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lo Dia e- Dialog Steuer Aktuelles für unsere Mandanten | Ausgabe November 2010 Sehr geehrte Damen und Herren, Sie erhalten heute die Steuerinformationen für den Monat November 2010. Der Bundestag hat am 28. Oktober 2010 dem Jahressteuergesetz 2010 zugestimmt. Dabei wurden einerseits einige während des Gesetzgebungsverfahrens diskutierte Punkte nicht um- gesetzt, wie z.B. die Änderung des Vermögensverwaltungstests für Erbschaftsteuerzwecke oder die Modifizierung der Anforderungen an den Ergebnisabführungsvertrag. Andererseits wurden noch einige wesentliche Änderungen vorgenommen, wie z. B. beim Arbeitszimmer oder bei der Besteuerung von Erstattungszinsen. Es ist zu erwarten, dass der Bundesrat dem Gesetz am 26. November 2010 zustimmen wird, so dass das Gesetz grundsätzlich am Tag nach der Verkün- dung in Kraft tritt. Informationen zu den nun nochmals vorgenommenen Änderungen finden Sie in diesem e-DIALOG Steuer. Für alle Steuerzahler wichtig sind die von den Vertretern der Finanzministerien von Bund und Ländern geplanten Steuervereinfachungen sowie die Bestätigung der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags durch das Bundesverfassungsgericht. Kapitalanleger sollten die Frist 15. Dezember 2010 für Anträge zur Bescheinigung des noch nicht ausgeglichen Verlustes bei Kreditinstituten beachten, die eine Verrechnung von Verlusten aus Kapitalanlagen mit Erträgen bei anderen Kreditinstituten im Rahmen der Veranlagung ermöglicht. Für Unternehmer interessant sind Gestaltungshinweise zum Vorziehen von Investitionen infolge des Auslaufens der degressiven Abschreibung Ende 2010 einerseits sowie zur Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags und der Sonderabschreibung andererseits. Für diesen Personen- kreis wichtig sind auch die Verlautbarungen der bayerischen Finanzverwaltung zur Abschreibung von Fotovoltaikanlagen und zu den Aufbewahrungspflichten beim Online-Banking. Weitere interessante Änderungen können Sie dem Inhaltsverzeichnis entnehmen. Sollten sich inhaltliche oder organisatorische Fragen aus den Ihnen zugeleiteten Informationen ergeben, so setzen Sie sich bitte mit den Ihnen bekannten Ansprechpartnern unserer Kanzlei in Verbindung. Ihre GRAF KANITZ, SCHÜPPEN & PARTNER RECHTSANWÄLTE WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER GRAF KANITZ & SCHÜPPEN STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT MBH

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loDiae-DialogSteuerAktuelles für unsere Mandanten | Ausgabe November 2010

Sehr geehrte Damen und Herren,

Sie erhalten heute die Steuerinformationen für den Monat November 2010.

Der Bundestag hat am 28. Oktober 2010 dem Jahressteuergesetz 2010 zugestimmt. Dabeiwurden einerseits einige während des Gesetzgebungsverfahrens diskutierte Punkte nicht um-gesetzt, wie z.B. die Änderung des Vermögensverwaltungstests für Erbschaftsteuerzwecke oderdie Modifizierung der Anforderungen an den Ergebnisabführungsvertrag. Andererseits wurdennoch einige wesentliche Änderungen vorgenommen, wie z.B. beim Arbeitszimmer oder bei derBesteuerung von Erstattungszinsen. Es ist zu erwarten, dass der Bundesrat dem Gesetz am 26. November 2010 zustimmen wird, so dass das Gesetz grundsätzlich am Tag nach der Verkün -dung in Kraft tritt. Informationen zu den nun nochmals vorgenommenen Änderungen finden Siein diesem e-DIALOG Steuer.

Für alle Steuerzahler wichtig sind die von den Vertretern der Finanzministerien von Bund undLändern geplanten Steuervereinfachungen sowie die Bestätigung der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags durch das Bundesverfassungsgericht.

Kapitalanleger sollten die Frist 15. Dezember 2010 für Anträge zur Bescheinigung des nochnicht ausgeglichen Verlustes bei Kreditinstituten beachten, die eine Verrechnung von Verlusten ausKapitalanlagen mit Erträgen bei anderen Kreditinstituten im Rahmen der Veranlagung ermöglicht.

Für Unternehmer interessant sind Gestaltungshinweise zum Vorziehen von Investitionen infolgedes Auslaufens der degressiven Abschreibung Ende 2010 einerseits sowie zur Inanspruchnahmedes Investitionsabzugsbetrags und der Sonderabschreibung andererseits. Für diesen Personen -kreis wichtig sind auch die Verlautbarungen der bayerischen Finanzverwaltung zur Abschreibungvon Fotovoltaikanlagen und zu den Aufbewahrungspflichten beim Online-Banking.

Weitere interessante Änderungen können Sie dem Inhaltsverzeichnis entnehmen. Sollten sichinhaltliche oder organisatorische Fragen aus den Ihnen zugeleiteten Informationen ergeben, sosetzen Sie sich bitte mit den Ihnen bekannten Ansprechpartnern unserer Kanzlei in Verbindung.

Ihre

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Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 11/2010: Alle Steuerzahler

• Jahressteuergesetz 2010: Zustimmung durch den Bundestag • Solidaritätszuschlag: Nicht verfassungswidrig (BVerfG) • Kindergeld: Kein Abzug von Beiträgen zur VBL-Pflichtversicherung • Steuervereinfachungen: Vorschläge veröffentlicht • Handwerkerleistungen: Nicht bei Dichtheitsprüfung von Abwasseranlagen

(OFD Münster) • Unterhaltsaufwendungen: Neue Verwaltungsanweisung für Zahlungen an im

Ausland lebende Angehörige (BFH)

Immobilienbesitzer

• Gewerblicher Grundstückshandel: Objekte im Sinne der sog. Drei-Objekt-Grenze (BFH)

• Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung: Erwerb eines Gebäudes mit be-dingter Abbruchabsicht (BFH)

• Vorweggenommene Werbungskosten: Aufwendungen bei leerstehender und anschließend veräußerter Immobilie (FG München)

Kapitalanleger und Gesellschafter von Kapitalgesellschaften

• Jahressteuergesetz 2010: Zustimmung durch den Bundestag • Verlustverrechnung: Beantragung der Verlustbescheinigung rechtzeitig prüfen • Altverlustverrechnung: Übergangsfrist bis 2013 nutzen • Zinserträge von Gesellschaftern: Pflichtveranlagung zur Einkommensteuer

Erbschaftsteuer

• Jahressteuergesetz 2010: Zustimmung durch den Bundestag • Verwaltungsanweisung zur Poolvereinbarung (BayLfSt)

Gewerbetreibende und Freiberufler

• Geringwertige Wirtschaftsgüter: Sofort- oder Poolabschreibung • Abschreibungsmöglichkeiten: Keine degressive Abschreibung mehr ab 2011 • Investitionsförderung: Vorzeitige Steuerentlastung durch Investitionsabzugs-

betrag • Sonder-Abschreibung: Zusätzlich zum Investitionsabzugsbetrag möglich • Teilwertabschreibung bei Aktien: Vorliegen einer dauernden Wertminderung

(FG Münster) • Fotovoltaikanlagen: Verwaltung ermöglicht höhere Abschreibungen (BayLfSt) • Aufbewahrungspflichten: Richtige Archivierung beim Online-Banking (BayLfSt)

Kapitalgesellschaften

• Organschaft: Formale Voraussetzungen für die Verlustübernahmeverpflich-tung (BMF)

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• Organschaft: Rückwirkende Begründung durch Gesamtrechtsnachfolge (BFH)

Umsatzsteuerzahler

• Jahressteuergesetz 2010 • Vorsteuer-Vergütungsverfahren: Verlängerung der Beantragungsfrist • Keine Entgeltsminderung: Forderungsabtretung unter Nennwert (BFH) • Vorsteuerberichtigung: Grundstücksübertragung innerhalb einer Organschaft

(BFH)

Arbeitgeber und Arbeitnehmer

• Lohnsteuerkarte 2010 auch für 2011 aufbewahren • Werbungskosten: Zum (richtigen) Nachweis der Aufwendungen • Mutterschaftsgeld: Arbeitnehmeranteil zur privaten Krankenversicherung min-

dert den Zuschuss nicht (LAG München) • Erlöschen des Urlaubsanspruches: Verlängerung bei Langzeitkranken (EuGH)

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Alle Steuerzahler Jahressteuergesetz 2010: Zustimmung durch den Bundestag

Der Bundestag hat am 28. Oktober 2010 den Entwurf des Jahressteuergesetz (JStG) 2010 beschlossen, dessen Zustimmung durch den Bundesrat am 26. November 2010 vorgesehen ist. Allerdings hat der Finanzausschuss am 11. November 2010 dem Bundesrat die Anrufung des Vermittlungsausschusses empfohlen, sodass eine sofortige Zustimmung unsicher ist.

