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Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Landwirtschaft BLW Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV 641/2013/16682 \ COO.2101.102.1.251040 \ 000.00.61 Mehrjähriger Nationaler Kontrollplan Schweiz und Fürstentum Liechtenstein 2016 (Verlängerung NKP 2010-2014) Stand: 1. Januar 2016

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Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF

Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Landwirtschaft BLW

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV

641/2013/16682 \ COO.2101.102.1.251040 \ 000.00.61

Mehrjähriger Nationaler Kontrollplan Schweiz und Fürstentum Liechtenstein 2016 (Verlängerung NKP 2010-2014) Stand: 1. Januar 2016

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Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung .................................................................................................................................. 5 1.1 Grundlagen und Zweck .............................................................................................................. 5 1.2 Territorialer Geltungsbereich ...................................................................................................... 6

2 Strategische und operative Zielsetzung ................................................................................ 7 2.1 Strategische Ziele ....................................................................................................................... 7 2.2 Operative Ziele ........................................................................................................................... 7

3 Zuständige Behörden ............................................................................................................... 9 3.1 Bundesbehörden ...................................................................................................................... 10 3.1.1 Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) ....................................................................................... 10 3.1.2 Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) .......................................... 10 3.1.3 Bundeseinheit für die Lebensmittelkette (BLK) ........................................................................ 10 3.2 Kantonale Behörden ................................................................................................................. 11 3.2.1 Übersicht ................................................................................................................................... 11 3.2.2 Kantonale Landwirtschaftsämter .............................................................................................. 14 3.2.3 Kantonale Veterinärdienste ...................................................................................................... 14 3.2.4 Kantonale Lebensmittelkontrolle .............................................................................................. 15 3.3 Gemeinden ............................................................................................................................... 15 3.4 Kontrollstellen ........................................................................................................................... 15 3.5 Referenzlabors ......................................................................................................................... 15 3.6 Ressourcen............................................................................................................................... 17 3.7 Aus-, Weiter- und Fortbildung der Kontrollorgane .................................................................... 17 3.8 Zuständigkeiten im Bereich Hygiene in der Primärproduktion ................................................. 24 3.9 Zuständigkeiten im Bereich des Tierarzneimittel-Einsatzes bei Tieren.................................... 27 3.10 Zuständigkeiten im Bereich der agrarrechtlichen Kennzeichnungen ....................................... 27 3.10.1 Kennzeichnungen mit Zertifizierung ......................................................................................... 28 3.10.2 Kennzeichnungen ohne Zertifizierung ...................................................................................... 29 3.11 Zuständigkeiten im Bereich Bienen/Honig ............................................................................... 31 3.12 Zuständigkeiten im Bereich Fische/Aquakultur ........................................................................ 31 3.13 Zuständigkeiten im Bereich Import/Export ............................................................................... 32 3.14 Zuständigkeiten im Bereich GVO ............................................................................................. 33

4 Amtliche Kontrollen entlang der Lebensmittelkette ........................................................... 34 4.1 Kontrollbereich Pflanzengesundheit / Quarantäneorganismen ................................................ 34 4.2 Kontrollbereich Pflanzensorten und Vermehrungsmaterial ...................................................... 34 4.3 Kontrollbereich Pflanzenschutzmittel ....................................................................................... 34 4.4 Kontrollbereich Dünger ............................................................................................................. 35 4.5 Kontrollbereich Futtermittel ....................................................................................................... 35 4.6 Kontrollbereich Tiergesundheit und Tierarzneimittel ................................................................ 36 4.7 Kontrollbereich Tierschutz ........................................................................................................ 36 4.8 Kontrollbereich Lebensmittel .................................................................................................... 37 4.9 Kontrollbereich Gebrauchsgegenstände .................................................................................. 38

5 Koordination und Kooperation zwischen beteiligten Stellen ............................................ 39 5.1 Strategische Koordination ........................................................................................................ 39 5.2 Operative Koordination ............................................................................................................. 40

6 Notfallplanung......................................................................................................................... 43

7 Massnahmen zur wirksamen Umsetzung ............................................................................ 45 7.1 Bundesaufsicht ......................................................................................................................... 45 7.2 Akkreditierung der Vollzugsorgane .......................................................................................... 45 7.3 Unabhängigkeit der Kontrollorgane .......................................................................................... 46 7.4 Befugnisse der amtlichen Kontrollorgane ................................................................................. 46 7.5 Verpflichtung der Futtermittel- und Lebensmittelunternehmen ................................................ 46 7.6 Massnahmen der Vollzugsbehörden ........................................................................................ 46 7.7 Überprüfung und Anpassung des nationalen Kontrollplans ..................................................... 46

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8 Datenmanagement ................................................................................................................. 47

9 Anhang A - Profil Kantone und FL ........................................................................................ 49 9.1 Statistische Angaben ................................................................................................................ 49 9.2 Jahresberichte .......................................................................................................................... 57 9.3 Kontrollorganisationen .............................................................................................................. 58 9.4 Kanton Aargau .......................................................................................................................... 60 9.5 Kanton Appenzell Innerrhoden ................................................................................................. 61 9.6 Kanton Appenzell Ausserrhoden .............................................................................................. 63 9.7 Kanton Bern .............................................................................................................................. 64 9.8 Kanton Basel – Landschaft ....................................................................................................... 65 9.9 Kanton Basel – Stadt ................................................................................................................ 66 9.10 Kanton Freiburg ........................................................................................................................ 67 9.11 Kanton Genf.............................................................................................................................. 69 9.12 Kanton Glarus ........................................................................................................................... 71 9.13 Kanton Graubünden ................................................................................................................. 72 9.14 Kanton Jura .............................................................................................................................. 74 9.15 Kanton Luzern .......................................................................................................................... 75 9.16 Kanton Neuenburg ................................................................................................................... 77 9.17 Kanton Nidwalden .................................................................................................................... 79 9.18 Kanton Obwalden ..................................................................................................................... 80 9.19 Kanton St. Gallen ..................................................................................................................... 81 9.20 Kanton Schaffhausen ............................................................................................................... 83 9.21 Kanton Solothurn ...................................................................................................................... 85 9.22 Kanton Schwyz ......................................................................................................................... 86 9.23 Kanton Thurgau ........................................................................................................................ 87 9.24 Kanton Tessin ........................................................................................................................... 88 9.25 Kanton Uri ................................................................................................................................. 90 9.26 Kanton Waadt ........................................................................................................................... 91 9.27 Kanton Wallis ............................................................................................................................ 93 9.28 Kanton Zug ............................................................................................................................... 94 9.29 Kanton Zürich ........................................................................................................................... 96 9.30 Fürstentum Liechtenstein ......................................................................................................... 98

10 Anhang B – Details amtliche Kontrollen entlang der Lebensmittelkette ........................ 100 10.1 Kontrollbereich Pflanzengesundheit / Quarantäneorganismen .............................................. 100 10.2 Kontrollbereich Pflanzensorten und Vermehrungsmaterial .................................................... 103 10.3 Kontrollbereich Pflanzenschutzmittel ..................................................................................... 105 10.4 Kontrollbereich Dünger ........................................................................................................... 107 10.5 Kontrollbereich Futtermittel ..................................................................................................... 109 10.6 Kontrollbereich Tiergesundheit und Tierarzneimittel .............................................................. 111 10.6.1 Tiergesundheit ........................................................................................................................ 111 10.6.2 Tierarzneimittel ....................................................................................................................... 119 10.7 Kontrollbereich Tierschutz ...................................................................................................... 123 10.8 Kontrollbereich Lebensmittel .................................................................................................. 125 10.9 Kontrollbereich Gebrauchsgegenstände ................................................................................ 134

11 Anhang C - Referenztabelle ................................................................................................. 136

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Kontaktstelle Mehrjähriger Nationaler Kontrollplan für die Schweiz:

Bundeseinheit für die Lebensmittelkette BLK

Schwarzenburgstrasse 155

3003 Bern, Schweiz

[email protected]

Tel.: +41 58 464 21 96

Für Begriffe und Abkürzungen verweisen wir auf die Homepage der BLK: Glossar Lebensmittelkette

und Abkürzungen Lebensmittelkette.

Obwohl zum Zeitpunkt der Veröffentlichung mit besonderer Sorgfalt auf die Korrektheit der im NKP

enthaltenen web links geachtet wurde, sind Änderungen in der Zwischenzeit nicht auszuschliessen.

Der NKP, inkl. die Hyperlinks, wird jedoch in regelmässigen Abständen aktualisiert.

Gleichstellung: Wo nicht speziell erwähnt, gilt die männliche Form für beide Geschlechter.

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1 Einleitung

1.1 Grundlagen und Zweck

Der mehrjährige nationale Kontrollplan der Schweiz (NKP) wurde unter Koordination der Bundesein-

heit für die Lebensmittelkette (BLK) durch die betroffenen Bundesämter (Bundesamt für Landwirt-

schaft sowie Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen) und den Kantonen gemein-

sam gemäss den folgenden Grundlagen erstellt:

NKP Verordnung (noch nicht rechtskräftig)

Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (Art. 64 LGV)

Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle (Art. 50 VSFK)

Milchprüfungsverordnung (Art. 10 MiPV)

Verordnung über die Primärproduktion (Art. 9 VPrP)

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Ge-

meinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 21. Juni 1999

und unter Berücksichtigung der entsprechenden EG-Bestimmungen:

Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des

Lebensmittel- und Futtermittelrechts, sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tier-

schutz

Leitlinie 2007/363/EG (Entscheidung der Kommission vom 21. Mai 2007 über Leitlinien zur

Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung des integrierten mehrjährigen nationa-

len Kontrollplans gemäss der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments

und des Rates

Leitlinie 2008/654/EG (Entscheidung der Kommission vom 24. Juli 2008 über Leitlinien zur

Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Erstellung des Jahresberichtes über den einzigen

integrierten mehrjährigen nationalen Kontrollplan gemäss der Verordnung (EG) Nr. 882/2004

des Europäischen Parlaments und des Rates

Die Gültigkeit des NKP ist normalerweise auf 4 Jahren festgelegt, gemäss Entscheid der Amtsdirekto-

renkonferenz, um Planungssicherheit zu erhalten.

Gemäss einem Regelkreis, der kontinuierliche Verbesserung ermöglichen soll, erfolgt nach der Erstel-

lung des NKP und dessen Umsetzung die kritische Überprüfung des Erreichten, um gegebenenfalls

Korrekturmassnahmen einleiten zu können.

Erläuterungen zum Prozess kontinuierliche Verbesserung im Rahmen des NKP

Was? Wann?

Planen

Im NKP sind die strategischen und operativen Ziele und der Beschrieb der Kontrollen, die entlang der Le-bensmittelkette durchgeführt werden, festgehalten. Die Amtsdirektoren geben den „neuen“ NKP frei. Die KPF gibt den jährlich aktualisierten NKP frei.

Der aktualisierte NKP wird jeweils am 1. Januar auf der Website der BLK aufgeschaltet. Die Aktualisierungsar-beiten beginnen im Sommer des Vorjahres.

Umsetzen

Die Bundesämter und die Vollzugsbehörden setzen die Vorgaben des NKP um.

Täglich, im Verlauf des Jahres.

Überprüfen

Jedes Jahr erstellen die Bundesämter und die BLK ei-nen NKP Jahresbericht über die Kontrollergebnisse.

Der NKP Bericht erscheint jeweils am 30. Juni. Die Vorbereitungsarbeiten beginnen im Frühjahr.

Korrigieren

Als Folge der Überprüfung werden, wenn als notwen-dig erachtet, Massnahmen ergriffen. D.h. die kom-mende Planung wird aktualisiert und angepasst.

An der NKP Tagung, die normalerweise im Monat Au-gust stattfindet, werden die Ergebnisse des Berichtes von Bund und Kantonen gemeinsam besprochen und wenn nötig Massnahmen getroffen.

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Ziel des NKP ist eine kohärente, globale, integrierte Strategie der amtlichen Kontrollen unter Einbezug

aller Bereiche und Etappen entlang der Lebensmittelkette und der Gebrauchsgegenstände ein-

schliesslich der Einfuhr im Interesse einer laufenden Verbesserung der Sicherheit der Lebensmittel

und der Gebrauchsgegenstände.

1.2 Territorialer Geltungsbereich

Der NKP gilt für die Schweiz und für das Fürstentum Liechtenstein. Aufgrund des Vertrags vom 29.

März 1923 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechten-

stein an das Schweizerische Zollgebiet (ZV, LGBI 0.631.112) werden in Liechtenstein teilweise ge-

setzliche Regelungen der Schweiz übernommen. Diese werden über die Kundmachung der in Liech-

tenstein anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften im liechtensteinischen Landesgesetzblatt

(LGBI) bekanntgegeben und erhalten so unmittelbare Verbindlichkeit (LR 170.551.631). Soweit im Be-

reich Lebensmittelkette schweizerisches Bundesrecht in Liechtenstein nicht oder nicht vollständig an-

wendbar ist, enthalten die korrespondierenden Rechtsbestimmungen äquivalente bzw. soweit zutref-

fend, analoge Bestimmungen.

Dort, wo im folgenden Dokument die kantonalen Behörden genannt sind, umfasst dies sinngemäss

auch die entsprechenden liechtensteinischen Amtsstellen.

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2 Strategische und operative Zielsetzung

2.1 Strategische Ziele

Die Vereinheitlichung des Vollzugs wird gefördert.

Die Zusammenarbeit der Behörden entlang der Lebensmittelkette (LMK) wird gefördert und

intensiviert.

Lebensmittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz werden mindestens auf bestehendem

Niveau gehalten.

Die Ergebnisse aus Kontrollen und Untersuchungen werden national ausgewertet und über

die gesamte Lebensmittelkette beurteilt. Zu diesem Zweck wird ein gemeinsames Datenma-

nagement geschaffen.

Die Kontrollen verschiedener Behörden werden koordiniert.

Die Handelsfähigkeit mit der EU und Drittländern wird gewährleistet.

2.2 Operative Ziele

Strategisches Ziel „Die Vereinheitlichung des Vollzugs wird gefördert“

Operative Teilziele

In den Vollzugsstellen werden die Kontrollen nach einem einheitlichen Konzept und mit standardisierten Pro-zessabläufen durchgeführt.

Es besteht ein Ausbildungskonzept entlang der gesamten Lebensmittelkette.

Strategisches Ziel „Die Zusammenarbeit der Behörden entlang der Lebensmittelkette (LMK) wird geför-dert und intensiviert“

Operative Teilziele

Die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden in sektorübergreifenden Gremien ist institutionalisiert.

Die Zusammenarbeit der gesetzgebenden Behörde und dem Vollzug ist institutionalisiert.

Alle zuständigen Behörden treffen sich regelmässig zum Informationsaustausch.

Strategisches Ziel „Lebensmittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz werden mindestens auf beste-hendem Niveau gehalten“

Operative Teilziele

Die Bundesaufsicht wird wahrgenommen.

Forschungsprojekte im Rahmen des NKP werden gefördert.

Strategisches Ziel „Die Ergebnisse aus Kontrollen und Untersuchungen werden national ausgewertet und über die gesamte Lebensmittelkette beurteilt. Zu diesem Zweck wird ein gemeinsames Datenma-nagement geschaffen.“

Operative Teilziele

Die Prozesse für die nationalen Auswertungen und die Beurteilung über die gesamte LMK sind definiert.

Datenmanagementsystem ist gemäss Vorgaben in Betrieb.

Für die gesamte LMK besteht ein einheitliches Personen- und Betriebsregister.

Strategisches Ziel „Die Kontrollen verschiedener Behörden werden koordiniert“

Operative Teilziele

Die Landwirtschaftsbehörde und der Veterinärdienst erarbeiten ein gemeinsames Kontrollkonzept für die Pri-märproduktion.

Kompetenzen BLV/AFK (Amtliche Futtermittelkontrolle) bezüglich TNP sind geregelt.

Die nationalen Untersuchungsprogramme sind pro Kontrollbereich definiert, die Finanzierung festgelegt und das Reporting koordiniert.

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Strategisches Ziel „Die Handelsfähigkeit mit der EU und Drittländern wird gewährleistet“

Operative Teilziele

Es wird mit grösstmöglicher Transparenz gearbeitet.

Bestmöglicher Erfüllungsgrad von FVO Missions und Missionen von Drittstaaten unter Wahrung der Ressour-cen.

Der NKP wird nach FVO Vorgaben überarbeitet.

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3 Zuständige Behörden

Organigramm zuständige Behörden

Bundesrat

Eidgenössisches Departement für Umwelt,

Verkehr, Energie und Kommunikation

UVEK

Departement für Wirtschaft, Bildung

und Forschung

WBF

Eidgenössisches Departement des Innern

EDI

Eidgenössisches Finanzdepartement

EFD

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen

BLV

Bundesamt für Umwelt

BAFU

Bundesamt für Landwirtschaft

BLW

Bundeseinheit für die

Lebensmittelkette BLK

Institut für Viruskrankheiten und

Immunprophylaxe IVI

Eidgenössische Zollverwaltung

EZV

Eidgenössischer

Pflanzenschutzdienst ESPD

Agroscope

Amtliche FuttermittelkontrolleSwissmedic

Amtliche Fachassistenten

Leitende amtliche Tierärzte

Lebensmittelkontrolleure

Lebensmittelinspektoren

Kantonale Veterinärdienste

Kantonstierärzte

Kantonale Lebensmittelkontrolle

Kantonschemiker

Amtliche Tierärzte

Amtliche FachexperteLandwirtschaftliche

Kontrollorganisationen

Kantonale

Pflanzenschutzdienste

Kantonale Landwirtschaftsämter

Bund

Kantone (und Gemeinden)

Zuständige Behörden entlang der Lebensmittelkette BLK/ Januar 2014

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3.1 Bundesbehörden

3.1.1 Bundesamt für Landwirtschaft (BLW)

Das BLW ist

das Kompetenzzentrum des Bundes für den Agrarsektor.

in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) über den Eidgenössischen Pflan-

zenschutzdienst (EPSD) für den Vollzug der Pflanzenschutzverordnung zuständig.

für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln verantwortlich.

Agroscope vorgestellt, das unter anderem zuständig ist für den Vollzug der Vorschriften bei

den Futtermitteln.

zusammen mit Agroscope verantwortlich für die Registrierung neuer Pflanzensorten in den

nationalen Sortenkatalog sowie für die Zertifizierung von Saat- und Pflanzgut.

zuständig für den Schutz von Qualitätskennzeichnungen wie biologischer Landbau, ge-

schützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben.

die Überwachungsstelle für die Kontrollen über den ökologischen Leistungsnachweis (ÖLN),

Voraussetzung für Direktzahlungen an Bewirtschaftern von Landwirtschaftsbetrieben, bei de-

nen auch einige im Rahmen des NKP relevante Punkte überprüft werden (Tierschutz und

Pflanzenschutz).

Die Überwachungsstelle für die Kontrollen der Zertifizierungsstellen über die Kennzeichnungs-

vorschriften (Bio, GUB/GGA, Berg/Alp) von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und deren Ver-

arbeitungsprodukten.

Weiterführende Informationen sind unter www.blw.admin.ch zu finden.

3.1.2 Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV)

Das BLV ist

das Kompetenzzentrum des Bundes für die Bereiche Lebensmittelsicherheit, Ernährung, Tier-

gesundheit, Tierschutz und Artenschutz im internationalen Handel.

zuständig für die Prüfung und Bewilligung von serienmässig hergestellten Aufstallungssyste-

men und Stalleinrichtungen zum Halten von Rindvieh, Schweinen, Schafen, Ziegen, Geflügel

und Kaninchen.

besorgt für die Erkennung und die Beurteilung von gesundheitlichen Risiken für Mensch und

Tier. Es entwickelt neue Werkzeuge zur Früherkennung von möglichen Risiken, bewertet die

Sicherheit von Stoffen, Organismen, Verfahren und das Ernährungsverhalten und erarbeitet

wissenschaftliche Grundlagen in den eigenen Laboratorien.

Weiterführende Informationen sind unter www.blv.admin.ch zu finden.

3.1.3 Bundeseinheit für die Lebensmittelkette (BLK)

Die BLK

unterstützt die Bundesämter bei der Aufsicht über die Vollzugstätigkeit des Bundes und der

Kantone.

unterstützt die Bundesämter bei der Erarbeitung des NKP und dessen jährlichen Berichtes.

ist direkt den Amtsdirektoren der zwei Bundesämter unterstellt (BLW und BLV).

ist administrativ dem BLV angegliedert.

Weiterführende Informationen sind unter www.blk.admin.ch zu finden.

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3.2 Kantonale Behörden

3.2.1 Übersicht

Organisation (bei jedem Kanton Link zu Kantonsprofil einfügen)

Kanton/Land Landwirtschaftsamt Veterinärdienst Lebensmittelkontrolle

AG Departement Finanzen und Ressourcen

Landwirtschaft Aargau

Departement Gesundheit und Soziales

Amt für Verbraucherschutz

AR Departement Bau- und Volks-wirtschaft

Landwirtschaftsamt

Departement Gesundheit

(Kanton AR)

LFD (Kanton AI)

Veterinäramt beider Appen-zell

Aufsichtskommission IKL

Interkantonales Labor AR, AI, GL, SH

AI Land- und Forstwirtschaftsde-partement

Landwirtschaftsamt

SH Volkswirtschaftsdepartement

Landwirtschaftsamt

Departement des Inneren

Veterinäramt

GL Departement Volkswirtschaft und Inneres

Abteilung Landwirtschaft

Departement Finanzen und Gesundheit

Abteilung Kantonstierarzt

BE Volkswirtschaftsdirektion

Amt für Landwirtschaft und Natur

Gesundheits- und Fürsorgedi-rektion

Kantonales Laboratorium

BL Volkswirtschafts- und Ge-sundheitsdirektion

Landwirtschaftliches Zentrum Ebenrain

Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion

Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen

BS Vollzug Direktzahlungen: siehe BL

Gesundheitsdepartement Be-reich Gesundheitsschutz

Veterinäramt

Gesundheitsdepartement Be-reich Gesundheitsschutz

Kantonales Labor

FL Ministerium für Infrastruktur und Umwelt sowie Sport

Amt für Umwelt – Abteilung für Landwirtschaft

Ministerium für Gesellschaft

Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen

FR Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft

Amt für Landwirtschaft

Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft

Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen

GE Département de l'environne-ment, des transports et de l'agriculture

Direction générale de l’agricul-ture

Département de l’emploi, des affaires sociales et de la santé

Service de la consommation et des affaires vétérinaires

GR Departement für Volkswirt-schaft und Soziales

Amt für Landwirtschaft und Geoinformation (ALG)

Departement für Volkswirtschaft und Soziales

Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit (ALT)

JU Département de l'économie et de la coopération

Service de l’économie rurale

Département de la santé, des affaires sociales, du personnel et des communes

Service de la consommation et des affaires vétérinaires

LU Bau-, Umwelt- und Wirt-schaftsdepartement

Dienststelle Landwirtschaft und Wald

Gesundheits- und Sozialde-partement

Dienststelle Veterinärdienst

Gesundheits- und Sozialdepar-tement

Dienststelle Lebensmittelkon-trolle und Verbraucherschutz

NE Département du développe-ment territorial et de l’environ-nement

Service de l’agriculture

Département du développement territorial et de l’environnement

Service de la consommation et des affaires vétérinaires

SG Volkswirtschaftsdepartement

Landwirtschaftsamt

Gesundheitsdepartement

Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen

SO Volkswirtschaftsdepartement

Amt für Landwirtschaft

Departement des Innern

Gesundheitsamt – Abteilung Le-bensmittelkontrolle

TG Departement für Inneres und Volkswirtschaft

Landwirtschaftsamt

Departement für Inneres und Volkswirtschaft

Veterinäramt

Departement für Finanzen

und Soziales

Kantonales Laboratorium

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TI Dipartimento delle finanze e dell’economia

Sezione dell'agricoltura

Dipartimento della sanità e della socialità

Ufficio del veterinario canto-nale

Dipartimento della sanità e della socialità

Laboratorio cantonale

UR Volkswirtschaftsdirektion

Amt für Landwirtschaft

Aufsichtskommission LdU

Veterinäramt der Urkantone

Laboratorium der Urkantone

SZ Volkswirtschaftsdepartement

Amt für Landwirtschaft

NW Landwirtschafts- und Umwelt-direktion

Amt für Landwirtschaft

OW Volkswirtschaftsdepartement

Amt für Landwirtschaft und Umwelt

VD Département de l’économie et du sport

Service de l’agriculture

Département du territoire et de l‘environnement

Service de la consommation et des affaires vétérinaires

VS Departement für Volkswirt-schaft, Energie und Raument-wicklung

Dienststelle für Landwirtschaft

Departement für Gesundheit, Soziales und Kultur

Dienststelle für Verbraucherschutz und Veterinärwesen

ZG Volkswirtschaftsdirektion

Landwirtschaftsamt

Gesundheitsdirektion

Amt für Verbraucherschutz

ZH Baudirektion

Amt für Landschaft und Natur

Gesundheitsdirektion

Veterinäramt

Gesundheitsdirektion

Kantonales Labor

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Abb. 1 Fusionierte Ämter – KT und KC (Stand: Dezember 2015, Grafik erstellt vom BLV)

Abb. 2 Übersicht Fusion Lebensmittel- und Umweltlabors (Stand: Dezember 2015, Grafik erstellt vom BLV)

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3.2.2 Kantonale Landwirtschaftsämter

Die Landwirtschaftsämter sind:

verantwortlich für die Planung, Durchführung und Dokumentation der auf den Betrieben durch-

zuführenden Kontrollen gemäss Direktzahlungsverordnung (DZV Art. 104 Abs. 2). Im Rahmen

des ÖLN (ökologischer Leistungsnachweis) sind sie für alle Bereiche mit Ausnahme des Be-

reichs Tierschutz verantwortlich. Die Verantwortung für diesen Bereich liegt bei den kantona-

len Veterinärämtern.

Im Rahmen der oben umschriebenen Verantwortung haben die Landwirtschaftsämter die Kon-

trolltätigkeit der Kontrollstellen in ihrem Kantonsgebiet stichprobenmässig zu überwachen und

jährlich nach Vorgabe des BLW einen Bericht über die in ihrem Kantonsgebiet durchgeführten

Kontrollen und die erwähnte Überwachungstätigkeit zu erstellen (DZV Art 104 Abs. 5 und 6).

in gewissen Kantonen verantwortlich für die Kontrollen der Prozesshygiene in der Primärpro-

duktion.

Die kantonalen Pflanzenschutzdienste sind für die Gebietsüberwachung bezüglich besonders gefährli-

cher Schadorganismen sowie die Beratung für eine effektive und ökologische Bekämpfung anderer

Schadorganismen in Kulturen zuständig. In der Regel sind sie in den Landwirtschaftsämtern eingeglie-

dert.

Für die Marktüberwachung von Pflanzenschutzmitteln und Düngern sind die kantonalen Fachstellen

für Chemikalien zuständig. Die Vollzugsstellen sind je nach Kanton einem anderen Amt zugeteilt. In

einigen Kantonen sind sie bei der Lebensmittelkontrolle angesiedelt. In anderen Kantonen sind sie

Teil der Umweltschutzämter oder gehören zum Bereich der Kantonsapotheker. Einzelne Aufgaben

nimmt das BLW subsidiär wahr (Art. 80 PSMV).

Weiterführende Informationen über die Kantonalen Landwirtschaftsämter sind unter www.kolas.ch zu

finden.

3.2.3 Kantonale Veterinärdienste

Die Kantonstierärzte leiten die kantonalen Veterinärdienste. Sie sind für den Vollzug der Tier-

seuchen- und Tierschutzgesetzgebung sowie für die auf die Tiernutzung bezogenen Teile der

Lebensmittel- und Heilmittelgesetzgebung in den Kantonen zuständig.

Die amtlichen Tierärzte stellen die «elementaren» Funktionäre dar. Sie sind für sämtliche Voll-

zugsaufgaben befähigt und polyvalent im Veterinärdienst einsetzbar.

Die amtlichen Fachexperten übernehmen Aufgaben in einem Spezialgebiet, die von der Ge-

setzgebung her nicht zwingend von amtlichen Tierärzten übernommen werden müssen (z. B.

im Vollzug der Tierschutzgesetzgebung). Sie haben einen naturwissenschaftlichen Hoch-

schulabschluss, aber nicht zwingend in Veterinärmedizin.

Die amtlichen Fachassistenten arbeiten unter der Aufsicht eines amtlichen Tierarztes.

Nicht amtliche Tierärzte können vom Kantonstierarzt ausnahmsweise mit amtlichen Aufgaben

in Kleinbetrieben oder Betrieben in Berg- und Randgebieten betraut werden (Art. 5 Bildungs-

verordnung). Die Weiter- und Fortbildung ist durch den Kantonstierarzt im Einzelfall zu regeln

und muss die zuverlässige Aufgabenerledigung gewährleisten.

Tätigkeiten wie die Entnahme von Blutproben für die Seuchenüberwachung oder Impfungen

können an jeden praktizierenden Tierarzt delegiert werden, weil hier Interessenkonflikte aus-

geschlossen werden können und weil es tierärztliche Handlungen sind, die keine besondere

Weiter- oder Fortbildung verlangen.

Weiterführende Informationen über die Kantonalen Veterinärdienste sind https://www.blv.ad-

min.ch/blv/de/home/das-blv/organisation/veterinaerdienst-schweiz.html zu finden.

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3.2.4 Kantonale Lebensmittelkontrolle

Die Kantonale Lebensmittelkontrolle:

ist für den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung inkl. Gebrauchsgegenstände zuständig.

führt Kontrollen in Lebensmittelbetrieben durch.

führt mikrobiologische, chemische, physikalische und sensorische Laboruntersuchungen

durch.

wird von Kantonschemikern geleitet.

Für die Kontrollen in den Betrieben, welche Lebensmittel herstellen, verarbeiten, behandeln, lagern,

transportieren, kennzeichnen, anpreisen oder abgeben, sind Lebensmittelinspektoren sowie Lebens-

mittelkontrolleure eingesetzt.

Weiterführende Informationen über die Kantonale Lebensmittelkontrolle sind unter www.kantonsche-

miker.ch zu finden.

3.3 Gemeinden

Im Bereich Pflanzenschutz sind zum Teil Gemeindearbeiter für die Überwachung der Wirtspflanzen

besonders gefährlicher Schadorganismen (insbesondere in städtischen Gebieten) zuständig.

Im Veterinärbereich haben die Gemeinden keine Kompetenzen.

Im Bereich der Lebensmittelsicherheit haben die Gemeinden nur beschränkte Kompetenzen. In der

Mehrheit der Kantone liegt der Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung vollständig in der Zuständigkeit

der kantonalen Behörden.

3.4 Kontrollstellen

Wo das nominale Recht dies vorsieht, können nach ISO/IEC 17020 akkreditierte privatrechtliche Or-

ganisationen für die Durchführung von Kontrollen beigezogen werden.

Weiterführende Informationen zu Kantone und delegierte Kontrollstellen sind unter folgendem Link zu

finden. (siehe Abschnitt Kontrollorganisationen)

3.5 Referenzlabors

Amtliche nationale Laboratorien

Labor Untersuchungsparameter Matrix

Agroscope Sorteneigenschaften, Qualitätseigenschaften von Saatgut und von Pflanzkartoffeln, GVO

Saat- und Pflanzgut

Agroscope Inhaltsstoffe, Zusatzstoffe, Unerwünschte Stoffe, Verbotene Stoffe, GVO, Salmonellen

Futtermittel

Agroscope/ZOBA Rinderbestandteile Futtermittel

Alle Kantonalen Laboratorien Parameter gemäss Rechtsgrundlagen rund um LMG Lebensmittel

Agroscope Referenzanalytik Schweinefettbeprobung Schweine-fleisch

Agroscope Besonders gefährliche Schadorganismen (Insekten, Bakte-rien, Pilze, Viren und Fadenwürmer), die für die Landwirt-schaft oder den produzierenden Gartenbau relevant sind.

Pflanzenge-sundheit

Pflanzenschutzlabor WSL Besonders gefährliche Schadorganismen (Insekten, Bakte-rien, Pilze, Viren und Fadenwürmer), die für den Wald rele-vant sind

Pflanzenge-sundheit

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Nationale Referenzlaboratorien

Labor Untersuchungsparameter

Institut für Viruskrankheiten und Immunprophy-laxe (IVI), Mittelhäusern

Hochansteckende Tierseuchen gemäss Art. 2 TSV, Blauzun-genkrankheit, Hämorrhagische Krankheit der Hirsche, PRRS, West Nil Fieber: «Emerging Diseases»

Zentrum für Zoonosen, bakterielle Tierkrankhei-ten und Antibiotikaresistenz (ZOBA)

Actinobacillose, ansteckende Pferdemetritis, Brucellose der verschiedenen Tierarten, Campylobacteriose, Enzootische Pneumonie der Schweine, Infektionen mit Campylobacter foe-tus, Infektiöse Agalaktie, Leptospirose, Listeriose, Lungenseu-che der Rinder, Lungenseuche der Schafe und Ziegen, Milz-brand, Rauschbrand, Salmonella-Infektion des Geflügels und der Schweine, Salmonellose, Tularämie, Yersiniose; Antibio-tikaresistenz

Institut für Veterinärvirologie, Universität Bern (IVV, Bern)

Bovine Virusdiarrhoe/Mucosal Disease, Caprine-Arthritis-Encephalitis, Maedi-Visna, enzootische Leukose der Rinder, Equine Infektiöse Anämie, Equine Arteritis, Lungenadeno-matose, Tollwut, Encephalomyelitis der Pferde

Nationales Zentrum für Geflügel- und Kanin-chenkrankheiten, Universität Zürich (NRGK)

Chlamydiose der Vögel, Geflügelpest (AI), Infektiöse Laryngo-tracheitis der Hühner, Myxomatose, Newcastle Krankheit, Sal-monella-Infektion des Geflügels und der Schweine, Virale Hä-morrhagische Krankheit der Kaninchen

Nationales Zentrum für Fisch- und Wildtier-krankheiten, Universität Bern (FIWI)

Frühlingsvirämie der Karpfen, Infektiöse Anämie der Salmo-nidae, Infektiöse Hämatopoietische Nekrose, Infektiöse Pan-kreasnekrose, Krebspest, Proliferative Nierenkrankheit der Fi-sche, Virale Hämorrhagische Septikämie

Zentrum für Bienenforschung (ZBF) Bienenparasiten, Sauerbrut, Bösartige Faulbrut

Institut für Veterinärbakteriologie, Universität Zürich (IVB, Zürich)

Coxiellose, Paratuberkulose, Pseudotuberkulose, Rotz, Tu-berkulose

Institut für Parasitologie, Universität Bern

Beschälseuche, Infektionen mit Tritrichomonas foetus, Neo-sporose, Toxoplasmose, Trichinellose, Echinokokkose, Cryp-tosporidiose, Hypodermose, Tierseuchen-assoziierte Vektoren

Virologischen Institut, Universität Zürich

Infektiöse Rhinotracheitis/Infektiöse Pustulöse Vulvovaginitis, Aujeszkysche Krankheit, Transmissible Gastroenteritis

Nationales Zentrum für neurologische Erkran-kungen bei Tieren, Universität Bern (NeuroCen-ter)

Bovine Spongiforme Encephalopathie, Scrapie

Institut für Veterinärpathologie, Universität Zü-rich (IVP, Zürich)

Enzootischer Chlamydien-Abort der Schafe und Ziegen

Interlabor Belp AG

NRL gemäss Richtlinie 96/23/EG, durch das BLV benannt

Substanzen der Gruppen A1 bis A6 des Anhangs I der Richtli-nie 96/23/EG: Stilbene, Oestrogene, Androgene, Gestagene, Thyreostatika, Resorcylsäurelactone ß-Agonisten, Stoffe des Anhangs, Tabelle 2 der Verordnung (EU) 37/2010 (ausge-nommen Chloramphenicol und Nitrofurane)

Service de la consommation et des affaires vé-térinaires Genève

NRL gemäss Richtlinie 96/23/EG, durch das BLV benannt

Sulfonamide, Cephalosporine, Makrolide, Florfenicole, Pleuromutiline, Diaminopyrimidin-Derivate, Nitrofurane, Chlo-ramphenicol, Malachitgrün

Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen St. Gallen

NRL gemäss Richtlinie 96/23/EG, durch das BLV benannt

Kokzidiostatika, inkl Nitroimidazole, Carbamate und Py-rethroide, Beruhigungsmittel, nicht steroidale entzündungs-hemmende Mittel, Anthelminthika inkl. Avermectine

Kantonales Labor Zürich

NRL gemäss Richtlinie 96/23/EG, durch das BLV benannt

Penicilline, Chinolone, Tetracycline, Aminoglycoside, Lincosa-mide, Betalactamase-Inhibitoren, Polymyxine, Polypeptide

Agroscope

gemäss MiPV benannt und entspricht der Ver-ordnung EG 882/2004

Analytische Untersuchungen von Verkehrsmilch und Milchpro-dukten

Institut für Parasitologie der Universität Bern Trichinellen

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3.6 Ressourcen

Personelle Ressourcen entlang der Lebensmittelkette – Stand 31.12.2015

Behörde Bereich Total

BLW, Agroscope Pflanzengesundheit und Sorten (inkl. externe Inspekto-ren), Pflanzenschutzmittel, Dünger, Futtermittel, Hygi-ene in der Primärproduktion, geschützte Kennzeich-nungen

ca. 41 FTE

BLV Lebensmittel und Ernährung, Tiergesundheit, Tier-schutz, Internationales, Risikobewertung, Recht, Inno-vation

ca. 120 FTE

Kantonale LW Ämter

Bereich Pflanzenschutz, Direktzahlungen, Administra-tive Unterstützung, Kantonale Kontrollorganisation …

ca.98 FTE

Kantonaler Veterinärdienst

ATA ca. 249 amtliche Tierärzte

Kantonale Lebensmittelkontrolle

LMI, LMK ca 134 Lebensmit-telkontrolleure, ca. 71 Lebensmittelin-spektoren

Amtliche Fachassistenten Bienen ca. 350 Personen

Private Kontrollorganisationen

min. 310 Personen

BLK Leitung, Aufsicht, NKP, Administration ca. 7 FTE

Finanzielle Ressourcen für Untersuchungsprogramme

Bereich Kosten in Fr. ca.

Stichproben Tierseuchen (IBR/EBL, Brucellose, CAE, Aujeszky/PRRS, BVD) 4 mio

BSE 860‘000

Untersuchungen Zoonosen (aviäre Influenza) und Antibiotikaresistenz 40‘000

Grenzkontrolle (Lebensmittel pflanzlicher Herkunft und Lebensmittel tierischer Her-kunft)

255‘000

Fremdstoffuntersuchungsprogramm 1.3 mio

Beteiligung der Schweiz an EU-Programme 100‘000

… …

3.7 Aus-, Weiter- und Fortbildung der Kontrollorgane

Grundsätzlich ist die Ausbildung, Weiterbildung und Fortbildung sektoriell organisiert.

Die Verantwortung dafür, dass das Personal genügend qualifiziert ist, liegt bei den für den

Vollzug zuständigen Behörden, d. h. Bund: Futtermittelkontrolle und Grenzkontrolle; Kantone:

Vollzug der Landwirtschafts-, Tierschutz-, Tierseuchen-, Lebensmittelgesetzgebung im Inland

(Art. 178 LWG, Art. 2 TSG, Art. 32 Abs. 4 TSchG, Art. 41 LMG).

Für einige Bereiche hat der Bund Anforderungen auf Verordnungsstufe festgelegt.

Für die beauftragten privatrechtlichen Kontrollstellen, die in der Primärproduktion tätig sind,

gelten im Bereich Aus-, Weiter- und Fortbildung die Auflagen der Schweizerischen Akkreditie-

rungsstellen (SAS).

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Aus und Weiterbildung Landwirtschaft

Übergeordnetes Gesetz LWG (Art. 181 Abs. 1 bis) / LMG

Verordnung über Ausbildung der amtlichen Kontrollorgane

Keine spezifische Verordnung

Kontrollperson bezüglich Futtermittelverordnung (FMV), Amtliche Futtermittelkontrolle Agroscope (AFK)

Abkürzung Futtermittelinspektor

Kompetenzbereich Futtermittelverordnung FMV, Futtermittelbuch-Verordnung FMBV

Grundausbildung Ingenieur Agronom ETHZ, FHL oder ähnliche Ausbildung (MSc)

Aus-/Weiterbildung a. gute Kenntnisse der Tierernährung, b. gute Kenntnisse der Futtermittelkunde, c. Erfahrung in der Produktion von Futtermitteln, d. Kenntnisse der Verfahrens-technologie (Ausbildung an der Schule für Futtermitteltechnik SFT in Uzwil ist erfordert)

gemäss Art. …

Praktische Ausbildungsdauer SFT= 6 Monate

Lektionen

Prüfung

gemäss Art. …

Kontrollperson bezüglich Pflanzenschutz-Verordnung

Abkürzung Pflanzenschutzinspektor

Kompetenzbereich Pflanzenschutz Verordnung

Grundausbildung Keine spezifischen Anforderungen in der VO definiert; in der Praxis meist EFZ (grüne Branche)

Aus-/Weiterbildung BSc-Abschluss für gewisse Chargen; laufende Aus- und Weiterbildung

gemäss Art. …

Praktische Ausbildungsdauer

Lektionen

Prüfung

gemäss Art. …

Kontrollperson bezüglich Pflanzenschutzmittel - Verordnung

Abkürzung

Kompetenzbereich Handel und Einsatz von Pflanzenschutzmitteln (Art. 80 PSMV)

Grundausbildung In der VO sind keine Anforderungen für die Ausbildung dieser Personen festge-legt.

Aus-/Weiterbildung

gemäss Art. …

Praktische Ausbildungsdauer

Lektionen

Prüfung

gemäss Art. …

Kontrollperson bezüglich Düngerverordnung

Abkürzung

Kompetenzbereich Düngerverordnung (DüV)

Grundausbildung Keine spezifischen Anforderungen in der VO definiert

Aus-/Weiterbildung

gemäss Art. …

Praktische Ausbildungsdauer

Lektionen

Prüfung

gemäss Art. …

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Kontrollperson bezüglich Hygiene in der pflanzlichen Primärproduktion

Abkürzung

Kompetenzbereich Hygiene in der pflanzlichen Primärproduktion (VPrP, VHyPrP)

Grundausbildung Keine spezifischen Anforderungen in der VO definiert; in der Praxis meist EFZ oder Meisterdiplom LM- oder LW-Sektor

Aus-/Weiterbildung Theor. + prakt. Weiterbildung über Verwaltungsverfahren, Durchführung Kon-trollen sowie zu kontrollierende Vorschriften

Hinweis bzgl. privatrechtliche Kontrollstellen: Gemäss VKKL müssen privat-rechtliche Kontrollstellen, welche mit diesen Kontrollen beauftragt werden, nach ISO/IEC 17020 akkreditiert sein. Die SAS (Schweizerische Akkreditierungs-stelle) überwacht die Sozial- und Fachkompetenz der Kontrollpersonen im Rah-men ihrer regelmässigen Überwachung.

Die Ausbildung besteht meistens aus einer Einführungsphase (Theorie + Praxis mit Begleitung durch einen erfahrenen Kontrolleur) und aus Weiterbildung im Rahmen eines oder mehrerer jährlich stattfindenden Anlässe. Die Details sind in den Zusammenarbeitsverträgen (gemäss VKKL) zwischen den Kantonen und den privatrechtlichen Kontrollstellen geregelt.

gemäss Art. …

Praktische Ausbildungsdauer

Lektionen

Prüfung

gemäss Art. …

Kontrollperson bezüglich Direktzahlungsverordnung (Kontrolle TSchV siehe AFA TSch)

Abkürzung -

Kompetenzbereich Direktzahlungsverordnung (DZV)

Grundausbildung Keine spezifischen Anforderungen in der VO definiert; in der Praxis meist EFZ oder Meisterdiplom LW-Sektor, oder BSc / MSc grüne Branche

Aus-/Weiterbildung Theor. + prakt. Weiterbildung über Verwaltungsverfahren, Durchführung Kon-trollen sowie zu kontrollierende Vorschriften

Hinweis bzgl. privatrechtliche Kontrollstellen: Gemäss VKKL müssen privat-rechtliche Kontrollstellen, welche mit diesen Kontrollen beauftragt werden, nach ISO/IEC 17020 akkreditiert sein. Die SAS (Schweizerische Akkreditierungs-stelle) überwacht die Sozial- und Fachkompetenz der Kontrollpersonen im Rah-men ihrer regelmässigen Überwachung.

