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Neuausrichtung der Bedarfsplanung Vorstellungen des Bundesministeriums für Gesundheit Eckpunkte zum „Versorgungsgesetz“

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Neuausrichtung der Bedarfsplanung

Vorstellungen des

Bundesministeriums für Gesundheit

Eckpunkte zum „Versorgungsgesetz“

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Einleitung

Politische Vorgaben: Sicherstellung einer flächendeckenden, wohnortnahen

und bedarfsgerechten medizinischen Versorgung Weiterentwicklung der Bedarfsplanung, orientiert an

den Versorgungsbedürfnissen der Patienten Steigerung der Attraktivität der ärztlichen Tätigkeit Erhalt der freiberuflichen Ausübung des Arztberufes,

der Diagnose- und Therapiefreiheit Effiziente Nutzung der Schnittstellen zwischen

ambulanter und Stationärer VersorgungSymposium DG Kassenarztrecht

am 12. April 2011

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Einleitung

Aktuelle Probleme der Versorgung Trotz steigender Arztzahlen, Versorgungsengpässe in

einigen Regionen Ärztemangel oder Verteilungsproblematik?

Handlungsbedarf durch demografische Entwicklung in der Bevölkerung hohes Durchschnittsalter in der Ärzteschaft Veränderungen des ärztlichen Berufsbildes (Zunahme

von Teilzeit, Wunsch nach einer ausgewogenen „work-life-balance“)

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Überblick

1. Sicherstellung der ambulanten ärztlichen Versorgung Weiterentwicklung der Bedarfsplanung Sonstige Maßnahmen zu Sicherstellung der

Versorgung 2. Ambulante spezialärztliche Versorgung 3. Medizinische Versorgungszentren

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„Neuausrichtung“ der Bedarfsplanung (?)

Keine grundlegende Neukonzeption der Bedarfsplanung, sondern eine zielgerichtete Weiterentwicklung

Die grundlegende Systematik bleibt bestehen: Bedarfsplanungsrichtlinie des G-BA mit bundesweiter Geltung. Räumlich definierte Planungsbereiche mit jeweils arztgruppenspezifischen

Verhältniszahlen, die das versorgungsgerechte „Soll“ definieren Feststellung von Überversorgung, Unterversorgung, drohender

Unterversorgung und lokalem Versorgungsbedarf Zulassungssperren bei festgestellter Überversorgung Ergänzende Maßnahmen zur Sicherstellung der Versorgung bei

bestehender oder drohender Unterversorgung bzw. zusätzlichem lokalen Versorgungsbedarf

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Weiterentwicklung der Bedarfsplanung 1. Flexibilisierung der Planungsbereiche 2. Anpassung der Verhältniszahlen 3. Realitätsgerechtere Abbildung der Versorgungslage 4. Sonderbedarfszulassungen 5. Stärkung der Einwirkungsmöglichkeiten der Länder 6. Abbau von Überversorgung 7. Vorgaben zur Auswahl eines Praxisnachfolgers 8. Verlegung von Vertragsarztsitzen

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1. Flexibilisierung der Planungsbereiche

Derzeit sollen die Planungsbereiche den Stadt- und Landkreisen entsprechen.

Künftig: Flexibilisierung der räumlichen Bezugsgröße der Planungsbereiche Erweiterung des Gestaltungsspielraums des G-BA, die Planungsbereiche

nach Struktur und Größe so zu gestalten, dass eine bedarfsgerechte Versorgung gewährleistet wird

je nach Bedeutung der Wohnortnähe der Versorgung kann nach Arztgruppen differenziert werden – z. B. zwischen hausärztlicher Versorgung, fachärztlicher Grundversorgung und spezieller fachärztlicher Versorgung.

