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1 Musterordnungen Inhalt: Muster Beitragsordnung 2 Muster Finanzordnung 5 Muster Geschäftsordnung Verein 9 Muster Geschäftsordnung Vorstand 13 Muster Jugendordnung 16 Muster Strafordnung 21 Muster Abteilungsordnung 23

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Musterordnungen

Inhalt: • Muster Beitragsordnung 2 • Muster Finanzordnung 5 • Muster Geschäftsordnung Verein 9 • Muster Geschäftsordnung Vorstand 13 • Muster Jugendordnung 16 • Muster Strafordnung 21 • Muster Abteilungsordnung 23

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Muster Beitragsordnung

des Vereins (nachfolgend Verein genannt) § 1 Grundsatz Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie regelt die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder sowie die Gebühren und Umlagen. Sie kann nur von der Mitgliederversammlung des Vereins geändert werden. § 2 Beschlüsse 1. Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe des Beitrags, die

Aufnahmegebühr und Umlagen. Der Vorstand legt die Gebühren fest. 2. Die festgesetzten Beträge werden zum 1. Januar des folgenden Jahres erhoben,

in dem der Beschluss gefasst wurde. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann auch ein anderer Termin festgelegt werden.

§ 3 Beiträge

Beitrags- Mitgliedsform Beitragshöhe

Klasse

01 Kinder bis 14 Jahren € 20,-- 02 Jugendliche bis 18 Jahre € 60,-- 03 Erwachsene über 18 Jahre € 80,-- 04 Ehrenmitglieder frei 05 Ehepaare € 100,-- 06 Familienbeitrag mit Kindern

1. Kind € 120,-- 2. Kind € 130,-- 3. Kind € 140,--

07 Azubis, Wehrpflichtige, Ersatzdienstleistende, € 60,-- Studenten (18 bis 27 Jahre)

08 Rentner / Pensionäre € 80,-- 09 Fördernde Mitglieder dto. 10 usw. dto.

1. Ermäßigten Beitragsformen der Beitragsklasse 06 -09 müssen beantragt die

Begründung mit entsprechenden Unterlagen nachgewiesen werden. Der Vorstand entscheidet über die Einstufung im Rahmen der von der Mitgliederversammlung vorgegebenen Beträge.

2. Änderungen der persönlichen Angaben sind schnellstmöglich mitzuteilen,

insbesondere bei Inanspruchnahme der Beitragsklassen 06 –09.

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3. Der Mitgliedsbeitrag enthält die Beiträge für die Sportversicherung des

Landessportbundes Hessen e.V. (lsb h), die Verwaltungsberufsgenossenschaft und die GEMA in Höhe der vom lsb h festgelegten Sätze.

4. Der Mitgliedsbeitrag wird durch Einzugsermächtigung zum 01.04.eines jeden

Jahres vom Girokonto abgebucht. 5. Mitglieder, die bisher nicht am Abbuchungsverfahren teilnehmen, entrichten ihre

Beiträge bis spätestens 31.01. eines jeden Jahres auf das Beitragskonto des Vereins. Es ist eine Bearbeitungsgebühr von zusätzlich € X zu zahlen.

6. Bei Mahnungen werden Mahngebühren von € X pro Mahnung erhoben. 7. Erfolgt der Vereinseintritt nach dem 30.06. erfolgt eine Berechnung von 50% des

Beitragssatzes. 8. Abteilungen können auf Beschluss der Abteilungsversammlung und mit

Zustimmung des Gesamtvorstandes gesonderte Abteilungsbeiträge zur Deckung von Mehrausgaben erheben. Mitglieder sind bei Eintritt in die Abteilung darüber zu informieren.

§ 4 Gebühren Tennisplatz (Freigelände) € .............................. Tennisplatz (Halle) € .............................. Sauna € .............................. Fitnessraum € .............................. usw.

1) Für zusätzliche Sportangebote (Sportkurse, Rehabilitationsprogramme usw.)

können gesonderte Gebühren erhoben werden, die im Einzelnen festzulegen sind.

2) Die Beitrags-, Gebühren und Umlagenerhebung erfolgt durch Datenverarbeitung

(EDV). Die personengeschützten Daten der Mitglieder werden nach dem Bundesdatengesetz gespeichert.

§ 5 Vereinskonto Bank BLZ Konto Überweisung auf andere Konten sind nicht zulässig und werden nicht als Zahlungen anerkannt. § 6 Vereinsaustritt

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Ein Vereinsaustritt ist nur per Einschreiben bis zum 30.09. des Jahres zum Jahresende möglich. (Achtung! Diese Regelung mit der Satzung abstimmen; ggf. die Satzung ändern)

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Muster einer Finanzordnung §1 Grundsätze Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit

1. Der Verein ist nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit zu führen, das heißt, die Aufwendungen müssen in einem wirtschaftlichen Verhältnis zu den erzielten und erwarteten Erträgen stehen.

2. Für den Gesamtverein und für jede Abteilung gilt generell das Kostendeckungsprinzip im Rahmen des Haushaltsplanes.

3. Im Rahmen des Solidaritätsprinzips muss der Gesamtverein jeder Abteilung die Aufrechterhaltung des Sportbetriebes ermöglichen.

4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder hieraus keine Zuwendungen.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§2 Haushaltsplan

1. Für jedes Geschäftsjahr muss vom Vorstand und von den Abteilungen ein Haushaltsplan aufgestellt werden. Der Haushaltsplan muss sich in seinem Aufbau nach dem Kontenplan des Vereins richten.

2. Der Haushaltsplanentwurf des Gesamtvereins und die Haushaltsplanentwürfe der Abteilungen werden im Finanzausschuss beraten.

