Mitarbeitervertretung der Tätigkeitsbericht und...

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1 Tägkeitsbericht und Informaonen im Januar 2015 Mitarbeitervertretung der LaienmitarbeiterInnen im Erzbistum Hamburg Frage 100 Katholiken, was das Wichtigste ist in der Kirche; sie werden antworten: die Messe. Frage 100 Katholiken, was das Wichtigste ist in der Messe; sie werden antworten: die Wand- lung. Sage 100 Katholiken dass das wichtigste in der Kirche die Wandlung ist. Sie werden emport sein: Nein, alles soll bleiben wie es ist! (Lothar Zene) Liebe Kollegin, lieber Kollege, uns ist allen bewusst: Mit dem Prozess der pastoralen Räume wird es nicht nur eine neue Struktur der Verwaltungseinheiten geben, sondern es kommt zu einer inhaltlichen Neuausrichtung der Pfarreien und damit des ganzen Bistums. Neben Lust an der Neugestaltung mitarbeiten zu können erzeugt der Veränderungsprozess – beson- ders dort, wo er nicht sorgsam und qualifiziert durchgeführt und geleitet wird ,– jedoch auch Frust, Angst und Unsicherheit z.B. wenn nicht klar ist, ob die eigene Stelle erhalten bleibt und oder evtl. eine Versetzung mit einem Umzug ansteht. In diesem Veränderungsprozess können wir als Dienstnehmer vom Dienstgeber verlangen, dass wir als MitarbeiterInnen mit unseren Fragestellungen und Sorgen ernst genommen werden und wir in die Entscheidungsprozesse mit eingebunden sind. Von uns als Arbeitnehmer kann der Dienstgeber verlangen, dass wir als MitarbeiterInnen unsere pro- fessionelle Arbeitskraſt zur Verfügung stellen, um die nicht leichten Umwälzungen zu stemmen. Wir, die KollegInnen der MAV wünschen dir für das Jahr 2015 Freude an deinem Arbeitsplatz! Michaela Wagner, Petra Zwiener, Ursel Jungen, Lydia Kraut, Patricia Neméth-Debreczeni, Dorothea Axtmann, Hubertus Lürbke, Christoph Mainka, Norbert Klix Tägkeitsbericht 2 Sitzungen der MAV 2 Personalmaßnahmen 3 Zwischen den Sitzungen … 3 Daran haben wir gearbeitet 3 Arbeitskreise 4 Freistellung MAV-Mitglieder 4 Auſtrag aus der Mitgliederversammlung 4 Informaonen der MAV 5 Fortbildungsrichtlinien für RU-LehrerInnen 5 Neue Supervisionsrichtlinien 5 Dienstjubiläum—Sendungsjubiläum 5 Ungereimtheiten der Reisekostenordnung 6 Konflikte in der Dienstgemeinschaſt 6 Was ist Vertrauensarbeitszeit? 7 Bei Höhergruppierung beachten 8 Stellenausschreibungen 8 Aufgabe Pfarrei – MAV 9 Das schaffe ich auch alleine 10 KODA-Wahl 2014 — Ergebnisse 10 Dienstgeberinfo — Computerbrille 11 Aktuelle Gehaltstabelle 11 Inhalt

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Tätigkeitsbericht und

Informationen

im Januar 2015

Mitarbeitervertretung der

LaienmitarbeiterInnen im

Erzbistum Hamburg

Frage 100 Katholiken, was das Wichtigste ist in der Kirche; sie werden antworten: die Messe. Frage 100 Katholiken, was das Wichtigste ist in der Messe; sie werden antworten: die Wand-lung. Sage 100 Katholiken dass das wichtigste in der Kirche die Wandlung ist. Sie werden empo rt sein: Nein, alles soll bleiben wie es ist! (Lothar Zenetti)

Liebe Kollegin, lieber Kollege,

uns ist allen bewusst: Mit dem Prozess der pastoralen Räume wird es nicht nur eine neue Struktur der Verwaltungseinheiten geben, sondern es kommt zu einer inhaltlichen Neuausrichtung der Pfarreien und damit des ganzen Bistums.

Neben Lust an der Neugestaltung mitarbeiten zu können erzeugt der Veränderungsprozess – beson-ders dort, wo er nicht sorgsam und qualifiziert durchgeführt und geleitet wird ,– jedoch auch Frust, Angst und Unsicherheit z.B. wenn nicht klar ist, ob die eigene Stelle erhalten bleibt und oder evtl. eine Versetzung mit einem Umzug ansteht.

In diesem Veränderungsprozess können wir als Dienstnehmer vom Dienstgeber verlangen, dass wir als MitarbeiterInnen mit unseren Fragestellungen und Sorgen ernst genommen werden und wir in die Entscheidungsprozesse mit eingebunden sind.

Von uns als Arbeitnehmer kann der Dienstgeber verlangen, dass wir als MitarbeiterInnen unsere pro-fessionelle Arbeitskraft zur Verfügung stellen, um die nicht leichten Umwälzungen zu stemmen.

Wir, die KollegInnen der MAV wünschen dir für das Jahr 2015 Freude an deinem Arbeitsplatz!

