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Merkblatt über gewerbliche Wareneinfuhren Brasilien

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Merkblatt über gewerblicheWareneinfuhren

Brasilien

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1Germany Trade & Invest www.gtai.de

Wareneinfuhr nach Brasilien ....................................................................... 2

Handelspolitische Rahmenbedingungen ..................................................................................... 2

World Trade Organization (WTO) und weitere internationale Organisationen ........................... 2

Regionale Handelsabkommen und Zusammenschlüsse Brasiliens .......................................... 2

Lateinamerikanische Integrationsvereinigung ........................................................................... 2

Mercosur und Abkommen im Rahmen des Mercosur ................................................................ 2

Abkommen Brasiliens mit weiteren Staaten............................................................................... 2

Derzeitige Handelsbeziehungen mit der Europäischen Union....................................................... 3

Verhandlungen über ein Assoziierungsabkommen mit der EU.................................................. 3

Zollverfahren, Einfuhrabgaben ................................................................................................... 3

Zollbehörde...................................................................................................................................... 3

Zollverfahren, Abfertigung zum freien Verkehr ............................................................................. 4

Außertarifliche Zollbefreiungen...................................................................................................... 5

Keine außertariflichen Zollbefreiungen mit Carnet ATA................................................................ 6

Andere Zollverfahren ...................................................................................................................... 7

Zollgutversand.............................................................................................................................. 7

Zollager ........................................................................................................................................ 8

Vorübergehende Einfuhr............................................................................................................ 10

Drawbackverfahren.................................................................................................................... 11

Vorübergehende Ausfuhr............................................................................................................12

Passive Veredelung.................................................................................................................... 12

Außertarifliche Zollbefreiungen ................................................................................................ 13

Einfuhrabgaben ............................................................................................................................. 14

Zolltarif ....................................................................................................................................... 14

Steuer auf Gewerbeerzeugnisse................................................................................................ 15

Warenumsatzsteuer................................................................................................................... 16

Verbrauchsteuer auf Mineralölerzeugnisse, elektrische Energie und Mineralien .................. 16

Sozialabgaben ............................................................................................................................ 17

Abgabe zur Erweiterung der Handelsmarine............................................................................ 17

Zollabfertigungsgebühr und sonstige Gebühren ...................................................................... 17

Verbote und Beschränkungen ................................................................................................... 18

Einfuhrverbote ............................................................................................................................... 18

Einfuhrbeschränkungen................................................................................................................ 18

Markierung von Waren mit dem Ursprungsland und Ursprungsangaben in den

Warenbegleitpapieren.................................................................................................................18

Sonstige Kennzeichnungsvorschriften ...................................................................................... 19

Einfuhrverfahren für gebrauchte Maschinen .............................................................................19

Einfuhrbestimmungen für Wein ................................................................................................ 20

Neue Zulassungsvorschriften für Nahrungsmittel tierischen Ursprungs ............................... 22

Registrierungs- und Markierungsvorschriften medizinischer, pharmazeutischer und

kosmetischer Produkte.............................................................................................................. 22

Holzverpackungen...................................................................................................................... 24

Normen und Standards.............................................................................................................. 24

Ausfuhr aus der EU ................................................................................................................... 25

Inhalt

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2 Merkblatt über gewerbliche Wareneinfuhren

Brasilien (Februar 2012)

Wareneinfuhr nach Brasilien

Bonn (gtai) - Bei der Einfuhr von Waren nach Brasilien sind eine Vielzahl von Vorschriften und Regelun-gen zu beachten. Die frühzeitige Information über Einfuhrverfahren, zu zahlende Abgaben und mögli-che Verbote und Beschränkungen hilft, Verzögerungen an der Grenze und damit zusätzliche Kosten zuvermeiden. Weitere Informationen unter www.gtai.de/zoll.

Handelspolitische Rahmenbedingungen

World Trade Organization (WTO) und weitere internationale Organisationen

Brasilien ist dem 1.1.95 Mitgliedstaat der WTO (World Trade 1 - Welthandelsorganisation), derNachfolgeorganisation des General Agreement on Tariffs and Trade (GATT).

Regionale Handelsabkommen und Zusammenschlüsse Brasiliens

Lateinamerikanische Integrationsvereinigung (Asociación Latinoamericana de Integración - ALADI)

Brasilien ist seit 1980 Mitglied der Lateinamerikanischen Integrationsvereinigung ALADI. WeitereMitgliedstaaten sind Argentinien, Bolivien, Chile, Kolumbien, Ecuador, Kuba, Mexiko, Paraguay,Peru, Uruguay und Venezuela.

Mercosur und Abkommen im Rahmen des Mercosur

Brasilien ist seit dem 26.3.91 Mitgliedstaat des Mercado Común del Sur (Mercosur - die portugiesi-sche Schreibweise lautet „Mercado Comum do Sul - Mercosul“). Weitere Mitgliedstaaten sind Ar-gentinien, Paraguay und Uruguay. Venezuela hat mit dem Mercosur ein Beitrittsprotokoll unter-zeichnet.

Weiterhin sind Bolivien, Chile, Kolumbien, Ecuador und Peru dem Mercosur assoziierte Staaten.

Der Mercosur hat einen gemeinsamen Außenzolltarif, den aber nur die vier Mitgliedstaaten Argen-tinien, Brasilien, Paraguay und Uruguay anwenden. Untereinander gewähren sich die Mitglied-staaten grundsätzlich Zollfreiheit für Ursprungswaren des Mercosur.

Abkommen Brasiliens mit weiteren Staaten

Brasilien hat mit folgenden Staaten Handelsabkommen geschlossen:

• mit Suriname (Acuerdo de Alcance Parcial de Complementación Económica 41)

• mit Mexiko (Acuerdo de Complementación Económica 53)

• mit Guyana (Acuerdo de Complementación Económica)

• mit Kolumbien, Ecuador, Peru und Venezuela (Acuerdo de Complementación Económica 39).

Brasilien (Februar 2012)

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Neben dem Mercosur-Abkommen gelten weiterhin die folgenden Abkommen zur wirtschaftli-chen Ergänzung zwischen Brasilien und:

• Argentinien (Acuerdo de Complementación Económica 14)

• Uruguay (Acuerdo de Complementación Económica 2)

Als Mitgliedstaat des Mercosur ist Brasilien Abkommenstaat folgender Freihandelsabkommen, Ab-kommen zur wirtschaftlichen Ergänzung und Rahmenabkommen:

• Mercosur - Bolivien (Acuerdo de Complementación Economica - ACE - 36)

• Mercosur - Chile (Acuerdo de Complementación Economica - ACE - 35),

• Mercosur - Mexiko (Acuerdo de Complementación Economica - ACE - 54)

• Mercosur - Mexiko (Acuerdo de Complementación Economica - ACE - 55 -Auto Sector)

• Präferenzabkommen Mercosur - Indien)

• Freihandelsabkommen Mercosur - Peru (Acuerdo de Complementación Economica - ACE - 58)

• Mercosur - Andengemeinschaft (Acuerdo de Complementación Economica - ACE - 56 und 59)

• Freihandelsabkommen Mercosur - Israel)

Derzeitige Handelsbeziehungen mit der Europäischen Union

Überdies hat der Mercosur ein Rahmenabkommen mit der EU geschlossen. Das Rahmenabkom-men ist am 1.7.99 in Kraft getreten.

Verhandlungen über ein Assoziierungsabkommen mit der EU

Nach langer Stagnation nahmen die EU und der Mercosur die Verhandlungen über ein Handelsab-kommen im Frühjahr 2010 anlässlich des EU-Lateinamerikagipfels in Madrid wieder auf. Seitherfinden regelmäßig Verhandlungsrunden statt. Einige EU-Staaten sind nicht vollständig von derIdee überzeugt, die europäischen Märkte für südamerikanische Agrarimporte zu öffnen, um imGegenzug besseren Zugang zu den Mercosur-Märkten zu bekommen. Sie befürchten, dass eine Zu-nahme der Lebensmittelimporte viele Produzenten in der EU vor Probleme stellen würde.

Zollverfahren, Einfuhrabgaben

Zollbehörde

Die brasilianische Zollverwaltung (Subsecretaria de Aduana e Relações Internacionais - Suari) istals eigenständige Abteilung der Steuerbehörde „Secretaría da Receita Federal do Brasil“ (SRF) un-terstellt. Der Leiter der SRF (Secretario da Receita Federal) ist dem Finanzministerium (Ministério daFazenda) unterstellt. Die Secretaría da Receita Federal hat ihren Hauptsitz in Brasilia. Die Adresselautet:

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Brasilien (Februar 2012)

Secretaría da Receita Federal do BrasilMinistério da FazendaEsplanada dos Ministérios, Bloco „P“Brasília, DF, 70048-900BrasilTelefon: (61) 3412-2000 / 3000Internet: http://www.receita.fazenda.gov.br/

Zollverfahren, Abfertigung zum freien Verkehr

Warenimporte nach Brasilien dürfen nur von hierzu berechtigten brasilianischen Firmen oder de-ren Tochter- oder Schwestergesellschaften vorgenommen werden. Die Unternehmen müssen im„Cadastro Nacional da Pessoa Jurídica“ (CNPJ) eingetragen sein.

Die Erlaubnis, ausländische Waren einzuführen, erteilt die Secretaria de Comércio Exterior(SECEX), die Außenhandelsabteilung der staatlichen Bank „ Banco do Brasil“. Natürliche Personengelangen normalerweise nicht in den Besitz dieser Erlaubnis.

Für die Zollanmeldung ist der Einführer verantwortlich. Wenn der Einführer ein Unternehmen ist,kann er die Zollabfertigung nur über den Geschäftsführer, einen dazu ausgewählten Mitarbeiteroder einen Mitarbeiter eines verbundenen oder kontrollierten Unternehmens (Tochter- oderSchwestergesellschaft) beziehungsweise einen Zollagenten vornehmen lassen. Gemäß InstruçãoNormativa No. 650 vom 12.5.06 erhalten ausländische Partnerunternehmen oder Teilhaber brasi-lianischer Firmen ohne Eintrag im CNPJ im Allgemeinen keine Akkreditierung zur Nutzung deselektronischen Außenhandelssystems SISCOMEX und können somit keine Einfuhranmeldungenvornehmen.

Nimmt ein Vertreter des Importeurs, also ein Zollagent die Einfuhranmeldung vor, muss auch die-ser zunächst durch die im importierenden Unternehmen verantwortliche Person im SISCOMEX ak-kreditiert werden. Als Zollagenten fungieren staatlich geprüfte und eingetragene Unternehmen,die sich auf die Zolldeklarationstätigkeit spezialisiert haben. In Brasilien werden diese Unterneh-men als „despachantes“ bezeichnet. Die meisten Speditionen beschäftigen einen „despachante“innerhalb des Unternehmens oder arbeiten eng mit auf die Zollabfertigung spezialisierten Büroszusammen.

Importwaren dürfen grundsätzlich nur über die vorgeschriebenen Grenzzollstellen, Zollhäfenoder Zollflughäfen in das Zollgebiet Brasiliens verbracht werden und müssen unverzüglich bei derzuständigen Zollbehörde gestellt werden. Der Anmelder gibt die für die Anmeldung der Waren-sendung notwendigen Daten auf der Basis der Einfuhrerklärung (declaração de importação - sieheAnhang II) in das elektronische Außenhandelssystem SISCOMEX ein. Die Zollanmeldung muss ne-ben dem beantragten Zollverfahren die für die Ware maßgebende Zolltarifnummer sowie Anga-ben über deren Gattung, Art, Qualität, Beschaffenheit, Gewicht, Preis, Ursprung, Herkunft und allesonstigen Gegebenheiten oder Angaben aufweisen, die für die richtige Einreihung und Bewertungder betreffenden Ware durch die Zollstelle erforderlich sind. Die Einfuhrerklärung darf lediglichvom Inhaber der importierenden Firma, seinem Prokuristen oder einem Zollagenten (despachan-te) unterschrieben werden. In den meisten Fällen übernimmt der despachante diese Aufgabe.

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Die Einfuhranmeldung ist im SISCOMEX für die Secretaria da Receita Federal zu registrieren. DieRegistrierung erfolgt nach Feststellung der Höhe der Einfuhrabgaben. Die Zollbeamten des Zoll-amtes, bei dem die Waren gestellt wurden, prüfen die Waren anhand der vorgelegten Dokumenteund der Daten der Einfuhrerklärung. Liegen alle Dokumente vollständig vor und stimmen die An-gaben der Einfuhrerklärung mit den übrigen Dokumenten überein, kann die Einfuhrabfertigungder Waren vorgenommen werden

In bestimmten Fällen kann zur Warenanmeldung eine vereinfachte Anmeldung, die „DeclaraçãoSimplificada de Importação“ (DSI), verwendet werden. Dazu zählen:

- Waren mit einem Warenwert von weniger als 3.000 US $, die von natürlichen Personen zu ein-deutig nicht kommerziellen Zwecken eingeführt werden,

- Warenlieferungen mit weniger als 3.000 US $ Warenwert, die von juristischen Personen einge-führt werden sowie

- Warenlieferungen für öffentliche Institutionen oder Angehörige des diplomatischen Dienstes,

- Postsendungen mit einem Warenwert von weniger als 3.000 US$.

Generell kann es bei der Zollabfertigung häufiger zu Abwicklungsproblemen kommen. Dies hängtzum Teil mit dem in den letzten Jahren stark gestiegenen Einfuhrvolumen zusammen. BestimmteDienstleistungen können aufgrund dessen nicht im erforderlichen Ausmaße oder der erforderli-chen Schnelligkeit erbracht werden. Für einen Transport von Waren nach Brasilien sollten daherdrei Wochen, mit anschließender Einfuhrabfertigung bis zu zwei Monate einkalkuliert werden.

Außertarifliche Zollbefreiungen

In Brasilien können gem. Art. 201der Zollordnung (ZollO) zollfrei eingeführt werden:

• Reisegepäck,

• Einfuhren im Auftrag von diplomatischen Missionen oder Konsulaten,

• Einfuhren von Vertretern internationaler Organisationen, deren Technikern, Gutachtern oderBeratern,

• Warenmuster und internationalen Postsendungen ohne Handelswert,

• Materialien zur Ausbesserung ausländischer Schiffe und Flugzeuge,

• Sämereien, Saatgut und Zuchttiere,

• Rohstoffe, Basisprodukte und lebensnotwendige Nahrungsmittel, wenn die inländische Produk-tion unzureichend ist,

• Teile, Ersatzteile, Zubehör, Werkzeuge und Gerätschaften, die

- in üblicher Weise zusammen mit Geräten, Instrumenten, Maschinen oder Ausrüstungen gelie-fert werden, sofern diese abgabenfrei eingeführt werden,

- vom Endbenutzer in der notwendigen Menge eingeführt werden und ausschließlich für dieAusbesserung oder Instandhaltung von im Inland aufgestellten oder in Betrieb befindlichenGeräten, Instrumenten, Maschinen oder Ausrüstungen ausländischer Herkunft bestimmtsind.

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Brasilien (Februar 2012)

• Schenkungen zu kulturellen, wissenschaftlichen und sozialen Zwecken, sofern die Begünstigtengemeinnützige Institutionen sind,

• Waren, die für besondere Zollfreilager (lojas francas) bestimmt sind,

• Zubehör für elektronische Geräte zur Zählung von Stimmen bei politischen Wahlen,

• Waren zu wissenschaftlichen Zwecken.

Weitere Möglichkeiten, Waren zollfrei in Brasilien einzuführen sind in den Abschnitten III bis VIZollO definiert. Eine Befreiung von den Einfuhrzöllen ist dabei immer an die Bedingung geknüpft,dass innerhalb Brasiliens kein gleichartiges Produkt geliefert werden kann (Similaritätsprinzip).Eine Gleichartigkeit einer importierten Ware wird im Allgemeinen nur dann vorliegen, wenn einein Brasilien hergestellte Ware

- von gleichartiger Qualität

- zum gleichen Preis hergestellt und

- innerhalb der gleichen Frist geliefert werden kann,

wie eine Ware aus einem Drittland.

Die Untersuchung zu Feststellung einer Similarität nimmt das dem Ministerium für Entwicklungund Industrie zugehörige Departamento de Comercio Exterior (DECEX) der Secretaria de Comer-cio Exterior (SECEX) gemäß den in der Zollordnung vorgegebenen Kriterien und Verfahren vor.Beim Preisvergleich sind zuzüglich dem Preis der ausländischen Ware sämtliche bei der Einfuhr zuentrichtenden Einfuhrabgaben sowie die Frachtkosten auf CIF-Basis zu berücksichtigen.

Unternehmen, die sich in der Freizone von Manaus niederlassen, können Waren nach der Geneh-migung durch die Aufsichtsbehörde „Superintendência da Zona Franca de Manaus“ (SUFRAMA),einer Behörde im Geschäftsbereich des Ministeriums für Entwicklung, Industrie und Außenhan-del, grundsätzlich zollbegünstigt einführen. Die Ermäßigung auf den jeweiligen Regelzoll kannbis zu 88% betragen. Darüber hinaus genießen die Unternehmen weitere steuerliche Vergünsti-gungen. Dazu zählen beispielsweise eine

• Befreiung von der Steuer auf Industrieprodukte IPI auf Waren, die der Herstellung von Exportgü-tern dienen,

• Begünstigungen oder Befreiung von der Warenumsatzsteuer ICMS bei Verkäufen von in der Frei-zone hergestellten Waren ins Ausland und

• Begünstigungen auf die Zahlung der Einkommensteuer,

• Befreiung von den Sozialabgaben PIS/Pasep und Cofins.

Keine außertariflichen Zollbefreiungen mit Carnet ATA

Brasilien hat das internationale „Zollabkommen über das Carnet ATA für die vorübergehende Ein-fuhr von Waren“ vom 6. Dezember 1961 nicht angenommen. Eine vereinfachte Abfertigung zur vo-rübergehenden Einfuhr von Warenmustern, Berufsausrüstung und Messegut mit dem Carnet ATAist in Brasilien daher nicht möglich.

