Mediation als Leistungsbaustein in der Rechtsschutzversicherung

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Dipl.-Kfm. Irmgard Grünberg -Ostner 1 Mediation als Leistungsbaustein in der Rechtsschutzversicherung Mediation Von eindimensionaler zu mehrdimensionaler Sichtweise § Macht Recht Interessen Machtkampf Gerichtsverfahren Mediation Referentin Dipl.-Kfm. Irmgard Grünberg-Ostner Steuerberaterin Wirtschaftsmediatorin (DGMW) 01.04.2011

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Mediation als Leistungsbaustein in der

Rechtsschutzversicherung

Mediation

Von eindimensionaler zu mehrdimensionaler Sichtweise

§ Macht Recht Interessen

Machtkampf Gerichtsverfahren Mediation

Referentin

Dipl.-Kfm. Irmgard Grünberg-Ostner

Steuerberaterin

Wirtschaftsmediatorin (DGMW)

01.04.2011

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Mediation in der Versicherungswirtschaft

Versicherungswirtschaft erkennt in der konsensualen

Streitbeilegung, speziell im außergerichtlichen Media-

tionsverfahren, grundsätzlich erhebliche Potentiale

Optimaler Service für Versicherungsnehmer

wirtschaftlicher Vorteil für RS-Versicherer

RS-Versicherer wollen die Bereitschaft der breiten

Bevölkerung, die Mediation stärker zu nutzen, deutlich

fördern

Mediation soll als zusätzlicher Leistungsbaustein

etabliert werden:

ausgewogener gesetzlicher Rahmen

Das Recht der Mediation

Die Rolle des Rechts in der Mediation

Einführung der Mediationsklausel

Sicherstellung der Qualität der Mediationsleistung

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Mediation in der Rechtsschutzversicherungspraxis

Viele RS-Versicherer haben Mediation bereits bundesweit

eingeführt

Zwei Modelle

Ausbildung eigener Mitarbeiter zu Mediatoren,

die Versicherungsnehmer in geeigneten Fällen

bei Deckungsanfrage auf das Verfahren

hinweisen

und teilweise selbst Mediationen durchführen

Versicherer weist Versicherungsnehmer bei

Deckungsanfrage in geeigneten Fällen auf Media-

tionsverfahren hin, vermittelt dann an externen

Dienstleister, der einen Mediatorenpool betreibt

Jeweils Kostenübernahme durch den RS-Versicherer

Veranstaltungen, Publikationen

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Formen der Mediation

Die Modelle der Meditation hängen zusammen mit den Zielen

der Mediation. Sie beeinflussen auf unterschiedliche Weise die

Selbstbestimmung der Konfliktpartner.

Wichtige Modelle:

Individual-Autonomy-Project

Fördert die Privatautonomie der Konfliktpartner

Reconciliation-Project

Oberstes Ziel Versöhnung; stark emotional

Service-Delivery-Project

Oberstes Ziel möglichst zeiteffektiv und kostengünstig

eine Einigung zu erzielen. Emotionen werden möglichst

vermieden oder klein gehalten

Mediation versus Shuttle-Mediation

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Die Rolle des Rechts in der Mediation

Rechtsverwendung statt Rechtsanwendung

Recht setzt Grenzen für vertragliche Gestaltung

Fairnesskontrolle

Markiert im Falle der Nichteinigung die Ausstiegsgrenze

Gesetz hilft Ideenreichtum zu formulieren

Rechtsnormen - Vorteile für Parteien (z. B. Wohngeld, Steuerliche Vorteile)

Vor rechtsverbindlicher Vereinbarung müssen rechtliche Ansprüche bekannt sein

Rechtsberatung in der Mediation

Fallbezogene Rechtsaufklärung in der Mediation

Willensbildung durch rechtsaufklärende Beratung

Rechtsaufklärende Beratung zur Vertragsgestaltung

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Gesetzlicher Rahmen / Gesetzesentwurf zur Förderung der Mediation vom 12.01.2011

