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Leitfäden zur Absturzsicherung Abstürze bei Zugang zu und Arbeit an hochgelegenen Arbeitsplätzen bilden nach wie vor einen Schwerpunkt im Arbeitsunfallgeschehen und stellen durch die Schwere der Unfälle, die in der Regel mit hohen Folgekosten verbunden sind, eine große volkswirtschaftliche Belastung dar. In allen europäischen Staaten sind über die Umsetzung europäischer Richtlinien, nationale Gesetze und Regelungen sowie Technische Regeln Festlegungen getroffen, die als Grundlage für sichere Schutzeinrichtungen und sichere Arbeitsverfahren herangezogen werden und so zur Verringerung der Absturzgefahren beitragen sollen. Aufgrund von spezifischen Entwicklungen und Erfahrungen im Bereich der Sicherheitstechnik sind dabei insbesondere für den sicheren Einsatz von Arbeits- mitteln und Schutzausrüstungen die national geltenden Regelungen in den einzelnen EU-Mitglied- staaten unterschiedlich. Diese Situation bildete den Ausgangspunkt für die Entwicklung der vorliegenden „Leitfäden zur Absturzsicherung“ im Rahmen eines europäischen Forschungsprojektes, das von der EU-Kommis- sion, Generaldirektion Arbeit und Soziales, sowie von der „Arbeitsgemeinschaft der Bau-Berufs- genossenschaften“ und durch den „Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften“ als Organisationen der gesetzlichen Unfallversicherung in Deutschland finanziell gefördert wurde: die Praxis der Absturzsicherung in der EU sollte transparent gemacht werden, und auf der Grund- lage einer Auswertung unzähliger Gesetze und nachgeordneter Regelungen aus allen 15 Mitglied- staaten sollten praktische Leitfäden zum Einsatz absturzsichernder Maßnahmen entwickelt werden, die einen schnellen und praxisnahen Überblick über die Ausführung und Anwendung von Absturz- sicherungen ermöglichen. Da die Auswahl von Arbeitsschutzmaßnahmen grundsätzlich von einer umfassenden Gefährdungs- beurteilung abhängt und somit Aussagen über angemessene Schutzmaßnahmen nur im Einzelfall getroffen werden können, sind die Leitfäden als Umsetzungshilfe bei der Auswahl und beim Einsatz von Absturzsicherungsmaßnahmen zu verstehen. Rechtlich verbindlich sind in jedem Fall ausschließ- lich die jeweils geltenden nationalen Gesetze und nachfolgenden Regelungen. Die Leitfäden sind für z.B. Beschäftigte, Überwachungsbehörden und Unternehmer als praktische Umsetzungshilfen zur Auswahl von und zum Umgang mit absturzsichernden Maßnahmen konzipiert und sollen darüber hinaus durch die Verfügbarkeit von Informationen über Regelungen in anderen Ländern Anregungen und Diskussionsgrundlagen zur Entwicklung von Maßnahmen zu einer weiteren Reduzierung von Absturzunfällen bieten. Die Projektbearbeitung erfolgte im Zeitraum vom 15.12.1999 bis zum 15.12.2001 durch das Zentrum für Sicherheitstechnik der Bau-Berufsgenossenschaft Rheinland und Westfalen in Zusammenarbeit mit dem Fachausschuß „Bau“ der gewerblichen Berufsgenossenschaften. Die Leitfäden wurden dabei durch die Projektnehmer in Zusammenarbeit mit Gesprächspartnern in den einzelnen Ländern der Europäischen Union zusammengestellt und bilden somit nicht die Meinung der Europäischen Kommission ab. Wir bedanken uns bei all unseren Gesprächspartnern in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten, die uns bei der Zusammenstellung und Auswertung der großen Vielzahl von Informationen aus den einzel- nen Staaten unterstützt haben und uns mit ihrer Zeit und ihrem Fachwissen als Ansprechpartner für weitergehende Erläuterungen und eingehende Diskussionen zur Verfügung standen. Ohne diese Unterstützung wäre die Erstellung der Leitfäden nicht möglich gewesen.

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Page 1: Leitfäden zur Absturzsicherung - bgbau.de · Hinweise zur Erstellung der Leitfäden Die „Leitfäden zur Absturzsicherung“ beruhen auf der Zusammenstellung und Auswertung der

Leitfäden zur Absturzsicherung

Abstürze bei Zugang zu und Arbeit an hochgelegenen Arbeitsplätzen bilden nach wie vor einenSchwerpunkt im Arbeitsunfallgeschehen und stellen durch die Schwere der Unfälle, die in der Regelmit hohen Folgekosten verbunden sind, eine große volkswirtschaftliche Belastung dar.

In allen europäischen Staaten sind über die Umsetzung europäischer Richtlinien, nationale Gesetzeund Regelungen sowie Technische Regeln Festlegungen getroffen, die als Grundlage für sichereSchutzeinrichtungen und sichere Arbeitsverfahren herangezogen werden und so zur Verringerungder Absturzgefahren beitragen sollen. Aufgrund von spezifischen Entwicklungen und Erfahrungenim Bereich der Sicherheitstechnik sind dabei insbesondere für den sicheren Einsatz von Arbeits-mitteln und Schutzausrüstungen die national geltenden Regelungen in den einzelnen EU-Mitglied-staaten unterschiedlich.

Diese Situation bildete den Ausgangspunkt für die Entwicklung der vorliegenden „Leitfäden zurAbsturzsicherung“ im Rahmen eines europäischen Forschungsprojektes, das von der EU-Kommis-sion, Generaldirektion Arbeit und Soziales, sowie von der „Arbeitsgemeinschaft der Bau-Berufs-genossenschaften“ und durch den „Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften“ alsOrganisationen der gesetzlichen Unfallversicherung in Deutschland finanziell gefördert wurde:die Praxis der Absturzsicherung in der EU sollte transparent gemacht werden, und auf der Grund-lage einer Auswertung unzähliger Gesetze und nachgeordneter Regelungen aus allen 15 Mitglied-staaten sollten praktische Leitfäden zum Einsatz absturzsichernder Maßnahmen entwickelt werden,die einen schnellen und praxisnahen Überblick über die Ausführung und Anwendung von Absturz-sicherungen ermöglichen.

Da die Auswahl von Arbeitsschutzmaßnahmen grundsätzlich von einer umfassenden Gefährdungs-beurteilung abhängt und somit Aussagen über angemessene Schutzmaßnahmen nur im Einzelfallgetroffen werden können, sind die Leitfäden als Umsetzungshilfe bei der Auswahl und beim Einsatzvon Absturzsicherungsmaßnahmen zu verstehen. Rechtlich verbindlich sind in jedem Fall ausschließ-lich die jeweils geltenden nationalen Gesetze und nachfolgenden Regelungen.Die Leitfäden sind für z.B. Beschäftigte, Überwachungsbehörden und Unternehmer als praktischeUmsetzungshilfen zur Auswahl von und zum Umgang mit absturzsichernden Maßnahmen konzipiertund sollen darüber hinaus durch die Verfügbarkeit von Informationen über Regelungen in anderenLändern Anregungen und Diskussionsgrundlagen zur Entwicklung von Maßnahmen zu einer weiterenReduzierung von Absturzunfällen bieten.

Die Projektbearbeitung erfolgte im Zeitraum vom 15.12.1999 bis zum 15.12.2001 durch das Zentrumfür Sicherheitstechnik der Bau-Berufsgenossenschaft Rheinland und Westfalen in Zusammenarbeitmit dem Fachausschuß „Bau“ der gewerblichen Berufsgenossenschaften. Die Leitfäden wurdendabei durch die Projektnehmer in Zusammenarbeit mit Gesprächspartnern in den einzelnen Ländernder Europäischen Union zusammengestellt und bilden somit nicht die Meinung der EuropäischenKommission ab.

Wir bedanken uns bei all unseren Gesprächspartnern in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten, die unsbei der Zusammenstellung und Auswertung der großen Vielzahl von Informationen aus den einzel-nen Staaten unterstützt haben und uns mit ihrer Zeit und ihrem Fachwissen als Ansprechpartner fürweitergehende Erläuterungen und eingehende Diskussionen zur Verfügung standen. Ohne dieseUnterstützung wäre die Erstellung der Leitfäden nicht möglich gewesen.

Page 2: Leitfäden zur Absturzsicherung - bgbau.de · Hinweise zur Erstellung der Leitfäden Die „Leitfäden zur Absturzsicherung“ beruhen auf der Zusammenstellung und Auswertung der

Hinweise zur Erstellung der Leitfäden

Die „Leitfäden zur Absturzsicherung“ beruhen auf der Zusammenstellung und Auswertung derbestehenden Regelungen zu absturzsichernden Maßnahmen in allen EU-Staaten.Aufgrund der Unfallzahlen und der Einsatzhäufigkeit von Maßnahmen zur Absturzsicherung orien-tierte sich die Arbeit zur Erstellung der Leitfäden vorwiegend an Regelungen für die Bauwirtschaft.Da insbesondere die Ausführung der beschriebenen Schutzmaßnahmen jedoch nicht arbeitsplatz-bezogen definiert ist, sondern allgemein auf den Schutz gegen Absturz angewandt werden kann,lassen sich die Leitfäden auch in anderen Industriezweigen weitgehend analog einsetzen.

Die Analyse der nationalen Regelwerke wurde von eingehenden Diskussionen mit Fachleuten inden jeweiligen Ländern begleitet, so daß neben den rechtlich verankerten Grundlagen auch diepraktische Umsetzung vor Ort in die Aufstellungen einbezogen werden konnten. So richtet sichz.B. die Beurteilung des Einsatzes von Arbeitsschutzmaßnahmen grundsätzlich nach der Gefähr-dungsbeurteilung im Einzelfall und den speziellen Arbeitsplatzbedingungen. Die in den Leitfädenzusammengestellten Angaben beziehen sich somit auf eine in der Praxis übliche Möglichkeit derAuslegung der Absturzsicherungsmaßnahmen, aus der keine rechtlich verbindliche Aussage ab-geleitet werden kann. Die Angaben vermitteln dem Anwender jedoch einen guten Überblick überdie generellen Prinzipien der Absturzsicherung, so daß im Rahmen der Gefährdungsbeurteilungund der darauf aufbauenden Festlegung der Schutzmaßnahmen darauf zurückgegriffen werdenkann.

Für die Darstellungsform der Leitfäden wurde die Zusammenstellung von Übersichtslisten gewählt,die zum einen die Ausführung der Absturzsicherungsmaßnahme beschreiben (d.h. z.B. Abmes-sungen, Konstruktionsbeschreibungen, Prüfkriterien, Kennzeichnungen), und zum anderen Rege-lungen zu den Einsatzbedingungen wiedergeben (d.h. wann, wo und wie ist diese Maßnahme ein-setzbar bzw. welche Randbedingungen sind bei ihrer Verwendung zu beachten). Damit konnte inden Leitfäden die Praxis aus allen EU-Staaten abgebildet werden, und ein schneller Überblick übernationale Regelungen sowie ein Vergleich zwischen einzelnen Staaten wird ermöglicht.

Die in den Leitfäden dargestellten Informationen zu Absturzsicherungsmaßnahmen beschränkensich weitgehend auf technische Angaben zur Ausführung und zum Einsatz der jeweiligen Maßnahme.Die jedem Einsatz vorausgehende Gefährdungsermittlung, die Berücksichtigung der Rangfolge „orga-nisatorische“ vor „personenunabhängigen“ und „persönlichen“ Schutzausrüstungen bei der Auswahlder Schutzmaßnahmen, Fragen der Schulung / Unterweisung der Beschäftigten sowie die Erstellungeiner Betriebsanweisung zur sach- und fachgerechten Benutzung von Schutzeinrichtungen sind inden Leitfäden nicht explizit dargestellt.

Um für die Diskussion und Behandlung der weiteren Einsatzbedingungen zu den absturzsicherndenMaßnahmen einen einheitlich anerkannten Stand der Technik zugrunde zu legen, wurde bei der Be-schreibung der Maßnahmen weitgehend auf harmonisierte europäische Normen oder Harmonisie-rungsdokumente bezug genommen. Diese Verweise sind jedoch nur als Beispiele zu betrachten, daNormungsdokumente keine rechtlich verbindlichen Anforderungen an die Ausrüstungen stellen. Siestellen lediglich eine Möglichkeit dar, die Schutzwirkung der Ausrüstungen nachzuweisen; andereMaßnahmen mit gleichwertiger Schutzwirkung können ebenso zum Einsatz kommen.

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Aufbau der Leitfäden

Die Leitfäden stellen für die wesentlichen, zur Absturzsicherung in Frage kommenden Maßnahmenmögliche Einsatzbereiche, technische Anforderungen und Einsatzbedingungen zusammen. Die so inden Leitfäden abgedeckten Maßnahmen sind in 12 Kapitel untergliedert:

1: Absperrung 2: Abdeckung 3: Seitenschutz bei horizontalen Flächen 4: Seitenschutz bei geneigten Flächen 5: Laufbrücken 6: Lastverteilende Beläge 7: Arbeitsgerüste 8: Schutznetze 9: Hubarbeitsbühnen10: Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Verwendung von Seilen11: Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz12: Leitern

Zur besseren Übersichtlichkeit sowie zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen werden innerhalbder Beschreibung einer Maßnahme angesprochene andere Maßnahmen nicht näher vertieft, sondernlediglich auf das entsprechende Kapitel verwiesen.

Im einzelnen finden sich zu jeder Absturzsicherungsmaßnahme folgende Elemente:

� Titelblatt:Hier wird die Maßnahme mit Hilfe eines charakteristischen Bildes dargestellt.

� Allgemeine Hinweise zur Maßnahme:Eine allgemein einleitende Darstellung der Maßnahme, in der direkt die Gemeinsamkeiten undUnterschiede in den einzelnen EU-Ländern bei der Ausführung und beim Einsatz der Maßnahmebeschrieben sind.

� Tabellarische Gegenüberstellung der geltenden Regelungen in allen 15 EU-Staaten zu:� Abmessungen / technischen Anforderungen� Randbedingungen für den Einsatz der Maßnahme

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Absperrung 1

Abdeckung 2

Seitenschutz bei horizontalen Flächen 3

Seitenschutz bei geneigten Flächen 4

Laufbrücken 5

Lastverteilende Beläge 6

Arbeitsgerüste 7

Schutznetze 8

Hubarbeitsbühnen 9

Zugangs- und Positionierungsverfahrenunter Verwendung von Seilen 10

Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz 11

Leitern 12

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Absperrung 1

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AbsperrungAllgemeine Hinweise 1 00.0

Seite 1

Allgemeine Hinweise zur Absperrung

Die Absperrung ist eine technische Maßnahme zur Absturzsicherung.Sie zählt zu den direkt wirkenden Maßnahmen, d.h. sie läßt einen Absturzerst gar nicht zu.Die Errichtung einer Absperrung erfolgt in der Regel in einem Mindestabstandzu einer absturzgefährdeten Stelle, so daß die Gefahrenstelle nicht erreichtwerden kann.

Gemeinsamkeiten für alle Länder:� Die Absperrung wird angewendet auf ebenen Flächen bzw. Flächen

mit einer Neigung � 20°.� Die Absperrung erfolgt als feste Absperrung.

� Zur Errichtung der Absperrung können verschiedene Materialien wie Holz,Stahl etc. verwendet werden.

� Die konstruktive Ausbildung erfolgt in der Regel über „Geländer” und „Pfosten“.

Unterschiede in den einzelnen Ländern:� Der erforderliche Abstand der Absperrung zur absturzgefährdeten Stelle,

wobei die Differenz zwischen den geforderten Mindestabständen ehergering ist (in der Regel ca. 1,50 m bis 2,0 m)Ausnahmen:� In den Niederlanden muß für den Fall, daß die Absperrung mit einer

rot-weißen Flatterleine erfolgt, der Abstand zur absturzgefährdetenStelle � 4,0 m betragen.

� In Schweden ist kein Mindestabstand vorgeschrieben.� Es bestehen unterschiedliche Regelungen zur Absturzhöhe in direkter

Verbindung mit der Örtlichkeit.

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Absperrung 1 00.1

Seite 1

Randbedingungen für den Einsatz einer Absperrung

A B D DK E F FIN UK GR I IRL L NL P S

Einsatzbereich auf Flächen ≤ 20° Nei-gung und Absturzhöhen

wenn Arbeitnehmerder Gefahr von Stürzenaus

an offenen Kanten aufFlächen ≤ 20° Neigungund Absturzhöhen

an offenen Kanten aufFlächen ≤ 15° Neigungund Absturzhöhen

• an offenen Kanten vonGruben und Gräben

• an Absturzkantengenerell, bei

nicht vorgesehen immer an offenen Kantenund einer Absturzhöhe

an offenen Kanten aufFlächen sowie auf nichtbegehbaren Flächen undAbsturzhöhen

Absperrung als Absturz-sicherung nicht bekannt

(Hinweis: Baustellen sindgenerell abzusperren.)

an Kanten von Grubenund Gräben bei Absturz-höhen

an Kanten von Grubenund Gräben bei Absturz-höhen

an offenen Kanten aufFlächen ≤ 20° Neigungund Absturzhöhen

an offenen Kanten aufFlächen ≤ 15° Neigungund Absturzhöhen

Einsatz möglich, jedochim Gesetz nicht vorge-schrieben

(keine Kunststoffabsper-rung verwenden)

bei nicht begehbarenDächern, unabhängigvon der Absturzhöhe

Maximale Absturzhöhe • ≥ 0 m bei Wasser oderanderen Stoffen, indenen man versinkenkann

• ≥ 3,0 m bei Dächern

• ≥ 2,0 m sonst

> 2,0 m Höhe ausgesetztsind

• ≥ 0 m bei Wasser oderanderen Stoffen, indenen man versinkenkann

• ≥ 3,0 m bei Dächern

• ≥ 2,0 m sonst

• ≥ 1,20 m bei Wasseroder anderen Stoffen,in denen man versinkenkann

• ≥ 3,50 m

• ≥ 0 m bei Wasser oderanderen Stoffen, indenen man versinkenkann

• ≥ 3,0 m bei Dächern

• ≥ 2,0 m sonst

• ≥ 3,0 m

• ≥ 2,0 m auf Gerüstenund Schalungen

• ≥ 0 m an oder überWasser oder in anderengefährlichen Situationen

• ≥ 2,0 m generell

• bei besonderenGefahren auch unter2,0 m

• ≥ 2,0 m

• ≥ 0 m bei Wasser oderanderen Stoffen, indenen man versinkenkann

≥ 2,0 m • ≥ 0 m bei Wasser oderanderen Stoffen, indenen man versinkenkann

• ≥ 3,0 m bei Dächern

• ≥ 2,0 m sonst

> 2,50 m bzw. abhängigvon der Gefährdungs-analyse (wird vom Unter-nehmer durchgeführt)

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Absperrung 1 00.2

Seite 1

Abmessungen / Technische Anforderungen

A B D DK E F FIN UK GR I IRL L NL P S

Absperrungals bzw. mit

Brustwehr aus

• Holz

• Metallrohr

• gespannten Seilen

• Ketten

• kein Absperrband

• keine Fahnenschnur

• Abgrenzung durchmaterielle Elemente

• Warnzeichen

feste Absperrung mit

• Geländern

• Ketten

• Seilen

Abgrenzung aus

• Holz

• Kunststoffketten

feste Absperrung mit

• Absperrschranken

• Geländern

• Ketten

• Seilen

nicht vorgesehen Absperrung mit

• Seilen

• Ketten

• Geländern

• Flatterleine(nicht erlaubt in gefähr-lichen Situationen)

alles in Verbindung mitWarnschildern

Absperrung z.B. mitGeländern und zusätzlichWarnschildern

Absperrung mit

• Ketten

• Seilen

• Geländern

in Verbindung mitWarnhinweisen

Seitenschutz,in AusnahmefällenAbsperrung

feste Absperrung mit

• Ketten

• Seilen

• Geländern

massive Abgrenzung mit

• Holz oder

• anderen Materialien

Absperrung mit

• Seilen

• Ketten

• Pfosten / Holmen

in Verbindung mitWarnschildern

Abstandder Absperrungzur Absturzkante

≥ ca. 2,0 m ≥ 1,50 m ≥ 2,0 m ≥ 2,0 m ≥ 2,0 m ≥ 1,50 m keine Festlegungen nicht bekannt ≥ 2,0 m • > 2,0 m

• > 4,0 mwenn Flatterleine (rot-weiß) verwendet wird

kein Mindestabstandv orgeschrieben

Höhe der Absperrung ≥ 1,0 m bis ≤ 1,20 m keine konkreten Angaben nicht festgelegt(1,0 m ± 0,05 m)

≥ 1,0 m ≥ 0,90 m 1,0 m ≥ 1,0 m ≥ 0,91 m ≥ 1,0 m 0,95 m bis 1,20 m nicht festgelegt(1,0 m ± 0,05 m)

≥ 1,0 m nicht festgelegt

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Abdeckung 2

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AbdeckungAllgemeine Hinweise 2 00.0

Seite 1

Allgemeine Hinweise zur Abdeckung

Die Abdeckung ist eine technische Maßnahme zur Absturzsicherung.Sie zählt zu den direkt wirkenden Maßnahmen, d.h. sie läßt einen Absturzerst gar nicht zu.Mit der Abdeckung werden horizontale Öffnungen und Ausschnitte geschlossen,aber auch nicht durchtrittsichere Beläge in Flächen (Böden, Decken, Dächern,Lichtkuppeln etc.) während der Arbeit gesichert und auf diese Weise ein Sturzin oder durch diese verhindert.

Gemeinsamkeiten für alle Länder:� Die verwendeten Materialien müssen ausreichend tragfähig und witterungs-

beständig sein. Die Tragfähigkeit der Abdeckung muß ein Begehen sowieauch ggf. ein Befahren bzw. Überfahren mit Arbeitsgeräten ermöglichen.

� Abdeckungen müssen unverschieblich sein, damit die Öffnungen, Aus-schnitte etc. nicht unbeabsichtigt freigelegt werden können.

Unterschiede in den einzelnen Ländern:� Anforderungen an die verwendeten Materialien und deren Abmessungen,

wie z.B. bei der Dicke oder Breite von verwendeten Holzbohlen� Regelungen zur Absturzhöhe und Art der Öffnungen� teilweise Möglichkeit zur Sicherung von Öffnungen und Ausschnitten auch

durch Unterspannen mit z.B. Netzen oder Stahlgittermatten

Besonderer Hinweis:In Finnland wird eine besondere Farbmarkierung der Abdeckung gefordert.

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Abdeckung 2 00.1

Seite 1

Randbedingungen für den Einsatz von Abdeckungen

A B D DK E F FIN UK GR I IRL L NL P S

Einsatzbereich

• Dachöffnungen,Deckenöffnungen

unabhängig von derAbsturzhöhe

> 2,0 m Absturzhöhe immer, unabhängig vonder Absturzhöhe

(Definition Öf fnung:eine Kante ≤ 3,0 m langoder Fläche A ≤ 9 m²)

≥ 2,0 m im allgemeinen

(Die zulässige Absturz-höhe wird letztlich von derGefährdungsanalyse vorOrt abhängig gemacht.)

≥ 2,0 m Absturzhöhe immer • ≥ 3,0 m oder wenn einbesonderes Risiko be-steht

• ≥ 2,0 m an Gerüstenund bei Schalungsar-beiten

≥ 2,0 m Absturzhöhe

(bei Lebensgefahr auchweniger als 2,0 m)

≥ 0,15 m²

(allgemein üblich, aberkeine gesetzlichen Forde-rungen)

immer, unabhängig vonder Absturzhöhe

≥ 2,0 m Absturzhöhe immer, unabhängig vonder Absturzhöhe

(Definition Öf fnung:eine Kante ≤ 3,0 m langoder Fläche A ≤ 9 m²)

≥ 2,50 m Absturzhöhe

(oder abhängig von derGefährdungsanaly se)

(Definition Öffnung:Eine Öffnung darf nichtgrößer sein, als daß einWürfel mit einer Kanten-länge von 8,0 cm hin-durchfallen kann.)

Alle Öffnungen müssenentweder abgedeckt wer-den oder mit Seitenschutznach Kapitel 3 versehensein.

immer, unabhängig vonder Absturzhöhe

• Bodenöffnungen,Vertiefungen

unabhängig von derAbsturzhöhe

immer, unabhängig vonder Absturzhöhe

immer ≥ 2,0 m Absturzhöhe immer ≥ 3,0 m oder wenn einbesonderes Risikobesteht

≥ 2,0 m Absturzhöhe

(bei Lebensgefahr auchweniger als 2,0 m)

≥ 0,15 m² immer, unabhängig vonder Absturzhöhe

immer, unabhängig vonder Absturzhöhe

(auch bei nicht begeh-baren Bauteilen)

immer, unabhängig vonder Absturzhöhe

immer siehe oben immer, unabhängig vonder Absturzhöhe

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Abdeckung 2 00.2

Seite 1

Abmessungen / Technische Anforderungen

A B D DK E F FIN UK GR I IRL L NL P S

Abdeckung mitbzw. Unter- /Überspannen mit

keine konkreten Angaben Holz oder anderen stabi-len und witterungsbestän-digen Materialien

• Holz

• Stahl

generell mit solidenMaterialien, z.B.

brauchbaren und stabilenMaterialien

Holz oder anderen stabi-len und witterungsbestän-digen Materialien

tragfähigen Materialien tragfähigen Materialien

• Abdeckungen aus Holz • Bretter, d ≥ 3,0 cm

• Bohlen, d ≥ 3,0 cm

• Bretter, d ≥ 3,0 cm

• Bohlen, d ≥ 3,0 cm

Bretter • Bohlen

• Bretter

Holz Bretter,d ≥ 4,0 cm bzw. derBelastung angepaßt,b ≥ 20 cm

• Bretter, d ≥ 3,0 cm

• Bohlen, d ≥ 3,0 cm

• Abdeckungen aus Stahl • Bleche

• Gitter

• Bleche

• Gitter

Stahl • Bleche

• Gitter

• Bleche

• Gitter

• Unter- /Überspannen mit

• Netzkonstruktion

• Stahlgittermatten

• Netzkonstruktion

• Stahlgittermatten

• Netzkonstruktion

• Drahtgeflecht

Drahtgeflecht Stahlgittermatten • Netzkonstruktion

• Stahlgittermatten

• Netzkonstruktion

• Stahlgittermatten

Beschaffenheit • unverschieblich

• tragsicher

keine konkreten Angaben • unverschieblich,z.B. durch Anschießen,Annageln, Zwangs-leisten

• begehbar

• befahrbar

• unverschieblich

• tragsicher

unverschieblich,z.B. durch Anschießen,Annageln, Zwangsleisten

• Tragfähigkeit≥ 1,2 kN/m²

• unverschieblich

• unverschieblich

• tragsicher

• besonders gekenn-zeichnet

• unverschieblich

• tragsicher

tragsicher • gut befestigt

• die gleiche Tragfähig-keit wie Belagbohlenvon Arbeitsgerüsten

• unverschieblich

• tragsicher

• unverschieblich,z.B. durch Anschießen,Annageln, Zwangs-leisten

• begehbar

• befahrbar

• unverschieblich

• tragsicher

• unverschieblich

• tragsicher

Hinweisezur Maßnahme

oder statt AbdeckungSeitenschutz, dreiteilig

oder statt AbdeckungSeitenschutz, zweiteilig

kurzzeitiges Entfernen zurAusführung von Material-transport oder zum Zu-gang erlaubt, jedoch nurunter Auf sicht

Netz findet keine Verwen-dung, da im Gesetz von1958 nicht enthalten

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Seitenschutz bei horizontalen Flächen 3

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Seitenschutz bei horizontalen FlächenAllgemeine Hinweise 3 00.0

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Allgemeine Hinweise zu Seitenschutzbei horizontalen Flächen

Seitenschutz bei annähernd horizontalen Flächen ist eine direkt wirkendeMaßnahme, die einen Absturz erst gar nicht zuläßt, da durch diese Art derSicherung eine mögliche Absturzkante „beseitigt“ wird.

Er ist als eine technische Maßnahme zur Absturzsicherung bevorzugt ein-zusetzen. Auf Seitenschutz darf nur verzichtet werden, wenn er aus arbeits-technischen Gründen (z.B. Arbeiten direkt an der Absturzkante) nichtmöglich oder unzweckmäßig ist (z.B. Dauer der Arbeiten im Verhältnis zurErrichtung der Schutzmaßnahme).

Gemeinsamkeiten für alle Länder:Als Seitenschutz kommen in Frage ein dreiteiliger Seitenschutz oderein geschlossener Seitenschutz.

� Der dreiteilige Seitenschutz ist konstruktiv gebildet aus den ein-zelnen Bestandteilen Geländerholm / Zwischenholm / Bordbrett.

� Der geschlossene Seitenschutz wird ausgebildet in Form von� Schutzgitterelementen oder� geschlossenen Bohlwänden oder� dreiteiligem Seitenschutz mit Schutznetzen.

Legende Bilder:

a: Geländerholm

b: Zwischenholm

c: Bordbrett

Beispiel für einen dreiteiligen Seitenschutz

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Seitenschutz bei horizontalen FlächenAllgemeine Hinweise 3 00.0

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Unterschiede in den einzelnen Ländern:� Abmessungen in bezug auf Höhe, lichte Zwischenräume und die ein-

zelnen Elemente� Regelungen zur Absturzhöhe in direkter Verbindung mit der Örtlichkeit� In einigen Ländern existieren abweichende Ausführungen (Sonderaus-

führungen) des Seitenschutzes.

Beispiele für Seitenschutz:

auf Flachdächern

an Absturzkanten

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Seitenschutz bei horizontalen Flächen 3 00.1

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Randbedingungen für den Einsatz von Seitenschutz bei horizontalen Flächen an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen

A B D DK E F FIN UK GR I IRL L NL P S

Über und an Wasseroder allen Stoffen, indenen man versinkenkann

≥ 0 m Absturzhöhe keine Angaben unabhängig von derAbsturzhöhe

unabhängig von derAbsturzhöhe

unabhängig von derAbsturzhöhe

≥ 3,0 m Absturzhöhe unabhängig von derAbsturzhöhe

• ≥ 2,0 m Absturzhöhe

• weniger als 2,0 m,wenn Verletzungs-gefahr besteht

unabhängig von derAbsturzhöhe

unabhängig von derAbsturzhöhe

unabhängig von derAbsturzhöhe (wennbesondere Risikenbestehen)

unabhängig von derAbsturzhöhe

unabhängig von derAbsturzhöhe

unabhängig von derAbsturzhöhe

An Öffnungen undVertiefungen in Böden

unabhängig von derAbsturzhöhe

bei mehr als 2,0 mAbsturzhöhe

unabhängig von derAbsturzhöhe

allgemein ≥ 2,0 mAbsturzhöhe

≥ 3,0 m Absturzhöhe ≥ 3,0 m Absturzhöhe • bei mehr als 2,0 mAbsturzhöhe

• weniger als 2,0 m,wenn Verletzungs-gefahr besteht

ja unabhängig von derAbsturzhöhe

bei mehr als 2,0 mAbsturzhöhe

unabhängig von derAbsturzhöhe

unabhängig von derAbsturzhöhe

An Öffnungen inDecken und Dächern

unabhängig von derAbsturzhöhe

bei mehr als 2,0 mAbsturzhöhe

unabhängig von derAbsturzhöhe

allgemein ≥ 2,0 mAbsturzhöhe

bei mehr als 2,0 mAbsturzhöhe

≥ 3,0 m Absturzhöhe • ≥ 3,0 m Absturzhöhe

• ≥ 2,0 m an Gerüstenund bei Schalungs-arbeiten

• bei mehr als 2,0 mAbsturzhöhe

• weniger als 2,0 m,wenn Verletzungs-gefahr besteht

ja unabhängig von derAbsturzhöhe

bei mehr als 2,0 mAbsturzhöhe

unabhängig von derAbsturzhöhe

bei mehr als 2,50 mAbsturzhöhe

unabhängig von derAbsturzhöhe

Seitenschutz aufDächern

unabhängig von derAbsturzhöhe

bei mehr als 2,0 mAbsturzhöhe

bei mehr als 3,0 mAbsturzhöhe

allgemein ≥ 3,50 mAbsturzhöhe

bei mehr als 2,0 mAbsturzhöhe

≥ 3,0 m Absturzhöhe ≥ 3,0 m Absturzhöhe • bei mehr als 2,0 mAbsturzhöhe

• weniger als 2,0 m,wenn Verletzungs-gefahr besteht

ja bei mehr als 2,0 mAbsturzhöhe

bei mehr als 2,0 mAbsturzhöhe

bei mehr als 3,0 mAbsturzhöhe

bei mehr als 2,50 mAbsturzhöhe

bei mehr als 2,0 mAbsturzhöhe

Wandöffnungen,Maueröffnungen, dieins Leere führen

bei mehr als 1,0 mAbsturzhöhe

bei mehr als 2,0 mAbsturzhöhe

bei mehr als 1,0 mAbsturzhöhe

allgemein ≥ 2,0 mAbsturzhöhe

bei mehr als 2,0 mAbsturzhöhe

≥ 3,0 m Absturzhöhe bei mehr als 3,0 mAbsturzhöhe

• bei mehr als 2,0 mAbsturzhöhe

• weniger als 2,0 m,wenn Verletzungs-gefahr besteht

ja unabhängig von derAbsturzhöhe

bei mehr als 2,0 mAbsturzhöhe

bei mehr als 1,0 mAbsturzhöhe

bei mehr als 2,50 mAbsturzhöhe

ja bei mehr als 2,0 mAbsturzhöhe

Treppen undTreppenpodeste

bei mehr als 1,0 mAbsturzhöhe

keine konkreten Angaben bei mehr als 1,0 mAbsturzhöhe

• immer bei Treppen

• bei Podesten ≥ 2,0 mAbsturzhöhe

bei mehr als 2,0 mAbsturzhöhe

≥ 3,0 m Absturzhöhe bei mehr als 2,0 mAbsturzhöhe

• bei mehr als 2,0 mAbsturzhöhe

• weniger als 2,0 m,wenn Verletzungs-gefahr besteht

≥ 0,75 m Absturzhöhe unabhängig von derAbsturzhöhe

bei mehr als 2,0 mAbsturzhöhe

bei mehr als 1,0 mAbsturzhöhe

bei mehr als 2,50 mAbsturzhöhe

≥ 2,0 m Absturzhöhe unabhängig von derAbsturzhöhe

An Laufstegen bei mehr als 2,0 mAbsturzhöhe

bei mehr als 2,0 mAbsturzhöhe

• bei mehr als 2,0 mAbsturzhöhe

• unabhängig von derHöhe bei Laufstegen anoder über Wassersowie anderen festenoder flüssigen Stoffen,in denen man versinkenkann

allgemein ≥ 2,0 mAbsturzhöhe

• bei mehr als 2,0 mAbsturzhöhe

• unabhängig von derHöhe an oder überWasser sowie anderenfesten oder flüssigenStoffen, in denen manversinken kann

≥ 3,0 m Absturzhöhe bei mehr als 2,0 mAbsturzhöhe

• bei mehr als 2,0 mAbsturzhöhe

• weniger als 2,0 m,wenn Verletzungs-gefahr besteht

≥ 0,75 m Absturzhöhe unabhängig von derAbsturzhöhe

bei mehr als 2,0 mAbsturzhöhe

keine Angaben

Auf nicht begehbarenBauteilen (unter Ver-wendung von lastver-teilenden Belägen)

unabhängig von derAbsturzhöhe

• vorbeugende Untersu-chung der Gebäudeteile

• Hinweis auf Gefahrmittels Anschlag

• Treffen erforderlicherMaßnahmen, damit sichdie Arbeitnehmer nichtauf solche Gebäude-teile bzw. Bedachungenstützen

bei mehr als 2,0 mAbsturzhöhe

bei mehr als 2,0 mAbsturzhöhe

≥ 3,0 m Absturzhöhe ≥ 3,0 m Absturzhöhe

(≥ 2,0 m bei Gerüsten undbei Schalungsarbeiten)

• bei mehr als 2,0 mAbsturzhöhe

• weniger als 2,0 m,wenn Verletzungs-gefahr besteht

ja keine Festlegungen bei mehr als 2,0 mAbsturzhöhe

bei mehr als 2,0 mAbsturzhöhe

bei mehr als 2,50 mAbsturzhöhe

keine Angaben unabhängig von derAbsturzhöhe

An offenen Kanten(z.B. Baugruben)

bei mehr als 2,0 mAbsturzhöhe

bei mehr als 2,0 mAbsturzhöhe

bei mehr als 2,0 mAbsturzhöhe

bei mehr als 2,0 mAbsturzhöhe

bei mehr als 2,0 mAbsturzhöhe

≥ 3,0 m Absturzhöhe ≥ 3,0 m Absturzhöhe

(≥ 2,0 m bei Gerüsten undbei Schalungsarbeiten)

• bei mehr als 2,0 mAbsturzhöhe

• weniger als 2,0 m,wenn Verletzungs-gefahr besteht

ja unabhängig von derAbsturzhöhe

bei mehr als 2,0 mAbsturzhöhe

bei mehr als 2,0 mAbsturzhöhe

keine Angaben unabhängig von derAbsturzhöhe

Sonstige Arbeitsplätze bei mehr als 2,0 mAbsturzhöhe

bei mehr als 2,0 mAbsturzhöhe

bei mehr als 2,0 mAbsturzhöhe

allgemein ≥ 2,0 mAbsturzhöhe

bei mehr als 2,0 mAbsturzhöhe

≥ 3,0 m Absturzhöhe ≥ 3,0 m Absturzhöhe

(≥ 2,0 m bei Gerüsten undbei Schalungsarbeiten)

• bei mehr als 2,0 mAbsturzhöhe

• weniger als 2,0 m,wenn Verletzungs-gefahr besteht

≥ 0,75 m Absturzhöhe bei mehr als 2,0 mAbsturzhöhe

bei mehr als 2,0 mAbsturzhöhe

bei mehr als 2,0 mAbsturzhöhe

bei mehr als 2,50 mAbsturzhöhe

keine Angaben bei mehr als 2,0 mAbsturzhöhe

Mauern über die Hand bei mehr als 7,0 mAbsturzhöhe (gilt nur zurHerstellung von Giebel-mauerwerk und Trempel-wänden)

keine Angaben bei mehr als 5,0 mAbsturzhöhe

bei mehr als 2,0 mAbsturzhöhe

≥ 3,0 m Absturzhöhe

(≥ 2,0 m bei Gerüsten undbei Schalungsarbeiten)

bei mehr als 2,0 mAbsturzhöhe

bei mehr als 2,0 mAbsturzhöhe

bei mehr als 5,0 mAbsturzhöhe

bei mehr als 2,50 mAbsturzhöhe

keine Angaben bei mehr als 2,0 mAbsturzhöhe

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Seitenschutz bei horizontalen Flächen 3 00.1

Seite 2

Randbedingungen für den Einsatz von Seitenschutz bei horizontalen Flächen an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen

A B D DK E F FIN UK GR I IRL L NL P S

Bei Arbeiten zur Her-stellung der Stock-werksdecke oder derWände mit Blick zurAbsturzkante

bei mehr als 5,0 mAbsturzhöhe

keine Angaben bei mehr als 2,0 mAbsturzhöhe

≥ 3,0 m Absturzhöhe

(≥ 2,0 m bei Gerüsten undbei Schalungsarbeiten)

bei mehr als 2,0 mAbsturzhöhe

bei mehr als 2,0 mAbsturzhöhe

bei mehr als 5,0 mAbsturzhöhe

keine Angaben bei mehr als 2,0 mAbsturzhöhe

Hinweisezur Maßnahme

Sobald Arbeitnehmer derGefahr von Stürzen ausmehr als 2,0 m Höheausgesetzt sind, sindArbeits- und Gehflächenmit kollektiven Schutz-mitteln auszurüsten.

Die zulässige Absturz-höhe wird letztendlich vonder Gefährdungssituationvor Ort abhängiggemacht.

In Frankreich wirdunterschieden zwischen

a)Absturzkanten anGebäuden, Baugruben,Wandöffnungen unddergleichen

b)Absturzkanten anGerüsten, Laufstegen,Treppen, Fassaden-öffnungen(Hilfskonstruktion).

zu a)Seitenschutz, zweiteilig,Höhe ≥ 90 cm

zu b)Seitenschutz, dreiteilig,nach HD 1000

Die tatsächlich zulässigeAbsturzhöhe wird unterBerücksichtigung dervorhandenen Risikenfestgelegt.

an Behältern mit ätzen-dem Inhalt ≥ 90 cmAbsturzhöhe

bei Schächten ≥ 50 cmTiefe

Abhängig von derGefährdungsanalyse sindgeringere Absturzhöhenmöglich.

bei AbsturzgefahrGefährdungsanalysedurchführen

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Seitenschutz bei horizontalen Flächen 3 00.2

Seite 1

Abmessungen / Technische Anforderungen

A B D DK E F FIN UK GR I IRL L NL P S

Geländer- undZwischenholme

Seitenschutz, zweiteilig

• Höhe desGeländerholms überBodenbelag

≥ 1,0 m ≥ 1,0 m und ≤ 1,20 m ≥ 1,0 (± 0,05) m 1,0 mbzw. gemäß HD 1000

≥ 0,90 mbzw. gemäß HD 1000

1,0 m

(0,90 m, siehe besondereHinweise)

≥ 1,0 mbzw. gemäß HD 1000

≥ 0,91 m ≥ 1,0 (± 0,05) m ≥ 1,0 m ≥ 0,95 m bis ≤ 1,20 m ≥ 1,0 (± 0,05) m ≥ 1,0 (± 0,05) mgemäß HD 1000

≥ 0,90 m bei Gerüsten,sonst ≥ 1,0 m

≥ 1,0 m

• Lichter Abstand Holmeund Abstand zumBordbrett

≤ 47 cm ≥ 40 cm und ≤ 50 cmüber Belag

≤ 47 cm Zwischenholm 50 cmüber Belag bzw. gemäßHD 1000

keine Angabenbzw. 47 cm gemäßHD 1000 / prEN 12811

45 cm ≤ 50 cmbzw. 47 cm gemäßHD 1000

≤ 47 cm ca. 50 cm ≤ 60 cm ≤ 80 cm zwischenGeländer und Bordbrett

Wenn die Gefahr desHindurchfallens zwischenGeländer und Bordbrettbesteht, muß einZwischenholm eingebautwerden. Der AbstandBordbrett-Zwischenholm-Geländerholm beträgtjeweils ≤ 47 cm.Empfehlung:immer Zwischenholm

≤ 47 cm ≤ 47 cm 85 cm nicht festgelegtbzw. gemäß HD 1000

• Abmessungen ≥ 12 cm x 2,4 cm keine konkreten Angaben • ≥ 15 cm x 3 cm beiPfostenabstand bis2,0 m (Holz)

• ≥ 20 cm x 4 cm beiPfostenabstand bis3,0 m (Holz)

• ∅ 48,3 mm x 3,2 mm(Stahlrohre)

• ∅ 48,3 mm x 4 mm(Aluminiumrohre)

≥ 3,1 cm x 12,5 cm(Holz)

keine Angaben keine Angaben

(ausreichenddimensioniert)

keine Angaben

(ausreichenddimensioniert)

• ≥ 15 cm x 3 cm beiPfostenabstand bis2,0 m (Holz)

• ≥ 20 cm x 4 cm beiPfostenabstand bis3,0 m (Holz)

• ∅ 48,3 mm x 3,2 mm(Stahlrohre)

• ∅ 48,3 mm x 4 mm(Aluminiumrohre)

• Geländerholm:5/25 cm(2 Bretter zu je2,5/25 cm)

• Zwischenholm:1,2/25 cm

keine Angaben keine Angaben • ≥ 15 cm x 3 cm beiPfostenabstand bis2,0 m (Holz)

• ≥ 20 cm x 4 cm beiPfostenabstand bis3,0 m (Holz)

• ∅ 48,3 mm x 3,2 mm(Stahlrohre)

• ∅ 48,3 mm x 4 mm(Aluminiumrohre)

keine Angaben nicht festgelegt

• Material Holz • Material von guterQualität in gutemZustand

• Holz ganz entrinden

• langf aseriges Holz freivon Rissen oderMängeln, die dieWiderstandsfähigkeitbeeinträchtigen können

• Holz

• Stahl

• Aluminium

• Stahl

• Holz

• Aluminium

• Stahl

• Holz

etc.

• Stahl

• Holz

• Stahl

• Holz

• Aluminium

z.B.

• Holz

• Stahl

• Stahl

• Holz

• Holz

• Stahl

ausreichend stabil • Holz

• Stahl

• Aluminium

• Holz

• Stahl

(Geflecht)

• Holz

• Stahl

• Holz

• Stahl

• Aluminium

(Geflecht)

Bordbrett

• Höhe ≥ 12 cm ≥ 15 cm ≥ 10 cm ≥ 15 cm ≥ 20 cm 15 cm ≥ 15 cm ≥ 15 cm ≥ 15 cm ≥ 20 cm ≥ 15 cm ≥ 10 cm ≥ 15 cm ≥ 14 cm ≥ 10 cm

(in den meisten Fällenkeine Angaben)

• Abmessungen ≥ 12 cm x 2,4 cm keine Angaben ≥ 10 cm x 3 cm ≥ 3,1 cm x 15 cm keine Angaben keine Angaben keine Angaben ≥ 10 cm x 3 cm nicht festgelegt nicht festgelegt nicht festgelegt ≥ 10 cm x 3 cm nicht festgelegt nicht festgelegt

• Material Holz Material von guter Qualitätund in gutem Zustand

Holz Holz / Aluminium z.B. Holz Holz Holz z.B. Holz Holz Holz ausreichend stabil Holz Holz Holz Holz

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Seitenschutz bei geneigten Flächen 4

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Seitenschutz bei geneigten FlächenAllgemeine Hinweise 4 00.0

Seite 1

Allgemeine Hinweise zu Seitenschutzbei geneigten Flächen

Seitenschutz bei geneigten Flächen ist eine indirekt wirkende Maßnahmezur Absturzsicherung.Er dient zum Auffangen von abrutschenden Personen bei Arbeiten aufgeneigten Flächen, z.B. Dächern mit einer Neigung zwischen 20° und 45°.Er wird ausgeführt als geschlossene Schutzwand mit Netz- bzw. Gitter-struktur mit einer Maschenweite � 10 cm oder aus vollwandigen Platten.

Gemeinsamkeiten für alle Länder:� Höhe der Konstruktion ca. 1,0 m� vorübergehende Maßnahme, die ausreichend befestigt sein muß

Beispiel für Seitenschutz bei geneigten Flächen

Unterschiede in den einzelnen Ländern:� Anforderungen in bezug auf Höhe, Material, Neigung und Verankerung� Randbedingungen für die Anwendung in bezug auf die Absturzhöhe in

direkter Verbindung mit der Örtlichkeit

Besondere Hinweise:� Im Vereinigten Königreich wird ein dreiteiliger Seitenschutz aus Gerüst-

rohren an der Traufe zugelassen (edge protection).� Seitenschutz bei geneigten Flächen wird in Frankreich nur vereinzelt

eingesetzt.� Seitenschutz bei geneigten Flächen ist in Portugal nicht bekannt.

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Seitenschutz bei geneigten Flächen 4 00.1

Seite 1

Randbedingungen für den Einsatz von Seitenschutz bei geneigten Flächen

ADachschutzblende

B DDachschutzwand

DKFangwand

E F FIN UKDachschutzgeländer

GR I IRL LDachschutzwand

NL P S

Einsatzbereich • > 20° bis ≤ 45° beiAbsturzhöhen ≥ 3,0 m

• > 45° bis ≤ 60° beiAbsturzhöhen ≥ 3,0 m,zusätzlich angeseilt

bei Absturzhöhen ≥ 2,0 m • > 20° bis ≤ 60° geneigteFlächen und Absturz-höhen ≥ 3,0 m

• bei Dachneigungen≥ 60° sind besondereArbeitsplätze einzu-richten

• > 15° bis ≤ 34° geneigteFlächen und Absturz-höhen ≥ 2,0 m bismaximal 5,0 m(im Bereich des Ort-ganges)

• > 34° bis ≤ 60° geneigteFlächen und Absturz-höhen ≥ 2,0 m

• > 60° geneigte Flächenund Absturzhöhen≥ 2,0 m

Die tatsächlich zulässigeAbsturzhöhe wird von derGefährdungssituation vorOrt abhängig gemacht.

bei geneigten Flächenund Absturzhöhen ≥ 2,0 m

bei geneigten Flächenund Absturzhöhen≥ 3,0 m möglich

≥ 3,0 m geneigte Flächen undAbsturzhöhen

• ≥ 2,0 m oder

• weniger als 2,0 m,wenn Verletzungs-gefahr besteht

bis zu 30° Dachneigung(Aufstellung lotrecht)

keine Regelungen in Irland nicht bekannt

(Schutzvorrichtung angeneigten Dächernerforderlich)

> 20° bis ≤ 60° geneigteFlächen und Absturzhö-hen ≥ 3,0 m

≥ 15° geneigte Flächen kein Einsatz keine konkreten Angaben

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Seitenschutz bei geneigten Flächen 4 00.2

Seite 1

Abmessungen / Technische Anforderungen

ADachschutzblende

B DDachschutzwand

DKFangwand

E F FIN UKDachschutzgeländer

GR I IRL LDachschutzwand

NL P S

Ausführungals bzw. mit

• Bretter

• Netze

• vollwandige Platten

• Schutzgeländer mitZwischenleiste und amBoden anschließendeZwischenleiste

• Drahtnetze

• Rahmen mit Geflecht

• Rahmen mit Netzen

Systemelementeabhängig vom Hersteller

• Rahmen mit Geflecht

• Rahmen mit Netzen

aus

• Geflechten

• Netzen

möglich

ausreichend dimensioniert(für ≥ 1 kN Belastung)(im ungünstigsten Fall)

• Seitenschutz, dreiteilig,aus Gerüstrohren, alsBarriere direkt an derTraufe

• Seitenschutzgitter, mitBordbrett und Gelän-derholm ohne Zwi-schenholm

• Bretter

• Bohlen

• Netze

• Rahmen mit Geflecht

• Rahmen mit Netzen

Rahmen mit Geflecht nicht festgelegt

Abmessungen

• Bauhöhe ≥ 0,80 m vollwandige Platten,Schutzgitter, Schutz-geländer

≥ 1,0 m ≤ 1,20 m

≥ 1,0 m ≥ 1,0 m ≥ 1,0 m ≥ 0,91 m ≥ 1,0 m ≥ 1,0 m ≥ 1,0 m ≥ 1,0 m

• Breite keine Angaben keine Angaben keine Angaben Systemelementeabhängig vom Hersteller

keine Angaben keine Angaben keine Angaben keine Angaben

• Maschenweite vonGeflechten / Netzen

≤ 10 cm keine Angaben ≤ 10 cm Systemelementeabhängig vom Hersteller

≤ 10 cm keine Angaben ≤ 10 cm ≤ 10 cm ≤ 10 cm keine Angaben keine Festlegungen

• Winkel zw ischenDachfläche undSeitenschutz

≤ 90° keine Angaben ≤ 90° zwischen 80° und 90° ≤ 90° ≤ 90° ≤ 90° grundsätzlich lotrecht zurHorizontalen

≤ 90° ≤ 90° keine Festlegungen

• Höhe der Oberkantedes Seitenschutzesüber der Dachfläche

≥ 0,60 m

(rechtwinklig zurDachfläche)

keine Angaben ≥ 0,80 m

(rechtwinklig zurDachfläche)

≥ 1,0 m lotrecht≥ 1,0 m

≥ 1,0 m wirksame Höhe keine Angaben keine Angaben ≥ 0,80 m

(rechtwinklig zurDachfläche)

≥ 1,0 m keine Festlegungen

• Seitlicher Überstandder zu s icherndenArbeitsplätze

≥ 2,0 m keine Angaben ≥ 1,0 m ≥ 2,0 m keine Angaben keine Angaben immer auf die volle Dach-breite montieren

≥ 1,0 m (≥ 2,0 m) ≥ 2,0 m keine Festlegungen

• Lotrechter Abstandzwischen Arbeitsplatzund Fußpunkt desSeitenschutzes

keine Angaben keine Angaben maximal 5,0 m,bei Neigung ≥ 45°

• maximal 5,0 m,bei Neigung ≥ 34°

• maximal 2,0 m,bei Neigung ≥ 60°

keine Angaben bei ≥ 30° DachneigungPSA gegen Absturz ver-wenden

maximal 5,0 m,bei Neigung ≥ 45°

≤ 2,50 m keine Festlegungen

• Befestigung / Veranke-rung des Seiten-schutzes

an tragfähigen Bauteilen(z.B. Sparren)

keine Angaben • mindestens 2Schutzwandhalter jeSicherheitsdachhaken(gemäß EN 517)an ausreichend tragf ä-higen Bauteilen(z.B. Sparren)

• an Sicherheitsdachha-ken (wenn die Schutz-wände dafür nachge-wiesen sind), mitHakenabstand ≤ 1,80 m

• nicht in Dachrinnenstellen

Systemelementeabhängig vom Hersteller

nach Herstellerangaben ausreichend dimensioniert(für ≥ 1 kN Belastung)[im ungünstigsten Fall,bezogen auf das Gesamt-system (schwächsterPunkt)]

nach statischen Erforder-nissen, möglichst

• annageln

• durchbinden

• verschrauben

• mindestens 2Schutzwandhalter undGerüsthakenan ausreichend tragf ä-higen Sparren

• an Sicherheitsdachha-ken (wenn die Schutz-wände dafür nachge-wiesen sind)

• nicht in Dachrinnenstellen

ausreichend tragf ähig keine Festlegungen

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Laufbrücken 5

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LaufbrückenAllgemeine Hinweise 5 00.0

Seite 1

Allgemeine Hinweise zu Laufbrücken

Laufbrücken stellen eine technische Maßnahme zur Schaffung einesVerkehrsweges mit integrierter Absturzsicherung in Abhängigkeit vonder möglichen Absturzhöhe dar. Sie zählen zu den direkt wirkendenMaßnahmen.Laufbrücken dienen zur Überbrückung von z.B. Baugruben, Gräben etc..Sie sind � 30° geneigt. Bei größerer Steigung handelt es sich um Treppen.

Gemeinsamkeiten für alle Länder:� Als Absturzsicherung ist Seitenschutz auf beiden Seiten der Laufbrücke

in Abhängigkeit von der möglichen Absturzhöhe vorzusehen.� Zur besseren Begehbarkeit sind bei geneigten Laufbrücken Trittleisten

anzuordnen.� Laufbrücken sind gegen Abrutschen und seitliches Kippen zu sichern.� Laufbrücken können aus verschiedenen Materialien hergestellt werden,

wie Holz, Stahl, Aluminium.

