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Niederlande Mr. Ingrid W.D.M. van de Reyt Mitarbeiterin am Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht, Freiburg i.Br.

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Niederlande

Mr. Ingrid W.D.M. van de Reyt

Mitarbeiterin am Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht, Freiburg i.Br.

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Inhaltsübersicht

Abkürzungsverzeichnis ................................................................................... 489

I. Rahmenbedingungen und rechtstatsächlicher Hintergrund für den Einsatz Besonderer Ermittlungsmaßnahmen................. 490

II. Allgemeine Grundsätze des Ermittlungsverfahrens

als Bestandteil des Strafverfahrens: Gestaltung des Ermittlungs- und Vorverfahrens ......................... 494

1. Definition des Strafprozesses ........................................................... 494 2. Die begründete Vermutung, Art. 27 StPO........................................ 495 3. Die informationelle Vorphase .......................................................... 496 4. Das Opportunitätsprinzip.................................................................. 497 5. Die gerichtliche Voruntersuchung.................................................... 497 6. Die Rolle der Polizei im Ermittlungsverfahren ................................ 498 7. Der Unmittelbarkeitsgrundsatz......................................................... 499

III. Grundsätze und Grenzen der Sachverhaltserforschung ............ 499

1. Besonderheiten im Bereich der Sachverhaltserforschung ................ 499 a) Besondere Ermittlungsmaßnahmen und

Zwangsmittelbegriff ................................................................. 499 b) Kontroll- und Ermittlungsbefugnisse ....................................... 500

2. Gestaltung des Ermittlungsverfahrens beim Einsatz Besonderer Ermittlungsmaßnahmen - gesetzliche Grundlagen (Art. 28 PG, Art. 141 StPO) ............................................................. 502

3. Allgemeine Rechtsprinzipien, Grund- und Menschenrechte............ 503 a) Allgemeine Rechtsprinzipien ................................................... 503 b) Bestimmungen in der Verfassung und in den

internationalen Verträgen......................................................... 504 c) Grundrechte und Menschenrechte............................................ 504 d) Fazit.......................................................................................... 505

IV. Einzelne Besondere Ermittlungsmaßnahmen, ihre gesetzlichen

Grundlagen und die verfassungsrechtliche Problematik de lege lata ............................................................................................. 506

1. Rasterfahndung................................................................................. 506 a) Rasterfahndung in der Praxis: Anwendung und Erfolg............ 506

aa) Überblick über die geltende Rechtslage zum Umgang mit Dateien....................................................................... 506

bb) Beispiele für die Rasterfahndung..................................... 509

Inhaltsübersicht 487

cc) Exkurs: die Verbrechensanalyse ...................................... 510 b) Gesetzliche Grundlage ............................................................. 511 c) Verfassungsrechtliche Problematik.......................................... 511 d) Beurteilung der Zulässigkeit in Rechtsprechung

und Literatur............................................................................. 512 2. Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung ................................ 513

a) Polizeiliche Beobachtung in der Praxis: Anwendung und Erfolg ............................................................ 513

b) Gesetzliche Grundlage ............................................................. 515 c) Verfassungsrechtliche Problematik.......................................... 516

3. Längerfristige Observation............................................................... 516 a) Längerfristige Observation in der Praxis:

Anwendung und Erfolg ............................................................ 516 aa) Allgemeines ..................................................................... 516 bb) Ausbildung....................................................................... 517 cc) Ausrüstung ....................................................................... 518 dd) Anordnungskompetenz ................................................... 518 ee) Zusammenarbeit der verschiedenen

Observationsmannschaften .............................................. 519 b) Gesetzliche Grundlage ............................................................. 519 c) Verfassungsrechtliche Problematik.......................................... 520 d) Die Beurteilung der Zulässigkeit der Observation

in der Literatur.......................................................................... 521 e) Reformvorhaben....................................................................... 522

4. Einsatz technischer Mittel ................................................................ 522 a) Einsatz technischer Mittel in der Praxis:

Anwendung und Erfolg ............................................................ 522 b) Gesetzliche Grundlage ............................................................. 526 c) Verfassungsrechtliche Problematik.......................................... 530 d) Beurteilung der Zulässigkeit in Rechtsprechung

und Literatur............................................................................. 531 e) Reformvorhaben....................................................................... 532

aa) Zum Data-, Telex-, Telefax- und Computerverkehr ........ 532 bb) Zum direkten Abhören mit Richtmikrofonen .................. 533 cc) Änderungen bezüglich die Telefonüberwachung............. 536

5. Verdeckte Ermittlungsmethoden ...................................................... 537 a) Verdeckte Ermittlungsmethoden in der Praxis:

Einsatz und Erfolg.................................................................... 537 aa) Unterschiedliche Formen der verdeckten

Ermittlung ....................................................................... 538 aaa) Infiltration................................................................ 538

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bbb) Kontrollierte Ablieferung ....................................... 539 bb) Ausbildung und Verfahrensweise .................................... 540 cc) Voraussetzungen für den Einsatz verdeckter

Ermittlungsmaßnahmen ................................................... 541 dd) Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des

Verdeckten Ermittlers ...................................................... 544 b) Gesetzliche Regelungen ........................................................... 545 c) Verfassungsrechtliche Problematik.......................................... 545 d) Beurteilung der Zulässigkeit in Rechtsprechung

und Literatur ............................................................................ 546 e) Reformvorhaben....................................................................... 548

6. Kombinationen von Ermittlungsmaßnahmen................................... 548 V. Folgen unzulässiger bzw. fehlerhaft angewandter

Ermittlungsmaßnahmen .................................................................... 549

1. Zeugenaussagen................................................................................ 549 a) Zeugenaussagen in der Praxis .................................................. 549 b) Reformvorhaben....................................................................... 550

2. Verwertungsverbote und -beschränkungen ...................................... 552 a) Allgemeine Bemerkungen zum niederländischen

Beweisrecht .............................................................................. 552 b) Probleme bei der Verwertung der durch

Besondere Ermittlungsmaßnahmen gewonnenen Beweise ...... 553 aa) Beweisverwertungsprobleme bei Anwendung

technischer Mittel............................................................. 553 bb) Beweisverwertungsprobleme bei Observation................. 554 cc) Beweisverwertungsprobleme beim Einsatz

Verdeckter Ermittler ........................................................ 554 3. Verwertung von Zufallserkenntnissen/

Beweisverwertung gegen Dritte ....................................................... 555 4. Verwertung von Kenntnissen im Rahmen der Gefahrenabwehr ...... 556

VI. Stellungnahme und Beschreibung eventuell

beabsichtigter Reformen .................................................................... 556 Nachtrag ........................................................................................................... 560 Literaturverzeichnis ...................................................................................... 564 Stand: 1.3.1992 Nachtrag: 1.7.1993

Abkürzungsverzeichnis 489

Abkürzungsverzeichnis

AA Ars Aequi CID Centrale Informatiedienst (Zentrale Verbrechens-

Infomationsdienststelle) CRI Centrale Recherche Informatiedienst (Zentraler

kriminalpolizeilicher Informationsdienst) DD Delikt en Delinkwent EGMR Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte EKMR Europäische Kommission für Menschenrechte EMRK Europäische Menschenrechtskonvention GPolR Gesetz über die Polizeiregister GPR Gesetz über personenbezogene Registrierungen HR Hoge Raad der Nederlanden IPBPR Internationaler Pakt über bürgerliche und politi-

sche Rechte n.F. neue Fassung NJ Nederlandse Jurisprudentie (zitiert nach Jahrgang

und Nummer) NJB Nederlands Juristenblad NRC NRC Handelsblad (Abendzeitung) PG Politiewet (Polizeigesetz) RAC Recherche Advies Commissie (Kriminalpolizeili-

cher Beratungsausschuß) Stb. Staatsblad (zitiert nach Jahrgang und Nummer) Stcrt. Staatscourant StGB Wetboek van Strafrecht (Strafgesetzbuch) StPO Wetboek van Strafvordering (Strafprozeßordnung) TK Tweede Kamer

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I. Rahmenbedingungen und rechtstatsächlicher Hintergrund für den Einsatz Besonderer Ermittlungsmaßnahmen

In den letzten Jahrzehnten ist eine explosive Zunahme der Verbrechen in den Niederlanden zu beobachten. Die Ermittlungstätigkeit der Polizei ist zunehmend intensiviert worden. Es besteht eine große Diskrepanz zwischen der Zahl der begangenen und der der aufgeklärten Straftaten.1 Wahrschein-lich wird die Aufklärungsrate noch weiter zurückgehen. Auch das Problem der schweren, insbesondere der Organisierten Kriminalität ist nach Art und Umfang immer ernster geworden. Eine zentrale Rolle spielt hierbei der na-tionale und internationale Drogenhandel.

Nach einem Bericht2 des zentralen kriminalpolizeilichen Informationsdien-stes (Centrale Recherche Informatiedienst - CRI) sind derzeit 600 aktive kriminelle Organisationen in den Niederlanden tätig. Diese Ziffer beruht aber lediglich auf einer Schätzung. Im Vergleich zur letzten Erhebung aus dem Jahre 1988 dürfte sich die Anzahl der Organisationen, die sich der Or-ganisierten Kriminalität verschrieben haben, verdreifacht haben. Die vorhergehende Analyse ging noch von fünf Kriterien aus, die eine kri-minelle Organisation ausmachen, der jüngste Bericht jedoch von acht Krite-rien. Demnach läßt sich eine abschließende Definition des Phänomens der "schweren und Organisierten Kriminalität" kaum geben. Im allgemeinen versteht man darunter etwa illegalen Drogen- und Waffenhandel, schwer-wiegende Umweltdelikte, Computerkriminalität, Raubüberfälle und Betrug. Es besteht somit allenfalls die Möglichkeit, den Begriff der Organisierten Kriminalität beschreibend zu erfassen.3 Anhand der bereits erwähnten acht Kriterien4 versucht man, das Ausmaß der Organisiertheit einer kriminellen Organisation folgendermaßen zu umschreiben:

1) Es handelt sich um eine hierarchisch strukturierte Personenmehrheit, mit einer genau bestimmten Funktionsaufteilung, die gewinnorientiert arbeitet;

1 Die Anzahl der Gewaltverbrechen ist in den Jahren 1980-1990 von ca. 27.000 auf ca.

51.000 gestiegen. Der Prozentsatz der Aufklärungen ist im gleichen Zeitraum von 30 % auf 22 % gesunken. Centraal Bureau voor Statistiek, NJB 1992, 213.

2 CRI 1991 sowie "Rapport CRI: In Nederland 600 criminele bendes actief.", NRC 12.9.1991 und NRC 11.3.1992.

3 Commissie Gonsalves, Rapport "Bestrijding zware, georganiseerde criminaliteit", No-vember 1987.

4 Vgl. Anm. 2.

Rahmenbedingungen 491

2) es gibt ein organisationsinternes Sanktionensystem; 3) es findet Geldwäsche statt; 4) Staatsbeamte oder Angestellte in der Privatwirtschaft werden besto-

chen; 5) die Gruppe beschäftigt sich mit unterschiedlichen kriminellen Aktivitä-

ten; 6) die Organisation richtet Scheinfirmen ein; 7) die kriminellen Aktivitäten sind auf Dauer angelegt; 8) die Organisation wendet innerhalb des kriminellen Milieus Gewalt ge-

gen Personen an.

Wenn alle diese acht Merkmale auf eine Organisation zutreffen, kann von einer Gruppe mit einem hohen Organisationsgrad gesprochen werden. Je weniger Kriterien zutreffen, desto niedriger der Organisationsgrad. Von den in den Niederlanden existierenden kriminellen Organisationen gelten "nur" zehn als "höchst organisiert".

Seit dem Beginn der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität in den achtziger Jahren wurde organisatorischen Fragen ein hoher Stellenwert bei-gemessen, was in den Programmen des Justizministeriums und der Staatsan-waltschaft (Openbaar Ministerie) zum Ausdruck kommt: Im Jahre 1985 ist für den Zeitraum von 1985-1990 das Programm der Staatsanwaltschaft "Sa-menleving en criminaliteit" erschienen, im Jahre 1990 für den Zeitraum von 1990-1995 die Programme "Recht in beweging" des Justizministeriums so-wie "Strafrecht met beleid" als Programm der Staatsanwaltschaft.5 In diesen Programmen wird eine effiziente Gestaltung der polizeilichen Tätigkeit ge-fordert, eine Intensivierung der interregionalen Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Polizeidienststellen sowie die Errichtung weiterer spezia-lisierter Polizeieinheiten. Kurz gesagt: Sie fordern eine Änderung der Orga-nisation der Kriminalpolizei.

Der niederländische Justizminister Hirsch Ballin hat betont, daß im Jahre 1992 die Bekämpfung der schweren und Organisierten Kriminalität absolute

5 "Recht in beweging", een beleidsplan voor Justitie in de komende jaren, TK, verga-

derjaar 1990-1991, Nr. 21.829, sowie "Strafrecht met beleid", Beleidsplan openbaar ministerie 1990-1995, TK, vergaderjaar 1990-1991, Nr. 21.833, sowie Beleidsplan Politie, TK, vergaderjaar 1990-1991, Nr. 21.803, Letztere heißt jetzt Beleidsvoorne-mens Politie 1992, TK, vergaderjaar 1991-1992, Nr. 22.306.

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Priorität hat.6 Erstrebt wird eine effektive Fahndungs- und Ermittlungspra-xis. Gesetzentwürfe sind in Vorbereitung; einige davon werden wohl dem-nächst in Kraft treten.7 Nach Ansicht des Groninger Polizeikorpschefs E. van Zuidam muß die Polizei auf längere Sicht mehr Möglichkeiten zur Be-kämpfung der Organisierten Kriminalität haben, und zwar sowohl im Hin-blick auf die personelle und finanzielle Ausstattung als auch auf Befugnisse zum Einsatz verdeckter Ermittlungsmethoden.8 Auf der Grundlage des Be-richtes der CRI über die Anzahl der kriminellen Organisationen in den Nie-derlanden hat der Kommissionsvorsitzende, van Es, festgestellt, daß an-gesichts dieses Problems eine breite Vorgehensweise notwendig sei.9 Staats-anwaltschaft und Polizei allein könnten dieses Problem nicht lösen. Haupt-kommissar Hessing aus Rotterdam schlägt vor, die Anzahl der Polizisten, die sich mit der Organisierten Kriminalität befassen, um 3 % zu erhöhen.10 Auch müsse es rechtlich möglich sein, Informationsdateien der Polizei ab-zugleichen bzw. diese wiederum mit den Dateien von Aufklärungsdiensten bzw. den Dateien von Steuerbehörden zu vernetzen. Dies sei für einen ef-fektiven Kampf gegen die Organisierte Kriminalität notwendig.

Die Bekämpfung der Organisierten Kriminalität erfordert unter diesen Um-ständen ein Vorgehen, das von der Bekämpfung anderer Straftaten ab-weicht, damit diese Art der Kriminalität nicht etwa durch Bestechung von Regierungsbeamten - ermöglicht durch große finanzielle Gewinne - eine blei-bende Machtposition innerhalb der Gesellschaft erobert. Deshalb müßte die Polizei in zunehmendem Maße, insbesondere bei Drogendelikten, aber 6 "Strafrecht met beleid", Beleidsplan openbaar ministerie 1990-1995, Tweede Kamer,

Nr. 21.833, S. 35-37. 7 U.a. der Gesetzentwurf zur Abschöpfung von kriminellen Gewinnen, "Wijziging van

het Wetboek van Strafrecht en het Wetboek van Strafvordering en enkele andere wet-ten ter verruiming van de mogelijkheden tot toepassing van de maatregel van ont-neming van wederrechtelijk verkregen voordeel en andere vermogenssancties", TK, vergaderjaar 1989-1990, Nr. 21.504, der am 5.4.1990 der Zweiten Kammer zugeleitet wurde, sowie das Vorhaben des Justizministers, der Zweiten Kammer einen Gesetz-entwurf bezüglich des Einsatzes von Richtmikrofonen zuzuleiten, "Wijziging van het Wetboek van Strafvordering in verband met de regeling van het opnemen van gesprekken met technische hulpmiddelen", Stcrt. 23. Juli 1992, Nr. 140. Vgl. auch das Reformvorhaben bezüglich Zeugenschutz "Wijziging van het Wetboek van Strafvor-dering, het Wetboek van Strafrecht en enige andere wetten (getuigenbescherming)", TK, vergaderjaar 1991-1992, Nr. 22.483, sowie das am 1.2.1992 in Kraft getretene Gesetz betreffend die Hehlerei, Besluit van 6.1.1992, Stb. 1992, 36.

8 Vgl. Nieuwsblad van het Noorden, 3.9.1991. 9 Vgl. Anm. 2. 10 "Steden pakken zware misdaad aan", NRC 13.7.1991.

Rahmenbedingungen 493

auch bei Fälschungsdelikten, Waffenkriminalität sowie bei Hehlerei11 be-reits dann ermitteln dürfen, wenn ihr noch keine konkret tatverdachtsbe-gründenden Umstände bekannt sind. Sie sieht sich deshalb vor der Aufgabe, bereits in einer Phase tätig zu werden, in der noch gar keine Straftat began-gen wurde. Die Ermittlungstätigkeit der Polizei bezieht sich also immer öf-ter auf Hinweise über mögliche zukünftige Straftaten. Zweck dieser präven-tiven Ermittlungstätigkeit ist die frühzeitige Informationssammlung im Vor-feld von Straftaten. Herkömmliche Ermittlungsmethoden wie Observation und Abhören sind zwar nach wie vor wichtig, aber sie können der Polizei kein komplettes Bild mehr abgeben, da kriminelle Handlungen zunehmend mit legalen Arbeitsmethoden getarnt werden.12 Für die Kriminalpolizei er-geben sich Ermittlungsmöglichkeiten etwa durch das Anwerben von Infor-manten sowie durch das Eindringen in das Milieu. Zur Bekämpfung der Or-ganisierten Kriminalität werden Besondere Ermittlungsmaßnahmen ange-wendet. In diesem Gutachten sollen fünf davon behandelt werden: Die Ra-sterfahndung, die Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung, der Einsatz technischer Mittel, die Observation und der Einsatz Verdeckter Ermittler. Der Einsatz derartiger Ermittlungsmethoden könnte der Polizei bei der Auf-klärung und Prävention von Straftaten im Kampf gegen die Organisierte Kriminalität helfen. Was das materielle Strafrecht betrifft, so ist nach Art. 140 StGB die Teilnahme an einer Organisation strafbar, welche die Be-gehung von Straftaten bezweckt. Nachdem diese Vorschrift beinahe völlig in Vergessenheit geraten war, wird sie seit Ende der siebziger Jahre wieder häufiger angewandt. Durch eine Erweiterung des Anwendungsbereichs im Jahre 198813 wird sie nun auch gegen unerwünschte Formen der Bandenkri-minalität und gegen terroristische Gruppen eingesetzt.

11 Vgl. Frielink, S. 33 Fn. 90. 12 "Bendes aanpakken waar het pijn doet: hun portemonnaie", NRC 8.10.91. 13 1988 wurde in Art. 140 Abs. 1 StGB das Tatbestandsmerkmal "juristische Person"

durch den weiteren Begriff "Organisation" ersetzt, da der zivilrechtliche Begriff für den Bereich des Strafrechts zu eng war, um alle Formen von kriminellen Banden und terroristischen Gruppen zu erfassen; Gesetz vom 17.3.1988, Stb. 1988, 104.

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II. Allgemeine Grundsätze des Ermittlungsverfahrens als Bestandteil des Strafverfahrens: Gestaltung des Ermittlungs- und Vorverfahrens

Das niederländische Strafrecht kennt nur eine Zweiteilung der Straftaten in Verbrechen (misdrijven) einerseits und Übertretungen (overtredingen) ande-rerseits. Die misdrijven entsprechen etwa den Verbrechen und Vergehen nach deutschem Recht, die overtredingen den Übertretungen nach altem deutschem Recht, die heute weitgehend Ordnungswidrigkeiten sind.

Die niederländische Strafprozeßordnung datiert vom 21.1.1921, Stb. 1921, 14; sie ist am 1.1.1926 in Kraft getreten. Zwischenzeitlich hat es aber viele Änderungen gegeben.

1. Definition des Strafprozesses

Der Begriff des Strafprozesses, wie in Art. 1 StPO beschrieben, beinhaltet das gesamte Verfahren von der Fahndung und Ermittlung der Straftat über die Hauptverhandlung bis hin zum Strafvollzug.14 Der Gesetzgeber setzt ausdrücklich fest, wer, wann und wie die Rechte und Freiheiten der Bürger bei der Anwendung des Strafrechts einschränken darf.

Der niederländische Strafprozeß läßt sich in drei Hauptteile gliedern:

- die vorbereitende Untersuchung - die Hauptverhandlung im Gericht - der Strafvollzug

Die erste Phase der vorbereitenden Untersuchung ist die "Ermittlungsunter-suchung" (StPO, zweites Buch, Titel I), also das Ermittlungsverfahren. Wenn eine gerichtliche Voruntersuchung (Titel III) für notwendig erachtet wird, ist sie Teil dieser vorbereitenden Untersuchung.15 Art. 132 Abs. 2 StPO definiert das vorbereitende Verfahren als die Untersuchung, die der Behandlung der Sache in der Hauptverhandlung vorausgeht (Titel VI).

14 HR 12.4.1897, W 6954. 15 Näher hierzu unten II.5.

Allgemeine Grundsätze des Ermittlungsverfahrens 495

Das strafprozessuale Ermittlungsverfahren kommt beim Vorliegen der "be-gründeten Vermutung" einer schon begangenen, strafbaren Tat zur Anwen-dung. Erst dann können die in der StPO verankerten Ermittlungsbefugnisse ausgeübt werden.

Es gibt in den Niederlanden aber auch noch eine wesentlich weniger enge Definition des Begriffes "Ermittlung". Sie umfaßt alle Aktivitäten, die auf Kontrolle der Einhaltung eines Gesetzes gerichtet sind, um eventuell mit strafprozessualen Mitteln eingreifen zu können. Diese Definition wird her-angezogen, wenn z.B. die Polizei zur Aufklärung von Straßenverkehrsdelik-ten eine allgemeine Verkehrskontrolle durchführt. Zur Unterscheidung zwi-schen Ermittlungs- und Kontrollbefugnissen sowie zu den Charakteristika des niederländischen Strafrechts- und Strafprozeßrechtssystems finden sich weitere Ausführungen unten III.

2. Die begründete Vermutung, Art. 27 StPO

Art. 27 StPO behandelt den Begriff des Tatverdächtigen. Zu Beginn der Strafverfolgung wird als Verdächtiger die Person bezeichnet, bezüglich de-rer sich aus Tatsachen und Umständen die begründete Vermutung ergibt, sie habe sich einer Straftat schuldig gemacht. Danach wird derjenige als Ver-dächtiger bezeichnet, gegen den sich die Verfolgung richtet. Für die ge-nannte Vermutung reichen subjektive Einschätzungen nicht aus; vielmehr kommt es darauf an, ob objektive Umstände vorliegen, die den Schluß auf eine bestimmte Straftat zulassen.

Aus Art. 27 StPO ergibt sich, daß von "Ermittlung" i.S.d. StPO erst gespro-chen werden kann, wenn die begründete Vermutung besteht, daß jemand sich einer Straftat schuldig gemacht hat. Denn das Ermittlungsverfahren ist auf die Aufklärung eines solchen Tatverdachts gerichtet. Prinzipiell richten sich die Ermittlungsbefugnisse der Justiz auf die Aufklärung von Straftaten, bei denen der Täter oder die Straftat bekannt ist. Erst wenn eine Person als tatverdächtig angesehen wird, weil die begründete Vermutung besteht, daß sie sich einer Straftat schuldig gemacht habe, kommt die StPO gegen sie zur Anwendung, begründet sie Rechte und Pflichten für den Verdächtigen. So darf die Polizei insbesondere Zwangsmittel nur anwenden, wenn diese "be-gründete Vermutung" des Art. 27 vorliegt, und Art. 29 StPO verlangt, daß

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der Verdächtige vor seiner Vernehmung durch den vernehmenden Beamten oder Richter darauf hinzuweisen ist, daß er nicht zu antworten braucht (Schweigerecht des Verdächtigen).

3. Die informationelle Vorphase

Nach Art. 1 StPO besteht für das Strafverfahren zwar eine strenge Gesetzes-bindung.16 Wenn es jedoch keine konkrete Verdächtigung gibt, kann sich die Polizei im Zusammenhang mit Ermittlungen der Ermittlungsmethoden wie etwa Observation, Fotografie u.ä. zur Vereinfachung der Ermittlungen bedienen.17 Selbst die Frage, ob Ermittlungsmethoden erlaubt sind, die nicht in der StPO geregelt sind, ist vom Hoge Raad in einigen Fällen bejaht wor-den.18 Denn derartige Einsätze brauchen noch nicht den Charakter einer Strafverfolgung zu haben und können daher nicht als Strafverfahren i.S.d. Art. 1 StPO angesehen werden. Diese sogenannten außergesetzlichen Fahn-dungsmethoden können vom Hoge Raad akzeptiert werden, wenn der Ernst des Falles, in dem sie eingesetzt werden, dies rechtfertigt.19

Den Hintergrund dieser Entwicklung bildet der Begriff der "informationel-len Vorphase", den der Hoge Raad in seinem "Plastikbeutel II"-Urteil20 erst-mals verwendet hat: Ein der Polizei wegen mehrerer Diebstähle bekannter Mann wurde auf der Straße von zwei Kriminalpolizisten nach dem Inhalt seiner Plastiktragetasche bzw. nach dessen Herkunft befragt. Er antwortete, in dem Beutel befänden sich Bücher, die er gerade gestohlen habe. Im Verlauf der daraufhin durchgeführten Hauptverhandlung rügte er als Tatverdächtiger und Angeklagter einen Verstoß gegen Art. 27 StPO, weil er auf der Straße angesprochen worden sei, obwohl er noch nicht als Ver-dächtiger habe angesehen werden können. Denn zu diesem Zeitpunkt habe eben noch keine begründete Vermutung i.S.d. Art. 27 StPO bestanden. Zumindest aber sei er nicht belehrt worden. Der Hoge Raad indessen gestand der Polizei zur Fest-stellung der verdachtsbegründenden Umstände eine gewisse "informationelle Vor-phase" zu, während der Fragen ohne vorhergehende Belehrung möglich sind bzw. diese erst zu geben ist, wenn sich auf Fragen hin der besagte Verdacht ergibt.