Zum ursprünglichen Entwurf enthält das JStG nunmehr nochmals insgesamt 36 Än-derungen. Dabei sind folgende steuerliche Regelungen hervorzuheben (weitere Punkte siehe auch unter Kapitalanleger, Erbschaftsteuer und Umsatzsteuerzahler):

• Künftig ist es möglich, steuerlich bis zu EUR 1.250 für ein Arbeitszimmer gel-tend zu machen, sofern für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit ein ande-rer Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht. Nicht in den Gesetzentwurf aufge-nommen wurde die zweite, vor dem Inkrafttreten des Steueränderungsgeset-zes 2007 vorhandene Ausnahmeregelung (Nutzung des Arbeitszimmers über 50 %).

• Bei Einlage eines Wirtschaftsgutes bemisst sich die AfA-Bemessungsgrundlage bislang nach den ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellungskosten vermindert um die (bis zur Höhe der Einlage) geltend ge-machten Abschreibungen. Künftig soll gem. § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG-E grund-sätzlich der um die Abschreibungen bis zum Einlagezeitpunkt geminderte Ein-lagewert für die weiteren Abschreibungen im Betriebsvermögen maßgeblich sein.

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• Ermäßigt zu besteuernde Einkünfte (Veräußerungsgewinne nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG)) sollen mindestens dem Ein-gangssteuersatz unterworfen werden. Anwendbar soll diese Änderung erst-mals für den Veranlagungszeitraum 2009 sein.

• Nach derzeit geltendem Recht sind lediglich Maßnahmen, die nach dem CO2-Gebäudesanierungsprogramm der KfW Förderbank durch zinsverbilligte Dar-lehen oder steuerfreie Zuschüsse gefördert werden, von der Steuerermäßi-gung für Handwerkerleistungen ausgeschlossen. Ausgeweitet werden soll dieser Ausschluss der Doppelförderung auf weitere Förderprogramme. Anzu-wenden sind die Änderungen erstmals für im Veranlagungszeitraum 2011 ge-leistete Aufwendungen.

• Der sog. Übungsleiterfreibetrag soll ab 2011 auch für ehrenamtlich tätige rechtliche Betreuer, Vormünder und Pfleger gelten. Der Höchstbetrag von EUR 2.100 bleibt unverändert.

Hinweis: Die vom Bundesrat geforderte Veränderung der Besteuerung von Dienst- und Firmenwagen wurde allerdings nicht vom Gesetzgeber aufgegriffen. Ebenfalls erfolgt (derzeit) keine Änderung bei der strafbefreienden Selbstanzeige im JStG 2010. Gleichwohl soll die geforderte Überarbeitung in einem späteren nicht durch den Bundesrat zustimmungspflichtigem Änderungsgesetz nachgeholt werden.

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Solidaritätszuschlag: Nicht verfassungswidrig (BVerfG)

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Urteil vom 8. September 2010 (Az. 2 BvL 3/10) die Vorlage des Finanzgerichts (FG) Niedersachsen zur Verfassungsmä-ßigkeit des Solidaritätszuschlags als unzulässig verworfen, weil sich das FG nicht hinreichend mit dem Wesen der Ergänzungsabgabe auseinandergesetzt hatte.

Zwar hat sich das BVerfG mit der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlagge-setzes inhaltlich noch nicht auseinandergesetzt. Es betont aber auch, dass es bereits in einer grundsätzlichen Stellungnahme im Urteil vom 9. Februar 1972 (Az. 1 BvL 16/69) entschieden hat, dass eine Ergänzungsabgabe nicht von vornherein zu befris-ten oder nur für einen ganz kurzen Zeitraum zu erheben ist – und das war der Haupt-kritikpunkt des FG Niedersachsen.

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Kindergeld: Kein Abzug von Beiträgen zur VBL-Pflichtversicherung

Beiträge des Kindes zur tarifvertraglich vorgesehenen VBL-Pflichtversicherung (Bei-träge an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder) sind nicht von dessen Einkünften oder Bezügen abzuziehen, wenn das Kind gesetzlich rentenversichert ist.

Nach der Vorgabe des BVerfG sind bei der Prüfung der Einkunftsgrenze von volljäh-rigen Kindern zwar gezahlte Sozialversicherungsbeiträge abziehbar. Das gilt nach

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Ansicht des Bundesfinanzhof (BFH) im Urteil vom 17. Juni 2010 (Az. III R 59/09) aber nicht für die Beiträge eines gesetzlich rentenversicherten Kindes zur VBL-Pflichtversicherung.

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Steuervereinfachungen: Vorschläge veröffentlicht

Vertreter der Finanzministerien von Bund und Ländern haben am 3. November 2010 über mögliche Steuervereinfachungen beraten. Die vorläufige Steuervereinfachungs-liste beinhaltet u. a. folgende Maßnahmen:

1. Kinderbetreuung: Künftig soll es keine Unterscheidung mehr geben zwischen erwerbsbezogenen und nicht erwerbsbezogenen Kosten. Die entsprechenden Nach-weispflichten und somit eine ganze Seite des Steuervordrucks werden wegfallen.

2. Kindergeld: Bei der Vergabe von Kindergeld wird es ab dem Jahr 2010 keine Ein-kommensprüfung für Kinder in Ausbildung und Studium mehr geben.

3. Vermietung und Verpachtung: Wird eine Wohnung verbilligt vermietet – bei-spielsweise an die eigenen Kinder – so soll künftig keine sogenannte Totalüber-schussprognose mehr vorzulegen sein.

4. Außergewöhnliche Belastungen: Welche außergewöhnlichen Belastungen (et-wa durch Krankheit, Behinderung oder infolge von Naturkatastrophen) steuerlich ab-zugsfähig sind, soll mit Hilfe von Regelbeispielen normiert werden.

5. Behinderte: Pauschbeträge für Behinderte sollen abhängig von der Schwere der Behinderung erhöht werden. Neben den behinderungsbedingten Kosten sollen auch krankheitsbedingte Kosten abgedeckt werden.

6. Kapitalvermögen: Werden außergewöhnliche Belastungen oder Spenden vom Steuerpflichtigen geltend gemacht, so sollen die im Rahmen der Abgeltungsteuer besteuerten Kapitaleinkünfte nicht mehr bei der Berechnung der Einkommensteuer berücksichtigt werden. Bislang sind die Kapitaleinkünfte allein für diese Zwecke zu ermitteln und im entsprechenden Steuervordruck zu erklären.

7. Stipendien: Zukünftig sollen Stipendien nicht nur dann steuerfrei sein, wenn sie unmittelbar aus öffentlichen Mitteln oder zwischenstaatlichen Einrichtungen gewährt werden. Ist eine weitere Stelle bei der Auszahlung zwischengeschaltet, so soll dies unerheblich sein.

8. Kirchensteuer: Bestehen Erstattungsüberschüsse aus früheren Kirchensteuer-zahlungen, so soll dies nicht mehr dazu führen, dass alte Steuerbescheide wieder-aufgerollt werden.

9. Geringverdiener: Generell befreit von Pflicht der Abgabe einer Einkommensteu-ererklärung sollen künftig Geringverdiener mit einem auf der Lohnsteuerkarte einge-tragenen Freibetrag sein.

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10. Betriebsaufgabe: Eine eindeutige Regelung ist für die Besteuerung stiller Re-serven bei Betriebsaufgabe, -verpachtung und -unterbrechung vorgesehen.

11. Umsatzsteuer: Die elektronische Rechnungsstellung soll bei gleichzeitiger Mög-lichkeit der Finanzbehörde Einsicht in die elektronisch gespeicherten Aufzeichnun-gen, Bücher, Geschäftspapiere, Urkunden und Rechnungen zu nehmen eingeführt werden.

12. Verbindliche Auskünfte: Lediglich bei „wesentlichen und aufwändigen“ Fällen sollen die Finanzämter für verbindliche Auskünfte Gebühren verlangen dürfen.

Hinweis: Geplant ist außerdem, dass Arbeitnehmer nur noch alle zwei Jahre eine Steuererklärung abzugeben haben. Allerdings soll weiterhin eine jährliche Abgabe möglich sein, wenn mit Erstattungen zu rechnen ist.

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Handwerkerleistungen: Nicht bei Dichtheitsprüfung von Abwasseran-lagen (OFD Münster)

Die Aufwendungen für die Dichtheitsprüfung von Abwasserleitungen stellen nach Auffassung der Oberfinanzdirektion (OFD) Münster in der Kurzinfo Einkommensteuer Nr. 20/2010 vom 6. September 2010 keine steuerlich begünstigten Kosten für Hand-werkerleistungen dar, da die Dichtheitsprüfung mit einer nicht begünstigten Gutach-tertätigkeit vergleichbar sei.

Hinweis: Fallen als Folge von Dichtheitsprüfungen jedoch Reparaturmaßnahmen an den privaten Abwasserleitungen an, sind die entsprechenden Aufwendungen jedoch als Handwerkerleistungen steuerlich begünstigt.

