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ecomed Sicherheit Merkblätter Gefährliche Arbeitsstoffe Bearbeitet von Robert Kühn, Karl Birett Loseblattwerk mit 103. Aktualisierung 2015. Loseblatt. Rund 4162 S. Mit DVD. In 3 Ordnern ISBN 978 3 609 74000 3 Format (B x L): 14,8 x 21,0 cm Recht > Arbeitsrecht schnell und portofrei erhältlich bei Die Online-Fachbuchhandlung beck-shop.de ist spezialisiert auf Fachbücher, insbesondere Recht, Steuern und Wirtschaft. Im Sortiment finden Sie alle Medien (Bücher, Zeitschriften, CDs, eBooks, etc.) aller Verlage. Ergänzt wird das Programm durch Services wie Neuerscheinungsdienst oder Zusammenstellungen von Büchern zu Sonderpreisen. Der Shop führt mehr als 8 Millionen Produkte.

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ecomed Sicherheit

Merkblätter Gefährliche Arbeitsstoffe

Bearbeitet vonRobert Kühn, Karl Birett

Loseblattwerk mit 103. Aktualisierung 2015. Loseblatt. Rund 4162 S. Mit DVD. In 3 OrdnernISBN 978 3 609 74000 3

Format (B x L): 14,8 x 21,0 cm

Recht > Arbeitsrecht

schnell und portofrei erhältlich bei

Die Online-Fachbuchhandlung beck-shop.de ist spezialisiert auf Fachbücher, insbesondere Recht, Steuern und Wirtschaft.Im Sortiment finden Sie alle Medien (Bücher, Zeitschriften, CDs, eBooks, etc.) aller Verlage. Ergänzt wird das Programmdurch Services wie Neuerscheinungsdienst oder Zusammenstellungen von Büchern zu Sonderpreisen. Der Shop führt mehr

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3.7.2.408BekGS 408 – Anwendung derGefStoffV und TRGS mitInkrafttreten der CLP-Verordnung

Ausgabe: Dezember 2009

Bekanntmachungenzu Gefahrstoffen

Anwendung der GefStoffVund TRGS mit dem Inkraft-

treten der CLP-Verordnung1)BekGS 408

BekGS 408Anwendung der GefStoffV undTRGS mit dem Inkrafttreten derCLP-Verordnung1)

Stand Januar 2012GMBl. Nr. 2–4 vom 27.1.2010, geändertdurch GMBl. Nr. 8 vom 23.1.2012 S. 119

Inhaltsübersicht

1 Anwendungsbereich2 Begriffsbestimmungen3 Informationen zu Auswirkungen der

CLP-Verordnung4 Auswirkungen auf Aspekte des Ar-

beitsschutzes

Anlage 1 Beispiele für Einstufung undKennzeichnung

Anlage 2 Gefahrenklassen- und Gefah-renkategorie-Codes

Anlage 3 Gefahrenpiktogramme mitPiktogramm-Nummern undBezeichnungen

1 Anwendungsbereich

(1) Diese Bekanntmachung konkretisiertdie Bekanntmachung des BMAS IIIb-35122 vom 15.12.2008.

(2) Diese Bekanntmachung erläutertMaßnahmen und Vorgehensweisen bei

1) Die CLP-Verordnung wird auch als EU-GHS-Ver-ordnung bezeichnet.

Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, die wäh-rend der in der Verordnung über die Ein-stufung, Kennzeichnung und Verpa-ckung von Stoffen und Gemischen (EG)Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung)2)

2) Anm. d. Verlages: Siehe Kap. 3.6.3.2.

ge-nannten Übergangsfristen zu berück-sichtigen sind. Sie unterstützt den Ar-beitgeber während des Umstellungspro-zesses, der sich aus der neuen Einstu-fung und Kennzeichnung ergibt, im Hin-blick auf den Arbeitsschutz.

(3) Die Bekanntmachung ist kein Leitfa-den zur Einstufung und Kennzeichnungvon Stoffen und Gemischen.

(4) Auf folgende einschlägige Vorschrif-ten, Richtlinien und Merkblätter sowieInformationsquellen wird hingewiesen:

1. Verordnung (EG) Nr. 1272/20082)

(http://eur-lex.europa.eu/JOHtml.do?uri=OJ:L:2008:353:SOM:DE:HTML)

2. REACH-CLP-Helpdesk bei der Bun-desanstalt für Arbeitsschutz und Ar-beitsmedizin (BAuA) (http://www.reach-clp-helpdesk.de/de/CLP/CLP.html?._nnn=true)

3. Guidance on Classification and Label-ling under Global Harmonised Sys-tem (Leitlinien zur Einhaltung der Be-stimmungen der neuen Verord-nung zur Einstufung, Kennzeichnungund Verpackung von Stoffen undGemischen) – RIP 3.6 (http://

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guidance.echa.europa.eu/guidance_en.htm)

4. Das neue Einstufungs- und Kenn-zeichnungssystem für Chemikaliennach GHS – kurz erklärt –(http://www.umweltdaten.de/publi-kationen/fpdf-l/3332.pdf)

5. GisChem – Branchenspezifisches Ge-fahrstoffinformationssystem der Be-rufsgenossenschaft der chemischenIndustrie (http://www.gischem.de/ghs/index.htm)

6. Stoffdatenbank der Länder(http://www.gefahrstoff-info.de/GHS_REACH.htm)

2 Begriffsbestimmungen

(1) Für die Zwecke dieser Bekanntma-chung bezeichnet der Ausdruck

1. „Gefahrstoffe“1)