Schaffung von regionalen Abweichungsmöglichkeiten

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2. Anpassung der Verhältniszahlen Keine stichtagsbezogene Anpassung der Verhältniszahlen

(Streichung § 101 Abs. 2 S. 3 SGB V) Gesetzliche Verankerung eines Demografiefaktors Anpassung der Verhältniszahlen ausschließlich nach

sachgerechten Kriterien zur Abbildung des Versorgungsbedarfs Abweichungsmöglichkeit für die regionale Ebene, um besondere

regionale Versorgungsbedürfnisse zu berücksichtigen.

z.B.: Sozialstruktur, räumliche Ordnung im Planungsbereich, vorhandene Versorgungsstrukturen

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3. Realitätsnahe Abbildung der Versorgungslage

Ziel: Einbeziehung aller Ärzte, die an der ambulanten Versorgung

teilnehmen, in die Bedarfsplanung (Ist-Analyse) insbesondere Ärzte, die in Krankenhäusern oder ähnlichen

Einrichtungen tätig sind (PIA, sozialpädiatrische Zentren etc.)

Umsetzung durch den G-BA: Entwicklung und Festlegung eines Verfahrens, wie alle

vertragsärztlichen Leistungserbringer erfasst werden können Berücksichtigung, dass diese Ärzte nicht „nach Köpfen“ gezählt

werden können, sondern entsprechend ihrem Leistungsumfang „anteilig“ berücksichtigt werden müssen

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4. Sonderbedarfszulassungen

Sonderbedarfszulassungen, d.h. die ausnahmsweise Besetzung zusätzlicher Vertragsarztsitze, ist auch weiterhin möglich

wie bisher sowohl bei einem zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarf als auch für bestimmte Leistungsbereiche bei qualifikationsbezogenem Sonderbedarf

Erweiterung und Präzisierung des gesetzgeberischen Auftrags an den G-BA

Ziel ist es, die Erteilung von Sonderbedarfszulassungen als Instrument zur Feinsteuerung der Versorgung funktionstüchtiger auszugestalten

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5. Einwirkungsmöglichkeiten der Länder

Beschluss der Sonder-GMK vom 1. Juli 2010

Bund-Länder-Kommission zur Sicherstellung der medizinischen Versorgung – unter gemeinsamer Leitung von BMG und dem GMK-Vorsitzland; Präsentation der Ergebnisse am 6. April 2011

Berücksichtigung bei den Koalitionsgesprächen zu den Eckpunkten zum Versorgungsgesetz:

Mitberatungsrecht der Länder im G-BA zu Fragen der Bedarfsplanung, d.h. Entsendung eines Vertreters mit Anwesenheits- und Rederecht in den Gremien des G-BA

Aufstellung der regionalen Bedarfspläne künftig im Einvernehmen mit den Ländern, d.h. Vorlagepflicht und Beanstandungsrecht

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5. Einwirkungsmöglichkeiten der Länder Abweichungsmöglichkeit der regionalen Gremien von den

Festlegungen der Bedarfsplanungsrichtlinie, um die Bedarfspläne den konkreten regionalen Versorgungsbedürfnissen anzupassen (insbesondere Festlegung der Planungsbereiche und der Verhältniszahlen)

Teilnahmerecht an den Sitzungen des Landesausschusses Rechtsaufsicht gegenüber dem Landesausschuss (analog BMG

ggü. G-BA): Pflicht zur Vorlage der Beschlüsse, Beanstandungsmöglichkeit, Ersatzvornahme

Fakultative Einrichtung eines sektorenübergreifenden Gremiums auf Landesebene mit Empfehlungscharakter für die regionalen Planungs- und Entscheidungsgremien

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6. Abbau von Überversorgung Die Möglichkeiten zur Förderung des freiwilligen Verzichts auf die

Zulassung werden erweitert und die bestehende Altersgrenze von 62 Jahren aufgehoben.