Michaela Wagner, Petra Zwiener, Ursel Jungen, Lydia Kraut, Patricia Neméth-Debreczeni, Dorothea Axtmann, Hubertus Lürbke, Christoph Mainka, Norbert Klix

Tätigkeitsbericht 2

Sitzungen der MAV 2

Personalmaßnahmen 3

Zwischen den Sitzungen … 3

Daran haben wir gearbeitet 3

Arbeitskreise 4

Freistellung MAV-Mitglieder 4

Auftrag aus der Mitgliederversammlung 4

Informationen der MAV 5

Fortbildungsrichtlinien für RU-LehrerInnen 5

Neue Supervisionsrichtlinien 5

Dienstjubiläum—Sendungsjubiläum 5

Ungereimtheiten der Reisekostenordnung 6

Konflikte in der Dienstgemeinschaft 6

Was ist Vertrauensarbeitszeit? 7

Bei Höhergruppierung beachten 8

Stellenausschreibungen 8

Aufgabe Pfarrei – MAV 9

Das schaffe ich auch alleine 10

KODA-Wahl 2014 — Ergebnisse 10

Dienstgeberinfo — Computerbrille 11

Aktuelle Gehaltstabelle 11

Inhalt

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Tätigkeitsbericht

Entsprechend der Reglung der Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) hat der Vorsitzende auf der Mitarbeiterversammlung einen Tätigkeitsbericht vorzulegen. Wir geben dieses Jahr unseren Tätig-keitsbericht wieder in schriftlicher Form ab. Auf der Mitarbeiterver-sammlung werden wir dann nur über aktuelle Entwicklungen berich-ten. Natürlich besteht dort auch die Möglichkeit für Nachfragen oder für kritische Anmerkungen.

Die Mitarbeitervertretung trifft sich in der Regel einmal monatlich zur Sitzung in Hamburg. Die Sitzungen dauern jeweils von 8.55 – 15.55 Uhr (Mittagspause 12.30 – 13.15 Uhr). In der Regel fand in jeder Sit-zung nach der Mittagspause ein Gespräch mit dem Dienstgeberver-treter und dem Vertreter des Personalreferates statt (Vertreter des Personalreferates ist Herr Wenderdel, Vertreter des Dienstgebers ist der Dr. Willmann, der im April Herrn Seidewitz ablöste).

Als Sondervertretung nach MAVO §23 ist die MAV – Laienmitarbei-terInnen nicht für die Mitarbeiter einer Einrichtung (Pfarrei, Kranken-haus, Altenheim) sondern für diejenigen zuständig, die als Mitarbei-terInnen des Erzbistums anderen Rechtsträgern (z.B. Pfarreien oder Schulen) zugeordnet sind.

Im Einzelnen vertreten wir folgende Berufsgruppen:

PastoralreferentInnen, Pastoralassistenten, Pastoralassistenten im Berufsvorbereitungsjahr

MitarbeiterInnen in der Jugendarbeit

Kirchenmusiker (soweit sie einen Dienstvertrag mit dem Erzbistum haben)

GemeindereferentInnen, GemeindeassistenInnen GemeindeassistentInnen im Berufsvorbereitungsjahr

ReligionslehrerInnen im Kirchendienst in Mecklenburg und in

Aus der Präambel der Mitarbeitervertretungsordnung:

… Weil die MitarbeiterInnen und Mitarbeiter den Dienst in der Kirche mitgestal-ten und mitverantworten und an seiner religiösen Grundlage und Zielsetzung teilhaben, sollen sie auch aktiv an der Gestaltung und Entscheidung über die sie betreffenden Angelegenheiten mitwirken unter Beachtung der Verfasstheit der Kirche, ihres Auftrages und der kirchlichen Dienstverfassung. Dies erfordert von Dienstgebern und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Bereitschaft zu ge-meinsam getragener Verantwortung und vertrauensvoller Zusammenarbeit.

Sitzungen der MAV

Sit-zung

Gespräch mit Dienstgeber

22.1. x x

17.-19.2. x Klausurtagung

26.2. MitarbeiterInnenversammlung

19.3. x

26.3. Ursel und Petra nehmen am Diözesanen In-formationstag der Diözösanen Arbeitsge-meinschaft der MAV-en im Erzbistum teil

9.4. x x

8.5. Kirchl. Arbeitsgericht wg. Eingruppierung

21.5. x x

11.6. X x + Einigungsstelle wg. Freistellung Lehrer

9.7. x x

10.9. x x

26.9. Ursel, Tag des Mitarbeitervertreters

16./17.9. Ursel, Vollversammlung der Diözesanen Ar-beitsgemeinschaft der MAVen im Erzbistum

16.9. Kirchl. Arbeitsgericht wg. Freistellung Lehrer

8.10. x

12.11. x x

10.12 x x

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Personalmaßnahmen in 2014

GemeindereferentInnen

Versetzung 17

Einstellung 3

Verstorben 1

Einstellung AssistenInnen 1

Vertragsänderung 2

Sonstiges 9

Altersteilzeit 1

Elternzeit 3

Ernennung leitende Mitarbeiterin 2

Höhergruppierung 5

ReligionslehrerInnen

Änderung Vertragsumfang 59

Ausgeschieden 1

Einstellung 1

Sonstiges 1

PastoralreferenInnen

Versetzung 4

Vertragsänderung 1

Einstellung 2

Sonstige Änderung 3

Mitarbeiterin in leitender Stellung 1

MitarbeiterInnen Jugendarbeit

Versetzung 1

Einstellung 4

Vertragsänderung 3

Sonstiges 1

Elternzeit 1

Ausgeschieden 1

Neue Supervisionsrichtlinien ohne MAV-Beteiligung – Anrufung des kirchlichen Arbeitsgerichtes

