Mediation als Leistungsbaustein in der Rechtsschutzversicherung
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Dipl.-Kfm. Irmgard Grünberg-Ostner
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Mediation als Leistungsbaustein in der
Rechtsschutzversicherung
Mediation
Von eindimensionaler zu mehrdimensionaler Sichtweise
§ Macht Recht Interessen
Machtkampf Gerichtsverfahren Mediation
Referentin
Dipl.-Kfm. Irmgard Grünberg-Ostner
Steuerberaterin
Wirtschaftsmediatorin (DGMW)
01.04.2011
Dipl.-Kfm. Irmgard Grünberg-Ostner
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Mediation in der Versicherungswirtschaft
Versicherungswirtschaft erkennt in der konsensualen
Streitbeilegung, speziell im außergerichtlichen Media-
tionsverfahren, grundsätzlich erhebliche Potentiale
Optimaler Service für Versicherungsnehmer
wirtschaftlicher Vorteil für RS-Versicherer
RS-Versicherer wollen die Bereitschaft der breiten
Bevölkerung, die Mediation stärker zu nutzen, deutlich
fördern
Mediation soll als zusätzlicher Leistungsbaustein
etabliert werden:
ausgewogener gesetzlicher Rahmen
Das Recht der Mediation
Die Rolle des Rechts in der Mediation
Einführung der Mediationsklausel
Sicherstellung der Qualität der Mediationsleistung
Dipl.-Kfm. Irmgard Grünberg-Ostner
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Mediation in der Rechtsschutzversicherungspraxis
Viele RS-Versicherer haben Mediation bereits bundesweit
eingeführt
Zwei Modelle
Ausbildung eigener Mitarbeiter zu Mediatoren,
die Versicherungsnehmer in geeigneten Fällen
bei Deckungsanfrage auf das Verfahren
hinweisen
und teilweise selbst Mediationen durchführen
Versicherer weist Versicherungsnehmer bei
Deckungsanfrage in geeigneten Fällen auf Media-
tionsverfahren hin, vermittelt dann an externen
Dienstleister, der einen Mediatorenpool betreibt
Jeweils Kostenübernahme durch den RS-Versicherer
Veranstaltungen, Publikationen
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Formen der Mediation
Die Modelle der Meditation hängen zusammen mit den Zielen
der Mediation. Sie beeinflussen auf unterschiedliche Weise die
Selbstbestimmung der Konfliktpartner.
Wichtige Modelle:
Individual-Autonomy-Project
Fördert die Privatautonomie der Konfliktpartner
Reconciliation-Project
Oberstes Ziel Versöhnung; stark emotional
Service-Delivery-Project
Oberstes Ziel möglichst zeiteffektiv und kostengünstig
eine Einigung zu erzielen. Emotionen werden möglichst
vermieden oder klein gehalten
Mediation versus Shuttle-Mediation
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Die Rolle des Rechts in der Mediation
Rechtsverwendung statt Rechtsanwendung
Recht setzt Grenzen für vertragliche Gestaltung
Fairnesskontrolle
Markiert im Falle der Nichteinigung die Ausstiegsgrenze
Gesetz hilft Ideenreichtum zu formulieren
Rechtsnormen - Vorteile für Parteien (z. B. Wohngeld, Steuerliche Vorteile)
Vor rechtsverbindlicher Vereinbarung müssen rechtliche Ansprüche bekannt sein
Rechtsberatung in der Mediation
Fallbezogene Rechtsaufklärung in der Mediation
Willensbildung durch rechtsaufklärende Beratung
Rechtsaufklärende Beratung zur Vertragsgestaltung
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Gesetzlicher Rahmen / Gesetzesentwurf zur Förderung der Mediation vom 12.01.2011
Ziel
Mediation und andere Verfahren
der Konfliktlösung zu fördern
Regeln für
außergerichtliche Mediation
gerichtsnahe Mediation
gerichtsinterne Mediation
Richtlinie 2008/52 EG des Europäischen Parlaments
im deutschen Recht bis 21.05.2011 umsetzen
Entwicklung der Mediation
Die EU-Richtlinie über bestimmte Aspekte der
Mediation in Zivil- und Handelssachen
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Begründung für das Gesetz
Inhalt des Entwurfs
Der Gesetzgeber schafft Anreiz für eine einvernehmliche
Streitbeilegung, um Konfliktlösung zu beschleunigen, den
Rechtsfrieden nachhaltig zu fördern und die staatlichen
Gerichte zu entlasten Mediation im Bewusstsein der Bevölkerung zu verankern Der Entwurf unterscheidet nicht zwischen nationalen
und grenzüberschreitenden Streitigkeiten Vertraulichkeit, Verschwiegenheit, Vollstreckbarkeit § 203 BGB Verjährungshemmung
keine Regelung notwendig Schaffung der Rechtsgrundlage in den meisten Prozess-
ordnungen Die Mediation wird in Zukunft an Zivil-, Arbeits-, Familien-,
Sozial- und Verwaltungsgerichten möglich sein Grundlegende Verhaltenspflichten und Aufgaben der Mediatoren Aus- und Fortbildungsvorschriften
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Gesetzentwurf zur Förderung der Mediation vom 12.01.2011
Artikel 1
Mediationsgesetz
§ 1
Begriffsbestimmungen
§ 2
Verfahren; Aufgaben des Mediators
§ 3
Offenbarungspflichten; Tätigkeitsbeschränkungen
§ 4
Verschwiegenheitspflicht
§ 5
Aus- und Fortbildung des Mediators
§ 6
Wissenschaftliche Forschungsvorhaben;finanzielle Förderung der Mediation
§ 7
Übergangsbestimmung
