschwerpunkt nicht mehr in dem festgestellten Bereich liegt

oder

• dass der Bildungsgang geändert werden muss

und/oder

• dass der Förderort geändert werden sollte.

Damit ein evtl. Wechsel für das nächste Schuljahr berücksichtigt werden kann, muss eine Veränderung bis spätestens zu den Osterferien mitgeteilt werden. Die Schule setzt sich möglichst frühzeitig mit der ggf. aufnehmenden Schule in Verbindung.

• Die Schülerinnen und Schüler erhalten Zeugnisse mit folgender Bemerkung:

„NN wurde im Gemeinsamen Unterricht sonderpädagogisch im Förderschwerpunkt ….. gefördert und auf der Grundlage der Richtlinien und Lehrpläne der Grundschule unterrichtet. Bezüglich der weiteren Förderung wird auf das Schreiben des Schulamtes vom ... verwiesen.“

Der Beschluss der Klassenkonferenz muss protokolliert werden. Die Schulleitung lädt die Eltern zu einem Gespräch ein und erläutert ihnen den Beschluss der Klassenkonferenz. Auch dieses Gespräch muss protokolliert werden (s. 3.1). Die Schulaufsicht entscheidet über die weitere sonderpädagogische Förderung (AO-SF § 15).

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4.1.2 Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwe rpunkt / Bildungsgang Lernen

Zeugnisse in den Klassen 1 - 3

Die folgenden Regelungen gelten für das Halbjahreszeugnis in Klasse 3 und die Zeugnisse zum Ende des Schuljahres

Ein Schüler wechselt bei weiterhin bestehendem sonderpädagogischen Förderbedarf in die nächsthöhere Klasse.

Eine Versetzung findet nicht statt (AO-SF § 29).

Eine Wiederholung der Klasse ist aus diesen Gründen für Kinder im Förderschwerpunkt Lernen ausgeschlossen.

Die Leistungen und Lernentwicklung werden ohne Notenstufen auf der Grundlage der im individuellen Förderplan festgelegten Lernziele beschrieben. Die Leistungsbewertung bezieht sich auf die Ergebnisse des Lernens sowie die individuellen Anstrengungen und Lernfortschritte.

Das Arbeits- und Sozialverhalten wird ebenfalls ohne Noten beschrieben.

Der in den Zeugnisformularen evtl. enthaltene Versetzungs-vermerk ist zu streichen. Dafür ist folgende Formulierung einzusetzen:

„N.N. nimmt im Schuljahr ... am Unterricht der Klasse ... teil.“ Unter Bemerkungen ist aufzuführen:

„NN wird im Gemeinsamen Unterricht auf der Grundlage der Unterrichtsvorgaben für die Grundschule sowie der Richtlinien für den Förderschwerpunkt Lernen sonderpädagogisch gefördert.“

Zeugnisse in der Klasse 4

Die Beschreibung der Leistungen sowie des Arbeits- und Sozialverhaltens erfolgt wie in Klasse 1 - 3 ohne Noten (s. o.).

Ausnahme: Die Schulkonferenz kann beschließen, dass ab Klasse 4 einzelne Fächer zusätzlich mit einer Note bewertet werden. Eine Bewertung mit Noten setzt aber voraus, dass die Leistungen mindestens der Klasse 3 entsprechen. Dieser Maßstab ist in den Zeugnissen auch kenntlich zu machen.

Die Klassenkonferenz berät darüber, ob weiterhin sonderpädagogischer Fördebedarf vorliegt. Ein entsprechender Entscheidungsvorschlag ist bis zum 15. Dezember dem Schulamt vorzulegen.

Halbjahreszeugnis:

„NN wird im Gemeinsamen Unterricht auf der Grundlage der Unterrichtsvorgaben für die Grundschule sowie der Richtlinien für den Förderschwerpunkt Lernen sonderpädagogisch gefördert. Bezüglich der weiteren Förderung in der Sekundarstufe I wird auf die noch ausstehende Entscheidung des Schulamtes verwiesen.“

Zeugnis am Schuljahresende:

Eine Versetzung findet nicht statt (AO-SF § 29). Der in den Zeugnisformularen evtl. enthaltene Versetzungsvermerk ist zu streichen.

„NN wird im Gemeinsamen Unterricht auf der Grundlage der Unterrichtsvorgaben für die Grundschule sowie der Richtlinien für den Förderschwerpunkt Lernen sonderpädagogisch gefördert. Bezüglich der weiteren Förderung in der Sekundarstufe I wird auf das Schreiben des Schulamtes vom ... verwiesen.“

Zeugnisse bei Wechsel des Förderschwerpunkts oder Aufhebung des sonderpädagogischen Förderbedarfs: ���� Seite 74

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4.1.3 Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwer punkt / Bildungsgang Geistige Entwicklung

Zeugnisse in den Klassen 1 - 3

Die folgenden Regelungen gelten für das Halbjahreszeugnis in Klasse 3 und die Zeugnisse zum Ende des Schuljahres

Ein Schüler wechselt bei weiterhin bestehendem sonder-pädagogischen Förderbedarf in die nächsthöhere Klasse.

Eine Versetzung findet nicht statt (AO-SF §§ 34 f).

Die Leistungen und Lernentwicklung werden ohne Notenstufen auf der Grundlage der im individuellen Förderplan festgelegten Lernziele beschrieben. Die Leistungsbewertung bezieht sich auf die Ergebnisse des Lernens sowie die individuellen Anstrengungen und Lernfortschritte.

