Mandantenbrief Blitzlicht 02/2016 - Toeffels Steuerberatung · 02 / 2016 Termine Steuern /...

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02 / 2016 Termine Steuern / Sozialversicherung Februar/März 2016 Steuerart Fälligkeit Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag 10.02.2016 1 10.03.2016 1 Umsatzsteuer 10.02.2016 2 10.03.2016 2 Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 10.02.2016 Entfällt Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag Entfällt 10.03.2016 Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag Entfällt 10.03.2016 Ende der Schonfrist Überweisung 3 obiger Steuerarten bei Zahlung durch: Scheck 4 15.02.2016 14.03.2016 05.02.2016 07.03.2016 Gewerbesteuer 15.02.2016 Entfällt Grundsteuer 15.02.2016 Entfällt Ende der Schonfrist Überweisung obiger Steuerarten bei Zahlung durch: Scheck 4 18.02.2016 Entfällt 12.02.2016 Entfällt Sozialversicherung 5 25.02.2016 29.03.2016 Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag Seit dem 01.01.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen. Unternehmer/Beteiligungen Einkommensteuerrechtliche Qualifi- kation von Preisgeldern aus Turnier- pokerspielen Ein Flugkapitän erzielte über Jahre hin- weg hohe Preisgelder aus der Teilnah- me an Pokerturnieren, u. a. in den Va- rianten „Texas Hold´em“ und „Omaha Limit“ . Fraglich war, ob Preisgelder aus Turnierpokerspielen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder als nicht steuer- pflichtige Glücksspielgewinne zu be- handeln sind. 1 Für den abgelaufenen Monat. 2 Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat. 3 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmel- dungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem An- meldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stich- tag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen wer- den keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt. 4 Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Ein- zugsermächtigung erteilt werden. 5 Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumnis- zuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschrift- verfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 23.02./23.03.2016) an die jeweilige Einzugsstelle über- mittelt werden. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fällig- keiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbeson- dere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt. Sehr geehrte Damen und Herren, Teilnehmer an Turnierpokerspielen müssen damit rechnen, dass sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb versteuern müssen. Besondere Fähigkeiten auf Grund der Ausübung eines bestimmten Berufs führen nach Ansicht des Bundesfinanzhofs dazu, dass der Geschicklichkeitsfaktor im Pokerspiel gegenüber dem reinen Glücksspiel überwiegt. Bei Eröffnung eines Unternehmens sollte beim Finanzamt ein Antrag auf Ist-Versteuerung der Umsätze gestellt werden. Wurde dies übersehen, kann das auch mit Abgabe der Jahresumsatzsteuererklärung erfolgen, indem die vereinnahmten Entgelte als Bemessungsgrundlage angesetzt werden. Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Blitzlicht-Ausgabe oder zu anderen Themen? Bitte sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gern.

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02 / 2016

Termine Steuern / Sozialversicherung Februar/März 2016

Steuerart Fälligkeit

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag 10.02.2016 1 10.03.2016 1

Umsatzsteuer 10.02.2016 2 10.03.2016 2

Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 10.02.2016 Entfällt

Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag

Entfällt 10.03.2016

Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag Entfällt 10.03.2016

Ende der Schonfrist Überweisung 3 obiger Steuerarten bei Zahlung durch: Scheck 4

15.02.2016 14.03.2016

05.02.2016 07.03.2016

Gewerbesteuer 15.02.2016 Entfällt

Grundsteuer 15.02.2016 Entfällt

Ende der Schonfrist Überweisung obiger Steuerarten bei Zahlung durch: Scheck 4

18.02.2016 Entfällt

12.02.2016 Entfällt

Sozialversicherung 5 25.02.2016 29.03.2016

Kapitalertragsteuer,Solidaritätszuschlag

Seit dem 01.01.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

Unternehmer/Beteiligungen

Einkommensteuerrechtliche Qualifi-kation von Preisgeldern aus Turnier-pokerspielenEin Flugkapitän erzielte über Jahre hin-weg hohe Preisgelder aus der Teilnah-me an Pokerturnieren, u. a. in den Va-rianten „Texas Hold´em“ und „Omaha Limit“. Fraglich war, ob Preisgelder aus Turnierpokerspielen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder als nicht steuer-pflichtige Glücksspielgewinne zu be-handeln sind.

