Mv Merkbl Fristen Und Termine Zahlungsverzug
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M e r k b l a t t : F r i s t e n u n d Te r m i n e S e i t e 1 v o n 1
Mieterinnen- und Mieterverband www.mieterverband.ch
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Fristen & Termine
Kndigung bei Zahlungsverzug des Mieters
Dieses Merkblatt behandelt Fristen und Termine im Zusammenhang mit einer Kndigung durch den Vermieter wegen Zahlungsverzug des Mieters.
Voraussetzung Ist der Mieter mit der Zahlung flliger Mietzinse (oder geschuldeten Ne-benkosten) im Rckstand, so kann der Vermieter eine Zahlungsfrist anset-zen und androhen, dass bei unbentztem Ablauf der Frist das Mietverhlt-nis gekndigt wird. Die angesetzte Frist muss bei Wohn- und Geschfts-rumen mindestens 30 Tage betragen (Art. 257d Abs. 1 OR).
Bei der Fristansetzung hat der Vermieter den ausstehenden Betrag zu nennen und muss auf die Absicht, sonst ausserordentlich zu kndigen, hinweisen.
Bezahlt der Mieter innerhalb der gesetzten Frist nicht, so kann der Vermieter die Wohn- und Geschftsrume mit einer Frist von 30 Tagen auf Ende eines Monates kndigen (Art. 257d, Abs. 2 OR). Eine Zahlung nach Ablauf dieser Frist ndert daran nichts.
Beispiel
Keine Mietzinszahlung z.B. bis 5. Mai
Mahnung (mit Zahlungsfrist) am 6. Mai
Frist beginnt bei Abholung 7. Mai
Frist luft
mindestens 30 Tage
Frist endet keine Zahlung 6. Juni
Kndigung wird versandt am 7. Juni
(Kndigungs-)Frist beginnt 8. Juni
(Kndigungs-)Frist luft
mindestens 30 Tage
Frist wrde an sich enden 8. Juli
Zulssiger Kndigungstermin erst 31. Juli
Anfechtung Der Mieter kann die Kndigung wegen Zahlungsverzug innert 30 Tagen nach Empfang bei der zustndigen Schlichtungsbehrde anfechten, wenn er die Kndigung nicht akzeptiert, sei dies, weil die Fristen und Formalit-ten nicht eingehalten sind oder weil die Kndigung unverhltnismssig ist. Die Anfechtungsfrist beginnt am Tag nach dem Empfang der Kndigung zu laufen. Wer auf Nummer Sicher gehen oder berhaupt nicht zhlen will, schickt die Anfechtung sptestens innert 20 Tagen ab Abholung der Mittei-lung an die Schlichtungsstelle fr Mietsachen. Siehe auch Frist Anfechtung und Eingaben an die Schlichtungsstelle auf S.4 im Merkblatt Fristen und Termine im Mietrecht. (Mrz 2015)
Kndigung bei Zahlungsverzug des MietersVoraussetzungAnfechtung