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Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz Referat 41 Kreistourismuskonferenz 07. November 2007 „Reiten und Reittourismus“ 2. Workshop Rechtliche Regelungen zum Reiten und Gespannfahren Birgit Korth Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt- und Verbraucherschutz

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Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz Referat 41

Kreistourismuskonferenz 07. November 2007

„Reiten und Reittourismus“

2. Workshop

Rechtliche Regelungen zum Reiten und Gespannfahren

Birgit KorthMinisterium für Ländliche Entwicklung, Umwelt- und Verbraucherschutz

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Betretensrecht

Brandenburgisches Naturschutzgesetz vom 6. August 2004:

§ 44 Betreten der freien Landschaft

(1) In der freien Landschaft darf jedermann private Wege und Pfade, Feldraine … zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr betreten … sowie auf Wegen, die von zwei- oder mehrspurigen Fahrzeugen befahren werden können, reiten oder mit bespannten Fahrzeugen fahren.

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Waldgesetz des Landes Brandenburg vom 21. Juni 2006:

§ 15 Allgemeines Betretungs- und Aneignungsrecht

(4) …Das Reiten ist nur auf Waldwegen und Waldbrandwundstreifen zulässig. Waldwege sind Wirtschaftswege, die von zwei- oder mehrspurigen Fahrzeugen befahren werden können…

§ 16 Befahren des Waldes mit Kraftfahrzeugen und nicht motorisierten GespannenDas Fahren … von Kraftfahrzeugen und nicht motorisierten Gespannen im Wald ist nur in dem für die Bewirtschaftung des Waldes und die Ausübung der Jagd erforderlichen Umfang …erlaubt.

(1) Waldbesitzer dürfen über den in Absatz 1 genannten Umfang hinaus das Fahren mit Kraftfahrzeugen und nicht motorisierten Gespannen in ihrem Wald gestatten, soweit dies aus wichtigen Gründen erforderlich ist …

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Warum diese Änderung?

Durch die Aufnahme des Gespannfahrens in das allgemeine Betretensrecht des Waldes ergaben sich Auswirkungen auf die Möglichkeiten zum Verschließen der Waldwege mit Schranken.Schranken mussten unverschlossen bleiben.

Selbst unverschlossene Schranken sind eine (nicht zulässige psychologische) Sperrung und das MLUV wollte die Waldsperrungsverordnung ändern und den Abbau aller Schranken verfügen.

Forstausschuss hat dem nicht zugestimmt und die Verwaltung gebeten, dies noch zurückzustellen.Durch das Parlament wurde die jetzige Fassung des LWaldG ohne Beteiligung der LReg. gefasst um ein Bestehen der Schranken zu erreichen.

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Verordnung zum Befahren des Waldes mit Kraftfahrzeugen vom 3. Mai 2004

Regelt das Befahren mit Kraftfahrzeugen und nicht mit Gespannen.Derzeit bestehen keine Regelungen für die Gestattung.

Besser wäre die Aufnahme der Gestattung für das Gespannfahren in den § 17 Weiter gehende Gestattungen. Dies soll dem Landtag vorgeschlagen werden. Die Verpflichtung zum Vorzeigen der Gestattungen soll ebenfalls wegfallen.

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Ländervergleich

In Thüringen und Mecklenburg-Vorpommern ist das Kutschfahren nur auf ausgewiesenen Reitwegen erlaubt.

In Bayern, Baden-Württemberg, Hessen (ab 2m Wegebreite), Niedersachsen (auf zweispurigen, ganzjährig befahrbaren Wegen) und Sachsen-Anhalt (geeignete Wege) ist das Kutschfahren ohne Gestattung erlaubt.

In Berlin, Rheinland-Pfalz und in Sachsen kann der Waldbesitzer das Gespannfahren gestatten.

In Schleswig-Holstein ist das Reiten auf Reitwegen und/ oder mit Zustimmung des Waldbesitzers gestattet. Zum Gespannfahren findet sich keine Aussage.

Im Saarland ist das Reiten gestattet. Zum Gespannfahren findet sich keine Aussage.

