LohnkostenoptimierungLernen Sie die Vorzüge unserer ETL nettomaxx-Beratung kennen und profitieren...

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Lohnkostenoptimierung Kosten senken – Mitarbeiter binden

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    LohnkostenoptimierungKosten senken – Mitarbeiter binden

  • 01 Gutscheine 02 Betriebliche Gesundheitsförderung 03 Betriebliche Altersversorgung 04 BAV-Zuschuss 05 Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte 06 Job-Ticket 07 Firmenwagen 08 E-Mobilität 09 Dienstfahrrad 10 Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit 11 Fehlgeldentschädigung 12 Mitarbeiterverpflegung 13 Belegschaftsrabatt 14 Erholungsbeihilfe 15 Kindergartenbeiträge 16 Betreuungsleistungen 17 Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräte 18 Handy- und Telefonnutzung 19 Internetpauschale 20 Heimarbeiterzuschlag 21 Berufsbekleidung 22 Vermietung von Werbeflächen 23 Werkzeuggeld 24 Mitarbeiterbeteiligung

    PraxisbeispielBeispiel MustervertragDie ETL-Gruppe

    Inhaltsverzeichnis

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    ETL nettomaxxOptimieren Sie Ihre Lohnkosten

    In Zeiten des Mangels an qualifiziertem Personal stellt sich vielen Unternehmern die Frage, wie gute Mitarbeiter geworben und langfristig an das Unternehmen gebunden werden können. Die geschickte Gestaltung der Vergütung ist eine Mög-lichkeit hierfür.

    Mit den hier aufgezeigten Vergütungsmöglichkeiten können Arbeitgeber ihre Belastungen reduzieren und gleichzeitig Arbeitnehmer Mehrwerte erzielen. Für jeden der Bausteine ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitneh-mer rechtlich empfehlenswert. Die ETL-Rechtsanwälte stellen hierfür eine Vielzahl geprüfter Vertragsvorlagen zur Verfügung.

    Lernen Sie die Vorzüge unserer ETL nettomaxx-Beratung kennen und profitieren auch Sie von der optimalen Gestaltung der Lohnkosten durch ETL nettomaxx.

    Stand 14.02.2019

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    Der krankheitsbedingte Ausfall eines Mitarbeiters kann empfindliche Störungen im Betriebsablauf verur-sachen. Hier kann der Arbeitgeber mit eigenen Maß-nahmen gezielt die Aufrechterhaltung und Verbesse-rung des allgemeinen Gesundheitszustands seiner Arbeitnehmer beeinflussen. Maßnahmen von bis zu 500 Euro jährlich sind hierbei steuer- und beitragsfrei. Alternativ kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unter bestimmten Umständen in gleicher Höhe Bar-zuschüsse für derartige privat durchgeführte Maßnah-men gewähren. Voraussetzung ist, dass es sich um zertifizierte Maßnahmen handelt, die im Präventions-leitfaden der Spitzenverbände der gesetzlichen Kran-kenkassen enthalten sind.

    Rechtsvorschrift: § 3 Nr. 34 EStG; §§ 20, 20a SGB V

    Den Einkauf für den Mitarbeiter übernehmen? Das geht, wenn der Arbeitgeber einen Waren- bzw. Tankgut schein oder eine Einkaufskarte zur Einlösung bei einem Dritten an seine Arbeitnehmer ausgibt. Der Gutschein gilt als Sachbezug und ist steuer- und sozialversicherungsfrei, sofern die monatliche Sach be zugsfrei gren ze von maxi-mal 44 Euro nicht überschritten wird. Eine Auszahlung des Guthabens in Geld muss dabei ausgeschlossen sein. Der Arbeitnehmer kann mehrere Gutscheine sammeln und für spätere Anschaffungen nutzen. Die Lohnabrech-nung muss den Sachbezug aber monatlich berücksich-tigen. Vorsicht bei Tankgutscheinen: Die Finanzverwal-tung rechnet diese auf die Entfernungspauschale des Arbeitneh mers für die Fahrten zur Arbeit an.

