Leitfaden zur Lösemittelverordnung - hamburg.de · Vorwort Flüchtige organische Verbindungen...

40
Leitfaden zur Lösemittelverordnung

Transcript of Leitfaden zur Lösemittelverordnung - hamburg.de · Vorwort Flüchtige organische Verbindungen...

Page 1: Leitfaden zur Lösemittelverordnung - hamburg.de · Vorwort Flüchtige organische Verbindungen belasten die Umwelt und sind mit-verantwortlich für die Entstehung von Boden nahem

Leitfaden zur Lösemittelverordnung

Page 2: Leitfaden zur Lösemittelverordnung - hamburg.de · Vorwort Flüchtige organische Verbindungen belasten die Umwelt und sind mit-verantwortlich für die Entstehung von Boden nahem

Herausgeber:

Freie und Hansestadt Hamburg

Behörde für Umwelt und Gesundheit

Amt für Immissionsschutz und Betriebe

Der Text dieser Broschüre wurde vom Minis-

terium für Umwelt, Naturschutz und Land-

wirtschaft des Landes Schleswig-Holstein mit

freundlicher Genehmigung übernommen.

Besonderen Dank gilt Herrn Ludger Gliesmann,

der als Autor des Textes auch die Redaktion

im Arbeitskreis mit Vertretern aus Gewerbe,

IHK, Verbänden und anderen Behörden lei-

tete.

Die Behörde für Umwelt und Gesundheit

passte den Leitfaden den hamburgischen

Gegebenheiten an.

Gestaltung/Titelmontage: Arne Weinert

Die Fotos wurden zur Verfügung gestellt von:

BCcomponents BEYSCHLAG GmbH, Heide

(Titel); Clausen & Bosse GmbH, Leck (Seite 13);

Fa. Eisenmann, Holzgerlingen (Seite 10, 12);

Gruner und Jahr, Itzehoe (Seite 22); Hoedtke

Blech- und Lasertechnik, Pinneberg (Seite 8

unten); Howaldtswerke-Deutsche Werft AG,

Kiel (Seite 14 und Titel); ILSA Deutschland

GmbH, Melle (Seite 18); Mankiewicz

Gebr. & Co. , Hamburg (Seite 4, 9, 16, Titel);

PERO AG, Königsbrunn (Seite 20); Johs.

Vanini + Söhne GmbH & Co KG, Kiel (Seite 8

oben, 21); Peter Wrede Yachtlackierung,

Wedel (Seite 11)

Herstellung: cw Obotritendruck

Auflage: 1.000 Stück

August 2003

Diese Broschüre wurde aus Recyclingpapier

hergestellt.

Diese Druckschrift wird im Rahmen der Öffentlichkeitsar-

beit des Senates der Freien und Hansestadt Hamburg

herausgegeben. Sie darf weder von Parteien noch von

Wahlwerbern oder Wahlhelfern zum Zwecke der Wahl-

werbung verwendet werden. Die gilt für Bürgerschafts-,

Bundestags- und Europawahlen sowie für die Wahlen zur

Bezirksversammlung. Missbräuchlich ist besonders die

Verteilung auf Wahlveranstaltungen, an Informations-

ständen der Parteien sowie das Einlegen, Aufdrucken

oder Aufkleben parteipolitischer Informationen oder

Werbemittel. Untersagt ist gleichfalls die Weitergabe an

Dritte zum Zwecke der Wahlwerbung. Auch ohne zeitli-

chen Bezug zu einer bevorstehenden Wahl darf die

Druckschrift nicht in einer Weise verwendet werden, die

als Parteinahme der Landesregierung zugunsten einzelner

Gruppen verstanden werden könnte. Die genannten Be-

schränkungen gelten unabhängig davon, wann, auf wel-

chem Weg und in welcher Anzahl die Druckschrift dem

Empfänger zugegangen ist.

Page 3: Leitfaden zur Lösemittelverordnung - hamburg.de · Vorwort Flüchtige organische Verbindungen belasten die Umwelt und sind mit-verantwortlich für die Entstehung von Boden nahem

3

Inhalt

Vorwort ............................................................................................................5

Worum geht es? - Hintergrund und Ziel der Lösemittelverordnung 6

Was sind Lösemittel? 7

Für wen gilt die Lösemittelverordnung? 8

Wie wird der Lösemittelverbrauch ermittelt? 9

Was tue ich zuerst? - Die Anzeige 10

Welche Anforderungen stellt die Verordnung? .11

Was gilt für alle Anlagen? .12

Welche anlagenspezifischen Grenzwerte gibt es? .13

Geht‘s auch anders? - Der Reduzierungsplan 14

Wie wird die Zielemission ermittelt? 15

Geht‘s noch einfacher? – Der vereinfachte Nachweis 17

Wie sind die Lösemittel zu bilanzieren? 18

Was gilt für die Fahrzeugreparaturlackierung?

..............

......................................................................................

..........................................................

..................................................

................................................................

.............................................

.............................................................................

.......................................

................................................

............................................................

..................................

........................................................

..............................................21

Welche Übergangsfristen sind zu beachten? ................................................22

AnhangWo finde ich die Verordnung und weitere Informationen?............................23

Wer hilft weiter? ............................................................................................24

Liste der Anlagen mit Schwellenwerten nach Anhang I derLösemittelverordnung

....................................................................................26

Liste der Tätigkeiten nach Anhang II der Lösemittelverordnung ..................28

Ermittlung der Zielemissionen nach Anhang IV B: Berechnungsfaktoren ....31

Formular für die Anzeige nach § 5 Abs. 2 der Lösemittelverordnung ..........32

Formular für die verbindliche Erklärung nach Anhang IV C der Lösemittelverordnung....................................................................................37

Page 4: Leitfaden zur Lösemittelverordnung - hamburg.de · Vorwort Flüchtige organische Verbindungen belasten die Umwelt und sind mit-verantwortlich für die Entstehung von Boden nahem

Leitfaden zur Lösemittelverordnung

4

Page 5: Leitfaden zur Lösemittelverordnung - hamburg.de · Vorwort Flüchtige organische Verbindungen belasten die Umwelt und sind mit-verantwortlich für die Entstehung von Boden nahem

Vorwort

Flüchtige organische Verbindungenbelasten die Umwelt und sind mit-verantwortlich für die Entstehungvon Boden nahem Ozon, demSommersmog. In Deutschland wer-den bei der Verwendung von Löse-mitteln u.a. bei Textilreinigungen,Autolackierern, Druckereien undHerstellung von Farben jährlich übereine Million Tonnen flüchtiger orga-nischer Stoffe frei.

Um diese Emissionen zu reduzieren,hat die Bundesregierung auf Grund-lage einer Richtlinie der europäi-schen Union im August 2001 dieLösemittelverordnung erlassen.

Dieser Leitfaden ist entstanden, umdie betroffenen Betriebe bei derUmsetzung der Lösemittelverord-nung zu unterstützen. Grundlagewar eine Broschüre des Ministeriumsfür Umwelt, Naturschutz und Land-wirtschaft des Landes Schleswig-Holstein, die im März diesen Jahresveröffentlicht wurde. Mit freundli-cher Genehmigung aus Kiel wurdender Text den Hamburger Gegeben-heiten angepasst und das Bild-material übernommen. So ist schnellund preiswert eine Arbeitshilfe ent-

standen, die jetzt den betroffenenBetrieben zur Verfügung gestelltwird.

Dargestellt werden die verschiedenenMöglichkeiten der Emissionsredu-zierung durch Abluftreinigungs-techniken und durch produktinte-grierte Vorgehensweisen. Dabeihandelt es sich um den Einsatz löse-mittelarmer Einsatzstoffe, emissi-onsarmer Auftragsverfahren undgeschlossener Reinigungssysteme.Sie können individuell benutzt wer-den, um den Anteil an flüchtigenorganischen Verbindungen im Sinneder Verordnung zu reduzieren.

Ich hoffe, dass dieser Leitfaden hilft,die notwendigen Regelungen für Sieein wenig verständlicher zu machen.Auch im Internet kommen Sie unterwww.hamburg.de und dann derSchnellsuche „Lösemittelverordnung“an weitere Informationen zumThema. Dort können obendrein dieeinschlägigen Formblätter heruntergeladen werden.

Ich wünsche Ihnen eine interessanteLektüre!

Peter Rehaag

Präses der Behörde für Umwelt undGesundheit

5

Page 6: Leitfaden zur Lösemittelverordnung - hamburg.de · Vorwort Flüchtige organische Verbindungen belasten die Umwelt und sind mit-verantwortlich für die Entstehung von Boden nahem

Worum geht es? - Hintergrund und Ziel der Lösemittelverordnung

Unter dem Oberbegriff „flüchtigeorganische Verbindungen“ wird einbreites Spektrum verschiedenerorganischer Substanzen zusammen-gefasst. Die zur Zeit aus Umwelt-gesichtspunkten wichtigste Gruppevon Substanzen sind die organi-schen Lösemittel. Dazu gehörenaber auch Benzindämpfe und dieKohlenwasserstoffe in Abgasen.Nach der englischen Bezeichnungvolatile organic compounds wird fürflüchtige organische Verbindungenmeistens die Abkürzung VOCgebraucht.

VOC sind oftmals gesundheits-schädlich. Sie sind zudem einwesentlicher Faktor bei der Ent-stehung von bodennahen hohenOzon-Konzentrationen im Sommer,dem so genannten Sommersmog.Seit Beginn der 90er Jahre wirddaher zwischen Experten undUmweltverwaltungen darüber disku-tiert, wie Menschen und Umwelt

wirksam vor Belastungen durchVOC-Emissionen geschützt werdenkönnen.

Ein Blick auf die Entwicklung derVOC-Emissionen in Deutschlandseit 1990 zeigt, dass die Mengeder vom Straßenverkehr freigesetz-ten VOC in den letzten zehn Jahrendeutlich zurückgegangen ist. DieEmissionen, die durch den Einsatzvon Lösemitteln verursacht wer-den, liegen dagegen konstant aufeinem Niveau von über einerMillion Tonnen im Jahr. Bei Löse-mitteln liegen offenbar noch unge-nutzte Potenziale für eine deutlicheReduktion der VOC-Emissionen.

Der Europäische Rat hat daherAnfang 1999 eine Richtlinie verab-schiedet („Richtlinie 1999/13/EGdes Rates vom 11. März 1999 überdie Begrenzung von Emissionenflüchtiger organischer Verbindungen,die bei bestimmten Tätigkeiten und

in bestimmten Anlagen bei der Ver-wendung organischer Lösemittelentstehen“). Ihr Ziel ist es, die Löse-mittelemissionen von bestimmtenAnlagen zu reduzieren. Deutschlandhat diese EU-Richtlinie im wesentli-chen mit der „Verordnung zurBegrenzung der Emissionen flüchti-ger organischer Verbindungen beider Verwendung in bestimmten An-lagen – 31. Bundes-Immissions-schutzverordnung (31. BImSchV)“vom 21. August 2001 (BGBl. 1 S.2180), der so genannten Lösemittel-verordnung, in nationales Rechtumgesetzt.

VOC-Emissionen in Deutschland,nach: „Daten zurUmwelt 2000“,Umweltbundesamt

6

1991 1992 1994 1995 1996 1997 1998 1999

0

500

1.000

1.500

2.000

2.500

3.000

3.500

Straßenverkehr Kleinverbraucher, Industrieverbrennung, Kraft- und FernheizwerkeHaushalteübriger VerkehrGewinn, Verteilung von BrennstoffenIndustrieprozesseLösemittelverwendung

Straßenverkehr

Lösemittelverwendung

kt/Jahr

Page 7: Leitfaden zur Lösemittelverordnung - hamburg.de · Vorwort Flüchtige organische Verbindungen belasten die Umwelt und sind mit-verantwortlich für die Entstehung von Boden nahem

Was sind Lösemittel?

Unter Lösemitteln wird eine Vielzahlvon Stoffen verstanden, die – ohnesich dabei chemisch zu verändern –für einen der folgenden Zweckebenutzt werden:

• um Rohstoffe, Produkte oderAbfallstoffe aufzulösen,

• als Reinigungsmittel,

• als Dispersionsmittel,

• als Konservierungsmittel,

• als Weichmacher oder

• zur Einstellung der Viskosität oderder Oberflächenspannung.