3. Die Haushaltsplanentwürfe sind bis zum 15. Oktober für das folgende Jahr bei der Geschäftsstelle einzureichen.

4. Die Beratung über die Entwürfe findet bis zur 3. Novemberwoche statt. 5. Vom Gesamtverein werden folgende Verwaltungsaufgaben übernommen und im

Haushaltsplan aufgeführt: 5.1 Sportstätten-Benutzungsgebühren für Training und Pflichtspielbetrieb 5.2 Anstellung voll- und teilzeitbeschäftigter Mitarbeiter 5.3 Übungsleiter-Ausbildung 5.4 Zuschuss für langlebige Sportgeräte und Investitionsgüter 5.5 Beiträge an die Fachverbände 5.6 Versicherungen und Steuern 5.7 Reisekosten zur Teilnahme an Lehrgängen und Tagungen 5.8 Aufwendungen für Ehrungen 5.9 Kosten der Geschäftsstelle 5.10 Kosten der Geschäftsführung 5.11 Betriebs- und Energiekosten

6. Von den Abteilungen werden folgende Aufgaben übernommen, finanziert und müssen im

Haushaltsplan enthalten sein: 6.1 Kosten für die Durchführung von Wettkämpfen 6.2 Kosten für die Übungsleitervergütung 6.3 Kosten für die Anschaffung von Sportgeräten 6.4 Kosten für die Anschaffung von Sportkleidung 6.5 Fahrgeldentschädigung 6.6 Spielerspesen 6.7 Werbekosten 6.8 Strafgelder

6.9 Startgebühren und Spieler-Rundengebühren 6.10 Geschenke 6.11 gesellige Abteilungsveranstaltungen 6.12 Trainingslager, Ausflüge und ähnliches

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7. Wenn Abteilungen die ihnen zur Verfügung stehenden Finanzmittel in zwei aufeinanderfolgenden Jahren überzogen haben, können sie vom Vorstand / Finanzausschuss gezwungen werden, höhere Abteilungsbeiträge festzusetzen.

8. Das Ergebnis der Beratung des Finanzausschusses wird zur Beschlussfassung dem Vereinsausschuss vorgelegt. Der Vorstand legt dieses Ergebnis der Hauptversammlung zur Beschlussfassung vor.

§3 Jahresabschluss

1. Im Jahresabschluss müssen alle Einnahmen und Ausgaben des Gesamtvereins und aller Abteilungen für das abgelaufene Geschäftsjahr nachgewiesen werden. Im Jahresabschluss muss darüber hinaus eine Schulden- und Vermögensübersicht enthalten sein.

2. Der Jahresabschluss ist von den gewählten Kassenprüfern gemäß § .... der Vereinssatzung zu prüfen. Darüber hinaus sind die Kassenprüfer berechtigt, regelmäßig und unangemeldet Prüfungen durchzuführen.

3. Die Kassenprüfer überwachen die Einhaltung der Finanzordnung. 4. Der Jahresabschluss wird nach Fertigstellung aufgelegt. Der Zeitraum der Einsichtnahme

wird in den Vereinsnachrichten bekannt gegeben. §4 Verwaltung der Finanzmittel

1. Alle Finanzgeschäfte werden über die Vereinshauptkasse abgewickelt. 2. Der Hauptkassierer verwaltet die Vereinshauptkasse. 3. Alle Einnahmen und Ausgaben der Abteilungen werden abteilungsweise verbucht. 4. Zahlungen werden vom Hauptkassierer nur geleistet, wenn sie nach § 6 dieser

Finanzordnung ordnungsgemäß ausgewiesen sind, und im Rahmen des Haushaltsplanes noch ausreichende Finanzmittel zur Verfügung stehen.

5. Der Hauptkassierer und die Abteilungsleiter sind für die Einhaltung des Haushaltsplanes in ihrem Zuständigkeitsbereich verantwortlich. Die Abteilungsleiter erhalten zur Haushaltsüberwachung auf Wunsch Einblick in den Kontostand ihrer Abteilung.

6. Sonderkonten bzw. Sonderkassen können vom Vorstand auf Antrag, in Ausnahmefällen und zeitlich befristet, genehmigt werden (z.b. bei Großveranstaltungen, die nicht vom Gesamtverein ausgerichtet werden). Die Abrechnung der Einnahmen und Ausgaben ist mit dem Hauptkassierer vorzunehmen. Die Auflösung der Sonderkonten muss in diesen Fällen spätestens zwei Monate nach Beendigung der Veranstaltung erfolgen.

§ 5 Erhebung und Verwendung der Finanzmittel

1. Alle Mitgliedsbeiträge werden vom Gesamtverein erhoben und verbucht. 2. Abteilungsbeiträge werden über die Vereinshauptkasse verbucht. Sie stehen der

betreffenden Abteilung in voller Höhe zur Verfügung, 3. Überschüsse aus sportlichen und geselligen Veranstaltungen werden über die

Vereinshauptkasse verbucht. Sie stehen jedoch der betreffenden Abteilung zur Verfügung. Leistungen des Hauptvereins oder anderer Abteilungen werden nach vorheriger Vereinbarung verrechnet.

4. Die Abteilungen sind nicht berechtigt, selbständig Werbeverträge abzuschließen. Werbeeinnahmen werden entsprechend dem Aufteilungsschlüssel den Abteilungen zugewiesen.

5. Trikot-Werbung muss aus steuerlichen Gründen direkt über die Vereinshauptkasse abgewickelt werden.

6. Die Finanzmittel sind entsprechend §2 dieser Finanzordnung zu verwenden. §6 Zahlungsverkehr

1. Der gesamte Zahlungsverkehr wird über die Vereinshauptkasse und vorwiegend bargeldlos abgewickelt.

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2. Über jede Einnahme und Ausgabe muss ein Beleg vorhanden sein. Der Beleg muss den Tag der Ausgabe, den zu zahlenden Betrag, die Mehrwertsteuer und den Verwendungszweck enthalten.

3. Bei Gesamtabrechnungen muss auf dem Deckblatt die Zahl der Unterbelege vermerkt werden.

4. Vor der Anweisung eines Rechnungsbetrages durch den Hauptkassierer muss der Abteilungsleiter die sachliche Berechtigung der Ausgaben durch seine Unterschrift bestätigen.

5. Die bestätigten Rechnungen sind dem Hauptkassierer, unter Beachtung von Skonto-Fristen rechtzeitig zur Begleichung einzureichen.

6. Wegen des Jahresabschlusses sind Barauslagen zum 30.12. des auslaufenden Jahres beim Hauptkassierer abzurechnen.

7. Zur Vorbereitung von Veranstaltungen ist es dem Hauptkassierer gestattet, Vorschüsse in Höhe des zu erwartenden Bedarfs zu gewähren. Diese Vorschüsse sind spätestens 2 Monate nach Beendigung der Veranstaltung abzurechnen.