16 Art. 1 StPO lautet: Strafvordering heeft alleen plaats op de wijze bij de wet voorzien

(Ein Strafverfahren findet nur auf die im Gesetz vorgesehene Art statt). 17 Vgl. T.M. Schalken, Anmerkung zum Urteil des Hoge Raad vom 29.9.1981, AA

1982, S. 313 ff., sowie Simmelink, De rechtsstaatgedachte achter art. 1 Sv. 18 Vgl. Buruma, S. 29. 19 HR 4.12.1979, NJ 1980, 356 und HR 13.11.1990, NJ 1991, 278, DD 91.100. 20 HR 29.9.1981, NJ 1982, 258.

Allgemeine Grundsätze des Ermittlungsverfahrens 497

4. Das Opportunitätsprinzip

In den Niederlanden ist das Opportunitätsprinzip seit 1926 gesetzlich ver-ankert, obwohl in der Verfolgungspraxis auch früher schon Opportunitäts-gesichtspunkten Rechnung getragen wurde. Niedergelegt ist das Opportuni-tätsprinzip in den Art. 167, 242, 493 StPO. Danach kann von einer Strafver-folgung abgesehen werden, wenn kein allgemeines Interesse an ihr besteht. Umgekehrt bedeutet dies aber, daß die Verfolgung nur dann gerechtfertigt ist, wenn sie nicht nur formell auf ein Gesetz gestützt werden kann, sondern daneben auch im allgemeinen Interesse erforderlich ist. Ist die Staatsan-waltschaft auf der Grundlage des eingeleiteten Ermittlungsverfahrens zu der Auffassung gelangt, eine Tat müsse verfolgt werden, so leitet sie so schnell wie möglich die Verfolgung ein.

Der große Ermessensspielraum, der den niederländischen Strafverfolgungs-organen aufgrund des Opportunitätsprinzips eingeräumt ist, wird im Bereich der Drogenkriminalität insbesondere zur Konzentrierung der Kräfte auf die Bekämpfung der illegalen Verbreitung harter Drogen genutzt.

5. Die gerichtliche Voruntersuchung

Der Staatsanwalt (Officier van Justitie) ist auch in den Niederlanden der Herr des Vorverfahrens (dominus litis). Er allein entscheidet, ob ein Er-mittlungsverfahren eingeleitet und ob letztendlich Anklage erhoben werden soll. Das Ermittlungsverfahren wird unter Leitung der Staatsanwaltschaft von der Polizei geführt. In schweren Fällen wird vom Staatsanwalt eine ge-richtliche Voruntersuchung beantragt, die der Untersuchungsrichter (Rech-ter Commissaris) leitet.21 Dieser führt dann die Ermittlungen selbständig und unabhängig weiter, bis er zu der Überzeugung gelangt ist, daß aufgrund des Beweismaterials eine Verurteilung mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Hierbei kann er gemäß Art. 177 Abs. 1 StPO in Abstimmung mit dem Staatsanwalt alle übrigen Ermittlungsbeamten zu Nachforschungen anwei-sen. Freilich hat der Staatsanwalt auf Art und Umfang der Beweiserhebung des Untersuchungsrichters keinen unmittelbaren Einfluß mehr. Er kann aber durch seine Entscheidung, die Sache nicht weiter zu verfolgen, der ge-richtlichen Voruntersuchung die Grundlage entziehen.22 21 Vgl. Art. 181 ff. StPO. 22 Art. 237 StPO.

498 Niederlande

6. Die Rolle der Polizei im Ermittlungsverfahren

Wie erwähnt, werden die Ermittlungen von der Polizei durchgeführt. Die gesetzliche Grundlage dafür bildet Art. 28 PG.23 Die StPO geht indessen nicht davon aus, daß lediglich die "Polizei" Straftaten ermittelt. Vielmehr bestimmt Art. 127 StPO, daß unter Ermittlungsbeamten diejenigen Personen verstanden werden, die mit der Ermittlung von Straftaten befaßt sind. Wel-che Personen mit der Ermittlung von Straftaten befaßt sind,24 regeln Art. 141 und 142 StPO. Art. 141 StPO erwähnt neben den Staatsanwälten und den Kreisrichtern insbesondere auch die Polizeikommissare oder (in den kleineren Gemeinden) die Bürgermeister, die Reichs- und Gemeinde-polizisten sowie die Marechaussee.25

Dies bedeutet, daß u.a. auch die Polizei bei der Ermittlung von Straftaten tätig werden kann. In der Praxis freilich stellt die Polizei im Rahmen ihrer Befugnisse alle Ermittlungen selbst an. 23 Art. 28 PG lautet: Die Polizei hat, der befugten Behörde unterstellt und in Übereinstimmung mit den

geltenden Rechtsregeln, für die tatsächliche Handhabung der Rechtsordnung zu sor-gen und denen Hilfe zu leisten, die diese benötigen.

24 Art. 127 StPO lautet: Ermittlungsbeamten sind alle Personen, die mit der Ermittlung strafbarer Tatsachen

befaßt sind. Art. 141 StPO lautet: Mit der Ermittlung von Straftaten sind befaßt: 1) Die Staatsanwälte; 2) die Kantonrichter in Sachen, die nicht zu ihrer Zuständigkeit gehören; 3) die Bürgermeister in Gemeinden, in denen es keinen Gemeindepolizeikommissar

gibt; 4) die Beamten des Reichspolizeikorps und der Gemeindepolizei mit Ausnahme von: a. den besoldeten Beamten in einem niederen als durch den Justizminister bestimmten

Rang; b. den Beamten, die ausschließlich für technische oder verwaltungsmäßige Arbeiten

angestellt sind, es sei denn, der Justizminister hat etwas anderes bestimmt; 5) die Kommissare der Reichspolizei und die besonderen Beamten der Reichspolizei; 6) für die durch den Justiz- und Kriegsminister zu bestimmenden Fälle: die Offiziere

und Unteroffiziere der Königlichen Marechaussee und die durch diese Minister ange-wiesenen anderen Soldaten dieser Waffeneinheit; ...

Art. 142 StPO lautet: Mit der Ermittlung von Straftaten sind weiterhin sonstige Personen befaßt, denen auf-

grund von Gesetz oder Verordnung die Handhabung besonderer Gesetze aufgetragen wurde.

25 Der Koninklijke Marechaussee, einer polizeilichen Sondereinheit, obliegen der Schutz des niederländischen Königshauses, die polizeilichen Aufgaben innerhalb der Streitkräfte und die Grenzbewachung; vgl. Takenbesluit Koninklijke Marechaussee, 6.2.1954, Stb. 1954, 45.

Grundsätze und Grenzen der Sachverhaltserforschung 499

7. Der Unmittelbarkeitsgrundsatz

Einen Unmittelbarkeitsgrundsatz, wie er in der Bundesrepublik Deutschland existiert, kennt das Strafverfahren der Niederlande nicht.26 Bezüglich der Zeugenvernehmungen hat sich beispielsweise der Schwerpunkt vom Haupt- zum Vorverfahren hin verschoben. In der Hauptverhandlung werden nur noch selten Zeugen vom Richter vernommen. Meistens bleibt dies den Er-mittlungsbeamten während des Vorverfahrens bzw. dem Untersuchungs-richter während der gerichtlichen Voruntersuchung überlassen. Dement-sprechend besteht die Möglichkeit, Polizeiprotokolle unmittelbar und direkt als Beweismittel zu verwerten, ohne den Zeugen oder den Polizeibeamten zur Hauptverhandlung laden zu müssen. Deshalb dauern in den Niederlan-den die Hauptverhandlungen in Strafsachen meist auch nur sehr kurz. Diese Praxis genügt im übrigen auch den Anforderungen des Mündlichkeitsprin-zips. Danach müssen die einzelnen Beweismittel, die letztendlich das Urteil tragen, in die Hauptverhandlung eingeführt bzw. allgemein hörbar verlesen worden sein.27

III. Grundsätze und Grenzen der Sachverhaltserforschung

1. Besonderheiten im Bereich der Sachverhaltserforschung

a) Besondere Ermittlungsmaßnahmen und Zwangsmittelbegriff

Wird jemand als Verdächtiger angesehen, so kann er zwar Zwangsmaßnah-men unterworfen werden, jedoch wird er zugleich der Rechtsschutz- bzw. Verfahrensgarantien der StPO teilhaftig. Denn wie schon oben II.2 erwähnt, findet die StPO bereits dann Anwendung, wenn die begründete Vermutung besteht, daß eine bestimmte Person sich einer Straftat schuldig gemacht hat. Kernvorschrift der StPO ist die strenge Gesetzesbindung. Sie kommt schon im ersten Artikel der StPO zum Ausdruck.28

Um den Verdächtigen festhalten, Gegenstände beschlagnahmen, Wohnun-gen betreten zu können usw., haben deshalb die Ermittlungsbeamten sowie 26 Vgl. van de Reyt, S. 133 f., sowie dieselbe, Neue Kriminalpolitik, 1992/2, 14 f. 27 Zu den Folgen unzulässiger bzw. fehlerhaft angewandter Ermittlungsmaßnahmen

siehe unten V. 28 Vgl. Anm. 16.

500 Niederlande

- im Falle einer gerichtlichen Voruntersuchung - der Untersuchungsrichter eine Reihe von Eingriffsbefugnissen erhalten, bei deren Anwendung Rechte und Freiheiten der Bürger eingeschränkt werden dürfen. Solche Eingriffe sind zunächst zulässig in bezug auf Personen, die als Verdächtige gelten; sie können aber auch in bestimmten Fällen gegenüber Personen angewendet werden, die nicht als tatverdächtig gelten, so etwa im Falle der Beweiserhe-bung bezüglich Spuren an der Kleidung des Opfers, Art. 195 StPO.

Die Regelungen über die sogenannten Zwangsmittel sind im ersten Buch der StPO verankert, woran sich die wichtige Rolle ablesen läßt, die sie im gesamten Strafprozeß spielen. Jedoch finden sich auch an anderen Stellen der StPO Bestimmungen über den Einsatz von Zwangsmitteln, wie etwa im zweiten Buch im Zusammenhang mit der gesetzlichen Voruntersuchung. Die Telefonüberwachung ist das einzige Zwangsmittel, das eine gesetzliche Regelung gefunden hat29 und zugleich auch eine Besondere Ermittlungs-maßnahme im Sinne dieses Gutachtens darstellt.

b) Kontroll- und Ermittlungsbefugnisse

Ermittlungsbefugnisse sind sowohl in der StPO als auch in besonderen, spe-ziellen (Straf-)Gesetzen beschrieben. Ihre Besonderheit besteht darin, daß sie auch unter Einsatz von Zwangsmitteln angewendet werden können. Sie setzen einen Tatverdacht gemäß Art. 27 StPO voraus. Für ihre rechtmäßige Anwendung müssen folglich die Anforderungen des Art. 27 StPO vorliegen. Wird hiergegen verstoßen, indem jemand festgenommen oder z.B. an seiner Kleidung untersucht wird, der zu diesem Zeitpunkt überhaupt noch kein Verdächtiger war, so kann dies zur Unverwertbarkeit der so gewonnenen Beweise in der Hauptverhandlung führen. Denn es handelt sich um die ver-botenen Früchte einer unrechtmäßigen Handlung.30

Wenn Zwangsmittel im Rahmen sonstiger der Gefahrenabwehr dienenden Kontrollen zur Anwendung kommen, spricht man von Kontrollbefugnissen. Voraussetzung ist, daß beim Einsatz der Kontrollbefugnisse die dem Betrof-fenen zustehenden Rechte nicht verletzt werden und daß die Kontrollbefug-nisse von Ermittlungsbeamten, die neben Ermittlungsbefugnissen auch Kon-

29 Weitere Zwangsmittel sind beispielsweise die vorläufige Festnahme oder die Be-

schlagnahme von Gegenständen. 30 Weiteres unten V.

Grundsätze und Grenzen der Sachverhaltserforschung 501

trollbefugnisse haben, zur Ermittlung einer einschlägigen Straftat ausgeübt werden. Nun besteht natürlich die Möglichkeit, daß während oder aufgrund oder im Zusammenhang mit der Ausübung dieser Kontrolle ein Verdacht entsteht. In diesem Fall können Ermittlungsbefugnisse unter den Voraus-setzungen des Art. 27 StPO angewendet werden. Man spricht dann von ei-nem "fortgesetzten Anwendungsbereich" dieser Befugnis.

Ein bekanntes Beispiel hierfür ist das sogenannte Gewehr-Urteil,31 in dem es darum ging, daß anläßlich einer bei dem Inhaber einer Gaststätte auf-grund des Getränkegesetzes (Drankwet) vorgenommenen Durchsuchung ein Jagdgewehr gefunden und beschlagnahmt wurde. Das Gericht entschied, auch wenn ein Beamter sich nur zur Vornahme einer Kontrolle aufgrund des Getränkegesetzes gegen den Willen des Bewohners in dessen Wohnung auf-hält, lasse dies seine Ermittlungsbefugnisse auf der Grundlage eines anderen Gesetzes unberührt. Auch können, wenn etwa bei der Durchsuchung eines Wagens aufgrund des Straßenverkehrsgesetzes Drogen gefunden worden sind, diese vom Ermittlungsbeamten ohne Probleme beschlagnahmt wer-den.32 Der Ermittlungsbeamte braucht vor diesen Zufallsfunden die Augen nicht zu verschließen.

Es gibt also Kontrollbefugnisse, die die Behörden anwenden dürfen, ohne daß ein Verdacht vorliegt, und es gibt Ermittlungsmaßnahmen in Fällen von Tatverdacht. In den letzten Jahren ist ein Zwischengebiet entstanden, das jedoch (noch) nicht gesetzlich geregelt ist. Es handelt sich hier um ein "Dunkelfeld", wo es "Pseudobefugnisse" zu geben scheint. In diesem Be-reich stößt man auf die Verdeckten Ermittler und die anonymen Zeugen. Auch gesetzliche Regelungen wie das Abhören von Telefongesprächen tau-chen regelmäßig in diesem Gebiet auf. Sie sind Bestandteil einer Praxis ge-worden, deren Kontrolle mehr und mehr entgleitet.33

31 HR 2.12.1935, 36.250. 32 Vgl. z.B. HR 2.2.1982, NJ 1983, 246; HR 17.9.1979, NJ 1980, 35; HR 30.10.1984,

NJ 1985, 275. 33 Vgl. NRC 15.10.1991.

502 Niederlande

2. Gestaltung des Ermittlungsverfahrens beim Einsatz Besonderer Ermittlungsmaßnahmen - gesetzliche Grundlagen (Art. 28 PG, Art. 141 StPO)

Eine spezielle gesetzliche Regelung für die Anwendung Besonderer Ermitt-lungsmaßnahmen gibt es nicht.34 In der Praxis werden sie entweder auf Art. 28 Polizeigesetz (PG) oder auf Art. 141 StPO gestützt. Art. 28 PG be-stimmt, daß die Polizei für die tatsächliche Einhaltung der Rechtsordnung Sorge zu tragen hat, während Art. 141 in Abs. 4-7 StPO als mit der Ermitt-lung von Straftaten befaßte Stellen u.a. die Polizei bezeichnet.

Jedoch spielen in der niederländischen Ermittlungs- und Strafverfolgungs-praxis Rundschreiben und Richtlinien des Justizministers bzw. der Ver-sammlung der Generalstaatsanwälte in der Regel eine so wichtige Rolle, daß sie sich - obwohl sie nicht Gesetze im formellen Sinne sind - von diesen kaum oder gar nicht unterscheiden. Man spricht daher insofern auch von einer sogenannten "Pseudogesetzgebung".35

Bereits seit dem Urteil Zeijense nachtbraker36 unterstellt der Hoge Raad, daß die Ermittlungsbefugnisse der Polizei nicht nur zu Ermittlungszwecken eingeräumt werden, sondern daß die Ermittlungsmaßnahmen zugleich auch der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung dienen. Diese "tatsächliche Handhabung der öffentlichen Ordnung" hat der Hoge Raad nicht näher de-finiert, um auch Ermittlungsmaßnahmen darunter fassen zu können. Damit hat der Hoge Raad Freiraum geschaffen, um den präventiven Einsatz poli-zeilicher Maßnahmen bereits im Vorfeld einer Straftat zu ermöglichen.

34 Vgl. zu den gesetzlichen Grundlagen jeweils die einzelnen Besonderen Ermittlungs-

maßnahmen, unten IV. Das Zwangsmittel "Abhören von Telefongesprächen" ist zu-gleich Zwangsmittel und Ermittlungsmaßnahme und deshalb in den Niederlanden ge-setzlich geregelt (Art. 125f-125h StPO).

35 Zur Bedeutung dieser regelmäßig im Justizministerium tagenden Versammlung der Generalstaatsanwälte für die Strafverfolgung im allgemeinen vgl. Schaffmeister, S. 85-189.

36 HR 24.10.1961, NJ 1962, 86.

Grundsätze und Grenzen der Sachverhaltserforschung 503

3. Allgemeine Rechtsprinzipien, Grund- und Menschenrechte

a) Allgemeine Rechtsprinzipien

Das Gesetzlichkeitsprinzip, wie es für das materielle Strafrecht in Art. 1 StGB und für das Strafprozeßrecht in Art. 1 StPO verankert ist, stellt sich als wichtigste Ausformung des Rechtsstaatsprinzips dar. Nach Art. 1 StGB kann eine Tat nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit bereits gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde (nullum crimen, nulla poena sine lege) und nach Art. 1 StPO darf ein Strafprozeß nur auf der Grundlage eines hinreichend bestimmten Gesetzes durchgeführt werden. Art. 1 StGB/StPO enthalten insoweit auch eine Ausprägung des Bestimmtheitsge-botes.

Das Bestimmtheitsgebot in dieser Ausprägung bedeutet freilich nicht, daß sich Ermittlungsbefugnisse nur aus der StPO ergeben können. Auch aus an-deren Gesetzen können diesbezügliche Ermächtigungen hervorgehen. Eine weitere Frage lautet, ob auch ohne eine ausdrückliche Regelung Ermitt-lungsbefugnisse möglicherweise auf eine allgemeine Fahndungsermächti-gung gestützt werden können. Damit stellt sich die Frage nach der Ausle-gung der Strafprozeßordnung und insbesondere ihres Art. 1. Kann man sa-gen, daß die Strafprozeßordnung die Fahndungsbefugnisse abschließend re-gelt oder dürfen darüber hinaus auch andere Fahndungsmethoden eingesetzt werden, sofern sie nur nicht ausdrücklich verboten sind? Die Ansichten dar-über gehen in der Rechtswissenschaft auseinander.37

Was nun den Einsatz Besonderer Ermittlungsmaßnahmen betrifft, treten Spannungen zu einzelnen Aspekten des Rechtsstaatsprinzips insoweit auf, als z.B. einer dieser Aspekte verlangt, daß staatliche Ermittlungsbefugnisse richterlicher Kontrolle unterliegen müssen. Eine weitere wichtige Frage ist die nach der Verwertbarkeit mittels verdeckter Ermittlungen gewonnener Erkenntnisse, ja, dürfen Beweismaterialien, die im Wege der Besonderen Ermittlungsmaßnahmen erlangt worden sind, überhaupt verwertet werden?38

37 Vgl. Simmelink, S. 39. 38 Näher unten V.

504 Niederlande

b) Bestimmungen in der Verfassung und in den internationalen Verträgen

Das erste Kapitel der Verfassung des Königreiches der Niederlande, i.d.F. der letzten Änderung vom 1.2.1990, Stb. 1990, 60 f., enthält einen Grund-rechtskatalog. Im Rahmen der Besonderen Ermittlungsmaßnahmen interes-sieren vor allem die Art. 10-13 und hier insbesondere das Recht auf Wah-rung der Privatsphäre.39

Die betroffenen Artikel auf inter- bzw. supranationaler Ebene sind Art. 8 EMRK (Recht auf Wahrung des Privatlebens) und Art. 17 IPBPR (Schutz vor willkürlicher Einmischung in das Privatleben). Trotz des im einzelnen unterschiedlichen Wortlautes kann davon ausgegangen werden, daß die ge-nannten Grundrechte denselben Schutzbereich aufweisen.

c) Grundrechte und Menschenrechte

Aufgrund der Art. 90-95 Verf. können internationale Verträge (ohne vorhe-rige Umsetzung in nationales Recht) angewendet werden, wenn sie allge-mein gelten und bekannt gemacht worden sind. Dementsprechend bestimmt Art. 94 Verf., daß niederländische Gesetze keine Anwendung finden, wenn sie nicht mit allgemein verbindlichen Bestimmungen von Verträgen und Be-schlüssen völkerrechtlicher Organisationen vereinbar sind. Folglich gehen internationale/völkerrechtliche Abkommen entgegenstehenden Vorschriften des nationalen Rechts in der Anwendung vor, und zwar bei richterlicher Nachprüfbarkeit. Denn die Richter können nationale Gesetze auf ihre Ver-einbarkeit mit völkerrechtlichen Abkommen (nicht hingegen diese Abkom-

39 Art. 10 Verfassung lautet: 1) Jeder hat, unbeschadet der Einschränkungen durch Gesetz oder kraft eines Geset-

zes, das Recht auf Wahrung seiner Privatsphäre. 2) Der Schutz der Privatsphäre wird im Zusammenhang mit der Speicherung und

Weitergabe persönlicher Daten durch Gesetz geregelt. 3) Der Anspruch von Personen auf Einblick in die über sie gesammelten Daten und

deren Verwendung sowie auf Berichtigung solcher Daten wird durch Gesetz geregelt. Art. 12 Verfassung lautet: 1) Das Betreten einer Wohnung gegen den Willen des Bewohners ist nur durch Ge-

setz oder kraft eines Gesetzes bezeichneten Personen in den durch Gesetz oder kraft eines Gesetzes bezeichneten Fällen erlaubt.

2) Für das Betreten einer Wohnung gemäß Abs. 1 ist die vorherige Legitimation und die Mitteilung des Zwecks des Betretens der Wohnung erforderlich. Ausnahmen sind im Gesetz geregelt. Der Bewohner erhält einen schriftlichen Bericht über das Betreten der Wohnung.

Grundsätze und Grenzen der Sachverhaltserforschung 505

men selbst auf ihre Verfassungsmäßigkeit40) hin überprüfen. Es gibt daher keine verfassungsrechtliche Normenkontrolle. Im Normalfall können des-halb auch nur die in den Abkommen verankerten Grundrechte als Prüfungs-maßstab herangezogen werden (wie etwa in der EMRK und im IPBPR), nicht jedoch die Grundrechte der niederländischen Verfassung.

d) Fazit

Entscheidend dürfte die Frage sein, ob die gesetzlichen Bestimmungen, die der Polizei bestimmte Funktionen zuweisen (Art. 28 PG und Art. 141 StPO), Grundrechtsbeschränkungen erlauben. Zwar werden diesbezüglich in der Rechtslehre unterschiedliche Ansichten vertreten,41 richtigerweise müs-sen die betreffenden Bestimmungen aber in dem Sinne betrachtet werden, daß die Polizei bestimmte Funktionen zugewiesen erhält und ihr dann als Ausfluß dieser Aufgaben bestimmte Ermittlungsbefugnisse zukommen, je-doch nur insoweit, als damit keine Grundrechtseingriffe verbunden sind. Denn wie sich aus Art. 1 StPO ergibt, können Grundrechtseingriffe nur auf der Grundlage expliziter formeller gesetzlicher Vorschriften erfolgen. Teil-weise wird deshalb auch versucht, Besondere Ermittlungsmaßnahmen, ins-besondere den Einsatz Verdeckter Ermittler und die Observation, auf ein "Notrecht" zu stützen. Damit will man dem Staat aus einer dringenden Not-wendigkeit heraus weitergehende Befugnisse zugestehen, um Straftaten ef-fektiver verfolgen zu können. Insoweit hatte man, insbesondere unter dem Aspekt der Gefährdung der öffentlichen Ordnung, zumindest auch polizeili-che Befugnisse im Blick. Kann man aber mittels dieses Notrechts die ele-mentaren Garantien des Art. 1 StPO außer Kraft setzen? Die StPO dient doch dazu, im Hinblick auf die Ermittlung und Verfolgung einer Straftat im voraus Regeln aufzustellen und Befugnisse zuzuweisen und diese zugleich zu begrenzen. d.h. die individuelle Freiheit vor staatlichen Eingriffen zu schützen.

40 Art. 120 Verfassung lautet: Der Richter beurteilt nicht die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen und Verträgen. 41 Vgl. Simmelink, S. 50 ff., sowie Fijnaut, Observatie en infiltratie: toe aan een wette-

lijke regeling.