Unterschiede in den einzelnen Ländern:� Absturzhöhen, bei denen Absturzsicherungen anzubringen sind� Die Anordnung von Trittleisten bei unterschiedlichen Neigungen� Die Breite der Laufbrücken in Abhängigkeit von der Nutzung

(Personenverkehr / Personen mit Last, z.B. Schubkarre)

Beispiel für eine geneigte Laufbrücke mitSeitenschutz und Trittleisten

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Laufbrücken 5 00.1

Seite 1

Randbedingungen für den Einsatz von Laufbrücken

A B D DK E F FIN UK GR I IRL L NL P S

Einsatzbereich keine Angaben Laufstege sind so zu ver-teilen, daß die Arbeitneh-mer bequem Zugang zumGerüst haben und esleicht wieder verlassenkönnen.

zur Überbrückung von

• Gräben

• Baugruben

• geringen Höhen-unterschieden

• nicht begehbarenBauteilen

zur Überbrückung von

• Gräben

• Baugruben

• geringen Höhen-unterschieden

• nicht begehbarenBauteilen

zur Überbrückung von

• Gräben

• Baugruben

• geringen Höhen-unterschieden

• nicht begehbarenBauteilen

zur Überbrückung von

• Gräben

• Baugruben

• geringen Höhen-unterschieden

• nicht begehbarenBauteilen

zur Überbrückung von

• Gräben

• Baugruben

• geringen Höhen-unterschieden

• nicht begehbarenBauteilen

zur Überbrückung von

• Gräben

• Baugruben

• geringen Höhen-unterschieden

• nicht begehbarenBauteilen

zur Überbrückung von

• Gräben

• Baugruben

• geringen Höhen-unterschieden

• nicht begehbarenBauteilen

zur Überbrückung von

• Gräben

• Baugruben

• geringen Höhen-unterschieden

• nicht begehbarenBauteilen

zur Überbrückung von

• Gräben

• Baugruben

• geringen Höhen-unterschieden

• nicht begehbarenBauteilen

zur Überbrückung von

• Gräben

• Baugruben

• geringen Höhen-unterschieden

• nicht begehbarenBauteilen

zur Überbrückung von

• Gräben

• Baugruben

• geringen Höhen-unterschieden

• nicht begehbarenBauteilen

zur Überbrückung von

• Gräben

• Baugruben

• geringen Höhen-unterschieden

• nicht begehbarenBauteilen

• Zugang zu Gerüsten

zur Überbrückung von

• Gräben

• Baugruben

• geringen Höhen-unterschieden

• nicht begehbarenBauteilen

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Laufbrücken 5 00.2

Seite 1

Abmessungen / Technische Anforderungen

A B D DK E F FIN UK GR I IRL L NL P S

Sicherung

• gegen Absturz Seitenschutz (Wehre)(beidseitig)

• ≥ 2,0 m Absturzhöheoder

• ≥ 0 m Absturzhöhean / über Wasser oderanderen Stoffen, indenen man versinkenkann

Schutzgeländer, vollwan-dige Platten oder Draht-netze oder mit jeder ande-ren Schutzvorrichtung,die gleiche Sicherheitgewährleistet,≥ 2,0 m Absturzhöhe

Seitenschutz (beidseitig)

• ≥ 2,0 m Absturzhöheoder

• unabhängig von derHöhe an / über Wasserund anderen festenoder flüssigen Stoffen,in denen man versinkenkann

Seitenschutz (beidseitig)

• ≥ 2,0 m Absturzhöheoder

• unabhängig von derHöhe an / über Wasserund anderen festenoder flüssigen Stoffen,in denen man versinkenkann

Seitenschutz (beidseitig)

• ≥ 2,0 m Absturzhöheoder

• unabhängig von derHöhe an / über Wasserund anderen festenoder flüssigen Stoffen,in denen man versinkenkann

Seitenschutz, dreiteilig,Höhe ≥ 1,0 m≥ 3,0 m Absturzhöhe

Seitenschutz (beidseitig)

• ≥ 3,0 m Absturzhöhe(2,0 m an Gerüsten undbei Schalungsarbeiten)oder

• unabhängig von derHöhe an / über Wasserund anderen festenoder flüssigen Stoffen,in denen man versinkenkann

Seitenschutz (beidseitig)Absturzhöhe

• ≥ 2,0 m oder

• weniger als 2,0 m,wenn Verletzungs-gefahr besteht

• an Wasser≥ 0 m Absturzhöhe

• sonst≥ 0,75 m Absturzhöhe

Schutzgeländer undBordbrett≥ 2,0 m Absturzhöhe

Seitenschutz, dreiteilig(beidseitig)≥ 2,0 m Absturzhöhe

Seitenschutz (beidseitig)

• ≥ 2,0 m Absturzhöheoder

• unabhängig von derHöhe an / über Wasserund anderen festenoder flüssigen Stoffen,in denen man versinkenkann

Seitenschutz (beidseitig)

• ≥ 2,50 m Absturzhöhe(abhängig von der Ge-fährdungsanalyse)oder

• unabhängig von derHöhe an / über Wasserund anderen festenoder flüssigen Stoffen,in denen man versinkenkann

Seitenschutz, zweiteilig≥ 2,0 m Absturzhöhe

Seitenschutz (beidseitig)

• ≥ 2,0 m Absturzhöheoder

• unabhängig von derHöhe an / über Wasserund anderen festenoder flüssigen Stoffen,in denen man versinkenkann

Für Seitenschutz an Lauf-stegen gibt es keine kon-kreten Regelungen, bzw.es gelten die gleichenAngaben wie für Seiten-schutz allgemein.

• gegen Abrutschen Trittleisten in Schrittweite

• Neigung maximal 1:2

• Neigung bei Material-transport maximal 1:3

Trittleisten,bei einer Neigung > 25%

• Trittleisten,ab einer Neigung von1:5 (ca. 11°) im Abstandvon 0,50 m

• Trittstufen,ab einer Neigung von1:1,75 (ca. 30°) unab-hängig von der Absturz-höhe

Bei Rutschgefahr sindgenerell Trittleisten erfor-derlich.

• Trittleisten bei Bedarf

• Trittstufen bei Bedarf

Bei Rutschgefahr sindTrittleisten erforderlich.

Trittleisten,im Abstand der Schritt-länge einer lasttragendenPerson (maximal 0,40 m),bei ebenen und geneigtenLaufbrücken, höchst-zulässige Steigung 1:2(50%)

• reinigen, Sand streuenetc.

• Stolpergefahr vermei-den durch gleichmäßigeDicke und sichereBefestigung der Bohlen

• Trittleisten,ab einer Neigung von1:5 (ca. 11°) im Abstandvon 0,50 m

• Trittstufen,ab einer Neigung von1:1,75 (ca. 30°), unab-hängig von der Absturz-höhe

Trittleisten,über die volle Breite,bei einer Neigung > 1:4

maximale Steigung 30%

Abmessungender Laufbrücke

• nur für Personen-verkehr

• Breiteb ≥ 0,80 m

• Dicked ≥ 5 cm

• Stützweitel ≤ 3,0 m(entsprechend denRegelungen für Gerüst-lagen)

Sonstige Belaganforde-rungen entsprechen denRegelungen für Gerüstla-gen.

Breiteb ≥ 0,50 m

Personen müssengefahrlos gehen können.

• Bretter gut auf denStützen gegen Ver-schieben und Herun-terfallen sichern

• Bretter untereinanderdurch Querträger oderandere wirksame Ver-bindungsteile verbinden

• Bretter gegen Ausein-andergleiten sichern

• kein gefährlicher Zwi-schenraum zwischenden Brettern

• Breiteb ≥ 0,50 m

• Dicked ≥ 3 cm bis ≤ 5 cm

• Stützweitel = 1,25 m bis 2,75 m jenach Brett- oder Boh-lendicke und -breite(entsprechend Gerüst-gruppe 3)

Breiteb ≥ 0,60 m

Die Tragfähigkeit muß dervon Gerüstlagen entspre-chen, mindestens150 kg/m².

• geeigneten Schutz fürjeden Gebrauchszweckvorsehen

• Breiteb ≥ 0,60 m

3 Bohlen(ausreichend tragfähig)

• Breiteb ≥ 0,60 m

• Dickekeine Angaben

• Stützweiteabhängig von Brett-oder Bohlendicke und-breite

Breiteb ≥ 0,60 m

Breiteb ≥ 0,75 m

• Breiteb ≥ 0,60 m

• Dickemuß der vorgesehenenBelastung angepaßtsein, auf jeden Falljedoch d ≥ 4 cm

• Stützweitel ≤ 1,20 m(Steigung maximal 1:2)

Die Breite und Dickemüssen ausreichend sein,um im Hinblick auf dieStützweite Stabilität zugewährleisten.Durch die entsprechendeBreite müssen ein siche-rer Durchgang und Mate-rialtransport möglich sein.

• Breiteb ≥ 0,50 m

• Dicked ≥ 3 cm bis ≤ 5 cm

• Stützweitel = 1,25 m bis 2,75 m jenach Brett- oder Boh-lendicke und -breite(entsprechend Gerüst-gruppe 3)

• Breiteb ≥ 0,60 mPersonenverkehr in nureine Richtung;bei gegenläufigemVerkehrb ≥ 1,20 m(einzelne Bohlen≥ 20 cm)

• Dicked ≥ 3 cm

• Stützweitenicht festgelegt(Laufbrücke muß trag-fähig sein.)

Breiteb ≥ 0,60 m(keine Unterteilung aufPersonen- / Lastverkehr)

Breiteb ≥ 0,60 m(Personenverkehr)

• für Personenverkehrmit Last(z.B. mit Schubkarre)

• Breiteb ≥ 1,25 m

• Dicked ≥ 5 cm

• Stützweitel ≤ 3,0 m(entsprechend denRegelungen für Gerüst-lagen)

Sonstige Belaganforde-rungen entsprechen denRegelungen für Gerüstla-gen.

Breiteb ≥ 0,50 m

Personen müssengefahrlos gehen undArbeiten verrichtenkönnen.

• Breiteb ≥ 1,25 m (empfohlen)

• Dicked ≥ 3 cm bis ≤ 5 cm

• Stützweitel = 1,25 m bis 2,50 m jenach Brett- oder Boh-lendicke und -breite(entsprechend Gerüst-gruppe 4)

• bei schweren Lastennach Statik

Breiteb ≥ 0,80 m

Die Tragfähigkeit muß dervon Gerüstlagen entspre-chen, mindestens300 kg/m².

3 Bohlen • Breiteb ≥ 1,0 m (empfohlen)

• Dickekeine Angaben

• Stützweiteabhängig von Brett-oder Bohlendicke und-breite

• bei schweren Lastennach Statik

• geeignete Breite

• bei schweren Lastennach Statik

Breiteb ≥ 1,25 m

• Breiteb ≥ 1,20 m

• Dickemuß der vorgesehenenBelastung angepaßtsein, auf jeden Falljedoch d ≥ 4 cm

• Stützweitel ≤ 1,20 m(Steigung maximal 1:2)

• Breiteb ≥ 1,25 m (empfohlen)

• Dicked ≥ 3 cm bis ≤ 5 cm

• Stützweitel = 1,25 m bis 2,50 m jenach Brett- oder Boh-lendicke und -breite(entsprechend Gerüst-gruppe 4)

• bei schweren Lastennach Statik

• Breiteb ≥ 0,80 m(bei gegenläufigemVerkehr b ≥ 1,60 m)

• Dicked ≥ 3 cm

• Stützweitenicht festgelegt(Laufbrücke muß trag-fähig sein.)

b ≥ 1,0 m für Personenverkehrmit Material

Material keine Angaben Material von guter Qualitätund in gutem Zustand

• Holz

• Stahl

Alle witterungsbeständi-gen Materialien sind zu-lässig.

Material muß ausreichendtragfähig sein (Holz, Stahletc.).

• Holz

• Stahl

• Holz

• Stahl

Holz nicht festgelegt tragfähiges Material • Holz

• Stahl

aus tragfähigen und witte-rungsbeständigen Mate-rialien

Holz nicht festgelegt

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Laufbrücken 5 00.2

Seite 2

Abmessungen / Technische Anforderungen

A B D DK E F FIN UK GR I IRL L NL P S

Bei der Ausführungzu beachten

• unverschieblich

• kein gefährlicherZwischenraum zwi-schen den Brettern

• gegen Herunterfallengesichert

• durch Querträger ö.ä.verbinden

• bei Glätte Asche oderSand streuen

• von unnötigen Hinder-nissen freihalten

• gegen Abrutschen undKippen sichern

• gegebenenfalls Mittel-unterstützung gegen zustarkes Durchbiegen

• gegen Abrutschen undKippen sichern

• gegebenenfalls Mittel-unterstützung gegen zustarkes Durchbiegen

gegen Abrutschen undKippen sichern

• gegen Abrutschen undKippen sichern

• gegebenenfalls Mittel-unterstützung gegen zustarkes Durchbiegen

keine Angaben Trittleisten vorsehen Ein Durchhängen derStege ist zu verhindern(je Feld mindestens 3Abstützungen verwen-den).

• gegen Abrutschen undKippen sichern

• gegebenenfalls Mittel-unterstützung gegen zustarkes Durchbiegen

keine Angaben nicht festgelegt

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Lastverteilende Beläge 6

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Lastverteilende BelägeAllgemeine Hinweise 6 00.0

Seite 1

Allgemeine Hinweise zu lastverteilenden Belägen

Lastverteilende Beläge stellen eine notwendige Maßnahme zur Schaffung vontrittfesten und tragfähigen Untergründen auf nicht begehbaren Flächen mit einerNeigung von � 30° (z.B. Wellzementplatten- oder Lichtwellplattendächern) dar.Sie sind alleine keine ausreichende Maßnahme zur Absturzsicherung.In Verbindung mit lastverteilenden Belägen ist eine zusätzliche Maßnahme zurAbsturzsicherung, wie z.B. dreiteiliger Seitenschutz oder geschlossener Seiten-schutz (siehe z.B. Kapitel „Seitenschutz bei horizontalen Flächen“), oder Auffang-einrichtungen, wie z.B. Schutznetze, anzuordnen.

Gemeinsamkeiten für alle Länder:� Bei geneigten lastverteilenden Belägen sind Trittleisten zur besseren

Begehbarkeit anzuordnen.� Lastverteilende Beläge sind gegen Abrutschen und Abheben zu sichern.� Lastverteilende Beläge können aus verschiedenen Materialien hergestellt

werden.� Lastverteilende Beläge müssen ausreichend tragfähig sein.

Unterschiede in den einzelnen Ländern:� unterschiedliche Abmessungen der Belagteile in Dicke, Breite und Länge� Anordnung von Trittleisten und Trittstufen bei unterschiedlichen Neigungen� Einsatz bei unterschiedlichen Absturzhöhen

Besonderer Hinweis:In Frankreich, Irland und Österreich sind Dachleitern als lastverteilende Belägezugelassen.

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Lastverteilende Beläge 6 00.1

Seite 1

Randbedingungen für den Einsatz von lastverteilenden Belägen

A B D DK E F FIN UK GR I IRL L NL P S

Einsatzbereich

zur Schaffung von siche-ren Verkehrswegen und /oder A rbeitsplätzen

auf nicht begehbarenDächern

auf alten Gebäudeteilenoder auf Bedachungenaus wenig widerstandsfä-higem Material

• auf nicht begehbarenDächern

• auf sonstigen nichtbegehbaren Bauteilen

• auf nicht begehbarenDächern

• auf sonstigen nichtbegehbaren Bauteilen

• auf nicht begehbarenDächern

• auf sonstigen nichtbegehbaren Bauteilen

• auf nicht begehbarenDächern

• auf sonstigen nichtbegehbaren Bauteilen

• auf nicht begehbarenDächern

• auf sonstigen nichtbegehbaren Bauteilen

• auf nicht begehbarenDächern

• auf sonstigen nichtbegehbaren Bauteilen

• auf nicht begehbarenDächern

• auf sonstigen nichtbegehbaren Bauteilen

bei ≥ 3,0 m Absturzhöhe

• auf nicht begehbarenDächern

• auf sonstigen nichtbegehbaren Bauteilen

bei ≥ 2,0 m Absturzhöhe

• auf nicht begehbarenDächern

• auf sonstigen nichtbegehbaren Bauteilen

bei ≥ 2,0 m Absturzhöhe

• auf nicht begehbarenDächern

• auf sonstigen nichtbegehbaren Bauteilen

• auf nicht begehbarenDächern

• auf sonstigen nichtbegehbaren Bauteilen

gilt als eine der Möglich-keiten; der Anwender mußalle Maßnahmen treffen,um sicher zu arbeiten.

bei ausreichender Tragf ä-higkeit auch als Verkehrs-wege

• auf nicht begehbarenDächern

• auf sonstigen nichtbegehbaren Bauteilen

Absturzsicherung Absturzsicherung unab-hängig und zusätzlich:

bei ≥ 5,0 mAbsturzhöhe ins Inneredes Bauwerks(Unterdachkonstruktion /Fanggerüst / Schutznetz /Anseilen)

• Warnhinweis

• Einsatz von Gerüsten,Leitern, Brettern undähnlichen Vorrichtun-gen

Absturzsicherung unab-hängig und zusätzlich:

• ≥ 3,0 m Absturzhöhebei Dächern

• ≥ 2,0 m Absturzhöhebei sonstigen Bauteilen

Absturzsicherung unab-hängig und zusätzlich:

Unter nicht begehbarenBauteilen sind Schutznet-ze erforderlich. Könnendiese situationsbedingtnicht verwendet werden,sind andere gleichwertigeErsatzmaßnahmen zutreffen.

Absturzsicherung unab-hängig und zusätzlich:

bei ≥ 2,0 m Absturzhöhe:

• Seitenschutz beidseitigder lastverteilendenBeläge;wenn dies nicht prakti-kabel ist, dann

• Schutznetz

Absturzsicherung unab-hängig und zusätzlich:

bei ≥ 3,0 m Absturzhöhe:

• Auffangnetz, Schutz-netz

• Seitenschutz(Geländer / Gitter-schutzwand)

Absturzsicherung unab-hängig und zusätzlich:

bei ≥ 3,0 m Absturzhöhe

Absturzsicherung zusätz-lich:

• bei ≥ 2,0 m Absturz-höhe (oder weniger als2,0 m, wennVerletzungsgefahrbesteht) Seitenschutzbeidseitig der lastver-teilenden Beläge

• wenn dies nicht prakti-kabel ist, dann

− Fangnetz

− Fanggerüst

entweder Seitenschutzoder Bohlen / Schutznetzeunter der Fläche

Es sind ausreichendeSicherungsmaßnahmenzu treffen, z.B. Seiten-schutz oder Fangnetze.

Absturzsicherung zusätz-lich:

• Seitenschutz

• andere ausreichendeSicherungsmaßnahmen

Absturzsicherung unab-hängig und zusätzlich:

• ≥ 3,0 m Absturzhöhebei Dächern

• ≥ 2,0 m Absturzhöhebei sonstigen Bauteilen

• immer bei ≥ 2,50 mAbsturzhöhe

• wenn nicht möglich:

− Schutznetze

− Anseilschutz

keine Angaben bei ≥ 2,0 m Absturzhöhe

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Lastverteilende Beläge 6 00.2

Seite 1

Abmessungen / Technische Anforderungen

A B D DK E F FIN UK GR I IRL L NL P S

Abmessungen derlastverteilenden Beläge

keine konkreten Angaben • b ≥ 0,60 mim allgemeinen

• b ≥ 0,80 mbei Materialtransport

keine konkreten Angaben keine konkreten Angaben b ≥ 0,60 m keine Angaben Es sind keine Mindest-maße vorgeschrieben.

• Holzbohlen, einzeln /Aluminiumbohlen

auf Flächen mit Neigung≤ 20°

Lastverteilende Belägewerden auf der Baustelleaus zur Verfügung ste-henden Materialien her-gestellt (keine Einzelboh-len).

auf Flächen mit Neigung≤ 20°

auf allen Flächen, unab-hängig von der Neigung

− Breite b ≥ 0,25 m b ≥ 0,60 m b ≥ 0,20 m b ≥ 0,25 m

− Dicke d ≥ 2,4 cm d ≥ 5 cm d ≥ 4 cm d ≥ 2,4 cm

− Länge l ≥ 3,0 m l ≥ 3,0 m

• Holzbohlen, verbunden auf Flächen mit Neigung> 20°

• Bohlen ohneZwischenraum

• Bohlen mitZwischenraum

auf Flächen mit Neigung> 20°

− Breite bei Dachneigungen bis20° und einer Verlege-richtung der Eindeckungs-elemente parallel zumDachsaum b ≥ 0,25 m,sonst b ≥ 0,50 m

b ≥ 0,50 m b ≥ 0,60 m b ≥ 0,60 m b ≥ 0,60 m b ≥ 0,50 m

− Dicke d ≥ 5 cm d ≥ 2,4 cm ausreichendeDimensionen

ausreichendeDimensionen

muß der vorgesehenenBelastung angepaßt sein,auf jeden Falld ≥ 4 cm

d ≥ 2,4 cm

− Länge l ≥ 3,0 m l ≥ 3,0 m l ≥ 3,0 m

Material keine Angaben • Material von guter Qua-lität in gutem Zustand

• Holz ganz entrinden

• langfaseriges Holz freivon Rissen oder Män-geln, die die Wider-standsfähigkeit beein-trächtigen können

Holz Holz nicht geregelt • Holz

• oder ausreichendtragfähig

Holz z.B. Holz Holz Holz Holz Holz • Holz

• aus anderen stabilenund witterungsbestän-digen Materialien

keine Angaben alle tragfähigenMaterialien

Laufhilfen keine Angaben

• Trittleisten bei Dachneigungen ≥ 10° bei Neigungen ≥ 25%,in angemessenen Ab-ständen

bei Dachneigungen≥ 11° (1:5)

bei Neigungen≥ 6° bis 10°

bei Rutschgefahr bei Bedarf angemessenes Maß nachErfordernis

0,25 m x 0,50 m • im Abstand der Schritt-länge einer lasttragen-den Person (max i-mal 0,40 m)

• höchstzulässigeSteigung 1:2 (50%)

nicht erforderlich bei Dachneigungen≥ 11° (1:5)

bei ≥ 1:4 Neigungüber die volle Breite

nicht festgelegt

• Trittstufen bei Dachneigungen ≥ 30° keine Angaben bei Dachneigungen≥ 30° (1:1,75)

bei Bedarf bei Dachneigungen≥ 30° (1:1,75)

Sicherung derlastverteilenden Beläge

bei Dachneigungen ≥ 20°

• gegen Abrutschen

• gegen Verschieben

keine Angaben • gegen Abrutschen

• gegen Abheben

• gegen Abrutschen

• gegen Abheben

• gegen Abrutschen

• gegen Abheben

• gegen Abrutschen

• gegen Abheben

• gegen Abrutschen

• gegen Abheben

• gegen Abrutschen

• gegen Abheben

• gegen Abrutschen

• gegen Abheben

• gegen Abrutschen

• gut befestigen

• bei Bedarf reinigen,Sand streuen

• gegen Abrutschen

• gegen Abheben

• gegen Abrutschen

• gegen Abheben

keine Angaben nicht festgelegt

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Lastverteilende Beläge 6 00.2

Seite 2

Abmessungen / Technische Anforderungen

A B D DK E F FIN UK GR I IRL L NL P S

Hinweise zurMaßnahme

• Bei Dachneigungenzwischen 20° und 75°dürfen anstelle vonLaufstegen Dachleiternverwendet werden.

• Gefahrenbereich unter-halb absperren unddurch Warnschilderkennzeichnen

Beim Arbeiten auf altenGebäudeteilen oder aufBedachungen aus wenigwiderstandsfähigem Mate-rial muß der Unterneh-mensleiter bzw. sein Be-auftragter eine vorbeu-gende Untersuchungdurchführen.

Ein gut sichtbarer An-schlag als Gefahrenhin-weis ist anzubringen.Erforderliche Vorsichts-maßnahmen sind zu tref-fen (Gerüste, Leitern,Bretter, andere ähnlicheVorrichtungen).

Gefahrenbereich unter derArbeitsstelle absperrenund kennzeichnen

keine Gefahrenbereich unter derArbeitsstelle absperrenund kennzeichnen

Hinweisschilder imGefahrenbereich

bei Bohlenlage alsAbsturzsicherung max i-maler Zwischenraumzwischen den Bohlen≤ 15 cm

• Bei der Verlegung derlastverteilenden Belägesind PSA gegenAbsturz anzulegen.

• Die Stützweite für Be-läge mit Abmessungen4 cm / 20 cm beträgtmaximal 1,20 m.

• Die Stützweite für Be-läge mit Abmessungen5 cm / 30 cm beträgtmaximal 1,80 m.

• Dachauflegeleitern sindauch zulässig.

• Warnschilder „Gefahr –nicht begehbares Dachbzw. Bauteil“ sind auf -zustellen.

Gefahrenbereich unter derArbeitsstelle absperrenund kennzeichnen

Wenn Gefahren vorhan-den sind, so sind entspre-chende Maßnahmen zutreffen, z.B. Absperrenund Kennzeichnen derGefahrenstelle.

geeignetes Personaleinsetzen

lastverteilende Abdeckung≥ 2,0 m Absturzhöhe,wenn Absperrungen nichtmöglich sind

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Arbeitsgerüste 7

01 Gerüstsystemkonfiguration (Systemgerüst)

02 Stahlrohrkupplungsgerüst

03 Holzgerüst

04 Konsolgerüst

05 Auslegergerüst

06 Fanggerüst

07 Dachfanggerüst

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ArbeitsgerüsteAllgemeine Hinweise 7 00.0

Seite 1

Allgemeine Hinweise zu Arbeitsgerüsten

Arbeitsgerüste sind vorrangig temporäre, direkt wirkende Maßnahmengegen Absturz. Sie dienen dazu, einen für die auszuführenden Arbeitengeeigneten sicheren Arbeitsplatz mit sicherem Zugang zu schaffen.Arbeitsgerüste können auch als temporäre, indirekt wirkende Maßnahmegegen Absturz eingesetzt werden, wenn aus arbeitstechnischen Gründen(z.B. Arbeiten an der Absturzkante) kein Seitenschutz verwendet werdenkann. Sie verhindern den tieferen Absturz und fangen abstürzendePersonen auf.Arbeitsgerüste werden aus von Herstellern oder Lieferern in Verkehrgebrachten Gerüstbauteilen oder Gerüstsystemteilen zusammengesetzt.

Als Arbeitsgerüst werden folgende Gerüste definiert:� Gerüstsystemkonfigurationen (Systemgerüste)� Stahlrohrkupplungsgerüste� Holzgerüste (z.B. Leitergerüste)� Konsolgerüste� Auslegergerüste

Neben den vorgenannten Gerüsten kommen Fanggerüste sowieDachfanggerüste zum Einsatz.

Fanggerüste dienen neben der Schaffung eines Arbeitsplatzes auch demAuffangen von abstürzenden Personen bis zu einer Absturzhöhe in dasGerüst von � 2,0 m sowie � 3,0 m bei Konsol- und Auslegergerüsten.

Dachfanggerüste dienen neben der Schaffung eines Arbeitsplatzes auchdem Auffangen von abstürzenden Personen von geneigten Arbeitsflächen(Dachneigung zwischen 20� und 45�) bis zu einer Absturzhöhe in dasGerüst von � 1,50 m. Bei Dachfanggerüsten ist immer ein geschlossenerSeitenschutz einzusetzen.

Besonderer Hinweis:Fanggerüste und Dachfanggerüste sind Arbeitsgerüste, für die spezielleAnforderungen gelten, u.a. bezüglich der dynamischen Belastbarkeit sowieder Breite des Gerüstbelages.

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ArbeitsgerüsteAllgemeine Hinweise 7 00.0

Seite 2

Gemeinsamkeiten für alle Länder:� Als Seitenschutz in Arbeitsgerüsten kommen zum Einsatz:

� systemgebundener dreiteiliger Seitenschutz� systemgebundener geschlossener Seitenschutz in Form

von Schutzgitterelementen oder zusätzlichen Schutznetzennach EN 1263

� systemfreier dreiteiliger Seitenschutz� Gerüstsystemkonfigurationen (Systemgerüste) werden z.Zt.

nach HD 1000, HD 1039 und EN 74 berechnet und gefertigt.

Unterschiede in den einzelnen Ländern:� Arbeitsgerüste werden in unterschiedlichen Abmessungen

und Belastungskategorien eingesetzt.� In Deutschland, Österreich und Luxemburg wird neben

dem Begriff „Arbeitsgerüst“ auch der Begriff „Schutzgerüst“benutzt.Der Belag eines solchen Schutzgerüstes muß in der Lage sein,die dynamische Belastung aus dem Sturz aufzunehmen sowieabstürzende Personen sicher aufzufangen.

� Als Brauchbarkeitsnachweis wird in Deutschland einebauaufsichtliche Zulassung gefordert.

Nationale Besonderheiten:� In einzelnen EU-Ländern werden spezielle „Anerkennungsverfahren“

gefordert, wie z.B. die bauaufsichtliche Zulassung in Deutschland.� In Frankreich werden an Gerüste nur grundsätzliche gesetzliche

Anforderungen gestellt:� sichere Aufstellung� Aussteifung� Verankerung� ausreichende Tragfähigkeit

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ArbeitsgerüsteGerüstsystemkonfigurationen (Systemgerüste) 7 01.1

Seite 1

Randbedingungen für den Einsatz von Gerüstsystemkonfigurationen (Systemgerüsten)

A B D DK E F FIN UK GR I IRL L NL P S

Einsatzbereich • Schutzgerüst Gerüste allgemein • Schutzgerüst Arbeitsgerüst • Schutzgerüst Arbeitsgerüst • Schutzgerüst • Schutzgerüst • Schutzgerüst • Schutzgerüst Arbeitsgerüst • Schutzgerüst Arbeitsgerüst • Unterhaltungsgerüst Arbeitsgerüst

• Arbeitsgerüst • Arbeitsgerüst • Arbeitsgerüst • Arbeitsgerüst • Arbeitsgerüst • Arbeitsgerüst • Arbeitsgerüst • Arbeitsgerüst • Baugerüst

• als Zugang

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ArbeitsgerüsteGerüstsystemkonfigurationen (Systemgerüste) 7 01.2

Seite 1

Abmessungen / Technische Anforderungen

A B D DK E F FIN UK GR I IRL L NL P S

Gerüstabmessungen ergeben sich aus derStatik

• Gerüsthöhen keine Höhenbegrenzungbzw. laut Herstelleranga-ben

Als Hilfskonstruktion oderSchutzmittel benutzteElemente wie Gerüstesind gemäß den Anwei-sungen der Arbeits-schutzbehörde oder inderen Ermangelung ge-mäß den in Belgien all-gemein üblichen bzw.empfohlenen Normen,Merkblättern und Regelndes Faches zu planen, zuberechnen und auszufüh-ren.

h ≤ 25 m h ≤ 25 m h ≤ 25 m siehe Gebrauchsanleitung h ≤ 20 m h ≤ 25 m keine Festlegungen h ≤ 25 m nicht festgelegt

• Gerüstbreiten(Belagflächen)

• b ≥ 0,40 m

• b ≥ 0,60 m für Mauer-,Beton-, Steinmetzar-beiten usw.

Als Hilfskonstruktion oderSchutzmittel benutzteElemente wie Gerüstesind gemäß den Anwei-sungen der Arbeits-schutzbehörde oder inderen Ermangelung ge-mäß den in Belgien all-gemein üblichen bzw.empfohlenen Normen,Merkblättern und Regelndes Faches zu planen, zuberechnen und auszufüh-ren.

richten sich nach denGerüstgruppen

Gruppe 1: b ≥ 0,50 m

Gruppe 2: b ≥ 0,60 m

Gruppe 3: b ≥ 0,60 m

Gruppe 4: b ≥ 0,90 m

Gruppe 5: b ≥ 0,90 m

Gruppe 6: b ≥ 0,90 m

Die bevorzugte Mindest-breite für Gerüstgruppen1, 2 und 3 ist 0,60 m.

richten sich nach denGerüstgruppen

Gruppe 1: b ≥ 0,60 m

Gruppe 2: b ≥ 0,60 m

Gruppe 3: b ≥ 0,60 m

Gruppe 4: b ≥ 0,90 m

Gruppe 5: b ≥ 0,90 m

Gruppe 6: b ≥ 0,90 m

richten sich nach denGerüstgruppen

Gruppe 1: b ≥ 0,60 m

Gruppe 2: b ≥ 0,60 m

Gruppe 3: b ≥ 0,60 m

Gruppe 4: b ≥ 0,90 m

Gruppe 5: b ≥ 0,90 m

Gruppe 6: b ≥ 0,90 m

richten sich nach denGerüstgruppen

Gruppe 1: b ≥ 0,60 m

Gruppe 2: b ≥ 0,60 m

Gruppe 3: b ≥ 0,60 m

Gruppe 4: b ≥ 0,90 m

Gruppe 5: b ≥ 0,90 m

Gruppe 6: b ≥ 0,90 m

richten sich nach denGerüstgruppen, auf jedenFall jedoch

b ≥ 0,60 m

richten sich nach denGerüstgruppen

Gruppe 1: b ≥ 0,60 m

Gruppe 2: b ≥ 0,60 m

Gruppe 3: b ≥ 0,60 m

Gruppe 4: b ≥ 0,90 m

Gruppe 5: b ≥ 0,90 m

Gruppe 6: b ≥ 0,90 m

• b ≥ 0,60 m

• b ≥ 0,80 m, wenn eineGerüstlage belastetwird

• b ≥ 1,10 m, wenn meh-rere Gerüstlagen bela-stet werden

• b ≥ 1,30 m bei schwe-ren Lasten und einerbelasteten Gerüstlage(wie Fertigteilarbeiten,Natursteinarbeiten)

• b ≥ 1,50 m wie oben,jedoch mehreren bela-steten Gerüstlagen

richten sich nach denGerüstgruppen

Gruppe 1: b ≥ 0,60 m

Gruppe 2: b ≥ 0,60 m

Gruppe 3: b ≥ 0,60 m

Gruppe 4: b ≥ 0,90 m

Gruppe 5: b ≥ 0,90 m

Gruppe 6: b ≥ 0,90 m

richten sich nach denGerüstgruppen

Gruppe 1: b ≥ 0,60 m

Gruppe 2: b ≥ 0,60 m

Gruppe 3: b ≥ 0,60 m

Gruppe 4: b ≥ 0,90 m

Gruppe 5: b ≥ 0,90 m

Gruppe 6: b ≥ 0,90 m

richten sich nach denGerüstgruppen

Gruppe 1: b ≥ 0,60 m

Gruppe 2: b ≥ 0,60 m

Gruppe 3: b ≥ 0,60 m

Gruppe 4: b ≥ 0,90 m

Gruppe 5: b ≥ 0,90 m

Gruppe 6: b ≥ 0,90 m

richten sich nach denGerüstgruppen

Gruppe 1: b ≥ 0,60 m

Gruppe 2: b ≥ 0,60 m

Gruppe 3: b ≥ 0,60 m

Gruppe 4: b ≥ 0,90 m

Gruppe 5: b ≥ 0,90 m

Gruppe 6: b ≥ 0,90 m

• 0,36 m für Unterhal-tungsgerüste (2 Bohlen)

• 0,72 m für Baugerüste(4 Bohlen)

• richten sich nach denTätigkeiten; für Arbeit,Materiallagerung bzw.Materialtransport je-weils 0,60 m erforder-lich

• Für z.B. Mauerarbeiten,bei denen alle drei Tä-tigkeiten vorkommen,muß die Breite 1,80 msein.

• Vertikalabstand derGerüstlagen

keine Angaben Als Hilfskonstruktion oderSchutzmittel benutzteElemente wie Gerüstesind gemäß den Anwei-sungen der Arbeits-schutzbehörde oder inderen Ermangelung ge-mäß den in Belgien all-gemein üblichen bzw.empfohlenen Normen,Merkblättern und Regelndes Faches zu planen, zuberechnen und auszufüh-ren.

lichte Höhe ≥ 1,90 m lichte Höhe ≥ 1,90 m lichte Höhe ≥ 1,90 m lichte Höhe ≥ 1,90 m lichte Höhe ≥ 1,90 m lichte Höhe ≥ 1,80 m lichte Höhe ca. 2,0 m lichte Höhe ≥ 1,90 m lichte Höhe ≥ 1,90 m lichte Höhe ≥ 1,90 m lichte Höhe ≥ 1,90 m lichte Höhe ≥ 1,90 m

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ArbeitsgerüsteGerüstsystemkonfigurationen (Systemgerüste) 7 01.2

Seite 2

Abmessungen / Technische Anforderungen

A B D DK E F FIN UK GR I IRL L NL P S

Bauliche Durchbildung

• Aussteifung /Verstrebung

• Aussteifung z.B. durchVerstrebungen, Rah-men oder gleichwertigeMaßnahmen

• Verstrebungen sind inder Nähe der Gerüst-knotenpunkte mit denvertikalen und horizon-talen Haupttraggliedernzu verbinden.

• Jedes Teil ist zu be-festigen bzw. festzu-binden, damit es sichbei normaler Benutzungnicht verschieben kann.

• Als Hilfskonstruktionoder Schutzmittel be-nutzte Elemente wieGerüste sind gemäßden Anweisungen derArbeitsschutzbehördeoder in deren Erman-gelung gemäß den inBelgien allgemein übli-chen bzw. empfohlenenNormen, Merkblätternund Regeln des Facheszu planen, zu berech-nen und auszuführen.

Vertikalaussteifung

• in Längsrichtung durchStrebenzüge über dieganze Höhe

• in Querrichtung durchVertikalrahmen

Vertikalaussteifung

• in Längsrichtung durchStrebenzüge über dieganze Höhe

• in Querrichtung durchVertikalrahmen

Vertikalaussteifung

• in Längsrichtung durchStrebenzüge über dieganze Höhe

• in Querrichtung durchVertikalrahmen

Vertikalaussteifung

• in Längsrichtung durchStrebenzüge über dieganze Höhe

• in Querrichtung durchVertikalrahmen

Vertikalaussteifung

• in Längsrichtung durchStrebenzüge über dieganze Höhe

• in Querrichtung durchVertikalrahmen

Vertikalaussteifung

• in Längsrichtung durchStrebenzüge über dieganze Höhe

• in Querrichtung durchVertikalrahmen

ein Diagonalkreuz jeGerüstlage

wird durch das verwen-dete Gerüst vorgegeben

Vertikalaussteifung

• geschlossene Rahmenmit oder ohne Eckaus-steifung

• off ene Rahmen

• Leiterrahmen mitZugangsöffnungen

• steife Verbindungenvon Querriegeln undVertikalrohren

• Diagonalverstrebungen

Vertikalaussteifung

• in Längsrichtung durchStrebenzüge über dieganze Höhe

• in Querrichtung durchVertikalrahmen

Vertikalaussteifung

• geschlossene Rahmenmit oder ohne Eckaus-steifung

• off ene Rahmen

• Leiterrahmen mitZugangsöffnungen

• steife Verbindungenvon Querriegeln undVertikalrohren

• Diagonalverstrebungen

nach Statik Vertikalaussteifung

• geschlossene Rahmenmit oder ohne Eckaus-steifung

• off ene Rahmen

• Leiterrahmen mitZugangsöffnungen

• steife Verbindungenvon Querriegeln undVertikalrohren

• Diagonalverstrebungen

Horizontalaussteifung

• Horizontalrahmen oder

• Belagtafeln

Detailangaben aus demZulassungsbescheid sindv erbindlich.

Horizontalaussteifung

• Horizontalrahmen oder

• Belagtafeln

Detailangaben des Her-stellers sind verbindlich.

Horizontalaussteifung

• Horizontalrahmen oder

• Belagtafeln

Detailangaben des Her-stellers sind verbindlich.

Horizontalaussteifung

• Horizontalrahmen oder

• Belagtafeln

Detailangaben des Her-stellers sind verbindlich.

Horizontalaussteifung

• Horizontalrahmen oder

• Belagtafeln

Horizontalaussteifung

• Horizontalrahmen oder

• Belagtafeln

Horizontalaussteifung

• Rahmen

• Rahmentafeln

Diagonalverstrebungenund steife Verbindungenzwischen Längs- undQuerriegeln

Horizontalaussteifung

• Horizontalrahmen oder

• Belagtafeln

Detailangaben des Her-stellers sind verbindlich.

Horizontalaussteifung

• Rahmen

• Rahmentafeln

Diagonalverstrebungenund steife Verbindungenzwischen Längs- undQuerriegeln

Horizontalaussteifung

• Rahmen

• Rahmentafeln

Diagonalverstrebungenund steife Verbindungenzwischen Längs- undQuerriegeln

• Verankerung • zug- und druckfest antragfähigen Bauteilen

• Verankerungen in derNähe von Gerüstkno-tenpunkten

• Höchstabstände derVerankerungen beach-ten

• Jedes Teil ist zu bef e-stigen bzw. festzubin-den, damit es sich beinormaler Benutzungnicht verschieben kann.

• Als Hilfskonstruktionoder Schutzmittel be-nutzte Elemente wieGerüste sind gemäßden Anweisungen derArbeitsschutzbehördeoder in deren Erman-gelung gemäß den inBelgien allgemein übli-chen bzw. empfohlenenNormen, Merkblätternund Regeln des Facheszu planen, zu berech-nen und auszuführen.

• Gerüst fortlaufend mitdem Aufbau zug- unddruckfest an tragfähi-gen Bauteilen veran-kern

• Verankerungen in derNähe der Gerüstkno-tenpunkte anordnen

• Höchstabstände derVerankerungen einhal-ten

Detailangaben aus demZulassungsbescheid sindv erbindlich.

• Gerüst fortlaufend mitdem Aufbau zug- unddruckfest an tragfähi-gen Bauteilen veran-kern

• Verankerungen in derNähe der Gerüstkno-tenpunkte anordnen

• Höchstabstände derVerankerungen einhal-ten

Detailangaben des Her-stellers sind verbindlich.

• Gerüst fortlaufend mitdem Aufbau zug- unddruckfest an tragfähi-gen Bauteilen veran-kern

• Verankerungen in derNähe der Gerüstkno-tenpunkte anordnen

• Höchstabstände derVerankerungen einhal-ten

Detailangaben des Her-stellers sind verbindlich.

• Gerüst fortlaufend mitdem Aufbau zug- unddruckfest an tragfähi-gen Bauteilen veran-kern

• Verankerungen in derNähe der Gerüstkno-tenpunkte anordnen

• Höchstabstände derVerankerungen einhal-ten

Detailangaben des Her-stellers sind verbindlich.

• Gerüst fortlaufend mitdem Aufbau zug- unddruckfest an tragfähi-gen Bauteilen veran-kern

• Verankerungen in derNähe der Gerüstkno-tenpunkte anordnen

• Höchstabstände derVerankerungen einhal-ten

• Gerüst fortlaufend mitdem Aufbau zug- unddruckfest an tragfähi-gen Bauteilen veran-kern

• Höchstabstände derVerankerungen einhal-ten

• Bis 16,0 m Gerüstlängebeträgt die maximaleStützweite 4,0 m, undjeder Knoten muß ver-ankert werden.

• bei längeren GerüstenNachweis erforderlich

wird durch das verwen-dete Gerüst vorgegeben

• Verankerungspunktevorzugsweise in derNähe der Gerüstkno-tenpunkte zwischenStänder und Längsrie-gel anbringen

• Die Verankerungenmüssen für Horizontal-kräfte rechtwinklig undparallel zur Fassadebemessen sein.

• Vertikal- und Horizon-tallasten aus dem Ge-rüst möglichst direkt indie Fassade einleiten

• Höchstabstände derVerankerung sowieVerankerungsraster be-achten (Abstände inAbhängigkeit von derBelastung und Herstel-lerangaben)

• Bei der Befestigung derVerankerung an denLängsriegeln darf dieVerankerung nicht mehrals 0,30 m von einemtragenden Teil des Ge-rüstes entfernt sein.

• Die Verankerung anGebäudeecken wird anden Trägern befestigt,die direkt mit demHauptträger verbundensind, gegebenenfallssind zusätzliche Aus-steifungen anzuordnen.

• Gerüst fortlaufend mitdem Aufbau zug- unddruckfest an tragfähi-gen Bauteilen veran-kern

• Verankerungen in derNähe der Gerüstkno-tenpunkte anordnen

• Höchstabstände derVerankerungen gemäßHerstellerangaben ein-halten

• Verankerungspunktevorzugsweise in derNähe der Gerüstkno-tenpunkte zwischenStänder und Längsrie-gel anbringen

• Die Verankerungenmüssen für Horizontal-kräfte rechtwinklig undparallel zur Fassadebemessen werden.

• Vertikal- und Horizon-tallasten aus dem Ge-rüst möglichst direkt indie Fassade einleiten

• Höchstabstände derVerankerung sowieVerankerungsraster be-achten (Abstände inAbhängigkeit von Her-stellerangaben)

nach Statik • Verankerungspunktevorzugsweise in derNähe der Gerüstkno-tenpunkte zwischenStänder und Längsrie-gel anbringen

• Die Verankerungenmüssen für Horizontal-kräfte rechtwinklig undparallel zur Fassadebemessen werden.

• Vertikal- und Horizon-tallasten aus dem Ge-rüst möglichst direkt indie Fassade einleiten

• Höchstabstände derVerankerung sowieVerankerungsraster be-achten

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ArbeitsgerüsteGerüstsystemkonfigurationen (Systemgerüste) 7 01.2

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Abmessungen / Technische Anforderungen

A B D DK E F FIN UK GR I IRL L NL P S

• Belagteile • Gerüstbeläge müssenin den einzelnen Ge-rüstlagen voll ausgelegtsein.

• Gerüstbelagteile müs-sen dicht aneinanderund so verlegt sein, daßsie nicht

− herabfallen− kippen− sich verschieben

− zu stark durchbie-gen

können.

• Material von guter Qua-lität in gutem Zustand

• Als Hilfskonstruktionoder Schutzmittel be-nutzte Elemente wieGerüste sind gemäßden Anweisungen derArbeitsschutzbehördeoder in deren Erman-gelung gemäß den inBelgien allgemein übli-chen bzw. empfohlenenNormen, Merkblätternund Regeln des Facheszu planen, zu berech-nen und auszuführen.

• Als Belag müssenSy stembauteile ver-wendet werden.

• Abweichend dürfen Ge-rüstbretter oder Gerüst-bohlen verwendet wer-den, wenn sie

− dicht aneinanderverlegt sind

− weder wippennoch ausweichenkönnen

− gegen Abhebengesichert sind.

• in genutzten Gerüstla-gen Belag auf volleBreite auslegen

Detailangaben aus demZulassungsbescheid sindv erbindlich.

• müssen dauerhaft sein

• rutschfeste Oberfläche

• gegen Abheben undUmkippen sichern

• Öffnungen in der Be-lagfläche ≤ 25 mm

• Zugangsöffnungen inder Belagfläche müssenmit Seitenschutz verse-hen oder verschließbarsein.

• müssen dauerhaft sein

• rutschfeste Oberfläche

• gegen Abheben undUmkippen sichern

• Öffnungen in der Be-lagfläche ≤ 25 mm

• Zugangsöffnungen inder Belagfläche müssenmit Seitenschutz verse-hen oder verschließbarsein.

• müssen dauerhaft sein

• rutschfeste Oberfläche

• gegen Abheben undUmkippen sichern

• Öffnungen in der Be-lagfläche ≤ 25 mm

• Zugangsöffnungen inder Belagfläche müssenmit Seitenschutz verse-hen oder verschließbarsein.

• Als Belag müssenSystembauteile ver-wendet werden.

• Abweichend dürfen Ge-rüstbretter oder Ge-rüstbohlen verwendetwerden, wenn sie

− dicht aneinanderverlegt sind

− weder wippennoch ausweichenkönnen

− gegen Abhebengesichert sind.

• in genutzten Gerüstla-gen Belag auf volleBreite auslegen

• Als Belag müssenSystembauteile ver-wendet werden.

• Abweichend dürfen Ge-rüstbretter oder Ge-rüstbohlen verwendetwerden, wenn sie

− dicht aneinanderverlegt sind

− weder wippennoch ausweichenkönnen.

• in ungenutzten Ge-rüstlagen Belag aufmindestens 0,60 mBreite auslegen

• Ist der Belag gleichzei-tig Aussteifungsele-ment, muß er auf volleGerüstbreite eingebautsein.

Gerüstbohlen (27,5/5 cm)mit drei Querriegelnuntereinander verbinden

nach staatlichem Zulas-sungsbescheid

• müssen dauerhaft sein

• rutschfeste Oberfläche

• gegen Abheben undUmkippen sichern

• Öffnungen in der Be-lagfläche ≤ 25 mm

• Zugangsöffnungen inder Belagfläche müssenmit Seitenschutz verse-hen oder verschließbarsein.

• Belagteile aus Holzmüssen systembezo-gen sein.

• Sie müssen gegenDurchhängen gesichertsein.

• Beläge vollflächig aus-legen

• Querträger für die Belä-ge müssen tragfähigund die Bohlen gegenVerschieben gesichertsein.

• Die Beläge müssengleichmäßig beschaffensein.

• Als Belag müssenSystembauteile ver-wendet werden.

• Abweichend dürfen Ge-rüstbretter oder Ge-rüstbohlen verwendetwerden, wenn sie

− dicht aneinanderverlegt sind

− weder wippennoch ausweichenkönnen

− gegen Abheben ge-sichert sind.

• in genutzten Gerüstla-gen Belag auf volleBreite auslegen

• in ungenutzten Ge-rüstlagen Belag aufmindestens 0,50 mBreite auslegen

• Ist der Belag gleichzei-tig Aussteifungsele-ment, muß er auf volleGerüstbreite eingebautsein.

Detailangaben aus demZulassungsbescheid sindv erbindlich.

• müssen dauerhaft sein

• rutschfeste Oberfläche

• gegen Abheben undUmkippen sichern

• Öffnungen in der Be-lagfläche ≤ 25 mm

• Zugangsöffnungen inder Belagfläche müssenmit Seitenschutz verse-hen oder verschließbarsein.

• Belagdicke ≥ 3,0 cm

• Belagbreite ≥ 20 cm

• Dicke 4,0 cm

• Breite 18 cm

• müssen dauerhaft sein

• rutschfeste Oberfläche

• gegen Abheben undUmkippen sichern

• Öffnungen in der Be-lagfläche ≤ 25 mm

• Zugangsöffnungen inder Belagfläche müssenmit Seitenschutz verse-hen oder verschließbarsein.

• sonstige Gerüstbauteile • systemfreie Gerüstrohre

• Kupplungen

• Holzbauteile (Bretter,Pf osten)

Als Hilfskonstruktion oderSchutzmittel benutzteElemente wie Gerüstesind gemäß den Anwei-sungen der Arbeits-schutzbehörde oder inderen Ermangelung ge-mäß den in Belgien all-gemein üblichen bzw.empfohlenen Normen,Merkblättern und Regelndes Faches zu planen, zuberechnen und auszufüh-ren.

• systemfreie Gerüstrohre

• Kupplungen

• Holzbauteile (Gerüst-bretter, Gerüstbohlen)

nicht vorhanden • systemfreie Gerüstrohre

• Kupplungen

• Holzbauteile (Gerüst-bretter, Gerüstbohlen)

• Anker

• Fußplatten

• Kupplungen

• Holzbauteile (Gerüst-bretter, Gerüstbohlen)

• systemfreie Gerüstrohre

• Kupplungen

• Holzbauteile (Gerüst-bretter, Gerüstbohlen)

• Gerüstrohre und

• Kupplungen nachEN 74

• Gerüstrohre und

• Kupplungen nachEN 74

• systemfreie Gerüstrohre

• Kupplungen

• Holzbauteile (Gerüst-bretter, Gerüstbohlen)

nationale Normen • Gerüstrohre und

• Kupplungen nachEN 74

• systemfreie Gerüstrohre

• Kupplungen

• Holzbauteile (Gerüst-bretter, Gerüstbohlen)

• Zugänge • Leitern

• Treppen

• Laufstege

• lotrechte Leitern(Steigleitern)

• Als Hilfskonstruktionoder Schutzmittel be-nutzte Elemente wieGerüste sind gemäßden Anweisungen derArbeitsschutzbehördeoder in deren Erman-gelung gemäß den inBelgien allgemein übli-chen bzw. empfohlenenNormen, Merkblätternund Regeln des Facheszu planen, zu berech-nen und auszuführen.

• Es ist verboten, von ei-ner Stufe zur nächsteneines fertiggestelltenGerüstes zu gelangendurch Klettern bzw.Gleiten entlang vonElementen seiner Trag-konstruktion.

• Treppen /Treppentürme,nach Aufbau- und Ver-wendungsanleitung desHerstellers

• Leitern,systemgebundene Lei-tern als Gerüstinnen-leitern

• Leitern,als systemfreie Gerüst-außenleitern,wenn die Aufstiegshöhe≤ 5,0 m beträgt.

Detailangaben aus demZulassungsbescheid sindverbindlich.

• Treppen, Treppentürme

• Leitern

• Laufstege

• Treppen, Treppentürme

• Leitern(Leiter als Einzelteil undnicht aus mehrerenLeitern zusammenge-stellte Leiter)

• Laufstege

• Treppen, Treppentürme

• Leitern

• Lauf stege

• Treppen /Treppentürme,nach Aufbau- und Ver-wendungsanleitung desHerstellers

• Leitern,systemgebundene Lei-tern als Gerüstinnen-leitern

• Leitern,als systemfreie Gerüst-außenleitern; bei Lei-tern mit mehr als 6,0 mLänge Rückenschutzab 2,50 m erforderlich

• Treppen /Treppentürme,nach Aufbau- und Ver-wendungsanleitung desHerstellers

• Leitern,systemgebundene Lei-tern als Gerüstinnen-leitern

• Leitern,als systemfreie Gerüst-außenleitern mit einemAnstellwinkel von 70°

• Leitern

• Laufstege mit ≤ 30°Neigung

nach staatlichem Zulas-sungsbescheid

• Treppengänge /Treppentürme

• Lauf stege, Rampen

• Aufzüge

• Leitern,Höhenunterschied zwi-schen Austrittsstellenmaximal 9,0 m, müssenmindestens 1,0 m überAustrittsstellen ragen

• Anstellwinkel der Leiter≤ 4:1

• Treppen /Treppentürme,nach Aufbau- und Ver-wendungsanleitung desHerstellers

• Leitern,systemgebundene Lei-tern als Gerüstinnen-leitern

• Leitern,als systemfreie Gerüst-außenleitern, wenn dieAufstiegshöhe ≤ 5,0 mbeträgt.

Detailangaben des Her-stellers sind verbindlich.

• Treppen, Treppentürme

• Leitern

• Laufstege

• Treppen

• Laufstege

• Leitern,systemgebundene Lei-tern als Gerüstinnen-leitern

• Treppen, Treppentürme

• Leitern

• Lauf stege

• bei Gerüsten über 10 mAufzug notwendig

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ArbeitsgerüsteGerüstsystemkonfigurationen (Systemgerüste) 7 01.2

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Abmessungen / Technische Anforderungen

A B D DK E F FIN UK GR I IRL L NL P S

Absturzsicherung • Seitenschutz, dreiteilig

• Bei einem Abstand zwi-schen der Kante unddem Bauwerk von≥ 30 cm oder bei reichgegliederten Fassadenoder Vermauerung (Ab-stand ≥ 40 cm) ist Sei-tenschutz auch auf derGerüstinnenseite erfor-derlich.