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Unterhaltsaufwendungen: Neue Verwaltungsanweisung für Zahlungen an im Ausland lebende Angehörige (BFH)

Unterhaltsaufwendungen sind nur dann als außergewöhnliche Belastungen steuer-lich abziehbar, wenn die unterhaltene Person gegenüber dem Steuerpflichtigen ge-setzlich unterhaltsberechtigt ist. Das sind die Personen, denen gegenüber der Steu-erpflichtige nach dem Zivilrecht unterhaltsverpflichtet ist. Dazu gehören u. a. Ver-wandte in gerader Linie (Kinder, Enkel, Eltern). Die Unterhaltsberechtigung setzt in-soweit zivilrechtlich die Unterhaltsbedürftigkeit der unterhaltenen Person voraus.

Nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH konnte die Bedürftigkeit der unter-stützten Person dem Grunde nach unterstellt werden (sog. abstrakte Betrachtungs-weise).

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Diese Rechtsprechung hat der BFH mit Urteilen vom 5. Mai 2010 (Az. VI R 5/09 und VI R 29/09) nun aufgegeben und entschieden, dass die Bedürftigkeit der unterhalte-nen Person jeweils konkret zu bestimmen ist und nicht unterstellt werden kann. Bei der danach erforderlichen konkreten Betrachtungsweise sei auch zu berücksichtigen, dass für volljährige Kinder eine generelle Erwerbsobliegenheit bestehe. Mögliche Einkünfte aus einer unterlassenen Erwerbstätigkeit könnten deshalb der Bedürftigkeit entgegenstehen, falls eine Erwerbstätigkeit zumutbar sei.

Hinweis: Der BFH stellt auch klar, dass bei als außergewöhnliche Belastungen gel-tend gemachten Unterhaltszahlungen an die im Ausland lebende Ehefrau weder die Bedürftigkeit noch die Erwerbsobliegenheit der Ehefrau zu prüfen sei. Anders als der Verwandtenunterhalt werde der Ehegattenunterhalt zivilrechtlich auch jenseits der Bedürftigkeit geschuldet. Der haushaltsführende Ehegatte sei nicht verpflichtet, zu-nächst seine Arbeitskraft zu verwerten.

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Immobilienbesitzer Gewerblicher Grundstückshandel: Objekte im Sinne der sog. Drei-Objekt-Grenze (BFH)

Nach ständiger Rechtsprechung ist von einem gewerblichen Grundstückshandel auszugehen, wenn innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhanges von fünf Jah-ren zwischen Anschaffung bzw. Errichtung und Verkauf mindestens vier Objekte ver-äußert werden. Dies gilt auch bei der Bebauung von Grundstücken.

Der BFH hat im Urteil vom 22. Juli 2010 (Az. IV R 62/07) zur Fragestellung Stellung genommen, wann ein Objekt im Sinne der Drei-Objekt-Grenze vorliegt. Ein „Objekt“ im Sinne der Drei-Objekt-Grenze ist demnach grundsätzlich jedes selbständig veräu-ßerbare und nutzbare Immobilienobjekt (Grundstück, grundstücksgleiches Recht oder Recht nach dem WEG). Maßgeblich für den Grundstücksbegriff ist neben dem Bürgerlichen Gesetzbuch auch die sog. wirtschaftliche Einheit nach den §§ 2, 93 Bewertungsgesetz (BewG). Danach können selbständige Grundstücke aufgrund der Zusammenfassung als eine wirtschaftliche Einheit, die sich nach der Verkehrsauffas-sung vor allem nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten bestimmt, ein einziges Objekt darstellen. Im Urteilsfall wurde ein Motel gekauft und beabsichtigt, dieses in ein Alten- und Pfle-geheim mit 60 Betten, sowie 20 Wohnplätzen umzubauen und diese anschließend in Eigentumswohnungen nach dem WEG aufzuteilen. Vor dieser Aufteilung wurde je-doch das Gebäude als ganzes veräußert. Darin sah der BFH jedoch nicht die Veräu-ßerung einer wirtschaftlichen Einheit und damit nicht ein Objekt im Sinne der Drei-Objekt-Grenze, sondern aufgrund des Zusammenhanges zwischen der nach § 8 WEG erklärten, zum Zeitpunkt der Veräußerung jedoch noch nicht vollzogenen Auf-teilung in 80 Wohneinheiten, dementsprechend 80 einzelne Objekte, mit der Folge, dass ein gewerblicher Grundstückshandel vorlag.

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Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung: Erwerb eines Gebäudes mit bedingter Abbruchabsicht (BFH)

Erwirbt ein Steuerpflichtiger ein objektiv technisch oder wirtschaftlich noch nicht ver-brauchtes Gebäude, kann er Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung vornehmen, wenn er das Objekt nach dem Erwerb abreißt. Erfolgte jedoch der Erwerb des Objekts mit der Absicht, es abreißen zu lassen, so sind der anteilige Restwert des abgebrochenen Gebäudes und die Kosten des Ab-bruches Herstellungskosten des neuerrichteten Gebäudes.

Hierzu entschied der BFH im Urteil vom 13. April 2010 (Az. IX R 16/ 09), dass auch dann eine Abbruchabsicht des Erwerbers vorliegt, wenn er es in Kauf genommen hat, dass im Fall der Nichtrealisierung des geplanten Umbaus das Gebäude abgeris-sen wird. Der Beweis des ersten Anscheins spricht für eine (schädliche) Abbruchab-sicht, wenn innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung eines Gebäudes ein Abbruch stattfindet. Diesen Anscheinsbeweis kann der Steuerpflichtige durch einen Gegenbeweis widerlegen, insbesondere, wenn der Abbruch erst mit Eintreten eines außergewöhnlichen, untypischen Geschehensablaufs gekommen ist.

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Vorweggenommene Werbungskosten: Aufwendungen bei leerstehen-der und anschließend veräußerter Immobilie (FG München)

Wenn der Steuerpflichtige sich endgültig entschieden hat, durch Vermietung Einkünf-te zu erzielen und anschließend diesen Entschluss nicht wieder aufgibt, können vor-ab entstandene Werbungskosten für die Aufwendungen einer leer stehenden Woh-nung abzugsfähig sein. In diesem Fall muss der Wille, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen, durch äußere Umstände erkennbar sein und ein gewisses Stadium erreicht haben. Der Zusammenhang mit der Einkunftsart existiert weiterhin, wenn der Steuerpflichtige Aufwendungen in der Absicht tätigt, Einkünfte zu erzielen und diese Absicht erst später wegfällt.

Mit Urteil vom 19. Mai 2010 (Az. 10 K 288/09) stellte das FG München nun klar, dass es gegen die Einkünfteerzielungsabsicht spricht, wenn der Steuerpflichtige ein be-bautes Grundstück veräußert, das in engem zeitlichen Zusammenhang mit der An-schaffung oder Herstellung steht und währenddessen nur ein Werbungskostenüber-schuss erzielt. Der enge zeitliche Zusammenhang liegt in der Regel bei fünf Jahren. Im Zweifel muss der Steuerpflichtigen beweisen, das die Einkünfteerzielungsabsicht vorliegt. Im Streitfall fehlte es zudem an einem ausreichenden wirtschaftlichen Zu-sammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung. Erst nach Beendigung der Renovierung haben sich die Kläger zur Vermietung entschlossen. Somit wurden die Aufwendungen nicht im Hinblick auf eine beabsichtigte spätere Vermietung getätigt.

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Kapitalanleger und Gesellschafter von Kapitalge-sellschaften Jahressteuergesetz 2010: Zustimmung durch den Bundestag

Der Bundestag hat am 28. Oktober 2010 den Entwurf des JStG 2010 beschlossen, deren Zustimmung durch den Bundesrat am 26. November 2010 vorgesehen ist. Zum ursprünglichen Entwurf enthält das JStG nunmehr nochmals insgesamt 36 Än-derungen. Dabei sind folgende steuerliche Regelungen für Kapitalanleger hervorzu-heben:

Die Absicht zur Erzielung von Einnahmen ist nun für die Anwendung des Teilab-zugsverbots bei Liquidationsverlusten bereits ausreichend, während bislang die tatsächliche Erzielung von Einnahmen erforderlich war.

Vom Finanzamt gezahlte Zinsen, die etwa wegen verspäteter Einkommensteuer-erstattungen gezahlt wurden (sog. Erstattungszinsen) sind steuerpflichtig. Die für alle noch offenen Veranlagungsfälle anzuwendende „Klarstellung“ brachte die Koalitionsmehrheit in den Entwurf ein. Nachzahlungszinsen, die Steuerpflichtige an das Finanzamt zahlen müssen, können jedoch auch weiterhin nicht steuerlich geltend gemacht werden.