506 Niederlande

IV. Einzelne Besondere Ermittlungsmaßnahmen, ihre gesetzlichen Grundlagen und verfassungsrechtliche Problematik de lege lata

1. Rasterfahndung

Diesem Gutachten soll die folgende, im deutschen OrgKG enthaltene Defi-nition der Rasterfahndung zugrunde liegen: "Rasterfahndung" ist der ma-schinelle Abgleich personenbezogener Daten von Personen, die bestimmte, auf den Täter vermutlich zutreffende Prüfungsmerkmale erfüllen, mit ande-ren Daten, um Nichtverdächtige auszuschließen oder Personen festzustellen, die weitere für die Ermittlungen bedeutsame Merkmale erfüllen.

a) Rasterfahndung in der Praxis: Anwendung und Erfolg

aa) Überblick über die geltende Rechtslage zum Umgang mit Dateien

Sowohl das Gesetz über personenbezogene Registrierungen (GPR) als auch das Gesetz über die Polizeiregister (GPolR)42 bezwecken den Schutz des Rechts auf Achtung der Privatsphäre im Zusammenhang mit den bei der Erhebung und Speicherung von Daten über Personen auftretenden Proble-men. Das Hauptziel beider Gesetze ist der Schutz des Rechts auf Achtung der Privatsphäre der von der Speicherung und Verarbeitung personen-bezogener Daten Betroffenen. Obwohl beide Gesetze einen unterschiedli-chen Anwendungsbereich haben, liegt ihnen im wesentlichen dieselbe Ter-minologie zugrunde. Beide haben Auswirkungen auf die Zulässigkeit und die Möglichkeiten der Rasterfahndung in den Niederlanden.

In die Zuständigkeit der Polizei, wie sie in Art. 28 PG beschrieben ist,43 kann auch die systematische Erhebung und Speicherung personenbezogener

42 Zur Ausführung von Abs. 2 und 3 des Art. 10 Verf. entstanden zwei Gesetze und ein

Beschluß: Wet van 28.12.1988, houdende regels ter bescherming van de persoonlijke levenssfeer in verband met persoonsregistraties (Wet persoonsregistraties), Stb. 1988, 665; Wet van 21 juni 1990, houdende regels ter bescherming van de persoonlijke le-venssfeer in verband met politieregisters (Wet politieregisters), Stb. 1990, 414; teil-weise schon am 17.8.1990, seit dem 17.2.1991 vollständig in Kraft getreten. Diesem Gesetz folgt der Beschluß über die Polizeiregister: Besluit van 14.2.1991, houdende bepalingen ter uitvoering van de Wet politieregisters (Besluit Politieregisters), Stb. 1991, 56, ebenfalls am 17.2.1991 in Kraft getreten.

43 Zur Funktion der Polizei vgl. Anm. 23.

Einzelne Besondere Ermittlungsmaßnahmen - Rasterfahndung 507

Daten fallen. Normalerweise wäre darin eine nach dem GPR relevante "Re-gistrierung"44 zu sehen, hätte nicht der Gesetzgeber für diese polizeilichen Dateien im GPolR eine Sonderregelung für Register getroffen, die die poli-zeiliche Aufgabenerfüllung betreffen:45 Das GPolR regelt die Speicherung von Daten, die im Rahmen und mit dem Zweck der polizeilichen Funkti-onswahrnehmung erhoben worden sind.46

Eine Datei im Sinne des GPolR darf nur erstellt werden, wenn die Daten-sammlung zur ordnungsgemäßen Erfüllung der polizeilichen Aufgabe not-wendig ist. Außerdem müssen die gespeicherten Informationen rechtmäßig erlangt sein. Auch für solche Register, die in einen Zusammenhang mit der Erfüllung polizeilicher Aufgaben treten, ohne jedoch zu diesem Zweck er-stellt worden zu sein, legt das GPR die Grenzen der Zulässigkeit fest.

Im übrigen ist es nur zulässig, ein Polizeiregister mit einem anderen Polizei-register oder mit einer Datei des Reichs, einer Provinz, einer Gemeinde oder anderer öffentlicher Körperschaften mitsamt ihren nachgeordneten Stellen und Betrieben zu vernetzen. Eine Pflicht dieser Behörden, die Dateien je-derzeit zur Verfügung zu stellen, besteht nicht.

Weiterhin ist eine solche "Vernetzung"47 grundsätzlich nur erlaubt, wenn und soweit die gesetzlichen Bestimmungen ("das Reglement")48 dies zulas-sen. Bei jeder Erstellung eines Registers muß daher festgelegt werden, zu welchem Zweck dies geschieht. Zu der Frage der Vernetzung wird die Da-tenschutzkommission (Registratiekamer - Registrierungskammer), die für die Kontrolle personenbezogener Daten zuständig ist, gehört.49 Sie wird in der 44 Vgl. Art. 1 GPR. 45 Art. 2 Abs. 3b GPR und Art. 1c GPolR. 46 Art. 4 GPolR lautet: 1. Das Erstellen eines Polizeiregisters ist nur im Rahmen eines bestimmten Zweckes

zulässig und soweit es für die ordnungsgemäße Erfüllung der polizeilichen Aufgabe notwendig ist.

2. Dieses Register erfaßt nur rechtmäßig erlangte, personenbezogene Daten, die für den Zweck seiner Erstellung notwendig sind.

3. Die Registrierungskammer kontrolliert die Richtigkeit und Vollständigkeit der be-nutzten personenbezogenen Daten.

47 Auf niederländisch wird von "koppeling", also von Verkoppelung, gesprochen. 48 Art. 9 ff. GPolR. 49 Art. 6 GPolR lautet: 1. Ein Polizeiregister kann nur mit einem anderen Polizeiregister oder mit einer ande-

ren Sammlung personenbezogener Daten verkoppelt werden, wenn dies für die ord-nungsgemäße Erfüllung der polizeilichen Angaben notwendig ist.

508 Niederlande

Regel keine Bedenken gegen eine Vernetzung von Informationsbeständen haben, die zu ähnlichen Zwecken erstellt worden sind. Soll der Abgleich von Dateien anderen Zwecken als jenen dienen, unter denen sie bei der Kommission/ Registrierungskammer registriert sind, kann ausnahmsweise der Justizminister seine Genehmigung geben, jedoch nur nach Rücksprache mit der Registrierungskammer. In der Praxis hat dies dazu geführt, daß alle Polizeiregister im Hinblick auf die regelmäßig erfolgende Vernetzung mit anderen Dateien eine Möglichkeit zur Vernetzung in ihre Zielsetzung aufge-nommen haben.

Besonderes gilt für Register, die nur für kurze Dauer angelegt worden sind, vor allem für die polizeiliche Arbeit in bezug auf einen konkreten Einzelfall. Zu denken ist hierbei an Ermittlungen im Zusammenhang mit einer umfang-reichen und schwer aufzuklärenden Straftat. Derartige Register sind für sechs Monate freigestellt von einer Zweckbegründung bei der Registrie-rungskammer. Auch bestehen für derart "auf Zeit" erstellte Polizeiregister besondere Bestimmungen, wie mit den Daten umzugehen ist.50 Freilich ha-ben unabhängig davon, ob der Zweck der Datei der Registrierungskammer zugeleitet worden ist oder nicht, die Polizeibeamten, die den betreffenden Fall bearbeiten, natürlich die Möglichkeit, Informationen zu erhalten. Im üb-rigen ist die Möglichkeit der Herausgabe von Informationen aber einge-schränkt: Sie besteht nur, wenn Ermittlungen in bezug auf ein anderes schwerwiegendes ("rechtserschütterndes") Delikt begonnen haben oder wenn sich aus den dem Register entnommenen Umständen Anhaltspunkte für eine anderweitige Straftat ergeben. Auch dürfen aus dem Register Infor-mationen gewonnen werden zur Feststellung, ob die registrierte Person eine Registrierung im Sinne der Informationsdienste "verdient" hat.51 Es handelt

2. Eine solche Verkoppelung ist nur gemäß den Bestimmungen des betreffenden Re-

glements zulässig. Zu den Bestimmungen über die Verkoppelung in einem solchen Reglement wird die Registrierungskammer vorher gehört.

3. Zur Wahrung der Privatsphäre werden nähere gesetzliche Regelungen über die Verkoppelung aufgestellt.

4. Unser Justizminister kann, über die in Abs. 2 und 3 genannten Fälle hinaus, in Ausnahmefällen eine Verkoppelung genehmigen, wenn dies für die Ermittlung einer Straftat, die eine ernsthafte rechtserschütternde Wirkung hat, notwendig ist. Mit dieser Genehmigung können Beschränkungen und Vorschriften verbunden werden. Die Re-gistrierungskammer wird hierüber möglichst vorher gehört. Jedenfalls wird sie unver-züglich benachrichtigt.

50 Art. 13 GPolR und Art. 12 des Beschlusses über die Polizeiregister. 51 Über den Informationsdienst, vgl. Gesetz über den Informationsdienst, CID-Regeling,

Stcrt. 1986, Nr. 141.

Einzelne Besondere Ermittlungsmaßnahmen - Rasterfahndung 509

sich dabei um weiche Informationen, d.h. Informationen ohne gesetzliche Beweiskraft, bezüglich ernsthafter Formen von Kriminalität.

bb) Beispiele für die Rasterfahndung

Die deutsche Polizei benutzt als Mittel zur Abgleichung von Dateien "Ra-ster", das sind vorher festgelegte Prüfungsmerkmale. Auch in den Nie-derlanden gibt es Beispiele für eine zumindest ähnliche Ermittlungspraxis:

In einem Fall von Kindesaussetzung52 erstellte die Polizei ein "Raster" mit Merkmalen von Frauen im gebärfähigen Alter und überprüfte anhand dieses Rasters die Ausleihdatei der örtlichen Stadtbibliothek (im Ort Wateringen) in bezug auf Bücher über Schwangerschaft, Kindererziehung und Schwan-gerschaftsabbruch, um so eine Gruppe Verdächtiger zu gewinnen. Auf diese Weise ließ sich die Spur der Mutter des ausgesetzten Kindes auffinden.

Auch gibt es der Rasterfahndung vergleichbare Ermittlungsmaßnahmen un-ter dem (aus der amerikanischen Praxis entlehnten) Stichwort computermat-ching, worunter aber lediglich der Abgleich zweier verschiedener Datenträ-ger zu verstehen ist. Hier dient der Abgleich der behördlich gespeicherten Daten dem Zweck, Gesetzesverstöße im Zusammenhang mit dem Empfang (mehrerer) staatlicher Leistungen zu ermitteln. Ebenso findet das computermatching Anwendung, um Personen zu ermit-teln, die sowohl eine staatliche Leistung als auch Arbeitslohn erhalten: Zu diesen und ähnlichen Zwecken werden dann beispielsweise miteinander ab-geglichen die Dateien der Steuerbehörden und der Arbeitsverwaltung oder die Dateien der Sozialverwaltung mit denen der Steuerverwaltung (über die Lohn- und Einkommenssteuerzahler) bzw. denen der niederländischen BAFöG-Verwaltung. Taucht der Name einer Person in mehr als einem Re-gister auf, so beginnt meistens auch die Strafverfolgung.53 Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, daß eine Person in allen abzugleichenden Dateien auffindbar sein muß. So müssen beispielsweise die Kraftfahrzeugkennzei-chen sowohl in der Datei des Reichsdienstes für Straßenverkehr (Rijksdienst voor Wegverkeer) als auch in denen der Straßenverkehrssteuerbehörde, der 52 Gardeniers/Holvast, Privacy en Registratie, Juni 1990, S. 5-8. 53 Irrtümer sind allerdings möglich: Es besteht nach der niederländischen Gesetzgebung

eine große Chance, daß eine Person in zwei Dateien auffindbar ist, z.B. wenn diese sowohl Lohn als auch eine zusätzliche Beihilfe empfängt. Vgl. Gardeniers/Holvast, Privacy en Registratie, September 1990, S. 9-12.

510 Niederlande

Kraftfahrzeugversicherungen und der niederländischen Variante der Tech-nischen Überwachungsvereine aufzufinden sein. Wenn nicht, bestünde die Möglichkeit, daß die betreffende Person sich einer (oder mehrerer) ihrer gesetzlichen Verpflichtungen entzogen hat.

Ein weiteres konkretes Beispiel findet sich in der Abgleichung der Dateien arbeitsloser Friseure mit Informationen über ihren häuslichen Wasserver-brauch. Ist dieser (un-)verhältnismäßig hoch, liegt die Annahme nahe, daß der Beruf zu Hause illegal ausgeübt wurde.

cc) Exkurs: die Verbrechensanalyse

Seit einigen Jahren werden auch mit der Erstellung eines bestimmten "Tä-ter-" oder "Tatbildes" große Erfolge erzielt. Die Arbeitsgruppe für Verbre-chensanalyse ist beim CRI, gleichzeitig auch nationales Büro von Interpol, untergebracht.

Die Verbrechensanalyse befaßt sich mit der Aufdeckung und Verdeutli-chung von Zusammenhängen zwischen einzelnen kriminalistischen Fakten sowie zwischen diesen und anderen, möglicherweise relevanten Fakten im Hinblick auf die praktische Arbeit der Polizei und der Justiz. In erster Linie als Instrument für die Polizei und die Justiz gedacht, ist die Verbrechens-analyse auch für andere Behörden von Bedeutung. Bei der Verbrechens-analyse handelt es sich somit, im Gegensatz zur Kriminologie, um anwen-dungsbezogene Forschung.

Es gibt mehrere Formen der Verbrechensanalyse: Teils analysiert der Com-puter Daten über bisherige Täter, teils stellt er ein bestimmtes Bild über ein Verbrechen oder eine Gruppe ähnlicher Verbrechen her. Mit dem entstan-denen Täter- bzw. Tatbild (Profil) wird dann versucht, die Täter zu ermit-teln.54

Was die Zielsetzungen der einzelnen Formen der Analyse angeht, lassen sich zwei Hauptgruppen unterscheiden: strategische Analysen, auf deren Grund-lage Maßnahmen ausgearbeitet werden sollen, und operationelle, mit deren Hilfe bestimmte Verbrechen oder Serien von Verbrechen aufgeklärt werden sollen. 54 Die Informationen dürfen den ermittelnden Beamten aufgrund Art. 14 Abs. 1a GPolR

gegeben werden.

Einzelne Besondere Ermittlungsmaßnahmen - Rasterfahndung 511

b) Gesetzliche Grundlage

Eine gesetzliche Grundlage für den Datenabgleich findet sich in Art. 6 GPolR.55 Im Rahmen der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität ist besonders Abs. 4 wichtig. Danach ist in Ausnahmefällen der Abgleich von Dateien auch ohne eine Zweckabgabe an die Registrierungskammer mög-lich. Handelt es sich um sehr ernsthafte Straftaten, so überwiegt das Ermitt-lungsinteresse gegenüber einer möglichen Verletzung des Rechts auf Ach-tung der Privatsphäre. Die Abwägung obliegt dem Justizminister: Gemäß Art. 6 Abs. 4 GPolR kann jede Art von Dateienabgleich zugelassen werden, wenn es um Ermittlungen im Zusammenhang mit einer Straftat geht, die "rechtserschütternde" Wirkung hat, wenn es sich also um sehr schwerwie-gende Straftaten handelt.

Zur Ausführung der Bestimmungen im GPolR ist ein Beschluß ergangen. Die Rasterfahndung ist in Art. 456 und 5 des Beschlusses, die den Art. 6 GPolR erläutern, angesprochen.

c) Verfassungsrechtliche Problematik

Der oben genannte Beschluß ist eine spezifische Regelung im Hinblick auf die Garantien aus Art. 10 Verf.57 Überhaupt ist die niederländische Polizei beim Speichern persönlicher Informationen aufgrund der Gesetzgebung zum Schutz der Privatsphäre an strenge Regeln gebunden. Denn als eine Folge der Volkszählung von 197158 entwickelte sich ein zunehmendes Be-wußtsein für die möglichen Gefahren, die durch Speicherung und Verarbei-tung persönlicher Daten entstehen können. Damit entstand ein Bedürfnis

55 Vgl. Art. 6 GPolR. 56 Art. 4 des Beschlusses über die Polizeiregister lautet: 1. Die Verkoppelung eines Polizeiregisters mit einem anderen Polizeiregister oder

mit einer personenbezogenen Registrierung ist nur zulässig gemäß Art. 17a GPolR (Stb. 1988, 665).

2. Die Verkoppelung eines Registers i.S. von Art. 13 Abs. 7 des Gesetzes mit einem anderen Register ist nur innerhalb der Zielsetzung des erstgenannten Registers zulässig.

57 Siehe Anm. 39. 58 Die Volkszählung von 1971 und besonders die gegen sie gerichteten Proteste haben in

der Bevölkerung eine zunehmende Sensibilität für die Bedeutung des Schutzes der Pri-vatsphäre bewirkt. Weiterführend zu den Problemen im Zusammenhang mit dem Ent-stehen des Gesetzes über die Polizeiregister Nouwt, Delikt en Delinkwent 1987, S. 469 f.

512 Niederlande

nach Regelungen, die einen sorgfältigen Umgang mit personenbezogenen Daten gewährleisten. Insbesondere sollten Bestimmungen zum Schutz der informationellen Privatsphäre, d.h. des Rechts auf informationelle Selbstbe-stimmung, geschaffen werden.

Auf internationaler Ebene sind insoweit zunächst die Regelungen des Straß-burger Vertrages vom 28.1.1981 über den Schutz personenbezogener Daten im Umgang mit automatisierter Datenverarbeitung zu nennen. Von den Niederlanden ist dieser Vertrag am 21.1.1988 ratifiziert worden. Zur Umset-zung der Vertragsbestimmungen sowie (zur Konkretisierung) des Art. 10 der niederländischen Verfassung wurde das Gesetz über die perso-nenbezogene Registrierung getroffen. Dieses Gesetz enthält Bestimmungen über den Schutz des Rechts auf Wahrung der Privatsphäre im Zusammen-hang mit der Speicherung und Mitteilung personenbezogener Daten. Es ist in mehreren Phasen in Kraft getreten; seit dem 1.7.1990 gilt es in vollem Umfang. Das Personenregistrierungsgesetz gilt jedoch nicht für Dateien, die zur polizeilichen Aufgabenausführung, wie sie in Art. 28 PG beschrieben ist, angelegt worden sind. Daher wurde für diesen Bereich ein spezielles Gesetz geschaffen, das Gesetz über Polizeiregister. Dieses Gesetz ist am 17.2.1991 in Kraft getreten.

d) Beurteilung der Zulässigkeit in Rechtsprechung und Literatur

Rechtsprechung zur Rasterfahndung gibt es bisher nicht. Dies erklärt sich daraus, daß Erkenntnisse, die sich aufgrund von Rasterfahndungen ergeben haben, nicht als Beweismittel in das Hauptverfahren eingeführt und deshalb nicht im eigentlichen Sinne verwertet werden.

Kritiker59 vertreten die Ansicht, daß die Polizei nach dem Inkrafttreten der genannten Gesetze viele organisatorische, administrative und prozessuale Vorkehrungen treffen müsse, um die Anforderungen erfüllen und damit die Rechte der Betroffenen schützen zu können. In jedem einzelnen Fall müsse sich der betroffene Polizeibeamte Gedanken über die Art der Informationen

59 Muijen/van Raaij, Handleiding politie & privacy. Vgl. auch Anm. 48.

Einzelne Besondere Ermittlungsmaßnahmen - Polizeiliche Beobachtung 513

und den Zweck machen, dem sie dienen sollen. Die effektivste Sicherung bestehe wohl darin, daß die Polizei nicht mehr ohne weiteres Informationen erhalten werde, weil hier das Einverständnis der für die jeweilige Datei Zu-ständigen eine große Rolle spiele. Dies an sich schon könne eine Ab-schreckung sein.

Freilich ist es noch zu früh, um das Funktionieren des GPolR und des Be-schlusses über die Polizeiregister beurteilen zu können.60 Auch arbeitet die niederländische Polizei zur Zeit noch an der Implementierung der Regelun-gen. Diesbezüglich werden zwar schwierige Probleme signalisiert, sie beru-hen aber meistens auf der Kompliziertheit der Materie. Auch muß noch ab-gewartet werden, wie sich die Interpretation des GPolR und des Beschlusses durch die Registrierungskammer entwickelt. Die signalisierten Probleme und die Interpretation der Registerierungskammer werden bei der Evaluie-rung des GPolR und des Beschlusses berücksichtigt werden. Eine solche ist zwei Jahre nach Inkrafttreten des Beschlusses zum Polizeiregister vorgese-hen.

2. Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung

a) Polizeiliche Beobachtung in der Praxis: Anwendung und Erfolg

"Weiche" Informationen sind Informationen, denen zwar keine gesetzliche Beweiskraft zukommt, die jedoch wichtig für die Fahndungspraxis sind. Sie stammen von Informanten, aus abgehörten Telefongesprächen oder aus Ge-rüchten im kriminellen Milieu oder aus ähnlichen Quellen. Die "weichen" Informationen sollen nur unter bestimmten Umständen zugänglich sein, und es muß deutlicher als bei anderen Systemen festgelegt werden, welche Per-sonen auf sie zugreifen dürfen. Die niederländischen Polizeibehörden haben zur Verwaltung dieser Informationen sogenannte zentrale Verbrechens-Informationsdienststellen (CID) gegründet. Große Städte haben eine eigene örtliche Informationsdienststelle (PID), kleine Gemeinden arbeiten oft mit einer regionalen Informationsdienststelle (RCID) zusammen.

60 Vgl. TK, vergaderjaar 1991-1992, Nr. 22.306 "Beleidsvoornemens politie 1992",

Nr. 22.300 VI "Vaststelling van de begroting van de uitgaven en de ontvangsten van hoofdstuk VII (Ministerie van Justitie) voor het jaar 1992", Nr. 22.300 VII "Vaststel-ling van de begroting van de uitgaven en de ontvangsten van hoofdstuk VII (Ministe-rie van Binnenlandse Zaken) voor het jaar 1992", Nr. 10, S. 6.

514 Niederlande

Ergänzende Daten hinsichtlich schwerer Organisierter Kriminalität oder krimineller Organisationen werden vom landesweiten zentralen kriminal-polizeilichen Informationsdienst (CRI) geliefert. Zu den wichtigsten Aufga-ben der Informationsdienststellen gehört es, einen Einblick in die kriminel-len Strukturen zu gewinnen. Dadurch läßt sich feststellen, welche Personen eine Schlüsselrolle in einer Organisation spielen und wie eine bestimmte Organisation am zweckmäßigsten bekämpft werden kann.

Prinzipiell ist es möglich, die verschiedenen Dateien der Informationsdienst-stellen miteinander zu vernetzen. Man kann so z.B. Informationen über ver-schiedene Personen oder über eine bestimmte Person mit denen über ein bestimmtes Fahrzeug oder auch Informationen bezüglich einer bestimmten Örtlichkeit mit denen über eine bestimmte Person verbinden. Auch können Daten über diese Orte, Telefonnummern und Rechtspersonen, z.B. Firmen, in Dateien gespeichert und untereinander vernetzt werden. Auf diese Weise entsteht ein Netz von Informationen - etwa Anhaltspunkte dafür, welche Örtlichkeiten, Personen oder Fahrzeuge gezielt zu beobachten sind -, die bei der Fahndung sinnvoll eingesetzt werden können.

Die vom CID gesammelten Informationen lauten z.B.: "Montagabend 23.00 Uhr, X mit Y im Mercedes mit dem Kennzeichen ... gesehen". Diese Infor-mationen sind in der Regel keine Früchte einer systematischen Observation, sondern zufällige Wahrnehmungen von Polizisten. Es handelt sich um Tips, lose Beobachtungen, ohne eine begründete Vermutung, daß sie der Wahr-heit entsprechen. Da X und/oder Y "gute Bekannte" der Polizei sind, werden die Informationen von einem Polizisten auf einem CID-Zettelchen notiert.61 Die Registrierung, Aufbewahrung und das spätere Benutzen dieser Notizen begründet sich in der Vermutung, daß die zufällig konstatierten Wahrneh-mungen über die Personen X und Y auf einen (verborgenen) Zusam-menhang deuten könnten. Durch die Notiz solcher Daten kann eine Akte erstellt und bei der Verbrecher- bzw. Verbrechensanalyse benutzt werden, worüber schon unter "Rasterfahndung" (vgl. IV.1.a.cc.) gesprochen wurde. Die in diesem Register gespeicherten Personen sind Personen, die entweder bei einem schweren Verbrechen beteiligt waren oder vermutlich beteiligt sein werden. Jene Personen heißen "CID-Subjekte".

