Nationale Anti-Doping Agentur - BILDAK...1. NADA Austria - Vorstellung −Nationale Anti-Doping...

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Nationale Anti-Doping Agentur Nationale Anti-Doping Agentur Sportler- und Trainer - Vortrag

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  • Nationale Anti-Doping AgenturNationale Anti-Doping Agentur

    Sportler- und Trainer - Vortrag

  • 1. NADA Austria - Vorstellung

    − Nationale Anti-Doping Agentur Austria GmbH

    − Gegründet am 1. Juli 2008

    − Gesellschafter: Bund, Länder, BSO, ÖOC

    − Sitz in Wien (Rennweg 46-50, Top1, 1030 Wien)

    −Budget 2009: 1.735.000 € (incl. 535.000 Zusatzförderung für Prävention)

    −Budget 2010: 1.800.000 € (incl. 500.000 Zusatzförderung für Prävention)

    −Mitarbeiterstand: 1 Geschäftsführer, 5 Mitarbeiter

    −48 Dopingkontrollore in ganz Österreich

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  • 1. NADA Austria - Vorstellung

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  • 2. NADA Austria - Aufgabenschwerpunkte

    I. Aufklärung, Prävention & Information

    Serviceeinrichtung für den österreichischen Sport

    II. DopingkontrollsystemAnordnung und Durchführung von Dopingkontrollensamt Ergebnismanagement; Medizinischer Bereich

    III. Rechtsbereich- Unabhängige Rechtskommission

    = 1. Instanz im Disziplinarverfahren (Entscheidung für den FV)

    - Unabhängige Schiedskommission= 2. Instanz im Disziplinarverfahren 4

  • • Auswahlkommission• Ethikkommission• Allgemeine Ärztekommission• Zahnärztekommission• Veterinärmedizinische

    Kommission • Rechtskommission• Unabhängige

    Schiedskommission

    51 Kommissionsmitglieder

    Die Kommissionen

    2. NADA Austria - Aufgabenschwerpunkte

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  • 3. Arbeitsgrundlagen der NADA Austria

    I. World Anti-Doping Code („WADA Code“)

    - Internationale Standards- Reglemente der Internationalen Fachverbände

    II. Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 (samt Novellen)- UNESCO-Konvention- Bestimmungen des Arzneimittelgesetzes, etc.

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  • 4. Kampf gegen Doping national und international

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  • 5. Kampf gegen Doping in Österreich auf drei Ebenen

    1. NADA Austria: Prävention

    Information / Aufklärung

    2. NADA Austria: Dopingkontrollsystem

    sportrechtlich

    3. Sonderkommission Doping / BKA Doping Referat

    strafrechtlich

  • Versuch der (illegalen) Leistungssteigerung seit es Sport gibt

    Norwegische Mythologie Pilze – sagenhafte Berserkerkraft

    Griechisches AltertumStierhoden, Pilze, Brote, Kräutertees

    Antikes Rom Mixturen für Pferde (Streitwagen); Gladiatoren

    Südamerikanischer RaumCoca, Peytol, Guarana, Yoco

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    6. Was ist Doping?

  • 1. Verbotene Substanz im Körper (gemäß der aktuellen Verbotsliste)2. (Versuchte) Gebrauch verbotener Substanzen oder Methoden

    seitens des Athleten3. Nicht-Mitwirkung an einer Dopingkontrolle (ohne zwingenden Grund)4. Verletzung der Meldepflicht ("Aufenthaltsinformationspflicht")5. (Versuchte) Manipulation einer Dopingkontrolle6. Unerlaubter Besitz verbotener Substanzen oder Methoden7. Versuchte) Handel mit verbotenen Substanzen oder Methoden8. (Versuchte) Verabreichung verbotener Substanzen oder Methoden

    (Vereinfachte Darstellung)

    Verstöße gegen Anti-Doping-Bestimmungen (Art. 2 – WADA-Code)