Die Aufzählung macht klar, dassviele verschiedene, teilweise sehralltägliche Stoffe als Lösemittel verwendet werden können, zumBeispiel auch Wasser.

Lösemittel im Sinne der

Lösemittelverordnung (§ 2 Nr. 11)sind dagegen nur solche Stoffe, dieflüchtige organische Verbindungenenthalten.

Dabei bedeutet:flüchtig

= ein Dampfdruck von über 0,01Kilopascal bei 20°C oder eine ent-sprechende Flüchtigkeit unter denjeweiligen Verwendungsbedingungedes Stoffes.

organisch

= eine Verbindung, die mindestensKohlenstoff und Elemente wieWasserstoff, Sauerstoff, Schwefelusw. enthält.

Die Lösemittelverordnung beziehtsich also nur auf solche Lösemittel,die zugleich auch organische undflüchtige Stoffe oder Zubereitungensind:

n

Aceton, Ethanol, Äther, Verdünnerund nicht zuletzt die Kohlenwasser-stoff-Lösemittel (KWL), die von chemischen Reinigungen eingesetztwerden, sind Beispiele für Stoffeund Zubereitungen, die unter dieVerordnung fallen.

Im Zweifelsfall oder wenn im Sicher-heitsdatenblatt keine Informationendazu vorhanden sind, kann derHersteller oder Lieferant der Einsatz-stoffe Auskunft darüber geben, obdas betreffende Produkt unter dieLösemittelverordnung fällt.

7

Lösemittel

Lösemittel

im Sinne der

Verordnung

organische

Stoffe

flüchtige

Stoffe

Page 8: Leitfaden zur Lösemittelverordnung - hamburg.de · Vorwort Flüchtige organische Verbindungen belasten die Umwelt und sind mit-verantwortlich für die Entstehung von Boden nahem

Für wen gilt die Lösemittelverordnung?

In den verschiedensten Bereichenvon Industrie und Handwerk spielenLösemittel eine Rolle. Entsprechendmacht die LösemittelverordnungVorgaben für eine Vielzahl sehr unter-schiedlicher Anlagen, in denenLösemittel eingesetzt werden. Sieformuliert Anforderungen für derenErrichtung und Betrieb. Eine vollstän-dige Liste der betroffenen Anlagen ist auf Seite 26 zu finden. Einige derwichtigsten sind:

• alle Anlagen zur KFZ-Reparaturlackierung,

• Druckereien mit einemLösemittelverbrauch über 15bzw. 25 Tonnen pro Jahr,

• Oberflächenreinigungsanlagenmit einem Lösemittelverbrauchüber einer Tonne pro Jahr,

• Anlagen zum Lackieren oderBeschichten von Metallen,Kunststoffen oder Holz miteinem Lösemittelverbrauch über fünf Tonnen pro Jahr,

• Textilreinigungen, in denenKohlenwasserstofflösemittel(KWL) eingesetzt werden

Ob die Bestimmungen der Löse-mittelverordnung für eine Anlagegelten, hängt von zwei Kriterien ab,die gleichzeitig zu erfüllen sind:

1. von den Tätigkeiten, die dort aus-geübt werden, und

2. von der Menge der verbrauchtenLösemittel.

Relevante Tätigkeiten sind unteranderem bestimmte Druckver-fahren, das Beschichten von Fahr-zeugen oder das Reinigen vonTextilien. Die Liste der Tätigkeiten(Anhang II der Verordnung) ist aufSeite 28 zu finden. Wenn dieMenge der verbrauchten Lösemittelzudem einen bestimmten Wert über-steigt, den sogenannten Schwellen-wert des Anhangs I der Lösemittel-verordnung (siehe Seite 24), liegtdie Anlage im Geltungsbereich derVerordnung.

Liegt der Lösemittelverbrauch unterdem Schwellenwert, hat der Betrei-ber der Anlage nichts weiter zu ver-anlassen. Erst die Überschreitunglöst Handlungsbedarf aus.

Auch später soll die Verbrauchsent-wicklung überwacht werden, umrechtzeitig zu erkennen, ob dieRegelungen der Lösemittelverord-nung einzuhalten sind.

8

Lackkette

Tätigkeit nach Anhang II in einer Anlage nach Anhang I

Lösemittelverordnung nicht relevant

ja

ja

nein

nein

Lösemittelverordnung zur Zeit nicht relevant, der

Lösemittelverbrauch sollte aber verfolgt werden

Lösemittelverbrauch über Schwellenwert nach Anhang I

Anlage im Sinne der Lösemittelverordnung

Page 9: Leitfaden zur Lösemittelverordnung - hamburg.de · Vorwort Flüchtige organische Verbindungen belasten die Umwelt und sind mit-verantwortlich für die Entstehung von Boden nahem

Wie wird der Lösemittelverbrauch ermittelt?

Als Verbrauch einer Anlage werdenim Allgemeinen die in einem Jahreingesetzten Lösemittel (Lösemittel-Input) ohne zurück gewonnene undwieder verwendete Lösemittel angesetzt. Dabei gilt: alle Teilanlagenund Nebeneinrichtungen und alleVerfahrensschritte müssen berück-sichtigt werden. So zählen auch diefür die Reinigung der Geräte undAggregate verwendeten Lösemittelzum Verbrauch der Anlage.

Bei der Ermittlung des Lösemittel-

verbrauchs ist zu beachten:

1. Der Einsatz von Lösemitteln inVerdünnungen, in Zubereitungenwie Lacken, in Hilfsstoffen undin Reinigungsmitteln wird für denBilanzzeitraum von einem Jahrermittelt.

Die Ermittlung der eingesetztenLösemittel kann zum Beispielanhand der Bestellungen oder derLieferscheine und Änderungendes Lagerbestandes erfolgen. Der Lösemittelgehalt in Zube-reitungen kann aus den Sicher-heitsdatenblättern entnommenoder beim Hersteller nachgefragtwerden. Es ist hilfreich, alle löse-mittelhaltigen Wareneingängeund -ausgänge zu kennzeichnen.

2. Die Lösemitteleingänge allerVerfahrensschritte, Nebenein-richtungen oder Teilanlagen dieser Tätigkeit sind aufzusum-mieren.

3. Werden Lösemittel stofflichwieder verwendet oderbetriebsintern als Brennstoffgenutzt, sind diese Mengenvom Lösemitteleingang abzuzie-hen. Solche stofflich oder ener-getisch verwertete Lösemittelsind detailliert zu erfassen undzu dokumentieren.

4. Das Ergebnis ist der Lösemittel-verbrauch.

5. Der Lösemittelverbrauch ist mit dem Schwellenwert inAnhang I der Verordnung zu vergleichen (siehe Seite 26).

Lösemittel in Nebeneinrichtungenund in vor- oder nachgelagertenVerfahrensschritten werden leichtaußer Acht gelassen. Lösemittel inHilfsstoffen werden oft in ihrerBedeutung unterschätzt. Manch-mal genügt es, den Lösemittel-verbrauch überschlägig zu ermit-teln, es sei denn, er liegt nahe beieinem Schwellenwert.

9

Applikation

Page 10: Leitfaden zur Lösemittelverordnung - hamburg.de · Vorwort Flüchtige organische Verbindungen belasten die Umwelt und sind mit-verantwortlich für die Entstehung von Boden nahem

Was tue ich zuerst? – Die Anzeige

Wenn der Lösemittelverbraucheiner Anlage über dem Schwellen-wert liegt, muss der Betreiber dieAnlage beim zuständigen Bezirks-amt anzeigen (§ 5 Absatz 2). Die Anzeige ist nicht erforderlich,wenn die Anlage bereits eineimmissionsschutzrechtlicheGenehmigung hat.

Die Anzeige muss innerhalb folgen-der Fristen beim Bezirksamt (sieheSeite 24) eingehen:

• bei Neuanlagen vor Inbetriebnahme,

• bei bestehenden Anlagen bis25. August 2003 oder

• innerhalb von sechs Monatennachdem der Schwellenwertüberschritten wurde.

Auch die wesentliche Änderungeiner Anlage muss angezeigt wer-den (Näheres dazu auf Seite 24).

In Hamburg soll das Anzeige-formular auf Seite 32 verwendetwerden. Das Formular und weitereInformationen sind im Internetunter:www.hamburg.de (Schnellsuche:Lösemittelverordnung) zu finden.

10

Regenerative Nachverbrennungsanlage für Abgase

Page 11: Leitfaden zur Lösemittelverordnung - hamburg.de · Vorwort Flüchtige organische Verbindungen belasten die Umwelt und sind mit-verantwortlich für die Entstehung von Boden nahem

Welche Anforderungen stellt die Verordnung?

Die Lösemittelverordnung enthält„Allgemeine Anforderungen“, diefür alle Tätigkeitsbereiche gelten.Daneben formuliert sie für die ein-zelnen Tätigkeitsbereiche jeweils„Spezielle Anforderungen“. Umdiesen speziellen Anforderungenzu entsprechen, kann der Betreibereiner Anlage bei vielen Tätigkeitenunter mehreren Wegen den für ihngünstigsten wählen.

Anlagenbetreiber sollten kurzfristigentscheiden, welchen Weg sie nut-zen wollen. Wenn der Betreibereiner bestehenden Anlage (Altanlagenach § 2 Nr. 3) sich für einen Redu-

zierungsplan entscheidet, musseine schriftliche Mitteilung an daszuständige Bezirksamt bereits zum30. Oktober 2004 erfolgen. BeiNeuanlagen muss schon vor derInbetriebnahme entschieden wer-

den, wie die Anforderungen derLösemittelverordnung eingehaltenwerden sollen.

Auch bei bestehenden Anlagensollte frühzeitig entschieden wer-den, um möglicherweise anste-

hende Investitionsentscheidungenzu treffen.

Eine Übersicht über die grundsätzli-chen Anforderungen der Löse-mittelverordnung und die jeweiligenFristen wird auf Seite 25 gegeben.

11

Anforderungen der Lösemittelverordnung

Allgemeine Anforderungen für

alle Anlagen (§ 3)

Aufstellen eines

beliebigen

Reduzierungsplanes

(Anhang IV A)

Aufstellen eines

speziellen

Reduzierungsplanes

(Anhang IV B)

Vereinfachter

Nachweis

(Anhang IV C)

Spezielle Anforderungen für

einzelne Tätigkeiten/Anlagen (§ 4)

Reduzierungsplan

(wahlweise)

Einhalten der

Emissionsgrenzwerte

(wahlweise)

(Anhang III)

Anforderungen der Lösemittelverordnung

Bootslackierung

Page 12: Leitfaden zur Lösemittelverordnung - hamburg.de · Vorwort Flüchtige organische Verbindungen belasten die Umwelt und sind mit-verantwortlich für die Entstehung von Boden nahem

Was gilt für alle Anlagen?

Unabhängig vom jeweiligen Tätig-keitsbereich gelten für alle Anlagendie folgenden Anforderungen:

• Besonders gesundheitsgefähr-dende Stoffe müssen durchweniger schädliche ersetzt wer-den.

Dieses Substitutionsgebot giltfür die so genannten CMR-Stoffe(krebserregende (carzinogene),das Erbgut schädigende (muta-gene) und fortpflanzungsgefähr-dende (reproduktionstoxische)Stoffe), soweit dies verhältnis-mäßig ist und die Ersatzstoffegeeignet sind (§ 3 Absatz 1).

Die Regelungen dafür findensich auch im Gefahrstoffrecht.Einschlägig sind hier die TRGS-Technischen Regeln für Gefahr-stoffe, insbesondere die TRGS440 (Ermitteln von Gefahrstoffenund Prüfung von Ersatzstoffen)und TRGS 905.

• Sind CMR-Stoffe nicht ersetzbar,müssen wie auch für anderegesundheitsgefährdende Stoffe

(R 40, Nr. 5.2.5 und Anhang 4 TALuft) strenge Emissionsgrenz-

werte eingehalten werden. Informationen über die gesund-heitsgefährdenden Stoffe sindauch im Sicherheitsdatenblatt zufinden (§ 3 Absatz 2).

• Wenn die Grenzwerte nach demStand der Technik nur durch eineAbgasreinigung eingehaltenwerden können, sind regelmäßigeEmissionsmessungen erforderlich(§ 3 Absatz 3). Die Messungen

müssen von einer bekanntgege-benen Messstelle (§ 26 BImSchG)durchgeführt werden.

