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Lorenz-von-Stein- Institut für Verwaltungswissenschaften an der Christian- Albrechts-Universität zu Kiel Grundlagen der Normenprüfung nach der EG-Dienstleistungsrichtlinie Dr. Sönke E. Schulz Geschäftsführender wissenschaftlicher Mitarbeiter Fortbildungsveranstaltung am 29.04.2010 Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung Altenholz

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Lorenz-von-Stein-Institutfür Verwaltungswissenschaften an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel

Grundlagen der Normenprüfungnach der EG-Dienstleistungsrichtlinie

Dr. Sönke E. SchulzGeschäftsführender wissenschaftlicher Mitarbeiter

Fortbildungsveranstaltung am 29.04.2010Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung

Altenholz

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Agenda

Einmalige Prüf- und Berichtspflichten

Notifizierungspflicht

Dauerberichtspflichten

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Einmalige Prüfpflichten

beziehen sich auf

Art. 9-15

bestehende Genehmigungs-regelungen für

Niederlassungs-sachverhalte

Art. 15

Bestehende, gelockerte oder

aufgehobene Anforderungen

Art. 24, 25

Verbot kommerzieller

Kommunikation

Verbot multi-disziplinärer Tätigkeiten

Art. 16, 17

Bestehende Anforderungen

für Dienstleistungs-

sachverhalte

… und waren bis zum 28.12.2009 zu erfüllen!

Art. 19, 20

Rechte der Dienstleistungs-

empfänger

Art. 5

Vereinfachung, bspw.

Anerkennung von

Dokumenten

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Einmalige Berichtspflichten

beziehen sich auf

Art. 9

bestehende Genehmigungs-regelungen für

Niederlassungs-sachverhalte

Art. 15

Bestehende, gelockerte oder

aufgehobene Anforderungen

Art. 25

Verbot multi-disziplinärer Tätigkeiten

Art. 16

Bestehende Anforderungen für

Dienstleistungs-sachverhalte

… und waren bis zum 28.12.2009 zu erfüllen!

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Einmalige Prüf- und Berichtspflichten

Weiteres Vorgehen

Beginn / Vervollständigung der Prüfung

Anpassungsbedarf ermitteln (NormAn)

Berichten!

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„Präambel der Normenprüfung“ (Art. 5 Abs. 1 DLR):

„(1) Die Mitgliedstaaten prüfen die für die Aufnahme und die Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit geltenden Verfahren und

Formalitäten. Sind die nach diesem Absatz geprüften Verfahren und Formalitäten nicht einfach genug, so werden sie von den

Mitgliedstaaten vereinfacht.“

„Präambel der Normenprüfung“ (Art. 5 Abs. 1 DLR):

„(1) Die Mitgliedstaaten prüfen die für die Aufnahme und die Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit geltenden Verfahren und

Formalitäten. Sind die nach diesem Absatz geprüften Verfahren und Formalitäten nicht einfach genug, so werden sie von den

Mitgliedstaaten vereinfacht.“

Einmalige Prüf- und Berichtspflichten

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• Verfahren und Formalitäten:jeder gesetzlich vorgeschriebene förmliche Kontakt mit einer staatlichen Stelle, z.B. Genehmigungs-, Anzeige- und Mitteilungspflichten

• Anforderungen:staatliche Auflagen, Verbote, Bedingungen oder Beschränkungen

können enthalten sein in: Gesetzen, Rechtsverordnungen, Satzungen daneben ebenfalls in:

• Verwaltungsvorschriften/Verwaltungspraxis• Rechtsprechung• kollektive Regeln der Berufsvereinigungen

• Verfahren und Formalitäten:jeder gesetzlich vorgeschriebene förmliche Kontakt mit einer staatlichen Stelle, z.B. Genehmigungs-, Anzeige- und Mitteilungspflichten

• Anforderungen:staatliche Auflagen, Verbote, Bedingungen oder Beschränkungen

können enthalten sein in: Gesetzen, Rechtsverordnungen, Satzungen daneben ebenfalls in:

• Verwaltungsvorschriften/Verwaltungspraxis• Rechtsprechung• kollektive Regeln der Berufsvereinigungen

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Was ist zu überprüfen?