61 Vgl. van de Bunt/Rademaker, S. 163 f. und 170.

Einzelne Besondere Ermittlungsmaßnahmen - Polizeiliche Beobachtung 515

Für die so zustandegekommenen Register gelten die Kriterien des GPR und GPolR. Auch dürfen derartige Informationen nur dann registriert werden, wenn sie rechtmäßig erlangt sind. Wenn z.B. bei einer Personendurch-suchung auf Feuerwaffen ein Kalender - mit interessanten Namen und Adressen! - gefunden wird, darf dieser nicht in irgendeinem Polizeiregister gespeichert werden. Denn es fehlt an einem Zusammenhang zwischen der Befugnis der Polizei zur Durchsuchung auf Feuerwaffen und der Speiche-rung von Namen und Adressen aus einem Kalender.

b) Gesetzliche Grundlage

Eine gesetzliche Grundlage für die Ausschreibung zur polizeilichen Beob-achtung existiert in den Niederlanden nicht. Aber auch im übrigen dürfte es kaum möglich sein, eine Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung in den Niederlanden legal durchzuführen. Denn aus der Regelung der krimi-nellen Informationsdienste (sogenannte CID-Regelung)62 geht hervor, daß für das Sammeln von Informationen eine "begründete Vermutung" i.S. von Art. 27 StPO existieren muß: Man darf nur Informationen sammeln über "natürliche und juristische Personen, von denen aufgrund von Tatsachen und Umständen vermutet werden kann, daß sie als Täter oder als Mit-schuldige Verbrechen begangen haben oder berechtigterweise vermutet werden kann, daß sie als Täter oder als Mitschuldige Verbrechen begehen werden, die - wegen ihrere Schwere oder Häufigkeit sowie wegen ihres or-ganisierten Charakters - eine ernsthafte Verletzung der Rechtsordnung be-deuten würden".63

Erwähnt sei hier auch noch der erste Artikel des GPolR, der die Regelung eines Registers zum sogenannten "grauen Feld" enthält. In diesem Register befinden sich personenbezogene Informationen, die aufgrund von Tips und Wahrnehmungen der Polizei gespeichert wurden, ohne daß es sich bei den Betroffenen um CID-Subjekte handeln muß. In Art. 12 Abs. 1b des Be-schlusses ist bezüglich dieser Register geregelt worden, daß Informationen hieraus nicht zu allgemeinen polizeilichen Zwecken erteilt werden dürfen. Vielmehr stehen sie ausschließlich für CID-Zwecke zur Verfügung, damit man feststellen kann, ob die betreffenden Personen zum CID-Subjekt

62 Criminele inlichtingendienst Regeling, Stcrt. 1986, Nr. 141. 63 Vgl. Art. 1 i.V.m. Art. 3, 6 und 11 CID-Regelung.

516 Niederlande

geworden sind. Wenn ja, können sie dann in das CID-Register aufgenom-men und hieraus für normale polizeiliche Aufgaben Informationen weiterge-leitet werden.

c) Verfassungsrechtliche Problematik

Insoweit sei verwiesen auf die Ausführungen oben unter IV.1.c.

3. Längerfristige Observation64

a) Längerfristige Observation in der Praxis: Anwendung und Erfolg

aa) Allgemeines

In den Niederlanden hat die Polizei in den siebziger Jahren mit der Bildung sogenannter Observationsmannschaften begonnen.65 Diese bestehen jeweils aus 15 bis 20 spezialisierten Polizeibeamten; sie führen systematisch Obser-vationen durch. Ihre Observationstätigkeit dient als Hilfsmittel für die Poli-zeiarbeit. Die Zahl der durchgeführten Observationen steigt von Jahr zu Jahr.

Observationen können auf verschiedene Art und Weise durchgeführt wer-den. Es gibt statische (von einem Platz aus) und/oder dynamische (Beschat-tung durch Verfolgung) Observationstechniken, die auf Vorgänge in der Öf-fentlichkeit gerichtet sind, sowie Observationen, die sich auf den privaten Bereich des Beobachteten beziehen. Häufig werden die Observationsmann-schaften bereits in einer Phase tätig, in der noch keine begründete Vermu-tung dafür besteht, daß die zu beobachtende Person eine Straftat begangen hat. Weil zu diesem Zeitpunkt noch kein Verdacht i.S. von Art. 27 StPO be-steht, wird diese Observationsform präventive Observation genannt.

64 Frau Monique Platter, Studentin an der Katholischen Universität Brabant (NL) und

ehemalige studentische Hilfskraft am Max-Planck-Institut, danke ich für ihre Unter-stützung.

65 Die Initiative zur Bildung von Observationsmannschaften ist bereits in den fünziger Jahren von den Gemeindepolizeibehörden von Amsterdam und Rotterdam angeregt worden. Für einen Observationsbericht vgl. HR 17.3.1981, NJ 1981, 382 sowie das Buch "Speuren bij de bespieders. Politieobservatie in Nederland", das von der Pro-testgruppe "Stille Nacht, Heilige Vracht" veröffentlicht worden ist (Amsterdam 1986).

Einzelne Besondere Ermittlungsmaßnahmen - Längerfristige Observation 517

Die längerfristige Observation kann tief in die Privatsphäre des Betroffenen eingreifen. Dies allerdings nicht nur wegen ihres Umfangs und ihrer Dauer, sondern auch wegen des Einsatzes technischer Hilfsmittel (wie etwa Foto- und Filmgeräten) und wegen des in näherer Zukunft zu erwartenden Ein-satzes von Richtmikrofonen.66

Es wird in diesem Gutachten unterschieden zwischen kurzfristigen und län-gerfristigen Observationstechniken und -taktiken. Als längerfristig werden solche Observationen bezeichnet, die ohne Unterbrechung länger als 24 Stunden geführt werden, oder solche, die - mit Unterbrechungen - länger als eine Woche dauern. Alle übrigen Observationen sind kurzfristig.

bb) Ausbildung

Die Mitglieder einer Observationsmannschaft stammen aus einer Polizei-einheit. Es ist kein bestimmtes Alter vorgeschrieben, um Mitglied in einem Team zu werden, aber im allgemeinen sind die Bewerber zwischen 23 und 35 Jahre alt.67 An die Bewerber werden die folgenden hohen Anforderungen gestellt:68

Sie sollen entweder über mindestens drei Jahre Berufserfahrung bei der uni-formierten Polizei verfügen oder mindestens ein Jahr bei der Kriminal-polizei tätig gewesen sein und sehr gute dienstliche Beurteilungen erhalten haben. Die Bewerber müssen im Team zusammenarbeiten können. Bewer-ben können sich nur stabile Persönlichkeiten, die auch Ausnahmesituationen gewachsen sind. Außerdem soll der Bewerber eine gute Auffassungsgabe besitzen, über ein gutes Gedächtnis sowie eine ausgezeichnete körperliche Kondition verfügen und gute Fahrkenntnisse und -fähigkeiten vorweisen können. Nach einem (Vorstellungs-)Gespräch und der Absolvierung eines Fahrkurses, dessen Durchfallquote bei 75 % liegt, erfolgt dann die wirkliche Auslese. Für die als tauglich ausgewählten Bewerber schließt sich ein drei-wöchiger Einführungskurs bei der Kriminalpolizeischule in Zutphen an. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit zu weiterer Spezialisierung, etwa für den Einsatz von Peilsendern. 66 Vgl. unten IV.6. Kombination von Ermittlungsmaßnahmen. 67 Dies ergab ein Gespräch, das Monique Platter am 23.12.1991 mit Herrn R. Karstens

geführt hat, Leiter der Abteilung für besondere kriminalpolizeilichen Angelegenheiten der niederländischen Reichspolizei in Apeldoorn.

68 Vgl. Pijls u.a., S. 898 f.

518 Niederlande

cc) Ausrüstung

Die polizeilichen Observationsmannschaften verfügen über eigene geheim-gehaltene Büroräume,69 Fahrzeuge, die nicht als Polizeifahrzeuge erkennbar sind, und verschiedene technische Hilfsmittel. Die geheimen Büroräume befinden sich meistens in der Nähe von Flugplätzen, Militäranlagen oder ähnlichen Einrichtungen. Die Mitarbeiter der Observationsmannschaften weisen sich als Polizeibeamte aus.

Bei der Observationstätigkeit werden bevorzugt Foto-, Video- sowie Band-aufnahmegeräte als Hilfsmittel eingesetzt. Auch verdeckte Ermittlungstech-niken werden angewandt.70

dd) Anordnungskompetenz

Die (abschließende) Entscheidung über einen (Observations-)Einsatz trifft der Bezirkskoordinator des CID auf der Grundlage der CID-Regelung.71 Der Entscheidung gehen Beratungen zwischen dem Informationsdienst, der Kriminalpolizei sowie der Staatsanwaltschaft über einen möglichen Einsatz voraus. Eine Beratung mit dem Leiter des Observationsteams, der Auskunft über das für den Einsatz erforderliche Personal geben kann, schließt sich an. Bei divergierenden Ansichten entscheidet der CID-Bezirkskoordinator. We-gen Personalmangels kann nicht in allen Fällen ein Einsatz erfolgen. Benö-tigt jedoch ein für die Bekämpfung des Terrorismus zuständiger Un-tersuchungsrichter ein Observationsteam, so wird ihm dies stets zur Verfü-gung gestellt.

69 Übrigens läßt sich die Existenz dieser "geheimen" Räumlichkeiten nicht immer ganz

verbergen. Sogenannte "Abhörfreaks" (afluisterfreaks) betreiben es als Hobby, Obser-vationsteams abzuhören und aufzuspüren. So entsteht die Gefahr, daß die dabei ge-wonnenen Informationen Kriminellen zugeleitet werden; vgl. "Afluisterfreaks in een schemergebied", Tijdschrift voor de politie, März 1991, S. 140 f.; vgl. auch die Pro-testgruppe "Stille Nacht, Heilige Vracht" (Anm. 65), die im Oktober 1985 sämtliche Unterlagen der Observationsmannschaft der Reichspolizei "West II" bei einem Dieb-stahl in einem geheimen Polizeibüro entwendete.

70 Vgl. unten IV.6. 71 Vgl. oben IV.2. Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung.

Einzelne Besondere Ermittlungsmaßnahmen - Längerfristige Observation 519

ee) Zusammenarbeit der verschiedenen Observationsmannschaften

Die nationale Kontaktstelle für die Observationsmannschaften (Landelijk Contact Observatie), ein Beratungsgremium, das 1972 gegründet wurde und aus Vertretern von Gemeindepolizei, Reichspolizei und reichspolizeilichem Lufttransportdienst (Dienst Luchtvaart Rijkspolitie) sowie der CRI und der belgischen Reichspolizei besteht, stellt eine Verbindung zwischen den ver-schiedenen Observationsmannschaften her und hält den Kontakt aufrecht. Dieses Gremium soll die Zusammenarbeit der Observationsteams koordinie-ren, da die Observation in der Praxis eine Überschreitung der Gemeinde- oder Bezirksgrenzen mit sich bringt. Bezweckt wird die Vereinheitlichung der Organisation, Arbeitsweise, Funktionsverteilung, Ausrüstung und Aus-bildung der einzelnen Observationsteams. Des weiteren ist zu Beginn des Jahres 1992 in Driebergen eine nationale Informationsstelle für Observation gegründet worden, die über jeden Einsatz informiert wird und deshalb für eine optimale Zusammenarbeit sorgen kann.

b) Gesetzliche Grundlage

Die Observation ist in den Niederlanden nicht ausdrücklich gesetzlich gere-gelt. Zwei Entscheidungen des Hoge Raad72 läßt sich jedoch entnehmen, inwieweit die - allerdings kurzfristige - präventive Observation in den Nie-derlanden gestattet ist. In beiden Fällen ging es um eine jeweils dreistündige Observation. Die zugrunde liegenden Sachverhalte stimmten im wesentli-chen überein: In einem vor einer Ampel stehenden Fahrzeug erblickte ein Polizist zwei polizeibe-kannte Männer. Eine halbe Stunde später entdeckten andere Ermittlungsbeamte, den - jetzt geparkten - Wagen wieder. Daraufhin bezogen sie Stellung bei dem Wa-gen. Drei Stunden später fuhren die beiden bereits erwähnten Männer mit einem Dritten davon. Die Polizei folgte dem Wagen. Kurze Zeit später wurde über Funk mitgeteilt, daß in der Nähe des Ortes, an dem der Wagen geparkt war, ein Dieb-stahl begangen worden war.

Sowohl das Bezirksgericht als auch das Berufungsgericht (Gerechtshof) ver-urteilten die Verdächtigten u.a. aufgrund der polizeilichen Observationspro-tokolle wegen Diebstahls.

72 HR 14.10.1986, NJ 1988, 511 und NJ 1987, 564.

520 Niederlande

Der Verteidiger legte Revision beim Hoge Raad ein, da er die Observation für unrechtmäßig hielt: Zufällig zwei polizeibekannten Personen zu begeg-nen, stelle noch keinen ausreichenden Grund dar, diese zu beschatten. Der Hoge Raad hingegen entschied, daß die Observation in diesem Fall noch nicht den Charakter einer ungesetzlichen strafprozessualen Ermittlungs-maßnahme ohne hinreichende Rechtsgrundlage getragen habe und deshalb sie nicht als Strafverfolgung i.S.d. Art. 1 StPO angesehen werden könne. Die Observation könne in diesem Fall jedoch auf Art. 28 PG gestützt und als Maßnahme zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ord-nung angesehen werden. Auch die Tatsache, daß die Observation meistens zu Ermittlungszwecken dient, konnte den Hoge Raad nicht dazu ver-anlassen, Art. 1 StPO auf eine derartige Maßnahme anzuwenden.

c) Verfassungsrechtliche Problematik

Eine der beiden Entscheidungen des Hoge Raad73 beschäftigt sich außerdem mit der Frage, ob die Observationen nicht eine Verletzung des in Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Rechts auf Achtung des Privatlebens der obser-vierten Personen darstellten.74 In einer speziellen Rechtsüberlegung führt der Hoge Raad dazu aus, die Ermittlungsbeamten hätten sich bei ihren Be-obachtungen auf das Geschehen beschränkt, das in der Öffentlichkeit statt-gefunden habe, weshalb eine Verletzung der Privatsphäre nicht vorliege. (Denn prinzipiell darf die Polizei all das tun, was auch jedem Bürger gestat-tet ist.)

Generalstaatsanwalt Meijers zieht aus diesem Urteil den Schluß, daß die mehrstündige Verfolgung eines Fahrzeuges (während der Nacht) sowie das Warten beim leeren Wagen, bis der Fahrer bzw. Mitfahrer zurückkommen, keine Verletzung von Art. 8 EMRK darstelle. Über die Frage, ob Art. 8

73 HR 14.10.1986, NJ 1988, 511. 74 Art. 8 EMRK lautet: 1. Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner

Wohnung und seines Briefverkehrs. 2. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statt-

haft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ord-nung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Einzelne Besondere Ermittlungsmaßnahmen - Längerfristige Observation 521

EMRK verletzt sei, wenn eine Observation nicht in der Öffentlichkeit statt-findet, hat der Hoge Raad nicht entschieden.

d) Die Beurteilung der Zulässigkeit der Observation in der Literatur

Anläßlich dieser beiden Entscheidungen des Hoge Raad wurde in den ver-gangenen Jahren in der Literatur wiederholt die Frage aufgeworfen, in-wieweit Observationstätigkeiten bei Personen, die noch keiner Straftat ver-dächtig sind, in den Anwendungsbereich von Art. 1 StPO fallen. Einer der Kritikpunkte geht dahin, daß der Hoge Raad Art. 28 PG als hinreichende Rechtsgrundlage für die Observation als Besondere Ermittlungsmaßnahme angesehen hat. Zum anderen richtet sich die Kritik gegen die Stellungnahme des Hoge Raad zu Art. 8 EMRK.

Insoweit wird die Ansicht vertreten, daß sowohl eine Observation als auch die Anwendung einer jeden verdeckten Ermittlungsmethode immer eine Verletzung des in Art. 8 EMRK garantierten Rechts darstelle.75 Denn aus bereits ergangenen Entscheidungen des EGMR könne der niederländische Gesetzgeber entnehmen, daß eine Gesetzesänderung zur Legitimation der derzeitigen Observationspraxis in den Niederlanden notwendig sei, da der sehr allgemein formulierte Art. 28 PG nicht hinreiche.76 Dagegen leite man aus der allgemeinen Formulierung des Art. 28 PG weitergehende Funktio-nen ab, um die Ermittlungsarbeit zu vereinfachen, obwohl Art. 8 EMRK eine konkrete Behandlung in einem Gesetz voraussetze.

Eine weitere schwierige Frage ist die nach der gesetzestechnischen Stellung einer solchen gesetzlichen Regelung. Nach Ansicht von manchen Kritikern stellt das PG den geeignetsten Platz für eine Kodifizierung dar.77 Denn die Observation werde meistens präventiv angewandt. Außerdem beruhe die Befugnis der Polizei zur Verhinderung von Straftaten auf dem PG und nicht auf der StPO. Deshalb sei eine Verankerung in Art. 141 StPO nicht wün-schenswert.

75 Vgl. Fijnaut, S. 69-85; Simmelink. 76 Klass, Urteil vom 6.9.1978, Series A Nr. 28, S. 21. Malone, Urteil vom 2.8.1984,

Series A Nr. 65, NJ 1988, 534, mit Anmerkung von P. van Dijk. Patricia Hope Hewitt and Harriet Harman against the UK, EKMR, Appl.Nr.12175/86, Straßburg 1989.

77 Z.B. Fijnaut.

522 Niederlande

Schließlich wird eingewandt, daß eine von der Polizei durchgeführte Obser-vation keine zufällige Wahrnehmung eines beliebigen Menschen sei. Die Möglichkeit einer Verletzung des Rechts auf Achtung der Privatsphäre in bestimmten Observationsfällen sei deshalb nicht ausgeschlossen, da es ent-scheidend auf die jeweils gegebenen Umstände des Einzelfalles ankomme, ob Art. 8 EMRK verletzt worden sei: Eine große Rolle spielten der Grund-satz der Proportionalität und die sorgfältige Abwägung sowie das Verhält-nismäßigkeitsprinzip.78

Zum Teil werden die beiden Entscheidungen auch mit den zur "informatio-nellen Vorphase" entwickelten Grundsätzen in einen Zusammenhang ge-bracht.79 Denn es werde der Polizei erlaubt, aktiv aufzutreten, obwohl noch gar keine Ermittlungshandlungen im Sinne der StPO stattgefunden haben, die eine begründete Vermutung i.S.d. Art. 27 StPO tragen würden: vor einer "Big Brother-Gesellschaft" sei aber zu warnen.

e) Reformvorhaben

Aus Gesprächen80 ergab sich, daß Ende 1992 innerhalb des kriminalpolizei-lichen Beratungsausschusses über die Möglichkeit einer gesetzlichen Grund-lage für die Observation als Besondere Ermittlungsmaßnahme diskutiert werden solle.

4. Einsatz technischer Mittel

a) Einsatz technischer Mittel in der Praxis: Anwendung und Erfolg

Bei der Anwendung von Besonderen Ermittlungsmaßnahmen werden be-vorzugt Foto-, Film-, Video- sowie Bandaufnahmegeräte als Hilfsmittel ein-gesetzt.

Ansonsten ist, unter genau umschriebenen Bedingungen, das Überwachen des Fernmeldeverkehrs erlaubt. In den Niederlanden wird diese Maßnahme

78 Vgl. Simmelink, S. 20 ff.; ferner Meijers in seiner Konklusion sowie van Veen in

seiner Anmerkung zur Entscheidung HR 14.10.1986, NJ 1988, 511; Fijnaut, S. 71 ff. 79 Boek/Nijboer, Recht en kritiek 13, 1987 Nr. 3, S. 342-354. 80 Gespräche, die die Verfasserin mit Herrn A. Zwanenburg, Sekretär des kriminalpoli-

zeilichen Beratungsausschusses, am 2.12.1991 und am 22.7.1992 geführt hat.

Einzelne Besondere Ermittlungsmaßnahmen - Technische Mittel 523

als "Abzapfen oder Aufnehmen von Telefongesprächen" bezeichnet, vgl. Art. 125f-125h StPO.

Gemäß Art. 125f und 125g StPO kann der Staatsanwalt oder der Untersu-chungsrichter im Rahmen einer gerichtlichen Voruntersuchung anordnen, daß Telefongespräche, von denen angenommen werden muß, daß der Be-schuldigte an ihnen teilnimmt, abgehört und aufgezeichnet werden, wenn die Untersuchung dies dringend erfordert und wegen eines Verbrechens ermittelt wird, für das die Verhängung von Untersuchungshaft zugelassen ist.81

So ist es z.B. in der Praxis üblich, daß das Zwangsmittel der Telefonüberwa-chung schon dann Anwendung findet, wenn es zwar noch keinen Verdächti-gen, wohl aber die begründete Vermutung für eine begangene Straftat gibt. Auch kann die Staatsanwaltschaft aufgrund von Art. 181 Abs. 3 StPO eine gerichtliche Voruntersuchung gegen einen Verdächtigen beantragen, wenn er noch nicht namentlich bekannt ist: eine gerichtliche Voruntersuchung und Telefonüberwachung gegen Unbekannt.82 Hat die Telefonüberwachung Erkenntnisse über die Identität des Verdächtigen gebracht, so kann der

81 Nach Art. 67 StPO ist die Verhängung von Untersuchungshaft nur zulässig bei einer

aus den Umständen und Tatsachen hervorgehenden schweren Belastung des Verdäch-tigen:

- bei Delikten, die mit einer Freiheitsstrafe von vier Jahren oder mehr bedroht sind; - bei den im folgenden einzeln aufgeführten Delikten mit einer geringeren Höchstfrei-

heitsstrafe: - Verbreitung aufrührerischer Schriften, Art. 132 StGB - gewohnheitsmäßige Kuppelei, Art. 250bis StGB - Abtreibung, Art. 251bis Abs. 1 StGB - Drohung mit bestimmten Straftaten, Art. 285 Abs. 1 StGB - Erpressung, Art. 318 StGB - Unterschlagung, Art. 321 StGB - Betrug, Art. 326 StGB - Schwindel, Art. 326a StGB - Ungehorsam an Bord, Art. 395 StGB - Hehlerei, Art. 416 StGB - und einige andere Delikte aus dem Nebenstrafrecht; des weiteren, wenn - der Verdächtige keinen festen Wohnsitz oder Aufenthaltsort in den Niederlanden hat

und er eines Verbrechens verdächtigt wird, für das das Bezirksgericht zuständig ist und für das nach der gesetzlichen Umschreibung Gefängnisstrafe angedroht ist;

- seit dem Tage der rechtskräftigen Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe wegen eines in den Art. 168 Abs. 2 und 172 Abs. 1 Zollgesetz umschriebenenen Verbrechens noch keine fünf Jahre vergangen sind und er verdächtigt wird, eines dieser Verbrechen er-neut begangen zu haben.

82 HR 14.6.1983, NJ 1983, 784.

524 Niederlande

Staatsanwalt grundsätzlich ein Verfahren gegen den nunmehr namentlich bekannten Verdächtigen einleiten, in dem dann die unmittelbaren Erkennt-nisse aus der Telefonüberwachung keine Rolle mehr zu spielen brauchen, weil der Nachweis der Straftat(en) auf andere Weise geführt werden kann.

Auf Art. 125f StPO wird in der Praxis aber auch zurückgegriffen, um einen Drucker in einer Telefonzentrale zu installieren und die Telefaxnummer des Gesprächsteilnehmers aufzudecken.83

Häufigkeit der Überwachung des Fernmeldeverkehrs in der Praxis:

1982 hatte der Untersuchungsrichter in 869 Fällen die Überwachung des Fernmeldeverkehrs genehmigt. 1989 hatte sich die Anzahl der Fälle mit 1.851 mehr als verdoppelt. 1990 waren es 2.031 Fälle. Die wirkliche Anzahl der abgehörten Telefonanschlüsse wird mit ca. 3.500 wesentlich höher ge-schätzt, da der Untersuchungsrichter während einer gerichtlichen Vorunter-suchung gleichzeitig zehn oder 20 Telefone abzuhören erlaubt.84 Eine wei-tere Erhöhung dieser Zahlen wird erwartet, da schon aus einer Untersuchung von 1989 hervorgeht, daß auch das Abhören von Autotelefonen interessant sei.85 Eine weitere Steigerung dürften schließlich die in Zukunft zu erwar-tenden Überwachungen von Faxgeräten und Computern mit sich bringen.

Am 18.3.1980 beauftragte der Justizminister den kriminalpolizeilichen Be-ratungsausschuß (Recherche Advies Commissie - RAC) mit der Erstellung eines Gutachtens zu einigen technischen Fragen betreffend das Abhören von Telefongesprächen. 1982 legte die RAC ihren Bericht unter dem Titel "Das Abhören von Telefongesprächen"86 vor. In diesem Bericht fiel besonders die Feststellung auf, daß in der Zukunft neben dem Telefon auch anderen

83 Nicht selten wird auch auf geplante gesetzliche Regelungen, die Ermittlungsbefugnis-

se zu erweitern bezwecken, schon Vorgriff genommen! In wichtigen Ermittlungsver-fahren werde jetzt schon Faxverkehr "abgezapft", wie Polizeisprecher, die verständli-cherweise lieber anonym bleiben wollen, geäußert haben. Was für einen Unterschied gibt es denn auch zwischen Telex-, Fax- und Telefonverkehr? Interpretieren sie die jetzige Regelung? Vgl. Bert Bommels, Politie als luistervink. Een wedloop in elektro-nica tussen recherche en misdaad, in: de Elsevier vom 8.2.1992.

84 Vgl. Rapport Werkgroep Justitieel Aftappen Telecommunicatie in de toekomst, RAC, November 1991, S. 10.

85 Vgl. Erster Rapport der Arbeitsgruppe Justitieel Aftappen Telecommunicatie, RAC 1989.

86 Rapport "Afluisteren van Telefoongesprekken", RAC, Den Haag, 25.2.1982.

Einzelne Besondere Ermittlungsmaßnahmen - Technische Mittel 525

Medien eine immer größere Rolle zukommen werde.87 Auch werde das per-sönliche Zusammentreffen der Täter an Bedeutung gewinnen. Dement-sprechend werde, so der Bericht weiter, die Polizei ein gesteigertes Interesse haben, direkt auf derartige Kommunikation zwischen Kriminellen zugreifen zu können, sie abzuhören und aufzunehmen. In Art. 139a StGB ist indessen das ohne Erlaubnis eines der beiden Teilnehmer erfolgte Abhören oder Auf-nehmen eines Gesprächs mit technischen Hilfsmitteln mit Strafe bedroht. Die Arbeitsgruppe empfahl schließlich, schon jetzt die neuen Entwick-lungen auf dem Gebiet der Kommunikation sowie die Problematik des di-rekten Abhörens zu untersuchen.

Diese Empfehlung der RAC führte dazu, daß das Gremium der General-staatsanwälte Richtlinien zur Untersuchung von Telefongesprächen veröf-fentlichte.88

Eine vom Justizminister und vom Innenminister zusammengestellte Arbeits-gruppe zur Erforschung der Möglichkeiten des "Abzapfens" des Telekom-munikationsverkehrs durch die Polizei (Werkgroep Justitieel Aftappen Tele-communicatie) berichtete im November 1990, daß Kriminelle sich in zuneh-mendem Maße auf mögliche polizeiliche Abhörmaßnahmen einstellten. Demzufolge seien sie mehr und mehr bestrebt, sich anderer Kommunikati-onstechniken zu bedienen, etwa Fax, Autotelefon, "Semafoon" und über ver-bundene Computersysteme bis hin zu einer digitalen Geheimschrift. Der Polizei falle es deshalb schwer, auf den Telekommunikationsverkehr in die-sen "modernen" Formen zuzugreifen und ihn aufzuzeichnen. Aber selbst wenn dies gelänge, sei es mit sehr hohen Kosten verbunden.

Der Justizminister hat deshalb die RAC am 3.9.1991 schriftlich um die Be-antwortung der Fragen gebeten,89 ob die Ermittlungsmaßnahme der Tele-fonüberwachung auch in Zukunft noch notwendig bleibe, obwohl sie hohe Kosten mit sich bringe (die Möglichkeiten, Telefone zu überwachen, wird ständig kostenintensiver, da immer avanciertere Techniken in den Zentra-

87 Vgl. Anm. 86, S. 22. 88 Richtlijn onderzoek van telefoongesprekken, modelbrief van de hoofdofficiers van

justitie aan de politie van 2.7.1984, aufgenommen in das Handboek Richtlijnen Open-baar Ministerie, Staatsuitgeverij Den Haag, Loseblatt-Sammlung, 1986.

89 Rapport Werkgroep Justitieel Aftappen Telecommunicatie in de toekomst, RAC, No-vember 1991, S. 4.

526 Niederlande

len eingebaut werden müssen), und ob die infolge Verzichts auf die Telefon-überwachung freiwerdenden finanziellen Mittel nicht sinnvoller genutzt werden könnten.

Die Gutachten der Arbeitsgruppe Justitieel Aftappen Telecommunicatie (No-vember 1990) und der Arbeitsgruppe Justitieel Aftappen Telecommunicatie in de toekomst (November 1991) empfahlen, im Kampf gegen die schwere und Organisierte Kriminalität zusätzlich zu den schon bestehenden Mög-lichkeiten des Abhörens von Ferngesprächen, dringend neue Ermittlungsbe-fugnisse zu schaffen.

b) Gesetzliche Grundlage

1965 wurde auf der Jahresversammlung der Niederländischen Juristenver-einigung die Frage aufgeworfen, ob der Gesetzgeber Regeln zum Schutz des Individuums gegen das Aufzeichnen und Veröffentlichen von Wahrneh-mungen, die die Privatsphäre tangieren, erlassen muß. Dies führte dazu, daß der Zweiten Kammer in den Jahren 1966-1968 drei Gesetzentwürfe zum Schutz der Privatsphäre zugeleitet wurden. Sie betrafen das Telefongeheim-nis,90 das heimlich Abhören und Aufzeichnen von Gesprächen91 und das heimlich Fotografieren von Personen.92 Die drei Gesetzesvorhaben wurden 1971 als Gesetzesänderungen beschlossen.93 Auf ihnen beruhen u.a. die Art. 139a-139d StGB, die bestimmte Formen des unbefugten Abhörens und Aufzeichnens von Gesprächen unter Strafe stellen.94 90 Parlamentsdrucksache Nr. 8911. 91 Parlamentsdrucksache Nr. 9419. 92 Parlamentsdrucksache Nr. 9649. 93 Es handelt sich hier materiell um die Art. 139a-139g, 441a, 441b StGB sowie um die

Art. 125f-125h StPO; Stb. 1971, 180. 94 Art. 139a StGB lautet: 1) Mit Gefängnisstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 25.000 Gulden wird

bestraft, wer mit einem technischen Hilfsmittel ein Gespräch, das in einer Wohnung, einem unschlossenen Raum oder einem befriedeten Besitztum geführt wird, vorsätzlich

(1) anders als im Auftrag eines Gesprächsteilnehmers abhört; (2) ohne Gesprächsteilnehmer zu sein, und anders als im Auftrag eines solchen Teil-

nehmers aufnimmt. 2) Diese Bestimmung ist nicht anwendbar auf das Abhören oder Aufnehmen (1) eines Gesprächs, das durch Vermittlung einer ganz oder teilweise zum allgemei-

nen Nutzen verwendeten Telefoneinrichtung geführt wird; (2) mit einem Hilfsmittel, das auf Geheiß desjenigen, in dessen Gebrauch die Woh-

nung, der Raum oder das befriedete Besitztum steht, nicht heimlich vorhanden ist - außer im Falle offenbaren Mißbrauchs;

Einzelne Besondere Ermittlungsmaßnahmen - Technische Mittel 527

Art. 139f StGB betrifft das Eindringen in die Privatsphäre mit Hilfe opti-scher technischer Mittel.95 Zu den einzelnen Anforderungen des Artikels ist folgendes zu beachten: (3) auf besondere Anordnung des Ministerpräsidenten, Justiz- und Innenministers,

die gemeinschaftlich jedesmal für die Dauer von drei Monaten dem Leiter des inländischen Sicherheitsdienstes in Fällen zu geben ist, in denen dies im In-teresse der Staatssicherheit nötig ist.

Art. 139b StGB lautet: 1. Mit Gefängnisstrafe bis zu 10.000 Gulden wird bestraft, wer in der Absicht, ein Ge-

spräch, das an einem anderen Ort als in einer Wohnung, einem umschlossenen Raum oder einem befriedeten Besitztum geführt wird, abzuhören oder aufzunehmen, dieses Gespräch mit einem technischen Hilfsmittel heimlich

(1) anders als im Auftrag eines Gesprächsteilnehmers abhört; (2) ohne Gesprächsteilnehmer zu sein, und anders als im Auftrag eines solchen

Teilnehmers aufnimmt. 2. Art. 139a Abs.2 Ziffern 1 und 3 sind entsprechend anwendbar. Art. 139c StGB lautet: 1. Mit Gefängnisstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 25.000 Gulden

wird bestraft, wer ein Gespräch, das durch Vermittlung einer zum allgemeinen Nutzen oder teilweise zum allgemeinen Nutzen verwendeten Telefoneinrichtung geführt wird, mit einem technischen Hilfsmittel vorsätzlich

(1) anders als im Auftrag eines Gesprächsteilnehmers abhört; (2) ohne Gesprächsteilnehmer zu sein, und anders als im Auftrag eines solchen

Teilnehmers aufnimmt. 2. Diese Bestimmung ist nicht anwendbar auf das Abhören und Aufnehmen (1) eines mittels einer Empfangsanlage für drahtlosen Fernsprechverkehr aufgefan-

genen Gesprächs; (2) durch den oder im Auftrag des an dem für das Gespräch benutzten Telefonan-

schluß Berechtigten - außer im Fall offenbaren Mißbrauchs; (3) zum Zwecke einwandfreier Tätigkeit der Telefoneinrichtung, zu Zwecken des

Strafverfahrens oder auf besondere Anordnung des Ministerpräsidenten, Justiz- und Innenministers, die gemeinschaftlich jedesmal für die Dauer von drei Mo-naten dem Leiter des inländischen Sicherheitsdienstes in den Fällen zu geben ist, in denen dies im Interesse der Staatssicherheit nötig ist.

Art. 139d StGB lautet: Mit Gefängnisstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 25.000 Gulden wird

bestraft, wer in der Absicht, daß damit ein Gespräch rechtswidrig abgehört oder auf-genommen wird, ein technisches Hilfsmittel an einer bestimmten Stelle beläßt.

95 Art. 139f StGB lautet: Mit Gefängnisstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 25.000 Gulden wird

bestraft, (1) wer unter Verwendung einer durch eine List oder einen Kunstgriff geschaffenen

Gelegenheit von einer Person, die sich in einer Wohnung oder einem nicht für die Öf-fentlichkeit zugänglichen Raum befindet, mit einem technischen Hilfsmittel vorsätz-lich eine Abbildung anfertigt, durch die deren rechtmäßiges Interesse geschädigt wer-den kann;

(2) wer über eine Abbildung verfügt, die, wie er weiß oder vernünftigerweise anneh-men muß, durch eine oder infolge einer unter Ziffer 1 mit Strafe bedrohten Handlung erlangt ist.

528 Niederlande

- Um die Handlung strafbar zu machen, muß die abgebildete Person sich in einem nichtöffentlichen Raum befinden. Außerhalb einer Wohnung darf hingegen jeder, Ermittlungsbeamte einbegriffen, Personen fotogra-fieren. Der Hoge Raad entschied, daß diese Bilder im Ermittlungsver-fahren benutzt werden dürfen.96

- Es müssen Bilder angefertigt worden sein, die durch List oder Kunst-griff entstanden sind. Der Täter muß von einer speziellen Gelegenheit profitieren, von welcher die abgebildete Person nichts wußte. In der Er-läuterung zum Gesetzentwurf97 werden einige besondere Umstände ge-nannt, die die Merkmale "List oder Kunstgriff" erfüllen können.98 Das Benutzen eines Teleobjektivs oder eines Blitzlichtes kann schon dazu zählen.

- Eine "Abbildung" ist eine reproduzierbare, bleibende Aufzeichnung, die mittels fotografischen Papiers oder eines anderen Materials entstan-den ist. Abbildungen müssen mit einem technischen Hilfsmittel ange-fertigt sein, z.B. mit einem Fotoapparat bzw. einer Film- oder Fernseh-kamera. Eine Bleistiftzeichnung ist kein technisches Hilfsmittel, da keine authentische Abbildung entsteht.99 Ein Foto vom Fernsehbild-schirm ist aber nicht strafbar nach Art. 139f StGB, da in diesem Fall kein Bild von einer Person, sondern von einer Abbildung gemacht wor-den ist.100

- Durch die Anfertigung der Abbildung muß die abgebildete Person in ihrem rechtmäßigen Interesse geschädigt sein. Deshalb darf ein Einbre-cher auf frischer Tat fotografiert werden, da in diesem Fall kein recht-mäßiges Interesse gegeben ist. Weil im Gesetz keine Ausnahmen vor-gesehen sind, dürfen auch während der Ermittlungsphase keine Abbil-dungen angefertigt werden, die dem Tatbestand des Art. 139f StGB entsprechen.

96 HR 25.6.1985, NJ 1986, 109. 97 Erläuterung zum Gesetzentwurf Nr. 9649, S. 5. 98 Die Erläuterung spricht von Infrarotgeräten sowie vom Besteigen eines Baums oder

Daches, um in eine Wohnung blicken zu können, sowie vom Benützen eines "Durch-blick"-Spiegels, von einer Kamera, die aussieht wie ein harmloser Gegenstand, oder vom Benützen verborgener, kleiner Kameras.

99 Vgl. die Erläuterung zum Gesetzentwurf Nr. 9649, S. 4. 100 Nur wenn der Fotograf wußte oder vernünftigerweise vermuten konnte, daß dieses

Fernsehbild unrechtmäßig entstanden ist, erfüllt dies den Tatbestand des Art. 139f Abs. 2 StGB.

Einzelne Besondere Ermittlungsmaßnahmen - Technische Mittel 529

Ohne spezielle gesetzliche Klausel ist eine Überwachung mit Monitoren in einem für die Öffentlichkeit zugänglichen umschlossenen Raum erlaubt, um Abbildungen einer Vielzahl von Personen machen und den Täter der Straftat ermitteln zu können, da in diesem Falle Unschuldige nicht in ihrem rechtmä-ßigen Interesse geschädigt werden.101

Regelungen über die strafprozessuale Überwachung des Fernmeldeverkehrs enthalten die Art. 125f-125h StPO.102 Auch diese Vorschriften wurden durch Gesetz vom 7.4.1971 eingeführt. Als Ausnahme zu den Straftatbe-ständen im StGB ist die Überwachung des Telefonverkehrs zum Zwecke der Staatssicherheit und der Strafverfolgung möglich. Nur letztere ist interessant im Rahmen dieses Gutachtens. Zu beachten ist, daß die derzeitige gesetzli-che Regelung allein das Abhören und Aufnehmen von Telefongesprächen gestattet.103

Das Abhören des Telefons findet während der gerichtlichen Voruntersu-chung, also in der Ermittlungsphase statt. Für die Anordnung genügt ein Hinweis auf den Katalog der Straftaten, bei denen die Verhängung von Un-tersuchungshaft zulässig ist. Obwohl im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt, befristet die Praxis die erste Anordnung einer Telefonüberwachung in der Regel auf zwei Wochen, wobei jedoch eine weitere Verlängerung um vier Wochen durch den Untersuchungsrichter - soweit die Voraussetzungen noch vorliegen - jederzeit möglich ist.104 Die niederländische Regelung sieht we- 101 Vgl. näher die Erläuterung des Gesetzentwurfs Nr. 9419, S. 5, sowie unten IV.6.

Kombination von Ermittlungsmaßnahmen. 102 Art. 125f StPO lautet: 1. Im Falle der Entdeckung auf frischer Tat oder bei einem Verbrechen, für das Unter-

suchungshaft zugelassen ist, hat jeder, der bei einer Telefoneinrichtung beschäftigt ist, über jeden Verkehr, der durch die Vermittlung der Einrichtung zustandegekommen ist und von dem die Vermutung besteht, daß der Verdächtige daran teilgenommen hat, dem Staatsanwalt, oder während der gerichtlichen Voruntersuchung dem Untersu-chungsrichter auf deren Verlangen die von diesen gewünschten Auskünfte zu erteilen.

2. Die Art. 217-219 sind entsprechend anzuwenden. Art 125g StPO lautet: Während der gerichtlichen Voruntersuchung ist der Untersuchungsrichter befugt,

wenn die Untersuchung dies dringend erfordert und ein Verbrechen betrifft, für das Untersuchungshaft zugelassen ist, zu bestimmen, daß Telefongespräche, von denen die Vermutung besteht, daß der Verdächtige an ihnen teilnimmt, von einem Ermitt-lungsbeamten abgehört oder aufgenommen werden. Von dem Abhören oder der Auf-nahme ist innerhalb zweimal vierundzwanzig Stunden ein Protokoll zu erstellen.

103 Vgl. hierzu Langenbucher, S. 47. 104 Vgl. NJB 1983, S. 1284. Neuerdings wurde im Urteil des Gerichtshofes Amsterdam

vom 8.7.1991 eine Periode von vier Wochen als den Garantien gemäß der EMRK an-

530 Niederlande

der eine Benachrichtigung des Verdächtigen noch des Telefonanschluß-inhabers, der nicht mit dem Verdächtigen identisch ist, vor.

c) Verfassungsrechtliche Problematik

Art. 13 Abs. 2 der Verfassung schützt das Fernmeldegeheimnis. Das Abhö-ren und Aufnehmen von Gesprächen berührt das Recht auf den Schutz des Privatlebens (Art. 12 Verf.). Ausnahmen sind nur in den durch Gesetz be-zeichneten Fällen möglich. Deshalb können Abweichungen von Art. 139a und 139b StGB nur durch ein Gesetz oder kraft eines Gesetzes erfolgen. Eine solche Ausnahme zu strafprozessualen Zwecken ist nach Abwägung der Belange möglich. Wenn das Abhören von Gesprächen einen wichtigen Beitrag zur Bekämpfung von Organisierter Kriminalität leisten kann, gibt es die Möglichkeit, eine Ausnahme im Gesetz zu verankern.105 Art. 139c Abs. 2 Ziffer 3 sieht eine solche Ausnahme vor: Art. 139c gilt nicht, wenn das Abhören zu strafprozessualen Zwecken stattfindet.

Bei der Wahrung der Privatsphäre unterscheiden die Bestimmungen im StGB zwischen dem Abhören und dem Aufnehmen von Gesprächen in Wohnungen, umschlossenen Räumen und befriedeten Besitztümern und auf anderen Plätzen. Das Gesetz versteht unter "Wohnung" den Platz, an dem ein Mensch sein häusliches Privatleben führt und wohin er sich zurückzie-hen kann. Sehr wichtig ist die Dauerhaftigkeit.106

gesehen - danach besteht evtl. eine Verlängerungsmöglichkeit, wenn die Vorausset-zungen noch vorliegen.

105 Der Justizminister hat sich dahingehend geäußert, daß er der Polizei in Zukunft die Möglichkeit geben will, Richtmikrofone einzusetzen. Vgl. Recht in beweging (Anm. 5), S. 42 und 69.

106 Von einer Wohnung kann nur gesprochen werden, wenn dieser Raum wirklich be-wohnt wird. Eines der wichtigsten Kriterien könnte das Vorhandensein einer Schlaf-gelegenheit sein. Sowohl in einem Haus als auch in einem Wohnwagen, Hausboot, Zelt oder in einem Hotelzimmer kann jemand sein Privatleben führen. Eine zeitweise verlassene Wohnung, z.B. wegen Krankenhausbesuchs, bleibt eine Wohnung. Auch eine nur zur vorübergehenden Nutzung gedachte Behausung hat den Charakter einer Wohnung (vgl. Parlamentsdrucksache, Bijlage Handleiding TK, vergaderjaar 1972-1973, Nr. 12305 und HR 24.6.1980, NJ 1980, 625). Welche Teile eines Gebäudes zu einer Wohnung gehören, hängt immer von den Umständen ab. Im allgemeinen gehö-ren gemeinsame Treppen, Garagen, Keller und Gänge nicht zu einer Wohnung. Öf-fentlich zugängliche Räume, wie z.B Läden, Restaurants und die Praxis eines Arztes, Anwalts oder Notars, gehören nicht zu einer Wohnung, vgl. Vellinga Schootstra, S. 114 f.; Noyon/Langemeijer sind der Ansicht, daß diese öffentlichen Räume nicht zu der Wohnung gehören, aber nach Beendigung der Geschäftszeit doch als Wohnung bezeichnet werden können.

Einzelne Besondere Ermittlungsmaßnahmen - Technische Mittel 531

1990 hat die "Kommission zur Neubewertung der StPO"107 nochmals be-tont, daß eine Pflicht zur Wahrung der Privatsphäre nicht in Räumen be-steht, die keine Wohnung sind, weil Art. 12 Verf. nur die Befugnis zum Be-treten von Wohnungen betreffe.108

Außerdem ist die Frage gestellt worden, ob die jetzige Regelung den Garan-tien des Art. 8 EMRK genüge. Insoweit wird unter dem Einfluß der Recht-sprechung des EGMR in den Fällen Klass sowie Kruslin und Huvig von vie-len niederländischen Kritikern auch über die Lage in den Niederlanden disku-tiert.109 Denn obwohl gegen Frankreich ergangen, enthalten die beiden Ent-scheidungen einige Elemente, die Konsequenzen für die niederländische Ge-setzgebung zur Telefonüberwachung und ihrer Umsetzung in die Praxis ha-ben werden. Diese Auswirkungen der Urteile zeigen, daß die Änderungsvor-schläge der sogenannten Kommission zur Neubewertung von Art. 8 EMRK dessen Auslegung durch den EGMR nicht ausreichend gerecht werden. Des-halb ist im April 1991 ein zusätzliches Gutachten erstellt worden, worin die letzte Rechtsprechung berücksichtigt worden ist.110

d) Beurteilung der Zulässigkeit in Rechtsprechung und Literatur

Nach den Entscheidungen Kruslin und Huvig des EGMR erschien eine Fülle von Aufsätzen über die niederländische Praxis und die gesetzliche Grund-lage der Telefonüberwachung sowie über die Stellung des Hoge Raad betreffend die Abhörregelung. In den Entwurf der Kommission waren die 107 Die Kommission zur Neubewertung der StPO (Commissie herijking Wetboek van

Strafvordering) ist durch Beschluß vom 13.9.1988, Stcrt. 1988, Nr. 199, vom Justiz-minister eingerichtet worden. Sie soll u.a. untersuchen, ob die Regelung betreffend die gerichtliche Voruntersuchung geändert werden muß. Grund für diese Überlegung ist die Tatsache, daß die gerichtliche Voruntersuchung gegenwärtig Voraussetzung ist für die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft zur Durchführung bestimmter Maß-nahmen. Durch Beschluß vom 13.1.1990, Stcrt. 1990, Nr. 109, hat der Justizminister die Funktionsumschreibung insofern geändert, als die Kommission jetzt ein Gutach-ten erstellen soll, ob bestimmte, vom Justizminister gewählte Themen der StPO no-velliert werden müssen, vgl. Herziening van het gerechtelijk vooronderzoek. Een rap-port van de Commissie herijking Wetboek van Strafvordering, Arnhem 1990.

108 Vgl. Anm. 107, S. 61. 109 Klass, EGMR, 6.9.1978, Series A Nr. 28, Kruslin und Huvig, Entscheidungen vom

24.4.1990, Series A Nr. 176-A und B. 110 Nader advies van de Commissie herijking Wetboek van Strafvordering omtrent de

regeling van het onderzoek van telefoongesprekken in het Wetboek van Strafvorde-ring naar aanleiding van de arresten van het Europese Hof voor de Rechten van de Mens van 24 april 1990 in de zaken Kruslin en Huvig, April 1991.

532 Niederlande

Garantien, die Art. 8 EMRK an eine Telefonüberwachung stellt, zunächst noch nicht eingearbeitet. Im April 1991 erschien dann jedoch das Gutachten der Kommission, in welchem alle Rechtsgarantien der EMRK berücksich-tigt waren.

An der Umsetzung der Art. 125f-125h StPO durch die Praxis wird insbeson-dere die gerichtliche Voruntersuchung bzw. Telefonüberwachung gegen Un-bekannt kritisiert sowie der Wunsch, auch Data-, Telex- und Telefaxverkehr anzapfen zu können.

e) Reformvorhaben

aa) Zum Data-, Telex-, Telefax- und Computerverkehr

Bedingt durch die fortschreitende Entwicklung neuer Informations- und Kommunikationstechniken entstanden zum einen zwar neue Formen von Kriminalität, zum anderen eröffneten die neuen Techniken aber auch wei-tere Möglichkeiten bei der Ermittlung von Staftaten. Deshalb wurde durch den Justizminister bereits 1985 eine nach ihrem Vorsitzenden Franken be-nannte Kommission eingesetzt, die über diese Themen berichten sollte. Dies hat schließlich zu einem Gesetzentwurf geführt, der dem niederländischen Parlament seit Mitte Mai 1990 vorliegt.111

Der Gesetzentwurf sieht neben der Einführung neuer Straftatbestände im Bereich der neuen Informationstechniken auch die Möglichkeit vor, Data-, Telefax- und Telexverkehr der strafprozessualen Überwachung zu unterwer-fen.

Dabei geht der Entwurf von der Unterscheidung zwischen öffentlichem und sonstigem Datenverkehr aus. Da der öffentliche Datenverkehr einem öf-fentlichen Weg vergleichbar sei, könne eine Überwachung unter bestimmten Voraussetzungen ohne Wissen des Betroffenen erfolgen, wohingegen dies bei sonstigem Datenverkehr nur mit Wissen des Betroffenen für zulässig

111 Wijziging van het Wetboek van Strafrecht en van het Wetboek van Strafvordering in

verband met de voortschrijdende toepassing van informatietechniek, Wet Computer-criminaliteit (Änderung des Strafgesetzbuches und der Strafprozeßordnung in Ver-bindung mit der fortschreitenden Anwendung der Informationstechnik, Gesetz Com-puterkriminalität), TK, vergaderjaar 1989-1990, Nr. 21.551; dieser Gesetzentwurf wurde am 16.5.1990 der Zweiten Kammer zugeleitet.

Einzelne Besondere Ermittlungsmaßnahmen - Technische Mittel 533

erachtet wird. Deshalb solle im Neunten Abschnitt der StPO112 die Be-fugnis, Untersuchungen an und in Datenverarbeitungsanlagen durchzufüh-ren, den Vorschriften über die Beschlagnahme bzw. Hausdurchsuchung nachgebildet und, soweit entsprechend den technischen Besonderheiten er-forderlich, ergänzt werden.

So soll es beispielsweise zulässig sein, daß auch Daten aus einer Datenver-arbeitungsanlage aufgezeichnet werden, die sich an einem anderen als dem von der Hausdurchsuchung betroffenen Ort befindet und den Personen zu-gänglich ist, die sich gewöhnlich am Ort der Hausdurchsuchung aufhal-ten.113 Die Justizbehörden sollen also ermächtigt werden, Daten aus Com-putersystemen zu sammeln. Des weiteren kann der Betreiber des zu untersu-chenden Computersystems (wenn er nicht der Beschuldigte ist) zur Mitwir-kung verpflichtet werden, wenn der Zugang zu dem System gesichert ist.114

Die bereits bestehenden Art. 125f-125h StPO sollen dahingehend geändert werden, daß Auskünfte auch von privaten Anbietern im öffentlichen Tele-kommunikationsbereich verlangt werden können und daß nunmehr nicht nur Telefongespräche, sondern jeglicher öffentlicher Datenverkehr überwacht werden darf.