1) § 19 Abs. 2 des Chemikaliengesetzes

a. gefährliche Stoffe und Zuberei-tungen nach § 3a des Chemikali-engesetzes sowie Stoffe und Zu-bereitungen, die sonstige chro-nisch schädigende Eigenschaftenbesitzen,

b. Stoffe, Zubereitungen und Erzeug-nisse, die explosionsfähig sind,

c. Stoffe, Zubereitungen und Er-zeugnisse, aus denen bei der Her-stellung oder Verwendung Stoffeoder Zubereitungen nach Buch-stabe a oder b entstehen oderfreigesetzt werden,

d. Stoffe und Zubereitungen, die dieKriterien nach Buchstabe a bis cnicht erfüllen, aber aufgrund ihrerphysikalisch-chemischen, chemi-schen oder toxikologischen Eigen-schaften und der Art und Weise,wie sie am Arbeitsplatz verwendetwerden oder dort vorhanden sind,eine Gefährdung für die Gesund-heit und die Sicherheit der Be-schäftigten darstellen können und

e. alle Stoffe, denen ein Arbeits-platzgrenzwert zugewiesen ist;

2. „Gemisch“2)

2) CLP-Verordnung (http://www.reach-clp-hel-pdesk.de/nn_95534/de/CLP/Downloads_VO/CLP_GHS_VO.pdf?)

Gemische oder Lösungen, die auszwei oder mehr Stoffen bestehen; der

Begriff Gemisch ist bedeutungsgleichmit dem Begriff „Zubereitung“;

3. „Gefahrenklasse“2)

Art der physikalischen Gefahr, derGefahr für die menschliche Gesund-heit oder der Gefahr für die Umwelt;

4. „Gefahrenkategorie“2)

die Untergliederung nach Kriterieninnerhalb der einzelnen Gefahren-klassen zur Angabe der Schwere derGefahr;

5. „Gefahrenpiktogramm“2)

eine grafische Darstellung die aus ei-nem Symbol sowie weiteren grafi-schen Elementen, wie etwa einerUmrandung, einem Hintergrund-muster oder einer Hintergrundfarbe,besteht und der Vermittlung einer be-stimmten Information über die be-treffende Gefahr dient;

6. „Signalwort“2)

ein Wort, das das Ausmaß der Gefahrangibt, um den Leser auf eine poten-zielle Gefahr hinzuweisen; dabeiwird zwischen folgenden zwei Gefah-renausmaßstufen unterschieden:a. Gefahr: Signalwort für die

schwerwiegenden Gefahrenka-tegorien;

b. Achtung: Signalwort für die we-niger schwerwiegenden Gefah-renkategorien;

7. „Gefahrenhinweis (umgangssprach-lich „H-Satz“)2), 3)

3) Anhang III, Teil 1 der CLP-Verordnung (http://www.reach-clp-helpdesk.de/nn_96356/de/CLP/Downloads_VO/CLP_VO_Anhang_III_Teil_1.pdf?)

Textaussage zu einer bestimmten Ge-fahrenklasse und Gefahrenkategorie,die die Art und gegebenenfalls denSchweregrad der von einem gefährli-chen Stoff oder Gemisch ausgehen-den Gefahr beschreibt;

8. „Sicherheitshinweis (umgangs-sprachlich „P-Satz“)2), 4)

4) Anhang IV der CLP-Verordnung (http://www.reach-clp-helpdesk.de/nn_96356/de/CLP/Down-loads_VO/CLP_VO_Anhang_IV_Teil_1.pdf?)

Textaussage, die eine (oder mehrere)empfohlene Maßnahme(n) be-schreibt, um schädliche Wirkungenaufgrund der Exposition gegenübereinem gefährlichen Stoff oder Ge-

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4.1.3 Einführung neuer Produkte mitneuer Kennzeichnung

Vor der Einführung neuer Produkte mitneuer Kennzeichnung in einen Arbeits-bereich hat sich der Arbeitgeber bei derAbleitung von Maßnahmen und der An-wendung des Technischen Regelwerksmindestens an der alten Einstufung zuorientieren (Sicherheitsdatenblatt Kapi-tel 2).

4.2 Gefahrstoffverzeichnis

(1) Um einen Überblick über die im Be-trieb eingesetzten Gefahrstoffe zu er-möglichen, muss der Arbeitgeber ein Ge-fahrstoffverzeichnis nach GefStoffV füh-ren. Das Verzeichnis ist auf aktuellemStand zu halten und muss einen Verweisauf die zugehörigen Sicherheitsdaten-blätter enthalten.

(2) Es wird empfohlen, während derÜbergangszeit im betrieblichen Gefahr-stoffverzeichnis die Einstufung sowohlnach altem als auch nach neuem Rechtaufzuführen.

4.3 Betriebsanweisung undInformation der Beschäftigten

(1) Es ist zweckmäßig unabhängig vonder Information der Beschäftigten nach§ 14 GefStoffV1)

1) Anm. d. Verlages: Siehe Kap. 3.3.1.

die betroffenen Mitar-beiter über das neue System zur Einstu-fung und Kennzeichnung zu informie-ren. Vorrangig sind dabei die neuenKennzeichnungselemente und die we-sentlichen Unterschiede des alten undneuen Systems in verständlicher Weiseund abgestimmt auf die betrieblichenTätigkeiten in angemessenem Umfangzu erläutern.

(2) Entsprechend der Bekanntmachungdes BMAS2)

2) Bekanntmachung des BMAS IIIb-35122 vom15. Dezember 2008 (http://www.baua.de/nn_5846/de/Themen-von-A-Z/Gefahrstoffe/TRGS/Be-kanntmachung-BMAS_content.html?_nnn=true)

können in den Betriebsan-weisungen nach § 14 GefStoffV die An-gaben auf der Grundlage der Stoff- undZubereitungs-Richtlinien weiter ver-wendet werden (TRGS 555 „Betriebsan-weisung und Information der Beschäf-

tigten“3)

3) Anm. d. Verlages: Siehe Kap. 3.7.2.555.