Die Ausbildung besteht meistens aus einer Einführungsphase (Theorie + Praxis mit Begleitung durch einen erfahrenen Kontrolleur) und aus Weiterbildung im Rahmen eines oder mehrerer jährlich stattfindenden Anlässe. Die Details sind in den Zusammenarbeitsverträgen (gemäss VKKL) zwischen den Kantonen und den privatrechtlichen Kontrollstellen geregelt.

gemäss Art. …

Praktische Ausbildungsdauer

Lektionen

Prüfung

gemäss Art. …

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Aus und Weiterbildung Veterinärwesen

Übergeordnetes Gesetz LMG/TSG/TSchG

Verordnung über Ausbildung der amtlichen Kontrollorgane

Verordnung über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärwesen

SR Nr. SR 916.402

Amtlicher Fachassistent für weitere Aufgaben (Primärproduktion, Tierschutz Nutztiere, Bieneninspektion)

Abkürzung AFA

Kompetenzbereich Vet-Dienst

Grundausbildung EFZ LM- oder LW-Sektor

Aus-/Weiterbildung a. Theor. + prakt. Weiterbildung Verwaltungsverfahren, b. Theor. + prakt. Wei-terbildung Durchführung Kontrollen, c. Theor. Weiterbildung TSG, LMG, TSchG, HeilmittelG, QS, Verfassen Berichte, psychol. Aspekte

gemäss Art. … Anhang 1, Pkt 4.2

Praktische Ausbildungsdauer 30 Tage

Lektionen nicht spezifiziert (ca. 50)

Prüfung a. Schriftlich: Kenntnisse Fachbereich, b. Mündlich: Kenntnisse Fachbereich, c. Praktisch: Durchführung Kontrolle + Bericht

gemäss Art. … Anhang 1, Pkt 4.2.2

Amtlicher Fachassistent Schlachttier-/Fleischuntersuchung

Abkürzung AFA

Kompetenzbereich Vet-Dienst

Grundausbildung EFZ LM- oder LW-Sektor

Aus-/Weiterbildung a. Theor. + prakt. Weiterbildung Verwaltungsverfahren, b. Theor. + prakt. Wei-terbildung Durchführung Kontrollen, c. Theor. Weiterbildung TSG, LMG, TSchG, HeilmittelG, QS, Verfassen Berichte, psychol. Aspekte

gemäss Art. … Anhang 1, Pkt 4.1

Praktische Ausbildungsdauer 20 Tage + 80 Tage

Lektionen nicht spezifiziert (ca. 50)

Prüfung a. Schriftlich: Kenntnisse Fachbereich, b. Mündlich: Kenntnisse Fachbereich, c. Praktisch: Durchführung Kontrolle + Bericht

gemäss Art. … Anhang 1, Pkt 4.1.3

Amtlicher Fachexperte

Abkürzung AFE

Kompetenzbereich Vet-Dienst

Grundausbildung Diplom Medizinalberuf od. Hochschul/Fachhochschulstudium Stufe Master

Aus-/Weiterbildung a. Verwaltungs- & Kontrolltätigkeit mind. 30 T, b. Theor. Weiterbildung TSG, LMG, TSchG, HeilmittelG, c. Theor. Weiterbildung Verwaltungs- & Strafverfah-ren, d. Vertiefte Fachkenntnisse

gemäss Art. … Anhang 1, Pkt 3.1

Praktische Ausbildungsdauer 30 Tage

Lektionen nicht spezifiziert (ca. 100)

Prüfung a. Schriftlich: Kenntnisse Fachbereich, b. Mündlich: Kenntnisse Fachbereich c. Praktisch: Kenntnisse Fachbereich

gemäss Art. … Anhang 1, Pkt 3.2

Amtlicher Tierarzt

Abkürzung ATA

Kompetenzbereich Vet-Dienst

Grundausbildung Diplom Veterinärmedizin

Aus-/Weiterbildung a. Verwaltung & Kontrolltätigkeit 10 T, b. Tierhaltung/Schlachtanlagen: Vor-schriften, c. Tätigkeit in Betrieb mind. 30 T, d. TSG, LMG, TSchG, HeilmittelG, e. Seuchenlehre, Epidemiologie, LMHygiene, f. Qualitätsmanagement in der PP, Schlachtung ..., g. Kommunikation, Ausbildungsmethodik

gemäss Art. … Anhang 1, Pkt 1.1

Praktische Ausbildungsdauer 80 Tage

Lektionen nicht spezifiziert (ca. 200)

Prüfung a. Tierseuchenrecht, b. LM-Recht PP+ Heilmittelrecht c. Tierschutzrecht, d. Prakt. Beurteilung Betriebskontrolle, e. Prakt. Beurteilung Schlachttier- & Fleischunters., f. Mündl. Prüfung Aufgabenbereich ATA

gemäss Art. … Anhang 1, Pkt 1.2

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Leitender Amtlicher Tierarzt

Abkürzung LATA

Kompetenzbereich Vet-Dienst

Grundausbildung ATA + 2 Jahre Berufserfahrung

Aus-/Weiterbildung a. Prakt. Weiterbildung BLV, KT 25 T, b. Theor. Weiterbildung Personal-/Be-triebsführung, Krisenmanagement, c. Theor. Weiterbildung TSG, LMG, TSchG, HeilmittelG, e. Theor. Weiterbildung Verwaltungs- & Strafverfahren, Kommuni-kation

gemäss Art. … Anhang 1, Pkt 2.1

Praktische Ausbildungsdauer 25 Tage

Lektionen nicht spezifiziert (ca. 100)

Prüfung a. Arbeit Anwendung TSG/LMG/TSchG, b. Beurteilung Sachverhalt (Dossier), c. Mündl. Prüfung Aufgabenbereich LATA

gemäss Art. … Anhang 1, Pkt 2.2

Kantonstierarzt

Abkürzung KT

Kompetenzbereich Vet-Dienst

Grundausbildung ATA

Aus-/Weiterbildung

gemäss Art. … Art. 2

Praktische Ausbildungsdauer

Lektionen

Prüfung

gemäss Art. …

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Aus und Weiterbildung Lebensmittelkontrolle

Übergeordnetes Gesetz LMG

Verordnung über Ausbildung der amtlichen Kontrollorgane

Verordnung über die Ausbildung und die Prüfung der mit dem Vollzug der Le-bensmittelgesetzgebung betrauten Personen (Verordnung über die Vollzugsper-sonen im Lebensmittelbereich, VVPLM)

SR Nr. SR 817.042

Lebensmittelkontrolleur

Abkürzung LMK

Kompetenzbereich LM-Kontrolle

Grundausbildung EFZ LM-Sektor + 3 Jahre Berufserfahrung

Aus-/Weiterbildung a. LM-Recht LM + GGS, b. LM-Technologie + Warenkunde, c. LM-Mikrobiolo-gie, d. LM- und Betriebshygiene, e. Beurteilung Kennzeichnungen + Anpreisun-gen, f. Beurteilung Selbstkontrolle, HACCP, GHP, g. Betriebsinspektion, h. In-spektionsberichte & -Protokolle, i. Amtliche Probenerhebung, j. Kenntnisse Un-tersuchungsmethoden

gemäss Art. … Art. 26

Praktische Ausbildungsdauer 3 Monate

Lektionen nicht spezifiziert

Prüfung a. Theorie (a-f) b. Praxis (f-i, 2 Std.)

gemäss Art. … Art. 27-28

Lebensmittelinspektor

Abkürzung LMI

Kompetenzbereich LM-Kontrolle

Grundausbildung BSc/EFZ LM-Sektor + 5 Jahre Berufserfahrung

Aus-/Weiterbildung a. LM-Technologie, b. LM-Mikrobiologie c. Warenkunde LM + GGS, d. LM-Hygi-ene + HACCP, e. Toxikologie, f. Ernährung, g. LM-Recht, h. Sicherheit LM-Kette, i. Trinkwasserversorgung, j. Qualitätssicherung, A. Untersuchungsmetho-den, B. Schulung Aussendienst, C. Sinnenprüfung, D. Betriebsinspektionen, E. Beurteilung Kennzeichnung/Anpreisung, F. Beurteilung Bauprojekte

gemäss Art. … Art. 12-13

Praktische Ausbildungsdauer 1 Jahr

Lektionen 250 Lektionen total

Prüfung Praxis min. 3 Std.

gemäss Art. … Art. 14

Lebensmittelchemiker

Abkürzung LMC

Kompetenzbereich LM-Kontrolle

Grundausbildung MSc/Medizinalberuf

Aus-/Weiterbildung a. LM-Technologie, b. LM-Mikrobiologie, c. LMChemie +Warenkunde, d. Analy-tik LM +GGS, e. LM-Hygiene + HACCP, f. Toxikologie, g. Ernährung, h. LM-Recht, i. Trinkwasserversorgung, j. Risikoanalyse, k. Organisation LM-Kontrolle CH, l. Epidemiologie, m. Betriebslehre, n. Qualitätsmanagement, o. Kommuni-kation

gemäss Art. … Art. 5

Praktische Ausbildungsdauer 2 Jahre

Lektionen 375 Lektionen total

Prüfung Prüfung in den einzelnen Fächer

gemäss Art. … Art. 5

Kantonschemiker

Abkürzung KC

Kompetenzbereich LM-Kontrolle

Grundausbildung MAS/LMC

Aus-/Weiterbildung

gemäss Art. … Art. 3

Praktische Ausbildungsdauer

Lektionen

Prüfung

gemäss Art. …

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Abkürzungen:

EFZ = Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis

BSc = Bachelor in Naturwissenschaften

MSc = Master in Naturwissenschaften

LM = Lebensmittel

LW = Landwirtschaft

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3.8 Zuständigkeiten im Bereich Hygiene in der Primärproduktion

Abb. 3a Hygiene in der pflanzlichen Primärproduktion – Vollzugsverantwortung (Stand: Dezember 2015, Grafik erstellt vom BLV)

Abb. 3b Hygiene in der pflanzlichen Primärproduktion– Durchführung der Kontrollen (Stand: Dezember 2015, Grafik erstellt vom BLV)

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Abb. 4a Hygiene in der tierischen Primärproduktion (ohne Milch, Bienen/Honig und Fische/Aquakultur) – Vollzugsverantwortung (Stand: Dezember 2015, Grafik erstellt vom BLV)

Abb. 4b Hygiene in der tierischen Primärproduktion (ohne Milch, Bienen/Honig und Fische/Aquakultur) - Durchführung der Kontrollen (Stand: Dezember 2015, Grafik erstellt vom BLV)

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Abb. 5a Milchhygiene in der Primärproduktion - Vollzugsverantwortung (Stand: Dezember 2015, Grafik erstellt vom BLV)

Abb. 5b Milchhygiene in der Primärproduktion - Durchführung der Kontrollen (Stand: Dezember 2015, Grafik erstellt vom BLV)

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3.9 Zuständigkeiten im Bereich des Tierarzneimittel-Einsatzes bei Tieren

Die Tierarzneimittelverordnung (TAMV) bildet die rechtliche Grundlage für den fachgerechten Umgang

mit Tierarzneimitteln in Tierhaltungen. Sie stützt sich dabei sowohl auf das Heilmittelgesetz als auch

auf das Lebensmittelgesetz.

Diese Verordnung bezweckt, den fachgerechten Einsatz von Tierarzneimitteln, insbesondere Antibio-

tika, in Tierarztpraxen wie auch in Tierhaltungen zu gewährleisten. Sie soll die Konsumenten vor uner-

wünschten Rückständen in Lebensmitteln tierischer Herkunft schützen und die Versorgung mit qualita-

tiv hochstehenden, sicheren und wirksamen Tierarzneimitteln gewährleisten. Die TAMV enthält Anga-

ben zu Abgabe, Anwendung und Umgang mit Tierarzneimitteln.

Die Verantwortung für die Rechtsetzung der TAMV liegt beim BAG.

Das BLV ist für die Umsetzung der TAMV zuständig, indem es die kantonalen Veterinärämter bei der

Kontrolle der korrekten Umsetzung der TAMV bei Tierhaltern und Tierärzteschaft unterstützt. Zudem

koordiniert und überprüft das BLV den Vollzug der TAMV durch die Kantone.

Verantwortlich für die Zulassung von Tierarzneimitteln ist Swissmedic, das schweizerische Heilmitte-

linstitut, mit Ausnahme von Impfstoffen, diese werden vom Institut für Virologie und Immunologie IVI

zugelassen.

Nebst der Einzeltierbehandlung werden Tierarzneimittel häufig im Rahmen einer oralen Gruppenthe-

rapie verabreicht. Bei der Herstellung und der anschliessenden Verabreichung von Fütterungsarznei-

mitteln an Tiere sind in der Regel nicht nur eine grosse Anzahl Tiere betroffen, sondern auch eine

hohe Menge Antibiotika. Deshalb ist es von grosser Bedeutung, dass die eingesetzten TAM korrekt

verschrieben (Rezeptierung), im Herstellungsprozess richtig beigemischt und über geeignete techni-

sche Anlagen verabreicht werden. Dem Tierhalter muss in diesem Bereich zwingend eine Fachtech-

nisch verantwortliche Person (FTVP) zur Seite stehen, mit welcher er einen FTVP-Vertrag abge-

schlossen hat (Art. 19 und Art.20 TAMV).

3.10 Zuständigkeiten im Bereich der agrarrechtlichen Kennzeichnungen

Die Kontrollkompetenz im Bereich der Kennzeichnung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und verarbei-

teter landwirtschaftlicher Erzeugnisse obliegt einerseits den Zertifizierungsstellen und andererseits der

kantonalen Lebensmittelkontrolle (Kantonschemiker) . Die Zertifizierungsstellen kontrollieren und zerti-

fizieren die Einhaltung der in einem Pflichtenheft oder in einer Verordnung definierten Anforderungen

entlang der gesamten Lebensmittelkette. Die Kantonschemiker führen die Kontrolle der gesetzlichen

Kennzeichnung von Lebensmitteln durch.

Der Bundesrat beauftragte das BLW und das BLV in Beantwortung des Postulats Savary (13.3837)

einen einmaligen Bericht zu verfassen, der die heutige Situation bezüglich Betrugsbekämpfung und

insbesondere der Wirksamkeit den verschiedenen involvierten Instrumente und Institutionen im Zu-

sammenhang mit geschützten Bezeichnungen von in- und ausländischen landwirtschaftlichen Erzeug-

nissen darlegt. Schlussendlich soll der Bericht wenn nötig Massnahmen vorschlagen.

Parallel dazu haben die Direktoren des BLW und BLV eine Projektgruppe einberufen mit dem Auftrag,

eine Ist-Analyse über Aktivitäten und Akteure, welche im weiteren Sinn von Art. 182 LwG „Verfol-

gung von Zuwiderhandlungen“ aktiv sind und haben darauf basierend Varianten möglicher Sollzu-

stände formuliert.

Gemäss den Empfehlungen des Finanzinspektorats des BLW hat die Direktion des BLW im August

2014 eine vertiefte Analyse des Systems der Weinkontrolle verlangt. Dieser Auftrag folgt aufgrund

der Prüfung der Kontrollverfahren der Schweizer Weinhandelskontrolle durch den nf. Der nf hatte auf-

grund der ihm zur Verfügung stehenden Informationen und Dokumente keine fundierte Erklärung über

die Effizienz der Kontroll- und Sanktionsprozesse der Weinhandelskontrolle abgeben können. Die

Analyse des gesamten Systems, d.h. von der Kontrolle der Weinlese bis zur Kontrolle des Weinhan-

dels, umfasst insbesondere die Effizienz der Kontrollverfahren, der Sanktionsprozesse und der Ober-

aufsicht des BWL.

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3.10.1 Kennzeichnungen mit Zertifizierung

Bio

Rechtliche Grundlagen 910.18 Verordnung über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung bi-ologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung)

910.181 Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft

Zuständiges Bundesamt BLW (inkl. Aufsicht/Überwachung der Zertifizierungsstellen)

Vollzugsverantwortung BLW -> Futtermittel (Agroscope); Erzeugnisse, die keine Lebensmittel sind

Kantonale Lebensmittelkontrolle -> gemäss Lebensmittelgesetzgebung

Durchführung der Kontrol-len

Kontrollen im Rahmen der Zertifizierung (Art. 30 Bio-Verordnung): akkreditierte Zer-tifizierungsstelle

Kontrollen gemäss Lebensmittelgesetzgebung (Art. 34 Abs. 1 Bio-Verordnung): Kantonale Lebensmittelkontrolle im Rahmen der Lebensmittelkontrollen (Prozess-kontrollen und Produktkontrollen)

Kontrollen in Schlachtanlagen im Rahmen der veterinärrechtlichen Kontrollen (Art. 34 Abs. 2 Bio-Verordnung): kantonale Veterinärdienste

Kontrollen bei Futtermitteln (Art. 34a Bio-Verordnung): Agroscope im Rahmen der Futtermittelkontrollen (Prozesskontrollen und Produktkontrollen)

Koordination im Falle von Unregelmässigkeiten: Zertifizierungsstelle -> kantonaler Vollzug –> BLW

im Falle von Verstössen: Kantonaler Vollzug -> BLW -> Zertifizierungsstelle

Zusätzliche Informationen: Link

GUB/GGA

Rechtliche Grundlagen 910.12 Verordnung über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geographi-schen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaft-liche Erzeugnisse (GUB/GGA-Verordnung)

910.124 Verordnung des WBF über die Mindestanforderungen an die Kontrolle der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben (Verordnung über die Kontrolle der GUB und GGA)

Zuständiges Bundesamt BLW (inkl. Aufsicht/Überwachung der Zertifizierungsstellen)

Vollzugsverantwortung BLW gemäss Landwirtschaftsgesetz und Kantonale Lebensmittelkontrolle gemäss Lebensmittelgesetzgebung

Durchführung der Kontrol-len

Prozesskontrollen und Test des Endproduktes im Rahmen der Zertifizierung (Art. 18 GUB/GGA-Verordnung): akkreditierte Zertifizierungsstelle

Kontrollen gemäss Lebensmittelgesetzgebung (Art. 21 Abs. 2 GUB/GGA-Verord-nung): Kantonale Lebensmittelkontrolle im Rahmen der Lebensmittelkontrollen (Prozesskontrollen und Produktkontrollen)

Koordination Kommunikation Zertifizierungsstelle-Vollzug- Gruppierungen im Falle von Unregel-mässigkeiten

Zusätzliche Informationen: Link

Berg/Alp

Rechtliche Grundlagen 910.19 Verordnung über die Verwendung der Bezeichnungen «Berg» und «Alp» für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Lebensmittel (Berg- und Alp-Verordnung, BAlV)

Zuständiges Bundesamt BLW (inkl. Aufsicht/Überwachung der Zertifizierungsstellen)

Vollzugsverantwortung Kantonale Lebensmittelkontrolle gemäss Lebensmittelgesetzgebung

Durchführung der Kontrol-len

Kontrollen im Rahmen der Zertifizierung (Art. 10-12 BAlV): akkreditierte Zertifizie-rungsstelle

Kontrollen gemäss Lebensmittelgesetzgebung (Art. 14 BAlV): Kantonale Lebens-mittelkontrolle im Rahmen der Lebensmittelkontrollen (Prozesskontrollen und Pro-duktkontrollen)

Koordination Vollzug -> BLW -> Zertifizierungsstelle - im Falle von Verstösse

Zusätzliche Informationen: Link

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Geflügelfleischkennzeichnung

Rechtliche Grundlagen 916.342 Verordnung über die Kennzeichnung von Geflügelfleisch in Bezug auf die Produktionsmethode (Geflügelkennzeichnungsverordnung, GKZV)

Zuständiges Bundesamt BLW (inkl. Aufsicht/Überwachung der Zertifizierungsstellen)

Vollzugsverantwortung Kantonale Lebensmittelkontrolle gemäss Lebensmittelgesetzgebung

Durchführung der Kontrol-len

Kontrollen im Rahmen der Zertifizierung (Art. 5 GKZV): akkreditierte Zertifizierungs-stelle

Kontrollen gemäss Lebensmittelgesetzgebung (Art. 9 GKZV): Kantonale Lebens-mittelkontrolle im Rahmen der Lebensmittelkontrollen (Prozesskontrollen und Pro-duktkontrollen)

Koordination Vollzug -> BLW -> Zertifizierungsstelle - im Falle von Verstösse

Zusätzliche Informationen: -

Liste der akkreditierten Zertifizierungsstellen

Zertifizierungsstellen Bio GUB/GGA

Berg/Alp

Geflügel-fleisch

Bio Test Agro AG, Schwand, 3110 Münsingen

Akkreditierungsnummer SCESp 0086

X

bio.inspecta AG, Ackerstrasse, Postfach, 5070 Frick

Akkreditierungsnummer SCESp 0006

X X

IMO Institut für Marktökologie, Weststrasse 51, 8570 Weinfelden

Akkreditierungsnummer SCESp 0004

X

ProCert Safety AG, Holzikofenweg 22, 3023 Bern

Akkreditierungsnummer SCESp 0038

X X X

Organisme Intercantonal de Certification, Avenue d’Ouchy 66, 1006 Lausanne

Akkreditierungsnummer SCESp 0054

X X

q.inspecta GmbH, Ackerstrasse, 5070 Frick

Akkreditierungsnummer SCESp 0107

X X

Swiss TS Technical Services AG, Richtistrasse 15, 8304 Wallisellen

Akkreditierungsnummer SCESp 0063

X

3.10.2 Kennzeichnungen ohne Zertifizierung

Eier-Stempelung

Rechtliche Grundlagen 916.371 Verordnung über den Eiermarkt (Eierverordnung, EiV)

Zuständiges Bundesamt BLW

Vollzugsverantwortung Gemäss Lebensmittelgesetzgebung (Art. 6 EiV): Eidgenössische Zollverwaltung im Rahmen der Zollveranlagung, kantonale Lebensmittelkontrolle im Rahmen der Le-bensmittelkontrollen (Prozesskontrollen und Produktkontrollen)

Durchführung der Kontrol-len

Koordination - Vollzugsfragen: Das BLW informiert die kantonalen Vollzugsbehörden und die EZV

- Im Falle von Verstössen: Die kantonalen Vollzugsbehörden und die EZV informie-ren das BLW

Zusätzliche Informationen: Link

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Landwirtschaftliche Erzeugnisse aus in der Schweiz verbotener Produktion

Rechtliche Grundlagen 916.51 Verordnung über die Deklaration für landwirtschaftliche Erzeugnisse aus in der Schweiz verbotener Produktion (Landwirtschaftliche Deklarationsverordnung, LDV)

Zuständiges Bundesamt BLW

Vollzugsverantwortung / Durchführung der Kontrol-len

Kantonale Lebensmittelkontrolle gemäss Lebensmittelgesetzgebung (Art. 14 LDV), im Rahmen der Lebensmittelkontrollen (Prozesskontrollen und Produktkontrollen)

Koordination - Vollzugsfragen inklusive Nachweis gleichwertiger Produktionsverbote: Das BLW informiert die kantonalen Vollzugsbehörden.

- Im Fall von Unregelmässigkeiten bei den anerkannten privatrechtlichen Produkti-onsrichtlinien: Die Zertifizierungsstelle informiert das BLW, welches Massnahmen ergreift und die kantonalen Vollzugsbehörden informiert.

- im Falle von Verstössen bei der Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumen-ten: Die kantonalen Vollzugsbehörden informieren das BLW

Zusätzliche Informationen: Link

Weine

Rechtliche Grundlagen 916.140 Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Weinverordnung)

Zuständiges Bundesamt BLW

Vollzugsverantwortung Weinlesekontrolle (Art. 30 Weinverordnung): Kantone

Weinhandelkontrolle (Art. 47 Weinverordnung):

- Vollzug Art. 19 (Weinspezifische Begriffe) und Art. 21 bis 24 (Weinbezeichnun-gen) gemäss der Lebensmittelgesetzgebung: Kantonale Lebensmittelkontrolle

- BLW

Durchführung der Kontrol-len

Weinlesekontrolle (Art. 30 Weinverordnung): Kantone

Weinhandelkontrolle (Art. 36 Weinverordnung): Stiftung «Schweizer Weinhandels-kontrolle» (eidgenössische Kontrollstelle), gleichwertige anerkannte kantonale Kon-trolle für Produzenten, die ausschliesslich ihre eigenen Produkte verarbeiten und verkaufen und jährlich höchstens 20 hl aus demselben Produktionsgebiet zukaufen

Kontrollen der Art. 19 (Weinspezifische Begriffe) und Art. 21 bis 24 (Weinbezeich-nungen) gemäss der Lebensmittelgesetzgebung (Art. 47 Weinverordnung): Kanto-nale Lebensmittelkontrolle im Rahmen der Lebensmittelkontrollen (Prozesskontrol-len und Produktkontrollen)

Koordination Weinlesekontrolle: Datenmeldungen an die Kontrollorgane der Weinhandelkontrolle durch gewisse Kantone

Weinhandelkontrolle:

im Falle von Unregelmässigkeiten: eidgenössische Kontrollstelle -> kantonaler Voll-zug und BLW

im Falle von Verstössen: kantonaler Vollzug (gewisse Kantone) und BLW -> eidge-nössische Kontrollstelle

Zusätzliche Informationen: Link

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3.11 Zuständigkeiten im Bereich Bienen/Honig

Die Zuständigkeiten ändern, wie bei allen Lebensmitteln, je nach Produktionsstadium.

Bienen unterstehen, wie alle Nutztiere auch, der Tierseuchengesetzgebung. Alle Bienenhal-

tungen in der Schweiz müssen bei einer kantonalen Koordinationsstelle registriert werden. Zu-

dem muss das Verbringen von Bienenvölkern von einem Inspektionskreis in einen anderen

gemeldet werden. Diese Massnahmen haben eine wirksamere Bekämpfung von Bienenkrank-

heiten zum Ziel.

Wer Bienenvölker hält, kauft, verkauft oder verstellt, muss eine Bestandeskontrolle führen, wo

Zu- und Abgänge einzutragen sind.

Die amtlichen Kontrollen in der Primärproduktion werden auch bei Imkern durchgeführt. In Ab-

weichung zu den allgemeinen Bestimmungen gelten für die Kontrollen der Bienenhaltungen,

dass die Kontrollen durch ATA, durch von den Kantonstierärzten eingesetzte Bieneninspekto-

ren (amtliche Fachassistenten) oder beauftragte (akkreditierte) Kontrollorganisationen durch-

geführt werden müssen. Für Details bezüglich amtliche Kontrollen in Tierhaltungen mit Bienen

siehe Anhang 6 der Technische Weisungen über die amtlichen Kontrollen in der Primärpro-

duktion in Tierhaltungen (Hygiene in der tierischen Primärproduktion, Milchhygiene, Tierarz-

neimittel, Tiergesundheit und Tierverkehr sowie Tierschutz bei Fischen).

Der Bienengesundheitsdienst ist vom BLV beauftragt, eine Weiterbildung für amtliche Fachas-

sistenten Bieneninspektion (Bieneninspektoren) durchzuführen. Diese Weiterbildung ent-

spricht dem ehemaligen Bieneninspektor.

Die Kontrollfrequenz für alle Bienenhaltungen kann von jedem Kanton individuell festgelegt

werden (Art. 5 VKKL). Das BLV empfiehlt, dass die Kantone die Frequenz der Grundkontrolle

für Bienenhaltungen auf mindestens alle 10 Jahre festlegen.

Das Zentrum für Bienenforschung (ein Bestandteil von Agroscope) arbeitet im Rahmen der

landwirtschaftlichen Forschung des Bundes für die Bedürfnisse der Bienenhaltung und Imke-

rei. Es erarbeitet aktuelle wissenschaftliche und technische Grundlagen und vermittelt sie der

imkerlichen Praxis sowie den weiteren interessierten Kreisen.

Der verkaufsbereite Honig untersteht der Lebensmittelgesetzgebung und damit dem Vollzug

durch die kantonale Lebensmittelkontrolle. Kontrollpersonen müssen den Anforderungen der

VVPLM entsprechen.

3.12 Zuständigkeiten im Bereich Fische/Aquakultur

Die Zuständigkeiten ändern, wie bei allen Lebensmitteln, je nach Produktionsstadium.

Fische unterstehen wie alle Nutztiere der Tierseuchengesetzgebung, und da es sich um Wir-

beltiere handelt, auch der Tierschutzgesetzgebung.

Das BLV hat ein Informationsschreiben bezüglich Betäuben und Töten von Fischen für Be-

rufsfischer veröffentlicht.

Sobald der Fisch, der für den menschlichen Verzehr gedacht ist, getötet ist, untersteht er der

Lebensmittelgesetzgebung und damit dem Vollzug durch die kantonale Lebensmittelkontrolle.

Kontrollpersonen müssen den Anforderungen der VVPLM entsprechen.

Seit dem 1. Januar 2010 müssen alle betrieblichen Einrichtungen in der Schweiz registriert

werden, die Fische zu Speise-, Besatz- oder wissenschaftlichen Zwecken züchten oder hal-

ten.

In Aquakulturen werden regelmässig amtliche Kontrollen durchgeführt. Für die Kontrollen der

Nutzfischhaltungen gelten die allgemeinen Bestimmungen der Technischen Weisungen über

die amtlichen Kontrollen in der Primärproduktion in Tierhaltungen (Hygiene in der tierischen

Primärproduktion, Milchhygiene, Tierarzneimittel, Tiergesundheit und Tierverkehr sowie Tier-

schutz bei Fischen) im speziellen Anhang 7. Zusätzlich werden bei den Nutzfischhaltungen

auch die Bereiche Biosicherheit und Tierschutz kontrolliert.

Die Kontrollfrequenz für alle Fischhaltungen kann von jedem Kanton individuell festgelegt wer-

den (Art. 5 VKKL). Das BLV empfiehlt, dass die Kantone die Frequenz der Grundkontrolle für

Fischhaltungen auf mindestens alle 4 Jahre festlegen.

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3.13 Zuständigkeiten im Bereich Import/Export

In der Schweiz hergestellte Futter- und Lebensmittel unterstehen der schweizerischen Gesetzgebung

unabhängig davon, ob sie für den internen Markt oder für den Export gedacht sind. Allfällige zusätzli-

che Vorgaben des Ziellandes müssen vom Export-Betrieb zur Kenntnis genommen und umgesetzt

werden. Für zusätzliche Angaben bezüglich Art der durchgeführten Kontrollen siehe Kapitel 5: Kontrol-

len im Rahmen des NKP.

Amt Zuständig für Bemerkungen

BLW Einfuhr und Ausfuhr von Agrarprodukten

BLW Einfuhr und Ausfuhr von Futtermittel

Importierte Futtermittel sind in der Amtlichen Futtermittel-kontrolle (AFK) von Agroscope integriert.

AFK stellt bei Bedarf amtliche Zeugnissen und Export-zertifikate für die Futtermittelbetriebe aus.

AFK beurteilt importierte Futtermittel für die Bestimmung des Tarif-Codes.

BLW Pflanzengesundheitliche (Phytosanitäre) Einfuhrkontrollen

Pflanzen und Pflanzenteile, die ein Risiko für die Ein-schleppung von besonders gefährlichen Schadorganis-men darstellen, unterstehen bei der Einfuhr einer phyto-sanitären Kontrolle.

BLW Import von Pflanzenschutzmitteln

Der Import von Pflanzenschutzmitteln ist bewilligungs-pflichtig.

BLW Import von Düngern Es dürfen nur zugelassenen Dünger importiert werden.

BLV Einfuhr von Lebensmitteln nicht-tierischer Herkunft und Gebrauchsgegenständen

Der Bund vollzieht das LMG im Zusammenhang mit der Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr und sorgt für die entspre-chende Lebensmittelkontrolle. Der Bundesrat kann Voll-zugsaufgaben an die Zollverwaltung übertragen.

BLV Einfuhr Tiere und Produkte tierischer Her-kunft aus der EU

BLV Einfuhr Tiere und Produkte tierischer Her-kunft aus Drittländern

BLV Grenztierärztliche Kontrollen

Viele Tierarten und tierische Produkte müssen anlässlich der Einfuhr oder Durchfuhr durch den grenztierärztlichen Dienst kontrolliert werden. Das Spektrum der kontroll-pflichtigen Sendungen ist in der EDAV-Kontrollverord-nung festgehalten.

BLV Ausfuhr Lebensmittel nicht-tierischer Her-kunft und Gebrauchsgegenstände

Sowohl bei der Ausfuhr von Tieren und Produkten tieri-scher Herkunft wie auch von Lebensmitteln nicht-tieri-scher Herkunft und Gebrauchsgegenständen sind die vom Kanton bezeichneten Behörden zuständig für das Ausstellen von allfälligen amtlichen Zeugnissen und Ex-portzertifikaten.

BLV Ausfuhr Lebensmittel tierischer Herkunft

BLV Ausfuhr tierische Nebenprodukte

BLV Ausfuhr Samen und Embryonen

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3.14 Zuständigkeiten im Bereich GVO

Futtermittel, Lebensmittel und Saatgut, die gentechnisch veränderte Organismen (GVO) sind,

enthalten oder daraus hergestellt wurden, benötigen eine Zulassung für das Inverkehrbringen.

Die rechtlichen Grundlagen sind im Gentechnikgesetz (GTG) geregelt und in der Freiset-

zungsverordnung (FrSV) konkretisiert. Im Weiteren sind spezifische Bedingungen in der Fut-

termittelverordnung, der Lebensmittelverordnung sowie der Verordnung des EDI über gen-

technisch veränderte Lebensmittel respektive in der Vermehrungsmaterialverordnung gere-

gelt.

Das Ziel der Regelungen ist, dass jeder GVO einer Risikobeurteilung unterzogen und zugelas-

sen wird, wenn der GVO sicher ist, keine unmittelbare schädliche Auswirkung auf die Umwelt

oder das Tierbefinden hat und die Gesundheit von Mensch oder Tier nicht beeinträchtigt wird.

Die Regelungen für GVO bestimmen, welche Unterlagen für die Risikobeurteilung einzu-

reichen sind und welches Amt mit Zustimmung der anderen betroffenen Ämter die Zulassung

vornehmen kann.

Die Verantwortlichkeiten sind in der Freisetzungsverordnung klar geregelt. Für Saatgut und

Futtermittel ist das BLW und für Lebensmittel das BLV zuständig.

Der Vollzug der Futtermittel ist bei Agroscope, respektive jener von Lebensmitteln bei den

Kantonschemikern. Die Kontrolle von Saatgut, das mit GVO verunreinigt sein könnte, obliegt

dem BLW.

Die Resultate der Kontrollen von GVO in Futtermitteln werden auf der Homepage des BLW

sowie im Agrarbericht veröffentlicht. Das BLV publiziert die Resultate der Kontrollen von GVO

in Lebensmitteln der Kantonalen Labors. Die Resultate der Saatgutkontrollen werden nicht

kommuniziert.

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4 Amtliche Kontrollen entlang der Lebensmittelkette

Übersicht der Kontrollen – für Details siehe untenstehende Links

4.1 Kontrollbereich Pflanzengesundheit / Quarantäneorganismen

Rechtsetzung Prozesskontrollen Produktkontrollen Vollzugsverantwortung Durchführung der Kontrollen

BLW (Landwirt-schaft)

BAFU (Forst-wirtschaft)

Handelskontrollen (Saatgut, Pflanzen und Pflanzenteile)

EPSD EPSD

Einfuhrkontrollen von Pflanzen und Pflanzen-teile

EPSD EPSD

Produktionskontrollen von Betrieben die Pflan-zenpasspflichtiges Saat- und Pflanzgut produzie-ren

EPSD EPSD und Bran-chenorganisationen (Concertplant, Vita-plant, Swiss-sem/VO)

Gebietsüberwachung

Kant. Pflanzenschutz-dienste

Kant. Pflanzen-schutzdienste

4.2 Kontrollbereich Pflanzensorten und Vermehrungsmaterial

Rechtsetzung Prozesskontrollen Produktkontrollen Vollzugsverantwortung Durchführung der Kontrollen

BLW Obligatorische Saat- und Pflanz-gutanerkennung bei der Pflanzarten des Acker- und Futterbaus

Obligatorische Saat- und Pflanzgutanerkennung bei der Pflanzarten des Acker- und Futterbaus

BLW und Agroscope

Agroscope (Pflanz-kartoffeln und Saat-gut)

Saatguthandelskontrolle BLW und Agroscope

Agroscope, Beiz-mittelabrieb LTZ Augustenberg (D)

4.3 Kontrollbereich Pflanzenschutzmittel

Rechtsetzung Prozesskontrollen Produktkontrollen Vollzugsverantwortung

Durchführung der Kontrollen

BLW Marktüberwachung

Kantonale Fachstellen für Chemikalien (und BLW subsidiär)

Kantonale Fach-stellen für Chemi-kalien

Korrekter Gebrauch in der Primärproduk-tion gemäss Hygi-ene-Vorschriften (VPrP/VHyPrP) 1

Kantone Kantonale Stelle und akkreditierte Kontrollstellen im Rahmen der Kon-trollen Hygiene in der pflanzlichen Primärproduktion

Analyse der Rückstände in Futtermitteln

Agroscope Agroscope

Analyse der Rückstände in Obst, Gemüse und anderen Lebensmitteln 2

Kantonale Lebens-mittelkontrolle

1 Der korrekte Gebrauch der Pflanzenschutzmittel gemäss VPrP wird im Rahmen der Kontrollen der Hygiene in der Primärproduktion geprüft (siehe entsprechendes Kapitel). Der Gebrauch von PSM wird auch im Rahmen der

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ÖLN-Kontrollen kontrolliert, da ÖLN (ökologischer Leistungsnachweis) weitergehende Vorgaben zum Auswahl und zur gezielten Anwendung von PSM beinhaltet.

Das Ziel der PSM-Analysen im Rahmen der ÖLN-Kontrollen ist zu prüfen, ob die ÖLN-Vorgaben eingehalten wurden. Wenn die Analyse aufzeigt, dass die Basisvorgaben (gemäss PSMV und VPrP) nicht eingehalten wur-den (z. B. Verwendung eines unzulässigen Produkts), wird die zuständige Behörde informiert.

2 Die amtlichen Untersuchungen von PSM-Rückständen werden in den kantonalen Laboratorien durchgeführt. Diese stützen sich auf die Fremd- und Inhaltstoffverordnung (SR 817.021.23), welche die Maximalwerte festlegt. Im Rahmen der Analysen der kantonalen Laboratorien werden Früchte und Gemüse sowie weitere Lebensmittel auf Rückstände geprüft. Für Analyseresultate siehe Jahresberichte der Kantonalen Laboratorien. Diese finden sich im Kapitel Kantonsprofilen.

4.4 Kontrollbereich Dünger

Rechtsetzung Prozesskontrollen Produktkontrollen Vollzugsverantwortung Durchführung der Kontrollen

BLW (BAFU, BLV)

Düngerhersteller die tierische Nebenpro-dukte verarbeiten 1

(Entsorgung von tie-rischen Nebenpro-dukten)

Kantonale Veterinäräm-ter

ATA

Hersteller von Kom-post und Gärgut

Endproduktkontrolle Kantone (und BLW sub-sidiär)

Kantonale Stelle, Inspektorat der Kompostier- und Vergärbranche schweiz

Marktüberwachung Kantone (und BLW sub-sidiär)

Kantonale Labora-torien

1 Düngerhersteller, die tierische Nebenprodukte verarbeiten, benötigen gemäss Art. 11 Abs. 1 und Anhang 1 Ziffer 5 VTNP eine Bewilligung des Kantonstierarztes. Diese Betriebe müssen vom Kantonstierarzt inspiziert werden, damit dieser die Bewilligung erteilen kann. Sie werden mindestens einmal pro Jahr kontrolliert, gemäss Art. 46 VTNP.

4.5 Kontrollbereich Futtermittel

Rechtset-zung

Prozesskontrollen Produktkontrollen Vollzugsverantwortung Durchführung der Kontrollen

BLW (BLV) Futtermittelhersteller

Agroscope, Stelle die für die Prozesshygiene in der Primärproduktion zu-ständig ist, BLV (Grenz-kontrolle FuMi tierischer Herkunft), Kantonale Ve-terinärämter (VTNP)

Agroscope, Stelle die für die Prozess-hygiene in der Pri-märproduktion zu-ständig ist, BLV (Grenzkontrolle FuMi tierischer Herkunft), Kanto-nale Veterinäräm-ter (VTNP)

Futtermittelkontrolle

Agroscope, Swissmedic (FüAM)

Agroscope, Swiss-medic (FüAM)

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4.6 Kontrollbereich Tiergesundheit und Tierarzneimittel

Rechtset-zung

Prozesskontrollen Produktkontrollen Vollzugsverantwortung Durchführung der Kontrollen

BLV Amtliche Kontrollen in der Primärproduktion

Kantonale Veterinäräm-ter

Grundkontrollen: AFA, AFE, ATA;

Teilkontrollen: Spe-zialisten

Tierverkehrskontrolle

Kantonale Veterinäräm-ter

Im Rahmen der amtlichen Kontrol-len

Entsorgung von tieri-schen Nebenproduk-ten

Kantonale Veterinäräm-ter

ATA

Ausfuhr Samen, Embryonen

Kantonale Veterinäräm-ter

ATA

Ausfuhr tierische Ne-benprodukte

Kantonale Veterinäräm-ter

ATA

Inspektion von tier-ärztlichen Privatapo-theken und anderen Detailhandelsbetrie-ben mit einem über-wiegenden Sortiment an Tierarzneimitteln

Kantonale Veterinäräm-ter

ATA

Überwachung der Anti-biotikaresistenz (ge-sunde Schlachttiere, Fleisch aus Detailhan-del)

Kantone

ZOBA

Pilotprojekt Monitoring der Antibiotikaresistenz bei tierpathogenen Kei-men

BLV ZOBA

Früherkennungspro-gramm LyMON

BLV ATA

Syndromic Surveillance Programme Equinella

BLV Tierärzte

Untersuchungspro-gramm Nutztiere

BLV BLV, Kantonale Veterinärämter, an-erkannte Diagnos-tik- und Referenzla-boratorien

Bekämpfung Salmo-nella-Infektion beim Ge-flügel (und Schweine)

BLV BLV, Kantonale Veterinärämter, an-erkannte Diagnos-tik- und Referenzla-boratorien

Ausrottung/Überwa-chung BVD

BLV BLV, Kantonale Veterinärämter, an-erkannte Diagnos-tik- und Referenzla-boratorien

Projekt Pathopig BLV Tierärzte

4.7 Kontrollbereich Tierschutz

Rechtsetzung Prozesskontrollen Produktkontrollen Vollzugsverantwortung Durchführung der Kontrollen

BLV Tierschutzkontrollen 1

Kantonale Veterinärämter Kantonale Veteri-närämter und von diesen beauftragte akkreditierte Kon-trollstellen

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1 Die Einhaltung der Tierschutzbestimmungen ist mit den Direktzahlungen gekoppelt: Landwirte, die eine Tier-schutzbestimmung nicht einhalten, müssen mit einer Kürzung der Direktzahlungen rechnen. In diesem Zusam-menhang kommt den Tierschutzkontrollen eine grosse Bedeutung zu. Falls ein Landwirt an den freiwilligen Tierwohlprogrammen BTS (besonders tierfreundliche Stallhaltungssys-teme) oder RAUS (regelmässiger Auslauf im Freien) teilnimmt, werden die diesbezüglichen Kontrollen oft mit den Tierschutzkontrollen kombiniert. Näheres zu den Tierwohlprogrammen: http://www.blw.admin.ch/the-men/00006/01715/01718/index.html .