Die Kommission zur Neubewertung der StPO hat sogar noch weitere Vor-schläge zur Änderung der jetzigen Anwendungspraxis der Telefonüberwa-chung unterbreitet: Danach soll die Telefonüberwachung keine Verbindung mit der gerichtlichen Voruntersuchung haben und ihre Dauer gesetzlich auf vier Wochen festgelegt werden.

bb) Zum direkten Abhören mit Richtmikrofonen

Am 29.6.1988 hat der Justizminister die RAC mit der Erstellung eines Gut-achtens bezüglich der fahndungstechnischen und -taktischen Aspekte des Abhörens beauftragt, wie es in Art. 139a StGB geregelt ist. Im Mai 1989 hat die RAC dann eine neue Kommission gebildet, die sich mit folgenden The-men zu befassen hatte:115

112 Art. 125i-125n n.F. StPO. 113 Art. 125j n.F StPO. 114 Art. 125k n.F. StPO. 115 Werkgroep Direkt Afluisteren, RAC, deren Bericht im September 1991 fertiggestellt

wurde.

534 Niederlande

- Ermächtigung von Polizei und Justiz zum unmittelbare Abhören von Gesprächen;

- Umschreibung der Katalogtaten; - Aufklärung der fahndungstechnischen und -taktischen Aspekte; - Erforschung der Anwendungsmöglichkeiten.

Zum Schutz vor möglichen Abhörmaßnahmen seitens der Polizei bedienen sich Kriminelle vieler verschiedener Techniken und Taktiken, in neuerer Zeit sogar persönlicher Begegnungen sowie des Informationsaustauschs per "Semafoon", Fax, Computer oder Autotelefon. Im Hinblick auf die heutigen Ermittlungsbedingungen spricht sich die Arbeitsgruppe dafür aus, der Poli-zei die Möglichkeit zum unmittelbaren, d.h. zum Direkt-Abhören zu geben. Nur so könne man die Organisierte Kriminalität bekämpfen. Die Kommis-sion verweist in diesem Zusammenhang auf den Arbeitsplan der Regierung Recht in beweging,116 der zur effektiven Bekämpfung der schweren und Or-ganisierten Kriminalität eine Erweiterung der polizeilichen Ermittlungsbe-fugnisse verspricht und eine Absichtserklärung des Justizministers enthält, nach der die Befugnisse der Polizei um den Einsatz von Richtmikrofonen erweitert werden sollen.

Im Hinblick auf diese Versprechungen ist die Kommission zu dem Ergebnis gelangt, daß ein Gutachten allein nicht länger opportun wäre und legte, nachdem sie von den Plänen des Justizministers Kenntnis genommen hatte, einen Vorschlag für einen Gesetzentwurf zur Ergänzung der StPO bezüglich der Aufnahme von Gesprächen mit technischen Hilfsmitteln vor. Dieser Vorschlag steht nach Ansicht der Arbeitsgruppe mit den internationalen Verträgen und der Verfassung in Einklang.

Der Justizminister will dem Raad van State (Gutachterkommission) den Entwurf zuleiten, der dann - bei einer positiven Bewertung durch den Raad van State - als Gesetzentwurf an die Zweite Kammer weitergeleitet werden soll.117 Darin ist vorgesehen, der Polizei im Zusammenhang mit dem Abhö-ren verdächtiger Personen zusätzliche Befugnisse zu geben. Bereits im Jahre 1991 war dazu aus dem Justizministerium zu hören, daß dabei an Richt-mikrofone gedacht sei. Bei einer näheren Analyse des noch geheimgehalte-nen Gesetzentwurfs und dessen Erläuterungen ergibt sich, daß der Minister

116 Vgl. Anm. 5. 117 "Justitie wil richtmikrofoon toestaan", NRC 18.7.1992.

Einzelne Besondere Ermittlungsmaßnahmen - Technische Mittel 535

nicht nur Richtmikrofone, sondern alle möglichen Formen von Abhörgerä-ten im Blick hatte. Denn in dem Gesetzentwurf wird nicht nur von "Richt-mikrofonen" gesprochen, sondern ganz allgemein von "technischen Hilfs-mitteln". In der Erläuterung des Entwurfs ist von Richtmikrofonen und ähnlichen Geräten die Rede. Dies kann mehrere Arten von Abhörapparaten umfassen, z.B. das Hinterlassen von Peilsendern in Hotelzimmern oder in Fahrzeugen.

Zum Inhalt des Gesetzentwurfs über den Einsatz technischer Hilfsmittel zum Abhören von Gesprächen:

Nach den Vorstellungen der Arbeitsgruppe sollen aus Kosten- und Zweck-mäßigkeitsgründen spezialisierte Kräfte - die Reichspolizei-Abteilung "Un-terstützungs- und allgemeiner Verkehrdienst" - mit der Aufgabe des unmit-telbaren Abhörens beauftragt werden. Um das direkte Abhören landesweit effektiv organisieren zu können, wird vorgeschlagen, fünf Einsatzmann-schaften zu bilden. Im Hinblick auf die hohe persönliche Qualifikation und gute technische Ausstattung dieser Gruppen wird diese Ermittlungsform als sehr erfolgversprechend angesehen.

Wenn die Polizei im Rahmen einer Untersuchung die Erlaubnis bekommen hat, direkte Abhörmaßnahmen ergreifen zu dürfen, so muß sie sich mit den Abhörspezialisten in Verbindung setzen. Diese Spezialisten sollen ver-pflichtet sein, die abgehörten Gespräche auch auf Band aufzuzeichnen, da nur unter dieser Voraussetzung das Mithören erlaubt ist. Für die Verarbei-tung und Auswertung des Materials ist ein sogenanntes "Audio-Labor" vor-gesehen. Die Erstellung einer schriftlichen Fassung der Bandaufnahmen für das eigentliche polizeiliche Verfahren soll in den Händen der Polizeibehör-den liegen, die diese Ermittlungsmaßnahme beantragt hat. Auf Antrag des Staatsanwalts soll der Untersuchungsrichter eine direkte Abhörmaßnahme anordnen können. Art. 125a Gesetzentwurf bestimmt, daß der Einsatz tech-nischer Abhörmittel - wegen der damit verbundenen schweren Eingriffe in die Privatsphäre - auf jene Formen der Kriminalität beschränkt bleiben soll, die eine schwerwiegende Störung für die Rechtsordnung darstellen, wie etwa Drogen- und Frauenhandel, Prostitution, Feuerwaffen- und Umwelt-delikte. Insgesamt soll ein Einsatz dieser Besonderen Ermittlungsmaßnah-men nur zugelassen werden, wenn er für die Untersuchung notwendig ist und wenn es sich um ein Verbrechen aus dem Bereich der Organisierten Kriminalität handelt, das wegen seines organisierten Charakters eine ernst-

536 Niederlande

hafte Störung der Rechtsordnung mit sich bringen kann. Diese Maßnahme gilt für die Dauer von vier Wochen, Verlängerungen durch erneute Anord-nung des Untersuchungsrichters sind allerdings möglich. Zudem muß in der richterlichen Anordnung genau umschrieben werden, welche Gespräche ab-gehört werden sollen.118 D.h. es muß immer festgelegt werden, in welchem Raum (in der Wohnung, im Auto, im Freien etc.) Gespräche welcher Perso-nen abgehört werden sollen. Die abgehörten Gespräche müssen zugleich aufgezeichnet werden. Schließlich müssen in Regelungen nähere Bestim-mungen getroffen werden. Sie betreffen die Aufbewahrung und kontrollierte Abgabe der technischen Hilfsmittel, die beim Direkt-Abhören benützt wer-den, sowie die Anforderungen, die an diese technischen Hilfsmittel gestellt werden.

cc) Änderungen bezüglich der Telefonüberwachung

Ein zweites, eingehendes Gutachten der "Kommission zur Neubewertung der StPO" anläßlich der Entscheidung des EGMR in Sachen Kruslin und Huvig bezüglich der Regelung der Telefonüberwachung in der StPO er-schien im April 1991. Es dient der Änderung der Art. 125f-125k StPO, so wie sie im ersten Gutachten vorgeschlagen wurde. In diesem zweiten Gut-achten werden noch einmal die Art. 125i-125k StPO durch zusätzliche Vor-schriften (bis Art. 125t) erweitert.

U.a. regt die Kommission an, in Art. 125g StPO die Anforderungen an die Anwendung einer Telefonüberwachung zu ändern. So sollen zukünftig nicht mehr nur die Gespräche, an denen der Verdächtige teilnimmt, abgehört wer-den können. Vielmehr soll eine Telefonüberwachung schon dann möglich sein, wenn aus Tatsachen und Umständen ein Verbrechen vermutet wird, für welches Untersuchungshaft möglich ist und das wegen seiner Schwere oder Häufigkeit oder seines organisierten Charakters eine schwerwiegende Stö-rung der Rechtsordnung darstellt. Die Anwendung der Telefonüberwachung soll außerdem vernünftigerweise erforderlich sein für die Ermittlungen.

118 Vgl. Art. 125b Gesetzentwurf.

Schließlich sieht die Kommission in Art. 125j eine "Telefonüberwachung gegen Unbekannt" und eine erweiterte Möglichkeit des Aufbewahrens der Abhörinformationen vor. Die Glaubwürdigkeit, die Vollständigkeit und die Rechtmäßigkeit der Protokolle und anderer Gegenstände kontrolliert der

Einzelne Besondere Ermittlungsmaßnahmen - Verdeckte Ermittlungen 537

Untersuchungsrichter. Die Kommission sieht hierin eine Garantie für die Rechte der Verteidigung.

5. Verdeckte Ermittlungsmethoden

a) Verdeckte Ermittlungsmethoden in der Praxis: Einsatz und Erfolg

Die verdeckte Ermittlung ist eine Fahndungsmethode, die dort angewandt wird, wo die gesetzlichen Fahndungsmethoden zu wenig Aussicht auf Er-folg bieten, also insbesondere bei Straftaten, die - oft weitgehend von der Öffentlichkeit unbemerkt - in organisierter, professioneller und internationa-ler Form begangen werden. Die Anwendung verdeckter Ermittlungsmetho-den ist also auch ein typisches Beispiel für die Veränderungen innerhalb der kriminalpolizeilichen Arbeit. Denn es handelt sich um eine Fahndungsme-thode, die zur präventiven Verbrechensbekämpfung in hohem Maße ge-eignet ist.

Den Einsatz Verdeckter Ermittler genehmigte erstmals 1985 der damalige Justizminister F. Korthals Altes zur Bekämpfung der Drogenkriminalität, und zwar in Form der sogenannten Pseudokauf-Agenten.119 Seither wird die Methode durch spezielle "Pseudokauf-Mannschaften" angewendet. Mittler-weile kann man wohl von einem systematischen und gezielten Einsatz der verdeckten Ermittlung sprechen.

Allerdings bestehen gegen den Einsatz sogenannter verdeckter Ermitt-lungsmethoden in den Niederlanden große Vorbehalte. Von vielen wird die Gefährdung der betroffenen Beamten selbst für moralisch nicht vertretbar gehalten, und es wird bezweifelt, ob die auf diese Weise zu erzielenden Er-folge in einem annehmbaren Verhältnis zu den rechtsstaatlichen Risiken stehen. Fest steht aber auch, daß sich die Praxis dieser Ermittlungsmethode in zunehmendem Maße bedient. Zumeist werden Polizeibeamte als Kaufin-teressenten für größere Drogenmengen eingesetzt, um auf diese Weise Zu-gang zu Lieferanten und Hintermännern der Drogenszene zu erhalten.

119 Vgl. De Volkskrant, 25.1.1992.

538 Niederlande

Zur Praxis der verdeckten Ermittlungsmethode:

Der Einsatz eines Verdeckten Ermittlers dauert in den Niederlanden mei-stens nicht länger als einige Tage. Die Ermittlungstätigkeit ist auf die Erlan-gung von Beweismaterialien gerichtet.

Im Jahre 1987 betrafen 85 % der verdeckten Ermittlungseinsätze den vorge-täuschten Drogenkauf, 1989 waren es nur noch 77 %. Im gleichen Zeitraum nahm der Einsatz Verdeckter Ermittler zum Zwecke der Sammlung von In-formationen über kriminelle Organisationen von 11 auf 15 % zu. 1990 wa-ren 67 Einsätze von vorgetäuschtem Kauf zu verzeichnen, wobei in 25 Fäl-len Anklage erhoben wurde. Die Hälfte der Fälle betraf Drogensachen, die anderen Fälle betrafen Pseudokauf bei Waffendelikten und Fälschungstatbe-ständen, bei 16 % handelte es sich um Vermögensdelikte. Bis einschließlich April 1991 ist es in 22 Fällen zu einem vorgetäuschten Kauf gekommen.120

aa) Unterschiedliche Formen der verdeckten Ermittlung

aaa) Infiltration

Die verdeckten Ermittlungsmethoden werden durch den Zentralbegriff der "Infiltration" geprägt. Damit ist gemeint, daß die Polizei unter einer vorge-täuschten Identität in das betroffene kriminelle Milieu eindringt.

Einen Fahndungsbeamten, der als Infiltrant tätig ist, nennt man undercover agent. Ist der Infiltrant jedoch kein Fahndungsbeamter, bezeichnet man ihn als Bürger-Infiltranten. Auch ausländische Fahndungsbeamte, die in den Niederlanden (taktisch) als Verdeckte Ermittler tätig sind, werden zu den Bürger-Infiltranten gerechnet, da sie meistens keine Fahndungsbefugnis in den Niederlanden haben. Informant nennt man eine Person, die stets aus dem kriminellen Milieu stammt und der Polizei - gegen Bezahlung oder ge-gen eine andere Leistung - regelmäßig Informationen über das kriminelle Milieu verschafft: Der Informant ist somit eine ständige Informationsquelle für die Polizei. In den Fällen, in denen die Polizei Bürger-Infiltranten ein-setzt, ist derjenige, der die Rolle des Infiltranten übernimmt, meistens ein Informant.

120 TK, vergaderjaar 1990-1991, Nr. 21.800 VI, Nr. 39, S. 7.

Einzelne Besondere Ermittlungsmaßnahmen - Verdeckte Ermittlungen 539

Eine - in der Praxis häufige - spezielle Erscheinungsform der Infiltration ist der Pseudokauf (Scheinkauf). Er liegt vor, wenn aus strafprozessualen Zwecken ein Lockspitzel (Pseudokäufer) zum Schein einen Kauf mit einer Person aus dem kriminellen Milieu tätigt. Ein solcher vorgetäuschter Kauf kann der Beweisgewinnung dienen. Er kann aber auch für die Glaubwür-digkeit des Verdeckten Ermittlers von Bedeutung sein, da er meistens den Abschluß einer Infiltrationsoperation bildet. Außerdem sollen derartige Maßnahmen der Kriminalpolizei ein Bild vom Aufbau der kriminellen Or-ganisation verschaffen.121

Eine weitere Form der Infiltration bildet der Pseudoverkauf. Hierbei tritt ein polizeilicher Lockspitzel (Pseudoverkäufer) der "Unterwelt" gegenüber scheinbar als Verkäufer auf. Jedoch wird diese Form der Infiltration in den Niederlanden im allgemeinen nicht für zulässig erachtet.122

bbb) Kontrollierte Ablieferung123

Eine weitere verdeckte Ermittlungsmethode stellt die sogenannte "kontrol-lierte Ablieferung" dar. Man könnte sie als eine Mischung aus Observation und verdeckter Ermittlung bezeichnen. Da die Generalstaatsanwälte in ihrer Richtlinie von 1991 diese Terminologie zum ersten Mal verwendet haben, wird die "kontrollierte Ablieferung" auch in diesem Gutachten als eine ver-deckte Ermittlungsmethode behandelt.

Zwei Formen "kontrollierter Ablieferung" sind zu unterscheiden:

(1) Die Polizei beschränkt sich auf die Observationsarbeit und nimmt kei-nen Einfluß auf das Verhalten der beobachteten Person.

(2) In Zusammenarbeit mit Staatsanwaltschaft und Polizei werden von Verdeckten Ermittlern Kurierdienste verrichtet.

Bedingungen:

Für die in (1) beschriebene Form brauchen keine besonderen Bedingungen erfüllt zu sein. Für eine "kontrollierte Ablieferung" nach (2) sind folgende Voraussetzungen zu beachten: 121 Vgl. TK, vergaderjaar 1990-1991, Nr. 21.800 VI. 122 Vgl. Frielink, S. 4 Fn. 11. 123 Vgl. Richtlijnen Infiltratie 20.2.1991, S. 11 f.

540 Niederlande

- der Verdeckte Ermittler darf den Verdächtigen zu keiner anderen Straf-tat bestimmen, als zu derjenigen, zu der er bereits generell entschlossen war;124

- die "kontrollierte Ablieferung" muß vorher von der Staatsanwaltschaft genehmigt sein. Der Verdeckte Ermittler muß während des ganzen Ein-satzes Rücksprache mit einem Polizeikorpschef nehmen. Außerdem müssen die Absprachen zwischen Staatsanwalt und Polizei protokolliert werden;

- der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, das Subsidiaritätsprinzip sowie die Sorgfaltsanforderungen;

- die Ausführung liegt in erster Linie in der Hand spezialisierter Polizei-kräfte. Der Einsatz von Nicht-Polizisten sollte die Ausnahme bleiben.

bb) Ausbildung und Verfahrensweise

Laut Parlamentsdrucksache Nr. 21.800 VI125 gibt es zur Zeit in den Nieder-landen sechs sogenannte Undercovermannschaften, fünf bei der Reichspoli-zei und eine bei der Gemeindepolizei Amsterdam. Im allgemeinen umfaßt eine solche Mannschaft zehn Mitarbeiter, die hinsichtlich der Observation, der Vornahme von Verhaftungen usw. wiederum mit anderen Polizeibeam-ten zusammenarbeiten. Ein Verdeckter Ermittler wird während seiner Arbeit von zwei oder mehr Mitarbeitern "begleitet". Die Zusammenarbeit zwischen Reichs- und Gemeindepolizei ist gut und intensiv.

Eine Undercovermannschaft hat mehrere Funktionen: Hilfe bei der Vor-bereitung eines Einsatzes, Mittler zwischen dem Infiltranten und seinem Korpschef, Leitung und Begleitung des Infiltranten sowie Personenschutz während und nach dessen Einsatz als Verdeckter Ermittler. Im Regelfall sind die Polizeibeamten nicht länger als vier Jahre mit verdeckten Ermitt-lungsmaßnahmen befaßt. In der Gemeindepolizei Amsterdam ist der Zeit-raum kürzer, wohl wegen des kleinflächigeren Arbeitsgebietes und der dem-zufolge beschränkteren Einsatzmöglichkeiten. Die Zeitspannen sind im Hin-blick auf den Schutz der polizeilichen Mitarbeiter gewählt worden, weil es sich bei der verdeckten Ermittlung um eine sehr anstrengende und mit

124 Das sogenannte "Tallonkriterium", vgl. oben IV.5.a)cc)aaa). 125 TK, vergaderjaar 1990-1991, Nr. 21.800 VI, Nr. 39, S. 6.

Einzelne Besondere Ermittlungsmaßnahmen - Verdeckte Ermittlungen 541

großen Risiken verbundene Arbeit handelt. Natürlich liegt auch ein Grund darin, daß der Infiltrant nicht in Versuchung gebracht werden darf, in das Milieu "hineinzuwachsen".

Die Anforderungen, die an die Bewerber für die Aufnahme in eine Observa-tionsmannschaft gestellt werden,126 gelten in gleicher Weise für Verdeckte Ermittler: u.a. sind Berufserfahrung, Anpassungsfähigkeit und Kreativität gefragt. Nach einer ähnlichen Vorauswahl wie bei der Ausbildung zu Obser-vationszwecken kann ein "Pseudokaufkurs" bei der Polizeiakademie in Zutphen belegt werden.

Wie vor einigen Jahren auf ministerieller Ebene entschieden, bedienen sich die Verdeckten Ermittler gefälschter Identitätspapiere. Da es sich hier auch um falsche Fahrzeugausweise, Kennzeichen usw. handelt, hat der Justizmi-nister mit der Verkehrsministerin entsprechende, offiziell dokumentierte Absprachen getroffen.

In jedem Bezirk wird eine Begleitkommission formiert, in welcher Vertreter des Bezirks, die verschiedenen Chefs der verdeckten Ermittlungsmannschaf-ten, die nationale Abteilung für die Koordinierung der polizeilichen ver-deckten Ermittlung (Afdeling Nationale Coördinator Politiële Infiltratie) so-wie die Abteilung des holländischen Büros Interpol Mitglieder sind.127 Letztere verwaltet zugleich die genannten Kommissionen.

cc) Voraussetzungen für den Einsatz verdeckter Ermittlungsmaßnahmen

Verdeckte Ermittlungsmethoden dürfen nur Anwendung finden, wenn ein konkreter Verdacht hinsichtlich begangener oder noch zu begehender Ver-brechen besteht, die der Organisierten oder Berufskriminalität zuzurechnen sind. Die verdeckte Ermittlung bedarf eines konkret formulierten Auftrags, d.h. sie muß auf konkrete Tatsachen oder Täter gerichtet sein. Eine Blanko-Erlaubnis ist deshalb nicht möglich, was Probleme für die Ausführenden mit sich bringen kann: erhöhte Risiken, Unklarheit, verringerte Sicherheit, Normenverwischung usw.128

126 Vgl. oben IV.3.a)bb) Längerfristige Observation. 127 Früher hieß diese Abteilung "Bureau Nationale Coördinator Pseudokoop". 128 Vgl. Richtlijnen Infiltratie 20.2.1991, S. 2 f.

542 Niederlande

aaa) Die bei weitem wichtigste Voraussetzung für den Einsatz verdeckter Ermittlungsmaßnahmen, das sogenannte Tallonkriterium, ist in der Ent-scheidung des Hoge Raad in Sachen Tallon formuliert worden: Der Lock-spitzel darf keine anderen Taten des Verdächtigen fördern als diejenigen, zu denen der Verdächtige bereits entschlossen war.129 Er darf das für die Be-weiserhebung notwendige Verhalten zwar "auslösen", jedoch muß sich er-weisen, daß der Verdächtige auch ohne Zutun des Verdeckten Ermittlers so gehandelt hätte: der Verdeckte Ermittler deckt somit eigentlich nur den beim Verdächtigen ohnehin vorhandenen Vorsatz auf.

Diese und andere in der Jurisprudenz geforderten Voraussetzungen finden sich in einem Bericht der Justizminister und der Zweiten Kammer im Rah-men einer Studie der Staatsanwaltschaft über verdeckte Ermittlungen130 sowie in den Richtlinien der Staatsanwaltschaft von 1985131 und in der neu-en Richtlinie von 1991.132 Die Berichte setzen sich vor allem mit den Er-fordernissen auseinander, die sich aus der Praxis ergeben haben.

bbb) Weitere Anforderungen an verdeckte Ermittlungen ergeben sich aus den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit sowie der

sorgfältigen Prüfung der Handlungsvoraussetzungen. Eine wichtige Rolle spielen diese Grundsätze nach der Rechtsprechung insbesondere bei der An-wendung von Zwangsmaßnahmen.133 Dem Subsidiaritätsgrundsatz ist be-reits dann Rechnung getragen, wenn die Polizei davon überzeugt ist, daß le-diglich noch die Infiltration Erfolg verspricht. Da aber jeder Fall seine eige-nen Merkmale hat, ist es im übrigen kaum möglich, die Grundsätze der Sub-sidiarität und Sorgfalt detailliert auszuarbeiten. Allenfalls der Verhältnismä-ßigkeitsgrundsatz läßt sich mittels der folgenden Konstellationen konkreter umschreiben:

- Die Infiltration darf nicht lediglich zur Sammlung von Informationen dienen, sondern muß als Ermittlungsmethode eingesetzt werden. Dabei

129 Rechtbank Amsterdam 20.9.1978, NJ 1978, 651; Hof Amsterdam 2.2.1979, NJ 1979,

211; HR 4.12.1979, NJ 1980, 356. 130 TK, vergaderjaar 1985-1986, Nr. 19.328. "Infiltratie als opsporingstechniek" (ver-

deckte Ermittlung als Ermittlungsmethode), Nr. 1 und 2. 131 Vgl. Infiltratie als opsporingstechniek, Richtlijnen Openbaar Ministerie 3.12.1985,

Stcrt. 1985, Nr. 236. 132 Richtlijnen Infiltratie 20.2.1991. 133 Vgl. z.B. HR 12.12.1978, NJ 1979, 142.

Einzelne Besondere Ermittlungsmaßnahmen - Verdeckte Ermittlungen 543

werden mit den Ermittlungsmaßnahmen jedoch sowohl präventive als auch repressive Zielsetzungen verfolgt.