Das Arbeits- und Sozialverhalten wird ebenfalls ohne Noten beschrieben. Der in den Zeugnisformularen evtl. enthaltene Versetzungsvermerk ist zu streichen. Dafür ist folgende Formulierung einzusetzen:

„N.N. nimmt im Schuljahr ... am Unterricht der Klasse ... teil.“ Unter Bemerkungen ist aufzuführen:

„NN wird im Gemeinsamen Unterricht auf der Grundlage der Unterrichtsvorgaben für die Grundschule sowie der Richtlinien für den Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung sonderpädagogisch gefördert.“

Zeugnisse in der Klasse 4

Die Beschreibung der Leistungen sowie des Arbeits- und Sozialverhaltens erfolgt wie in Klasse 1 - 3 ohne Noten (s. o.).

Die Klassenkonferenz berät darüber, ob weiterhin sonderpädagogischer Fördebedarf vorliegt. Ein entsprechender Entscheidungsvorschlag ist bis zum 15. Dezember dem Schulamt vorzulegen.

Halbjahreszeugnis:

„NN wird im Gemeinsamen Unterricht auf der Grundlage der Unterrichtsvorgaben für die Grundschule sowie der Richtlinien für den Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung sonderpädagogisch gefördert. Bezüglich der weiteren Förderung in der Sekundarstufe I wird auf die noch ausstehende Entscheidung des Schulamtes für die Stadt Dortmund verwiesen.“

Zeugnis am Schuljahresende:

Eine Versetzung findet nicht statt (AO-SF § 35). Der in den Zeugnisformularen evtl. enthaltene Versetzungsvermerk ist zu streichen.

„NN wird im Gemeinsamen Unterricht auf der Grundlage der Unterrichtsvorgaben für die Grundschule sowie der Richtlinien für den Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung sonderpädagogisch gefördert. Bezüglich der weiteren Förderung in der Sekundarstufe I wird auf das Schreiben des Schulamtes vom ... verwiesen.“

Zeugnisse bei Wechsel des Förderschwerpunkts oder Aufhebung des sonderpädagogischen Förderbedarfs: ���� Seite 74

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4.2 Sekundarstufe I 4.2.1 Schülerinnen und Schüler im Bildungsgang der allgem einen Schule

Es gilt der § 37 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung (AO-SF) in Verbindung mit der Ausbildungs- und Prüfungsordnung in den Schulen der Sekundarstufe I (APO S I). Die Schüler erhalten Zeugnisse wie die anderen Schüler der allgemeinen Schule. Die Zeugnisse unterscheiden sich lediglich durch die Bemerkungen.

Bei Schülerinnen und Schülern mit dem Förderschwerpunkt Emotionale und Soziale Entwicklung wird das Arbeits- und Sozialverhalten ohne Noten beschrieben.

Soweit es die Behinderung oder ein sonderpädagogischer Förderbedarf einer Schülerin oder eines Schülers erfordert, kann von einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung abgewichen werden (APO S I § 9, 1). Die Lehrerinnen und Lehrer haben dafür zu sorgen, dass Schülerinnen und Schüler mit einer Behinderung oder mit sonderpädagogischem Förderbedarf bei schriftlichen, mündlichen oder praktischen Prüfungen durch geeignete Hilfen vergleichbare Bedingungen wie nicht behinderte Schülerinnen und Schüler erhalten.

Halbjahreszeugnisse 5 - 10

„NN wird im Gemeinsamen Unterricht sonderpädagogisch im Förderschwerpunkt .... gefördert und auf der Grundlage der Richtlinien und Lehrpläne der Hauptschule / der Realschule / der Gesamtschule / des Gymnasiums unterrichtet.“ Zeugnisse am Schuljahresende 5 - 10

Am Ende des Schuljahres wird ein Schüler / eine Schülerin in die nächsthöhere Klasse versetzt / nicht versetzt, wobei der sonderpädagogische Förderbedarf weiterhin bestehen bleibt (AO-SF § 37).

• Versetzungsvermerk • Die Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem

Förderbedarf erhalten Zeugnisse mit der Bemerkung, dass sie sonderpädagogisch gefördert werden. Die Zeugnisse nennen außerdem den Förderschwerpunkt (AO-SF § 37, 3).

„NN wird im Gemeinsamen Unterricht sonderpädagogisch im Förderschwerpunkt .... gefördert und auf der Grundlage der Richtlinien und Lehrpläne der Hauptschule / der Realschule / der Gesamtschule / des Gymnasiums unterrichtet.“

Die Klassenkonferenz stellt am Ende des Schuljahres fest, dass kein sonderpädagogischer Förderbedarf mehr besteht und teilt dies den Eltern und der Schulaufsicht mit (AO-SF § 16).

• Versetzungsvermerk • Die Schülerinnen und Schüler erhalten Zeugnisse mit der

Bemerkung, dass sie sonderpädagogisch gefördert wurden. Die Zeugnisse nennen außerdem den Förderschwerpunkt und erhalten die Bemerkung, dass sonderpädagogischer Förderbedarf nicht mehr besteht.

„NN wurde im Gemeinsamen Unterricht sonderpädagogisch im Förderschwerpunkt .... gefördert und auf der Grundlage der Richtlinien und Lehrpläne der Hauptschule / der Realschule / der Gesamtschule / des Gymnasiums unterrichtet. Es besteht kein sonderpädagogischer Förderbedarf mehr.“

Zeugnisse, die bei Bewerbungen vorgelegt werden.

In Zeugnissen, die bei Bewerbungen vorgelegt werden sollen, entfallen auf Wunsch der Eltern die Information über den Förderschwerpunkt oder die Förderschwerpunkte.