Fortbildungsrichtlinien – Geltungsbereich geklärt

Fragen der Gleichbehandlung

Aufgaben des Dienstgebers zum Gesundheitsschutz

Arbeitsrechtliche Folgen bei der Gründung der neuen Pfarreien

Festlegung der 1. Tätigkeitsstätte durch den Dienstgeber aufgrund steuerlicher Regelungen

Vorbereitung Mitarbeitersammlung/Tätigkeitsbericht

Beauftragung pastoraler Mitarbeiter zu Moderatoren ohne deren Einver-ständnis

Reisekostenordnung

Stellenbewertung von neuen Stellen im Pastoralen Raum

Schwierige Situation einzelner Kolle-gInnen

Datenschutz bei der Übermittlung von Daten zwischen Dienstgeber und MAV

Arbeitsmittel der Pastoralen MitarbeiterInnen

Dienstjubiläum

Prüfung der neuen Online-Reisekostenabrechnung des Erzbistums

Personalmaßnahmebogen – Austausch der Informationen zwischen Dienstgeber und MAV bei Personalmaßnahmen

Arbeitsgericht:

Fehlerhafte Beteiligung der MAV bei der Eingruppierung einer Kolle-gin; Aufhebung des Spruches der Einigungsstelle zur Freistellung der ReligionslehrerInnen i.K..

Daran haben wir gearbeitet

Zwischen den Sitzungen ….

Beratung einzelner KollegInnen

Bestimmte Problemstellungen überdenken und Informationen einholen

Teilnahme an Fortbildungen

Themen für das gemeinsame Gespräch mit dem Dienstgeber vorbereiten

Mails schreiben, Mails beantworten, telefonieren

findet die übliche Alltagsarbeit statt:

Bearbeitung von Personalmaßnah-men (mit der Diözesanen Vergü-tungsregelung für GR und PR und der Besetzung von neu eingerichteten Stellen im Pastoralen Raum ergibt sich ein erweiterter Prüfungsbedarf der Eingruppierungen)

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Bestimmte Themen werden in Arbeitskreisen bearbeitet oder sind delegiert

Im Gespräch mit dem damaligen Generalvikar Thim hatten mehrere Kolle-gInnen über einzelne schwierige Team-Situationen berichtet. Generalvikar Thim hatte angeregt, die Probleme im Priesterrat vorzutragen. Daraufhin hatte sich eine Arbeitsgruppe zur Vorbereitung eines solcher Gespräches begildet (Michaela Wagner, Barbara Meier, Patrizia Németh-Debreczeni, Ursula Klix, Norbert Koschmieder, Georg Hillenkamp, Juliane Tautorat, Her-bert Wolf, Norbert Klix).

In einem Sondierungsgespräch mit dem Leitungsgremium des Priesterrates (Pfarrer Giering, Personalreferent Wätjer, Geistlicher Rat Bergner) und eini-gen Vertretern der Arbeitsgruppe (Barbara Meier, Patricia Neméth-Debereczeni , Ursula Klix) wurden folgende Punkte diskutiert:

Gesprächsmanagement innerhalb eines Pfarreiteams

Standardisierung von Konflikt– und Beschwerdemanagement

Teamentwicklung bereits in der Entwicklung zum Pastoralen Raum

Jährliche Visitation

Einüben einer Leitungskultur

Vereinbarungen finden zu einer Nachhaltigkeitskontrolle

Die Mitarbeit in der MAV ist zwar ein Ehrenamt, erfolgt aber nicht ehren-amtlich sondern in der Arbeitszeit.

Das bedeutet, dass die MAV-Mitglieder im notwendigen Umfang von ihren eigentlichen Aufgaben freizustellen, also sind ihre Aufgaben zu reduzieren sind.

Dies gelingt manchmal besser, manchmal schlechter.

Arbeitskreis Homepage (Dorothea Axtmann, Christoph Mainka, Norbert Klix)

Arbeitskreis „Fahrtkostenregelung“ (Petra Zwiener, Hubertus Lürbke, Christoph Mainka, Patricia Németh-Debreczeni)

Arbeitskreis ReligionslehrerInnen i.K. (Ursel Jungen, Petra Zwiener, Dorothea Axtmann, Norbert Klix)

VertreterInnen bei der Arbeitsgemeinschaft der MAVen im Erzbistum Hamburg (Ursel Jungen, Petra Zwiener)

Arbeitskreis Fortbildung (Lydia Kraut, Ursel Jungen, Norbert Klix)

Mutterschutzbeauftragte (Michaela Wagner, Christph Mainka)

Datenschutz und Datensicherheit (Christoph Mainka, Hubertus Lürbke)

Kontaktperson zu den SprecherInnen der GemeindereferentInnen (Patricia Németh-Debreczeni)

Kontaktperson zu den SprechernInnen der PastoralreferentInnen (Hubertus Lürbke)

Freistellung der MAV-Mitglieder

Bei den Religionslehrerinnen bedeutet die „Freistellung im notwendigen Um-fang“, dass der Stundenumfang der Unterrichtsverpflichtung reduziert wer-den muss. Leider konnten sich Dienstgeber und MAV nicht darüber verstän-digen, in welchem Umfang eine solchen Reduzierung zu erfolgen habe. Eine „Klage“ der MAV vor der Einigungsstelle gab der MAV eher Unrecht. Eine Überprüfung des Spruches der Einigungsstelle vor dem kirchlichen Arbeitsge-richt gab der MAV eher Recht.

