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NEUBAU US-KLINIKUM WEILERBACH RHINE ORDNANCE BARRACKS KAISERSLAUTERN MEDICAL CENTER REPLACEMENT, RHINE ORDNANCE BARRACKS - MCR ROB Errichtung eines überregionalen Großklinikums für die ambulante und stationäre Erstversorgung von US-Militärangehörigen

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NEUBAU US-KLINIKUM WEILERBACH

RHINE ORDNANCE BARRACKS KAISERSLAUTERN

MEDICAL CENTER REPLACEMENT, RHINE ORDNANCE BARRACKS - MCR ROB

Errichtung eines überregionalen Großklinikums für die ambulante und stationäre Erstversorgung von

US-Militärangehörigen

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Projekteinführung - Antragstellung

I. Vorhabenüberblick und Zulassungsverfahren

Auf dem US-Militärgelände Rhine Ordnance Barracks in der Region Ramstein-Miesenbach soll östlich des Flughafens Ramstein für die US-Militärangehörigen ein überregionales Groß-klinikum zum Zwecke der ambulanten und stationären Erstversorgung errichtet werden.

Die Ramstein Air Base ist ein Militärflugplatz der United States Air Force und das Hauptquar-tier der United States Air Forces in Europe, der United States Air Forces in Africa sowie das Hauptquartier des Allied Air Command Ramstein, einer NATO-Kommandobehörde zur Füh-rung von Luftstreitkräften. Der Militärflugplatz liegt unmittelbar südöstlich von Ramstein-Miesenbach, rund zehn Kilometer westlich von Kaiserslautern (Rheinland-Pfalz). Mit rund 35 000 Militärangehörigen und 6000 Zivilisten, die auf der Base arbeiteten (2004) ist die Ramstein Air Base die personalmäßig größte Einrichtung der US Air Force außerhalb der Vereinigten Staaten. In der gesamten Kaiserslautern Military Community leben rund 50 000 Amerikaner.

Die zentrale medizinische Anlaufstelle für US-Militärs und deren Familien in Europa, im Na-hen Osten und Afrika befindet sich gegenwärtig in Landstuhl. In der Stadt – nur zwei Kilome-ter entfernt vom größten US-Krankenhaus außerhalb der Vereinigten Staaten – leben neben 10 000 Deutschen etwa 5 000 US-Militärs und ihre Angehörigen.

Das neue Krankenhaus, das bei den amerikanischen Streitkräften unter der Projektbezeich-nung „Rhine Ordnance Barracks Medical Center Replacement (ROB MCR)“ geführt wird, soll das bestehende, 1953 gebaute Hospital auf dem Kirchberg in Landstuhl (Landstuhl Regional Medical Center – LRMC) sowie die auf dem Flughafen ansässige Klinik der Air Force „Ramstein Air Base Clinc (RABC)“ ersetzen. Das Raumprogramm umfasst eine Fläche von 124 000 m² (Bruttogeschossfläche) sowie 120 Betten. Ein Umzug auf das ehemalige US-Munitionsdepot in Weilerbach hat den Vorteil, dass es an den US-Flugplatz Ramstein unmit-telbar angrenzt und nicht – wie jetzt – kilometerweit entfernt ist.

Der Bund bedient sich zur Planung und Verwirklichung des Vorhabens der Bauverwaltung des Landes Rheinland-Pfalz. Im Rahmen der Organleihe wurde die Oberfinanzdirektion Kob-lenz Abteilung Bundesbau damit betraut, den Landesbetrieb Liegenschafts- und Baubetreu-ung (LBB) mit der Ausführung der Maßnahme betraut. Dieser hat für das Bauvorhaben vor Ort eine eigene „Niederlassung Weilerbach“ eingerichtet.

Die Baumaßnahmen sollen auf Wunsch der US-Streitkräfte zeitnah Ende 2019 abgeschlos-sen sein. Die Baufläche beträgt 36,6 ha, die Neuversiegelung 22 ha bei einer bestehenden Versiegelung von 4,6 ha. Die Erschließung erfolgt über die L 369 mittels eines Kreisver-kehrsplatzes in Höhe des Osttors zur Air Base, der sowohl Zufahrt zum Krankenhaus als auch zur Air Base dienen soll.

Die Zulassungsverfahren sind etwas komplex. Für die Abholzung eines 50 ha großen Wald-komplexes wird ein Verfahren nach § 45 BWaldG durchgeführt, das eine Waldumwand-lungsgenehmigung ersetzt. Das Verfahren wird bei der Bundesanstalt für Immobilienfra-gen (BImA) geführt. Für die Errichtung des Krankenhauses selbst ist ein Verfahren nach § 37 Abs. 2 BauGB durchzuführen (Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde), für das die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd (SGD Süd) zuständig ist. Für die Anbindung des US-Hospitals an den öffentlichen Straßenverkehr ist ein Kreisverkehrsplatz erforderlich. Straßenbaubehörde ist der Landesbetrieb für Mobilität (LBM). Daneben sind ggf. noch weite-re Einzelzulassungen bzw. Ausnahmen wie etwa die artenschutzrechtliche Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlich.

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II. Der Vorhabenstandort US Klinikum Weilerbach

Das neue US Klinikum Weilerbach (Bezeichnung der US Streitkräfte: Rhine Ordnance Barracks Medical Center Replacement - ROBMCR) soll dem aktiven militärischen Personal, ihren Familien und anderen Personen aus dem Umfeld des US-Militärs der umliegenden Gemeinden dienen. Das Klinikum versorgt zudem aktive Militärangehörige, die direkt aus Einsatzgebieten in Zentralasien und Afrika kommen. 1

Das Gelände liegt östlich der bestehenden US Air Force Base Ramstein (RAB), umfasst eine Fläche von ca. 650 Hektar und ist umschlossen von Zufahrtsstraßen. Die US-Streitkräfte nutzen dieses Gelände als Lagereinrichtung für unterschiedliche Materialien – Weilerbach Storage Area –(WSA). Die Nutzung als Munitionslager wurde eingestellt.

Das gesamte Baufeld hat eine Größe von ca. 59 ha. Davon liegen ca. 49 ha im Wald und künftigen Rodungsbereich. Bei den restlichen Flächen handelt es sich um ca. 7 ha bereits versiegelte Flächen (Straßen, Wege, Gebäude) und ca. 3 ha Saum- und Gebüschflächen sowie wenige Gewässer (Löschteiche).

Auf dem Gelände verlaufen Gemeindegrenzen von drei aneinander grenzenden Gemeinden. Der größte Teil des WSA liegt auf Weilerbacher Gemarkung, gefolgt von Ramstein-Miesenbach im westlichen Teil und Kaiserslautern im Südosten. Der nördliche Geländeteil ist vergleichsweise flach. Der südliche Geländeteil ist geprägt von einem in Ost-West-Richtung verlaufenden Höhenzug, der sich ca. 50 m über das umliegende Niveau erhebt und so einen natürlichen Schutz vor dem Lärm der Autobahn im Süden bildet.

Die wesentliche Erschließung des Geländes erfolgt über die Autobahn A6 im Süden. Die Kreisstraße K 25 östlich des Geländes wird hauptsächlich von den Anwohnern der umlie-genden Gemeinden als Autobahnzubringer genutzt. Die Landstraße L 369 im Westen des Geländes führt u. a. zu dem East Gate der RAB (eine der beiden Hauptzufahrten der Ramstein Air Base). Die Zufahrt zum Gelände der WSA erfolgt momentan über einen Zu-gangskontrollpunkt von der K 25 aus.

Eine Übersicht der verschiedenen Teilflächen des Lageplanentwurfs zeigt Abb. 1: Klinikum-Entwurf (L.A.U.B, Grundlage Lageplanentwurf US 13.08.2013, verändert).

1 Die nachfolgenden Ausführungen sind in den Antragsunterlagen, insbesondere (für das US-Klinikum Weilerbach:) der UVS-Dokumentation (L.A.U.B), der Natura 2000-Verträglichkeitsuntersuchung für das FFH-Gebiet „Westricher Moorniederung“ (L.A.U.B), der Speziellen Artenschutzprüfung (L.A.U.B), dem Landschaftspflegerischen Begleitplan (L.A.U.B) sowie (für die straßenrechtliche Planfeststellung:) dem Erläuterungsbericht (Schönhofen) der Natura 2000-Verträglichkeitsuntersuchung für das FFH-Gebiet „Westri-cher Moorniederung“ (L.A.U.B), der Speziellen Artenschutzprüfung (L.A.U.B) sowie dem Landschaftspflegerischen Begleitplan mit UVS (L.A.U.B) entnommen.