Zeugnisse bei Wechsel des Förderschwerpunkts oder Aufhebung des sonderpädagogischen Förderbedarfs: ���� Seite 74

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4.2.2 Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwer punkt / Bildungsgang Lernen

Halbjahreszeugnisse 5 - 10

„NN wird im Gemeinsamen Unterricht auf der Grundlage der Unterrichtsvorgaben für die Hauptschule / die Realschule / die Gesamtschule / das Gymnasiums sowie der Richtlinien für den Förderschwerpunkt Lernen sonderpädagogisch gefördert“

Zeugnisse am Schuljahresende 5 - 10

Ein Schüler / eine Schülerin wechselt bei weiterhin bestehendem sonderpädagogischen Förderbedarf in die nächsthöhere Klasse. Eine Versetzung findet nicht statt (AO-SF § 29). Ein Kind mit dem Förderschwerpunkt Lernen soll die Klasse nicht wiederholen !

Die Leistungen und die Lernentwicklung der Schülerinnen und Schüler werden ohne Notenstufen auf der Grundlage der im individuellen Förderplan festgelegten Lernziele beschrieben. Die Leistungsbewertung erstreckt sich auf die Ergebnisse des Lernens sowie die individuellen Anstrengungen und Lernfortschritte.

Die Schulkonferenz kann beschließen, dass einzelne Fächer zusätzlich mit einer Note bewertet werden. Eine Bewertung mit Noten setzt aber voraus, dass die Leistungen mindestens der vorhergehenden Klasse entsprechen. Dieser Maßstab ist in den Zeugnissen auch kenntlich zu machen.

Anhand von vier möglichen Notenstufen werden das Arbeits- und Sozialverhalten in den Bereichen Leistungsbereitschaft , Zuverlässigkeit/Sorgfalt sowie das Sozialverhalten bewertet. Der in den Zeugnisformularen enthaltene Versetzungsvermerk ist zu streichen. Dafür ist folgende Formulierung einzusetzen: „N.N. nimmt ab ... am Unterricht der Klasse ... teil.“ Unter Bemerkungen ist aufzuführen: „NN wird im Gemeinsamen Unterricht auf der Grundlage der Unterrichtsvorgaben für die Hauptschule / die Realschule / die Gesamtschule / das Gymnasiums sowie der Richtlinien für den Förderschwerpunkt Lernen sonderpädagogisch gefördert.“

Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt „Lernen“, die zum Hauptschulabschluss (nach Klasse 9) geführt werden sollen (AO-SF § 30, 3).

Sollte nach Einschätzung der Klassenkonferenz die Möglichkeit gegeben sein, den Hauptschulabschluss nach Klasse 9 zu erwerben, wird auf dem Zeugnis am Ende der Klasse 9 unter Bemerkungen aufgeführt: „N.N. nimmt im Schuljahr.... am Unterricht der Klasse 10 mit dem Ziel teil, den Hauptschulabschluss (nach Klasse 9) zu erwerben.“

Vorgehensweise wie oben; das beschreibende Zeugnis wird aber durch Noten ergänzt . Um den Hauptschulabschluss zu erreichen, ist die verbindliche Teilnahme am Englischunterricht in den Klassen 9 und 10 erforderlich. Ggf. ist eine Schulzeitverlängerung um bis zu zwei Jahre möglich (siehe AO-SF § 30, 7).

Zeugnisse am Ende der Schulzeit

Der Besuch der Klasse 10 führt zum „Abschluss des Bildungsgangs im Förderschwerpunkt Lernen“ (AO-SF § 30, 2). Das Abschlusszeugnis enthält neben den Bechreibungen zum individuellen Lern- und Leistungsstand nur die unentschuldigten Fehlzeiten. Schülerinnen und Schüler, die die Vollzeitschulpflicht erfüllt haben und die Schule vor der Klasse 10 verlassen, erhalten ein Zeugnis, das die erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten bescheinigt (AO-SF § 30, 1).

Bewerbungszeugnisse

In Zeugnissen, die bei Bewerbungen vorgelegt werden sollen, entfallen auf Wunsch der Eltern die Information über den Förderschwerpunkt oder die Förderschwerpunkte.

Zeugnisse bei Wechsel des Förderschwerpunkts oder Aufhebung des sonderpädagogischen Förderbedarfs: ���� Seite 74

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4.2.3 Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwe rpunkt / Bildungsgang Geistige Entwicklung

Halbjahreszeugnisse 5 - 10

„NN wird im Gemeinsamen Unterricht auf der Grundlage der Unterrichtsvorgaben für die Hauptschule / die Realschule / die Gesamtschule / das Gymnasiums sowie der Richtlinien für den Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung sonderpädagogisch gefördert.“

Zeugnisse am Schuljahresende 5 - 10

Ein Schüler / eine Schülerin wechselt bei weiterhin bestehendem sonderpädagogischen Förderbedarf in die nächst höhere Klasse.

Eine Versetzung findet nicht statt (AO-SF §§ 34 f).

Die Leistungen und die Lernentwicklung der Schülerinnen und Schüler werden ohne Notenstufen auf der Grundlage der im individuellen Förderplan festgelegten Lernziele beschrieben. Die Leistungsbewertung erstreckt sich auf die Ergebnisse des Lernens sowie die individuellen Anstrengungen und Lernfortschritte.

Das Arbeits- und Sozialverhalten wird ebenfalls ohne Noten beschrieben.

Der in den Zeugnisformularen enthaltene Versetzungsvermerk ist zu streichen. Dafür ist folgende Formulierung einzusetzen:

„N.N. nimmt ab ... am Unterricht der Klasse ... teil.“

Unter Bemerkungen ist aufzuführen:

„NN wird im Gemeinsamen Unterricht auf der Grundlage der Unterrichtsvorgaben für die Hauptschule / die Realschule / die Gesamtschule / das Gymnasiums sowie der Richtlinien für den Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung sonderpädagogisch gefördert.“

Abschlusszeugnis Die Schülerin oder der Schüler erhält am Ende der Schulbesuchszeit ein Abschlusszeugnis, das die erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten bescheinigt.