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Erste Bewertung des Gesetzesentwurfs zur Förderung der Mediation 1)
Definition des Mediators und der Mediation, ohne das
Berufsbild des Mediators einzuschränken (+)
Vielfalt der Quellberufe erhöht die Wahl- und
Einsatzmöglichkeiten
Festlegung von Offenbarungspflichten und Tätigkeits-
beschränkungen (+)
Schafft Vertrauen und erhöht Attraktivität der
Mediation
Pflicht zur Verschwiegenheit (+)
Schafft Vertrauen und erhöht die Attraktivität der
Mediation
Regelung zur Vollstreckbarkeit der Mediationsvereinbarung
(+)
Einfache und kostengünstige Möglichkeit erhöht
Attraktivität der Mediation
1) Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. - D. Wendt Münster, 16. Februar 2011
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Erste Bewertung des Gesetzesentwurfs zur Förderung der Mediation 2)
Keine gesetzliche Regelung zur Qualität von Aus- und
Fortbildung des Mediators (-)
Gefahr der Verunsicherung, insbesondere von
Verbrauchern
Mindeststandards sollen durch Verbände erarbeitet
werden
Förderung der Mediation erscheint nur durch Ein-
führung eines einheitlichen Gütesiegels möglich
Keine finanziellen Anreize zur Durchführung eines außer-
gerichtlichen Mediationsverfahrens (-)
Teilweise Anrechnung von Gerichtsgebühren bei
fehlgeschlagener Mediation könnte Attraktivität der
Mediation auch für skeptische Konfliktparteien
erhöhen
2) Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. - D. Wendt Münster, 16. Februar 2011
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Inhalte der unverbindlichen GDV-Mediationsklausel
Definition Mediation
Vermittlung des Mediators durch den Rechtsschutz-
versicherer
Sicherstellung der Qualität der Mediationsdienst-
leistung zu Gunsten des Versicherungsnehmers
Keine Beschränkung auf verschiedene
Berufsgruppen
Kostenübernahme durch den Rechtsschutzversicherer
Individuelle Regelung von Anwendungsbereich und
Leistungsumfang möglich
Klärung der Verantwortlichkeit
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Schlüsselkompetenzen des Mediators
Aus dieser Übersicht wird deutlich, wo der Akzent unserer Darstellung liegt.Uns interessiert das Wissen des Mediators:
als Verfahrensspezialist (als Spielleiter) als Verhandlungsführer als kommunikativer und vermittelnder Experte als Konfliktmanager
Verhandlungs-wissen,
Verhandlungs-technik
Wissen umKonflikte undihre Verläufe
KommunikativeGrundfertigkeiten
JuristischesDetailwissen,z. B. ErbrechtHandelsrecht
Gesellschaftsrecht
Kenntnisseder Verfahren
und Prozeduren
InterpretativesKnow-how,
Klärungshilfe
Beherrschungvon Strategien
der Deeska-lation
Fach- undfallbezogenes
Wissen
Mediator
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Wichtige Institutionen
Verbände
Der Bereich der Mediation ist gekennzeichnet durch eine große Anzahl von Verbänden, die nicht alle an einem Strang ziehen
Sie kümmern sich mit großem Engagement um Ausbildung und Rahmenbedingungen für die Mediatoren
Fünf große Verbände auf Bundesebene:
- Bundesverband Mediation (BMEV)
- Bundes-Arbeitsgemeinschaft für Familienmediation (BAFM)
- Bundesverband Mediation in Wirtschaft und Arbeitswelt (BMWA)
- Deutsche Gesellschaft für Mediation in der Wirtschaft (DGMW)
- CfM Centrale für Mediation
Verbände regional
- EUCON
- MZM (Mediationszentrale München)
Weitere Institutionen
- IHK (Industrie- und Handelskammer München)
- Europa-Universität Viadrina(Frankfurt/Oder)
- FernUniversität Hagen
- DATEV
- Steinbeis Transferzentrum
- DVA Deutsche Versicherungsakademie
Neu: Deutsche Stiftung Mediation
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Abschluss der Ausbildung, Zertifizierung und Rezertifizierung zum Wirtschaftsmediator (DGMW)
Standard für Mediationsausbildung – Zertifizierung
Der Antrag auf Zertifizierung soll in der Regel innerhalb von vier Jahren nachAbschluss der Kernausbildung erfolgen.
Teilnahmebescheinigungen
Abgeschlossenes Hochschul- oder Fachhochschulstudium oder eine vergleichbare Ausbildung
2 Jahre Berufserfahrung
KernausbildungDGMW zertifiziert
Praktische Prüfung
Andere Seminare
Seminar, angel. Supervision, Covision oder Hospitation
Angeleitete Einzel- oder Gruppensupervision
120 h
30 h
20 h
Vollständige Dokumentation Fall 3 + 4
30 h
Zertifikat mit Hinweis KernausbildungDGMW in Wirtschaftsmediation
Vorstellung Fall 1 und Dokumentation
Vorstellung Fall 2 und Dokumentation
Teilnahmebesch. des Veranstalters
Fall 3
Fall 2
Fall 1
Fall 4 Abschluss-Supervision
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Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit
Mediation
Referentin
Dipl.-Kfm. Irmgard Grünberg-Ostner
Steuerberaterin
Wirtschaftsmediatorin (DGMW)
www.gruenberg-ostner.de
01.04.2011
“Fair”-handeln “Fair”-handeln
„Früher habe ich mich mit Euch auseinander gesetzt -
heute setze ich mich mit Euch zusammen.“(Graffito)