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Abb. 1: Klinikum-Entwurf (L.A.U.B, Grundlage Lageplanentwurf US 13.08.2013, verändert)

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Die beiden Energiezentralen (CUP) im Südwesten und Südosten versorgen den Klinikkom-plex mit Heizwärme für die Raumheizung, Warmwasserbereitung und Raumlufttechnik, mit Prozessdampf, Kälteenergie für die Raumlufttechnik und einer entsprechenden Notstromver-sorgung. Diese wird zusätzlich noch an 5 weiteren dezentralen Stellen innerhalb des Ge-samtkomplexes zur Verfügung gestellt. Die leitungsgeführten Energien werden über Versor-gungstunnel den Klinikgebäuden zugeführt. Darüber hinaus befindet sich neben der zentra-len Versorgungsanlage Ost (CUP-Ost) ein Werkstattgebäude, in dem vornehmlich Instand-haltungsarbeiten durchgeführt werden.

Abb. 2: Klinikkomplex mit Darstellung der wesentlichen Funktionsbereiche (USACE 2013)

Die geplanten Baustelleneinrichtungsflächen liegen im Baufeld der geplanten Gebäude und auf den späteren Parkflächen sowie der Zufahrten. Es handelt sich um alle Flächen au-ßerhalb der Gebäudeflächen unter Berücksichtigung des erforderlichen Arbeitsraums von ca. 10 m und außerhalb der Regenrückhaltebecken. In der ersten Zeit können die künftigen Parkplatzflächen und Flächen des ACP im Vorausbau genutzt werden. Auch die künftigen Freiflächen im gesamten Baufeld einschließlich der Verkehrsflächen, die erst zum Ende der Bauzeit fertiggestellt werden, stehen für die Baustelleneinrichtung zur Verfügung. Einher geht damit ein Mehrfaches Umsetzten von Baustelleneinrichtungsteilen, welches die Baukos-ten nicht unerheblich erhöhen wird. Die genaue Lage dieser Flächen wird entsprechend dem Bauablauf mehrfach angepasst und festgelegt werden.

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Abb. 3: Baustelleneinrichtungsflächen und Abzäunungen (L.A.U.B)

III. Projektzulassungsverfahren

Die Zulassung des Vorhabens muss verschiedenen rechtlichen Anforderungen entsprechen.

1. UVP-Verfahren

Das Vorhaben des US-Hospitals in Weilerbach ist wegen seiner Größe und seiner Umwelt-auswirkungen UVP-pflichtig2. Dabei muss für das gesamte Vorhaben (also die Waldrodung, die Baumaßnahmen für das Klinikum selbst einschließlich seiner unmittelbaren Verknüpfung mit der umgebenden Infrastruktur) wegen der europarechtlichen Vorgaben der UVP-RL in der Fassung der Öffentlichkeitsbeteiligungs-RL eine UVP durchgeführt werden. Diese um-fasst die entsprechende Aufbereitung der Unterlagen, eine Öffentlichkeitsbeteiligung und ei-ne Schlussentscheidung, die entsprechende Rechtsschutzmöglichkeiten für die betroffene Öffentlichkeit eröffnet. Zweck des UVPG ist es sicherzustellen, dass bei den in der Anlage 1 zu § 3 UVPG ausgeführten Vorhaben zur wirksamen Umweltvorsorge nach einheitlichen Grundsätzen (1) die Auswirkungen auf die Umwelt frühzeitig und umfassend ermittelt, be-schrieben und bewertet werden und (2) das Ergebnis der UVP so früh wie möglich bei allen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit berücksichtigt wird (§ 1 UVPG). Es soll dabei sichergestellt werden, dass möglichst frühzeitig Auswirkungen auf die Umwelt umfas-send ermittelt, beschrieben und bewertet werden. Die UVP ist nach § 2 Abs. 1 UVPG aller-dings nur ein unselbstständiger Teil verwaltungsbehördlicher Verfahren, die der Entschei-dung über die Zulässigkeit von Vorhaben dienen. Die UVP umfasst die Ermittlung, Beschrei-bung und Bewertung der Auswirkungen eines Vorhabens auf (1) Menschen, Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, einschließlich der jeweiligen Wechselwirkungen, sowie (2) Kultur- und sonstiger Sachgüter. Die UVP wird unter Einbeziehung der Öffentlich-keit durchgeführt. Das UVPG ist nach der Subsidiaritätsklausel des § 4 UVPG nur dann an-zuwenden, soweit andere Rechtsvorschriften die UVP nicht näher bestimmen oder in ihren

2 Zu den nachfolgenden Ausführungen Stüer, BauR 2013, 1617.

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Anforderungen dem UVPG nicht entsprechen. Die UVP-Pflicht bezieht sich auf das gesamte Projekt des US-Hospitals, zu dem die Waldrodung, die baulichen Maßnahmen zur Errichtung des Klinikgebäudes und auch die Straßenerschließung mit der Anlage eines Kreisverkehrs-platzes gehören. Das VG Neustadt hat dies bereits aus der beabsichtigten Rodung der ca. 47 ha großen Waldfläche abgeleitet.

Sieht man die beabsichtigte Rodung des Waldes, den Bau des US-Hospitals Weilerbach und die Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz als ein Vorhaben an, dann besteht die UVP-Pflicht für das Gesamtprojekt und seine Teile selbst dann, wenn einzelne Teile wie etwa der Umbau der Straße, mit dem der Anschluss des Projekts an den öffentlichen Straßenverkehr hergestellt wird, lediglich UVP-vorprüfungspflichtig wären (§§ 3c, 3e UVPG).

2. Waldumwandlungsgenehmigung

Nach § 9 Abs. 1 BWaldG darf Wald nur mit Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde gerodet und in eine andere Nutzungsart umgewandelt werden (Umwandlung). Bei der Entscheidung über einen Umwandlungsantrag sind die Rechte, Pflichten und wirtschaftli-chen Interessen des Waldbesitzers sowie die Belange der Allgemeinheit gegeneinander und untereinander abzuwägen. Die Genehmigung soll versagt werden, wenn die Erhaltung des Waldes überwiegend im öffentlichen Interesse liegt, insbesondere wenn der Wald für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die forstwirtschaftliche Erzeugung oder die Erholung der Bevölkerung von wesentlicher Bedeutung ist.

Nach § 45 Abs. 1 BWaldG sind auf Flächen, die Zwecken (1) der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung, (2) der Bundespolizei oder (3) des zivilen Luftverkehrs dienen, die nach den §§ 6, 7 und 9 bis 13 des BWaldG erlassenen Landesvorschriften nur anzuwenden, soweit dadurch die bestimmungsgemäße Nutzung nicht beeinträchtigt wird. § 45 Abs. 2 BWaldG bestimmt sodann: Soll bei Vorhaben, die den in § 45 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BWaldG genannten Zwecken dienen, Wald in eine andere Nutzungsart umgewandelt werden (§ 9 BWaldG), eine Fläche erstmals aufgeforstet (§ 10 BWaldG), Schutzwald (§ 12 BWaldG) oder Erholungswald (§ 13 BWaldG) für die in 45 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BWaldG genannten Zwecke verwendet werden, so ist die höhere Forstbehörde zu hören. Ist es erforderlich, von der Stellungnahme dieser Behörde abzuweichen, so entscheidet hierüber das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien und im Beneh-men mit der nach Landesrecht zuständigen obersten Landesbehörde. Findet ein Anhörungs-verfahren nach § 1 Landbeschaffungsgesetz, § 1 Schutzbereichsgesetz oder § 30 Abs. 3 Luftverkehrsgesetz statt, so sind die forstlichen Erfordernisse in diesem Verfahren abschlie-ßend zu erörtern.

