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30 Ein innovativer Beruf benötigt eine zeitgemäße Prüfungsstruktur. Nachdem der Beruf vornehmlich ganzheitlich und handlungsorientiert ausgebildet wird, rückt auch der Kundenauftrag in den Mittelpunkt der Prüfung. Aber was heißt das für die zukünftigen Fach- leute? Die Neuerungen: Insbesondere Geschäfts- und Arbeitspro- zesse werden zum Gegenstand der Prüfung. Das bedeutet, dass alle Phasen und Tätigkeits- schwerpunkte eines Kundenauftrages (Auf- tragsanalyse, -planung, -durchführung und -aus- wertung) prüfungsrelevant sind. Die "neue" Handlungssystematik ersetzt die "alte" Fachsystematik. Deshalb entfallen die bisherigen Prüfungs- fächer und werden durch Prüfungsbereiche ersetzt. Die Prüfungsbereiche decken dabei die Phasen der Kundenaufträge – d. h. die betrieb- lichen, fachsystematischen und prozessrele- vanten Zusammenhänge – ab. Die Ausbildungsordnung lässt unterschied- liche Varianten der Prüfungsdurchführung zu: von individuellen betrieblichen Aufträgen bis hin zu standardisierten Aufgabenstellungen, die einem Kundenauftrag entsprechen müssen. Die Entscheidung hierüber obliegt dem Prüfungs- ausschuss. Neue Form der Gesellenprüfung Die Zwischenprüfung erhält als Teil der Gesellenprüfung eine neue Wertigkeit. Die Prüfungsstruktur Folgende Prüfungsstrukturen sind neu: Teil 1 der Prüfung (Komplexe Arbeitsaufgabe einschließlich integrierter schriftlicher Aufgaben- stellungen und begleitender situativer Gesprächs- phasen) zum Ende des 2. Ausbildungsjahres. Prü- fungsgegenstand sind die Ausbildungsinhalte der ersten 18 Monate. Teil 2 der Prüfung zum Ende der Ausbildung mit dem Prüfungsbereich "Arbeitsauftrag" sowie den Prüfungsbereichen "Systementwurf", "Funktions- und Systemanalyse" und "Wirtschafts- und Sozial- kunde". Zum Prüfungsbereich "Arbeitsauftrag" gehören eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag entspricht, die Dokumentation dieser Arbeitsauf- gabe sowie ein anschließendes Fachgespräch. Die Sozialpartner haben sich auf eine neue Form der Prüfung geeinigt. Die Zwischenprüfung wird ersetzt durch einen ersten Teil der Gesellenprü- fung – d. h. es wird vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres mit den Ausbildungsinhalten der ersten 18 Monate eine Prüfung abgenommen, deren Teilergebnis zu 40 % in das Gesamtergeb- nis der Prüfung einfließt. 3,5 3 2 1 0 Abschlussprüfung Teil 2 Prüfungsbereiche: Arbeitsauftrag Systementwurf Funktions- und Systemanalyse Wirtschafts- und Sozialkunde Abschlussprüfung Teil 1 Komplexe Aufgabe

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Ein innovativer Beruf benötigt eine zeitgemäßePrüfungsstruktur. Nachdem der Beruf vornehmlichganzheitlich und handlungsorientiert ausgebildet wird,rückt auch der Kundenauftrag in den Mittelpunkt derPrüfung. Aber was heißt das für die zukünftigen Fach-leute?

Die Neuerungen:Insbesondere Geschäfts- und Arbeitspro-

zesse werden zum Gegenstand der Prüfung.Das bedeutet, dass alle Phasen und Tätigkeits-schwerpunkte eines Kundenauftrages (Auf-tragsanalyse, -planung, -durchführung und -aus-wertung) prüfungsrelevant sind.

Die "neue" Handlungssystematik ersetztdie "alte" Fachsystematik.

Deshalb entfallen die bisherigen Prüfungs-fächer und werden durch Prüfungsbereicheersetzt. Die Prüfungsbereiche decken dabei diePhasen der Kundenaufträge – d. h. die betrieb-lichen, fachsystematischen und prozessrele-vanten Zusammenhänge – ab.

Die Ausbildungsordnung lässt unterschied-liche Varianten der Prüfungsdurchführung zu:von individuellen betrieblichen Aufträgen bis hinzu standardisierten Aufgabenstellungen, dieeinem Kundenauftrag entsprechen müssen. DieEntscheidung hierüber obliegt dem Prüfungs-ausschuss.