    6. Was ist Doping? – Heutige Definition

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  • Damit eine Substanz oder Methode in die Verbotsliste aufgenommen wird, muss sie zwei von drei Kriterien erfüllen:

    • das Potential, die Leistung zu steigern• das Risiko, die Gesundheit zu schädigen• gegen den Sportsgeist verstoßen

    Zusätzlich: das Potential, Missbrauch zu verschleiern

    Prohibited List - Kriterien

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    6. Was ist Doping? - Verbotsliste

  • 1. Substanzen und Methoden, die zu allen Zeiten verboten sind (in und außerhalb von Wettkämpfen)

    Anabole Steroide; Peptidhormone, Wachstumsfaktoren und verwandte Wirkstoffe; Beta-2-Agonisten; Hormon-Antagonisten und –Modulatoren; Diuretika und andere Maskierungsmittel; Erhöhung des Sauerstofftransfers; Chemische und physikalische Manipulation; Gendoping

    2. Im Wettkampf verbotene Substanzen und Methoden

    Stimulanzien; Narkotika; Cannabinoide; Glukokortikosteroide (Abhängig von Applikation)

    3. Bei bestimmten Sportarten verbotene Substanzen Alkohol; Beta-Blocker

    Prohibited List 2010 – International Standard

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    6. Was ist Doping? – Verbotsliste 2010

  • Regelstrafe

    • Disqualifikation vom Wettkampf • Annullierung von Ergebnissen• Verlust von Medaillen, Punkten, Preisen• Erster Verstoß: Sperre für 2 Jahre• Zweiter Verstoß: Sperre auf Lebenszeit

    Seit 2009 individuelle Beurteilung der Fälle je nach Art des Verstoßes •Verwarnung•Sperre von mindestens 3 Monaten bis zu einer Sperre auf Lebenszeit (bei schwerem Verstoß)•Kronzeugenregelung – Reduktion der Sperre

    7. Wie wird Doping bestraft? - sportrechtlich

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  • Ausnahmen von der „Regelstrafe“:

    • Spezielle Substanzen - Nachweis des Athleten das Substanz nicht zur sportlichen Leistungssteigerung eingesetzt wurde - Warnung bis hin zu 1 Jahr Sperre.

    • Fehlende Angaben zum Aufenthaltsort und/oder verpasste Tests - mindestens 3 Monate Sperre, maximal 2 Jahre

    • Besitz, Handel oder Weitergabe einer verbotenen Substanz oder Methode - 4 Jahre Sperre bis zu lebenslang auch schon beim ersten Verstoß

    • Finanzielle Sanktionen - Eine verhängte finanzielle Sanktion kann nicht dazu genutzt werden, die Dauer einer Sperre oder andere ansonsten gemäß dem WADA-Code geltende Sanktionen herabzusetzen.

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    7. Wie wird Doping bestraft? - sportrechtlich

  • Fairness gegenüber der Jugend

    8. Warum ist Doping verboten?

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  • 9. Pflichten der Athleten

    1. Jeder Athlet hat die Pflicht, sich über die Anti-Doping-Bestimmungen seines Fachverbandes und der NADA Austria ausreichend zu informieren!

    2. Jeder Sportler ist dafür verantwortlich, was sich in seinem Körper oder in seinen Körperflüssigkeiten befindet!

    3. Jeder Kader-Athlet unterschreibt die Verpflichtungserklärung vor der Kaderaufnahme!

    4. Testpoolsportler:• Aufenthaltsinformationen aktuell halten• Medizinische Ausnahmegenehmigungen („TUE“)

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  • 1. (An-)Erkenntnis der aktuellen Anti-Doping-Regelungen

    2. Keine verbotenen Wirkstoffe oder Methoden

    3. Mitwirkung an Dopingkontrollen

    4. Aufenthaltsinformationspflicht

    5. Informationspflicht bei ärztlichen Behandlungen

    6. Kein „vorbelastetes“ Betreuungspersonal

    7. Verarbeitung von Gesundheitsdaten bei TUEs

    8. Vor der Kaderaufnahme binnen 2 Wochen nach Aufforderung durch den FV schriftlich an den FV – ansonsten keine Aufnahme in den Kader!

