Lizenzvertrag, Licence Agreement, 12Lizenz Muster 150105
Click here to load reader
description
Transcript of Lizenzvertrag, Licence Agreement, 12Lizenz Muster 150105
Datum
AZ
L I Z E N Z V E R T R A G
zwischen
A
(nachstehend A genannt)
und
12B
(nachstehend B genannt).
12B sind wir !
5
10
15
20
25
30
35
1. Präambel
1.1 A ist Inhaber der Deutschen Patentanmeldung P ...
betreffend eine " {Anspruch 1} ... "(nachstehend
"Vertragsschutzrecht" genannt).
A versichert, über das "Vertragsschutzrecht" uneingeschränkt
verfügungsberechtigt zu sein. A hat an dem
"Vertragsschutzrecht" bisher keine Lizenzen an Dritte
vergeben.
1.2 B ist daran interessiert, das "Vertragsschutzrecht" zu
übernehmen.
2. Definitionen
„Vertragsschutzrecht" ist die deutsche Patentanmeldung P
... , ein eventuell daraus abgeleitetes Gebrauchsmuster
und das darauf erteilte Patent, sowie schutzfähige
Verbesserungen und Weiterentwicklungen (Ziff. 3.3).
3. Pflichten von A
3.1 A überträgt das "Vertragsschutzrecht" innerhalb eines
Monats nach Abschluß dieses Vertrages auf B. Danach soll
ausschließlich B befugt sein, den Gegenstand des
"Vertragsschutzrechts" herzustellen, zu benutzen und zu
vertreiben. B trägt die Kosten für die Weiterverfolgung,
Aufrechterhaltung und Verteidigung des "Vertragsschutzrechts".
3.2 A verpflichtet sich, die bei der Verbesserung und
Weiterentwicklung des "Vertragsschutzrechts" gemachten
schutzfähigen Erfindungen unverzüglich B mitzuteilen und auf B
5
10
15
20
25
30
35
zu übertragen. B kann diese Erfindungen auf eigene Kosten zur
Erteilung von Patenten oder Gebrauchsmustern im In- und
Ausland anmelden.
3.3 Beabsichtigt B, ein "Vertragsschutzrecht" aufzugeben, so
wird er dies A rechtzeitig mitteilen. A ist berechtigt,
innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung das
"Vertragsschutzrecht" kostenlos zu übernehmen. Macht A
innerhalb der einmonatigen Frist von dem genannten Recht
keinen Gebrauch, kann B nach Ablauf der Frist über das
"Vertragsschutzrecht" frei verfügen.
3.4 A versichert, daß ihm Rechtsmängel am
"Vertragsschutzrecht" und Sachmängel der diesen zugrunde
liegenden Erfindungen nicht bekannt sind.
4. Technische Hilfe
A erklärt sich bereit, B auf Verlangen technische Hilfe (z.B.
Erstellung von Berechnungen) zu leisten, deren Umfang und
Vergütung in einer gesonderten Vereinbarung festzulegen ist.
5. Pflichten von B
5.1 Als Gegenleistung für die Übertragung des
"Vertragsschutzrechts" ist B verpflichtet, an A binnen eines
Monats seit Inkrafttreten des Vertrages eine einmalige Gebühr
in Höhe von Euro ... zu zahlen. Dieser Betrag kann nicht
zurückgefordert werden.
5.2 Als weitere Gegenleistung für die Übertragung des
"Vertragsschutzrechts" zahlt B an A eine laufende Lizenzgebühr
in Höhe von ... Prozent ( %) des seinen Kunden in Rechnung
5
10
15
20
25
30
35
gestellten Nettobetrages ab Werk, abzüglich Verpackungskosten,
Fracht und Rabatte. Die laufende Lizenzgebühr entfällt nach
Wegfall des "Vertragsschutzrechts".
Vermindert sich der Schutzumfang des "Vertragsschutzrechts"
(z.B. durch Teilzurückweisung von Anmeldungen,
Teilvernichtung, Einschränkung des Schutzumfanges in
Verletzungsprozessen) in einem solchen Maße, daß die Benutzung
des "Vertragsschutzrechts" durch Dritte auch ohne deren
Verletzung möglich ist, so ist B zu angemessener Minderung der
laufenden Lizenzgebühr berechtigt.
5.3 B ist grundsätzlich verpflichtet, über die Lieferung von
Vertragsgegenständen getrennt Buch zu führen und zwar unter
Angabe von Lieferdatum, Abnehmer und Preis.
5.4 Über die Lieferung von Vertragsgegenständen ist von B
jährlich, erstmals zum ... , abzurechnen. Bis zum 20. des
folgenden Monats muß die sich hieraus ergebende Lizenzgebühr
bei A eingegangen sein.
5.5 Die Lizenzgebühren gemäß Ziffer 5.1 und 5.2 sind auf ein
von A zu bestimmendes Konto bei einer deutschen Bank zu
überweisen.
5.6 A ist berechtigt, die in Ziffer 5.3 genannten Lizenzbücher
sowie deren Übereinstimmung mit der allgemeinen Buchführung
von B durch einen von ihm bestellten, zur Verschwiegenheit
verpflichteten Buchprüfer, der die Zustimmung von B findet,
jederzeit prüfen zu lassen. Die Kosten der Prüfung trägt A;
jedoch muß sie B tragen, wenn sich das Prüfungsergebnis
gegenüber der Abrechnungszeit der letzten Prüfung um
mindestens zehn Prozent (10 %) unterscheidet.
