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Nationale Naturlandschaften (NNL) und erneuerbare Energien Anhang II.9 zum Gesamtbericht Fallbeispielanalyse Naturpark Fläming/Sachsen-Anhalt Ulrich Gehrlein, Andreas Mengel, Britta Düsterhaus, Beatrice Barthelmes, Eva Milz, Deborah Hoheisel FKZ 3513 82 0100 Gefördert durch das Bundesamt für Naturschutz mit Mitteln des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit

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Nationale Naturlandschaften (NNL) und

erneuerbare Energien

Anhang II.9 zum Gesamtbericht

Fallbeispielanalyse Naturpark Fläming/Sachsen-Anhalt

Ulrich Gehrlein, Andreas Mengel, Britta Düsterhaus, Beatrice Barthelmes,

Eva Milz, Deborah Hoheisel

FKZ 3513 82 0100

Gefördert durch das Bundesamt für Naturschutz mit Mitteln des Bundesministeriums für Umwelt,

Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit

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Adressen der Autorinnen und Autoren

Dr. Ulrich Gehrlein (Projektleitung) Institut für ländliche Strukturforschung

Eva Milz Kurfürstenstraße 49

Britta Düsterhaus 60486 Frankfurt

Unter Mitarbeit von:

Moritz Schmidt

Tamara Stang

Jacco Winkelmann

Prof. Dr. Dr. Andreas Mengel Universität Kassel

Deborah Hoheisel Fachgebiet Landschaftsentwicklung/

Beatrice Barthelmes Umwelt- und Planungsrecht

Unter Mitarbeit von: Universitätsplatz 9

Anna Truthmann 34127 Kassel

Heiko Markus Roth

Fachbetreuung im BfN

Martina Porzelt

Gabriele Niclas

FB II 2.3

Bundesamt für Naturschutz (BfN)

Konstantinstr. 110

53179 Bonn

Zitiervorschlag: GEHRLEIN, U; MENGEL, A.; DÜSTERHAUS, B.; BARTHELMES, B.; MILZ, E.; HOHEISEL, D.;

(2017): Nationale Naturlandschaften und erneuerbare Energien. Anhang II.9 zum Gesamtbericht des

gleichnamigen F+E-Vorhabens. Fallbeispielanalyse Naturpark Fläming/Sachsen-Anhalt. Frankfurt am

Main/Kassel.

Der Auftraggeber (BfN) übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, die Genauigkeit und Vollständig-

keit der Angaben sowie für die Beachtung privater Rechte Dritter.

Die in den Beiträgen geäußerten Ansichten und Meinungen müssen nicht mit denen des Auftragge-

bers übereinstimmen.

Der Gesamtbericht zum vorliegenden F+E Vorhaben steht in zwei Bänden als BfN-Skript-482 und 483

unter https://www.bfn.de/0502_skriptliste.html zum Download zur Verfügung.

Anhang I und Anhang II sind online verfügbar unter:

http://www.ifls.de/

und unter

http://www.uni-kassel.de/go/nnl-und-ee/

Titelseite: künstlich aufgestauter See zur Fischzucht mit der Bezeichnung „Deetzer Teich“ im Natur-

park Fläming/Sachsen-Anhalt (B. Barthelmes 2015).

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Inhaltsverzeichnis

Teil A: Allgemeine Analyse .................................................................................................. 9

1 Lage, Größe und naturräumliche Ausstattung ........................................................ 10

2 Rechtliche und planerische Grundlagen ................................................................. 14

3 Leitlinien und Ziele des Naturparks ......................................................................... 19

4 Nutzung erneuerbarer Energien und Aktivitäten zum Themenfeld erneuerbare

Energien und Klimaschutz ....................................................................................... 20

4.1 Nutzung und Nutzungsperspektiven erneuerbarer Energien ....................................... 20

Windenergie ..................................................................................................... 22

Biomasse ......................................................................................................... 23

Photovoltaik-Freiflächenanlagen ...................................................................... 24

Stromtrassen .................................................................................................... 25

4.2 Relevante Akteure und ihre Aktivitäten ........................................................................ 25

4.3 Synergien und Konflikte .............................................................................................. 29

5 Ansätze und Instrumente zur Steuerung von erneuerbaren Energien .................. 30

5.1 Allgemeine und energieformübergreifende Ansätze und Aussagen der Instrumente ... 30

Planerisch-konzeptionelle Aussagen zur Vorbereitung der Steuerung

erneuerbarer Energien ..................................................................................... 30

Regulative Instrumente .................................................................................... 30

(Landesweite) anreizorientierte Instrumente und Ansätze ................................ 41

Persuasiv-kooperative Instrumente und Ansätze.............................................. 43

Integrierte Ansätze ........................................................................................... 43

5.2 Windenergieanlagen ................................................................................................... 43

Regulative Instrumente .................................................................................... 43

Anreizorientierte Instrumente ........................................................................... 46

Kooperativ-persuasive Instrumente und Ansätze ............................................. 46

5.3 Energetische Nutzung von Biomasse .......................................................................... 46

Regulative Instrumente .................................................................................... 46

Anreizorientierte Instrumente ........................................................................... 51

Kooperativ-persuasive Instrumente und Ansätze ............................................. 52

5.4 Photovoltaik-Freiflächenanlagen ................................................................................. 52

Regulative Instrumente .................................................................................... 52

Anreizorientierte Instrumente ........................................................................... 52

Kooperativ-persuasive Instrumente und Ansätze ............................................. 52

6 Zusammenfassung und Einordnung ....................................................................... 53

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Teil B: Nutzung erneuerbarer Energien im Naturpark Fläming – Aktueller Stand und

zukünftige Perspektiven ........................................................................................... 55

1 Einleitung ................................................................................................................... 56

2 Der Naturpark Fläming/Sachsen-Anhalt: Räumliches Profil .................................. 57

3 Nutzung erneuerbarer Energien im Naturpark – aktueller Stand ........................... 59

4 Steuerung erneuerbarer Energien im Naturpark – aktueller Stand ........................ 63

5 Gute Beispiele für die Nutzung und Steuerung erneuerbarer Energien aus

anderen Naturparken und Biosphärenreservaten ................................................... 66

6 Zukünftige Perspektiven der Nutzung und Steuerung erneuerbarer Energien im

Naturpark ................................................................................................................... 69

7 Zusammenfassung und Fazit ................................................................................... 70

Quellenverzeichnis ............................................................................................................. 71

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Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Landkreisgrenzen im Naturpark Fläming/Sachsen-Anhalt ................................10

Abbildung 2: Übersichtskarte des Naturparks Fläming .........................................................12

Abbildung 3: CORINE-Landnutzung 2006 im Naturpark Fläming/Sachsen-Anhalt ................13

Abbildung 4: Übersicht über die Schutzgebiete innerhalb des Naturparks Fläming/Sachsen-

Anhalt .................................................................................................................16

Abbildung 5: Standorte der Windenergieanlagen, Bioenergieanlagen und Photovoltaik (PV)-

Freiflächenanlagen im Naturpark Fläming/Sachsen-Anhalt ................................21

Abbildung 6: Karte zur Modellregion/Bioenergieregion Wittenberg .......................................26

Abbildung 7: Ausgangskonstellation zum Themenfeld erneuerbare Energien im Landkreis

Wittenberg ..........................................................................................................27

Abbildung 8: Lage der Windenergieanlagen, Photovoltaik (PV)-Freiflächenanlagen und

Biomasseanlagen sowie der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie mit

der Wirkung von Eignungsgebieten innerhalb des Naturparks Fläming/ Sachsen-

Anhalt .................................................................................................................60

Abbildung 9: Bioraffinerie, Windkraftanlagen und Photovoltaik-Freiflächenanlagen auf dem

ehemaligen Militärflugplatz Zerbst ......................................................................61

Abbildung 10: Lage der Windenergieanlagen, Photovoltaik (PV)-Freiflächenanlagen und

Biomasseanlagen, Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie mit der

Wirkung von Eignungsgebieten sowie der Schutzgebiete innerhalb des Naturparks

Fläming/Sachsen-Anhalt ....................................................................................65

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Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: CORINE-Landnutzung im Naturpark Fläming/Sachsen-Anhalt.............................13

Tabelle 2: Bezeichnungen der Vogelschutz-, FFH-, Naturschutz- (NSG) und

Landschaftsschutzgebiete innerhalb des Naturparks Fläming/Sachsen-Anhalt. .17

Tabelle 3: Übersicht über die Landschaftsschutzgebiete im Naturpark Fläming/Sachsen-

Anhalt. ................................................................................................................17

Tabelle 4: Allgemeine Übersichtstabelle zu den ausgewerteten

Landschaftsschutzgebietsverordnungen innerhalb des Naturparks

Fläming/Sachsen-Anhalt. ...................................................................................18

Tabelle 5: Bestehende Windkraftanlagen im Naturpark Fläming/Sachsen-Anhalt mit Leistung,

Gesamthöhe und Jahr der Inbetriebnahme. .......................................................22

Tabelle 6: Bioraffinerie/Biogasanlagen im Naturpark Fläming/Sachsen-Anhalt mit Leistung

bzw. Biomethanerzeugung und erzeugte Strommenge im Jahr 2012 .................23

Tabelle 7: Bestehende Photovoltaik-Freiflächenanlagen im Naturpark Fläming/Sachsen-

Anhalt mit Leistung, Jahr der Inbetriebnahme. ...................................................25

Tabelle 8: Übersicht über Aussagen zum Themenfeld Landschaft in den analysierten

Verordnungen der Landschaftsschutzgebiete im Naturpark Fläming/Sachsen-

Anhalt. ................................................................................................................33

Tabelle 9: Explizite und implizite Regelungen zu baulichen Anlagen in den ausgewerteten

Landschaftsschutzgebietsverordnungen. ...........................................................40

Tabelle 10: Regelungen für die Land- und Forstwirtschaft in den ausgewerteten

Landschaftsschutzgebietsverordnungen. ...........................................................47

Tabelle 11: Übersicht über die Naturschutzgebiete im Naturpark Fläming/Sachsen-Anhalt. .58

Tabelle 12: Übersicht über die Landschaftsschutzgebiete im Naturpark Fläming/Sachsen-

Anhalt. ................................................................................................................58

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Abkürzungsverzeichnis

ALFF Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten

ALG Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte

Amtsbl. f. d. Reg.-Bez. Amtsblatt für die Regierungsbezirk

BauGB Baugesetzbuch

BBPlG Bundesbedarfsplangesetz

BEG BürgerEnergieGenossenschaft

BfN Bundesamt für Naturschutz

BINGO Bioenergieregion in der Mitte Ostdeutschlands

BKG Bundesamt für Kartographie und Geodäsie

BMBF Bundesministerium für Bildung und Forschung

BMUB Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und

CLC CORINE Land Cover

DFD Deutsches Fernerkundungsdatenzentrum

DLR Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt

Eea European Energy Award

EFRE Europäischen Fonds für regionale Entwicklung

EGV Energiegenossenschaft Vogelsbergkreis

EnLAG Energieleitungsausbaugesetz

EW Einwohner

F+E-Vorhaben Forschungs- + Entwicklungsvorhaben

FFH Flora-Fauna Habitat

Gbl. d. DDR Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik

GIS Geographisches Informationssystem

GVBl. LSA Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-An-halt

GWh Gigawattstunde

HNA Hessische Niedersächsische Allgemeine

IB Investitionsbank Sachsen-Anhalt

LAG lokale Aktionsgruppe

LaWG LSA Landeswaldgesetz für das Land Sachsen-Anhalt

LEADER Liaison entre actions de développement de l'économie rurale, deutsch: Verbindung zwischen Aktionen zur Ent-wicklung der ländlichen Wirtschaft

LEP Landesentwicklungsprogramm

LES Lokale Entwicklungsstrategie

MLV Sachsen-Anhalt Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr Sachsen-Anhalt

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MWp Megawatt Peak

NRP Naturpark

PV Photovoltaik

RePro Re-Produktionsketten in der Wasser- und Energieinfra-struktur in schrumpfenden Regionen

RES Regionale Entwicklungsstrategie

RPG A-B-W Regionale Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wit-tenberg

TJ/a Terajoule pro Jahr

TöB Träger öffentlicher Belange

UBC Umweltvorhaben in Brandenburg Consult GmbH

VDN Verband Deutscher Naturparke e.V.

VO Verordnung

WG LSA Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt

Zere Zentrum für Regenerative Energien Sachsen-Anhalt

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Teil A: Allgemeine Analyse1

1 Teil A (Allgemeine Analyse) der Fallbeispielanalyse wurde gemeinschaftlich von der Universität Kassel und dem Institut für Ländliche Strukturforschung erarbeitet. Dabei lag die federführende Bearbeitung der Kapitel 1 (Ausnahme: Karten und Analyse der Landnutzungen), 2, 3, 4.1, 5.1.1, 5.1.2, 5.2.1, 5.3.1, 5.4.1 und 6 bei der Universität Kassel. Die Kapitel 4.1.1-4.1.4, 4.2, 4.3, 5.1.3-5.1.5, 5.2.2, 5.2.3, 5.3.2, 5.3.3, 5.4.2 und 5.4.3 wurden hingegen federführend vom Institut für Ländliche Strukturforschung, Frankfurt verfasst.

Die wesentlichen Recherchen zur Fallbeispielanalyse erfolgten im Jahr 2014 und 2015.

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1 Lage, Größe und naturräumliche Ausstattung

Der noch relativ junge Naturpark Fläming/Sachsen-Anhalt wurde im Jahr 2005 erklärt und

nimmt eine Fläche von 82.425 ha im Bundesland Sachsen-Anhalt ein (Allgemeinverfügung

über die Erklärung zum Naturpark „Fläming/Sachsen-Anhalt“ 2005: Nr. 2). Namensgebend ist

die Lage des Naturparks im südwestlichen Fläming, der einen in der Saalekaltzeit entstande-

nen Höhenzug in Sachsen-Anhalt und dem benachbarten Brandenburg darstellt (NATURPARK

FLÄMING e.V. 2007a: 9). Im Norden des Naturparks schließt sich der brandenburgische Natur-

park Hoher Fläming an, während im Süden nahezu nahtlos das Biosphärenreservat Flussland-

schaft Elbe an den Naturpark grenzt.

Die Landkreise Wittenberg und Anhalt-Bitterfeld haben mit 50.774 ha (ca. 62 %) bzw. 25.387

ha (ca. 31 %) die größten flächenmäßigen Anteile am Naturpark. Die Stadt Dessau-Roßlau

nimmt mit 6.264 ha (ca. 8 %) einen kleineren Anteil am Schutzgebiet ein. Neben der Stadt

Dessau-Roßlau umfasst der Naturpark außerdem die folgenden vier Städte komplett bzw.

Teile davon: Coswig (Anhalt), Zerbst/Anhalt, Lutherstadt Wittenberg und Zahna-Elster (NATUR-

PARK FLÄMING e.V. o. J.) (siehe Abbildung 1).

Abbildung 1: Landkreisgrenzen im Naturpark Fläming/Sachsen-Anhalt (Datengrundlage: BFN 2014;

DTK 500 © GeoBasis-DE/BKG 2014).

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Auf die Fläche des Naturparks kommen ca. 72.600 Einwohner, was einer unterdurchschnittli-

chen Bevölkerungsdichte von ca. 88 Einwohnern pro Quadratkilometer (NATURPARK FLÄMING

e.V. o. J.) entspricht (Vergleich Deutschland im Jahr 2013: 231 Einwohner/km² (STATISTISCHES

BUNDESAMT 2015)). Das Gebiet kann somit zu den ländlichen Räumen Deutschlands gezählt

werden.

Der Naturpark verfügt gemäß der Allgemeinverfügung über die Erklärung zum Naturpark „Flä-

ming/Sachsen-Anhalt“ von 2005 (Nr. 4 Zonierung) über eine dreiteilige Zonierung in Natur-

schutzzone (Zone I), Landschaftsschutz- und Erholungszone (Zone II) und Puffer- und Ent-

wicklungszone (Zone III) (siehe Abbildung 2). Die Naturschutzzone umfasst die Naturschutz-

gebiete im Naturpark und dient zur Umsetzung von Naturschutzzielen gemäß den jeweiligen

Schutzgebietsverordnungen, während die Landschaftsschutz- und Erholungszone die Land-

schaftsschutzgebiete umfasst und den Zielen der landschaftsbezogenen Erholung unter dem

Aspekt eines naturverträglichen Tourismus entsprechend den jeweiligen Landschaftsschutz-

gebietsverordnungen dient. Die Puffer- und Entwicklungszone umfasst alle weiteren Bereiche

des Naturparks.

Nach der Landschaftsgliederung Sachsen-Anhalts liegt der Naturpark Fläming/Sachsen-An-

halt nahezu vollständig in der Landschaftseinheit „Roßlau-Wittenberger Vorfläming“. Ein klein-

flächiger Bereich entlang der Grenze zu Brandenburg gehört noch der Einheit „Hochfläming“

an (REICHHOFF et al. 2001: Karte). Der zentrale Bereich des Gebiets stellt ein Grundmoränen-

hügelland dar. Die gesamte Oberflächenbeschaffenheit im Naturpark ist auf eiszeitlich gebil-

dete oder abgelagerte Substrate zurückzuführen. Flache Trocken- bzw. Fließgewässertäler

sind einst durch Schmelzwasserabflüsse entstanden (REICHHOFF et al. 2001: 57, NATURPARK

FLÄMING e.V. o. J.).

Die Kulturlandschaft wird vorwiegend durch eine intensive Forst- und Landwirtschaft geprägt.

Vor allem großflächige intensiv genutzte Ackerflächen sind für die Landschaft im Naturpark

typisch (NATURPARK FLÄMING e.V. 2007a: 45, REICHHOFF et al. 2001: 60). Innerhalb der Natur-

parkkulisse befinden sich außerdem neun industrielle Tierbetriebe mit Enten (ein Betrieb,

360.000 Tierplätze) und Schweinen (acht Betriebe, insgesamt 26.550 Tierplätze) (GRÜNEN

FRAKTION SACHSEN-ANHALT 2013).

In der Vergangenheit wurden viele der zusammenhängenden naturnahen Wälder zu Kiefern-

forsten umgewandelt (REICHHOFF et al. 2001: 59). Außerdem sind im Gebiet laubreiche Wälder

wie Eichenmischwälder, Erlenbrüche sowie Moorbirkenwälder vorhanden, nehmen aber wie

auch das Grünland eine eher geringe Fläche ein (VDN o. J.). Für die landschaftsbezogene

Erholung sind neben kulturhistorischen Stätten in Form von Mühlen, Burgen, (Feldstein-)Kir-

chen, Schlössern und technischen Denkmalen die UNESCO-Welterbestätten in Dessau-Roß-

lau und Lutherstadt Wittenberg von Bedeutung (VDN o. J.). Die Weltkulturerbestätten Bauhaus

und Dessau-Wörlitzer Gartenreich in Dessau-Roßlau liegen jedoch nicht wie die Lutherge-

denkstätten in Lutherstadt Wittenberg direkt innerhalb der Naturparkkulisse.

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Abbildung 2: Übersichtskarte des Naturparks Fläming (Datengrundlage: BFN 2014; DTK 500 © GeoBasis-DE/BKG 2014).

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Landwirtschaftlich genutzte Flächen nehmen 51 % des Naturparks Fläming/Sachsen-Anhalt

ein, davon sind 42 % Ackerflächen, nur 5 % Grünland und 4 % sonstige landwirtschaftlich ge-

nutzte und naturnahe Fläche (siehe Tabelle 1). Zu 43 % ist der Naturpark bewaldet. Eine Über-

sicht über die Verteilung der Landnutzungsstrukturen liefert Abbildung 3 (UMWELTBUNDESAMT

& DLR-DFD 2009).

Tabelle 1: CORINE-Landnutzung im Naturpark Fläming/Sachsen-Anhalt (eigene Berechnungen, UM-

WELTBUNDESAMT & DLR-DFD 2009, BFN 2014).

2006

Fläche in ha Anteil in %

Ackerflächen 34729 42

Grünland 4309 5

Wälder 35300 43

Sonstige landwirtschaftlich genutzte und naturnahe Flächen 3536 4

Bebaute Flächen 4561 6

Feucht- und Wasserflächen 35 0

Summe 82469 100

Abbildung 3: CORINE-Landnutzung 2006 im Naturpark Fläming/Sachsen-Anhalt (Datengrundlage: UM-

WELTBUNDESAMT & DLR-DFD 2009; BFN 2014; DTK 500 © GeoBasis-DE/BKG 2014).

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2 Rechtliche und planerische Grundlagen2

Der Naturpark wurde am 5. Oktober 2005 per Allgemeinverfügung über die Erklärung zum

Naturpark Fläming/Sachsen-Anhalt durch das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt

Sachsen-Anhalt erklärt.

Träger des Naturparks ist der gemeinnützige Verein Naturpark Fläming e.V., der bereits im

Juli 2003 gegründet wurde (NATURPARK FLÄMING e.V. o. J.). Nach eigenen Angaben ist der

Verein kein Träger öffentlicher Belange (CICIEWSKI 2013, schriftl. Mitteilung). Derzeit haben

rund 100 natürliche und vor allem juristische Personen wie Kommunen, Verbandsgemeinden

und Verwaltungsgemeinschaften, Naturschutz-, Bauern- und Tourismusverbände sowie Ver-

eine eine Mitgliedschaft im Trägerverein (NATURPARK FLÄMING e.V. o. J.). Der Vorstand des

Vereins setzt sich jeweils aus drei Vertretern der Landkreise Wittenberg sowie Anhalt-Bitterfeld

(Landrat und zwei Vertreter des Kreistages) und des Stadtrates der Stadt Dessau-Roßlau

(Oberbürgermeister und 2 Vertreter des Stadtrates) zusammen (geborene Mitglieder). Zusätz-

lich werden acht Vorstandsmitglieder gewählt (NATURPARK FLÄMING e.V. o. J.). Sitz der Ge-

schäftsstelle ist im Informationszentrum im Ortsteil Jeber-Bergfrieden der Stadt Coswig (An-

halt) (NATURPARK FLÄMING e.V. o. J.).

Für den Naturpark wurde 2007 ein Pflege- und Entwicklungskonzept mit den inhaltlichen

Schwerpunkten Naturschutz, Tourismus und räumliche Planung/Nutzungs- und Infrastruktur

erarbeitet (NATURPARK FLÄMING e.V. 2007a, b), das auszugsweise im Rahmen dieser Analyse

ausgewertet wurde.

Im Bereich der Raumordnung gibt es auf der Planungsebene des Bundeslandes Sachsen-

Anhalt den Landesentwicklungsplan aus dem Jahr 2010. Auf regionaler Ebene ist der Regio-

nale Entwicklungsplan für die Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg von 2005 von Be-

lang. Die Kapitel „Raumstruktur“ und „zentralörtliche Gliederung“ wurden durch den Sachli-

chen Teilplan „Daseinsvorsorge- Ausweisung der Grundzentren in der Planungsregion Anhalt-

Bitterfeld-Wittenberg" aufgehoben. Außerdem ist das Kapitel „Gebiete für die Nutzung der

Windenergie“ nicht bindend, da nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Magdeburg

bei der Festlegung der Eignungs- und Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie Abwä-

gungsfehler begangen wurden (RPG A-B-W 2010). Es existiert jedoch ein rechtsgültiger Sach-

licher Teilplan „Windenergienutzung A-B-W“, der im Februar 2013 in Kraft getreten ist. Im Jahr

2014 wurde eine Neuaufstellung des Teilplans eingeleitet. Ein erster Entwurf von Februar 2015

liegt vor (RPG A-B-W 2015b). Derzeit ist außerdem beabsichtigt für die Planungsregion einen

neuen Regionalen Entwicklungsplan aufzustellen, da durch den Landesentwicklungsplan aus

dem Jahr 2010 Anpassungsbedarf besteht. Bisher liegen dazu nur ein Arbeitspapier und Ar-

beitskarten vor (Stand 2013).

Das Landschaftsprogramm des Landes Sachsen-Anhalt stammt aus dem Jahr 1994 und be-

steht aus den Teilen „Grundsätzliche Zielstellungen“, „Beschreibungen und Leitbilder der

Landschaftseinheiten“ (Stand: 2001) sowie „Karten“. Auch die relevanten Landschaftsrahmen-

pläne, der im Naturpark liegenden Land- bzw. Stadtkreise, stammen aus den 1990er Jahren:

Landschaftsrahmenplan des Kreises Roßlau von 1993, Landschaftsrahmenplan des Landkrei-

ses Wittenberg von 1994, Landschaftsrahmenplan des Landkreises Zerbst von 1995. Da die

Erstellungsdaten der Planwerke der Landschaftsplanung alle mindestens 20 Jahre zurücklie-

gen, wurde auf eine Auswertung dieser verzichtet.

2 Die Recherche der Dokumente wurde im März 2015 durchgeführt.

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Eine Übersicht über die Vogelschutz-, Flora-Fauna-Habitat (FFH)-, Naturschutz (NSG)- und

Landschaftsschutzgebiete (LSG) innerhalb des Naturparks gibt Abbildung 4 sowie die dazu-

gehörige Tabelle 2.3

3 Die GIS-gestützte Auswertung der Schutzgebietskategorien innerhalb des Naturparks erfolgte anhand der vom Bundesamt für Naturschutz bereitgestellten Geodaten. Je nach Schutzgebietskategorie stam-men die Daten aus den Jahren 2013, 2014 oder 2015. Die Aktualität der Geodaten kann nicht gewähr-leistet werden. (Geringe) Unterschiede zur tatsächlichen Flächenkulisse der Schutzgebiete sind mög-lich, wenn Änderungen nicht an das Bundesamt für Naturschutz gemeldet wurden.

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Abbildung 4: Übersicht über die Schutzgebiete innerhalb des Naturparks Fläming/Sachsen-Anhalt (Datengrundlage: BFN 2013-2015, Hintergrundkarte DTK

500 © GeoBasis-DE /BKG 2014). Für die Erläuterung der Ziffern/Bezeichnung der Schutzgebiete siehe Tabelle 2.

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Tabelle 2: Bezeichnungen der Vogelschutz-, FFH-, Naturschutz- (NSG) und Landschaftsschutzgebiete (LSG)

innerhalb des Naturparks Fläming/Sachsen-Anhalt.

Vogelschutzgebiet Naturschutzgebiete

1 Zerbster Land 1 Buchholz

2 Friedenthaler Grund

3 Jütrichauer Busch

4 Nedlitzer Niederung

5 Pfaffenheide-Wörpener Bach

6 Platzbruch

7 Rahmbruch

8 Rathsbruch

9 Schleesen

FFH-Gebiete

1 Feuchtwiese bei Dobien

2 Friedenthaler Grund

3 Golmengliner Forst und Schleesen im Flä-ming

4 Grieboer Bach östlich Coswig

5 Klebitz-Rahnsdorfer Feldsölle

6 Küchenholzgraben bei Zahna

7 Löhnsdorfer Revier bei Göritz

8 Obere Nuthe-Läufe

9 Olbitzbach-Niederung nordöstlich Roßlau

10 Pfaffenheide-Wörpener Bach nördlich Coswig

11 Rossel, Buchholz und Streetzer Busch nörd-lich Roßlau

12 Woltersdorfer Heide nördlich Wittenberg-Lu-therstadt

Landschaftsschutzgebiete

1 Roßlauer Vorfläming

2 Spitzberg

3 Westfläming

4 Wittenberger Vorfläming und Zahnabachtal

5 Zerbster Land

6 Zerbster Nuthetäler

Innerhalb des Naturparks Fläming/Sachsen-Anhalt befinden sich neun Naturschutzgebiete, mit einer

Gesamtfläche von 992,2 ha, was einem Anteil von 1,2 % an der Gesamtfläche des Naturparks Flä-

ming/Sachsen-Anhalt entspricht.

Innerhalb des Naturparks Fläming/Sachsen-Anhalt sind außerdem sechs Landschaftsschutzge-

biete, mit einer Gesamtfläche von 47.896,9 ha gelegen, was einem Anteil von 58 % an der Gesamt-

fläche des Naturparks Fläming/Sachsen-Anhalt entspricht.

Eine Übersicht über die Landschaftsschutzgebiete innerhalb des Naturparks Fläming/Sachsen-An-

halt gibt die Tabelle 3.

Tabelle 3: Übersicht über die Landschaftsschutzgebiete (LSG) im Naturpark Fläming/Sachsen-Anhalt.

Bezeichnung des LSG Größe in ha absolut

Größe in ha inner-halb des Naturparks

Flächenanteil am Na-turpark in %

Roßlauer Vorfläming 19891,6 19886,1 24,1

Spitzberg 1449,6 1449,6 1,8

Westfläming 9827,1 9824,0 11,9

Wittenberger Vorfläming und Zahnabachtal 10912,1 10911,2 13,2

Zerbster Land 5946,3 831,0 1,0

Zerbster Nuthetäler 4995,2 4994,9 6,1

Außerdem befinden sich innerhalb des Naturparks Fläming/Sachsen-Anhalt zwölf FFH-Gebiete mit

einer Gesamtfläche von 2.889,3 ha, was einem Anteil von 3,5 % an der Gesamtfläche des Natur-

parks Fläming/Sachsen-Anhalt entspricht sowie ein Vogelschutzgebiet mit einer Gesamtfläche von

831,8 ha, was einem Anteil von 1 % an der an der Gesamtfläche des Naturparks Fläming/Sachsen-

Anhalt entspricht.

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Insgesamt sind ca. 48.295,3 ha, was einem Anteil von ca. 58,5 % an der Gesamtfläche des Natur-

parks Fläming/Sachsen-Anhalt entspricht, als NSG, LSG, FFH- und/oder Vogelschutzgebiet ge-

schützt.

Innerhalb dieser Fallbeispielanalyse wurden die Verordnungen der vier Landschaftsschutzgebiete

mit dem größten prozentualen Flächenanteil am Naturpark hinsichtlich ihrer Aussagen zur Land-

schaft, den einzelnen Energieträgern (auch baulichen Anlagen allgemein) sowie zur Land- und

Forstwirtschaft ausgewertet. Eine Übersicht mit den Namen der Landschaftsschutzgebiete, Bezeich-

nungen der LSG-Verordnungen (inklusive amtliche Fundstelle) sowie Jahr der Verordnungen bietet

Tabelle 4.

Tabelle 4: Allgemeine Übersichtstabelle zu den ausgewerteten Landschaftsschutzgebietsverordnungen inner-

halb des Naturparks Fläming/Sachsen-Anhalt.

Name des LSG Bezeichnung der LSG-Verordnung und amtliche Fundstelle Jahr der Ver-ordnung/Ände-rung

Roßlauer Vorflä-ming

Verordnung des Landkreises Anhalt-Zerbst über das Landschaftsschutz-gebiet „Roßlauer Vorfläming“

In: Amtsblatt für den Landkreis Anhalt-Zerbst Nr. 11/2005, S. 11

Hinweis: zusätzlich zur Verordnung existiert ein Pflege- und Entwick-lungskonzept4

Vom: 15.09.2005

Wittenberger Vor-fläming und Zahn-abachtal

Verordnung des Landkreises Wittenberg über das Landschaftsschutzge-biet „Wittenberger Vorfläming und Zahnabachtal“

In: Amtsblatt für den Landkreis Wittenberg Nr. 8/2000, S. 7

Hinweis: zusätzlich zur Verordnung existiert ein Pflege- und Entwick-lungsplan5

Vom: 30.08.1999

Westfläming Verordnung des Landkreises Anhalt-Zerbst über das Landschaftsschutz-gebiet „Westfläming“

In: Amtsblatt für den Landkreis Anhalt-Zerbst KW 35, S. 4

Vom: 05.08.1999

Zerbster Nuthetä-ler

Verordnung des Landkreises Anhalt-Zerbst über das Landschaftsschutz-gebiet „Zerbster Nuthetäler“

In: Amtsblatt für den Landkreis Anhalt-Zerbst Nr. 7/2001, S. 3

Vom: 19.11.2001

Neben den ausgewählten und im Detail analysierten LSG dürfte auch von den übrigen LSG, sowie

von den NSG, FFH- und Vogelschutzgebieten eine steuernde Wirkung im Hinblick auf die Nutzung

von erneuerbaren Energien ausgehen. Diese Flächen dürften nur nach genauerer Prüfung und/oder

unter bestimmten Bedingungen oder gar nicht für entsprechende Nutzungen in Frage kommen. Die

in diesen Gebieten im Detail geltenden Regelungen wurden jedoch nicht analysiert.

4 Das Pflege- und Entwicklungskonzept wurde nicht ausgewertet.

5 Der Pflege- und Entwicklungsplan wurde nicht ausgewertet.

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3 Leitlinien und Ziele des Naturparks

Im Naturpark Fläming/Sachsen-Anhalt soll eine Landschaft entwickelt und gestaltet werden, die

nicht nur mit Naturschutzzielen in Einklang steht, sondern auch eine landschaftsgebundene Erho-

lungsnutzung und nachhaltige Landnutzungen fördert. In den, in der Allgemeinverfügung über die

Erklärung zum Naturpark „Fläming/Sachsen-Anhalt“ von 2005 aufgeführten Entwicklungszielen, ist

entsprechend festgesetzt, dass die „Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der für den Na-

turraum typischen Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Teillandschaften und Lebensräume im Gebiet

des Fläming/Sachsen-Anhalt als Grundlage für die Erholung des Menschen und damit der Sicherung

und Verbesserung der ökologischen und wirtschaftlichen Lebensgrundlage der Bevölkerung“ dient.

Zu der landschaftstypischen Vielfalt und Eigenart können auch die kulturhistorischen Werte, traditi-

onelle Landnutzungsformen und Ortsbilder gezählt werden (Nr. 3.1 und 3.2). Zur Entwicklung des

Naturparks wird unter anderem eine nachhaltige/angepasste Nutzung der Naturressourcen, Land-

schaftspflege, Entwicklung von Ökosystemen sowie Regionalentwicklung angestrebt (Nr. 3.1. a und

b), die auch eine Förderung der mittelständischen Wirtschaft und des Handwerks beinhaltet.

Die dreiteilige Zonierung des Naturparks in Naturschutzzone (Zone I), Landschaftsschutz- und Er-

holungszone (Zone II) und Puffer- und Entwicklungszone (Zone III) soll neben der Umsetzung von

Naturschutzzielen auch die umweltverträgliche und wirtschaftliche Erschließung des Gebiets für die

Erholung und den Fremdenverkehr (inkl. Infrastrukturen für die Besucherlenkung) und die nachhal-

tige Land- und Forstwirtschaft unterstützen (Nr. 3.2. und 4).

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20

4 Nutzung erneuerbarer Energien und Aktivitäten zum Themenfeld erneuer-

bare Energien und Klimaschutz

4.1 Nutzung und Nutzungsperspektiven erneuerbarer Energien

Im Naturpark Fläming/Sachsen-Anhalt befinden sich sowohl Anlagen zur Windenergie- und Biomas-

senutzung als auch Photovoltaik-Freiflächenanlagen (siehe Abbildung 5).

Die Studie „Wissenschaftliche Begleitung der Koordination des Ausbaus der erneuerbaren Energien

in Sachsen-Anhalt zeigt auf, dass das Land Sachsen-Anhalt in 20 Jahren seinen Strombedarf voll-

ständig aus erneuerbaren Energien decken kann (ZERE 2015). Laut Angaben der Studie zählt Sach-

sen-Anhalt mit einer installierten Leistung von 6.000 MW zu den Vorreitern in Deutschland. Strom

wird zunehmend exportiert, was den Ausbau von Hochspannungsleitungen erforderlich macht (MI-

NISTERIUM FÜR LANDWIRTSCHAFT UND UMWELT 2015).

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Abbildung 5: Standorte der Windenergieanlagen, Bioenergieanlagen und Photovoltaik (PV)-Freiflächenanlagen im Naturpark Fläming/Sachsen-Anhalt (Datengrund-

lage: RAUMORDNUNGSKATASTER SACHSEN-ANHALT 2015; DRUCKSACHE 6/2889 UND 6/3348 DES LANDES SACHSEN-ANHALT; BFN 2014; UMWELTBUNDESAMT & DLR-DFD

2009; DTK 500 © GeoBasis-DE/BKG 2014).

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Windenergie

Nach den Daten des Raumordnungskatasters Sachsen-Anhalt liegen 78 Windenergieanlagen

an zehn verschiedenen Standorten im Naturpark (siehe Abbildung 5 und Tabelle 5). Die Ge-

samthöhen der Anlagen variieren zwischen 85 und 199 m.

Tabelle 5: Bestehende Windkraftanlagen im Naturpark Fläming/Sachsen-Anhalt mit Leistung, Gesamt-

höhe und Jahr der Inbetriebnahme. Darstellung auf der Grundlage von Daten des Raumordnungska-

tasters des Landes Sachsen-Anhalt (ROK). Mit Genehmigung des Ministeriums für Landesentwicklung

und Verkehr des Landes Sachsen-Anhalt - oberste Landesentwicklungsbehörde -, Gen.-Nr.: MLV44-

035-1 (angefragt im November 2015).

Standort/ Bezeichnung Anzahl Anlagen

Leistung je Windenergie-anlage in MW

Gesamthöhe in m

Jahr der Inbe-triebnahme

Coswig (Anhalt) – Cobbels-dorf

1 0,6 85 2002

Coswig (Anhalt) – Coswig Nord bzw. Zieko

10 0,9 bis1,3 100 bis115 keine An-gabe/2007

Coswig (Anhalt) – Luko 12 2,7 199 keine Angabe

Dessau-Roßlaus – Müh-lestedt

4 1,5 99,5/99,9/149,9 2007/ keine An-gabe

Lutherstadt Wittenberg – Straach

11 0,8 bis1,5 99,75 bis 123,5 2006/ 2007/ 2009

Lutherstadt Wittenberg – Windkraftanlagen bei Wit-tenberg

2 1,3 99 2000

Zahna-Elster – Mühlanger 7 2 133/133,7 2007

Zahna-Elster – Rahnsdorf 1 0,5 85 2000

Zerbst/ Anhalt – Straguth 10 0,8 bis1 99,75 bis100 2005/ 2009

Zerbst/ Anhalt – Zerbst Flug-platz

11 + 9 2 bis 3 124,5 bis 196,5 (teilweise keine Angabe)

1999/ 2009/ keine Angabe

Von der Regionalen Planungsgemeinschaft wurde der Teilplan Windenergie erstellt. Laut die-

sem eignet sich die gesamte Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg, inklusive des darin

liegenden Naturparks Fläming/Sachsen-Anhalt, grundsätzlich zur Erzeugung von Windenergie

(RPG A-B-W 2015a: 17). Innerhalb des Naturparks Fläming/Sachsen-Anhalt sind fünf Vor-

ranggebiete für die Windenergienutzung ausgewiesen (eine detaillierte Darstellung befindet

sich in Kapitel 5.2.1). Bei der Festlegung der Vorrang- und Eignungsgebiete lag der Fokus auf

Konversionsflächen und Industriebrachen. Außerdem soll durch Repowering die Anzahl be-

stehende Altanlagen außerhalb der Vorrang- und Eignungsgebiete reduziert werden (RPG A-

B-W 2015a).

Die von ZERE bearbeitete Studie zeigt auf, dass für ganz Sachsen-Anhalt ein Zubaupotenzial

von ca. 2.400 MW in den bereits ausgewiesenen Vorrang- und Eignungsgebieten der fünf

regionalen Planungsgemeinschaften Sachsen-Anhalts vorhanden ist (MINISTERIUM FÜR LAND-

WIRTSCHAFT UND UMWELT).

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23

Biomasse

Biomasseanlagen

Nach Angaben der Landesregierung Sachsen-Anhalt in einer Drucksachen als Antworten auf

eine Kleine Anfragen der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN befanden sich im Jahr 2014 eine

Bioraffinerie und sieben Biogasanlagen mit installierten elektrischen Leistungen von 210 kW

bis 537 kW innerhalb des Naturparks (siehe Abbildung 5 und Tabelle 6).

Tabelle 6: Bioraffinerie/Biogasanlagen im Naturpark Fläming/Sachsen-Anhalt mit Leistung bzw. Biome-

thanerzeugung und erzeugte Strommenge im Jahr 2012 (Quelle DRUCKSACHE 6/2889 DES LANDTAGS

VON SACHSEN-ANHALT, 2014).

Standort/ Bezeichnung Installierte elektri-sche Leistung in kW

durchschnittliche Bio-methanerzeugung in m³/h

Erzeugte Strommenge im Jahr 2012 in kWh

Jessen/ Grabo 252 943.178

Zerbst/ Anhalt – Bonitz 210 keine Angabe

Zerbst/ Anhalt – Klein-leitzkau/ Bornum/ Ga-ritz

250 1.643.589

Zerbst/ Anhalt – Po-lenzko

530 4.485.463

530 2.439.589

Zerbst/ Anhalt – Zerbst 537 4.145.226

Zerbst/ Anhalt – Zerbst Flugplatz

700

Zerbst/ Anhalt – Zernitz/ Strinum

340 keine Angabe

Zusätzlich zu den oben aufgeführten Bioenergieanlagen liegen Informationen vor, dass sich in

Wittenberg im Ortsteil Piesteritz eine Bioethanolanlage (Biodiesel-Raffinerie) befindet, die jähr-

lich aus 295.000 Tonnen Rapsschrot 200.000 Tonnen Biodiesel und 20.000 Tonnen Glycerin

produziert. Der Raps wird dabei aus einem Umkreis von 100 km bezogen (SCHÖN & WENDT-

SCHWARZBURG 2015: 24)

In der vom MINISTERIUM FÜR LANDWIRTSCHAFT UND UMWELT beauftragten Studie wird für ganz

Sachsen-Anhalt festgestellt, dass die Biomassenutzung bereits weit fortgeschritten ist und bei-

spielsweise deutschlandweit die meisten Biomethananlagen innerhalb Sachsen-Anhalts lie-

gen (2015). Jedoch wird erwartet, dass aufgrund der Änderungen im Erneuerbaren-Energien-

Gesetz (EEG) und dem verfügbaren Substratpotenzial kein weiterer Ausbau stattfinden wird

(MINISTERIUM FÜR LANDWIRTSCHAFT UND UMWELT 2015)

Landschaftspflegematerial (holzige und krautige Biomasse)

Zur energetischen Verwertung von Landschaftspflegematerial liegen keine Daten vor.

In der 2008 erstellten Regionalen Entwicklungsstrategie für die geplante Bioenergieregion Wit-

tenberg wird angeführt, dass Potenziale zur energetischen Verwertung von Landschaftspfle-

geholz vorliegen. Geplant war, dass die regionalen Landschaftspflegeverbände Nordwest-

sachsens und das Biosphärenreservat Mittelelbe einen regionalen Handlungsansatz entwi-

ckeln (LANDKREIS WITTENBERG et al. 2008).

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Holz (Brennholz und Hackschnitzel)

43 % (35.300 ha) der Naturpark-Fläche sind bewaldet. Im Jahr 2008 macht etwa die Hälfte der

Waldfläche Privatwald aus. Die andere Hälfte verteilt sich auf die Eigentumsformen Lan-

deswald, Bundeswald, Körperschaftswald sowie Kirchen- und Treuhandel (NATURPARK FLÄ-

MING 2008: 100).

Einen hohen Stellenwert in der energetischen Verwertung von holzigem Material nehmen die

Stadtwerke Zerbst mit dem Betrieb eines Blockheizkraftwerks ein (STADTWERKE ZERBST GMBH

o. J.). Außerdem wird in Wittenberg von den Stadtwerken Leipzig seit 2009 ein Biomasseheiz-

werk auf Basis von waldfrischem Rund- und Waldrestholz betrieben. Erzeugt werden jährlich

ca. 157.000 MWh, was einem Jahresverbrauch von 60.000 Haushalten entspricht. Verbraucht

werden 160.000 Festmeter Holz. Der erzeugte Dampf wird an die Stickstoffwerke Piesteritz

GmbH geliefert (STADTWERKE LEIPZIG o. J. a), die innerhalb des Naturparks gelegen sind.

Die Landkreise Wittenberg, Anhalt-Bitterfeld und Nordsachsen haben sich im Jahr 2008 als

Bioenergieregion auf das Bundesweite Förderprogramm des Bundesministeriums für Ernäh-

rung und Landwirtschaft beworben. Sie wurde jedoch nicht als Bioenergieregion anerkannt.

Die dabei entstandenen Initiativen und Ideen werden zum Teil dennoch weiterverfolgt. Zum

Aktuellen Stand 2015 sind in einzelnen Fällen keine Informationen über den Fortgang bekannt.

Beispielsweise war geplant, bestehende regionale Wertschöpfungsketten mit Bezug zu Holz

zu erfassen. Ein Zusammenschluss von privaten Forstbesitzern, Staatsforst, regional ansäs-

sigen Unternehmen und Holzpelletherstellern der Region sollte entstehen um eine sogenannte

Holzallianz zu gründen. Dadurch sollte beispielsweise die Belieferung des großindustriellen

Pellethersteller in Oranienbaum und das Biomasseholzheizkraftwerk in Wittenberg mit regio-

nalem Holz verstärkt werden. Die Stadtwerke Leipzig, die das Werk in Wittenberg/Priesteritz

betreiben, wollten sich dazu verpflichten, aus der Dübener Heide stammendes Holz nur aus

nachhaltiger Holzwirtschaft zu beziehen (LANDKREIS WITTENBERG et al. 2008: 7; STADTWERKE

LEIPZIG o. J. b). Der Umsetzungsstand ist derzeit unbekannt.

Biomassepotenziale zur energetische Verwertung von Wald- und aus der landwirtschaftlichen

Produktion stammendes Holz liegen im Jahr 2008 in den waldreichen Landkreisen Anhalt-

Zerbst und Wittenberg bei über 1.600 TJ/a (LANDKREIS WITTENBERG et al. 2008:17).

Photovoltaik-Freiflächenanlagen

Innerhalb des Naturparks bestehen fünf Photovoltaik-Freiflächenanlagen mit verschiedenen

Flächengrößen und Leistungen (siehe Abbildung 5 und Tabelle 7). Der größte Solarpark ist

dabei mit 20 Windenergieanlagen und einer Bioraffinerie zur Biomethanerzeugung auf dem

ehemaligen Militärflugplatz Zerbst kombiniert.

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Tabelle 7: Bestehende Photovoltaik-Freiflächenanlagen im Naturpark Fläming/Sachsen-Anhalt mit Leis-

tung, Jahr der Inbetriebnahme. Darstellung auf der Grundlage von Daten des Raumordnungskatasters

des Landes Sachsen-Anhalt (ROK). Mit Genehmigung des Ministeriums für Landesentwicklung und

Verkehr des Landes Sachsen-Anhalt - oberste Landesentwicklungsbehörde -, Gen.-Nr.: MLV44-035-1

(angefragt im November 2015).

Standort/ Bezeichnung Gesamtfläche des Solarparks in ha

Leistung in MW Jahr der Inbetriebnahme

Lutherstadt Wittenberg – Reinsdorf

4,06 0,7 2007

Lutherstadt Wittenberg – Wit-tenberg

28,57 5,67 2008

Zahna-Elster – Zahna 1 12,78 3,34 2008

Zahna-Elster – Zahna 2 0,89 0,077 2007

Zerbst/Anhalt – Zerbst Flug-platz

134,51 44,73 2011

Stromtrassen

Basierend auf dem Gesetz zum Ausbau von Energieleitungen (Energieleitungsausbaugesetz

– EnLAG) von 2009 und des Gesetz über den Bundesbedarfsplan (Bundesbedarfsplangesetz

– BBPlG) von 2013 ist der Naturpark Fläming nicht vom Ausbau des Übertragungsnetzes be-

troffen. Karten der Bundesnetzagentur zeigen den aktuellen Verlauf bereits bestehender Lei-

tungen des Übertragungsnetzes durch den Naturpark (vgl. BUNDESNETZAGENTUR 2014 a, b).

Da im Fokus des F+E-Vorhabens der auf EnLAG und BBPlG basierende Ausbau steht, wird

von einer weiteren Ausführung abgesehen.

4.2 Relevante Akteure und ihre Aktivitäten

Bisher setzte der Träger des Naturparks Fläming/Sachsen-Anhalt keine eigenen Projekte im

Kontext erneuerbarer Energien um. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Trägervereins

jedoch das vorliegende Vorhaben als Anstoß sich mit diesem Thema zu befassen und steht

nun im Austausch mit den relevanten regionalen Akteuren (CICIEWSKI 2015a, mündl. Mittei-

lung). Der Naturparkträger spricht sich nicht Grundsätzlich gegen Photovoltaik-Freiflächenan-

lagen aus. Ob große Anlagen in der Landschaft naturverträglich sind, hänge von der Gestal-

tung ab (Gestaltung von Zäunen mit Wilddurchlass, Bewirtschaftungsformen, Bodenpflege

etc.) (CICIEWSKI 2015a, mündl. Mitteilung).

In der Flächenkulisse des Naturparks sind zahlreiche Akteure und Aktivitäten im Bereich er-

neuerbare Energien aktiv.

Der Landkreis Wittenberg treibt seit 2008 gemeinsam mit den Landkreisen Nordsachsen und

Anhalt-Bitterfeld die Entwicklung der Region zu einer Bioenergieregion voran (SCHÖN &

WENDT-SCHWARZBURG 2015: 23).

Im Jahr 2008 haben sich die Landkreise Wittenberg, Nordsachsen, Anhalt-Bitterfeld, Stadt

Dessau-Roßlau zur Bioenergieregion in der Mitte Ostdeutschlands (BINGO) zusammen-

geschlossen. Zur Bewerbung auf die Bundesauszeichnung „Bioenergieregion“ wurde ein Re-

gionales Entwicklungskonzept erstellt, in dem dargestellt wurde, welche Ziele sich die Bioener-

gieregion gesetzt hatte und wie sie diese erreichen wollte. Die Region sollte sich von einer

durch den Braunkohleabbau geprägten in eine „CO2-Neutralisierer“-Region entwickeln. Um

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dies zu erreichen waren Energieeinsparungen, Energieeffizienzsteigerungen und der Ersatz

konventioneller durch erneuerbare Energien vorgesehen. Im Konzept wurden 6 Teilziele be-

schrieben: 1. Etablierung eines virtuellen Kraftwerks, 2. die Bildung einer Holzallianz, 3. die

Verwertung biogener Reststoffe, 4. Grünlandverwertung, 5. optimierte Transportwege und 6.

Energie- und Landschaftsparks. Ein BINGO-Beirat, ein BINGO-Management, sowie vier Bil-

dungs-, Lern- und Diskussionsforen und vier Fachtagungen sollten die Entwicklung begleiten

(LANDKREIS WITTENBERG et al. 2008: 1). Auch wenn die Region nicht als Bioenergieregion

anerkannt wurde, wurden die Ideen und entstandenen Vernetzungen auf anderem Weg weiter

verfolgt und die Region bezeichnet sich selber weiterhin als Bioenergieregion.

Innerhalb des Forschungsprojekts „Re-Produktionsketten in der Wasser- und Energieinf-

rastruktur in schrumpfenden Regionen“ kurz: „RePro – Ressourcen vom Land“ (Juni 2010

bis Mai 2013) wurden für die Bioenergieregion Wittenberg wirtschaftlich tragfähige regionale

Re-Produktionsketten erarbeitet, um die stofflichen und energetischen Ressourcen der Region

zu nutzen (REPRO o.J). Die Bioenergieregion Wittenberg hat sich zum Ziel gesetzt a) regionale

Ressourcenpotenziale der im Aufbau befindlichen Holzallianz und des Netzwerks „Biogene

Reststoffe“ zu verwerten, b) ein virtuelles Kraftwerk als Stadt-Land-Verbund zwischen regio-

nalen Ressourcen-Lieferanten, Verwertern und Abnehmer aufzubauen, c) ein regionales Stoff-

strommanagement aufzubauen und d) damit die Wertschöpfung in der Region zu halten. Die

Flächenkulisse der Bioenergieregion Wittenberg ist in Abbildung 6 dargestellt (REPRO o. J.).

Abbildung 6: Karte zur Modellregion/Bioenergieregion Wittenberg (REPRO o. J.).

Außerdem ist der Landkreis Wittenberg eine von drei Modellregionen innerhalb des vom Bun-

desministerium für Bildung und Forschung geförderten Projekts „W3. Wachstum, Widerstand,

Wohlstand als Dimensionen regionaler Energieflächenpolitik“. Ziel des Projekts ist, zu

erforschen, wie geeignete Flächen für erneuerbare Energien optimal genutzt werden können

und welche politischen Prozesse und Reformen dazu notwendig sind (INSTITUT FÜR RESSOUR-

CENMANAGEMENT o. J.).

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In dem 2015 veröffentlichten Diskussionspapier wird der Status Quo in den Modellregionen

dargestellt. Entwickelt wurden unter anderem die Konstellationen zur aktuellen Flächennut-

zung für erneuerbare Energien inkl. der treibenden und hemmenden Faktoren im Bereich der

regionalen Energieflächenpolitik (siehe Abbildung 7) (SCHÖN & WENDT-SCHWARZBURG 2015:

23).

Abbildung 7: Ausgangskonstellation zum Themenfeld erneuerbare Energien im Landkreis Wittenberg

(SCHÖN & WENDT-SCHWARZBURG 2015: 24)

Im Juni 2015 fasste der Landkreis Wittenberg den Grundsatzbeschluss, sich auf das Bundes-

förderprogramm „100 % Klimaschutz – Auf dem Weg zur Null-Emissions-Kommune“, das

im Jahr 2016 Kommunen bei der Umsetzung des kommunalen Klimaschutzes unterstützen

wird, zu bewerben (BMUB o. J., AMTSBLATT WITTENBERG 2015). Ziel des Förderwettbewerbs

ist es, die Treibhausgasemissionen der teilnehmenden Kommunen und Regionen bis 2050 um

95 % (Basisjahr 1990) zu senken. Kommt es zur Förderung, wird ein „Masterplan 100 % Kli-

maschutz“ erstellt werden. Ein weiterer Baustein des Bundesförderprogramms ist die Förde-

rung von ausgewählten Klimaschutzmaßnahmen im Rahmen des Masterplanmanagements

(BMUB o. J.). Im Masterplan soll der Frage nachgegangen werden, wie der Energieverbrauch

einer Region nachhaltig gesenkt werden und die Energieeffizienz gesteigert werden kann. Au-

ßerdem sollen regionale Stoff- und Wertschöpfungskreisläufe aufgebaut und verbessert wer-

den (BMUB o. J.).

Eine weitere zentrale Initiative im Themenfeld erneuerbarer Energien ist die Energieavant-

garde Anhalt. Sie treibt die Energiewende in der Region Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg und dar-

über hinaus voran, in dem sie Akteure vernetzt an dem Umbau des Energiesystems arbeitet

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und die dafür notwendigen technischen, ökonomischen, sozio-kulturellen und politischen Ver-

änderungen gestaltet. Mitglieder gehen eine selbst gewählte Verpflichtung ein, die in einem

Partizipationsprozess definiert wird. Gestaltet wird dies durch Kommunen, Unternehmen, Wis-

senschaft sowie kulturelle und zivilgesellschaftlichen Akteuren der Landkreise Anhalt-Bitter-

feld, Wittenberg und der kreisfreien Stadt Dessau Roßlau. Die Energieavantgarde Anhalt hat

sich zum Ziel gesetzt, ein regionales zum größten Teil auf erneuerbaren Energien basierendes

Stromnetz aufzubauen, in dem Veranstaltungs-/ und Museumsort Ferropolis einen Ort der Be-

gegnung zu schaffen sowie durch Bildungs-, Tourismus-, Partizipations- und Kommunikations-

angebote die regionale Bevölkerung auf dem Weg der Energiewende zu begleiten. Sie be-

schreiben sich selbst als überregionales Forschungsnetzwerk und Reallabor (BAUHAUS-DES-

SAU o. J.).

Im Bereich Holz war im Jahr 2008 die Bildung einer Holzallianz geplant, welche zum Ziel

hatte, Potenziale, die sich aus dem Anbau von holzartigen nachwachsenden Rohstoffen und

der regionalen energetischen Nutzung von Biomasse ergeben, langfristig stärker für die hei-

mische Wirtschaft verfügbar zu machen. Dazu sollte die Energieholznutzgewinnung auf Kip-

penflächen und devastierten Böden im Bereich der Bergbaufolgelandschaften und stadtnaher

Umbaubrachen nachhaltig erschlossen werden. Es sollte ein forstliches Nutzungskonzept er-

stellt, die Waldbesitzer an der Wertschöpfung beteiligt und Kurzumtriebsplantagen angelegt

werden (LANDKREIS WITTENBERG et al. 2008:15). Zum Umsetzungsstand liegen derzeit keine

Informationen vor.

Die Stadt Dessau-Roßlau hat im Rahmen des European Energy Award (eea) das Thema

Klimaschutz zum Querschnittsthema in der Verwaltung gemacht. Ein Energieteam mit sechs

Arbeitsgruppen wurde gegründet und ist für die Maßnahmenumsetzung zuständig (DESSAU-

ROSSLAU o. J.)

Zum 31.März 2015 haben sich die Lokalen Aktionsgruppen (LAG) der LEADER Regionen

„Mittlere Elbe-Fläming“ und „Wittenberger Land“ auf die Förderung im Rahmen von LEA-

DER mit dem Einreichen Lokaler Entwicklungsstrategien beworben.

In den bestehenden Konzepten sind Aktivitäten im Bereich erneuerbarer Energien vorgese-

hen. In der Entwicklungsstrategie der Region Mittlere Elbe-Fläming werden vor allem Hand-

lungsbedarfe im Bereich Energieeinsparung gesehen (LAG MITTLERE ELBE-FLÄMING 2015:

29). Im Handlungsfeld „Regionale Wirtschaft, Energie- und Ressourceneffizienz“ ist vorgese-

hen Maßnahmen zu Energieeinsparung zu fördern (LAG MITTLERE ELBE-FLÄMING 2015: 32).

Darunter fallen energetische Sanierungen von wirtschaftlich, sozial oder kulturell genutzten

Gebäuden sowie Schulungen und Beratungen von Akteuren (LAG MITTLERE ELBE-FLÄMING

2015: 35)

Die LAG Wittenberger Land setzt sich zum Ziel, „die Energiewende durch innovative Formen

der Zusammenarbeit zu begleiten und mit den differenzierten Ansprüchen des zukunftswei-

senden Natur- und Umweltschutzes in Einklang zu bringen“ (LAG WITTENBERGER LAND 2015:

33). Als Maßnahme ist die Einrichtung eines Energie-Exploratoriums am Standort Ferropolis

als modellhaftes Projekt zur Wissens- und Erfahrungsvermittlung vorgesehen (ebd.).

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4.3 Synergien und Konflikte

Die Bestrebungen des Landkreises Wittenberg erneuerbare Energien zu fördern stehen im

Gegensatz zu durch Bergbau geprägte Landschaften und tragen zur nachhaltigen und res-

sourcenschonenden Entwicklung im Naturpark bei (SCHÖN & WENDT-SCHWARZBURG 2015).

Innerhalb des Landkreises Wittenberg liegt eine Bioethanolanlage, die zur Produktion aus ei-

nem Umkreis von 100 km Raps bezieht (SCHÖN & WENDT-SCHWARZ 2015: 24). Dieser große

Bedarf spiegelt sich laut LAG Mittlere Elbe-Fläming in der Landnutzung wieder (LAG MITTLERE

ELBE-FLÄMING 2015: 22).

Diskutiert wird in von Akteuren im Naturpark, dass die energetische Nutzung von Resthölzern

und Landschaftspflegematerial nicht rechtlich geregelt ist. Es sei unklar, wer festlegt oder prüft,

welche Stoffe genutzt werden und wohin der „Restabfall“ gebracht wird. Erschwerend kommt

hinzu, dass es keine feststehende Definition von „Waldreststoffen“ gibt, sodass die Nutzung

nicht klar geregelt werden kann. Zum Beispiel verkaufen Privatwaldeigentümer ihr Holz bei

einem attraktiven Preis auch als „Restholz“. Es wird festgehalten, dass Unklarheit darüber

besteht, wer den Holzeinschlag und die Aufforstung nach forstlicher guter Praxis kontrolliert

(CICIEWSKI 2015b, schriftl. Mitteilung).

In Bezug auf Windenergieanlagen bestehen Konflikte in Bezug auf das Landschaftsbild und

Vogelschutz. Zum Beispiel besteht derzeit eine Diskussion bezüglich der Höhe einer Wind-

energieanlage und der Landschaftsbildveränderung im Gartenreich Dessau-Wörlitz, welches

ein UNESCO-Welterbe ist (CICIEWSKI 2015b, schriftl. Mitteilung). Insgesamt wird das Konflikt-

potenzial hinsichtlich der Schutzgüter mit der Kategorie “Mittel“ bewertet. Von dem Ausbau

betroffen sind der Weißstorch und der Rotmilan, die in ca. 1,5 /1,1 km Entfernung brüten.

Außerdem ist der ca. 700 m brütende Wespenbussard betroffen. Diese drei Arten sind laut

Umweltprüfbericht jedoch nicht erheblich beeinträchtigt und der Umwelteingriff ausgleichbar

(RPG A-B-W 2015a: 102).

Im Hinblick auf Photovoltaik-Freiflächenanlagen werden keine Konflikte erwartet oder gese-

hen. Vielmehr ergeben sich Synergien, wenn durch die Anlagen von Fotovoltaik-Freiflächen-

anlagen Altlasten beseitigt werden (CICIEWSKI 2015b, schriftl. Mitteilung)

Page 30: Nationale Naturlandschaften (NNL) und erneuerbare Energien...2018/02/01  · Nationale Naturlandschaften (NNL) und erneuerbare Energien Anhang II.9 zum Gesamtbericht Fallbeispielanalyse

30

5 Ansätze und Instrumente zur Steuerung von erneuerbaren Energien

5.1 Allgemeine und energieformübergreifende Ansätze und Aussagen der In-

strumente

Planerisch-konzeptionelle Aussagen zur Vorbereitung der Steuerung erneuer-

barer Energien

Im zweiten Band des Pflege- und Entwicklungskonzepts des Naturparks Fläming/Sachsen-

Anhalt wird das verfolgte Leitbild des Naturparks ausführlich erläutert. Hierbei wird im Ab-

schnitt „Nachhaltige Wirtschaftsentwicklung“ auch darauf eingegangen, dass regenerative

Energien grundsätzlich Unterstützung finden, sofern diese mit dem Natur- und Landschafts-

schutz sowie dem Landschaftsbild vereinbar sind (NATURPARK FLÄMING e.V. 2007b: 11). Nach

den, im Pflege- und Entwicklungskonzept, festgelegten Entwicklungszielen und Umsetzungs-

strategien sollen zur Minimierung der Luftbelastung eine klima- und schadstoffneutrale Ener-

giegewinnung sowie eine effiziente Energieausnutzung verfolgt werden (NATURPARK FLÄMING

e.V. 2007b: 33). In diesem Zusammenhang wird unter anderem die Förderung von Solarener-

gie, Biogas, Holz, Wärmepumpen, Blockheizkraftwerken und Wärmedämmung genannt (NA-

TURPARK FLÄMING e.V. 2007b: 34). Die energetische Nutzung von Biomasse soll ressourcen-

schonend und landschaftsverträglich erfolgen, sodass ein ausreichender Flächenanteil von

Äckern mit Offenlandcharakter und Altholzbeständen gewährleistet wird (NATURPARK FLÄMING

e.V. 2007b, 34: 58). Im Pflege- und Entwicklungskonzepts des Naturparks wird außerdem ge-

fordert, dass künftig neue Windkraftanlagen nur in geringer Anzahl und Dimension zugelassen

werden sollen. Dabei soll auch das Landschaftsbild von touristisch erschlossenen bzw. entwi-

ckelbaren Gebietsteilen keine Beeinträchtigung erfahren (NATURPARK FLÄMING e.V. 2007b:

49). Landschaftsschutzgebiete sollen ebenfalls ausgespart werden (NATURPARK FLÄMING e.V.

2007b: 49). Landwirtschaftliche Produktionsanlagen sollen so gestaltet werden, dass sie sich

in das Landschaftsbild einpassen (NATURPARK FLÄMING e.V. 2007b: 49).

Regulative Instrumente

Allgemeine Aussagen der Raumordnung und der Verordnungen über Landschafts-schutzgebiete zum Naturpark als Schutzgebietskategorie und zur Fläche des Natur-parks

Landesentwicklungsplan

Die Naturparke Sachsen-Anhalts und damit namentlich auch der Naturpark Fläming/Sachsen-

Anhalt dienen, nach einem im Landesentwicklungsplan formulierten Grundsatz, insbesondere

der naturbetonten und -verträglichen Erholung. Die Bekanntheit der Naturparke Sachsen-An-

halts soll nach dem Grundsatz gestärkt und touristische Angebote, besonders touristische Inf-

rastrukturen, ausgebaut und dauerhaft gesichert werden (MLV SACHSEN-ANHALT 2010: Kap.

4.2.5). Der Naturpark Fläming/Sachsen-Anhalt zählt jedoch nach der zeichnerischen Darstel-

lung nicht zu den festgelegten Vorbehaltsgebieten für Tourismus und Erholung. Große Teile

des Naturparks sind allerdings im Landesentwicklungsplan als Vorranggebiet für Wasserge-

winnung (Gebiet: Westfläming) (Ziel) und weitere kleinere Bereiche als Vorbehaltsgebiet für

den Aufbau eines ökologischen Verbundsystems festgesetzt (MLV SACHSEN-ANHALT 2010:

Karte Anhang 1). Durch die Vorbehaltsgebiete für den Aufbau eines ökologischen Verbund-

systems soll ein zusammenhängendes Netz ökologisch bedeutsamer Freiräume entstehen.

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Sie umfassen sowohl Landschaften mit einer naturnahen Ausstattung und Verbundsachsen

zum Schutz naturnaher Landschaftsteile als auch Kulturlandschaften (Ziel) (MLV SACHSEN-

ANHALT 2010: Kap. 4.1.1). Als Verbundsachsen sind im Naturpark Bachtäler und -auen im

Bereich des Vorflämings als Korridore für den Biber und Fischotter (Bachsystem im Vorflä-

ming) festgesetzt (Grundsatz) (MLV SACHSEN-ANHALT 2010: Kap. 4.1.1). Im Nordwesten von

Lutherstadt Wittenberg befindet sich zudem ein Vorranggebiet für Rohstoffsicherung. Nach

einem der drei festgesetzten Zielen dazu, dienen diese Art von Vorranggebieten insbesondere

dem Schutz bereits erkundeter Rohstoffvorkommen vor Verbauung (MLV SACHSEN-ANHALT

2010: Kap. 4.1.5).

Regionaler Entwicklungsplan

Im Regionalen Entwicklungsplan Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg sind keine Festlegungen in

Form von Grundsätzen und Zielen zu finden, die im direkten Bezug zum Naturpark Flä-

ming/Sachsen-Anhalt stehen. Möglicherweise ist der Grund darin zu finden, dass der Regio-

nale Entwicklungsplan nahezu zum selben Zeitpunkt beschlossen und genehmigt wurde

(07.10. und 09.11.2005) wie auch die Festsetzung des Naturparks durch die Allgemeinverfü-

gung erfolgte (05.10.2005).

Davon abgesehen sind, wie im Landesentwicklungsplan, in der zeichnerischen Darstellung

des Regionalen Entwicklungsplans Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg Teile des Naturparks als Vor-

ranggebiet für Wassergewinnung festgehalten (RPG A-B-W 2005: Kartographische Darstel-

lung). Dazu wurde aus dem vorhergehenden Landesentwicklungsplan von 1999 (abgelöst

durch den Landesentwicklungsplan von 2010) das Ziel übernommen, dass die Vorranggebiete

für die Wassergewinnung, Gebiete darstellen, die für die öffentliche Trinkwasserversorgung

von besonderer Bedeutung sind. Planungen sowie Maßnahmen in diesen Gebieten, die mit

diesem Ziel nicht in Einklang stehen, sind nicht zulässig (RPG A-B-W 2005: 10). Ein kleiner

Bereich nordöstlich von Dessau-Roßlau ist außerdem als Vorbehaltsgebiet für Wassergewin-

nung ausgewiesen (RPG A-B-W 2005: Kartographische Darstellung).

In der kartographischen Darstellung im aktuellen Regionalen Entwicklungsplan Anhalt-Bitter-

feld-Wittenberg sind wie im Landesentwicklungsplan Bereiche des Naturparks als Vorbehalts-

gebiet für den Aufbau eines ökologischen Verbundsystems festgesetzt (RPG A-B-W 2005:

Kartographische Darstellung). Im Regionalen Entwicklungsplan dehnen sich die Vorbehalts-

gebiete für den Aufbau eines ökologischen Verbundsystems im Vergleich zum Landesentwick-

lungsplan jedoch über größere Flächen aus.

Zu den Vorbehaltsgebieten für den Aufbau eines ökologischen Verbundsystems werden zwei

Grundsätze und ein Ziel aufgeführt, die aus dem vorhergehenden Landesentwicklungsplan

von 1999 (abgelöst durch den Landesentwicklungsplan von 2010) übernommen wurden. In

den Grundsätzen wird der Zweck des ökologischen Verbundsystems und die Landschafts-

räume/teile bzw. Typen von Vorranggebieten (s.u.) charakterisiert, die zum ökologischen Ver-

bundsystem gehören können bzw. sollen. So sollen die Verbundsysteme einer „Isolation von

Biotopen oder Ökosystemen“ (RPG A-B-W 2005: 16) entgegenwirken. Sie umfassen „großflä-

chige, naturbetonte, untereinander verbundene Lebensräume zum Schutz der besonders ge-

fährdeten Tier- und Pflanzenarten und Ökosysteme“ (RPG A-B-W 2005: 16) bzw. „großräu-

mige, naturraumtypische, reich mit naturnahen Elementen ausgestattete Landschaften sowie

Verbundachsen zum Schutz naturnaher Landschaftsteile und Kulturlandschaften mit ihren

charakteristischen Lebensgemeinschaften“ (RPG A-B-W 2005: 16) sowie darüber hinaus vor-

nehmlich Vorranggebiete für Hochwasserschutz und teilweise die Vorranggebiete für Wasser-

gewinnung. Außerdem heißt es in dem zweiten Grundsatz, dass „die differenzierte Darstellung

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in den Regionalen Entwicklungsplänen […] auch eine kleinräumige Festlegung von Vorrang-

gebieten für Natur und Landschaft bedeuten“ kann (RPG A-B-W 2005: 16). Teile des Verbund-

systems können somit gleichzeitig Vorranggebiete für Natur und Landschaft sein.

Die kartographische Darstellung des Regionalen Entwicklungsplans zeigt außerdem, dass

sich auf der Fläche des Naturparks Vorranggebiete (jeweils als Ziel festgesetzt) für Forstwirt-

schaft, für Natur und Landschaft, für Rohstoffgewinnung sowie Vorbehaltsgebiete für Touris-

mus und Erholung befinden.

Die dazu aus dem Landesentwicklungsplan von 1999 (abgelöst durch den Landesentwick-

lungsplan von 2010) entnommenen Ziele für Vorranggebiete für Natur und Landschaft führen

den Zweck (Erhaltung und Entwicklung der natürlichen Lebensgrundlagen und Schutz des

Naturhaushaltes um seiner selbst willen), den Gegenstand der Vorranggebiete (u. a. bedeu-

tende naturschutzrechtlich oder forstrechtlich geschützte Gebiete), die zu berücksichtigenden

Belange (natur- und landschaftsbezogene Erholung und naturnahe Waldwirtschaft) sowie die

Schutzgegenstände bzw. -ziele (u. a. Tier- und Pflanzenwelt und ihre Lebensräume) auf (RPG

A-B-W 2005: 7f.). In einem weiteren Ziel wird dem Hochwasserschutz Vorrang eingeräumt,

sofern zwischen den Vorranggebieten für Natur und Landschaft und den Vorranggebieten für

Hochwasserschutz Konflikte entstehen (RPG A-B-W 2005: 8).

Zu den Vorranggebieten für Rohstoffgewinnung werden im Regionalen Entwicklungsplan ver-

schiedene Grundsätze und Ziele formuliert, die vorwiegend wieder aus dem nicht mehr gülti-

gen Landesentwicklungsplan von 1999 entstammen. In einem Ziel wird beispielsweise formu-

liert, dass die Vorranggebiete nicht von anderen Nutzungen beansprucht werden dürfen, die

einen Abbau erschweren oder behindern würden (RPG A-B-W 2005: 11).

Als Vorbehaltsgebiete für Tourismus und Erholung wurden Gebiete ausgewiesen, die über

naturräumliche und landschaftliche Potenziale verfügen oder sich durch bereits bestehende

touristische Einrichtungen für die touristische Nutzung und Erholungsnutzung eignen. Die

Grundsätze legen unter anderem fest, dass das vorhandene Fremdenverkehrspotenzial be-

wahrt, genutzt und ausgebaut werden soll. Wobei dabei auf die Umwelt- und Sozialverträg-

lichkeit von Vorhaben zu achten ist (übernommen aus dem Landesentwicklungsplan von

1999). Von der Förderung soll auch die Naherholung der einheimischen Bevölkerung profitie-

ren (RPG A-B-W 2005: 15f.). Nach einem aus dem Landesentwicklungsplan von 1999 über-

nommen Ziel, soll den Belangen des Tourismus innerhalb der Vorbehaltsgebiete gegenüber

konkurrierender Belange besondere Berücksichtigung zuteilwerden (RPG A-B-W 2005: 15f).

Verordnungen über Landschaftsschutzgebiete

In Tabelle 8 werden die Aussagen der ausgewerteten Landschaftsschutzgebietsverord-nun-

gen zum Themenfeld Landschaft wiedergegeben. Dabei werden die Aussagen zur Land-schaft

im Rahmen der Beschreibung des Schutzzwecks sowie weitere Textstellen an anderer Stelle

der Verordnung zum selben Themenbereich aufgeführt. Dazu gehört beispielsweise, dass

Handlungen, die einen Einfluss auf den Charakter des Gebiets haben könnten, einer Erlaubnis

bedürfen (LSG Roßlauer Vorfläming, LSG Westfläming, LSG Zerbster Nuthetäler).

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Tabelle 8: Übersicht über Aussagen zum Themenfeld Landschaft in den analysierten Verordnungen der

Landschaftsschutzgebiete im Naturpark Fläming/Sachsen-Anhalt.

Name des LSG

Aussagen zum Themenfeld Landschaft im Rahmen der Beschreibung des Schutz-zwecks

Aussagen zum Themenfeld Landschaft an anderer Stelle der VO

Roßlauer Vorfläming

Der nachfolgend näher beschriebene Charakter des Landschaftsschutzgebiets ist zu erhalten und zu entwickeln.

Er wird bestimmt durch die Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes. Die Land-schaft des Vorflämings mit dem Rosseltal, eine überwiegend durch eiszeitliche Grundmoränen, Endmoränen und Sander geprägte ländliche Kulturlandschaft, hat wegen der vielfältigen Aus-stattung mit verschiedenen Landschaftselemen-ten eine besondere Bedeutung für die ökologi-sche Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes und für die naturverbundene Erholung des Men-schen.

Der Charakter des Landschaftsbildes wird im Besonderen bestimmt durch:

1. große zusammenhängende Waldgebiete, in denen Kiefernforsten dominieren, aber auch Ei-chenwälder sowohl als Pfeifengras-Stieleichen-Wald, Eichen-Hainbuchenwald sowie auch ein geringer Anteil an alten naturnahen Kiefern-Ei-chen-Waldbeständen auf Sandebene vorkom-men. An Fließgewässern prägen zudem Erlen-Eschen- und Erlenbruch-Wälder den Charakter des Gebietes. Im nördlichen Bereich kommen Buchenwälder vor;

2. Bachtälchen mit z.T. naturnahen Fließgewäs-sern und ihren Auen sowie Ufer- und Feldgehöl-zen, einschließlich ihrer Vegetation;

3. das Landschaftsbild belebende Mühlstaue und zahlreiche Quellbereiche, die besonders schutzwürdige Ökosysteme darstellen;

4. Grünländer in den Tälern und Niederungen mit feuchten Hochstaudenfluren, inklusive der Waldsäume, Seggenriedern, mageren Flach-landmähwiesen und mesophilen Wirtschaftswie-sen und -weiden;

5. artenreiche Feucht-, Frisch- und Magerwie-senkomplexe (§ 3 Abs. 1).

Die Erlaubnis [siehe § 4 Abs. 1] wird unbe-schadet anderer Rechtsvorschriften […] er-teilt, wenn der Charakter der Landschaft und der besondere Schutzzweck nicht be-einträchtigt werden (§ 4 Abs. 2 S. 1)

Der besondere Schutzzweck der Erklärung zum Landschaftsschutzgebiet ist:

1. Die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes, insbesondere

a) des Waldes,

b) des Grünlandes,

c) der Hecken und Feldgehölze,

d) der Lebensstätten der naturraumtypischen Pflanzen- und Tierwelt,

e) der Kleingewässer und der naturnahen Fließ-gewässer mit den dazugehörigen Talräumen

Im Landschaftsschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern, den Naturhaus-halt schädigen, das Landschaftsbild nach-haltig verändern, den besonderen Erho-lungswert der Landschaft beeinträchtigen oder dem Schutzzweck in anderer Art zu-widerlaufen (§ 5 Abs. 1).

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34

Name des LSG

Aussagen zum Themenfeld Landschaft im Rahmen der Beschreibung des Schutz-zwecks

Aussagen zum Themenfeld Landschaft an anderer Stelle der VO

und Quellbereichen sowie der natürlichen ge-wässerbegleitenden Vegetation,

f) der Trocken- und Halbtrockenrasen sowie Zwergstrauchheiden,

g) des Reliefs und der landwirtschaftlich genutz-ten Böden,

h) des gehölzgesäumten Wegenetzes in der of-fenen Landschaft, um die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts zu erhalten bzw. wiederherzu-stellen, um die vorhandenen Lebensräume, ein-schließlich aller dafür charakteristischen Arten, zu erhalten und zu entwickeln und um das Land-schaftsbild zu pflegen, zu beleben und zu glie-dern;

[…]

3. die Erhaltung bzw. Verbesserung der Ruhe und der Eignung des geschützten Gebietes für die ungestörte Erholung in Natur und Land-schaft;

4. die Freihaltung des Landschaftsschutzgebie-tes von Bebauung und die landschaftliche Ein-bindung von Ortsrändern, vorhandenen geneh-migten Campingplätzen, Gartenlaubenkolonien, Anwesen und sonstigen baulichen Anlagen;

5. die Erhaltung, Entwicklung und Mehrung des Waldes in dem Maße, dass er auf Dauer eine bestmögliche Nutz-, Schutz-, Erholungs- und ökologische Funktion ausüben kann durch

a) naturnahe Waldbewirtschaftung,

b) Entwicklung und Erhaltung mehrstufiger Waldränder,

c) Gewährleistung einer natürlichen Sukzession der in den Wäldern liegenden, nicht waldbe-stockten Flächen, die für eine große Artenvielfalt besonders bedeutsam sind sowie die Wiederbe-waldung von Flächen aller Art mit Waldgesell-schaften, die der potentiell natürlichen Vegeta-tion entsprechend;

[...]

7. eine den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis entsprechende Bewirtschaftung der Ackerflächen […];

8. die Sicherung, Entwicklung bzw. Wiederher-stellung von Feldgehölzen und Alleen zur Ver-besserung der ökologischen Funktion der Land-schaft und des Landschaftsbildes;

9. die Sicherung der Moorböden, insbesondere durch Aufhebung von Entwässerungsmaßnah-men und durch extensive Grünlandnutzung so-wie Verhinderung der Umwandlung von Grün-land in Acker (§ 3 Abs. 2 Nr. 1, 3,4,5,7-9).

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Name des LSG

Aussagen zum Themenfeld Landschaft im Rahmen der Beschreibung des Schutz-zwecks

Aussagen zum Themenfeld Landschaft an anderer Stelle der VO

Wittenberger Vorfläming und Zahnab-achtal

Das Schutzgebiet, das naturräumlich der Land-schaftseinheit des Roßlau-Wittenberger Vorflä-ming zuzuordnen ist, zeichnet sich durch eine überwiegend durch eiszeitliche Grundmoränen geprägte ländliche Kulturlandschaft aus. Dabei wechseln größere geschlossene Waldgebiete mit landwirtschaftlich genutzten Flächen, Bach-tälchen durchziehen das Gebiet.

Zweck der Unterschutzstellung des Gebietes ist:

1. die Erhaltung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes, dazu zählen:

- die Erhaltung der typischen Wald-Offenland-Verteilung, insbesondere die Sicherung der gro-ßen zusammenhängenden Waldgebiete, in de-nen Kiefern forsten dominieren, aber auch ar-tenreiche Eichen-Hainbuchenwälder, Kiefern- Stieleichenwälder und kleinflächig Traubenei-chen-Rotbuchen-, Erlen-Eschen und Erlen-bruchwälder vorkommen

- der Schutz der Bachtälchen mit z.T. naturna-hen Fließgewässern und ihren Auen mit Feucht-wiesenbereichen und Erlen-Eschenbeständen und des eiszeitlich geformten Reliefs einer z.T. übersandeten Grundmoränenlandschaft

- die Bewahrung der Landschaft vor Eingriffen, die die traditionelle Landschaftsstruktur verän-dern und damit die Vielfalt, Eigenart und Schön-heit der Landschaft sowie ihre Eignung für die naturbezogene Erholung beeinträchtigen, wie Bodenabbau, Zersiedlung, Bau neuer großer Versorgungstrassen

- die Erhaltung der typischen Dorf- und Sied-lungsstrukturen.

2. Der Schutz und die Förderung charakteristi-scher Lebensräume mit den dort lebenden Ar-ten, dazu zählen:

- die Eichen-Hainbuchenwälder

- die Kiefern-Eichenwälder

- die Traubeneichen-Rotbuchenwälder

- die Erlen-Eschenwälder

- die naturnahen Bachläufe der Fließgewässer-systeme des Zahna-, Rische-, Krähe-, Trajuhnschen und Apollensdorfer Baches mit den dazugehörigen Talräumen und Quellberei-chen sowie der natürlichen gewässerbegleiten-den Vegetation

- die Kleingewässer und Feldsölle mit ihren Ver-landungsbereichen

- die Hecken und Feldgehölze

- die Trocken- und Halbtrockenrasen sowie Zwergstrauchheiden, insbesondere auf den Flä-chen der ehemaligen Truppenübungsplätze der Woltersdorfer und Teucheler Heide

Zu den Pflege- und Entwicklungszielen ge-hören insbesondere:

1. die Erzielung naturnaher Bestockungen in den Waldbereichen

2. die Wiederherstellung naturnaher hydro-logischer Verhältnisse in grundwasserbe-einflussten Biotopen durch geeignete Maß-nahmen

3. die Renaturierung künstlich verbauter Gewässerabschnitte und die weitgehende Wiederherstellung der natürlichen Vorflut-verhältnisse

4. die gezielte Pflege extensiv genutzter Grünlandbereiche durch Mähen, Beweiden, Beseitigung von Gehölzaufwuchs wie z. B. der Feuchtwiesen in den Bachniederungen, der Trocken- und Halbtrockenrasen und der Streuobstwiesen“ (§ 7 Nr. 1-4).

Die genauen Pflege- und Entwicklungs-maßnahmen regelt ein Pflege- und Ent-wicklungsplan.

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Name des LSG

Aussagen zum Themenfeld Landschaft im Rahmen der Beschreibung des Schutz-zwecks

Aussagen zum Themenfeld Landschaft an anderer Stelle der VO

- die Ackerwildkrautfluren

- die dörflichen Ruderalfluren

- das gehölzgesäumte Wegenetz in der offenen Landschaft sowie

- das Bodenrelief.

3. die Erhaltung sowie die Wiederherstellung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Naturhaus-haltes, dazu zählen:

- die Erhaltung der Waldbestände in dem Maße, dass sie auf Dauer eine bestmögliche ökologische und eine Schutz- und Erholungs-funktion gleichberechtigt neben der Rohstoffpro-duktion ausüben können, durch:

- die naturnahe Waldbewirtschaftung

- die gezielte Umwandlung von Kiefernreinbe-ständen auf entsprechenden Standorten in na-turnahe Nadellaub- und Laubmischwaldbe-stände unter Förderung standortgerechter Baumarten

- die Entwicklung und Erhaltung stufiger Wald-ränder

- den Schutz der in den Wäldern liegenden nicht waldbestockten Flächen, die für eine große Ar-tenvielfalt besonders bedeutsam sind;

- die Erhaltung bzw. die Wiederherstellung öko-logisch durchlässiger, naturnaher Fließgewässer

- die Erhaltung der Bachtäler in den Waldgebie-ten, dabei insbesondere Erhalt und Entwicklung von Erlenbruchwäldern

4. die Sicherung der Funktion als Gebiet für ru-hige Erholung, dazu sind:

- lärmintensive Freizeitnutzungen auf die im Zu-sammenhang bebauten Ortslagen zu beschrän-ken (§ 3 Abs. 1-4).

Westfläming Der nachfolgend näher beschriebene land-schaftliche Charakter des Landschaftsschutzge-bietes ist zu erhalten. Er wird bestimmt durch die Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Land-schaftsbildes. Die Landschaft des Vorflämings, eine überwiegend durch eiszeitliche Grundmorä-nen geprägte ländlich geprägte Kulturlandschaft, hat wegen der vielfältigen Ausstattung mit ver-schiedenen Landschaftselementen eine beson-dere Bedeutung für die ökologische Funktionsfä-higkeit des Naturhaushaltes und für die natur-verbundene Erholung des Menschen. Der Cha-rakter des Landschaftsbildes wird insbesondere bestimmt durch:

1. große zusammenhängende Waldgebiete, in denen Kiefernforsten dominieren, aber auch ar-tenreiche Birken-Eichenwälder, Eichen-Hain-

Handlungen, die den Charakter des Gebie-tes verändern oder dem Schutzzweck zu-widerlaufen können, bedürfen der […] Er-laubnis [...] (§ 4 Abs. 1).

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Name des LSG

Aussagen zum Themenfeld Landschaft im Rahmen der Beschreibung des Schutz-zwecks

Aussagen zum Themenfeld Landschaft an anderer Stelle der VO

buchwälder, Rotbuchen-Traubeneichen, Wald-gesellschaften, Erlen-Eschen- und Erlenbruch-wälder vorkommen;

2. Bachtälchen mit z.T. naturnahen Fließgewäs-sern und ihren Auen;

3. das Landschaftsbild belebende Teichanlagen und zahlreiche Quellbereiche, die besonders schutzwürdige Ökosysteme darstellen (§ 3 Abs. 1).

Der besondere Schutzzweck der Erklärung zum Landschaftsschutzgebiet ist:

1. die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes, insbesondere

a) des Waldes,

b) des Grünlandes,

c) der Hecken und Feldgehölze,

d) der Lebensstätten der heimischen Pflanzen- und Tierwelt,

e) der Kleingewässer und der naturnahen Fließ-gewässer mit den dazugehörigen Talräumen und Quellbereichen sowie der natürlichen ge-wässerbegleitenden Vegetation,

f) der Trocken- und Halbtrockenrasen sowie Zwergstrauchheiden,

g) des Reliefs und der landwirtschaftlich genutz-ten Böden,

h) des gehölzgesäumten Wegenetzes in der of-fenen Landschaft,

um die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes zu erhalten bzw. wiederherzustellen und um das Landschaftsbild zu pflegen, zu beleben und zu gliedern;

2. die Erhaltung bzw. Verbesserung der Rufe und der Eignung des geschützten Gebietes für die ungestörte Erholung in Natur und Land-schaft;

[…]

5. die Erhaltung des Waldes in dem - Maße, dass er auf Dauer eine bestmögliche Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion ausüben kann, durch

a) naturnahe Waldwirtschaft,

b) Entwicklung und Erhaltung mehrstufiger Waldränder,

c) Schutz der in den Wäldern liegenden, nicht waldbestockten Flächen (gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3, 8 und Landeswaldgesetz - LaWG LSA), die für eine große Artenvielfalt besonders bedeut-sam sind und eine Fläche von 0,25ha nicht überschreiten;

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Name des LSG

Aussagen zum Themenfeld Landschaft im Rahmen der Beschreibung des Schutz-zwecks

Aussagen zum Themenfeld Landschaft an anderer Stelle der VO

6. die Erhaltung und Pflege der Heiden, Tro-cken- und Halbtrockenrasen;

7. insbesondere eine Bewirtschaftung der Ackerflächen gemäß den Leitlinien für eine ord-nungsgemäße Landbewirtschaftung;

8. die Anlage von Flurgehölzen und Alleen zur Verbesserung der ökologischen Funktion der Landschaft und des Landschaftsbildes

9. die Sicherung der Moor- und Gleyböden, ins-besondere durch extensive Grünlandnutzung und Verhinderung der Umwandlung von Grün-land in Acker

(§ 3 Abs. 2 Nr. 1, 2, 5, 6-9).

Zerbster Nuthetäler

Der nachfolgend näher beschriebene land-schaftliche Charakter des Landschaftsschutzge-bietes ist zu erhalten. Er wird bestimmt durch die Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Land-schaftsbildes. Die Landschaft des Vorflämings mit den Nuthetälern, eine überwiegend durch eiszeitliche Grundmoränen geprägte ländliche Kulturlandschaft, hat wegen der vielfältigen Aus-stattung mit verschiedenen Landschaftselemen-ten eine besondere Bedeutung für die ökologi-sche Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes und für die naturverbundene Erholung des Men-schen

Der Charakter wird bestimmt durch:

1. Bachtälchen mit zum Teil naturnahen Fließge-wässern und ihren Auen sowie Ufergehölzen und Feldgehölzen;

2. Grünländer mit Feuchtwiesen, Seggenriedern und mesophilen Wirtschaftswiesen und -weiden;

3. das Landschaftsbild belebende naturnahe Kleingewässer und zahlreiche Quellbereiche, die besonders schutzwürdige Ökosysteme dar-stellen;

4. Niederungswälder im Übergang zu den nörd-lich gelegenen Waldgebieten (§ 3 Abs. 1).

Die Erlaubnis wird erteilt, wenn der Cha-rakter des Landschaftsschutzgebietes und der besondere Schutzzweck nicht beein-trächtigt werden (§ 4 Abs. 2).

Der besondere Schutzzweck der Erklärung zum Landschaftsschutzgebiet ist:

1. die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes, insbesondere

a) des Grünlandes in den Talauen zur Entwick-lung artenreicher Grünlandgesellschaften,

b) der Ufergehölze,

c) der Hecken- und Feldgehölze,

d) der gebietsheimischen Tier- und Pflanzenar-ten und deren Lebensstätten,

e) der Kleingewässer und der naturnahen Fließ-gewässer mit den dazugehörigen Talräumen und Quellbereichen sowie der natürlichen ge-wässerbegleitenden Vegetation,

Im Landschaftsschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern, den Naturhaus-halt schädigen, das Landschaftsbild nach-haltig verändern, den besonderen Erho-lungswert der Landschaft beeinträchtigen oder dem Schutzzweck in anderer Art zu-widerlaufen (§ 5 Abs. 1).

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Name des LSG

Aussagen zum Themenfeld Landschaft im Rahmen der Beschreibung des Schutz-zwecks

Aussagen zum Themenfeld Landschaft an anderer Stelle der VO

f) des Waldes, der naturnahen Eichen-Hainbu-chen-Mischwälder und Buchenmischwälder so-wie Umwandlung naturferner Forste in standort-typische, strukturreiche Waldgesellschaften,

g) Schutz der natürlichen Bodeneigenschaften und -funktionen; Schutz vor Verdichtung, Abbau und Erosion,

h) des gehölzgesäumten Wegenetzes in der of-fenen Landschaft, um die Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes zu erhalten bzw. wiederherzu-stellen und um das Landschaftsbild zu pflegen, zu beleben und zu gliedern;

2. die Erhaltung bzw. Verbesserung der Ruhe und der Eignung des geschützten Gebietes für die ungestörte Erholung in Natur und Land-schaft;

[…]

4. die Anlage von Flurgehölzen und Alleen zur Verbesserung der ökologischen Funktion der Landschaft und des Landschaftsbildes (§ 3 Abs. 2 Nr. 1, 2, 4).

Allgemeine Aussagen der Raumordnung und der Verordnungen über Landschafts-schutzgebiete zu erneuerbaren Energien

Landesentwicklungsplan

Der Landesentwicklungsplan Sachsen-Anhalt enthält Festsetzungen in Form von Grundsät-

zen und Zielen, die sich auf die Förderung und Nutzung der erneuerbaren Energien beziehen.

Nach den Festsetzungen im Kapitel „Energie“ soll beispielsweise die Verfügbarkeit der erneu-

erbaren Energien für die Energiebereitstellung im Bundesland Sachsen-Anhalt ausgeschöpft

werden (Ziel) (MLV SACHSEN-ANHALT 2010: Kap. 3.4). Den Regionalen Planungsgemeinschaf-

ten wird die Aufgabe zuteil, gemäß des Klimaschutzprogramms und dem Energiekonzept des

Landes, den Ausbau der erneuerbaren Energien in Form von Windenergie, aber zunehmend

auch von Biomasse, Biogas, Solarenergie, Wasserkraft und Geothermie zu unterstützen. Hier-

durch soll der Anteil der erneuerbaren Energien am Energieverbrauch erhöht werden (Grund-

satz) (MLV SACHSEN-ANHALT 2010: Kap. 3.4). Die Regionalplanung soll außerdem für die Um-

setzung des Landesenergiekonzepts und des Klimaschutzprogramms des Landes Sachsen-

Anhalts Konzepte aufstellen (Grundsatz) (MLV SACHSEN-ANHALT 2010, Kap. 3.4). Der Einsatz

von erneuerbaren Energien ist neben der Energieeffizienz ein Beitrag zum Umwelt- und Kli-

maschutz und zur Energieversorgungssicherheit (Grundsatz) (MLV SACHSEN-ANHALT 2010:

Kap. 3.4).

In einem Grundsatz zur Kulturlandschaft heißt es, dass die Nutzung regenerativer Energien

und nachwachsender Rohstoffe als Teil der Kulturlandschaft durch die ländliche Entwicklung

weiterentwickelt werden sollen (MLV SACHSEN-ANHALT 2010: Kap. 1.1). Im Kapitel „Klima-

schutz, Klimawandel“ wird außerdem ein Grundsatz formuliert, nach dem zur Gewinnung von

regenerativen Energien Flächen gesichert und freigehalten werden sollen. Dabei wird die In-

tention verfolgt, den Außenbereich insbesondere für die Landwirtschaft, zum Schutz der Tier-

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und Pflanzenwelt und für die Erholung zu erhalten und das Landschaftsbild zu bewahren

(Grundsatz) (MLV SACHSEN-ANHALT 2010: Kap. 4.1.4).

Regionaler Entwicklungsplan

Der Regionale Entwicklungsplan Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg (RPG A-B-W 2005) enthält ab-

gesehen von den nicht bindenden Aussagen zur Windkraftnutzung keine Inhalte im Bezug zu

erneuerbaren Energien.

Verordnungen über Landschaftsschutzgebiete

Die ausgewerteten Landschaftsschutzgebietsverordnungen enthalten explizite und implizite

Regelungen zu baulichen Anlagen im Allgemeinen, die auch eine Bedeutung für Anlagen zur

Erzeugung von erneuerbaren Energien haben könnten. Die einzelnen Regelungen sind Ta-

belle 9 zu entnehmen. Nach den Aussagen ist die Errichtung baulicher Anlagen entweder

grundsätzlich verboten oder unterliegt zumindest einem Erlaubnisvorbehalt.

Tabelle 9: Explizite und implizite Regelungen zu baulichen Anlagen in den ausgewerteten Landschafts-

schutzgebietsverordnungen.

Name des LSG

Explizite Regelungen zur Errichtung bau-licher Anlagen

Implizite Regelungen zur Errichtung bauli-cher Anlagen

Roßlauer Vor-fläming

Erlaubnis bedürfen insbesondere:

2. Maßnahmen, die über eine Unterhaltung oder Instandhaltung an […] Leitungen aller Art […] (§ 4 Abs. 1 Nr. 2).

Die Erlaubnis [siehe § 4 Abs. 1] wird unbe-schadet anderer Rechtsvorschriften […] er-teilt, wenn der Charakter der Landschaft und der besondere Schutzzweck nicht beein-trächtigt werden (§ 4 Abs. 2 S. 1).

Insbesondere ist es verboten:

1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten o-der zu erweitern, auch wenn sie keiner Bau-genehmigung nach der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt in der jeweils gel-tenden Fassung bedürfen (§ 5 Abs. 2 Nr. 1).

Im Landschaftsschutzgebiet sind alle Hand-lungen verboten, die den Charakter des Ge-bietes verändern, den Naturhaushalt schädi-gen, das Landschaftsbild nachhaltig verän-dern, den besonderen Erholungswert der Landschaft beeinträchtigen oder dem Schutzzweck in anderer Art zuwiderlaufen (§ 5 Abs. 1).

Wittenberger Vorfläming und Zahnabachtal

Erlaubnis bedürfen:

1. die Errichtung von baulichen Anlagen im Sinne des § 2 des Gesetzes über die Bau-ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA) in der jeweils geltenden Fassung oder die Errichtung gleichgestellter Maßnahmen (§ 4 Nr. 1).

Westfläming Insbesondere ist verboten:

1. die Errichtung von baulichen Anlagen i.S.d. § 2 des Gesetzes über die Bauord-nung des Landes Sachsen-Anhalt in der je-weils geltenden Fassung oder der Errich-tung gleichgestellter Maßnahmen durchzu-führen; (§ 5 Abs. 2 Nr. 1).

Handlungen, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem Schutzzweck zuwider-laufen können, bedürfen der […] Erlaubnis [...] (§ 4 Abs. 1).

Im Landschaftsschutzgebiet sind alle Hand-lungen verboten, die den Charakter des Ge-bietes verändern, den Naturhaushalt schädi-gen, das Landschaftsbild nachhaltig verän-dern, den besonderen Erholungswert der Landschaft beeinträchtigen oder dem Schutzzweck in anderer Art zuwiderlaufen (§ 5 Abs. 1).

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Name des LSG

Explizite Regelungen zur Errichtung bau-licher Anlagen

Implizite Regelungen zur Errichtung bauli-cher Anlagen

Die §§ 4, 5 (Erlaubnisvorbehalte/Verbote) gelten nicht für:

4. Die Unterhaltung und Instandsetzung von ober- und unterirdischen Ver- und Entsor-gungsleitungen sowie Ver- und Entsor-gungsanlagen, […] (§ 6 Nr. 4).

Zerbster Nuthe-täler

Erlaubnis bedürfen:

1. die Errichtung baulicher Anlagen, die ei-nem landwirtschaftlichen Betrieb unmittelbar dienen, wenn diese das örtliche Land-schaftsbild nicht erheblich beeinträchtigen;

[…]

6. die Unterhaltung und Instandsetzung von ober- und unterirdischen Ver- und Entsor-gungsleitungen sowie Bahnanlagen und Straßen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1, 6).

Die Erlaubnis wird erteilt, wenn der Charak-ter des Landschaftsschutzgebietes und der besondere Schutzzweck nicht beeinträchtigt werden (§ 4 Abs. 2).

Insbesondere verboten:

2. bauliche Anlagen aller Art zu errichten o-der zu erweitern, auch wenn sie keiner Bau-genehmigung nach der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt bedürfen (§ 5 Abs. 2 Nr. 2).

Im Landschaftsschutzgebiet sind alle Hand-lungen verboten, die den Charakter des Ge-bietes verändern, den Naturhaushalt schädi-gen, das Landschaftsbild nachhaltig verän-dern, den besonderen Erholungswert der Landschaft beeinträchtigen oder dem Schutzzweck in anderer Art zuwiderlaufen (§ 5 Abs. 1).

(Landesweite) anreizorientierte Instrumente und Ansätze

Anreizorientierte Ansätze beinhalten Instrumente wie Investitionsförderung, Wettbewerbe,

Auszeichnungen etc. Die landesweiten anreizorientierten Steuerungsansätze in Form von För-

derprogrammen werden nachfolgend in Steckbriefen dargestellt. Diese basieren auf Abfragen

der Förderdatenbank des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie im April und Mai

2015. In der Datenbank werden Förderprogramme und Finanzhilfen des Bundes, der Länder

und der Europäischen Union dargestellt.

Im Land Sachsen-Anhalt sind/waren folgende Förderinstrumente zur Stärkung erneuerbarer

Energienutzung vorhanden:

Name des Förderprogramms: Förderung von Investitionen in Energieeffizienz, erneuerbare

Energien und Klimaschutz in Kindertagesstätten und Schulen (STARK III - EFRE)

Träger: Investitionsbank Sachsen-Anhalt (IB)

Fördergegenstand: Förderziele u. a. die Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien und

der Schutz von Ressourcen. Die Errichtung von Anlagen zur direkten Wärmeversorgung aus

regenerativen Energien dient der Deckung des Eigenbedarfs und kann gegebenenfalls auch

anteilig in übergeordneten Zusammenhängen (z. B. gemeinsame Nahwärmeerzeuger oder -

netze für öffentliche Bauten) zur Deckung des Eigenbedarfs gefördert werden.

Laufzeit: bis 31.12.2015

Antragsberechtige: Antragsberechtigt sind Träger von Kindertagesstätten sowie Träger von

öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft.

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Name des Förderprogramms: Förderung von Maßnahmen des Klimaschutzes und der er-

neuerbaren Energien (Sachsen-Anhalt KLIMA)

Träger: Investitionsbank Sachsen-Anhalt (IB)

Fördergegenstand: Vorhaben zur Ermittlung von geeigneten Möglichkeiten zur Verbesse-

rung der Energieeffizienz sowie der Vermeidung oder Verringerung von Emissionen klima-

schädlicher Gase in die Atmosphäre, auch in Verbindung mit Projekten für energieautarke

Kommunen und Bioenergiedörfer. Die Ermittlung umfasst durchführbare technische Maßnah-

men inklusive zugehöriger Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen, wobei die Ergebnisse möglichst

auf andere Unternehmen oder Kommunen übertragbar sein sollen.

Laufzeit: galt bis 30.06.2014

Antragsberechtige: Antragsberechtigt waren Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in

Sachsen-Anhalt, die Waren oder Dienstleistungen auf einem Markt anbieten, sowie Gebiets-

körperschaften und kommunale Eigenbetriebe in Sachsen-Anhalt.

Name des Förderprogramms: Regionale ländliche Entwicklung

Träger: zuständiges Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten (ALFF), Landesver-

waltungsamt Sachsen-Anhalt

Fördergegenstand: Versorgung mit erneuerbaren Energien durch den Bau von Leitungsnet-

zen (Biogas- und Nahwärmeleitungsnetze) in ländlichen Räumen: Zuwendungszweck 1.1 Ge-

fördert werden dem ländlichen Charakter angepasste Infrastrukturvorhaben, insbesondere zur

Erschließung der landwirtschaftlichen Entwicklungspotenziale im Rahmen der Einkommens-

diversifizierung land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe. 1.2 Die Vorhaben dienen der Versor-

gung mit erneuerbaren Energien im Sinne des EEG durch Bau von Nahwärme- oder Biogas-

leitungen sowie Wärmespeichern im Zusammenhang mit land- und forstwirtschaftlichen Tätig-

keiten und deren Umstellung. Die Vorhaben sollen an den Erfordernissen des demografischen

Wandels ausgerichtet sein und nachhaltig zur Entwicklung des ländlichen Raumes beitragen.

1.3 Infrastrukturvorhaben, die in besonderem Maße Energieträger aus Anlagen nutzen, die zur

Vermeidung von schädlichen Treibhausgasen einen Einsatz von mindestens 50 v.H. Masse-

anteilen Gülle im Sinne des EEG aus Tierhaltungsanlagen nachweisen, werden zuvorderst

gefördert.

Laufzeit: bis 31.12.2015

Antragsberechtige: Antragsberechtigt waren je nach Vorhaben Körperschaften des öffentli-

chen Rechts, Gemeinden, Gemeindeverbände, Teilnehmergemeinschaften nach dem Flurbe-

reinigungsgesetz sowie ihre Zusammenschlüsse, Wasser- und Bodenverbände sowie natürli-

che und juristische Personen und Personengemeinschaften des privaten Rechts.

Name des Förderprogramms: Einzelbetriebliche Förderung

Träger: Zuständiges Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten (ALFF), Investiti-

onsbank Sachsen-Anhalt (IB)

Fördergegenstand: Das Land Sachsen-Anhalt fördert mit Unterstützung des Bundes und der

EU: Investive Maßnahmen in landwirtschaftlichen Unternehmen (Agrarinvestitionsförderungs-

programm, Teil A): Mitfinanziert werden Errichtung, Erwerb oder Modernisierung von unbe-

weglichem Vermögen, Kauf von neuen Anlagen und Maschinen der Innenwirtschaft, allge-

meine Aufwendungen sowie die Erstellung eines Investitionskonzeptes. Investitionen zur

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Diversifizierung (Teil B): Mitfinanziert werden Investitionen zur Schaffung zusätzlicher Einkom-

mensquellen im ländlichen Raum.

Laufzeit: galt bis 31.12.2013

Antragsberechtige: Antragsberechtigt waren kleine und mittlere landwirtschaftliche Unter-

nehmen (KMU) gemäß KMU-Definition der EU. Das Unternehmen musste mehr als 25 % sei-

ner Umsatzerlöse durch landwirtschaftliche Erzeugnisse erwirtschaften und die Mindestgröße

nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (§ 1 Abs. 2 ALG) erreichen bzw.

überschreiten oder als landwirtschaftlicher Betrieb unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder

mildtätige Zwecke verfolgen. In Teil B waren auch Inhaber landwirtschaftlicher Einzelunter-

nehmen, deren Ehegatten sowie mitarbeitende Familienangehörige, soweit sie in räumlicher

Nähe zum landwirtschaftlichen Betrieb erstmalig eine selbständige Existenz gründen oder ent-

wickeln, förderfähig.

Persuasiv-kooperative Instrumente und Ansätze

Wie bereits aus Kapitel 4.2 hervorgeht, sind innerhalb des Naturparks zahlreiche kooperativ-

persuasive Ansätze vorhanden.

Innerhalb der Bioenergieregion Wittenberg, wie die Aktivitäten zusammenfassen vom Land-

kreis Wittenberg selbst benannt werden, finden in verschiedenen Konstellationen Fachforen

statt. Zudem gibt es einen Regionalkoordinator, der sich intensiv für erneuerbare Energien im

Landkreis einsetzt (SCHÖN & WENDT-SCHWARZ 2015: 28)

Die LEADER-Regionen bestehen aus Kooperationen zwischen regionalen Akteuren die sich

in den lokalen Aktionsgruppen wiederfinden und durch Regionalmanagements begleitet wer-

den (LAG WITTENBERGER LAND 2015, LAG MITTLERE ELBE-FLÄMING 2015).

Die Energieavantgarde bringt durch Kooperationen mit regionalen Partnern/Stadtwerken un-

ternehmerisches Denken in die Energiewende (SCHÖN & WENDT-SCHWARZ 2015: 28).

Integrierte Ansätze

Innerhalb des Naturparks Fläming/Sachsen-Anhalt gibt es zahlreiche Strukturen, in denen

Themen der erneuerbaren Energien diskutiert werden, Veranstaltungen stattfinden, Prozesse

ablaufen, Studien erstellt und Maßnahmen umgesetzt werden etc. Dazu zählen:

In mind. einem Handlungsfeld in den LEADER-Regionen „Wittenberger Land“ und

„Mittlere Elbe-Fläming“ wird das Thema Energie bzw. Klimaschutz thematisiert (LAG

WITTENBERGER LAND 2015, LAG MITTLERE ELBE-FLÄMING 2015).

Die Bioenergieregion Wittenberg: die verschiedenen Energieformen werden seit der

Aufstellung der BINGO RES in verschiedenen Förderprogrammen weiterentwickelt,

diese sind ausführlich in Kapitel 4.2 beschrieben.

5.2 Windenergieanlagen

Regulative Instrumente

Landesentwicklungsplan

Der Landesentwicklungsplan Sachsen-Anhalt (MLV SACHSEN-ANHALT 2010) enthält eine Viel-

zahl an Grundsätzen und Zielen zur Steuerung von Windkraftanlagen durch die Ausweisung

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von Vorrang- und Eignungsgebieten. Das erste hierzu formulierte Ziel lautet, dass die Errich-

tung von Windkraftanlagen aufgrund ihrer Auswirkungen zu steuern ist (MLV SACHSEN-ANHALT

2010: Kap. 3.4). Die Regionalen Entwicklungspläne sollen dabei zur Sicherung der räumlichen

Voraussetzungen dienen. Für die jeweiligen Planungsregionen wird zur räumlichen Konzent-

ration eine flächendeckende Planung gefordert (Ziel) (MLV SACHSEN-ANHALT 2010: Kap. 3.4).

Für die Windkraftnutzung geeignete Gebiete sind raumordnerisch zu sichern. Vorranggebiete,

die zugleich eine Wirkung als Eignungsgebiete aufweisen (künftig nur noch als Vorranggebiete

bezeichnet) müssen festgelegt werden (Ziel). Darüber hinaus können außerdem Eignungsge-

biete festgelegt werden (Grundsatz) (MLV SACHSEN-ANHALT 2010: Kap. 3.4). Bei der Festle-

gung soll primär die Eignung von vorhandenen Konversionsflächen und Industriebrachen ge-

prüft werden (Ziel) (MLV SACHSEN-ANHALT 2010: Kap. 3.4). Bei der Ausweisung von Vorrang-

und Eignungsgebieten sind die Wirkungen auf

1. Ortsbild, Stadtsilhouette, großräumige Sichtachsen und Landschaftsbild,

2. Siedlungen und kommunale Planungsabsichten,

3. Kulturgüter und sonstige Sachgüter,

4. räumliche Wirtschafts-, Tourismus- und Erholungsfunktionen sowie

5. Naturhaushalt und naturräumliche Gegebenheiten

bei Abwägungen zu berücksichtigen (Ziel) (MLV SACHSEN-ANHALT 2010: Kap. 3.4).

Auch bezüglich des Repowerings gibt es im Landesentwicklungsplan zwei Festsetzungen. Um

die Anzahl an Standorten von Altanlagen außerhalb der Vorrang- und Eignungsgebiete um

mindestens die Hälfte zu reduzieren, können Gemeinden bei den Regionalen Planungsge-

meinschaften einen Antrag auf die Festsetzung von Vorrang- bzw. Eignungsgebieten stellen.

Dazu muss außerdem eine verbindliche Vereinbarung getroffen werden, nach der ein Rückbau

aller zu ersetzender Anlagen in einer vereinbarten Übergangzeit, aber spätestens bis zum

Betriebsbeginn der neuen Anlagen, gewährleistet wird (Grundsatz) (MLV SACHSEN-ANHALT

2010: Kap. 3.4).

Aus planungsrechtlicher Sicht ist ein Repowering nur in Vorrang- und Eignungsgebieten mög-

lich. Aus diesem Grund kommt den Regionalen Planungsgemeinschaften die Aufgabe zu, in-

nerhalb eines Änderungsverfahrens des Regionalen Entwicklungsplans auf Grundlage des

Antrages der Gemeinde zu prüfen, ob die Festlegung eines – von der Gemeinde gewünschten

– Vorrang- bzw. Eignungsgebiets mit den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung verein-

bar ist (Ziel) (MLV SACHSEN-ANHALT 2010: Kap. 3.4).

Regionaler Entwicklungsplan

Innerhalb der Flächenkulisse des Naturparks Fläming/Sachsen-Anhalt befinden sich nach

dem rechtsgültigen Sachlichen Teilplan „Windenergienutzung in der Planungsregion Anhalt-

Bitterfeld-Wittenberg“ fünf der insgesamt 20 Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie

mit der Wirkung von Eignungsgebieten. Im Detail sind das die Flächen mit den Bezeichnun-

gen:

III Coswig Nord

XI Luko

XIII Straach

XIV Straguth

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XIX Zerbst Flugplatz

In dem formulierten Ziel, durch das die Vorranggebiete festgesetzt werden, wird außerdem

erläutert, dass die Vorranggebiete durch sichtbare natürliche oder künstliche Begrenzungen

(u. a. Fließgewässer und Infrastrukturen) enden (RPG A-B-W 2013: 10). Speziell für das Vor-

ranggebiet Coswig Nord gibt ein Ziel vor, dass in diesem Gebiet nur Windenergieanlagen mit

einer Gesamtbauhöhe von 100 m zulässig sind (RPG A-B-W 2013: 10). Den Kommunen wird

es durch einen Grundsatz ermöglicht, durch ihre Bauleitplanung innerhalb der Vorranggebiete

Flächen festzulegen, die für das Repowering von Altanlagen (die sich außerhalb der Vorrang-

und Eignungsgebiete befinden) vorbehalten sind (nach § 30 EEG unter Einhaltung von Bedin-

gungen gem. § 249 Abs. 2 BauGB) (RPG A-B-W 2013: 10).

Die Festlegungen der Vorranggebiete resultieren aus einem Abwägungsprozess u. a. mit den

Erfordernissen der Raumordnung und der Änderung von Zielen des Regionalen Entwicklungs-

plans Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg von 2005. Im Sachlichen Teilplan sind dadurch bedingte

Änderungen der Festlegungen des Regionalen Entwicklungsplans aufgeführt. Zwei der 13 Än-

derungen betreffen auch die Vorranggebiete innerhalb der Naturparkkulisse: 1.) Das Vorbe-

haltsgebiet für Tourismus und Erholung mit der Bezeichnung „Fläming“ wird um die Flächen

von fünf Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie verkleinert, wozu auch die Vor-

ranggebiete XI Luko, XIII Straach und XIX Zerbst Flugplatz gehören (Ziel). 2.) Das Vorrangge-

biet für Wassergewinnung mit der Bezeichnung „Westfläming“ wird um die Fläche des Vor-

ranggebiets für die Nutzung der Windenergie mit dem Namen XIV Straguth verkleinert (Ziel)

(RPG A-B-W 2013: 11).

Nach dem Entwurf der Neuaufstellung des Sachlichen Teilplans "Nutzung der Windenergie in

der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" ist es vorgesehen die Vorranggebiete für die

Nutzung der Windenergie mit der Wirkung von Eignungsgebieten innerhalb der Naturparkku-

lisse aus dem rechtsgültigen Teilplan weitgehend zu übernehmen. Lediglich das Vorrangge-

biet „XXIII Zerbst Flugplatz“ soll flächenmäßig von 141 ha auf 289 ha erweitert werden (RPG

A-B-W 2013: 39, RPG A-B-W 2015b: 44). Darüber hinaus werden die meisten Bezeichnungen

– bezogen auf die römischen Zahlenzusätze – geändert, da es in der gesamten Planungsre-

gion nun 23 anstatt der bisher 20 Vorranggebiete für die Windkraftnutzung geben soll. Dem-

nach sollen die Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie mit der Wirkung von Eig-

nungsgebieten innerhalb des Naturparks folgende Bezeichnungen bekommen (RPG A-B-W

2015b: 8):

III Coswig Nord

XII Luko

XV Straach

XVI Straguth

XXII Zerbst Flugplatz

Auch die weiteren aufgeführten Festlegungen aus dem rechtsgültigen Sachlichen Teilplan

„Windenergienutzung in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“ werden im Entwurf

der Neuaufstellung mit der folgenden Ausnahme übernommen. Der Grundsatz zur Festlegung

von Flächen für das Repowering innerhalb der Vorranggebiete durch die kommunale Bauleit-

planung soll entfallen (siehe oben).

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Allgemeinverfügung über die Erklärung zum Naturpark

Die Allgemeinverfügung über die Erklärung zum Naturpark „Fläming/Sachsen-Anhalt“ von

2005 macht keine Aussagen zur Windkraftnutzung im Gebiet.

Verordnungen über Landschaftsschutzgebiete

Auch in den ausgewerteten Landschaftsschutzgebietsverordnungen finden sich keine explizi-

ten Aussagen zur Windkraftnutzung in den jeweiligen Gebieten. Von Relevanz sind jedoch die

allgemeinen Regelungen zu baulichen Anlagen, nach denen in allen LSG die Errichtung bau-

licher Anlagen entweder grundsätzlich verboten ist oder zumindest einem Erlaubnisvorbehalt

unterliegt. Die einzelnen Regelungen können Tabelle 9 entnommen werden.

Anreizorientierte Instrumente

Ergänzend zu den in Kapitel 5.1.3 und ggf. 5.1.5 dargestellten anreizorientierten Förderinstru-

menten sind keine weiteren regionalen anreizorientierten Instrumente zur Steuerung von

Windenergieanlagen bekannt.

Kooperativ-persuasive Instrumente und Ansätze

Ergänzend zu den in Kapitel 5.1.4 und ggf. 5.1.5 dargestellten kooperativ-persuasiven Förder-

instrumenten sind keine weiteren regionalen kooperativ-persuasiven Instrumente zur Steue-

rung von Windenergieanlagen bekannt.

5.3 Energetische Nutzung von Biomasse

Regulative Instrumente

Bioenergieanlagen

Die Raumordnung sowie die Allgemeinverfügung über die Erklärung zum Naturpark „Flä-

ming/Sachsen-Anhalt“ machen keine Aussagen zu Bioenergieanlagen. Auch in den analysier-

ten Landschaftsschutzgebietsverordnungen finden sich keine expliziten Aussagen zu Bioener-

gieanlagen. Wie auch bei der Windkraft sind jedoch auch hier die allgemeinen Regelungen zur

Errichtung baulicher Anlagen in den LSG relevant (s. Tabelle 9). Nach diesen ist die Errichtung

baulicher Anlagen bzw. die Durchführung von Baumaßnahmen in den LSG Roßlauer Vorflä-

ming, Westfläming und Zerbster Nuthetäler verboten und unterliegt im LSG Wittenberger Vor-

fläming einem Erlaubnisvorbehalt. Im LSG Zerbster Nuthetäler gibt es als Ausnahme von dem

generellen Verbot zudem einen Erlaubnisvorbehalt für die Errichtung baulicher Anlagen, die

einem landwirtschaftlichen Betrieb unmittelbar dienen, wenn diese das örtliche Landschafts-

bild nicht erheblich beeinträchtigen. Im Landesentwicklungsplan wird lediglich in Bezug auf die

Landwirtschaft allgemein formuliert, dass im ländlichen Raum dezentrale alternative Energie-

systeme entstehen sollen (Grundsatz) (MLV SACHSEN-ANHALT 2010: Kap. 4.2.1). Von den un-

tersuchten regulativen Instrumenten geht im Naturpark somit nur von den Landschaftsschutz-

gebietsverordnungen über die allgemeinen Regelungen zu baulichen Anlagen eine steuernde

Wirkung in Hinblick auf Bioenergieanlagen aus.

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Anbau von Energiepflanzen

Im Landesentwicklungsplan findet sich die allgemeine Aussage, dass die Produktion nach-

wachsender Rohstoffe zur regionalen Energieversorgung, neben der Nahrungs- und Futter-

mittelproduktion, zu den Aufgabenfeldern der Landwirtschaft hinzukommt. Nach einem Grund-

satz zur Weiterentwicklung der nachhaltigen Landwirtschaft, soll darauf hingewirkt werden,

dass auch die Erzeugung von nachwachsenden Rohstoffen (einschließlich Bioenergie) unter

Berücksichtigung der guten fachlichen Praxis erfolgt (MLV SACHSEN-ANHALT 2010: Kap. 4.2.1).

Der Regionale Entwicklungsplan Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg (RPG A-B-W 2005) und die All-

gemeinverfügung über die Erklärung zum Naturpark enthalten keine Aussagen zum Energie-

pflanzenanbau.

Verordnungen über Landschaftsschutzgebiete

Die ausgewerteten Landschaftsschutzgebietsverordnungen enthalten keine konkreten Aussa-

gen zum Energiepflanzenanbau. Es finden sich in den Verordnungen jedoch Regelungen zur

Land- und Forstwirtschaft, die auch eine Bedeutung für die Biomassenutzung mit sich bringen

könnten. Die einzelnen Regelungen sind Tabelle 10 zu entnehmen. Bemerkenswert ist, dass

in allen untersuchten LSG-Verordnungen die konkreten Ge- und Verbote (wie z. B. ein Verbot

von Grünlandumbruch) nicht für die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennut-

zung gelten bzw. diese explizit von allen Ge- und Verboten der Verordnungen ausgenommen

wird.

Tabelle 10: Regelungen für die Land- und Forstwirtschaft in den ausgewerteten Landschaftsschutzge-

bietsverordnungen.

Name des LSG Regelungen zur Landwirtschaft Regelungen zur Forstwirtschaft

Roßlauer Vor-fläming

Erlaubnis bedürfen insbesondere:

6. der Umbruch von fakultativen Dauer-grünland auf solchen Standorten für de-ren erfolgreiche wirtschaftliche Nutzung eine Grünlanderneuerung durch Um-bruch und Wiederansaat unbedingt er-forderlich ist (§ 4 Abs. 1 Nr. 6)).

Insbesondere ist es verboten:

2. Dauergrünland in Acker- oder Grabeland umzuwandeln

3. bedeutsame geologische Erscheinungsweisen sowie sonstige für die geowissenschaft-liche Forschung und Lehre genutzten Aufschlüsse zu beseitigen und diese und die sons-tige Oberflächengestalt des Bodens, insbesondere durch Abgrabungen und Aufschüttun-gen, zu verändern;

4. Lebensstätten wildwachsender Pflanzen und wildlebender Tiere zu beeinträchtigen, ins-besondere Wald- und Feuchtwiesen zu verändern, zu verunreinigen, zu schädigen oder ganz zu beseitigen;

5. Gebüsche, Hecken, Gehölze und außerhalb des Waldes stehende Einzelbäume und Baumgruppen zu verändern, zu schädigen oder zu beseitigen;

6. stehende oder fließende naturnahe Gewässer im Sinne des § 1 Abs. 2 WG LSA, ein-schließlich deren Zu- und Ablauf sowie deren Ufervegetation zu beseitigen, zu verändern oder zu schädigen;

7. Findlinge sowie Lesesteinhaufen auf einer Fläche von mehr als 5m² aus der Landschaft zu entnehmen;

[…]

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Name des LSG Regelungen zur Landwirtschaft Regelungen zur Forstwirtschaft

10. Maßnahmen durchzuführen, die zu einer Beeinflussung bzw. Veränderung des Was-serhaushaltes und zur Absenkung des Grundwasser führen können; (§ 5 Abs. 2 Nr. 2-7, 10).

Die §§ 4, 5 (Erlaubnisvorbehalte/Ver-bote) gelten nicht für:

1. die ordnungsgemäße landwirtschaftli-che Bodennutzung auf bislang dafür ge-nutzten Flächen, einschließlich der ord-nungsgemäßen Einfriedung für die Landwirtschaft (§ 6 Nr. 1).

Die §§ 4, 5 (Erlaubnisvorbehalte/Verbote) gel-ten nicht für:

2. die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung auf bislang dafür genutzten Flä-chen, einschließlich der ordnungsgemäßen Einfriedung für die Forstwirtschaft sowie die Errichtung von Schutzhütten ausschließlich aus naturbelassenem Material, mit der Ein-schränkung, dass Höhlen- und Horstbäume er-halten bleiben; (§ 6 Nr. 2).

Hinweis: Die genauen Pflege- und Entwick-lungsmaßnahmen werden in einem Pflege- und Entwicklungskonzept zusammengefasst (§7).

Wittenberger Vorfläming und Zahnabachtal

Erlaubnis bedürfen:

2. die dauerhafte Nutzungsänderung von Flächen, ausgenommen sind die Regelungen des § 5 Nr. 2 (§ 4 Nr. 2).

Erlaubnis bedürfen:

3. die erstmalige Aufforstung bisher nicht ge-nutzter Grundflächen; (§ 4 Nr. 3).

Erlaubnis bedürfen:

6. die Veränderung von Gewässern, die Veränderung von Zu- und Abläufen des Wassers, die Veränderung des Grundwasserstandes, die Errichtung von Bauwerken im Zusammen-hang mit wasserbaulichen Maßnahmen, die Durchführung von über den vorhandenen o-der genehmigten Bestand hinausgehende Entwässerungsmaßnahmen (§ 4 Nr. 6).

Vorbehaltlich § 6 sind verboten:

1. Gewässer und Feuchtflächen aller Art, wie z. B. Quellen, Tümpel, Weiher, Teiche, Nassstellen, Sümpfe, Gräben und Bäche sowie die hieran gebundene Vegetation oder Tierwelt zu verändern oder zu beseitigen, soweit dies nicht der Wiederherstellung und Pflege naturnaher Gewässer und Feuchtgebiete unter Beachtung der wasser- und natur-schutzrechtlichen Vorschriften dient

2. Dauergrünland in Acker- oder Grabeland umzuwandeln

3. bedeutsame geologische Erscheinungen sowie sonstige für die geowissenschaftliche Forschung und Lehre genutzte Aufschlüsse zu beseitigen und diese und die sonstige Oberflächengestalt des Bodens, insbesondere durch Abgrabungen und Aufschüttungen, zu verändern

4. Lebensstätten wildwachsender Pflanzen und wildlebender Tiere zu beeinträchtigen, ins-besondere Waldwiesen und Feuchtwiesen zu verändern, zu verunreinigen, zu schädigen oder ganz zu beseitigen

5. Findlinge und Lesesteinhaufen auf einer Fläche von mehr als 10 m² außerhalb der landwirtschaftlich genutzten Flächen aus der Landschaft zu entnehmen

6. Gebüsche, Hecken, Gehölze außerhalb des Waldes zu verändern, zu schädigen oder zu beseitigen

7. Totholz und Stubben auf Forstflächen und in Feldhecken zu roden und zu entsorgen

[…]

10. Abfälle oder andere Materialien, Stoffe oder Gegenstände zu lagern oder abzulagern, soweit sie nicht zu einer zulässigen Grundstücksnutzung (wie z. B. einer landwirtschaftli-chen Nutzung) erforderlich sind (§ 5 Nr. 1-7, 10).

Entgegen §§ 4, 5 (Erlaubnisvorbehalt/Verbot) bleiben zulässig:

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Name des LSG Regelungen zur Landwirtschaft Regelungen zur Forstwirtschaft

1. die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung auf bislang dafür ge-nutzten Flächen einschließlich der ordnungsgemäßen Einfriedung für die Forst- und Land-wirtschaft

[…]

5. den fachgerechten Gehölzrückschnitt zur Erhaltung des Lichtraumprofiles und die ord-nungsgemäßen Pflegemaßnahmen an Hecken in den Monaten Oktober bis Februar

[…] (§ 6 Nr. 1, 5).

Die genauen Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen regelt ein Pflege- und Entwicklungs-plan.

Zu den Pflege- und Entwicklungszielen gehören insbesondere:

1. die Erzielung naturnaher Bestockungen in den Waldbereichen

2. die Wiederherstellung naturnaher hydrologischer Verhältnisse in grundwasserbeein-flussten Biotopen durch geeignete Maßnahmen

3. die Renaturierung künstlich verbauter Gewässerabschnitte und die weitgehende Wie-derherstellung der natürlichen Vorflutverhältnisse

4. die gezielte Pflege extensiv genutzter Grünlandbereiche durch Mähen, Beweiden, Be-seitigung von Gehölzaufwuchs wie z. B. der Feuchtwiesen in den Bachniederungen, der Trocken- und Halbtrockenrasen und der Streuobstwiesen (§ 7).

Westfläming Erlaubnis bedürfen:

3. die Veränderung von Gewässern, die Veränderung von Zu- und Abläufen des Wassers, die Veränderung des Grundwasserstandes, die Durchführung von über den Bestand hin-ausgehende Entwässerungsmaßnahmen;

[…]

5. Weihnachtsbaumkulturen außerhalb forstwirtschaftlich genutzter Flächen anzulegen (§ 4 Abs. 2 Nr. 3, 5).

Insbesondere ist verboten:

2. die dauerhafte Nutzungsänderung von Flächen vorzunehmen;

3. Dauergrünland umzubrechen oder in Acker- oder Grabeland umzuwandeln;

4. bedeutsame geologische Erscheinungen sowie sonstige für die geowissenschaftliche Forschung und Lehre genutzte Aufschlüsse zu beseitigen und diese und die sonstige Oberflächengestalt des Bodens, insbesondere durch Abgrabungen und Aufschüttungen, zu verändern;

5. Lebensstätten wildwachsender Pflanzen und wildlebender Tiere zu beeinträchtigen, ins-besondere Waldwiesen und Feuchtwiesen zu verändern, zu verunreinigen, zu schädigen oder ganz zu beseitigen;

6. Gebüsche, Hecken, Gehölze und außerhalb des Waldes stehend Einzelbäume und Baumgruppen zu verändern, zu schädigen oder zu beseitigen;

7. stehende oder fließende naturnahe Gewässer i.S.d. § 1 Abs. 1 Wassergesetz LSA ein-schließlich deren Ufervegetation zu beseitigen oder zu schädigen;

8. Findlinge sowie Lesesteinhaufen auf einer Flächen von mehr als 10m² außerhalb der landwirtschaftlich und forstwirtschaftlich genutzten Flächen aus der Landschaft zu entneh-men; (§ 5 Abs. 2 Nr. 2-8).

Die §§ 4, 5 (Erlaubnisvorbehalte / Verbote) gelten nicht für:

1. die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung auf bislang dafür ge-nutzten Flächen einschließlich der ordnungsgemäßen Einfriedung für die Forst- und Land-wirtschaft;

[…]

3. den fachgerechten Gehölzrückschnitt zur Erhaltung des Lichtraumprofiles und die ord-nungsgemäßen Pflegemaßnahmen an Hecken in den Monaten Oktober bis Februar;

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50

Name des LSG Regelungen zur Landwirtschaft Regelungen zur Forstwirtschaft

[…]

9. die Errichtung üblicher Hochsitze aus Holz ohne geschlossene Aufbauten, soweit diese landschaftsgerecht hergestellt sind;

(§ 6 Nr. 1, 3, 9).

Die genauen Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen regelt ein noch zu erstellender Pflege- und Entwicklungsplan. Bei der Erstellung dieses Planes ist das Amt für Flurneuordnung im Hinblick auf Punkt 2 einzubeziehen.

Zu den Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen für das Gebiet gehören insbesondere:

1. das Extensivieren landwirtschaftlich genutzter Flächen unter Nutzung geeigneter För-derprogramme;

2. die gezielte Pflege extensiv genutzter Grünlandbereiche;

3. das Wiederherstellen naturnaher hydrologischer Verhältnisse in grundwasserbeein-flussten Biotopen durch geeignete Maßnahmen (z. B. Rückbau von Meliorationsgräben);

4. das Erzielen naturnaher Bestockungen in Waldbereichen;

5. das Renaturieren künstlich verbauter Gewässer und das weitgehende Wiederherstel-lung der natürlichen Vorflutverhältnisse (§ 7).

Zerbster Nuthe-täler

Erlaubnis bedürfen:

2. die Errichtung jagdlicher Einrichtungen und offener Schutzhütten, soweit sie nicht aus na-turbelassenem Material sind;

[…]

5. das Anlegen von Weihnachtsbaumkulturen außerhalb forstwirtschaftlich genutzter Flä-chen; (§ 4 Abs. 1 Nr. 2, 5).

Erlaubnis bedürfen:

7. die Veränderung von Gewässern, von Zu- und Abläufen des Wassers, des Grundwas-serstandes sowie die Durchführung von über den Bestand hinausgehende Entwässe-rungsmaßnahmen (§ 4 Abs. 1 Nr. 7).

Insbesondere verboten:

1. Dauergrünland umzubrechen oder in Acker- oder Grabeland umzuwandeln;

[…]

3. bedeutsame geologische Erscheinungen sowie sonstige für die geowissenschaftliche Forschung und Lehre genutzten Aufschlüsse zu beseitigen und diese und die sonstige Oberflächengestalt des Bodens, insbesondere durch Abgrabungen und Aufschüttungen, zu verändern;

4. Lebensstätten wildwachsender Pflanzen und wildlebender Tiere zu beeinträchtigen, ins-besondere Wald- und Feuchtwiesen zu verändern, zu verunreinigen, zu schädigen oder ganz zu beseitigen;

5. Gebüsche, Hecken, Gehölze und außerhalb des Waldes stehende Einzelbäume und Baumgruppe zu verändern, zu schädigen oder zu beseitigen;

6. stehende oder fließende Gewässer i.S.d. § 1 Abs. 2 WG LSA (Wassergesetz Land Sachsen-Anhalt) einschließlich deren Ufervegetation zu beseitigen oder zu schädigen;

7. Findlinge sowie Lesesteinhaufen auf einer Fläche von mehr als 10m² außerhalb der land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen aus der Landschaft zu entnehmen;

[…]

(§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 3-7).

§§ 4, 5 (Erlaubnisvorbehalt/Verbote) gelten nicht für:

Page 51: Nationale Naturlandschaften (NNL) und erneuerbare Energien...2018/02/01  · Nationale Naturlandschaften (NNL) und erneuerbare Energien Anhang II.9 zum Gesamtbericht Fallbeispielanalyse

51

Name des LSG Regelungen zur Landwirtschaft Regelungen zur Forstwirtschaft

1. die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung auf bislang dafür ge-nutzten Flächen einschließlich der ordnungsgemäßen Einfriedung für die Forst- und Land-wirtschaft;

[…]

3. den fachgerechten Gehölzrückschnitt zur Erhaltung des Lichtraumprofiles in den Mona-ten Oktober bis Februar;

[…]

8. die Errichtung jagdlicher Einrichtungen und Schutzhütten aus ausschließlich naturbe-lassenem Material;

[…]

(§ 6 Nr. 1, 3, 8).

Die genauen Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen regelt ein noch zu erstellender Pflege- und Entwicklungsplan“ (§ 7).

Energetische Nutzung von Reststoffen aus Landschaftspflege und Bewirtschaftung von Infrastruktur(rand)flächen

Die Instrumente der Raumordnung auf Landes- und Regionalebene sowie die Allgemeinver-

fügung über die Erklärung zum Naturpark „Fläming/Sachsen-Anhalt“ machen keine Aussagen

zur energetischen Nutzung von Reststoffen aus Landschaftspflege und Bewirtschaftung von

Infrastruktur(rand)flächen.

Die ausgewerteten Landschaftsschutzgebietsverordnungen enthalten Regelungen zur

Land- und Forstwirtschaft, die auch die energetische Nutzung von Reststoffen aus der Land-

schaftspflege betreffen können. Die einzelnen Regelungen können der Tabelle 10 im Abschnitt

„Anbau von Energiepflanzen“ entnommen werden. Beispielsweise ist es in allen vier Land-

schaftsschutzgebieten verboten, alle Gehölze außerhalb des Waldes zu schädigen oder zu

beseitigen.

Energetische Nutzung von Holz aus Wäldern

Die Raumordnung auf Landes- und Regionalebene sowie die Allgemeinverfügung über die

Erklärung zum Naturpark „Fläming/Sachsen-Anhalt“ machen keine Aussagen zur energeti-

schen Nutzung von Holz aus Wäldern.

Die ausgewerteten Landschaftsschutzgebietsverordnungen enthalten Regelungen zur

Forstwirtschaft, die auch die energetische Nutzung von Waldholz betreffen können. Die ein-

zelnen Regelungen können der Tabelle 10 im Abschnitt „Anbau von Energiepflanzen“ entnom-

men werden. Eine ordnungsgemäße Forstwirtschaft ist jedoch grundsätzlich möglich.

Anreizorientierte Instrumente

Ergänzend zu den in Kapitel 5.1.3 und ggf. 5.1.5 dargestellten anreizorientierten Förderinstru-

menten sind keine weiteren regionalen anreizorientierten Instrumente zur Steuerung der ener-

getischen Nutzung von Biomasse im Naturpark bekannt.

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52

Kooperativ-persuasive Instrumente und Ansätze

Ergänzend zu den in Kapitel 5.1.4 und ggf. 5.1.5 dargestellten kooperativ-persuasiven Förder-

instrumenten sind keine weiteren regionalen kooperativ-persuasiven Instrumente zur Steue-

rung der energetischen Nutzung von Biomasse im Naturpark bekannt.

5.4 Photovoltaik-Freiflächenanlagen

Regulative Instrumente

Nach dem Landesentwicklungsplan Sachsen-Anhalt sind Photovoltaik-Freiflächen im Allge-

meinen raumbedeutsam und müssen vor ihrer Genehmigung landesplanerisch abgestimmt

werden. Ihre Wirkungen auf 1.) das Landschaftsbild, 2.) den Naturhaushalt und 3.) baube-

dingte Störungen des Bodenhaushaltes sollen dabei geprüft werden (Ziel). Im Landesentwick-

lungsplan finden sich drei Grundsätze, die Aussagen zu Standorten von Photovoltaik-Freiflä-

chenanalgen machen. Bevorzugte Standorte sind demnach bereits versiegelte Flächen oder

Konversionsflächen, während die Errichtung auf landwirtschaftlichen Flächen vermieden und

Vorrangstandorte für Industrie und Gewerbe nicht genutzt werden sollen (MLV SACHSEN-AN-

HALT 2010: Kap. 3.4).

Der Regionale Entwicklungsplan Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg (RPG A-B-W 2005) und die All-

gemeinverfügung über die Erklärung zum Naturpark enthalten keine Aussagen zu Photovol-

taik-Freiflächenanlagen.

Verordnungen über Landschaftsschutzgebiete

Auch in den analysierten Landschaftsschutzgebietsverordnungen finden sich keine expliziten

Aussagen zu Photovoltaik-Freiflächenanlagen. Wie auch bei Windkraft- und Bioenergieanla-

gen sind jedoch auch hier die allgemeinen Regelungen zur Errichtung baulicher Anlagen in

den LSG relevant (s. Tabelle 9). Nach diesen ist die Errichtung baulicher Anlagen bzw. die

Durchführung von Baumaßnahmen in den LSG Roßlauer Vorfläming, Westfläming und Zerbs-

ter Nuthetäler verboten und unterliegt im LSG Wittenberger Vorfläming einem Erlaubnisvorbe-

halt.

Anreizorientierte Instrumente

Ergänzend zu den in Kapitel 5.1.3 und ggf. 5.1.5 dargestellten anreizorientierten Förderinstru-

menten, sind keine weiteren regionalen anreizorientierten Instrumente zur Steuerung von Pho-

tovoltaik-Freiflächenanlagen bekannt.

Kooperativ-persuasive Instrumente und Ansätze

Ergänzend zu den in Kapitel 5.1.3 und ggf. 5.1.4 dargestellten kooperativ-persuasiven Förder-

instrumenten sind keine weiteren regionalen kooperativ-persuasiven Instrumente zur Steue-

rung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen bekannt.

Page 53: Nationale Naturlandschaften (NNL) und erneuerbare Energien...2018/02/01  · Nationale Naturlandschaften (NNL) und erneuerbare Energien Anhang II.9 zum Gesamtbericht Fallbeispielanalyse

53

6 Zusammenfassung und Einordnung

Die Kulturlandschaft des Naturparks Fläming/Sachsen-Anhalt wird vorwiegend durch eine in-

tensive Forst- und Landwirtschaft geprägt. Für die landschaftsbezogene Erholung sind neben

kulturhistorischen Stätten (u. a. Mühlen, Burgen, Kirchen, Schlössern) die UNESCO-Welter-

bestätten in Dessau-Roßlau und Lutherstadt Wittenberg von Bedeutung.

Im Naturpark Fläming befinden sich sowohl Windenergieanlagen als auch Photovoltaik-Frei-

flächenanlagen und Bioenergieanlagen. Der Ausbau von Bioenergie, insbesondere im Bereich

der energetischen Holznutzung, wurde im und um das Gebiet des Naturparks in der Vergan-

genheit forciert.

Konflikte zwischen der Nutzung erneuerbarer Energien und dem Naturschutz bestehen aus

Sicht der Verwaltungen hauptsächlich in Bezug auf das Landschaftsbild und potenziell nega-

tive Auswirkungen auf den Tourismus und die Biodiversität, vor allem durch Windkraftanlagen.

Im Naturpark sind zahlreiche Akteure und Aktivitäten im Themenfeld erneuerbarer Energien

engagiert. Dazu zählen die LEADER-Regionen „Wittenberger Land“ und „Mittlere Elbe-Flä-

ming“, die Energieavantgarde und der Landkreis Wittenberg.

Das Pflege- und Entwicklungskonzept für den Naturpark enthält planerisch-konzeptionelle

Aussagen mit einer Bedeutung für die Steuerung der erneuerbaren Energien. Diese betreffen

u. a. folgende Aussagen: Neue Windkraftanlagen sollen nur in geringer Anzahl und Dimension

zugelassen werden. Das Landschaftsbild von touristisch erschlossenen bzw. entwickelbaren

Gebietsteilen soll von Windkraftplanungen nicht beeinträchtigt und LSG sollen ausgespart wer-

den. Landwirtschaftliche Produktionsanlagen und somit vermutlich auch Bioenergieanlagen

landwirtschaftlicher Betriebe sollen durch entsprechende Gestaltung in das Landschaftsbild

eingepasst werden. Die Landschaftsrahmenpläne wurden aufgrund des jeweiligen mindestens

20 Jahre zurückliegenden Erstellungsdatums nicht ausgewertet.

Der Naturpark ist durch eine Allgemeinverfügung festgesetzt, die jedoch keine direkte steu-

ernde Wirkung entfaltet. Als regulative Steuerungsinstrumente für die Steuerung erneuerbarer

Energien sind im Naturpark im Wesentlichen die Raumordnung auf Landesebene sowie die

Regionalplanung für die Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg und die Landschafts-

schutzgebietsverordnungen (58 % der Naturparkfläche sind LSG) von Belang. Nach den aus-

gewerteten Landschaftsschutzgebietsverordnungen ist die Errichtung baulicher Anlagen ent-

weder grundsätzlich nicht möglich (LSG Roßlauer Vorfläming, Westfläming, Zerbster Nuthe-

täler, Spitzberg) oder unterliegt einem Erlaubnisvorbehalt (LSG Wittenberger Vorfläming). Na-

turschutz- (ca. 1 %), FFH- (ca. 4 %) und Vogelschutzgebiete (ca. 1 %) haben wesentlich ge-

ringere Flächenanteile am Naturpark. Die für diese im Einzelnen geltenden Regelungen wur-

den im Rahmen der Analyse nicht ausgewertet.

Nach der Raumordnung auf Landes- und Regionalebene sind Teile des Naturparks u. a. als

Vorranggebiet für Wassergewinnung, Vorbehaltsgebiet für den Aufbau eines ökologischen

Verbundsystems und Vorranggebiet für Rohstoffsicherung festgesetzt. Der Regionale Ent-

wicklungsplan setzt darüber hinaus Vorranggebiete für Forstwirtschaft, für Natur und Land-

schaft, für Rohstoffgewinnung sowie Vorbehaltsgebiete für Tourismus und Erholung innerhalb

der Naturparkfläche fest.

Nach der Landesplanung müssen durch die Planungsregionen für die Windenergienutzung

Vorranggebiete mit der Wirkung von Eignungsgebieten festgesetzt werden. Diese können

durch Eignungsgebiete ergänzt werden. Weitere Festsetzungen im LEP beziehen sich auf die

Standortwahl (bevorzugt Konversionsflächen und Industriebrachen) und zu berücksichtigende

Page 54: Nationale Naturlandschaften (NNL) und erneuerbare Energien...2018/02/01  · Nationale Naturlandschaften (NNL) und erneuerbare Energien Anhang II.9 zum Gesamtbericht Fallbeispielanalyse

54

Belange (Orts- und Landschaftsbild, Siedlungen, Kultur- und Sachgüter). Nach der Regional-

planung befinden sich fünf Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie innerhalb des

Naturparks. Durch die geplante Neuaufstellung des entsprechenden Regionalteilplans soll ein

Vorranggebiet für Windkraftnutzung flächenmäßig erweitert werden. Weitere Festlegungen

der Regionalplanung nehmen Bezug auf Höhenbegrenzungen und Repowering innerhalb der

Vorrang-/Eignungsgebieten. Sollte es zu keinen Änderungen bei den hier beschriebenen re-

gulativen Steuerungsinstrumenten kommen, ist innerhalb des Naturparks die Errichtung neuer

Windkraftanlagen und auch der Ersatzneubau von Anlagen im Rahmen eines Repowerings

somit nur in den fünf festgesetzten Vorranggebieten möglich. Die Windkraftnutzung im Natur-

park ist somit zurzeit im Wesentlichen über die Raumordnung gesteuert und durch diese auf

bestimmte Flächen festgelegt (Konzentrationsflächenkonzept).

Nach dem Landesentwicklungsplan soll darauf geachtet werden, dass die die Erzeugung von

Bioenergie unter Berücksichtigung der guten fachlichen Praxis erfolgt (Grundsatz). Die LSG-

Verordnungen enthalten Regelungen, die auch eine Bedeutung bei der Nutzung von Biomasse

haben könnten. Diese betreffen u. a. das Verbot des Grünlandumbruchs und der Schädigung

oder Beseitigung von Gehölzen außerhalb des Waldes. Die Ge- und Verbote der Verordnun-

gen gelten jedoch nicht für die ordnungsgemäße Land- und Forstwirtschaft.

Der Landesentwicklungsplan enthält einige Festlegungen hinsichtlich Photovoltaik-Freiflä-

chenanlagen. Diese betreffen die landesplanerische Abstimmung von raumbedeutsamen An-

lagen, die Berücksichtigung und Prüfung der Wirkungen auf Landschaftsbild, Naturhaushalt

und Bodenhaushalt sowie die Standortwahl (Bevorzugung versiegelter Flächen und Konversi-

onsflächen; Vermeidung der Errichtung auf landwirtschaftlichen Flächen und in Vorrangstand-

orten für Industrie und Gewerbe). Die Regionalplanung trifft keine Aussagen zu Photovoltaik-

Freiflächenanlagen. Die Steuerung unterliegt somit – unter Berücksichtigung der Maßgaben

der Landesplanung – im Wesentlichen der Bauleitplanung der Gemeinden.

Landesweite anreizorientierte Steuerungsinstrumente fördern Maßnahmen zur Energieeffizi-

enz, Nahwärmenetze und Bioenergiedörfer.

Die genannten Akteure steuern durch Beratungen, Veranstaltungen, Zielsetzungen, Koopera-

tionen uvm. den Ausbau und die Nutzung erneuerbarer Energien.

Weitere kooperativ-persuasiven und anreizorientierte Steuerungsansätze für die Energiefor-

men Wind, Photovoltaik-Freiflächenanlagen und Stromtrassen sind nicht bekannt.

Page 55: Nationale Naturlandschaften (NNL) und erneuerbare Energien...2018/02/01  · Nationale Naturlandschaften (NNL) und erneuerbare Energien Anhang II.9 zum Gesamtbericht Fallbeispielanalyse

55

Teil B: Nutzung erneuerbarer Energien im Naturpark Fläming – Aktueller

Stand und zukünftige Perspektiven6

6 Teil B (Schwerpunktthema) der Fallbeispielanalyse wurde nach Durchführung des Workshops im Na-turpark Fläming/Sachsen-Anhalt im Januar 2016 vom Team der Universität Kassel verfasst.

Page 56: Nationale Naturlandschaften (NNL) und erneuerbare Energien...2018/02/01  · Nationale Naturlandschaften (NNL) und erneuerbare Energien Anhang II.9 zum Gesamtbericht Fallbeispielanalyse

56

1 Einleitung

Für den Naturpark Fläming/Sachsen-Anhalt wurde in Abstimmung mit der Schutzgebietsver-

waltung das Schwerpunktthema „Nutzung erneuerbarer Energien im Naturpark Fläming – Ak-

tueller Stand und zukünftige Perspektiven“ gewählt.

Mit der Bearbeitung dieses Themas wurden beim Workshop am 23.11.2015 die Ergebnisse

der Fallbeispielanalyse (Teil A) bezüglich der grundlegenden Hintergrundinformationen zum

Naturpark (Naturraumausstattung, Landnutzungen etc.) sowie der aktuelle Stand der Nutzung

erneuerbarer Energien im Naturpark und deren Steuerung vorgestellt. Im Anschluss wurden

gute Beispiele für die Nutzung und Steuerung erneuerbarer Energien aus anderen Naturpar-

ken und Biosphärenreservaten präsentiert. Zum Abschluss wurde unter Einbezug der vorher-

gehenden präsentierten Ergebnisse (Stand und Steuerung der erneuerbaren Energien, gute

Beispiele) über die zukünftigen Perspektiven der Nutzung und Steuerung erneuerbarer Ener-

gien im Naturpark diskutiert.

Die mit der Bearbeitung des Schwerpunktthemas verbundenen Ziele waren (jeweils in Form

von ersten Ansätzen und Ideen):

Darstellung und Diskussion des aktuellen Stands der Nutzung von erneuerbaren Ener-

gien im Naturpark

Darstellung und Diskussion der Steuerung der Nutzung von erneuerbaren Energien im

Naturpark

Darstellung guter Beispiele aus anderen Regionen und Diskussion, inwiefern sich hie-

raus Anregungen für den Naturpark Fläming ergeben können

Diskussion der Frage, wie die Nutzung und Steuerung erneuerbarer Energien im Na-

turpark in Zukunft aussehen sollte

Für die Vorbereitung des Schwerpunktthemas wurde auf Ergebnisse den Teils A der Ge-

bietsanalyse zurückgegriffen (u. a. Stand der Nutzung und Steuerung erneuerbarer Energien)

und themenspezifisch vertieft.

Die Zusammenstellung und Aufbereitung der nachfolgend aufgeführten guten Beispiele er-

folgte durch das Institut für Ländliche Strukturforschung im Rahmen des F+E-Vorhabens:

„Masterplan 100 % Klimaschutz“ im Biosphärenreservat Bliesgau

Netzwerkknotenfunktion Naturpark Südschwarzwald

Bürgerenergiegenossenschaften

Biomasseleitfaden Niedersächsische Elbtalaue

Am Workshop waren neben Vertretern der Naturparkverwaltung und des Naturparkvorstands

und der Forschungsnehmer auch Vertreter der Regionalplanung (Regionale Planungsgemein-

schaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg), des Unternehmens GETEC green energy AG, der Linken

Fraktion im Landtag Sachsen-Anhalt, der Städte Coswig (Anhalt) und Dessau-Roßlau und des

Amtes für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Anhalt anwesend.

Im Folgenden werden die Ergebnisse aus der Bearbeitung des Schwerpunktthemas im Zuge

der Vor- und Nachbereitung des Workshops sowie aus der Workshopdiskussion selbst zusam-

menfassend dargestellt. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass im Rahmen dieses Vorhabens

aufgrund der Vielzahl der zu bearbeitenden Beispielgebiete und Schwerpunktthemen keine

tiefgehende und detaillierte Analyse und Bearbeitung des jeweiligen Themas möglich war. Die

folgenden Ausführungen sind daher als erste und damit vorläufige Ideen und Ansätze und

nicht als abschließende und umfassende gutachterliche Aussagen zu verstehen.

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57

2 Der Naturpark Fläming/Sachsen-Anhalt: Räumliches Profil

In diesem Kapitel werden zusammenfassende bzw. ergänzende Informationen zum Naturpark

Fläming/ Sachsen-Anhalt in Bezug zu Teil A der Fallbeispielanalyse gegeben. Detailliertere

Beschreibungen zum Naturpark und verwendete Quellen können in Teil A der Fallbeispielana-

lyse, Kapitel 1 und 3 nachgelesen werden.

Die Landschaft des Naturparks ist insbesondere durch eine (intensive) land- und forstwirt-

schaftliche Nutzung geprägt. Acker und Wald nehmen mit 42 % bzw. 43 % vergleichbare An-

teile am Naturpark ein, wobei die Nadelwälder (v. a. Kiefer) den größten Anteil an den Wald-

flächen haben (Auswertung CORINE-Daten, siehe Fallbeispielanalyse Teil A, Kapitel 1; NA-

TURPARK FLÄMING E.V. 2007a: 43). Grünlandflächen gibt es mit insgesamt 5 % nur sehr wenige

im Gebiet (Auswertung CORINE-Daten, siehe Fallbeispielanalyse Teil A, Kapitel 1). Etwa die

Hälfte des Waldes befindet sich in Privatbesitz (NATURPARK FLÄMING e.V. 2007a: 100). Die

Bewirtschaftung erfolgt im Landeswald (ca. 40 % der Waldfläche) gemäß der Leitlinie Wald

des Landes Sachsen-Anhalt (NATURPARK FLÄMING e.V. 2007a: 102). In den anderen Waldtei-

len wird eine Bewirtschaftung nach der Leitlinie empfohlen bzw. ist Voraussetzung sofern För-

dergelder bezogen werden (NATURPARK FLÄMING e.V. 2007a: 102). Teile des Waldes werden

außerdem nach anerkannten Zertifizierungssystemen bewirtschaftet (NATURPARK FLÄMING

e.V. 2007a: 171). Im Workshop wurde herausgestellt, dass der Waldumbau von Kiefernforsten

zu Laubmischwäldern mit knapp 80 % der Kosten vom Land finanziell gefördert wird. Der Um-

bau wird i. d. R. auf Windwurf- und Schneebruchflächen umgesetzt. Vorhandene Resthölzer

werden dabei auch einer energetischen Nutzung zugeführt.

Innerhalb der Naturparkkulisse befinden sich außerdem neun industrielle Tierbetriebe mit En-

ten (ein Betrieb, 360.000 Tierplätze) und Schweinen (acht Betriebe, insgesamt 26.550 Tier-

plätze). In sechs Betrieben werden die Schweine strohlos auf Betonspaltenboden gehalten

(Güllehaltung) (GRÜNEN FRAKTION SACHSEN-ANHALT 2013). Weitere industrielle Tierbetriebe

befinden sich darüber hinaus in der direkten Umgebung des Naturparks.

Der Naturpark verfügt gemäß der Allgemeinverfügung über die Erklärung zum Naturpark „Flä-

ming/Sachsen-Anhalt“ von 2005 (Nr. 4 Zonierung) über eine dreiteilige Zonierung in Natur-

schutzzone (Zone I), Landschaftsschutz- und Erholungszone (Zone II) und Puffer- und Ent-

wicklungszone (Zone III) (siehe Abbildung 2 in Teil A der Fallbeispielanalyse).

Die Verordnungen der neun Naturschutzgebiete, die die Zone I bilden, sind bis auf zwei Aus-

nahmen aus den Jahren 1926 bzw. 1961 (Tabelle 11). Lediglich die beiden Verordnungen

neueren Datums über die Naturschutzgebiete „Pfaffenheide-Wörpener Bach“ (1997) und „Frie-

denthaler Grund“ (2003) enthalten dabei festgelegte Schutzzwecke. Nach diesen sollen unter

anderem die naturnahen Flämingbächen und die großflächigen sowie geschlossenen, ausge-

dehnten Eichen-Mischwaldkomplexe mit ihren Biotopen und Lebensgemeinschaften im Natur-

schutzgebiet „Pfaffenheide-Wörpener Bach“ erhalten/gepflegt/entwickelt werden. Im Natur-

schutzgebiet „Friedenthaler Grund“ stehen der Erhalt und die ungestörte Entwicklung der viel-

fältig strukturierten naturnahen Bachaue sowie des Bachtales mit den umfangreichen Biber-

stauanlagen, Feuchtwiesen und reich strukturierten Waldbeständen im Vordergrund.

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58

Tabelle 11: Übersicht über die Naturschutzgebiete (NSG) im Naturpark Fläming/Sachsen-Anhalt.

Bezeichnung des Natur-schutzgebiets

Jahr der Verordnung

Größe in ha absolut

Größe in ha innerhalb NRP

Flächenanteil am NRP in %

Pfaffenheide-Wörpener Bach 1997 476,6 476,6 0,58

Nedlitzer Niederung 1961 167,6 167,6 0,20

Friedenthaler Grund 2003 146,7 146,7 0,18

Schleesen 1961 50,3 50,3 0,06

Rahmbruch 1961 46,6 46,6 0,06

Buchholz 1961 42,3 42,3 0,05

Jütrichauer Busch 1926 26,2 26,2 0,03

Platzbruch 1961 22,4 22,4 0,03

Rathsbruch 1961 13,6 13,6 0,02

Auch die Verordnungen über die sechs Landschaftsschutzgebiete im Naturpark (Tabelle 12)

enthalten detaillierte Beschreibungen des Schutzzwecks unter Berücksichtigung des Charak-

ters der jeweiligen Landschaft. Das Landschaftsschutzgebiet „Roßlauer Vorfläming“ nimmt mit

24,1 % den größten Anteil am Naturpark ein.

Tabelle 12: Übersicht über die Landschaftsschutzgebiete (LSG) im Naturpark Fläming/Sachsen-Anhalt.

Bezeichnung des Land-schaftsschutzgebiets

Jahr der Verordnung

Größe in ha absolut

Größe in ha innerhalb NRP

Flächenanteil am NRP in %

Roßlauer Vorfläming 2005 19865,1 19886,1 24,09

Wittenberger Vorfläming und Zahnabachtal

1999 10896,0 10911,2 13,22

Westfläming 1999 9815,9 9824,0 11,90

Zerbster Nuthetäler 2001 4989,4 4994,9 6,05

Spitzberg 2000 1448,1 1449,6 1,76

Zerbster Land 1990 5939,9 831,0 1,01

Die verfolgten Ziele des Naturparks betreffen die Themenfelder Natur- und Landschaftsschutz,

Erholung, Landnutzung, Regionalentwicklung und Umweltbildung. Erneuerbare Energien wer-

den vom Naturpark unterstützt, sofern sie mit dem Natur- und Landschaftsschutz (inkl. Land-

schaftsbild) verträglich sind.

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3 Nutzung erneuerbarer Energien im Naturpark – aktueller Stand

Nutzung erneuerbarer Energien

Nach den Daten des Raumordnungskatasters Sachsen-Anhalts liegen 78 Windenergieanla-

gen an zehn verschiedenen Standorten im Naturpark Fläming (siehe hierzu Fallbeispielana-

lyse Teil A, Kapitel 4: Abbildung 5, Tabelle 5 sowie Abbildung 8). Die Gesamthöhen der Anla-

gen variieren zwischen 85 und 199 m. Die installierten Leistungen der einzelnen Windenergie-

anlagen und das Jahr der Inbetriebnahme, sofern vorhanden, können dem Teil A der Fallbei-

spielanalyse, Kapitel 4 entnommen werden.

Mehrere Windenergieanlagen befinden sich außerhalb der fünf Vorranggebiete für Windener-

gienutzung, die durch die Regionalplanung festgesetzt wurden bzw. im Rahmen der Neuauf-

stellung des Sachlichen Teilplans „Windenergienutzung in der Planungsregion Anhalt-Bitter-

feld-Wittenberg“ erweitert werden (siehe Abbildung 8). Die fünf Vorranggebiete für die Wind-

energienutzung innerhalb des Naturparks nehmen derzeit 690 ha ein, was einem Flächenan-

teil von 0,84 % der Naturparkfläche entspricht (Größe des Naturparks: 82.426 ha). Mit der

Neuaufstellung des Teilplans soll das Vorranggebiet „Zerbst Flughafen“ von 141 ha auf 298

ha erweitert werden. Weitere Änderungen der Vorranggebiete für die Windkraftnutzung wer-

den im Naturpark nicht verfolgt. In einem Umkreis von 5 km um den Naturpark sind weitere

Vorranggebiete für eine Windkraftnutzung vorhanden.

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60

Abbildung 8: Lage der Windenergieanlagen, Photovoltaik (PV)-Freiflächenanlagen und Biomasseanlagen sowie der Vorranggebiete für die Nutzung der Wind-

energie mit der Wirkung von Eignungsgebieten innerhalb des Naturparks Fläming/ Sachsen-Anhalt (Datengrundlage: siehe Kartenlegende, Hintergrundkarte

DTK 500 © GEOBASIS-DE/BKG 2014).

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61

Innerhalb des Naturparks bestehen fünf Photovoltaik-Freiflächenanlagen mit verschiedenen

Flächengrößen und Leistungen (siehe hierzu Fallbeispielanalyse Teil A, Kapitel 4, Abbildung

5, Tabelle 7 und Abbildung 8). Der größte Solarpark ist dabei mit 20 Windenergieanlagen und

einer Bioraffinerie zur Biomethanerzeugung auf dem ehemaligen Militärflugplatz Zerbst kom-

biniert (Abbildung 9).

Neben der oben genannten Bioraffinerie auf dem ehemaligen Militärflughafen Zerbst befinden

sich noch sieben Biogasanlagen mit installierten elektrischen Leistungen von 210 bis 537 kW

innerhalb des Naturparks (siehe hierzu auch Fallbeispielanalyse Teil A, Kapitel 4, Abbildung

5, Tabelle 6 und Abbildung 8). Darüber hinaus befand sich im Jahr 2014 für die Errichtung in

Deetzt einem Ortsteil von Zerbst/Anhalt eine Biogasanlage in der Genehmigungsphase (LAND-

TAG VON SACHSEN-ANHALT 2014b: Anlage 2).

Abbildung 9: Bioraffinerie, Windkraftanlagen und Photovoltaik-Freiflächenanlagen auf dem ehemaligen

Militärflugplatz Zerbst (Fotos: B. Barthelmes 2015).

Laut einer Pressemitteilung der Staatskanzlei Sachsen-Anhalt könnten in Sachsen-Anhalt in

weniger als 20 Jahren der Strombedarf mit den bereits jetzt ausgewiesenen Flächenkulissen

vollständig aus erneuerbaren Energien gedeckt werden (STAATSKANZLEI DES LANDES SACH-

SEN-ANHALTS 2015). Die bereits ausgewiesenen Vorrang- und Eignungsgebiete für Windener-

gie in den fünf Regionalen Planungsgemeinschaften in Sachsen-Anhalt werden als ausrei-

chend gewertet. Das Potential für Photovoltaik-Dachanlagen und für Photovoltaik-Freiflächen-

anlagen auf Konversionsflächen seien ebenfalls ausreichend. Die Errichtung von Photovoltaik-

Freiflächenanalgen auf Ackerflächen ist nach der Pressemitteilung nicht notwendig. Aufgrund

der Änderungen im EEG und dem verfügbaren Substratpotenzial wird mit keinem nennens-

werten Ausbau der Biomassenutzung gerechnet. Zukünftig wird sich die Biomassenutzung auf

die Nutzung von Gülle sowie Rest- und Abfallstoffen konzentrieren (STAATSKANZLEI DES LAN-

DES SACHSEN-ANHALTS 2015).

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62

Synergien und Konflikte

Synergien die mit der Nutzung erneuerbarer Energien innerhalb des Naturparks einhergehen

sind beispielsweise Bestrebungen zur

Selbstversorgung mit erneuerbarer Energien, wodurch eine regionale Wertschöpfung

erreicht wird (siehe Energieavantgarde Anhalt, Fallbeispielanalyse Teil A, Kapitel 4.2)

Energieeffizienz, die zu Ressourcen- und finanziellen Einsparungen führt (z. B. Teil-

nahme der Kommune Dessau-Roßlau am European Energy Award, siehe Fallbei-

spielanalyse Teil A, Kapitel 4.2).

Im Rahmen der geführten Diskussion im Workshop vertritt ein Diskussionsteilnehmer außer-

dem die Auffassung, dass für den Naturpark besonders in der nachhaltigen Bewirtschaftung

der Landschafts- bzw. Naturschutzgebiete eine Entwicklungsperspektive läge (siehe Kapitel

6).

Nach Recherchenergebnissen wird als Konflikt in Zusammenhang mit dem Ausbau der Wind-

kraftnutzung bei Coswig die Beeinträchtigung der Sichtbeziehungen im Gartenreich Dessau-

Wörlitz (UNESCO-Weltkulturerbestätte) aufgeführt (siehe Fallbeispielanalyse Teil A, Kapitel

4.3). Die Diskussion im Rahmen des Workshops bestätigte die bisherigen Recherchen, dass

im Zuge der Ausweisung von Vorranggebieten (mit Wirkung von Eignungsgebieten) für die

Windkraftnutzung das Vorranggebiet mit der Bezeichnung „Luko“7 (innerhalb des Naturparks)

in der öffentlichen Kritik steht. Dort errichtete Windkraftanlagen wären vom 12 km entfernten

Gartenreich Dessau-Wörlitz (UNESCO-Welterbe, außerhalb des Naturparks) aus sichtbar. Die

in den Medien aufgeführte Gefahr einer möglichen Aberkennung des Status als Welterbestätte

durch die UNESCO wurde im Workshop jedoch als unzutreffend bezeichnet.

Nach Aussagen der Regionalplanung im Rahmen des Workshops werden zum Schutz des

Rotmilans bei der Errichtung neuer Windkraftanlagen Abstände zwischen 1.000 und 1.500 m

zum Brutplatz eingehalten. Die Abstände werden aktuell bei bereits bestehenden Vorrangge-

bieten (mit Wirkung von Eignungsgebieten) für die Windkraftnutzung jedoch teilweise unter-

schritten. Im Vorranggebiet „Luko“ werden bedarfsgerechte Befeuerungen genutzt, die nicht

nur dem Vogelschutz dienen, sondern auch mögliche visuelle Einflüsse auf das Gartenreich

Dessau-Wörtliz mindern sollen. Der komplette Ausschluss einer Windkraftnutzung in Gebieten

mit Rotmilanvorkommen sei nach Aussagen der Regionalplanung nicht möglich, da in diesem

Fall ca. ein Drittel der Vorranggebiete für die Windkraftnutzung nicht realisierbar wären.

7 Luko ist ein Ortsteil der Stadt Coswig (Anhalt).

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63

4 Steuerung erneuerbarer Energien im Naturpark – aktueller Stand

In diesem Kapitel werden zusammenfassende bzw. ergänzende Informationen zur Steuerung

erneuerbarer Energien in Bezug zu Teil A der Fallbeispielanalyse gegeben. Detailliertere Be-

schreibungen wesentlicher Steuerungsinstrumente können in Teil A der Fallbeispielanalyse,

Kapitel 2 und 5 nachgelesen werden.

Planerisch-konzeptionelle Ansätze zur Vorbereitung der Steuerung

Das Landschaftsprogramm Sachsen-Anhalt von 1994 und die Landschaftsrahmenpläne der

Region, die aus den Jahren 1993 bis1995 stammen, wurden aufgrund des über 20 Jahre zu-

rückliegenden Erstellungsdatums nicht ausgewertet.

Das Pflege- und Entwicklungskonzept für den Naturpark enthält folgende Aussagen mit einer

Bedeutung für die Nutzung erneuerbarer Energien:

Energetische Nutzung von Biomasse soll ressourcenschonend und landschaftsver-

träglich erfolgen, so dass ein ausreichender Flächenanteil von Äckern mit Offenland-

charakter und Altholzbeständen gewährleistet wird (NATURPARK FLÄMING e.V. 2007b:

34).

Landwirtschaftliche Produktionsanlagen sollen so gestaltet werden, dass sie sich in

das Landschaftsbild einpassen (NATURPARK FLÄMING e.V. 2007b: 49).

Neue Windkraftanlagen sollen nur in geringer Anzahl und Dimension zugelassen wer-

den. Dabei soll das Landschaftsbild von touristisch erschlossenen/entwickelbaren Ge-

bietsteilen keine Beeinträchtigung erfahren und es sollen keine Flächen in Land-

schaftsschutzgebieten in Anspruch genommen werden (NATURPARK FLÄMING e.V.

2007b: 49).

Formulierung zahlreicher Ziele in Bezug auf Land- u. Forstwirtschaft im Allgemeinen.

Im Hinblick auf die Ziele zum Wald soll die Entwicklung holzverbrauchender Energie-

erzeugung (Heizkraftwerke) beachtet werden (NATURPARK FLÄMING e.V. 2007b: 35).

Empfehlung: NATURA 2000-Gebiete, geplante NSG und schützenswerte Einzelob-

jekte sollen wie Gebiete der Zone I behandelt werden (NATURPARK FLÄMING e.V. 2007b:

50).

Empfehlung: Die Endmoränenlandschaft zwischen Berkau und Kropstädt soll wie Ge-

biete der Zone II behandelt werden (NATURPARK FLÄMING e.V. 2007b: 51).

Instrumente zur Steuerung erneuerbarer Energien

Im Landesentwicklungsplan Sachsen-Anhalt ist ein Grundsatz festgelegt, nachdem Natur-

parke der naturbetonten und -verträglichen Erholung dienen sollen. Die Bekanntheit der Na-

turparke Sachsen-Anhalts soll gestärkt und touristische Angebote (insbesondere Infrastruktu-

ren) sollen ausgebaut/gesichert werden (MLV SACHSEN-ANHALT 2010: Kap. 4.2.5). Nach der

zeichnerischen Darstellung ist der Naturpark Fläming/Sachsen-Anhalt jedoch nicht als Vorbe-

haltsgebiet Tourismus und Erholung festgesetzt. Die Landes- und Regionalplanung setzen

aber andere freiraumbezogene Vorbehalts- und Vorranggebiete wie Vorranggebiet Wasser-

gewinnung oder Vorbehaltsgebiet für den Aufbau eines ökologischen Verbundsystems inner-

halb der Naturparkkulisse fest.

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Ca. 48.295 ha und somit ca. 58,5 % der Gesamtfläche des Naturparks sind als Vogelschutz-,

FFH-, Naturschutz- und/oder Landschaftsschutzgebiet geschützt. Während die Vogelschutz-,

FFH-, Naturschutzgebiete nur geringe Anteile an der Naturparkkulisse haben (max. 3,5 %),

sind 58 % des Naturparks als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen (siehe hierzu Fallbei-

spielanalyse Teil A, Kapitel 2, Abbildung 4 sowie Tabelle 2). Viele der erneuerbare Energien-

Anlagen liegen in direkter Nachbarschaft von Schutzgebieten, wie Abbildung 10 zeigt.

Nur in den Naturschutzgebieten (NSG bilden die Zone I) mit Verordnungen neueren Datums

gibt es konkrete Regelungen, die (auch) die Nutzung erneuerbare Energien und ihre Auswir-

kungen (teilweise) steuern können. Alle Verordnungen der Landschaftsschutzgebiete (Zone

II) enthalten Steuerungsmöglichkeiten von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer über Ver-

bote/Erlaubnisvorbehalte. Die Verordnungen enthalten ebenso konkrete Regelungen zu Land-

und Forstwirtschaft; aber bis auf eine Ausnahme gelten die Verbote/Erlaubnisvorbehalte ex-

plizit nicht für die ordnungsgemäße Land-/Forstwirtschaft.

Wie oben bereits geschildert, befinden sich im Naturpark fünf Vorranggebiete (mit Wirkung

von Eignungsgebieten) für die Windkraftnutzung. Dennoch liegt eine Vielzahl von Windkraft-

anlagen außerhalb dieser Vorranggebiete. Nach Aussagen der Regionalplanung wurde bei

der Ausweisung von Vorranggebieten für Windkraftanlagen auch das Schutzgut Landschaft

berücksichtigt. Der rechtsgültige Regionale Entwicklungsplan der Planungsregion Anhalt-Bit-

terfeld-Wittenberg von 2005 enthält u. a. textliche und graphische Festlegungen zum Thema

„Regional bedeutsame Standorte für Kultur- und Denkmalpflege“. Im Rahmen der Neuaufstel-

lung des Regionalen Entwicklungsplans ist ein Unterkapitel mit der Bezeichnung „Kulturland-

schaften“ vorgesehen. Der neue Regionale Entwicklungsplan wird voraussichtlich im Jahr

2017 in Kraft treten. Im Rahmen der geführten Diskussion im Workshop wurde außerdem er-

läutert, dass bei der Festlegung der Vorranggebiete (mit Wirkung von Eignungsgebieten) für

die Windkraftnutzung für jedes Landschaftsschutzgebiet eine Einzelfallprüfung vorgenommen

wurde.

Photovoltaik-Freiflächenanlagen werden im Wesentlichen durch die kommunale Bauleitpla-

nung gesteuert.

Steuerungsmöglichkeiten der energetischen Biomassenutzung ergeben sich theoretisch vor

allem durch die Naturschutz- und Landschaftsschutzgebietsverordnungen und die gute fachli-

che Praxis. Nach den Aussagen der Workshopteilnehmer wird die gute fachliche Praxis jedoch

aktuell nicht zur Steuerung des Biomasseanbaus genutzt. Die Ziele des Naturschutzes und

der Landschaftspflege müssten nach Meinung der Teilnehmer vom Gesetzgeber hier präziser

formuliert und ihre Nichteinhaltung mit Sanktionen belegt sein, damit ein Zwang für die Einhal-

tung entstehe.

Innerhalb des Naturparks Fläming/Sachsen-Anhalt sind auch anreizorientierte, persuasiv-ko-

operative und integrierte Instrumente und Ansätze vorhanden (u. a. diverse Förderpro-

gramme, LEADER-Regionen, Energieavantgarde).

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Abbildung 10: Lage der Windenergieanlagen, Photovoltaik (PV)-Freiflächenanlagen und Biomasseanlagen, Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie

mit der Wirkung von Eignungsgebieten sowie der Schutzgebiete innerhalb des Naturparks Fläming/Sachsen-Anhalt (Datengrundlage: siehe Kartenlegende,

Hintergrundkarte DTK 500 © GEOBASIS-DE/BKG 2014).

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5 Gute Beispiele für die Nutzung und Steuerung erneuerbarer Energien

aus anderen Naturparken und Biosphärenreservaten

„Masterplan 100 % Klimaschutz“ im Biosphärenreservat Bliesgau89

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit unterstützt im

Rahmen des Förderwettbewerbs „Masterplan 100 % Klimaschutz“ seit 2012 insgesamt 19

Kommunen und Landkreise – wozu aber auch das Biosphärenreservat Bliesgau (Sondersta-

tus) fällt – bei der Erreichung von Klimaschutzzielen.

Die Förderlaufzeit im Biosphärenreservat Bliesgau ist dabei von 01.01.2013 bis 31.12.2016.

Finanziert wird mit Hilfe der Fördergelder die Stelle eines Klimaschutzmanagers, der für die

Umsetzung des Masterplans zunächst für vier Jahre eingestellt wurde und dem Biosphären-

reservat Bliesgau zugeordnet ist. Übergeordnetes Ziel ist die Halbierung des Energiever-

brauchs und die Reduzierung der Emissionen bis 2050 im Vergleich zum Bezugsjahr 1990.

Der Masterplan wurde in folgende sechs Handlungsfelder gegliedert (STADT ST. INGBERT &

BIOSPHÄRENZWECKVERBAND BLIESGAU 2014):

1. Energieeinsparung und Energieeffizienz

2. Energieerzeugung und Energieversorgung

3. Klimaschutz und Naturschutz

4. Stadt- und Raumentwicklung

5. Mobilität

6. Umsetzung, Management und Governance

Die Inhalte des Masterplans 100 % Klimaschutz werden in das Rahmenkonzept des Biosphä-

renreservats aufgenommen. Das Thema Klimaschutz wird auf diese Weise in die Zielen des

Biosphärenreservats verankert.

Ähnlich wie beim vorgestellten guten Beispiel des Biosphärenreservats Bliesgau verfügt die

Stadt Dessau-Roßlau über einen Klimaschutzmanager. Die Einführung des Klima-schutzma-

nagers erwirkte nach Aussagen der Workshopteilnehmer einen Austausch der Kommunen

hinsichtlich Fragen des kommunalen Klimaschutzes. Das Thema Klimawandel und der Aus-

bau der erneuerbaren Energien in der Region rücken somit stärker in den Fokus der Gemein-

den.

8 Der „Masterplan 100 % Klimaschutz – Integriertes Klimaschutzkonzept mit Null-Emission-Strategie für das Biosphärenreservat Bliesgau“ kann als Lang- als auch Kurzfassung (PDF-Dokument) auf der Inter-netseite des Biosphärenreservats Bliesgau runter geladen werden: http://www.biosphaere-blies-gau.eu/index.php/de/themen-und-projekte/klimaschutz

9 Im Rahmen des F+E-Vorhabens wurde auch ein Workshop mit dem Thema „Biosphärenreservat Blies-gau – Der Masterplan 100 % Klimaschutz als Steuerungsinstrument“ durchgeführt; siehe hierzu die Fallbeispielanalyse zum Biosphärenreservat Bliesgau (Anhang II.1 zum Gesamtbericht), Teil B sowie Kapitel 4.5.1 im Gesamtbericht.

Page 67: Nationale Naturlandschaften (NNL) und erneuerbare Energien...2018/02/01  · Nationale Naturlandschaften (NNL) und erneuerbare Energien Anhang II.9 zum Gesamtbericht Fallbeispielanalyse

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Netzwerkknotenfunktion Naturpark Südschwarzwald10

Die Verwaltung des Naturparks Südschwarzwald sieht sich als Netzwerkknoten der Region,

der Akteure zu verschiedenen Themen – insbesondere auch im Bereich Förderung von Nut-

zung und Ausbau erneuerbarer Energien – zusammenbringt und Aktivitäten bündelt. Der Na-

turpark Südschwarzwald als größter Naturpark Deutschlands mit unmittelbarer Nähe zur „Öko-

hauptstadt Freiburg“ (die Stadt Freiburg hat einen Anteil am Naturpark) verfolgt das Ziel, die

Energieversorgung der Region mithilfe von erneuerbaren Energien nachhaltig und weitgehend

unabhängig zu gestalten. Es gibt dabei auch eine Arbeitsgruppe des Naturparkforums, die sich

aus Bürgern, Experten und Landwirtschaftsvertretern zusammensetzt und sich mit Energiefra-

gen beschäftigt.

Bürgerenergiegenossenschaften

Bürgergenossenschaften verfolgen mit ihren Aktivitäten einen Erhalt der Wertschöpfung in der

Region. Bürger sollen die Möglichkeit haben sich an Projekten der Bürgergenossenschaften

zu beteiligen oder als Mitunternehmer tätig zu werden. Durch die hierbei gelebte Mitgliedschaft

soll eine Kundenbindung erzeugt werden. Durch die Beteiligung von Bürgern kann eine Iden-

tifikation/Einverständnis der Bevölkerung mit den geplanten und umgesetzten Projekten er-

reicht werden. Das Beteiligungsmodell fördert außerdem eine interkommunale Zusammenar-

beit und eine gerechte Verteilung des wirtschaftlichen Ertrages unter den beteiligten Akteuren

(EGV 2011). Auf folgende Beispiele für Bürgerenergiegenossenschaften mit verschiedenen

Genossenschaftsmodellen wurde im Workshop Bezug genommen:

„Aufwind Energiegenossenschaft Lahn-Dill-Bergland Süd eG“ (Beteiligung an beste-

henden Projekten möglich)11

BEG BürgerEnergieGenossenschaft Wolfhagen (Beteiligung an bestehenden Unter-

nehmen möglich; Realisiert auch eigene Projekte)12

„Energiegenossenschaft Vogelsberg eG“ (Umsetzung eigener Projekte)13

10 Im Rahmen des F+E-Vorhabens wurde auch ein Workshop mit dem Thema „Naturpark Südschwarz-wald – als Netzwerkpartner beim Thema Klimaschutz“ durchgeführt; siehe hierzu die Fallbeispielanalyse zum Naturpark Südschwarzwald (Anhang II.12 zum Gesamtbericht), Teil B sowie Kapitel 4.5.10 im Ge-samtbericht

11 Siehe hierzu den Internetauftritt der „Aufwind Energiegenossenschaft Lahn-Dill-Bergland Süd eG“: http://www.aufwind-eg.de/

12 Siehe hierzu den Internetauftritt der „BEG Wolfhagen“: http://www.beg-wolfhagen.de/

13 Siehe hierzu den Internetauftritt der „Energiegenossenschaft Vogelsberg eG“: http://energie-vb.de/

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Biomasseleitfaden Niedersächsische Elbtalaue1415

Aufgrund der Zunahme von Biogasanlagen und dem damit verbundenen Energiepflanzenan-

bau (v. a. Mais) im Biosphärenreservat Niedersächsische Elbtalaue wurde ein Biomasseleit-

faden mit dem Titel „Bioenergie und Naturschutz“ (BIOSPHÄRENRESERVATSVERWALTUNG MIT-

TELELBE 2010) erarbeitet und durch die Biosphärenreservatsverwaltung Mittelelbe in Zusam-

menarbeit mit der Biosphärenreservatsverwaltung Niedersächsische Elbtalaue herausgege-

ben. Die Erstellung des Leitfadens wurde im Rahmen des F+E-Vorhabens „Biosphärenreser-

vate als Modellregionen für Klimaschutz und Klimaanpassung“ durch das Bundesamt für Na-

turschutz gefördert. Im Zusammenhang mit der Erstellung des Leitfadens wurden „runde Ti-

sche“ durchgeführt, bei denen Landwirte, verschiedene landwirtschaftliche Verbände, Natur-

schutzbehörden und weitere Institutionen eingebunden wurden.

Der Leitfaden mit den unten genannten Handlungsfeldern zielt als Beratungsinstrument darauf

ab Handlungsempfehlungen für eine Biomassenutzung zugeben, die in Einklang mit natur-

schutzfachlichen Zielen stehen.

Die Handlungsleitfelder des Biomasseleitfadens sind:

Bioenergie aus landwirtschaftlicher Biomasse

Bioenergie aus schnell wachsenden Gehölzen

Bioenergie aus Landschaftspflegematerial

Bioenergie – Auswirkungen auf Umwelt und Klima

Bioenergie – Auswirkungen auf den Naturschutz

Handlungsempfehlungen Energiepflanzenanbau

Lösungsansätze und Finanzierungsmöglichkeiten

14 Der Leitfaden „Bioenergie und Naturschutz“ kann auf der Internetseite des Biosphärenreservats Nie-dersächsische Elbtalaue als PDF-Dokument runter geladen werden: http://www.bioenergie-wendland-elbetal.de/fileadmin/downloads/Leitfaden_Bioenergie_und_Naturschutz_BR_Nds_Elbtalaue.pdf

15 Im Rahmen des F+E-Vorhabens wurde auch ein Workshop mit dem Thema „Biosphärenreservat Niedersächsische Elbtalaue – Naturschutzgerechter Biomasseanbau über Kooperationen und Anreize“ durchgeführt; siehe hierzu die Fallbeispielanalyse zum Biosphärenreservats Niedersächsische Elbtal-aue (Anhang II.5 zum Gesamtbericht), Teil B sowie Kapitel 4.5.2 im Gesamtbericht

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6 Zukünftige Perspektiven der Nutzung und Steuerung erneuerbarer

Energien im Naturpark

Die Workshopteilnehmer sehen zukünftige Perspektiven hinsichtlich der Nutzung erneuerba-

rer Energien im Naturpark Fläming in der energetischen Nutzung von Grünlandaufwuchs auf

Biotopflächen bzw. in der Verwertung von Landschaftspflegematerial:

Im Rahmen der geführten Diskussion im Workshop wurde deutlich, dass für den Naturpark

besonders in der nachhaltigen Bewirtschaftung der Landschafts- bzw. Naturschutzgebiete

eine Entwicklungsperspektive läge. Der Fläming ist in weiten Teilen eine intensiv genutzte

Agrarlandschaft, in der Landschaftspflegematerial nur auf kleinteiligen Restflächen anfällt. Bei

diesen Flächen handele es sich zumeist um naturschutzfachlich wertvolle Biotope wie bei-

spielsweise Feuchtgrünland, deren Erhaltung und Weiterentwicklung durch die energetische

Biomassenutzung unterstützt werden könnten. Die Erhaltung der als Trittsteinbiotope fungie-

renden Flächen könnte darüber hinaus dazu beitragen, den Biotopverbund in der Region auf-

recht zu erhalten. Die Nutzung von Landschaftspflegematerial ist jedoch aktuell für Landwirte

aus ökonomischer Perspektive nicht rentabel und müsste somit in Zukunft intensiver gefördert

werden.

In der Steigerung der (bisher geringen) Bekanntheit des Naturparks sehen einige Workshopt-

eilnehmer auch die Chance, den Waldumbau und die energetische Nutzung von Reststoffen

voranzubringen. Durch das aktive Werben für die Möglichkeiten der Nutzung und Vermarktung

von erneuerbaren Energien könnten Synergien zwischen dem Naturpark als Schutzgebiets-

kulisse und der Nutzung erneuerbarer Energien entstehen.

Ein großes Entwicklungspotenzial für die Region des Naturparks wird auch in der finanziellen

Förderung von erneuerbaren Energien gesehen, die beispielsweise für energetische „Umrüs-

tungen“ von öffentlichen Einrichtungen wie etwa Schulen, Kindertagesstätten oder auch Kir-

chen eingesetzt werden könnte.

Die Etablierung von Bürgergenossenschaften soll weiter vorangebracht werden: In der Etab-

lierung von Bürgergenossenschaften wird eine Chance darin gesehen, die Akzeptanz der re-

generativen Energien in der Region des Naturparks Fläming weiter zu stärken und die Identi-

fizierung der Bevölkerung mit ihrer Region zu fördern. Eine solche Entwicklung könnte einen

Beitrag zur energetischen Autarkie leisten, Investitionen fördern und die Wertschöpfung der

Region erhalten. Es gäbe bereits gute Beispiele aus Sachsen-Anhalt. Sie könnten als Vorbild

dienen, um Werbung für das Thema in der Region zu machen und gemeinsam mit interessier-

ten Bürgern nach geeigneten Standorten für Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien

zu suchen. Die Leitung des Naturparks solle dabei jedoch keine treibende Kraft in der Genos-

senschaft einnehmen, sondern eher die Aktivitäten im Bereich erneuerbare Energien in der

Region begleitend steuern.

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7 Zusammenfassung und Fazit

Die Landschaft des Naturparks Fläming ist insbesondere durch eine (intensive) land- und forst-

wirtschaftliche Nutzung geprägt. Innerhalb der Naturparkkulisse befinden sich außerdem neun

industrielle Tierbetriebe mit Enten und Schweinen.

Im Naturpark finden sich eine Vielzahl an Windenergie-, Biomasse- und Photovoltaik-Freiflä-

chenanlagen: Im Jahr 2015 befanden sich 78 Windenergieanlagen an zehn Standorten im

Betrieb. Die Regionale Planungsgemeinschaft hat innerhalb des Naturparks fünf Vorrangge-

biete (mit Wirkung von Eignungsgebieten) für die Windkraftnutzung festgelegt. Die Naturpark-

kulisse umfasst außerdem fünf Photovoltaik-Freiflächenanlagen (Stand 2015) sowie eine Bio-

raffinerie und sieben Bioenergieanlagen (Stand 2014). Laut einer Pressemitteilung der Staats-

kanzlei Sachsen-Anhalt aus dem Jahr 2015 könnten in Sachsen-Anhalt in weniger als 20 Jah-

ren der Strombedarf mit den bereits jetzt ausgewiesenen Flächenkulissen vollständig aus er-

neuerbaren Energien gedeckt werden.

Aktuell steht die Errichtung von Windkraftanlagen in einem der Vorranggebiete für die Wind-

kraftnutzung in öffentlicher Kritik, weil die Windkraftanlagen vom ca. 12 km entfernten Garten-

reich Dessau-Wörlitz (UNESCO-Welterbe, außerhalb des Naturparks) aus sichtbar sind. Die

in den Medien aufgeführte Gefahr einer möglichen Aberkennung des Status als Welterbestätte

durch die UNESCO wurde im Workshop jedoch als unzutreffend bezeichnet. Der Naturpark

Fläming nimmt zusammen mit dem Naturpark Dübener Heide ca. 60 % der Planungsregion

Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg ein. Ein genereller Ausschluss von Windkraftanlagen in den bei-

den Naturparken innerhalb der Planungsregion wurde im Workshop als nicht realistisch ein-

gestuft.

Fundierte Erkenntnisse über die Auswirkungen der intensiven Land- und Forstwirtschaft inklu-

sive der energetischen Biomassenutzung auf Natur und Landschaft im Naturpark wurden bis-

lang offenbar nicht gewonnen.

Der Ausbau und die Nutzung der erneuerbaren Energien werden im Naturpark im Wesentli-

chen und je nach Energieform durch die Raumordnung auf Landesebene sowie die Regional-

planung für die Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg, die Landschaftsschutzgebiets-

verordnungen und die kommunale Bauleitplanung gesteuert.

Der Naturpark Fläming soll nach den Aussagen des Naturparkträgers keine Kulisse mit Ver-

und Geboten sein, die den Ausschluss regenerativer Energien zum Ziel haben. Der Naturpark-

träger ist kein Träger öffentlicher Belange (TöB) und betrachtet es als Aufgabe der (Natur-

schutz-)Verwaltung, mit ihren fachlichen Kompetenzen als TöB zu agieren.

Als positive Aktivität im Bereich der erneuerbaren Energien wurde die Einführung des Klima-

schutzmanagers bei der Stadt Dessau-Roßlau bewertet. Dieser fördert den Austausch der

Kommunen hinsichtlich des Themenfelds kommunaler Klimaschutz.

Zukünftige Perspektiven hinsichtlich der Nutzung erneuerbarer Energien im Naturpark Fläming

liegen in der energetischen Nutzung von Grünlandaufwuchs auf Biotopflächen bzw. in der Ver-

wertung von Landschaftspflegematerial und Reststoffen (auch Waldrestholz aus Waldumbau).

Außerdem sollte nach Auffassung der Workshopteilnehmer die Etablierung von Bürgergenos-

senschaften weiter vorangebracht werden. Hierdurch sollen Investitionen und die Wertschöp-

fung der Region erhalten bleiben.

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Quellenverzeichnis

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v. 05.07.1978. S. 166.

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3.

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NATURPARK FLÄMING e.V. (2007b): Pflege- und Entwicklungskonzept für den Naturpark Flä-

ming Sachsen-Anhalt. Band 1: Bestandsanalyse. Erstellt durch: Büro für Stadtplanung Dr.

Ing. w. Schwerdt, UBC Umweltvorhaben in Brandenburg Consult GmbH und Tourismus-

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REGIONALE PLANUNGSGEMEINSCHAFT ANHALT-BITTERFELD-WITTENBERG (RPG A-B-W) (2005):

Regionaler Entwicklungsplan für die Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg.

REGIONALE PLANUNGSGEMEINSCHAFT ANHALT-BITTERFELD-WITTENBERG (RPG A-B-W) (2013):

Sachlicher Teilplan „Windenergienutzung in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Witten-

berg“.

REGIONALE PLANUNGSGEMEINSCHAFT ANHALT-BITTERFELD-WITTENBERG (RPG A-B-W)

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REGIONALE PLANUNGSGEMEINSCHAFT ANHALT-BITTERFELD-WITTENBERG (RPG A-B-W)

(2015b): Sachlicher Teilplan „Windenergienutzung in der Planungsregion Anhalt-Bitter-

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Mündliche und schriftliche Auskünfte

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verwaltung Naturpark Fläming/Sachsen-Anhalt im Rahmen der schriftlichen Befragung

durch den Verband Deutscher Naturparke e.V. und EUROPARC Deutschland e.V. vom

24.09.2013.

CICIEWSKI, E. A. (2015a): Antworten im Telefoninterview der Schutzgebietsverwaltung, das im

Rahmen des Projekts Nationale Naturlandschaften (NNL) und erneuerbare Energien am

22.07.2015 durchgeführt wurde.

CICIEWSKI, E. A. (2015b): Antworten des projektbezogenen Fragebogens des Naturparks Trä-

gers des Naturparks Fläming im Rahmen der 3. schriftlichen Befragung durch den Ver-

band Deutscher Naturparke e.V. und EUROPARC Deutschland e.V. im August 2015

Sonstige Quellen

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BIOSPHÄRENRESERVATSVERWALTUNG MITTELELBE (HRSG.) IN ZUSAMMENARBEIT MIT DER BIO-

SPHÄRENRESERVATVERWALTUNG NIEDERSÄCHSISCHE ELBTALAUE UND DER BIOSPHÄRENRE-

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eine Kleine Anfrage der BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Drucksache 6/3348) zur schriftli-

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