§7 Eingehen von Verbindlichkeiten

1. Das Eingehen von Rechtsverbindlichkeiten im Rahmen des Haushaltsplanes ist im Einzelfall vorbehalten:

• dem 1. Vorsitzenden bis zu einer Summe von € 2.500,- • dem Vorstand bis zu einem Betrag von € 10.000,- • der Kassierer ist berechtigt, Verbindlichkeiten für den Büro- und Verwaltungsbedarf

einzugehen • dem Finanzausschuss bis zu einem Betrag von € 25.000,- • der Mitgliederversammlung bei einem Betrag von mehr als € 25.000,-

2. Abteilungsleiter dürfen keine Dauerschuldverhältnisse und keine rechtsgeschäftlichen Verbindlichkeiten eingehen. Diese Verbindlichkeiten müssen vom Vorstand genehmigt werden.

3. Es ist unzulässig, einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang zu teilen, um dadurch die Zuständigkeit für die Genehmigung der Ausgabe zu begründen.

§8 Spenden

1. Der Verein ist berechtigt, steuerbegünstigte Spendenbescheinigungen auszustellen. 2. Spenden, für die eine solche Spendenbescheinigung erwünscht wird, müssen mit der

Angabe der Zweckbestimmung dem Verein überwiesen werden. 3. Spenden kommen dem Gesamtverein zugute, wenn sie vom Spender nicht ausdrücklich

einer bestimmten Abteilung zugewiesen werden. §9 Inventar

1. Zur Erfassung des Inventars ist von der Geschäftsstelle ein Inventar-Verzeichnis anzulegen.

2. Es sind alle Gegenstände aufzunehmen, die nicht zum Verbrauch bestimmt sind. 3. Die Inventar-Liste muss enthalten:

• Anschaffungsdatum • Bezeichnung des Gegenstandes • Anschaffungs- und Zeitwert • beschaffende Abteilung • Aufbewahrungsort

(Gegenstände, die ausgesondert werden, sind mit einer kurzen Begründung anzuzeigen.)

4. Zum Haushaltsplanentwurf ist von der Verwaltung und den Abteilungen eine Inventurliste vorzulegen.

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5. Sämtliche in den Abteilungen vorhandenen Werte (Barvermögen, Inventar, Sportgeräte usw.) sind alleiniges Vermögen des Vereins. Dabei ist es gleichgültig, ob sie erworben wurden oder durch Schenkung zufielen.

6. Unbrauchbares bzw. überzähliges Gerät und Inventar ist möglichst gewinnbringend zu veräußern. Der Erlös muss der Vereinshauptkasse zugeführt werden. Über verschenkte Gegenstände ist ein Beleg vorzulegen.

§10 Zuschüsse

1. Öffentliche Zuschüsse fließen nicht automatisch an die Abteilungen weiter. 2. Nicht zweckgebundene Zuschüsse werden im Rahmen der Haushaltsplanberatung

verteilt. 3. Jugendzuschüsse sind für die Jugendarbeit zu verwenden. §12 Inkrafttreten

1. Diese Finanzordnung trat mit ihrer Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung am ................................. in Kraft.

Bei finanzieller Selbstverwaltung der Abteilungen, müssen die Paragraphen entsprechend modifiziert und erweitert werden.

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Muster

Geschäftsordnung des Vereins (nachfolgend Verein genannt) Wichtig: Alle §§ müssen als Ergänzung zur Satzung des Vereins betrachtet werden und es darf keinen Widerspruch zu Satzungsbestimmungen geben. §1 Geltungsbereich 1. Der Verein. gibt sich zur Durchführung von Versammlungen, Sitzungen und

Tagungen (nachfolgend Versammlung genannt) der Organe und der Abteilungen diese Geschäftsordnung.

2. Alle Versammlungen sind nicht öffentlich. Auf Antrag und Beschluss der Versammlung kann Öffentlichkeit zugelassen werden..

§2 Einberufung 1. Die Einberufungsformalitäten sind in der Satzung geregelt. 2. Der Vorstand wird mit einer Ausfertigung der Einberufungsschreiben informiert. §3 Beschlussfähigkeit 1. Die Organe des Vereins und der Abteilungen sind bei ordnungsgemäßer

Einladung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

§4 Versammlungsleitung 1. Der Vorsitzende (Versammlungsleiter) eröffnet, leitet und schließt die

Versammlungen. 2. Bei Verhinderung des Versammlungsleiters und seiner satzungsmäßigen Vertreter

wählen die erschienenen Mitglieder aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Als Verhinderung gelten auch Aussprachen und Beratungen, die den Versammlungsleiter persönlich betreffen.

3. Der Versammlungsleiter kann das Wort entziehen, Ausschlüsse von Personen auf Dauer und auf Zeit vornehmen und Unterbrechungen oder Aufhebung der Versammlung anordnen.

4. Der Versammlungsleiter oder dessen Beauftragte prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung, die Anwesenheitsliste, die Stimmberechtigung. Der Versammlungsleiter gibt die Tagesordnung bekannt. Über Einsprüche gegen die Tagesordnung oder Änderungsanträge entscheidet die Versammlung ohne Debatte mit einfacher Mehrheit.

5. Die Tagesordnungspunkte kommen in der vorgegebenen Reihenfolge zur Beratung und Abstimmung. Der Versammlungsleiter kann eine Änderung der Tagungsordnung vorschlagen und muss über diese Änderung abstimmen lassen.

§5 Worterteilung und Rednerfolge

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1. Bei mehreren Wortmeldungen ist eine Rednerliste aufzustellen. Die Eintragung erfolgt in der Reihenfolge der Wortmeldungen.

2. Das Wort erteilt der Versammlungsleiter. Die Worterteilung erfolgt in der Reihenfolge der Meldung bzw. Rednerliste.

3. Teilnehmer einer Versammlung müssen auf Anweisung des Versammlungsleiters den Versammlungsraum verlassen, wenn Tagesordnungspunkte behandelt werden, die sie in materieller Hinsicht persönlich betreffen.

4. Berichterstatter und Antragsteller erhalten zu Beginn und am Ende der Aussprache ihres Tagesordnungspunktes das Wort. Sie können sich auch außerhalb der Rednerliste zu Wort melden, ihrer Wortmeldung ist vom Versammlungsleiter nachzukommen.