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Andere Zollverfahren

Zollgutversand (transito aduaneiro)

Das Versandverfahren (transito aduaneiro) ermöglicht einen Transport von Waren (Zollgut) unterzollamtlicher Überwachung zwischen einer Abgangs- und einer Bestimmungsstelle des Zollgebie-tes unter zollamtlicher Überwachung und unter Aussetzung der auf den Waren lastenden Einfuhr-abgaben. Für die Einfuhrabgaben muss Sicherheit geleistet werden. Die Leistung der Sicherheitkann in bar oder als Bankbürgschaft erfolgen. Überdies verlangt der brasilianische Zoll eine Bürg-schaftserklärung (Termo de Responsibilidade para Trânsito Aduaneiro - TRTA). In der Erklärungsind die Konditionen der zu leistenden Sicherheit definiert. Das Verfahren ist mit dem Vordruck„Declaração de Trânsito Aduaneiro - DTA) zu beantragen und kommt gemäß Art. 318 und 319 derZollordnung in erster Linie in folgenden Fällen in Frage:

• Für den Transport von Waren aus dem Ausland von einer Grenzzollstelle zu einer weiteren Zoll-stelle, wo die Abfertigung zum freien Verkehr oder zu einem weiteren Zollverfahren vorgenom-men werden soll (trânsito aduaneiro de entrada),

• für den Transport von Waren brasilianischen Ursprungs oder für abgefertigte Waren mit Ur-sprung in einem Drittland von einem Zolllager zu einer Grenzzollstelle zur Verschiffung oder zueinem weiteren Zolllager zwecks späterer Verschiffung (Ausfuhr beziehungsweise Wiederaus-fuhr (trânsito aduaneiro internacional),

• für den Transport durch das Zollgebiet von Waren, die aus einem Drittland kommen und für einDrittland bestimmt sind, zur Verschiffung oder für ein Zolllager zur späteren Verschiffung,

• für den Transport von Waren von einem Zolllager zu einem weiteren Zolllager innerhalb desZollgebietes (trânsito aduaneiro nacional),

• für den Transport von ausländischen Waren durch das Zollgebiet zur Wiederausfuhr (passa-gem),

• für den Transport von Gebrauchswaren oder von Ersatz- und Reparaturteilen für ausländischeSchiffe, Flugzeuge oder andere Beförderungsmittel, die sich im Transit durch das Zollgebiet be-finden oder dort abgestellt sind (trânsito aduaneiro de passagem especial),

• für unbegleitetes Reisegepäck von Reisenden im Transit von einem Entladeort zu einem anderenBeladeort im vereinfachten Verfahren (trânsito aduaneiro de passagem especial),

• für den Transport von Teilen und Komponenten für die Reparatur oder Instandhaltung von Schif-fen während internationalen Reisen.

Gemäß Art. 321 der Zollordnung können unter anderem Importeure, Exporteure, Lagerhalter undVertreter von Importeuren und Exporteuren, die im Ausland angesiedelt sind, das Verfahren fürden Transport von ausländischen Waren durch das Zollgebiet zur Wiederausfuhr (passagem) nut-zen. Die Genehmigung erteilt die Secretaria da Receita Federal.

Nach Ankunft an der Bestimmungszollstelle kontrolliert die Bestimmungszollstelle die Waren, dasTransportfahrzeug und die Begleitpapiere. Die Empfangszollstelle kann eine vorübergehende La-gerung der Waren zwecks späterer Abfertigung zu einem weiteren Zollverfahren oder zu einemnochmaligen Versandverfahren genehmigen.

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8 Merkblatt über gewerbliche Wareneinfuhren

Brasilien (Februar 2012)

Zolllager (Entreposto Aduaneiro)

Das Zolllagerverfahren bei Aussetzung der Einfuhrabgaben regelt die Instrução Normativa SRF Nr.241 vom 6.11.02 (die letzte Änderung erfolgte im Januar 2011).

Das brasilianische Zollrecht unterscheidet demnach zwischen Import- und Exportzolllagern. Ex-portzollllager können von ausschließlich exportorientierten Unternehmen in privater Form (localnão alfandegado de uso privativo) eingerichtet und für Exportwaren genutzt werden.

Waren können in Import- und Exportzolllagern

• gelagert,

• ausgestellt und ihre Funktionstüchtigkeit demonstriert und getestet werden,

• instandgehalten oder repariert und

• bearbeitet werden.

Die Genehmigung zur Lagerhaltung erteilt die regionale Vertretung der Finanzbehörde Secretariada Receita Federal (SRF), die Superintendência Regional da Receita Federal (SRRF).

Das Verfahren wird zum Beispiel genehmigt:

An Flughäfen (aeroporto):

• zur Lagerung von Teilen für die Instandhaltung oder Reparatur von Flugzeugen,

• zur Lagerung von Bordproviant,

• zur Lagerung von Maschinen und Apparaten, die dort repariert oder instandgehalten und späterwiederausführt werden sollen,

• für sämtliche andere Waren, die von zu dem Verfahren zugelassenen Unternehmen dort gela-gert werden (z.B. Werkzeuge).

Auf dem Gelände von Seehäfen (porto organizado e instalações portuárias):

• zur Lagerung von Teilen für die Instandhaltung oder Reparatur von Schiffen und nautischen In-strumenten,

• zur Lagerung von Bordproviant,

• zur Lagerung von Maschinen und Apparaten für die Reparatur oder Instandhaltung von Unter-seebooten,

• für sämtliche andere Waren, die von zu dem Verfahren zugelassenen Unternehmen dort gela-gert werden.

Außerhalb von See- oder Flughäfen (porto seco):

• In Zolllagern, die zur Lagerung von Maschinen und Apparaten für die Reparatur oder Instand-haltung von Schiffen und Flugzeugen,

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9Germany Trade & Invest www.gtai.de

• zur Lagerung von Teilen und anderen Materialien zur Instandhaltung von anderen Transport-mitteln,

• zur Lagerung von Maschinen und Apparaten, die dort repariert oder instandgehalten und späterwiederausführt werden sollen,

• zur Lagerung von Teilen und anderen Materialien zur Instandhaltung von Maschinen und Appa-raten, die dort zu diesem Zweck gelagert werden,

• für sämtliche andere von dazu berechtigten Personen zu dem Verfahren angemeldete Waren

außerhalb von See- oder Flughäfen angesiedelt sind, können unter anderem folgende Dienstleis-tungen an den dort gelagerten Waren vorgenommen werden:

• Etikettierung,

• Ausstellung und Funktionstests,

• Instandhaltung,

• Reparatur,

• Montage.

Die Zolllagerung wird grundsätzlich nicht gestattet für

• Waren, deren Einfuhr in Brasilien verboten ist,

• gebrauchte Waren.

In Einfuhrzolllagern können Einfuhrwaren bis zu einem Jahr gelagert werden. Eine Verlängerungbis auf maximal drei Jahre ist möglich.

In Exportzolllagern können Exportunternehmen nach einer Bonitätsprüfung ausschließlich zurAusfuhr aus dem Zollgebiet bestimmte Waren lagern. Möglich ist eine kurzfristige Lagerung vonzur sofortigen Ausfuhr bestimmten Waren (Höchstdauer: 90 Tage - „regime extraordinário“) sowieeine langfristige Lagerung (Zeitraum: ein Jahr, eine Verlängerung auf bis zu drei Jahre ist möglich,Aussetzung der Einfuhrabgaben - „regime comum“).

Bearbeitungen oder Veredelungen von Waren aus Drittländern oder aus Brasilien können in be-sonderen Industrielagern von dazu berechtigten Unternehmen gemäß den in der Instrução Nor-mativa SRF Nr. 417 vom 20.4.04 (letzte Änderung: Juli 2007) vorgenommen werden. Die bearbeite-ten Waren sind für den anschließenden Export bestimmt. Der Zeitraum, während dem die Warenim Lager verbleiben, ist abhängig von dem geplanten Bearbeitungsvorgang.

Der Kreis der Waren, für die die Secretaria da Receita Federal das Verfahren genehmigt, ist im An-hang I der Instrução Normativa SRF Nr. 417 festgelegt. Das Verfahren wird überdies nur für Bearbei-tungsvorgänge innerhalb der Luftfahrt-, der Kfz-, der Informatik- und der Halbleiterbranche ge-währt.

Wenn ein Veredelungs- oder Bearbeitungsvorgang nicht innerhalb der im Einzelfall festgesetztenZeiträume für die Aussetzung der Einfuhrabgaben abgeschlossen wird, oder bei Waren, die im bra-silianischen Markt verbleiben, werden die Einfuhrabgaben für die Vorprodukte fällig.

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10 Merkblatt über gewerbliche Wareneinfuhren

Brasilien (Februar 2012)

Vorübergehende Einfuhr (Admissão Temporária)

Aktuelle gesetzliche Grundlage des Verfahrens der vorübergehenden Einfuhr ist die Instrução Nr.285 der Secretaria da Receita Federal (SRF) vom 14.1.03 mit diversen Änderungen und Aktualisie-rungen (die letzte Änderung datiert vom 21.12.10). Weitere wichtige Rahmenbedingungen sind inArt. 354 der Zollordnung geregelt. Die vorübergehende Einfuhr von Waren ist danach in Brasiliengrundsätzlich für begrenzte Zeiträume entweder mit vollständiger oder partieller Aussetzung derEinfuhrabgaben möglich.

Die zoll- und steuerfreie vorübergehende Einfuhr ist gemäß Instruçao Nr. 285 nur in besonderenFällen möglich. Meist verlangt die Zollbehörde die Leistung einer Sicherheit. Die vorübergehendeEinfuhr erfolgt nur in Ausnahmefällen ohne Leistung einer Sicherheit, unter anderem für Waren-sendungen mit einem Warenwert von weniger als 20.000 R$ (Artikel 8, §3 der Instrução NormativaSRF Nr. 285).

Zu den Waren, die zur abgabenfreien vorübergehenden Einfuhr abgefertigt werden können, zäh-len:

• Waren für wissenschaftliche und technische Messen, Ausstellungen, Kongresse und derglei-chen,

• Waren für Fischereizwecke und wissenschaftliche Expeditionen,

• Waren für kulturelle und künstlerische Anlässe,

• Waren für Sportveranstaltungen,

• Waren für Handels- und Industriemessen,

• Waren für Werbezwecke (auch Muster ohne Warenwert und von Handelsvertretern verwendeteMuster),

• Waren für die Veredelung, Verbesserung, Reparatur, Erneuerung oder sonstige Veränderunganderer Waren.

Als automatisch dem Verfahren der vorübergehenden Einfuhr in das Zollgebiet oder die dazu ge-hörigen Hoheitsgewässer unter Aussetzung der Einfuhrzölle und -steuern unterzogen gelten:

• Verkehrsmittel für den internationalen Güter- oder Personentransport sowie Fahrzeuge von Tou-risten im Reiseverkehr, die die Zollgrenzen aus diesem Grunde überschreiten,

• Schiffe, Fischereifahrzeuge, Luftfahrzeuge und andere Waren für Fischerei- oder auch For-schungszwecke mit Genehmigung des obersten Befehlshabers der Marine oder des Verteidi-gungsministeriums beziehungsweise des Landwirtschaftsministeriums, im Rahmen der in ent-sprechenden Vorschriften erlassenen Vorgaben,

• Paletten und Verpackungsmaterial sowie deren Zubehör.

