MSDipl.-Ing. Pemp GefStoffVRAKHI0412 1 Die Verordnung zur Anpassung der Gefahrstoffverordnung an die...
-
Upload
maja-zimmermann -
Category
Documents
-
view
215 -
download
1
Transcript of MSDipl.-Ing. Pemp GefStoffVRAKHI0412 1 Die Verordnung zur Anpassung der Gefahrstoffverordnung an die...
MS Dipl.-Ing. Pemp GefStoffVRAKHI0412
1
Die Verordnung zur Anpassung der Gefahrstoffverordnung an die EG-
Richtlinie 98/24/EG und andere Richtlinien
• Dipl.-Ing. Stefan Pemp, Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit
• Referatsleiter Arbeitsschutz, Gewerbeaufsicht• Vortrag für die Fortbildungsveranstaltung des
Regionalen Arbeitskreises für Arbeitssicherheit Hildesheim am 09.12.04
MS Dipl.-Ing. Pemp GefStoffVRAKHI0412
2
Gliederung
• Anmerkungen zum Verfahrensstand
• Wesentliche Neuerungen• Ausblick
MS Dipl.-Ing. Pemp GefStoffVRAKHI0412
3
Anmerkungen zum Verfahrensstand
• Bundesrat hat dem E-GefStoffV mit Änderungen zugestimmt.
• BMJ beanstandet einzelne Bußgeldbestimmungen als verfassungswidrig.
• Kabinett hat Fassung wie BR, jedoch ohne beanstandete Bußgeldbestimmungen beschlossen.
• Zuleitung an BR und Beantragung Eilverfahren ist erfolgt.
MS Dipl.-Ing. Pemp GefStoffVRAKHI0412
4
Wesentliche Neuerungen
MS Dipl.-Ing. Pemp GefStoffVRAKHI0412
5
Bisheriges Grenzwertkonzept
• Maximale Arbeitsplatzkonzentration (MAK) ist die Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz, bei der im allgemeinen die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht beeinträchtigt wird.
• Technische Richtkonzentration (TRK) ist die Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz, die nach dem Stand der Technik erreicht werden kann.
MS Dipl.-Ing. Pemp GefStoffVRAKHI0412
6
Neu: „Arbeitsplatzgrenzwert“
(6) Der Arbeitsplatzgrenzwert („AGW“) ist der Grenzwert für die zeitlich gewichtete durchschnittliche Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz in Bezug auf einen gegebenen Referenzzeitraum. Er gibt an, bei welcher Konzentration eines Stoffes akute oder chronische schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit im Allgemeinen nicht zu erwarten sind.
Die Unterscheidung zwischen MAK- und TRK-Wert entfällt.
(§ 2 E-GefStoffV)
MS Dipl.-Ing. Pemp GefStoffVRAKHI0412
7
Gefährdungsbeurteilung
Der neue § 7 - Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung – macht nun sehr detaillierte Vorgaben für die Gefährdungs-beurteilung. Verweis auf § 5 Arbeitsschutzgesetz mit Verpflichtung, im Rahmen der Gefährdungs-beurteilung nach § 5 ArbSchG festzustellen, ob Beschäftigte mit Gefahrstoffen umgehen oder Gefahrstoffe durch die Tätigkeit freigesetzt werden können.
MS Dipl.-Ing. Pemp GefStoffVRAKHI0412
8
„Gebrauchsanleitungen“
Der Arbeitgeber kann bei der Festlegung der Maßnahmen eine Gefährdungsbeurteilung übernehmen, die ihm der Hersteller oder Inverkehrbringer mitgeliefert hat, sofern er seine Tätigkeit entsprechend den dort gemachten Angaben und Festlegungen durchführt.(§ 7 Abs. 7 Satz 3 E-GefStoffV)
MS Dipl.-Ing. Pemp GefStoffVRAKHI0412
9
Gefahrstoffverzeichnis
• Detaillierte Vorgaben zum Verzeichnis sind nicht mehr in der Verordnung.
• Verweis auf Sicherheitsdatenblätter ist jetzt gefordert.
(§7 Abs. 8 E-GefStoffV)
MS Dipl.-Ing. Pemp GefStoffVRAKHI0412
10
SchutzstufenkonzeptÜbersicht
MS Dipl.-Ing. Pemp GefStoffVRAKHI0412
11
Stufe 1• Bereitstellung geeigneter Arbeitsmittel• geeignete Arbeitsmethoden und Verfahren• Aufbewahrung und Lagerung ohne Gefährdung für
Mensch und Umwelt• Nicht in Behältnissen aufbewahren, die mit
Lebensmitteln verwechselt werden können.• Nicht in der Nähe von Arznei-, Lebens- oder
Futtermitteln aufbewahren.• Leere Behältnisse und nicht mehr benötigte
Gefahrstoffe vom Arbeitsplatz entfernen.