Ein Link zu einer Liste derMessstellen ist zu finden unter:www.hamburg.de (Schnellsuche:Messstellen)

• Für das An- und Abfahren einerAnlage gilt, dass die Emissionenso gering wie möglich zu haltensind (§ 3 Absatz 5). Die Emissionsgrenzwerte sind fürden Normalbetrieb einer Anlageausgelegt.

• Bei Umfüllung von mehr als 100Tonnen Lösemitteln im Jahr miteinem Siedepunkt bis zu 150°C,müssen Maßnahmen zur Emis-sionsminderung getroffen wer-den, beispielsweise eine Rück-führung der verdrängten Dämpfein die geleerten Behältnisse(Gaspendelung) (§3 Absatz 6).

• Wenn Anforderungen derVerordnung nicht eingehaltenwerden, muss der Betreiberunverzüglich das zuständige

Bezirksamt informieren und dienötigen Abhilfemaßnahmentreffen (§ 5 Absatz 9).

12

RegenerativeNachverbrennungsanlage für

Abgase

Page 13: Leitfaden zur Lösemittelverordnung - hamburg.de · Vorwort Flüchtige organische Verbindungen belasten die Umwelt und sind mit-verantwortlich für die Entstehung von Boden nahem

Welche anlagenspezifischen Emissions-grenzwerte gibt es?

13

Anhang III der Lösemittelverordnungenthält die speziellen Anforderungenfür einzelne Anlagen. Hier werdenfür alle Tätigkeitsbereiche spezifi-sche Grenzwerte der Lösemittel-emissionen festgelegt. Abhängig von

der Art der Emissionen sind dieseGrenzwerte unterschiedlich definiert:

• Für gefasste Abgase als Konzen-trationen: Unter gefassten Abgasenversteht man alle Abgase, die

über einen Schornstein oderandere Abgasleitungen freige-setzt werden.

• Für diffuse Emissionen inProzent der eingesetzten Löse-mittel: Diffuse Emissionen sindalle nicht gefassten Abgase, wieEmissionen aus Fenstern, Türenoder Entlüftungsschächten.Gefasste unbehandelte Abgasesind bei bestimmten Anlagennach Anhang III den diffusenEmissionen zuzuordnen.

• Für die Gesamtemissionen ent-weder ebenfalls in Prozent dereingesetzten Lösemittel oder alsMenge der Lösemittel bezogenauf das Produkt (beispielsweise 5 Gramm Lösemittel je Quadrat-meter Laminat).

Druckerei

Beispielsweise müssen bei einem Lackierbetrieb zum Beschichten von sonstigen Metall- und Kunststoffoberflächen(Anhang I, Nr. 8) folgende Emissionsgrenzwerte eingehalten werden:

für gefasste behandelte Abgase

Lösemittelverbrauch 5 - 15 t/a 100* mg C/m3> 15 t/a 50* mg C/m3

20 mg C/m3 bei thermischer Nachverbrennung

für diffuse Emissionen

Lösemittelverbrauch 5 - 15 t/a 25 % **der eingesetzten Lösemittel> 15 t/a 20 % **der eingesetzten Lösemittel

* gilt für Beschichtungs- und Trocknungsverfahren** bei automatisierter Beschichtung bahnenförmiger Materialien 15 % bzw. 10 %

Wichtig bei diesen Anlagen: gefasste, unbehandelte Abgase sind diffuse Emissionen.

Page 14: Leitfaden zur Lösemittelverordnung - hamburg.de · Vorwort Flüchtige organische Verbindungen belasten die Umwelt und sind mit-verantwortlich für die Entstehung von Boden nahem

Geht‘s auch anders? – Der Reduzierungsplan

14

Die durch Messungen überprüfteEinhaltung der Emissionsgrenz-werte ist nur eine Möglichkeit, diespeziellen Anforderungen derVerordnung zu erfüllen.

Der Betreiber einer Anlage kannsich auch entscheiden, die erfor-derliche Emissionsminderungdurch Maßnahmen eines Reduzie-rungsplanes zu erreichen (§ 4). Ein Reduzierungsplan kann zumBeispiel vorsehen, die Emissionendurch Änderung der Lackiertech-nik und des Lösemittelgehaltes in den verwendeten Lacken zu sen-ken. Die Gesamtemissionen dür-fen dabei nicht größer sein als beiAnwendung der Emissions-grenzwerte nach Anhang III.

Der Reduzierungsplan bietet demUnternehmen eine Vielzahl vonindividuellen Möglichkeiten und

Chancen, den Anforderungen derLösemittelverordnung nachzukom-men.

Mit dem Reduzierungsplan ver-pflichtet sich der Betreiber imRahmen einer verbindlichen Er-klärung zur Emissionsminderungin gleicher Höhe wie bei Einhal-tung der Emissionswerte.

Entscheidet sich der Betreiber füreinen Reduzierungsplan, ist

• bei bestehenden Anlagen

(Altanlagen nach § 2 Nr. 3) biszum 31. Oktober 2004 demzuständigen Bezirksamt dieAnwendung des Reduzierungs-plans mitzuteilen,

• bei Neuanlagen der Reduzierungs-plan vor Inbetriebnahme, oder

• bei wesentlichen Änderungen

der Reduzierungsplan vor Inbe-triebnahme der geänderten An-lage dem zuständigen Bezirksamtvorzulegen.

Im Reduzierungsplan müssen dieMaßnahmen, mit denen die Begren-zung der Emissionen erreicht werden soll, konkret und detailliertdargestellt werden. Die Auswirkun-gen auf die Lösemittelemissionenmüssen für jede einzelne Maß-nahme ebenfalls im Reduzierungs-plan angegeben werden.

Als Grundlage für die Erarbeitungeines Reduzierungsplans ist es oftnotwendig, zunächst eine Lösemittel-bilanz aufzustellen (siehe Seite 18).

Grundsätzlich ist bei jeder Anlageein Reduzierungsplan möglich,wenn eine Emissionsminderung ingleicher Höhe erzielt wird, wie beider Einhaltung der Emissionsgrenz-werte. Für einige Anlagen ist vorge-geben, wie die Emissionsminderungin gleicher Höhe durch die soge-nannte „Zielemission” ermitteltwerden kann (spezieller Reduzie-

rungsplan). Bei anderen Anlagen istder Nachweis einer Emissionsmin-derung in gleicher Höhe zu erbrin-gen (beliebiger Reduzierungsplan).

Page 15: Leitfaden zur Lösemittelverordnung - hamburg.de · Vorwort Flüchtige organische Verbindungen belasten die Umwelt und sind mit-verantwortlich für die Entstehung von Boden nahem

Wie wird die Zielemission ermittelt?

Bei Beschichtungsanlagen undDruckereien müssen mit dem spe-ziellen Reduzierungsplan nachAnhang IV B die Zielemission – dassind die nach der Verordnung zuläs-sigen Emissionen - eingehaltenwerden.

Die Zielemission wird nach neben-stehender Formel errechnet.

Der Feststoffgehalt kann beispiels-weise den Sicherheitsdatenblätternoder anderen Produktinformationenentnommen werden. Oftmals wer-den Nachfragen beim Lieferantenoder Hersteller notwendig sein. Aus den Mengen der eingesetztenStoffe und dem Feststoffgehalt lässtsich die Masse der Feststoffeerrechnen.

Die Multiplikationsfaktoren für dieverschiedenen Beschichtungs-verfahren sind dem Anhang IV B zurLösemittelverordnung (Seite 31) zuentnehmen.

Die Bezugsemission - wie sie inder Lösemittelverordnung genanntwird - ist das Produkt aus derMasse der Feststoffe und demMultiplikationsfaktor.

Die Anforderungen sind erfüllt, wenndie Lösemittelbilanz als ErgebnisEmissionen ausweist, die kleinersind als die Zielemission.

Für Anlagen, die eine Genehmi-gung nach dem Bundes-Imissions-schutzgesetz benötigen, ist darü-ber hinaus § 5 Absatz 1 Nr. 2BImSchG zu beachten. Dadurchkönnen weitere Maßnahmen erfor-derlich sein.

Bei Neuanlagen darf die Zielemissionbis zum 1. November 2004 mit demFaktor 1,5 multipliziert werden. Beibestehenden Anlagen gilt dies vom1. November 2005 bis zum1. November 2007, vorher ist keineZielemission einzuhalten.

15

+ + =Masse der

Feststoffe

(kg/a)

Prozentsatz zur

Ermittlung der

Zielemission

ZielemissionMultiplikations-

faktor

Alles was nach demTrocknen „draufbleibt”

Gibt die in der Branche üblichenLösemittelgehalte in Beschich-

tungsstoffen wieder

Grenzwert für diffuse Emissionenplus Faktor für den Wirkungsgrad

einer Abgasreinigungsanlage von 0,95 bzw. 0,85 das heißt,5 Prozent bei „großen” Anlagen15 Prozent bei „kleinen” Anlagen

Zielemission x 1,5 Zielemission

Neuanlagen ab Inbetriebnahme ab 1. November 2004

bestehende Anlagen ab 1. November 2005 ab 1. November 2007(Altanlage nach § 2 Nr. 3)

Übergangsfristen für das Erreichen der Zielemission

Page 16: Leitfaden zur Lösemittelverordnung - hamburg.de · Vorwort Flüchtige organische Verbindungen belasten die Umwelt und sind mit-verantwortlich für die Entstehung von Boden nahem

Beispiel für die Ermittlung der

Zielemission:

1. Schritt:

Ausgangsdaten

Ein bestehender Maschinenbau-betrieb (Altanlage) ist der Nummer 8des Anhangs I zuzuordnen - mit fol-genden Input- und Outputdaten:

Prozess Feststoffgehalt

(%)

Lösemittelgehalt

(%)

Durchsatz

/a

Feststoff

(kg/a)

Lösemittel

(kg/a)

1 manuelle, offene Werkzeugreinigung

0 100,0 5677 lDichte 0,89 kg/l

0 5053

2 BeschichtungGrundierung 32,4 67,6 6027 kg 1953 4074

3 Decklack 46,7 53,3 16827 kg 7858 8969

4 Einstellverdünnung 0 100,0 2524 lDichte 0,89 kg/l

0 2246

Summe 9811 20342

+ + =9811 kg/a (20+5)% 3679,1 kg/a1,5

Masse derFeststoffe (kg/a)

(aus Lösemittelbilanz)

Multiplikations-faktor

(aus Anhang IV B2)

Prozentsatz zur Ermitt-lung der Zielemission

(Lösemittelverbrauch über 15/ta)

(aus Anhang IV B2)

Ziel-emision

16

2. Schritt:

Berechnung der Zielemission:

3. Schritt:

Feststellung des Ergebnisses

Ab 1. November 2005 müssen dieLösemittelemissionen unter 5518,7Kilogramm pro Jahr liegen (Faktor 1,5),ab dem 1. November 2007 unter3679,1 Kilogramm pro Jahr.

4. Schritt:

Bewertung

Die Gesamtemissionen liegen überder Zielemission. Massnahmen wieErhöhung des Feststoffgehaltes undeine geschlossene Werkzeug-reinigung oder Umstellung auf Pulver-lackierung sollten geprüft werden.

Weitere Beispiele gibt es in derVeröffentlichung des Umwelt-bundesamtes „Die Lösemittelver-ordnung – Einführung und Vorschlä-ge zur Umsetzung in die Praxis“

Page 17: Leitfaden zur Lösemittelverordnung - hamburg.de · Vorwort Flüchtige organische Verbindungen belasten die Umwelt und sind mit-verantwortlich für die Entstehung von Boden nahem

17

Beispiele mit Anforderungen für den ver-einfachten Nachweis

Geht‘s noch einfacher? – Der vereinfachte Nachweis

Eine weitere Möglichkeit vor allemfür kleinere Anlagen, die speziellenAnforderungen der Lösemittelver-ordnung zu erfüllen, ist – neben derEinhaltung der Emissionsgrenzwerteund dem Aufstellen eines Redu-zierungsplans – der verbindlicheVerzicht auf Einsatzstoffe mit hohemLösemittelgehalt. Dieser vereinfach-te Nachweis wird auch vereinfachterReduzierungsplan genannt. Der Be-treiber einer Anlage erklärt verbind-lich, dass er nur solche Zubereitun-gen und Einsatzstoffe verwendet,die vorgegebene Lösemittelgehalteoder VOC-Werte nicht überschreiten.

Der VOC-Wert bezeichnet das Ver-hältnis von Masse der flüchtigenorganischen Verbindungen zu Volu-

men der Beschichtungsstoffe wieeiner Lackfarbe ohne Wasseranteile.Die Formel ist dem Anhang VI derVerordnung zu entnehmen.

In der Verordnung vorgegebeneAnforderungen an Lösemittelgehaltund VOC-Wert gelten für den ver-wendungsfertigen Einsatzstoffeinschließlich aller Zusätze wieVerdünnungen.

In der folgenden Tabelle sind diemeisten Anlagen, bei denen dervereinfachte Nachweis möglich ist,und die jeweiligen Anforderungenzusammen gefasst. Die nötigenInformationen zu den Eigenschaftender Einsatzstoffe können Herstelleroder Lieferanten geben.

Bei verbindlichem Verzicht auf Ein-satzstoffe mit hohem Lösemittel-gehalt muss keine Lösemittelbilanzerstellt werden!

Für den vereinfachten Nachweis istdem zuständigen Bezirksamt eineverbindliche Erklärung abzugeben.Dazu soll in Hamburg das Formblattauf Seite 37 genutzt werden.

Anlage/Tätigkeit Anhang IV Einsatzstoff /zulässiger Höchstwert

sonstige Drucktätigkeiten Nr. 1 Lösemittelgehalt in 10 %(Anlage nach Nr. 1.3) Druckfarben, Klarlacken,

Klebstoffen und Hilfsstoffen

Beschichten von sonstigen Nr. 2 - VOC-Wert in Beschichtungs- 250 g/lMetall- oder Kunststoffoberflächen stoffen und bis 15 t/a Lösemittelverbrauch - VOC-Massegehalt in 20 %(Anlage nach Nr. 8) Reinigungsmitteln

Beschichten von Holz oder Nr. 3 - VOC-Wert bei Beschichtung 250 g/lHolzwerkstoffen bei Lösemittel- von ebenen und planen Oberflächenverbrauch bis zu 15 t/a - VOC-Wert bei Beschichtung 450 g/l(Anlage nach Nr. 9.1) sonstiger Oberflächen

- nur wässrigen Beizen mit max. 300 g/lVOC-Wert von

Beschichten oder Bedrucken Nr. 5 - Beschichten, Bedrucken 0,8 g C von Textilien und Geweben je Kilogramm Textilien(Anlage Nr. 10.1)

- Verschleppung und Restgehalt 0,4 g C der Präparation je Kilogramm Textilien

Laminierung von Holz oder Nr. 6 Lösemittelgehalt in 5 % Kunststoffen bis 15 t/a Klebstoffen und Primern Lösemittelverbrauch(Anlage nach Nr. 13)

Klebebeschichtung bis 15 t/a Nr. 6 Lösemittelgehalt 5 %Lösemittelverbrauch in Klebstoffen und Primern(Anlage nach Nr. 14)

Page 18: Leitfaden zur Lösemittelverordnung - hamburg.de · Vorwort Flüchtige organische Verbindungen belasten die Umwelt und sind mit-verantwortlich für die Entstehung von Boden nahem

18

Wie sind die Lösemittel zu bilanzieren?

Das Aufstellen einer Lösemittel-bilanz nach Anhang V der Verord-nung dient mehreren Zwecken:

• Der Ermittlung des Lösemittel-verbrauchs bei der Prüfung, obSchwellenwerte überschrittenwerden.

• Dem Nachweis, dass die Ver-ordnung eingehalten wird. Hierzu werden zusätzlich die diffusen Emissionen und die Gesamtemissionen ermittelt.

• Der Ermittlung von Reduzierungs-optionen beim Verbrauch vonLösemitteln und bei den von ihnenverursachten Emissionen.

Jedes Kilo an emittierten Löse-mitteln bedeutet Kosten für denVerbrauch von Einsatzstoffen.Kosten, die zum Beispiel mit ande-ren Auftrags- oder Reinigungsver-fahren minimiert werden können. So amortisieren sich automatischeReinigungsanlagen für Spritz-

pistolen oftmals in kurzer Zeit.In der Lösemittelbilanz werden allerelevanten Input- und Outputströmevon Lösemitteln einer Anlage betrach-tet (Seite 9). Inputströme sind mitdem Buchstabe „I“ und Output-ströme mit dem Buchstaben „O“und einer Nummer gekennzeichnet.Zum Nachweis der Einhaltung derVerordnung müssen Lösemittel-bilanzen jährlich erstellt werden:

• für bestehende Anlagen

ab 1. November 2005, wenn einReduzierungsplan für die Anlageangewendet wird,

ab 1. November 2007,bei Einhaltung der Grenzwerte,

• für Neuanlagen

ab Inbetriebnahme.

Um die notwendigen Maßnahmenzur Einhaltung der gesetzlichen Ver-pflichtung (Abgasreinigung oderReduzierungsplan) zu erkennen, rich-

tig zu dimensionieren und die erfor-derlichen Investitionsentscheidungenzu treffen, sollte die Lösemittelbilanzschon deutlich vor Inkrafttreten dergesetzlichen Verpflichtung erstelltwerden.

Als Nachweis der Einhaltung derVerordnung müssen bei einigenTätigkeiten die diffusen Emissionenund bei anderen die Gesamt-emissionen ermittelt werden (siehehierzu Anhang III zur Verordnung).Vereinfacht dargestellt versteht manunter den diffusen Emissionen dienicht gefassten Abgase einer Anlage,die zum Beispiel über

• Fenstern, Türen, Entlüftungs-schächten und ähnliche Öffnungen,

• das Abwasser,

• Rückstände im Produkt in die Umwelt gelangen.

Anlage zur Textilreinigung mit Kohlen-Wasserstoff-Lösemitteln, Vorderansicht, Rückansicht

Page 19: Leitfaden zur Lösemittelverordnung - hamburg.de · Vorwort Flüchtige organische Verbindungen belasten die Umwelt und sind mit-verantwortlich für die Entstehung von Boden nahem

Für die Ermittlung der diffusenEmissionen ist die nebenstehendeschematisch dargestellte Methodezu empfehlen:

Die Gesamtemissionen sind dieSumme aus diffusen und gefasstenEmissionen.

Die Ermittlung der eingesetztenLösemittel ist auf Seite 9 darge-stellt. Unter den eingesetztenLösemitteln (LM) sind von außerhalbbezogene Lösemittel oder lösemit-telhaltige Einsatzstoffe (Frischware,eingekaufte Ware) und auch diezurückgewonnenen und wiederein-gesetzten Lösemittel (I 2 Regenerate)zu verstehen.

Gefasste unbehandelte Abgasesind bei einigen Anlagen nachAnhang III den diffusen Emissi-onen zuzurechnen.

19

Anlage

Lösemittelbilanz

Input

eingesetzte Lösemittel I/1

LM-Rückstände im Produkt O/3

ungefasste Emmisionen O/4

LM in gefassten unbehandeltenAbgasen O/1.2*

LM in gefassten behandeltenAbgasen O/1.1

durch Behandlung vernichtete LM O/5

LM im Abfall O/6

in Verkaufsprodukten enthaltene LM O/7

zurückgewonnene LM O/8

Regenerat I/2

Output

LM im Abwasser O/2

*werden bei einigen Tätigkeiten diffusenEmissionen zugerechnet

eingesetzte Lösemittel

- Lösemittel in gefassten Abgasen (O/1)

- durch Behandlung vernichtete Lösemittel O/5

- Lösemittel im Abfall O/6

- Lösemittel als Produktbestandteil O/7

- zurückgewonnene Lösemittel O/8

= diffuse Emissionen

Page 20: Leitfaden zur Lösemittelverordnung - hamburg.de · Vorwort Flüchtige organische Verbindungen belasten die Umwelt und sind mit-verantwortlich für die Entstehung von Boden nahem

20

Zur Ermittlung der Outputströme fol-gende Hinweise:

Lösemittel in gefassten Abgasen

O/1:

Das sind Lösemittel, die aus eineAnlage abgeleitet werden. Daruntersind zum einen Lösemittel zu bilan-zieren, die aus einer Abgasreini-gungsanlage freigesetzt werden (O 1.1). Bei Abgasreinigungsanlagensind neben dem Volumenstrom Roh- und Reingaskonzentration ent-scheidend. Diese können durchMessungen ermittelt werden.

Zum anderen sind auch gefassteunbehandelte Abgase (O 1.2) zuzu-rechnen, wenn sie nicht - wie beieinigen Anlagen - den diffusenEmissionen zugeschlagen werden.Das sind Lösemittel aus Entlüftungs-einrichtungen, Absaugungen oderähnlichem ohne Abgasreinigung.

Bei wechselnden Konzentrationen inden Abgasen oder falls keine Mess-ergebnisse vorliegen, kann eineBerechnung über Emissionsfaktorengenauer sein. Notwendig ist aller-dings, das die Berechnungsgrund-lagen hinreichend abgesichert sind.

Durch Behandlung vernichtete

Lösemittel O/5:

Wenn keine Daten zur Roh- undReingaskonzentration zur Verfügungstehen, können Abschätzungen überden Wirkungsgrad der Abgas-reinigung notwendig werden.Analog kann bei einer Abwasser-behandlung verfahren werden.

Lösemittel im Abfall O/6:

Mengen und Lösemittelgehalte sindaus Entsorgungsdokumenten(Nachweisscheine, Rechnungen,

Deklarationsanalysen oder ähnli-chem) zu entnehmen. Für dieLösemittelgehalte kann zur Not aufErfahrungs-, Literatur- oder Schätz-werte zurückgegriffen werden.

Lösemittel als Produktbestandteil

O/7:

Die Daten werden aus denProduktmengen und jeweiligenRezepturen erhoben.

Zurückgewonnene Lösemittel

O/8:

Um zurückgewonnene Lösemittel(die nicht als Einsatz gelten) nichtden Emissionen zuzuordnen, sinddie wiederverwendeten Lösemitteldetailliert zu erfassen und zu doku-mentieren. Bei den Output-Strömensind in der Regel nur wenigeBereiche relevant, insbesonderewenn keine Abgasreinigung erfolgt.Es reicht daher zum Beispiel bei vie-len Lackieranlagen aus, von den ein-gesetzten Lösemitteln die Löse-

mittel im Abfall abzuziehen (Farb-reste, verbrauchte Reinigungsmittel,Lösemittel in Putzlappen und soweiter). Die Differenz entspricht hierden Emissionen, die mit den Grenz-werten oder den Zielemissionen zuvergleichen sind.

Um auf der sicheren Seite zu blei-ben, sollte im Zweifelsfall auf dieungünstigeren Annahmen zurückge-griffen werden. Das heißt zumBeispiel, dass die Lösemittelgehalteim Abfall eher niedrig angesetztwerden sollten.

Anlage zur Oberflächenreinigung vonKleinteilen

Page 21: Leitfaden zur Lösemittelverordnung - hamburg.de · Vorwort Flüchtige organische Verbindungen belasten die Umwelt und sind mit-verantwortlich für die Entstehung von Boden nahem

21

Was gilt für die Fahrzeugreparaturlackierung?

Bei jeder gewerblichen Lackierungvon Kraftfahrzeugen oder Kraftfahr-zeugteilen müssen die Anforderun-gen der Lösemittelverordnungbeachtet werden. Dabei ist es uner-heblich, welchen Umfang dieLackierungsarbeiten haben. Auchbei der Kraftfahrzeug-Reparatur-lackierung ist der erste Schritt dieAnzeige der Anlage (siehe Seite 32).Bei der Reparaturlackierung ist dieAngabe des Lösemittelverbrauchesin der Anzeige entbehrlich.

Grundsätzlich kann die notwendigeEmissionsminderung auch bei derKraftfahrzeug-Reparaturlackierungdurch eine Abgasreinigung realisiertwerden. Wegen der hohen In-vestitions- und Betriebskosten sol-cher Anlagen wird diese Lösungaber für die meisten Betriebe nichtin Frage kommen. Stattdessen emp-fiehlt es sich, die Emissionen durchdie ausschließliche Verwendung vonlösemittelarmen Einsatzstoffen zu

reduzieren. Die notwendigeEmissionsminderung gilt alserreicht, wenn nur Einsatzstoffe mitfolgenden maximalen VOC-Werteneingesetzt werden:

Einsatzstoff VOC-Wert [g/l]

Werkzeugreiniger 850Vorreinigungsmittel 200Spachtel 250Waschprimer 780Haftgrundierung 540(1)

Grundierfüller 540(1)

Schleiffüller 540(1)

Nass- in- Nassfüller 540(2)

Einschicht-Uni-Decklack 420Basislack 420Klarlack 420(3)

Spezialprodukte 840(3), (4)

(1) ab 1. Januar 2010 gelten < 250(2) ab 1. Januar 2010 gelten < 420(3) ab 1. Januar 2010 Anpassung

an den Stand der Technik(4) der Anteil der Spezialprodukte an

den gesamten Beschichtungsstoffen darf 10% nicht überschreiten

Reparaturlackierung

Einsatzstoffe und VOC-Werte in derFahrzeugreparaturlackierung

Auf Anforderung muss ein Betriebgegenüber der Behörde nachwei-sen, dass der Anteil der Spezial-produkte an den gesamtenBeschichtungsstoffen 10 Prozentnicht überschreitet.

Für den vereinfachten Nachweisüber das Einhalten der Verordnungist eine verbindliche Erklärung

gegenüber dem zuständigenBezirksamt wie auf Seite 37 abzu-geben.

Page 22: Leitfaden zur Lösemittelverordnung - hamburg.de · Vorwort Flüchtige organische Verbindungen belasten die Umwelt und sind mit-verantwortlich für die Entstehung von Boden nahem

22

Welche Übergangsfristen sind zu beachten?

Die Emissionsgrenzwerte und An-forderungen, wie sie im Anhang IIIdefiniert sind, gelten nach §13 bei

• Neuanlagen

ab Inbetriebnahme,

• bestehenden Anlagen

ab 31. Oktober 2007,

• wesentlicher Änderung

ab Inbetriebnahme der geänder-ten Anlage.

Bestehende Anlagen mit Abgas-reinigung sind von den Grenzwertenfür gefasste behandelte Abgase bisEnde 2013 befreit, wenn bestimmteEmissionsgrenzwerte nicht über-schritten werden.

Eine wesentliche Änderung imSinne der Lösemittelverordnung (§2 Nummer 28) liegt vor,

• wenn die Änderung erheblichenegative Auswirkungen auf diemenschliche Gesundheit oderdie Umwelt haben kann (maß-geblich ist dabei die Beurteilungder Behörde), oder

• wenn eine Änderung der Nenn-kapazität zu einer Erhöhung derVOC-Emissionen um wenig-stens 25 Prozent bei kleinerenoder wenigstens 10 Prozent beigrößeren Anlagen führt.

Eine Änderung der Nennkapazitätkann eine bauliche Maßnahme seinwie die Errichtung einer weiterenSpritzkabine oder eine organisatori-

sche Maßnahme wie der dauerhaf-te Wechsel von Zweischicht- auf Dreischichtbetrieb. Bei Produktions-schwankungen, die nicht auf sol-che Maßnahmen zurückgehen,liegt in der Regel keine wesentli-che Änderung vor. WesentlicheÄnderungen müssen dem zuständi-gen Bezirksamt vorher angezeigtwerden.

Bei immissionsschutzrechtlichgenehmigungsbedürftigen Anlagenliegt eine wesentliche Änderungvor, wenn aufgrund der Änderungein Genehmigungsverfahren nach§16 des Bundes-Immissionsschutz-gesetz erforderlich ist.

Das Substitutionsgebot für CMR-Stoffe greift ohne Übergangsfrist(Seite 12).

Druckerei

Page 23: Leitfaden zur Lösemittelverordnung - hamburg.de · Vorwort Flüchtige organische Verbindungen belasten die Umwelt und sind mit-verantwortlich für die Entstehung von Boden nahem

23

Wo finde ich die Verordnung?

31. Verordnung zur Durchführungdes Bundes-Immissionsschutzgesetzes(Verordnung zur Begrenzung derEmissionen flüchtiger organischerVerbindungen bei der Verwendungorganischer Lösemittel in bestimm-ten Anlagen - 31. BImSchV) vom 21.August 2001, Bundesgesetzblatt2001, Teil I, Seite 2180.

oder unter :www.hamburg.de (Schnellsuche:Lösemittelverordnung)

Literatur

„Die Lösemittelverordnung -

Einführung und Vorschläge zur

Umsetzung in die Praxis.”

www.umweltbundesamt.de

(Suchwort Lösemittelverordnung)

Das Umweltbundesamt gibt ineinem Forschungsbericht praxisnaheHilfen für betroffene Betriebe undÜberwachungsbehörden.

Die Formulare und eine Sammlungvon Links zu Forschungs- undProjektberichten, Internet-Seiten,Broschüren, Tagungsbände,Vorträge, Faltblätter und sonstigeInformationen zur Lösemittelver-ordnung und VOC-Richtlinie findenSie unter ebenfalls unter www.hamburg.de(Schnellsuche: Lösemittelverordnung)

Page 24: Leitfaden zur Lösemittelverordnung - hamburg.de · Vorwort Flüchtige organische Verbindungen belasten die Umwelt und sind mit-verantwortlich für die Entstehung von Boden nahem

24

Wer hilft weiter?

Bezirksämter Bezirksamt Altona

Jessenstraße 1922767 Hamburg Telefon 4 28 11-(0)-26 46Fax 4 28 11-27 01

Bezirksamt Bergedorf

Lamprechtstraße 621029 Hamburg Telefon 4 28 91-(0)-29 92Fax 4 28 91-30 03

Bezirksamt Harburg

Am Irrgarten 3-921073 Hamburg Telefon 428 71-(0)-26 09Fax 428 71-26 74

Bezirksamt Eimsbüttel

Grindelberg 6620139 Hamburg Telefon 4 28 01-(0)-33 60Fax 4 28 01-19 82

Bezirksamt Hamburg Mitte

Besenbinderhof 4120097 Hamburg Telefon 4 28 54-(0)-21 43/46 64Fax 4 28 54-25 85/46 95

Bezirksamt Wandsbek

Robert-Schumann-Brücke 822041 Hamburg Telefon 428 81-(0)-31 81Fax 428 81-35 49

Bezirksamt Hamburg-Nord

Kümmellstraße 720249 Hamburg Telefon 4 28 04-(0)-26 65Fax 4 28 04-29 43

Behörde für Umwelt

und Gesundheit

Behörde für Umwelt und

Gesundheit

Amt für Immissionsschutz und

Betriebe

Billstraße 8420539 Hamburg Telefon 4 28 45-(0)-43 03/42 13

Page 25: Leitfaden zur Lösemittelverordnung - hamburg.de · Vorwort Flüchtige organische Verbindungen belasten die Umwelt und sind mit-verantwortlich für die Entstehung von Boden nahem

25

bestehendeAnlage*

Neuanlagebestehende

Anlage*Neuanlage

bestehendeAnlage*

Neuanlagebestehende

Anlage*Neuanlage

Einhaltung der EmmisionswerteAnhang III

Aufstellung des speziellenReduzierungsplanes Anhang IV B

Vereinfachter NachweisAnhang IV C

Einhaltungab

1.11.2007

Einhaltungab

Inbetriebnahme

Einhaltungder

Anforderungenab 1.11.2007

Einhaltungder

Anforderungenab

Inbetriebnahme

Einhaltung vonZielemissionenab 1.11.2007ab 1.11.2005mit Faktor 1,5

Einhaltung vonZielemissionen

ab Inbetriebnahmebis 1.11.2004mit Faktor 1,5

Einhaltung derAnforderungenab 1.11.2005

Einhaltung derAnforderungen

abInbetriebnahme

Aufstellung Lösemittelbilanz nach Anhang V

ab Einhaltungder Anforderungen

ab Einhaltungvon Zielemissionen

Mitteilung derAufstellung an das

zuständige Bezirksamtbis 31.10.2004

Vorlage beim zu-ständigen Bezirksamtvor Inbetriebnahme

Vorlage beim zu-ständigen Bezirksamt

bis31.10.2004

Vorlage beim zu-ständigen Bezirksamtvor Inbetriebnahme

Spezielle Anforderungen (§4)wahlweiseAllgemeine Anforderungen (§3)

Tätigkeit nach Anhang II in einer Anlage nach Anhang I?

Lösemittelverbrauch über Schwellenwert nach Anhang I?

Neuanlage vor Inbetriebnahmebestehende Altanlage bis 25. 8. 2003

Lösemittelverordnung zur Zeitnicht relevant, aber Lösemittelverbrauch

sollte verfolgt werden

Lösemittelverordnung nicht relevant• Bei wesentlich geänderten

Anlagen gelten die Anforderungen fürNeuanlagen

ja nein

neinja• Substitutionsgebot für CMR Stoffe

gilt ohne ÜbergangsfristAnzeige mit Formular

• Anforderungen für einen beliebigenReduzierungsplan sind im Einzelfallfestzulegen

*Altanlagen nach § 2 Nr. 3

Übersicht über Anforderungen und Fristen

Page 26: Leitfaden zur Lösemittelverordnung - hamburg.de · Vorwort Flüchtige organische Verbindungen belasten die Umwelt und sind mit-verantwortlich für die Entstehung von Boden nahem

Liste der Anlagen mit Schwellenwerten nach Anhang I derLösemittelverordnung

Bezeichnung der Anlage Schwellenwert für Lösemittel-

verbrauch (t/a)

1.

1.11.21.3

Reproduktion von Text oder von Bildern

Anlagen mit dem Heatset- Rollenoffset- DruckverfahrenAnlagen mit dem IllustrationstiefdruckverfahrenAnlagen für sonstige Drucktätigkeiten

152515

2. Anlagen zur Reinigung der Oberflächen von Materialien

oder Produkten 1

3. Anlagen zur Textilreinigung (Chemischreinigungsanlagen) 0

4.

4.14.24.34.44.5

Serienbeschichtung von Kraftfahrzeugen, Fahrerhäusern,

Nutzfahrzeugen, Bussen oder Schienenfahrzeugen

Anlagen zur Serienbeschichtung von KraftfahrzeugenAnlagen zur Serienbeschichtung von FahrerhäusernAnlagen zum Beschichten von NutzfahrzeugenAnlagen zum Beschichten von BussenAnlagen zum Beschichten von Schienenfahrzeugen

00005

5. Anlagen zur Reparaturlackierung von Fahrzeugen 0

6. Anlagen zum Beschichten von Bandblech 10

7.

7.1

7.2

Beschichten von Wickeldraht

Anlagen zum Beschichten von Wickeldraht mit phenol-, kresol- oder xylenolhaltigen BeschichtungsstoffenAnlagen zum Beschichten von Wickeldraht mit sonstigen Beschichtungsstoffen

0

5

8. Anlagen zum Beschichten von sonstigen Metall- oder

Kunststoffoberflächen 5

9.

9.1

9.2

Beschichten von Holz oder Holzwerkstoffen

Anlagen zum Beschichten von Holz oder Holzwerkstoffen mit einem jährlichen Lösemittelverbrauch bis zu 15 TonnenAnlagen zum Beschichten von Holz oder Holzwerkstoffen mit einem jährlichen Lösemittelverbrauch vom mehr als 15 Tonnen

5

15

10.

10.110.2

Beschichten von Textil-, Gewebe-, Folien- oder

Papieroberflächen

Anlagen zum Beschichten oder Bedrucken von Textilien und GewebenAnlagen zum Beschichten von Folien- oder Papieroberflächen

55

11. Anlagen zum Beschichten von Leder 10

12.

12.1

12.2

Holzimprägnierung

Anlagen zum Imprägnieren von Holz unter Verwendung von lösemittelhaltigen HolzschutzmittelnAnlagen zum Imprägnieren von Holz unter Verwendung von Teerölen (Kreosote)

10

0

13. Anlagen zur Laminierung von Holz oder Kunststoffen 5

26

Page 27: Leitfaden zur Lösemittelverordnung - hamburg.de · Vorwort Flüchtige organische Verbindungen belasten die Umwelt und sind mit-verantwortlich für die Entstehung von Boden nahem

27

14. Anlagen zur Klebebeschichtung 5

15. Anlagen zur Herstellung von Schuhen 5

16.