    Rechtsvorschrift: § 8 Abs. 2 S. 11 EStG; § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 5 EStG; R 8.1 LStR; § 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV

    01 02Gutscheine Betriebliche Gesundheitsförderung

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    Neben der gesetzlichen und privaten Rente ist die be-triebliche Altersversorgung eine attraktive Möglichkeit zur Finanzierung des Ruhestands. Der Arbeitgeber ist hier seit Jahren schon in der Pflicht, seinen Arbeitneh-mern einen Durchführungsweg für die Entgeltumwand-lung zur betrieblichen Altersversorgung anzubieten. Dabei fließen die Beiträge direkt aus dem Bruttoent-gelt des Arbeitnehmers in die Altersversorgung. Seit 2018 können pro Kalenderjahr bis zu 8 % der Beitrags-bemessungsgrenze steuerfrei in eine Direktversiche-rung, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse eingezahlt werden, davon sind bis zu 4 % der Beitrags-bemessungsgrenze auch sozialversicherungsfrei.

    Rechtsvorschrift: § 3 Nr. 63 EStG; § 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV

    Zusätzliche Beiträge des Arbeitgebers in Höhe von jährlich mindestens 240 Euro und maximal 480 Euro zugunsten einer kapitalgedeckten betrieblichen Alters-vorsorge werden ab 2018 durch einen neuen staat-lichen Zuschuss, den sogenannten BAV-Förderbetrag, gefördert. Dieser beträgt 30 Prozent des Arbeitgeber-beitrags, d. h. mindestens 72 Euro und maximal 144 Euro. Voraussetzung ist, dass die Beiträge zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Förder-fähig sind Arbeitnehmer in einem ersten Dienstverhält-nis mit einem laufenden Arbeitslohn von monatlich maximal 2.200 Euro, wobei steuerfreie oder pauschal-besteuerte Lohnbestandteile sowie sonstige Bezüge unberücksichtigt bleiben.

    Rechtsvorschrift: § 100 EStG, § 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV

    03 04Betriebliche

    Altersversorgung BAV-Förderbetrag

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    Für regelmäßige Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte kann der Arbeitgeber seinen Arbeitneh-mern Einzel-, Monats- oder Jahreskarten für den öffent-lichen Nah- und Fernverkehr steuer- und sozialabgaben-frei zur Verfügung stellen. Es spielt keine Rolle, ob der Arbeitgeber das Job-Ticket erwirbt oder einen Zuschuss zu einem vom Arbeitnehmer erworbenen Job-Ticket leis-tet. Unerheblich ist auch, ob der Zuschuss monatlich oder einmal im Jahr geleistet wird. Die Arbeitnehmer dürfen das Job-Ticket auch für private Fahrten nutzen, aller dings nur für Fahrten im öffentlichen Personennah-verkehr. Das Job-Ticket ist jedoch nur steuerbegünstigt, wenn es der Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin ge-schuldeten Arbeitslohn gewährt. Es mindert die als Wer-bungskosten abziehbare Entfernungspauschale.

    Rechtsvorschrift: § 3 Nr. 15 EStG (Neuregelung ab 01.01.2019); § 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV

    Statt den Arbeitnehmer mit den Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte allein zu lassen, kann der Arbeitgeber diese übernehmen oder bezuschussen. Bei Fahrten mit dem Privatfahr-zeug können bis zu 0,30 Euro je Entfernungskilometer und Arbeitstag mit 15 Prozent Lohnsteuer pauschalbe-steuert und damit auch beitragsfrei gewährt werden. Die Berechnung der Arbeitstage je Monat lässt sich mit 15  Tagen pauschalieren, bei weniger Tagen kann tag genau abgerechnet werden. Werden öffentliche Verkehrsmittel genutzt, kann der Arbeitgeber ein Job- Ticket steuer- und sozialversicherungsfrei gewähren oder bezuschussen. Der pauschal besteuerte bzw. steuerfreie Vorteil wird auf die Entfernungspauschale angerechnet, so dass diese gekürzt wird.

    Rechtsvorschrift: § 9 Abs. 1, Abs. 2 EStG; § 40 Abs. 2 S. 2 EStG; R 40.2 Abs. 6 LStR, § 1 Abs. 1 Nr. 3 SvEV

    05 06Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte Job-Ticket

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    Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen zur betrieblichen und privaten Nutzung, lassen sich auf beiden Seiten Vorteile erzielen. Nutzt der Arbeitnehmer das Fahrzeug nur zu betrieblichen Zwecken, fällt keine Steuer an. Darf er es auch privat und für Fahrten zwischen seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte nutzen, werden Lohnsteuer und Sozial-versicherungsbeiträge fällig. Der geldwerte Vorteil aus der Nutzung für die Fahrten zur Arbeit kann aber in Höhe der Entfernungspauschale mit 15 Prozent Lohnsteuer pauschal besteuert werden. Um Elektro-Fahrzeuge zu fördern, ist der geldwerte Vorteil für die private Nutzung für vom 01.01.2019 bis 31.12.2021 angeschaffte E-Autos nicht mit 1 Prozent, sondern nur mit 0,5 Prozent des Brutto listenpreises je Kalendermonat anzusetzen.

    Rechtsvorschrift: § 8 Abs. 2 Sätze 2, 3, § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG, § 40 Abs. 2 S. 2 EStG

    Elektromobilität im Straßenverkehr wird staatlich besonders gefördert. So ist das elektrische Aufladen sowie die Nutzung einer betrieblichen Ladevorrich-tung durch ein privates Elektrofahrzeug im Betrieb des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer lohnsteuer-frei. Abhängig vom Fahrzeugtyp und einer Lademög-lichkeit im Betrieb darf der Arbeitgeber bis zu 50 Euro monatlich steuerfrei als pauschalen Auslagenersatz zahlen, wenn der Arbeitnehmer einen zur privaten Nutzung überlassenen betrieblichen Pkw außerhalb der Firma auflädt. Die unentgeltliche oder verbilligte Übereignung einer Ladevorrichtung sowie Zu schüsse zu einer Ladevorrichtung können pauschal mit 25  Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag besteuert werden.

    Rechtsvorschrift: § 3 Nr. 46 EStG; § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 EStG

    07 08 Firmenwagen E-Mobilität

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    In vielen Unternehmen erfüllt der Arbeitnehmer sei-ne vertraglich geschuldete Arbeitsleistung in Zeiten gesetzlich geregelter Ruhezeiten, wie an Sonn- und Feiertagen oder nachts. Ein gesetzlicher Anspruch auf Zuschläge für diese Arbeitszeiten existiert zwar grund-sätzlich nicht. Jedoch werden Zuschläge häufig in Ta-rifverträgen oder Betriebsvereinbarungen geregelt. Nachtarbeitern ist allerdings eine angemessene An-zahl bezahlter freier Tage oder ein angemessener Zu-schlag zu gewähren. Das Einkommensteuerrecht gibt dem Arbeitgeber die Möglichkeit, dem Arbeitnehmer zusätzlich zum Grundlohn steuer- und beitragsfreie Zuschläge in prozentual unterschiedlicher Höhe für tat-sächlich geleistete Arbeit zu zahlen.

    Rechtsvorschrift: § 3b EStG; R 3b LStR;§ 6 Abs. 5 ArbZG

    Fahrradfahren ist gut für Gesundheit und Umwelt. Das kann der Arbeitgeber unterstützen, indem er Dienstfahr-räder kauft oder least und seinen Arbeitnehmern zur Nutzung überlässt. Seit dem 1. Januar 2019 ist die Privat-nutzung eines betrieblichen Fahrrads steuer- und sozial-versicherungsfrei. Auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte muss nichts versteuert wer-den. Voraussetzung ist jedoch, dass der Arbeitgeber das Fahrrad zusätzlich zum normalen Arbeitslohn zur Verfü-gung stellt. Verzichtet der Arbeitnehmer auf einen Teil seines Bruttolohns, ist der geldwerte Vorteil für die Pri-vatnutzung wie bisher steuer- und sozialversicherungs-pflichtig. Ob E-Bike, Mountainbike oder ganz normales Fahrrad – die Begünstigung gilt fast immer, nur nicht für Fahrräder, die als Kraftfahrzeug zugelassen sind.