Im Gespräch zwischen Dienstgeber und MAV soll nun am 21.1.2015 noch einmal versucht werden, für die Zukunft eine tragfähige Lösung zu vereinba-ren.

Auftrag aus der MitarbeiterInnenversammlung 2014

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Eine Aufgabe sollte sein, dass eine Arbeitsgruppe zusammen mit Priestern gebildet wird, die das Berufsverständnis der GemeindereferentInnen be-schreibt, da nicht allen dieses Berufsbild klar ist.

Unser Gespräch wurde im Priesterrat vorgestellt und diskutiert. Leider haben wir bisher keine schriftlichen Ergebnisse oder eine Einladung zu weiteren Ge-sprächen erhalten. Zwischenzeitlich hatte uns Geistlicher Rat Georg Bergner bei der Diözesankonferenz im September berichtet, dass man an dieser The-matik arbeitet und nach Vorgehensweisen sucht.

Informationen der MAV Dienstjubiläum—Sendungsjubiläum

Bisher waren alle davon ausgegangen, dass die geltenden Fortbildungsrichtli-nien des Erzbistums nur für die pastoralen MitarbeiterInnen gelten. Dienst-geber und MAV sind sich jedoch einig, dass entsprechend der Formulierung der „Richtlinien zur Fortbildung von MitarbeiterInnen im kirchlichen Dienst“, diese auf alle von der MAV vertretenen MitarbeiterInnen anzuwenden sind.

Eine weitere Klarheit wurde gefunden: Bei der Teilnahme an Fortbildungen können nicht nur die Fahrtkosten, sondern die Reisekosten (Fahrtkosten + Verpflegungsmehraufwendung) abgerechnet werden.

Die Fortbildungsrichtlinien findet man im ABC der MAV-Homepage und unter http://www.erzbistum-hamburg.de/ebhh/Erzbistum/Verwaltung/layer_stabsstelle_pastorale_dienste_informationen.php

Im Amtsblatt Nr. 8 vom 15. September 2014 wurden neue Supervisionsricht-linien des Erzbistums veröffentlicht. Damit sind sie gültig.

Leider wurde die MAV an der Entstehung dieser Richtlinien seitens des Erz-bistums in keiner Weise beteiligt. So ist es z.B. besonders ärgerlich, dass eine Sozialkomponente bei der Kostenbeteiligung der MitarbieterInnen einfach herausgestrichen wurde. Eine Klärung der Frage, ob die MAV zu beteiligen war, findet am 17.2.2015 in der öffentlichen Verhandlung des Gemeinsamen Kirchlichen Arbeitsgerichtes Hamburg statt.

Wie ist die Praxis im Erzbistum? Was ist in der DVO geregelt?

25-jähriges oder 40-jähriges Dienstjubiläum: ein Tag arbeitsfrei

Die Jubiläumszuwendung ist im September 2014 ausgelaufen.

GemeindereferentInnen und PastoralreferentInnen, die vom Bischof ausgesandt werden, erhalten vom Erzbischof zu ihrem 25-jährigen Sen-dungsjubiläum ein Gratulationsschreiben.

Die MAV hat mit dem Dienstgeber verabredet, dass bei einem anstehen-den 25-jährigen oder 40-jährigen Dienstjubiläum (PR und GR Sendungsjubi-läum) der Dienstvorgesetz-te 3 Monat vorher darüber informiert wird.

Grundsätzlich gilt: Für Aus-richtung einer Jubiläums-feier ist — finanziell und organisatorisch – jede/jeder selber verantwortlich.

Fortbildungsrichtlinien auch für ReligionslehrerInnen i.K.

Neue Supervisionsrichtlinien—ohne MAV-Beteiligung

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Liest man die Reisekostenordnung so steht dort, dass Fahrten zwischen Woh-nung und regelmäßiger Arbeitsstätte nicht als Dienstreisen gel-ten. Nach der Lesart der Reisekostenordnung wäre eine solche regelmäßige Dienststätte nicht nur dein Dienstsitz (Büro) son-dern auch eine „Außenstelle“ von der z.B. du einmal in der Wo-che nach Hause fährst.

Die MAV steht auf dem Standpunkt, dass alle Fahrten, die nicht zwischen der Wohnung und dem 1. Dienstsitz stattfinden, als Dienstfahrten abzurechnen sind, soweit sie im dienstlichen Auftrag stattfinden. Dies würde dann eben auch für eine Fahrt von einer Au-ßenstelle nach Hause gelten, denn der Mitarbeiter hat sein Auto aus dienstli-chen Gründen zur Außenstelle bewegt und es sind dienstliche Gründe, wenn man von der Außenstelle wieder wegfährt.