4.8 Kontrollbereich Lebensmittel

Rechtset-zung

Prozesskontrollen Produktkontrollen Vollzugsverantwortung Durchführung der Kontrollen

BLW, BLV

Hygiene in der Primär-produktion (ausser Milchproduktion)

Kantone

Kantonale Stellen und von diesen be-auftragte akkredi-tierte Kontrollstellen

Milchhygiene in der Pri-märproduktion

Kantone

Kantonale Stellen und von diesen be-auftragte akkredi-tierte Kontrollstellen

Fleischgewinnung (Schlachtung) – Inspek-tionen in Schlachtanla-gen

Kantone ATA (Kantonale Veterinärämter)

Lebensmittelverarbei-tung/-vertrieb inkl. Trinkwasser)

Kantone

LM Kontrolleur, LM Inspektor

Fleischgewinnung (Schlachtung) – Schlachttier- und Flei-schuntersuchung

Kantone

ATA

Untersuchung von Schlachtschweinen und –pferden auf Tri-chinellen

Kantone

Anerkannte und ak-kreditierte Labora-torien

Milchprüfung Kantone Suisselab AG

Verarbeitete Lebens-mittel, inkl. Trinkwas-ser

Kantone

Kantonale Labora-torien

Nationales Fremd-stoffuntersuchungs-programm (Lebens-mittel tierischen Ur-sprungs)

Kantone

Kantonale Labora-torien, private La-boratorien

BLW, BLV, OZD

Grenzkontrolle Le-bensmittel

BLV, OZD

BLV, OZD; Kanto-nale Laboratorien

Grenzkontrolle Le-bensmittel tierischer Herkunft und TNP’s Drittländer

BLV, OZD

BLV, GTD, Kanto-nale Laboratorien, ZOBA, private La-boratorien

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4.9 Kontrollbereich Gebrauchsgegenstände

Rechtset-zung

Prozesskontrollen Produktkontrollen Vollzugsverantwortung Durchführung der Kontrollen

BLV Gebrauchsgegen-stände Vertrieb/Pro-duktion

Kantone

Kantonale Lebens-mittelkontrolle

Gebrauchsgegen-stände

Kantone

Kantonale Laborato-rien

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5 Koordination und Kooperation zwischen beteiligten Stellen

5.1 Strategische Koordination

Koordinationsgruppe Beteiligte Stellen Tätigkeit und Anzahl Termine

Konferenz Lebensmittelkette KLMK BLW, BLV, BLK und Delegierte KO-LAS, VSKT, VKCS

Gegenseitige Information und Koor-dination zwischen Bundesbehörden und kantonalen Behörden im Be-reich der Lebensmittelkette.

Tagt unter dem Vorsitz des Amtsdi-rektors des BLW periodisch, ca. 2 Mal pro Jahr.

Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit in den Kompe-tenzbereichen der Kantonschemiker und Kantonstierärzte

KC und KT von den Kantonen Frei-burg, Genf, Jura, Neuenburg, Wallis und Waadt

Diese Zusammenarbeit gewährleis-tet eine optimale Nutzung der per-sonellen, technischen und finanziel-len Ressourcen, die den West-schweizer Kantonschemikern und -tierärzten zur Verfügung stehen.

Steuerungsausschuss Vorstand VSKT-Ausschuss Strategische Leitung des VetD CH, Koordination der Arbeit der 4 Kom-missionen, Querschnittsaufgaben, Vorbereitung KT Konferenzen.

Tagt mind. 3 Mal jährlich

Ständige Kommissionen:

Tierschutz

Tiergesundheit

Lebensmittelsicherheit

Tierarzneimittel

BLV, VSKT Entwickeln von Strategien für den VetD CH im jeweiligen Bereich

Bearbeiten von Anträgen und oder Fragestellungen (Auslegungsfra-gen).

Änderungsbedarf der Gesetzge-bung prüfen.

Auftragserteilung an Arbeitsgruppen und Experten.

Tagen mind. 3 Mal jährlich

Campylobacter Plattform Forschende, Vertreter der Geflügel-branche, der kantonalen Vollzugs-behörden und des BLV

Wissenslücken schliessen und mögliche Bekämpfungsmassnah-men beurteilen.

Tagt 1 Mal pro Jahr

Eidgenössischer Pflanzenschutz-dienst (EPSD): Regelmässiger Aus-tausch zwischen BLW und BAFU im Rahmen der phytosanitären Kon-trollen/Massnahmen

BLW, BAFU 4 Mal pro Jahr ein Treffen, abwech-selnd organisiert von BLW und BAFU; strategische Ausrichtung der Pflanzengesundheitskontrollen, u. a. im Zusammenhang mit dem bila-teralen Agrarabkommen CH-EU

Eidgenössischer Dienst für Saat- und Pflanzgut (SSP): Regelmässi-ger Austausch zwischen BLW und Agroscope

BLW, Agroscope 2 Treffen pro Jahr im BLW zu The-men im Rahmen der Gesetzgebung zu pflanzlichem Vermehrungsmate-rial, Sortenregistrierung, Zertifizie-rung

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5.2 Operative Koordination

Für die Koordination der Kontrollen in der Primärproduktion ist die VKKL massgebend.

Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben

Kanton Koordinationsstelle VKKL

AG Landwirtschaft Aargau (LWAG) - Sektion Direktzahlungen und Beiträge (SDB)

AI Landwirtschaftsamt (LA)

AR Landwirtschaftsamt (LA)

BE BE-Koordinationsstelle (BE-KoS)

BL Landwirtschaftliches Zentrum Ebenrain (LZE)

BS Landwirtschaftliches Zentrum Ebenrain (LZE)

FL FL-Koordinationsstelle (AU/Ldw-ALKVW)

FR Service de l’agriculture (Sagri) - Section paiements directs

GE Direction générale de l’agriculture (DGA)

GL Abteilung Landwirtschaft

GR Amt für Landwirtschaft und Geoinformation (ALG)

JU Service de l’économie rurale (ECR)

LU Dienststelle Landwirtschaft und Wald des Kantons LU (LAWA)

NE Groupe cantonal de coordination des contrôles

NW Amt für Landwirtschaft

OW Qualinova im Auftrag des Kantons

SG Landwirtschaftsamt (LWA) – Abteilung Direktzahlungen

SH Landwirtschaftsamt (LWA)

SO Amt für Landwirtschaft ALW)

SZ Amt für Landwirtschaft - Abteilung Agrarmassnahmen und Bodenrecht

TG Landwirtschaftsamt (LWA)

TI Sezione dell’agricoltura - Ufficio dei pagamenti diretti

UR Qualinova im Auftrag des Kantons

VD Office Eco’Prest (Prométerre) im Auftrag des Kantons

VS Service de l’agriculture SAGR

ZG Landwirtschaftsamt (LWA)

ZH Agrocontrol (ÖLN Betriebe) im Auftrag des Amtes für Landschaft und Natur

Koordination bezüglich Prozesskontrollen

Koordinationsgruppe Beteiligte Stellen Tätigkeit und Anzahl Termine

KOLAS Kantonale Landwirtschaftsämter Koordination innerhalb der Kantone

4 - 6 Treffen pro Jahr

VSKT Kantonale Veterinärdienste (Kan-tonstierärzte)

Koordination innerhalb der Kantone

Mehrere Regionalkonferenzen pro Jahr und 4 Kantonstierärztekonfe-renzen pro Jahr

VKCS und BLV-VKCS Konferenzen Kantonale Lebensmittelkontrolle (Kantonschemiker)

Koordination innerhalb der Kantone

4 Treffen pro Jahr, mit BLV als stän-diger Gast

Kantonale Pflanzenschutzdienste, KPSD

Konferenz der kantonalen Pflanzen-schutzdienste, Teilnahme BLW

Informationsaustausch und Koordi-nation zu verschiedenen Aspekten beim Einsatz von Pflanzenschutz-mitteln sowie zu Pflanzengesund-heitskontrollen im Rahmen der Pflanzenschutzverordnung (phyto-sanitäre Kontrollmassnahmen durch KPSD und EPSD, Austausch zu neuen Schadorganismen)

Groupe de Coordination entre la Confédération et les Cantons (G3C)

BLW mit Vertretern der Kantonalen Pflanzenschutzdienste, Einladung durch BLW

Informationsaustausch und Koordi-nation zu verschiedenen Aspekten beim Einsatz von Pflanzenschutz-mittel sowie zu Pflanzengesund-heitskontrollen im Rahmen des EPSD (Abstimmung der phytosani-täre Kontrollmassnahmen, Diskus-sion von neuen Richtlinien, Aspekte Gebietsüberwachung)

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Groupe d’experts en Quarantaine (GEQ)

BLW, BAFU, Experten der For-schungsanstalten von Agroscope und WSL

Koordination zu verschiedenen As-pekten von Pflanzengesundheits-kontrollen im Rahmen der Pflanzen-schutzverordnung (phytosanitäre Massnahmen, Bekämpfungsrichtli-nien, Kontrollkampagnen, Vorberei-tung von EU-Inspektionen)

Koordinationsplattform der Bundes-ämter und der Kompostier- und Ver-gärbranche

BLW, BLV, BAFU, BFE, Branche Organisation, Begleitung und Über-wachung der Branche. Anerken-nung und Aufsicht der offiziellen Kontrollen, welche durch den Bund oder Kantone delegiert werden.

2 Treffen pro Jahr

Koordinationsplattformtagung, KTP BLV, BLW, BAFU, kantonale Voll-zugsbehörden

Verabschiedung und Organisation von nationalen Kampagnen (Markt-kontrolle und Betriebskontrolle), fasst Beschlüsse, beschließt über die Bildung und Auflösung von Ar-beitsgruppen und Projektgruppen und dient dem Informations- und Er-fahrungsaustausch zwischen den kantonalen Vollzugsbehörden und den Bundesstellen.

2 Tagungen pro Jahr

Kantonale Stellen zur Koordination der Kontrollen auf Landwirtschafts-betriebe: Hygiene, amtliche Kontrol-len, Direktzahlungen (Kantonale Ko-ordinationsstellen)

Kantonale Landwirtschaftsämter, kantonale Veterinärdienste, kanto-nale Lebensmittelkontrolle

Absprachen betreffend Inspektions-planung mit dem Ziel, dass 1 Be-trieb im Rahmen von Stichproben-plänen nur 1 Mal pro Jahr aus-ge-wählt wird

Koordinationsplattform hygienische Milchproduktion

BLW (Agroscope), BLV, kantonale Veterinärämter und kantonale Le-bensmittelkontrolle

Erstellung von Vollzugsdokumenten und Interpretationslisten. Koordi-nierte Vollzugsunterstützung (z. B. Schulung). Treffen nach Bedarf – mehrmals jährlich

Kommission Inspektion VKCS VKCS, punktuell BLV Mehrmals pro Jahr

Kommission Trink- und Badewasser VKCS, BLV, punktuell BAFU Mehrmals pro Jahr

Kommission Produktkontrolle VKCS, BLV Mehrmals pro Jahr

Steuerungsgruppe Datenmanage-ment (Kom Data)

VKCS, BLV Mehrmals pro Jahr

Koordination bezüglich Produktkontrollen

Koordinationsgruppe Beteiligte Stellen Tätigkeit und Anzahl Termine

AG Bio-Vollzug

AG Berg und Alp

séance entre OC, CC, SAS et BLW pour les AOP/IGP

Operative AG «Fremdstoffuntersu-chungsprogramm (gemäss RL 96/23/EG)» und «grenztierärztliche Untersuchungen Lebensmittel tieri-scher Herkunft»

BLV, Delegierte VKCS und Refe-renzlaboratorien für das Fremdstoff-untersuchungsprogramm

Koordination der Umsetzung der Untersuchungsprogramme (grenz-tierärztliche Untersuchungen, natio-nales Fremdstoffuntersuchungspro-gramm, Referenz-tätigkeit der La-boratorien)

Treffen: periodisch nach Bedarf

AG «Zoonosen» BLV, Labor Spiez und von der AG ernannte nationale Experten der Fachgebiete Bakteriologie, Virolo-gie, Parasitologie, Lebensmittelhy-giene und -sicherheit

Begleitgruppe für Koordination der Überwachung und Bekämpfung von Zoonosen und für die Dokumenta-tion der Situation im jährlich er-scheinenden Zoonosebericht und Bericht an die EFSA.

Spricht Überwachungsplan für Zoo-nosen untereinander ab.

Treffen: 2x jährlich

AG Produktkontrolle BLV -VKCS BLV, VKCS Erarbeiten und Koordination des Probenplans und Auswertung der Überwachungsprogramme

Treffen: 4x jährlich

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Marktkampagne BLW, kantonale Labors und Fach-stellen

Koordination der Umsetzung der Untersuchungsprogramme.

Treffen periodisch nach Bedarf

Die Koordination erstreckt sich auch auf die Informatiksysteme, wo es auf verschiedenen Ebenen Ko-

ordinationsgruppen gibt wie z.B. die Benutzergruppe Acontrol, die sich ca. 5 Mal jährlich trifft und an

der Weiterentwicklung von Acontrol arbeitet.

Zudem fokussieren die Schulungen, die regelmässig für Personen im Bereich Tiergesundheit (ATA …)

und Lebensmittelsicherheit (LMI …) durchgeführt werden, auf Harmonisierung im Vollzug und werden

immer von Teilnehmern aus der ganzen Schweiz besucht.

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6 Notfallplanung

Die Bundesämter sind gesetzlich verpflichtet, gemeinsam und unter Einbezug der kantonalen

Vollzugsbehörden und des Zolls, Notfallpläne für das Krisenmanagement zu erstellen. (Art. 65

LGV, Art 10 VPrP und Art. 97 TSV)

Bei sektorenübergreifenden Geschehen regelt die ABCN-Verordnung die allgemeine Organi-

sation. Diese Verordnung sieht die Einsetzung eines Bundesstabes vor, definiert dessen Zu-

sammensetzung und dessen Aufgaben und Mittel. Sie schreibt zudem besondere Bestimmun-

gen für Ereignisse mit erhöhter Radioaktivität, biologische Schadenereignisse, chemische

Schadenereignisse und Naturereignisse vor.

In einer Krisen- oder Ereignissituation ist jeweils dasjenige Amt zuständig, das mit der Thema-

tik fachlich betraut ist.

Die Bewertung der Krise übernimmt die mit der Überwachung beauftragte Dienststelle.

Aufgrund der getrennten Zuständigkeiten übernimmt – je nach Krisensituation – die Dienst-

stelle oder das jeweilige Amt die Funktion eines Koordinators oder einer Verbindungsstelle.

Die Übersichten und Notfallpläne dokumentieren, welche Stellen zu welchem Zeitpunkt einbe-

zogen werden. Aufgrund der getrennten Zuständigkeiten erfolgt zwischen Ämtern und Dienst-

stellen vor allem eine Zusammenarbeit bezüglich der Weitergabe von Informationen.

Die Ämter legen ihre Bekämpfungs- respektive Lösungsstrategien selber fest, können jedoch

bei Bedarf weitere betroffene Bundesämter einbeziehen und amtsübergreifende Krisenstäbe

bilden.

Die mit der Überwachung betrauten Dienststellen (amtliche Futtermittelkontrolle des BLW,

Eidgenössischer Pflanzenschutzdienst EPSD des BLW/BAFU, Abteilungen Tiergesundheit

und Lebensmittel und Ernährung des BLV) sind Ansprechpartner für den Fall einer Krise, wo-

bei die Ämter in ihrer Notfallorganisation auch die Unterstützung durch die amtseigene Kom-

munikationsstelle und die Einrichtung von Hotlines vorgesehen haben.

Das BLV informiert die Bevölkerung über den Ausbruch einer hoch ansteckenden Seuche

(Art. 87 Abs.1 TSV). und über Krisensituationen, wenn die Gesundheit der Konsumentinnen

und Konsumenten mehrerer Kantone gefährdet ist (öffentliche Warnung, Art. 43 LMG).

Übersicht Notfallorganisation

Zuständige Behörde Notfallpläne Involvierte Ämter Veröffentlichung

Pflanzengesundheit / Quarantäneorganismen

EPSD (BLW und (BAFU)

BLW

Pflanzenvernichtung: Die Pflanzengesund-heit der nicht befallenen Pflanzen wird mit der Vernichtung der befallenen Pflanzen er-halten.

Es bestehen Notfallpläne zur Bekämpfung von Quarantäneorganismen.

BLW und BAFU haben einen allgemeinen Plan für Massnahmen in besonderen La-gen durch Befall von Quarantäne-Schador-ganismen gemäss Pflanzenschutz-Verord-nung.

Direkte Bekämpfung von Schaderregern: Die Pflanzen werden mit Pflanzenschutz-mitteln vor Schaderregerbefall geschützt. Die Rückstandsanalyse obliegt dem BLV (Kantonschemiker -> Lebensmittel) und BLW (AFK -> Futtermittel).

BLW mit Ag-roscope, BAFU, WSL kantonale Pflanzenschutz-dienste

www.pflanzen-schutzdienst.ch

sowie einschlä-gige Websites von Agroscope (Pflanzenschutz-inspektorate) und WSL (Waldschutz Schweiz)

Pflanzensorten- und Vermehrungsmaterial

BLW Rückverfolgbarkeit auf den Inverkehrbrin-ger und Erzeuger sowie Produktionspar-zelle ist gegeben, damit notwendige Notfall-massnahmen effizient angeordnet werden können

BLW und Ag-roscope

Pflanzenschutzmittel

BLW Im Notfall können Bewilligungen kurzfristig angepasst, Produkte vom Markt genom-men oder deren Verwendung verboten wer-

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den. Bei fehlerhaftem oder unsachgemäs-sem Einsatz von Pflanzenschutzmitteln mit Auswirkungen auf Lebens- und Futtermittel kommt die Notfallplanung für Lebens- oder Futtermittel zum Tragen. Bei anderen Not-fallsituationen (in Umweltschäden, Gesund-heitsschäden bei Anwendung) liegt wie bei Chemikalien die Kompetenz bei den Kanto-nen. Im Falle eines Ereignisses, welches mehrere Kantone betrifft, koordiniert das BLW und wird subsidiär tätig.

Dünger

BLW Im Notfall können Bewilligungen ange-passt, Produkte vom Markt genommen o-der deren Verwendung verboten werden. Bei fehlerhaftem oder unsachgemässem Einsatz von Düngern mit Auswirkungen auf Lebens- und Futtermittel kommt die Notfall-planung für Lebens- oder Futtermittel zum Tragen. Bei anderen Notfallsituationen (in Umweltschäden, Gesundheitsschäden bei Anwendung) liegt wie bei Chemikalien die Kompetenz bei den Kantonen. Im Falle ei-nes Ereignisses, welches mehrere Kantone betrifft, koordiniert das BLW und wird sub-sidiär tätig.

Futtermittel

BLW- AFK Es besteht ein Notfallplan in Form eines QM-Prozessbeschriebs, wenn nicht kon-forme Futtermittel auftreten (gemäss An-hang 4 und 10 FMBV, unerwünschte und verbotene Stoffe)

AFK

Tiergesundheit/ Zoonosen

BLV Es bestehen Notfalldokumentationen für hochansteckende Tierseuchen. Ausführun-gen in der Tierseuchenverordnung regeln Organisation, Vorgehen und Meldewesen im Verdachtsfall.

Für Zoonosen besteht der Auftrag zur Überwachung. Die Ausführungen in der Tierseuchenverordnung regeln Organisa-tion, Vorgehen und Meldewesen im Ver-dachtsfall.

BLV, Kantonale Veterinär- und Le-bensmittelvollzugs-behörde

Extranet des BLV (Passwort ge-schützt)

Tierschutz

BLV Es gibt kein Notfallplan im engeren Sinne des Wortes, es gibt jedoch zwei Doku-mente als Hilfe für die Vollzugsstellen in dringende Situationen: Einschreiten bei stark vernachlässigten Tiere; Schema für Einschreiten nach Art. 24 oder 25 TSchG

Extranet des BLV (Passwort ge-schützt)

Lebensmittel

BLV Ein Krisenhandbuch und ein Krisen-Ereig-nismanagement für die Abteilung Lebens-mittel und Ernährung besteht.

Die Kantone verfügen über ein eigenes Er-eignismanagement. Das BLV beteiligt sich erst dann aktiv, wenn mehrere Kantone vom Ereignis betroffen sind.

BLV, Kantonale Le-bensmittelvollzugs-behörde

Intranet

Siehe auch „Anhang B - Details amtliche Kontrollen entlang der Lebensmittelkette“, wo die Notfallpla-

nung in jedem Bereich detaillierter beschrieben wird.

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7 Massnahmen zur wirksamen Umsetzung

7.1 Bundesaufsicht

Die BLK nimmt Aufgaben im Auftrag der zwei entlang der Lebensmittelkette zuständigen Bundesäm-

ter BLW und BLV wahr. Einer der Hauptaufträge der BLK ist die Aufsicht über den kantonalen Vollzug

mittels angemeldeter Besuche bei dessen Amtsstellen und eventuelle Begleitung der kantonalen In-

spektoren vor Ort und die Aufsicht des Bundesvollzugs bei der Kontrolle der Futtermittel und der Im-

porte von Tieren und tierischen Erzeugnissen aus Drittländern.

Die Aufsicht wird mittels verschiedener Methoden durchgeführt wie zum Beispiel Erhebungen oder

Audits usw.

Die Ergebnisse und Erkenntnisse aus der jeweiligen Aufsicht fliessen in einen gesamtschweizerischen

Schlussbericht, der sowohl den beaufsichtigten Stellen als auch dem Auftraggeber zur Harmonisie-

rung und Weiterentwicklung des Vollzugssystems dient. Das Follow-up liegt beim jeweils zuständigen

Bundesamt.

Auch die Schweizerische Akkreditierungsstelle (SAS) führt im Rahmen ihrer Aufträge Begutachtungen

bei kantonalen Vollzugsbehörden in den Bereichen Primärproduktion sowie Verarbeitung und Vertrieb

von Lebensmitteln durch. Jedoch sind die Berichte ausschliesslich für die begutachteten Stellen be-

stimmt. Die Aktivitäten der BLK und der SAS werden, wo sinnvoll und notwendig, koordiniert. Die Zu-

sammenarbeit und Abgrenzungen wurden in verschiedenen Dokumenten festgehalten und gegensei-

tig vereinbart.

7.2 Akkreditierung der Vollzugsorgane

Gemäss Auftrag aus der AkkBV überprüft die SAS, ob eine Inspektions-, Prüf- oder eine Zertifizie-

rungsstelle die notwendige organisatorische und fachliche Kompetenz für die vereinbarten Aufgaben

besitzt. Die akkreditierten Stellen müssen die Vorgaben der einschlägigen technischen Normen und

die Vorgaben der ILAC, EA und SAS erfüllen. Gesetzliche Anforderungen, welche direkt in den be-

troffenen technischen Bereichen zum Tragen kommen, werden in den Begutachtungen durch die SAS

einbezogen und mitberücksichtigt.

In verschiedenen Kontrollbereichen der Lebensmittelkette ist eine Akkreditierung gemäss AkkBV für

Kontrollstellen gesetzlich vorgeschrieben.

Zusammenfassung: Akkreditierung als Voraussetzung von Kontrollen (inkl. rechtliche Grundlage)

Bereich Amtsstelle Vollzug Dritte Labor

Primärproduktion Keine Akkreditierung notwen-dig

Akkreditierung notwendig

Art. 7 VPrP

Art. 6 VKKL

-

Futtermittel Keine Akkreditierung notwen-dig

Art. 71 FMV

Akkreditierung notwendig

Art. 75 FMV

Akkreditierung notwendig

Art. 72 FMV

Tierschutz Keine Akkreditierung notwen-dig

Akkreditierung notwendig

Art. 213 TSchV

Art. 6 VKKL

-

Tiergesundheit Keine Akkreditierung notwen-dig

Ausnahme: amtliche Kontrolle die sich auf die TAMV bezieht

Art. 34 TAMV

Akkreditierung notwendig

Art. 292a TSV

Art. 6 VKKL

Art. 31 TAMV

Akkreditierung notwendig

Art. 312 TSV

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Lebensmittelsicherheit

Akkreditierung notwendig

Art. 62 LGV

Ausnahme: Schlachttier- und Fleischuntersuchung zustän-digen Vollzugsorgane

Art. 44 VSFK

Akkreditierung notwendig

Art. 43 a LMG

Akkreditierung notwendig

Art. 62 LGV, Art. 49 VSFK

Bewilligungs- und Kon-trollbehörden von Schlacht- und Zerlege-betriebe

Akkreditierung notwendig

Art. 62 LGV

- -

TAM gestützte Inspek-tionen

Akkreditierung notwendig

Art. 34 TAMV

Akkreditierung notwendig

Art. 31 TAMV

Art. 6 VKKL

-

7.3 Unabhängigkeit der Kontrollorgane

Die Unabhängigkeit der Kontrollbehörden wird durch die gesetzlichen Vorgaben in Art. 63 LGV, Art.

45 VSFK, Art. 8 VPrP und Art. 71 FMV gewährleistet.

Die Unabhängigkeit der privatrechtlichen Kontrollstellen, die mit der Ausführung von Kontrollen im

Geltungsbereich der VKKL betraut werden, soll durch die Akkreditierung nach der Norm ISO/IEC

17020 gewährleistet (Art. 6 Abs. 2 VKKL) werden.

7.4 Befugnisse der amtlichen Kontrollorgane

Die Kontrollorgane sind befugt Grundstücke, Räume und Fahrzeuge zu betreten (Art. 183 LWG, Art. 8

TSG, Art. 39 TSchG, Art. 24 LMG). Die Vollzugsorgane in den Bereichen Tierschutz und Tiergesund-

heit sowie im Lebensmittelsektor haben zudem die Eigenschaft von Beamten der gerichtlichen Polizei

(Art. 8 TSG, Art. 39 TSchG, Art. 50 LMG).

7.5 Verpflichtung der Futtermittel- und Lebensmittelunternehmen

Die Futtermittel- und Lebensmittelunternehmen unterliegen der Verpflichtung, die Kontrollen zu unter-

stützen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen (Art. 183 LWG, Art. 11 TSG, Art. 25 LMG).

7.6 Massnahmen der Vollzugsbehörden

Die Massnahmen, die von den Vollzugsbehörden getroffen werden, sind rechtlich verankert.

Das Kontrollergebnis wird dem Betrieb schriftlich mitgeteilt (LMG Art. 25).

Bei Beanstandungen (Nichtkonformität mit rechtlichen Vorgaben) wird ein Verwaltungs- und/o-

der Strafverfahren eingeleitet (Art. 172-176 LWG, Art. 47-52 TSG, Art. 26-31 TSchG, Art. 31,

47-51 LMG).

Die zuständige Behörde beanstandet, wenn bei einer Kontrolle festgestellt wird, dass gesetzli-

che Anforderungen nicht erfüllt sind, und ordnet die nötigen Massnahmen zu deren Behebung

an (Art. 169-171 LWG, Art. 9-11 TSG, Art. 23-25 TSchG, Art. 28-31 LMG).

Bei Kontrollen nach LWG können die Kantone gestützt auf Art. 170 LWG und Art. 105 DZV

die Direktzahlungen an den Betrieb kürzen. Die kantonalen Landwirtschaftsdirektoren haben

die Vorgabe für die Kürzungen in einer Richtlinie festgelegt.

7.7 Überprüfung und Anpassung des nationalen Kontrollplans

Der NKP wird jährlich, mit der Unterstützung von Bund und Kantonen überprüft. Die Ergebnisse des

Jahresberichtes werden an den NKP Tagungen, die jeweils im Monat August stattfinden, gemeinsam

mit Bund und Kantonen evaluiert und daraus resultierende Massnahmen fliessen in den aktualisierten

NKP des kommenden Jahres ein.

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8 Datenmanagement

Der Bund betreibt zur Unterstützung der gesetzlichen Vollzugsaufgaben von Bund und Kantonen ein

gemeinsames zentrales Informationssystem für die gesamte Lebensmittelkette. Dabei sollen die Ver-

antwortungsbereiche der Bundesämter abdeckt werden und gleichzeitig den Austausch mit den kanto-

nalen Stellen gewährleisten.

Das Portal Agate, das vom BLW betrieben wird, ist mit seinen Teilnehmersystemen das Produkt des

Programms ASA 2011. Agate kann mit einem Hotel verglichen werden. Zur Eingangskontrolle dient

die Benutzer- und Zugriffsverwaltung von Agate, welche den Nutzer bei erfolgreicher Authentifizierung

ins Hotel, vor die Türen der einzelnen Zimmer einlässt. Ob er in das jeweilige Zimmer eintreten und

was er machen darf, entscheidet dann das Teilnehmersystem selber. Die rechtlichen Grundlagen fin-

den sich in Art. 20 bis 22 ISLV und in der ISVet Verordnung. Die Kantone (Landwirtschaftsämter und

Lebensmittelkontrolle) arbeiten mit unterschiedlichen Systemen, je nach Bedürfnis.

Abb. 7 Übersicht Datenmanagement -Systeme im Landwirtschaftsbereich (Stand: Dezember 2015, Grafik erstellt vom BLV)

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Abb. 8 Übersicht Systeme im Lebensmittelbereich (Stand: Dezember 2015, Grafik erstellt vom BLV)

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9 Anhang A - Profil Kantone und FL

9.1 Statistische Angaben

Schweiz

Landwirtschaft – Betriebe und Nutzfläche

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Betriebswirtschaftliche Ausrichtung

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Biobetriebe

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Getreide

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Hackfrüchte

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Rinderbestand

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Schweinebestand

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Nutzhühner

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Grossvieheinheiten

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Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände

Anzahl Betriebe (gesamtschweizerisch) gerundet

A Industrielle Herstellungs- und Verarbeitungsbetriebe Anzahl

A1 Herstellung, Verarbeitung von Rohstoffen tierischer Herkunft 366

A2 Herstellung, Verarbeitung von Rohstoffen pflanzlicher Herkunft 601

A3 Getränkeindustrie 332

A4 Produktion von Gebrauchsgegenständen 155

A5 Diverse Industriebtriebe 139

B Gewerbebetriebe, mit und ohne Verkauf Anzahl

B1 Metzgereien, Fischhandlungen 2‘453

B2 Käsereien, Molkereien 2‘952

B3 Bäckereien, Konditoreien 3‘112

B4 Getränkeherstellung 1‘897

B5 Produktion und Verkauf auf Landwirtschaftsbetrieben 18‘906

B6 Diverse Gewerbebetriebe 2‘073

C Handelsbetriebe (ohne Herstellung oder Verarbeitung) Anzahl

C1 Grosshandel (Import, Export, Lagerung, Transport) 3‘071

C2 Supermärkte 3‘370

C3 Detailhandel, Märkte, Drogerien 17‘416

C4 Versandhandel 905

C5 Handel mit Gebrauchsgegenständen 2‘643

C6 Diverse Handelsbetriebe 1‘763

D Verpflegungsbetriebe und Speisenausgabe Anzahl

D1 Kollektivverpflegungsbetriebe 45‘077

D2 Catering, Party-Services 4‘179

D3 Spital- und Heimbetriebe 7‘962

D4 Verpflegungsbetriebe der Armee 281

D5 Diverse Verpflegungsbetriebe 2‘456

E Trinkwasser Anzahl

E1 Wasserversorgung 5‘975

F Badeanlagen Anzahl

F1 Hallenbäder 815

F2 Freibäder 478

F3 Strandbäder 162

Total (ohne Trinkwasser) 122‘109

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FL

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Für Details siehe Link 1 und Link 2

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9.2 Jahresberichte

Kanton/Land Link

AG Amt für Verbraucherschutz

AI Interkantonales Labor

AR Interkantonales Labor

BE Kantonales Laboratorium

BL Kantonales Laboratorium

LZE

BS Kantonales Veterinäramt

Kantonales Laboratorium

FR ILFD

GE Direction générale de l’agriculture

Service de la consommation et des affaires vétérinaires

GL Interkantonales Labor

GR Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit (ALT)

JU Station phytosanitaire cantonale

Service de l’économie rurale

LU Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz

NE SCAV

NW Laboratorium der Urkantone

OW Laboratorium der Urkantone

SG Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen

SH Interkantonales Labor

SO Lebensmittelkontrolle

SZ Laboratorium der Urkantone

TG Kantonales Laboratorium

TI Laboratorio cantonale

UR Laboratorium der Urkantone

VD -

VS Dienststelle für Verbraucherschutz und Veterinärwesen

ZG Geschäftsbericht

ZH Kantonales Labor

Veterinäramt

FL Agrarbericht

Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen (Seiten 9-22)

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9.3 Kontrollorganisationen

Organisation Akkreditierungsnum-mer

Aufgabenbereich

Für Details siehe Home-page SAS

Für die Delegation der Kontrollaufgaben zustän-dige Behörde

Agricon GmbH

Im Roos 5

5630 Muri

SIS 0071 ÖLN Kontrollen

Inspektion VHyPrP

AG, BE, LU

bio.inspecta

Ackerstrasse

5070 Frick

SIS 0003 Bio Kontrollen

Tierschutz, Primärproduk-tion (Hygiene in der tieri-schen Primärproduktion, TAM, Tiergesundheit, Tier-verkehr, Milchhygiene)

AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, ZG, ZH

FL

Bio Test Agro

Schwand

3110 Münsingen

SIS 0056 Bio Kontrollen AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG, ZH

FL

Qualinova AG

Oberdorfstrasse 1

6222 Gunzwil

SIS 0069 ÖLN Kontrollen AG, BE, LU, OW, UR

KUL

Bernstrasse 41

3303 Jegenstorf

SIS 0060 ÖLN Kontrollen AG, BE, LU, OW, SO

AgroControll GmbH

Hauptstrasse 1

4450 Sissach

SIS 0101 ÖLN Kontrollen; Grund-kontrollen Tierschutz, Tier-gesundheit, Tierverkehr, Tierarzneimittel, Milchhygi-ene

BE, BL, BS, SO

AFAPI-FIPO

Rte de Grangeneuve 19

1725 Posieux

SIS 0063 ÖLN Kontrollen BE, FR

AgriGenève

Rue de Sablières 15

1242 Satigny

Gebietsüberwachung (Pflanzenschutz)

GE

Association des maraîchers du Genevois (AMDG)

c/o UMG, Rue Blavignac 16 1227 Carouge GE

Gebietsüberwachung (Pflanzenschutz)

GE

Kontrolldienst für umwelt-schonende und tierfreundli-che Qualitätsproduktion (KUT) SG

Magdenauerstrasse 2

9230 Flawil

SIS 0053 ÖLN Kontrollen GL, GR, SG

FL

Kontrollstelle für Oekomass-nahmen und Labelproduktion (KOL) TG

Arenenberg 6

8268 Salenstein

SIS 0054 ÖLN Kontrollen

Tierwohl, Tierschutz, Pri-märproduktion, diverse Labels

TG, GR ( ca. 20 Obstbau-Betrieben) , SH (private Labelkontrollen die eine Akkreditierung verlangen)

Landwirtschaftlicher Kontroll-dienst Graubünden (LKGR)

Amt für Landwirtschaft und Geoinformation (ALG)

Grabenstrasse 8

7001 Chur

SIS 0062 ÖLN-Kontrollen,

Tierschutz, Primärproduk-tion (Hygiene in der tieri-schen Primärproduktion, TAM, Tiergesundheit, Tier-verkehr, Milchhygiene)

AJAPI

Rue St. Maurice 17

2852 Courtételle

ÖLN Kontrollen, amtliche-Grundkontrollen, Tier-schutz

JU

ANAPI

Rte de l’Aurore 4

2053 Cernier

ÖLN Kontrollen NE

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Landwirtschaftlicher Kontroll-dienst SZ, NW, ZG (KDSNZ)

c/o Amt für Landwirtschaft Stansstaderstrasse 59

Postfach 1251

6371 Stans

SIS 0105 ÖLN Kontrolle inkl. TSch, Grundkontrollen

NW, SZ, ZG

Servizio cantonale d’ispe-zione e di controllo (SCIC)

Viale Stefano Franscini 17 6500 Bellinzona

ÖLN Kontrollen Tier-schutz, Primärproduktion, Gewässerschutz

TI

Ass. CoBrA

p.a. Office Eco’prest

Av. des Jordils 3

1006 Lausanne

ÖLN Kontrollen BE, VD

AVPI

Maison du Paysan

Av. de la Gare 2

1964 Conthey

ÖLN Kontrollen VS

VITIVAL

Maison du Paysan

Av. de la Gare 2

1964 Conthey

ÖLN Kontrollen im Wein-bau

VS

FVPFL

Maison du Paysan

Av. de la Gare 2

1964 Conthey

ÖLN Kontrollen in der Baumzucht

VS

OLK

Talstrasse 3

3930 Visp

ÖLN Kontrollen und Tier-schutz

VS

Agrocontrol des ZBV

Eschikon 5

8315 Lindau ZH

SIS 0064 ÖLN Kontrolle ZH

Landwirtschaftlicher Inspekti-onsdienst (LIA)

Regierunsgebäude

9102 Herisau

SIS 0067 ÖLN Kontrollen, Tier-schutz

AR, AI

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9.4 Kanton Aargau

Übersicht zuständige Behörde entlang der Lebensmittelkette

Departement Finanzen und Ressourcen (DFR) Departement Gesundheit und Soziales (DGS)

Landwirtschaft Aargau (LWAG) Amt für Verbraucherschutz (AVS)

Sektion Direktzahlungen und Beiträge (SDB)

Landwirtschaftliches Zent-rum Liebegg (LZL)

AVS- Veterinärdienst (VetD)

AVS - Lebensmittelkon-trolle (LMK)

Vollzugsverantwortung und Durchführung der Kontrollen im Bereich Lebensmittel

Art der Kontrolle Vollzugsverantwortung (Verfügungsgewalt)

Durchführung der In-spektionen

Durchführung der Untersuchungen

Hygiene in der pflanzlichen Primär-produktion

LMK

VetD und Agricon

LMK

Hygiene in der tierischen Primärproduktion

- Nutztiere Milch LMK VetD LMK

Eier LMK VetD LMK

Weiteres LMK VetD LMK

- Bienen / Honig VetD / LMK VetD LMK

- Fische / Aquakultur VetD VetD LMK

Schlachtung VetD VetD

VetD

Akkreditierte Untersu-chungslabors

Zerlegung von Fleisch LMK LMK LMK

Verarbeitung von Fleisch LMK LMK LMK

Lebensmittelverarbeitung/-vertrieb, Industriebetriebe, Handelsbetriebe, Gewerbebetriebe, Landwirtschafts-betriebe m. LM, Verpflegungsbe-triebe, Selbstkelterer, Gebrauchs- u. Bedarfsgegenstände

LMK

LMK

LMK

BIO-Produkte, Alp- und Bergpro-dukte, GUB/GGA-Produkte

LMK (gemäss Vorgaben LMG)

LMK (gemäss Vorga-ben LMG)

LMK (gemäss Vorga-ben LMG)

Trinkwasser LMK LMK LMK

Bade- und Duschwasser (gemäss neuer Gesetzgebung)

LMK LMK LMK

Rechtstexte im Bereich NKP

Name SAR-Nr.

Gesundheitsgesetz (GesG) 301.100

Verordnung zum Gesundheitsgesetz (GesV) 301.111

Dekret über die Entschädigung von nebenamtlich tätigen Personen im Gesundheitswesen (DEPG) 313.320

Verordnung über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsgegen-stände (Lebensmittelverordnung)

361.111

Verordnung über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsgegen-stände im Bereich der Tierhaltung und Tierschlachtung (Fleischkontrollverordnung, FKV)

363.111

Einführungsgesetz zum Tierseuchengesetz (EG TSG) 390.200

Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung 393.111

Landwirtschaftsgesetz des Kantons Aargau (LwG AG) 910.200

Allgemeine Landwirtschaftsverordnung (ALaV) 910.215

Verordnung über den Weinbau (Weinbauverordnung) vom 25. Juni 2008 915.712

Gesetz über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken (Gastgewerbe-gesetz, GGG)

970.100

Weisung Pflanzenschutz vom Departement Finanzen und Ressourcen, Landwirtschaft Aargau, kant. Pflanzenschutzdienst

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9.5 Kanton Appenzell Innerrhoden

Übersicht zuständige Behörde entlang der Lebensmittelkette

Land- und Forstwirtschaftsdepartement (LFD) Gesundheits- und Sozialdepartement (GSD)

Landwirtschaftsamt (LA) Veterinäramt beider Appenzell (VetA)

Interkantonales Labor (IKL)

Vollzugsverantwortung und Durchführung der Kontrollen im Bereich Lebensmittel

Art der Kontrolle Vollzugsverantwortung (Verfügungsgewalt)

Durchführung der In-spektionen

Durchführung der Untersuchungen

Hygiene in der pflanzlichen Primär-produktion

LA Landwirtschaftlicher In-spektionsdienst Ap-penzell (LIA)

Akkreditiertes Labor

Hygiene in der tierischen Primärproduktion

- Nutztiere Milch VetA VetA Akkreditiertes Labor

Eier VetA VetA Akkreditiertes Labor

Weiteres VetA VetA Akkreditiertes Labor

- Bienen / Honig VetA VetA Akkreditiertes Labor

- Fische / Aquakultur VetA VetA Akkreditiertes Labor

Schlachtung VetA VetA VetA oder akkreditier-tes Labor

Zerlegung von Fleisch VetA (bewilligungspflich-tige Betriebe und Be-triebe ohne Verkaufs-stelle), sonst IKL

VetA (bewilligungs-pflichtige Betriebe und Betriebe ohne Ver-kaufsstelle), sonst IKL, oft auch gemeinsame Inspektionen

IKL

Verarbeitung von Fleisch IKL IKL IKL

Lebensmittelverarbeitung/-vertrieb, Industriebetriebe, Handelsbetriebe, Gewerbebetriebe, Landwirtschafts-betriebe m. LM, Verpflegungsbe-triebe, Selbstkelterer, Gebrauchs- u. Bedarfsgegenstände

IKL IKL IKL

BIO-Produkte, Alp- und Bergpro-dukte, GUB/GGA-Produkte

IKL IKL IKL

Trinkwasser IKL IKL IKL

Bade- und Duschwasser (gemäss neuer Gesetzgebung)

IKL IKL IKL

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Rechtstexte im Bereich NKP

Name Nr.