In Nordrhein-Westfalen ist das Reiten unterschiedlich geregelt. Zum Gespannfahren findet sich keine Aussage.

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Gestattungen

Entgelte sind für Gestattungen nicht vorgeschrieben.

Forstbetrieb des Landes Brandenburg hat eine Entgeltordnung für Gestattung für Kraftfahrzeuge. Gestattungen für Gespanne werden kostenfrei erteilt.

Aber: Gespannfahrer nutzen das Eigentum Dritter. Die Eigentümer sind für die Wegeunterhaltung und die Verkehrssicherung verantwortlich.

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Markierung

Vorbemerkung: Das Reiten ist nur auf Wegen erlaubt, die sich grundsätzlich auch für das Gespannfahren eignen. Es können die Regelungen zum Markieren von Reitwegen zur Anwendung kommen.

§ 51 Wegebenutzung BbgNatSchG:Die Landkreise oder kreisfreien Städte … können Wanderwege,

Radwanderwege und Reitwege markieren. Eigentümer und Nutzungsberechtigte haben die Markierungen und Wegetafeln zu dulden. Die Vorschriften des LWaldG …bleiben unberührt.

§ 15 Allgemeines Betretungs- und Aneignungsrecht(6) Die Markierung von Wander-, Reit- oder Radwegen … hat im

Benehmen mit den betroffenen Waldbesitzern zu erfolgen… Der Waldbesitzer hat die Markierung … zu dulden

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Sperrungen

Unverschlossene Schranken sind keine Sperrungen

Sperrungen sind nur durch behördliche Verfahren möglich

Sperrungen können (nach Abwägung) für einzelne Betretensarten ausgesprochen werden, z.B. Reiten und/oder Radfahren

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Wanderreittour Hoher FlämingTourenbeschreibungImmer dem Specht nach! Folgen Sie dem Symboltier des Naturparks auf der Naturpark-Reitroute durch den Hohen Fläming. Die über 100 Kilometer lange Rundreitroute ist ausgeschildert und führt durch die schönsten Ecken der ehemaligen Gletscherlandschaft. Weite Wälder, bunte Wiesen, sagenhafte Burgen und sanfte Hügel bieten viel Platz für Naturliebhaber. Pferdefreunde sind im Naturpark willkommen – viele Pferdehöfe, reiterfreundliche Gaststätten und Pensionen, herrliche Sandwege und eine weite Landschaft warten auf Sie. Die Naturparkroute ist übrigens ausgezeichnet! Die Vereinigung der Freizeitreiter und -fahrer (VFD) hat die Route getestet und ihr das Prädikat »Von der VFD empfohlene Wanderreitstrecke« verliehen.

Informationen• Rundtour ca. 6 bis 7 Tage, Gesamtlänge der Naturparkroute 110 km• dichtes Stationsnetz ermöglicht flexible Etappenplanung• individuelle Wanderritte unterschiedlicher Länge möglich• 11 Übernachtungsstationen und viele reiterfreundliche Gaststätten/Pensionen• überwiegend naturbelassene Wege abseits großer Straßen

Buchungdirekt bei den Pferdehöfen

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WanderreittourHoher FlämingÜbersichtskarte

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NaturparkHoher FlämingÜbersichtskarte

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Naturpark Hoher FlämingNaturschutz

Naturschutzgesetz des Landes Brandenburg

Naturparkverordnung

Landschaftsschutzgebietsverordnung

Naturschutzgebietsverordnung

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Betretensrecht:Brandenburgisches Naturschutzgesetz

vom 6. August 2004

§ 44 Betreten der freien Landschaft(1) In der freien Landschaft darf jedermann private Wege und Pfade,

Feldraine … zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr betreten … sowie auf Wegen, die von zwei- oder mehrspurigen Fahrzeugen befahren werden können, reiten oder mit bespannten Fahrzeugen fahren.