Ziel

Mediation und andere Verfahren

der Konfliktlösung zu fördern

Regeln für

außergerichtliche Mediation

gerichtsnahe Mediation

gerichtsinterne Mediation

Richtlinie 2008/52 EG des Europäischen Parlaments

im deutschen Recht bis 21.05.2011 umsetzen

Entwicklung der Mediation

Die EU-Richtlinie über bestimmte Aspekte der

Mediation in Zivil- und Handelssachen

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Begründung für das Gesetz

Inhalt des Entwurfs

Der Gesetzgeber schafft Anreiz für eine einvernehmliche

Streitbeilegung, um Konfliktlösung zu beschleunigen, den

Rechtsfrieden nachhaltig zu fördern und die staatlichen

Gerichte zu entlasten Mediation im Bewusstsein der Bevölkerung zu verankern Der Entwurf unterscheidet nicht zwischen nationalen

und grenzüberschreitenden Streitigkeiten Vertraulichkeit, Verschwiegenheit, Vollstreckbarkeit § 203 BGB Verjährungshemmung

keine Regelung notwendig Schaffung der Rechtsgrundlage in den meisten Prozess-

ordnungen Die Mediation wird in Zukunft an Zivil-, Arbeits-, Familien-,

Sozial- und Verwaltungsgerichten möglich sein Grundlegende Verhaltenspflichten und Aufgaben der Mediatoren Aus- und Fortbildungsvorschriften

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Gesetzentwurf zur Förderung der Mediation vom 12.01.2011

Artikel 1

Mediationsgesetz

§ 1

Begriffsbestimmungen

§ 2

Verfahren; Aufgaben des Mediators

§ 3

Offenbarungspflichten; Tätigkeitsbeschränkungen

§ 4

Verschwiegenheitspflicht

§ 5

Aus- und Fortbildung des Mediators

§ 6

Wissenschaftliche Forschungsvorhaben;finanzielle Förderung der Mediation

§ 7

Übergangsbestimmung

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Erste Bewertung des Gesetzesentwurfs zur Förderung der Mediation 1)

Definition des Mediators und der Mediation, ohne das

Berufsbild des Mediators einzuschränken (+)

Vielfalt der Quellberufe erhöht die Wahl- und

Einsatzmöglichkeiten

Festlegung von Offenbarungspflichten und Tätigkeits-

beschränkungen (+)

Schafft Vertrauen und erhöht Attraktivität der

Mediation

Pflicht zur Verschwiegenheit (+)

Schafft Vertrauen und erhöht die Attraktivität der

Mediation

Regelung zur Vollstreckbarkeit der Mediationsvereinbarung

(+)

Einfache und kostengünstige Möglichkeit erhöht

Attraktivität der Mediation

1) Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. - D. Wendt Münster, 16. Februar 2011

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Erste Bewertung des Gesetzesentwurfs zur Förderung der Mediation 2)

Keine gesetzliche Regelung zur Qualität von Aus- und

Fortbildung des Mediators (-)

Gefahr der Verunsicherung, insbesondere von

Verbrauchern

Mindeststandards sollen durch Verbände erarbeitet

werden

Förderung der Mediation erscheint nur durch Ein-

führung eines einheitlichen Gütesiegels möglich

Keine finanziellen Anreize zur Durchführung eines außer-

gerichtlichen Mediationsverfahrens (-)

Teilweise Anrechnung von Gerichtsgebühren bei

fehlgeschlagener Mediation könnte Attraktivität der

Mediation auch für skeptische Konfliktparteien

erhöhen

2) Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. - D. Wendt Münster, 16. Februar 2011

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Inhalte der unverbindlichen GDV-Mediationsklausel

