neue Titel ANZEIGER · 2020-01-27 · Das Leben ist BUND Das Leben ist bunt Der Kampf der...

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www.titelschutzanzeiger.de · Fon: +49 40 609009-0 · Fax: +49 40 609009-66 DER T ITELSCHUTZ ANZEIGER Deutschlands führendes Spezialmedium für Titelschutz Für Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, digitale Medien, Hörfunk, TV, Film und Software Nr. 1442, Woche 50, 13. Dez. 2019 Diese Woche: 23 neue Titel Dr. Maike Richter-Kohl, die Witwe des 2017 ver- storbenen Altbundeskanz- lers Dr. Helmut Kohl, hat einen weiteren juristi- schen Teilerfolg gegen Dr. Heribert Schwan, den Journalisten und Autor des Buches „Vermächtnis – die Kohl-Protokolle“, erzielt. Das Landgericht Köln hat entschieden, dass zahlreiche weitere Passagen aus dem 2014 erschienenen Buch nicht mehr verbreitet werden dürfen (Urteil vom 11. Dez. 2019 – Az. 28 O 11/18). Zuvor hatte be- reits das Oberlandesge- richt Köln die Verbrei- tung von über 100 Textstellen verboten (Ur- teil vom 29. Mai 2018 – Az.: 15 U 65/17). Darüber hinaus muss Dr. Schwan auch offenlegen, welche Einnahmen er mit dem Kohl-Buch erzielt hat. Das Landgericht Köln ist der Auffassung, dass der Journalist Dr. Schwan ge- gen seine vertragliche Verschwiegenheitspflicht verstoßen habe, weil er die Worte des Altkanzlers wörtlich oder zumindest sinngemäß wiedergab bzw. nicht vertraulich hielt. Das Buch war 2014 bei der Bertelsmann-Tochter Random House in Mün- chen erschienen und ent- hält viele Äußerungen von Dr. Kohl bzw. Zitate von ihm über Politi- kerInnen, mit denen er zu- sammengearbeitet hatte. Bekanntlich war der Au- tor Dr. Heribert Schwan vom Altbundeskanzler als „Ghostwriter“ engagiert worden, doch im Laufe der Buch-Vorbereitungen kam es zum Streit. Dr. Kohl entzog seinem Ghostwriter den Auftrag, doch der publizierte das Werk auf der Basis seiner Tonband-Protokolle und Aufzeichnungen ohne Zu- stimmung. Dabei hatten Dr. Kohl und Dr. Schwan vereinbart, dass dem Alt- kanzler das Letztentschei- dungsrecht zusteht. Über dieses Recht hat sich der Journalist bewusst hin- weggesetzt. In der anschließenden ju- ristischen Auseinander- setzung ist dem früheren Bundeskanzler Dr. Hel- mut Kohl eine Entschädi- gung in Höhe von einer Million Euro zugespro- chen worden. Allerdings verstarb Kohl, bevor die- ses Urteil rechtskräftig wurde. Dieser Geldan- spruch ist nach Auffas- sung des OLG Köln nicht auf die Witwe übergegan- gen. Dagegen läuft eine Revisionsklage beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe. Laut OLG Köln sollte die Entschädi- gung lediglich dazu die- nen, Dr. Helmut Kohl we- gen der Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte Ge- nugtuung zu verschaffen. Das sei nur bei Lebenden möglich. Neben dem Autor Dr. Schwan ging die Kohl- Witwe auch gegen den Verlag Random House, den Co-Autor Tilmann Jens sowie den Spiegel Verlag in Hamburg bzw. Spiegel Online juristisch vor. Allerdings mit deut- lich weniger Erfolg. Zwi- schen dem früheren Kanz- ler und dem Verlag sowie dem Co-Autor gab es kei- nerlei vertragliche Bezie- hung. Daher könnten sich Ansprüche nur aufgrund einer postmortalen Ver- letzung des Persönlich- keitsrechts ergeben. Eine solche hat die 28. Zivil- kammer am Landgericht Köln nicht entdeckt. Der Spiegel Verlag bzw. Spiegel Online müssen nun die Verbreitung von vier der beanstandeten Textstellen unterlassen, weil eine verfälschte Zi- tierung erfolgt sein soll. Das Urteil vom Landge- richt Köln ist noch nicht rechtskräftig. (ps) Kohl-Protokolle: Landgericht Köln „verbietet“ Verbreitung weiterer Textstellen Über 72.000 archivierte Titel! Recherchieren Sie kostenlos unter titelschutzanzeiger.de

