Lizenzvertrag, Licence Agreement, 12Lizenz Muster 150105

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Lizenzvertrag über ein Patent bzw. eine Anmeldung, Musterfassung als Anregung

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Datum

AZ

L I Z E N Z V E R T R A G

zwischen

A

(nachstehend A genannt)

und

12B

(nachstehend B genannt).

12B sind wir !

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1. Präambel

1.1 A ist Inhaber der Deutschen Patentanmeldung P ...

betreffend eine " {Anspruch 1} ... "(nachstehend

"Vertragsschutzrecht" genannt).

A versichert, über das "Vertragsschutzrecht" uneingeschränkt

verfügungsberechtigt zu sein. A hat an dem

"Vertragsschutzrecht" bisher keine Lizenzen an Dritte

vergeben.

1.2 B ist daran interessiert, das "Vertragsschutzrecht" zu

übernehmen.

2. Definitionen

„Vertragsschutzrecht" ist die deutsche Patentanmeldung P

... , ein eventuell daraus abgeleitetes Gebrauchsmuster

und das darauf erteilte Patent, sowie schutzfähige

Verbesserungen und Weiterentwicklungen (Ziff. 3.3).

3. Pflichten von A

3.1 A überträgt das "Vertragsschutzrecht" innerhalb eines

Monats nach Abschluß dieses Vertrages auf B. Danach soll

ausschließlich B befugt sein, den Gegenstand des

"Vertragsschutzrechts" herzustellen, zu benutzen und zu

vertreiben. B trägt die Kosten für die Weiterverfolgung,

Aufrechterhaltung und Verteidigung des "Vertragsschutzrechts".

3.2 A verpflichtet sich, die bei der Verbesserung und

Weiterentwicklung des "Vertragsschutzrechts" gemachten

schutzfähigen Erfindungen unverzüglich B mitzuteilen und auf B

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zu übertragen. B kann diese Erfindungen auf eigene Kosten zur

Erteilung von Patenten oder Gebrauchsmustern im In- und

Ausland anmelden.

3.3 Beabsichtigt B, ein "Vertragsschutzrecht" aufzugeben, so

wird er dies A rechtzeitig mitteilen. A ist berechtigt,

innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung das

"Vertragsschutzrecht" kostenlos zu übernehmen. Macht A

innerhalb der einmonatigen Frist von dem genannten Recht

keinen Gebrauch, kann B nach Ablauf der Frist über das

"Vertragsschutzrecht" frei verfügen.

3.4 A versichert, daß ihm Rechtsmängel am

"Vertragsschutzrecht" und Sachmängel der diesen zugrunde

liegenden Erfindungen nicht bekannt sind.

4. Technische Hilfe

A erklärt sich bereit, B auf Verlangen technische Hilfe (z.B.

Erstellung von Berechnungen) zu leisten, deren Umfang und

Vergütung in einer gesonderten Vereinbarung festzulegen ist.

5. Pflichten von B

5.1 Als Gegenleistung für die Übertragung des

"Vertragsschutzrechts" ist B verpflichtet, an A binnen eines

Monats seit Inkrafttreten des Vertrages eine einmalige Gebühr

in Höhe von Euro ... zu zahlen. Dieser Betrag kann nicht

zurückgefordert werden.

5.2 Als weitere Gegenleistung für die Übertragung des

"Vertragsschutzrechts" zahlt B an A eine laufende Lizenzgebühr

in Höhe von ... Prozent ( %) des seinen Kunden in Rechnung

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gestellten Nettobetrages ab Werk, abzüglich Verpackungskosten,

Fracht und Rabatte. Die laufende Lizenzgebühr entfällt nach

Wegfall des "Vertragsschutzrechts".

Vermindert sich der Schutzumfang des "Vertragsschutzrechts"

(z.B. durch Teilzurückweisung von Anmeldungen,

Teilvernichtung, Einschränkung des Schutzumfanges in

Verletzungsprozessen) in einem solchen Maße, daß die Benutzung

des "Vertragsschutzrechts" durch Dritte auch ohne deren

Verletzung möglich ist, so ist B zu angemessener Minderung der

laufenden Lizenzgebühr berechtigt.

5.3 B ist grundsätzlich verpflichtet, über die Lieferung von

Vertragsgegenständen getrennt Buch zu führen und zwar unter

Angabe von Lieferdatum, Abnehmer und Preis.

5.4 Über die Lieferung von Vertragsgegenständen ist von B

jährlich, erstmals zum ... , abzurechnen. Bis zum 20. des

folgenden Monats muß die sich hieraus ergebende Lizenzgebühr

bei A eingegangen sein.

5.5 Die Lizenzgebühren gemäß Ziffer 5.1 und 5.2 sind auf ein

von A zu bestimmendes Konto bei einer deutschen Bank zu

überweisen.

5.6 A ist berechtigt, die in Ziffer 5.3 genannten Lizenzbücher

sowie deren Übereinstimmung mit der allgemeinen Buchführung

von B durch einen von ihm bestellten, zur Verschwiegenheit

verpflichteten Buchprüfer, der die Zustimmung von B findet,

jederzeit prüfen zu lassen. Die Kosten der Prüfung trägt A;

jedoch muß sie B tragen, wenn sich das Prüfungsergebnis

gegenüber der Abrechnungszeit der letzten Prüfung um

mindestens zehn Prozent (10 %) unterscheidet.