Prüfungsgegenstand sind„die für die Aufnahme und Ausübung einer

Dienstleistungstätigkeit geltenden Verfahren und Formalitäten“ sowie „Anforderungen“

FRAGE

11

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• Dienstleistung:Jede selbständige wirtschaftliche Tätigkeit (i.d.R. gegen Entgelt)

• Dienstleistungserbringer:Jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, oder eine juristische Person, die ihre Niederlassung in einem Mitgliedstaat hat, und Dienstleistungen anbietet.

• Niederlassung:Wirtschaftliche Tätigkeit durch den Dienstleistungserbringer auf unbestimmte Zeit und mittels einer festen Infrastruktur, von der aus die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird.

• Dienstleistung:Jede selbständige wirtschaftliche Tätigkeit (i.d.R. gegen Entgelt)

• Dienstleistungserbringer:Jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, oder eine juristische Person, die ihre Niederlassung in einem Mitgliedstaat hat, und Dienstleistungen anbietet.

• Niederlassung:Wirtschaftliche Tätigkeit durch den Dienstleistungserbringer auf unbestimmte Zeit und mittels einer festen Infrastruktur, von der aus die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird.

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Was ist zu überprüfen?

Wer ist Dienstleistungserbringer?

kein grenzüberschreitender Bezug erforderlich!

FRAGE

11

Personeller Anwendungsbereich!

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Erwägungsgrund 9 DLR:

Die Richtlinie findet „keine Anwendung auf Anforderungen, die nicht die Dienstleistungstätigkeit als solche regeln oder

betreffen, sondern von Dienstleistungserbringern im Zuge der Ausübung ihrer Wirtschaftstätigkeit genauso beachtet

werden müssen wie von Privatpersonen.“

Erwägungsgrund 9 DLR:

Die Richtlinie findet „keine Anwendung auf Anforderungen, die nicht die Dienstleistungstätigkeit als solche regeln oder

betreffen, sondern von Dienstleistungserbringern im Zuge der Ausübung ihrer Wirtschaftstätigkeit genauso beachtet

werden müssen wie von Privatpersonen.“

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Was ist zu überprüfen?

Was bedeutet „für die die Aufnahme und Ausübung einer

Dienstleistungstätigkeit geltenden Verfahren und Formalitäten“?

FRAGE

11

Sonderbetroffenheit

Keine Jedermann-Anforderung!

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Was ist zu überprüfen?

Was ist nicht zu prüfen?

Art. 2 Abs. 2 DLR :

• nicht-wirtschaftliche Dienstleistungen von allg. Interesse• Finanzdienstleistungen• Elektronische Kommunikation• Verkehrsdienstleistungen• Leiharbeitsagenturen • Gesundheitsdienstleistungen• audiovisuelle Dienste (Rundfunk etc.)• Glücksspiel• Ausübung öffentlicher Gewalt• soziale Dienstleistungen• Private Sicherheitsdienste• Notare und Gerichtsvollzieher

Art. 2 Abs. 2 DLR :

• nicht-wirtschaftliche Dienstleistungen von allg. Interesse• Finanzdienstleistungen• Elektronische Kommunikation• Verkehrsdienstleistungen• Leiharbeitsagenturen • Gesundheitsdienstleistungen• audiovisuelle Dienste (Rundfunk etc.)• Glücksspiel• Ausübung öffentlicher Gewalt• soziale Dienstleistungen• Private Sicherheitsdienste• Notare und Gerichtsvollzieher

FRAGE

11

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Was ist zu überprüfen?

Was ist nicht zu prüfen?

Weitere explizit ausgenommene Bereiche:

• Strafrecht• Arbeitsrecht (arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, insb.