Verordnung über die Gebühren der kantonalen Verwaltung (GebV) vom 25. Juni 2007 172.510

Standeskommissionsbeschluss über die Errichtung von Pflanzenschutzgebieten vom 14. August 2006

450.012

Einführungsverordnung zum Tierschutzgesetz (EV TSchG) vom 19. November 1984 452.010

Verordnung zum Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (LGV) vom 30. Ok-tober 1995

817.010

Verordnung über die Fleischhygiene (VFH) vom 24. Februar 1997 817.210

Standeskommissionsbeschluss über Entschädigungen und Gebühren zur Fleischhygieneverord-nung vom 28. April 1997

817.211

Standeskommissionsbeschluss über den Gebührentarif des Kantonschemikers vom 7. Januar 1997 817.401

Landwirtschaftsgesetz (LaG) vom 30. April 2000 910.000

Verordnung über die Bekämpfung gefährlicher Pflanzenkrankheiten vom 20. November 2000 916.130

Standeskommissionsbeschluss über die Bekämpfung des Feuerbrandes vom 12. Juni 2001 916.131

Tierseuchenverordnung vom 9. Februar 2009 916.410

Standeskommissionsbeschluss über Entschädigungen zur Tierseuchenverordnung vom 29. Mai 2007

916.411

Interkantonale Übereinkunft über den Viehhandel (Viehhandelskonkordat) vom 13. September 1943

916.910

Verordnung zur Interkantonalen Übereinkunft über den Viehhandel vom 24. Februar 1997 916.912

Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken (Gastgewerbegesetz, GaG) vom 24. April 1994

935.300

Verordnung über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken (Gastgewerbe-verordnung, GaV) vom 20. Juni 1994

935.310

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9.6 Kanton Appenzell Ausserrhoden

Übersicht zuständige Behörde entlang der Lebensmittelkette

Departement Bau- und Volkswirtschaft (DBV) Departement Gesundheit (DG)

Landwirtschaftsamt (LA) Veterinäramt beider Appenzell (VetA)

Interkantonales Labor (IKL)

Landwirtschaftlicher Inspektionsdienst Appenzell (LIA)

Vollzugsverantwortung und Durchführung der Kontrollen im Bereich Lebensmittel

Art der Kontrolle Vollzugsverantwortung (Verfügungsgewalt)

Durchführung der In-spektionen

Durchführung der Untersuchungen

Hygiene in der pflanzlichen Primär-produktion

LA LIA Akkreditiertes Labor

Hygiene in der tierischen Primärproduktion

- Nutztiere Milch VetA VetA Akkreditiertes Labor

Eier VetA VetA Akkreditiertes Labor

Weiteres LA LIA Akkreditiertes Labor

- Bienen / Honig VetA VetA Akkreditiertes Labor

- Fische / Aquakultur VetA VetA Akkreditiertes Labor

Schlachtung VetA VetA Akkreditiertes Labor

Zerlegung von Fleisch VetA (bewilligungspflich-tige Betriebe und Be-triebe ohne Verkaufs-stelle), sonst IKL

VetA (bewilligungs-pflichtige Betriebe und Betriebe ohne Ver-kaufsstelle), sonst IKL, oft auch gemeinsame Inspektionen

IKL

Verarbeitung von Fleisch IKL IKL IKL

Lebensmittelverarbeitung/-vertrieb, Industriebetriebe, Handelsbetriebe, Gewerbebetriebe, Landwirtschafts-betriebe m. LM, Verpflegungsbe-triebe, Selbstkelterer, Gebrauchs- u. Bedarfsgegenstände

IKL IKL IKL

BIO-Produkte, Alp- und Bergpro-dukte, GUB/GGA-Produkte

IKL IKL IKL

Trinkwasser IKL IKL IKL

Bade- und Duschwasser (gemäss neuer Gesetzgebung)

IKL IKL IKL

Rechtstexte im Bereich NKP

Name SHR-Nr.

Tierschutzverordnung 422.2

Verordnung über die Lebensmittelkontrolle 815.11

Gebührentarif für die Lebensmittelkontrolle 815.111.1

Verordnung über die Fleischkontrolle 815.13

Gesetz über die Landwirtschaft 920.1

Pflanzenschutzverordnung 920.11

Kantonale Öko- Qualitätsverordnung 920.15

Verordnung über die Tiergesundheit 925.32

Verordnung über Entschädigungen und Gebühren im Veterinärwesen 925.321

Interkantonale Übereinkunft über den Viehhandel (Viehhandelskonkordat) 925.51

Gesetz über das Gastgewerbe 955.11

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9.7 Kanton Bern

Übersicht zuständige Behörde entlang der Lebensmittelkette

Volkswirtschaftsdirektion (VOL) Gesundheits- und Fürsorgedirektion (GEF)

Amt für Landwirtschaft und Natur (LANAT) Kantonales Laboratorium (KL)

Fachstelle für Pflanzenschutz

(ASP)

Veterinärdienst (VeD)

Koordinations-stelle für die Kon-

trollen (Stab)

Labor Lebensmittelinspek-torat mit Inspektorat der Primärproduktion und Trink- und Bade-

wasserinspektorat

Umweltsi-cherheit

Vollzugsverantwortung und Durchführung der Kontrollen im Bereich Lebensmittel

Art der Kontrolle Vollzugsverantwortung (Verfügungsgewalt)

Durchführung der In-spektionen

Durchführung der Untersuchungen

Hygiene in der pflanzlichen Primär-produktion

KL KL KL

Hygiene in der tierischen Primärproduktion

- Nutztiere Milch VeD VeD/ KL (Alpbetriebe) Swisslab

Eier VeD VeD KL, Akkreditierte La-bors im Auftrag

Weiteres VeD VeD KL, Akkreditierte La-bors im Auftrag

- Bienen / Honig VeD VeD KL, Akkreditierte La-bors im Auftrag

- Fische / Aquakultur VeD VeD KL, Akkreditierte La-bors im Auftrag

Schlachtung VeD VeD Akkreditierte

Labors im Auftrag

Zerlegung von Fleisch KL KL KL

Verarbeitung von Fleisch KL KL KL

Lebensmittelverarbeitung/-vertrieb, Industriebetriebe, Handelsbetriebe, Gewerbebetriebe, Landwirtschafts-betriebe m. LM, Verpflegungsbe-triebe, Selbstkelterer, Gebrauchs- u. Bedarfsgegenstände

KL KL KL

BIO-Produkte, Alp- und Bergpro-dukte, GUB/GGA-Produkte

KL KL KL

Trinkwasser KL KL KL

Bade- und Duschwasser (gemäss neuer Gesetzgebung)

KL KL KL

Rechtstexte im Bereich NKP

Name BSG-Nr.

VO über die Organisation und Aufgaben der Volkswirtschaftsdirektion (Organisationsverord-nung VOL)

152.221.111

Organisationsverordnung GEF 152.221.121

Einführungsverordnung zum eidgenössischen Lebensmittelgesetz (EV LMG) 817.0

Fleischkontrollverordnung (FIKV) 817.191

Kantonales Landwirtschaftsgesetz (KLwG) 910.1

Verordnung über die Erhaltung der Lebensgrundlagen und der Kulturlandschaft (LKV) 910.112

Kantonale Tierseuchenverordnung (KTSV) 916.51

Verordnung über den Tierschutz und die Hunde (THV) 916.812

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9.8 Kanton Basel – Landschaft

Übersicht zuständige Behörde entlang der Lebensmittelkette

Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion

Landwirtschaftliches Zentrum Ebenrain (LZE) Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen

Veterinärwesen (Vet) Kantonales Laboratorium (KL)

Vollzugsverantwortung und Durchführung der Kontrollen im Bereich Lebensmittel

Art der Kontrolle Vollzugsverantwortung (Verfügungsgewalt)

Durchführung der In-spektionen

Durchführung der Untersuchungen

Hygiene in der pflanzlichen Primär-produktion

Vet Vet und AgroControll

Hygiene in der tierischen Primärproduktion

- Nutztiere Milch Vet Vet und AgroControll Durch das BLV aner-kannte Laboratorien

Eier Vet Vet und AgroControll Durch das BLV aner-kannte Laboratorien

Weiteres Vet Vet und AgroControll Durch das BLV aner-kannte Laboratorien

- Bienen / Honig Vet Vet und AgroControll Durch das BLV aner-kannte Laboratorien

- Fische / Aquakultur Vet Vet und AgroControll Durch das BLV aner-kannte Laboratorien

Schlachtung Vet Vet Durch das BLV aner-kannte Laboratorien

Zerlegung von Fleisch KL

Vet – wenn ohne Ver-kaufsladen (=2 Betriebe BL)

KL

Vet (=2 Betriebe BL)

KL

Akkreditierte Laborato-rien im Auftrag (=1 Be-trieb BL)

Verarbeitung von Fleisch KL KL KL

Lebensmittelverarbeitung/-vertrieb, Industriebetriebe, Handelsbetriebe, Gewerbebetriebe, Landwirtschafts-betriebe m. LM, Verpflegungsbe-triebe, Selbstkelterer, Gebrauchs- u. Bedarfsgegenstände

KL KL KL

BIO-Produkte, Alp- und Bergpro-dukte, GUB/GGA-Produkte

KL KL KL

Trinkwasser KL KL KL

Bade- und Duschwasser (gemäss neuer Gesetzgebung)

KL KL KL

Rechtstexte im Bereich NKP

Name SGS-Nr.

Gesetz über die Wasserversorgung der basellandschaftlichen Gemeinden (Wasserversorgungsge-setz)

455

Landwirtschaftsgesetz Basel-Landschaft (LG BL) 510

Vereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und dem Kanton Basel-Stadt betreffend den Vollzug des eidgenössischen Landwirtschaftsrechtes

510.13

Pflanzenbauverordnung BL 516.31

Gastgewerbegesetz 540

Verordnung über den Tierschutz 615.12

Gesundheitsgesetz 901

Verordnung über den Verkehr mit Arzneimittel 913.11

Verordnung über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsgegen-stände (Lebensmittelverordnung)

972.11

Verordnung über die Tierseuchenbekämpfung 980.11

Vereinbarung zur Zusammenarbeit der kantonalen Laboratorien BL und BS (1997) --

Vereinbarung zur Zusammenarbeit der kantonalen Laboratorien BL, BS und AG (2005) --

Freisetzungs-VO Basel-Landschaft

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9.9 Kanton Basel – Stadt

Übersicht zuständige Behörde entlang der Lebensmittelkette

Departement für Wirtschaft, So-ziales und Umwelt

Bau- und Verkehrsdepartement Gesundheitsdepartement – Bereich Gesundheitsschutz

Amt für Umwelt und Energie Stadtgärtnerei Kantonales Veterinäramt

(VET)

Kantonales La-boratorium (KL)

Koordinationsstelle Umwelt-schutz-Landwirtschaft

Kantonaler Pflanzenschutzdienst (PDS)

Vollzugsverantwortung und Durchführung der Kontrollen im Bereich Lebensmittel

Art der Kontrolle Vollzugsverantwortung (Verfügungsgewalt)

Durchführung der In-spektionen

Durchführung der Untersuchungen

Hygiene in der pflanzlichen Primär-produktion

VET Vet BL Vet BL

Hygiene in der tierischen Primärproduktion

- Nutztiere Milch VET VET Akkreditierte Labors im Auftrag

Eier Kein Betrieb in BS - -

Weiteres VET Vet BL Vet BL

- Bienen / Honig VET / KL VET KL

- Fische / Aquakultur Kein Betrieb in BS - -

Schlachtung VET VET VET

Zerlegung von Fleisch VET VET VET

Verarbeitung von Fleisch KL KL KL

Lebensmittelverarbeitung/-vertrieb, Industriebetriebe, Handelsbetriebe, Gewerbebetriebe, Landwirtschafts-betriebe m. LM, Verpflegungsbe-triebe, Selbstkelterer, Gebrauchs- u. Bedarfsgegenstände

KL KL KL

BIO-Produkte, Alp- und Bergpro-dukte, GUB/GGA-Produkte

KL KL KL

Trinkwasser KL KL KL

Bade- und Duschwasser (gemäss neuer Gesetzgebung)

KL KL KL

Rechtstexte im Bereich NKP

Name SG-Nr.

Vollzugsverordnung zum eidgenössischen Lebensmittelgesetz 351.100

Kantonale Tierseuchenverordnung 361.300

Kantonale Tierschutzverordnung 365.500

Verordnung über Abgeltungsbeiträge zur Schaffung und Erhaltung von ökologischen Ausgleichsflä-chen

789.600

Vereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft betreffend den Vollzug des eidgenössischen Landwirtschaftsrechtes.

911.200

Verordnung betreffend den kantonalen Pflanzenschutzdienst 911.400

Vereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft betreffend die Durchführung von Kontrollen auf Tierhaltungsbetrieben im Kanton Basel-Stadt (Veterinärvereinba-rung)

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9.10 Kanton Freiburg

Übersicht zuständige Behörde entlang der Lebensmittelkette

Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft (ILFD)

Landwirtschaftliches Institut des Kantons Freiburg (LIG)

Amt für Landwirtschaft (LWA) Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (LSVW)

Pflanzenschutzdienst Abteilung Direktzahlungen

Vollzugsverantwortung und Durchführung der Kontrollen im Bereich Lebensmittel

Art der Kontrolle Vollzugsverantwortung (Verfügungsgewalt)

Durchführung der In-spektionen

Durchführung der Untersuchungen

Hygiene in der pflanzlichen Primär-produktion

LSVW AFAPI

Hygiene in der tierischen Primärproduktion

- Nutztiere Milch LSVW LSVW - SA LSVW falls nötig

Eier LSVW LSVW - SA LSVW falls nötig

Weiteres LSVW LSVW - SA LSVW falls nötig

- Bienen / Honig LSVW LSVW - SA LSVW falls nötig

- Fische / Aquakultur LSVW LSVW - SA LSVW falls nötig

Schlachtung LSVW LSVW -IVA

Zerlegung von Fleisch LSVW LSVW - IVA und IDO

Verarbeitung von Fleisch LSVW LSVW - IDO LSVW

Lebensmittelverarbeitung/-vertrieb, Industriebetriebe, Handelsbetriebe, Gewerbebetriebe, Landwirtschafts-betriebe m. LM, Verpflegungsbe-triebe, Selbstkelterer, Gebrauchs- u. Bedarfsgegenstände

LSVW LSVW - IDO

LSVW

BIO-Produkte, Alp- und Bergpro-dukte, GUB/GGA-Produkte

LSVW LSVW LSVW

Trinkwasser LSVW LSVW - IEP LSVW

Bade- und Duschwasser (gemäss neuer Gesetzgebung)

LSVW LSVW LSVW

IVA : section inspectorat production primaire, transformation des viandes et abattoirs (Abteilung Inspektorat Pri-märproduktion, Fleischverarbeitung und Schlachthöfe)

IDO : section inspectorat des denrées alimentaires et objets usuels (Abteilung Inspektorat für Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände)

IEP : section inspectorat de l’eau potable (Abteilung Trinkwasserinspektorat)

SA : Santé animale (Tiergesundheit)

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Rechtstexte im Bereich NKP

Name SGF-Nr.

Beschluss über das Sammeln von Pilzen 721.1.51

Ausführungsbeschluss zur Stoffverordnung des Bundesrates 810.13

Vollziehungsbeschluss zum Bundesgesetz über den Verkehr mit Giften (Giftgesetz) 818.11

Gesundheitsgesetz 821.0.1

Gesetz über die Lebensmittelsicherheit 821.30.1

Reglement über die Lebensmittelsicherheit (LMSR) 821.30.11

Beschluss über die Gebühren des Amts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen / Kan-tonschemikerin oder Kantonschemiker

821.30.16

Gesetz über das Trinkwasser 821.32.1

Reglement über das Trinkwasser 821.32.11

Beschluss über die Bekämpfung übertragbare Krankheiten und weitere gesundheitspolizeiliche Massnahmen

821.41.11

Verordnung über die Hygiene in öffentlichen Schwimm- und Strandbädern 821.41.24

Landwirtschaftsgesetz 910.1

Landwirtschaftsreglement 910.11

Ausführungsbeschluss zur Bundesverordnung über die Deklaration für landwirtschaftliche Erzeug-nisse aus in der Schweiz verbotener Produktion

910.61

Verordnung über die Reben und den Wein 912.4.111

Verordnung über die Organisation und die Arbeitsweise der Kommission für die Degustation von Weinen mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung

912.4.112

Verordnung über die Kontrolle der Selbsteinkellerer 912.4.21

Tierseuchenverordnung (TiersV) 914.10.11

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641/2013/16682 \ COO.2101.102.1.251040 \ 000.00.61

9.11 Kanton Genf

Übersicht zuständige Behörde entlang der Lebensmittelkette

Département de l'environnement, des transports et de l'agriculture

Département de l’emploi, des affaires sociales et de la santé

Direction générale de l’agriculture (DGA) Service de la consommation et des affaires vétéri-naires (SCAV)

Service des contributions et des structures

Service de la production et du développement agri-

coles

Vollzugsverantwortung und Durchführung der Kontrollen im Bereich Lebensmittel

Art der Kontrolle Vollzugsverantwortung (Verfügungsgewalt)

Durchführung der In-spektionen

Durchführung der Untersuchungen

Hygiene in der pflanzlichen Primär-produktion

SCAV

SCAV

Hygiene in der tierischen Primärproduktion

- Nutztiere Milch SCAV SCAV SCAV

Eier SCAV SCAV SCAV

Weiteres SCAV SCAV SCAV

- Bienen / Honig SCAV SCAV SCAV

- Fische / Aquakultur SCAV SCAV SCAV

Schlachtung SCAV

amtliche Tierärzte vom SCAV

Zerlegung von Fleisch SCAV SCAV

Verarbeitung von Fleisch SCAV SCAV SCAV

Lebensmittelverarbeitung/-vertrieb, Industriebetriebe, Handelsbetriebe, Gewerbebetriebe, Landwirtschafts-betriebe m. LM, Verpflegungsbe-triebe, Selbstkelterer, Gebrauchs- u. Bedarfsgegenstände

SCAV

SCAV

SCAV

BIO-Produkte, Alp- und Bergpro-dukte, GUB/GGA-Produkte

SCAV SCAV SCAV

Trinkwasser SCAV SCAV SCAV

Bade- und Duschwasser (gemäss neuer Gesetzgebung)

SCAV SCAV SCAV

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641/2013/16682 \ COO.2101.102.1.251040 \ 000.00.61

Rechtstexte im Bereich NKP

Name Réf. RSG

Loi générale sur les contributions publiques du 9 novembre 1887 (LCP) D 3 05

Règlement concernant la tranquillité publique et l'exercice des libertés publiques du 8 août 1956 (RTP)

F 3 10.03

Règlement sur l'organisation de l'intervention dans des situations exceptionnelles (dispositif Osiris) du 22 janvier 2003 (ROsiris)

G 3 03.03

Règlement sur le secteur de la métrologie du service du commerce du 17 octobre 2007 (RSMSC) I 1 15.04

Convention intercantonale sur la vente du sel en Suisse du 22 novembre 1973 (CISel) I 1 50

Loi concernant la convention intercantonale sur la vente du sel en Suisse du 20 décembre 1974 (L-CISel)

I 1 50.0

Loi sur la vente du sel du 2 février 1968 (LVS) I 1.51

Règlement concernant l'installation, l'exploitation et le contrôle des appareils automatiques du 1er juillet 1958 (RIECA)

I 2 03.04

Loi sur la restauration, le débit de boissons et l'hébergement du 17 décembre 1987 (LRDBH) I 2 21

Règlement d'exécution de la loi sur la restauration, le débit de boissons et l'hébergement du 31 août 1988 (RRDBH)

I 2 21.01

Loi sur la vente à l'emporter des boissons alcooliques du 22 janvier 2004 (LVEBA) I 2 24

Règlement d'exécution de la loi sur la vente à l'emporter des boissons alcooliques du 26 janvier 2005 (RVEBA)

I 2 24.01

Règlement fixant les émoluments perçus par le département des affaires régionales, de l'économie et de la santé et ses services du 22 août 2006 (REmDARES)

K 1 03.04

Loi sur la commission de surveillance des professions de la santé et des droits des patients du 7 avril 2006 (LComPS)

K 3 03

Loi d’application de la législation fédérale sur les denrées alimentaires et les objets usuels du 16 décembre 1999 (LaLDAl)

K 5 02

Règlement sur le contrôle des denrées alimentaires et des objets usuels du 2 février 2000 (RCDAl) K 5 02.01

Règlement sur l'utilisation des eaux superficielles et souterraines du 5 mars 2003 (RUESS) L 2 05.04

Loi sur les constructions et les installations diverses du 14 avril 1988 (LCI) L 5 05

Règlement d'application de la loi sur les constructions et les installations diverses du 27 février 1978 (RCI)

L 5 05.01

Loi sur la viticulture du 17 mars 2000 (LVit) M 2 50

Règlement sur la vigne et les vins de Genève (RVV) M 2 50.05

Règlement d'application de la loi fédérale sur les épizooties du 30 mai 1969 (RaLFE) M 3 20.02

Loi sur le fonds cantonal des épizooties du 18 juin 1938 M 3 25

Règlement relatif au fonds cantonal des épizooties M 3 25.03

Règlement d'application de la loi fédérale sur la protection des animaux du 15 juin 2011 juillet 1982 (RaLPA)

M 3 50.02

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641/2013/16682 \ COO.2101.102.1.251040 \ 000.00.61

9.12 Kanton Glarus

Übersicht zuständige Behörde entlang der Lebensmittelkette

Departement Volkswirtschaft und Inneres Departement Finanzen und Gesundheit

Abteilung Landwirtschaft (AL) Abteilung Kantonstierarzt (Vet)

Interkantonales La-boratorium (IKL)

Fachstelle Pflanzenschutz

Vollzugsverantwortung und Durchführung der Kontrollen im Bereich Lebensmittel

Art der Kontrolle Vollzugsverantwortung (Verfügungsgewalt)

Durchführung der In-spektionen

Durchführung der Untersuchungen

Hygiene in der pflanzlichen Primär-produktion

AL Akkreditierte Kontroll-organisationen

Akkreditierte Labors

Hygiene in der tierischen Primärproduktion

- Nutztiere Milch Vet Vet Akkreditiertes Labor

Eier Vet Vet Akkreditiertes Labor

Weiteres Vet Vet Akkreditiertes Labor

- Bienen / Honig Vet Vet Akkreditiertes Labor

- Fische / Aquakultur Vet Vet Akkreditiertes Labor

Schlachtung Vet Vet Akkreditiertes Labor

Zerlegung von Fleisch Vet,

Vet

IKL

Verarbeitung von Fleisch IKL IKL IKL

Lebensmittelverarbeitung/-vertrieb, Industriebetriebe, Handelsbetriebe, Gewerbebetriebe, Landwirtschafts-betriebe m. LM, Verpflegungsbe-triebe, Selbstkelterer, Gebrauchs- u. Bedarfsgegenstände

IKL IKL IKL

BIO-Produkte, Alp- und Bergpro-dukte, GUB/GGA-Produkte

IKL IKL IKL

Trinkwasser IKL IKL IKL

Bade- und Duschwasser (gemäss neuer Gesetzgebung)

IKL IKL IKL

Rechtstexte im Bereich NKP

Name GS-Nr.

Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungs- und Ver-waltungsorganisationsverordnung; RVOV)

II A/3/3

Einführungsgesetz zum Tierschutzgesetz und zum Tierseuchengesetz IV G/3/2

Verordnung zum Vollzug des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände und des Bundesgesetzes über den Verkehr mit Giften

VIII A/51/1

Gebührentarif des Kantonschemikers VIII A/51/4

Verordnung über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsgegen-stände im Bereich des Schlachtens, der Fleischkontrolle sowie der Bestimmungen über das Schlachtgewicht (Fleischkontrollverordnung)

VIII A/52/1

Gebührenordnung für die Fleischkontrolle VIII A/52/2

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Landwirtschaft (Kantonales Landwirtschaftsgesetz) IX D/1/1

Verordnung zum kantonalen Tierschutz- und Tierseuchengesetz (Veterinärverordnung) IX D/633/2

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641/2013/16682 \ COO.2101.102.1.251040 \ 000.00.61

9.13 Kanton Graubünden

Übersicht zuständige Behörde entlang der Lebensmittelkette

Departement für Volkswirtschaft und Soziales

Amt für Landwirtschaft und Geoinformation

(ALG)

Landwirtschaftliches Bildungs- und Beratungszentrum Plantahof

(LBBZ) – Fachstelle Pflanzen-schutz

Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit (ALT)

Landwirtschaftlicher Kontrolldienst GR

(LKGR)

ALT –

Veterinärdienst (VetD)

ALT -

Lebensmittel-sicherheit

(LMS)

Vollzugsverantwortung und Durchführung der Kontrollen im Bereich Lebensmittel

Art der Kontrolle Vollzugsverantwortung (Verfügungsgewalt)

Durchführung der In-spektionen

Durchführung der Untersuchungen

Hygiene in der pflanzlichen Primär-produktion

Amt für Landwirtschaft und Geoinformation (ALG)

LKGR

Bio.inspecta

Bio Test Agro

KUT

KOL

Hygiene in der tierischen Primärproduktion

- Nutztiere Milch VetD VetD

LKGR

bio.inspecta

ALT – Biologie-Labor

Eier VetD VetD ALT - Biologie Labor

Weiteres

- Bienen / Honig Vet D Vet D Kantonales Labor TG

- Fische / Aquakultur Vet D Vertrag mit Kt. SG

Schlachtung VetD VetD ALT – Biologie-Labor oder akkreditierte La-bors im Auftrag

Zerlegung von Fleisch VetD VetD ALT – Biologie-Labor

Verarbeitung von Fleisch LMS LMS ALT – Chemie-Labor

Lebensmittelverarbeitung/-vertrieb, Industriebetriebe, Handelsbetriebe, Gewerbebetriebe, Landwirtschafts-betriebe m. LM, Verpflegungsbe-triebe, Selbstkelterer, Gebrauchs- u. Bedarfsgegenstände

LMS LMS ALT – Chemie-Labor

BIO-Produkte, Alp- und Bergpro-dukte, GUB/GGA-Produkte

LMS Berg und Alp auf ÖLN-Betrieben und Sömme-rungsbetrieben durch LKGR

Biobetriebe durch bio.inspecta

Trinkwasser LMS LMS ALT – Chemie-Labor

Bade- und Duschwasser (gemäss neuer Gesetzgebung)

LMS LMS ALT – Chemie-Labor

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Rechtstexte im Bereich NKP

Name BR-Nr.

Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung (RVOV) 170.310

Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Lebensmittel- und Gebrauchsgegenstände (Le-bensmittelverordnung)

507.100

Verordnung über die Gebühren in den Bereichen Lebensmittel, Chemikalien und ökologisches Gleichgewicht (GebVLC)

507.310

Kantonale Fleischhygieneverordnung 507.400

Kantonales Landwirtschaftsgesetz 910.000

Kantonale Landwirtschaftsverordnung 910.050

Kantonales Veterinärgesetz 914.000

Kantonale Veterinärverordnung 914.100

Kantonale Sömmerungsverordnung 914.200

Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Weinver-ordnung)

917.400

Regierungsratsbeschluss über das Konzept der Feuerbrandbekämpfung in GR

Regierungsratsbeschluss über das Konzept der Ambrosiabekämpfung in GR

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641/2013/16682 \ COO.2101.102.1.251040 \ 000.00.61

9.14 Kanton Jura

Übersicht zuständige Behörde entlang der Lebensmittelkette

Département de l’économie et de la coopération Département de la santé, des affaires sociales, du per-sonnel et des communes

Fondation rurale inter-jurassienne (FRI)

Service de l’économie rurale (ECR)

Service de la consommation et des affaires vétérinaires (SCAV)

Station phytosanitaire cantonale

Paiements direct Affaires vétéri-naires

Laboratoire cantonal

Hygiène et in-spections

Vollzugsverantwortung und Durchführung der Kontrollen im Bereich Lebensmittel

Art der Kontrolle Vollzugsverantwortung (Verfügungsgewalt)

Durchführung der In-spektionen

Durchführung der Untersuchungen

Hygiene in der pflanzlichen Primär-produktion

ECR AJAPI

Hygiene in der tierischen Primärproduktion

- Nutztiere Milch SCAV SCAV, AJAPI

Eier SCAV SCAV, AJAPI

Weiteres SCAV SCAV, AJAPI

- Bienen / Honig SCAV SCAV, private Organi-sation

- Fische / Aquakultur SCAV SCAV

Schlachtung SCAV private Tierärzte, SCAV

Zerlegung von Fleisch SCAV SCAV SCAV - NE

Verarbeitung von Fleisch SCAV SCAV SCAV - NE

Lebensmittelverarbeitung/-vertrieb, Industriebetriebe, Handelsbetriebe, Gewerbebetriebe, Landwirtschafts-betriebe m. LM, Verpflegungsbe-triebe, Selbstkelterer, Gebrauchs- u. Bedarfsgegenstände

SCAV SCAV SCAV - NE

BIO-Produkte, Alp- und Bergpro-dukte, GUB/GGA-Produkte

SCAV SCAV, private Organi-sationen, AJAPI

Trinkwasser SCAV SCAV SCAV - NE

Bade- und Duschwasser (gemäss neuer Gesetzgebung)

SCAV SCAV SCAV - NE

Rechtstexte im Bereich NKP

Name N° RSJ

Ordonnance portant exécution de la législation fédérale sur la protection des animaux RSJU 455.1

Loi sanitaire RSJU 810.01

Loi portant introduction de la loi fédérale du 9 octobre 1992 sur les denrées alimentaires et les objets usuels

RSJU 817.0

Ordonnance portant exécution de la législation fédérale sur l’abattage d’animaux et le con-trôle des viandes

RSJU 817.190

Loi sur le développement rural RSJU 910.1

Décret sur le développement rural RSJU 910.11

Ordonnance concernant la nomination, les tâches et l’indemnisation des préposés à l’agri-culture et de leurs suppléants

RSJU 910.111

Ordonnance sur la protection des cultures RSJU 916.21

Ordonnance portant exécution de la législation fédérale sur les épizooties et l’élimination des sous-produits animaux

RSJU 916.51

Ordonnance sur le contrôle du lait RSJU 916.451.1

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9.15 Kanton Luzern

Übersicht zuständige Behörde entlang der Lebensmittelkette

Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement (BUWD) Gesundheits- und Sozialdepartement (GSD)

Dienststelle Landwirtschaft und Wald des Kantons LU (LAWA)

Dienststelle Veterinär-dienst (VETD)

Dienststelle Lebensmittel-kontrolle und Verbrau-

cherschutz (DILV)

Abteilung Land-wirtschaft

BBZN Hohen-rain

Fachbereich Pflanzenschutz

(PSD)

Vollzugsverantwortung und Durchführung der Kontrollen im Bereich Lebensmittel

Art der Kontrolle Vollzugsverantwortung (Verfügungsgewalt)

Durchführung der In-spektionen

Durchführung der Untersuchungen

Hygiene in der pflanzlichen Primär-produktion

DILV (für die Herstellung von Lebensmittel)

VETD (für die Herstel-lung von Futtermittel)

DILV

VETD

Hygiene in der tierischen Primärproduktion

- Nutztiere Milch VETD VETD Labeco GmbH, Albers-wil o. Suisslab, Zolliko-fen

Eier DILV DILV

Weiteres

- Bienen / Honig Bienen VETD / Honig DILV

VETD

- Fische / Aquakultur VETD VETD

Schlachtung VETD VETD Ca. 180 MFU und Hemmstoff bei Labor-zentral.ch AG für vete-rinärmedizinische Di-agnostik (90 %) und Diavet (10 %)

Zerlegung von Fleisch VETD VETD Akkreditiertes Labor

Verarbeitung von Fleisch Verarbeiter ohne Ver-kaufsfront inkl. industri-elle Verarbeiter: VETD

Verarbeiter mit Ver-kaufsfront: DILV

VETD

DILV

Akkreditiertes Labor

DILV

Lebensmittelverarbeitung/-vertrieb, Industriebetriebe, Handelsbetriebe, Gewerbebetriebe, Landwirtschafts-betriebe m. LM, Verpflegungsbe-triebe, Selbstkelterer, Gebrauchs- u. Bedarfsgegenstände

DILV DILV DILV

BIO-Produkte, Alp- und Bergpro-dukte, GUB/GGA-Produkte

DILV DILV DILV

Trinkwasser DILV DILV DILV

Bade- und Duschwasser (gemäss neuer Gesetzgebung)

DILV DILV DILV

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Rechtstexte im Bereich NKP

Name SRL-Nr.

Kantonale Tierschutzverordnung SRL 728a

Gesundheitsgesetz SRL 800

Verordnung über die universitären Medizinalberufe SRL 805

Heilmittelverordnung SRL 830

Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (kantonale Lebensmittelverordnung)

SRL 843

Kantonale Fleischhygieneverordnung SRL 844

Kantonale Tierseuchenverordnung SRL 845

Gesetz über die Tierseuchenkasse SRL 847

Kantonales Landwirtschaftsgesetz SRL 902

Kantonale Landwirtschaftsverordnung SRL 903

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641/2013/16682 \ COO.2101.102.1.251040 \ 000.00.61

9.16 Kanton Neuenburg

Übersicht zuständige Behörde entlang der Lebensmittelkette

Département du développement territorial et de l‘environnement

Service de l’agriculture Service de la consommation et des affaires vétéri-naires (SCAV)

Office phytosanitaire Office des paiement di-rects

Vollzugsverantwortung und Durchführung der Kontrollen im Bereich Lebensmittel

Art der Kontrolle Vollzugsverantwortung (Verfügungsgewalt)

Durchführung der In-spektionen

Durchführung der Untersuchungen

Hygiene in der pflanzlichen Primär-produktion

SCAV SCAV: Gemüse, Früchte

ANAPI: tierische und pflanzliche Produktion

Hygiene in der tierischen Primärproduktion

- Nutztiere Milch SCAV SCAV

Eier SCAV SCAV

Weiteres SCAV ANAPI: tierische und pflanzliche Produktion

- Bienen / Honig SCAV SCAV

- Fische / Aquakultur SCAV SCAV

Schlachtung SCAV amtliche Tierärzte

Zerlegung von Fleisch SCAV SCAV

Verarbeitung von Fleisch SCAV SCAV SCAV

Lebensmittelverarbeitung/-vertrieb, Industriebetriebe, Handelsbetriebe, Gewerbebetriebe, Landwirtschafts-betriebe m. LM, Verpflegungsbe-triebe, Selbstkelterer, Gebrauchs- u. Bedarfsgegenstände

SCAV SCAV SCAV

BIO-Produkte, Alp- und Bergpro-dukte, GUB/GGA-Produkte

OIC für AOC Gruyère

OIP / SCAV

Trinkwasser SCAV SCAV SCAV

Bade- und Duschwasser (gemäss neuer Gesetzgebung)

SCAV SCAV SCAV

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641/2013/16682 \ COO.2101.102.1.251040 \ 000.00.61

Rechtstexte im Bereich NKP

Name N° RSN

Loi d'introduction de la législation fédérale sur la protection des animaux (LILPA) 465.0

Loi d’application de la loi fédérale sur les denrées alimentaires et les objets usuels 806.0

Règlement concernant la détention et l’abattage des animaux 806.12

Arrêté concernant les émoluments perçus pour le contrôle des viandes 806.13

Arrêté fixant les émoluments perçus par le service de la consommation et des affaires vétéri-naires (SCAV)

806.15

Arrêté concernant la rémunération des contrôleurs des viandes 806.18

Loi sur la viticulture 916.120

Règlement d’exécution de la loi sur la viticulture 916.120.0

Arrêté concernant les appellations d’origine contrôlée des vins de Neuchâtel 916.120.1

Arrêté sur l’organisation et le fonctionnement d’une commission de dégustation des vins d’appel-lations d’origine contrôlée (AOC)

916.120.11

Règlement concernant la protection des végétaux 916.201

Arrêté concernant les mesures de lutte contre les campagnols terrestres devenant envahissants ou calamiteux

916.201.1

Règlement concernant les équipes d’intervention en cas d’épizooties hautement contagieuses 916.420.2

Règlement concernant la police sanitaire des animaux 916.421

Arrêté fixant les indemnités versées aux vétérinaires requis pour la lutte contre les épizooties 916.421.32

Arrêté fixant le tarif des indemnités versées aux vétérinaires officiels 916.421.320

Arrêté fixant les indemnités versées aux taxateurs requis pour l’estimation officielle des animaux éliminés pour cause d’épizooties

916.421.34

Règlement relatif aux émoluments en matière de lutte contre les épizooties et d’élimination des cadavres d’animaux

916.421.35

Arrêté concernant le pacage 916.421.50

Règlement concernant la police sanitaire des abeilles 916.423

Arrêté fixant les indemnités, vacations et frais versés aux inspecteurs des ruchers 916.423.10

Concordat intercantonal sur le commerce du bétail 916.50

Règlement du cautionnement dans le commerce du bétail 916.501

Règlement d’exécution des dispositions portant adhésion du canton de Neuchâtel à la convention intercantonale sur le commerce du bétail du 13 septembre 1943 (concordat sur le commerce de bétail)

916.502

Loi concernant l’élimination des déchets animaux 916.510

Arrêté d’exécution de la loi concernant l’élimination des déchets animaux 916.510.1

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641/2013/16682 \ COO.2101.102.1.251040 \ 000.00.61

9.17 Kanton Nidwalden

Übersicht zuständige Behörde entlang der Lebensmittelkette

Landwirtschafts- und Umweltdirektion Aufsichtskommission LdU

Amt für Landwirtschaft Laboratorium der Urkantone

Beratung/Weiterbildung Direktzahlungen Veterinäramt der Urkan-tone (VdU)

Laboratorium der Urkan-tone (LdU)

Vollzugsverantwortung und Durchführung der Kontrollen im Bereich Lebensmittel

Art der Kontrolle Vollzugsverantwortung (Verfügungsgewalt)

Durchführung der In-spektionen

Durchführung der Untersuchungen

Hygiene in der pflanzlichen Primär-produktion

LWA VdU, KDSNZ, Bio-Kontrollorg.

Hygiene in der tierischen Primärproduktion

- Nutztiere Milch VdU KDSNZ, Bio-Kon-trollorg.

Eier VdU VdU, KDSNZ, Bio-Kontrollorg.

Weiteres VdU KDSNZ, Bio-Kon-trollorg.

- Bienen / Honig VdU Bieneninspektoren

- Fische / Aquakultur VdU Fishdoc, Ralph Knüsel

Schlachtung VdU VdU

Zerlegung von Fleisch LdU LdU LdU

Verarbeitung von Fleisch LdU LdU LdU

Lebensmittelverarbeitung/-vertrieb, Industriebetriebe, Handelsbetriebe, Gewerbebetriebe, Landwirtschafts-betriebe m. LM, Verpflegungsbe-triebe, Selbstkelterer, Gebrauchs- u. Bedarfsgegenstände

LdU LdU LdU

BIO-Produkte, Alp- und Bergpro-dukte, GUB/GGA-Produkte

LdU LdU LdU

Trinkwasser LdU LdU LdU

Bade- und Duschwasser (gemäss neuer Gesetzgebung)

LdU LdU LdU

Rechtstexte im Bereich NKP

Name SR-Nr.

Konkordat betreffend das Laboratorium der Urkantone 581.220.1

Gesetz zur Erhaltung und Förderung der Gesundheit (Gesundheitsgesetz, GesG) 711.1

Vollzugsverordnung zum Gesundheitsgesetz (Gesundheitsverordnung GesV) 711.11

Gesetz über Lebensmittel und das Veterinärwesen 717.1

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Landwirtschaft (Kantonales Landwirtschaftsgesetz) 821.1

Regierungsratsbeschluss zur Bekämpfung des Erregers des Birnengitterrostes 821.111

Regierungsratsbeschluss zur Entfernung hochanfälliger Feuerbrand – Wirtspflanzen im Kanton Nidwalden

821.112

Verfügung über die Bekämpfung der Varroamilbenkrankheit der Bienen 826.126

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641/2013/16682 \ COO.2101.102.1.251040 \ 000.00.61

9.18 Kanton Obwalden

Übersicht zuständige Behörde entlang der Lebensmittelkette

Volkswirtschaftsdepartement Aufsichtskommission LdU

Amt für Landwirtschaft und Umwelt Laboratorium der Urkantone

Beratung Pfanzenschutzdienst

Direktzahlungen Veterinäramt der Urkan-tone (VdU)

Laboratorium der Urkan-tone (LdU)

Vollzugsverantwortung und Durchführung der Kontrollen im Bereich Lebensmittel

Art der Kontrolle Vollzugsverantwortung (Verfügungsgewalt)

Durchführung der In-spektionen

Durchführung der Untersuchungen

Hygiene in der pflanzlichen Primär-produktion

ALU Qualinova und bio.in-specta (Betriebe mit ÖLN)

VdU

Hygiene in der tierischen Primärproduktion

- Nutztiere Milch VdU Qualinova und bio.in-specta

Eier VdU VdU, Qualinova, bio.in-specta

Weiteres VdU Qualinova und bio.in-specta (Betriebe mit ÖLN)

VdU

- Bienen / Honig VdU Bieneninspektoren

- Fische / Aquakultur VdU Fishdoc, Ralph Knüsel

Schlachtung VdU VdU

Zerlegung von Fleisch VdU/LdU VdU/LdU LdU

Verarbeitung von Fleisch LdU LdU LdU

Lebensmittelverarbeitung/-vertrieb, Industriebetriebe, Handelsbetriebe, Gewerbebetriebe, Landwirtschafts-betriebe m. LM, Verpflegungsbe-triebe, Selbstkelterer, Gebrauchs- u. Bedarfsgegenstände

LdU LdU LdU

BIO-Produkte, Alp- und Bergpro-dukte, GUB/GGA-Produkte

LdU LdU LdU

Trinkwasser LdU LdU LdU

Bade- und Duschwasser (gemäss neuer Gesetzgebung)

LdU LdU LdU

Rechtstexte im Bereich NKP

Name GDB Nr.

Gesundheitsgesetz 810.1

Verordnung über Berufe der Gesundheitspflege 811.11

Vollziehungsverordnung zum Lebensmittelgesetz 816.11

Konkordat betreffend das Laboratorium der Urkantone 816.2

Veterinärgesetz 818.1

Ausführungsbestimmungen zum Veterinärgesetz 818.111

Regierungsbeschluss über den Beitritt zum Viehhandelskonkordat 818.4

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Landwirtschaft sowie zum bäuerlichen Boden- und Pachtrecht (Kantonales Landwirtschaftsgesetz)

921.1

Ausführungsbestimmung über die Bekämpfung des Feuerbrandes 921.116

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641/2013/16682 \ COO.2101.102.1.251040 \ 000.00.61

9.19 Kanton St. Gallen

Übersicht zuständige Behörde entlang der Lebensmittelkette

Volkswirtschaftsdepartement Gesundheitsdepartement

Landwirtschaftsamt (LWA) Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen (AVSV)

Abteilung Direktzahlungen Landwirtschaftliches Zent-rum SG (LZSG) inkl.

Fachstelle Pflanzenschutz

Veterinärdienst (VetD)

Lebensmittel-in-spektorat (LMI)

Kantonales La-bor (KL)

Vollzugsverantwortung und Durchführung der Kontrollen im Bereich Lebensmittel

Art der Kontrolle Vollzugsverantwortung (Verfügungsgewalt)

Durchführung der In-spektionen

Durchführung der Untersuchungen

Hygiene in der pflanzlichen Primär-produktion

LMI akkreditierte Kontroll-organisation bei In-tegration in ÖLN-Kon-trollen

LMI für Tierhalter und Direktvermarkter

akkreditierte Labors

KL

Hygiene in der tierischen Primärproduktion

- Nutztiere Milch VetD LMI akkreditiertes Labor

Eier VetD LMI

Weiteres LMI akkreditierte Kontroll-organisation bei In-tegration in ÖLN-Kon-trollen

LMI für Tierhalter und Direktvermarkter

akkreditierte Labors

KL

- Bienen / Honig VetD akkreditierte Kontroll-organisation bei In-tegration in ÖLN-Kon-trollen

LMI für Tierhalter und Direktvermarkter

akkreditierte Labors

KL (Honig)

- Fische / Aquakultur VetD akkreditierte Kontroll-organisation bei In-tegration in ÖLN-Kon-trollen

LMI für Tierhalter und Direktvermarkter

akkreditierte Labors

KL

Schlachtung VetD AVSV – VetD

LMI

ZLM St. Gallen

Zerlegung von Fleisch VetD

LMI

LMI KL

Verarbeitung von Fleisch LMI LMI KL

Lebensmittelverarbeitung/-vertrieb, Industriebetriebe, Handelsbetriebe, Gewerbebetriebe, Landwirtschafts-betriebe m. LM, Verpflegungsbe-triebe, Selbstkelterer, Gebrauchs- u. Bedarfsgegenstände

LMI

KL

LMI KL

BIO-Produkte, Alp- und Bergpro-dukte, GUB/GGA-Produkte

LMI LMI LMI

Trinkwasser KL AVSV –

Trinkwasserinspekto-ren

KL

Bade- und Duschwasser (gemäss neuer Gesetzgebung)

KL AVSV –

Trinkwasserinspekto-ren

KL

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641/2013/16682 \ COO.2101.102.1.251040 \ 000.00.61

Rechtstexte im Bereich NKP

Name sGS-Bez.