    Rechtsvorschrift: § 3 Nr. 37 EStG (Neuregelung ab 01.01.2019 bis 31.12.2021), § 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV

    09 10Dienstfahrrad Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit

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    Tankstellen, Einzelhandel, Arztpraxen, Gastronomie sind nur einige Branchen, in denen Bargeld eine Rolle spielt. Doch es gibt weitaus mehr Branchen, in denen trotz mo-dernster Zahlungsmethoden Bargeldkassen oder Bargeld-börsen im täglichen Einsatz nicht wegzudenken sind. Was passiert jedoch bei Fehlbeträgen und wer übernimmt die Verantwortung? Die Haftung für Fehlbeträge ist arbeits-rechtlich immer wieder ein Thema. Für die Übertragung von Verantwortung und Haftung auf den Arbeitnehmer sieht der Gesetzgeber eine pauschale Entschädigungs-zahlung als Risikoausgleich vor. Arbeitnehmern im Kas-sen- und Zähldienst kann damit eine Fehlgeldentschädi-gung (auch Mankogeld genannt) in monatlicher Höhe von bis zu 16 Euro steuer- und beitragsfrei gewährt werden.

    Rechtsvorschrift: § 8 Abs. 2 EStG; § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG; R 40.2 Abs. 1 Nr. 1 LStR

    Mahlzeiten und damit verbundene Ruhepausen sind für die Gesundheit sowie für die Konzentrations- und Leistungsfähigkeit der Arbeitnehmer nicht unwe-sentliche Kriterien. Kosten für die Verpflegung des Arbeitnehmers, die während seiner Arbeitszeit in der betriebsinternen Kantine oder in einem Restaurant anfallen, können vom Arbeitgeber pauschalbesteuert und beitragsfrei übernommen werden. Der Wert einer Mahlzeit orientiert sich dabei an den aktuell gelten-den Sachbezugswerten und kann durch einen zusätz-lichen steuer- und beitragsfreien Betrag aufgestockt werden. Weitverbreitet ist bspw. die Ausgabe von Res-taurant-Schecks, die bei einer Vielzahl von Akzeptanz-partnern eingelöst werden können.

    Rechtsvorschrift: § 8 Abs. 2 EStG; § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG; R 40.2 Abs. 1 Nr. 1 LStR

    11 12Fehlgeldentschädigung Mitarbeiterverpflegung

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    Im Dienstleistungs- und produzierenden Gewerbe kommt es häufig vor, dass dem Arbeitnehmer eige-ne Dienstleistungen oder Waren unentgeltlich oder ver billigt überlassen werden. Dabei kann der Beleg-schaftsrabatt genutzt werden. Unter die Rabattrege-lung fallen jedoch nur solche Zuwendungen, mit denen der Arbeitgeber üblicherweise handelt, die er Dritten gegenüber erbringt und zu handelsüblichen Preisen anbietet. Die überlassenen Dienstleistungen und Waren sind steuer- und beitragsfrei, sofern die Diffe-renz zwischen dem vom Arbeitnehmer zu zahlenden Preis und dem um einen Abschlag von 4 Prozent ge-minderten, handelsüblichen Endpreis den Rabattfrei-betrag in Höhe von 1.080 Euro jährlich nicht übersteigt.

    Rechtsvorschrift: § 8 Abs. 3 EStG; R 8.2 LStR

    Unabhängig vom eventuell gezahlten Urlaubsgeld darf der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer zusätzlich zum ver-einbarten Gehalt 156 Euro pro Jahr als Erholungsbeihilfe zukommen lassen. Ist der Arbeitnehmer verheiratet, kom-men noch einmal 104 Euro für den Ehegatten hinzu und weitere 52 Euro für jedes steuerlich berücksichtigungs-fähige Kind. Die Erholungs beihilfe kann pauschalbesteu-ert und beitragsfrei gewährt werden. Für eine Familie mit 2 Kindern bedeutet das immerhin jährlich zusätzlich 364 Euro, wenn der Arbeitgeber die 25 Prozent Pauschal steuer zzgl. Soli dari tätszuschlag und ggf. Kirchensteuer über-nimmt. Voraussetzung ist, dass die Erholungsbeihilfe im zeit lichen Zusammenhang zum Urlaub gewährt wird und der Arbeitnehmer diese zu Erholungszwecken einsetzt.

    Rechtsvorschrift: § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 EStG; R 40.2 Abs. 1 Nr. 3 LStR

    Belegschaftsrabatt

    13 14Erholungsbeihilfe

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    Muss der Arbeitnehmer kurzfristig beruflich einspringen, kann der Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzun-gen die hierfür entstehenden Kosten für die außerplan-mäßige Betreuung der Angehörigen des Arbeitnehmers bis zu 600 Euro jährlich als steuerfreien Zuschuss zahlen. Das gilt für folgenden Personenkreis: a) Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet ha-ben oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebens jahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Be-hinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten b) pflegebedürftige Angehörige des ArbeitnehmersVoraussetzung ist, dass es sich um eine zusätzliche Betreu-ung handelt, die z. B. durch einen zwingenden beruf lichen Einsatz zu außergewöhnlichen Dienstzeiten notwendig wird.

    Rechtsvorschrift: § 3 Nr. 34a EStG

    Familie und Beruf sind oft nicht leicht zu vereinbaren. Einen besonderen Schwerpunkt bildet hier die Kinder-betreuung während der Arbeitszeit. Die Kosten für die Betreuung, Unterbringung und Verpflegung der nicht schulpflichtigen Kinder in Kindertagesstätten oder vergleichbaren Einrichtungen spielen eine wesent-liche Rolle bei der Abwägung, ob es sich überhaupt lohnt, arbeiten zu gehen. Zahlt der Arbeitgeber einen Zuschuss oder erstattet er die Kosten sogar komplett, so ist dies steuer- und beitragsfrei. Die Aufwendungen des Arbeitnehmers müssen jedoch mindestens dem Zuschuss oder der Erstattung durch den Arbeitgeber entsprechen und diesem mit Originalvertrag nachge-wiesen werden.

    Rechtsvorschrift: § 3 Nr. 33 EStG; R 3.33 LStR

    Kindergartenbeiträge Betreuungsleistungen

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    Entstehen dem Arbeitnehmer regelmäßig wiederkehren-de Aufwendungen bei der Nutzung privater Telekommu-nikationsmittel für betriebliche Zwecke, kann der Arbeit-geber diese Aufwendungen auch pauschal steuer- und beitragsfrei erstatten. Zu den Aufwendungen zählen auch das anteilige Nutzungsentgelt einer Telefonanlage sowie der Grundpreis der Anschlüsse. Für den Arbeitge-ber ergeben sich zwei Möglichkeiten der Erstattung: 1. Erstattung tatsächlich angefallener Aufwendungen laut Einzelkostennachweis. Hier besteht die Möglichkeit, nach drei Monaten einen repräsentativen Durchschnitt für die Zukunft anzusetzen.2. Vereinfachte Erstattung ohne Einzelkostennachweis bis zu 20 Prozent des Rechnungsbetrages, höchstens jedoch 20 Euro im Monat

    Rechtsvorschrift: § 3 Nr. 50 EStG; R 3.50 Abs. 2 LStR

    Die Nutzung mobiler Geräte ist in vielen Unternehmen nicht mehr wegzudenken, auch um die Erreichbarkeit und Tätigkeit des Arbeitnehmers an unterschiedlichen Orten zu ermöglichen. Der Arbeitgeber kann dabei sei-nen Arbeitnehmer beispielsweise mit einem Laptop, Tablet oder Smartphone ausstatten. Die Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung dieser Ge-räte inklusive Zubehör und Anwendungsprogrammen können steuer- und beitragsfrei sein. Voraussetzung ist, dass alle genannten Geräte und Programme auch im Betrieb des Arbeitgebers eingesetzt werden. Sofern es sich jedoch nicht nur um Überlassung, sondern um Übereignung handelt, ist der Vorteil steuerpflichtig. Er kann jedoch pauschal besteuert werden.

    Rechtsvorschrift: § 3 Nr. 45 EStG; § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 EStG; R 3.45 LStR

    Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräte Handy- und Telefonnutzung

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    Bereits vor Jahren wurde beschlossen, die Nutzung der neuen Medien in Privathaushalten zu fördern. Seither kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zusätzlich einen pauschalbesteuerten Zuschuss in Höhe von monatlich bis zu 50 Euro für Aufwendungen, die den Zugang zum Internet ermöglichen, gewähren. Als Be-standteil dieser Aufwendungen zählen neben Grund-gebühren für erforderliche Telefon-/DSL-Verbindungen und Verbindungs-/Übertragungsentgelten auch Flat-rates sowie Kosten für Installation, notwendige Hard-ware und Software. Der Arbeitgeber hat die Erklärung des Arbeitnehmers über die Höhe seiner Aufwendun-gen aufzubewahren.

    Rechtsvorschrift: § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 EStG; R 40.2 Abs. 5 LStR

    Immer mehr Unternehmer wollen die Berufsausübung ihrer Mitarbeiter unter Rücksichtnahme auf private und soziale Erfordernisse ermöglichen. Die Lösung: Arbeit im Homeoffice. Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeit-nehmer hierfür Arbeitsmittel wie Schreibtisch, PC und Drucker leihweise für die berufliche Tätigkeit, ohne sie zu übereignen, fällt keine Steuer an. Stromkosten für den Betrieb von PC, Drucker, Fax kann der Arbeitgeber steuerfrei ersetzen. Anders bei Heimarbeitern im Sinne des Heimarbeitsgesetzes. Diesen können zur Abgel-tung der Mehraufwendungen für Strom, Miete, Heizung etc. pauschale Zuschläge von bis zu 10 Prozent des Grundlohns steuer- und beitragsfrei gezahlt werden.

    Rechtsvorschrift: § 3 Nr. 30 u. 50 EStG; § 2 Abs. 1 HAG, R 9.13 Abs. 2 LStR

    Internetpauschale

    19 20Heimarbeiterzuschlag

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    Zufriedene Arbeitnehmer identifizieren sich gerne mit dem Unternehmen ihres Arbeitgebers. Warum dann nicht auch Werbung für den Arbeitgeber machen? Die Anmietung von Werbeflächen beim Arbeitnehmer, bspw. an dessen privatem Fahrzeug, kann unter Marketing-aspekten eine lohnende Möglichkeit für Arbeitnehmer und Arbeitgeber sein. Die Mietzahlungen des Arbeitge-bers an den Arbeitnehmer sind bei einem Betrag von we-niger als 256 Euro pro Jahr nicht einkommensteuerpflich-tig. Wichtig: Einzelheiten der Werbeflächenanmietung wie Laufzeit, Entgelt usw. regeln beide Vertragspartner über einen extra Mietvertrag. Zu beachten ist, dass ein groß-formatiger Werbeaufkleber angebracht werden muss, der eindeutig auf das Unternehmen schließen lässt und von jedermann als Werbung wahrgenommen wird.

    Rechtsvorschrift: § 22 Nr. 3 EStG

    In bestimmten Branchen hat der Arbeitnehmer zur Aus-übung seiner Tätigkeit, zum Schutz seiner Gesundheit, zur Vereinheitlichung und Verbesserung des Erschei-nungsbildes bzw. des Firmenimages typische Arbeits-kleidung zu tragen. Die Überlassung von Berufsklei-dung an den Arbeitnehmer sowie deren Reinigung und Reparatur sind steuer- und beitragsfrei. Zur typischen Berufsbekleidung gehören Kleidungsstücke, die als Arbeitsschutzkleidung auf die jeweils ausgeübte Be-rufstätigkeit zugeschnitten, uniformartig beschaffen oder durch ein dauerhaft angebrachtes Firmenemblem gekennzeichnet sind. Eine private Nutzung muss so gut wie ausgeschlossen sein. Der Arbeitnehmer kann die-se Kosten nicht nochmals als Werbungskosten geltend machen.

    Rechtsvorschrift: § 3 Nr. 31 EStG; R 3.31 LStR

    Berufsbekleidung Vermietung von Werbeflächen

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    Bei vielen Arbeitnehmern ist es inzwischen üblich, ihr eigenes Werkzeug zur Erfüllung ihrer beruflichen Tätigkeiten einzusetzen. Die Kosten, die dem Arbeit-nehmer hierdurch entstehen, kann der Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen erstatten. So sind Entschädigungen für die betriebliche Nutzung eigener Werkzeuge steuer- und beitragsfrei, sofern sie die tat-sächlichen Aufwendungen des Arbeitnehmers für An-schaffung und Instandhaltung nicht übersteigen. Als Werkzeuge sind allgemein nur Handwerkzeuge anzu-sehen, die zur leichteren Handhabung, zur Herstellung oder zur Bearbeitung eines Gegenstands verwendet werden. Der Arbeitnehmer kann diese Kosten nicht nochmals als Werbungskosten geltend machen.

    Rechtsvorschrift: § 3 Nr. 50 EStG; R 3.30 LStR

    Überlassen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern Betei-ligungen am eigenen oder an einem verbundenen Unternehmen unentgeltlich oder verbilligt, bleibt ein geldwerter Vorteil bis zu 360 Euro im Jahr steuer- und beitragsfrei. Voraussetzung ist, dass die Vergünsti-gung allen Arbeitnehmern – auch Teilzeitkräften und Minijobbern – offensteht. Begünstigt sind nur direk-te Beteiligungen – Optionen auf deren Erwerb oder Geldleistungen zum Erwerb einer Unternehmensbetei-ligung jedoch nicht. Für Mitarbeiterbeteiligungsfonds gilt die Vergünstigung allerdings auch.

    Rechtsvorschrift: § 30 Nr. 39 EStG; H 3.39 LStH

    Werkzeuggeld

    23 24Mitarbeiterbeteiligung

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    PraxisbeispielWertschöpfung einer ETL nettomax-Beratung bei Neueinstellung

    Budget: 2.750,00 € Gesamtbrutto pro Monat (33.000,00 € Jahresbrutto) Arbeitnehmer: Max Mustermann Steuerklasse: 1 Kinder: keine Religionszugehörigkeit: jaBundesland: Brandenburg

    *Optimierungsbausteine: Wert:

    (01) Einkaufsgutschein (Shoppingcard)  44,00 €(02) Betriebliche Gesundheitsförderung (Yoga-Kurs)  40,00 € (06) Job-Ticket (Zuschuss Öffentlicher Personennahverkehr)  50,00 € 250 €(10) Zuschläge für Sonntags-, Nacht- und Feiertagsarbeit (Schichtdienst) 100,00 €(11) Fehlgeldentschädigung (Kassenverantwortung)  16,00 €

    Verhandlungen über Lohnerhöhungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber basieren entweder auf dem Bruttolohn oder Nettolohn. Unser Praxisbeispiel orientiert sich am Nettolohn und zeigt Chancen auf, wie die Gehaltsvorstellungen des Arbeitnehmers unter bestimmten steuer-, beitrags- und arbeitsrecht-lichen Bedingungen umgesetzt werden könnten. Darüberhinaus sind bestehende (allgemeinverbindliche) Tarifverträge und gesetzliche Mindestlöhne zu berücksichtigen. Die Ansätze der Optimierung empfehlen sich insbesondere bei Neueinstellung von Arbeitnehmern oder bei Gehaltsanpassungen.