Die MAV hat den Dienstgeber darauf hingewiesen, dass KollegInnen ihre Fahrtkosten nach der Sichtweise der MAV abrechnen.

Übrigens: Wäre die

Sichtweise der MAV

falsch, so dürfte dein

Pfarrer, der jeden

Sonntag von seiner

Wohnung (Dienstsitz)

in eine Außenstelle

zum Gottesdienst und

anschließend wieder

nach Hause fährt, die-

ses nicht als Dienst-

fahrt abrechnen.

Wo Menschen miteinander arbeiten, entstehen Konflikte. Das gehört zum Menschen dazu. Wir kennen das! Viele Konflikte lassen sich lösen, manchmal halte ich auch einfach still, manchmal hole ich oder holen wir uns Hilfe, manchmal hilft ein zeitlicher Ab-stand …. Soweit ist alles gut! Und dann gibt es Konflikte in meinem be-ruflichen Umfeld – ob nun mit KollegInnen oder mit Vorgesetzten – die zehren an meinen Nerven, die rauben mir dauerhaft die Freude an der Arbeit, die quälen mich, die machen mich krank… Sicher ist, wenn die Möglichkeiten der Su-pervision ausgeschöpft sind, ich meine Arbeit nicht mehr schaffen kann und be-vor erste Krankheitssymptome auftau-chen, muss eine Lösung her. Das Erzbistum ist in der Pflicht. Der erste Rat der MAV: Auch wenn es gelegentlich die subjetive Erfahrung von KollegInnen ist, dass Konflikte einseitig (z.B. durch Versetzung mit allen wirtschaftlichen und sozi-alen Nachteilen, die z.B. ein Umzug mit sich bringt) zu Lasten der pastoralen MitarbeiterInnen gelöst werden, Durchhalten und Aushalten ist häufig keine gesunde Lösung. Der zweite Rat der MAV: Auf der Homepage der MAV ist die „Erklärung des Personalreferates zur Be-arbeitung von Verletzungen der Dienstgemeinschaft“ veröffentlicht (http://www.mav-laien-hh.de/Dienstgeber/Dienstgemeinschaft.pdf). Sollte es zu schwerwiegenden Konflikten kommen, kannst du erwarten, dass nach dieser Erklärung auch vorgegangen wird. Dritter Rat der MAV: Prüfe, welche Unterstützung du benötigst – Kollege/in, MAV-VertreterIn, An-walt.

Konflikte in der Dienstgemeinschaft—was ist zu tun? Ungereimtheiten der Reisekostenordnung — Wie ist damit umzugehen?

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GemeindereferentInnen, PastoralreferentIn-nen, JugendarbeiterInnen, Kirchenmusiker arbeiten nach dem arbeitsrechtlich Prinzip der Vertrauensarbeitszeit. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer die ihm übertragenen Aufgaben nach eigenem Ermes-sen unter Berücksichtigung der dienstlichen Notwendigkeiten und der privaten Interessen organisiert. Der Arbeitgeber verzichtet dabei auf einen systematischen Arbeitszeitnachweis durch den/die MitarbeiterIn. Er vertraut da-rauf, dass der/die MitarbeiterIn die vertrag-lich vereinbarte Arbeitszeit auch leistet.

Vorteile von Vertrauensarbeitszeit Großer Gestaltungsspielraum von MitarbeiterInnen über Lage und

Dauer der täglichen Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Not-wendigkeiten und der persönlichen Bedürfnisse.

Zufriedenheit des Mitarbeiters, da eine Kontrolle nicht stattfindet. Kostenersparnis – Arbeitszeitnachweise müssen nicht verwaltet wer-

den. Eigenverantwortung erhöht Motivation. Flexible Arbeitszeitgestaltung erhöht die „Produktivität“, es wird

dann gearbeitet, wenn Arbeit anliegt.

Nachteile/Gefahren von Vertrauensarbeitszeit Mitarbeiterinnen kompensieren fehlende Arbeitsergebnisse durch

Mehrarbeit. Fehlende Überprüfung, ob der Mitarbeiter die aufgetragene Arbeit in

der vereinbarten Arbeitszeit erledigen kann. (Übertagung von immer mehr Aufgaben).

Gefahr der persönlichen Ausbeutung – ich arbeite bis die Arbeit erle-digt ist (ohne Rücksicht auf meine Gesundheit oder die Regeln des Arbeitszeitgesetzes).

Wie geht Vertrauensarbeitszeit? Folge der flexiblen Arbeitszeitgestaltung: Unsaubere Trennung zwi-schen Arbeit und Freizeit.

Unvorhergesehene Ereignisse führen leicht zu Mehrarbeit des Mitar-beiters.

Es ist nicht klar, wo die eigenverantwortliche Arbeitszeitgestaltung en-det — wieviel Mehrarbeit darf ich mir aufsparen und wann kann ich sie abbummeln?

Zu beachten: Auch bei Vertrauensarbeitszeit gilt die vertraglich vereinbarte Arbeits-

zeit als Maßstab. Wer seine Arbeit nicht schafft, muss nicht mehr arbei-ten, damit am Ende alles erledigt ist.

Wenn die übertragenen Aufgaben nicht innerhalb der vereinbarten Ar-beitszeit erledigt werden können und eigene Bemühung der „Rationa-lisierung“ nicht zum Erfolg führen, ist es Aufgabe des Vorgesetzten/des Personalreferates Abhilfe zu schaffen.

