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Mit den offiziellen Rundschreiben und Bekanntmachungen der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns 04 | 18 KVB FORUM VERSCHÄRFTER DATENSCHUTZ Folgen der Europäischen Datenschutzgrundverordnung BAYERISCHER GESUNDHEITSPREIS: Jetzt für 2018 bewerben VERSORGUNGSKONFERENZ: Lösungen zur Sicherstellung der ambulanten Versorgung GESUNDHEITSPOLITIK: Landtag informiert sich bei KVB über Bereitschaftsdienst

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Mit den offiziellen Rundschreiben und Bekanntmachungen der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns

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8KVBFORUM

VERSCHÄRFTER DATENSCHUTZ

Folgen der Europäischen Datenschutzgrundverordnung

BAYERISCHER GESUNDHEITSPREIS: Jetzt für 2018 bewerben VERSORGUNGSKONFERENZ: Lösungen zur Sicherstellung der ambulanten Versorgung GESUNDHEITSPOLITIK: Landtag informiert sich bei KVB über Bereitschaftsdienst

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EDITORIAL2

K VB FORUM 4/2018

Dr. med. Krombholz Vorsitzender des Vorstands

Dr. med. Schmelz 1. Stellv. Vorsitzender des Vorstands

Dr. med. Ritter-Rupp 2. Stellv. Vorsitzende des Vorstands

Ihr KVB-Vorstand

Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen,

der Begriff „Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)“ klingt erst einmal nach mehr Büro-kratie. Dennoch müssen wir uns alle mit dieser Verordnung der EU, die ab Ende Mai gilt, auseinandersetzen. Sie hat Auswirkungen auf Behörden und Unternehmen ebenso wie auf die Praxen der niedergelassenen Ärzte und Psychotherapeuten. In den letzten Wochen und Monaten sind die Anfragen zu der Thematik in unserer Service-Telefonie stark angestiegen. Wir haben uns deshalb entschieden, diesem Thema 16 Seiten in der aktuellen Ausgabe von KVB FORUM zu widmen – wohl wissend, dass nach wie vor noch nicht alle Details in der Um- setzung dieser Verordnung geklärt sind. Unser Ziel ist es, Sie mit Fakten über den aktuellen Sachstand in Bezug auf den Datenschutz zu informieren und zum Nachdenken anzuregen, inwiefern dieser in Ihrer Praxis bereits ausreichend berücksichtigt ist.

Überschattet wurde das Geschehen in der KVB vom Tode unseres geschätzten Freundes und Kollegen Dr. med. Matthias Graf. Viel zu früh ist er im Februar dieses Jahres aus unse-rer Mitte gerissen worden. Matthias Graf bestimmte mehr als ein Jahrzehnt lang die Ge-schicke der Ärzteschaft in Bayern mit, war unter anderem Vorstandsbeauftragter der KVB für Oberbayern und Vorsitzender des Widerspruchsausschusses. Er war ein begeisterter und sehr fähiger Orthopäde mit viel Gefühl für seine Patienten und ein großartiger und humorvoller Mensch. Wir werden ihn sehr vermissen. Unser Mitgefühl gilt seiner Familie und den Angehörigen.

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3AKTUELLES IN KÜRZE

K VB FORUM 4/2018

Wichtiges für die PraxisZITAT DES MONATS ZAHL DES MONATS

76.000Klinikbetten waren im Jahr 2016 – im Durchschnitt – in bayerischen Krankenhäusern aufgestellt.

(Quelle: Statistisches Bundesamt – Grunddaten der Krankenhäuser)

„Wir leisten uns den Luxus einer massiven Überversorgung im sta-tionären Bereich.“

Dr. jur. Helmut Platzer, scheidender Chef der AOK-Bayerns

(Quelle: Augsburger Allgemeine vom 15. Februar 2018)

Am 3. März fand der vierte bayernweite Tag der Seltenen Erkrankungen erstmals in den Räumlichkeiten des Uniklinikums Würzburg statt. Einge-laden hatten die KVB, die LAG SELBSTHILFE Bayern e. V., die Selbsthilfe-

koordination Bayern (SeKo), der Bayerische Apothekerverband e. V., die Allianz Chronischer Seltener Erkrankungen (ACHSE e. V.), die Bayerische Landesärztekammer (BLÄK), das Zentrum für Seltene Erkrankungen – Referenzzentrum Nordbayern (ZESE), das Aktivbüro Würzburg und der Würzburger Arbeitskreis Seltene Erkrankungen (WAKSE). Im Bild ist das Organisa-tionsteam zu sehen.

Insgesamt besuchten etwa 170 Ärzte und Psychologische Psychothera-peuten, Betroffene und Interessierte die Veranstaltung. Sie hatten die Möglichkeit, an einem von fünf Workshops teilzunehmen. Die hohe Nach- frage sorgte für gefüllte Räume und aufschlussreiche Arbeitsergebnisse. Den Rahmen der Veranstaltung bildeten 22 Selbsthilfegruppen, die an ihren Informationsständen über verschiedene Krankheitsbilder informier-ten und Gelegenheit boten, Erfahrungen, Wissen und Kontakte auszu-tauschen.

Ein Resümee der Veranstaltung sowie die Ergebnisse der Workshops finden Sie unter www.kvb.de in der Rubrik Service/Patienten/Termine und Veranstaltungen.

Caroline Scheide (KVB)

TAG DER SELTENEN ERKRANKUNGEN

Fast unsichtbares Update

Um Sicherheitslücken zu schließen und die Perfor-manz zu erhöhen, muss die Technik einer Website in regelmäßigen Abständen aktualisiert werden. Anfang März war es für www.kvb.de wieder so-weit: Nach mehrwöchigen Vorarbeiten seitens IT und Fachbereich erhielt das Content-Management-System Typo3 ein erfolgreiches Update. Das Sys-tem lief von Beginn an – bis auf wenige, bei gro-ßen Aktualisierungen üblichen Einschränkungen – sehr stabil.

Im Zuge der Umstellung wurde auch die Zugangs-box zum Mitgliederportal „Meine KVB“, die links unten auf jeder Seite des KVB-Internetauftritts zu finden ist, an das neue Design von „Meine KVB“ angepasst und modernisiert. Wenn Sie darauf klicken, öffnet sich statt einer Unterseite nun ein sogenanntes „Page Overlay“, es wird also eine Login-Box über dem eigentlichen Inhalt der Seite angezeigt. An der Funktionalität hat sich hingegen nichts verändert: Wie bisher wählen Sie Ihren Zu-gangsweg über KV-SafeNet* oder KV-Ident Plus und loggen sich ein, um alle Online-Anwendungen im Sicheren Netz der KVen (SNK) zu nutzen.

Auch unsere Website-Suche wurde weiterentwickelt und verbessert: Sobald Sie im Suchfeld die ersten drei Buchstaben des gesuchten Wortes eingeben, wird Ihnen automatisch eine Liste von Suchbegrif-fen angeboten. Geben Sie mehrere Begriffe ein, wird die Suche standardmäßig mit UND verbun-den. Das bedeutet, Ihr Suchergebnis enthält alle gesuchten Begriffe. Erkennt die Suchmaschine bei der Eingabe einen Rechtschreibfehler, kann die Suche mithilfe des Service „Meinten Sie …“ wieder- holt werden. Unser Tipp: Die „Hinweise zur Suche“ auf www.kvb.de/w3955 helfen Ihnen dabei, die Website-Suche optimal zu nutzen.

Sarah Young (KVB)*Bitte beachten Sie, dass KV-SafeNet nicht mit der Firma SafeNet, Inc., USA, in firmenmäßiger oder vertraglicher Verbindung steht.

VERTRETERVERSAMMLUNGEN 2018 Die Vertreterversammlungen der KVB finden im Jahr 2018 an folgenden Terminen in der Elsenheimerstraße 39, 80687 München, statt:

� Mittwoch, 20. Juni 2018 � Samstag, 17. November 2018

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K VB FORUM 4/2018

INHALTSVERZEICHNIS4

RECHT INTERESSANT

20 Strafbarkeit durch Einbin- dung Dritter?

Die Neuregelung des Paragrafen 203 Strafgesetzbuch soll der ärztlichen Schweigepflicht sowie dem Erfordernis zur Ein-bindung Dritter in den Praxis- alltag gerecht werden

GESUNDHEITSTELEMATIK

22 Gesundheit ist wertvoll – unsere Daten auch

Auf der Jagd nach unseren Ge-sundheitsdaten drängen längst auch fachfremde Interessenten auf den Markt

KVB INTERN

24 KVB-VV fordert: Bürokratie und Budgets müssen weg

Vertreterversammlung verab-schiedet Resolution zum Erhalt der Freiberuflichkeit

15 Hier finden Sie Informationen zum Thema Datenschutz

Überblick über die wichtigsten Informationen zur DSGVO im Internet sowie zu Fortbildungen zum Thema „Datenschutz in der Praxis“

16 „Datenschutzrichtlinien praxisverträglich auslegen“

Dr. med. Gunther Carl, Regiona-ler Vorstandsbeauftragter der KVB für Unterfranken, warnt im Rahmen der DSGVO-Einführung vor bürokratischem Supergau

18 Auf Datensicherheit in der Praxis achten

Welche technischen Schutz- einrichtungen sind unabdingbar und worauf müssen Praxis- mitarbeiter ihr besonderes Augenmerk richten?

TITELTHEMA

6 Grundlagen der Datenschutz- grundverordnung

Was bedeutet die Einführung der DSGVO für Bayerns Ärzte und Psychotherapeuten im Umgang mit ihren Patientendaten?

10 Checkliste zur DSGVO

Wichtige Punkte, die Praxen bei der Umsetzung der Daten-schutzgrundverordnung beach-ten sollten

12 Eine gute Vorbereitung schützt vor Verstößen

Interview mit dem Präsidenten des Bayerischen Landesamtes für Datenschutzaufsicht in Bayern zu den wesentlichen Eckpunkten der DSGVO

Mit der DSGVO wurde ein grund-sätzlich EU-weit einheitliches Da-tenschutzrecht ge-schaffen. Nationa-le Unterschiede sind jedoch weiter-hin möglich

6Die absolute Si-cherheit gegen Datenverlust gibt es nicht. Aber aufmerksam und informiert zu sein, ist schon die halbe Miete

18Das Strafgesetz-buch regelt jetzt, dass der Arzt bei Inanspruchnah-me eines Dritten diesen zur Ge-heimhaltung ver-pflichten muss

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5INHALTSVERZEICHNIS

PATIENTENORIENTIERUNG

34 Hypophosphatasie – die heimliche Krankheit

Der Vorsitzende des Patienten- verbands Hypophosphatasie Deutschland e. V. klärt auf

KURZMELDUNGEN

35 Modellvorhaben Balneophototherapie

35 Fachtagung Geriatrie

36 BKK-Tag beleuchtet Therapiefreiheit

36 Digitale Ideen für die „KBV-Zukunftspraxis“

36 Eigeneinrichtung Ante Portas

37 IMPRESSUM

38 KVB SERVICENUMMERN

QUALITÄT

30 Impfen rund um die junge Familie

Die Bayerische Impfwoche 2018 der Landesarbeitsgemeinschaft Impfen hat dieses Jahr den Impf-schutz für die ganze Familie im Visier

VERSORGUNG FÖRDERN

32 Kinder- und Jugendpsychiater für die Region Ingolstadt

Zur Sicherstellung der dortigen Versorgung werden zusätzliche Kinder- und Jugendpsychiater benötigt, die von der KVB finan-ziell unterstützt werden

26 Gemeinsam Lösungen finden

Rund 150 Vertreter aus Politik, Gesundheitswesen und Ärzte-schaft sind Ende Februar der Einladung der KVB zu ihrer fünf-ten Versorgungskonferenz nach Bayreuth gefolgt

28 Gesundheitsausschuss vertraut Bereitschaftsdienst

In einer öffentlichen Sitzung des Gesundheitsausschusses des Bayerischen Landtags diskutier-ten die Parlamentarier mit dem KVB-Vorstand über die aktuelle Entwicklung

29 Bayerischer Gesundheits- preis 2018

KVB und IKK classic loben den Preis zum siebten Mal aus. Das Hauptaugenmerk liegt wieder auf innovativen Projekten in der ambulanten Versorgung

Dringend ge-sucht: In der Re-gion Ingolstadt fehlen Kinder- und Jugendpsy-chiater, um die bestehenden Versorgungslü-cken zu schlie-ßen

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26Bei der fünften KVB-Versorgungs-konferenz konnten die Teilnehmer mit dem KVB-Vorstand über regionale Lö-sungen zur Sicher-stellung der ambu-lanten Versorgung diskutieren

Die Hypophos-phatasie gehört zu den seltenen Erkrankungen, die unter ande-rem eine Verfor-mung des Ske-letts zur Folge hat

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TITELTHEMA6

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Nach ihrer Veröffentlichung ist die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vor rund zwei Jahren in Kraft getreten. Rechtlich wirksam wird sie nun zum 25. Mai dieses Jahres. Was bedeutet das für Deutschlands Ärzte und Psychotherapeuten im Umgang mit ihren Patientendaten? Worauf ist zu achten? Der folgende Beitrag fasst die bislang bekannten Fakten zusammen.

GRUNDLAGEN DER DATEN-SCHUTZGRUNDVERORDNUNG

M it der DSGVO wurde ein grundsätzlich EU-weit einheitliches Datenschutz-

recht geschaffen, das den Schutz natürlicher Personen bei der Ver-arbeitung personenbezogener Daten und den freien Verkehr sol-cher Daten in der Union zum Ziel hat. Nationale Unterschiede sind jedoch weiterhin möglich, da die DSGVO Öffnungsklauseln enthält, die gewisse nationale Regelungen gestatten. Für nichtöffentliche Stellen, wie Arztpraxen, ist hier das neue Bundesdatenschutz- gesetz (BDSG neu), das wie die DSGVO ebenfalls zum 25. Mai 2018 in Kraft tritt, von Bedeutung.

Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung

Wie bisher dürfen personenbezo-gene Daten grundsätzlich nur für vorher festgelegte Zwecke im dafür erforderlichen Umfang verarbeitet werden (Artikel 5 Absatz 1 DSGVO), wenn die Verarbeitung durch eine Rechtsvorschrift oder durch Ein-willigung der betroffenen Person erlaubt ist. Für die Patientenbehand-lung ergibt sich die Rechtsgrund- lage aus Artikel 5, 9 Absatz 2 Buch- stabe h, Absatz 3 und 4 DSGVO, Paragraf 22 Absatz 1 Buchstabe b BDSG neu. Eine Verarbeitung der Patientendaten zu anderen Zwecken (zum Beispiel Forschung) setzt

eine entsprechende Rechtsgrund-lage (Paragraf 24 BDSG neu) oder eine Einwilligung des Patienten vo-raus.

Einwilligungserklärung

Datenschutzrechtliche Einwilligungs- erklärungen bedürfen zunächst der persönlichen Einwilligungsfä-higkeit des Patienten. Diese ist grundsätzlich nicht abhängig vom Lebensalter des Patienten. Darü-ber hinaus sind die in Artikel 7 DSGVO beschriebenen Bedingun-gen, insbesondere die Bedingung, dass die Einwilligung nachweisbar sein muss, zu beachten. Artikel 8 DSGVO (Einwilligung von Kindern

Die DSGVO ist eine Verordnung der Europäischen

Union, mit der die Regeln zur Verarbeitung

personenbezo-gener Daten

durch private Unternehmen

und öffentliche Stellen EU-weit vereinheitlicht werden. Auch

Arztpraxen sind der DSGVO im

Umgang mit Pa-tientendaten verpflichtet.

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7TITELTHEMA

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in Bezug auf Dienste der Informa-tionsgesellschaft) gilt nicht für die Datenverarbeitung in Arztpraxen.

Betrieblicher Datenschutz- beauftragter

Wie bisher muss eine Arztpraxis einen internen oder externen be-trieblichen Datenschutzbeauftrag-ten bestellen, wenn sie – in der Regel mindestens zehn – Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt (das Bayerische Landesamt für Datenschutzauf-sicht – BayLDA – berücksichtigt dabei auch den beziehungsweise die Praxisinhaber). Ob Arztpraxen, in denen mehr als ein Arzt (unab-hängig von seinem vertragsarztrecht- lichen Status) tätig ist, generell zu einer Datenschutzfolgenabschät-zung verpflichtet und damit unab-hängig von der genannten Grenz-zahl auch zur Bestellung eines Da- tenschutzbeauftragten verpflichtet sind (Artikel 35 Absatz 3 Buchsta-be b, 37 Absatz 1 Buchstabe c DSGVO, Paragraf 38 BDSG), ist zum Redaktionsschluss dieser KVB FORUM-Ausgabe noch nicht geklärt. Sobald uns hierzu eindeu-tige Informationen vorliegen, wer-den wir Sie informieren.

Neu ist, dass die Arztpraxis die Kontaktdaten des betrieblichen-Datenschutzbeauftragten veröf-fentlichen und der (zuständigen) Datenschutzaufsichtsbehörde mit-teilen muss (Artikel 37 Absatz 7 DSGVO). Das BayLDA wird hierfür unter www.lda-bayern.de in der Rubrik „Online-Services“ noch ein Formular zur elektronischen Mel-dung bereitstellen.

Sonstige Pflichten nach DSGVO/BDSG neu

Die DSGVO legt den Arztpraxen (verantwortlichen Stellen) eine Reihe von Pflichten auf, die teil-weise neu oder gegenüber dem bis-herigen Recht erweitert wurden:

� Rechenschaftspflicht (Artikel 5 Absatz 2 DSGVO) Eine Arztpraxis muss künftig per Dokumentation nachweisen können, dass sie die Anforde-rungen des Artikel 5 Absatz 1 DSGVO inklusive der damit ver- bundenen Transparenzpflichten (Artikel 12 ff DSGVO) erfüllt (siehe unser Interview mit Tho-mas Kranig, Präsident des Bay-erischen Landesamtes für Da-tenschutzaufsicht, Seite 12).

� Transparenz- (Informations- und Mitteilungs-)pflichten (Artikel 12 bis 22, 34 DSGVO) Artikel 12 DSGVO definiert teils unterschiedliche Rahmenvorga-ben für die sich aus den nach-folgenden Vorschriften erge-benden Informations- und Mit-teilungspflichten (zum Beispiel Form, Sprache, Fristen, Unent-geltlichkeit, Identitätsprüfung). Im Folgenden hier die aus un-serer Sicht wesentlichsten Be-stimmungen: Die Artikel 13 DSGVO (Daten-erhebung bei der betroffenen Person) und Artikel 14 DSGVO (Datenerhebung nicht bei der betroffenen Person) erweiterten die Informationspflichten bei Datenerhebungen gegenüber dem bisherigen Recht erheblich. Zwar sehen die Paragrafen 32 und 33 BDSG neu hier gewisse Einschränkungen vor, diese sind aber für Arztpraxen wohl eher von untergeordneter Be-deutung und ziehen zusätzlich erforderliche Maßnahmen zur Herstellung der notwendigen Transparenz nach sich. Die Informationspflichten nach Artikel 13 DSGVO sind grund-sätzlich zum Zeitpunkt der Da-tenerhebung entsprechend der dort genannten inhaltlichen An-forderungen vollständig gegen-über der Person zu erfüllen, von der die Daten erhoben werden (also auch bei telefonischer Da-tenerhebung). Dies kann der Patient sein, aber auch jede an-dere Stelle/Person, von der Da- ten über den Patienten erhoben werden. Einer Information be-darf es nur dann nicht, wenn die Person bereits über die Informa-tionen verfügt (zum Beispiel weil die Informationen bereits bei einem früheren Arzt-Patienten-

Datenschutz-rechtliche Ein-willigungserklä-rungen bedürfen zunächst – unab- hängig vom Lebensalter – der persönlichen Einwilligungs- fähigkeit des Patienten.

