Volksinitiative Strandbad Niderfeld (Riipark) mit Badmeister · Abs. 2 Wahlgesetz sinngemäss für...

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Stadtrat Stein am Rhein Stein am Rhein, 11. Oktober 2018 An die Mitglieder des Einwohnerrates 8260 Stein am Rhein 00.20.020 Volksinitiative "Strandbad Niderfeld (Riipark) mit Badmeister" Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Einwohnerräte und Einwohnerrätinnen Zur Volksinitiative "Strandbad Niderfeld (Riipark) mit Badmeisterin/Badmeister" in der Form der allgemeinen Anregung unterbreitet Ihnen der Stadtrat nachfolgend Bericht und beantragt die Teil- revision des bestehenden Reglements für das Strandbad vom 15.04.2004 (StR 188.400) zu ge- nehmigen. I. Formelles A) Mit Verfügung der Stadtpräsidentin vom 30.09.2015 ist vom Eingang der Volksinitiative "Strandbad Niderfeld (Riipark) mit Badmeisterin/Badmeister" mit 216 gültigen Unterschrif- ten am 25.09.2015 formell Kenntnis genommen worden. B) Nach Gesprächen mit den Initianten hatte der Stadtrat mit Beschluss vom 24. Februar 2016 eine Badkommission eingesetzt und diese beauftragt, ein neues, den Bedürfnissen der Badegäste, der Sicherheit und den Anforderungen an einen geordneten Badbetrieb ausgerichtetes Reglement zu erarbeiten. Die Badkommission setzt sich wie folgt zusam- men: Stadträtin Karin Sigrist (Vorsitz) Einwohnerrat Ruedi Vetterli Einwohnerrätin Nadja Spalinger Urs Hofer (Stadtrat Markus Oderbolz bis 2016) C) Auf den im Vorgespräch in Aussicht gestellten Rückzug wollten sich die Vertreter des Initia- tivkomitees nicht mehr einlassen. Am 08. März 2016 beantragte es deshalb dem Stadtrat, ihr Initiativbegehren bis Ende 2016 zu sistieren. Dem Einwohnerrat beantragte der Stadtrat mit Beschluss vom 11. Mai 2016, der Sistierung der Initiative zuzustimmen. Am 23. März 2016 bekräftigte der Stadtrat seinen Beschluss, die Badkommission fortbestehen zu las- sen. D) Am 13. Mai 2016 hatte der Einwohnerrat die Sistierung der Initiative abgelehnt, womit er formell über die Gültigkeit zu entscheiden hatte. Dem Stadtrat hatte er eine Nachfrist bis zum 17. Juni 2016 eingeräumt, um seinen Bericht und Antrag über die formelle und materi- elle Prüfung dem Einwohnerrat zu unterbreiten. Diese Prüfung ergab einen Antrag auf Un-

Transcript of Volksinitiative Strandbad Niderfeld (Riipark) mit Badmeister · Abs. 2 Wahlgesetz sinngemäss für...

Stadtrat Stein am Rhein Stein am Rhein, 11. Oktober 2018

An die Mitglieder des Einwohnerrates 8260 Stein am Rhein

00.20.020

Volksinitiative "Strandbad Niderfeld (Riipark) mit Badmeister" Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Einwohnerräte und Einwohnerrätinnen Zur Volksinitiative "Strandbad Niderfeld (Riipark) mit Badmeisterin/Badmeister" in der Form der allgemeinen Anregung unterbreitet Ihnen der Stadtrat nachfolgend Bericht und beantragt die Teil-revision des bestehenden Reglements für das Strandbad vom 15.04.2004 (StR 188.400) zu ge-nehmigen.

I. Formelles A) Mit Verfügung der Stadtpräsidentin vom 30.09.2015 ist vom Eingang der Volksinitiative

"Strandbad Niderfeld (Riipark) mit Badmeisterin/Badmeister" mit 216 gültigen Unterschrif-ten am 25.09.2015 formell Kenntnis genommen worden.

B) Nach Gesprächen mit den Initianten hatte der Stadtrat mit Beschluss vom 24. Februar

2016 eine Badkommission eingesetzt und diese beauftragt, ein neues, den Bedürfnissen der Badegäste, der Sicherheit und den Anforderungen an einen geordneten Badbetrieb ausgerichtetes Reglement zu erarbeiten. Die Badkommission setzt sich wie folgt zusam-men:

Stadträtin Karin Sigrist (Vorsitz)

Einwohnerrat Ruedi Vetterli

Einwohnerrätin Nadja Spalinger

Urs Hofer

(Stadtrat Markus Oderbolz bis 2016) C) Auf den im Vorgespräch in Aussicht gestellten Rückzug wollten sich die Vertreter des Initia-

tivkomitees nicht mehr einlassen. Am 08. März 2016 beantragte es deshalb dem Stadtrat, ihr Initiativbegehren bis Ende 2016 zu sistieren. Dem Einwohnerrat beantragte der Stadtrat mit Beschluss vom 11. Mai 2016, der Sistierung der Initiative zuzustimmen. Am 23. März 2016 bekräftigte der Stadtrat seinen Beschluss, die Badkommission fortbestehen zu las-sen.

D) Am 13. Mai 2016 hatte der Einwohnerrat die Sistierung der Initiative abgelehnt, womit er

formell über die Gültigkeit zu entscheiden hatte. Dem Stadtrat hatte er eine Nachfrist bis zum 17. Juni 2016 eingeräumt, um seinen Bericht und Antrag über die formelle und materi-elle Prüfung dem Einwohnerrat zu unterbreiten. Diese Prüfung ergab einen Antrag auf Un-

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gültigerklärung der Initiative, da das bestehende Reglement die Bestimmung, das Strand-bad mit einem Bademeister zu führen, im Art. 3 Abs. 1 bereits enthalte und das Bad wie gefordert von einer Badmeisterin geführt wird.