Zeugnisse bei Wechsel des Förderschwerpunkts oder Aufhebung des sonderpädagogischen Förderbedarfs: ���� Seite 74

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4.3. FAQs zu Zeugnissen 4.3.1 Grundlegende Fragen:

Wer schreibt die Zeugnisse für die GU-Kinder? Die vorrangige Verantwortung für das Erstellen von Zeugnissen liegt bei der Klassenleitung. Die Inhalte der Zeugnisse werden in gemeinsamer Absprache und durch fachliche Beratung mit der sonderpädagogischen Lehrkraft festgelegt.

Gibt es eine Unterscheidung in „zielgleich“ und „zi eldifferent“? Diese Begriffe werden in der AO-SF nicht mehr verwendet. Stattdessen werden in der AO-SF drei Bildungsgänge unterschieden: - Bildungsgang der allgemeinen Schule - Bildungsgang Lernen - Bildungsgang Geistige Entwicklung Der Begriff "zieldifferent" hat somit in der offiziellen Begrifflichkeit keine Relevanz mehr; er kann daher nur noch informell Verwendung finden und bezieht sich auf Schülerinnen und Schüler, die in den Bildungsgängen Lernen oder Geistige Entwicklung nach individuellen Lernzielen unterrichtet werden. Eine Versetzung findet nicht statt. Anstelle des Versetzungsvermerks enthält das Zeugnis am Schuljahresende den Zusatz: "NN nimmt im Schuljahr ... am Unterricht der Klasse ... teil". Der Gegenbegriff "zielgleich" wird ebenfalls nur noch informell angewandt: Er bezieht sich auf Schülerinnen und Schüler im Bildungsgang der allgemeinen Schule.

Welche Zusätze bekommen die Schüler, bei denen ein Feststellungsverfahren nach der AO-SF durchgeführt wird?

Bei noch ausstehender Entscheidung des Schulamtes erfolgt folgende Bemerkung: „Bezüglich der weiteren Förderung wird auf die noch ausstehende Entscheidung des Schulamtes für die Stadt Dortmund verwiesen.“ Bei bereits vorliegender Entscheidung des Schulamtes: „Bezüglich der weiteren Förderung wird auf das Schreiben des Schulamtes vom ... verwiesen.“

Ab wann müssen Besonderheiten im Zeugnis bei einset zender sonderpädagogischer Förderung beachtet werden?

Regelungen der AO-SF erhalten Gültigkeit mit dem im Bescheid des Schulamtes an die Eltern genannten Datum über den Beginn der sonderpädagogischen Förderung (Kopie hiervon geht an die zuständige Schule).

Muss die Beantragung eines Verfahrens nach der AO-S F schon im Halbjahreszeugnis erwähnt werden?

Die Beantragung eines Verfahrens muss nicht erwähnt werden. Erst wenn das Verfahren eingeleitet wurde, wird dies unter Bemerkungen erwähnt (s.o.).

Welche Zusätze bekommen Schüler, bei denen der Förd erschwerpunkt verändert wird?

In den Zeugnisbemerkungen wird der Förderschwerpunkt vermerkt, in welchem der Schüler im Berichtszeitraum des Zeugnisses überwiegend gefördert wurde. Die Art des Zeugnisses richtet sich nach dem überwiegend angewendeten Bildungsgang.

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Welche Zusätze bekommen Schüler, bei denen ein Förd erortwechsel stattfindet? Ein besonderer Hinweis auf dem Zeugnis ist in solchen Fällen nicht notwendig. Der Wechsel des Förderortes muss dem Schulamt in jedem Falle mitgeteilt werden.

Welche Unterlagen müssen bei Förderortwechseln jegl icher Art an die neue Schule weitergereicht werden?

Neben dem Schülerstammblatt und dem letzten Zeugnis sollten der neuen Schule alle für die weitere Förderung notwendigen Unterlagen zur Verfügung gestellt werden (Entscheidung über den sonderpädagogischen Förderbedarf: Datum, Art, Förderdauer, Förderort, Förderplan, Förderumfang, Datum und Ergebnis des zugrunde liegenden Gutachtens).

Welche Zusätze gelten für Schüler, bei denen im lau fenden Schuljahr der Förderbedarf aufgehoben wurde?

Wenn im überwiegenden Berichtszeitraum des Zeugnisses eine sonderpädagogische Förderung stattfand, wird unter der Rubrik Bemerkungen der entsprechende Förderschwerpunkt angegeben. Des Weiteren wird aufgeführt, dass nach der Entscheidung des Schulamtes für die Stadt Dortmund ein sonderpädagogischer Förderbedarf nicht mehr besteht.

Welche Angaben sind im Zeugnis notwendig bei Schüle rn, die sich probeweise im GU befinden?

Es erfolgt unter Bemerkungen lediglich der Hinweis, in welchem Schwerpunkt sonder-pädagogische Förderung stattfand. Je nach Bildungsgang muss ein besonderer Zeugnisvordruck verwendet werden.

Erhält ein GU-Schüler im Bildungsgang der allgemein en Schule nach Klasse 2 ein Zensurenzeugnis, wenn er in der Schuleingangsphase verbleibt?

Hier gibt es keine Besonderheiten im Zusammenhang mit der sonderpädagogischen Förderung, da sich das Kind im Bildungsgang der allgemeinen Schule befindet.