Ermächtigungsverordnung 141.41

Einführungsgesetz zur eidgenössischen Lebensmittelgesetzgebung 315.1

Verordnung über die Lebensmittelkontrolle 315.11

Landwirtschaftsgesetz 610.1

Landwirtschaftsverordnung 610.11

Fleischhygieneverordnung 643.11

Verordnung über die Tiergesundheit 643.12

Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über den Tierschutz 645.1

Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Chemikaliengesetzgebung 672.51

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641/2013/16682 \ COO.2101.102.1.251040 \ 000.00.61

9.20 Kanton Schaffhausen

Übersicht zuständige Behörde entlang der Lebensmittelkette

Volkswirtschaftsdepartement Departement des Innern

Landwirtschaftsamt (LA) Veterinäramt (Vet) Interkantonales Labor (IKL)

Kontrolldienst des Land-wirtschaftsamts SH (KLS)

Fachstelle für Pflanzen-bau-, Pflanzen- und Res-

sourcenschutz

Vollzugsverantwortung und Durchführung der Kontrollen im Bereich Lebensmittel

Art der Kontrolle Vollzugsverantwortung (Verfügungsgewalt)

Durchführung der In-spektionen

Durchführung der Untersuchungen

Hygiene in der pflanzlichen Primär-produktion

IKL KLS

Hygiene in der tierischen Primärproduktion

- Nutztiere Milch Vet KLS Vet oder akkreditiertes Labor

Eier Vet KLS Vet oder akkreditiertes Labor

Weiteres IKL KLS

- Bienen / Honig Vet / IKL Vet / IKL IKL

- Fische / Aquakultur Vet Vet Vet oder akkreditiertes Labor

Schlachtung Vet Vet Vet oder akkreditiertes Labor

Zerlegung von Fleisch Vet (wenn kein Fleisch verkauft wird, reine Ver-arbeitung)

IKL (wenn gleichzeitig Fleisch an Konsumenten verkauft wird)

Vet

IKL

IKL

Verarbeitung von Fleisch IKL

Vet

IKL

Vet

IKL

Lebensmittelverarbeitung/-vertrieb, Industriebetriebe, Handelsbetriebe, Gewerbebetriebe, Landwirtschafts-betriebe m. LM, Verpflegungsbe-triebe, Selbstkelterer, Gebrauchs- u. Bedarfsgegenstände

IKL IKL IKL

BIO-Produkte, Alp- und Bergpro-dukte, GUB/GGA-Produkte

IKL IKL IKL

Trinkwasser IKL IKL IKL

Bade- und Duschwasser (gemäss neuer Gesetzgebung)

IKL IKL IKL

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641/2013/16682 \ COO.2101.102.1.251040 \ 000.00.61

Rechtstexte im Bereich NKP

Name SHR-Nr.

Vollzugsverordnung zum Tierschutzgesetz 455.101

Verordnung zum Einführungsgesetz zum Lebensmittelgesetz (Kantonale Lebensmittelverordnung, LMV)

817.001

Gebührentarif für das Interkantonale Labor 817.003

Vereinbarung über eine gemeinsame Lebensmittelkontrolle der Kantone Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, Glarus und Schaffhausen

817.002

Vereinbarung über die Zusammenarbeit des Kantons Schaffhausen und der Stadt Schaffhausen in der Lebensmittelkontrolle und im Veterinärwesen

817.004

Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Einführungsgesetz zum Lebensmittelgesetz, Einführungsgesetz LMG)

817.100

Verordnung über die Gebühren für die Fleischkontrolle 817.102

Verordnung über die Entschädigung der Fleischkontrollorgane 817.103

Kantonale Weinverordnung 817.402

Reblagenverzeichnis 817.403

Gesetz über die Förderung der Landwirtschaft (Kantonales Landwirtschaftsgesetz) 910.100

Landwirtschaftsverordnung 910.101

RRB über die bakteriologische Untersuchung der Konsummilch 916.352

Interkantonale Übereinkunft über den Viehhandel (Viehhandelskonkordat) 916.410

Verordnung zum Bundesgesetz über die Bekämpfung von Tierseuchen (Kantonale Tierseuchenver-ordnung)

916.431

Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten aus dem Kanton Schaffhausen 916.432

Verordnung über die Entschädigung der Beauftragten der Tierseuchenbekämpfung und des Tier-schutzes

916.441

Verordnung über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken (Gastge-werbeverordnung)

935.101

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641/2013/16682 \ COO.2101.102.1.251040 \ 000.00.61

9.21 Kanton Solothurn

Übersicht zuständige Behörde entlang der Lebensmittelkette

Volkswirtschaftsdepartement Departement des Innern

Amt für Landwirtschaft Gesundheitsamt

Abteilung Veteri-närdienst

Abteilung Agrar-politische Mass-

nahmen

Bildungszentrum Wallierhof

Pflanzenschutz-dienst

Abteilung Lebensmittelkontrolle

Vollzugsverantwortung und Durchführung der Kontrollen im Bereich Lebensmittel

Art der Kontrolle Vollzugsverantwortung (Verfügungsgewalt)

Durchführung der In-spektionen

Durchführung der Untersuchungen

Hygiene in der pflanzlichen Primär-produktion

Amt für Landwirtschaft Amt für Landwirtschaft

Hygiene in der tierischen Primärproduktion

- Nutztiere Milch Veterinärdienst Veterinärdienst

Eier Lebensmittelkontrolle Lebensmittelkontrolle

Weiteres

- Bienen / Honig Veterinärdienst / Lebensmittelkontrolle

Veterinärdienst / Lebensmittelkontrolle

- Fische / Aquakultur Veterinärdienst Veterinärdienst

Schlachtung Veterinärdienst Veterinärdienst

Zerlegung von Fleisch Veterinärdienst

Lebensmittelkontrolle

Veterinärdienst

Lebensmittelkontrolle

Lebensmittelkontrolle

Verarbeitung von Fleisch Lebensmittelkontrolle Lebensmittelkontrolle Lebensmittelkontrolle

Lebensmittelverarbeitung/-vertrieb, Industriebetriebe, Handelsbetriebe, Gewerbebetriebe, Landwirtschafts-betriebe m. LM, Verpflegungsbe-triebe, Selbstkelterer, Gebrauchs- u. Bedarfsgegenstände

Lebensmittelkontrolle Lebensmittelkontrolle Lebensmittelkontrolle

BIO-Produkte, Alp- und Bergpro-dukte, GUB/GGA-Produkte

Lebensmittelkontrolle Lebensmittelkontrolle Lebensmittelkontrolle

Trinkwasser Lebensmittelkontrolle Lebensmittelkontrolle Lebensmittelkontrolle

Bade- und Duschwasser (gemäss neuer Gesetzgebung)

Lebensmittelkontrolle Lebensmittelkontrolle Lebensmittelkontrolle

Rechtstexte im Bereich NKP

Name BGS-Nr.

Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebens-mittelverordnung)

815.21

Vollzugsverordnung zur kantonalen Lebensmittelverordnung 815.22

Landwirtschaftsgesetz 921.11

Allgemeine Landwirtschaftsverordnung 921.12

Verordnung über die Kantonale Land und Hauswirtschaftsschule und den land- und hauswirtschaft-lichen Beratungsdienst Wallierhof (Wallierhofverordnung)

925.12

Tierseuchen- und Tierschutzverordnung 926.711

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641/2013/16682 \ COO.2101.102.1.251040 \ 000.00.61

9.22 Kanton Schwyz

Übersicht zuständige Behörde entlang der Lebensmittelkette

Volkswirtschaftsdepartement Aufsichtskommission LdU

Amt für Landwirtschaft Laboratorium der Urkantone

Abteilung Bera-tung und Weiter-

bildung

Abteilung Agrar-massnahmen

und Bodenrecht

Abteilung Struk-turverbesserun-

gen

Veterinäramt der Urkan-tone (VdU)

Laboratorium der Urkan-tone (LdU)

Vollzugsverantwortung und Durchführung der Kontrollen im Bereich Lebensmittel

Art der Kontrolle Vollzugsverantwortung (Verfügungsgewalt)

Durchführung der In-spektionen

Durchführung der Untersuchungen

Hygiene in der pflanzlichen Primär-produktion

VdU KDSNZ, Bio-Kon-trollorg., VdU

Hygiene in der tierischen Primärproduktion

- Nutztiere Milch VdU KDSNZ, VdU (Nach-kontrollen), Bio-Kon-trollorg.

Eier VdU VdU, KDSNZ, Bio-Kontrollorg.

Weiteres VdU KDSNZ, VdU

- Bienen / Honig VdU Bieneninspektoren

- Fische / Aquakultur VdU Fishdoc, Ralph Knüsel

Schlachtung VdU VdU

Zerlegung von Fleisch VdU/LdU VdU/LdU

Verarbeitung von Fleisch LdU LdU LdU

Lebensmittelverarbeitung/-vertrieb, Industriebetriebe, Handelsbetriebe, Gewerbebetriebe, Landwirtschafts-betriebe m. LM, Verpflegungsbe-triebe, Selbstkelterer, Gebrauchs- u. Bedarfsgegenstände

LdU LdU LdU

BIO-Produkte, Alp- und Bergpro-dukte, GUB/GGA-Produkte

LdU LdU LdU

Trinkwasser LdU LdU LdU

Bade- und Duschwasser (gemäss neuer Gesetzgebung)

LdU LdU LdU

Rechtstexte im Bereich NKP

Name SRSZ-Nr.

Gesetz über die Landwirtschaft 312.100

Landwirtschaftsverordnung 312.111

Veterinärgesetz 312.420

Veterinärverordnung 312.421

Kantonsratsbeschluss über den Beitritt des Kantons Schwyz zur interkantonalen Übereinkunft be-treffend den Viehhandel

312.610

Interkantonale Übereinkunft über den Viehhandel (Viehhandelskonkordat) 312.610.1

Vollziehungsverordnung zum Konkordat über die Ausübung des Viehhandels 312.611

Gesundheitsgesetz (GesG) 571.110

Gesundheitsverordnung (GesV) 571.111

Kantonales Lebensmittelgesetz (KLMG) 580.110

Konkordat betreffend das Laboratorium der Urkantone 581.220.1

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641/2013/16682 \ COO.2101.102.1.251040 \ 000.00.61

9.23 Kanton Thurgau

Übersicht zuständige Behörde entlang der Lebensmittelkette

Departement für Inneres und Volkswirtschaft Departement für Finanzen und Soziales

Landwirtschaftsamt (LA) Veterinäramt (VET) Kantonales Laboratorium (KL)

Kontrollstel-le für Öko-massnah-men und Labelpro-duktion (KOL)

Bildungs- und Bera-tungszent-rum Are-nenberg (BBZA)

Vollzugsverantwortung und Durchführung der Kontrollen im Bereich Lebensmittel

Art der Kontrolle Vollzugsverantwortung (Verfügungsgewalt)

Durchführung der In-spektionen

Durchführung der Untersuchungen

Hygiene in der pflanzlichen Primär-produktion

LA KOL, Bio.Inspecta, Bio Test Agro

Akkreditierte Labors im Auftrag

Hygiene in der tierischen Primärproduktion

- Nutztiere Milch VET VET, KOL, Bio.In-specta, Bio Test Agro

Akkreditierte Labors im Auftrag (z. B. Qualitas)

Eier VET / KL VET, KOL, Bio.In-specta, Bio Test Agro

Weiteres VET (Fleisch) / LA VET , KOL, Bio.Inspecta, Bio Test Agro

Akkreditierte Labors im Auftrag

- Bienen / Honig VET / LA / KL VET / KL KL

- Fische / Aquakultur VET VET

Schlachtung VET VET Akkreditierte Labors im Auftrag

Zerlegung von Fleisch KL kombinierte Fachin-spektionen KL - VET

Akkreditierte Labors im Auftrag, KL

Verarbeitung von Fleisch KL KL KL

Lebensmittelverarbeitung/-vertrieb, Industriebetriebe, Handelsbetriebe, Gewerbebetriebe, Landwirtschafts-betriebe m. LM, Verpflegungsbe-triebe, Selbstkelterer, Gebrauchs- u. Bedarfsgegenstände

KL KL KL

BIO-Produkte, Alp- und Bergpro-dukte, GUB/GGA-Produkte

KL KL KL

Trinkwasser KL KL KL

Bade- und Duschwasser (gemäss neuer Gesetzgebung)

KL KL KL

Rechtstexte im Bereich NKP

Name RB-Nr

Verordnung des Regierungsrates zur Bundesgesetzgebung über den Tierschutz (Tierschutzverord-nung)

450.41

Verordnung des Regierungsrates über die Lebensmittelkontrolle 817.21

Verordnung des Regierungsrates über das Schlachten und die Fleischkontrolle 817.51

Landwirtschaftsgesetz 910.1

Verordnung zum Landwirtschaftsgesetz 910.11

Gesetz über die Bekämpfung von Tierseuchen (Tierseuchengesetz) 916.40

Verordnung des Regierungsrates über die Bekämpfung von Tierseuchen (Tierseuchenverordnung) 916.401

Regierungsratsbeschlüsse für Zuteilung Aufgaben der Vollzugstellen

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641/2013/16682 \ COO.2101.102.1.251040 \ 000.00.61

9.24 Kanton Tessin

Übersicht zuständige Behörde entlang der Lebensmittelkette

Dipartimento delle finanze e dell‘economia Dipartimento della sanità e della socialità

Divisione dell‘economia Divisione della salute pubblica

Sezione dell‘agricoltura Ufficio del veterinario cantonale (UVC)

Laboratorio cantonale (LC)

Servizio fitosani-tario

Servizio cantonale d’ispezione e di con-

trollo (SCIC)

Ufficio dei pagamenti

diretti

Vollzugsverantwortung und Durchführung der Kontrollen im Bereich Lebensmittel

Art der Kontrolle Vollzugsverantwortung (Verfügungsgewalt)

Durchführung der In-spektionen

Durchführung der Untersuchungen

Hygiene in der pflanzlichen Primär-produktion

Sezione dell‘agricoltura SCIC Laboratorio cantonale erhebt Proben auf dem Feld, dort wo Verdach auf Lebensmittelsi-cherheitsmängel durch PSM-Rückständen be-steht.

Hygiene in der tierischen Primärproduktion

- Nutztiere Milch UVC SCIC und

LC - In Betrieben, die vor Ort produzieren, und in den Alpkäse-reien: nicht systemati-sche Zusammenarbeit mit dem kantonalen Veterinäramt ohne Entscheidungsbefug-nis.

Eier UVC (Eiersammelstellen und Packstellen – LC)

UVC (Eiersammelstel-len und Packstellen – LC)

Weiteres UVC UVC

- Bienen / Honig UVC (Honiglokale – LC) UVC (Honiglokale – LC)

- Fische / Aquakultur UVC UVC

Schlachtung UVC Fleischkontrolleure

Zerlegung von Fleisch LC LC (durch amtlicher TA in bewilligten Betrie-ben)

Verarbeitung von Fleisch LC LC LC

Lebensmittelverarbeitung/-vertrieb, Industriebetriebe, Handelsbetriebe, Gewerbebetriebe, Landwirtschafts-betriebe m. LM, Verpflegungsbe-triebe, Selbstkelterer, Gebrauchs- u. Bedarfsgegenstände

LC LC LC

BIO-Produkte, Alp- und Bergpro-dukte, GUB/GGA-Produkte

LC - Durchführung ge-mäss der Lebensmittel-gesetzgebung

Zertifizierungsstellen - Die Zertifizierungsstel-len melden die im Rah-men ihrer Tätigkeit be-obachteten Nicht-Kon-formitäten mit der Le-bensmittelgesetzge-bung den zuständigen kantonalen Behörden.

Trinkwasser LC LC LC

Bade- und Duschwasser (gemäss neuer Gesetzgebung)

LC LC LC

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641/2013/16682 \ COO.2101.102.1.251040 \ 000.00.61

Rechtstexte im Bereich NKP

Name Numero le-gislazione cantonale

Legge cantonale di applicazione della legge federale sulle derrate alimentari e sugli oggetti d’uso 6.2.1.1

Regolamento di applicazione della legge cantonale di applicazione della legge federale sulle der-rate alimentari e sugli oggetti d’uso

6.2.1.1.1

Regolamento sull’igiene delle acque di balneazione 6.2.2.2

Legge sull’agricoltura 8.1.1.1

Regolamento sull’agricoltura 8.1.1.1.1

Regolamento sulla viticoltura 8.2.1.1.1

Legge di applicazione alla legge federale sulla protezione degli animali 8.3.1.1

Regolamento di applicazione alla Legge cantonale sulla protezione degli animali 8.3.1.1.1

Decreto esecutivo concernente il Servizio di consulenza e sanitario in materia di allevamento por-cino (SSP)

8.3.1.3

Convenzione intercantonale sul commercio del bestiame (Concordato sul commercio del best-tame)

8.3.1.4

Decreto legislativo concernente l’adesione del Cantone Ticino alla Convenzione intercantonale del 13 settembre 1943 sul commercio del bestiame

8.3.1.4.1

Legge cantonale sui provvedimenti per combattere le epizoozie (legge sulle epizoozie) 8.3.2.1

Regolamento d’applicazione della legge cantonale sulle epizoozie 8.3.2.1.1

Decreto esecutivo concernente il risanamento nei confronti della polmonite enzootica (EP) e dell’actinobacillosi suina (APP)

8.3.2.1.5

Legge di applicazione all’Ordinanza federale concernente l’eliminazione dei rifiuti di origine ani-male

8.3.2.2

Regolamento sull’eliminazione dei rifiuti di origine animale 8.3.2.2.0

Regolamento della legge sugli esercizi alberghieri e sulla ristorazione (RLear) 11.3.2.1.1

Disposizioni concernenti l’alpeggio e il pascolo comune del bestiame nel Cantone Ticino

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641/2013/16682 \ COO.2101.102.1.251040 \ 000.00.61

9.25 Kanton Uri

Übersicht zuständige Behörde entlang der Lebensmittelkette

Volkswirtschaftsdirektion Aufsichtskommission LdU

Amt für Landwirtschaft Laboratorium der Urkantone

Abteilung Agrarmassnah-men

Direktzahlungen Veterinäramt der Urkan-tone (VdU)

Laboratorium der Urkan-tone (LdU)

Vollzugsverantwortung und Durchführung der Kontrollen im Bereich Lebensmittel

Art der Kontrolle Vollzugsverantwortung (Verfügungsgewalt)

Durchführung der In-spektionen

Durchführung der Untersuchungen

Hygiene in der pflanzlichen Primär-produktion

ALW Qualinova

Hygiene in der tierischen Primärproduktion

- Nutztiere Milch VdU Qualinova

Eier VdU VdU, Qualinova

Weiteres VdU Qualinova

- Bienen / Honig VdU Bieneninspektoren

- Fische / Aquakultur VdU Fishdoc, Ralph Knüsel

Schlachtung VdU VdU

Zerlegung von Fleisch VdU/LdU VdU/LdU

Verarbeitung von Fleisch LdU LdU LdU

Lebensmittelverarbeitung/-vertrieb, Industriebetriebe, Handelsbetriebe, Gewerbebetriebe, Landwirtschafts-betriebe m. LM, Verpflegungsbe-triebe, Selbstkelterer, Gebrauchs- u. Bedarfsgegenstände

LdU LdU LdU

BIO-Produkte, Alp- und Bergpro-dukte, GUB/GGA-Produkte

LdU LdU LdU

Trinkwasser LdU LdU LdU

Bade- und Duschwasser (gemäss neuer Gesetzgebung)

LdU LdU LdU

Rechtstexte im Bereich NKP

Name SRUR-Nr.

Gesundheitsgesetz (GG) 30.2111

Kantonale Lebensmittelverordnung 30.2311

Kantonale Landwirtschaftsverordnung (KLWV) 60.1111

Kantonales Landwirtschaftsreglement (KLWR) 60.1113

Veterinärverordnung 60.2111

Reglement zur Kantonalen Tierseuchenverordnung (KTSR) 60.2113

Reglement über die Viehsömmerung (Alpfahrtsvorschriften) 60.2131

Interkantonale Übereinkunft über den Viehhandel (Viehhandelskonkordat) 60.2411

Konkordat betreffend das Laboratorium der Urkantone 581.220.1

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641/2013/16682 \ COO.2101.102.1.251040 \ 000.00.61

9.26 Kanton Waadt

Übersicht zuständige Behörde entlang der Lebensmittelkette

Département de l’économie et du sport Département du territoire et de l‘environnement

Service de l’agriculture (SAGR) Service de la consommation et des affaires vétéri-naires

Office cantonal de la viticulture

et promotion

Police phytosa-nitaire

Paiements di-rects et données

agricoles

Affaires vétérinaires Service de la consomma-tion

Vollzugsverantwortung und Durchführung der Kontrollen im Bereich Lebensmittel

Art der Kontrolle Vollzugsverantwortung (Verfügungsgewalt)

Durchführung der In-spektionen

Durchführung der Untersuchungen

Hygiene in der pflanzlichen Primär-produktion

SAGR

Office Eco’prest, service de coordination des con-trôles

CoBrA

Hygiene in der tierischen Primärproduktion

- Nutztiere Milch SCAV CoBrA SCAV

Eier SCAV CoBrA

Weiteres SCAV

Office Eco’prest, service de coordination des con-trôles

CoBrA

- Bienen / Honig SCAV

Office Eco’prest, service de coordination des con-trôles

- Fische / Aquakultur SCAV

Office Eco’prest, service de coordination des con-trôles

Schlachtung SCAV Fleischkontrolleur

Zerlegung von Fleisch SCAV SCAV

Verarbeitung von Fleisch SCAV SCAV SCAV

Lebensmittelverarbeitung/-vertrieb, Industriebetriebe, Handelsbetriebe, Gewerbebetriebe, Landwirtschafts-betriebe m. LM, Verpflegungsbe-triebe, Selbstkelterer, Gebrauchs- u. Bedarfsgegenstände

SCAV SCAV SCAV

BIO-Produkte, Alp- und Bergpro-dukte, GUB/GGA-Produkte

SCAV / OIC OIC OIC

Trinkwasser SCAV SCAV SCAV

Bade- und Duschwasser (gemäss neuer Gesetzgebung)

SCAV SCAV SCAV

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641/2013/16682 \ COO.2101.102.1.251040 \ 000.00.61

Rechtstexte im Bereich NKP

Name N° RSV

CODE rural et foncier (CRF) 211.41

RÈGLEMENT concernant l’engagement du bétail et la tenue des registres (RETR) 211.45.1

RÈGLEMENT concernant la protection de la flore (RPF) 453.11.1

Loi sur la distribution de l’eau (LDE) 721.31

Règlement sur l’approbation des plans directeurs et des installations de distribution d’eau et sur l’approvisionnement en eau potable en temps de crise (RAPD)

721.31.1

LOI sur la santé publique (LSP) 800.01

RÈGLEMENT sur les laboratoires d’analyses vétérinaires et sur les cliniques vétérinaires (RLabV) 811.41.1

RÈGLEMENT sur la remise des médicaments vétérinaires (RRMédv) 812.07.1

LOI relative à l’exécution de la loi fédérale du 9 octobre 1992 sur les denrées alimentaires et les ob-jets usuels (LVLDAI)

817.01

RÈGLEMENT fixant les émoluments perçus par les organes de contrôle des denrées alimentaires (RE-CDA)

817.11.1

RÈGLEMENT sur les abattoirs et les contrôles en relation avec l’abattage (RACA) 817.21.1

RÈGLEMENT sur le commerce et le contrôle des champignons (RChamp) 817.31.1

LOI sur le subventionnement d’usines de destruction de cadavres d’animaux et déchets carnés (LDDC)

818.51

RÈGLEMENT fixant le tarif des indemnités dues pour l’équarrissage des animaux, l’enfouissement et la destruction des déchets carnés (Ri-DDC)

818.55.1

LOI du 7 septembre 2010 sur l’agriculture vaudoise (LVLAgr) 910.03

RÈGLEMENT du 15 décembre 2010 d’application de la loi sur l’agriculture vaudoise( RLVLAgr) 910.03.1

RÈGLEMENT du 15 décembre 2010 sur l’agroécologie (RAgrEco) 910.21.1

LOI sur la viticulture (LV) 916.125

RÈGLEMENT sur la limitation de la production et le contrôle officiel de la vendange (RLPV) 916.125.1

RÈGLEMENT sur les vins vaudois du 27 mai 2009 (RVV) 916.125.2

ARRÊTÉ sur les pépiniéristes-viticulteurs autorisés (APV) du 16.03.2005 916.125.8

RÈGLEMENT du 15 décembre 2010 sur la protection des végétaux (RPV) 916.131.1

ARRÊTÉ concernant la lutte contre les maladies du bois de la vigne et leur prophylaxie (ALMV) 916.135.1

RÈGLEMENT fixant le tarif des indemnités dues aux inspecteurs des ruchers (Ri-IR) 916.38.1

LOI d’application de la législation fédérale sur les épizooties (LVLFE) 916.41

RÈGLEMENT d’exécution de la loi d’application de la législation fédérale sur les épizooties (RLVLFE)

916.41.1

RÈGLEMENT sur les équipes d’intervention en cas d’épizootie hautement contagieuse (RIEHC) 916.41.2

RÈGLEMENT fixant le tarif des indemnités versées aux médecins-vétérinaires pour la lutte contre les épizooties et d’autres missions officielles (Ri-Vét)

916.41.3

RÈGLEMENT fixant le tarif des indemnités dues aux experts taxateurs (Ri-ETax) 916.41.5

CONVENTION sur le commerce du bétail (C-CB) 916.91

RÈGLEMENT de la convention intercantonale sur le commerce du bétail (RC-CB) 916.91.1

RÈGLEMENT sur la protection des animaux (RPA) 922.05.1

LOI sur l’exercice des activités économiques (LEAE) 930.01

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641/2013/16682 \ COO.2101.102.1.251040 \ 000.00.61

9.27 Kanton Wallis

Übersicht zuständige Behörde entlang der Lebensmittelkette

Departement für Volkswirtschaft, Energie und Raum-entwicklung

Departement für Gesundheit, Soziales und Kultur

Dienststelle für Landwirtschaft Dienststelle für Verbraucherschutz und Veterinärwe-sen (DVSV)

Amt für Obst und Gemü-sebau

Amt für Direktzahlungen Veterinäramt Dienststelle für Verbrau-cherschutz

Vollzugsverantwortung und Durchführung der Kontrollen im Bereich Lebensmittel

Art der Kontrolle Vollzugsverantwortung (Verfügungsgewalt)

Durchführung der In-spektionen

Durchführung der Untersuchungen

Hygiene in der pflanzlichen Primär-produktion

Dienststelle für Landwirt-schaft

Private Kontrollorgani-sationen (im Rahmen der ÖLN-Kontrollen)

Hygiene in der tierischen Primärproduktion

- Nutztiere Milch Veterinäramt Private Kontrollorgani-sationen (im Rahmen der ÖLN-Kontrollen)

Eier Veterinäramt Veterinäramt

Weiteres Dienststelle für Landwirt-schaft

Private Kontrollorgani-sationen (im Rahmen der ÖLN-Kontrollen)

- Bienen / Honig Veterinäramt Veterinäramt

- Fische / Aquakultur Veterinäramt Veterinäramt

Schlachtung Veterinäramt und des-sen Delegierte

Veterinäramt und des-sen Delegierte

Zerlegung von Fleisch DVSV DVSV

Verarbeitung von Fleisch DVSV (KC) DVSV (KC) DVSV (KC)

Lebensmittelverarbeitung/-vertrieb, Industriebetriebe, Handelsbetriebe, Gewerbebetriebe, Landwirtschafts-betriebe m. LM, Verpflegungsbe-triebe, Selbstkelterer, Gebrauchs- u. Bedarfsgegenstände

DVSV (KC) DVSV (KC) DVSV (KC)

BIO-Produkte, Alp- und Bergpro-dukte, GUB/GGA-Produkte

DVSV (KC) Vollzug laut Lebensmittelgesetz

Zertifizierungsstellen

Trinkwasser DVSV (KC) DVSV (KC) DVSV (KC)

Bade- und Duschwasser (gemäss neuer Gesetzgebung)

DVSV (KC) DVSV (KC) DVSV (KC)

Rechtstexte im Bereich NKP

Name SGS/VS-Nr.

Gesetz betreffend die Anwendung des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegen-stände

817.1

Beschluss betreffend die Trinkwasseranlagen 817.101

Beschluss betreffend Gebührentarif für Analysen des Kantonslaboratoriums 817.104

Gesetz über die Landwirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Raumes (Landwirtschaftsge-setz, GLER)

910.1

Verordnung über die Landwirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Raumes (Landwirt-schaftsverordnung, VLER)

910.100

Beschluss betreffend die Entschädigung an die Mitglieder der kantonalen Rekurskommission für den Bereich Landwirtschaft und Landumlegung

910.105

Kantonale Verordnung über den Rebbau und den Wein (VRW) 916.142

Verordnung über die Echtheit der Walliser Rebpflanzen 916.148

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641/2013/16682 \ COO.2101.102.1.251040 \ 000.00.61

9.28 Kanton Zug

Übersicht zuständige Behörde entlang der Lebensmittelkette

Volkswirtschaftsdirektion Gesundheitsdirektion

Landwirtschaftsamt (LA) Fachstelle Pflanzenschutz-dienst-Landwirtschaftliches Bildungs- und beratungs-

zentrum Schluechthof (LBBZ)

Amt für Verbraucherschutz

Abteilung Veterinärdienst (Vet)

Abteilung Lebensmittel-kontrolle (LMK)

Vollzugsverantwortung und Durchführung der Kontrollen im Bereich Lebensmittel

Art der Kontrolle Vollzugsverantwortung (Verfügungsgewalt)

Durchführung der In-spektionen

Durchführung der Untersuchungen

Hygiene in der pflanzlichen Primär-produktion

LA KDSNZ Akkreditierte Labors im Auftrag

Hygiene in der tierischen Primärproduktion

- Nutztiere Milch Vet KDSNZ mit Berichts-kopie an Vet

Akkreditierte Labors im Auftrag

Eier

Weiteres LA KDSNZ Akkreditierte Labors im Auftrag

- Bienen / Honig Vet Vet Akkreditierte Labors im Auftrag

- Fische / Aquakultur Vet Vet Akkreditierte Labors im Auftrag

Schlachtung Vet Vet Akkreditierte Labors im Auftrag

Zerlegung von Fleisch Vet

Verarbeitung von Fleisch Vet (für bewilligungs-pflichtige Betriebe)

LMK (bei meldepflichti-gen Betrieben)

LMK LMK

Lebensmittelverarbeitung/-vertrieb, Industriebetriebe, Handelsbetriebe, Gewerbebetriebe, Landwirtschafts-betriebe m. LM, Verpflegungsbe-triebe, Selbstkelterer, Gebrauchs- u. Bedarfsgegenstände

LMK LMK LMK

BIO-Produkte, Alp- und Bergpro-dukte, GUB/GGA-Produkte

LMK LMK LMK

Trinkwasser LMK LMK LMK

Bade- und Duschwasser (gemäss neuer Gesetzgebung)

LMK LMK LMK

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641/2013/16682 \ COO.2101.102.1.251040 \ 000.00.61

Rechtstexte im Bereich NKP

Name BGS-Nr.

VV zum Tierschutzgesetz 436.1

VV zum Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (VV LMG) 824.2

Reglement zur Qualitätsbescheinigung über die lebensmittelrechtliche Sicherheit 824.4

Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Landwirtschaft, die landwirtschaftliche Pacht und das bäuerliche Bodenrecht

921.1

V über die Überwachung und Bekämpfung von Schadorganismen in der Landwirtschaft 921.15

R über Entschädigungen für angeordnete Überwachungs- und Bekämpfungsmassnahmen im Pflanzenschutz

921.152

Verwaltungsvereinbarung der Kantone Schwyz, Nidwalden und Zug über die Organisation und die Zusammenarbeit im Rahmen des Kontrolldienstes im Bereich des ökologischen Leistungsnachwei-ses und der Label

924 21

VV zum eidgenössischen Tierseuchengesetz 925.11

Leistungsaufträge für alle Ämter per Regierungsratsbeschluss

Zirkularbeschluss der Koordinationsstelle vom 30. März 2009 für die Primärproduktion bezüglich der kantonalen Zuständigkeiten für den Vollzug der VPrP SR 916.020 im Kanton Zug

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641/2013/16682 \ COO.2101.102.1.251040 \ 000.00.61

9.29 Kanton Zürich

Übersicht zuständige Behörde entlang der Lebensmittelkette

Baudirektion Gesundheitsdirektion

Amt für Landschaft und Natur (ALN) Veterinäramt (VETA) Kantonales Labor (KL)

Abteilung Landwirtschaft (ALA)

Strickhof UGZ Zürich UGS Win-terthur

Fachstelle Pflanzenschutz

Fachstelle Obstbau

Rebbaukommission

Vollzugsverantwortung und Durchführung der Kontrollen im Bereich Lebensmittel

Art der Kontrolle Vollzugsverantwortung (Verfügungsgewalt)

Durchführung der In-spektionen

Durchführung der Untersuchungen

Hygiene in der pflanzlichen Pri-märproduktion

ALN Agrocontrol, bio.inspecta keine Untersuchungen (nur Selbstkontrolle überprüft)

Hygiene in der tierischen Primärproduktion

- Nutztiere Milch VETA VETA Suisselab, KL, andere

Eier VETA VETA KL, andere

Weiteres VETA VETA KL, andere

- Bienen / Honig VETA VETA KL, andere

- Fische / Aquakultur VETA VETA KL, andere

Schlachtung VETA VETA KL, Institut für Lebens-mittelsicherheit und -hygiene Zürich, Institut für Parasitologie der Universität Zürich, Institut für Veterinärpa-thologie der Universi-tät Zürich

Zerlegung von Fleisch VETA (nur bewilligungs-pflichtige Betriebe) / KL (gemischte Betriebe – Zerlegung und Verarbei-tung)

KL, VETA

Verarbeitung von Fleisch KL Gemeindebehörden KL, UGS, UGZ KL

Lebensmittelverarbeitung/-ver-trieb, Industriebetriebe, Han-delsbetriebe, Gewerbebetriebe, Landwirtschaftsbetriebe m. LM, Verpflegungsbetriebe, Selbstkel-terer, Gebrauchs- u. Bedarfsge-genstände

KL, Gemeindebehörden KL (Bewilligungsinspektio-nen, Exportbetriebe und ausgewählte Industriebe-triebe), UGS, UGZ

KL

BIO-Produkte, Alp- und Berg-produkte, GUB/GGA-Produkte

Bio: KL, Gemeindebe-hörden

GUB/GGA: Amt für Landschaft und Natur, Strickhof, Rebbaukom-mission, Kantonales La-bor

KL UGS, UGZ

Trinkwasser KL KL KL

Bade- und Duschwasser (ge-mäss neuer Gesetzgebung)

KL KL KL

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641/2013/16682 \ COO.2101.102.1.251040 \ 000.00.61

Rechtstexte im Bereich NKP

Name ZH-Lex

Kantonales Tierschutzgesetz 554.1

Kantonale Tierschutzverordnung (KTSchV) 554.11

Gesundheitsgesetz (GesG) 810.1

Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe (MedBG) 811.11

Heilmittelverordnung (HMV) 812.1

Kantonale Lebensmittel und Gebrauchsgegenständeverordnung (KLGV) 817.1

Verfügung über die Gebühren des Kantonalen Laboratoriums 817.11

Landwirtschaftsgesetz (LG) 910.1

Kantonales Tierseuchengesetz (KTSG) 916.21

Kantonale Tierseuchenverordnung (KTSV) 916.22

Gesetz über den gewerbsmässigen Viehhandel 916.31

Interkantonale Übereinkunft über den Viehhandel 916.32

Verordnung über den gewerbsmässigen Viehhandel 916.33

Reglement über die Kautionen im Viehhandel 916.331

Verordnung über den Rebbau 916.51

Rahmenkontrakt der Gesundheitsdirektion

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641/2013/16682 \ COO.2101.102.1.251040 \ 000.00.61

9.30 Fürstentum Liechtenstein

Übersicht zuständige Behörde entlang der Lebensmittelkette

Regierung des Fürstentums Liechtenstein

Ministerium für Gesellschaft

Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen (ALKVW)

Abteilung Lebensmittelkontrolle und Verbraucher-schutz (LK)

Abteilung Veterinärwesen (VW)

Vollzugsverantwortung und Durchführung der Kontrollen im Bereich Lebensmittel

Art der Kontrolle Vollzugsverantwortung (Verfügungsgewalt)

Durchführung der In-spektionen

Durchführung der Untersuchungen

Hygiene in der pflanzlichen Primär-produktion

VW KUT, Bioinspecta, BIO TEST AGRO AG im Auftrag des ALKVW

Hygiene in der tierischen Primärproduktion

- Nutztiere Milch VW VW Leistungsvertrag der Milchhof AG mit Suis-selab Zollikofen AG

Eier VW VW

Weiteres VW KUT, Bioinspecta, BIO TEST AGRO AG im Auftrag des ALKVW

- Bienen / Honig VW VW/LK

- Fische / Aquakultur VW VW

Schlachtung VW VW Akkreditierte Labors im Auftrag oder andere kantonale Labors

Zerlegung von Fleisch Keine Zerlegebetriebe in Liechtenstein

Verarbeitung von Fleisch LK LK (Tierärztlicher Le-bensmittel-Kontrolleur)

Akkreditierte Labors im Auftrag oder andere kantonale Labors

Lebensmittelverarbeitung/-vertrieb, Industriebetriebe, Handelsbetriebe, Gewerbebetriebe, Landwirtschafts-betriebe m. LM, Verpflegungsbe-triebe, Selbstkelterer, Gebrauchs- u. Bedarfsgegenstände

LK LK Leistungsvertrag mit akkreditiertem Labor im Auftrag

BIO-Produkte, Alp- und Bergpro-dukte, GUB/GGA-Produkte

ALKVW LK/VW

Trinkwasser LK LK Leistungsvertrag mit akkreditiertem Labor im Auftrag

Bade- und Duschwasser (gemäss neuer Gesetzgebung)

LK LK Leistungsvertrag mit akkreditiertem Labor im Auftrag

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641/2013/16682 \ COO.2101.102.1.251040 \ 000.00.61

Rechtstexte im Bereich NKP

Name LR-Nr.

Tierschutzgesetz 455.0

Tierschutzverordnung 455.01

Tierhaltungs-Ausbildungsverordnung; TAV 455.011

Nutz- und Haustier-Haltungsverordnung; NHHV 455.012

Verordnung über den Tierschutz beim Schlachten; VTSchS 455.013

Tierversuchsverordnung; TVV 455.014

Trinkwasser Verordnung 811.012.0

Verordnung über die Lebensmittelkontrolle (Lebensmittelkontrollverordnung, LMKV) 817.011

Landwirtschaftsgesetz (LWG) 910.0

Verordnung über die Förderung der Infrastrukturen von Alpen (Alpinfrastruktur-Förderungs-Verord-nung; AIFV) art. 5-12

910.011

Ethoprogramm-Förderungs-Verordnung; EPFV 910.021

Verordnung über die Förderung der Landschaftspflege von Berggebieten, Hanglagen und Grenzer-tragsstandorten (Landschaftspflege-Förderungs-Verordnung, LPFV)

910.022

Landwirtschafts-EinkommensBeitrags-Verordnung; LEV 910.023

Verordnung über die Förderung von ökologischen Bewirtschaftungsarten in der Landwirtschaft (Landwirtschafts-Bewirtschaftungs-Förderungs-Verordnung; LBFV)

910.024

Verordnung über die Förderung der Alpwirtschaft (Alpwirtschafts-Förderungs-Verordnung; AWFV) 910.025

Verordnung über die Kürzung und Verweigerung von landwirtschaftlichen Förderungsleistungen (Landwirtschaftliche Förderungskürzungsverordnung; LFKV)

910.026

Verordnung über die Bekämpfung von Gitterrost an Birnbäumen 916.221.1

Verordnung zur Bekämpfung des Feuerbrandes (Feuerbrandverordnung, FBV) 916.231

Gesetz über die Bekämpfung von Tierseuchen 916.41

Tierseuchenpolizeigesetz; TSPG 916.42

Verordnung der Fürstlichen Regierung über die Ausübung des Viehhandels 916.438.51

Wasenordnung 916.44

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10 Anhang B – Details amtliche Kontrollen entlang der Lebensmittelkette

10.1 Kontrollbereich Pflanzengesundheit / Quarantäneorganismen

Übersicht

Zuständige Behörden Rechtssetzung / Aufsicht: BLW / BAFU

Vollzug: EPSD / Kantonale Pflanzenschutzdienste

- Pflanzen und Pflanzenteile aus Drittstaaten, die ein Risiko für die Einschleppung von besonders gefährlichen Schadorganismen darstellen, sind bei der Einfuhr an-melde- und kontrollpflichtig (kontrollpflichtige Waren).

- Das Inverkehrbringen von Pflanzen, die Wirt eines oder mehrerer besonders ge-fährlicher Schadorganismen sein können, ist nur mit einem Pflanzenpass möglich. Der Pflanzenpass belegt, dass die Pflanzen frei von diesen Quarantäneorganis-men sind.

Strategie 2010-2014

(2015-2016)

Im Rahmen der Einfuhrkontrollen von kontrollpflichtigen Waren aus Drittstaaten wurden in den letzten Jahren verschiedenste Lücken geschlossen. Regelmässig werden je-doch neue Waren, die ein Risiko für die Einfuhr von besonders gefährlichen Schador-ganismen darstellen, entdeckt. Um diesen neuen Risiken besser begegnen zu können, sollen folgende Massnahmen umgesetzt werden:

– Konzentration der personellen Ressourcen an den Eintrittspunkten;

– Investitionen in die Infrastruktur (Ausbau Dienststelle Flughafen Zürich);

– Weiterbildung der Kontrolleure

– Umsetzung der systematischen Kontrollen von kontrollpflichtigen Waren sowie ver-stärkte Kontrollen von nicht kontrollpflichtigen Waren, die Träger von besonders ge-fährlichen Organismen sein können.

Notfallplanung Es bestehen Notfallpläne zur Bekämpfung der wichtigsten besonders gefährlichen Schadorganismen. Da befallene Pflanzen nicht in die Futtermittel- oder Lebensmittel-kette gelangen dürfen, können sie den Verbraucher nicht gefährden. Der internationale Informationsaustausch und die Warnmeldungen erfolgen an die relevanten Institutio-nen wie z. B. die EPPO oder im Rahmen des bilateralen Agrarabkommens über das Meldesystem EUROPHYT an die Mitgliedstaaten der EU.

Handelskontrollen (Saatgut, Pflanzen und Pflanzenteile)

Art der Kontrolle Prozesskontrolle

Produktkontrolle

Zweck Sicherstellen, dass sich Betriebe, die mit Waren handeln oder produzieren, die in der Pflanzenschutzverordnung geregelt sind, an die gesetzlichen Vorgaben halten.

Rechtliche Grundlagen SR 916.20 Verordnung vom 27. Oktober 2010 über Pflanzenschutz (Pflanzenschutz-verordnung, PSV)

Inhalt Überprüfung, ob Betriebe die Auflagen des Pflanzenpass Regimes wie auch die Aufla-gen bei der Einfuhr von kontrollpflichtigen Waren aus Drittstaaten korrekt umsetzen - Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit, Inverkehrbringen von konformer Ware, Ge-währleistung der Anmelde- und Kontrollpflicht, Erfüllung der Aufbewahrungspflicht etc.

Durchführung Pflanzenschutzkontrolleure des EPSD

Risikokategorisierung / Stichprobenauswahl

-

Koordination -

Massnahmen bei Verstössen

Es werden grundsätzlich Massnahmen gemäss Artikel 169 des Landwirtschaftsgeset-zes angeordnet. Bedeutet ein Verstoss ein akutes Risiko für eine Ausbreitung von be-sonders gefährlichen Organismen (Handel mit nicht konformer Ware), wird die Vernich-tung der Ware angeordnet. Ansonsten kann auch eine Wiederausfuhr von Ware ange-ordnet werden. Bei reinen administrativen Vergehen werden Verwarnungen oder Be-lastungen verfügt.