E) Am 17. Juni 2016 entschied der Einwohnerrat, dass die Initiative gültig sei und beauftragte

den Stadtrat, innert der gesetzlichen Frist von 18 Monaten dem Einwohnerrat eine Vorlage zu unterbreiten.

F) Die Badkommission beauftragte umgehend den Verband für Hallen- und Freibäder mit ei-

nem Sicherheitsgutachten und liess die Empfehlungen in die Beratung einfliessen. Die Badkommission beantragte dem Stadtrat in der Folge, Anpassungen des Reglements dem Einwohnerrat zu unterbreiten zusammen mit einer Variante "Strandbad Niderfeld (Riipark) mit Badmeisterin/Badmeister".

G) Rechtliches Behandlungsfristen Ist der Einwohnerrat mit einer Initiative in Form einer allgemeinen Anregung einverstanden, so ist innerhalb von 18 Monaten nach der Beschlussfassung eine Vorlage im Sinne der Ini-tiative auszuarbeiten und innerhalb weiterer 6 Monate im Einwohnerrat zu beraten (Art. 77 Abs. 2 Wahlgesetz sinngemäss für die Gemeinden). Innerhalb von 6 Monaten nach der Beratung im Einwohnerrat hat die Volksabstimmung über die Vorlage stattzufinden (Art. 77 Abs. 4 Wahlgesetz sinngemäss für die Gemeinden). Rückzug der Initiative Jede Initiative kann vom Urheber oder von der Mehrheit des Initiativkomitees zurückgezo-gen werden (Art. 78bis Abs. 1 Wahlgesetz). Weist eine Initiative die Form der allgemeinen Anregung auf und stimmt ihr der Einwohner-rat zu, so ist der Rückzug bis zum Zustimmungsbeschluss zulässig (Art. 78bis Abs. 2 Wahl-gesetz sinngemäss für die Gemeinden). – Folglich kann bis vor der Schlussabstimmung im Einwohnerrat über die Vorlage des Stadtrates die Volksinitiative zurückgezogen werden.

II. Vorgeschichte

A) Neues Betriebskonzept Riipark Das Strandbad Niderfeld sowie die Badeanstalt Espi sind bis vor wenigen Jahren mit ei-nem von der Stadt angestellten Badmeister betrieben worden. Im Zuge der Planungsarbei-ten für die Sanierung des veralteten Strandbades Niderfeld ist das Betriebskonzept grund-sätzlich überprüft worden, insbesondere in Bezug auf die Haftung und den finanziellen Auf-wand für den sicheren Betrieb beider Badeanlagen. Die beigezogenen Fachleute kamen zum Schluss, dass die Überwachung des Badbetriebs ein Mehr an Aufsichtspersonen be-nötigt als bisher. Nach der Sanierung müsste für einen sicheren Betrieb eine zusätzliche Badmeisterstelle geschaffen werden, was zu deutlich höheren Betriebskosten geführt hätte. Aufgrund dieser Erkenntnis und angesichts der anhaltend angespannten Finanzsituation hatte der Stadtrat dem Einwohnerrat beantragt, auf die Anstellung eines Badmeisters zu verzichten, indem diese Stelle im Stellenplan aufzuheben sei und stattdessen den gesam-ten Badbetrieb im Strandbad Niderfeld an einen Betreiber zu verpachten. Am 14.11.2014 stimmte der Einwohnerrat dem Antrag des Stadtrates mit 7 Ja- zu 3 Nein-Stimmen bei 3 Enthaltungen zu.

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Der Badbetrieb im neuen Betriebs- und Riiparkkonzept, der Pächterin die Wasseraufsicht inklusive der Aufgaben einer Badmeisterin zu übertragen, bewährt sich seit drei Badesai-sons klaglos. Die Betriebskosten sind dadurch markant tiefer als in früheren Jahren, als ein von der Stadt angestellter Badmeister mit Hilfspersonal den Badbetrieb führte. Mit der Verpachtung der Badanlage Riipark erhielt die Pächterin auch Aufgaben, welche im Rahmen des Pachtvertrages gelöst sind wie die Pflege und den Unterhalt eines Teils der Gebäude und des Kinderplanschbeckens sowie die Reinigung der Toiletten und Gardero-ben etc., womit in Zusammenarbeit mit dem städtischen Bauamt der fachmännische Unter-halt und Werterhalt sichergestellt sind.

B) Sanierung des Strandbades Niderfeld Am 12.12.2014 bewilligte der Einwohnerrat mit 10 Ja-Stimmen zu 1 Nein-Stimme bei 3 Enthaltungen einen Kredit von brutto Fr. 595‘000 für die Sanierung des Riiparks. Die Sa-nierung der Betriebs- und Gastronomieräumlichkeiten mit der Erweiterung der Aussengast-wirtschaft hat zu einem erfreulichen Ergebnis geführt. Mit der umfassenden Sanierung des Riiparks ist die Anlage um das Areal des Adlergartens erweitert worden. Hierfür ist der bestehende Zaun an einem zentralen Punkten geöffnet wor-den. Im Zuge der Kommissionsarbeit sind aufgrund der im Laufe der Arbeit gewonnen Er-kenntnisse folgende Änderungen im Riipark vorgenommen worden:

Die Spielgeräte im Rhein sind den bfu-Richtlinien angepasst worden.

Die Informationstafeln und Beschilderungen wurden überarbeitet und deutlich besser sichtbar positioniert.