Die Entscheidung, die an die Stelle der nach § 9 BWaldG ansonsten erforderlichen Wald-umwandlungsgenehmigung tritt, kann sich dabei nur auf die Rodungsmaßnahmen, nicht des US-Hospitals jedoch auf die anschließenden Baumaßnahmen oder Folgemaßnahmen etwa hinsichtlich des Umbaus einer Landesstraße ganz außerhalb des Waldes beziehen. Durch die nach § 45 BWaldG ggf. zu treffende Entscheidung kann daher nicht zugleich auch eine straßenrechtliche Zulassung ersetzt werden. Auch rechtfertigt die Waldumwandlungsgeneh-migung nicht das Abweichen von den planungsrechtlichen Zulässigkeitsvorschriften des BauGB.

3. Zustimmungsverfahren nach § 37 BauGB

Bauliche Maßnahmen des Bundes und der Länder sind nach Maßgabe des § 37 BauGB be-vorrechtigt. Wird das gemeindliche Einvernehmen für bauliche Anlagen des Bundes oder ei-nes Landes bei Abweichungen von bauplanungsrechtlichen Vorschriften nicht erreicht, so entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde. Der Begriff der „besonderen öffentlichen Zweckbestimmung“ setzt voraus, dass ein Vorhaben geplant ist, das sich wegen seiner Auf-gabenstellung nach Standort, Art, Ausführung und Auswirkung von sonstigen Bauten des Verwaltungsvermögens unterscheidet. Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht. Es muss sich allerdings um ein Vorhaben des Bundes oder des Landes handeln. Diese müssen grundsätzlich Bauherr sein. Vorhaben des Bundes sind insbesondere militärische Vorhaben,

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selbst wenn sie nicht von der Bundesrepublik, sondern einem NATO-Vertragspartner durch-geführt oder genutzt werden. Auch ein Militärkrankenhaus gehört dazu.

Die höhere Verwaltungsbehörde entscheidet eigenverantwortlich, ob die besondere öffentli-che Zweckbestimmung einer Anlage des Bundes oder eines Landes eine Abweichung von baurechtlichen Vorschriften i.S. von § 37 Abs. 1 BauGB erforderlich macht. Die öffentlichen Belange, die zugunsten der besonderen öffentlichen Zweckbestimmung und damit für eine Verwirklichung des Vorhabens an dem gewählten Standort sprechen, müssen anderen öf-fentlichen und auch privaten Belangen gegenübergestellt und wechselseitig gewichtet wer-den. Dabei sind die mit dem geplanten Vorhaben verbundenen oder von ihm erst ausgelös-ten Beeinträchtigungen und Nachteile festzustellen und diese an dem Gewicht der Gründe zu messen, die für das Vorhaben der öffentlichen Hand in seiner konkreten Ausführung sprechen können. Je stärker das Gewicht der dem Vorhaben entgegenstehenden Belange ist, umso höher müssen die Anforderungen daran sein, mit dem geplanten Vorhaben von der an sich gegebenen bauplanungsrechtlichen Lage abzuweichen. In diesem Sinne sind die wechselseitigen Belange nicht nur zu bilanzieren, sondern in ihrem jeweiligen Gewicht zu relativieren.

Bei Vorhaben, die der Landesverteidigung, den Zwecken des Bundesgrenzschutzes oder des zivilen Bevölkerungsschutzes dienen, ist nur die Zustimmung der höheren Verwaltungs-behörde erforderlich (§ 37 Abs. 2 BauGB). Vor Erteilung der Zustimmung hat die Gemeinde ein Anhörungsrecht. Um Bauvorhaben des Bundes oder eines Landes, die im öffentlichen Interesse unverzichtbar sind, nicht bereits im Verwaltungsverfahren am fehlenden Einver-nehmen scheitern zu lassen, stattet § 37 Abs. 1 BauGB die höhere Verwaltungsbehörde bei den dieser Vorschrift unterfallenden baulichen Anlagen mit der Befugnis aus, ein fehlendes gemeindliches Einvernehmen zu überwinden. Gleiches gilt für die in § 37 Abs. 2 Satz 1 BauGB geregelten Vorhaben, darunter auch diejenigen, die der Landesverteidigung dienen. Aus europarechtlichen Gründen (Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie) muss die Entscheidung so ausgestaltet sein, dass dagegen die Betroffene Öffentlichkeit, zu der auch die anerkann-ten Verbände zählen, Rechtsschutz vor einer unabhängigen Verwaltungsstelle oder einem Gericht suchen können.

4. Straßenrechtliches Planfeststellungsverfahren

Nach dem einschlägigen Landesstraßenrecht ist grundsätzlich ein Planfeststellungsverfah-ren für den Neubau oder die Änderung von Landesstraßen erforderlich.

Die im Zusammenhang mit der Anbindung des US-Hospitals Weilerbach erforderlichen stra-ßenbaulichen Maßnahmen stellen einen Ausbau einer Landstraße dar. Diese soll so umge-baut werden, dass zugleich ein Anschluss des Militär- und Klinikgeländes an den öffentlichen Straßenverkehr möglich ist. Da ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Vorhaben des US-Hospitals besteht, dürfte es sich um ein einheitliches Vorhaben handeln, für das insge-samt eine UVP-Pflicht besteht. Denn zu dem Vorhaben rechnen zugleich alle seine Teile, die als Einheit zu betrachten sind. Der Vorhabenbegriff bestimmt sich dabei ähnlich wie in der Planfeststellung. Auch dort umfasst der Vorhabenbegriff zugleich die notwendigen Folge-maßnahmen an anderen Anlagen (§ 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG). Darunter sind alle Regelun-gen außerhalb der eigentlichen Zulassung des Vorhabens zu verstehen, die für eine ange-messene Entscheidung über die durch die Baumaßnahme aufgeworfenen Konflikte erforder-lich sind. Bei der straßenrechtlich erforderlichen Anbindung des US-Hospitals an den örtli-chen und überörtlichen Verkehr besteht ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem eigentli-chen Vorhaben, sodass im Hinblick auf die betroffenen Umweltbelange ein einheitliches Vor-haben gegeben ist.

Vor diesem Hintergrund wird für den erforderlichen Kreisverkehrsplatzes ein straßenrechtli-ches Planfeststellungsverfahren beantragt. Es wird allerdings seitens des Vorhabenträgers empfohlen, den Kreisverkehrsplatz zugleich in die Entscheidung nach § 37 BauGB mit ein-zubeziehen.

Das straßenrechtliche Verfahren muss vernünftigerweise geboten sein. Denn jede Fachpla-nung bedarf, zumal wenn sie die Voraussetzung für Eigentumseingriffe geben soll, einer

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Planrechtfertigung. Die Zulässigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses setzt daher voraus, dass das jeweilige Vorhaben durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist. Die insoweit einzuhaltenden Anforderungen einer straßenrechtlichen Planfeststellung gehen über die Erfordernisse einer Abweichung von den bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsan-forderungen in § 37 BauGB allerdings nicht hinaus. Es wird vielmehr in aller Regel der Grundsatz gelten, dass eine straßenrechtliche Maßnahme, die im Zusammenhang mit einem Vorhaben nach § 37 BauGB verwirklicht werden muss, zugleich vernünftigerweise geboten ist und daher die Planrechtfertigung in sich trägt. In dem Sonderfall des Zustimmungsverfah-rens nach § 37 BauGB kann die Planrechtfertigung gerade in der Verwirklichung eines sol-chen Vorhabens gesehen werden, das die Rechtfertigung bereits in sich trägt. Liegen da-nach die Voraussetzungen für die Abweichung von der Bauleitplanung vor, weil das Vorha-ben nach Maßgabe der rechtlichen Anforderungen des § 37 BauGB gerechtfertigt ist, dann sind auch die notwendigerweise damit verbundenen Folgemaßnahmen wie etwa der An-schluss des Vorhabens an den öffentlichen Straßenverkehr vernünftigerweise geboten. In-soweit schlägt das Vorhaben als Ganzes bei der Planrechtfertigung auch des straßenrechtli-chen Planfeststellungsverfahrens zu Buche.