    9. Verpflichtungserklärung

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  • 9. Pflichten der Athleten – Aufenthaltsinformationspflicht

    Jeder Athlet in einem Testpool (RTP, NTP, ATP) ist verpflichtet, aktuelle und rechtzeitige Aufenthaltsinformationen zur Verfügung zu stellen!

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  • 9. Pflichten der Athleten – Aufenthaltsinformationspflicht

    RTP: Für jeden Tag des folgenden QuartalsWohn- bzw. Übernachtungsadresse sowie regelmäßige Aktivitäten (z.B. Traning, Wettkämpfe, etc. sowie die jeweils dazugehörige Adresse) = „Whereabouts“.

    Zusätzlich muss ein Athlet des RTP für jeden Tag des folgenden Quartals eine Stunde zwischen 6 und 23 Uhr angeben, in der er an einem zuvor benannten Ort anzutreffen sein wird = „1-Stunden-Testing-Slot“

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    Jeder Athlet in einem Testpool (RTP, NTP, ATP) ist verpflichtet, aktuelle und rechtzeitige Aufenthaltsinformationen zur Verfügung zu stellen!

  • 9. Pflichten der Athleten – Aufenthaltsinformationspflicht

    NTP: Für jeden Tag des folgenden QuartalsWohn- bzw. Übernachtungsadresse sowie regelmäßige Aktivitäten (z.B. Training, Wettkämpfe, etc. sowie die jeweils dazugehörige Adresse) = „Whereabouts“.

    Abwesenheit ab 24 Stunden

    ATP: Anschrift des gewöhnlichen Aufenthaltsortes + Rahmentrainingsplan

    Abwesenheit ab 72 Stunden20

    Jeder Athlet in einem Testpool (RTP, NTP, ATP) ist verpflichtet, aktuelle und rechtzeitige Aufenthaltsinformationen zur Verfügung zu stellen!

  • 9. Pflichten der Athleten – Aufenthaltsinformationspflicht

    Jeder Mannschaftssportler im Testpool ist verpflichtet, aktuelle und rechtzeitige Aufenthaltsinformationen zur Verfügung zu stellen.

    Mannschaftssportler müssen ihren Wochenplan über einen Mannschaftsverantwortlichen bekannt geben. Auf diesem sind alle Mannschaftsaktivitäten (Training, Wettkampf,…) vermerkt.

    Nimmt ein Sportler nicht bei diesen Mannschaftsaktivitäten teil, so muss dies am Wochenplan vermerkt sein und eine alternative Testmöglichkeit (Anschrift, etc.) angegeben werden.

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  • 9. Pflichten der Athleten – Aufenthaltsinformationspflicht

    Verstoß: Sanktionen gegen den Athleten – „Missed Test“ Meldepflichtversäumnis / Kontrollversäumnis

    NF muss Kosten übernehmen - Regressforderungen

    3 Meldepflichtversäumnisse innerhalb einer laufenden Periode von 18 Monaten: Verstoß gegen die Anti-Doping-Bestimmungen und führen zur Einleitung eines Verfahrens

    Achtung: Die Regelstrafe für einen solchen Verstoß beträgt mind. 1 Jahr

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    Jeder Athlet in einem Testpool ist verpflichtet, aktuelle und rechtzeitige Aufenthaltsinformationen zur Verfügung zu stellen!