Die baulichen Anpassungen gemäss bfu-Richtlinien wie die Einzäunung des Kinder-planschbeckens und Rettungsknopf sind umgesetzt.

Für den Besuch des Riiparks wird kein Eintrittsgeld verlangt. Dafür sind die Parkierungs-gebühren im Hettler und Schützenhaus leicht angehoben worden.

C) Heutiges Betriebskonzept Mit der Verpachtung der Badeanlage Riipark an eine einzige Pächterin kann eine markante

Einsparung erzielt werden. Die Pächterin ist für die Bewirtschaftung der gepachteten Anlage

verantwortlich, welche die gesamte Grünanlage des ehemaligen Strandbades bis zum be-

stehenden Zaun umfasst. Der Adlergarten gehört nicht zur gepachteten Anlage. Der Riipark

kann abends im Bereich des alten Strandbades geschlossen werden. Der Riipark wird heute

wie folgt bewirtschaftet:

Riiparkbewirtschaftung durch Stadt und Pächterin (Umgebungspflege, Reinigung usf.)

Gastronomiebetrieb durch Pächterin

Liegenschaftsbewirtschaftung durch Pächterin

Wasseraufsicht am Rhein (Sprungturm) und Kinderplanschbecken durch Pächterin mit

ausgebildeten Wasseraufsichtspersonen/Fachpersonen mit Fachausweis. Die Was-

seraufsicht und Reinigungs- und Unterhaltsarbeiten des Kinderplanschbeckens sind neu

in den Pachtvertrag integriert worden. Die Pächterin wird dafür separat mit jährlich CHF

32‘200 entschädigt.

Technische Betreuung des Kinderplanschbeckens durch Pächterin

Parkplatzbewirtschaftung durch die Stadt

Die Verantwortung für Hygiene und Sauberkeit betrifft folgende Anlagenteile:

Wirtschaftsgebäude komplett mit Terrassenfläche

Funktionsanbauten mit Umkleidekabinen, Duschen, Toilettenanlagen

Kinderplanschbecken inklusiv tägliche mehrfache Reinigung des Beckens

Aussenanlagen des Wirtschafts- und der Funktionsgebäude bis zu der Umzäunung

Uferanlagen mit Treppenstufen und Ufer

Das Leeren der Mülleimer auf dem Gelände, sobald diese voll sind

Tägliche Kontrolle der Spielgeräte innerhalb der Anlage sowie des Kinderplanschbe-

ckens auf Gefahrenstellen

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Einwintern und Auswintern der gesamten Anlage, insbesondere der folgenden Anlagen-

teile: Kinderplanschbecken, Wirtschaftsgebäude und Funktionsbauten sowie der Terras-

senfläche. Die Pächterin und ihr Stellvertreter sind ausgebildete Badmeister und gewährleisten zu-sammen mit ausgebildeten Wasseraufsichtspersonen den sicheren, einwandfreien Badbe-trieb und fachmännischen Unterhalt der Anlagen.

III. Volksinitiative "Strandbad Niderfeld (Riipark) mit Badmeisterin/ Badmeister"

D) Antrag und Begehren der Volksinitiative Am 25. September 2015 reichte ein Initiativkomitee, Erstunterzeichnerin Nadja Spalinger, Chlini Schanz 25, Stein am Rhein die Volksinitiative "Strandbad Niderfeld (Riipark) mit Bad-meisterin/ Badmeister" mit folgendem Begehren ein:

"Am Standort Riipark (ehemals Strandbad Niderfeld) wird ein Bad mit Badmeisterin/ Bad-meister geführt. Das Reglement zur Führung des Bads muss unter Einbezug von ausge-wiesenen Fachpersonen erstellt und umgesetzt werden." Ihre Initiative begründen sie wie folgt: „Das Strandbad und das neu eröffnete Bistro sind als Erholungsgebiet und Freizeitangebot bei Einheimischen und Gästen gleichermassen beliebt. Mit der Schaffung der Stelle einer Badmeisterin/eines Badmeisters entstehen klare Verantwortungsverhältnisse, transparente Kosten und es wird die Bedingung geschaffen, dass die Steinerinnen und Steiner auch in Zukunft eine attraktive Badi zur Verfügung haben.“

E) Anliegen der Initianten Zentrales Anliegen der Initiative ist die Erhaltung des Badbetriebes mit Aufsicht, die von ei-nem städtischen Badmeister ausgeübt wird und mit längeren Öffnungszeiten. Die Wasser-aufsicht und der Unterhalt der Badeanlagen sollen nach Ansicht der Initianten durch einen Badmeister erfolgen, der von der Stadt angestellt wird. Wenn immer die gleiche Person die Wasseraufsicht ausübe, könne ein Vertrauensverhältnis zwischen den Badgästen und die-ser Person entstehen. Zudem kenne der Badmeister mit der Zeit die Schwimmfähigkeit der Badbesucher und könne so gefährliche Situationen besser erkennen. Neue Besucher könne er erkennen und vor den Gefahren des Rheins warnen. Ein fester Badmeister bringe zudem Vorteile für die Infrastruktur mit sich. Diese werde laufend fachmännisch unterhalten und gepflegt. Die Anstellung ermögliche es ausserdem, dass die Badbetriebszeiten im Ver-gleich zur gegenwärtigen Lösung ausgeweitet würden. Juni, Juli und August werde die Badaufsicht von 10.00 bis 18.30 Uhr geöffnet sein statt nur nachmittags.

IV. Teilrevision des "Reglements für das Strandbad“ vom 14.05.2004 H) Vorbemerkungen

Die Badkommission ist beauftragt worden, die Regelung für die Strandbäder in Stein am Rhein zu überprüfen und dem Stadtrat dazu Bericht und Antrag zu stellen. Dabei galt es, die Auflagen an die Sicherheit für den heutigen Betrieb abzuklären. Hierzu wurden Fachex-perten der Beratungsstelle für Unfallverhütung bfu und dem Schweizerischen Verband Hal-len- und Freibäder VHF beigezogen und es wurde eine umfassende Auslegeordnung erar-beitet. Darin wird dargelegt, unter welchen rechtlichen Voraussetzungen welche Geräte im Rhein montiert werden können, wie das Sicherheitskonzept ausgestaltet ist und was allen-falls zusätzlich zu unternehmen ist.

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Im Weiteren hatte sich die beratende Badkommission mit dem Begriff „Badmeister/-in“ aus-einandergesetzt. Jedes Freibad ist individuell organisiert. Dabei spielen die Erwartungen an den Badmeister eine grosse Rolle: ist er nur für die Sicherheit und Ordnung zuständig, muss er die Umgebungspflege erledigen, muss er Reinigungsarbeiten in den Gebäuden und Bassins durchführen, hat er technische Installationen zu betreuen? So vielfältig die Aufgaben sein können, so unterschiedlich sind die Verantwortlichkeiten und damit die Mög-lichkeiten, den Badbetrieb zu gestalten.

Es ist der Anspruch des Stadtrates und ihm ein grosses Anliegen, dass

sich die Badegäste wohl fühlen und sich sicher im Wasser und an Land bewe-gen können,

eine qualitativ einwandfreie Verpflegung sichergestellt ist und

die Infrastrukturen sauber gehalten werden. Der Stadtrat betont erneut, dass das Baden im Rhein auf eigene Gefahr und selbstverant-wortlich erfolgt. Die Spielgeräte müssen dem Zweck entsprechend und mit Rücksicht auf andere benützt werden. Wer Kinder zu beaufsichtigen hat, steht in der Pflicht, diese Ver-antwortung zu übernehmen, sie kann nicht an die Wasseraufsichten delegiert werden. Die Benützerinnen und Benützer der Badeanlagen haben die angeschlagene Badeordnung zu lesen und zu befolgen.

I) Vom Stadtrat beantragte Reglementanpassungen

Die auf Antrag der Badkommission vom Stadtrat genehmigte Teilrevision des Badregle-ments bildet den heutigen Badebetrieb ab, der seit dessen Einführung ohne Zwischenfälle und zur Zufriedenheit aller abläuft. Markante Änderungen im überarbeiteten Reglement sind:

Auf die Gebührenerhebung im Riipark wird weiterhin verzichtet, während in der Bade-anlage Espi nach wie vor ein Eintrittsgeld verlangt wird; allerdings muss kein Eintritt be-zahlen, wer nur den Badikiosk/das Bistro besucht.

Der Badbetrieb wird einem Betriebsleiter übertragen, dessen Aufgaben und Pflichten im Pachtvertrag festgeschrieben werden. Er sorgt im Riipark für die Organisation der Was-seraufsicht und dessen Stellvertretungen. Ein Pächter kann beide Badeanlagen gleich-zeitig pachten.

Die Öffnungszeiten werden nicht mehr im Reglement festgeschrieben, sondern vom Stadtrat festgelegt. Dadurch kann den unterschiedlichen saisonalen Bedingungen oder Bedürfnissen der Pächter Rechnung getragen werden.

Der Zutritt zu den Badeanlagen darf nur über die Haupteingänge bzw. im Riipark über die bezeichneten Nebeneingänge erfolgen.

Explizit werden die Besucherinnen und Besucher darauf hingewiesen, dass die Benüt-zung der Badeanlagen und das Schwimmen im Rhein und in den Becken auf eigene Verantwortung erfolgt und die Aufsicht über Kinder in der Obhut selber ausgeübt wer-den muss.

Kinder unter 8 Jahren dürfen die Badeanlagen nur in Begleitung einer erwachsenen Aufsichtsperson betreten.

J) Variante gemäss Anliegen der Initianten

Die Initiantinnen und Initianten gehen als wichtigste Abweichung zum Antrag des Stadtra-tes davon aus, dass der Badmeister und sein Hilfspersonal von der Stadt angestellt und fix besoldet werden und der Gastronomieteil separat an eine Dritte Betreiberin verpachtet wird. Die Kostenfolgen einer Umsetzung der Initiative mit einem fest angestellten Badmeister, der bei nicht regem Betrieb auch die Anlage unterhält und pflegt, werden wie folgt ge-schätzt:

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Lohnkosten von Mitte Mai bis Mitte September plus 3 Wochen für Einrichtung und Einwintern der Badeanlage (4.5 Mte.)

Basis CHF 85‘000 brutto Jahresgehalt inkl. Sozialleistungen, Pen-sum 128% (inkl Ferien und Aushilfen)

CHF 40‘618

Vor und Nacharbeiten CHF 6‘096 Total geschätzte jährlich wiederkehrende Folgekosten CHF 46‘715

Der fest angestellte Badmeister und das zusätzliche Aushilfspersonal übernehmen alle Aufgaben gemäss der bisherigen Pachtvereinbarung (Badaufsicht und Unterhalt der Bad-anlagen). Die damit verbundenen Kosten der Pachtvereinbarung von CHF 32‘200 fallen damit weg. Die Initiative ist somit mit Mehrkosten von schätzungsweise CHF 14‘515 pro Badesaison verbunden.