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TITELTHEMA8

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Kontakt gegeben wurden) oder eine Ausnahme nach Paragraf 32 BDSG neu vorliegt. Derzeit sind uns noch keine Hin-weise von Datenschutzaufsichts-behörden bekannt, wie die Infor-mationspflichten bei einer Da-tenerhebung in der Praxis zu erfüllen sind (Wartezimmer-TV, Aushang, Aushändigung). Dies schafft unseres Erachtens zu-mindest derzeit Gestaltungs-spielraum. Die Information könnte zum Beispiel gut sicht- und lesbar im Wartezimmer und/oder an anderen geeigneten Stellen in der Praxis ausgehängt werden, verbunden mit dem Hinweis, dass diese Information am Empfang auf Wunsch auch schriftlich ausgehändigt wird beziehungsweise auf der Web-site der Praxis zu finden ist. Bei telefonischen Datenerhebungen ist eine sofortige vollständige Erfüllung der Informationspflicht nur in seltenen Fällen möglich. Hier bietet es sich an, am Tele-fon zunächst bestimmte Basis-informationen zu geben und die sonstigen Informationen in an-derer Weise (zum Beispiel Web-site) zur Verfügung zu stellen (siehe dazu auch https://www.gdd.de/downloads/praxishil-fen/GDD-Praxishilfe_DS-GVO_7.pdf, ab Punkt 1.4). Die Informationspflichten nach Artikel 14 DSGVO entsprechen inhaltlich fast denen des Artikel 13 DSGVO. Hinzu kommen In-formationen zu den Kategorien der verarbeiteten personen- bezogenen Daten sowie zur Quelle, von der diese Daten stammen. Wann diese Informa-tion zu geben ist, ergibt sich aus Artikel 14 Absatz 3 DSGVO. Wie bei Artikel 13 besteht keine In-formationspflicht, wenn die Per- son bereits über die Information verfügt. Weitere Ausnahmen von

der Informationspflicht und da-mit einhergehende erforderliche weitere Maßnahmen ergeben sich aus Artikel 14 Absatz 5 DSGVO und Paragraf 33 BDSG neu. Die Informationspflicht nach Artikel 14 DSGVO besteht gegen- über dem Patienten, über den Daten von einer anderen Stelle/Person erhoben wurden. Die Person, von der die Daten über den Patienten erhoben werden, ist entsprechend Artikel 13 DSGVO zu informieren. Wir werden Ihnen in den nächs-ten Wochen unter www.kvb.de in der Rubrik Praxis/Praxisfüh-rung/Datenschutz Muster zur Erfüllung der Informationspflich- ten zur Verfügung stellen. Artikel 15 DSGVO regelt den bereits aus dem bisherigen BDSG bekannten Auskunfts- anspruch des Patienten. Zum einen wurde der Katalog der Informationen, die im Rahmen eines Auskunftsanspruchs zu erteilen sind, erweitert, zum anderen hat der Patient nun-mehr einen Rechtsanspruch auf eine kostenlose Kopie seiner personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung in der Arztpraxis sind. Persön-lichkeitsrechte Dritter dürfen durch die Auskunftserteilung nicht beeinträchtigt werden (Artikel 15 Absatz 4 DSGVO). Paragraf 34 BDSG neu regelt weitere Ausnahmen zum Aus-kunftsanspruch, die für Arzt-praxen unseres Erachtens aller-dings nur von geringer Bedeu-tung sind. Am Recht auf die Berichtigung unrichtiger oder unvollständi-ger Daten ändert sich durch Artikel 16 DSGVO im Vergleich zur derzeit gültigen Rechtslage

nichts. Auch durch das Recht auf Löschung personenbezoge-ner Daten (Artikel 17 DSGVO) ändert sich an der bisherigen Rechtslage für Patientendaten nichts. Nach wie vor gilt der Grundsatz, dass Patienten- daten zu löschen sind, wenn sie zur Erfüllung des Behand-lungsvertrags nicht mehr erfor-derlich sind und der Löschung keine (unter-)gesetzlichen Auf-bewahrungsfristen (zum Bei-spiel Paragraf 10 Absatz 3 Be-rufsordnung Ärzte Bayerns, Pa-ragraf 9 Absatz 3 Berufsordnung Psychotherapeuten Bayerns) entgegenstehen. Aus Artikel 17 Absatz 3 DSGVO in Verbindung mit Paragraf 35 BDSG neu er-geben sich weitere Gründe, die eine über die berufsrechtlichen Aufbewahrungsfristen hinaus-gehende Aufbewahrung der Pa-tientenakten rechtfertigen kön-nen.

Verantwortung des für die Verarbeitung Verantwortlichen (Praxisinhaber)

In den Artikeln 24, 25 und 32 DSGVO, 22 Absatz 2 BDSG neu werden dem Verantwortlichen eine Vielzahl von Verpflichtungen auf-erlegt, die sicherstellen und den Nachweis dafür erbringen sollen, dass die Verarbeitung personen-bezogener Daten entsprechend der DSGVO erfolgt. Welche Maß-nahmen im Einzelfall zur Erfüllung dieser Verpflichtungen vom Ver-antwortlichen – unter Berücksich-tigung des Grundsatzes der Verhält-nismäßigkeit – zu ergreifen sind, muss individuell und abgestellt auf die eigene Praxis definiert werden.

Gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche

Gemeinsam verantwortlich nach Artikel 26 DSGVO sind zwei oder mehr Verantwortliche (Praxen), die

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gemeinsam die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezoge-ner Daten festlegen. Nach unserer Auffassung trifft diese Definition auf Praxisgemeinschaften zu, da diese immer von mindestens zwei rechtlich selbstständigen Praxen gebildet werden. Praxisgemein-schaften müssen deshalb künftig schriftliche Vereinbarungen vorle-gen können, die den in Artikel 26 DSGVO formulierten Anforderun-gen genügen.

Datenverarbeitung im Auftrag (Artikel 28 DSGVO)

Praxistypische Fälle einer Auftrags- verarbeitung sind die Vernichtung von Patientenakten beziehungs-weise die endgültige Vernichtung elektronischer Speichermedien sowie die Wartung und Pflege von EDV-Systemen, bei denen ein Zu-griff auf Patientendaten nicht aus-geschlossen ist. Andere, neuere Erscheinungsformen einer Auftrags-verarbeitung können zum Beispiel sein: Datenspeicherung bei Dienst- leistern, Online-Terminvereinba-rungssysteme, Call-Center Dienst-leistungen, externer Schreibdienst. Für derartige Aufträge sind vertrag- liche Vereinbarungen erforderlich, bei deren Abschluss sowie ver-bindlichen Inhalten die Vorgaben des Artikel 28 DSGVO zu beach-ten sind. Neben den Vorgaben des Artikel 28 DSGVO müssen Berufs-geheimnisträger in solchen Fällen auch die Anforderungen des neu gefassten Paragrafen 203 StGB beachten (siehe Seite 20). Einen Mustervertrag zur Auftragsver-arbeitung stellt das BayLDA im Internet unter https://www.lda.bayern.de/media/muster_adv.pdf zur Verfügung.

Verzeichnis der Verarbeitungs-tätigkeiten (VVT)

Jeder Verantwortliche muss künftig ein Verzeichnis der Verarbeitungs-

Praxistypische Fälle einer Auf-tragsverarbei-tung sind die Vernichtung von Patientenakten beziehungswei-se die endgülti-ge Vernichtung elektronischer Speichermedien.

tätigkeiten (Artikel 30 DSGVO) führen, das inhaltlich mindestens den Anforderungen des Artikel 30 Absatz 1 DSGVO entspricht. Das VVT ist, gegebenenfalls mit einigen Erweiterungen, ein wesentlicher Baustein zur Erfüllung der Rechen-schaftspflicht nach Paragraf 5 Ab-satz 2 DSGVO.

Vor der Konferenz der Datenschutz- aufsichtsbehörden wurde ein VVT verabschiedet, das den gesetzli-chen Mindestanforderungen ent-spricht. Dieses ist auf der Website des BayLDA veröffentlicht. Wir werden in den nächsten Wochen auf der Internetseite der KVB ein Muster für ein erweitertes VVT zur Verfügung stellen, das das BayLDA in einer kostenpflichtigen Broschü-re veröffentlicht hat.

Dokumentation, Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten und Benachrichtigung der betroffe-nen Person

Zur Definition des Begriffs „Verlet-zung des Schutzes personenbezo-gener Daten“, der Melde- und ge-gebenenfalls Benachrichtigungs-pflicht nach den Artikeln 33 und 34 DSGVO verweisen wir auf das Interview mit Thomas Kranig auf Seite 12.

Selbst wenn eine Meldepflicht aus- nahmsweise nicht vorliegen sollte, weil nach der dokumentierten Prü-fung des Vorfalls die „Verletzung“ voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die Rechte und Freihei-ten des Patienten führt, muss die „Verletzung“ entsprechend der Vorgaben des Artikels 33 Absatz 5 DSGVO in der Praxis dokumentiert werden. Wir empfehlen, sich hin-sichtlich der Dokumentationsin-halte neben dem Gesetzestext an dem Meldeformular des BayLDA für Datenpannen (Titel kann sich ändern) unter www.lda.bayern.de

in der Rubrik Online-Services zu orientieren beziehungsweise die-ses Formular als Dokumentations-grundlage zu verwenden.

Bitte informieren Sie sich auch über die überarbeitete Fassung der „Hin- weise und Empfehlungen zur ärzt-

lichen Schweigepflicht, Datenschutz und Datenverarbeitung in der Art-praxis“ sowie das Papier „Daten-schutz-Check 2018: Was müssen Artpraxen angesichts der neuen Vorschriften zum Datenschutz tun“. Beides wurde von der Bun-desärztekammer gemeinsam mit der Kassenärztlichen Bundesver-einigung Mitte März für niederge-lassene Ärzte veröffentlicht.

Sie finden die Dokumente unter http://www.bundesaerztekam-mer.de/recht/aktuelle-rechtliche- themen/datenschutzrecht beziehungsweise einen Link zu den Empfehlungen der KBV unter www.kvb.de in der Rubrik Ser-vice/Rechtsquellen/Buchstabe „D“ (Datenschutz).

Herbert Baus (KVB)Fachreferent für den Datenschutz

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TITELTHEMA10

K VB FORUM 4/2018

CHECKLISTE ZUR DSGVO

1 Struktur und Verantwortlichkeit in der Praxis

Gibt es das Bewusstsein in der Praxis, dass Datenschutz Chefsache ist, beispielsweise durch

� Vorhandensein einer Datenschutzleitlinie? � Beschreibung der Datenschutzziele? � Regelung der Verantwortlichkeiten? � Bewusstsein über Datenschutzrisiken?

Verfügt die Arztpraxis über einen betrieb- lichen Datenschutzbeauftragten?

� Wenn nein, beachten Sie bitte auch den Hinweis zum Betrieblichen Datenschutz- beauftragten auf Seite 7.

� Wenn ja, ist geklärt, wann er von wem einzubeziehen ist?

� Wenn ja, ist er schon gemäß Artikel 37 Absatz 8 DSGVO der zuständigen Aufsichts-behörde gemeldet?

2 Übersicht über Verarbeitungen

Haben Sie ein Verzeichnis Ihrer Verarbeitungs- tätigkeiten gemäß Artikel 30 DSGVO?

3 Einbindung Externer

Haben Sie Externe zur Erledigung Ihrer Arbeiten (Auftragsverarbeiter) eingebunden?

� Wenn ja, haben Sie eine Übersicht über die Auftragsverarbeiter?

� Wenn ja, haben Sie mit allen Ihren Auftrags-verarbeitern die erforderlichen Vereinbarun-gen mit dem Mindestinhalt nach Artikel 28 Absatz 3 DSGVO abgeschlossen?

4 Transparenz, Informationspflichten und Sicherstellung der Betroffenenrechte

Haben Sie Ihre Texte zur datenschutzrecht- lichen Information der betroffenen Personen bei der Datenerhebung an die Anforderungen nach Artikel 13 beziehungsweise 14 DSGVO angepasst?

Haben Sie insbesondere folgende Informatio-nen neu aufgenommen, sofern nicht bereits vorher enthalten:

� Kontaktdaten des Datenschutzbeauftrag-ten

� Rechtsgrundlage(n) für die Verarbeitung personenbezogener Daten

� Falls Sie die Verarbeitung mit Ihren berech-tigten Interessen oder berechtigten Interes-sen eines Dritten begründen: die berechtig-ten Interessen

� Falls Sie Daten in Drittländer übermitteln: die von Ihnen zum Einsatz gebrachten geeigneten Garantien zum Schutz der Daten (zum Beispiel Standarddatenschutz-klauseln)

� Dauer der Speicherung: sofern nicht mög-lich, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer

� Bestehen der Rechte betroffener Personen auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Ein-schränkung der Verarbeitung, auf Wider-spruch aufgrund besonderer Situation einer betroffenen Person sowie auf Datenporta-bilität

� Sofern Verarbeitung auf Einwilligung beruht: das Recht zum jederzeitigen Widerruf der Einwilligung

� Recht auf Beschwerde bei der Aufsichts- behörde

Auf Basis eines Fragebogens* des Bayerischen Landesamts für Datenschutz- aufsicht (BayLDA) in Zusammenhang mit der Umsetzung der Datenschutz-grundverordnung (DSGVO) zum 25. Mai 2018, haben wir Ihnen einige relevante Passagen als Anregung zum Nachdenken zusammengengestellt.

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11TITELTHEMA

K VB FORUM 4/2018

� Ob die Bereitstellung der Daten gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben oder für einen Vertragsabschluss erforderlich ist

� Sofern Sie die Daten nicht bei der betroffe-nen Person erhoben haben: aus welcher Quelle die personenbezogenen Daten stammen und gegebenenfalls, ob sie aus öffentlich zugänglichen Quellen stammen

Haben Sie ein Verfahren eingerichtet, um An-träge von betroffenen Personen auf Auskunft zu den eigenen Daten nach Artikel 15 DSGVO zeitnah und vollständig erfüllen zu können (Artikel 12 Absatz 1 DSGVO)?

Haben Sie ein Verfahren eingerichtet, um An-träge auf Datenübertragbarkeit betroffener Personen erfüllen zu können (Artikel 20 DSGVO)?

5 Verantwortlichkeit, Umgang mit Risiken

Gibt es für jede Verarbeitungstätigkeit Angaben, mit der Sie die Rechtmäßigkeit Ihrer Verarbeitung nachweisen können, zum Bei-spiel bezüglich Zwecken, Kategorien perso-nenbezogener Daten, Empfängern und/oder Löschfristen (Artikel 5 Absatz 2 DSGVO)?Haben Sie geprüft, ob die Einwilligungen, auf die Sie eine Verarbeitung stützen, noch den Voraussetzungen der Artikel 7 und/oder 8 DSGVO entsprechen?Können Sie das Vorliegen der Einwilligung nachweisen?Haben Sie ein Datenschutzmanagement- system installiert, um sicherzustellen und den Nachweis erbringen zu können, dass Ihre Ver-arbeitung gemäß der DSGVO erfolgt (Artikel 24 Absatz 1 DSGVO)?Haben Sie Ihre bestehenden Prozesse zur Überprüfung der Sicherheit der Verarbeitung auf die neuen Anforderungen des Artikel 32 DSGVO angepasst?

� Haben Sie insbesondere bestehende Check-listen zur Auswahl von technischen und or-ganisatorischen Maßnahmen durch eine risi-koorientierte Betrachtungsweise auf Basis von Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der un-terschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere der Risiken für die Rechte und Freiheiten ersetzt?

� Wurde ein geeignetes Managementsystem zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Verbesserung der Security-Maßnah-men umgesetzt?

� Wurden Schutzmaßnahmen wie Pseudony-misierung und der Einsatz von kryptogra-phischen Verfahren zum Schutz vor unbe-fugten oder unrechtmäßigen Verarbeitun-gen sowohl bezüglich externer als auch in-terner „Angreifer“ umgesetzt?

� Haben Sie sich auf die eventuelle Notwen-digkeit der Durchführung einer Daten-schutz-Folgenabschätzung vorbereitet?

� Haben Sie eine geeignete Methode zur Bestimmung der Frage, ob eine Daten-schutz-Folgenabschätzung durchzuführen ist, in Ihrem Unternehmen eingeführt?

� Haben Sie eine geeignete Risikomethode zur Durchführung einer Datenschutz-Fol-genabschätzung in Ihrem Unternehmen eingeführt? Haben Sie sich für einen Pro-zess der Datenschutz-Folgenabschätzung entschieden? Haben Sie diesen schon ein-mal getestet?

6 Datenschutzverletzungen

Haben Sie gemäß Artikel 33 DSGVO sicherge-stellt, dass die Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten innerhalb von 72 Stunden an die Aufsichtsbehörde mög-lich ist?Haben Sie insbesondere sichergestellt, dass Datenschutzverletzungen in Ihrem Unterneh-men erkannt werden können? Haben Sie dazu eine geeignete Methode zur Ermittlung eines Risikos beziehungsweise eines hohen Risikos in Ihrem Unternehmen eingeführt?Haben Sie einen Prozess aufgesetzt, wie mit potenziellen Verletzungen intern umzugehen ist?Haben Sie festgelegt, wer, wann und wie mit der Datenschutzaufsichtsbehörde kommuni-ziert?

Zusammenfassung Redaktion

*www.lda.bayern.de/media/dsgvo_fragebogen.pdf

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K VB FORUM 4/2018

Thomas Kranig, seit 2011 Präsident des Bayerischen Landesamtes für Daten-schutzaufsicht in Bayern (BayLDA), stellt im Interview mit KVB-Datenschutz- referent Herbert Baus die wesentlichen Eckpunkte der Datenschutzgrund- verordnung (DSGVO) vor, die Arztpraxen unbedingt kennen und umsetzen sollten. Verstöße durch Unkenntnis sollten im eigenen Praxisinteresse vermie-den werden.

EINE GUTE VORBEREITUNG SCHÜTZT VOR VERSTÖSSEN

Herr Kranig, was heißt Rechen-schaftspflicht? Wie kann eine Arztpraxis diese erfüllen? Wel-che Dokumentationen sind hier-für mindestens erforderlich?

Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) versteht darunter in Arti-kel 5 Absatz 2 recht umfassend, dass der Verantwortliche die Ein-haltung der datenschutzrechtlichen Grundsätze nachweisen können muss. Der Arzt muss – wie alle anderen auch – insbesondere nach- weisen können, dass er die Daten rechtmäßig und für zulässige Zwe-cke verarbeitet, nur in erforderli-chem Umfang speichert und nicht zuletzt angemessene Maßnahmen zur Datensicherheit ergriffen hat. Anfangen sollte die Praxis mit einem ordentlich geführten Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten. Da-mit kann man schon einen großen Teil der Rechenschaftspflicht er-füllen.

Welche Betroffenenrechte gibt es und wie sind diese zu erfüllen?

Neben den Ansprüchen nach dem Patientenrechtegesetz, die hier nicht weiter dargestellt werden, verpflich- tet die DSGVO Praxisinhaber, die sogenannten Betroffenenrechte einzuhalten. Für Arztpraxen sind die Rechte auf Auskunft, Berichti-

gung, Löschung und das Recht auf Widerruf einer Einwilligung relevant.

Das bedeutendste Recht ist das Recht auf Auskunft, da nur dann, wenn der Patient weiß, über wel-

che Informationen die Arztpraxis verfügt, er gegebenenfalls auch einen weiteren Anspruch auf Be-richtigung oder Löschung dieser Daten geltend machen kann. Wich-tig für die Praxis ist, dass dieses Recht nicht ausgeschlossen wer-den kann und innerhalb eines Mo-nats erfüllt werden muss. Prüfun-gen haben gezeigt, dass viele nicht in der Lage sind, dieses Auskunfts- recht zu erfüllen. Praxen sollten im Rahmen einer Übung testen, wie sie damit umgehen würden, wenn Patienten Auskunftsansprüche geltend machen. Sie müssen dann in der Lage sein, alle in der Praxis

verfügbaren Daten der Auskunft begehrenden Person aus möglicher- weise unterschiedlichen Speicher-medien zusammenzutragen und als Abschrift herauszugeben.