1 Für den abgelaufenen Monat.2 Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung

für den vorletzten Monat.3 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmel-

dungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem An-meldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stich-tag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen wer-den keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.

4 Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Ein-zugsermächtigung erteilt werden.

5 Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumnis-zuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschrift-verfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 23.02./23.03.2016) an die jeweilige Einzugsstelle über-mittelt werden. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fällig-keiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbeson-dere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

Sehr geehrte Damen und Herren,

Teilnehmer an Turnierpokerspielen müssen damit rechnen, dass sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb versteuern müssen. Besondere Fähigkeiten auf Grund der Ausübung eines bestimmten Berufs führen nach Ansicht des Bundesfinanzhofs dazu, dass der Geschicklichkeitsfaktor im Pokerspiel gegenüber dem reinen Glücksspiel überwiegt.

Bei Eröffnung eines Unternehmens sollte beim Finanzamt ein Antrag auf Ist-Versteuerung der Umsätze gestellt werden. Wurde dies übersehen, kann das auch mit Abgabe der Jahresumsatzsteuererklärung erfolgen, indem die vereinnahmten Entgelte als Bemessungsgrundlage angesetzt werden.

Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Blitzlicht-Ausgabe oder zu anderen Themen? Bitte sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gern.

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Der Bundesfinanzhof hat entschie-den, dass die Teilnahme an Turnier-pokerspielen als Gewerbebetrieb zu qualifizieren sein kann. Nach einkom-mensteuerrechtlichen Maßstäben ist das Turnierpokerspiel im Allgemeinen nicht als reines Glücksspiel, sondern als Mischung aus Glücks- und Ge-schicklichkeitsspiel einzustufen. Aller-dings muss die für die Qualifizierung eines Gewerbebetriebs erforderliche Abgrenzung zwischen einem „am Markt orientierten“, einkommensteu-erbaren Verhalten und einer nicht steu-erbaren Tätigkeit immer anhand des konkret zu beurteilenden Einzelfalls vorgenommen werden. Bei einem Flugkapitän tragen die für den Beruf des Piloten erforderlichen Fähigkeiten dazu bei, dass der Geschicklichkeits-faktor im Pokerspiel gegenüber dem reinen Glücksspiel überwiege. Das Gericht hatte schon früher in einem ähnlichen Fall so entschieden und dabei auch die antrainierten Fähig-keiten eines Spielers hervorgehoben.

Kein Betriebsausgabenabzug bei Nutzung eines nach der sog. 1 %- Regelung versteuerten PKW eines Arbeitnehmers im Rahmen der Ein-künfte aus selbständiger ArbeitEin Unternehmensberater erzielte so-wohl Einkünfte aus nichtselbständiger als auch aus selbständiger Arbeit. Sein Arbeitgeber stellte ihm einen Dienst-PKW zur uneingeschränkten Nutzung

zur Verfügung und übernahm sämtliche Kosten für das Fahrzeug. Die private Nutzung versteuerte der Arbeitgeber nach der sog. 1 %-Regelung. Aus den vom Arbeitgeber überlassenen Daten ermittelte der Unternehmensberater den betrieblichen Anteil und machte diesen als Betriebsausgabe geltend. Der Bundesfinanzhof hat entschie-den, dass ein Arbeitnehmer, der einen ihm von seinem Arbeitgeber überlas-senen PKW auch für seine selbstän-dige Tätigkeit nutzen darf, keine Be-triebsausgaben für den PKW abziehen kann, wenn der Arbeitgeber sämtliche Kosten des PKW getragen hat und die private Nutzungsüberlassung nach der sog. 1%-Regelung versteuert worden ist.