V. Antrag des Stadtrats Die Teilrevision des bestehenden Badreglements, wie sie der Stadtrat vorschlägt, führt zum ge-wünschten Ziel, den heute gut eingespielten und problemlosen Badbetrieb abzubilden. Das revi-dierte Reglement geht auf die Sicherheitsbedürfnisse ein und ist gut umzusetzen. Im Pachtvertrag sind einige Punkte der Initiative betreffend Badeaufsicht mit Augenmass und zu einem vernünfti-gen Preis realisiert worden. Die Haftungsfragen für die Stadt sind geregelt. Sowohl die Teilrevision als auch die Variante der Initiative wird in einem Sicherheitsgutachten des zuständigen Verbandes für Hallen- und Freibäder für das Strandbad Stein am Rhein gestützt. Der Stadtrat sieht in der beantragten Teilrevision des Reglements über die Badeanlagen die An-liegen der Initianten erfüllt. Es besteht einzig folgende grundlegende Differenz zwischen dem Stadtrat und der Badkommission, die zu beurteilen ist, im Schlussergebnis aber zum selben Ziel führt, nämlich einen für die Badegäste sicheren Badbetrieb:

Antrag Stadtrat Volksinitiative

1 Vertragspartner/-in

2 Vertragspartner/-innen

Pachtvertrag Anstellungsverhältnis Badmeister

Pachtvertrag für Gastronomie

Privatrechtlicher Vertrag öffentlich-rechtlicher Vertrag privatrechtlicher Vertrag

Betriebsleiter Mitarbeiter/-innen

Badmeister Badmeister

sicherer Badbetrieb

Der Betrieb der beiden Badeanlagen mittels Pachtvertrag bietet einige gewichtige Vorteile gegen-über einer Festanstellung des Badmeisters:

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a) Das Pachtverhältnis untersteht dem Privatrecht, was viel Flexibilität in der Gestaltung des Pflichtenheftes, der Auftragserfüllung, die Entschädigung und die Dauer des Pachtverhältnis-ses zulässt. Schnittstellen mit weiteren für die Badanlage zuständigen Personen gibt es mit Ausnahme des Bauamtes keine.

b) Das Risiko betreffend Personaleinsatz bei schlechtem Wetter, Unfall und Krankheit liegt beim

Pächter, ebenso bei einem erhöhten Bedarf an Hilfskräften während einer Schönwetterperi-ode.

c) Der Pächter haftet für seine Auftragserfüllung gegenüber der Stadt. d) Die Kosten sind vertraglich abgemacht und transparent. Sie bewegen sich heute auf einer

angemessenen Höhe und sind für die Stadt tragbar. e) Das Pachtverhältnis kann Ansporn für einen Pächter sein, überdurchschnittliche Leistungen

zu erbringen. Er steht diesbezüglich seinen Gästen gegenüber in der Pflicht, um erfolgreich wirtschaften zu können. Das Verhältnis zum Badegast geht über die reine Badeaufsicht hin-aus.

f) Die Pachtdauer kann auf mittlere Sicht abgeschlossen werden, wenn die Parteien die gleiche

Auffassung über das Pachtverhältnis haben und sich verstehen. - Die von den Initianten ge-wünschten stabilen Verhältnisse in der Wasseraufsicht kann entsprochen werden.

Demgegenüber hat das öffentlich-rechtliche Anstellungsverhältnis Nachteile, die nicht aufzuwie-gen sind: a) Der Badmeister hat nur für eine Saison von Mai bis September eine Anstellung. Die Personal-

selektion gestaltet sich aufgrund dieser Prämisse schwierig und kann zu einer nicht gewünsch-ten Fluktuation führen. - Ein Vertrauensverhältnis zwischen den Badegästen und dem Bad-meister, wie es die Initianten als Idealbild zeichnen, kann auf diesem Wege nicht garantiert werden.

b) Das Anstellungsverhältnis erfordert Führungsaufwand und administrative Aufwände in der

Stadtverwaltung. Unfall- oder krankheitsbedingte Absenzen und in der Folge die Kosten für die Stellvertretung müssen von der Stadt getragen werden.

c) Zwischen dem Badmeister und dem Pächter der Gastronomie können Differenzen zum Bei-

spiel über Öffnungszeiten, die Nutzung von Flächen oder in der Zusammenarbeit entstehen, welche den Badbetrieb empfindlich stören können. Die Gefahr von unklaren Zuständigkeiten und Schnittstellen ist gross. Eine Verpachtung der Gastronomie an den Badmeister würde zur heutigen Betriebsform füh-ren, den die Initianten als nicht ideal bezeichnen und daher ausgeschlossen ist.

Gemeinsam sind beiden Lösungen a) die Oberaufsicht über die Betriebsführung durch die Badkommission bzw. den Stadtrat. b) das Reklamationswesen, das bei der Stadt liegt. c) die maschinelle Umgebungspflege sowie die Baumpflege oder andere Umgebungsarbeiten,

die besondere Kenntnisse oder Einsatzkräfte erfordern, die durch das Bauamt erledigt wer-den.

d) der sichere, einwandfreie Bad- und Bistrobetrieb.