Sicherheits- und Gesundheitsschutz)• Steuerrecht• internationales Privatrecht

Weitere explizit ausgenommene Bereiche:

• Strafrecht• Arbeitsrecht (arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, insb.

Sicherheits- und Gesundheitsschutz)• Steuerrecht• internationales Privatrecht

Vorrang spezieller EU-Regelungen (Art. 3 Abs. 1 DLR)

FRAGE

11

Keine ausgenommenen Bereiche!

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Wie ist zu überprüfen?

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Wie ist zu überprüfen?

Was gilt bei Anforderungen an eine Dienstleistungstätigkeit ohne Niederlassung?

• Bestimmte, in Art. 17 aufgezählte Dienstleistungen sind nicht nach Art. 16 zu prüfen (z.B. Dienstleistungen von allg. wirtschaftlichen Interesse

wie Post, Abfallbewirtschaftung, Wasser-, Gas- und Stromversorgung)

• Ansonsten können Anforderungen gerechtfertigt werden, wenn sie:1. nicht diskriminierend sind 2. und einer von vier aufgeführten Gründen des

Allgemeininteresses vorliegt (öff. Sicherheit und Ordnung, Gesundheit und Umweltschutz)

3. und die Anforderungen verhältnismäßig sind.4. und keine Anforderung der schwarzen Liste (Art. 16 Abs. 2 DLR)

vorliegt

• Bestimmte, in Art. 17 aufgezählte Dienstleistungen sind nicht nach Art. 16 zu prüfen (z.B. Dienstleistungen von allg. wirtschaftlichen Interesse

wie Post, Abfallbewirtschaftung, Wasser-, Gas- und Stromversorgung)

• Ansonsten können Anforderungen gerechtfertigt werden, wenn sie:1. nicht diskriminierend sind 2. und einer von vier aufgeführten Gründen des

Allgemeininteresses vorliegt (öff. Sicherheit und Ordnung, Gesundheit und Umweltschutz)

3. und die Anforderungen verhältnismäßig sind.4. und keine Anforderung der schwarzen Liste (Art. 16 Abs. 2 DLR)

vorliegt

Stärkerer Schutz der Dienstleistungsfreiheit intendiert

FRAGE

22

Berichtspflicht!!!Berichtspflicht!!!

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Wie ist zu überprüfen?

Was gilt bei Anforderungen an die Niederlassung?

Bestimmte Anforderungen sind per se nach Art. 14 DLR unzulässig (z.B. Verbot einer Zweitniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat)

• Ansonsten können Anforderungen gerechtfertigt werden, wenn sie:• nicht diskriminierend sind • und ein zwingender Grund des Allgemeininteresses vorliegt • und die Anforderungen verhältnismäßig sind.

Bestimmte Anforderungen sind per se nach Art. 14 DLR unzulässig (z.B. Verbot einer Zweitniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat)

• Ansonsten können Anforderungen gerechtfertigt werden, wenn sie:• nicht diskriminierend sind • und ein zwingender Grund des Allgemeininteresses vorliegt • und die Anforderungen verhältnismäßig sind.

FRAGE

33

Vorgaben an die Ausgestaltung des Genehmigungsverfahren (bspw. Dauer, Genehmigungsfiktion, Geltungsbereich)

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Wie ist zu überprüfen?

Was gilt bei Anforderungen an die Niederlassung?

FRAGE

33

Im Einzelnen wird zu prüfen sein:

Frage 3a: GenehmigungspflichtFrage 3b: Vorliegen der rechtfertigenden Voraussetzungen (nicht

diskriminierend, zwingender Grund des Allgemeininteresses und Verhältnismäßigkeit)

Frage 3c: Ausgestaltung von GenehmigungsregelungenFrage 3d: Bearbeitungsfrist Frage 3e: Genehmigungsfiktion Frage 3f: Bundesweite Geltung von GenehmigungenFrage 3g: BefristungFrage 3h: Gebühren / Kosten

Im Einzelnen wird zu prüfen sein:

Frage 3a: GenehmigungspflichtFrage 3b: Vorliegen der rechtfertigenden Voraussetzungen (nicht

diskriminierend, zwingender Grund des Allgemeininteresses und Verhältnismäßigkeit)

Frage 3c: Ausgestaltung von GenehmigungsregelungenFrage 3d: Bearbeitungsfrist Frage 3e: Genehmigungsfiktion Frage 3f: Bundesweite Geltung von GenehmigungenFrage 3g: BefristungFrage 3h: Gebühren / Kosten

Berichtspflicht!!! Berichtspflicht!!!