  • 9. ADAMS – Anti-Doping Administration System

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  • Medizinische Ausnahmegenehmigung für die Anwendung von verbotenen Substanzen und Methoden - Therapeutic Use Exemption (TUE)

    Falls für eine Behandlung von (chronischen) Erkrankungen oder Verletzungen die Anwendung von verbotenen Substanzen oder Methoden erforderlich ist, können seit 1.1.2010 nur noch Testpool-Sportler um eine „TUE“ ansuchen.

    Sportler, die keinem Testpool angehören, müssen den TUE-Antrag erst im Zusammenhang mit einem eingeleiteten Dopingkontroll-verfahren stellen (retroaktives Verfahren). Achtung: Die Befunde die den medizinischen Bedarf der Anwendung belegen, müssen vor der Kontrolle erstellt worden sein

    10. Pflichten der Athleten – Medizinische Ausnahmegenehmigungen

  • 10. Pflichten der Athleten – Medizinische Ausnahmegenehmigungen

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  • 10. Pflichten der Athleten – Medizinische Ausnahmegenehmigungen

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  • 11. Rechte der Athleten

    Athleten haben unter anderem das Recht:

    •Auf vertrauliche Behandlung

    •Vertrauensperson

    (Trainer, Betreuer, Elternteil,…) bei Dopingkontrolle

    •Gleichgeschlechtliche Kontrollperson

    •Bedarf den Ablauf der Kontrolle erklären zu lassen.

    •Eine Auswahl an originalverpacktem Kontrollmaterial zu haben

    (Urinsammelbecher, Probenkits)

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  • 11. Rechte der Athleten

    Athleten haben unter anderem das Recht:

    •Bemerkungen zum Kontrollablauf

    (Abweichungen vom standardisierten Verlauf,

    Unzulänglichkeiten, etc.) auf dem Kontrollformular

    zu notieren.

    •Eine Kopie des unterschriebenen Formulars zu erhalten.

    •Bei einer positiven A-Probe eine Analyse der B-Probe zu verlangen

    •Bei der Analyse der B-Probe anwesend zu sein

    weitere Rechte & Pflichten: www.nada.at

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  • 12. Pflichten der Trainer/Betreuer

    • Schriftliche Verpflichtung gegenüber

    der zugehörigen Sportorganisation:

    a. Anti-Doping-Regelungen des jeweiligen

    nationalen und internationalen Sportverbandes

    anzuerkennen

    b. Die mit den Grundsätzen der Fairness im sportlichen Wettbewerb

    unvereinbaren Handlungsweisen zu unterlassen

    • Mitwirkung und Unterstützung bei der

    Durchführung der Dopingkontrolle

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  • 12. Pflichten der Trainer/Betreuer

    • Keine verbotenen Wirkstoffe und verbotenen

    Methoden besitzen

    (außer für ärztliche Behandlung, etc.)

    • Keine Unterstützung von gesperrten Sportlern

    • Während einer allfälligen Sperre keine betreuenden Tätigkeiten

    an Sportlern durchführen

    • Doping-Aufklärung für die Sportler

    • „Moralische Pflicht“: Anti-Doping Einstellung vorleben und an

    Schützlinge weitergeben

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  • 13. Pflichten der Sportorganisationen

    1. Anerkennung der Regelungen des Anti-Doping

    Bundesgesetzes

    2. Unterstützung der NADA Austria & der WADA

    3. Gesperrte Sportler während Sperre nicht unterstützen

    4. Gesperrte / verurteilte Personen vier Jahre nach Ablauf der

    Sperre nicht als Trainer, Betreuer, Funktionäre, etc.

    5. Ausschreibungen + Zeitplan von ÖSTM, ÖM spätestens 4

    Wochen vorher an die NADA Austria & Infrastruktur & Zutritt

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  • 13. Pflichten der Sportorganisationen

    1. Namen, Zeiten und Orte von Trainingslagern

    und Mannschaftstrainings + jede Änderung

    2. Maßnahmen zur Dopingprävention je nach

    Dopingrisiko der Sportart treffen

    3. Nachweisliche Anti-Doping Aufklärung vor Entsendungen

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    Die Fördermittel der Sportorganisationen sind mit der

    Einhaltung der Anti-Doping Bestimmungen verbunden!

  • 14. Pflichten der Ärzte - TUE

    1. Informationspflicht über verbotene Substanzen und Methoden – wenn sich Athlet als Leistungssportler deklariert hat

    2. Keine verbotenen Substanzen und Methoden anwenden – nur mit TUE bzw. bei akuter Notfallbehandlung

    3. Mitwirken beim TUE-Prozess

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  • 15. Dopingkontrollen - Wer kann kontrolliert werden?

    Die NADA Austria kann gemäß dem Anti-Doping Bundesgesetzfolgende Personen kontrollieren:

    a. die Mitglieder oder Lizenznehmer einer Sportorganisation oder einer ihr zugehörigen Organisation sind oder offensichtlich beabsichtigen, dies zu werden, oder

    b. die an Wettkämpfen, die von einer Sportorganisation oder von einer ihr zugehörigen Organisation veranstaltet oder aus Bundessportförderungsmittel gefördert werden, teilnehmen;

    Die Kontrolltätigkeit der NADA Austria konzentriert sich auf den Leistungs- und Spitzensport in Österreich.

    Eine Dopingkontrolle kann entweder von einer Nationalen Anti-Doping Agentur, der WADA oder dem zuständigen Internationalen Fachverband (IF) organisiert werden. 34

  • Durch Festlegung („intelligent testing“)

    Bei Verdacht („target testing“)

    Im Rahmen von Trainingslagern

    Durch Zufallslosung („Random selection“)

    Rekordkontrolle

    OOC – „out of competition“ unangekündigt (Arbeits-, Wohn-, Trainingsort)

    IC – „in competition“ direkt am Wettkampfort vorgenommen

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    15. Dopingkontrollen - Arten der Dopingkontrolle

  • 15. Dopingkontrollen - Ablauf einer Dopingkontrolle

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  • 15. Dopingkontrollen - Ablauf einer Dopingkontrolle

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  • 1. Bei Adverse Analytical Finding (AAF) – Kontrolle ob TUE / andere Möglichkeit

    2. Info über AAF immer vom Labor an WADA (auch Atypical Finding)

    3. Prüfantrag an die Rechtskommission

    4. Verständigung des Athleten – Automatische Suspendierung

    5. B-Probe ja/nein? – wenn nicht beantragt gilt Ergebnis der A-Probe

    6. Recht, bei Öffnung und gesamter Analyse anwesend zu sein (EPO-Analyse dauert bis zu 3 Tage)

    7. Recht, Vertrauensperson / Experte mitzunehmen

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    15. Dopingkontrollen - Ergebnismanagement

  • 1. Wenn Analyse der B-Probe das Ergebnis der A-Probe bestätigt - Einleitung eines Disziplinarverfahrens

    2. Möglichkeit eines Hearings (Rechtfertigung, Zeugen, Beweise)

    3. Entscheidung Rechtskommission (1. Instanz)

    4. Berufung bei der Unabhängigen Schiedskommission (2. Instanz)

    5. Möglichkeit der Berufung beim CAS

    6. Möglichkeit der Berufung beim Zivilgericht

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    15. Dopingkontrollen - Ergebnismanagement

  • 16. Häufige Ursachen für Dopingfälle

    Derzeit EPO, CERA (Forschungsschwerpunkt in Seibersdorf )Anabolika

    THC (Cannabinoide)

    Verweigerung

    Unachtsamkeit

    Nahrungsergänzungsmittel

    Neue Trends Blutdoping (autologes, homologes)hGH (Wachstumshormone – sehr kurzer Nachweis)

    Gendoping (bestehendes Genmaterial „anders“ verwenden bzw. neues Material einbringen)

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  • 41

    Art der Kontrolle Anzahl (Urin) Anzahl (Blut) Summe Steigerung zu 2008

    1OOC-Kontrollen national 778 178 41 %

    2IC-Kontrollen (ÖSTM) 320 0 6 %

    3Bestellte Kontrollen (ohne WADA) 496 40 70 %

    4WADA-Kontrollen 20 46 26 -

    5ANADO-Kontrollen 13 37 0 -

    6Summe aller Kontrollen 1.677 244 1.921 -

    7Davon „Nationales Programm = 1. & 2.“ 1.098 178 1.276 -

    8Davon „Bestellte Kontrollen = 3. & 4. & 5.“ 579 66 645 -

    „Nationales Programm“ = OOC-Kontrollen national + IC-Kontrollen national [ÖSTM] + Zielkontrollen + Rekordkontrollen

    16. Statistik Dopingkontrollen NADA Austria 2009

  • Österreichische Dopingfälle der letzten fünf Jahre (ab.1.1.2005)

    Quelle: NADA, 2010 42

    16. Statistik positive Fälle

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    16. Statistik Dopingkontrollen weltweit 2009

    1 The Adverse Analytical Findings (AAF) in this report are not to be confused with adjudicated or sanctioned Anti- Doping Rule Violations (ADRV). "Adverse Analytical Finding " is defined in the World Anti-Doping Code as "a report from a laboratory or other WADA - approved entity that, consistent with the International Standard for Laboratories and related Technical Documents, identifies in a Sample the presence of a Prohibited Substance or its Metabolites or Markers (including elevated quantities of endogenous substances) or evidence of the Use of a Prohibited Method ." These figures may not be identical to sanctioned cases, as the figures given in this report may contain findings that underwent the Therapeutic Use Exemption (TUE) approval process.

    2 The Atypical Findings (ATF) in this report are not to be confused with adjudicated or sanctioned Anti-Doping Rule Violations (ADRV). "Atypical Finding " is defined in the World Anti-Doping Code as "a report from a laboratory or other WADA-approved entity which requires further investigation as provided by the International Standard for Laboratories or related Technical Documents prior to the determination of an Adverse Analytical Finding ". Atypical Findings may correspond to multiple measurements performed on the same Athlete , such as in cases of longitudinal studies on testosterone.

    3 Includes Adverse Analytical Findings and Atypical Findings

  • 17. Ungewollt gedopt

    Nahrungsergänzungsmittel - „Verunreinigung“

    Cannabis - langer Nachweis

    Medikamente - gängige Medikamente auf Verbotsliste (Wick Erkältungsirup für die Nacht, Coldargan – Ephedrin; Volon – Cortison)

    Medikamente im Ausland - andere Zusammensetzung - „erlaubte“ Reiseapotheke für häufige Erkrankungen

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  • 18. Informationsquellen

    Homepage der NADA Austriawww.nada.at

    Beispielliste erlaubter Medikamente(bei leichten Krankheitsverläufen,

    Befindensstörungen, geringfügigen Verletzungen, etc.)

    Online-Medikamentenabfrage(jedes Medikament des Austria Codex klassifiziertwww.nada.at/medikamentenabfrage

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    http://www.nada.at/http://www.nada.at/medikamentenabfragehttp://www.nada.at/medikamentenabfragehttp://www.nada.at/medikamentenabfrage

  • 19. Kontakt

    Bei Interesse zu einzelnen Projekten oder weiterführenden Fragen einfach Kontakt aufnehmen:

    Mag. David MüllerManager Prävention und Öffentlichkeitsarbeit 

    Tel.:      +43 1 505 80 35 14Mobil: +43 664 88 43 22 66Fax:     +43 1 505 80 35 40 14 Email:  [email protected]

    bzw. Geschäftstelle der NADA Austria:

    Rennweg 46-50 / Top11030 WienTel.: +43 1 505 80 35

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    mailto:[email protected]

  • Danke für die Aufmerksamkeit!

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