Neue Anwendungsbestimmungen zum Gesundheitsschutz ......• PSA (optional für Anwender und...

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Neue Anwendungsbestimmungen zum Gesundheitsschutz von Anwendern, Arbeitern und unbeteiligten Dritten Fachseminar „Pflanzenschutz im Ackerbau“, 24. Januar 2019

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  • 24. Januar 2019Dr. Markus Röver Seite 1

    Neue Anwendungsbestimmungenzum Gesundheitsschutz vonAnwendern, Arbeitern und

    unbeteiligten Dritten

    Fachseminar „Pflanzenschutz im Ackerbau“, 24. Januar 2019

  • 24. Januar 2019Dr. Markus Röver Seite 2

    • BVL – Struktur und Aufgaben (PSM)

    • Hintergrund und Anlass

    • Grundlagen des Risikomanagements

    • Kriterien und Umsetzung

    • Zusammenfassung

    Gliederung

    Foto: Sebastian Dittmar, SVLFG (Kassel)

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    Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL)

    Dienstsitz: Braunschweig

    Dienststellen: Berlin und Braunschweig

    Personal: ca. 650 Mitarbeitende,

    Aufgaben:

    Risiko- und Krisenmanagement von Lebensmitteln

    Zulassung von Tierarzneimitteln, Pflanzenschutz-

    mitteln und gentechnisch veränderten Organismen

    Standardisierung, Koordination

    Politikberatung

    Kontakte:

    Bundes- und Landesbehörden,

    EU- und Drittlandbehörden,

    Wirtschaftsverbände, Verbraucherorganisationen,

    Einzelfirmen, Wissenschaft, Medien, Politik

  • 24. Januar 2019Dr. Markus Röver Seite 4Seite 4

    Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL)

    Leitungsbereich Präsident

    Z

    Zentrale

    Dienste

    & RG IT

    1

    Lebens-

    mittel-

    sicherheit

    2

    Pflanzen-

    schutzmittel

    3

    Tierarznei-

    mittel

    4

    Gentechnik

    5

    Analysen *)

    Stabsstellen

    Beauftragte

    *) Methodenstandardisierung,

    Referenzlaboratorien, Antibiotikaresistenz

  • 24. Januar 2019Dr. Markus Röver Seite 5Seite 5

    Abteilung 2 - Pflanzenschutzmittel

    Aufgaben

    • Zulassungsstelle für Pflanzenschutzmittel

    • Benannte Behörde in der EU-Wirkstoffprüfung

    • Koordinierung der Festsetzung von Rückstandshöchstgehalten

    • Genehmigungen für parallel gehandelte Pflanzenschutzmittel

    • Erteilung von Versuchsgenehmigungen

    • Listung von Pflanzenstärkungsmitteln und Zusatzstoffen

  • 24. Januar 2019Dr. Markus Röver Seite 6Seite 6

    Abteilung 2 - Pflanzenschutzmittel

    Aufgaben

    • Geschäftsführung im Pflanzenschutz-Kontrollprogramm

    (Verkehrs- und Anwendungskontrolle)

    • Benannte Behörde für Pflanzenschutzmittel im Rahmen des

    Rotterdamer Übereinkommens (PIC)

    • Informationen über Pflanzenschutzmittel, Informationsaustausch

    in der EU

    • Politikberatung

  • 24. Januar 2019Dr. Markus Röver Seite 7

    Abteilung Pflanzenschutzmittel

    Abteilung 2

    Pflanzenschutzmittel

    Referat 201Grundsatzangelegenheiten

    Referat 202Verfahrenssteuerung Mittel

    Referat 203Verfahrenssteuerung Wirkstoffe

    Referat 204Naturhaushalt

    Referat 205Pflanzenschutzmittelanwendungen

    Referat 206Produktchemie und Analytik

    Referat 207Gesundheit

  • 24. Januar 2019Dr. Markus Röver Seite 8

    Julius Kühn-Institute

    (JKI)

    • Bewertung: Wirksamkeit und Anwendung

    Bundesinstitut für

    Risikobewertung (BfR)

    • Bewertung: Gesundheit

    Umweltbundesamt

    (UBA)

    • Bewertung: Naturhaushalt

    Risikomanagement Risikobewertung

    PSM Zulassung – beteiligte Behörden

    Bundesamt für

    Verbraucherschutz und

    Lebensmittelsicherheit (BVL)

    • Zuständige Behörde

    • Risikomanagement

    • Bewertung: Produktchemie und

    Analytik

  • 24. Januar 2019Dr. Markus Röver Seite 9

    Historisch bedingte Regelung

    • Auflagen im Naturhaushalt

    (z. B. Abstände, Abdriftminderung)

    Anwendungsbestimmungen üblich

    (Kriterium: erforderliche Risikominderung)

    • Auflagen im Gesundheitsschutz

    (z. B. persönliche Schutzausrüstung)

    (früher) geregelt als Kennzeichnungsauflagen

    Durchsetzung weniger strikt gehandhabt

    Ausgangslage

  • 24. Januar 2019Dr. Markus Röver Seite 10

    Rechtsgrundlage Pflanzenschutzgesetz

    § 36 Ergänzende Bestimmungen für den Inhalt der Zulassung

    (1) In der Zulassung kann das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit […] Anwendungsbestimmungen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier und zum Schutz vor sonstigen schädlichen Auswirkungen, insbesondere auf den Naturhaushalt, […] festlegen.