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5.7 B ist zur Herstellung {Verwendung...} der

Vertragsgegenstände berechtigt, aber nicht verpflichtet.

{fraglich ...}

5.8 Die Parteien verpflichten sich, soweit rechtlich zulässig,

das "Vertragsschutzrecht" weder selbst anzugreifen (z.B. durch

Einsprüche, Nichtigkeits- oder Löschungsklagen), noch einen

Angriff Dritter in irgendeiner Form zu unterstützen.

6. Verhältnis zu Dritten

6.1 B wird auf eigene Kosten Angriffe gegen das

"Vertragsschutzrecht" (z.B. Einsprüche und Nichtigkeitsklagen)

bekämpfen und Verletzungen des "Vertragsschutzrechts"

verfolgen. Eine Verpflichtung hierzu übernimmt B jedoch nicht.

6.2 Lehnt B schriftlich die Verfolgung einer von A

festgestellten Verletzung des "Vertragsschutzrechts" durch

einen Dritten ab, so gehen damit sämtliche aus der Verletzung

entstandenen Ansprüche gegen den Dritten auf A über, und zwar

unter Einschluß aller Ansprüche auf Ersatz des Schadens bei

beiden Parteien. A ist sodann zur gerichtlichen Geltendmachung

der Ansprüche auf eigene Kosten berechtigt, aber nicht

verpflichtet.

7. Übertragung von Rechten

B ist frei, die Rechte aus diesem Vertrag zu übertragen. Das

gilt auch für die Erteilung von Lizenzen und Unterlizenzen.

8. Geheimhaltung

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8.1 A verpflichtet sich, das von B im Rahmen dieses Vertrages

erhaltene sowie das während der Laufzeit dieses Vertrages

gemeinsam erarbeitete Know-How nur für die Zwecke des

vorliegenden Vertrages zu benutzen und gegen über Dritten

streng geheimzuhalten.

8.2 Das Know-How von B unterliegt keiner

Geheimhaltungsverpflichtung soweit es sich nachweislich

handelt um:

a) Informationen, die zum Zeitpunkt der Offenlegung allgemein

zugänglich sind;

b) Informationen, die nach der Offenlegung allgemein

zugänglich werden, ausgenommen die Fälle, in denen ein solches

Offenkundigwerden auf die Verletzung dieses Vertrages durch A

zurückzuführen ist;

c) Informationen, die vor der Offenlegung bereits im Besitz

von A waren;

d) Informationen, die A im Anschluß an die Offenlegung von

einem Dritten erhält, der das Recht zur Offenlegung dieser

Informationen besitzt und diese nicht von B erhalten hat.

9. Laufzeit

9.1 Dieser Vertrag tritt in Kraft, wenn er von beiden Parteien

unterzeichnet ist. Er endet spätestens mit dem Erlöschen des

"Vertragsschutzrechts".

9.2 Eine vorzeitige Kündigung des Vertrages ist nur aus

wichtigem Grund möglich.

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9.3 Die Verpflichtungen gemäß Ziffer 8 gelten noch 7 Jahre

nach Beendigung des Vertrages weiter.

9.4 B ist unbeschadet der Verpflichtung zur Lizenzzahlung

berechtigt, innerhalb von 3 Monaten von der Beendigung des

Vertrages an, die bis zu Vertragsende hergestellten

Vertragsgegenstände zu vertreiben.

10. Verschiedenes

10.1 Kommt eine Partei infolge höherer Gewalt mit ihren

Leistungen in Verzug, so soll dies nicht als Verletzung des

Vertrages ausgelegt werden.

10.2 Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der

Schriftform. Sollten sich wider Erwarten einzelne Bestimmungen

dieses Vertrages als ungültig erweisen, so berührt dies nicht

die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien werden

sich bemühen, die ungültigen Bestimmungen durch gültige zu

ersetzen, die den ursprünglichen Absichten in sachlicher und

wirtschaftlicher Hinsicht möglichst nahe kommen.

10.3 Die Parteien verpflichten sich, die Bestimmungen dieses

Vertrags auch ihren Rechtsnachfolgern aufzuerlegen.

10.4 Sollten für die Parteien durch die Ausführungen der

Bestimmungen dieses Vertrages Härten entstehen, so werden die

Parteien versuchen, gemeinsam eine den ursprünglichen

Absichten entsprechende Lösung unter Berücksichtigung der

beiderseitigen Interessen zu finden.

10.5 Die Parteien werden sich bemühen, aus diesem Vertrag,

dessen Durchführung und Beendigung sich eventuell ergebende

Streitigkeiten auf gütlichem Wege zu regeln.

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10.6 Sollte dies nicht möglich sein, werden eventuelle

Streitigkeiten unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges

durch ein Schiedsgericht entsprechend den Bestimmungen der §§

1025 ff ZPO endgültig entschieden. Sitz des Schiedsgerichts

ist München.

10.7 Es ist deutsches Recht anwendbar.

... , den ..................... .........................

A

, den ..................... .........................

B

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