• Als Hilfskonstruktionoder Schutzmittel be-nutzte Elemente wieGerüste sind gemäßden Anweisungen derArbeitsschutzbehördeoder in deren Erman-gelung gemäß den inBelgien allgemein übli-chen bzw. empfohlenenNormen, Merkblätternund Regeln des Facheszu planen, zu berech-nen und auszuführen.

• Schutzgeländer mitZwischenleiste und anden Boden anschlie-ßende Zwischenleisteoder mit vollwandigenPlatten oder Drahtnet-zen oder mit jeder an-deren Schutzvorrich-tung, die gleichwertigeSicherheit bietet.

− Brustriegel einesSchutzgeländers zwi-schen 1,0 und 1,20 müber Arbeits- undGehflächen

− Zwischen Brustriegelund Fußleiste befin-det sich zwischen 40und 50 cm über Ar-beits- und Gehflä-chen eine Zwischen-leiste.

− Mindesthöhe derFußleiste 15 cm

− vollwandige Plattenbzw. Schutzgitterhaben eine Mindest-höhe von 1,0 m

• Seitenschutz, dreiteilig

• Bei einem Abstand zwi-schen der Kante unddem Bauwerk von≥ 30 cm ist Seiten-schutz auch auf der Ge-rüstinnenseite erforder-lich.

• Seitenschutzgitter (zumSystem gehörend)

• Seitenschutz, dreiteilig

• Seitenschutzgeflechte(Löcher oder Schlitzedes Geflechtes dürfeneine Fläche von≤ 100 cm² haben.)

• Seitenschutz, dreiteilig

• Seitenschutzgeflechte(Löcher oder Schlitzedes Geflechtes dürfeneine Fläche von≤ 100 cm² haben.)

• Seitenschutz, dreiteilig

• Seitenschutzgeflechte(Löcher oder Schlitzedes Geflechtes dürfeneine Fläche von≤ 100 cm² haben.)

• Abstand zwischen derKante und dem Bau-werk ≤ 20 cm;bei einem Abstand zwi-schen 20 und 40 cm istSeitenschutz auch aufder Gerüstinnenseiteerforderlich.Abstand ≥ 40 cm istgrundsätzlich nicht zu-lässig.

• Seitenschutz, dreiteilig

• Bei einem Abstand zwi-schen der Kante unddem Bauwerk von≥ 25 cm ist Seiten-schutz auch auf der Ge-rüstinnenseite erforder-lich.

• Seitenschutz in Formvon Stahlgittern

• Seitenschutz, zweiteilig(Zwischenholm undGeländerholm)

• Bei einem Abstand zwi-schen der Kante unddem Bauwerk von≥ 30 cm ist Seiten-schutz auch auf der Ge-rüstinnenseite erforder-lich.

• Seitenschutzgitter (zumSystem gehörend)

• Seitenschutz, dreiteilig,und Bordbretter auchinnenseitig

• Abstand des Gerüsteszum Gebäude ≤ 15 cm

nach staatlichem Zulas-sungsbescheid

• Seitenschutz, dreiteilig

• Seitenschutzgeflechte(Löcher oder Schlitzedes Geflechtes dürfeneine Fläche von≤ 100 cm² haben.)

• Seitenschutz, dreiteilig

• Bei einem Abstand zwi-schen der Kante unddem Bauwerk von≥ 30 cm ist Seiten-schutz auch auf der Ge-rüstinnenseite erforder-lich.

• Seitenschutzgitter (zumSystem gehörend)

• Seitenschutz, dreiteilig

• Seitenschutzgeflechte(Löcher oder Schlitzedes Geflechtes dürfeneine Fläche von≤ 100 cm² haben.)

• zweiteiliger Seiten-schutz nach Vorschrift

• üblich jedoch dreiteiligerSeitenschutz

• Seitenschutz, dreiteilig

• Seitenschutzgeflechte(Löcher oder Schlitzedes Geflechtes dürfeneine Fläche von≤ 100 cm² haben.)

Gerüstgruppen Gerüstgruppen 1 - 6 Gerüstgruppen 1 - 6 Gerüstgruppen 1 - 6 Gerüstgruppen 1 - 6 nach HD 1000Gerüstgruppen 1 - 6

Gerüstgruppen 1 - 6 nach statischenErfordernissen

nach staatlichemZulassungsbescheid

Gerüstgruppen 1 - 6 Gerüstgruppen 1 - 6 Gerüstgruppen 1 - 6 nach statischenErfordernissen

Gerüstgruppen 1 - 6

zulässige Belastung(flächenbezogenesNutzgewicht)

• für leichte Arbeiten1,0 kN/m²

• für Verputz- und Be-schichtungsarbeiten2,0 kN/m²

• für Mauer-, Beton-,Steinmetz- und Monta-gearbeiten 3,0 kN/m²

• für schwere Beanspru-chungen 3,0 kN/m² xStoßfaktor 1,4 bzw. 2,0

Als Hilfskonstruktion oderSchutzmittel benutzteElemente wie Gerüstesind gemäß den Anwei-sungen der Arbeits-schutzbehörde oder in de-ren Ermangelung gemäßden in Belgien allgemeinüblichen bzw. empfohle-nen Normen, Merkblätternund Regeln des Facheszu planen, zu berechnenund auszuführen.

Gruppe 1: -

Gruppe 2: 150 kg/m²

Gruppe 3: 200 kg/m²

Gruppe 4: 300 kg/m²

Gruppe 5: 450 kg/m²

Gruppe 6: 600 kg/m²

Gruppe 1: 150 kg/m²

Gruppe 2: 150 kg/m²

Gruppe 3: 200 kg/m²

Gruppe 4: 300 kg/m²

Gruppe 5: 450 kg/m²

Gruppe 6: 600 kg/m²

Gruppe 1: 150 kg/m²

Gruppe 2: 150 kg/m²

Gruppe 3: 200 kg/m²

Gruppe 4: 300 kg/m²

Gruppe 5: 450 kg/m²

Gruppe 6: 600 kg/m²

Gruppe 1: 150 kg/m²

Gruppe 2: 150 kg/m²

Gruppe 3: 200 kg/m²

Gruppe 4: 300 kg/m²

Gruppe 5: 450 kg/m²

Gruppe 6: 600 kg/m²

Gruppe 1: -

Gruppe 2: 150 kg/m²

Gruppe 3: 200 kg/m²

Gruppe 4: 300 kg/m²

Gruppe 5: 450 kg/m²

Gruppe 6: 600 kg/m²

Gruppe 1: -

Gruppe 2: 150 kg/m²

Gruppe 3: 200 kg/m²

Gruppe 4: 300 kg/m²

Gruppe 5: 450 kg/m²

Gruppe 6: 600 kg/m²

Gruppe 1: 150 kg/m²

Gruppe 2: 150 kg/m²

Gruppe 3: 200 kg/m²

Gruppe 4: 300 kg/m²

Gruppe 5: 450 kg/m²

Gruppe 6: 600 kg/m²

Gruppe 1: -

Gruppe 2: 150 kg/m²

Gruppe 3: 200 kg/m²

Gruppe 4: 300 kg/m²

Gruppe 5: 450 kg/m²

Gruppe 6: 600 kg/m²

Gruppe 1: 150 kg/m²

Gruppe 2: 150 kg/m²

Gruppe 3: 200 kg/m²

Gruppe 4: 300 kg/m²

Gruppe 5: 450 kg/m²

Gruppe 6: 600 kg/m²

Gruppe 1: -

Gruppe 2: 150 kg/m²

Gruppe 3: 200 kg/m²

Gruppe 4: 300 kg/m²

Gruppe 5: 450 kg/m²

Gruppe 6: 600 kg/m²

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ArbeitsgerüsteGerüstsystemkonfigurationen (Systemgerüste) 7 01.2

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Abmessungen / Technische Anforderungen

A B D DK E F FIN UK GR I IRL L NL P S

Brauchbarkeits-nachweis

für Systemgerüstestat ischer Nachweis

• Als Hilfskonstruktionoder Schutzmittel be-nutzte Elemente wieGerüste sind gemäßden Anweisungen derArbeitsschutzbehördeoder in deren Erman-gelung gemäß den inBelgien allgemein übli-chen bzw. empfohlenenNormen, Merkblätternund Regeln des Facheszu planen, zu berech-nen und auszuführen.

• Für Gerüste, derenHöhe mehr als 8,0 mbeträgt, muß der Unter-nehmensleiter oder seinBeauftragter dem fürdie Aufsicht zuständi-gen Beamten auf des-sen Antrag hin das Zei-chen der Norm, des Be-rechnungsmodus oderdes Merkblattes ange-ben, auf deren Grund-lage die Planung er-folgte.

• bauaufsichtliche Zulas-sung;wenn der Gerüstaufbaugeringfügig abweichendvon der Regelausfüh-rung erfolgt, ist eineBeurteilung nach fachli-cher Erfahrung erfor-derlich.

• sonst statischer Nach-weis erforderlich

statischer Nachweis statischer Nachweis beiAbweichung von der Re-gelausführung

statischer Nachweis beiAbweichung von der Re-gelausführung

Wenn der Gerüstaufbauabweichend von den Her-stellerangaben erfolgt, istdie Beurteilung durch einefachkundige Person nachfachlicher Erfahrung er-forderlich.

Wenn der Gerüstaufbauabweichend von der Re-gelausführung erfolgt, isteine Beurteilung nachfachlicher Erfahrung er-forderlich.

• Nach statischer Be-rechnung erteilt dasIndustrieministeriumeine Lizenz zur Pro-duktion.

• Kennzeichnung nachLizenz

nach staatlichem Zulas-sungsbescheid

statischer Nachweis beiAbweichung von derRegelausführung

statischer Nachweis beiAbweichung von derRegelausführung

statische Berechnung undZulassung durch eineZertifizierungsstelle(z.B. Schwedische For-schungs- und Material-prüfanstalt)

Kennzeichnung keine Anforderungen Als Hilfskonstruktion oderSchutzmittel benutzteElemente wie Gerüstesind gemäß den Anwei-sungen der Arbeits-schutzbehörde oder in de-ren Ermangelung gemäßden in Belgien allgemeinüblichen bzw. empfohle-nen Normen, Merkblätternund Regeln des Facheszu planen, zu berechnenund auszuführen.

Der Gerüstaufsteller hatGerüste nach Fertigstel-lung deutlich erkennbarund für die Dauer der Be-nutzung mit folgendenAngaben zu kennzeich-nen:

• Arbeits- / Schutzgerüstnach DIN 4420

• Gerüstgruppe mit ent-sprechendem Nutzge-wicht

• Gerüstaufsteller

Die Bezeichnung des er-richteten Gerüstes mußfolgende Angaben ent-halten:

• Gerüstbenennung

• EN-Nummer

• Gerüstgruppe

• Belagfläche

Die Bezeichnung des er-richteten Gerüstes mußfolgende Angaben ent-halten:

• Gerüstbenennung

• EN-Nummer

• Gerüstgruppe

• Belagfläche

Die Bezeichnung des er-richteten Gerüstes mußfolgende Angaben ent-halten:

• Gerüstbenennung

• EN-Nummer

• Gerüstgruppe

• Belagfläche

Der Gerüsthersteller mußGerüste nach Norm kenn-zeichnen.

Der Gerüstaufsteller hatGerüste nach Fertigstel-lung deutlich erkennbarmit folgenden Angaben zukennzeichnen:

• Gerüstgruppe mit ent-sprechendem Nutzge-wicht

• Gerüstauf steller

Der Gerüsthersteller hatGerüste nach Fertigstel-lung deutlich erkennbarund für die Dauer der Be-nutzung mit folgendenAngaben zu kennzeich-nen:

• Zulassungsnummer

• Gerüstrahmen nachEU-Dokument16440/F.10.4. 445/1993oder nach griechischenNormen kennzeichnen

• Art des Gerüstes

• Einsatzzweck

• Aufstellungsdatum

Name oder Markenzei-chen des Herstellers

maximales Nutzgewicht Der Gerüsthersteller hatGerüste nach Fertigstel-lung deutlich erkennbarund für die Dauer der Be-nutzung mit folgendenAngaben zu kennzeich-nen:

• Arbeits- / Schutzgerüst

• Gerüstgruppe mit ent-sprechendem Nutzge-wicht

• Gerüstaufsteller

Die Bezeichnung des er-richteten Gerüstes mußfolgende Angaben ent-halten:

• Gerüstbenennung

• EN-Nummer

• Gerüstgruppe

• Belagfläche

keine Angaben Die Bezeichnung des er-richteten Gerüstes mußfolgende Angaben ent-halten:

• Gerüstbenennung

• Gerüstgruppe

• zulässige Belastung

Prüfungen

• durch Gerüstaufsteller nach Fertigstellung voneinem fachkundigenGerüstaufsteller

• Material, das für denBau von Gerüsten be-stimmt ist, einschließ-lich der Seile und Strik-ke, ist vor jedem Ge-rüstaufbau vom Unter-nehmensleiter oder sei-nem Beauftragten zuüberprüfen.

• Prüfung der Gerüstedurch eine fachkundigePerson vor der erstenoder einer erneutenInbetriebnahme, minde-stens einmal pro Wo-che, jedesmal, wennihre Stabilität oder ihreWiderstandsfähigkeitmöglicherweise beein-trächtigt worden ist

auf einwandfreie Beschaf-fenheit der Gerüstbauteileund auf Übereinstimmungmit der Aufbau- und Ver-wendungsanleitung

• vor Übergabe an denBenutzer und

• nach konstruktivenÄnderungen

auf einwandfreie Beschaf-fenheit der Gerüstbauteileund auf Übereinstimmungmit der Aufbau- und Ver-wendungsanleitung

• vor Übergabe an denBenutzer und

• nach konstruktivenÄnderungen

Abnahme durch eine spe-ziell von der Baufirmabzw. dem Auftraggeberbenannte Person

auf einwandfreie Beschaf-fenheit der Gerüstbauteileund auf Übereinstimmungmit der Aufbau- und Ver-wendungsanleitung

• vor Übergabe an denBenutzer und

• nach konstruktivenÄnderungen

Nachweis der endgültigenFertigstellung eines Ge-rüstes durch Übergabe-protokoll des Gerüstauf-stellers

vor Gerüstübergabe durch eine kompetentePerson auf einwandfreieBeschaffenheit

• vor der Übergabe anden Benutzer

• nach Änderungen aneinem Teil des Gerü-stes

• Dokumentation derPrüfergebnisse, einExemplar bleibt aufder Baustelle

auf einwandfreie Beschaf-fenheit der Gerüstbauteileund auf Übereinstimmungmit der Aufbau- und Ver-wendungsanleitung

• vor Übergabe an denBenutzer und

• nach konstruktivenÄnderungen

keine Vorschriften durch technisch Verant-wortlichen für die Arbeit

• bis 8 m Höhe:Meister

• 8 bis 25 m Höhe:Ingenieur

• ≥ 25 m Höhe:statische Berechnungerforderlich

Prüfung wie folgt:

• alle Teile vor demAuf bau prüfen

• Überprüfung alle8 Tage

• nach Sturm

keine Festlegungen

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ArbeitsgerüsteGerüstsystemkonfigurationen (Systemgerüste) 7 01.2

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Abmessungen / Technische Anforderungen

A B D DK E F FIN UK GR I IRL L NL P S

• durch Gerüstbenutzer auf offensichtliche Mängelvon einer fachkundigenPerson im Auftrag desBenutzers

• vor jeder erstmaligenBenutzung

• nach jeder längerenArbeitsunterbrechung

• nach Schlechtwetter-perioden

• mindestens einmal mo-natlich (bei sonstigenGerüsten mindestenseinmal wöchentlich)

Der Arbeitgeber verge-wissert sich vor der Be-nutzung eines von ihmoder von Dritten gebautenGerüstes durch dieArbeiter, daß dieses Ge-rüst vollkommen den Vor-schriften der allgemeinenArbeitsschutzordnungentspricht.

durch Sichtkontrolle aufaugenfällige Mängel

• vor der Benutzung

• nach längeren Arbeits-pausen

• nach außergewöhn-lichen Einwirkungen

durch Sichtkontrolle aufaugenfällige Mängel

• vor der Benutzung

• nach längeren Arbeits-pausen

• nach außergewöhn-lichen Einwirkungen

nicht gesondert geregelt auf offensichtliche Mängelvon einer fachkundigenPerson im Auftrag desBenutzers

• vor jeder erstmaligenBenutzung

• nach jeder längerenArbeitsunterbrechung

• nach Schlechtwetter-perioden

• wöchentliche Sicher-heitswartung auf derBaustelle

durch Sichtkontrolle aufaugenfällige Mängel

• vor der Benutzung

• wöchentliche Inspektion

• nach außergewöhn-lichen Einwirkungen

in regelmäßigenAbständen

• vor der Benutzung

• nach jeder Änderungdes Gerüstes

• nach Schlechtwetter-einfluß

• mindestens einmalwöchentlich

vor der Benutzung aufaugenfällige Mängel

vor der Benutzung aufaugenfällige Mängel

• vor der Benutzung

• nach jeder Änderungdes Gerüstes

• nach Schlechtwetter-einfluß

• mindestens einmalwöchentlich

Hinweise zurMaßnahme

Wenn die Absturzhöhe> 2,0 m oder das Gerüstüber Wasser ist, dann istein Abnahmeprotokoll er-forderlich.

Für Gerüste, deren Höhemehr als 8,0 m beträgt,muß der Unternehmens-leiter oder sein Beauf -tragter dem für die Auf -sicht zuständigen Beam-ten auf dessen Antrag hindas Zeichen der Norm,des Berechnungsmodusoder des Merkblattes an-geben, auf deren Grund-lage die Planung erfolgte.

• keine Lasten auf Ge-rüsten, die die Wider-standsfähigkeit oderStabilität beeinträcht i-gen können

• Lasten so gleichmäßigwie möglich verteilen

• ungleichmäßige Lasten-verteilungen vermeiden

• Verbot, Gerüste zuüberladen und Materialabzulegen, das denDurchgang behindert

Nachweis der endgültigenFertigstellung eines Gerü-stes durch

• Übergabeprotokoll

• Kennzeichnung

Nachweis der endgültigenFertigstellung eines Gerü-stes durch

• Übergabeprotokoll

• Kennzeichnung

Bescheinigung der Ge-rüstbaufirma, falls das Ge-rüst gemietet ist

Abstand zwischen Fas-sade und Gerüstbelag≤ 20 cm

• Eignungsnachweis vordem Gebrauch

• Sicherheitschecks aufder Baustelle min-destens einmal wö-chentlich und wennstrukturelle Änderungenv orliegen

• Kennzeichnungsschild

Nachweis der endgültigenFertigstellung eines Gerü-stes durch Übergabepro-tokoll des Aufstellers

Für Fußgänger ist einFußgängertunnel mit2,20 m Höhe erforderlich.

keine Nachweis der Brauchbar-keit nach Fertigstellungdes Gerüstes durch Über-gabeprotokoll, ein Exem-plar bleibt auf der Bau-stelle

Nachweis der endgültigenFertigstellung eines Gerü-stes durch

• Übergabeprotokoll

• Kennzeichnung

Nachweis der endgültigenFertigstellung eines Gerü-stes durch

• Übergabeprotokoll

• Kennzeichnung

Vergabe von Gerüstbau-arbeiten an Gerüstbau-betriebe durch technischVerantwortlichen

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Randbedingungen für den Einsatz von Stahlrohrkupplungsgerüsten

A B D DK E F FIN UK GR I IRL L NL P S

Einsatzbereich • Schutzgerüst Gerüste • Schutzgerüst Arbeitsgerüst • Schutzgerüst Arbeitsgerüst • Schutzgerüst • Schutzgerüst • Schutzgerüst Arbeitsgerüst • Schutzgerüst • Schutzgerüst • Unterhaltungsgerüst Arbeitsgerüst

• Arbeitsgerüst • Arbeitsgerüst • Arbeitsgerüst • Arbeitsgerüst • Arbeitsgerüst • Arbeitsgerüst • Arbeitsgerüst • Arbeitsgerüst • Baugerüst

• als Verkehrsweg

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Abmessungen / Technische Anforderungen

A B D DK E F FIN UK GR I IRL L NL P S

Gerüstabmessungen

• Gerüsthöhen keine Begrenzung derAufbauhöhe;nach Herstellerangaben

Als Hilfskonstruktion oderSchutzmittel benutzteElemente wie Gerüstesind gemäß den Anwei-sungen der Arbeits-schutzbehörde oder in de-ren Ermangelung gemäßden in Belgien allgemeinüblichen bzw. empfohle-nen Normen, Merkblätternund Regeln des Facheszu planen, zu berechnenund auszuführen.

• h ≤ 30 m

• maximale h jedochabhängig von der Artder verwendeten Ge-rüstrohre

keine Regelausführung,d.h. immer statischerNachweis erforderlich

nicht begrenzt,Sicherheitsnachweiserforderlich

keine konkreten Angabenfür diese Gerüste

maximale h abhängig vonder Art der verwendetenGerüstrohre

h ≤ 50 m generelloder nach Entwurf desSachverständigen

• keine Begrenzung

• Festlegung nach Bedarfund Statik

wird von der staatlichenGerüstzulassung geregelt

keine Begrenzung

(nach Herstellerangaben)

keine Regelungen bis 30 m Regelausfüh-rung, über 30 m besonde-rer statischer Nachweiserforderlich

keine Begrenzung

• Gerüstbreiten(Belagflächen)

• b ≥ 0,40 m

• b ≥ 0,60 m für Mauer-,Beton-, Steinmetzar-beiten usw.

Als Hilfskonstruktion oderSchutzmittel benutzteElemente wie Gerüstesind gemäß den Anwei-sungen der Arbeits-schutzbehörde oder in de-ren Ermangelung gemäßden in Belgien allgemeinüblichen bzw. empfohle-nen Normen, Merkblätternund Regeln des Facheszu planen, zu berechnenund auszuführen.

richten sich nach den Ge-rüstgruppen

Gruppe 1: b ≥ 0,50 m

Gruppe 2: b ≥ 0,60 m

Gruppe 3: b ≥ 0,60 m

Gruppe 4: b ≥ 0,90 m

Gruppe 5: b ≥ 0,90 m

Gruppe 6: b ≥ 0,90 m

richten sich nach den Ge-rüstgruppen

Gruppe 1: b ≥ 0,60 m

Gruppe 2: b ≥ 0,60 m

Gruppe 3: b ≥ 0,60 m

Gruppe 4: b ≥ 0,90 m

Gruppe 5: b ≥ 0,90 m

Gruppe 6: b ≥ 0,90 m

richten sich nach den Ge-rüstgruppen, auf jedenFall jedoch b ≥ 0,60 m

richten sich nach den Ge-rüstgruppen

Gruppe 1: b ≥ 0,60 m

Gruppe 2: b ≥ 0,60 m

Gruppe 3: b ≥ 0,60 m

Gruppe 4: b ≥ 0,90 m

Gruppe 5: b ≥ 0,90 m

Gruppe 6: b ≥ 0,90 m

• b ≥ 0,60 m

• b ≥ 0,80 m für Mauer-,Betonarbeiten usw.und als Verkehrswegbei Materiallagerungauf dem Gerüst

• b ≥ 1,10 m, wenn o.g.Gerüstlage Aufstands-fläche für ein weiteresGerüst ist

• b ≥ 1,30 m für Natur-steinverkleidungen,Fertigteile usw.

• b ≥ 1,50 m, wenn meh-rere Gerüstlagen bela-stet werden

wird von der staatlichenGerüstzulassung geregelt

• 0,43 m als Verkehrswegund für Inspektions-arbeiten

• 0,60 m als Arbeitsplatzohne Material oder nurfür Materialtransport

• 0,80 m für Personenund Material, vorausge-setzt, daß 0,43 m freifür Personenverkehrbzw. 0,60 m für Perso-nen mit z.B. Schubkarre

• 1,05 m für tragbare Ge-rüste oder ähnlichePlattformen

• 1,30 m für Fassadenar-beiten

• 1,50 m für Lagerungund Verarbeitung vonSteinen an Fassaden

richten sich nach den Ge-rüstgruppen

Gruppe 1: b ≥ 0,60 m

Gruppe 2: b ≥ 0,60 m

Gruppe 3: b ≥ 0,60 m

Gruppe 4: b ≥ 0,90 m

Gruppe 5: b ≥ 0,90 m

Gruppe 6: b ≥ 0,90 m

• b ≥ 0,80 m für leichteArbeiten

• b ≥ 1,20 m für schwereArbeiten, z.B. Mauerar-beiten

• 0,36 m für Unterhal-tungsgerüste (2 Bohlen)

• 0,72 m für Baugerüste(4 Bohlen)

• je nach Tätigkeit;für Arbeit, Materiallage-rung bzw. Material-transport jeweils 0,60 merforderlich

• Für z.B. Mauerarbeiten,bei denen alle drei Tä-tigkeiten vorkommen,muß die Breite 1,80 mbetragen.

• Vertikalabstand derGerüstlagen

keine Angaben Als Hilfskonstruktion oderSchutzmittel benutzteElemente wie Gerüstesind gemäß den Anwei-sungen der Arbeits-schutzbehörde oder in de-ren Ermangelung gemäßden in Belgien allgemeinüblichen bzw. empfohle-nen Normen, Merkblätternund Regeln des Facheszu planen, zu berechnenund auszuführen.

lichte Höhe ≥ 1,90 m lichte Höhe ≥ 1,90 m lichte Höhe ≥ 1,80 m lichte Höhe ≥ 2,0 m wird von der staatlichenGerüstzulassung geregelt

lichte Höhe ≥ 1,90 m lichte Höhe ≥ 1,90 m ≤ 2,0 m 2,0 m

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Abmessungen / Technische Anforderungen

A B D DK E F FIN UK GR I IRL L NL P S

Bauliche Durchbildung

• Aussteifung /Verstrebung

• Aussteifung durch Ver-strebungen oder gleich-wertige Maßnahmen

• Verstrebungen sind anden Gerüstknoten-punkten mit den verti-kalen und horizontalenHaupttraggliedern zuverbinden.

• Als Hilfskonstruktionoder Schutzmittel be-nutzte Elemente wieGerüste sind gemäßden Anweisungen derArbeitsschutzbehördeoder in deren Erman-gelung gemäß den inBelgien allgemein übli-chen bzw. empfohlenenNormen, Merkblätternund Regeln des Facheszu planen, zu berech-nen und auszuführen.

• Jedes Teil ist zu bef e-stigen bzw. festzubin-den, damit es sich beinormaler Benutzungnicht verschieben kann.

Vertikalaussteifung

in der äußeren senkrech-ten Ebene über die ganzeHöhe durch einen Stre-benzug oder gegenläufigeStrebenzüge

• Aussteifung durch dia-gonale Verstrebungoder gleichwertigeMaßnahmen

• Diagonale Verstre-bungen sind an den Ge-rüstknotenpunkten mitden vertikalen und hori-zontalen Haupttragglie-dern zu verbinden.

• Einer Diagonalen dür-fen höchstens fünf Ge-rüstfelder zugeordnetwerden.

Vertikalaussteifung

in der äußeren senkrech-ten Ebene über die ganzeHöhe durch einen Stre-benzug oder gegenläufigeStrebenzüge

Vertikalaussteifung

in der äußeren senkrech-ten Ebene über die ganzeHöhe durch einen Stre-benzug oder gegenläufigeStrebenzüge

Vertikalaussteifung

in der äußeren senkrech-ten Ebene über die ganzeHöhe durch einen Stre-benzug oder gegenläufigeStrebenzüge

Aussteifung durch diago-nale Verstrebung odergleichwertige Maßnahmen

wird von der staatlichenGerüstzulassung geregelt

Varianten der Ausstei-fung:

• parallel übereinander

• diagonal in einer Linie

• im Zickzack

Vertikalaussteifung

in der äußeren senkrech-ten Ebene über die ganzeHöhe durch einen Stre-benzug oder gegenläufigeStrebenzüge

Vertikalaussteifung

in der äußeren senkrech-ten Ebene über die ganzeHöhe durch einen Stre-benzug oder gegenläufigeStrebenzüge

Vertikalaussteifung

in der äußeren senkrech-ten Ebene über die ganzeHöhe durch einen Stre-benzug oder gegenläufigeStrebenzüge

nach Statik entweder die Typenfällenach AFS 1990:12 „Gerü-ste“ oder Nachweis imEinzelfall, Bruchdehnung≥ 17% und Streckgrenze≥ 300 MPa

Horizontalaussteifung

• Jede unverankerte Ge-rüstlage muß durchwaagerechte Verstre-bungen unmittelbarunterhalb der Längsrie-gel ausgesteift sein.

• Jeder senkrechten undwaagerechten Verstre-bung dürfen höchstensfünf Gerüstfelder zuge-ordnet sein.

Horizontalaussteifung

• Jede unverankerte Ge-rüstlage muß durchwaagerechte Verstre-bungen unmittelbarunterhalb der Längsrie-gel ausgesteift sein.

• Jeder senkrechten undwaagerechten Verstre-bung dürfen höchstensfünf Gerüstfelder zuge-ordnet sein.

Horizontalaussteifung

• Jede unverankerte Ge-rüstlage muß durchwaagerechte Verstre-bungen unmittelbarunterhalb der Längsrie-gel ausgesteift sein.

• Jeder senkrechten undwaagerechten Verstre-bung dürfen höchstensfünf Gerüstfelder zuge-ordnet sein.

Horizontalaussteifung

• Jede unverankerte Ge-rüstlage muß durchwaagerechte Verstre-bungen unmittelbarunterhalb der Längsrie-gel ausgesteift sein.

• Jeder senkrechten undwaagerechten Verstre-bung dürfen höchstensfünf Gerüstfelder zuge-ordnet sein.

Horizontalaussteifung

• Jede unverankerte Ge-rüstlage muß durchwaagerechte Verstre-bungen unmittelbarunterhalb der Längsrie-gel ausgesteift sein.

• Jeder senkrechten undwaagerechten Verstre-bung dürfen höchstensfünf Gerüstfelder zuge-ordnet sein.

Horizontalaussteifung

• Jede unverankerte Ge-rüstlage muß durchwaagerechte Verstre-bungen unmittelbarunterhalb der Längsrie-gel ausgesteift sein.

• Jeder senkrechten undwaagerechten Verstre-bung dürfen höchstensfünf Gerüstfelder zuge-ordnet sein.

• Verankerung • zug- und druckfest antragfähigen Bauteilen

• Verankerungen in derNähe von Gerüstkno-tenpunkten

• Höchstabstände derVerankerungen beach-ten

Als Hilfskonstruktion oderSchutzmittel benutzteElemente wie Gerüstesind gemäß den Anwei-sungen der Arbeits-schutzbehörde oder in de-ren Ermangelung gemäßden in Belgien allgemeinüblichen bzw. empfohle-nen Normen, Merkblätternund Regeln des Facheszu planen, zu berechnenund auszuführen.

• Gerüst fortlaufend mitdem Aufbau an tragf ä-higen Bauteilen veran-kern

• Verankerungen in derNähe der Gerüstkno-tenpunkte anordnen

• Höchstabstände derVerankerungen einhal-ten

• Gerüst fortlaufend mitdem Aufbau an tragf ä-higen Bauteilen veran-kern

• Verankerungen in derNähe der Gerüstkno-tenpunkte anordnen

• Höchstabstände derVerankerungen einhal-ten

• Gerüst fortlaufend mitdem Aufbau an tragf ä-higen Bauteilen veran-kern

• Verankerungen in derNähe der Gerüstkno-tenpunkte anordnen

• Höchstabstände derVerankerungen einhal-ten

• Gerüst fortlaufend mitdem Aufbau an tragf ä-higen Bauteilen veran-kern

• Verankerungen in derNähe der Gerüstkno-tenpunkte anordnen

• Höchstabstände derVerankerungen einhal-ten

• freistehende Gerüsteunverankert, wenn dasVerhältnis Grundfläche /Höhe des Gerüstesmaximal 1/3 beträgt

• sonst Verankerung anjedem Gerüstknoten-punkt

wird von der staatlichenGerüstzulassung geregelt

• Gerüst fortlaufend mitdem Aufbau an tragf ä-higen Bauteilen veran-kern

• Verankerungen in derNähe der Gerüstkno-tenpunkte anordnen

• Höchstabstände derVerankerungen einhal-ten

• verstärkte Verankerungim Falle von Gerüstver-kleidung vorsehen

• Gerüst fortlaufend mitdem Aufbau an tragf ä-higen Bauteilen veran-kern

• Verankerungen in derNähe der Gerüstkno-tenpunkte anordnen

• Höchstabstände derVerankerungen einhal-ten

• Gerüst fortlaufend mitdem Aufbau an tragf ä-higen Bauteilen veran-kern

• Verankerungen in derNähe der Gerüstkno-tenpunkte anordnen

• Höchstabstände derVerankerungen einhal-ten

nach Statik entweder nachAFS 1990:12 „Gerüste“oder Nachweis im Ein-zelfall

• Belagteile

− Ausführung • Gerüstbeläge müssenin den einzelnen Ge-rüstlagen voll ausgelegtsein.

• Gerüstbelagteile müs-sen dicht aneinanderund so verlegt sein, daßsie nicht

− herabfallen

− kippen

− sich verschieben

− zu stark durchbie-gen

können.

Als Hilfskonstruktion oderSchutzmittel benutzteElemente wie Gerüstesind gemäß den Anwei-sungen der Arbeits-schutzbehörde oder in de-ren Ermangelung gemäßden in Belgien allgemeinüblichen bzw. empfohle-nen Normen, Merkblätternund Regeln des Facheszu planen, zu berechnenund auszuführen.

• Gerüstbretter oder Ge-rüstbohlen dürfen ver-wendet werden, wennsie

− dicht aneinanderverlegt sind

− weder wippen nochausweichen können

− gegen Abheben ge-sichert sind.

• in genutzten Gerüstla-gen Belag auf volleBreite auslegen

• in ungenutzten Gerüst-lagen Belag auf min-destens 50 cm Breiteauslegen

• Gerüstbretter oder Ge-rüstbohlen dürfen ver-wendet werden, wennsie

− dicht aneinanderverlegt sind

− weder wippen nochausweichen können

− gegen Abheben ge-sichert sind.

• in genutzten Gerüstla-gen Belag auf volleBreite auslegen

• in ungenutzten Gerüst-lagen Belag auf min-destens 50 cm Breiteauslegen

• Gerüstbretter oder Ge-rüstbohlen dürfen ver-wendet werden, wennsie

− dicht aneinanderverlegt sind

− weder wippen nochausweichen können

− gegen Abheben ge-sichert sind.

• in genutzten Gerüstla-gen Belag auf volleBreite auslegen

• in ungenutzten Gerüst-lagen Belag auf min-destens 50 cm Breiteauslegen

• Gerüstbretter oder Ge-rüstbohlen dürfen ver-wendet werden, wennsie

− dicht aneinanderverlegt sind

− weder wippen nochausweichen können

− gegen Abheben ge-sichert sind.

• in genutzten Gerüstla-gen Belag auf volleBreite auslegen

• Gerüstbretter oder Ge-rüstbohlen dürfen ver-wendet werden, wennsie

− dicht aneinanderverlegt sind

− weder wippen nochausweichen können

• in ungenutzten Gerüst-lagen Belag auf min-destens 60 cm Breiteauslegen

• Gerüstbeläge müssenin den einzelnen Ge-rüstlagen voll ausgelegtsein.

• Gerüstbelagteile müs-sen dicht aneinanderund so verlegt sein, daßsie nicht

− herabfallen

− kippen

− sich verschieben

− zu stark durchbie-gen

können.

• Gerüstbohlen sind min-destens 5 cm dick und27,5 cm breit.

• maximale Stützweite3,5 cm

Gerüstbohlen • Gerüstbretter oder Ge-rüstbohlen dürfen ver-wendet werden, wennsie

− dicht aneinanderverlegt sind

− weder wippen nochausweichen können

− gegen Abheben ge-sichert sind.

• in genutzten Gerüstla-gen Belag auf volleBreite auslegen

• in ungenutzten Gerüst-lagen Belag auf min-destens 50 cm Breiteauslegen

• Gerüstbretter oder Ge-rüstbohlen dürfen ver-wendet werden, wennsie

− dicht aneinanderverlegt sind

− weder wippen nochausweichen können

− gegen Abheben ge-sichert sind.

• in genutzten Gerüstla-gen Belag auf volleBreite auslegen

• in ungenutzten Gerüst-lagen Belag auf min-destens 50 cm Breiteauslegen

• Gerüstbretter oder Ge-rüstbohlen dürfen ver-wendet werden, wennsie

− dicht aneinanderverlegt sind

− weder wippen nochausweichen können

− gegen Abheben ge-sichert sind.

• in allen GerüstlagenBelag auf volle Breiteauslegen

• Dicke 4,0 cm

• Breite 18 cm

• Gerüstbretter oder Ge-rüstbohlen dürfen ver-wendet werden, wennsie

− dicht aneinanderverlegt sind

− weder wippen nochausweichen können

− gegen Abheben ge-sichert sind.

• in genutzten Gerüstla-gen Belag auf volleBreite auslegen

• in ungenutzten Gerüst-lagen Belag auf min-destens 50 cm Breiteauslegen

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Abmessungen / Technische Anforderungen

A B D DK E F FIN UK GR I IRL L NL P S

− Material Material von guter Qualitätund in gutem Zustand

Holz

Bohlenstärke zwischen3,0 cm und 5,0 cm inAbhängigkeit von derStützweite

Auch Sperrholz istzulässig.

Holz • Holz (Sperrholz)Mindestdicke 9,0 mm

• StahlMindestdicke 2,0 mm

• Holz (Sperrholz)Mindestdicke 9,0 mm

• StahlMindestdicke 2,0 mm

• Holz (Sperrholz)Mindestdicke 9,0 mm

• StahlMindestdicke 2,0 mm

• Holz (Sperrholz)Mindestdicke 9,0 mm

• StahlMindestdicke 2,0 mm

• Gerüstrohre • Lose Stahlrohre müs-sen die Abmessungen48,3 mm x 3,2 mm oder48,3 mm x 4,05 mmaufweisen.

• Lose Metallrohre ausAlu-Legierungen müs-sen die Abmessungen48,3 mm x 4,0 mm auf -weisen.

• Als Hilfskonstruktionoder Schutzmittel be-nutzte Elemente wieGerüste sind gemäßden Anweisungen derArbeitsschutzbehördeoder in deren Erman-gelung gemäß den inBelgien allgemein übli-chen bzw. empfohlenenNormen, Merkblätternund Regeln des Facheszu planen, zu berech-nen und auszuführen.

• Material von guter Qua-lität und in gutem Zu-stand

• Stahlrohre gemäßDIN 4427

− mit einer Wanddicke≥ 3,2 mm für Ge-rüsthöhen bis 20 m

− mit einer Wanddicke≥ 4,0 mm für Ge-rüsthöhen bis 30 m

• ungekennzeichneteStahlrohre für Gerüst-gruppen 1 - 4 bis zuGerüsthöhen von 20 m

− Stahlgüte ≥ St 33

− Außen-∅ von48,3 mm und

− Wanddicke 4,05 mm

gemäß dänischer NormDS 541

europäischer Standard

• Lose Stahlrohre müs-sen die Abmessungen48,3 mm x 3,2 mm oder48,3 mm x 4,05 mmaufweisen.

• Lose Metallrohre ausAlu-Legierungen müs-sen die Abmessungen48,3 mm x 4,0 mm auf -weisen.

• Stahlrohre gemäßHD 1039

• Lose Stahlrohre müs-sen die Abmessungen48,3 mm x 3,2 mm oder48,3 mm x 4,0 mm auf -weisen.

Lose Stahlrohre müssendie Abmessungen48,3 mm x 3,2 mm undeine Streckgrenze vonmindestens 235 N/mm²aufweisen.

geregelt nach europäi-schen Normen

gemäß EN 39 nach Herstellerangaben geregelt nach europäi-schen Normen

• Außen-∅ von 48,3 mm

• Wanddicke ≥ 3,2 mm(Gerüstrohre müssender HD 1039 entspre-chen.)

geregelt nach europäi-schen Normen;lose Stahlrohre müssen48,3 mm / 4,05 mm auf -weisen.

entweder nachAFS 1990:12 „Gerüste“oder Nachweis im Ein-zelfall

• Kupplungen • nur gekennzeichneteKupplungen verwenden

• Kupplungen müssenDIN EN 74 entspre-chen.

• Als Hilfskonstruktionoder Schutzmittel be-nutzte Elemente wieGerüste sind gemäßden Anweisungen derArbeitsschutzbehördeoder in deren Erman-gelung gemäß den inBelgien allgemein übli-chen bzw. empfohlenenNormen, Merkblätternund Regeln des Facheszu planen, zu berech-nen und auszuführen.

• Material von guter Qua-lität und in gutem Zu-stand

• nur gekennzeichneteKupplungen verwenden

• Kupplungen müssenDIN EN 74 entsprechenoder

• vom Deutschen Institutfür Bautechnik (DIBt)geprüft sein.

gemäß EN 74 gekennzeichnete Kupp-lungen gemäß EN 74

• nur gekennzeichneteKupplungen verwenden

• Kupplungen müssenEN 74 entsprechen.

gemäß EN 74 gemäß EN 74 gemäß EN 74 gemäß EN 74 gemäß EN 74 gemäß EN 74 gemäß EN 74

• Zugänge • Leitern

• Treppen

• Laufstege

• Lotrechte Leitern (bis15° Abweichung zurLotrechten) müssen,wenn Absturzgefahraus mehr als 5,0 m be-steht, ab 3,0 m einedurchlaufende Rücken-sicherung haben.

• Als Hilfskonstruktionoder Schutzmittel be-nutzte Elemente wieGerüste sind gemäßden Anweisungen derArbeitsschutzbehördeoder in deren Erman-gelung gemäß den inBelgien allgemein übli-chen bzw. empfohlenenNormen, Merkblätternund Regeln des Facheszu planen, zu berech-nen und auszuführen.

• Es ist verboten, von ei-ner Stufe zur nächsteneines fertiggestelltenGerüstes zu gelangendurch Klettern bzw.Gleiten entlang vonElementen seiner Trag-konstruktion.

• Leitern,als Gerüstinnenleiternunter einem Anstellwin-kel von 68° bis 75°;sie müssen über jeweilseine Gerüstlage mithöchstens 2,0 m Ge-rüstlagenabstand rei-chen;Anordnung senkrechtübereinander oder ver-setzt

• Leitern,als Gerüstaußenleitern,wenn die Aufstiegshöhe≤ 5,0 m beträgt

• Leitern

• Treppentürme

Treppen und Leitern müs-sen tragsicher und stabilsein.

• Treppen /Treppentürme,nach Aufbau- und Ver-wendungsanleitung desHerstellers

• Leitern,systemgebundene Lei-tern als Gerüstinnen-leitern

• Leitern,als systemgebundeneGerüstaußenleitern;bei Leitern mit mehr als6,0 m Absturzhöhedurchgehender Rük-kenschutz ab 2,50 merforderlich

• Treppen /Treppentürme,nach Aufbau- und Ver-wendungsanleitung desHerstellers

• Leitern,systemgebundene Lei-tern als Gerüstinnen-leitern

• Leitern,als systemfreie Gerü-staußenleitern mit ei-nem Anstellwinkel von70°

• Leitern

• Laufstege mitNeigung ≤ 30°

nicht geregelt • Treppen /Treppentürme,nach Aufbau- und Ver-wendungsanleitung desHerstellers

• Leitern,als Gerüstinnenleitern(Anstellwinkel 4:1, Lei-terüberstand über dieAustrittsstelle ≥ 1,0 m)

• Treppen /Treppentürme,nach Aufbau- und Ver-wendungsanleitung desHerstellers

• Leitern,als Gerüstinnenleitern,müssen über jeweils ei-ne Gerüstlage mithöchstens 2,0 m Ge-rüstlagenabstand rei-chen;Anordnung senkrechtübereinander oder ver-setzt

• Leitern,als Gerüstaußenleitern,wenn die Aufstiegshöhe≤ 5,0 m beträgt

keine konkreten Angaben • Treppen

• Laufstege

• Treppen,Treppentürme

• Leitern

• Lauf stege

• bei Gerüsten über10 m Aufzugnotwendig

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Abmessungen / Technische Anforderungen

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Absturzsicherung • Seitenschutz, dreiteilig

• Bei einem Abstand zwi-schen der Kante unddem Bauwerk von≥ 30 cm oder bei reichgegliederten Fassadenoder Vermauerung (Ab-stand ≥ 40 cm) ist Sei-tenschutz auch auf derGerüstinnenseite erfor-derlich.

Als Hilfskonstruktion oderSchutzmittel benutzteElemente wie Gerüstesind gemäß den Anwei-sungen der Arbeits-schutzbehörde oder in de-ren Ermangelung gemäßden in Belgien allgemeinüblichen bzw. empfohle-nen Normen, Merkblätternund Regeln des Facheszu planen, zu berechnenund auszuführen.

• Seitenschutz, dreiteilig,Stahlrohre mit Wand-dicken ≥ 3,2 mm

• Bei einem Abstand zwi-schen der Kante unddem Bauwerk von≥ 30 cm ist Seiten-schutz auch auf der Ge-rüstinnenseite erforder-lich.

• Seitenschutz mit Auf-fangnetz oder Geflech-ten

• Seitenschutz, dreiteilig,Stahlrohre mit Wand-dicken ≥ 3,2 mm

• Bei einem Abstand zwi-schen der Kante unddem Bauwerk von≥ 30 cm ist Seiten-schutz auch auf der Ge-rüstinnenseite erforder-lich.

• Seitenschutz mit Auf-fangnetz oder Geflech-ten

• Seitenschutz, dreiteilig

• Seitenschutz mit Auf-fangnetz oder Geflech-ten

• Seitenschutz, dreiteilig

• Seitenschutzgeflechte(Löcher oder Schlitzedes Geflechtes dürfeneine Fläche von≤ 100 cm² haben.)

• Abstand zwischen derKante und dem Bau-werk ≤ 20 cm;bei einem Abstand zwi-schen 20 cm und 40 cmist Seitenschutz auchauf der Gerüstinnen-seite erforderlich.Abstand ≥ 40 cm istgrundsätzlich nicht zu-lässig.

• Seitenschutz, dreiteilig

• Bei einem Abstand zwi-schen der Kante unddem Bauwerk von≥ 25 cm ist Seiten-schutz auch auf der Ge-rüstinnenseite erforder-lich.

• Seitenschutz mit Stahl-geflecht

• Seitenschutz, zweiteilig(Zwischenholm undGeländerholm)

• Bei einem Abstand zwi-schen der Kante unddem Bauwerk von≥ 30 cm ist Seiten-schutz auch auf der Ge-rüstinnenseite erforder-lich.

• Seitenschutzgitter,mit Bordbrett und Ge-länderholm ohne Zwi-schenholm(zum System gehörend)

• Seitenschutz, dreiteiligund Bordbrett auchinnenseitig

• ≤ 15 cm Abstand zumGebäude

Seitenschutz, dreiteilig Seitenschutz, dreiteilig,0,95 m hoch

• Seitenschutz, dreiteilig,Stahlrohre mit Wand-dicken 3,2 mm

• Bei einem Abstand zwi-schen der Kante unddem Bauwerk von≥ 30 cm ist Seiten-schutz auch auf der Ge-rüstinnenseite erforder-lich.

• Seitenschutz mit Auf-fangnetz oder Geflech-ten

mindestens dreiteiligerSeitenschutz

• zweiteiliger Seiten-schutz nach Vorschrift

• üblich jedoch dreiteiligerSeitenschutz

Seitenschutz, dreiteilig

Gerüstgruppen Gerüstgruppen 1 - 6 Gerüstgruppen 1 - 6 Gerüstgruppen 1 - 6 Gerüstgruppen 1 - 6 Gerüstgruppen 1 - 6 Gerüstgruppen 1 - 4 Gerüstgruppen 1 - 6 Gerüstgruppen 1 - 6

zulässige Belastung(flächenbezogenesNutzgewicht)

• für leichte Arbeiten1,0 kN/m²

• für Verputz- und Be-schichtungsarbeiten2,0 kN/m²

• für Mauer-, Beton-,Steinmetz- und Monta-gearbeiten 3,0 kN/m²

• für schwere Beanspru-chungen 3,0 kN/m² xStoßfaktor 1,4 bzw. 2,0

Als Hilfskonstruktion oderSchutzmittel benutzteElemente wie Gerüstesind gemäß den Anwei-sungen der Arbeits-schutzbehörde oder in de-ren Ermangelung gemäßden in Belgien allgemeinüblichen bzw. empfohle-nen Normen, Merkblätternund Regeln des Facheszu planen, zu berechnenund auszuführen.

Gruppe 1: -

Gruppe 2: 150 kg/m²

Gruppe 3: 200 kg/m²

Gruppe 4: 300 kg/m²

Gruppe 5: 450 kg/m²

Gruppe 6: 600 kg/m²

Gruppe 1: 75 kg/m²

Gruppe 2: 150 kg/m²

Gruppe 3: 200 kg/m²

Gruppe 4: 300 kg/m²

Gruppe 5: 450 kg/m²

Gruppe 6: 600 kg/m²

Gruppe 1: -

Gruppe 2: 150 kg/m²

Gruppe 3: 200 kg/m²

Gruppe 4: 300 kg/m²

Gruppe 5: 450 kg/m²

Gruppe 6: 600 kg/m²

Gruppe 1: -

Gruppe 2: 150 kg/m²

Gruppe 3: 200 kg/m²

Gruppe 4: 300 kg/m²

Gruppe 5: 450 kg/m²

Gruppe 6: 600 kg/m²

Gruppe 1: -

Gruppe 2: 150 kg/m²

Gruppe 3: 200 kg/m²

Gruppe 4: 300 kg/m²

Gruppe 5: 450 kg/m²

Gruppe 6: 600 kg/m²

nach Statik Gruppe 1: -

Gruppe 2: 150 kg/m²

Gruppe 3: 200 kg/m²

Gruppe 4: 300 kg/m²

Gruppe 5: 450 kg/m²

Gruppe 6: 600 kg/m²

Gruppe 1: -

Gruppe 2: 150 kg/m²

Gruppe 3: 200 kg/m²

Gruppe 4: 300 kg/m²

Gruppe 1: -

Gruppe 2: 150 kg/m²

Gruppe 3: 200 kg/m²

Gruppe 4: 300 kg/m²

Gruppe 5: 450 kg/m²

Gruppe 6: 600 kg/m²

Gruppe 1: 1,5 kN/m²

Gruppe 2: 3,0 kN/m²

Gruppe 1: -

Gruppe 2: 150 kg/m²

Gruppe 3: 200 kg/m²

Gruppe 4: 300 kg/m²

Gruppe 5: 450 kg/m²

Gruppe 6: 600 kg/m²

Brauchbarkeits-nachweis

gemäß statischerBerechnung

• Als Hilfskonstruktionoder Schutzmittel be-nutzte Elemente wieGerüste sind gemäßden Anweisungen derArbeitsschutzbehördeoder in deren Erman-gelung gemäß den inBelgien allgemein übli-chen bzw. empfohlenenNormen, Merkblätternund Regeln des Facheszu planen, zu berech-nen und auszuführen.

• Für Gerüste, derenHöhe mehr als 8,0 mbeträgt, muß der Unter-nehmensleiter oder seinBeauftragter dem fürdie Aufsicht zuständi-gen Beamten auf des-sen Antrag hin das Zei-chen der Norm des Be-rechnungsmodus oderdes Merkblattes ange-ben, auf deren Grund-lage die Planung er-folgte.

• Standsicherheits-nachweis und Nachweisder Arbeits- und Be-triebssicherheit auf derGrundlage vonDIN 4420

• Für die Regelausfüh-rung gilt der Nachweisals erbracht.

• immer statischer Nach-weis erforderlich

• keine Regelausführung

Wenn der Gerüstaufbauabweichend von den Her-stellerangaben erfolgt, istdie Beurteilung durch einefachkundige Person nachfachlicher Erfahrung er-forderlich.

Standsicherheits-nachweis und Nachweisder Arbeits- und Betriebs-sicherheit auf der Grund-lage von BS 5973

• Nach statischer Be-rechnung erteilt das In-dustrieministerium eineLizenz zur Produktion.

• Kennzeichnung nachLizenz

statische Berechnungbzw. Standsicherheits-nachweis

entweder nach Verwen-dungsanleitung des Her-stellers oder statischerBerechnung

Für die Regelausführunggilt der Nachweis als er-bracht.

Standsicherheitsnachweisaußerhalb der Regelaus-f ührung

entweder nachAFS 1990:12 „Gerüste“oder Nachweis im Ein-zelfall

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ArbeitsgerüsteStahlrohrkupplungsgerüste 7 02.2

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Abmessungen / Technische Anforderungen

A B D DK E F FIN UK GR I IRL L NL P S

Kennzeichnung keine Anforderungen keine konkreten Angaben Der Gerüstaufsteller hatGerüste nach Fertigstel-lung deutlich erkennbarund für die Dauer der Be-nutzung mit folgendenAngaben zu kennzeich-nen:

• Arbeits- / Schutzgerüstgemäß DIN 4420

• Gerüstgruppe mit ent-sprechendem Nutzge-wicht

• Gerüstaufsteller

Kennzeichnung durchGerüstaufsteller

Der Gerüstaufsteller hatGerüste nach Fertigstel-lung deutlich erkennbarund für die Dauer der Be-nutzung in Anlehnung anHD 1039 und EN 74 zukennzeichnen.

Der Gerüstaufsteller hatGerüste nach Fertigstel-lung deutlich erkennbarmit folgenden Angaben zukennzeichnen:

• Gerüstgruppe mit ent-sprechendem Nutzge-wicht

• Gerüstaufsteller

Der Gerüsthersteller hatGerüste nach Fertigstel-lung deutlich erkennbarund für die Dauer der Be-nutzung mit folgendenAngaben zu kennzeich-nen:

• Art des Gerüstes

• Einsatzzweck

• Aufstellungsdatum

Name oder Markenzei-chen des Herstellers

durch eine kompetentePerson

Nachweis im Einzelfall;keine Regelausführung

nicht erforderlich keine Regelungen

Prüfungen

• durch Gerüstaufsteller nach Fertigstellung durcheinen fachkundigenGerüstaufsteller

• Material, das für denBau von Gerüsten be-stimmt ist, einschließ-lich der Seile undStricke, ist vor jedemGerüstaufbau vom Un-ternehmensleiter oderseinem Beauftragtenzu überprüfen.