5. Keine formelle Verfahrenskonzentration

Regelungen über eine Verfahrenskonzentration im Sinne eines für alle Zulassungsverfahren bestehenden einheitlichen Verfahrens, wie sie etwa für Planfeststellungsverfahren bestehen (§§ 75, 78 VwVfG), gibt es für die vorgenannten Zulassungsverfahren nicht. Vielmehr müs-sen die einzelnen Verfahren durch die jeweils zuständigen Behörden geführt werden. Das gilt auch für das straßenrechtliche Planfeststellungsverfahren, das nach § 5 LStrG Rh.-Pf. für die Änderung der Landesstraße erforderlich ist.

Für das Verfahren nach § 45 BWaldG liegt eine Entscheidungsbefugnis und eine fehlende Konzentrationswirkung für den Umbau einer Landesstraße auf der Hand. Im Rahmen der Entscheidungen zur Waldumwandlung können keine Zulassungsentscheidungen für eine Änderung einer Landesstraße getroffen werden. Auch das Zustimmungsverfahren nach § 37 Abs. 2 BauGB dürfte für die Zulassung einer Änderung einer Straße nicht besonders geeig-net sein.

IV. Rechtfertigung des US-Hospitals

Das Projekt erfüllt die vorgenannten Ansprüche. In ihren Stellungnahmen vom 3.9.2013 er-läutert die US-Seite den Hintergrund und die Anforderungen an den Standort für ein neues US-Klinikum folgendermaßen:

Das Projekt „Neubau US Klinikum Weilerbach, Rhine Ordenance Barracks Kaiserslautern (ROBMCR)“ hat sich aus zwei separaten Projekten entwickelt. Im Wesentlichen soll das neue Klinikum als Ersatz für das vorhandene Landstuhl Regional Medical Center (LRMC) dienen, welches aufgrund der extrem schlechten Bausubstanz, fehlender Erweiterungsmög-lichkeiten und einer im Hinblick auf die Aufgabenerledigung schlechten Lage zur Air Base Ramstein am bisherigen Standort nicht realsierar ist. Hierauf wird im Folgenden noch näher eingegangen.

Gleichzeitig soll durch die Nähe zum Air Base Ramstein auch die auf dem Flugplatz vorhan-dene Klinik der Air Force - 86th Air Wing Medical Clinic (86MDG) – ersetzt werden.

Die beiden Projekte werden aus Gründen wirtschaftlicher und betrieblicher Effizienz in einem Projekt zusammengefasst, obwohl es sich dabei um medizinische Einrichtungen für unter-schiedliche Waffengattungen (Army / Air Force) handelt.

Es entstehen Synergieeffekte, da verschiedene allgemeine Einrichtungen wie z. B. Apothe-ke, Labore. Materiallager usw. gemeinsam betrieben werden können wie auch die Nutzung von Untersuchungseinrichtungen/ Großgeräteeinsatz (MRT, CT, Hochvolt-Therapie, Röntgen usw.) neben einem permanent möglichen Austausch von hochqualifiziertem Fachpersonal.

Die gegenseitige Unterstützung bei personellen Engpässen ist innerhalb eines Komplexes einfach möglich. Die notwendigen Transporte von der kleineren Klinik der Air Force zum

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größeren, bestens ausgestatten Klinikum der Army könnten dann entfallen, somit auch wert-volle Zeit bei der Behandlung in Notfällen eingespart werden.

Die Standortwahl erfolgte daher unter der Vorgabe, dass die neue gemeinsame Einrichtung zum einen so nah wie möglich am Flugplatz Ramstein liegen sollte, zum andern dass die Fläche eine Mindestgröße von ca. 35 ha aufweisen muss. Folgende Kriterien waren ent-scheidend für die Wahl des Standortes:

(Möglichst schneller Transport der Patienten) Militärangehörige, die aus Kriegsgebieten zum LRMC gebracht werden, kommen in einem militärischen Transportflugzeug auf dem Flugplatz Ramstein an. Von dort werden sie zurzeit in Ambulanzfahrzeugen über öffentliche Straßen zum LRMC transportiert. Für einen Teil der Patienten ist eine ambulante Versorgung ausreichend, für einen anderen Teil sind jedoch lebenserhaltende Maßnahmen erforderlich. Die Ambulanzfahrzeuge sowie die Contingency Aeromedical Staging Facility (CASF) sind zwar für eine Pflege ausgestattet, jedoch nicht optimal für eine Behandlung von Patienten. Daher ist es von größter Wichtigkeit die Militärangehörigen so bald wie möglich einer umfas-senden medizinischen Vollversorgung zuzuführen. Folglich müssen die Patienten so schnell wie möglich in ein entsprechend ausgestattetes Krankenhaus gelangen.

(Kontrolle der Verkehrswege). Die mittlerweile erforderliche Kapazität für den Transport der verletzten Soldaten von RAB zum LRMC war damals, zum Zeitpunkt des Baus in Land-stuhl, nicht vorherzusehen. Auch mögliche Gefahren durch Terrorismus waren zum damali-gen Zeitpunkt noch kein Gesichtspunkt. Der Krankentransport zum LRMC erfolgt aktuell über ungesicherte öffentliche Straßen. Die momentane Fahrtstrecke verläuft über 13 km von der Landebahn/ Flight Line Flugplatz Ramstein zum LRMC. Auch aufgrund des in den letzten Jahren deutlich verstärkten Verkehrsaufkommens ergeben sich je nach Straßenbedingun-gen, Baustellen, Unfällen oder anderen Hindernissen erhebliche Einschränkungen für eine reibungs- und gefahrlose Abwicklung der Krankentransporte. Auch der Schutz vor terroristi-schen Angriffen auf die großenteils aus Krisenregionen kommenden Soldaten ist in den Am-bulanzfahrzeugen nur sehr eingeschränkt möglich. Daher ist es für den neuen Klinikstandort von zentraler Bedeutung, dass sich die Transportfahrzeuge möglichst ausschließlich auf Lie-genschaften mit Zugangskontrolle bewegen können.

(Mindestgröße 35 ha). Um das Vorhaben zur Errichtung eines modernen, multifunktionalen Klinikkomplexes realisieren zu können, ist eine zusammenhängende Fläche von mindestens 35 ha Größe erforderlich. Je nach Umfang der zusätzlich erforderlichen Maßnahmen zur Verkehrserschließung und –anbindung des Hospitals liegt der tatsächliche Flächenbedarf auch höher.

Das Vorhaben ist daher durch Gründe gerechtfertigt, die eine Waldumwandlung aber auch ein Abweichen von der Bauleitplanung unter den Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 BauGB rechtfertigen.

V. FFH-Prüfung

Das Projekt entspricht den Anforderungen des europäischen Gebietsschutzes. Insbesondere sind die rechtlichen Vorgaben der FFH-Richtlinie erfüllt.

1. Gebietsverträglichkeit

Wie die FFH-Verträglichkeitsuntersuchung im Einzelnen belegt, ist das Vorhaben mit den Erhaltungszielen des Gebietes verträglich. Dies ist in dem umfangreichen Werk qualifiziert, transparent und überzeugend dargestellt worden. Durch das Vorhaben werden keine Flä-chen im FFH-Gebiet in Anspruch genommen. Durch die vorhabenbedingten Fernwirkungen (Lärm, Unruhe etc.) kommt es nicht zu Beeinträchtigungen des FFH-Gebiets.

Für den Vorhabenbereich außerhalb des FFH-Gebietes gilt: Durch das Vorhaben in der WSA und im Bereich des Kreisverkehrsplatzes mit Anschluss RAB sind keine wertgebenden Arten für das FFH-Gebiet vorhanden bzw. betroffen. Ebenso sind durch das Vorhaben in der WSA und im Bereich des Kreisverkehrsplatzes mit Anschluss RAB sind keine Lebensraumtypen (LRT) des FFH-Gebietes und deren charakteristischen Arten vorhanden bzw. betroffen. Bei

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dieser Betrachtung /Prüfung sind die Gutachter übrigens auf die ganz sichere Seite gegan-gen und haben die in der WSA vorkommenden Gewässer und Moorwälder vorsorglich einem Lebensraum zugeordnet. Eine FFH-Abweichungsprüfung ist daher zur Rechtfertigung des Vorhabens nicht erforderlich.