Im Rahmen des Nachbesetzungsverfahrens nach § 103 Abs. 4 SGB V erhalten die KV‘en ein Vorkaufsrecht: Das wirtschaftliche Interesse des ausscheidenden Vertragsarztes

wird wie nach geltendem Recht geschützt (Verkehrswert, § 103 Abs. 4 Satz 7 SGB V)

Kein Vorkaufsrecht besteht bei Bewerbungen von Kindern, Ehegatten, Lebenspartnern oder Praxispartnern des ausscheidenden Vertragsarztes

Befristung von Zulassungen wird in offenen Planungsbereichen mit einem Versorgungsgrad ab 100 Prozent ermöglicht

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7. PraxisnachfolgeBei der Auswahlentscheidung im Rahmen des Nachbesetzungsverfahrens (§ 103 Abs. 4 SGB V) sind bisher folgende Kriterien zu berücksichtigen: Eignung, Approbationsalter, Dauer der ärztlichen Tätigkeit sowie die Tatsache, ob ein Bewerber Kind, Ehegatte oder bisheriger Praxispartner des ausscheidenden Arztes ist. Künftig werden (eingetragene) Lebenspartner ausdrücklich benannt.

Außerdem werden die Kriterien ergänzt:Versorgungsgesichtspunkte sollen bei der Nachbesetzung stärker berücksichtigt werden, z.B. können Bewerber bevorzugt werden, die bereit sind, besondere Versorgungsbedürfnisse zu erfüllen. Bei der Auswahlentscheidung ist zu berücksichtigen, wenn Bewerber zuvor für einen bestimmten Zeitraum in unversorgten Gebieten tätig waren.

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8. Verlegung von Vertragsarztsitzen

Genehmigung der Verlegung eines Vertragsarztsitzes nur dann, wenn Versorgungsgesichtspunkte nicht entgegenstehen

Anpassung der Sonderregelung bei der Sitzverlegung in ein MVZ - auch hier sind künftig Versorgungsgesichtspunkte zu berücksichtigen

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Sonstige Instrumente zur Sicherstellung 1. Steuerung des Niederlassungsverhaltens durch finanzielle

Anreize 2. Eigeneinrichtungen (KV‘en, Kommunen) 3. Erleichterung „mobiler“ Versorgungskonzepte 4. Delegation ärztlicher Leistungen 5. Stärkung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf

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Finanzielle Anreize für die Niederlassung in unterversorgten Regionen Aussetzung der Mengensteuerung für Ärztinnen und Ärzte, die in

strukturschwachen Gebieten tätig sind (insbes. bei festgestellter Unterversorgung und lokalem Versorgungsbedarf)

Option für die regionalen Vertragspartner, in strukturschwachen Gebieten Preiszuschläge für besonders förderungswürdige Leistungserbringer vorzusehen (z.B. bei höherer Versorgungsqualität)

Verzicht auf Sonderpreise bei Über- und Unterversorgung Möglichkeit zur Einrichtung eines Strukturfonds bei den KV‘en, zur

Setzung finanzieller Anreize für die Niederlassung in strukturschwachen Gebieten, Finanzierung durch KV‘en und Krankenkassen

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Finanzielle Anreize für die Niederlassung in unterversorgten Regionen

Maßnahmen zu Richtgrößen und Wirtschaftlichkeitsprüfungen in der Arzneimittel- und Heilmittelversorgung

Stärkung des Grundsatzes „“Beratung vor Regress“: findet in einem Prüfzeitraum (Jahr) keine Beratung statt, kann im folgenden Jahr kein Regress festgesetzt werden

Frühzeitige verbindliche Aussage über die Anerkennung weiterer Praxisbesonderheiten bei relevanter Überschreitung des Richtgrößenvolumens schon vor Einleitung eines Prüfverfahrens

Langfristige Genehmigung von Heilmitteln mit „Wirtschaftlichkeitsfiktion“ Verpflichtung zur Festlegung vorab anzuerkennender

Praxisbesonderheiten durch KBV und GKV-Spitzenverband mit bindender Wirkung für regionale Vereinbarungen

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Eigeneinrichtungen

Verbesserung der Rechtsgrundlagen für den Betrieb von Eigeneinrichtungen durch KV‘en