Grundstückseigentümer/Mieter

Änderung vorläufiger Steuerbe-scheide bei geplanter VermietungEin mit einem um 1900 errichteten 88  m² großen Einfamilienhaus bebau-tes Grundstück ging 1980 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf die Klägerin über. Sie bewohnte das Haus bis 1992 mit ihrem Ehemann. Das Gebäude war nicht an die öffentliche Abwasserentsorgung angeschlossen und verfügte weder über eine Toilette noch über ein Bad, sondern lediglich über eine Sitzgrube und einen Brunnen im Hof. Die Dacheindeckung war er-neuerungsbedürftig. Ab 1994 bis 2006 setzte die Klägerin das Einfamilienhaus nach und nach instand: Heizungser-neuerung, neue Dacheindeckung, Her-stellung der Stromversorgung über Erdkabel, Anschluss an das öffentliche Abwassernetz, Erneuerung des Sani-tärbereichs und der Elektroninstallatio-nen sowie Austausch der Fenster. Erstmals im Jahr 2004 schaltete die Klägerin vier Anzeigen und bot eine Wohnung zur Miete an. In den folgen-den Jahren wiederholte sie ihre Bemü-hungen mit jeweils drei Anzeigen pro Jahr. Eine Vermietung kam aber nicht zustande. Seit 2011 und nach dem Tod ihres Ehemannes nutzte die Klägerin das Grundstück wieder zu eigenen

Wohnzwecken. In ihren Einkommen-steuererklärungen für die Streitjahre (1996 bis 2007) machten sie und ihr Ehemann Werbungskostenüberschüs-se aus der beabsichtigten Vermietung des Grundstücks geltend. Das Finanz-amt erfasste die negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklä-rungsgemäß. Weil die Einkünfteerzie-lungsabsicht hinsichtlich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht abschließend beurteilt werden konnte, ergingen die Einkommensteuerbe-scheide für 1996 bis 2005 wegen die-ser Einkünfte vorläufig. In den Erläute-rungen im Einkommensteuerbescheid für 1999 kündigte das Finanzamt an, in Zukunft keine Aufwendungen mehr anzuerkennen, wenn im Jahr 2000 ein Mietvertrag nicht geschlossen werde. Im Jahr 2008 änderte das Finanzamt die Einkommensteuerbescheide für 1996 bis 2005 und berücksichtigte die Werbungskostenüberschüsse nicht mehr. Zur Erläuterung führte es aus, es habe von Anfang an keine Vermie-tungsabsicht vorgelegen. In den Ein-kommensteuerbescheiden für 2006 und für 2007 berücksichtigte das Fi-nanzamt die erklärten Werbungskos-tenüberschüsse aus der beabsichtig-ten Vermietung des Grundstücks von Anfang an nicht. Der Bundesfinanzhof hat dem Fi-nanzamt zugestimmt. Das Finanzamt ist bei ungewisser Vermietungsabsicht zur Änderung einer vorläufigen Steuer-festsetzung auch dann befugt, wenn sich eine neue Tatsachenlage allein durch Zeitablauf ergeben hat. Kommt es über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren nicht zu der angeblich be-absichtigten Vermietung, ist es regel-mäßig nicht zu beanstanden, wenn die Vermietungsabsicht verneint wird.

HinweisNeben den überraschenden Steuer-nachzahlungen können auch erheb- liche Nachzahlungszinsen anfallen. In solchen Fällen sollte überlegt werden, ob man über einen so langen Zeitraum bei der beabsich-tigten Vermietung von Objekten in-aktiv bleibt.