Entsprechende Abweichungsgründe wären allerdings gegeben. Das Vorhaben ist durch zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt. Zumutbare Al-ternativen, die trotz gewisser Abstriche an den Vorhabenzielen eine Verwirklichung des Pro-jektes zuließen, sind nicht gegeben. Die Kohärenz des Netzes „Natura 2000“ bleibt gesi-chert. Prioritäre Arten oder Lebensraumtypen werden nicht in Mitleidenschaft gezogen, so-dass eine vorherige Beteiligung der EU-Kommission auch dann nicht erforderlich wäre, wenn die Unverträglichkeit des Vorhabens trotz der eindeutigen und keinem vernünftigen Zweifel unterliegenden Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung angenommen würde.

2. WSA wird durch zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses ge-rechtfertigt

Die Planrechtfertigung des Vorhabens ist bereits dargestellt worden. Daraus ergeben sich zugleich zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, die auch einen Ein-griff in FFH-Belange rechtfertigen. Dies gilt vor allem deshalb, weil die Eingriffe nach fach-gutachtlich überzeugender Darlegung insgesamt verträglich sind. Es könnte sich daher im Rahmen einer Abweichungsprüfung lediglich um einzelne, in ihren Auswirkungen über-schaubare Eingriffe handeln, die gemessen an den wichtigen, zuvor dargestellten Gründen, die zugleich einen Bezug zu einer militärischen Verteidigung haben, als unvermeidbar hinzu-nehmen sind, wenn nicht das Gesamtprojekt in Frage gestellt werden soll. Die Offenlage der Unterlagen und die anschließende Erörterung mag Gelegenheit bieten, diese Gesichtspunk-te mit der zu beteiligenden Öffentlichkeit und den Behörden noch näher zu vertiefen.

Die vorgenannten Gründe rechtfertigen nicht nur die Rodung des Waldes, sondern auch den Bau des eigentlichen US-Hospitals ebenso wie die Anbindung des Projektes durch einen Kreisverkehrsplatz.

3. Keine zumutbaren Alternativen

Andere US-Flächen im Raum Kaiserslautern, die die für das Klinikprojekt zwingend erforder-liche enge räumlich-funktionale Vernetzung mit Ramstein Air Base nicht aufweisen, oder die bereits durch andere Nutzungen belegt sind, sind in der Standortalternativenprüfung nicht zu betrachten. Das gilt beispielsweise für den Golfplatz auf Ramstein Air Base, der als zentraler Bestandteil eines gesamthaften Sportkomplexes mit Schwimmbad und anderen Sporteinrich-tungen der körperlichen Ertüchtigung und Erholung der US-Streitkräfte für die bauliche Inan-spruchnahme nicht zur Verfügung steht.

Danach ergeben sich folgende Standortalternativen zu dem zentralen Bereich der WSA:

§ Umbau des bestehenden Klinikstandortes in Landstuhl (LRMC), Kapitel a)

§ Verschiedene Areale auf Ramstein Air Base (RAB), Kapitel b)

§ Flächen im Bereich des östlich an die WSA angrenzenden ROB Ost.

a) Standortalternative Umbau des LRMC in Landstuhl

Die in Kapitel 3.1 beschriebenen grundsätzlichen Kriterien für die Standortentscheidung wer-den im Fall der Standortalternative LRMC in Landstuhl nicht erfüllt: Da das LRMC keine di-rekte Anbindung an Ramstein Air Base hat und der Transport der Patienten über eine Stre-cke von 13 km über ungesicherte, kurvig verlaufende und öffentliche Straßen erfolgt können folgende Bedingungen nicht eingehalten werden:

§ Möglichst schneller Transport der Patienten: Transportzeit zu hoch

§ Ausreichende Kontrolle der Verkehrswege: nicht ausreichend gewährleistet.

§ Renovierung der bestehenden Einrichtungen nicht möglich:

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b) Standortalternativen auf RAB

Im Verlauf der öffentlichen Diskussion über das Vorhaben und die Öffentlichkeitsbeteiligung formulierten die Naturschutzverbände in ihrer vorläufigen Stellungnahme vom 22.12.2013 die Forderung zur Berücksichtigung verschiedener Standortoptionen auf Ramstein Air Base im Rahmen einer Alternativenbetrachtung.

Die seitens der Verbände vorgeschlagenen Alternativen A - D wurden seitens der US-Streitkräfte geprüft und bewertet, vgl. dazu Anlage Nr. 1 Standortbegründung der US Streit-kräfte. Die wesentlichen Ergebnisse werden nachfolgend kurz dargestellt.

Für alle dieser Standortalternativen auf Ramstein Air Base gilt naturgemäß, dass die seitens der US-Streitkräfte geforderte funktionale und direkte Verkehrsanbindung gegeben ist, so dass die beiden in beschriebenen Kriterien für die Standortentscheidung optimal erfüllt wür-den:

§ Möglichst schneller Transport der Patienten § Kontrolle der Verkehrswege.

Für alle dieser Standortalternativen auf Ramstein Air Base gilt aber auch, dass die in den verschiedenen Bereichen verfügbaren Flächen für das Hospital-Vorhaben in der geplanten Konzeption durchgehend, zum Teil bei weitem zu klein sind: In der aktuellen Form ist das Hospital unter Berücksichtigung der Möglichkeiten zur Reduzierung der Flächeninanspruch-nahme und ohne die in der WSA erforderlichen Maßnahmen zur Verkehrserschließung mit einem Flächenbedarf von ca. 35 ha ohne zusätzliche Erschließungsflächen verbunden. In dieser Größenordnung stehen nach aktuellen Informationen auf RAB keine zusammenhän-genden Bereiche zur Verfügung. Im Einzelnen wurden folgende Bereiche geprüft:

Abb. 4: Lage der geprüften Standorte auf der Ramstein Air Base (Luftbild, Vermessungs- und Katas-terverwaltung Rheinland-Pfalz 2013, verändert L.A.U.B)

Area A

Area B Area C

Area D

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4. Vorhabensstandorte

In einem zweiten Schritt wurden mögliche Standortbereiche innerhalb der Weilerbach Sto-rage Area (WSA) einer vorbereitenden Klassifizierung unterzogen. Die Liegenschaft ließ sich aufgrund der natürlichen Ausstattung und Gegebenheiten in unterschiedliche Bereiche glie-dern.

Während des gesamten Planungsprozesses erfolgte eine begleitende Beratung und Bewer-tung zu den jeweiligen Klinikentwürfen aus naturschutzfachlicher Sicht. Die Einschätzungen erfolgten jeweils auf Basis des vorliegenden Kenntnisstandes der Geländeerhebungen. Durch den dynamischen Ablauf des Planungsprozesses aus Beratung und Bewertung der vorgelegten Standortentwürfen, konnte sichergestellt werden, dass die naturschutzrechtli-chen Belange bei der Standortfindung angemessen berücksichtigt werden.

Innerhalb der Liegenschaft zeichneten sich folgende Bereiche ab:

(Bereich 1: Nordteil). Der nördliche Bereich der WSA ist relativ eben und wird von zahlrei-chen Gräben durchquert. Das Gelände liegt auf einer Höhe von ca. 233 m ü. NN und steigt am nördlichsten Rand der Liegenschaft auf eine Höhe von ca. 238 m ü. NN an. In flachen Geländemulden steht das Grundwasser zum Teil oberflächennah an. Es haben sich Bruch-wälder sowie Klein- und Großseggenrieder gebildet. Der östliche Teil liegt in einer Wasser-schutzzone. Östlich des Gebietes befinden sich sechs Trinkwasserbrunnen, deren Einzugs-gebiet sich bis in den beschriebenen Bereich 1 erstreckt. Das Gebiet ist insgesamt durch ei-nen hohen Grundwasserstand und zahlreiche Gräben gekennzeichnet. Nordwestlich schließt darüber hinaus direkt die Gemeinde Mackenbach an. Der beschriebene Bereich wurde als Klinikstandort ausgeschlossen, da unverhältnismäßig hohe Anforderungen an Wasserhal-tungsmaßnahmen erforderlich wären und eine Gefährdung der östlich liegenden Trinkwas-serbrunnen vermieden werden soll.