• Prüfung der Gerüstedurch eine fachkundigePerson vor der erstenoder einer erneutenInbetriebnahme, minde-stens einmal pro Wo-che, jedesmal, wennihre Stabilität oder ihreWiderstandsfähigkeitmöglicherweise beein-trächtigt worden ist

auf einwandfreie Be-schaffenheit der Ge-rüstbauteile und aufÜbereinstimmung mit derRegelausführung

• vor Übergabe an denBenutzer und

• nach konstruktivenÄnderungen

auf einwandfreie Be-schaffenheit der Ge-rüstbauteile und aufÜbereinstimmung mit derRegelausführung

• vor Übergabe an denBenutzer und

• nach konstruktivenÄnderungen

Abnahme durch eine spe-ziell von der Baufirmabzw. dem Auftraggeberbenannte Person

auf einwandfreie Be-schaffenheit der Ge-rüstbauteile und aufÜbereinstimmung mit derRegelausführung

• vor Übergabe an denBenutzer und

• nach konstruktivenÄnderungen

Nachweis der endgültigenFertigstellung eines Gerü-stes durch Übergabepro-tokoll des Aufstellers

Prüfung der Aufstellungerfolgt durch denBauleiter / Ingenieur

• vor der Benutzung

• nach jeder Änderungdes Gerüstes

• nach Schlechtwetter-einfluß

• mindestens einmalwöchentlich

• nach Erdbeben

vor Gerüstübergabe • Die Aufstellfläche mußklar ausgewiesen sein.

• Die maximale Bela-stung der Gerüstfeldermuß angegeben wer-den.

• Vor dem Gebrauch mußeine komplette Inspek-tion durch eine fach-kundige Person gemäßCheckliste durchgeführtwerden.

• Nach Fertigstellung desGerüstes muß dasWarnschild „Gerüstnoch nicht fertig“ ent-fernt werden.

• Ergebnisse der Inspek-tionen müssen in eindafür vorgesehenesFormular eingetragenwerden.

• Eine Kopie der Inspek-tionsergebnisse mußvor Ort aufbewahrt wer-den.

• Der Gerüstverantwortli-che muß benannt wer-den.

auf einwandfreie Beschaf-fenheit der Gerüstbautei-le, auf Übereinstimmungmit der Regelausführungoder dem Brauchbarkeits-nachweis

• vor Übergabe an denBenutzer und

• nach konstruktivenÄnderungen

keine Prüfung durch technisch Verant-wortlichen für die Arbeit:

• bis 8 m Höhe:Meister

• 8 m bis 25 m Höhe:Ingenieur

• ≥ 25 m Höhe:statische Berechnungerforderlich

Prüfung wie folgt:

• alle Teile vor dem Auf -bau prüfen

• Überprüfung alle8 Tage

• nach Sturm

keine Festlegungen

• durch Gerüstbenutzer auf offensichtliche Mängelvon einer fachkundigenPerson im Auftrag desBenutzers

• vor jeder erstmaligenBenutzung

• nach jeder längerenArbeitsunterbrechung

• nach Schlechtwetter-perioden

• mindestens einmalwöchentlich

Der Arbeitgeber verge-wissert sich vor der Be-nutzung eines von ihmoder von Dritten gebautenGerüstes durch dieArbeiter, daß dieses Ge-rüst vollkommen den Vor-schriften der allgemeinenArbeitsschutzordnungentspricht.

durch Sichtkontrolle aufaugenfällige Mängel

• vor der Benutzung

• nach längeren Arbeits-pausen

• nach außergewöhn-lichen Einwirkungen

durch Sichtkontrolle aufaugenfällige Mängel

• vor der Benutzung

• nach längeren Arbeits-pausen

• nach außergewöhn-lichen Einwirkungen

auf offensichtliche Mängelvon einer fachkundigenPerson im Auftrag desBenutzers

• vor jeder erstmaligenBenutzung

• nach jeder längerenArbeitsunterbrechung

• nach Schlechtwetter-perioden

• wöchentliche Sicher-heitswartung auf derBaustelle

durch Sichtkontrolle aufaugenfällige Mängel

• vor der Benutzung

• wöchentliche Inspektion

• nach außergewöhn-lichen Einwirkungen

in regelmäßigenAbständen

• vor der Benutzung

• alle 7 Tage

• nach längerem Nicht-gebrauch

• nach Schlechtwetter-einfluß

• nach Beschädigungen

vor der Benutzung aufaugenfällige Mängel

vor der Benutzung aufaugenfällige Mängel

vor der Benutzung undnach jeder Änderung desGerüstes

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ArbeitsgerüsteStahlrohrkupplungsgerüste 7 02.2

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Abmessungen / Technische Anforderungen

A B D DK E F FIN UK GR I IRL L NL P S

Hinweise zurMaßnahme

Für Gerüste, deren Höhemehr als 8,0 m beträgt,muß der Unternehmens-leiter oder sein Beauf -tragter dem für die Auf -sicht zuständigen Beam-ten auf dessen Antrag hindas Zeichen der Norm,des Berechnungsmodusoder des Merkblattes an-geben, auf deren Grund-lage die Planung erfolgte.

Nachweis der endgültigenFertigstellung eines Gerü-stes durch

• Übergabeprotokoll

• Kennzeichnung

Nachweis der endgültigenFertigstellung eines Gerü-stes durch

• Übergabeprotokoll

• Kennzeichnung

• Eignungsnachweis aufder Baustelle vor demGebrauch

• Sicherheitschecks aufder Baustelle min-destens einmal wö-chentlich und wennstrukturelle Änderungenam Gerüst vorgenom-men wurden

• Kennzeichnungsschild

Nachweis der endgültigenFertigstellung eines Gerü-stes durch Übergabepro-tokoll des Aufstellers

keine Nachweis der endgültigenFertigstellung eines Gerü-stes durch

• Übergabeprotokoll

• Kennzeichnung

nicht erforderlich Vergabe von Gerüstbau-arbeiten durch technischVerantwortlichen anGerüstbaubetriebe

keine

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ArbeitsgerüsteHolzgerüste 7 03.1

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Randbedingungen für den Einsatz von Holzgerüsten

A B D DK E F FIN UK GR I IRL L NL P(gezimmertes Holzgerüst)

S

Einsatzbereich • Schutzgerüst(als Fanggerüst)

• Arbeitsgerüstfür leichte Arbeiten,für Verputz-, Beschich-tungs- und Verklei-dungsarbeiten

Leitergerüste (Holzge-rüste) nur für Arbeiten, beidenen nur wenig Materialv erarbeitet wird

• Schutzgerüst

• Arbeitsgerüstin den Gerüstgruppen1 - 3,als Fassaden- und /oder Raumgerüst

Leitergerüste werdennicht mehr verwendet.

sehr unüblich Arbeitsgerüst • Schutzgerüst

• Arbeitsgerüstin den Gerüstgruppen1 - 3,als Fassaden- und /oder Raumgerüst

sehr unüblich • Arbeitsgerüst

• Schutzgerüst

keine Verwendung mehr keine Verwendung(zu teuer, es wirdimprov isiert)

Arbeitsgerüst • für Unterhaltungs-arbeiten (Malerarbeiten,Fassadenreinigung)

• für Bauarbeiten

nicht erlaubt, keineVerwendung mehr

Hinweise zurMaßnahme

Sonderregelungen fürf este Gerüste mit Pfosten

Herstellung und Aufbauerfolgen ausschließlichnach DIN 4420-2.

Holzgerüste werden ausKanthölzern und Bohlengebaut (keine vorgefer-tigten Gerüstleitern).

Die Angaben beziehensich auf Holzgerüste, sindjedoch anwendbar auf alleGerüste.

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ArbeitsgerüsteHolzgerüste 7 03.2

Seite 1

Abmessungen / Technische Anforderungen

A B D DK E F FIN UK GR I IRL L NL P(gezimmertes Holzgerüst)

S

Gerüstabmessungen

• Gerüsthöhen • h ≤ 28 m

• h ≤ 32 m mitstatischem Nachweis

• bei Leiterverlängerungmindestens 1,50 müberlappend und festmiteinander verbunden

• Als Hilfskonstruktionoder Schutzmittel be-nutzte Elemente wieGerüste sind gemäßden Anweisungen derArbeitsschutzbehördeoder in deren Erman-gelung gemäß den inBelgien allgemein übli-chen bzw. empfohlenenNormen, Merkblätternund Regeln des Facheszu planen, zu berech-nen und auszuführen.

Fassadengerüste

• ≤ 18 m, wenn alle Ge-rüstlagen in Höhenab-ständen von je 2,0 mausgelegt sind und da-von nur eine Gerüstlagemit Nutzlast belegt wird

• ≤ 24 m, wenn eine bisdrei Gerüstlagen aus-gelegt sind und davonnur eine Gerüstlage jeGerüstfeld mit Nutzlastbelegt wird

alle 4 m Montagebohlenzulässig

Die Gerüsthöhen dürfenum maximal 6,0 m erhöhtwerden, wenn die Belag-breite nicht mehr als0,65 m beträgt.

keine speziellenFestlegungen

≤ 10 m

Raumgerüste

• ≤ 18 m für dieGerüstgruppen 1 und 2

• ≤ 15 m für dieGerüstgruppe 3

• Gerüstbreiten(Belagflächen)

b ≥ 0,40 m Als Hilfskonstruktion oderSchutzmittel benutzteElemente wie Gerüstesind gemäß den Anwei-sungen der Arbeits-schutzbehörde oder in de-ren Ermangelung gemäßden in Belgien allgemeinüblichen bzw. empfohle-nen Normen, Merkblätternund Regeln des Facheszu planen, zu berechnenund auszuführen.

b ≥ 0,50 m und ≤ 0,90 m b ≥ 0,60 m • b ≥ 0,60 m

• b ≥ 0,80 m für Mauer-,Betonarbeiten usw. undals Verkehrsweg beiMateriallagerung aufdem Gerüst

• b ≥ 1,10 m, wenn o.g.Gerüstlage Aufstands-fläche für ein weiteresGerüst ist

• b ≥ 1,30 m für Natur-steinverkleidungen,Fertigteile usw.

• b ≥ 1,50 m, wenn meh-rere Ebenen belastetwerden

werden nicht mehr gebaut werden nicht mehr gebaut • 0,36 m für Unterhal-tungsgerüste(2 Bohlen)

• 0,72 m für Baugerüste(4 Bohlen)

• Vertikalabstand derGerüstlagen

keine Angaben Als Hilfskonstruktion oderSchutzmittel benutzteElemente wie Gerüstesind gemäß den Anwei-sungen der Arbeits-schutzbehörde oder in de-ren Ermangelung gemäßden in Belgien allgemeinüblichen bzw. empfohle-nen Normen, Merkblätternund Regeln des Facheszu planen, zu berechnenund auszuführen.

h ≤ 2,0 m h ≤ 2,0 m h = ca. 2 m

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ArbeitsgerüsteHolzgerüste 7 03.2

Seite 2

Abmessungen / Technische Anforderungen

A B D DK E F FIN UK GR I IRL L NL P(gezimmertes Holzgerüst)

S

• Stützweiten(Gerüstfeldlänge)

• ≤ 3,0 m im Regelfall

• ≤ 3,45 m in Ausnah-mefällen wie bei Haus-einfahrten, Balkonenoder zum Ausgleich vonRestlängen

Als Hilfskonstruktion oderSchutzmittel benutzteElemente wie Gerüstesind gemäß den Anwei-sungen der Arbeits-schutzbehörde oder in de-ren Ermangelung gemäßden in Belgien allgemeinüblichen bzw. empfohle-nen Normen, Merkblätternund Regeln des Facheszu planen, zu berechnenund auszuführen.

Fassadengerüste

≤ 1,75 / 2,00 / 2,25 / 2,50 /2,75 m in Abhängigkeitvon der Mindestdicke undMindestbreite des Bela-ges

≤ 1,50 m für Bohlen inAbhängigkeit von derBohlenstärke

Fassadengerüste

≤ 3,0 / 2,40 / 1,80 min Abhängigkeit von derMindestdicke und Min-destbreite des Belagesund Gerüstklassen 1 - 4

≤ 3,50 m • 2,50 m für Unterhal-tungsgerüste

• 2,0 m für Baugerüste

Raumgerüste

• ≤ 2,75 / 2,85 m fürGerüstgruppen 1 und 2

• ≤ 2,40 / 2,50 m fürGerüstgruppe 3

• Überlappungder Bohlen

≥ 20 cm Als Hilfskonstruktion oderSchutzmittel benutzteElemente wie Gerüstesind gemäß den Anwei-sungen der Arbeits-schutzbehörde oder in de-ren Ermangelung gemäßden in Belgien allgemeinüblichen bzw. empfohle-nen Normen, Merkblätternund Regeln des Facheszu planen, zu berechnenund auszuführen.

≥ 20 cm

(Überstand vom Auflagerje 10 cm)

≥ 20 cm

(Überstand vom Auflagerje 10 cm)

Bauliche Durchbildung

• Aussteifung /Verstrebung

Die einzelnen Leitern sindmiteinander durch einenHorizontalverband, dergleichzeitig als Brustwehrdient, und durch einenDiagonalverband mittelsSchrauben zu verbinden.Die Diagonalen sind vomoberen Ende des Ge-rüstes durchlaufend bisin die Nähe des Schutz-daches bzw. bis zu einerHöhe von etwa 3,0 müber der Aufstandsflächezu führen.

• Gerüste müssen aus-reichend und fachge-recht verstrebt werdenund sind fest mit demGebäude zu verbinden,außer wenn es sich umunabhängige Gerüstehandelt. Es ist verboten,Gerüste an Gebäude-teilen in schlechtem Zu-stand zu befestigen.

• Jedes Teil ist zu be-festigen bzw. festzubin-den, damit es sich beinormaler Benutzungnicht verschieben kann.

• Als Hilfskonstruktionoder Schutzmittel be-nutzte Elemente wieGerüste sind gemäßden Anweisungen derArbeitsschutzbehördeoder in deren Erman-gelung gemäß den inBelgien allgemein übli-chen bzw. empfohlenenNormen, Merkblätternund Regeln des Facheszu planen, zu berech-nen und auszuführen.

Fassadengerüste

• kreuzweise in denEndfeldern und in je-dem zweiten Gerüstfelddurchgehend bis zumGeländerholm derobersten Gerüstlage

Raumgerüste

• kreuzweise in beidenRichtungen durchge-hend und in jedem Ge-rüstfeld

• durchlaufende horizon-tale Aussteifung in Hö-he der Ansatzpunkteder Kreuzstreben

Fassadengerüste gemäßDetailausführung, z.B.

• kreuzweise Diagonal-aussteifung

• kreuzweise in beidenRichtungen durchge-hend horizontal undvertikal; seitliche undlängsverlaufende Stre-ben

• durchlaufende horizon-tale Aussteifung in Hö-he der Ansatzpunkteder Kreuzstreben

Aussteifung durch diago-nale Verstrebung odergleichwertige Maßnahmen

nach Statik

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ArbeitsgerüsteHolzgerüste 7 03.2

Seite 3

Abmessungen / Technische Anforderungen

A B D DK E F FIN UK GR I IRL L NL P(gezimmertes Holzgerüst)

S

• Verankerung • jede Leiter mindestenszweimal an der beste-henden Wand, jedochmindestens einmal jeStockwerk

• lotrechter Abstand zwi-schen den Verankerun-gen ≤ 4,0 m

• unterste Verankerungmaximal 6,0 m über derAufstandsfläche

• Gerüste müssen aus-reichend und fachge-recht verstrebt werdenund sind fest mit demGebäude zu verbinden,außer wenn es sich umunabhängige Gerüstehandelt. Es ist verboten,Gerüste an Gebäude-teilen in schlechtem Zu-stand zu befestigen.

• Jedes Teil ist zu be-festigen bzw. festzubin-den, damit es sich beinormaler Benutzungnicht verschieben kann.

• Als Hilfskonstruktionoder Schutzmittel be-nutzte Elemente wieGerüste sind gemäßden Anweisungen derArbeitsschutzbehördeoder in deren Erman-gelung gemäß den inBelgien allgemein übli-chen bzw. empfohlenenNormen, Merkblätternund Regeln des Facheszu planen, zu berech-nen und auszuführen.

• Jeder Leiterzug ist fort-laufend mit dem Aufbauan dem Bauwerk zuverankern.

• Höchstabstände derVerankerung einhalten(vertikal ≤ 4,0 m)

Fassadengerüste gemäßDetailausführung

• Belagteile • Gerüstbeläge müssenin den einzelnen Ge-rüstlagen voll aus-gelegt sein.

• Gerüstbelagteile müs-sen dicht aneinanderund so verlegt sein,daß sie nicht

− herabfallen

− kippen

− sich verschieben

− zu stark durchbie-gen

können.

Als Hilfskonstruktion oderSchutzmittel benutzteElemente wie Gerüstesind gemäß den Anwei-sungen der Arbeits-schutzbehörde oder in de-ren Ermangelung gemäßden in Belgien allgemeinüblichen bzw. empfohle-nen Normen, Merkblätternund Regeln des Facheszu planen, zu berechnenund auszuführen.

aus Holz,Breite x Dicke von20 cm x 4 cm bis28 cm x 4,5 cm

aus Holz,Breite x Dicke gemäßDetailangaben aus derKonstruktion

• Gerüstbeläge müssenin den einzelnen Ge-rüstlagen voll ausgelegtsein.

• Gerüstbelagteile müs-sen dicht aneinanderund so verlegt sein, daßsie nicht

− herabfallen

− kippen

− sich verschieben

− zu stark durchbie-gen

können.

• Gerüstbohlen sind min-destens 5 cm dick und27,5 cm breit.

• Dicke 4,0 cm

• Breite 18 cm

• Zugänge • Leitern

• Lauftreppen

• Laufstege

• Lotrechte Leitern (bis15° Abweichung zurLotrechten) müssen,wenn Absturzgefahraus mehr als 5 m be-steht, ab 3 m einedurchlaufende Rücken-sicherung haben.

Es ist verboten, von einerStufe zur nächsten einesfertiggestellten Gerüsteszu gelangen durch Klet-tern bzw. Gleiten entlangvon Elementen seinerTragkonstruktion.

• Treppen

• Laufstege

• Leitern (innenliegend)

• Treppen

• Laufstege

• Leitern

• Leitern

• Laufstege mit einerNeigung ≤ 30°

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ArbeitsgerüsteHolzgerüste 7 03.2

Seite 4

Abmessungen / Technische Anforderungen

A B D DK E F FIN UK GR I IRL L NL P(gezimmertes Holzgerüst)

S

Absturzsicherung • Seitenschutz, dreiteilig

• Bei einem Abstand zwi-schen der Kante unddem Bauwerk von≥ 30 cm oder bei reichgegliederten Fassadenoder Vermauerung(Abstand ≥ 40 cm) istSeitenschutz auch aufder Gerüstinnenseiteerforderlich.

Als Hilfskonstruktion oderSchutzmittel benutzteElemente wie Gerüstesind gemäß den Anwei-sungen der Arbeits-schutzbehörde oder in de-ren Ermangelung gemäßden in Belgien allgemeinüblichen bzw. empfohle-nen Normen, Merkblätternund Regeln des Facheszu planen, zu berechnenund auszuführen.

• Seitenschutz, dreiteilig;Geländerholm und Zwi-schenholm sind mit je-der Gerüstleiter, die siekreuzen, zu verschrau-ben.

• Bei einem Abstand zwi-schen der Kante unddem Bauwerk von≥ 30 cm ist Seiten-schutz auch auf derGerüstinnenseite erfor-derlich.

• Seitenschutz, dreiteilig;Geländerholm und Zwi-schenholm

• Bei einem Abstand zwi-schen der Kante unddem Bauwerk von20 cm bis 40 cm istSeitenschutz auch aufder Gerüstinnenseiteerforderlich.

• Seitenschutz, dreiteilig

• Bei einem Abstand zwi-schen der Kante unddem Bauwerk von≥ 25 cm ist Seiten-schutz auch auf derGerüstinnenseite erfor-derlich.

• Seitenschutz, dreiteilig,Bordbrett auch innen-seitig

• Abstand zum Bauwerk≤ 30 cm

• zweiteiliger Seiten-schutz nach Vorschrift

• üblich jedoch dreiteiligerSeitenschutz

Gerüstgruppen Gerüstgruppen 1 - 3 Gerüstgruppen 1 - 3 werden nicht mehr gebaut werden nicht mehr gebaut

zulässige Belastung(flächenbezogenesNutzgewicht)

• Gerüste für leichteArbeiten

• Gerüste für Verputz-,Beschichtungs- undVerkleidungsarbeiten

• Fanggerüste / Dach-fanggerüste

• Leitergerüste nur fürleichte Arbeiten, bei de-nen wenig Material ver-arbeitet wird

• Als Hilfskonstruktionoder Schutzmittel be-nutzte Elemente wieGerüste sind gemäßden Anweisungen derArbeitsschutzbehördeoder in deren Erman-gelung gemäß den inBelgien allgemein übli-chen bzw. empfohlenenNormen, Merkblätternund Regeln des Facheszu planen, zu berech-nen und auszuführen.

Gruppe 1: -

Gruppe 2: 150 kg/m²

Gruppe 3: 200 kg/m²

Gruppe 1: -

Gruppe 2: 150 kg/m²

Gruppe 3: 200 kg/m²

nach „Rezept“

Brauchbarkeits-nachweis

Erfahrungswerte Für Gerüste, derenHöhe mehr als 8,0 m be-trägt, muß der Unterneh-mensleiter oder sein Be-auftragter dem für dieAufsicht zuständigen Be-amten auf dessen Antraghin das Zeichen derNorm, des Berechnungs-modus oder des Merk-blattes angeben, auf de-ren Grundlage die Pla-nung erfolgte.

Regelausführung gemäßDIN 4420-2

Fassadengerüst gemäßKonstruktionsdetails

Kennzeichnung keine Regelungen keine konkreten Angaben Der Gerüstaufsteller hatGerüste nach Fertigstel-lung deutlich erkennbarund für die Dauer derBenutzung mit folgendenAngaben zu kennzeich-nen:

• Arbeits- / Schutzgerüstnach DIN 4420

• Gerüstgruppe mit ent-sprechendem Nutzge-wicht

• Gerüstaufsteller

Das Gerüst muß auf demGerüstschild deutlich er-kennbar und für die Dauerder Benutzung mit folgen-den Angaben gekenn-zeichnet sein:

• Datum des letztenSicherheitschecks

• Gerüstgruppe mit ent-sprechendem Nutzge-wicht

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ArbeitsgerüsteHolzgerüste 7 03.2

Seite 5

Abmessungen / Technische Anforderungen

A B D DK E F FIN UK GR I IRL L NL P(gezimmertes Holzgerüst)

S

Prüfungen

• durch Gerüstaufsteller nach Fertigstellung durcheinen fachkundigenGerüstaufsteller

• Material, das für denBau von Gerüsten be-stimmt ist, einschließ-lich der Seile undStricke, ist vor jedemGerüstaufbau vom Un-ternehmensleiter oderseinem Beauftragten zuüberprüfen.

• Prüfung der Gerüstedurch eine fachkundigePerson vor der erstenoder einer erneutenInbetriebnahme, minde-stens einmal pro Wo-che, jedesmal, wennihre Stabilität oder ihreWiderstandsfähigkeitmöglicherweise beein-trächtigt worden ist

auf einwandfreie Beschaf-fenheit der Gerüstbauteileund auf Übereinstimmungmit der Aufbau- und Ver-wendungsanleitung

• vor Übergabe an denBenutzer und

• nach konstruktivenÄnderungen

auf einwandfreie Beschaf-fenheit der Gerüstbauteileund auf Übereinstimmungmit den Konstruktionsan-weisungen und demBrauchbarkeitsnachweis

• vor Übergabe an denBenutzer und

• nach konstruktivenÄnderungen

Prüfung der Aufstellungerfolgt durch denBauleiter / Ingenieur

• vor der Benutzung

• nach jeder Änderungdes Gerüstes

• nach Schlechtwetter-einfluß

• mindestens einmalwöchentlich

• nach Erdbeben

durch technisch Verant-wortlichen für die Arbeit:

• bis 8 m Höhe:Meister

• 8 m bis 25 m Höhe:Ingenieur

• ≥ 25 m Höhe:statische Berechnungerforderlich

Prüfung wie folgt:

• alle Teile vor dem Auf -bau prüfen

• Überprüfung alle8 Tage

• nach Sturm

• durch Gerüstbenutzer auf offensichtliche Mängelvon einer fachkundigenPerson im Auftrag desBenutzers

• vor jeder erstmaligenBenutzung

• nach jeder längerenArbeitsunterbrechung

• nach Schlechtwetter-perioden

• mindestens einmalwöchentlich

Der Arbeitgeber verge-wissert sich vor der Be-nutzung eines von ihmoder von Dritten gebautenGerüstes durch dieArbeiter, daß dieses Ge-rüst vollkommen den Vor-schriften der allgemeinenArbeitsschutzordnungentspricht.

durch Sichtkontrolle aufaugenfällige Mängel

• vor der Benutzung

• nach längeren Arbeits-pausen

• nach außergewöhn-lichen Einwirkungen

auf Tragfähigkeit undStandsicherheit,mindestens alle 3 Monate

auf offensichtliche Mängelvon einer fachkundigenPerson im Auftrag desBenutzers

• vor Gebrauch

• nach jeder längerenArbeitsunterbrechung

• nach Schlechtwetter-perioden

• wöchentliche Sicher-heitswartung auf derBaustelle

Hinweise zurMaßnahme

Übergabeprotokoll Für Gerüste, derenHöhe mehr als 8,0 m be-trägt, muß der Unterneh-mensleiter oder sein Be-auftragter dem für dieAufsicht zuständigen Be-amten auf dessen Antraghin das Zeichen derNorm, des Berechnungs-modus oder des Merk-blattes angeben, auf de-ren Grundlage die Pla-nung erfolgte.

Nachweis der endgültigenFertigstellung eines Gerü-stes durch

• Übergabeprotokoll

• Kennzeichnung desGerüstes

• nur unter Verwendungder in DIN 4420, Teil 2,beschriebenen Bauteilezulässig

• Abweichungen auch mitstatischem Nachweisunzulässig

Gerüstpfosten aus Kant-holz 8/8 cm bis maximal6,0 m Höhe;bei gestoßenen Pfosten:unterer Pfosten 10/10 cm,oberer Pfosten 8/8 cm,maximale Höhe 10 m

Pfosten für Baugerüste8/16 cm, für Unterhal-tungsgerüste 8/10 cm

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ArbeitsgerüsteKonsolgerüste 7 04.1

Seite 1

Randbedingungen für den Einsatz von Konsolgerüsten

A B D DK E F FIN UK GR I IRL L NL P S

Einsatzbereich • Schutzgerüst Fabrikschornsteine • Schutzgerüst

(Fanggerüst)

nur im Bereich von Scha-lungen als Arbeitsgerüst

sehr unüblich • Schutzgerüst • Schutzgerüst • Schutzgerüst

(Fanggerüst)

• im Gesetz nicht vorge-sehen, aber im Einzel-fall auf Nachweis mög-lich

• Bauleiter trägt volleVerantwortung

keine Verwendung Arbeitsgerüst

(für Wartungs- undInspek tionsarbeiten)

• Schutzgerüst

(Fanggerüst)

im Gesetz nicht bekannt,Einsatz jedoch mit Pro-dukten der großen Scha-lungshersteller üblich

• Arbeitsgerüst

• Arbeitsgerüst • Arbeitsgerüst

(höchstens bisGerüstgruppe 3)

• Arbeitsgerüst • Arbeitsgerüst • Arbeitsgerüst • Arbeitsgerüst

(höchstens bisGerüstgruppe 3)

• als Schutzgerüst nurdann erlaubt, wenn esan der Absturzkantegebaut wird

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ArbeitsgerüsteKonsolgerüste 7 04.2

Seite 1

Abmessungen / Technische Anforderungen

A B D DK E F FIN UK GR I IRL L NL P S

Auskragung derGerüstkonsole

≤ 1,50 m keine konkreten Angaben ≤ 1,30 m

(Regelausführung nachDIN 4420-3)

mindestens 0,50 m breit,ansonsten abhängig vomHersteller

(Sy stemkonsole)

keine Angaben ≤ 1,50 mRegelausführung

gemäß den nationalenRegeln

für ausreichend sicheresArbeiten und Durchgangfür Personen und Material

≤ 1,30 m

(Regelausführung)

abhängig vom Sy stem

(Hersteller gibt entspre-chende Informationenüber die Aufbau- undVerwendungsanleitung)

nach Herstellerangaben

Konsolabstanduntereinander

keine konkreten Angaben zulässige Stützweite er-gibt sich in der Regeldurch die Belastbarkeitder Bohlenbeläge, jedochauf jeden Fall:

wird vom Hersteller vor-gegeben, ist abhängig vonder Spannweite der Belä-ge (nach Aufbau- undVerwendungsanleitungdes Herstellers)

gemäß den nationalenRegeln

abhängig von der Bela-stung und Art des Belages

abhängig vom Sy stem

(Hersteller gibt entspre-chende Informationenüber die Aufbau- undVerwendungsanleitung)

nach Herstellerangaben

• Wandbereich ≤ 1,50 m ≤ 1,50 m keine Angaben 1,20 m bis 2,40 mRegelausführung

≤ 1,50 m

• Eckbereich ≤ 1,50 m ≤ 1,50 m

Konsole keine konkreten Angaben Für Konsolen muß in je-dem Fall ein Nachweisder Brauchbarkeit vorlie-gen. Dieser kann sein:

• statische Berechnung

• Typenprüfung

• Bauartzulassung

• GS-Zeichen

Für Konsolen muß in je-dem Fall ein Nachweisder Brauchbarkeit vorlie-gen. Dieser kann sein:

• statische Berechnung

• Typenprüfung

• Bauartzulassung

Für Konsolen muß in je-dem Fall ein Nachweisder Brauchbarkeit mittelsstatischer Berechnungenin der Konstruktionsphasevorliegen.

gemäß den nationalenRegeln

ausreichende Befestigungan tragfähigen Bauteilen

Für Konsolen muß in je-dem Fall ein Nachweisder Brauchbarkeit vorlie-gen. Dieser kann sein:

• statische Berechnung

• Typenprüfung

• Bauartzulassung

abhängig vom Sy stem

(Hersteller gibt entspre-chende Informationenüber die Aufbau- undVerwendungsanleitung)

nach Herstellerangaben

• Material keine Angaben Stahl Stahl Stahl / Holz Stahl stabiles und dauerhaftesMaterial ohne Defekte

Stahl Stahl

• Aussteifung keine konkreten Angaben gegen Ausweichen undKippen gemäß Aufbau-und Verwendungsanlei-tung sichern

nach Aufbau- und Ver-wendungsanleitung desHerstellers

gegen Ausweichen undKippen an der unterenAbstützung durch Last-verteilungsbalken sichern

gegen Ausweichen undKippen gemäß Anleitungdes Konstrukteurs oderAufbau- und Verwen-dungsanleitung des Her-stellers mittels Stahlroh-ren sichern

gemäß den nationalenRegeln

Konsolen ggf. verstrebt gegen Ausweichen undKippen gemäß Aufbau-und Verwendungsanlei-tung sichern

Konsolbefestigung • Stützen aus Metall

• Stahlseile mindestens∅ 8 mm

ist überall möglich, jedochmit statischem Nachweis

Befestigung der Konsolenmittels Schraub-Veran-kerungen durch die Wand,Ankerplatten auf derInnenseite der Wand

gemäß den nationalenRegeln

an ausreichend tragfähi-gen Bauteilen

• Einhängeschlaufen • 2 Verankerungs-schlaufen

• aus Betonrundstahl St I

• mindestens ∅ 8 mm

• müssen ≥ 50 cm in dieStahlbetondecke hinein-ragen

• in der unteren Beweh-rung einhängen

• Verankerung nur inStahlbeton-Massiv-decken zulässig

• 2 Stück je Konsole

• aus BetonstahlBST 420 S oderBST 500 S oderBaustahl ST 37-2

• mindestens ∅ 10 mm

• müssen ≥ 50 cm in dieStahlbetondecke hinein-ragen

• unter die untere Beweh-rung führen

• nur in Stahlbeton-Massivdecken einbauen

Die Befestigung der Kon-solen kann auf unter-schiedliche Art und Weiseerfolgen.

keine • 2 Stück je Konsole

• aus Betonstahl

• müssen ausreichend indie Stahlbetondeckehineinragen und starkgenug sein

• in Stahlbeton-Massivdecken oder intragfähigen Wändeneinbauen

• 2 Stück je Konsole

• aus BetonstahlBST 420 S oderBST 500 S oderBaustahl mitβS = 240 N/mm²

• mindestens ∅ 10 mm

• müssen ≥ 50 cm in dieStahlbetondecke hinein-ragen

• unter die untere Beweh-rung führen

• nur in Stahlbeton-Massivdecken einbauen

abhängig vom System

(Hersteller gibt entspre-chende Informationenüber die Aufbau- undVerwendungsanleitung)

nach Herstellerangaben

• Einhängehaken keine Angaben • ≥ 25 cm Länge oder

• gegen unbeabsichtigtesAushängen sichern

keine • ≥ 25 cm Länge oder

• gegen unbeabsichtigtesAushängen sichern

Mindestbelagbreite b • b ≥ 1,0 mbis 2,0 m Absturzhöhe

• b ≥ 1,30 mbis 3,0 m Absturzhöhe

• b ≥ 1,50 mbis 4,0 m Absturzhöhe

keine Angaben • b = 0,90 mbis 2,0 m Absturzhöhe

• b = 1,30 mbis 3,0 m Absturzhöhe

b ≥ 0,50 m keine konkreten Angaben;

Festlegung der erforderli-chen Gerüstbreite durchdie Verantwortlichen aufder Baustelle

b = 0,60 m bis 1,20 m gemäß den nationalenRegeln

abhängig von der Art derArbeiten und Statik

(zwischen 0,43 m und1,50 m)

• b = 0,90 mbis 2,0 m Absturzhöhe

• b = 1,30 mbis 3,0 m Absturzhöhe

abhängig vom verwende-ten System

(Wenn es als Arbeitsge-rüst verwendet wird, mußes mindestens 0,60 mbreit sein.)

nach Herstellerangaben

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ArbeitsgerüsteKonsolgerüste 7 04.2

Seite 2

Abmessungen / Technische Anforderungen

A B D DK E F FIN UK GR I IRL L NL P S

Gerüstbelag Beläge sind so dicht wiemöglich an das Bauwerkheran zu verlegen.

• zwei mindestens 27 cmbreite Bretter

• Bretter fest aneinanderund an die Stützen bin-den

Beläge sind so dicht wiemöglich an das Bauwerkheran zu verlegen.

Beläge sind so dicht wiemöglich an das Bauwerkheran zu verlegen.

Belag muß bis an dasBauwerk heranreichen.

gemäß den nationalenRegeln

Beläge sind so dicht wiemöglich an das Bauwerkheran zu verlegen.

nach Herstellerangaben • dauerhaft

• rutschfeste Oberfläche

• gegen Abheben undUmkippen sichern

• Öffnungen in derBelagfläche ≤ 25 mm

• Zugangsöffnungen inder Belagfläche müssenmit Seitenschutz verse-hen oder verschließbarsein.

Einzelbohle

• Breite Pfostenbreite b ≥ 20 cm b = 20 / 24 / 28 cm b = 50 cm, abhängig vomSystem

keine Angaben b = 20 / 24 / 28 cm

• Dicke d ≥ 5 cm keine Angaben d = 3,5 cm bis 5,0 cm keine Angaben d = 3,5 cm bis 5,0 cm

• Länge (Stützweite) l ≤ 1,50 m keine konkreten Angaben l = 1,0 m bis 1,50 min Abhängigkeit von der

• Bohlendicke

• einfach oder doppeltgelegten Bohlen

• Bohlenbreite

• Absturzhöhe

(bei Verwendung alsFanggerüst nach Regel-ausführung Bohlenstärke≥ 4,5 cm)

keine Angaben l = 1,0 m bis 1,50 min Abhängigkeit von der

• Bohlendicke

• einfach oder doppeltgelegten Bohlen

• Bohlenbreite

• Absturzhöhe

(bei Verwendung alsFanggerüst nach Regel-ausführung Bohlenstärke≥ 4,5 cm)

Absturzsicherung

• Längsseiten Brust-, Mittel-, Fußwehre keine konkreten Angaben bis 15° gegen die Lot-rechte Seitenschutz,dreiteilig, bei

• ≥ 0 m über Wasser

• ≥ 2,0 m sonst

Seitenschutz, dreiteilig Seitenschutz, dreiteilig bis 15° gegen die Lot-rechte Seitenschutz,dreiteilig, bei

• ≥ 0 m über Wasser

• ≥ 3,0 m sonst

Seitenschutz, dreiteilig gemäß den nationalenRegeln

Seitenschutz, dreiteilig,bei Absturzhöhe ≥ 2,0 m

bis 15° gegen die Lot-rechte Seitenschutz,dreiteilig, ab

• ≥ 0 m über Wasser

• ≥ 2,0 m sonst

nach Herstellerangaben • Seitenschutz, dreiteilig

• Seitenschutzgeflechte(Löcher oder Schlitzedes Geflechtes dürfeneine Fläche von≤ 100 cm² haben.)

• Stirnseiten Brust-, Mittel-, Fußwehre keine konkreten Angaben wie an den Längsseiten Seitenschutz, dreiteilig wie an den Längsseiten wie an den Längsseiten wie an den Längsseiten wie an den Längsseiten

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ArbeitsgerüsteKonsolgerüste 7 04.2

Seite 3

Abmessungen / Technische Anforderungen

A B D DK E F FIN UK GR I IRL L NL P S

Gerüstgruppen Gerüstgruppen 1 - 3 Gerüstgruppen 1 - 3

zulässige Belastung(flächenbezogenesNutzgewicht)

• Einzellast 1,0 kN

• Gleichlast 2,0 kN

keine konkreten Angaben Gruppe 1: -

Gruppe 2: 150 kg/m²

Gruppe 3: 200 kg/m²

keine konkreten Angaben keine konkreten Angaben,empfohlen gemäßHD 1000, Klassen 1 - 3

gemäß den nationalenRegeln

Gruppe 1: -

Gruppe 2: 150 kg/m²

Gruppe 3: 200 kg/m²

nach Herstellerangaben

Prüfungen

• durch Gerüstaufsteller • nach der Fertigstellungdurch eine fachkundigePerson

• Speziell die Ableitungder Kräfte in Bauwerks-teile ist von einer fach-kundigen Person zuprüfen, erforderlichen-falls ist ein statischerNachweis zu führen.

keine konkreten Angaben auf einwandfreie Beschaf-fenheit der Gerüstbau-teile, Übereinstimmungmit der Regelausführungoder dem Brauchbarkeits-nachweis

• vor Übergabe an denBenutzer

• nach konstruktivenÄnderungen

erforderlich • nach Unfall

• nach konstruktivenÄnderungen

• nach unzulässigerBelastung

• nach Versagen

auf einwandfreie Beschaf-fenheit der Gerüstbau-teile, Übereinstimmungmit der Regelausführungoder dem Brauchbarkeits-nachweis

• vor Übergabe an denBenutzer

• nach konstruktivenÄnderungen

gemäß den nationalenRegeln

• Vor dem Gebrauch mußeine komplette Inspek-tion durch eine fach-kundige Person gemäßCheckliste durchgeführtwerden.

• Nach Fertigstellung desGerüstes muß dasWarnschild „Gerüstnoch nicht fertig“ ent-fernt werden.

• Ergebnisse der Inspek-tionen müssen in einemdafür vorgesehenenFormular eingetragenwerden.

• Eine Kopie der Inspek-tionsergebnisse mußvor Ort aufbewahrt wer-den.

• Der Gerüstverantwortli-che muß benannt wer-den.

auf einwandfreie Beschaf-fenheit der Gerüstbau-teile, Übereinstimmungmit der Regelausführungoder dem Brauchbarkeits-nachweis

• vor Übergabe an denBenutzer

• nach konstruktivenÄnderungen

nicht erforderlich nach Herstellerangaben keine Festlegungen

• durch Gerüstbenutzer auf offensichtliche Mängelvon einer fachkundigenPerson im Auftrag desBenutzers

• vor jeder erstmaligenBenutzung

• nach jeder längerenArbeitsunterbrechung

• nach Schlechtwetter-perioden

• mindestens einmalwöchentlich

keine konkreten Angaben durch Sichtkontrolle aufaugenfällige Mängel

• vor der Benutzung

• nach längeren Arbeits-pausen

• nach außergewöhnli-chen Einwirkungen

durch Sichtkontrolle aufaugenfällige Mängel

• vor der Benutzung

• nach längeren Arbeits-pausen

• nach außergewöhnli-chen Einwirkungen

auf Tragfähigkeit undStandsicherheit, minde-stens alle 3 Monate

auf offensichtliche Mängelvon einer fachkundigenPerson im Auftrag desBenutzers

• vor jeder erstmaligenBenutzung

• wöchentliche Sicher-heitswartung auf derBaustelle

gemäß den nationalenRegeln

• vor der Benutzung

• alle 7 Tage

• nach längerem Nicht-gebrauch

• nach Schlechtwetter-einfluß

• nach Veränderungenund Beschädigungen

durch Sichtkontrolle aufaugenfällige Mängel

• vor der Benutzung

• nach längeren Arbeits-pausen

• nach außergewöhnli-chen Einwirkungen

durch Sichtkontrolle aufaugenfällige Mängel

nach Herstellerangaben • vor der Benutzung

• nach jeder Änderungdes Gerüstes

• nach Schlechtwetter-einfluß

• mindestens einmalwöchentlich

Brauchbarkeits-nachweis

keine konkreten Angaben • statischer Nachweisund

• Nachweis der Arbeits-und Betriebssicherheit

Die Aufbau- und Verwen-dungsanleitung beinhaltetden Brauchbarkeitsnach-weis.

ausreichende Tragfähig-keit in der Verantwortungdes Aufstellers

• von einer fachkundigenPerson im Auftrag desBenutzers

• wöchentliche Sicher-heitschecks auf derBaustelle

gemäß den nationalenRegeln

• statischer Nachweisund

• Nachweis der Arbeits-und Betriebssicherheit

wird vom Herstellergeprüft

nach Herstellerangaben statische Berechnung undZulassung durch eineZertifizierungsstelle(z.B. Schwedische For-schungs- und Material-prüfanstalt)

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ArbeitsgerüsteKonsolgerüste 7 04.2

Seite 4

Abmessungen / Technische Anforderungen

A B D DK E F FIN UK GR I IRL L NL P S

Hinweise zurMaßnahme

• Bei Scheiben-, Skelet t-bauweise und Fenster-öffnungen müssen aus-reichend tragfähigeÜberbrückungsele-mente angeordnet wer-den.

• Erfolgt die Befestigungnicht durch Schlaufen,muß für die Befestigungein statischer Nachweiserbracht werden.

• keine konkretenAngaben

• Beim Verlassen desGerüstes ist ein dieStützen innen umfas-sendes Seil um denSchornstein zu befesti-gen. Ein anderes Stahl-seil von mindestens∅ 8 mm ist um denSchornstein über dasGerüst mit einer Bef e-stigungsvorrichtungfestzumachen, die ver-hindert, daß sich Kno-ten bilden. Bei Entfer-nung des Gerüstes darfdieses Seil erst nachBeendigung des Ab-baus entfernt werden.

• Bei Arbeiten, die im In-nern des Schornsteinesauszuführen sind, istunter der Arbeitsplat t-form und in höchstens1,50 m Abstand einetragende Struktur zu er-richten, die der Arbeits-plattform mindestensgleichwertig ist.

Wandöffnungen imBereich der Konsolfüßewerden mit Trägernüberbrückt:

• Holz10 cm x 10 cm bei Öff-nungen ≤ 1,0 m;2 x 10 cm x 12 cm beiÖff nungen ≤ 2,25 m

• StahlI 100, IPE 100 bei Öff-nungen ≤ 2,25 m

Konsolgerüste werdennur im Bereich von Scha-lungen verwendet.

Die Konsolfüße müssenüberbrückt werden, z.B.mit Hilfe von Stahlele-menten IPE 100 -IPE 160.

gemäß den nationalenRegeln

Wandöffnungen imBereich der Konsolfüßewerden mit Trägernüberbrückt:

• Holz10 cm x 10 cm bei Öff-nungen ≤ 1,0 m;2 x 10 cm x 12 cm beiÖff nungen ≤ 2,25 m

• StahlI 100, IPE 100 bei Öff-nungen ≤ 2,25 m

nach Herstellerangaben

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ArbeitsgerüsteAuslegergerüste 7 05.1

Seite 1

Randbedingungen für den Einsatz von Auslegergerüsten

A B D DK E F FIN UK GR I IRL L NL P S

Einsatzbereich • Schutzgerüst(Fanggerüst)

Gerüste • Schutzgerüst(Fanggerüst)

Diese Gerüste werdennicht mehr verwendet.

sehr unüblich • Schutzgerüst • Schutzgerüst • Schutzgerüst(Fanggerüst)

werden in Griechenlandnicht verwendet

• Schutzgerüst • Arbeitsgerüst • Schutzgerüst(Fanggerüst)

nicht bekannt Arbeitsgerüst

• Arbeitsgerüst • Arbeitsgerüstnach DIN 4420-3

• Arbeitsgerüst • Arbeitsgerüst • Arbeitsgerüst • Arbeitsgerüst,wenn der Einsatz vonanderen Gerüsten nichtmöglich ist

• Schutzgerüst • Arbeitsgerüst

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ArbeitsgerüsteAuslegergerüste 7 05.2

Seite 1

Abmessungen / Technische Anforderungen

A B D DK E F FIN UK GR I IRL L NL P S

Auskragung desGerüstauslegers

• ≤ 1,50 m(Regelausführung)

• Bei größerer Auskra-gung ist ein statischerNachweis erforderlich.

keine Angaben ≤ 1,30 m(Regelausführung)

nach Erfordernis undBerechnung

1,20 m bis 1,30 m je nachStahlträgertyp IPE(siehe Konstruktionsleit-linien)

keine Regelungen ≥ 1,20 m für ausreichend sicheresArbeiten und Durchgangfür Personen und Material

keine Regelungen Die Ausführung wird übereine statische Berech-nung festgelegt.

keine Regelungen

Auslegerabstanduntereinander

• abhängig von der Bela-stung und Art des Bela-ges

• ausreichende Befesti-gung an tragfähigenBauteilen

• Wandbereich ≤ 1,50 m keine Angaben ≤ 1,50 m 1,20 m bis 1,50 m je nachKonstruktionsart

≤ 1,20 m

• Eckbereich ≤ 1,50 m keine Angaben ≤ 1,50 m 1,20 m bis 1,50 m je nachKonstruktionsart

Ausleger

• Material • Stahl

• Holz

Stahl;

Aufhängungs-, Halte- undVerankerungsvorrichtun-gen, Träger, Bügel, Ha-ken, Karren und ver-gleichbare Vorrichtungen,die Lauf- und Gehflächentragen, müssen eine aus-reichende Widerstandsfä-higkeit haben, um den La-sten und der Beanspru-chung, denen sie ausge-setzt sind, standzuhalten.

nur Stahlprofile Holz • Stahl

• Holz

nicht geregelt stabil und dauerhaft

• Form • Profilstahl(ohne nähere Angaben)

• Rundholz(ohne nähere Angaben)

• Kantholz,Mindestquerschnitt10/16 cm, hochkantverlegt

Die Elemente müssen ausStahl sein und sind so zubauen, daß einer unvor-hergesehenen Verschie-bung sowohl des Ganzenals auch der einzelnenBestandteile vorgebeugtwird.

• I 80

• IPE 80

• I 100

• IPE 100

nicht geregelt

Verankerung Die Befestigungen sind inder Stahlbetondeckeanzuordnen.

Befestigung an wider-standsfähigen Teilen desGebäudes oder durchausreichende Balastie-rung

Die Verankerung ist nur inStahlbeton-Massivdeckenerlaubt, nicht in Element-Decken.

durch Einmauern in dieWände, Wanddicke≥ 35 cm,Einbindetiefe ≥ 16 cm

Die Verankerung ist nur inStahlbeton-Massivdeckenerlaubt, nicht in Element-Decken.

Die Ausleger müssen festan den tragfähigen Teilendes Bauwerkes verankertwerden.

an ausreichend tragfähi-gen Bauteilen, ggf. Ver-strebung (es gelten dieHerstellerempfehlungen)

• Verankerungslänge ≥ Länge des Auslegers,aber mindestens 1,50 m(hintere Befestigung bisBauwerksaußenkante)

≥ 1,50 m(hintere Verankerung bisVorderkante Decke) End-überstand ≥ 20 cm

≥ Länge des Auslegers,aber mindestens 1,50 m

• zweifache Ausleger-länge

• Die Ausleger müssenauf tragfähigen Struktu-ren und Bauteilen auf -liegen.

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ArbeitsgerüsteAuslegergerüste 7 05.2

Seite 2

Abmessungen / Technische Anforderungen

A B D DK E F FIN UK GR I IRL L NL P S

• Verankerungsbügel • mindestens 2 Befesti-gungen je Ausleger

• Rundstahl ST I miteinem ∅ ≥ 8 mm

• Aufhängungs-, Halte-und Verankerungsvor-richtungen, Träger, Bü-gel, Haken, Karren undvergleichbare Vorrich-tungen, die Lauf- undGehflächen tragen,müssen eine ausrei-chende Widerstandsfä-higkeit haben, um denLasten und der Bean-spruchung, denen sieausgesetzt sind, stand-zuhalten.

• Ballast und Aufhän-gungs-, Halte-, undVerhakungsvorrichtun-gen sind solchermaßenzu berechnen, daßselbst bei einer Be-lastung, die doppelt sohoch ist wie die anzu-haltende Belastung, einKippen nicht möglichist.

• 2 Stück je Ausleger

• aus BetonstahlBST 420 S, BST 500 Soder ST 37-2 mit einem∅ ≥ 10 mm

keine Angaben nicht geregelt

Befestigung derAusleger an derVerankerung

• kraftschlüssig verkeilen

• gegen seitliches Ver-schieben und Abhebensichern

• Ballast und Aufhän-gungs-, Halte-, undVerhakungsvorrichtun-gen sind solchermaßenzu berechnen, daßselbst bei einer Be-lastung, die doppelt sohoch ist wie die anzu-haltende Belastung, einKippen nicht möglichist.

• Wenn die Stabilität ei-ner Aufhängungsvor-richtung durch einenBallast gewährleistetwird, ist er solcherma-ßen anzubringen undzu befestigen, daß einerVerschiebung, einemKippen bzw. einemAusfließen des als Bal-last verwendeten Mate-rials vorgebeugt wird.

• kraftschlüssig verkeilen

• Keile gegen Lockernsichern

• gegen seitliches Ver-schieben sichern

durch Einmauern abhängig von derKonstruktion

Die Auslegerteile müssenan der Innenseite desBauwerkes mit Hilfe vonzwei starken Längsriegelnfest miteinander verbun-den werden. Ein Längs-riegel wird an der Innen-seite der Mauer und Pfei-ler, der zweite wird an denEnden der Querriegel an-gebracht, um jede Ver-schiebung zu verhindern.

an ausreichendtragfähigen Bauteilen

keine Regelungen Die Ausführung wird übereine statische Berech-nung festgelegt.

Mindestbelagbreite b • b ≥ 1,0 mbis 2,0 m Absturzhöhe

• b ≥ 1,30 mbis 3,0 m Absturzhöhe

• b ≥ 1,50 mbis 4,0 m Absturzhöhe

keine Angaben • b = 0,90 mbis 2,0 m Absturzhöhe

• b = 1,30 mbis 3,0 m Absturzhöhe

abhängig von derKonstruktion

b ≥ 1,20 m abhängig von der Art derArbeiten und Statik(zwischen 0,43 m und1,50 m)

Gerüstbelag(einzelne Bohlen)

Der Belag muß dichtverlegt werden.

Beläge sind so dicht wiemöglich an das Bauwerkheran zu verlegen.

• maximale Stützweite1,50 m

• Überlappung ≥ 20 cm

abhängig von derKonstruktion

Gerüstbelag dicht anein-ander und ohne Zwi-schenraum verlegen

• müssen dauerhaft sein

• rutschfeste Oberfläche

• gegen Abheben undUmkippen sichern

• Öffnungen in derBelagfläche ≤ 25 mm

• Zugangsöffnungen inder Belagfläche müssenmit Seitenschutz verse-hen oder verschließbarsein.

• Breite Pfostenbreite b ≥ 20 cm keine Angaben b = 20 / 24 / 28 cm

• Dicke d ≥ 5 cm keine Angaben d = 3,5 cm bis 5,0 cm

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ArbeitsgerüsteAuslegergerüste 7 05.2

Seite 3

Abmessungen / Technische Anforderungen

A B D DK E F FIN UK GR I IRL L NL P S

• Länge (Stützweite) l ≤ 1,5 m keine Angaben l = 1,0 m bis 1,50 min Abhängigkeit von der

• Bohlendicke

• einfach oder doppeltgelegten Bohlen

• Bohlenbreite

• Absturzhöhe

(bei Verwendung alsFanggerüst nach Regel-ausführung Bohlenstärke≥ 4,5 cm)

Absturzsicherung

• Längsseiten Seitenschutz (Blende) miteiner Höhe ≥ 50 cm undBrustwehr in Höhe von ca.1,0 m

• bei mehr als 2,0 m Ab-sturzhöhe entweder mitSchutzgeländern mitZwischenleiste und anden Boden anschlie-ßender Zwischenleisteoder mit vollwandigenPlatten oder Drahtnet-zen oder mit jeder an-deren Schutzvorrich-tung, die gleichwertigeSicherheit bietet

• Brustriegelhöhezwischen 1,0 m und1,20 m, zwischenBrustriegel und Fußlei-ste zwischen 40 cmund 50 cm eine Zwi-schenleiste, Fußleistemit Mindesthöhe von15 cm, vollwandigePlatten, Schutzgittermit einer Mindesthöhevon 1,0 m

bis 15° gegen die Lot-rechte Seitenschutz,dreiteilig, bei

• ≥ 0 m über Wasser

• ≥ 2,0 m sonst

Seitenschutz, dreiteilig,bzw. Drahtgeflecht beiAbsturzhöhen ≥ 3,0 m

Seitenschutz, dreiteilig Seitenschutz, dreiteilig Seitenschutz aus einerv ollen Schutzwand

Seitenschutz, dreiteilig,bei Absturzhöhen ≥ 2,0 m

• Seitenschutz, dreiteilig

• Seitenschutzgeflechte(Löcher oder Schlitzedes Geflechtes dürfeneine Fläche von≤ 100 cm² haben.)