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Bei gemischt genutzten Grund- stücken ist der Vermieter zur Kosten- trennung verpflichtetBei einem gemischt genutzten Grund-stück muss der Vermieter in der Ne-benkostenabrechnung bei der Position der Grundsteuer die Kosten für Gewer-be- und Wohneinheiten trennen. Das hat das Amtsgericht Köln entschieden. In dem entschiedenen Fall ging es um eine Betriebskostenabrechnung für ein gemischt genutztes Gebäude. Der Vermieter hatte die Grundsteuer ein-heitlich auf alle Mieter umgelegt, ohne diese nach Wohn- und Gewerbeflächen zu trennen. Nach Ansicht des Gerichts hätte der Vermieter jedoch eine Tren-nung der Kosten vornehmen müssen. Zwar sei eine gesonderte Abrechnung nur dann erforderlich, wenn die Gewer-benutzung bei der Abrechnung nach Quadratmetern zu einer erheblichen Mehrbelastung der Wohnungsmieter führe. Unerheblich sei dabei lediglich eine Mehrbelastung innerhalb einzel-ner Kostenarten von 5  % bis 10  %. Liege diese Ersparnis darunter, sei ein Nachteil für den Mieter zumutbar. Eine Abrechnungsvereinfachung sei aber für den Vermieter ausgeschlossen, wenn es sich um schlichte Rechenvorgänge handelt. Dies sei bei der Grundsteuer der Fall, da der Einheitswertbescheid bereits eine Aufteilung der Anteile für Wohn- und Gewerberaum enthalte. Diese dem Einheitswertbescheid zu entnehmenden Anteile für Wohn- und Gewerberaum seien lediglich zuein-ander ins Verhältnis zu setzen und die Wohnungsmieter nach dem Flächen-maßstab nur mit den für sie relevanten Kosten zu belasten. Der Vermieter soll nur privilegiert werden, wenn es einen erheblichen Mehraufwand bedeutet, die Kosten getrennt festzustellen. Bei der Grundsteuer sei das aber nicht der Fall.

Umsatzsteuer

Dauerfristverlängerung für Umsatz-steuer 2016 beantragenAuf Grund der Verpflichtung, die An-meldungen elektronisch zu übertragen,

bietet sich ein Antrag auf Fristverlänge-rung ab 2016 auch für diejenigen an, die ihre Voranmeldungen bisher monatlich oder vierteljährlich abgegeben haben. Voranmeldungszeitraum für die Umsatzsteuer ist�� das Kalendervierteljahr,�� der Kalendermonat, wenn die Steu-

er (Summe der Vorauszahlungen) des Jahres 2015 mehr als 7.500 € betragen hat. Hat die Steuer im Vorjahr nicht mehr als 1.000 € betragen, kann das Finanz-amt den Unternehmer von der Abgabe von Voranmeldungen und von der Ent-richtung von Vorauszahlungen befreien. Wenn sich im Jahr 2015 ein Vorsteu-er-Überschuss von mehr als 7.500  € ergeben hat, kann durch Abgabe der Voranmeldung Januar 2016 oder eines Antrags auf Dauerfristverlängerung für 2016 bis zum 10.02.2016 der monatli-che Voranmeldungszeitraum beibehal-ten werden. Unternehmer, die ihre Umsatzsteu-ervoranmeldungen monatlich abgeben, können Fristverlängerung für 2016 in Anspruch nehmen, wenn sie bis zum 10.02.2016 einen Antrag beim Finanz-amt stellen. Voranmeldungen und Vor-auszahlungen sind dann jeweils einen Monat später fällig. Die Fristverlängerung ist davon ab-hängig, dass eine Sondervorauszah-lung in Höhe eines Elftels der Summe der Vorauszahlungen für 2015 ange-meldet und bis zum 10.02.2016 geleis-tet wird. Diese Sondervorauszahlung wird auf die am 10.02.2017 fällige Vo-rauszahlung für Dezember 2016 ange-rechnet. Dies hat zur Folge, dass die o.  a. Anmeldungen ab dem Voranmeldungs-zeitraum Januar 2016 grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeit-punkt folgenden Monats abgegeben werden müssen. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Vierteljahreszahler müssen keine Sondervorauszahlung entrichten. Für sie gilt die für ein Kalenderjahr geneh-migte Fristverlängerung auch für die folgenden Kalenderjahre weiter, wenn sich die Verhältnisse nicht geändert ha-