Können GU-Kinder im Bildungsgang der allgemeinen Sc hule auf Antrag der Eltern die Klasse 1 wiederholen?

Hier gibt es keine Besonderheiten im Zusammenhang mit sonderpädagogischer Förderung, da sich das Kind im Bildungsgang der allgemeinen Schule befindet.

Ist ´Autismus´ ein eigener Förderschwerpunkt mit de r entsprechenden Zeugnisbemerkung?

Autismus wird in der AO-SF als Behinderung genannt, die einen sonderpädagogischen Förderbedarf begründen kann (AO-SF § 4), er ist jedoch kein eigenständiger Förder-schwerpunkt. Falls sonderpädagogischer Förderbedarf besteht, ordnet die Schulaufsicht den Schüler einem Förderschwerpunkt zu. Es gelten die Bestimmungen des jeweiligen Förderschwerpunkts und Bildungsgangs (AO-SF § 36).

Muss die Begleitung durch einen Integrationshelfer unter Bemerkungen ins Zeugnis?

In diesen Fällen erfolgt kein Hinweis.

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Nehmen GU-Schüler an Vergleichsarbeiten teil?

Über die Teilnahme von SuS mit sonderpädagogischem Förderbedarf entscheidet die Schule. Über Art und Umfang eines Nachteilsausgleichs entscheidet ebenfalls die Schule entsprechend den besonderen Gegebenheiten der sonderpädagogischen Förderschwerpunkte

(siehe BASS 12 - 32 Nr. 4).

Wo kann im Zeugnis Bezug zum Förderplan genommen we rden? Die Förderplanung fließt in die Bewertung von Arbeits- und Sozialverhalten u./o. der Lernentwicklung und dem Leistungsstand in den Fächern ein. Ein ausdrücklicher Hinweis auf die Förderplanung is im Feld „Bemerkungen“ möglich, aber nicht vorgesehen.

Für einen Schüler mit dem Förderschwerpunkt Sprache wurde eine Zuordnung zum Bildungsgang Lernen beantragt. Welche Zeugnisbemerk ung erfolgt nach der Bestätigung durch das Schulamt? Ist eine kombiniert e Bemerkung möglich?

Unter den Bemerkungen auf dem Zeugnis wird der vorrangige Förderschwerpunkt benannt (in diesem Fall „Sprache“). Eine kombinierte Bemerkung ist in den Klassen 1 - 4 nicht vorgesehen. Die Angabe des Bildungsganges (in diesem Fall „Lernen“) ist erst ab Klasse 5 erforderlich (AO-SF § 25, 4). Für Schülerinnen und Schüler mit dem weiteren Förderschwerpunkt Lernen gelten für die Leistungsbewertung und Zeugniserstellung die Vorschriften nach AO-SF §§ 26 bis 32.

Wie werden SuS mit einer Lese- und Rechtschreibschw äche benotet?

Es gelten für Schülerinnen und Schüler mit Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben die allgemeinen Bestimmungen über die Leistungsfeststellung und -beurteilung. Für Schülerinnen und Schüler, die einer zusätzlichen Fördermaßnahme bedürfen, gilt für die Klassen 3 bis 6 und in besonders begründeten Einzelfällen auch für die Klassen 7 bis 10, dass die Lehrkraft • bei einer schriftlichen Arbeit oder Übung zur Bewertung der Rechtschreibleistung im

Fach Deutsch und in den Fremdsprachen im Einzelfall eine andere Aufgabe stellen kann, • mehr Zeit einräumen oder von der Benotung absehen kann und • die Klassenarbeit mit einer Bemerkung versehen kann, die den Lernstand aufzeigt und

zur Weiterarbeit ermutigt. In den Fremdsprachen können Vokabelkenntnisse durch mündliche Leistungsnachweise erbracht werden. Die Rechtschreibleistungen werden nicht in die Beurteilung der schriftlichen Arbeiten und Übungen im Fach Deutsch oder in einem anderen Fach mit einbezogen. Der Anteil des Rechtschreibens ist bei der Bildung der Note im Fach Deutsch zurückhaltend zu gewichten. In den Zeugnissen kann in der Rubrik „Bemerkungen“ aufgenommen werden, dass die Schülerin oder der Schüler an einer zusätzlichen LRS-Fördermaßnahme teilgenommen hat. Bei Entscheidungen über die Versetzung oder die Vergabe von Abschlüssen dürfen die Leistungen im Lesen und Rechtschreiben nicht den Ausschlag geben (siehe BASS 14 - 01 Nr. 1).

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Kann ein Schüler mit Förderbedarf im Bereich Körper liche und motorische Entwicklung eine Note im Fach Sport erhalten?

Die Klassenkonferenz kann aus zwingenden pädagogischen Gründen im Einzelfall von den Vorschriften der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen abweichen (§ 19 AO-SF, Abs. 7). Sollte die Klassenkonferenz der Auffassung sein, dass eine Benotung im Fach Sport förderlich für die Gesamtentwicklung des Kindes ist, kann sie eine Note für dieses Fach festlegen. Grundlage dieser Benotung ist der erstellte Förderplan.

4.3.2 Fragen zum Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung

Erhalten GU-Kinder im Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung Kopfnoten?

Kinder in diesem Förderschwerpunkt erhalten keine Kofpnoten. Das Sozial- und Arbeitsverhalten wird während der gesamten Schulzeit beschreibend im Zeugnis dargestellt.

Darf ein Schüler im Förderschwerpunkt Emotionale un d soziale Entwicklung aus pädagogischen Gründen eine bessere Note erhalten? W ird dies auf dem Zeugnis vermerkt?

Schülerinnen und Schüler im Förderschwerpunkt ES unterliegen den Anforderungen gemäß den Richtlinien der allgemeinen Schule. Die Lehrkraft erteilt Noten vor diesem Hintergrund und auf Grundlage des erstellten Förderplans (nach ihrem pädagogischen Ermessen).

4.3.3 Fragen zum Förderschwerpunkt Lernen

Gibt es für Schüler mit dem Förderschwerpunkt Lerne n die Möglichkeit, eine Klasse zu wiederholen?

Der Bildungsgang im Förderschwerpunkt Lernen dauert zehn Schuljahre; eine Versetzung findet nicht statt. Am Ende eines Schuljahrs entscheidet die Klassenkonferenz, in welcher Klasse bzw. Lerngruppe ein Schüler im nächsten Schuljahr gefördert wird (vgl. AO-SF, § 29).

Unter welchen Voraussetzungen können Schüler mit de m Förderschwerpunkt Lernen Noten auf dem Zeugnis erhalten? Welche Besonderheit en bei der Zeugniserstellung ergeben sich dabei?

Hier greift § 27, Abs. 2 und 4 der AO-SF: Die Schulkonferenz kann beschließen, dass in den Klassen 4 bis 10 die Bewertung einzelner Leistungen zusätzlich mit Noten möglich ist. Eine Bewertung mit Noten setzt voraus, dass die Leistung den jeweiligen Anforderungen des vorangehenden Schuljahrs entspricht. Dieser Maßstab ist auf dem Zeugnis kenntlich zu machen (entweder unter „Bemerkungen“ oder dem jeweiligen Beschreibungsfeld für das Fach). Ein mögliches Formular wäre in diesem Rahmen dasjenige der Dortmunder Förderschulen „Lernen“ (siehe unter „formulare.do.nw.schule.de“).

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5. Sonderpädagogische Förderung in Förderschulen Neben dem Gemeinsamen Unterricht sind Förderschulen Orte sonderpädagogischer Förderung. Sie sind nach den Förderschwerpunkten

- Lernen, - Sprache, - Emotionale und soziale Entwicklung, - Geistige Entwicklung, - Körperliche und motorische Entwicklung, - Hören und Kommunikation, - Sehen

gegliedert und können auch als Schulen mit mehreren Förderschwerpunkten geführt werden. Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt „Lernen“ In der Förderschule „Lernen“ werden Schülerinnen und Schüler mit schwerwiegenden und umfänglichen Lern- und Leistungsausfällen in kleinen Lerngruppen gefördert. Der Unterricht wird den speziellen Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler angepasst - es geht darum, an den Stärken des Einzelnen anzuknüpfen. Unterrichtet werden dieselben Fächer wie in der allgemeinen Schule. Ziele sind die Vorbereitung auf Ausbildung und Erwerbstätigkeit sowie eine selbstständige Lebensführung. Neben dem Abschluss im Förderschwerpunkt Lernen kann in einem besonderen Bildungsgang auch der Hauptschulabschluss nach Klasse 9 erreicht werden. Adolf-Schulte-Schule, Diakon-Koch-Weg 3,

44287 Dortmund, Tel. (0231) 28 65 80 – 0 Fax 286580-20 E-Mail: [email protected]

Alfred-Adler-Schule, Jungferntalstr. 60-64, 44369 Dortmund, Tel. (0231) 9 61 03 20 Fax 961032 – 30 E-Mail: [email protected]

Dellwigschule, Westermannstr. 21, 44388 Dortmund, Tel. (0231) 286729-0 Fax 286729-11

E-Mail: [email protected]

Frenzelschule, Entenpoth 34, 44263 Dortmund, Tel. (0231) 476428-60 Fax 476428 – 70 E-Mail: [email protected]

Fröbelschule, Sendstraße 100-102, 44143 Dortmund, Tel. (0231) 2866383-0 Fax 286638 – 40 E-Mail: [email protected]

Kielhornschule, Flurstraße 70a, 44147 Dortmund, Tel. (0231) 81 53 92 Fax 8390996 E-Mail: [email protected]

Langermannschule, Harnackstraße 57-59, 44139 Dortmund, Tel. (0231) 4764283 – 0 Fax 47642836 E-Mail: [email protected]

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Minister-Stein-Schule, Gretelweg 35-37, 44339 Dortmund, Tel. (0231) 4 77 37 10 Fax 477371-70 E-Mail: [email protected]

Paul-Dohrmann-Schule, Sanderoth 2, 44328 Dortmund, Tel. (0231) 4779769-0 Fax 4779769-9 E-Mail: [email protected]

Wilhelm-Rein-Schule, Castroper Str. 121, 44357 Dortmund, Tel. (0231) 4779763-0 Fax 47797640 E-Mail: [email protected]

Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt „Sprache“ Die Förderschule Sprache macht ein Angebot für Kinder, deren Sprachbeeinträchtigung so stark ist, dass sie durch schulbegleitende oder zeitlich begrenzte stationäre Maßnahmen nicht behebbar ist. Der Unterricht orientiert sich am Lehrplan der allgemeinen Schule. In kleinen Lerngruppen sollen Sprachstörungen mit speziellen Unterrichtsmethoden abgebaut werden, hinzu kommen spezielle Förder- und Therapiemaßnahmen, durch die Lern- und Sozialverhalten verbessert und Probleme der Wahrnehmung ausgeglichen werden sollen; Ziel ist eine baldige (Wieder-) Eingliederung in die allgemeine Schule. Johannes-Wulff-Schule, (Primarstufe), Kreuzstraße 155,