Dokumente für die Kontrolle

Interne Dokumentation mit Prozessbeschrieb, Kontrollrapport und Verfügungsformular

Datenmanagement Passinfo-Datenbank (BLW)

Auswertung der Daten -

Berichterstattung Keine institutionalisierte Berichterstattung

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Einfuhrkontrollen von Pflanzen und Pflanzenteilen

Art der Kontrolle Prozesskontrolle

Produktkontrolle

Zweck Verhinderung der Einschleppung von besonders gefährlichen Schadorganismen ge-mäss Pflanzenschutzverordnung PSV

Rechtliche Grundlagen SR 916.20 Verordnung vom 27. Oktober 2010 über Pflanzenschutz (Pflanzenschutz-verordnung, PSV)

SR 916.202.1 Verordnung des BLW vom 13. März 2015 über die vorübergehenden Pflanzenschutzmassnahmen VvPM

SR 916.205.1 Verordnung des WBF vom 15 April 2002 über die verbotenen Pflanzen

Inhalt Bei Einfuhrsendungen aus Drittländern wird überprüft, ob sie vom erforderlichen Pflan-zenschutzzeugnis (gemäss IPPC-Vorgaben) begleitet sind und ob diese mit der Zu-sammensetzung der Sendung übereinstimmt.

Visuelle Prüfung auf Befallsfreiheit. Bei Verdacht werden Proben an die zuständige Forschungsanstalt Agroscope oder WSL gesandt.

Durchführung Pflanzenschutzkontrolleure des EPSD

Untersuchungstätigkeit Agroscope:

Wädenswil – Pilze (Obstbau, Freilandgemüsebau), Bakterien (Obstbau, Freilandgemü-sebau, bedeckter Gemüsebau), Nematoden (alle, ausser Kartoffelzystennematoden), Insekten (Obstbau, Freilandgemüsebau)

Changins – Pilze (Feldbau, Weinbau), Bakterien (Beeren, Medizinal- und Zierpflanzen, Feldbau, Weinbau), Phytoplasmen, Viren, Nematoden (ausschliesslich Kartoffelzysten-nematoden), Insekten (bedeckter Gemüsebau, Feldbau, Weinbau), Unkräuter

Les Fougères – Pilze (bedeckter Gemüsebau, Beeren, Medizinal- und Zierpflanzen), Insekten (Beeren, Medizinal- und Zierpflanzen)

Risikokategorisierung / Stichprobenauswahl

Es werden grundsätzlich alle Sendungen kontrolliert, die Ware enthält, welche den Pflanzenschutzbestimmungen unterliegen

Ausnahme: Aufgrund von Erfahrungswerten (Anzahl Verstösse) führt die EU eine Liste mit Waren aus bestimmten Ländern, die ein vermindertes Risiko für die Einschleppung von besonders gefährlichen Organismen darstellen. Diese Waren werden nur noch zu einem reduzierten Prozentsatz einer visuellen Kontrolle unterzogen. (Dokumentenkon-trolle bleibt bestehen). Der EPSD hat diese reduzierten Kontrollen von Waren mit be-stimmter Herkunft ebenfalls übernommen.

Koordination -

Massnahmen bei Verstössen

Bei unmittelbarem Risiko einer weiteren Ausbreitung in der Umgebung wird die Ware vor Ort vernichtet.

Bei Befall, aber kleinem Risiko einer Ausbreitung in der Umgebung wird die Sendung zurückgewiesen.

Dokumente für die Kontrolle

Interne Dokumentation mit Prozessbeschrieben, Wegleitungen, Verfügungsformularen

Datenmanagement Erfassung der Zuwiderhandlung, angegliedert an das Europhyt Meldesystem der EU, in welchem die Schweiz eingebunden ist (Verstösse werden gemeldet)

Auswertung der Daten Auszüge/Zusammenstellungen aus Europhyt im BLW (EPSD)

Berichterstattung Keine institutionalisierte Berichterstattung

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641/2013/16682 \ COO.2101.102.1.251040 \ 000.00.61

Produktionskontrollen von Betrieben die Pflanzenpasspflichtiges Saat- und Pflanzgut produzieren

Art der Kontrolle Prozesskontrolle

Produktkontrolle

Zweck Sicherstellung, dass Saat- und Pflanzgut in den Verkehr gebracht wird, das nicht mit besonders gefährlichen Organismen befallen ist.

Rechtliche Grundlagen SR 916.20 Verordnung vom 27. Oktober 2010 über Pflanzenschutz (Pflanzenschutz-verordnung, PSV)

Inhalt Betriebe, die Pflanz- oder Saatgut produzieren, werden vom EPSD oder von manda-tierten Kontrollorganisationen mindestens einmal jährlich während der Vegetationsperi-ode kontrolliert. Gibt es keine Beanstandung, ist der Betrieb ermächtigt, Pflanzenpässe für seine Ware auszustellen.

Durchführung Aufzucht krautiger Pflanzen: EPSD

Baumschulen: Concerplant

Reben: Vitiplant

Saatgut: Swisssem/VO

Setzzwiebeln: SZG (Schweizerische Zentralstelle für Gemüsebau und Spezialkulturen)

Concerplant, Vitiplant und Swisssem/VO sind Branchenorganisationen, die Interessen der Hersteller sowie der Kunden sind vertreten.

Risikokategorisierung / Stichprobenauswahl

-

Koordination -

Massnahmen bei Verstössen

Beim Auftreten eines besonders gefährlichen Schadorganismus werden die Bestände vernichtet und der Betrieb saniert.

Dokumente für die Kontrolle

Interne Dokumentation für einen einheitlichen Vollzug

Datenmanagement Baumschulen, Rebschulen, krautige Pflanzen: Passinfo-Datenbank (BLW)

Saatkartoffeln: CertiPro (Datenbank von Agroscope)

Auswertung der Daten -

Berichterstattung Jahresbericht der beauftragten Organisationen geht an das BLW

Gebietsüberwachung

Art der Kontrolle Prozesskontrolle

Produktkontrolle

Zweck Früherkennung des Auftretens besonders gefährlicher Schadorganismen (z. B. Mais-wurzelbohrer, Sharkakrankheit des Steinobsts etc.)

Rechtliche Grundlagen SR 916.20 Verordnung vom 27. Oktober 2010 über Pflanzenschutz (Pflanzenschutz-verordnung, PSV)

SR 916.202.1 Verordnung des BLW vom 25. Februar 2004 über die vorübergehenden Pflanzenschutzmassnahmen VvPM

SR 916.205.1 Verordnung des WBF vom 15 April 2002 über die verbotenen Pflanzen

Inhalt Überwachung von Quarantäneorganismen

Durchführung Die Kantone sind für die Überwachung und Bekämpfung der Quarantäneorganismen in ihrem Gebiet verantwortlich. Derzeit liegt die Priorität bei ca. 10 solcher Organismen. Der Vollzug ist dabei je nach Bedarf und Dringlichkeit bis auf Gemeindeebene organi-siert. Verdachtsmeldungen werden entgegengenommen und geprüft. Ggf. werden Pro-ben für einen Labornachweis (Agroscope, WSL) entnommen. Ermittelte Befallsherde werden dem zuständigen Bundesamt gemeldet. Die Sanierung obliegt dem Kanton (oft destruktiv, da Quarantäneorganismen schwer zu bekämpfen sind).

Bei jedem Ausbruch hat ein Pflanzenschutzinspektor (ACW) die Oberaufsicht.

Zu den Aufgaben der kantonalen Pflanzenschutzdienste gehört auch die Bekanntma-chung im Falle des Auftretens bisher noch nicht vorhandener Schadorganismen auf dem Kantonsgebiet.

Risikokategorisierung / Stichprobenauswahl

Flächendeckende Überwachung

Koordination Der EPSD und die kantonalen Pflanzenschutzdienste treffen sich mind. zweimal jähr-lich zum Austausch, Weiterbildung und zur Sicherstellung eines einheitlichen Vollzugs.

Massnahmen bei Verstössen

Gemäss PSV und kantonalen Regelungen

Dokumente für die Kontrolle

Richtlinien für alle besonders gefährlichen Schadorganismen, die potentiell auftreten können, sind auf der EPSD Seite publiziert (www.pflanzenschutzdienst.ch ).

Datenmanagement Ermittelte Befallsherde werden der zuständigen Stelle des EPSD (BLW/BAFU und Ag-roscope/WSL) gemeldet.

Auswertung der Daten Kantonale Pflanzenschutzdienste, Agroscope

Berichterstattung Punktuelle Berichterstattung durch Agroscope (Schwerpunktthemen)

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10.2 Kontrollbereich Pflanzensorten und Vermehrungsmaterial

Übersicht

Zuständige Behörden Rechtsetzung / Aufsicht: BLW

Vollzug: Die Vollzugsverantwortung für Vermehrungsmaterial obliegt dem BLW. Der Vollzug erfolgt durch das BLW und Agroscope. In den Zertifizierungsprozessen im Rahmen der Saat- und Pflanzgutanerkennung sind unabhängige Kontrollorganisatio-nen und Verbände vom BLW mit Kontrollaufgaben beauftragt.

Strategie 2010-2014

(2015-2016)

Für die Zulassung von Pflanzensorten, die Zertifizierung von Saat- und Pflanzgut und die Handelskontrollen wird eine auf drei Säulen basierende Strategie verfolgt:

1) Zulassung von Pflanzensorten der Arten des Acker- und Futterbaus: Für die Zulas-sung wird unter anderem der Anwendungs- und Verwendungswert der Sorten geprüft. Darin eingeschlossen ist die Prüfung, ob sie für die menschliche Gesundheit negative Eigenschaften aufweisen wie z. B. ungenügende Resistenz gegenüber gewissen Pa-thogenen, welche zu erhöhter Bildung von Mykotoxinen bei Getreide führen können, oder die Bildung reduzierender Zucker bei Kartoffeln (Acrylamidbildung). Ein weiterer wichtiger Prüfbestandteil ist die Prüfung auf Krankheitsresistenzen/-toleranzen, wel-che einen Anbau mit möglichst geringem Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ermögli-chen.

2) Anerkennung (Zertifizierung) von Saat- und Pflanzgut: Diese stellt sicher, dass das in den Verkehr gebrachtes Saat- und Pflanzgut nur von zugelassenen Sorten stammt und damit die für die menschliche Gesundheit positiven Eigenschaften dieser Sorten den Konsumenten zugutekommen. Weiter erlaubt sie über die gesamten Vermeh-rungsstufen eine Rückverfolgbarkeit vom zertifizierten Saatgut bis hin zum Zuchtgar-ten.

3) Handelskontrolle: Um die Wirksamkeit der Zertifizierungssysteme zu prüfen, finden stichprobenweise Handelskontrollen von im In- und Ausland erzeugtem Saat- und Pflanzgut statt. Bei der Handelskontrolle erfolgt eine Prüfung auf die Qualität sowie auf die korrekte Kennzeichnung und Verschliessung der Saatgutbehältnisse. Zur Effi-zienzsteigerung erfolgen in der Regel kombinierte Kontrollen auf Saatgutqualität, GVO-Verunreinigung und teilweise auf erlaubte Beizmittel/erlaubten Beizmittelabrieb.

Notfallplanung Jeder sich in Verkehr befindliche Saatgutposten muss mit einer Postennummer verse-hen sein, sodass bei Bedarf sofort eine Rückverfolgung auf den Inverkehrbringer und auf den Erzeuger bis hin zur Produktionsparzelle möglich ist und damit notwendige Massnahmen effizient angeordnet werden können.

Obligatorische Saat- und Pflanzgutanerkennung bei den Pflanzenarten des Acker- und Futterbaus

Art der Kontrolle Prozesskontrolle

Produktkontrolle

Zweck Die Produktion und das Inverkehrbringen von Saat- und Pflanzgut unterliegen der staatlichen Aufsicht. Sie stellt sicher, dass das in den Verkehr gebrachte Saat- und Pflanzgut den zugelassenen Sorten entspricht, welche u. a. auch die gewünschten po-sitiven Eigenschaften für die menschliche Gesundheit aufweisen.

Rechtliche Grundlagen SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschafts-gesetz, LwG)

SR 916.151 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Produktion und das Inver-kehrbringen von pflanzlichem Vermehrungsmaterial (Vermehrungsmaterial-Verord-nung)

SR 916.151.1 Verordnung des WBF vom 7. Dezember 1998 über Saat- und Pflanzgut von Acker- und Futterpflanzen sowie Gemüsearten (Saat- und Pflanzgut-Verordnung des WBF)

SR 916.151.2 Verordnung des WBF vom 11. Juni 1999 über die Produktion und das Inverkehrbringen von anerkanntem Vermehrungsmaterial und Pflanzgut von Obst und Beerenobst (Obst- und Beerenobstpflanzgut-verordnung des WBF)

SR 916.151.3 Verordnung des WBF vom 2. November 2006 über die Produktion und das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial von Reben (Rebenpflanzgutverord-nung des WBF)

SR 916.151.6 Verordnung des BLW vom 12. Juni 2013 über Sortenkataloge und Sor-tenlisten landwirtschaftlich genutzter Pflanzenarten (Sorten-Verordnung)

Inhalt Visuelle Kontrolle jedes Saat- und Pflanzgutvermehrungsbestands durch zugelassene Feldbesichtiger auf Sortenechtheit, Mindestabstände bei Fremdbefruchtern, Krankhei-ten und Fremdpflanzen.

Entnahme von Mustern aus jedem gereinigten Saatgutposten durch zugelassene Per-sonen.

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Analyse jedes Saatgutmusters bei Agroscope hinsichtlich Reinheit, Keimfähigkeit, an-dere Samen und Saatgutgesundheit.

Kennzeichnung und Verschliessung der Saatgutbehälter durch zugelassene Person.

Nachkontrollanbau der anerkannten Saatgutposten zur Kontrolle der Sortenechtheit und -reinheit.

Durchführung Die Durchführung der Saat- und Pflanzgutanerkennung liegt bei Agroscope (Pflanzkar-toffeln und Saatgut). Ihnen obliegt auch die Schulung, Zulassung und Kontrolle der zu-gelassenen Kontrollpersonen.

Risikokategorisierung / Stichprobenauswahl

Keine, da die gesamte Saatgutproduktion unter der offiziellen Saatgutanerkennung er-folgt. Die Feldkontrolle hoher Saatgutkategorien (zur weiteren Vermehrung) erfolgt durch Personal der Anerkennungsstelle anstatt durch zugelassene Feldbesichtiger.

Koordination -

Massnahmen bei Verstössen

Nachkontrollen

Verwaltungsmassnahmen gemäss Artikel 169 des LWG

Strafanzeige

Dokumente für die Kontrolle

Agroscope und BLW

Datenmanagement Agroscope und BLW

Auswertung der Daten Agroscope

Berichterstattung Jählicher Bericht über die abgelaufene Saatgutvermehrungssaison durch Agroscope

Saatguthandelskontrolle

Art der Kontrolle Prozesskontrolle

Produktkontrolle

Zweck Nachkontrolle, ob das anerkannte, im Verkehr befindliche Saatgut die Ergebnisse der Saatgutanerkennung bestätigt

Rechtliche Grundlagen SR 916.151 Vermehrungsmaterial-Verordnung (Art. 22 Abs. 4)

Inhalt Saatgutqualität, Kennzeichnung und Verschliessung, GVO-Verunreinigung, Zulassung Beizmittel und Einhaltung der Normen des Beizmittelabriebs

Durchführung Jährlich werden ca. 30 Saatgutposten beprobt, in der Regel kombiniert mit GVO-Kon-trollen.

GVO-Kontrolle: mind. 30 Proben

Analysen: Agroscope

Risikokategorisierung / Stichprobenauswahl

GVO: Probenauswahl wird risikobasiert festgelegt, in erster Linie auf Basis der Häufig-keit vermarkteter transgener Sorten bei den unterschiedlichen Pflanzenarten (v. a. Mais, Raps, Zuckerrüben) und Länderherkunft

Koordination -

Massnahmen bei Ab-weichungen

Nachkontrollen

Verwaltungsmassnahmen gemäss Artikel 169 des LWG

Strafanzeige

Dokumente für die Kontrolle

Interne Probenahmeprotokolle, Probenahmeanweisungen etc.

Datenmanagement BLW

Auswertung der Daten Interne Auswertung Agroscope-BLW

Berichterstattung Interne Berichterstattung Agroscope-BLW

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10.3 Kontrollbereich Pflanzenschutzmittel

Übersicht

Zuständige Behörden Rechtsetzung / Aufsicht: BLW

Vollzug:

- Marktüberwachung: durch die kantonalen Fachstellen für Chemikalien. Die Voll-zugsstellen sind je nach Kanton einem andern Amt zugeteilt. In einigen Kantonen sind sie bei der Lebensmittelkontrolle angesiedelt. In anderen Kantonen sind sie Teil der Umweltschutzämter oder gehören zum Bereich der Kantonsapotheker. Einzelne Aufgaben nimmt das BLW subsidiär wahr (Art. 80 PSMV).

- Korrekte Verwendung in der Primärproduktion: Kantone

- Rückstände in Futtermitteln: BLW (Agroscope)

- Rückstände in Lebensmitteln: Kantonale Lebensmittelkontrolle

Strategie 2010-2014

(2015-2016)

Erarbeitung bis Ende 2016 eines Aktionsplans zur Risikoreduktion und nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (siehe Bericht des Bundesrates in Erfüllung des Postulates Moser vom 16. März 2012, Nr. 12.3299)

Notfallplanung Notfallplanung Pflanzenschutzmittel

Bei neuen Erkenntnissen zu Risiken mit bereits zugelassenen Produkten kann das BLW bestehende Bewilligungen kurzfristig anpassen, Produkte vom Markt nehmen (Art. 29 ff. PSMV) oder deren Verwendung verbieten (Art. 67 PSMV). In Situationen, in denen Lebens- oder Futtermittel durch fehlerhafte oder nicht sachgemäss eingesetzte PSM beeinträchtigt sind, wird die Notfallplanung für Lebens- oder Futtermittel zum Tra-gen kommen. Die Bewältigung von anderweitigen Notfallsituationen durch PSM, wie z. B. grössere Umweltschäden oder Gesundheitsschäden bei der Anwendung aufgrund des Umgangs mit PSM, liegen wie bei Chemikalien in der Kompetenz der betroffenen Kantone. Das BLW wird im Falle eines Ereignisses, welches mehrere Kantone betrifft, gegebenenfalls die Aktivitäten koordinieren und subsidiär tätig werden (Art. 80 Abs. 1 PSMV). Sollten neue, bisher unbekannte oder gegen bekannte PSM resistente Schad-organismen auftauchen, zu deren Bekämpfung in der Schweiz keine wirksamen Pro-dukte zugelassen sind, kann das BLW in einem verkürzten Notfallverfahren (Art. 40 PSMV) andere verfügbare PSM für eine beschränkte Zeit zulassen.

Marktüberwachung

Art der Kontrolle Prozesskontrolle

Produktkontrolle

Zweck Überwachung der Konformität der in der Schweiz in Verkehr gebrachten Pflanzen-schutzmittel mit den Vorgaben der Pflanzenschutzmittelverordnung und den individuel-len Bewilligungen.

Rechtliche Grundlagen SR 916.161 Verordnung vom 12. Mai 2005 über das Inverkehrbringen von Pflanzen-schutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV)

SR 813.11 Verordnung vom 18. Mai 2005 über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienverordnung, ChemV)

SR 814.81 Verordnung vom 18. Mai 2005 zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Che-mikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV), Anhang 2.5

Inhalt Die Steuerungsgruppe Marktkontrolle Chemikalien, in welcher Vertreter der Bundes-stellen (BAG, BAFU, SECO, BLW) und der kantonalen Vollzugsorgane vertreten sind, beschliesst jährlich, ob und welche Kontrollkampagnen für Pflanzenschutzmittel durch-zuführen sind und stellt der Plattform Marktkontrolle Chemikalien, in welcher alle Ämter und Kantone vertreten sind, einen entsprechenden Antrag. Die Plattform beschliesst abschliessend über diese Kampagnen.

Durchführung Kantonale Fachstellen für Chemikalien in Zusammenarbeit mit Pflanzenschutzchemie Agroscope Wädenswil

Risikokategorisierung / Stichprobenauswahl

Jährlich wird vom BLW in Zusammenarbeit mit Agroscope Wädenswil festgelegt, wel-che PSM – Wirkstoffe überprüft werden sollen. Es werden Wirkstoffe ausgewählt, wel-che in grösseren Mengen in Verkehr gebracht werden oder für welche Auffälligkeiten beobachtet worden sind.

Koordination Das BLW schlägt jedes Jahr zusammen mit Agroscope und der Anmeldestelle Chemi-kalien der Plattform Marktkontrolle Chemikalien eine Marktkontrollkampagne vor.

Massnahmen bei Verstössen

Die Kantone veranlassen selbstständig allfällig notwendige Korrekturmassnahmen. Massnahmen, welche die Zulassung betreffen und z.B. eine Anpassung einer Bewilli-gung notwendig machen, werden in Absprache mit den betroffenen Kantonen vom BLW umgesetzt.

Dokumente für die Kontrolle

Die Pflanzenschutzchemie von Agroscope Wädenswil erstellt für die Kantone eine Liste der Produkte, welche erhoben werden sollen und koordiniert deren Erhebung. Für die Erhebung basieren die kantonalen Vollzugsstellen auf ihren eigenen Dokumenten.

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Datenmanagement Die Daten der Kampagne werden bei der Pflanzenschutzchemie Agroscope Wädenswil gesammelt.

Auswertung der Daten Die Laborresultate werden von der Pflanzenschutzchemie von Agroscope Wädenswil pro gezogene Probe ausgewertet und den Kantonen, welche die Proben erhoben ha-ben, zum eventuellen Vollzug weitergeleitet.

Berichterstattung Der Bericht der jährlichen nationalen Kampagne wird jeweils zu gegebener Zeit auf der Internetseite der Anmeldestelle Chemikalien publiziert (www.bag.admin.ch/anmelde-stelle > Themen > Marktkontrolle > Kampagnen).

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10.4 Kontrollbereich Dünger

Übersicht

Zuständige Behörden Rechtsetzung / Aufsicht: BLW (BAFU, BLV)

Vollzug: Kantone (koordiniert durch BLW)

Strategie 2010-2014

(2015-2016)

Koordination einer Marktkampagne durch die Kantone mit möglichst grosser Beteili-gung verschiedener Kantone.

Notfallplanung Mit der Anmelde- und Bewilligungspflicht sind der Behörde die Inverkehrbringer und mögliche risikobehaftete Produkte bekannt. Inverkehrbringer von spezifischen Produk-ten oder Produktekategorien können schnell und gezielt auf Sicherheitsprobleme hin-gewiesen oder notwendige Massnahmen angeordnet werden.

Bei neuen Erkenntnissen zu Risiken mit bereits zugelassenen Produkten kann das BLW bestehende Bewilligungen kurzfristig anpassen, Produkte vom Markt nehmen (Art. 7 Abs. 5 und Art. 11 DüV) oder deren Verwendung verbieten (Art. 4 Abs. 2 DüV). In Situationen, in denen Lebens- oder Futtermittel durch fehlerhafte oder nicht sachge-mäss eingesetzte Dünger beeinträchtigt sind, wird die Notfallplanung für Lebens- oder Futtermittel zum Tragen kommen. Die Bewältigung von anderweitigen Notfallsituatio-nen durch Dünger, wie z. B. grössere Umweltschäden, liegen wie bei Chemikalien in der Kompetenz der betroffenen Kantone. Das BLW wird im Falle eines Ereignisses, welches mehrere Kantone betrifft, gegebenenfalls die Aktivitäten koordinieren und sub-sidiär tätig werden (Art. 29 Abs. 2 DüV).

Hersteller von Kompost und Gärgut und Endproduktkontrolle

Art der Kontrolle Prozesskontrolle

Produktkontrolle

Zweck Kontrolle der Kompostier- und Vergäranlagen und ihres Betriebs.

Rechtliche Grundlagen SR 814.600 Technische Verordnung vom 10. Dezember 1990 über Abfälle (TVA) (Art. 45 Abs. 1)

Inhalt Gesamtkontrolle, Analysen, Materialfluss, Hygieneprotokolle, Bewilligungen.

Durchführung Kantonale Stelle. Die meisten Kantone lagern diese Inspektionen an einen Verein, das Inspektorat der Kompostier- und Vergärbranche der Schweiz, aus.

Risikokategorisierung / Stichprobenauswahl

Kompostier- und Vergärungsanlagen werden jährlich (in gewissen Kantonen alle zwei Jahre) inspiziert.

Koordination -

Massnahmen bei Verstössen

Werden Mängel festgestellt, fordert die Behörde den Inhaber auf, diese innert ange-messener Frist zu beheben (Art. 45 Abs. 2). Werden erhebliche Mängel nicht innert spätestens zweier Jahre behoben, so verfügt die Behörde die Schliessung der Anlage. In dringenden Fällen verfügt sie die Schliessung sofort (Art. 45 Abs. 3).

Dokumente für die Kontrolle

-

Datenmanagement CVIS (Datenbank der Kompostier- und Vergärbranche)

Auswertung der Daten -

Berichterstattung Jahresbericht des Inspektorats der Kompostier- und Vergärbranche Schweiz (https://www.mpsecure.ch/cvis/index.aspx?site=informationen)

Marktüberwachung

Art der Kontrolle Prozesskontrolle

Produktkontrolle

Zweck Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften der in Verkehr gebrachten Dünger.

Rechtliche Grundlagen SR 916.171 Verordnung vom 10. Januar 2001 über das Inverkehrbringen von Düngern (Dünger-Verordnung, DüV)

SR 916.171.1 Verordnung des WBF vom 16. November 2007 über das Inverkehrbrin-gen von Düngern (Düngerbuch-Verordnung EVD, DüBV)

Inhalt Kontrolle der Zulassung der Dünger, der Kennzeichnung sowie der Nährstoffe

und der Einhaltung der Qualitätsnormen (Schwermetalle).

Durchführung Die amtlichen Untersuchungen werden in kantonalen Laboratorien durchgeführt, die den Lebensmittel- oder Umweltämtern angeschlossen sind.

Risikokategorisierung / Stichprobenauswahl

Probenahmen werden aufgrund eines Verdachts durchgeführt. Die Untersuchungspa-rameter sind abhängig vom Risiko – Schwermetalle, pathogene Keime, gefährliche Chemikalien, Toxine etc.

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Koordination Bei Bedarf koordiniert das BLW nationale Marktkampagnen. Wenn nötig besteht eine Koordination mit dem BLV – wenn Lebensmittel und Tiergesundheit betroffen sind, mit Agroscope, wenn Futtermittel im Spiel sind und mit dem BAFU, wenn die Umwelt be-rührt wird.

Massnahmen bei Verstössen

Bei Abweichungen werden folgende Massnahmen ergriffen:

- Versand von Mitteilungen,

- Information der Branche

- Anpassung des Düngerrechts

- Verwaltungsmassnahmen (Verfügungen)

- Strafanzeige

Dokumente für die Kontrolle

Agroscope veröffentlicht ein Methodenbuch für die Analyse von Kompost, Gärgut und Klärschlamm. Andere Nachweismethoden sind durch europäische CEN-Methoden defi-niert.

Datenmanagement Die Kantone für die Marktüberwachung / das BLW bei nationalen Marktkampagnen

Auswertung der Daten Die Kantone für die Marktüberwachung / das BLW bei nationalen Marktkampagnen

Berichterstattung Keine für die Marktüberwachung / das BLW bei nationalen Marktkampagnen

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10.5 Kontrollbereich Futtermittel

Übersicht

Zuständige Behörden Rechtsetzung / Aufsicht: BLW und (BLV)

Vollzug: Amtliche Futtermittelkontrolle AFK (Agroscope).

Ausnahmen:

a) Selbstmischer, die keine Zusatzstoffe mit Höchstgehalten verwenden (Anhang 2 der Futtermittelbuch-Verordnung FMBV) - Vollzug durch diejenige Stelle, welche für die Prozesshygiene in der Primärproduktion zuständig ist

b) Futtermittel tierischer Herkunft (Grenzkontrolle) – Vollzug durch BLV

Strategie 2010-2014

(2015-2016)

Bei der amtlichen Futtermittelkontrolle wird bei den registrierten und zugelassenen Be-trieben die Erfüllung der Anforderungen der Futtermittel- und Futtermittelbuch-Verord-nung (Artikel 41-45 der FMV sowie Artikel 20 und 21 der FMBV) überprüft.

Dazu werden jährlich ca. 1'300 bis 1‘500 Proben von Nutztier- und 250 Proben von Heimtierfuttermitteln gezogen und auf verschiedene Parameter analysiert, insbeson-dere auf unerwünschte Stoffe (Anhang 10 FMBV).

Notfallplanung Besteht bei Futtermitteln der Verdacht, dass diese den Vorschriften über die Futtermit-telsicherheit nicht entsprechen, müssen die Produktions- und Handelsbetriebe diese unaufgefordert vom Inverkehrbringen fernhalten oder diese vom Markt zurückziehen (Art. 42 FMV). Sie müssen sowohl die Verwender der Futtermittel wie auch die amtli-che Futtermittelkontrolle informieren.

Für den Fall, dass ein nicht konformes Futtermittel in den Verkehr gelangt, verfügt die AFK über einen QM-Prozess (Rahmen-Notfallplan), mit dem sie die notwendigen Mas-snahmen einleiten kann.

Sind durch das nicht konforme Futtermittel Lebensmittel oder der ausländische Markt betroffen, erstattet das BLW (resp. die Agroscope via BLW) dem BLV Meldung dar-über. Bei Bedarf wird eine Task Force aufgerufen (je nach Situation mit Einbezug des BLV), gemäss Entscheid der Direktion des BLW.

Futtermittelhersteller

Art der Kontrolle Prozesskontrolle

Produktkontrolle

Zweck Kontrollieren, dass die Futtermittelproduzenten und -inverkehrbringer nach den Anfor-derungen der gesetzlichen Grundlagen arbeiten.

Rechtliche Grundlagen SR 910.1 Bundesgesetz über die Landwirtschaft vom 29. April 1998 (Landwirtschafts-gesetz LwG)

SR 916.307 Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Produktion und das Inverkehr-bringen von Futtermitteln (Futtermittel-Verordnung)

SR 916.307.1 Verordnung des WBF vom 26. Oktober 2011 über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln, Futtermittelzusatzstoffen und Diätfuttermitteln (Futtermittelbuch-Verordnung, FMBV)

SR 916.307.11 Verordnung des BLW vom 21. Mai 2014 über die GVO-Futtermittellis-ten

910.18 Verordnung über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biolo-gisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung)

910.181 Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft

Inhalt Kontrolle der Einhaltung der Anforderungen der Artikel

20 der FMBV (Lagerkontrolle)

21 der FMBV (Transport von Futtermitteln)

41 und 42 der Futtermittel-VO (Besondere Anforderungen an die Betriebe/Selbstkon-trollmassnahmen)

44 der Futtermittel-VO (Gefahrenanalyse und HACCP)

Beprobung von Futtermitteln:

a) zur Analyse auf unerwünschte Stoffe,

b) zur Kontrolle der Deklarationen (Täuschungsschutz),

c) zur Überprüfung der Konformität der Produkte

Durchführung AFK Kontrollen: Planung und Ausführung durch die AFK.

Selbstmischer: im Rahmen der Kontrollen über Prozesshygiene in der Primärproduk-tion wird die eigene Produktion von Grundfuttermittel und der korrekte Gebrauch von Futtermittel gemäss VPrP geprüft.

Futtermittelhersteller, die unter die VTNP fallen (TNP als Ausgangsprodukt): Bewilli-gungsinspektionen und Hygienekontrollen von amtlichen Tierärzten durchgeführt (siehe Kontrollbereich Tiergesundheit).

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Risikokategorisierung / Stichprobenauswahl

Die Kontrollintervalle für die Betriebe werden risikobasiert sowie entsprechend der her-gestellten Menge, der spezifischen Gefahren der eingesetzten Zusatzstoffe bzw. Vor-mischungen festgelegt. In der Regel liegt die Grundkontrollfrequenz bei einmal alle 4 respektive 8 Jahre je nach Betriebskategorie.

Koordination Die AFK arbeitet eng mit dem BLW zusammen.

Bei Futtermittelherstellern, die unter die VTNP fallen, koordinieren die kantonalen Vete-rinärbehörden die Kontrollen mit der AFK.

Die amtliche Futtermittelkontrolle arbeitet auch mit der EZV (Zollbehörde) sowie mit Swissmedic zusammen.

Massnahmen bei Verstössen

- Nachkontrollen

- Verwaltungsmassnahmen gemäss Artikel 169 des LWG

- Strafanzeige

Dokumente für die Kontrolle

Interne Dokumente AFK

Datenmanagement Intern AFK

Auswertung der Daten Jährliche Medienmitteilung AFK

Berichterstattung Jahresbericht AFK

Futtermittelkontrolle

Art der Kontrolle Prozesskontrolle

Produktkontrolle

Zweck Kontrollieren, dass die Futtermittelproduzenten und -inverkehrbringer nach den Anfor-derungen der gesetzlichen Grundlagen arbeiten.

Rechtliche Grundlagen SR 910.1 Bundesgesetz über die Landwirtschaft vom 29. April 1998 (Landwirtschafts-gesetz LwG)

SR 916.307 Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Produktion und das Inverkehr-bringen von Futtermitteln (Futtermittel-Verordnung)

SR 916.307.1 Verordnung des WBF vom 26. Oktober 2011 über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln, Futtermittelzusatzstoffen und Diätfuttermitteln (Futtermittelbuch-Verordnung, FMBV)

SR 916.307.11 Verordnung des BLW vom 1. Februar 2005 über die GVO-Futtermittel-listen

910.18 Verordnung über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biolo-gisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung)

910.181 Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft

Inhalt Beprobung von Futtermitteln und Analyse auf Qualitätskriterien (Zusammensetzung), Sicherheitskriterien, Zusatzstoffe, unerwünschte oder verbotene Substanzen, GVO.

Durchführung Die Wahl und die Anzahl der zu analysierenden Parameter werden jährlich durch die AFK bestimmt.

Jährlich werden ca. 1‘300 bis 1'500 Proben gezogen und analysiert. Sie werden auf-grund der produzierten oder in Verkehr gebrachten Mengen, je nach Zusammenset-zung und Tierkategorie risikobasiert gezogen. Zusätzlich wird eine Planung pro Tierka-tegorie und Import-/ Inlandware gemacht.

Eigene Labors der Agroscope in Posieux oder weitere akkreditierte Labors im Auftrag der AFK führen die Analysen durch.

Risikokategorisierung / Stichprobenauswahl

Die Wahl der Produktarten wird vor Ort durch die Inspektoren aufgrund der Mengen und der Produktpaletten sowie der Zusammensetzungen getroffen.

Koordination Proben werden auch durch die EZV (Zollbehörde) gezogen.

Die Beurteilung von Medizinalpflanzen als Futtermittel erfolgt im Einvernehmen mit Swissmedic.

Massnahmen bei Verstössen

- Nachkontrollen

- Gebühren gemäss Gebühren-VO des BLW

- Verwaltungsmassnahmen gemäss Artikel 169 des LWG

- Strafanzeige

Dokumente für die Kontrolle

Prüfberichte

Datenmanagement Intern AFK

Auswertung der Daten Jährliche Medienmitteilung AFK

Berichterstattung Jahresbericht AFK

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10.6 Kontrollbereich Tiergesundheit und Tierarzneimittel

10.6.1 Tiergesundheit

Übersicht

Zuständige Behörden Rechtsetzung / Aufsicht: BLV

Vollzug:

- Kantonale Veterinärdienste (siehe Anhang «Profil Kantone und FL» ),

- BLV für Importkontrolle von lebenden Tieren, Lebensmitteln und tierische Neben-produkten aus Drittländern.

Strategie 2010-2014

(2015-2016)

Tiergesundheitsstrategie Schweiz 2010+

Notfallplanung Für das Krisenmanagement bestehen Strukturen, die die Aufgabenteilung, die Zusam-menarbeit und das Meldewesen zwischen Bund und Kantonen bei Auftreten einer Kri-sensituation regeln. Die Dokumente sind im Extranet des BLV publiziert und den kanto-nalen Fachstellen zugänglich.

Die Tierseuchenverordnung (TSV) legt Bekämpfungsmassnahmen fest und regelt die Organisation der Tierseuchenbekämpfung. Für hochansteckende oder auszurottende Tierseuchen bestehen zusätzlich Notfalldokumentationen. Einzelne Zoonosen sind als Tierseuchen aufgeführt. Eine Auswahl davon muss gemäss TSV permanent überwacht werden.

Amtliche Kontrollen in der Primärproduktion

Art der Kontrolle Prozesskontrolle

Produktkontrolle

Zweck - Objektive Dokumentation der Wahrnehmung der Selbstkontrolle durch den Tierhal-ter;

- Messung der flächendeckenden Durchsetzung der geltenden Vorschriften;

- Erfüllung internationaler Verpflichtungen zum Erhalt der Exportfähigkeit.

Rechtliche Grundlagen 812.212.27 Verordnung vom 18. August 2004 über die Tierarzneimittel (Tierarzneimit-telverordnung, TAMV)

910.15 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben (VKKL)

916.020.1 Verordnung des WBF vom 23. November 2005 über die Hygiene bei der Pri-märproduktion (VHyPrP)

919.117.71 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft (ISLV)

916.351.0 Milchprüfungsverordnung vom 20. Oktober 2010 (MiPV)

916.351.021.1 Verordnung des WBF vom 23. November 2005 über die Hygiene bei der Milchproduktion (VHyMP)

916.401 Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV)

916.404.2 Verordnung vom 16. Juni 2006 über die Gebühren für den Tierverkehr (GebV-TVD)

916.408 Verordnung vom 6. Juni 2014 über das Informationssystem für den öffentli-chen Veterinärdienst (ISVet-V)

Inhalt Überprüfung der Tiergesundheit, des Tierarzneimitteleinsatzes, des Tierverkehrs, der Hygiene in der tierischen Primärproduktion und der Milchhygiene

Durchführung Grundkontrollen: amtliche Fachassistenten unter der Aufsicht von amtlichen Tierärzten, amtliche Fachexperten oder amtliche Tierärzte.

Nachkontrollen und Zwischenkontrollen: Amtliche Tierärzte oder Spezialisten

Risikokategorisierung / Stichprobenauswahl

Jährlich werden 25 % aller registrierten Betriebe mit einer Tierhaltung mit mindestens 0.25 Standardarbeitskräften oder ab einer Grösse von mindestens 3 Grossvieheinhei-ten kontrolliert. Die Kantone treffen eine Stichprobenauswahl.

Koordination Gemäss VKKL

Massnahmen bei Verstössen

Sanktionen gemäss rechtlichen Bestimmungen

Dokumente für die Kontrolle

Kontrollunterlagen des BLV - TW inkl. Kontrollhandbücher, Kontrollberichtsvorlagen

Datenmanagement Acontrol

Auswertung der Daten Das BLV macht eine jährliche Auswertung über die Kontrollergebnisse.

Es werden die Erreichung der Stichprobengrösse pro Kanton und die Resultate (An-zahl Verstösse) festgehalten.

Berichterstattung Interner Jahresbericht

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Tierverkehrskontrolle

Art der Kontrolle Prozesskontrolle

Produktkontrolle

Zweck Seuchen verhüten und die Seuchenbekämpfung erleichtern/unterstützen.

Siehe auch „Amtliche Kontrollen in der Primärproduktion“

Rechtliche Grundlagen SR 916.401 Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV)

SR 916.404.2 Verordnung vom 16. Juni 2006 über die Gebühren für den Tierverkehr (GebV-TVD)

916.408 Verordnung vom 6. Juni 2014 über das Informationssystem für den öffentli-chen Veterinärdienst (ISVet-V)

Inhalt - Kennzeichnung (Ohrmarken)

- Bestandesliste

- Begleitdokumente

Durchführung Die Einhaltung der Vorschriften wird im Rahmen der „Amtlichen Kontrollen in der Pri-märproduktion“ überprüft.

Das System der Tierverkehrsdatenbank überprüft zudem bei Tieren der Rindergattung die Plausibilität der vorgeschriebenen Meldungen der Tierhalter: Eine Zugangsmeldung wird z. B. vom System nur unter Angabe der TVD Nummer des Herkunftsbetriebs des Tieres akzeptiert.

Risikokategorisierung / Stichprobenauswahl

Siehe „Amtliche Kontrollen in der Primärproduktion“

Koordination Siehe „Amtliche Kontrollen in der Primärproduktion“

Massnahmen bei Verstössen

- Wenn die Tierverkehrsdatenbank eine Zugangsmeldung, jedoch keine entspre-chende Abgangsmeldung erhält, dann wird dem Tierhalter (welcher keine Ab-gangsmeldung gemacht hat) eine Datenüberprüfungsmeldung zugestellt. Der Tier-halter muss eine Mahngebühr bezahlen. Tierhalter, welche auf die Meldung nicht reagieren, werden den kantonalen Veterinärämtern quartalsweise in tabellarischer Form gemeldet.

- Kantonale Ahndung bei Verstössen gegen die Tierverkehrskontrolle mit Bussen und Strafanzeigen.

Dokumente für die Kontrolle

Siehe „Amtliche Kontrollen in der Primärproduktion“

Datenmanagement TVD – Agate Portal

Auswertung der Daten Laufende Auswertungen der nationalen Tierverkehrsdatenbank

Berichterstattung -

Entsorgung von tierischen Nebenprodukten

Art der Kontrolle Prozesskontrolle

Produktkontrolle

Zweck Tierseuchenprävention: Sicherstellen, dass die Entsorgung von tierischen Nebenpro-dukten nicht die Gesundheit von Mensch und Tier gefährdet.

Rechtliche Grundlagen SR 916.401 Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV)

SR 916.407 Verordnung vom 10. November 2004 über die Ausrichtung von Beiträgen an die Kosten der Entsorgung von tierischen Nebenprodukten

SR 916.441.22 Verordnung vom 25. Mai 2011 über die Entsorgung von tierischen Ne-benprodukten (VTNP)

Inhalt Überprüfung der Einhaltung von erlaubten Verarbeitungsmethoden, Verwendungs-zweck, baulichen und betrieblichen Vorgaben zur Entsorgung von tierischen Nebenpro-dukten gemäss VTNP.

Durchführung Die Kontrollen werden von amtlichen Tierärzten unter der fachlichen und organisatori-schen Leitung des kantonalen Veterinärdienstes durchgeführt.

Risikokategorisierung / Stichprobenauswahl

Kontrollfrequenzen werden von den Kantonen festgelegt. Sie müssen mindestens jähr-lich erfolgen. Dabei werden u. a. der Typ des Betriebes, Grösse, Kundenstruktur sowie Verhalten des Betriebes bei Beanstandungen berücksichtigt.

Koordination -

Massnahmen bei Verstössen

Kleinere Verstösse werden durch Auflagen zur Verbesserung (mit Frist und Nachkon-trolle) geregelt.

Grobe Verstösse können zudem Strafmassnahmen nach sich ziehen und bis zum Ent-zug der Betriebsbewilligung führen.

Dokumente für die Kontrolle

Kontrollbericht Entsorgung tierische Nebenprodukte BLV

Datenmanagement Alle Betriebe sind im ISVet erfasst. Die Kontrollen können von den Kantonen im Acon-trol erfasst werden; Erfassung teilweise in kantonalen Systemen.

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641/2013/16682 \ COO.2101.102.1.251040 \ 000.00.61

Auswertung der Daten Die Auswertung der Kontrollen erfolgt auf kantonaler Ebene.

Berichterstattung Keine routinemässige nationale Berichterstattung. Grobe Verstösse werden dem BLV gemeldet.

Ausfuhr von Samen und Embryonen

Art der Kontrolle Prozesskontrolle

Produktkontrolle

Zweck Ausfuhr

- Für die Ausfuhr in die EU müssen die Produkte von bewilligten Zentren/Lager/Ent-nahmeteams stammen.

- Für die Ausfuhr in Länder ausserhalb der EU müssen die Lieferbetriebe vom kan-tonalen Veterinäramt zugelassen sein. Jede Sendung muss ausserdem von den jeweils anwendbaren amtlichen Exportzeugnissen begleitet sein.