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Naturpark-Verordnungvom 28. November 1997

I. Erklärungen zum Naturpark... Der Naturpark beinhaltet folgende Schutzgebiet:

Landschaftsschutzgebiet:„Hoher Fläming-Belziger Landschaftswiesen“

Naturschutzgebiete: neun festgesetzte Naturschutzgebiete (Datum der

Festsetzung)

Belziger Landschaftswiesen (24.05.2005) Bullenberger Bach/Klein Briesener Bach (23.12.2002) Flämingbuchen (19.10.1972)Klein Marzehns (30.03.1961)Planetal (11.09.1967)Rabenstein (26.06.1978)Spring (17.03.1986)Verlorenwasserbach Oberlauf (07.04.2005)Werbiger Heide (11.10.1999)

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Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet

vom 17. Oktober 1997, zuletzt geändert am 12. Dezember 2006

§ 4 Verbot, Genehmigungsvorbehalte(2) Sonstige Handlungen, die geeignet sind, den Charakter des

Gebietes zu verändern ... bedürfen der Genehmigung. Der Genehmigung bedarf insbesondere, ...

5. außerhalb der dafür zugelassenen Wege zu reiten ...

(3) Die Genehmigung nach Absatz 2 wird ... auf Antrag von der unteren Naturschutzbehörde erteilt, wenn die beabsichtigte Handlung den Charakter des Gebietes nicht verändert und dem besonderen Schutzzweck nicht oder nur unerheblich zuwiederläuft.

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Verordnung über das Naturschutzgebiet Belziger Landschaftswiesen

vom 24. Mai 2005§ 4 Verbote(2) Es ist insbesondere verboten: ...

9. in den Zonen 1 bis 3 das Gebiet außerhalb der in der „Topografischen Karte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet ...“ gekennzeichneten Wege sowie außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu betreten oder mit bespannten ... Fahrzeugen ... zu befahren. Die Nutzung des in der oben genannten topografischen Karte gekennzeichneten Weges nördlich von Trebitz ... ist in der Zeit vom 16. März bis zum 15. Juli eines jeden Jahres unzulässig.

10. in den Zonen 1 bis 3 außerhalb der in der „Topografischen Karte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet ...“ gekennzeichneten Wege zu reiten, wobei die Nutzung des Weges nördlich von Trebitz gemäß der Darstellung in der oben genannten topografischen Karte in der Zeit vom 16. März bis zum 15. Juli eines jeden Jahres unzulässig ist. Auf den übrigen Flächen ist das Reiten außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, der nach öffentlichem Straßenrecht gekennzeichneten Reitwege sowie der Wege, die nicht mit zwei- oder mehrspurigen Fahrzeugen befahren werden können, unzulässig.

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Verordnung über das Naturschutzgebiet Bullenberger Bach/Klein Briesener Bach

vom 23. Dezember 2002, zuletzt geändert am 29. Juli 2003

§ 4 Verbote(2) Es ist insbesondere verboten: ...

10. außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, der nach öffentlichem Straßenrecht oder auf Grund des § 20 Abs. 3 LWaldG gekennzeichneten Reitwege zu reiten

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Verordnung über das Naturschutzgebiet Verlorenwasserbach Oberlauf

vom 07. April 2005

§ 4 Verbote(2) Es ist insbesondere verboten: ...

10. außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege sowie außerhalb der nach öffentlichem Straßenrecht oder gemäß § 51 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes als Reitwege markierten Wege zu reiten; § 15 Abs. 6 LWaldG bleibt unberührt

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Verordnung über das Naturschutzgebiet Werbiger Heide

vom 11. Oktober 1999

§ 4 Verbote(2) Es ist insbesondere verboten: ...

8. außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, der nach öffentlichem Straßenrecht oder auf Grund von § 20 Abs. 3 LWaldG gekennzeichneten Wege zu reiten

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Von den Verboten der Verordnungen kann die zuständige untere Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren.

§ ... Befreiungen

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(1) Ausgenommen von den Verboten der §§ ... bleiben folgende Handlungen zulässig ...

behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie ...

als ... Wegemarkierungen ... dienen

§ ... Zulässige Handlungen

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Vielen Dank!