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MS Dipl.-Ing. Pemp GefStoffV RAKHI0412 1 Die Verordnung zur Anpassung der Gefahrstoffverordnung an die EG-Richtlinie 98/24/EG und andere Richtlinien Dipl.-Ing. Stefan Pemp, Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit Referatsleiter Arbeitsschutz, Gewerbeaufsicht Vortrag für die Fortbildungsveranstaltung des Regionalen Arbeitskreises für Arbeitssicherheit Hildesheim am 09.12.04

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Die Verordnung zur Anpassung der Gefahrstoffverordnung an die EG-

Richtlinie 98/24/EG und andere Richtlinien

• Dipl.-Ing. Stefan Pemp, Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit

• Referatsleiter Arbeitsschutz, Gewerbeaufsicht• Vortrag für die Fortbildungsveranstaltung des

Regionalen Arbeitskreises für Arbeitssicherheit Hildesheim am 09.12.04

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Gliederung

• Anmerkungen zum Verfahrensstand

• Wesentliche Neuerungen• Ausblick

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Anmerkungen zum Verfahrensstand

• Bundesrat hat dem E-GefStoffV mit Änderungen zugestimmt.

• BMJ beanstandet einzelne Bußgeldbestimmungen als verfassungswidrig.

• Kabinett hat Fassung wie BR, jedoch ohne beanstandete Bußgeldbestimmungen beschlossen.

• Zuleitung an BR und Beantragung Eilverfahren ist erfolgt.

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Wesentliche Neuerungen

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Bisheriges Grenzwertkonzept

• Maximale Arbeitsplatzkonzentration (MAK) ist die Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz, bei der im allgemeinen die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht beeinträchtigt wird.

• Technische Richtkonzentration (TRK) ist die Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz, die nach dem Stand der Technik erreicht werden kann.

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Neu: „Arbeitsplatzgrenzwert“

(6) Der Arbeitsplatzgrenzwert („AGW“) ist der Grenzwert für die zeitlich gewichtete durchschnittliche Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz in Bezug auf einen gegebenen Referenzzeitraum. Er gibt an, bei welcher Konzentration eines Stoffes akute oder chronische schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit im Allgemeinen nicht zu erwarten sind.

Die Unterscheidung zwischen MAK- und TRK-Wert entfällt.

(§ 2 E-GefStoffV)

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Gefährdungsbeurteilung

Der neue § 7 - Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung – macht nun sehr detaillierte Vorgaben für die Gefährdungs-beurteilung. Verweis auf § 5 Arbeitsschutzgesetz mit Verpflichtung, im Rahmen der Gefährdungs-beurteilung nach § 5 ArbSchG festzustellen, ob Beschäftigte mit Gefahrstoffen umgehen oder Gefahrstoffe durch die Tätigkeit freigesetzt werden können.

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„Gebrauchsanleitungen“

Der Arbeitgeber kann bei der Festlegung der Maßnahmen eine Gefährdungsbeurteilung übernehmen, die ihm der Hersteller oder Inverkehrbringer mitgeliefert hat, sofern er seine Tätigkeit entsprechend den dort gemachten Angaben und Festlegungen durchführt.(§ 7 Abs. 7 Satz 3 E-GefStoffV)

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Gefahrstoffverzeichnis

• Detaillierte Vorgaben zum Verzeichnis sind nicht mehr in der Verordnung.

• Verweis auf Sicherheitsdatenblätter ist jetzt gefordert.

(§7 Abs. 8 E-GefStoffV)

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SchutzstufenkonzeptÜbersicht

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Stufe 1• Bereitstellung geeigneter Arbeitsmittel• geeignete Arbeitsmethoden und Verfahren• Aufbewahrung und Lagerung ohne Gefährdung für

Mensch und Umwelt• Nicht in Behältnissen aufbewahren, die mit

Lebensmitteln verwechselt werden können.• Nicht in der Nähe von Arznei-, Lebens- oder

Futtermitteln aufbewahren.• Leere Behältnisse und nicht mehr benötigte

Gefahrstoffe vom Arbeitsplatz entfernen.