    (3) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel-sicherheit verbindet die Zulassung mit den Nebenbestimmungen, insbesondere Auflagen, die

    1. für die bestimmungsgemäße und sachgerechte Anwendung sowie

    2. zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier […] erforderlich sind, soweit Regelungen nach Absatz 1 nicht getroffen werden.

    Hintergrund - §§§

  • 24. Januar 2019Dr. Markus Röver Seite 11

    Anwendungsbestimmungen (AWB) und Kennzeichnungsauflagen

    • müssen in die Gebrauchsanweisung übernommen werden

    • müssen befolgt werden

    speziell AWB

    • §12 PflSchG - PSM dürfen nur angewandt werden entsprechend den in der Zulassung festgesetzten, jeweils gültigen AWB

    • Überwachungsbehörden konzentrieren sich bei Kontrollen auf AWB

    • Anwendungsbestimmung können bei Verstoß direkt mit Bußgeld geahndet werden

    • cross-compliance Relevanz? (optionale Kürzung von Direktzahlungen)

    AWB Kennzeichnungsauflage

    Foto: Dr. Markus Röver, BVL

  • 24. Januar 2019Dr. Markus Röver Seite 12

    Mindestabstandsregelungen (BAnz 2016)

    „Sollten im Einzelfall als Ergebnis der Risikobewertung größere Abstände als zwei oder fünf Meter notwendig werden, würden diese als

    Anwendungsbestimmung mit dem Zulassungsbescheid für das betreffende Pflanzenschutzmittel festgelegt werden. “

    Regelung Gesundheitsschutz = Vergabepraxis im Naturhaushalt

    Es ist logisch und folgerichtig, diese Vergabesystematik auch für andere geeignete Auflagen zum Gesundheitsschutz zu befolgen.

    Anlass

  • 24. Januar 2019Dr. Markus Röver Seite 13

    Blickwinkel Gesundheitsschutz

    Schutzziel: der Mensch

    Grundannahme:

    Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln birgt prinzipiell ein Risiko, die Gesundheit des Menschen zu schädigen.

    Grundprinzip:Die sachgerechte und bestimmungsgemäße Anwendung von

    Pflanzenschutzmitteln darf die Gesundheit des Menschen nicht

    schädigen.

    Grundlagen des Risikomanagements

  • 24. Januar 2019Dr. Markus Röver Seite 14

    Definition:

    Grundlagen des Risikomanagements

    Gefahr ExpositionRisiko

  • 24. Januar 2019Dr. Markus Röver Seite 15

    Fragen:

    • Worin besteht das Gefährdungspotenzial?

    • Wie kommt es zur Exposition?

    • Wer ist betroffen?

    Risikomanagement – Optionen zur Risikominderung

    Grundlagen des Risikomanagements

  • 24. Januar 2019Dr. Markus Röver Seite 16

    Gefährdungspotenzial eines PSM:

    • typische Inhaltsstoffe von PSM

    Wirkstoff

    Beistoffe (-substanzen)

    Verunreinigungen

    • Jeder Bestandteil kann aufgrund seiner intrinsischen

    Eigenschaften zum Gefährdungspotenzial beitragen(giftig, sensibilisierend, ätzend, …)

    Einstufung und Kennzeichnung der Bestandteile

    Einstufung und Kennzeichnung des Gemisches (= PSM)

    Ableitung von Grenzwerten (LD50, NOAEL ADI, ARfD, AOEL*)*) AOEL = acceptable operator expusure level

    Grundlagen des Risikomanagements

  • 24. Januar 2019Dr. Markus Röver Seite 17

    Wie kommt es zur Exposition?

    Exposition findet real statt.

    Grundlagen des Risikomanagements

    PSM in der Umwelt (Acker, Abdrift, Verdunstung, run off…)

    PSM in landwirtschaftlichen Erzeugnissen

    (Lebensmittel und Tierfutter)

    Produktion Produktion VertriebVertrieb AnwendungAnwendung

  • 24. Januar 2019Dr. Markus Röver Seite 18

    Wen schützen?