Der Zeitraum, in dem die Waren unter Aussetzung der Einfuhrabgaben im Zollgebiet verbleiben,wird gemäß der in Artikel 307 der brasilianischen Zollordnung festgelegten Regelung im allgemei-nen zunächst auf ein Jahr festgesetzt. Dieser Zeitraum kann auf bis zu maximal fünf Jahre verlän-gert werden. Grundsätzlich hängt die Entscheidung über eine Verlängerung immer vom Einsatz-zweck und der Länge des Einsatzes der Waren im Zollgebiet ab.

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Waren für die Erbringung von Dienstleistungen und die Herstellung anderer Waren können vorü-bergehend gegen anteilige Zahlung der Einfuhrabgaben in das Zollgebiet verbracht werden. Hier-zu zählen auch Waren, die als Industrieformen verwendet werden. Anteilig gezahlt werden müs-sen der Einfuhrzoll (Imposto de Importacion - II) und die Steuer auf Gewerbeerzeugnisse (Imposto aProdutos Industrializados -IPI).

Die Ermittlung der anteiligen Einfuhrabgaben erfolgt gemäß Art. 6 Zollordnung nach einer kom-plexen Formel unter Berücksichtigung der im Falle einer Einfuhr der Waren geschuldeten Einfuhr-abgaben und deren Lebensdauer (vida útil) im Verhältnis zur Länge des Zeitraumes, während demsie im Zollgebiet verbleiben.

Übersteigt der Zeitraum des Verbleibs der Waren im Zollgebiet die Lebensdauer der Waren, sinddie Einfuhrabgaben in voller Höhe zu entrichten.

Drawbackverfahren

Im Drawback-Verfahren können die Einfuhrabgaben für Waren, die in Brasilien be- oder verarbei-tet und anschließend wiederausgeführt werden, ausgesetzt beziehungsweise erstattet werden.Das Verfahren ist als Mittel der Exportförderung zu sehen. Folgende Arten des Drawback sind gem.Art.383 ZollO möglich:

- Aussetzung der Einfuhrabgaben für Waren, die nach einer Bearbeitung wiederausgeführt wer-den oder für Waren, die zur Herstellung oder Bearbeitung einer Ware eingesetzt werden, diewiederausgeführt wird (suspenção),

- Befreiung von den Einfuhrabgaben für Waren in der Menge und Qualität, wie sie für die Herstel-lung, Bearbeitung oder Veredelung einer Ausfuhrware benötigt werden (isenção),

- völlige oder teilweise Erstattung der Einfuhrabgaben, die bei der Einfuhr von Waren gezahltwurden, wenn diese nach einer Veredelung oder Bearbeitung wiederausgeführt werden (resti-tução).

Das Drawback-Verfahren kann für folgende Waren gewährt werden:

• Waren, die zur Veredelung in das Zollgebiet eingeführt und später wiederausgeführt werden,

• Rohstoffe sowie Fertigprodukte, die für die Herstellung einer Ausfuhrware eingesetzt werden,

• Maschinen und Ausrüstungen, die ausgeführt werden sollen, sowie Teile für diese Maschinenund Ausrüstungen,

• Waren, die zur Verpackung oder auch zur Präsentation von Ausfuhrwaren eingesetzt werden,wenn sich dadurch am Endprodukt ein Wertzuwachs ergibt.

Für die Bewilligung des Verfahrens sind die Secretaria do Comercio Exterior (Suspenção und Isen-ção) sowie die Secretaria da Receita Federal (Restitução) verantwortlich.

Seit dem 1.11.01 können Importeure mit dem Drawback-Verfahren zusammenhängende Vorgängeelektronisch über das „Sistema Drawback Electrônico“, ein Modul des Außenhandelsformularbe-arbeitungssystems SISCOMEX (Sistema Integrado de Comércio Exterior) überwachen. Zudem gibt

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12 Merkblatt über gewerbliche Wareneinfuhren

Brasilien (Februar 2012)

es seit seit dem 12.5.08 das „Sistema Drawback Web“, eine erweiterte und modernisierte in das„SISCOMEX“ integrierte Version des „Sistema Drawback Electrônico“.

Vorübergehende Ausfuhr (Exportação Temporária)

Im Rahmen dieses besonderen Zollverfahrens können Waren vorübergehend für eine bestimmtenFrist aus dem Zollgebiet ausgeführt werden, um später in unverändertem Zustand wiedereinge-führt zu werden.

Die Registrierungspflichten des Exporteurs entsprechen denen des Ausfuhrverfahrens.

Das Verfahren der vorübergehenden Ausfuhr ist unter Anderem möglich für:

• Waren, die für Messen, Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen z.B. technischer Natur imAusland bestimmt sind,

• Waren für Sportveranstaltungen,

• Werbematerial und Muster ohne Handelswert,

• Warenlieferungen aufgrund von Leasingverträgen,

• Zuchttiere für Messen und Ausstellungen,

• Militärische Ausrüstungsgegenstände und logistische Unterstützung für das brasilianische Heerbei Friedenseinsätzen im Ausland,

• Hilfsgüter für Katastropheneinsätze (Umweltkatastrophen),

• Kraftfahrzeuge für den persönlichen Gebrauch durch den Eigentümer,

• Kommerziell genutzte Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren und Passagieren,

• Waren, die im Ausland einer Reparatur unterzogen werden,

• Waren für Versuchszwecke.

Die Frist bis zur Wiedereinfuhr der Waren in Brasilien beträgt ein Jahr und kann um maximal zweiJahre verlängert werden.

Werden die Waren auf Grund eines Vertrages über die Erbringung einer Dienstleistung für in demVertrag festgelegte Fristen aus dem Zollgebiet verbracht, gilt als Wiedereinfuhrfrist die im Vertragfestgelegte Frist.

Bei Waren, die Ausfuhrzöllen unterliegen, muss eine Bürgschaftserklärung über die Höhe des Aus-fuhrzolls geleistet werden.

Passive Veredelung (Exportação Temporária para Aperfeiçoamento Passivo)

Zollrechtliche Grundlagen zu dem besonderen Zollverfahren sind in Art. 449 ff der brasilianischenZollordnung geregelt. Die Secretaría da Receita Federal hat dieses Zollverfahren darüber hinausmit der Portaria Nr. 675/94 geregelt.

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Danach kann das Zollverfahren genutzt werden für

die vorübergehende Ausfuhr von Rohstoffen und Zwischenprodukten, die im Ausland be- oder ver-arbeitet, montiert oder in anderer Form verändert und anschließend wieder in das Zollgebiet ein-geführt werden. Bei der Wiedereinfuhr der bearbeiteten Endprodukte erhebt der brasilianischeZoll eine Zollbelastung auf den Wertzuwachs der Waren.

Bis zur Wiedereinfuhr einzuhaltende Fristen richten sich nach dem Bearbeitungs- beziehungswei-se Veredelungsvorgang, dem das jeweilige Zwischenprodukt unterzogen wird.

Für Waren, die einem Ausfuhrzoll unterliegen, verlangt die Zollbehörde eine Bürgschaftserklä-rung (Termo de Responsibilidade) des Exporteurs in Höhe des Ausfuhrzolls.

Verstöße gegen die bis zur Wiedereinfuhr der Waren vereinbarten Fristen werden von der Zollbe-hörde mit Geldstrafen geahndet.

Außertarifliche Zollbefreiungen - Zollfreizonen (Zona Franca de Manaus)

Die Freizone von Manaus (Zona Franca de Manaus - ZFM - http://www.suframa.gov.br/) wurde alsIndustrie- und Handelszentrum mit besonderen steuerlichen Vergünstigungen im Amazonasge-biet aufgrund der weiten Entfernung dieser Region zu den großen Industriezentren Brasiliens ein-gerichtet. Gesetzliche Grundlage ist das Gesetzesdekret Nr. 288 vom 28.2.67. Seither hat sich dieAmazonasmetropole Manaus zunehmend zu einem interessanten Industriestandort entwickelt,in erster Linie dank der geltenden Sonderregelungen.

Unternehmen, die sich in der Freizone von Manaus niederlassen, können Waren nach der Geneh-migung durch die Aufsichtsbehörde „Superintendência da Zona Franca de Manaus“ (SUFRAMA),einer Behörde im Geschäftsbereich des Ministeriums für Entwicklung, Industrie und Außenhan-del, grundsätzlich zollbegünstigt einführen. Die Ermäßigung auf den jeweiligen Regelzoll kannbis zu 88% betragen. Darüber hinaus genießen die Unternehmen weitere steuerliche Vergünsti-gungen. Dazu zählen beispielsweise eine

• Befreiung von der Steuer auf Industrieprodukte (IPI) auf Waren, die der Herstellung von Export-gütern dienen,

• Begünstigungen oder Befreiung von der Warenumsatzsteuer ICMS bei Verkäufen von in der Frei-zone hergestellten Waren ins Ausland und Begünstigungen auf die Zahlung der Einkommen-steuer,

• Befreiung von den Sozialabgaben PIS/Pasep und Cofins.

Die SUFRAMA vermittelt Interessenten Gewerbegrundstücke in der Freizone und ist bei der Be-schaffung günstiger Investitionskredite behilflich.

Ausländische Waren, die unter Nutzung der Vergünstigungen in die Freizone verbracht wordensind, können dort be- oder verarbeitet, zusammengesetzt, gemischt, instandgesetzt oder in ande-rer Weise veredelt oder behandelt werden.