5
10
15
20
25
30
5.7 B ist zur Herstellung {Verwendung...} der
Vertragsgegenstände berechtigt, aber nicht verpflichtet.
{fraglich ...}
5.8 Die Parteien verpflichten sich, soweit rechtlich zulässig,
das "Vertragsschutzrecht" weder selbst anzugreifen (z.B. durch
Einsprüche, Nichtigkeits- oder Löschungsklagen), noch einen
Angriff Dritter in irgendeiner Form zu unterstützen.
6. Verhältnis zu Dritten
6.1 B wird auf eigene Kosten Angriffe gegen das
"Vertragsschutzrecht" (z.B. Einsprüche und Nichtigkeitsklagen)
bekämpfen und Verletzungen des "Vertragsschutzrechts"
verfolgen. Eine Verpflichtung hierzu übernimmt B jedoch nicht.
6.2 Lehnt B schriftlich die Verfolgung einer von A
festgestellten Verletzung des "Vertragsschutzrechts" durch
einen Dritten ab, so gehen damit sämtliche aus der Verletzung
entstandenen Ansprüche gegen den Dritten auf A über, und zwar
unter Einschluß aller Ansprüche auf Ersatz des Schadens bei
beiden Parteien. A ist sodann zur gerichtlichen Geltendmachung
der Ansprüche auf eigene Kosten berechtigt, aber nicht
verpflichtet.
7. Übertragung von Rechten
B ist frei, die Rechte aus diesem Vertrag zu übertragen. Das
gilt auch für die Erteilung von Lizenzen und Unterlizenzen.
8. Geheimhaltung
5
10
15
20
25
30
35
8.1 A verpflichtet sich, das von B im Rahmen dieses Vertrages
erhaltene sowie das während der Laufzeit dieses Vertrages
gemeinsam erarbeitete Know-How nur für die Zwecke des
vorliegenden Vertrages zu benutzen und gegen über Dritten
streng geheimzuhalten.
8.2 Das Know-How von B unterliegt keiner
Geheimhaltungsverpflichtung soweit es sich nachweislich
handelt um:
a) Informationen, die zum Zeitpunkt der Offenlegung allgemein
zugänglich sind;
b) Informationen, die nach der Offenlegung allgemein
zugänglich werden, ausgenommen die Fälle, in denen ein solches
Offenkundigwerden auf die Verletzung dieses Vertrages durch A
zurückzuführen ist;
c) Informationen, die vor der Offenlegung bereits im Besitz
von A waren;
d) Informationen, die A im Anschluß an die Offenlegung von
einem Dritten erhält, der das Recht zur Offenlegung dieser
Informationen besitzt und diese nicht von B erhalten hat.
9. Laufzeit
9.1 Dieser Vertrag tritt in Kraft, wenn er von beiden Parteien
unterzeichnet ist. Er endet spätestens mit dem Erlöschen des
"Vertragsschutzrechts".
9.2 Eine vorzeitige Kündigung des Vertrages ist nur aus
wichtigem Grund möglich.
5
10
15
20
25
30
9.3 Die Verpflichtungen gemäß Ziffer 8 gelten noch 7 Jahre
nach Beendigung des Vertrages weiter.
9.4 B ist unbeschadet der Verpflichtung zur Lizenzzahlung
berechtigt, innerhalb von 3 Monaten von der Beendigung des
Vertrages an, die bis zu Vertragsende hergestellten
Vertragsgegenstände zu vertreiben.
10. Verschiedenes
10.1 Kommt eine Partei infolge höherer Gewalt mit ihren
Leistungen in Verzug, so soll dies nicht als Verletzung des
Vertrages ausgelegt werden.
10.2 Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der
Schriftform. Sollten sich wider Erwarten einzelne Bestimmungen
dieses Vertrages als ungültig erweisen, so berührt dies nicht
die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien werden
sich bemühen, die ungültigen Bestimmungen durch gültige zu
ersetzen, die den ursprünglichen Absichten in sachlicher und
wirtschaftlicher Hinsicht möglichst nahe kommen.
10.3 Die Parteien verpflichten sich, die Bestimmungen dieses
Vertrags auch ihren Rechtsnachfolgern aufzuerlegen.
10.4 Sollten für die Parteien durch die Ausführungen der
Bestimmungen dieses Vertrages Härten entstehen, so werden die
Parteien versuchen, gemeinsam eine den ursprünglichen
Absichten entsprechende Lösung unter Berücksichtigung der
beiderseitigen Interessen zu finden.
10.5 Die Parteien werden sich bemühen, aus diesem Vertrag,
dessen Durchführung und Beendigung sich eventuell ergebende
Streitigkeiten auf gütlichem Wege zu regeln.
5
10
15
20
25
30
35
10.6 Sollte dies nicht möglich sein, werden eventuelle
Streitigkeiten unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges
durch ein Schiedsgericht entsprechend den Bestimmungen der §§
1025 ff ZPO endgültig entschieden. Sitz des Schiedsgerichts
ist München.
10.7 Es ist deutsches Recht anwendbar.
... , den ..................... .........................
A
, den ..................... .........................
B
5
10
15
20
25
30