(Bereich 2: Zentraler Bereich). Im zentralen Bereich steigt das Gelände wieder leicht auf ca. 238 m ü. NN an. Im mittleren Teil des Bereiches erfolgt ein weiterer Geländesprung auf

1

2

3

L376

L356

A6

Weilerbach Storage Area

Ramstein Air Base

K5

K25

A3696

Abb. 5: Mögliche Standortbereiche (Eigene Darstellung, Grundlage: TK-Auszug, MULEWF 2011)

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ca. 260 m ü. NN. In diesem Bereich ist voraussichtlich mit den geringsten Beeinträchti-gungspotenzialen zu rechnen (vgl. Abb. 3).

(Bereich 3: Südteil). Im südlichen Teil steigt das Gelände zunächst bis auf eine Höhe von ca. 270 m ü. NN an und fällt dann wieder auf Höhen zwischen 250 - 260 m ü. NN ab. Auf-grund der erhöhten Lage (Plateau) und der Überschneidung mit der Einflugschneise der be-nachbarten Ramstein Air Base (Hindernisfreiheit, Fluglärm) wurde der Bereich als ungeeig-net eingestuft.

Aus den vorgestellten Bereichen wurde der zentrale Bereich (Bereich 2) als potenzieller Vor-habensbereich für den Standort des Klinikums ausgewählt (vgl. Abb. 6). Innerhalb dieser Suchkulisse bestand die Aufgabe darin, den „relativ“ umweltverträglichsten Standort zu su-chen und unter Berücksichtigung aller Schutzgüter zu bestimmen. Im Rahmen der UVS wird die Gesamtmaßnahme „Klinikneubau“ mit allen flankierenden Maßnahmen (Ver- / Entsor-gung, Erschließung, Kontrollpunkte) betrachtet.

In einem dritten Schritt wurden während der gesamten Planungsphase die unterschiedli-chen Standortentwürfe der US-Planer bewertet und aus naturschutzfachlicher Sicht konflikt-ärmere Bereiche vorgeschlagen. Sehr wertvolle und aus artenschutzrechtlicher Sicht sensib-le Bereiche wurden als „Tabuflächen“ ausgewiesen. Der Klinikstandort wurde zur Vermei-dung und Minimierung von Beeinträchtigungen daraufhin verschoben. Im Zuge der fortlau-fenden Planungen erfolgten weitere Anpassungen des Klinikentwurfes bis zum vorliegenden Entwurf (Stand 23.03.2012), der der UVS zugrunde liegt.

Die Lage des Eingangskontrollpunktes (ACP) wurde zur Vermeidung von erheblichen Zer-schneidungswirkungen von Osten nach Westen verlegt und durch eine weitere Überarbei-tung des Entwurfs in seiner Lage und Ausdehnung optimiert. Im Vorfeld der ACP-Standortfestlegung erfolgte eine Betrachtung von verschiedenen Varianten und Abb. 2) so-wie eine Bewertung der Planung durch die beteiligten Fachbehörden.

Vorhabensbereich

Weilerbach Storage Area

Abb. 6: Vorhabensbereich für die Standortfindung (L.A.U.B)

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Zu dem beantragten Standort gibt es daher keine zumutbaren Alternativen.

5. Kohärenzmaßnahmen

Die aus Gründen der nationalen Eingriffsregelung erforderlichen Ausgleichs- und Ersatzaß-nahmen können zugleich sicherstellen, dass die aus der Sicht des FFH-Gebietsschutzes er-folgenden Eingriffe, selbst wenn sie als unverträglich angesehen würden, das kohärente Netz „Natura 2000“ wahren. Vorbehaltlich weiterer Erkenntnisse auf der Grundlage der Be-hörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung werden die getroffenen naturschutzrechtlichen Kom-pensationsmaßnahmen für ausreichend betrachtet, eine ausreichende Kohärenzsicherung zu gewährleisten.

VI. Artenschutz

Rechtliche Grundlage ist das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). In § 7 Abs.2 Nr. 13 und 14 werden dort in verschiedenen Listen und Quellen genannte Arten als „besonders ge-schützt“ festgelegt. Innerhalb dieser Listen sind wiederum einige darüber hinaus als „streng geschützt“ eingestuft. Für sie gelten z.T. verschärfte Schutz- und Verfahrensanforderungen.

Als besonders geschützt und streng geschützt gelten:

§ Arten des Anhangs A der EG-Artenschutzverordnung

§ Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie

§ die in Anlage 1 Spalte 3 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) aufgeführten Arten.

als nur besonders geschützt gelten darüber hinaus:

§ Arten des Anhangs B der EG-Artenschutzverordnung

§ die europäischen Vogelarten der Vogelschutzrichtlinie

§ die in Anlage 1 Spalte 2 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) aufgeführten Arten.

1. Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände (abgesehen von Zweifeln bei der Wild-katze und der Bechsteinfledermaus) sind nicht erfüllt

Im Untersuchungsgebiet wurde eine ganze Reihe von geschützten Arten nachgewiesen. Maßgebend für die Planung sind aber nicht die Vorkommen, sondern die Betroffenheit und daraus resultierende Beeinträchtigungen.

Dazu kommt die SAP kurz gefasst zu folgendem Ergebnis (SAP, L.A.U.B. / WÖG 2013):

Streng geschützte Arten:

§ Bei den insgesamt 10 nachgewiesenen Fledermausarten ist durchwegs mit mögli-chen Beeinträchtigungen von Individuen durch den Verlust von Quartierbäumen bei den Rodungen zu rechnen. Relevante Verluste von Nahrungsgebieten sind für die meisten Arten nicht zu erwarten. In Bezug auf die Bechsteinfledermaus kommt es durch die Rodung im Eingriffsbereich zu Verlusten von wichtigen Jagdhabitaten. Je nach Intensität der Beleuchtung kann es zur weiteren Entwertung von Jagdhabitaten bis zum erheblichen Eingriff durch den Verlust eines großflächigen Nahrungsraumes kommen. Betroffen sind alle lichtempfindlichen Arten, die im Bereich des Feuchtbio-topkomplexes jagen. Des Weiteren ist die Bechsteinfledermaus vom Verlust einer Querungsmöglichkeit zwischen Air Base und WSA durch den Bau des Kreisver-kehrsplatzes an der L 369 betroffen. Diese Beeinträchtigungen lassen sich mindern und teilweise kompensieren, aber im Bereich des Klinikkomplexes und dem ACP

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nicht völlig vermeiden. In Rahmen von vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen wurden im Herbst 2012 110 Fledermauskästen in der WSA installiert und 30 künstliche Höh-len gebohrt. Darüber hinaus wurden 5 Bunker für Fledermäuse zugänglich gemacht und optimiert.

§ In der WSA wurde die Wildkatze durch Genanalyse und mehrere Sichtbeobachtun-gen mehrfach nachgewiesen. Geht man von einer Meidung menschlicher Siedlungen durch die Wildkatze in einem Umkreis von 200 m aus, so ergibt sich zusammen mit dem direkten Flächenverlust durch Rodungen ein Teillebensraumverlust von etwa 82 ha um das Klinikum bzw. den ACP. Dies kann zu einer Verkleinerung des Wild-katzenbestands im Gebiet führen. Obwohl im Bereich der A6 drei Unterquerungs-möglichkeiten für die Wildkatze bestehen, überquert sie auch die Autobahn, wie zwei Todfunde aus den Jahren 2008 und 2010 auf der A6 bei Einsiedlerhof belegen. Es ist nicht auszuschließen, dass es während der mehrjährigen Bauphase zu einem ver-stärkten Abwandern aus der WSA und damit verbundenen häufigeren Querung der A6 kommen wird. Da die Datengrundlage auf sehr ungenauen und rudimentären Er-kenntnissen beruhen und daraus folgend das richtige und geeignete Maßnahmen-konzept nur ungenügend abgeleitet werden kann ist zunächst eine Bestandserfas-sung durch ein Monitoring vorzuschalten. Durch die Umsetzung eines umfangreichen Monitoringkonzeptes sollen die Grundlagen für die Notwendigkeit und evt. erforderli-che Maßnahmen erarbeitet werden. Auch kann damit die Wirksamkeit der eingeleite-ten Maßnahmen geprüft und verfolgt werden.