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DER

TITELSCHUTZ

ANZEIGERDeutschlands führendes Spezialmedium für Titelschutz

Für Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, digitale Medien, Hörfunk, TV, Film und Software

Nr. 1442, Woche 50, 13. Dez. 2019

Diese Woche:

23 neue Titel

Dr. Maike Richter-Kohl, die Witwe des 2017 ver-storbenen Altbundeskanz-lers Dr. Helmut Kohl, hat einen weiteren juristi-schen Teilerfolg gegen Dr. Heribert Schwan, den Journalisten und Autor des Buches „Vermächtnis – die Kohl-Protokolle“, erzielt. Das Landgericht Köln hat entschieden, dass zahlreiche weitere Passagen aus dem 2014 erschienenen Buch nicht mehr verbreitet werden dürfen (Urteil vom 11. Dez. 2019 – Az. 28 O 11/18). Zuvor hatte be-reits das Oberlandesge-richt Köln die Verbrei-tung von über 100 Textstellen verboten (Ur-teil vom 29. Mai 2018 – Az.: 15 U 65/17). Darüber hinaus muss Dr. Schwan auch offenlegen, welche Einnahmen er mit dem Kohl-Buch erzielt hat. Das Landgericht Köln ist der Auffassung, dass der Journalist Dr. Schwan ge-gen seine vertragliche Verschwiegenheitspflicht verstoßen habe, weil er die Worte des Altkanzlers wörtlich oder zumindest

sinngemäß wiedergab bzw. nicht vertraulich hielt.

Das Buch war 2014 bei der Bertelsmann-Tochter Random House in Mün-

chen erschienen und ent-hält viele Äußerungen von Dr. Kohl bzw. Zitate von ihm über Politi- kerInnen, mit denen er zu-sammengearbeitet hatte. Bekanntlich war der Au-tor Dr. Heribert Schwan vom Altbundeskanzler als „Ghostwriter“ engagiert worden, doch im Laufe der Buch-Vorbereitungen kam es zum Streit. Dr. Kohl entzog seinem

Ghostwriter den Auftrag, doch der publizierte das Werk auf der Basis seiner Tonband-Protokolle und Aufzeichnungen ohne Zu-stimmung. Dabei hatten Dr. Kohl und Dr. Schwan vereinbart, dass dem Alt-kanzler das Letztentschei-dungsrecht zusteht. Über dieses Recht hat sich der Journalist bewusst hin-weggesetzt.

In der anschließenden ju-ristischen Auseinander-setzung ist dem früheren Bundeskanzler Dr. Hel-mut Kohl eine Entschädi-gung in Höhe von einer Million Euro zugespro-chen worden. Allerdings verstarb Kohl, bevor die-ses Urteil rechtskräftig wurde. Dieser Geldan-spruch ist nach Auffas-sung des OLG Köln nicht auf die Witwe übergegan-gen. Dagegen läuft eine Revisionsklage beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe. Laut OLG Köln sollte die Entschädi-gung lediglich dazu die-nen, Dr. Helmut Kohl we-gen der Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte Ge-

nugtuung zu verschaffen. Das sei nur bei Lebenden möglich.

Neben dem Autor Dr. Schwan ging die Kohl-Witwe auch gegen den Verlag Random House, den Co-Autor Tilmann Jens sowie den Spiegel Verlag in Hamburg bzw. Spiegel Online juristisch vor. Allerdings mit deut-lich weniger Erfolg. Zwi-schen dem früheren Kanz-ler und dem Verlag sowie dem Co-Autor gab es kei-nerlei vertragliche Bezie-hung. Daher könnten sich Ansprüche nur aufgrund einer postmortalen Ver-letzung des Persönlich-keitsrechts ergeben. Eine solche hat die 28. Zivil-kammer am Landgericht Köln nicht entdeckt.

Der Spiegel Verlag bzw. Spiegel Online müssen nun die Verbreitung von vier der beanstandeten Textstellen unterlassen, weil eine verfälschte Zi-tierung erfolgt sein soll. Das Urteil vom Landge-richt Köln ist noch nicht rechtskräftig. (ps)

Kohl-Protokolle: Landgericht Köln „verbietet“ Verbreitung weiterer Textstellen

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Nr. 1442, Woche 50, 13. Dez. 2019 DER

TITELSCHUTZ ANZEIGER

Die 23 neuen Titel

Unter Hinweis auf § 5 Abs. 3 MarkenG nehmen wir für eine Mandantschaft Titelschutz in Anspruch für:

Prominent und obdachlos – Gosse statt Glamour

Der Kampf der Realitystars

in allen möglichen Schreibweisen, Wortverbindungen, Zusammenset-

zungen und Abkürzungen, Abwandlungen und Schriftarten und Darstel-

lungsformen für alle Medien, insbesondere für Druckerzeugnisse, Hörfunk,

Film, Fernsehen, Bild-, Ton- und Datenträger aller Art, Internet, alle elektro-

nischen und digitalen Medien und Netzwerke, insbesondere auch CD-ROM,

DVD, CD-i, Off-Line- und On-Line-Dienste, Telekommunikationsdienstlei-

stungen, Unified Messaging Systems, SMS, WAP sowie Softwareerzeug-

nisse aller Art.