Klarstellung, dass Vergütung aus der Gesamtvergütung erfolgt

Berücksichtigung in der Bedarfsplanung Subsidiär: Schaffung der Möglichkeit für

Eigeneinrichtungen durch kommunale Träger in unterversorgten Gebieten

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„Mobile“ Versorgungskonzepte

Weitere Flexibilisierung der vertragsärztlichen Tätigkeit durch

Lockerung der Residenzpflicht auch in nicht unterversorgten Gebieten

Beseitigung berufsrechtlicher Hindernisse, insbes. bzgl. der Anzahl von Zweigpraxen

Flexibilisierung der zeitlichen Grenzen für Nebenbeschäftigungen

Präzisierung der Voraussetzungen für die Genehmigung von Zweigpraxen

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Delegation

Grundsatz: Delegation vor Substitution Substitution wird im Rahmen von Modellvorhaben nach

Inkrafttreten der G-BA-Richtlinie erprobt Ziel: bessere Nutzung und Weiterentwicklung von

Delegationsmöglichkeiten in der Regelversorgung Erstellung einer Liste delegationsfähiger Leistungen in den

Bundesmantelverträgen Nach Auswertung der Modellvorhaben Prüfung von

weiteren übertragbaren Leistungen und deren Honorierung Förderung telemedizinischer Leistungen, insbes. in

ländlichen Regionen (Auftrag an Bewertungsausschuss)Symposium DG Kassenarztrecht

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Vereinbarkeit von Familie und Beruf § 32 Abs. 1 Ärzte-ZV: Die Möglichkeit, sich im zeitlichen

Zusammenhang mit der Entbindung vertreten zu lassen, wird von 6 auf 12 Monate verlängert.

§ 32 Abs. 2 Ärzte-ZV: Die Beschäftigung von Entlastungsassistenten wird ermöglicht für die Erziehung von Kindern bis zu 36 Monaten (Unterbrechungen

dieses Zeitraums sind möglich) für die Pflege von Angehörigen bis zu 6 Monate

Für beide Fälle können die KV‘en den Zeitraum auch verlängern. Bei der Nachbesetzung (§ 103 Abs. 4 SGB V) werden

Kindererziehungs- und Pflegezeiten, durch die eine ärztliche Tätigkeit unterbrochen wurde, fiktiv berücksichtigt.

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Ambulante spezialärztliche Versorgung Ziel: Verbesserung der Versorgung bei Erkrankungen und

Leistungen mit einem besonderen spezialärztlichen Versorgungsbedarf und bessere – sektorenübergreifende - Verzahnung der fachärztlichen Versorgung.

Stufenweise Verankerung einer ambulanten spezialärztlichen Versorgung als eigenständiger Versorgungsbereich („3. Sektor“) für

• Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen• seltene Erkrankungen• hochspezialisierte Leistungen• bestimmte ambulante Operationen und stationsersetzende

Eingriffe

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Ambulante spezialärztliche Versorgung

Konkretisierung dieses Versorgungsbereichs durch Richtlinien des G-BA im Rahmen gesetzlicher Vorgaben. Dabei gilt:gleiche Qualifikationsanforderungen für niedergelassene Vertragsärzte und Krankenhäusereinheitliche Festlegungen der jeweiligen medizinisch-inhaltlichen Anforderungen (persönliche und sächliche Anforderungen, Überweisungserfordernisse, Kooperationsverpflichtungen) und der besonderen Maßnahmen zu Qualitätssicherungfreier Zugang aller Leistungserbringer, die die Voraussetzungen erfüllen („wer kann, darf“); die Erfüllung der Anforderungen ist gegenüber einer Stelle auf Landesebene nachzuweisen

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Ambulante spezialärztliche Versorgung

Vergütung: einheitliche Vergütungsregeln für alle Leistungserbringervorläufig nach dem EBMmittelfristig Einführung einer leistungs- und diagnosebezogenen Vergütungssystematik und –kalkulation - dabei sind die jeweiligen sektorenspezifischen Investitionsbedingungen zu berücksichtigen

Die Leistungsmenge wird jeweils durch die Qualitätsanforderungen bestimmt.