5. Der Versammlungsleiter kann in jedem Fall außerhalb der Rednerliste das Wort ergreifen.

§6 Wort zur Geschäftsordnung 1. Das Wort zur Geschäftsordnung wird außer der Reihenfolge der Rednerliste

erteilt, wenn der Vorredner geendet hat. 2. Zur Geschäftsordnung dürfen jeweils nur ein Für- und ein Gegenredner gehört

werden. 3. Der Versammlungsleiter kann jederzeit, falls erforderlich, das Wort zur

Geschäftsordnung ergreifen und Redner unterbrechen. §7 Anträge 1. Die Antragsberechtigung zur Mitgliederversammlung ist in der Satzung festgelegt.

Anträge an die anderen Organe und Gremien können die stimmberechtigten Mitglieder der entsprechenden Organe und Gremien stellen.

2. Anträge müssen eine Woche vor dem Versammlungstermin vorliegen keine andere Frist durch die Satzung geregelt ist.

3. Die Anträge sind schriftlich und mit Begründung einzureichen. Anträge ohne Unterschrift dürfen nicht behandelt werden.

4. Für Anträge auf Satzungsänderung gelten die besonderen Bestimmungen der Satzung.

§8 Dringlichkeitsanträge 1. Dringlichkeitsanträge sind nur möglich, wenn alle Mitglieder des Organs

zustimmen. 2. Dringlichkeitsanträge in der Mitgliederversammlung sind nicht zulässig. §9 Anträge zur Geschäftsordnung 1. Über Anträge zur Geschäftsordnung, auf Schluss der Debatte oder Begrenzung

der Redezeit ist außerhalb der Rednerliste sofort abzustimmen, nachdem der Antragsteller und ein Gegenredner gesprochen haben.

2. Redner, die zur Sache gesprochen haben, dürfen keinen Antrag auf Schluss der Debatte oder Begrenzung der Redezeit stellen.

3. Die Namen der in der Rednerliste noch eingetragenen Redner sind vor der Abstimmung über einen Antrag, auf Schluss der Debatte oder Begrenzung der Redezeit vorzulesen.

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§10 Abstimmungen 1. Vor Abstimmungen ist die Reihenfolge der zur Abstimmung kommenden Anträge

deutlich bekannt zu geben. Die Anträge sind einzeln vorzulesen. 2. Der Versammlungsleiter muss vor Abstimmung jeden Antrag nochmals vorlesen. 3. Bei Vorlage mehrer Anträge zu einem Punkt ist über den weitestgehenden Antrag

zuerst abzustimmen. Sollte unklar sein welcher Antrag der weitestgehende ist, entscheidet die Versammlung.

4. Über Zusatzanträge muss extra abgestimmt werden. 5. Abstimmungen erfolgen offen. Eine geheime Abstimmung kann durch den

Versammlungsleiter angeordnet oder auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.

6. Sieht die Satzung nichts anderes vor, entscheidet bei allen Abstimmungen die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben.

§11 Wahlen 1. Wahlen sind nur möglich, wenn sie satzungsgemäß vorgeschrieben sind oder

durch das Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern notwendig werden. Sie bei der Einberufung bekannt gegeben werden und auf der Tagesordnung stehen.

2. Beschließt die Versammlung nicht anderes, sind die Wahlen grundsätzlich schriftlich und offen in der satzungsmäßig vorgeschriebenen Reihenfolge vorzunehmen.

3. Der Wahlausschuss, besteht aus drei Mitgliedern. Dieser sammelt und zählt die abgegebenen Stimmen.

4. Der Wahlausschuss bestimmt den Wahlleiter, der während des Wahlganges die Rechte und Pflichten eines Versammlungsleiters hat.

5. Die Prüfung des zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten auf die satzungsgemäßen Anforderungen erfolgt vor dem Wahlgang durch den Wahlausschuss. Ein Abwesender kann gewählt werden, wenn dem Wahlleiter vor der Abstimmung dessen Zustimmung als schriftliche Erklärung vorliegt.

6. Vor der Wahl sind die Kandidaten zu fragen, ob sie kandidieren und nach ihrer Wahl, ob sie das Amt annehmen.

7. Das Wahlergebnis wird vom Wahlausschuss festgestellt und seine Gültigkeit ausdrücklich für das Protokoll vorgelesen.

8. Scheiden Mitglieder des Vorstandes, der Organe oder der Abteilungen während der Legislaturperiode aus, beruft der Vorstand auf Vorschlag des betreffenden Gremiums ein geeignetes Ersatzmitglied bis zur nächsten festgelegten Wahl.

§12 Protokolle 1. Protokolle sind innerhalb von zwei Wochen den Versammlungsteilnehmern und

dem Vorstand zuzustellen. Sie sind vom Protokollführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.

2. Protokolle der Mitgliederversammlung sind nicht zu versenden, sofern die Versammlung dies nicht ausdrücklich beschließt.

§13 Inkrafttreten

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Diese Geschäftsordnung wurde von der Mitgliederversammlung am XX.XX.XX beschlossen und tritt am XX.XX.XX in Kraft.

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Geschäftsordnung des Vorstandes

§ 1 Sitzungen

1. Vorstandssitzungen finden regelmäßig _____ mal im Jahr statt. In begründeten Ausnahmefällen können auf schriftlichen Antrag eines Drittels der Vorstandsmitglieder weitere Sitzungen einberufen werden. Voraussetzung ist, dass der Antrag die im Rahmen der Vorstandssitzung zu besprechenden Angelegenheiten konkret benennt. Zudem sind die Gründe darzulegen, warum ein Zuwarten bis zur nächsten ordentlichen Sitzung nicht möglich ist.

2. Der Vorstand legt die Termine für die ordentlichen

Vorstandssitzungen bis zum Ende eines jeden Jahres für das kommende Jahr fest.

§ 2 Tagesordnung

1. Die Tagesordnung wird von dem 1. Vorsitzenden in Zusammenarbeit mit dem 2. Vorsitzenden aufgestellt.

2. Die Tagesordnung hat alle Anträge der Vorstandmitglieder zu

enthalten, die bis _____ Tage vor der Sitzung bei dem 1. Vorsitzenden eingegangen sind.