• Stirnseiten wie an den Längsseiten wie an den Längsseiten wie an den Längsseiten wie an den Längsseiten wie an den Längsseiten wie an den Längsseiten wie an den Längsseiten

Gerüstgruppen keine konkreten Angaben Gerüstgruppen 1 - 3 Gerüstgruppen 1 - 3 nicht geregelt nicht geregelt nicht vorhanden

zulässige Belastung(flächenbezogenesNutzgewicht)

• Einzellast 1,0 kN

• Gleichlast 2,0 kN

Ballast und Aufhängungs-,Halte-, und Verhakungs-vorrichtungen sind sol-chermaßen zu berechnen,daß selbst bei einer Bela-stung, die doppelt so hochist wie die anzuhaltendeBelastung, ein Kippennicht möglich ist.

Gruppe 1: -

Gruppe 2: 150 kg/m²

Gruppe 3: 200 kg/m²

Gruppe 1: -

Gruppe 2: 150 kg/m²

Gruppe 3: 200 kg/m²

ergibt sich aus denErfordernissen

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ArbeitsgerüsteAuslegergerüste 7 05.2

Seite 4

Abmessungen / Technische Anforderungen

A B D DK E F FIN UK GR I IRL L NL P S

Prüfung nicht geregelt

• durch Gerüstaufsteller • nach der Fertigstellungdurch eine fachkundigePerson

• Speziell die Ableitungder Kräfte in Bauwerks-teile ist von einer fach-kundigen Person zuprüfen, erforderlichen-falls ist ein statischerNachweis zu führen.

durch den Unterneh-mensleiter oder durchseinen Beauftragten vorjeder neuen Inbetrieb-nahme und nach einermehr als 24-stündigenUnterbrechung

auf einwandfreie Beschaf-fenheit der Gerüstbautei-le, Übereinstimmung mitder Regelausführung oderdem Brauchbarkeitsnach-weis

• vor Übergabe an denBenutzer

• nach konstruktivenÄnderungen

• nach Unfall

• nach Umbauten

• nach unzulässigerBelastung

• nach Versagen

auf einwandfreie Beschaf-fenheit der Gerüstbautei-le, Übereinstimmung mitder Regelausführung oderdem Brauchbarkeitsnach-weis

• vor Übergabe an denBenutzer

• nach konstruktivenÄnderungen

auf einwandfreie Beschaf-fenheit der Gerüstbautei-le, Übereinstimmung mitdem Plan

• Die Aufstellfläche mußklar ausgewiesen sein.

• Die maximale Be-lastung der Gerüstfeldermuß angegeben wer-den.

• Vor dem Gebrauch mußeine komplette Inspek-tion durch eine fach-kundige Person gemäßCheckliste durchgeführtwerden.

• Nach Fertigstellung desGerüstes muß dasWarnschild „Gerüstnoch nicht fertig“ ent-fernt werden.

• Die Ergebnisse derInspektionen müssen inein dafür vorgesehenesFormular eingetragenwerden.

• Eine Kopie der Inspek-tionsergebnisse mußvor Ort aufbewahrt wer-den.

• Der Gerüstverant-wortliche muß benanntwerden.

nicht gefordert keine Festlegungen

• durch Gerüstbenutzer auf offensichtliche Mängelvon einer fachkundigenPerson im Auftrag desBenutzers

• vor jeder erstmaligenBenutzung

• nach jeder längerenArbeitsunterbrechung

• nach Schlechtwetter-perioden

• mindestens einmalwöchentlich

Der Arbeitgeber verge-wissert sich vor der Be-nutzung eines von ihmoder von Dritten gebautenGerüsts durch die Arbei-ter, daß dieses Gerüstvollkommen den Vor-schriften entspricht.

durch Sichtkontrolle aufaugenfällige Mängel

• vor der Benutzung

• nach längeren Arbeits-pausen

• nach außergewöhn-lichen Einwirkungen

auf Tragfähigkeit undStandsicherheit minde-stens alle 3 Monate

auf offensichtliche Mängelvon einer fachkundigenPerson im Auftrag desBenutzers

• vor jeder erstmaligenBenutzung

• nach jeder längerenArbeitsunterbrechung

• nach Schlechtwetter-perioden

• wöchentliche Sicher-heitswartung auf derBaustelle

durch Sichtkontrolle aufaugenfällige Mängel

• vor der Benutzung

• wöchentliche Inspektion

• nach außergewöhn-lichen Einwirkungen

• vor der Benutzung

• alle 7 Tage

• nach längerem Nicht-gebrauch

• nach Schlechtwetter-einfluß

• nach Veränderungenund Beschädigungen

vor der Benutzung aufaugenfällige Mängel

• vor der Benutzung aufauffällige Mängel

• nach jeder Änderungdes Gerüstes

• nach Schlechtwetter-einfluß

• mindestens einmalwöchentlich

Brauchbarkeits-nachweis

statischer Nachweis beiAbweichung von derRegelausführung

keine Angaben • Standsicherheits-nachweisund

• Nachweis der Arbeits-und Betriebssicherheit

ausreichende Tragfähig-keit in der Verantwortungdes Aufstellers

• Standsicherheits-nachweisund

• Nachweis der Arbeits-und Betriebssicherheit

wenn keine Standard-ausführung, dann ist dieBeurteilung durch einefachkundige Person not-wendig

statische Berechnung statische Berechnung statische Berechnung undZulassung durch eineZertifizierungsstelle(z.B. Schwedische For-schungs- und Material-prüfanstalt)

Hinweisezur Maßnahme

Der Hauptträger mußmindestens aus IPE 100bestehen.

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ArbeitsgerüsteFanggerüste 7 06.1

Seite 1

Randbedingungen für den Einsatz von Fanggerüsten

A B D DK E F FIN UK GR I IRL L NL P S

Einsatzbereich Flächen mit Neigung≤ 20° und Absturzhöhen

• ≥ 2,0 m im allgemeinen

• ≥ 3,0 m bei Dächern

bei Absturzhöhen ≥ 2,0 mgenerell, wenn kollektiveSchutzmittel nicht möglichsind oder die Gefahr be-steht, über diese Schutz-mittel hinweg zu stürzen

Flächen mit Neigung≤ 20° und Absturzhöhen

• ≥ 2,0 m im allgemeinen

• ≥ 3,0 m bei Dächern

Bei einer Absturzhöhe vonmehr als 2,0 m muß dieAbsturzkante durch Sei-tenschutz gesichert wer-den; insofern kommenFanggerüste nicht zumEinsatz.

Der Seitenschutz kann miteinem Systemgerüst her-gestellt werden, jedochdarf die Gerüstlage nichttiefer als 50 cm unter derAbsturzkante liegen.

geneigte Flächen undAbsturzhöhen ≥ 2,0 mgenerell

Absturzhöhen ≥ 3,0 m,Einsatz für Personen undMaterial

geneigte Flächen undAbsturzhöhen ≥ 3,0 m

geneigte Flächen undAbsturzhöhen

• ≥ 2,0 m

• weniger als 2,0 m,wenn Verletzungs-gefahr besteht

grundsätzliche Einrüstungvon Neubauten ab ersterEtage

an Deckenkanten Flächen mit Neigung≤ 20° und Absturzhöhen

• ≥ 2,0 m im allgemeinen

• ≥ 3,0 m bei Dächern

keine Regelungen im Gesetz nicht bekannt,Einsatz jedoch mit Pro-dukten der großen Scha-lungshersteller üblich

nicht erlaubt

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ArbeitsgerüsteFanggerüste 7 06.2

Seite 1

Abmessungen / Technische Anforderungen

A B D DK E F FIN UK GR I IRL L NL P S

Ausführungals bzw. mit

• Leitergerüst

• Systemgerüst

• Konsolgerüst

• Auslegergerüst

• Böden oder gleich-wertige kollektive Auf-fangvorrichtungen

• Netze oder gleich-wertige kollektive Auf-fangvorrichtungen

• Systemgerüst(gemäß HD 1000)

• Leitergerüst

• Stahlrohrkupplungs-gerüst

• Konsolgerüst

• Auslegergerüst

Systemgerüst • Systemgerüst(gemäß HD 1000)

• Stahlrohrkupplungs-gerüst

• Systemgerüst(gemäß HD 1000)

• Konsolgerüst

Systemgerüst nachHD 1000

• Systemgerüst(gemäß HD 1000)

• Stahlrohrkupplungs-gerüst

• Standgerüst

• Konsolgerüst

• Systemgerüst(gemäß HD 1000)

• Stahlrohrkupplungs-gerüst

• Konsolgerüst

• Auslegergerüst

• Systemgerüst(gemäß HD 1000)

• Leitergerüst

• Stahlrohrkupplungs-gerüst

• Konsolgerüst

• Auslegergerüst

• Systemgerüst(gemäß HD 1000)

• Leitergerüst

• Stahlrohrkupplungs-gerüst

• Konsolgerüst

• Auslegergerüst

nach Herstellerangaben

Absturzsicherungin Form von

Blende mit einer Höhevon ≥ 50 cm und Brust-wehr ≥ 1,0 m

• Böden oder gleich-wertigen kollektivenAuffangvorrichtungen

• Netzen oder gleich-wertigen kollektivenAuffangvorrichtungen

• Seitenschutz, dreiteilig

• geschlossener Schutz-wand, wenn dieNeigung des Seiten-schutzes > 15°

• Seitenschutz, dreiteilig

• oder gleichwertigemSchutz

• Seitenschutz, dreiteilig

• Seitenschutz aus Netzoder Maschendraht

geneigter, geschlossenerSchutzwand

(Neigung maximal 25°gegen die Vertikale)

Seitenschutz, dreiteilig

(wirksame Schutzhöhe≥ 1,0 m)

• Seitenschutz, dreiteilig

• Seitenschutz aus Netzoder Maschendraht

Seitenschutz, dreiteilig,Bordbrett auch innenseitig

Seitenschutz, dreiteilig • Seitenschutz, dreiteilig

• geschlossener Schutz-wand, wenn dieNeigung des Seiten-schutzes > 15°

Seitenschutz, dreiteilig nach Herstellerangaben

Absturzhöhen(maximaler Höhen-unterschied zwischenAbsturzkante undGerüstbelag)

i.d.R. ≤ 3,0 m,in Ausnahmefällen≤ 4,0 m

≤ 4,0 m • bei der Verwendungvon Konsol- oder Aus-legergerüsten alsFanggerüst ≤ 3,0 m

• bei der Verwendungvon allen sonstigenGerüstarten ≤ 2,0 m

≤ 0,50 m ≤ 3,0 m ≤ 3,0 m ≤ 2,0 m • ≤ 2,0 m bei der Ver-wendung von Standge-rüsten

• ≤ 3,0 m bei der Ver-wendung von Konsolge-rüsten als Fanggerüst

≤ 2,0 m • ≤ 3,0 m bei der Ver-wendung von Konsol-oder Auslegergerüstenals Fanggerüst

• ≤ 2,0 m bei der Ver-wendung von allen son-stigen Gerüstarten

Gefährdungsanalyse bzw.≤ 2,50 m

nach Herstellerangaben

Abstandzwischen Bauwerk undBelagkanten

keine Angaben keine Angaben i.d.R. ≤ 30 cm,bei > 30 cm ist innenlie-gend ein zusätzlicherSeitenschutz gegenAbsturz erforderlich

≤ 30 cm kein Abstand kein Abstand ≤ 30 cm ≤ 15 cm ≤ 20 cm i.d.R. ≤ 30 cm,bei > 30 cm ist innenlie-gend ein zusätzlicherSeitenschutz gegenAbsturz erforderlich

≤ 10 cm nach Herstellerangaben

Belagbreitein Abhängigkeit von derAbsturzhöhe

• ≥ 1,0 mbei Absturzhöheh ≤ 2,0 m

• ≥ 1,30 mbei Absturzhöheh ≤ 3,0 m

• ≥ 1,50 mbei Absturzhöheh ≤ 4,0 m(in Ausnahmefällen)

• 2,0 mbei Absturzhöheh ≤ 4,0 m

• 3,0 mbei Absturzhöheh > 4,0 m

• ≥ 0,90 mbei Absturzhöheh ≤ 2,0 m

• ≥ 1,30 mbei Absturzhöheh ≤ 3,0 m

≥ 0,50 m ≥ 0,60 m nach Erfordernis undBerechnung

≥ 0,60 m ≥ 0,60 m hängt von der Belastungdes Gerüstes ab

nicht geregelt • ≥ 0,90 mbei Absturzhöheh ≤ 2,0 m

• ≥ 1,30 mbei Absturzhöheh ≤ 3,0 m

keine Vorschriften nach Herstellerangaben

Belagdicke ≥ 5,0 cm • ausreichende Wider-standsfähigkeit

• Beschaffenheit undForm, die ein Weiter-fallen verhindern

4,5 cm bis 5,0 cm abhängig vom Gerüst-sy stem

nach Erfordernis undBerechnung

ausreichende Stärke keine Regelungen,z.B. 3,8 cm

≥ 5,0 cm ≥ 4,0 cm 4,5 cm bis 5,0 cm keine Vorschriften nach Herstellerangaben

Bohlenbreite ≥ 20 cm • ausreichende Wider-standsfähigkeit

• Beschaffenheit undForm, die ein Weiter-fallen verhindern

24 cm / 28 cm abhängig vom Gerüst-sy stem

nach Erfordernis undBerechnung

keine Angaben keine Regelungen,z.B. 22,5 cm

Stützweite des Belages ≤ 1,50 m,bei Systemgerüsten nachAngaben des Herstellers

keine Angaben • zwischen 1,0 m und1,50 m bei einlagigenBohlen

• bis 2,70 m bei zwei-lagigen Bohlen

abhängig vom Gerüst-sy stem

≤ 1,50 m keine Angaben ca. 1,50 m 3,50 m 1,20 m bis 1,80 m abhängig von der Be-lastung und Art des Be-lages

• zwischen 1,0 m und1,50 m bei einlagigenBohlen

• bis 2,70 m bei zwei-lagigen Bohlen

nicht festgelegt nach Herstellerangaben

Hinweisezur Maßnahme

Neigung der Auffang-böden ≤ 45°

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ArbeitsgerüsteDachfanggerüste 7 07.1

Seite 1

Randbedingungen für den Einsatz von Dachfanggerüsten

A B D DK E F FIN UK GR I IRL L NL P S

Einsatzbereich Dachneigungen > 20° undAbsturzhöhen ≥ 3,0 m

Bau- und Wartungsarbei-ten bei Dächern jeglicherArt bzw. bei Dächern jeg-licher Art und ihren Be-standteilen

Dachneigungen > 20° undAbsturzhöhen ≥ 3,0 m

Dachneigungen > 15° undAbsturzhöhen ≥ 2,0 m

Die tatsächlich zulässigeAbsturzhöhe wird von derGefährdungsanalyse vorOrt abhängig gemacht.

Dachneigungenund Absturzhöhen ≥ 2,0 m

bei Dacharbeiten zumAuffangen von Personenund Material

Dachneigungenund Absturzhöhen ≥ 3,0 m

Handlauf mit wirksamerSchutzhöhe ≥ 1,0 m

Dachneigungenund Absturzhöhen

• ≥ 2,0 m oder

• weniger als 2,0 m,wenn Verletzungs-gefahr besteht

• Arbeiten auf schrägenFlächen bis maximal30° Neigung ohnebesondere Ausbildungdes vorhandenen Sei-tenschutzes zulässig

• bei steileren Dächern(Kuppeln) Sonderge-rüste erforderlich

Dachneigungenund Absturzhöhen ≥ 2,0 m

• Einsatz nur in Ein- undMehrfamilienhäusern

• Einsatz bei geneigtenDächern und Absturz-höhen ≥ 2,0 m

Dachneigungen> 20° bis 60° undAbsturzhöhen ≥ 3,0 m

Dachneigungen > 15° undAbsturzhöhen ≥ 2,50 mbzw. in Abhängigkeit vonder Gefährdungsanalyse

im Gesetz nicht bekannt,Einsatz jedoch mit Pro-dukten der großenGerüsthersteller üblich

nicht erlaubt

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ArbeitsgerüsteDachfanggerüste 7 07.2

Seite 1

Abmessungen / Technische Anforderungen

A B D DK E F FIN UK GR I IRL L NL P S

Ausführungals bzw. mit

• Systemgerüst

• Leitergerüst

• Stahlrohrkupplungs-gerüst

• Konsolgerüst

• Auslegergerüst

Treffen der wirksamstenkollektiven Schutzmaß-nahmen, um Stürze vonArbeitnehmern und dasHerunterfallen von Mate-rial und Werkzeugen zuverhindern

• Systemgerüst(gemäß HD 1000)

• Leitergerüst

• Stahlrohrkupplungs-gerüst

• Konsolgerüst

• Auslegergerüst

Systemgerüst mitFangwand

• Systemgerüst(gemäß HD 1000)

• Stahlrohrkupplungs-gerüst

mit geeigneten Gerüst-baumaterialien bzw.-elementen

• Systemgerüst(gemäß HD 1000)

• Leitergerüst

• Stahlrohrkupplungs-gerüst

• Systemgerüst(gemäß HD 1000)

• Stahlrohrkupplungs-gerüst

möglichst als ca. 60°gegenüber der Horizon-talen geneigte Schutz-wand in Standgerüsten

• Systemgerüst(gemäß HD 1000)

• Stahlrohrkupplungs-gerüst

• Auslegergerüst

keine besonderenAnforderungen

• Systemgerüst(gemäß HD 1000)

• Leitergerüst

• Stahlrohrkupplungs-gerüst

• Konsolgerüst

• Auslegergerüst

• Systemgerüst(gemäß HD 1000)

• Leitergerüst

• Stahlrohrkupplungs-gerüst

• Konsolgerüst

• Auslegergerüst

nach Herstellerangaben

Absturzsicherungin Form von

Schutzwand aus

• Pforten

• Netzen

• Gittern

Schutzgeländer mit Zwi-schenleiste und an denBoden anschließendeZwischenleiste oder mitvollwandigen Platten oderDrahtnetzen oder mit je-der anderen Schutzmaß-nahme, die gleichwertigeSicherheit bietet;zwischen Brustriegel undFußleiste zwischen 40 cmund 50 cm eine Zwischen-leiste, Fußleiste mit einerMindesthöhe h = 15 cm

Schutzwand z.B. aus

• tragfähigen Netzen oderDrahtgeflechten miteiner Maschenweite≤ 10 cm

• oder geschlossenenoder unterbrochenenVerbrettungen

geschlossenerSchutzwand

geschlossenerSchutzwand

geschlossenerSchutzwand

• Handlauf

• geschlossenerSchutzwand (keinNetz!), wenn Gefahrvon Materialsturz be-steht

Seitenschutz, dreiteilig Bohlenwand nicht geregelt Seitenschutz, dreiteilig,Geländerholm0,95 m bis 1,20 m,Bordbrett ≥ 15 cm,Abstand zwischen Gelän-derholm, Zwischenholmund Bordbrett ≥ 47 cm

Schutzwand z.B. aus

• tragfähigen Netzen oderDrahtgeflechten miteiner Maschenweite≤ 10 cm

• oder geschlossenenoder unterbrochenenVerbrettungen

keine Vorschriften nach Herstellerangaben

Höhe derAbsturzsicherung

h ≥ 1,0 m h ≥ 1,0 m ≤ 1,20 m h ≥ 1,0 m h ≥ ca. 1,0 m h ≥ 1,0 m ≥ 1,0 m wirksame Schutz-höhe

h ≥ 0,91 m h = 0,80 m nicht geregelt h ≥ 1,0 m keine Vorschriften nach Herstellerangaben

Absturzhöhen(maximaler Höhen-unterschied zwischenAbsturzkante undGerüstbelag)

≤ 1,50 m keine konkreten Angaben i.d.R. ≤ 1,50 m ≤ 0,50 m ≤ 3,0 m keine keine,Belag befindet sich aufder Höhe der Traufe

≤ 2,0 m i.d.R. ≤ 1,50 m vom Arbeitsplatz auf demDach bis zum Fangbelag≤ 2,50 m

Abstandzwischen Bauwerk undBelagkanten

keine Angaben keine Angaben i.d.R ≤ 30 cm;bei > 30 cm ist innenlie-gend ein zusätzlicherSeitenschutz gegenAbsturz erforderlich

kein Abstand möglichst naheheranführen

kein Abstand ≤ 30 cm ≤ 15 cm ≤ 20 cm i.d.R. ≤ 30 cm;bei > 30 cm ist innenlie-gend ein zusätzlicherSeitenschutz gegenAbsturz erforderlich

≥ 10 cm nach Herstellerangaben

Abstand zwischenAbsturzkante undSchutzwand (Absturz-sicherung)

keine Angaben keine Angaben ≥ 0,70 m 1,0 mgemessen senkrecht zurDachoberfläche von derOberkante der Schutz-wand

kein Abstand ≥ 0,60 m nicht geregelt ≥ 0,70 m nicht festgelegt nach Herstellerangaben

Belagbreite keine Angaben keine Angaben ≥ 0,60 m abhängig vom verwende-ten Gerüstsy stem

≥ 0,60 m nach Erfordernis ≥ 0,60 m ≥ 0,60 m ≤ 1,20 m ≥ 0,60 m nicht festgelegt

Belagdicke ≥ 5,0 cmbei Pforten

keine konkreten Angaben ≥ 4,5 cm Holzbohlen oderSystembauteile durchFallversuche

abhängig vom verwende-ten Gerüstsy stem

nach Erfordernis keine Angaben keine Regelungen,z.B. 3,8 cm

≥ 5,0 cm ≥ 4,0 cm ≥ 4,5 cm Holzbohlen oderSystembauteile durchFallversuche

nicht festgelegt

Bohlenbreite ≥ 20 cm keine konkreten Angaben 24 cm / 28 cm abhängig vom verwende-ten Gerüstsy stem

nach Erfordernis keine Angaben keine Regelungen,z.B. 22,5 cm

27,5 cm 20 cm bis 30 cm 24 cm / 28 cm nicht festgelegt

Stützweite des Belages ≤ 1,50 m,bei Systemgerüsten nachAngaben des Herstellers

keine konkreten Angaben • zwischen 1,0 m und1,50 m bei einlagigenBohlen

• bis 2,70 m bei zweilagi-gen Bohlen

abhängig vom verwende-ten Gerüstsy stem

≤ 1,50 m keine Angaben ca. 1,50 m 3,50 m • zwischen 1,0 m und1,50 m bei einlagigenBohlen

• bis 2,70 m bei zwei-lagigen Bohlen

nicht festgelegt nach Herstellerangaben

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ArbeitsgerüsteDachfanggerüste 7 07.2

Seite 2

Abmessungen / Technische Anforderungen

A B D DK E F FIN UK GR I IRL L NL P S

Hinweisezur Maßnahme

Bei Dachneigungen über45° sind zusätzlich PSAgegen Absturz zu benut-zen.

Es ist verboten, Arbeit-nehmer über glattesDachgesims bzw. durchglatte Dachrinnen gehenzu lassen, ohne daß vor-her wirksame Maßnah-men getroffen wordensind, um ein Abrutschenund Stürzen zu verhin-dern.

• Beträgt der Höhenun-terschied zwischenArbeitsplatz und Auf-fangeinrichtung beieiner Dachneigung> 45° bis ≤ 60° mehrals 5,0 m, müssen zu-sätzlich Dachschutz-wände zum Auffangenabrutschender Perso-nen angeordnet wer-den.

• Für Arbeiten bei einerDachneigung > 45° sindbesondere Arbeits-plätze zu schaffen, z.B.Dachdeckerstühle,Lattungen.

• Beträgt der Höhenun-terschied zwischenArbeitsplatz und Auf-fangeinrichtung beieiner Dachneigung> 34° bis ≤ 60° mehrals 5,0 m, sind zusätz-lich alle 5,0 m HöheFangwände anzuord-nen.

• Beträgt der Höhenun-terschied zwischenArbeitsplatz und Auf-fangeinrichtung beieiner Dachneigung> 60° mehr als 2,0 m,sind zusätzlich alle2,0 m Höhe Fangwändeanzuordnen.

findet Anwendung inNordspanien

Dachfanggerüste werdenvorrangig nach Ermessendes Unternehmers zim-mermannsmäßig erstellt.

• Die maximale Dachnei-gung beträgt in Grie-chenland üblicherweise30° (außer bei Kuppel-dächern).

• Dieses Gerüst wirdauch als Materialfang-gerüst verwendet.

• Beträgt der Höhenun-terschied zwischenArbeitsplatz und Auf-fangeinrichtung beieiner Dachneigung> 45° bis ≤ 60° mehrals 5,0 m, müssen zu-sätzlich Dachschutz-wände zum Auffangenabrutschender Perso-nen angeordnet wer-den.

• Für Arbeiten bei einerDachneigung > 45° sindbesondere Arbeits-plätze zu schaffen, z.B.Dachdeckerstühle,Lattungen.

keine besonderenHinweise

nach Herstellerangaben

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Schutznetze 8

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SchutznetzeAllgemeine Hinweise 8 00.0

Seite 1

Allgemeine Hinweise zu Schutznetzen

Schutznetze sind eine indirekt wirkende Maßnahme zur Absturzsicherung.Sie können zum Auffangen abstürzender Personen eingesetzt werden,wenn sich aus arbeitstechnischen Gründen Absturzsicherungen nichtverwenden lassen.Schutznetze werden zum Auffangen von Personen bei Arbeiten u.a. unterHallendächern und im Brückenbau eingesetzt.

Gemeinsamkeiten für alle Länder:� Der Einsatz unter Öffnungen und an Kanten sowie unter nicht begehbaren

Bauteilen ist möglich.� Netze sind so dicht wie möglich unter die Konstruktion zu spannen.� Netze sind so zu spannen, daß fmax gemäß folgendem Bild nicht über-

schritten wird.� Der tiefste Punkt des Netzrandes darf nicht mehr als 3,0 m unter der

Absturzkante liegen.� Entsprechend den örtlichen Verhältnissen muß unterhalb des Netzes

ein Freiraum von fgesamt � fmax + 2,0 m (Freiraum für Verkehrsweg)gewährleistet sein.

größte Verformung des Schutznetzes fmax in Abhängigkeit von derSpannweite l des Netzes, des Anfangsdurchhanges fo und der möglichen Falltiefe h

(nach EN 1263)

Unterschiede in den einzelnen Ländern:� zulässiger Freiraum unter dem Schutznetz� Verwendung von verschiedenen Schutznetztypen

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Schutznetze (EN 1263) 8 00.1

Seite 1

Randbedingungen für den Einsatz von Schutznetzen

A B D DK E F FIN UK GR I IRL L NL P S

Einsatzbereich Wenn Absturzsicherungenoder Abgrenzungen ausarbeitstechnischen Grün-den nicht verwendet wer-den können, ist z.B. einAuffangnetz zu verwen-den.

wenn ein Anbringen kol-lektiver Schutzmittel nichtmöglich ist oder Gefahrbesteht, über dieseSchutzmittel hinweg zustürzen

an Öffnungen und Kantensowie nicht begehbarenBauteilen und Absturz-höhen

• ≥ 2,0 m im allgemeinen

• ≥ 3,0 m bei Dächern

• ≥ 5,0 m bei Dachöf f -nungen nach innen

Fangnetz unter nichtbegehbaren Bauteilenaufspannen

an Öffnungen und Kantensowie nicht begehbarenBauteilen und Absturz-höhen ≥ 2,0 m

an Öffnungen und Kantensowie nicht begehbarenBauteilen und Absturz-höhen ≥ 3,0 m

an Öffnungen und Kantensowie nicht begehbarenBauteilen und Absturz-höhen ≥ 3,0 m oder beibesonderem Risiko

an Öffnungen und Kantenvon ebenen und ge-neigten Flächen sowiebei nicht begehbarenBauteilen und Absturz-höhen ≥ 2,0 m

an Öffnungen und Kantensowie nicht begehbarenBauteilen

an Öffnungen und Kanten wenn organisatorische /technische Maßnahmennicht praktikabel sind undbei Absturzhöhen ≥ 2,0 m

an Öffnungen und Kantensowie nicht begehbarenBauteilen

an Öffnungen und Kantensowie nicht begehbarenBauteilen und Absturz-höhen ≥ 2,50 m

nach Gesetz nichtbekannt, Einsatz jedochmöglich

an Öffnungen und Kantensowie nicht begehbarenBauteilen und Absturz-höhen ≥ 2,0 m

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Schutznetze (EN 1263) 8 00.2

Seite 1

Abmessungen / Technische Anforderungen

A B D DK E F FIN UK GR I IRL L NL P S

Netztyp nach EN 1263 • keine konkretenAngaben

• nach den Regelnder Technik

ausreichende Elastizität • Typ S

• Typ T

• Typ U

• Typ V

Typ S • Typ S

• Typ T

• Typ U

• Typ V

• Typ S

• Typ T

• Typ S

• Typ T

• Typ U

• Typ V

Typ S • Typ S

• Typ T

• Typ U

• Typ V

Typ S • Typ S

• Typ T

Typ S nach Herstellerangaben • Typ S

• Typ T

• Typ U

• Typ V

Maschenweite ≤ 10 cm keine Angaben ≤ 10 cm ≤ 10 cm ≤ 10 cm ≤ 10 cm ≤ 10 cm ≤ 10 cm ≤ 10 cm ≤ 10 cm ≤ 10 cm ≤ 10 cm ≤ 10 cm (≤ 6 cm)

ZulässigeAbsturzhöhen

≤ 6,0 m Abfangen eines Beschäf -tigten, bevor er 6,0 m tiefgefallen ist

möglichst gering, z.B.

• Randbereich ≤ 3,0 mim Abstand von 2,0 m zuden Aufhängepunkten

≤ 3,0 mim Abstand von 2,0 m zuden Aufhängepunkten

≤ 3,0 mim Abstand von 2,0 m zuden Aufhängepunkten

≤ 3,0 mim Abstand von 2,0 m zuden Aufhängepunkten

≤ 3,0 mim Abstand von 2,0 m zuden Aufhängepunkten

≤ 3,0 mim Abstand von 2,0 m zuden Aufhängepunkten

≤ 3,0 mim Abstand von 2,0 m zuden Aufhängepunkten

≤ 3,0 mim Abstand von 2,0 m zuden Aufhängepunkten

≤ 3,0 mim Abstand von 2,0 m zuden Aufhängepunkten

≤ 3,0 mim Abstand von 2,0 m zuden Aufhängepunkten

nach Herstellerangaben ≤ 3,0 mim Abstand von 2,0 m zuden Aufhängepunkten

• übriger Bereich ≤ 6,0 m ≤ 6,0 m ≤ 6,0 m ≤ 6,0 m ≤ 6,0 m ≤ 6,0 m(besser kleiner als 2,0 m)

≤ 6,0 m ≤ 6,0 m ≤ 6,0 m ≤ 6,0 m ≤ 6,0 m

Fangbreiteder Schutzne tze

2/3 des lotrechtenAbstandes unter derAbsturzstelle,mindestens 1,50 m

keine konkreten Angaben nach EN 1263 nach EN 1263 nach Herstellerangaben nach EN 1263

• Absturzhöhe ≤ 1,0 m ≥ 2,0 m ≥ 2,0 m ≥ 2,0 m ≥ 2,0 m ≥ 2,0 m ≥ 2,0 m ≥ 2,0 m ≥ 2,0 m ≥ 2,0 m ≥ 2,0 m

• Absturzhöhe ≤ 3,0 m ≥ 2,50 m ≥ 2,50 m ≥ 2,50 m ≥ 2,50 m ≥ 2,50 m ≥ 2,50 m ≥ 2,50 m ≥ 2,50 m ≥ 2,50 m ≥ 2,50 m

• Absturzhöhe ≤ 6,0 m ≥ 3,0 m ≥ 3,0 m ≥ 3,0 m ≥ 3,0 m ≥ 3,0 m ≥ 3,0 m ≥ 3,0 m ≥ 3,0 m ≥ 3,0 m ≥ 3,0 m

• geneigte Arbeitsfläche≥ 20°

≥ 3,0 m ≥ 3,0 m ≥ 3,0 m ≥ 3,0 m ≥ 3,0 m ≥ 3,0 m ≥ 3,0 m ≥ 3,0 m ≥ 3,0 m ≥ 3,0 m

Freiraumunter dem Schutznetz

ausreichend großerFreiraum

Auffangvorrichtungen sindso anzubringen, daß dasOpfer eines Sturzes nichtmit einem Hindernis inBerührung kommen kann.

≥ 3,0 m ≥ 5,0 m auf genügend großenAbstand zum Boden ohneHindernisse unter demNetz achten

ausreichender Freiraum ausreichender Freiraumohne Hindernisse

≥ 3,0 m ausreichender Freiraum nach Herstellerangaben ausreichender Freiraum

Befestigungder Schutznetze

an tragfähigen Konstruk-tionen

keine konkreten Angaben mit

• Aufhängeseilen

• Karabinerhaken

• Schäkeln

• Tragkonstruktionen

an Aufhängepunkten

nach EN 1263-2 nach EN 1263-2 nach EN 1263-2 nach EN 1263-2 an ausreichend tragfähi-gen Punkten oder Bau-teilen befestigen, so nahewie möglich unterhalb derArbeitsebene

(Netz soll hochgezogenfixiert werden, um Fall-höhe möglichst gering zuhalten.)

nach EN 1263-2 nach EN 1263-2 mit

• Aufhängeseilen

• Karabinerhaken

• Schäkeln

• Tragkonstruktionen

an Aufhängepunkten

nach EN 1263-2 nach Herstellerangaben nach EN 1263-2

Typ S:Abstand der Veranke-rungspunkte ≤ 2,50 m

Typ S:Abstand der Veranke-rungspunkte ≤ 2,50 m

Typ S:Abstand der Veranke-rungspunkte ≤ 2,50 m

Abmessungen derSchutznetze

• ≥ 35 m² (Typ S)

• ≥ 5 m (kürzeste Seite)

keine konkreten Angaben • ≥ 35 m² (Typ S)

• ≥ 5 m (kürzeste Seite)

• ≥ 35 m² (Typ S)

• ≥ 5 m (kürzeste Seite)

• ≥ 35 m² (Typ S)

• ≥ 5 m

• ≥ 35 m² (Typ S)

• ≥ 5 m (kürzeste Seite)

• ≥ 35 m² (Typ S)

• ≥ 5 m (kürzeste Seite)

• ≥ 35 m² (Typ S)

• ≥ 5 m (kürzeste Seite)

• ≥ 35 m² (Typ S)

• ≥ 5 m (kürzeste Seite)

• ≥ 35 m² (Typ S)

• ≥ 5 m (kürzeste Seite)

• ≥ 35 m² (Typ S)

• ≥ 5 m (kürzeste Seite)

• ≥ 35 m² (Typ S)

• ≥ 5 m (kürzeste Seite)

nach Herstellerangaben • ≥ 35 m² (Typ S)

• ≥ 5 m (kürzeste Seite)

Hinweise zurMaßnahme

Die eingesetzten Schutz-netze müssen ausrei-chend tragfähig undsicher befestigt sein.

nach Herstellerangaben

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Hubarbeitsbühnen 9

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HubarbeitsbühnenAllgemeine Hinweise 9 00.0

Seite 1

Allgemeine Hinweise zu Hubarbeitsbühnen

Der Einsatz von Hubarbeitsbühnen stellt eine Maßnahme zur Schaffungvon hochgelegenen Arbeitsplätzen dar. Es handelt sich um eine direktwirkende Maßnahme, d.h. ein Absturz wird durch technische Maßnahmenverhindert.

Gemeinsamkeiten für alle Länder:� Hubarbeitsbühnen müssen auf ebenem und tragfähigem Untergrund

standsicher aufgestellt werden.� Die Bedienung von Hubarbeitsbühnen darf nur durch Personen

erfolgen, die� mindestens 18 Jahre alt sind,� vom Unternehmer unterwiesen und schriftlich beauftragt sind.

� umlaufendes Schutzgeländer (vgl. Seitenschutz) als Absturzsicherung

Unterschiede in den einzelnen Ländern:Die zeitlichen Abstände, in denen die Prüfungen des Gerätes durch einenSachkundigen bzw. Sachverständigen durchgeführt werden.

Besondere Hinweise:� Im Vereinigten Königreich muß ein Übergabeprotokoll vom Aufsteller

vorliegen.� Im Vereinigten Königreich wird die Bedienung durch mindestens zwei

Personen gefordert.

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Hubarbeitsbühnen 9 00.1

Seite 1

Randbedingungen für den Einsatz von Hubarbeitsbühnen

A B D DK E F FIN UK GR I IRL L NL P S

Einsatzbereich zum Erreichen vonschwer zugänglichenArbeitsplätzen und zurDurchführung vonArbeiten

keine Angaben zur Durchführung vonMontage-, Instandhal-tungsarbeiten oder ähn-lichen Arbeiten

kurzzeitige, vorüberge-hende Montagearbeiten

kurzzeitige, vorüberge-hende Arbeiten

kurzzeitige, vorüberge-hende Arbeiten

kurzzeitige, vorüberge-hende Arbeiten

kurzzeitige bis normalandauernde, vorüberge-hende Arbeiten

kurzzeitige, vorüberge-hende Arbeiten

kurzzeitige, vorüberge-hende Arbeiten

kurzzeitige, vorüberge-hende Arbeiten

kurzzeitige, vorüberge-hende Arbeiten

kurzzeitige, vorüberge-hende Arbeiten

laut Gesetz nicht bekannt,jedoch Einsatz zur Durch-führung von Montage-,Instandhaltungsarbeitenoder ähnlichen Arbeitenmöglich

zur Durchführung vonMontage-, Instandhal-tungsarbeiten oder ähn-lichen Arbeiten

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Hubarbeitsbühnen 9 00.2

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Betriebsbedingungen / Technische Anforderungen

A B D DK E F FIN UK GR I IRL L NL P S

Bedienung nur Personen, die

• mindestens 18 Jahre alt

• zuverlässig

• in der Bedienungbesonders unterwiesen

• vom Unternehmerbeauf tragt sind

Personen unter 18 Jahrenoder Personen, die nichtdie erforderlichen Bedin-gungen erfüllen, um einemobile Maschine oder einFahrzeug auf öffentlichenStraßen zu lenken, dürfendiese Maschinen bzw.dieses Gerät nicht auf ei-ner Baustelle lenken bzw.dürfen nicht die Erlaubnisdazu erhalten, ungeachtetder Tatsache, ob sie demUnternehmen angehörenoder nicht.

nur Personen, die

• mindestens 18 Jahre alt

• zuverlässig

• in der Bedienungbesonders unterwiesen

• vom Unternehmerschriftlich beauftragtsind

nur Personen, die

• mindestens 18 Jahre alt

• zuverlässig

• in der Bedienungbesonders unterwiesensind

• Bedienung durch min-destens zwei Personenempfohlen

• nur Personen, die min-destens 18 Jahre altsind

• Personen, die zuver-lässig sind

• in der Bedienungbesonders unterwiesensind

• medizinisches Eig-nungszeugnis ist erfor-derlich

• schriftliche Fahrer-laubnis vom Unter-nehmer

• Personen, die minde-stens 18 Jahre sind

• Personen, die hierfüreine praktische Schu-lung erhalten haben

kompetente, erfahreneund geschulte Personen

nur Personen, die

• mindestens 18 Jahre alt

• zuverlässig

• in der Bedienungbesonders unterwiesen

• vom Unternehmerschriftlich beauftragt

• erfahren sind

• über eine Lizenzverf ügen

Bedienung durch minde-stens zwei Personen,gegebenenfalls Einweiser,wenn kein Sichtkontaktbesteht

nur durch sachkundigePersonen

• in der Bedienungbesonders unter-wiesene Personen

• Alter mindestens18 Jahre

• Spezialschulung mitZertifikat

• Schulung zur Bildungeines Sicherheitsbe-wußtseins beim Fahrer(bislang keine gesetz-liche Verpflichtung)

nur Personen, die

• mindestens 18 Jahre alt

• zuverlässig

• in der Bedienungbesonders unterwiesen

• vom Unternehmerschriftlich beauftragtsind

nur Personen, die

• zuverlässig

• berechtigt

• in der Bedienungbesonders unterwiesensind

nur Personen, die

• mindestens 18 Jahre alt

• zuverlässig

• in der Bedienungbesonders unterwiesen

• vom Unternehmerschriftlich beauftragtsind

Absturzsicherung • Brust-, Mittel-, Fußwehroder

• senkrechte Stäbeoder

• vollf lächig verkleidet

Schutzgeländer mit Zwi-schenleiste und an denBoden anschließendeZwischenleiste oder mitvollwandigen Platten oderDrahtnetzen oder mit je-der anderen Schutzvor-richtung, die gleichwertigeSicherheit bietet

• klappbare Schutzgelän-der (umlaufend)

• fest montierte Umweh-rung der Arbeitsplat t-form

• klappbare Schutzgelän-der (umlaufend)

• fest montierte Umweh-rung der Arbeitsplat t-form

Seitenschutz, dreiteilig • Geländer (umlaufend)

• geschlossener Schutz-korb

• Geländer, dreiteilig(umlaufend)

• Bef estigungs-möglichkeit für PSAgegen Absturz mußgegeben sein.

Schutzgeländer undBordbrett (umlaufend)oder andere ausreichendeBarrieren

Seitenschutz, dreiteilig Seitenschutz, dreiteilig Schutzgeländer(umlaufend)

• klappbare Schutzgelän-der (umlaufend)

• fest montierte Umweh-rung der Arbeitsplat t-form

Schutzgeländer(umlaufend)

Aufstellfläche standsicherer und tragf ä-higer Untergrund

Aufstellung und Benut-zung an Orten, an denenihre Stabilität insbesonde-re unter Berücksichtigungder Natur und des Zu-standes des Bodens undder Form des Geländesgegeben ist

standsicherer und tragf ä-higer Untergrund

standsicherer und tragf ä-higer Untergrund

standsicherer und tragf ä-higer Untergrund

standsicherer und tragf ä-higer Untergrund

standsicherer und tragf ä-higer Untergrund

standsicherer und tragf ä-higer Untergrund

• standsicherer undtragfähiger Untergrund

• ebene Aufstellung

standsicherer und tragf ä-higer Untergrund

standsicherer und tragf ä-higer Untergrund

standsicherer und tragf ä-higer Untergrund

standsicherer und tragf ä-higer Untergrund

Prüfung des Gerätes • mindestens einmal jähr-lich durch Ziviltechniker,TÜV

• vor und beim Betriebauf einwandfreien Zu-stand und Wirksamkeitder Sicherheitseinrich-tungen achten

• Aufstellungsüber-prüfung auf jeder Bau-stelle durch eine fach-kundige Person

• arbeitstägliche Funkti-onsprüfung (Bedienung)

Maschinen jeglicher Artsind vor der ersten undjeder neuen Inbetrieb-nahme von einer fach-kundigen Person zu über-prüfen. Eine erneuteÜberprüfung wird jedesMal, wenn es nötig ist,und insbesondere nachjeder längeren Unterbre-chung der Arbeit, nach je-der umfangreichen Ände-rung, jedesmal wenn dieStabilität oder Wider-standsfähigkeit eventuellbeeinträchtigt worden ist,durchgeführt.

• je nach Bedarf, abermindestens einmal jähr-lich, von einem Sach-kundigen

• arbeitstägliche Funkti-onsprüfung (Bedienung)

• je nach Bedarf, abermindestens einmal jähr-lich, von einem Sach-kundigen

• arbeitstägliche Funkti-onsprüfung (Bedienung)

Sicherheitskontrolle vorjedem Einsatz

• tägliche Funktionsprü-fung empfohlen

• nach Betriebsanleitung

gesetzliche Vorschrift:

• mindestens alle6 Monate

• nach jeder Reparaturoder Umbauten

• nach jedem Unfall

• gemäß Richtlinie89/655/EC

• Funktionsprüfung vorder Benutzung

• Aufstellungsprüfung aufder Baustelle

• wöchentliche Sichtprü-fung auf der Baustelle

tägliche Funktionsprüfungvor Arbeitsbeginn

(Prüfung vor jedem Ge-brauch)

• einmal jährlich Probe-belastung mit 25%Überlast bis zum Altervon 5 Jahren, danachReduzierung der Über-last

• jeweils vor jederArbeitsaufnahme nachUnfällen oder Schäden

• Dokumentation derPrüfergebnisse imPrüf buch

CE-Kennzeichnung sowiejährliche Prüfung durcheinen Sachkundigen

• Prüfung nach größerenVeränderungen undReparaturen,Prüfzeugnis

• Prüfung alle 6 Monate,Prüfbericht innerhalbvon 28 Tagen

• je nach Bedarf, abermindestens einmal jähr-lich, von einem Sach-kundigen

• arbeitstägliche Funkti-onsprüfung (Bedienung)

CE-Prüfunggrundsätzlich sowie ein-mal jährlich und nach je-dem Standortwechseldurch einen Sachkundi-gen

mindestens einmalwöchentlich Sichtprüfunganhand üblicher Check-liste

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Hubarbeitsbühnen 9 00.2

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Betriebsbedingungen / Technische Anforderungen

A B D DK E F FIN UK GR I IRL L NL P S

Hinweisezur Maßnahme

keine Abnahmeprüfung keine Angaben • nur Hubarbeitsbühnenbenutzen, die vor derersten Inbetriebnahmevon einem Sachver-ständigen geprüft wur-den (Prüfbescheini-gung) oder mit der CE-Kennzeichnung verse-hen sind

• Beim Verfahren derHubarbeitsbühne dürfensich Beschäftigte nurauf der Bühne aufhal-ten, wenn dies in derBetriebsanweisung zu-gelassen ist.

muß der Maschinenricht-linie entsprechen und mitder CE-Kennzeichnungversehen sein

CE-Kennzeichnunggemäß Maschinenricht-linie

• „handover certificate“vom Aufsteller muß vor-liegen

• Zertifikat über die kom-plette Untersuchungmuß an der Maschinevorliegen

kein gleichzeitiger Trans-port von Personen undMaterial

• nur Hubarbeitsbühnenbenutzen, die vor derersten Inbetriebnahmevon einem Sachver-ständigen geprüft wur-den (Prüfbescheini-gung) oder mit der CE-Kennzeichnung verse-hen sind

• Falls für den sicherenGebrauch Reparaturennotwendig sind, ist diezuständige Behördeinnerhalb von 28 Tagenzu informieren.

• Kennzeichnung mit derNutzlast, Nutzlast nichtüberschreiten, außerbei Prüfung

• Kennzeichnung mit dermaximalen Personen-anzahl

• nur Hubarbeitsbühnenbenutzen, die vor derersten Inbetriebnahmevon einem Sachver-ständigen geprüft wur-den (Prüfbescheini-gung) oder mit der CE-Kennzeichnung verse-hen sind

• Beim Verfahren derHubarbeitsbühne dürfensich Beschäftigte nurauf der Bühne aufhal-ten, wenn dies in derBetriebsanweisungzugelassen ist.

keine Hinweise

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Zugangs- und Positionierungsverfahrenunter Verwendung von Seilen 10

01 Arbeitsbühnen und Arbeitssitzeunter Verwendung von Stahlseilen beiZugangs- und Positionierungsverfahren

02 Arbeitssitze unter Verwendung vonChemiefaserseilen bei Zugangs-und Positionierungsverfahren

03 Arbeitskörbe unter Verwendungvon Stahlseilen bei Zugangs-und Positionierungsverfahren

04 Personenförderkörbe unterVerwendung von Stahlseilenbei Zugangsverfahren

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Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Verwendung von SeilenAllgemeine Hinweise 10 00.0

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Allgemeine Hinweise zuZugangs- und Positionierungsverfahrenunter Verwendung von Seilen

Der Einsatz von Arbeitsbühnen, Arbeitssitzen, Arbeitskörben und Personen-förderkörben stellt eine technische Maßnahme als Zugang zu und zurPositionierung an hochgelegenen Arbeitsplätzen dar. Sie dürfen nur unterBedingungen angewandt werden, für die die Gefährdungsbeurteilung ergibt,daß die betreffende Arbeit sicher durchgeführt werden kann, und unterdenen die Verwendung sichererer Arbeitsmittel nicht gerechtfertigt wäre.

Gemeinsamkeiten für alle Länder:� Die Bedienung von Arbeitsbühnen, Arbeitssitzen, Arbeitskörben und

Personenförderkörben darf nur durch Personen erfolgen, die:� mindestens 18 Jahre alt sind,� unterwiesen und schriftlich beauftragt sind.

� umlaufendes Geländer als Absturzsicherung bei Arbeitsbühnen undArbeitskörben (vgl. Seitenschutz)

� Je Aufhängepunkt werden zwei Seile benötigt: Tragseil und Sicherungsseil(bei Arbeitsbühnen und Arbeitssitzen).

� Die Verwendung einer geeigneten PSA gegen Absturz ist gegebenenfallserforderlich.

� Vor Arbeitsbeginn muß eine arbeitstägliche Überprüfung der Funktionstüchtig-keit und Unversehrtheit der Arbeitsbühnen, Arbeitssitze, Arbeitskörbe undPersonenförderkörbe und deren Aufhängungen durchgeführt werden.

Unterschiede in den einzelnen Ländern:� Die zeitlichen Abstände, in denen die Prüfungen der Geräte von einem

Sachkundigen bzw. Sachverständigen durchgeführt werden.� In Deutschland, Luxemburg und Österreich wird der Arbeitskorb mit einem

Ein-Seil-System als Zugangs- und Positionierungssystem verwendet.� In Frankreich sind diese Systeme nicht zugelassen.

Besonderer Hinweis:In Deutschland und Luxemburg muß der Einsatz von Arbeitsbühnen bzw. Arbeits-körben 14 Tage vor Arbeitsbeginn durch den Unternehmer der zuständigenAufsichtsbehörde bzw. dem Unfallversicherungsträger angezeigt werden.

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Arbeitsbühnen und Arbeitssitze unter Verwendung von Stahlseilen bei Zugangs- und Positionierungsverfahren 10 01.0

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Betriebsbedingungen / Technische Anforderungen

A B D DK E F FIN UK GR I IRL L NL P S

Einsatzbereich mobile Hängegerüste kurzzeitige, zeitlichbegrenzte Arbeiten, z.B.Montagearbeiten

kurzzeitige, vorüber-gehende Arbeiten

kurzzeitige, vorüber-gehende Arbeiten, beidenen Hängegerüstenicht möglich sind

Brauchbarkeits-nachweis

• EG-Baumusterprüf-bescheinigung in Ver-bindung mit der Kon-formitätserklärung desHerstellers

• entsprechend derMaschinenrichtlinie

Hebezeugen gleichge-stellt, unterliegen der all-gemeinen Arbeits-schutzordnung, Titel III,Kapitel I, Abschnitt II

• Aufhängungsvorrich-tungen müssen Soliditätund Stabilität gewähr-leisten.

• Arbeitsplattformenmüssen durch starkeund feste Eisenbügelgetragen werden, dieunter ihnen verlaufen,gut befestigt sind undmit einer nicht entfern-baren Vorrichtung zurBefestigung des Auf -hängesystems ausge-rüstet sind.

• EG-Baumusterprüf-bescheinigung in Ver-bindung mit der Kon-formitätserklärung desHerstellers

• entsprechend derMaschinenrichtlinie

entsprechend derMaschinenrichtlinie

entsprechend derMaschinenrichtlinie

• bei serienmäßig herge-stellten Arbeitsbühnen,Arbeitssitzen:

− EG-Baumusterprüf-bescheinigung inVerbindung mit derKonformitätserklä-rung des Herstellers

• bei Einzelanfertigung:

− statischer Nachweis− Abnahmeprüfung

durch Sachverstän-digen

bei serienmäßig herge-stellten Arbeitsbühnen:

• EG-Baumusterprüf-bescheinigung in Ver-bindung mit der Kon-formitätserklärung desHerstellers

• entsprechend derMaschinenrichtlinie

nach Konstruktionszeich-nungen gemäß nationa-lem Gesetzestext von1934

amtliche Abnahme CE-Kennzeichnungentsprechend derMaschinenrichtlinie,Hebezeuge

• EG-Baumusterprüf-bescheinigung in Ver-bindung mit der Kon-formitätserklärung desHerstellers

• entsprechend derMaschinenrichtlinie

statische Berechnung fürden Korb und seine Auf -hängungspunkte

nach Herstellerangaben

Prüfungder Arbeitsbühne /des Arbeitssitzes

Abnahmeprüfung

• vor erstmaligerInbetriebnahmeoder

• nach größeren Instand-setzungsarbeiten

• einmal jährlichmindestens

Hebezeugen gleichge-stellt, unterliegen der all-gemeinen Arbeits-schutzordnung, Titel III,Kapitel I, Abschnitt II

• täglich vor Arbeits-beginn durch dieBedienpersongemeinsam mit demAufsichtsführenden

• durch einen Sach-kundigen auf Betriebs-sicherheit− einmal jährlich

mindestens− nach Bedarf

− vor der erstenInbetriebnahmeund nach wesent-lichen Änderun-gen

• Vor der ersten Inbe-triebnahme am Auf -stellungsort muß inGegenwart des Auf -sichtsführenden eineProbefahrt mit derNutzlast des Personen-aufnahmemittels (PAM)erfolgen.

• täglich vor Arbeits-beginn durch dieBedienperson

• vor der ersten Inbe-triebnahme und nachwesentlichen Änderun-gen

Sicherheitsprüfung vorjedem Einsatz

• tägliche Funktions-prüfung wird empfohlen

• nach Betriebsanleitung

gesetzliche Vorschrift:

• mindestens alle6 Monate

• nach jeder Reparaturoder Umbauten

• nach jedem Unfall

• täglich vor Arbeits-beginn durch dieBedienperson gemein-sam mit dem Auf -sichtsführenden

• durch einen Sach-kundigen auf Betriebs-sicherheit− einmal jährlich

mindestens− nach Bedarf

− vor der erstenInbetriebnahmeund nach wesent-lichen Änderun-gen

• vor Gebrauch Prüfungdurch Benutzer

• durch internen Fach-kundigen z.B. alle4 Wochen

• Generalprüfungz.B. alle 6 Monate

• einmal jährlich Probe-belastung mit 25%Überlast bis zum Altervon 5 Jahren, danachReduzierung der Über-last

• jeweils vor jederArbeitsaufnahme,nach Unfällen oderSchäden

• Dokumentation derPrüfergebnisse imPrüf buch

• durch den Benutzer vorjeder Benutzung

• durch einen Sach-kundigen alle 2 Jahre

• durch einen Sachver-ständigen

− bei der ersten Inbe-triebnahme

− nach wesentlichenÄnderungen oderReparaturen

• durch einen Sach-kundigen− innerhalb der letzten

6 Monate

Prüfbericht nach jederPrüfung auf vorgegebe-nem Formular anfertigen

• durch die Bedienpersongemeinsam mit demAufsichtsführenden

− täglich vor Arbeits-beginn

• durch einen Sach-kundigen

− einmal jährlichmindestens

− nach Bedarf

− vor der ersten Inbe-triebnahme undnach wesentlichenÄnderungen

Sachkundigenprüfung vorjedem Gebrauch

nach Herstellerangaben

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Arbeitsbühnen und Arbeitssitze unter Verwendung von Stahlseilen bei Zugangs- und Positionierungsverfahren 10 01.0

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Betriebsbedingungen / Technische Anforderungen

A B D DK E F FIN UK GR I IRL L NL P S

Absturzsicherung • Umwehrung mit≥ 1,0 m Höhe (Brus t-wehr, Fußwehr)

• PSA gegen Absturz,wenn Kippgefahr fürdas PAM besteht

• Tür mit Verschluß-sicherung gegen unbe-absichtigtes Öffnensichern

• Schutzgeländer mitZwischenleiste und anden Boden anschlie-ßende Zwischenleisteoder mit vollwandigenPlatten oder Drahtnet-zen oder mit jeden an-deren Schutzvorrich-tungen, die gleichwerti-ge Sicherheit bietet.Brustriegel zwischen1,0 m und 1,20 m überArbeits- und Gehflä-chen, zwischen Bru-striegel und Fußleistebefindet sich eine Zwi-schenleiste, Fußleistemit einer Mindesthöhevon 15 cm, vollwandigePlatten bzw. Schutzgit-ter mit Mindesthöhe von1,0 m

• Auf der Plattform be-schäftigte Arbeitnehmermüssen Sicherheits-gurte bzw. Gurtwerketragen. Der Gurt ist miteiner ein unvorherseh-bares Lösen ausschlie-ßenden Vorrichtung aneinem ausreichend sta-bilen Teil des Gerüstesoder der Aufhängungs-vorrichtung zu befesti-gen.