). Eine Anpassung oder Umstel-lung der Betriebsanweisungen auf dieneue Kennzeichnung sollte erfolgen so-bald ein Lieferant (Hersteller, Importeur,nachgeschalteter Anwender oder Händ-ler) Produkte mit der neuen Kennzeich-nung liefert, jedoch spätestens zum Endeder Übergangsfrist am 1.6.2015.

(3) Für die Umstellung der Betriebsan-weisungen ist kein formaler Weg festge-legt. Da in der Praxis die alte und dieneue Kenzeichnung über einen längerenZeitraum vorkommen kann, z. B. auf-grund mehrerer Lieferanten für dasselbeProdukt, kommen für die Übergangs-phase z. B. folgende Möglichkeiten inFrage:

1. Eine Betriebsanweisung mit altenund mit neuen Kennzeichnungsele-menten;

2. Eine Betriebsanweisung mit altenoder mit neuen Kennzeichnungsele-menten und einem Hinweis, dass ab-weichende Kennzeichnungen aufdem Gebinde möglich sind;

3. Parallele Verwendung von zwei Be-triebsanweisungen: eine Ausferti-gung mit alten und eine zweite Aus-fertigung mit neuen Kennzeichnungs-elementen.

(4) Die Verwendung von Gruppenbe-triebsanweisungen ist nach wie vor mög-lich.

(5) Bei der Einführung einer geändertenBetriebsanweisung ist eine entsprechen-de mündliche Unterweisung erforder-lich.

4.4 Innerbetriebliche Kennzeichnung

(1) Bezüglich der Kennzeichnung vongefährlichen Stoffen und Gemischen imBetrieb nach § 8 Absatz 2 GefStoffV,z. B. von Apparaturen, Rohrleitungen,Lagertanks, Laborflaschen, Abfällenusw., ist die TRGS 201 „Einstufung undKennzeichnung bei Tätigkeiten“ anzu-wenden. Hiernach sind in bestimmtenFällen eine vereinfachte Vorgehenswei-se und Erleichterungen bei der innerbe-trieblichen Einstufung und Kennzeich-

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nung möglich. Ergänzend gilt Nummer 7der Technischen Regel für Arbeitsstätten(ASR) A1.3 „Sicherheits- und Gesund-heitsschutzkennzeichnung“1)

1) Anm. d. Verlages: Siehe Kap. 4.4.1.1 (DVD).

.

(2) Da in der Gefahrstoffverordnung dieBezüge auf die bisherigen Einstufungs-vorschriften bis zum Ablauf der Über-gangsfristen am 1. Juni 2015 erhaltenbleiben, ist die Verwendung der bisheri-gen Kennzeichnung in den Betriebengrundsätzlich zulässig. Jedoch kann inAbhängigkeit von dem innerbetriebli-chen Informationsstand zu den neuenKennzeichnungsvorgaben die neueKennzeichnung während der Über-gangsfristen bereits angewendet wer-den.

(3) Da der Änderungsaufwand unter-schiedlich hoch ist, je nachdem, ob dieBeschriftung von z. B. Laborflaschenoder von Lagertanks zu ändern ist, wer-den in einem Betrieb bei schrittweiserVorgehensweise für eine gewisse Zeitbeide Kennzeichnungssysteme nebenei-nander vorkommen. Jedoch sollte dieparallele Verwendung der unterschiedli-chen Kennzeichnungssysteme nicht län-ger als erforderlich aufrecht erhaltenwerden. Eine gleichzeitige Kennzeich-nung eines Behältnisses oder einerRohrleitung mit alten und neuen Kenn-zeichnungselementen ist zu vermeiden.

4.5 Anwendung des TechnischenRegelwerks

Da die Technischen Regeln schrittweisean die CLP-Verordnung angepasst wer-den, ist während der Übergangsphasedarauf zu achten, auf welches Einstu-fungs- und Kennzeichnungssystem(nach altem oder neuem Recht) in der je-weils gültigen (aktuellen) Fassung Bezuggenommen wird.

4.6 Hinweise auf möglicheSchwierigkeiten während desÜbergangszeitraums

(1) Unterschiedliche Kriterien und Ver-fahren zur Einstufung und Kennzeich-nung nach altem und neuem Recht sowieneue Einstufungs- und Kennzeichnungs-

elemente können den Eindruck erwe-cken, dass die neu gekennzeichnetenProdukte ein höheres oder auch niedri-geres Gefahrenpotenzial haben als bis-her angenommen.

(2) Gemäß der CLP-Verordnung hat da-rüber hinaus die Expertenbeurteilung,anhand derer von Standardkriterien ab-gewichen werden kann, breitere Anwen-dungsmöglichkeiten als bisher erhalten.Dies betrifft sowohl die Möglichkeit,stoffspezifische Einstufungsgrenzenfestzulegen als auch die Beurteilung derEigenschaften von Gemischen. Währendder Übergangsfristen stehen unter-schiedliche Einstufungsverfahren (Prüf-daten, Übertragungsgrundsätze, Exper-tenbeurteilung, konventionelle Methode)zur Verfügung. In den Fällen, in denenkeine Daten für einen Stoff oder ein Ge-misch vorhanden sind, kann die Um-wandlungstabelle nach Anhang VII CLP-Verordnung2)

2) Verordnungstext (http://www.reach-clp-hel-pdesk.de/nn_96708/de/CLP/Downloads_VO/CLP_GHS_VO.pdf?)

3)

3) Anm. d. Verlages: Siehe Kap. 3.6.3.2.7.

benutzt werden. Ver-schiedene Einstufungsverfahren könnenjedoch zu unterschiedlichen Ergebnis-sen führen.

(3) Zudem ist – selbst bei einer Legalein-stufung – die Auswahl der Sicherheits-hinweise vom Hersteller oder Inverkehr-bringer vorzunehmen, so dass für dengleichen Stoff oder das gleiche Gemischdiesbezüglich unterschiedliche Kenn-zeichnungen zu erwarten sind.

(4) Verunsicherungen über das zu reali-sierende Schutzniveau werden sich da-her in der Praxis nicht ganz vermeidenlassen. Dem Arbeitgeber steht währendder Übergangszeit die alte Einstufungzur Verfügung, an der er sich für die Ab-leitung von Maßnahmen und die Anwen-dung des Technischen Regelwerks min-destens orientieren muss.

(5) Anlage 1 dieser Bekanntmachungenthält ausgewählte Fallbeispiele zu

1. vergleichbarer Einstufung und Kenn-zeichnung,

2. divergierender Einstufung und Kenn-zeichnung,

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3. neuer und zusätzlicher Einstufungund Kennzeichnung sowie

4. ergänzender Kennzeichnung.

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Anlage 1Beispiele für Einstufung und Kennzeichnung

Hinweise

(1) Die nachfolgenden Beispiele veranschaulichen Ähnlichkeiten und Unterschiedevon Einstufung und Kennzeichnung nach altem und neuem Einstufungs- und Kenn-zeichnungsrecht. Sie wurden ausgewählt, um einige wesentliche Unterschiede in Ein-stufung und Kennzeichnung nach der CLP-Verordnung gegenüber der Stoff-/Zuberei-tungsrichtlinie herauszustellen und Konsequenzen für den Arbeitsschutz abzuleiten.Eine weiter gefasste Gegenüberstellung von Einstufung und Kennzeichnung enthältder vom Umweltbundesamt herausgegebene Leitfaden: „Das neue Einstufungs- undKennzeichnungssystem für Chemikalien nach GHS – kurz erklärt.“

(2) Aus Gründen der Übersichtlichkeit werden in den folgenden Tabellen die Vorgabenbezüglich der Größenverhältnisse für die Gestaltung des Kennzeichnungsetiketts nichtberücksichtigt. Außerdem sind für ein vollständiges Kennzeichnungsschild nachStoff-/Zubereitungsrichtlinie bzw. CLP-Verordnung weitere Angaben (u. a. zum Inver-kehrbringer und zur Produktidentifikation) erforderlich.

(3) Die Kennzeichnungsangaben in den Beispielen beziehen sich nur auf den industri-ellen oder gewerblichen Einsatz der Produkte. Für den privaten Gebrauch sind zusätz-liche Sicherheitshinweise notwendig, die hier nicht aufgeführt sind.

(4) Die Legaleinstufungen in Anhang VI Teil 3 Tabelle 3.1 der CLP-Verordnung1)

1) Anm. d. Verlages: Siehe Kap. 3.6.3.2.6.

wei-sen den Stoffen keine Sicherheitshinweise zu, wie es bisher in Anhang I der Stoffricht-linie üblich war. Es liegt in der Verantwortung des Herstellers, Importeurs oder nach-geschalteten Anwenders, zutreffende P-Sätze nach Maßgabe von Anhang I2)

2) Anm. d. Verlages: Siehe Kap. 3.6.3.2.1.

in Verbin-dung mit Anhang IV der CLP-Verordnung3)

3) Anm. d. Verlages: Siehe Kap. 3.6.3.2.4.

auszuwählen. Für die Auswahl der P-Sätzekann auch die Übersetzungstabelle aus dem RIP 3.64)

4) Leitlinie zu REACH, REACH Implementation Project (RIP). Deutsche Version: http://www.reach-clp-hel-pdesk.de/nn_96356/de/CLP/Downloads_VO/CLP_VO_Uebersetzungstabelle_S_P_Saetze.pdf?

hilfreich sein.

(5) Die in den nachfolgenden Beispielen zugeordneten P-Sätze sind als Vorschläge zuverstehen. Die Angabe der Nummerierung der H- und P-Sätze ist optional.

(6) Alle Angaben zur Einstufung und Kennzeichnung der Beispiele beziehen sich aufden Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Bekanntmachung. Sie sindnicht rechtsverbindlich und befreien Hersteller, Importeure oder Arbeitgeber nichtvon den Pflichten der Informationsbeschaffung. Im Zuge des laufenden Registrierungs-prozesses gemäß REACH-Verordnung kann sich bei den Beispielen die Einstufung undKennzeichnung noch ändern, wenn neue Erkenntnisse hinsichtlich der Stoffeigen-schaften bekannt werden.

(7) Hinweise zu den verwendeten Abkürzungen und Gefahrenpiktogrammen sind inden Anlagen 2 und 3 enthalten.

1 Beispiele für vergleichbare Einstufung und Kennzeichnung gemäß CLP-Verordnung und Stoff-/Zubereitungsrichtlinie

1.1 Natriumhydroxid, 4 %-ige wässrige Lösung (4 %-ige Natronlauge)

(1) Für Natriumhydroxid [CAS-Nr. 1310-73-2] liegt eine harmonisierte Einstufung(Legaleinstufung) vor: Anhang VI der CLP-Verordnung enthält in Tabelle 3.1 die neueEinstufung und Kennzeichnung nach Anhang I dieser Verordnung und in Tabelle 3.2

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die alte Einstufung und Kennzeichnung entsprechend dem aufgehobenen Anhang Ider Stoffrichtlinie.

(2) Die Einstufung und Kennzeichnung von Natronlauge richtet sich nach der Konzen-tration von Natriumhydroxid in der wässrigen Lösung: Es gelten sowohl für die alte alsauch die neue Einstufung die spezifischen Konzentrationsgrenzen von 0,5 %, 2 % und5 %.

(3) 4 %-ige Natronlauge ist als C; R34 eingestuft und wird mit C, Ätzend, R34 und S26-37/39-45 gekennzeichnet.

