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NEBENTÄTIGKEIT IM ÖFFENTLICHEN DIENST
KÖLN,20.3.2019
EINE STRUKTURIERUNG
Dr. Maximilian Baßlsperger
Nebentätigkeitsrecht
Bayern, das gelobte Land!
24.03.2019 Dr. Maximilian Baßlsperger
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Nebentätigkeitsrecht
24.03.2019 Dr. Maximilian Baßlsperger
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Vorträge:
1,25 Mio € Buchautor:
500.000 €
Aufsichtsrat:
67.038 €
Nebentätigkeitsrecht
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Gegenwärtige Rechtslage
Gründe für die Beschränkung von Nebentätigkeiten
Arbeitnehmer
24.03.2019 Dr. Maximilian Baßlsperger
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§ 3 Abs. 3 TVÖD
Satz 1: Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben die Beschäftigten ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen.
Satz 2: Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen.
Beamte
24.03.2019 Dr. Maximilian Baßlsperger
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A) Pflicht zur Übernahme: § 98 BBG (Art. 81 I BayBG) Beamte sind gesetzlich verpflichtet, auf Verlangen (in Bayern
„schriftliches“)ihrer Dienstbehörde eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst (§ 2 BNV) auszuüben, sofern diese Tätigkeit der
- Vorbildung oder Berufsausbildung entspricht - und sie nicht über Gebühr in Anspruch nimmt.
B) Recht auf Ausübung: § 99 BBG (Art. 81 III BayBG) mit folgendem Grundsatz:
„Beamte bedürfen zur Ausübung jeder Nebentätigkeit, der vorherigen Genehmigung, wenn diese nicht ausnahmsweise genehmigungsfrei gestellt wurde“: § 99 Abs. 1 Satz 1 BBG (Art. 81 Abs. 2 Satz 1 BayBG).
Wichtige Begriffe, § 97 BBG
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(1) Nebentätigkeit ist die Ausübung eines Nebenamtes oder einer Nebenbeschäftigung. (2) Nebenamt ist ein nicht zu einem Hauptamt gehörender Kreis von Aufgaben, der auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses wahrgenommen wird. (3) Nebenbeschäftigung ist jede (?) sonstige, nicht zu einem Hauptamt gehörende Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes.
Grundsatz
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„Jede Nebentätigkeit ist genehmigungspflichtig,
wenn sie nicht (ausnahmsweise)
genehmigungsfrei ist!“
Prüfungsschema
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1. Liegt überhaupt eine Nebentätigkeit im Rechtssinne vor?
2. Ist die Tätigkeit ausnahmsweise genehmigungsfrei?
3. Gilt die Tätigkeit als „allgemein genehmigt“?
4. Ist die Tätigkeit im Einzelfall genehmigungsfähig?
1. Liegt eine Nebentätigkeit vor?
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1. Nur bei „wirtschaftlicher Relevanz“.
2. Nur wenn die Tätigkeit nicht „sozial adäquat“ ist.
3. Gesetzliche Ausnahme : § 97 Abs. 4 BBG (Art. 81 Abs. 2 Satz 2 BayBG):
„ Als Nebentätigkeit gilt nicht - die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter (§ 3 BayNV) - die unentgeltliche Führung der Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft (Bayern: für Angehörige“)
2. Ist die Tätigkeit genehmigungsfrei?
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Genehmigungsfreie Tätigkeiten sind enumerativ im Gesetz aufgeführt.
Im Falle genehmigungsfreier Tätigkeiten besteht allenfalls eine Anzeige- oder Auskunftspflicht des Beamten
(so § 100 Abs. 2 BBG; vgl. aber Art. 82 Abs. 2 Satz 1 BayBG!).
Auch genehmigungsfreie Nebentätigkeiten können untersagt werden, wenn dienstliche Pflichten verletzt werden (vgl. § 100 Abs. 4 BBG /Art. 82 Abs. 2 BayBG
Was sind nun genehmigungsfreie Nebentätigkeiten?
Genehmigungsfreie Nebentätigkeiten - Teil I
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Nicht genehmigungspflichtig ist eine Nebentätigkeit, wenn sie vom Dienstherrn vorgeschlagen
oder
veranlasst wurde (§ 99 Abs. 1 Satz 1 BBG / Art. 82 Abs. 1 Nr. 1 BayBG).
Nicht genehmigungspflichtig ist weiterhin eine unentgeltliche Nebentätigkeit § 99 Abs. 1 Satz 1 BBG (Art. 82 Abs. 1 Nr. 2 BayBG). Zum Begriff der Unentgeltlichkeit vgl. § 2 Abs. 4 und 5 BayNV 2.400 €! (-> §§ 4/5 Abs. 1 Satz 2 BNV???)
Genehmigungsfreie Nebentätigkeiten - Teil II
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„Ausnahme von der Ausnahme“ bei unentgeltlichen Nebentätigkeiten: Die Übernahme a) eines Nebenamtes (§ 99 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BBG/ Art. 82
Abs. 1 Nr. 2 a BayBG) oder b) Vormundschaft, Betreuung, Pflegschaft (Bayern: die nicht für Angehörige ausgeübt wird sowie eine Testamentsvollstreckung; Art. 82 Abs. 1 Nr. 2 a BayBG) sind (in Bayern) immer (ausdrücklich) genehmigungspflichtig! Hinweis: Bund: § 97 Abs. 4 BBG: Bei b) keine Unterscheidung nach Angehörigen (Battis,
§ 97 BBG, Rn. 12 bezieht entgegen des Wortlauts Testamentsvollstreckung mit ein!)
Genehmigungsfreie Nebentätigkeiten - Teil III
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Eine weitere gesetzliche „Ausnahme von der Ausnahme“ (= Genehmigungspflicht!) für unentgeltlichen Nebentätigkeiten besteht nach § 99 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BBG (Art. 82 Abs. Abs. 1 Nr. 2b) bei:
Gewerbliche Tätigkeit,
Ausübung eines freien Berufs oder der Mitarbeit bei einer dieser Tätigkeiten
Eintritt in ein Organ eines Unternehmens
Treuhänderschaft (Bayern).
Genehmigungsfreie Nebentätigkeiten - Teil IV
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Nicht genehmigungspflichtig sind weiterhin:
Die Verwaltung oder Nutznießung des eigenen Vermögens (§ 100 Abs. 1 Ziffer 1 BBG/Art. 82 Abs. 1 Nr. 3 BayBG).
Schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische Tätigkeit oder Vortragstätigkeit (§ 100 Abs. 1 Ziffer 1 BBG/Art. 82 Abs. 1 Nr. 4 BayBG).
Die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbständige Gutachtertätigkeit von Professoren, sowie von Beamten an wissenschaftlichen Instituten (§ 100 Abs. 1 Ziffer 3 BBG/Art. 82 Abs. 1 Nr. 5 BayBG).
Die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften oder Berufsverbänden oder in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamten (§ 100 Abs. 1 Ziffer 4 BBG/Art. 82 Abs. 1 Nr. 6 BayBG).
Nebentätigkeiten
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Foto Steinbrück
Schriftsteller +
Vorträge =
genehmigungsfrei Aufsichtsrat =
genehmigungs-pflichtig
Nebentätigkeitsgenehmigung
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Grundsatz:
„Jede Nebentätigkeit ist genehmigungspflichtig, wenn sie nicht (ausnahmsweise)
genehmigungsfrei ist!“
Man unterscheidet dabei verschiedene Arten der Nebentätigkeitsgenehmigung:
allgemein erteilte Genehmigung
Genehmigung im Einzelfall
3. Ist die Genehmigung allgemein erteilt?
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Voraussetzungen der allgemeinen Erteilung
(§ 5 BNV / § 7 Abs. 1 BayNV):
1. Außerhalb der Arbeitszeit
2. Höchstverdienstgrenze: Bayern: 2.400 € (Bund: 1.200 €)
3. Keine Beeinträchtigung dienstlicher Belange
Der Beamte muss die Tätigkeit anzeigen (wenn es sich nicht um eine einmalige Tätigkeit handelt), § 5 Abs. 1 Satz 3 BBG (§ 7 Abs. 2 BayNV. Die Genehmigung gilt dann für jeweils fünf Jahre (Bayern: § 7 Abs. 3 BayNV; Bund: Rückschluss aus § 99 Abs. 4 Satz 1 BBG?).
4. Ist die Tätigkeit im Einzelfall genehmigungsfähig?
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Grundsatz:
„Jeder Beamte hat nach Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 des GG einen verfassungsrechtlich garantierten Rechtsanspruch auf Erteilung
der Genehmigung einer von ihm beantragten Nebentätigkeit, wenn kein
gesetzlicher Versagungsgrund gegeben ist!“
Antrag auf Einzelgenehmigung
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Der Antrag ist schriftlich zu stellen: § 99 Abs. 5 BBG (Art. 87 VII S. 1)
Inhalt: § 99 Abs. 5 Satz 4 BBG (§ 6 BayNV): - Art der Tätigkeit - Zeitlicher Umfang der Tätigkeit - Dauer der Tätigkeit - Name und Anschrift des Auftraggebers - Voraussichtliche Vergütungshöhe Bund verlangt „Nachweise“: § 99 Abs. 5 Satz 4 BBG
Versagungsgründe (§ 99 Abs. 2 BBG /Art. 81 III BayBG) - Teil I
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I. Nicht während der Arbeitszeit (§ 101 Abs. 1 Satz 1 BBG) II. Generalklausel: Bei einer auch nur möglichen Beeinträchtigung
„dienstlicher Gründe“ ist die Genehmigung zu versagen (§ 99 Abs. 1 Nr. 1 BBG /Art. 81 III S. 1 BayBG).-> Kein Ermessen!!!