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Wie ist zu überprüfen?

Was gilt bei Anforderungen an die Niederlassung?

FRAGE

44

Unzulässige (Genehmigungs-) Anforderungen:

Art. 14 (zB Staatsangehörigkeitserfordernis, Residenzpflicht, Verbot von Niederlassungen in mehreren Staaten, finanzielle Sicherheiten)

Art. 23 Abs. 2 (Berufshaftpflicht)

Art. 24 Abs. 1 (Verbot kommerzieller Kommunikation)

Unzulässige (Genehmigungs-) Anforderungen:

Art. 14 (zB Staatsangehörigkeitserfordernis, Residenzpflicht, Verbot von Niederlassungen in mehreren Staaten, finanzielle Sicherheiten)

Art. 23 Abs. 2 (Berufshaftpflicht)

Art. 24 Abs. 1 (Verbot kommerzieller Kommunikation)

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Wie ist zu überprüfen?

Was gilt bei Anforderungen an die Niederlassung?

FRAGE

55

Zu prüfenden (Genehmigungs-) Anforderungen (Art. 15 Abs. 2): • mengenmäßigen oder territorialen Beschränkungen• Vorgabe einer bestimmten Rechtsform• Anforderungen im Hinblick auf die Beteiligungen am Gesellschaftsvermögen• einem Verbot mehrerer Niederlassungen in Deutschland• der Forderung nach einer Mindestbeschäftigtenzahl• der Beachtung festgesetzter Mindest- und/oder Höchstpreise durch den Dienstleister

Rechtfertigung möglich, wenn nicht diskriminierend, zwingender Grund des Allgemeininteresses und Verhältnismäßigkeit

Zu prüfenden (Genehmigungs-) Anforderungen (Art. 15 Abs. 2): • mengenmäßigen oder territorialen Beschränkungen• Vorgabe einer bestimmten Rechtsform• Anforderungen im Hinblick auf die Beteiligungen am Gesellschaftsvermögen• einem Verbot mehrerer Niederlassungen in Deutschland• der Forderung nach einer Mindestbeschäftigtenzahl• der Beachtung festgesetzter Mindest- und/oder Höchstpreise durch den Dienstleister

Rechtfertigung möglich, wenn nicht diskriminierend, zwingender Grund des Allgemeininteresses und Verhältnismäßigkeit

Berichtspflicht!!!Berichtspflicht!!!

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Wie ist zu überprüfen?

Was gilt bei Anforderungen an die Niederlassung?

FRAGE

66

Transparente Auswahlverfahren (Art. 12)Anzahl der für eine bestimmte Dienstleistungstätigkeit verfügbaren Genehmigungen muss aufgrund der Knappheit der Ressourcenoder der verfügbaren technischen Kapazitäten begrenzt sein

Dann ist erforderlich:• dass die Bewerber in einem neutralen und transparenten

Verfahren ausgewählt werden,• und dass die Genehmigung für einen angemessenen befristeten Zeitraum gewährt wird• und dass die Genehmigung weder automatisch verlängert

wird noch dem Dienstleistungserbringer, dessen Genehmigung gerade abgelaufen ist, oder Personen, die in besonderer Beziehung zu diesem Dienstleistungserbringer stehen, irgendeine andere Begünstigung gewährt wird

Transparente Auswahlverfahren (Art. 12)Anzahl der für eine bestimmte Dienstleistungstätigkeit verfügbaren Genehmigungen muss aufgrund der Knappheit der Ressourcenoder der verfügbaren technischen Kapazitäten begrenzt sein