Soll die Verarbeitung von Patienten- daten, wie zum Beispiel die Über-mittlung von Daten an Abrechnungs- stellen, auf eine Einwilligung ge-stützt werden, müssen die Patien-ten auf ihr Recht auf Widerruf die-ser Einwilligung hingewiesen wer-den. Wird die Einwilligung widerru-fen, darf die Verarbeitung dieser Daten ab dem Widerruf nicht mehr erfolgen.

Wann muss eine Arztpraxis einen Datenschutzbeauftragten be-stellen? Muss zwingend eine externe Person zum Datenschutz- beauftragten bestellt werden?

Wenn in einer Arztpraxis regelmä-ßig mehr als neun Personen mit der Verarbeitung personenbezogener Daten zu tun haben, ist – wie bis-her auch – ein Datenschutzbeauf-tragter zu bestellen. Gezählt wird dabei nach Köpfen, das heißt auch Teilzeitkräfte zählen hier voll.

Wenn in einer Praxis mit weniger als zehn Personen eine Datenver-arbeitung erfolgt, die eine Daten-schutz-Folgenabschätzung erfor-

Thomas Kranig vermu-

tet, dass es mit Inkrafttreten

der DSGVO zu vermehrten

Fällen von fest-gestellten

Datenschutz- verstößen – auch

in Arztpraxen – kommen kann.

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K VB FORUM 4/2018

dert, dann ist auch in diesem Fall ein Datenschutzbeauftragter zu bestellen. Eine Datenschutz-Folgen- abschätzung ist dann durchzufüh-ren, wenn die Form der Verarbei-tung, insbesondere bei Verwen-dung neuer Technologien (zum Bei- spiel Telemedizin), wegen der Art, des Umfangs, der Umstände oder der Zwecke der Verarbeitung vor-aussichtlich zu einem hohen Risiko für die Rechte und Freiheiten der Patienten führt. Für die normale Arztpraxis trifft dies nicht zu.

Zum Datenschutzbeauftragten kann eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter benannt werden. Es muss keine externe Person sein. Das Gesetz macht dazu keine Vor-gaben. Wichtig ist nur, dass ein Datenschutzbeauftragter fachlich in der Lage ist, die Aufgabe zu er-füllen. Internen Mitarbeitern ist des- halb Zeit und Geld (für Aus- und Fortbildung) zur Verfügung zu stel-len. Jeder Praxisinhaber kann für sich entscheiden, was besser zu ihm passt. Aber auch wenn man einen Datenschutzbeauftragten benannt hat, sollte man sich darü-ber bewusst sein, dass die Verant-wortlichkeit für den richtigen Um-gang mit den Daten beim Praxis- inhaber bleibt.

Welche Qualifikationen müssen Mitarbeiter haben, die zu inter-nen Datenschutzbeauftragten benannt werden sollen? Welche Personen können nicht zu inter-nen oder externen Datenschutz-beauftragten benannt werden?

Benannt werden kann jeder, der die erforderlichen Kenntnisse im Daten- schutzrecht hat und bei dem, wenn er Datenschutzbeauftragter wird, keine Interessenkollision gegeben ist. Eine solche Interessenkollision wäre zum Beispiel dann gegeben, wenn der Praxisinhaber, ein Praxis- manager oder der IT-Verantwort- liche benannt werden soll. Er müss-

te sich dann selbst beraten und kontrollieren.

Wenn niemand in der Praxis geeig-net ist, kann man einen Mitarbei-ter entsprechend schulen oder auch einen externen Berater als Daten-schutzbeauftragten benennen. Wird ein Datenschutzbeauftragter be-nannt, muss das der Datenschutz-aufsichtsbehörde mitgeteilt werden. Dafür wird es ab Mai einen Online-service auf unserer Internetseite geben.

In der ärztlichen Praxis ist die sogenannte „konkludente Ein-willigung“ bisher ein hilfreiches Instrument, um Zugriffe auf Pa-tientendaten, zum Beispiel bei Praxisübernahmen, -erweiterun-gen oder Datenübermittlungen an mit- oder weiterbehandelnde Ärzte (Paragraf 9 Absatz 4 Be-rufsordnung Ärzte Bayerns) zu ermöglichen. Ist dieses Instru-ment ab Geltung der DSGVO (Ar-tikel 7 in Verbindung mit Erwä-gungsgründen 32 und 42) noch nutzbar? Wie können konkluden- te Einwilligungen nachgewiesen werden? Gibt es gegebenenfalls Grenzen einer konkludenten Ein-willigung, zum Beispiel Weiter-leitung von Untersuchungsma-terial an ein externes Labor, Aus-wertung eines Langzeit-EKG durch einen anderen Arzt, wenn der Patient von der Weiterlei-tung keine Kenntnis hat?

Das ist eine sehr interessante Fra-ge. Wir meinen derzeit, dass die Datenverarbeitung beim Arzt ins-gesamt und die Informationsweiter- gabe an Vor-, Mit- oder Nachbe-handler auf Artikel 9 Absatz 2 lit. h DSGVO in Verbindung mit Paragraf 22 Absatz 1 lit. b BDSG neu in Ver- bindung mit der Berufsordnung der Ärzte gestützt werden kann. Danach dürfen Daten zur Gesund-heit unter anderem für Zwecke der Gesundheitsvorsorge, medizini-

schen Diagnostik und die Behand-lung im Gesundheits- oder Sozial-bereich oder aufgrund eines Ver-trags mit dem Angehörigen eines Gesundheitsberufs verarbeitet wer- den, sofern das durch Fachperso-nal beziehungsweise Berufsgeheim- nisträger geschieht. Soweit der Arzt sich an Paragraf 9 der Berufs-ordnung der Ärzte hält, der vorsieht, dass eine Datenübermittlung statt- finden kann, wenn das Einverständ- nis des Patienten anzunehmen ist, würden wir davon ausgehen, dass dies ausreichend ist. Weiterhin müssten Sondervorschriften be-achtet werden, beispielsweise, dass in der hausarztzentrierten Versor-gung die Datenübermittlung von und zum Hausarzt einer schrift- lichen Einwilligung bedarf.

Aufgrund der allgemeinen Vor-schriften zur datenschutzrechtli-chen Einwilligung, die Sie genannt haben, könnte man das auch an-ders sehen und die Berufsordnung als durch die DSGVO überholt er-achten. Wir meinen aber, dass die Datenverarbeitung hier aufgrund des gesetzlichen Erlaubnistatbe-stands in Artikel 9 Absatz 2 lit. h DSGVO in Verbindung mit Paragraf 22 Absatz 1 lit. b BDSG neu grund- sätzlich erlaubt ist und damit eine echte datenschutzrechtliche Ein-willigung nicht erforderlich ist.

Künftig dürfte es nicht mehr vor-kommen, dass der Patient nichts von einer Weiterleitung seiner Da-ten weiß, weil Ärzte im Rahmen der Transparenzvorschriften auch über die Empfänger der Daten in-formieren müssen (Artikel 13 Ab-satz 1 lit. e DSGVO).

Wann liegt eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten vor (Artikel 33 DSGVO)? Welche Pflichten ergeben sich aus dem Bekanntwerden der- artiger Verletzungen?

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K VB FORUM 4/2018

Nach Artikel 33 DSGVO ist die Ver- letzung personenbezogener Daten der Aufsichtsbehörde innerhalb von 72 Stunden zu melden, außer diese Verletzung würde voraus-sichtlich zu keinem Risiko für die betroffenen Personen führen. Artikel 4 Nummer 12 DSGVO sagt dazu, dass die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten eine Verletzung der Sicher-heit ist, die, ob unbeabsichtigt oder unrechtmäßig, zur Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung oder zur unbefugten Offenlegung von beziehungsweise zum unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten führt, die übermittelt, ge-speichert oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden.

Vernichtung bedeutet, dass die Daten nicht mehr vorhanden sind. Ein Verlust der Daten liegt vor, wenn sie nicht mehr auffindbar sind. Eine Veränderung bedeutet, dass die Daten nicht mehr voll-ständig sind oder manipuliert wur-den. Eine unbefugte Offenlegung oder ein unbefugter Zugang ist dann gegeben, wenn ein unbefug-ter Empfänger Daten erhalten hat oder diese einsehen konnte.

Konkrete Beispiele in der Praxis wären ein Hacker-Angriff, der Fehl- versand eines Arztbriefs, ein Soft-warefehler, der Daten unbeabsich-tigt verändert, versehentliches

Löschen von Daten, Diebstahl von Praxis-PCs oder auch eine unsach- gemäße Entsorgung von Daten.

Wenn es zu einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Da- ten gekommen ist, ist diese bei uns als Aufsichtsbehörde inner-halb von 72 Stunden zu melden. Besteht durch die Schutzverlet-zung ein hohes Risiko für die be-troffenen Personen, müssen diese ebenfalls informiert werden.

Wie zur Sicherstellung der Betrof-fenenrechte, sollten Arztpraxen auch für den Fall einer Datenschutz- verletzung vorbereitet sein und geübt haben, wie damit umzuge-hen ist. Sinnvoll ist es deshalb auch hier, testweise von einer Daten-schutzverletzung auszugehen, zu üben und festzulegen, wer tatsäch- lich die Datenschutzverletzung festzustellen hat, welche Maßnah-men sofort ergriffen werden müs-sen und wie sichergestellt werden kann, dass die Aufsichtsbehörde innerhalb von 72 Stunden und ge-gebenenfalls auch die betroffenen Patienten informiert werden kön-nen.

Welche Sanktionsmöglichkeiten sieht die DSGVO vor? Welche Prüfungsanlässe gibt es und wie führt die Datenschutzaufsichts-behörde Prüfungen durch?

Die Datenschutzgrundverordnung sieht für die Aufsichtsbehörden einen deutlich erweiterten Aufga-benkatalog und die Pflicht, effek- tive Kontrollen zur Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschrif-ten durchzuführen, vor. Die Auslö-ser oder Kriterien für eine Prüfung der Aufsichtsbehörden können sehr unterschiedlich sein. Oft wer-den wir durch konkrete Beschwer-den auf Probleme aufmerksam ge-macht, die dann immer zu einer Prüfung führen. Darüber hinaus führen wir auch sogenannte an-lasslose Prüfungen durch. Dabei suchen wir uns einen bestimmten Prüffokus – zum Beispiel Vorliegen von Einwilligungen, sichere Ver-schlüsselung von E-Mail-Kommu-nikation, ausreichende Information der betroffenen Personen – und zufällig ausgewählte Stellen aus, die wir prüfen.

Die Gesetzgeber der Datenschutz-grundverordnung haben zur Sicher- stellung der Einhaltung dieser Vor-schriften den Sanktionsrahmen für Datenschutzverstöße drastisch auf bis zu 20 Millionen Euro erhöht. Die Erwartung des Gesetzgebers ist, dass die Aufsichtsbehörden in wesentlich mehr Fällen als bisher bei festgestellten Datenschutzver-stößen auch Sanktionen festsetzen. Dies wird sich auch in der Praxis des Bayerischen Landesamtes für Datenschutzaufsicht niederschla-gen. Vorrang hat zwar nach wie vor die Bearbeitung konkreter Be-schwerden und die Beratung zur Verhinderung der Verstöße. Den-noch wird die Zahl der Bußgeldbe-scheide deutlich steigen müssen.

Herr Kranig, vielen Dank für das Gespräch!

Interview Herbert Baus (KVB), Referent für den Datenschutz

Die Verletzung personenbezo-gener Daten –

beispielsweise durch Vernich-tung aufgrund eines Hacker-

Angriffs – ist der Aufsichtsbehörde innerhalb von 72

Stunden zu melden.

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K VB FORUM 4/2018

Das Handbuch der KVB gibt sehr umfassend Auskunft über das komplexe Thema „Daten-schutz in der Praxis“, be-inhaltet derzeit aber noch keine Informationen zur DSGVO.

Die KVB stellt Ärzten und Psychotherapeuten rund um das komplexe Thema„Datenschutz in der Praxis“ ausführliche Informationen im Internet zur Verfü-gung. Auch die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat hierzu detaillierte Hinweise auf ihrer Website zusammengestellt. Darüber hinaus haben Ärzte und ihre Praxismitarbeiter regelmäßig die Möglichkeit, sich in entsprechenden Seminaren der KVB zu diesem Thema fortzubilden.

HIER FINDEN SIE INFORMATIONEN ZUM THEMA DATENSCHUTZ

P ersonen, die mit Datenver-arbeitung befasst sind, ist es nach Paragraf 5 Bundes-

datenschutzgesetz (BDSG) unter-sagt, personenbezogene Daten un-befugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen. Diese Beschäftig-ten müssen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis verpflichtet werden. Sie finden die Verpflichtungserklärung und das Bestellungsschreiben zum Datengeheimnis zum Herunter- laden sowie die betreffenden Paragrafen als Auszug aus dem Bundesdatenschutzgesetz unter www.kvb.de in der Rubrik Praxis/Praxisführung/Datenschutz.

Darüber hinaus finden Sie hier auch das Bestellungsschreiben zur/zum internen Datenschutzbeauftrag-ten sowie Formulare für die Ein-verständniserklärung zur Patien- tendatenübermittlung – sowohl in der Hausarzt- als auch in der Fach- arztversion. Unter dem genannten Link stellen wir Ihnen auch aktuel-le Informationen zur Datenschutz- grundverordnung (DSGVO) zur Verfügung. Zu diesem Thema haben Praxisinhaber und ihre Mitarbeiter außerdem regelmäßig Gelegenheit, sich in unseren Datenschutz-Fach- seminaren über wichtige Inhalte und Neuerungen zu informieren. Referenten dieser Seminare sind

Mitarbeiter der KVB, die von Ex-perten des Bayerischen Landes-amtes für Datenschutzaufsicht unterstützt werden. Inhalte dieser Fortbildungsveranstaltungen sind unter anderem „Ziele des Daten-schutzes“, „Rechtsgrundlagen“, „Voraussetzung der Datennutzung und -verarbeitung“, „Auskunfts-recht des Patienten“, „Datensiche-rung“ und „Bußgeldvorschriften“. Die aktuellen Seminartermine finden Sie in unserer Seminarbro-schüre 2018 sowie im Internet unter www.kvb.de in der Rubrik Service/Fortbildung.

Handbuch „Datenschutz in der Arzt-/Psychotherapeutenpraxis“

Für einen schnellen und umfas-senden Überblick stellt Ihnen die KVB ein grundlegendes Handbuch zu den Themen ärztliche Schweige- pflicht, Datenschutz in der Arzt-praxis und Sicherheit der Praxis- EDV zur Verfügung. Das Handbuch ist in Abstimmung und mit Unter-stützung der Bayerischen Landes-ärztekammer, der Bayerischen Psychotherapeutenkammer und der Rechtsabteilung der KVB er-stellt worden. Externe Links kön-nen direkt im Dokument geöffnet werden. Sie finden das Handbuch unter www.kvb.de in der Rubrik Praxis/Praxisführung/Datenschutz.

Informationsmaterial der KBV

Die KBV hat zusammen mit der Bundesärztekammer ihre „Hinwei-se und Empfehlungen zur ärztli-chen Schweigepflicht, Datenschutz und Datenverarbeitung in der Arzt-praxis“ unter Berücksichtigung der DSGVO überarbeitet. Sie finden diese unter www.kbv.de, ebenso wie weiteres Informationsmaterial, das Ihre Praxis bei der Umsetzung der neuen Vorgaben unterstützt, unter anderem eine Praxisinforma-tion, eine Checkliste für den Praxis-alltag und ein Muster für einen Patientenaushang, um diese über den Schutz ihrer Daten zu infor-mieren.

Redaktion

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TITELTHEMA16

K VB FORUM 4/2018

Dr. med. Gunther Carl, Regionaler Vorstandsbeauftragter (RVB) der KVB für Unterfranken, setzt beim Datenschutz in der Praxis auf den gesunden Men-schenverstand und warnt im Rahmen der Einführung der Datenschutzgrund-verordnung (DSGVO) vor einem bürokratischen Supergau und zeitlichen Ressourcenkiller für die Praxen.

„DATENSCHUTZRICHTLINIEN PRAXISVERTRÄGLICH AUSLEGEN“

Herr Dr. Carl, früher konnten Patientendaten nur per Post, auf Papier gedruckt oder auf CD gebrannt versendet werden. Heute nutzen Ärzte oft E-Mail oder Cloud-Services, um Patien-tendaten mit Kollegen und Part-nern auszutauschen und zu be-arbeiten. Hat das, was auf den ersten Blick als pure Arbeitser-leichterung daherkommt, für Sie persönlich auch seine Schatten-seiten?

Sie fragen nach E-Mails und Spei-cherclouds, die werden aber kaum zur Übermittlung von Patienten-daten verwendet. Denn die techni-schen Voraussetzungen hierfür sind in den meisten Praxisverwaltungs-systemen (PVS) kaum gegeben. Hauptkommunikationsmittel für Arztbriefe und Labordaten zwi-schen Praxen und Krankenhäusern ist weiterhin das Fax und wird es

meiner Einschätzung nach noch längere Zeit bleiben. Die Praktika-bilität dieses Kommunikationsmit-tels ist kaum zu schlagen. Einge-hende und ausgehende Faxe kön-nen von den meisten PVS-Syste-men direkt patientenbezogen ver- waltet werden.

Wie haben Sie und Ihr Team sich für das Thema „Datenmanage-ment in der Praxis“ fit gemacht? Wie haben Sie sich den „daten-schutzrechtlichen Vorgaben“ angenähert?

Die neuen europäischen und deut-schen Datenschutzrichtlinien sind erst seit Kurzem bekannt. Die In-formationsmöglichkeiten dazu sind sehr gering. Auch juristische Fach-leute sind nach meinem Eindruck bisher nicht in der Lage, uns prak-tikable Hinweise zu geben, was die neuen Datenschutzrichtlinien im Vergleich zu den bisherigen kon-kret für die Arztpraxen bedeuten.

Im Wesentlichen scheinen mir neu zu sein: die Mitteilungspflichten an den Patienten, die zwingende Be-nennung eines – möglichst inter-nen – Datenschutzbeauftragten (siehe auch Anmerkung Seite 7), der dem Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) mitgeteilt werden muss, eine ver-tragliche Datenschutzvereinbarung mit dritten Dienstleistern, die Ein-

sicht in Patientendaten haben – beispielsweise Aktenvernichtungs-firmen, IT-Dienstleister, Cloud-dienste. Eine weitere Neuerung sind anlasslose Überprüfungs- und Ahndungsmöglichkeiten durch die Aufsichtsbehörden, in Bayern durch das BayLDA.

Inwiefern sind sich Ihre Medizi-nischen Fachangestellten der Risiken und rechtlichen Konse-quenzen bewusst, die sich für eine Praxis im Umgang mit Pa- tientendaten ergeben können? Wie oft wird diesbezüglich ge-schult? Gibt es einen Datenschutz- beauftragten in Ihrer Praxis?

In unserer Praxis gibt es schon seit mehreren Jahren einen inter-nen Datenschutzbeauftragten. Bei den monatlichen Fortbildungs- besprechungen mit unseren Medi-zinischen Fachangestellten wird auch einmal pro Jahr das Thema Datenschutz ausführlich bespro-chen. Hier werden auch regelmä-ßig vorkommende Fallkonstellatio-nen analysiert, beispielsweise Ar- beitgeberanfragen oder Mitteilun-gen an Angehörige.

Was sind aus Ihrer Sicht zentra-le Punkte, die Ärzte und ihre Mitarbeiter beachten müssen, wenn Patientendaten die Praxis verlassen?