Stückzinsen auf Wertpapiere sind nach Auffassung der Finanzverwaltung ebenso als steuerpflichtig zu behandeln, wenn Altbestände ab 2009 veräußert werden. In 2009 sind die meisten Kreditinstitute von einer Steuerfreiheit ausgegangen und haben dementsprechend keinen Kapitalertragsteuerabzug vorgenommen. Die Fi-nanzverwaltung beanstandet dies nicht, ordnet in dem Einführungserlass zur Ab-geltungsteuer jedoch an, die nicht dem Kapitalertragsteuerabzug unterliegenden Stückzinsen in der Anlage KAP nach zu erklären.

Der Sonderausgabenabzug für die im Rahmen der Abgeltungsteuer erhobenen Kirchensteuer wird gestrichen.

Es wird gesetzlich klargestellt, dass die Verluste aus Grundstücksverkäufen und Veräußerungen von anderen Wirtschaftsgütern, die keine Wertpapiere sind, die ab 2009 entstanden sind, keine Altverluste darstellen. Sie können somit nicht mit Gewinnen aus § 20 Abs. 2 EStG verrechnet werden. Anzuwenden ist diese Ände-rung in allen noch offenen Veranlagungsfällen.

Zukünftig sollen Veräußerungsgeschäfte bei Gegenständen des täglichen Gebrauchs nicht mehr steuerbar sein. Die neue Regelung greift bspw. bei verlust-reichem Verkauf eines sog. Jahreswagen im privaten Bereich innerhalb der Jah-resfrist.

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Verlustverrechnung: Beantragung der Verlustbescheinigung rechtzei-tig prüfen

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Seit Einführung der Abgeltungsteuer ab 2009 trägt die Bank die bei ihr angefallenen Verluste des Anlegers über den Jahreswechsel hinaus automatisch in das Folgejahr vor. Ein Ausgleich zwischen den verschiedenen Banken erfolgt nicht. Verluste kön-nen jedoch zum Ende eines Kalenderjahres von der Bank bescheinigt werden, um sie mit positiven Einkünften aus anderen Bankdepots zu verrechnen. Diese Verrech-nung ist aber nur im Rahmen der Veranlagung möglich und hat zudem zur Folge, dass diese Verluste mit zukünftigen Erträgen bei der gleichen Bank nicht (noch mal) verrechenbar sind.

Hinweis: Die Verlustbescheinigung für 2010 muss bis spätestens 15. Dezember 2010 bei der Bank beantragt werden. Der Antrag ist unwiderruflich und die Frist nicht verlängerbar. Eine teilweise Verlustbescheinigung ist nicht möglich. Die Be-scheinigung kann aber auf Verluste aus Aktienveräußerungen oder auf andere Ver-äußerungsverluste beschränkt werden, wenn gezielt mit entsprechenden Gewinnen bei anderen Banken verrechnet werden soll. Die Verlustverrechnung selbst erfolgt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung, wobei nach der Verrechnung mit positi-ven Kapitaleinkünften ggf. verbleibende Verluste in die Folgejahre vorgetragen wer-den. Allerdings ist eine Antragstellung nur sinnvoll, wenn im Jahr 2010 bei an-deren Banken positive Einkünfte anfallen, weshalb eine entsprechende Prog-nose der Kapitaleinkünfte für 2010 erforderlich ist.

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Altverlustverrechnung: Übergangsfrist bis 2013 nutzen

Sofern aus der Veräußerung von Aktien oder anderen Wertpapieren bis zum 31. Dezember 2009 Verluste aus der früheren „Spekulationsgewinnbesteuerung“ in-nerhalb der Jahresfrist realisiert wurden, können diese sog. „Altverluste“ bis spätes-tens 2013 gezielt mit – ab 2009 realisierten – Veräußerungsgewinnen aus Kapital-vermögen verrechnet werden. Dies gilt in gleicher Weise für andere „Spekulations-verluste“ wie z. B. solche aus Grundstücken. Eine Verlustverrechnung ist nicht nur mit klassischen Veräußerungsgewinnen (aus Kurssteigerungen), sondern auch mit zinsähnlichen Veräußerungsgewinnen aus Zerobonds oder anderen Auf- und Abzin-sungspapieren möglich. Ebenfalls zulässig ist eine Verrechnung mit vergüteten Stückzinsen z. B. aus der Veräußerung von hochverzinslichen Aktienanleihen, weil Stückzinsen im Rahmen der Abgeltungsbesteuerung als Veräußerungsgewinne be-handelt werden. Im Ergebnis ist somit eine Verrechnung von Alt-Aktienverlusten mit zinsähnlichen Veräußerungsgewinnen bis 2013 möglich. Die Verlustverrechnung er-folgt nicht über die Bank, sondern im Rahmen Ihrer Einkommensteuerveranlagung.

Hinweis: Während der Übergangszeit bis spätestens 2013 ist daher zu prüfen, ob gezielt steuerpflichtige Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren realisiert werden können, um diese mit Altverlusten zu verrechnen. Ebenfalls denkbar ist die gezielte Umwandlung von Alt- in Neuverluste (z. B. durch gegenläufige Garantiezertifikate) zur Verrechnung mit zukünftig anfallenden laufenden Erträgen aus Kapitalvermögen. Nach Fristablauf können die verbliebenen Verluste nur noch mit verbleibenden priva-ten Veräußerungsgewinnen (vornehmlich Veräußerungsgewinne aus Grundstücks-veräußerungen) verrechnet werden.

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Zinserträge von Gesellschaftern: Pflichtveranlagung zur Einkommen-steuer

Wegen drohenden „Missbrauchs“ des im Einzelfall günstigeren Abgeltungsteuersat-zes (25 %) hat der Gesetzgeber mehrere Fälle von diesem Steuersatz ausgeschlos-sen. Die Kapitaleinkünfte sind dann in der Einkommensteuererklärung anzugeben und mit dem individuellen Steuersatz zu besteuern (sog. Pflichtveranlagung zur Einkommensteuer). Insoweit existiert kein Wahlrecht. Das gilt z. B. für Erträge, die bei ausländischen Banken realisiert werden, für Zinsen aus Darlehen zwischen na-hen Angehörigen sowie aus Gesellschafterdarlehen bei einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft von mindestens 10 %. Dabei werden nicht nur Darlehen erfasst, die der Gesellschafter selbst der Kapitalgesellschaft gewährt hat, sondern auch Dar-lehen, die nahestehende Personen (z. B. Ehefrau und Kinder) der Gesellschaft ge-währen. Gleiches gilt auch für Zinsen, die mit Gutschrift auf dem Verrechnungskonto des Gesellschafters als zugeflossen gelten.

Hinweis: Im Rahmen des JStG 2010 wird die Ausnahmeregelung für Zinsen aus Darlehen mit nahen Angehörigen auf Fälle mit „Steuersatzspreizung“ beschränkt. Damit unterliegen mit Wirkung ab 2011 Zinsen aus Darlehen von nahestehenden Personen ebenfalls der günstigeren Abgeltungsteuer, soweit beim Darlehensnehmer die Zinszahlung steuerlich nicht abzugsfähig ist.

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Erbschaftsteuer Jahressteuergesetz 2010: Zustimmung durch den Bundestag

Der Bundestag hat am 28. Oktober 2010 den Entwurf des JStG 2010 beschlossen, deren Zustimmung durch den Bundesrat am 26. November 2010 vorgesehen ist. Zum ursprünglichen Entwurf enthält das JStG nunmehr nochmals insgesamt 36 Än-derungen. Darunter sind folgende erbschaftsteuerliche Regelungen:

Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnern mit Ehegatten auch bei der Steuerklasse und nicht nur bei den persönlichen Freibeträgen wie bisher. Dies soll rückwirkend für alle noch nicht bestandskräftig veranlagten Erwerbe gelten, für die die Steuer nach dem 31. Juli 2001 entstanden ist. Dadurch setzt der Gesetzgeber die Vorgaben durch den Beschluss des BVerfG vom 21. Juli 2010 um.

Die vorgesehene Anwendung der 10 % Verwaltungsvermögensgrenze bei der Optionsverschonung auch beim Verwaltungsvermögenstest einer Tochtergesell-schaft (siehe e-DIALOG Steuer Juli 2010) wurde gestrichen und wird damit nicht umgesetzt.

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Verwaltungsanweisung zur Poolvereinbarung (BayLfSt)

Voraussetzung für die Anwendung der sog. Verschonungsregelung bei Anteilen an Kapitalgesellschaften ist u. a., dass der Erblasser bzw. Schenker zu mehr als 25 % beteiligt ist. Liegt die Beteiligung unter 25 %, so kann durch eine sog. Poolvereinba-rung mit anderen Anteilseigner erreicht werden, dass die zusammengerechneten Anteile mehr als 25 % betragen und somit begünstigtes Vermögen vorliegt.

Nunmehr hat sich das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) mit einer Verfü-gung vom 11. August 2010 (Az. S 3812b.1.1-1 St 34) zu bisherigen Unklarheiten in Bezug auf eine Poolvereinbarung wie folgt geäußert:

Es muss keine Identität bestehen zwischen dem Kreis der Personen, zwischen denen die Stimmbindung bestehen muss, und dem Personenkreis, an den die An-teile übertragen werden.