Dann ist erforderlich:• dass die Bewerber in einem neutralen und transparenten

Verfahren ausgewählt werden,• und dass die Genehmigung für einen angemessenen befristeten Zeitraum gewährt wird• und dass die Genehmigung weder automatisch verlängert

wird noch dem Dienstleistungserbringer, dessen Genehmigung gerade abgelaufen ist, oder Personen, die in besonderer Beziehung zu diesem Dienstleistungserbringer stehen, irgendeine andere Begünstigung gewährt wird

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Wie ist zu überprüfen?

Was gilt bei Anforderungen an die Niederlassung?

FRAGE

77

Anerkennung von Zeugnissen (Art. 5 Abs. 3)

„die Mitgliedstaaten von einem Dienstleistungserbringer oder -empfänger ein Zeugnis, eine Bescheinigung oder ein sonstiges Dokument zum Nachweis der

Erfüllung einer Anforderung, so erkennen die Mitgliedstaaten alle Dokumente eines anderen Mitgliedstaates an, die eine gleichwertige Funktion haben oder aus denen hervorgeht, dass die betreffende Anforderung erfüllt ist. Die Mitgliedstaaten dürfen

nicht verlangen, dass Dokumente eines anderen Mitgliedstaates im Original, in beglaubigter Kopie oder in beglaubigter Übersetzung vorgelegt werden, außer in

den Fallen, in denen dies in anderen Gemeinschaftsrechtsakten vorgesehen ist, oder wenn zwingende Grunde des Allgemeininteresses, einschließlich der öffentlichen

Ordnung und Sicherheit, dies erfordern.

Unterabsatz 1 berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, nicht beglaubigte Übersetzungen von Dokumenten in einer ihrer Amtssprachen zu verlangen.“

Anerkennung von Zeugnissen (Art. 5 Abs. 3)

„die Mitgliedstaaten von einem Dienstleistungserbringer oder -empfänger ein Zeugnis, eine Bescheinigung oder ein sonstiges Dokument zum Nachweis der

Erfüllung einer Anforderung, so erkennen die Mitgliedstaaten alle Dokumente eines anderen Mitgliedstaates an, die eine gleichwertige Funktion haben oder aus denen hervorgeht, dass die betreffende Anforderung erfüllt ist. Die Mitgliedstaaten dürfen

nicht verlangen, dass Dokumente eines anderen Mitgliedstaates im Original, in beglaubigter Kopie oder in beglaubigter Übersetzung vorgelegt werden, außer in

den Fallen, in denen dies in anderen Gemeinschaftsrechtsakten vorgesehen ist, oder wenn zwingende Grunde des Allgemeininteresses, einschließlich der öffentlichen

Ordnung und Sicherheit, dies erfordern.

Unterabsatz 1 berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, nicht beglaubigte Übersetzungen von Dokumenten in einer ihrer Amtssprachen zu verlangen.“

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Wie ist zu überprüfen?

Was gilt bei Anforderungen an die Niederlassung?

FRAGE

88

Die Richtlinie verbietet Beschränkungen der Rechte der Dienstleistungsempfänger, d. h. von Personen, die Dienstleistungen von einem Dienstleistungserbringer in Anspruch nehmen (wollen), der in einem anderen EU-Staat niedergelassen ist (Art. 19, 20), bspw.:

• die Pflicht, bei den zuständigen Behörden eine Genehmigung einzuholen oder diesen gegenüber eine Erklärung abzugeben

• diskriminierende Beschränkungen der Möglichkeit zur Erlangung finanzieller Unterstützung, die auf der Tatsache beruhen, dass der Dienstleistungserbringer in einem anderen Mitgliedstaat

niedergelassen ist, oder aufgrund des Ortes, an dem die Dienstleistung erbracht wird