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14 Merkblatt über gewerbliche Wareneinfuhren

Brasilien (Februar 2012)

Werden in der Freizone unter Verwendung von ausländischen Erzeugnissen hergestellte Waren indas brasilianische Zollgebiet verbracht, so sind die Einfuhrabgaben auf die ausländischen Rohstof-fe und Zwischenprodukte zu entrichten, die für die Herstellung der jeweiligen Ware verwendetwurden.

Dies gilt nur, wenn die aus dem Veredelungs- oder Bearbeitungsprozess resultierenden Produktedie von der SUFRAMA festgelegten Mindestursprungsbedingungen erfüllen.

Ausgenommen von den in der Freizone geltenden Sonderbestimmungen sind gemäß Art. 505 Zol-lO Waffen und Munition, Parfum (HS-Positionen 3303 bis 3307), Tabakwaren und alkoholische Ge-tränke.

Einfuhrabgaben

Zolltarif

Brasilien hat als Mitgliedstaat des Mercado Comun del Sur oder Mercosur (portugiesische Bezeich-nung: Mercado Comum do Sul oder Mercosul) den gemeinsamen Zolltarif des Mercosur (ArancelExterno Comun del Mercosur - AEC - beziehungsweise portugiesisch: Tarifa Externa Comum doMercosul - TEC) angenommen.

Der AEC basiert auf der gemeinsamen Nomenklatur des Mercosur (NCM), die nach dem Internatio-nalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Wa-ren (HS) aufgebaut ist (97 Zolltarifkapitel). Die Struktur des Harmonisierten Systems umfasst vierCodenummern mit zwei weiteren Codenummern (in Brasilien bezeichnet als „Sistema Harmoniza-do Posição e Subposição“), die nach der NCM noch um weitere zwei Stellen erweitert werden (Itense/ou Subitens). Kapitel 77 ist nicht belegt. Es ist für eine mögliche spätere Verwendung freigehal-ten. Um eine weltweit einheitliche Katalogisierung der Waren für eine Verzollung sicherzustellen,ist zunächst deren Einreihung in die Nomenklatur vorzunehmen. Dabei ist das deutsche Waren-verzeichnis für die Außenhandelsstatistik (http://www.destatis.de/jetspeed/portal/cms/Sites/desta-tis/Internet/DE/Content/Klassifikationen/Aussenhandel/Content75/warenverzeichnis__downlo-ads,templateId=renderPrint.psml) hilfreich.

Den AEC beziehungsweise TEC auf der Basis des HS 2012 hat das Ministerium für Entwicklung,Industrie und Handel unter http://www.desenvolvimento.gov.br/sitio/interna/inter-na.php?area=5&menu=3345 veröffentlicht. Brasilien hat sich von dem gemeinsamen Zolltarif desMercosur etliche Ausnahmen vorbehalten. Die aktuell bestehenden Ausnahmen sind ebenfalls un-ter dieser Internetadresse veröffentlicht (Listas de Exeções). Unter http://www.desenvolvimen-to.gov.br/portalmdic/sitio/interna/interna.php?area=5&menu=1848 finden deutsche Unterneh-men zusätzlich eine Version des TEC auf der Grundlage des HS 2007 mit zu diesem Zeitpunkt gel-tenden in das Tarifwerk integrierten Ausnahmen Brasiliens.

Ausführliche Tarifwerke mit Angaben zu den Einfuhrzöllen und den weiteren Einfuhrsteuern und-abgaben sind auch bei auf den Außenhandel spezialisierten brasilianischen Verlagen erhältlich.

Waren unterliegen nach der gemeinsamen Nomenklatur des Mercosur dem Wertzollsystem, d.h.jede Ware unterliegt einem bestimmten Prozentsatz vom Zollwert. Die Höhe der Prozentsätze er-gibt sich aus dem AEC (TEC) beziehungsweise den Ausnahmelisten Brasiliens hierzu. In der Regel

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betragen die Zölle zwischen 0 und 20%. In Ausnahmefällen /zum Beispiel bei einigen Kraftfahrzeu-gen) können höhere Zölle gelten. Bemessungsgrundlage für den Zollwert ist im Regelfall derTransaktionswert der eingeführten Waren, in Brasilien ist dies der CIF-Wert. Der Transaktionswertnach dem GATT-Zollwert-Kodex ist. ein Preis, der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr indas Zollgebiet Brasiliens tatsächlich gezahlt wird oder zu zahlen ist. Hinzu zu rechnen sind Verpa-ckungskosten, Materialkosten, Kosten für die Be- und Entladung und die Kosten für die Lieferungder Waren bis zum Einfuhrort in Brasilien einschließlich Fracht und Versicherung, soweit diesenicht bereits in der vertraglich geschuldeten Gegenleistung enthalten sind.

Kann dieser Wert nicht ermittelt werden, so wird in absteigender Folge als Zollwert der Transakti-onswert für gleiche oder gleichartige Waren beziehungsweise der nach der deduktiven Methodeermittelte Wert, der aus den Herstellungskosten errechnete Wert oder der nach der Schlussmetho-de errechnete Wert festgestellt.

Gemäß Gesetz 11.727/08, Art. 2, kann die Regierung jedoch grundsätzlich anstelle der im Allgemei-nen in Brasilien geltenden ad-valorem Einfuhrzölle spezifische Zölle in R$ (bras. Reais) je kg (oderandere Maßeinheit) definieren. Dabei ist die Höhe des spezifischen Zolls auf maximal 15 RS$ be-grenzt. Diese Maßnahme unterliegt keiner Beschränkung hinsichtlich des Warenkreises. Damitbesteht die Möglichkeit dass das bestehende System der Prozentzölle für bestimmte Warenkreisedurch die Einführung spezifischer Zölle ersetzt wird, was zu einer Erhöhung der Einfuhrzölle füh-ren kann.

Brasilien hat sich vorbehalten, in besonderen Ausnahmefällen von dem TEC abweichende Zölle zuerheben. Die aktuell geltenden Ausnahmen sind in zwei Warenlisten zusammengefasst. In Einzel-fällen können bei der Einfuhr von Waren in Brasilien daher wesentlich höhere Einfuhrzölle erho-ben werden, als im TEC vorgesehen. Abweichend von dem gemeinsamen Zolltarif des Mercosur er-hebt Brasilien zum Beispiel auf Kraftfahrzeuge der Zolltarifposition 8704 einen Einfuhrzoll von 35%(Regelzoll gemäß TEC: 20%). Überdies wurde zum Ausgleich von Handelsdefiziten Ende Januar 2012eine Arbeitsgruppe aus Mitarbeitern mehrerer Ministerien gebildet (Grupo Técnico sobre Altera-ções Temporárias da Tarifa Externa Comum do MERCOSUL - GTAT-TEC). Die Arbeitsgruppe soll eineListe mit maximal hundert Waren erstellen, bei denen die Einfuhrzölle ebenfalls befristet auf bis zu35% erhöht werden können. Die Maßnahme beruht auf einer Entscheidung der Staatschefs derMercosur-Länder während des letzten Gipfeltreffens des Wirtschaftsverbundes im Dezember 2011in Montevideo.

Steuer auf Gewerbeerzeugnisse (Imposto sobre Produtos Industrializados - IPI)

Die Steuer auf Gewerbeerzeugnisse (Imposto sobre Produtos Industrializados - IPI) ist eine demBund zustehende, erfolgsneutrale Mehrwertsteuer, die sowohl im Falle der Herstellung von ge-werblichen Waren im Inland als auch bei deren Einfuhr aus dem Ausland erhoben wird. Steuer-schuldner sind natürliche und juristische Personen, die im Inland gewerbliche Waren herstellensowie die Einführer gewerblicher Waren. Steuergegenstand sind die Herstellung gewerblicherWaren im Inland sowie deren Einfuhr in das Zollgebiet. Bemessungsgrundlage ist der Zollwert zu-züglich des Einfuhrzolls. Die Steuersätze sind abhängig von den besteuerten Waren unterschied-lich hoch und liegen zwischen 0% (landwirtschaftliche und chemische Erzeugnisse) und 25% bezie-hungsweise 30% (zum Beispiel Feuerwerkskörper).

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16 Merkblatt über gewerbliche Wareneinfuhren

Brasilien (Februar 2012)

In einigen Fällen ist der Vorsteuerabzug möglich. Voraussetzung ist die steuerliche Registrierungdes Steuerschuldners in Brasilien. Der deutsche Exporteur ist im Allgemeinen dort nicht steuerlichregistriert, also nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Überlegungen zur Gestaltung der Liefer- undZahlungsbedingungen des Kaufvertrages sollten daher rechtzeitig erfolgen und diesen Sachver-halt berücksichtigen.

Mitte Dezember 2011 wurde die IPI auf Kraftfahrzeuge um 30% erhöht (Dekret Nr. 7567 vom 15.9.11und Dekret Nr. 7604 vom 10.11.11). Dadurch ergeben sich beispielsweise bei Personenkraftwagen(HS-Code 8703) Steuersätze von 55%.

Ausgenommen sind unter anderem Fahrzeuge

- mit einer regionalen Wertschöpfung bei der Herstellung von mindestens 65%,

- wenn mindestens 0,5% der Bruttoverkäufe der Herstellers in Innovationen und technische For-schung im Land investiert wurden und

- mindestens 6 von 11 näher bezeichneten Montageschritten in Brasilien stattfanden.

Die Maßnahme ist bis zum 31.12.12 befristet.

Warenumsatzsteuer (Imposto sobre Circulação de Mercadorias e Serviços - ICMS)

Die Warenumsatzsteuer (Imposto sobre Circulação de Mercadorias e Serviços - ICMS) steht denBundesländern zu und wird zum Zeitpunkt des Empfangs der Einfuhrwaren durch den Einführererhoben. Formell weist der Einführer die Einfuhr mit dem Einfuhrdokument (Einfuhranmeldung)nach.