Rechtsgrundlage Stoff-/Zubereitungs-richtlinie

CLP-Verordnung

Einstufung C; R34 Skin Corr. 1B; H314Met. Corr. 1; H290

Kennzeichnung

ÄtzendVerursacht Verätzungen.(R34)Bei Berührung mit den Au-gen sofort gründlich mitWasser abspülen und Arztkonsultieren. (S26)Bei der Arbeit geeigneteSchutzkleidung/Schutz-handschuhe und Schutz-brille/Gesichtsschutz tra-gen. (S37/39)Bei Unfall oder Unwohlseinsofort Arzt hinzuziehen(wenn möglich dieses Eti-kett vorzeigen). (S45)

GefahrVerursacht schwere Verät-zungen der Haut undschwere Augenschäden.(H314)Kann gegenüber Metallenkorrosiv sein. (H290)Schutzhandschuhe/Schutz-kleidung/Augenschutz/Ge-sichtsschutz tragen. (P280)BEI KONTAKT MIT DENAUGEN: Einige Minutenlang behutsam mit Wasserspülen. Vorhandene Kon-taktlinsen nach Möglichkeitentfernen. Weiter spülen.(P305 + P351 + P338)BEI KONTAKT MIT DERHAUT (oder dem Haar): Al-le beschmutzten, getränk-ten Kleidungsstücke sofortausziehen. Haut mit Was-ser abwaschen/duschen.(P303 + P361 + P353)BEI VERSCHLUCKEN:Mund ausspülen. KEIN Er-brechen herbeiführen.(P301 + P330 + P331)SofortGIFTINFORMATIONSZEN-TRUM oder Arzt anrufen.(P310)

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(4) Die Einstufung nach CLP-Verordnung als Skin Corr. 1B; H314 und die Zuordnungdes Gefahrenpiktogramms GHS05 (Ätzwirkung); H314 erfolgt entsprechend. Zusätz-lich ist eine Einstufung als Met. Corr. 1; H290 vorzunehmen.1)

1) Artikel 4 Abs. 3 Satz 2 der CLP-Verordnung legt fest, dass auch Stoffe mit harmonisierter Einstufung, die in eineoder mehrere Gefahrenklassen oder Differenzierungen fallen, die nicht von einem Eintrag in Anhang VI Teil 3erfasst sind, selbst nach Titel II der Verordnung einzustufen sind.

(5) Das Signalwort „Gefahr“ kommt neu hinzu.

(6) H314 weist ausdrücklich auf die bisher im R34 und R35 nur implizit enthaltene Ge-fahr schwerer Augenschäden hin. Eine Unterscheidung zwischen der Schwere derÄtzwirkung (R34, R35) ist nach CLP-Verordnung nicht mehr vorgesehen (H314 fürSkin Corr. 1A und 1B). Die zuvor genannten Grenzwerte gelten entsprechend auchnach der CLP-Verordnung, ab Konzentrationen von fünf Prozent wird mit SkinCorr. 1A, zwischen 2 und 5 Prozent mit Skin Corr. 1B eingestuft; in beiden Fällen wer-den der Gefahrenhinweis H314 zugeordnet und entsprechende P-Sätze ausgewählt.

(7) Aus der Änderung der Kennzeichnung sind keine neuen oder zusätzlichen Schutz-maßnahmen abzuleiten. Jedoch sind die Beschäftigten mit dem neuen Kennzeich-nungssystem vertraut zu machen. Das Gefahrstoffverzeichnis sollte um die neue Ein-stufung ergänzt, die Betriebsanweisung entsprechend angepasst werden.

1.2 Zinkoxid [CAS-Nr. 1314-13-2]

(1) Während nach Stoff- und Zubereitungsrichtlinie die Anwendung der Kriterien fürumweltgefährliche Eigenschaften zu definierten Kombinationen der R-Sätze führt,werden die akute und die chronische Gewässergefährdung gemäß der CLP-Verord-nung getrennt voneinander betrachtet und dementsprechend eingestuft.

(2) Analog zu der getrennten Einstufung in die Gefahrenklassen „akut gewässerge-fährdend“ und „chronisch gewässergefährdend“ werden auch die entsprechendenKennzeichnungselemente separat zugeordnet. Im Falle einer Einstufung als AquaticAcute 1; H400 und Aquatic Chronic 1, H410 wird nur mit H410 gekennzeichnet. DasGefahrenpiktogramm GHS09 (Umwelt) kann ggf. durch das entsprechende Transport-kennzeichen ersetzt sein (siehe Nummer 3.2 dieser Bekanntmachung). Zudem wirdmit dem Signalwort „Achtung“ gekennzeichnet. Auch für Zinkoxid besteht eine harmo-nisierte Legaleinstufung.

Rechtsgrundlage Stoff-/Zubereitungs-richtlinie

CLP-Verordnung

Einstufung N; R50-53 Aquatic Acute 1; H400Aquatic Chronic 1; H410

Kennzeichnung

UmweltgefährlichSehr giftig für Wasserorga-nismen, kann in Gewässernlängerfristig schädlicheWirkungen haben. (R50-53)

AchtungSehr giftig für Wasserorga-nismen mit langfristigerWirkung. (H410)Freisetzung in die Umweltvermeiden. (P273)

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Rechtsgrundlage Stoff-/Zubereitungs-richtlinie

CLP-Verordnung

Dieser Stoff und sein Behäl-ter sind als gefährlicher Ab-fall zu entsorgen. (S60)Freisetzung in die Umweltvermeiden. Besondere An-weisungen einholen/Si-cherheitsdatenblatt zu Rateziehen. (S61)

Verschüttete Mengen auf-nehmen. (P391)Inhalt/Behälter gemäß lo-kalen/nationalen Vorschrif-ten der Entsorgung zufüh-ren. (P501)

(3) Hinsichtlich des Schutzes der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ste-hen die physikalisch-chemischen Gefahren und die Gesundheitsgefahren im Vorder-grund. Einstufungen nach CLP-Verordnung als „Gewässergefährdend“ oder „DieOzonschicht schädigend“ haben keine unmittelbaren Auswirkungen auf den Arbeits-schutz, da es sich um Gefahren für die Umwelt handelt.