HEUSSEN Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Brienner Straße 9, 80333 München

Unter Hinweis auf § 5 Abs. 3 MarkenG nehme ich für einen Mandanten Titelschutz in Anspruch für:

Mensch.Land.Maschine.Sehnsucht Segeln

in allen möglichen Kombinationen, Schreibweisen, Darstellungsformen, Abwandlungen und Schriftarten für Druckerzeugnisse, Software-Erzeug-nisse, Hörfunk, Film, Fernsehen, Bild-, Ton- und Datenträger aller Art, elektronische und digitale Medien und Netzwerke, insbesondere auch CD-ROM, DVDs, CD-i, Offline- und Online-Dienste und sonstige Online-Medien.

Anwaltskanzlei Bettina Krause Hauptstraße 23, 82327 Tutzing

Unter Hinweis auf § 5 Abs. 3 MarkenG nehmen wir Titelschutz in Anspruch für:

Vanilla X

in allen Schreibweisen, Darstellungsformen und Wortverbindungen, für alle Medien, insbesondere Druckerzeugnisse, Hörfunk, Fernsehen, Film und elektronische Medien einschließlich Multimedia-Anwendungen (Online- und Offline-Dienste).

ProSiebenSat.1 TV Deutschland GmbH Medienallee 7, 85774 Unterföhring

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1112 – Retter im EinsatzCCavemanDDas Leben ist BUNDDas Leben ist buntDer Kampf der RealitystarsEEntspanntes Gärtnern für SeniorenFFit und gesund im AlterGGesund kochen mit BallaststoffenIIhr gutes Recht von A bis ZLLow Carb – leichte Küche mit wenig KohlenhydratenMMehl- und Eierspeisen – von deftig bis süßMensch.Land.Maschine.Mentaler Gipfelstürmer

PPapa auf Wolke 7Prominent und obdachlos – Gosse statt GlamourRReihentitel: Meisterwerke der KriminalliteraturSSehnsucht SegelnSie prägten unsere WeltTThe Incredible Caveman StoryÜÜberzeuge michÜberzeugen Sie michVVanilla XWWege des Kriegers

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Nr. 1442, Woche 50, 13. Dez. 2019 DER

TITELSCHUTZ ANZEIGER

Unter Hinweis auf §§ 5, 15 MarkenG nehme ich für einen Mandanten Titelschutz in Anspruch für:

Entspanntes Gärtnern für SeniorenFit und gesund im AlterLow Carb – leichte Küche mit wenig Kohlen-

hydratenMehl- und Eierspeisen – von deftig bis süßGesund kochen mit BallaststoffenIhr gutes Recht von A bis ZReihentitel: Meisterwerke der Kriminal-

literaturSie prägten unsere Welt

in allen Schreibweisen, Wortverbindungen und Kombinationen für alle Printmedien, insbesondere Serien- und Einzelbandtitel, Bild-, Daten- und Tonträger, insbesondere Video/DVD und Hörbücher sowie Online-Medien und Multimedia-Anwendungen, insbesondere Internet-Seiten und Apps.

Rechtsanwalt Joachim Fauth Wilhelm-Blos-Straße 62, 70191 Stuttgart

Unter Hinweis auf § 5 Abs. 3 MarkenG nehmen wir Titelschutz in Anspruch für:

Papa auf Wolke 7

in allen Wortverbindungen, Zusammensetzungen, Abwandlungen, Abkürzungen, Titelkombinationen, Darstellungsformen, graphischen Ge-staltungen, Schreibweisen, insbesondere Groß- und Kleinschreibung, Schriftarten, entsprechenden Untertiteln und mit allen Zusätzen für alle Medien, insbesondere Hörfunk, Film, Fernsehen und sonstige audiovisu-elle Medien, Bild-, Ton- und Datenträger aller Art, einschließlich CD-ROM, CD-i, DVD, Blu-ray und Ultra HD Blu-ray, ferner für elektronische und digitale Medien und Netzwerke einschließlich Offline- und Online-Medien (insb. Internet und Mobilfunknetze), Offline- und Online-Dienste jeglicher Art sowie sonstige audiovisuelle, elektronische und digitale Medien und Netzwerke und Telekommunikationsdienstleistungen (einschließlich Uni-fied Messaging Systems, SMS, MMS, WAP, Klingeltönen, Apps und Social Media-Plattformen), Domainbezeichnungen, Softwareerzeugnisse, Multi-media-Anwendungen, Merchandising und Veranstaltungen jeglicher Art, Bühnenwerke, Musica ls, Bücher, Zeitschriften sowie sonstige Printmedien und Druckerzeugnisse aller Art.

REAL FILM Berlin GmbH Köthener Straße 3, 10963 Berlin

Unter Hinweis auf § 5 Abs. 3 MarkenG nehme ich für einen Mandanten Titelschutz in Anspruch für die Titel:

Überzeugen Sie michÜberzeuge mich

in allen Schreibweisen und Darstellungsformen und Wortverbindungen für

alle Medien, insbesondere Druckerzeugnisse, Hörfunk, Fernsehen, Film und

elektronische Medien (insbesondere Online/Internet), einschließlich Ton-,

Bild-/Tonträger, Video, CD-ROM und/oder andere Datenträger/Datenspei-

cher, insbesondere und/oder CD, DVD.

Rechtsanwalt Alexander Isadi Schauinslandstraße 2, 79194 Gundelfingen

Unter Hinweis auf § 5 Abs. 3 MarkenG nehme ich Titelschutz in Anspruch für:

Das Leben ist buntDas Leben ist BUND

in allen Schreibweisen und Darstellungsformen.

Marion Glück Hopfensack 8, 20457 Hamburg

Unter Hinweis auf § 5 Abs. 3 MarkenG nehmen wir für eine Mandantin Titelschutz in Anspruch für:

Wege des Kriegers

in allen möglichen Schreibweisen, Darstellungsformen, Kombinationen, Abwandlungen und Schriftarten für Film, Fernsehen, Bild-, Ton- und Da-tenträger aller Art, insbesondere DVDs und Hörbücher, Druckerzeugnisse, Hörfunk, Software-Erzeugnisse aller Art, insbesondere Apps, elektronische und digitale Medien, insbesondere Internetseiten, Offline- und Online-Dienste sowie sonstige Online-Medien, insbesondere Video-on-Demand- und Streaming-Dienste.

JBB Rechtsanwälte Jaschinski Biere Brexl Partnerschaft mbB Christinenstraße 18-19, 10119 Berlin

Unter Hinweis auf § 5 Abs. 3 MarkenG nehme ich Titelschutz in Anspruch für:

Mentaler Gipfelstürmer

in allen Schreibweisen und Darstellungsformen.

Ute Bienkowski Von-Westerburg-Straße 11, 50321 Brühl

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Nr. 1442, Woche 50, 13. Dez. 2019 DER

TITELSCHUTZ ANZEIGER

Unter Hinweis auf § 5 Abs. 3 MarkenG nehme ich für einen Mandanten Titelschutz in Anspruch für:

The Incredible Caveman StoryCaveman

in allen Schreibweisen, Darstellungsformen und Wortverbindungen für alle

Medien und sonstigen Werkarten, insbesondere für Druckereierzeugnisse,

Fernsehen, Film, Hörfunk, Datenträger aller Art, elektronische und digitale

Medien und Netzwerke sowie Softwareerzeugnisse.

Rechtsanwalt Dr. Patrick Baronikians Hofstetter, Schurack & Partner Balanstraße 57, 81541 München

Unter Hinweis auf § 5 Abs. 3 MarkenG nehmen wir für eine Mandantin Titelschutz in Anspruch für:

112 – Retter im Einsatz

in allen möglichen Schreibweisen, Darstellungsformen, Kombinationen, Abwandlungen und Schriftarten für Film, Fernsehen, Bild-, Ton- und Datenträger aller Art, insbesondere DVDs und Hörbücher, Druckerzeug-nisse, Hörfunk, Software-Erzeugnisse aller Art, insbesondere Apps, elek-tronische und digitale Medien, insbesondere Internetseiten, Offline- und Online-Dienste sowie sonstige Online-Medien, insbesondere Video-on-Demand- und Streaming-Dienste.

JBB Rechtsanwälte Jaschinski Biere Brexl Partnerschaft mbB Christinenstraße 18-19, 10119 Berlin

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