Die Voraussetzung, dass die Poolmitglieder über die Anteile nur einheitlich verfü-gen dürfen, setzt nicht voraus, dass die Verfügungen zeit- und konditionsgleich er-folgen müssen.

Unschädlich ist die Einräumung eines Nießbrauchs und die Verpfändung der An-teile.

Schädlich ist dagegen die Einräumung einer Unterbeteiligung. Sofern einzelne Gesellschafter den Pool verlassen, ist dies insoweit unschädlich

als danach noch die Summe aller gepoolten Anteile mehr als 25 % beträgt. Bei Unterschreitung dieser Grenze tritt jedoch die Nachversteuerung ein, sofern die fünfjährige Behaltensfrist noch nicht abgelaufen ist.

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Gewerbetreibende und Freiberufler Geringwertige Wirtschaftsgüter: Sofort- oder Poolabschreibung

Für alle selbständig nutzungsfähigen geringwertigen Wirtschaftsgüter (GwG), die ab dem 1. Januar 2010 angeschafft, hergestellt oder eingelegt wurden, kann zwischen folgenden Abschreibungsarten gewählt werden:

Bewegliche Vermögensgegenstände des Anlagevermögens mit einem Nettopreis ohne Umsatzsteuer von bis zu EUR 410 dürfen wieder sofort in voller Höhe abge-schrieben werden. Vermögensgegenstände ab EUR 410,01 werden über die je-weilige Nutzungsdauer abgeschrieben.

Alternativ kann – entsprechend der seit dem 1. Januar 2009 geltenden Regelung für GwG – ein Sammelposten für alle Vermögensgegenstände von EUR 150,01 bis EUR 1.000 gebildet und anschließend einheitlich über fünf Jahre abgeschrie-

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ben werden. Lediglich Vermögensgegenstände mit einem Nettowert bis zu EUR 150 sind in diesem Fall sofort in voller Höhe zum Abzug zugelassen.

Hinweis: Das Wahlrecht kann nur für alle im Wirtschaftsjahr 2010 erworbenen Ver-mögensgegenstände einheitlich ausgeübt werden. Es ist daher zu prüfen, welche Methode günstiger ist. Wurden in 2010 eine Vielzahl von Vermögensgegenständen mit einem Wert bis zu EUR 410 erworben und soll eine steueroptimierte Gewinnmin-derung erfolgen, empfiehlt es sich eine Sofortabschreibung.

Wird ein Sammelposten gebildet, müssen die Anschaffungskosten über die Laufzeit von fünf Jahren gleichmäßig abgeschrieben werden. Eine vorzeitige Auflösung we-gen Entnahme, Verkauf, Verschrottung etc. ist ausgeschlossen.

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Abschreibungsmöglichkeiten: Keine degressive Abschreibung mehr ab 2011

Bewegliche Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die noch bis zum 31. Dezember 2010 angeschafft werden, können mit bis zu 25 % (degressiv) abge-schrieben werden. Die Abschreibung ist aber auf das 2,5fache der linearen Ab-schreibung begrenzt (sodass der Höchstsatz von 25 % nur bei einer Nutzungsdauer von bis zu 10 Jahren erreicht wird). Für ab dem 1. Januar 2011 angeschaffte Vermö-gensgegenstände ist nur noch die lineare Abschreibung möglich.

Entscheiden Sie sich in 2010 für den Sofortabzug von Vermögensgegenständen bis EUR 410 (siehe oben), können auch schon bewegliche Vermögensgegenstände ab EUR 410,01 degressiv abgeschrieben werden.

Hinweis: Es ist daher zu prüfen, ob es sinnvoll ist, anstehende Investitionen in das bewegliche Anlagevermögen bis Ende 2010 zu tätigen, um die degressive Abschrei-bung nutzen zu können.

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Investitionsförderung: Vorzeitige Steuerentlastung durch Investitions-abzugsbetrag

Für in den nächsten drei Jahren geplante Investitionen können bis zu 40 % der vor-aussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten steuermindernd in Abzug ge-bracht werden. Begünstigt sind die Anschaffung oder Herstellung beweglicher Ver-mögensgegenstände des Anlagevermögens, die zu mindestens 90 % betrieblich ge-nutzt werden. Weitere Voraussetzung ist, dass das Unternehmen am Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem es den Abzug in Anspruch nimmt, bestimmte Größen-merkmale nicht überschreitet. Für 2010 sind diese noch günstiger als ab dem Jahr 2011:

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Bei bilanzierenden Unternehmen darf das Betriebsvermögen (Eigenkapital) in der Steuerbilanz zum 31. Dezember 2010 den Betrag von EUR 335.000 (ab 2011: EUR 235.000) nicht übersteigen.

Bei Einnahmen-Überschuss-Rechnern darf der Gewinn 2010 ohne den Investiti-onsabzugsbetrag nicht über EUR 200.000 liegen (ab 2011: EUR 100.000).

Bei Land- und Forstwirten darf der Wirtschaftswert des Betriebs in dem betreffen-den Jahr nicht größer als EUR 175.000 sein (ab 2011: EUR 125.000).

Entscheidend ist bei bilanzierenden Unternehmen das steuerliche Betriebsvermögen. Personengesellschaften (z. B. GbR, OHG, KG, GmbH & Co. KG) müssen das Son-derbetriebsvermögen einbeziehen.

Hinweis: Werden die Größenkriterien im Jahr 2010 erfüllt, nicht aber in 2011, sollte überlegt werden, ob für bis zum 31. Dezember 2013 geplante Investitionen bereits 2010 einen Investitionsabzugsbetrag gebildet wird. Denn maßgeblich für die Erfül-lung der Größenmerkmale ist allein das Wirtschaftsjahr der Bildung des Investitions-abzugsbetrags. Falls die Investition später nicht durchgeführt wird, macht das Fi-nanzamt die Begünstigung wieder rückgängig mit der Folge, dass die daraus resultie-rende Steuernachzahlung mit 6 % verzinst wird.

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Sonder-Abschreibung: Zusätzlich zum Investitionsabzugsbetrag mög-lich

Werden die o. g. Größenmerkmale für die Bildung eines Investitionsabzugsbetrages zum 31. Dezember 2009 nicht überschritten, können für angeschaffte oder herge-stellte Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die mindestens zu 90 % be-trieblich genutzt werden, zusätzlich zur normalen Abschreibung eine Sonder-Abschreibung von 20 % in Anspruch genommen werden.

Hinweis: Für im Jahr 2011 getätigte Investitionen kommt es (im Gegensatz zum In-vestitions-Abzugsbetrag) noch auf die „günstigeren“ Größenmerkmale aus 2010 (sie-he oben zu Investitionsabzugsbetrag) an.

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Teilwertabschreibung bei Aktien: Vorliegen einer dauernden Wertmin-derung (FG Münster)

Ist der Kurswert einer Aktie zum Bilanzstichtag unter die Anschaffungskosten gesun-ken und liegen im Zeitpunkt der Bilanzerstellung keine Anhaltspunkte für einen als-baldigen Kursanstieg vor, so ist grundsätzlich von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auszugehen, die zu einer gewinnmindernden Abschreibung berech-tigt.

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Hierzu entschied das FG Münster im Urteil vom 31. August 2010 (Az. 9 K 3466/09), dass grundsätzlich bei Aktien ein Absinken des Börsenkurses innerhalb einer be-stimmten Bandbreite noch als Ausdruck einer lediglich vorübergehenden Wert-schwankung anzusehen ist. Eine Teilwertabschreibung komme allerdings dann in Betracht, wenn der Börsenkurs am Bilanzstichtag entweder um mehr als 20% unter dem Kurs beim Erwerb des Wertpapiers liege oder dieser an zwei aufeinanderfol-genden Bilanzstichtagen jeweils um mehr als 10 % unter den Kurs beim Kauf des Papiers gesunken sei. Notiert der Börsenkurs am Tag der Bilanzaufstellung wieder höher, ist dies für die Teilwertabschreibung auf diesen Betrag begrenzt, auch wenn der Börsenkurs am Bilanzstichtag unter der maßgeblichen Grenze liegt.

Hinweis: Die Finanzverwaltung war bisher davon ausgegangen, dass eine dauernde Wertminderung erst dann vorliegt, wenn der Börsenkurs zum jeweiligen Bilanzstich-tag um mehr als 40 % unter die Anschaffungskosten gesunken ist (e-DIALOG Steuer Mai 2009). Es bleibt abzuwarten wie der BFH im Revisionsverfahren (Az. I R 89/10) diese Streitfrage entscheiden wird.

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Fotovoltaikanlagen: Verwaltung ermöglicht höhere Abschreibungen (BayLfSt)

Das bayerische Landesamt für Steuern hat in einer auf Bundesebene abgestimmten Verfügung vom 5. August 2010 (Az. S 2190.1.1-1/3 St32) Stellung bezogen zu der ertragsteuerlichen Behandlung von dachintegrierten Fotovoltaikanlagen und damit die bisher restriktive Auffassung zu Gunsten der Steuerpflichtigen geändert.