„Eine Ausweitung der Leistungsumfänge über das medizinisch Notwendige hinaus ist damit nicht verbunden.“

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Ambulante spezialärztliche Versorgung

Ausschluss von Mengenrisiken:Erfasst werden Indikationen ohne großes Mengenrisiko, Festlegung durch den G-BAbei seltenen oder schweren Erkrankungen keine Erweiterung der Fallzahlen zu erwartenbei Krankheiten mit besonderen Krankheitsverläufen (z.B. Onkologie, HIV, MS, etc.) kaum angebotsinduzierte Nachfragenur Teilmenge der ambulanten Operationen erfasst , z.B. nicht (einfache) Kataraktoperationen, Arthroskopien etc. Teilnahmevoraussetzungen und Qualitätsanforderungen wirken einer extensiven Teilnahme von Leistungserbringern entgegen

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Medizinische VersorgungszentrenPolitische Vorgabe des Koalitionsvertrages: MVZ sollen nur unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden. Geschäftsanteile können nur von zugelassenen Ärztinnen und Ärzten

sowie Krankenhäusern gehalten werden. Mehrheit der Geschäftsanteile und Stimmrechte soll Ärztinnen und Ärzten

zustehen; MVZ von Ärztinnen und Ärzten verantwortlich geführt werden Für unterversorgte Gebiete soll eine Öffnungsklausel für Krankenhäuser

vorgesehen werden, wenn keine Interessenten aus dem Bereich der Ärztinnen und Ärzte zur Verfügung stehen

Ziele: Stärkung der Freiberuflichkeit der vertragsärztlichen Tätigkeit Sicherung der ärztlichen Weisungs- und Therapiefreiheit im MVZ

gegenüber rein wirtschaftlichen Erwägungen

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Medizinische Versorgungszentren

Umsetzung in den Eckpunkten: Gründung nur durch Vertragsärzte und Krankenhäuser;

Ausnahme für gemeinnützige Trägerorganisationen Beschränkung der zulässigen Rechtsform von MVZ auf

Personengesellschaften und GmbHs Leitung des MVZ muss in ärztlicher Hand liegen; der ärztliche

Leiter muss deshalb selbst im MVZ tätig sein Bestandsschutz für bestehende Einrichtungen Verlegung von Vertragsarztsitzen in MVZ nur dann, wenn keine

Versorgungsgründe entgegenstehen

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Medizinische Versorgungszentren Etablierung eines „Vorkaufsrechts“ für Vertragsärzte gegenüber

MVZ, die nicht mehrheitlich in der Hand von Vertragsärzten sind

Zweck: Schutz der Freiberuflichkeit der vertragsärztlichen Tätigkeit gegenüber MVZ in anderer Trägerschaft

Grund: Mehrheitsregelung des Koalitionsvertrages hat sich als schwer umsetzbar erwiesen

Lösung: Vorrang von Vertragsärzten bei der Nachbesetzung (in überversorgten Gebieten) bzw. bei neuen Zulassungen (in nicht gesperrten Gebieten)

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Weiteres Verfahren

Eckpunkte zum Versorgungsgesetz: 8. April 2011 Einbringung in den Bundestag vor der Sommerpause,

(Anfang Juli 2011) Parlamentarische Beratungen: Herbst 2011 Inkrafttreten: 1.1.2012

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Danke für Ihre Aufmerksamkeit.

Ich freue mich auf Ihre Fragen und Anmerkungen!

Susanne BeckerBundesministerium für Gesundheit

Referat Vertragsarztrecht, Vertragsärztliche VergütungFriedrichstr. 108, 10117 Berlin

030 / 18441 [email protected]

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