3. Die Tagesordnung ist den Vorstandsmitgliedern _____ Tage

vor dem Sitzungstermin schriftlich mitzuteilen.

§ 3 Vertraulichkeit / Öffentlichkeit 1. Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich.

2. Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit über die Zulassung weiterer Personen zur Sitzung entscheiden.

3. Die im Rahmen der Vorstandssitzung beratenen

„Gegenstände“, sind vertraulich zu behandeln. § 4 Sitzungsleitung

Die Sitzungen des Vorstands werden von dem 1. Vorsitzenden geleitet. Sollte der 1. Vorsitzende verhindert sein, so obliegt die Sitzungsleitung dem 2. Vorsitzenden.

§ 5 Beschlussfähigkeit

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1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

2. Die Beschlussfähigkeit ist zu Beginn der Sitzung von dem

Sitzungsleiter festzustellen.

§ 6 Beratungsgegenstand

1. Gegenstand der Beratung sind nur die in der Tagesordnung festgelegten Beratungspunkte.

2. In dringenden Fällen können weitere Tagesordnungspunkte

zugelassen werden. Voraussetzung dafür ist die einfache Mehrheit der im Sitzungstermin anwesenden Vorstandsmitglieder.

§ 7 Abstimmung

1. Zur Abstimmung sind nur die in den Vorstandssitzungen anwesenden Mitglieder des Vorstandes berechtigt. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.

2. Abstimmungen erfolgen in der durch den Sitzungsleiter

bestimmten Form ( Handzeichen, Zuruf, schriftliche Abstimmung ).

3. Der Vorstand entscheidet über Anträge mit einfacher Mehrheit.

Im Falle der Stimmengleichheit wird die Abstimmung nach nochmaliger Beratung wiederholt. Sollte im Wiederholungsfall eine erneute Stimmengleichheit festgestellt werden, so gilt der Antrag als abgelehnt.

§ 8 Niederschrift

1. Der Ablauf einer jeden Vorstandssitzung ist durch den Protokollführer schriftlich festzuhalten.

2. Das gefertigte Sitzungsprotokoll ist von dem

Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

3. Jedem Vorstandsmitglied ist eine Abschrift des

Sitzungsprotokolls zu übermitteln.

4. Gegen den Inhalt des Protokolls kann jedes Vorstandsmitglied innerhalb einer zweiwöchigen Frist nach Zustellung schriftlich

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Einwendungen erheben. Über Einwendungen wird in der nächsten Vorstandssitzung entschieden. Sollte bis zum Ablauf der Frist keine Einwendungen erhoben werden, so gilt das Sitzungsprotokoll als genehmigt.

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Leitfaden zur Einführung einer Vereinsjugendordnung

und Musterjugendordnung der Sportjugend Hessen

Vorbemerkung Die Verabschiedung einer Jugendordnung im Verein ist nur eine Möglichkeit die Jugendarbeit im Verein auf eine solide Basis zu stellen. Eine weitere Möglichkeit wäre es, ein Juniorteam einzurichten (vgl. Kapitel XII). Vorteile eines Juniorteams bestehen darin, dass keine Jugendordnung verabschiedet werden muss, keine Wahlen und Ämtervergabe stattfindet. Der Vorteil einer Jugendordnung ist, dass hier eine Mitsprache und ein Stimmrecht im Vorstand vorhanden ist. Die nachfolgende Musterjugendordnung bietet sich an, wenn bereits festere Jugendstrukturen in einem Verein bestehen oder wenn von Seiten des Vorstands Wert darauf gelegt wird, den Rahmen der Jugendarbeit klar abzustecken.

Wichtige Arbeitschritte Die folgenden vier Schritte sollen Euch den Weg zu einer Jugendordnung ebnen. Die

zeitliche Abfolge kann unterschiedlich sein:

1. Eine Jugendordnung braucht eine Lobby: Deshalb ist es sinnvoll, wenn die Initiatoren Gespräche führen • mit Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Vereinsjugend (Betreuern, Trainern,

Übungsleitern etc.), • mit dem Vorstand, der von der Aktion überzeugt werden muss, • mit Jugendlichen, die die Aktion unterstützen müssen.

2. Eine Vorlage muss erarbeitet werden: Am besten gelingt dies durch eine Arbeitsgruppe, an der sich alle Interessierten beteiligen können. Folgendes muss vorbereitet werden: • Jugendordnungsentwurf (evtl. mit Alternativen) • die erforderliche Satzungsänderung muss als schriftlicher Vorschlag vorliegen

(siehe unten)

3. Die Jugendordnung muss beschlossen werden: Dies erfolgt durch eine Mitgliederversammlung.

4. Die Jugendvertretung lädt zu einer Jugendvollversammlung: Sie behandelt

dort folgende Themen: • Ziele einer Jugendordnung • Ziele der Vereinsjugendarbeit • Verabschiedung der Jugendordnung • Wahl des ersten Vereinsjugendausschusses

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Auswirkungen auf die Vereinsatzung Der Verein in seiner Gesamtheit ist rechtlich gesehen eine juristische Person. Er überträgt durch die satzungsmäßige Verankerung der Jugendordnung bestimmte Rechte und Pflichten auf die Vereinsjugend. Dies entbindet den Verein allerdings nicht von seiner Gesamtverantwortung. Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten, eine Jugendordnung satzungsmäßig zu verankern:

• die Jugendordnung ist eine Ergänzung zur Vereinssatzung • die Jugendordnung ist Bestandteil der Satzung

In beiden Fällen sollte die Satzung folgende Passagen enthalten:

• „§... Eigenständigkeit der Vereinsjugend: Die Jugend ... gibt sich eine Jugendordnung, die von der Mitgliederversammlung bestätigt wird.“

• Ein oder mehrere Jugendvertreter oder -vertreterinnen sind Mitglieder des Vereinsvorstandes, möglichst sogar im geschäftsführenden Vorstand.

• Die Jugendvertreter und Jugendvertreterinnen werden von der Jugendvollversammlung gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt.