Vertrauensarbeitszeit ist kein Langzeitarbeitskonto, es ist also nicht vorgesehen, dass Mitarbeiter Mehrarbeit aufbauen, die sie im Block (am Ende der Dienstzeit…) abbummeln.

Auch bei Vertrauensarbeitszeit gilt das Arbeitszeitgesetz, d.h. Die zulässige Höchstarbeitszeit pro Werktag beträgt 10 Stunden. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit beträgt durchschnittlich 48

Stunden (d.h. innerhalb eines halben Jahres darf im Durchschnitt pro Woche nicht mehr als 48 Stunden gearbeitet werden.)

Die absolute Höchstarbeitszeit liegt bei 60 Stunden pro Woche. Nach Ende der täglichen Arbeitszeit muss es eine Pause von 11

Stunden geben. Die Eigenverantwortung des Mitarbeiters entbindet den Dienstgeber

nicht von der Verantwortung auf die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes zu achten.

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Stellenausschreibungen

GemeindereferentInnen, erhalten – soweit sie alle Voraussetzungen erfüllen — mit Gründung der neuen Pfarrei (nach Abschluss des Prozesses pas-toraler Raum) eine Höhergruppierung in die Ent-geltgruppe E 11. Wirst du von der Entgeltgruppe 10 in die

Entgeltgruppe 11 höhergruppiert, ist es nicht so, dass du auch automatisch deine Entwicklungsstufe behältst (vgl. Originalltext)

Du kommst in die Entwicklungsstufe, in der du mindestens das bisheri-gen Tabellenentgelt plus 60 € bekommst.

Beispiel: vorher E 10, Stufe 4 = 3625,36 / nachher E 11, Stufe 4 = 3863,07 vorher E 10, Stufe 5 = 4077,03/ nachher E 11, Stufe 5 = 4380,13 vorher E 10, Stufe 6 = 4184,00/ nachher E 11, Stufe 5 = 4380,13

Die Stufenlaufzeit in einer höheren Entgeltgruppe beginnt mit dem Tag der Höhergruppierung. Das bedeutet, warst du bereits 4 Jahre in der Stufe 5 der Entgeltgruppe 10 „verfallen“ deine 4 Jahre. Erst nach 5 Jah-ren in E11, Stufe 5 kommst du in die Stufe 6.

Was ist bei der Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe zu beachten?

Originaltext DVO § 17 (4)

Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe wird der Mitarbeiter derjenigen Stufe zugeordnet, in der er mindestens sein bisheriges Tabellenentgelt erhält, min-destens jedoch der Stufe 2. Beträgt der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeiti-gen Tabellenentgelt und dem Tabellenentgelt nach Satz 1 weniger als 30 Euro in den Entgeltgruppen 1 bis 8 bzw. weniger als 60 Euro in den Entgeltgruppen 9 bis 15, so erhält der Mitarbeiter während der betreffenden Stufenlaufzeit anstelle des Unter-schiedsbetrags einen Garantiebetrag von monatlich 30 Euro (Entgeltgruppen 1 bis 8) bzw. 60 Euro (Entgeltgruppen 9 bis 15). Die Garantiebeträge nehmen an nach dem 1. Oktober 2009 wirksam werdenden allgemeinen Entgeltanpassungen teil. Wird der Mitarbeiter nicht in die nächsthöhere, sondern in eine darüber liegende Entgeltgrup-pe höhergruppiert, ist das Tabellenentgelt für jede dazwischen liegende

Entgeltgruppe nach Satz 1 zu berechnen; Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass auf das derzeitige Tabellenentgelt und das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe abzustellen ist, in die der Mitarbeiter höhergruppiert wird. Die Stufenlaufzeit in der höheren Ent-geltgruppe beginnt mit dem Tag der Höhergruppierung. Bei einer Eingruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe ist der Mitarbeiter der in der höheren Entgeltgruppe erreichten Stufe zuzuordnen. Der Mitarbeiter erhält vom Beginn des Monats an, in dem die Veränderung wirksam wird, das entsprechende Tabellenentgelt aus der in Satz 1 oder Satz 2 festgelegten Stufe der betreffenden Entgeltgruppe, ggf. ein-schließlich des Garantiebetrags.

FOLGENDE EMAIL KÖNNTE DICH MORGEN ERREICHEN:

Sehr geehrte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im pastoralen Dienst, bitte beachten Sie folgende Stellenausschreibung. Alle Informationen zu der ausgeschriebenen Stelle finden Sie in dem Anhang. Bei Fragen stehen wir Ihnen im Personalreferat gerne zur Verfügung.

Wenn dich diese Email erreicht oder du von einer frei werdenden Stelle erfährst, dann halte kurz inne und überlege dir, ob du dich auf diese Stelle bewerben möchtest, da du dich weiter entwickelt hast und du eine neue Herausforderung suchst.

Deine zweite Möglichkeit ist, wenn du rund herum zufrieden bist, zu überlegen, wen du auf diese Stelle aufmerksam machen und er-mutigen kannst, sich zu bewerben.

Diese neue Möglichkeiten haben wir in unse-rem Erzbistum Hamburg – gerade durch die

Bildung der Pastoralen Räume . Nutze also deine Chance!