Die Richtlinie verbietet Beschränkungen der Rechte der Dienstleistungsempfänger, d. h. von Personen, die Dienstleistungen von einem Dienstleistungserbringer in Anspruch nehmen (wollen), der in einem anderen EU-Staat niedergelassen ist (Art. 19, 20), bspw.:

• die Pflicht, bei den zuständigen Behörden eine Genehmigung einzuholen oder diesen gegenüber eine Erklärung abzugeben

• diskriminierende Beschränkungen der Möglichkeit zur Erlangung finanzieller Unterstützung, die auf der Tatsache beruhen, dass der Dienstleistungserbringer in einem anderen Mitgliedstaat

niedergelassen ist, oder aufgrund des Ortes, an dem die Dienstleistung erbracht wird

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Wie ist zu überprüfen?

Was gilt bei Anforderungen an die Niederlassung?

FRAGE

99

Verbot multidisziplinärer Tätigkeiten, d. h. darf nicht mehr als eine bestimmte Tätigkeit ausgeübt werden bzw. ist die gemeinschaftliche oder partnerschaftliche Ausübung unterschiedlicher Tätigkeiten beschränkt (Art. 25 Abs. 1).

Verbot multidisziplinärer Tätigkeiten, d. h. darf nicht mehr als eine bestimmte Tätigkeit ausgeübt werden bzw. ist die gemeinschaftliche oder partnerschaftliche Ausübung unterschiedlicher Tätigkeiten beschränkt (Art. 25 Abs. 1).

Berichtspflicht!!!Berichtspflicht!!!

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BerichtspflichtPrüfpflicht

Einmalige Prüf- und Berichtspflichten

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Berichtspflicht

Bestimmte Anforderungen, die beibehalten werden sollen, müssen bis Ende 2009 an die Kommission berichtet und näher begründet werden, inbes. alle Genehmigungsanforderungen

Für künftig neu geschaffene Anforderungen oder Änderungen in Bezug auf Dienstleistungserbringer gelten fortlaufende Berichtspflichten (z.B. Art. 15 Abs. 7)

Bestimmte Anforderungen, die beibehalten werden sollen, müssen bis Ende 2009 an die Kommission berichtet und näher begründet werden, inbes. alle Genehmigungsanforderungen

Für künftig neu geschaffene Anforderungen oder Änderungen in Bezug auf Dienstleistungserbringer gelten fortlaufende Berichtspflichten (z.B. Art. 15 Abs. 7)

Prüfpflicht

Evaluierungsprozess: Weiterleitung an die anderen Mitgliedstaaten Stellungnahmen Bericht der Kommission an das Parlament (ggf. Vorschläge für weiteres Vorgehen)

Einmalige Prüf- und Berichtspflichten

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Wie ist zu überprüfen?

Zeitersparnis durch Nutzung des nationalen elektronischen Prüfrasters!

• das nationale Prüfraster dient der Umsetzung der umfassenden Prüfpflichten nach der DLR

• systematische Anleitung zur Normenprüfung• enthält automatische Weiterleitungsfunktionen, wenn Fragen

übersprungen werden können• enthält Links für schnellen Zugriff auf entsprechenden Richtlinientext und Erläuterungen• als Ergebnis Anzeige des „Normenkontrollblatts“• zeigt Anpassungs- und Berichtspflichten im Detail an

• es erfolgt die automatische Übertragung der berichtspflichtigen Daten in die elektronischen Berichtsbögen der Kommission

• das nationale Prüfraster dient der Umsetzung der umfassenden Prüfpflichten nach der DLR

• systematische Anleitung zur Normenprüfung• enthält automatische Weiterleitungsfunktionen, wenn Fragen

übersprungen werden können• enthält Links für schnellen Zugriff auf entsprechenden Richtlinientext und Erläuterungen• als Ergebnis Anzeige des „Normenkontrollblatts“• zeigt Anpassungs- und Berichtspflichten im Detail an

• es erfolgt die automatische Übertragung der berichtspflichtigen Daten in die elektronischen Berichtsbögen der Kommission

Einmalige Prüf- und Berichtspflichten

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Wie ist zu überprüfen?