Zur Vermeidung von weiteren Veränderungen im Lebensraum sind die Waldumbau-maßnahmen, die als Kompensationsmaßnahmen durchgeführt werden, unter Be-rücksichtigung von Teilabschnitten schrittweise über mehrere Jahre verteilt durchzu-führen. Darüber hinaus werden Nahrungshabitate im Nordteil der WSA optimiert und ein Korridor im Osten der WSA durch Rückbau des Verladebahnhofes, Rückbau von Beleuchtungen und Straßen für die Art optimiert und auch während der Bauphase vor Störwirkungen geschützt. Des Weiteren werden die bestehenden Zwangspunkte nördlich und südlich der Liegenschaft durch Ausgleichsmaßnahmen entschärft und die Verbundsituation durch die Anlage von Trittsteinbiotopen verbessert.

§ Durch die Umsetzung des Vorhabens kommt es zu einem Verlust von Lebensraum-strukturen von nachgewiesenen Brutvögeln. Im direkten Eingriffsbereich wurden im Zuge der Kartierungen ein Revier des Waldkauzes und des Kleinspechts als Brut-nachweise seltener und gefährdeter Vogelarten festgestellt. In der näheren Umge-bung (100m) wurden Habicht, Mäusebussard, Waldkauz, Baumpieper und Rauhfuß-kauz nachgewiesen. Für die verbreiteten und hinsichtlich ihrer Lebensräume wenig anspruchsvollen Vogelarten bleiben durch die angrenzenden Waldbestände in der WSA ausreichend Lebensräume bestehen.

Für Rauhfußkauz und Baumpieper gehen durch den Ausbau eines Teilabschnittes der Ost-Zufahrt als untergeordnete Notzufahrt keine wichtigen Lebensraumstruktu-ren. Ebenso erfolgt durch die Ertüchtigung im Bestand und den einseitigen Ausbau des rd. 350 m langen Straßenabschnittes nordöstlich der X-Area nur ein geringer Eingriff in Biotopstrukturen hoher Wertigkeit durch die Entnahme von randständigen Bäumen. Die Greifvögel sind ebenfalls in der Lage ihre Quartiere in die verbleibenden Flächen der WSA zu verlagern. Darüber hinaus ist jedoch während der Bau- und Be-triebsphase mit Störwirkungen zu rechnen (zunehmende Lärmimmissionen). In den an den Eingriffsbereich angrenzenden Lebensräumen ist mit einem teilweisen Funk-tionsverlust durch Störwirkungen (Lärm-, Lichtemissionen) zu rechnen, der kompen-siert werden muss. Diese Beeinträchtigungen lassen sich mindern (Bauzeitenbegren-zung) aber nicht völlig vermeiden. Für alle anderen Arten sind entweder keine Stö-rungen zu erwarten oder sie erreichen nicht die Erheblichkeitsschwelle.

Durch lebensraumverbessernde Maßnahmen können die Habitatbedingungen auf den verbleibenden Flächen der WSA soweit verbessert werden, dass Ausweichmög-lichkeiten bestehen und die Funktionen auf Ebene der Lokalpopulationen erhalten

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bleiben. Der Verlust von Höhlenbäumen wird durch Anbringung von Nistkästen kurz- bis mittelfristig und durch die Ausweisung und Entwicklung von Altholzinseln langfris-tig kompensiert. So wurden im Herbst 2012 190 Nistkästen in der WSA aufgehängt und 30 künstliche Höhlen gebohrt.

§ Eine Teilpopulation der Mauereidechse verliert im Bereich der Bahntasse den Le-bensraum. Eine weitere Teilpopulation im Bereich von ehemaligen Gleisköpern west-lich der L 369 ist durch Baumaßnahmen an der L 369 für den Kreisverkehrsplatz be-troffen. Durch Schutzmaßnahmen (Bautabuzonen) können Beeinträchtigungen ver-mieden werden. Des Weiteren ist eine Teilpopulation der Zauneidechse beim Aus-bau der L 369 zur Anlage des Kreisverkehrsplatzes von einem Teillebensraumverlust betroffen. Darüber hinaus können Individuenverluste durch den steigenden Verkehr auftreten (Überfahren). Dem kann durch Maßnahmen wie z.B. dem Bau einer Leitein-richtung entgegengewirkt werden. Die Lebensraumverluste werden durch die Schaf-fung von Ersatzlebensräumen in räumlicher Nähe zu vorhandenen Populationen kompensiert. Die Maßnahme wird vorgezogen gegenüber dem Eingriff durchgeführt (CEF3-Maßnahme). Für die Zauneidechse werden Strukturen mit Nachweisen von Zauneidechsen in der WSA für die Art optimiert, sodass sich hier die Teilpopulation vergrößern kann.

§ Für die Amphibien (8 Arten) gilt dies im Wesentlichen ebenfalls. Durch die Verluste von als Laichgewässer fungierenden Löschteichen im Rodungsbereich können Be-einträchtigungen auftreten, die durch Vermeidungs- und Ersatzmaßnahmen ebenfalls minimiert werden können. Der Tötung von Amphibien kann durch die Anlage von Amphibienschutzzäunen um das Baufeld und das Abkeschern der vom Eingriff be-troffenen Löschteiche vor dem Rückbau entgegen gewirkt werden. Ersatzlebensräu-me werden in räumlicher Nähe wieder angelegt.

§ Beeinträchtigungen des Brombeer-Perlmutterfalters können ausgeschlossen wer-den, da keine Eingriffe in essentielle Lebensraumstrukturen erfolgen.

§ Im Herbst 2012 wurden im Sinne von vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen bereits 110 Fledermauskästen und 80 Vogelkästen in der WSA installiert. Darüber hinaus wurden 30 künstliche Höhlen in Bäume gebohrt. Zur Schaffung von Winterquartieren im Gebiet wurden 5 Bunker für Fledermäuse zugänglich gemacht und durch Anbrin-gung von speziellen Hohlblocksteinen und Fledermausbrettern optimiert. Im Herbst 2013 wurden im Eingriffsbereich erfasste Standorte geschützter Pflanzenarten um-gepflanzt. Des Weiteren wurden im Jahr 2013 Ameisennesthügel aus dem Eingriffs-bereich umgesiedelt.

Insgesamt ist unter Beachtung der vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung von Beein-trächtigungen und dem Ersatz von Lebensraumverlusten für keine der im Gebiet nachgewie-senen Arten davon auszugehen, dass artenschutzrechtliche Verbotstatbestände betroffen sind. Aus Gründen der Rechtssicherheit wird in der speziellen artenschutzrechtlichen Prü-fung vorsorglich eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 für die Wildkatze und die Bechsteinfle-dermaus beantragt, um im zurzeit nicht vorhersehbaren Fall einer Beeinträchtigung von ge-schützten Arten das Eintreten von Verbotstatbeständen zu umgehen. Konkrete Auswirkun-gen auf die Wildkatze können erst nach den Ergebnissen des geplanten Monitorings ermittelt werden.

2. Ausnahmen nach § 45 Abs. 7 BNatSchG

Die Fachgutachter kommen bei ihrer Speziellen Artenschutzprüfung für das Vorhaben US-Hospital und Kreisverkehrsplatz zu dem Ergebnis, dass bei Umsetzung aller Maßnahmen sich abgesehen von der Wildkatze und der Bechsteinfledermaus keine dauerhaften negati-ven Beeinträchtigungen der lokalen Populationen der streng geschützten Arten und Europäi-

3 CEF= continuous ecological functionality-measures zu Deutsch Maßnahmen zur dauerhaften Sicherung der

ökologischen Funktion

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schen Vogelarten ergeben. Für beiden vorgenannten Arten kann nicht vollständig ausge-schlossen werden, dass die lokale Population dauerhaft geschädigt wird. Das gilt sowohl für das US-Hospital selbst als auch den Kreisverkehrsplatz mit der Straßenanbindung des US-Hospitals an den örtlichen und überörtlichen Verkehr.