ben. Ein erstmaliger Antrag ist in die-sen Fällen bis zum 11.04.2016 zu stel-len. Zu beachten ist, dass ein einmal gestellter und genehmigter Antrag so lange gilt, bis der Unternehmer den Antrag zurücknimmt oder das Finanz-amt die Fristverlängerung widerruft. Für Unternehmer, die ihre berufli-che oder gewerbliche Tätigkeit neu be-gründen, ist im Jahr der Aufnahme der Tätigkeit und im folgenden Jahr grund-sätzlich der Kalendermonat Voranmel-dungszeitraum.

Antrag auf Ist-Besteuerung kann durch schlüssiges Verhalten gestellt werdenEin Unternehmer muss regelmä-ßig die Umsätze nach vereinbarten Entgelten versteuern (sog. Soll-Besteuerung). Das heißt, die Um-satzsteuer entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt worden ist, unabhängig davon, wann das Entgelt gezahlt wird. Unter be-stimmten Voraussetzungen kann das Finanzamt gestatten, dass der Unternehmer die Umsätze der sog. Ist-Besteuerung unterwirft; das heißt, die Umsatzsteuer entsteht erst mit Ablauf des Voranmeldungs-zeitraums, in dem das Entgelt ver-einnahmt wurde. Die Ist-Besteuerung setzt einen entsprechenden Antrag des Un-ternehmers und die Zustimmung durch das Finanzamt voraus. Nach Auffassung des Bundesfinanz-hofs kann der Antrag auch durch schlüssiges Verhalten gestellt wer-den. Gibt der Unternehmer eine Umsatzsteuer-Erklärung ab, in der er die Umsätze nach vereinnahm-ten Entgelten erklärt und ist dies für das Finanzamt auf Grund der miteingereichten Einnahmen-Über-schussrechnung erkennbar, liegt ein durch schlüssiges Verhalten (konkludent) gestellter Antrag vor. Setzt das Finanzamt die Umsatz-steuer erklärungsgemäß fest, hat es damit gleichzeitig den Antrag auf Ist-Besteuerung genehmigt.

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Impressum

Herausgeber und Druck: DATEV eG, 90329 Nürnberg

Herausgeber und Redaktion: Deutsches Steuerberater- institut e.V., Littenstraße 10, 10179 Berlin

Illustration: U. Neuwert

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der Übernahme von Lohnsteuer und Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversi-cherung durch den Arbeitgeber liegen. Deshalb hat der Arbeitnehmer in seiner Steuererklärung nicht lediglich den Net-tolohn, sondern den durch Hochrech-nung ermittelten Bruttolohn zu dekla-rieren. Denn der Arbeitnehmer bleibt auch bei Abschluss einer Nettolohnver-einbarung Schuldner der Lohnsteuer. Mit der Übernahme der persönlichen Einkommensteuerschuld wird Arbeits-lohn zugewandt. Denn es wird, durch das Arbeitsverhältnis veranlasst, eine private Schuld beglichen. Dieser in der Tilgung einer privaten Schuld liegende Vorteil unterliegt seinerseits der Ein-kommensteuer. Er ist deshalb auf ei-nen Bruttobetrag hochzurechnen.