- Die sogenannte "Deep-cover-Infiltration" wurde bisher nicht akzeptiert wegen der Risiken, die dem Infiltranten drohen (sowohl körperliche Ri-siken als auch psychische "Verlockungen"). Bei dieser Infiltrationsform dringt der Infiltrant weit in eine kriminelle Organisation ein. Jedoch kön-nen nach Angaben von Justizminister E. Hirsch Ballin (während einer

Versammlung mit den Mitgliedern der ständigen Justizkommission der Zweiten Kammer am 25.4.1991) nunmehr in zunehmendem Maße auch undercover agents eingesetzt werden, um einen besseren Einblick in die Strukturen krimineller Organisationen erhalten und damit letztend-lich auch deren Anführer verfolgen zu können. Damit geht er weiter als der frühere Justizminister F. Korthals Altes, der in der genannten Richt-linie von 1985 verdeckte Ermittlungen lediglich für die Erlangung von Beweismaterialien zuließ, um Anklage erheben zu können.

- Der Verdeckte Ermittler darf zwar - z.B. im Interesse seiner Glaub-würdigkeit (siehe unten dd) - Straftaten begehen, jedoch darf die Initia-tive nicht von ihm selbst ausgehen.

- Verdeckte Ermittlungsmaßnahmen dürfen nur im Zusammenhang mit schwerem kriminellem Verhalten zum Einsatz kommen.134

Jedoch decken sich die genannten Voraussetzungen nicht immer mit der Auslegung in der gegenwärtigen Einsatzpraxis. Das gilt namentlich für die Forderung, daß der Verdacht einer Straftat bestehen muß, die mit einer Frei-heitsstrafe von vier Jahren oder mehr bedroht ist und daß (bis zum Erlaß der Richtlinien von 1991) nicht in sogenannte Verbrechersyndikate ein-gedrungen werden durfte.135

ccc) Soll sichergestellt werden, daß Entscheidungen über eine verdeckte Er-mittlung korrekt getroffen werden, so bedarf es einer Kontrolle. Man denke in diesem Zusammenhang nur an die Problematik des anonymen Zeugen. Deshalb verlangt Parlamentsdrucksache Nr. 19.328 für verdeckte Ermitt- 134 Der Justizminister hat dem Vorsitzenden der Zweiten Kammer einen Brief zugeleitet,

in dem er sich über den Einsatz Verdeckter Ermittler äußert. Danach sollen Verdeckte Ermittler nur bei ernsthafter Kriminalität eingesetzt werden, d.h. bei Delikten mit mehreren Jahren Gefängnisstrafe. Dieser Brief ist am 3.12.1985 dem Vorsitzenden überreicht worden, Stcrt. 1985, Nr. 236, 4.12.1985.

135 Siehe auch unten unter b).

544 Niederlande

lungsmaßnahmen eine Genehmigung der Staatsanwaltschaft und Beratun-gen während der Operation zwischen dem Leiter der Kriminalpolizei und dem betreffenden Staatsanwalt. In der Praxis werden von Anfang an vom Leiter der Kriminalpolizei und der Staatsanwalt gemeinsame Beratungen durchgeführt.

ddd) Als Verdeckten Ermittler setzt man vorzugsweise einen speziell dafür ausgebildeten Polizeibeamten ein, u.a. deshalb, weil dieser Beamte in einer funktionellen hierarchischen Beziehung zu dem Korpschef und dem Staats-anwalt steht. Auf diese Weise ist die Kontrolle einfacher durchzuführen.

dd) Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Verdeckten Ermittlers

Der Verdeckte Ermittler wird in das kriminelle Milieu eingeschleust, um dort Ermittlungen vornehmen zu können. Dabei ist es notwendig, daß er sich dem Milieu anpaßt, um akzeptiert zu werden. Deshalb läßt sich kaum ver-meiden, daß er notgedrungen strafbare Handlungen begehen muß: So trans-portiert er beispielsweise Betäubungsmittel, bedient sich falscher Ausweis-papiere, begeht einen Betrug und setzt sich fortwährend dem Risiko aus, den Verdächtigen zu weiteren Straftaten anzustiften.

Eine gesetzliche Grundlage, die die Strafbarkeit Verdeckter Ermittler aus-schließt, gibt es nicht. Jedoch enthalten die neuesten Richtlinien der fünf Generalstaatsanwälte von 1991136 für den Einsatz Verdeckter Ermittler Hin-weise zur möglichen Strafverfolgung des Ermittlers:

- Erhebt ein Staatsanwalt Anklage wegen strafbarer Handlungen eines Verdeckten Ermittlers, die in unmittelbarem Zusammenhang mit sei-nem Auftrag stehen und die begangen wurden, nachdem die Staatsan-waltschaft seinen Einsatz genehmigt sowie ein Korpschef ihn während seines Einsatzes organisatorisch begleitet hat, so ist diese Anklage un-zulässig, weil sie gegen den Grundsatz der guten Prozeßführung ver-stoßen würde.

- Auch eine Strafverfolgung nach Art. 12 StPO (Klage wegen Nichtver-folgung) bliebe sehr wahrscheinlich erfolglos. Denn der Antrag eines Bürgers auf Anklageerhebung ist nur zulässig, wenn der Bürger unmit-telbar beteiligt ist bzw. ein unmittelbares Interesse an der Strafverfol-gung hat.

136 Richtlijnen Infiltratie, S. 9.

Einzelne Besondere Ermittlungsmaßnahmen - Verdeckte Ermittlungen 545

- Weiterhin könnte der Verdeckte Ermittler sich erfolgreich verteidigen: Das Befolgen einer rechtmäßigen Anordnung137 kann nicht zur Ankla-geerhebung führen. Gleiches gilt hinsichtlich einer Anordnung der Staatsanwaltschaft oder des Korpschefs, die zwar unter falscher Ein-schätzung der (Sach- und Rechts-)Lage, aber ansonsten sorgfalts-pflichtgemäß und daher rechtmäßig erteilt wurde.

Zusammenfassend läßt sich festhalten, daß der Verdeckte Ermittler im allge-meinen keine Strafverfolgung zu befürchten braucht, da er in der Regel mit Genehmigung der Staatsanwaltschaft tätig sein wird und der Grundsatz des Vertrauensschutzes spätere strafrechtliche Verfolgungsmaßnahmen seitens der Staatsanwaltschaft gegen den Verdeckten Ermittler ausschließt.

b) Gesetzliche Regelungen

Wie erwähnt hat der Justizminister der Zweiten Kammer des Parlaments am 3.12.1985 einen Bericht über ein Forschungsprojekt der Staatsanwaltschaft über Infiltration als Fahndungstechnik vorgelegt.138 Die Generalstaatsan-wälte haben die neuen Richtlinien von 1991, betreffend verdeckte Ermitt-lung, verabschiedet und innerhalb der Polizei bekannt gemacht.139

c) Verfassungsrechtliche Problematik

Erst mit der Behandlung des Falles Patricia Hope Hewitt und Harriet Har-man vor der EKMR ist man auf die Frage aufmerksam geworden, ob der Einsatz verdeckter Ermittlungsmethoden eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellt. Die Diskussion verläuft ähnlich wie bei der Observation.140

137 Art. 43 StGB und Art. 141 und 143 StPO. 138 Vgl. a)cc)bbb). 139 NRC 25.4.1991, es handelt sich hierbei um die Richtlinien vom 20.2.1991. 140 Vgl. oben 3.c) Längerfristige Observation, Verfassungsrechtliche Problematik.

546 Niederlande

d) Beurteilung der Zulässigkeit in Rechtsprechung und Literatur

Beurteilung in der Rechtsprechung:

Seit einer Entscheidung des Hoge Raad aus dem Jahre 1979141 besteht an der Zulässigkeit des Einsatzes von undercover agents auch im grundsätzli-chen kein Zweifel mehr. Jedoch sind ihrer Tätigkeit enge Grenzen gesetzt. Nach der Rechtsprechung müssen die Agenten auf Aufforderung und unter Aufsicht der Staatsanwaltschaft tätig werden. Vor allem aber dürfen sie den Täter nicht zu anderen Handlungen als solchen anstiften, zu denen dieser be-reits entschlossen war. Andernfalls droht ein umfassendes Beweisverwer-tungsverbot.142

In der Rechtsprechung zur verdeckten Ermittlung werden zwei Fragen im-mer wieder erörtert. Die erste Frage betrifft die Voraussetzungen, die an den Einsatz Verdeckter Ermittler gestellt werden, die zweite beschäftigt sich mit den Rechtsfolgen bei unrechtmäßigen verdeckten Ermittlungsmaßnahmen. Die weitaus bedeutendste Bedingung ist insoweit in der Entscheidung des Hoge Raad in Sachen Tallon formuliert worden.143

Ansonsten geht aus der Rechtsprechung des Hoge Raad nicht ausdrücklich hervor, ob noch weitere Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Sicher ist aber, daß der Hoge Raad auch die Berücksichtigung des Verhältnismäßig-keitsgrundsatzes sowie des Subsidiaritätsprinzips verlangt. In einigen Fällen wurden Entscheidungen der Instanzgerichte aufgehoben, weil diese Einwän-de der Verteidigung hinsichtlich einer Verletzung des Verhältnismäßigkeits-grundsatzes bzw. des Subsidiaritätsgrundsatzes nicht ausreichend gewürdigt hatten.144

Aus der Rechtsprechung des Hoge Raad kann auch nicht mit letzter Sicher-heit gefolgert werden, daß ausschließlich mit vorheriger Zustimmung der Staatsanwaltschaft infiltriert werden darf. In einer Entscheidung des Hoge

141 HR 4.12.1979, NJ 1980, 356. In Arrondissementsrechtbank Rotterdam 30.1.1991, NJ

1991, 391. werden noch einmal die Voraussetzungen für die Verwertbarkeit der von Verdeckten Ermittlern erlangten Beweismaterialien aufgezählt.

142 Siehe unten V. Folgen unzulässiger bzw. fehlerhaft angewandter Ermittlungsmaßnah-men.

143 Vgl. schon oben IV.5.a)cc)aaa). 144 HR 1.10.1983, NJ 1984, 586 und HR 24.10.1989, Nr. 85.932 mit Anmerkung

von G.J.M. Corstens.

Einzelne Besondere Ermittlungsmaßnahmen - Verdeckte Ermittlungen 547

Raad145 fehlte es nämlich an einer solchen Zustimmung, ohne daß das höch-ste niederländische Gericht die Möglichkeit einer nachträglichen Ge-nehmigung und Kontrolle durch die Staatsanwaltschaft ausnahmslos ausge-schlossen hätte.146 Ferner läßt sich aus den Entscheidungen schwer entneh-men, ob nach Ansicht des Hoge Raad der Staatsanwalt nicht nur dem Ein-satz des Infiltranten zugestimmt haben,147 sondern auch in die Ausführung der Undercoveraktion einbezogen werden muß.148

Beurteilung in der Literatur:

Erst seit einigen Jahren wird von Rechtswissenschaftlern diskutiert, ob die verdeckten Ermittlungsmethoden das Recht auf Wahrung des Privatlebens verletzten. Eine positive Antwort wurde 1987 gegeben.149 Dieser Auffas-sung sind seitdem viele beigetreten.150 Nur einige Autoren verneinen die Frage und verteidigen sich damit, daß verdeckte Ermittlungsmethoden rein taktische Maßnahmen seien, gegenüber welchen die Privatsphäre nicht ge-schützt werde.151

Auch durch die Rechtsprechung des EGMR ist die Diskussion - wie bei der Observation - befruchtet worden: Müssen verdeckte Ermittlungen eine ge-setzliche Grundlage haben? Und wenn ja, wo?152

Indessen ist selbst dann, wenn man in dieser Form der Ermittlung einen Eingriff in das Grundrecht auf Wahrung der Privatsphäre sehen wollte, die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage in der StPO zumindest fraglich. Denn weil die verdeckte Ermittlung in großem Maße präventiver Natur ist, gehört sie eher in das Polizeigesetz. Ein Nachteil besteht freilich darin, daß dieses Gesetz keine spezifischen Ermittlungsbefugnisse einräumt.

145 HR 14.9.1981, NJ 1981, 643 - "Türkisches Haschisch". 146 Vgl. HR 17.1.1984, NJ 84, 405. 147 Rechtbank Amsterdam 20.9.1978, NJ 1978, 651-"Tallon"- und Rechtbank Amster-

dam 28.5.1980, NJ 1981, 217; Rechtbank Alkmaar 12.3.1985, NJ 1985, 677. 148 Hof Amsterdam 22.11.1988, später HR 24.10.1989, Nr. 85.932. 149 Simmelink, S. 45-50. 150 Vgl. Fijnaut, S. 71. 151 Vgl. Fijnaut, S. 77 ff. 152 Vgl. oben 3.b) Längerfristige Observation und Frielink, S. 172 f.; Simmelink, S. 53-

62, sowie Fijnaut, S. 76 ff.

548 Niederlande

e) Reformvorhaben

Polizei und Justizministerium wollen erforschen, wie als Verdeckte Ermitt-ler arbeitende Polizeiagenten unter den gegenwärtigen rechtlichen Rah-menbedingungen besser in das kriminelle Milieu eingeschleust werden kön-nen. Dazu hat die RAC zusammen mit den Generalstaatsanwälten eine Arbeitsgruppe gebildet.153 Diese Arbeitsgruppe hat im Januar 1992 mit ihrer Arbeit begonnen. Ihr Vorsitzender ist der Haarlemer Hauptstaatsanwalt L. de Wit. Die Vorlage des Berichts war für 1992 vorgesehen.

6. Kombinationen von Ermittlungsmaßnahmen

Kombinationen von Ermittlungsmaßnahmen bilden keineswegs die Aus-nahme. Denn im Grunde werden bei jedem Einsatz eines Observationsteams auch technische Hilfsmittel benutzt, man denke nur an den Einsatz von Ferngläsern, Bandaufnahme-, Foto-, Film- und Videogeräten, (Peil-)Sen-dern usw. in Observationsfahrzeugen. Schon seit einiger Zeit verfügen die Mannschaften über Videokameras mit Restlichtlinsen, Richtmikrofone, die durch Fenster oder Wände abhören und aufzeichnen können, sowie über an-dere weiterentwickelte Abhör- und Peilapparate, sehr kleine Aufnahmege-räte, die - manchmal versteckt in unauffälligen Gegenständen - irgendwo zurückgelassen werden können und eventuell mit Sendern verbunden sind.

Bandaufnahmegeräte finden meistens bei der Kombination von verdeckter Ermittlung und Observation als Hilfsmittel Anwendung. Die laut Gesetz154 erforderliche Zustimmung eines der Gesprächspartner zur Aufzeichnung wird wohl in diesem Fall der Verdeckte Ermittler erteilt haben!

Peilsender sind in Fällen von großem Nutzen, in denen eine dynamische Observation keine Anwendung mehr finden kann. So können die persönli-chen Risiken begrenzt werden. Diese Form der Observation ist aber sehr arbeitsintensiv, da die Hilfe spezieller "Peileinheiten" angerufen werden muß.

153 Die Arbeitsgruppe "Politiële Infiltratie", vgl. Algemeen Dagblad, 7.2.1992. 154 Vgl. Art. 139 StGB.

Folgen unzulässiger Ermittlungsmaßnahmen 549

Die Rolle der Fotografie im Rahmen einer Observation sei anhand einer Entscheidung des Hoge Raad erläutert:155 1982 wurden in Amsterdam zwei Kneipen wegen des Verdachts, daß in ihnen mit Drogen gehandelt würde, observiert. Ein Polizist fotografierte von seiner Beobachtungsposition die Drogenabhängigen und die Personen, die die Abhängigen ansprachen. In seiner Kassationsentscheidung erachtete der Hoge Raad die Verwertung der Aufnahmen für zulässig. Es sei nicht einzusehen, warum diese Bilder nur dann als Beweis dienen könnten, wenn die Personen, die sich darauf be-finden, zur Zeit des Fotografierens strafbarer Taten verdächtig seien. Der Generalstaatsanwalt Leijten bemerkte in seiner Konklusion zu dieser Ent-scheidung, daß es hier nicht um die Anwendung eines Zwangsmittels gehe, sondern um die Anwendung eines "modernen Wahrnehmungsmittels". Van Veen stellt in einer Anmerkung noch einmal klar, daß bei der Ermittlung strafbarer Taten die Polizei die gleichen Rechte habe wie jeder Bürger.

Die "kontrollierte Ablieferung" ist eine Mischform zwischen Observation und verdeckter Ermittlung. Näher hierzu oben 5.a)aa) Verdeckte Ermitt-lungsmethoden.

V. Folgen unzulässiger bzw. fehlerhaft angewandter Ermittlungsmaßnahmen

1. Zeugenaussagen

a) Zeugenaussagen in der Praxis

Bei verdeckten Ermittlungen wird fast immer die Identität der bei der Aus-führung beteiligten Verdeckten Ermittler geheimgehalten.156 Die Geheim-haltung der Identität von Zeugen stellt im Grunde genommen eine Verlet-zung strafverfahrensrechtlicher Vorschriften dar, denn Richter und Verteidi-gung werden hierdurch während der Gerichtsverhandlung an der Prüfung der Rechtmäßigkeit polizeilicher Ermittlungsmaßnahmen gehindert, da sie die anonym bleibende Person nicht direkt vernehmen können. Die Geheim-haltung erfolgt jedoch aus Angst vor Repressalien bzw. aus fahndungstech-nischen Gründen.

155 HR 25.6.1985, NJ 1986, 109. 156 Vgl. van de Reyt, S. 143 ff., 150 ff.

550 Niederlande

Verdeckte Ermittler können entweder namentlich oder unter ihrer Dienst-nummer aussagen. Der Richter muß, falls mit einer Nummer unterschrieben wurde, kontrollieren, wer Träger dieser Nummer ist. Nur wenn sich ergibt, daß der Polizeibeamte, der die Nummer benutzt hat, überhaupt für diese Aussage zuständig gewesen sein könnte, kann das Protokoll auch als Be-weismittel benutzt werden.157 Protokolle mit Aussagen anonym bleibender Zeugen können daher mit der gebotenen Vorsicht bei der Würdigung des Beweismaterials als eines der gesetzlich vorgesehenen Beweismittel,158 nämlich als Protokolle und andere Schriftstücke,159 in dem abschließenden Urteil verwertet werden.160

Das Verhalten der Staatsanwaltschaft, den Einsatz Besonderer Ermittlungs-maßnahmen im Rahmen der Verhandlung möglichst zu verschweigen, hat jedoch dazu geführt, daß die richterliche Kontrolle hinsichtlich des Ein-satzes von Verdeckten Ermittlern und Observationsmannschaften illusionär geworden ist.

b) Reformvorhaben

Inzwischen liegt ein vom niederländischen Ministerrat am 15.3.1991 geneh-migter Reformvorschlag bezüglich der Rechtsstellung bedrohter Zeugen vor. Dieser wurde am 6.1.1992 vom Justizminister der Zweiten Kammer zu-geleitet.161 Das Gesetzesvorhaben erfüllt nach Ansicht der Regierung die Anforderungen, die durch die EMRK an eine Vernehmung gestellt werden. Es handelt sich vor allem um die Festlegung der Voraussetzungen und Bedingungen, unter denen bei Wahrung der Verteidigungsrechte Zeugen-schutz durch Wahrung der Anonymität des Zeugen möglich sein soll. Das Gesetzesvorhaben geht davon aus, daß nur bedrohte Zeugen sich auf völlige Anonymität berufen dürfen. Der Justizminister befürchtet zwar, daß der Einsatz bestimmter Polizeibeamter (wie Pseudokäufer, Mitglieder einer Verhaftungs- oder Observationsmannschaft) hierdurch zurückgehen wird, jedoch kann die Wichtigkeit der Ermittlung schwerer Kriminalität allein

157 HR 9.1.1990, NJ 1990, 409. 158 HR 25.9.1984, NJ 1985, 426 f. 159 Vgl. Art. 339 Abs. 1 Nr. 5 StPO und Art. 344 Abs. 1 Nr. 2 StPO. 160 HR 12.1.1985, NJ 1986, 409; HR 17.1.1989, NJ 1989, 558. 161 "Wijziging van het Wetboek van Strafvordering, het Wetboek van Strafrecht en enige

andere wetten (getuigenbescherming)", TK, vergaderjaar 1991-1992, Nr. 22.483.

Folgen unzulässiger Ermittlungsmaßnahmen 551

eine völlige Anonymität nicht rechtfertigen.162 In diesem Fall wird die Mög-lichkeit geschaffen, Fragen nach der Identität eines Polizeibeamten zurück-zuweisen und dem vernehmenden Richter zu erlauben, Maßnahmen zur Wahrung der Identität des Zeugen zu ergreifen: z.B. das Nichterkennbarma-chen eines Beamten mittels Schminke oder einer Vermummung. Auch wäre es möglich, einen Augenkontakt zwischen dem Verdächtigen und dem Poli-zeibeamten zu verhindern.

In den geplanten Art. 190 Abs. 2 und 284 Abs. 1 Satz 2 wird eine neue Form der Anonymität vorgeschlagen: die beschränkte Anonymität.163 Dies bedeutet, daß zwar die Polizeibeamten in der Hauptverhandlung erscheinen und aussagen müssen, der Richter jedoch Fragen nach ihren Personalien weder stellt noch sie Dritten gestattet. Es handelt sich hierbei nicht um be-drohte Zeugen, sondern um normale Zeugen, von denen der (Untersu-chungs-) Richter vermutet, daß sie wegen ihrer Aussage Ärger bekommen oder in der Ausübung ihres Berufs behindert werden könnten. Bei letzteren ist an Mitglieder eines Verhaftungsteams (sie brauchen - mit Erlaubnis des verhörenden Richters - nur unter Dienstnummer auszusagen) und Pseudo-käufer gedacht, deren Einsatz ohne Verdeckung der Identität fraglich wird. In diesem Fall bleiben die Verteidigungsrechte bestehen, da der Zeuge indi-vidualisiert werden kann. Die in den Art. 190 Abs. 1 und 284 Abs. 1 Satz 1 genannten personenbezogenen Informationen brauchen nicht immer erfor-derlich zu sein, um die Identität eines Zeugen feststellen zu können. Andere Polizeibeamten können ebenfalls bestätigen, daß der Zeuge Polizeibeamter und Mitglied eines Observationsteams oder Pseudokäufer ist.

Das genannte Gesetzesvorhaben bietet die Möglichkeit, bestimmte Personen anonym verhören zu können, was einen günstigen Effekt für die Bereit-schaft bedrohter Personen haben wird, als Zeugen aufzutreten und deshalb auch der Bekämpfung der schweren Kriminalität dienen wird.

162 Vgl. Gesetzentwurf, Nr. 3, S. 17. 163 Vgl. Gesetzentwurf, Nr. 3, S. 36 f.

552 Niederlande

2. Verwertungsverbote und -beschränkungen

a) Allgemeine Bemerkungen zum niederländischen Beweisrecht

Beweisverwertungsverbote statuiert die niederländische StPO nicht. Jedoch enthält sie eine große Anzahl von Verfahrensvorschriften bezüglich der Er-langung von Beweismitteln. Die Nichtbeachtung dieser Vorschriften kann dann unter Umständen dazu führen, daß das widerrechtlich erlangte Beweis-mittel nicht verwertet werden darf.

Der Richter darf nur dann annehmen, daß der Angeklagte die ihm zur Last gelegte Tat begangen hat, wenn er sich in der Hauptverhandlung aus dem Inhalt der gesetzlichen Beweismittel davon überzeugen konnte.164 Die ge-setzlichen Beweismittel werden in Art. 339 Abs. 1 StPO abschließend auf-geführt. Es handelt sich um

- die Wahrnehmungen des Richters während der Vernehmung - die Aussagen des Beschuldigten - die Aussagen von Zeugen - die Aussagen von Sachverständigen - Schriftstücke.

Erhebt der Beschuldigte den Einwand, ein Beweismittel sei auf rechtswid-rige Weise erlangt, oder ergibt sich aus den Akten die naheliegende Vermu-tung, daß ein Beweismittel rechtswidrig erlangt worden ist, muß der Richter dazu anhand der unten b) genannten Gesichtspunkte Stellung nehmen und entscheiden, ob das Beweismittel verwertet werden kann.

Informationen aus dem Abhören von Telefongesprächen können nach dem Abspielen während der Verhandlung als eigene Wahrnehmung des Richters (Art. 339 Abs. 1 StPO) Beweis erbringen. Sie können aber auch als Beweis im Sinne von Art. 339 Abs. 5 StPO eine Rolle spielen, wenn die Gesprächs-protokolle in den Akten vorhanden sind. Schließlich können sie als Zeugen-aussage eines Ermittlungsbeamten in die Hauptverhandlung eingeführt wer-den (Art. 339 Abs. 1 StPO).

164 Art. 338 StPO.

Folgen unzulässiger Ermittlungsmaßnahmen 553

b) Probleme bei der Verwertung der durch Besondere Ermittlungs- maßnahmen gewonnenen Beweise

Nach den Kriterien der Rechtsprechung ist ein Beweismittel grundsätzlich dann nicht verwertbar, wenn165

- bei der Beweisgewinnung eine Norm verletzt worden ist, - die Normverletzung kausal für die Erlangung des Beweismittels war, - die verletzte Norm dem Schutz der Interessen des Verdächtigen dient, - das geschützte Interesse tatsächlich verletzt ist.

Zur Beantwortung der Frage, ob eine Normverletzung vorliegt, müssen zum einen Tatsachen festgestellt werden, die diese Normverletzung begründen können. Zum anderen muß die Auslegung der Norm ergeben, daß die fest-gestellten Tatsachen den Schluß auf eine Normverletzung zulassen.