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In den letzten drei Jahren wurden mit der heutigen Betriebsform nur positive Erfahrungen gemacht. Zur Verstetigung der heutigen Lösung aus einer Hand will der Stadtrat diesen Pfad weiterhin be-schreiten. Kontinuität, wie sie heute herrscht, dient allen Beteiligten und trägt zum Wohl der Stadt bei. Ohne Not sollen daher keine Veränderungen erfolgen. Der Stadtrat beantragt dem Einwohnerrat in Erfüllung der Volksinitiative "Strandbad Nider-feld (Riipark) mit Badmeisterin/ Badmeister" den Stimmberechtigten die vom Stadtrat un-terbreitete Teilrevision des "Reglements für die Strandbäder in Stein am Rhein" zur Zustim-mung zu beantragen. Der Stadtrat dankt der Badkommission für die umfangreichen Abklärungen und die fundierte Ar-beit. Er hat am 6. Dezember 2017 die Fortführung der Badkommission in der heutigen Zusammen-setzung beschlossen. Ihr Auftrag ist die Beratung des Stadtrates betreffend die Badeanlagen und die Verpachtung und somit die Sicherstellung des geordneten Badbetriebs, der den gesetzlichen Anforderungen und der Sicherheit für die Badegäste entspricht.

VI. Vom Stadtrat beantragte Teilrevision des Badereglementes Im Folgenden bildet die synoptische Darstellung das geltende Reglement ab, den Antrag des Stadtrates und die von der Badkommission dem Stadtrat beantragten, vom Stadtratsantrag ab-weichenden Lösungsvorschläge. Die Teilrevision des Reglements für das Strandbad wird wie folgt beantragt:

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Stadt Stein am Rhein

StR 188.400

REGLEMENT FÜR DAS STRANDBAD

Alarmierungsplan im Anhang (dieser bleibt unverändert)

vom

Änderungen

XY.XY.2018

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Bestehendes Reglement Antrag Stadtrat Variante Badkommission zur Volksinitiative

I. ALLGEMEINES I. ALLGEMEINES

Art. 1 Art. 1

Die Strandbäder im Stadtgarten und im Espi stehen unter der Aufsicht des Stadtrates. Er er-lässt eine Badeordnung sowie einen Alarmierungsplan und setzt die Gebühren fest.

1 Die Badeanlagen Strandbad (Rii-park) und Espi stehen unter der Auf-sicht des Stadtrates. Er erlässt eine Badeordnung sowie einen Alarmie-rungsplan und kann für die Nutzung Gebühren verlangen. 2 Gäste, die nur das Restau-rant/Bistro besuchen, haben keinen Eintritt zu bezahlen.

dito Antrag Stadtrat

Art. 2 Art. 2

1 Der Stadtrat kann eine ihn be-ratende Kommission einsetzen. 2 Sie ist berechtigt, dem Stadtrat in allen Belangen der Strandbä-der Anträge zu unterbreiten.

1 Der Stadtrat kann eine ihn bera-tende Kommission einsetzen. 2 Sie ist berechtigt, dem Stadtrat in allen Belangen der Strandbäder An-träge zu unterbreiten.

dito Antrag Stadtrat

Art. 3 Art. 3

1 Die Führung der Strandbäder wird einem Badmeister übertra-gen. Es ist ihm gestattet, einen Kiosk auf eigene Rechnung zu betreiben. 2 Der Badmeister erfüllt die Auf-gaben im Rahmen dieses Reg-lements, seines Pflichtenheftes und der ihm durch den Stadtrat erteilten Weisungen und Auf-träge. 3 Der Badmeister ist die für den Betrieb verantwortliche Person. Er sorgt für die Einhaltung der Badeordnung und alarmiert bei Unfällen gemäss Alarmierungs-plan. Er erfüllt die gemäss kan-tonaler Badewasserverordnung der Gemeinde obliegenden Pflichten, insbesondere die Selbstkontrolle gemäss § 7, die Meldepflicht gemäss § 8 und die Information der Öffentlichkeit ge-mäss § 9.

1 Die Führung der Badeanlagen wird einem Betriebsleiter Bad übertragen. 2 Der Betriebsleiter hat für die Be-triebs- und Wasseraufsicht zu sorgen nach Massgaben der Norm FN1 des Verbandes für Hallen- und Freibäder. 3 Der Betriebsleiter erfüllt die Aufga-ben im Rahmen dieses Reglements, seines Vertrages und der ihm durch den Stadtrat erteilten Aufträge. 4 Der Betriebsleiter ist die für den Be-trieb verantwortliche Person. Er sorgt für die Einhaltung der Badeordnung und alarmiert bei Unfällen gemäss Alarmierungsplan. Er erfüllt die ge-mäss kantonaler Badewasserverord-nung der Gemeinde obliegenden Pflichten, insbesondere die Selbst-kontrolle gemäss § 7, die Melde-pflicht gemäss § 8 und die Informa-tion der Öffentlichkeit gemäss §9. 5 Der Betriebsleiter kann eine Bade-anlage oder beide Badeanlagen pachten.

1 Die Führung der Badeanla-gen Espi und Strandbad (Rii-park) wird je einem Badmeis-ter übertragen. 2 Der Badmeister hat für die Betriebs- und Wasserauf-sicht zu sorgen nach Mass-gaben der Norm FN1 des Verbandes für Hallen- und Freibäder 3 Der Badmeister erfüllt die Aufgaben im Rahmen dieses Reglements, seines Pflich-tenheftes und der ihm durch den Stadtrat erteilten Wei-sungen und Aufträge. 4 Der Badmeister der Bade-anlage Espi betreibt einen Kiosk auf eigene Rechnung. 5 Der Gastrobetrieb der Ba-deanlage Strandbad (Rii-park) wird verpachtet.

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Bestehendes Reglement Antrag Stadtrat Variante Badkommission zur Volksinitiative

Art. 4 Art. 4

Die Resultate von amtlichen Un-tersuchungen werden im Strand-bad an allgemein zugänglicher Stelle angeschlagen.