16.116.216.316.4

Herstellung von Anstrich- oder Beschichtungsstoffen sowie

Herstellung von Bautenschutz- oder Holzschutzmitteln, Klebstoffen

oder Druckfarben

Anlagen zur Herstellung von Anstrich- oder Beschichtungsstoffen Anlagen zur Herstellung von Bautenschutz- oder HolzschutzmittelnAnlagen zur Herstellung von KlebstoffenAnlagen zur Herstellung von Druckfarben

100100100100

17. Anlagen zur Umwandlung von Kautschuk 10

18. Anlagen zur Extraktion von Pflanzenöl oder tierischem Fett

sowie Raffination von Pflanzenöl 10

19. Anlagen zur Herstellung von Arzneimitteln 50

Page 28: Leitfaden zur Lösemittelverordnung - hamburg.de · Vorwort Flüchtige organische Verbindungen belasten die Umwelt und sind mit-verantwortlich für die Entstehung von Boden nahem

Liste der Tätigkeiten nach Anhang II derLösemittelverordnung:

0. Allgemeines

0.1 In der Liste sind die Kategorien der von § 1 (Lösemittelverordnung) erfassten Tätigkeiten auf-geführt. Zu der jeweiligen Tätigkeit gehört auch die Reinigung der hierfür eingesetzten Geräteund Aggregate, jedoch nicht die Reinigung des Produkts, sowie die Instandhaltung der An-lage des Anhangs I, der die Tätigkeit zugeordnet ist, soweit nichts anderes bestimmt ist.

0.2 Beschichten ist jede Tätigkeit, bei der durch einfachen oder mehrfachen Auftrag eine odermehrere Schichten eines Beschichtungsstoffes auf eine Oberfläche aufgebracht werden.Hierzu zählt nicht die Beschichtung von Trägerstoffen mit Metallen durch elektrophoreti-sche und chemische Verfahren.

1. Reproduktion von Text oder von Bildern

Jede Tätigkeit zur Reproduktion von Text oder Bildern, bei der mit Hilfe von Bildträgern Farbeauf beliebige Oberflächen aufgebracht wird. Hierzu gehören auch die Aufbringung vonKlarlacken und Beschichtungsstoffen innerhalb einer Druckmaschine sowie die Laminierung.

1.1 Heatset - Rollenoffset

Eine Rollendrucktätigkeit, bei der die druckenden und nichtdruckenden Bereiche derDruckplatte auf einer Ebene liegen. Unter Rollendruck ist zu verstehen, dass der Bedruck-stoff der Maschine von einer Rolle und nicht in einzelnen Bogen zugeführt wird. Dernichtdruckende Bereich ist wasserannahmefähig und damit farbabweisend, während derdruckende Bereich farbannahmefähig ist und damit Druckfarbe an die zu bedruckendeOberfläche abgibt. Das bedruckte Material wird in einem Heißtrockenofen getrocknet.

1.2 Illustrationstiefdruck

Rotationstiefdruck für den Druck von Magazinen, Broschüren, Katalogen oder ähnlichenProdukten, bei dem Druckfarben auf Toluolbasis verwendet werden.

1.3 Sonstige Drucktätigkeiten

1.3.1 RotationstiefdruckEine Drucktätigkeit, bei der ein rotierender Zylinder eingesetzt wird, dessen druckendeBereiche vertieft sind, und bei der flüssige Druckfarben verwendet werden, die durchVerdunstung des Lösemittels trocknen. Die Vertiefungen füllen sich mit Druckfarbe. Bevorder Bedruckstoff mit dem Zylinder in Kontakt kommt und die Druckfarbe aus denVertiefungen abgegeben wird, wird die überschüssige Druckfarbe von den nichtdrucken-den Bereichen abgestrichen.

1.3.2 RotationssiebdruckEine Rollendrucktätigkeit, bei der die Druckfarbe mittels Pressen durch eine poröseDruckform, bei der die druckenden Bereiche offen und die nichtdruckenden Bereicheabgedeckt sind, auf die zu bedruckende Oberfläche übertragen wird. Hierbei werden nurflüssige Druckfarben verwendet, die durch Verdunstung des Lösemittels trocknen. UnterRollendruck ist zu verstehen, dass der Bedruckstoff der Maschine von einer Rolle undnicht in einzelnen Bogen zugeführt wird.

1.3.3 FlexodruckEin Druckverfahren, bei dem Druckplatten aus Gummi oder elastischen Photopolymeren,deren druckende Teile erhaben sind, sowie flüssige Druckfarben eingesetzt werden, diedurch Verdunstung des Lösemittels trocknen.

1.3.4 KlarlackauftragEine Tätigkeit, bei der auf einen flexiblen Bedruckstoff ein Klarlack oder eine Klebeschichtzum späteren Verschließen des Verpackungsmaterials aufgebracht wird.

1.3.5 Laminierung im Zuge einer DrucktätigkeitDas Zusammenkleben von zwei oder mehr flexiblen Materialien zur Herstellung vonLaminaten.

2. Reinigung der Oberflächen von Materialien oder Produkten

Jede Tätigkeit, mit Ausnahme der Textilreinigung, bei der mit Hilfe von organischenLösemitteln Oberflächenverschmutzungen von Materialien entfernt werden einschließlichdurch Entfetten oder Entlacken. Hierzu zählt auch die Reinigung von Fässern und Behältern.Eine Tätigkeit, die mehrere Reinigungsschritte vor oder nach einer anderen Tätigkeit umfas-st, gilt als eine Oberflächenreinigungstätigkeit. Diese Tätigkeit bezieht sich nicht auf dieReinigung der Geräte, sondern auf die Reinigung der Oberfläche der Produkte.

28

Page 29: Leitfaden zur Lösemittelverordnung - hamburg.de · Vorwort Flüchtige organische Verbindungen belasten die Umwelt und sind mit-verantwortlich für die Entstehung von Boden nahem

29

3. Textilreinigung

Jede industrielle oder gewerbliche Tätigkeit, bei der organische Lösemittel in einer Anlagezur Reinigung von Kleidung, Heimtextilien und ähnlichen Verbrauchsgütern eingesetztwerden, mit Ausnahme der manuellen Entfernung von Flecken in der Textil- und Beklei-dungsindustrie.

4. Serienbeschichtung von Kraftfahrzeugen, Fahrerhäusern, Nutzfahrzeugen, Bussen

oder Schienenfahrzeugen

4.1 Serienbeschichtung von Kraftfahrzeugen

Eine Tätigkeit zum Serienbeschichten von Fahrzeugen der Klasse M1 gemäß der Richt-linie 70/156/EWG (Abl. EG L 42 S.1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/27/EG (Abl.EG L 233 S.1), sowie der Klasse N1, sofern sie in der gleichen Anlage wie Fahrzeuge derKlasse M1 lackiert werden.

4.2 Serienbeschichtung von Fahrerhäusern

Eine Tätigkeit zum Serienbeschichten von Fahrerhäusern sowie alle integriertenAbdeckungen für die technische Ausrüstung von Fahrzeugen der Klassen N2 und N3gemäß der Richtlinie 70/156/EWG.

4.3 Beschichten von Nutzfahrzeugen

Eine Tätigkeit zum Beschichten von Nutzfahrzeugen der Klassen N1, N2 und N3 gemäßder Richtlinie 70/156/EWG, jedoch ohne Fahrerhäuser.

4.4 Beschichten von Bussen

Eine Tätigkeit zum Beschichten von Bussen der Klassen M2 und M3 gemäß der Richtlinie70/156/EWG.

4.5 Beschichten von Schienenfahrzeugen

Jede Tätigkeit zum Beschichten von Schienenfahrzeugen.

5. Fahrzeugreparaturlackierung

Jede industrielle oder gewerbliche Tätigkeit einschließlich der damit verbundenenReinigungs- und Entfettungstätigkeitena) zur Lackierung von Kraftfahrzeugen gemäß der Richtlinie 70/156/EWG oder eines Teils

dieser Kraftfahrzeuge im Zuge einer Reparatur, Konservierung oder Verschönerungaußerhalb der Fertigungsanlagen,

b) zur ursprünglichen Lackierung von Kraftfahrzeugen gemäß der Richtlinie 70/156/EWGoder eines Teils dieser Kraftfahrzeuge mit Hilfe von Produkten zur Reparaturlackierung,sofern dies außerhalb der ursprünglichen Fertigungsstraße geschieht oder

c) zur Lackierung von Anhängern (einschließlich Sattelanhängern) der Klasse O nach derRichtlinie 70/156/EWG.

6. Beschichten von Bandblech

Jede Tätigkeit, bei der Bandstahl, rostfreier Stahl, beschichteter Stahl, Kupferlegierungenoder Aluminiumbänder in einem Endlosverfahren entweder mit einer filmbildendenSchicht oder einem Laminat überzogen werden.

7. Beschichten von Wickeldraht

Jede Tätigkeit zur Beschichtung von metallischen Leitern, die zum Wickeln von Spulenverwendet werden.

8. Beschichten von sonstigen Metall- oder Kunststoffoberflächen

Jede Tätigkeit , bei der Metall- oder Kunststoffoberflächen, auch von sperrigen Güternwie Schiffe oder Flugzeuge, beschichtet werden, einschließlich der Aufbringung vonTrennmitteln oder von Gummierungen.

9. Beschichten von Holz oder Holzwerkstoffen

Jede Tätigkeit, bei der durch einfachen oder mehrfachen Auftrag eine Schicht aufOberflächen von Holz oder Holzwerkstoffen aufgebracht wird.

10. Beschichten von Textil-, Gewebe-, Folien- oder Papieroberflächen

10.1 Jede Tätigkeit zur Veredlung von Textilien und Geweben durch Beschichten oderBedrucken.

10.2 Jede Tätigkeit zur Veredelung von Folien- oder Papieroberflächen durch Beschichtensowie durch Imprägnieren oder Appretieren.

Page 30: Leitfaden zur Lösemittelverordnung - hamburg.de · Vorwort Flüchtige organische Verbindungen belasten die Umwelt und sind mit-verantwortlich für die Entstehung von Boden nahem

11. Beschichten von Leder

Jede Tätigkeit zur Beschichtung von Leder.

12. Holzimprägnierung

Jede Tätigkeit, mit der Nutzholz konserviert wird.

13. Laminierung von Holz oder Kunststoffen

Jede Tätigkeit des Zusammenklebens von Holz oder Kunststoff zur Herstellung vonLaminaten.

14. Klebebeschichtung

Jede Tätigkeit, bei der ein Klebstoff auf eine Oberfläche aufgebracht wird, mit Ausnahmeder Aufbringung von Klebeschichten oder Laminaten im Zusammenhang mit Druckver-fahren oder der unter Nummer 13 genannten Tätigkeiten.

15. Herstellung von Schuhen

Jede Tätigkeit zur Herstellung vollständiger Schuhe oder von Schuhteilen.

16. Herstellung von Anstrich- oder Beschichtungsstoffen sowie Herstellung von

Bautenschutz- oder Holzschutzmitteln, Klebstoffen oder Druckfarben

Die Herstellung der oben genannten End- und Zwischenprodukte, soweit diese in dersel-ben Anlage hergestellt werden, durch Mischen von Pigmenten, Harzen und Klebstoffenmit organischen Lösemitteln oder anderen Trägerstoffen. Hierunter fallen auch dasDispergieren und Prädispergieren, die Einstellung der Viskosität und der Tönung sowiedie Abfüllung des Endprodukts in Behälter.

17. Umwandlung von Kautschuk

Jede Tätigkeit des Mischens, Zerkleinerns, Kalandrierens, Extrudierens und Vulkanisierensnatürlichen oder synthetischen Kautschuks und Hilfsverfahren zur Umwandlung vonnatürlichem oder synthetischem Kautschuk in ein Endprodukt.

18. Extraktion von Pflanzenöl oder tierischem Fett sowie Raffination von Pflanzenöl

Jede Tätigkeit zur Extraktion von Pflanzenöl aus Samen oder sonstigen pflanzlichenStoffen, die Verarbeitung von trockenen Rückständen zur Herstellung von Tierfutter, dieKlärung von Fetten und Pflanzenölen, die aus Samen, pflanzlichem und/oder tierischemMaterial gewonnen wurden.