• Seitenschutz, allseitig,≥ 1,0 m hoch,lotrechter Abstand zwi-schen zwei Teilen desSeitenschutzes≤ 0,50 mOberkante Bordbrett≥ 10 cm über demBodenbelag

• PSA gegen Absturz,wenn die Arbeitsbühnesich verfangen oderkippen kann

• Einrichtungen zumAnschlagen von PSAgegen Absturz müssenvorhanden sein.

• Tür mit Verschluß-sicherung gegen unbe-absichtigtes Öffnensichern

Seitenschutz, allseitig,≥ 1,10 m hoch,0,50 m unter der Handlei-ste eine Knieleiste,Fußleiste ≥ 15 cm

• Seitenschutz, allseitig,mit Bordbrett, Mittel-holm

• Schutz durch Anseilenmit Auffangsystem aneinem beweglichen Seil

Seitenschutz, an dreiSeiten, dreiteilig, mit

• 1,10 m Handlauf bei0,45 m Mittelholm

• 15 cm Bordbrett,an der Arbeitsseite

• bei 0,70 m ein Holm,≥ 15 cm Bordbrett

• Seitenschutz, allseitig,≥ 1,0 m hoch,lotrechter Abstand zwi-schen zwei Teilen desSeitenschutzes≤ 0,50 m

• PSA gegen Absturz,wenn die Arbeitsbühnesich verfangen oderkippen kann

• Einrichtungen zumAnschlagen von PSAgegen Absturz müssenvorhanden sein.

• Tür mit Verschluß-sicherung gegen unbe-absichtigtes Öffnensichern

• Seitenschutz,zweiteilig / dreiteilig

• Seitenschutz ausStahlgitter

Höhe bei allen ≥ 0,91 m

Seitenschutz, dreiteilig Seitenschutz an den Frei-seiten,≤ 0,30 m lichter Abstandzwischen den einzelnenTeilen des Seiten-schutzes,oberer Holm aus Stahlrohr∅ 4 cm, die anderen Hol-me können aus Holz sein

• Seitenschutz,≥ 1,0 m mit Handlauf,Mittelholm und Bord-brett oder

• gleichwertige Umweh-rung ≥ 1,0 m

• Türen können währenddes Transportes nichtunabsichtlich geöffnetwerden bzw. ein Trans-port ist mit geöffnetenTüren nicht möglich.

• Die Bühne muß gegenKippen und Drehen ge-sichert sein.

• Materialtransport darfdie Sicherheit der Per-sonen nicht gefährden.

• Seitenschutz, allseitig,≥ 1,0 m hoch,lotrechter Abstand zwi-schen zwei Teilen desSeitenschutzes≤ 0,50 mOberkante Bordbrett≥ 10 cm über demBodenbelag

• PSA gegen Absturz,wenn die Arbeitsbühnesich verfangen oderkippen kann

• Einrichtungen zumAnschlagen von PSAgegen Absturz müssenvorhanden sein.

• Tür mit Verschluß-sicherung gegen unbe-absichtigtes Öffnensichern

• Seitenschutz, dreiteilig,≥ 1,0 m Höhe

• andere zweckent-sprechende Rand-befestigung,≥ 1,0 m Höhe

zweiteiliger Seitenschutz,mindestens 0,90 m hoch;Ein Herausfallen zwischenGeländerholm und Bord-brett darf nicht möglichsein, daher ist ein dreitei-liger Seitenschutz erfor-derlich.

Tragmittel /Anschlagmittel /Lasthaken

• Trag- / Sicherungsseile Sicherheitskoeffizient beiSeilantrieb der Stahlseilebeträgt

• 12, wenn der Apparatmanuell bedient wird

• 16, wenn der Apparatmechanisch bedientwird

Die Verwendung vonStricken ist verboten.

Plattformen tragendeSeile müssen aus Stahlsein, sich jeweils in einerrechtwinklig zur Gebäu-dewand hin stehendenvertikalen Ebene befin-den.

Die Verbindung der Stahl-seile mit den Winden undanderen Bedienungsap-paraten muß in allen Fäl-len gewährleistet sein.Wenn diese Apparate mitden Arbeitsplattformenverbunden sind, werdendie Arbeitnehmer gewarnt,sobald die Seillänge noch3,0 m beträgt.

• Einrichtungen mit festangebauten Windenmüssen an jedem Auf -hängepunkt an zweiTragseilen oder einemTragseil mit zusätzl i-chem Sicherungsseilaufgehängt sein.

• Bemessung für dasZehnfache des zulässi-gen Gesamtgewichts

• getrennte Trag- undSicherungsseile

• Seile müssen licht- undformstabil sein.

• Seile müssen ausChemiefasern ∅ 9 mmbestehen.

• Unzulässig sind Seileaus:− Polyethylen

− Naturfasern− Mischfasern.

• Seile und Ketten sindmit Schäkeln oderfesten Ösen, die nurmit Werkzeug lösbarsind, zu bef estigen.

• Einrichtungen mit festangebauten Windenmüssen an jedem Auf -hängepunkt an zweiTragseilen oder einemTragseil mit zusätzl i-chem Sicherungsseilaufgehängt sein.

• Bemessung für dasZehnfache des zulässi-gen Gesamtgewichts

• getrennte Trag- undSicherungsseile

• Seile müssen licht- undformstabil sein.

• Seile und Ketten sindmit Schäkeln oderfesten Ösen, die nurmit Werkzeug lösbarsind, zu bef estigen.

2 oder 3 Tragseile undBewegungsvorrichtungen,befestigt an oberhalbgelegenen Auslegern

• Einrichtungen mit festangebauten Windenmüssen an jedem Auf -hängepunkt an zweiTragseilen oder einemTragseil mit zusätzl i-chem Sicherungsseilaufgehängt sein.

• Anschlaghaken mitHakens icherung

Einrichtungen mit festangebauten Winden müs-sen an jedem Aufhänge-punkt an zwei Tragseilenoder einem Tragseil mitzusätzlichem Sicherungs-seil aufgehängt sein.

• mindestens 3 Aufhän-gepunkte

• Bemessung für dasZehnfache des zulässi-gen Gesamtgewichts

Die Seile müssen für eineBruchkraft zwischen120 kg/mm² und160 kg/mm² ausgelegtsein.

• Seile / Ketten müssentragfähig und haltbarsein.

• Seile dürfen nichtgeknotet werden.

• Seile müssen mit dermaximalen Nutzlastgekennzeichnet sein.

• Drahtseile nicht ver-wenden, wenn mehr als5% der Stahlseildrähtesichtbar beschädigt sind

• nach Schweißarbeitenzur Reparatur Prüfung,Prüfzertifikat mit Nutz-last

• Einrichtungen mit festangebauten Windenmüssen an jedem Auf -hängepunkt an zweiTragseilen oder einemTragseil mit zusätzl i-chem Sicherungsseilaufgehängt sein.

• Bemessung für dasZehnfache des zulässi-gen Gesamtgewichts

• getrennte Trag- undSicherungsseile

• Seile müssen licht- undformstabil sein.

• Seile müssen ausChemiefasern ∅ 9 mmbestehen.

• Unzulässig sind Seileaus:− Polyethylen

− Naturfasern− Mischfasern.

• Seile und Ketten sindmit Schäkeln oderfesten Ösen, die nurmit Werkzeug lösbarsind, zu bef estigen.

geeignetes Kabel odergeeignete Kette oderandere Vorrichtung miterhöhtem Sicherheits-beiwert

• Bemessung für dasZehnfache des zu-lässigen Gesamtge-wichts

• Bei der Auf hängung anGebäuden muß derAufhängepunkt für diedreifache maximaleLast bemessen sein.

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Betriebsbedingungen / Technische Anforderungen

A B D DK E F FIN UK GR I IRL L NL P S

• Lasthaken • Anschlaghaken mitHakens icherung

• Neigungswinkel ≤ 45°

keine Angaben • Lasthaken müssen eineHakensicherung haben.

• nur gekennzeichneteAnschlagmittel verwen-den

• Anschlagmittel dürfennicht geknotet oderüber scharfe Kantengezogen werden.

• einmal jährlich durcheinen Sachkundigenprüfen

• nur gekennzeichneteAnschlagmittel verwen-den

• Anschlagmittel dürfennicht geknotet oderüber scharfe Kantengezogen werden.

• einmal jährlich durcheinen Sachkundigenprüfen

• Lasthaken müssen eineHakensicherung haben.

• Anschlagmittel dürfennicht geknotet oderüber scharfe Kantengezogen werden.

• durch einen Sach-kundigen prüfen

Sicherheitshakenverwenden

Für Lasthaken sowieAnschlagmittel gibt eskeine Regelungen.

• Lasthaken müssen eineHakensicherung haben.

• nach Schweißarbeitenzur Reparatur Prüfung,Prüfzertifikat mit Nutz-last

• Lasthaken müssen eineHakensicherung haben.

• nur gekennzeichneteAnschlagmittel verwen-den

• Anschlagmittel dürfennicht geknotet oderüber scharfe Kantengezogen werden.

• einmal jährlich durcheinen Sachkundigenprüfen

Hebezeuge • siehe allgemeineArbeitsschutzordnung,Titel III, Kapitel I,Abschnitt II

• Winden und andereBedienungsapparatemüssen mit mindestenszwei unabhängig von-einander arbeitendenSicherheitsorganenausgerüstet sein. Einesdieser Organe muß ei-ne Bremse sein, dieden Apparat zum Still-stand bringt, wenn dieTriebkraft aussetzt.

• Wenn der Apparat me-chanisch betriebenwird, muß diese Brem-se die Arbeitsplattformzum Stillstand bringen,sobald die Steuerungnicht mehr betätigt wird.Das andere Organ setztein, wenn die üblicheSinkgeschwindigkeit derArbeitsplattform über-schritten wird und be-grenzt diese auf höch-stens 30 m / min.

Winden,von der Plattform auszu bedienen

nur für Personentransportgeprüfte Hebezeuge,Krane und Windenbenutzen

nur für Personentransportgeeignete Krane undWinden benutzen

Winden • Winden müssenSicherheitsbremsenhaben.

• Winden müssen mit derHöchstzahl der zu be-fördernden Personengekennzeichnet sein.

• Hebezeuge müssen alle6 Monate geprüft wer-den. Prüfzeugnis undPrüfbericht müsseninnerhalb von 28 Tagenerstellt werden.

• Prüfung nach jederÄnderung sowie nachgrößeren Reparaturen

• Mängel, die bei derPrüfung festgestelltwerden, müssen beider Aufsichtsbehördegemeldet werden.

Das Hubwerkzeug mußvollständig ausgerüstetsein, um in Kombinationmit einem Arbeitsbehälterbenutzt zu werden.

nur geprüfte Hebezeugeeinsetzen, Prüfzeugniszum Belastungstest mit25% Überlast erforderlich

Anforderungenan den Betrieb

Anforderungen sieheArbeitsmittelverordnungNr. 164 vom 16. Juni 2000

• Anforderungen sieheallgemeine Arbeits-schutzordnung, Titel III,Kapitel I, Abschnitt II

• Wirksame Vorsorge-maßnahmen sind zutreffen, um Schwan-kungen und andereBewegungen der Ar-beitsplattformen, durchdie die Arbeitnehmerverletzt werden könn-ten, zu vermeiden. BeiArbeiten, die im Sitzenausgeführt werdenmüssen, müssen sichdie Plattformen stetsmindestens 30 cm ent-fernt von den Gebäu-dewänden befinden.Speziell für das Bewe-gen von Hängegerüstengebaute Winden oderandere Apparate dürfennicht zu anderenZwecken verwendetwerden.

• Betriebsanleitung desHerstellers

• Die zulässige Belastungdarf nicht überschrittenwerden.

• Für die einwandfreieDurchführung derArbeiten hat das Unter-nehmen einen Auf -sichtsführenden zubestimmen.

• Betriebsanleitung desHerstellers

• Die zulässige Belastungdarf nicht überschrittenwerden.

• Betriebsanleitung desHerstellers

• Die zulässige Belastungdarf nicht überschrittenwerden.

• Betriebsanleitung desHerstellers

• Die zulässige Belastungdarf nicht überschrittenwerden.

• Die Bedienperson desHebezeugs darf wäh-rend des Einsatzesihren Arbeitsplatz nichtverlassen.

• Betriebsanweisung desHerstellers

• Die zulässige Belastungdarf nicht überschrittenwerden.

arbeitstägliche Über-prüfung durch Ingenieur

alle Personen, die mitArbeitsbühnen arbeiten,müssen

• über 18 Jahre alt sein

• unterwiesen sein.

• Überwachung der ein-wandfreien Durchfüh-rung der Arbeiten durcheine fachkundige Per-son

• Bedienpersonenmüssen mindestens18 Jahre alt und fach-kundig sein.

• Bedienung nur durchmindestens zwei Per-sonen

• Bei eingeschränkterSicht erfolgt Signalge-bung durch eine drittePerson.

• Zeichen- und Signalge-bung zwischen denBedienpersonen mußklar und eindeutig sein.

• Bühne, Hebezeug etc.müssen gekennzeich-net sein.

• Betriebsanweisung desHerstellers

• Die zulässige Belastungdarf nicht überschrittenwerden.

• Für die einwandfreieDurchführung derArbeiten hat das Unter-nehmen einen Auf -sichtsführenden zubestimmen.

• auf gleichmäßigeVerteilung der Nutzlastachten

Betriebsanweisungen desHerstellers müssen aufder Arbeitsbühne ange-bracht sein. Im Notfallmuß ein kontrolliertesAblassen der Arbeits-bühne möglich sein.

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Betriebsbedingungen / Technische Anforderungen

A B D DK E F FIN UK GR I IRL L NL P S

Anforderungenan den Betrieb

(Forts.)

• Lasten sind so zu ver-teilen bzw. zu befesti-gen, daß ein Verrut-schen, Abrollen oderKippen verhindert wird.

• Bei der Durchführungvon Arbeiten mit Brand-gefahr bzw. bei derBeförderung feuerge-fährlicher Lasten müs-sen die Plattformen mitmindestens einem Feu-erlöscher ausgeführtwerden, der eine wirk-same Bekämpfung desBrandherdes ermög-licht. Die Verwendungvon Feuerlöschern, dieMethylbromid, Te-trachlorkohlenstoff oderjegliche andere Stoffeenthalten, bei denen ei-ne Freisetzung vonGiftstoffen gegeben ist,ist verboten.

• Die Arbeitnehmer müs-sen im voraus über dieHandhabung der Feu-erlöscher unterrichtetwerden.

• Plattformen müssen sobetätigt werden, daß sieso horizontal wie mög-lich bleiben und nie eineNeigung von mehr als15% aufweisen. Diemaximale Plattformbe-wegung beträgt20 m / min.

• Es müssen Maßnah-men getroffen werden,damit Plattformen, ihreAusrüstung und ihreLasten bei Bewegungennicht an Gebäudeteilenoder anderen Hinder-nissen hängen bleibenkönnen.

• Die Benutzung derPlattform ist verboten,wenn sie Windstärkenausgesetzt ist, die ihreStabilität oder die derArbeitnehmer gefähr-den könnten und in je-dem Fall bei Windge-schwindigkeiten am Ar-beitsplatz von60 km / h.

• Der Unternehmensleiteroder sein Beauftragtererlaubt nur genügendfachkundigen und ver-trauenswürdigen Ar-beitnehmern die Benut -zung der erwähntenVorrichtungen, nach-dem er sich vergewis-sert hat, daß diesenPersonen alle Anwei-sungen bekannt sind,deren Befolgung für dieGewährleistung derSicherheit erforderlichist.

• nur bestimmungs-gemäße Verwendungzulässig

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Arbeitsbühnen und Arbeitssitze unter Verwendung von Stahlseilen bei Zugangs- und Positionierungsverfahren 10 01.0

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Betriebsbedingungen / Technische Anforderungen

A B D DK E F FIN UK GR I IRL L NL P S

Hinweisezur Maßnahme

auffällige Warnmarkierung Jede Benutzung vonArbeitsbühnen ist bei derBerufsgenossenschaft14 Tage im voraus schrif t-lich anzuzeigen.

Jede Benutzung vonArbeitsbühnen ist imv oraus anzuzeigen.

• Plattform(bei handbetriebenenWinden):≤ 8,0 m Länge und≥ 0,55 m Breite

• Einrichtungen zur Ver-hinderung von Schlaff-seilbildung sind erfor-derlich.

auffälliger Farbanstrich Jede Benutzung vonArbeitsbühnen ist im vor-aus schriftlich anzuzeigen.

Das Arbeiten mit Arbeits-bühnen ist nur in Aus-nahmefällen, wenn an-dere Arbeitsmittel nichteinsetzbar sind, und dannnur unter folgenden Be-dingungen erlaubt:

• maximal 4 Std. Einsatz

• ca. 4 - 5 Einsätze proJahr an der gleichenStelle

Nur einzelne Angabensind im Gesetz verankert,im wesentlichen sind dieBetriebsanweisungen desHerstellers zu beachten.

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Arbeitssitze unter Verwendung von Chemiefaserseilen bei Zugangs- und Positionierungsverfahren 10 02.0

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Betriebsbedingungen / Technische Anforderungen

A(Dachdeckerfahrstuhl)

B D DK E F FIN UK(Bootsmann-Sitz)

GR I IRL L NL P S

Einsatzbereich Arbeiten auf Dächern miteiner Neigung von ≥ 45°

Tragesessel oder ähnlicheVorrichtungen mit nureiner Aufhängung dürfenvon den Arbeitnehmernnur unter außerordentli-chen Umständen alsTransport- und Arbeits-mittel benutzt werden,z.B. um Arbeiten von kur-zer Dauer auszuführen,wenn aufgrund von örtli-chen Gegebenheiten oderder Art der Arbeit die Be-nutzung von Gerüstenausgeschlossen ist, fürden Transport der Arbeit-nehmer in Schächten oderan anderen nur schwerzugänglichen oder gefähr-lichen Stellen.

• kurzzeitige, vorüber-gehende Arbeiten anArbeitsplätzen, z.B.Montagen, wenn derEinsatz von stationärenArbeitsplätzen, boden-befahrbaren Arbeits-plätzen oder kraftbe-triebenen höhenver-fahrbarenArbeitsplätzen aufGrund der örtlichenVerhältnisse oder ausbetriebstechnischenGründen nicht möglichist

• bei Bauarbeiten gerin-gen Umfangs(Einsatzzeit ≤ 2 h)

Verwendung sehr selten;die Voraussetzung füreine Verwendung ist dievorherige Gefährdungs-analyse durch den Unter-nehmer.

Die Angaben des Sitzher-stellers sind zu beachten.

leichte und kurzzeitigeArbeiten, wenn eine Ar-beitsbühne nicht praktika-bel ist

kurzzeitige, vorüber-gehende Arbeiten anpunktuellen Arbeits-plätzen

kurzzeitige, vorüber-gehende Arbeiten anpunktuellen Arbeits-plätzen, z.B. Montagen,wenn der Einsatz vonstationären Arbeits-plätzen, bodenbefahr-baren Arbeitsplätzen oderkraftbetriebenen höhen-verfahrbaren Arbeitsplät-zen auf Grund der örtli-chen Verhältnisse oderaus betriebstechnischenGründen nicht möglich ist

leichte und kurzzeitigeArbeiten, wenn eine Ar-beitsbühne nicht praktika-bel ist

kein Einsatz bekannt keine Anforderungenfestgelegt

kurzzeitige, vorüber-gehende Arbeiten(Einsatz nur zulässig,wenn andere sichereMaßnahmen nichtmöglich sind)

kurzzeitige, vorüber-gehende Arbeiten anpunktuellen Arbeits-plätzen, z.B. Montagen,wenn der Einsatz vonstationären Arbeits-plätzen, bodenbefahr-baren Arbeitsplätzen oderkraftbetriebenen höhen-verfahrbaren Arbeitsplät-zen auf Grund der örtli-chen Verhältnisse oderaus betriebstechnischenGründen nicht möglich ist

nicht zugelassen

Bauarten Die Apparate, ihre ganzeAusrüstung und die He-bevorrichtung werden He-bezeugen gleichgestelltund unterliegen den Vor-schriften der allgemeinenArbeitsschutzordnungTitel III, Kapitel I, Ab-schnitt II. Die Apparatemüssen speziell für denTransport der Arbeitneh-mer und des mitgeführtenWerkzeuges und Materi-als entwickelt wordensein. Sie dürfen nicht zuanderen Zwecken ver-wendet werden.

Bauart A und Bauart B

Bauart A:

Das Auf- und Abseilge-rät befindet sich ober-halb vom Höhenarbei-ter.Der Arbeitssitz ist amTragsystem aufgehängtund durch ein Siche-rungssystem gegenAbsturz gesichert;für das Aufseilen unddas Abseilen vorge-sehen.

Bauart B:Das Auf- und Abseilgerätbefindet sich in Brusthöhevor dem Höhenarbeiter.Der Arbeitssitz ist amTragsystem aufgehängt.Zum Schutz vor Absturzbeim Versagen des Trag-systems ist der Höhenar-beiter durch das Siche-rungssystem mit einemAuffanggurt gesichert;im allgemeinen für dasAbseilen vorgesehen.

Brauchbarkeits-nachweis

keine Angaben Die Apparate, ihre ganzeAusrüstung und die He-bevorrichtung werden He-bezeugen gleichgestelltund unterliegen den Vor-schriften der allgemeinenArbeitsschutzordnungTitel III, Kapitel I, Ab-schnitt II. Die Apparatemüssen speziell für denTransport der Arbeitneh-mer und des mitgeführtenWerkzeuges und Materi-als entwickelt wordensein. Sie dürfen nicht zuanderen Zwecken ver-wendet werden.

EG-Baumusterprüfbe-scheinigung in Verbin-dung mit der Konformi-tätserklärung des Her-stellers

EG-Baumusterprüfbe-scheinigung in Verbin-dung mit der Konformi-tätserklärung des Her-stellers

Typenprüfung EG-Baumusterprüfbe-scheinigung in Verbin-dung mit der Konformi-tätserklärung des Her-stellers

CE-Kennzeichnung EG-Baumusterprüfbe-scheinigung in Verbin-dung mit der Konformi-tätserklärung des Her-stellers

nach Herstellerangaben

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Betriebsbedingungen / Technische Anforderungen

A(Dachdeckerfahrstuhl)

B D DK E F FIN UK(Bootsmann-Sitz)

GR I IRL L NL P S

Prüfungdes Arbeitssitzes

• Dachdeckerfahrstuhl;die zugehörigen Seileund deren Befesti-gungen sind vor jedererstmaligen Verwen-dung auf der Baustelledurch eine fachkundigePerson zu prüfen:− in regelmäßigen

Abständen− einmal jährlich

mindestens

• durch Ziviltechnikeroder TÜV

− vor ihrer Inbetrieb-nahme sowie nachgrößeren Instand-setzungen oderwesentlichen Ände-rungen

keine konkreten Angaben • vor jeder Inbetrieb-nahme Tragsystemund Sicherungssystemdurch den Höhenar-beiter

• durch einen Sach-kundigen− nach Bedarf

− einmal jährlichmindestens

Das Ergebnis dieserPrüfung ist schriftlichzu dokumentierenund mindestens biszur nächsten Sach-kundigenprüfung auf -zubewahren.

Die Prüfung mußTragsystem undSicherungssystemerfassen.

• Nach Schadensfällen,die die Trag- oderFunktionsfähigkeit deshandbetriebenenArbeitssitzes beeinflus-sen können, muß derUnternehmer dieseinstand setzen und ei-ner außerordentlichenPrüfung durch einenSachkundigen unterzie-hen und die Ergebnissedieser Prüfungen doku-mentieren und minde-stens bis zur nächstenSachverständigenprü-fung aufbewahren.

Die Angaben des Sitzher-stellers sind zu beachten.

vor jeder InbetriebnahmeTragsystem und Siche-rungssystem durch denHöhenarbeiter

• tägliche Funktions-prüfung wird empfohlen

• nach Betriebsanleitung

gesetzliche Vorschrift:

• mindestens alle6 Monate

• nach jeder Reparaturoder Umbauten

• nach jedem Unfall

• vor ihrer Inbetriebnah-me sowie nach größe-ren Instandsetzungenoder wesentlichen Än-derungen

• gemäß Hersteller-angaben

• Prüfung vor Gebrauchdurch Benutzer

• durch internen Fach-kundigen z.B. alle4 Wochen

• Generalprüfung z.B.alle 6 Monate

• durch einen Sachver-ständigen

− bei der ersten Inbe-triebnahme

− nach wesentlichenÄnderungen oderReparaturen, länge-rem Nichtgebrauch,Schlechtwetter-einfluß

• durch einen Sach-kundigen− innerhalb der letzten

7 Tage− Prüfbericht nach

jeder Prüfung aufvorgegebenemFormular anfertigen

• vor jeder Inbetrieb-nahme Tragsystemund Sicherungssystemdurch den Höhen-arbeiter

• durch einen Sach-kundigen− nach Bedarf

− einmal jährlichmindestens

nach Herstellerangaben

Absturzsicherung • PSA gegen Absturz undHöhensicherungsgerät

• PSA gegen Absturz amArbeitssitz, wenn derSitz unabhängig vonseiner Aufhängung zu-sätzlich an tragfähigenBauteilen gesichert ist

Tragen von Sicherheits-gurten bzw. Gurtwerken,die anhand einer ein un-gewolltes Lösen aus-schließenden Vorrichtungso nahe wie möglich ander Aufhängungsvorrich-tung des Apparates be-f estigt werden müssen.

Bauart A:

PSA gegen Absturz alsSicherungssystem(separates Sicherungs-seil, getrennt vom Trag-seil);der Höhenarbeiter wirddurch eine Haltevorrich-tung, z.B. Haltegurt, aufdem Arbeitssitz gehalten.

Bauart B:

PSA gegen Absturz alsSicherungssystem(separates Sicherungs-seil, getrennt vom Trag-seil);der Höhenarbeiter istdurch das Sicherungs-system mit einem Auf-fanggurt gesichert.

Bauart A:

PSA gegen Absturz alsSicherungssystem(separates Sicherungs-seil, getrennt vom Trag-seil);der Höhenarbeiter wirddurch eine Haltevorrich-tung, z.B. Haltegurt, aufdem Arbeitssitz gehalten.

Bauart B:

PSA gegen Absturz alsSicherungssystem(separates Sicherungs-seil, getrennt vom Trag-seil);der Höhenarbeiter istdurch das Sicherungs-system mit einem Auf-fanggurt gesichert.

PSA gegen Absturz miteinem separaten Siche-rungsseil unabhängig vomTragseil des Arbeitssitzes(zwei voneinander ge-trennte Trag- und Siche-rungsseile)

PSA gegen Absturz miteinem separaten Siche-rungsseil unabhängig vomTragseil des Arbeitssitzes(zwei voneinander ge-trennte Trag- und Siche-rungsseile)

PSA gegen Absturz miteinem separaten Siche-rungsseil unabhängig vomTragseil des Arbeitssitzes

PSA gegen Absturz • Benutzer gegenHerausfallen sichern

• Der Sitz muß gegenDrehen und Kippen ge-sichert sein.

• kein Material mitführen,durch das sicherer Haltbeeinträchtigt werdenkönnte

• geeignete Vorrichtunggegen Absturz benut-zen

PSA gegen Absturz, wenndie Gefahr besteht, ausArbeitssitzen herauszu-fallen

zweiteiliger Seitenschutz,mindestens 0,90 m hoch;ein Herausfallen zwischenGeländerholm und Bord-brett darf nicht möglichsein, daher ist ein dreitei-liger Seitenschutz erfor-derlich.

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Betriebsbedingungen / Technische Anforderungen

A(Dachdeckerfahrstuhl)

B D DK E F FIN UK(Bootsmann-Sitz)

GR I IRL L NL P S

Tragmittel /Anschlagmittel

• Trag- / Sicherungsseile getrennte Trag- undSicherungsseile

Der Sicherheitskoeffizientbei Seilantrieb

a) der Stahlseile beträgt• 12, wenn der

Apparat manuellbedient wird

• 16, wenn derApparat mechanischbedient wird

b) der Natur- oderKunstfaserseile bzw. -stricke beträgt• 16, wenn der

Apparat manuellbedient wird

• 20, wenn derApparat mechanischbedient wird

getrennte Trag- undSicherungsseile, aufge-hängt an

• Dachauslegern

• anderen tragfähigenBauteilen

• Die Mindestbruchkraftvon einzelnen Verbin-dungselementen mußmindestens dem Zehn-fachen des zulässigenGesamtgewichts (Ei-gengewicht plus Nutz-last) entsprechen.

• Die Seile müssen licht-und formstabil sein.

getrennte Trag- undSicherungsseile, aufge-hängt an

• Dachauslegern

• anderen tragfähigenBauteilen

• Die Mindestbruchkraftvon einzelnen Verbin-dungselementen mußmindestens dem Zehn-fachen des zulässigenGesamtgewichts(Eigengewicht plusNutzlast) entsprechen.

• Die Seile müssen licht-und formstabil sein.

getrennte Trag- undSicherungsseile

getrennte Trag- undSicherungsseile (gleich-zeitig) gemäß Betriebs-anforderungen

getrennte Trag- undSicherungsseile

• Seile / Ketten müssentragfähig und haltbarsein.

• Seile dürfen nichtgeknotet werden.

• Seile müssen mit dermaximalen Nutzlastgekennzeichnet sein.

• Prüfung mindestens alle6 Monate, Prüfbericht

getrennte Trag- undSicherungsseile, aufge-hängt an

• Dachauslegern

• anderen tragfähigenBauteilen

• Bemessung für dasZehnfache des zulässi-gen Gesamtgewichts

• Bei der Auf hängung anGebäuden muß derAufhängepunkt für diedreifache maximaleLast bemessen sein.

• Anschlagpunkt /AnschlageinrichtungAusführung

keine Angaben keine Angaben Sicherungssystem:

• Bemessung nach dentechnischen Bau-bestimmungen für≥ 6 kN

• nach EN 795

• durch statische Bela-stungsversuche für≥ 7,5 kN

Tragsystem:

• für doppelte Belastungbemessen, auf jedenFall jedoch für ≥ 3 kN

• oder Festlegung nachfachlicher Erfahrung

Sicherungssystem:

• Bemessung nach dentechnischen Bau-bestimmungen für≥ 6 kN

• nach EN 795

• durch statische Bela-stungsversuche für≥ 7,5 kN

Tragsystem:

• für doppelte Belastungbemessen, auf jedenFall jedoch für ≥ 3 kN

• oder Festlegung nachfachlicher Erfahrung

müssen stabil, tragfähig,geeignet und sicher sein

• Bemessung nach dentechnischen Bau-bestimmungen

• nach EN 795 statischbemessen für ≥ 6 kN

• durch statische Prüfungfür ≥ 7,5 kN

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Betriebsbedingungen / Technische Anforderungen

A(Dachdeckerfahrstuhl)

B D DK E F FIN UK(Bootsmann-Sitz)

GR I IRL L NL P S

Anforderungenan den Betrieb

• Ein zweiter Arbeitneh-mer muß anwesendsein.

• Arbeitnehmer müssenunterwiesen, erfahrenund körperlich geeignetsein.

• Die Lasten sind so zuverteilen und zu bef e-stigen, daß ein Herun-terfallen und jede ge-fährliche Schiefstellungbzw. jedes Kippen ver-mieden werden.

• Die Geschwindigkeitdes Apparates darf20 m / min. nicht über-schreiten.

• Der Raum, in dem dieVorrichtungen betriebenwerden, muß frei vonjedem Hindernis sein.

• In allen Fällen mußderjenige, der mit derBedienung der Vor-richtung beauftragt ist,die Kontrolle über derenBewegungen behalten.

• Wenn die Bedingungen,unter denen der Appa-rat benutzt wird, es ihmnicht erlauben, den Ap-parat im Auge zu be-halten, muß ein zweiterBeauftragter die Bewe-gungen verfolgen undüber eine wirksameVerständigungsvor-richtung die Anweisun-gen geben.

• Es ist verboten, die Vor-richtung zu benutzen,wenn sie Windstärkenausgesetzt ist, die ihreStabilität oder die derArbeitnehmer gefähr-den könnten, und ins-besondere bei Windge-schwindigkeiten amArbeitsplatz von60 km / h.

• Wirksame Vorsichts-maßnahmen sind zutreffen, um Abstürzevon Arbeitnehmern zuverhindern. Sie müssenentsprechende Sicher-heitsgurte bzw. Gurt-werke tragen, die an-hand einer ein unge-wolltes Lösen aus-schließenden Vorrich-tung so nahe wie mög-lich an der Aufhän-gungsvorrichtung desApparates befestigtwerden müssen.

• Die einwandfreieDurchführung der Ar-beiten muß durch einenHöhenarbeiter beauf -sichtigt werden.

• fachlich und gesund-heitlich geeignete Per-sonen als Höhen-arbeiter, älter als18 Jahre

• Der Unternehmer mußdie Höhenarbeiter indie jeweilige Tätigkeiteinweisen.

• Bei der Durchführungvon Bauarbeiten vonhandbetriebenenArbeitssitzen aus müs-sen mindestens zweiHöhenarbeiter anwe-send sein. Sie müssenin Sichtkontakt oder inakustischem Kontaktmiteinander stehen.

keine Angaben Arbeiten unter Einsatzvon PSA gegen Absturzdürfen nie alleine durch-geführt werden.

• Eine Aufsichtsperson isterforderlich.

• Wenn die Gefahr einesAbsturzes besteht,dürfen nur Personen ab18 Jahren beschäftigtwerden.

kompetente Personen • Überwachung der ein-wandfreien Durchfüh-rung der Arbeiten durcheine fachkundige Per-son

• Bedienpersonen müs-sen mindestens 18 Jah-re alt und fachkundigsein.

• Die Anwesenheit einerzweiten Person als Auf -sichtsperson ist erfor-derlich.

• Zeichen- und Signal-gebung zwischen denBedienpersonen mußklar und eindeutig sein.

• Der Arbeitsplatz darfnicht kippen und sichnicht drehen.

• Die einwandfreieDurchführung derArbeiten muß durcheinen Höhenarbeiterbeauf sichtigt werden.

• fachlich und gesund-heitlich geeignete Per-sonen über 18 Jahre

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Arbeitssitze unter Verwendung von Chemiefaserseilen bei Zugangs- und Positionierungsverfahren 10 02.0

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Betriebsbedingungen / Technische Anforderungen

A(Dachdeckerfahrstuhl)

B D DK E F FIN UK(Bootsmann-Sitz)

GR I IRL L NL P S

Anforderungenan den Betrieb(Forts.)

• Der Unternehmensleiteroder sein Beauftragtererlaubt nur genügendfachkundigen und ver-trauenswürdigen Ar-beitnehmern die Benut -zung der Vorrichtungen,nachdem er sich ver-gewissert hat, daß die-sen Personen alle An-weisungen bekanntsind, deren Befolgungfür die Gewährleistungder Sicherheit erforder-lich ist.

Hinweisezur Maßnahme

Die Verwendung bei turm-artigen Bauwerken miteiner Neigung über 45° isterlaubt.

• Der Einsatz für peri-odisch wiederkehrendeArbeiten, z.B. Reini-gungsarbeiten, istnicht zulässig.

• spezielle Unterweisungder Höhenarbeiter imUmgang mit Arbeits-sitzen, insbesondere inbezug auf die Rettungs-verfahren

• Jede Benutzung vonArbeitssitzen ist der zu-ständigen Aufsichts-behörde / dem Unfall-versicherungsträger an-zuzeigen.

keine Angaben Der Einsatz bei Schlecht-wetter ist nicht zulässig.

Nur einzelne Angabensind im Gesetz verankert,im wesentlichen sind dieBetriebsanweisungen desHerstellers zu beachten.

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Arbeitskörbe unter Verwendung von Stahlseilen bei Zugangs- und Positionierungsverfahren 10 03.0

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Betriebsbedingungen / Technische Anforderungen

A B D DK E F FIN UK GR I IRL L NL P S

Einsatzbereich kurzzeitige Arbeiten Wagenkästen, Körbe,Tragesessel oder ähnlicheVorrichtungen mit nureiner Aufhängung dürfenvon den Arbeitnehmernnur unter außerordentli-chen Umständen alsTransport- und Arbeits-mittel benutzt werden,z.B. um Arbeiten von kur-zer Dauer auszuführen,wenn aufgrund von örtli-chen Gegebenheiten oderder Art der Arbeiten dieBenutzung von Gerüstennicht möglich ist, für denTransport von Arbeitneh-mern in Schächten oderan anderen nur schwerzugänglichen oder gefähr-lichen Stellen.

zur Durchführung vonMontage- und Instand-haltungsarbeiten oderähnlichen Arbeiten

kurzzeitige Arbeiten kurzzeitige Arbeiten kurzzeitige, vorüber-gehende Arbeiten

kurzzeitige, vorüber-gehende Arbeiten(z.B. Montagearbeiten)

kurzzeitige Arbeiten kurzzeitige, vorüber-gehende Arbeiten

Fertigungs- und Instand-haltungsarbeiten

kurzzeitige, vorüber-gehende Arbeiten, beidenen Hängegerüstenicht möglich sind

kurzzeitige, vorüber-gehende Arbeiten,z.B. Montagen

einzelne Arbeiten vonkurzer Dauer an schwerzugänglichen Stellen(einsetzbar nur wennandere Arbeitsverfahrengrößere Gefahren mit sichbringen würden)

kurzzeitige, vorüber-gehende Arbeiten

Brauchbarkeits-nachweisfür den Korb /das Hebezeug

Abnahmeprüfung(nur dann, wenn keineCE-Kennzeichnung vor-liegt)

Apparate, ihre ganze Aus-rüstung und die Hebevor-richtung werden Hebe-zeugen gleichgestellt undunterliegen den Vor-schriften von Titel III, Ka-pitel I, Abschnitt II der all-gemeinen Arbeitsschutz-ordnung.

Wagenkästen oder Körbemüssen mindestens 1,0 mtief sein und durch zweistarke und feste Eisenbü-gel getragen werden, dieunter ihnen und auf denSeiten verlaufen, gut be-festigt sind und mit einernicht entfernbaren Vor-richtung zur Befestigungder Aufhängungsvorrich-tung ausgerüstet sind.

• statischer Nachweisund

• Abnahmeprüfung durcheinen Sachverständigenoder

• Bauartprüfung

CE-Kennzeichnung • bei serienmäßig herge-stellten Arbeitskörben:

− EG-Baumusterprüf-bescheinigung inVerbindung mit derKonformitätserklä-rung des Herstellers

• bei Einzelanfertigung:− statischer Nachweis

− Abnahmeprüfungdurch Sachverstän-digen

nach Konstruktionszeich-nungen gemäß nationa-lem Gesetzestext von1934

statischer Nachweis • CE-Kennzeichnungentsprechend derMaschinenrichtlinie,Hebezeuge

• statischer Nachweis

• statischer Nachweisund

• Abnahmeprüfung durcheinen Sachverständigenoder

• Bauartprüfung

statische Berechnung fürden Korb und seine Auf -hängungspunkte

Hinweis:

Das Arbeiten mit Arbeits-körben ist nur in Ausnah-mefällen, wenn andereArbeitsmittel nicht ein-setzbar sind, und dannnur unter folgendenBedingungen erlaubt:

• maximal 4 Std. Einsatz

• ca. 4 - 5 Einsätze proJahr an der gleichenStelle

nach Herstellerangaben

Prüfungdes Arbeitskorbes

• tägliche Sicht- undFunktionsprüfung vorder Inbetriebnahmedurch eine fachkundigePerson

• durch Ziviltechniker undTÜV jährlich gemäßArbeitsmittelverordnung(AMVO)

keine konkreten Angaben • täglich vor Arbeits-beginn durch den Hebe-zeugführer:− Inaugenschein-

nahme des PAM− Sicherung des

Lasthakens und derTragmittel

− Funktionsprüfungder Nothalteein-richtungen

− Probefahrt− bei Verwendung

einer Winde alsHebezeug Prüfungder Aufhängung derUmlenkrollen

• Sachverständigen-prüfung:− vor der ersten Inbe-

triebnahme und− nach wesentlichen

Änderungen

• Sachkundigenprüfung:

− nach Bedarf bzw.− mindestens einmal

jährlich auf Betriebs-sicherheit

nach Bedarf • täglich vor Arbeits-beginn durch den Hebe-zeugführer zusammenmit dem Aufsichts-führenden

• Sachverständigen-prüfung:

− vor der ersten Inbe-triebnahme und

− nach wesentlichenÄnderungen

• Sachkundigenprüfung:− nach Bedarf bzw.

− mindestens einmaljährlich

• einmal jährlichProbebelastung mit25% Überlast bis zumAlter von 5 Jahren,danach Reduzierungder Überlast

• jeweils vor jederArbeitsaufnahme, nachUnfällen oder Schäden

• Dokumentation derPrüfergebnisse imPrüf buch

Arbeitskorb und Zubehörmüssen geeignet sein.

• durch einen Sach-verständigen, Prüf-zertifikat− bei der ersten Inbe-

triebnahme− nach wesentlichen

Änderungen oderReparaturen, länge-rem Nichtgebrauch,Schlechtwetterein-fluß

• durch einen Sach-kundigen

− innerhalb der letzten7 Tage

• durch einen Sach-verständigen− vor der ersten Inbe-

triebnahme undnach wesentlichenÄnderungen

• durch einen Sach-kundigen− täglich vor Arbeits-

beginn− nach Bedarf bzw.

− einmal jährlichmindestens

Sachkundigenprüfung vorjedem Gebrauch

nach Herstellerangaben

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Arbeitskörbe unter Verwendung von Stahlseilen bei Zugangs- und Positionierungsverfahren 10 03.0

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Betriebsbedingungen / Technische Anforderungen

A B D DK E F FIN UK GR I IRL L NL P S

Absturzsicherung • Umwehrung mit≥ 1,0 m Höhe (Mittel-und Fußwehr)

• PSA gegen Absturz,wenn Kippgefahr fürdas PAM besteht

• Befestigungsmöglich-keiten für PSA gegenAbsturz müssen vor-handen sein.

• Tür mit Verschluß-sicherung gegen unbe-absichtigtes Öffnensichern

• Schutzgeländer mitZwischenleiste und anden Boden anschlie-ßende Zwischenleisteoder mit vollwandigenPlatten oder Drahtzäu-nen oder mit jeder an-deren Schutzvorrich-tung, die gleichwertigeSicherheit bietet

• Brustriegelhöhe zwi-schen 1,0 m und 1,20 müber Arbeits- und Geh-fläche, zwischen Bru-striegel und Fußleistezwischen 40 cm und50 cm über Arbeits- undGehfläche, Fußleistemiteiner Mindesthöhe von15 cm

• Tragen von Sicher-heitsgurten, Gurtwer-ken, die anhand einerein ungewolltes Lösenausschließenden Vor-richtung so nahe wiemöglich an der Aufhän-gungsvorrichtung desApparates befestigtwerden müssen.

• Seitenschutz, allseitig,≥ 1,0 m hoch,lotrechter Abstand zwi-schen zwei Teilen desSeitenschutz ≤ 0,50 m;bei dreiteiligem Seiten-schutz OberkanteBordbrett ≥ 10 cm überdem Bodenbelag

• PSA gegen Absturz,am PAM anschlagen,wenn:

− der Arbeitskorb sichverfangen oder kip-pen kann

− die Gefahr besteht,aus dem Arbeitskorbherauszufallen

• Einrichtungen zumAnschlagen von PSAgegen Absturz müssenvorhanden sein.

• Tür mit Verschluß-sicherung gegen unbe-absichtigtes Öffnensichern

Seitenschutz, allseitig,≥ 1,10 m hoch, 0,50 munter der Handleiste eineKnieleiste, Fußleiste≥ 15 cm

• Seitenschutz, allseitig,≥ 1,0 m hoch,lotrechter Abstand zwi-schen zwei Teilen desSeitenschutz ≤ 0,50 m

• PSA gegen Absturz,am PAM anschlagen,wenn:− der Arbeitskorb sich

verfangen oder kip-pen kann

− die Gefahr besteht,aus dem Arbeitskorbherauszufallen

• Einrichtungen zumAnschlagen von PSAgegen Absturz müssenvorhanden sein.

• Tür mit Verschluß-sicherung gegen unbe-absichtigtes Öffnensichern

Seitenschutz, dreiteilig Seitenschutz, dreiteilig • Seitenschutz,≥ 1,0 m mit Handlauf,Mittelholm und Bord-brett oder

• gleichwertige Umweh-rung ≥ 0,95 m

• Seitenschutz darf beiZugang kurzzeitig ent-fernt und muß sofortwieder aufgestelltwerden.

• Der Korb muß gegenDrehen und Kippengesichert sein.

• Türen können währenddes Transportes nichtunabsichtlich geöffnetwerden bzw. ein Trans-port ist mit geöffnetenTüren nicht möglich.

• Seitenschutz, allseitig,≥ 1,0 m hoch,lotrechter Abstand zwi-schen zwei Teilen desSeitenschutz ≤ 0,50 m;bei dreiteiligem Seiten-schutz OberkanteBordbrett ≥ 10 cm überdem Bodenbelag

• PSA gegen Absturz,am PAM anschlagen,wenn:

− der Arbeitskorb sichverfangen oder kip-pen kann

− die Gefahr besteht,aus dem Arbeitskorbherauszufallen

• Einrichtungen zumAnschlagen von PSAgegen Absturz müssenvorhanden sein.

• Türen müssen mit Ver-schlüssen ausgerüstetsein, die gegen unbe-absichtigtes Öffnengesichert werdenkönnen.

• Seitenschutz, dreiteilig,≥ 1,0 m Höhe

• andere zweckent-sprechende Rand-befest igung,≥ 1,0 m Höhe

zweiteiliger Seitenschutzmindestens 0,90 m hoch;Ein Herausfallen zwischenGeländerholm und Bord-brett darf nicht möglichsein, daher ist ein dreitei-liger Seitenschutz erfor-derlich.

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Arbeitskörbe unter Verwendung von Stahlseilen bei Zugangs- und Positionierungsverfahren 10 03.0

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Betriebsbedingungen / Technische Anforderungen

A B D DK E F FIN UK GR I IRL L NL P S

Tragmittel /Anschlagmittel /Lasthaken

Neigungswinkel ≤ 45° Der Sicherheitskoeffizientbei Seilantrieb

a) der Stahlseile beträgt• 12, wenn der

Apparat manuellbedient wird

• 16, wenn derApparat mechanischbedient wird

b) der Natur- oderKunstfaserseile bzw.-stricke beträgt• 16, wenn der

Apparat manuellbedient wird

• 20, wenn derApparat mechanischbedient wird

• rechnerische Bruchkraftjedes Tragmittels≥ Zehnfache des vonihm zu übernehmendenAnteils am zulässigenGesamtgewicht desPAM

• Bewegliche Anschlag-mittel müssen so be-festigt sein, daß sienur mit Werkzeug ge-löst werden können.

• An Arbeitskörben ohnefest angebaute Windeoder Winde in der Auf -hängung muß ein be-wegliches Anschlag-mittel von ≥ 1 m Längevorhanden sein.

• MehrsträngigeAnschlagmittel müssenin einem Ring oder ineinem gleichwertigenElement zusammen-gefaßt sein.

• Rundstahlketten dürfennur dann als Anschlag-mittel eingebaut wer-den, wenn sie nachDIN 685 geprüft undentsprechend gekenn-zeichnet sind.

• Seile und Ketten sindmit Schäkeln oderfesten Ösen, die nurmit Werkzeug lösbarsind, zu befestigen;keine Seilklemmen be-nutzen

• nur gekennzeichneteAnschlagmittel verwen-den

• Neigungswinkel ≤ 45°

• Anschlagmittel dürfennicht geknotet oderüber scharfe Kantengezogen werden.

• einmal jährlich durcheinen Sachkundigenprüfen

keine Angaben • Tragseil mit Sicherung

• Anschlagmittel müsseneine Hakensicherunghaben.

• mindestens 3 Aufhän-gepunkte

• Bemessung für dasZehnfache des zulässi-gen Gesamtgewichts

• Sicherheitshakenv erwenden

müssen geeignet sein • Inspektion mindestenseinmal wöchentlichdurch Bedienpersonaloder fachkundige Per-son

• nach Schweißarbeitenzur Reparatur Prüfung,Prüfzertifikat mit Nutz-last

• ansonsten Prüfungmindestens alle6 Monate, Prüfbericht

• Kennzeichnung mitmaximaler Nutzlast

• rechnerische Bruchkraftjedes Tragmittels≥ Zehnfache des vonihm zu übernehmendenAnteils am zulässigenGesamtgewicht desPAM

• Bewegliche Anschlag-mittel müssen so be-festigt sein, daß sienur mit Werkzeug ge-löst werden können.

• An Arbeitskörben ohnefest angebaute Windeoder Winde in der Auf -hängung muß ein be-wegliches Anschlag-mittel von ≥ 1 m Längevorhanden sein.

• MehrsträngigeAnschlagmittel müssenin einem Ring oder ineinem gleichwertigenElement zusammen-gefaßt sein.

• Rundstahlketten dürfennur dann als Anschlag-mittel eingebaut wer-den, wenn sie nachDIN 685 geprüft undentsprechend gekenn-zeichnet sind.

• Seile und Ketten sindmit Schäkeln oderfesten Ösen, die nurmit Werkzeug lösbarsind, zu befestigen;keine Seilklemmen be-nutzen

• nur gekennzeichneteAnschlagmittel verwen-den

• Neigungswinkel ≤ 45°

• Anschlagmittel dürfennicht geknotet oderüber scharfe Kantengezogen werden.

• einmal jährlich durcheinen Sachkundigenprüfen

geeignetes Kabel oderKette oder andere Vor-richtung mit einem er-höhten Sicherheitsbeiwert

• Trag- / Sicherungsseile keine Angaben spannungsarm unddrehungsarm

• Seile dürfen nichtgeknotet werden.

• Drahtseile nicht ver-wenden, wenn mehr als5% der Stahlseildrähtesichtbar beschädigtsind.

spannungsarm unddrehungsarm

• nur gekennzeichneteAnschlagmittel verwen-den

• Anschlagmittel dürfennicht geknotet oderüber scharfe Kantengezogen werden.

• einmal jährlich durcheinen Sachkundigenprüfen

• Lasthaken Lasthaken müssen Siche-rungen gegen unbeab-sichtigtes Aushängenhaben.

keine Angaben • Lasthaken müssen eineHakensicherung haben.

• Lasthaken dürfen nichtauf der Spitze belastetwerden.

• Lasthaken müssen eineHakensicherung haben.

• Lasthaken dürfen nichtauf der Spitze belastetwerden.

• nur gekennzeichneteAnschlagmittel verwen-den

• Anschlagmittel dürfennicht geknotet oderüber scharfe Kantengezogen werden.

• einmal jährlich durcheinen Sachkundigenprüfen

müssen geeignet sein Lasthaken müssen eineHakensicherung haben.

• Lasthaken müssen eineHakensicherung haben.

• Lasthaken dürfen nichtauf der Spitze belastetwerden.

Lasthaken müssen eineHakensicherung haben.

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Betriebsbedingungen / Technische Anforderungen

A B D DK E F FIN UK GR I IRL L NL P S

Hebezeuge nur für den Personen-transport geprüfte Kraneverwenden

Anforderungen an Hebe-zeuge gemäß allgemeinerArbeitsschutzordnungTitel III, Kapitel I,Abschnitt II

nur für den Personen-transport geprüfte Hebe-zeuge verwenden

• Krane

• Winden

nur für den Personen-transport geprüfte Hebe-zeuge verwenden

• Krane

• Winden

Krane • Sicherheitsbremsen fürWinden

• Sicherung gegen Über-schreiten der Höchs t-grenze beim Aufwärts-fahren

nur für den Personen-transport geprüfte Hebe-zeuge verwenden

• Krane

• Winden

Prüfungdes Hebezeuges

durch fachkundige Über-prüfung(siehe Arbeitsmittel-verordnung Nr. 164 vom16. Juni 2000)

gemäß allgemeinerArbeitsschutzordnungTitel III, Kapitel I,Abschnitt II

• an jedem Aufstellungs-ort vor dem ersten Ein-satz durch Sachkundi-genprüfungen, zusätz-lich Sachverständigen-prüfungen des Hebe-zeuges nachweisen

• für Trommelwinden alsHebezeug im Rahmender Sachkundigen-prüfung zusätzlicheErmittlung des ver-brauchten Anteils dertheoretischen Nut-zungsdauer

• nur für den Personen-transport geprüfteHebezeuge verwenden

− Krane− Winden

• an jedem Aufstellungs-ort vor dem ersten Ein-satz durch Sachkundi-genprüfungen, zusätz-lich Sachverständigen-prüfungen des Hebe-zeuges nachweisen

• für Trommelwinden alsHebezeug im Rahmender Sachkundigen-prüfung zusätzlicheErmittlung des ver-brauchten Anteils dertheoretischen Nut-zungsdauer

Prüfung nach Hersteller-angaben, sonst jährlich

• Prüfung mindestens alle6 Monate und vorjedem neuen Gebrauchund wenn Fahrhöheverändert wurde

• Kennzeichnung mitNutzlast / maximalerPersonenanzahl

• Prüfbericht binnen 28Tagen, bei Reparatur-bedarf Kopie an Behör-de binnen 28 Tagen

• an jedem Aufstellungs-ort vor dem ersten Ein-satz durch Sachkundi-genprüfungen, zusätz-lich Sachverständigen-prüfungen des Hebe-zeuges nachweisen

• für Trommelwinden alsHebezeug im Rahmender Sachkundigen-prüfung zusätzlicheErmittlung des ver-brauchten Anteils dertheoretischen Nut-zungsdauer

Anforderungenan den Betrieb

• Der Kranführer mußbesonders unterwiesenund erfahren sein.