(4) Im Falle des hier vorgestellten Beispiels ergeben sich aus der neuen Einstufung undKennzeichnung demzufolge keine Auswirkungen auf den Arbeitsschutz, jedoch sinddie Beschäftigten mit der neuen Kennzeichnung vertraut zu machen.

2 Beispiele für divergierende Einstufung und Kennzeichnung gemäß CLP-Verordnung und Stoff-/Zubereitungsrichtlinie

2.1 tert-Butylperoxybenzoat [CAS-Nr. 614-45-9]

(1) Dieser Stoff wird gemäß Anhang VI der Stoffrichtlinie, von den Herstellern u. a. alsexplosionsgefährlich eingestuft. Da die CLP-Verordnung nicht die alten Kriterien fürdie Einstufung als explosionsgefährlich übernommen hat, wird diese Informationnicht mehr durch ein entsprechendes Piktogramm übermittelt. Nach CLP-Verordnungwird tert-Butylperoxybenzoat als organisches Peroxid, Typ C und H242 sowie als haut-und augenreizender Stoff jeweils der Kategorie 2 und den Gefahrenhinweisen H315und H319 eingestuft. Bei der Gefährdungsbeurteilung muss die Explosionsgefahr je-doch weiterhin berücksichtigt werden.

(2) Während sich die alte Einstufung als Xi; R36/38 und die neue Einstufung als Skin Ir-rit. 2; H315 und Eye Irrit. 2; H319 entsprechen, ist dies für das alte Gefahrensymbolund neue Gefahrenpiktogramm nicht der Fall. Für die Kennzeichnung von haut- undaugenreizenden Stoffen wird das Gefahrensymbol Xi (Andreaskreuz) durch das Gefah-renpiktogramm GHS07 (Ausrufezeichen) abgelöst.

(3) Es sind demnach die bisherigen Schutzmaßnahmen beizubehalten. Die Beschäftig-ten sind mit den Änderungen der Kennzeichnung und der Bedeutung der neuen Sym-bolik vertraut zu machen. Das Gefahrstoffverzeichnis sollte um die neue Einstufung er-gänzt und die Betriebsanweisung entsprechend angepasst werden.

Rechtsgrundlage Stoff-/Zubereitungs-richtlinie

CLP-Verordnung

Einstufung E, R2O, R7Xi, 36/38

Org. Perox. C; H242Skin Irrit 2; H315Eye Irrit. 2; H319

Chemikalienrecht BekGS 408

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Rechtsgrundlage Stoff-/Zubereitungs-richtlinie

CLP-Verordnung

Kennzeichnung

Explosionsgefährlich, Rei-zendDurch Schlag, Reibung,Feuer oder andere Zünd-quellen explosionsgefähr-lich. (R2)Kann Brand verursachen.(R7)Reizt die Augen und dieHaut. (R36/38)Behälter dicht geschlossenhalten und an einem küh-len Ort aufbewahren (S7/9).Von Schmutz, Rost, Chemi-kalien, insbesondere konz.Alkalien und konz. Säurensowie von Beschleunigern(z. B. Schwermetallsalzenund Aminen) fernhalten.(S14)Bei der Arbeit geeigneteSchutzkleidung, Schutz-handschuhe und Schutz-brille/Gesichtsschutz tra-gen. (S36/37/39)Nicht mischen mit Peroxid-beschleunigern oder Re-duktionsmitteln. (S50)Dieses Produkt und seinBehälter sind als gefährli-cher Abfall zu entsorgen.(S60)

GefahrErwärmung kann Brandverursachen. (H242)Verursacht Hautreizungen.(H315)Verursacht schwere Augen-reizung. (H319)Von Hitze/Funken/offenerFlamme/heißen Oberflä-chen fernhalten. Nicht rau-chen. (P210)Von Schmutz, Rost, Chemi-kalien, insbesondere konz.Alkalien und konz. Säurensowie von Beschleunigern(z. B. Schwermetallsalzenund Aminen) fernhalten.(P220)Schutzhandschuhe/Schutz-kleidung/Augenschutz/Ge-sichtsschutz tragen. (P280)BEI KONTAKT MIT DENAUGEN:Einige Minuten lang behut-sam mit Wasser ausspülen.Eventuell vorhandene Kon-taktlinsen nach Möglichkeitentfernen. Weiter ausspü-len. (P305 + P351 + P338)BEI Exposition oder Un-wohlsein GIFTINFORMATI-ONSZENTRUM oder Arztanrufen. (P309 + P311)An einem gut belüfteten Ortaufbewahren. Behälterdicht verschlossen halten.(P403+P233)Inhalt/Behälter gemäß lo-kalen/nationalen Vorschrif-ten der Entsorgung zufüh-ren. (P501)

BekGS 408 Chemikalienrecht

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2.2 N,N-Dimethylformamid [CAS-Nr. 68-12-2]

(1) N,N-Dimethylformamid ist ein legal eingestufter Stoff, jedoch sind hier einige Be-sonderheiten zu beachten. Die harmonisierten Einstufungen in Anhang VI der CLP-Verordnung sind in diesem Fall zum Teil mit Anmerkungen versehen. Der Eintrag ent-hält die Einstufungen als Repr. 1B; H360, Acute Tox. 4; H332 und H312 (inhalativ unddermal) und Eye Irrit. 2. Bei den Einstufungen zur akuten Toxizität handelt es sich hierjedoch um sogenannte Mindesteinstufungen, die durch den Hersteller oder Importeurzu überprüfen sind.1)

1) Einstufungen nach Maßgabe von Anhang VI Teil 1 Nr. 1.2.1 der CLP-Verordnung, sind mit * gekennzeichnet.

