Maschinenrichtlinie 2006/42/EG - Anwendung in … · 2018. 7. 2. · Verfahrenstechnische Anlagen...

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Maschinenrichtlinie 2006/42/EG - Anwendung in verfahrenstechnischen Anlagen HYPOS-Dialog „Wasserstoffsicherheit“ 27. Juni 2018, Halle TÜV SÜD Industrie Service GmbH Folie 1 27.06.2018 HYPOS-Dialog

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  • Maschinenrichtlinie

    2006/42/EG - Anwendung in

    verfahrenstechnischen

    Anlagen

    HYPOS-Dialog

    „Wasserstoffsicherheit“

    27. Juni 2018, Halle

    TÜV SÜD Industrie Service GmbH Folie 127.06.2018 HYPOS-Dialog

  • Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

    TÜV SÜD Industrie Service GmbH Folie 2HYPOS-Dialog27.06.2018

    Gültig seit dem 29. Dezember 2009

    • Definiert im Anwendungsbereich nicht nur Maschine im klassischen Sinn

    • Regelt den Zusammenhang zu weiteren EU - Richtlinien

    • Gilt für die erstmalige Bereitstellung auf dem EU Markt

    • Regelt im Anhang I die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen

    • auch für „Eigenhersteller“ gültig (Betreiber übernimmt die Rolle des Herstellers)

    • Regelt die CE Kennzeichnung

  • Rechtslage

    TÜV SÜD Industrie Service GmbH Folie 3HYPOS-Dialog27.06.2018

    Übernahme EU Richtlinie in deutsches Recht

    MRL 2006/42/EG Anh. I, Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutz-

    anforderungen

    Der Hersteller einer Maschine oder sein Bevollmächtigter hat dafür zu sorgen, dass eine

    Risikobeurteilung vorgenommen wird, um die für die Maschine geltenden Sicherheits- und

    Gesundheitsschutzanforderungen zu ermitteln. Die Maschine muss dann unter Berücksichtigung

    der Ergebnisse der Risikobeurteilung konstruiert und gebaut werden.

    9. ProdSichV § 3 Voraussetzungen für die Bereitstellung von Maschinen auf dem Markt

    oder die Inbetriebnahme von Maschinen

    (1) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter darf Maschinen nur in den Verkehr bringen oder

    in Betrieb nehmen, wenn sie bei ordnungsgemäßer Installation und Wartung und bei

    bestimmungsgemäßer Verwendung oder vorhersehbarer Fehlanwendung die Sicherheit und die

    Gesundheit von Personen und die Sicherheit von Haustieren und Gütern und, soweit anwendbar,

    die Umwelt nicht gefährden.

    (2) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter muss vor dem Inverkehrbringen oder vor der

    Inbetriebnahme einer Maschine

    1. sicherstellen, dass die Maschine den in Anhang I der Richtlinie 2006/42/EG

    aufgeführten, für sie geltenden grundlegenden Sicherheits- und

    Gesundheitsschutzanforderungen entspricht,

    2. ……

  • Abgrenzung

    Gesamtheit von Maschinen – verfahrenstechnische Anlage

    Eine MASCHINE ist im Sinne der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG auch eine Gesamtheit von

    Maschinen, die, damit sie zusammenwirken, so angeordnet sind und betätigt werden, dass sie als

    Gesamtheit funktionieren.

    GESAMTHEIT von Maschinen liegt nur vor, wenn ein produktionstechnischer und

    sicherheitstechnischer Zusammenhang besteht – oftmals nicht für die gesamte Anlage gegeben

    Damit:

    Verfahrenstechnische Anlagen unterliegen in ihrer Gesamtheit nicht der Maschinenrichtlinie

    Jedoch:

    „Zusammenhängende einen eigenständigen Funktionszweck darstellende Einheit einer

    verfahrenstechnischen Anlage, sollten zweckmäßiger Weise wie eine Gesamtheit von Maschinen

    behandelt werden und mit einer CE Kennzeichnung versehen werden.“ (BG Chemie)

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  • „Maschinen…

    eine Gesamtheit von Maschinen im Sinne des ersten, zweiten und dritten Gedankenstrichs

    oder von unvollständigen Maschinen im Sinne des Buchstabens g, die, damit sie

    zusammenwirken, so angeordnet sind und betätigt werden, dass sie als Gesamtheit

    funktionieren, …“(siehe auch: MaschRL 2006/42/EG Anhang I Nr. 1.2.4.4)

    Definition gemäß MaschRL Artikel 2 a – vierter Anstrich:

    Problem:

    Die in den europäischen und

    nationalen Rechtsvorschriften

    vorhandenen Angaben sind nicht

    praxisgerecht ausgeführt

    Lösung:

    • Leitfaden zur Anwendung der

    EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG 0150 § 38

    • Interpretationspapier zum Thema

    „Gesamtheit von Maschinen“(Bek. des BMAS, vom 5.5.2011, IIIb5-39607-3)

    Gesamtheit von Maschinen (Verkettung)

    Wann spricht man von einer Maschinenanlage?

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  • 3 Kriterien für Maschinenanlagen

    die einzelnen Einheiten werden zusammengebaut,

    um eine gemeinsame Aufgabe ausführen zu können,

    beispielsweise die Fertigung eines bestimmten

    Produkts

    Funktionale Verknüpfung

    die einzelnen Einheiten sind funktional so miteinander

    verbunden, dass der Betrieb jeder einzelnen Einheit

    unmittelbar den Betrieb anderer Einheiten oder der

    Anlage als Ganzes beeinflusst, so dass eine Risiko-

    beurteilung für die gesamte Anlage erforderlich ist

    Sicherheitstechnische

    Verknüpfung

    die einzelnen Einheiten verfügen über ein

    gemeinsames Steuerungssystem

    Steuerungstechnische

    Verknüpfung

    1.

    2.

    3.

    und

    und

    Gesamtheit von Maschinen (Maschinenanlagen)

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  • Konsequenzen für den Hersteller (Betreiber)

    • Abarbeitung aller Schritte zur Erlangung des

    CE-Kennzeichens

    • Durchführung einer Risikobeurteilung für die

    Gesamtheit der Maschinen (Anlage)

    • Konformitätserklärung und CE-Kennzeichen

    für die Maschinenanlage

    Pflichten:

    Gesamtheit von Maschinen (Maschinenanlagen)

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  • Fragen: • Welcher Art muss die Verbindung der einzelnen Komponenten sein?

    (z. B. Rohrleitung, Fördertechnik, Roboter)

    • Welcher Art sind die Komponenten selbst und welchen Richtlinien unterliegen diese?

    (z. B. MRL, ATEX-RL, NiederspRL, EMV-RL, Druckgeräte-RL)

    hierzu regelt insbesondere Artikel 3 der

    Maschinenrichtlinie das "Miteinander" der

    verschiedenen EG-Richtlinien, die im Rahmen

    der Anwendung der Maschinenrichtlinie

    zusätzlich zu beachten sind

    Fazit: wenn Maschinen / unvollständige Maschinen in Maschinenanlagen oder

    Verfahrenstechnischen Anlagen enthalten sind, gilt immer die Maschinenrichtlinie

    sowie alle zutreffenden CE-Richtlinien

    CE Richtlinien

    Das neue Anlageninterpretationspapier von

    Bund und Ländern stellt klar, dass bei

    Maschinenanlagen genauso wie bei

    verfahrenstechnischen Anlagen immer alle

    einschlägigen Richtlinien einzuhalten sind.

    (Interpretationspapier zum Thema „Gesamtheit von

    Maschinen“, Bek. des BMAS vom 5.5.2011 – IIIb5‐39607‐3)

    Gesamtheit von Maschinen (Maschinenanlagen)

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  • CE-konforme Maschinen früherer Jahre gelten

    als sicher (Nachrüstpflicht beachten!)

    Altmaschinen vor MRL gelten als sicher, wenn

    sie Anh.I der BetrSichV und UVV per 31.12.92

    entsprechen

    Das Zusammenfügen ab Schnittstelle hat unter

    Bezugnahme auf den aktuellen Stand der MRL

    zu erfolgen

    Hier bedarf es (am Besten im Voraus) der

    Bestimmung eines Generalunternehmers, der

    für die MRL-Konformität der Gesamtanlage

    (Integrationsleistung) verantwortlich zeichnet.

    Wird die Frage der Gesamtverantwortung nicht

    geregelt, ist im Zweifelsfalle der

    Maschinenbetreiber verantwortlich.

    Wer trägt die Verantwortung

    Wer trägt die Gesamtverantwortung?