• Der Kranführer darf denBedienungsstand nichtverlassen, solange dasPAM im Einsatz ist.

• Der Kranführer darfwährend des Einsatzesdes PAM nicht gleich-zeitig andere Arbeitendurchführen.

• Der Bedienungsstandmuß so angeordnetoder eingerichtet sein,daß die Bedienpersonden Arbeitskorb mög-lichst in allen Stellun-gen, zumindest aber anden Ein- und Ausstiegs-stellen, beobachtenkann.

• Die Verständigung zwi-schen den Bedienper-sonen des Hebezeugesund den Benutzern vonArbeitskörben mußimmer gegeben sein(gegebenenfalls Einsatzvon Gegensprech- undFunkanlagen).

• Die Lasten sind so zuverteilen und zu be-festigen, daß ein Her-unterfallen und jedegefährliche Schiefstel-lung bzw. jedes Kippenv ermieden wird.

• Die Geschwindigkeitdes Apparates darf20 m / min. nicht über-schreiten. Der Raum, indem die Vorrichtungenbetrieben werden, mußfrei von jedem Hinder-nis sein.

• Es ist verboten, mehrals zwei Personen aufeinmal zu transportie-ren.

• In allen Fällen mußderjenige, der mit derBedienung der Vor-richtung beauftragt ist,die Kontrolle über derenBewegungen behalten.

• Wenn die Bedingungen,unter denen der Appa-rat benutzt wird, es ihmnicht erlauben, denApparat im Auge zubehalten, muß einzweiter Beauftragterdie Bewegungen verfol-gen und über eine wirk-same Verständigungs-vorrichtung Anweisun-gen geben.

• Anschlagmittel nichtwechselweise zumAnschlagen von Lastenverwenden

• immer Anschlagmittelzwischen PAM undLasthaken setzen

• Der Kranführer mußbesonders unterwiesenund erfahren sein.

• Der Kranführer darf denBedienungsstand nichtverlassen, solange dasPAM im Einsatz ist.

• Der Kranführer darfwährend des Einsatzesdes PAM nicht gleich-zeitig andere Arbeitendurchführen.

• Der Bedienungsstandmuß so angeordnetoder eingerichtet sein,daß die Bedienpersonden Arbeitskorb mög-lichst in allen Stellun-gen, zumindest aber anden Ein- und Ausstiegs-stellen, beobachtenkann.

• Die Verständigung zwi-schen den Bedienper-sonen des Hebezeugesund den Benutzern vonArbeitskörben mußimmer gegeben sein(gegebenenfalls Einsatzvon Gegensprech-und Funkanlagen).

• maximale Förderge-schwindigkeit 0,5 m/s

• Der Kranführer mußbesonders unterwiesenund erfahren sein.

• Der Kranführer darf denBedienungsstand nichtverlassen, solange dasPAM im Einsatz ist.

• Der Kranführer darfwährend des Einsatzesdes PAM nicht gleich-zeitig andere Arbeitendurchführen.

• Der Bedienungsstandmuß so angeordnetoder eingerichtet sein,daß die Bedienpersonden Arbeitskorb mög-lichst in allen Stellun-gen, zumindest aber anden Ein- und Ausstiegs-stellen, beobachtenkann.

• Die Verständigung zwi-schen den Bedienper-sonen des Hebezeugesund den Benutzern vonArbeitskörben mußimmer gegeben sein(gegebenenfalls Einsatzvon Gegensprech-und Funkanlagen).

• Betriebsanleitung desHerstellers

• Die zulässige Belastungdarf nicht überschrittenwerden.

• Der Hebezeugführerdarf während des Ein-satzes seinen Arbeits-platz nicht verlassen.

arbeitstägliche Über-prüfung durch Ingenieur

keine Regelungen • geschultes Personal

• Überwachung der ein-wandfreien Durch-führung der Arbeitendurch eine fachkundigePerson

• Die Plattform für Kran-fahrer muß ausreichendPlatz bieten.

• Der Korb ist nur jeweilsvon einer Position aussteuerbar.

• Bei eingeschränkterSicht des Fahrers aufden Korb erfolgt Signal-gebung durch einedritte Person.

• Anschlagmittel nichtwechselweise zumAnschlagen von Lastenverwenden

• immer Anschlagmittelzwischen PAM undLasthaken setzen

• Der Kranführer mußbesonders unterwiesenund erfahren sein.

• Der Kranführer darf denBedienungsstand nichtverlassen, solange dasPAM im Einsatz ist.

• Der Kranführer darfwährend des Einsatzesdes PAM nicht gleich-zeitig andere Arbeitendurchführen.

• Der Bedienungsstandmuß so angeordnetoder eingerichtet sein,daß die Bedienpersonden Arbeitskorb mög-lichst in allen Stellun-gen, zumindest aber anden Ein- und Ausstiegs-stellen, beobachtenkann.

• Die Verständigung zwi-schen den Bedienper-sonen des Hebezeugesund den Benutzern vonArbeitskörben mußimmer gegeben sein(gegebenenfalls Einsatzvon Gegensprech-und Funkanlagen).

• maximale Förderge-schwindigkeit 0,5 m/s

Betriebsanweisungen desHerstellers müssen aufdem Arbeitskorb ange-bracht sein. Im Notfallmuß ein kontrolliertesAblassen des Arbeits-korbes möglich sein.

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Betriebsbedingungen / Technische Anforderungen

A B D DK E F FIN UK GR I IRL L NL P S

Anforderungenan den Betrieb

(Forts.)

• Es ist verboten, die Vor-richtungen zu benutzen,wenn sie Windstärkenausgesetzt sind, die ih-re Stabilität oder die derArbeitnehmer gefähr-den könnten, und ins-besondere bei Windge-schwindigkeiten amArbeitsplatz von60 km / h.

• Wirksame Vorsichts-maßnahmen sind zutreffen, um Abstürzevon Arbeitnehmern zuverhindern. Sie müssenden Vorschriften ent-sprechende Sicher-heitsgurte bzw. Gurt-werke tragen, die an-hand einer ein unge-wolltes Lösen aus-schließenden Vorrich-tung so nahe wie mög-lich an der Aufhän-gungsvorrichtung desApparates befestigtwerden müssen.

• Die Geschwindigkeitdes Apparates darf20 m / min. nicht über-schreiten.

• Die Lasten sind so zuverteilen und zu be-festigen, daß ein Her-unterfallen und jedegefährliche Schiefstel-lung bzw. jedes Kippenv ermieden wird.

Hinweisezur Maßnahme

• auffällige Warnmarkie-rung

• Es dürfen nur geeigneteund entsprechendunterwiesene Personenbefördert werden.

Der Unternehmensleiteroder sein Beauftragtererlaubt nur genügendfachkundigen und ver-trauenswürdigen Arbeit-nehmern die Benutzungder Vorrichtungen, nach-dem er sich vergewisserthat, daß diesen Personenalle Anweisungen bekanntsind, deren Befolgung fürdie Gewährleistung derSicherheit erforderlich ist.

Jede Benutzung vonArbeitskörben ist bei derBerufsgenossenschaft14 Tage im voraus schrif t-lich anzuzeigen.

keine Angaben Jede Benutzung vonArbeitskörben ist bei derBerufsgenossenschaft14 Tage im voraus schrif t-lich anzuzeigen.

Die Tragfähigkeit desKranes darf nur zu 25%ausgenutzt werden.

Nur einzelne Angabensind im Gesetz verankert,im wesentlichen sind dieBetriebsanweisungen desHerstellers zu beachten.

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Betriebsbedingungen / Technische Anforderungen

A B D DK E F FIN UK GR I IRL L NL P S

Einsatzbereich kein Einsatz bekannt nicht geregelt kurzzeitige, vorüber-gehende Arbeiten, beidenen Hängegerüste nichtmöglich sind

kein Einsatz

Brauchbarkeits-nachweis

Abnahmeprüfung

• vor erstmaliger Inbe-triebnahme oder

• nach größeren Instand-setzungsarbeiten

keine Angaben • statischer Nachweisund

• Abnahmeprüfung durcheinen Sachverständigenoder

• Bauartprüfung

• CE-Kennzeichnungentsprechend derMaschinenrichtlinie,Hebezeuge

• statischer Nachweis

• statischer Nachweisund

• Abnahmeprüfung durcheinen Sachverständigenoder

• Bauartprüfung

nicht zugelassen

Prüfungdes Personen-förderkorbes

• tägliche Sicht- undFunktionsprüfung vorder Inbetriebnahmedurch eine fachkundigePerson

• vor der erstmaligenBenutzung (Abnahme-prüfung)

• einmal jährlichmindestens (wiederkeh-rende Prüfung)

keine Angaben • täglich vor Arbeits-beginn durch den Hebe-zeugführer:− Inaugenschein-

nahme des PAM− Sicherung des

Lasthakens und derTragmittel

− Funktionsprüfungder Nothalteein-richtungen

− Probefahrt− bei Verwendung

einer Winde alsHebezeug Prüfungder Aufhängung derUmlenkrollen

• nach Bedarf bzw.

• mindestens einmaljährlich auf Betriebs-sicherheit

• Sachverständigen-prüfung− vor der ersten Inbe-

triebnahme und− nach wesentlichen

Änderungen

• durch einen Sach-verständigen− bei der ersten Inbe-

triebnahme− nach wesentlichen

Änderungen oderReparaturen, länge-rem Nichtgebrauch,Schlechtwetterein-fluß

• durch einen Sach-kundigen

− innerhalb der letzten6 Monate

Prüfbericht nach jederPrüfung auf vorgege-benem Formular anferti-gen

• durch einen Sach-verständigen− vor der ersten Inbe-

triebnahme undnach wesentlichenÄnderungen

• durch einen Sach-kundigen− täglich vor Arbeits-

beginn− nach Bedarf bzw.

− einmal jährlichmindestens

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Betriebsbedingungen / Technische Anforderungen

A B D DK E F FIN UK GR I IRL L NL P S

Absturzsicherung • allseitig geschlossen

• Tür mit Verschluß-sicherung

• Tür im Notfall vonaußen offenbar

keine Angaben • keine direkte Befesti-gung am Tragmittel

• allseitig mindestens2,0 m hoch

• abschließbare Tür

• müssen beim hartenAufsetzen federn

• gefahrloses Ein- undAussteigen

• Einfahrttrichter

• Es muß ein Aufhänge-glied zusätzlich zu denAnschlagmitteln vor-handen sein.

• Seitenschutz,≥ 1,0 m mit Handlauf,Mittelholm und Bord-brett oder

• gleichwertige Umweh-rung ≥ 0,95 m

• Türen können währenddes Transportes nichtunabsichtlich geöffnetwerden bzw. ein Trans-port ist mit geöffnetenTüren nicht möglich.

• keine direkte Befesti-gung am Tragmittel

• allseitig mindestens2,0 m hoch

• abschließbare Tür

• müssen beim hartenAufsetzen federn

• gefahrloses Ein- undAussteigen

• Einfahrttrichter

• Es muß ein Aufhänge-glied zusätzlich zu denAnschlagmitteln vor-handen sein.

Tragmittel /Anschlagmittel /Lasthaken

• Neigungswinkel ≤ 45°,Seildurchmesser≥ 8 mm

• Seilverbindungen durchSeilschlösser oderSeilösen mit Kauschen

keine Angaben • rechnerische Bruchkraftjedes Tragmittels≥ Zehnfache des vonihm zu übernehmendenAnteils am zulässigenGesamtgewicht desPAM

• Bewegliche Anschlag-mittel müssen so bef e-stigt sein, daß sie nurmit Werkzeug gelöstwerden können.

• An Personenförder-körben ohne fest ange-baute Winde oder Win-de in der Aufhängungmuß ein beweglichesAnschlagmittel von≥ 1,0 m Länge vorhan-den sein.

• MehrsträngigeAnschlagmittel müssenin einem Ring oder ineinem gleichwertigenElement zusammen-gefaßt sein.

• Rundstahlketten dürfennur dann als Anschlag-mittel eingebaut wer-den, wenn sie nachDIN 685 geprüft undentsprechend gekenn-zeichnet sind.

• Seile und Ketten sindmit Schäkeln oderfesten Ösen, die nur mitWerkzeug lösbar sind,zu befestigen; keineSeilklemmen benutzen

• nur gekennzeichneteAnschlagmittel verwen-den

• Neigungswinkel ≤ 45°

• Anschlagmittel dürfennicht geknotet oderüber scharfe Kantengezogen werden.

• einmal jährlich durcheinen Sachkundigenprüfen

• Inspektion mindestenseinmal wöchentlichdurch Bedienpersonaloder fachkundige Per-son

• nach Schweißarbeitenzur Reparatur Prüfung,Prüfzertifikat mit Nutz-last

• ansonsten Prüfungmindestens alle6 Monate, Prüfbericht

• Kennzeichnung mitmaximaler Nutzlast

• rechnerische Bruchkraftjedes Tragmittels≥ Zehnfache des vonihm zu übernehmendenAnteils am zulässigenGesamtgewicht desPAM

• Bewegliche Anschlag-mittel müssen so bef e-stigt sein, daß sie nurmit Werkzeug gelöstwerden können.

• An Personenförder-körben ohne fest ange-baute Winde oder Win-de in der Aufhängungmuß ein beweglichesAnschlagmittel von≥ 1 m Länge vorhandensein.

• MehrsträngigeAnschlagmittel müssenin einem Ring oder ineinem gleichwertigenElement zusammen-gefaßt sein.

• Rundstahlketten dürfennur dann als Anschlag-mittel eingebaut wer-den, wenn sie geprüftund entsprechendgekennzeichnet sind.

• Seile und Ketten sindmit Schäkeln oder f e-sten Ösen, die nur mitWerkzeug lösbar sind,zu befestigen; keineSeilklemmen benutzen

• nur gekennzeichneteAnschlagmittel verwen-den

• Neigungswinkel ≤ 45°

• Anschlagmittel dürfennicht geknotet oderüber scharfe Kantengezogen werden.

• einmal jährlich durcheinen Sachkundigenprüfen

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Betriebsbedingungen / Technische Anforderungen

A B D DK E F FIN UK GR I IRL L NL P S

• Tragseile spannungsarm unddrehungsarm

keine Angaben spannungsarm unddrehungsarm

• Seile dürfen nichtgeknotet werden.

• Drahtseile nicht ver-wenden, wenn mehr als5% der Stahlseildrähtesichtbar beschädigtsind.

spannungsarm unddrehungsarm

• Lasthaken Lasthaken müssen Siche-rungen gegen unbeab-sichtigtes Aushängenhaben.

keine Angaben • Lasthaken müssen eineHakensicherung haben.

• Lasthaken dürfen nichtauf der Spitze belastetwerden.

Lasthaken müssen eineHakensicherung haben.

• Lasthaken müssen eineHakensicherung haben.

• Lasthaken dürfen nichtauf der Spitze belastetwerden.

Hebezeuge nur für den Personen-transport geeigneteHebezeuge verwenden

keine Angaben nur für den Personen-transport geprüfte Hebe-zeuge verwenden

• Krane

• Winden

nur für den Personen-transport geprüfte Hebe-zeuge verwenden

• Krane

• Winden

Prüfungdes Hebezeuges

durch Ziviltechniker oderTÜV jährlich gemäßArbeitsmittelverordnung(AMVO)

keine Angaben an jedem Aufstellungsortvor dem ersten Einsatzdurch Sachkundigen-prüfungen, zusätzlichSachverständigenprü-fungen des Hebezeugesnachweisen

• Hebezeuge müssen alle14 Monate geprüft wer-den. Prüfzeugnis undPrüfbericht müsseninnerhalb von 28 Tagenerstellt werden.

• Prüfung nach Schlecht-wettereinfluß

an jedem Aufstellungsortvor dem ersten Einsatzdurch Sachkundigen-prüfungen, zusätzlichSachverständigenprü-fungen des Hebezeugesnachweisen

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Betriebsbedingungen / Technische Anforderungen

A B D DK E F FIN UK GR I IRL L NL P S

Anforderungenan den Betrieb

• Der Kranführer mußbesonders unterwiesenund erfahren sein.

• Der Kranführer darf denBedienungsstand nichtverlassen, solange dasPAM im Einsatz ist.

• Der Kranführer darfwährend des Einsatzesdes PAM nicht gleich-zeitig andere Arbeitendurchführen.

• Der Bedienungsstandmuß so angeordnetoder eingerichtet sein,daß die Bedienpersonden Korb möglichst inallen Stellungen, zu-mindest aber an denEin- und Ausstiegs-stellen, beobachtenkann.

• Die Verständigung zwi-schen den Bedien-personen des Hebe-zeuges und den Benut-zern von Personenför-derkörben muß immergegeben sein(gegebenenfalls Einsatzvon Gegensprech- undFunkanlagen).

• PAM gegen starkesPendeln sichern

• höchstzulässige Hub-und Senkgeschwin-digkeit: 0,5 m/s

keine Angaben • Die zulässige Belastungdarf nicht überschrittenwerden.

• Anschlagmittel nichtwechselweise zumAnschlagen von Lastenverwenden

• Personenförderkörbeausschließlich für denPersonentransportbenutzen

• immer Anschlagmittelzwischen PAM undLasthaken setzen

• Der Kranführer mußbesonders unterwiesenund erfahren sein.

• Der Kranführer darf denBedienungsstand nichtverlassen, solange dasPAM im Einsatz ist.

• Der Kranführer darfwährend des Einsatzesdes PAM nicht gleich-zeitig andere Arbeitendurchführen.

• Der Bedienungsstandmuß so angeordnetoder eingerichtet sein,daß die Bedienpersonden Personenförder-korb möglichst in allenStellungen, zumindestaber an den Ein- undAusstiegsstellen, beob-achten kann.

• Die Verständigung zwi-schen den Bedien-personen des Hebe-zeuges und den Benut-zern von Personenför-derkörben muß immergegeben sein(gegebenenfalls Einsatzvon Gegensprech- undFunkanlagen).

• Personenförderkorbnicht direkt in denLasthaken des Hebe-zeuges einhängen

• vor der ersten Inbe-triebnahme Probefahrtdurchführen

• nicht mehr Personentransportieren, als zu-gelassen sind

• maximale Förderge-schwindigkeit 1,5 m/s

• maximale Geschwin-digkeit in Bohrungen0,5 m/s

• Überwachung der ein-wandfreien Durchfüh-rung der Arbeiten durcheine fachkundige Per-son

• Die Plattform für Kran-fahrer muß ausreichendPlatz bieten.

• Seitenschutz, dreiteilig

• Seitenschutz darf beiZugang vorübergehendkurz entfernt werden.

• Die zulässige Belastungdarf nicht überschrittenwerden.

• Anschlagmittel nichtwechselweise zumAnschlagen von Lastenverwenden

• Personenförderkörbeausschließlich für denPersonentransportbenutzen

• immer Anschlagmittelzwischen PAM undLasthaken setzen

• Der Kranführer mußbesonders unterwiesenund erfahren sein.

• Der Kranführer darf denBedienungsstand nichtverlassen, solange dasPAM im Einsatz ist.

• Der Kranführer darfwährend des Einsatzesdes PAM nicht gleich-zeitig andere Arbeitendurchführen.

• Der Bedienungsstandmuß so angeordnetoder eingerichtet sein,daß die Bedienpersonden Personenförder-korb möglichst in allenStellungen, zumindestaber an den Ein- undAusstiegsstellen, beob-achten kann.

• Die Verständigung zwi-schen den Bedien-personen des Hebe-zeuges und den Benut-zern von Personenför-derkörben muß immergegeben sein(gegebenenfalls Einsatzvon Gegensprech- undFunkanlagen).

• Personenförderkorbnicht direkt in denLasthaken des Hebe-zeuges einhängen

• vor der ersten Inbe-triebnahme Probefahrtdurchführen

• nicht mehr Personentransportieren, als zu-gelassen sind

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Personenförderkörbe unter Verwendung von Stahlseilen bei Zugangsverfahren 10 04.0

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Betriebsbedingungen / Technische Anforderungen

A B D DK E F FIN UK GR I IRL L NL P S

Hinweisezur Maßnahme

• auffällige Warnmarkie-rung

• Es dürfen nur geeigneteund entsprechendunterwiesene Personenbefördert werden.

keine Angaben • Jede Benutzung vonPersonenförderkörbenist bei der Berufsge-nossenschaft 14 Tageim voraus schriftlich an-zuzeigen.

• Bei der Verwendungvon Personenförder-körben mit Einseilauf-hängung und Umlenk-rolle muß die Rück-führung des Zugseilesso angeordnet werden,daß eine Berührung desZugseiles durch denPersonenförderkorbausgeschlossen ist.

kein Einsatz in Dänemark Jede Benutzung von Per-sonenförderkörben ist beider Berufsgenossenschaft14 Tage im voraus schrif t-lich anzuzeigen.

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Persönliche Schutzausrüstunggegen Absturz 11

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Persönliche Schutzausrüstung gegen AbsturzAllgemeine Hinweise 11 00.0

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Allgemeine Hinweise zuPersönlicher Schutzausrüstung (PSA) gegen Absturz

PSA gegen Absturz umfaßt Systeme, die Personen vor dem Abrutschen oderAbstürzen bewahren oder abstürzende Personen sicher auffangen sowie einesichere Rettung gewährleisten.

PSA gegen Absturz kommt immer dann zur Anwendung, wenn der Einsatz vonkollektiven Absturzsicherungen (z.B. Seitenschutz) aus arbeitstechnischenGründen nicht möglich ist und Auffangeinrichtungen wie Fanggerüste, Dachfang-gerüste oder Schutznetze unzweckmäßig sind.

Dies ist z.B. der Fall, wenn deren Bereit- oder Herstellung sowie deren Beseitigungmit größeren Gefahren verbunden sind als die durchzuführende Arbeit.

Es gilt also der Grundsatz: Der Einsatz von kollektiven (technischen) Sicherungs-maßnahmen hat Vorrang vor der Verwendung von Persönlicher Schutzausrüstunggegen Absturz.

Zum Einsatz kommen fünf unterschiedliche Systemarten:

1) Rückhaltesystem 2) Haltesystem als 3) Auf- und Abseilsystemzur Verhinderung, Arbeitsplatzposi- zum Erreichen vondaß Bereiche mit tionierungssystem, Arbeitsplätzen ein-Absturzgefahr mit dem Arbeiten so schließlich Absturz-erreicht werden ausgeführt werden, sicherung

können, daß ein Ab- sturz verhindert wird

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Persönliche Schutzausrüstung gegen AbsturzAllgemeine Hinweise 11 00.0

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4) Auffangsystemzur Verhinderung eines Absturzes,indem die abstürzende Personaufgefangen wird

5) Rettungssystemmit dem eine Person sich selbstretten kann oder durch einen Retteraus einer Höhe oder Tiefe gerettetwerden kann

Für alle zur Anwendung kommenden Systeme müssen geeignete Anschlag-einrichtungen vorhanden sein, die eine sichere Befestigung der PSA gegenAbsturz ermöglichen.

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Persönliche Schutzausrüstung gegen AbsturzAllgemeine Hinweise 11 00.0

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Gemeinsamkeiten für alle Länder:Für alle fünf Systeme gilt gleichermaßen:� Einsatz nur für kurzzeitige Arbeiten� Für die mit ihren Bestandteilen eingesetzten Systeme muß eine

Konformitätserklärung und eine Benutzerinformation des Herstellersvorliegen.

� PSA gegen Absturz muß mit der CE-Kennzeichnung versehen sein.� Die Systeme dürfen nur von speziell unterwiesenen Personen genutzt

werden. Die Unterweisung muß vor der ersten Benutzung und nachBedarf, mindestens jedoch einmal jährlich erfolgen.

� Für die Benutzung von PSA gegen Absturz muß der Unternehmereine Betriebsanweisung erstellen.

� PSA gegen Absturz ist vor jeder Benutzung durch Sichtprüfung auf ihrenordnungsgemäßen Zustand und auf einwandfreies Funktionieren zu prüfen.

� Der Unternehmer muß PSA gegen Absturz entsprechend den Einsatzbe-dingungen und den betrieblichen Verhältnissen nach Bedarf, mindestensjedoch einmal jährlich, auf ihren einwandfreien Zustand durch einen Sach-kundigen prüfen lassen.

� Die einzelnen Bestandteile der Systeme müssen miteinander kompatibel sein.� Zur eindeutigen Identifikation ist PSA gegen Absturz gut lesbar und dauerhaft

gekennzeichnet. Jeder lösbare Bestandteil enthält mindestens folgende Angaben:� Typenbezeichnung� Herstellungsjahr� Name, Zeichen des Herstellers oder des Lieferanten� Serien- oder Herstellnummer des Bestandteiles.Bei Rettungsausrüstungen ist zusätzlich der Hinweis „nur für Rettungszweckegeeignet“ erforderlich.

Unterschiede in den einzelnen Ländern:� In Deutschland muß die Anschlageinrichtung für mindestens 6,0 kN

bemessen sein.� In Dänemark ist die Einsatzdauer von PSA gegen Absturz auf maximal

4,0 Stunden begrenzt.� In Dänemark ist der Einsatz von PSA gegen Absturz an Verkehrswegen,

Baugruben und Gräben sowie auf Leitern nicht zulässig.� In Griechenland ist die Einsatzdauer von PSA gegen Absturz auf maximal

einen Tag begrenzt.� In Luxemburg und den Niederlanden ist der Einsatz von PSA gegen Absturz

auf Leitern möglich.

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Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz 11 00.1

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System Komponenten Mögliche Grundlagen Einsatzbereiche Randbedingungen Nationale Besonderheitenfür das Einzelsystem

Rückhaltesystem

• Anschlagpunkt / Anschlageinrichtung

• Verbindungsmittel

• Haltegurt

• Verbindungselement

• EN 795, EN 516, EN 517, technische Baubestimmungen

• EN 354, EN 358

• EN 358

• EN 362

Einsatz zur Verhinderung, daß Bereiche mit Absturzgefahr erreicht werden, z.B.

• Dachkanten

• Böschungskanten

• nicht begehbare Bauteile

• Stoffe, in denen man versinken kann

• Öffnungen

• Verwendung von Auffanggurten mit integrierter Rückhaltefunktion

• Das Anschlagen an Anschlagpunkten / Anschlageinrichtungen mußim gesicherten Bereich erfolgen, z.B. ≥ 2,50 m entfernt von derAbsturzkante.

• Die Anschlageinrichtung muß parallel zur Absturzkante verlaufen.

• Die Lage des Anschlagpunktes muß sich oberhalb der Person befinden.

• Mit der maximal möglichen Länge eines Verbindungsmittels darfdie Absturzkante nicht erreicht werden.

D:

einsetzbar nur bei Neigungen ≤ 60°, da es kein Auffangsystem ist

IRL:Rückhaltesysteme sind nur mit Auffanggurten zulässig.

UK:

Bemessung der Anschlageinrichtung für 4,0 kN

Haltesystem

• Anschlagpunkt / Anschlageinrichtung

• Verbindungsmittel

• Haltegurt

• Verbindungselement

• EN 795, EN 516, EN 517, technische Baubestimmungen

• EN 354, EN 358

• EN 358

• EN 362

als Arbeitsplatzpositionierung für Arbeiten, z.B.

• an Masten

• auf Bäumen

• auf geneigten Flächen ≤ 60° wie Dächer, Böschungen

• Das Verbindungsmittel muß straff sein.

• Die Lage des Anschlagpunktes muß sich oberhalb desKörperschwerpunktes / in Höhe der Halteösen befinden.

• Ein Sturz über eine Kante muß konstruktiv ausgeschlossen sein.

• Verwendung von Auffanggurten mit integrierter Haltefunktion

FIN:

Dieses System wird nicht empfohlen.

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Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz 11 00.1

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System Komponenten Mögliche Grundlagen Einsatzbereiche Randbedingungen Nationale Besonderheitenfür das Einzelsystem

Tragsystem

• Anschlagpunkt / Anschlageinrichtung

• Auffanggurt des Sicherungssystems

• Verbindungsmittel

• Verbindungselement

• Seilverstelleinrichtung

• EN 795, EN 516, EN 517, technische Baubestimmungen

• EN 361, EN 813

• EN 354, EN 1891

• EN 362

• prEN 12841 oder EN 567 und in Anlehnung an EN 341

Auf- und Abseilsystem zum Erreichen von Arbeitsplätzen einschließlichPositionierung, z.B.

• an Fassaden

• an turmartigen Bauten

• an Kirchen

• nur anzuwenden, wenn Arbeitssitze aus technischen Gründen(wie z.B. beengte Verhältnisse) nicht einsetzbar sind undergonomische Gründe nicht gegen die Verwendung dieserSy steme sprechen (z.B. Dauer der Arbeiten)

• getrennte Anschlageinrichtung für Trag- und Sicherungs-sy stem

• Es muß immer eine zweite Person anwesend sein.

• Benutzung durch Personen, die mindestens 18 Jahre alt sind,eine spezielle Ausbildung haben und vom Unternehmerbeauftragt und unterwiesen worden sind

• Der Einsatz ist 14 Tage im voraus der zuständigen Behörde /dem Unfallversicherungsträger anzuzeigen.

DK:

Dieses System wird nicht verwendet (nicht zugelassen).

NL:

Dieses System wird nicht verwendet (nicht zugelassen).

I:

Dieses System wird nicht verwendet.

Sei

lunt

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rung

ssys

tem

Sicherungssystem

• Anschlagpunkt / Anschlageinrichtung

• Verbindungsmittel

• Auffanggurt

• Verbindungselement

• mitlaufendes Auffanggerät einschließlich beweglicher Führung

• EN 795, EN 516, EN 517, technische Baubestimmungen

• EN 354

• EN 361, EN 813

• EN 362

• EN 353-2

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Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz 11 00.1

Seite 3

System Komponenten Mögliche Grundlagen Einsatzbereiche Randbedingungen Nationale Besonderheitenfür das Einzelsystem

Auffangsystemmit mitlaufendem Auffang-gerät einschließlichbeweglicher Führung

• Anschlagpunkt / Anschlageinrichtung

• Verbindungsmittel

• Auffanggurt

• Verbindungselement

• mitlaufendes Auffanggerät einschließlich beweglicher Führung

• EN 795, EN 516, EN 517, technische Baubestimmungen

• EN 354

• EN 361

• EN 362

• EN 353-2

System zum sicheren Auffangen abstürzender Personen, z.B.

• bei geneigten Flächen ≥ 60°

• an Öffnungen oder Kanten

• an vertikalen Verkehrswegen

• Die Lage des Anschlagpunktes muß sich oberhalb der Person befinden.

• einsetzbar nur in vertikaler Anordnung

• ausreichender Freiraum unterhalb der Person

• Pendeln nach Sturz während des Auffangens verhindern

• Ausrüstung nicht über scharfe Kanten führen

• bewegliche Führung nur für temporären Einsatz verwenden und nichtfest installieren

E:

Dieses System wird kaum eingesetzt.

UK:

Die Lage des Anschlagpunktes „oberhalb der Person“ ist nichtzwi ngend notwendig.

S:

Dieses System ist nur in vertikalen Bereichen einzusetzen.

Auffangsystemmit mitlaufendem Auffang-gerät einschließlichfester Führung(Steigschutzeinrichtung)

• Befestigung der festen Führung am Untergrund / Bauwerk

• mitlaufendes Auffanggerät einschließlich fester Führung

• Auffanggurt

• nach Herstellerangaben, statischer Nachweis, EG-Baumusterprüfung

• EN 353-1

• EN 361

System zum sicheren Auffangen abstürzender Personen, z.B.

an vorwiegend vertikalen Verkehrswegen wie Steigeisengängen, Steigleiternan turmartigen Bauwerken wie

• Schornsteinen

• Gittermasten

• Antennenanlagen

• Montage der festen Führung nach Herstellerangaben

• Endsicherung an Ein- und Ausstiegsstellen notwendig

• nur Auffanggurte mit vorderer Steigschutzöse benutzen

E:

Dieses System wird kaum eingesetzt.

Auffangsystemmit Falldämpfer

• Anschlagpunkt / Anschlageinrichtung

• Verbindungsmittel

• Verbindungselement

• Falldämpfer

• Auffanggurt

• EN 795, EN 516, EN 517, technische Baubestimmungen

• EN 354

• EN 362

• EN 355

• EN 361

System zum sicheren Auffangen abstürzender Personen, z.B.

• bei geneigten Flächen ≥ 60°

• an Öffnungen

• an Kanten

• Die Lage des Anschlagpunktes muß sich oberhalb der Person befinden.

• ausreichender Freiraum unterhalb der Person

• Pendeln nach Sturz während des Auffangens verhindern

• Ausrüstung nicht über scharfe Kanten führen

• maximale Länge des Verbindungsmittels einschließlichFalldämpfer 2,0 m

• zur Vermeidung von Schlaffseilbildung Längeneinstell-vorrichtung verwenden

DK:

Einsatz nicht zulässig

• an Steigeisengängen

• Personenaufnahmemitteln

Auffanggurtmit Höhens icherungsgerät

• Anschlagpunkt / Anschlageinrichtung

• Höhensicherungsgerät

• Verbindungselement

• Auffanggurt

• EN 795, EN 516, EN 517, technische Baubestimmungen

• EN 360

• EN 362

• EN 361

System zum sicheren Auffangen abstürzender Personen

• bei geneigten Flächen ≥ 60°

• an Öffnungen

• an Kanten

• Einsatz nicht über Stoffen, in denen man versinken kann

• Die Lage des Anschlagpunktes muß sich oberhalb der Person befinden.

• ausreichender Freiraum unterhalb der Person

• Pendeln nach Sturz während des Auffangens verhindern

• Ausrüstung nicht über scharfe Kanten führen

DK:

• Einsatz bei geneigten Dächern ≥ 15° Neigung möglich

• Einsatz nicht zulässig

− an Steigeisengängen

− Personenaufnahmemitteln

NL:Dieses System findet keine Verwendung.

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Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz 11 00.1

Seite 4

System Komponenten Mögliche Grundlagen Einsatzbereiche Randbedingungen Nationale Besonderheitenfür das Einzelsystem

Rettungssystemmit Abseilgerät

• Anschlagpunkt / Anschlageinrichtung

• Abseilgerät

• Rettungsgurt

• EN 795, EN 516, EN 517, technische Baubestimmungen

• EN 341

• EN 1497, EN 361

• Einsatz zur Rettung von Personen nach einem Auffangvorgangdurch ein Auffangsystem

• zur Rettung eines in Not geratenen Haltesystembenutzers

• Die Möglichkeit (Freiraum) zum Abseilen muß gegeben sein.

• Das Abseilgerät sollte mit einer Hubeinrichtung zum Entlasten desGerätes ausgestattet sein.

• zusätzliche PSA gegen Absturz für den Retter vorhalten

• Das Rettungsverfahren muß vorher festgelegt und trainiert werden.

• Bei der Verwendung eines Auffangsystems ist ein Auffanggurt alsRettungsgurt ausreichend.

DK:

Dieses System findet keine Anwendung.

E:

Herstellerangaben sind zu beachten.

I:

Dieses System findet keine Anwendung.

Rettungssystemmit Hubgerät

• Anschlagpunkt / Anschlageinrichtung

• Rettungshubgerät

• Rettungsgurt

• EN 795, EN 516, EN 517, technische Baubestimmungen

• EN 1496 Klasse A/B

• EN 1497, EN 361

• Einsatz zur Rettung von Personen nach einem Auffangvorgangdurch ein Auffangsystem

• zur Rettung eines in Not geratenen Haltesystembenutzers

• Die Möglichkeit (Freiraum) zum Heben / Ablassen muß gegeben sein.

• zusätzliche PSA gegen Absturz für den Retter vorhalten

• Das Rettungsverfahren muß vorher festgelegt und trainiert werden.

• Bei der Verwendung eines Auffangsystems ist ein Auffanggurt alsRettungsgurt ausreichend.

DK:

Dieses System findet keine Anwendung.

I:

Dieses System findet keine Anwendung.

UK:

Dieses System ist nicht geregelt.

S:Dieses System ist nicht geregelt.

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Leitern 12

01 Anlegeleiter 02 Stehleiter

03 Mechanische Leiter 04 Steigleiter

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LeiternAllgemeine Hinweise 12 00.0

Seite 1

Allgemeine Hinweise zu Leitern

Leitern werden als Verkehrswege zur Überwindung von Höhenunterschiedenund als Arbeitsplätze für kurzfristige Arbeiten eingesetzt.Die Benutzung der Leiter als hochgelegener Arbeitsplatz und Verkehrsweg istauf Umstände zu beschränken, unter denen die Benutzung sichererer Arbeits-mittel wegen� des geringeren Risikos� der geringeren Dauer der Benutzung� der vorhandenen baulichen Gegebenheiten,

die der Arbeitgeber nicht ändern kann,nicht gerechtfertigt ist.

Folgende Arten von Leitern werden unterschieden:� Anlegeleitern� Stehleitern� Mechanische Leitern� Steigleitern

Gemeinsamkeiten für alle Länder:� Leitern dürfen generell nur für kurzfristige Arbeiten eingesetzt werden.� Sie sind auf einer festen und tragfähigen Aufstellfläche standsicher

aufzustellen.� Bei Anlegeleitern soll der Anstellwinkel zur Horizontalen zwischen

60° und 75° liegen.� Der Leiterüberstand an der Austrittsstelle bei Anlegeleitern muß

mindestens 1,0 m betragen.� Leiterkopf und Leiterfuß sind durch geeignete Maßnahmen – wie z.B.

Fußverbreiterung, dem Untergrund angepaßte Leiterfüße, Einhänge-vorrichtungen, Anbinden des Leiterkopfes –, gegen Abrutschen, Um-fallen, Einsinken und Ausgleiten zu sichern.

Unterschiede in den einzelnen Ländern:� In den meisten Ländern werden keine Einteilungen bezüglich der

unterschiedlichen Leitertypen vorgenommen.� Die maximal zulässige Standplatzhöhe auf Leitern liegt zwischen

� 5,0 m und � 15,0 m.� Der Einsatz von zusätzlicher PSA gegen Absturz ist in einzelnen

Ländern bei möglichen Absturzhöhen von � 2,50 m gefordert,teilweise werden diesbezüglich keine Anforderungen gestellt.

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LeiternAnlegeleitern 12 01.0

Seite 1

Einsatzbedingungen / Technische Anforderungen

A B D DK E F FIN UK GR I IRL L NL P S

Einsatzbereich • Verkehrsweg

• Arbeitsplatz

keine Angaben • Verkehrsweg

• Arbeitsplatz

• Verkehrsweg

• Arbeitsplatz

• Verkehrsweg

• Arbeitsplatz

Verkehrsweg • Verkehrsweg

• Arbeitsplatz

• Verkehrsweg

• Arbeitsplatz

• Verkehrsweg

• Arbeitsplatz

• Verkehrsweg

• Arbeitsplatz

• Verkehrsweg

• Arbeitsplatz

• Verkehrsweg

• Arbeitsplatz

• Verkehrsweg

• Arbeitsplatz

• Verkehrsweg

• Arbeitsplatz

• Verkehrsweg(nur ausnahmsweise)

• Arbeitsplatz

Einsatz alsArbeitsplatz

kurzfristige Arbeitenim Greifraum

keine Angaben • generell kurzfristigeArbeiten

• ≤ 2 h Arbeitsdauerbei einer Absturzhöhe> 2,0 m

kurzfristige Arbeiten kurzfristige Arbeiten nur ganz kurzfristigeArbeiten, z.B. Leucht-mittelwechsel

als Arbeitsfläche für ein-zelne und kurzfristigeArbeiten

nur kurzfristige und leichteArbeiten

nur ganz kurzfristigeArbeiten

keine Angaben kurzfristige Arbeiten ≤ 2 h Arbeitsdauerbei einer Absturzhöhe> 2,0 m

keine Angaben nur kurzfristige Arbeiten

Höhedes Arbeitsplatzes /Standplatzesauf der Leiter

keine Angaben keine Angaben ≤ 7,0 mund keine Körper-zwangshaltung

≤ 5,0 m ≤ 5,0 m generell ≤ 3,0 m ≤ 6,0 m Leiterhöhe maximale Leiterlänge≤ 6,0 m

keine Angaben keine Angaben ≤ 7,0 m ≤ 10,0 m • ≤ 5,0 m

• Bei mehr als 5,0 m mußdie Leiter gestützt oderverankert sein.

MitführbareGegenstände

in geringem Maße keine Angaben • ≤ 10 kg

• ≤ 1,0 m²

geringes Gewicht intragbarer Form

≤ 25 kg ≤ 50 kg nur leichte Gegenstände(kein ständiges Herauf-und Heruntertragen)

• nur mit einer Hand zutransportieren

• keine Überlastung derLeiter

≤ 25 kg

Sicheres Tragen mußgewährleistet sein.

keine Angaben keine Festlegungen • ≤ 10 kg

• ≤ 1,0 m²

leicht und hantierbar

Einsatz alsVerkehrsweg

ja keine Angaben • 5,0 m Höhenunter-schied

• als Gerüstinnenleiterzum Verbinden vonmaximal zwei Gerüst-lagen

• als Gerüstaußenleiterbei Belaghöhen ≤ 5,0 m

ja ≤ 5,0 m im allgemeinen • Bei kurzfristigerNutzung gibt es keineHöhenbegrenzung.

• Bei Neubauten sindGerüste üblich.

• 6,0 m Höhenunter-schied

• als Gerüstinnenleiterzum Verbinden vonmaximal zwei Gerüst-lagen

wenn fest eingebaut oderbefestigt

≤ 15,0 m ≤ 9,0 m Höhenunterschied • 5,0 m Höhenunter-schied

• als Gerüstinnenleiterzum Verbinden vonmaximal zwei Gerüst-lagen

• als Gerüstaußenleiterbei Belaghöhen ≤ 5,0 m

≤ 7,50 m,dann Stehfläche / Podestanordnen

≤ 6,0 m als Ausstieg ausBaugruben

nur in Ausnahmefällen

Aufstellfläche tragfähig und stands icher keine Angaben tragfähig und stands icher tragfähig und stands icher tragfähig und stands icher tragfähig und stands icher tragfähig und stands icher tragfähig und stands icher tragfähig und stands icher tragfähig und stands icher tragfähig und stands icher tragfähig und stands icher tragfähig und stands icher tragfähig und stands icher tragfähig und stands icher

Anstellwinkel ~ 70° (≥ 3:1 bis ≤ 4:1) keine Angaben • bei Sprossen-Anlege-leitern: 65° bis 75°

• bei Stufen-Anlege-leitern: 60° bis 70°

60° bis 70° ca. 75° ≤ 90° 60° bis 75° 75° (4:1) 65° bis 75° 75° (4:1) 65° bis 75° 65° bis 75° 30° ca. 75° (4:1)

Leiterüberstandüber die Austrittsstellehinaus

≥ 1,0 m keine Angaben ≥ 1,0 m ≥ 1,0 m ≥ 1,0 m ≥ 1,0 m oder Geländeram Austritt

≥ 1,0 m ≥ 1,0 m ≥ 1,0 m ≥ 1,0 m ≥ 1,0 m ≥ 1,0 m ≥ 1,0 m 0,90 m ca. 1,0 m

Anlegepunkt sicherer Stützpunkt keine Angaben sicherer Stützpunkt sicherer Stützpunkt sicherer Stützpunkt sicherer Stützpunkt sicherer Stützpunkt sicherer Stützpunkt sicherer Stützpunkt sicherer Stützpunkt sicherer Stützpunkt sicherer Stützpunkt sicherer Stützpunkt Bei einer Leiterlänge von≥ 6,0 m ist die Leiter zubefest igen.

sicherer Stützpunkt

Lagesicherung gegen

• Abrutschen

• Umfallen

• Einsinken

• Ausgleitenmittels

Sicherung

• der Leiterfüße

• des oberen Anlege-punktes

• durch Absperrung oderKennzeichnung im Ver-kehrsbereich

• des Aufstieges durchSeitenwehre,Rückensicherung,o.ä., bei ≥ 5,0 mAbsturzhöhe

keine Angaben Sichern durch z.B.

• Fußverbreiterung

• dem Untergrundangepaßte Leiterfüße

• Einhängevorrichtungen

• Anbinden des Leiter-kopfes

• Absichern der Leiter imVerkehrsbereich

Sichern durch z.B.

• Fußverbreiterung

• dem Untergrundangepaßte Leiterfüße

• Einhängevorrichtungen

• Anbinden des Leiter-kopfes

• Absichern der Leiter imVerkehrsbereich

Sichern durch z.B.

• Fußverbreiterung

• dem Untergrundangepaßte Leiterfüße

• Einhängevorrichtungen

• Bei einer Arbeitshöhe≥ 7,0 m ist PSA gegenAbsturz erforderlich.

• Bei einer zu überwi n-denden Höhe von mehrals 9,0 m sind geeig-nete Ausstiegsbereicheanzuordnen.

Sichern durch z.B.

• Fußverbreiterung

• dem Untergrundangepaßte Leiterfüße

• Einhängevorrichtungen

Sichern durch z.B.

• Fußverbreiterung

• dem Untergrundangepaßte Leiterfüße

• Einhängevorrichtungen

Sicherung durch z.B.

• Fixierung des Leiter-kopfes und des Leiter-fußes bei einer Leiter-länge ≥ 3,0 m

• Bei einer zu überwi n-denden Höhe von mehrals 9,0 m sind geeig-nete Ausstiegsbereicheund Plattformen anzu-ordnen.

Sichern durch

• Anbinden des Leiter-kopfes

• Festhalten des Leiter-fußes

• Arbeiten mit zwei Per-sonen

Sichern durch z.B.

• dem Untergrundangepaßte Leiterfüße

• Festbinden

• Eisenklammern,Leisten, Dübel

• eine Person am Leiter-fuß

• starke Durchbiegung

Sichern durch z.B.

• Fußverbreiterung

• dem Untergrundangepaßte Leiterfüße

• Einhängevorrichtungen

• Anbinden des Leiter-kopfes

Sichern durch z.B.

• Fußverbreiterung

• dem Untergrundangepaßte Leiterfüße

• Einhängevorrichtungen

• Anbinden des Leiter-kopfes

Sichern durch z.B.

• Fußverbreiterung

• dem Untergrundangepaßte Leiterfüße

• Einhängevorrichtungen

Sichern durch z.B.

• Fußverbreiterung

• dem Untergrundangepaßte Leiterfüße

• Einhängevorrichtungen

• Absichern der Leiter imVerkehrsbereich

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LeiternAnlegeleitern 12 01.0

Seite 2

Einsatzbedingungen / Technische Anforderungen

A B D DK E F FIN UK GR I IRL L NL P S

Hinweisezur Maßnahme

keine Angaben Der Arbeitsbereich rechtsund links von der Leiterbeträgt maximal eineArmlänge.

Sichtkontrolle auf defekteHolme und Sprossen,siehe auch EN 131-1 undEN 131-2

Abstand der Sprossen≤ 25 cm

• zusätzliche Festhalte-möglichkeit für denBenutzer

• geeigneter Sprossen-abstand für den siche-ren Stand der Benutzer

Sprachlich wird zwischenLeiter und Treppe keinUnterschied gemacht.

Das Gesetz spricht imwesentlichen von Treppen(Auftrittstiefe von minde-stens 18 cm).

Ab 2,0 m Höhe sindHandlauf und Bordbretterforderlich.

Anlegeleitern nachEN 131 sind jedoch mög-lich.

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LeiternStehleitern 12 02.0

Seite 1

Einsatzbedingungen / Technische Anforderungen

A B D DK E F FIN UK GR I IRL L NL P S

Einsatzbereich Arbeitsplatz keine Angaben Arbeitsplatz Arbeitsplatz Arbeitsplatz Arbeitsplatz Arbeitsplatz Arbeitsplatz Arbeitsplatz Arbeitsplatz Arbeitsplatz Arbeitsplatz Arbeitsplatz Arbeitsplatz Arbeitsplatz

Höhedes Arbeitsplatzes /Standplatzes auf derLeiter

keine Einschränkungbekannt

keine Angaben keine Einschränkungbekannt

5,0 m ≤ 3,0 m in der üblichen Raumhöhe keine Einschränkungbekannt

≤ 6,0 m ≤ 5,0 m wird über die Gebrauchs-anleitung festgelegt

≤ 10,0 m • ≤ 3,0 m

• Bei einem Standplatz≥ 3,0 m muß die Leitergestützt oder verankertsein.

Arbeitsdauer Liegt der Arbeitsplatz /Standplatz höher als3,0 m, so dürfen nurkurzfristige Arbeiten imGreifraum durchgeführtwerden.

keine Angaben keine Einschränkungbekannt

maximal 2,5 Stunden proTag

sehr geringfügig Stehleitern sind nur fürkurze Arbeiten zugelas-sen und für den Fall, daßin begründeten Fällen derEinsatz von Gerüstennicht möglich ist.

keine Einschränkungbekannt

ganz kurze Arbeiten keine Einschränkungbekannt

keine Einschränkungbekannt

keine Einschränkungbekannt

kurzfristige Arbeiten kurzfristige Arbeiten

Leiter als Aufstieg Bei konstruktiver Eignungdürfen Stehleitern alsAnlegeleitern benutztwerden.

keine Angaben keine Verwendung vonStehleitern als Verkehrs-weg

keine Verwendung vonStehleitern als Verkehrs-weg

nein keine Verwendung vonStehleitern als Verkehrs-weg

keine Verwendung vonStehleitern als Verkehrs-weg

nein keine Verwendung vonStehleitern als Verkehrs-weg

keine Verwendung vonStehleitern als Verkehrs-weg

nein nein

Aufstellfläche standsicher und rutsch-sicher

keine Angaben standsicher und rutsch-sicher

standsicher und rutsch-sicher

standsicher und rutsch-sicher

standsicher und rutsch-sicher

standsicher und rutsch-sicher

standsicher und rutsch-sicher

sicher aufstellen standsicher und rutsch-sicher

eben und fest standsicher und rutsch-sicher

standsicher und rutsch-sicher

fest und stands icher standsicher und rutsch-sicher

Anstellwinkel ∼ 70° (≥ 3:1 bis ≤ 4:1) keine Angaben (Stehleitern dürfen nichtals Anlegeleitern verwen-det werden.)

(Stehleitern dürfen nichtals Anlegeleitern verwen-det werden.)

(Stehleitern dürfen nichtals Anlegeleitern verwen-det werden.)

(Stehleitern dürfen nichtals Anlegeleitern verwen-det werden.)

(Stehleitern dürfen nichtals Anlegeleitern verwen-det werden.)

(Stehleitern dürfen nichtals Anlegeleitern verwen-det werden.)

(Stehleitern dürfen nichtals Anlegeleitern verwen-det werden.)

(Stehleitern dürfen nichtals Anlegeleitern verwen-det werden.)

Leiterüberstandüber die Austrittsstellehinaus

≥ 1,0 m keine Angaben Stehleitern dürfen nichtals Übergang zu anderenArbeitsplätzen benutztwerden.

Stehleitern dürfen nichtals Übergang zu anderenArbeitsplätzen benutztwerden.

Stehleitern dürfen nichtals Übergang zu anderenArbeitsplätzen benutztwerden.

Stehleitern dürfen nichtals Übergang zu anderenArbeitsplätzen benutztwerden.

Stehleitern dürfen nichtals Übergang zu anderenArbeitsplätzen benutztwerden.

nicht zulässig Stehleitern dürfen nichtals Übergang zu anderenArbeitsplätzen benutztwerden

nicht zulässig

Anlegepunkt sicherer Stützpunkt keine Angaben (Stehleitern dürfen nichtals Anlegeleitern verwen-det werden.)

(Stehleitern dürfen nichtals Anlegeleitern verwen-det werden.)

(Stehleitern dürfen nichtals Anlegeleitern verwen-det werden.)

Lagesicherung gegen

• Abrutschen

• Umfallen

• Einsinken

• Ausgleiten

mittels

• An beiden Holmseitenist eine Spreizsicherungdurch Spannketten oderGurte erforderlich.

• Leitern nur bis zur dritt-letzten Sprosse betre-ten

keine Angaben • auf wirksame Spreizs i-cherung achten

• auf Treppen undschiefen Ebenen nurStehleitern mit Holm-verlängerungen einset-zen

• oberste Sprosse bzw.Stufe nicht besteigen;Betreten der oberstenStufe nur bei Leitern mitSicherheitsbrücke undHaltevorrichtung zuläs-sig

bei mehrteiligenStehleitern:

• Stehleitern erst betre-ten, wenn druck- undzugfeste Spreizsiche-rung wirksam ist

• Leiter nur bis zu dervom Hersteller angege-benen Länge zusam-menstecken oder aus-ziehen

• bei aufgesetzten Schie-beleitern die oberstenvier Sprossen nicht be-treten

• auf wirksame Spreizs i-cherung achten

• auf Treppen undschiefen Ebenen nurStehleitern mit Holm-verlängerungen einset-zen

• oberste Sprosse bzw.Stufe nicht besteigen;Betreten der oberstenStufe nur bei Leitern mitSicherheitsbrücke undHaltevorrichtung zuläs-sig

bei mehrteiligenStehleitern:

• Stehleitern erst betre-ten, wenn druck- undzugfeste Spreizsiche-rung wirksam ist

• Leiter nur bis zu dervom Hersteller angege-benen Länge zusam-menstecken oder aus-ziehen

• bei aufgesetzten Schie-beleitern die oberstenvier Sprossen nicht be-treten

• auf wirksame Spreizs i-cherung achten

• bei aufgesetzten Schie-beleitern die oberstenvier Sprossen nicht be-treten

• auf wirksame Spreizs i-cherung achten

• mehrteilige Stehleiternerst betreten, wenndruck- und zugfesteSpreizsicherung wirk-sam ist

auf wirksame Spreizsiche-rung achten

• auf Treppen undschiefen Ebenen nurStehleitern mit Holm-verlängerungen einset-zen

• oberste Sprosse bzw.Stufe nicht besteigen;Betreten der oberstenStufe nur bei Leitern mitSicherheitsbrücke undHaltevorrichtung zuläs-sig

bei mehrteiligenStehleitern:

• Stehleitern erst betre-ten, wenn druck- undzugfeste Spreizsiche-rung wirksam ist

• Leiter nur bis zu dervom Hersteller angege-benen Länge zusam-menstecken oder aus-ziehen und besteigen

• auf wirksame Spreizs i-cherung achten

• Bei Leiterlängen≥ 6,0 m ist PSA gegenAbsturz erforderlich.

keine Festlegungen • ausreichende Stützungan beiden Seiten

• Sicherung gegenKippen, Schaukeln

• auf wirksame Spreizs i-cherung achten

• auf Treppen undschiefen Ebenen nurStehleitern mit Holm-verlängerungen einset-zen

• oberste Sprosse bzw.Stufe nicht besteigen;Betreten der oberstenStufe nur bei Leitern mitSicherheitsbrücke undHaltevorrichtung zuläs-sig

bei mehrteiligenStehleitern:

• Stehleitern erst betre-ten, wenn druck- undzugfeste Spreizsiche-rung wirksam ist

• Leiter nur bis zu dervom Hersteller angege-benen Länge zusam-menstecken oder aus-ziehen

• bei aufgesetzten Schie-beleitern die oberstenvier Sprossen nicht be-treten

• auf wirksame Spreizs i-cherung achten

• auf Treppen undschiefen Ebenen nurStehleitern mit Holm-verlängerungen einset-zen

• oberste Sprosse bzw.Stufe nicht besteigen;Betreten der oberstenStufe nur bei Leitern mitSicherheitsbrücke undHaltevorrichtung zuläs-sig

bei mehrteiligenStehleitern:

• Stehleitern erst betre-ten, wenn druck- undzugfeste Spreizsiche-rung wirksam ist

• Leiter nur bis zu dervom Hersteller angege-benen Länge zusam-menstecken oder aus-ziehen

• bei aufgesetzten Schie-beleitern die oberstenvier Sprossen nicht be-treten

MitführbareGegenstände

keine Angaben ≤ 50 kg leichte Gegenstände • nur mit einer Hand zutransportieren

• Leiter darf nicht überla-stet werden.

keine Festlegungen keine Regelungen keine Regelungen Handwerkszeug keine Regelungen leicht und hantierbar

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LeiternStehleitern 12 02.0

Seite 2

Einsatzbedingungen / Technische Anforderungen

A B D DK E F FIN UK GR I IRL L NL P S

Hinweisezur Maßnahme

• Die oberen Holmendenmüssen so gestaltetsein, daß sie nicht ge-geneinander drückenkönnen (Quetschge-fahr).

• Stehleitern dürfen biszu einer maximalenStandhöhe von 2,0 mals Behelfsgerüst ein-gesetzt werden,Stützweite maximal3,0 m.

keine Angaben • Sichtkontrolle auf offen-sichtliche Mängel, wiezerbrochene Sprossenoder Holme

• nur Stehleitern mitfunktionsfähigen undgeeigneten Spreizsiche-rungen verwenden

• ausreichend hohe Lei-tern zur Verfügungstellen

• Mehrzweckleitern erstbetreten, wenn druck-und zugfeste Spreizs i-cherungen wirksam(gespannt) sind

• Der Arbeitsbereichrechts und links von derLeiter beträgt maximaleine Armlänge.

• Sichtkontrolle auf offen-sichtliche Mängel, wiezerbrochene Sprossenoder Holme

• nur Stehleitern mitfunktionsfähigen undgeeigneten Spreizsiche-rungen verwenden

• ausreichend hohe Lei-tern zur Verfügungstellen

nur Stehleitern mit festan-gebrachten Spreizsiche-rungen verwenden

Leitern in Ordnung halten Sichtkontrolle auf offen-sichtliche Mängel, wiezerbrochene Sprossenoder Holme

• Sichtkontrolle auf offen-sichtliche Mängel, wiebeschädigte Sprossenoder Holme

• ausreichend hohe Lei-tern zur Verfügungstellen

• Stehleitern dürfen biszu einer maximalenStandhöhe von 2,0 mverwendet werden.

kein Material auf die Leiterstellen

Die Stehleiter muß miteiner Spreizsicherungversehen sein.

keine • Sichtkontrolle auf offen-sichtliche Mängel, wiean- / zerbrocheneSprossen oder Holme

• nur Stehleitern mit fest-angebrachten Spreizs i-cherungen verwenden

• ausreichend hohe Lei-tern zur Verfügungstellen

keine besonderenHinweise

Sprachlich wird zwischenLeiter und Treppe keinUnterschied gemacht.

Das Gesetz spricht imwesentlichen von Treppen(Auftrittstiefe von minde-stens 18 cm).

Ab 2,0 m Höhe sindHandlauf und Bordbretterforderlich.

keine Festlegungen

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LeiternMechanische Leitern 12 03.0

Seite 1

Einsatzbedingungen / Technische Anforderungen

A B D DK E F FIN UK GR I IRL L NL P S

Einsatzbereich • Verkehrsweg

• Arbeitsplatz

keine Angaben Arbeitsplatzfür Arbeiten geringenUmfangs und Sicherungs-arbeiten

Arbeitsplatzfür Arbeiten geringenUmfangs und Sicherungs-arbeiten

Arbeitsplatzfür Arbeiten geringenUmfangs und Sicherungs-arbeiten

nur für die Feuerwehr Arbeitsplatzfür Arbeiten geringenUmfangs und Sicherungs-arbeiten

Arbeitsplatzfür Arbeiten geringenUmfangs

Diese Leitern kommenzum Einsatz, wenn Lei-terlängen von mehr als6,0 m benötigt werden.

für kurzfristige Arbeiten findet keine Verwendung Arbeitsplatzfür Arbeiten geringenUmfangs und Sicherungs-arbeiten

Arbeitsplatzfür Arbeiten geringenUmfangs und Sicherungs-arbeiten

Arbeitsplatzfür Arbeiten geringenUmfangs und Sicherungs-arbeiten

Aufstellung • tragfähiger Untergrund

• Geländeunebenheitenausgleichen

• ausfahrbare Auslegeroder Stützspindeln

keine Angaben • tragfähiger Untergrund

• Geländeunebenheitenausgleichen

• ausfahrbare Auslegeroder Stützspindeln

tragsichere Aufstellfläche • tragfähiger Untergrund

• Geländeunebenheitenausgleichen

• tragfähiger Untergrund

• Geländeunebenheitenausgleichen

• ausfahrbare Auslegeroder Stützspindeln

• tragfähiger Untergrund

• Geländeunebenheitenausgleichen

Abstützung über 4Stützpunkte

feste waagerechteUnterlage

• tragfähiger Untergrund

• Geländeunebenheitenausgleichen

• ausfahrbare Auslegeroder Stützspindeln

tragsichere Aufstellfläche • tragfähiger Untergrund

• Geländeunebenheitenausgleichen

• ausfahrbare Auslegeroder Stützspindeln

Prüfung der Leiter wiederkehrende Prüfungdurch Ziviltechniker, TÜVoder fachkundige Person

• nach Instandsetzung

• einmal jährlich minde-stens

keine Angaben Sachkundigenprüfung

• nach Bedarf

• einmal jährlich minde-stens

• Dokumentation derPrüfergebnisse imPrüf buch

einmal jährlich minde-stens

Prüfung durch einen an-erkannten Verantwort-lichen

Sachkundigenprüfung

• nach Bedarf

• einmal jährlich minde-stens

• tägliche Funktionsprü-fung vor Arbeitsbeginn

• Prüfung vor jedemGebrauch

• mindestens einmal jähr-lich und

• regelmäßige Wartung

amtliche Prüfung sowiejährliche Überwachungdurch Sachverständigen

Sachkundigenprüfung

• nach Bedarf

• einmal jährlich minde-stens

Sachkundigenprüfung

• nach Bedarf

• einmal jährlich minde-stens

• nach jeder Aufstellung

Absturzsicherung • Standstufe undRückens icherung

• Arbeitskorb

keine Angaben • Plattform mit Rücken-schutz oder

• Arbeitskorb≥ 1,10 m hoch umwehrt,Halteeinrichtungen zumsicheren Übersteigenvon der Leiter in denKorb, Einstiegshilfen,wenn sich die Boden-fläche nicht bis auf0,50 m über Flur ab-senken läßt

Arbeitskorb,und Anseilschutz imArbeitskorb

Plattform mit Rücken-schutz

• Plattform mit Rücken-schutz

• Arbeitskorb≥ 1,10 m hoch umwehrt,Halteeinrichtungen zumsicheren Übersteigenvon der Leiter in denKorb

Plattform mit Rücken-schutz

Bei Höhen ≥ 6,0 m istPSA gegen Absturzerforderlich.

keine Regelungen • Plattform mit Rücken-schutz

• Arbeitskorb≥ 1,10 m hoch umwehrt,Halteeinrichtungen zumsicheren Übersteigenvon der Leiter in denKorb, Einstiegshilfen,wenn sich die Boden-fläche nicht bis auf0,50 m über Flur ab-senken läßt

bei Arbeitskörben dreitei-liger Seitenschutz sowiePSA gegen Absturz imArbeitskorb

Bedienung nur unter Anleitung einerfachkundigen Person

keine Angaben nach Betriebsanweisung nur nach Unterweisung Bedienpersonen müssenunterwiesen sein.

keine Anforderungen fest-gelegt

Bedienpersonen müssenunterwiesen sein.

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LeiternMechanische Leitern 12 03.0

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Einsatzbedingungen / Technische Anforderungen

A B D DK E F FIN UK GR I IRL L NL P S

Hinweisezur Maßnahme

• so wenig Werkzeug /Material mitführen, daßein sicheres Halten aufder Leiter für die Benut-zer noch möglich ist

• Bei Windeinwirkungoder sonstigen ungün-stigen Wetterbedingun-gen dürfen Leitern nichtbenutzt werden, wenndie Standsicherheit derLeiter (Sicherheit derBenutzer) gefährdet ist.

• siehe Arbeitsmittelver-ordnung Nr. 164 vom16. Juni 2000

keine Angaben • standsichere Aufstel-lung

• ausreichende Entla-stung der Achsfederungund der Luftbereifung

• Es müssen Einrichtun-gen zum Ausgleich derGeländeunebenheiten,zur Kontrolle der seitli-chen Neigung sowie zurAnzeige des Aufricht-winkels, der zulässigenLeiterlänge und der zu-lässigen Belastung ander mechanischen Lei-ter vorhanden sein.

• Leiterteile dürfen nurinnerhalb fest ange-brachter Begrenzungenbewegt werden.

• Feststellvorrichtungenfür alle ausfahrbarenTeile müssen vorhan-den sein, so daß sieauch nach Ausfall desAntriebs wirksam blei-ben.

• Die Neigung des Bo-dens des Arbeitskorbesdarf bei der Benutzungnicht mehr als 7° betra-gen.

• kein Aufenthalt vonPersonen auf der Leiterbei Bewegungen

kein Aufenthalt von Per-sonen auf der Leiter beiBewegungen

• kein Aufenthalt vonPersonen auf der Leiterbei Bewegungen

• nicht auf steil geneigtenOberflächen aufstellen

• Gebrauchanweisungdes Herstellers

• kein Aufenthalt vonPersonen auf der Leiterbei Bewegungen

maximal 60° Neigung Schiebeleitern dürfen nurmit einer Neigung ≥ 60°bis ≤ 80° zur Waage-rechten verwendet wer-den.

• Die Neigung desBodens darf bei derBenutzung nicht mehrals 7° betragen.

• kein Aufenthalt vonPersonen auf der Leiterbei Bewegungen;Ausnahme: Die Leiterist mit einem Arbeits-korb ausgerüstet undhat zwei voneinanderunabhängige Steuerein-richtungen.

keine

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LeiternSteigleitern 12 04.0

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Einsatzbedingungen / Technische Anforderungen

A B D DK E FIN F UK GR I IRL L NL P S

Einsatzbereich Verkehrsweg Verkehrsweg Verkehrsweg Verkehrsweg Verkehrsweg Verkehrsweg Verkehrsweg Verkehrsweg Verkehrsweg Verkehrsweg Verkehrsweg Verkehrsweg • Verkehrsweg

• Arbeitsplatz (permanentangebrachte Steigleiter≤ 20,0 m Höhe, wennder dabei zu über-brückende senkrechteAbstand ≤ 10,0 mbeträgt)

Verkehrsweg

Absturzsicherungen ≤ 5,0 m Aufstiegshöhe

• keine zusätzliche Siche-rung erforderlich

• durchgehenderRückenschutz ab 2,0 mHöhe, wenn die Lagedes Aufstieges einenSturz ≥ 5,0 m ermög-licht

• bei ≥ 5,0 m Aufstiegs-höhe und einer Abwei-chung von ≤ 15° vonder Lotrechten

• durchgehenderRückenschutz ab 3,0 mHöhe

• Steigschutzschiene inVerbindung mit mitlau-fendem Auffangsystem

• Seilführung in Verbin-dung mit mitlaufendemAuffangsystem

gut befestigte Sprossenoder Leitern

gemäß DIN 18799:

• bei ≥ 5,0 mAbsturzhöhe

− durchgehenderRückenschutz,beginnend in 3,0 mHöhe über derStandfläche oder2,20 m Höhe überBühnen oder Pode-sten

− Bauteile oder Stre-ben, die einenwaagrechtenAbstand ≤ 0,70 mvon der Vorderkanteder Sprossen habenund aufgrund ihrerAnordnung und Be-schaffenheit geeig-net sind, einenRückenschutz zuersetzen

• bei > 10,0 mAbsturzhöhe:

− Steigschutzschienein Verbindung mitmitlaufendem Auf-fangsystem

− Seilführung in Ver-bindung mit mitlau-fendem Auffangsy-stem

bei Leiterhöhe ≥ 6,0 mund einem Winkel ≥ 70°durchgehender Rücken-schutz ab 2,50 m Höhe

• durchgehenderRückenschutz ≥ 4,0 mHöhe

• Steigschutzschiene inVerbindung mit mitlau-fendem Auffangsystem

• Seilführung mit mitlau-fendem Auffangsystem

• durchgehenderRückenschutz ab2,50 m Höhe, wenn dieLage des Aufstiegeseinen Sturz ≥ 6,0 mermöglicht

• Steigschutzschiene inVerbindung mit mitlau-fendem Auffangsystem

• Ruhebühnen

• Steigschutzschiene inVerbindung mit mitlau-f endem Auffangsystem

• Seilführung in Verbin-dung mit mitlaufendemAuffangsystem

• alle 6,0 m Podest undSeitenversatz

• durchgehenderRückenschutz

• Steigschutzschiene inVerbindung mit mitlau-fendem Auffangsystem

• Seilführung mit mitlau-fendem Auffangsystem

Rückenschutz ab 2,0 müber Geländer und beid-seitiger Handlauf

• bei Steighöhen ≤ 5,0 mkeine zusätzliche Siche-rung erforderlich

• bei Steighöhen ≥ 5,0 m

− durchgehenderRückenschutz≥ 2,50 m

− Steigschutzschienein Verbindung mitmitlaufendem Auf-fangsystem

− Seilführung mit mit-laufendem Auffang-sy stem

bei Leiterhöhen mitAbsturzhöhen ≥ 2,0 m

• Steigschutzschiene inVerbindung mit mitlau-fendem Auffangsystem

• Seilführung mit mitlau-fendem Auffangsystem

• durchgehenderRückenschutz undRuhebühnen

• bei ≥ 5,0 m Absturzhö-he Ruhebügel

• bei ≥ 10,0 m Absturz-höhe

− Steigschutzschienein Verbindung mitmitlaufendem Auf-fangsystem

− Seilführung in Ver-bindung mit mitlau-fendem Auffangsy-stem

− durchgehenderRückenschutz

bei Steighöhen ≥ 2,50 mAbsturzhöhe

• Steigschutzschiene inVerbindung mit mitlau-fendem Auffangsystem

• Seilführung in Verbin-dung mit mitlaufendemAuffangsystem

• durchgehenderRückenschutz, begin-nend in 3,0 m Höheüber der Standflächeoder 2,20 m Höhe überBühnen oder Podesten

• Bauteile oder Streben,die einen waagrechtenAbstand ≤ 0,70 m vonder Vorderkante derSprossen haben undaufgrund ihrer Anord-nung und Beschaffen-heit geeignet sind,einen Rückenschutzzu ersetzen

• Steigschutzschiene inVerbindung mit mitlau-fendem Auffangsystem

• Seilführung in Verbin-dung mit mitlaufendemAuffangsystem

• durchgehenderRückenschutz

Ruhebühnen in geeigneten Abständen≤ 10,0 m

keine Angaben • 10,0 m Abstand beiSteigleitern mit einerNeigung ≥ 80°

• ≤ 25,0 m Abstand

• 6,0 m Abstand;Ruhebühnen sind ab6,0 m Höhe alle 6,0 merforderlich.

• 15,0 m Abstand beiSchornsteinen;bei Schornsteinen undWindmühlen ab 15,0 mHöhe alle 15,0 m erfor-derlich

≤ 9,0 m Abstand in angemessenenAbständen, empfohlen:≤ 10,0 m

≤ 6,0 m ≤ 9,0 m Abstand alle 10,0 m Ruhebühnenoder treppenartige Auf -stiege

≤ 8,0 m bis 9,0 m • 9,0 m Abstand

• Bei ≥ 2,0 m Absturz-höhe von den Ruhe-bühnen ist ein dreiteili-ger Seitenschutz vorzu-sehen.

• 10,0 m Abstand beiSteigleitern mit einerNeigung ≥ 80°

• ≤ 25,0 m Abstand

≤ 7,50 m bei einerSteighöhe ≥ 10,0 m

nach einer Steighöhe von10,0 m die erste Bühne,alle 6,0 m weitere Bühnen

Leiterüberstand überdie Austrittsstelle hin-aus

≥ 1,0 m keine Angaben ≥ 1,0 m ≥ 1,0 m ≥ 1,0 m ≥ 1,0 m ≥ 1,0 m ≥ 1,0 m ≥ 1,0 m ≥ 1,0 m ≥ 1,0 m ≥ 1,0 m ≥ 1,0 m

Hinweisezur Maßnahme

keine Angaben

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1

Literaturverzeichnis

A

[1.] Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich, ausgegeben am 05.05.1994, 104. Stück,340. Verordnung: Bauarbeiterschutzverordnung – BauV und 341. Verordnung: Änderungder Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung

[2.] Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich, ausgegeben am 16.06.2000, Teil II,164. Verordnung: Arbeitsmittelverordnung – AM-VO und Änderung der Bauarbeiterschutz-verordnung

[3.] Sicherheit am Bau – DacharbeitenArge Sicherheit am Bau, Bundesinnung der Baugewerbe; 1996

[4.] Sicherheit am Bau – ErdarbeitenArge Sicherheit am Bau, Bundesinnung der Baugewerbe; 1995

[5.] Sicherheit in allen Lebenslagen (Videofilme); Östrr. Filmservice

[6.] Merkblattinformation der Allg. Unfallversicherungsanstalt (AUVA); 1999

AUVA-Merkblätter

[7.] Bauarbeiterschutzverordnung (Kurzform) – M 210; 1995; HUB-M210 0196

[8.] Koordination von Bauarbeiten – M 200; 1999; HUB M200 0999

[9.] Falsch – richtig: Situationen auf Baustellen – M 202; 1999; HUB M202 1199

[10.] Arbeits- und Schutzgerüste – M 262; 1996; HUB M262 1096

[11.] Gruben, Gräben, Künetten – M 223; 1999; HUB M223 0899

[12.] Gefahrenermittlung: Beurteilung – Maßnahmen (Arbeitsplatzevaluierung) – M 040;2000; HUB M040 0200

[13.] Sicherungsseile und Auffanggurte – M 750; 1999; HUB M750 0499

[14.] Arbeiten auf Dächern – M 222; 1996; HUB M422 0596

[15.] Fahrbare Gerüste – M 263; 1997; HUB M263 1097

[16.] Sturz und Absturz von Personen; 1997; HUB E2-0997

Normen / Harmonisierungsdokumente

[17.] ÖNorm Z 1515 – Fahrbare Leitern – Begriffsbestimmungen, Bauarten, Funktionsmaße,Anforderungen, Prüfung, Normkennzeichnung; 11/1992

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2

[18.] ÖNorm Z 1516 – Fahrbare Leitern mit Standfläche für eine Belastung von mehr als 150 kgund max. 500 kg für die Benutzung durch eine oder mehrere Personen, Funktionsmaße;03/1994

[19.] ÖNorm Z 1520 – Steigeisen zum Besteigen von Holzmasten; Baurichtlinien undsicherheitstechnische Verwendungsrichtlinien; 01/1991

[20.] ÖNorm Z 1600 – Festverlegte Aufstiege aus Metall; Leitern und Steigeisengänge; 01/1991

[21.] ÖNorm B 4007 – Gerüste; Allgemeines, Verwendung, Bauart und Belastung; 01/1995

[22.] ÖNorm B 8207 – Rauch- und Abgasfänge, Leitern und Stege für die Durchführung derReinigung und Überprüfung von Fängen; 06/1996

B

[23.] F. Cloosen ind. ing. dir. Administratie ArbeidsveiligheidPrebes-Studiedag – Vallen ? In Geen Geval(Deel 1: Wetgeving antival bescherming algemeen)(Deel 2: Pesoonlijke valbescherming);28.03.2000; REK. 235-0010331-61 / B.T.W. BE 424 273 050

D

[24.] Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserungder Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit(Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG) – vom 07.08.1996; geändert 09/1996, 12/1997, 12/1998

[25.] Achte Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz – Verordnung über das Inverkehrbringenvon persönlichen Schutzausrüstungen – 8. GSGV – vom 20.02.1997

[26.] Neunte Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz (Maschinenverordnung – 9.GSGV)– vom 12.05.1993; geändert 09/1995

[27.] Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicherSchutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit – vom 04.12.1996

Berufsgenossenschaftliche Regeln / Richtlinien / MerkblätterRichtlinien, Sicherheitsregeln, Grundsätze, Merkblätter und andereberufsgenossenschaftliche Schriften für Sicherheit und Gesundheit bei der ArbeitCarl Heymanns Verlag KG

[28.] ZH 1/23 Leitern sicher benutzen (Merkheft); 2000(BGI 521)

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[29.] ZH 1/45 Treppen bei Bauarbeiten; 01/1996(BGR 113)

[30.] ZH 1/51 Arbeitsplattformen an Ramm- und Bohrgeräten; 04/1993(BGR 115)

[31.] ZH 1/61 Hochbauarbeiten (Merkheft); 2000(BGI 530)

[32.] ZH 1/113 Merkblatt für Treppen; 04/1991(BGI 561)

[33.] ZH 1/234 Sicherheitsregeln für Steigbolzen und Steigbolzengänge; 11/1999(BGI 140)

[34.] ZH 1/266 Merkblatt Stehleitern; 02/2002(BGI 607)

[35.] ZH 1/294 Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit – Schutz(BGR 148) gegen Absturz beim Bau und Betrieb von Freileitungen; 1999

[36.] ZH 1/367 Merkblatt für Podestleitern; 1998(BGI 637)

[37.] ZH 1/368 Merkblatt für Seilleitern; 1998(BGI 638)

[38.] ZH 1/423 Merkblatt Mehrzweckleitern; 11/1996(BGI 651)

[39.] ZH 1/453 Dacharbeiten; 2000(BGI 656)

[40.] ZH 1/461 Sicherheitsregeln für hochziehbare Personenaufnahmemittel; 10/1989(BGR 159)

[41.] ZH 1/515 Sicherheitsregeln für Rettungs- und Arbeitskörbe an Hubrettungsfahr-zeugen; 10/1974

[42.] ZH 1/542 Steigeisen und Steigeisengänge; 04/1994 (aktualisiert 1997)(BGR 177)

[43.] ZH 1/560 Auffangnetze; 07/2000(BGR 179)

[44.] ZH 1/583 Merkblatt Fahrzeughebebühnen; 04/1991(BGI 689)

[45.] ZH 1/584 Regeln für die Sicherheit von Seitenschutz und Dachschutzwänden als(BGR 184) Absturzsicherung bei Bauarbeiten; 10/1995

[46.] ZH 1/585 Grundsätze für die Prüfung von Belagteilen in Fang- und Dachfang-(BGG 927) gerüsten sowie von Schutzwänden in Dachfanggerüsten; 1996

[47.] ZH 1/586 Grundsätze für die Prüfung von Seitenschutzbauteilen und Dach-(BGG 928) schutzwänden; 04/1994

[48.] ZH 1/601 Turm- und Schornsteinbau; 2000(BGI 778)

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[49.] ZH 1/603 Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz im Traggerüst und(BGR 187) Schalungsbau; 10/2001

[50.] ZH 1/604 Regeln für das Nachrüsten von Steigeisen- und Steigleitergängen mitSteigschutzeinrichtungen an Schornsteinen; 10/1996

[51.] ZH 1/657 Fallstudie – Sicher gehen und stehen; 1998(BGI 717)

[52.] ZH 1/709 Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz; 10/1993(BGR 198)

[53.] ZH 1/710 Persönliche Schutzausrüstungen zum Halten und Retten;(BGR 199) 04/1998 (aktualisiert 2000)

[54.] ZH 1/534.0 Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz im Gerüstbau; 04/2000(BGR 165)

[55.] ZH 1/534.1 Systemgerüste; 04/2000(BGR 166)

[56.] ZH 1/534.2 Stahlrohr-Kupplungsgerüste; 04/2000(BGR 167)

[57.] ZH 1/534.3 Auslegergerüste; 04/2000(BGR 168)

[58.] ZH 1/534.4 Konsolgerüste für den Hoch- und Tiefbau; 04/2000(BGR 169)

[59.] ZH 1/534.5 Konsolgerüste für den Stahlbau; 04/2000(BGR 170)

[60.] ZH 1/534.6 Bockgerüste; 04/2000(BGR 171)

[61.] ZH 1/534.7 Fahrgerüste; 04/2000(BGR 172)

[62.] ZH 1/534.8 Kleingerüste; 04/2000(BGR 173)

[63.] ZH 1/534.9 Hängegerüste; 04/2000(BGR 174)

[64.] ZH 1/600.41 Arbeiten mit Absturzgefahr

Bausteine der BGen der Bauwirtschaft[65.] A 006 Persönliche Schutzausrüstungen; 10/2000

[66.] B 047 Anlegeaufzüge; 10/2000

[67.] B 048 Anstellaufzüge; 10/2000

[68.] B 050 Fahrbare Hubarbeitsbühnen; 10/2000

[69.] B 061 Bauaufzüge mit Personenbeförderung; 10/2000

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[70.] C 008 Absturzsicherungen auf Baustellen (Seitenschutz / Absperrungen);10/2000

[71.] C 009 Fanggerüste; 10/2000

[72.] C 022 Anlegeleitern; 10/2000

[73.] C 023 Kleingerüste und fahrbare Arbeitsbühnen; 10/2000

[74.] C 041 Dachschutzwände; 10/2000

[75.] C 042 Auffangnetze; 10/2000

[76.] C 043 Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz (Sicherheitsgeschirre)

[77.] C 045 Fassadengerüste aus Metall; 10/2000

[78.] C 046 Schutzdächer / Schutznetze; 10/2000

[79.] C 065 Gerüste für den Schornsteinbau; 10/2000

[80.] C 066 Steigeisengänge / Steigleitern; 10/2000

[81.] C 067 Personenförderkörbe; 10/2000

[82.] C 068 Arbeitskörbe / Arbeitssitze / Arbeitsbühnen; 10/2000

[83.] C 070 Gleit- und Kletterschalung; 10/2000

[84.] C 082 Mechanische Leitern; 10/2000

[85.] C 083 Behelfsgerüste; 10/2000

[86.] C 084 Leitergerüste an Fassaden; 10/2000

[87.] C 098 Stehleitern; 10/2000

[88.] C 099 Fassadenbefahranlagen; 10/2000

[89.] C 100 Absturzsicherungen bei der Glas- und Fassadenreinigung; 10/2000

[90.] C 105 Bockgerüste; 10/2000

[91.] C 120 Auslegergerüste; 10/2000

[92.] C 121 Konsolgerüste; 10/2000

[93.] C 122 Traggerüste; 10/2000

[94.] C 157 Hängegerüste; 10/2000

[95.] C 177 Großflächenschalung; 10/2000

[96.] C 198 Dachgerüste für den Hausschornsteinbau; 10/2000

[97.] D 051 Dachdeckerstühle / Auflegeleitern / Dachdeckerfahrstühle; 10/2000

[98.] D 093 Beschichtungsarbeiten an Metallgittermasten (Persönliche Absturz-sicherungen); 10/2000

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[99.] D 138 Montage von Holzbauteilen (Persönliche Absturzsicherungen,Hubarbeitsbühnen); 10/2000

[100.] D 182 Schornsteinfegearbeiten; 10/2000

DIN-Normen[101.] DIN 18160-5 Hausschornsteine; Einrichtungen für Schornsteinfegerarbeiten

[102.] DIN 4420:1990 Arbeits- und Schutzgerüste

[103.] DIN 4421 Traggerüste; Berechnung, Konstruktion und Ausführung

[104.] DIN 4426 Sicherheitseinrichtungen zur Instandhaltung baulicher Anlagen;Absturzsicherungen

DK

[105.] Ministry of LabourOrder No. 1017 Translation of the Danish Executive Order on the Conditions at

Construction Sites and Similar Places of Work under the WorkingEnvironment Act from 15/12/1993; Ref.-No. 93-2122-2

AT-Meddelelse vom Arbejdtilsynet, Kobenhaven[106.] Nr. 2.03.2 Anvendelse al transportable stiger (Leitern); 11/1997; ISSN 0902-6576

[107.] Nr. 1.04.1 Nedstyrtnings- og gennem-stryrtnings-fare pa bygge- oganlaegspladser mv. (Dacharbeiten und Arbeiten in der Höhe); 01/1998;ISSN 0902-6576

[108.] Nr. 2.03.1 Lavetstiger (Mechanische Leitern); 09/1994

[109.] Nr. 2.14.1 Opstilling og brug af stilladser. generelle krav (Gerüste); 09/1998;ISSN 0902-6576

[110.] Nr. 2.04.4 Anvendelse af en- og flersojlede personloftere med arbejdsstandplads(Masthubbühnen); 09/1999; ISSN 0902-6576

At-anvisning vom Arbejdtilsynet, Kobenhaven[111.] Nr. 2.2.0.1 Maskiner og maskinanlaeg (Maschinen und Maschinenanlagen);

11/1995

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Arbejdstilsynets bekendtgorelse[112.] Nr. 670 Bekendtgorelse om aendering af bekendtgorelse om anvendelse af

tekniske hjaelpemidler (Arbeits- und Schutzgerüste); 08/1995;Dir. F. Arbejdstilsyn. J.-nr. 1992-250-3

[113.] Nr. 561 Bekendtgorelse om indretning af tekniske hjaelpemidler(Maschinenrichtlinie); 06/1994; Dir. F. Arbejdstilsyn. J.-nr. 1994-29-46

[114.] Nr. 1273 Bekendtgorelse om sikkerhedskrav m.v. til Personliege vaernemidler(Persönliche Schutzausrüstung); 12/1996; Dir. F. Arbejdstilsyn.J.-nr. 1996-140-54

E

[115.] Real Decreto 486/1997 – Para la evaluación y prevención de los riesgos relativos a lautilización de los Lugares de Trabajo (Arbeitsstättenrichtlinie)Ministerio de Trabajo y Asuntos sociales, Instituto nacional de Seguridad e Higiene en elTrabajo; ISBN 84-7425-530-9 / D.L. M- 16386-99 / N.I.P.O.: 211-99-011-8

[116.] Real Decreto 773/1997 – Para la utilización por los trabajadores en el trabajo de losEquipos de Protección individual (PSA-Benutzungsrichtlinie)Ministerio de Trabajo y Asuntos sociales, Instituto nacional de Seguridad e Higiene en elTrabajo; ISBN 84-7425-533-3 / D.L. M- 27831-99 / N.I.P.O.: 211-99-011-8

[117.] Real Decreto 1627/1997, Anexo IV, parte C

[118.] Ordenanza Laboral de Construcción, Vidrio y Cerámica (Art. 183 a 291); 1970

[119.] Ordenanza General de Seguridad e Higiene en el Trabajo, Titulo II; 1971

[120.] Ley de Prevention de Riesgos Laborales (Arbeitsschutz-Richtlinie 89/391/EEC)IBERMUTUA, Sede Social, Ramirez de Arellano, 27, 28043 Madrid

[121.] Real Decreto 1627/1997 – Por el que se Establecen disposiciones minimas de Seguridad yde Salud en las Obras de Construcción; 1997

[122.] Real Decreto 1215/1997 – Por el que se Establecen las disposiciones minimas deSeguridad y de Salud para la Utilización por los Trabajadores de los Equipos de Trabajo;1997

[123.] Manual de Prevención de Riesgos Laborales en la Construcción; 1999;ISBN 84-930169-9-3

[124.] IBERMUTUAMURFicha n° 4.2 – 4.6; Ficha n° 5.1 – 5.5; Ficha n° 6.2 – 6.4; Ficha n° 8 – 8.3; Ficha n° 10;Ficha n° 12; Ficha n° 15; Ficha n° 29.1 – 29.4

[125.] Guia Tecnica, Lugares de Trabajo, 4/97 Riesgos Laborales; 1997

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F

[126.] Loi n°91-1414 du 31/12/91; 89/391/CEE – Dispositions modifiant le Code du Travail en vuede favoriser la prévention des risques professionnels

[127.] Loi n°93-1418 du 31/12/93; 92/57/CEE – Dispositions modifiant le Code du Travailapplicables aux opérations de bâtiment et de génie civil en vue d’assurer la sécurité etprotéger la santé des travailleurs

[128.] Loi n°91-1414 du 31/12/91; 89/655/CEE – Dispositions modifiant le Code du Travail en vuede favoriser la prévention des risques professionnels

[129.] Loi n°91-1414 du 31/12/91; 89/656/CEE – Dispositions modifiant le Code du Travail en vuede favoriser la prévention des risques professionnels

[130.] Décret n°95-543 du 04/05/95; 92/57/CEE – Collège inter-entreprises de sécurité, de santéet des conditions de travail

[131.] Décret n°95-607 du 06/05/95; 92/57/CEE – Prescriptions réglementaires que doiventrespecter les travailleurs indépendants ainsi que les employeurs lorsqu’ils exercentdirectement une activité sur les chantiers de bâtiment ou de génie civil

[132.] Décret n°92-332 du 31/03/93; 89/654/CEE – Dispositions concernant la sécurité et la santéque doivent observer les maîtres d’ouvrage lors de la construction de lieux de travail oulors de leurs modifications, extensions ou transformations

[133.] Décret n°92-158 du 20/02/92; 89/391/CEE – Prescriptions particulières d’hygiène et desécurité applicables aux travaux effectués dans un établissement par une entrepriseextérieure

[134.] Décret n°93-40 du 11/01/93 modifié par décrets n°94-1217 du 29/12/94 et n°96-725 du14/08/96; 89/655/CEE – Prescriptions techniques applicables à l’utilisation deséquipements de travail; règles techniques applicables aux matériaux d’occasion et à lamise en conformité des équipements existants

[135.] Décret n°93-41 du 11/01/93; 89/655/CEE – Mesures d’organisation, conditions de mise enœuvre et d’utilisation applicables aux équipements de travail et moyens de protection

[136.] Décret n°94-1159 du 26/12/94; 92/57/CEE – Intégration de la sécurité, organisation de lacoordination en matière de sécurité et de protection de la santé lors des opérations debâtiment et de génie civil

[137.] Décret n°93-41 du 11/01/93; 89/656/CEE – Mesures d‘organisation, conditions de mise enœuvre et d’utilisation applicables aux équipements de travail et moyens de protection

[138.] Décret du 8 janvier 1965 (modifié par décret du 6 mai 1995); Hygiène & Sécurité, 1997;ISBN 2-85599-023-8

[139.] N°16 – Protections collectives contre les chutes de hauteur; 1999; ISBN 2-7354-0269-X

[140.] N°26 – Travaux de couverture; OPPBTP; 1995; ISBN 2-7354-0245-2

[141.] N°5 – Équipements de protection individuelle; OPPBTP; 1996; ISBN 2-7354-0250-0

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[142.] N°38 – Mise en œuvre du béton dans le génie civil; OPPBTP; 1997; ISBN 2-7354-0291-6

[143.] Échafaudages et Appareils Élevateurs pour Travaux en Façade – Guide pratique;OPPBTP; 317 (99); ISBN 2-7354-0318-1

[144.] Travaux sur balcons & baies; OPPBTP; 1994; ISBN 2.7354 - 0220-6

[145.] Pose de charpente; OPPBTP; ISBN 2-7354-0263-0

[146.] La protection individuelle contre les chutes, N°5/96 – Cahiers des comités de prévention duBTP; OPPBTP

[147.] EPI contre les chutes de hauteur – Systèmes d’arrêt des chutes – Fiche de sécuritéA2 F 06 99; OPPBTP

[148.] Prévenir les Risques Professionnels: Une mission de la Sécurité SocialeCNAMTS – Direction des risques professionnels

[149.] Véritable catalyseur d’énergie pour la sauvegarde des hommes du bâtiment et des travauxpublics, l’OPPBTP est votre organisme

[150.] Prévention des risques professionnels en FranceInstitut National de Recherche et de Sécurité, 30; ISBN 2-7389-0040-2

FIN

[151.] Labour Protection Act (299/1958 and amendments; including amendments relating to theDirective 89/391/EEC)

[152.] Council of State Decision on safety of construction work (629/1994), which is based onEU Directive (92/57/EEC), entered into force 1 October 1994

[153.] Council of State Decision on the safety of machines (1314/1994), which is based onEU Directive (89/392/EEC, amended 91/386/EEC, 93/44/EEC, 93/68/EEC), entered intoforce on 1 January 1995

[154.] Council of State Decision on the supply, safe use and inspection of machines and othertools used in work (856/1998), hereinafter the ‘use decision’, which is based on EUDirective (89/655/EEC, amended 95/63/EEC), entered into force on 1 December 1998

[155.] Council of State Decision on personal protection (1406/1993), which is based on thecorresponding EU Directive (89/686/EEC), entered into force on 1 January 1994

[156.] Council of State Decision on selection and use in work of personal protection (1407/1993),based on the corresponding EU Directive (89/656/EEC), entered into force on1 January 1994

[157.] Council of State Decision on health and safety requirements for the workplace (728/1999),based on the corresponding EU Directive (89/656/EEC), entered into force on1 September 1999

[158.] Ministry of Social Affairs and Health Decision on the use of scaffolds and protectivestructures to prevent falling in construction work (156/1998), entered into force on1 April 1998

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[159.] Council of State Decision on lifting personnel by lifting devices and for trucks (793/1999)entered into force on 1 September 1999

[160.] Act on the Supervision of Occupational Safety and Health and App. Occupational Safetyand Health Matters (131/1973)

[161.] Decree on the Supervision of Occupational Safety and Health (954/1973)

[162.] Act on Occupational Safety and Health Administration (16/1993), entered into force on10 March 1993

[163.] Act amending the Act on Occupational Safety and Health Administration (9/1997), enteredinto force on 1 April 1997

[164.] The Finnish Association of Construction EngineersGuideline ‘Scaffolds and protective structures’, RIL 142-1999; ISBN 951 758 395 8;ISSN 0356 9403

[165.] Putoamisvaara RakennustyössäTyöministeriö; ISBN 951 47 5962 1

[166.] Työtelineet ja putoamisen estävät suojarakenteetSosiaala-Ja Terveyministeriö Työsuojeluosasto; ISBN 952 00 0438 6 / ISSN 0358 2876

[167.] Dr. Toivo Niskanen - Accident risks and preventive measures in materials handling atconstruction sites; Labour policy studies 46; Työminsteriö, Ministry of Labour;June 1993; ISBN 951-47-7525-2 / ISSN 0787-9458

[168.] Työmaan Turvallisuuskansio: Yrityskkohtaisten Toimintaohjeiden Laatiminen

[169.] Arie Gottfried & Marco L. Trani, International Council for Research and Innovation inBuilding and Construction, Safety coordination and Quality in Construction; 1999

GR

[170.] Präsidial-Dekret Nr. 305/1996 – Construction Directive; 29/08/1996

[171.] Präsidial-Dekret Nr. 1073 ‘On safety measures during the execution of construction and alltypes of civil engineering works’

[172.] Präsidial-Dekret Nr. 225 ‘Hygiene and security in underground engineering projects’

[173.] Law 1568/1985 ‘Hygiene and Safety of the workers’

[174.] CMSP 001, General Safety Plan, 15/07/96 IRS/OLU, P.1/35

[175.] CMSP 004, Personal Safety Equipment Procedure, 29/10/97 IRS/OLU, P.1/4

[176.] CMSP 003, Common Safety Training Procedure, 22/08/96 IRS/OLU, P.1/5

[177.] CMSP 017, Ladders and Scaffolding Towers, 21/10/99 bsh, P.1/6

[178.] CMSP 018, Use of Lifting Machines, 10/12/99 GMO, CMSP018.DOC. P.1/4

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[179.] Safety Procedures on the project of the New Athens International Airport– based on Greek regulations, International Codes of Practice and Directions of the EEC –

I

[180.] Decreto del Presidente della Repubblica, n. 164, 07.01.1956, Norme per la prevenzionedegli infortuni sul lavoro nelle costruzioni (Vorschriften zur Verhütung von Arbeitsunfällenbei Bauarbeiten); Ausgabe 31.03.1956

[181.] Decreto legislativo, n. 494, 14.08.1996, Attuazione della direttiva 92/57/CEE concernentele prescrizioni minime di sicurezza e di salute da attuare nei cantieri temporanei o mobili,(Umsetzung der Richtlinie 92/57/EWG über die auf zeitlich begrenzten oder ortsveränder-lichen Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften zur Sicherheit und zumGesundheitsschutz)

[182.] Decreto del Presidente della Repubblica, n. 303, 19.03.1956, Norme generali per l’igienedel lavoro

[183.] Decreto n. 466, 22.05.1992; Regolamento recante il riconoscimento di efficacia di unsistema individuale per gli addetti al montaggio ed allo smontaggio dei ponteggi metallici,Ministero del Lavoro e della Previdenza Sociale

[184.] Decreto del Presidente della Repubblica, n. 164, 07.01.1956, Norme per la prevenzionedegli infortuni sul lavoro nelle costruzioni (Vorschriften zur Verhütung von Arbeitsunfällenbei Bauarbeiten)

[185.] Decreto del Presidente della Repubblica, n. 102, 27.03.1998, Riconoscimento diconformitá alle vigenti norme di mezzi e sistemi di sicurezza relativi alla costruzione eall’impiego di ponti su ruote a torre

[186.] Guida per la Scelta e l’utilizzazione dei mezzi di protezione anti-cadutaCommissione delle Comunita’ Europee, Direzione generale „Occupazione, relazioniindustriali e affari sociali“, Direzione „Sanita e sicurezza“, V/E/3

[187.] Absturzsicherungen auf BaustellenProvinz Bozen, Landesagentur für Umwelt und Arbeitsschutz; Amt für Arbeitssicherheit,Aufklärung und Beratung

[188.] Paritätisches Komitee im Bauwesen für Ausbildung und Sicherheit in der AutonomenProvinz Bozen – Sammlung der Grundverordnungen zum Thema Sicherheit amArbeitsplatz im Bausektor im Jahre 2000; 2000

[189.] BaustellenrichtlinieProvinz Bozen, Landesagentur für Umwelt und Arbeitsschutz; Amt für Arbeitssicherheit,Aufklärung und Beratung

[190.] ENPI 05-1 – Parapetti di Protezione; 1969

[191.] ENPI 05-6 – Cinture di Sicurezza; 1967

[192.] ENPI 05-11 – Aperture nel suolo e nei solai – Protezioni diverse; 1966

[193.] ENPI 31-2 – Protezioni all’interno degli edifici in costruzione; 1967

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[194.] ENPI 31-3 – Ponti a sbalzo per costruzione in Legno; 1967

[195.] ENPI 31-12 – Ponteggi de Servizio per Costruzioni, in Legname

[196.] ENPI 91-2 – Scale Portatili ad elementi innestabili in Legno; 1969

[197.] ENPI 91-3 – Scale Fisse a Pioli; 1966

[198.] ENPI 31-1 – Opere provvisionali per il sollevamento meccanico dei materiali nei cantieri dicostruzione; 1967

[199.] ENPI 31-6 – Ponti su cavalletti in Legno; 1967

[200.] Comitato Paritetico Edile, Raccolta di Principi Normative in tema di sicurezza sul lavoro nelsettore delle costruzioni, (Sammlung der Grundverordnungen zum Thema Sicherheit amArbeitsplatz im Bausektor); 2000

IRL

[201.] Statutory Instruments No. 44 of 1993 – Safety, Health and Welfare at Work (GeneralApplication) regulations; 1993; Government Publications (Pl. 9636)

[202.] Statutory Instruments No. 138 of 1995 – Safety, Health and Welfare at Work (Construction)regulations; 1995; Government Publications (Pn. 1698)

[203.] Safety, Health and Welfare at Work Act No. 7 of 1989 – Government Publications; 1989

HEALTH AND SAFETY AUTHORITY (HSA)

[204.] Stay safe on site; 01/2000

[205.] Guidelines on preparing your Safety Statement and carrying out Risk Assessments;01/1999

[206.] Safe Scaffolding, Code of Practice for Access and Working Scaffolds; 06/1999;ISBN 0-7076-6770-4

[207.] Guidelines to the Safety, Health and Welfare at work (Construction), Regulations 1995;edition 05/1999

[208.] Guide to the Safety, Health and Welfare at work act (1989), and the Safety, Health andWelfare at work (General Applications) Regulations (1993); edition 01/2000

[209.] Working in confined Spaces; 01/2000

[210.] SAFETY SIGNS; 1999

[211.] A Short Guide to Health and Safety Law; 12/1998

[212.] Safety with Asbestos; 09/1999

[213.] A Short Guide to good Practice and Legislation; 01/1999

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[214.] Health and Safety Authority – Annual Report 1998

[215.] Guidelines for Clients Involved in Construction Projects – Duties under the Safety Healthand Welfare at Work (Construction) Regulations 1995 and Client Good Practice;edition 01/2000

[216.] Workplace Safety - the HSA and You!; 09/1999

L

[217.] Unfallverhütungsvorschriften bei Arbeitsunfällen – Bauarbeiten und Arbeiten des AusbausGrand-Duché de Luxembourg Association D’assurance Contre les Accidents – SectionIndustrielle – vom 20.05.1998

NL

[218.] Arbeidsomstandighedenbesluit (Arbeitssicherheitsgesetz) Tekst van hetArbeidsomstandighedenbesluit zoals dit besluit ingevolge de wijzigingen bij besluit van22 mei 1997, Stb. 217, besluit van 25 juni 1997, Stb. 339, besluit van 7 december 1998,Stb. 691, besluit van 15 februari 1999, Stb. 105, besluit van 27 mei 1999, Stb. 234, enbesluit van 10 september 1999, Stb. 435Staatsblad van het Koninkrijk Nederlanden; Ministerie van Sociale Zaken enWerkgelegenheid, Directie Arbeidsomstandigheden;Ausgabe 1999; STB 5208 / ISBN 0920 2064

[219.] Beleidsregels Arbeidsomstandighedenwetgeving (Durchführungsanweisung zumArbeitssicherheitsgesetz), Besluit van des Staatssecretaris van Sociale Zaken enWerkgelegenheid van 11 oktober 1999, Directie Arbeidsomstandigheden, Arbo/AIS9955491, tot vaststelling van beleidsregels op het gebied van deArbeidsomstandighedenwetgeving (Beleidsregels arbeidsomstandighedenwetgeving)Ministerie van Sociale Zaken en Werkgelegenheid, Directie Arbeidsomstandigheden;Ausgabe 1999

[220.] Arbeidsomstandighedenregeling (Administrative Regelungen), Tekst van de regeling van12 maart 1997, Stcrt. 63, houdende bepalingen ter uitvoering van bij of krachtens deArbeidsonstandighedenwet en enige andere wetten gestelde regels(Arbeidsomstandighedenregeling), zoals deze luidt per 01.11.1999Ministerie van Sociale Zaken en Werkgelegenheid, Directie Arbeidsomstandigheden;Ausgabe 1999

[221.] Arbeidsonmstandighedenwet (Arbeitssicherheitsgesetz) – Wet van 18.03.1999, houdendebepalingen ter verbetering van de arbeidsomstandigheden (met artikelsgewijze toelichting)Ministerie van Sociale Zaken en Werkgelegenheid, Directie Arbeidsomstandigheden;Ausgabe 1999; FBPGA-730228

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P

[222.] Accidents at work and professional illness (DL 100/97, from 13/09/1997)

[223.] Noise Directive (DL 72/92, from 28/04/1992)

[224.] Industrial Working Places Regulations about Safety and Health (DL 53/71, from03/02/1971)

[225.] Directive concerning Occupational Health and Safety (89/391/EEC) – DL 441/91 from11/11/1991

[226.] Directive on Mobile Construction Sites (92/57/EEC) – DL 155/97 from 01/07/1997

[227.] Directive concerning Work Places (89/654/EEC) – DL 347/93 from 01/10/1993

[228.] Directive on Working Equipment (89/655/EEC) – DL 331/93 from 25/09/1993

[229.] Directive (89/656/EEC) – DL 348/93 from 01/10/1993

[230.] Luis Alves Dias (Portugal); Gary Smith (USA); Tapio Koivu (Finland); Richard J. Coble(USA), Implementation of Constructions Quality and Related Systems A Global Update;06/2000; ISBN 972-97174-2-7

[231.] Luis Alves Dias (Portugal); Richard J. Coble (USA)Construction Safety in the European Union; CIB-W99 Publication 28;09/1999; ISBN 972-97174-1-9

[232.] Coordination of safety in constructions – development perspectives; IDICT;05/2000; ISBN 972-8321-26-0

S

[233.] BYGGNADS-OCH ANLÄGGNINGSARBETE (Baustellenrichtlinie); AFS 1999:3;ISBN 91-7930-346-3 / ISSN 0348-2138

[234.] ANVÄNDNING AV ARBETSUTRUSTNING (Arbeitsmittelrichtlinie); AFS 1998:4;ISBN 91-7930-337-4 / ISSN 0348-2138

[235.] Utförande av Personlig Skyddsutrustning (Anforderungen an persönlicheSchutzausrüstungen, Beschaffenheitsanforderungen); AFS 1996:7;ISBN 91-7930-311-0 / ISSN 0348-2138

[236.] STEGAR OCH ARBETSBOCKAR (Leitern und Tritte); AFS 1999:10;ISBN 91-7930-354-4 / ISSN 0348-2138

[237.] STÄLLNINGAR (Gerüste); AFS 1990:12; ISBN 91-7930-122-3 / ISSN 0348-2138

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[238.] SKYDD MOT SKADA GENOM FALL (Allgemeine Absturzsicherungen); AFS 1981:14;ISBN 91-38-06385-9 / ISSN 0348-2138

[239.] Ställningar; AFS 1995:7; ISBN 91-7930-300-5 / ISSN 0348-2138

[240.] Ställningar; AFS 1994:14; ISBN 91-7930-250-5 / ISSN 0348-2138

[241.] Anwändning av Personlig Skyddsutrustning (PSA-Benutzungs-Richtlinie); AFS 1993:40;ISBN 91-7930-214-9 / ISSN 0348-2138

[242.] Arbetarskyddsstyrelsens Katalog; 2000

UK

[243.] Statutory Instruments No. 1592 of 1996 – Health and Safety, The Construction (Health,Safety and Welfare) Regulations 1996; ISBN 0-11-035904-6

[244.] Health and Safety, Managing Construction for Health and Safety Construction (Design andManagement) Regulations 1994 – Approved Code of Practice; ISBN 0 7176 0792 5

[245.] Health and Safety in Roof Work – HSG 33; Her Majesty’s Stationery Office; 1998;ISBN 0 7176 1425 5

[246.] Health and Safety, Protecting the Public – HSG 151; Her Majesty’s Stationery Office;1997; ISBN 0 7176 1148 5

[247.] Health and Safety in excavations, be safe and shore – HSG 185;Her Majesty’s Stationery Office; 1999; ISBN 0 7176 1563 4

[248.] Health and Safety, fire safety in construction work – guidance for clients, designers andthose managing and carrying out construction work involving significant fire risk –HSG 168; Her Majesty’s Stationery Office; 1997; ISBN 0 7176 1332 1

[249.] Health and Safety in Construction – HS(G) 150; HSE Books; 1996; ISBN 0 7176 1143 4

[250.] Construction Health and Safety Checklist, HSE information sheet, Construction SheetNo 17; HSE Books; 1999

[251.] Working on Roofs – HSE – INDG 284; HSE Books; 1999

[252.] Safety in excavations – HSE information sheet – Construction Sheet No 8; HSE Books;2000

EN-Normen

[253.] EN 00074 Couplers, loose spigots and base-plates for use in working scaffolds andfalsework made of steel tubes; Requirements and test procedures

[254.] EN 00131-1 Ladders; terms, types, functional sizes

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[255.] EN 00131-2 Ladders; requirements, testing, marking

[256.] EN 341 Personal protective equipment against falls from a height – Descenderdevices

[257.] EN 353-1 Personal protective equipment against falls from a height – Guided type fallarresters on a rigid anchorage line

[258.] EN 353-2 Personal protective equipment against falls from a height – Guided type fallarresters on a flexible anchorage line

[259.] EN 354 Personal protective equipment against falls from a height – Lanyards

[260.] EN 355 Personal protective equipment against falls from a height – Energyabsorbers

[261.] EN 358 Personal protective equipment for work positioning and prevention of fallsfrom a height – Work positioning systems

[262.] EN 360 Personal protective equipment against falls from a height – Retractable typefall arresters

[263.] EN 361 Personal protective equipment against falls from a height – Full bodyharnesses

[264.] EN 362 Personal protective equipment against falls from a height – Connectors

[265.] EN 363 Personal protective equipment against falls from a height – Fall arrestsystems

[266.] EN 365 Personal protective equipment against falls from a height – Generalrequirements for instructions for use and for marking

[267.] EN 564 Mountaineering equipment; accessory cord; safety requirements and testmethod

[268.] EN 565 Mountaineering equipment; tape; safety requirements and test method

[269.] EN 601 Aluminium and aluminium alloys – Castings – Chemical composition ofcastings for use in contact with food

[270.] EN 603-1 ScaffoldingEN 603-2EN 603-3

[271.] EN 795 Protection against falls from a height – Anchor devices – Requirements andtesting

[272.] EN 813 Personal protective equipment for prevention of falls from a height – Sitharnesses

[273.] EN 892 Mountaineering equipment – Dynamic mountaineering ropes – Safetyrequirements and test methods

[274.] Entwurf Mountaineering equipment – Connectors – Safety requirements and testEN 12275 methods; Ausgabe 1996

[275.] Entwurf Mountaineering equipment – Harnesses – Safety requirements and testEN 12277 methods; Ausgabe 1996

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[276.] Entwurf Facade scaffolds made of prefabricated elements – Part 1: ProductEN 12810-1 specification

[277.] Entwurf Facade scaffolds made of prefabricated elements – Part 2: Methods ofEN 12810-2 particular design and assessment

[278.] Entwurf Scaffolds – Performance requirements and general designEN 12811

[279.] Entwurf Manhole steps – Part 1: Requirements and markingEN 13101-1

[280.] Entwurf Prefabricated accessories for roofing; installations for roof access;EN 516 Ausgabe 1991

[281.] HD 01000 Service and working scaffolds made of prefabricated elements; materials, dimensions, design loads and safety requirements; 11/88

[282.] HD 1004 Mobile access and working towers made of prefabricated elements;materials, dimensions, design loads and safety requirements; 1992

[283.] HD 01039 Steel tubes for falsework and working scaffolds; requirements, tests;11/90