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•  25. April 2018: Ehe

•  2. Mai 2018: Eheliches Güterrecht

•  9. Mai 2018: Beendigung der Ehe

•  16. Mai 2018: Kinder

•  17. Mai 2018: Familienverfahrensrecht

•  6. Juni 2018: Gesetzliche Erbfolge

•  13. Juni 2018: Gewillkürte Erbfolge

•  20. Juni 2018: Gestaltung letztwilliger Verfügungen

•  27. Juni 2018: Angriff auf letztwillige Verfügungen

•  28. Juni 2018: Erbengemeinschaft

•  4. Juli 2018: Pflichtteilsrecht

•  11. Juli 2018: Erbverfahrensrecht

•  18. Juli 2018: Internationales Erbrecht

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•  Rechtsgrundlage für das Ehegattensplitting ist § 32a Abs. 5 EStG

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•  Weitere BGB-Vorschriften, die noch von Frau und Mann sprechen: •  § 1355 Abs. 2 BGB •  § 1362 Abs. 1 S. 1 BGB •  § 1363 Abs. 2 S. 1 BGB •  § 1366 Abs. 2 S. 2 BGB •  § 1421 S. 1 BGB •  § 1459 Abs. 1 BGB

•  Siehe auch die Glosse von Sebastian Martens, Vermerkeltes Eherecht, JZ 2018, 143-144

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•  Eingehen des Verlöbnisses durch formfreien gegenseitigen Vertrag o  Während einer bestehenden Ehe ist ein Verlöbnis nichtig nach § 138 Abs. 1 BGB, nach hM

auch während eines laufenden Scheidungsverfahrens

o  Vgl. Gerhard Schröder: Verlöbnis Ende Januar 2018, Scheidung Mitte April 2018

•  Auflösung des Verlöbnisses durch einseitige, formfreie Rücktrittserklärung

•  Rechtswirkungen des Verlöbnisses: o  Kein Anspruch auf Eingehung der Ehe, § 1297 Abs. 1 BGB

o  Zeugnisverweigerungsrecht nach § 383 Abs. 1 Nr. 1 ZPO und § 52 Abs. 1 Nr. 1 StPO

Ø  Aber nicht mehr nach 5 Jahren Verlobungszeit, AG Göttingen v. 11. Juni 2010, 74 IN 270/04

•  Rechtsfolgen des Rücktritts vom Verlöbnis: o  Pflicht des Zurücktretenden zum Ersatz des Vertrauensschadens, § 1298 BGB

Ø  Z.B. Anzahlung für Hochzeitslokal, Kosten der Anfertigung von Eheringen

o  Pflicht des Rücktrittsempfängers zum Ersatz des Vertrauensschadens nach § 1299 BGB nur bei Verschulden des Scheiterns des Verlöbnisses

o  Pflicht zur gegenseitigen Herausgabe von in Erwartung der Eheschließung hingegebenen Verlobungsgeschenken nach § 1301 BGB, z.B. Verlobungsring

o  Aber: Ein Hund wird im Zweifel nicht in Erwartung der Eheschließung angeschafft, OLG Brandenburg v. 9. Februar 2016, 3 U 8/12, https://openjur.de/u/874926.html

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•  Merksatz: Der Heil‘ge Geist ist bass verwundert: Maria klagt aus Dreizehnhundert.

•  BGH v. 21. November 1958, IV ZR 107/58, https://bit.ly/2qcDCHR: Kranzgeld als tragendes Prinzip des deutschen Rechts

o  „Es ist die eigentliche Bedeutung des § 1300 BGB, daß diese Vorschrift die eben gekennzeichnete Verantwortung des Mannes herausstellt. ... Es ist bereits gesagt worden, daß die Zuerkennung eines Anspruchs auf eine Geldentschädigung eine recht unzulängliche Art des Schutzes ist. Trotzdem sollte nicht bezweifelt werden, daß die Hervorhebung der ... besonderen Verantwortlichkeit des Mannes ein wichtiges öffentliches Anliegen ist. Da das Bewußtsein für die Verantwortung, die Menschen füreinander übernehmen, wenn sie zueinander in Beziehungen treten, und die insbesondere dem Mann in seinem Verhältnis zur Frau obliegt, weithin im Schwinden begriffen ist, ist dieses Anliegen um so dringender.“

o  „Daran hat sich im Grundsatz nichts dadurch geändert, daß die Fälle häufiger geworden sein mögen, in denen die Initiative zur Aufnahme vorehelicher geschlechtlicher Beziehungen nicht mehr allein auf der Seite des Mannes liegt.“

•  Weiterführend Büchner, Alles nur gelogen: Heiratsversprechen und Liebesschwüre, Jura 2004, 406-415

•  Aktuell: Diskussion um die ordre-public-Widrigkeit der islamischen Morgengabe; teilweise Kritik als Monetarisierung der Frau

o  Vgl. AG Ingolstadt v. 11. Januar 2017, 2 F 808/15, https://bit.ly/2uMjJfp

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•  Art. 13 Abs. 3 EGBGB seit 22. Juli 2017: Unterliegt die Ehemündigkeit eines Verlobten nach Absatz 1 ausländischem Recht, ist die Ehe nach deutschem Recht

1.  unwirksam, wenn der Verlobte im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr nicht vollendet hatte, und

2.  aufhebbar, wenn der Verlobte im Zeitpunkt der Eheschließung das 16., aber nicht das 18. Lebensjahr vollendet hatte.