III. 6 Legalbeispiele für mögliche Beeinträchtigungen (§ 99 Abs. 2 Satz
2 BBG/Art. 81 III S. 2 BayBG): 1. Die Arbeitskraft des Beamten wird so stark in Anspruch
genommen, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Pflichten behindert werden kann.
Art 81 III Satz 3: „Regel“: Eine oder mehrere Nebentätigkeiten dürfen
1/5 der regelmäßigen Arbeitszeit = 8 Stunden pro Woche nicht übersteigen. Bund: § 99 Abs. 3 Satz 5 BBG: genehmigungs-pflichtige und genehmigungsfreie Nebentätigkeiten bilden Summe!
Versagungsgründe (§ 99 Abs. 2 BBG / Art.81 III BayBG)- Teil II
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Ein Versagungsgrund liegt weiterhin vor, wenn die Nebentätigkeit
2. den Beamten oder die Beamtin in einen Widerstreit mit dienstlichen Pflichten bringen kann,
3. in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde, der der Beamte oder die Beamtin angehört, tätig wird oder tätig werden kann,
4. die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des Beamten oder der Beamtin beeinflussen kann,
5. zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit des Beamten oder der Beamtin führen kann,
6. dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann.
Versagungsgründe (Art. 81 III BayBG) - Teil III
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Zu beachten: „Zweitberufsklausel“ - Bayern: Besondere Prüfung, wenn Verdienst 30 % der jährlichen
Dienstbezüge übersteigt (Art. 81 III Satz 4 BayBG); Bundesbeamte: Versagung bei 40 % (§ 99 Abs. 3 Satz 3 BBG). Bund: § 99 Abs. 3 Satz 5 BBG: genehmigungs-pflichtige und genehmigungsfreie Nebentätigkeiten bilden Summe!
- Genehmigung höchstens 5 Jahre (§ 99 Abs. 4 BBG/Art. 81 III Satz 5 BayBG).
- Benutzung von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn (Kopierer etc.) nur bei „öffentlichem Interesse“ und vorheriger Genehmigung und nur gegen Entgelt (§ 101 Abs. 2 BBG / Art. 81 Abs. 5 BayBG ).
- Ablieferungspflicht bei Vergütungen für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst (§ 3 BNV/§§ 9/10/11 BayNV).
Vorschlag: Vereinfachte Formel
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„Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu besorgen ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden.
Davon ist auszugehen, wenn durch eine Nebentätigkeit:
A) Die Einsatz- und Leistungsbereitschaft des Beamten,
B) seine Unbefangenheit oder Unparteilichkeit,
C) das Ansehen der öffentlichen Verwaltung gefährdet werden.“
Gründe für die Beschränkung von
Nebentätigkeiten – Teil I
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Art. 33 Abs. 5 GG: „Hergebrachte Grundsätze“
„Dienst- und Treueverhältnis“
„Volle Hingabe zum Beruf“
„Der Hauptzweck der Beschränkung von Nebentätigkeiten besteht darin, möglichen
Beeinträchtigungen der vom Beamten geschuldeten vollen Dienstleistung vorzubeugen.“
Gründe für die Beschränkung von Nebentätigkeiten - Teil II
24.03.2019 Dr. Maximilian Baßlsperger
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Letztendlich geht es bei der Einschränkung von Nebentätigkeiten der Beamten darum:
A) „Die Einsatz- und Leistungsbereitschaft des Beamten zu schützen.“
B) „Die Unbefangenheit oder Unparteilichkeit zu sichern.“
C) „Das Ansehen der öffentlichen Verwaltung zu schützen.“
Tätigkeiten nach Beendigung des Beamtenverhältnisses (§ 105BBG/§ 41 BeamtStG)
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Ruhestandsbeamte: Anzeigepflicht -> Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, -> im Zusammenhang mit frühere Tätigkeit, -> in den letzten fünf Jahren des aktiven Dienstes -> Bei möglicher Beeinträchtigung dienstliche Interessen Folge: Die Beschäftigung ist zu untersagen, wenn zu besorgen ist, dass
tatsächlich durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Das Verbot endet spätestens mit Ablauf von fünf Jahren nach
Beendigung des Beamtenverhältnisses.
Nebentätigkeitsrecht
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Dienstverhältnis - Arbeitsverhältnis
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Beamte Arbeitnehmer Ernennung Arbeitsvertrag
Öffentliches Recht Privatrecht
Gegenseitiges Dienst- und
Treueverhältnis
./.
Entlassung etc. (§ 21 BeamtStG) Kündigung/Aufhebungsvertrag
Alimentationsprinzip Vergütungsprinzip (Leistung)
Sozialversicherungsfreiheit Sozialversicherungspflicht
Streikverbot Streikrecht
Beihilfe Gesetzliche Krankenversicherung
Pension Rente
./. Arbeitslosenversicherung
Arbeitszeit durch Gesetz (AZV) Arbeitszeit vertraglich bestimmt
Urlaub nach gesetzlichen Vorgaben Urlaub vertraglich veränderbar
Disziplinarrecht ./.
Verwaltungsgericht zuständig Arbeitsgericht zuständig