Neue Form der Gesellenprüfung

Die Zwischenprüfung erhält als Teil derGesellenprüfung eine neue Wertigkeit.

Die PrüfungsstrukturFolgende Prüfungsstrukturen sind neu:

Teil 1 der Prüfung (Komplexe Arbeitsaufgabeeinschließlich integrierter schriftlicher Aufgaben-stellungen und begleitender situativer Gesprächs-phasen) zum Ende des 2. Ausbildungsjahres. Prü-fungsgegenstand sind die Ausbildungsinhalte derersten 18 Monate.

Teil 2 der Prüfung zum Ende der Ausbildung mitdem Prüfungsbereich "Arbeitsauftrag" sowie denPrüfungsbereichen "Systementwurf", "Funktions-und Systemanalyse" und "Wirtschafts- und Sozial-kunde".

Zum Prüfungsbereich "Arbeitsauftrag" gehöreneine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftragentspricht, die Dokumentation dieser Arbeitsauf-gabe sowie ein anschließendes Fachgespräch.

Die Sozialpartner haben sich auf eine neue Formder Prüfung geeinigt. Die Zwischenprüfung wirdersetzt durch einen ersten Teil der Gesellenprü-fung – d. h. es wird vor dem Ende des zweitenAusbildungsjahres mit den Ausbildungsinhaltender ersten 18 Monate eine Prüfung abgenommen,deren Teilergebnis zu 40 % in das Gesamtergeb-nis der Prüfung einfließt.

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Abschlussprüfung Teil 2Prüfungsbereiche:

ArbeitsauftragSystementwurfFunktions- und SystemanalyseWirtschafts- und Sozialkunde

Abschlussprüfung Teil 1Komplexe Aufgabe

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Warum ausgerechnet ein Kundenauftrag?

Der Kundenauftragbildet praxisrelevante Prozesse ab

stellt Problemstellungen in einen praxisnahen Zusammenhang

verknüpft planerische, praktisch-handwerk-liche und dokumentarische Elemente

ermöglicht eine Analyse und Bewertung von Problemstellungen

öffnet dem Teilnehmer individuelle Lösungswege

macht Handlungskompetenzen notwendig

gestattet kontextbezogene Fachgespräche

Der zweite Teil der Gesellenprüfung wird – wie bis-her üblich – vor dem Ende der Ausbildungszeitabgenommen.

Diese "Gestreckte Prüfung" wird über eine Erpro-bungsverordnung nach § 28 Abs. 3 Berufsbil-dungsgesetz mit einer Befristung von vier Jahrenrealisiert, da das Berufsbildungsgesetz für denRegelfall zwingend eine Zwischenprüfung nachaltem Muster vorsieht. Die Sozialparteien strebeneine Novellierung des Berufsbildungsgesetzes an,um "Gestreckte Abschlussprüfungen" als Regelfallrealisieren zu können.

Die AnforderungenAnhand einer komplexen Arbeitsaufgabe soll derPrüfling zeigen, dass er1. technische Unterlagen auswerten, technischeParameter bestimmen, Arbeitsabläufe planen undabstimmen, Material und Werkzeug disponieren,

2. Anlagenteile montieren, verdrahten, verbindenund einstellen, Sicherheitsregeln, Unfallverhü-tungsvorschriften und Umweltschutzbestimmun-gen einhalten,

3. die Sicherheit von elektrischen Anlagen undBetriebsmitteln beurteilen, elektrische Schutzmaß-nahmen prüfen,

4. elektrische Systeme analysieren und Funktio-nen prüfen, Fehler suchen und beseitigen,

5. Produkte in Betrieb nehmen, übergeben underläutern, Auftragsdurchführung dokumentieren,technische Unterlagen, einschließlich Prüfproto-kolle, erstellen kann.

Diese Anforderungen sollen an einem funktions-fähigen elektrischen Anlagenteil nachgewiesenwerden.

Die PrüfungsvorgabenDie Prüfung besteht aus der Ausführung

einer komplexen Arbeitsaufgabe. Eine kom-plexe Arbeitsaufgabe ist eine zusammenge-setzte vielfältige Aufgabe, deren Bestandteilineinander verzahnt sind.

Die Durchführung der Arbeitsaufgabe wirdjeweils durch eine situative Gesprächsphasebegleitet. Situativ heißt, dass das Gesprächwährend der Ausführung – nämlich entspre-chend der jeweiligen Situation – geführt werdenkann.