Nach Herstellerangaben resultieren derzeit die Einstufungen alsAcute Tox. 4; H312 und Acute Tox. 4; H332.2)

2) Hinweis: Eine Studie (IUCLID21) weist einen LC50-Wert > 5,9 mg/l/4h aus. Diese wurde mit der maximal tech-nisch erreichbaren Dampfkonzentration durchgeführt, d. h. höhere Konzentrationen bei der Standardtestme-thode konnten nicht erreicht werden. Eine Einstufung als Acute Tox. Kat. 3; H331 aufgrund dieses Wertes istnicht angezeigt, da der theoretische LC50 über dem Grenzwert von 10 mg/l/4h liegt. Die Einstufung als AcuteTox. Kat. 4; H332 ist deshalb als Mindesteinstufung gerechtfertigt.

Bezüglich der Einstufung als reprodukti-onstoxisch kann der allgemeine Gefahrenhinweis H360 durch den spezifischen Gefah-renhinweis H360D ersetzt sein.3)

3) Einstufungen nach Maßgabe von Anhang VI Teil 1 Nr. 1.2.3 der CLP-Verordnung, sind mit *** gekennzeichnet.

(2) Da N,N-Dimethylformamid zudem einen Flammpunkt von 58 °C besitzt (IUCLID4)

4) IUCLID = International Uniform Chemical Information Database (s. http://ecb.jrc.ec.europa.eu/esis/)

)wird aufgrund der nach CLP-Verordnung geänderten Einstufungskriterien für ent-zündbare Flüssigkeiten mit Flammpunkt & 23 °C und e 60 °C in die GefahrenklasseFlam. Liq. 3; H226 eingestuft. Diese Einstufung ist derzeit noch nicht im Anhang VI derCLP-Verordnung enthalten, jedoch durch den Hersteller oder Importeur zu ergänzen(siehe auch Beispiel Nummer 1.1)5)

5) Ein Hinweis auf fehlende physikalische Gefahrenklassen kann auch die Transportklassifizierung (siehe Kapi-tel 14 des Sicherheitsdatenblattes) liefern, z. B. wurde die Flammpunktgrenze für „Entzündbare Flüssigkeiten“in den Transportvorschriften bereits 2007 eingeführt.

.

(3) N,N-Dimethylformamid kann mit Luft explosionsfähige Gemische bilden. DieserSachverhalt ist unabhängig von der Einstufung und Kennzeichnung und muss bei derGefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden.

(4) Die Beschäftigten sind über die geänderte Einstufung und Kennzeichnung zu unter-weisen. Das Gefahrstoffverzeichnis sollte ergänzt und die Betriebsanweisung entspre-chend angepasst werden.

Rechtsgrundlage Stoff-/Zubereitungs-richtlinie

CLP-Verordnung

Einstufung Repr. Kat. 2; R61Xn; R20/21Xi; R36

Flam. Liq. 3; H226Repr. 1B; H360D6)

6) Einstufungen nach Maßgabe von Anhang VI, Nr. 1.2.3 der CLP-Verordnung, sind mit *** gekennzeichnet.

Acute Tox. 47)

7) Einstufungen nach Maßgabe von Anhang VI, Nr. 1.2.1 der CLP-Verordnung der CLP-Verordnung, sind mit * ge-kennzeichnet.

; H312Acute Tox. 47) , 6); H332Eye Irrit. 2; H319

Chemikalienrecht BekGS 408

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Rechtsgrundlage Stoff-/Zubereitungs-richtlinie

CLP-Verordnung

Kennzeichnung

GiftigKann das Kind im Mutter-leib schädigen. (R 61)Auch Gesundheitsschädlichbeim Einatmen und bei Be-rührung mit der Haut.(R20/21)Reizt die Augen. (R36)Exposition vermeiden – vorGebrauch besondere An-weisungen einholen. (S53)Bei Unfall oder Unwohlseinsofort Arzt hinzuziehen(wenn möglich dieses Eti-kett vorzeigen). (S45)

GefahrKann das Kind im Mutter-leib schädigen. (H360D)Gesundheitsschädlich beiHautkontakt. (H312)Gesundheitsschädlich beimEinatmen. (H332)Verursacht schwere Augen-reizung. (H319)Flüssigkeit und Dampf ent-zündbar. (H226)Vor Gebrauch besondereAnweisungen einholen.(P201)Von Hitze/Funken/offenerFlamme/heißen Oberflä-chen fernhalten. Nicht rau-chen. (P210)An einem gut belüfteten Ortaufbewahren. Kühl halten.(P403 + P235)Schutzhandschuhe/Schutz-kleidung/Augenschutz/Ge-sichtsschutz tragen. (P280)BEI EINATMEN: An die fri-sche Luft bringen und in ei-ner Position ruhigstellen,die das Atmen erleichtert(P304 + P340).BEI KONTAKT MIT DENAUGEN: Einige Minutenlang behutsam mit Wasserausspülen. Eventuell vor-handene Kontaktlinsennach Möglichkeit entfer-nen. Weiter ausspülen.(P305 + P351 + P338)

BekGS 408 Chemikalienrecht

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Rechtsgrundlage Stoff-/Zubereitungs-richtlinie

CLP-Verordnung

Bei anhaltender Augenrei-zung: Ärztlichen Rat einho-len/ärztliche Hilfe hinzuzie-hen. (P337 + P313)

3 Beispiel für neue oder zusätzliche Einstufung und Kennzeichnung

3.1 Chlorwasserstoffsäure (Salzsäure) 20 %

(1) Aufgrund der Einstufungskriterien gemäß CLP-Verordnung wird 20 %-ige Salzsäu-re als Skin Irrit. 2; H315, Eye Irrit. 2; H319, STOT SE 3, H335 und Met. Corr. 1; H290eingestuft. Sie ist mit den Piktogrammen GHS05 und GHS07, dem Signalwort „Ach-tung“ sowie den Gefahrenhinweisen H315, H319, H335 und H290 zu kennzeichnen.