Bemessungsgrundlage ist der Zollwert zuzüglich des Einfuhrzolls, der Steuer auf Gewerbeerzeug-nisse, der Steuer auf Kredit, Wechsel- und Versicherungstransaktionen (IOF), der ICMS selbst undsämtlicher weiterer bei der Einfuhr erhobener Abgaben und Gebühren. Für Einfuhren gilt ein Steu-ersatz von 17%, in einigen Bundesstaaten gilt ein Steuersatz 18%. Darüber hinaus werden in den ein-zelnen Bundesstaaten für eine begrenzte Anzahl von Waren niedrigere Steuersätze von 7 und 12%sowie ein erhöhter Steuersatz von 25% erhoben.

Verbrauchsteuer auf Mineralölerzeugnisse, elektrische Energie und Mineralien (Imposto sobre

OperaçŁes Relativas a Combustíveis, Lubrificantes, Energia Elétrica e Minerais do País)

Diese Verbrauchsteuer (Imposto Sobre Operações Relativas a Combustíveis, Lubrificantes, EnergiaElétrica e Minerais do País) kann nach spezifischen oder Steuersätzen oder ad valorem (in Prozent)auf die Herstellung, den Verkehr, die Verteilung, den Verbrauch und die Einfuhr von Mineralöler-zeugnissen, elektrischer Energie und Mineralien erhoben werden. Bei spezifischen Steuersätzen istdie Bemessungsgrundlage die per Gesetz festgelegte Maßeinheit. Bei ad valorem Steuersätzen istBemessungsgrundlage der Normalpreis, den das Produkt zum Zeitpunkt der Einfuhr bei einemVerkauf zu Konditionen des freien Wettbewerbs zur Lieferung in einen Hafen oder einen anderenEingangsort des Landes erzielt (Art. 20 Codigo Tributario Nacional).

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Sozialabgaben (Contribução para os Programas de Integração Social e de Formação do Patrimônio

do Servidor Público - PIS) und Contribução para Financiamento da Seguridade Social - Cofins)

Seit dem 1.5.04 werden auch anlässlich der Einfuhrabfertigung von Waren die Sozialabgaben PIS/Pasep (Contribução para os Programas de Integração Social e de Formação do Patrimônio do Servi-dor Público) und Cofins (Contribução para Financiamento da Seguridade Social) erhoben. DieHöhe beträgt im Regelfall 1,65% (PIS/Pasep) und 7,6% (Cofins). Hiervon abweichende (höhere) Abga-bensätze gelten unter anderem für

• phamazeutische Produkte,

• Maschinen,

• Kraftfahrzeuge und

• Kfz-Teile.

Bemessungsgrundlage der Abgaben ist der CIF-Wert der Waren zuzüglich der jeweils zu zahlen-den Beträge der Warenumsatzsteuer Imposto sobre Circulação de Mercadorias e Serviços (ICMS)und der Sozialabgaben PIS/Pasep und Cofins selbst.

Abgabe zur Erweiterung der Handelsmarine (Adicional ao Frete para a Renovação da Marinha Mer-

cante - AFRMM)

Die Abgabe zur Erweiterung der Handelsmarine (Adicional ao Frete para a Renovação da MarinhaMercante - AFRMM) wird bei der Wareneinfuhr im Seeverkehr erhoben. Der Satz beträgt 25%, be-rechnet auf den Seefrachteintrag im Bill of Lading.

Zollabfertigungsgebühr und sonstige Gebühren

Bei der Abfertigung von Waren haben brasilianische Importeure Gebühren für unterschiedlicheDienstleistungen zu entrichten. Abhängig vom Umfang der Warensendung, den Einfuhrbeschrän-kungen und der Art des Transportes erhebt die brasilianische Zollbehörde folgende Gebühren:

* 1 bras. Real = 0,437 Euro (Kursdatum 25.1.12)

Hafenumschlagsgebühren R$ 235,00 bis R$ 290,00 pro 20` Containerbzw. R$ 290,00 bis R$ 340,00 pro 40¥ Contai-ner abhängig vom Hafen und benutzten Ter-minal*

Lagergebühren 0,65% des CIF-Wertes für die ersten 10 Tage(Seefracht)1,65% für die ersten 5 Tage (Luft-fracht)

Kosten für die Ausstellung der Einfuhrlizenz(automatisch und nichtautomatisch)

je nach Ware in unterschiedlicher Höhe

Gebühr für die Nutzung des integrierten Au-ßenhandelssystems SISCOMEX

Abhängig von der Anzahl der auf der Zollan-meldung angegebenen Zolltarifpositionen,gemäß Zollordnung grundsätzlich 40 R$ jeEinfuhranmeldung*

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18 Merkblatt über gewerbliche Wareneinfuhren

Brasilien (Februar 2012)

Verbote und Beschränkungen

Einfuhrverbote

Laut dem Zolltarifwerk Tarifa Externa Comum (Herausgeber: Verlag Aduaneiras) ist die Einfuhrvon

• gebrauchten Fahrzeugen (Ausnahme: Fahrzeuge mit einem Alter von mehr als 30 Jahren, die vonSammlern oder zu kulturellen Zwecken eingeführt werden)

• gebrauchten Reifen (Zolltarifnummer 4012 20),

• Amiant (Zolltarifnummer 2524),

• Rückständen aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien (Zolltarifnummer 2713 90),

• DDT (Unterposition 2903 62 20 des brasilianischen Zolltarifs),

• verschiedenen weiteren Chemikalien und Rückständen davon (Kapitel 29 des Zolltarifs),

• Abfällen, Resten und Pulvern von Mangan (Unterposition 8111 00 90 des brasilianischen Zolltarifs),

• und Abfällen, Resten und Pulvern weiterer unedler Metalle wie Beryllium, Chrom, Germanium,Vanadium (Zolltarifposition 8112 92)

verboten.

Einfuhrbeschränkungen

Markierung von Waren mit dem Ursprungsland und Ursprungsangaben in den Warenbegleitpapie-

ren

Einfuhrwaren müssen mit dem Ursprungsland gekennzeichnet sein.

Außerdem hat der Exporteur gem. Art. 69 des Gesetzes 10.833/03 (zuletzt geändert durch Gesetz Nr.12507 vom 11.10.11) in der Handelsrechnung jeder Warensendung

genaue Angaben zu sämtlichen Personen, die am Ausfuhr- und Einfuhrvorgang beteiligt sind,etwa dem Exporteur, dem Importeur, Empfänger beziehungsweise Käufer, Lieferant, Hersteller,Handelsvertreter,

• den Verwendungszweck der Waren in Brasilien (z.B. Verarbeitung oder Endverbraucher),

• eine genaue Warenbeschreibung (Bezeichnung, Marke, Modell, wissenschaftlicher Name),

• das Ursprungsland und das Herkunftsland und

• den Verschiffungs- und Ankunftshafen

anzugeben.

Der brasilianische Zoll kann bei Nichtbeachtung dieser Vorschrift erhebliche Geldbußen erheben.

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Sonstige Kennzeichnungsvorschriften

Gemäß den Vorschriften des brasilianischen Verbraucherschutzgesetzes müssen die Etikettensämtlicher in Brasilien verkaufter Produkte für den Verbraucher korrekte, gut lesbare Informatio-nen über

• die Qualität,

• die Menge,

• die Zusammensetzung,

• den Preis,

• die Lebensdauer,

• den Ursprung und

• Risiken für Gesundheit und Sicherheit des Verbrauchers

aufweisen. Die Etiketten von Einfuhrwaren sollten eine Übersetzung in die portugiesische Spracheaufweisen. Bei Mengenangaben sollte das metrische System verwendet werden.

Einfuhrverfahren für gebrauchte Maschinen

Zuständig für die Überwachung der Einfuhr gebrauchter Waren ist die dem Ministerium für Au-ßenhandel nachgeordnete Behörde Secretaria de Comercio Exterior (SECEX). Besonderheiten beider Einfuhr gebrauchter Waren regelt die Portaria Nr. 35 der SECEX vom 24.11.06. Danach ist zu be-achten, dass die Einfuhr von gebrauchten Maschinen immer dem nichtautomatischen Lizenzver-fahren unterliegt. Die nichtautomatische Einfuhrlizenz ist bei dem Departamento de Comercio Ex-terior (DECEX) vor der Verschiffung der gebrauchten Maschinen im Ausfuhrland zu beantragen.Unabhängig davon müssen gebrauchte Maschinen folgende Bedingungen erfüllen, um in dasZollgebiet Brasiliens eingeführt werden zu können: Sie dürfen nicht in Brasilien herstellbar seinund können nicht durch andere, in Brasilien hergestellte Maschinen in ihrer Funktion ersetzt wer-den.

Das Alter der Maschinen darf nicht ihre Lebensdauer (vida útil) überschreiten. Die Lebensdauermuss in einem technischen Gutachten (laudo de vistoria e avaliação) festgehalten sein, das spätes-tens 30 Tage nach der Registrierung der Einfuhrlizenz in Brasilien vom Importeur vorgelegt wer-den muss. Kommt der Importeur dieser Regelung nicht nach, wird ihm dies als Desinteresse an derBeendigung des Einfuhrverfahrens ausgelegt.

Das technische Gutachten muss unter anderem folgende Informationen über die Maschinen ent-halten:

• Das Herstellungsjahr der Maschine,

• das Jahr, in dem die Maschine überholt wurde,

• eine Erklärung über die Konformität mit den im Ursprungsland geltenden Normen,

• Angaben zur durchschnittlichen Lebensdauer der Maschine,

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20 Merkblatt über gewerbliche Wareneinfuhren

Brasilien (Februar 2012)

• den Marktwert der Maschine, den Wert einer vergleichbaren neuen Maschine und den in dieÜberholung der gebrauchten Maschine investierten Wert,

• das Nettogewicht der Maschine.