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Gegenüberstellung der Aufgaben der MAV in der Pfarrei im Vergleich zur MAV der LaienmitarbeiterInnen

Beschrieben wird, in welcher Weise die MAV vor Ort und in welcher Weise die MAV-

der LaienmitarbeiterInnen für die pastoralen Mitarbei-

terInnen zuständig ist. Eine solche Aufstellung wurde

von den KollegInnen erbeten.

Grundsätzlich: Die Zuständigkeit der MAV der Laienmit-

arbeiterInnen ist in § 23 MAVO

(Mitarbeitervertretungsordnung) geregelt. Der kirchliche Gesetzgeber wollte damit

der Situation gerecht werden, dass pastorale Mitarbeiter (deren Dienstgeber das

Erzbistum ist), von den Pfarrei-MAVen der Einsatzpfarrei nicht vertreten werden, da

deren Dienstgeber der Leiter der Pfarrei ist. Der Dienstgeber der pastoralen Mitar-

beiterInnen ist dagegen der Generalvikar. Für pastorale Mitarbeiterinnen entsteht

eine sogenannte Doppelvertretung. Für die meisten Angelegenheiten ist die Sonder-

MAV zuständig, für einige wenige Angelegenheiten ist die MAV vor Ort zuständig.

Aktives und passives Wahlrecht besteht für beide MAVen.

Welche MAV ist bei pastoralen MitarbeiterInnen zuständig?

MAVO § Inhalt (eine Auswahl der wichtigen Inhalte) MAV vor Ort

MAV

Laien

§ 29 Anhörung und Mitberatung

§ 32 Vorschlagsrecht

Hausordnung (z.B. Ordnung zur Parkplatznut-zung)

x

Fortbildungsangelegenheiten x

Einführung von Unterstützungen, Darlehen, Vorschüssen, soziale Zuwendungen

x

Fassung von Musterarbeitsverträgen x

Regelung zur Erstattung dienstlicher Auslagen (x) x

Grundlegende Änderungen der Arbeitsmetho-den

x

§ 30 Anhörung und Mitberatung bei ordentlicher Kündigung

x

§31 Anhörung und Mitberatung bei außerordentli-cher Kündigung

x

§ 34 Zustimmung bei Einstellung

§ 35 Zustimmung bei persönlichen Angelegenheiten

Eingruppierung x

Höhergruppierung x

Rückgruppierung x

Übertragung höher oder niedriger zu bewer-tender Tätigkeiten

x

Versetzung (nur bei nicht pastoralen Mitarbei-terInnen)

x

Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken (Residenzpflicht)

x

§ 36 Zustimmung bei Angelegenheiten der Dienststelle

§ 37 Antragsrecht

§ 38 Dienstvereinbarungen

Regelungen zur Arbeitszeitgestaltung der Ein-richtung

x

Festlegung der Richtlinien zur Urlaubsgestal-tung

x

Planung und Durchführung von Veranstaltun-gen für MitarbeiterInnen

x

Beurteilungsrichtlinien für MitarbeiterInnen x

Richtlinien zur Gewährung von Unterstützun-gen, Vorschüssen, Darlehen

x

Einführung und Anwendung technischer Ein-richtungen, die dazu bestimmt sind, das Ver-halten oder die Leistung von MitarbeiterInnen zu überwachen

x

Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfäl-len und sonstigen Gesundheitsschädigungen

x

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KODA-Wahl 2014 - Mitteilung des Wahlergebnisses

Das schaffe ich auch alleine ...

Bei wichtigen Gesprächen mit dem Dienstgeber (Personalreferat, Schulamt) empfiehlt die MAV: Begib dich nicht alleine in das Gespräch, sondern bring einen MAV-Vertreter/eine MAV-Vertreterin deines Vertrauens mit, denn vier Ohren hören mehr als zwei, du hast einen Zeugen dabei, du kannst dich vorher und hinterher beraten, es vertritt jemand mit dir deine Interessen, ein neutraler Kollege / eine neutrale Kollegin kann dir bei deinen Über-

legungen die Grenzen des Arbeitsrechtes aufzeigen, du bist nicht alleine, … . Die MAVO regelt, dass in bestimmten Fällen ein Mitarbeiter die Teilnahme eines MAV-Vertreters beim Gespräch verlangen kann (siehe MAVO unten). Manchmal kann es auch sinnvoll sein, bei anderen Gesprächsinhalten z.B. bei Versetzungen jemanden da-bei zu haben. Damit du entscheiden kannst, ob du jemanden dabei haben möchtest, muss dir der Dienstgeber bei einer Terminabsprache grob sagen, wo-rum es bei dem Gespräch gehen soll. Wen du von der MAV dabei haben möchtest, entscheidest ganz alleine du. Wähle einen MAV-Vertreter deines Vertrauens.