•  § 1303 Abs. 1 und 2 BGB bis 22. Juli 2017: o  Eine Ehe soll nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden.

o  Das Familiengericht kann auf Antrag von dieser Vorschrift Befreiung erteilen, wenn der Antragsteller das 16. Lebensjahr vollendet hat und sein künftiger Ehegatte volljährig ist.

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•  Eheverbote bestehen in folgenden Fällen: o  Bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft, § 1306 BGB

o  Verwandtschaft, § 1307 BGB

Ø  Eheverbot bei Verwandtschaft in gerader Linie, vgl. § 1589 S. 1 BGB

Ø  In der Seitenlinie: Eheverbot nur unter vollbürtigen (zwei gemeinsame Eltern) und halbbürtigen (ein gemeinsames Elternteil) Geschwistern unabhängig davon, ob die Elternschaft natürlich (d.h. genetisch) oder nur rechtlich (d.h. Vaterschaft anerkannt oder gerichtlich festgestellt) ist

Ø  Verwandtschaft durch Adoption, § 1308 BGB

•  Folgen eines Verstoßes: o  Die verbotene Ehe ist wirksam, aber aufhebbar, § 1314 Abs. 1 Nr. 2 BGB

o  Nicht aufhebbar ist eine Ehe im Adoptionsverhältnis; hier erlischt die durch Adoption begründete Verwandtschaft mit der Eheschließung, §§ 1766, 1767 Abs. 2 S. 1 BGB

•  Siehe auch die Strafvorschriften o  Zur Doppelehe: § 172 StGB

o  Zum Beischlaf zwischen Verwandten: § 173 StGB, gehalten von BVerfG v. 26. Februar 2008, 2 BvR 392/07, https://lexetius.com/2008,367, und EGMR v. 12. April 2012, 43547/08, https://hudoc.echr.coe.int/eng#{%22itemid%22:[%22001-111961%22]}

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•  Die Eheschließung kann nach § 1310 BGB allein vor dem Standesbeamten erfolgen (sog. obligatorische Zivilehe)

o  Eine vor- oder nachlaufende kirchliche Eheschließung im Inland ist erlaubt, zeitigt aber keine Rechtswirkungen

Ø  Bis 2008 lautete § 67 Hs. 1 PStG: Wer eine kirchliche Trauung oder die religiösen Feierlichkeiten einer Eheschließung vornimmt, ohne daß zuvor die Verlobten vor dem Standesamt erklärt haben, die Ehe miteinander eingehen zu wollen, begeht eine Ordnungswidrigkeit...

Ø  Seit 2017 lautet § 11 Abs. 2 S. 1 PStG: Eine religiöse oder traditionelle Handlung, die darauf gerichtet ist, eine der Ehe vergleichbare dauerhafte Bindung zweier Personen zu begründen, von denen eine das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist verboten.

o  Eine kirchliche Eheschließung im Ausland ist unter Umständen nach Art. 13 EGBGB als rechtswirksam anzuerkennen

•  Die Eheschließung ist ein höchstpersönliches Rechtsgeschäft; eine Vertretung ist nicht zulässig, § 1311 BGB

•  Trauzeugen sind im Unterschied zur kirchlichen Eheschließung nicht erforderlich, § 1312 S. 2 BGB

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•  Nach § 1355 Abs. 1 S. 1 BGB sollen die Eheleute einen gemeinsamen Familiennamen als sog. Ehenamen bestimmen

o  Gemeinsame Kinder erhalten dann diesen Ehenamen als Geburtsnamen, § 1616 BGB

o  Zu Altfassungen des § 1355 BGB siehe https://lexetius.com/BGB/1355,12

•  Der Ehegatte mit dem weichenden Namen kann den Ehenamen um seinen Geburtsnamen oder seinen aktuellen Namen ergänzen, § 1355 Abs. 4 S. 1 BGB

o  Ausnahme: Verbot von Namensketten nach § 1355 Abs. 4 S. 2 BGB, eingeführt 1994 durch das Gesetz zur Neuordnung des Familiennamensrechts

o  Dreifachnamen sind nur noch zulässig, wenn ein mehrgliedriger Ursprungsname als ausnahmsweise Einzelname gilt

Ø  Schulze ..., Große ..., Kleine ..., Graf von Faber Castell, Gräfin Pilati von Thassul zu Daxberg, Greiner-Petter-Memm

•  BGH v. 6. Februar 2008, XII ZR 185/05, https://lexetius.com/2008,535: o  Eine ehevertragliche Abrede, in der sich der Ehegatte, dessen Name nicht zum Ehenamen

bestimmt worden ist, verpflichtet, im Falle der Auflösung der Ehe seinen Geburtsnamen oder den von ihm bis zur Bestimmung des Ehenamens geführten Namen wieder anzunehmen, ist nicht generell sittenwidrig