44137 Dortmund, Tel. (0231) 477988-0 Fax 477988-11 E-Mail: [email protected]

Martin-Buber-Schule, (Sekundarstufe I), Glückaufsegenstraße 60,

44265 Dortmund, Tel. (0231) 7 75 95-170 Fax 77595-173 E-Mail: [email protected]

Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt „Emotionale und soziale Entwicklung“ Schülerinnen und Schüler, bei denen durch Erziehungsschwierigkeiten die eigene Entwicklung oder die der Mitschülerinnen und Mitschüler erheblich beeinträchtigt ist, werden hier zu einem angemessenen Lern- und Gruppenverhalten geführt. Motivierende Tätigkeiten in der Bewegung und im musischen Bereich nehmen breiten Raum ein; Spiele, Gruppenregeln und Vereinbarungen stärken das Selbstbewusstsein in der Gruppe. Strukturierter Unterricht in Anlehnung an die Unterrichtsinhalte der allgemeinen Schule und nach speziellen Gesichtspunkten der Wahrnehmungsförderung gestaltete Lernmaterialien bestimmen den Unterrichtsalltag. Tremoniaschule, (Primarstufe), Beuthstraße 21

44147 Dortmund, Tel. (0231) 4773213-0 Tremoniaschule, (Sekundarstufe I), Winkelriedweg 4,

44141 Dortmund, Tel. (0231) 4773213-0 Fax 477321-40 E-Mail: [email protected]

Schule an der Froschlake, Froschlake 45, 44379 Dortmund, Tel. (0231) 4778989-0 Fax 4778989-89

E-Mail: [email protected]

Schule an der Froschlake, (Klassen 1-6), Auf der Linnert 6, 44149 Dortmund, Tel. (0231) 28667830 Fax 28667839

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Förderschule mit dem Förderschwerpunkt „Geistige En twicklung“ Schülerinnen und Schüler mit hochgradigen Beeinträchtigungen der kognitiven Funktionen und der Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit sollen durch Bildung und Erziehung in der Förderschule Geistige Entwicklung zu Selbstverwirklichung sozialer Integration geführt werden. Die Schule ermöglicht bedürfnis- und entwicklungsorientiertes Lernen in verschiedenen Lernbereichen: Erfahren der eigenen Person, Selbstversorgung, Zurechtfinden und angemessenes Erleben der Umwelt, Orientierung in sozialen Bezügen, Erkennen und Gestalten der Sachumwelt. Max-Wittmann-Schule, Oberevinger Straße 155,

44339 Dortmund, Tel. (0231) 98 51 90 – 0 Fax 985190-90 E-Mail: [email protected]

Förderschule mit dem Förderschwerpunkt „Körperliche und motorische Entwicklung“ In dieser Schule werden alle Entwicklungsbereiche körperbehinderter Kinder ganzheitlich gefördert. Unterricht und Therapie (Krankengymnastik, Ergotherapie, Sprachtherapie, Wahrnehmungsförderung) ergänzen einander. Für den Unterricht sind spezielle Lernmaterialien und technische Hilfen im Einsatz, auf die grundlegenden Lebensbedürfnisse der Kinder wird im Schulalltag wesentlich eingegangen. Für Dortmund sind je nach Wohnort (die Grenze bildet eine Nord-Süd-Achse ungefähr entlang der Bundesstraße 54) zuständig: Östliche Stadtteile: Westliche Stadtteile: Schule am Marsbruch Schule am Haus Langendreer LWL Förderschule LWL Förderschule Förderschwerpunkt körperliche und Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung motorische Entwicklung Marsbruchstr. 176 Hauptstr. 157 44287 Dortmund 44892 Bochum Tel. (0231) 53470-100 Tel. (0234) 921711 Fax 534701-03 Fax 921733 E-Mail: [email protected] E-Mail : [email protected] Förderschule mit dem Förderschwerpunkt „Hören und K ommunikation“ Die Förderschule Hören unterrichtet deutlich hörbeeinträchtigte und gehörlose Schülerinnen und Schüler in Anlehnung an die Richtlinien der allgemeinen Schule. Weiterer Schwerpunkt des ganzheitlichen Bildungsangebotes ist die Förderung der Kommunikation mit Nichthörenden mit Gebärden und mit Hörenden durch Sprache und Gestik. Besonderes Gewicht hat die Erschließung der Sprachumwelt, deshalb werden der Artikulation und der Hörerziehung ein hoher Stellenwert zugemessen. Die Schülerinnen und Schüler erhalten Hilfen bei der sozialen und beruflichen Integration. Für Schülerinnen und Schüler aus Dortmund sind folgende Schulen zuständig: Westfälische Förderschule, Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation

Hauptstraße 157 44892 Bochum, Tel. (0234) 92 17 40 Fax 921755 E-Mail: [email protected]

Rheinisch - Westfälische Realschule (Förderschule), Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation

Uhlandstraße 88 44147 Dortmund, Tel.: (0231) 9 98 98-0 E-Mail: [email protected]

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Förderschule mit dem Förderschwerpunkt „Sehen“ In kleinen Klassen werden stark sehbeeinträchtigte sowie blinde Schülerinnen und Schüler nach den Richtlinien der allgemeinen Schule gefördert. Spezielle Fördermaßnahmen gehen auf ihre Wahrnehmungsprobleme ein. Die Schülerinnen und Schüler werden auf ein Leben in der Gesellschaft vorbereitet und ihre psychische Situation wird ganzheitlich aufgearbeitet mit dem Ziel einer persönlichen und beruflichen Lebensgestaltung. Martin-Bartels-Schule, LWL Förderschule, Förderschwerpunkt Sehen

Marsbruchstr. 178, 44287 Dortmund, Tel. (0231) 53470-200 Fax 534701-203 E-Mail: [email protected]

Schulen in freier Trägerschaft mit sonderpädagogisc her Förderung: Christopherus-Schule, Schule für seelenpflegebedürftige Kinder Waldorfförderschule mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung

Kreisstr.55, 44267 Dortmund, Tel.: 02304 98279-17 Fax 9827926 E-Mail: [email protected]

Georgschule freie Waldorfschule , Förderschule mit den Förderschwerpunkten Emotionale und soziale Entwicklung sowie Lernen

Mergelteichstr.63, 44225 Dortmund, Tel.: (0231) 9710648 Fax 9710651 E-Mail: [email protected]

Vincenz-von-Paul-Schule Private Schule für für Emotionale und soziale Entwicklung,

Oesterholzstr.85- 91, 44145 Dortmund, Tel.: (0231) 9832-170 Fax 9832200 E-Mail: [email protected]

Leitfaden Sonderpädagogische Förderung - Version 2010 -

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6. Termine und Ansprechpartner 6.1 Wichtige Termine im Zusammenhang mit sonderpäd agogischer Förderung in allgemeinen Schulen und in Förderschulen Bei den angegebenen Terminen handelt es sich jeweils um Schlusstermine, bis zu denen der jeweilige Vorgang spätestens erledigt sein muss. Wann? Was? Für: 15.12. Aktualisierte Feststellung des Förderbedarfs für Ki nder in

Klasse 4 (Übergangsempfehlung zur Sek I) Rechtsgrundlage: AO-SF § 37, 4 15.02. Antrag der allgemeinen Schule oder der Erziehungs-

berechtigten über die Schule auf Einleitung eines Ver-fahrens nach AO-SF

Rechtsgrundlage: AO-SF § 11 Antrag der Erziehungsberechtigten auf Gemeinsamen

Unterricht (formlos oder mit Formblatt „GU“ möglich) Rechtsgrundlage: SchulG § 20, 7 und AO-SF § 37, 1 Antrag der Erziehungsberechtigten auf Teilnahme am GU in

Integrativen Lerngruppen der Sekundarstufe I Rechtsgrundlage: SchulG § 20, 8 und AO-SF § 37, 1 Beginn Antrag der Allgemeinen Schule oder der Osterferien Förderschule auf Wechsel des Förderort es oder des Förderschwerpunkts ; auch: Beendigung der sonderpädagogischen Förderung zum

nächsten Schuljahr. Rechtsgrundlage: AO-SF § 15, 1+2 und AO-SF § 16, 4 Beginn Antrag auf Verlängerung des Einsatzes einer / eines Osterferien Integrationshelferin / -helfers Ende des Jährliche Überprüfung des sonderpädagogisc hen Schuljahrs Förderbedarfs (falls keine Rechtsgrundlage: AO-SF § 15, 1 Veränderung erforderlich)

Schulamt Schulamt

Schulamt Schulamt Schulamt

Stadt Dortmund Schülerakte

Leitfaden Sonderpädagogische Förderung - Version 2010 -

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6.2 Ansprechpartnerinnen und –partner

Name Institution Aufgabenbereich Telefon / Email 50-22365

Frau Frische Schulamt Schulamtsbezirk I [email protected]

50-22360 Herr Bandulewitz

Schulamt Schulamtsbezirk II [email protected]

50-22367 Herr Rieger Schulamt Schulamtsbezirk III

[email protected]

50-22364 Herr Ihmann Schulamt Schulamtsbezirk IV

[email protected]

50-22366

Sch

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Herr Nolte Schulamt Schulamtsbezirk V [email protected]

50-23107 Frau Thier Schulamt Sachbearbeitung AO-SF

[email protected]

50-25624 Frau Neumann Schulamt Sachbearbeitung AO-SF

[email protected]

50-22367 Sch

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Frau Viert Schulamt Personaleinsatz GU [email protected]

2867270 Frau Dreischer Bach-GS Beratung SAB V margit.dreischer@

komodo.nw.lo-net2.de 9851900

Herr Glasmeyer Max-Wittmann-Schule Förderschule „Geistige Entwicklung“

Beratung SAB III , Sprecher der KoMos klaus.glasmeyer@

komodo.nw.lo-net2.de 28672830

Frau Groß Eichlinghofer-GS Beratung SAB I christiane.gross@ komodo.nw.lo-net2.de 50-27031 Frau

Große-Halbuer Albrecht-Brinkmann-GS

Planung Einsatz GU-Lehrkräfte, DB SoSch-Lehrkräfte im GS-Kapitel steffi.grossehalbuer@

komodo.nw.lo-net2.de 2865800

Frau Lessig Adolf-Schulte-Schule Förderschule „Lernen“ Beratung SAB II ursula.lessig@

komodo.nw.lo-net2.de

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NN Beratung SAB IV

Herr Dallmann Schulverwaltungsamt Bereichsleiter für Schulorganisation 50-22402

Herr Kaminski Schulverwaltungsamt Finanzielle Ausstattung, Anschaffung spezieller Lehr- und Unterrichtsmittel 50-22417

Sch

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Frau Burscheidt Schulverwaltungsamt Vergabe und Abrechnung von Schüler-Spezialverkehr (Individualbeförderung) 50-27090

Frau Tirtey Caritasverband ZDL-Einsatz (Zivildienstträger) 1848-162

Herr Ebert Frau Kreusel

VKK, Zivildienstreferat ZDL-Einsatz (Zivildienstträger) 8494-150 8494-156

Koo

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tions

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Frau Krampe Jugendamt Ansprechpartner bei Fragen oder Problemen

50-24514