Mittelstandsrecht SoSe 2015 ra-freimuth.de Vorlesung vom 24.04.2015, 08.00 – 09.30 Uhr 1.

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MittelstandsrechtSoSe 2015

ra-freimuth.deVorlesung vom 24.04.2015, 08.00 – 09.30 Uhr

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1.1.2.3.2 Vertretungsbefugnis Erklärung für einen anderen

• Gesetzliche Vertretung (z.B. Eltern, kraft Gesetzes)• Rechtsgeschäftliche Vertretung („Normale“ Vollmacht): durch Willenserklärung- §§ 164 ff. BGB- Wirkung: sofern innerhalb der Vertretungsmacht für und gegen den Vertretenen- Einseitiges Rechtsgeschäftdurch Erklärung, § 167 BGBgegenüber dem Bevollmächtigtenoder dem Dritten- Formlos gültig- Geltung: für die Dauer des Rechtsgeschäfts oder- bis zum Widerruf

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Problem: Vertreter ohne Vertretungsmacht, § 177 BGB• Vertragsschluss hängt von der Genehmigung des Vertretenen ab• Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht: § 179 BGB• Vertreter haftet auf Erfüllung oder Schadensersatz• Ein Insichgeschäft ist unzulässig, § 181 BGB

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• Prokura, §§ 48 ff. HGBWirksame Erteilung, § 48 HGB- Erteilung einer Vollmacht zum Betrieb eines Handelsgewerbes durch einen Kaufmann- Ausdrückliche Erklärung (also keine konkludente Erteilung)- Eintragung in das HR, § ist rein deklaratorisch („Die Erteilung der Prokura ist anzumelden…“) und nicht konstitutiv- Persönlich (Inhaber) oder von dessen gesetzlichem (nicht von dem bevollmächtigten) Vertreter- Gegenüber dem Prokuristen, einem Dritten oder öffentlich- Prokurist ist eine (oder mehrere gemeinschaftlich, Gesamtprokura, § 48 Abs. 2 HGB) natürliche Person(en)- Muss sich vom Prinzipal unterscheiden, also nicht dessen Geschäftsführer oder Vorstand

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Inhalt und Umfang der Prokura• gerichtliche und außergerichtliche Geschäfte und Rechtshandlungen, § 49 HGB• Zum Betrieb eines Handelsgewerbes

Ausgeschlossen sind• Geschäftseinstellung, Unternehmensveräußerung, • Jahresabschlussunterzeichnung ( § 245 HGB) Erteilung einer Prokura• Keine Veräußerung oder Belastung von Grundstücken ohne besondere Ermächtigung• Keine Beschränkung nach außen, § 50 Abs. 1 HGB (nach innen aber möglich)• Filialprokura, § 50 Abs. 3 HGB: möglich, wenn Filialen unter verschiedenen Firmen geführt werden oder mit Zusatz „Zweigniederlassung“

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Ende der Prokura:• Beendigung des Rechtsgeschäfts, in dessen Rahmen die Prokura erteilt wurde, § 168 BGB (z.B. ein Projekt)• Widerruf, § 52 Abs. 1 HGB• Einstellung bzw. Verkauf des Geschäfts• Verlust der Kaufmanneigenschaft• Tod des Prokuristen, § 51 Abs. 2 HGB (nicht aber des Inhabers, § 51 Abs. 3 HGB)• Erlöschen ist ebenfalls anmeldepflichtig, § 53 HGB, ansonsten formlos

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Andere Vollmachten des KaufmannsHandlungsvollmacht, § 54 HGB• Für Geschäfte im Rahmen des Handelsgewerbes• Ohne Prokura zu sein• Ausdrücklich oder konkludent• Umfang: alle Geschäfte, die der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes gewöhnlich mit sich bringt• Bei Überschreiten: Gutglaubensschutz gemäß § 54 Abs. 3 HGB an Umfang des § 54 Abs.1 HGB

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Ladenvollmacht, § 56 HGB• Angestellter: jeder, der mit Wissen und Wollen des Inhabers mit Publikum verkehrt• Laden: Verkaufslokal, das dem Publikum zugänglich ist• Inhalt: Verkauf und Empfangnahme von Waren und sonstigem, was in derartigen Läden üblich ist

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