Gunter Carl ist Facharzt für Neurologie,

Psychiatrie und Psychotherapie

in Würzburg und berufspolitisch unter anderem als Regionaler

Vorstandsbeauf-tragter für die KVB in Unter-franken tätig.

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K VB FORUM 4/2018

Patientendaten dürfen die Praxis nur verlassen, wenn der Patient zugestimmt hat. Ausnahme sind Datenübermittlungen im Rahmen des Systems der Gesetzlichen Kran- kenversicherung, soweit diese auf-grund gesetzlicher Verpflichtun-gen erfolgen. Die Weitergabe oder Verwendung von Patientendaten für nicht medizinische oder nicht unmittelbare Behandlungszwecke, zum Beispiel Forschung, darf eben- falls nur mit Einwilligung des Pa-tienten erfolgen. Andernfalls müs-sen Patientendokumente mit einem geeigneten Häcksler beziehungs-weise von einem professionellen Dokumentenvernichter geschred-dert werden. Mit diesem muss ein Vertrag zur Auftragsdatenver-arbeitung abgeschlossen werden.

Mit der Digitalisierung der Medi-zin steigen auch die Sorgen der Menschen, zu „gläsernen Patien-ten“ zu werden. Gibt es Patien-ten, denen Sie erklären müssen, welche Daten an wen und auf wel-chem Weg Ihre Praxis verlassen?

Erfahrungsgemäß fragt kaum ein Patient danach. Nur wenigen Pa-tienten müssen wir Auskunft geben, weshalb sie eine Einverständnis-erklärung unterzeichnen müssen, wenn wir beispielsweise von einem Krankenhaus Entlassungsbriefe anfordern.

Im Dezember letzten Jahres hat die Europäische Union eine Novel-lierung des gesamten europäi-schen Datenschutzrechts be-schlossen. Im Mai 2018 wird die EU-Datenschutzgrundverord-nung in Kraft treten. Verstöße – wie zum Beispiel eine Daten-übertragung im Rahmen eines unverschlüsselten E-Mail-Ver-sands – sollen dann künftig noch konsequenter geahndet werden. Aus Ihrer Sicht gerechtfertigt oder übertrieben?

Hier gilt das oben Gesagte: Meist erfolgt die Datenübermittlung von Arzt- und Krankenhausbriefen oder Krankenkassenanfragen noch per Post oder Fax sehr zufriedenstel-lend, reibungslos, zeitsparend und weitestgehend kostenfrei. Die Nutz- ung des verschlüsselten E-Mail- Versands ist sehr umständlich, der Arzt benötigt den zusätzlichen elektronischen Heilberufeausweis, der zudem noch kostenpflichtig ist.

Zum guten Schluss: Als RVB für Unterfranken kommen Sie na-türlich auch mit vielen Kollegen ins Gespräch – sicherlich auch zum Thema Datenschutz. Wie gut sind Bayerns Praxen hier aufge-stellt? Und wie groß ist der In-formationsbedarf? Was sollte und kann die KVB hier aus Ihrer Sicht noch leisten?

Meiner Erfahrung nach gehe ich davon aus, dass in den allermeis-ten Praxen ein „Basisdatenschutz nach gesundem Menschenver-stand“ selbstverständlich prakti-ziert wird. Dies betrifft vor allem die unberechtigte Weitergabe von Patientendaten ohne Behandlungs-anlass.

Für Kollegen, die den Datenschutz nach neuem Recht exakt umsetzen wollen, ist der Informationsbedarf riesig. Denn Ärzte sind keine Juris-ten und kennen die Paragrafen nicht im Einzelnen beziehungswei-se wissen nicht, was genau damit gemeint ist und welche konkreten Auswirkungen damit für ihre Arzt-praxen verbunden sind. Wenn man die neuen Datenschutzrichtlinien sehr ernst nimmt, könnten sie zum bürokratischen Supergau, Zeit- und Ressourcenkiller in unseren Praxen werden. Folgt der Arzt den neuen Anforderungen des Datenschutzes im Wortlaut (siehe www.dsgvo-ge-setz.de und www.dsgvo-gesetz.de/bdsg-neu/) so wird er vermutlich den medizinischen Praxisbetrieb

weitgehend lahmlegen, nur um die teils bizarren, maximal umfängli-chen und äußerst vielschichtigen Datenschutzbestimmungen und Informationspflichten einzuhalten. Dem können wir nur begegnen, in-dem wir wie bisher mit Augenmaß und ärztlichem Verantwortungsge-fühl die schützenswerten Interes-sen unserer Patienten beachten.

Die Datenschutzrichtlinien müs-sen deshalb „praxisverträglich“ ausgelegt werden. Hierbei kann die KVB argumentativ im politi-schen und juristischen Rahmen behilflich sein. Und die KVB kann ihre Mitglieder konkret unterstüt-zen, indem sie zum Beispiel eine Datenschutz-Checkliste zur Verfü-gung stellt und aktuelle Fragen einzelner Praxen beantwortet. Sie kann auch Musterformulare für die „Vereinbarung mit datenschutz- relevanten Aufträgen an dritte Dienstleister“, die „Meldung des Datenschutzbeauftragten an die Datenschutzbehörde“ und einen praxistauglichen Datenschutzaus-hang für die Patienten zur Verfü-gung stellen (siehe Seite 15). Wir Ärzte und Psychotherapeuten benötigen darüber hinaus Informa-tionen darüber, welche Behörden uns gegebenenfalls anlasslos datenschutzrechtlich überprüfen (dürfen) und welche Sanktionen möglich sind.

Herr Dr. Carl, vielen Dank für das Gespräch!

Interview Marion Munke (KVB)

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TITELTHEMA18

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Wo finden sich seriöse Tipps und Hilfestellungen, wenn ein Arzt oder Psycho-therapeut die Datensicherheit in seiner Praxis erhöhen will? Was kann über-haupt mit einem vertretbaren Aufwand erreicht werden? Wie helfen technische Schutzeinrichtungen und wo kommt es auf die Aufmerksamkeit der Mitarbeiter an? Der Informationssicherheitsbeauftragte der KVB gibt im folgenden Artikel eine kurze Zusammenfassung und verweist auf weitergehende Informations- angebote, beispielsweise des Bundesamts für Sicherheit in der Informations-technik (BSI).

AUF DATENSICHERHEIT IN DER PRAXIS ACHTEN

A uch wenn man die „Emp-fehlungen zur ärztlichen Schweigepflicht, Daten-

schutz und Datenverarbeitung in

der Arztpraxis“ der Bundesärzte-kammer als verantwortlicher Praxis-inhaber vollständig umsetzt, kann man nicht davon ausgehen, dass nun alles Notwendige getan ist, um die Patientendaten gegen die im-mer häufiger auftretenden Gefah-ren aus dem Internet sicher und wirksam zu schützen. Es dürfte wohl kaum eine Praxis geben, die

wirklich alle Empfehlungen voll-ständig umsetzt. Dass diese stark reduzierte Version der Ratschläge dabei nur eine Ergänzung zu den

alten Empfehlungen aus einer sehr viel umfänglicheren Version vom Mai 2008 ist, lässt schon vermu-ten, dass eine vollständige Umset-zung nur unter Einbindung eines Systemspezialisten mit umfangrei-chen Kenntnissen der IT-Risiken und dem Einsatz vielfältiger und dauerhaft aktualisierter Schutz-programme denkbar ist [1].

Daten täglich sichern

In der Realität kann man davon aus-gehen, dass ein Praxisnetzwerk bei Weitem nicht die technischen Vor-kehrungen umsetzt, wie beispiels- weise Kliniken oder Versicherungs- gesellschaften. Aber auch Institu-tionen dieser Art wurden in den letzten Jahren Opfer von Schad-software. Sei es, dass wichtige Daten gelöscht oder „nur“ ver-schlüsselt wurden, um eine Löse-geldforderung zu stellen. Die Inter- netseite des Bundesamts für Sicher- heit in der Informationstechnik gibt vielfältige Tipps, wie man sich im Schadensfall verhalten soll [2]. Als wesentliche Schutzmaßnahme gegen Verschlüsselungsangriffe gilt die tägliche Sicherung der Daten. Diese Sicherungen müssen aber unbedingt getrennt vom Praxis-netz zugriffsgeschützt aufbewahrt werden. Leider gibt es schon Fälle, bei denen auch die Datensicherung verschlüsselt, gelöscht oder ent-wendet wurde.

Schulungsvideos für Mitarbeiter

Bei all den technischen Vorkehrun-gen, die einen nicht unerheblichen Aufwand an Zeit, Know-how und

Eine Internet- seite liefert

Informationen zur Schadens- behebung bei Angriffen mit

Ransom- Software.

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K VB FORUM 4/2018

finanziellen Mitteln erfordern, wird der wesentlichen „Schwachstelle“ im System viel zu wenig Aufmerk-samkeit gewidmet: Bei fast allen Bedrohungen muss erst der Mensch, im Allgemeinen ein Mitarbeiter aus der Praxis, bewusst getäuscht wer- den, um Schadsoftware auf dem System zur Ausführung zu bringen. Um diese Täuschung zu erreichen, bedarf es aber keinerlei ausgefeil-ter Technik. Es reicht eine E-Mail, die täuschend echt mit falschem Absender beziehungsweise mit einem plausiblem Anliegen an die Praxis gesendet wurde, um even-tuell den „worst case“ für die Pra-xisdaten auszulösen.

Wie man mit dieser Situation um-gehen sollte, auf was man achten und wie man sich verhalten soll, dazu liefern die Schulungsvideos und Tipps zur Vermeidung vieler Risiken auf der Internetseite des BSI einen guten Überblick [3]. Zum Thema „Ransom-Bedrohung“ fin-den sich auf einer speziellen Inter-netseite Hinweise zur Schadens-behebung sowie Entschlüsselungs- tools zum Wiederherstellen der Daten [4].

Zusammenfassung

Natürlich werden in Praxisnetz-werken alle empfohlenen Schutz-programme (Firewall, Virenschutz, Backup, Verschlüsselung, Berech-tigungseinschränkung usw.) benö-tigt. Ohne Schulungen beziehungs- weise Sensibilisierung der Praxis-mitarbeiter zum Thema Internet- und Mailgefahren ist aber trotz al-ler Technik mit einer hohen Wahr-scheinlichkeit davon auszugehen, dass irgendwann auch ein Schad-programm zur Ausführung kommt. Sei es durch einen Zugriff auf eine Internetseite mit automatischem Download von Schadcode, durch eine E-Mail mit Schadsoftware im Anhang, durch die Verwendung un- bekannter USB-Sticks oder auch nur einer Speicherkarte aus dem Fotoapparat, über welche die Schad- software auf den Rechner kommt.

Wenn man nun vergleicht, wieviel Aufwand auf technischer Seite empfohlen wird und wie wenig bis-her in „Schulungsmaßnahmen“ zum normalen Gebrauch von mo-dernen Diensten investiert wird, kann man erkennen, wo dringen-

der Handlungsbedarf existiert. Wie wenig Aufmerksamkeit dem Thema Schulung zur Informationssicher-heit gewidmet wird, lässt sich lei-der am öffentlichen Schulungsan-gebot erkennen. Weder gibt es Vor- gaben, das Thema im Bildungsbe-reich zu integrieren, noch gibt es ausreichende Schulungsangebote der Ärztekammern oder Volks-hochschulen. Bleibt demnach lei-der nur das „Eigenstudium“ oder die Möglichkeit, auf ein preislich akzeptables Schulungsangebot von Privatfirmen zurückgreifen.

Norbert Prücklmaier (KVB)

Die wesentliche Schutzmaßnah-me gegen Ver-schlüsselungs-angriffe ist die tägliche Siche-rung der Daten und deren ge-trennte Auf- bewahrung vom Praxisnetz.

[1] http://www.bundesaerztekammer.de/ fileadmin/user_upload/downloads/ pdf-Ordner/Telemedizin_Telematik/ Sicherheit/Schweigepflicht_2014_1_.pdf[2] (https://www.bsi-fuer-buerger.de/BSIFB/ DE/Risiken/Schadprogramme/ Infektionsbeseitigung/infektionsbeseiti gung_node.html)[3] https://www.bsi-fuer-buerger.de/BSIFB/ DE/Risiken/SpamPhishingCo/spamPhis hingCo_node.html [4] https://www.nomoreransom.org/de/ about-the-project.html

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K VB FORUM 4/2018

RECHT INTERESSANT20

I n Zeiten der fortschreitenden Digitalisierung, die eine zuneh-mende Fachexpertise voraus-

setzt, ist bereits jetzt regelmäßig die Mitwirkung von externen Per-sonen zur Aufrechterhaltung eines reibungslosen Praxisablaufs erfor-derlich. Eigenes Praxispersonal ist häufig nicht in der Lage, die in der Praxis verwendeten IT-Anlagen und Systeme zu warten und Fehler- meldungen zu beseitigen. Daneben besteht aufgrund der immer größer werdenden Datenmengen in Praxen ein Bedürfnis nach einer Auslage-rung routinemäßig anfallender Tä-tigkeiten, beispielsweise zur exter-nen Datenspeicherung, zur daten-schutzkonformen Aktenvernichtung, zur Erledigung von Schreibarbeiten oder zur Entgegennahme von Tele-fonanrufen. Bislang war die Einbin-dung Dritter jedoch für den Arzt beziehungsweise Psychotherapeu-ten mit dem Risiko verbunden, strafrechtlich gegen die Schweige- pflicht zu verstoßen.

Etwaige berufsrechtliche Verstöße werden von der zuständigen Ärzte-kammer beurteilt und gegebenen-falls geahndet. Die Änderungen des § 203 StGB nimmt die Ärzte-kammer zum Anlass, die Formulie-rungen korrelierender Vorschriften in der Berufsordnung zu überprüfen

und anzupassen. Die berufsrecht-liche Beurteilung ist nicht Gegen-stand dieses Beitrags.

Täter im Sinne des § 203 StGB

§ 203 StGB stellt die Verletzung von Privatgeheimnissen unter Stra-fe. Täter können die sogenannten Berufsgeheimnisträger sein, das heißt Personen bestimmter Berufs- gruppen, denen von Berufs wegen fremde Geheimnisse anvertraut oder sonst bekannt werden. Ärzte oder Psychotherapeuten sind sol-che Berufsgeheimnisträger.

Gemäß § 203 Absatz 1 StGB wird bestraft, „wer unbefugt ein fremdes Geheim- nis, namentlich ein zum persönli-chen Lebensbereich gehörendes Geheimnis (…), offenbart, das ihm als (…) Arzt (…) anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist.“

Strafrechtliches Risiko bei der Einbindung Dritter

Nach der bisherigen Rechtslage lag keine Strafbarkeit nach § 203 StGB vor, wenn der Arzt innerhalb seines Organisationskreises Ge-heimnisse offenbarte. Der Organi-sationskreis erfasste den berufs-mäßig tätigen Gehilfen und den zur

Ausbildung beim Berufsgeheimnis-träger Beschäftigten. Da der Ge-hilfe und der Auszubildende dem Berufsgeheimnisträger strafrecht-lich gemäß § 203 Absatz 3 StGB (alte Fassung) gleichgestellt waren, wurde ein Offenbaren von Geheim-nissen innerhalb des Organisations-kreises von der Rechtsprechung bereits nicht als „Offenbaren“ im strafrechtlichen Sinne gewertet.

Etwas anderes galt jedoch für den Fall, dass der Arzt Geheimnisse einer sonstigen mitwirkenden Person außerhalb seines Organi-sationskreises offenbarte. Für die-se Konstellation sah das Strafrecht keine gleichstellende Regelung vor. Die Rechtsfolge wurde unter-schiedlich beurteilt. Strafrechtlich war es umstritten, ob Vorausset-zung für eine Straffreiheit war, dass der Dritte wie ein „berufsmäßig tätiger Gehilfe“ eingestuft [1] oder als ein Angehöriger des „Kreises der zum Wissen Befugten“ ange-sehen werden konnte [2]. Kriterien waren demnach entweder die Ein-bindung des Dritten in den Praxis-betriebsablauf mit einhergehender Weisungsbefugnis des Arztes ge-genüber dem Dritten oder eine bloße vertraglich vereinbarte Kon-trollmöglichkeit und Steuerungs-macht gegenüber dem Dritten.

Die Neuregelung des § 203 Strafgesetzbuch (StGB) stellt einen Versuch des Gesetzgebers dar, sowohl der ärztlichen Schweigepflicht als auch dem Erfordernis zur Einbindung Dritter in den Praxisalltag gerecht zu werden.

STRAFBARKEIT DURCH EINBINDUNG DRITTER?

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K VB FORUM 4/2018

21RECHT INTERESSANT

Die Beauftragung eines Dritten zur Erbringung von IT-Leistungen oder anderen routinemäßig anfallenden Tätigkeiten war strafrechtlich je-denfalls strittig.

Gesetzliche Neuregelung

Dem Gesetzgeber war das Span-nungsverhältnis bekannt, dass zwi- schen der Schweigepflicht auf der einen, und dem Bedürfnis an einer Durchführung bestimmter Tätig-keiten durch hierauf spezialisierte Dritte mit der Gefahr der möglichen Strafbarkeit auf der anderen Seite bestand.

Mit dem Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflich-tiger Personen vom 29. Juni 2017 hat der Gesetzgeber den Straftat-bestand des § 203 StGB neu gere-gelt. Erklärtes Ziel war es, dieses strafrechtliche Damoklesschwert zu beseitigen.

Erweiterung des Personen- kreises

Als wesentliche Neuerung hat der Gesetzgeber den Personenkreis, dem Geheimnisse offenbart werden dürfen, um sogenannte „sonstige mitwirkende Personen“ erweitert. Er normierte positiv, dass ein „Of-fenbaren“ im Sinne des § 203 StGB bereits dann nicht vorliegt, wenn das Geheimnis einer Person die-ses – erweiterten – Personenkrei-ses zugänglich gemacht wird.

§ 203 Absatz 3 StGB (neue Fas-sung) lautet nach der Gesetzes-änderung wie folgt:„(3) Kein Offenbaren im Sinne die-ser Vorschrift liegt vor, wenn die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen Geheimnisse den bei ihnen berufsmäßig tätigen Gehilfen oder den bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen zu-

gänglich machen. Die in den Absät-zen 1 und 2 Genannten dürfen frem-de Geheimnisse gegenüber sonsti-gen Personen offenbaren, die an ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Perso-nen erforderlich ist; (…)“.

Der Gesetzgeber ließ damit das Offenbaren von Geheimnissen ge-genüber Dritten in einem Umfang zu, der über alle bisher vertretenen Meinungen zum Gehilfenbegriff hinausgeht, da er weder das Erfor-dernis der organisatorischen Ein-bindung noch dasjenige einer Kon-trollmöglichkeit und Steuerungs-macht aufgegriffen hat [3]. Dies schafft Rechtssicherheit, weil das Offenbaren von Geheimnissen auch gegenüber diesen sonstigen Per-sonen grundsätzlich strafrechtlich nicht unter Strafe gestellt ist.

Erforderlichkeit der Inanspruch- nahme Dritter

Da Patientengeheimnisse allerdings besonders schützenswert sind, sieht das Gesetz Einschränkun-gen vor. Demnach ist ein Offenba-ren nicht strafbar, „soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Per-sonen erforderlich ist.“ Damit ist zum Ausdruck gebracht, dass kein unnötiges Offenbaren erfolgen darf. Der Arzt beziehungsweise Psychotherapeut darf nur so viele geschützte Geheimnisse preis- geben, wie notwendig, damit er die Aufgabe übertragen und der Dritte tätig werden kann [4].