Die Resultate von amtlichen Untersu-chungen werden in den Badeanlagen an allgemein zugänglicher Stelle an-geschlagen.

dito Antrag Stadtrat

Art. 5 Art. 5

Die Badesaison beginnt in der Regel Mitte Mai und dauert bis Mitte September. Sie kann je nach Witterung durch den Stadt-rat verlängert werden.

1 Die Badesaison beginnt in der Re-gel Mitte Mai und dauert bis Mitte September. Sie kann je nach Witte-rung durch den Stadtrat verlängert werden. 2 Der Betriebsleiter kann als Pächter das Restaurant/Bistro ausserhalb der Badesaison mit Bewilligung des Stadtrates betreiben. 3 Der Betriebsleiter hat das alleinige Recht, auf dem Areal der Badean-lage Esswaren und Getränke zu ver-kaufen. 4 Reklamen jeglicher Art dürfen nur mit ausdrücklicher Bewilligung durch die Stadtverwaltung angebracht oder aufgestellt werden. Alkohol- und Ta-bakwerbung ist verboten.

1 dito Antrag Stadtrat 2 Der verpachtete Gastrobe-trieb der Badeanlage Strand-bad (Riipark) kann aus-serhalb der Badesaison mit Bewilligung des Stadtrates betrieben werden.

Art. 6 Art. 6

Das Strandbad im Stadtgarten ist in der Regel täglich von 09:30 bis 19:30 Uhr geöffnet. Für das Strandbad Espi werden die Öff-nungszeiten separat dargestellt. Bei schlechter Witterung bleiben die Strandbäder geschlossen. Über die Schliessung entschei-det der Badmeister.

1 Die Öffnungszeiten werden vom Stadtrat festgelegt und im Internet sowie durch Anschlag bekannt gege-ben. 2 Bei schlechter Witterung bleiben die Badeanlagen geschlossen. Über die Schliessung entscheidet der Be-triebsleiter.

1 dito Antrag Stadtrat 2 Bei schlechter Witterung bleiben die Badeanlagen ge-schlossen. Über die Schlies-sung entscheidet der Bad-meister. 3 Der Gastrobetrieb der Ba-deanlage Strandbad (Rii-park) kann mit Bewilligung des Stadtrates mit separaten Öffnungszeiten geführt wer-den.

Art. 7 Art. 7

Die Benützung der Strandbäder ist gebührenpflichtig. Die Taxen und Gebühren werden durch den Stadtrat in einem besonde-ren Tarif festgelegt.

1 Die Benützung des Espibades ist gebührenpflichtig. 2 Der Zutritt zum Strandbad Riipark darf nur über den Haupteingang oder eine Tür vom Adlergarten her erfol-gen. Kindern unter 8 Jahren ohne Begleitung von Erwachsenen ist der Zugang nur über den Haupteingang erlaubt. Die Türe zum Adlergarten muss dementsprechend mit einer Kindersicherung ausgestattet sein.

dito Antrag Stadtrat

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Bestehendes Reglement Antrag Stadtrat Variante Badkommission zur Volksinitiative

Art. 8 Art. 8

Der Zutritt zum Strandbad darf nur durch den Eingang bei der Kasse zu erfolgen.

1 Der Zutritt zu den Badeanlagen ist nur durch die maximal zwei bezeich-neten Zugänge auf der Landseite ge-stattet. 2 Der Nebeneingang muss kleinkin-dersicher ausgerüstet sein. 3 Das zu den Badeanlagen gehö-rende und signalisierte Flussgebiet darf nicht mit Booten befahren wer-den.

dito Antrag Stadtrat

Art. 9 Art. 9

Das Mitbringen von Hunden in das Badeareal ist verboten.

Das Mitführen von Hunden ist in den Badeanlagen verboten.

dito Antrag Stadtrat

Art. 10 Art. 10

Für die Ordnung im Areal ist der Badmeister verantwortlich. Seine Weisungen ist Folge zu leisten. Insbesondere sind zu beachten: - Die Anlage ist sauber zu hal-ten. Unrat und Abfälle aller Arten sind in die bereitgestellten Be-hälter zu werfen; - Mit Flaschen und Gläsern darf weder im Planschbecken noch im Rhein gespielt werden (Ver-letzungsgefahr durch Scherben); - Unbefugten ist die Benützung von Rettungseinrichtungen für das Spiel und als Schwimmhilfe untersagt; - Radios, Kassettenrecorder und ähnliches dürfen nur mit Kopfhö-rern benützt werden; - Das Reservieren von Liegeflä-chen ist untersagt.

Für die Ordnung im Areal ist der Be-triebsleiter verantwortlich. Seinen Weisungen ist Folge zu leisten. Ins-besondere sind zu beachten:

Die Anlage ist sauber zu halten. Unrat und Abfälle aller Arten sind in die bereitgestellten Behälter zu werfen;

Mit Flaschen und Gläsern darf weder im Planschbecken noch im Rhein gespielt werden (Verlet-zungsgefahr durch Scherben);

Unbefugten ist die Benützung von Rettungseinrichtungen für das Spiel und als Schwimmhilfe unter-sagt;

für das Abspielen von Musik müs-sen Kopfhörer benützt werden;

Das Reservieren von Liegeflä-chen ist untersagt.

dito Antrag Stadtrat (Be-triebsleiter mit Badmeister ersetzen)

Bestehendes Reglement Antrag Stadtrat Variante Badkommission zur Volksinitiative

Art. 11 Art. 11

Das Baden im Rhein und in den Planschbecken erfolgt auf ei-gene Gefahr.