Hinsichtlich der erforderlichen Kausalität ist zu unterscheiden zwischen "primärem" und "sekundärem" Material: Während ersteres ohne weiteres grundsätzlich einem Verwertungsverbot unterliegt, ist dies bei dem "sekun-dären" Material (verbotene Früchte) nur dann der Fall, wenn es ausschließ-lich durch rechtswidriges Vorgehen erlangt worden ist.166 Dies bedeutet, daß die Verwertbarkeit des sekundären Materials dann nicht ausgeschlossen ist, wenn nicht allein die rechtswidrige Vorgehensweise kausal für dessen Erlangung war.

aa) Beweisverwertungsprobleme bei Anwendung technischer Mittel

In den Entscheidungen des Hoge Raad zur Telefonüberwachung scheiterte der Einwand der Beschwerdeführer, Erkenntnisse aus der Telefonüberwa-chung seien rechtswidrig erlangt und könnten deshalb nicht verwertet wer-den, überwiegend bereits daran, daß eine Normverletzung verneint wurde. Werden hingegen Telex-, Telefax- oder Computerverkehr trotz Fehlens einer gesetzlichen Grundlage abgehört, so dürfen daraus gewonnene Erkennt

165 Vgl. Grappershaus/Nieuwenhuys, NJB 1990, 769-775; ebenso W.L. Borst/J.F. Nij-

boer, Inleiding tot het strafrechtelijk bewijsrecht. 166 Vgl. z.B. HR 23.10.1984, NJ 1985, 233.

554 Niederlande

nisse nicht als Beweis verwertet werden: Denn die Verwertung von Erkennt-nissen aufgrund eines Zwangsmittels, das nicht gesetzlich festgelegt ist, ist unzulässig.167

bb) Beweisverwertungsprobleme bei Observation

In den Niederlanden liegt nur Rechtsprechung zur sogenannten präventiven kurzfristigen Observation vor. Diese Observation findet als taktisches Mit-tel, nicht als Beweismittel Anwendung. Es wird deshalb versucht, eine Ob-servationsmannschaft möglichst gut abzuschirmen. Wenn es unbedingt not-wendig ist, wird das vom Observationsteam gesammelte Beweismaterial in das Verfahren eingebracht. Aber auch dann wird nicht selten noch eine "Umgehungsmethode" in Form des Einsatzes eines sogenannten opstappers angewandt. Diese Person ist Mitglied des normalen Polizeikorps, das - zeit-lich begrenzt - eine kleine Rolle bei der Operation spielte. Dieser Polizei-beamte fertigt ein Protokoll an, in dem er mitteilt, was er (angeblich) gese-hen hat. In Wirklichkeit bestätigt er, was sein Kollege erlebt hat. Ziel dieser "Umgehungspraxis" ist es, von staatsanwaltschaftlicher und richterlicher Kontrolle verschont zu bleiben. Die Methode hat aber auch viele Nachteile, insbesondere sind die Verteidigungsrechte in Gefahr. Denn die Verteidigung kann eine unrechtmäßige Beweisgewinnung nicht rügen, da sie überhaupt nicht weiß, auf welche Weise die Sammlung der Beweise stattgefunden hat.168

cc) Beweisverwertungsprobleme beim Einsatz Verdeckter Ermittler

In der Rechtsprechung zu den verdeckten Ermittlungsmaßnahmen sind zwei Folgen des unrechtmäßigen Einsatzes wichtig: das Verfahrenshindernis in-folge Nichtzuständigkeit der Staatsanwaltschaft und die Anwendung der Beweisausschließungsregel: die Exclusionary Rule.

167 Vgl. HR 26.6.1962, NJ 1962, 470. 168 Vgl. z.B. HR 25.10.1977, NJ 1978, 137: "Die Behauptung, daß nur solche Beweismit-

tel von Richtern zur Verwertung benutzt werden dürfen, von denen sich ausdrücklich herausstellt, daß sie rechtmäßig sind, geht nicht aus dem Recht hervor. Bei Beweis-materialien wird vielmehr vermutet, daß sie rechtmäßig gesammelt seien und Befu-gnisse rechtmäßig ausgeübt worden sind."

Folgen unzulässiger Ermittlungsmaßnahmen 555

Was die Nichtzuständigkeit angeht, so zeigt sich, daß nur wenige - zumeist erstinstanzliche - Richter ein derartiges Vorbringen berücksichtigen.169 Da-gegen hat ein Antrag auf Freispruch mangels (rechtmäßig erlangten) Be-weismaterials größere Chancen auf Erfolg. Denn rechtmäßig erlangt ist ein Beweismittel nur, wenn es sich auf ein Verhalten bezieht, zu dem der Täter bereits entschlossen war. Wird allerdings der (ohnehin bereits gefaßte) Vor-satz des Täters durch den Einsatz des Verdeckten Ermittlers lediglich auf ein bestimmtes Geschäft hin konkretisiert, so kann nicht von unrechtmäßig erlangten Beweismitteln gesprochen worden. Bei der Anwendung des Tal-lon-Kriteriums muß deshalb beachtet werden, daß eine Anstiftung i.S.d. Art. 47 StPO nicht ohne weiteres zu einem Beweisverwertungsverbot führt.

Das Landgericht Rotterdam hat in einer kürzlich ergangenen Entschei-dung170 die Voraussetzungen dafür genannt, wann ein im Rahmen verdeck-ter Ermittlungsmaßnahmen erlangtes Beweismittel verwertbar ist und wann nicht:

- Es darf - bei Berücksichtigung des Tallon-Kriteriums - keine Anstif-tung vorliegen.

- Es muß eine Kontrolle des Verhaltens des Infiltranten durch die Staats-anwaltschaft erfolgen.

- Die Entscheidung über Notwendigkeit und Grenzen der Infiltration darf nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Sub-sidiaritätsprinzip verstoßen.

3. Verwertung von Zufallserkenntnissen/Beweisverwertung gegen

Dritte

a) Ergeben sich aus einer Telefonüberwachung Erkenntnisse über einen anderen als denjenigen, gegen den sich die Telefonüberwachung richtet, dürfen diese verwertet werden.171

Gerät ein Dritter in eine "Pseudokauf-Falle", die eigentlich einer anderen Person gegolten hat, so darf auch der Dritte angeklagt werden; der Beweis 169 Vgl. HR 14.9.1981, NJ 1981, 643 und Arrondissementsrechtbank Rotterdam

21.2.1979, sowie HR 17.2.1981, NJ 1981, 536, ebenso Arrondissementsrechtbank Amsterdam 5.2.1982 sowie HR 19.3.1985, NJ 1985, 702.

170 Arrondissementsrechtbank Rotterdam 30.1.1991, NJ 1991, 391. 171 Vgl. HR 1.2.1977, NJ 1977, 230; HR 3.1.1984, NJ 1984, 440.

556 Niederlande

ist verwertbar.172 Im übrigen ist nach einem Beschluß der Staatsan-waltschaft (als Gremium aus den fünf Generalstaatsanwälten) im Kampf ge-gen die Drogenkriminalität der Einsatz Verdeckter Ermittler zulässig gegen eine Gruppe von Personen, bezüglich der - etwa aufgrund einer Telefon-überwachung während der gerichtlichen Voruntersuchung - die begründete Vermutung entstanden ist, daß sie in Geschäfte mit Drogen verwickelt ist. Ein derartiges Verhalten der Staatsanwaltschaft verstößt nicht gegen den Verhältnismäßigkeits- und Subsidiaritätsgrundsatz.

b) Ebenfalls verwertbar sind im Rahmen einer Telefonüberwachung erlang-te Erkenntnisse bezüglich einer anderen Straftat als derjenigen, auf die sich die Ermittlungen bezogen.173

4. Verwertung von Kenntnissen im Rahmen der Gefahrenabwehr

Auch Erkenntnisse aus einer Telefonüberwachung wegen anderer bzw. zu-künftiger Delikte dürfen verwertet werden.174

Ausdrücklich bestätigt hat der Hoge Raad175 die Auffassung, daß Beweis-mittel, die im Rahmen einer gerichtlichen Voruntersuchung hinsichtlich einer bestimmten Straftat erlangt worden sind, auch in Strafverfahren be-züglich eines - erst durch die Überwachung festgestellten - später verübten Delikts verwendet werden dürfen. Der Hoge Raad verneint mithin insoweit bereits das Vorliegen einer Normverletzung.

VI. Stellungnahme und Beschreibung eventuell beabsichtig-ter Reformen

Besondere Ermittlungsmethoden werden in den Niederlanden in zunehmen-dem Maße zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität eingesetzt. In diesem Gutachten sind fünf behandelt worden: Die Rasterfahndung, die Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung, die längerfristige Observa-

172 Vgl. HR 4.12.1990, Nr. 88089, DD 91.123, NJB 1991, 618-619. 173 Vgl. HR 21.3.1989, NJ 1989, 864. 174 Vgl. HR 14.4.1987, NJ 1988, 515; HR 21.3.1989, NJ 1989, 864. 175 Vgl. HR 17.5.1983, NJ 1983, 636.

Stellungnahme und Beschreibung von Reformen 557

tion, der Einsatz technischer Mittel und verdeckte Ermittlungsmethoden. Der Einsatz derartiger Ermittlungsmaßnahmen soll der Polizei bei der Auf-klärung und Verhinderung von Straftaten im Kampf gegen die Organisierte Kriminalität helfen.

Wenn wir uns die rechtliche Verankerung der fünf Besonderen Ermittlungs-maßnahmen in den Niederlanden genau anschauen, sehen wir, da es tatsäch-lich nur die verdeckte Ermittlung ist, die sich auf eine spezifische be-hördliche Erlaubnis stützen kann: In diesem Fall wurden einige Verfahrens-regeln in Richtlinien der Versammlung der Generalstaatsanwälte festge-setzt.176 Der Einsatz technischer Hilfsmittel hingegen kann sich außerhalb des Staatsschutzbereiches allenfalls auf die Telefonüberwachung, die zur Zeit in der StPO geregelt ist, stützen.177 Eine Rasterfahndung, wie sie in der Bundesrepublik Deutschland praktiziert wird, existiert in den Niederlanden nur in modifizierter Form. Eine Vernetzung178 von Daten ist im übrigen im Prinzip nur zulässig, wenn der gesetzlich festgelegte Zweck des jeweiligen Registers179 dies erlaubt. Eine Ausschreibung zur polizeilichen Beobach-tung gibt es nicht. Ihr stehen zwei Gesetze, das GPolR und GPR, entgegen. Diese beiden Gesetze bezwecken den Schutz des Rechts auf Achtung der Privatsphäre im Zusammenhang mit den bei der Erhebung und Speicherung von Daten über Personen auftretenden Probleme. Auch die längerfristige Observation ist nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt. Ihre Rechtfertigung wird daher meistens auf Art. 28 PG gestützt, nur manchmal wird als Basis für ihre Anwendung Art. 141 StPO genannt. Mit der Frage, ob die Observa-tion eine Verletzung des in Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Rechts auf Achtung des Privatlebens der observierten Person darstellt, hat sich der Ho-ge Raad beschäftigt.180 Eine ähnliche Diskussion ist bezüglich der ver-deckten Ermittlungsmethoden im Gange.181

Soweit die Besonderen Ermittlungsmaßnahmen in den Niederlanden prak-tiziert werden, geschieht dies somit überwiegend ohne spezifische gesetzli-che Grundlage. In der Literatur wird in den letzten Jahren deshalb zuneh- 176 Richtlijnen Infiltratie 21.2.1991. 177 Art. 125f ff. StPO. 178 Art. 6 GPolR. 179 Art. 9 ff. des GPolR. 180 Siehe oben Anm. 72. 181 Vgl. den Fall Patricia Hope Hewitt and Harriet Harman against the UK, EKMR, Appl.

Nr. 12175/86, Straßburg 1989; vgl. auch oben IV.3.d).

558 Niederlande

mend darüber diskutiert,182 ob jene Ermittlungsmethoden, die nicht gesetz-lich verankert sind, eine gesetzliche Basis brauchen. In der Praxis wird ihre Anwendung entweder auf Art. 28 PG oder Art. 141 StPO gestützt. Art. 28 PG bestimmt, daß die Polizei für die tatsächliche Handhabung der Rechts-ordnung Sorge zu tragen hat, während Art. 141 StPO als mit der Ermittlung von Straftaten befaßte Stellen u.a. die Polizei bezeichnet. Jedoch können beide Vorschriften wohl kaum als Rechtsgrundlage für Grundrechtseingriffe beim Einsatz der Besonderen Ermittlungsmaßnahmen angesehen werden. Denn wie sich aus Art. 1 StPO ergibt, können Grundrechtseingriffe nur auf der Grundlage expliziter formeller gesetzlicher Vorschriften erfolgen. Teil-weise wird deshalb versucht, insbesondere den Einsatz Verdeckter Ermittler und die Observation auf ein "Notrecht" zu stützen. Kann aber das Notrecht die elementaren Garantien des Art. 1 StPO außer Kraft setzen? Die StPO dient dazu, im Hinblick auf Ermittlung und Verfolgung einer Straftat im voraus Regeln aufzustellen und Befugnisse zuzuweisen und diese zugleich zu begrenzen. Derartige Beschränkungen dienen dazu, die individuelle Frei-heit vor staatlichen Eingriffen zu schützen.

Schon von daher wird die Diskussion über die Ermittlungsmethoden in den Niederlanden weiterhin lebendig bleiben. Die Niederlande scheinen im-merhin auf dem Weg,183 sich über die rechtsstaatlich fragwürdige Praxis im Zusammenhang mit europäischen Grundrechtsnormen Gedanken zu ma-chen.

Dies gilt insbesondere für den Einsatz technischer Mittel. Nachdem schon seit Jahren (1971) dem Staatsanwalt oder (in Fällen einer gerichtlichen Vor-untersuchung) dem Untersuchungsrichter die Möglichkeit gesetzlich ge-geben ist, zu strafprozessualen Zwecken Gespräche abhören und aufzeich-nen zu lassen, wird zur Zeit die Notwendigkeit diskutiert, Richtmikrofone und ähnliche technische Geräte gegen die Organisierte Kriminalität einzu-setzen. Es ist vorgesehen, die beabsichtigten Reformen gleich gesetzlich zu normieren, gemäß den Garantien der EMRK. Der heutigen Zeit ent-sprechend sind auch Änderungen der StPO geplant, deren Ziel es ist, die existierende Regelung der Telefonüberwachung zu "europäisieren" und zu modernisieren und den Computer-, Data-, Telex-, und Telefaxverkehr einzu-

182 Vgl. z.B. Fijnaut. 183 Vgl. oben IV.4.d) und IV.5.d).

Stellungnahme und Beschreibung von Reformen 559

beziehen. Mehrere Gutachten des niederländischen kriminalpolizeilichen Beratungsausschusses (RAC) sind den Reformvorhaben vorausgegangen.

Was die Möglichkeiten zur Verwertung der gewonnenen Materialien in der Hauptverhandlung betrifft, sind ebenfalls Unterschiede zu sehen. Die auf-grund EDV-Abgleich gewonnenen Beweise werden nicht als solche in die Hauptverhandlung eingebracht. Vielmehr versucht man, sie auf andere Wei-se heranzuziehen bzw. die belastenden Informationen dem Richter mittels anderer Beweismaterialien zuzuleiten.

Hand in Hand mit der Rechtsprechung des EGMR und der EKMR nehmen die Niederlande immer wieder Änderungen ihres Rechtssystems und ihrer Rechtspraxis vor. Dies wird sich in der Zukunft sicherlich nicht ändern: Der fleißige niederländische Gesetzgeber wird nicht aus der Reihe tanzen. Wenn dies aber einmal eintreten sollte, weisen die niederländischen Rechtswissen-schaftler ihn schon zurecht!

560 Niederlande

Nachtrag184

I. Gemeinsamer Bericht des Justiz- und des Innenministeriums vom September 1992

1991 hatte der niederländische Justizminister E.M.H. Hirsch Ballin bei der Erläuterung seines Haushaltsplans für 1992 darauf hingewiesen, daß der Schwerpunkt der Arbeit seines Ministeriums im Bereich der Organisierten Kriminalität läge: Wenn schon Prioritäten im Bereich der Rechtspflege ge-setzt werden müßten, so habe die Bekämpfung der Krimialität die absolute Priorität.185

In der Folgezeit, im September 1992, erschien ein gemeinsamer Bericht des Justiz- und des Innenministeriums unter Leitung der Innenministerin C.I. Dales mit dem Titel "Die Organisierte Kriminalität in den Niederlanden".186 In diesem Bericht erläutern die beiden Minister die Vorgehensweise zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität für die nahe Zukunft. Hervor-gehoben wurde insbesondere die Notwendigkeit einer neuen Strategie ange-sichts der geänderten Vorgehensweise der Täter, ihrer internationalen Ver-bindungen, ihrer immensen Gewinne, der systematischen Abschirmung ih-rer Aktivitäten und der Grenzverwischung zwischen illegalen und legalen Geschäften.

Insbesondere hätten beide Ministerien bis jetzt zu wenig Gewicht auf die Prävention der Straftaten gelegt. Daher müßten für die nahe Zukunft auch präventive Weichen durch die jeweiligen Behörden gestellt werden. Denn die Möglichkeiten, die der Staat und die Wirtschaft den Kriminellen zur Entfaltung ihrer Aktivitäten böten, seien erheblich.

Im Rahmen der Bekämpfung der Geldwäsche wurden einige Gesetzesände-rungen vorbereitet. So soll zukünftig eine Meldepflicht für Banken gegen-über dem Justizministerium in Zusammenhang mit "unüblichen Geldtrans-aktionen" über 25.000 Gulden eingeführt werden.187 184 Änderungen sind bis zum 1.7.1993 einbezogen worden. 185 "Vastelling van de begroting van de uitgaven en de ontvangsten van hoofdsuk VI (Mini-

sterie van Justitie) voor het jaar 1992", TK, vergaderjaar 1991-1992, Nr. 22.300 VI. 186 "De georganiseerde criminaliteit in Nederland. Dreigingsbeeld en plan van aanpak",

TK, vergaderjaar 1992-1993, Nr. 22.838. 187 "Wetsvoorstel met nieuwe bepalingen inzake identificatie van clienten bij financiële

dienstverlening", TK, vergaderjaar 1992-1993, Nr. 23.008, en "Wetsvoorstel tot mel-

Nachtrag 561

Des weiteren wird im Bericht vorgeschlagen, eine ständige Arbeitsgruppe zu bilden, die die Schwachpunkte, d.h. die Probleme der Gesellschaft, auf-zeigen und die später auf der Basis dieser Analyse ein Gutachten zur Frage abgeben soll, auf welchem Wege eine bestmögliche Bekämpfung der Krimi-nalität zu erreichen ist.

Um eine größere Effiktivität der Arbeit der Strafverfolgungsbehörden bei der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität zu gewährleisten, werden zusätzliche Gesetzesänderungen und Gesetzesreformen für unumgänglich erachtet.188 Das Ziel dieser Änderungen soll darin liegen, effektiver und schlagkräftiger gegen diese Art von Kriminalität auftreten zu können.

Die strafrechtliche Bekämpfung geht demnach mit einer präventiven Stra-tegie einher. So soll in Zukunft die Staatsanwaltschaft mit den Korpschefs der Polizei, mit der Abteilung "Polizei und Management" des CRI und mit den Steuerbehörden intensiver zusammenarbeiten. Auch wird die Ermitt-lungsarbeit im Bereich der Organisierten Kriminalität zunehmend eine Ver-netzung der gesammelten Informationen sowie deren Analyse erfordern. Des weiteren werden zusätzliche Gelder bereitgestellt zur Erweiterung der Vollzugsmöglichkeiten. Durch das Institut der Gewinnabschöpfung und der zusätzlichen, nachträglichen Steuerveranlagung wird sichergestellt, daß ille-gal erwirtschaftete Gelder der Kriminellen wieder in die Staatskasse zurück-fließen können.

Die internationale Zusammenarbeit mit den Niederländischen Antillen, Aruba und Surinam sowie mit den USA soll intensiviert werden.

Die vorgeschlagenen Änderungen im Bericht wurden von beiden Ministern allerdings als offene politische Weichenstellung gesehen: Ergänzungen und Änderungen sollen jederzeit möglich sein.

ding van ongebruikelijke transacties bij financiële dienstverlening", TK, vergaderjaar 1992-1993, Nr. 23.009.

188 Vgl. Anm. 7, S. 23 f.

562 Niederlande

II. Bereits verwirklichte Gesetzesvorhaben

Zur verbesserten Einziehung finanzieller Gewinne aus Verbrechen sind in-zwischen die folgenden Gesetze in Kraft getreten:

- Das Gesetz zur Erweiterung und Anwendung der Maßnahme der Ab-schöpfung illegaler finanzieller Gewinne und weiterer Vermögenssank-tionen.189

- Das Gesetz zur Vollstreckung ausländischer Strafurteile im Hinblick auf die internationale Zusammenarbeit bei der Gewinnabschöpfung.190

- Das Gesetz über die Computerkriminalität.191

- Die Ratifizierung des Vertrags von Straßburg betreffend Geldwäsche sowie die Ermittlung, die Beschlagnahme und die Einziehung von Ge-winnen aus Verbrechen.192

- Die Genehmigung des Schengener Abkommens.193 189 "Wijziging van het Wetboek van Strafrecht en het Wetboek van Strafvordering en en-

kele andere wetten ter verruiming van de mogelijkheden tot toepassing van de maatregel van ontneming van wederrechtelijk verkregen voordeel en andere vermogenssancties (Wet inzake verruiming vermogenssancties)". Gesetz vom 10.12.1992, Stb. 1993, 11; am 1.3.1993 in Kraft getreten. - Vorher bekannt als Parlamentsdrucksache Nr. 21.504.

190 "Wijziging van de Wet overdracht tenuitvoerlegging strafvonnissen en het Wetboek van Strafvordering met het oog op de internationale samenwerking gericht op de ont-neming van wederrechtelijk verkregen voordeel (Wet overdracht tenuitvoerlegging strafvonnissen)", Gesetz vom 10.12.1992, Stb. 1993, 12; am 1.3.1993 in Kraft getre-ten. - Vorher bekannt als Parlamentsdrucksache Nr. 22.140.

191 "Wijziging van het Wetboek van Strafrecht en het Wetboek van Strafvordering in ver-band met de voortschrijdende toepassing van informatietechniek (Wet computercrimi-naliteit)", Gesetz vom 23.12.1992, Stb. 1993, 33; am 1.3.1993 in Kraft getreten. - Vorher bekannt als Parlamentsdrucksache Nr. 21.551.

192 "Goedkeuring van het op 8 november 1990 te Straatsburg tot stand gekomen Verdrag inzake het witwassen, de opsporing, die inbeslagneming en de confiscatie van op-brengsten van misdrijven (Verdrag van Straatsburg inzake criminele vermogens)", Reichsgesetz vom 10.3.1993, Stb. 1993, 164. - Vorher bekannt als Parlamentsdrucksa-che Nr. 22.081.

193 "De Goedkeuring van de op 19 juni 1990 te Schengen tot stand gekomen Overeen-komst ter uitvoering van het tussen de Regeringen van de Staten van de Benelux Eco-nomische Unie, de Bondsrepubliek Duitsland en de Franse Republiek op 14 juni 1985 te Schengen gesloten Akkoord betreffende de geleidelijke afschaffing van de contro-les aan de gemeenschappelijke grenzen met bijbehorende Slotakte, Protocol en Ge-meenschappelijke Verklaring", Gesetz vom 24.2.1993, Stb. 1993, 138. - Vorher be-kannt als Parlamentsdrucksache Nr. 22.140. - "Wijziging van de Vreemdelingenwet, het Wetboek van Strafrecht, het Wetboek von Strafvordering en de Uitleveringswet met het oog op de uitvoering van de op 19 juni 1990 de Schengen tot stand gekomen Overeenkomst ter uitvoering van het tussen de Regeringen van de Staten van de Be-

Nachtrag 563

III. Noch nicht realisierte Gesetzesvorhaben

Die folgenden Reformvorhaben sind bisher noch nicht realisiert worden:

- Die Strafbarerklärung von Vorbereitungshandlungen.194

- Der Schutz anonymer Zeugen.195

- Die Genehmigung des VN-Vertrages gegen den Handel mit Rauschgift und psychotropen Stoffen.196

- Eine Änderung der StPO bezüglich der Regelung des Aufzeichnens von Gesprächen mit einem technischen Hilfsmittel.197

nelux Economische Unie, de Bondsrepubliek Duitsland en de Franse Republiek op 14 juni 1985 te Schengen gesloten Akkoord betreffende de geleidelijke afschaffing van de controles aan de gemeenschappelijke grenzen", Gesetz vom 24.2.1993, Stb. 1993, 141. - Vorher bekannt als Parlamentsdrucksache Nr. 22.142.

194 "Wijziging von het Wetboek van Strafrecht inzake algemene strafbaarstelling van voorbereidingshandelingen", TK, vergaderjaar 1990-1991, Nr. 22.268.

195 "Wijziging van het Wetboek van Strafvordering, het Wetboek van Strafrecht en enige andere wetten (getuigen bescherming)", TK, vergaderjaar 1991-1992, Nr. 22.483.

196 "Goedkeuring VN-Verdrag tegen sluikhandel in verdovende middelen en psychotrope stoffen", TK, vergaderjaar 1990-1991, Nr. 22.080. - "Wijziging van art. 51a Uitleve-ring ter uitvoering van het VN-verdrag tegen sluikhandel in verdovende middelen en psychotrope stoffen", TK, vergaderjaar 1990-1991, Nr. 22.082.

197 "Wijziging van het Wetboek van Strafvordering in verband met de regeling van het opnemen van gesprekken met een technisch hulpmiddel, TK, vergaderjaar 1992-1993, Nr. 23.047.

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