Definition Mediation

Vermittlung des Mediators durch den Rechtsschutz-

versicherer

Sicherstellung der Qualität der Mediationsdienst-

leistung zu Gunsten des Versicherungsnehmers

Keine Beschränkung auf verschiedene

Berufsgruppen

Kostenübernahme durch den Rechtsschutzversicherer

Individuelle Regelung von Anwendungsbereich und

Leistungsumfang möglich

Klärung der Verantwortlichkeit

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Dipl.-Kfm. Irmgard Grünberg-Ostner

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Schlüsselkompetenzen des Mediators

Aus dieser Übersicht wird deutlich, wo der Akzent unserer Darstellung liegt.Uns interessiert das Wissen des Mediators:

als Verfahrensspezialist (als Spielleiter) als Verhandlungsführer als kommunikativer und vermittelnder Experte als Konfliktmanager

Verhandlungs-wissen,

Verhandlungs-technik

Wissen umKonflikte undihre Verläufe

KommunikativeGrundfertigkeiten

JuristischesDetailwissen,z. B. ErbrechtHandelsrecht

Gesellschaftsrecht

Kenntnisseder Verfahren

und Prozeduren

InterpretativesKnow-how,

Klärungshilfe

Beherrschungvon Strategien

der Deeska-lation

Fach- undfallbezogenes

Wissen

Mediator

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Wichtige Institutionen

Verbände

Der Bereich der Mediation ist gekennzeichnet durch eine große Anzahl von Verbänden, die nicht alle an einem Strang ziehen

Sie kümmern sich mit großem Engagement um Ausbildung und Rahmenbedingungen für die Mediatoren

Fünf große Verbände auf Bundesebene:

- Bundesverband Mediation (BMEV)

- Bundes-Arbeitsgemeinschaft für Familienmediation (BAFM)

- Bundesverband Mediation in Wirtschaft und Arbeitswelt (BMWA)

- Deutsche Gesellschaft für Mediation in der Wirtschaft (DGMW)

- CfM Centrale für Mediation

Verbände regional

- EUCON

- MZM (Mediationszentrale München)

Weitere Institutionen

- IHK (Industrie- und Handelskammer München)

- Europa-Universität Viadrina(Frankfurt/Oder)

- FernUniversität Hagen

- DATEV

- Steinbeis Transferzentrum

- DVA Deutsche Versicherungsakademie

Neu: Deutsche Stiftung Mediation

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Dipl.-Kfm. Irmgard Grünberg-Ostner

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Abschluss der Ausbildung, Zertifizierung und Rezertifizierung zum Wirtschaftsmediator (DGMW)

Standard für Mediationsausbildung – Zertifizierung

Der Antrag auf Zertifizierung soll in der Regel innerhalb von vier Jahren nachAbschluss der Kernausbildung erfolgen.

Teilnahmebescheinigungen

Abgeschlossenes Hochschul- oder Fachhochschulstudium oder eine vergleichbare Ausbildung

2 Jahre Berufserfahrung

KernausbildungDGMW zertifiziert

Praktische Prüfung

Andere Seminare

Seminar, angel. Supervision, Covision oder Hospitation

Angeleitete Einzel- oder Gruppensupervision

120 h

30 h

20 h

Vollständige Dokumentation Fall 3 + 4

30 h

Zertifikat mit Hinweis KernausbildungDGMW in Wirtschaftsmediation

Vorstellung Fall 1 und Dokumentation

Vorstellung Fall 2 und Dokumentation

Teilnahmebesch. des Veranstalters

Fall 3

Fall 2

Fall 1

Fall 4 Abschluss-Supervision

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Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit

Mediation

Referentin

Dipl.-Kfm. Irmgard Grünberg-Ostner

Steuerberaterin

Wirtschaftsmediatorin (DGMW)

www.gruenberg-ostner.de

01.04.2011

“Fair”-handeln “Fair”-handeln

„Früher habe ich mich mit Euch auseinander gesetzt -

heute setze ich mich mit Euch zusammen.“(Graffito)