19. Herstellung von Arzneimitteln

Die chemische Synthese, Fermentierung und Extraktion sowie die Formulierung und dieEndfertigung von Arzneimitteln und, sofern an demselben Standort hergestellt, vonZwischenprodukten.

30

Page 31: Leitfaden zur Lösemittelverordnung - hamburg.de · Vorwort Flüchtige organische Verbindungen belasten die Umwelt und sind mit-verantwortlich für die Entstehung von Boden nahem

31

Ermittlung der Zielemissionen nach Anhang IV B: Berechnungsfaktoren

Nummer der Anlage Lösemittel- Multiplikationfaktor Prozentsatz

nach Tätigkeit Anhang I verbrauch zur Ermittlung der zur Ermittlung

t/a jährlichen der Zielemission

Bezugsemission

1.1 Heatset- Rollenoffset > 15 1,0 (30 + 5) %1.2 Illustrationstiefdruck > 25 4 (10 + 5) %1.3 Sonstige Druck- >15-25 2,5 (25 + 5) %

verfahren außer > 25 2,5 (20 + 5) % Rotationssiebdruck• Rotationssiebdruck >15-25 1,5 (25 + 5) %

> 25 1,5 (20 + 5) %

4.1–4.4 Fahrzeugserienlackierung <15 2,5 (25 +15) %

4.5 Beschichtung von >5 -15 1,5 (25 + 15) % Schienenfahrzeugen > 15 (20 + 5) %

5.1 Fahrzeugreparaturlackierung < 15 2,5 (25 +15) %

6.1 Bandbeschichtung > 10 2,5 (3 + 5) %

8.1 Sonstige Metall- oder Kunststoffbeschichtung• sonstige Beschichtung >5-15 (25 + 15) %

> 15 1,5 (20 + 5) %• Beschichtung bahnen- >5-15 (15 + 15) %

förmiger Materialien > 15 (10 + 5) %

9.1 >5-15 4 (25 + 15) %9.2 Holzbeschichtung > 15-25 3(1) (25 + 15) %

> 25 3(1 (20 + 5) %)

10.1/ Textil-, Gewebe-, Folien- >5-15 4 (15 + 15) %10.2 oder Papieroberflächen > 15 (10 + 5) %

12.1 Holzimprägnierung >10 1,5 (45 +5) %

14.1 Klebebeschichtung• sonstiger Betrieb >5-15 (25+5) %

> 15 3 (20+5) %• Beschichtung bahnen- >5-15 (15+5) %

förmiger Materialien > 15 (10+5)%

8.1, Beschichtungen, die mit entsprechende entsprechende10.1, Lebensmitteln in Berührung Werte der Werte der 10.2, kommen; Nummern 2,33 Nummern

14.1 Beschichtungen für die Luft- 8.1, 10.1, 8.1, 10.1,und Raumfahrt 10.2, 14.1 10.2, 14.

Page 32: Leitfaden zur Lösemittelverordnung - hamburg.de · Vorwort Flüchtige organische Verbindungen belasten die Umwelt und sind mit-verantwortlich für die Entstehung von Boden nahem

Anzeige

nach § 5 Abs. 2 der 31. Bundes-Immissionsschutzverordnung

(LÖSEMITTELVERORDNUNG)

Zuständige Behörde Absender

1. Anlass der Anzeige:

Altanlage wesentliche Änderung

Neuanlage erstmalige Überschreitung des Schwellenwertes

2. Betreiber und Standort der Anlage

Name/Firmenbezeichnung/Anschrift

Innerbetriebliche/r Ansprechpartner/in

Telefon Telefax e-mail:

Standort der Anlage, soweit mit Adresse des Betreibers nicht identischAnschrift des Betriebes, Gebäudeteil

3. Genehmigungen/Inbetriebnahme

Aktenzeichen und Datum der Baugenehmigung

Datum der beabsichtigten Inbetriebnahme

4. Einordnung der Anlage nach Anhang I und II der 31. BlmSchV

Ziffer nach Anhang I (Anlage) Ziffer nach Anhang II (Tätigkeiten)

Bezeichnung der Anlage und innerbetriebliche (technische) Bezeichnung

5. Beschreibung der Anlage/technische Daten

Wesentliche technische Merkmale wie Art, Anzahl und ggf. Leistung der Aggregate, Betriebsweise, Betriebszeiten, Nennung von Maschinenund Geräten und technischen Einrichtungen sowie deren Beschreibung der Funktionsweise, Maschinenaufstellungsplan, Daten zu denEmissionsquellen lüftungstechnischen Anlagen (Volumenstrom, Lage etc.)(ggf. auf gesondertem Blatt)

6. Art der Tätigkeiten

Beschreibung der Tätigkeit allgemein und einzelner Arbeitsschritte, Verfahrensfließbild bzw. schematische Darstellung

m

m

32

Page 33: Leitfaden zur Lösemittelverordnung - hamburg.de · Vorwort Flüchtige organische Verbindungen belasten die Umwelt und sind mit-verantwortlich für die Entstehung von Boden nahem

33

7. Gegebenfalls Art der wesentlichen ÄnderungArt der wesentlichen Änderung

Hinweis auf vorhandene Anzeige nach der 31. BImSchV

8. Emissionsmindernde MaßnahmenAngaben zu emissionsbegrenzenden Maßnahmen und Einrichtungen zur Emissionsminderung, Einsatz von lösemittelreduzierten

Einsatzstoffen, Verwendung von Auftragstechniken mit verringertem Lösemitteleinsatz

9. Lösemittelverbrauch/ NennkapazitätLösemittelverbrauch: t/a Nennkapazität: kg/h

Auflistung aller lösemittelhaltiger Stoffe mit Nennung der VOC-Werte

Für die Bestimmung des Lösemittelverbrauchs und der Nennkapazität sind die Tabellen im Erläuterungsblatt hilfreich

(ggf. auf gesondertem Blatt)

10. Carzinogene, mutagene oder reproduktionstoxische Stoffe (CMR-Stoffe)/R-Satz R 40

Einsatz von CMR-Stoffen gem. § 3 Abs. 2

Ja Nein

Einsatz von R 40 oder Ja Nein organischen Stoffender Klasse I TA Luft 2002

Umfüllen von mehr als 100 t/a Lösemittel mit Siedepunkt unter Ja Nein 150 °C bei 1013 mbar gem. § 3 (6) Menge: t/a

Einhalten der Emissionsgrenzwerte gemäß Anhang III mAufstellen eines Reduzierungsplans bis zum 31.10.2004 gemäß

mmm

b)................................. m.................................. m

Unterschrift

m

11. Umfüllen von Lösemitteln

12. Einhaltung der AnforderungenEs ist beabsichtigt die speziellen Anforderungen für einzelne Tätigkeiten

gem. § 4 der 31. BImSchV folgendermaßen zu erfüllen:

Anhang IV A (beliebiger Reduzierungsplan)

Anhang IV B (spezieller Reduzierungsplan)

Anhang IV C (vereinfachter Nachweis)

13. sonstige Unterlagena) Reduzierungsplan mit verbindlicher Erklärung

c)

14. Geheimzuhaltende UnterlagenAls Unterlagen, die ein Geschäftsgeheimnis enthalten, sind folgende Unterlagen gekennzeichnet:

Ort, Datum

Page 34: Leitfaden zur Lösemittelverordnung - hamburg.de · Vorwort Flüchtige organische Verbindungen belasten die Umwelt und sind mit-verantwortlich für die Entstehung von Boden nahem

Erläuterungen zum Formblatt für die Anzeige nach § 5 Abs. 2 der 31. Bundes-Immissionsschutz-verordnungGemäß § 5 Absatz 2 der Lösemittelverordnung sind Anlagen im Geltungsbereich der Verordnunganzuzeigen, soweit sie nicht nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigsind. Die Anzeige hat die für die Anlage maßgebenden Daten zu enthalten. Ob die von Ihnenbetriebene Anlage, in der Sie mit flüchtigen organischen Lösemitteln (VOC) umgehen, auchtatsächlich von der 31. BImSchV erfasst wird, hängt insbesondere von der Menge der jährlichverbrauchten VOC-Mengen in den Einsatzstoffen ab (Ziffer Nr. 9 des Anzeigeformulars).Zu den einzelnen Ziffern sind in den Feldern ggf. Hinweise auf die beigefügten Unterlagen zugeben. Bitte verwenden Sie für jede angezeigte Anlage nach der 31. BImSchV ein separatesAnzeigeformblatt.

zu 1. Anlass der Anzeige

Neben der Anzeige einer Altanlagen sind Neuanlagen, wesentliche Änderungen und Anlagen miterstmaliger Überschreitung des Schwellenwertes gemäß Anhang I der 31. BImSchV mit demvorliegendem Formblatt mitzuteilen. Neuanlagen und wesentliche Änderungen sind vor derInbetriebnahme anzuzeigen. Eine anzuzeigende Altanlage ist ein nicht genehmigungsbedürftiger Betrieb, deren Errichtungund Betrieb vor dem 25.08.2001 zugelassen worden war oder – soweit eine solche Zulassungnicht erforderlich war – mit der Errichtung begonnen worden ist. Die Anzeige einer solchenAnlage hat bis spätestens zum 25.08.2003 zu erfolgen.

zu 2. Betreiber der Anlage

Der verantwortliche Ansprechpartner und die exakten Standorte der VOC-Anlagen auf dem Be-triebsgelände sind unter dieser Ziffer der Anzeige zu nennen.

zu 4. Einordnung der Anlage

Es soll die Art Ihrer Anlage nach Anhang I sowie die zugehörige Tätigkeit in Ihrem Betrieb nachAnhang II der 31. BImSchV genannt werden. Auch die innerbetriebliche Bezeichnung der Anlageist zu nennen.

zu 5. Beschreibung der Anlage / technische Daten

Es sollen die maßgeblichen technischen Informationen angegeben werden. Dies sind neben deneingesetzten Verfahren und der Art der Betriebsführung (Einschicht-/Zweischicht-/Dreischichtbetrieb, Mitarbeiterzahl) vor allem die Angaben zu den technischen Einrichtungen.Dazu gehören auch Reinigungstätigkeiten an Maschinen und Produkten. Aggregate, die Löse-mittel wieder aufdestillieren sind ebenfalls zu beschreiben und mit Leistungsdaten zu versehen. Bei der Kfz-Reparaturlackierung wären z.B. Anzahl der Spritz- und Trockenkabinen und/oder dieAnzahl, Art und Leistung der eingesetzten Anlagen anzugeben.Auf einem Maschinenaufstellungsplan sollen die für den Lösemittelverbrauch maßgeblichenAggregate mit Seriennummer festgehalten werden.

zu 6. Art der Tätigkeiten

Die unter Nr. 4 genannten Tätigkeiten sind auf Ihren Betrieb bezogen in den einzelnen Arbeits-schritten zu beschreiben. Komplexe Arbeitsabläufe sollen graphisch, z.B. in einem Verfahrens-fließbild dargestellt werden.

zu 7. Art der wesentlichen Änderung

Bei wesentlichen Änderungen von nichtgenehmigungsbedürftigen Anlagen i.S. der 31. BImSchVkann ggf. auf bereits vorhandene Unterlagen aus einer vorangegangenen Anzeige verwiesenwerden.

zu 8. emissionsbegrenzenden Maßnahmen

Soweit vorhanden bitte hier die Art und Größe der Abgasbehandlung angeben, bzw. die Tech-niken, die einen verminderten Lösemitteleinsatz ermöglichen, darstellen.

zu 9. Lösemittelverbrauch/ Nennkapazität

Der Lösemittelverbrauch gem. § 2 Nr. 19 ist die Gesamtmenge an organischen Lösemitteln, diein einer Anlage je Kalenderjahr oder innerhalb eines beliebigen Zwölfmonatszeitraums eingesetzt

34

Page 35: Leitfaden zur Lösemittelverordnung - hamburg.de · Vorwort Flüchtige organische Verbindungen belasten die Umwelt und sind mit-verantwortlich für die Entstehung von Boden nahem

35

wird, abzüglich aller flüchtigen organischen Verbindungen, die zur Wiederverwendung zurückgewonnenwerden.Nennkapazität gem. § 2 Nr. 21 ist die maximale Masse der in einer Anlage eingesetzten organischenLösemittel, gemittelt über einen Tag, sofern die Anlage unter Bedingungen des Normalbetriebs entspre-chend ihrer Auslegung betrieben wird. (Die Nennkapazität dient der Bestimmung der wesentlichen Ände-rung gem. § 2 Nr. 28).Angaben zum jeweiligen Gehalt an organischen Lösemitteln beruhen im Normalfall auf verbind-licheHerstellerangaben und sind in den technischen Datenblättern der von Ihnen verwendeten Einsatzstoffeund Zubereitungen zu finden. Sollte dies nicht der Fall sein, wenden Sie sich bitte an Ihren Lieferantenoder Hersteller und bitten Sie um die Angabe dieser Gehalte. Diese Angaben sind unentbehrlich für dieErmittlung von Lösemittelverbrauch und Nennkapazität und zum Vergleich mit den Schwellenwertengemäß Anhang I der 31. BImSchV. Eine Auflistung aller lösemittelhaltigen Einsatzstoffe soll Bestandteil der Anzeige sein. Dazu sollten in einerTabelle -wie unten angegeben- die Einsatzstoffe mit den organischen Lösemitteln eingetragen werden.Auch die zurückgewonnenen Lösemittel sollen eingetragen werden (Eintrag mit negativem Vorzeichen).