Die Bechsteinfledermaus weist in RLP einen guten Erhaltungszustand auf. Sie ist überall, jedoch meist selten, in Rheinland-Pfalz verbreitet. In Eifel und Hunsrück scheint sie häufiger vorzukommen. Hier sind mehrere Wochenstuben-Kolonien bekannt. Mit über 130 bekannten Nachweisen ist sie die zweithäufigste der in Anhang II der FFH-Richtlinie aufgeführten Fle- dermausarten in Rheinland-Pfalz. Rheinland-Pfalz liegt im Zentrum des mitteleuropäischen Verbreitungsschwerpunktes dieser Art (LUWG 2013). Im Naturraum Saar-Nahe-Bergland sind Wochenstubennachweise etwa aus dem Raum Ramsen und Göllheim bekannt (KÖNIG in KÖNIG & WISSING 2007). Diese werden durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt. Die naturschutzfachlichen Voraussetzungen sind daher für eine Ausnahme gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG gegeben. Es ist davon auszugehen, dass die Gewährung einer Ausnahme zu keiner Verschlechterung des jetzigen günstigen Erhaltungszustandes der Population im Na-turraum und somit in RLP führt.

Vorsorglich sind in den beiden Speziellen Artenschutzprüfungen auch die Voraussetzungen für eine Ausnahme von den übrigen geprüften Verbotstatbeständen untersucht und bejaht worden. Dabei ist auch festgestellt worden, dass der Erhaltungszustand der Populationen einer Art sich nicht verschlechtert.

Der Vorhabenträger schließt sich diesen fachlichen Bewertungen an. Es werden daher ent-sprechende Ausnahmen für die Wildkatze und die Bechsteinfledermaus beantragt. Zwingen-de Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses liegen – wie vorstehend dargestellt – vor. Sie haben ein derartiges Gewicht, dass auch die Erfüllung von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen hingenommen werden muss. Zumutbare Alternativen sind – wie sich ebenfalls aus den vorgenannten Ausführungen und den Antragsunterlagen ergibt – nicht ge-geben. Der Erhaltungszustand der Populationen verschlechtert sich nicht, wie in den Spezi-ellen Artenschutzrechtlichen Prüfungen zum Hospital und zum Kreisverkehrsplatz dargelegt werden ist.

Vorsorglich werden auch für die übrigen betroffenen Arten Ausnahmen nach § 45 Abs. 7 BNatSchG beantragt. Auch für die ggf. zu unterstellenden Beeinträchtigungen liegen die da-für erforderlichen Voraussetzungen vor. Das ist in den Fachgutachten dargelegt worden. Auch die insoweit zu unterstellenden Beeinträchtigungen haben in ihrer Gesamtheit nicht ein solches Gewicht, dass sie dem aus überwiegenden öffentlichen Interessen gebotene Projekt entgegenstehen könnten.

Soweit die Eingriffe mit dem straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren im Zusammen-hang stehen, werden die Ausnahmen nach § 45 Abs. 7 BNatSchG wegen seiner Konzentra-tionswirkung zugleich im Planfeststellungsbeschluss zu treffen sein, was hiermit beantragt wird. Soweit die Eingriffe durch die Waldumwandlung bzw. den Neubau des US-Klinikums verursacht werden, sind eigenständige Entscheidungen der oberen Naturschutzbehörde (SGD Süd) erforderlich, was hiermit ebenfalls beantragt wird.

VII. Summationswirkungen

Als eigenständiges Projekt wird von der Straßenbauverwaltung (LBM) eine Anschlussstelle an die Autobahn A6 bei Einsiedlerhof geplant. Das Vorhaben ist ebenfalls UVP-pflichtig (§ 3 II UVPG) – ebenso wie das Projekt US-Hospital Weilerbach mit der Waldrodung, dem Klinik-neubau und dem Kreisverkehrsplatz (§ 3b I UVPG). Im Anschluss an die UVP-Pflicht stellt sich allerdings die Frage, in welchem Verfahren die jeweiligen kumulierenden Auswirkungen zu berücksichtigen sind. Das gilt nicht nur für die allgemeinen Umweltauswirkungen, sondern speziell auch für die Frage der FFH-Verträglichkeitsprüfung.

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Zu dieser Frage hat das OVG Münster4 bestätigt durch das BVerwG5 - den Prioritätsgrund-satz entwickelt. Dieser beinhaltet, dass die kumulierenden Wirkungen nicht in allen Verfah-ren sozusagen mehrfach geprüft werden müssen. Vielmehr besage der Prioritätsgrundsatz, dass sich die Prüfung auf diejenigen anderen Projekte beschränken kann, die im Zeitpunkt der Vorlage prüffähiger Antragsunterlagen zur Öffentlichkeitsbeteiligung ebenfalls diesen Verfahrensstand erreicht haben. Werden prüffähige Unterlagen in Verfahren zu anderen (kumulierend wirkenden) Projekten erst später vorgelegt, kann die Abarbeitung der hierdurch ausgelösten kumulierenden Wirkungen in das zeitlich nachrangige Verfahren verschoben werden. Dies beinhaltet allerdings zugleich das Erfordernis, dass in dem zeitlich nachrangi-gen Verfahren eine Vollprüfung auch der kumulierenden Wirkungen erfolgen muss.

Im Erläuterungsbericht zum Kreisverkehrspltz ist dazu ausgeführt:

„Für den Ausbau der Anschlussstelle BAB A 6 - Kaiserslautern-Einsiedlerhof werden zurzeit vom Landesbetrieb Mobilität Kaiserslautern Planungen durchgeführt. Die Planungsunterla-gen für diese Maßnahme haben allerdings noch keinen insgesamt prüffähigen Inhalt, da noch fachliche Untersuchungen einschließlich der FFH- Prüfung anstehen. Die Offenlage der Unterlagen kann daher gegenwärtig noch nicht beantragt werden.“

Da im Zeitpunkt der hier beantragten Offenlage der Projektunterlagen die Antragsunterlagen des LBM noch nicht in vollständiger und damit prüffähigem Umfang vorliegen und ein ent-sprechender Antrag auf Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung noch nicht gestellt ist, sind die kumulierenden Wirkungen, die sich aus beiden Projekten ergeben, erst in dem Verfahren zur Anschlussstelle zu berücksichtigen und dort insgesamt abgearbei-tet werden. Dies gilt, weil es sich um zwei selbständige Projekte in dem Sinne handelt, die auch in zeitlicher Hinsicht unabhängig voneinander verwirklicht werden können. Die kumulie-renden Auswirkungen beider Vorhaben werden daher in dem straßenbaurechtlichen Verfah-ren zur Herstellung der Anschlussstelle Einsiedlerhof vollinhaltlich abzuarbeiten sein, sodass die Summationswirkungen beider Vorhaben vor Zulassung des letztgenannten Vorhabens einschränkungslos geprüft werden.

VIII. Anträge

Es wird auf der Grundlage der bereits gestellten Anträge beantragt, die nach den beigefüg-ten Antragsunterlagen und den vorstehenden Ausführungen erforderlichen behördlichen Zu-lassungsverfahren durchzuführen, die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung mit Einwen-dungsmöglichkeiten gegen das gesamte Vorhaben durchzuführen und nach Durchführung des Erörterungstermins die erforderlichen Zulassungen zu erteilen. Das gilt insbesondere hinsichtlich der Waldumwandlung (§ 45 BWaldG), der Zustimmung nach § 37 BauGB ein-schließlich des Brückenbauwerks als Verbindung zwischen ROB Weilerbach und der Lie-genschaft Airbaise Ramstein und des straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses nach § 5 LStrG Rh.-Pf., das sich auf den Kreisverkehrsplatz L369 bezieht, ebenso wie für die ar-tenschutzrechtlichen Ausnahmen nach § 47 BNatSchG. Hinsichtlich des Umfangs der be-hördlichen Entscheidungen kann auf die vorstehenden Ausführungen und die Antragsunter-lagen Bezug genommen werden.

Zugleich wird hiermit der Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung gestellt. Der so-fortige Beginn mit den Baumaßnahmen zur Vorhaben ist aus den dargestellten Gründen im Verteidigungsinteresse dringend geboten, wie sich aus den Antragsunterlagen ergibt.

Der Vorhabenträger behält sich vor, nach weiteren Erkenntnissen vor allem in den noch aus-stehenden Beteiligungsverfahren die vorgenannten Anträge als Grundlage für die abschlie-ßenden behördlichen Entscheidungen entsprechend anzupassen.

4 Urt. v. 1.12.2011 – 8 D 58/08 – m. Anm. Stüer/Stüer Rdn. 614 – Trianel.

5 B. v. 05.09.2012 -7 B 24.12 - DVBl 2012, 1568, m. Anm. Stüer/Stüer, DVBl 2012, 1569.