Rechtliche Grundlagen SR 916.401 Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV)

SR 916.443.10 Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierpro-dukten (EDAV)

Inhalt Siehe technische Weisungen

Durchführung ATA

Risikokategorisierung / Stichprobenauswahl

Alle Ausfuhrbetriebe

Koordination -

Massnahmen bei Verstössen

Kantonaler Vollzug

Dokumente für die Kontrolle

Technische Weisungen

Ausfuhr von Samen und Embryonen in die EU

Ausfuhr von Samen und Embryonen in Drittstaaten

Datenmanagement Kantonaler Vollzug

Auswertung der Daten Kantonaler Vollzug

Berichterstattung Kantonaler Vollzug

Ausfuhr von tierischen Nebenprodukten

Art der Kontrolle Prozesskontrolle

Produktkontrolle

Zweck Ausfuhrbetriebe benötigen eine Bewilligung vom kantonalen Veterinäramt auf Basis der VTNP. Zur Ausfuhr einiger tierischer Nebenprodukte ist eine Bewilligung des BLV notwendig. Sie wird u.a. davon abhängig gemacht, dass die Nebenprodukte «notfalls» auch im Inland entsorgt werden könnten.

Rechtliche Grundlagen SR 916.441.22 Verordnung vom 25. Mai 2011 über die Entsorgung von tierischen Ne-benprodukten (VTNP)

Inhalt Siehe rechtliche Grundlage

Durchführung Kantonales Veterinäramt

Risikokategorisierung / Stichprobenauswahl

Alle Ausfuhrbetriebe

Koordination -

Massnahmen bei Verstössen

Kantonaler Vollzug

Dokumente für die Kontrolle

Kantonaler Vollzug

Datenmanagement Kantonaler Vollzug

Auswertung der Daten Kantonaler Vollzug

Berichterstattung Kantonaler Vollzug

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641/2013/16682 \ COO.2101.102.1.251040 \ 000.00.61

Früherkennungsprogramm LyMON

Art der Kontrolle Prozesskontrolle

Produktkontrolle

Zweck Labordiagnostische Bestätigung von Frühstadien von TB und differentialdiagnostischen Ursachen für Lymphknoten-Veränderungen, Erhöhung Seuchenbewusstsein der ATA im Schlachthof.

Rechtliche Grundlagen SR 916.40 Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG)

SR 817.0 Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittel-gesetz, LMG) vom 9. Oktober 1992

Inhalt Bovine Tuberkulose und differentialdiagnostische Erreger, welche Lymphknoten-Ver-änderungen verursachen können: z. B. Bakterien der Gattungen Mannheima/Pasteu-rella, Mycoplasma, Trueperella pyogenes und andere Actinomyzeten (Actinobacillus, Rhodococcus), Staphylokokken und Clostridien sowie diverse Pilze und enzootische

bovine Leukose.

Durchführung Amtliche Tierärzte senden während der Fleischkontrolle auffällige aber unspezifisch veränderte Lymphknoten an das zuständige Referenzlabor (Institut für Veterinärbakte-riologie, Vetsuisse Zürich) zur Abklärung.

Risikokategorisierung / Stichprobenauswahl

Mindestens eine Einsendung pro Jahr vom amtlichen Tierarzt der Fleischkontrollen durchführt. Die grössten 10 rinderschlachtenden Betriebe nehmen aliquot zur Schlacht-menge 50 zusätzliche Proben.

Koordination -

Massnahmen bei Ab-weichungen

Seuchenmeldung

Dokumente für die Kontrolle

Konzept LyMON (internes Dokument)

Datenmanagement Die Ergebnisse der Untersuchungen werden direkt im EDV-Programm Alis erfasst.

Auswertung der Daten Das BLV macht eine jährliche Auswertung über die Kontrollergebnisse. Zusätzlich wer-den vierteljährlich Zwischenergebnisse zur Information an die kantonalen Veterinär-dienste ausgesandt.

Berichterstattung Das BLV verfasst jährlich einen schriftlichen Bericht über die Ergebnisse.

Syndromic Surveillance Programme Equinella

Art der Kontrolle Prozesskontrolle

Produktkontrolle

Zweck Melde- und Informationsplattform für nicht meldepflichtige Pferdekrankheiten und Syn-drome bei Equiden

Rechtliche Grundlagen Keine rechtlichen Grundlagen, das System beruht auf der freiwilligen Teilnahme der Sentinel-Tierärzte

Inhalt Freiwillige elektronische Erfassung von nicht meldepflichtigen Pferdekrankheiten und Syndromen durch registrierte Sentinel-Tierärzte. Die Betreuung der Datenbank erfolgt durch die Equinella-Verantwortliche am Institut suisse de médicine équine (ISME) der Vetsuisse Fakultät Bern.

Durchführung Tierärzte, die auch Pferde behandeln, tragen entweder via PC oder Smartphone über eine Online-Anwendung diagnostizierte nicht-meldepflichtige Pferdekrankheiten und/o-der unspezifische Syndrome bei Pferden ein.

Risikokategorisierung / Stichprobenauswahl

Freiwillige Mitarbeit der Sentinel-Tierärzte

Koordination -

Massnahmen bei Ab-weichungen

SMS-Alarm an die beteiligten Sentinel-Tierärzte, Information BLV-Früherkennung, Er-greifen von Massnahmen je nach Befund

Dokumente für die Kontrolle

HERMES-Dokumente des Projektes Equinella

Datenmanagement Die Meldungen der Sentinel-Tierärzte werden in der Equinella-Datenbank gespeichert und regelmässig statistisch ausgewertet und aufbereitet.

Auswertung der Daten Vierteljährlich erfolgt eine Information des BLV zu den gemeldeten OIE-meldepflichti-gen Pferdekrankheiten. Die Resultate der Datenauswertung werden auf der Equinella-Plattform im internen sowie in etwas abgeänderter Form auf der öffentlich zugängli-chen Seite publiziert.

Berichterstattung Das ISME verfasst jährlich einen schriftlichen Bericht zuhanden des BLV.

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641/2013/16682 \ COO.2101.102.1.251040 \ 000.00.61

Projekt PathoPig

Art der Kontrolle Prozesskontrolle

Produktkontrolle

Zweck Gezielte Abklärung von Bestandesproblemen in Schweinebeständen mittels subventio-nierter Diagnostik

Rechtliche Grundlagen Keine rechtlichen Grundlagen, das System beruht auf der freiwilligen Teilnahme

Inhalt Pathologische Untersuchungen

Durchführung Institut für Tierpathologie Universität Bern, Institut für Tierpathologie Universität Zürich

Risikokategorisierung / Stichprobenauswahl

Leiter von Schweinebetrieben haben die Möglichkeit, im Rahmen von PathoPig ge-wisse Bestandesprobleme durch subventionierte pathologische Untersuchungen abklä-ren zu lassen. Folgende Kriterien müssen zutreffen:

- häufig wiederkehrende, therapieresistente Probleme unbekannter Ursache;

- hohe Erkrankungs- und/oder Abgangsraten;

- aussergewöhnliche Symptome;

- erhöhter Einsatz von Antibiotika.

Koordination -

Massnahmen bei Ab-weichungen

-

Dokumente für die Kontrolle

-

Datenmanagement BLV

Auswertung der Daten BLV

Berichterstattung Quartalsberichte auf der Homepage des BLV

Pilotprojekt „Netzwerk Rindergesundheit“

Art der Kontrolle Prozesskontrolle

Produktkontrolle

Zweck Das BLV hat in Zusammenarbeit mit der Arbeitsgemeinschaft Schweizerischer Rinder-züchter (ASR), der Vetsuisse Fakultät, der Schweizerischen Vereinigung für Wieder-käuermedizin (SVW) und dem Rindergesundheitsdienst (RGD) ein Pilotprojekt gestar-tet. Es geht darum, bestehende Datenquellen, die Gesundheitsdaten von Milchvieh enthalten, zu vernetzen und dadurch Doppelspurigkeiten bei der Erfassung auszu-schliessen. Der Einhaltung des Datenschutzes gilt dabei ein besonderes Augenmerk. Das Pilotprojekt soll auch evaluieren, wie sowohl Tierhalter als auch Tierärzte und an-dere betroffene Kreise zu einem Mehrwert kommen können.

Die schweizweite Vernetzung von Datenmanagementsystemen ist eine zukunftswei-sende Vision, deren Umsetzung eine zielgerichtete Nutzung der anfallenden Gesund-heitsdaten zur Stärkung der Schweizer Tiergesundheit und Qualität von schweizeri-schen Nahrungsmitteln erlauben wird. Diese Vision basiert auf der Tiergesundheits-strategie Schweiz 2010+ und auf der Qualitätsstrategie der Schweizer Land- und Er-nährungswirtschaft.

Rechtliche Grundlagen Keine rechtlichen Grundlagen, das System beruht auf der freiwilligen Teilnahme

Inhalt -

Durchführung -

Risikokategorisierung / Stichprobenauswahl

-

Koordination -

Massnahmen bei Ab-weichungen

-

Dokumente für die Kontrolle

-

Datenmanagement -

Auswertung der Daten -

Berichterstattung Nähere Informationen – siehe Link

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641/2013/16682 \ COO.2101.102.1.251040 \ 000.00.61

Untersuchungsprogramm Nutztiere

Art der Kontrolle Prozesskontrolle

Produktkontrolle

Zweck Nachweis der Seuchenfreiheit: Jährlich durchgeführte aktive Untersuchungspro-gramme auf Brucella melitensis bei Schafen und Ziegen, Infektiöse Bovine Rhinotrach-eitis (IBR) und Enzootische Bovine Leukose (EBL) bei Rindern, Aujeszkysche Krank-heit (AK) und Porcines Reproduktives und Respiratorisches Syndrom (PRRS) bei Hausschweinen. Mittels Stichprobenuntersuchungen wird der Nachweis der Freiheit von diesen Krankheiten erbracht.

Überwachung: Die Ergebnisse sind erforderlich für Garantien im Handel von lebenden Tieren und Lebensmitteln tierischer Herkunft, den Nachweis des Status der Tier-gesundheit, erleichterten Handelsbedingungen mit der EU und als Grundlage für zu-sätzliche Garantien beim Import von Tieren und Waren. Die Überwachung von Zoono-sen und Zoonosenerregern hat zum Ziel, Konsumenten schützen zu können. Sie dient dazu, Gefahren durch Zoonosen zu erkennen und zu beschreiben, die Exposition von Menschen und Tieren zu bewerten und die von Zoonosen ausgehenden Risiken zu be-urteilen.

Rechtliche Grundlagen SR 916.40 Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG)

SR 916.401 Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) (für Zoonosen speziell Art. 291a-291e)

SR 0.916.026.81 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidge-nossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaft-lichen Erzeugnissen

Inhalt Nachweis der Seuchenfreiheit: Brucella melitensis, IBR, EBL, AK, PRRS

Überwachung: Welche Erreger überwacht werden müssen, ist abhängig von der aktu-ellen Situation.

Durchführung Überwachungsmassnahmen und Probennahmen erfolgen in Abstimmung und Koordi-nation mit den Untersuchungsprogrammen Tierseuchen und dem Resistenzmonitoring.

Nachweis der Seuchenfreiheit: Die Kantone erheben die erforderlichen Proben auf den landwirtschaftlichen Betrieben. Für die Rinderstichproben werden ab 2012 Tankmilch-proben genutzt. Für die Schweinestichprobe werden die Proben im Schlachthof erho-ben.

Überwachung: Bei BSE erfolgt die Probenahme im Schlachthof und bei der Tierkörper-beseitigung.

Die Analysen werden von privaten und öffentlichen Diagnostiklaboratorien durchge-führt. Diese müssen akkreditiert und vom BLV anerkannt sein und unter der Fachlei-tung eines Tierarztes stehen. Positive und fragliche Befunde werden von den Refe-renzlaboratorien nachuntersucht.

Risikokategorisierung / Stichprobenauswahl

Nachweis der Seuchenfreiheit: Für den Nachweis der Seuchenfreiheit wird in einer jährlichen Risikoabschätzung die Wahrscheinlichkeit der Einschleppung von Brucellose bei Schafen und Ziegen, AK und PRRS berechnet (risikobasierte Stichprobe). Für die Rinderkrankheiten erfolgt die Stichprobenberechnung risikobasiert unter Berücksichti-gung der wichtigsten Risikofaktoren. Mit der jährlichen Stichprobe soll belegt werden, dass mit einer Sicherheit von 99 % die Herdenprävalenz unter 0,02 % liegt. In der Be-rechnung führt der Einbezug des Importrisikos zu einer Verkleinerung der Stichprobe.

Überwachung: Risikokategorisierung und Stichprobenauswahl werden für jede Über-wachungsmassnahme einzeln durchgeführt. Laufende Risikobeurteilung durch Exper-tengruppe (Arbeitsgruppe Zoonosen). Bei BSE wird eine jährliche Stichprobe bei 7‘000 Normalschlachtungen erhoben und alle umgestandenen Tiere und alle Krankschlach-tungen werden untersucht (bei Rindern, bei denen vier permanente Schneidezähne das Zahnfleisch durchbrochen haben).

Koordination Das BLV plant und koordiniert die Überwachungsprogramme unter Einbezug der Kan-tone und der Referenz- und Diagnostiklaboratorien. Die Konzepte der Programme inkl. Finanzierungsaspekte werden der Kantonstierärztekonferenz zur Genehmigung vorge-legt. Anschliessend erfolgt der Auftrag an die kantonalen Veterinärämter und die Infor-mation aller beteiligten Stellen (Diagnostiklaboratorien, Referenzlaboratorien, Schlacht-höfe, Tierärzteschaft, Landwirtschaft etc.).

Massnahmen bei Ab-weichungen

Seuchenmeldung der Kantone an das BLV, Seuchenbekämpfung gemäss Tierseu-chenverordnung.

Die Seuchenmeldungen werden wöchentlich auf der Internetseite des BLV veröffent-licht (InfoSM). Die internationalen Seuchenmeldungen erfolgen gemäss den Vorgaben des OIE, der EU und der WHO.

Dokumente für die Kontrolle

Verschiedene Technische Weisungen

Datenmanagement Datenerhalt am BLV. Die Ergebnisse der Laboratorien werden via ILD ans BLV über-mittelt und stehen zentral für Auswertungen zur Verfügung. Die Auswertung der Stich-proben bei Rindern und kleinen Wiederkäuern erfolgt beim BLV aus ISVet-Daten.

Auswertung der Daten Das BLV wertet die Ergebnisse der Überwachungsprogramme aus.

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641/2013/16682 \ COO.2101.102.1.251040 \ 000.00.61

Berichterstattung Die Jahresberichte zur Seuchenfreiheit werden im Internet veröffentlicht. Im Jahresbe-richt des BLV wird im Kapitel Tiergesundheit eine Übersicht zur aktuellen Gesundheits-lage publiziert. Alle zwei Jahre erscheint der Schweizer Tiergesundheitsbericht inkl. Zo-onosen.

Die Ergebnisse der Überwachung der Aviären Influenza und der IBR, EBL, AK und Brucellose werden an die EU übermittelt. Die Schweizer Zoonosenberichterstattung er-folgt jährlich an die EFSA.

Jährliche Schweizer Zoonosenberichterstattung an die EFSA

Bekämpfung Salmonella-Infektion beim Geflügel (und bei Schweinen)

Art der Kontrolle Prozesskontrolle

Produktkontrolle

Zweck Lebensmittelsicherheit erhöhen durch Salmonellenbekämpfung bei verschiedenen Tierarten

Rechtliche Grundlagen SR 916.40 Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG) (Art. 53)

SR 916.401 Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV)

Inhalt Salmonella Enteritidis und S. Typhimurium bei Zucht-, Legehennen und Mastpoulether-den sowie zusätzlich S. Virchov, S. Hadar, S. Infantis bei Zuchtherden und evtl. mo-

nophasischer Stamm 1,4,[5],12:i:- bei Mastpoulets

Durchführung Planung durch BLV und Kantonstierärzte, Probenahme selbstständig oder unter amtli-cher Aufsicht durch Geflügelhalter und Amtstierärzte.

Überwachung der Geflügelbestände durch regelmässige Probenahme (Sockentupfer, Schlepptupfer, Staub- und Kotproben) nach vorgegebenem Plan.

Einige Kantone ergänzen die Vorgaben vom Bund mit zusätzlichen Untersuchungen in kleinen Herden.

Die Analytik wird von BLV anerkannte Diagnostiklaboratorien durchgeführt.

Risikokategorisierung / Stichprobenauswahl

Risikobewertung durch Grundlagenstudien bei Legehennen, Mastpoulets, Mastschwei-nen, Zuchtschweinen. Durchführung analog zu den EU Mitgliedstaaten.

Koordination Meldung von positiven Fällen durch den Kantonstierarzt an den Kantonsarzt und den Kantonschemiker.

Massnahmen bei Ab-weichungen

Gem. TSV Art. 260 und Technische Weisungen über die Entnahme von Proben und deren Untersuchung auf Salmonella-Infektionen des Hausgeflügels vom 4. Dezember 2006 (erweitert am 10. August 2009)

Dokumente für die Kontrolle

Technische Weisungen über die Entnahme von Proben und deren Untersuchung auf Salmonella-Infektionen des Hausgeflügels vom 4. Dezember 2006 (erweitert am 10. August 2009)

Datenmanagement Die Kantone erhalten von allen Untersuchungsberichten eine Kopie und stellen eine Jahresstatistik für die untersuchten Herden zusammen. Das BLV erstellt daraus eine Jahresstatistik für die Schweiz.

Seuchenmeldungen in InfoSM

Auswertung der Daten Das BLV wertet die Resultate der Salmonellenüberwachung aus.

Berichterstattung Jahresbericht zu den Zoonosen, Beitrag der Schweiz zum Zoonosenbericht der EU

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Ausrottung/Überwachung BVD

Art der Kontrolle Prozesskontrolle

Produktkontrolle

Zweck Ausrottung/Überwachung BVD

Rechtliche Grundlagen SR 916.40 Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG)

SR 916.401 Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV)

Inhalt BVD-Virus und Antikörper

Durchführung Planung durch das BLV.

Die Überwachung von BVD-freien Betrieben erfolgt hauptsächlich mittels der Untersu-chung von Tankmilch und Blut von Rindern auf Antikörper gegen das BVD-Virus (sero-logische Untersuchung).

Die Rinderhaltungen werden in 5 Gruppen eingeteilt. Es wird zwischen milchliefernden und nicht-milchliefernden Betrieben mit und ohne PI-Tier in den vorhergehenden 24 Monaten sowie den Klein- und Spezialbetrieben unterschieden.

Von den knapp 22‘800 milchliefernden Betrieben ohne PI-Tier (Gruppe 1) wird halb-jährlich eine Tankmilchprobe serologisch untersucht. In den milchliefernden und nicht-milchliefernden Betrieben, die in den letzten 24 Monaten ein PI-Tier hatten (Gruppe 2 bzw. Gruppe 4), entnimmt der Tierarzt einmal jährlich von i.d.R. 5-10 Rindern eine Blut-probe für die serologische Untersuchung. Beim Grossteil der Mutterkuhhaltungen han-delt es sich um BVD-freie, nicht-milchliefernde Betriebe ohne PI-Tier. Sie gehören da-her zu den insgesamt rund 14‘000 Betrieben der Gruppe 3. Diese Gruppe wird in ei-nem 3-Jahres-Rhythmus überwacht. Das bedeutet, dass jährlich bei einem Drittel der Betriebe ein Tierarzt vorbeikommt und einer Gruppe von Rindern Blutproben für die se-rologische Untersuchung entnimmt.

Bei den Klein- und Spezialbetrieben (Gruppe 5) lässt das Ergebnis einer serologischen Untersuchung aufgrund der kleinen Bestandesgrösse bzw. des speziellen Herdenma-nagements keine verlässliche Aussage über den BVD-Status des Bestandes zu. Diese Betriebe können daher nicht mittels der Untersuchung von Tankmilch oder Blut von Rindern auf das Vorhandensein von Antikörpern überwacht werden, weshalb in diesen Betrieben die virologische Untersuchung der neugeborenen Kälber mittels Ohrhaut-stanzproben vorerst weitergeführt wird. Die Probenahme erfolgt durch den Tierhalter mittels grüner Knopfohrmarken innerhalb von 5 Tagen nach der Geburt des Kalbes. Rund 3‘250 Betriebe mit 10 oder weniger belegten Plätzen pro Jahr und mindestens einer Geburtsmeldung in den letzten zwei Jahren wurden vom BLV als Kleinbetriebe bezeichnet. Von den Kantonen wurden rund 330 Betriebe als Spezialbetriebe kategori-siert und zusätzlich in die Gruppe 5 aufgenommen.

Die Laboruntersuchungen werden von zugelassenen Laboratorien durchgeführt.

Risikokategorisierung / Stichprobenauswahl

Siehe Beschrieb oben.

Koordination Planung durch BLV unter Einbezug von Kantonstierärzten.

Antrag des BLV an die Kantonstierärztekonferenz.

Finanzierung erfolgt durch Kantone; Kosten der Koordination, Datenbank, Kommunika-tion durch BLV.

Auftrag BLV an die kantonalen Veterinärämter.

Publikation der positiven Fälle (Seuchenmeldung) und Bereitstellung aller Resultate auf geschützter BLV Internetseite.

Massnahmen bei Ab-weichungen

Vorgehen gemäss TSV

Dokumente für die Kontrolle

Technische Weisungen des BLV

Datenmanagement Alle Untersuchungsergebnisse in ILD. Diese werden nach ISVET überführt.

Seuchenmeldungen in InfoSM

Auswertung der Daten Laufende Auswertung der Resultate durch BLV

Berichterstattung Tiergesundheitsbericht vom BLV

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10.6.2 Tierarzneimittel

Übersicht

Zuständige Behörden Rechtsetzung: BAG / Aufsicht der Umsetzung: BLV

Vollzug: Kantonale Veterinärdienste

Strategie 2010-2014

(2015-2016)

Eine der zentralen Aufgaben ist die Erarbeitung und Umsetzung der Strategie Antibio-tika. Ansatzpunkte: Voraussetzungen schaffen, dass weniger Antibiotika eingesetzt werden müssen, Voraussetzungen schaffen für «prudent use», detailliertere Überwa-chung des Antibiotikaverbrauchs (auf Ebene Tierhalter, Tierarzt, Tierart), «Vielverbrau-cher» und Risiken identifizieren, Massnahmen ergreifen.

Notfallplanung -

Amtliche Kontrollen in Tierhaltungen

Art der Kontrolle Prozesskontrolle

Produktkontrolle

Zweck Siehe „Amtliche Kontrollen in der Primärproduktion“

Rechtliche Grundlagen

Inhalt

Durchführung

Risikokategorisierung / Stichprobenauswahl

Koordination

Massnahmen bei Verstössen

Dokumente für die Kontrolle

Datenmanagement

Auswertung der Daten

Berichterstattung

Inspektion von tierärztlichen Privatapotheken und anderen Detailhandelsbetrieben mit einem überwiegenden Sortiment an Tierarzneimitteln

Art der Kontrolle Prozesskontrolle

Produktkontrolle

Zweck Beitrag für Tierarzneimittelsicherheit; Verbesserung und Harmonisierung des kantona-len Vollzugs

Rechtliche Grundlagen 812.212.27 Verordnung vom 18. August 2004 über die Tierarzneimittel (Tierarzneimit-telverordnung, TAMV)

Inhalt Bereiche: Bewilligungen, Lagerung, Verschreibung/Abgabe, Buchführung, Betäubungs-mittel, Arzneimittelvormischungen/Fütterungsarzneimittel, Abgabeeinschränkung, uner-wünschte Arzneimittelwirkung, Werbung

Durchführung Die Kontrollen werden durch amtliche Tierärzte durchgeführt.

Risikokategorisierung / Stichprobenauswahl

Detailhandelsbetriebe und tierärztliche Privatapotheken, die Arzneimittel für Nutztiere führen, sind mindestens alle fünf Jahre, reine Heimtierpraxen mindestens alle zehn Jahre zu kontrollieren.

Koordination -

Massnahmen bei Verstössen

Sanktionen gemäss rechtlichen Bestimmungen

Dokumente für die Kontrolle

Technische Weisung

Datenmanagement Eingabe Kontrollergebnisse in Acontrol

Auswertung der Daten Das BLV macht eine jährliche Auswertung der Kontrollen.

Berichterstattung Jährlich durch BLV

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Antibiotikarückstände

Art der Kontrolle Prozesskontrolle

Produktkontrolle

Zweck Siehe Kontrollen im Bereich „Lebensmittel“ und „nationales Fremdstoffuntersuchungs-programm“ Rechtliche Grundlagen

Inhalt

Durchführung

Risikokategorisierung / Stichprobenauswahl

Koordination

Massnahmen bei Verstössen

Dokumente für die Kontrolle

Datenmanagement

Auswertung der Daten

Berichterstattung

Überwachung der Antibiotikaresistenz bei Zooneseerregern und Indikatorbakterien

Art der Kontrolle Prozesskontrolle

Produktkontrolle

Zweck Monitoring der Resistenzsituation bei Bakterien aus lebensmittelproduzierenden Nutz-tieren gegenüber Antibiotika. Feststellen der zeitlichen und räumlichen Verbreitung der Antibiotikaresistenz bei Bakterien tierischen Ursprungs.

Rechtliche Grundlagen SR 916.401 Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV), Art. 291 d

Inhalt Resistenzmuster von Salmonellen, Campylobacter, E. coli, Enterokokken, MRSA,

ESBL

Durchführung Planung: BLV

Probenahme: Der Umfang der Stichproben wird jährlich vom BLV den beteiligten Stel-len vorgegeben. Die Probenerhebung an den Schlachthöfen erfolgt durch die Fleisch-kontrolle; Tankmilchproben werden im Milchprüfungslabor entnommen; die Beprobung von Fleisch im Detailhandel erfolgt durch die Kantonschemiker. Die Probennahmen werden wenn möglich mit anderen Überwachungsprogrammen koordiniert.

Die Isolierung der Bakterien aus den Proben am Schlachthof erfolgt am ZOBA, die Iso-lierung der Keime aus Fleischproben erfolgt in den kantonalen Laboratorien. Die Resis-tenzuntersuchung aller Keime wird am ZOBA durchgeführt.

Risikokategorisierung / Stichprobenauswahl

Werden gemäss Empfehlungen der EFSA zum Resistenzmonitoring festgelegt. Die Art und der Umfang der Stichprobe werden entsprechend dem Ziel der Prävalenzschät-zung in den relevanten Keimen/Tierarten festgelegt.

Koordination BLV, kantonale Veterinärdienste, Fleischkontrollorgane

Massnahmen bei Verstössen

Keine rechtliche Grundlage zur Ahndung von Proben mit resistenten Keimen. Die La-gebeurteilung wird aufgrund des ausgewerteten Jahresprogramms erstellt und kommu-niziert.

Dokumente für die Kontrolle

Datenmanagement Die Daten werden vom ZOBA elektronisch mittels ALIS ans BLV übermittelt und wer-den im BLV so ausgewertet, dass die zeitliche und räumliche Verbreitung der Antibio-tikaresistenz bei Bakterien tierischen Ursprungs festgestellt und mit der Situation in der Humanmedizin sowie mit der Situation in anderen Ländern verglichen werden kann. Sie werden zudem in das Reporting-System der EU übertragen. Das BLV stellt den Be-richt mit den Resultaten den beteiligten Stellen zu.

Auswertung der Daten BLV

Berichterstattung Jahresbericht mit den Informationen zum Vertrieb von Antibiotika in der Veterinärmedi-zin/Beitrag zum Zoonosenbericht der EU. Gemeinsamer Bericht mit der Humanmedizin (Anresis) in Planung.

ARCH-Vet Berichte

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Pilotprojekt Monitoring der Antibiotikaresistenz bei tierpathogenen Keimen

Art der Kontrolle Prozesskontrolle

Produktkontrolle

Zweck Monitoring der Antibiotika-Resistenzsituation bei Bakterien von kranken Nutz- und Heimtieren mit dem Ziel, verschiedene praktische Aspekte einer solchen Überwachung zu prüfen. Die Ergebnisse sollen als Grundlage für die Erarbeitung von Therapierichtli-nien und –empfehlungen dienen.

Rechtliche Grundlagen Teilnahme freiwillig

Inhalt Eine erste Einschätzung über die Antibiotika-Resistenzsituation bei den wichtigsten tierpathogenen Keimen.

Durchführung Planung: BLV, Laboranalysen: ZOBA

Probenahme: Der Umfang der Stichproben wird den beteiligten Tierärztinnen und Tier-ärzten sowie den Laboratorien vom BLV vorgegeben.

Risikokategorisierung / Stichprobenauswahl

Berücksichtigte Tierarten/-kategorien: Milchkühe, Kälber/Mastrinder, Zuchtsauen/Mast-schweine, Legehennen, Pferde, Hunde/Katzen.

Koordination BLV

Massnahmen bei Verstössen

-

Dokumente für die Kontrolle

-

Datenmanagement Das ZOBA übermittelt dem BLV vierteljährlich die Daten.

Auswertung der Daten BLV

Berichterstattung Endbericht Pilotprojekt durch das BLV

Strategie Antibiotikaresistenz Schweiz (StAR)

Unsachgemässer Einsatz von Antibiotika hat dazu geführt, dass immer mehr Bakterien gegen Antibio-

tika resistent wurden. Beunruhigend ist vor allem die Zunahme von Resistenzen gegenüber wichtigen

Antibiotikagruppen und an multiresistenten Keimen. In der nationalen Strategie Antibiotikaresistenzen

wurden Handlungsfelder, Ziele und Schlüsselmassnahmen zur Bekämpfung der Resistenzen festge-

legt, um die Wirksamkeit von Antibiotika für Mensch und Tier zu erhalten.

Zunahme der Antibiotikaresistenzen bei Mensch und Tier

Unsachgemässer Einsatz von Antibiotika bei Mensch und Tier weltweit fördert das Entstehen von re-

sistenten Bakterien. Wo man früher bakterielle Infektionen mit einfachen Antibiotikabehandlungen in

den Griff bekam, können diese heute schon manchmal kaum oder sogar gar nicht mehr behandelt

werden. Immer mehr Antibiotika verlieren ihre Wirkung gegen Bakterien. Die Zunahme der Antibiotika-

resistenzen stellt global die öffentliche Gesundheit vor grosse Herausforderungen und verlangt ra-

sches Handeln. Die WHO, die OIE und die EU räumen der Prävention und Bekämpfung von Antibio-

tikaresistenzen eine hohe Priorität ein. Zahlreiche Länder haben bereits eigene Strategien entwickelt.

One Health Ansatz

Um die Wirksamkeit der Antibiotika für Mensch und Tier zu erhalten, gab der Bundesrat die Entwick-

lung einer breit abgestützten, nationalen Strategie zur Bekämpfung von Antibiotikaresistenzen in Auf-

trag. Auf Grund der Komplexität der Problematik baut diese auf dem ganzheitlichen One-Health An-

satz auf. Die Herausforderungen werden in den Bereichen Mensch, Tier, Landwirtschaft und Umwelt

gemeinsam angegangen und laufen koordiniert ab. Die wichtigsten Akteure und Interessengruppen

wurden von Beginn an in die Erarbeitung der Strategie einbezogen. Sie werden auch bei der Umset-

zung der Massnahmen eine wichtige Rolle übernehmen.

Nationale Strategie

In der nationalen Strategie Antibiotikaresistenzen wird als übergeordnetes Ziel insbesondere die län-

gerfristige Sicherstellung der Wirksamkeit von Antibiotika zur Erhaltung der menschlichen und tieri-

schen Gesundheit verlangt. In einem Bericht wurden acht strategische Ziele beziehungsweise Hand-

lungsfelder definiert. Zahlreiche Massnahmen beschreiben, wie diese Ziele zu erreichen sind. Für den

Tierbereich sind einige Bereiche von besonderer Bedeutung:

Zur Verbesserung des sachgemässen Antibiotikaeinsatzes sollen verbindliche Therapierichtlinien ent-

wickelt werden, um insbesondere die Anwendung von kritischen Antibiotika zu reduzieren. Ein weite-

rer wichtiger Bereich ist die Erarbeitung von Kriterien und Einschränkungen für die Verschreibung und

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Abgabe von Antibiotika. Oft werden in Tierbeständen Antibiotika vorbeugend eingesetzt; obwohl es

manchmal Gründe für einen vorbeugenden Einsatz geben kann, können damit jedoch Management-

oder Hygienemängel sowie bauliche Probleme überdeckt werden. Diese Praxis soll massiv reduziert

werden. Die Tierhaltenden und die Tierärzteschaft stehen dabei gleichermassen in der Pflicht, neue

Wege zu beschreiten.

Durch präventive Massnahmen kann die Notwendigkeit des Einsatzes von Antibiotika auf ein sinnvol-

les Minimum reduziert werden. Je mehr Infektionserkrankungen verhindert werden, desto weniger An-

tibiotika müssen eingesetzt werden. Reduzieren lassen sich Infektionen etwa durch Massnahmen in

den Bereichen Management und Hygiene in den Tierhaltungen sowie besserer Impfprophylaxe. Ein

weiteres wichtiges Element in der Prävention bei Nutztieren ist die Bestandesbetreuung durch kompe-

tente Tierärztinnen und Tierärzte. Dies bedingt ein Umdenken: Vorbeugen ist besser als Behandeln.

Durch eine bessere Analyse der Situation in der Tierhaltung kann gemeinsam eine Strategie erarbeitet

und es können die richtigen Schritte eingeleitet werden. So treten viele Probleme gar nicht erst auf.

Die Tierhaltenden haben einen besseren Gesundheitsstatus ihrer Tiere und somit einen geringeren

Antibiotikaeinsatz und weniger Verluste. Um dies zu ermöglichen, muss das Wissen bei Fachperso-

nen weiter ausgebaut werden.

Der Wissensaufbau soll mittels geeigneter Bildungsmassnahmen und adäquater Information erfolgen.

Die Bevölkerung soll auf verständliche Weise für die Problematik sensibilisiert werden. Durch bessere

Information und Bildungsmassnahmen auf allen Stufen ist ein verantwortungsvoller Umgang mit Anti-

biotika möglich.

Durch gezielte und interdisziplinäre Forschung werden Wissenslücken im Verständnis der Antibiotika-

resistenzproblematik geschlossen. Als Folge könnten gezielt neue Produkte entwickelt, die Diagnostik

verbessert und neue Ansätze für vorbeugende Massnahmen entwickelt werden.

Damit die gesteckten Ziele erreicht werden können, müssen die Rahmenbedingungen stimmen. Es

soll überprüft werden, welche Anreizsysteme für Tierhaltungen zu einer verbesserten Tiergesundheit

und einer Reduktion der Antibiotikaanwendung führen können.

Eine zentrale Massnahme ist die Überwachung der Resistenzsituation und des Antibiotikaverbrauchs.

Nur mit einer Antibiotikaverbrauchsdatenbank kann herausgefunden werden, bei welchen Tierarten

und Produktionssystemen welche Antibiotikaklassen verwendet werden. Mit den gewonnenen Infor-

mationen kann gezielt informiert, beraten und interveniert werden, sowie der Erfolg von Massnahmen

gemessen werden.

Parallel zur Erarbeitung der Strategie läuft deren Umsetzungsplanung. Zusammen mit den betroffenen

Kreisen werden Prioritäten festgelegt und die ersten Massnahmen in die Wege geleitet. Wenn alle am

gleichen Strick ziehen, können die gesteckten Ziele zum Wohle der Menschen und Tiere erreicht wer-

den.

Link zu Strategieentwurf: http://www.bag.admin.ch/themen/medizin/14226/index.html?lang=de

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10.7 Kontrollbereich Tierschutz

Übersicht

Zuständige Behörden Rechtssetzung: BLV

Vollzug: Kantone

Strategie 2010-2014

(2015-2016)

Erreichen eines möglichst einheitlichen Vollzugs bei der Umsetzung der revidierten Tierschutzgesetzgebung. Alle Kantone erfüllen die in der Tierschutzgesetzgebung fest-gelegten Kontrollvorgaben.

Festlegen und Festigen der Prozesse zur Umsetzung den «neuen» Kontrollen im Tier-schutzbereich.

Notfallplanung -

Tierschutzkontrollen

Art der Kontrolle Prozesskontrolle

Produktkontrolle

Zweck Umsetzung der Tierschutzgesetzgebung

Rechtliche Grundlagen 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG)

455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)

910.15 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben (VKKL)

Inhalt Kontrollen gemäss Artikel 213-218 Tierschutzverordnung (TSchV)

Kontrollen gemäss Direktzahlungsverordnung

Durchführung Der Vollzug der Tierschutzgesetzgebung liegt in der Zuständigkeit der kantonalen Ve-terinärämter. Teilweise sind die Kontrollen an akkreditierte Kontrollstellen delegiert. In diesen Fällen sind mehrheitlich diejenigen Kontrollstellen beauftragt, welche die ÖLN-Kontrollen durchführen. Die Kontrolle des Tierschutzes in landwirtschaftlichen Betrie-ben erfolgt dann im Rahmen der ÖLN-Überprüfung. Einzelne Veterinärdienste haben die Kontrolle von nicht-ÖLN-Betrieben ebenfalls an akkreditierte Kontrollstellen dele-giert.

Das BLV hat für die Tierschutzkontrolle bei landwirtschaftlichen Nutztieren Handbücher erstellt. Diese Kontrollunterlagen werden von den kantonalen Veterinärämtern sowie den akkreditierten Inspektionsstellen verwendet, welche Tierschutzkontrollen durchfüh-ren.

Risikokategorisierung / Stichprobenauswahl

- Landwirtschaftliche Tierhaltungen, Art. 213 TSchV und Art. 3-5 VKKL: mindestens alle vier Jahre, zusätzlich risikobasierte Zwischenkontrollen und die Tierhaltungen, in denen bei den Kontrollen im Vorjahr Mängel festgestellt wurden.

- Regelung für kleine Tierhaltungen mit weniger als 0,25 Standardarbeitskräften und mit weniger als drei Grossvieheinheiten sowie für Fischhaltungen und Bienenhal-tungen: die Kantone bestimmen, mit welcher Frequenz diese Betriebe zu kontrol-lieren sind.

- Bewilligungspflichtige Wildtierhaltungen, Art. 214 TSchV: mindestens alle zwei Jahre. Haben zwei aufeinander folgende Kontrollen zu keiner Beanstandung ge-führt, so kann das Kontrollintervall auf höchstens vier Jahre verlängert werden.

- Tierhandlungen, Art. 215 TSchV: mindestens einmal jährlich. Haben zwei aufei-nander folgende Kontrollen zu keiner Beanstandung geführt, so kann das Kontrol-lintervall auf höchstens drei Jahre verlängert werden.

- Tierbörsen: stichprobenweise

- Gewerbsmässige Heimtierhaltungen und -zuchten, Tierheime, Art. 215 TSchV: alle zwei Jahre unangemeldet kontrolliert. Haben zwei aufeinander folgende Kontrollen zu keiner Beanstandung geführt, so kann das Kontrollintervall auf höchstens fünf Jahre verlängert werden.

- Versuchstierhaltungen und Tierversuche, Art. 216 TSchV: Versuchstierhaltungen jährlich mindestens einmal

- Laufende Tierversuche: jährlich von mindestens einem Fünftel der laufenden Be-willigungen.

- Tiertransporte, Art. 217 TSchV: stichprobenweise

- Überprüfung der Kontrolltätigkeit Dritter, Art. 218 TSchV: stichprobenweise

Koordination Gemäss VKKL

Massnahmen bei Verstössen

Verwaltungsrechtliche und bei vorsätzlichen Verstössen strafrechtliche Massnahmen; beim ÖLN zusätzlich Sanktionen gemäss «Richtlinie zur Kürzung der Direktzahlun-gen».

Dokumente für die Kontrolle

Kontrollhandbücher des BLV (für die Nutztierhaltung)

Datenmanagement Acontrol

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Auswertung der Daten Die Auswertung erfolgt durch das BLV.

Kontrollen in Landwirtschaftsbetrieben (ÖLN): Die Auswertung erfolgt durch die kanto-nalen Veterinärämter sowie durch das BLW im Rahmen des jährlichen Agrarberichts.

Übrige Kontrollen: vorgesehen über Astat-2: jährlicher Bericht der Kantone

Berichterstattung Agrarbericht

Tierschutzbericht BLV

Strafverfahrensstatistik

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10.8 Kontrollbereich Lebensmittel

Übersicht

Zuständige Behörden Rechtssetzung / Aufsicht: BLW-BLV

Vollzug an der Grenze: BLV/OZD (Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände)

Vollzug Inland: Kantone

Strategie 2010-2014

(2015-2016)

Benennung von schweizerischen nationalen Referenzlaboratorien im Sinne der EG Verordnung 882/2004 und Integration der benannten Laboratorien in das Netzwerk der EU Referenzlaboratorien. (Erreichbar nach dem Inkrafttreten des neuen Lebensmittel-gesetzes).

Notfallplanung Die Abteilung Lebensmittel und Ernährung des BLV orientiert sich für die Bewältigung von Ereignissen und Krisen an den Vorgaben des Krisenhandbuchs des BAG, welches von einem zweistufigen Krisenmanagement ausgeht. Das Vorgehen in Krisensituatio-nen wird mit Hilfe des Krisenmanagements Lebensmittelsicherheit präzisiert.

So wird zwischen Krise und Ereignis unterschieden. Krisen werden auf Stufe Amt be-wältigt und Ereignisse auf Stufe Abteilung. Die Bestimmung des Umfangs einer Krise und die Zuweisung auf eine Hierarchiestufe erfolgen mittels eines Beurteilungsbogens.

Die Dokumentation ist ein eine Art Rahmen-Notfallplan, der auf verschiedene Risiken (z. B. Radionuklide oder Gefahr einer Epidemie) anwendbar ist. Dies ist nötig, da die Massnahmen, die in einer Krisen- oder Ereignissituation getroffen werden, vom Le-bensmittel abhängen, das betroffen ist, und der Art des Risikos, das auftritt.

Für Krisen- oder Ereignissituationen, die lediglich einen Kanton betreffen, trifft die ver-antwortliche, kantonale Lebensmittelvollzugsbehörde (Kantonschemiker) Massnah-men. Das BLV informiert die Bevölkerung über mögliche Krisen- oder Ereignissituatio-nen, wenn die Bevölkerung mehrerer Kantone gefährdet ist (öffentliche Warnung, Art. 43 LMG).

Liegt ein von Lebensmitteln oder Futtermitteln ernstes, unmittelbares oder mittelbares Risiko für die menschliche Gesundheit vor, so meldet das BLV dieses an die Schnell-warnsysteme der EU.

Hygiene in der Primärproduktion (ausser Milchproduktion)

Art der Kontrolle Prozesskontrolle

Produktkontrolle

Zweck Sicherstellung einer hygienischen Primärproduktion mittels Überprüfung der Selbstkon-trolle

Rechtliche Grundlagen SR 916.020 Verordnung vom 23. November 2005 über die Primärproduktion (VPrP)

SR 916.020.01 Verordnung vom 23. November 2005 über die Hygiene bei der Primär-produktion (VHyPrP)

910.15 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben (VKKL)

Inhalt Pflanzliche Produktion: Rück- und Nachverfolgbarkeit der Produktionsmittel und Pri-märprodukte, Buchführung Pflanzenproduktion, Erntemaschinen, Räumlichkeiten und Einrichtungen für die Produktion und Behandlung pflanzlicher Primärprodukte, Trans-portmittel in der Pflanzenproduktion, Waschen mit Trinkwasser, getrennte Lagerung von Primärprodukten von gefährlichen Stoffen und Abfällen, fachgerechte Anwendung von Chemikalien, Pflanzengesundheit, Personalhygiene

Tierische Produktion: Rück- und Nachverfolgbarkeit der Produktionsmittel und Primär-produkte, Anwendung von Tierarzneimitteln, Räumlichkeiten für die Tierhaltungen (An-lagen und Transport), Futtermittel und Tränkwasser, Einsatz von Futtermitteln und Zu-satzstoffen, getrennte Lagerung von Futtermitteln und Primärprodukten von gefährli-chen Stoffen und Abfällen, fachgerechte Anwendung von Chemikalien, Personalhygi-ene, Sauberkeit und Pflege von Nutztieren, Tiergesundheit/Zoonosen, Lagerung von Eiern, Lagerung und Behandlung von Honig.