Nach der Vorlage des Gutachtens prüft die Secretaria do Comercio Exterior (SECEX) grundsätzlichimmer, ob ein gleichartiges Produkt in Brasilien herstellbar ist oder die gebrauchte Maschinedurch ein gleichartiges Produkt ersetzt werden kann (exame de produção nacional). Ergibt sich beidieser Prüfung, dass keine vergleichbaren Maschinen in Brasilien hergestellt werden können, ver-öffentlicht die SECEX eine entsprechende Meldung (Circular SECEX) im brasilianischen GesetzblattDiario Oficial da União (DOU).

Ausnahmen zu diesen Regelungen gelten unter anderem für im Rahmen von internationalen Ab-kommen sowie für vorübergehend eingeführte Maschinen.

Einfuhrbestimmungen für Wein

Gesetzliche Grundlage der Einfuhrbestimmungen für Wein ist die Anweisung („Instrução Norma-tiva“) Nr. 64/02 des Ministeriums für Landwirtschaft (Ministério da Agricultura, Pecuária e Abaste-cimento) vom 9.12.02.

Danach bedürfen Herstellerbetriebe von Wein und Derivaten aus Weintrauben oder Wein, dieihre Produkte zum Vertrieb in Brasilien exportieren, hierfür zunächst der Anerkennung durch dieSecretaria da Defesa Agropecuária (SDA - brasilianisches Staatssekretariat für den Schutz der Land-und Viehwirtschaft). Als Herstellerbetriebe gelten Unternehmen, die sich der Herstellung, Nor-mung und Abfüllung von Weinen und Derivaten aus Weintrauben und Wein widmen.

Für die Anerkennung bei der SDA müssen folgende Dokumente eingereicht werden:

• Spezifischer Vordruck des Bundesministeriums für Landwirtschaft ((Ministério da Agricultura,Pecuária e Abastecimiento - MAPA), ordnungsgemäß ausgefüllt,

• amtliche Bestätigung über die rechtliche Existenz des Betriebs und seine Tätigkeit als Weinpro-duzent im Ursprungsland,

• Angaben zur Zusammensetzung der Produkte, unter anderem: Marke, Traubensorten, die ver-wendet wurden, Alkoholgehalt, Zuckergehalt, sonstige Inhalts- und Zusatzstoffe,

• Identitätsnachweis des gesetzlichen Vertreters des Betriebes und

• Erklärung des Importeurs oder seines Vertreters zur Richtigkeit der Angaben.

Zur Überprüfung der Hygiene, der sanitären und technischen Einrichtungen kann der anerken-nungspflichtige Betrieb vor Ort im jeweiligen Exportland inspiziert werden.

Die Gültigkeitsdauer der Anerkennung beträgt zehn Jahre und kann auf Antrag des Interessentenverlängert werden. Bei Verstößen gegen die rechtlichen Vorschriften können Anerkennung undEintragung jederzeit widerrufen werden.

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Einfuhrverfahren / für die Einfuhr notwendige Dokumente

Die Einfuhr von Wein ist in Brasilien nur nach Vorlage eines Ursprungszeugnisses und eines Analy-sezertifikates möglich, für deren Ausstellung der Herstellerbetrieb verantwortlich ist. Überdies un-terliegt die Einfuhr von Wein der Überwachung durch das Ministerium für Landwirtschaft und istvoranmeldepflichtig und einfuhrgenehmigungspflichtig.

Gemäß der Anweisung Nr. 64/02 des Ministeriums für Landwirtschaft ist für jede Weinsendung vorder Verladung im Ausfuhrhafen eine Genehmigung des Ministeriums (autorização e anuência pre-embarque / autorização prévia de importação - Vordruck „requerimento para solicitação de impor-tação de vinhos e derivados da uva e do vinho“) einzuholen. Nach Ankunft der Sendung in Brasilienund vor der Einfuhrabfertigung und Freigabe durch den brasilianischen Zoll wird diese zunächsteiner Hygiene- und Qualitätskontrolle unterzogen (fiscalização e inspeção sanitária, fitosanitária ede qualidade). Anlässlich der Kontrolle werden Muster entnommen, die im Labor analysiert wer-den. Anschließend stellt die zuständige Aufsichtsbehörde Serviço de Inspeção de Produtos Agrope-cuários (SIPAG) ein Zertifikat (Certificado de Inspeção de Bebidas) aus, das bei der Einfuhrabferti-gung vorzulegen ist.

Eine Liste der in Brasilien für die Überwachung von Weineinfuhren zuständigen Behörden und derfür die Analyse von Mustern zugelassenen Labore kann unter http://ec.europa.eu/agriculture/mar-kets/wine/lists/06_en.pdf eingesehen werden.

Importeure benötigen für die Einfuhr von Wein eine Einfuhrlizenz (licenica de importação). DieEinfuhrlizenz können sie nach Abschluss der Hygiene- und Qualitätskontrolle online über das elek-tronische Formularbearbeitungssystem SISCOMEX einholen. Verantwortlich für die Ausstellungist das Ministerium für Landwirtschaft.

Die Genehmigung der Einfuhr erfolgt daher grundsätzlich nur nach Vorlage folgender Dokumente:

• Antrag an die zuständige Inspektionsabteilung der Bundesämter für Landwirtschaft mittels ei-nem vom Interessenten beziehungsweise ordnungsgemäß Bevollmächtigten unterzeichnetenMusterformular, aus dem die Eintragungsnummer des Herstellerbetriebs (Exporteurs) und dieProdukteintragung hervorgehen (Requerimento para Solicitação de Importação de Vinhos e De-rivados da Uva e do Vinho),

• beglaubigte Kopie der Registrierung des Importeurs beim Ministerium für Landwirtschaft,

• von den zuständigen Stellen offiziell bestätigte Voranmeldung (anuência pré-embarque),

• durch eine offizielle Behörde des Ursprungslandes ausgestelltes Ursprungs- und Analysezertifi-kat mit Angaben zu Herkunft, der Identität und Qualität des Weins und dem Namen des Labors,das die Analysen durchgeführt hat.

• Die zur Ausstellung von Ursprungs- und Analysezertifikaten in Deutschland anerkannten Stellenin den einzelnen Bundesländern sind häufig die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsäm-ter beziehungsweise Ordnungsämter der jeweiligen Städte oder Kreise,

• Kopie des Konossements.

Grundsätzlich müssen Importweine den brasilianischen Qualitätsnormen entsprechen. Die Ein-fuhr von Weinen, die in Brasilien nicht genehmigte Zusatz- oder Giftstoffe enthalten, ist verboten.

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22 Merkblatt über gewerbliche Wareneinfuhren

Brasilien (Februar 2012)

Neue Zulassungsvorschriften für Nahrungsmittel tierischen Ursprungs

Grundsätzlich sind importierte Nahrungsmittel tierischen Ursprungs bei dem Ministerium fürLandwirtschaft registrierungspflichtig. Das Ministerium hat Ende 2010 verfügt, dass alle Produkt-registrierungen nach einem neuen Verfahren vorzunehmen sind. Für erstmalige Registrierungenstehen seit dem 1.4.11 hierfür nur mehr neue Formulare nach dem neuen Verfahren zur Verfügung.Hersteller müssen die aktualisierten Formulare ausgefüllt in Portugiesisch oder Spanisch mit ei-nem Etikettentwurf an das Ministerium schicken. Die Adresse lautet:

Departamento de Inspeção de Produtos de Origem AnimalMinisterio da Agricultura, Pecuária e AbastecimentoEsplanada dos Ministerios, Bloco D, Anexo A70.043-900 Brasilia, DF - BrasilInternet: http://www.agricultura.gov.br/animal

Für bereits registrierte Produkte müssen die schon bestehenden Registrierungen bis spätestens1.4.12 erneuert werden.

Etikettentwürfe sind mit Informationen über die Verpackung des Produktes in Originalfarbe undOriginalformat als Anhang beizufügen.

Alle Nahrungsmittel tierischen Ursprungs benötigen vor dem Versand eine Einfuhrlizenz, die nurerstellt wird, wenn das Produkt bereits über eine Registrierungsnummer beim Landwirtschaftsmi-nisterium verfügt.

Registrierungs- und Markierungsvorschriften medizinischer, pharmazeutischer und kosmetischer

Produkte

Registrierungsvorschriften

Die Herstellung, der Import und Export und der Verkauf von medizinischen, pharmazeutischenund kosmetischen Produkten ist in Brasilien nur jenen Unternehmen gestattet, die bei der ANVISA(Agência Nacional de Vigilância Sanitária (ANVISA - http://portal.anvisa.gov.br/wps/portal/anvisa/anvisa/home), einer Agentur des brasilianischen Gesundheitsministeriums, registriert sind. Im-portprodukte, die von der ANVISA überwacht werden (dazu zählen auch Arzneimittel und ihre ak-tiven Bestandteile sowie andere Ingredienzen) können in Brasilien nur verkauft werden, wenn

• ein ausländisches (z.B. deutsches) Unternehmen in Brasilien ein Werk oder ein lokales Büro eröff-net oder

• das ausländische Unternehmen einen brasilianischen Handelsvertreter beauftragt, der bei derANVISA als Importeur und Händler für die betroffenen Produkte registriert ist. Überdies muss erauch von den Kommunalbehörden autorisiert sein.

Die Präsenz des ausländischen Unternehmens in Brasilien (entweder durch ein lokales Büro odereinen brasilianischen Händler) ist für den Import und Vertrieb pharmazeutischer Produkte zwin-gend erforderlich.

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Zu den von der Pflicht zur Registrierung betroffenen Produkten zählt jedes Produkt, das in Kontaktmit dem menschlichen Körper kommt und ein gesundheitliches Risiko darstellen könnte bezie-hungsweise jedes Produkt, dass auf die Haut aufgetragen, eingenommen oder zum Beispiel insAuge eingesetzt wird (Kontaktlinsen) und grundsätzlich jedes Produkt, dass einen medizinischenEinsatzzweck hat.