Die Aufgabe wird durch schriftliche Aufga-benstellungen ergänzt, die einen Bezug zurArbeitsaufgabe haben.

Die Prüfung soll in insgesamt höchstenszehn Stunden durchgeführt werden, wobei dieGesprächsphasen insgesamt höchstens zehnMinuten hiervon umfassen sollen.

Der Prüfungsausschuss legt die erforderli-chen inhaltlichen Umfänge und deren Bewertungeigenständig fest.

Die komplexe Arbeitsaufgabe soll den betriebli-chen Alltag im Elektrotechniker-Handwerk wider-spiegeln. Vorzugweise kommt dafür ein hand-werkstypischer Kundenauftrag in Frage, der demAusbildungsstand zum Zeitpunkt dieses erstenTeils der Gesellenprüfung entspricht.

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Neue Form der Gesellenprüfung – Teil 1

Der Gärtnermeister Manfred Rose plant die Erneue-rung seiner Zu- und Abluftanlage im Gewächshaus.Ihre Firma bekommt den Auftrag zur Ausführung derElektroinstallationsarbeiten sowie der Steuerungs-technik.

Zu den Baumaßnahmen gehören:Installation einer Zu- und Abluftsteuerung mit 2 BedienstellenMontage und Anschluss der erforderlichen Betriebsmittel

Messtechnische Überprüfung und Abnahme der AnlageEinweisung des Bedienpersonals

In dieser Woche werden Sie mit der selbständigenUmsetzung der Baumaßnahme betraut. Die Aus-führungswünsche und -details des Kunden wurden ineiner Baustellennotiz niedergeschrieben. Zur weite-ren Bearbeitung erhalten Sie beiliegende Aus-führungspläne, eine Funktionsbeschreibung der Lüf-tungssteuerung und das Angebot.

Beispiel aus dem Verordnungstext:1. technische Unterlagen auswerten, technische Parameter bestimmen, Arbeitsabläufe pla-nen und bestimmen, Arbeitsabläufe planen und abstimmen, Material und Werkzeuge dispo-nieren.

Beispiele für Aufgabenstellung:Ihr Arbeitgeber bittet Sie, die Arbeitsvorbereitung zu übernehmen. Stellen Sie die notwendigen Materialien aufgrund des Angebotes in einer Materialliste zusammen.Wählen Sie die erforderlichen Betriebsmittel gemäß den örtlichen Gegebenheit aus.Achten Sie dabei auf die Schutzklasse.Erstellen Sie für die Durchführung der Arbeiten einen Arbeitsablaufplan.Stellen Sie die geforderten Werkzeuge in einer Werkzeugliste zusammen.

Beispiel für schriftliche Zusatzaufgabe:Bestimmen Sie den Querschnitt der Zuleitung für die Zu- und Abluftmotoren. Leistungsan-gaben, Leitungslängen und Umgebungsbedingungen entnehmen Sie bitte den Aus-führungsunterlagen.

Beispiel aus dem Verordnungstext:2. Anlagenteile montieren, verdrahten, verbinden und einstellen; Sicherheitsregeln, Unfall-verhütungsvorschriften und Umweltschutzbedingungen einhalten.

Beispiel für Aufgabenstellung:Installieren Sie die Anlage gemäß Leistungsverzeichnis unter Berücksichtigung der Baustellennotiz und den ausgehändigten Plänen. Achten Sie bei der Ausführung auf die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften BGV A1und BGV A2.

Beispiel einer komplexen Arbeitsaufgabe

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Beispiel aus dem Verordnungstext:3. Die Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmittel beurteilen, elektrischeSchutzmaßnahmen prüfen.

Beispiel für Aufgabenstellung:Führen Sie gemäß Leistungsverzeichnis eine Überprüfung der Anlage durch.Dokumentieren Sie die Überprüfung auf einem Prüfprotokoll.

Beispiel aus dem Verordnungstext:4. elektrische Systeme analysieren und Funktionen prüfen, Fehler suchen und beseitigen.

Beispiel für Aufgabenstellung:Die von Ihrem Kollegen eingespielte SPS-Programmierung der Lüftungssteuerung ist fehlerhaft. Vergleichen Sie die aktuelle Funktionsweise mit der vorgeschriebenen Funktionsbeschreibung. Suchen Sie den Fehler, dokumentieren und beseitigen Sie ihn.

Beispiel aus dem Verordnungstext:5. Produkte in Betrieb nehmen, übergeben und erläutern, Auftragsdurchführung dokumen-tieren, technische Unterlagen, einschl. Prüfprotokoll, erstellen

Beispiel für Aufgabenstellung:Nehmen Sie die Anlage im Beisein des Kunden in Betrieb. Stellen Sie die Anlage vor und führen Sie Ihn in die Bedienung der Anlage ein. Umfang und Dauer der Einweisung ist im Leistungsverzeichnis dargelegt. Die Abgabe der Projektdokumen-tation und die Endeinweisung des Personals erfolgt zum Schluss.Zum Abschluss Ihrer Arbeiten erfolgt der Nachweis Ihrer Tätigkeit beim Kunden.Füllen Sie den Arbeitsbericht gemäß der aufgewendeten Arbeitszeit aus.Stellen Sie das benötigte Material in einem Aufmass zusammen.Zeichnen Sie in beiliegendem Grundriss einen Installationsplan ein.Bewerten Sie die Prüfungsergebnisse in Ihrem Prüf- und Übergabebericht

Beispiel für situative Gesprächsphase:Weisen Sie den Kunden auf sicherheitsrelevante Aspekte in der Bedienung der elektrischenAnlage hin.

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Die Prüfung nach § 9 der Verordnung über dieBerufsausbildung zum Elektroniker/zur Elektronikeringilt als Teil 2 der Gesellenprüfung. In diesem Prü-fungsteil werden Qualifikationen der gesamten Aus-bildungszeit begutachtet. Qualifikationen, die bereitsGegenstand von Teil 1 der Gesellenprüfung gewesensind, sollen in Teil 2 der Gesellenprüfung nur insoweiteinbezogen werden, als es für die gemäß § 32 derHandwerksordnung zu treffende Feststellung derBerufsfähigkeit erforderlich ist.

Gegenstand von Teil 2 der Gesellenprüfung sind kon-krete Arbeitsaufträge unter Beachtung der imBetriebsablauf gegebenen organisatorischen undwirtschaftlichen Rahmenbedingungen. Auch hier sollder Prüfling Kundenaufträge planen, durchführen, inBetrieb nehmen und den Kunden einweisen.

Der Teil 2 der Abschlussprüfung ist in folgende Prü-fungsbereiche unterteilt:

Arbeitsauftrag SystementwurfFunktions- und SystemanalyseWirtschafts- und Sozialkunde

Neue Form der Gesellenprüfung – Teil 2

Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,Umweltschutz, betriebliche und technische Kommu-nikation, Planen und Organisieren der Arbeit, Bewer-ten der Arbeitsergebnisse, Qualitätsmanagementsowie Beurteilen der Sicherheit von elektrischenAnlagen und Betriebsmitteln zu berücksichtigen.

Der Arbeitsauftrag

Am Beispiel eines Kundenauftrages soll der Prüf-ling im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag zeigen,dass er

1. Arbeitsaufträge analysieren, Informationen ausUnterlagen beschaffen, technische und organisa-torische Schnittstellen klären, Lösungsvariantenunter technischen, betriebswirtschaftlichen undökologischen Gesichtspunkten bewerten und aus-wählen,

2. Teilaufgaben festlegen, Auftragsabläufe planenund abstimmen, Planungsunterlagen erstellen,Arbeitsabläufe und Zuständigkeiten am Einsatzortberücksichtigen,

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3. Aufträge durchführen, Funktion und Sicherheitprüfen und dokumentieren, Normen und Spezifika-tionen zur Qualität und Sicherheit der Anlagenbeachten sowie Ursachen von Fehlern und Män-geln systematisch suchen,

4. Systeme oder Systemkomponenten frei- undübergeben, Fachauskünfte, auch unter Verwen-dung englischer Fachbegriffe, erteilen, Abnahme-protokolle anfertigen, Arbeitsergebnisse und Lei-stungen dokumentieren und bewerten, Leistungenabrechnen und Geräte- oder Systemdaten und -unterlagen dokumentieren kann.

Zum Nachweis kommen insbesondere

1. in der Fachrichtung Energie- und Gebäudetech-nik das Errichten, Ändern oder Instandhalten einerenergie- oder gebäudetechnischen Anlage,

2. in der Fachrichtung Automatisierungstechnikdas Errichten, Ändern oder Instandhalten einerAutomatisierungsanlage,

3. in der Fachrichtung Informations- und Telekom-munikationstechnik das Errichten, Ändern oderInstandhalten einer Informations- oder Telekom-munikationsanlage in Betracht.

Der Arbeitsauftrag hat einen Umfang von höch-stens 17 Stunden. Innerhalb dieser Zeit wird einFachgespräch mit einer Höchstdauer von 20Minuten geführt. In diesem Fachgespräch kannder Prüfling insbesondere zeigen, dass er Kunden-aufträge annehmen und dabei Kundenproblemeund -wünsche erkennen, fachbezogene Problemeund deren Lösungen kundenbezogen darstellen,seine Vorgehensweise begründen sowie den Kun-den Geräte oder Systeme übergeben und in dieBedienung einführen kann.

Die Ausführung der Arbeitsaufgabe wird mit pra-xisbezogenen Unterlagen dokumentiert. DasErgebnis der Bearbeitung einschließlich der Doku-mentation ist mit 70 Prozent und das Fachge-spräch mit 30 Prozent zu gewichten. Die Endnotedes Arbeitsauftrages trägt mit 50% zum Endergeb-nis von Teil 2 der Abschlussprüfung bei.

Die Gesellenprüfung istbestanden, wenn...

1. im Gesamtergebnis (von Teil 1 und 2 zusammengerechnet),

2. im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag und3. im Gesamtergebnis der Prüfungsberei-

che Systementwurf, Funktions- und Systemanalyse sowie Wirtschafts- und Sozialkunde

mindestens ausreichende Leistungen er-bracht wurden.

Dabei haben die Prüfungsbereiche System-entwurf sowie Funktions- und Systemanalysedas doppelte Gewicht gegenüber dem Prü-fungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde.

In zwei der Prüfungsbereiche nach Nummer3 müssen mindestens ausreichende Leistun-gen, in dem dritten Prüfungsbereich nachNummer 3 dürfen keine ungenügenden Lei-stungen erbracht worden sein.

Die Prüfungsbereiche Systementwurf, Funkti-ons- und Systemanalyse sowie Wirtschafts-und Sozialkunde sind auf Antrag des Prüf-lings oder nach Ermessen des Prüfungsaus-schusses in einzelnen Prüfungsbereichendurch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,wenn diese für das Bestehen der Prüfungden Ausschlag geben kann. Bei der Ermitt-lung des Ergebnisses für die mündlichgeprüften Prüfungsbereiche sind das bis-herige Ergebnis und das Ergebnis der münd-lichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1zu gewichten.

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Neue Form der Gesellenprüfung – Teil 2

In einer Lebensmittel-Filiale "Best-food" soll ein neuerBackshop entstehen. Die Projektplanung und Über-wachung übernimmt die Bauabteilung der Lebensmit-telkette "Best-food". Herr Dipl. Ing. Schrag ist Projekt-leiter der "Best-food Bauabteilung" und leitet das Pro-jektmanagement. Er koordiniert die geplanten Arbei-ten und hält Absprachen mit der Marktleitung. Zudemakquiriert er die Unternehmen, die bei dieser Bau-maßnahme notwendig sind.

Für diverse Elektroinstallationsarbeiten sucht dieBauabteilung einen kompetenten Partner aus demElektrohandwerk. Über das Internet gelangt HerrSchrag an einen Elektrobetrieb. Nach einem Telefon-gespräch übersendet Herr Schrag Ausführungsplänesowie ein Leistungsverzeichnis mit der Bitte um einAngebot.

Ihre Firma konnte durch Angebotspreis und Auftre-ten, den Auftrag für sich verbuchen. Zur genauenAbstimmung der Arbeiten trifft sich Herr Schrag undIhr Meister im Supermarkt. Die Ausführungswünscheund -details des Kunden werden in einer Baustellen-notiz niedergeschrieben.

Zu den Baumaßnahmen gehören:Installation einer Abluftsteuerung für einen Backofen mit Fernbedienteil im FilialleiterbüroErrichtung einer Unterverteilung mit PotentialausgleichFestanschluss für einen Backofen mit 18kW AnschlusswertHerstellung der Durchgangsbeleuchtung Backshop mit Fernbedienung im Filialleiter-büro (incl. Kontrollfunktion)Montage einer 16A CEE - Drehstrom - Steck-dose für einen FrosterZur Nachtabschaltung der Wärmegeräte und Beleuchtung wird ein Zentral-Bereichs-Schalter (Kontroll-Aus-Schalter) im Filialleiterbüro montiertProgrammierung der neuen Schaufensterbe-leuchtungMesstechnische Überprüfung und Abnahme der AnlageEinweisung des Bedienpersonals (Bedienungsanleitung)

In dieser Woche werden Sie mit der selbständigenUmsetzung der Baumaßnahme betraut.

Beispiel aus dem Verordnungstext:1. Arbeitsaufträge analysieren, Informationen und Unterlagen beschaffen, technische undorganisatorische Schnittstellen klären.....

Beispiel einer Aufgabenstellung:Erfassen Sie die Kundendaten in der Auftragslaufkarte. Notieren Sie darin stichwortartig die auszuführenden Baumaßnahmen. Nutzen Sie die beiliegende Checkliste der Auftragslaufkarte. Dadurch sichern Sie die Qualität bei der Auftragsabwicklung.

Beispiel aus dem Verordnungstext:2. Teilaufgaben festlegen, Auftragsabläufe planen und abstimmen, Planungsunterlagenerstellen, Arbeitsabläufe und Zuständigkeiten am Einsatzort berücksichtigen.

Beispiel einer Aufgabenstellung:Ihr Arbeitgeber bittet Sie die Arbeitsvorbereitung zu übernehmen. Er übergibt Ihnen

für diese Arbeit die Baustellennotiz und das Leistungsverzeichnis.Stellen Sie die erforderlichen Materialien in einer Materialanforderung zusammen.

Beispiel eines Arbeitsauftrags

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Erstellen Sie einen Arbeitsablaufplan für die Installationsarbeiten unter Angabe der Tätigkeit und dafür geschätzte Arbeitszeit Skizzieren Sie einen Aufbauplan für die geplante Installation. Verwenden Sie hierzu die DIN-Symbolik. Die Anbringung der Betriebsmittel erfolgt nach Ihrem planerischen Ermessen. Die Wünsche des Kunden sind aber zu berücksichtigen (siehe Baustellennotiz und Leistungsverzeichnis).

Beispiel aus dem Verordnungstext:3. Aufträge durchführen, Funktion und Sicherheit prüfen und dokumentieren, Normen undSpezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Anlagen beachten......

Beispiel einer Aufgabenstellung:Installieren Sie die Anlage gemäß Leistungsverzeichnis unter Berücksichtigung der Baustellennotiz und den ausgehändigten Plänen. Achten Sie bei der Ausführung auf die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften BGV A1und BGV A2.

Beispiel aus dem Verordnungstext:4. Systeme oder Systemkomponenten frei- und übergeben, Fachauskünfte erteilen, Abnah-meprotokolle anfertigen, Arbeitsergebnisse und Leistungen dokumentieren und bewerten,Leistungen abrechnen und Geräte- oder Systemdaten und –unterlagen dokumentieren.

Beispiel einer Aufgabenstellung:Führen Sie gemäß Leistungsverzeichnis eine Überprüfung der Anlage durch.Dokumentieren und bewerten Sie die Überprüfung auf einem Abnahme- und Übergabeprotokoll.Fertigen Sie eine Bedienungsanleitung zur Einweisung des Backshoppersonals an.Die Einweisung enthält Hinweise über:- Handhabung und Bedienung der technischen Anlage- Verhalten im Störungsfall- Hinweise zur Unfallverhütung beim Umgang mit der elektrischen Anlage- Hinweise zu sicherheitsrelevanten Einrichtungen gemäß BGV A2 und deren Prüffristen- Hinweise zu Wartungsintervallen Die Einweisung ist ausreichend zu dokumentieren und in Form einer Bedienungsan-leitung dem Backshoppersonal sowie der Bauleitung auszuhändigen. Rechnen Sie damit, dass bereits während der Installation eine Einweisung gemäß Baufortschritt erfolgen kann. Umfang und Dauer der Unterweisung ist im Leistungsverzeichnis dargelegt. Die Abgabe der Projektdokumentation und die Endeinweisung des Personals erfolgt zum Schluss.Zum Abschluss Ihrer Arbeiten erfolgt der Nachweis Ihrer Tätigkeit beim Kunden.Füllen Sie den Arbeitsbericht gemäß der aufgewendeten Arbeitszeit aus. Stellen Sie das benötigte Material in einem Aufmass zusammen.

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Neue Form der Gesellenprüfung – Teil 2

Funktions- und Systemanalyse

Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Funktions-und Systemanalyse in höchstens 120 Minuten

1. in der Fachrichtung Energie- und Gebäudetech-nik eine energie- oder gebäudetechnische Anlage,

2. in der Fachrichtung Automatisierungstechnikeine Automatisierungsanlage,

3. in der Fachrichtung Informations- und Telekom-munikationstechnik eine Informations- oder Tele-kommunikationsanlage analysieren.

Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Schaltungs-unterlagen und Anlagendokumentationen auswer-ten, Mess- und Prüfverfahren sowie Diagnosesy-steme auswählen, funktionelle Zusammenhänge inAnlagen analysieren, Programme analysieren undändern, Signale an Schnittstellen funktionellzuordnen, Diagnosen auswerten, Fehlerursachenbestimmen und elektrische Schutzmaßnahmenbewerten kann. Die erreichte Punktzahl in diesenPrüfungsbereich geht mit 20 % in das Endergeb-nis von Teil 2 der Abschlussprüfung ein.

Wirtschafts- und Sozialkunde

Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts-und Sozialkunde in höchstens 60 Minuten praxis-bezogene handlungsorientierte Aufgaben bearbei-ten und dabei zeigen, dass er allgemeine wirt-schaftliche und gesellschaftliche Zusammenhängeder Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurtei-len kann. Die erreichte Punktzahl in diesen Prü-fungsbereich geht mit 10 % in das Endergebnisvon Teil 2 der Abschlussprüfung ein.

Der Systementwurf

Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Systement-wurf in höchstens 120 Minuten nach vorgegebe-nen Anforderungen

1. in der Fachrichtung Energie- und Gebäudetech-nik eine Änderung einer energie- oder gebäude-technischenAnlage,

2. in der Fachrichtung Automatisierungstechnikeine Änderung einer Automatisierungsanlage,

3. in der Fachrichtung Informations- und Telekom-munikationstechnik eine Änderung einer Informati-ons- oder Telekommunikationsanlage entwerfen.

Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er eine techni-sche Problemanalyse durchführen und unterBerücksichtigung von Vorschriften und techni-schen Regelwerken, Wirtschaftlichkeit undBetriebsabläufen Lösungskonzepte entwickeln,Anlagenspezifikationen festlegen, elektrotechni-sche Komponenten und Software auswählen,Schaltungsunterlagen anpassen sowie Standard-software anwenden kann.

Die erreichte Punktzahl in diesen Prüfungsbereichgeht mit 20 % in das Endergebnis von Teil 2 derAbschlussprüfung ein.

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Bewertung der Gesellenprüfung

Komplexe Arbeitsaufgabe

Arbeitsauftrag 50 %

ggf. mündlicheErgänzungs-prüfung

Gewichtung derbisherigen zurmündlichen Leistung ist dann 2:1

Systementwurf 20 %

Funktions- und Systemanalyse 20 %

Wirtschafts- u. Sozialkunde 10 %

Teil 1 40 %

Teil 2 60 %

Durchführen einer Arbeitsaufgabe, dieeinem Kundenauftrag entspricht 70%

einschließlichsituative Gesprächsphasen undschriftlichen Aufgabenstellungen

Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe30%

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Bestehensregelung für die Gesellenprüfung

Komplexe Arbeitsaufgabe

ArbeitsauftragPrüfungsbereich"Arbeitsauftrag"muss bestandensein

Die 3 Prüfungs-bereiche müsseninsgesamt bestanden sein;2 der 3 Prüfungs-bereiche müssenbestanden, derdritte Prüfungsbe-reich darf nichtungenügend sein.

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Funktions- und Systemanalyse

Wirtschafts- u. Sozialkunde

Teil 1 der Gesellenprüfung

Teil 2 der Gesellenprüfung

Durchführen einer Arbeitsaufgabe, dieeinem Kundenauftrag entspricht

Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe

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Aufstiegsqualifikation

Den Elektronikern stehen eine ganze Reihe weite-rer Qualifizierungs-Wege offen: Techniker, Mei-ster, Diplom-Ingenieur (FH), Master of Enginee-ring.

Meister

Die Ausbildung zum/zur Handwerksmeister/in istdie Regel-Voraussetzung für die Gründung oderÜbernahme eines Handwerksbetriebes bzw. fürbessere Entwicklungsmöglichkeiten als nicht-selbständiger Mitarbeiter in einem Handwerksbe-trieb.

Die Meisterausbildung gliedert sich in vier Teile:Fachtheorie und Fachpraxis spiegeln sich in denTeilen II und I wider, die betriebswirtschaftliche,rechtliche und pädagogische Seite der Ausbildungin den Teilen III und IV.

Für die Vorbereitung zur Meisterprüfung werdenKurse nach unterschiedlichen Konzepten angebo-ten: in Vollzeit, Teilzeit oder Kombinationen ausbeiden.

Staatlich geprüfte/r Techniker/in

Elektroniker können mit einem Jahr Berufserfah-rung die Fachschule für Technik besuchen, umsich zum "staatlich geprüften Techniker"/ zur

"staatlich geprüften Technikerin" zu qualifizieren.Die "Staatlich geprüften Techniker/innen" können

selbständig Probleme ihres Berufsbereicheserkennen, analysieren, strukturieren, beurteilen und Wege zur Lösung dieser Probleme in wechselnden Situationen finden.

wirtschaftlich denken und verantwortlichhandeln,

Mitarbeiter anleiten, führen, motivieren undbeurteilen,

im Team arbeiten,

fremdsprachlich kommunizieren.

Die Ausbildung in Vollzeitform dauert zwei Schul-jahre; in Teilzeitform dauert sie vier Jahre. Über-gänge von der Vollzeitform zur Teilzeitform undumgekehrt sind möglich. Die entsprechende Be-rufstätigkeit (auch in Form eines gelenkten Prakti-kums) kann während der Fachschulausbildungabgeleistet werden. Die Fachschulausbildung inVollzeitform verlängert sich dann entsprechend.

Die Fortbildung ist in den meisten Bundesländernschulgeldfrei. Je nach persönlichen Vorausset-zungen haben Sie Anspruch auf Leistungen nachdem BAFÖG.

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Diplom-Ingenieur/in (FH)Bachelor of Engineering/ Master of Engineering

Im ersten Schritt erwerben Sie die Fachhochschul-reife an einer Fachoberschule. Die Fachober-schule können Sie direkt nach dem Ausbildungs-abschluss besuchen und dauert ein Jahr. Es gibtauch Formen der Fachoberschule, die ausbil-dungsbegleitend angeboten wird.

Nach dem Erwerb der Fachhochschulreife könnenSie sich um einen Studienplatz an einer Fach-hochschule bewerben. Dort können Sie nach 8Semestern die Diplomprüfung ablegen. Durch dieDiplomprüfung wird festgestellt, ob der Prüfling dieZusammenhänge seines Faches überblickt, dieFähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden undErkenntnisse anzuwenden und er die für den

Meister

Gesellenprüfung Elektroniker/in mit den Fachrichtungen

� Energie- und Gebäudetechnik � Automatisierungstechnik� Informations- und Telekommunikationstechnik

Techniker

12 MonateFachober-schule

Meister-prüfung

36 MonateBerufstätig-keit (imRegelfall)

Meistervor-bereitungs-kurs (in Voll-oder Teilzeit)

Studium

8 SemesterDiplom-Ingenieur/in (FH)

2 (4)SemesterMaster ofEngineering

12 MonateFachober-schule

6 (8)SemesterBachelor ofEngineering

Übergang in die Berufspraxis notwendigen Fach-kenntnisse erworben hat.

Einige Fachhochschulen bieten den Abschluss"Bachelor of Engineering" an. Dieses Studiumdauert 6 bis 8 Semester und kann mit einem Master-studium fortgesetzt werden, das 2 bis 4 Semesterdauert.

Die Fachoberschule ist schulgeldfrei, Studienge-bühren werden an staatlichen Fachhochschulennicht erhoben. Je nach persönlichen Vorausset-zungen haben Sie Anspruch auf Leistungen nachdem BAFÖG.

Über die Leistungen des Bundesausbildungs-förderungsgesetz (BAföG) informieren die Inter-netseiten des Bundesministeriums für Bildungund Forschung (www.bmbf.de) oder die spezielleSeite www.das-neue-bafoeg.de.

48 MonateFachschulefür Technikin Teilzeit

12 MonateBerufstätig-keit

24 MonateFachschulefür Technikin Vollzeit

12 MonateBerufstätig-keit

Aufstiegsqualifikation