Siehe auch Abschnitt Tiergesundheit und Tierarzneimittel unter „Amtliche Kontrollen in der Primärproduktion“

Durchführung Kantonale Stellen (siehe Kapitel « Zuständigkeiten im Bereich Hygiene in der Primär-produktion»)

Risikokategorisierung / Stichprobenauswahl

Gemäss VKKL: jeder registrierte landwirtschaftliche Betrieb: Minimum einmal alle 4 Jahre (Ausnahme: kleine Betriebe, Fisch- und Bienenhaltungen, gemäss Kantonalen Vorgaben; Sömmerungsbetriebe: Minimum einmal alle 8 Jahre); Zwischenkontrollen risikobasiert

Koordination Gemäss VKKL

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Massnahmen bei Verstössen

Verwaltungsmassnahmen werden nach Art. 169 LWG und Art. 28-31 LMG von den kant. Vollzugsstellen verfügt: Verwarnung, Entzug, Ausschluss, Sperre, Beschlag-nahme, Ordnungsbusse

Dokumente für die Kontrolle

Tierische Produktion; Technische Weisungen, Checkliste und Kontrollhandbücher BLV/BLW (Nutztiere, Bienen, Fische)

Pflanzliche Produktion: Checklist und Handbuch BLW/BLV

Liste der Kontrollpunkte in Acontrol (Bereich Lebensmittelsicherheit)

Datenmanagement Acontrol, Asan

Auswertung der Daten Durch BLW und BLV via Astat im Rahmen des Berichts NKP

Berichterstattung Bericht NKP

Milchhygiene in der Primärproduktion

Art der Kontrolle Prozesskontrolle

Produktkontrolle

Zweck Sicherstellung einer Hygienischen Milchproduktion mittels Überprüfung der Selbstkon-trolle

Rechtliche Grundlagen SR 916.020 Verordnung vom 23. November 2005 über die Primärproduktion (VPrP)

SR 916.351.021.1 Verordnung des EDI über die Hygiene bei der Milchproduktion (VHyMP)

Inhalt - Selbstkontrolle/Dokumentation (Wasserqualität, Unterhalt Melkanlage, Behand-lungsjournal),

- Räume zum Umgang mit Milch (Orte für Bereitstellung, Behandlung und Lagerung der Milch; Milchablieferung < 2x/Tag: Milchlagerraum; Lagerung in Milchtanks ohne Lagerraum; Reinigungsräume),

- Anlagen, Behälter, Gerätschaften zum Umgang mit Milch (Aufbewahrung und Ver-wendung von Behältern und Milchgeräten, Beschaffenheit Material und Anla-gen/Wartung, Sauberkeit/ Reinigung und Desinfektion),

- (Hilfs-)mittel zur Reinigung und Desinfektion (Hilfsgerätschaften und Verbrauchs-material, Reinigungs- und Desinfektionsmittel),

- Milchbehandlung und Lagerung (Filtrieren, Kühlen/Lagern, Milchtransport),

- Milchgewinnung (Warteraum und Melkplatz, Personalhygiene, Melken, Abliefe-rungsverbot),

- Tierhaltung und Fütterung (Räumlichkeiten und Einrichtungen; Sauberkeit, Pflege und Gesundheitszustand, Tierarten in Milchviehställen, Futtermittelart und -quali-tät; silagefreie Fütterung/Umstellung; Fütterung flüssige Milchnebenprodukte)

Durchführung Kantonale Stellen (siehe Kapitel «Zuständigkeiten im Bereich Hygiene in der Primär-produktion»)

Risikokategorisierung / Stichprobenauswahl

Gemäss VKKL: jeder registrierte landwirtschaftliche Betrieb Minimum einmal alle 4 Jahre (Ausnahme: kleine Betriebe, gemäss Kantonalen Vorgaben; Sömmerungsbe-triebe, Minimum einmal alle 8 Jahre); Zwischenkontrollen risikobasiert

Koordination Gemäss VKKL

Massnahmen bei Verstössen

Verwaltungsmassnahmen werden nach Art. 169 LWG von den kantonalen Vollzugs-stellen verfügt: Verwarnung, Entzug, Ausschluss, Sperre, Beschlagnahme, Ordnungs-busse

Dokumente für die Kontrolle

Technische Weisungen, Checkliste und Kontrollhandbuch Nutztiere BLV/BLW

Liste der Kontrollpunkte in Acontrol (Bereich Lebensmittelsicherheit)

Datenmanagement Acontrol, Asan

Auswertung der Daten Durch BLW und BLV via Astat im Rahmen des Berichts NKP

Berichterstattung Bericht NKP

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Fleischgewinnung (Schlachtung) – Inspektionen in Schlachtanlagen

Art der Kontrolle Prozesskontrolle

Produktkontrolle

Zweck Überwachung der Tätigkeit gemäss Betriebsbewilligung, Überprüfung der amtlichen Kontrolle Schlachttier- und Fleischuntersuchung

Rechtliche Grundlagen SR 817.190 Verordnung vom 23. November 2005 über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK)

SR 817.190.1 Verordnung des EVD vom 23. November 2005 über die Hygiene beim Schlachten (VHyS)

SR 455.110.2 Verordnung des BVET vom 12. August 2010 über den Tier-schutz beim Schlachten (VTSchS)

SR 910.18 Verordnung vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel

(Bio-Verordnung)

Inhalt Festlegung der Schlachtfrequenz, Überprüfung der Selbstkontrolle, Infrastruktur, Räume, Einrichtungen, Prozesse und Tätigkeiten

Durchführung Die Durchführung von Inspektionen in Schlachtanlagen liegt in der Verantwortung der kantonalen Veterinärämter. Die Kontrollen werden von amtlichen Tierärzten durchge-führt. Die Verfahren sind in technischen Weisungen und im Kontrollhandbuch des BLV beschrieben. In diesen Dokumenten sind der Ablauf, die Überprüfung der Selbstkon-trolle sowie die Überprüfung des Betriebs ausgeführt. Anhang 12 VHyS enthält ein Muster für einen Inspektionsbericht.

Die kantonalen Veterinärdienste kontrollieren die Einhaltung der Bestimmungen der Bio-Verordnung in Schlachtanlagen im Rahmen der veterinärrechtlichen Kontrollen.

Risikokategorisierung / Stichprobenauswahl

Schlachtanlagen sind mindestens einmal jährlich von einem amtlichen Tierarzt zu in-spizieren. Das Inspektionsintervall wird vom Kanton bestimmt, dabei werden u. a. Grösse, Schlachtmenge, Kundenstruktur, Verhalten des Betriebs bei Beanstandungen berücksichtigt. Zudem ist während der Schlachttier- und Fleischuntersuchung ein amtli-cher Tierarzt anwesend, der neben diesen Aufgaben ebenfalls Kontrollaufgaben im Be-reich der Schlachthygiene wahrnimmt.

Koordination -

Massnahmen bei Verstössen

Kantone: gemäss LMG und VSFK / VHyS, Verwarnung, Verfügung, Strafanzeige, Be-fristung oder Entzug der Bewilligung, Betriebsschliessung

Dokumente für die Kontrolle

TW Bewilligungsverfahren in Schlachtanlagen, Checklisten und Handbücher zu ver-schiedenen Betriebstypen wie z. B. Haartierschlachtung, Schweineschlachtung, Selbst-kontrolle usw.

Datenmanagement Dauer der Betriebsbewilligung in Fleko erfasst. Bewilligte Schlachtanlagen durch Kan-tone in ISVet erfasst.

Auswertung der Daten Planung für Aufnahme in ASAN-Prozesse

Berichterstattung Der amtliche Tierarzt erstellt jährlich einen allgemeinen Bericht über die Tätigkeit zu-handen der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes.

Fleischgewinnung (Schlachtung) – Schlachttier- und Fleischuntersuchung

Art der Kontrolle Prozesskontrolle

Produktkontrolle

Zweck Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit, tierseuchenpolizeiliche Aufgaben und Überprüfung der Einhaltung des Tierschutzes

Rechtliche Grundlagen SR 817.190 Verordnung vom 23. November 2005 über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK)

SR 817.190.1 Verordnung des EVD vom 23. November 2005 über die Hygiene beim Schlachten (VHyS)

Inhalt Beurteilung des Zustandes, Krankheitsanzeichen der Tiere sowie mikrobiologische Un-tersuchungen bei Bedarf

Durchführung Die Kontrollen werden in der Regel in der Schlachtanlage von amtlichen Tierärzten durchgeführt.

Risikokategorisierung / Stichprobenauswahl

Es wird jedes zur Schlachtung bestimmte Tier vor und nach der Schlachtung unter-sucht. Die lebenden Tiere innerhalb von 24 Stunden vor der Schlachtung am Schlacht-hof oder innerhalb von 3 Tagen vor der Schlachtung bei Untersuchung auf dem Her-kunftsbetrieb (nur möglich für Schweine, Hauskaninchen, Hausgeflügel, Laufvögel und Gehegewild). Stichprobenweise Schlachttier- und Fleischuntersuchung bei gelegentli-chen Schlachtungen von Geflügel und Hauskaninchen.

Koordination -

Massnahmen bei Verstössen

Kantone: Beanstandung, Verfügung, Strafanzeige

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Dokumente für die Kontrolle

TW Durchführung der Schlachttieruntersuchung, TW über die mikrobiologische Flei-schuntersuchung, TW über die Meldung der Ergebnisse der Fleischuntersuchung

Datenmanagement Meldung der Ergebnisse der Fleischuntersuchungen an die Identitas AG (Zusammen-fassung der Anzahl geschlachteter Tiere, aufgeschlüsselt nach Normalschlachtungen, Schlachtungen kranker oder verunfallter Tiere sowie Schlachtungen ausländischer Tiere. Für jeden als ungeniessbar beurteilten Tierkörper erfolgt eine zusätzliche

Meldung mit den Beanstandungsgründen).

Auswertung der Daten ASAN

Berichterstattung Jährliche Fleischkontrollstatistik

Lebensmittelverarbeitung/-vertrieb (inkl. Trinkwasser)

Art der Kontrolle Prozesskontrolle

Produktkontrolle

Zweck Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften der Lebensmittelgesetzgebung bei den schweizerischen Betrieben und Waren die in der Schweiz in Verkehr gebracht werden oder für den Export bestimmt sind.

Rechtliche Grundlagen SR 817.0 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über Lebensmittel und Gebrauchsge-genstände (Lebensmittelgesetz, LMG)

SR 817.02 Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 2005 (LGV)

SR 817.021.23 Verordnung des EDI vom 26. Juni 1995 über Fremd- und Inhaltsstoffe in Lebensmitteln (Fremd- und Inhaltsstoffverordnung, FIV)

SR 817.022.101 Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über Zuckerarten, süsse Lebensmittel und Kakaoerzeugnisse

SR 817.022.102 Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über Trink-, Quell- und Mineralwasser

SR 817.022.103 Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über Suppen, Gewürze und Essig

SR 817.022.104 Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über Speziallebensmit-tel

SR 817.022.105 Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über Speiseöl, Speise-fett und daraus hergestellte Erzeugnisse

SR 817.022.106 Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über Speisepilze und Hefe

SR 817.022.107 Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über Obst, Gemüse, Konfitüre und Konfitüre ähnliche Produkte

SR 817.022.108 Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über Lebensmittel tieri-scher Herkunft

SR 817.022.109 Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über Getreide, Hülsen-früchte, Pflanzenproteine und deren Erzeugnisse

SR 817.022.110 Verordnung des EDI vom 29. November 2013 über alkoholische Ge-tränke

817.022.110.1 Bezeichnung von Weinen

SR 817.022.111 Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über alkoholfreie Ge-tränke (insbesondere Tee, Kräutertee, Kaffee, Säfte, Sirupe, Limonaden)

SR 817.022.21 Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln (LKV)

SR 817.022.31 Verordnung des EDI vom 25. November 2013 über die in Lebensmit-teln zulässigen Zusatzstoffe (Zusatzstoffverordnung, ZuV)

SR 817.022.32 Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über den Zusatz essen-zieller oder physiologisch nützlicher Stoffe zu Lebensmitteln

SR 817.022.51 Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über gentechnisch ver-änderte Lebensmittel (VGVL)

SR 817.023.21 Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über Bedarfsgegen-stände

SR 817.024.1 Hygieneverordnung des EDI vom 23. November 2005 (HyV)

SR 817.024.2 Verordnung des EDI vom 11. Mai 2009 über die hygienische Milchverar-beitung in Sömmerungsbetrieben

SR 817.025.21 Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über den Vollzug der Le-bensmittelgesetzgebung

SR 910.12 Verordnung vom 28. Mai 1997 über den Schutz von Ursprungsbezeichnun-gen und geographischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse (GUB/GGA-Verordnung)

SR 910.18 Verordnung über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung bi-ologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung)

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SR 910.19 Verordnung über die Verwendung der Bezeichnungen «Berg» und «Alp» für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Lebensmittel (Berg- und Alp-Verordnung)

SR 916.371 Verordnung über den Eiermarkt (Eierverordnung, EiV)

SR 916.51 Verordnung vom 26. November 2003 über die Deklaration für landwirt-schaftliche Erzeugnisse aus in der Schweiz verbotener Produktion (Landwirtschaftliche Deklarationsverordnung, LDV)

Inhalt Festgehaltenes dokumentiertes Selbstkontrollkonzept inkl. GHP, HACCP, Probenah-meplan, Rückruf und Rücknahme, Rückverfolgbarkeit, Wirksamkeit des Systems, Le-bensmittel inkl. Kennzeichnung, Qualität, Verpackungsmaterial, Prozesse und Tätigkei-ten inkl. Hygiene in der Produktion, Reinigung/Desinfektion, Temperaturregelung, Ab-fallmanagement, persönliche Hygiene, Bildung des Personals, benutztes Wasser, Schädlingsbekämpfung, Umsetzung der Rückverfolgbarkeit, Vorgehen bei Registrie-rung, Zutritt zu Gebäuden …, räumliche und betriebliche Einrichtungen inkl. Infrastruk-tur, Apparate, Handwaschmöglichkeit, WC, Ankleideräume, Personen und Waren-wege, Belüftung ..., Fremd- und Inhaltsstoffe, mikrobiologische Lebensmittelsicher-heitskriterien, Abgrenzung Lebensmittel – Heilmittel, Täuschungsschutz

Durchführung Die Kontrollen werden von amtlichen Lebensmittelinspektoren oder Lebensmittelkon-trolleuren unter der fachlichen und organisatorischen Leitung des Kantonschemikers durchgeführt.

Die Kontrollen im Bereich Trinkwasser werden von amtlichen Trinkwasserinspektoren unter der fachlichen und organisatorischen Leitung des Kantonschemikers durchge-führt.

Risikokategorisierung / Stichprobenauswahl

Art. 56 LGV, die Risikokategorisierung basiert auf einer freiwilligen Vereinbarung der Kantonschemiker. Siehe Link

Koordination -

Massnahmen bei Verstössen

siehe Art. 28-31 LMG

Dokumente für die Kontrolle

-

Datenmanagement Daten werden gemäss Vereinbarung ans BLV übermittelt

Auswertung der Daten Wird von den Kantonen oder/und vom BLV durchgeführt

Berichterstattung Jahresberichte der jeweiligen Kantone (siehe Anhang „Profil Kantone und FL» ) und vom BLV (https://www.blv.admin.ch/blv/de/home/lebensmittel-und-ernaehrung/lebens-mittelsicherheit/verantwortlichkeiten/nationale-kontrollprogramme.html)

Grenzkontrolle Lebensmittel

Art der Kontrolle Prozesskontrolle

Produktkontrolle

Zweck Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften des Lebensmittelgesetzes bei der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Lebensmitteln durch das BLV

Rechtliche Grundlagen SR 817.0 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über Lebensmittel und Gebrauchsge-genstände (Lebensmittelgesetz, LMG)

SR 817.021.23 Verordnung des EDI vom 26. Juni 1995 über Fremd- und Inhaltsstoffe in Lebensmitteln (Fremd- und Inhaltsstoffverordnung, FIV)

SR 817.022.31 Verordnung des EDI vom 25. November 2013 über die in Lebensmit-teln zulässigen Zusatzstoffe (Zusatzstoffverordnung, ZuV)

SR 817.025.21 Verordnung über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung

Inhalt Regelmässige und risikobasierte Kontrollen nach Art. 56 LGV auf die Anwesenheit von Gefahren (chemisch, mikrobiologisch, physikalisch) und Täuschungen

Durchführung Planung: BLV, OZD, kantonale Laboratorien.

Die Untersuchungen werden an die sich bewerbenden Labors und unter Berücksichti-gung der Referenztätigkeit delegiert.

Die OZD nimmt an der Grenze Proben, die in ausgewählten kantonalen Laboratorien analysiert werden.

Risikokategorisierung / Stichprobenauswahl

Es werden Proben aus dem Bereich der Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände (inklu-siv Bedarfsgegenstände) und Tabak erhoben. Die Priorisierung der Themen basiert auf dem Schweregrad im Falle des Vorkommens der beschriebenen Gefahren (Experten-meinungen) kombiniert mit der Wahrscheinlichkeit des Vorkommens (Importmengen und Auswertung des RASFF).

Koordination Siehe Durchführung

Massnahmen bei Verstössen

Die Massnahmen orientieren sich am Art. 69 der Verordnung über den Vollzug der Le-bensmittelgesetzgebung (RS 817.025.21).

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Dokumente für die Kontrolle

-

Datenmanagement Die Probenerhebungsrapporte, die Laborberichte und die Beurteilung der Proben wer-den ans BLV übermittelt.

Auswertung der Daten Kantonale Lebensmittelvollzugsbehörden und BLV.

Berichterstattung Das BLV erstellt einen Jahresbericht. Der Bericht wird im Internet veröffentlicht.

Grenzkontrolle Lebensmittel tierischer Herkunft und TNP’S Drittländer

Art der Kontrolle Prozesskontrolle

Produktkontrolle

Zweck Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit und des Täuschungsschutzes. Risikoba-sierte Stichproben zur Überwachung des Imports von Fleisch und Fleischwaren auf Tierarzneimittel, Umweltkontaminanten, Zusatzstoffe, mikrobiologische Kontamination und des Täuschungsschutzes.

Rechtliche Grundlagen SR 916.443.10 Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV)

SR 916.443.13 Verordnung vom 27. August 2008 über die Ein- und Durchfuhr von Tierprodukten aus Drittstaaten im Luftverkehr (EDTpV)

SR 916.443.106 Verordnung des EVD vom 16. Mai 2007 über die Kontrolle der Ein- und Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV-Kontrollverordnung)

SR 817.021.23 Verordnung des EDI vom 26. Juni 1995 über Fremd- und Inhaltsstoffe in Lebensmitteln (Fremd- und Inhaltsstoffverordnung, FIV)

SR 817.022.31 Verordnung des EDI vom 25. November 2013 über die in Lebensmit-teln zulässigen Zusatzstoffe (Zusatzstoffverordnung, ZuV)

SR 817.190.1 Verordnung des EVD vom 23. November 2005 über die Hygiene beim Schlachten (VHyS)

Inhalt Antimikrobielle Wirkstoffe, andere pharmakologische wirksame Substanzen, Schwer-metalle, Umweltkontaminanten, Zusatzstoffe (Sulfit, Nitrat, Nitrit u. a.) pathogene Keime und Parasiten, Tierartbestimmungen, Verderbnisuntersuchungen

Durchführung Planung: BLV

Probenahme: Grenztierärztlicher Dienst (GTD) des BLV

Einfuhren von Fleisch und Fleischwaren, Milch und Milchprodukten, Fischereierzeug-nissen, Eiern und Honig aus Drittländern werden gemäss einem jährlich aktualisierten Probenahmeplan untersucht.

Jede Sendung Futtermittelmehl wird auf Rinderbestandteile untersucht.

Alle Untersuchungen im kantonalen Laboratorium Zürich (ohne Mikrobiologie, Hor-mone und Rinderbestandteile)

Mikrobiologie und Rinderbestandteile: ZOBA (Institut für Veterinär-Bakteriologie der Vetsuisse Fakultät der Universität Bern)

Hormone: privates Laboratorium

Risikokategorisierung / Stichprobenauswahl

Seit dem Beschluss 1/2008 des gemischten Veterinärausschusses, der die Übernahme des EU-Rechts im Bereich der Drittlandkontrollen vorsieht und auf den 1.1.2009 in Kraft getreten ist, werden nur Waren untersucht, welche direkt aus einem Drittland via einen zugelassenen Schweizer Grenzkontrollposten (Flughafen Zürich, Aéroport Genève) in die Schweiz gelangen.

Die Abschätzung der Exposition (das Verhältnis von Import zu Konsum) und eine Aus-wertung des RASFF (Rapid Alert System for Food and Feed) werden als Grundlage der Risikoabschätzung für die risikobasierte Beprobung verwendet.

Koordination Das Untersuchungsprogramm wird in Absprache mit dem BLV, dem untersuchenden KL und dem ZOBA erstellt.

Massnahmen bei Verstössen

Bei verzollter Ware ist das untersuchende KL für die Ergreifung zweckgerichteter Mas-snahmen zuständig, bei unverzollter Ware das BLV. Lieferanten resp. Hersteller von Sendungen mit einem ungünstigen Resultat (Grenzwertüberschreitung, verbotener Stoff) unterliegen einer Importbeschränkung (Ware wird erst nach Untersuchung und unbedenklichem Resultat zur Verzollung freigegeben) bis zehn aufeinanderfolgende Proben ein günstiges Resultat zeigen.

Dokumente für die Kontrolle

-

Datenmanagement Zentral in einer Access-Datenbank

Auswertung der Daten BLV

Berichterstattung Der «Jahresbericht Grenztierärztlicher Dienst» wird im Internet veröffentlicht.

Page 131: Mehrjähriger Nationaler Kontrollplan Schweiz und …...Dort, wo im folgenden Dokument die kantonalen Behörden genannt sind, umfasst dies sinngemäss auch die entsprechenden liechtensteinischen

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641/2013/16682 \ COO.2101.102.1.251040 \ 000.00.61

Untersuchung von Schlachtschweinen und -pferden auf Trichinellen

Art der Kontrolle Prozesskontrolle

Produktkontrolle

Zweck Sicherstellen von trichinellenfreiem Schweine- und Pferdefleisch

Rechtliche Grundlagen SR 817.190 Verordnung vom 23. November 2005 über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK)

Inhalt Untersuchung auf Trichinellen

Durchführung Planung: Volluntersuchung, BLV (Vorgabe VSFK, technische Weisung), Kantonstier-ärzte

Probenahme: Personen, welche die Fleischuntersuchung durchführen oder mit der Un-tersuchung im Labor beschäftigt sind.

Alle geschlachteten Schweine und Pferde werden bei der Fleischkontrolle untersucht.

Labore der Schlachtbetriebe von den Kantonen anerkannt oder vom BLV für Trichinel-lenuntersuchung anerkannte und akkreditierte Labore.

Risikokategorisierung / Stichprobenauswahl

Momentan Volluntersuchung mit Ausnahmeregelung für Betriebe mit geringer Kapazi-tät

Koordination -

Massnahmen bei Verstössen

Die Massnahmen werden in der Notfalldokumentation der Betriebe festgelegt: Zustän-digkeit, Verantwortlichkeit und Aufgaben der involvierten Personen; Vorgehen bei posi-tivem Nachweis von Trichinellen

Dokumente für die Kontrolle

TW über die Trichinella-Untersuchung von Schlachttierkörpern und Fleisch von Haus-schweinen, Pferden, Wildschweinen, Bären und Nutrias sowie weiteren empfänglichen Wildtierarten

TW über die Meldung der Ergebnisse der Fleischuntersuchung

Datenmanagement In FLEKO erfasst

Auswertung der Daten Jährlich

Berichterstattung Fleischkontrollstatistik

Milchprüfung

Art der Kontrolle Prozesskontrolle

Produktkontrolle

Zweck Flächendeckende Sicherstellung Grundqualität der Milch

Rechtliche Grundlagen SR 916.351.0 Milchprüfungsverordnung (MiPV)

SR 916.351.021.1 Verordnung des EVD vom 23. November 2005 über die Hygiene bei der Milchproduktion (VHyMP), Art. 8

Inhalt Keimzahl, Zellzahl, Hemmstoffnachweis

Durchführung Die Prüfstellen sind verantwortlich, dass von der Verkehrsmilch jedes Produzenten pro Monat zwei auf die Merkmale des öffentlich-rechtlichen Teils der Qualitätskontrolle un-tersucht werden. Die Prüfstelle muss für die Durchführung der MP nach EN ISO/IEC 17025 akkreditiert sein. Die Akkreditierung hat die gesamte Prozesskette, von der Pro-benerhebung bis zur Ergebnismitteilung, zu umfassen.

Durchführung der Analysen: Suisselab AG

Risikokategorisierung / Stichprobenauswahl

Kontrollfrequenz: pro Monat werden pro Milchproduzent zwei Sammelmilchproben un-tersucht

Bei Produzentinnen und Produzenten, die nur periodisch Verkehrsmilch produzieren, reduziert sich diese Zahl entsprechend der Zahl der Monate ohne Verkehrsmilchpro-duktion.

Koordination Das BLV hat die Aufsichtspflicht.

Massnahmen bei Verstössen

Die Verfügung der Milchliefersperre liegt im Verantwortungsbereich der kantonalen Vollzugsstellen. In den Kantonen sind dafür zum Teil die Veterinärämter und zum Teil die Kantonalen Laboratorien zuständig (siehe Anhang «Profil Kantone und FL» ).

Bei Keimzahl: Milchliefersperre bei drei Beanstandungen in vier Monaten, bei Zellzahl: Milchliefersperre bei vier Beanstandungen in fünf Monaten.

Bei positivem Hemmstoffnachweis: Milchliefersperre bei jedem Nachweis.

Die Milchliefersperren werden durch die zuständigen kantonalen Vollzugsstellen ver-fügt.

Dokumente für die Kontrolle

MiPV

Technische Weisung des BLV für die Durchführung der Qualitätskontrolle der Milch

Datenmanagement Zentrale Ablage sämtlicher MP-Ergebnisse in dbmilch.ch

Auswertung der Daten Treuhandstelle Milch (TSM)

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641/2013/16682 \ COO.2101.102.1.251040 \ 000.00.61

Berichterstattung Die Prüfstelle ist verpflichtet, monatlich die gemäss technischen Weisungen des BLV vorgegebenen Informationen an das nationale Referenz-Laboratorium an der For-schungsanstalt Agroscope zu liefern. Die Daten sind elektronisch und bis spätestens am 20.Tag des Folgemonats zu übermitteln. Die Agroscope publiziert diese in Form von Monats- und Jahresauswertungen, Jahresberichte der mandatierten Prüfstellen.

Lebensmittel, inkl. Trinkwasser

Art der Kontrolle Prozesskontrolle

Produktkontrolle

Zweck Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften der Lebensmittelgesetzgebung bei den Waren, die in der Schweiz in Verkehr gebracht werden oder für den Export bestimmt sind.

Rechtliche Grundlagen SR 817.0 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über Lebensmittel und Gebrauchsge-genstände (Lebensmittelgesetz, LMG)

SR 817.02 Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 2005 (LGV)

SR 817.021.23 Verordnung des EDI vom 26. Juni 1995 über Fremd- und Inhaltsstoffe in Lebensmitteln (Fremd- und Inhaltsstoffverordnung, FIV)

SR 817.022.101 Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über Zuckerarten, süsse Lebensmittel und Kakaoerzeugnisse

SR 817.022.102 Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über Trink-, Quell- und Mineralwasser

SR 817.022.103 Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über Suppen, Gewürze und Essig

SR 817.022.104 Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über Speziallebensmit-tel

SR 817.022.105 Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über Speiseöl, Speise-fett und daraus hergestellte Erzeugnisse

SR 817.022.106 Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über Speisepilze und Hefe

SR 817.022.107 Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über Obst, Gemüse, Konfitüre und Konfitüre ähnliche Produkte

SR 817.022.108 Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über Lebensmittel tieri-scher Herkunft

SR 817.022.109 Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über Getreide, Hülsen-früchte, Pflanzenproteine und deren Erzeugnisse

SR 817.022.110 Verordnung des EDI vom 29. November 2013 über alkoholische Ge-tränke

817.022.110.1 Bezeichnung von Weinen

SR 817.022.111 Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über alkoholfreie Ge-tränke (insbesondere Tee, Kräutertee, Kaffee, Säfte, Sirupe, Limonaden)

SR 817.022.21 Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln (LKV)

SR 817.022.31 Verordnung des EDI vom 25. November 2013 über die in Lebensmit-teln zulässigen Zusatzstoffe (Zusatzstoffverordnung, ZuV)

SR 817.022.32 Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über den Zusatz essen-zieller oder physiologisch nützlicher Stoffe zu Lebensmitteln

SR 817.022.51 Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über gentechnisch ver-änderte Lebensmittel (VGVL)

SR 817.023.21 Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über Bedarfsgegen-stände

SR 817.024.1 Hygieneverordnung des EDI vom 23. November 2005 (HyV)

SR 817.024.2 Verordnung des EDI vom 11. Mai 2009 über die hygienische Milchverar-beitung in Sömmerungsbetrieben

SR 817.025.21 Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über den Vollzug der Le-bensmittelgesetzgebung

SR 910.12 Verordnung vom 28. Mai 1997 über den Schutz von Ursprungsbezeichnun-gen und geographischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse (GUB/GGA-Verordnung)

SR 910.18 Verordnung über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung bi-ologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung)

SR 910.19 Verordnung über die Verwendung der Bezeichnungen «Berg» und «Alp» für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Lebensmittel (Berg- und Alp-Verordnung)

SR 916.371 Verordnung über den Eiermarkt (Eierverordnung, EiV)

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641/2013/16682 \ COO.2101.102.1.251040 \ 000.00.61

SR 916.51 Verordnung vom 26. November 2003 über die Deklaration für landwirt-schaftliche Erzeugnisse aus in der Schweiz verbotener Produktion (Landwirtschaftliche Deklarationsverordnung, LDV)

Inhalt Mikrobiologische, chemische und physikalische Parameter gemäss Rechtsgebung

Etikettekontrolle

Durchführung Im Rahmen von Prozesskontrollen oder im Rahmen von Untersuchungsprogrammen -

Kantonale Labors

Risikokategorisierung / Stichprobenauswahl

RASFF Meldungen, Ergebnisse der Prozesskontrollen, Historiat des Betriebs, …

Konzept siehe Link

Koordination Kantonale Labors untereinander

Massnahmen bei Verstössen

Verwaltungsrechtliche oder strafrechtliche Massnahmen je nach Situation

Dokumente für die Kontrolle

Rechtliche Grundlagen

Datenmanagement Jedes kantonale Labor betreibt ein Labordatenmanagementsystem, einmal jährlich werden die mit den BLV vereinbarten Daten übermittelt.

Auswertung der Daten Kantonal und auf Bundesebene

Berichterstattung Jahresberichte der kantonalen Labors (Links siehe Anhang Kantonsprofile) und BLV

Nationales Fremdstoffuntersuchungsprogramm (Lebensmittel tierischen Ursprungs)

Art der Kontrolle Prozesskontrolle

Produktkontrolle

Zweck Lebensmittelsicherheit, Sicherung der Exportfähigkeit bezüglich Lebensmittel tierischen Ursprungs in die EU

Rechtliche Grundlagen SR 916.443.10 Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierpro-dukten, Art. 23 (EDAV)

SR 817.0 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über Lebensmittel und Gebrauchsge-genstände (Lebensmittelgesetz, LMG)

SR 0.916.026.81 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidge-nossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaft-lichen Erzeugnissen

Inhalt Anhang 1 der RL 96/23/EG

Durchführung Planung: BLV, Abteilung LME

Probenahme: Fleischkontrolleure in den Schlachthöfen, amtliche Tierärzte und prakti-zierende Tierärzte in Mastbetrieben; Probenahmen bei Milch, Eiern und Honig durch die Organe der Lebensmittelkontrolle

Es werden Fleisch (inkl. Blut und Innereien), Urin, Eier, Milch, Honig gemäss Anhang 2 RL 96/23/EG untersucht.

Die Untersuchungen erfolgen in neun kantonalen Laboratorien und einem privaten Dienstleistungslabor.

Risikokategorisierung / Stichprobenauswahl

Gemäss Vorgabe der EU ist keine risikobasierte Beprobung möglich

Koordination KT, KC, Prüfstellen, Fleischkontrollorgane

Massnahmen bei Verstössen

Die Massnahmen obliegen den kantonalen Vollzugsbehörden (KT, KC). Nach Artikel 27 LMG sind Lebensmittel, bei denen ein Überschreiten von Höchstkonzentrationen von Rückständen festgestellt wurde, grundsätzlich zu beanstanden und bei der zustän-digen Strafverfolgungsbehörde anzuzeigen. Dabei ist bei Umweltkontaminanten zu be-achten, ob es sich um eine Überschreitung eines Grenz- oder eines Toleranzwertes handelt. Für Tierarzneimittel gelten die Höchstkonzentrationen nach Verordnung (EWG) 2377/90 ausschliesslich als Grenzwerte.

Dokumente für die Kontrolle

RL 96/23/EG, Verordnung (EWG) 2377/90, Basisplan

Datenmanagement In Form von Excel-Dateien im Geschäftsverwaltungssystem des EDI (Fabasoft) abge-legt

Auswertung der Daten Zentrale Auswertung am BLV

Berichterstattung Publikation im Internet, jährliche Berichterstattung an die EU-Kommission

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10.9 Kontrollbereich Gebrauchsgegenstände

Übersicht

Zuständige Behörden Rechtssetzung / Aufsicht: BLV

Vollzug: Kantone

Strategie 2010-2014

(2015-2016)

-

Notfallplanung Der für die Lebensmittel gültige Plan ist auch auf die Gebrauchsgegenstände anzu-wenden.

Gebrauchsgegenstände

Art der Kontrolle Prozesskontrolle

Produktkontrolle

Zweck Das Ziel ist die Überprüfung der Selbstkontrolle.

Die Prozesskontrollen werden für die Gebrauchsgegenstände noch nicht systematisch durchgeführt. Dies insbesondere aufgrund der fehlenden Meldepflicht dieser Aktivität. Die Kontrollintensität bei den Gebrauchsgegenständen variiert von Kanton zu Kanton.

Rechtliche Grundlagen SR 817.0 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über Lebensmittel und Gebrauchsge-genstände (Lebensmittelgesetz, LMG)

SR 817.02 Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 2005 (LGV)

SR 817.023.31 Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über kosmetische Mittel (VKos)

SR 817.023.41 Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über Gegenstände für den Schleimhaut-, Haut- und Haarkontakt, sowie über Kerzen, Streichhölzer, Feuer-zeuge und Scherzartikel (Verordnung über Gegenstände für den Humankontakt)

SR 817.023.61 Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über Aerosolpackungen

SR 817.023.11 Verordnung des EDI vom 15. August 2012 über die Sicherheit von Spielzeug

Inhalt Der Kontrollinhalt richtet sich nach den Anforderungen der spezifischen Verordnungen.

Durchführung Die Kontrollen werden vom amtlichen Lebensmittelinspektor oder Lebensmittelkontrol-leur unter der fachlichen und organisatorischen Leitung des Kantonschemikers durch-geführt.

Risikokategorisierung / Stichprobenauswahl

Art. 56 LGV

Es gibt noch kein Modell, das für die Gebrauchsgegenstände direkt anwendbar ist.

Koordination -

Massnahmen bei Verstössen

siehe Art. 28-31 LMG

Dokumente für die Kontrolle

-

Datenmanagement Daten werden gemäss Vereinbarung ans BLV übermittelt

Auswertung der Daten wird von den Kantonen oder/und vom BLV durchgeführt

Berichterstattung Jahresberichte der jeweiligen Kantone (Links siehe Anhang „Profil Kantone und FL» ). Ein Übersichtsbericht wird im Internet vom BLV veröffentlicht.

Gebrauchsgegenstände

Art der Kontrolle Prozesskontrolle

Produktkontrolle

Zweck Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften der Lebensmittelgesetzgebung bei den Waren, die in der Schweiz in Verkehr gebracht werden oder für den Export bestimmt sind.

Rechtliche Grundlagen SR 817.0 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über Lebensmittel und Gebrauchsge-genstände (Lebensmittelgesetz, LMG)

SR 817.02 Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 2005 (LGV)

SR 817.023.31 Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über kosmetische Mittel (VKos)

SR 817.023.41 Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über Gegenstände für den Schleimhaut-, Haut- und Haarkontakt, sowie über Kerzen, Streichhölzer, Feuer-zeuge und Scherzartikel (Verordnung über Gegenstände für den Humankontakt)

SR 817.023.61 Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über Aerosolpackungen

SR 817.023.11 Verordnung des EDI vom 15. August 2012 über die Sicherheit von Spielzeug

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Inhalt Die Untersuchungsparameter sind themenspezifisch und beinhalten Schwermetalle und Phtahlate (Spielzeuge, Gebrauchsgegenstände für Kleinkinder), Allergene (Ge-brauchsgegenstände in Kontakt mit der Haut) usw.

Durchführung Kantonale Labors: im Rahmen von Prozesskontrollen oder im Rahmen von Untersu-chungsprogrammen werden jährlich ca. 3‘000 Gebrauchsgegenständeproben erhoben und analysiert.

Risikokategorisierung / Stichprobenauswahl

RAPEX Meldungen, Ergebnisse der Prozesskontrollen, Historiat des Betriebs.

Koordination Kantonale Labors untereinander

Massnahmen bei Verstössen

Verwaltungsrechtliche oder strafrechtliche Massnahmen je nach Situation

Dokumente für die Kontrolle

-

Datenmanagement Jedes kantonale Labor betreibt ein Labordatenmanagementsystem, einmal jährlich werden die mit den BLV vereinbarten Daten übermittelt.

Auswertungen von nationalen Kampagnen werden in Zusammenarbeit mit dem BLV organisiert.

Auswertung der Daten Kantonal und auf Bundesebene

Berichterstattung Jahresberichte der kantonalen Labors und BLV, spezifische Berichte für besonders re-levante Kampagnen. Ein Übersichtsbericht wird im Internet vom BLV veröffentlicht.

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11 Anhang C - Referenztabelle

Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtli-che Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts, sowie der Bestim-mungen über Tiergesundheit und Tierschutz

2007/363/EG Entscheidung der Kom-mission vom 21. Mai 2007 über Leitli-nien zur Unterstützung der Mitglied-staaten bei der Ausarbeitung des in-tegrierten mehrjährigen nationalen Kontrollplans gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates

Mehrjähriger nationaler Kontroll-plan der Schweiz 2016 - 2019

Abschnitt 3.2 Allgemeine Anforderun-gen an nationale Kontrollpläne

Kapitel 3 «Zuständige Behörden» und Anhang «Profil Kantone und FL»

Art. 42 Abs 2 Bst. a) Die strategi-schen Zielsetzungen des Kontroll-plans und die Umsetzung dieser Ziel-setzungen in den Prioritäten für die Kontrollen und Mittelzuteilungen

Abschnitt 3.3 Strategische Ziele der nationalen Kontrollpläne

Kapitel 2 «Strategische und ope-rative Ziele» und jeweilige Strate-gie im Anhang «Details Kontrol-len entlang der Lebensmittel-kette»

Art. 42 Abs 2 Bst. b) Die Risikokate-gorisierung der betroffenen Tätigkei-ten

Abschnitt 3.4 Risikokategorisierung Jeweilige Risikokategorisierung im Anhang «Details Kontrollen entlang der Lebensmittelkette»

Art. 42 Abs 2 Bst. c) Die Benennung zuständiger Behörden und ihre Auf-gaben auf zentraler, regionaler und lokaler Ebene sowie die diesen Be-hörden zur Verfügung stehenden Mit-tel

Abschnitt 3.5 Benennung der zustän-digen Behörden

Kapitel 3 «Zuständige Behörden» und Anhang «Profil Kantone und FL»

Art. 42 Abs 2 Bst. d) Die allgemeine Organisation und das Management der amtlichen Kontrollen auf nationa-ler, regionaler und lokaler Ebene ein-schließlich der amtlichen Kontrollen in einzelnen Betrieben

Abschnitt 3.6 Allgemeine Organisa-tion der Kontrollen

Kapitel 3 «Zuständige Behör-den», Anhang «Profil Kantone und FL» und Anhang «Details Kontrollen entlang der Lebensmit-telkette»

Art. 42 Abs 2 Bst. e) Die Anwendung der Kontrollsysteme in den verschie-denen Sektoren und die Koordinie-rung zwischen den verschiedenen Stellen der für die amtlichen Kontrol-len in diesen Sektoren zuständigen Behörden

Abschnitt 3.7 Kontrollsysteme und Koordinierung der Massnahmen

Kapitel 5 «Koordination und Ko-operation zwischen beteiligten Stellen», und Anhang «Details Kontrollen entlang der Lebensmit-telkette»

Art. 42 Abs 2 Bst. f) Die etwaige Übertragung von Aufgaben an Kon-trollstellen

Abschnitt 3.8 Übertragung von Auf-gaben an Kontrollstellen

Kapitel 3 «Zuständige Behörden» und Anhang «Profil Kantone und FL»

Art. 42 Abs 2 Bst. g) Die Verfahren, anhand deren sichergestellt wird, dass die arbeitstechnischen Kriterien gemäß Artikel 4 Absatz 2 erfüllt sind

Abschnitt 3.9 Erfüllung der arbeits-technischen Kriterien

Kapitel 7 «Massnahmen zur wirk-samen Umsetzung» und Anhang «Details Kontrollen entlang der Lebensmittelkette»

Art. 42 Abs 2 Bst. h) Die Ausbildung von Personal, das die amtlichen Kon-trollen gemäß Artikel 6 durchführt

Abschnitt 3.10 Ausbildung des Per-sonals, das die amtlichen Kontrollen durchführt

Kapitel 3 «Zuständige Behörden»

Art. 42 Abs 2 Bst. i) Die dokumentier-ten Verfahren gemäß den Artikeln 8 und 9

Abschnitt 3.11 Dokumentierte Ver-fahren

Kapitel 3 «Zuständige Behör-den», Anhang «Details Kontrollen entlang der Lebensmittelkette» und Kapitel 9 «Datenmanage-ment»

Art. 42 Abs 2 Bst. j) Die Erstellung und Umsetzung von Notfallplänen für durch Tiere oder Lebensmittel aus-gelöste Seuchenfälle, Futtermittel- und Lebensmittelkontaminationen und andere Risiken für die menschli-che Gesundheit

Abschnitt 3.12 Operative Notfallpläne Kapitel 6 «Notfallplanung»

Art. 42 Abs 2 Bst. k) Die Organisa-tion der Zusammenarbeit und gegen-seitigen Unterstützung

Abschnitt 3.13 Organisation der Zu-sammenarbeit und der gegenseitigen Unterstützung

Kapitel 5 «Koordination und Ko-operation zwischen beteiligten Stellen»

Abschnitt 3.14 Anpassung der natio-nalen Kontrollpläne

Kapitel 7 «Massnahmen zur wirk-samen Umsetzung»

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641/2013/16682 \ COO.2101.102.1.251040 \ 000.00.61

Impressum

Auftraggeber

Bundesamt für Landwirtschaft BLW

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV

Herausgeber

Bundeseinheit für die Lebensmittelkette BLK

Schwarzenburgstrasse 155

3003 Bern, Schweiz

www.blk.admin.ch

Fachkontakt: [email protected]

Redaktion

Bundeseinheit für die Lebensmittelkette BLK

Verantwortlich

Bundesamt für Landwirtschaft BLW

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV

Vertrieb

Internetpublikation – es sind keine gedruckten Exemplare vorgesehen

Ausdruck mit Quellenangabe gestattet und erwünscht