Nach der neuen Sichtweise ist nunmehr auch eine dachintegrierte Fotovoltaikanlage ein selbstständiges, vom Gebäude losgelöstes bewegliches Wirtschaftsgut, das als notwendiges Betriebsvermögen dem Gewerbebetrieb „Stromerzeugung“ zuzurech-nen ist. Bislang galt dies nur für herkömmliche Aufdachanlagen. Allerdings ist dabei zu beachten, dass die Dachkonstruktion zum Gebäude gehört. Die darauf entfallen-den Aufwendungen sind daher dem Gebäude als Anschaffungs- bzw. Herstellungs-kosten oder als Erhaltungsaufwand zuzurechnen.

Die geänderte Verwaltungsmeinung hat folgende – positive – steuerliche Konse-quenzen:

Die Aufwendungen für die dachintegrierte Fotovoltaikanlage, bei Solardachziegeln allerdings nur die Aufwendungen für das Fotovoltaikmodul, sind Anschaffungs-/ Herstellungskosten für ein eigenes, abnutzbares und bewegliches Wirtschaftsgut, das als notwendiges Betriebsvermögen dem Gewerbebetrieb „Stromerzeugung“ zuzurechnen ist. Es ist auf 20 Jahre abzuschreiben. Die Behandlung als selbst-ständiges Wirtschaftsgut gilt unabhängig davon, ob die Anlage im Zuge der Neuer-richtung eines Gebäudes oder im Zuge einer Dachsanierung angeschafft bzw. hergestellt wird.

Für die geplante Anschaffung können grundsätzlich bis zu 40 % der voraussichtli-chen Anschaffungskosten steuermindernd geltend gemacht werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen zur Bildung vorliegen (Investitionsabzugsbetrag).

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Darüber hinaus ist auch eine 20%ige Sonderabschreibung auf die Anschaffungs-kosten möglich.

Hinweis: Die dargestellten Grundsätze sind auch auf Blockheizkraftwerke anzuwen-den, die Strom und Wärme erzeugen. Die bisher vertretene Auffassung, Blockheiz-kraftwerke seien unselbständige Gebäudeteile, wenn die erzeugte Energie überwie-gend im Gebäude verwendet wird, ist damit überholt.

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Aufbewahrungspflichten: Richtige Archivierung beim Online-Banking (BayLfSt)

Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften nutzen verstärkt das Homebanking- oder Onli-ne-Banking-Verfahren. Nur mit dem Ausdruck des über Homebanking übermittelten elektronischen Kontoauszugs genügt der Buchführungspflichtige nicht den gesetzli-chen Aufbewahrungspflichten, da es sich beim elektronisch übermittelten Auszug um das originär digitale Dokument handelt. Darauf weist das Bayerische Landesamt für Steuern in seiner Verfügung vom 28. Juli 2010 (Az. S 0317.1.1 - 3/1 St 42) hin.

Für die steuerliche Anerkennung des elektronischen Kontoauszugs ist es erforder-lich, die Datei auf einem maschinell auswertbaren Datenträger zu archivieren. Dabei sind sowohl die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) als auch die Grundsätze DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS) zu beachten. Die GoBS setzen u. a. voraus, dass die übermittelten Daten vor dem Weiterverarbeiten, vor dem Speichern bzw. bei einem möglichen späteren Ausdruck nicht bzw. nachvoll-ziehbar verändert werden können. Die Speicherung der Datei im pdf-Format genügt diesen Grundsätzen somit nicht.

Um den Aufbewahrungspflichten gerecht zu werden, sind z. B. die folgenden Lösun-gen denkbar:

Übermittlung und Speicherung eines digital signierten elektronischen Kontoaus-zugs.

Auszugsspeicherung beim Kreditinstitut und die jederzeitige Zugriffsmöglichkeit während der Aufbewahrungsfrist.

Übersendung und Aufbewahrung von Monatssammelkontoauszügen in Papier-form.

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Kapitalgesellschaften Organschaft: Formale Voraussetzungen für die Verlustübernahmever-pflichtung (BMF)

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Ist bei einer körperschaftssteuerlichen Organschaft i. S. d. § 14ff. Körperschaftsteu-ergesetz (KStG) die Organgesellschaft eine GmbH, so muss der Ergebnisabfüh-rungsvertrag zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft gemäß § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG eine Verlustübernahmevereinbarung entsprechend § 302 Aktien-gesetz (AktG) enthalten. Nach jüngst bestätigter Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 3. März 2010, Az. I R 68/09) hat diese Regelung zur Folge, dass für die steuerli-che Anerkennung der Organschaft mit einer GmbH als Organgesellschaft eine aus-drückliche Vereinbarung zur Verlustübernahme notwendig ist.

Die bisher von der Verwaltung in der Verfügung der OFD Rheinland vom 12. August 2009 (Az. S 2770 – 1015 – St 131) geforderte genauere Formulierung der Verlust-übernahmeverpflichtung, die im Widerspruch zu der in der Praxis vielfach gebrauch-ten Formulierung steht, wurde nun mit BMF-Schreiben vom 19. Oktober 2010 (Az. IV C 2 – S 2770/08/10004) aufgegeben. Nunmehr reicht es nach Ansicht der Verwal-tung aus, wenn auf § 302 AktG in der Gesamtheit Bezug genommen wird. Werden zusätzlich einzelne Absätze angesprochen oder wörtlich wiedergegeben, ist dies nur schädlich, wenn damit erkennbar eine eingeschränkte Anwendung des § 302 AktG bezweckt wird. Ausreichend ist jedenfalls die Klausel: „Die ... GmbH verpflichtet sich, entsprechend § 302 AktG jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jah-resfehlbetrag der ... GmbH auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den freien Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind.“

Hinweis: Die Prüfbitte des Bundesrats, in das JStG 2010 eine entsprechende ge-setzliche Regelung bezüglich der Verlustübernahmeverpflichtung einzuführen, wurde zwischenzeitlich vom Bundestag abgelehnt und ist durch die geänderte Verwal-tungsauffassung größtenteils auch hinfällig geworden.

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Organschaft: Rückwirkende Begründung durch Gesamtrechtsnach-folge (BFH)

Der BFH entschied im Urteil vom 28. Juli 2010 (Az. I R 89/09), dass die Vorausset-zungen einer Organschaft infolge der in § 12 Abs. 3 Satz 1 Umwandlungssteuerge-setz (UmwStG) 1995 angeordneten Gesamtrechtsnachfolge der übernehmenden Gesellschaft in die Position der übertragenden Gesellschaft auch nach einer voran-gegangenen Ausgliederung eines Teilbetriebs zur Neugründung und einer anschlie-ßenden Anteilseinbringung von Beginn des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft an erfüllt sind.

Im Urteilsfall wurde zunächst aus der beherrschenden GmbH (Organträger) ein Teil-betrieb in Form einer GmbH als spätere Organgesellschaft rückwirkend zum 1. Januar 2004 ausgegliedert. Daran anschließend wurden die Anteile an der ausge-gliederten GmbH in eine andere zu 100 % beherrschte Gesellschaft eingebracht, an der die beherrschende GmbH als Organträgerin schon zu Beginn des Wirtschaftsjah-res beteiligt war. Beide Umstrukturierungen wurden am 16. April 2004 zusammen mit dem Gewinnabführungsvertrag rückwirkend auf den 1. Januar 2004 vereinbart.

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Nach Ansicht des BFH sind somit die organschaftlichen Eingliederungsvorausset-zungen nicht erst ab dem 24. Juni 2004, sondern bereits „vom Beginn des Wirt-schaftsjahres“ an erfüllt, da nach § 12 Abs. 3 Satz 1 UmwStG im Falle der Kapital-einbringung die übernehmende Körperschaft in die steuerliche Rechtsstellung der übertragenden Körperschaft eintritt. Das gilt für jegliche Gewinnermittlungsvorschrif-ten und damit auch für die körperschaftsteuerlichen Organschaftsvoraussetzungen. Somit ist die Ausgliederung einer Mehrheitsbeteiligung mit nachfolgender erstmaliger Begründung einer Organschaft in Fällen möglich, in denen seit dem Beginn des Wirt-schaftsjahres eine finanzielle Eingliederung zunächst zum übertragenden Rechtsträ-ger und anschließend zum übernehmenden Rechtsträger besteht und dieses Erfor-dernis bis zum Ende des Wirtschaftsjahres aufrechterhalten bleibt.

Hinweis: Offengelassen hat der BFH die Frage, ob die finanzielle Eingliederung für den Fall gesetzlich zulässiger rückwirkender Umstrukturierungen ebenfalls rückwir-kend entstehen kann, da im Streitfall die finanzielle Eingliederung schon vor der Um-strukturierung bestand.

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Umsatzsteuerzahler Jahressteuergesetz 2010

Der Bundestag hat am 28. Oktober 2010 den Entwurf des JStG 2010 beschlossen, deren Zustimmung durch den Bundesrat am 26. November 2010 vorgesehen ist. Zum ursprünglichen Entwurf enthält das JStG nunmehr nochmals insgesamt 36 Än-derungen. Dabei sind folgende umsatzsteuerliche Regelungen hervorzugeben:

Innergemeinschaftlicher Erwerb – zukünftig gilt die Verwendung der USt-IdNr. gegenüber dem Lieferanten als Verzicht auf die Anwendung der Erwerbsschwelle mit der Folge, dass der Erwerber den Vorgang zwingend der Umsatzsteuer unter-werfen muss.

Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf Lieferungen von Industrieschrott, Altmetallen und sonstigen Abfallstoffen sowie auf die Rei-nigung von Gebäuden und Gebäudeteilen.

Ebenfalls erweitert wird die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf Leistungen im Zusammenhang mit der Reinigung von Gebäuden. Hierunter fällt insbesondere die Reinigung von Räumen und Inventar, als auch die Fassaden- und Fensterreinigung.

Restaurationsleistungen an Bord von Schiffen, in Luftfahrzeugen oder in einer Eisenbahn werden aus dem Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers herausgenommen.

Abschaffung des sog. Seeling-Modells (vgl. hierzu e-DIALOG Steuer September 2010).

Elektronische Übermittlung der Umsatzsteuer-Jahreserklärung ab 2011 nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz.

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Vorsteuer-Vergütungsverfahren: Verlängerung der Beantragungsfrist

Aufgrund der Verzögerung der Entwicklung und dem Betrieb der elektronischen Por-tale in einigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) konnten Anträge für die Erstattung der Mehrwertsteuer wegen technischer Probleme nicht fristgemäß bis zum 30. September eingereicht werden.

Daher wurden nun die Mitgliedstaaten durch den Ministerrat der EU aufgefordert, den Termin zur Abgabe der Erstattungsanträge für 2009 bis zum 31. März 2011 zu ver-längern.

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Keine Entgeltsminderung: Forderungsabtretung unter Nennwert (BFH)

In dem vom BFH im Urteil vom 6. Mai 2010 (Az. V R 15/09) entschiedenen Fall be-trieb ein Steuerpflichtiger ein Fitnessstudio und erbrachte umsatzsteuerpflichtige Leistungen. Gerieten seine Kunden in Zahlungsverzug, trat er seine Ansprüche an ein Inkassobüro für 25 % des Forderungsnennwerts ab. Dabei ging das Ausfallrisiko auf das Inkassobüro über. Infolge der Abtretung ging der Steuerpflichtige davon aus, dass er seine Umsätze nur in Höhe des tatsächlich vereinnahmten geringeren Forde-rungskaufpreises zu versteuern habe. Dem folgte der BFH jedoch nicht und stellte fest, dass sich die Bemessungsgrundlage durch die Forderungsabtretung unter dem Nennwert nicht ändert.

Da sich das Entgelt vielmehr nach der Zahlung der Kunden an den Forderungser-werber bestimmt, kann jedoch eine Nicht- oder Minderzahlung des Leistungsemp-fängers an das Inkassounternehmen zu einer Entgeltsminderung führen, so der BFH in seiner Begründung. Diese kann aber nur dann mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn nachgewiesen wird, dass das Inkassobüro Beträge unterhalb des früheren Umsatzes des Forderungsverkäufers vereinnahmt.

Hinweis: Folgt man der Auffassung des BFH, muss der Abtretende in Erfahrung bringen, inwieweit die Forderungen tatsächlich realisiert werden konnten. Da der Forderungskäufer in der Praxis nicht daran interessiert ist, seine Erfolgsquote auf die erworbenen Forderungen offenzulegen, ist es ratsam, entsprechende Verpflichtun-gen im Vorfeld ausdrücklich zu vereinbaren. Zwar hält es der BFH für denkbar, dass sich ein derartiger Informationsanspruch auch ohne ausdrückliche Abrede bereits aus einer vertraglichen Nebenpflicht des Forderungserwerbers ergibt. Mit einer aus-drücklichen Vereinbarung könnte man die Ungewissheit jedoch ausschließen.

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Vorsteuerberichtigung: Grundstücksübertragung innerhalb einer Or-ganschaft (BFH)

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Ändern sich bei Grundstücken innerhalb von zehn Jahren die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse z. B. durch eine Nutzungsänderung, so ist für jedes Kalenderjahr der Änderung eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs vor-zunehmen. Wird jedoch ein Grundstück übertragen, führt dies zu einer nicht steuer-baren Geschäftsveräußerung mit der Folge, dass der Erwerber in die bestehenden Miet- oder Pachtverträge eintritt und dadurch an die Stelle des Veräußerers und da-mit auch für die Berichtigung des Vorsteuerabzugs maßgebliche Rechtsposition des Veräußerers tritt. Eine Änderung der für den Vorsteuerabzug maßgebenden Verhält-nisse wird durch die Veräußerung aber nicht bewirkt.

Nach Auffassung des BFH im Urteil vom 6. Mai 2010 (Az. V R 26/09) liegt eine Ände-rung der Verhältnisse aber vor, wenn ein Organträger ein an seine Organgesellschaft vermietetes Gebäude erwirbt, da der erwerbende Organträger das übertragene Ge-bäude umsatzsteuerrechtlich nicht vermietet, sondern durch die Organgesellschaft als Teil seines Unternehmens eigenunternehmerisch nutzt. Im Urteilsfall übertrug die Ehefrau ein mit einem Bürogebäude und einer Werkshalle bebautes Grundstück in-nerhalb der Zehnjahresfrist auf Ihren Mann. Dieser verpachtete das Grundstück wie bisher an eine GmbH, dessen Mehrheitsgesellschafter er war.

Nach Ansicht des BFH liegt bei der Übertragung eines Vermietungsunternehmens eine nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung nur vor, wenn der Erwerber die Vermie-tungstätigkeit des Veräußerers nicht nur zivilrechtlich, sondern auch umsatzsteuer-rechtlich fortführt. Diese Voraussetzung war im Urteilsfall nicht gegeben, da der Ehemann aufgrund der zwischen ihm und der GmbH bestehenden Organschaft die Vermietungstätigkeit umsatzsteuerrechtlich nicht fortgesetzt hatte. Somit führte die Grundstücksübertragung auf den Ehemann umsatzsteuerrechtlich zu einer steuer-freien Entnahme des Grundstücks mit der Folge der Änderung der für den Vorsteu-erabzug maßgeblichen Verhältnisse, was wiederum eine negative Vorsteuerberichti-gung auslöst.

Hinweis: Die neue Rechtsprechung des BFH, dass zwischen Schwestergesellschaf-ten eine Organschaft zu verneinen ist (siehe e-DIALOG Steuer Juli 2010), war im Urteilsfall ohne Belang, da der Ehemann alleiniger Vermieter und Gesellschafter der Mieterin war.

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Arbeitgeber und Arbeitnehmer Lohnsteuerkarte 2010 auch für 2011 aufbewahren

Im JStG 2008 wurde festgelegt, dass sich Arbeitnehmer ab 2011 nicht mehr um die Lohnsteuerkarte zu kümmern brauchen. Sie teilen dem Arbeitgeber nur einmalig die steuerliche Identifikationsnummer und das Geburtsdatum mit, der dann die für die Lohnsteuer relevanten Daten beim Bundeszentralamt für Steuern in Bonn elektro-nisch abrufen kann.

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Die ursprünglich für das Kalenderjahr 2011 vorgesehene Einführung der elektroni-schen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) wird auf das Kalenderjahr 2012 ver-schoben. Die Lohnsteuerkarte 2010 gilt mit den eingetragenen Lohnsteuerabzugs-merkmalen somit auch für den Steuerabzug vom Arbeitslohn ab 1. Januar 2011 bis zur erstmaligen Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale. In die-sem Übergangszeitraum hat der Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte 2010 während des Dienstverhältnisses aufzubewahren und darf diese nicht vernichten! Die darauf enthaltenen Eintragungen (z. B. Freibeträge) gelten unabhängig vom Gültigkeitsbe-ginn einmalig auch für 2011 weiter.

Wird im Jahr 2011 erstmalig eine Lohnsteuerkarte benötigt, stellt das zuständige Fi-nanzamt auf Antrag eine Ersatzbescheinigung aus. Ausgenommen hiervon sind ledi-ge Arbeitnehmer, die im Jahr 2011 ein Ausbildungsverhältnis als erstes Dienstver-hältnis beginnen. Hier kann der Arbeitgeber die Steuerklasse I unterstellen, wenn der Arbeitnehmer seine steuerliche Identifikationsnummer, sein Geburtsdatum sowie die Religionszugehörigkeit mitteilt und gleichzeitig schriftlich bestätigt, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. Der Arbeitgeber hat die Erklärung des Arbeitneh-mers als Beleg zum Lohnkonto aufzubewahren.

Hat der Arbeitgeber die Lohnsteuerbescheinigung auf der Lohnsteuerkarte 2010 er-teilt und dem Arbeitnehmer herausgegeben, so hat er bei fortbestehendem Dienst-verhältnis die Lohnsteuerabzugsmerkmale der Lohnsteuerkarte 2010 im Übergangs-zeitraum 2011 weiter anzuwenden.

Hinweis: Für sämtliche Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte 2010 für Zeiträume ab 1. Januar 2011 ist ausschließlich das Finanzamt und nicht mehr die Gemeinde zu-ständig. Dazu gehören z. B. die Eintragung von Kindern und Freibeträgen sowie alle Änderungen der Lohnsteuerklassen.

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Werbungskosten: Zum (richtigen) Nachweis der Aufwendungen

Der BFH hat sich in zwei Urteilen vom 13. April 2010 (Az. VIII R 27/08; VIII R 26/08) ausführlich mit dem Nachweis von erwerbsbedingten Kosten und dem Abzug als Werbungskosten oder Betriebsausgaben ohne Beleg auseinandergesetzt. Nachfol-gend werden die Kernaussagen zu den einzelnen Abzugspositionen zusammenge-fasst:

Büromaterial und Porto: Pauschalen von rund EUR 600 können ohne Nachweis nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden. Es gibt keinen Lebenserfah-rungssatz, demzufolge bei einer nichtselbstständigen Tätigkeit Aufwendungen in die-ser Höhe pro Jahr anfallen. Da es sich beim Abzug von Werbungskosten oder Be-triebsausgaben um steuermindernde Tatsachen handelt, trägt der Steuerpflichtige die Feststellungslast. Der fehlende Nachweis geht somit zu seinen Lasten.

Fachliteratur: Der übliche Beleg für den Nachweis von Aufwendungen ist die Quit-tung des Buchhandels, die den Namen des Erwerbers und den Titel des angeschaff-ten Buches enthält. Nicht ausreichend ist daher eine Kassenquittung, wenn der Käu-

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fer nachträglich den Buchtitel bezeichnet und seine Verwendung darlegt. Bei allge-meinbildender, im normalen Zeitschriftenhandel erhältlicher PC-Literatur, fällt der Aufwand grundsätzlich unter das gesetzliche Abzugsverbot.

Telefonkosten: Bei teils beruflicher, teils privater Telefonnutzung kommt es für die Schätzung der beruflichen Gespräche in besonderem Maße auf die Mitwirkung des Steuerpflichtigen an. Diese erfüllt er am besten dadurch, indem er die beruflich ver-anlassten Gespräche und die auf sie entfallenden Gebühren für einen repräsentati-ven Zeitraum von mindestens drei Monaten aufzeichnet.

Hinweis: Nach den Lohnsteuerrichtlinien können ohne Einzelnachweis bis zu 20 % des Aufwands, höchstens jedoch EUR 20 monatlich, berücksichtigt werden, wenn erfahrungsgemäß beruflich veranlasste Telekommunikationsaufwendungen anfallen.

Prozesskosten: Sie teilen grundsätzlich die einkommensteuerrechtliche Qualifikati-on der Aufwendungen, die Gegenstand des Verfahrens waren. Ausschlaggebend ist daher, worin der Anknüpfungspunkt für den Gegenstand des Verfahrens gesehen wird. So kann beispielsweise ein Gewerbetreibender die Kosten eines Einkommens-teuerrechtsstreits als Betriebsausgaben absetzen, soweit es um die Fragen der Ge-winnermittlung geht. Dabei spielt der Aspekt, dass es ihm in erster Linie um die mög-liche Einsparung von Einkommensteuerzahlungen geht, lediglich eine Nebenrolle. Im Gegensatz hierzu kommt allerdings dann kein Betriebsausgaben- oder Werbungs-kostenabzug in Betracht, wenn die Prozessaufwendungen lediglich mit Sonderaus-gaben, Veranlagungs- oder Tariffragen oder mit der bloßen Übertragung in Steuerer-klärungsvordrucke in Zusammenhang stehen.

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Mutterschaftsgeld: Arbeitnehmeranteil zur privaten Krankenversiche-rung mindert den Zuschuss nicht (LAG München)

Arbeitnehmeranteile zur privaten Krankenversicherung dürfen nach Ansicht des Lan-desarbeitsgericht (LAG) München im Urteil vom 27. November 2009 (Az. 3 Sa 652/09) vom Arbeitgeber bei der Berechnung des Zuschusses zum Mutterschafts-geld nicht abgezogen werden.

Im Gegensatz zum Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Krankenversicherung ist der Beitrag zur privaten Krankenversicherung kein gesetzlicher Abzug im Sinne des Mut-terschutzgesetzes. Dies bedeutete im Urteilsfall, dass der Arbeitgeber einen um rd. EUR 725 höheren Zuschuss zum Mutterschaftsgeld leisten musste.

Hintergrund: Angehende Mütter erhalten vom Arbeitgeber einen Zuschuss zum Mut-terschaftsgeld in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen EUR 13 und dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsent-gelt der letzten drei Kalendermonate. Je höher also das durchschnittliche Arbeitsent-gelt ist, desto höher ist auch der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld.

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Erlöschen des Urlaubsanspruches: Verlängerung bei Langzeitkranken (EuGH)

Nach den deutschen Rechtsvorschriften erlosch der Anspruch des Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub am Ende des Kalenderjahrs, spätestens am Ende eines Übertragungszeitraums, der i. d. R. drei Monate beträgt. War der Arbeitnehmer bis zum Ende dieses Zeitraums arbeitsunfähig, musste der nicht genommene bezahlte Jahresurlaub am Ende des Arbeitsverhältnisses nicht finanziell abgegolten werden.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stellte jedoch in seiner Entscheidung vom 20. Januar 2009 (Az. C-350/06) fest, dass ein Arbeitnehmer, der während des ge-samten Bezugszeitraums und über den festgelegten Übertragungszeitraum hinaus krankgeschrieben ist, keine Möglichkeit hat, in den Genuss seines bezahlten Jahres-urlaubs zu kommen. Das gilt auch für einen Arbeitnehmer, der während eines Teils des Bezugszeitraums gearbeitet hat, bevor er krankgeschrieben wurde.

Die Vergütung, auf die ein Arbeitnehmer Anspruch hat, der nicht in der Lage war, seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub vor dem Ende des Arbeitverhältnisses auszuüben, ist demnach in der Weise zu berechnen, dass der Arbeitnehmer so ge-stellt wird, als hätte er diesen Anspruch während der Dauer seines Arbeitsverhältnis-ses ausgeübt. Maßgebend für die Berechnung der finanziellen Vergütung ist das ge-wöhnliche Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers, das während der dem bezahlten Jah-resurlaub entsprechenden Ruhezeit weiterzuzahlen ist.

Hinweis: Mit der Entscheidung wurde das Prinzip der Befristung des Urlaubsan-spruchs im deutschen Arbeitsrecht aufgeweicht. Dies führt zu erheblichen Mehrbe-lastungen für Arbeitgeber. Insbesondere bei Langzeitkranken können sich Urlaubs-ansprüche über Jahre hinweg anhäufen.

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Die Beratung unserer Mandanten in allen wirtschafts-rechtlichen und betriebswirtschaftlichen Fragen run-det das Profil unserer Sozietät ab.

GRAF KANITZ, SCHÜPPEN & PARTNER

GRAF KANITZ & SCHÜPPEN STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT MBH

Geschäftsführer:THOMAS GRAF VON KANITZ

DR. MATTHIAS SCHÜPPEN

WINFRIED RUH

Diese von GRAF KANITZ, SCHÜPPEN & PARTNER herausgegebene Mandanteninfor-mation enthält unter anderem eine Auswahl von Gesetzesänderungen, Entscheidungen der Rechtssprechung und Auffassungen der Finanzverwaltung. Sie ersetzt nicht die Beratungim Einzelfall. Für die Richtigkeit wird eine Haftung nicht übernommen. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an GRAF KANITZ, SCHÜPPEN & PARTNER. Abdruck,auch auszugsweise, nur mit Genehmigung des Herausgebers.

Herausgeber:GRAF KANITZ, SCHÜPPEN & PARTNERRechtsanwälte Wirtschaftsprüfer SteuerberaterHeinrich-von-Stephan-Straße 25D-79100 FreiburgTelefon: +49 (0) 761 38 36 0Telefax: +49 (0) 761 38 36 38E-Mail: [email protected]

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THOMAS GRAF VON KANITZ

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

DR. MATTHIAS SCHÜPPEN

Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

SUSANNE WALZ

Rechtsanwalt, Steuerberater

DR. JOACHIM BORGGRÄFE

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht

THOMAS KRALL

Rechtsanwalt

DR. ALEXANDRA TRETTER

Rechtsanwältin

DR. BORIS TRAUTMANN

Rechtsanwalt, LL.M.

DR. DITTMAR HAGEDORN (OF COUNSEL)Rechtsanwalt

DR. KLAUS SCHUBÄUS (OF COUNSEL)Rechtsanwalt

BERND BEERMANN (OF COUNSEL)Rechtsanwalt