Aus MAVO 26,3a

Auf Verlangen der MitarbeiterIn ist ein Mitglied der Mitarbeitervertretung hinzuzuziehen bei einem Gespräch mit dem Dienstgeber über 1. personen-, verhaltens-, oder betiebsbedingte Schwierigkeiten, die zu ei-ner Gefährdung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses führen können oder 2. den Abschluss eines Änderungs- Aufhebungsvertrages

Die Wahl der Vertreter(innen) der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die neue Amtsperiode der Regional-KODA Nord-Ost ergab folgendes Ergebnis: Wahlberechtigte Mitarbeiter: 1.314 Abgegebene Stimmen: 697 Gültige Stimmen: 660 Es entfielen von den gültigen Stimmen auf Gruppe 1: Georg Hillenkamp 140 Gruppe 2: Klaus Byner 166 Annette Grunau 89 Norbert Zoska 41 Gruppe 3: Sabine Mielke 104 Katharina Groth 52 Susann Havkost 41 Katrin Sperling 27

Damit sind Klaus Byner und Georg Hillenkamp, die beide unterschiedlichen Mitar-beitergruppen angehören, als Mitarbeitervertreter für das Erzbistum Hamburg in die Regional-KODA Nord-Ost gewählt. Mit dieser Veröffentlichung läuft eine Einspruchsfrist von 14 Tagen. Die Wahl kann nur innerhalb dieser 14 Tage von einem Wahlberechtigten beim Wahlvor-stand unter Angabe der Gründe schriftlich angefochten werden, wenn gegen we-sentliche Vorschriften zum Wahlrecht, zur Wählbarkeit oder zum Wahlverfahren verstoßen wurde und eine Berichtigung nicht erfolgt ist. Der Wahlvorstand ent-scheidet innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Anfechtung, ob die An-fechtung als unzulässig oder unbegründet zurückzuweisen oder ob die Wahl zu wiederholen ist. Die Entscheidung über die Wahlanfechtung ist dem Anfechten-den unverzüglich mitzuteilen. Hat der Wahlvorstand einer Anfechtung nicht oder nicht im begehrten Umfang abgeholfen, kann der Anfechtende innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang der Entscheidung das Kirchliche Arbeitsgericht anrufen. Das gleiche Recht steht jedem Dritten zu, der durch die Entscheidung über die Wahlanfechtung erstmals belastet wird; die Frist des vorhergehenden Satzes beginnt in diesem Fall mit der öffentlichen Bekanntgabe. H a m b u r g, 11. Dezember 2014 Der Wahlvorstand

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Information des Dienstgebers — Bildschirmarbeitsplatzbrille

Paragraph 6 Absatz 2 der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten — BildschirmarbV — verpflichtet Arbeit-geber, den Beschäftigten im erforderlichen Umfang spezielle Sehhilfen für ihre Arbeit an Bildschirmgeräten zur Verfügung zur Verfügung zu stellen. Aufgrund dieser Verordnung ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Beschäftigten bei Tätigkeiten an Bildschirmgeräten regelmäßig eine

angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens anzu-bieten.

den Beschäftigten die notwendigen Kosten der Beschaffung einer aus Anlass der Bildschirmarbeit erforderlichen Brille zu erstatten, wenn die Ergebnisse der nach Paragraph 6 Absatz 1 nach Vorschrift durchgeführ-ten Augenuntersuchung ergeben, dass spezielle Sehhilfen notwendig und normale Sehhilfen nicht geeignet sind. Eine für das alltägliche Le-ben erforderliche und auch am Bildschirmarbeitsplatz zu gebrauchende Brille ist somit keine spezielle Bildschirmarbeitsplatzbrille.

Die anzubietende Augenuntersuchung wird bei Be-schäftigten des Erzbistums Hamburg in der Regel durch den Betriebsarzt, Herrn Dr. Niestrath, durchgeführt. Ins-besondere bei Beschäftigten, deren Einsatzstelle einzeln in der Fläche des Erzbistums gelegen ist, kann die Un-tersuchung auch von einem niedergelassenen Augen-arzt oder von einem Optiker durchgeführt werden. Die dadurch entstehen-den, notwendigen Kosten erstattet das Erzbistum Hamburg, soweit die Unter-suchung jeweils in dem Rhythmus in Anspruch genommen wird, wie die be-triebsärztliche Untersuchung regelmäßig angeboten wird. Hinsichtlich der Augenuntersuchung durch einen Augenarzt oder Optiker so-wie vor der endgültigen Bestellung einer Bildschirmarbeitsplatzbrille sollte aus Gründen der Interessenlage der Kostenrahmen zwischen dem Arbeitge-ber, vertreten durch die Finanz- und Personalverwaltung, Herrn Lohmann (Durchwahl 245), und dem Beschäftigten vereinbart werden. Das Erzbistum orientiert sich bei den Erstattungssätzen an den Kostenrahmen des Angebo-tes für Bildschirmarbeitsplatzbrillen der Firma Fielmann. Hamburg, den 10.12.2014 Dr. Thomas Willmann

Aktuelle Gehaltstabelle im Erzbistum Hamburg (DVO)

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Bildnachweis:

Seite 2 - Zahnräder: Karin Jung / pixelio.de

Seite 5 - Jubiläum: WAHE / pixelio.de

Seite 6 - Auto: Andreas Morlok/ pixelio.de

Seite 6 - Konflikte: Helmut J. Salzer / pixelio.de

Seite 7 - Stechuhr: Peter von Bechen / pixelio.de

Seite 8 - Rechenbrett: S. Hofschlaeger / pixelio.de

Seite 11 - Brille: uschi dreiucker / pixelio.de