    Unterschiedlicher Stand der Technik?

    Gesamtheit von Maschinen (Maschinenanlagen)

    Betreiber

    Hersteller

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  • MRL Anhang I

    Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen für Konstruktion und Bau von Maschinen

    ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

    1. Der Hersteller einer Maschine oder sein Bevollmächtigter hat dafür zu sorgen, dass eine Risikobeurteilung

    vorgenommen wird, um die für die Maschine geltenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen zu

    ermitteln. Die Maschine muss dann unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Risikobeurteilung konstruiert und

    gebaut werden.

    Bei den vorgenannten iterativen Verfahren der Risikobeurteilung und Risikominderung hat der Hersteller oder sein

    Bevollmächtigter

    die Grenzen der Maschine zu bestimmen, was ihre bestimmungsgemäße Verwendung und jede

    vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung einschließt;

    die Gefährdungen, die von der Maschine ausgehen können, und die damit verbundenen Gefährdungssituationen

    zu ermitteln;

    die Risiken abzuschätzen unter Berücksichtigung der Schwere möglicher Verletzungen oder

    Gesundheitsschäden und der Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens;

    die Risiken zu bewerten, um zu ermitteln, ob eine Risikominderung gemäß dem Ziel dieser Richtlinie erforderlich

    ist;

    die Gefährdungen auszuschalten oder durch Anwendung von Schutzmaßnahmen die mit diesen

    Gefährdungen verbundenen Risiken in der in Nummer 1.1.2 Buchstabe b festgelegten Rangfolge zu mindern

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  • Risikobewertung und -minderung

    Prozess nach DIN EN 12100

    Prozess der Risikobewertung auf

    Grundlage der DIN EN ISO 12100

    Prozess für den Entwurf einer

    Sicherheitsfunktion auf Grundlage

    der DIN EN 13849-1

    Quelle: DIN EN 13849-1 Bild 1

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  • Indentifizierung der Gefährdungen

    Identifizierung der Gefährdungen erfolgt unter Berücksichtigung

    aller Phasen der Lebensdauer der Maschine Transport, Zusammenbau und Installation

    Inbetriebnahme

    Verwendung

    Außerbetriebnahme, Demontage und Entsorgung

    und unter Berücksichtigung der Aufgaben, die beim Umgang

    mit der Maschine erfüllt werden müssen

    Einrichten, Prüfen, Umrüsten, Anlauf, Maschinenbeschickung,

    Stillsetzen der Maschine, Reinigung, Instandhaltung,

    Entnahme des Produktes aus der Maschine, Wiederherstellung des Betriebs

    nach Blockierung, Fehlersuche und -beseitigung, Einrichten (Teachen),

    Programmieren ...

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  • Gefahrenkatalog

    Gefährdungen, die bei der Konstruktion von Maschinen zu berücksichtigen sind

    mechanische, elektrische und thermische Gefährdungen

    Gefährdung durch Lärm

    Gefährdungen durch Schwingungen, Strahlung, Materialien und Substanzen

    Gefährdungen durch Vernachlässigung ergonomischer Grundsätze bei der Konstruktion

    Gefährdungen durch Ausrutschen, Stolpern und Stürzen

    Gefährdungskombinationen

    Gefährdungen in Zusammenhang mit der Einsatzumgebung der Maschine

    ...

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  • Risikoeinschätzung

    Für jede Gefährdungssituation muss eine Risikoeinschätzung durchgeführt werden.

    Das Risiko hängt von folgenden Elementen ab:

    Schadensausmaß

    Eintrittswahrscheinlichkeit dieses Schadens als Funktion

    - der Gefährdungsexposition einer Person

    - des Eintritts eines Gefährdungsereignisses

    - der Möglichkeit zur Vermeidung oder Begrenzung des Schadens

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  • Inverkehrbringen & Inbetriebnahme

    Der Hersteller … muss vor Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme

    a) Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen Anhang I erfüllen;

    b) die technischen Unterlagen Anhang VII Teil A erstellen;

    c) erforderliche Informationen (Betriebsanleitung) zur Verfügung stellen;

    d) zutreffendes Konformitätsbewertungsverfahren durchführen;

    e) die EG-Konformitätserklärung ausstellen und beilegen;

    f) die CE-Kennzeichnung gemäß Artikel 16 anbringen.

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