Eine Satzungsänderung bedarf einer Zweidrittelmehrheit bei der Mitgliederversammlung. Eine Vereins-Jugendordnung wird mit einfacher Mehrheit durch die Mitgliederversammlung beschlossen, falls sie nicht Teil der Vereinsatzung ist. Eingriffsrecht des Vereinsvorstandes Die Klausel in der Vereinssatzung hinsichtlich der Eigenständigkeit der Jugend bewirkt, dass die Vereinsjugend ihre inhaltlichen Arbeiten nach eigenen Grundsätzen und Richtlinien im Rahmen der Satzung gestalten kann. Da die Jugend jedoch Teil des Gesamtvereins ist, ist sie diesem gegenüber verantwortlich. Innerhalb dieses Rahmens sollte sie Gelegenheit erhalten, eigenständige Aktionen zu planen und umzusetzen. Die finanzielle Eigenständigkeit Autonomie der inhaltlichen Arbeit ohne Autonomie in finanzieller Hinsicht ist kaum denkbar, da praktische Arbeit auch mit Kosten verbunden ist. Durch die Formulierung „sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel“ ist sichergestellt, dass die Jugend über ihre Haushaltsmittel verfügen kann. Dass der Jugend ein bestimmter Betrag zur Verfügung gestellt wird, wird noch deutlicher, wenn in der Satzung oder der Jugendordnung festgehalten wird, dass die Jugend über einen eigenen Etat verfügt. Bei größeren Vereinen kann es auch sinnvoll sein, wenn der Jugendausschuss über ein eigenes Konto verfügt. Dies entlastet den Vereinskassierer und führt beim Jugendausschuss zu mehr Übersichtlichkeit (z.B. können Jugendzuschüsse direkt auf das Jugendkonto eingehen, ein zeitaufwendiges Nachforschen beim Vereinskassierer über mögliche Geldanweisungen für die Jugend kann erspart bleiben.). Wichtige Elemente der Jugendordnung Die Gestaltung einer Jugendordnung sollte auf jeden Fall folgende Kriterien erfüllen:

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• Wahl der Jugendvertretung (Jugendausschuss-Mitglieder) durch eine Jugendvollversammlung

• Jugendausschuss verfügt über einen Etat • mindestens ein Jugendvertreter oder eine Jugendvertreterin ist

stimmberechtigtes Mitglied im Vorstand des Gesamtvereins Anregungen zur Gestaltung einer Jugendordnung sind der Musterjugendordnung zu entnehmen. Eine persönliche Beratung durch die Geschäftsstellen-Mitarbeiter ist jeder Zeit möglich. Stimmrecht auf Jugendvollversammlungen Das Stimmrecht ist nach unten unbegrenzt; es kann durch eine Jugendordnung festgesetzt werden, muss es aber nicht. Nach oben gibt das Kinder- und Jugendhilfegesetz eine Begrenzung auf maximal 27 Jahre vor. Die Musterjugendordnung erläutert verschiedene Möglichkeiten. Bei der Festlegung des Alters sollte auf die jeweiligen Verhältnisse des Vereins Rücksicht genommen werden. Es ist möglich - bezogen auf die Wählbarkeit - für einen Teil des Jugendausschusses keine Altersgrenze festzulegen, um eine sinnvolle Vereinsjugendarbeit nicht unnötig zu blockieren. Die Kinder und Jugendlichen bedürfen zur Teilnahme und zur Abstimmung keiner besonderen Erlaubnis der Erziehungsberechtigten. Durch die Zustimmung zum Vereinsbeitritt wurde gleichzeitig die Erlaubnis dazu gegeben, Rechte im Verein wahrzunehmen. Jugendordnung der Vereinssituation anpassen Bei Einführung einer Vereinsjugendordnung ist es notwendig, die von der Sportjugend Hessen vorliegende Musterjugendordnung auf die eigene Situation zuzuschneiden. Je nach Vereinssituation muss sie den örtlichen Verhältnissen angepasst werden, z.B. bei der Festlegung von Altersgrenzen oder bei den Positionen für den Jugendausschuss. Ein großer Verein mit mehreren Abteilungen sollte gegebenenfalls Abteilungs-Jugend-Vertreter und -Vertreterinnen als Mitglieder haben; für einen kleinen Verein reichen möglicherweise 3 Positionen im Jugendausschuss aus. Musterjugendordnung der Sportjugend Hessen § 1 Name und Mitgliedschaft Mitglieder der Jugendabteilung des ... [Name des Vereins] sind alle Kinder, Jugendlichen oder junge Menschen bis [21, 23, 27 Jahre] sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Jugendabteilung. Hinweis: Die Altersangabe ist willkürlich. Möglich sind beispielsweise: • 18 Jahre = Alter der Volljährigkeit • 21 Jahre = Versuch, den Mitarbeiterstamm zu vergrößern und eine gewisse

Kontinuität in der Jugendarbeit zu erreichen • 23 Jahre = Altersangabe für Jugendsprecher in den dsj-Bestimmungen • 27 Jahre = Altersgruppe, mit der sich das Kinder- und Jugendhilfegesetz befasst. § 2 Aufgaben

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Die ... [Name der Jugend des Vereins] führt und verwaltet sich selbständig. Sie entscheidet über die ihr zufließenden Mittel in eigener Zuständigkeit. Aufgaben der ... [Name der Vereinsjugend] sind unter Beachtung der Grundsätze des freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates: a) die Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit in seinen freizeit-, breiten- und

leistungssportlichen Ausprägungen; b) Auseinandersetzung mit der Lebenssituation und den Gestaltungsmöglichkeiten

von Jugendlichen, verbunden mit der Vermittlung von Fähigkeiten, gesellschaftliche Zusammenhänge zu erkennen;

c) Entwicklung neuer und zeitgemäßer Formen von Sport und Bewegung, von Bildung und Geselligkeit;

d) Ausbau der internationalen Jugendbegegnungen als Beitrag zur Völkerverständigung und zur Förderung einer demokratischen, internationalen Friedensordnung;

e) Zusammenarbeit mit anderen Erziehungs- und Jugendorganisationen. § 3 Organe Organe der Vereinsjugend sind: a) die Vereinsjugendvollversammlung und b) der Vereinsjugendausschuss. § 4 Vereins-Jugendversammlung a) Die Jugendversammlung setzt sich aus allen Kindern und Jugendlichen des