    Anwender

    Arbeiter (re-entry)

    BystanderAnwohner

    Verbraucher

    Wer ist betroffen?

    direkte Exposition

    indirekte Exposition

    Grundlagen des Risikomanagements

  • 24. Januar 2019Dr. Markus Röver Seite 19

    Zusammenfassung und Fazit

    • Kontakt mit PSM stellt prinzipiell eine Gefährdung dar.

    • Das Gefährdungspotenzial hängt ab von den intrinsischen Eigenschaften des Gemisches (PSM als Summe seiner Bestandteile).

    • Bei einem gegebenen PSM ist das Risiko ausschließlich von der potentiellen Exposition bestimmt.

    Begrenzung der Exposition Risikominderung

    Expositionsmanagement = Risikomanagement

    Anwendungsbestimmungen (früher Auflagen)

    Grundlagen des Risikomanagements

  • 24. Januar 2019Dr. Markus Röver Seite 20

    Vergabekriterien - allgemeines Prinzip

    • Anwendungsbestimmungen sind durch das Ergebnis der

    Risikobewertung begründet.

    • Risikominderungsmaßnahmen, die erforderlich sind,

    um das ermittelte Risiko auf ein akzeptables Maß zu senken.

    • Anwendungsbestimmungen müssen grundsätzlich verhältnismäßig

    (geeignet, erforderlich und angemessen), durchsetzungsfähig,

    überwachbar und praktikabel sein.

    Planung und Umsetzung

  • 24. Januar 2019Dr. Markus Röver Seite 21

    Risikominderung in der Praxis

    Ebene I

    • AWB aufgrund der E&K als Ergebnis der PSM-Bewertung

    (Lichtenberg et al. 2015)

    „Hazard and risk based allocation of safety instructions to

    operators handling pesticides.“

    Ebene II

    • Quantitative Risikobewertung - Expositionsmodelle

    berechnete Exposition

    Abgleich mit toxikologischem Grenzwert (AOEL)

    AWB zur Absenkung der Exposition bzw. des Risikos

    Vergabekriterien für AWB

  • 24. Januar 2019Dr. Markus Röver Seite 22

    • AWB aufgrund der E&K als Ergebnis der PSM-Bewertung

    Eigenschaften des PSM Einstufung und Kennzeichnung

    Berücksichtigung besonderer Schwere des Schadens (z. B. irreversible Augenschädigung)

    lokale oder spezielle Gesundheitsrisiken nicht durch AOEL berücksichtigt (z. B. ätzend, reizend, sensibilisierend)

    Minimierungsgebot

    Ebene I

    Gefahren- und risikobasierte Vergabe von Anwendungsbestimmungen für Anwender beim Umgang mit Pflanzenschutzmitteln

  • 24. Januar 2019Dr. Markus Röver Seite 23Seite 23

    Schwere des Schadens:

    H318 – Verursacht schwere Augenschäden.

    fehlender Grenzwert:

    H317 – Kann allergische Hautreaktionen verursachen.

  • 24. Januar 2019Dr. Markus Röver Seite 24

    • Quantitative Risikobewertung mittels Expositionsmodell

    (z. B. EFSA Leitlinie)

    Ebene II

    Expositions-berechnung

    AOEL überschritten?

    PPE verringert Exposition

    AOEL nicht ausgeschöpft

  • 24. Januar 2019Dr. Markus Röver Seite 25

    EFSA Expositionsmodell

  • 24. Januar 2019Dr. Markus Röver Seite 26

    EFSA Expositionsmodell

    Eingangsparameter (Auswahl):

    • Anwendung mit höchster AWM – critical use

    • Kultur und Anwendungstechnik (RK, FK)

    • dermale/inhalative Absorptionsrate

    • abstreifbare Rückstände (Arbeiterexposition)

    • Abstände (Nebenstehende und Anwohner)

    • PSA (optional für Anwender und Arbeiter)

    errechnete Exposition

    Vergleich mit Grenzwert (AOEL)

  • 24. Januar 2019Dr. Markus Röver Seite 27

    Quantitative Risikobewertung mittels Expositionsmodell

    (z. B. EFSA-Leitlinie)

    Vergabekriterien Ebene II

    Expositions-berechnung

    AOEL überschritten?

    PSA verringert Exposition

    AOEL nicht ausgeschöpft

  • 24. Januar 2019Dr. Markus Röver Seite 28

    Persönliche Schutzausrüstung

    • Handschuhe

    • Schutzanzug

    • Augen- und Kopfschutz

    • Atemschutz

    • Gummischürze

    “BVL Richtlinie für die Anforderungen an die persönlicheSchutzausrüstung im Pflanzenschutz.”

    Foto: Sebastian Dittmar, SVLFG (Kassel)

  • 24. Januar 2019Dr. Markus Röver Seite 29

    Beispiel - expositionsbasierte Auflage

    Festgesetzte Anwendungsbestimmungen

    Es werden folgende Anwendungsbestimmungen gemäß § 36 Abs. 1 S. 1 Pflanzenschutzgesetz festgesetzt (Rechtsverweis gekürzt):

    (SS120-1)

    Beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel sind Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen.