Voraussichtlich wird das Kriterium der Erforderlichkeit jedoch nur in eindeutigen Einzelfällen von straf-rechtlicher Bedeutung sein. Unter Berücksichtigung, dass der Gesetz-geber als übertragbare Aufgabe auch die externe Datenspeiche-rung („Cloud“-Speicherung) er-

möglichen wollte [5] und eine Spei-cherung von bloßen Datenteilen vielfach unzweckmäßig erscheint, dürfte das Kriterium der Erforder-lichkeit regelmäßig weit auszulegen sein und von der konkret übertra-genen Aufgabe abhängen.

Pflicht zum Abschluss einer Geheimhaltungsverpflichtung mit dem Dritten

Neu geregelt ist auch, dass der Arzt beziehungsweise Psychothe-rapeut, der die Tätigkeit eines Drit-ten in Anspruch nimmt, diesen zur Geheimhaltung verpflichten muss, § 203 Absatz 4 Satz 2 Nr. 1 StGB. Versäumt er dies und offenbart der Dritte unbefugt ein Geheimnis, so macht sich nicht nur der Dritte, sondern auch der Arzt strafbar. Die Geheimhaltungsverpflichtung sollte der Arzt beziehungsweise Psychotherapeut aber nicht als Belastung sehen. Vielmehr ermög-licht ihm die Verpflichtung des Dritten zur Geheimhaltung, dass nicht nur seine Daten, sondern auch die der Patienten besser geschützt sind und er selbst bei einem etwaigen Verstoß des Drit-ten in strafrechtlicher Hinsicht nicht belangt werden kann.

Dominik van Kranenbrock (Rechtsabteilung der KVB)

[1] Ciernak/Niehaus in: Münchener Kommentar zum StGB, 3. Aufl. 2017, StGB § 203 Rn. 128f.[2] MüKoStGB, a.a.O., Rn. 133[3] MüKoStGB, a.a.O., Rn. 134[4] MüKoStGB, a.a.O., Rn. 138[5] BT-Drs. 18/11936, S. 18

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GESUNDHEITSTELEMATIK22

K VB FORUM 4/2018

Alles hat seinen Preis, sagt der Volksmund. Gesundheitsdaten bilden da keine Ausnahme. Sie entstehen in der Versorgung und werden für die Versorgung gebraucht. Auf der Jagd nach dem wertvollen Datenrohstoff drängen inzwischen längst fachfremde Interessenten auf den Markt.

GESUNDHEIT IST WERTVOLL – UNSERE DATEN ABER AUCH

A lle kennen die stereotype Frage an der Kasse nach der Payback-Karte. Wer

denkt schon darüber nach, was sich für eine Verwertungsstrategie oder Marktmacht hinter diesem System versteckt? Mit der fortschreitenden Digitalisierung wachsen die Bestän- de der überall gespeicherten Daten rasant an. Sie stellen ein neues, be-sonders wichtiges Wirtschaftsgut dar, das großes Potenzial für die Industrie, die Bevölkerung und die öffentliche Hand bietet. Einen we-sentlichen Anteil daran haben unse-re persönlichen Daten. Viel zu we-nige von uns haben eine Vorstellung davon, welchen Wert diese Informa-tionen darstellen. So wächst rund um den Handel mit persönlichen Daten ein gigantischer Markt heran.

Gesundheitsdaten machen hier keine Ausnahme, im Gegenteil: eHealth-Daten sind schon längst als besonders wertvolles Wirt-schaftsgut identifiziert. Quartal für Quartal werden riesige Datenmen-gen in der Gesundheitsversorgung erhoben und übermittelt. Das weckt Begehrlichkeiten nach se-kundärer Nutzung für weitere klini-sche, epidemiologische oder ge-sundheitspolitische Analysen. Auch Wirtschaft und Handel wollen nicht hintenanstehen. Der große Daten-topf hat so großes Potenzial, dass immer unverhohlener auf den „Roh- stoff Gesundheitsinformation“ ge-schielt wird.

Ganz allgemein bilden Daten in je-der Branche eine Art Rohstoff – in dem Sinne, dass sie für alles Mög-liche verwendet werden können, quasi wie Erdöl. Aus Gesundheits-daten kann man unendlich viel machen. Viel, viel mehr als bei der Erfassung im Fokus ihrer Erhe-bung lag. Gerade deshalb passt der Begriff „Rohstoff“ so gut. Jeder moderne Mensch liefert ihn auto-matisch und nutzt ihn gleichzeitig ohne Bedenken.

Jedes einzelne Profil zählt

Oft hört man den beschwichtigen-den Satz: „Wer interessiert sich schon für mich? Warum sind gera-de meine Nutzerdaten wertvoll?“ Wirtschaftsstrategen sind sich da einig: Weil man damit geldwerte Entscheidungen treffen oder Wa-ren und Dienstleistungen gezielt verkaufen kann. Da zählt jedes einzelne Profil. Da zählt jede ein-zelne Kundenentscheidung. Das Ganze funktioniert auf zwei ver-schiedenen Wegen, auch im Ge-schäft mit der Gesundheit:

� Profilbildung: Das Konzept des Adresshandels ist hinlänglich bekannt. Werden solche Daten aber mit zusätzlichen Merkma-len wie Beruf, Geschlecht, Wohngegend oder Leseinteres-sen verknüpft, so entsteht ein charakteristisches Profil für maßgeschneiderte Angebote.

� Eine Adresse ist zwar schon für wenige Cent zu haben, aber mul- tipliziert mit der Zahl der vielen anderen, kann man auf diese Weise richtig Gewinn machen. Große Unternehmen verfügen schon über Datenbanken mit mehreren hundert Merkmalen für zig Millionen Konsumenten.

� Verfolgung: Manche Konzerne sammeln laufend die Informati-onen ihrer Nutzer und binden sie durch bestimmte Dienstleis-tungen an sich, wie zum Beispiel Facebook oder WhatsApp. Mit der Einrichtung eines Accounts geben die Nutzer ihre Zustim-mung zur Auswertung ihrer per-sönlichen Daten. Die Konzerne setzen dann Analysedienste ein, werten die Daten aus, ag-gregieren sie und vermieten sie maßgeschneidert an andere Unternehmen. Für die Werbe-wirtschaft entstehen so Platt-formen von enormer Reichwei-te und Wirtschaftskraft.

� Es wird aber auch um die Ecke gedacht: Auf einmal gibt es über- raschend viele Anbieter von Leih-fahrrädern in den Großstädten. Das Fahrrad ist allerdings für die Anbieter nur ein Vehikel zur Datensammlung, denn der Ver-leih an sich ist kein lukratives Geschäft. Die Mobilitätsdaten dagegen schon. Sie geben Auf-schluss über die Gewohnheiten der Nutzer. Wo wird beim Stadt-bummel eingekauft? Oder wo

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23GESUNDHEITSTELEMATIK

K VB FORUM 4/2018

verbringen die Radfahrer ihre Freizeit?

� Die Erlöse solcher kundenbe-gleitenden Maßnahmen reichen vom einstelligen Eurobereich bis hin zu mehreren hundert Euro, pro User pro Jahr. Wieder ist ei-ne Wertschöpfung – allein aus den Bordmitteln des Internets entstanden.

Verbindungen zwischen kultu-rellen Werten und Wirtschaft

Damit beschäftigen sich inzwi-schen auch Sozialstrategen. Das von der UNESCO gegründete „Fo-rum D’Avignon“ ist ein renommier-ter Think-Tank, der einen beson-ders scharfen Blick auf die Verbin-dungen zwischen kulturellen Wer-ten und der Wirtschaft richtet. Aus dieser Perspektive hat das Forum eine „Erklärung der digitalen Men-schenrechte“ verabschiedet, die ihre Empfehlungen mit folgenden zwei Feststellungen beginnt: 1. Persönliche Daten jedes Men-

schen dürfen nicht auf ein Wirt-schaftsgut reduziert werden.

2. Die sinnvolle Verwertung von persönlichen Daten soll der Forschung und dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

Mit diesen Empfehlungen ist der Bogen eindeutig zu den speziellen Gegebenheiten der Gesundheits-versorgung gespannt.

Es gibt auch Querdenker: John D. Halamka M.D., Notfallarzt und Professor der Harvard Medical School, hat seine kompletten Ge-sundheitsdaten im Personal Geno-me Project veröffentlicht, weil das nach seiner Überzeugung der For-schung zugutekommt. Na und, könnte man sagen. Aber Gesund-heitsdaten, wie die lebenslang für eine Person charakteristischen Genomdaten, genauso wie die we-niger komplexen eHealth-Daten von Smartphones, Wearables oder Apps, haben für die Wirtschaft

eine so hohe Bedeutung, dass Ak-tivitäten zur Ausschöpfung dieser Werte nicht ausbleiben. Die Gene-rali-Versicherung zum Beispiel will ein „verhaltensbasiertes Versiche-rungsmodell“ auf den Markt brin-gen, das Gesundheitsdaten via App erhebt und auswertet. Andere gro-ße Konzerne wie Apple oder Google erfassen mit ihren Produkten jetzt schon unverhohlen Gesundheits-daten und erlauben sogar die Wei-tergabe an Dritte.

Europäische Datenschutz-grundverordnung

Nach zähem Ringen wurde im letz-ten Frühjahr ein neues Datenschutz- recht für Europa verabschiedet, das die wirtschaftliche Bedeutung von Daten für die Gesellschaft wi-derspiegelt. Die Europäische Daten- schutzgrundverordnung (siehe hierzu auch unser Titelthema ab Seite 6) weist den Gesundheits-daten einen besonders hohen Stellenwert zu und unterscheidet drei Formen: a) Genetische Daten zu ererbten

oder erworbenen Merkmalen, b) biometrische Daten wie Ge-

sichtsbilder oder Fingerabdrü-cke, einschließlich verhaltens-typischer Merkmale eines Men-schen und

c) personenbezogene Daten, aus denen Informationen über den Gesundheitszustand hervorge-hen.

Jede dieser Kategorien erfordert ihre eigene Berücksichtigung weil Gesundheitsdaten sensibler, per-sönlicher, aber auch wertvoller und dauerhafter sind als viele an-dere Daten, mit denen sich unsere moderne Gesellschaft umgibt. Die Auswirkungen für jeden Bürger können erheblich sein, im Positiven wie im Negativen. Zwei Beispiele zeigen wie sich Nutzen in Bedro-hung verwandeln kann.

Gendaten: Die Firma 23AndMe analysiert im Auftrag ihrer welt-weiten Kunden Genome aus einem Schleimhautabstrich und einem Begleitfragebogen, die man für 99 US-Dollar pro Testkit an die Firma einsenden kann. Zurück erhält man Informationen rund um den per-sönlichen Stammbaum. 2015 hat diese Firma die Gen-Datensätze von 3.000 Kunden mit Parkinson- Erkrankung für insgesamt 60 Mil-lionen US-Dollar an einen Pharma-konzern verkauft. Damit verdiente sie doppelt: Nämlich mit der Ana-lyse im Auftrag von Einzelkunden und mit dem Verkauf seiner Test-daten an andere Unternehmen.

Rezeptdaten: Im Magazin „Spie-gel“ war 2014 nachzulesen, wie ein Apothekenrechenzentrum jah-relang Rezeptdaten an Marktfor-schungsfirmen verkauft hatte. Diese unverschlüsselten und nicht gesetzeskonform „anonymisier-ten” Daten waren ohne Genehmi-gung der Betroffenen an Pharma-hersteller übermittelt worden – zur besseren Planung ihrer Kundenbe-treuung. Dabei geht es neben der Frage der Legalität auch um die Frage der Legitimität dieser Schaf-fung eines solchen „kreativen“ Mehrwerts.

Gesundheitsdaten haben unbe-streitbar ein Dauerabo als begehr-tes Wirtschaftsgut eingenommen. Diese Entwicklung vollzieht sich so rasch und wird durch so viele fachfremde Interessen zum eignen Wirtschaftsnutzen vorangetrieben, dass strukturierende Konzepte und eine ordnende Hand aus Fachkreisen dringend notwendig sind. Der neue Gesundheitsminis-ter hat damit eine weitere Heraus-forderung und die Gesundheits-versorgung steht vor einer neuen Baustelle.

Dr. med. Christoph GoetzLeiter Gesundheitstelematik (KVB)

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KVB INTERN24

K VB FORUM 4/2018

I n den Diskussionen der KVB-Vertreterversammlung (VV) unter Vorsitz von Dr. med. Pet-

ra Reis-Berkowicz wurde insbe-sondere das Vorhaben der Großen Koalition aus CDU/CSU und SPD kritisiert, die Mindestsprechstun-denzeit von 20 auf 25 Stunden pro Woche zu erhöhen. Wenn die Ärzte und Psychotherapeuten mehr Zeit für ihre Patienten haben sollen, dann müssten laut Votum der VV-Mitglieder zum einen die vom Ge-setzgeber verursachten bürokrati-schen Belastungen für die Praxen abgebaut und zum anderen end-lich die Budgetierung in der ambu-lanten Versorgung aufgegeben werden.

In ihrer Sitzung Mitte März in München verabschiedete die Vertreterversamm-lung der KV Bayerns mit großer Mehrheit eine Resolution, in der die Politik aufgefordert wird, die bewährten Prinzipien der Freiberuflichkeit zu erhalten und auf die Expertise der niedergelassenen Ärzte und Psychotherapeuten zu setzen, wenn es um die zukünftige Gestaltung des Gesundheitssystems geht.

KVB-VV FORDERT: BÜROKRATIE UND BUDGETS MÜSSEN WEG

Zu Beginn der Veranstaltung hatte Reis-Berkowicz jedoch die trauri-ge Aufgabe, die VV-Mitglieder und Sitzungsgäste über den Tod von Dr. med. Matthias Graf zu infor-mieren, der am 15. Februar 2018 nach langer Krankheit verstarb. Graf war langjähriges Mitglied der VV der KVB und in verschiedenen Gremien der Selbstverwaltung tä-tig. Außerdem war er von April 2011 bis September 2017 Regionaler Vorstandsbeauftragter der KVB für den Regierungsbezirk Ober-bayern und Mitglied der Beraten-den Vorstandskommission. Reis-Berkowicz erinnerte daran, wie sich Matthias Graf mit Leidenschaft berufspolitisch für die Interessen und Belange der Mitglieder der

KVB einsetzte. Sie habe ihn fach-lich und menschlich sehr geschätzt und bedauere diesen Verlust außer- ordentlich. Den Angehörigen sprach sie im Namen der gesamten VV ihr Mitgefühl und ihre aufrichtige An-teilnahme aus. Im Rahmen einer Schweigeminute gedachten alle Anwesenden des Verstorbenen.

Bevor die VV-Mitglieder zur regu-lären Tagesordnung übergehen konnten, gab es jedoch auch noch eine erfreuliche Nachricht. Der neu gewählte Präsident der Baye-rischen Landesärztekammer, Dr. med. Gerald Quitterer, wird der VV der KVB auch weiterhin als Mit- glied erhalten bleiben. Die Dele-gierten gratulierten ihm zu seiner Wahl und freuten sich auf die wei-tere Zusammenarbeit im Rahmen dieses Gremiums.

Digitalisierung mitgestalten

Dr. med. Wolfgang Krombholz, der Vorstandsvorsitzende der KVB, widmete sich in seinem Vortrag unter anderem der Digitalisierung im Gesundheitswesen. Diese führe dazu, dass sich branchenfremde Anbieter in die Behandlung der Patienten einmischten. „Die KVB kann vor dieser Entwicklung nicht die Augen verschließen. Wir wer-den uns hier im Sinne der Ärzte und Psychotherapeuten sowie deren Patienten einmischen und

Petra Reis- Berkowicz

würdigte den verstorbenen Matthias Graf

und seinen leidenschaft-

lichen Einsatz für die Belange der KVB-Mitglieder.

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25KVB INTERN

K VB FORUM 4/2018

versuchen, soweit wie möglich mit- zugestalten“, kündigte Krombholz an. So sei es beispielsweise sehr wichtig, die Gesundheitskompe-tenz in der Bevölkerung zu fördern. Der dadurch entstehende Aufwand müsse den Praxen allerdings auch angemessen honoriert werden. Auf einem guten Weg sieht der KVB-Vorstandsvorsitzende die Weiter-entwicklung des Bereitschafts-dienstes. Bezogen auf die Fläche des Freistaates seien mittlerweile zwei Drittel Bayerns auf die neue Struktur mit zentral gelegenen Bereitschaftspraxen und einem separaten Fahrdienst für Haus- besuche umgestellt. Seine volle Wirkung entfalte das neue System dann Ende des Jahres, wenn alle Bereiche umgestellt seien und bei-spielsweise der Fahrdienst keine regionalen Grenzen mehr habe. Positiver Nebeneffekt der neuen Systematik: Von den derzeit 950 Poolärzten, die freiwillig Dienste übernehmen, haben sich inzwi-schen 33 für eine Niederlassung als Vertragsarzt entschieden.

Krombholz stellte auch das Ergeb-nis der Honorarverhandlungen 2018 mit den Krankenkassen dar. So sei neben dem Plus von 1,18 Prozent beim regionalen Punktwert und von 0,2 Prozent bei der morbiditäts-bedingten Gesamtvergütung, die beide aus den Bundesvorgaben resultierten, noch zusätzlich ein Plus von 1,3 Prozent aufgrund regiona-ler Verhandlungen erreicht worden.

Budgetierung abschaffen

Dr. med. Pedro Schmelz, der erste stellvertretende KVB-Vorstands-vorsitzende, ging ebenfalls auf die Honorarentwicklung ein und stellte einige der Projekte vor, für die zu-sätzliche Gelder zur Verfügung stehen. Dazu gehören unter ande-rem ein Vertrag mit der AOK Bay-ern zur ambulanten Betreuung von Palliativpatienten und eine Verein-

barung mit allen Krankenkassen zur Raucherentwöhnung. Auch dass der Bereitschaftsdienst durch die Krankenkassen mit rund 28,5 Mil-lionen Euro gefördert werde, sei laut Schmelz keineswegs selbst-verständlich, sondern das Ergebnis intensiver Verhandlungen. „Insge-samt haben wir für Bayerns Praxen ein gutes Ergebnis erzielt“, resü-mierte er. Das erklärte Ziel des Vor-stands der KVB sei es nach wie vor, die Budgetierung der ärztlichen Leistungen abzuschaffen und die bürokratischen Belastungen abzu-bauen. Bereits heute würden in den Praxen bundesweit über 50 Millio-nen Stunden mit administrativen Tätigkeiten verbracht. Um eine Niederlassung wieder attraktiver zu gestalten, sei eine Erhöhung der derzeit rund 156 in Bayern geförder-ten Stellen in der fachärztlichen Weiterbildung notwendig. Die Nach- frage ist laut Schmelz um ein Viel-faches höher. Der erste stellvertre-tende KVB-Vorstandsvorsitzende ging auch auf die Einführung der Telematikinfrastruktur (TI) ein. Die KVB führe bayernweit Veranstal-tungen durch, um den Informations- bedarf der niedergelassenen Ärzte und Psychotherapeuten zu decken. Nach wie vor sei dabei das große Dilemma, dass es viel zu wenig geeignete Produkte auf dem Markt gebe. „Wenn es der Industrie nicht gelingt, erforderliche Komponen-ten fristgerecht und zu finanzier-baren Preisen anzubieten, dürfen die Praxen nicht für dieses Markt-versagen verantwortlich gemacht werden“, so die Forderung von Schmelz an die Politik.

Kritischer Blick auf Online-Psychotherapien

Die zweite stellvertretende Vor-standsvorsitzende der KVB, Dr. med. Claudia Ritter-Rupp, übte Kritik am vorliegenden Entwurf eines Bayerischen Psychisch- Kranken-Hilfe-Gesetzes (BayPsych-

KHG). Dadurch würde die Stigma-tisierung psychisch kranker Men-schen nicht – wie eigentlich beab-sichtigt – vermindert, sondern so-gar verstärkt, da diese als poten-zielle Gefahr für die Allgemeinheit eingeschätzt werden könnten. Auch würden die besonderen Versor-gungsbedürfnisse von Kindern und Jugendlichen nicht ausrei-chend berücksichtigt. Der Gesetz-entwurf wäre viel zu sehr an den Vorgaben des Maßregelvollzugs orientiert und werde den Belangen von Menschen in Krisen mit kurzen Verweildauern nicht gerecht. Im Rahmen ihres Vortrags bezog Ritter-Rupp Stellung zu der „un-überschaubaren Angebotsvielfalt“ an psychotherapeutischen Inter-ventionen im Online-Bereich, die momentan gerade von einigen Krankenkassen vorangetrieben würden. Die Rasanz der Entwick-lung sei enorm. Auch wenn die ökonomischen Aspekte für Anbie-ter und Krankenkassen reizvoll sein mögen, könne der fehlende reale Patientenkontakt gerade bei psy-chischen Erkrankungen dazu füh-ren, dass diese nicht erkannt oder verharmlost würden. Dies könne zu einer krisenhaften Zuspitzung oder zur Chronifizierung von psy-chischen Leiden führen. Ritter-Rupp kündigte an, dass sich die im Sep-tember 2017 von ihr gegründete Arbeitsgruppe „Online-basierte In-terventionen“ dieses Themas wei-terhin intensiv widmen werde. So zeige die kritische Auseinander-setzung mit vorliegenden Studien, dass manche behauptete Wirksam-keit von Online-Therapien infrage zu stellen sei. „Bislang bietet kein Online-Programm einen adäqua-ten Ersatz für eine Face-to-Face-Psychotherapie, die nicht nur auf ein vordergründiges Funktionieren ausgerichtet ist, sondern auch die Ursachen mit berücksichtigt“, so das Fazit von Ritter-Rupp.

Birgit Grain (KVB)

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KVB INTERN26

K VB FORUM 4/2018

I m Mittelpunkt der fünften Ver-sorgungskonferenz der KVB stand die Frage, was Politik

und Selbstverwaltung gemeinsam für die Sicherstellung der ambu-lanten medizinischen Versorgung in Bayern tun können. Der regio-nale Fokus lag dabei auf Oberfran-ken und der nördlichen Oberpfalz.

Dr. med. Wolfgang Krombholz, Vorstandsvorsitzender der KVB, betonte zu Beginn der Veranstal-tung, dass Herausforderungen, wie der drohende Ärztemangel in einer immer älter werdenden Gesellschaft nur gemeinsam und unter Beteili-gung der Kommunen gelöst werden könnten. Um langfristig die ambu-lante Versorgung sicherzustellen, sei ein attraktives Gesamtpaket für niederlassungswillige Ärzte und Psychotherapeuten notwendig. Beim

Thema „Überalterung der Ärzte-schaft“ habe die Politik die Warnun-gen der Berufsverbände zu lange ignoriert. Als Beweis hatte Kromb-holz eine Overhead-Folie aus dem Jahr 2003 mitgebracht, mit der er

Rund 150 Vertreter der Politik, des Gesundheitswesens und der Ärzteschaft waren Ende Februar der Einladung der KVB zur Versorgungskonferenz nach Bayreuth gefolgt. Ziel war es, gemeinsam über Lösungsmöglichkeiten für die Sicherstellung der ambulanten Versorgung zu diskutieren.

GEMEINSAM LÖSUNGEN FINDEN

schon vor 15 Jahren anhand der Altersentwicklung der Hausärzte in Bayern Politikvertretern deut-lich gemacht hatte, dass Versor-gungslücken entstehen werden, wenn zahlreiche hausärztliche Kollegen in den Ruhestand gehen. Diese Botschaft sei zwar mittler-weile in der Politik angekommen, doch leider zu spät: In Oberfranken gebe es bei den Hausärzten bereits Engpässe in den Planungsbereichen Hirschaid und Speichersdorf. In der nördlichen Oberpfalz sei es der Planungsbereich Tirschenreuth, der momentan von drohender Un-terversorgung im hausärztlichen Bereich betroffen ist. Krombholz zeigte sich jedoch zuversichtlich, dass sich aufgrund der zahlreichen KVB-Fördermaßnahmen die Situa-tion in diesen Planungsbereichen wieder entspannen werde. So sei

es bereits im oberfränkischen Selb und im oberpfälzischen Planungs-bereich Waldsassen gelungen, ei-ne drohende Unterversorgung mit Hausärzten abzuwenden.

Politisches Lob für das Engagement der KVB

Unterstützung erhielt Krombholz von der Bayerischen Gesundheits-ministerin Melanie Huml. In ihrem Vortrag lobte sie das Engagement der KVB: „Wir sind in Deutschland gut damit gefahren, ein System der Selbstverwaltung in der Gesund-heitsversorgung zu haben. Das gilt auch für die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung in Bayern. Unser gemeinsames Ziel ist es, dass die Menschen überall in Bayern gut versorgt sind.“ Für die Sicherstellung der vertrags-ärztlichen Versorgung im Freistaat sei grundsätzlich die KVB zustän-dig, so die Ministerin. Hierbei sei sie auch erfolgreich. „Mit ihren Sicherstellungsmaßnahmen aus dem gemeinsam mit den Kranken-kassen finanzierten Strukturfonds konnte die KVB seit 2014 bereits in vier Planungsbereichen eine be-stehende Unterversorgung beseiti-gen und in 13 weiteren Planungs-bereichen drohende Unterversor-gung, zum Beispiel mit der Förde-rung von Niederlassungen, Zweig- praxen oder Anstellungen abwen-den“, so Huml. Sie betonte, dass die ambulante medizinische Ver-sorgung in Bayern derzeit auf ei-nem hohen Niveau sei. Das Baye-rische Gesundheitsministerium wolle im Zusammenwirken mit der KVB auch künftig dazu beitragen, die wenigen Lücken in Bayerns Versorgungslandschaft zu schlie-ßen und die regionalen Strukturen nachhaltig zu gestalten.

Die Teilnehmer der Versorgungs-

konferenz nutz-ten die Gelegen-heit, ihre Fragen

direkt an den Vorstand der

KVB zu richten.

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27KVB INTERN

K VB FORUM 4/2018

Spannende Diskussionsrunde

Einen weiteren inhaltlichen Schwer- punkt der Versorgungskonferenz bildete nach dem Vortrag von Gesundheitsministerin Huml eine Podiumsdiskussion rund um die Erwartungen und Rollen der ver-schiedenen Akteure aus Politik und Gesundheitswesen beim The-ma „Sicherstellung“. Neben Dr. med. Pedro Schmelz, erster stell-vertretender Vorstandsvorsitzen-der der KVB, beteiligten sich Bürger- meisterin Kathrin Heimann aus Effeltrich, Bürgermeister Günther Hübner aus Harsdorf und Con-stanze Scheibl, Geschäftsstellen-leiterin der „Gesundheitsregion PLUS Coburg“ an der Diskussions-runde. Anhand konkreter Beispiele zeigten sie auf, was Kommunen tun können, um die Versorgung vor Ort zu verbessern. Dabei ging es unter anderem um die Schaf-fung neuer Praxisräume in einem ehemaligen Bahnhof, den Neubau eines Ärztehauses und eine Image- kampagne, die sich speziell an Medizinstudenten richtet. Pedro Schmelz wies in diesem Zusammen- hang darauf hin, wie wichtig ver-lässliche wirtschaftliche Rahmen-bedingungen für eine erfolgreiche Praxisführung seien. Zudem gebe es ein von der KVB initiiertes um-fassendes Förderprogramm für die Niederlassung in unterversorgten oder drohend unterversorgten Re-gionen Bayerns.

Bei der Diskussionsrunde kamen auch die Hemmnisse zur Sprache, die junge Ärzte und Psychothera-peuten von einer Niederlassung abhalten, und es wurden Maßnah-men und Lösungen zur Sicherung der ambulanten Versorgung vor-gestellt. Mit der Verminderung der Bereitschaftsdienstzeiten sowie transparenten Vorgaben zur Steue-rung der Arzneimittelverordnungen habe die KVB in den letzten Jahren weitere wichtige Grundsteine ge-

legt, um eine Niederlassung in eige-ner Praxis wieder attraktiver zu gestalten. Schmelz sprach sich in diesem Zusammenhang dafür aus, endlich die Budgetierung der ärzt-lichen Vergütung im ambulanten Bereich abzuschaffen. Diese er-schwere die Nachwuchsgewinnung massiv.

Hochwertiges psychotherapeu-tisches Versorgungsangebot

Im Rahmen der Podiumsdiskussion hatten die Besucher der Versor-gungskonferenz die Möglichkeit, ihre Fragen direkt an die Disku-tanten sowie an den Vorstand der KVB zu richten. Dabei kam auch die psychotherapeutische Versor-gung zur Sprache, zu der Dr. med. Claudia Ritter-Rupp, zweite stell-vertretende Vorstandsvorsitzende der KVB, Rede und Antwort stand. Laut Ritter-Rupp gebe es in Bayern ein breit aufgestelltes und hoch-wertiges psychotherapeutisches Versorgungsangebot. Sie erläuterte, dass Bayern statistisch gesehen bei der psychotherapeutischen Versorgung gut dastehe. In keinem Planungsbereich gebe es ihr zufol-ge definitionsgemäß derzeit eine drohende Unterversorgung. Den-noch sei die angekündigte Überar-beitung der Bedarfsplanung wichtig, um sichtbar zu machen, wo even-tuell noch Engpässe in der psycho-

therapeutischen Versorgung be-stehen. Sie erwarte daher mit Spannung das in Kürze erschei-nende Gutachten des Gemeinsa-men Bundesausschusses, damit dort nachgebessert werden kön-ne, wo es notwendig sei.

Echte Lücken gebe es inzwischen allerdings in Bezug auf die psychia- trische Versorgungssituation – ins- besondere bei der Versorgung mit Kinder- und Jugendpsychiatern. Seit November 2015 gebe es bei dieser Fachgruppe im Planungsbe-reich Oberfranken-Ost eine dro-hende Unterversorgung. In der nördlichen Oberpfalz konnte dage-gen eine Unterversorgung mit Kin-der- und Jugendpsychiatern – auch Dank der Förderung und Beratungs- leistung der KVB – glücklicherwei-se aufgehoben werden.

Abschließend bot die Versorgungs- konferenz Raum für einen intensi-ven Austausch der Kommunal- politiker untereinander, die die Gelegenheit nutzen konnten, ihre Fragen zu gesundheitspolitischen Themen direkt von Experten der KVB beantworten zu lassen. Vor-träge und Informationen zur KVB-Versorgungskonferenz stehen im Internet unter www.kvb.de/w6481 zur Verfügung.

Birgit Grain (KVB)

Staatsministerin Melanie Huml (Mitte) lobte das Engagement der KVB bei der Ab-wendung dro-hender Unter-versorgung in einigen Planungs- bereichen. Darü-ber freuten sich KVB-Vorstand Wolfgang Kromb- holz, Claudia Ritter-Rupp und Pedro Schmelz (von rechts) so-wie die Vorsit-zende der Ver-treterversamm-lung der KVB, Dr. med. Petra Reis-Berkowicz (Zweite von links).

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KVB INTERN28

K VB FORUM 4/2018

Auf Einladung des KVB-Vorstands fand Anfang Februar in den Räumen der KV Bayerns in München eine öffentliche Sitzung des Gesundheitsausschusses des Bayerischen Landtags statt. Ziel war es, den Parlamentariern die Weiter-entwicklung des Ärztlichen Bereitschaftsdienstes vorzustellen und sachkun- dige Informationen aus erster Hand zu liefern.

GESUNDHEITSAUSSCHUSS VERTRAUT BEREITSCHAFTSDIENST

Z u Beginn stellten der Vor-standsvorsitzende der KVB, Dr. med. Wolfgang Kromb-

holz, und der Leiter der AbteilungNotdienste der KVB, Gökhan Kati-poglu, ausführlich die Planungen und den derzeitigen Umsetzungs-stand für die Weiterentwicklung des Ärztlichen Bereitschaftsdienstes in Bayern vor.

Diese sei notwendig geworden, da die Dienstbelastung in den vergan-genen Jahren auf immer weniger Schultern ruhte und die hohe Zahl der Bereitschaftsdienste junge Ärzte zunehmend von einer Niederlas-sung in eigener Praxis abschreckte. Gemäß den Beschlüssen der Ver-treterversammlung der KVB sowie den Vorgaben des Gesetzgebers

wurde deshalb ein Konzept erarbei-tet, das auf drei Säulen basiert: einem flächendeckenden Netz von zentral an Kliniken gelegenen Be-reitschaftspraxen, einem separa-ten Fahrdienst für medizinisch notwendige Hausbesuche sowie dem Einsatz freiwilliger Poolärzte zur Unterstützung der diensthaben-den Ärzte. Dieses Konzept wird bis Ende des Jahres 2018 in Bay-ern flächendeckend umgesetzt sein.

In ihren Wortbeiträgen signalisier-ten die Mitglieder des Gesund-heitsausschusses allgemein ihre Zustimmung zu diesen Plänen und stellten zahlreiche Fragen, unter anderem zur Bewerbung der bun-desweit einheitlichen Bereitschafts-

dienstnummer 116117, zur Größe der Dienstbereiche, zur Akzeptanz bei Ärzten und Patienten sowie zur finanziellen Ausstattung des Be-reitschaftsdienstes. Die Vertreter der KVB beantworteten die Fragen umfassend und wiesen darauf hin, dass die Weiterentwicklung des Bereitschaftsdienstes erst dann ihre volle Wirkung entfalten könne, wenn sie flächendeckend in ganz Bayern umgesetzt sei.

Die Notwendigkeit einer Änderung konnte Dr. med. Malte Dohmen im Anschluss besonders anschaulich darstellen, der als Obmann der Bereitschaftsdienstgruppe Ebers-berg/Erding die Gelegenheit er-hielt, den Abgeordneten die Situa-tion aus der Sicht derjenigen zu schildern, die dafür Sorge tragen, dass die Patienten an 365 Tagen im Jahr auf einen ambulanten Be-reitschaftsdienst zählen können.

Nach einem rund zweistündigen Meinungs- und Gedankenaus-tausch lautete das allgemeine Fazit, dass die Umgestaltung des Bereitschaftsdienstes nach den Plänen der KVB zukunftsweisend und auf einem guten Weg sei.

Redaktion

Der Bayerische Landtag zu Gast

bei der KVB: Kathrin Sonnen-holzner, die Vor-

sitzende des Gesundheits- ausschusses,

mit ihrem Stell-vertreter Bern-hard Seidenath (links) und dem

Gastgeber Wolf-gang Krombholz.

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29KVB INTERN

K VB FORUM 4/2018

Nach einem Jahr Pause werden die KVB und die IKK classic in diesem Jahr zum siebten Mal den Bayerischen Gesundheitspreis unter der Schirmherrschaft der ehemaligen stellvertretenden bayerischen Ministerpräsidentin Christa Stewens verleihen. Bis 23. Mai 2018 können sich alle Mitglieder der KVB sowie Ärzte und Psychotherapeuten, die in Bayern persönlich ermächtigt sind, bewerben. Die eingereichten Projekte müssen bereits umgesetzt sein und ihr Hauptaugen- merk auf die ambulante Versorgung in Bayern legen.

BAYERISCHER GESUNDHEITSPREIS 2018

M it dem Bayerischen Ge-sundheitspreis werden innovative und kreative

Ansätze zur nachhaltigen Stärkung einer qualitativ hochwertigen am-bulanten ärztlichen und psycho-therapeutischen Versorgung ge-fördert. Gesucht werden in diesem Jahr dabei Projekte für die Katego-rien

� „Selbstbestimmt leben bis zum Schluss“ – Konzepte, um den Patientenwillen in jeder Versorgungslage beachten zu können.

� „Gelebte Inklusion“ – Wie Ärzte durch großes Engage-ment Menschen mit schwieri-gem Zugang zum Gesundheits-wesen helfen.

Eine hochkarätig besetzte, unab-hängige Jury entscheidet über die Vergabe des insgesamt mit 8.000 Euro dotierten Preises in den zwei

ausgelobten Kategorien. Dazu ge-hören Dr. med. Regina Klakow- Franck, unparteiisches Mitglied im Gemeinsamen Bundesausschuss, Dr. med. Günther Jonitz, Präsident der Ärztekammer Berlin, Dr. med. Christian Thomeczek, Geschäfts-führer des Ärztlichen Zentrums für Qualität in der Medizin (ÄZQ) in Berlin, Dr. med. Pedro Schmelz,

erster stellvertretender Vorstands-vorsitzender der KVB, und Angeli-ka Feldmann, Leiterin Landesver-tragspolitik Bayern der IKK classic. Auch in diesem Jahr wird wieder ein Vertreter der Patienten in der Jury vertreten sein. Dieses Amt wird von Peter Friemelt, Geschäfts- führer des Gesundheitsladens München e. V., übernommen.

Die Gewinner der diesjährigen Ausschreibung werden in einer feierlichen Preisverleihung am 6. November 2018 in der Landes-

geschäftsstelle der KVB in Mün-chen bekannt gegeben. Das Preis-geld wird nach wie vor von der IKK classic gestiftet.

Weitere Informationen zum Bayeri-schen Gesundheitspreis 2018 und das Bewerbungsformular sind unter www.bayerischer-gesundheits-preis.de zu finden. Bewerbungs-schluss ist der 23. Mai 2018.

Manuela Wilhelm, Sabrina Lodders (beide KVB)

Jury-Mitglied Pedro Schmelz sieht den Bewer-bungen für die nächste Runde des Bayerischen Gesundheits-preises mit Spannung entgegen.

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QUALITÄT30

K VB FORUM 4/2018

Für die Bayerische Impfwoche vom 23. bis 29. April 2018 hat die Landes-arbeitsgemeinschaft Impfen (LAGI) den Impfschutz für die ganze Familie im Fokus. Dabei wird die Bedeutung des Impfens in allen Altersstufen angespro-chen, also für die Kinder, Eltern und Großeltern – und auch die Kokonstrategie für Neugeborene, die selbst noch nicht geimpft werden können, aber durch ein geimpftes Umfeld zu schützen sind.

IMPFEN RUND UM DIE JUNGE FAMILIE

N eugeborene erkranken auch in Deutschland im-mer wieder an eigentlich

impfpräventablen Infektionskrank-heiten, zum Teil mit schwersten Ver- läufen: Drei Todesfälle von Säug-lingen durch Keuchhusten wurden zum Beispiel im Jahr 2016 gemel-det. Auch Masernerkrankungen – insbesondere in den ersten Lebens- jahren – können zu ernsten Kom-plikationen wie einer Pneumonie

oder Enzephalitis führen. Besonders bedrohlich ist die seltene, aber stets tödlich endende Masernspäterkran- kung, die Subakute Sklerosierende Panenzephalitis (SSPE). Auch eine Influenza-Infektion in den ersten Lebenswochen oder bei der Erkran-kung einer Schwangeren ist mit hohen Risiken verbunden. Es dro-hen Hirnschädigung, Frühgeburt oder intrauteriner Tod. Deshalb ist das geimpfte Umfeld in der Familie für das Neugeborene sehr wichtig, um es durch diese Kokonstrategie vor Infektionskrankheiten zu be-wahren. Auch die Influenza-Imp-fung in der Schwangerschaft, ge-nerell empfohlen ab dem zweiten Trimenon, bei gesundheitlicher Gefährdung infolge eines Grund-leidens schon früher, schützt vor und nach der Geburt. Mütterliche impfinduzierte Antikörper im All- gemeinen – der Nestschutz – unter- stützen das Immunsystem des Neu- geborenen in den ersten Wochen sehr effektiv.

Zahlen, Daten, Fakten

Die Meldezahlen gemäß Infektions- schutzgesetz zu impfpräventablen Infektionskrankheiten in Deutsch-land und Bayern aus dem Jahr 2017 und in 2018 bis Ende Februar sprechen eine deutliche Sprache (Quellen: Epidemiologisches Bulle-

tin des RKI vom 18. Januar 2018 und LGL-Monitor-Infektionsepide-miologie unter www.kvb.de in der Rubrik Praxis/Qualität/Hygiene und Infektionsprävention/Infek-tionsschutz).

� Masern 2017 bundesweit 926 Melde- fälle bei großem Masernaus-bruch in Nordrhein-Westfalen (520 Meldungen, ein Todesfall einer 37-jährigen Mutter). In Bayern im ganzen letzten Jahr 59 Meldefälle, in 2018 bisher 18 (darunter einzelne Klein-raumhäufungen).

� Mumps 2017 bundesweit 648 Melde- fälle, davon 121 in Bayern.

� Keuchhusten 2017 bundesweit 16.367 Melde- fälle, davon 3.426 in Bayern (2018: bisher 637).

� Windpocken 2017 bundesweit 21.778 Melde- fälle, davon 5.073 in Bayern.

� Influenza 2017 in Bayern insgesamt 17.583 Meldefälle (eine Ver-doppelung im Vergleich zu 2016!), in 2018 bis Ende der achten Meldewoche schon 16.914 Fälle, darunter auch mehrere schwere Erkrankungs-verläufe bei Schwangeren mit Beatmung und/oder ECMO.

Schwangere sollten sich

gegen die saisonale Influenza

impfen lassen.

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31QUALITÄT

K VB FORUM 4/2018

Auch in 2018 wurden bei Influenza, Keuchhusten und Windpocken in Bayern schon mehrere Ausbruch-geschehen gemeldet in Kranken-häusern, Alten- und Pflegeheimen, Schulen und auch Kindergärten/Horten. Der Grund für diese Infek-tionszahlen und Häufungen: Impf-lücken in der Bevölkerung!

Influenza-Impfung in der Schwangerschaft

Die Ständige Impfkommission (STIKO am RKI) empfiehlt seit dem Jahr 2010 allen Schwangeren, sich gegen die saisonale Influenza imp-fen zu lassen. Diese Impfempfehlung wird bisher viel zu selten umgesetzt, wie das Zentralinstitut für die kas-senärztliche Versorgung berichte-te (www.versorgungsatlas.de am 23.03.2017). Im Bundesdurch-schnitt waren 2010 zehn und 2014 elf Prozent der Schwangeren gegen Influenza geschützt. Die Impf- quoten variierten 2014 zwischen 24 Prozent in Sachsen-Anhalt und nur sechs Prozent in Bayern. Die Unterschiede waren noch aus- geprägter auf der Kreisebene und lagen zwischen einem und 38 Pro-zent der Schwangeren. Dabei ha-ben umfangreiche Studien in den USA festgestellt, dass diese Imp-fung weder bei den Schwangeren noch bei den Ungeborenen mit einer signifikanten Erhöhung von Risiken verbunden ist, die Kinder aber auch noch nach der Geburt schützt. So sind 85 Prozent in den ersten acht Lebenswochen immun gegen Influenza, bis zu 80 Prozent weniger müssen im ersten Lebens- halbjahr wegen Influenza oder Atemwegsinfektionen stationär behandelt werden. Auch hinsicht-lich dieser Impfung ärztlich zu beraten, ist demnach sinnvoll.

Bayerische Impfwoche 2018

Das Motto der diesjährigen Impf-woche bezieht sich auf das ganze

familiäre Umfeld. Die LAGI bittet die Vertragsärzte in Bayern, dies den Patienten zu vermitteln, in den Praxen Beratungen dazu an-zubieten, Impfungen weiter enga-giert durchzuführen und bedankt sich bei der Ärzteschaft dafür im Voraus. Kostenfreie Informations-materialien für Patienten findet man unter www.lagi.bayern.de (dort: Mediathek) und www.schutz-imp-fung-jetzt.de.

Weitere hilfreiche Verlinkungen sind zusammengestellt unter www.kvb.de in der Rubrik Praxis/Qualität/Hygiene und Infektions-prävention/Infektionsschutz/Schutzimpfungen.

Dr. med. Lutz Bader (KVB)

Die Bayerische Impfwoche 2018 bezieht sich auf die Familie rund um den Neuge-borenen.

Lassen Sie sich impfen. Ihr Schutz ist sein Schutz.

schutz-impfung-jetzt.de

Keuchhustenvon Opa

Masernvon Papa

Windpockenvon der

PatentanteMumps

vom Bruder

Grippevon Mama

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VERSORGUNG FÖRDERN32

K VB FORUM 4/2018

H intergrund ist eine drohen-de Unterversorgung in der Fachgruppe der Kinder- und

Jugendpsychiater, die der Landes-ausschuss der Ärzte und Kranken-kassen für die Region Ingolstadt festgestellt hat. Seitdem bietet die KVB finanzielle Fördermaßnahmen im Stadtkreis Ingolstadt sowie den Landkreisen Eichstätt, Neuburg-Schrobenhausen und Pfaffenhofen a.d. Ilm an. Neben einer Förde-rung der Niederlassung von bis zu 60.000 Euro besteht für interes-sierte Kinder- und Jugendpsychia-ter auch die Möglichkeit der För-derung einer Zweigpraxis oder der Praxisfortführung (siehe Infokas-ten). Weitere Informationen zu der Region sowie den Fördermöglich-keiten finden Sie unter www.kvb.de in der Rubrik Praxis/Niederlassung/Region sucht Arzt. Bei Interesse an einer Tätigkeit in der Region Ingol-stadt oder Fragen zu den einzelnen Fördermaßnahmen unterstützen Sie unsere Berater vor Ort.

Linda Neuner (KVB)

Zur Sicherstellung der Versorgung hält die oberbayerische Region Ingolstadt Ausschau nach zusätzlichen Kinder- und Jugendpsychiatern. Finanzielle Unter-stützung gibt es von der KVB für niederlassungswillige, aber auch für bereits niedergelassene Ärzte dieser Fachgruppe.

KINDER- UND JUGENDPSYCHIATER FÜR DIE REGION INGOLSTADT

Finanzielle Fördermaßnahmen der Sicherstellungsrichtlinie der KVB in der Region Ingolstadt für die Fachgruppe der Kinder- und Jugendpsychiater

Zuschuss zur Niederlassung/Praxisnachbesetzung mit einmalig bis zu 60.000 Euro

Zuschuss zur Zweigpraxis mit einmalig bis zu 15.000 Euro

Zuschuss zur Anstellung eines Kinder- und Jugendpsychiaters mit bis zu 4.000 Euro pro Quartal

Zuschuss zur Praxisfortführung (ab dem 63. Lebensjahr) mit bis zu 4.500 Euro pro Quartal

Zuschuss zur Beschäftigung eines Weiterbildungsassistenten mit bis zu 2.400 Euro pro Monat für die Dauer der Weiterbildung

Ingolstadt

Oberland

Südostoberbayern

München

Quelle: Geobasisdaten: Bayerische Vermessungsverwaltung, Nr. 724/16; http://vermessung.bayern.de/file/pdf/7203/Nutzungsbedingungen_Viewing.pdf

Peter FiedlerPersönliche Beratung zur Praxisführung

Telefon 0 89 / 5 70 93 – 43 01 E-Mail [email protected]

Stefano GiustoPersönliche Beratung zur Praxisführung

Telefon 0 89 / 5 70 93 – 42 08 E-Mail [email protected]

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33VERSORGUNG FÖRDERN

K VB FORUM 4/2018

„Eine gute Versorgungsstruktur ist ein wichtiger Anreiz für eine Niederlassung.“

Interview mit Dr. Christian Lösel, Oberbürgermeister der Stadt Ingolstadt

reits erfolgreicher enger Vernet-zung als wichtigem Anreiz für eine Niederlassung in dieser Fachdis-ziplin.

Stichwort Immobilien: Für Ärzte ist ein guter Standort und eine gute Ausstattung der Praxisräu-me sehr wichtig. Wie könnte Ihre Kommune dabei unterstützen?

Unsere städtische Wirtschafts- förderungsgesellschaft IFG ist in diesem Rahmen natürlich immer ein guter Ansprechpartner, auch für die Frage nach gewerblichen Immobilien und Praxisräumen. Die Kollegen dort helfen gerne mit Rat, Tat und Kontakten weiter. Auch im Bestand unserer städtischen Woh-nungsbaugesellschaft GWG gibt es Büro- und Praxisräume, die ver-mietet werden, der Schwerpunkt der GWG liegt aber eindeutig im Bereich „Wohnen“.

Die Balance von Beruf und Fami-lienleben ist gerade für die jün-gere Generation ein ausschlag-gebender Punkt. Was bietet Ingolstadt für Möglichkeiten in der Kinderbetreuung und Aus-bildung? Wie sehen die Chancen für die Lebenspartner aus, einen guten Arbeitsplatz zu finden?

Ingolstadt kann seit einigen Jahren die niedrigste Arbeitslosenquote aller deutschen Großstädte aus-weisen, der Arbeitsmarkt ist geprägt von einer anhaltenden Nachfrage. Dementsprechend gut sind die Aus- sichten, hier einen qualifizierten Arbeitsplatz zu finden – übrigens auch außerhalb der Automobil- industrie. Von der Bevölkerungs-struktur her ist Ingolstadt eine „junge Stadt“. Ein entsprechender

Herr Dr. Lösel, Ingolstadt ist eine prosperierende Stadt mit einem großen Einzugsgebiet. Es ist eher verwunderlich, dass im Bereich der Kinder- und Jugendpsychia-ter ein Nachwuchsmangel fest-zustellen ist. Was könnte Ihrer Meinung nach junge Ärztinnen und Ärzte dieser Fachgruppe überzeugen, hier ihre berufliche Zukunft zu sehen?

Gerade im Bereich der Kinder- und Jugendpsychiatrie spielen Koopera-tion und Vernetzung eine wesentli-che Rolle. In Ingolstadt gelingt dies durch eine enge Zusammenarbeit sämtlicher Akteure in einem Arbeits- kreis mit regelmäßigen Treffen. Es ist ein intensiver Austausch zwi-schen Jugendhilfe und Kinder- und Jugendpsychiatrie gewährleistet, Bedarfe werden erhoben und ge-meinsame Projekte werden geplant.

Sowohl die Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie in Neuburg – als regional zuständige stationäre Ein-richtung – als auch die Ambulanz der Heckscher Klinik München in Ingolstadt sind neben den nieder-gelassenen kinder- und jugend-psychiatrischen Ärztinnen und Ärzten eng eingebunden.

Die Versorgungsstruktur wird nun durch einen weiteren wichtigen Baustein der medizinischen Be-handlung vor Ort ergänzt. Im Früh-jahr 2018 eröffnet die Heckscher Klinik München in Ingolstadt eine Tagesklinik als wichtige Schnitt-stelle zwischen vollstationärer und teilstationärer Behandlung. Die ver-schiedenen Bausteine der Versor-gungsstruktur im Bereich Kinder- und Jugendpsychiatrie sind somit in Ingolstadt vorhanden, mit be-

Fokus liegt bei uns daher auf den Angeboten für junge Familien, ge-rade auch bei der Kinderbetreu-ung. Das Angebot umfasst dabei eine breite Palette unterschiedli-cher pädagogischer Konzepte von städtischen Einrichtungen und freien Trägern. Egal ob für junge Familien, Singles oder Senioren – Ingolstadt bietet vielfältige Ange-bote im Bereich der Kultur, des Sports und der aktiven und passi-ven Freizeitgestaltung. Auch die Region um Ingolstadt herum, mit Donauauen, Altmühltal und Holle-dau, hat einen großen Erholungs-wert.

Können sich mögliche Praxis-gründer auch persönlich an Sie wenden?

Dort, wo wir unterstützend tätig sein können, sind der Oberbürger-meister und die Stadtverwaltung immer bemüht weiterzuhelfen.

Herr Dr. Lösel, vielen Dank für das Gespräch!

Interview Markus Kreikle (KVB)

Oberbürger-meister Christian Lösel heißt Kin-der- und Jugend-psychiater in Ingolstadt herz-lich willkom-men.

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PATIENTENORIENTIERUNG34

K VB FORUM 4/2018

Seit 2006 kümmert sich der Patientenverband Hypophosphatasie Deutschland e. V. um Betroffene mit der seltenen Erkrankung Hypophosphatasie (HPP) – auch Rathbun-Syndrom genannt. Die Mitglieder sorgen für Aufklärung und unterstützen aktiv die Forschung. Gerald Brandt, erster Vorsitzender des Verbands, stellt dessen Tätigkeitsspektrum vor.

HYPOPHOSPHATASIE – DIE HEIMLICHE KRANKHEIT

H ypophosphatasie ist eine seltene Erkrankung, beru-hend auf einem genetisch

bedingten Defekt der gewebe-unspezifischen alkalischen Phospha-tase (TNAP). Anders als die spezi-fischen Isoenzyme der AP (Kno-chen-, Darm- und Plazenta-Typ) ist die TNAP in allen Gewebearten aktiv und für verschiedenste Kör-perfunktionen von entscheidender Bedeutung. Entsprechend variabel können die Symptome der Betrof-fenen sein, was die Diagnose oft zu einer Herausforderung macht. Nach derzeitigem Wissensstand werden sechs Unterformen der Hypophosphatasie unterschieden. Die schwerste davon ist die peri-natal-letale Form mit fehlender Mineralisation des Skeletts, Lungen-hypoplasie und ZNS-Anfällen. Es folgen weitere kindliche Formen mit Rachitiszeichen, vorzeitigem Milchzahnverlust, Skoliose, Kranio-synostosen, Muskelschwäche und chronischen Gelenk- beziehungs-weise Knochenentzündungen.

Grundsätzlich gilt: Je älter der Pa-tient bei Auftreten der ersten Symp- tome, desto variabler das klinische Bild und desto schwieriger die Dia-gnose. Bei Erwachsenen wirken die ersten Anzeichen der HPP oft unspezifisch. Dazu gehören zum Beispiel nervöse Übelkeit, Panik-attacken, Phobien, Ruhelosigkeit

und Konzentrationsstörungen. Erst im weiteren Verlauf kommen Chon- drokalzinose/Arthritis, Zahnverlust, Osteomalazie oder gar Frakturen hinzu.

Wie auch bei vielen anderen selte-nen Erkrankungen dauert es oft viele Jahre, bis Menschen mit Hypo-phosphatasie ärztliche Ansprech-partner finden, die mit ihrem Krank- heitsbild vertraut sind. Deshalb hat sich der 2006 in Würzburg ge-gründete Patientenverband HPP Deutschland e. V. in erster Linie die Aufklärung auf die Fahne ge-schrieben. Hierbei helfen unter-schiedliche Fachverbände (DGE, DGO, DVO, GKJR und weitere). Da-rüber hinaus wurden Printmateria-lien für Orthopädie, Zahnmedizin und Pädiatrie entwickelt, ein Info-film gedreht und die Kooperation mit den Medien gesucht. Neuester Kooperationspartner ist das Würz-burger Zentrum für Seltene Erkran-kungen (ZESE), das auch Patienten mit unklarer Diagnose zur Verfügung steht. Auch hier konnten schon Be- troffene mit HPP identifiziert und an die entsprechenden Experten vermittelt werden. Eine zweite Säule der Verbands-arbeit war und ist die Vernetzung von Betroffenen, Ärzteschaft und Forschung. Glücklicherweise konn-te in Würzburg auf bereits vorhan-dene Expertise an Uni-Kinderklinik,

Zahnklinik, Orthopädie und Osteo-logie zurückgegriffen werden. Auf diese Weise entstand innerhalb von zehn Jahren ein Hypophosphatasie- Zentrum, das mit seinen Patien-tenzahlen und Veröffentlichungen weltweit für Aufmerksamkeit sorgt. Einzelne Forschungsprojekte wer-den auch materiell unterstützt. Die dritte Säule bildet die klassi-sche Selbsthilfearbeit, die aus in-dividueller Beratung vor und nach der Diagnose sowie der Informa-tion der Betroffenen besteht. Auf-grund der Seltenheit der Hypo-phosphatasie findet dieser Teil der Verbandsarbeit häufig am Telefon oder im Internet statt. Einmal pro Jahr jedoch treffen sich die Mit-glieder in Würzburg zu den „HPP- Infotagen“. Dort kann man nicht nur andere Betroffene kennenler-nen, sondern auch Experten aus Medizin und Forschung, die den aktuellen Wissensstand in Sachen Hypophosphatasie gerne mit den anwesenden Familien teilen.

Kontakt Hypophosphatasie Deutschland e. V. Telefon 09 31 / 78 29 37 E-Mail [email protected] Internet www.hpp-ev.de

Gerald Brandt, Hypophosphatasie Deutschland e. V.

Die HPP gehört zu den seltenen Erkrankungen. Es kann daher oft viele Jahre

dauern, bis Be-troffene ärzt-

liche Ansprech-partner finden,

die mit ihrem Krankheitsbild

vertraut sind.

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35KURZMELDUNGEN

K VB FORUM 4/2018

FACHTAGUNG GERIATRIE

Mitte Februar fand in den Räumen der KVB in München eine vom Bay-erischen Hausärzteverband (BHÄV) organisierte Fachtagung Geriatrie statt. Die zahlreichen Teilnehmer konnten sich nach den Grußwor-

ten und einem moderierten Eröff-nungsgespräch in zwei Workshops kompetente Anregungen zum The-ma „Versorgung alter Patienten als Querschnittsfach“ und „Spezialisie-rung und Basisversorgung“ holen.

Zuvor hieß Dr. med. Oliver Abbushi, BHÄV-Bezirksvorsitzender von München, die Tagungsteilnehmer im Namen des terminlich verhin-derten BHÄV-Vorsitzenden Dr. med. Dieter Geis herzlich willkom-men und verwies auf die Brisanz des Themas angesichts des demo-grafischen Wandels. Bernhard Seidenath, Mitglied des Bayeri-schen Landtags und stellvertreten-der Vorsitzender des Gesundheits-ausschusses, skizzierte in seinem Grußwort nicht nur das Grundsatz- programm der CSU zur Gesund-heitsversorgung der bayerischen Bevölkerung, sondern zählte auch die von der Bayerischen Staats- regierung bereits in Gang gebrach-ten Verbesserungen in der geria-

MODELLVORHABEN BALNEOPHOTO- THERAPIEGute Behandlungschancen bei Hautkrankheiten: Mit der synchro-nen Balneophototherapie finden Patienten eine Linderung ihrer Be-schwerden. Dazu hat die KVB ge-meinsam mit mehreren Kranken-kassen – der AOK Bayern, dem BKK-Landesverband Bayern, der KNAPPSCHAFT und der Sozialver-sicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau – sowie ei-nem Industriepartner im Jahr 2010 ein bundesweit einmaliges Modell-projekt gestartet. Das Vorhaben konnte im Dezember 2017 mit dem Abschlussbericht zur Phase-III-Studie durch die Ludwig-Maxi-milians-Universität München zu einem erfolgreichen Ende ge-bracht werden. Der Bericht wurde inzwischen an den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) mit der Empfehlung übermittelt, die syn-chrone Balneophototherapie auch zur Behandlung von Neurodermitis in den Leistungskatalog der Ge-setzlichen Krankenversicherung (GKV) aufzunehmen.

Bei der synchronen Balneophoto-therapie handelt es sich um eine naturnahe Behandlungsmethode, die aus einer Kombination von Wannenbädern in Solelösung mit Salz aus dem Toten Meer und ei-ner gleichzeitigen Lichtbestrah-lung besteht. Seit 2008 gehört sie zur Behandlung von Schuppen-flechte zum GKV-Leistungskata-log. Neurodermitis-Patienten konnten davon bislang nicht profi-tieren, was sich ändern könnte, wenn der G-BA die Behandlung dieses Krankheitsbildes mit der synchronen Balneophototherapie zur Kassenleistung erklärt.

Redaktion

trischen Versorgung auf. Im An-schluss daran konnte Dr. med. Gunther Carl – Regionaler fach-ärztlicher Vorstandsbeauftragter der KVB für Unterfranken und stell-vertretender Vorsitzender des Be-rufsverbandes Deutscher Nerven-ärzte – auf die Zusammenarbeit von Hausärzten und Fachärzten, insbesondere von Psychiatern und

Neurologen, bei der Betreuung geriatrischer Patienten eingehen und stellte seinen haus- und fach-ärzt-lichen Kollegen aus eigener Erfahrung ein gutes Zeugnis in der oft herausfordernden Kooperation aus. Dieser Einschätzung schloss sich Podiumsteilnehmer Dr. med. Wolfgang Krombholz, Vorsitzender des Vorstands der KVB, ausdrück-lich an. Die Versorgung von geriat-rischen Patienten im ambulanten Bereich sei grundsätzlich gut, was nicht zuletzt dem unermüdlichen Einsatz der Hausärzte zu verdanken sei, die als Generalisten – in Koope-ration mit ihren fachärztlichen nie-dergelassenen Kollegen – de facto die Rolle eines „Facharztes für Geriatrie“ längst ausfüllen würden. Für diesen Part müsse das Gesund-heitssystem aber auch die entspre-chenden Ressourcen bereitstellen.

Markus Kreikle (KVB)

Geben der geria-trischen ambu-lanten Versor-gung gute Noten: Oliver Abbushi, Bern-hard Seidenath, Wolfgang Krombholz und Gunther Carl (von links).

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KURZMELDUNGEN36

K VB FORUM 4/2018

BKK-TAG BELEUCHTET THERAPIEFREIHEIT

Der BKK Landesverband Bayern legte Anfang März bei seinem all-jährlichen BKK-Tag in der Hanns-Seidel-Stiftung in München den Fokus auf das Spannungsverhältnis von Therapiefreiheit versus Thera-piebeliebigkeit. Drei Referenten gaben den zahlreichen Gästen Im-pulse dazu, die in der anschließen-den Podiumsdiskussion noch ver-

tieft wurden. Zu Beginn der Veran-staltung erklärte Sigrid König, Vor-ständin des BKK Landesverbandes Bayern, dass die Therapiefreiheit ein hohes Gut sei, das ausschließ-lich der Gesundheit der Patienten dienen sollte. Aktuell werde die medizinische Versorgung aber von vielen anderen Einflussfaktoren getrieben mit der Folge, dass zu schnell und zu viel behandelt wer-de. Es müsse intensiv in die Arzt-Patienten-Kommunikation investiert und auch erkannt werden, dass teure Über- und Fehlversorgung Realität sei, die es zu verändern gelte.

Welche Möglichkeiten es in Rich-tung einer patientenorientierten medizinischen Entscheidungsfin-dung geben könnte, stellten im fol-genden Verlauf die Referenten dar. Welche Rolle kann und darf der Arzt einnehmen, wie gelingt es Patienten, selbstbestimmt zu han-

deln, wenn es um ihre Gesundheit geht – diese und ähnliche Fragen verwiesen auf die Komplexität der Kommunikation, wenn wichtige medizinische Entscheidungen ge-troffen werden müssen. Auf die Klage nach der fehlenden Zeit für Arzt-Patienten-Gespräche gemünzt, formulierte Referent Professor Dr. med. Dipl. Theol. Matthias Volken-andt pointiert: „Gute Gespräche dauern nicht länger als schlechte Gespräche.“

Die zweite stellvertretende KVB-Vorstandsvorsitzende, Dr. med. Claudia Ritter-Rupp, verdeutlichte in einem Statement die Wichtig-keit der persönlichen Beziehung zwischen Therapeut und Patient. Gerade in Zeiten, in denen teleme-dizinische Angebote – auch im psychotherapeutischen Bereich – aggressiv in den Markt gedrückt werden, gelte es, Transparenz zu schaffen, um zwischen seriösen Angeboten und beliebigen „On-line-Therapien“ unterscheiden zu können.

Markus Kreikle (KVB)

DIGITALE IDEEN FÜR DIE „KBV-ZUKUNFTS- PRAXIS“ Die Kassenärztliche Bundesverei-nigung (KBV) hat Anfang März einen Wettbewerb gestartet, mit dem sie sich auf die Suche nach digitalen Ideen für die KBV-Zukunftspraxis macht. Voraussetzung für die Wett-bewerbsteilnahme: Die eingereich-ten Ideen sollen einen echten Mehrwert für Praxen und Patien-ten bieten und helfen, den Alltag für beide deutlich zu erleichtern.

Zum Start des Wettbewerbs „KBV-Zukunftspraxis“ betonte KBV-Chef Dr. med. Andreas Gassen: „Es gibt tausende von Apps und digitale

Anwendungen rund um das Thema Gesundheit. Doch der Nutzen für Patient und Arzt ist oft unklar. Da-her ist es unser Ziel, diejenigen An-wendungen und digitalen Dienste zu identifizieren und zu fördern, die die Arbeit und Abläufe in den Praxen der niedergelassenen Kol-leginnen und Kollegen verbessern.“ In ihrem Ideenwettbewerb bietet die KBV den Entwicklern digitaler Dienste ihre Unterstützung und ihr Wissen hinsichtlich der ärztlichen Zielgruppe und zum Verständnis des Gesundheitssystems an. In einem weiteren Schritt bereitet sie die Erprobung und Evaluation der Produkte in sogenannten Zukunfts-praxen vor.

Bis zum 28. Juni können sich Dienst- leister mit geeigneten digitalen An-wendungen bewerben. Die Teil-nahmebedingungen und -unterla-gen sind unter www.kbv.de/zu-kunftspraxis zu finden. Am 26. September sollen die Gewinner des Ideenwettbewerbs beim soge-nannten Take-off-Event gekürt werden. Den drei Erstplatzierten winkt ein Preisgeld in Höhe von 15.000 Euro (Platz 1), 10.000 Euro (Platz 2) und 5.000 Euro (Platz 3). Insgesamt werden bis zu zehn Teil-nehmer eingeladen, ihr Produkt in den Zukunftspraxen unter Echtbe-dingungen testen zu lassen.

Redaktion

EIGENEINRICHTUNG ANTE PORTAS

Als „kleine Sensation“ bezeichnete der Feuchtwanger Bürgermeister Patrick Ruh (im Bild links) den An-lass, der ihn Ende Februar mit sei-ner Schnelldorfer Amtskollegin Christine Freier und dem hausärzt-lichen Vorstandsbeauftragten der KVB für Mittelfranken, Dr. med. Hans-Erich Singer, zusammenge-

Claudia Ritter-Rupp hob auf

dem BKK-Tag die Bedeutung der

persönlichen Arzt-Patienten-

Kommunikation hervor.

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37KURZMELDUNGEN/IMPRESSUM

K VB FORUM 4/2018

Impressum für KVB FORUM und KVB INFOS

KVB FORUM ist das Mitteilungsblatt der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (KVB) mit den offiziellen Rundschreiben und Bekanntmachungen (KVB INFOS). Es erscheint zehnmal im Jahr.

Herausgeber (V. i. S. d. P.):Kassenärztliche Vereinigung Bayerns vertreten durch den Vorstand:Dr. med. Wolfgang Krombholz, Dr. med. Pedro Schmelz, Dr. med. Claudia Ritter-Rupp

Redaktion:Martin Eulitz (Ltd. Redakteur)Text: Markus Kreikle, Marion MunkeGrafik: Gabriele Hennig, Marina Schwarzkopf

Anschrift der Redaktion:Kassenärztliche Vereinigung BayernsElsenheimerstraße 3980687 MünchenTelefon 0 89 / 5 70 93 – 21 92Fax 0 89 / 5 70 93 – 21 95E-Mail [email protected] www.kvb.de

Satz und Layout:KVB Stabsstelle Kommunikation

Druck:apm alpha print medien AG, Darmstadt Gedruckt auf FSC®-zertifiziertem Papier

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KVB FORUM erhalten alle bayerischen Vertragsärzte und -psychotherapeuten im Rahmen ihrer Mitgliedschaft in der KVB. Der Bezugspreis ist mit der Verwaltungskostenumlage abgegolten.

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führt hatte. Im Rahmen eines Pres-segesprächs im Rathaus von Feucht-wangen stellten sie den bisherigen Planungsstand einer möglichen KV-Eigeneinrichtung in dem Planungs-bereich dar – der ersten ihrer Art in Bayern. Wie Singer erklärte, sei die hausärztliche Unterversorgung in dem Bereich so eklatant, dass es kein anderes Mittel gebe, als es auf der Basis eines Beschlusses der Vertreterversammlung mit einer von der KVB initiierten Praxis zu versuchen. Dafür gebe es in dem

Großraum Feuchtwangen mehrere mögliche Standorte, die Suche nach geeigneten Ärztinnen und Ärzten laufe bereits. Alle Aktivitä-ten liefen in enger Abstimmung mit den niedergelassenen Ärzten vor Ort ab, die sich ebenfalls Unter-stützung wünschten. Die Bürger-meisterin von Schnelldorf stellte dar, dass es in der Gemeinde mit 3.600 Einwohnern momentan le-diglich eine Filialpraxis mit einge-schränkten Öffnungszeiten gebe. „Wir wollen uns nicht beklagen, aber es wäre schon schön, einen vollen Hausarztsitz zu haben“, so Christine Freier. Die Zusammenar-beit mit der KVB in der Sache be-zeichnete der Feuchtwanger Rat-hauschef Ruh als sehr konstruktiv: „Wenn wir in der Sache etwas er-reichen wollen, müssen Kommunen und Ärzteschaft an einem Strang ziehen.“

Martin Eulitz (KVB)

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K VB FORUM 4/2018

KVB SERVICENUMMERN38

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Persönliche Beratung zur Abrechnung

Mittelfranken Monika Gibanica-Maier 09 11 / 9 46 67 – 4 47 [email protected]

Stefanie Sieger 09 11 / 9 46 67 – 4 43 [email protected]

München Stefan Ehle 0 89 / 5 70 93 – 44 50 [email protected]

Eva Weber 0 89 / 5 70 93 – 44 75 [email protected]

Sonja Weidinger 0 89 / 5 70 93 – 42 22 [email protected]

Niederbayern Rudolf Paper 0 94 21 / 80 09 – 3 06 [email protected]

Dagmar Wiedemann 0 94 21 / 80 09 – 4 84 [email protected]

Nathalie Willmerdinger 0 94 21 / 80 09 – 3 07 [email protected]

Oberbayern Silvia Ackermann 0 89 / 5 70 93 – 44 30 [email protected]

Martina Huber 0 89 / 5 70 93 – 44 74 [email protected]

Claudia Schweizer 0 89 / 5 70 93 – 44 32 [email protected]

Oberfranken Christa Hammer 09 21 / 2 92 – 2 26 [email protected]

Jürgen Opel 09 21 / 2 92 – 2 28 [email protected]

Oberpfalz Birgit Reichinger 09 41 / 39 63 – 3 90 [email protected]

Mario Winklmeier 09 41 / 39 63 – 1 90 [email protected]

Schwaben Silke Finger 08 21 / 32 56 – 2 39 [email protected]

Ute Schneider 08 21 / 32 56 – 2 41 [email protected]

Monika Vachenauer 08 21 / 32 56 – 2 42 [email protected]

Unterfranken Uwe Maiberger 09 31 / 3 07 – 4 09 [email protected]

Elisabeth Matuszynski 09 31 / 3 07 – 4 10 [email protected]

Madleen Witzko 09 31 / 3 07 – 4 11 [email protected]

Persönliche Beratung zu Verordnungen

Mittelfranken Dr. Elfriede Buker 09 11 / 9 46 67 – 6 71 [email protected]

Dr. Claudia Fischer 09 11 / 9 46 67 – 6 75 [email protected]

Sonja Hofmann 09 11 / 9 46 67 – 6 73 [email protected]

Angela Krath 09 11 / 9 46 67 – 7 69 [email protected]

München Daniela Bluhm 0 89 / 5 70 93 – 28 79 [email protected]

Barbara Krell-Jäger 0 89 / 5 70 93 – 34 12 [email protected]

Niederbayern Ulrich Störzer 0 94 21 / 80 09 – 4 46 [email protected]

Oberbayern Marion Holzner 0 89 / 5 70 93 – 45 16 [email protected]

Oberfranken Sascha Schneider 09 21 / 2 92 – 3 44 [email protected]

Oberpfalz Arwed Acksel 09 41 / 39 63 – 3 92 [email protected]

Karolin Ihle 09 41 / 39 63 – 1 69 [email protected]

Birgit Schneider 09 41 / 39 63 – 1 70 [email protected]

Beate Steinhauser 09 41 / 39 63 – 1 99 [email protected]

Schwaben Beate Selge 08 21 / 32 56 – 1 41 [email protected]

Unterfranken Annegret Ritzer 09 31 / 3 07 – 5 19 [email protected]

Meldungen über Dienstplanänderungen (Diensttausch, Vertretung und Erreichbarkeit)

Oberbayern, Niederbayern und Schwaben Unter-, Mittel- und Oberfranken und Oberpfalz

Telefon 0 89 / 57 95 70 – 8 50 10 Telefon 09 21 / 78 51 75 – 6 50 10

Fax 0 89 / 57 95 70 – 8 50 11 Fax 09 21 / 78 51 75 – 6 50 11

E-Mail [email protected] E-Mail [email protected]

KVB-Servicetelefonie

Wir helfen Ihnen gerne zu folgenden Zeiten und Themen:

Montag bis Donnerstag: 7.30 bis 17.30 Uhr Freitag: 7.30 bis 14.00 Uhr

Abrechnung

Telefon 0 89 / 5 70 93 – 4 00 10Fax 0 89 / 5 70 93 – 4 00 11E-Mail [email protected]

Verordnung

Telefon 0 89 / 5 70 93 – 4 00 30Fax 0 89 / 5 70 93 – 4 00 31E-Mail [email protected]

Seminare

Telefon 0 89 / 5 70 93 – 4 00 20Fax 0 89 / 5 70 93 – 4 00 21E-Mail [email protected]

� Fragen zur Anmeldung � Vermittlung freier Seminarplätze

Benutzerkennung

Telefon 0 89 / 5 70 93 – 4 00 60Fax 0 89 / 5 70 93 – 4 00 61E-Mail [email protected]

� Zugangsdaten

IT in der Praxis

Telefon 0 89 / 5 70 93 – 4 00 50Fax 0 89 / 5 70 93 – 4 00 51E-Mail [email protected]

� KV-Ident Plus, KV-SafeNet*

Online-Dienste

Telefon 0 89 / 5 70 93 – 4 00 40Fax 0 89 / 5 70 93 – 4 00 41E-Mail [email protected]

� Mitgliederportal, „Meine KVB“ � Dateien einreichen und Unterlagen einsehen

Telematikinfrastruktur

Telefon 0 89 / 5 70 93 – 4 06 10Fax 0 89 / 5 70 93 – 4 06 11E-Mail [email protected]

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K VB FORUM 4/2018

39KVB SERVICENUMMERN

Qualitätsmanagement und Hygiene

Tatjana Mecklenburg09 11 / 9 46 67 – 3 19 [email protected] oder

[email protected] 11 / 9 46 67 – 3 36

Qualitätszirkel

Milena Wenzlik 09 11 / 9 46 67 – 7 23 [email protected]

Persönliche Beratung zu Qualitätsmanagement, Hygiene und Qualitätszirkeln in der Praxis

Nutzen Sie unsere Beratungskompetenz: � Wir beraten Sie zu allen Bereichen des Qualitätsmanagements von A wie Arbeitsanweisung bis Z wie Zertifizierung.

� Wir beraten Sie bei der Umsetzung und dem Aufbau eines Hygienemanagements in der Praxis. � Wir unterstützen Sie bei der Ausbildung zum Qualitätszirkel-Moderator, der Planung und Initiierung eines Qualitätszirkels und der Dokumentation Ihrer Sitzungen.

Persönliche Beratung zur Praxisführung

Mittelfranken Frank Eckart 09 11 / 9 46 67 – 4 21 [email protected]

Hans-Dieter Moritz 09 11 / 9 46 67 – 3 50 [email protected]

Joachim Streb 09 11 / 9 46 67 – 3 71 [email protected]

München Stefano Giusto 0 89 / 5 70 93 – 42 08 [email protected]

Sandra Greißel 0 89 / 5 70 93 – 35 68 [email protected]

Ivonne Rettig 0 89 / 5 70 93 – 43 30 [email protected]

Ruth Stefan 0 89 / 5 70 93 – 35 67 [email protected]

Niederbayern Anton Altschäffl 0 94 21 / 80 09 – 3 01 [email protected]

Heidi Holzleitner 0 94 21 / 80 09 – 3 05 [email protected]

Simone Kutzner 0 94 21 / 80 09 – 2 13 [email protected]

Martin Pöschl 0 94 21 / 80 09 – 3 13 [email protected]

Oberbayern Peter Fiedler 0 89 / 5 70 93 – 43 01 [email protected]

Katharina Fränkel 0 89 / 5 70 93 – 32 15 [email protected]

Monia Khemiri 0 89 / 5 70 93 – 34 57 [email protected]

Natasa Srijemac 0 89 / 5 70 93 – 44 35 [email protected]

Oberfranken Michaela Hofmann 09 21 / 2 92 – 2 29 [email protected]

Iris Püttmann 09 21 / 2 92 – 2 70 [email protected]

Oberpfalz Franz Ferstl 09 41 / 39 63 – 2 33 [email protected]

Simone Kutzner 09 41 / 39 63 – 2 87 [email protected]

Siegfried Lippl 09 41 / 39 63 – 1 51 [email protected]

Schwaben Eva Funke 08 21 / 32 56 – 2 23 [email protected]

Michael Geltz 08 21 / 32 56 – 1 05 [email protected]

Anja Rößle 08 21 / 32 56 – 2 32 [email protected]

Dieter Walter 08 21 / 32 56 – 2 31 [email protected]

Unterfranken Michael Heiligenthal 09 31 / 3 07 – 3 02 [email protected]

Christine Moka 09 31 / 3 07 – 3 03 [email protected]

Peter Schäfer 09 31 / 3 07 – 3 01 [email protected]

KVB-Servicetelefonie

MammaSoft Support

Montag bis Donnerstag 7.30 bis 17.30 UhrFreitag 7.30 bis 16.00 Uhr

Telefon 0 89 / 5 70 93 - 4 01 00Fax 0 89 / 5 70 93 - 4 01 01 E-Mail [email protected]

Telefonische Beratung

emDoc (Abrechnung Notarztdienst)

Montag bis Freitag: 9.00 bis 15.00 Uhr

Telefon 0 89 / 5 70 93 – 8 80 88Fax 0 89 / 5 70 93 – 6 49 25E-Mail [email protected]

PraxisführungE-Mail [email protected]

KVB Rückrufservice

Über www.kvb.de/Beratung gelangen Sie unabhängig vom Thema zu den Kontaktdaten und können über Kontakt- formulare einen Rückruf anfordern. Bitte nennen Sie uns Ihren Termin-wunsch und den Themenschwerpunkt.

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VORSCHAU

TELEMATIKINFRA- STRUKTURKVB-Informationsveranstal-tungen klären dringendste Fragen der Mitglieder

SPRECHSTUNDEN IM VISIERPolitik fordert Erhöhung auf 25 Pflichtstunden pro Woche. Praxen protestieren

SARKOPENIE VORBEU-GEN UND AUSBREMSEN Interventionen zum Erhalt der Mobilität bei älteren Betroffenen in Bayern

NEUE PLATTFORM: „RAUS AUS DER DROGE“Erste Suchtveranstaltung der KVB widmet sich Methadonsubstitution