1 Der Besuch und die Benutzung der Badeanlagen erfolgt in jedem Falle auf eigene Verantwortung und Ge-fahr. 2 Das Schwimmen und Baden im Fluss und in den Becken erfolgt auf eigene Verantwortung und Gefahr. 3 Den erwachsenen Begleitpersonen von Kindern, die nicht schwimmen

dito Antrag Stadtrat

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können, obliegt die Aufsicht über ihre Schützlinge.

Art. 12 Art. 12

Kinder unter 7 Jahren und ju-gendliche Nichtschwimmer müs-sen jederzeit durch Eltern oder Begleitpersonen beaufsichtigt werden.

1 Kinder unter 8 Jahren und Nicht-schwimmer unter 18 Jahren müssen jederzeit durch Eltern oder einer er-wachsenen Aufsichtsperson beauf-sichtigt werden. 2 Kinder unter 8 Jahren dürfen die Badeanlagen nur in Begleitung einer erwachsenen Aufsichtsperson betre-ten.

dito Antrag Stadtrat

Art. 13 Art. 13

Die allgemeinen Regeln für Sitte und Anstand sind zu wahren.

Die allgemeinen Regeln für Sitte und Anstand sind zu wahren.

dito Antrag Stadtrat

Art. 14 Art. 14

Das Areal der Strandbäder darf ausserhalb der Öffnungszeiten nicht betreten werden.

Das Areal der Badeanlagen darf aus-serhalb der Öffnungszeiten nicht be-treten werden.

dito Antrag Stadtrat

Art. 15 Art. 15

Bei Badeunfällen ist gemäss dem vom Stadtrat aufgestellten Alarmierungsplan im Anhang zu diesem Reglement vorzugehen.

Bei Badeunfällen ist gemäss dem vom Stadtrat aufgestellten Alarmie-rungsplan im Anhang zu diesem Reglement vorzugehen.

dito Antrag Stadtrat

Art. 16 Art. 16

Die Stadt Stein am Rhein lehnt jegliche Haftung aus dem Be-trieb und der Benützung der Strandbäder ab. Der Haftungs-ausschluss gilt auch für Hilfsper-sonen der Stadt Stein am Rhein, wie etwa Badmeister etc.

Die Stadt Stein am Rhein lehnt jegli-che Haftung aus dem Betrieb und der Benützung der Badeanlagen ab. Der Haftungsausschluss gilt auch für Hilfspersonen der Stadt Stein am Rhein, wie etwa Badmeister etc.

dito Antrag Stadtrat

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Bestehendes Reglement Antrag Stadtrat Variante Badkommission zur Volksinitiative

II. STRAFBESTIMMUNG II. STRAFBESTIMMUNG

Art. 17 Art. 17

Der Badmeister ist befugt, Per-sonen, welche die Anordnungen missachten, aus dem Strandbad wegzuweisen. Er orientiert auf dem Dienstweg den Stadtrat, der die notwendigen Massnah-men mit Rechtsmittelbelehrung verfügt.

1 Zuwiderhandlungen gegen dieses Reglement können von dem Be-triebsleiter mit Wegweisung oder mit befristetem Besuchsverbot geahndet werden.

2 Der Betriebsleiter orientiert auf dem Dienstweg den Stadtrat, der die not wendigen Massnahmen mit Rechts-mittelbelehrung verfügt.

dito Antrag Stadtrat (Be-triebsleiter durch Badmeister ersetzen)

III. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

III. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 18 Art. 18

Das Reglement vom 10. März 1993 wird aufgehoben.

Das Reglement vom 10. März 1993 wird aufgehoben.

dito Antrag Stadtrat

Art. 19 Art. 19

Dieses Reglement wurde vom Einwohnerrat am 14. Mai 2004 genehmigt. Es tritt auf Be-schluss des Stadtrates in Kraft.

Dieses Reglement wurde vom Ein-wohnerrat am 14. Mai 2004 geneh-migt. Es tritt auf Beschluss des Stadtrates in Kraft.

dito Antrag Stadtrat

NAMENS DES EINWOHNERRATES Der Präsident: sig. Dr. Urs Wei-bel Der Aktuar: sig. Guido Lengwiler Dieses Reglement tritt per sofort in Kraft (Stadtratsbeschluss Nr. 386 vom 19. Mai 2004). NAMENS DES STADTRATES Der Stadtpräsident: sig. Franz Hostettmann Der Stadtschreiber: sig. Fritz Jost

NAMENS DES EINWOHNERRATES Der Präsident: sig. Dr. Urs Weibel Der Aktuar: sig. Guido Lengwiler Dieses Reglement tritt per sofort in Kraft (Stadtratsbeschluss Nr. 386 vom 19. Mai 2004). NAMENS DES STADTRATES Der Stadtpräsident: sig. Franz Hos-tettmann Der Stadtschreiber: sig. Fritz Jost

*1 Änderungen vom XY.XY.2019

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VII. Empfehlung und Antrag des Stadtrates Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Einwohnerräte Der mit der Gutheissung der Initiative „Strandbad Niderfeld (Riipark) mit Badmeisterin/Badmei-ster" dem Stadtrat erteilte Auftrag des Einwohnerrates vom 17. Juni 2016 zur Überarbeitung des Badereglements von 2004 wird mit dem vorliegenden Antrag erfüllt. Der Stadtrat ersucht den Einwohnerrat, der vom Stadtrat beantragten Teilrevision des Badereglements zuzustimmen.

Der Stadtrat unterbreitet Ihnen folgenden Antrag zur Abstimmung: 1. Der Einwohnerrat genehmigt die Teilrevision des "Reglements für das Strandbad“ vom

14.05.2004. Freundlich grüsst Stadtrat Stein am Rhein Sönke Bandixen Ernst Bühler Stadtpräsident Stadtschreiber