•  Zur Namensgestaltung über das internationale Privatrecht siehe https://www.youtube.com/watch?v=Lsyfzm3jBC0#t=33m32s

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•  Aus § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB entnimmt man einen früher obligatorischen, heute aber weitgehend dispositiven Pflichtenkanon der Eheleute, z.B.:

o  Gemeinsam wohnen und gemeinsam verantwortlich wirtschaften

o  Vollzug der Geschlechtsgemeinschaft; lesenswert dazu BGH v. 2. November 1966, IV ZR 239/65, https://openjur.de/u/270402.html

o  Familienplanung und Familiengründung

•  § 120 Abs. 3 FamFG: Die Verpflichtung zur Eingehung der Ehe und zur Herstellung des ehelichen Lebens unterliegt nicht der Vollstreckung.

•  § 1353 BGB gewährt zudem ein Recht auf Schutz vor Störungen der ehelichen Lebensgemeinschaft, das mindestens mit Blick auf den Schutz der Ehewohnung ein absolutes Recht i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB darstellt und zudem durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Ehegatten verstärkt wird

o  Beseitigungsanspruch, z.B. gegen einen die Ehe brechenden Dritten auf Verlassen der Ehewohnung

o  Unterlassungsansprüche, z.B. gegen einen die Ehe brechenden Dritten auf Fernbleiben aus der Ehewohnung

o  Schadensersatz, z.B. Ersatz der Scheidungskosten, im Einzelnen sehr str.

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•  Nach § 1356 BGB stimmen die Ehegatten Tätigkeiten in Haushalt und Beruf miteinander ab o  § 1356 BGB bis 1958: Die Frau ist, unbeschadet der Vorschriften des § 1354, berechtigt und

verpflichtet, das gemeinschaftliche Hauswesen zu leiten. Zu Arbeiten im Hauswesen und im Geschäfte des Mannes ist die Frau verpflichtet, soweit eine solche Thätigkeit nach den Verhältnissen, in denen die Ehegatten leben, üblich ist.

o  § 1356 Abs. 1 BGB bis 1977: Die Frau führt den Haushalt in eigener Verantwortung. Sie ist be-rechtigt, erwerbstätig zu sein, soweit dies mit ihren Pflichten in Ehe und Familie vereinbar ist.

•  Schlüsselgewalt nach § 1357 Abs. 1 BGB o  Bis 1977 schlossen Ehefrauen Geschäfte im häuslichen Wirkungskreis in Vertretung ihres

Ehemannes ab o  Seit 1977 schließt der haushaltsführende Ehegatte (nicht mehr unbedingt die Ehefrau)

Geschäfte zur Deckung des täglichen Lebensbedarfs selbst ab, profitiert aber durch die Mitverpflichtung des anderen Ehegatten als Gesamtschuldner von dessen Kreditwürdigkeit

o  Geschäft zur Deckung des täglichen Lebensbedarfs = Alles, was üblicherweise nicht abgesprochen wird

Ø  Beispiele: Essen, Kleidung, übliche Reparaturen

Ø  Gegenbeispiele: Wohnungsmiete, Autokauf, Abschluss einer Vollkaskoversicherung (BGH v. 28. Februar 2018, XII ZR 94/17, https://bit.ly/2uVpjvZ)

o  Ob § 1357 BGB auch Minderjährige verpflichtet, ist streitig o  Bei Verbrauchergeschäften: Nach hM Form- und Informationspflichten nur ggü. dem

handelnden Ehegatten, Widerrufsrecht für beide Ehegatten

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•  § 1359 BGB statuiert eine innereheliche Haftungsbegrenzung auf die diligentia quam in suis; insoweit ist im Sinne von § 276 Abs. 1 S. 1 BGB eine mildere Haftung bestimmt

•  Die Haftungsbegrenzung gilt nur für ehetypische Angelegenheiten o  Beispiel: Umgang mit dem Eigentum des jeweils anderen Ehegatten

o  Gegenbeispiel: Schädigung des Ehegatten im Straßenverkehr, vgl. etwa BGH v. 24. März 2009, VI ZR 79/08, https://lexetius.com/2009,849

•  Standard-Examensproblem: Gestörte Gesamtschuld, d.h. gemeinsame Schadensverursachung durch den privilegierten Ehegatten und einen Dritten

o  Gefahr eines Regresskreisels:

Ø  Der geschädigte Ehegatte nimmt den Dritten auf vollen Schadensersatz in Anspruch, vgl. § 421 S. 1 BGB

Ø  Der Dritte nimmt den privilegierten Mitschädiger (= den anderen Ehegatten) aus § 426 Abs. 2 S. 1 BGB in Regress

Ø  Der mitschädigende Ehegatte nimmt den Geschädigten im Wege einer Nichtleistungskondiktion in Regress

o  Lösungsmöglichkeiten:

Ø  eA: Innenausgleich gegen den privilegierten Schädiger

Ø  aA: Kürzung der Ersatzansprüche des Geschädigten

Ø  BGH: Alleinhaftung des nicht-privilegierten Schädigers

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