(2) Die Reizwirkung wird hier nicht wie im bisherigen R-Satz-System mit einem Kom-binationssatz dargestellt, sondern mit mehreren Gefahrenhinweisen, die den jeweili-gen Gefahrenklassen nach CLP-Verordnung zugeordnet sind. Dadurch wird über dieFormulierung eine gewisse Abstufung in der Reizwirkung gegenüber den einzelnenOrganen vorgenommen. Die Gefahr der Augenreizung wird mit dem zusätzlichen Wort„schwere“ hervorgehoben. In der Unterweisung sollte darauf hingewiesen werden.

(3) Es sind, soweit nicht schon geschehen, die Beständigkeitsbewertungen bzw. derEinsatz von korrosionsbeständigen Werkstoffen bei der Gefährdungsbeurteilung zuberücksichtigen, Betriebsanweisungen zu ergänzen und die Beschäftigten zu unter-weisen.

Rechtsgrundlage Stoff-/Zubereitungs-richtlinie

CLP-Verordnung

Einstufung Xi; R36/37/38 Skin Irrit. 2; H315Eye Irrit. 2; H319STOT SE 3; H335Met. Corr. 1; H290

Kennzeichnung

ReizendReizt die Augen, Atmungs-organe und die Haut. (R36/37/38)Bei Berührung mit den Au-gen sofort gründlich mitWasser abspülen und Arztkonsultieren. (S26)

AchtungVerursacht Hautreizungen.(H315)Verursacht schwere Augen-reizung. (H319)Kann die Atemwege reizen.(H335)Kann gegenüber Metallenkorrosiv sein. (H290)Einatmen von Gas/Nebel/Aerosol vermeiden. (P261)

Chemikalienrecht BekGS 408

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Rechtsgrundlage Stoff-/Zubereitungs-richtlinie

CLP-Verordnung

Schutzhandschuhe/Schutz-kleidung/Augenschutz/Ge-sichtsschutz tragen. (P280)An einem gut belüfteten Ortaufbewahren. Behälterdicht verschlossen halten.(P403 + P233)BEI KONTAKT MIT DENAUGEN: Einige Minutenlang behutsam mit Wasserausspülen. Eventuell vor-handene Kontaktlinsennach Möglichkeit entfer-nen. Weiter ausspülen.(P305 + P351 + P338)BEI EINATMEN: Die betrof-fene Person an die frischeLuft bringen und in einerPosition ruhigstellen, diedas Atmen erleichtert.(P304 + P340)BEI Unwohlsein GIFTIN-FORMATIONSZENTRUModer Arzt anrufen. (P312)

4 Beispiel für ergänzende EU-Kennzeichnungselemente (EU-Leftovers)1)

1) Siehe Nummer 2 Abs. 1 Nr. 9.

4.1 Natriumhypochloritlösung 25 % [CAS-Nr. 7681-52-9]

(1) 25 %-ige Natriumhypochloritlösung wird gemäß Zubereitungsrichtlinie mit C, Ät-zend und N, Umweltgefährlich sowie mit den R-Sätzen 31, 34 und 50 gekennzeichnet.Gemäß CLP-Verordnung wird diese Kennzeichnung durch die neuen Gefahrenpikto-gramme (GHS05, GHS09), die H-Sätze H314, H400 und dem EU-Leftover EUH031 er-setzt, wobei EUH031 dem bisherigen R-Satz R31 entspricht.

(2) Abgesehen von kleineren Änderungen im Wortlaut entsprechen die H- und P-Sätzeinhaltlich den bisherigen R- und S-Sätzen. Es sind daher keine neuen oder zusätzlichenSchutzmaßnahmen erforderlich. Jedoch sind die Beschäftigten mit der Bedeutung derneuen Symbolik vertraut zu machen. Das Gefahrstoffverzeichnis und die Betriebsan-weisung sind ggf. entsprechend anzupassen.

Rechtsgrundlage Stoff-/Zubereitungs-richtlinie

CLP-Verordnung

Einstufung C;R34R31N; R50

Skin Corr. 1B; H314Aquatic Acute 1; H400

BekGS 408 Chemikalienrecht

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Rechtsgrundlage Stoff-/Zubereitungs-richtlinie

CLP-Verordnung

Kennzeichnung

Ätzend, UmweltgefährlichVerursacht Verätzungen.(R34)Entwickelt bei Berührungmit Säure giftige Gase.(R31)Sehr giftig für Wasserorga-nismen. (R50).Bei Berührung mit der Hautsofort abwaschen mit vielWasser. (S28)Bei Unfall oder Unwohlseinsofort Arzt hinzuziehen(wenn möglich dieses Eti-kett vorzeigen). (S45)Nicht mischen mit Säuren(S50).Freisetzung in die Umweltvermeiden. Besondere An-weisungen einholen/Si-cherheitsdatenblatt zu Rateziehen. (S61)

GefahrVerursacht schwere Verät-zungen der Haut undschwere Augenschäden.(H314)Sehr giftig für Wasserorga-nismen. (H400)Schutzhandschuhe/Schutz-kleidung/Augenschutz/Ge-sichtsschutz tragen. (P280)Gas/Nebel/Aerosol nichteinatmen. (P260)BEI BERÜHRUNG MIT DERHAUT (oder dem Haar): Al-le kontaminierten Klei-dungsstücke sofort auszie-hen. Haut mit Wasser ab-waschen/duschen. (P303 +P361 + P353)BEI Exposition oder Un-wohlsein GIFTINFORMATI-ONSZENTRUM oder Arztanrufen. (P309+P311)Vermischung mit Säurenunter allen Umständen ver-meiden. (P221)Freisetzung in die Umweltvermeiden (P273)

Entwickelt bei Berührungmit Säure giftige Gase1)

1) Die EUH-Sätze befinden sich auf dem Etikett als ergänzende Informationen in einem eigenen Abschnitt (sieheArtikel 25 der CLP-Verordnung).

.(EUH031)

Chemikalienrecht BekGS 408

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