Produktregistrierungen müssen von der lokalen Vertretung des ausländischen Unternehmens inBrasilien (lokaler Handelsvertreter, Schwester- Tochterfirma) beantragt werden. Je nach Sachlagesind die Registrierungen bis zu fünf Jahren gültig. Ein Registrierungsprozess sollte grundsätzlichinnerhalb von 120 Tagen abgeschlossen sein. In der Praxis dauern die Verfahren häufig sechs biszwölf Monate.

Ausländische Unternehmen sollten sich ihre Marke ferner von einem Rechtsanwalt in Brasilien re-gistrieren und die Zusammensetzung ihrer Produkte in Brasilien patentieren lassen, bevor das Pro-dukt in Brasilien registriert wird und auf den Markt kommt. In Verträgen mit lokalen Händlern soll-te immer geregelt werden, dass die Registrierungsrechte vom Händler auf den Hersteller übertra-gen werden. Dazu muss die ausländische Firma allerdings ein Büro in Brasilien eröffnen, da Regis-trierungen nicht an Firmen in Europa übertragen werden können.

Die Kosten für eine Produktregistrierung richten sich nach der Art des Produktes (siehe obeno.)und der Größe des Unternehmens, das die Registrierung beantragt.

Die ANVISA unterscheidet zum Beispiel bei pharmazeutischen Produkten drei Arten von Registrie-rungen:

• Registrierung eines neuen Produktes,

• Registrierung eines Produktes, das Ähnlichkeit mit einem bereits registrierten Produkt hat

• Registrierung von Generika.

Details und weitere Informationen zur Registrierung von Unternehmen und zur Produktregistrie-rung finden sich auf der Internetseite der ANVISA unter www.anvisa.gov.br/ - „Legislação“. Dortfinden sich alle relevanten gesetzlichen Grundlagen in englischer Übersetzung.

Für die Produktregistrierung verlangt die ANVISA folgende Dokumente:

• Antragsformular des brasilianischen Gesundheitsministeriums

• Kopie des Bankbelegs über die Überweisung der Registrierungsgebühr

• eine Handelsgenehmigung der bundestaatlichen oder kommunalen Behörden. Damit wird demHändler die Einfuhr, der Vertrieb, die Lagerung und der Verkauf des bei der ANVISA registriertenProduktes genehmigt.

• Dokument, das die technische Verantwortung des Vertreibers/Händlers/Herstellers darlegt, aus-gestellt von der Zertifizierungsinstitution

• Muster, Broschüren und weitere angemessene Informationen über die Produkte, in portugiesi-scher Übersetzung

• Kopie der Bewilligung, mit der der Hersteller den Vertreiber der Produkte ermächtigt, mit denProdukten zu handeln

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24 Merkblatt über gewerbliche Wareneinfuhren

Brasilien (Februar 2012)

• Free Sale Certificate (Freiverkaufsbescheinigung) der Gesundheitsbehörde im Land, in dem derHersteller angesiedelt ist

• Informationen zur Good Manufacturing Practice (GMP - ähnlich den US-Vorgaben in 21 Code ofFederal Regulations § 820)

Markierung von Warensendungen

Gemäß Artikel 6 der Resolution RDC No. 1 vom 6.1.03 der ANVISA über Regularien für die Einfuhrvon Produkten, die der Aufsicht der ANVISA unterliegen, müssen auf der äußeren Verpackung die-ser Waren bei der Einfuhr folgende Angaben aufgeführt sein:

• Handelsname des Produktes, Name des Hauptbestandteils des Produktes beziehungsweise

• chemische Bezeichnung des Produktes, wenn es sich um eine Substanz für die Herstellung vonArzneimitteln handelt,

• Nummer oder Kode des oder der batches,

• Name des Herstellers,

• spezielle Angaben für die Lagerung (Temperatur, Feuchtigkeitsgehalt der Luft, Lichteinfall etc.).

Holzverpackungen

Deutsche Exporteure von Waren nach Brasilien sollten sich vor dem Export eingehend über dieEinfuhrvorschriften informieren. Insbesondere ist gegebenenfalls die internationale Norm ISPM15 für die Behandlung von Holzverpackungen zu beachten. Die IPPC-Norm ISPM 15 schreibt eineBegasung mit Methylbromid oder eine Hitzebehandlung und eine entsprechende Kennzeichnungaller Verpackungen aus Rohholz vor, um eine Verschleppung von Schädlingen verhindern. Brasi-lien verlangt die Umsetzung der IPPC-Norm ISPM 15 bei Holzverpackungen aus dem Ausland. DieVorgehensweise bei der Inspektion von ausländischen Holzverpackungen aus Ländern, die dieNorm bereits umgesetzt haben, hat das Ministerium für Landwirtschaft unter http://www.agricul-tura.gov.br/ veröffentlicht. Die entsprechende Regelung können deutsche Exporteure bei Eingabedes Stichwortes „Suportes de Madeira“ im Suchmodus (Busca) abrufen. Informationen über dieVorgaben der IPPC-Norm ISPM 15 finden sich unter http://pflanzengesundheit.jki.bund.de/in-dex.php?menuid=43

Der Pflanzenschutzdienst des Ministeriums für Landwirtschaft (Secretaria de Defesa Agropecuá-ria) hält Warensendungen bei Verstößen gegen die IPPC-Norm ISPM 15 für Holzverpackungen auf,wenn die verwendeten Holzverpackungen nicht gemäß der Norm gekennzeichnet sind. Wenn beider Abfertigung der Sendungen nicht ersichtlich war, ob und wie die Verpackungen gemäß derNorm ISPM 15 behandelt wurden, werden die Verpackungen in Brasilien nachträglich begast.

Normen und Standards

In Brasilien gibt es ein bundesweit einheitliches System der Erstellung und Gewährleistung vonQualitätsnormen und -standards und der Konformitätszertifizierung (SINMETRO - Sistema Nacio-nal de Metrologia, Normalização y Qualidade Industrial). Verantwortlich für die Überwachung

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25Germany Trade & Invest www.gtai.de

und Prüfung von Qualitätsstandards ist das Instituto Nacional de Metrologia, Standardização yQualidade Industrial (INMETRO). In das System SINMETRO fließen unter anderem Normen der In-stitute INMETRO, CONMETRO (Conselho Nacional de Metrologia, Normalização y Qualidade),ABNT (Asociação Brasileira de Normas Técnicas) und IPEM (Instituto de Pesos y Medidas) sowie derin Brasilien akreditierten Zertifizierungsinstitutionen ein. Das Institut INMETRO hat die Hauptent-scheidungsbefugnis über Änderungen und Neuaufnahmen von Normen und Standards in das Sys-tem SINMETRO.

Die Entwicklung neuer nationaler Standards obliegt der Associação Brasileira de Normas Técnicas(ABNT). Die ABNT ist eine private Nicht-Regierungsinstitution, die nicht gewinnorientiert arbeitet.Sie ist gleichzeitig auch als Zertifizierungsgremium tätig. Die von der ABNT entwickelten Stan-dards sind über http://www.abnt.org.br/m3.asp?cod_pagina=936 abrufbar. Hersteller können je-derzeit Kommentare dazu abgeben. In Brasilien geltende obligatorische technische Standardskönnen deutsche Hersteller über www.inmetro.gov.br/rtac/ abrufen.

Die Feststellung von Konformitätsstandards richtet sich in Brasilien nach den ISO-Richtlinien. Prüf-und Messlabors können sich bei der INMETRO für den brasilianischen Markt akkreditieren lassen.Die Adressen von in Brasilien akkreditierten Laboratorien hat die INMETRO unter http://www.in-metro.gov.br/laboratorios/ veröffentlicht.

Produkte, für die in Brasilien obligatorisch eine Zertifizierung verlangt wird, müssen bei einer vonder INMETRO akkreditierten Institution geprüft und zertifiziert werden. Im Allgemeinen müssenProduktprüfungen in Brasilien vorgenommen werden (zum Beispiel bei den dortigen Niederlas-sungen des TÜV oder des Bureau Veritas), es sei denn, es gibt dort keine Institution, die eine ent-sprechende Prüfung durchführen kann. Informationen zu bestehenden Übereinkommen übereine gegenseitige Anerkennung von Prüfergebnissen zwischen europäischen Ländern und Brasi-lien hat die INMETRO unter http://www.inmetro.gov.br/english/international/mutual.asp veröf-fentlicht.

Ausfuhr aus der EU

Ausführliche Informationen zum Ausfuhrverfahren aus der EU erteilt die deutsche Zollverwaltung(http://www.zoll.de). Eine Kurzdarstellung des Ausfuhrverfahrens finden Sie auch auf unsererInternetseite (http://www.gtai.de/zoll).

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Herausgeber: Germany Trade and InvestGesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH

Villemombler Straße 7653123 BonnTel.: +49 (0)228/24993-0Fax: +49 (0)228/24993- 212E-Mail: [email protected]: www.gtai.de

Autorin: Susanne Scholl, Bonn

Ansprechpartnerin: Susanne Scholl, Tel.: +49 (0)228/24993-348, E-Mail: [email protected]

Redaktionsschluss: Februar 2012

Bestell-Nr.: 16890

Alle Rechte vorbehalten.© Nachdruck - auch teilweise - nur mit vorheriger ausdrücklicherGenehmigung. Trotz größtmöglicher Sorgfalt keine Haftung für den Inhalt.

Hauptsitz der Gesellschaft:Friedrichstraße 60, 10117 Berlin

Geschäftsführer:Dr. Jürgen Friedrich, Michael Pfeiffer

Layout:Germany Trade & Invest

Gefördert vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und vom Beauftragten derBundesregierung für die Neuen Bundesländer aufgrund eines Beschlusses des DeutschenBundestages.

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