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Stufe 2• Substitutionsgebot, Verzicht auf Substitution ist in

Gefährdungsanalyse zu begründen.• Maßnahmenhierarchie (Vermeiden, technische

Maßnahmen, org. Maßnahmen, PSA)• PSA kein Ersatz für techn./org. Maßnahmen• Ermittlung, ob AGW eingehalten

(„Ermitteln heißt nicht notwendigerweise „Messen“)• Nicht essen/trinken• Maßnahmen bei Alleinarbeit

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Stufe 2 – bei fehlendem AGW

„Sofern Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchgeführt werden, für die kein Arbeitsplatzgrenzwert vorliegt, kann der Arbeitgeber die Wirksamkeit der getroffenen Schutzmaßnahmen durch geeignete Beurteilungsmethoden nachweisen. Liegen geeignete Beurteilungsmethoden nicht vor, ist eine Messung erforderlich.“ (§ 9 Abs.8)

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Stufe 3• Vorrang geschlossener Systeme (wenn

Substitution nicht möglich)• Der Arbeitgeber stellt sicher, dass die

Arbeitsplatzgrenzwerte eingehalten werden. • Dicht verschließbare Behälter für Lagerung,

Handhabung und Beförderung• Zutrittsverbot für Unbefugte• Gefahrsstoffe sind unter Verschluss zu halten.• Verbot der Rückführung abgesaugter Luft

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Stufe 4• Messungen der betreffenden Stoffe, insbesondere

bei Grenzwertüberschreitung (?)• Abgrenzung des Arbeitsbereiches durch Warn-

und Sicherheitszeichen einschließlich „Rauchen verboten“

• Getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten für Arbeits-/Schutzkleidung und Straßenkleidung

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Messverpflichtungen• Nach Willen des BMWA soll sich aus der

Schutzstufenrangfolge eine steigende Notwendigkeit von Messungen ergeben.

• Bei Umgang mit krebserzeugenden Stoffen (CMR-Stoffen) soll die Messung verpflichtend sein. (Schutzstufe 4)

• Ausstiegsmöglichkeit in Bagatellfällen durch die Formulierung: „(der Arbeitgeber) … hat die erforderlichen Messungen durchzuführen.“(???)

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Brand- und Ex-Gefahren• Gefährliche Mengen oder Konzentrationen von

Gefahrstoffen, die zu Brand- oder Explosionsgefahren führen können, sind zu vermeiden.

• Zündquellen, die zu Bränden oder Explosionen führen können, sind zu vermeiden.

• Schädliche Auswirkungen durch Brände oder Explosionen auf die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten sind zu verringern.

(12 E-GefStoffV)

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Unterrichtung und Unterweisung• Schriftliche Betriebsanweisung wie bisher gefordert, die der

Gefährdungsbeurteilung Rechnung trägt, in der Sprache der Mitarbeiter zu verfassen.

• Neu: Keine schriftliche Betriebsanweisung erforderlich, wenn nur geringe Gefährdungen vorliegen, und die Maßnahmen nach § 8 ausreichen. (Schutzstufe 1) Zugang der Beschäftigten zu Sicherheitsdatenblättern

• Gefahrstoffspezifische Weiterbildung der Mitarbeiter• Jährliche mündliche und arbeitsplatzbezogene

Unterweisung vorgeschrieben(§ 14 E-GefStoffV)

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Ärzte und GefStoffV

• … Ärzte beauftragen, die Fachärzte für Arbeitsmedizin sind oder die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" führen. Der beauftragte Arzt hat für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, die besondere Fachkenntnisse oder eine spezielle Ausrüstung erfordern, Ärzte hinzuzuziehen, die diese Anforderungen erfüllen.

• Ermächtigung entfällt.

(§ 15 E-GefStoffV)

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Vorsorgeuntersuchungen

• Angebot• Veranlassung• Abhängig von der Art der Tätigkeiten

(§§ 15, 16 E-GefStoffV)

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Fremdfirmen

• Unterweisung der Fremdfirmen erforderlich• Koordination erforderlich• Gemeinsame Gefährdungsbeurteilung ist zu

dokumentieren.

(§ 17 E-GefStoffV)

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Ausblick• Wie wird in der Zwischenzeit mit Kanzerogenen

umgegangen, für die (noch) kein AGW festgelegt ist?• Welche Bedeutung haben die (alten) TRK-Werte?

Sind sie bei der Beurteilung des Standes der Technik nach wie vor anwendbar?

• Wie sind Ärzte mit Ermächtigung, die nicht Arbeits-/Betriebsmediziner sind, zukünftig zu behandeln? (Entfall der Rechtsgrundlage. Umgang mit befristeten/unbefristeten Ermächtigungen ?)

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Ende

Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit