Neue Tendenzen bei Bauprojektversicherungen in Europa · Der JURI-Ausschuss folgt dem Vorschlag,...
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Neue Tendenzen bei
Bauprojektversicherungen in Europa
Rechtsanwalt Michael HalstenbergVerbands- und Kooperationsmanagement Bau
Wiesbaden, 4. Dezember 2013
Bauen in Europa – ein Anpassungsprozess
Treiber der Angleichung ist vor allem die EU
Bis es soweit ist, bestehen nationale und EU Regelungen „dynamisch“ nebeneinander
Beispiel: Bauproduktenverordnung
Seit dem 1. Juli 2013 gilt die Bauproduktenverordnung als unmittelbares Recht in allen EU-Mitgliedstaaten:
ØWirtschaftsrecht zur Vollendung des Binnenmarktes – kein Baurecht
Ø Prinzip der gegenseitigen Anerkennung (EG Nr. 35)
Ø Prinzip der Nichtdiskriminierung (Art. 8 Abs. 4 BPVO)
Ø Vertrauensprinzip (Herstellererklärung)
Ø Regulierung über Marktüberwachung und Haftung
Ø Mitgliedstaaten sind verantwortlich für Bauwerksicherheit
Ø Bauprodukte sind keine Endprodukte! In Verkehr Bringen (Handel) = Verwendbarkeit von Bauprodukten (Einbau) = Bauwerkssicherheit
E U R O C O D E S
sind harmonisierte technische Regeln für Einwirkungen und die Bemessung
d. h. Grundlage fürdie Berechnung der Statik von Gebäuden.
Bauaufsichtliche Ein-führung erfolgte zum 1. Juli 2013
Beispiel: Eurocodes
GREEN
OR
Blue is more than Green
LEED
BREEAM
DGNB
BNB
WAS ZÄHLT?
Beispiel: Nachhaltigkeitszertifizierung
EPD
Novellierung des Bauvertragsrechts
Bauherr Architekt
Fachplaner
Projektsteuerer
Bauunternehmer
Vertragliches „Beziehungsgeflecht“
Bauaufsicht
General-übernehmer
Bauwerk
Kreditinstitut Versicherer
Europäisches Vertragsrecht
Grundregeln des Europäischen Vertragsrechts(Principles of European Contract Law oder Lando-Principles) sind eine nicht rechtsverbindliche Zusammenstellung gemeinsamer Vertragsrechts-Grundsätze, Im Zuge der aktuellen Bemühungen um ein gemeinsames europäisches Vertragsrecht für das gesamte Gebiet der EU kommen sie als Vorbild für eine europäische Modellregelung in Frage.
Am 17.September 2013 hat der Rechtsausschuss des EP den Berichtsentwurf zum Verordnungs-vorschlag über ein Gemeinsames Europäisches Kaufrecht (GEK) angenommen.Der JURI-Ausschuss folgt dem Vorschlag, den Anwendungsbereich auf Fernabsatzverträge, insbesondere Online-Verträge, zu beschränken. Wählt der Verbraucher die Nacherfüllung, so hat er wie auch im deutschen Recht die Wahl zwischen einer Reparatur oder einer Neulieferung. Es folgen Trilog-Verhandlungen mit dem Rat und der Europäischen Kommission zu treten, um einen Kompromisstext auszuhandeln.
Europarecht
Eine Expertengruppe zum Versicherungsvertragsrechthat im April 2013 ihre Arbeit aufgenommen:
• Besteht ein Bedarf für grenzüberschreitend angebotene Versicherungsprodukte?
• Erschweren derzeit geltenden Rahmen-bedingungen den grenzüberschreitenden Handel mit Versicherungsprodukten?
• Allgemeines Versicherungsvertragsrecht
• AGB-Recht
• Besonderheiten der Haftpflichtversicherung
Versicherung
Der Unternehmer /
Planer sollte sich
vor Aufnahme der
Tätigkeit im Ausland
mit seiner Versicherung
abstimmen.
Haftungs- und Versicherungssysteme im Bausektor:
Verfasser / 11.12.2013 / Seite 11
Die ELIOS Initiative
ELIOS 2
“The new pilot project that started early 2012, will take a more practical approach after the expertise already gathered and delivered by Elios 1.
The Elios 2 pilot project is entitled “Facilitation access to insurance by self-employed builders and small building firms so as to stimulate innovation and the promotion of eco-technologies in the European Union”.
The new Elios team largely represents the different European cultures and combines various fields of expertise as well as complementary skill sets. This new pilot project, which is to last 3 years, follows the recommendations made by the first Elios project which was handed out during the 2010 summer.”
ELIOS 2
Beispiel: Frankreich
Art. 1792 Code civil: garantierte zehnjährige Gewährleistung (décennale):
Jeder Hersteller eines Bauwerks haftet in vollem Umfang gegenüber dem Auftraggeber oder dem Käufer für Mängel des Bauwerks.
Art. 1792-1: Als Hersteller des Bauwerks gilt:
Jeder Architekt, Unternehmer, Techniker, der mit dem Bauherrn über einen (Werk-) Vertrag verbunden ist…
Loi 241-1 Code assurance:
Pflichtversicherung für Bauausführende gilt auch für Architekten.
VHV-Versicherungsschutz in Frankreich
Kompetenzzentrum Frankreich Standort Mannheim
Eskalationsszenarium
Außergerichtliche Streitbeilegung:
1. Mediation
2. Schlichtung
3. Adjudikation
Bauen in Europa
Eine Risikosteuerung wie beim Bau der Brooklyn Bridgeist nicht zu empfehlen!
Bauen in Europa
Risikomanagement beginnt schon in der Planungsphase!
CEBC Hamburg 2012 / 20
© HFK Rechtsanwälte LLP
Thank youfor your
attention!
RA Michael Halstenberg
Danke für Ihre Aufmerksamkeit!