Fahrtenbuchmethode und Leasing-sonderzahlungDer Wert der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs kann statt mit der 1 %-Regelung auch nach der sogenannten Fahrtenbuchmethode mit dem auf die private Nutzung entfallen-den Teil der gesamten Kraftfahrzeug-aufwendungen angesetzt werden. Eine GmbH stellte ihrem Geschäfts-führer ein geleastes Firmenfahrzeug auch zur privaten Nutzung zur Verfü-gung und leistete im Streitjahr eine Leasingsonderzahlung von 15.000  €. Der geldwerte Vorteil wurde im Streit-jahr nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt, wobei die Sonderzahlung auf die Gesamtlaufzeit des Leasingver-trags von 36 Monaten aufgeteilt wurde. Das Finanzamt war der Auffassung, die einmalige Sonderzahlung sei im Streit-jahr wegen des im Lohnsteuerrecht geltenden Zufluss- und Abflussprinzips in voller Höhe im Jahr der Zahlung an-stelle der Absetzung für Abnutzung in die Gesamtkosten einzubeziehen. Eine periodengerechte Abgrenzung sehe das Lohnsteuerrecht nicht vor. Das Fi-nanzamt gelangte damit zu einem er-höhten Kilometersatz. Der Bundesfinanzhof hat dagegen entschieden, dass in solchen Fällen eine bei Vertragsbeginn geleistete Leasingsonderzahlung auf die Laufzeit des Leasingvertrags zu verteilen ist.

Dies gilt im Rahmen der Fahrtenbuch-methode jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber die Kosten des von ihm überlassenen Kfz in seiner Gewinner-mittlung dementsprechend erfassen muss. Es ist unerheblich, ob der den Dienstwagen überlassende Arbeitge-ber im Rahmen seiner Gewinnermitt-lung in Bezug auf den Dienstwagen diese Gewinnermittlungsgrundsätze tatsächlich beachtet. Maßgebend ist ausschließlich, welcher Aufwand sich bei zutreffender Anwendung gesetzli-cher Bilanzierungsgrundsätze im Ver-anlagungszeitraum tatsächlich ergeben hätte.

Arbeitgeber/Arbeitnehmer

Einkommensteuernachzahlung durch Arbeitgeber bei Nettolohn-vereinbarung ist steuerpflichtigZahlt der Arbeitgeber bei einer Netto-lohnvereinbarung für den Arbeitneh-mer die Einkommensteuer für einen vorangegangenen Veranlagungszeit-raum nach, führt das beim Arbeitneh-mer zu steuerpflichtigen sonstigen Bezügen im Zeitpunkt der Zahlung. Die Nachzahlung ist für die Besteuerung auf einen Bruttobetrag hochzurechnen. Eine Arbeitgeberin zahlte nach Maßgabe einer Nettolohnvereinbarung den vereinbarten Nettolohn und über-nahm die auf den Nettolohn entfallen-den Steuern. Kam es im Rahmen von Einkommensteuerveranlagungen des Arbeitnehmers zur Erstattung von Ein-kommensteuer, führte das Finanzamt die Erstattungsbeträge an die Arbeitge-berin ab. Kam es zur Nachzahlung von Einkommensteuer, zahlte die Arbeitge-berin die Nachzahlungsbeträge an das Finanzamt. Das Finanzamt rechnete die Einkommensteuernachzahlung auf einen Bruttobetrag hoch und setzte die Einkommensteuer unter Berücksich-tigung des so erhöhten Bruttoarbeits-lohns fest. Das war nach Ansicht des Bundes-finanzhofs richtig. Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören sämtliche Bezüge und Vorteile, die dem Arbeitnehmer für eine Beschäf-tigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Entscheidend ist, ob der Vorteil durch das individuelle Arbeitsverhältnis veranlasst ist, insbe-sondere ob ihm Entlohnungscharakter zukommt. Bei einer Nettolohnverein-barung zahlt der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer das Gehalt als Nettolohn, der Arbeitnehmer erhält also den als Nettolohn vereinbarten Betrag unge-kürzt durch gesetzliche Abgaben, wäh-rend sich der Arbeitgeber verpflichtet, die Beträge für den Arbeitnehmer zu tragen. Bei der Einkommensteuerver-anlagung des Arbeitnehmers führt die Nettolohnvereinbarung insbesondere dazu, dass neben dem Nettolohn die-jenigen Vorteile zu erfassen sind, die in