    Begründung:

    Im Ergebnis der Expositionsbewertung für den Anwender ist die Anwendungsbestimmung erforderlich, um den Referenzwert bei bestimmungsgemäßer Anwendung nicht zu überschreiten. Nur in Verbindung mit dieser Expositionsminderungsmaßnahme wird das Risiko als vertretbar beurteilt.

    Planung und Umsetzung

  • 24. Januar 2019Dr. Markus Röver Seite 30

    Beispiel - E&K-basierte Auflage

    Festgesetzte Anwendungsbestimmungen

    Es werden folgende Anwendungsbestimmungen gemäß § 36 Abs. 1 S. 1 Pflanzenschutzgesetz festgesetzt (Rechtsverweis gekürzt):

    (SS610)

    Gummischürze tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel.

    Begründung:

    Aufgrund der Einstufung und Kennzeichnung des Mittels (vgl. Bundesanzeiger: "Bekanntmachung über die Ableitung von gefahrenbasierten Kennzeichnungsauflagen zur Anwendungssicherheit im Zulassungsverfahren für Pflanzenschutzmittel nach Inkrafttreten der CLP-Verordnung für Gemische (BVL 15/02/13) vom 23. September 2015" (BAnz AT 19.10.2015 B2)).

    (z. B. H317 – Hautsensibilisierung)

    Planung und Umsetzung

  • 24. Januar 2019Dr. Markus Röver Seite 31

    Einführung Anwendungsbestimmungen:

    https://www.bvl.bund.de/DE/04_Pflanzenschutzmittel/06_Fachmeldungen/2018/2018_03_15_Fa_neue_AWB_Gesundheitsschutz.html?nn=1400938

    Anwendungsbestimmung für Arbeiter (Nachfolgetätigkeiten):

    https://www.bvl.bund.de/DE/04_Pflanzenschutzmittel/06_Fachmeldungen/2018/2018_03_15_Fa_AWB_Arbeiter_Nachfolgearbeiten.html

    BVL-Richtlinie – persönliche Schutzausrüstung:

    https://www.bvl.bund.de/SharedDocs/Downloads/04_Pflanzenschutzmittel/RiLi_Schutzausruestung.html?nn=1400938

    FAQ – Mindestabstände:

    https://www.bvl.bund.de/DE/04_Pflanzenschutzmittel/04_Anwender/01_SachgerechteAnwendung/psm_faq_mindestabstaende.html

    www.bvl.bund.de

    https://www.bvl.bund.de/DE/04_Pflanzenschutzmittel/06_Fachmeldungen/2018/2018_03_15_Fa_neue_AWB_Gesundheitsschutz.html?nn=1400938https://www.bvl.bund.de/DE/04_Pflanzenschutzmittel/06_Fachmeldungen/2018/2018_03_15_Fa_AWB_Arbeiter_Nachfolgearbeiten.htmlhttps://www.bvl.bund.de/SharedDocs/Downloads/04_Pflanzenschutzmittel/RiLi_Schutzausruestung.html?nn=1400938https://www.bvl.bund.de/DE/04_Pflanzenschutzmittel/04_Anwender/01_SachgerechteAnwendung/psm_faq_mindestabstaende.html

  • 24. Januar 2019Dr. Markus Röver Seite 32

    • risikobasiert vergebene Auflagen zur Expositionsminderung

    werden als Anwendungsbestimmungen erteilt

    • gilt für neue Zulassungen / Genehmigungen

    und bei maßgeblichen Anpassungen der Einstufung und

    Kennzeichnung bestehender Zulassungen

    • seit dem 1. Mai 2018 ist die neue Regelung in Kraft

    Zusammenfassung I

  • 24. Januar 2019Dr. Markus Röver Seite 33

    • einheitliches Vorgehen im Risikomanagement

    • mehr Transparenz durch Begründungen im Einzelfall

    • Aufwertung Gesundheitsschutz

    höhere Verbindlichkeit

    (nach § 12: PSM dürfen nur angewandt werden entsprechend

    den in der Zulassung festgesetzten, jeweils gültigen AWB)

    Steigerung der Akzeptanz bei Anwendern und Verantwortlichen

    • Stärkung der Position der Überwachung

    Verstöße als Ordnungswidrigkeit direkt bußgeldbewährt

    (Tätigwerden obliegt nach OWiG dem pflichtgemäßen Ermessen der

    Überwachungsbehörden)

    Zusammenfassung II

  • Kontakt:

    Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

    Dr. Markus RöverBVL BraunschweigReferat 207 – [email protected]+49 (0) 531-299-3550

    mailto:[email protected]