Vereins bis 18 Jahre, aus jungen Menschen bis z.B. 27 Jahren sowie den gewählten und berufenen Mitarbeitern der Jugendabteilung zusammen. Sie ist das oberste Organ der Jugend des ... [Name des Vereins].

b) Aufgaben der Jugendversammlung sind: • Festlegung der Grundsätze und Richtlinien für die Vereinsjugendarbeit, die

Arbeit des Jugendausschusses und die Tätigkeit der ausgebildeten Jugendleiter;

• Entgegennahme der Berichte und des Kassenabschlusses des Vereinsjugendausschusses;

• Beratung der Jahresrechnung und Verabschiedung des Haushaltsplanes; • Entlastung und Wahl des Jugendausschusses; • Beschlussfassung über vorliegende Anträge und Beratung über

Jugendveranstaltungen. c) Die ordentliche Jugendversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Sie

wird ... [zwei] Wochen vorher vom Vereinsjugendausschuss unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der eingereichten Anträge schriftlich einberufen.

Auf Antrag von ... [10, 20, 30 Prozent] der stimmberechtigten Mitglieder der Jugendversammlung oder eines mit Mehrheit der Stimmen des Vereinsjugendausschusses gefassten Beschlusses muss eine außerordentliche Jugendversammlung innerhalb von ... [zwei] Wochen mit einer Ladungsfrist von ... [sieben] Tagen stattfinden.

d) Die Vereinsjugendversammlung wird beschlussunfähig, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer oder Teilnehmerinnen nicht mehr anwesend ist. Voraussetzung ist aber, dass die Beschlussunfähigkeit durch den Versammlungsleiter oder die -leiterin auf Antrag vorher festgestellt ist.

e) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Hinweis:

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Stimmberechtigung für Kinder und Jugendliche: Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist es den Vereinen freigestellt, Minderjährigen alle Mitgliedsrechte voll zu gewähren. Mit dem Eintritt in den Verein stimmen die Erziehungsberechtigten einer solchen Regelung zu; falls eine Satzungsänderung vorgenommen wird, sind die Erziehungsberechtigten darüber zu informieren. § 5 Vereinsjugendausschuss a) Der Vereinsjugendausschuss besteht aus

• dem Jugendwart und der Jugendwartin als gleichberechtigte Vorsitzende • dem/der Kassenwart/in • ... [Anzahl] Beisitzer/innen bzw. Ressortleiter/innen • dem Jugendsprecher und der Jugendsprecherin (z.Zt. der Wahl unter 18 Jahre)

Hinweis: Die Zusammensetzung des Jugendausschusses ist vom Verein frei wählbar und abzustimmen auf die Erfordernisse vor Ort; die obengenannten Positionen sind häufig Bestandteil einer Jugendordnung.

b) Aufgaben des Jugendausschusses sind neben der Durchsetzung der von der Jugendversammlung beratenen und beschlossenen Vorhaben insbesondere die Vertretung der Vereinsjugendinteressen nach innen und außen.

c) In den Vereinsjugendausschuss ist jedes Vereinsmitglied wählbar. Der Jugendausschuss bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

d) Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Jugendordnung, der Beschlüsse der Vereinsjugendversammlung und der Vereinssatzung.

e) Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugendabteilung zufließenden Mittel im Rahmen der Beschlüsse der Jugendversammlung.

f) Der Jugendausschuss gibt sich seine Geschäftsordnung selbst. § 6 Jugendordnungsänderungen Änderungen der Jugendordnung können nur unter Ankündigung von der ordentlichen Vereinsjugendversammlung oder einer speziell zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Vereinsjugendversammlung beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten. § 7 Inkrafttreten Die Jugendordnung tritt mit der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung vom ..... in Kraft.

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Ordnung zur Überprüfung von Vereinsstrafentscheidungen

§ 1 Zuständigkeitsregelung

1. Zum Zwecke der Überprüfung von Vereinsstrafentscheidungen wird ein besonderes Überprüfungsorgan (Kontrollorgan) berufen.

2. Wird gegenüber einem Vereinsmitglied eine Strafe ausgesprochen, so

überprüft das Organ auf Antrag des Mitglied die Rechtmäßigkeit der verhängten Strafe .

§ 2 Zusammensetzung des Überprüfungsorgans

1. Das Überprüfungsorgan setzt sich aus ___ ( mindestens drei ) Vereinsmitgliedern zusammen. Die Mitglieder des Organs werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von ___ Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist nicht ausgeschlossen.

2. Mitglieder des Überprüfungsorgans können nur volljährige,

vollgeschäftsfähige Personen sein. § 3 Verfahrensablauf

1. Die Überprüfung der Vereinstrafentscheidung erfolgt durch das Überprüfungsorgan in nichtöffentlicher Sitzung. Neben den Organmitgliedern sind auch die Parteien zu laden. Dritte ( Zeugen / Sachverständige) können zusätzlich nach Ermessen des Überprüfungsorgans hinzugezogen werden.

2. Als Verhandlungsort wird das Vereinslokal bestimmt. In besonders

gelagerten Fällen kann ein vom Vereinslokal abweichender Ort gewählt werden. Eine diesbezügliche Festlegung erfolgt durch das Überprüfungsorgan.

3. Verhandlungsort und Verhandlungstermin sind den am Verfahren

Beteiligten mindestens __ Woche im voraus bekannt zu geben.

4. Dem antragstellenden Vereinsmitglied soll während des Überprüfungsverfahrens im Rahmen einer Anhörung Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden. Für den Fall, dass das strafbeschwerte Vereinsmitglied nicht zur Sitzung erscheint, ergeht eine Entscheidung nach Lage der Akten.

5. Die Entscheidung des Überprüfungsorgans erfolgt nach Abschluss der

notwendigen Ermittlungen in einer geheimen Sitzung. Die Mitglieder des Organs entscheiden mit einfacher Mehrheit. Im Falle der Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

6. Eine Entscheidung des Organs kann nur dann ergehen, wenn in der

Sitzung mindestens drei Organmitglieder anwesend sind.

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7. Die vom Überprüfungsorgan getroffene Entscheidung wird dem Mitglied

und dem Vereinsvorstand schriftlich unter Beifügung einer Begründung mitgeteilt.

8. Soll im Rahmen eines Verfahren eine gegen ein Mitglied des

Überprüfungsorgans gerichtete Vereinsstrafe überprüft werden, so ist das betroffene Mitglied von der Entscheidungsfindung ausgeschlossen. Reduziert sich die Anzahl der Mitglieder des Überprüfungsorgan in diesem Fall auf weniger als drei Mitglieder, kann eine Entscheidung nicht mehr ergehen. Die Entscheidungsbefugnis geht in einem solchen Fall in Abweichung von der allgemeinen Zuständigkeitsregelung aus § 1 auf die Mitgliederversammlung über, die im Rahmen ihrer nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung über die Angelegenheit entscheidet.

§ 4 Verfahrenskosten und Aufwendungsersatz

1. Die Mitglieder des Überprüfungsorgans haben keinen Anspruch auf Vergütung. Sie erhalten lediglich Ersatz der ihnen im Rahmen der Amtsausübung entstehenden Kosten. Ein diesbezüglicher Aufwendungsersatz erfolgt zu Lasten der Vereinskasse.

2. Sollten den Beteiligten durch das Verfahren Kosten entstehen, so werden

diese gegeneinander aufgerechnet.

3. Kosten die durch die Inanspruchnahme von Dritten ( Sachverständigen / Zeugen ) entstehen, sind von der unterlegenen Partei zu tragen.

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Muster Abteilungsordnung

Wichtig: Alle §§ müssen als Ergänzung zur Satzung des Vereins betrachtet werden und es darf keinen Widerspruch zu Satzungsbestimmungen geben. § 1 Name Gemäß § 16 der Vereinssatzung gibt die sich -abteilung, nachfolgend A bezeichnet, nachstehende Abteilungsordnung. § 2 Status der Abteilung Die A ist gemäß § der Vereinssatzung eine unselbständige Untergliederung des Vereins. Sie kann keine eigenen Rechtsgeschäfte abschließen, die im Wert den in der Vereinssatzung festgelegten Betrag überschreiten. § 3 Mitglieder Alle Mitglieder der A sind Mitglieder des Vereins und unterliegen den in der Vereinssatzung für die Mitglieder festgelegten Rechten und Pflichten. Maßgebend für die Mitgliedschaft in der A ist ein entsprechender Eintrag in der Mitgliederliste des Vereins. Alle passiven und alle am Sportbetrieb der A teilnehmenden Personen müssen Mitglieder der A sein. § 4 Organe Die Organe der Abteilung sind a) die Abteilungs-Versammlung b) die Abteilungs-Leitung c) die Abteilungsjugend d) (ggf. Versammlung der Fachwarte) § 5 Einberufung der Abteilungs-Versammlung Für die Bedeutung der Einberufung von Mitgliederversammlungen der A gelten sinngemäß die Bestimmungen der Vereinssatzung. § 6 Wahlen Die Wahl der Abteilungs-Leitung und der Fachwarte erfolgt analog den Bestimmungen der Vereinssatzung § auf die Dauer von Jahren. § 7 Abteilungs-Leitung Die Leitung der A setzt sind gemäß § der Vereinssatzung wie folgt zusammen: a) Abteilungsleiter b) Stellvertreter des Abteilungsleiters

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c) Kassenwart d) Jugendwart e) Fachwarte Die Wahl der Abteilungs-Leitung durch die Mitgliederversammlung erfolgt mit sofortiger Wirkung, jedoch unter dem Vorbehalt der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung des Vereins. § 8 Fachwarte Zur Wahrnehmung der Aufgaben der A werden von der Mitgliederversammlung folgende Fachwarte gewählt: a) Fachwart für die Freizeitsport b) Fachwart für die Seniorensport c) Fachwart für die Jugend Beim Ausscheiden eines Fachwartes wird von der Abteilungsleitung ein kommissarischer Vertreter gewählt. § 9 Erweiterter Abteilungs-Vorstand Die Fachwarte bilden zusammen mit der Abteilungsleitung die erweiterte Abteilungs-Vorstandschaft. § 10 Sitzung Abteilungs-Vorstand Der Abteilungsvorstand tritt mindestens vierteljährlich zusammen. Zur Sitzung wird vom Vorsitzenden (ersatzweise von seinem Stellvertreter) schriftlich und mit Angabe einer Tagesordnung eingeladen. § 11 Mitgliederverwaltung Die Belange der A werden von der Geschäftsstelle des Vereins wahrgenommen. Dies betrifft insbesondere den Beitragseinzug. A und die Geschäftsstelle unterrichten sich gegenseitig von An- und Abmeldungen der Mitglieder der A. § 12 Aufgaben der Vorstandsmitglieder Die Aufgaben der Vorstandschaft sind: 1. Der Abteilungsleiter ist verpflichtet, die Abteilungsleitung zu allen wichtigen

Entscheidungen anzuhören. Er beruft und leitet die Versammlungen. Der Abteilungsleiter ist verantwortlich für die Beschaffung von Sportstätten-Zeiten und Sportgeräten. Ihm unterliegt die Einstellung von Übungsleitern, für deren Beschäftigung er Verträge ausarbeitet, die er vom Hauptvorstand mitunterschreiben lässt.

2. Der Stellvertreter des Abteilungsleiter vertritt den Abteilungsleiter bei Abwesenheit oder Beauftragung mit allen Rechten und Pflichten.

3. Der Kassenwart ist für alle Einnahmen und Ausgaben der A verantwortlich. Er regelt die Finanzen gegenüber dem Verein. Alle im Abteilungs-Vorstand beschlossenen Ausgaben werden vom Kassenwart auftragsgemäß erledigt. Der von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer hat die Pflicht, die Kasse mindestens zweimal jährlich zu prüfen.

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4. Der Fachwarte (die Aufgaben der Fachwarte werden aufgrund der von diesen abgegebenen Vorschläge festgelegt).

§ 13 Beschluss und Änderung der Abteilungs-Ordnung Über Annahme und Änderungen dieser Abteilungsordnung entscheidet die Mitgliederversammlung der A analog der Vereinssatzung mit einfacher Mehrheit. §14 Inkrafttreten Diese Abteilungs-Ordnung wurde von der Mitgliederversammlung am XX.XX.XX beschlossen und tritt am XX.XX.XX in Kraft.