Wann ist ein zweiter Prüfdurchgang erforderlich?

• Falls im ersten Prüfdurchgang Änderungsbedarf ermittelt wurde

und

• eine Änderung stattgefunden hat.

• Falls im ersten Prüfdurchgang Änderungsbedarf ermittelt wurde

und

• eine Änderung stattgefunden hat.

Da das angepasste Recht noch nicht in der Datenbank enthalten ist, muss eine Eingabe erfolgen, um die bestehende vollständige Berichtspflicht zu erfüllen!

Einmalige Prüf- und Berichtspflichten

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Wer hat zu überprüfen?

Zuständigkeit für die Normprüfung

• Bund Bundesrecht• Länder Landesrecht• Kommunen kommunales Recht• Berufsvereinigungen und -verbände prüfen die im Rahmen ihrer

Rechtssetzungsbefugnis erlassenen Normen

• Bund Bundesrecht• Länder Landesrecht• Kommunen kommunales Recht• Berufsvereinigungen und -verbände prüfen die im Rahmen ihrer

Rechtssetzungsbefugnis erlassenen Normen

Jede normsetzende Körperschaft ist für die Prüfung der von ihr erlassenen Normen selbst zuständig!

Einmalige Prüf- und Berichtspflichten

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Berichtspflicht!

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Notifizierungspflicht

Einmalige Notifizierung

Dauer-verpflichtung

Rechtsgrundlage Art. 44 DLR:

„(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis spätestens ab dem 28. Dezember

2009 nachzukommen.

Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit. …

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden

Gebiet erlassen.“

Rechtsgrundlage Art. 44 DLR:

„(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis spätestens ab dem 28. Dezember

2009 nachzukommen.

Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit. …

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden

Gebiet erlassen.“

Alle im Zuge der Umsetzung geänderten

oder erlassenen Vorschriften

Alle zukünftig im Anwendungsbereich der

DLR erlassenen Vorschriften

Beachte:

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Notifizierungspflicht

Beginn / Vervollständigung der Prüfung

Anpassungsbedarf ermitteln (NormAn)

Notifizierung der bisherigen Änderungen!

Weiteres Vorgehen

Zukünftig: Notifizierung aller weiteren Änderungen!

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Dauerberichtspflichten

Rechtsgrundlage Art. 39 Abs. 5 iVm Art. 15 Abs. 7 und Art. 16 DLR:

Gemäß Art 15 Abs.7 und 16 i.V.m. Art. 39 Abs.5 der Dienstleistungsrichtlinie ist es erforderlich, auch alle neuen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, in denen eine

Dienstleistungstätigkeit von bestimmten Anforderungen abhängig gemacht wird, der Kommission mitzuteilen. Diese Verpflichtung besteht auf Dauer.

Rechtsgrundlage Art. 39 Abs. 5 iVm Art. 15 Abs. 7 und Art. 16 DLR:

Gemäß Art 15 Abs.7 und 16 i.V.m. Art. 39 Abs.5 der Dienstleistungsrichtlinie ist es erforderlich, auch alle neuen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, in denen eine

Dienstleistungstätigkeit von bestimmten Anforderungen abhängig gemacht wird, der Kommission mitzuteilen. Diese Verpflichtung besteht auf Dauer.

Anforderungen iSd Art. 15

Anforderungen iSd Art. 16

Anforderungen iSd Art. 25

Anforderungen iSd Art. 9

Zusätzlich zur dauerhaften Notifizierung

Alle zukünftig im Anwendungsbereich der

DLR erlassenen Vorschriften

Begründung

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Weitere Hilfestellungen und Informationen:

• vor allem in der Dienstleistungsrichtlinie mit ihren vorangestellten Erwägungen

• (unverbindlichen) Umsetzungshandbuch der Kommission

• Prüfraster mit seinen Erläuterungen • Liste zu häufig gestellten Fragen sowie Kontaktstellen des BLA unter

www.dienstleistungsrichtlinie.de