Hilfstabelle zur Ermittlung des Lösemittelverbrauchs:

eingesetzte Stoffe Volumen Dichte Masse Anteil der flüchtigen Jährlicher Verbrauch anbzw. Zubereitungen pro Jahr [kg/l] pro Jahr organischen Lösemittel flüchtigen organischen

[m_/a] [t/a] in Massenprozent [%] Stoffen [t/a](VOC-Wert)

SummeAbzug zurück-gewonnenen Lösungsmittel (z.B. Destillation)Gesamt

Hilfstabelle zur Berechnung der Nennkapazität:

eingesetzte Stoffe Volumen Dichte maximale Anteil der flüchtigen maximaler täglicherbzw. Zubereitungen pro Tag [kg/l] Masse organischen Lösemittel Verbrauch an flüchti-

[l/d] pro Tag in Massenprozent [%] gen organischen[kg/d] (VOC-Wert) Stoffen [kg/d]

Gesamt

zu 10. CMR-Stoffe / R-Satz R 40

Für CMR-Stoffe (carzinogene, mutagene oder reproduktionstoxische Stoffe = krebserzeugende, erb-gutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Stoffe), Stoffe mit dem R-Satz R 68 (irreversibeleSchäden möglich; Verordnungstext enthält noch den zwischenzeitlich geänderten R-Satz R 40) undStoffe der Ziffer 3.1.7 Klasse I der alten Technischen Anleitung Luft (TA Luft 1986 ) bzw. Ziffer 5.2.5.und Anhang 4 der neuen TA Luft (2002) gelten gem. § 3 der 31. BImSchV besondere Anforderungen.Ob solche Stoffe eingesetzt bzw. Bestandteil von eingesetzten Produkten sind, kann dem jeweiligenSicherheitsdatenblatt entnommen werden.

zu 11. Umfüllen von Lösemitteln

Beim Umfüllen von mehr als 100 t / a sind besondere technische Maßnahmen zu ergreifen. Dabei istzu beachten, dass alle innerbetrieblichen Umfüllvorgänge, auch von ein und den selbem Lösemittel, zusummieren sind.

zu 12. Einhaltung der Anforderungen

Bei bestehenden Anlagen, die vor dem 21.08.2001 in Betrieb gegangen sind (Altanlagen), sollte früh-zeitig vor dem 31.10.2004 entschieden werden, ob ein Reduzierungsplan angewandt werden soll,

Page 36: Leitfaden zur Lösemittelverordnung - hamburg.de · Vorwort Flüchtige organische Verbindungen belasten die Umwelt und sind mit-verantwortlich für die Entstehung von Boden nahem

oder ob die Emissionsbegrenzungen eingehalten werden sollen, die im Anhang III derVorordnung festgelegt sind. Die Angaben hierfür in dieser Anzeige sind freiwillig und stellennur eine unverbindliche Absichtserklärung dar, die eine verbindliche Entscheidung undMitteilung nicht ersetzen.Eine frühzeitige Entscheidung ist erforderlich, da sowohl für emissionsbegrenzendeMaßnahmen als auch für die Umsetzung des Reduzierungsplans ggf. Investitionen zu tätigensind.Eine verbindliche Entscheidung ist aber bis spätestes zum 31.10.2004 zu treffen. Es bestehtdanach nicht mehr die Option die Anforderungen der Verordnung durch die jeweils andereMöglichkeit – Einhaltung der speziellen Anforderungen nach Anhang III bzw. Anwendungeines Reduzierungsplans nach Anhang IV – zu erfüllen.

Bei Neuanlagen und wesentlichen Änderungen muss schon vor der Inbetriebnahme entschie-den werden, wie die Anforderungen der Lösemittelverordnung eingehalten werden sollen.Mit dieser Anzeige kann ein Reduzierungsplan mit verbindliche Erklärung eingereicht werden(Nr. 13 Sonstige Unterlagen).

Zusätzliche Informationen und Unterlagen können im Einzelfall erforderlich sein.

In Hamburg ist die Anzeige für nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz nicht genehmi-gungsbedürftige Anlagen an das für den Anlagestandort zuständige Bezirksamt -Gesundheits- und Umweltamt - unter der unten aufgeführten Anschrift zu richten. Sofern dieAnlagen jedoch auf einem gemeinsamen Betriebsgelände mit einer genehmigungsbedürfti-gen Anlage betrieben werden, sind sie bei der Behörde für Umwelt und Gesundheit anzuzei-gen.

Bezirksamt Altona Bezirksamt Eimsbüttel Bezirksamt Hamburg-Nord

Jessenstr. 19 Grindelberg 66 Kümmellstraße 722767 Hamburg 20139 Hamburg 20249 Hamburg Tel.: 4 28 11-(0)-26 46 Tel.: 4 28 01-(0)-33 60 Tel.: 4 28 04-(0)-26 65Fax: 4 28 11-27 01 Fax: 4 28 01-1982 Fax: 4 28 04-29 43

Bezirksamt Bergedorf Bezirksamt Hamburg Mitte

Lamprechtstr. 6 Besenbinderhof 4121029 Hamburg 20097 Hamburg Tel.: 4 28 91-(0)-29 92 Tel.: 4 28 54-(0)-21 43/46 64Fax: 4 28 91-30 03 Fax: 4 28 54-25 85/46 95 Behörde für Umwelt und

Gesundheit

Bezirksamt Harburg Bezirksamt Wandsbek Amt für Immissionsschutz

Am Irrgarten 3-9 Robert-Schumann-Brücke 8 und Betriebe

21073 Hamburg 22041 Hamburg Billstraße 84Tel.: 4 28 71-(0)-26 09 Tel.: 4 28 81-(0)-31 81 20539 Hamburg Fax: 4 28 71-26 74 Fax: 4 28 81-35 49 Tel.: 4 28 45-(0)-43 03/42 13

Für Fragen stehen Mitarbeiter der entsprechenden Dienststellen gerne zur Verfügung.

36

Page 37: Leitfaden zur Lösemittelverordnung - hamburg.de · Vorwort Flüchtige organische Verbindungen belasten die Umwelt und sind mit-verantwortlich für die Entstehung von Boden nahem

37

Verbindliche Erklärung zum

Vereinfachten Nachweis nach Anhang IV C zur Einhaltung der Anforderungen

der 31. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz

(LÖSEMITTELVERORDNUNG)

Zuständige Behörde Absender

Name/Firmenbezeichnung/Anschrift

Innerbetriebliche/r Ansprechpartner/in

Telefon Telefax e-mail:

Standort der Anlage, Anschrift des Betriebes, Gebäudeteils soweit mit Adresse des Betreibers nicht identisch

Innerbetriebliche (technische) Bezeichnung der Anlage

Betreiber und Standort der Anlage

Als Betreiber der oben genannten Anlage erkläre ich verbindlich, nur Einsatzstoffe

mit geringen Lösemittelgehalten gemäß Anhang IV C der Lösemittel-Verordnung –

wie unten zusammengefasst und von mir gekennzeichnet – einzusetzen.

Einzuhaltende Anforderungen nach Anhang IV C der Lösemittelverordnung

Anlage/Tätigkeit1

1 nach Anhang I der Lösemittelverordnung

AnhangIV C

Einsatzstoff /Anforderung

sonstige Drucktätigkeiten(Anlage nach Nr. 1.3)

Nr. 1 max. Lösemittelgehalt in Druckfarben, Klarlacken, Klebstoffenund Hilfsstoffen

10 %

Beschichten von sonstigen Metall- oderKunststoffoberflächen bis 15 t/aLösemittelverbrauch (Anlage nach Nr. 8)

Nr. 2 - max. VOC-Wert in Beschichtungs-stoffen und

250 g/l

- max. VOC-Massegehalt in Reini-gungsmitteln

20 %

Beschichten von Holz oder Holz-werkstoffen bei Lösemittelver-brauchbis zu 15 t/a (Anlage nach Nr. 9.1)

Nr. 3 - max. VOC-Wert bei Beschichtungvon ebenen und planen Oberflächen

250 g/l

- max. VOC-Wert bei Beschichtungsonstiger Oberflächen

450 g/l

- nur wässrigen Beizen mitmax. VOC Wert von

300 g/l

Page 38: Leitfaden zur Lösemittelverordnung - hamburg.de · Vorwort Flüchtige organische Verbindungen belasten die Umwelt und sind mit-verantwortlich für die Entstehung von Boden nahem

Hersteller/Lieferant genaue Produktbeschreibung VOC-Wert (beim Hersteller abfragen)

Kfz-Reparaturlackierung(Anlage nach Nr. 5)

Nr. 4 Max. VOC-Wert in: - Werkzeugreinigern 850- Vorreinigungsmitteln 200- Spachteln 250- Waschprimern 780- Haftgrundierungen 540(1)

- Grundierfüllern 540(1)

- Schleiffüllern 540(1)

(1) ab 1. Januar 2010 gelten < 250(2) ab 1. Januar 2010 gelten < 420

- Nass- in- Nassfüllern 540(2)

- Einschicht-Uni-Decklacken 420- Basislacken 420- Klarlacken 420(3)

(3) ab 1. Januar 2010 Anpassung an denStand der Technik

- Spezialprodukten 840(3),(4)

(4) der Anteil der Spezialprodukte an den gesamten Beschichtungsstoffen darf 10 %

nicht überschreiten

Beschichten oder Bedrucken vonTextilien und Geweben (Anlage Nr. 10.1)

Nr. 5 - Beschichten, Bedrucken jeKilogramm Textilien

0,8 g C

- Verschleppung und Restgehalt derPräparation je Kilogramm Textilien

0,4 g C

Laminierung von Holz oder Kunststoffenbis 15 t/a Lösemittelverbrauch(Anlage nach Nr. 13)

Nr. 6 max. Lösemittelgehalt in Klebstoffenund Primern

5 %

Klebebeschichtung bis 15 t/aLösemittelverbrauch (Anlage nach Nr. 14) Nr. 6

max. Lösemittelgehalt in Klebstoffenund Primern

5 %

Ort, Datum Unterschrift

38

Die Anlage wurde mit Datum vom

nach § 5 Abs. 2 der Lösemittelverordnung angezeigt.

Unsere Einsatzstoffe beziehen wir von folgenden Herstellern/Lieferanten:

Mit freundlichen Grüßen

(1)ab 1. Januar 2010 gelten 250, (2)ab 1. Januar 2010 gelten 420, (3)ab 1. Januar 2010 Anpassung an den Stand der Technik, (4)Der Anteil der

Spezialprodukte an den gesamten Beschichtungsstoffen darf 10% nicht überschreiten

Page 39: Leitfaden zur Lösemittelverordnung - hamburg.de · Vorwort Flüchtige organische Verbindungen belasten die Umwelt und sind mit-verantwortlich für die Entstehung von Boden nahem
Page 40: Leitfaden zur Lösemittelverordnung - hamburg.de · Vorwort Flüchtige organische Verbindungen belasten die Umwelt und sind mit-verantwortlich für die Entstehung von Boden nahem