MS Dipl.-Ing. Pemp GefStoffVRAKHI0412
12
Stufe 2• Substitutionsgebot, Verzicht auf Substitution ist in
Gefährdungsanalyse zu begründen.• Maßnahmenhierarchie (Vermeiden, technische
Maßnahmen, org. Maßnahmen, PSA)• PSA kein Ersatz für techn./org. Maßnahmen• Ermittlung, ob AGW eingehalten
(„Ermitteln heißt nicht notwendigerweise „Messen“)• Nicht essen/trinken• Maßnahmen bei Alleinarbeit
MS Dipl.-Ing. Pemp GefStoffVRAKHI0412
13
Stufe 2 – bei fehlendem AGW
„Sofern Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchgeführt werden, für die kein Arbeitsplatzgrenzwert vorliegt, kann der Arbeitgeber die Wirksamkeit der getroffenen Schutzmaßnahmen durch geeignete Beurteilungsmethoden nachweisen. Liegen geeignete Beurteilungsmethoden nicht vor, ist eine Messung erforderlich.“ (§ 9 Abs.8)
MS Dipl.-Ing. Pemp GefStoffVRAKHI0412
14
Stufe 3• Vorrang geschlossener Systeme (wenn
Substitution nicht möglich)• Der Arbeitgeber stellt sicher, dass die
Arbeitsplatzgrenzwerte eingehalten werden. • Dicht verschließbare Behälter für Lagerung,
Handhabung und Beförderung• Zutrittsverbot für Unbefugte• Gefahrsstoffe sind unter Verschluss zu halten.• Verbot der Rückführung abgesaugter Luft
MS Dipl.-Ing. Pemp GefStoffVRAKHI0412
15
Stufe 4• Messungen der betreffenden Stoffe, insbesondere
bei Grenzwertüberschreitung (?)• Abgrenzung des Arbeitsbereiches durch Warn-
und Sicherheitszeichen einschließlich „Rauchen verboten“
• Getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten für Arbeits-/Schutzkleidung und Straßenkleidung
MS Dipl.-Ing. Pemp GefStoffVRAKHI0412
16
Messverpflichtungen• Nach Willen des BMWA soll sich aus der
Schutzstufenrangfolge eine steigende Notwendigkeit von Messungen ergeben.
• Bei Umgang mit krebserzeugenden Stoffen (CMR-Stoffen) soll die Messung verpflichtend sein. (Schutzstufe 4)
• Ausstiegsmöglichkeit in Bagatellfällen durch die Formulierung: „(der Arbeitgeber) … hat die erforderlichen Messungen durchzuführen.“(???)
MS Dipl.-Ing. Pemp GefStoffVRAKHI0412
17
Brand- und Ex-Gefahren• Gefährliche Mengen oder Konzentrationen von
Gefahrstoffen, die zu Brand- oder Explosionsgefahren führen können, sind zu vermeiden.
• Zündquellen, die zu Bränden oder Explosionen führen können, sind zu vermeiden.
• Schädliche Auswirkungen durch Brände oder Explosionen auf die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten sind zu verringern.
(12 E-GefStoffV)
MS Dipl.-Ing. Pemp GefStoffVRAKHI0412
18
Unterrichtung und Unterweisung• Schriftliche Betriebsanweisung wie bisher gefordert, die der
Gefährdungsbeurteilung Rechnung trägt, in der Sprache der Mitarbeiter zu verfassen.
• Neu: Keine schriftliche Betriebsanweisung erforderlich, wenn nur geringe Gefährdungen vorliegen, und die Maßnahmen nach § 8 ausreichen. (Schutzstufe 1) Zugang der Beschäftigten zu Sicherheitsdatenblättern
• Gefahrstoffspezifische Weiterbildung der Mitarbeiter• Jährliche mündliche und arbeitsplatzbezogene
Unterweisung vorgeschrieben(§ 14 E-GefStoffV)
MS Dipl.-Ing. Pemp GefStoffVRAKHI0412
19
Ärzte und GefStoffV
• … Ärzte beauftragen, die Fachärzte für Arbeitsmedizin sind oder die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" führen. Der beauftragte Arzt hat für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, die besondere Fachkenntnisse oder eine spezielle Ausrüstung erfordern, Ärzte hinzuzuziehen, die diese Anforderungen erfüllen.
• Ermächtigung entfällt.
(§ 15 E-GefStoffV)
MS Dipl.-Ing. Pemp GefStoffVRAKHI0412
20
Vorsorgeuntersuchungen
• Angebot• Veranlassung• Abhängig von der Art der Tätigkeiten
(§§ 15, 16 E-GefStoffV)
MS Dipl.-Ing. Pemp GefStoffVRAKHI0412
21
Fremdfirmen
• Unterweisung der Fremdfirmen erforderlich• Koordination erforderlich• Gemeinsame Gefährdungsbeurteilung ist zu
dokumentieren.
(§ 17 E-GefStoffV)
MS Dipl.-Ing. Pemp GefStoffVRAKHI0412
22
Ausblick• Wie wird in der Zwischenzeit mit Kanzerogenen
umgegangen, für die (noch) kein AGW festgelegt ist?• Welche Bedeutung haben die (alten) TRK-Werte?
Sind sie bei der Beurteilung des Standes der Technik nach wie vor anwendbar?
• Wie sind Ärzte mit Ermächtigung, die nicht Arbeits-/Betriebsmediziner sind, zukünftig zu behandeln? (Entfall der Rechtsgrundlage. Umgang mit befristeten/unbefristeten Ermächtigungen ?)
MS Dipl.-Ing. Pemp GefStoffVRAKHI0412
23
Ende
Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit