Natriumacetatpuffer ABSCHNITT 1: Bezeichnung des Stoffs ...€¦ · gemäß Verordnung (EG) Nr....
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SicherheitsdatenblattMORPHISTO GmbH
Natriumacetatpuffer
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ABSCHNITT 1: Bezeichnung des Stoffs beziehungsweise des Gemischs und des Unternehmens
Natriumacetatpuffer
1.1. Produktidentifikator
Dieses Sicherheitsdatenblatt gilt für die folgenden Produkte in allen Gebindegrößen:
- Artikel 12142.xxxxx - Natriumacetatpuffer
- Artikel 14213.xxxxx - Natriumacetatpuffer pH 5,9
- Artikel 13330.xxxxx - Acetat-Puffer pH 3,6
- Artikel 13353.xxxxx - Gelatine - Lösung, gepuffert
- Artikel 11173.xxxxx - Acetat-Puffer pH 5,8
Weitere Handelsnamen
1.2. Relevante identifizierte Verwendungen des Stoffs oder Gemischs und Verwendungen, von denen
abgeraten wird
Verwendung des Stoffs/des Gemischs
Für die wissenschaftliche Forschung und Entwicklung bestimmt.
Verwendung als Laborreagenz.Pufferlösung.
Jede nicht bestimmungsgemäße Verwendung.
Verwendungen, von denen abgeraten wird
1.3. Einzelheiten zum Lieferanten, der das Sicherheitsdatenblatt bereitstellt
Hersteller
MORPHISTO GmbHFirmenname:
Straße: Schumannstr. 142/144
Ort: D-63069 Offenbach
Telefon: Telefax:+49 (0) 69 / 400 3019-60 +49 (0) 69 / 400 3019-64
http://www.morphisto.deInternet:
Lieferant
Firmenname: MORPHISTO GmbH
Straße: Schumannstr. 142/144
Ort: D-63069 Offenbach
Telefax:Telefon: +49 (0) 69 / 400 3019-60 +49 (0) 69 / 400 3019-64
E-Mail: [email protected]
Internet: http://www.morphisto.de
1.4. Notrufnummer: Giftinformationszentrum Mainz, Tel: +49(0)6131/19240
ABSCHNITT 2: Mögliche Gefahren
2.1. Einstufung des Stoffs oder Gemischs
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
Das Gemisch ist nicht als gefährlich eingestuft im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008.
2.2. Kennzeichnungselemente
ABSCHNITT 3: Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen
3.2. Gemische
wässrige LösungChemische Charakterisierung
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Gefährliche Inhaltsstoffe
AnteilBezeichnungCAS-Nr.
EG-Nr. Index-Nr. REACH-Nr.
GHS-Einstufung
25 - < 30 %127-09-3 Natriumacetat
204-823-8
Wortlaut der H- und EUH-Sätze: siehe Abschnitt 16.
Weitere Angaben
Der Artikel 13353 enthält (neben oben genannten Wirkstoffen) bis zu 10% Schweine oder Rinder -Gelatine.
Das Produkt enthält keine gelisteten SVHC Stoffe > 0,1% gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 § 59
(REACH).
ABSCHNITT 4: Erste-Hilfe-Maßnahmen
4.1. Beschreibung der Erste-Hilfe-Maßnahmen
Bei Unfall oder Unwohlsein sofort Arzt hinzuziehen (wenn möglich, Betriebsanweisung oder
Sicherheitsdatenblatt vorzeigen).
Allgemeine Hinweise
Für Frischluft sorgen. Bei Reizung der Atemwege Arzt aufsuchen.
Nach Einatmen
Mit reichlich Wasser abwaschen. Kontaminierte Kleidung ausziehen und vor erneutem Tragen waschen . Bei
Hautreizungen Arzt aufsuchen.
Nach Hautkontakt
Bei Berührung mit den Augen sofort bei geöffnetem Lidspalt 10 bis 15 Minuten mit fließendem Wasser spülen.
Anschließend Augenarzt aufsuchen.
Nach Augenkontakt
Bei Erbrechen Aspirationsgefahr beachten. Sofort Mund ausspülen und reichlich Wasser nachtrinken. KEIN
Erbrechen herbeiführen. Bei Auftreten von Symptomen oder in Zweifelsfällen ärztlichen Rat einholen .
Nach Verschlucken
4.2. Wichtigste akute und verzögert auftretende Symptome und Wirkungen
Es liegen keine Informationen vor.
4.3. Hinweise auf ärztliche Soforthilfe oder Spezialbehandlung
Symptomatische Behandlung.
ABSCHNITT 5: Maßnahmen zur Brandbekämpfung
5.1. Löschmittel
Löschmaßnahmen auf die Umgebung abstimmen. Kohlendioxid (CO2). Trockenlöschmittel. alkoholbeständiger
Schaum. Sprühwasser.
Geeignete Löschmittel
Wasservollstrahl.
Ungeeignete Löschmittel
5.2. Besondere vom Stoff oder Gemisch ausgehende Gefahren
Nicht entzündbar. Im Brandfall können entstehen: Kohlenmonoxid Kohlendioxid (CO2). Natriumoxid.
Das Produkt selbst brennt nicht.
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Im Brandfall: Umgebungsluftunabhängiges Atemschutzgerät verwenden.
5.3. Hinweise für die Brandbekämpfung
Kontaminiertes Löschwasser getrennt sammeln. Nicht in die Kanalisation oder Gewässer gelangen lassen.
Zusätzliche Hinweise
ABSCHNITT 6: Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung
6.1. Personenbezogene Vorsichtsmaßnahmen, Schutzausrüstungen und in Notfällen anzuwendende
Verfahren
Persönliche Schutzausrüstung tragen. Siehe Schutzmaßnahmen unter Punkt 7 und 8.
Kontakt mit Haut, Augen und Kleidung vermeiden.
Nicht unverdünnt bzw. unneutralisiert in größeren Mengen in das Grundwasser, in Gewässer oder in die
Kanalisation gelangen lassen.
6.2. Umweltschutzmaßnahmen
Mit flüssigkeitsbindendem Material (Sand, Kieselgur, Säurebinder, Universalbinder) aufnehmen. Das
aufgenommene Material gemäß Abschnitt Entsorgung behandeln. Mit Wasser nachwischen.
6.3. Methoden und Material für Rückhaltung und Reinigung
Sichere Handhabung: siehe Abschnitt 7
Persönliche Schutzausrüstung: siehe Abschnitt 8
Entsorgung: siehe Abschnitt 13
6.4. Verweis auf andere Abschnitte
ABSCHNITT 7: Handhabung und Lagerung
7.1. Schutzmaßnahmen zur sicheren Handhabung
Kontakt mit Haut, Augen und Kleidung vermeiden.
Hinweise zum sicheren Umgang
Löschmaßnahmen auf die Umgebung abstimmen.Übliche Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes.
Hinweise zum Brand- und Explosionsschutz
Für ausreichende Lüftung sorgen.
Weitere Angaben zur Handhabung
7.2. Bedingungen zur sicheren Lagerung unter Berücksichtigung von Unverträglichkeiten
Behälter dicht geschlossen halten und an einem kühlen, gut gelüfteten Ort aufbewahren.
Anforderungen an Lagerräume und Behälter
Nicht zusammen lagern mit: Explosive Stoffe. Entzündend wirkende Stoffe. Ansteckungsgefährliche Stoffe.
Radioaktive Stoffe. Lebensmittel- und Futtermittel
Zusammenlagerungshinweise
Gegen direkte Sonneneinstrahlung schützen.
Weitere Angaben zu den Lagerbedingungen
12 (Nicht brennbare Flüssigkeiten, die keiner der vorgenannten LGK zuzuordnen
sind)
Lagerklasse nach TRGS 510:
7.3. Spezifische Endanwendungen
Es liegen keine Informationen vor.
ABSCHNITT 8: Begrenzung und Überwachung der Exposition/Persönliche Schutzausrüstungen
8.1. Zu überwachende Parameter
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Arbeitsplatzgrenzwerte (TRGS 900)
Spitzenbegr.F/m³mg/m³ppmBezeichnungCAS-Nr. Art
2(I)10Essigsäure64-19-7 25
8.2. Begrenzung und Überwachung der Exposition
Für ausreichende Lüftung sorgen.
Geeignete technische Steuerungseinrichtungen
Kontaminierte Kleidung ausziehen. Vor den Pausen und bei Arbeitsende Hände waschen. Am Arbeitsplatz
nicht essen, trinken, rauchen, schnupfen. Behälter nach Produktentnahme immer dicht verschliessen.
Schutz- und Hygienemaßnahmen
Augenschutz/Gesichtsschutz tragen. Dicht schließende Schutzbrille. DIN EN 166
Augen-/Gesichtsschutz
Beim Umgang mit chemischen Arbeitsstoffen dürfen nur Chemikalienschutzhandschuhe mit CE -Kennzeichen
inklusive vierstelliger Prüfnummer getragen werden. Chemikalienschutzhandschuhe sind in ihrer Ausführung in
Abhängigkeit von Gefahrstoffkonzentration und -menge arbeitsplatzspezifisch auszuwählen. Es wird
empfohlen, die Chemikalienbeständigkeit der oben genannten Schutzhandschuhe für spezielle Anwendungen
mit dem Handschuhhersteller abzuklären. Stulpenhandschuhe aus Gummi. EN ISO 374
Geeignetes Material:
(Durchdringungszeit (maximale Tragedauer): >= 8 h):
NBR (Nitrilkautschuk). (0,11 mm)
Körperschutzmittel sind in ihrer Ausführung in Abhängigkeit von Gefahrstoffkonzentration und -menge
arbeitsplatzspezifisch auszuwählen. Die Chemikalienbeständigkeit der Schutzmittel sollte mit deren Lieferanten
abgeklärt werden.
Vor Gebrauch auf Dichtheit / Undurchlässigkeit überprüfen.
Handschutz
Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung tragen.: Laborkittel.
Körperschutz
Bei sachgemäßer Verwendung und unter normalen Bedingungen ist ein Atemschutz nicht erforderlich .
Atemschutz ist erforderlich bei:
Grenzwertüberschreitung
Geeignetes Atemschutzgerät: Kombinationsfiltergerät (EN 14387) Typ: A-P-2/3
Die Atemschutzfilterklasse ist unbedingt der maximalen Schadstoffkonzentration (Gas/ Dampf/ Aerosol/
Partikel) anzupassen, die beim Umgang mit dem Produkt entstehen kann. Bei Konzentrationsüberschreitung
muss Isoliergerät benutzt werden!
Nur Atemschutzgeräte mit CE-Kennzeichen inklusive vierstelliger Prüfnummer verwenden. Die
Tragezeitbegrenzungen nach GefStoffV in Verbindung mit den Regeln für den Einsatz von Atemschutzgeräten
(BGR 190) sind zu beachten.
Atemschutz
Nicht unverdünnt bzw. unneutralisiert in größeren Mengen in das Grundwasser, in Gewässer oder in die
Kanalisation gelangen lassen.
Begrenzung und Überwachung der Umweltexposition
flüssigAggregatzustand:
9.1. Angaben zu den grundlegenden physikalischen und chemischen Eigenschaften
ABSCHNITT 9: Physikalische und chemische Eigenschaften
Farbe: farblos
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charakteristischGeruch:
pH-Wert: 5,2
Zustandsänderungen
ca. 0 °CSchmelzpunkt:
ca. 100 °CSiedebeginn und Siedebereich:
Essigsäure40 °CFlammpunkt:
Weiterbrennbarkeit: Keine selbstunterhaltende Verbrennung
Entzündlichkeit
nicht anwendbarFeststoff:
nicht anwendbarGas:
Das Produkt ist nicht: Explosionsgefährlich.
Explosionsgefahren
nicht bestimmtUntere Explosionsgrenze:
nicht bestimmtObere Explosionsgrenze:
Selbstentzündungstemperatur
nicht anwendbarFeststoff:
nicht anwendbarGas:
nicht bestimmtZersetzungstemperatur:
keine/keiner
Brandfördernde Eigenschaften
6,1 hPaDampfdruck:
(bei 20 °C)
Dampfdruck:
(bei 50 °C)
12 hPa
Dichte (bei 20 °C): 1,07 g/cm³
Wasserlöslichkeit:
(bei 20 °C)
vollständig mischbar
Löslichkeit in anderen Lösungsmitteln
nicht bestimmt
nicht bestimmtVerteilungskoeffizient:
Dampfdichte: nicht bestimmt
Verdampfungsgeschwindigkeit: nicht bestimmt
80,58 %Lösemittelgehalt:
9.2. Sonstige Angaben
19,42 %Festkörpergehalt:
Der Artikel 13353 enthält (neben oben genannten Wirkstoffen) bis zu 10% Schweine oder Rinder -Gelatine.
Festkörpergehalt (%): 20- 30%.
ABSCHNITT 10: Stabilität und Reaktivität
10.1. Reaktivität
Es liegen keine Informationen vor.
10.2. Chemische Stabilität
Stabil bei bestimmungsgemäßer Lagerung und Handhabung.
10.3. Möglichkeit gefährlicher Reaktionen
Reagiert mit: Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase bilden.
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Hitze.
10.4. Zu vermeidende Bedingungen
Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase bilden. Säure.Weitere Angaben zu Lagerbedingungen:
siehe Unterabschnitt 7.2.
10.5. Unverträgliche Materialien
Im Brandfall können entstehen: Kohlendioxid (CO2). Kohlenmonoxid
Das Produkt selbst brennt nicht.
10.6. Gefährliche Zersetzungsprodukte
ABSCHNITT 11: Toxikologische Angaben
11.1. Angaben zu toxikologischen Wirkungen
Toxikokinetik, Stoffwechsel und Verteilung
Es liegen keine Informationen vor.
Akute Toxizität
Aufgrund der verfügbaren Daten sind die Einstufungskriterien nicht erfüllt.
BezeichnungCAS-Nr.
QuelleSpeziesDosisExpositionsweg Methode
127-09-3 Natriumacetat
Ratte.LD50 3530
mg/kgGestisoral
KaninchenLD50 >10000
mg/kgGestisdermal
Aufgrund der verfügbaren Daten sind die Einstufungskriterien nicht erfüllt.
Reiz- und Ätzwirkung
Sensibilisierende Wirkungen
Aufgrund der verfügbaren Daten sind die Einstufungskriterien nicht erfüllt.
Krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Wirkungen
Aufgrund der verfügbaren Daten sind die Einstufungskriterien nicht erfüllt.
Spezifische Zielorgan-Toxizität bei einmaliger Exposition
Aufgrund der verfügbaren Daten sind die Einstufungskriterien nicht erfüllt.
Aufgrund der verfügbaren Daten sind die Einstufungskriterien nicht erfüllt.
Spezifische Zielorgan-Toxizität bei wiederholter Exposition
Aspirationsgefahr
Aufgrund der verfügbaren Daten sind die Einstufungskriterien nicht erfüllt.
Das Gemisch ist als nicht gefährlich eingestuft im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 [CLP].
Sonstige Angaben zu Prüfungen
ABSCHNITT 12: Umweltbezogene Angaben
12.3. Bioakkumulationspotenzial
Verteilungskoeffizient n-Oktanol/Wasser
Log PowBezeichnungCAS-Nr.
127-09-3 -4,22Natriumacetat
12.5. Ergebnisse der PBT- und vPvB-Beurteilung
Die Inhaltsstoffe in diesem Gemisch erfüllen nicht die Kriterien für eine Einstufung als PBT oder vPvB.
Freisetzung in die Umwelt vermeiden.
Weitere Hinweise
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ABSCHNITT 13: Hinweise zur Entsorgung
13.1. Verfahren der Abfallbehandlung
Empfehlungen zur Entsorgung
Nicht in die Kanalisation oder Gewässer gelangen lassen. Entsorgung gemäß den behördlichen Vorschriften.
Nicht kontaminierte und restentleerte Verpackungen können einer Wiederverwertung zugeführt werden .
Abfallschlüssel - ungebrauchtes Produkt
160506 ABFÄLLE, DIE NICHT ANDERSWO IM VERZEICHNIS AUFGEFÜHRT SIND; Gase in
Druckbehältern und gebrauchte Chemikalien; Laborchemikalien, die aus gefährlichen Stoffen
bestehen oder solche enthalten, einschließlich Gemische von Laborchemikalien; gefährlicher Abfall
Abfallschlüssel - verbrauchtes Produkt
ABFÄLLE, DIE NICHT ANDERSWO IM VERZEICHNIS AUFGEFÜHRT SIND; Gase in
Druckbehältern und gebrauchte Chemikalien; Laborchemikalien, die aus gefährlichen Stoffen
bestehen oder solche enthalten, einschließlich Gemische von Laborchemikalien; gefährlicher Abfall
160506
Abfallschlüssel - ungereinigte Verpackung
VERPACKUNGSABFALL, AUFSAUGMASSEN, WISCHTÜCHER, FILTERMATERIALIEN UND
SCHUTZKLEIDUNG (A.N.G.); Verpackungen (einschließlich getrennt gesammelter kommunaler
Verpackungsabfälle); Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch
gefährliche Stoffe verunreinigt sind; gefährlicher Abfall
150110
Mit reichlich Wasser abwaschen. Vollständig entleerte Verpackungen können einer Verwertung zugeführt
werden. Kontaminierte Verpackungen sind wie der Stoff zu behandeln.
Entsorgung ungereinigter Verpackung und empfohlene Reinigungsmittel
ABSCHNITT 14: Angaben zum Transport
Landtransport (ADR/RID)
14.1. UN-Nummer: Kein Gefahrgut im Sinne dieser Transportvorschriften.
Kein Gefahrgut im Sinne dieser Transportvorschriften.14.2. Ordnungsgemäße
UN-Versandbezeichnung:
Kein Gefahrgut im Sinne dieser Transportvorschriften.14.3. Transportgefahrenklassen:
14.4. Verpackungsgruppe: Kein Gefahrgut im Sinne dieser Transportvorschriften.
Nicht eingeschränkt
Sonstige einschlägige Angaben zum Landtransport
Binnenschiffstransport (ADN)
14.1. UN-Nummer: Kein Gefahrgut im Sinne dieser Transportvorschriften.
14.2. Ordnungsgemäße
UN-Versandbezeichnung:
Kein Gefahrgut im Sinne dieser Transportvorschriften.
14.3. Transportgefahrenklassen: Kein Gefahrgut im Sinne dieser Transportvorschriften.
14.4. Verpackungsgruppe: Kein Gefahrgut im Sinne dieser Transportvorschriften.
Nicht eingeschränkt
Sonstige einschlägige Angaben zum Binnenschiffstransport
Seeschiffstransport (IMDG)
14.1. UN-Nummer: Kein Gefahrgut im Sinne dieser Transportvorschriften.
Kein Gefahrgut im Sinne dieser Transportvorschriften.14.2. Ordnungsgemäße
UN-Versandbezeichnung:
14.3. Transportgefahrenklassen: Kein Gefahrgut im Sinne dieser Transportvorschriften.
14.4. Verpackungsgruppe: Kein Gefahrgut im Sinne dieser Transportvorschriften.
Nicht eingeschränkt
Sonstige einschlägige Angaben zum Seeschiffstransport
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Lufttransport (ICAO-TI/IATA-DGR)
14.1. UN-Nummer: Kein Gefahrgut im Sinne dieser Transportvorschriften.
Kein Gefahrgut im Sinne dieser Transportvorschriften.14.2. Ordnungsgemäße
UN-Versandbezeichnung:
Kein Gefahrgut im Sinne dieser Transportvorschriften.14.3. Transportgefahrenklassen:
Kein Gefahrgut im Sinne dieser Transportvorschriften.14.4. Verpackungsgruppe:
Nicht eingeschränkt
Sonstige einschlägige Angaben zum Lufttransport
14.5. Umweltgefahren
NeinUMWELTGEFÄHRDEND:
14.6. Besondere Vorsichtsmaßnahmen für den Verwender
Es liegen keine Informationen vor.
14.7. Massengutbeförderung gemäß Anhang II des MARPOL-Übereinkommens und gemäß IBC-Code
nicht anwendbar
ABSCHNITT 15: Rechtsvorschriften
15.1. Vorschriften zu Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz/spezifische Rechtsvorschriften für den
Stoff oder das Gemisch
EU-Vorschriften
1,65 % (17,655 g/l)Angaben zur IE-Richtlinie 2010/75/EU
(VOC):
1,65 % (17,655 g/l)Angaben zur VOC-Richtlinie
2004/42/EG:
Angaben zur SEVESO III-Richtlinie
2012/18/EU:Unterliegt nicht der SEVESO III-Richtlinie
Zusätzliche Hinweise
Die Zubereitung ist nicht als gefährlich eingestuft im Sinne der Richtlinie 1999/45/EG.
Das Gemisch ist als nicht gefährlich eingestuft im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 [CLP].
Unterliegt nicht der 96/82/EG.
Nationale Vorschriften
Beschäftigungsbeschränkungen für Jugendliche beachten (§ 22
JArbSchG). Beschäftigungsbeschränkungen für werdende und stillende
Mütter beachten (§§ 11 und 12 MuSchG).
Beschäftigungsbeschränkung:
5.2.5.II: Organische Stoffe bei m >= 0.5 kg/h: Konz. 0.10 g/m³Technische Anleitung Luft I:
1,65 %Anteil:
1 - schwach wassergefährdendWassergefährdungsklasse:
Einstufung von Gemischen gemäß Anlage 1, Nr. 5 AwSVStatus:
15.2. Stoffsicherheitsbeurteilung
Stoffsicherheitsbeurteilungen für Stoffe in dieser Mischung wurden nicht durchgeführt.
ABSCHNITT 16: Sonstige Angaben
Änderungen
Rev 1,00; Neuerstellung 26.06.2014
Rev 1,1; 10.11.2020;Hinzufügen von Artikel Kap.1, Überarbeitung Wizzard 1-14
Rev. 1,2; 24.11.2020; Hinzufügen von Artikel13353. Gelatine-Lösung, gepuffert; Korrektur in Rezeptur.
Abkürzungen und Akronyme
ADR: Accord européen sur le transport des marchandises dangereuses par Route ( European Agreement
concerning the
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RID: Règlement international concernant le transport des marchandises dangereuses par chemin de fer
(Regulations
Concerning the International Transport of Dangerous Goods by Rail )
IMDG: International Maritime Code for Dangerous Goods
IATA: International Air Transport Association
IATA-DGR: Dangerous Goods Regulations by the "International Air Transport Association" (IATA)
ICAO: International Civil Aviation Organization
ICAO-TI: Technical Instructions by the "International Civil Aviation Organization" (ICAO)
GHS: Globally Harmonized System of Classification and Labelling of Chemicals
EINECS: European Inventory of Existing Commercial Chemical Substances
CAS: Chemical Abstracts Service (division of the American Chemical Society)
LC50: Lethal concentration, 50 percent
LD50: Lethal dose, 50 percent
NOAEL: No observed adverse effect level
CLP: Classification, labelling and Packaging
REACH: Registration, Evaluation and Authorization of Chemicals
GHS: Globally Harmonised System of Classification, Labelling and Packaging of Chemicals
UN: United Nations
DNEL: Derived No Effect Level
DMEL: Derived Minimal Effect Level
PNEC: Predicted No Effect Concentration
ATE: Acute toxicity estimate
LL50: Lethal loading, 50%
EL50: Effect loading, 50%
EC50: Effective Concentration 50%
ErC50: Effective Concentration 50%, growth rate
NOEC: No Observed Effect Concentration
BCF: Bio-concentration factor
PBT: persistent, bioaccumulative, toxic
vPvB: very persistent, very bioaccumulative
ADR: Accord européen sur le transport des marchandises dangereuses par Route
(European Agreement concerning the International Carriage of Dangerous Goods by Road )
RID: Regulations concerning the international carriage of dangerous goods by rail
ADN: European Agreement concerning the International Carriage of Dangerous Goods by Inland Waterways
(Accord européen relatif au transport international des marchandises dangereuses par voies de navigation
intérieures)
EmS: Emergency Schedules
MFAG: Medical First Aid Guide
MARPOL: International Convention for the Prevention of Marine Pollution from Ships
IBC: Intermediate Bulk Container
VOC: Volatile Organic Compounds
SVHC: Substance of Very High Concern
Abkürzungen und Akronyme siehe Verzeichnis unter http://abk.esdscom.eu
Die Angaben stützen sich auf den heutigen Stand unserer Kenntnisse , sie stellen jedoch keine Zusicherung
von Produkteigenschaften dar und begründen kein vertragliches Rechtsverhältnis. Bestehende Gesetze und
Bestimmungen sind vom Empfänger unserer Produkte in eigener Verantwortung zu beachten . Die Angaben in
diesem Sicherheitsdatenblatt entsprechen nach bestem Wissen unseren Erkenntnissen bei Drucklegung. Die
Informationen sollen Ihnen Anhaltspunkte für den sicheren Umgang mit dem in diesem Sicherheitsdatenblatt
genannten Produkt bei Lagerung, Verarbeitung, Transport und Entsorgung geben. Die Angaben sind nicht
übertragbar auf andere Produkte. Soweit das Produkt mit anderen Materialien vermengt, vermischt oder
verarbeitet wird, oder einer Bearbeitung unterzogen wird, können die Angaben in diesem Sicherheitsdatenblatt ,
soweit sich hieraus nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt, nicht auf das so gefertigte neue Material
Weitere Angaben
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übertragen werden.
(Die Daten der gefährlichen Inhaltsstoffe wurden jeweils dem letztgültigen Sicherheitsdatenblatt des Vorlieferanten
entnommen.)
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