    Werte und Rechengrößen entsprechen dem Kalenderjahr 2019

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    KEINE OPTIMIERUNG OPTIMIERUNG

    Variante 1: zugunsten AG

    Variante 2: zugunsten AG + AN

    AN AG AN AG AN AGBruttolohn 2.750,00 € 2.750,00 € 2.300,00 € 2.300,00 € 2.500,00 € 2.500,00 €Optimierungsbausteine* 250,00 € 250,00 € 250,00 € 250,00 €Gesamtbruttolohn 2.750,00 € 2.750,00 € 2.550,00 € 2.550,00 € 2.750,00 € 2.750,00 €

    Lohnsteuer -354,16 € -247,50 € -294,00 €

    Solidaritätszuschlag -19,47 € -13,61 € -16,17 € Beiträge Krankenversicherung (AOK Nordost) -213,13 € 213,13 € -178,25 € 178,25 € -193,75 € 193,75 €

    Beiträge Rentenversicherung -255,75 € 255,75 € -213,90 € 213,90 € -232,50 € 232,50 €

    Beiträge Arbeitslosenversicherung -34,38 € 34,38 € -28,75 € 28,75 € -31,25 € 31,25 €

    Beiträge Pflegeversicherung -48,81 € 41,94 € -40,83 € 35,08 € -44,38 € 38,13 €

    Umlage 1 (AOK Nordost) 68,75 € 57,50 € 62,50 €

    Umlage 2 (AOK Nordost) 16,23 € 13,57 € 14,75 € Insolvenzgeldumlage 1,65 € 1,38 € 1,50 €

    NETTOLOHN ARBEITNEHMER 1.824,30 € 1.827,16 € 1.937,95 €NETTOLOHN ARBEITNEHMER NACH 1 JAHR 21.891,60 € 21.925,92 € 23.255,40 €

    BELASTUNG ARBEITGEBER 3.381,83 € 3.078,43 € 3.324,38 €ERSPARNIS ARBEITGEBER NACH 1 JAHR 3.640,80 € 689,40 €ERSPARNIS ARBEITGEBER NACH 1 JAHR BEI 10 AN 36.408,00 € 6.894,00 €

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    Hinweis: Die in dieser Broschüre beschriebenen Kurzdarstellungen sind als Bausteine für eine Entgeltgestaltung bei gleichzeitiger Optimierung der Lohnkosten zu verstehen. Welche Bausteine tatsächlich möglich und sinnvoll sind, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Ob die Entgeltbestandteile einer Nettolohnoptimierung auf den gesetz-lichen Mindestlohn bzw. tarifliche Mindestentgelte anrechenbar sind, muss im Einzelfall geprüft werden. Wir empfehlen bei der Umsetzung in jedem Fall eine individuelle und ausführliche Beratung hinsichtlich steuer-, beitrags- und arbeitsrechtlicher Aspekte durch einen ETL-Steuerberater und einen ETL-Rechtsanwalt.

    Beispiel Mustervertrag

  • 870 Kanzleien in Deutschland

    180.000Mandanten

    TOP 5 der Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung in Deutschland

    220 Kanzleienin über 50 Ländern

    ETL-Gruppe – überall in Deutschland und in über 50 Ländern weltweit

    Die ETL-Gruppe ist in Deutschland mit über 870 Kanzleien vertreten und darüber hinaus in über 50 Ländern weltweit mit 220 Kanzleien präsent. ETL ist Marktführer im Bereich Steuer beratung und gehört zu den Top 5 der Wirtschafts-prüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften in Deutschland. Die Unternehmensgruppe erwirtschaftet mit ihren Geschäftsbereichen Steuer beratung, Wirtschaftsprüfung, Rechtsberatung, Unternehmensberatung und IT bundes-weit einen Gruppen umsatz von über 900 Mio. Euro. Insgesamt betreuen über 7.000 Mitarbeiter – darunter mehr als 1.500 Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Unternehmensberater – überall in Deutschland mehr als 180.000 Mandanten. Ein fachübergreifender Beratungsansatz und viel fältige Branchenspezialisierungen machen ETL zu einem idealen Partner für Unternehmen, Freiberufler und Selbständige aller Branchen.

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    9.11

    66.0

    2.20

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    überreicht durch: